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Gilt die neue Hitzeschutzverordnung auch im Bereich der Gastronomie?

Welche Maßnahmen müssen Arbeitgeber zum Schutz ihrer Beschäftigten setzen? ...mehr

Für welche Beschäftigten gelten die neuen Trinkgeldpauschalen im Hotel- und Gastgewerbe?

Neue Trinkgeldpauschalen ab 1. Jänner 2026 gültig ...mehr

Erhöhtes Saisonkontingent in der Gastronomie und Hotellerie nutzen

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KV-Erhöhungen und Geringfügigkeitsgrenze beachten

KV-Erhöhungen als Gefahr für geringfügig Beschäftigte ...mehr

Vereinfachungen bei der Registrierkasse und der digitalen Belegerteilung

Abänderungsantrag zum Abgabenänderungsgesetz 2025 bringt Erleichterungen für Registrierkassenbetreiber und bei der digitalen Belegerteilung ...mehr

Neuerungen bei Überstundenzuschlägen und beim Feiertagsarbeitsentgelt

Neuer Überstundenfreibetrag und angekündigte Änderung zum Feiertagsarbeitsentgelt ...mehr

Achtung vor gefälschten Bescheiden und Zahlungsaufforderungen

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KV-Erhöhungen und Geringfügigkeitsgrenze beachten

Kellner serviert Getränke

Traditionell gelten im Bereich der Gastronomie und Hotellerie mit 1. Mai die neuen KV-Entgelte. Dabei gilt es heuer besonders zu beachten, dass für das Jahr 2026 die Geringfügigkeitsgrenze im Bereich der Sozialversicherung eingefroren wurde und demnach der maßgebliche Grenzwert wie im Vorjahr weiterhin € 551,10 beträgt. Wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, so ist die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer zwar in der Unfallversicherung versichert, verfügt allerdings über keine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Wird die Geringfügigkeitsgrenze hingegen überschritten, so unterliegt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der Vollversicherungspflicht in allen Bereichen.

KV-Entgelt-Anpassungen beachten

Durch die auch heuer erfolgenden kollektivvertraglichen Erhöhungen oder Bezugsanspassungen steigt der Stundenlohn, während die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2026 unverändert bleibt. Dadurch entsteht ein hohes Risiko, dass geringfügig Beschäftigte, bei gleichbleibender Arbeitszeit, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 überschreiten und dadurch ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis entsteht.

Um ein ungewolltes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu vermeiden, empfiehlt sich daher folgende Vorgehensweise:

  • Überprüfung aller geringfügigen Dienstverhältnisse bei kollektivvertraglichen Erhöhungen
  • Im Bedarfsfall Reduktion des zeitlichen Arbeitszeitausmaßes, um unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben
  • Frühzeitige Abstimmung mit betroffenen Arbeitnehmern.

Stand: 26. März 2026

Bild: Drazen - stock.adobe.com