News:

Welche steuerlichen Neuerungen sind für Vermieter besonders interessant?

Im Jahr 2022 hat die Steuerreform auch wesentliche Änderungen für Vermieter gebracht. ...mehr

Reverse Charge für ausländische Vermieter ab 1.1.2022

Im Zuge der Anpassung der Umsatzsteuerrichtlinien wurde die bisherige Regelung an die europäischen Vorgaben angepasst. ...mehr

Immobilienertragsteuer: Was ist die „Herstellerbefreiung“?

Einkünfte aus der Veräußerung von privaten Grundstücken unterliegen der sogenannten Immobilienertragsteuer. ...mehr

Ist die Kleinunternehmerbefreiung bei Vermietungen inländischer Immobilien aus dem Ausland anwendbar?

Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass zur Feststellung der Ansässigkeit bei Vermietungsobjekten nicht auf den Belegenheitsort des Mietobjektes abzustellen ist. ...mehr

Wie werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ermittelt?

Wenn Sie Immobilien besitzen, müssen Sie die Einnahmen daraus dem Finanzamt gegenüber erklären. ...mehr

Was sind Werbungskosten?

Das Gesetz definiert Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. ...mehr

Umsatzsteuer bei Vermietung und Verpachtung

Die Vermietung unterliegt entweder mit 10 % bzw. 20 % der Umsatzsteuer oder sie ist von der Steuer befreit. ...mehr

Wie wird ein Immobilienverkauf im Privatvermögen besteuert?

Der Gewinn aus dem Verkauf wird mit 30 % besteuert. ...mehr

Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. ...mehr

Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer?

Der Grunderwerbsteuer unterliegen grundsätzlich Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. ...mehr

Unter welchen Voraussetzungen unterliegen (gemischte) Liegenschaftsschenkungen der Einkommensteuer?

Einkünfte aus entgeltlicher Grundstücksübertragung unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer in Höhe von 30 %. ...mehr

Umsatzsteuer bei Vermietung und Verpachtung

Illustration

Die Vermietung unterliegt entweder mit 10 % bzw. 20 % der Umsatzsteuer oder sie ist von der Steuer befreit. Dies ist allerdings eine sogenannte „unechte“ Befreiung. Das heißt, die Vermietung unterliegt einerseits nicht der Besteuerung, andererseits hat der Vermieter auch kein Recht auf einen Vorsteuerabzug. Unecht befreit sind z. B. die Vermietungen von Büros, Geschäftsräumen oder Lagerplätzen.

Zudem kann grundsätzlich auch bei Vermietung und Verpachtung die Kleinunternehmerregelung bei Umsätzen bis € 35.000,00 zur Anwendung kommen, bei der alle Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sind und kein Vorsteuerabzug möglich ist.

Welche Vermietung unterliegt 10 % und welche 20 %?

Steuersatz 10 % Steuersatz 20 %
Vermietung zu Wohnzwecken (ausgenommen Heizkosten) Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Betriebsvorrichtungen
Leistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften zur Erhaltung der Anlage, soweit sie für Wohnzwecke genutzt wird (ausgenommen Heizkosten) Vermietung von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (Garagen)
  Vermietung von beweglichen Einrichtungsgegenständen (in Wohnungen)
  Heizkosten im Rahmen der Vermietung für Wohnzwecke
  Vermietung von Parkplätzen bzw. Garagen

Von der Vermietung zu Wohnzwecken ist die Beherbergung zu unterscheiden (Steuersatz bis 31.12.2021 5 %, ab 1.1.2022 10 %). Bei der Beherbergung werden neben der Vermietung weitere Nebenleistungen (z. B. Frühstück) erbracht.

Unechte Befreiung

Vermietungen und Verpachtungen, die nicht der 10- bzw. 20-%igen Besteuerung unterliegen, sind unecht von der Umsatzsteuer befreit. Das sind beispielsweise Vermietungen von Büros, Geschäftsräumen oder Lagerplätzen. „Unecht befreit“ bedeutet, dass für alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung auch kein Recht auf einen Vorsteuerabzug besteht. Hier besteht allerdings die Möglichkeit zur Steuerpflicht zu optieren, wenn der Mieter das Grundstück nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (z. B. ist eine Option nicht möglich, wenn der Mieter ein Arzt ist, der die Räumlichkeiten für seine Arztpraxis nutzt, weil der Arzt nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist). Nahezu ausschließlich bedeutet in diesem Fall zu mindestens 95 %.

Kurzfristige Grundstücksvermietung

Seit 1.1.2017 ist die kurzfristige Vermietung von Grundstücken (ununterbrochener Zeitraum von nicht mehr als 14 Tagen) grundsätzlich zwingend steuerpflichtig, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst

  • nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen,
  • für kurzfristige Vermietungen oder
  • zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses (z. B. Hotelbetreiber wohnt mit seiner Familie in einem Stockwerk des Hotels)

verwendet.

Stand: 10. Mai 2022

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