News:

Neuer Rahmen-KV im Hotel- und Gastgewerbe

Was beinhaltet der neue Rahmen-KV für das Hotel- und Gastgewerbe? ...mehr

Unterliegen Hotelpachtverträge der Gebührenbefreiung?

VwGH widerspricht BFG in Bezug auf die Gebührenbefreiung für Hotelpachtverträge. ...mehr

Wie wurden die Mindestangaben des Dienstzettels erweitert?

Neben den Neuerungen zu den Mindestangaben sind auch weitere Änderungen zu beachten. ...mehr

Sind ersetzte Fehlgelder Werbungskosten?

Wie können ersetzte Fehlgelder steuerlich berücksichtigt werden? ...mehr

Beschäftigung von Saisonniers – wie endet die Beschäftigung?

Vorzeitige Beendigung von Verlängerung von Beschäftigungsverhältnissen mit Saisonniers. ...mehr

Anpassung der Größenklassen im Unternehmensgesetzbuch

EU-Richtlinie bewirkt eine Anpassung der Größenkriterien im UGB. ...mehr

Kalte Progression: Welche Maßnahmen sind für 2025 geplant?

Neben der Anpassung des Einkommensteuertarifes soll eine Reihe von Maßnahmen Entlastung bringen. ...mehr

Verstärkte Kontrollen der Finanzpolizei im Bereich Hotellerie und Gastronomie

Welche Unterlagen sollten für eine finanzpolizeiliche Überprüfung vorbereitet werden? ...mehr

Beschäftigung von Saisonniers – wie endet die Beschäftigung?

Illustration

Als Saisonnier oder Saisonarbeitskraft bezeichnet man eine Arbeitskraft, mit der ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wurde. Derartige Arbeitsverhältnisse findet man häufig in der Gastronomie und diese sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass sie nach Ablauf einer gewissen Zeit (Saison) automatisch enden.

Achtung bei vorzeitiger Beendigung

Befristete Arbeitsverhältnisse können nur dann von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber oder von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer vor Ablauf der Befristung vorzeitig aufgelöst werden, wenn dies vertraglich durch eine explizite Regelung (Kündigungsbestimmung) vorgesehen ist.

Tätigt der Arbeitgeber ohne entsprechende Bestimmung eine Kündigung, so begründet dies in der Regel einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragszeit. Auch im umgekehrten Fall einer vom Arbeitnehmer selbst getätigten vorzeitigen Beendigung kann sich eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Arbeitgeber ergeben, wenn diesem durch die unzulässige frühzeitige Beendigung ein finanzieller Schaden entsteht.

Verlängerung

Soll das Beschäftigungsverhältnis über die Befristung hinaus verlängert werden, so sollte hierfür grundsätzlich eine neue vertragliche Grundlage geschaffen werden. Der ab 1.11.2024 anwendbare neue Kollektivvertrag für die Gastronomie und Hotellerie sieht diesbezüglich (abweichend zur bisherigen Regelung) vor, dass befristete Arbeitsverhältnisse nunmehr einmalig um bis zu vier Wochen verlängert werden können.

Stand: 25. September 2024

Bild: davit85 - stock.adobe.com