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Gilt die neue Hitzeschutzverordnung auch im Bereich der Gastronomie?

Welche Maßnahmen müssen Arbeitgeber zum Schutz ihrer Beschäftigten setzen? ...mehr

Für welche Beschäftigten gelten die neuen Trinkgeldpauschalen im Hotel- und Gastgewerbe?

Neue Trinkgeldpauschalen ab 1. Jänner 2026 gültig ...mehr

Erhöhtes Saisonkontingent in der Gastronomie und Hotellerie nutzen

Was muss bei der Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitskräfte beachtet werden? ...mehr

KV-Erhöhungen und Geringfügigkeitsgrenze beachten

KV-Erhöhungen als Gefahr für geringfügig Beschäftigte ...mehr

Vereinfachungen bei der Registrierkasse und der digitalen Belegerteilung

Abänderungsantrag zum Abgabenänderungsgesetz 2025 bringt Erleichterungen für Registrierkassenbetreiber und bei der digitalen Belegerteilung ...mehr

Neuerungen bei Überstundenzuschlägen und beim Feiertagsarbeitsentgelt

Neuer Überstundenfreibetrag und angekündigte Änderung zum Feiertagsarbeitsentgelt ...mehr

Achtung vor gefälschten Bescheiden und Zahlungsaufforderungen

Wie erkenne ich eine Information des Finanzamts ...mehr

Erhöhtes Saisonkontingent in der Gastronomie und Hotellerie nutzen

Junge Kellnerin vor dem Restaurant

Vor allem in der Gastronomie und im Tourismus decken ausländische Saisonarbeitskräfte mittlerweile in Spitzenzeiten über 50 % des Personalbedarfs ab. Um hier Personalengpässen vorzubeugen, wurde im Vorfeld der Wintersaison 2025/26 das Saisonkontingent auf 5.500 Plätze zuzüglich 2.500 Plätze für den Westbalkan (Montenegro, Serbien, Nordmazedonien, Kosovo, Bosnien und Herzegowina) erhöht. Werden zwischen Dezember 2025 und Juli 2026 mindestens 75 % der verfügbaren Kontingentsplätze genutzt, verlängert sich das erhöhte Kontingent automatisch um ein weiteres Jahr.

Beschäftigung von Saisonkräften aus dem EU-Raum

Arbeitskräfte aus Staaten innerhalb der EU bzw. aus dem EWR und der Schweiz haben in Österreich aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit freien Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen keine weitere Bewilligung, um einer Beschäftigung nachzugehen.

Beschäftigung von Saisonkräften aus Drittstaaten

Damit Arbeitskräfte aus Drittstaaten in der Gastronomie oder im Tourismus beschäftigt werden dürfen, muss ein Kontingentplatz gemäß geltender Saisonkontingentverordnung im entsprechenden Wirtschaftszweig frei sein und ein Ersatzkraftverfahren durchgeführt werden. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber beantragt in der Folge eine Beschäftigungsbewilligung bei der regional zuständigen AMS-Stelle. Wird die Bewilligung erteilt, so darf die Arbeitskraft für maximal sechs Monate beschäftigt werden. Eine Saisonierin bzw. ein Saisonier darf innerhalb von zwölf Monaten zudem maximal neun Monate mittels Beschäftigungsbewilligungen im Inland beschäftigt werden.

Sonderregelung für Stammsaisoniers aus Drittstaaten

Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren entweder in der Land- und Forstwirtschaft oder im Tourismus inkl. Gastronomie jeweils mindestens 90 Tage pro Kalenderjahr als Saisonarbeitskraft rechtmäßig beschäftigt waren, können einen Antrag auf Registrierung als Stammsaisonier beim AMS stellen. Wird dieser Antrag genehmigt, so erhalten die registrierten Stammsaisoniers eine Beschäftigungsbewilligung außerhalb der Saisonkontingente und ohne Arbeitsmarktprüfung. Eine derartige Bewilligung gilt maximal sechs Monate.

Stand: 26. März 2026

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