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Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit – künftig auch weiterhin möglich?

(Geringfügiger) Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit ab 1. Jänner 2026 nur noch in Ausnahmefällen. ...mehr

Unterliegen Stornogebühren der Umsatzsteuer?

Keine Umsatzsteuerpflicht bei echtem Schadenersatz. ...mehr

Erhöhte Steuerlast für Umwidmungsgewinne

Umwidmungszuschlag soll zur Budgetsanierung beitragen. ...mehr

Wie ist die neue Mitarbeiterprämie 2025 ausgestaltet?

Wesentliche Eckpunkte der Neuregelung der Mitarbeiterprämie 2025. ...mehr

Wie ist die neue Trinkgeldregelung ab 1.1.2026 ausgestaltet?

Österreichweit einheitliche Regelung ab 1. Jänner 2026. ...mehr

Wichtige Änderung bei SV-Anmeldungen ab 1. Jänner 2026

Künftig verpflichtende Angabe der vereinbarten Arbeitszeit im Rahmen der Anmeldung. ...mehr

Erstellen Sie jetzt das Budget 2026 für Ihren Gastro- oder Hotelbetrieb

Fehlentwicklungen erkennen – rechtzeitig Maßnahmen ergreifen. ...mehr

Wie ist die neue Mitarbeiterprämie 2025 ausgestaltet?

zwei Hände übergeben Geldscheine in eine dritte Hand

Am 17.6.2025 wurde die angekündigte Neuregelung der Mitarbeiterprämie im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 im Nationalrat final beschlossen. Entsprechend der Neuregelung können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nunmehr ihren Beschäftigten für das Kalenderjahr 2025 maximal € 1.000,00 an steuerfreier Prämie (pro Beschäftigten) auszahlen.

Eckpunkte der Mitarbeiterprämie 2025

Anders als die Vorgängerregelung, welche gänzlich von der Abgaben- und Beitragspflicht befreit war, ist die Mitarbeiterprämie 2025 nur noch von der Lohnsteuer befreit. Sie unterliegt jedoch der Sozialversicherungspflicht und auch den Lohnnebenkosten. Die Mitarbeiterprämie 2025 knüpft an nachfolgende Eckpunkte an:

  • Die Neuregelung der Mitarbeiterprämie sieht vor, dass diese auch nur einzelnen Beschäftigten zugewendet werden kann. Ein Gruppenmerkmal ist nicht mehr erforderlich. Soll die Prämie nicht allen Beschäftigten oder in unterschiedlicher Höhe gewährt werden, muss die Differenzierung aus betrieblichen Gründen erfolgen und sachlich gerechtfertigt sein.
  • Die Mitarbeiterprämie muss eine zusätzliche Zahlung darstellen, welche üblicherweise nicht gewährt wird.
  • Wird im Jahr 2025 sowohl eine steuerfreie Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von € 3.000,00 nicht übersteigt.
  • Werden einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als € 1.000 Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als € 3.000,00 Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, so löst dies einen Pflichtveranlagungstatbestand aus.

Vor allem im Hinblick auf die tatsächliche Abrechnung sind nach wie vor noch einige Detailfragen offen. So ist bis dato strittig, wann bzw. ob für Zwecke der Sozialversicherung die Mitarbeiterprämie als Sonderzahlung zu werten ist.

Stand: 24. September 2025

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