News:

Was gibt es Neues bei den Steuern zum Jahresbeginn für Vermieter?

Viele Änderungen in unterschiedlichen Steuergesetzen sind zu beachten. ...mehr

Was sind Werbungskosten?

Das Gesetz definiert Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. ...mehr

Verlängerung eines Bestandsvertrages = erneute Gebührenpflicht?

Achtung: Die Verlängerung eines Bestandsvertrages ist wie ein neues Rechtsgeschäft zu bewerten. ...mehr

Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer?

Der Grunderwerbsteuer unterliegen grundsätzlich Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. ...mehr

Was wurde mit der VuV-Plausibilisierungs-Verordnung geregelt?

Wie sind die Voraussetzungen für die schnellere Abschreibung von Sanierungsmaßnahmen bei Einkünften aus Vermietung & Verpachtung geregelt? ...mehr

Unterliegen Hotelpachtverträge der Gebührenbefreiung?

VwGH widerspricht BFG in Bezug auf die Gebührenbefreiung für Hotelpachtverträge. ...mehr

Umsatzsteuer bei Vermietung und Verpachtung

Die Vermietung unterliegt entweder mit 10 % bzw. 20 % der Umsatzsteuer oder sie ist von der Steuer befreit. ...mehr

Wie werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ermittelt?

Eine eigene Einkunftsart, die sich nur mit Vermietung und Verpachtung beschäftigt, findet man im Einkommensteuergesetz. ...mehr

Wie wird ein Immobilienverkauf im Privatvermögen besteuert?

Der Gewinn aus dem Verkauf wird mit 30 % besteuert. ...mehr

Wie ist der Handwerkerbonus für 2025 geregelt?

Förderung von Arbeitsleistungen von Handwerkerinnen und Handwerkern in 2025. ...mehr

Führt die vorzeitige Beendigung einer Vermietung zur Liebhaberei?

Welche Kriterien knüpft der VwGH an das Vorliegen einer Einkunftsquelle? ...mehr

Gesonderter Ausweis der Instandhaltungsrücklage spart Immobilienertragsteuer

Wann ist eine mitübertragene Instandhaltungsrücklage nicht Teil des Kaufpreises? ...mehr

Finanznavi ist online

Neues Online-Bildungsportal als Orientierungshilfe im Finanzbereich. ...mehr

Umsatzsteuer bei Vermietung und Verpachtung

Modellhaus, Münzstapel und Taschenrechner

Die Vermietung unterliegt entweder mit 10 % bzw. 20 % der Umsatzsteuer oder sie ist von der Steuer befreit. Dies ist allerdings eine sogenannte „unechte“ Befreiung. Das heißt, die Vermietung unterliegt einerseits nicht der Besteuerung, andererseits hat die Vermieterin bzw. der Vermieter auch kein Recht auf einen Vorsteuerabzug. Unecht befreit sind z. B. die Vermietungen von Büros, Geschäftsräumen oder Lagerplätzen.

Zudem kann grundsätzlich auch bei Vermietung und Verpachtung die Kleinunternehmerregelung bei Umsätzen bis € 55.000,00 (Bruttowert ab 2025) zur Anwendung kommen, bei der alle Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sind und kein Vorsteuerabzug möglich ist.

Welche Vermietung unterliegt 10 % und welche 20 %?

Steuersatz 10 % Steuersatz 20 %
Vermietung zu Wohnzwecken (ausgenommen Heizkosten) Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Betriebsvorrichtungen
Leistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften zur Erhaltung der Anlage, soweit sie für Wohnzwecke genutzt wird (ausgenommen Heizkosten) Vermietung von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (Garagen)
  Vermietung von beweglichen Einrichtungsgegenständen (in Wohnungen)
  Heizkosten im Rahmen der Vermietung für Wohnzwecke
  Vermietung von Parkplätzen bzw. Garagen

Von der Vermietung zu Wohnzwecken ist die Beherbergung zu unterscheiden. Bei der Beherbergung werden neben der Vermietung weitere Nebenleistungen (z. B. Frühstück) erbracht. 

Unechte Befreiung

Vermietungen und Verpachtungen, die nicht der 10- bzw. 20-%igen Besteuerung unterliegen, sind unecht von der Umsatzsteuer befreit. Das sind beispielsweise Vermietungen von Büros, Geschäftsräumen oder Lagerplätzen. „Unecht befreit“ bedeutet, dass für alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung auch kein Recht auf einen Vorsteuerabzug besteht. Hier besteht allerdings die Möglichkeit zur Steuerpflicht zu optieren, wenn die Mieterin bzw. der Mieter das Grundstück nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (z. B. ist eine Option nicht möglich, wenn die Mieterin bzw. der Mieter eine Ärztin bzw. ein Arzt ist und die Räumlichkeiten für die eigene Arztpraxis genutzt werden, weil die Ärztin bzw. der Arzt nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist). Nahezu ausschließlich bedeutet in diesem Fall zu mindestens 95 %. 

Kurzfristige Grundstücksvermietung

Die kurzfristige Vermietung von Grundstücken (ununterbrochener Zeitraum von nicht mehr als 14 Tagen) ist grundsätzlich zwingend steuerpflichtig, wenn die Unternehmerin bzw. der Unternehmer das Grundstück sonst

  • nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen,
  • für kurzfristige Vermietungen oder
  • zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses (z. B. Hotelbetreiber wohnt mit seiner Familie in einem Stockwerk des Hotels)

verwendet.

Stand: 27. April 2025

Bild: Tinnakorn - stock.adobe.com