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Welche Auswirkungen hat die Steuerreform auf Vermieter von Wohngebäuden?

Die Steuerreform trifft auch die Vermieter, die Gebäude für Wohnzwecke vermieten. ...mehr

Wie werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ermittelt?

Eine eigene Einkunftsart, die sich nur mit Vermietung und Verpachtung beschäftigt, findet man im Einkommensteuergesetz. ...mehr

Umsatzsteuer bei Vermietung und Verpachtung

Die Vermietung unterliegt entweder mit 10 % bzw. 20 % der Umsatzsteuer oder sie ist von der Steuer befreit. ...mehr

Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Grundsätzlich beträgt die Frist sieben Jahre, aber es gibt auch andere Fristen zu beachten. ...mehr

Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer?

Neuregelung der Grunderwerbsteuer seit 1.1.2016 ...mehr

Befreiungen von der Immobilienertragsteuer

Die Hauptwohnsitzbefreiung kann für Eigenheime und Eigentumswohnungen angewendet werden. ...mehr

Wie wird ein Immobilienverkauf ab 1.1.2016 besteuert?

Seit Jahresbeginn ist ein Inflationsabschlag nicht mehr möglich. ...mehr

Änderungen für Verluste aus Immobilienverkäufen seit Jahresbeginn

Durch die Steuerreform wurde die Verlustausgleichsmöglichkeit bei privaten Grundstücksveräußerungen ab 2016 geändert. ...mehr

Belegerteilungspflicht gilt auch für Vermieter

Seit Jahresbeginn trifft auch die Vermieter die Einzelaufzeichnungs- und die Belegerteilungspflicht. ...mehr

Was sind Werbungskosten?

Das Gesetz definiert „Werbungskosten“ als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. ...mehr

Ist nur die amtliche Meldung ausschlaggebend für den Hauptwohnsitz?

Für das Bundesfinanzgericht kommt es für die Frage, wo der Hauptwohnsitz des Verkäufers liegt, nicht allein darauf an, wo der Verkäufer amtlich gemeldet ist. ...mehr

Beiträge an den Instandhaltungsfonds

Wohnungseigentümer müssen (in bestimmten Fällen) eine angemessene Rücklage für künftige Aufwendungen bilden. ...mehr

Was ist zu beachten, wenn ein Ferienhaus auch selbst genützt wird?

Die Liebhaberei-VO gilt nur bei Vorliegen von Verlusten bzw. Fehlen eines Gesamtüberschusses. ...mehr

Änderungen für Verluste aus Immobilienverkäufen seit Jahresbeginn

Firmengebäude

Verluste bei Vermietung

Treten bei Ihrer Vermietung vorübergehend Verluste auf, so können Sie diese Verluste im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften (z. B. aus Ihrem Betrieb oder Ihrem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit) verrechnen und sparen damit Einkommensteuer. Sollten Sie neben den Vermietungseinkünften keine positiven Einkünfte haben, so sind Ihre Verluste aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verloren, da sie nicht in das Folgejahr vortragsfähig sind.

Achtung: Bei dauernden Verlusten prüft die Finanz, ob Sie mit Ihrer Vermietung überhaupt Einkünfte erzielen wollen oder ob es sich um eine sogenannte „Liebhaberei“ handelt. Dies ist dann mit Rentabilitäts- bzw. Prognoserechnungen zu widerlegen. Werden Ihre negativen Einkünfte aus Vermietung als Liebhaberei eingestuft, so können Sie die angefallenen Verluste nicht mehr mit positiven Einkünften verrechnen.

Verluste beim Verkauf von Immobilien im Privatvermögen

Kommt es beim Verkauf von privaten Grundstücken im Kalenderjahr zu einem Gesamtverlust, konnte dieser bis 31.12.2015 zur Hälfte mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden. Diese Regelung gilt auch, wenn die Einkünfte mit dem Einkommensteuertarif besteuert werden (Option zur Regelbesteuerung).

Durch die Steuerreform wurde die Verlustausgleichsmöglichkeit bei privaten Grundstücksveräußerungen ab 2016 geändert. 60 % der Verluste können nun auf 15 Jahre aufgeteilt werden.

Alternative: Statt der Verteilung auf 15 Jahre, können die 60 % des Verlustes auch sofort im Entstehungsjahr ausgeglichen werden.

Verlustausgleich beim Verkauf von betrieblichen Immobilien

Verluste aus betrieblichen Grundstücksverkäufen müssen vorrangig mit positiven Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung solcher Grundstücke desselben Betriebs verrechnet werden. Das gilt für Betriebsgrundstücke, auf deren Wertsteigerung der besondere Steuersatz von 30 % anzuwenden ist.

Bleibt danach noch ein Verlust übrig, darf dieser bislang nur zur Hälfte mit anderen (tarifbesteuerten) Einkünften ausgeglichen werden. Hier sind ab 2016 auch 60 % des Verlustes abzugsfähig.

Diese Regelung gilt ab der Veranlagung für 2016.

Stand: 11. April 2016