<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?>

<news>
    
        
            <issue>
                <id>e29807</id> 
                <title>April 2026</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29808</id>
                        <updated>2026-03-26</updated>
                        <title>Kryptowährungen im Fokus der Finanzverwaltung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29807/e29808/pic_big/img/ger/AdobeStock_574261844_Kryptow%C3%A4hrung_Bitcoin_gr.png?checksum=4a3d9dcfc814a5615ac06b87bfdc4cbe2629c364</img>
                        
                        
                            <foreword>Was Anleger in Kryptowährungen jetzt beachten müssen?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Seit 1.3.2022 unterliegen Einkünfte aus Geschäften mit Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Solana – so wie alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen auch – dem besonderen Steuersatz von 27,5%. Um die Abfuhr der Steuer zu gewährleisten, sind Krypto-Plattformen bzw. -börsen im Inland verpflichtet, die 27,5%ige Steuer auf Kryptoeinkünfte in Form der Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten und für die Anlegerin bzw. den Anleger an das Finanzamt abzuführen. Gewinne aus dem Verkauf von bis zum 28.2.2021 angeschafften Kryptowährungen bleiben, bei einer Behaltedauer von über einem Jahr, auch weiterhin steuerfrei („Krypto-Altvermögen“).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anleger, die Kryptowährungen bei ausländischen Anbietern halten bzw. auf ausländischen Kryptobörsen oder Plattformen handeln, sind hingegen selbst verpflichtet, ihre Einkünfte aus Kryptowährungen in ihre persönliche Steuererklärung aufzunehmen, da auch diese Einkünfte in Österreich der Steuerpflicht unterliegen, jedoch die ausländischen Anbieter nicht zur Abfuhr der Kapitalertragsteuer in Österreich verpflichtet sind. Dementsprechend hat der Anleger hier selbst für die ordnungsgemäße Versteuerung seiner Einkünfte zu sorgen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Meldepflicht für Kryptobörsen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit 1.1.2026 ist als Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 das Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz verpflichtet sämtliche Anbieter von Kryptodienstleistungen den Namen, die Adresse, die Steuernummer, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie die relevanten Kryptotransaktionen ihrer Kunden an die zuständige Finanzverwaltung zu melden, wodurch auch die österreichische Finanzverwaltung erstmalig Kenntnis über ausländisches Kryptovermögen in Österreich ansässiger Personen erlangt. Für in Österreich tätige Plattformen greift die Meldepflicht erstmals bis 31.7.2027 für das Jahr 2026.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Empfehlung für die Praxis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um finanzstrafrechtliche Konsequenzen, infolge einer Nicht- oder Falscherklärung von Kryptoeinkünften zu vermeiden, sollte unbedingt noch rechtzeitig eine Abstimmung mit unserer Steuerberatungskanzlei vorgenommen werden, um gegebenenfalls auch noch Altfälle im Rahmen einer Offenlegung vor Eintritt der Meldepflicht rechtzeitig straffrei sanieren zu können.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: mariangarai - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29809</id>
                        <updated>2026-03-26</updated>
                        <title>Umfassende Verschärfungen im Finanzstrafgesetz</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29807/e29809/pic_big/img/ger/Finanzstrafgesetz_AdobeStock_117968452_gr.png?checksum=4208d4655599d01e9b7d5bb0113beb4074321db1</img>
                        
                        
                            <foreword>Highlights aus dem Betrugsbekämpfungsgesetz – Finanzstrafgesetz</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit Ende des Jahres 2025 wurde das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 im Nationalrat beschlossen, welches mit 1.1.2026 in Kraft getreten ist. Ziel des Gesetzes ist es, den gewerbsmäßigen Abgabenbetrug weiter einzuschränken und Maßnahmen gegen Steuervermeidungspraktiken zu setzen. Besonders im Bereich des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) kam es dadurch zu umfassenden Änderungen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Neue Grenzwerte beim Verkürzungszuschlag (§ 30a FinStrG)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird im Rahmen einer Abgabenprüfung festgestellt, dass eine Abgabe verkürzt oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, können durch die Entrichtung eines Verkürzungszuschlags finanzstrafrechtliche Konsequenzen vermieden werden. Der Verkürzungszuschlag knüpft dabei daran, dass nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Verdacht eines finanzstrafrechtlichen Vergehens,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Abgabennachforderung für einen Veranlagungszeitraum ≤ € 33.000,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Abgabennachforderung in Summe ≤ € 100.000,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Antrag auf Entrichtung eines Verkürzungszuschlags,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Rechtsmittelverzicht, in Bezug auf die Festsetzung des Verkürzungszuschlags,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Keine Selbstanzeige oder eröffnetes Finanzstrafverfahren hinsichtlich der betroffenen Abgaben&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Keine Bestrafung aus präventiven Gründen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der Verkürzungszuschlag war bis dato nur auf Abgabennachforderungen von in Summe nicht mehr als € 33.000,00 anwendbar. Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 wurde diese Summengrenze nunmehr auf € 100.000,00 angehoben. Der Verkürzungszuschlag beträgt 10 % der Summe der festgestellten Abgabennachforderung. Übersteigt die Summe der Abgabennachforderungen nunmehr den Betrag von € 50.000,00, so ist der Verkürzungszuschlag im Ausmaß von 15 % zu entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit Straffreiheit eintritt, ist eine fristgerechte und gänzliche Entrichtung der Nachforderung sowie des Verkürzungszuschlages notwendig.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erklärung überhöhter Verluste als Tatbestand der Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bis dato lag eine Abgabenhinterziehung nur dann vor, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkte. Keine Abgabenhinterziehung lag bis dato jedoch vor, wer zu Unrecht überhöhte Verluste erklärte. Nunmehr macht sich der Abgabenhinterziehung oder -verkürzung auch schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen steuermindernd geltend gemacht werden können. Der Strafrahmen entspricht jenem der Abgabenhinterziehung bzw. der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung. Damit werden künftig auch erklärte Verluste im Zuge von Abgabenprüfungen verstärkt in den finanzstrafrechtlichen Fokus gelangen, da diese bei finanzstrafrechtlicher Relevanz gleich geahndet werden wie effektive Abgabenverkürzungen oder nicht erklärte Einkünfte. Die verschärfte Regelung ist auf Steuererklärungen anzuwenden, welche am oder nach dem 1.1.2026 eingereicht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Recht auf Akteneinsicht (§ 79 FinStrG)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Recht auf Akteneinsicht besteht für Beschuldigte sowohl im Abgaben- als auch im Finanzstrafverfahren. Bis dato hatte die Behörde dem Beschuldigten eine Akteneinsicht zu gestatten, wenn sie zur Geltendmachung oder Verteidigung von finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung solcher Pflichten erforderlich ist. Basierend auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts wurde nun die maßgebliche Bestimmung zur Akteneinsicht im Finanzstrafgesetz entsprechend angepasst. Demnach hat die Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten in jeder Lage des Verfahrens und auch nach dessen Abschluss die Einsichtnahme in den Akt zu gewähren. Dies gilt nunmehr unabhängig von finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen relevanten Interessen. Die Neuregelung gilt ab 1.1.2026 für alle anhängigen und abgeschlossenen Verfahren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Alexander Limbach - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29810</id>
                        <updated>2026-03-26</updated>
                        <title>Wohnungsmieten – was muss ab 1. April 2026 beachtet werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29807/e29810/pic_big/img/ger/Wohnungsmieten_AdobeStock_1694528145_gr.png?checksum=214cd775019a592347872f438a78a893c1566354</img>
                        
                        
                            <foreword>Umfassende Verschärfungen im Bereich der Wohnungsmieten</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Seit 1.1.2026 gelten in Österreich durch das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) und das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) neue Regelungen für Mietverträge. Die wichtigsten Änderungen dazu finden Sie nachfolgend im Überblick.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Mieten sind betroffen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die neuen Regelungen betreffen Wohnungen, für die das Mietrechtsgesetz (MRG) ganz oder teilweise gilt. Dazu zählen in der Regel Wohnungen in Mehrparteienhäusern. Die neuen Regelungen gelten nicht für Geschäftsraummieten oder nicht dem MRG unterliegende Räume. Nicht betroffen sind demnach Genossenschaftswohnungen, ebenso wenig Ein- und Zweifamilienhäuser, die als Vollausnahmen vom Mietrechtsgesetz gelten und nach dem ABGB vermietet werden. Die Änderungen gelten zudem nur für Mietverträge, in denen eine Wertsicherungsvereinbarung getroffen wurde.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was muss hier bei Mieterhöhungen künftig beachtet werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mieten betroffener Mietverträge, die dem MieWeG unterliegen und die an die Inflation gekoppelt sind (sogenannte Wertsicherungsklauseln / Indexmieten), dürfen nunmehr nur noch am 1. April eines Jahres angepasst werden. Mietzinsanpassungen sind der Höhe nach zudem nunmehr zweifach beschränkt: Zum einen mit der durchschnittlichen Erhöhung des Verbraucherpreisindex (VPI 2020) des vorigen Kalenderjahres und zum anderen wird jede Erhöhung, die größer als 3 % ist, nur zur Hälfte berücksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, darf der Mietzins per 1.4.2026 nur noch um 1 % und per 1.4.2027 nur noch um 2 % angehoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ändert sich bei befristeten Mietverträgen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Vermietungen durch Unternehmerinnen bzw. Unternehmer wird die gesetzliche Mindestbefristung von 3 auf 5 Jahre verlängert. Dies gilt für Neuabschlüsse und Verlängerungen ab 2026. Private Kleinvermieter, die keine Unternehmer iSd. Konsumentenschutzgesetzes sind, können weiterhin auf 3 Jahre befristet vermieten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: LALAKA - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29811</id>
                        <updated>2026-03-26</updated>
                        <title>Was müssen Arbeitgeber in Bezug auf die neue Hitzeschutzverordnung beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29807/e29811/pic_big/img/ger/Hitze_AdobeStock_358366701_W%C3%A4rmepumpe_gr.png?checksum=138315462de00e1a346f5409090443444224a20d</img>
                        
                        
                            <foreword>Für welche Branchen gilt die neue Hitzeschutzverordnung?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit 1.1.2026 ist in Österreich die neue Hitzeschutzverordnung in Kraft getreten, deren Ziel es ist, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer vor einer Gesundheitsgefährdung durch Hitze und UV-Strahlung zu schützen. Die Verordnung gilt für alle Tätigkeiten, wo Beschäftigte im Freien tätig sind und Hitze oder natürlicher UV-Strahlung besonders ausgesetzt sind. Dies gilt beispielsweise für das Bau- und Baunebengewerbe (z. B. Straßenbau, Dachdeckerei), die Landwirtschaft und den Garten-/Landschaftsbau, die Forstwirtschaft, die Abfallwirtschaft, Zustell- und Lieferdienste sowie für Festival-Betreiber. Ab einer Hitzewarnung der GeoSphere Austria der Stufe 2 (&amp;gt; 30 Grad Celsius) müssen Arbeitgeber nachfolgende verbindliche Schutzmaßnahmen umsetzen und einen Hitzeschutzplan erstellen.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung, wie die Verlagerung der Arbeitszeit oder die Reduzierung der Arbeitsschwere,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Technische Maßnahmen wie z. B. die Beschattung der Arbeitsplätze oder die Anbietung von Duschgelegenheiten,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Organisatorische Maßnahmen wie z. B. Tätigkeitswechsel, Verlagerung der Tätigkeit in den Schatten, Akklimatisierung,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Persönliche Maßnahmen wie z. B. leichte Kleidung, Kopfschutz, Nackenschutz, Schutzkleidung, &lt;br /&gt;Sonnenbrille und Sonnenschutzcreme (alles mit UV-Schutzfunktion), kühlende Kleidung, Bereitstellung von Getränken&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Klimatisierung von Krankabinen sowie von Kabinen von allen fahrenden Arbeitsmitteln (Kühlgerät),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Setzung von Notfallmaßnahmen für die Erste Hilfe bei Symptomen einer hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigung.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Alle betrieblichen Maßnahmen zum Schutz vor Hitze müssen in einem Hitzeschutzplan schriftlich festgehalten werden. Betroffene Arbeitnehmer sind entsprechend darüber zu informieren und zu unterweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: nikomsolftwaer - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29812</id>
                        <updated>2026-03-26</updated>
                        <title>Wichtige Klarstellungen zur Forschungsprämie</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29807/e29812/pic_big/img/ger/Forschungspr%C3%A4mie_AdobeStock_208821155_gr.png?checksum=1dea99abc10cc8b01070ad93e56676b51d7057c0</img>
                        
                        
                            <foreword>Überarbeitung der Forschungsprämienverordnung</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Unternehmen können für Aufwendungen im Bereich der Forschung und der experimentellen Entwicklung eine Forschungsprämie in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen beanspruchen. Prämienbegünstigt ist sowohl die eigenbetriebliche Forschung, als auch eine in Auftrag gegebene Forschung. Mit Ende des Jahres 2025 wurde die Forschungsprämienverordnung (FoPV) umfassend überarbeitet und klargestellt, dass entgegen der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), weiterhin nur steuerlich anerkannte Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie einzubeziehen sind. Ebenfalls wurden Klarstellungen zur Berücksichtigung von F&amp;amp;E bezogenen unmittelbaren Investitionen getätigt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abzugsverbote im Rahmen der Forschungsprämie&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Vor Jahresende 2025 hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Rahmen seines Erkenntnisses vom 30.9.2025, Ro 2024/13/0017 mit der Frage beschäftigt, ob Aufwendungen, die unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen (z. B. „Managergehälter“ über € 500.000,00) in die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie mit einfließen. Dabei kam der VwGH zum Ergebnis, dass auch Aufwendungen, die unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen, zur Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie gehören. Die nunmehr überarbeiteten Forschungsprämienverordnung hält diesbezüglich fest, dass für die Forschungsprämie nur die in den der FoPV angeführten Aufwendungen begünstigt sind, jedoch auch nur dann, wenn diese Aufwendungen keinem steuerlichen Abzugsverbot unterliegen. Somit ist klargestellt, dass nur steuerrechtlich anerkannte Betriebsausgaben die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie bilden können.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Neufassung der Forschungsprämienverordnung enthält weiters auch eine Klarstellung für unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter. Demnach können unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter im Rahmen der Forschungsprämie wahlweise in Höhe der Gesamtaufwendungen oder in Höhe der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Who is Danny - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29813</id>
                        <updated>2026-03-26</updated>
                        <title>BMF warnt vor gefälschten Bescheiden und Zahlungsaufforderungen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29807/e29813/pic_big/img/ger/Zahlungssauffordernung_AdobeStock_140452588_Euroscheine_gr.png?checksum=6eb27c6fb41476ac2cd92014dc00432849a6f64f</img>
                        
                        
                            <foreword>Detaillierte Warnmeldungen zu aktuellen Betrugsmaschen</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt in einer aktuellen Information vor einer steigenden Anzahl von gefälschten E-Mail-Nachrichten, die im Namen des BMF an Bürgerinnen und Bürger sowie an Unternehmerinnen und Unternehmer versendet werden. Die betrügerischen Nachrichten enthalten die Information, dass angeblich offene Zahlungen im Zusammenhang mit einem Bescheid zu begleichen sind. Bei der aktuellen Betrugsmasche drängen die Internetbetrüger direkt per E-Mail und einer gefälschten Zahlungserinnerung im Anhang auf eine Überweisung auf ausländische Konten. Das BMF warnt laufend vor solchen und ähnlichen Betrugsversuchen, welche über verschiedene Kommunikationskanäle wie SMS, E-Mail, Messengerdienste, Telefonanrufe und Social Media sowie über gefälschte Webseiten erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie erkenne ich ein echtes Schreiben des Finanzamts?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Informationen des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen grundsätzlich in Form von digital signierten Bescheiden und werden per Post oder in die Finanz-Online Databox zugestellt. Das BMF fordert Unternehmerinnen und Unternehmer niemals zur Übermittlung von persönlichen Daten wie Passwörtern, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Detaillierte Warnmeldungen zu den aktuellen Betrugsmaschen finden Sie auf der unabhängigen Informationsplattform Watchlist Internet (&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;https://www.watchlist-internet.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.watchlist-internet.at/&lt;/a&gt;&lt;/u&gt;).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e29775</id> 
                <title>März 2026</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29776</id>
                        <updated>2026-02-24</updated>
                        <title>Wichtige Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2025</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29775/e29776/pic_big/img/ger/Arbeitnemerveranlagung_v1_AdobeStock_38772966_gr.jpg?checksum=fb9d5d67bb548228f285f1dc7b7aef43796060e5</img>
                        
                        
                            <foreword>Nachfolgend finden Sie einige wertvolle Tipps</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bis Ende Februar 2026 haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber die Jahreslohnzettel für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an das Finanzamt zu übermitteln. Nach Übermittlung des Jahreslohnzettels kann darauf basierend die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden, welche entweder freiwillig (Antragsveranlagung), zwingend (Pflichtveranlagung) oder auf Aufforderung des Finanzamts durchzuführen ist und dazu dient, die Besteuerung an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Nachfolgend finden Sie einige wertvolle Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2025:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Werbungskosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Werbungskosten sind beruflich veranlasste Ausgaben, die in einem objektiven Zusammenhang mit der ausgeführten Tätigkeit stehen. Zu den klassischen Werbungskosten zählen unter anderem Aus- und Fortbildungskosten, Umschulungsmaßnahmen, aber auch Arbeitskleidung, Fachliteratur sowie Fahrt- und Reisekosten. Im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung wird bereits ein Pauschbetrag in Höhe von € 132,00 für Werbungskosten (Werbungskostenpauschale) berücksichtigt, welcher allerdings betraglich in der Folge auf viele beantragte Werbungskosten angerechnet wird. Bestimmte Berufsgruppen können dabei ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Pendlerinnen und Pendler können bei Vorliegen der Voraussetzungen das Pendlerpauschale berücksichtigen. Wird die Tätigkeit ganz oder teilweise in Form von Telearbeit ausgeführt, kann zudem das Telearbeitspauschale bis zu € 300,00 pro Jahr (ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale) als Differenzwerbungskosten berücksichtigt werden, wenn dieses nicht bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt wird. Ebenfalls können Ausgaben für die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar (Drehsessel, Schreibtisch) bis € 300,00 pro Jahr (mindestens 26 Telearbeitstage) oder Ausgaben für die Anschaffung digitaler Arbeitsmittel steuerlich geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonderausgaben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Als Sonderausgaben können beispielsweise bestimmte Renten und dauernde Lastenzahlungen, Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in unbeschränkter Höhe, Steuerberatungskosten, der Kirchenbeitrag bis € 600,00 sowie Spenden berücksichtigt werden. Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem können unter bestimmten Voraussetzungen in Form der „Öko-Sonderausgabenpauschale“ berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Außergewöhnliche Belastungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Außergewöhnliche und zwangsläufige Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wobei hier zwischen außergewöhnlichen Belastungen mit und ohne Selbstbehalt zu unterscheiden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastungen können sowohl Krankheits- als auch Pflegekosten sowie Katastrophenschäden abgezogen werden. Ebenfalls kann die auswärtige Berufsausbildung von Kindern mit € 110,00 pro Monat pauschal als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern zudem Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt das Einkommen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Absetzbeträge&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, welcher in der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen ist. Der Familienbonus Plus beträgt € 2.000,00 pro Kind und Jahr (bzw. € 166,68 pro Monat) bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von € 700,00 jährlich (bzw. € 58,34 pro Monat) zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher können gestaffelt nach der Anzahl der Kinder bei Vorliegen der Voraussetzungen € 601,00 (mit einem Kind), € 813,00 (mit zwei Kindern), € 1.081,00 (mit drei Kindern) bzw. € 268,00 für jedes weitere Kind von der Steuer absetzen. Bei geringem oder keinem Einkommen haben Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher Anspruch auf den Kindermehrbetrag in Höhe von € 700,00 jährlich pro Kind. Im Falle einer Unterhaltsverpflichtung für ein nicht haushaltszugehöriges Kind kann der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt werden. Dieser beträgt für das Jahr 2025 monatlich € 37,00 für das erste Kind, € 55,00 für das zweite Kind und jeweils € 73,00 für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind. Im Hinblick auf die genannten Absetzbeträge sind die besonderen Voraussetzungen dieser jeweils gesondert zu prüfen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Negativsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ergibt sich nach Anwendung des Einkommensteuertarifs, nach Abzug des Familienbonus Plus und nach Berücksichtigung etwaiger Absetzbeträge eine negative Steuerlast, so ist der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Arbeitnehmer, die aufgrund ihres niedrigen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, bekommen bis zu 55 % von bestimmten Werbungskosten wie den Pflichtbeträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung zurück.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gutschrift beträgt maximal € 487,00 pro Jahr. Pendler erhalten eine Gutschrift bis maximal € 737,00 pro Jahr.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Coloures-Pic - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29777</id>
                        <updated>2026-02-24</updated>
                        <title>Geräte-Retter-Prämie als Nachfolgemodell zum Reparaturbonus</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29775/e29777/pic_big/img/ger/Reperaturbonus_v1_AdobeStock_190628126_gr.jpg?checksum=b3960f3c5e88524c6e5405d2773afc7212232a99</img>
                        
                        
                            <foreword>Staatliche Förderung für die Reparatur, die Wartung und das Service von alten E-Geräten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit 12.1.2026 ist die Geräte-Retter-Prämie als Nachfolgemodell zum Reparaturbonus gestartet. Gefördert werden dabei die Reparatur, das Service und die Wartung und/oder der Kostenvoranschlag für Reparaturarbeiten von Elektro- und Elektronikgeräten, die üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. Der Schwerpunkt der Förderaktion liegt dabei auf klassischen Haushaltsgeräten, Werkzeugen, Geräten im Gesundheitsbereich sowie Computerbedarf und Unterhaltungselektronik (z. B. Kaffeemaschine, Wasserkocher, Waschmaschine, Innenleuchte, Fernsehgerät, Hi-Fi-Anlage, Laptop, Blutdruckmessgerät, Bohrmaschine).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Förderfähig sind ausschließlich E-Geräte, die sich im Eigentum von Privatpersonen befinden. Ausgeschlossen sind hingegen Reparaturdienstleistungen, für die ein Anspruch auf Ersatz von Dritten besteht (z. B. bei Versicherungen). Gleiches gilt für Reparaturen, Service und Wartung, die im Rahmen von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausmaß der Förderung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe der Förderung beträgt pro Bon 50 % der förderungsfähigen Bruttokosten bis maximal € 130,00 für die Reparatur, Service- und Wartungsleistung und/oder bis zu maximal € 30,00 für die Einholung eines Kostenvoranschlags.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie funktionierts?&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Online einen Geräte-Retter-Bon beantragen (geräte-retter-prämie.at).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bon beim teilnehmenden Partnerbetrieb einlösen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Reparatur durchführen lassen und Rechnung bezahlen – der Betrieb beantragt die Förderung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Staatliche Förderung direkt auf das angegebene Bankkonto kassieren.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Africa Studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29778</id>
                        <updated>2026-02-24</updated>
                        <title>Neue Trinkgeldpauschalen veröffentlicht</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29775/e29778/pic_big/img/ger/Trinkgeld_v1_S3_AdobeStock_198855405_gr.jpg?checksum=23c29fadf374a1b6261d809f9615ae02c9cb9a35</img>
                        
                        
                            <foreword>Bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgelegt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Rahmen des Steuerrechts sind Trinkgelder steuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe und ohne Rechtsanspruch gewährt werden. Im Bereich der Sozialversicherung gelten Trinkgelder hingegen seit jeher als Entgelt Dritter und unterliegen somit der Beitragspflicht. Zur Vermeidung aufwendiger Verfahren bei der Ermittlung der tatsächlich bezogenen Trinkgelder wurden für bestimmte Branchen Trinkgeldpauschalen festgelegt, im Zuge derer pauschale Trinkgelder der Beitragspflicht im Bereich der Sozialversicherung unterworfen wurden. Bis dato waren die Trinkgeldpauschalen je nach Branche und Bundesland unterschiedlich ausgestaltet. Um hier eine Vereinheitlichung vorzunehmen, wurden mit 1.1.2026 für gewisse Branchen bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Regelung in der Gastronomie&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die erste Branche, die geregelt wurde, war die Gastronomie. Für diese gelten seit 1.1.2026 nunmehr folgende einheitliche Trinkgeldpauschalen:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Mitarbeiter mit Inkasso&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Jahr 2026:&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 65,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Jahr 2027: &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 85,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Jahr 2028:&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 100,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;danach:&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Indexierung&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Mitarbeiter ohne Inkasso&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Jahr 2026:&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 45,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Jahr 2027: &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 45,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Jahr 2028:&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 50,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;danach:&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Indexierung&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h3&gt;Weitere Branchen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Österreichische Gesundheitskasse hat mit Wirkung ab 1.1.2026 einheitliche Trinkgeldpauschalen auch für nachfolgende Branchen festgelegt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Arbeiter und gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeiter und gewerbliche Lehrlinge im Friseurgewerbe&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lenker im Personenbeförderungsgewerbe&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Eine Aufstellung der aktuellen Trinkgeldpauschalen sowie ergänzende Informationen dazu finden Sie auf der &lt;a href=&quot;http://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.908472&amp;amp;portal=oegkdgportal&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;Homepage der Österreichischen Gesundheitskasse&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: maho - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29779</id>
                        <updated>2026-02-24</updated>
                        <title>Meldepflicht für Lizenzzahlungen ab 2026</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29775/e29779/pic_big/img/ger/Lizenz_v1AdobeStock_51176012_gr.jpg?checksum=1f000625c5beef83cd92d7e9833ce31f9c481851</img>
                        
                        
                            <foreword>Lizenzzahlungen unterliegen nunmehr einer Meldepflicht nach § 109a EstG.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Unternehmen, die von natürlichen Personen oder bestimmten Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewisse Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses erhalten, sind verpflichtet, für jeden einzelnen Honorarempfänger eine Meldung gemäß § 109a EStG an das Finanzamt zu übermitteln. Dadurch erlangt das Finanzamt Kenntnis über die empfangenen Bezüge sowie einer allfälligen sich daraus ergebenden Steuerpflicht. Die Meldung ist bis spätestens Ende Februar des Folgejahres durchzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Zahlungen unterliegen einer Meldepflicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für nachfolgende Leistungen besteht eine Meldepflicht:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Mitglied des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats und anderen Aufsichtsorganen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Stiftungsvorstand einer Privatstiftung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vortragender, Lehrender und Unterrichtender&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bausparkassen- und Versicherungsvertreter&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kolporteur und Zeitungszusteller&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Privatgeschäftevermittler&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gem. § 4 Abs. 4 ASVG oder § 1 Abs. 6 B-KUVG unterliegen (= Freie Dienstnehmer)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Leistungen, die einen Anspruch auf Lizenzgebühren iSd § 99a Abs. 1 EStG 1988 begründen (NEU 2026).&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Die Meldepflicht gemäß der neuen Z 9 gilt für Sachverhalte ab dem 1.1.2026.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausnahmen von der Meldepflicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Meldung kann bei den angeführten Leistungen von Z 1 - 8 nur unterbleiben, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als € 900,00 und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: M. Schuppich - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29780</id>
                        <updated>2026-02-24</updated>
                        <title>Anhebung der Niedrigbesteuerungsschwellenwerte im Körperschaftsteuergesetz</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29775/e29780/pic_big/img/ger/Koerperschaft_v1_%20S4_AdobeStock_637902981_gr.jpg?checksum=175a1e0e96df0adfbe1d9db35d96fd47746f4b63</img>
                        
                        
                            <foreword>Wichtige Änderung im Körperschaftsteuergesetz für Auslandsbeteiligungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Im Zuge des Gesetzespakets zur Betrugsbekämpfung hat der Nationalrat auch eine Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), in Anlehnung an die maßgebliche Steuergrenze im Mindestbesteuerungsgesetz/Pillar II, beschlossen und die im Körperschaftsteuergesetz verankerte Niedrigbesteuerungsschwelle mit 1.1.2026 einheitlich auf 15 % angehoben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Betroffene Bestimmungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Körperschaftsteuergesetz findet sich die Niedrigbesteuerungsschwelle im Zusammenhang mit nachfolgenden zwei wesentlichen Bestimmungen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Das Körperschaftsteuergesetz sieht eine Befreiung für Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne aus internationalen Schachtelbeteiligungen vor. Diese Befreiung gilt allerdings nicht, wenn die ausländische Gesellschaft entsprechende Passiveinkünfte erzielt und im Ausland einer Niedrigbesteuerung unterliegt. Nach bisheriger Rechtslage (§ 10a Abs. 3 KStG) liegt eine Niedrigbesteuerung vor, wenn die effektive Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 15 % (bis dato 12,5 %) beträgt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Weiters findet sich im Körperschaftsteuergesetz eine Bestimmung, wonach Zins- oder Lizenzgebührenzahlungen an konzernzugehörige Gesellschaften steuerlich nicht abzugsfähig sind, wenn die Einkünfte beim Empfänger einer Steuerbelastung im Ausmaß von weniger als 15 % (bis dato 10 %) unterliegen (§ 12 Abs. 1 Z 10 KStG).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bei beiden Niedrigbesteuerungsschwellen gilt nunmehr einheitlich ein Wert von 15 % als maßgeblicher Grenzwert.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zeitliche Anwendung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10a KStG) ist die 15-%-Steuergrenze erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Beim Abzugsverbot im Zusammenhang mit Zins- oder Lizenzzahlungen nach § 12 Abs. 1 Z 10 KStG gilt die 15-%-Grenze erstmals auf nach dem 31.12.2025 anfallende Aufwendungen.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: photobyphotoboy - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29781</id>
                        <updated>2026-02-24</updated>
                        <title>Zwingende Verlustverrechnung auch unter dem steuerfreien Existenzminimum?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29775/e29781/pic_big/img/ger/Verlustrechnung_v1_AdobeStock_187302074_gr.jpg?checksum=a61834a3efd4bccfe305b3c289ef75e75ee069d1</img>
                        
                        
                            <foreword>Kein Wahlrecht bei der Verlustverrechnung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Können Verluste im Entstehungsjahr steuerrechtlich nicht oder nicht vollständig verwertet werden, so können diese in die Folgejahre vorgetragen und dort mit positiven Einkünften verrechnet werden. Ein Verlustvortrag ist dabei grundsätzlich ausschließlich für Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten zulässig, sofern diese durch ordnungsgemäße Buchführung oder eine korrekte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wurden. Derartige Verluste können zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Verluste aus außerbetrieblichen Einkunftsarten sind hingegen ausdrücklich vom Verlustvortrag ausgeschlossen. Zu beachten ist, dass eine Verlustverrechnung von Amts wegen zwingend und im größtmöglichen Ausmaß im ersten Jahr vorzunehmen ist, in welchem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der anderen Sonderausgaben einen positiven Betrag ergibt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verlustverrechnung unter dem steuerfreien Existenzminimum&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat sich jüngst im Rahmen des Erkenntnisses vom 1.9.2025 (RV/7100124/2025) mit der Frage beschäftigt, ob eine sofortige Verlustverrechnung auch dann zwingend zu erfolgen hat, wenn das Einkommen des betreffenden Jahres unter dem steuerfreien Existenzminimum (€ 13.539,00 für 2026) liegt, womit der Verlustabzug steuerlich in der Folge eigentlich ins Leere geht bzw. steuerrechtlich keine Wirkung entfaltet. Das BFG stellt dabei unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) klar, dass eine Verlustverrechnung ehestmöglich und zwingend auch dann vorzunehmen ist, wenn das Einkommen bereits unter dem steuerfreien Existenzminimum liegt bzw. durch eine Verlustverrechnung unter diese Grenze absinkt. Ein Wahlrecht, die Verluste später zu nutzen, besteht somit nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Robert Kneschke - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e29760</id> 
                <title>Februar 2026</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29761</id>
                        <updated>2026-01-27</updated>
                        <title>Last-Minute-Änderung bei den Überstunden und beim Feiertagsarbeitsentgelt</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29760/e29761/pic_big/img/ger/AdobeStock_427086465_Geld_Teuerungspr%C3%A4mie.jpg?checksum=080e1d9dd38584530fe315612a5672a822029063</img>
                        
                        
                            <foreword>Geänderter Überstundenfreibetrag und angekündigte Änderung zum Feiertagsarbeitsentgelt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die begünstigte Besteuerung von Überstundenzuschlägen sollte mit 1.1.2026 wieder in den ursprünglichen gesetzlichen Rahmen rückgeführt werden. Aufgrund des medialen Drucks hat sich die Regierung jedoch buchstäblich in letzter Minute vor dem Jahreswechsel noch auf eine neue Freibetragshöhe für Überstundenzuschläge geeinigt. Entsprechend dieser sind ab 1.1.2026 nunmehr die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden (bisher 18 Überstunden) bis zu einem Betrag von € 170,00 (bis dato € 200,00) pro Monat steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gesetzliche Neuregelung auch zum Feiertagsarbeitsentgelt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen einer veröffentlichten Anfragebeantwortung vom 2.4.2025 hatte das BMF die Rechtsauffassung des Bundesfinanzgerichts (BFG) übernommen und klargestellt, dass das normale Entgelt für eine tatsächlich am Feiertag geleistete Arbeit (Feiertagsarbeitsentgelt) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist und keinen steuerfreien Zuschlag darstellt. Im Rahmen der bisherigen Verwaltungspraxis wurde dieses Feiertagsarbeitsentgelt in vielen Fällen oftmals als steuerfreier Zuschlag (analog zu Überstundenzuschlägen an Feiertagen) behandelt und innerhalb des vorgesehenen Freibetrags steuerfrei zur Auszahlung gebracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regierung hat nunmehr im Zuge eines parlamentarischen Initiativantrags beschlossen, dass rückwirkend ab 1.1.2026 die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich gesetzlich verankert werden soll. Dies hat zur Konsequenz, dass der Freibetrag von € 400,00 monatlich nunmehr Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie auch das Feiertagsarbeitsentgelt mitumfasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Januar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vegefox.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29762</id>
                        <updated>2026-01-27</updated>
                        <title>Luxusimmobilien im Fokus</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29760/e29762/pic_big/img/ger/Luxusimmobilien_Seite%202_AdobeStock_120413967.jpg?checksum=9387fc0595a02c34218b73cea9dcf9d66aff686b</img>
                        
                        
                            <foreword>Neue umsatzsteuerliche Regelungen für die Vermietung von Luxusimmobilien.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 wurde unter anderem eine wesentliche Änderung im Bereich der Umsatzsteuer beschlossen, welche die Vermietung von sogenannten „Luxusimmobilien“ betrifft. Während die gewerbliche Vermietung von Grund und Boden grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit ist – sofern nicht zur Steuerpflicht optiert wurde – unterliegt die Vermietung von Immobilien für Wohnzwecke der Umsatzsteuer in Höhe von 10 %. Diese Umsatzsteuerpflicht hat zur Konsequenz, dass der Vermieterin bzw. dem Vermieter bei einer Vermietung für Wohnzwecke hier auch ein Vorsteuerabzug aus Vorleistungen zusteht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vermietung von Luxusimmobilien nunmehr unecht befreit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde die allgemeine Befreiungsbestimmung für die Vermietung von Grundstücken bzw. Gebäuden (ausgenommen für Wohnzwecke) dahingehend angepasst, dass auch die Vermietung von „besonders repräsentativen Grundstücken“ (Luxusimmobilien) für Wohnzwecke nunmehr von dieser Umsatzsteuerbefreiung miterfasst ist, jedoch ohne die Möglichkeit, hier zur Steuerpflicht zu optieren. Dementsprechend ist nunmehr bei einer derartigen Vermietung auch für den Vermieter die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke liegt vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten für das Grundstück für Wohnzwecke, samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw. des Beginns der Herstellung, mehr als € 2 Mio. betragen. Bei Vermietungsobjekten wie Zinshäusern ist für die Kostengrenze auf jeden einzelnen Mietgegenstand separat abzustellen und nicht auf das gesamte Objekt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Inkrafttreten der Neuregelung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Neuregelung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 ausgeführt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Immobilie ab dem 1.1.2026 angeschafft bzw. hergestellt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Januar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: spuno - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29763</id>
                        <updated>2026-01-27</updated>
                        <title>Verschärfte Auslegung des VwGH zum Mantelkauftatbestand</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29760/e29763/pic_big/img/ger/VwGH_Mantelkauftatbestand_Seite%202_AdobeStock_531609000.jpg?checksum=ce0f74069d34c6fb63b8caa87c9e83abd1a5cf6f</img>
                        
                        
                            <foreword>Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend für den Mantelkauftatbestand.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Verlustvorträge sind bei Körperschaften grundsätzlich unbeschränkt vortragsfähig. Um einen Missbrauch dieser Bestimmung zu vermeiden, sieht das Körperschaftsteuerrecht den Mantelkauftatbestand vor. Der Mantelkauftatbestand bewirkt den Untergang des Verlustverwertungsrechts, wenn die steuerrechtliche Identität einer Körperschaft basierend auf einer entgeltlichen Übertragung und einer damit einhergehenden wesentlichen Änderung der organisatorischen, wirtschaftlichen sowie der Gesellschafterstruktur nicht mehr gegeben ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dadurch soll vermieden werden, dass Verluste auch dann noch verrechnet werden können, wenn es zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens der Verluste und dem Zeitpunkt deren Verwertung zu einer gravierenden Änderung der Identität der Körperschaft gekommen ist. In den Körperschaftsteuerrichtlinien findet sich dazu die Aussage, dass von einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auszugehen ist, wenn sich 75 % der vorherigen Gesellschaftsstruktur ändern.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entscheidung des VwGH vom 24.6.2025 (Ro 2023/15/0031)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung befasste sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit einem Fall, im Rahmen dessen der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer über wesentliche Verlustvorträge verfügenden GmbH 55 % seiner Anteile veräußerte. Das BFG verneinte hier zunächst das Vorliegen eines Mantelkaufs, da es zu keiner Änderung der Gesellschafterstruktur im Ausmaß von 75 % kam.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der VwGH hob diese Entscheidung in der Folge allerdings als rechtswidrig auf und stellt klar, dass auch die Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile in Kombination mit einer zudem ausgeprägten Einflussnahme der neuen Gesellschafter auf die organisatorische und wirtschaftliche Struktur den Tatbestand des Mantelkaufs erfüllen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit unterstreicht der VwGH wieder einmal, dass eine Überprüfung der Kriterien des Mantelkaufs nicht isoliert, sondern stets auf Basis des Gesamtbildes der Verhältnisse zu erfolgen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Januar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: chokniti - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29764</id>
                        <updated>2026-01-27</updated>
                        <title>Neueste Aussagen der OECD zur Homeoffice-Betriebsstätte</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29760/e29764/pic_big/img/ger/Homeoffice_Seite%203_AdobeStock_543474328.jpg?checksum=c5dbe3d7405148f9705ae28920b2b96045eda440</img>
                        
                        
                            <foreword>Keine Homeoffice-Betriebsstätte bei Nutzung im Arbeitnehmerinteresse.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wird Personal grenzüberschreitend für eine Arbeitgeberin bzw. für einen Arbeitgeber im ausländischen Homeoffice tätig, so stellt sich dabei die Frage, ob durch diese Tätigkeiten im ausländischen Homeoffice eine ertragsteuerliche Betriebsstätte für den Arbeitgeber im Ausland begründet wird. Viele Staaten, wie auch Österreich, folgen diesbezüglich den Aussagen der OECD zur Auslegung des Betriebsstättenbegriffs. Am 19.11.2025 hat die OECD die aktuelle Fassung des OECD-Musterkommentars veröffentlicht und hierzu wesentliche Klarstellungen vorgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Update des OECD-Musterabkommens 2025&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Keine Betriebsstätte ist anzunehmen, wenn eine natürliche Person während eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, weniger als 50 % ihrer gesamten Arbeitszeit für ihren Arbeitgeber von ihrem Homeoffice aus gearbeitet hat.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verrichtet eine Person mindestens 50 % (d. h. 50 % oder mehr) ihrer Arbeitszeit für einen Arbeitgeber vom Homeoffice aus, so ist eine Betriebsstätte nur dann anzunehmen, wenn ein wirtschaftlicher Grund für die Nutzung von Homeoffice besteht. Als wirtschaftlich begründet gelten beispielsweise Kundengespräche, die Identifikation neuer Auftraggeber oder Lieferanten, der Betrieb eines Call-Centers oder im Homeoffice ausgeübte Schulungs- und Reparaturleistungen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kein wirtschaftlicher Grund liegt ausdrücklich vor, wenn die Nutzung des Homeoffice lediglich zur Arbeitnehmerbindung oder zur Kostenreduktion dient (z. B. Reduktion von Büroflächen). In diesen Fällen begründet das Homeoffice keine ertragsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers im anderen Staat, sofern nicht besondere Umstände auf etwas anderes hinweisen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das österreichische BMF hat sich in seiner Auslegung den aktualisierten Aussagen der OECD zur Homeoffice-Betriebsstätte bereits angeschlossen und am 4.1.2026 eine entsprechende Information dazu in der Findok veröffentlicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Januar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: rh2010 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29765</id>
                        <updated>2026-01-27</updated>
                        <title>Haftung eines Geschäftsführers im Insolvenzverfahren</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29760/e29765/pic_big/img/ger/Insolvenz_AdobeStock_56045684_Verlust.jpg?checksum=82205c40a6bf0c899e5d9cc8006884176876e9ee</img>
                        
                        
                            <foreword>Worauf müssen Entscheidungsträger im Insolvenzverfahren achten?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Befindet sich eine Gesellschaft in der Krise und droht ein Insolvenzverfahren, so stellt sich hier oftmals auch die Frage, ob im Rahmen dessen auch die handelsrechtliche Geschäftsführerin bzw. der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung für etwaige Schulden der Gesellschaft herangezogen werden kann. Grundsätzlich haftet zwar die Gesellschaft selbst mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, bei schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten (objektiver Sorgfaltsmaßstab) kann jedoch auch der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden. Eine solche Haftung kann sich beispielsweise in Zusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen ergeben:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteresse (kridaträchtiges Handeln oder Verhalten);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Haftung für die Vornahme von Zahlungen nach Insolvenzreife – Masseverkürzung;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nicht rechtzeitige Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Haftung für Abgaben und SV-Beiträge bei schuldhafter Pflichtverletzung;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei nach den Rechnungslegungsvorschriften prüfungspflichtigen GmbHs im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens: Die Nichtbeantragung des Reorganisationsverfahrens trotz vermutetem Reorganisationsbedarf sowie die Nichtaufstellung bzw. Nichtprüfung des Jahresabschlusses.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Schutzmaßnahmen für Geschäftsführungsorgane&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um eine persönliche Haftung für Führungskräfte weitestgehend einzudämmen, sollten nachfolgende Punkte beachtet werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Laufende Liquiditätsplanung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Frühzeitige Sanierungsprüfung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Umfassende Dokumentation wichtiger Geschäftsentscheidungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vermeidung selektiver Zahlungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrages&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Abschluss einer D&amp;amp;O-Versicherung&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Januar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fotogestoeber - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29766</id>
                        <updated>2026-01-27</updated>
                        <title>Vereinfachungen für Registrierkassenbetreiber beschlossen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29760/e29766/pic_big/img/ger/AdobeStock_163131613_Registrierkasse.jpg?checksum=1dbc48a9fbe46f16b4f2350014290ac4b1b64e31</img>
                        
                        
                            <foreword>Abänderungsantrag zum Abgabenänderungsgesetz 2025 bringt Erleichterungen für Registrierkassenbetreiber.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Rahmen der Nationalratssitzung vom 10.12.2025 wurden im Zuge eines Abänderungsantrags zum Abgabenänderungsgesetz 2025 wesentliche Vereinfachungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Registrierkassen beschlossen. Diese Vereinfachungen umfassen nachfolgende Punkte:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erhöhung der Umsatzgrenze&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Umsätze im Freien gibt es Vereinfachungen bei der Registrierkassenpflicht (sogenannte „Kalte-Hände-Regelung&quot;). Betriebe mit einem Jahresumsatz in Höhe von bis zu € 30.000,00 netto im Freien (Haus zu Haus, auf öffentlichen Plätzen) sind von der Registrierkassenpflicht befreit und dürfen die Tageslosung mittels Kassasturz ermitteln. Diese Vereinfachung gilt auch für Almhütten, Buschenschanken (unter bestimmten Bedingungen) und Kantinen gemeinnütziger Vereine.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die maßgebliche Umsatzgrenze in Höhe von bis dato € 30.000,00 wurde mit 1.1.2026 auf € 45.000,00 angehoben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Klarstellung zur elektronischen und digitalen Belegerteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Infolge der Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten erfolgte auch eine Klarstellung im Bereich der elektronischen bzw. digitalen Belegerteilung. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder in den unmittelbaren Verfügungsbereich der Kundin bzw. des Kunden übermitteln (z. B. per E-Mail, App) oder dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät auszulesen (z. B. per Bildschirmanzeige).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen des „Auslesens“ wird es demnach ausreichend sein, wenn der Beleginhalt für eine gewisse Zeitdauer vor Ort, z. B. auf einem Display, im Rahmen der Bezahlung angezeigt und so vom Kunden gescannt (z. B. „Scannen&quot; des angezeigten QR-Codes) oder abfotografiert werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unbeschadet der Gleichwertigkeit des Papierbeleges mit dem digitalen Beleg können sowohl der Kunde als auch Organe der Abgabenbehörde weiterhin einen Papierbeleg verlangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Inkrafttreten dieser Änderung erfolgt mit 1.10.2026.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Januar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: phonlamaiphoto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29767</id>
                        <updated>2026-01-27</updated>
                        <title>Achtung: Check aller geringfügigen Dienstverhältnisse mit Jahresbeginn</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29760/e29767/pic_big/img/ger/Dienstverh%C3%A4ltnisse_AdobeStock_426064192_Rechner_Einkommensteuer.jpg?checksum=b716eb02fbd4e3f0b899cfdcfc803810f0daef31</img>
                        
                        
                            <foreword>Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze birgt Gefahr des Verlustes des Geringfügigkeitsstatus.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für das Jahr 2026 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze im Bereich der Sozialversicherung wie im Vorjahr € 551,10 monatlich. Unterschreitet der monatliche Bezug die Geringfügigkeitsgrenze, so sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwar in der Unfallversicherung versichert, verfügen allerdings über keine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Wird die Geringfügigkeitsgrenze hingegen überschritten, so unterliegt der Arbeitnehmer der Vollversicherungspflicht, was zu entsprechenden Beitragsabzügen auch für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung führt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kollektivvertragliche Erhöhungen beachten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Durch die mit Jahresbeginn erfolgenden kollektivvertraglichen Erhöhungen steigt oftmals der Stundenlohn, während die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2026 unverändert bleibt. Dadurch entsteht ein hohes Risiko, dass geringfügig Beschäftigte, bei gleichbleibender Arbeitszeit, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 überschreiten und dadurch ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis entsteht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Handlungsempfehlung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um ein ungewolltes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu vermeiden, empfiehlt sich daher folgende Vorgehensweise:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Überprüfen Sie etwaige geringfügige Dienstverhältnisse stets im Zuge von kollektivvertraglichen Erhöhungen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Reduzieren Sie im Bedarfsfall das Arbeitszeitausmaß rechtzeitig, um unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Informieren Sie betroffene Arbeitnehmer frühzeitig und dokumentieren Sie etwaige Änderungen stets schriftlich.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Januar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: NINENII - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e29727</id> 
                <title>Jänner 2026</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29728</id>
                        <updated>2025-12-21</updated>
                        <title>Wichtige Neuerungen zum Jahresbeginn</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29727/e29728/pic_big/img/ger/Wichtige_Neuerungen_Jahresbeginn_Euroscheine_Seite%202_AdobeStock_76248111_V1.jpg?checksum=167f9a19a90a89b014257653eefa79f565585648</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Jahresbeginn 2026 bringt wieder eine Fülle an gesetzlichen Änderungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Jahresbeginn 2026 bringt wieder eine Fülle an gesetzlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Anpassungen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einkommensteuertarif&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auch im Jahr 2026 wird durch die Abschaffung der „kalten Progression“ die durch die Inflation hervorgerufene Mehrbelastung über die Einkommensteuer abgegolten. Dabei werden die für die Berechnung der Einkommensteuer wesentlichen Tarifelemente und Absetzbeträge automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate angepasst. Eine Anpassung des verbleibenden Drittels wird aktuell aufgrund der Budgetsanierung ausgesetzt. Der Spitzensteuersatz von 55 % ist von der Inflationsanpassung ausgenommen. Daraus ergibt sich für 2026 nachfolgende Praktikerformel zur Berechnung der Einkommensteuer lt. Tarif (ohne Absetzbeträge):&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Einkommen in €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Praktikerformel&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Grenzsteuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;bis 13.539&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 13.539 – 21.992&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;(Einkommen – 13.539) x 0,2&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;20 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 21.992 – 36.458&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;(Einkommen – 21.992) x 0,3 + 1.690,60&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;30 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 36.458 – 70.365&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;(Einkommen – 36.458) x 0,4 + 6.030,40&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;40 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 70.365 – 104.859&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;(Einkommen – 70.365) x 0,48 + 19.593,20&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;48 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 104.859 – 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;(Einkommen – 104.859) x 0,5 + 36.150,32&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;(Einkommen – 1 Mio.) x 0,55 + 483.720,82&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;55 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h3&gt;Sachbezugszinssatz für Arbeitgeberdarlehen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer von seiner Arbeitgeberin bzw. seinem Arbeitgeber ein Darlehen oder ein Gehaltsvorschuss gewährt, ist dafür bis zu einem Darlehensbetrag von € 7.300,00 (Freibetrag) kein Sachbezug anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird dieser Betrag überschritten, ist der Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat den Sachbezugszinssatz für Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse für 2026 mit 3 % festgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Geringfügigkeitsgrenze bleibt unverändert&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für das Jahr 2026 wird die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ausgesetzt. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bleibt damit wie im Jahr 2025 bei € 551,10.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Pendlereuro wird angehoben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.1.2026 wird der Pendlereuro von bisher € 2,00 auf € 6,00 pro Kilometer (einfache Fahrtstrecke Wohnort – Arbeitsstätte) angehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit bereits eine Berücksichtigung im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung erfolgen kann, ist ein gültiger Ausdruck des Pendlerrechners (Formular L34 EDV) dem Arbeitgeber vorzulegen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verpflichtende Angabe der Normalarbeitszeit im Zuge der Anmeldung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird Personal im Unternehmen aufgenommen, so ist dieses durch den Arbeitgeber vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) anzumelden. Ab 1.1.2026 ist im Zuge der Anmeldung auch verpflichtend das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit anzugeben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Neue Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit 1.1.2026 sind neue Kündigungsfristen für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Kraft getreten. Im ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) wurde verankert, dass auch ein freies Dienstverhältnis von beiden Parteien nur mehr unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von vier Wochen und nur zum 15. oder Letzten des Kalendermonats gelöst werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Vollendung des zweiten Dienstjahres erhöht sich die Frist auf sechs Wochen. Außerdem kann der erste Monat des freien Dienstverhältnisses als Probezeit vereinbart werden. Abweichende vereinbarte Bestimmungen in zum 1.1.2026 bereits laufenden Vereinbarungen bleiben jedoch aufrecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies gilt ausschließlich für nach § 4 Abs. 4 ASVG versicherte arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer. Neue Selbständige und Gewerbetreibende bleiben von der Neuregelung hingegen unberührt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausweitung der Schwerarbeitsverordnung auf Pflegeberufe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 2026 gelten alle Bereiche der Pflege und Betreuung als besonders belastende Tätigkeiten. Dadurch werden alle Personen, welche eine Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) absolviert haben – Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz und diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger – in den Anwendungsbereich der Schwerarbeitsverordnung aufgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Pflegetätigkeit zu mehr als 50 % in direktem Kontakt mit zu betreuenden Personen erfolgt. Ein Monat gilt als Schwerarbeitsmonat, wenn die Pflegetätigkeit an mindestens 15 Tagen bzw. an 12 Schichttagen in diesem Monat ausgeübt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. Dezember 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Coloures-Pic - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29729</id>
                        <updated>2025-12-21</updated>
                        <title>BMF-Information zur gespaltenen Gewinnverwendung im engeren Sinn</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29727/e29729/pic_big/img/ger/Gewinnverwendung_Seite_2_AdobeStock_127531418_V2.jpg?checksum=77a08211aca52adc5fd8d487cd2e5ee72241891e</img>
                        
                        
                            <foreword>Sind gespaltene Gewinnverwendungen im engeren Sinn steuerrechtlich zulässig?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Üblicherweise erfolgen Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften entsprechend dem Beteiligungsverhältnis der Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Unter einer sogenannten gespaltenen Gewinnverwendung im engeren Sinn versteht man hingegen eine Konstellation, bei welcher Gewinne nur an bestimmte Gesellschafter ausgeschüttet werden, während den anderen Gesellschaftern ein entsprechendes Gewinnvorrecht für kommende Jahre eingeräumt wird. Anders als bei der „typischen“ alinearen Gewinnausschüttung erfolgt die rechnerische Aufteilung des Gewinns bei der gespaltenen Gewinnverwendung im engeren Sinn nicht abweichend von den Stammeinlagen, sondern lediglich die Auszahlung des Gewinns wird zeitlich versetzt vorgenommen. Unklar war bis dato, welche Voraussetzungen an die steuerliche Anerkennung derartiger gespaltenen Gewinnverwendungen im engeren Sinn zu stellen sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;BMF-Information vom 14.5.2025 zur steuerlichen Anerkennung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) sind gespaltene Gewinnverwendungen im engeren Sinn steuerlich anzuerkennen, wenn deren Vornahme gesellschaftsvertraglich gedeckt und wirtschaftlich begründet ist. Von einer wirtschaftlichen Begründung kann insbesondere ausgegangen werden, wenn jenen Gesellschaftern, an die im jeweiligen Jahr keine Gewinne ausgeschüttet werden, entsprechende Gewinnvorrechte in den Folgejahren eingeräumt werden und die Thesaurierung der Gewinne aus in der Sphäre der ausschüttenden Gesellschaft liegenden Gründen nachvollziehbar ist (z. B. aufgrund von Liquiditätserfordernissen im Hinblick auf künftige Investitionen). Eine Einarbeitung dieser Information ist im Rahmen der nächsten Körperschaftsteuer-Richtlinienwartung geplant.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. Dezember 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: stroblowski - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29730</id>
                        <updated>2025-12-21</updated>
                        <title>Kündigungsfristen: Ende des Saisonprivilegs mit 1. Jänner 2026</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29727/e29730/pic_big/img/ger/K%C3%BCndigungsfristen_Seite_3_AdobeStock_79275075_V1.jpg?checksum=4b2a4386abe9aa3507bf319ad3a599f6749c0e66</img>
                        
                        
                            <foreword>Einheitliche Kündigungsfristen auch für Saisonarbeitskräfte.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Oktober 2025 wurde eine Änderung der Kündigungsbestimmungen im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) im Nationalrat beschlossen, welche auch ein Ende des Saisonprivilegs ab 1.1.2026 mit sich bringt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Angleichung der Kündigungsfristen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bereits seit dem Jahr 2021 gelten sowohl für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Angestellte weitestgehend einheitliche Kündigungsfristen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Ausnahme bestand nur für überwiegende Saisonbranchen, wo die Möglichkeit bestand, abweichende Kündigungsfristen zu vereinbaren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Problematisch war diese Regelung dahingehend, dass gesetzlich nicht klar definiert war, welche Branchen überhaupt als „überwiegende Saisonbranchen“ gelten, wodurch in der Praxis ein hohes Maß an Unsicherheit gegeben war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zudem hat auch der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass es nicht ausreichend ist, wenn sich die Kollektivvertragspartner einfach einig sind, eine Branche als Saisonbranche zu definieren. Um dieser Unsicherheit entgegenzuwirken, ist mit 1.1.2026 die Abschaffung des Saisonprivilegs in Kraft getreten, womit die allgemeinen Kündigungsfristen nunmehr für alle Branchen (auch für Saisonbranchen) gelten. Diese betragen je nach Betriebszugehörigkeit zwischen 1 bis 5 Monaten und können auf maximal 6 Monate verlängert werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abweichende KV-Regelungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Abweichende kollektivvertragliche Kündigungsregelungen sind nur mehr gültig, wenn sie bereits zwischen 1.1.2018 und 1.2.2025 in den KV aufgenommen und kundgemacht wurden. Solche bestehenden KV-Regeln dürfen nicht verschlechtert werden und müssen mindestens eine Woche Kündigungsfrist vorsehen; nachträgliche Ausweitungen auf neue Bereiche sind ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Branche, welche unter anderem von den bestehenden Regelungen weiterhin Gebrauch machen kann, gilt beispielsweise das Baugewerbe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die finale Gesetzwerdung dieser Änderung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. Dezember 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Zerbor - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29731</id>
                        <updated>2025-12-21</updated>
                        <title>Mehrfachsachbezug bei der Nutzung mehrerer Firmenautos?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29727/e29731/pic_big/img/ger/Firmenautos_Seite_4_AdobeStock_557999700_V1.jpg?checksum=30dee1321f11016c11dffc536061ee5621d1e42c</img>
                        
                        
                            <foreword>BFG bestätigt Ansicht der Finanzverwaltung zum Mehrfachansatz.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Besteht für eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten zu benützen, so ist hierfür ein Sachbezug anzusetzen. Nutzt ein Arbeitnehmer jedoch nicht nur ein Fahrzeug, sondern mehrere Fahrzeuge (z. B. aus einem Fahrzeugpool) auch für Privatfahrten, so stellt sich diesbezüglich die Frage, ob hierfür für jedes Fahrzeug ein eigener „gesonderter“ Sachbezug anzusetzen ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ansicht des Finanzamts in einem aktuellen Fall&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;In einem aktuellen Fall vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass für jedes auch privat genutztes Firmenfahrzeug ein gesonderter Sachbezug anzusetzen ist. Eine Reduktion auf den halben Sachbezugswert wurde seitens des Finanzamts abgelehnt, weil im vorliegenden Fall keine Nachweise vorlagen, dass eine Privatnutzung der einzelnen Fahrzeuge weniger als 500 km pro Monat bzw. 6.000 km pro Jahr betrug. Auch das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigte im Verfahren (BFG vom 6.10.2025 RV/7106417/2016) die Auffassung des Finanzamts in allen Punkten und unterstrich, dass für jedes Fahrzeug, welches einem Arbeitnehmer zur Privatnutzung zur Verfügung steht, ein gesonderter Sachbezug anzusetzen ist. Aufgrund der Bedeutung des Falls für die laufende Lohnverrechnungspraxis ließ das BFG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu, dessen Entscheidung dazu allerdings noch offen ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Auswirkungen für die Praxis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Erlaubt ein Unternehmen einem Arbeitnehmer die Nutzung mehrerer Firmenfahrzeuge für private Zwecke, so sollte beachtet werden, dass dies mitunter dazu führen kann, dass für jedes Fahrzeug ein gesonderter Sachbezug anzusetzen ist. Um dies zu vermeiden, sollte die Privatnutzung stets auf ein Fahrzeug eingeschränkt werden und zudem ein lückenloses Fahrtenbuch geführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. Dezember 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Kadmy - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29732</id>
                        <updated>2025-12-21</updated>
                        <title>Haftet ein GmbH-Geschäftsführer auch nach seinem Ausscheiden für Abgabenschulden weiter?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29727/e29732/pic_big/img/ger/Gesch%C3%A4ftsf%C3%BChrerhaftung_Seite_3_AdobeStock_409203176_V1.jpg?checksum=9800757f5c3b3bba4f50b111211ed3d1670944e7</img>
                        
                        
                            <foreword>Für welchen Zeitraum haftet ein GmbH-Geschäftsführer für Abgabenschulden?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer einer GmbH hat als gesetzlicher Vertreter sicherzustellen, dass die von ihr bzw. ihm vertretene Gesellschaft alle abgabenrechtlichen Pflichten korrekt erfüllt. Zu diesen auferlegten Pflichten zählen nicht nur die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung, sondern auch die Erfüllung von Offenlegungs-, Wahrheits-, Buchführungs- und Erklärungspflichten im Interesse der Abgabenfestsetzung. Kann die vertretene Gesellschaft eine Abgabe nicht bedienen, so kann der Geschäftsführer im Rahmen der Vertreterhaftung für diese haftbar gemacht werden, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers vorliegt,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;diese Pflichtverletzung zu einem Abgabenausfall geführt hat (Kausalität),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Geschäftsführer schuldhaft gehandelt hat (Vorsatz oder Fahrlässigkeit).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Strittig ist mitunter die Frage, ob die Vertreterhaftung auch dann noch schlagend werden kann, wenn die Festsetzung der Abgabe erst nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers erfolgt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der maßgebliche Zeitraum, für welchen die Vertreterhaftung schlagend werden kann, ist der Zeitraum des Bestehens der Vertreterfunktion. Dieser Zeitraum beginnt mit der Bestellung des Geschäftsführers und endet mit dessen Abberufung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erfolgt eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer während seiner Funktionsperiode, so kann der Geschäftsführer unter den oben angeführten Umständen für diese zur Haftung herangezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies gilt auch für nach dem Ausscheiden eines Geschäftsführers festgesetzte Abgaben, soweit diese jedoch auf seine aktive Funktionsperiode entfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;VwGH 2.9.2025, Ro 2022/13/0007&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. Dezember 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29733</id>
                        <updated>2025-12-21</updated>
                        <title>Geplante Verschärfungen bei der Auftraggeberhaftung ab 1.1.2026</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29727/e29733/pic_big/img/ger/Auftraggeberhaftung_Seite_4_AdobeStock_679258686_V1.jpg?checksum=81fe91ea03e08b46b1612045316a23c3a67707b0</img>
                        
                        
                            <foreword>Erhöhte Haftungssätze für den Bereich der Arbeitskräfteüberlassung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Um den Sozial- und Abgabenbetrug in der Baubrache einzuschränken, kann im Falle der Erbringung von Bauleistungen ein auftraggebendes Unternehmen zur Haftung für nicht abgeführte lohnabhängige Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge und -umlagen seines Auftragnehmers herangezogen werden. Das generelle Ausmaß dieser als „Auftraggeberhaftung“ bezeichneten Haftungsinanspruchnahme des Auftraggebers beträgt 5 % des geleisteten Werklohns für lohnabhängige Abgaben und weitere 20 % des geleisteten Werklohns für Sozialversicherungsbeiträge und -umlagen. Damit die Haftung schlagend werden kann, bedarf es der Erbringung von Bauleistungen im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Begriffsdefinition, welche neben der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken auch die Überlassung von Arbeitskräften umfasst, sofern die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen. Erfolgt die Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung, so sollen ab 1.1.2026 nachfolgende erhöhte Haftungssätze gelten:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;8 % des geleisteten Werklohns für lohnabhängige Abgaben und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;32 % des geleisteten Werklohns für Sozialversicherungsbeiträge und -umlagen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Haftung kann auch hier analog zur bisherigen Regelung nur entfallen, wenn entweder das beauftragte Unternehmen in der HFU-Liste geführt wird oder das auftraggebende Unternehmen die Haftungsbeträge an das Dienstleistungszentrum bei der Österreichischen Gesundheitskasse abführt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. Dezember 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gorodenkoff - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e29698</id> 
                <title>Dezember 2025</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29699</id>
                        <updated>2025-11-25</updated>
                        <title>Last-Minute-Steuertipps für das Jahr 2025</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29698/e29699/pic_big/img/ger/Last-Mintue_Steuertipps_Seite1_AdobeStock_291065492_V1_gr.jpg?checksum=61e80bcf71395c52bcc94618004ec9b2808ebe1f</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie Sie zum Jahresabschluss nochmals Steuern sparen können.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Neben unseren Steuertipps zum Jahresende aus der vorangegangenen Ausgabe der Steuernews finden Sie hier noch einige Last-Minute-Tipps, wie Sie Ihre Steuerlast noch vor dem Jahreswechsel effektiv senken können:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Geschenke an Mitarbeiter&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche das steuerpflichtige Ergebnis. Für die Mitarbeiterin und den Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken vom Arbeitgeber grundsätzlich um steuerpflichtige Sachzuwendungen. Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen sind allerdings bis zu einer Höhe von € 365,00 jährlich und die dabei empfangenen Geschenke bis zu einem Betrag von € 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei. Geldgeschenke sind jedoch immer steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Spenden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Spenden aus dem Betriebsvermögen sind abzugsfähig, wenn sie an Einrichtungen geleistet werden, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind oder die in der Liste des Bundesministeriums für Finanzen aufscheinen &lt;em&gt;&lt;u&gt;(&lt;a href=&quot;https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/ListebeguenstigterEinrichtungen.pdf?20251001&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/ListebeguenstigterEinrichtungen.pdf?20251001&lt;/a&gt;)&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Spenden können als Sonderausgaben bis zur Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres abgesetzt werden. Dabei sind Spenden aus dem Betriebsvermögen einzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausnahme von der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) für Kleinunternehmer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer im Sinne des GSVG mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als € 55.000,00 und Einkünften von nicht mehr als € 6.613,20 können unter ganz bestimmten Voraussetzungen bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2025 bis zum 31.12.2025 beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Erfüllung der Voraussetzungen wird im Nachhinein anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides überprüft. Wird diese Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt und genehmigt, ist zu beachten, dass aus der gewerblichen Tätigkeit keine Absicherung in der Pensions- und Krankenversicherung besteht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: A - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29700</id>
                        <updated>2025-11-25</updated>
                        <title>Nationalrat beschließt Erhöhung des Investitionsfreibetrages</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29698/e29700/pic_big/img/ger/Investitionsfreibetrag_Seite2_AdobeStock_1769589902_V1_gr.jpg?checksum=753e89fde06235d18f23aed441d3c199ba7392e7</img>
                        
                        
                            <foreword>Befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages auf 20 % bzw. 22 %.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat bereits Anfang September angekündigt, den Investitionsfreibetrag im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 auf 20 % bzw. 22 % anzuheben. Nunmehr hat der Nationalrat am 15.10.2025 diese befristete Erhöhung beschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anhebung des Investitionsfreibetrages&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Investitionsfreibetrag (IFB) kann mittels bestimmter getätigter Investitionen die betriebliche Steuerlast gesenkt werden. Der Investitionsfreibetrag kann zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Um die Konjunktur zu beleben, wurde nunmehr im Nationalrat beschlossen, den Investitionsfreibetrag befristet für Investitionen im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 wie folgt zu erhöhen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;20 % (bis dato 10 %) für begünstigte Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;22 % (bis dato 15 %) für Investitionen, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;An den allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags, wie dem Ausschluss bestimmter Wirtschaftsgüter und der gesetzlich verankerten Obergrenze von € 1 Mio. pro Jahr, ändert sich nichts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Keine Voraussetzung für die Anwendung der erhöhten Investitionsfreibetragssätze ist, dass die Anschaffung oder Herstellung tatsächlich erst im begünstigten Zeitraum beginnt bzw. in diesem endet. Erfolgt eine Anschaffung/Herstellung vor oder nach dem begünstigten Zeitraum, so sind nur jene Teilbeträge der Investitionssumme mit den erhöhten Investitionsfreibetragssätzen zu berücksichtigen, die im begünstigten Zeitraum (1.11.2025-31.12.2026) aktiviert wurden und die den aliquoten Jahreshöchstbetrag nicht übersteigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um zudem eine optimale Ausnutzung der Höchstgrenze des Investitionsfreibetrages zu ermöglichen, wurde für Anschaffungen und Herstellungen im Zeitraum November und Dezember 2025 auch die Möglichkeit eines Rück- bzw. Vortrages geschaffen. Übersteigen die Investitionen in diesen beiden Monaten nämlich den anteiligen Höchstbetrag von € 166.667,00 (Anteil an € 1 Mio. Höchstgrenze aliquotiert auf zwei Monate), kann der übersteigende Teil wahlweise den Vormonaten des Wirtschaftsjahres (zum regulären IFB) oder dem Jahr 2026 (als begünstigte Investition mit 20 % bzw. 22 %) zugerechnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vegefox.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29701</id>
                        <updated>2025-11-25</updated>
                        <title>Neuerungen für freie Dienstnehmer ab 1. Jänner 2026</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29698/e29701/pic_big/img/ger/Freie-Dienstnehmer_Seite2_AdobeStock_448626984_V1_gr.jpg?checksum=2f006f48180107fd94f248a326e2e8e3986909b8</img>
                        
                        
                            <foreword>Achtung: Eigene Kündigungsfristen nunmehr auch für freie Dienstnehmer.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Am 16.10.2025 wurde ein Gesetzesentwurf zur Änderung der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Nationalrat beschlossen, welcher neben gesetzlich geregelten Kündigungsfristen für freie Dienstnehmer auch die Möglichkeit vorsieht, diese in den Anwendungsbereich von Kollektivverträgen einzubeziehen. Die Änderungen fokussieren sich dabei auf nachfolgende zwei Kernbereiche:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kündigungsfristen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jüngst entschieden, dass die im ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) verankerten Kündigungsbestimmungen nur auf „echte“ Dienstverhältnisse anzuwenden sind. Damit bestehen keine gesetzlich geregelten Kündigungsbestimmungen für freie Dienstnehmer. Um dieses Ungleichgewicht zu beheben, wurde das ABGB dahingehend ergänzt, dass auch ein freies Dienstverhältnis von beiden Parteien nur unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von vier Wochen und nur zum 15. oder Letzten des Kalendermonats gelöst werden kann. Nach Vollendung des zweiten Dienstjahres erhöht sich die Frist auf sechs Wochen. Außerdem kann der erste Monat des freien Dienstverhältnisses als Probezeit vereinbart werden. Abweichende vereinbarte Bestimmungen in zum 1.1.2026 bereits laufenden Vereinbarungen bleiben jedoch aufrecht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kollektivverträge&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die vorgenommenen gesetzlichen Änderungen sehen zudem vor, dass ab 1.1.2026 auch der Abschluss von Kollektivverträgen für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer ermöglicht werden soll. Entsprechend dieser Änderung könnte es zum Abschluss eigener Kollektivverträge nur für freie Dienstnehmer kommen&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Iryna - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29702</id>
                        <updated>2025-11-25</updated>
                        <title>Weiterbildungsbeihilfe als Nachfolgeregelung zur Bildungskarenz beschlossen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29698/e29702/pic_big/img/ger/Weiterbildungsbeihilfe_Seite3_AdobeStock_152306858_V1_gr.jpg?checksum=f6fdc4dfa7445802d031013f10518baaeaf3dece</img>
                        
                        
                            <foreword>Neues Weiterbildungsmodell tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Nationalrat hat am 7.3.2025 beschlossen, die Bildungskarenz und auch die Bildungsteilzeit mit 1.4.2025 abzuschaffen und durch ein zeitgemäßeres (kostengünstigeres) Modell zu ersetzen. Nunmehr wurde die Nachfolgeregelung im Nationalrat (16.10.2025) und im Bundesrat (23.10.2025) beschlossen, welche mit 1.1.2026 in Kraft tritt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausgestaltung und Zuschusspflicht für Arbeitgeber&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die neue Weiterbildungsbeihilfe ist als Beihilfe ausgestaltet, weshalb seitens eines Arbeitnehmers kein Rechtsanspruch auf diese besteht, sondern es stets einer Bewilligung dieser durch das AMS bedarf. Für die neue Weiterbildungsbeihilfe stehen insgesamt € 150 Mio. pro Jahr an Budgetmitteln zur Verfügung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Mindestbeschäftigungszeit beträgt ununterbrochen 12 Monate vor Beginn der geplanten Bildungsmaßnahme (im Saisonbetrieb drei Monate), wozu auch Zeiten des Bezuges von Wochen- und Kinderbetreuungsgeld zählen – allerdings nicht jene, die in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme liegen. Damit ist eine Verlängerung der Elternkarenz in Form der neuen Weiterbildungszeit ausgeschlossen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Weiterbildung muss mindestens 20 Wochenstunden umfassen (bzw. 16 Wochenstunden bei Kinderbetreuungspflichten). Im Falle eines Studiums ist pro Semester ein Nachweis über 20 ECTS-Punkte (bzw. 16 ECTS-Punkte bei Kinderbetreuungspflichten) beizubringen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Beschäftigten, die brutto zumindest die Hälfte der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2026 = € 3.465,00) verdienen, hat der Arbeitgeber mindestens 15 % der Weiterbildungsbeihilfe zu übernehmen. Dieser Arbeitgeberzuschuss zur Weiterbildungszeit ist steuerfrei. Die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden vom AMS übernommen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Weiterbildungsbeihilfe ist der Höhe nach gestaffelt, wovon vor allem Geringverdiener im Zuge einer Weiterbildung profitieren sollen. Für die Höhe der Beihilfe sieht das Gesetz eine Bandbreite zwischen € 40,40 und € 67,94 pro Tag vor.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine Beantragung ist frühestens drei Monate vor Beginn der geplanten Bildungsmaßnahme beim AMS möglich.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die zugehörige AMS-Richtlinie lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29703</id>
                        <updated>2025-11-25</updated>
                        <title>Einschränkung des Zuverdiensts während der Arbeitslosigkeit</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29698/e29703/pic_big/img/ger/Einschraenkung-Zuverdienst_Seite3_AdobeStock_646749973_V1_gr.jpg?checksum=0ff84aea737546b804237cfaac0681cb50eaa2dd</img>
                        
                        
                            <foreword>Änderungen im Bereich des Arbeitslosengeldes ab 1. Jänner 2026.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bis dato konnten Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Österreich bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025 und 2026 = € 551,10 pro Monat) dazuverdienen, ohne ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zu verlieren. Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 wird ab 1.1.2026 die Möglichkeit des Zuverdienstes neben dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe massiv eingeschränkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.1.2026 ist ein Zuverdienst bei Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nur noch in nachfolgenden Ausnahmefällen möglich:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Personen, die bereits ununterbrochen mindestens 26 Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit geringfügig beschäftigt waren und diese Beschäftigung fortführen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Langzeitarbeitslose (Bezugsdauer Arbeitslosengeld für 365 Tage, wobei Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich sind) können für maximal 26 Wochen eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, ohne ihren Anspruch zu verlieren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ältere Langzeitarbeitslose (über 50-Jährige) sowie Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 2 Behinderteneinstellungsgesetz oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen erfüllen oder einen Behindertenpass besitzen, erhalten eine unbefristete Ausnahmeregelung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Langzeitkranke (nach mind. 52 Wochen dauernder Erkrankung mit Krankengeld/Rehabilitationsgeld/Umschulungsgeld) können für maximal 26 Wochen eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, ohne ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) zu verlieren.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Werden die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, muss eine geringfügige Beschäftigung rechtzeitig beendet werden, damit weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: wichayada - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29704</id>
                        <updated>2025-11-25</updated>
                        <title>Klarstellungen zur Grenzgängerregelung im DBA-Deutschland</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29698/e29704/pic_big/img/ger/Grenzgaengerregelung_Deutschland_Oesterreich_Seite4_AdobeStock_830042226_V1_gr.jpg?checksum=c292bbf3cd3dfb93bc45519b4fa296d272220c43</img>
                        
                        
                            <foreword>Österreichisches BMF trifft Klarstellungen zur deutsch-österreichischen Grenzgängerregelung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland findet sich eine Sonderregelung für die steuerliche Behandlung sogenannter Grenzgänger. Entsprechend der deutsch-österreichischen Grenzgängerregelung verbleibt das Besteuerungsrecht an den Arbeitnehmerbezügen beim Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) des Steuerpflichtigen, wenn sich sowohl der Hauptwohnsitz des Grenzgängers als auch sein Arbeitsort im anderen Staat, an welchem der Grenzgänger üblicherweise tätig wird, jeweils in unmittelbarer Nähe der Grenze befinden. Im Verhältnis zu Deutschland wurde vereinbart, dass als Grenznähe eine Zone von je 30 km beiderseits der Grenze (Luftlinie) gilt. Wohnsitz und Arbeitsort des Grenzgängers müssen dementsprechend innerhalb dieses Radius liegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Arbeitstage im Ausmaß von über 45 Tagen im Kalenderjahr (bzw. 20 % bei unterjährigem Beginn), die außerhalb der Grenzzone verbracht werden (z. B. Dienstreisen in Drittstaaten oder Arbeitstage in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers außerhalb der Grenzzone), sind hingegen schädlich und führen zum Verlust des Grenzgängerstatus.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Klarstellung zur deutsch-österreichischen Grenzgängerregelung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen zweier EAS-Auskünfte hat nun das österreichische BMF Klarstellungen zur Auslegung der deutsch-österreichischen Grenzgängerregelung getätigt. So ist nach Ansicht des BMF die Grenzgängereigenschaft für jedes Beschäftigungsverhältnis isoliert zu betrachten (EAS 3450).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zudem hat das BMF klargestellt, dass Tage, an denen die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer von seiner Arbeitgeberin bzw. seinem Arbeitgeber in Drittstaaten zur Arbeitsleistung entsandt wird, bei der Ermittlung der 45-Tage bzw. 20-%-Grenze zu berücksichtigen sind und dementsprechend als sogenannte &quot;schädliche Nichtrückkehrtage“ gelten (EAS 3455).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: luzitanija - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29705</id>
                        <updated>2025-11-25</updated>
                        <title>Einsehbarkeit staatlicher Förderleistungen im Transparenzportal</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29698/e29705/pic_big/img/ger/Transparenzportal_Seite4_AdobeStock_1728171732_V1_gr.jpg?checksum=cbd012726496f2d68bc58e4f48f4ee20b47d9ea1</img>
                        
                        
                            <foreword>Informationsfreiheitsgesetz bringt Veröffentlichung von Förderungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Mit 1.9.2025 ist in Österreich das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft getreten. Behörden und andere öffentliche Stellen sind im Zuge dessen verpflichtet, Informationen von allgemeinem Interesse zu veröffentlichen bzw. auf Anfrage Auskünfte zu erteilen. Im Zusammenhang damit kommt es auch zu umfassenden Änderungen im Bereich des Transparenzportals. Das Transparenzportal (&lt;em&gt;&lt;a href=&quot;http://www.transparenzportal.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.transparenzportal.gv.at&lt;/a&gt;&lt;/em&gt;) ist ein zentrales Onlineportal in Österreich, das Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen Informationen über öffentliche Leistungen und Förderungen zur Verfügung stellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Transparenzportal sind seit September 2025 auch sämtliche staatliche Förderleistungen, die nicht an Privatpersonen gehen und über dem Schwellenwert von € 1.500,00 liegen, öffentlich einsehbar. Eine namentliche Veröffentlichung des Förderempfängers je Leistung erfolgt, sofern die an eine Empfängerin bzw. einen Empfänger ausbezahlte oder gewährte Summe im jeweiligen Kalenderjahr € 1.500,00 oder mehr beträgt. Die veröffentlichten Daten werden monatlich aktualisiert. Rückzahlungen bereits ausbezahlter Förderungen werden nicht veröffentlicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Förderungen an Privatpersonen und andere Empfänger, durch deren Veröffentlichung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit droht, sind von der namentlichen Veröffentlichung hingegen ausgeschlossen. Dies gilt auch in Bezug auf Empfänger, deren Veröffentlichung einen erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schaden einer Gebietskörperschaft nach sich ziehen könnte.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: tippapatt - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e29666</id> 
                <title>November 2025</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29667</id>
                        <updated>2025-10-28</updated>
                        <title>Steuertipps zum Jahresende</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29666/e29667/pic_big/img/ger/Steuertipps_AdobeStock_139820830_V1.jpg?checksum=dd45359489808df51fb3a4c881070ec5469f8933</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie können Sie bis Jahreswechsel noch Steuern sparen?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Um beruhigt ins neue Jahr starten zu können, empfiehlt es sich, vor Jahresende nochmals kurz seine steuerliche Situation zu klären und etwaige Optimierungsmöglichkeiten zu überprüfen. Hier eine (unvollständige) Auswahl einiger Steuertipps zum Jahresende:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;1. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen: das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) für 2025 jedenfalls der &lt;strong&gt;Grundfreibetrag&lt;/strong&gt; in Höhe von 15 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 33.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 4.950,00).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersteigt der Gewinn € 33.000,00, kann ein &lt;strong&gt;investitionsbedingter Gewinnfreibetrag &lt;/strong&gt;hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist. Dieser beträgt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 145.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 175.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 230.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;darüber hinaus: kein Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 46.400,00)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Nicht vergessen:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt; Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von mindestens vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere. Zu beachten ist auch, dass, sofern einzelne Anschaffungen zur Deckung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden, bei diesen Anschaffungen der Investitionsfreibetrag (IFB) hier nicht mehr berücksichtigt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;2. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 (netto) können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2026 ohnehin geplant ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Hinweis:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt; Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;3. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2025, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;4. Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die AfA beträgt für 2024 - 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %). Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „Klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;5. Investitionsfreibetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % (Öko-Investitionsfreibetrag) der Anschaffungs- bzw. der Herstellkosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Insbesondere eine Behaltefrist von vier Jahren ist zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Achtung:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt; Um die Konjunktur zu beleben, hat die Bundesregierung angekündigt, den Investitionsfreibetrag auf 20 % (anstelle von bis dato 10 %) bzw. 22 % (anstelle von bis dato 15 %) für Investitionen im Zeitraum 1.11.2025 bis 31.12.2026 anzuheben. Möchte man den höheren IFB nutzen, so kann ein Zuwarten bei Investitionen bis zur finalen Gesetzwerdung dieser Regelung daher steuerlich von Vorteil sein.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;6. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Daher:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt; Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2026 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2026 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;7. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;8. Forschungsprämie&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;9. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2020 aus.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;10. Mitarbeiterprämie&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für das Jahr 2025 besteht die Möglichkeit, € 1.000,00 pro Arbeitnehmer an steuerfreier Mitarbeiterprämie zuzuwenden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Befreiung nur im Bereich der Lohnsteuer, nicht allerdings im Bereich der Sozialversicherung sowie der Lohnnebenkosten wirkt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;11. Registrierkasse&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29668</id>
                        <updated>2025-10-28</updated>
                        <title>Wie ist die neue Teilpension geregelt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29666/e29668/pic_big/img/ger/Teilpension_AdobeStock_1614137554_V1.jpg?checksum=a2c60187ff8e50cd053d1a3f79da4bd7897a8fc7</img>
                        
                        
                            <foreword>Die neue Teilpension als flexible Beschäftigungsform im Alter.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Als erster Teil der geplanten Pensionsreform wurde heuer die neue Teilpension beschlossen, welche mit 1.1.2026 in Kraft tritt. Ziel der neuen Teilpension ist es, älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit zu bieten, die Arbeitszeit in reduzierter Form fortzusetzen und gleichzeitig einen Teil der Pension zu beziehen.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wer ist anspruchsberechtigt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Anspruch auf die neue Teilpension haben ab 1.1.2026 jene Personen, welche die Voraussetzungen für eine der nachfolgenden Pensionsarten erfüllen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;reguläre Alterspension (Männer: 65 Jahre, Frauen nach Geburtsjahr)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Schwerarbeiterpension (ab 60 Jahren)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Langzeitversicherungspension (ab 62 Jahren)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Korridorpension&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der Anspruch knüpft weiters an die Voraussetzung, dass die Arbeitszeit nachweislich um mindestens 25 % bzw. höchstens 75 % reduziert wird.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Höhe und Berechnung der neuen Teilpension&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der vorgenommenen Arbeitszeitreduktion. Der ermittelte fiktive Pensionsanspruch vor Teilpensionsantritt laut Pensionskonto wird entsprechend der reduzierten Arbeitszeit wie folgt zur Auszahlung gebracht:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Vorgenommene Arbeitszeitreduktion&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Anteil an der fiktiven Gesamtpension&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;25 bis 40 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;25 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;41 bis 60 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;50 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;61 bis 75 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;75 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Wird die Teilpension vor dem Regelpensionsalter angetreten, so werden dafür nachfolgende Abschläge berechnet:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Pensionsart&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Abschlag pro Monat&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Abschlag pro Jahr&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Korridorpension&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;0,425 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;5,1 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Langzeitversicherungspension&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;0,35 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;4,2 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Schwerarbeiterpension&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;0,15 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1,8 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h3&gt;Ablauf und Antragstellung&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Für die Teilpension bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, in welcher die Dauer sowie das Ausmaß der Arbeitszeitreduktion geregelt sind.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Antragstellung erfolgt bei der Pensionsversicherungsanstalt (PV).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das Pensionskonto wird für den reduzierten Anteil (je nach gewählter Arbeitszeitreduktion) geschlossen – aus diesem Teil wird die Teilpension berechnet und bezahlt. Der verbleibende Teil des Pensionskontos wird weitergeführt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Im Zuge der neuen Teilpension wurden auch die Regelungen zur Altersteilzeit angepasst.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: pikselstock - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29669</id>
                        <updated>2025-10-28</updated>
                        <title>Laufende Kontrolle des Postfaches im Unternehmensserviceportal</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29666/e29669/pic_big/img/ger/Unternehmensserviceportal_AdobeStock_1482311824_V1.jpg?checksum=7e4b182d6a1d864d88a556066afb420fae8a5a9f</img>
                        
                        
                            <foreword>Kein Zugriffsrecht der steuerlichen Vertretung auf Klientenpostfach.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bereits seit dem Jahr 2020 sind Unternehmerinnen und Unternehmer verpflichtet, an der elektronischen Zustellung (eZustellung) von Behörden teilzunehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Zuge der eZustellung werden behördliche Nachrichten (RSa, RSb-Schreiben, Fensterkuvert-Sendungen) über das elektronische Postfach &quot;Mein Postkorb&quot; im Unternehmensserviceportal (USP) zugestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausgenommen von der elektronischen Zustellung sind jene Unternehmer, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Unternehmer mit Zugang zu FinanzOnline werden in der Regel automatisch im USP registriert.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Direkte Zustellung und Zugriffsrechte einer steuerlichen Vertretung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird einer steuerlichen Vertretung eine Vollmacht inkl. Zustellvollmacht erteilt, so ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung dennoch in wenigen Fällen Schriftstücke nicht an die steuerliche Vertretung, sondern direkt an den Empfänger zustellt. Eine direkte Zustellung erfolgt in nachfolgenden Fällen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Aufforderungen zur Einhebung von Abgaben (Mahnungen, Sicherungsaufträge, Vollstreckungsbescheide) werden direkt an den Zahlungspflichtigen zugestellt&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vorabinformationen im Einziehungsverfahren&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vorladungen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auch ist zu beachten, dass eine steuerliche Vertretung selbst bei vorliegender Zustellvollmacht keinen Zugriff auf das Postfach ihrer Klienten im Unternehmensserviceportal hat, weshalb hier selbst eine regelmäßige Kontrolle dieses notwendig ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Aktivierung der E-Mail-Benachrichtigung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um laufend über Zustellungen im elektronischen Postfach des Unternehmensserviceportals informiert zu werden, ist es empfehlenswert, eine gültige E-Mail-Adresse zu hinterlegen sowie die Benachrichtigungsfunktion im Unternehmensserviceportal zu aktivieren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: KM - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29670</id>
                        <updated>2025-10-28</updated>
                        <title>Voraussichtliche SV-Werte 2026</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29666/e29670/pic_big/img/ger/Voraussichtliche_SV-Werte_AdobeStock_1698557186_V1.jpg?checksum=4b55b130aae6432eefd7d219e85cf639f808eac6</img>
                        
                        
                            <foreword>Deutlicher Anstieg bei der Höchstbeitragsgrundlage.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Österreichische Gesundheitskasse hat die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2026 veröffentlicht. Die Aufwertungszahl für das Jahr 2026 beträgt 1,073. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jedoch nicht angehoben und bleibt gleich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Geringfügigkeitsgrenze und Höchstbeitragsgrundlage &lt;/h3&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Geringfügigkeitsgrenze monatlich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 551,10&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Grenzwert für die Dienstgeberabgabe&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 826,65&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Höchstbeitragsgrundlage monatlich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 6.930,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Höchstbeitragsgrundlage täglich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 231,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 13.860,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 8.085,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h3&gt;Grenzbeträge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Grenzbeträge zum Dienstnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen betragen ab 1.1.2026:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;bis € 2.225,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;0 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;über € 2.225,00 bis € 2.427,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;über € 2.427,00 bis € 2.630,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;2 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;über € 2.630,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;2,95 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Ebenso angepasst werden die Grenzbeträge zum Lehrlingsanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;bis € 2.225,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;0 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;über € 2.225,00 bis € 2.427,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;über € 2.427,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1,15 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h3&gt;Monatliche Beitragsgrundlage&lt;/h3&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;für Versicherte, die kein Entgelt oder keine Bezüge erhalten&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 1.113,60&lt;br /&gt;(täglich € 37,12)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;für Zivildiener&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 1.566,00&lt;br /&gt;(täglich € 52,20)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h3&gt;Sonstige Werte&lt;/h3&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener monatlich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 7,35&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: MANNAN905 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29671</id>
                        <updated>2025-10-28</updated>
                        <title>Klarstellungen des BMF zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29666/e29671/pic_big/img/ger/Trinkgelder_AdobeStock_49107440_V1.jpg?checksum=91b75859bda5432ad78e45a5b7808d5d421a17a8</img>
                        
                        
                            <foreword>Überarbeitung der Lohnsteuerrichtlinien zur Trinkgeldregelung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund jüngster Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) sowie zahlreicher damit einhergehender Anfragen und Auslegungsfragen in der Praxis werden im Rahmen der nächsten Wartung die Rz. 92d und 92f der Lohnsteuerrichtlinien entsprechend wie folgt klarstellend ergänzt:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ortsüblichkeit empfangener Trinkgelder (Rz. 92 d LStR)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern ist nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes abzustellen, sondern auf die Höhe des jeder einzelnen Arbeitnehmerin bzw. jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes. Die Relation des betragsmäßigen Trinkgeldes zum Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers ist nicht maßgeblich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Trinkgeldverteilsysteme (Rz. 92 f LStR)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Trinkgeld muss dem Arbeitnehmer von dritter Seite zugewendet werden. Trinkgeld von dritter Seite liegt auch vor, wenn Trinkgeld von anderen Arbeitnehmern (z. B. Zahlkellnern) oder von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber selbst entgegengenommen und an die Arbeitnehmer weitergegeben wird. Trinkgeld von dritter Seite liegt daher auch dann vor, wenn der Arbeitgeber Kreditkartentrinkgelder an die Arbeitnehmer weitergibt. Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (wie etwa Tronc-Systeme) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel, unabhängig davon, ob dieser mündlich oder schriftlich (z. B. im Dienstvertrag) vereinbart ist, an die Arbeitnehmer verteilt werden, fallen ebenfalls unter die Steuerbefreiung.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: photophonie - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29672</id>
                        <updated>2025-10-28</updated>
                        <title>Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit – künftig auch weiterhin möglich?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29666/e29672/pic_big/img/ger/Zuverdienst_AdobeStock_145169473_Geld_Euro_gr.jpg?checksum=4c83cc49a7ca718836d525dd7a3d4a7f8f1c0e52</img>
                        
                        
                            <foreword>(Geringfügiger) Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit ab 1. Jänner 2026 nur noch in Ausnahmefällen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bis dato konnten Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Österreich bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025 = € 551,10 pro Monat) dazuverdienen, ohne ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zu verlieren. Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 wird ab 1.1.2026 die Möglichkeit des Zuverdienstes neben dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe massiv eingeschränkt, sodass dies künftig nur noch in wenigen Ausnahmefällen weiterhin möglich ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Neuregelung ab 1.1.2026&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.1.2026 ist ein Zuverdienst bei Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nur noch in nachfolgenden Ausnahmefällen möglich:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Personen, die bereits ununterbrochen mindestens 26 Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit geringfügig beschäftigt waren und diese Beschäftigung fortführen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Langzeitarbeitslose (Bezugsdauer Arbeitslosengeld für 365 Tage, wobei Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich sind) können für maximal 26 Wochen eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, ohne ihren Anspruch zu verlieren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ältere Langzeitarbeitslose (über 50-Jährige) sowie Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 2 Behinderteneinstellungsgesetz oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen erfüllen oder einen Behindertenpass besitzen, erhalten eine unbefristete Ausnahmeregelung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Langzeitkranke (nach mind. 52 Wochen dauernder Erkrankung mit Krankengeld/Rehabilitationsgeld/Umschulungsgeld) können für maximal 26 Wochen eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, ohne ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) zu verlieren.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Werden die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, muss eine geringfügige Beschäftigung rechtzeitig beendet werden, damit ab Jänner 2026 weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: FotoBob - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29673</id>
                        <updated>2025-10-28</updated>
                        <title>Nationalrat beschließt Erhöhung des Investitionsfreibetrages</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29666/e29673/pic_big/img/ger/Investition_AdobeStock_253357986_V1.jpg?checksum=923e1fbae54a803860db0852ada98b9f7c307227</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Bundesregierung hat bereits Anfang September angekündigt, den Investitionsfreibetrag im Zeitraum vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 auf 20 % bzw. 22 % anzuheben.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat bereits Anfang September angekündigt, den Investitionsfreibetrag im Zeitraum vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 auf 20 % bzw. 22 % anzuheben. Nun hat der Nationalrat am 15. Oktober 2025 diese befristete Erhöhung beschlossen. Nach Vorlage an den Bundesrat und dessen Zustimmung erfolgt noch die finale Veröffentlichung des Gesetzes.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;Anhebung des Investitionsfreibetrages:&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Investitionsfreibetrag (IFB) kann mittels bestimmter getätigter Investitionen die betriebliche Steuerlast gesenkt werden. Der Investitionsfreibetrag kann zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Um die Konjunktur zu beleben, wurde im Nationalrat beschlossen, den Investitionsfreibetrag befristet für Investitionen im Zeitraum vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 wie folgt zu erhöhen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;20 % (bis dato 10 %) für begünstigte Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;22 % (bis dato 15 %) für Investitionen, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;An den allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags, wie dem Ausschluss bestimmter Wirtschaftsgüter und der gesetzlich verankerten Obergrenze von € 1 Mio. pro Jahr, ändert sich nichts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Keine Voraussetzung für die Anwendung der erhöhten Investitionsfreibetragssätze ist, dass die Anschaffung oder Herstellung tatsächlich erst im begünstigten Zeitraum beginnt bzw. in diesem endet. Erfolgt eine Anschaffung bzw. Herstellung vor oder nach dem begünstigten Zeitraum, so sind nur jene Teilbeträge der Investitionssumme mit den erhöhten Investitionsfreibetragssätzen zu berücksichtigen, die im begünstigten Zeitraum (1.11.2025-31.12.2026) aktiviert wurden und die den aliquoten Jahreshöchstbetrag nicht übersteigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um zudem eine optimale Ausnutzung der Höchstgrenze des Investitionsfreibetrages zu ermöglichen, wurde für Anschaffungen und Herstellungen im Zeitraum November bis Dezember 2025 auch die Möglichkeit eines Rück- bzw. Vortrages geschaffen. Übersteigen die Investitionen in diesen beiden Monaten nämlich den anteiligen Höchstbetrag von € 166.667,00 (Anteil an € 1 Mio. Höchstgrenze aliquotiert auf zwei Monate), kann der übersteigende Teil wahlweise den Vormonaten des Wirtschaftsjahres (zum regulären IFB) oder dem Jahr 2026 (als begünstigte Investition mit 20 % bzw. 22 %) zugerechnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: kozirsky - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e29616</id> 
                <title>Oktober 2025</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29617</id>
                        <updated>2025-09-24</updated>
                        <title>Wie ist die neue Trinkgeldregelung ab 1.1.2026 ausgestaltet?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29616/e29617/pic_big/img/ger/Trinkgeld_Seite_1_AdobeStock_668220093_V1.jpg?checksum=a2a80229d7a4e4e36b3ba1e01f8699667ed7aa04</img>
                        
                        
                            <foreword>Österreichweit einheitliche Regelung ab 1. Jänner 2026.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Nach langen Verhandlungen hat sich die Bundesregierung auf eine bundesweit einheitliche Trinkgeldregelung geeinigt und ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde am 29.7.2025 im Nationalrat eingebracht. Die neue Trinkgeldregelung, welche mit 1.1.2026 in Kraft tritt, sieht vor, dass Trinkgelder auch weiterhin von der Steuer befreit sind, in der gesetzlichen Sozialversicherung allerdings bundesweit einheitliche beitragspflichtige Pauschalen eingeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausgestaltung in der Sozialversicherung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Entsprechend der Neuregelung werden für einzelne Erwerbszweige bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgelegt, welche im Rahmen der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge als beitragspflichtiges Entgelt berücksichtigt werden. Der Ansatz der Pauschalen erfolgt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgeld erhalten, sowie für Dienstnehmer, die an innerbetrieblichen Trinkgeldverteilsystemen beteiligt sind. Die künftigen Trinkgeldpauschalen sind betraglich gedeckelt. Liegt das tatsächlich empfangene Trinkgeld über der Pauschale, so werden von den die Pauschale übersteigenden Geldern keine Beiträge eingehoben, womit nachträgliche Beitragsvorschreibungen künftig ausgeschlossen sind. Liegen die tatsächlich empfangenen Trinkgelder hingegen nachweislich unter der Pauschale, so können die tatsächlich vereinnahmten Gelder als Beitragsgrundlage herangezogen werden. Die im Erwerbszweig Hotellerie und Gastgewerbe vorgesehenen Pauschalbeträge sollen wie folgt gestaffelt sein:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Jahr&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Mitarbeiter mit Inkasso&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Mitarbeiter ohne Inkasso&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2026&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 65,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 45,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2027&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 85,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 45,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2028&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 100,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 50,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten (Stand: Ministerialentwurf).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Medienzunft Berlin - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29653</id>
                        <updated>2025-09-24</updated>
                        <title>Stellt die Mitarbeiterprämie 2025 eine Sonderzahlung dar?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29616/e29653/pic_big/img/ger/Mitarbeiterpr%C3%A4mie_Seite_2_AdobeStock_41683690_V1.jpg?checksum=43893ab46cd0a5217a6f3b858ffd02b93b22c155</img>
                        
                        
                            <foreword>Aktuelle Aussagen der ÖGK zur SV-rechtlichen Handhabe der Mitarbeiterprämie 2025.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Am 17.6.2025 wurde die angekündigte Neuregelung der Mitarbeiterprämie im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 im Nationalrat final beschlossen. Entsprechend der Neuregelung haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber die Möglichkeit, pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Kalenderjahr maximal € 1.000,00 an steuerfreier Prämie auszuzahlen. Anders als die Vorgängerregelung besteht die Befreiung allerdings nur im Bereich der Lohnsteuer, sodass die Mitarbeiterprämie 2025 vollständig der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten unterliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vor allem im Bereich der Sozialversicherung ist die Mitarbeiterprämie 2025 mit zahlreichen Zweifelsfragen behaftet. So ist beispielsweise bis dato strittig, ob diese einen laufenden Bezug oder eine Sonderzahlung darstellt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ist die Mitarbeiterprämie 2025 eine Sonderzahlung?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die ÖGK hält in ihren jüngsten Aussagen dazu fest, dass diese Frage von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist. Sonderzahlungen sind Bezüge, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Voraussetzung für die Wertung als Sonderzahlung ist, dass ein Bezug nicht einmalig gewährt wird, sondern dass mit einer Wiedergewährung in größeren Zeiträumen zu rechnen ist. Inhaltlich liegt bei der Mitarbeiterprämie 2025 grundsätzlich eine Einmalzahlung vor, welche bisher nicht gewährt wurde, womit es damit an der erforderlichen Wiederkehr fehlen würde. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber in Aussicht stellt, auch künftig aus „sachlichen, betriebsbezogenen Gründen“ eine Mitarbeiterprämie – unabhängig von der steuerlichen Befreiung – zu leisten. Diesfalls könnte von einer Sonderzahlung ausgegangen werden. Dies gilt auch hinsichtlich neu eingetretener Arbeitnehmer, wenn diesen auch künftig die Prämie in Aussicht gestellt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine entsprechende schriftliche Information durch die ÖGK soll diesbezüglich noch heuer im Herbst erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Robert Kneschke - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29654</id>
                        <updated>2025-09-24</updated>
                        <title>Achtung: Verpflichtende elektronische Zustellung in FinanzOnline</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29616/e29654/pic_big/img/ger/elektronische_Zustellung_Seite_2_AdobeStock_1578924840_V1.jpg?checksum=3bde011a8812e32bb03b9e0165e309b53330ffb3</img>
                        
                        
                            <foreword>Neue FinanzOnline-Verordnung mit 1. September 2025 in Kraft getreten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit 29.8.2025 wurde eine Änderung der FinanzOnline-Verordnung veröffentlicht, welche umfangreiche Änderungen in der finanzbehördlichen Zustellung bewirkt. Mit Inkrafttreten ab 1.9.2025 werden sämtliche finanzbehördliche Schriftstücke (Bescheide, Mitteilungen etc.) an Unternehmerinnen und Unternehmer, welche zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, nur noch elektronisch in FinanzOnline zugestellt. Ein &quot;Herausoptieren&quot; ist in diesen Fällen grundsätzlich nicht mehr möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausnahmen von der elektronischen Zustellung bestehen nur für Unternehmer, welche nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind oder welche nur aufgrund einer übernommenen Steuerschuld (Reverse-Charge) oder einer falsch oder zu Unrecht in Rechnung gestellten Umsatzsteuer eine Umsatzsteuererklärung einzureichen haben. Um über etwaige Zustellungen in FinanzOnline via E-Mail informiert zu werden, ist es erforderlich, in FinanzOnline in den Grunddaten die aktuelle E-Mail-Adresse zu hinterlegen und zudem die E-Mail-Verständigung zu aktivieren. Ist in FinanzOnline eine steuerliche Vertretung hinterlegt, welche über eine aufrechte Zustellvollmacht verfügt, so ergibt sich im Rahmen der elektronischen Zustellung keine Änderung und die Zustellung erfolgt wie bisher an die hinterlegte steuerliche Vertretung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zustellung und Fristenlauf beachten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Durch die elektronische Zustellung werden nunmehr auch Bescheide, Mitteilungen, Ersuchen und andere Schriftstücke ausschließlich in FinanzOnline zugestellt. Diese gelten als rechtswirksam zugestellt, wenn diese im Posteingang von FinanzOnline abrufbar sind. Mit der Zustellung in FinanzOnline beginnen auch etwaige Fristen (Erhebung eines Rechtsmittels, Zahlungsfristen etc.) zu laufen. Ob die in FinanzOnline zugestellten Schriftstücke auch tatsächlich abgerufen (geöffnet) werden, hat für den Fristenlauf in der Folge keine Bedeutung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Geänderter Einstieg in FinanzOnline&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um ohne Einschränkung auf seine Schriftstücke in FinanzOnline zugreifen zu können, ist zu beachten, dass ab 1.10.2025 der Einstieg in FinanzOnline nur noch mit einer 2-Faktor-Authentifizierung möglich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ekam - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29655</id>
                        <updated>2025-09-24</updated>
                        <title>Mitarbeiterrabattregelung gilt auch für ehemalige Arbeitnehmer in Pension</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29616/e29655/pic_big/img/ger/Mitarbeiterrabatt_Pension_Seite_3_AdobeStock_247934619_V1.jpg?checksum=956b3054b8de0f463f1a84dec437ddaea9d84390</img>
                        
                        
                            <foreword>Verwaltungsgerichtshof widerspricht Lohnsteuerrichtlinien zur Steuerfreiheit von Mitarbeiterrabatten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Einkommensteuergesetz findet sich eine Befreiung, wonach die verbilligte oder kostenlose Abgabe von Waren oder Dienstleistungen durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber oder ein verbundenes Unternehmen an seine Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil auslöst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Befreiung ist an die Erfüllung nachfolgender Voraussetzungen geknüpft:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Mitarbeiterrabatt wird allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen dürfen vom Arbeitnehmer weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Mitarbeiterrabatt ist steuerfrei, wenn er im Einzelfall 20 % (bezogen auf den üblichen Endverkaufspreis) nicht übersteigt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Übersteigt der Mitarbeiterrabatt 20 %, sind Mitarbeiterrabatte nur insoweit steuerfrei, als ihr Gesamtbetrag € 1.000,00 (Freibetrag) im Kalenderjahr nicht übersteigt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;In den Lohnsteuerrichtlinien wird dazu die Aussage vertreten, dass die Befreiung nur auf „aktive“ Arbeitnehmer Anwendung findet und damit ehemalige Beschäftigte wie beispielsweise Pensionisten von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anwendung auch auf ehemalige Arbeitnehmer in Pension&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH v. 27.05.2025, Ro 2025/15/0004) hat nunmehr in seiner Entscheidung bestätigt, dass die Befreiung auch auf ehemalige Arbeitnehmer angewendet werden kann. Als Begründung führt der VwGH an, dass sich die Befreiung auf alle Arbeitnehmer bezieht. Als Arbeitnehmer gelten alle natürlichen Personen, die Bezüge aus einem aktiven oder früheren Dienstverhältnis beziehen, weshalb die Steuerfreiheit auch auf ehemalige Arbeitnehmer in Pension Anwendung finden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fizkes - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29656</id>
                        <updated>2025-09-24</updated>
                        <title>Was ist ein Werkvertrag?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29616/e29656/pic_big/img/ger/Werkvertrag_Seite_4_AdobeStock_570174966_V1.jpg?checksum=af456c36de32c3aa125b1407cccf7c482be4a44e</img>
                        
                        
                            <foreword>Welche Mindestinhalte sollte ein Werkvertrag jedenfalls umfassen?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bei einem Werkvertrag handelt es sich um einen Vertragstyp, bei welchem sich die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk (z. B. Dienstleistung) gegen eine vorab vereinbarte (Pauschal- )Vergütung an die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber zu erbringen (Zielschuldverhältnis). Abzugrenzen ist der Werkvertrag vor allem gegenüber dem freien Dienstvertrag, im Rahmen dessen lediglich die Arbeitskraft während eines bestimmten Zeitraumes bereitgestellt wird, ohne eine konkrete Leistung zu schulden. Auch ist der Werkvertrag gegenüber einer Arbeitskräfteüberlassung abzugrenzen, im Rahmen derer lediglich die Bereitstellung von qualifiziertem Fachpersonal geschuldet wird, ohne darüber hinaus ein konkretes Werk zu schulden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Aufbau und Inhalte eines Werkvertrags&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Damit ein Werkvertrag im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung auch als solcher anerkannt wird, sollte dieser zumindest nachfolgende Punkte berücksichtigen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Leistungsgegenstand inkl. Beschreibung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Laufzeit und Leistungszeitraum&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Leistungsdurchführung und Weisungsfreiheit&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Entgelt aufgeteilt auf Liefer- und Leistungsanteile&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Fälligkeit und Zahlungskonditionen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Rechte und Pflichten des Auftragnehmers&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Rechte und Pflichten des Auftraggebers&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Haftung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gewährleistungsklausel&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kündigung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Schlussbestimmungen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Besonderes Augenmerk ist im Rahmen eines Werkvertrages auf die Gewährleistungsklausel zu legen, da diese sowohl im Rahmen eines freien Dienstvertrages als auch eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrages fehlt und dementsprechend ein wichtiges Abgrenzungsmerkmal darstellt. Auch ist wichtig, dass die vereinbarten vertraglichen Parameter in der Praxis tatsächlich so gelebt werden und dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Vertrages entsprechen.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: stock.metket.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29657</id>
                        <updated>2025-09-24</updated>
                        <title>Unterliegt die Rückzahlung von Ausbildungskosten der Umsatzsteuer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29616/e29657/pic_big/img/ger/Ausbildungskosten_Seite_3_AdobeStock_1414679264_V1.jpg?checksum=2123dd3bdc17f7f7d73de537b14d7a70adbebae5</img>
                        
                        
                            <foreword>Ausbildungskostenrückerstattung unterliegt nicht der Umsatzsteuer.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber investieren mitunter viel Zeit und Geld in die Ausbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nimmt eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nach absolvierter Ausbildung in der Folge einen Jobwechsel vor, so sehen viele Dienstverträge innerhalb einer gewissen Frist eine Rückzahlungsverpflichtung der Ausbildungskosten an den Arbeitgeber vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unklar war aus Sicht der Umsatzsteuer bis dato, ob diese Rückzahlung der Ausbildungskosten an den Arbeitgeber nicht als Leistungstausch zu sehen ist und damit der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Diese Frage ist vor allem dort von Bedeutung, wo ein Arbeitgeber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z. B. Banken, Ärzte, Versicherungen etc.), da es hier unter Umständen zu einer Doppelbelastung mit der Umsatzsteuer kommen kann.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Klarstellung des BMF zur Umsatzsteuerpflicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um die Frage der Umsatzsteuerpflicht final zu klären, hat die Wirtschaftskammer Tirol eine Anfrage dazu an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) gerichtet. Das BMF qualifiziert in seiner Antwort die Rückzahlung von Ausbildungskosten an den ehemaligen Arbeitgeber als nicht steuerbaren Schadenersatz, welcher nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Begründet wird dies damit, dass es sich bei der Rückzahlung von Ausbildungskosten an einen ehemaligen Arbeitgeber um Entschädigungszahlungen für den beim Arbeitgeber entstandenen finanziellen Schaden der verlorenen Ausbildungskosten handelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit ist klargestellt, dass Arbeitgeber keine Umsatzsteuer auf getätigte Ausbildungsrückzahlungen abzuführen haben, welche ehemalige Arbeitnehmer infolge ihres Ausscheidens leisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um sich auf diese Rechtsauslegung berufen zu können, ist es jedoch wichtig, dass etwaige Rückzahlungen von Ausbildungskosten auf einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung beruhen.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Lek - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e29516</id> 
                <title>September 2025</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29604</id>
                        <updated>2025-09-09</updated>
                        <title>Erhöhung des Investitionsfreibetrages auf 20% bzw. 22% geplant</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29516/e29604/pic_big/img/ger/AdobeStock_582977496_Prozent_Erh%C3%B6hung_Zinsen_Zinssatz_Zinserh%C3%B6hung_Zinssatzerh%C3%B6hung.jpg?checksum=59e3ff23ad0abfa0a90abdd6e30c18e38cb15280</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Bundesregierung hat Anfang September angekündigt den Investitionsfreibetrag auf 20% bzw. 22% im Zeitraum 1. November 2025 bis 31.12.2026 zu erhöhen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit dem Investitionsfreibetrag (IFB) kann mittels bestimmter getätigter Investitionen die betriebliche Steuerlast gesenkt werden. Der Investitionsfreibetrag kann zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bisher war es möglich unter bestimmten Voraussetzungen einen IFB in Höhe von 10 % bzw. 15 % (Öko-Investitionsfreibetrag) der getätigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe geltend zu machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat nun Anfang September angekündigt den &lt;strong&gt;Investitionsfreibetrag auf 20% bzw. 22% im Zeitraum 1. November 2025 bis 31.12.2026&lt;/strong&gt; zu erhöhen. Die notwendigen Voraussetzungen sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Möchte man den höheren IFB nutzen, so kann ein Zuwarten bis zum Inkrafttreten dieser Regelung steuerlich Vorteile bringen. Die Gesetzwerdung dieser Änderung bleibt aber noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 09. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Cagkan - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29605</id>
                        <updated>2025-09-09</updated>
                        <title>Warnung der Finanz: Vorsicht vor Internetbetrug!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29516/e29605/pic_big/img/ger/AdobeStock_304483932_ID_Austria_E-service_Handysignatur_Eservices_Laptop_Handy_Mobile_Phone_Online.jpg?checksum=8af77a468c4adbc15f36d2d0dc46acbdbcf1cafc</img>
                        
                        
                            <foreword>Betrügerische E-Mails, SMS oder Telefonanrufe werden auch im Namen der österreichischen Finanz getätigt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Betrügerische E-Mails, SMS oder Telefonanrufe werden nicht nur im Namen von Banken oder Paketzustellern getätigt, sondern auch im Namen der österreichischen Finanz. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt regelmäßig vor gefälschten E-Mails und Anrufen von vermeintlichen Finanzbediensteten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit sogenannten Phishing-Mails wird seitens der Betrügerinnen und Betrüger dazu aufgefordert, persönliche Daten einzugeben, um zum Beispiel Steuerrückzahlungen zu erhalten oder Steuerrückstände zu bezahlen. Diese E-Mails können auch Anhänge und Links enthalten, die Schadsoftware installieren oder zu gefälschten Websites (täuschend ähnlich jener von FinanzOnline nachempfunden) oder Formularen führen, um Benutzerinnen und Benutzer zu verleiten, vertrauliche Daten einzugeben. Betrügerische Nachrichten können zum Beispiel auch die Ankündigung einer vermeintlichen Betriebsprüfung enthalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Internetbetrüger geben sich auch am Telefon als Finanzbedienstete aus und versuchen unter dem Vorwand einer fiktiven Steuerschuld den Gesprächspartner zu verleiten, eine Geldüberweisung durchzuführen. Dabei wird durch einen technischen Trick die Telefonnummer der österreichischen Finanzämter angezeigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das BMF weist darauf hin, dass Bürgerinnen und Bürger &lt;strong&gt;niemals&lt;/strong&gt; per E-Mail, Telefon oder SMS dazu aufgefordert werden, vertrauliche Daten bekannt zu geben oder Geldbeträge zu überweisen. Aktuelle Warnungen und einen eigenen Folder zu diesem Thema veröffentlicht das BMF auf &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;http://www.bmf.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.bmf.gv.at&lt;/a&gt;.&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 09. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: BullRun - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29606</id>
                        <updated>2025-08-26</updated>
                        <title>Was ändert sich bei Basis- und Vorsteuerpauschalierung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29516/e29606/pic_big/img/ger/Basis-und_Vorsteuerpauschalierung_Seite_1_AdobeStock_76654747_V1.jpg?checksum=1ca2675a65748ea64c488b38b9b8d9cbb7f518d6</img>
                        
                        
                            <foreword>Grenzwerte für die Anwendung sowie Prozentsätze und Höchstbeträge für das Pauschale wurden erhöht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für nicht buchführende Steuerpflichtige (im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) besteht die Möglichkeit, bestimmte Betriebsausgaben für die &lt;strong&gt;Einkommensteuer&lt;/strong&gt; pauschal zu ermitteln. Zum Beispiel können im Zuge der &lt;strong&gt;Basispauschalierung&lt;/strong&gt; Gewerbetreibende und selbständig Erwerbstätige im Rahmen der Gewinnermittlung die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz vom Umsatz ansetzen, wenn die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bestimmte Grenzwerte nicht überschritten haben. Diese Grenzwerte wurden nun ab 2025 erhöht. Gilt für die Veranlagung 2024 noch ein Wert von € 220.000,00, so steigt dieser für die Veranlagung 2025 auf € 320.000,00 und ab 2026 auf € 420.000,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Durchschnittssatz zur Berechnung der pauschalen Betriebsausgaben beträgt grundsätzlich für die Veranlagung 2024 12 % (höchstens € 26.400,00), für die Veranlagung 2025 13,5 % (höchstens € 43.200,00) und für die Veranlagung 2026 15 % (höchstens € 63.000,00).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Durchschnittssatz reduziert sich auf 6 % (für die Veranlagung 2024 höchstens € 13.200,00, für die Veranlagung 2025 höchsten € 19.200,00 und für die Veranlagung 2026 höchstens 25.200,00) bei bestimmten Einkünften bzw. Tätigkeiten wie z. B. aus kaufmännischer oder technischer Beratung, von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern oder aus schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch ist es möglich unter bestimmten Voraussetzungen die abziehbaren Vorsteuerbeträge für die Berechnung der &lt;strong&gt;Umsatzsteuer&lt;/strong&gt; pauschal mit 1,8 % der Umsätze zu ermitteln. Der Höchstbetrag des &lt;strong&gt;Vorsteuerpauschales&lt;/strong&gt; wurde von € 3.960,00 für die Veranlagung 2024 auf € 5.760,00 für die Veranlagung 2025 und auf € 7.560,00 ab der Veranlagung 2026 angehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Bestimmungen zur Anwendung der Basis- und Vorsteuerpauschalierung sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: eyetronic - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29607</id>
                        <updated>2025-08-26</updated>
                        <title>Investitionsfreibetrag rechtzeitig nutzen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29516/e29607/pic_big/img/ger/Investitionsfreibetrag_Seite_2_AdobeStock_195568830_V1.jpg?checksum=339cbd40887509b65f7415c8716050daa604aa53</img>
                        
                        
                            <foreword>Steuersenkung durch Vorziehung künftiger Investitionen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Um eine drohende Steuerlast zu senken, haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, für getätigte Investitionen den Investitionsfreibetrag steuerlich zu berücksichtigen. Der Investitionsfreibetrag kann zusätzlich zur Abschreibung in Höhe von 10 % bzw. 15 % (Öko-Investitionsfreibetrag) der getätigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und reduziert damit unmittelbar die Steuerlast. Im Falle einer sehr hohen zu erwartenden Steuerlast kann es daher sinnvoll sein, Investitionen noch ins heurige Jahr vorzuziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;ACHTUNG&lt;/strong&gt;: Die Bundesregierung hat angekündigt den Investitionsfreibetrag auf 20 % bzw. 22 % im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 zu erhöhen. Möchte man den höheren IFB nutzen, so kann ein Zuwarten bis zum Inkrafttreten dieser Regelung steuerlich Vorteile bringen. Die Gesetzwerdung dieser Änderung bleibt aber noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Voraussetzungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Investitionsfreibetrag kann sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen beantragt werden, welche betriebliche Einkünfte erzielen und deren Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt. Eine pauschale Gewinnermittlung ist nicht zulässig. Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden. Zudem muss das Anlagegut in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden. Folgende Wirtschaftsgüter können &lt;strong&gt;nicht&lt;/strong&gt; für den Investitionsfreibetrag berücksichtigt werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Wirtschaftsgüter, die zur Bedeckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist (ausgenommen E-Fahrzeuge, Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer im Bereich Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;gebrauchte Wirtschaftsgüter&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für angeschaffte Wirtschaftsgüter, die dem Bereich „Ökologisierung“ zugerechnet werden, steht der erhöhte Öko-Investitionsfreibetrag im Ausmaß von 15 % zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Pro Betrieb und Wirtschaftsjahr steht der Investitionsfreibetrag höchstens für Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Ausmaß von € 1.000.000,00 zu. Daraus resultiert ein maximaler Freibetrag in Höhe von € 100.000,00 (10 %) bzw. € 150.000,00 (15 %).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beantragung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages ist nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes unmittelbar in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 09. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29608</id>
                        <updated>2025-08-26</updated>
                        <title>Öko-Zuschlag für bestimmte Gebäudeinvestitionen läuft aus</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29516/e29608/pic_big/img/ger/%C3%96ko-Zuschlag_Seite_2_AdobeStock_1449769581_V1.jpg?checksum=4a8edd0a9ae65ab875526bb41c6a48c96d21b553</img>
                        
                        
                            <foreword>Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann ein Öko-Zuschlag für bestimmte Aufwendungen bzw. Investitionen steuerlich geltend gemacht werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15 % für Aufwendungen für bestimmte thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei betrieblichen Einkünften steht der Öko-Zuschlag erstmalig in jenem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2023 beginnt, und &lt;strong&gt;letztmalig im darauffolgenden Wirtschaftsjahr&lt;/strong&gt; zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er steht nicht für Wirtschaftsgüter zu, für die ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht der Öko-Zuschlag für Aufwendungen zu, die in den Kalenderjahren 2024 und &lt;strong&gt;2025 &lt;/strong&gt;anfallen. Werden die dem Öko-Zuschlag zugrundeliegenden Aufwendungen verteilt berücksichtigt, kann der Öko-Zuschlag entweder zur Gänze sofort oder entsprechend der Verteilung berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Rawpixel.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29609</id>
                        <updated>2025-08-26</updated>
                        <title>Verlängerung der Austauschfrist für Signaturkarten in Registrierkassen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29516/e29609/pic_big/img/ger/Registrierkasse_Seite_3_AdobeStock_70073360_V1.jpg?checksum=4ec4c0d28db12161d314017e3517f4156826ca32</img>
                        
                        
                            <foreword>Auslaufen des Zertifikates bei RKSV Signaturkarten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) legt fest, dass Registrierkassen mit einer zertifizierten Signaturerstellungseinheit ausgestattet sein müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einer Ausschreibung hat das BMF heuer informiert, dass aufgrund einer Sicherheitslücke die Zertifizierung für den Chip ACOS-ID 2.1 nicht verlängert wird, wodurch ein Signaturkartentausch erforderlich wird. Besonders betroffen sind hiervon bestimmte Kassensysteme - alle Typ2-Kassen, die die „CleanCash“-Fiskalbox benutzen (vor allem Sharp-Kassen) - da diese nicht updatefähig und daher mit neuen Signaturkarten nicht kompatibel sind. Hier muss unter Umständen das gesamte Kassensystem getauscht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verlängerung der Austauschfrist bis Mai 2027&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund der bestehenden Lieferengpässe sowie um einen reibungslosen Austausch zu gewährleisten, darf die bisherige Signaturkarte über die Gültigkeit des Zertifikates (7.6.2025) hinaus weiterverwendet werden. Die Vornahme des Tausches der Signaturkarte sowie deren Implementierung in die Registrierkasse hat nunmehr bis spätestens Mai 2027 zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorgehensweise im Falle einer Neuanschaffung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird eine neue Signaturkarte angeschafft, so ist diese in FinanzOnline zu registrieren. Für die Meldung sind folgende Daten bekanntzugeben:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Art der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vertrauensdiensteanbieter&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die alte Signaturkarte ist in FinanzOnline außer Betrieb zu nehmen. Dabei ist sowohl das Datum der Außerbetriebnahme als auch der Grund für diese anzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Evgeni - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29610</id>
                        <updated>2025-08-26</updated>
                        <title>Wichtiges für Unternehmer bis zum 30.9.2025</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29516/e29610/pic_big/img/ger/30_9%20_Seite_4_AdobeStock_505726290_V1.jpg?checksum=d7bdd1eff401c9658cc3b2f83579284378275277</img>
                        
                        
                            <foreword>Bis Ende September gibt es für Unternehmer einiges zu beachten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bis zum 30.9.2025 können Sie die &lt;strong&gt;Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen&lt;/strong&gt; für 2024 innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kapitalgesellschaften (wie z. B. auch GmbH &amp;amp; Co KG) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den &lt;strong&gt;Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen&lt;/strong&gt;. Für Unternehmerinnen und Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12.2024 ist daher der 30.9.2025 der letzte fristgerechte Abgabetag. Wird die Frist versäumt, so hat das Firmenbuchgericht Zwangsstrafen gegenüber der Gesellschaft und deren gesetzlichen Vertretern (Geschäftsführenden) zu verhängen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die &lt;strong&gt;Einkommen- und Körperschaftsteuer Vorauszahlungen&lt;/strong&gt; des laufenden Jahres 2025 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9.2025 eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahrs.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.10.2025 beginnt die &lt;strong&gt;Anspruchsverzinsung&lt;/strong&gt; für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen. Der Zinssatz für Anspruchszinsen beträgt 3,53 % (Stand August 2025). Die Anspruchsverzinsung kann mit einer Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung bis 30.9.2025 vermieden werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Alena - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29611</id>
                        <updated>2025-08-26</updated>
                        <title>Achtung: Verpflichtende elektronische Zustellung in FinanzOnline</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29516/e29611/pic_big/img/ger/FinanzOnline_Seite_4_AdobeStock_578384453_V1.jpg?checksum=63abc491cd12ce0a42fd2c82419898d663361234</img>
                        
                        
                            <foreword>Keine postalischen Zustellungen mehr ab 3.9.2025.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ab 3.9.2025 werden sämtliche Schriftstücke an Unternehmerinnen und Unternehmer, welche zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, nur noch elektronisch in FinanzOnline zugestellt. Ausnahmen hiervon sind nicht mehr vorgesehen, sodass es nunmehr unumgänglich ist, laufend den Posteingang in FinanzOnline zu überprüfen. Um über etwaige Zustellungen via E-Mail informiert zu werden, ist es erforderlich, in den Grunddaten die aktuelle E-Mail-Adresse zu hinterlegen und zudem die E-Mail-Verständigung zu aktivieren. Ist in FinanzOnline eine steuerliche Vertretung hinterlegt, welche über eine aufrechte Zustellvollmacht verfügt, so ergibt sich im Rahmen der elektronischen Zustellung keine Änderung und die Zustellung erfolgt wie bisher an die hinterlegte steuerliche Vertretung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zustellung und Fristenlauf beachten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Durch die elektronische Zustellung werden nunmehr auch Bescheide, Mitteilungen, Ersuchen und andere Schriftstücke ausschließlich in FinanzOnline zugestellt. Diese gelten als rechtswirksam zugestellt, wenn diese im Posteingang von FinanzOnline abrufbar sind. Mit der Zustellung in FinanzOnline beginnen auch etwaige Fristen (Erhebung eines Rechtsmittels, Zahlungsfristen etc.) zu laufen. Ob die in FinanzOnline zugestellten Schriftstücke auch tatsächlich abgerufen (geöffnet) werden, hat für den Fristenlauf in der Folge keine Bedeutung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Geänderter Einstieg in FinanzOnline&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um ohne Einschränkung auf seine Schriftstücke in FinanzOnline zugreifen zu können, ist zu beachten, dass ab 1.10.2025 der Einstieg in FinanzOnline nur noch mit einer 2-Faktor-Authentifizierung möglich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: xyz+ - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29612</id>
                        <updated>2025-08-26</updated>
                        <title>Verkauf eines Grundstücks an die eigene Gesellschaft</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29516/e29612/pic_big/img/ger/Verkauf_Grundst%C3%BCck_Seite_3_AdobeStock_1336056248_V1.jpg?checksum=933af876db2f36d7cb8f65cdaff2aca719e8d90e</img>
                        
                        
                            <foreword>Was muss bei der Ermittlung der Immobilienertragsteuer beachtet werden?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Mit 1.4.2012 wurde in Österreich die Immobilienertragsteuer eingeführt. Seither unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken im privaten und betrieblichen Bereich der Steuerpflicht. Der Immobilienertragsteuer unterliegen entgeltliche Veräußerungsvorgänge wie zum Beispiel Kauf- oder auch Tauschvorgänge, wobei vom Gesetzgeber eine Reihe von Befreiungen (Hauptwohnsitz bzw. Herstellerbefreiung) vorgesehen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer bildet dabei der Veräußerungsgewinn (Verkaufspreis abzgl. der Anschaffungskosten, Herstellungs- und Instandsetzungsaufwendungen), wobei für die Berechnung des Veräußerungsgewinnes zwischen Alt- und Neuvermögen differenziert wird. Während im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes bei Neuvermögen (entgeltliche Erwerbe ab dem 31.3.2002) die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, können bei vorliegendem Altvermögen (entgeltliche Erwerbe vor dem 31.3.2002) die Anschaffungskosten pauschaliert vom Veräußerungserlös aus ermittelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verkauf zwischen Gesellschafter und Gesellschaft&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Verkauft eine Gesellschafterin bzw. ein Gesellschafter ihrer bzw. seiner Gesellschaft ein Grundstück unter Marktwert, so stellt sich die Frage, wie sich dies in der Folge auf die Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer auswirkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer jüngst ergangenen Entscheidung zur Veräußerung eines Grundstücks zwischen Gesellschafter und Gesellschaft festgehalten, dass im Falle eines fremdunüblichen (niedrigen) Verkaufspreises die Übertragung als Tausch zu werten ist. Dies hat zur Konsequenz, dass als Ausgangsbasis für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer nicht der unüblich niedrige Verkaufspreis, sondern der gemeine Wert (Verkehrswert) des Grundstücks heranzuziehen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;VwGH vom 26.03.2025, Ra 2023/13/0131&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Daria - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29613</id>
                        <updated>2025-08-26</updated>
                        <title>Wie fördert man Unternehmergeist?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29516/e29613/pic_big/img/ger/Unternehmergeist_Seite_4_AdobeStock_1612755554_V1.jpg?checksum=b57943d38566a8817b61ea1686c7d5f7b3f71524</img>
                        
                        
                            <foreword>Flexible Unternehmenskultur, kurze Entscheidungswege, Innovationsbereitschaft.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Wachstum eines Unternehmens gehen häufig zunehmende Bürokratie und längere Entscheidungswege einher. Um dennoch erfolgreich zu bleiben, ist es entscheidend, unternehmerisches Denken sowohl im Management als auch bei den Mitarbeitenden gezielt zu fördern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine flexible Unternehmenskultur kann hierbei wesentlich zum unternehmerischen Handeln beitragen. Sie zeichnet sich durch flachere Hierarchien und weniger starre Regeln aus. Besonders wichtig ist es, Mitarbeitende aktiv zu ermutigen, eigene Ideen zu entwickeln und umzusetzen. Dies sollte jedoch nicht nur auf dem Papier geschehen – es braucht konkrete Unterstützung in Form von Zeit, Ressourcen und Freiraum zur Entfaltung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch das Vergütungssystem sollte die Innovationsbereitschaft widerspiegeln. Wer Neues wagt, muss auch das Risiko des Scheiterns in Kauf nehmen dürfen. In einigen Unternehmen gibt es deshalb symbolische „Friedhöfe gescheiterter Ideen“, um aus Misserfolgen zu lernen und diese transparent zu machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich können Kooperationen mit externen Partnern wie Kunden oder Lieferanten wertvolle Impulse liefern. Sie kennen die Produkte und Prozesse des Unternehmens gut, bringen aber gleichzeitig einen frischen, unverstellten Blick mit. So können sie nicht nur Inspiration liefern, sondern auch aktiv an der Entwicklung neuer Geschäftsmodelle mitwirken.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Crystal - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e29472</id> 
                <title>August 2025</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29473</id>
                        <updated>2025-07-28</updated>
                        <title>Was ändert sich bei Kilometergeld und NOVA ab 1.7.2025?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29472/e29473/pic_big/img/ger/Kilometergeld_Nova_Seite1_AdobeStock_663126350_V1_gr.jpg?checksum=4496a499b2a4ede8fd0927eaf146af777e8d903b</img>
                        
                        
                            <foreword>Viele Kastenwägen und Pritschenwägen wieder von der NOVA befreit.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Kilometergeld&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit 1.7.2025 wurde die Reisegebührenvorschrift insoferne geändert, dass das Kilometergeld für Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer € 0,25 beträgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Somit ergibt sich folgende Übersicht zum Kilometergeld:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td rowspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;Fahrzeug&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: left;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;Amtliches km-Geld in € je km&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Ab 1.7.2025&lt;sup&gt; &lt;/sup&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Von 1.1.2025 bis 30.6.2025&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Pkw&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,50&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,50&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;für jeden Mitfahrer&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,15&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,15&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Motorfahrräder und Motorräder&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,25&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,50&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Fahrrad&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,25&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,50&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h3&gt;Normverbrauchsabgabe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1. Juli 2025 gilt die NOVA (neben Krafträdern und schweren vierrädrigen Kraftfahrzeugen wie Quads) für Personen- und Kombinationskraftwagen der Klasse M1 sowie andere Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach &lt;strong&gt;hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind&lt;/strong&gt;, unabhängig von ihrer kraftfahrrechtlichen Einordnung. Das sind andere Kraftfahrzeuge mit mehr als drei, aber weniger als zehn Sitzplätzen und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abweichende Regelungen gelten allerdings für Kastenwägen und Pritschenwägen mit zwei Sitzreihen. Hier ist unter anderem die Art des Aufbaues, die Größe des Laderaumes (bei Kastenwägen) bzw. die Art und Größe der Ladefläche und die Ausstattung (bei Pritschenwägen) relevant, ob es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, welches nach seiner Beschaffenheit hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Somit werden eine Reihe von Kfz (bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 Kilo), die primär der Güterbeförderung dienen, wieder von der NOVA befreit. Zu beachten ist, dass sich für jene Kfz der Kategorie N1, die nicht von der genannten Befreiung profitieren, die NOVA auf Grund der Abschaffung einer gesonderten Berechnungsformel erhöht. Übergangsvorschriften sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat auf &lt;a href=&quot;http://www.bmf.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.bmf.gv.at&lt;/a&gt; unter Rechtsnews/Steuern/Aktuelle Informationen/Fachinformation Kraftfahrzeugbesteuerung einige wichtige Zweifelsfragen zu dieser neuen Regelung beantwortet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juli 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Jean-Luc - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29474</id>
                        <updated>2025-07-28</updated>
                        <title>Mitarbeiterprämie Neu nur eine Mogelpackung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29472/e29474/pic_big/img/ger/Mitarbeiterpraemie_Seite2_AdobeStock_66434244_V1_gr.jpg?checksum=5563b11b7ce467e7a8179cffe8b81ed035515008</img>
                        
                        
                            <foreword>Befreiung der neuen Mitarbeiterprämie umfasst nur die Lohnsteuer.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Am 17.6.2025 wurde die angekündigte Neuregelung der Mitarbeiterprämie im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 im Nationalrat final beschlossen. Entsprechend der Neuregelung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Möglichkeit, pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2025 maximal € 1.000,00 an steuerfreier Prämie auszuzahlen. Für das Jahr 2026 ist eine Verlängerung der Mitarbeiterprämienregelung unter entsprechender Evaluierung geplant.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abgabenrechtliche Behandlung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Anderes als die Vorgängerregelung, welche eine gänzliche Befreiung von der Abgabenpflicht vorsah, ist die Mitarbeiterprämie 2025 nur von der Lohnsteuer befreit. Dies hat in Bezug auf die Abrechnung nachfolgende Konsequenzen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Lohnsteuer:&lt;/strong&gt; Steuerfrei bis € 1.000,00 bzw. € 3.000,00 in Kombination mit einer Mitarbeitergewinnbeteiligung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Sozialversicherung: &lt;/strong&gt;Pflichtig&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Betriebliche Vorsorge (BV): &lt;/strong&gt;Pflichtig&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Dienstgeberbeitrag (DB):&lt;/strong&gt; Pflichtig&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ): &lt;/strong&gt;Pflichtig&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kommunalsteuer:&lt;/strong&gt; Pflichtig&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Sie erhöht außerdem nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vor allem im Hinblick auf die tatsächliche Abrechnung sind allerdings noch einige Detailfragen offen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Weitere Eckpunkte&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Neuregelung der Mitarbeiterprämie sieht vor, dass diese auch nur einzelnen Arbeitnehmern zugewendet werden kann. Ein Gruppenmerkmal ist nicht mehr erforderlich. Soll die Prämie nicht allen Arbeitnehmern oder in unterschiedlicher Höhe gewährt werden, muss die Differenzierung aus betrieblichen Gründen erfolgen und sachlich gerechtfertigt sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Mitarbeiterprämie muss eine zusätzliche Zahlung darstellen, welche üblicherweise nicht gewährt wird.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wird im Kalenderjahr 2025 sowohl eine steuerfreie Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von € 3.000,00 nicht übersteigt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Werden bei einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als € 1.000,00 Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als € 3.000,00 Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, so löst dies einen Pflichtveranlagungstatbestand aus.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juli 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: photo 5000 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29475</id>
                        <updated>2025-07-28</updated>
                        <title>EU-Omnibus-Initiative bringt Entbürokratisierung für die Wirtschaft</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29472/e29475/pic_big/img/ger/EU-OmniBus_Intiative_Seite2_AdobeStock_1430153670_V1_gr.jpg?checksum=2621d7295d7dff4c12fbb0bd355dd6651198eedd</img>
                        
                        
                            <foreword>Erleichterungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie in Bezug auf die Lieferkettenrichtlinie.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die EU-Kommission hat am 26.2.2025 das EU-Omnibus-Paket I und II präsentiert, mit welchem Unternehmungen in Europa von dem wachsenden Regulierungs- und Bürokratieaufwand entlastet werden sollen. Im Fokus des Pakets stehen unter anderem Erleichterungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) sowie Anpassungen der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erleichterungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nur noch Unternehmungen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von mehr als € 50 Mio. oder einer Bilanzsumme von mehr als € 25 Mio. sollen der CSRD-Berichtspflicht unterliegen. Damit werden ca. 80 % der Unternehmen aus dem bisherigen Anwendungsbereich herausgenommen. Zudem soll die ursprünglich ab 2026 geplante Berichtspflicht um 2 Jahre auf 2028 verschoben werden (Geschäftsjahr 2027 statt bislang 2025). Die EU trägt damit auch der Kritik Rechnung, dass die Umsetzung der CSRD-Berichtspflicht vor allem für kleinere und mittlere Unternehmungen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht hätte.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anpassungen im Rahmen der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die im Jahr 2024 beschlossene Lieferkettenrichtlinie verpflichtet große Unternehmungen zur Einhaltung humanitärer und ökologischer Sorgfaltspflichten entlang ihrer Wertschöpfungsketten. Durch das Omnibus-Paket soll das Inkrafttreten der Richtlinie ebenfalls um ein Jahr auf den 26.7.2028 verschoben werden (stop-the-clock).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die im Rahmen der Richtlinie vorgesehenen Sorgfaltspflichten sollen zudem in erster Linie nur noch für die eigenen Aktivitäten, jene von Tochtergesellschaften sowie die der direkten Geschäftspartner gelten. Anstatt einer jährlichen Überprüfung sollen Unternehmungen ihre Lieferketten nur noch alle fünf Jahre bewerten müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juli 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Ibnu - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29476</id>
                        <updated>2025-07-28</updated>
                        <title>Wie man seinen Betrieb vor Scheinunternehmen schützt</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29472/e29476/pic_big/img/ger/Scheinunternehmen_Seite3_AdobeStock_1535674632_V1_gr.jpg?checksum=45ca4ab4c30bbdbabffd1ee57d61154037680eeb</img>
                        
                        
                            <foreword>Sorgfaltspflichten im Rahmen der Auftragsvergabe beachten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Als Scheinunternehmen bezeichnet man Unternehmungen, welche in der Regel nur eine fingierte Geschäftstätigkeit vorgeben und primär zu dem Zweck betrieben werden, um Steuern oder Sozialleistungen zu hinterziehen oder zu erschleichen oder ihre Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber durch vorgetäuschte Leistungen zu betrügen. Auch in Österreich werden immer mehr Betriebe Opfer von derartigen Scheinfirmen, weshalb man im Rahmen einer Auftragsvergabe stets nachfolgende Punkte genau prüfen sollte:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Prüfungs-Check gegen Scheinunternehmen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Prüfung Außenauftritt:&lt;/strong&gt; Verfügt die Unternehmung über eine Homepage und wer wird im Impressum als Inhaber genannt?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Prüfung Gewerbeberechtigung:&lt;/strong&gt; Verfügt die Unternehmung über eine aufrechte Gewerbeberechtigung: &lt;a title=&quot;gisa.gv.at&quot; href=&quot;http://www.gisa.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;gisa.gv.at&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt; &lt;/a&gt;(nur für Inländer)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Prüfung Firmenbuch:&lt;/strong&gt; Liegt ein Firmenbuchauszug der Unternehmung vor: &lt;a href=&quot;https://justizonline.gv.at/jop/web/firmenbuchabfrage&quot;&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;justizonline.gv.at/jop/web/firmenbuchabfrage&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Prüfung Scheinunternehmerliste:&lt;/strong&gt; Scheint die Unternehmung als Scheinunternehmen in der BMF-Liste auf: &lt;em&gt;&lt;strong&gt;&lt;a href=&quot;https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/&quot;&gt;service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Prüfung UID-Nummer:&lt;/strong&gt; Verfügt die Unternehmung über eine gültige UID-Nummer: &lt;em&gt;&lt;strong&gt;&lt;a href=&quot;https://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/#/vat-validation&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;ec.europa.eu/taxation_customs/vies/#/vat-validation&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Prüfung Eintrag HFU-Liste:&lt;/strong&gt; Ist die Unternehmung in der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) eingetragen (speziell im Bau- und bei Reinigungsleistungen relevant): &lt;a href=&quot;http://www.sozialversicherung.at/agh-frontend-extern/views/dienstgeber_hfu_suchen.xhtml&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;sozialversicherung.at/agh-frontend-extern/views/dienstgeber_hfu_suchen.xhtml&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Vertragsprüfung:&lt;/strong&gt; Sieht der Werkvertrag eine entsprechende Gewährleistungsklausel vor?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Ausweiskopie:&lt;/strong&gt; Anforderung einer Ausweiskopie des gesetzlichen Vertreters (Geschäftsführer, Vorstand etc.) des Auftragnehmers&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;BMF-Liste für Scheinunternehmen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Falle eines Schnellchecks sollte jedenfalls die BMF-Liste für Scheinunternehmen geprüft werden. Das BMF führt eine Liste aller rechtskräftig mit Bescheid festgestellten Scheinunternehmen. Im Rahmen dieser Liste werden 1.058 Unternehmungen geführt. Die Liste kann unter nachfolgendem Link abgerufen werden: &lt;a href=&quot;https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/&quot;&gt;&lt;span style=&quot;text-decoration: underline;&quot;&gt;&lt;strong&gt;service.bmf.gv.at/service/allg/lsu&lt;/strong&gt;&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juli 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Urupong - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29477</id>
                        <updated>2025-07-28</updated>
                        <title>Mietpreisbremse geht in die Verlängerung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29472/e29477/pic_big/img/ger/Mietpreisbremse_Seite3_AdobeStock_1509845327_V1_gr.jpg?checksum=a2b01355be61e4927ac44c44ea3acadff4c90d42</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie wirkt die verlängerte Mietpreisebremse?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Am 7.3.2025 hat der Nationalrat das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (4. MILG) beschlossen und damit eine wichtige Maßnahme zur Entlastung von Mieterinnen und Mietern gesetzt. Aufgrund der verlängerten Mietpreisbremse dürfen Altbau-, Genossenschafts- und Gemeindewohnungen im Jahr 2025 nicht an die Inflation angepasst werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Für welche Mieten gilt die Mietpreisbremse?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die verlängerte Mietpreisbremse gilt für Kategoriebeträge und Richtwerte im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG), also für Altbauwohnungen und gemeinnützige Mietwohnungen. Keine Anwendung findet die Mietpreisbremse auf Mietverhältnisse außerhalb des Anwendungsbereichs des MRG, wie beispielsweise Mieten für private Neubauwohnungen, Geschäfts- oder Büroräumlichkeiten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was bringt die verlängerte Mietpreisbremse?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz sieht nachfolgende Regelungen vor:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Aussetzung der mit 1.4.2025 ursprünglich vorgesehenen Inflationsanpassung der Richtwerte und Kategoriebeträge im Mietrechtsgesetz (MRG) bzw. im Richtwertgesetz (RichtWG) sowie der Grundmieten und des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ab dem 1.4.2026 soll wieder eine Indexierung des Richtwertes erfolgen, wobei Mietzinsanpassungen für das Jahr 2026 auch bei etwaiger höherer Jahresinflation mit maximal 5 % begrenzt sind.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ab dem Jahr 2027 orientieren sich die jährlichen Erhöhungen an der durchschnittlichen Inflation der letzten drei Jahre, wobei eine über 5 % hinausgehende Inflation nur zur Hälfte berücksichtigt wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Welche weiteren Maßnahmen sind in Planung?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Regierung hat bereits neue Maßnahmen im Bereich der Mieten angekündigt. So soll ab 2028 ein neuer Index für Wohnraummieten eingeführt werden, welcher eine gesetzliche Wertsicherung für alle Wohnungsmietverträge vorsieht. Die Anhebungsgrenze soll dann 3 % plus die Hälfte der darüberliegenden Inflation betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juli 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Foto Fusion - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29478</id>
                        <updated>2025-07-28</updated>
                        <title>Was muss beim Betrieb eines Vereinslokals beachtet werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29472/e29478/pic_big/img/ger/Vereinslokal_Seite4_AdobeStock_213038717_V1_gr.jpg?checksum=bd4425700fb9d8c3f7b85fb62d086130829da4a0</img>
                        
                        
                            <foreword>Was müssen Vereine beim Betrieb eines Vereinslokals unbedingt beachten?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;In Österreich sind Vereine ein wichtiger Teil des gesellschaftlichen Lebens und deren Mitgliedschaft erfreut sich dementsprechend großer Beliebtheit. Wird von einem gemeinnützigen Verein ein Vereinslokal als Treffpunkt für seine Mitglieder betrieben, so stellt sich damit einhergehend die Frage, ob dessen Betrieb als begünstigungsschädlich im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu bewerten ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Aussage in den Vereinsrichtlinien&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Unterhalten eines Vereinslokals (Clublokal) stellt grundsätzlich keinen begünstigungsschädlichen Betrieb dar. Werden im Vereinslokal Getränke oder Speisen angeboten, ist ein begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dann nicht gegeben, wenn die Speisen oder Getränke von den Vereinsmitgliedern bereitgestellt und gegen Ersatz der Selbstkosten wiederum ausschließlich an Vereinsmitglieder abgegeben werden. Auch darf keine gastronomische Infrastruktur in den Vereinsräumlichkeiten vorhanden sein. Das bloße Vorhandensein eines Kühlschrankes, einer Kaffeemaschine oder auch einer einfachen Kochgelegenheit (z. B. mobile Herdplatte) stellt keine gastronomische Infrastruktur dar.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Begünstigungsschädliche Aktivitäten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Umkehrschluss wäre es begünstigungsschädlich, wenn die Getränke oder Speisen von Nichtmitgliedern bezogen werden (z. B. Direktlieferungen vom Großhändler) oder wenn Speisen und Getränke mit Gewinn verkauft werden. Ebenfalls wäre es begünstigungsschädlich, wenn Speisen und Getränke an Nichtmitglieder abgegeben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juli 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: M-Production - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29479</id>
                        <updated>2025-07-28</updated>
                        <title>Warum man auf den Deckungsbeitrag achten sollte</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29472/e29479/pic_big/img/ger/Deckungsbeitrag_Seite4_AdobeStock_419159617_V1_gr.jpg?checksum=ee519d8ac376ee42a6599975d8b0961237529a42</img>
                        
                        
                            <foreword>Auch für einen Preisnachlass ist es wichtig den Deckungsbeitrag zu kennen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Viele Unternehmerinnen und Unternehmer freuen sich über steigende Umsätze. Wichtig ist allerdings dabei auch auf den Deckungsbeitrag seiner Produkte und Dienstleistungen zu achten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Deckungsbeitrag ist definiert als Umsatz abzüglich der variablen Kosten und sagt z. B. aus, wie viel der Verkauf eines Produktes oder einer Dienstleistung zur Abdeckung der Fixkosten beiträgt. So erzielt ein Produkt A mit Verkaufspreis von € 500,00 und variablen Kosten von € 200,00 einen Deckungsbeitrag von € 300,00 pro Stück. Der Verkauf dieses Produktes würde aufgrund seines höheren Deckungsbeitrages mehr zum Gewinn des Unternehmens beitragen als ein Produkt B mit Verkaufspreis von € 800,00, variablen Kosten von € 700,00 und somit einem Deckungsbeitrag von € 100,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch bei der Frage, ob und wie viel Nachlass man einer Kundin oder einem Kunden gewähren kann, ist es wichtig,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;den Deckungsbeitrag seiner Produkte zu kennen. Würde man bei Verkauf des Produktes B 15 % Nachlass auf den Verkaufspreis geben (in absoluten Zahlen € 800,00 x 15 % = € 120,00), so wäre der Verkauf aufgrund der hohen variablen Kosten und des geringen Deckungsbeitrages von € 100,00 bereits ein Verlustgeschäft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Deckungsbeitrag kann für ein Produkt pro Stück, auf die Gesamtmenge eines Produktes oder für das gesamte Unternehmen berechnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juli 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e29353</id> 
                <title>Juli 2025</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29418</id>
                        <updated>2025-07-13</updated>
                        <title>Was ändert sich bei Kilometergeld und NOVA ab 1.7.2025?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29353/e29418/pic_big/img/ger/Umsatzsteuervoranmeldung__Euroscheine_Geld_AdobeStock_36629661_V1.jpg?checksum=200fb64433122ca9a9fbe538946a4976a8b7e6aa</img>
                        
                        
                            <foreword>Umwidmungszuschlag soll zur Budgetsanierung beitragen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Kilometergeld&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit 1.7.2025 wurde die Reisegebührenvorschrift insoferne geändert, dass das Kilometergeld für Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer € 0,25 beträgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Somit ergibt sich folgende Übersicht zum Kilometergeld:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td rowspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;Fahrzeug&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: left;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;Amtliches km-Geld in € je km&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Ab 1.7.2025&lt;sup&gt; &lt;/sup&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Von 1.1.2025 bis 30.6.2025&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Pkw&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,50&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,50&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;für jeden Mitfahrer&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,15&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,15&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Motorfahrräder und Motorräder&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,25&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,50&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Fahrrad&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,25&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,50&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h3&gt;Normverbrauchsabgabe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1. Juli 2025 gilt die NOVA (neben Krafträdern und schweren vierrädrigen Kraftfahrzeugen wie Quads) für Personen- und Kombinationskraftwagen der Klasse M1 sowie andere Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach &lt;strong&gt;hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind&lt;/strong&gt;, unabhängig von ihrer kraftfahrrechtlichen Einordnung. Das sind andere Kraftfahrzeuge mit mehr als drei, aber weniger als zehn Sitzplätzen und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abweichende Regelungen gelten allerdings für Kastenwägen und Pritschenwägen mit zwei Sitzreihen. Hier ist unter anderem die Art des Aufbaues, die Größe des Laderaumes (bei Kastenwägen) bzw. die Art und Größe der Ladefläche und die Ausstattung (bei Pritschenwägen) relevant, ob es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, welches nach seiner Beschaffenheit hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Somit werden eine Reihe von Kfz (bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 Kilo), die primär der Güterbeförderung dienen, wieder von der NOVA befreit. Zu beachten ist, dass sich für jene Kfz der Kategorie N1, die nicht von der genannten Befreiung profitieren, die NOVA auf Grund der Abschaffung einer gesonderten Berechnungsformel erhöht. Übergangsvorschriften sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat auf &lt;a href=&quot;http://www.bmf.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.bmf.gv.at&lt;/a&gt; unter Rechtsnews/Steuern/Aktuelle Informationen/Fachinformation Kraftfahrzeugbesteuerung einige wichtige Zweifelsfragen zu dieser neuen Regelung beantwortet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 13. Juli 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: LiliGraphie - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29419</id>
                        <updated>2025-06-24</updated>
                        <title>Erhöhte Steuerlast für Umwidmungsgewinne</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29353/e29419/pic_big/img/ger/Umwidmung_Umwidmungsgewinne_Baugrund_Seite_1_AdobeStock_155816327_V1.jpg?checksum=1278f86c3f8cd671e53694f032b07ea66844e308</img>
                        
                        
                            <foreword>Umwidmungszuschlag soll zur Budgetsanierung beitragen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Zuge der Umwidmung von Grundstücken (v. a. Grünland zu Bauland) kommt es regelmäßig zu deutlichen Wertsteigerungen. Im Rahmen des Entwurfs zum Budgetbegleitgesetz 2025 ist nunmehr ein entsprechender Umwidmungszuschlag in Höhe von 30 % der positiven (betrieblichen und außerbetrieblichen) Einkünfte aus der Veräußerung umgewidmeter Grundstücke vorgesehen, durch welchen Umwidmungsgewinne künftig höher besteuert werden sollen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umwidmungszuschlag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der 30%ige Umwidmungszuschlag knüpft unmittelbar an den Veräußerungsgewinn bzw. -überschuss von Grund und Boden an. Auf nach der Umwidmung errichtete Gebäude (nicht Grund und Boden) findet der Umwidmungszuschlag keine Anwendung. Der Umwidmungszuschlag soll unabhängig davon anfallen, ob der veräußerte Grund und Boden „Altvermögen“ oder „Neuvermögen“ darstellt, wie die Ermittlung der Einkünfte erfolgt oder ob der besondere Steuersatz oder der Tarifsteuersatz zur Anwendung gelangt. Um eine überhöhte steuerliche Belastung auszuschließen, erfolgt eine Deckelung dahingehend, dass sofern die Summe aus dem Veräußerungsgewinn und dem Umwidmungszuschlag den erzielten Veräußerungserlös überschreitet, die steuerpflichtigen Einkünfte der Höhe nach mit dem Veräußerungserlös begrenzt sind. Ergibt sich aus der Grundstücksveräußerung ein Verlust, so ist kein Umwidmungszuschlag anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anwendung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Erfasst sein sollen Veräußerungsvorgänge von Grundstücken ab 1.7.2025, wenn die Umwidmung ab 1.1.2025 stattgefunden hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Begutachtungsentwurf vom 2.5.2025 bzw. Regierungsvorlage vom 13.5.2025.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: BRN-Pixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29420</id>
                        <updated>2025-06-24</updated>
                        <title>Können Lebensmittelspenden von der Umsatzsteuer befreit sein?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29353/e29420/pic_big/img/ger/Spenden_Lebensmittelspenden_Seite_2_AdobeStock_469529266_V1.jpg?checksum=250790ddef7da7d4d64050f0cec7874a0871adfc</img>
                        
                        
                            <foreword>Welche Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken können unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sein?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Erfolgt eine Sachspende durch ein Unternehmen, so ist dies im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) grundsätzlich wie eine steuerpflichtige Entnahme zu behandeln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von der Umsatzsteuer befreit ist seit 1.8.2024 jedoch eine Spende&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;von in Anlage 1 zum UStG genannten Lebensmitteln (z. B. Obst und Gemüse, Milcherzeugnisse, Fleisch und Fisch) sowie von nichtalkoholischen Getränken&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;an bestimmte durch Bescheid (gem. §4a EStG) begünstigte Einrichtungen für mildtätige Zwecke.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die aktuellen Umsatzsteuerrichtlinien führen dazu wie folgt aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter nichtalkoholischen Getränken sind Getränke zu verstehen, die einen Alkoholgehalt von maximal 0,5 Volumenprozent aufweisen. Bier, Wein, Schaumwein, Obstwein etc., Spirituosen sowie alkoholische Mischgetränke oder Alkopops sind keine nichtalkoholischen Getränke.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden andere Gegenstände als Lebensmittel im Sinne der Anlage 1 UStG bzw. nichtalkoholische Getränke unentgeltlich zugewendet oder erfolgt die Zuwendung an andere Empfängerinnen bzw. Empfänger als jene, die in der entsprechenden Steuerbefreiung genannt sind, unterliegt die Spende der Eigenverbrauchsbesteuerung und es kommt der entsprechende Steuersatz zur Anwendung. Bei nach dem Lebensmittelgesetz nicht mehr verkehrsfähigen Waren ist jedoch laut Umsatzsteuerrichtlinien die Bemessungsgrundlage Null.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Spenderin bzw. der Spender hat nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung der Steuerbefreiung erfüllt sind. Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da Einrichtungen, für die ein aufrechter Begünstigungsbescheid vorliegt, ohnedies in der Liste begünstigter Einrichtungen des BMF (Kennzeichnung &quot;SO&quot;) enthalten sind, ist es nicht erforderlich, eine Kopie des Begünstigungsbescheides vom Spendenempfänger anzufordern. Eine Abfrage der Liste begünstigter Einrichtungen des BMF (Kennzeichnung &quot;SO&quot;) ist daher ausreichend. Da sich in der Liste begünstigter Einrichtungen mit Kennzeichnung &quot;SO&quot; jedoch nicht ausschließlich Einrichtungen befinden, die mildtätige Zwecke ausüben, ist darüber hinaus jährlich eine (formlose) Bestätigung des Spendenempfängers einzuholen, dass er mildtätige Zwecke ausübt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein gesonderter Übergabe- bzw. Übernahmenachweis der gespendeten Waren ist nicht erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf der Website des Finanzministeriums (&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;http://www.bmf.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.bmf.gv.at&lt;/a&gt;&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;) finden sich weitere Fragen und Antworten zu diesem Thema.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vejaa - stock.adobe.com &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29421</id>
                        <updated>2025-06-24</updated>
                        <title>Familienbeihilfe: Wie viel können Studierende dazuverdienen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29353/e29421/pic_big/img/ger/Familienbeihilfe_Studenten_Zuverdienst_Seite_2_AdobeStock_390853611_V1.jpg?checksum=7f187c6007a1c86d9021b209705b791510549718</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Grenze liegt 2025 bei € 17.212,00.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind ist an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden. Unter anderem dürfen Kinder ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, pro Jahr € 17.212,00 (Wert für 2025) verdienen, ohne eine etwaig zustehende Familienbeihilfe zu verlieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant: Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben unter anderem außer Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant, d. h. es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag von € 17.212,00 (Wert 2025) überschritten hat, zurückzuzahlen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Lukasz - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29422</id>
                        <updated>2025-06-24</updated>
                        <title>Ferialarbeit im Betrieb</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29353/e29422/pic_big/img/ger/Ferialarbeit_Ferienjob_Seite_3_AdobeStock_1380586293_V1.jpg?checksum=7b8028d97024663ca4ac1996bb180bf69be6a690</img>
                        
                        
                            <foreword>Was Unternehmen bei der Beschäftigung von Ferialarbeitnehmern zu beachten haben.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Sommerzeit ist Ferialarbeitszeit. Gerade in den Sommermonaten nutzen viele Studierende und Schülerinnen bzw. Schüler die Möglichkeit, durch befristete Tätigkeitsverhältnisse einen Zuverdienst zu erwerben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Unternehmen, welche Ferialarbeit (gilt nicht für Pflichtpraktika sowie Volontariate) in ihrem Betrieb anbieten möchten, gibt es dabei Nachfolgendes zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vertragliche Ausgestaltung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Vertraglich kann die Ferialarbeit entweder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages erbracht werden, wobei aufgrund der in der Regel vorliegenden organisatorischen Eingliederung sowie der Weisungsgebundenheit der Ferialarbeitnehmerinnen bzw. Ferialarbeitnehmer nahezu ausschließlich eine Beschäftigung dieser in Form von Anstellungsverhältnissen erfolgt. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat hier, sofern die Höhe des Bezuges es bedingt, sowohl die Lohnsteuer als auch die Sozialversicherungsbeiträge für seinen Ferialarbeitnehmer abzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entlohnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ferialarbeitnehmer haben Anspruch auf eine kollektivvertragliche Entlohnung. Sind im Kollektivvertrag Sonderzahlungen vorgesehen, so sind diese bei Beendigung des Ferialarbeitsverhältnisses (aliquot) zu leisten. Zu beachten ist, dass einzelne Kollektivverträge speziell für Ferialarbeiter abweichende Entlohnungsvorschriften vorsehen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitszeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Ferialarbeitern darf bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden grundsätzlich nicht übersteigen. In einigen Branchen wie dem Gastgewerbe gelten unter Umständen verlängerte Arbeitszeiten. Für Ferialarbeitnehmer, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, gelten hingegen keine abweichenden Bestimmungen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beendigung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ferialarbeitsverhältnisse werden in der Regel als befristete Arbeitsverhältnisse ausgestaltet, sodass diese mit Ablauf ihrer Dauer automatisch enden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: U. J. Alexander - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29423</id>
                        <updated>2025-06-24</updated>
                        <title>Selbständige Tätigkeiten im Ausland abwickeln</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29353/e29423/pic_big/img/ger/Selbst%C3%A4ndige_T%C3%A4tigkeit_Ausland_Seite_4_AdobeStock_48831165_V1.jpg?checksum=01dcf1b48ebd62e6c532796ed90d1bf308e0ee25</img>
                        
                        
                            <foreword>Welche Melde- und Bereithaltungspflichten müssen Selbständige im Ausland beachten?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Möchten selbständig tätige Personen Aufträge grenzüberschreitend im Ausland abwickeln, so sind hierbei vor allem gewerbe- als auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Obgleich im EU-Raum der freie Dienstleistungsverkehr gilt, so ist dennoch im Rahmen einer grenzüberschreitenden Auftragsabwicklung stets zu prüfen, ob die im Ausland erbrachte Tätigkeit dort einem reglementierten Gewerbe zuzurechnen ist. Ist dies der Fall, so hat oftmals vorab der Auftragsdurchführung eine Anzeige der Tätigkeit an die ausländische &lt;strong&gt;Gewerbebehörde &lt;/strong&gt;(z. B. Handwerkskammer in Deutschland) zu erfolgen und es sind im Rahmen dieser entsprechende Befähigungsnachweise vorzulegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dauert die Auftragsabwicklung vor Ort im Ausland länger als 6 Monate und ist diese einer festen Geschäftseinrichtung zuzurechnen, so ist zu prüfen, ob dadurch eine ertragsteuerrechtliche Betriebsstätte begründet wird, welche eine beschränkte &lt;strong&gt;Steuerpflicht&lt;/strong&gt; im Ausland nach sich zieht. Bei Bau- und Montageaufträgen beträgt die Betriebsstättenfrist entsprechend dem Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel meist 12 Monate, sodass erst nach Ablauf dieser Frist eine Betriebsstätte begründet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um eine im Ausland eintretende &lt;strong&gt;Sozialversicherungspflicht&lt;/strong&gt; zu vermeiden und in der Sozialversicherung des Wohnsitzstaates zu verbleiben, haben auch selbständig Tätige im Rahmen einer Auftragsabwicklung im EU/EWR-Raum stets ein A1-Formular mitzuführen. Bei Tätigkeiten außerhalb des EU/EWR-Raums ist zu prüfen, ob mit dem jeweiligen ausländischen Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht und wie dieses ausgestaltet ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: contrastwerkstatt - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29424</id>
                        <updated>2025-06-24</updated>
                        <title>Feiertagsarbeitsentgelt kein steuerfreier Zuschlag</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29353/e29424/pic_big/img/ger/Feiertagsarbeit_Seite_3_AdobeStock_180422556_V1.jpg?checksum=0b5836f84c25098f491dbcea908f4cba2f71c7de</img>
                        
                        
                            <foreword>BMF zur steuerlichen Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelten ab dem 1. Jänner 2025.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen einer veröffentlichten Anfragebeantwortung vom 2.4.2025 hat das BMF die Rechtsauffassung des Bundesfinanzgerichts (BFG) übernommen und klargestellt, dass das normale Entgelt für eine tatsächlich am Feiertag geleistete Arbeit (Feiertagsarbeitsentgelt) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist und keinen steuerfreien Zuschlag darstellt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Feiertagsarbeitsentgelt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Fällt ein Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, so behält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nach dem Ausfallsprinzip ihren bzw. seinen Anspruch auf das Entgelt, welches diese bzw. dieser erhalten hätte, wenn diese bzw. dieser an diesem Tag auch tatsächlich gearbeitet hätte (Feiertagsentgelt). Wird ein Arbeitnehmer jedoch tatsächlich an einem Feiertag beruflich tätig, so hat dieser zusätzlich zum Feiertagsentgelt auch Anspruch auf eine Abgeltung für die am Feiertag geleistete Arbeitszeit, sofern nicht ein entsprechender Zeitausgleich vereinbart wird. Im Rahmen der bisherigen Verwaltungspraxis wurde dieses Feiertagsarbeitsentgelt in vielen Fällen oftmals als steuerfreier Zuschlag (analog zu Überstundenzuschlägen an Feiertagen) behandelt und innerhalb des vorgesehenen Freibeitrags steuerfrei zur Auszahlung gebracht. Dieser Auslegung wurde nunmehr seitens des BMF widersprochen und es wurde klargestellt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt keinen steuerfreien Zuschlag darstellt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anwendbarkeit der neuen Auslegung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Laut BMF ist eine Behandlung des Feiertagsarbeitsentgelts als Zuschlag allenfalls nur mehr bis zum 31.12.2024 zulässig. Ab dem 1.1.2025 ist das Feiertagsarbeitsentgelt, sofern kein gesonderter Feiertagszuschlag geleistet wird, als steuerpflichtiges Entgelt abzurechnen. Durch diese Klarstellung ergibt sich allenfalls ein dringender Korrekturbedarf für alle Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2025.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: igorkol_ter - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29425</id>
                        <updated>2025-06-24</updated>
                        <title>Welche Maßnahmen unterstützen das lokale Marketing?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29353/e29425/pic_big/img/ger/Marketing_Lokales_Marketing_Seite_4_AdobeStock_119491660_V1.jpg?checksum=54c606e66612f1bd41051a65c9d5a3d17c34064e</img>
                        
                        
                            <foreword>Weniger Streuverlust durch lokales Marketing.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Viele Klein- und Mittelunternehmen haben ihre Zielgruppe in einem regional begrenzten Gebiet (Stadt/Region) und brauchen somit lokales Marketing, um die gewünschte Zielgruppe zu erreichen. Werden die richtigen Marketingmaßnahmen gesetzt, so hat lokales Marketing den Vorteil, dass mit weniger Streuverlusten zu rechnen ist und so das Marketingbudget des Unternehmens optimal eingesetzt wird. Zudem bietet sich die Möglichkeit, die Zielgruppe mit regionalen Themen anzusprechen und sich so von Sprache und Kommunikation von globalen Anbietern abzugrenzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Folgende Marketingmaßnahmen empfehlen sich für lokales Marketing:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Website mit Angeboten und Bildsprache, die Bezug zur Region vermitteln&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Suchmaschinenoptimierung dieser Website, bezogen auf die Region und unter Nutzung lokaler Keywords&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nutzung von positiven Bewertungen online und Kommunikation mit Kunden, die einen lokalen Bezug erkennen lässt&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Engagement für lokale Themen auf Social Media&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sponsoring von z. B. Kultur- und Sportvereinen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Plakatwerbung und Anzeigen in lokalen Zeitungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Teilnahme an lokalen Messen, Märkten und Veranstaltungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Netzwerken mit anderen lokalen Anbietern&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gestaltung einer außergewöhnlichen Geschäftsauslage (falls vorhanden)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Rawpixel.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e29218</id> 
                <title>Juni 2025</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29219</id>
                        <updated>2025-05-25</updated>
                        <title>ViDA-Richtlinie offiziell verabschiedet</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29218/e29219/pic_big/img/ger/ViDA_Seite%201_AdobeStock_1307922925_V1.jpg?checksum=0ec0db79198ab08bafa51445e18edba9bb121340</img>
                        
                        
                            <foreword>Umfassende Anpassungen im Bereich der Mehrwertsteuer.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das ViDA-Reformpaket („VAT in the Digital Age“) der EU wurde am 11.3.2025 vom ECOFIN-Rat offiziell verabschiedet und sieht umfassende Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer vor. Ziel von ViDA ist es, das Mehrwertsteuersystem an die geänderten Erfordernisse der digitalen Wirtschaft anzupassen. Wesentliche Inhalte sind unter anderem:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Digitales Reporting und elektronische Rechnungslegung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Beginnend mit 1.7.2030 wird die „Zusammenfassende Meldung“ durch ein digitales Echtzeit-Meldesystem ersetzt. Innergemeinschaftliche B2B-Geschäfte (Lieferungen und sonstige Leistungen) müssen künftig auf Umsatzbasis elektronisch gemeldet werden und für diese Umsätze muss künftig eine elektronische Rechnung (Standard) ausgestellt werden, welche der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (EN16931) entspricht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Änderungen für Plattformbetreiber&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Betreiber digitaler Plattformen, auf denen kurzzeitige Vermietungen (max. 30 Nächte) oder Personenbeförderungsleistungen angeboten werden, werden künftig zu fiktiven Steuerpflichtigen. Dies bedeutet, die Plattformbetreiberin bzw. der Plattformbetreiber ist verpflichtet, die Umsatzsteuer zu melden und abzuführen, wenn dies die/der Leistende nicht selbst tut.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausnahmen bestehen für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer sowie für Reiseveranstaltende, welche der Margenbesteuerung unterliegen. Diese Änderungen gelten ab dem 1.1.2030, wobei die Mitgliedstaaten freiwillig eine Umsetzung bereits ab dem 1.7.2028 vornehmen können.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zentrale EU-Mehrwertsteuerregistrierung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um den administrativen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, ist im Rahmen von ViDA ab 1.7.2028 vorgesehen, dass sich im Binnenmarkt tätige Unternehmen künftig für den gesamten EU-Raum nur noch einmalig in einem EU-Staat für mehrwertsteuerliche Zwecke registrieren lassen müssen. Dadurch sollen vor allem kleinere und mittlere Unternehmen administrativ entlastet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: The Little Hut - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29319</id>
                        <updated>2025-05-25</updated>
                        <title>Welche steuerlichen Änderungen soll das Budgetbegleitgesetz 2025 bringen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29218/e29319/pic_big/img/ger/Budgetbegleitgesetz_Seite%202_AdobeStock_1136441277_V1.jpg?checksum=c25f9b94e4138ecdc48098341f0a1167022b658f</img>
                        
                        
                            <foreword>Umfangreiche Änderungen insbesondere in der Grunderwerbsteuer.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat das Bundesbudgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025) zur Begutachtung versandt, mit dem bestimmte steuerliche Änderungen des Regierungsprogrammes umgesetzt werden sollen. Mittlerweile wurde nun auch bereits eine Regierungsvorlage ins Parlament eingebracht. Der Gesetzwerdungsprozess, in dem es noch zu Änderungen kommen kann, war bei Onlinestellung noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier einige ausgewählte geplante Änderungen im Überblick:&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einkommensteuer&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;u&gt;Immobilienertragsteuer:&lt;/u&gt; Im Fall einer nach dem 31.12.2024 erfolgten Umwidmung eines Grundstücks ist ein aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Bodens resultierender Gewinn um einen Umwidmungszuschlag von 30 % zu erhöhen.&lt;br /&gt;Der Umwidmungszuschlag ist nur insoweit zu berücksichtigen, als die Summe aus Gewinn und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös nicht übersteigt. Dies soll für betriebliche und private Grundstücksveräußerungen ab dem 30.6.2025 gelten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;u&gt;Stufenweise Erhöhung von Werten bei der Basispauschalierung ab der Veranlagung 2025 und 2026:&lt;/u&gt; Erhöht werden die Maximalwerte und der Prozentsatz des Betriebsausgabenpauschales sowie die Umsatzgrenze der Anwendungsvoraussetzung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;u&gt;Erhöhung des Pendlereuros&lt;/u&gt; von zwei auf sechs Euro und der SV-Rückerstattung für Pendler ab der Veranlagung 2026.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;u&gt;Kalte Progression:&lt;/u&gt; Entfall von einem Drittel der Inflationsanpassung. Keine Inflationsanpassung des Kinderabsetzbetrages für 2026 und 2027.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;u&gt;Zulagen und Bonuszahlungen&lt;/u&gt;, die der Arbeitgeber in 2025 einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, sind unter bestimmten Voraussetzungen für den einzelnen Arbeitnehmer bis € 1.000,00 steuerfrei (Mitarbeiterprämie).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuer &lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Steuerfreiheit von Verhütungsmitteln und Waren der monatlichen Damenhygiene ab 2026.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Stufenweise Erhöhung des maximalen Vorsteuerpauschales ab 2025 und 2026.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Grunderwerbsteuer &lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Insbesondere Share Deals sollen steuerlich effektiver erfasst werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Umfangreiche und komplexe Änderungen, Erweiterungen und Verschärfungen insbesondere im Bereich der Steuertatbestände des &lt;u&gt;Gesellschafterwechsels&lt;/u&gt; und der &lt;u&gt;Anteilsvereinigung und -übertragung&lt;/u&gt;. Hier nur einige ausgewählte Beispiele (unvollständig):  Senkung der Beteiligungsgrenze von 95 % auf 75 %. Auch mittelbare Anteilsverschiebungen sollen umfasst sein. Verlängerung des Beobachtungszeitraumes und Ausweitung der Betroffenheit von Kapitalgesellschaften beim Steuertatbestand Gesellschafterwechsel.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Zusätzliche Verschärfungen für Immobiliengesellschaften wie z. B. gemeiner Wert als Bemessungsgrundlage bei Übertragung von Anteilen an grundstücksbesitzenden Immobiliengesellschaften, Erhöhung des Steuersatzes.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Inkrafttreten grundsätzlich für Erwerbsvorgänge nach dem 30.6.2025.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufgrund der Komplexität und Dringlichkeit dieses Themas ist eine individuelle Beratung jedenfalls erforderlich.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Weitere vorgeschlagene Änderungen betreffen das Stiftungseingangssteuergesetz (Erhöhung des Steuersatz auf 3,5%), die Bundesabgabenordnung, das Glücksspielgesetz und die Gesetze über den Energiekrisenbeitrag-Strom/fossile Energieträger.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: Begutachtungsentwurf vom 2.5.2025 – Gesetzwerdung war bei Onlinestellung noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Din Nasahrudin - stock.adobe.com &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29320</id>
                        <updated>2025-05-25</updated>
                        <title>Deutschland erteilt Homeoffice-Betriebsstätte weitestgehend Absage</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29218/e29320/pic_big/img/ger/Homeoffice_Seite%202_AdobeStock_332098464_V1.jpg?checksum=3c01a3fb3743a635adc58c9c9a2b5175d9a89716</img>
                        
                        
                            <foreword>Deutsche Finanzverwaltung nimmt umfassend zur Homeoffice-Betriebsstätte Stellung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im ausländischen Homeoffice grenzüberschreitend für ihre Arbeitgeberin bzw. ihren Arbeitgeber tätig, so stellt sich die Frage, ob durch diese Tätigkeiten im ausländischen Homeoffice eine ertragsteuerliche Betriebsstätte begründet wird. Anders als Österreich hat Deutschland zur Frage der Homeoffice-Betriebsstätte nunmehr sehr klar Stellung bezogen.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Deutsche Rechtsansicht&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die deutsche Finanzverwaltung hat im Rahmen eines BMF-Schreibens (BMF-Schreiben vom 5.2.2024) eine umfassende Klarstellung zur Homeoffice-Betriebsstätte vorgenommen. Nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung begründen Tätigkeiten im arbeitnehmereigenen Homeoffice in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Dies gilt selbst in nachfolgenden Fällen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitsplatz zur Arbeitsverrichtung (z. B. in der Betriebsstätte des Arbeitgebers) zur Verfügung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für das Homeoffice und dessen Ausstattung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Arbeitgeber schließt mit dem Arbeitnehmer einen Mietvertrag über häusliche Räume des Arbeitnehmers. (Ausnahme: dem Arbeitgeber wird ein Betretungsrecht eingeräumt oder der Arbeitgeber darf andere Arbeitnehmer in diesen Räumlichkeiten beschäftigen.)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Entsprechend dieser Rechtsauffassung wird die überwiegende Anzahl der Homeoffice-Fälle keine ertragsteuerliche Betriebsstätte aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung begründen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist, dass diese deutsche Rechtsauffassung allerdings nicht oder nur bedingt auf Geschäftsführungsorgane im Homeoffice anwendbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: phpetrunina14 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29321</id>
                        <updated>2025-05-25</updated>
                        <title>Anzeigepflichten bei der Beauftragung ausländischer Subunternehmer</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29218/e29321/pic_big/img/ger/Ausl%C3%A4ndische%20Subunternehmer_Seite%203_AdobeStock_305282818_V1.jpg?checksum=02b306c4ee6bcfdec929ce854821fa4130e662e6</img>
                        
                        
                            <foreword>Melde- und Nachweispflichten für ausländische Subunternehmer.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Werden ausländische Unternehmerinnen bzw. Unternehmer mit der Erbringung von Dienstleistungen in Österreich beauftragt, so löst dies, abseits etwaiger steuerrechtlicher Verpflichtungen, eine Vielzahl von Melde- und Nachweispflichten im Inland aus. Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann dies sowohl für die ausländischen Auftragnehmenden als auch die inländischen Auftraggebenden empfindliche Strafen nach sich ziehen.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gewerberecht (Dienstleistungsanzeige)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Werden ausländische Unternehmer aus EU- und EWR-Staaten mit Tätigkeiten in Österreich beauftragt, welche einem reglementierten Gewerbe zuzurechnen sind, so darf der ausländische Unternehmer diese Tätigkeiten nur erbringen, wenn er die entsprechenden gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Wird in Österreich eine gewerberechtlich reglementierte Tätigkeit durch einen ausländischen Unternehmer ausgeübt, so ist die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorab durch diesen anzuzeigen (Dienstleistungsanzeige).&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Lohnanspruch und Meldeverpflichtungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Werden Arbeitskräfte aus dem Ausland im Rahmen einer Auftragsabwicklung nach Österreich entsandt oder überlassen, so hat das ausländische Personal, sofern keine Ausnahme greift, während der Tätigkeit in Österreich Anspruch auf eine Entlohnung laut österreichischen Vorschriften. Dies bedeutet, dass für Zwecke der Ermittlung des Entlohnungsanspruches eine Anlehnung an einen österreichischen Kollektivvertrag zu erfolgen hat. Zudem ist der grenzüberschreitende Personaleinsatz vorab der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung mittels ZKO-Meldung zu melden und es müssen bestimmte Unterlagen (z. B. A1-Formulare, Lohnzahlungsnachweise etc.) am inländischen Einsatzort, bei einer inländischen Niederlassung oder bei einem inländischen Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater) bereitgehalten werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Minerva Studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29322</id>
                        <updated>2025-05-25</updated>
                        <title>Aus Bildungskarenz wird Weiterbildungszeit</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29218/e29322/pic_big/img/ger/Bildungskarenz_Weiterbildung_Seite%203_AdobeStock_55591640_V1.jpg?checksum=2c4df48134b1325769352f36c6533959e27eb8b1</img>
                        
                        
                            <foreword>Neues Weiterbildungsmodell tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Nationalrat hat am 7.3.2025 beschlossen, die Bildungskarenz und auch die Bildungsteilzeit mit 1.4.2025 abzuschaffen und durch ein zeitgemäßeres (kostengünstigeres) Modell zu ersetzen. An die Stelle der Bildungskarenz tritt mit 1.1.2026 die neue Weiterbildungszeit.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Übergangsregelung Bildungskarenz alt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die bisher bekannte Bildungskarenz ist mit 31.3.2025 ausgelaufen. Wurde die Bildungskarenz spätestens mit 31.3.2025 gestartet oder wurde diese durch das AMS bis zu diesem Datum bewilligt, bleibt der Anspruch darauf bestehen. Neuantritte in der Zeit zwischen dem 1.4.2025 und dem 31.5.2025 setzen voraus, dass die Arbeitgeber-Vereinbarung zum 28.2.2025 bereits unterschrieben wurde. Nach dem 31.5.2025 sind Neuantritte der bisherigen Bildungskarenz nicht mehr möglich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausblick Weiterbildungszeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab dem 1.1.2026 tritt die neue Weiterbildungszeit in Kraft. Im neuen Modell beträgt die tägliche Unterstützung mindestens € 32,00. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Weiterbildungszeit ist, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer mindestens seit einem Jahr beim aktuellen Arbeitgeber beschäftigt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Umfang der Weiterbildungsmaßnahmen umfasst mindestens 20 Wochenstunden. Für Personen mit Betreuungspflichten reduziert sich der Weiterbildungsumfang auf 16 Wochenstunden. Bei Studien sind 20 ECTS pro Semester erforderlich (bis dato: 8 ECTS). Bei Betreuungspflichten reduziert sich der Umfang auf 16 ECTS. Nach einer Elternkarenz ist eine Inanspruchnahme der Weiterbildungszeit erst möglich, wenn mindestens 26 Wochen wieder gearbeitet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: whitedesk - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29323</id>
                        <updated>2025-05-25</updated>
                        <title>Wie hoch wird einmal meine Pension sein?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29218/e29323/pic_big/img/ger/Pension_Seite%204_AdobeStock_1359693203_V1.jpg?checksum=d79164cbd296b0beb960e7b770461f00d9b85878</img>
                        
                        
                            <foreword>Aktuelle und künftige Pensionsansprüche online einsehen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Die angespannte wirtschaftliche Lage führt mitunter dazu, dass sich immer mehr Menschen die Frage nach der Höhe ihrer künftigen Pensionsbezüge stellen. Das aktuell bestehende Pensionsguthaben kann dabei auf dem Pensionskonto eingesehen werden. Künftige Pensionsansprüche können überschlagsmäßig anhand des Pensionskontorechners ermittelt werden.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Pensionskonto&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auf dem Pensionskonto wird die aus den Beitragsleistungen gebildete Pensionsgesamtgutschrift für alle Personen erfasst, die ab dem 1.1.1955 geboren sind und in Österreich pflichtversichert sind oder waren. Die am Pensionskonto ausgewiesene Gesamtgutschrift ist die Summe aller am Pensionskonto gebuchten jährlichen Teilgutschriften, die – um Geldwertänderungen auszugleichen – jährlich aufgewertet werden. Wird die am Pensionskonto ausgewiesene Gesamtgutschrift durch 14 geteilt, so ergibt dies vereinfacht die fiktive monatliche Bruttopension, welche man in etwa erhalten würde, wenn man das gesetzliche Regelpensionsalter (inkl. der erforderlichen Versicherungszeiten) bereits erreicht hätte und keine weiteren Pensionsversicherungszeiten mehr erwerben würde.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Pensionskontorechner&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wer seine zukünftige Pension abschätzen möchte, kann mittels des Pensionskontorechners diese grob kalkulieren. Der Rechner kann einfach auf der Homepage des Pensionskontos aufgerufen werden. Basierend auf einigen Angaben, wie dem Geburtsdatum, dem Pensionskontostand oder dem Einkommen, wird in der Folge die individuelle künftige Pensionshöhe ermittelt. Der Pensionskontorechner kann online direkt unter nachfolgendem Link abgerufen werden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.pensionskontorechner.at/#/start&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;www.pensionskontorechner.at/#/start&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: DruZhi Art - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29324</id>
                        <updated>2025-05-25</updated>
                        <title>Tipps zur Vermeidung von Mikromanagement</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29218/e29324/pic_big/img/ger/Micromanagement_Seite%204_AdobeStock_920170847_V1.jpg?checksum=c4675726a1b9c406b4002f1007bd692e870a9e1e</img>
                        
                        
                            <foreword>Engagierte Mitarbeiter brauchen oft mehr Freiraum.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mikromanagement bezeichnet eine Führungsart, bei der Führungskräfte Aufgaben nicht wirklich abgeben und über jedes Detail informiert sein wollen. Statt echter Delegation wird jede Handlung überwacht, Anweisungen sind oft kompliziert und detailreich ausgestaltet und der Freiraum der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleibt gering. Häufiges Mikromanagement kann letztendlich zu Kündigungen von engagierten Mitarbeitern führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um Mikromanagement zu vermeiden, sollten Führungskräfte bewusst ihre Vorgaben und Kontrollen lockern. Überschaubare und klare Anweisungen genügen meist – insbesondere bei routinierten oder einfachen Aufgaben. Hier sollte bewusst auf zusätzlichen Input verzichtet werden, damit Mitarbeiter selbstständig handeln können. Wichtig ist es, Ziele und Aufgaben klar zu besprechen, ohne den Weg zur Zielerreichung im Detail vorzuschreiben. Mitarbeitende finden andere – oft sogar auch bessere – Lösungen, wenn der nötige Freiraum gegeben wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Führungskraft ist es zudem wichtig, sich regelmäßig Feedback von Mitarbeitenden einzuholen: Wo fühlen sie sich eingeengt? Wo wünschen sie sich mehr Verantwortung? Lernen zu vertrauen, ist ein aktiver Prozess, der seine Zeit braucht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andres Mejia - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e29156</id> 
                <title>Mai 2025</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29157</id>
                        <updated>2025-04-27</updated>
                        <title>Wichtige steuerliche Änderungen für E-Fahrzeuge ab 1.4.2025</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29156/e29157/pic_big/img/ger/E-Fahrzeuge_E-Auto_Seite1_AdobeStock_694025131_V1_gr.jpg?checksum=25fbcc6ec3604b6f225553d77f32db81b7144209</img>
                        
                        
                            <foreword>Anpassung der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie Kraftfahrzeugsteuer durch das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Um das Budget zu sanieren, hat die neue Bundesregierung das sogenannte Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025) beschlossen, welches am 18.3.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und erste Maßnahmen zur Budgetsanierung enthält. Das Gesetz sieht unter anderem die vorzeitige Abschaffung des Umsatzsteuer-Nullsatzes für PV-Module, die Erhöhung der Stabilitätsabgabe für Banken, eine Verlängerung des Energiekrisenbeitrags für Strom und fossile Energieträger sowie nachfolgende Änderungen bei der Besteuerung von Elektrofahrzeugen vor.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Motorbezogene Versicherungssteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bisher waren Fahrzeuge mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß von 0 g/km (insbesondere E-Fahrzeuge) von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Mit 1.4.2025 entfällt diese Befreiung sowohl für neue als auch bestehende E-Fahrzeuge. Die Steuerberechnung für elektrisch angetriebene Fahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile, erfolgt basierend auf der Nenndauerleistung sowie – mangels CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoßes – auf dem Fahrzeugeigengewicht. Maßgeblich sind die Werte laut Zulassungsschein. Dieser Ansatz folgt der Überlegung, dass leichtere und leistungsschwächere Elektrofahrzeuge weniger besteuert werden sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen wurden ab 1.4.2025 die CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Abzugsbeträge geändert, woraus ebenfalls eine erhöhte Steuerbelastung resultieren kann. Auch für E-Motorräder wird die motorbezogene Versicherungssteuer ab diesem Datum schlagend. Ausgenommen sind jedoch E-Kfz der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (E-Mopeds), deren Motorleistung 4 Kilowatt nicht übersteigt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kraftfahrzeugsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Da die motorbezogene Versicherungssteuer im Wesentlichen eine Erhebungsform der Kraftfahrzeugsteuer ist, wurde auch das Kraftfahrzeugsteuergesetz analog angepasst.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Juri_Tichonow - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29158</id>
                        <updated>2025-04-27</updated>
                        <title>Welche steuerlichen Maßnahmen plant die neue Regierung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29156/e29158/pic_big/img/ger/SteuerlicheMa%C3%9Fnahmen_Euroscheine_Seite2_AdobeStock_76248111_V1_gr.jpg?checksum=0d98b6186ac372d084c11d849c48c60127d441d2</img>
                        
                        
                            <foreword>Überblick über die steuerlichen Vorhaben im Regierungsprogramm 2025 - 2029.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Am 27.2.2025 hat die neue Regierung ihr Regierungsprogramm für den Zeitraum 2025 – 2029 präsentiert. Das Regierungsprogramm sieht im Kapitel „Steuern/Finanzen“ neben Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, Entbürokratisierung und Vereinfachung auch viele steuerliche Anreize vor. Die nachfolgende Übersicht bietet auszugsweise einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen im Bereich der Unternehmens- und Personenbesteuerung:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Erweiterte steuerliche Begünstigungen für Überstunden bzw. Zuschläge ab 2027&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der Attraktivität des Zuverdiensts im Rahmen der Alterspension durch Befreiungen im Bereich der Sozialversicherung sowie einer reduzierten Steuerbelastung (25 % Abzugsteuer endbesteuert) ab 2026&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verbesserte steuerfreie Mitarbeiterprämie bis € 1.000,00 pro Mitarbeiter ab 2025 bzw. 2026&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der Basispauschalierung inkl. Vorsteuerpauschale zuerst auf € 320.000,00 sowie 13,5 % und ab 2026 auf € 420.000,00 sowie 15 %&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anpassung der Luxustangente auf € 55.000,00 (2027) und dann € 65.000,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Befreiung N1/Klein-Lkws von der NoVA ab 1.7.2025 inkl. Heimfahrregelung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Dauerhafte Anhebung des Grundfreibetrages ab 2027 von 15 % bis € 33.000,00 auf 15 % von € 50.000,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aussetzung eines Drittels der Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifes (kalte Progression)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anhebung des Freibetrages (aktuell € 620,00) im Rahmen der Besteuerung der sonstigen Bezüge (13. und 14. Bezug)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Evaluierung der Höhe der Steuerbefreiungen für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, z. B. bei Betriebsveranstaltungen sowie steuerfreien Mitarbeitergutscheinen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anhebung des Veräußerungsfreibetrags bei Betriebsübergaben ab 2027 von aktuell € 7.300,00 auf € 45.000,00 sowie Entfall des „Berufsverbots“ für die Nutzung des Hälftesteuersatzes im Zuge einer Betriebsaufgabe&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Effektivere Erfassung von Widmungsgewinnen im Rahmen der Immobilienertragsteuer&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Geplante Reduktion der Lohnnebenkosten durch stufenweise Senkungen über den FLAF (Familienlastenausgleichsfonds)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Neben den dargestellten Vorhaben ist im Rahmen der sonstigen steuerlichen Maßnahmen noch besonders auf den geplanten Entfall der Grunderwerbsteuer sowie der sonstigen Nebengebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb des ersten Eigenheims (Kapitel „Leistbares Wohnen“) hinzuweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Coloures-Pic - stock.adobe.com &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29206</id>
                        <updated>2025-04-27</updated>
                        <title>Achtung bei Preisausschreiben und Gewinnspielen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29156/e29206/pic_big/img/ger/Gewinnspiel_Preisausschreibung_Gluecksspiel_Seite2_AdobeStock_1217864766_V1_gr.jpg?checksum=5826743a428474d2e909aee5c96a0641462a4605</img>
                        
                        
                            <foreword>Preisausschreiben und Gewinnspiele können der Glücksspielabgabe und der Eigenverbrauchsbesteuerung unterliegen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Immer mehr Unternehmen nutzen kostenlose Gewinnspiele oder Preisausschreiben als Marketinginstrument, um in den sozialen Medien auf ihre Unternehmung aufmerksam zu machen. Dabei wird allerdings häufig übersehen, dass derartige Ausspielungen mitunter unliebsame steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen können.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Glücksspielabgabe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Als Glücksspiele gelten Spiele, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Werden im Rahmen von kostenlosen Preisausschreiben oder Gewinnspielen die Gewinnerinnen oder Gewinner basierend auf Zufall und nicht durch Einsatz von Wissen oder Geschicklichkeit ermittelt, so unterliegt der in Aussicht gestellte Gewinn der Glücksspielabgabe im Ausmaß von aktuell 5 %. Im aktuellen Regierungsprogramm der neuen Bundesregierung ist zudem eine Erhöhung der Glücksspielabgabe auf 10 % vorgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Eigenverbrauchsbesteuerung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neben der Abfuhr der Glücksspielabgabe gilt es auch die umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu beachten. Haben die zur Verlosung gelangten Waren und Leistungen das Unternehmen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt, so unterliegt deren Ausspielung der Eigenverbrauchsbesteuerung. Beim Eigenverbrauch wird im Falle der Entnahme eines Gegenstandes die Umsatzsteuer nach dem Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten bzw. mangels Einkaufspreis nach den Selbstkosten (im Zeitpunkt des Umsatzes) bemessen. Bei Dienstleistungen wird die Umsatzsteuer nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten bemessen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: CrazyJuke - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29207</id>
                        <updated>2025-04-27</updated>
                        <title>Muss Telearbeit schriftlich vereinbart werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29156/e29207/pic_big/img/ger/Telearbeit_Homeoffice_Seite3_AdobeStock_970880317_V1_gr.jpg?checksum=883b7a03505da471d6cadf94fa03d27628fe93f0</img>
                        
                        
                            <foreword>Schriftlichkeit der Vereinbarung als Voraussetzung der Gewährung von Telearbeit.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Seit dem 1.1.2025 ist in Österreich das neue Telearbeitsgesetz (TelearbG) anwendbar, durch welches der räumliche Anwendungsbereich der bisherigen Homeoffice-Regelung wesentlich ausgeweitet wurde. So kann Telearbeit nunmehr neben der eigenen Wohnung auch in der Wohnung eines nahen Angehörigen, einem Coworking-Space oder in einer anderen beliebigen, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit verrichtet werden. Soll Telearbeit vereinbart werden, stellt sich oftmals die Frage, ob es hierfür einer eigenen vertraglichen Grundlage bedarf.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Schriftlichkeit und Auflösung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;In Österreich besteht seitens der Beschäftigten kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Telearbeit. Dies hat zur Konsequenz, dass Telearbeit stets individuell vereinbart werden muss. Das Gesetz verlangt, dass diese Vereinbarung aus Beweisgründen schriftlich zu erfolgen hat. Eine allfällige Vereinbarung sollte dabei jedenfalls nachfolgende Punkte berücksichtigen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Gewöhnlicher Arbeitsort&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Festlegung der Telearbeitstage&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Digitale Arbeitsmittel&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufwandsersatz&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeitszeit&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kontrollrechte&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeitnehmerschutz&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unfallversicherungsschutz&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Datenschutz&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beendigung der Telearbeit&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die geschlossene Telearbeitsvereinbarung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats von jeder Seite gekündigt werden. Die Vereinbarung kann zudem eine Befristung sowie erweiterte Kündigungsregelungen beinhalten. Einer Zustimmung des Betriebsrates für die Gewährung bzw. des Widerrufs der Telearbeit bedarf es nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: nunoi - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29208</id>
                        <updated>2025-04-27</updated>
                        <title>Was ändert sich beim Einstieg in FinanzOnline?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29156/e29208/pic_big/img/ger/FinanzOnline_Seite3_AdobeStock_1307930715_V1_gr.jpg?checksum=c863423ad0d007c7a81413e2fc1dc58ec5553f10</img>
                        
                        
                            <foreword>FinanzOnline wird ab Oktober mittels 2-Faktor-Authentifizierung noch sicherer.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Um die digitale Sicherheit von Nutzerdaten zu gewährleisten, wird ab 1.10.2025 der Einstieg in FinanzOnline nur noch mit einer 2-Faktor-Authentifizierung möglich sein. Dabei werden im Rahmen des Logins die Zugangsdaten eingegeben und zusätzlich wird mit einem zweiten Bestätigungsschritt die Identität der Nutzerin bzw. des Nutzers überprüft. So wird das Sicherheitsniveau für persönliche Daten in Zusammenhang mit Steuerangelegenheiten in FinanzOnline weiter erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einstieg mittels ID-Austria&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Seit Anfang Februar wird beim Einstieg in FinanzOnline der Hinweis zur Einrichtung einer 2-Faktor-Authentifizierung angezeigt. Um FinanzOnline weiter nutzen zu können, muss diesem Hinweis bis 1.10.2025 entsprochen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Variante des Einstiegs ist mittels ID-Austria, wobei in der Folge keine weitere Registrierung mehr notwendig ist. Die ID-Austria ist eine Weiterentwicklung von Handy-Signatur und Bürgerkarte und kann neben dem Einstieg in FinanzOnline auch für viele weitere behördliche oder wirtschaftliche Anwendungen (z. B. Unternehmensserviceportal) verwendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Alternative 2-Faktor-Authentifizierung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Kann ID-Austria nicht genutzt werden, besteht die Möglichkeit einer alternativen 2-Faktor-Authentifizierung. Seit dem 5.2.2025 kann diese direkt in FinanzOnline eingerichtet werden. Dafür ist ein Smartphone mit einer Authenticator-App (z. B. Microsoft Authenticator oder Google Authenticator) erforderlich. Für Desktop-PCs oder Laptops stehen ebenfalls Lösungen zur Verfügung. Falls ein Gerät ersetzt wird, kann die 2-Faktor-Authentifizierung mit einem Wiederherstellungscode in der Folge selbstständig wieder aktiviert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Din Nasahrudin - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29209</id>
                        <updated>2025-04-27</updated>
                        <title>Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2025</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29156/e29209/pic_big/img/ger/Unterhaltsleistungen_Seite4_AdobeStock_383453934_V1_gr.jpg?checksum=0388e2f4deac1a8d5908935ccf1c53368a3ffc65</img>
                        
                        
                            <foreword>Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2025 folgende Sätze:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Altersgruppe&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;0 – 5 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 350,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;6 – 9 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 440,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;10 – 14 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 540,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;15 – 19 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 670,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;20 Jahre oder älter&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 770,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: bluedesign - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29210</id>
                        <updated>2025-04-27</updated>
                        <title>Gemeinsam im Team Erfolge feiern</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29156/e29210/pic_big/img/ger/Erfolge_im_Team_Teamfeier_Firmenfeier_Seite4_AdobeStock_1108100578_V1_gr.jpg?checksum=a276cfacc15102b4bb43d73a21113c66b298b1a7</img>
                        
                        
                            <foreword>Gemeinsames Feiern fördert Teamgeist und Mitarbeiterbindung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Erfolge im Unternehmen gemeinsam zu feiern, ist wichtig, da oft auch viele am Erfolg beteiligt sind. Solche Feiern fördern Zusammengehörigkeitsgefühl, Teamgeist und Mitarbeiterbindung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erfolge, die das Team gemeinsam erreicht, verdienen Anerkennung. Ob es sich um den Abschluss eines Projekts, das Erreichen eines Verkaufsziels oder die Einführung eines neuen Produkts handelt – ein Dankeschön während eines Teammeetings, finanzielle Anreize, ein gemeinsames Frühstück oder eine kurze Feier nach Büroschluss sind gute Möglichkeiten, um Wertschätzung zu zeigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Art der Feier sollte zur Unternehmenskultur passen. In kleinen dynamischen Teams kann ein spontanes, informelles Event eine große Wirkung haben. In traditionelleren Strukturen sind geplante Ereignisse wie zum Beispiel ein Jahresabschlussfest eine gute Möglichkeit. Wichtig ist, dass das gewählte Format sich in den Arbeitsalltag integrieren lässt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unternehmen mit einer offenen Feedbackkultur können Erfolge beispielsweise über interne Kommunikationskanäle oder Mitarbeiterzeitungen kommunizieren. Ist die Unternehmenskultur eher hierarchisch geprägt, kann die offizielle Erwähnung durch die Geschäftsführung eine besondere Wertschätzung darstellen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: tsuguliev - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e29110</id> 
                <title>April 2025</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29111</id>
                        <updated>2025-03-26</updated>
                        <title>Wie können Mitarbeiter steuerfrei am Unternehmensergebnis beteiligt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29110/e29111/pic_big/img/ger/Mitarbeitergewinnbeteiligung_Seite%201_AdobeStock_451184535_V1_gr.jpg?checksum=196a5c084ca56e316c650fc192b1eb262551f47a</img>
                        
                        
                            <foreword>Anwendungsvoraussetzungen für die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Nach dem vorläufigen Auslaufen der steuerfreien Mitarbeiterprämie – im aktuellen Regierungsprogramm ist eine verbesserte Neuauflage dieser mit bis € 1.000,00 pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter geplant – stellt sich in der Praxis oftmals die Frage, wie Mitarbeiter für ihre geleistete Arbeit steuerfrei am Unternehmenserfolg beteiligt werden können. Eine Möglichkeit hierfür ist die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Mitarbeitergewinnbeteiligung – Voraussetzungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Seit dem Jahr 2022 können Mitarbeitergewinnbeteiligungen bis zu einem Betrag von € 3.000,00 pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei zur Auszahlung gebracht werden. Die Voraussetzungen hierfür sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Bemessung der Beteiligungshöhe erfolgt auf Basis einer vergangenheitsbezogenen objektivierbaren Erfolgsgröße (z. B. Vorjahresgewinn).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Gewährung der Gewinnbeteiligung erfolgt an alle aktiven Arbeitnehmer oder bestimmten Gruppen davon.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gewinnbeteiligungen können maximal bis zur Höhe des unternehmensrechtlichen Ergebnisses vor Zinsen und Steuern (EBIT) bzw. ansonsten des steuerlichen Gewinns des letzten Wirtschaftsjahres steuerbegünstigt ausbezahlt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Zahlung darf nicht auf einem Rechtsanspruch aus einem Kollektivvertrag oder einer lohngestaltenden Vorschrift beruhen und nicht bisher gezahltes Entgelt oder jährliche Erhöhung ersetzen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Andere Abgaben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Befreiung wirkt nur im Bereich der Einkommensteuer. Es besteht Beitragspflicht im Bereich der Sozialversicherung sowie in der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Ebenfalls unterliegt eine allfällige Mitarbeitergewinnbeteiligung dem Dienstgeberbeitrag, dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie der Kommunalsteuer.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29112</id>
                        <updated>2025-03-26</updated>
                        <title>Privatklinik-Operation als außergewöhnliche Belastung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29110/e29112/pic_big/img/ger/Privatklinik_Krankenzimmer_Seite%202_AdobeStock_767336977_V1_gr.jpg?checksum=08e9cbf72b11074ece408476d11a1aef161030cc</img>
                        
                        
                            <foreword>Umfassende Dokumentationserfordernisse als Nachweis für eine steuerliche Berücksichtigung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Lange Wartezeiten auf einen Operationstermin im öffentlichen Bereich führen mitunter dazu, dass immer mehr Patientinnen und Patienten eine Behandlung in einer Privatklinik in Betracht ziehen. Dabei stellt sich oftmals die Frage, ob nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckte und damit einhergehende privat getragene Behandlungskosten in der Folge als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Private Operationskosten als außergewöhnliche Belastung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzverwaltung sieht die steuerliche Absetzbarkeit von privat getragenen Operationskosten tendenziell sehr kritisch, da vielfach die gesundheitliche Notwendigkeit einer privaten Behandlung angezweifelt wird. Damit eine Absetzbarkeit der getragenen privaten Aufwendungen nicht bereits aufgrund mangelnder Nachweisführung scheitert, sollten nachfolgende Punkte glaubhaft dokumentiert werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Terminanfrage an ein öffentliches Krankenhaus für einen Operationstermin sowie in der Folge ein Nachweis über eine unzumutbar lange Wartezeit auf eine Operation (Abgleich der Termine mit jenen im privaten Bereich).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Glaubhafter Nachweis, dass die längere Wartezeit im öffentlichen Bereich zu medizinischen Nachteilen gegenüber einer Behandlung im privaten Bereich geführt hätte.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nachweis, dass der gewählte Behandlungsansatz in der Privatklinik der Behandlungsmethode in öffentlichen Krankenhäusern zum Zeitpunkt der Operation überlegen war.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Nur wenn diese Punkte nachweisbar sind, können auch privat getragene Operationskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Aufgrund der strengen Voraussetzungen und der Komplexität der Thematik empfiehlt sich hier jedenfalls eine umfassende Abstimmung bzw. Überprüfung durch einen rechtskundigen Berater vorab.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Alejandra - stock.adobe.com &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29113</id>
                        <updated>2025-03-25</updated>
                        <title>Wichtige Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit China</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29110/e29113/pic_big/img/ger/Doppelbesteuerungsabkommen_oesterreich_China_Flaggen_Seite%202_AdobeStock_333555030_V1_gr.jpg?checksum=374caced89a7e44a1a0aa417eb8b5e149c5184c0</img>
                        
                        
                            <foreword>Neues DBA-Protokoll mit China ist anwendbar.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Am 14.9.2023 haben Österreich und China ein Protokoll zur Abänderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-China) unterzeichnet, welches nunmehr in Kraft getreten ist. Die nachfolgend dargestellten Änderungen im DBA-China sind auf Einkünfte anwendbar, die ab dem 1.1.2025 bezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Betriebsstätte (Art. 5 DBA-China)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Betriebsstättenfrist für Bauausführungen und Montagen sowie eine damit in Zusammenhang stehende Aufsichtstätigkeit wurde von sechs Monaten auf zwölf Monate verlängert.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Dividenden (Art. 10 DBA-China)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates bei Schachteldividenden mit einer Beteiligung von mindestens 25 % wurde von 7 % auf 5 % reduziert. Handelt es sich bei den Nutzungsberechtigten um keine Gesellschaft (z. B. natürliche Personen) oder wird das angeführte Beteiligungsverhältnis (Portfoliodividenden) nicht erreicht, bleibt die 10%ige Quellensteuer unverändert in Bestand.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zinsen (Art. 11 DBA-China)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Quellensteuerbefreiung für bestimmte öffentliche Einrichtungen wurde insofern erweitert, als zukünftig auch Zinszahlungen an qualifizierte öffentlich-rechtliche Einrichtungen bzw. Rechtsträger von der Quellensteuer befreit sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vermeidung einer Doppelbesteuerung (Art. 24 DBA-China)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die in der alten Version des Abkommenstexts enthaltene „Matching Credit“-Bestimmung, wonach auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren eingehobene chinesische Quellensteuern, unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe, in Österreich jedenfalls mit 10 % (Dividenden und Zinsen) bzw. mit 20 % (Lizenzgebühren) des Bruttobetrages angerechnet werden konnten, wurde ersatzlos gestrichen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Oleksii - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29114</id>
                        <updated>2025-03-26</updated>
                        <title>Pendlerpauschale im Fokus</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29110/e29114/pic_big/img/ger/Pendlerpauschale_Seite%203_AdobeStock_852896389_V1_gr.jpg?checksum=feb0dc791238439c578cdc548ebb5440da0cbc17</img>
                        
                        
                            <foreword>Anpassung des Pendlerpauschales im Falle von Telearbeit, Öffi-Ticket oder Werkverkehr.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Rahmen von Lohnsteuer- und Beitragsprüfungen rückt das Pendlerpauschale verstärkt in den Fokus von Prüferinnen und Prüfern, da oftmals übersehen wird, dieses an die geänderten Verhältnisse (z. B. Telearbeit, Werkverkehr und Öffi-Ticket) anzupassen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Voraussetzungen Pendlerpauschale&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Darüber hinaus ist das Pendlerpauschale nur dann zu berücksichtigen, wenn:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst („kleines Pendlerpauschale”)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;oder&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt („großes Pendlerpauschale”).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das volle Pendlerpauschale steht dann zu, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Monat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Legt der Arbeitnehmer diese einfache Fahrstrecke an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Monat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Legt der Arbeitnehmer diese Entfernung an mindestens vier, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Pendlerpauschale vs. Telearbeitspauschale&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Anspruch auf das Telearbeitspauschale besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer an einem Tag seinen Dienst ausschließlich in Form von Telearbeit leistet, sprich an diesem Tag die Entfernung vom Wohnort zur Arbeitsstätte nicht zurückgelegt wird. Es ist daher zu prüfen, ob die am Lohnzettel gemeldeten Telearbeitstage nicht dem berücksichtigten Pendlerpauschale widersprechen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Pendlerpauschale vs. Öffi-Ticket/Werkverkehr&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nutzt der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum an mehr als der Hälfte der Arbeitstage einen angebotenen Werkverkehr, so steht ihm das Pendlerpauschale für diesen Zeitraum nicht zu. Im Falle einer von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber finanzierten Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (Öffi-Ticket) ist das Pendlerpauschale um den vom Arbeitgeber finanzierten monatlichen Betrag zu kürzen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Haftung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Falle von Falsch- oder unterlassenen Angaben wird in der Regel der Arbeitnehmer im Rahmen einer Pflichtveranlagung als Steuerschuldner herangezogen. Liegt dem Arbeitgeber kein L 34 EDV (bzw. L 33 bei Wohnsitz im Ausland) vor und berücksichtigt er dennoch ein Pendlerpauschale, so haftet der Arbeitgeber für die nicht abgeführte Lohnsteuer.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Stockfotos-MG - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29115</id>
                        <updated>2025-03-26</updated>
                        <title>Gesonderter Ausweis der Instandhaltungsrücklage spart Immobilienertragsteuer</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29110/e29115/pic_big/img/ger/Instandhaltungsruecklagen_Seite%203_AdobeStock_966250314_V1_gr.jpg?checksum=aabc7ea3e5c0662266d52968f772cd84cd6de6a4</img>
                        
                        
                            <foreword>Wann ist eine mitübertragene Instandhaltungsrücklage nicht Teil des Kaufpreises?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungen (Wohnungseigentum iSd. WEG) haben für künftig auftretende Erhaltungs- und Reparaturaufwendungen Vorsorge zu leisten und hierfür Rücklagen zu bilden, welche als Instandhaltungsrücklagen bezeichnet werden. Wird eine Wohneinheit veräußert, so stellt sich die Frage, wie mit einer gebildeten Instandhaltungsrücklage umzugehen ist und ob diese als Teil des Kaufpreises der Immobilienertragsteuer unterliegt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Aussage in den Einkommensteuerrichtlinien&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Einkommensteuerrichtlinien (Rz. 6655c) sehen diesbezüglich vor, dass eine gebildete Instandhaltungsrücklage auf die Käuferin bzw. den Käufer mitübertragen wird und nicht zugunsten der/des Verkaufenden aufzulösen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird im Vertrag die Höhe der Instandhaltungsrücklage betraglich gesondert ausgewiesen, so ist jener Teil des gesamten Kaufpreises, der auf die gebildete Instandhaltungsrücklage entfällt, bei der/beim Veräußernden nicht als Einkünfte zu erfassen, während bei der Erwerberin bzw. beim Erwerber diesbezüglich keine Anschaffungskosten vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine mitübertragene Instandhaltungsrücklage zählt somit nicht zum Kaufpreis der Immobilie und unterliegt damit nicht der Immobilienertragsteuer. Voraussetzung dafür ist allerdings der gesonderte betragliche Ausweis der Instandhaltungsrücklage im Vertrag.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Achtung Grunderwerbsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist, dass, anders als bei der Immobilienertragsteuer, die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung inkl. der übertragenen Instandhaltungsrücklage zu ermitteln ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vasyan_23 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29116</id>
                        <updated>2025-03-26</updated>
                        <title>Wann muss eine ZKO-Meldung erfolgen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29110/e29116/pic_big/img/ger/ZKO-Meldung_Seite%204_AdobeStock_615341017_V1_gr.jpg?checksum=7cedaf8df7b2bb2db70ab13f6c10bc3fab934c4b</img>
                        
                        
                            <foreword>Umfassende Meldepflichten bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte in Österreich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Werden Arbeitskräfte aus dem EU-/EWR-Raum oder der Schweiz nach Österreich entsandt oder überlassen, so ist das vor Ort in Österreich eingesetzte Personal verpflichtend vor Tätigkeitsbeginn elektronisch der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung zu melden. Wird die Meldung gar nicht oder fehlerhaft erstattet, so drohen Strafen bis zu € 20.000,00.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Art der Meldung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Entsendung:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt; Wird ausländisches Personal im Rahmen eines Werkvertrages in Österreich tätig, so spricht man von einer Entsendung. In diesem Fall ist eine ZKO 3 Meldung zu erstatten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Überlassung:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt; Wird ausländisches Personal an einen österreichischen Beschäftigerbetrieb bereitgestellt, ohne ein Werk zu schulden, so spricht man von einer Überlassung. In diesem Fall hat eine ZKO 4 Meldung zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Meldeverpflichtungen gelten grundsätzlich auch für einen Personaleinsatz zwischen verbundenen Unternehmen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausnahmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz sieht diverse Ausnahmen von der Meldepflicht vor. Ausnahmen bestehen unter anderem für Tätigkeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer (max. 1 Woche), ausgewählte Tätigkeiten im Konzernverbund sowie Schulungsleistungen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Bereithaltung sonstiger Unterlagen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neben einer Kopie der erfolgten Entsende- oder Überlassungsmeldung müssen nachfolgende Unterlagen in elektronischer oder ausgedruckter Form vor Ort bereitgehalten werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Arbeitsvertrag oder Dienstzettel&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lohnzettel&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lohnaufzeichnungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeitszeitaufzeichnungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;A1-Bescheinigung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unterlagen betreffend die Lohneinstufung des eingesetzten Personals&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: JackF - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29117</id>
                        <updated>2025-03-26</updated>
                        <title>Working Capital Management: Die Liquidität des Unternehmens im Auge behalten</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29110/e29117/pic_big/img/ger/Working_Capital_Seite%204_AdobeStock_1027455939_V1_gr.jpg?checksum=b89cd15940a2d09208999a5b76c2ddbef4579abf</img>
                        
                        
                            <foreword>Tipps, wie Sie auf die Liquidität Ihres Unternehmens achten können.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Begriff Working Capital kann vereinfacht wie folgt definiert werden:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Umlaufvermögen (kurzfristig in Geld wandelbare Vermögensgegenstände)&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;-&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Kurzfristige (verzinsliche und unverzinsliche) Verbindlichkeiten&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;=&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Working Capital&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Ein &lt;strong&gt;Management &lt;/strong&gt;dieses &lt;strong&gt;Working Capitals&lt;/strong&gt; soll nun gleichzeitig hohe Rentabilität und eine ausreichende Liquidität des Unternehmens sicherstellen indem z. B.:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;das Zahlungsziel mit den Lieferanten möglichst ausgeweitet wird (unter Beachtung der Rentabilität à Skontonutzung).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Lagerstand, d. h. die Bindung liquider Mittel in Vorräten und unfertigen bzw. fertigen Erzeugnissen, möglichst niedrig gehalten wird.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Außenstandsdauer der Forderungen möglichst niedrig gehalten wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Maßnahmen für ein effizientes Management der Forderungen können z. B. sein:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Auswahl der Geschäftspartner: z. B. Bonitätsprüfung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vertragsgestaltung: z. B. klares Vereinbaren von Zahlungszielen, Vereinbarung von Anzahlungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zügige Fakturierung: z. B. durch elektronischen Versand der Fakturen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Effizientes Mahnwesen: klare Definition der Abläufe im Unternehmen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: IDOL&#39;foto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e29063</id> 
                <title>März 2025</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29118</id>
                        <updated>2025-03-17</updated>
                        <title>Welche steuerlichen Maßnahmen plant die neue Regierung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29063/e29118/pic_big/img/ger/AdobeStock_6472408_Parlament_Wien_gr.jpg?checksum=0a78f3ad3224d1dc3ace15588858b55af6ae457e</img>
                        
                        
                            <foreword>Am 27. Februar 2025 hat die neue Regierung ihr Regierungsprogramm präsentiert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Am 27. Februar 2025 hat die neue Regierung ihr Regierungsprogramm für den Zeitraum 2025 - 2029 präsentiert. Das Regierungsprogramm sieht im Kapitel „Steuern/Finanzen“ neben Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, Entbürokratisierung und Vereinfachung auch viele steuerliche Maßnahmen vor. Die nachfolgende Übersicht bietet auszugsweise einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen im Bereich der Unternehmens- und Personenbesteuerung:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Erweiterte steuerliche Begünstigungen für Überstunden bzw. Zuschläge ab 2027&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der Attraktivität des Zuverdiensts im Rahmen der Alterspension durch Befreiungen im Bereich der Sozialversicherung sowie einer reduzierten Steuerbelastung (25 % Abzugsteuer endbesteuert) ab 2026&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verbesserte steuerfreie Mitarbeiterprämie bis € 1.000,00 pro Mitarbeiter ab 2025 bzw. 2026&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der Basispauschalierung inkl. Vorsteuerpauschale zuerst auf € 320.000 sowie 13,5 % und ab 2026 auf € 420.000 sowie 15 %&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anpassung der Luxustangente auf € 55.000,00 (2027) und dann € 65.000,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Befreiung N1/Klein-Lkws von der NoVA ab 01.07.2025 inkl. Heimfahrregelung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Dauerhafte Anhebung des Grundfreibetrages ab 2027 von 15 % bis € 33.000,00 auf 15 % von € 50.000,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verlängerung des EStG-Spitzensteuersatzes von 55 % um weitere vier Jahre&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aussetzung eines Drittels der Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifes (kalte Progression)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anhebung des Freibetrages (aktuell € 620,00) im Rahmen der Besteuerung der sonstigen Bezüge (13. und 14. Bezug)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Evaluierung der Höhe der Steuerbefreiungen für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, z. B. bei Betriebsveranstaltungen sowie steuerfreien Mitarbeitergutscheinen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anhebung des Veräußerungsfreibetrags bei Betriebsübergaben ab 2027 von aktuell € 7.300,00 auf € 45.000,00 sowie Entfall des „Berufsverbots“ für die Nutzung des Hälftesteuersatzes im Zuge einer Betriebsaufgabe&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Effektivere Erfassung von Widmungsgewinnen im Rahmen der Immobilienertragsteuer&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Geplante Reduktion der Lohnnebenkosten durch stufenweise Senkungen über den FLAF (Familienlastenausgleichsfonds)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Neben den dargestellten Vorhaben ist im Rahmen der sonstigen steuerlichen Maßnahmen noch besonders auf den geplanten Entfall der Grunderwerbsteuer sowie der sonstigen Nebengebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb des ersten Eigenheims (Kapitel „Leistbares Wohnen“) hinzuweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Parlament hat bereits das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025) beschlossen. Darin wurden unter anderem folgende Eckpunkte geregelt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im &lt;strong&gt;Einkommensteuergesetz&lt;/strong&gt; wird der Spitzensteuersatz in Höhe von 55 % bis 2029 verlängert. Im &lt;strong&gt;Umsatzsteuergesetz&lt;/strong&gt; wurde die Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen bis 1. April 2025 begrenzt (statt wie bisher bis 1. Jänner 2026). Erfolgte der Vertragsabschluss für die entsprechenden Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren oder Installationen vor dem 7. März 2025, verlängert sich der Zeitraum bis vor dem 1. Jänner 2026. Alle erforderlichen Voraussetzungen gelten wie bisher. Im &lt;strong&gt;Versicherungssteuergesetz&lt;/strong&gt; wurde per 1. April 2025 die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge aufgehoben und eine Neuregelung tritt in Kraft. Entsprechende Änderungen werden auch im &lt;strong&gt;Kraftfahrzeugsteuergesetz &lt;/strong&gt;umgesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bildungskarenz und Bildungsteilzeit:&lt;/strong&gt; Das Weiterbildungsentgelt sowie das Bildungsteilzeitentgelt laufen grundsätzlich mit Ablauf des 31.3.2025 aus.&lt;br /&gt;Übergangsregelung: Für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, gelten die Bestimmungen zu Weiterbildungsentgelt und Bildungsteilzeitentgelt für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Dies gilt auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.&lt;br /&gt;Der Arbeitnehmer kann von einer bis zum Ablauf des 31. März 2025 vereinbarten Bildungskarenz/Bildungsteilzeit insoweit zurücktreten, als für diese ein Anspruch auf Weiterbildungsentgelt/Bildungsteilzeitgeld nicht mehr zuerkannt werden kann.&lt;br /&gt;Weitere Informationen samt Beispielen zur Übergangsregelung finden Sie beim Arbeitsmarktservice auf &lt;a href=&quot;http://www.ams.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.ams.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Alexander Reitter - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29119</id>
                        <updated>2025-02-25</updated>
                        <title>Arbeitnehmerveranlagung 2024: die wichtigsten Tipps</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29063/e29119/pic_big/img/ger/Tipps_Arbeitnehmerveranlagung_AdobeStock_102142703_V1.jpg?checksum=f91341f08cb82b0dbd159011bef60306c276d459</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit welchen Tipps Sie sich Steuern vom Finanzamt zurückholen können.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Steuer von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird unterjährig laufend im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber abgeführt und im Zuge des Jahreslohnzettels bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt gemeldet. Nach Übermittlung des Jahreslohnzettels kann darauf basierend die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden, welche entweder freiwillig (Antragsveranlagung), zwingend (Pflichtveranlagung) oder auf Aufforderung des Finanzamts durchzuführen ist und dazu dient, die Besteuerung an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2024.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Werbungskosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Werbungskosten sind beruflich veranlasste Ausgaben, die in einem objektiven Zusammenhang mit der ausgeführten Tätigkeit stehen. Zu den klassischen Werbungskosten zählen unter anderem Aus- und Fortbildungskosten, Umschulungsmaßnahmen, aber auch Arbeitskleidung, Fachliteratur sowie Fahrt- und Reisekosten. Im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung wird bereits ein Pauschbetrag in Höhe von € 132,00 für Werbungskosten (Werbungskostenpauschale) berücksichtigt, welcher allerdings betraglich in der Folge auf viele beantragte Werbungkosten angerechnet wird. Bestimmte Berufsgruppen können dabei ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Pendlerinnen und Pendler können bei Vorliegen der Voraussetzungen das Pendlerpauschale berücksichtigen. Wird die Tätigkeit ganz oder teilweise in Form von Telearbeit ausgeführt, kann zudem das Telearbeitspauschale bis zu € 300,00 pro Jahr (ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale) als Differenzwerbungskosten berücksichtigt werden, wenn dieses nicht bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt wird. Ebenfalls können Ausgaben für die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar (Drehsessel, Schreibtisch) bis € 300,00 pro Jahr (mindestens 26 Telearbeitstage) oder Ausgaben für die Anschaffung digitaler Arbeitsmittel steuerlich geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonderausgaben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Als Sonderausgaben können beispielsweise bestimmte Renten und dauernde Lastenzahlungen, Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in unbeschränkter Höhe, Steuerberatungskosten, der Kirchenbeitrag bis € 600,00 sowie Spenden berücksichtigt werden. Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem können unter bestimmten Voraussetzungen in Form der „Öko-Sonderausgabenpauschale“ berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Außergewöhnliche Belastungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Außernatürliche und zwangsläufige Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wobei hier zwischen außergewöhnlichen Belastungen mit und ohne Selbstbehalt zu unterscheiden ist. Unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastungen können sowohl Krankheits- als auch Pflegekosten sowie Katastrophenschäden abgezogen werden. Ebenfalls kann die auswärtige Berufsausbildung von Kindern mit € 110,00 pro Monat pauschal als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern zudem Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt das Einkommen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Absetzbeträge und Negativsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, welcher in der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen ist. Der Familienbonus Plus beträgt € 2.000,00 pro Kind und Jahr (bzw. € 166,68 pro Monat) bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von € 700,00 jährlich (bzw. € 58,33 pro Monat) zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher können gestaffelt nach der Anzahl der Kinder bei Vorliegen der Voraussetzungen € 572,00 (mit einem Kind), € 774,00 (mit zwei Kindern), € 1.029,00 (mit drei Kindern) bzw. € 255,00 für jedes weitere Kind von der Steuer absetzen. Bei geringem oder keinem Einkommen haben Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher Anspruch auf den Kindermehrbetrag in Höhe von € 700,00 jährlich pro Kind. Im Falle einer Unterhaltsverpflichtung für ein nicht haushaltszugehöriges Kind kann der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt werden. Dieser beträgt für das Jahr 2024 monatlich € 35,00 für das erste Kind, € 52,00 für das zweite Kind und jeweils € 69,00 für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind. Im Hinblick auf die genannten Absetzbeträge sind die besonderen Voraussetzungen dieser jeweils gesondert zu prüfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden können (Negativsteuer).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sollten Sie keine Veranlagung für 2024 einreichen und sollte dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: VRD - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29120</id>
                        <updated>2025-02-25</updated>
                        <title>Neue Umsatzgrenze für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29063/e29120/pic_big/img/ger/Umsatzsteuervoranmeldung__Euroscheine_Geld_AdobeStock_36629661_V1.jpg?checksum=200fb64433122ca9a9fbe538946a4976a8b7e6aa</img>
                        
                        
                            <foreword>Neue Verordnung bringt eine Anhebung der maßgeblichen Umsatzgrenze für UVAs.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Unternehmerinnen und Unternehmer, welche umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, haben, sofern gesetzlich dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer monatlich oder vierteljährlich an das Finanzamt mittels Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) zu melden. Im Zuge einer mit 23.12.2024 veröffentlichten Verordnung wurde nunmehr die maßgebliche Umsatzgrenze für die Übermittlung von UVAs auf € 55.000,00 (€ 35.000,00 bis 31.12.2024) für Voranmeldezeiträume ab dem 31.12.2024 angehoben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verpflichtung zur Einreichung einer UVA&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Verpflichtung zur Übermittlung einer UVA besteht jedenfalls bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bei Vorjahresumsätzen größer als € 55.000,00 (vormals € 35.000,00)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei einer Umsatzsteuergutschrift (Vorsteuerüberhang)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wenn die Vorauszahlung unrichtig errechnet wird und bis zum Fälligkeitstag nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet wird&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei einer Aufforderung durch die Finanzverwaltung&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Von der Verpflichtung zur Abgabe einer UVA ausgenommen sind Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze tätigen, sofern sich für sie im Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: LiliGraphie - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29121</id>
                        <updated>2025-02-25</updated>
                        <title>Meldepflichten im AMS-Frühwarnsystem beachten</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29063/e29121/pic_big/img/ger/Meldepflicht_AMS_K%C3%BCndigungen_AdobeStock_79275075_V1.jpg?checksum=ed700f7a60a39f10df5c521fd6b1f4ff7a92435e</img>
                        
                        
                            <foreword>Beachtung der Meldepflichten im AMS-Frühwarnsystem.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Frühwarnsystem im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) verpflichtet Arbeitgebende, potenzielle Kündigungen 30 Tage vor deren Ausspruch der regional zuständigen AMS-Geschäftsstelle schriftlich zu melden. Ziel dieser Maßnahme ist es, dem AMS (Arbeitsmarktservice) die Möglichkeit einzuräumen, durch Einsatz gezielter Maßnahmen wie Förderungen, Beratungen oder Umschulungsprogramme eine eintretende Arbeitslosigkeit frühzeitig zu vermeiden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verpflichtende Anzeige&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Arbeitgeber-Kündigungen hat in nachfolgenden Fällen eine Anzeige an das AMS zur erfolgen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Betriebe mit 20 – 100 Beschäftigten: ab 5 Beschäftigten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebe mit 100 – 600 Beschäftigten: ab 5 von 100 Beschäftigten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebe mit mehr als 600 Beschäftigten: ab 30 Beschäftigten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ab 5 Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahme: Saisonbetriebe)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zustimmungspflicht des AMS&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nur in Ausnahmefällen (Gefährdung des Fortbestandes, Vorliegen eines Sozialplans) können frühwarnpflichtige Kündigungen vor Einlangen der Anzeige oder nach Einlangen der Anzeige innerhalb der 30-Tage-Frist ausgesprochen werden, wenn die vorherige Zustimmung des Landesdirektoriums des AMS vorliegt. In allen anderen Fällen sind allenfalls ausgesprochene Kündigungen ungültig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Zerbor - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29122</id>
                        <updated>2025-02-25</updated>
                        <title>Was wurde mit der VuV–Plausibilisierungs–Verordnung geregelt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29063/e29122/pic_big/img/ger/Vermietung_und_Verpachtung_Abschreibung_VuV_AdobeStock_88607239_V1.jpg?checksum=f1316f84faf60d0671d24a7e188d3651c26a53a8</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie sind die Voraussetzungen für die schnellere Abschreibung von Sanierungsmaßnahmen bei Einkünften aus Vermietung &amp; Verpachtung geregelt?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes in 2024 sind im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erweiterte Möglichkeiten der beschleunigten Abschreibung bei Herstellungsaufwand im Zuge von Sanierungsmaßnahmen bei Gebäuden möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter bestimmten Voraussetzungen konnten bisher bereits Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, die Herstellungsaufwand darstellen, über Antrag beschleunigt auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Zusätzlich zu den schon bisher erfassten Fällen können ab 2024 auch Sanierungsmaßnahmen beschleunigt auf fünfzehn Jahre verteilt abgesetzt werden, für die von der zuständigen Förderstelle eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG) ausbezahlt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sollte eine Förderung tatsächlich nicht zur Auszahlung kommen, obwohl die inhaltlichen Voraussetzungen für die Förderung dem Grunde nach vorliegen, steht die Begünstigung auch dann zu, wenn das Vorliegen der Fördervoraussetzungen plausibilisiert ist. Die Kriterien dafür und die näheren Rahmenbedingungen wurden nun in der sogenannten VuV-Plausibilisierungs-Verordnung wie folgt festgelegt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Fällen, in denen keine entsprechende Förderung des Bundes ausbezahlt wird, kann das Vorliegen der materiellen Fördervoraussetzungen plausibilisiert werden durch&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;einen Ziviltechniker oder ein Ingenieurbüro mit einschlägigem Fachgebiet,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;einen allgemein gerichtlich beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit einschlägigem Fachgebiet oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC).&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Die Plausibilisierung kann sich auf eine kursorische Prüfung der wesentlichen Förderkriterien beschränken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abweichend davon kann bei Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen von höchstens € 50.000,00 die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen. Dazu ist auf Verlangen des Finanzamtes glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung erfüllt waren. Die Verordnung ist erstmals auf Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 anfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Robert Kneschke - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29123</id>
                        <updated>2025-02-25</updated>
                        <title>So machen Sie aus Kunden Stammkunden</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29063/e29123/pic_big/img/ger/Kundenbindung_Stammkunden_AdobeStock_646758996_V1.jpg?checksum=a62130184a7b48b928a7938070a6dd6ad5137b4b</img>
                        
                        
                            <foreword>Tipps, wie Sie Ihre Kundinnen und Kunden langfristig binden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eine solide Kundenbindung ist der Schlüssel zum Erfolg. Denn Stammkundinnen und Stammkunden sind nicht nur treu, sondern auch wertvolle Botschafter. Hier einige Tipps, wie Sie Ihre Kunden langfristig binden: &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Exzellenter Kundenservice:&lt;/strong&gt; Begeistern Sie Ihre Kunden mit Freundlichkeit, Zuverlässigkeit und schnellen Problemlösungen. Zeigen Sie echtes Interesse und bieten Sie eine persönliche Ansprache – so fühlen sich Ihre Kunden wertgeschätzt. Kunden, die von Ihrer Kompetenz und Qualität überzeugt sind, kommen gerne zurück.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Regelmäßige Kommunikation:&lt;/strong&gt; Mit informativen Newslettern, Geburtstagsgrüßen oder Tipps bleiben Sie im Gedächtnis. Auch über Social Media lassen sich Beziehungen stärken.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Exklusive Vorteile für Stammkunden:&lt;/strong&gt; Belohnen Sie die Treue Ihrer Kunden mit besonderen Extras, wie individuellen Services oder Einladungen zu exklusiven Veranstaltungen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Empfehlungen fördern:&lt;/strong&gt; Machen Sie zufriedene Kunden zu Markenbotschaftern, indem Sie Empfehlungsprogramme einrichten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Community aufbauen: &lt;/strong&gt;Schaffen Sie ein Netzwerk, in dem sich Kunden gut aufgehoben fühlen. Dies kann z. B. durch regelmäßige Infoabende oder Online-Communities geschehen. Kunden, die sich als Teil einer Gemeinschaft fühlen, bleiben loyal.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: metamorworks - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e29020</id> 
                <title>Februar 2025</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29782</id>
                        <updated>2025-01-28</updated>
                        <title>Neues Einwegpfandsystem startet mit 1. Jänner 2025</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29020/e29782/pic_big/img/ger/icon_weltkugel.png?checksum=ef1ea675fe72c6787ce4dd3c53630c539ed401eb</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie ist das neue Einwegpfand in der Rechnungslegung zu behandeln?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit 1. Jänner 2025 startet in Österreich das neue Einwegpfand in Höhe von je 25 Cent auf Plastikflaschen und Getränkedosen, welches gewährleisten soll, dass vermehrt Verpackungsmaterial dem Recyclingkreislauf zugeführt wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wer muss das Einwegpfand einheben?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Einwegpfand ist von allen einzuheben (Produzenten, Importeuren und Verkäufern), welche gewerbsmäßig Getränke, ausgenommen Milch- und Sirupprodukte, in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter in Verkehr setzen. Erstinverkehrsetzer (Produzenten, Importeure und Versandhändler) sowie Rücknahmeverpflichtete (Verkaufsstellen) haben sich bei der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH zu registrieren, auf deren Namen und auf deren Rechnung das Einwegpfand eingehoben oder bei Rückgabe der Gebinde rückerstattet wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Unterliegt das Einwegpfand der Umsatzsteuer?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Einhebung und die Rückerstattung der Pfandbeträge im gesamten Einwegpfandsystem erfolgen nicht im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches, sodass die Pfandbeiträge selbst nicht in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für die betreffende Getränkelieferung einfließen und damit auch nicht der Umsatzsteuer unterliegen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie ist das Einwegpfand in Rechnung zu stellen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Ausstellung des Kassabeleges ist der auf das Einwegpfand entfallende Betrag in der Rechnung bzw. am Kassenbeleg gesondert und ohne Umsatzsteuer (bzw. 0 Prozent Umsatzsteuer) auszuweisen. Auch eine Abrechnung des Pfandes im Rahmen einer getrennten Rechnung ist zulässig, aber nicht erforderlich. Ein expliziter Hinweis auf der Rechnung bzw. am Beleg, dass die Verrechnung des Einwegpfandes im Namen und auf Rechnung der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH erfolgt, ist nicht notwendig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Januar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Ivan Zelenin - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29783</id>
                        <updated>2025-01-28</updated>
                        <title>Neuregelung Fahrtkostenersatz mittels Massenbeförderungsmittel</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29020/e29783/pic_big/img/ger/icon_bus.png?checksum=c9253e6a04d9a6b06d93c761e557d7bb35826fe5</img>
                        
                        
                            <foreword>Anwendbarkeit der neuen Fahrtkostenersatzverordnung ab 1. Jänner 2025.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Neben der Kilometergeldverordnung (KmG-VO) ist mit 1.1.2025 auch die Fahrtkostenersatzverordnung (FKE-VO) in Kraft getreten, welche das Ziel verfolgt, Dienstnehmer-Dienstreisen und berufliche Fahrten (Werbungskosten) mittels eines Massenbeförderungsmittels abzugelten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Inhalt der Fahrtkostenersatzverordnung (FKE-VO)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die FKE-VO mit Anwendbarkeit ab 1.1.2025 gilt für Dienstnehmer-Dienstreisen und berufliche Fahrten (Werbungskosten), wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer nicht die tatsächlichen Aufwendungen der vom Dienstnehmer gekauften Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die FKE-VO gilt für Wochen‑, Monats‑, Jahreskarten und auch für Einzelfahrscheine und bietet zwei Möglichkeiten für die steuerfreie Vergütung von Fahrtkosten, wobei die jährliche Obergrenze bei € 2.450,00 liegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Beförderungszuschuss:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Für die ersten 50 km: € 0,50/km&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für die weiteren 250 km: € 0,20/km&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für jeden weiteren km: € 0,10/km&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der Beförderungszuschuss darf pro Wegstrecke maximal € 109,00 betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Fiktiver Kostenersatz:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier wird jener Betrag ersetzt, der für die günstigste reguläre Fahrkarte (z. B. ÖBB-Ticket 2. Klasse, jedoch nicht Sparschiene-Tickets) anfällt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die beiden Varianten sind nicht nur im Rahmen der Lohnabrechnung, sondern auch für den Bereich der Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung anwendbar (allerdings nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Januar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: den-belitsky - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29784</id>
                        <updated>2025-01-28</updated>
                        <title>Führt die vorzeitige Beendigung einer Vermietung zur Liebhaberei?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29020/e29784/pic_big/img/ger/icon_haus_euro.png?checksum=27caa6acb69d252fe54b9cec0f8fd912092cf61b</img>
                        
                        
                            <foreword>Welche Kriterien knüpft der VwGH an das Vorliegen einer Einkunftsquelle.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wird eine Vermietung vor Erreichen eines Gesamtüberschusses beendet, so stellt sich die Frage, ob diese in der Folge als Liebhaberei zu qualifizieren ist oder ob hier nicht dennoch eine Einkunftsquelle vorliegen kann.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vermietung und Liebhaberei&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Liebhabereiverordnung differenziert in Bezug auf Vermietungen zwischen der „kleinen Vermietung“ und der „großen Vermietung“. Unter die „kleine Vermietung“ fällt die Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten, während sich die „große Vermietung“ auf die entgeltliche Überlassung von (nicht parifizierten) Gebäuden bezieht. Der Zeitraum, innerhalb welchem aus der Vermietung ein Gesamtüberschuss zu erzielen ist, beträgt bei der &lt;strong&gt;„kleinen Vermietung“&lt;/strong&gt; 25 Jahre (bis 31.12.2023: 20 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. höchstens 28 Jahre (bis 31.12.2023: 23 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Bei der &lt;strong&gt;„großen Vermietung“&lt;/strong&gt; beträgt dieser 30 Jahre (bis 31.12.2023: 25 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 33 Jahre (bis 31.12.2023: 28 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorzeitige Beendigung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH v. 14.12.2023, Ra 2023/13/0051) verweist in seiner Rechtsprechung darauf, dass es im Falle einer vorzeitigen Beendigung einer Vermietung für die Annahme einer Einkunftsquelle entscheidend darauf ankommt, ob die Vermietung von vornherein auf einen Zeitraum bis zur Erzielung eines Gesamtüberschusses geplant war. Kann nachgewiesen werden, dass dies der Fall war und dass der Entschluss zur Beendigung der Vermietung erst später getroffen wurde, so ist die Vermietung auch dann als Einkunftsquelle zu qualifizieren, wenn sich für einen infolge einer Beendigung vorzeitig abgeschlossenen Beobachtungszeitraum kein Gesamtüberschuss ergeben sollte. Ist eine Vermietung hingegen von Anfang an nur auf einen befristeten Zeitraum ohne Gesamtüberschuss geplant bzw. kann nichts Gegenteiliges nachgewiesen werden, so ist diese als Liebhaberei zu bewerten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Januar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Natee Meepian - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29785</id>
                        <updated>2025-01-28</updated>
                        <title>Welcher Auslandslohnzettel ist der richtige?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29020/e29785/pic_big/img/ger/icon_formular.png?checksum=b7cc818e225f527f36942d128b35c037b96687db</img>
                        
                        
                            <foreword>Achtung: Eigene Lohnzettelarten für im Ausland steuerpflichtige Bezugsanteile.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Werden Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer ins Ausland entsandt oder überlassen und tritt dort eine Steuerpflicht ein, so stellt sich im Zuge der Erstellung des Jahreslohnzettels mitunter die Frage, auf welcher Lohnzettelart die im Ausland versteuerten Bezugsteile zu erfassen sind.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Lohnzettelarten bei Auslandstätigkeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die anzuwendende Lohnzettelart, auf welchem die Auslandsbezüge zu erfassen sind, hängt davon ab, welche Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem jeweiligen ausländischen Tätigkeitsstaat vereinbart wurde. Das maßgebliche Abkommen kann hier entweder die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt oder die Anrechnungsmethode vorsehen, welche die Anwendung nachfolgender Lohnzettelarten nach sich zieht:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;DBA mit Befreiungsmethode = Lohnzettelart 8 (L 8) für Auslandsbezug&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;DBA mit Anrechnungsmethode = Lohnzettelart 24 (L 24) für Auslandsbezug&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Übt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Rahmen seines Auslandsaufenthalts zudem eine begünstigte Auslandstätigkeit (z. B. Bau, Montage, Inbetriebnahme etc.) aus, im Rahmen derer 60 % des laufenden Bezuges steuerbefreit behandelt werden können, so ist zusätzlich noch ein sogenannter L 23 zu erstellen. Auf dem L 23 sind in der Folge nur die steuerbefreiten Bezugsanteile (60 %) zu erfassen. Die verbleibenden, nicht befreiten Bezugsanteile, die im Ausland versteuert wurden, sind in der Folge wieder auf dem L 8 oder auf dem L 24 zu erfassen. Die Inlandsbezüge sind hingegen stets am L 16 zu erfassen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Januar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: muse studio - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29786</id>
                        <updated>2025-01-28</updated>
                        <title>Arbeitsplatz beim Kunden: Keine steuerfreien Reiseaufwandsentschädigungen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29020/e29786/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>VwGH bestätigt fehlende Reiseerschwernis bei einem dauerhaften auswärtigen Arbeitsplatz.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Werden Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer ständig in den Räumlichkeiten einer Kundin bzw. eines Kunden tätig und verfügen dort quasi über einen dauerhaften Arbeitsplatz, so stellt sich im Rahmen der Lohnabrechnung mitunter die Frage, ob allenfalls auszubezahlende Reiseaufwandsentschädigungen hier noch steuerfrei behandelt werden können. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich jüngst dieser Fragestellung gewidmet (VwGH v. 29.5.2024, Ro 2022/15/0019).&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausgangslage&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine im Anlagenbau tätige Unternehmung führte bei ihren Kunden Montage-, Installations-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an deren Anlagen durch. Um die Aufträge abzuwickeln, entsandte die Unternehmung in der Folge Personalteams von drei bis vier Personen ständig oder zumindest für mehrere Monate zum Kunden. Basierend auf einer Betriebsvereinbarung gewährte die Unternehmung dem Personal für die auswärtige Tätigkeit dauerhaft Taggelder, welche auch steuerfrei zur Auszahlung gebracht wurden. Strittig war im vorliegenden Fall die Steuerfreiheit der Taggelder.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entscheidung des VwGH&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der VwGH bestätigte die Auffassung der Prüforgane, wonach im vorliegenden Fall die auswärtige Tätigkeit nicht als Reise zu sehen war, da der Kundenstandort aufgrund der Dauer und der Regelmäßigkeit der dort ausgeübten Tätigkeit als „fester Arbeitsplatz“ zu qualifizieren war. Bei Tätigkeiten mit einem festen (auswärtigen) Arbeitsplatz besteht demnach keine Möglichkeit, Reiseaufwandsentschädigungen steuerbefreit zur Auszahlung zu bringen, da hier die dafür erforderliche „Reiseerschwernis“ fehlt. Eine steuerfreie Behandlung kann in derartigen Fällen selbst dann nicht erfolgen, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber arbeitsrechtlich, beispielsweise basierend auf einem Kollektivvertrag, zur Auszahlung verpflichtet ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Januar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: industrieblick - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29787</id>
                        <updated>2025-01-28</updated>
                        <title>Stolperfalle Auslandskonten: Kapitalertragsteuerpflicht beachten</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29020/e29787/pic_big/img/ger/icon_tafel_weiss.png?checksum=d48754a4bd26e164dff6798bf23da9018d1b50c7</img>
                        
                        
                            <foreword>Erklärungspflicht ausländischer Kapitalerträge in Österreich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Viele Personen, sowohl im privaten als auch unternehmerischen Bereich, nutzen oftmals günstige Zinsangebote im Ausland, um ihr Geld dort zu veranlagen. Dabei wird allerdings häufig übersehen, dass, entsprechend der maßgeblichen Bestimmung im Doppelbesteuerungsabkommen, Kapitalerträge immer final im Ansässigkeitsstaat des Empfängers der Besteuerung unterliegen. Dies bedeutet, dass, selbst wenn im Ausland bereits eine Steuer auf die Kapitalerträge abgeführt wird, diese dennoch zusätzlich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers (Österreich) der Besteuerung unterliegen. Werden die Kapitalerträge in der Folge in Österreich nicht erklärt, so kann dies neben einer Nachforderung der offenen österreichischen Steuer zudem auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gerade im Bereich des Kapitalvermögens ist das Aufgriffsrisiko in Österreich sehr hoch, da viele ausländische Staaten im Rahmen des Informationsaustausches relevante Steuerdaten (Kontosalden, Zinserträge, Dividenden etc.) an den Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers melden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Praktische Lösung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um eine korrekte Besteuerung zu gewährleisten, sollte in einem ersten Schritt eine Information der ausländischen Bank über die steuerliche Ansässigkeit in Österreich erfolgen. Dadurch kann eine allfällige Quellensteuer im Ausland bereits im Rahmen der Auszahlung auf das zulässige Ausmaß gemäß Doppelbesteuerungsabkommen reduziert werden. Im Zuge der Erklärung der empfangenen ausländischen Kapitalerträge in Österreich kann die ausländische Quellensteuer dann in der Folge auf die österreichische Kapitalertragsteuer im korrekten Ausmaß angerechnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Januar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fizkes - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29788</id>
                        <updated>2025-01-28</updated>
                        <title>Besondere Fristen für Unternehmer im Februar</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29020/e29788/pic_big/img/ger/icon_kalender_weiss.png?checksum=d55a0ccceccf1d5934e31b1d4a13076376c5d391</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Februar sind jedes Jahr besondere Meldungen von Vorjahresdaten an das Finanzamt erforderlich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bis Ende Februar müssen Unternehmerinnen und Unternehmer unter anderem zusätzlich an das Finanzamt in elektronischer Form melden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die &lt;strong&gt;Jahreslohnzettel &lt;/strong&gt;ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2024,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Zahlungen aus 2024, die für bestimmte Leistungen &lt;/strong&gt;(z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000 pro Kalenderjahr) &lt;strong&gt;Zahlungen aus 2024 ins Ausland&lt;/strong&gt;, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bis Ende Februar sind die &lt;strong&gt;Schwerarbeitsmeldungen&lt;/strong&gt; für das Jahr 2024 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bestimmte Beträge (z. B. Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn &lt;strong&gt;die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden&lt;/strong&gt;. Die Meldung für 2024 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2025 zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Weiters ist im Februar besonders zu beachten:&lt;/u&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;signierte Jahresbeleg &lt;/strong&gt;der Registrierkasse zum Jahresende 2024 ist verpflichtend bis spätestens 15.2.2025 (lt. BMF-Info) zu &lt;strong&gt;überprüfen&lt;/strong&gt;. Dies kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Januar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Coloures-Pic - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29789</id>
                        <updated>2025-01-28</updated>
                        <title>Welche Führungsfehler veranlassen gute Mitarbeitende das Unternehmen zu verlassen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29020/e29789/pic_big/img/ger/icon_schere_schneidet_papier.png?checksum=f744ceaa4c1036afe46b74227667ca9654f5fa1c</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Kündigung von guten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erzeugt oft hohe Kosten im Unternehmen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Gute Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter zu verlieren, ist für Unternehmen immer mit hohen Kosten verbunden. Ein neuer Mitarbeiter muss gesucht, gefunden und oft über Monate eingearbeitet werden, bis dieser an die Leistung der Vorgängerin oder des Vorgängers herankommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Kündigungsgrund wird oft das Führungsverhalten der bzw. des direkten Vorgesetzten genannt. Im Folgenden finden Sie einige Tipps, welche&lt;strong&gt; Führungsfehler &lt;/strong&gt;Sie unter anderem vermeiden sollten:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Die Umsetzung eigener Ideen wird verhindert. &lt;/strong&gt;Gute Mitarbeiter wollen unter anderem Verbesserungen, die ihnen im Arbeitsprozess auffallen, auch tatsächlich umsetzen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Mitarbeiter werden überfordert oder unterfordert &lt;/strong&gt;– dadurch entsteht entweder Stress oder Langeweile. Hier gilt es, das richtige Maß in laufenden Gesprächen festzustellen und die entsprechenden Rahmenbedingungen anzupassen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Ein Teamleiter übernimmt keine Verantwortung. &lt;/strong&gt;Ein Teamleiter darf die Verantwortung für eigene Fehler nicht nach unten abschieben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Es erfolgt keine echte Delegation. &lt;/strong&gt;Werden Mitarbeiter bei jedem Schritt einer Aufgabe penibel vom Chef kontrolliert, so ist dies ein Zeichen von fehlendem Vertrauen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Auch &lt;strong&gt;Kommunikationsfehler&lt;/strong&gt; sind oft die Ursache von Missverständnissen und Verärgerung. Mitarbeiter brauchen unter anderem klar kommunizierte Erwartungen und Unternehmensziele.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Januar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrii Yalanskyi - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e29000</id> 
                <title>Jänner 2025</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29734</id>
                        <updated>2024-12-17</updated>
                        <title>Was gibt es Neues bei den Steuern zum Jahresbeginn?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29000/e29734/pic_big/img/ger/icon_kalender_dunkelgruen.png?checksum=d38a9998a726b49cfa60dfdeabee0b90fe6eee11</img>
                        
                        
                            <foreword>Viele Änderungen in unterschiedlichen Steuergesetzen sind zu beachten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Jahresbeginn 2025 bringt eine Fülle von steuerlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Anpassungen:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einkommensteuertarif&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Grenzbeträge der Progressionsstufen des Tarifs – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie bestimmte Absetzbeträge wurden angehoben. Daraus ergibt sich für 2025 folgende Praktikerformel zur Berechnung der Einkommensteuer lt. Tarif (ohne Absetzbeträge):&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Einkommen in €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Praktikerformel&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Grenzsteuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;bis 13.308&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;0,00&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;0 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 13.308 – 21.617&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;(Einkommen – 13.308) x 0,2&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;20 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 21.617 – 35.836&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;(Einkommen – 21.617) x 0,3 + 1.661,80&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;30 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 35.836 – 69.166&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;(Einkommen – 35.836) x 0,4 + 5.927,50&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;40 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 69.166 – 103.072&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;(Einkommen – 69.166) x 0,48 + 19.259,50&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;48 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 103.072 – 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;(Einkommen – 103.072) x 0,5 + 35.534,38&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;(Einkommen – 1 Mio.) x 0,55 + 483.998,38&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;55 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Anwendung: Je nach Höhe des Einkommens zur Berechnung der Einkommensteuer die Formel der entsprechenden Zeile anwenden. Absetzbeträge sind nicht berücksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Diäten und Kilometergeld&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Einkommensteuergesetz wurden die steuerfreien Tagesgelder für Inlandsreisen von € 26,40 auf € 30,00 pro Tag und die steuerfreien Nächtigungsgelder von € 15,00 auf € 17,00 angehoben. Das Kilometergeld für Pkw, Motorräder und Fahrräder wurde in einer eigenen Verordnung mit einheitlichen € 0,50 festgesetzt. Für mitbeförderte Personen können € 0,15 beansprucht werden. Die Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld bezüglich Fahrräder wurde auf 3.000 km pro Jahr erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Pauschaler Fahrkostenersatz für Dienstnehmer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Werden ab 2025 für eine Dienstreise nicht die tatsächlichen Aufwendungen einer von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarte von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt, ist auch eine nicht steuerbare pauschale Berücksichtigung dieser Aufwendungen entweder durch Ansatz des Beförderungszuschusses gemäß der Reisegebührenvorschrift oder durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel zulässig (Obergrenze € 2.450,00 pro Kalenderjahr). Auch für die Geltendmachung von Werbungskosten gibt es eine entsprechende Regelung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sachbezüge von Dienstnehmern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird dem Arbeitnehmer eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt ist dies grundsätzlich ein steuerpflichtiger Sachbezug.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für arbeitsplatznahe Unterkünfte, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos zur Verfügung stellt, und sofern diese arbeitsplatznahe Unterkunft nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, gilt jedoch:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Ansatz eines steuerlichen Sachbezugs bei einer Unterkunft bis zu 35 m&lt;sup&gt;2 &lt;/sup&gt;(Wert ab 2025, davor 30 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt;) unterbleibt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei einer Größe von mehr als 35 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt; (Wert ab 2025, davor 30 m&lt;sup&gt;2)&lt;/sup&gt; und maximal 45 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt; (Wert ab 2025, davor 40 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt;) darf vom Sachbezugswert ein Abschlag von 35 % berücksichtigt werden. Voraussetzung: Die Unterkunft darf vom selben Arbeitgeber für maximal zwölf Monate zur Verfügung gestellt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Regelungen zur Berücksichtigung von gemeinsam genutzten Räumen wurde geändert.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen die in einem Kalenderjahr insgesamt € 7.300,00 übersteigen, ist ein Sachbezug vom übersteigenden Betrag zu ermitteln. Bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit einem variablen Sollzinssatz wird dabei auf einen Vergleich mit einem vom Finanzministerium veröffentlichen Zinssatz abgestellt. Dieser beträgt für 2025 4,5 % (wie in 2024).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer wurde auf € 55.000,00 brutto angehoben und die Überschreitungsregeln geändert. Unter bestimmten Voraussetzungen wurde die Kleinunternehmerbefreiung auch erweitert auf Unternehmen, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat betreiben. Auch wurde die Möglichkeit zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer erweitert. Eine Steuerbefreiung für Lebensmittelspenden (inkl. nicht alkoholischer Getränke) wurde ab 2025 normiert.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. Dezember 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vegefox.com - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29735</id>
                        <updated>2024-12-17</updated>
                        <title>Wann unterliegen Gewinnausschüttungen der Pflichtversicherung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29000/e29735/pic_big/img/ger/icon_hammer_weiss.png?checksum=2201ce73c7b3514b84913dab2bf00f2d32aecc05</img>
                        
                        
                            <foreword>VwGH bestätigt GSVG-Beitragspflicht von Gewinnausschüttungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;In der Praxis wird nunmehr seit vielen Jahren darüber diskutiert, wann und unter welchen Umständen Gewinnausschüttungen an geschäftsführende GmbH-Gesellschafterinnen und -Gesellschafter in die Berechnung der Beitragsgrundlage für die GSVG-Pflichtversicherung einfließen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat im Rahmen einer aktuellen Entscheidung erneut bestätigt, dass Gewinnausschüttungen unabhängig von ihrer Höhe in die Beitragsgrundlage der Sozialversicherung mit einfließen, sofern daneben noch ein weiterer Geschäftsführerbezug vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entscheidung des VwGH&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bereits seit dem Jahr 2019 werden im Rahmen der elektronischen Datenübermittlung die Daten aus der KESt-Anmeldung via FinanzOnline an die Sozialversicherung weitergeleitet, um diese bei der Beitragsvorschreibung zu berücksichtigen. Der VwGH hat im Rahmen seiner Entscheidung (VwGH v. 2. 7. 2024, Ro 2023/08/0006) die bisherige Verwaltungspraxis bestätigt, wonach Gewinnausschüttungen in die Beitragsgrundlage der Sozialversicherung miteinzubeziehen sind. Der VwGH stellt damit klar, dass die Sozialversicherung sowohl Einkünfte aus selbständiger Arbeit als auch Einkünfte aus Kapitalvermögen miteinschließt, die im Rahmen der Organstellung als Geschäftsführer erzielt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Offen lässt der VwGH die Frage, ob eine Versicherungspflicht auch dann besteht, wenn kein Geschäftsführerbezug vorliegt, sondern ausschließlich Gewinnausschüttungen empfangen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. Dezember 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Phanphen - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29736</id>
                        <updated>2024-12-17</updated>
                        <title>Kleinunternehmerpauschalierung – wer kann davon profitieren?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29000/e29736/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_orange.png?checksum=ed9873b7b8e261a0b03d342c49d555dd46d8ded9</img>
                        
                        
                            <foreword>Bei welchen Betrieben sollte die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung geprüft werden?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer, welche Einkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit erzielen und ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln (Kleinunternehmerpauschalierung). Findet die Kleinunternehmerpauschalierung Anwendung, so betragen die pauschal ermittelten Betriebsausgaben 45 % der Betriebseinnahmen (höchstens € 24.750,00) bzw. 20 % der Betriebseinnahmen bei Dienstleistungsbetrieben (höchstens € 11.000,00). Neben den pauschal ermittelten Betriebsausgaben können weiters noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale sowie 50 % der Kosten für betrieblich genutzte Netzkarten für Massenbeförderungsmittel abgezogen werden. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages steht ebenfalls zu. Ob ein Betrieb als Dienstleistungsbetrieb gilt, wird durch die dazu ergangene Verordnung geregelt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anpassungen für das Jahr 2025&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Kleinunternehmerpauschalierung knüpft indirekt an die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer an. Die Anknüpfung an die Umsatzsteuer bewirkt, dass auch bei der Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen der Einkommensteuer ab 1.1.2025 die erhöhte Bruttoumsatzgrenze (analog zur Umsatzsteuer) von nunmehr € 55.000,00 gilt. Die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer bleibt auch dann anwendbar, wenn auf die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer verzichtet wird oder eine andere Umsatzsteuerbefreiung (z. B. Ärzte oder Versicherungsvertreter) dieser vorgeht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anwendungstipp&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ob die Kleinunternehmerpauschalierung im Vergleich zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder zur Basispauschalierung steuerlich vorteilhaft ist, ist stets im Einzelfall zu prüfen. Vor allem bei Tätigkeiten, welche nur wenige Ausgaben generieren, wie Vortragende, Autoren oder kleine produzierende Betriebe, ist die Kleinunternehmerpauschalierung allerdings häufig die bessere Wahl der Ergebnisermittlung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. Dezember 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: studio v-zwoelf - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29737</id>
                        <updated>2024-12-17</updated>
                        <title>Erhöhung des fiktiven Unternehmerlohns im Rahmen der Forschungsprämie</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29000/e29737/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Überarbeitung der Forschungsprämienverordnung bringt eine Erhöhung des fiktiven Unternehmerlohns.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Seit dem Jahr 2022 ist es möglich, dass Unternehmerinnen und Unternehmer einen fiktiven Unternehmerlohn bei der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie ansetzen. Mit der kürzlich erfolgten Anpassung der Forschungsprämienverordnung wurde nunmehr der Stundensatz hierfür von € 45,00 auf € 50,00 angehoben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wer kann den fiktiven Unternehmerlohn ansetzen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Forschungsprämie fördert Aufwendungen von Unternehmen im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung mit 14 % bestimmter Aufwandspositionen. Ein fiktiver Unternehmerlohn kann im Rahmen der Forschungsprämie nur dann angesetzt werden, wenn die Unternehmer unentgeltlich für ihr Unternehmen im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung tätig sind. Erhält der Unternehmer hingegen eine Vergütung, so kann kein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden, da die empfangene Vergütung bereits in der Aufwandsposition „Löhne/Gehälter“ für die Forschungsprämie zu erfassen ist. Dies gilt auch dann, wenn die empfangene Vergütung den jährlichen Höchstbetrag des fiktiven Unternehmerlohns (max. € 86.000,00) unterschreiten sollte.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Maximale Höhe des fiktiven Unternehmerlohns&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, beträgt der fiktive Unternehmerlohn € 50,00 pro Stunde (bisher € 45,00). Der jährliche Höchstbetrag des fiktiven Unternehmerlohns beträgt pro Person € 86.000,00 (bisher € 77.400,00) und entspricht damit einer maximal anrechenbaren Stundenzahl von 1.720 Stunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für abweichende Wirtschaftsjahre 2023/24 gibt es spezielle Übergangsregelungen, die in der Verordnung beschrieben sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. Dezember 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: M. Schuppich - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29738</id>
                        <updated>2024-12-17</updated>
                        <title>Praxistipp: Lohnsteuerauskunft</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29000/e29738/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_gruen.png?checksum=f9bce6f2edd77f25913c36065b8a59949b63834d</img>
                        
                        
                            <foreword>Verpflichtende Auskunftspflicht des Finanzamts bei Lohnsteuerfragen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Obgleich ein sehr wichtiges Hilfsmittel in der Praxis, ist die Möglichkeit der Einholung einer Lohnsteuerauskunft nur wenigen bekannt. Die Lohnsteuerauskunft sieht vor, dass der Steuerpflichtige eine Frage zur Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt richten kann und das Finanzamt innerhalb von tunlichst 14 Tagen dazu Auskunft geben muss. Dadurch sollen Haftungsrisiken im Rahmen der Lohnsteuer für den Steuerpflichtigen eingeschränkt werden. Die Frage kann sich sowohl auf bereits verwirklichte als auch auf künftige (Lohnsteuer-)Sachverhalte beziehen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anfrageberechtigte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Lohnsteuerauskunft kann sowohl durch die/den Arbeitgebenden als auch durch Arbeitnehmende beantragt werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können diese allerdings nur insofern beantragen, als diese der Lohnsteuerabzug (die Lohnsteuerfrage) direkt betrifft.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtsanspruch&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Erteilung der Lohnsteuerauskunft liegt nicht im Ermessen, sondern das Finanzamt ist verpflichtet, eine Auskunft zu erteilen. Das Gesetz sieht diesbezüglich als Richtwert eine Entscheidungsfrist von 14 Tagen vor, welche damit begründet wird, dass die Auskunft des Finanzamts mitunter eine unmittelbare Auswirkung auch auf die Sozialversicherung hat, weshalb die Entscheidung zeitnah zu treffen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. Dezember 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: blende11.photo - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29739</id>
                        <updated>2024-12-17</updated>
                        <title>Tipps zur Personalkostenplanung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e29000/e29739/pic_big/img/ger/icon_gesicht_mann.png?checksum=36b03e32b4cb432a3a46e1e13fc6e1fb17119925</img>
                        
                        
                            <foreword>Personalkosten sind in vielen Unternehmen ein großer Kostenblock.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Personalkosten sind ein wesentlicher Teil der Kosten eines Unternehmens. Im Zuge der Budgetierung für das kommende Jahr oder der Erstellung eines Businessplanes kommt daher der Planung der Personalkosten innerhalb der Kostenplanung besondere Bedeutung zu. Hier finden Sie dazu einige Tipps:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Personalbedarf&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auf Basis des Personalplans oder eines Stellenplans sind zu berücksichtigen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;vorhandene Stellen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;geplante Einstellungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;geplante Kündigungen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Dabei ist auch auf saisonale Schwankungen Rücksicht zu nehmen. Für Veränderungen im Laufe des Jahres sollten mit möglichst genauen Datumsangaben gearbeitet werden. Für einen Mitarbeiter der zum Beispiel voraussichtlich am 1.10. eingestellt wird, sind die Kosten bis zum 31.12. nur mit 25 % der Jahreskosten anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Personalkosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auf Grundlage der Ist-Gehälter der bestehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können unter Berücksichtigung von Gehaltssteigerungen auf Basis von Kollektivvertrag oder individuellen Vereinbarungen die Bruttogehälter der bestehenden Mitarbeiter geplant werden. Für neu einzustellende Mitarbeiter sind die Gehälter zu schätzen. Ebenso in den Kosten zu berücksichtigen sind unter anderem Sonderzahlungen, Prämien, Provisionen, Überstundenzuschläge und Ähnliches. Hinzu kommen Lohnnebenkosten wie Dienstgeberanteile der Sozialversicherung, Dienstgebebeitrag zum FLAG, Dienstgeberzuschlag, Kommunalsteuer und Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse. Auch Kosten für Fortbildungen und Mitarbeiterevents sollten berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. Dezember 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrii Yalanskyi - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e28954</id> 
                <title>Dezember 2024</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29740</id>
                        <updated>2024-11-26</updated>
                        <title>Last-Minute Steuertipps</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28954/e29740/pic_big/img/ger/icon_hand_und_euros.png?checksum=e1f17d605956d9f157d6baeb9de8d8c3588f3494</img>
                        
                        
                            <foreword>Tipps zu Weihnachtsgeschenken, Spenden und SV-Ausnahme für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Neben unseren Steuertipps zum Jahresende aus der vorangegangenen Ausgabe der Steuernews finden Sie hier noch einige Last-Minute-Tipps vor dem Jahreswechsel:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Geschenke an Mitarbeiter&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche den Gewinn. Für die Mitarbeiterin und den Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken &lt;br /&gt;vom Arbeitgeber grundsätzlich um steuerpflichtige Sachzuwendungen. Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen sind allerdings bis zu einer Höhe von € 365,00 jährlich und die dabei empfangenen Geschenken bis zu einem Betrag von € 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Spenden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Spenden aus dem Betriebsvermögen sind abzugsfähig, wenn sie an Einrichtungen geleistet werden, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind oder die in der Liste des Bundesministeriums für Finanzen aufscheinen (&lt;a href=&quot;https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;u&gt;https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp&lt;/u&gt;&lt;/a&gt;, Gültigkeitsende beachten).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist, dass ab 2024 durch das in Kraft treten des Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 die Spendenabsetzbarkeit im Einkommensteuergesetz auf deutlich mehr Organisationen ausgeweitet wurde. Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Spenden können als Sonderausgaben bis zur Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres abgesetzt werden. Dabei sind Spenden aus dem Betriebsvermögen einzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausnahme von der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) für Kleinunternehmer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer im Sinne des GSVG mit geringen Umsätzen und Einkünften können unter ganz bestimmten Voraussetzungen bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2024 bis zum 31.12.2024 beantragen. Die Erfüllung der Voraussetzungen werden im Nachhinein anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides überprüft. Wird diese Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt und genehmigt, ist zu beachten, dass aus der gewerblichen Tätigkeit keine Absicherung in der Pensions- und Krankenversicherung besteht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29741</id>
                        <updated>2024-11-26</updated>
                        <title>Umfassende Verschärfungen in der Betrugsbekämpfung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28954/e29741/pic_big/img/ger/icon_hammer_weiss.png?checksum=2201ce73c7b3514b84913dab2bf00f2d32aecc05</img>
                        
                        
                            <foreword>Betrugsbekämpfung bringt verschärfte Strafbestimmungen für Scheinunternehmen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Um den gewerblichen Betrug weiter einzudämmen, wurde im Jahr 2024 das Betrugsbekämpfungsgesetz verabschiedet. Das Gesetz besteht aus zwei Teilen, wobei sich Teil I (in Kraft getreten mit Juli 2024) dem abgabenrechtlichen Betrug widmet und vorwiegend Änderungen im Finanzstrafrecht bewirkt. Teil II (in Kraft getreten mit September 2024) des Gesetzes wurde vom Arbeits- und Wirtschaftsministerium ausgearbeitet und adressiert den gewerblichen Sozialbetrug. Nachfolgend die wesentlichen Highlights.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Teil I Betrugsbekämpfungsgesetz&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Ausstellung und Verwendung von Scheinrechnungen&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kernstück des neuen Gesetzes ist die Schaffung einer Sanktionsbestimmung (Finanzordnungswidrigkeit), welche auf die Ausstellung und Annahme von Scheinrechnungen abzielt. Strafbar nach dem neuen Tatbestand ist, wer mit Vorsatz für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet, um einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern. Die neu geschaffene Finanzordnungswidrigkeit sieht Geldstrafen bis € 100.000,00 vor. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Änderungen beim Verkürzungszuschlag&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abgabenbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen bei Nachforderungen einen 10%igen Verkürzungszuschlag festsetzen, wenn begründeter Verdacht eines Finanzvergehens vorliegt. Wird der Zuschlag entrichtet, so tritt Straffreiheit ein. Der Verkürzungszuschlag war bis dato auf jene Fälle beschränkt, bei denen die Abgabennachforderung für ein Jahr € 10.000,00 und in Summe € 33.000,00 nicht überstieg. Im Rahmen der Neuregelung wurde die jährliche Betragsgrenze von € 10.000,00 gestrichen, sodass die Nachforderung nur mehr in Summe € 33.000,00 nicht übersteigen darf.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Teil II Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auch im Rahmen des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes kam es zu umfangreichen Änderungen. Stellvertretend hierfür sind die Einbindung des AMS als Kooperationsstelle, die Ausweitung und Erfassung von Tatbeständen in der Sozialbetrugsdatenbank sowie die Erweiterung der Definition des Scheinunternehmens zu nennen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: CreativeIMGIdeas - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29742</id>
                        <updated>2024-11-26</updated>
                        <title>Voraussichtliche Sozialversicherungswerte für 2025</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28954/e29742/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_orange.png?checksum=ed9873b7b8e261a0b03d342c49d555dd46d8ded9</img>
                        
                        
                            <foreword>Die wichtigsten neuen Werte der Sozialversicherung für 2025.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)&lt;/h3&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot; colspan=&quot;3&quot;&gt;&lt;strong&gt;Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Kammermitglieder&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;&lt;strong&gt;KRANKENVERSICHERUNG&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;&lt;strong&gt;PENSIONSVERSICHERUNG&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beitragssatz&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;6,80 %&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;18,50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;€ 551,10 / Monat&lt;br /&gt;€ 6.613,20 / Jahr&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;€ 7.525,00 / Monat &lt;br /&gt;€ 90.300,00 / Jahr&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Unfallversicherung € 144,84 /Jahr bzw. € 12,07/Monat&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)&lt;u&gt;&lt;/u&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Geringfügigkeitsgrenze monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: right;&quot;&gt;€ 551,10&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: right;&quot;&gt;€ 826,65&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage:&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: right;&quot;&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;padding-left: 40px;&quot;&gt;täglich &lt;br /&gt;monatlich&lt;br /&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: right;&quot;&gt;€ 215,00&lt;br /&gt;€ 6.450,00&lt;br /&gt;€ 12.900,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung &lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: right;&quot;&gt;€ 7.525,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: mekcar - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29790</id>
                        <updated>2024-11-26</updated>
                        <title>Neue BMF-Information für Plattformbetreiber – häufig gestellte Fragen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28954/e29790/pic_big/img/ger/icon_laptop_pfeil.png?checksum=a13f03d6dfa9b00289cc5865ee24a9fb6ae54d66</img>
                        
                        
                            <foreword>BMF widmet sich in Frage-Antwort-Katalog häufig gestellten Fragen zum Digitalen Plattformen-Meldepflichtgesetz.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit 1.1.2023 ist in Österreich das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DMPG) in Kraft getreten, welches umfassende Meldepflichten für Plattformbetreiber vorsieht. Das Gesetz sieht vor, dass meldepflichtige Plattformbetreiber personenbezogene Daten und Transaktionen ihrer Anbieter an die Finanzbehörden melden müssen. Dadurch erlangt die Finanzverwaltung leichter Kenntnis über allfällige Umsätze von Anbietern und kann in der Folge nicht versteuerte Einkünfte leichter aufdecken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einer Meldepflicht durch den Plattformbetreiber unterliegen nachfolgende Transaktionen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Verkauf von körperlichen Waren&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (Immobilien)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Persönlich erbrachte Dienstleistungen (sowohl online als auch offline)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vermietung von Verkehrsmitteln&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund der mit dem Gesetz einhergehenden Unklarheiten hat das BMF nunmehr häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit dem Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz zusammengefasst und in einem Frage-Antwort-Katalog in der Findok veröffentlicht. Das Dokument kann unter nachfolgendem Link abgerufen werden: &lt;u&gt;https://findok.bmf.gv.at/findok/iwg/82/82976/82976.1.pdf&lt;/u&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Meldepflicht bis Ende Jänner 2025&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Da meldepflichtige Plattformbetreiber relevante personenbezogene Daten und Transaktionen ihrer Anbieter bis Ende Jänner des Folgejahres (für 2024 somit bis Ende Jänner 2025) melden müssen, empfiehlt es sich, bereits jetzt, zeitnah etwaige strittige Fragen diesbezüglich abzuklären.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29791</id>
                        <updated>2024-11-26</updated>
                        <title>Verlängerung eines Bestandsvertrages = erneute Gebührenpflicht?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28954/e29791/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_gruen.png?checksum=f9bce6f2edd77f25913c36065b8a59949b63834d</img>
                        
                        
                            <foreword>Achtung: Die Verlängerung eines Bestandsvertrages ist wie ein neues Rechtsgeschäft zu bewerten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Während die Vermietung von Wohnraum gänzlich von der Gebührenpflicht befreit ist, unterliegen andere Bestandsverträge wie Miet- oder Pachtverträge (z. B. Vermietung von Geschäftsräumen) entsprechend den Bestimmungen des Gebührengesetzes einer Rechtsgeschäftsgebühr im Ausmaß von 1 % (ausgenommen Jagdpacht mit 2 %). Die Gebühr bestimmt sich nach der Dauer des Vertragsverhältnisses. Wird das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so ist die Bemessungsgrundlage mit dem dreifachen Jahreswert der wiederkehrenden Leistung beschränkt. Bei einem Vertrag auf bestimmte Zeit ist grundsätzlich die vereinbarte bestimmte Dauer für die Berechnung der Gebühr heranzuziehen (maximal jedoch der achtzehnfache Jahreswert). Wird ein Bestandsvertrag zwar befristet abgeschlossen, kann dieser allerdings vorzeitig mittels Kündigung aufgelöst werden, ist für Zwecke des Gebührenrechts von einem Vertrag von unbestimmter Dauer auszugehen. Strittig war bis dato die Frage, ob die Verlängerung eines befristeten, aber gebührenrechtlich für unbestimmte Zeit qualifizierten Bestandsvertrages eine erneute Gebührenpflicht auslöst.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtsansicht des VwGH&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der VwGH verweist im Rahmen seiner Entscheidung (VwGH v. 10.4.2024, Ro 2022/16/0017) auf das Gebührengesetz, worin geregelt ist, dass die Verlängerung der Geltungsdauer eines Vertrages als selbständiges Rechtsgeschäft eine erneute Gebührenpflicht auslöst. Der Umstand, dass bereits das „ursprüngliche“ Rechtsgeschäft vor Verlängerung für gebührenrechtliche Zwecke auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt, ändert an dieser Rechtsauffassung nichts, da die Verlängerung selbst wie ein neues (losgelöstes) Rechtsgeschäft zu bewerten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: StockPhotoPro - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29792</id>
                        <updated>2024-11-26</updated>
                        <title>Was ist der Partnerschaftsbonus?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28954/e29792/pic_big/img/ger/icon_kinderwagen.png?checksum=4b00d55b04236fc419ceaf677b932e0ddeb6dcb9</img>
                        
                        
                            <foreword>Partnerschaftsbonus bringt € 1.000,00 bei gemeinsamer Kinderbetreuung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Elternpaare, welche die Kinderbetreuung im annähernd gleichen Ausmaß übernehmen, werden im Rahmen des Partnerschaftsbonus hierfür mit € 1.000,00 belohnt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Voraussetzungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird das pauschale oder das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld von beiden Elternteilen zu annähernd gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) und mindestens im Ausmaß von je 124 Tagen bezogen, so kann jeder Elternteil nach Ablauf der höchstmöglichen Gesamt-Anspruchsdauer eine Auszahlung des Partnerschaftsbonus beantragen. Dieser wird je Elternteil als Einmalzahlung in Höhe von € 500,00 geleistet (in Summe für beide Elternteile somit € 1.000,00).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Antragstellung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Partnerschaftsbonus ist von jedem Elternteil gesondert beim jeweiligen Krankenversicherungsträger zu beantragen, welcher die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes vornimmt. Die Antragstellung hat entweder gleich mit der Antragstellung auf das Kinderbetreuungsgeld oder spätestens innerhalb von 124 Tagen (ca. 4 Monate) ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rückforderung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenem Kinderbetreuungsgeld bei einem oder beiden Elternteilen löst zugleich eine Rückforderung beider Partnerschaftsboni aus, sofern dadurch die geforderte Bezugsdauer (mindestens 124 Tage pro Elternteil) oder die vorgeschriebene Aufteilungsquote (50:50 bis 60:40) nicht mehr erreicht wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: AnnaStills  - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29793</id>
                        <updated>2024-11-26</updated>
                        <title>Tipps für den erholsamen Weihnachtsurlaub für Unternehmerinnen und Unternehmer</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28954/e29793/pic_big/img/ger/icon_koffer.png?checksum=75256b273e01095c2976771a888f2ca168562c9e</img>
                        
                        
                            <foreword>Bereiten Sie Ihren kommenden Weihnachtsurlaub gut vor, um auch tatsächlich die notwendige Erholung sicherzustellen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Möchte man als Unternehmerin oder Unternehmer die kommenden Feiertage nutzen und vielleicht auch einmal einen längeren Urlaub antreten, während der Betrieb weiterläuft, sind bestimmte vorbereitende Maßnahmen empfehlenswert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sind viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwischen den Feiertagen auf Urlaub, erwägen Sie einen generellen Betriebsurlaub (allenfalls mit einem eingerichteten Journaldienst).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Läuft der Betrieb weiter, suchen Sie sich, wenn möglich, für die Zeit Ihres Urlaubes eine Stellvertretung und klären Sie mit dieser Person Aufgaben, Vollmachten, Notfallkontaktaufnahme, Datenzugriffe und Handlungsspielräume.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Planen Sie jene Aufgaben, von denen Sie bereits wissen, dass diese während Ihres Urlaubes zur Erledigung anstehen. Verteilen Sie die Erledigung samt aller notwendigen Informationen auf Ihre Mitarbeiter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Informieren Sie rechtzeitig Ihre Mitarbeiter und aber auch bestimmte Geschäftspartner wie z. B. wichtige Kunden, mit denen Sie persönlich laufend in Kontakt stehen, über Ihre Abwesenheit. In einer automatisierten Antwort auf eingehende E-Mails informieren Sie kurz über Ihre Abwesenheit (mit Angabe des Rückkehrdatums), geben die Kontaktdaten Ihrer Stellvertretung bekannt und dass Sie sich nach Ihrem Urlaub auch gerne wieder persönlich um das Anliegen kümmern werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Überlegen Sie sich genau im Vorhinein, ob und wie Sie im Urlaub erreichbar sein wollen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: YURIMA - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e28874</id> 
                <title>November 2024</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29706</id>
                        <updated>2024-11-02</updated>
                        <title>Steuertipps zum Jahresende 2024</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28874/e29706/pic_big/img/ger/icon_kalender_dunkelgruen.png?checksum=d38a9998a726b49cfa60dfdeabee0b90fe6eee11</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie können Sie bis Jahreswechsel noch Steuern sparen?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies meist, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken. Hier eine (unvollständige) Auswahl von einigen Steuertipps zum Jahresende:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;1. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) für 2024 jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns zu, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 33.000,00 (maximaler Freibetrag € 4.950,00).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersteigt der Gewinn € 33.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist. Dieser beträgt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 145.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 175.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 230.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;darüber hinaus: kein Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 46.400,00)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Nicht vergessen:&lt;/strong&gt; Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von mindestens vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere. Für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des Gewinnfreibetrages herangezogen werden, kann kein IFB geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;2. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2025 ohnehin geplant ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Hinweis:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;3. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2024, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;4. Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die AfA beträgt für 2024 – 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %). Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;5. Investitionsfreibetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Unter anderem ist eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten. Auch sind bestimmte Wirtschaftsgüter vom IFB ausgeschlossen, wie insbesondere jene, die zur Deckung des Gewinnfreibetrages herangezogen wurden. Der IFB kann auch von Kapitalgesellschaften geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;6. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Daher:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2025 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2025 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;7. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;8. Forschungsprämie&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;9. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 aus.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;10. Mitarbeiterprämie&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Gewährt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine Mitarbeiterprämie bis zu € 3.000,00 auf Basis einer Vorschrift in einem Kollektivvertrag (oder ähnlichem), so ist dies in 2024 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;11. Registrierkasse&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF- Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 02. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: MH - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29707</id>
                        <updated>2024-11-02</updated>
                        <title>Neuer Rahmen-KV im Hotel- und Gastgewerbe</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28874/e29707/pic_big/img/ger/icon_messer_gabel.png?checksum=1a935d77e9d35114f7fea0640f2c0d371e7f5c2e</img>
                        
                        
                            <foreword>Was beinhaltet der neue Rahmen-KV für das Hotel- und Gastgewerbe?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit 1.11.2024 ist der neue Rahmen-KV für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe in Kraft getreten, welcher unter anderem nachfolgende Änderungen vorsieht:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitszeit&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Mit Teilzeitbeschäftigten kann nun ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen, bzw. bei Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverträgen von bis zu 9 Monaten, vereinbart werden. Angefallene Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten, die innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht ausgeglichen werden kann, ist nach dessen Ende mit einem 50%igen Zuschlag abzugelten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Betrachtungszeitraum für die durchschnittliche Höchstarbeitszeit (48 Stunden) wird von 17 auf 26 Wochen ausgedehnt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Befristete Verträge können einmalig um bis zu vier Wochen (max. Gesamtdauer 9 Monate) verlängert werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Beschäftigung von Jugendlichen und Lehrlingen&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Betriebe können mit Jugendlichen einzelvertraglich eine 14-tägige Durchrechnung vereinbaren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die ersten 8 Sonntage im Lehrverhältnis sind arbeitsfrei und im Jahresschnitt muss auch die Hälfte aller Sonntage frei bleiben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lehrabschlüsse mit ausgezeichnetem oder gutem Erfolg sind mit einer Förderprämie von € 250 bzw. € 200 zu belohnen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Nachtarbeitszuschlag&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Zuschlag (pro Abschnitt € 9) ist nunmehr in drei Abschnitte unterteilt (von 00:01 bis 02:00 Uhr, von 02:01 bis 04:00 Uhr und von 04:01 bis 06:00 Uhr).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ausnahmen:&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeitsbeginn frühestens um 05:00 Uhr – € 4,50 Zuschlag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeitsbeginn frühestens um 05:30 Uhr – kein Zuschlag&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Freie Sonntage&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Anspruch auf 12 garantierte freie Sonntage im Jahr.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Freie Sonntage sind im Zusammenhang mit einem darauffolgenden freien Montag oder davorliegenden freien Samstag zu konsumieren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ausnahmen für bestimmte Betriebe (fixer Schließtag/Kalenderwoche, befristete Verträge etc.).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Probemonat&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der erste Monat im Arbeitsverhältnis gilt automatisch als Probemonat.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Urlaubs- und Weihnachtsgeld&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Berechnung erfolgt in allen Bundesländern auf Basis des tatsächlichen Lohn/Gehalts.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Anspruchsfrist wird von zwei auf einen Monat verkürzt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Neuregelung der Lohngruppe 4 ab 1.5.2025&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Lohngruppe 4 ist ab 1.5.2025 nur noch für Hilfskräfte ohne Lehrabschlussprüfung nach zehn Jahren Branchenerfahrung oder mit einer Ausbildung ohne Abschluss anzuwenden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Lohnabschluss&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Lohnerhöhung 2024 erfolgt in zwei Schritten:&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;+ ca. 6 % ab 1.5.2024&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;+ ca. 2 % ab 1.11.2024&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lohnerhöhung 2025:&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Jahresinflation 2024 plus 1 %&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Steigerungen beim Lehrlingseinkommen ab 1.5.2024 bzw. 1.5.2025&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 02. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29708</id>
                        <updated>2024-11-02</updated>
                        <title>Finanznavi ist online</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28874/e29708/pic_big/img/ger/icon_laptop_kugel_weiss.png?checksum=cc504600e799793b172d4fcc249b63d5f5d9e0a2</img>
                        
                        
                            <foreword>Neues Online-Bildungsportal als Orientierungshilfe im Finanzbereich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und die Österreichische Nationalbank (OeNB) haben mit dem „Finanznavi“ ein neues Online-Finanzbildungsportal präsentiert, welches der breiten Bevölkerung eine Orientierungshilfe bei finanziellen und steuerrechtlichen Fragen bieten soll.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Inhalte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auf dem Portal finden sich zahlreiche Inhalte zu den Themen Wirtschaft, sicherer Umgang mit Geld, Bezahlmöglichkeiten, Sparen und Investieren, Risikomanagement, Kredite und Schulden sowie zum Bereich Konsumentenschutz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben grundlegenden Informationen zu diesen Themenbereichen gibt es auf dem Finanznavi auch zahlreiche Erklärvideos sowie zwei Wissenstests zu diesen Bereichen. Außerdem sind auf dem Portal alle Bildungsangebote, die unter dem Dach der nationalen Finanzbildungsstrategie laufen, abrufbar. Dazu gehören auch die Verbraucher- und Finanzbildungsangebote des Sozialministeriums.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie erreichen das Finanznavi unter &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;https://finanznavi.gv.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;finanznavi.gv.at&lt;/a&gt;.&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 02. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: LeoOrigami - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29709</id>
                        <updated>2024-11-02</updated>
                        <title>Deutschland: E-Rechnungspflicht für B2B-Umsätze startet</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28874/e29709/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Auch für österreichische Unternehmen mit Deutschlandgeschäft relevant.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Zuge der Initiative „VAT in the Digital Age“ (ViDA) der EU-Kommission soll auch eine verpflichtende elektronische Rechnungsausstellung normiert werden. Die unionsweite Regelung wurde aber bisher noch nicht beschlossen. In den einzelnen Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Regelungen zur E-Rechnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.1.2025 beginnt nun in Deutschland die E-Rechnungspflicht. Unter E-Rechnung versteht man ein &lt;u&gt;strukturiertes&lt;/u&gt; elektronisches Format. Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt ab 2025 in Deutschland nicht mehr als elektronische Rechnung. Die E-Rechnung wird verpflichtend für in Deutschland steuerbare B2B-Umsätze (Business to Business) zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.1.2025 sind Unternehmerinnen und Unternehmer in Deutschland zur Annahme einer E-Rechnung verpflichtet. Bis 31.12.2026 können in einer Testphase B2B Inlandsumsätze auch mit „sonstigen Rechnungen“ (Nicht-E-Rechnungen) abgerechnet werden. Bis 31.12.2027 verlängert sich die Testphase für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu € 800.000,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausländische Unternehmen, die in Deutschland eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben, gelten mit jenen Umsätzen, die dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind, als in Deutschland ansässig. Insbesondere größere deutsche Unternehmen könnten auch ihre österreichischen Lieferanten darauf drängen, E-Rechnungen in strukturierter Form zu übermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 02. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Picture Perfection - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e28790</id> 
                <title>Oktober 2024</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29674</id>
                        <updated>2024-09-25</updated>
                        <title>Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28790/e29674/pic_big/img/ger/icon_hand_und_euros.png?checksum=e1f17d605956d9f157d6baeb9de8d8c3588f3494</img>
                        
                        
                            <foreword>Das BMF hat einen steuerlichen Maßnahmenkatalog im Zusammenhang mit der aktuellen Hochwasserkatastrophe veröffentlicht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das BMF hat mit 18. 09. 2024 einen steuerlichen Maßnahmenkatalog im Zusammenhang mit der aktuellen Hochwasserkatastrophe in der Findok veröffentlicht, welcher nachfolgende steuerliche Unterstützungsmaßnahmen für Betroffene vorsieht:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verlängerung von Fristen:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Abgabepflichtige, die von der Hochwasserkatastrophe betroffen sind, können einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Einreichfrist für eine Abgabenerklärung und einen Antrag auf Verlängerung einer Beschwerdefrist stellen. Zudem kann bei Säumnis einer Frist oder Versäumung einer mündlichen Verhandlung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Abgabenpflichtige, welche von der Hochwasserkatastrophe betroffen sind, können nachfolgende Anträge stellen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Antrag, von der Geltendmachung von Terminverlusten abzusehen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Antrag auf Herabsetzung bzw. Nicht-Festsetzung von Säumniszuschlägen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Antrag auf Nicht-Festsetzung von Verspätungszuschlägen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Antrag auf Anpassung (Herabsetzung) der Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer bis 31. Oktober&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Steuerfreiheit von Zahlungen beim Empfänger:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Opfern von Naturkatastrophen ist Hilfsbedürftigkeit unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation anzunehmen. Empfangene Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind daher steuerfrei. Dies gilt auch für entsprechende Leistungen von gemeinnützigen oder mildtätigen Privatstiftungen. Ebenfalls sind freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Schäden der Hochwasserkatastrophe von der Einkommen- bzw. der Lohnsteuer befreit. Beispiele für derartige freiwillige Zuwendungen sind Geld, geldwerte Vorteile, wie z. B. ein zinsenloses Darlehen des Arbeitgebenden an den Arbeitnehmenden, oder eine Spende an einen betroffenen Haushalt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Freiwilligenpauschale:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Personen, die ehrenamtlich für eine gemeinnützige Organisation im Bereich der Katastrophenprävention und -hilfe tätig sind, kann ein Freiwilligenpauschale i. H. v. bis zu € 50 pro Tag (höchstens € 3.000 pro Jahr) steuerfrei gezahlt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zuwendungen und Spenden:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Getätigte Spenden sind beim Spendenden als Betriebs- oder Sonderausgabe nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn diese für einen begünstigten Zweck (wie Hilfestellung bei Hochwasserschäden) und an eine begünstigte Einrichtung geleistet wurden. Die begünstigten Einrichtungen sind auf der Webseite des BMF gelistet, wie etwa Freiwillige Feuerwehren und verschiedene Hilfsorganisationen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Direkte Spenden an Betroffene können somit nicht steuerlich geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wichtig ist auch, dass bei Spenden aus dem Privatvermögen nur Geldspenden absetzbar sind, während bei Unternehmen auch Sachspenden steuerlich abzugsfähig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im unternehmerischen Bereich sind Geld- und Sachspenden an spendenbegünstigte Einrichtungen bis zu einem Ausmaß von 10 % des Gewinnes eines Betriebes als Betriebsausgabe abzugsfähig. Im privaten Bereich ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Geldspenden mit 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Keine Beschränkung der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe für Hilfsleistungen besteht im unternehmerischen Bereich zudem, wenn diese eine Werbewirksamkeit aufweisen. Für die Abzugsfähigkeit von werbewirksamen &quot;Katastrophenspenden&quot; ist es gleichgültig, wer die Empfänger sind (z.B. Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Allgemeine ertragsteuerliche Begünstigungen:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren kann – zusätzlich zur (linearen oder degressiven) Absetzung für Abnutzung – ein Investitionsfreibetrag (IFB) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Alternativ zum Investitionsfreibetrag kann auch ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB) für begünstigte Wirtschaftsgüter als Betriebsausgabe in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Ersatzbeschaffungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Falle eines hochwasserbedingten Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes vor Ende der vierjährigen Mindestnutzungsdauer unterbleibt eine Nachversteuerung eines geltend gemachten Investitionsfreibetrages und investitionsbedingten Gewinnfreibetrages.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Liebhaberei - Hochwasser als Unwägbarkeit:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Kommt es infolge der Hochwasserkatastrophe zu unvorhersehbaren Aufwendungen oder Einnahmenausfällen, die ein Ausbleiben des Gesamterfolges bewirken, führen diese Umstände allein nicht zu einer Qualifizierung einer Betätigung als Liebhaberei.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Außergewöhnliche Belastungen i. Z. m. Hochwasserschäden:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nachfolgende Kosten, die bei der Beseitigung von Katastrophenschäden anfallen, sind ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen wie z. B. Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Beseitigung von Sperrmüll, Raumtrocknung etc.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kosten für die Reparatur und Sanierung durch die Katastrophe beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände – allerdings nur, sofern der Gegenstand der üblichen Lebensführung dient.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kosten für die Ersatzbeschaffung durch die Katastrophe zerstörter Gegenstände –&lt;br /&gt;allerdings nur, sofern der Gegenstand der üblichen Lebensführung dient.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für die steuerliche Berücksichtigung der getätigten Aufwendungen ist erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften sowie die vorliegenden Rechnungen dazu vorgelegt werden. Sollte (ausnahmsweise) eine solche Niederschrift nicht oder nicht vollständig aufgenommen worden sein (z. B. wegen Lage eines Gebäudes in einem als hochwassergefährdet eingestuften Gebiet), muss eine „Selbsterklärung&quot; unter Anschluss der entsprechenden Rechnungen beigebracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird zur Finanzierung der hochwasserbedingten Kosten ein Darlehen aufgenommen, so können die anfallenden Darlehensrückzahlungen samt Zinsen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Freibetragsbescheid:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können für die (voraussichtlich) anfallenden, durch Katastrophenschäden verursachten Ausgaben, die nach den dargestellten Kriterien eine außergewöhnliche Belastung darstellen, bis 31. Oktober beim Finanzamt die Ausstellung eines gesonderten Freibetragsbescheides beantragen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann bei rechtzeitiger Vorlage den Freibetrag rückwirkend (durch Aufrollung früherer Lohnabrechnungen) für das gesamte Jahr 2024 berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für bestimmte Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben besteht eine Befreiung im Zusammenhang mit Katastrophen wie Hochwasserschäden. Diesbezüglich ist auf die Information des BMF zu verweisen (siehe Link weiter unten).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abstandnahme von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn in Folge der Hochwasserkatastrophe ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Tatbestand (z. B. Kauf Ersatzgrundstück) gesetzt werden muss.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vollständige BMF-Information (abrufbar unter):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://findok.bmf.gv.at/findok/volltext?dokumentId=c6b44863-a1a0-4023-922b-d648668db28f&amp;amp;segmentId=61c1fc33-b2ab-4e2e-a33f-6926eea01024&amp;amp;indexName=findok-bmf&amp;amp;konsehId=0e39070a-abda-467a-a654-6a49502196f7&amp;amp;recordId=61c1fc33-b2ab-4e2e-a33f-6926eea01024&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://findok.bmf.gv.at/findok/volltext?dokumentId=c6b44863-a1a0-4023-922b-d648668db28f&amp;amp;segmentId=61c1fc33-b2ab-4e2e-a33f-6926eea01024&amp;amp;indexName=findok-bmf&amp;amp;konsehId=0e39070a-abda-467a-a654-6a49502196f7&amp;amp;recordId=61c1fc33-b2ab-4e2e-a33f-6926eea01024&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: mbruxelle - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29675</id>
                        <updated>2024-09-25</updated>
                        <title>ePrämie für eingespartes CO2 nutzen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28790/e29675/pic_big/img/ger/icon_auto_schleudert_weiss.png?checksum=20abf3dd72c9924d5f8d7211a6f2beb154187fcb</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie funktioniert die ePrämie?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Um den Anteil von Elektroautos im Straßenbild zu erhöhen, wurden in Österreich viele steuerliche Anreize wie der fehlende Sachbezug oder die Berechtigung zum vollen oder teilweisen (mit Eigenverbrauchsanteil) Vorsteuerabzug geschaffen. Mit der im Jahr 2023 eingeführten ePrämie können Halterinnen und Halter von Elektroautos weiter vom Betrieb dieser Fahrzeuge profitieren.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;So funktioniert&#39;s&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die ePrämie basiert auf dem Konzept der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote), welche das Ziel verfolgt, den CO2-Ausstoß zu reduzieren. Halter eines Elektroautos können den für ihr Fahrzeug an nicht öffentlichen Ladestationen (z. B. Privatgarage oder Firmenladestation) bezogenen Strom einmal pro Jahr an einen THG-Quotenhändler übertragen und erhalten dafür eine Prämie für nicht genutztes CO2. Die bzw. der THG-Quotenhandelnde sammelt in der Folge die eingemeldeten Strommengen und reicht diese beim Umweltbundesamt zur Anerkennung ein. Die Höhe der ePrämie ist abhängig von der Menge des eingemeldeten Stromverbrauchs sowie den Preisen und Verrechnungsmodellen der Anbieter, wobei die daraus lukrierte Prämie mitunter bis zu € 1.000,00 betragen kann. Kann die geladene Strommenge nicht nachgewiesen werden, so kann eine pauschalierte Strommenge von 1.500 kWh pro Jahr beantragt werden. Die ePrämie kann grundsätzlich bis Ende Jänner des Folgejahres beantragt werden, wobei einzelne Händler mitunter kürzere Fristen setzen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Steuerliche Behandlung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für private Halter ist die bezogene ePrämie steuerfrei. Im unternehmerischen Bereich ist diese als Betriebseinnahme zu versteuern. Für weitere Informationen zur ePrämie und deren Abwicklung ist auf die Seite des Umweltbundesamts zu verweisen, welche unter nachfolgendem Link erreichbar ist: &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;a href=&quot;http://www.umweltbundesamt.at/elna/anrechnung-erneuerbarer-strom/e-fahrzeug-besitzerin&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.umweltbundesamt.at/elna/anrechnung-erneuerbarer-strom/e-fahrzeug-besitzerin&lt;/a&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: LOPH Studio - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29676</id>
                        <updated>2024-09-25</updated>
                        <title>Können virtuelle Geschäftsanteile in steuerbegünstigte Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen übergeführt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28790/e29676/pic_big/img/ger/icon_laptop_kugel_weiss.png?checksum=cc504600e799793b172d4fcc249b63d5f5d9e0a2</img>
                        
                        
                            <foreword>Übergangsregelung im Einkommensteuergesetz für „Phantom Shares“.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Virtuelle Gesellschaftsanteile (sogenannte „phantom shares“) haben in den letzten Jahren als Form der Mitarbeiterbeteiligung an Bedeutung gewonnen. Diese Form der Mitarbeiterbeteiligung wurde insbesondere auch bei Start-up-Unternehmen eingesetzt. Die virtuellen Gesellschaftsanteile basieren auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern. Im Hinblick auf den Gewinn sind Arbeitnehmer mit virtuellen Anteilen aus wirtschaftlicher Sicht den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern gleichgestellt und erwerben auf Grundlage des bloß fiktiven Gesellschaftsanteils einen schuldrechtlichen Anspruch auf Teilhabe am Gewinn, der steuerlich als Prämie zu qualifizieren ist. Allerdings erhalten die Arbeitnehmer keine Gesellschafterstellung oder die dazugehörigen Gesellschafterrechte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie bereits berichtet, ist nun seit 1.1.2024 ein eigenes steuerliches Modell für Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und jungen KMU in Kraft. Dabei kann unter bestimmten Voraussetzungen, ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt werden und es wird die Komplexität der Bewertung des geldwerten Vorteils durch eine Pauschalregelung vermindert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn nun Arbeitnehmer mit virtuellen Anteilen von Start-ups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter die Neuregelung fallende Kapitalanteile (z. B. GmbH-Anteile, Unternehmenswertanteile oder vergleichbare Genussrechte) erhalten, müsste eine Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der dadurch stattfindenden Einlösung der virtuellen Gesellschaftsanteile erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wurde nun folgende Übergangsregelung normiert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erhält der Arbeitnehmer im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 an Stelle von bestehenden virtuellen Anteilen am Unternehmen des Arbeitgebenden, die bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Teilhabe am Gewinn bzw. am Unternehmenswert vermitteln, eine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung, gilt dies als Abgabe der Anteile gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwerts und es ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Dabei müssen die Voraussetzungen für eine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Artikel gibt nur einige Eckpunkte zu diesem komplexen Thema wieder. Eine individuelle Beratung ist jedenfalls erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Lemonsoup14 - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29677</id>
                        <updated>2024-09-25</updated>
                        <title>Sachbezug auch bei Mehrfachnutzung eines Parkplatzes?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28790/e29677/pic_big/img/ger/icon_auto_schraeg.png?checksum=6b7efe0dc3c229ced5ffa5667df44eafcc1e9157</img>
                        
                        
                            <foreword>Achtung: Auch die Mehrfachnutzung eines Parkplatzes führt zur Begründung eines Sachbezuges.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Besteht für eine Arbeitnehmerin bzw. für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein von ihm für Fahrten zum Arbeitsplatz genutztes Kfz während der Arbeitszeit in parkraumbewirtschafteten Bereichen auf einem von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bereitgestellten Abstell- oder Garagenplatz abzustellen, so ist hierfür ein Sachbezug von € 14,53 monatlich anzusetzen. Dieser Betrag ist sowohl bei arbeitnehmereigenen als auch bei arbeitgebereigenen Kfz, für die ein Sachbezug anzusetzen ist, anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine individuelle Zuweisung eines Garagen- oder Abstellplatzes an einen konkreten Arbeitnehmer ist für die Begründung eines Sachbezuges nicht erforderlich. Steht ein Parkplatz mehreren Arbeitnehmern ohne eine individuelle Zuordnung zur Verfügung, so ist der Vorteil jedes Arbeitnehmers mit € 14,53 monatlich zu bewerten. Ein Sachbezug ist auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer den Parkplatz nur gelegentlich oder abwechselnd mit anderen Kolleginnen und Kollegen in Anspruch nimmt, weil er beispielsweise einen Teil seiner Tätigkeit im Homeoffice verrichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Recht auf Nutzung der Parkfläche kann z. B. durch Übergabe eines Schlüssels für den Einfahrtsschranken, eine Parkkarte oder durch ein Pickerl, mit dem parkberechtigte Fahrzeuge gekennzeichnet werden, eingeräumt werden. Personen, die nicht zum Parken berechtigt sind bzw. auf die Bereitstellung eines Parkplatzes ausdrücklich verzichten, ist kein Sachbezugswert zuzurechnen, wenn auch tatsächlich nicht geparkt wird. Die Kontrolle hierüber obliegt dem Arbeitgeber.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: jovannig - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29678</id>
                        <updated>2024-09-25</updated>
                        <title>VwGH bestätigt flächenmäßige Begrenzung der Hauptwohnsitzbefreiung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28790/e29678/pic_big/img/ger/icon_haus_euro_gruen.png?checksum=b778a65133814879a54ce81ed7c338a05af1f661</img>
                        
                        
                            <foreword>Keine Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung auf Bauplätze über 1.000 m².</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Private Veräußerungsgewinne von Grund und Boden, Gebäuden sowie grundstücksgleichen Rechten unterliegen der Immobilienertragsteuer. Handelt es sich bei dem veräußerten Eigenheim bzw. der Eigentumswohnung allerdings um den Hauptwohnsitz der bzw. des Verkaufenden, so unterbleibt eine Versteuerung, wenn diese bzw. dieser selbst seit der Anschaffung oder Errichtung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre darin gewohnt hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Keine Besteuerung erfolgt auch dann, wenn der Verkaufende innerhalb der letzten zehn Jahre (vor der Veräußerung) mindestens fünf Jahre durchgehend in diesem Haus oder dieser Wohnung als &quot;Hauptwohnsitzer&quot; gewohnt hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Flächenmäßige Beschränkung der Befreiung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Hauptwohnsitzbefreiung stellt zwar grundsätzlich auf das Gebäude ab, umfasst allerdings auch den Grund und Boden (anders als die Herstellerbefreiung), soweit dieser der Nutzung des Eigenheims oder der Eigentumswohnung als Garten oder Nebenfläche dient. Die Einkommensteuerrichtlinien sehen diesbezüglich eine Beschränkung der Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung auf Bauplätze bis 1.000 m² vor. Bei größeren Grundstücken ist der 1.000 m² übersteigende Grundanteil steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Bestätigung durch den VwGH&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der VwGH hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 24.4.2024 die flächenmäßige Beschränkung der Hauptwohnsitzbefreiung auf Bauplätze bis 1.000 m² bestätigt. Begründet wird die flächenmäßige Beschränkung der Befreiung damit, dass ein Bauplatz im Ausmaß von 1.000 m² als ausreichend anzusehen ist, zumal Grund und Boden begrenzt sind und Bauplätze mit zunehmender Bebauung tendenziell kleiner werden. Die Lage des Grundstücks (Stadt oder Land) oder dessen Bebauung sind nach Ansicht des VwGH hingegen nicht als relevant zu erachten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: js-photo - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29679</id>
                        <updated>2024-09-25</updated>
                        <title>Was ändert sich bei Freibetragsbescheiden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28790/e29679/pic_big/img/ger/icon_formular.png?checksum=b7cc818e225f527f36942d128b35c037b96687db</img>
                        
                        
                            <foreword>Antrag für Freibetragsbescheide erforderlich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Zuge der steuerlichen Arbeitnehmerveranlagung kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer unter anderem Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und bestimmte pauschalierte Freibeträge geltend machen und somit Steuern vom Finanzamt im Nachhinein zurückfordern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Veranlagungsbescheid ergeht auch ein sogenannter Freibetragsbescheid für das dem Veranlagungsjahr zweitfolgende Jahr. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann den ausgewiesenen Freibetrag in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen und es kommt somit für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer zu einer früheren Steuerersparnis.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Freibetragsbescheid ist allerdings nur eine vorläufige Maßnahme. Der Arbeitnehmer muss dann in der Veranlagung des betreffenden Jahres die tatsächlichen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen geltend machen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Freibetragsbescheid künftig nur mehr auf Antrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Von den rund 480.000 jährlich erstellten Freibetragsbescheiden werden durchschnittlich bloß rund 4 % dem Arbeitgeber zur Berücksichtigung am Lohnzettel vorgelegt. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wurde nun normiert, dass Freibetragsbescheide nur mehr auf Antrag erlassen werden. Dies gilt erstmals für Freibetragsbescheide, die mit einem Veranlagungsbescheid für das Kalenderjahr 2024 erstellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: studio v-zwoelf - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29680</id>
                        <updated>2024-09-25</updated>
                        <title>Was ist eine EORI-Nummer und wer benötigt diese?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28790/e29680/pic_big/img/ger/icon_mann.png?checksum=0334a91f0344c70d0d1738d3fef4dbaef70cedf9</img>
                        
                        
                            <foreword>Neuer Registrierungsprozess für EORI-Nummern ab 6. Juni 2024.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;EORI steht für „Economic Operators Registration and Identification“ und ist der Nachfolger der Zollnummer im EU-Raum. Die EORI-Nummer dient dabei der eindeutigen Identifizierung von im grenzüberschreitenden Außenhandel tätigen Wirtschaftsbeteiligten gegenüber den Zollbehörden und ist im Rahmen der Kommunikation mit diesen anzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wer muss eine EORI-Nummer beantragen?&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Eine verpflichtende Registrierung und die Beantragung einer EORI-Nummer besteht für alle Wirtschaftsbeteiligten, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit auch Tätigkeiten ausüben, die unter die Bestimmungen des Zollrechts fallen und die ihren Firmensitz im Zollgebiet der Gemeinschaft, damit auch in Österreich, haben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine verpflichtende Registrierung kann darüber hinaus auch Privatpersonen treffen, sofern eine solche Registrierung aufgrund der Rechtsvorschriften der Union (z. B. CBAM-Verordnung) oder der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates erforderlich ist.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine freiwillige Registrierung ist für Wirtschaftsbeteiligte vorgesehen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zwar Tätigkeiten ausüben, die unter die Bestimmungen des Zollrechts fallen (z. B. Importeure oder Exporteure), allerdings ihren Firmensitz außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft und damit in Drittstaaten haben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Keine Registrierungspflicht besteht für Wirtschaftsbeteiligte, welche ausschließlich im EU-Raum tätig werden und keine Drittstaatsumsätze tätigen, da in Bezug auf diese Unternehmen die zollrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung finden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Wie erfolgt die Registrierung?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit 6.6.2024 wurde der Registrierungsprozess neu gestaltet. Dieser erfolgt nun online über das „Portal Zoll/Customs Decisions Austria“ der österreichischen Zollverwaltung. Bereits bestehende EORI-Registrierungen bleiben weiterhin gültig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Miha Creative - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29681</id>
                        <updated>2024-09-25</updated>
                        <title>Effizientere Meetings durch weniger Teilnehmer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28790/e29681/pic_big/img/ger/icon_tafel_weiss.png?checksum=d48754a4bd26e164dff6798bf23da9018d1b50c7</img>
                        
                        
                            <foreword>Ineffiziente Besprechungen und Meetings kosten dem Unternehmen Zeit und Geld.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Oft sind Meetings und Besprechungen zu lange, schlecht organisiert und bringen dem Unternehmen zu wenig Nutzen bzw. kosten Zeit und Geld.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Möglichkeit, um Besprechungen effizienter zu gestalten, ist die Anzahl der Teilnehmenden zu reduzieren. Schon bei der Planung eines Meetings sollte genau überlegt werden, welcher Teilnehmende für ein bestimmtes Thema wirklich erforderlich ist. Dabei ist es in einem ersten Schritt notwendig, eine Agenda mit den Themen der Besprechung zu erstellen. Beantworten Sie dann folgende Fragen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Wer muss unbedingt an der Besprechung teilnehmen?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wer sind die Betroffenen?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wer trifft die Entscheidungen?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gibt es Personen, ohne die die Besprechung nicht stattfinden kann?&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Versenden Sie die Agenda und eine Teilnehmerliste rechtzeitig an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. So kann sich jede und jeder auf das Meeting vorbereiten. Legen Sie die Auswahlkriterien für die Teilnehmer am Meeting offen, um Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden. Beschreiben Sie die Gründe, warum Sie die Anzahl der Teilnehmer beschränken wollen (z. B. Effizienz des Meetings oder Raumgröße). Obengenanntes gilt auch für Online- oder Hybridmeetings. Ein Onlinemeeting mit vielen Teilnehmern ist ohnedies nur mit großer Gesprächsdisziplin durchführbar. Beachten Sie jedoch, dass all jene Personen über die Besprechungsergebnisse informiert werden, für die die Informationen relevant sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: WavebreakmediaMicro - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e28731</id> 
                <title>September 2024</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29623</id>
                        <updated>2024-08-27</updated>
                        <title>Umsatzsteuer: Was ändert sich bei der Kleinunternehmerbefreiung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28731/e29623/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Erhöhung der Umsatzgrenze, vereinfachte Rechnungsausstellung, auch für Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Von der Umsatzsteuer befreit sind die Umsätze der Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer, wobei man bei Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiung auch einen allfälligen Vorsteuerabzug verliert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entsprechend der &lt;strong&gt;aktuellen Regelung&lt;/strong&gt; ist ein Kleinunternehmer ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum € 35.000,00 (netto) nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben bestimmte Umsätze, wie jene aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie bestimmte steuerbefreite Umsätze außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nutzt ein Unternehmer die Kleinunternehmerbefreiung, kann er bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet. Die Erklärung bindet die Unternehmerin bzw. den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wird diese Bestimmung allerdings &lt;strong&gt;ab 2025&lt;/strong&gt; geändert. Im Folgenden ein Überblick zu den Eckpunkten der Änderungen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Kleinunternehmer kann nun sein Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem anderen Mitgliedstaat betreiben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Umsatzgrenze (Kleinunternehmergrenze) beträgt € 42.000,00, sie ist allerdings brutto zu verstehen. Diese Grenze darf man in Hinkunft im vorangegangenen Kalenderjahr nicht, und im laufenden Jahr noch nicht, übersteigen. Die Bundesregierung hat angekündigt, diese Grenze auf € 55.000,00 anzuheben (Gesetzwerdung bleibt abzuwarten).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat, darf der unionsweite Jahresumsatz den Schwellenwert von € 100.000,00 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen. Zudem muss der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat die Inanspruchnahme der Befreiung beantragen. Die Steuerbefreiung ist bei diesen Unternehmen ab dem Tag der Mitteilung der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer anwendbar bzw. falls eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer bereits vorhanden ist, ab dem Tag, an dem der andere Mitgliedstaat die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer hinsichtlich der Steuerbefreiung im Inland bestätigt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, sollen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit haben, über ein eigens dafür eingerichtetes Portal die Kleinunternehmerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen und die notwendigen laufenden Meldungen zu übermitteln. Weitere Bestimmungen und Berichtspflichten sind diesbezüglich zu beachten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wird die Kleinunternehmergrenze oder – im Falle eines Unternehmers, der sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreibt – der Schwellenwert für den unionsweiten Jahresumsatz überschritten, ist die Steuerbefreiung künftig ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 10 % kann die Steuerbefreiung jedoch noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Hinsichtlich der Berechnung der Kleinunternehmergrenze und des Schwellenwertes ist nicht auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht abzustellen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres ausgeübt werden und bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre (Bindefrist zur Steuerpflicht). Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen im Inland, kann der Verzicht nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden und ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Kleinunternehmer haben zudem ab 2025 die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (entsprechend der Bestimmungen für Kleinbetragsrechnungen) unabhängig vom in der Rechnung ausgewiesenen Betrag.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: mekcar  - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29624</id>
                        <updated>2024-08-27</updated>
                        <title>Neue BMF-Information zum suspendierten DBA mit Russland</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28731/e29624/pic_big/img/ger/icon_weltkugel.png?checksum=ef1ea675fe72c6787ce4dd3c53630c539ed401eb</img>
                        
                        
                            <foreword>BMF bestätigt uneingeschränkte Besteuerung im Verhältnis zu Russland.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das BMF hat mit Mai eine neue Information veröffentlicht, wie mit der Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) durch Russland weiter vorzugehen ist und welcher einheitlichen Auslegung durch Österreich diesbezüglich Folge zu leisten ist.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Nicht anwendbare DBA-Bestimmungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Infolge der Suspendierung des DBA-Russland finden nachfolgende Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen künftig keine Anwendung mehr:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Betriebsstätte samt dazugehöriger Protokollbestimmung (Art. 5)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sämtliche Verteilungsnormen samt dazugehöriger Protokollbestimmungen (Art. 6 bis Art. 22)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gleichbehandlung (Art. 24)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern (Art. 26.1)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beschränkung von Vergünstigungen (Art. 26.2)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Protokollbestimmung zu Art. 25&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Beseitigung einer Doppelbesteuerung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Da die oben angeführten Kernbestimmungen im DBA mit Russland suspendiert sind, fühlt sich auch Österreich nicht an diese gebunden und wendet uneingeschränkt die Regelungen des nationalen österreichischen Rechts auf grenzüberschreitende Sachverhalte im Verhältnis zu Russland an, sodass auch eine daraus resultierende Doppelbesteuerung keinesfalls ausgeschlossen werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine sich daraus ergebende Doppelbesteuerung kann infolgedessen nur auf nationaler Ebene in Österreich unter Anwendung von § 48 Abs. 5 BAO im Rahmen eines Entlastungsantrages vermieden werden. Die Einräumung einer solchen Entlastungsmaßnahme steht allerdings im Ermessen des zuständigen Finanzamts, wobei das BMF die Gewährung einer Entlastung vor allem bei sanktionierten Personen und Unternehmen als nicht zweckmäßig erachtet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Valua Vitaly  - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29625</id>
                        <updated>2024-08-27</updated>
                        <title>Kalte Progression: Welche Maßnahmen sind für 2025 geplant?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28731/e29625/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_orange.png?checksum=ed9873b7b8e261a0b03d342c49d555dd46d8ded9</img>
                        
                        
                            <foreword>Neben der Anpassung des Einkommensteuertarifes soll eine Reihe von Maßnahmen Entlastung bringen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass die steuerliche Mehrbelastung durch die sogenannte kalte Progression jährlich abzugelten ist. Dies erfolgt durch eine automatische Anpassung der Grenzbeträge des Einkommensteuertarifes und vieler Absetzbeträge im Ausmaß von zwei Drittel der Inflationsrate. Für das dritte Drittel sind seitens der Bundesregierung Maßnahmen zu beschließen. Daraus ergeben sich nun insgesamt folgende voraussichtliche Änderungen für 2025 (Eckpunkte):&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Anpassung der Grenzbeträge des Einkommensteuertarifes 2025:&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tarifstufen 2025 in €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Grenzsteuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;0,00 bis 13.308,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 13.308,00 bis 21.617,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;20 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 21.617,00 bis 35.836,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;30 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 35.836,00 bis 69.166,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;40 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 69.166,00 bis 103.072,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;48 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 103.072,00 bis 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über € 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;55 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Volle Anpassung von Absetzbeträgen und der zugehörigen Einkommens- und Einschleifgrenzen. Auch die Freigrenze für sonstige Bezüge wird valorisiert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anhebung des Taggeldes für Inlandsreisen von € 26,40 auf € 30,00 pro Tag und des Nächtigungsgeldes von € 15,00 auf € 17,00 pro Nacht.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anhebung des Kilometergeldes auf € 0,50 pro Kilometer (km). Dies gilt ab 2025 für Pkw, Motorrad und Fahrräder. Für mitbeförderte Personen soll ein Kilometergeld von € 0,15 möglich sein. Die Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld für Fahrräder soll von 1.500 km auf 3.000 km pro Jahr erhöht werden und die Untergrenze für Fußgeherinnen und Fußgeher auf 1 km halbiert werden. Anhebung des Beförderungszuschusses und Klarstellung der Inanspruchnahme.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der Jahresumsatzgrenze für Kleinunternehmer auf € 55.000,00. Dies gilt sowohl für die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer wie auch für die Einkommensteuerpauschalierung für Kleinunternehmer.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anpassungen beim Sachbezug für Dienstwohnungen: Erhöhung der Sachbezugsbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen von 30 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt; auf 35 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt; und aliquote Zurechnung von Gemeinschaftsräumen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Neuer Kinderzuschlag in Höhe von € 60,00 pro Kind und Monat für Familien mit niedrigem Einkommen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Sozial- und Familienleistungen wie z. B. die Familienbeihilfe werden ebenso valorisiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Basis dieser Informationen ist der Vortrag an den Ministerrat. Die Gesetzwerdung der Maßnahmen war bei Drucklegung abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture  - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29626</id>
                        <updated>2024-08-27</updated>
                        <title>Anpassung der Größenklassen im Unternehmensgesetzbuch</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28731/e29626/pic_big/img/ger/icon_kuchengrafik_gruen.png?checksum=532682a82005c403ffc56f70838ff6a48d311d6e</img>
                        
                        
                            <foreword>EU-Richtlinie bewirkt eine Anpassung der Größenkriterien im UGB.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Unternehmensgesetzbuch (UGB) werden Kapitalgesellschaften anhand der drei Größenkriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse sowie Mitarbeiterzahl in Kleinstkapitalgesellschaften, Kleine, Mittelgroße und Große Kapitalgesellschaften eingeteilt. Durch einen delegierten Rechtsakt der EU-Kommission werden ab dem 1.1.2024 die beiden Größenkriterien Bilanzsumme und Umsatzerlöse um jeweils 25 % angehoben. Dies soll für viele Unternehmen eine Reduktion der Prüfungs- und Berichtspflichten bewirken.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Voraussichtliche Schwellenwerte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Richtlinie der EU-Kommission räumt den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Anpassung der Schwellenwerte eine Bandbreite ein. Ausgehend von den bisherigen Schwellenwerten des § 221 UGB führt die von der EU-Kommission festgelegte Erhöhung um 25 % zu einer Anpassung der Größenklassen im voraussichtlich nachfolgenden Ausmaß:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Bilanzsumme in € bisher&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Bilanzsumme in € NEU&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Umsatzerlöse in € bisher&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Umsatzerlöse in € NEU&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Kleinstkapitalgesellschaft&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bis 350.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;bis 450.000,00&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bis 700.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;bis 900.000,00&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Kleine Kapitalgesellschaft&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,35 - 5 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;0,45 -6,25 Mio.&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,7 -10 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;0,9 – 12,5 Mio.&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mittelgroße Kapitalgesellschaft&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;5 – 20 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;6,25 – 25 Mio.&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;10 – 40 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;12,5 – 50 Mio.&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Große Kapitalgesellschaft&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über 20 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;über 25 Mio.&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über 40 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;über 50 Mio.&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h3&gt;Anwendbarkeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Den Mitgliedstaaten wird seitens der EU allerdings das Wahlrecht eingeräumt, die neuen Schwellenwerte bereits für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2023 anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Maßgeblich für die Einstufung in die jeweilige Größenklasse ist die Einordnung des Unternehmens in den beiden vorangegangenen Jahren. Die finale Umsetzung der EU-Richtlinie im Rahmen des österreichischen UGB hat durch das Bundesministerium für Justiz zu erfolgen und ist aktuell noch ausständig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: PhotoSG  - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29627</id>
                        <updated>2024-08-27</updated>
                        <title>Wichtiges für Unternehmer bis zum 30.9.2024</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28731/e29627/pic_big/img/ger/icon_kalender_dunkelgruen.png?checksum=d38a9998a726b49cfa60dfdeabee0b90fe6eee11</img>
                        
                        
                            <foreword>Bis Ende September gibt es für Unternehmerinnen und Unternehmer einiges zu beachten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bis zum 30.9.2024 können Sie die &lt;strong&gt;Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen&lt;/strong&gt; für 2023 innerhalb der &lt;strong&gt;Europäischen Union&lt;/strong&gt; via FinanzOnline beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kapitalgesellschaften (wie z. B. auch GmbH &amp;amp; Co KG’s) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den &lt;strong&gt;Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen&lt;/strong&gt;. Für Unternehmerinnen und Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12.2023 ist daher der 30.9.2024 der letzte fristgerechte Abgabetag. Wird die Frist versäumt, so hat das Firmenbuchgericht Zwangsstrafen gegenüber der Gesellschaft und deren gesetzlichen Vertretern (Geschäftsführern) zu verhängen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die &lt;strong&gt;Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen&lt;/strong&gt; des laufenden Jahres 2024 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9.2024 eine Herabsetzung beantragt werden (ist man von Katastrophenschäden betroffen, so kann unter bestimmten Voraussetzungen ein entsprechender Antrag bis 31.10.2024 gestellt werden). Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahrs. Ab 1.10. beginnt die &lt;strong&gt;Anspruchsverzinsung &lt;/strong&gt;für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen. Der Zinssatz für Anspruchszinsen beträgt 5,88 % (Stand August 2024). Die Anspruchsverzinsung kann mit einer Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung bis 30.9.2024 vermieden werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: bychykhin  - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29628</id>
                        <updated>2024-08-27</updated>
                        <title>Mit einer Planungsrechnung zu mehr Erfolg im nächsten Jahr!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28731/e29628/pic_big/img/ger/icon_tafel_weiss.png?checksum=d48754a4bd26e164dff6798bf23da9018d1b50c7</img>
                        
                        
                            <foreword>Fehlentwicklungen erkennen – rechtzeitig Maßnahmen ergreifen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Als Unternehmerin bzw. Unternehmer möchten Sie sicherstellen, dass Ihr Unternehmen erfolgreich ist – sei es durch den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen, das Schaffen und Erhalten von Arbeitsplätzen oder das Erzielen von Gewinnen. Um diese Ziele zu erreichen, ist es wichtig, eine klare und spezifische Strategie zu entwickeln und diese in einem gut strukturierten Plan festzuhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein solides Budget, unterstützt durch eine betriebswirtschaftliche Planung, ist dabei ein entscheidendes Instrument. Es bietet alle notwendigen Informationen, um die Geschäftsaktivitäten effizient zu steuern und hilft, potenzielle Probleme frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu reagieren. So können Krisen besser bewältigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine gründliche betriebswirtschaftliche Planung zeigt, wie sich Ihre geplanten Maßnahmen in den verschiedenen Geschäftsbereichen auf den Gesamterfolg Ihres Unternehmens auswirken. Ein realistisches und nachvollziehbares Budget für das nächste Jahr gibt Ihnen eine solide Grundlage, um Ihre finanziellen Ziele zu erreichen. Wichtige Bestandteile dieser Planung sind unter anderem die Finanzbedarfsplanung, die Gewinn- und Verlustplanung sowie die Bilanzplanung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere wichtige Planungsaspekte umfassen die Umsatzplanung, die Investitionsplanung, die Personalplanung und die Liquiditätsplanung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Summit Art Creations  - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e28640</id> 
                <title>August 2024</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29525</id>
                        <updated>2024-07-29</updated>
                        <title>Aus Homeoffice wird Telearbeit</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28640/e29525/pic_big/img/ger/icon_laptop_rot.png?checksum=c09176ba4d3c8f1a3239a5e35308f3bc8de07b90</img>
                        
                        
                            <foreword>Telearbeit statt Homeoffice.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit 1.1.2025 tritt das neue Telearbeitsgesetz (TelearbG) in Kraft und wird ab dann die bisherigen Bestimmungen zum Homeoffice ersetzen. Das neue Gesetz sieht dabei nachfolgende Kernelemente im sozialversicherungs-, arbeits- und steuerrechtlichen Bereich vor.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitsrecht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Durch das neue Telearbeitsgesetz wird künftig Remote-Working nicht mehr auf Tätigkeiten im Homeoffice beschränkt sein, sondern ortsungebunden auch beispielsweise in Coworking-Spaces oder Internet-Cafés möglich sein. Die bisherigen Bestimmungen zur Regelmäßigkeit, zum Abschluss und zur Auflösung der Vereinbarung und zur Bereitstellung der Arbeitsmittel bleiben hingegen unverändert. Zudem bedarf es wie bei bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen auch künftig einer Einvernehmlichkeit sowie einer Schriftlichkeit der Vereinbarung.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Steuerrecht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Homeoffice-Pauschale wird künftig in Telearbeitspauschale umbenannt, wobei die Steuerfreiheit der Pauschale weiterhin mit € 3,00 pro Tag bzw. € 300,00 im Jahr gedeckelt ist. Auch kann die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar weiterhin als Werbungskosten abgesetzt werden.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sozialversicherungsrecht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Hinblick auf die Unfallversicherung wird künftig zwischen Telearbeit im engeren Sinne und Telearbeit im weiteren Sinne unterschieden. Als Telearbeit im engeren Sinne gelten Tätigkeiten in der Wohnung der bzw. des Versicherten, in der Wohnung einer bzw. eines nahen Angehörigen oder in einem Coworking-Space. Hier gilt der Unfallversicherungsschutz sowohl für die Arbeitsleistung als auch für die Wegstrecke zu diesen Orten. Wege zu weiter entfernten Örtlichkeiten oder zu Örtlichkeiten der Telearbeit im weiteren Sinne sind hingegen nicht vom Unfallversicherungsschutz mitumfasst.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Datenschutz&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Aus Sicht des Datenschutzes sollen auch für die Telearbeit die gleichen Bestimmungen wie für die Arbeit im Büro gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juli 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Alexey - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29526</id>
                        <updated>2024-07-29</updated>
                        <title>Können Unternehmer Vorsteuern auch pauschal ermitteln?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28640/e29526/pic_big/img/ger/icon_geldsack_blau.png?checksum=3782edb9bc6b8af3a803c5eba995483f10f8db73</img>
                        
                        
                            <foreword>Neben Branchenpauschalierungen ist auch eine allgemeine Vorsteuerpauschalierung möglich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Umsatzsteuergesetz ermöglicht es Unternehmerinnen und Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die abziehbaren Vorsteuerbeträge auch nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. Neben einigen Branchenpauschalierungen, die in entsprechenden Verordnungen geregelt sind, sowie den Besonderheiten der Besteuerungen der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, gibt es auch Regelungen für eine allgemeine Vorsteuerpauschalierung, deren Grundzüge Inhalt dieses Artikels sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen für die allgemeine Pauschalierung von Betriebsausgaben des Einkommensteuergesetzes (gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 und 2) vorliegen, können die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 1,8 % des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb (§ 22 und § 23 EStG) mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften, höchstens jedoch mit einer abziehbaren Vorsteuer von € 3.960,00, berechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich können z. B. folgende Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten € 1.100,00 übersteigen sowie für die Lieferung von Grundstücken des Anlagevermögens.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vorsteuerbeträge für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten € 1.100,00 übersteigen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Vorsteuerbeträge für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Erklärt man gegenüber dem Finanzamt, dass die Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, bindet dies den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sollen nach einem Widerruf (Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres) die Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften ermittelt werden, ist eine erneute Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juli 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: bluedesign - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29527</id>
                        <updated>2024-07-29</updated>
                        <title>Was ist der Unterhaltsabsetzbetrag?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28640/e29527/pic_big/img/ger/icon_maedchen_weiss.png?checksum=dd78290f38842e4cc01d903fa4a5651717346664</img>
                        
                        
                            <foreword>Kann der Absetzbetrag geltend gemacht werden, reduziert er die Steuerlast.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Unterhaltsabsetzbetrag stellt eine steuerliche Entlastung für Eltern dar, die gesetzlich zur Zahlung von Unterhalt für ihre Kinder verpflichtet sind. Als Absetzbetrag reduziert er direkt die Einkommensteuerlast. Um den Unterhaltsabsetzbetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Unterhaltsabsetzbetrag steht z. B. nur zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrenntlebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird. Das Kind muss sich ständig in Österreich, im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz aufhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben dem Nachweis des gesetzlichen Unterhalts ist es auch wichtig, dass der Unterhalt tatsächlich und regelmäßig geleistet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags ist gestaffelt und richtet sich nach der Anzahl der Kinder, für die Unterhalt geleistet wird. Im Jahr 2024 beträgt der Absetzbetrag pro Monat:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für das erste Kind: € 35,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für das zweite Kind: € 52,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für jedes weitere Kind: € 69,00&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Beispiel:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Steht der Unterhaltsabsetzbetrag ganzjährig für zwei Kinder zu, kann 2024 ein jährlicher Absetzbetrag von € 1.044,00 (€ 35,00 + € 52,00 = € 87,00 pro Monat x 12 Monate) geltend gemacht werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Unterhaltsabsetzbetrag wird nicht automatisch gewährt, sondern muss im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) oder der Einkommensteuererklärung beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Voraussetzungen und Regelungen zum Unterhaltsabsetzbetrag können individuell relevant sein und nur in einer persönlichen Beratung geklärt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juli 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vejaa- Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29528</id>
                        <updated>2024-07-29</updated>
                        <title>Vorsteuern in einem anderen EU-Land: Wie erfolgt die Erstattung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28640/e29528/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_rot.png?checksum=0837c32f5a7ef5cc75bcf6350a9e56b0a3778f44</img>
                        
                        
                            <foreword>Bis 30. September muss der Antrag für das Vorjahr eingebracht werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eine österreichische Unternehmerin bzw. ein österreichischer Unternehmer kann sich unter bestimmten Voraussetzungen Vorsteuern, die in einem anderen EU-Land angefallen sind, über das sogenannte EU-Vorsteuervergütungsverfahren erstatten lassen. Zu beachten ist, dass der Unternehmer in dem betreffenden EU-Land keine steuerpflichtigen Umsätze ausgeführt haben darf (außer bestimmten Leistungen wie beispielsweise Beförderungsleistungen oder Reverse-Charge-Umsätze).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Unternehmer muss den Antrag auf Vorsteuervergütung elektronisch über FinanzOnline bis zum 30. September des Folgejahres, in dem die Vorsteuern angefallen sind, einreichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Beispiel:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Für Vorsteuern, die im Jahr 2023 angefallen sind, muss der Antrag bis zum 30. September 2024 gestellt werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag muss verschiedene Informationen enthalten, darunter:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Daten des Antragstellers&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zeitraum, für den die Vorsteuervergütung beantragt wird&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Daten zu den getätigten Käufen oder den in Anspruch genommenen Dienstleistungen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen können in FinanzOnline erfasst werden (nur ratsam bei wenigen Belegen). Auch Buchhaltungsprogramme bieten oft die Funktionen an, die notwendigen Informationen zu erfassen, eine XML-Datei auszugeben und diese Datei mittels Datenstromverfahren via FinanzOnline an die Finanz zu übermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Je nach EU-Land können unterschiedliche Anforderungen an die Übermittlung von Rechnungen bestehen. Ist der Erstattungszeitraum eines Antrages weniger als ein Kalenderjahr, so darf der Mehrwertsteuerbetrag nicht unter € 400,00 sein. Ist der Erstattungszeitraum ein Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres, darf der Mehrwertsteuerbetrag nicht niedriger sein als € 50,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für detaillierte Informationen und landesspezifische Anforderungen ist es empfehlenswert, die entsprechenden Informationen des jeweiligen EU-Landes einzuholen bzw. individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juli 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Rochu_2008 - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29529</id>
                        <updated>2024-07-29</updated>
                        <title>Investitionen: Wie kann man Steuern sparen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28640/e29529/pic_big/img/ger/icon_haus_euro.png?checksum=27caa6acb69d252fe54b9cec0f8fd912092cf61b</img>
                        
                        
                            <foreword>Gewinnfreibetrag, Investitionsfreibetrag, Forschungsprämie und andere Maßnahmen sollen Investitionen von Unternehmen fördern.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Steuerrecht bietet unterschiedliche Anreize zur Förderung von Investitionen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige (Auswahl) wichtige Investitionsbegünstigungen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gewinnfreibetrag (GFB)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Investitionen in bestimmte neue Wirtschaftsgüter ermöglichen es Unternehmerinnen bzw. Unternehmern (natürliche Personen) auch jenen Teil des Gewinnfreibetrages zu nutzen, der von Investitionen abhängt. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann bis zu 13 % jenes Gewinnanteils betragen, der € 33.000,00 übersteigt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Investitionsfreibetrag (IFB)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der IFB ist eine steuerliche Begünstigung für Unternehmen, die in bestimmte neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens investieren. Mit dem IFB können Unternehmen (auch Kapitalgesellschaften) einen Freibetrag von 10 % der Anschaffungskosten geltend machen. Für Investitionen in umweltfreundliche Technologien beträgt der Freibetrag 15 %. Vom IFB und auch vom GFB sind eine Reihe von Wirtschaftsgütern ausgeschlossen. So ist der IFB auch ausgeschlossen für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des GFB herangezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Forschungsprämie&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Forschungsprämie ist für Unternehmen gedacht, die in Forschung und Entwicklung (F&amp;amp;E) investieren. Sie wird unabhängig davon gewährt, ob das Unternehmen Gewinne erzielt oder nicht. Unternehmen können 14 % ihrer F&amp;amp;E-Aufwendungen als Prämie beantragen, die direkt vom Finanzamt ausgezahlt wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Weitere Investitionsbegünstigungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Hierunter fällt unter anderem auch der 0 % Umsatzsteuersatz für die Lieferung von bestimmten Photovoltaikanlagen in 2024/25, die Nutzung der degressiven Abschreibung sowie aktuell auch steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Baukonjunktur.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Individuelle Beratung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für jede der oben genannten Investitionsbegünstigungen sind eine Reihe von Voraussetzungen und Regelungen zu beachten. Die Inanspruchnahme ist unter anderem von Rechtsform und Gewinnsituation abhängig. Dies gilt es im Zuge einer individuellen Beratung abzuklären.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juli 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Richard Villalon - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29530</id>
                        <updated>2024-07-29</updated>
                        <title>Steuerliche Maßnahmen für Betroffene von Hochwasserkatastrophen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28640/e29530/pic_big/img/ger/icon_hand_und_euros.png?checksum=e1f17d605956d9f157d6baeb9de8d8c3588f3494</img>
                        
                        
                            <foreword>Detaillierte Info des Finanzministeriums bieten einen Überblick.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die bestehende umfangreiche Information zu steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Hochwasserkatastrophen erneuert und veröffentlicht. Darin finden sich detaillierte Information zu:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Verlängerung von Fristen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anträge zur Erleichterung bei Steuerzahlungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Herabsetzung von Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer: Ist man von Katastrophenschäden betroffen, so kann ein entsprechender Antrag bis 31. Oktober gestellt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilligen Zuwendungen Dritter&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Informationen zu allgemeinen ertragsteuerlichen Begünstigungen, wie z. B. allgemeine Investitionsbegünstigungen, Investitionsfreibetrag, Sonderregelung für Einkünfte aus Waldnutzungen oder Liebhabereibeurteilung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Außergewöhnliche Belastungen in Zusammenhang mit Hochwasserschäden&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Freibetragsbescheide&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Abstandnahme von Festsetzung der Grundsteuer&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die gesamte Info ist auf &lt;a title=&quot;findok.bmf.gv.at&quot; href=&quot;https://findok.bmf.gv.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;findok.bmf.gv.at&lt;/a&gt; unter „Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophen“ nachzulesen. Das BMF weist darauf hin, dass die Beurteilung des konkreten Sachverhaltes der zuständigen Abgabenbehörde obliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Animaflora PicsStock - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29531</id>
                        <updated>2024-07-29</updated>
                        <title>Tipps für das nächste Event Ihres Unternehmens</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28640/e29531/pic_big/img/ger/icon_gesicht_frau.png?checksum=ba5986a8b58eb9a6ee9150d03afcfd5dea8d95e1</img>
                        
                        
                            <foreword>Kunden gewinnen und binden mit Veranstaltungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Veranstaltungen sind eine gute Methode, um das eigene Unternehmen ins Rampenlicht zu rücken und direkte Kundenkontakte zu fördern. Veranstaltungen wie Workshops, Webinare oder lokale Events können ein entscheidender Schritt zur Kundengewinnung und -bindung sein. Hier einige Tipps dazu:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Definieren Sie ein klares Ziel. Möchten Sie neue Kunden gewinnen, bestehende Kunden binden oder Ihr Netzwerk erweitern?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Legen Sie das Format des Events fest. Workshops und Webinare sind ideal, um Wissen zu teilen und Expertise zu demonstrieren, während lokale Events wie Tag der offenen Tür oder Networking-Treffen eine persönlichere Verbindung schaffen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wichtig sind ein leicht zugänglicher Veranstaltungsort und eine Uhrzeit, die Ihrer Zielgruppe entgegenkommt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine Agenda und klare Kommunikation vor dem Event sorgen dafür, dass die Teilnehmer wissen, was sie erwartet.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Bewerbung des Events sollte über verschiedene Kanäle erfolgen. Nutzen Sie Social Media, E-Mail-Newsletter und Ihre Website, um Aufmerksamkeit zu erzeugen. Kooperationen mit lokalen Partnern oder Influencern können zusätzlich Reichweite generieren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Tag des Events: Begrüßen Sie Ihre Gäste persönlich, bieten Sie interessante Inhalte und sorgen Sie für Gelegenheiten zum Netzwerken.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bedanken Sie sich nach dem Event bei den Teilnehmern und sammeln Sie Feedback.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juli 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Anton Gvozdikov - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e28601</id> 
                <title>Juli 2024</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29480</id>
                        <updated>2024-06-26</updated>
                        <title>Energiekostenpauschale 2 (für 2023) für Kleinunternehmen bis 8.8.2024 beantragen!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28601/e29480/pic_big/img/ger/icon_kalender_gruen.png?checksum=6e094c750202b39110e2e52865715e5688ecd6fd</img>
                        
                        
                            <foreword>Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale 2 sind im Zeitraum 20. Juni 2024 bis 8. August 2024 einzubringen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Energiekostenpauschale 2 für die Energiekosten des Jahres 2023 von Kleinst- und Kleinunternehmen (Jahresumsatz 2023: € 10.000,00 - € 400.000,00) beträgt als Pauschalförderung zwischen € 167,50 und € 2.685,00 und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale 2 sind im Zeitraum 20. Juni 2024 bis 8. August 2024 bis 12:00 Uhr unter Verwendung des „Unternehmensserviceportals“ (USP) einzubringen. &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Beantragung benötigt man eine ID-Austria, eine Registrierung im Unternehmensserviceportal (USP) und eine korrekte Klassifikation des Unternehmens gemäß seinem wirtschaftlichen Schwerpunkt durch die Statistik Austria (ÖNACE-Code).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Beantragung sind alle Voraussetzungen und Regelungen der Richtlinie „Energiekostenpauschale für Unternehmen“ einzuhalten. Die Richtlinie, alle Voraussetzungen sowie detaillierten und aktuellen Infos (FAQ) zur Energiekostenpauschale für Unternehmen finden Sie auf &lt;a href=&quot;http://www.energiekostenpauschale.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;www.energiekostenpauschale.at&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 25.6.2024.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Juni 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: mpix-foto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29481</id>
                        <updated>2024-06-26</updated>
                        <title>Welche steuerlichen Änderungen sollen mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 geregelt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28601/e29481/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Änderungen in einer Vielzahl von Steuergesetzen geplant.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 (Regierungsvorlage) sollen einige Gesetze punktuell geändert werden. Hier eine Übersicht zu einigen steuerlichen Hauptgesichtspunkten (Auswahl):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übertragungen von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in das Privat- oder Sonderbetriebsvermögen sollen im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Körperschaftsteuergesetz wurden unter anderem Bestimmungen zur Gruppenbesteuerung angepasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Investmentfondsgesetz erfolgten unter anderem Klarstellungen, was unter Einkünfte im Sinne des § 27 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) zu verstehen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Umsatzsteuergesetz soll&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bei bestimmten sonstigen Leistungen, falls diese virtuell verfügbar gemacht werden, der Leistungsort klargestellt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;eine Steuerbefreiung für Lebensmittelspenden (inkl. nicht alkoholischer Getränke) kommen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;unter bestimmten Voraussetzungen die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmen angewandt werden können, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat betreiben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Kleinunternehmergrenze von bisher € 35.000,00 auf € 42.000,00 erhöht werden. Künftig soll diese Grenze jedoch als Bruttobetrag zu verstehen sein. Auch die Regelungen bei Überschreiten der Grenze wurden angepasst.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Möglichkeiten zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen für Kleinunternehmer erweitert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Anwendung der Differenzbesteuerung eingeschränkt werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Im Gebührengesetz sollen unter anderem für Beilagen und Zeugnisse, die elektronisch übermittelt/ausgestellt wurden, Begünstigungen geschaffen werden. Auch das Mindestbesteuerungsgesetz und die Bundesabgabenordnung wurden geändert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Über einzelne Aspekte informieren wir nach Veröffentlichung des beschlossenen Gesetzes in den kommenden Ausgaben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Juni 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: peterschreiber.media - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29482</id>
                        <updated>2024-06-26</updated>
                        <title>Aufladen des E-Firmenautos: Ist ein Sachbezug zu versteuern?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28601/e29482/pic_big/img/ger/icon_auto_schraeg.png?checksum=6b7efe0dc3c229ced5ffa5667df44eafcc1e9157</img>
                        
                        
                            <foreword>Je nach Ladestation sind unterschiedliche Steuerreglungen zu beachten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Stellt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (E-Auto) für nicht beruflich veranlasste Fahrten, einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, zur Verfügung, gelten folgende steuerliche Regelungen:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Für das &lt;strong&gt;unentgeltliche Aufladen des E-Autos beim Arbeitgeber&lt;/strong&gt; ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Dies gilt lt. Lohnsteuerrichtlinien sowohl für arbeitgebereigene als auch für nicht arbeitgebereigene E-Autos, die dem Arbeitnehmer selbst oder anderen Personen (z. B. Familienangehörigen) gehören.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Werden die &lt;strong&gt;Kosten&lt;/strong&gt; für das Aufladen des E-Autos &lt;strong&gt;ersetzt bzw. getragen&lt;/strong&gt;, ist dann keine Einnahme anzusetzen, wenn:
&lt;ol style=&quot;list-style-type: lower-alpha;&quot;&gt;
&lt;li&gt;die Kosten des Aufladens an einer &lt;strong&gt;öffentlichen Ladestation&lt;/strong&gt; nachgewiesen werden. Dies umfasst Fälle, in denen der Arbeitnehmer an einer Ladevorrichtung bei einer Tankstelle oder an einer im öffentlichen Raum aufgestellten &quot;Ladesäule&quot; für das elektrische Aufladen des arbeitgebereigenen E-Autos bezahlt und von seinem Arbeitgeber die belegmäßig nachgewiesenen Kosten (Fremdbeleg, Rechnung) ersetzt bekommt.&lt;br /&gt;Soweit ein Nachweis, um welches Fahrzeug es sich handelt, mittels Fremdbeleg nicht zumutbar oder nicht möglich ist, kann eine Zuordnung zum arbeitgebereigenen Fahrzeug auch glaubhaft gemacht werden. Vom Arbeitgeber geleistete Kostenersätze sind ins Lohnkonto einzutragen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer &lt;strong&gt;nicht öffentlichen Ladestation&lt;/strong&gt; (z. B. beim Wohnhaus) die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sichergestellt wird und die Höhe des Kostenersatzes lt. Sachbezugswerteverordnung berechnet wird. Hier ergibt sich für 2023 ein Strompreis von 22,247 Cent je kWh und für 2024 33,182 Cent je kWh. Höhere Kostenersätze sind steuerpflichtig.&lt;br /&gt;Wenn beim Aufladen an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem E-Auto nicht sichergestellt werden kann, kann abweichend davon der Arbeitgeber in den Jahren 2023 – 2025 die Kosten des Arbeitnehmers für das Aufladen eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von € 30,00 pro Kalendermonat ersetzen, ohne dass eine Einnahme anzusetzen ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Weitere Informationen dazu finden sich in den Lohnsteuerrichtlinien und einer Anfragebeantwortung des Finanzministeriums (&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;http://www.bmf.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.bmf.gv.at&lt;/a&gt;&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt; unter Fachinformationen – Lohnsteuer zum Thema „Sachbezugswerteverordnung betreffend E-Ladestationen, Kostenersätze für Ladekosten, Spezialfahrzeuge und Oldtimer“).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Juni 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Foto-Ruhrgebiet - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29483</id>
                        <updated>2024-06-26</updated>
                        <title>Familienbeihilfe: Wie viel können Studierende dazuverdienen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28601/e29483/pic_big/img/ger/icon_maedchen_weiss.png?checksum=dd78290f38842e4cc01d903fa4a5651717346664</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Grenze soll 2024 valorisiert werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind ist an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden. Unter anderem durften bisher Kinder ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, pro Jahr nur € 15.000,00 (Rechtsstand Anfang Juni 2024) verdienen, ohne dass der Familienbeihilfeanspruch in voller Höhe verloren geht. Im Nationalrat ist nun in einem selbständigen Antrag vorgesehen, dass dieser Wert rückwirkend per 1.1.2024 auf € 16.455,00 angehoben wird. Ab 2025 soll dieser Wert valorisiert werden. Bei Drucklegung dieses Artikels war die Gesetzwerdung allerdings noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant: Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben unter anderem außer Betracht. Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant, d. h. es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag (Zuverdienstgrenze) überschritten hat, zurückzuzahlen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Juni 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: DMegias - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29484</id>
                        <updated>2024-06-26</updated>
                        <title>Neue Dokumentationspflichten bei Entsendungen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28601/e29484/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_gruen.png?checksum=f9bce6f2edd77f25913c36065b8a59949b63834d</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie bringt erweiterte Dokumentationspflichten bei Entsendungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit 28.3.2024 wurde in Österreich die EU-Transparenzrichtlinie umgesetzt, welche unter anderem im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) erweiterte Pflichten im Zusammenhang mit der Ausstellung von Dienstzetteln oder Mindestangaben bei Dienstverträgen vorsieht. Auch bei Auslandsdienstzetteln (Entsendevereinbarungen) wurden die Mindestangaben erweitert und der Auslandsdienstzettel hat bei Auslandstätigkeiten von mehr als einem Monat nunmehr folgende Inhalte zu umfassen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Angabe des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll und deren voraussichtliche Dauer,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;allfällige zusätzliche Vergütungen für die Auslandstätigkeit einschließlich eines höheren Mindestentgelts nach den lohnrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;allfälliger Aufwandersatz nach anwendbaren österreichischen Bestimmungen und nach den Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;einen Hinweis zur offiziellen Seite des Einsatzstaates zum Thema Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Kein gesonderter Auslandsdienstzettel muss hingegen erstellt werden, wenn die angeführten Inhalte bereits im Arbeitsvertrag oder in einem sonstigen Dokument enthalten sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Strafbestimmungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird auf die Ausstellung eines Auslandsdienstzettels verzichtet, so drohen Verwaltungsstrafen zwischen € 100,00 und € 436,00. Sind mehr als 5 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer betroffen oder liegt bereits ein Verstoß innerhalb der letzten drei Jahre vor, so erhöht sich die Verwaltungsstrafe auf € 500,00 bis € 2.000,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch wenn für mehrere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer kein Auslandsdienstzettel ausgestellt wurde, liegt nur eine Verwaltungsübertretung vor, weshalb keine Strafkumulation erfolgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Einleitung eines Strafverfahrens von der Verhängung einer Geldstrafe gänzlich abzusehen, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nachweislich in der Zwischenzeit den Auslandsdienstzettel ausgehändigt hat und das Verschulden nur als gering zu bewerten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Juni 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Thapana_Studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29485</id>
                        <updated>2024-06-26</updated>
                        <title>Wie hoch ist der Anstieg der Stundungszinsen ab 1.7.2024?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28601/e29485/pic_big/img/ger/icon_hand_und_euros.png?checksum=e1f17d605956d9f157d6baeb9de8d8c3588f3494</img>
                        
                        
                            <foreword>Auslaufende Coronaregelungen erhöhen Stundungszinsen um 2,5 Prozentpunkte.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen setzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabenpflichtigen das Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung der Abgaben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bewilligt die Behörde eine Zahlungserleichterung, so fallen Stundungszinsen an. Stundungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen sind nicht festzusetzen. Bis zum 30.6.2024 galt aufgrund der Corona-Gesetzgebung ein ermäßigter Stundungszinssatz von 2 % über dem Basiszinssatz. Ab 1.7.2024 gilt nun wieder der Zinssatz von 4,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Zinssatz beträgt daher ab 1.7.2024 8,38 % (Informationsstand Mitte Juni 2024).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Juni 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vegefox.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29486</id>
                        <updated>2024-06-26</updated>
                        <title>Wie hoch ist der Klimabonus 2024?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28601/e29486/pic_big/img/ger/icon_geldsack.png?checksum=203ff970c21312bfb9559210dd67ffde82826e56</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Höhe des Klimabonus ist abhängig von Infrastruktur und Öffi-Netz in der Region.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Höhe des Klimabonus 2024 setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Alle Anspruchsberechtigten bekommen den Sockelbetrag in Höhe von € 145,00. Zusätzlich kann der Regionalausgleich in Abhängigkeit vom Hauptwohnsitz zustehen. Dieser beträgt 2024 € 145,00, € 100,00, € 50,00 oder € 0,00 für Erwachsene. Kinder (bis zum 18. Lebensjahr) bekommen die Hälfte. Kann man aufgrund einer Behinderung keine Öffis nutzen, so erhält man den höchsten Klimabonus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Auszahlungen beginnen im Herbst 2024. Weitere Informationen finden Sie unter &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;http://www.klimabonus.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.klimabonus.gv.at&lt;/a&gt;&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Juni 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: micmacpics - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29487</id>
                        <updated>2024-06-26</updated>
                        <title>Was ist eine Negativsteuer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28601/e29487/pic_big/img/ger/icon_hand_und_euros.png?checksum=e1f17d605956d9f157d6baeb9de8d8c3588f3494</img>
                        
                        
                            <foreword>Wieviel Geld bekomme ich vom Finanzamt zurück bei negativem Einkommen?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs, nach Abzug des Familienbonus Plus (maximal in Höhe der bestehenden Steuer) und nach Berücksichtigung der weiteren Absetzbeträge negativ, so ist der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag inkl. der Kinderzuschläge gutzuschreiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zudem bekommen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, bis zu 55 % von bestimmten Werbungskosten zurück. Dazu zählen insbesondere die Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Gutschrift beträgt für 2024 max. € 463,00 (in 2023 € 421,00) pro Jahr. Pendlerinnen bzw. Pendler erhalten für 2024 max. € 579,00 (in 2023 € 526,00) pro Jahr. Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, ist der maximale Betrag dieser SV-Rückerstattung um € 752,00 (Wert 2024, in 2023 € 684,00) zu erhöhen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Pensionistinnen bzw. Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen und Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, erhalten vom Finanzamt eine Gutschrift von 80 % der Sozialversicherungsbeiträge – maximal € 637,00 (Wert 2024, in 2023 € 579,00).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Juni 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: BillionPhotos.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29488</id>
                        <updated>2024-06-26</updated>
                        <title>Krisen: Tipps zur Vorbereitung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28601/e29488/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=09fb330fcddaa419525e0ebff9bde60bd4ea57b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Was ist bei einem Krisenplan für Ihr Unternehmen zu beachten?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Krisen sind unvermeidbar und können in verschiedenen Formen auftreten, sei es durch z. B. wirtschaftliche Abschwünge oder unerwartete betriebliche Herausforderungen. Auch für kleinere Unternehmen ist es essenziell, gut vorbereitet zu sein, um solchen Situationen erfolgreich zu begegnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier einige Tipps zur Vorbereitung:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Beginnen Sie mit der &lt;strong&gt;Identifizierung&lt;/strong&gt; potenzieller Risiken, die Ihr Unternehmen bedrohen könnten. Berücksichtigen Sie hierbei sowohl interne als auch externe Faktoren wie Finanzkrisen, technische Ausfälle, Lieferkettenprobleme und Naturkatastrophen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erstellen Sie &lt;strong&gt;konkrete Maßnahmenpläne&lt;/strong&gt; für jede identifizierte Krise. Legen Sie fest, wer im Ernstfall welche Aufgaben übernimmt und welche Schritte in welcher Reihenfolge zu unternehmen sind. Beispielsweise könnte ein Notfallplan bei einem IT-Ausfall eine sofortige Benachrichtigung des IT-Dienstleisters und die Umschaltung auf manuelle Prozesse umfassen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine &lt;strong&gt;klare und effiziente Kommunikation&lt;/strong&gt; ist in Krisenzeiten unerlässlich. Definieren Sie, wer intern und extern wie informiert wird. Stellen Sie sicher, dass alle Mitarbeiter wissen, an wen sie sich im Krisenfall wenden müssen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Setzen Sie ein &lt;strong&gt;Krisenteam&lt;/strong&gt; aus Schlüsselpersonen Ihres Unternehmens ein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Halten Sie alle Aspekte des Krisenplans &lt;strong&gt;schriftlich &lt;/strong&gt;fest und aktualisieren Sie ihn regelmäßig. Änderungen in der Unternehmensstruktur, neue Risiken oder Erfahrungen aus Übungen sollten in den Plan integriert werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Juni 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: alphaspirit - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e28577</id> 
                <title>Juni 2024</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29489</id>
                        <updated>2024-05-27</updated>
                        <title>Konjunkturpaket bringt Änderung der Liebhabereiverordnung für Vermietungen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28577/e29489/pic_big/img/ger/icon_haus_euro_gruen.png?checksum=b778a65133814879a54ce81ed7c338a05af1f661</img>
                        
                        
                            <foreword>Verlängerung des Prognosezeitraumes in der Liebhaberei um jeweils 5 Jahre durch das neue Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Um infolge der steigenden Zinsen den Konjunktureinbruch in der Baubranche abzufedern, wurde ein Paket geschnürt, welches neben diversen steuerlichen Erleichterungen und Fördermaßnahmen auch eine Änderung der Liebhabereiverordnung vorsieht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verlängerung der Prognosezeiträume für Liebhaberei&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Liebhabereiverordnung differenziert in Bezug auf Vermietungen zwischen der „kleinen Vermietung“ und der „großen Vermietung“. Unter die „kleine Vermietung“ fällt die Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten, während sich die „große Vermietung“ auf die entgeltliche Überlassung von (nicht parifizierten) Gebäuden bezieht. Im Zuge der Änderung der Liebhabereiverordnung wurde nunmehr der Prognosezeitraum zur Erzielung eines Gesamtüberschusses sowohl für die kleine als auch die große Vermietung um jeweils fünf Jahre verlängert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Prognosezeitraum beträgt bei der &lt;strong&gt;„kleinen Vermietung“&lt;/strong&gt; nunmehr 25 Jahre (bislang: 20 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. höchstens 28 Jahre (bislang: 23 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der &lt;strong&gt;„großen Vermietung“&lt;/strong&gt; beträgt der Prognosezeitraum nunmehr 30 Jahre (bislang: 25 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 33 Jahre (bislang: 28 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die verlängerten Betrachtungszeiträume in Bezug auf die Liebhaberei sind auf Vermietungen anzuwenden, deren Prognosezeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Miquel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29490</id>
                        <updated>2024-05-27</updated>
                        <title>Wie ist der Handwerkerbonus geregelt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28577/e29490/pic_big/img/ger/icon_gesicht_mann.png?checksum=36b03e32b4cb432a3a46e1e13fc6e1fb17119925</img>
                        
                        
                            <foreword>Förderung von Arbeitsleistungen von Handwerkerinnen und Handwerkern in 2024 und 2025.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das bestehende Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen wurde novelliert. Hier die Eckpunkte der Änderungen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich. Gefördert werden nur Kosten für die reine Arbeitsleistung. Insbesondere sind Fahrtkosten, Materialkosten, Kosten für Waren sowie Kosten der Entsorgung nicht Gegenstand der Förderung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Höhe der Förderung ist in den Richtlinien mit einem Fördersatz von 20 % der förderbaren Kosten festzulegen, wenn die förderbaren Kosten je Schlussrechnung mindestens € 250,00 (ohne Umsatzsteuer) betragen. Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Kalenderjahr beträgt für im Jahr 2024 durchgeführte Maßnahmen € 10.000,00 (ohne Umsatzsteuer), für im Jahr 2025 durchgeführte Maßnahmen € 7.500,00 (ohne Umsatzsteuer). Pro Kalenderjahr und Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden (allenfalls mit mehreren Rechnungen).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Förderungswerber kann nur eine natürliche Person sein (Wohnsitz in Österreich).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Soweit eine Förderung gewährt wird, können die zugrunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Für die geförderte Arbeitsleistung dürfen keine weiteren Zuschüsse, Steuerbegünstigungen oder sonstige Förderungen in Anspruch genommen werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Leistungserbringer muss ein Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich mit entsprechender Gewerbeberechtigung sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Maßnahmen müssen nach dem 1.3.2024 begonnen und vor dem 31.12.2025 abgeschlossen werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Über die Erbringung der Maßnahmen muss der Förderungswerber eine Schlussrechnung vorlegen, in der die Kosten für die reine Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen sind. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der Handwerkerbonus kann ab 15.7.2024 auf &lt;a href=&quot;https://handwerkerbonus.gv.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;handwerkerbonus.gv.at&lt;/u&gt; &lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;beantragt werden. Dort finden sich weitere aktuelle Informationen und eine umfassende FAQ-Information.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Ideenkoch - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29491</id>
                        <updated>2024-05-27</updated>
                        <title>Wie ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz bei Reparaturdienstleistungen geregelt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28577/e29491/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_rot.png?checksum=0837c32f5a7ef5cc75bcf6350a9e56b0a3778f44</img>
                        
                        
                            <foreword>Reparaturen von Fahrrädern, Schuhen, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche unterliegen dem Umsatzsteuersatz von 10%.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Normalsteuersatz für entsprechend dem Umsatzsteuergesetz steuerpflichtige Umsätze beträgt in Österreich 20 % der Bemessungsgrundlage. Allerdings kennt das Umsatzsteuergesetz auch die ermäßigten Steuersätze von 10 %, 13 %, 19 % und 0 %. Die entsprechenden Tatbestände, die zum jeweiligen Steuersatz führen, sind im Gesetz und seinen Anlagen angeführt. Abgrenzungen sind in der Praxis oft nicht einfach vorzunehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;So unterliegen seit 1.1.2021 auch Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10 %. Die Umsatzsteuerrichtlinien, als Rechtsmeinung des Finanzministeriums, führen dazu unter anderem wie folgt aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von der Begünstigung sind auch Elektrofahrräder umfasst, nicht jedoch andere Krafträder. Nicht begünstigt sind Lieferungen inklusive Werklieferungen. Unter Lederwaren sind jedenfalls Waren im Sinne des Kapitels 42 der Kombinierten Nomenklatur zu verstehen. Haushaltswäsche ist ein Sammelbegriff, der z. B. Bettwäsche, Polsterbezüge, Geschirrtücher, Handtücher, Tischdecken, Tischsets, Vorhänge umfasst. Polstermöbel gelten hingegen nach dem allgemeinen Begriffsverständnis nicht als Haushaltswäsche. Der Begriff Kleidung ist unabhängig vom Material, aus dem diese besteht. Die Reinigung von Kleidung fällt nicht unter den ermäßigten Steuersatz von 10 %, da die Reinigung keine Reparaturleistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine begünstigte Reparatur betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche wird jedenfalls dann angenommen, wenn der Entgeltsanteil, welcher auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, weniger als 50 % des für die Reparatur geleisteten Gesamtentgelts beträgt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Sergey - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29492</id>
                        <updated>2024-05-27</updated>
                        <title>Betriebsübergaben: Erleichterungen durch das Grace-Period-Gesetz</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28577/e29492/pic_big/img/ger/icon_hammer_weiss.png?checksum=2201ce73c7b3514b84913dab2bf00f2d32aecc05</img>
                        
                        
                            <foreword>Neue Bestimmungen zur Begleitung einer Unternehmensübertragung in der Bundesabgabenordnung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Betriebsübergaben (insbesondere bei Familienunternehmen) sollen mit dem Grace-Period-Gesetz (Regierungsvorlage) erleichtert werden. Das Grace-Period-Gesetz soll Änderungen in der Bundesabgabenordnung, der Gewerbeordnung, und dem Arbeitnehmerschutzgesetz bringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Bundesabgabenordnung sollen dabei eigene Bestimmungen zur Begleitung einer Unternehmensübertragung geschaffen werden. Hier einige Eckpunkte daraus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Begleitung einer Unternehmensübertragung ist möglich, wenn eine natürliche Person einen (Teil-)Betrieb oder einen Mitunternehmeranteil unter bestimmten Voraussetzungen an einen ihrer Angehörigen übertragen möchte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Während der Begleitung der Unternehmensübertragung besteht eine erhöhte Offenlegungspflicht und ein laufender Kontakt zwischen der bzw. dem voraussichtlichen Erwerberin/Erwerber und den Organen des Finanzamtes (Klärung abgabenrechtlicher Fragen, Auskünfte über bestimmte Sachverhalte).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Begleitung der Unternehmensübertragung zu prüfen und wird dann eine Außenprüfung des Antragstellenden und gegebenenfalls der Mitunternehmerschaft, deren Anteile er zu übertragen beabsichtigt, durchführen. Nach Beendigung der Begleitung einer Unternehmensübertragung sind die von dieser umfassten (Teil-)Betriebe für die jeweils umfassten Zeiträume von einer Außenprüfung auszunehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Gewerbeanmeldung soll kein Firmenbuchauszug vorzulegen sein – dies wird durch die elektronische Validierung des Firmenbuchstandes ersetzt. Auch die Genehmigungen gewerblicher Betriebsanlagen sollen flexibilisiert werden. Dies betrifft insbesondere die Frage, welchen Konkretisierungsgrad Einreichunterlagen haben müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Arbeitgeberverpflichtung zur Mitteilung der Sicherheitsvertrauenspersonen an das Arbeitsinspektorat bei Betriebsübernahme soll nicht unmittelbar nach Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson bestehen, sondern kann innerhalb des zweijährigen Zeitraums ab der Betriebsübergabe vorgenommen werden. Bei Betriebsübergaben soll eine Einberufung des Arbeitsschutzausschusses nach Erfordernis aber nur mindestens einmal innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums erfolgen müssen. Auch die Formerfordernisse, die in Zusammenhang mit dem Vorsitz, der Einladung und dem Protokoll vorgesehen sind, sollen in der zweijährigen Periode nach Betriebsübergabe nicht gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das geplante Gesetz lag bei Drucklegung dieses Artikels als Nationalratsbeschluss vor. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: khwanchai - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29493</id>
                        <updated>2024-05-27</updated>
                        <title>Neue Selbständige: Energiekostenzuschuss 2023</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28577/e29493/pic_big/img/ger/icon_hand_und_euros.png?checksum=e1f17d605956d9f157d6baeb9de8d8c3588f3494</img>
                        
                        
                            <foreword>€ 410,00 werden im 3. Quartal 2024 gutgeschrieben.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Neue Selbständige, die im Zeitraum 1.1.2023 bis 31.12.2023 durchgehend in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2023 die Höchstbeitragsgrundlage (€ 6.825,00) nicht erreicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt zum 1.6.2024. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Energiekostenzuschuss wird in Höhe von € 410,00 im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal 2024 auf dem Beitragskonto der versicherten Person gutgeschrieben. Auch für Selbständige, die aufgrund von Übergangsbestimmungen noch immer im ASVG versichert sind, gibt es einen Zuschuss für 2023 und eine Nachzahlung für 2022.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Jiri Hera - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29494</id>
                        <updated>2024-05-27</updated>
                        <title>Muss eine Schenkung gemeldet werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28577/e29494/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Das vorsätzliche Unterlassen einer Anzeige kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens eine Beteiligte bzw. ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu melden sind insbesondere Schenkungen von:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betrieben oder Teilbetrieben&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;beweglichem körperlichen Vermögen (wie z. B. Schmuck, Kraftfahrzeuge)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;immateriellen Vermögensgegenständen (wie z. B. Fruchtgenussrechte, Urheberrechte)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Anzeige ist entweder von den beteiligten Personen (Schenkende, Beschenkte) oder von am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und Notarinnen/Notaren, zur ungeteilten Hand (d. h. wenn eine dieser Person die Anzeige einbringt, sind die anderen nicht mehr dazu verpflichtet) binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb einzubringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind unter anderem:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen (auch Lebensgefährten) bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00, (Hausrat inkl. Bekleidung ist ohne Wertgrenze befreit)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Grundstücksschenkungen (jedoch Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit (Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Werts der nicht angezeigten Erwerbe). Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden. Eine Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr möglich, ab dem Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29495</id>
                        <updated>2024-05-27</updated>
                        <title>Tipps zum Innovationsmanagement in KMU</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28577/e29495/pic_big/img/ger/icon_tafel.png?checksum=7b476b6d95e03424dd216a64cbecc1b74c0646a9</img>
                        
                        
                            <foreword>Für langfristiges Wachstum sind Innovationen im Unternehmen wichtig.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Innovationsmanagement kann auch für kleine Unternehmen entscheidend sein, um wettbewerbsfähig zu bleiben und langfristiges Wachstum zu sichern. Hier sind einige Tipps, die Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer dabei unterstützen können, Innovationsprozesse zu gestalten:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Verstehen Sie die Bedürfnisse und Wünsche Ihrer Kunden. Sammeln Sie kontinuierlich Feedback und analysieren Sie es, um innovative Produkte oder Dienstleistungen zu entwickeln, die einen echten Mehrwert bieten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Fördern Sie eine offene Unternehmenskultur, in der Mitarbeiter ermutigt werden, kreative Ideen einzubringen. Organisieren Sie regelmäßig Brainstorming-Sitzungen und nutzen Sie Kreativitätstechniken, um innovative Lösungen zu entwickeln.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Legen Sie klare Ziele für Ihre Innovationsvorhaben fest und erstellen Sie einen Plan von der Ideenauswahl bis zur Markteinführung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Seien Sie flexibel und offen für Veränderungen. Testen Sie Prototypen, sammeln Sie Feedback und nehmen Sie Anpassungen vor, um Ihre Innovationen kontinuierlich zu verbessern.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kooperieren Sie mit externen Partnern wie Startups, Forschungseinrichtungen oder anderen Unternehmen, um Synergien zu nutzen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Investieren Sie ausreichend in innovative Projekte und behalten Sie die Kosten im Blick.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bewerten Sie Ihre Innovationen anhand klarer Kriterien wie Umsatzsteigerung, Kundenzufriedenheit oder Marktanteil.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: BillionPhotos.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e28533</id> 
                <title>Mai 2024</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29226</id>
                        <updated>2024-04-28</updated>
                        <title>Wie wurden die Mindestangaben des Dienstzettels erweitert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28533/e29226/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=09fb330fcddaa419525e0ebff9bde60bd4ea57b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Neben den Neuerungen zu den Mindestangaben sind auch weitere Änderungen zu beachten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der österreichische Gesetzgeber hat in Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union unter anderem das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) geändert. Dieser Artikel behandelt daraus nur die Erweiterungen der Mindestangaben des sogenannten Dienstzettels und ist nur eine Übersicht zu den Eckpunkten der Neuerungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut AVRAG muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) aushändigen. Neu ist, dass dies nach Wahl des Arbeitnehmers in elektronischer Form übermittelt werden muss. Ein Dienstzettel muss nicht ausgehändigt werden, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle Mindestangaben eines Dienstzettels umfasst. Die bisherige Ausnahme, wenn die Dauer des Dienstverhältnisses höchstens ein Monat beträgt, entfällt nun aber.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Folgende Angaben muss ein Dienstzettel mindestens umfassen (Neuerung in Fettdruck):&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Name und Anschrift des Arbeitgebers&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Name und Anschrift des Arbeitnehmers&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beginn des Arbeitsverhältnisses&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit: das Ende des Arbeitsverhältnisses&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, &lt;strong&gt;Hinweis auf das Kündigungsverfahren&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gewöhnlicher Arbeits- bzw. Einsatzort und, wenn erforderlich, ein Hinweis auf wechselnde Arbeits- bzw. Einsatzorte, &lt;strong&gt;Sitz des Unternehmens&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Allfällige Einstufung in ein generelles Schema (Kollektivvertrag, Mindestlohntarif usw.)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vorgesehene Verwendung und &lt;strong&gt;kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile, wie z. B. Sonderzahlungen, &lt;strong&gt;gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden&lt;/strong&gt;, Fälligkeit und &lt;strong&gt;Art der Auszahlung des Entgelts&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit (ausgenommen Hausbesorger), &lt;strong&gt;gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen &lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen des kollektiven Arbeitsrechts und Hinweis auf den Ort im Betrieb, an dem diese zur Einsichtnahme aufliegen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Name und Anschrift &lt;strong&gt;des Trägers der Sozialversicherung&lt;/strong&gt; und der Mitarbeitervorsorgekasse des Arbeitnehmers (gegebenenfalls Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich können weitere Angaben erforderlich sein, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen oder im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses länger als einen Monat im Ausland tätig wird. Auch diese Angaben wurden erweitert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jede Änderung der Angaben ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, &lt;strong&gt;spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens&lt;/strong&gt; (bisher spätestens jedoch einen Monat nach ihrer Wirksamkeit), schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (z. B. Kollektivvertrag), auf die verwiesen wurde, oder die den Grundgehalt oder -lohn betreffen, oder die Änderung ergibt sich unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in derselben Verwendungs- oder Berufsgruppe des Kollektivvertrages. Zudem wird das Nichtaushändigen des Dienstzettels unter Strafe gestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die gesetzlichen Änderungen bezüglich der Angaben am Dienstzettel gelten für Eintritte seit dem 28.03.2024.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. April 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Antonioguillem - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29227</id>
                        <updated>2024-04-28</updated>
                        <title>Was ändert sich steuerlich bei Gebäudeabschreibung und -sanierung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28533/e29227/pic_big/img/ger/icon_hammer_weiss.png?checksum=2201ce73c7b3514b84913dab2bf00f2d32aecc05</img>
                        
                        
                            <foreword>Beschleunigte Abschreibung, Erweiterung der vorzeitigen Abschreibung, Öko-Zuschlag.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eine kürzlich erfolgte Änderung des Einkommensteuergesetzes sieht erweiterte Möglichkeiten der beschleunigten Abschreibung bei Herstellungsaufwand im Zuge von Sanierungsmaßnahmen bei Gebäuden vor. Weiters ist für Neubauten, die in einem bestimmten Zeitraum fertiggestellt werden und definierten ökologischen Standards entsprechen, eine verbesserte vorzeitige Abschreibungsmöglichkeit durchführbar. Schließlich soll zeitlich befristet ein „Öko-Zuschlag“ für klimafreundliche Sanierungsmaßnahmen von vermieteten Wohngebäuden gewährt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beschleunigte Abschreibung von Sanierungsmaßnahmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unter bestimmten Voraussetzungen konnten bisher bereits Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, die Herstellungsaufwand darstellen, über Antrag beschleunigt auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Zusätzlich zu den schon bisher erfassten Fällen können ab 2024 auch Sanierungsmaßnahmen beschleunigt auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden, für die von der zuständigen Förderstelle eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG) ausbezahlt wird. Sollte eine Förderung tatsächlich nicht zur Auszahlung kommen, obwohl die inhaltlichen Voraussetzungen für die Förderung dem Grunde nach vorliegen, steht die Begünstigung auch dann zu, wenn das Vorliegen der Fördervoraussetzungen plausibilisiert ist. Die Kriterien dafür und die näheren Rahmenbedingungen sollen im Verordnungsweg festgelegt werden (in Anlehnung an die Öko- IFB-Verordnung).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorzeitige Abschreibung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Absetzung für Abnutzung (AfA) beträgt für 2024-2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes. In Kombination mit den bestehenden Regelungen für vorzeitige Abschreibung bedeutet dies, dass für bestimmte Wohngebäude in den ersten drei Jahren der dreifache AfA-Satz angewendet werden kann. Da für Wohngebäude ein AfA-Satz von 1,5 % vorgesehen ist, beträgt das Höchstausmaß der erhöhten Jahres-AfA 4,5 %. Sofern für das erste Jahr höchstens dieser AfA-Satz angewendet wird, kann er auch in den beiden Folgejahren angewendet werden. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „klima-aktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Öko-Zuschlag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15 % für&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufwendungen für bestimmte thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei betrieblichen Einkünften steht der Öko-Zuschlag erstmalig in jenem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2023 beginnt und letztmalig im darauffolgenden Wirtschaftsjahr zu. Er steht nicht für Wirtschaftsgüter zu, für die ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht der Öko-Zuschlag für Aufwendungen zu, die in den Kalenderjahren 2024 und 2025 anfallen. Werden die dem Öko-Zuschlag zugrundeliegenden Aufwendungen verteilt berücksichtigt, kann der Öko-Zuschlag entweder zur Gänze sofort oder entsprechend der Verteilung berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. April 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: gopixa - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29228</id>
                        <updated>2024-04-28</updated>
                        <title>Erhöhung der Freigrenze für Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28533/e29228/pic_big/img/ger/icon_kinderwagen_gruen.png?checksum=f394925ae980e06bba0ff41715213c090a4d5f24</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 bringt eine Verdopplung der Freigrenze für Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Um Eltern im Rahmen der Kinderbetreuung zu entlasten, wurden im Zuge des Progressionsabgeltungsgesetzes 2024 (PrAG 2024) die Steuer- und Sozialversicherungsfreigrenze für Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung auf € 2.000,00 pro Jahr und Kind (bis 2023: € 1.000,00) angehoben sowie die Anspruchsvoraussetzungen ausgeweitet.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber können Arbeitnehmenden einen Zuschuss zur Kinderbetreuung steuer- und beitragsfrei im Ausmaß von bis zu € 2.000,00 (bis 2023: € 1.000,00) pro Kind und Jahr gewähren. Begünstigt sind Arbeitnehmende, denen für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag zusteht und deren Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr (bis 2023: 10. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat. Die Abgabenfreiheit liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber allen Arbeitnehmenden oder Gruppen von Arbeitnehmenden, für die ein Zuschuss gewährt werden kann, diesen einräumt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ansuchen und Dokumentation&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Vor einer Auszahlung haben Arbeitnehmende dem Arbeitgeber schriftlich Folgendes zu erklären (Formular L 35):&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Kinderabsetzbetrag steht zu;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sozialversicherungsnummer oder Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Geburtsdatum des Kindes, sofern dies nicht aus der Versicherungsnummer hervorgeht;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erklärung, dass gleichzeitig von keinem anderen Arbeitgeber ein Zuschuss geleistet wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Auszahlung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Zuschuss ist vom Arbeitgeber entweder direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Person zu leisten. Er kann auch in Form von Gutscheinen geleistet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Gutscheine ausschließlich bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können. Neu ist, dass ab dem Kalenderjahr 2024 zudem auch die Kosten einer zuvor durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer selbst verausgabten Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber gegen Vorlage der Rechnung ganz oder teilweise ersetzt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. April 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: oksix - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29229</id>
                        <updated>2024-04-28</updated>
                        <title>Grundbuchseintragungsgebühr: Befreiung bei dringendem Wohnbedürfnis möglich</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28533/e29229/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 500.000,00 kann temporär unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung in Anspruch genommen werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Nationalrat hat eine temporäre Befreiung von Gebühren für Eintragungen in das Grundbuch unter bestimmten Voraussetzungen beschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für die Gebührenbefreiung der Eintragung von Eigentumsrechten im Grundbuch ist unter anderem, dass der Eintragung ein entgeltliches Rechtsgeschäft zugrunde liegt, das nach dem 31.3.2024 geschlossen wurde und der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts nach dem 30.6.2024, aber vor dem 1.7.2026, beim Grundbuchsgericht einlangt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Eintragungen zum Erwerb des Eigentums zum Beispiel muss das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude oder das Bauwerk der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses der/des einzutragenden Eigentümerin/Eigentümers dienen (Wohnstätte). Als Nachweis dafür ist die Meldung des Hauptwohnsitzes und die Aufgabe des bisherigen Hauptwohnsitzes erforderlich (Fristen zur Einreichung sind zu beachten). Vererbte oder geschenkte Immobilien sind nicht von der Gebühr befreit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Befreiung der Eintragung von Pfandrechten (zum Erwerb dieser Liegenschaft oder zur Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte) gelten unter anderem weitere Regelungen. Die Gebührenbefreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 500.000,00. In dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage über € 500.000,00 liegt, sind Eintragungsgebühren zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von € 2 Millionen besteht keine Gebührenbefreiung. Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren entweder das Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder dem Bauwerk aufgegeben wurde oder das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte wegfällt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Artikel behandelt nur einige Eckpunkte der neuen Gebührenbefreiung. Weitere Regelungen sind zu beachten. Bei Drucklegung dieses Artikels war die Gesetzwerdung noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. April 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: MQ-Illustrations - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29230</id>
                        <updated>2024-04-28</updated>
                        <title>Wallbox beim Dienstnehmer für das E-Firmenauto: Ist ein Sachbezug zu versteuern?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28533/e29230/pic_big/img/ger/icon_auto_schraeg.png?checksum=6b7efe0dc3c229ced5ffa5667df44eafcc1e9157</img>
                        
                        
                            <foreword>Steuerfreiheit bis zu einem Kostenlimit von € 2.000,00.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Stellt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer ein Elektroauto (CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer) für nicht beruflich veranlasste Fahrten, einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, zur Verfügung, so ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ersetzt nun der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise auch die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug oder schafft er für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug an, ist nur der € 2.000,00 übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug least und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, ist auf die im Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate zugrundeliegenden Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung abzustellen und als Sachbezug jener Teil der Leasingrate anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des € 2.000,00 übersteigenden Wertes zu den Anschaffungskosten ergibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat zudem auf seiner Homepage &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;http://www.bmf.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.bmf.gv.at&lt;/a&gt; &lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;unter Fachinformationen – Lohnsteuer zum Thema „Sachbezugswerteverordnung betreffend E-Ladestationen, Kostenersätze für Ladekosten, Spezialfahrzeuge und Oldtimer“ zum Thema E-Ladestationen folgende Themen behandelt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Arbeitgeber behält das wirtschaftliche Eigentum an der Ladestation oder schließt den Stromvertrag ab&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ausscheiden des Arbeitnehmers&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Auf- und Umrüsten von bestehenden Ladestationen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. April 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: zabanski - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29231</id>
                        <updated>2024-04-28</updated>
                        <title>Warum benötigt Ihr Unternehmen eine Kostenrechnung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28533/e29231/pic_big/img/ger/icon_haus_euro_weiss.png?checksum=6e42cee145abd8dfb252f5b076c97f27f6c45c82</img>
                        
                        
                            <foreword>Rentabilität, Preisgestaltung und Planung wird durch Kostenrechnung möglich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eine fundierte Kostenrechnung bietet nicht nur Einblicke in die finanzielle Gesundheit Ihres Unternehmens, sondern kann auch entscheidend dazu beitragen, gute Geschäftsentscheidungen zu treffen und die Rentabilität zu steigern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kostenrechnung ermöglicht es Ihnen, die verschiedenen Kostenarten Ihres Unternehmens zu identifizieren und zu quantifizieren; seien es direkte Material- und Arbeitskosten oder indirekte Betriebsausgaben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Indem Sie Ihre Kosten genau verfolgen, können Sie ein klares Bild davon erhalten, welche Produkte oder Dienstleistungen am rentabelsten sind und welche möglicherweise einer Überprüfung bedürfen. Dieses Verständnis ermöglicht es Ihnen, Ressourcen dort einzusetzen, wo sie den größten Nutzen bringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine solide Kostenrechnung kann Ihnen dabei helfen, fundierte Entscheidungen über Ihre Preisgestaltung zu treffen. Durch das Verständnis Ihrer Kostenstruktur können Sie sicherstellen, dass Ihre Preise ausreichend sind, um alle Kosten zu decken und gleichzeitig wettbewerbsfähig zu bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine gut durchdachte Kostenrechnung ist wesentlich für die langfristige Planung und Budgetierung Ihres Unternehmens. Indem Sie Ihre erwarteten Kosten genau prognostizieren, können Sie realistische Ziele setzen und Strategien entwickeln, um diese zu erreichen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. April 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Charnchai saeheng - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e28473</id> 
                <title>April 2024</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29164</id>
                        <updated>2024-03-27</updated>
                        <title>Umsatzsteuer: Kann ein Vertrag eine Rechnung sein?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28473/e29164/pic_big/img/ger/icon_formular_rot.png?checksum=362b126935126c6f9fcc4763cfa7a60f4c99643a</img>
                        
                        
                            <foreword>Aktuelle Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien ergänzt das Thema Rechnung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Umsatzsteuergesetz regelt detailliert, wann eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer berechtigt, oder auch verpflichtet ist, Rechnungen auszustellen. Auch sind unter anderem sehr genau die erforderlichen Rechnungsbestandteile geregelt. Dies ist insbesondere wichtig, da ein allfällig möglicher Vorsteuerabzug von der Einhaltung dieser Vorschriften abhängt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet. Es ist nicht erforderlich, dass diese Urkunde die Bezeichnung „Rechnung&quot; trägt. Als Rechnungen können auch elektronische Rechnungen gelten (hier sind gesonderte Bestimmungen zu beachten).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der letzten Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien (Rechtsmeinung des Finanzministeriums) wurde nun unter anderem folgendes zu diesem Thema ergänzt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um als Rechnung anerkannt werden zu können, muss ein Dokument die Mehrwertsteuer ausweisen und jene Angaben enthalten („Rechnungsangaben&quot;), die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind. Hingegen gilt ein Vertrag nicht als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wenn dies in diesem Vertrag ausdrücklich festgehalten wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist jedenfalls, dass der leistende Unternehmer in Bezug auf einen Umsatz nur eine Rechnung (mit gesondertem Steuerausweis) ausstellen darf. Stellt er eine zweite Rechnung für denselben Umsatz aus, so kann sich daraus eine Steuerschuld aufgrund des unberechtigten Steuerausweises ergeben. Davon zu unterscheiden ist die Anfertigung von Duplikaten oder Abschriften von Rechnungen. Soll es zu keiner Steuerschuld aufgrund des unberechtigten (nochmaligen) Steuerausweises kommen, muss die Rechnung eindeutig als „Duplikat&quot;, „Zweitschrift&quot; und dgl. gekennzeichnet sein.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: cherdchai - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29165</id>
                        <updated>2024-03-27</updated>
                        <title>Sachbezug aufgrund von Zinsersparnissen ab 2024</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28473/e29165/pic_big/img/ger/icon_drei_geldsaecke_weiss.png?checksum=a0d2f9a327bd1e6caf85647f9ba8d77b632ee443</img>
                        
                        
                            <foreword>Bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist ab 2024 zwischen variablen und unveränderlichen Zinssatz zu unterscheiden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Aufgrund einer Änderung der Sachbezugswerteverordnung gelten folgende Regelungen für Zinsenersparnisse bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die jährliche Zinsenersparnis bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz (Sollzinssatz) und dem entsprechend der unten angeführten Bestimmungen berechneten Prozentsatz. Bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist der Prozentsatz entsprechend den Bestimmungen zum unveränderlichen Sollzinssatz anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit einem &lt;strong&gt;variablen Sollzinssatz&lt;/strong&gt; wird der Prozentsatz für jedes Kalenderjahr im jeweiligen Vorjahr ermittelt und vom Finanzminister bis zum 30. November jeden Jahres für das Folgejahr in der Findok (&lt;a href=&quot;http://findok.bmf.gv.at/findok&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;http://findok.bmf.gv.at/findok&lt;/a&gt;) veröffentlicht. Der jeweilige Prozentsatz ist für Zeiträume, für die Zinsen variabel festgelegt wurden, maßgeblich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen gilt für Zeiträume mit einem &lt;strong&gt;unveränderlichen Sollzinssatz&lt;/strong&gt; Folgendes: Als Prozentsatz ist der von der Österreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10 Prozent vermindert wird (Referenzzinssatz), anzusetzen. Der Prozentsatz ist für den gesamten Zeitraum, für den Zinsen unveränderlich festgelegt wurden, maßgeblich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist vom aushaftenden Kapital zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug gemäß Einkommensteuergesetz. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen insgesamt € 7.300,00, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Obige Bestimmungen auf Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen sind ab 2024 anzuwenden, wenn deren Gewährung:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;nach dem 31.12.2023 vereinbart wurde oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;nach dem 31.12.2002 und vor dem 1.1.2024 vereinbart wurde, sofern die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der Anwendung nicht bis 30.6.2024 widerspricht. Im Fall eines Widerspruchs ist auch für Zeiträume mit einem unveränderlichen Sollzinssatz der Zinssatz entsprechend der Berechnung zum variablen Sollzinssatz maßgeblich.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zu Darlehen, die mit unveränderlichem Sollzinssatz vereinbart wurden, hat das Finanzministerium auf &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;http://www.bmf.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.bmf.gv.at&lt;/a&gt;&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt; eine Anfragebeantwortung veröffentlicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: K.-U. Häßler - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29166</id>
                        <updated>2024-03-27</updated>
                        <title>Einkommensteuer: Änderungen bei Kirchenbeitrag und sonstigen Bezügen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28473/e29166/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Anhebung der Obergrenze für die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages und Anpassung der Freigrenze bei der Besteuerung von sonstigen Bezügen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ende Februar hat der Nationalrat zwei Änderungen des Einkommensteuergesetzes beschlossen (Gesetzwerdung war bei Drucklegung dieses Artikels noch abzuwarten).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonderausgabe Kirchenbeitrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Obergrenze der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wurde von bisher € 400,00 auf € 600,00 ab 2024 erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Freigrenzen für sonstige Bezüge&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Erhält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgebenden bestimmte sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (wie zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), wird die Lohnsteuer für diese sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels mit festen Steuersätzen gesondert berechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Geregelt ist unter anderem auch, dass die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel höchstens € 2.100,00 (Freigrenze) beträgt. In 2024 ist für diese Freigrenze (gemäß § 67 Abs. 1, aber auch § 41 Abs. 4, und § 77 Abs. 4) statt dem Betrag € 2.100,00 der Betrag € 2.447,00 anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Grenze von derzeit € 2.000,00 für 2024 wird angepasst, welche bei einem Jahressechstel bis € 25.000,00 bei Anwendung der 30 % Steuersatz heranzuziehen ist. Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgebende für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30.6.2024 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: SewcreamStudio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29167</id>
                        <updated>2024-03-27</updated>
                        <title>Betriebskindergärten: Was hat sich bezüglich der Lohnsteuerbefreiung ab 2024 geändert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28473/e29167/pic_big/img/ger/icon_kinderwagen.png?checksum=4b00d55b04236fc419ceaf677b932e0ddeb6dcb9</img>
                        
                        
                            <foreword>Kein Sachbezug bei kostenlosem oder vergünstigtem Besuch von Betriebskindergärten ab 2024, auch wenn Besuch durch betriebsfremde Kinder möglich ist.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Von der Einkommensteuer befreit ist der geldwerte Vorteil aus der Benützung einer arbeitgebereigenen elementaren Bildungseinrichtung, die durch alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sowie durch betriebsfremde Personen genutzt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die gewarteten Lohnsteuerrichtlinien erläutern dies nun wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der kostenlose oder vergünstigte Besuch elementarer Bildungseinrichtungen (insbesondere Betriebskindergärten) ist ab dem Kalenderjahr 2024 auch dann steuerfrei (kein Sachbezug), wenn diese Einrichtungen ebenfalls durch betriebsfremde Kinder besucht werden können. Dabei spielt es weder eine Rolle, wie hoch der Anteil der Kinder von Arbeitnehmern unter den Kindern insgesamt ist, noch, wie hoch die Gebühr für die Nutzung der Einrichtung (sowohl für Arbeitnehmer als auch betriebsfremde Personen) ist, oder ob diese einen Gewinn erwirtschaftet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss aber die Verfügungsmacht über die elementare Bildungseinrichtung haben. Das bedeutet, dass dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt sein muss, selbständig und nach eigenem Belieben über die elementare Bildungseinrichtung zu verfügen. Der Arbeitgeber kann sich auch eines ihm nicht wirtschaftlich zugehörigen Betreibers bedienen (beispielsweise eines Vereins, der auch andere Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt), solange die Verfügungsmacht über die elementare Bildungseinrichtung bei ihm verbleibt. Kommt es zur bloßen Anmietung einzelner Plätze bei einer bestehenden elementaren Bildungseinrichtung (z. B. Kindergartenplatz) durch den Arbeitgeber, ist die Voraussetzung der Verfügungsmacht nicht erfüllt; in diesem Fall kann jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen eine andere Steuerbefreiung zur Anwendung kommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird die elementare Bildungseinrichtung von mehreren Arbeitgebern gemeinsam betrieben, ist es ausreichend, wenn jedem Arbeitgeber (anteilig) Verfügungsmacht zukommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Begriff elementare Bildungseinrichtung umfasst alle institutionellen Formen der Bildung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt. Als elementare Bildungseinrichtungen gelten Kindergärten, Kinderkrippen und vergleichbare Einrichtungen entsprechend landesgesetzlicher Regelungen, nicht jedoch öffentliche Pflichtschulen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: lordn - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29168</id>
                        <updated>2024-03-27</updated>
                        <title>Ist der Vorsteuerbetrag aus Anzahlungen zu berichtigen, wenn eine Leistung nicht ausgeführt wurde?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28473/e29168/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Ergänzungen durch die letzte Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes geändert, so haben in der Regel:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Dies gilt unter anderem sinngemäß, wenn für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Insbesondere zu diesem Punkt gab es nun folgende Klarstellung in der letzten Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien, die auf einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes beruht:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Oben genannte Bestimmung stelle – neben der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten – auf die Anzahlungsbesteuerung ab, bei welcher die Umsatzsteuerschuld bereits dann entsteht, wenn die Anzahlung vereinnahmt, die Lieferung oder sonstige Leistung aber noch nicht ausgeführt wurde. Die bzw. der die Anzahlung Leistende hat das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde. Unterbleibt in weiterer Folge die Leistung, so sind der vom Anzahlungsempfänger aufgrund der Anzahlung geschuldete Umsatzsteuerbetrag und der vom Anzahlenden in Anspruch genommene Vorsteuerbetrag zu berichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Picture by JOGI - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29169</id>
                        <updated>2024-03-27</updated>
                        <title>Wie hoch sind die Zuverdienstgrenzen beim Kinderbetreuungsgeld in 2024?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28473/e29169/pic_big/img/ger/icon_mann_gruen.png?checksum=37f9971c629b0aeed040e87b11c58e1f311c9f58</img>
                        
                        
                            <foreword>Beachtung der unterschiedlichen Zuverdienstgrenzen bei den beiden Kinderbetreuungsgeldvarianten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Je nach gewählter Kinderbetreuungsgeldvariante gibt es unterschiedliche Zuverdienstgrenzen, wobei die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld in 2024 nochmals angehoben wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da das &lt;strong&gt;einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld&lt;/strong&gt; einen (teilweisen) Ersatz für die entfallenden früheren Einkünfte darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von € 8.100,00 (€ 7.800,00 in 2023) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig. Im Rahmen der Zuverdienstgrenze werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils berücksichtigt, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend. Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von € 8.100,00 überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Bezug des &lt;strong&gt;pauschalen Kinderbetreuungsgeldes&lt;/strong&gt; (KBG) gilt hingegen eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 % der Letzteinkünfte aus dem relevanten Kalenderjahr vor der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (= individuelle Zuverdienstgrenze), beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr. Liegt die ermittelte individuelle Zuverdienstgrenze unter € 18.000,00, so darf der Zuverdienst dennoch € 18.000,00 pro Kalenderjahr betragen. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen keine individuelle Zuverdienstgrenze ermittelt werden kann, weil beispielsweise noch kein Steuerbescheid vorliegt. Analog zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gilt auch hier die Zuverdienstgrenze nur für jenen Elternteil, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Eine Ausnahme besteht nur bei der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Purple Anvil - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29170</id>
                        <updated>2024-03-27</updated>
                        <title>Wie kann Mitarbeiterloyalität auch in Kleinunternehmen gefördert werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28473/e29170/pic_big/img/ger/icon_gesicht_frau.png?checksum=ba5986a8b58eb9a6ee9150d03afcfd5dea8d95e1</img>
                        
                        
                            <foreword>Welche Tipps gibt es, um Mitarbeiter in Kleinunternehmen langfristig zu binden?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Bindung talentierter und gutausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist für kleine Unternehmen von entscheidender Bedeutung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Folgenden finden Sie einige Tipps, um Mitarbeiter zu halten und ihre Loyalität zu stärken:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Eine unterstützende und positive Arbeitsumgebung fördert das Engagement der Mitarbeiter. Achten Sie darauf, Werte wie Zusammenarbeit und Offenheit zu fördern.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anerkennung und Wertschätzung für die Leistung der Mitarbeiter sind entscheidend. Loben Sie gute Arbeit und feiern Sie Erfolge!&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Investieren Sie in die berufliche Entwicklung Ihrer Mitarbeiter durch Schulungen, Weiterbildungen und Mentoring-Programme.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Flexibilität bei Arbeitszeiten und Arbeitsorten kann die Work-Life-Balance der Mitarbeiter verbessern und ihre Zufriedenheit erhöhen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bieten Sie Möglichkeiten für beruflichen Aufstieg und Weiterentwicklung innerhalb des Unternehmens. Mitarbeiter, die Perspektiven für ihre Zukunft sehen, sind motivierter und bleiben länger im Unternehmen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Offene und transparente Kommunikation ist entscheidend für das Vertrauen der Mitarbeiter. Halten Sie Ihre Mitarbeiter über Unternehmensziele, Veränderungen und Entwicklungen auf dem Laufenden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beteiligen Sie Ihre Mitarbeiter an Entscheidungsprozessen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: metamorworks - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e28441</id> 
                <title>März 2024</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29069</id>
                        <updated>2024-02-26</updated>
                        <title>Rechtsformwahl: Was ändert sich 2024 aus steuerlicher Sicht?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28441/e29069/pic_big/img/ger/icon_formular.png?checksum=b7cc818e225f527f36942d128b35c037b96687db</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Wahl der Rechtsform kann die Steuerlast wesentlich beeinflussen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für die Auswahl der optimalen Rechtsform sind jedenfalls Haftungsfragen sowie organisatorische, betriebswirtschaftliche und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen zu bedenken. Zentrales Entscheidungskriterium ist aber auch immer wieder die steuerliche Optimierung. Hier haben sich einige Einflussfaktoren im Jahr 2024 geändert:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Körperschaftsteuersatz ist von 25 % in 2022, 24 % in 2023 nun auf 23 % in 2024 gesunken.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Seit Beginn des Jahres 2024 ist durch die Senkung des Mindeststammkapitals einer GmbH von € 35.000,00 auf € 10.000,00 auch die Mindestkörperschaftsteuer von € 1.750,00 p.a. (€ 437,50 pro Quartal) auf € 500,00 p. a. (€ 125,00 pro Quartal) gesunken.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Auch der Einkommensteuersatz ist in den letzten beiden Jahren in zwei Stufen gesunken. Zu beachten ist nun, dass Grenzbeträge der Einkommensteuerstufen sowie einige Absetzbeträge jährlich entsprechend der Inflation valorisiert werden („Abschaffung der kalten Progression&quot;).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Obergrenze des Grundfreibetrages des Gewinnfreibetrages liegt ab 2024 bei € 33.000,00 (bisher € 30.000,00).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Seit 2023 ist für bestimmte Investitionen ein Investitionsfreibetrag steuerlich lukrierbar. Der Investitionsfreibetrag steht sowohl natürlichen Personen wie auch GmbHs zu, während der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nur bei natürlichen Personen ansetzbar ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auch wenn die genannten Änderungen einen steuerlichen Vorteilhaftigkeitsvergleich in den meisten Fällen wohl nicht signifikant verändern werden, sind sie bei Überlegungen zu einer anstehenden Rechtsformwahl zu berücksichtigen. Eine pauschale Aussage, bei welcher Rechtsform weniger an Steuern und Abgaben in den kommenden Jahren zu entrichten sein wird, ist nicht machbar. Die individuelle Situation muss genau beleuchtet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: The KonG - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29070</id>
                        <updated>2024-02-26</updated>
                        <title>Wann haben Arbeitnehmer eine Arbeitnehmerveranlagung abzugeben?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28441/e29070/pic_big/img/ger/icon_gesicht_frau.png?checksum=ba5986a8b58eb9a6ee9150d03afcfd5dea8d95e1</img>
                        
                        
                            <foreword>Eine Reihe von Tatbeständen verpflichten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Abgabe einer Steuererklärung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Steuer von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird in der Regel bereits mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die nachfolgende Veranlagung erfolgt dabei entweder freiwillig (Antragsveranlagung), automatisch oder zwingend (Pflichtveranlagung). Verpflichtend muss ein Arbeitnehmer eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 unter anderem einreichen, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als € 12.756,00 beträgt und&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Nebeneinkünfte von mehr als € 730,00 erzielt wurden, oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und / oder Pensionen bezogen wurden, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden, oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Absetzbeträge, Freibeträge bzw. das Pendlerpauschale zu Unrecht in Anspruch genommen wurden oder unrichtige Angaben (z. B. bei Familienbonus Plus, Zuschuss zur Kinderbetreuung) getätigt wurden, oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ein Homeoffice-Pauschale in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde, oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;mehr als € 3.000,00 Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde, oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt wurde, oder Kosten einer solchen Karte übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen, oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde, oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Voraussetzungen für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (bei Sportvereinen) oder für bestimmte Zuschüsse in bestimmten Gewerben (z. B. Bewachungsgewerbe) nicht vorlagen, oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Ab der Veranlagung 2024 gilt obiges auch, wenn die Voraussetzungen des steuerfreien Freiwilligenpauschale nicht vorlagen oder ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiters bestehen einige Sachverhalte, wo Sie das Finanzamt auffordert, eine Arbeitnehmerveranlagung einzureichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus ist für Arbeitnehmer unter anderem eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus privaten Grundstücksverkäufen ohne Abfuhr der entsprechenden Sondersteuern (KESt bzw. ImmoESt) erzielt wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sollte keine steuerliche Vertretung vorliegen, so gilt als generelle Frist für die Einreichung der Erklärung in Papierform der 30.4. des Folgejahres oder der 30.6. des Folgejahres für Einreichungen über FinanzOnline.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einzelnen Fällen der Veranlagung (gleichzeitig mehrere nichtselbständige Einkünfte, Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages) gilt zudem die allgemeine Frist des 30.9. des Folgejahres, unabhängig davon, ob die Erklärung mit dem amtlichen Formular oder elektronisch eingereicht wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Stockfotos-MG - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29071</id>
                        <updated>2024-02-26</updated>
                        <title>Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2024</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28441/e29071/pic_big/img/ger/icon_baby_weiss.png?checksum=3f9305b2c4bf1808fa8b60b9d8053152b6eb155a</img>
                        
                        
                            <foreword>Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2024 folgende Sätze:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Altersgruppe&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;0-5 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 340,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;6-9 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 430,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;10-14 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 530,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;15-19 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 660,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;20 Jahre oder älter&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 760,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vejaa - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29072</id>
                        <updated>2024-02-26</updated>
                        <title>Wo sind Informationen zum Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen zu finden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28441/e29072/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_gruen.png?checksum=f9bce6f2edd77f25913c36065b8a59949b63834d</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Finanzministerium hat eine Reihe von Antworten zu häufig gestellten Fragen veröffentlicht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Umsatzsteuer für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, beträgt aufgrund einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes 0 %. Dies gilt nur, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiters ist normiert, dass für die entsprechende Photovoltaikanlage bis zum 31.12.2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) eingebracht worden ist (zu beachten ist eine Übergangsregelung für Anlagen, die vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen wurden).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nun in FAQs Antworten zu einigen Zweifelsfragen in folgenden Bereichen gegeben:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Allgemeines&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Begünstigte Umsätze&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betreiber&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gebäude&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sonstiges&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf der Website des BMF (www.bmf.gv.at) unter Themen / Steuern / Für Unternehmer / Umsatzsteuer / Informationen zu finden (Stand Anfang Februar 2024).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiters wurden vom BMF Antworten zu Anfragen des Bundesverbandes Photovoltaic Austria und der Landwirtschaftskammer publiziert. Auch wurden Informationen zu Fragen der Wirtschaftskammer in folgenden Bereichen veröffentlicht:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Begünstigte Anlagen und Tätigkeiten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Begünstigte Nebenleistungen und Zubehör&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nachweise, Vertrauensschutz&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Begünstigte Betreiber&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf der Website des BMF (www.bmf.gv.at) unter Rechtsnews / Steuern-Rechtsnews /Aktuelle Informationen und Erlässe /Fachinformationen-Umsatzsteuer zu finden (Stand Anfang Februar 2024).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: drdigitaldesign - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29073</id>
                        <updated>2024-02-26</updated>
                        <title>Übernahme der Homeoffice-Regelungen ins Dauerrecht</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28441/e29073/pic_big/img/ger/icon_laptop_pfeil_blau.png?checksum=5558911b5d0d9e52f6f1a34fb1a0155d689785b8</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie können Tätigkeiten im Homeoffice im Jahr 2024 abgegolten werden?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Da das Homeoffice mittlerweile fixer Bestandteil der Arbeitswelt ist, hat der Gesetzgeber die bis 31.12.2023 befristete Regelung im Rahmen des Progressionsabgeltungsgesetzes 2024 ins Dauerrecht übernommen. Somit können auch im Jahr 2024 nachfolgende Positionen steuerlich geltend gemacht werden:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Homeoffice-Pauschale&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche eine Homeoffice-Tätigkeit gewähren, können den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Nutzung dieser eine Homeoffice-Pauschale von max. € 3,00 pro Tag bzw. max. € 300,00 pro Jahr leisten (max. 100 Homeoffice-Tage). Leistet der Arbeitgeber keine oder eine niedrigere Pauschale, besteht auf Ebene des Arbeitnehmers die Möglichkeit zur Geltendmachung von Differenzwerbungskosten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Digitale Arbeitsmittel&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die unentgeltliche Überlassung digitaler Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug bei Arbeitnehmern dar. Deren Bereitstellung ist durch das Homeoffice-Pauschale abgegolten. Erfolgt eine Anschaffung durch den Arbeitnehmer selbst, stellen die Anschaffungskosten Werbungskosten dar, welche allerdings um das Homeoffice-Pauschale zu kürzen sind, sofern dieses durch den Arbeitgeber oder als Differenzwerbungskosten berücksichtigt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ergonomisches Mobiliar&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Arbeitnehmer können Ausgaben für die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar als Werbungskosten geltend machen. Die Höhe der jährlich absetzbaren Kosten ist mit € 300,00 beschränkt, wobei ein Überhang ins Folgejahr vorgetragen werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Lohnzettel&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Weiterhin ist zu beachten, dass Arbeitgeber die Anzahl der Homeoffice-Tage am Lohnkonto sowie auf dem Jahreslohnzettel (L16) zu erfassen haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenfalls ist auch die Summe des vom Arbeitgeber nicht steuerbar ausgezahlten Homeoffice-Pauschales am Lohnkonto zu erfassen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: gstockstudio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29074</id>
                        <updated>2024-02-26</updated>
                        <title>Was ist ein Auskunftsbescheid?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28441/e29074/pic_big/img/ger/icon_formular_rot.png?checksum=362b126935126c6f9fcc4763cfa7a60f4c99643a</img>
                        
                        
                            <foreword>Unter welchen Voraussetzungen kann ein Auskunftsbescheid beantragt werden?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Besteht eine konkrete Rechtsfrage im Hinblick auf eine geplante Umgründung, Verrechnungspreiskonstellation oder im Bereich der Gruppenbesteuerung, so besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines Auskunftsbescheids nach § 118 Bundesabgabenordnung eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes dazu einzuholen. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass die verbindliche Anfrage an das Finanzamt neben der Erfüllung notwendiger inhaltlicher Voraussetzungen auch mitunter hohe Kosten verursacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag hat folgende Punkte zu enthalten:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;eine umfassende Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhaltes&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;eine Darstellung des Rechtsproblems&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Formulierung konkreter Rechtsfragen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Darlegung und Begründung der eigenen Rechtsansicht&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Bekanntgabe des Umsatzes für die Ermittlung des Verwaltungskostenbeitrages&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Beantwortung im Rahmen des Auskunftsbescheids obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der betreffenden Abgabe oder für die Erlassung des betreffenden Feststellungsbescheides zuständig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den im Rahmen der Beantwortung entstehenden Mehraufwand wird seitens des Finanzamts ein Verwaltungskostenbeitrag eingehoben. Dieser beträgt (im Falle der Bearbeitung) zwischen € 1.500,00 und € 20.000,00 und ist in Abhängigkeit der Umsatzerlöse der Antragsstellerin bzw. des Antragsstellers gestaffelt. Im Falle einer Zurückweisung oder Zurücknahme des Antrags beträgt der Verwaltungskostenbeitrag € 500,00.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: blende11.photo - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29075</id>
                        <updated>2024-02-26</updated>
                        <title>Tipps, wie Mitarbeiter zu einem Spitzenteam werden</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28441/e29075/pic_big/img/ger/icon_gesicht_mann.png?checksum=36b03e32b4cb432a3a46e1e13fc6e1fb17119925</img>
                        
                        
                            <foreword>Vertrauensbasis, Führungsspanne, Kommunikation und Reflexion sind wesentlich für den Erfolg.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Unterstützung und Gestaltung von Spitzenteams, die energievoll den Erfolg eines Unternehmens vorantreiben, sind wichtige Aufgaben jeder Führungskraft eines Unternehmens. Hier einige Tipps, wie Sie aus einer Gruppe von Mitarbeitenden ein Spitzenteam gestalten können:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wesentlich ist es, eine tragfähige Vertrauensbasis zwischen Mitarbeitenden, Teamführung und Unternehmensführung aufzubauen. Der Weg zum Vertrauen zu einer Führungsperson führt über Authentizität, faktenbasierte und nachvollziehbare Entscheidungen und Einfühlungsvermögen. Für eine optimale Teamleitung ist insbesondere die Führungsspanne (Anzahl der Teammitglieder) zu beachten. Ist die Führungsspanne zu groß, so leidet die notwendige Aufmerksamkeit für das einzelne Teammitglied. Es ist Klarheit zu schaffen, was in der aktuellen Woche zu tun ist und darauf zu achten, wo das einzelne Teammitglied Unterstützung braucht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stärken Sie laufend die Zusammenarbeit und die Kommunikation im Team. Erst mit einem Wir-Gefühl können gemeinsame Ziele erreicht werden, die auch seitens der Unternehmensführung klar kommuniziert werden müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ermöglichen Sie Reflexionen im Team:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Was können wir gut? Was können wir nicht? Was brauchen wir, um unsere Ziele zu erreichen? An welche Regeln sollen sich alle halten?&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: DisobeyArt - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e28385</id> 
                <title>Februar 2024</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29033</id>
                        <updated>2024-01-28</updated>
                        <title>Wie ist der Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen geregelt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28385/e29033/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen wurde veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie dazu einige Eckpunkte.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen wurde veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie dazu einige Eckpunkte:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Förderbare Organisationen sind grundsätzlich&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Non-Profit-Organisationen („NPO“) und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen aufgrund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt,&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;wenn diese nicht oder teilweise nicht unternehmerisch tätig gemäß § 2 UStG sind. Die Verordnung definiert den Begriff NPO und listet eine Reihe von Organisationen auf, die nicht förderfähig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Förderbar sind unter bestimmten Voraussetzungen Mehrkosten für die Energiearten Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte, Benzin, Diesel, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl. Für die Bemessung der Förderung sind die förderbaren Kosten, die in der jeweiligen Förderphase sowie im Vergleichszeitraum 2021 angefallen sind, zu ermitteln:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;für die Phase 1 vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die Phase 2 vom 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Energiemehrkosten sind grundsätzlich die Differenz zwischen den förderbaren Kosten des Jahres 2021 und den förderbaren Kosten des Jahres 2022 (für Phase 1) sowie des Jahres 2023 (für Phase 2). Von den förderbaren Kosten sind zuvor für dieselben Kosten gewährte Förderungen in Abzug zu bringen. Für die einzelnen Energiearten bestehen gesonderte Bestimmungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Förderung für die Phase 1 (Kalenderjahr 2022) beträgt 30 % der errechneten gesamten Energiemehrkosten. Die Förderung für die Phase 2 (Kalenderjahr 2023) beträgt 50 % der errechneten gesamten Energiemehrkosten Die Summe der Förderungen je begünstigte Organisation für die Phasen 1 (Kalenderjahr 2022) und 2 (Kalenderjahr 2023) beträgt maximal € 500 000,00. Beträgt die Summe in einer Förderphase weniger als € 800,00, wird keine Förderung ausbezahlt. Ein Zuschuss, der € 15.000,00 nicht übersteigt, wird um € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Abwicklung der Förderung erfolgt über eine von der AWS einzurichtende elektronische Plattform. Für die Phase 1 ist bis zum 30. Juni 2024 ein Antrag zu stellen und für die Phase 2 bis zum 31. Dezember 2024.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es sind diverse Auflagen sowie Einsichts- und Kontrollrechte und Aufbewahrungspflichten normiert und eine Reihe von Sachverhalten angegeben, wenn die Förderung zurückzuzahlen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind am Stand 21.1.2024. Änderungen sind möglich. Dieser Artikel umfasst nur einige (unvollständige) Eckpunkte. Für die Beantragung der Förderung sind alle Regelungen der Richtlinie zu beachten. Weitere und aktuelle Informationen, die entsprechende Richtlinie und häufige Fragen und Antworten finden Sie unter &lt;a href=&quot;https://www.ekz-npo.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.ekz-npo.at/&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Januar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: photocrew - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29034</id>
                        <updated>2024-01-28</updated>
                        <title>Arbeitnehmerveranlagung 2023: Wie kann man Steuern sparen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28385/e29034/pic_big/img/ger/icon_sparschwein_weiss.png?checksum=1354e43722a6f5a2e786a6090a2820d3333b1970</img>
                        
                        
                            <foreword>Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nutzen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Arbeitnehmerveranlagung für 2023 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden. Sollten Sie keine Veranlagung für 2023 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch. Dieser Artikel soll Ihnen einige Tipps geben, wie Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer Geld vom Finanzamt zurückbekommen. Überprüfen Sie Ihre Zahlungen des Jahres 2023, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu den &lt;strong&gt;Werbungskosten&lt;/strong&gt; zählen zum Beispiel Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrt- und Reisekosten. Um hier einen Steuervorteil erzielen zu können, sollten die Werbungskosten € 132,00 übersteigen, da ein Werbungskostenpauschale in dieser Höhe bei der laufenden Lohnverrechnung bereits berücksichtigt wird. Bestimmte Berufsgruppen können ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Für Pendlerinnen und Pendler ist das Pendlerpauschale unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Arbeitnehmer können unter anderem auch Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird beim steuerfreien Homeoffice-Pauschale durch den Arbeitgeber der Höchstbetrag von drei Euro pro Tag (max. 100 Tage) nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sog. Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als &lt;strong&gt;Sonderausgaben&lt;/strong&gt; sind beispielsweise bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem können unter bestimmten Voraussetzungen in Form von Pauschalbeträgen als Sonderausgaben berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Außergewöhnliche Belastungen&lt;/strong&gt; sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. Aber auch Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten können beispielsweise außergewöhnliche Belastungen sein. Bei einer Behinderung können unter anderem pauschale Freibeträge geltend gemacht werden. Auch Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes können mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Absetzbeträge &lt;/strong&gt;kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionistinnen und Pensionisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alleinverdienende / Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 einen Absetzbetrag in Höhe von € 520,00 pro Jahr, bei einem Kind (€ 704,00 bei zwei Kindern, € 936,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 232,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen. Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in Höhe von € 166,68 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 54,18 pro Monat und Kind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden kann &lt;strong&gt;(Negativsteuer).&lt;/strong&gt; Auch können Personen mit nur geringem oder keinem Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen 2023 einen Kindermehrbetrag von bis zu € 550,00 pro Kind erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Januar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29035</id>
                        <updated>2024-01-28</updated>
                        <title>Wie ist die neue Steuerbefreiung für die Tätigkeit von Freiwilligen geregelt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28385/e29035/pic_big/img/ger/icon_hammer_gruen.png?checksum=62bc5093658e53f797eb0932fcc2cca7a861c647</img>
                        
                        
                            <foreword>Für Zahlungen an ehrenamtlich Tätige wurde ein steuerfreies Freiwilligenpauschale geregelt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 wurde ab 2024 eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen geschaffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu € 30,00 Euro pro Kalendertag, höchstens aber € 1.000,00 im Kalenderjahr &lt;strong&gt;(kleines Freiwilligenpauschale)&lt;/strong&gt;, sind unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;der ehrenamtlich Tätige erbringt eine freiwillige Leistung für eine Körperschaft, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO) erfüllt (die Tätigkeit muss für den ideellen Bereich und für bestimmte Geschäftsbetriebe erfolgen),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der ehrenamtlich Tätige erhält von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft keine (im Sportbereich) steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der ehrenamtlich Tätige bezieht keine Einkünfte (selbständige Arbeit, gewerblich, nicht selbständig oder sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes) von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft für eine weitere Tätigkeit, die eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Abweichend von den Regelungen zum kleinen Freiwilligenpauschale beträgt das höchstmögliche Freiwilligenpauschale der bzw. des ehrenamtlich Tätigen € 50,00 pro Kalendertag, höchstens aber € 3.000,00 im Kalenderjahr &lt;strong&gt;(großes Freiwilligenpauschale)&lt;/strong&gt;, für Tage, an denen sie/er Tätigkeiten ausübt, die&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;mildtätigen Zwecken (§ 37 der BAO) dienen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;wegen bestimmter gemeinnütziger/mildtätiger Zwecke (z. B. bestimmte Sozialdienste) von der Kommunalsteuer befreit sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) dienen oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;eine Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter darstellen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Werden in einem Kalenderjahr sowohl Tätigkeiten entsprechend dem kleinen als auch dem großen Freiwilligenpauschale ausgeübt, können insgesamt nicht mehr als € 3.000,00 im Kalenderjahr steuerfrei bezogen werden. Werden die Höchstgrenzen überschritten, liegen insoweit sonstige Einkünfte im Sinne des EStG vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Körperschaft hat über die Auszahlungen an ehrenamtlich Tätige Aufzeichnungen zu führen und hat unter bestimmten Voraussetzungen Daten der Auszahlungen für jeden ehrenamtlich Tätigen bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Januar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Debi Kurnia Putra - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29036</id>
                        <updated>2024-01-28</updated>
                        <title>Ausweitung der Spendenbegünstigung durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28385/e29036/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>Welche Änderungen ergeben sich für begünstigte Körperschaften durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Am 14.12.2023 wurde vom Nationalrat das „Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023“ beschlossen, durch welches die Spendenabsetzbarkeit auf weitere begünstigte Einrichtungen ausgeweitet und das Verfahren zur Erlangung der steuerlichen Spendenbegünstigung deutlich vereinfacht werden sollen. Das Inkrafttreten erfolgte mit 1.1.2024.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausweitung der Begünstigung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Spenden können nur dann steuermindernd als Betriebs- bzw. Sonderausgabe abgesetzt werden, wenn diese explizit an eine im Gesetz ausdrücklich genannte Körperschaft (z. B. Universitäten, Museen, Feuerwehren etc.) oder an eine Empfängerin bzw. einen Empfänger (Körperschaft) geleistet werden, die/der einen begünstigten Zweck verfolgt, welcher durch einen finanzamtlichen Spendenbegünstigungsbescheid nachgewiesen wird. Im Hinblick auf die nicht explizit im Gesetz genannten Körperschaften wurde die Spendenabsetzbarkeit durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz im Umfang wesentlich erweitert. So gelten als begünstigte Zwecke nunmehr alle gemeinnützigen Zwecke gemäß § 35 BAO, alle mildtätigen Zwecke gemäß § 37 BAO sowie auch die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben, die Entwicklung der Künste oder Lehraufgaben zur Erwachsenenbildung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vereinfachung des Meldeverfahrens&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Hinblick auf die Beantragung eines Spendenbegünstigungsbescheids genügt es nunmehr, dass die Körperschaft die allgemeinen Voraussetzungen gemeinnütziger / mildtätiger Körperschaften erfüllt und seit mindestens 12 Monaten (vormals 36 Monaten) dem begünstigten Zweck dient sowie innerhalb der letzten zwei Jahre keine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlichen Finanzvergehens vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anstatt der erforderlichen Wirtschaftsprüferbestätigung ist die bescheidmäßige Zuerkennung der Spendenbegünstigung für kleinere Einrichtungen nunmehr mittels eines elektronischen Formulars zu beantragen, welches vom steuerlichen Vertreter via FinanzOnline an das Finanzamt Österreich zu übermitteln ist (Erstantrag). Nur in jenen Fällen, in denen eine gesetzliche oder satzungsmäßige Pflicht zur Abschlussprüfung vorliegt, ist auch weiterhin eine jährliche Bestätigung der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Januar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29037</id>
                        <updated>2024-01-28</updated>
                        <title>Besondere Fristen für Unternehmer im Februar</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28385/e29037/pic_big/img/ger/icon_kalender_gruen.png?checksum=6e094c750202b39110e2e52865715e5688ecd6fd</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Februar sind jedes Jahr besondere Meldungen von Vorjahresdaten an das Finanzamt erforderlich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;&lt;u&gt;Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:&lt;/u&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unternehmerinnen und Unternehmer müssen die &lt;strong&gt;Jahreslohnzettel&lt;/strong&gt; ihrer Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus dem Jahr 2023 in elektronischer Form bis Ende Februar 2024 an das Finanzamt melden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer müssen auch &lt;strong&gt;Zahlungen, die für bestimmte Leistungen&lt;/strong&gt; (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2023 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2024 gemeldet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000,00 pro Kalenderjahr) müssen &lt;strong&gt;Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar&lt;/strong&gt; dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen, und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bis Ende Februar sind die &lt;strong&gt;Schwerarbeitsmeldungen&lt;/strong&gt; für das Jahr 2023 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden. Bestimmte Beträge (z. B. Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn &lt;strong&gt;die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden&lt;/strong&gt;. Die Meldung für 2023 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2024 zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Verein muss für jeden Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, dem er in 2023 für eine nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich steuerbegünstigte pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (§ 3 Abs. 1 Z 16c EstG) ausbezahlt hat, diese dem Finanzamt bis Ende Februar 2024 übermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;&lt;u&gt;Weiters ist im Februar besonders zu beachten: &lt;/u&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;signierte Jahresbeleg&lt;/strong&gt; der Registrierkasse zum Jahresende 2023 ist verpflichtend bis spätestens 15.2.2024 (lt. BMF-Info) zu &lt;strong&gt;überprüfen.&lt;/strong&gt; Dies kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Januar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: stockpics - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29038</id>
                        <updated>2024-01-28</updated>
                        <title>Wie wurde der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ab 2024 gesenkt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28385/e29038/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_rot.png?checksum=0837c32f5a7ef5cc75bcf6350a9e56b0a3778f44</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Kammerumlage 2 wurde in den Bundesländern in unterschiedlicher Höhe gesenkt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Alle Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigen, haben grundsätzlich einen Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) zu leisten. Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft haben neben dem DB auch einen Zuschlag (DZ) abzuführen. Es handelt sich beim DZ um eine Kammerumlage der Wirtschaftskammer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;DB und DZ werden von der Summe der Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährt werden, berechnet. Die Höhe des DB ist bundesweit gleich und beträgt grundsätzlich 3,9 % der monatlichen Bruttolohnsumme. Ab dem Kalenderjahr 2025 beträgt der DB 3,7 % und auch in den Jahren 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7 %, wenn dies in bestimmten lohngestaltenden Vorschriften so festgelegt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe des DZ ist in den Bundesländern unterschiedlich. Die Prozentsätze haben sich für 2024 wie folgt reduziert:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2024&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2023&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Burgenland&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,40 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,42 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Kärnten&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,37 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,39 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Niederösterreich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,35 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,38 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Oberösterreich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,32 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,34 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Salzburg&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,36 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,39 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Steiermark&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,34 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,36 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Tirol&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,39 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,41 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Vorarlberg&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,33 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,37 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Wien&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,35 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,38 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Für DB/DZ/Kommunalsteuer gilt: Ist die Bemessungsgrundlage in einem Kalendermonat nicht höher als € 1.460,00, verringert sie sich um € 1.095,00.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Januar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: andranik123 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29039</id>
                        <updated>2024-01-28</updated>
                        <title>Mit Finanzplanung Liquiditätsengpässe aufdecken</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28385/e29039/pic_big/img/ger/icon_haus_euro_gruen.png?checksum=b778a65133814879a54ce81ed7c338a05af1f661</img>
                        
                        
                            <foreword>Wird Ihr Unternehmen zahlungsunfähig, liegt ein Insolvenztatbestand vor.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eines der wichtigsten Ziele eines Unternehmens ist es, die Liquidität aufrechtzuerhalten. Wird ein Unternehmen zahlungsunfähig, so liegt ein Insolvenztatbestand vor. Um nicht von Liquiditätsengpässen überrascht zu werden, ist es ratsam, mittels eines Finanzplanes die Zahlungsströme eines Unternehmens zu erfassen und deren Auswirkung auf das Bankkonto zu planen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kurzfristige Finanzplanung ist dabei im Sinne einer Liquiditätsvorschau auf Tages- oder Wochenbasis nur wenige Wochen in die Zukunft gerichtet. Dies ist besonders bei Unternehmen in der Krise erforderlich, die bereits nur sehr geringe liquide Mittel zur Verfügung haben. Ausgehend von einem Liquiditätsstatus (Stände der Bankkonten) werden die kurzfristig zu erwartenden Aus- und Einzahlungen geplant.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine mittelfristige Finanzplanung erstreckt sich oft über ein bis zwei Jahre und kann auch rollierend durchgeführt werden. Geplant wird auf Monats- bzw. eventuell auch auf Quartalsbasis und der Finanzplan wird oft aus den geplanten Budgetzahlen abgeleitet. So können frühzeitig mögliche Liquiditätsengpässe identifiziert werden und in Ruhe Gegenmaßnahmen, wie z. B. Gespräche mit der Bank oder Aufbringung von Eigenkapital diskutiert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die langfristige Finanzplanung hat meist einen Planungshorizont von mehreren Jahren und wird aus einem langfristigen Erfolgsplan abgeleitet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Januar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: makibestphoto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e28362</id> 
                <title>Jänner 2024</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29040</id>
                        <updated>2023-12-19</updated>
                        <title>Was gibt es Neues bei den Steuern zum Jahresbeginn?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28362/e29040/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Viele Änderungen in unterschiedlichen Steuergesetzen sind zu beachten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Jahresbeginn 2024 bringt eine Fülle von steuerlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Anpassungen:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einkommensteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die dritte Stufe des Einkommensteuertarifes wurde bereits mit 1.7.2023 von 42 % auf 40 % gesenkt. Vereinfachend wurde ein Mischsatz von 41 % für das ganze Jahr 2023 angewandt. Für 2024 beträgt der Steuersatz für diese Stufe 40 %. Auch die Grenzbeträge der Progressionsstufen des Tarifs – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie bestimmte Absetzbeträge wurden angehoben. Daraus ergibt sich für 2024 folgende Praktikerformel zur Berechnung der Einkommensteuer lt. Tarif (ohne Absetzbeträge):&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Einkommen in €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Praktikerformel&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Grenzsteuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;bis 12.816&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 12.816 – 20.818&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;(Einkommen – 12.816) x 0,2&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;20 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 20.818 – 34.513&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;(Einkommen – 20.818) x 0,3 + 1.600,40&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;30 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 34.513 – 66.612&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;(Einkommen – 34.513) x 0,4 + 5.708,90&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;40 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 66.612 – 99.266&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;(Einkommen – 66.612) x 0,48 + 18.548,50&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;48 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 99.266 – 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;(Einkommen – 99.266) x 0,5 + 34.222,42&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;(Einkommen – 1 Mio.) x 0,55 + 484.589,42&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;55 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Anwendung: Je nach Höhe des Einkommens zur Berechnung der Einkommensteuer die Formel der entsprechenden Zeile anwenden. Absetzbeträge sind nicht berücksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Betragsgrenze für den Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages wurde auf € 33.000,00 erhöht. Der Kindermehrbetrag wurde von € 550,00 auf € 700,00 erhöht und die Anspruchsvoraussetzungen wurden angepasst. Der Monatsbetrag des Familienbonus Plus für volljährige Kinder wurde von € 54,18 auf € 58,34 erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zuschüsse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern sind bis höchstens € 2.000,00 pro Kind und Kalenderjahr von der Lohnsteuer befreit (bisher € 1.000,00) und unter anderem die entsprechende Altersgrenze der Kinder von 10 auf 14 Jahren erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Umsatzsteuer für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen beträgt unter ganz bestimmten Voraussetzungen 0 % (z. B. Lieferung an den Betreiber, Anlage mit nicht mehr als 35 kWp, Betrieb der Anlage auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gesellschaftsrecht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Mindeststammkapital einer GmbH wurde auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00) abgesenkt und die „Flexible Kapitalgesellschaft“ als neue Rechtsform wurde geschaffen (&lt;span class=&quot;ui-provider gl bgm bcr clq clr cls clt clu clv clw clx cly clz cma cmb cmc cmd cme cmf cmg cmh cmi cmj cmk cml cmm cmn cmo cmp cmq cmr cms cmt cmu cmv&quot; dir=&quot;ltr&quot;&gt;siehe dazu gesonderten Artikel in der Newsausgabe Jänner 2024&lt;/span&gt;).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Körperschaftsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Körperschaftsteuersatz wird mit Anfang 2024 von 24 % auf 23 % gesenkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH vermindert sich die Mindestkörperschaftsteuer von € 1.750,00 auf € 500,00 p. a..&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Lohnverrechnung – Mitarbeiterkosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wurde um 0,1 Prozentpunkte gesenkt, die Dienstgeberabgabe um 3 Prozentpunkte erhöht. Die neuen Sachbezugswerte für Dienstwohnungen sind zu beachten, der Zinssatz für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen wurde auf 4,5 % erhöht. Die ersten 18 Überstundenzuschläge im Monat sind 2024 bis zu € 200,00 steuerfrei. Die steuerfreien Beträge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge wurden auf € 400,00 erhöht. Ein eigenes steuerliches Modell ermöglicht bei Start-ups und KMUs eine Steuerbefreiung bei bestimmten Mitarbeiterbeteiligungen (&lt;span class=&quot;ui-provider gl bgm bcr clq clr cls clt clu clv clw clx cly clz cma cmb cmc cmd cme cmf cmg cmh cmi cmj cmk cml cmm cmn cmo cmp cmq cmr cms cmt cmu cmv&quot; dir=&quot;ltr&quot;&gt;siehe dazu gesonderten Artikel in der Newsausgabe Jänner 2024&lt;/span&gt;). Gewährt der Arbeitgeber eine Mitarbeiterprämie bis zu € 3.000,00 auf Basis einer Vorschrift in einem Kollektivvertrag (oder ähnlichem), so ist dies in 2024 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden ab dem Jahr 2024 jährlich inflationsbedingt angepasst (&lt;span class=&quot;ui-provider gl bgm bcr clq clr cls clt clu clv clw clx cly clz cma cmb cmc cmd cme cmf cmg cmh cmi cmj cmk cml cmm cmn cmo cmp cmq cmr cms cmt cmu cmv&quot; dir=&quot;ltr&quot;&gt;siehe dazu gesonderten Artikel in der Newsausgabe Jänner 2024&lt;/span&gt;).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gemeinnützigkeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 tritt in Kraft und ändert unter anderem mehrere steuerliche Gesetze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für einige gesetzliche Änderungen war die Gesetzwerdung bei Drucklegung dieses Artikels noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Dezember 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Stockfotos-MG - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29041</id>
                        <updated>2023-12-19</updated>
                        <title>Bausparprämie 2024</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28362/e29041/pic_big/img/ger/icon_drei_geldsaecke_rosa.png?checksum=ce0b37978a83fde66bff19e5878268e3cd6d4a9e</img>
                        
                        
                            <foreword>Jährliches Update zur Bausparprämie.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das BMF hat in einem Erlass die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2024 mit 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge (maximal € 18,00) festgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 19. Dezember 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: kamon_saejueng - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29042</id>
                        <updated>2023-12-19</updated>
                        <title>Wie ändert sich das Pensionsantrittsalter für Frauen ab Jänner 2024?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28362/e29042/pic_big/img/ger/icon_gesicht_frau.png?checksum=ba5986a8b58eb9a6ee9150d03afcfd5dea8d95e1</img>
                        
                        
                            <foreword>Anhebung des Pensionsantrittsalters für Frauen ab Jänner 2024.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit Stichtag 1.1.2024 wird das derzeitige Pensionsantrittsalter von Frauen (60. Lebensjahr) um jeweils sechs Monate pro Jahr bis zum Jahr 2033 (65. Lebensjahr) angehoben, wodurch es zu einer Angleichung mit dem Pensionsantrittsalter von Männern kommt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Pensionsantrittsalter für Frauen steigt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um in Alterspension gehen zu können, müssen Versicherte sowohl das gesetzliche Regelpensionsalter aufweisen als auch die entsprechenden Versicherungszeiten nachweisen. Für Männer beträgt das Zugangsalter für die Alterspension 65 Jahre, während dieses für Frauen bis dato bei 60 Jahren lag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beginnend mit 1.1.2024 wird das Antrittsalter für Frauen nunmehr stufenweise an jenes der Männer angeglichen. Erstmals betroffen von dieser Änderung sind Frauen mit einem Geburtsdatum ab 1.1.1964 (60. Lebensjahr und sechs Monate). Für Frauen mit einem Geburtsdatum ab 1.7.1968 gilt das 65. Lebensjahr nunmehr als generelles Pensionsantrittsalter. Die Anhebung der Altersgrenze für den Pensionsantritt bewirkt bei Frauen nachfolgendes gestaffeltes Pensionsantrittsalter:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Geburtsdatum&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Pensionsalter&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Pensionsstichtag&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;bis 31.12.1963&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;60,0&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bis 31.12.2023&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.1.1964 bis 30.6.1964&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;60,5&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2024&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.7.1964 bis 31.12.1964&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;61,0&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2025&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.1.1965 bis 30.6.1965&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;61,5&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2026&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.7.1965 bis 31.12.1965&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;62,0&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2027&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.1.1966 bis 30.6.1966&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;62,5&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2028&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.7.1966 bis 31.12.1966&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;63,0&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2029&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.1.1967 bis 30.6.1967&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;63,5&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2030&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.7.1967 bis 31.12.1967&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;64,0&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2031&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.1.1968 bis 30.6.1968&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;64,5&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2032&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 1.7.1968&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;65,0&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2033&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Für männliche Versicherte gilt auch weiterhin das vollendete 65. Lebensjahr als Regelpensionsalter.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 19. Dezember 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Zerbor - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29043</id>
                        <updated>2023-12-19</updated>
                        <title>Welche steuerlichen Gesetzesvorhaben wurden im Dezember vom Nationalrat noch beschlossen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28362/e29043/pic_big/img/ger/icon_hammer_gruen.png?checksum=62bc5093658e53f797eb0932fcc2cca7a861c647</img>
                        
                        
                            <foreword>Änderungen des Gesellschaftsrechts, Steuerbefreiung für bestimmte Mitarbeiterbeteiligungen und eine Reform der Gemeinnützigkeit.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Nationalrat hatte in seiner Sitzung Mitte Dezember noch umfangreiche Gesetzesvorhaben zu beschließen. Zu einigen davon wollen wir im Folgenden einen kurzen Überblick geben. Zu beachten ist, dass bei Drucklegung dieses Artikels die Gesetzwerdung der Gesetze noch nicht abgeschlossen war und Änderungen somit noch möglich sind. Über weitere Details werden wir in den kommenden Steuernews-Ausgaben berichten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2023&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das &lt;strong&gt;Mindeststammkapital &lt;/strong&gt;von Gesellschaften mit begrenzter Haftung (GmbH) betrug bis 31.12.2023 € 35.000,00. Bei Gründung einer GmbH konnte für einen Zeitraum von 10 Jahren das Stammkapital mit € 10.000,00 (Gründungsprivilegierung) angesetzt werden. Die Gesetzesänderung umfasst unter anderem ab 1.1.2024 eine Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00). Die Gründungsprivilegierung entfällt. Die Mindestkörperschaft sinkt somit auch bei bestehenden GmbHs von € 437,50 auf € 125,00 pro Vierteljahr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) wurde per 1.1.2024 eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt. Diese Rechtsform ist in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bezeichnung für die neue Kapitalgesellschaft ist „Flexible Kapitalgesellschaft“ (abgekürzt „FlexKapG“) oder alternativ der englische Ausdruck „Flexible Company“ (abgekürzt „FlexCo“). Hier einige (unvollständige) Eckpunkte zur Flexiblen Kapitalgesellschaft:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer FlexCo können Umlaufbeschlüsse auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter gefasst werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für Anteilsübertragungen sowie für Übernahmeerklärungen ist eine Alternative zur Formpflicht des Notariatsakts möglich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ ist möglich. Unternehmenswert-Beteiligte (z. B. Investorinnen / Investoren, Mitarbeitende) haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös, sie haben jedoch keine Stimmrechte (mit Ausnahmen). Das Ausmaß aller Unternehmenswert-Anteile muss geringer als 25 % des Stammkapitals sein. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafterinnen und -gesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit einem eigenen steuerlichen Modell für Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und jungen KMUs wird – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt und die Komplexität der Bewertung des geldwerten Vorteils durch eine Pauschalregelung vermindert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschränkungen der Unternehmensgröße der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers sind: nicht mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Umsatzerlöse nicht mehr als 40 Millionen Euro. Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen. Die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25 % durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind. Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Gründungsjahres des Unternehmens gewährt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die steuerfreie Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung gelten eine Reihe von weiteren Voraussetzungen. Im Falle einer Veräußerung (oder anderer Umstände, die im Gesetz definiert sind) sollen drei Viertel des geldwerten Vorteils mit 27,5 % und ein Viertel mit dem Progressionstarif besteuert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Über einige Eckpunkte des Gesetzesentwurfes haben wir bereits in den Dezember-News berichtet. Weitere Details folgen in den kommenden Ausgaben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 19. Dezember 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: tongpatong - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29044</id>
                        <updated>2023-12-19</updated>
                        <title>Wie wurden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28362/e29044/pic_big/img/ger/icon_kinderwagen_gruen.png?checksum=f394925ae980e06bba0ff41715213c090a4d5f24</img>
                        
                        
                            <foreword>Jährliche Valorisierung der Familienbeihilfe.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Familienbeihilfe wurde inflationsbedingt mittels der Familienleistungs-Valorisierungsverordnung angepasst. Für 2024 gelten monatlich folgende Werte:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Alter&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Beihilfe pro Monat&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab Geburt&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 132,30&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 3 Jahren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 141,50&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 10 Jahren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 164,20&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 19 Jahren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 191,60&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese Erhöhung beträgt ab 2024 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für zwei Kinder gewährt wird: € 8,20&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für drei Kinder gewährt wird: € 20,20&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für vier Kinder gewährt wird: € 30,70&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für fünf Kinder gewährt wird: € 37,20&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für sechs Kinder gewährt wird: € 41,50&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 60,30&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 180,90.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2024 € 67,80 pro Monat und Kind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 19. Dezember 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: andranik123 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29045</id>
                        <updated>2023-12-19</updated>
                        <title>Erhöhung bei Verzugszinsen der Sozialversicherung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28362/e29045/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Sozialversicherung erhöht die Zinsen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für rückständige Sozialversicherungsbeiträge gilt ab 1.1.2024 ein Verzugszinssatz von 7,88 % (bisher 4,63 %).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 19. Dezember 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Cagkan - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29046</id>
                        <updated>2023-12-19</updated>
                        <title>Kunde zahlt nicht: Was tun?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28362/e29046/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Kontrolle des Zahlungseingangs, Verjährung, Mahnungen, Inkasso, Forderungseintreibung per Gericht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Wichtigste ist: Kontrollieren Sie regelmäßig Ihren Zahlungseingang, um festzustellen, welche Rechnungen überfällig sind. Ist die Zahlungsfrist einmal abgelaufen, sollten Sie keine Zeit mehr verstreichen lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist jedenfalls, dass Geldforderungen grundsätzlich einer Verjährungsfrist von 3 Jahren ab der Fälligkeit unterliegen. Unter diese Bestimmung fallen Forderungen für die Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem geschäftlichen Betrieb. Wenn die Forderung einmal verjährt ist, kann sie nicht mehr gerichtlich eingeklagt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Gläubigerin bzw. Gläubiger sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet zu mahnen, bevor Sie eine Zahlung per Gericht einklagen. Bedenken Sie aber: Wenn Sie mahnen, sollten Sie schriftlich mahnen. Es ist auch üblich, vorab eine Zahlungserinnerung zu schicken. Ein Mahnschreiben sollte mit Nachdruck formuliert sein und eine Zahlungsfrist enthalten. Mit dem Eintreiben Ihrer Forderungen kann auch ein Inkassobüro oder eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt beauftragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Führen diese Maßnahmen nicht zur Zahlung, so ist der nächste Schritt die Forderungseintreibung per Gericht. Das gerichtliche Mahnverfahren erleichtert das Eintreiben von offenen Geldbeträgen. Als Gläubiger können Sie selbst das Verfahren einleiten, in dem Sie eine Mahnklage einbringen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 19. Dezember 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e28324</id> 
                <title>Dezember 2023</title>
                
                    <entry>
                        <id>e28962</id>
                        <updated>2023-11-27</updated>
                        <title>Was soll das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 bringen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28324/e28962/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_gruen.png?checksum=f9bce6f2edd77f25913c36065b8a59949b63834d</img>
                        
                        
                            <foreword>Neuregelung unter anderem zur Spendenabsetzbarkeit geplant.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 zur Begutachtung versandt. Im Folgenden haben wir einige wesentliche steuerliche Gesichtspunkte daraus zusammengestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Spendenabsetzbarkeit im Einkommensteuergesetz&lt;/strong&gt; soll auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet und das Verfahren der Spendenbegünstigung vereinfacht werden. Spendenbegünstigte Zwecke sollen zukünftig alle Zwecke sein, die als gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der §§ 35 oder 37 Bundesabgabenordnung zu betrachten sind. Dies begünstigt insbesondere Bildung und Sport.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;Zugang&lt;/strong&gt; zur Spendenbegünstigung soll bereits nach einjährigem Bestand möglich werden und für kleinere Einrichtungen soll statt der erforderlichen Wirtschaftsprüferbestätigung künftig ein vereinfachtes Verfahren gelten. Das bestehende System der Spendensammelvereine und Mittelbeschaffungskörperschaften soll vereinfacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen soll geschaffen werden (&lt;strong&gt;„Freiwilligenpauschale“&lt;/strong&gt;). Mit der Einführung des Pauschales soll eine Steuerbefreiung für ehrenamtlich Tätige verankert werden, wonach von gemeinnützigen Organisationen ausbezahlte Vergütungen bis zum im Gesetz verankerten Höchstbetrag steuerfrei sein sollen. Beim „kleinen Freiwilligenpauschale“ sind Einnahmen eines ehrenamtlich Tätigen bis zu € 30,00 pro Kalendertag, höchstens € 1.000,00 im Kalenderjahr, unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit. Das große Freiwilligenpauschale sieht einen täglichen Höchstbetrag von € 50,00 und jährlichen Höchstbetrag von € 3.000,00 vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die bisher befristete Abzugsfähigkeit von &lt;strong&gt;Zuwendungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen&lt;/strong&gt;, die spendenbegünstigte Zwecke verfolgen, soll dauerhaft gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der &lt;strong&gt;Bundesabgabenordnung&lt;/strong&gt; sollen die Regelungen, welche die Voraussetzungen für abgabenrechtliche Begünstigungen für Körperschaften festlegen, die nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern, modernisiert werden und mehr Rechtssicherheit bringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzesentwurf war bei Drucklegung dieses Artikels noch nicht vom Parlament beschlossen. Änderungen sind möglich. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Markus Mainka - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28963</id>
                        <updated>2023-11-27</updated>
                        <title>Neufassung der Grenzgängerregelung mit Deutschland</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28324/e28963/pic_big/img/ger/icon_laptop_weiss.png?checksum=bbfd7985973d737a7bbba7df389ea85162131bcd</img>
                        
                        
                            <foreword>Welche Änderungen bringt die neue Grenzgängerregelung mit Deutschland?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Als steuerrechtliche Grenzgänger gelten Personen, die im Grenzgebiet eines Staates ihren Wohnsitz und in einem anderen Staat, ebenfalls in der Nähe der Grenze, ihren Arbeitsort haben und dort eine unselbständige Tätigkeit ausüben. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland enthält eine derartige Grenzgängerregelung, welche vorsieht, dass Grenzgänger ausschließlich in ihrem Wohnsitzstaat der Besteuerung unterliegen, auch wenn die Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt wird. Aufgrund der geänderten Arbeitswelt (Homeoffice) wird diese Grenzgängerregelung nunmehr mit 1.1.2024 wesentlich geändert.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Neuregelung ab 1.1.2024&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Neufassung der Grenzgängerregelung sieht vor, dass Grenzgänger künftig ihre unselbständige Tätigkeit nunmehr bloß „üblicherweise in der Nähe der Grenze“ ausüben müssen, womit das Erfordernis einer täglichen Rückkehr entfällt. Damit gelten künftig im Homeoffice ausgeübte Arbeitstage nicht mehr als schädliche Tage im Hinblick auf den Grenzgängerstatus. Diese Änderung soll zu einer wesentlichen Vereinfachung und zu mehr Flexibilität für Grenzgänger und deren Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer im Homeoffice ausgeübten Tätigkeit führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als „grenznah“ gelten künftig Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines Radius von 30 km diesseits und jenseits der Grenze liegt. Um hier Klarheit zu schaffen, sollen künftig jene Gemeinden namentlich veröffentlicht werden, welche sich in der entsprechenden Grenzzone befinden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abschließend wurde im Rahmen der Neufassung der Grenzgängerregelung auch eine entsprechende Ergänzung aufgenommen und so der Anwendungsbereich mit 1.1.2024 auch auf Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst ausgeweitet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: pavlofox - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28964</id>
                        <updated>2023-11-27</updated>
                        <title>Geplante Änderungen für Photovoltaikanlagen, Dienstgeberabgabe und Arbeitslosenversicherungsbeiträge</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28324/e28964/pic_big/img/ger/icon_kalender_dunkelgruen.png?checksum=d38a9998a726b49cfa60dfdeabee0b90fe6eee11</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Budgetbegleitgesetz 2024 bringt auch einige steuerliche Änderungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit dem Budgetbegleitgesetz 2024 soll eine Vielzahl von Gesetzen geändert werden. In diesem Artikel werden daraus zwei Änderungen im Bereich Umsatzsteuer und Lohnverrechnung dargestellt. Das Gesetz war bei Onlinestellung dieses Artikels noch nicht veröffentlicht. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Photovoltaikanlagen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Umsatzsteuer für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, soll 0 % betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies soll nur gelten, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Gebäude, die Wohnzwecken dienen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (entsprechend der Bundesabgabenordnung), genutzt werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für die betreffende Photovoltaikanlage darf bis zum 31.12.2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz eingebracht worden sein.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitslosenversicherungsbeitrag und Dienstgeberabgabe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung soll ab 2024 um 0,1 Prozentpunkte gesenkt werden (für Lehrlinge künftig 2,3 % und für die übrigen Versicherten 5,9 %). Beschäftigt ein Dienstgeber mehrere geringfügige Beschäftigte und übersteigt die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen ohne Sonderzahlungen mehr als das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze, so hat der Dienstgeber zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag eine pauschale Dienstgerberabgabe zu entrichten. Diese Dienstgeberabgabe soll ab 2024 um 3 Prozentpunkte erhöht werden (ab 2024 19,4 %, bisher 16,4 %).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Tiko - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28965</id>
                        <updated>2023-11-27</updated>
                        <title>Last-Minute-Steuertipps</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28324/e28965/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_rot.png?checksum=0837c32f5a7ef5cc75bcf6350a9e56b0a3778f44</img>
                        
                        
                            <foreword>Tipps zu Weihnachtsgeschenken und SV-Ausnahme für Kleinunternehmer.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Neben unseren Steuertipps zum Jahresende aus der vorangegangenen Ausgabe der Steuernews finden Sie hier noch zwei Last-Minute-Tipps vor dem Jahreswechsel.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Geschenke an Mitarbeiter&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für den Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche den Gewinn. Für den Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken vom Arbeitgeber um Sachzuwendungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich unterliegen solche Zuwendungen genauso wie Entgeltzahlungen der Lohnsteuer. Für Sachgeschenke räumt der Gesetzgeber aber eine Ausnahme ein, und lässt geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis zu einer Höhe von € 365,00 jährlich und die dabei empfangenen Geschenke bis zu einem Betrag von € 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausnahme von der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) für Kleinunternehmer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Kleinunternehmer im Sinne des GSVG ist im Jahr 2023 ein Unternehmer (Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung oder FSVG versicherter Arzt) mit&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Umsätzen aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten von nicht mehr als € 35.000,00 und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einkünften aus der gewerblichen Tätigkeit von nicht mehr als € 6.010,92.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wird bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) glaubhaft gemacht, dass diese Grenzen nicht überschritten werden, so kann eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2023 &lt;strong&gt;bis zum 31.12.2023&lt;/strong&gt; beantragt werden, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate einer GSVG-/FSVG-Pflichtversicherung gegeben waren oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das 60. Lebensjahr vollendet wurde oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das 57. Lebensjahr vollendet (nicht aber das 60.) wurde und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die erwähnten Einkommens- und Umsatzkriterien erfüllt waren.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder die ersten 48 Kalendermonaten der Kindererziehung (pro Kind) gelten eigene Regelungen. Die Erfüllung der Voraussetzungen wird im Nachhinein anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides überprüft. Wird diese Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt und genehmigt, ist zu beachten, dass aus der gewerblichen Tätigkeit keine Absicherung in der Pensions- und Krankenversicherung besteht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Coloures-Pic - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28966</id>
                        <updated>2023-11-27</updated>
                        <title>Voraussichtliche GSVG-Sozialversicherungswerte für 2024</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28324/e28966/pic_big/img/ger/icon_tafel.png?checksum=7b476b6d95e03424dd216a64cbecc1b74c0646a9</img>
                        
                        
                            <foreword>Höchst- und Mindestbeitragsgrundlage sowie Beitragssatz für 2024.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot; colspan=&quot;3&quot;&gt;&lt;strong&gt;Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Kammermitglieder&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;KRANKENVERSICHERUNG&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;PENSIONSVERSICHERUNG&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beitragssatz&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;6,80 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;18,50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;€ 518,44 / Monat&lt;br /&gt;€ 6.221,28 / Jahr&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;€ 7.070,00 / Monat &lt;br /&gt;€ 84.840,00 / Jahr&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Unfallversicherung € 136,20 /Jahr bzw. € 11,35/Monat.&lt;br /&gt;Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28967</id>
                        <updated>2023-11-27</updated>
                        <title>Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei „Zwangstrinkgeldern“</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28324/e28967/pic_big/img/ger/icon_geldsack.png?checksum=203ff970c21312bfb9559210dd67ffde82826e56</img>
                        
                        
                            <foreword>Mögliche SV- und Lohnsteuerbelastung bei Zwangstrinkgeldern.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wird eine Servicepauschale, ein Servicezuschlag oder ein verpflichtendes Trinkgeld („Zwangstrinkgeld“) z. B. als Zuschlag in Prozent zur Konsumation des Gastes automatisch verrechnet, so kann dies, im Vergleich zu freiwilligen Trinkgeldern, zu wesentlichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Gesundheitskasse&lt;/strong&gt; weist unter anderem darauf hin, dass wenn von einem Hotel- oder Gastronomiebetrieb automatisch ein fixer Geldbetrag bzw. ein fixer Prozentsatz vom zu zahlenden Betrag als &quot;Servicezuschlag&quot; aufgeschlagen wird, es sich dabei nicht um Trinkgeld handelt (hier ist oft eine pauschale Abrechnung möglich), sondern mangels Freiwilligkeit um beitragspflichtiges Entgelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein echtes Trinkgeld ist für Arbeitnehmer entsprechend einer expliziten &lt;strong&gt;Steuerbefreiung im Einkommensteuergesetz&lt;/strong&gt; steuerfrei. Dies gilt aber laut Gesetz nur für ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist (dies gilt nicht, wenn aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiters ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei einer Servicepauschale um ein Entgelt entsprechend des Umsatzsteuergesetzes handelt, für welches die entsprechenden &lt;strong&gt;Umsatzsteuerbeträge&lt;/strong&gt; abzuführen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Ladanifer - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28968</id>
                        <updated>2023-11-27</updated>
                        <title>Sachbezug bei unverzinslichem Gehaltsvorschuss 2024</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28324/e28968/pic_big/img/ger/icon_mann_gruen.png?checksum=37f9971c629b0aeed040e87b11c58e1f311c9f58</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Zinsersparnis eines unverzinslichen Arbeitgeberdarlehens ist sachbezugspflichtig.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des BMF in 2024 ein Sachbezug in Höhe 4,5 % p. a. (2023: 1,0 %) des aushaftenden Kapitals anzusetzen. Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Dilok - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28969</id>
                        <updated>2023-11-27</updated>
                        <title>Investitionsrechnung: Wo lohnt es sich zu investieren?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28324/e28969/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Unterschiedliche Berechnungsmethoden können zur Entscheidungsunterstützung herangezogen werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Sehr teure Investitionen können die zukünftige Lage des Unternehmens wesentlich beeinflussen. Hohe finanzielle Mittel sind danach meist längerfristig gebunden. Wenn es zu Umsatzeinbrüchen kommt, können unter Umständen Liquiditätsengpässe entstehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Investitionsrechnung stellt eine rationale Entscheidungshilfe dar. Durch das Sammeln der Daten, die für die Berechnung nötig sind, muss man sich ausführlich mit den verschiedenen Entscheidungsszenarien befassen. Dies alleine kann schon die Sicherheit erhöhen, dass die richtige Entscheidung getroffen wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei den Investitionsrechnungen wird unterschieden in statische und dynamische Methoden. Zu den statischen Methoden gehören die Kostenvergleichs-, die Gewinnvergleichs-, die Rentabilitätsvergleichs- und die statische Amortisationsrechnung. Bei den statischen Rechnungen wird immer nur eine Periode zur Berechnung herangezogen, daher ist die Aussagekraft der Methode eher kritisch zu betrachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die dynamischen Investitionsrechnungen rechnen mit ein, dass die Einzahlungen und Auszahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen und beziehen sich auf den gesamten Nutzungszeitraum. Die Beschaffung der Daten ist zwar schwieriger, die Ergebnisse sind aber aussagekräftiger. Zu den dynamischen Methoden gehören zum Beispiel die Kapitalwert-, die interne Zinsfuß- und die Annuitätenmethode.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: stokkete - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e28293</id> 
                <title>November 2023</title>
                
                    <entry>
                        <id>e28970</id>
                        <updated>2023-11-15</updated>
                        <title>TERMINERINNERUNG: Energiekostenpauschale für Kleinunternehmen bis 30.11.2023 beantragen!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28293/e28970/pic_big/img/ger/icon_drei_geldsaecke_weiss.png?checksum=a0d2f9a327bd1e6caf85647f9ba8d77b632ee443</img>
                        
                        
                            <foreword>Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale sind nur mehr bis zum 30. November 2023, 18:00 Uhr einzubringen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wie bereits berichtet, beträgt die Energiekostenpauschale für Kleinst- und Kleinunternehmen (Jahresumsatz 2022: € 10.000,00 - € 400.000,00) als Pauschalförderung zwischen € 110,00 und € 2.475,00 und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;TERMINERINNERUNG: Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale sind nur mehr bis zum 30. November 2023, 18:00 Uhr unter Verwendung des „Unternehmensserviceportals“ (USP) einzubringen. &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 14.11.2023. Alle Voraussetzungen sowie alle detaillierten und aktuellen Infos zur Energiekostenpauschale für Unternehmen finden Sie auf &lt;a href=&quot;http://www.energiekostenpauschale.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.energiekostenpauschale.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 15. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: igorkol_ter - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28971</id>
                        <updated>2023-11-13</updated>
                        <title>Energiekostenzuschuss II für Unternehmen: Entwurf der Richtlinie veröffentlicht</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28293/e28971/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige ausgewählte Eckpunkte aus der sehr umfangreichen Richtlinie.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Auf der Homepage des Austria Wirtschaftsservice (AWS – &lt;a href=&quot;http://www.aws.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.aws.at&lt;/a&gt;) wurde der Entwurf der Richtlinie zum Energiekostenzuschuss II für Unternehmen veröffentlicht. Sie gilt vorbehaltlich des nationalen Einvernehmens und der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und kann sich ändern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige ausgewählte (unvollständige) Eckpunkte aus der sehr umfangreichen Richtlinie (Fassung Entwurf vom 8.11.2023).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist der Fördergegenstand?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Gefördert werden die derzeit hohen Energiekosten von Unternehmen in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen als Einmalzahlung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist der förderfähige Zeitraum?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1. Jänner 2023 und endet mit 31. Dezember 2023. Dieser Zeitraum teilt sich in zwei Förderungsperioden 1.1.-30.6.2023 und 1.7.-31.12.2023 auf.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Unternehmen sind förderbar?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Förderungsfähige Unternehmen sind bestehende Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten (im Sinne des Umsatzsteuergesetzes). Auch bestimmte landwirtschaftlich unternehmerische Tätigkeit ist förderbar, wenn ein beheizbares Gewächshaus betrieben wird. Für die Berechnungsstufen 3 und 4 muss es sich zudem um ein energieintensives Unternehmen handeln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Punkt 8.7 der Richtlinie sind umfangreiche Ausschlusskriterien für die Förderung zu finden. So sind unter anderem Unternehmen in bestimmten Sektoren oder auch freie Berufe ausgenommen. Auch zu Unternehmensneugründungen gibt es hier Regelungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Energieintensive Unternehmen (für die Berechnungsstufe 3 und 4): Die Energie- und Strombeschaffungskosten des Kalenderjahres 2021 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 – wenn dieser nicht verfügbar ist, auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses) müssen mindestens 3 % des Produktionswertes ausmachen (alternativ: Zeitraum 1.1.-30.6.2022 und 6 %). Die Richtlinie und eine Beilage regeln detailliert, wie dies zu berechnen ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche weiteren Voraussetzungen und Bestimmungen gelten?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Unternehmen schriftlich zur Einhaltung bestimmter Energiesparmaßnahmen (nächtliche Beleuchtung, Heizung im Außenbereich, Offenhalten von Außentüren) für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31. März 2024 verpflichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das förderungswerbende Unternehmen hat mit der Antragstellung sein steuerliches Wohlverhalten (detaillierte Kriterien dazu in der Richtlinie) zu erklären und sich zu verpflichten, die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. Gewinnausschüttungen an die Eigentümer in einem bestimmten Zeitraum entsprechend der Richtlinie (bis 7 Monate nach Veröffentlichung der finalen Richtlinie) zu beschränken bzw. zu unterlassen (auch kein Rückkauf eigener Aktien, Ausnahmen von bestimmten Ausschüttungen an verbundene Unternehmen). Es bestehen Beschränkungen zur Auszahlung von Boni für Vorstände oder Geschäftsführer und eine Zweckbindung des Energiekostenzuschuss 2.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Stufen der Förderung gibt es?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die förderungsfähigen Kosten unterscheiden sich je nach Basisstufe (Stufe 1) und Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 5). Betrachtet wird eine (oder ein Teil einer) Preissteigerung (meist) im Vergleich zum Jahr 2021, die mit einem Verbrauch multipliziert wird. Der Verbrauch kann gedeckelt sein. Ein bestimmter Teil dieser förderfähigen Kosten wird als Zuschuss gefördert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bereits gewährte Energiekostenzuschüsse für Februar 2022 bis September 2022 sowie Oktober 2022 bis Dezember 2022 sowie verbundene Unternehmen sind für die unten angeführten Obergrenzen zu berücksichtigen. Auch Kumulierungsbestimmungen sind formuliert, Regelungen zu verbundenen Unternehmen sind zu berücksichtigen und unter anderem ein Spekulationsverbot ist zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Basisstufe (Stufe 1)&lt;br /&gt;&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;Förderungsfähig in der Basisstufe (Stufe 1) sind ein Teil (max. 50 %) der Mehraufwendungen für &lt;strong&gt;Strom, Erdgas, Treibstoffe, Wärme/Kälte, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel&lt;/strong&gt; des betriebseigenen Verbrauchs in einer österreichischen Betriebsstätte. Die Richtlinie führt dazu weitere Bedingungen, Regelungen für einen Berechnungsmodus und einen Hochrechnungsmodus bei Strom, Erdgas, Wärme und Kälte sowie einen Berechnungsmodus für Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel aus. Auch für Treibstoffe gibt es eine eigene Berechnungsregel. Nicht förderfähige Kosten werden definiert. Die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten dürfen nicht mehr als € 80.000.000,00 betragen (gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss, E/A-Rechnung, Steuererklärung).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zuschussobergrenze € 2.000.000,00 (€ 250.000,00 pro landwirtschaftlichem Unternehmen, das ein Gewächshaus betreibt). Zuschussuntergrenze € 1.500,00 je Förderungsperiode (6 Monate).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein gewährter Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der € 15.000,00 nicht übersteigt, wird um einen Betrag von € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einer Zuschusshöhe über € 125.000,00 in einer Förderungsperiode sind die Sonderbestimmungen „Erfordernis des Betriebsverlustes oder EBITDA-Absenkung“ laut Richtlinienpunkt 9.9.3 einzuhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Berechnungsstufen 2 bis 5&lt;br /&gt;&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;Förderfähig sind ein Teil der Mehraufwendungen für &lt;strong&gt;Strom&lt;/strong&gt;, &lt;strong&gt;Erdgas&lt;/strong&gt; und &lt;strong&gt;Wärme/Kälte&lt;/strong&gt; (Definitionen lt. Richtlinie beachten) des betriebseigenen Verbrauches im Förderungszeitraum von 1.1. bis 31.12.2023 in einer österreichischen Betriebsstätte (bei landwirtschaftlichen Unternehmen, die Gewächshäuser betreiben, ist Strom nicht förderbar). Auch andere nicht förderfähige Kosten werden in der Richtlinie definiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn das förderungswerbende Unternehmen insgesamt Energiekostenzuschüsse – also aufgrund von Zuschüssen nach dem EKZ 1 sowie EKZ 2 – über € 2 Mio. bezieht, ist es verpflichtet, eine Belegschaft zu erhalten, die über den Betrachtungszeitraum (1.1.2023 bis 1.1.2025) im Durchschnitt mindestens 90 % der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht. Es bestehen eine Reihe von arbeitsrechtlichen Beendigungen, die keine Verpflichtung, den Beschäftigungsstand aufzufüllen, bewirken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Richtlinie stellt im Punkt 10 je Berechnungsstufe eine Berechnungsformel samt Erläuterungen und spezifische Regelungen zur Verfügung. Hier zusammengefasst einige Eckpunkte daraus:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Für die Berechnung in allen Berechnungsstufen (2-5) gilt: Für die förderfähigen Kosten wird jener Teil der Preissteigerung betrachtet, der über dem 1,5-Fachen des Preises aus 2021 liegt. Der für die Berechnung relevante Verbrauch ist mit maximal 70 % des entsprechenden Verbrauches aus 2021 gedeckelt. Betriebsverlust oder EBITDA Absenkung ist Voraussetzung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Berechnungsstufe 2: Gefördert werden maximal 50 % der förderfähigen Kosten. Die maximale Förderhöhe beträgt € 4 Mio.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Berechnungsstufe 3: Gefördert werden maximal 65 % der förderfähigen Kosten. In dieser Stufe sind maximale Zuschüsse von bis zu € 50 Mio. möglich. Zusätzlich sind ein bestimmtes Energieaudit und Energieintensität Voraussetzung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Berechnungsstufe 4: Gefördert werden maximal 80 % der förderfähigen Kosten. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 150 Mio. möglich. Neben der Anforderung eines Energieaudits und der Energieintensität werden nur ausgewählte Branchen unterstützt (Beilage zur Richtlinie).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Berechnungsstufe 5: Gefördert werden maximal 40 % der förderfähigen Kosten. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 100 Mio. möglich. Zusätzlich ist ein bestimmtes Energieaudit Voraussetzung.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Wie erfolgt die Abwicklung der Förderungsmaßnahme?&lt;/h3&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Zwingende &lt;strong&gt;Voranmeldung&lt;/strong&gt; auf foerdermanager.aws.at von 16.10.2023 bis 2.11.2023.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Im von der AWS zugewiesenen Zeitraum muss dann der &lt;strong&gt;Antrag &lt;/strong&gt;für beide Förderungsperioden samt aller Bestätigungen, Zusicherungen sowie dem vom Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter erstellten notwendigen Bericht im Fördermanager direkt bei der AWS eingebracht werden. Alle Bedingungen der Richtlinie und die in dem Antrag enthaltenen sonstigen Bedingungen sind einzuhalten. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sind unzulässig.&lt;br /&gt;Die Frist, innerhalb der die individuellen, von der AWS vorgegebenen Antragszeiträume liegen, läuft von 9. November 2023 bis 7. Dezember 2023. Es kann nur ein Antrag, der beide Förderungsperioden umfasst, eingebracht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Antrag wird die Zuschusshöhe der Förderungsperiode 2 mit 175 % der auf IST-Kostenbasis ermittelten Zuschusshöhe der Förderungsperiode 1 festgelegt. Für die Förderungsperiode 2 ist auf Basis des zuvor gestellten Antrages eine Abrechnung über den AWS Fördermanager einzureichen. Die &lt;strong&gt;Abrechnung der Zuschusshöhe der Förderungsperiode 2&lt;/strong&gt; erfolgt im ersten Halbjahr 2024 mit den vorliegenden IST-Daten und ist mit der festgelegten Antragshöhe für die Förderungsperiode 2 begrenzt. Die AWS versendet an alle Unternehmen, die für die Förderungsperiode 1 einen Antrag gestellt haben, eine Information über einen Zeitraum für die formale Abrechnungseinreichung. In diesem Zeitraum ist die Abrechnung mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Stufenauswahl für Förderungsperiode 2 kann von jener der Förderungsperiode 1 abweichen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Förderungsentscheidung und -zusage.&lt;/strong&gt; Die AWS nimmt eine automatisierte Prüfung der formellen Kriterien, eine Qualitätssicherung der Unternehmensdaten sowie eine Prüfung auf das Vorhandensein der erforderlichen Bestätigungen, Feststellungen und Unterschriften, insbesondere auch der Unterschriften der WP/StB/BiBu, vor. Die AWS stellt vorbehaltliche schriftliche Förderungszusagen durch Annahme des vorbehaltlos unterfertigten Förderantrages und auf Basis der Eigenangaben der förderungswerbenden Unternehmens bis längstens 31. Dezember 2023 aus. Unvollständige oder außerhalb der Einreichfrist eingebrachte Anträge bzw. Abrechnungen können nicht berücksichtigt werden. Die Reihung für die Vergabe der Zuschussmittel erfolgt nach Einlangen der Förderungsanträge für das erste Halbjahr und Abrechnungen für das zweite Halbjahr unter Berücksichtigung der budgetären Verfügbarkeit.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Auszahlung&lt;/strong&gt; durch die AWS als Einmalzahlung je Förderungsperiode.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Weitere Auflagen sind unter anderem die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Bücher und eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung. Es besteht kein Rechtsanspruch. Es kann eine Prüfung der gewährten Förderungen durch die Abgabenbehörden erfolgen. Es gibt mehrere Tatbestände, die zu einer Rückforderung der Förderung führen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Obige Ausführungen stellen nur einige Eckpunkt der sehr umfangreichen Förderrichtlinie dar. Umfangreiche weitere Voraussetzungen und ergänzende Bestimmungen sind zu beachten. Den Entwurf zur Förderrichtlinie, umfangreiche FAQ und Berechnungshilfen finden Sie auf der Website der AWS (www.aws.at). Diese Informationen sind am Stand 8.11.2023 und können sich ändern.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 13. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Farknot Architect - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28972</id>
                        <updated>2023-10-25</updated>
                        <title>Steuertipps zum Jahresende</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28293/e28972/pic_big/img/ger/icon_kalender_gruen.png?checksum=6e094c750202b39110e2e52865715e5688ecd6fd</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie können Sie bis Jahreswechsel noch Steuern sparen?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies meist, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;1. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) für 2023 jedenfalls der &lt;strong&gt;Grundfreibetrag&lt;/strong&gt; in Höhe von 15 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 4.500,00).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein&lt;strong&gt; investitionsbedingter Gewinnfreibetrag&lt;/strong&gt; hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser beträgt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00) Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00) Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ab € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;(Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.950,00)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von mindestens vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beachten Sie aber die per Gesetz ausgeschlossenen Investitionen, wie beispielsweise PKW und Kombi (außer Fahrschulkraftfahrzeuge und über 80%ige Personenbeförderung).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;2. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2024 ohnehin geplant ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Hinweis: &lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;3. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2023, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;4. Vorzeitige Abschreibung bei Gebäuden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;5. Investitionsfreibetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Insbesondere ist eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten. Der Investitionsfreibetrag kann auch von Kapitalgesellschaften geltend gemacht werden. Beachten Sie aber die per Gesetz ausgeschlossenen Investitionen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;6. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zudem ist 2023 zu beachten, dass im Jahr 2024 der Körperschaftsteuersatz und der Einkommensteuersatz gesenkt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Daher: &lt;/u&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2024 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2024 fertiggestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;7. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;8. Forschungsprämie&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;9. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2018 aus.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;10. Teuerungsprämie&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bis € 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bis € 1.000,00 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer bestimmten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt (für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Weitere Voraussetzungen sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;11. Registrierkasse&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Oktober 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: MH - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28973</id>
                        <updated>2023-10-25</updated>
                        <title>Welche Änderungen bringt das Progressionsabgeltungsgesetz 2024?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28293/e28973/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Neben dem Einkommensteuertarif wurden unterschiedliche steuerliche Bestimmungen angepasst.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024) soll das Einkommensteuergesetz geändert werden. Neben der Anpassung der Tarifstufen und bestimmter Absetzbeträge an die Inflation (siehe dazu gesonderter Artikel) sind auch weitere Änderungen vorgesehen:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verlängerung der steuerlichen Regelungen zum Homeoffice&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ist man als Arbeitnehmer im Homeoffice tätig, so können ein Homeoffice-Pauschale und auch begrenzt Kosten für die Anschaffung ergonomischen Mobiliars steuerlich geltend gemacht werden. Diese bis dato bis Ende 2023 befristeten steuerlichen Regelungen sollen unbefristet verlängert werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Begünstigte Überstunden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die steuerfreien Beträge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sollen auf € 400,00 (bisher € 360,00) erhöht werden. Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 sollen befristet für die ersten 18 Überstundenzuschläge im Monat bis zu € 200,00 steuerfrei ausbezahlt werden können. Ab 2026 soll der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten zehn Überstunden im Monat € 120,00 (bisher € 86,00) betragen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kindermehrbetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Kindermehrbetrag soll von € 550,00 auf € 700,00 erhöht werden. Auch Wochengeld soll im Zusammenhang mit dem Kindermehrbetrag nicht anspruchsschädlich sein.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zuschüsse des Arbeitgebers für Kinderbetreuung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern sollen bis höchstens € 2.000,00 pro Kind und Kalenderjahr von der Lohnsteuer befreit sein (bisher € 1.000,00). Bei den Voraussetzungen wurde nun ergänzt, dass die nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung auch vom Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzt werden können. Zudem wurde die Altersgrenze für die betroffenen Kinder von 10 auf 14 Jahre erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiters soll nun in einer eigenen Bestimmung normiert werden, dass auch der geldwerte Vorteil aus der Benützung einer arbeitgebereigenen elementaren Bildungseinrichtung, die durch alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sowie durch betriebsfremde Personen genutzt werden kann, von der Einkommensteuer befreit ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gewinnfreibetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auch die Betragsgrenze für den Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages soll angepasst werden. Dieser soll ab 2024 für die ersten € 33.000,00 (bisher € 30.000,00) des Gewinns 15 % (maximal also € 4.950,00, statt bisher € 4.500,00) betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 lag bei Drucklegung dieses Artikels als Regierungsvorlage vor. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Oktober 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: RomanR - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28974</id>
                        <updated>2023-10-25</updated>
                        <title>Wie ist der ORF-Beitrag für Unternehmen ab 2024 geregelt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28293/e28974/pic_big/img/ger/icon_hand_und_euros.png?checksum=e1f17d605956d9f157d6baeb9de8d8c3588f3494</img>
                        
                        
                            <foreword>Das ORF-Beitrags-Gesetz regelt unter anderem Beitragshöhe und Meldepflichten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist auch die Erhebung eines ORF-Beitrages für Unternehmen geregelt. Jeder Unternehmer hat je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF-Beitrag zu entrichten. Unternehmer, die keine Kommunalsteuer zu entrichten haben, haben daher auch keinen ORF-Beitrag zu entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bemessungsgrundlage für die Staffelung des ORF-Beitrages ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des Kommunalsteuergesetzes, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe des ORF-Beitrags beträgt je Kalendermonat bei einer Bemessungsgrundlage:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;bis € 1,6 Millionen einen ORF-Beitrag;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bis € 3 Millionen zwei ORF-Beiträge;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bis € 10 Millionen sieben ORF-Beiträge;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bis € 50 Millionen zehn ORF-Beiträge;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bis € 90 Millionen zwanzig ORF-Beiträge;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über € 90 Millionen fünfzig ORF-Beiträge.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF-Beiträge zu entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten sind vom Beitragsschuldner zu melden. Kommt man den Meldepflichten des ORF-Beitragsgesetzes nicht nach, so drohen Strafen bis zu € 2.180,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Bestimmungen sind zu beachten. Eine Liste von Fragen und Antworten zum ORF-Beitrag findet sich unter &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;www.gis.at.&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Oktober 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Stockfotos-MG - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28975</id>
                        <updated>2023-10-25</updated>
                        <title>Was bewirkt die Inflationsanpassung beim Einkommensteuertarif für 2024?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28293/e28975/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_rot.png?checksum=0837c32f5a7ef5cc75bcf6350a9e56b0a3778f44</img>
                        
                        
                            <foreword>Änderung des Einkommensteuergesetzes mit dem Progressionsanpassungsgesetz 2024.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wie bereits im Vorjahr beschlossen, wurden heuer per Verordnung die Einkommensteuertarifstufen sowie diverse Absetzbeträge um zwei Drittel der Inflation angehoben. Für das letzte Drittel wird mit dem sogenannten Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024) das Einkommensteuergesetz geändert. Mit diesem Gesetz sollen unter anderem die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daraus ergeben sich folgende Tarifstufen für 2024:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tarifstufen 2023 in €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tarifstufen 2024 in €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Steuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;0,00 bis 11.693,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,00 bis 12.816,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 11.693,00 bis 19.134,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über 12.816,00 bis 20.818,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;20 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 19.134,00 bis 32.075,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über 20.818,00 bis 34.513,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;30 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 32.075,00 bis 62.080,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über 34.513,00 bis 66,612,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2024: 40 %&lt;br /&gt;2023: 41 %*&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 62.080,00 bis 93.120,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über 66.612,00 bis 99.266,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;48 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 93.120,00 bis 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über 99.266,00 bis 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über € 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über € 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;55 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;3&quot;&gt;* Mischtarif&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Auch diverse Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen wurden erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 lag bei Drucklegung dieses Artikels als Regierungsvorlage vor und kann sich noch ändern. Die weitere Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Oktober 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andreas - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28976</id>
                        <updated>2023-10-25</updated>
                        <title>Was ist die Stakeholder-Krise eines Unternehmens?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28293/e28976/pic_big/img/ger/icon_mann.png?checksum=0334a91f0344c70d0d1738d3fef4dbaef70cedf9</img>
                        
                        
                            <foreword>Wo beginnt eine Unternehmenskrise?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Krisen eines Unternehmens enden im schlimmsten Fall mit schwindender Liquidität und letztendlich dem Konkurs des Unternehmens. Nur wo und wann beginnen Unternehmenskrisen?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier werden in der Literatur oft folgende Phasen dargestellt:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Stakeholder-Krise&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Strategische Krise&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Rentabilitätskrise&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ertragskrise&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Liquiditätskrise&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Die Stakeholder-Krise wird dabei als ein möglicher Ausgangspunkt einer Krise beschrieben. Stakeholder eines Unternehmens sind Gesellschafter, Eigentümer, Geschäftsführer, Arbeitnehmer sowie Banken und diverse andere Gläubiger. Der Verlauf einer Stakeholder-Krise ist meist schleichend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Konflikten zwischen diesen Gruppen entstehen Reibungsverluste sowie verzögerte und verhinderte notwendige Entscheidungen – eine Lähmung des Unternehmens droht. Die Ausrichtung des Unternehmens wird unklar. Weitere typische Merkmale dieser Krise sind Streit unter anderem unter den Führungskräften, steigende Personalfluktuation und abnehmende Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter. Die Gründe sind oft in fehlender und mangelnder Kommunikation zu finden. Die Lösung und Überwindung einer Stakeholder-Krise liegt im Suchen und Finden eines gemeinsamen Konsenses der betroffenen Stakeholder.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Oktober 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: HappyBall3692 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e28232</id> 
                <title>Oktober 2023</title>
                
                    <entry>
                        <id>e28884</id>
                        <updated>2023-10-17</updated>
                        <title>Energiekostenzuschuss II (2023): Voranmeldung von 16.10. bis 2.11.2023</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28232/e28884/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Energiekostenzuschuss II für Unternehmen umfasst Mehraufwendungen für Energie im Zeitraum 1.1.-31.12.2023.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Energiekostenzuschuss II für Unternehmen umfasst Mehraufwendungen für Energie im Zeitraum 1.1.-31.12.2023.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Möchte ein Unternehmen den Energiekostenzuschuss II beantragen, so ist eine &lt;strong&gt;Voranmeldung im Zeitraum 16.10. – 2.11.2023 unbedingt erforderlich&lt;/strong&gt;. Es wird zwei Förderungsperioden geben: 1.1.-30.6.2023 und 1.7.-31.12.2023. Die Voranmeldung gilt für beide Förderungsperioden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Voranmeldung wird ein Antragszeitraum zugewiesen. Es gilt ein &lt;strong&gt;„first come, first served”-&lt;/strong&gt;Prinzip. Die Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen bestimmt die Zuweisung des Antragszeitraumes. Das verfügbare Förderungsbudget wird in der Reihenfolge der vollständigen Anträge vergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Voranmeldung hat über den aws-Fördermanager (&lt;a href=&quot;https://foerdermanager.aws.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://foerdermanager.aws.at&lt;/a&gt;) zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Förderrichtlinie war bei Onlinestellung dieses Artikels noch nicht veröffentlicht. Weitere Informationen zum Energiekostenzuschuss II, wie z. B. FAQ zur Voranmeldung finden Sie auf der Homepage des aws (&lt;a href=&quot;http://www.aws.at/energiekostenzuschuss&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.aws.at/energiekostenzuschuss&lt;/a&gt;).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. Oktober 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Superingo - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28885</id>
                        <updated>2023-10-17</updated>
                        <title>Ab 5.12.2023 ersetzt die ID Austria die Handy-Signatur!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28232/e28885/pic_big/img/ger/icon_kalender_gruen.png?checksum=6e094c750202b39110e2e52865715e5688ecd6fd</img>
                        
                        
                            <foreword>Die ID Austria stellt eine Weiterentwicklung der Handysignatur bzw. der Bürgerkarte dar und wird diese ab 5.12.2023 ablösen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die ID Austria stellt eine Weiterentwicklung der Handysignatur bzw. der Bürgerkarte dar und wird diese ab 5.12.2023 ablösen. Mit der ID Austria können sich Menschen online ausweisen und digitale Services nutzen. Ab 5.12.2023 wird für die Anmeldung bei Web- und App-Services, für die bisher die Handy-Signatur verwendet wurde, die ID Austria benötigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) weist darauf hin, dass z. B. Dienstgeber, Geschäftsführer oder Steuerberater bei Nutzung der e-Services (z. B. WEBEKU, ELDA) der ÖGK via Unternehmensserviceportal die Umstellung auf die ID Austria unbedingt bis 5.12.2023 vornehmen müssen, um diese Services weiter in Anspruch nehmen zu können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;ID Austria mit Basisfunktion&lt;/strong&gt; umfasst alle Funktionen der Handy-Signatur. Eine Verlängerung der Basis ID Austria ist nicht möglich. Die &lt;strong&gt;ID Austria mit Vollfunktion&lt;/strong&gt; bietet zusätzliche Services (z. B. Ausweisfunktion am Mobiltelefon), die auch künftig erweitert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere detaillierte Informationen zur ID Austria und zum Umstieg finden Sie unter &lt;a href=&quot;http://www.oesterreich.gv.at/id-austria/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.oesterreich.gv.at/id-austria/&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. Oktober 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: insta_photos - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28886</id>
                        <updated>2023-09-27</updated>
                        <title>Muss ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer auf die Verjährung des Urlaubsanspruches hinweisen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28232/e28886/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>Urteil des Obersten Gerichtshofes verweist auf Aufforderungs- und Hinweispflicht des Arbeitgebers.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Grundsätzlich verjährt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers entsprechend den Bestimmungen des österreichischen Urlaubsgesetzes nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte kürzlich zu entscheiden, ob diese Verjährung auch stattfindet, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nicht auf die Verjährung hinweist und ihn zur Konsumation des Urlaubes auffordert.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Arbeitnehmer war als Wildhüter und Gutsverwalter angestellt. Das Dienstverhältnis endete durch Kündigung des Dienstnehmers. Der Arbeitgeber berechnete die Urlaubsersatzleistung unter Berücksichtigung der Verjährung. Der Arbeitnehmer begehrte eine höhere Urlaubsersatzleistung unter anderem mit der Begründung, die Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Arbeitgeber ihn nicht zum Verbrauch des Urlaubs aufgefordert oder auf die drohende Verjährung hingewiesen habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Erstgericht bestätigte die Verjährung des Urlaubsanspruches. Das Berufungsgericht verpflichtete den Arbeitgeber mit Hinweis auf eine EuGH-Rechtsprechung aber zu einer ergänzenden Urlaubsentschädigung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung des OGH&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der OGH folgte der Revision des Arbeitgebers nicht und führte in seiner Begründung unter anderem folgendes aus: Das österreichische Arbeitsrecht sieht einen jährlichen Urlaubsanspruch von zumindest 30 Werktagen (fünf Wochen) vor mit den oben angeführten Verjährungsbestimmungen. Nach der Arbeitszeit-Richtlinie der EU gebührt dem Arbeitnehmer ein bezahlter Mindestjahresurlaub von vier Wochen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund einer Entscheidung des EuGH stehe nunmehr fest, dass der unionsrechtlich gesicherte Urlaubsanspruch (vier Wochen) nicht verjähren kann, wenn der Arbeitgeber seiner Aufforderungs- und Hinweispflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist. Dass dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt worden wäre, wenn er ihn gegenüber dem Arbeitgeber beansprucht hätte, führt deshalb noch nicht zur Verjährung des nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Nedrofly - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28887</id>
                        <updated>2023-09-27</updated>
                        <title>Welche steuerlichen Maßnahmen gibt es für Betroffene von Katastrophenschäden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28232/e28887/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_gruen.png?checksum=f9bce6f2edd77f25913c36065b8a59949b63834d</img>
                        
                        
                            <foreword>Umfangreiche Info des Finanzministeriums gibt eine Übersicht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) weist in einer eigenen umfangreichen Information auf steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den Hochwasserkatastrophen der vergangenen Monate hin. Diese Information umfasst folgende Themenbereiche (ausgewählte Eckpunkte):&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Verlängerung von Fristen&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Anträge zur Erleichterung bei Steuerzahlungen. &lt;/strong&gt;Möglich ist ein
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Antrag auf Stundung oder Ratenzahlungen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Antrag auf Neuverteilung der Ratenzahlung,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Antrag von der Geltendmachung von Terminverlusten abzusehen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Antrag auf Herabsetzung bzw. Nicht-Festsetzung von Säumniszuschlägen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Antrag auf Nicht-Festsetzung von Verspätungszuschlägen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Herabsetzung von Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftssteuer:&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Ist man von Katastrophenschäden betroffen, so kann ein entsprechender Antrag &lt;strong&gt;bis 31. Oktober&lt;/strong&gt; gestellt werden (regulär wäre die Antragsfrist mit 30. September abgelaufen). Dies ist möglich für sowohl unmittelbar von einem Katastrophenschaden Betroffene als auch nicht unmittelbar Geschädigte, die aber mittelbar durch wirtschaftliche Einbußen aus Anlass einer Katastrophe in ihrem Einkommen betroffen sind. Der Antrag ist nur mit den konkreten Umständen, die das Einkommen des Antragstellers im Zusammenhang mit Katastrophenschäden berühren, zu begründen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilligen Zuwendungen Dritter&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Allgemeine ertragsteuerliche Begünstigungen, wie&lt;/strong&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Investitionsbegünstigungen für Ersatzbeschaffungen im Zusammenhang mit Hochwasserschäden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;keine Nachversteuerung des Investitionsfreibetrages bzw. des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages bei hochwasserbedingten Ausscheiden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sonderregelung für Einkünfte aus Waldnutzungen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Liebhabereibeurteilung: Hochwasser als Unwägbarkeit.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Außergewöhnliche Belastungen in Zusammenhang mit Hochwasserschäden. Umfangreiche Info, wie Kosten für&lt;/strong&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Reparatur und Sanierung durch die Katastrophe beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Ersatzbeschaffung durch die Katastrophe zerstörter Vermögensgegenstände als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sein können.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Freibetragsbescheide&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Abstandnahme von Festsetzung der Grundsteuer&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die gesamte Info ist auf &lt;a href=&quot;https://findok.bmf.gv.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;findok.bmf.gv.at &lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;unter „Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophen“ nachzulesen. Das BMF weist darauf hin, dass die Beurteilung des konkreten Sachverhaltes der zuständigen Abgabenbehörde obliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 03. Oktober 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: PhotographyByMK - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28888</id>
                        <updated>2023-09-27</updated>
                        <title>Voraussichtliche ASVG-Werte für 2024</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28232/e28888/pic_big/img/ger/icon_kalender_dunkelgruen.png?checksum=d38a9998a726b49cfa60dfdeabee0b90fe6eee11</img>
                        
                        
                            <foreword>Jährliches Update von wichtigen Werten im ASVG.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2024: 1,035.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Geringfügigkeitsgrenze monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 518,44&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 777,66&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 202,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.060,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 12.120,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7.070,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: M. Schuppich - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28889</id>
                        <updated>2023-09-27</updated>
                        <title>Sind Vorgründungsaufwendungen steuerlich abzugsfähig?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28232/e28889/pic_big/img/ger/icon_gesicht_frau.png?checksum=ba5986a8b58eb9a6ee9150d03afcfd5dea8d95e1</img>
                        
                        
                            <foreword>Steht der Betriebsausgaben- sowie Vorsteuerabzug auch für Ausgaben zu, die vor der Unternehmensgründung angefallen sind?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wird eine unternehmerische Tätigkeit begonnen, so stellt sich in der Vorgründungsphase häufig die Frage, ob die damit im Zusammenhang bereits anfallenden Ausgaben steuerlich abzugsfähig sind und ob für diese auch der Vorsteuerabzug bereits zusteht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ertragsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Schon ab dem Zeitpunkt der ersten Vorbereitungshandlungen für eine Unternehmensgründung gilt der Gründer gegenüber der Finanzverwaltung als unternehmerisch tätig und kann die angefallenen Ausgaben steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass die Gründungsabsicht klar erkennbar und auch durch entsprechende Unterlagen (z. B. Kreditvertrag, Inserate etc.) nachweisbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Hinblick auf die steuerliche Geltendmachung der Ausgaben gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip, d. h. die Ausgaben müssen dem Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem die Zahlungen getätigt wurden. Die Geltendmachung erfolgt dementsprechend im Jahr des Anfalls der Ausgaben im Zuge der Einkommensteuererklärung, sodass sich bei noch fehlenden Einnahmen ein Verlust ergibt, der mitunter mit anderen Einkünften verrechnet werden kann oder in den Verlustvortrag eingeht. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich bei der später ausgeübten Tätigkeit um keine Liebhaberei handelt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird künftig eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet, so steht auch der Vorsteuerabzug für damit in Zusammenhang stehende vorweggenommene Ausgaben zu, sofern auch die spätere Tätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Möchte man Vorsteuern geltend machen, muss mit einem sogenannten Regelbesteuerungsantrag auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet (nicht in jedem Fall vorteilhaft) und eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermittelt werden. Erst im Rahmen dieser Umsatzsteuervoranmeldung kann die Rückzahlung des Vorsteuerguthabens beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: detailblick-foto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28890</id>
                        <updated>2023-09-27</updated>
                        <title>Wen trifft die globale Mindestbesteuerung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28232/e28890/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen_rot.png?checksum=ee7b8cc83a13525558ce2562563c9fba41b3fce9</img>
                        
                        
                            <foreword>Welchen Unternehmungen droht eine zusätzliche Steuerlast im Rahmen der globalen Mindeststeuer?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Um der geplanten Verschiebung von Unternehmensgewinnen in Niedrigsteuerstaaten einen Riegel vorzuschieben, haben sich im Jahr 2021 135 Staaten auf die Einführung einer globalen Mindeststeuer im Ausmaß von 15 % geeinigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch alle EU-Staaten sind dieser Initiative beigetreten. Die globale Mindestbesteuerung gilt für Wirtschaftsjahre, die ab dem 31.12.2023 beginnen. In Österreich wird die Vorlage einer gesetzlichen Umsetzung im Herbst 2023 erwartet.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie funktioniert die Mindeststeuer und wer ist betroffen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Durch die Einführung der globalen Mindeststeuer soll sichergestellt werden, dass Gewinne von international agierenden Unternehmensgruppen künftig zumindest einer effektiven Besteuerung im Ausmaß von 15 % unterliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Betroffen von der globalen Mindeststeuer sind alle Unternehmungen, die über eine beherrschende Beteiligung an einem Tochterunternehmen verfügen oder eine Betriebsstätte im Ausland unterhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zudem muss der Konzern einen konsolidierten Jahresumsatz von mehr als € 750 Mio. in mindestens zwei der vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre aufweisen. Direkt betroffen sind demnach ca. 80 österreichische (Mutter-) Unternehmungen sowie indirekt eine Vielzahl österreichischer Tochtergesellschaften und Betriebsstätten, welche im Rahmen der Erklärungspflichten Finanzdaten an ihre ausländischen Konzernmütter bereitstellen müssen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gibt es Ausnahmen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind staatliche Unternehmen sowie internationale gemeinnützige Organisationen und Pensionsfonds. Auch gilt die Mindestbesteuerung nicht für Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds, wenn sie an der Konzernspitze stehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausnahmen bestehen weiters für Unternehmensgruppen, die in einem Staat weniger als € 10 Mio. Umsatz und € 1 Mio. Gewinn erwirtschaften sowie für rein nationale Unternehmen in der Anfangsphase (fünf Jahre) der Aufnahme ihrer internationalen Geschäftstätigkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: penguiiin - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28891</id>
                        <updated>2023-09-27</updated>
                        <title>Photovoltaikanlagen: Wie wurde die Einkommensteuerbefreiung geändert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28232/e28891/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Maximal Engpassleistung wurde erhöht – Neue maximale Anschlussleistung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wie berichtet, stellen Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das Netz grundsätzlich – abgesehen insbesondere von Liebhaberei – Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. In einer eigenen gesetzlichen Regelung im Einkommensteuergesetz wurden aber ab der Veranlagung 2022 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen steuerfrei gestellt, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde diese Bestimmung geändert. Bei der Anlage ist ab der Veranlagung 2023 zu beachten, dass die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschritten wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit greift die Steuerbefreiung in Zukunft auch, wenn die Engpassleistung bis zu 35 kWp beträgt, wenn gleichzeitig die für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung (die Anschlussleistung) den Wert von 25 kWp nicht übersteigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Definition der Engpassleistung soll laut Erläuterungen zur Gesetzesänderung § 5 Abs. 1 Z 14 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) und zur Definition der Anschlussleistung § 7 Abs. 1 Z 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) herangezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ABCDstock - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28892</id>
                        <updated>2023-09-27</updated>
                        <title>Erstellen Sie jetzt das Budget 2024 für Ihr Unternehmen!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28232/e28892/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Fehlentwicklungen erkennen – rechtzeitig Maßnahmen ergreifen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wer ein Unternehmen führt – egal ob Großkonzern oder Ein-Mann-Betrieb –, möchte seine Produkte oder Leistungen absetzen, Arbeitsplätze schaffen und erhalten und schließlich auch Gewinne erwirtschaften. Diese allgemeinen Ziele muss jeder einzelne Unternehmer für sich konkretisieren und Strategien zu deren Erreichung festlegen. Und schon sind Sie einerseits mitten in der Erstellung einer langfristigen Planung und konkret einem Budget bzw. Plan für Ihre Umsätze und Aufwendungen für das nächste Jahr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein fundiertes Budget mit einer betriebswirtschaftlichen Planung liefert dabei alle notwendigen Informationen für eine erfolgsorientierte Steuerung der Unternehmensaktivitäten. So können auch mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden. Krisen werden dadurch beherrschbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Betriebswirtschaftliche Planung zeigt, wie sich geplante Aktivitäten in den verschiedensten Unternehmensbereichen im Unternehmenserfolg niederschlagen werden. Ein realistisches und nachvollziehbares Budget für das nächste Jahr verschafft dem Unternehmen eine solide Basis. Neben der Finanzbedarfsplanung, Gewinn- und Verlustplanung und Bilanzplanung gibt es zudem mehrere Teilpläne: Umsatzplanung, Investitionsplanung, Personalplanung, Liquiditätsplanung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: NanTua - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e28204</id> 
                <title>September 2023</title>
                
                    <entry>
                        <id>e28800</id>
                        <updated>2023-08-29</updated>
                        <title>Abgabenänderungsgesetz 2023: Entnahme von Gebäuden zum Buchwert oder gemeinen Wert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28204/e28800/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>Überblick über die wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Gebäudeentnahmen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) hat der Gesetzgeber die bis dahin geltende Einkommensteuervorschrift angepasst, der zufolge Grund und Boden grundsätzlich mit dem Buchwert, Gebäude jedoch mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen anzusetzen war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der nunmehr neuen Vorschrift, die erstmalig auf Entnahmen nach dem 30.6.2023 anzuwenden ist, sind „Grundstücke“, d. h. Grund und Boden sowie Gebäude gleichermaßen, allgemein mit dem Buchwert anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit werden im Fall einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen Grund und Boden sowie Gebäude zukünftig steuerlich gleichbehandelt. Dadurch erfolgt bei Entnahme keine Aufdeckung stiller Reserven (= rechnerische Differenz zwischen Buchwert und fiktiver Veräußerungserlös), wodurch der Anreiz geschaffen werden soll, ehemalige Betriebsgebäude, die im Betrieb nicht mehr benötigt werden, zu entnehmen und keine neuen Gebäude für den privaten Gebrauch zu errichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Gebäudeentnahme künftig ohnehin zum Buchwert und daher steuerneutral erfolgt, wurde auch das für den Fall der Betriebsaufgabe und Übernahme des Gebäudes ins Privatvermögen bis zum AbgÄG 2023 geltende Antragsrecht, wonach diesfalls die Erfassung der darauf entfallenden stillen Reserven unterbleibt, obsolet. Mit der Anpassung der zuvor erläuterten Entnahmevorschrift wurde auch dieses Antragsrecht entsprechend adaptiert. Das&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;mit dem AbgÄG 2023 eingeführte Antragsrecht regelt nun, dass unter bestimmten Bedingungen, die an die Person, die den jeweiligen Betrieb aufgibt, geknüpft sind, die Entnahme von Gebäuden optional zum gemeinen Wert erfolgen kann. Diesfalls werden im Zeitpunkt der Entnahme die stillen Reserven zwar aufgedeckt, dies kann aber aus steuerlicher Sicht dann vorteilhaft sein, wenn seit Betriebseröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind und daher bei der Besteuerung der stillen Reserven der im Einkommensteuerrecht vorgesehene Hälftesteuersatz zur Anwendung kommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das neue Antragsrecht ist erstmalig auf Betriebsaufgaben nach dem 30.6.2023 anzuwenden; die alte Regelung findet dahingegen auf Betriebsaufgaben vor dem 1.7.2023 weiterhin Anwendung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: medienvirus - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28801</id>
                        <updated>2023-08-29</updated>
                        <title>Wie ist geplant, die neue Rechtsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft zu regeln?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28204/e28801/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_gruen.png?checksum=f9bce6f2edd77f25913c36065b8a59949b63834d</img>
                        
                        
                            <foreword>Eine neue Rechtsform soll insbesondere Start-ups mehr Flexibilität bringen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Entwurf des sogenannten Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) soll eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt werden. Das Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz lag bei Drucklegung dieses Artikels als Ministerialentwurf vor. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Rechtsform soll in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet werden. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär. Als Bezeichnung für die neue Kapitalgesellschaft ist „Flexible Kapitalgesellschaft“ vorgesehen. Dies kann mit „FlexKapG“ abgekürzt werden. Alternativ kann der englische Ausdruck „Flexible Company“ oder die Abkürzung „FlexCo“ verwendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eckpunkte zur Flexiblen Kapitalgesellschaft:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer FlexCo soll – anders als bei der GmbH – davon abgegangen werden können, dass schriftliche Beschlussfassungen nur zulässig sind, wenn alle Gesellschafter im Einzelfall mit dieser Vorgangsweise einverstanden sind. Umlaufbeschlüsse können so auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafter gefasst werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für Anteilsübertragungen sowie für Übernahmeerklärungen soll bei der FlexKapG eine Alternative zur Formpflicht des Notariatsakts möglich sein. An diesen Verträgen sollen auch künftig berufsmäßige Parteienvertreter, also Notare oder Rechtsanwälte, mitwirken.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ soll möglich werden. Unternehmenswert-Beteiligte (z. B. Investoren, Mitarbeitende) haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös nach dem Verhältnis ihrer eingezahlten Stammeinlagen. Sie haben jedoch keine Stimmrechte (mit Ausnahmen).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das Ausmaß aller Unternehmenswert-Anteile muss geringer als 25 % des Stammkapitals sein. Sie sind zur Teilnahme an den Generalversammlungen der Gesellschaft berechtigt und über die Durchführung von schriftlichen Abstimmungen zu informieren. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Laufe der weiteren Gesetzwerdung kann es noch zu Änderungen der Bestimmungen kommen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: peterschreiber.media - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28802</id>
                        <updated>2023-08-29</updated>
                        <title>Was ist bis zum 30.9.2023 von Unternehmern besonders zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28204/e28802/pic_big/img/ger/icon_kalender_dunkelgruen.png?checksum=d38a9998a726b49cfa60dfdeabee0b90fe6eee11</img>
                        
                        
                            <foreword>Vorsteuerrückerstattung, Bilanzveröffentlichung, Vorauszahlungen und Anspruchsverzinsung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bis zum 30.9. können Sie die &lt;strong&gt;Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen&lt;/strong&gt; für 2022 innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kapitalgesellschaften (wie z. B. auch GmbH &amp;amp; Co KG’s) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den &lt;strong&gt;Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen&lt;/strong&gt;. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12.2022 ist daher der 30.9.2023 der letzte fristgerechte Abgabetag. Die Sonderfristen durch die COVID-19-Gesetzgebung sind ausgelaufen. Wird die Frist versäumt, so hat das Firmengericht Zwangsstrafen gegenüber der Gesellschaft und deren gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführern) zu verhängen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die &lt;strong&gt;Einkommen- und Körperschaftsteuer Vorauszahlungen&lt;/strong&gt; des laufenden Jahres 2023 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als jener, der als Basis für die Festsetzung der aktuellen Vorauszahlungen herangezogen wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.10. beginnt die&lt;strong&gt; Anspruchsverzinsung&lt;/strong&gt; für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen. Dies ist insbesondere relevant, da der Zinssatz für Anspruchszinsen 5,38 % (Stand August 2023) beträgt und somit deutlich höher ist als in den Vorjahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anspruchsverzinsung kann mit einer Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung bis 30.9.2023 vermieden werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: FATIR29 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28803</id>
                        <updated>2023-08-29</updated>
                        <title>Wie soll die neue Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungen ausgestaltet werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28204/e28803/pic_big/img/ger/icon_gesicht_frau.png?checksum=ba5986a8b58eb9a6ee9150d03afcfd5dea8d95e1</img>
                        
                        
                            <foreword>Neue Möglichkeiten für Start-ups und junge KMUs zur Bindung von Mitarbeitern.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Nach geltender Rechtslage bestehen Steuerbefreiungen für Mitarbeiterbeteiligungen in Höhe von € 3.000,00 für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen bzw. € 4.500,00 bei Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit einem eigenen steuerlichen Modell für Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und jungen KMUs soll entsprechend einem Gesetzesentwurf – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt und die Komplexität der Bewertung des geldwerten Vorteils durch eine Pauschalregelung vermindert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Folgenden einige (unvollständige) Eckpunkte der geplanten Regelung:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Arbeitgeber gewährt einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen unentgeltlich Anteile an seinem Unternehmen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unternehmensgröße Arbeitgeber: nicht mehr als 100 Arbeitnehmer, Umsatzerlöse nicht mehr als 40 Millionen Euro. Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen. Die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25 % durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Gründungsjahres des Unternehmens gewährt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Arbeitnehmer hält (oder hielt in der Vergangenheit) keine Beteiligung (unmittelbar oder mittelbar) am Unternehmen des Arbeitgebers von 10 % oder mehr.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vereinbarung, dass eine Veräußerung oder Übertragung durch den Arbeitnehmer unter Lebenden nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist (Vinkulierung).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Regelung kommt nur zur Anwendung, wenn dies der Arbeitnehmer ausdrücklich wünscht (Option zur Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Im Falle einer Veräußerung (oder anderer Umstände, die im Gesetzesentwurf definiert sind) sollen drei Viertel des geldwerten Vorteils mit 27,5 % und ein Viertel mit dem Progressionstarif besteuert werden, wenn die Anteile vom Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre gehalten wurden. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gilt eine Mindestdauer von drei Jahren für die pauschale Besteuerung.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die entsprechende Gesetzesänderung lag bei Drucklegung dieses Artikels als Ministerialentwurf vor. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28804</id>
                        <updated>2023-08-29</updated>
                        <title>Energiekostenzuschuss für Neue Selbständige</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28204/e28804/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen_rot.png?checksum=ee7b8cc83a13525558ce2562563c9fba41b3fce9</img>
                        
                        
                            <foreword>Krankenversicherte Neue Selbständige erhalten eine Beitragsgutschrift.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Neue Selbständige entsprechend des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), die im Zeitraum 1.2.2022 bis 31.12.2022 durchgehend in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage (€ 6.615,00) nicht erreicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt zum 1.9.2023. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Energiekostenzuschuss ist eine Beitragsgutschrift in Höhe von € 410,00 und wird im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2023 auf dem Beitragskonto der versicherten Person gutgeschrieben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: photocrew - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28805</id>
                        <updated>2023-08-29</updated>
                        <title>Steuerfreie Teuerungsprämie noch 2023 nutzen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28204/e28805/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Bis zu € 3.000,00 steuerfrei.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bis € 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bis € 1.000,00 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer bestimmten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt (für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch diese Bestimmungen erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine steuerfreie Arbeitnehmergewinnbeteiligung als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von € 3.000,00 pro Jahr nicht übersteigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie kann eine Mitarbeitergewinnbeteiligung nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000,00 steuerfrei ausbezahlt werden. Umgekehrt kann nach Gewährung einer steuerfreien Gewinnbeteiligung eine Teuerungsprämie ebenfalls nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000,00 steuerfrei pro Jahr ausbezahlt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: mpix-foto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28806</id>
                        <updated>2023-08-29</updated>
                        <title>Wie können Sie Kundenstimmen für Ihr Marketing nutzen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28204/e28806/pic_big/img/ger/icon_gesicht_mann.png?checksum=36b03e32b4cb432a3a46e1e13fc6e1fb17119925</img>
                        
                        
                            <foreword>Kundenstimmen stärken Glaubwürdigkeit und vermitteln Sicherheit.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Kunden müssen Ihrem Unternehmen Vertrauen entgegenbringen, bevor sie Produkte kaufen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Ein wichtiges Instrument zur Unterstützung dieses Vertrauens sind Kundenstimmen (Testimonials). Kundenstimmen stärken die Glaubwürdigkeit eines Anbieters und vermitteln Sicherheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn Sie Ihr Marketing mit Kundenstimmen unterstützen wollen, beachten Sie folgende Tipps:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Etablieren Sie ein System, das Statements von begeisterten Kunden systematisch einsammelt. Am besten klappt dies direkt nach einer erfolgreichen Zusammenarbeit.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unterstützen Sie Ihre Kunden bei der Erstellung des Testimonials mit Fragen wie:&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Was ist der Unterschied zu anderen Anbietern?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Welches Problem konnten wir für Sie lösen?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Was war der wichtigste Grund, warum Sie sich für unser Unternehmen entschieden haben?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Stellen Sie fest, was üblicherweise die größten Zweifel an einer Zusammenarbeit mit Ihrem Unternehmen auslöst und fragen Sie zufriedene Kunden danach.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Achten Sie darauf, dass Ihre Kundenstimmen nicht zu allgemein gehalten werden. Im Idealfall werden mit dem Testimonial positive Emotionen transportiert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lassen Sie den Text des Testimonials jedenfalls vom Kunden freigeben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kundenstimmen mit Foto sind besonders wirksam. Von Kundenstimmen ohne konkreten Namen ist abzuraten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kundenstimmen können unterschiedliche Formate haben: Statement, Fallstudie, kurzes Video oder z. B. auch Interview in einem Podcast.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Parradee - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28807</id>
                        <updated>2023-08-29</updated>
                        <title>Stromkosten-Ausgleich 2022: Förderung für bestimmte Unternehmen mit hohem Stromverbrauch bis 30.9.2023 beantragen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28204/e28807/pic_big/img/ger/icon_formular_rot.png?checksum=362b126935126c6f9fcc4763cfa7a60f4c99643a</img>
                        
                        
                            <foreword>Die entsprechende Richtlinie zur Förderung wurde veröffentlicht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Risiko der Verlagerung von Produktionstätigkeiten außerhalb der EU soll mittels einer Förderung für bestimmte Unternehmen mit hohem Stromverbrauch entsprechend Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022) reduziert werden. Die entsprechende Richtlinie zur Förderung wurde veröffentlicht. Ein Antrag beim Austria Wirtschaftsservice ist betreffend des Kalenderjahres 2022 bis 30.9.2023 möglich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wer wird gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Unternehmen, die indirekte CO2-Kosten zu tragen haben und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind und die im &lt;strong&gt;Jahr 2022&lt;/strong&gt; Produkte in &lt;strong&gt;bestimmten&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;(Anhang 1 zum Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022)&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Sektoren&lt;/strong&gt; oder Teilsektoren herstellen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bestimmte Unternehmen sind entsprechend §5 der Richtlinie ausgeschlossen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Ansuchen können für den Anteil des &lt;strong&gt;Jahresstromverbrauchs&lt;/strong&gt; einer Anlage gestellt werden, &lt;strong&gt;der über 1 GWh liegt&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Höhe der Förderung&lt;/strong&gt; ist für das &lt;strong&gt;Kalenderjahr 2022&lt;/strong&gt; anhand von bestimmten Formeln im Anhang 2 Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 zu berechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der &lt;strong&gt;Richtlinie&lt;/strong&gt; sind unter anderem weiters angeführt&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Voraussetzungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Höhe der Förderung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verfahren, Fördervertrag, Auszahlung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kontrolle, Durchführung, Rückforderung&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Antrag muss bis spätestens 30.9.2023 über den aws Fördermanager gestellt und abgesendet werden.&lt;/strong&gt; Die Dokumente zur Antragstellung umfassen &lt;strong&gt;diverse (!)&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Kalkulationen,&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Berichte und Bestätigungen &lt;/strong&gt;(von externen Dritten)&lt;strong&gt;.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen (Stand 26.8.2023) umfassen nur bestimmte Eckpunkte dieser Förderung. Für die Beantragung der Förderung ist die Förderrichtlinie und das Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 zu beachten. Detaillierte und aktuelle Informationen, die Förderrichtlinie samt diversen Übersichten sowie ein Link zum Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 finden Sie auf der Website der Austria Wirtschaftsservice GmbH &lt;a href=&quot;http://www.aws.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.aws.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: hugin1 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e28149</id> 
                <title>August 2023</title>
                
                    <entry>
                        <id>e28742</id>
                        <updated>2023-08-09</updated>
                        <title>Energiekostenpauschale für Kleinunternehmen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28149/e28742/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_rot.png?checksum=0837c32f5a7ef5cc75bcf6350a9e56b0a3778f44</img>
                        
                        
                            <foreword>Auch Kleinunternehmen sehen sich mit Kostenbelastungen auf Grund steigender Energiepreise konfrontiert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Auch Kleinunternehmen sehen sich mit Kostenbelastungen auf Grund steigender Energiepreise konfrontiert. Der Energiekosten&lt;u&gt;zuschuss&lt;/u&gt; für Unternehmen richtete sich an energieintensive Unternehmen bei einer Förderungsuntergrenze pro Unternehmen von insgesamt € 2.750,00. Die Energiekosten&lt;u&gt;pauschale&lt;/u&gt; für Unternehmen soll nun vor allem Kleinst- und Kleinunternehmen (Umsatz € 10.000,00 - € 400.000,00) unterstützen, die diese Förderungsuntergrenze nicht erreichen. Die Pauschalförderung beträgt zwischen € 110,00 und € 2.475,00 und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale sind im Zeitraum von 8. August 2023 bis 30. November 2023 unter Verwendung des „Unternehmensserviceportals“ (USP) einzubringen. Detaillierte Informationen auf &lt;/strong&gt;&lt;a href=&quot;http://www.energiekostenpauschale.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;www.energiekostenpauschale.at&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&lt;strong&gt;.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Förderung muss vom Unternehmen selbst beantragt werden. Der Steuerberater bzw. die Steuerberaterin kann das Ansuchen nicht stellvertretend für Klienten einreichen. Erforderlich sind ID-Austria/Handysignatur, ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP), die Branchenzuordnung nach ÖNACE und der Umsatz des Jahres 2022. Im USP muss auf der Unterseite „Unternehmensdaten“ im Abschnitt „Haupttätigkeit“ ein ÖNACE-Code hinterlegt sein. Dokumente, Belege, Energieintensitätsnachweise oder Steuerunterlagen müssen nicht gesondert hochgeladen werden. Nach Eingabe der Daten erfolgt eine automatisierte Prüfung. Ist das Ergebnis positiv, soll die Förderung kurz danach ausbezahlt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Richtlinie zur Energiekostenpauschale für Unternehmen wurde nun veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung einiger Eckpunkte dazu:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Gegenstand des Förderungsprogrammes: Abfederung der Kostenbelastung aufgrund steigender Energiepreise des Jahres 2022 von Unternehmen mittels nicht rückzahlbaren Pauschalzuschüssen als Einmalzahlung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Förderungsfähiger Zeitraum&lt;/strong&gt;: 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022. Wahlrecht zwischen Förderungsperiode 1.2.2022 – 31.12.2022, 1.2.2022 – 30.9.2022 sowie 1.10.22 bis 31.12.2022&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Förderungsfähige Kosten: fiktive durchschnittliche gesamte Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Treibstoffe, Benzin und Diesel der Unternehmen der förderungsfähigen Branchen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Förderfähige Unternehmen&lt;/strong&gt;: bestehende Unternehmen, mit Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2022 von € 10.000,00 bis € 400.000,00, mit einer Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, oder konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne §2 Umsatzsteuergesetz.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Umsatz&lt;/strong&gt;: Summe aus gemeldeten Umsätzen bzw. allfälligen unterjährigen Festsetzungen für das Kalenderjahr 2022 (lt. FAQ ist die Kennzahl 000 Lieferungen und sonstige Leistungen in der Umsatzsteuervoranmeldung heranzuziehen. Die gemeldeten Monats- bzw. Quartalswerte für das Kalenderjahr 2022 müssen addiert werden) sowie – falls vorhanden – der sonstigen Leistungen der Zusammenfassenden Meldung für das Kalenderjahr 2022. &lt;br /&gt;Sofern der Umsatz unter € 35.000,00 liegt (und lt. FAQ keine UVAs beim Finanzamt eingereicht wurden), ist auf die Erträge bzw. Betriebseinnahmen für das Kalenderjahr 2022 abzustellen (lt. FAQ Kennzahlen 9040 und 9050 für das Kalenderjahr 2022 - Steuererklärungen E1a, E 6a oder K1). &lt;br /&gt;Lt. FAQ ist als Angabe im Antragsformular die Einordnung in die betreffende Umsatzklasse (siehe unten) ausreichend. Dabei ist für die Einordnung in die Umsatzklasse unabhängig von der gewählten Förderperiode oder dem Bilanzstichtag des Unternehmens der Umsatz für das gesamte Kalenderjahr 2022 relevant.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Im Punkt 8.2 der Richtlinie sind eine Reihe von &lt;strong&gt;nicht förderfähigen Unternehmen/Sachverhalten&lt;/strong&gt; angeführt, wie &lt;u&gt;zum Beispiel&lt;/u&gt; öffentliche Unternehmen, Gebietskörperschaften oder Unternehmen aus bestimmten Branchen (z. B. Energie, Finanz- sowie Versicherungswesen, Realitäten, Landwirtschaft), Freie Berufe oder Unternehmen, denen für dieselben förderfähigen Kosten bei öffentlichen Rechtsträgern Zuschüsse gewährt wurden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mittels eines &lt;strong&gt;Selbst-Checks&lt;/strong&gt; auf &lt;a href=&quot;http://www.energiekostenpauschale.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;energiekostenpauschale.at&lt;/a&gt; kann geprüft werden, ob man antragsberechtigt ist.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;Zuschusshöhe&lt;/strong&gt; wird durch Einordnung des Unternehmens in eine der branchenspezifischen Pauschalstufen ermittelt. Die branchenspezifischen Pauschalstufen werden aus den Bereichen nach ÖNACE, den fünf Umsatzklassen und dem entsprechenden pauschalen Fördersatz gebildet. Die Umsatzklassen sind&lt;br /&gt;Stufe 1: € 10.000,00 – 34.999,99&lt;br /&gt;Stufe 2: € 35.000,00 – 99.999,99&lt;br /&gt;Stufe 3: € 100.000,00 – 199.999,99&lt;br /&gt;Stufe 4: € 200.000,00 – 299.999,99&lt;br /&gt;Stufe 5: € 300.000,00 – 400.000,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Förderunter- und Förderobergrenzen&lt;/strong&gt;: Die Zuschusshöhe beträgt für den Zeitraum&lt;br /&gt;1.2.2022 - 31.12.2022: mindestens € 410,00 und maximal € 2.475,00&lt;br /&gt;1.2.2022 - 30.9.2022: mindestens € 300,00 und maximal € 1.800,00&lt;br /&gt;1.10.2022 - 31.12.2022: mindestens € 110,00 und maximal € 675,00&lt;br /&gt;Zudem sind Kumulierungsbestimmungen zu beachten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Abwicklungsstelle ist die FFG (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung). Ansuchen auf Förderungen sind im Zeitraum von 8. August 2023 bis 30. November 2023 unter Verwendung des „Unternehmensserviceportals“ (USP) einzubringen. Pro Förderungswerber kann nur eine Pauschalförderung für einen der möglichen Förderungszeiträume vergeben werden. Nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sind unzulässig.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Förderung ist nach Maßgabe der Verfügbarkeit der Bundesmittel zu gewähren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Im Punkt 10.3 der Richtlinie sind eine Reihe von Sachverhalten angeführt, die zu einer Rückzahlungsverpflichtung des fördernehmenden Unternehmens führen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es kann zu einer Überprüfung im Nachhinein kommen. Sämtliche Unterlagen über die zur Förderungsüberprüfung erforderlichen Nachweise sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Auszahlung der Förderung sicher und geordnet aufzubewahren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Auf Basis dieser Richtlinie können Förderungszusagen bis spätestens 30. November 2023 gewährt werden. Auszahlungen der Energiekostenpauschale müssen bis spätestens 31. Dezember 2023 erfolgen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Dieser Artikel bietet nur einen Überblick über einige Eckpunkte. Alle Details der veröffentlichten Förderrichtlinie samt Beilagen sind jedenfalls zu beachten. Informationsstand 8.8.2023, Änderungen sind möglich. Aktuelle Informationen, die Förderrichtlinie, Beilagen, FAQ und Übersichten finden Sie auf &lt;a href=&quot;http://www.energiekostenpauschale.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.energiekostenpauschale.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 09. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: eyetronic - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28743</id>
                        <updated>2023-07-26</updated>
                        <title>Was ändert sich bei der Umsatzsteuerschuld aufgrund zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28149/e28743/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Rechnungsberichtigungen bei zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuer nicht immer notwendig.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Umsatzsteuergesetz regelt, dass, wenn ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag gesondert ausgewiesen hat, den er aber nach dem Umsatzsteuergesetz gar nicht schuldet, er diesen Betrag so dennoch aufgrund der Rechnung schuldet, wenn die Rechnung nicht gegenüber dem Abnehmer entsprechend berichtigt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausgewiesen hat, der auf Basis eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, unter bestimmten Voraussetzungen allerdings nicht den zu Unrecht in Rechnung gestellten Betrag. Im gegenständlichen Fall waren die Kundinnen und Kunden im betreffenden Steuerjahr ausschließlich Endverbraucher, die hinsichtlich der ihnen in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für den Entfall der Steuerschuld ist dem EuGH zufolge, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 wird nun auch das österreichische Umsatzsteuergesetz entsprechend geändert. Eine Rechnungsberichtigung ist in diesem Fall dann nicht erforderlich, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Lieferung oder sonstige Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut Fachliteratur könnte diese auf den ersten Blick positive Gesetzesänderung in der praktischen Umsetzung jedoch auch zu Problemen führen. Daher sei nochmals auf die Wichtigkeit eines korrekten Ausweises der Umsatzsteuer auf Rechnungen hingewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 31. Juli 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: marcus_hofmann - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28744</id>
                        <updated>2023-07-26</updated>
                        <title>Immobilienertragsteuer: Was hat sich bei gemischten Schenkungen geändert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28149/e28744/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Bei welcher Höhe der Gegenleistung liegt bei einer gemischten Schenkung noch Unentgeltlichkeit vor?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wird ein privates Grundstück entgeltlich übertragen, so werden die Einkünfte grundsätzlich mit Einkommensteuer in Höhe von 30 % besteuert. Bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen, wie bei einer Schenkung, kommt es zu keinem einkommensteuerpflichtigen Vorgang. Somit fällt auch keine Immobilienertragsteuer an. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) als Rechtsmeinung des Finanzministeriums führen aus, dass eine Schenkung grundsätzlich nur bei Vermögensübertragungen unter (nahen) Angehörigen anzunehmen sei (Fremde pflegen einander gewöhnlich nichts zu schenken). Ertragsteuerlich wird in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch bei einer gemischten Schenkung Unentgeltlichkeit des gesamten Vorgangs angenommen (keine &quot;Teilentgeltlichkeit&quot;), wenn insgesamt Zuwendungsabsicht besteht und der Schenkungscharakter des Geschäftes überwiegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einer gemischten Schenkung stellt sich allerdings die Frage, ab welcher Höhe der Gegenleistung noch eine unentgeltliche Übertragung oder eine bereits steuerpflichtige Veräußerung vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Herrschende Praxis war, dass für die Abgrenzung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäften entscheidend war, ob die Gegenleistung für die Übertragung des Wirtschaftsguts 50 % oder mehr (dann Entgeltlichkeit) oder weniger als 50 % (dann Unentgeltlichkeit) des gemeinen Werts des Wirtschaftsguts betrug. Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wurden nun die EStR geändert. Für die Beurteilung bei Übertragungen nach dem 15.11.2021 gilt Folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Beträgt die Gegenleistung zumindest 75 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, ist davon auszugehen, dass eine Veräußerung vorliegt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beträgt die Gegenleistung höchstens 25 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, liegt eine unentgeltliche Übertragung vor.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beträgt die Gegenleistung mehr als 25 % aber weniger als 75 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, ist unter nahen Angehörigen grundsätzlich von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Dieser Raster wurde grundsätzlich in den EStR auch für die Themen Übertragung von Unternehmen und Erbauseinandersetzungen übernommen. Zudem wurden in den EStR unter anderem auch Regelungen für Übertragungen vor dem 16.11.2021 mit einer Gegenleistung zwischen 50 % und 75 % des Verkehrswerts aufgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Juli 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: simoneminth - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28745</id>
                        <updated>2023-07-26</updated>
                        <title>Was sind wesentliche steuerliche Fragen für die  Rechtsformwahl?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28149/e28745/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_weiss.png?checksum=b797a381579e43cc2404958fad3df7f50117e662</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Wahl der Rechtsform kann die Steuerlast wesentlich beeinflussen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für die Auswahl der optimalen Rechtsform sind jedenfalls Haftungsfragen sowie organisatorische, betriebswirtschaftliche und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen zu bedenken. Zentrales Entscheidungskriterium ist aber auch immer wieder die steuerliche Optimierung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wesentliche Entscheidungskriterien, ob beispielsweise eine Personengesellschaft / Einzelunternehmen oder eine GmbH das bessere &quot;steuerliche Kleid&quot; für Ihr Unternehmen in der Zukunft ist, sind unter anderem folgende Fragen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Wie hoch wird der Gewinn der Personengesellschaft bzw. der GmbH sein?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wie hoch werden die Investitionen sein?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wie hoch werden die Geschäftsführerbezüge bei der GmbH sein?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wie hoch werden die Ausschüttungen bzw. Privatentnahmen sein?&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für die Beantwortung dieser Fragen wird es erforderlich sein, die Entwicklung Ihres Unternehmens für die kommenden Jahre möglichst genau zu planen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beispielrechnungen zeigen, dass GmbHs bei hohem Einkommen und wenig Ausschüttungen Vorteile bieten. Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften hingegen können bei geringerem Einkommen und bei voller Nutzung des Gewinnfreibetrags einen Vorteil lukrieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die geänderten Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuersätze sowie die Wiedereinführung eines Investitionsfreibetrages haben die Situation nun etwas geändert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch andere Rechtsformen und Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. GmbH &amp;amp; Co KG) bieten steuerliche Vorteile. Eine pauschale Aussage, bei welcher Rechtsform weniger an Steuern und Abgaben in den kommenden Jahren zu entrichten sein wird, ist nicht machbar. Die individuelle Situation muss genau beleuchtet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Juli 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28746</id>
                        <updated>2023-07-26</updated>
                        <title>Welche Anlagen sind entsprechend der Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28149/e28746/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen_rot.png?checksum=ee7b8cc83a13525558ce2562563c9fba41b3fce9</img>
                        
                        
                            <foreword>Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern können vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen sein.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Vom Investitionsfreibetrag sind bestimmte Wirtschaftsgüter ausgenommen. Eine dieser Ausnahmen betrifft die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (eine direkte Nutzung liegt vor, wenn eine technisch-funktionale Verbindung mit der Anlage besteht).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Anlagen wurden nun in der sogenannten Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung taxativ wie folgt aufgezählt:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Energieerzeugungsanlagen, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anlagen zum Transport und der Speicherung von fossilen Energieträgern, wie insbesondere Öltanks, Gasleitungen und Tankfahrzeuge.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anlagen zur Wärme- oder Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden, wenn dabei fossile Energieträger genutzt werden können, wie beispielsweise Ölkessel und Gasthermen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme, die fossile Energieträger direkt nutzen, ausgenommen Investitionen in bestehende Anlagen, wenn dadurch eine substanzielle Treibhausgasreduktion erzielt wird. Eine solche liegt vor, wenn eine Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10 % oder eine Treibhausgasreduktion von 25 000 t CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt; pro Jahr im Regelbetrieb erzielt wird.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lastkraftwagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.2. Kraftfahrgesetz (KFG) – das sind Lastkraftwagen der Klasse N –und Zugmaschinen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.5. KFG, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Luftfahrzeuge und Schiffe, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (Non Road Mobile Machinery), sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können. Ausgenommen sind Maschinen und Geräte, die dem Umschlag vom Verkehrsträger Straße auf die Schiene dienen und im Rahmen des „Programms für die Unterstützung des Ausbaus von Anschlussbahnen sowie Umschlagsanlagen des Intermodalen Verkehrs“ oder im Rahmen des „Investitionsförderprogramms Kombinierter Güterverkehr“ gefördert werden; für diese kann ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 10 % geltend gemacht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nicht-kranbare Sattelanhänger.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Juli 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: CreativeChaos - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28747</id>
                        <updated>2023-07-26</updated>
                        <title>Was ändert sich beim Progressionsvorbehalt für Nicht-Ansässige ab der Veranlagung 2023?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28149/e28747/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Änderung der Einkommensteuerrichtlinien: Progressionsvorbehalt auch für Nicht-Ansässige ab 2023.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Personen, die in Österreich über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügen, unterliegen hier mit ihrem gesamten Welteinkommen der unbeschränkten Steuerpflicht. Basierend auf diesem innerstaatlichen Besteuerungsanspruch werden auch ausländische Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts für Zwecke der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes herangezogen, wenn Österreich vom anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen als Ansässigkeitsstaat qualifiziert wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bis dato wurde die österreichische Verwaltungspraxis stets so gelebt, dass der Progressionsvorbehalt nur dann schlagend wird, wenn Österreich vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen auch als Ansässigkeitsstaat qualifiziert wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Neue Rechtsauslegung ab Veranlagung 2023&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Basierend auf einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurden die Einkommensteuerrichtlinien nun dahingehend geändert, dass der Progressionsvorbehalt ab der Veranlagung 2023 auch bei all jenen Personen schlagend wird, welche zwar in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, jedoch abkommensrechtlich als im Ausland ansässig gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Besonders für Personen, die zwar im Ausland ansässig sind, jedoch auch über einen österreichischen Wohnsitz verfügen, kann dies zu einer deutlichen Steuermehrbelastung in Österreich führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gemäß den Einkommensteuerrichtlinien gilt diese neue Auslegung nicht für jene Personen, die in den Anwendungsbereich der Zweitwohnsitzverordnung fallen und dementsprechend keiner unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Juli 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vegefox.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28748</id>
                        <updated>2023-07-26</updated>
                        <title>Wie hoch ist der Klimabonus 2023?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28149/e28748/pic_big/img/ger/icon_gesicht_frau.png?checksum=ba5986a8b58eb9a6ee9150d03afcfd5dea8d95e1</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Höhe des Klimabonus ist abhängig von Infrastruktur und Öffi-Netz in der Region.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Auch 2023 wird es wieder einen Klimabonus geben. Die Höhe des Klimabonus ist abhängig vom Hauptwohnsitz und beträgt € 110,00, € 150,00, € 185,00 oder € 220,00 für Erwachsene. Die Höhe ist davon abhängig, ob eine Region eine gute Infrastruktur und ein gut ausgebautes Netz an öffentlichen Verkehrsmittel hat (geringer Bonus) oder nicht (hoher Bonus).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kinder (bis zum 18. Lebensjahr) bekommen die Hälfte. Kann man aufgrund einer Behinderung keine Öffis nutzen, so erhält man den höchsten Klimabonus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Eingabe der Postleitzahl auf &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;http://www.klimabonus.gv.at&quot;&gt;www.klimabonus.gv.at&lt;/a&gt; &lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;können Sie vorab feststellen, wie hoch Ihr Klimabonus sein wird. Ausbezahlt wird der Klimabonus wieder entweder per Überweisung aufs Konto oder als Gutschein per Post.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Informationen wie z. B. zu Anspruchsvoraussetzungen finden Sie unter &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;http://www.klimabonus.gv.at&quot;&gt;www.klimabonus.gv.at&lt;/a&gt;.&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Juli 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: FV Photography - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28749</id>
                        <updated>2023-07-26</updated>
                        <title>Wie hoch ist der Zinssatz bei der Finanz?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28149/e28749/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>EZB und somit auch die Finanz erhöhen die Zinsen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Aufgrund einer weiteren Zinssatzerhöhung der EZB gelten mit Wirksamkeit ab 21.6.2023 für Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ein Zinssatz von 5,38 %.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Juli 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: SObeR 9426 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28750</id>
                        <updated>2023-07-26</updated>
                        <title>Tipps zur Umstellung eines Firmenwagens auf Elektro-Mobilität</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28149/e28750/pic_big/img/ger/icon_auto_schraeg.png?checksum=6b7efe0dc3c229ced5ffa5667df44eafcc1e9157</img>
                        
                        
                            <foreword>Worauf ist bei der Anschaffung eines Elektro-Autos für Mitarbeiter zu achten?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Nutzung von Elektroautos als Firmenwagen im Unternehmen bietet – wie berichtet – sowohl für das Unternehmen wie auch für Mitarbeitende steuerlich einige Vorteile. Allerdings ist auch organisatorisch einiges zu beachten. Hier einige Tipps dazu:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welches Fahrzeug soll angeschafft werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wollen Sie für Mitarbeitende einen Firmen-PKW mit Elektromotor anschaffen, stellt sich die Frage, welches Fahrzeug angeschafft werden soll. Hier ist wie bisher auf notwendige Größe und Ausstattung und insbesondere auf das mögliche Budget zu achten. Beim Elektrofahrzeug ist jedenfalls auch die benötigte Reichweite und die unterschiedlichen Ladezeiten der Modelle zu erheben und in die Entscheidung mit einzubeziehen. Zieht man aufgrund von größerer Reichweite einen Hybridantrieb in Betracht, so ist zu berücksichtigen, dass viele steuerliche Vorteile für diese Fahrzeuge nicht gelten. Beachten Sie auch, dass für die Lieferung von manchen Elektrofahrzeugen mit langen Lieferzeiten zu rechnen ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wo kann das Elektroauto aufgeladen werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auch die erforderliche Ladeinfrastruktur sollte vor Anschaffung des Elektroautos geklärt werden. Für das Aufladen bieten sich mehrere Möglichkeiten:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Aufladen am Standort des Unternehmens&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufladen beim Mitarbeiter zu Hause&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufladen an öffentlichen Ladesäulen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auch hier sind, wie berichtet, unterschiedliche steuerliche Situationen zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Juli 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Halfpoint - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e28101</id> 
                <title>Juli 2023</title>
                
                    <entry>
                        <id>e28624</id>
                        <updated>2023-06-27</updated>
                        <title>Was regelt die neue Öko-Investitionsfreibetrag-Verordnung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28101/e28624/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Überblick über den Kerninhalt der Öko-Investitionsfreibetrag-VO.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit der Ökosozialen Steuerreform hat der österreichische Gesetzgeber zahlreiche Maßnahmen geschaffen, durch die Steuerpflichtige finanziell entlastet werden sollen. Als eine solche Maßnahme kann der Investitionsfreibetrag genannt werden, der mit Wirksamkeit per 1.1.2023 für weitere Investitionsanreize sorgen soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hierzu treten nun zusätzlich begünstigend die Regelungen der Verordnung für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrags dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist (sog. Öko-Investitionsfreibetrag-VO; kurz: Öko-IFB-VO) und die mit 24.5.2023 kundgemacht wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Öko-IFB-VO sieht im Allgemeinen vor, dass abweichend vom gesetzlichen Investitionsfreibetrag, dem zufolge grundsätzlich 10 % der Investitionssumme von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden dürfen, der Investitionsfreibetrag im Bereich der Ökologisierung sogar 15 % beträgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für die Inanspruchnahme des erhöhten Investitionsfreibetrags ist, dass Wirtschaftsgüter angeschafft werden, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind. Um etwaige Unklarheiten auszuschließen, nimmt die Öko-IFB-VO eine ausdrückliche und abschließende Aufzählung jener Wirtschaftsgüter vor, die dem begünstigten 15%igen Investitionsfreibetrag zugänglich sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Besonders relevant erscheinen in diesem Zusammenhang folgende Wirtschaftsgüter:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor sowie E-Ladestationen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Fahrräder, Transporträder sowie Spezialfahrräder jeweils mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anlagen zur Speicherung von Strom in Form eines stationären Systems, das elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen aufnimmt und in einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellt.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Ausdrücklich festgehalten wird zudem, dass die Bestimmungen der Öko-IFB-VO erstmals auf Anschaffungen und Herstellungen nach dem 31.12.2022 anzuwenden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juni 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Uwe - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28625</id>
                        <updated>2023-06-27</updated>
                        <title>Welche Unterlagen unterliegen einer Lohnkontrolle?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28101/e28625/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_weiss.png?checksum=b797a381579e43cc2404958fad3df7f50117e662</img>
                        
                        
                            <foreword>Welche Lohnunterlagen müssen Dienstgeber im Rahmen einer Lohnkontrolle vorlegen können?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mitunter wird im Rahmen einer GPLB-Prüfung (Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge) beanstandet, dass angeforderte Lohnunterlagen unvollständig oder nicht korrekt geführt sind. Um hier teure Strafen zu vermeiden, empfiehlt es sich, nachfolgende Unterlagen stets vollständig und korrekt zu führen:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Lohnkonto&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Jeder Dienstgeber ist verpflichtet, für bei ihm beschäftigte Dienstnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Rahmen des Lohnkontos sind neben den persönlichen Daten des Dienstnehmers die Höhe der empfangenen Bezüge sowie die abgeführten Lohnabgaben und deren beitragsrechtliche Grundlagen anzuführen. Die Pflichtangaben des Lohnkontos sind der Lohnkontenverordnung zu entnehmen. Kann das Lohnkonto im Prüfungsfall nicht vorgelegt werden, so stellt dies eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit Strafen bis zu € 5.000,00 geahndet wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitszeitaufzeichnungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Dienstgeber sind verpflichtet, für alle vom Arbeitszeitgesetz erfassten Dienstnehmer Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Aus diesen Aufzeichnungen muss neben der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit auch die tägliche und wöchentliche Ruhezeit hervorgehen. Werden Dienstnehmer während der wöchentlichen Ruhezeit, der Ersatzruhe oder der Feiertagsruhe beschäftigt, sind Ort, Dauer und Art der Beschäftigung zu vermerken. Beginn und Ende der Ruhepausen sind ebenfalls zu erfassen. Bei Durchrechnung der Arbeitszeit (z. B. Gleitzeit) müssen auch Beginn und Dauer des Durchrechnungszeitraumes festgehalten werden. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Arbeitsaufzeichnungen liegt dabei stets beim Dienstgeber.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Weitere relevante Unterlagen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neben dem Lohnkonto und den Arbeitsaufzeichnungen werden für Prüfungszwecke häufig unter anderem nachfolgende Unterlagen angefordert:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Dienst- und Lehrverträge oder Dienstzettel&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Allenfalls vorliegende Betriebsvereinbarungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Urlaubs-, Krankenstands- und andere Abwesenheitsaufzeichnungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Überstunden-, Provisions-, Akkord- und sonstige leistungsabhängige Lohnaufzeichnungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Branchenspezifische Unterlagen (z. B. Abrechnungen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse etc.)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Fahrtenbücher und Reisekostenabrechnungen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juni 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: cherdchai - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28626</id>
                        <updated>2023-06-27</updated>
                        <title>Steuerliche Behandlung von bestimmten Gutschriften von Krankenversicherungsbeiträgen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28101/e28626/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Finanzministerium äußert sich zur Versteuerung von bestimmten SV-Gutschriften.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat sich im Zuge einer Anfragebeantwortung zur steuerlichen Behandlung der Gutschrift von bestimmten Krankenversicherungsbeiträgen geäußert. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung dazu:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen bei geringer Beitragsgrundlage&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab dem Kalenderjahr 2022 steht krankenversicherten Personen mit geringer Beitragsgrundlage entsprechend den besonderen Regelungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) eine Gutschrift zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Gutschrift stellt dem Grunde nach eine Betriebseinnahme dar. Wird im Rahmen der Berücksichtigung von Pflichtversicherungsbeiträgen als Betriebsausgaben nur der nach Verrechnung mit der Gutschrift verringerte Betrag berücksichtigt, ist das korrekte steuerliche Ergebnis sichergestellt, sodass die Gutschrift nicht als Betriebseinnahme erfasst werden muss.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Außerordentliche Gutschrift auf Grund von Teuerung nur in 2022&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Kalenderjahr 2022 steht krankenversicherten Personen mit geringer und mittlerer Beitragsgrundlage entsprechend den Regelungen des GSVG und BSVG eine außerordentliche Gutschrift zwecks Teuerungsausgleich zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese außerordentliche Gutschrift ist steuerfrei bzw. nicht als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Sozialversicherungsbeiträge bleiben ungekürzt abzugsfähig, auch wenn die automatische Verrechnung mit vorgeschriebenen Beträgen zu einer Verringerung des Zahlungsbetrages im Umfang der außerordentlichen Gutschrift führt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen der Gewinnermittlung ist die außerordentliche Gutschrift nicht als Betriebseinnahme zu erfassen. Die ungekürzten Krankenversicherungsbeiträge sind als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Einkommensteuergesetz sieht allerdings eine Hinzurechnung zur Steuerbemessungsgrundlage bei einem Einkommen im Zuflussjahr von über € 24.500,00 vor. Dies erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch. Eine erfolgte Datenübermittlung ist in FinanzOnline ersichtlich. Vom Empfänger der außerordentlichen Gutschrift sind dazu keine Maßnahmen zu setzen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juni 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Butch - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28627</id>
                        <updated>2023-06-27</updated>
                        <title>Wie wird die Handy-Signatur von ID Austria abgelöst?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28101/e28627/pic_big/img/ger/icon_laptop_kugel_rot.png?checksum=d129080313c3db55dd34150724d2e8229b7f5298</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit der ID Austria Amtswege digital erledigen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Schon bisher konnte man mit der Handy-Signatur oder der Bürgerkarte unterschiedlichste digitale Angebote nutzen. Die ID Austria stellt eine Weiterentwicklung der Handy-Signatur bzw. der Bürgerkarte dar und wird diese ablösen. Mit der ID Austria können sich Menschen online ausweisen und digitale Services nutzen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Anwendungen sind mit der ID Austria möglich?&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Digitale Behördenservices, wie z. B. An- und Abmeldungen des Hauptwohnsitzes oder Wahlkarte beantragen über oesterreich.gv.at oder der App „Digitales Amt“&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Elektronisches Postamt für behördliche Schriftstücke bei elektronischer Zustellung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Elektronische rechtssichere Unterschrift von Verträgen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Digitale Ausweise: Basis zur digitalen Ausweisplattform – z. B. digitaler Führerschein mit der App eAusweis am Smartphone&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) weist darauf hin, dass z. B. Dienstgeber, Geschäftsführer oder Steuerberater bei Nutzung der e-Services (z. B. WEBEKU, ELDA) der ÖGK via Unternehmensserviceportal die Umstellung auf die ID Austria vornehmen werden müssen, um diese Services weiter in Anspruch zu nehmen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick, wie dieser Umstieg erfolgen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;ID Austria mit Basisfunktion&lt;/strong&gt; umfasst alle Funktionen der Handy-Signatur. Signaturen mittels SMS-TAN sind möglich. Eine Verlängerung der Basis ID Austria ist nicht möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;ID Austria mit Vollfunktion&lt;/strong&gt; bietet zusätzliche Services (z. B. Ausweisfunktion am Mobiltelefon), die auch künftig erweitert werden. Signaturen mit SMS-TAN sind nicht möglich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie erfolgt der Umstieg von Handy-Signatur auf ID Austria?&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bestehende Handy-Signatur wurde von einer Behörde (z. B. über FinanzOnline) registriert: Diese kann in der App „Digitales Amt“ auf eine ID Austria mit Vollfunktion aufgewertet werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bestehende Handy-Signatur wurde nicht von einer Behörde (z. B. bei Postamt oder Gesundheitskasse) registriert: In der App wird ein Umstieg auf die Basisfunktion der ID Austria möglich sein. Anmeldedaten und Gültigkeitsdauer der Handy-Signatur werden übernommen. Möchte man auch die Vollfunktion nutzen, so ist eine Registrierung bei einer Behörde erforderlich. Eine Verlängerung der ID Austria mit Basisfunktion ist nicht möglich.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn Sie noch keine Handy-Signatur besitzen, ist der Besuch einer Registrierungsbehörde erforderlich. Wer in Zukunft einen österreichischen Reisepass beantragt, wird automatisch die ID Austria erhalten, außer man lehnt es ausdrücklich ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere detaillierte Informationen zur ID Austria und eine Liste der Registrierungsbehörden finden Sie unter &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;www.oesterreich.gv.at/id-austria&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juni 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: BullRun - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28628</id>
                        <updated>2023-06-27</updated>
                        <title>Wie soll das Mindeststammkapital bei GmbHs abgesenkt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28101/e28628/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Gesetzgeber plant Absenkung des Mindeststammkapitals von GmbHs.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Mindeststammkapital von Gesellschaften mit begrenzter Haftung (GmbH) beträgt zur Zeit € 35.000,00. Bei Gründung einer GmbH kann für einen Zeitraum von 10 Jahren das Stammkapital mit € 10.000,00 (Gründungsprivilegierung) angesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das zur Begutachtung versandte Gesellschaftsrechts – Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) umfasst nun unter anderem eine Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00) per 1.11.2023. Die Gründungsprivilegierung soll entsprechend entfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Änderung soll auch Auswirkung auf die sogenannte Mindestkörperschaftsteuer haben. Für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht ist eine Mindeststeuer in Höhe von 5 % eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals zu entrichten. Somit würde die Mindestkörperschaftsteuer von € 437,50 auf € 125,00 pro Vierteljahr sinken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem GesRÄG 2023 soll auch eine sogenannte „Flexible Kapitalgesellschaft“ als neue Rechtsform etabliert werden, die sich insbesondere für Start-ups und andere innovative Unternehmen eignen soll. Auch soll eine Flexible Kapitalgesellschaft sogenannte Unternehmenswert-Anteile ausgeben können. Eine Änderung im Einkommensteuergesetz soll Steuervorteile bei Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen bringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gesetzesänderungen waren bei Drucklegung dieses Artikels in Begutachtung. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juni 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Eigens - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28629</id>
                        <updated>2023-06-27</updated>
                        <title>Familienbeihilfe: Wieviel können Studierende dazuverdienen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28101/e28629/pic_big/img/ger/icon_gesicht_frau.png?checksum=ba5986a8b58eb9a6ee9150d03afcfd5dea8d95e1</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Grenze liegt bei € 15.000,00.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Studierende dürfen ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, pro Jahr € 15.000,00 verdienen, ohne eine etwaig zustehende Familienbeihilfe zu verlieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant: Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben unter anderem außer Betracht. Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant, d. h. es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag von € 15.000,00 überschritten hat, zurückzuzahlen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juni 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Damir Khabirov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28630</id>
                        <updated>2023-06-27</updated>
                        <title>Wie kann ein Anforderungsprofil bei der Personalsuche helfen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28101/e28630/pic_big/img/ger/icon_mann_gruen.png?checksum=37f9971c629b0aeed040e87b11c58e1f311c9f58</img>
                        
                        
                            <foreword>Unterschiedliche Kompetenzen sollten in einem Anforderungsprofil festgelegt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Personalsuche ist ein wesentlicher Bestandteil des Erfolgs jedes Unternehmens. Ein effektiver Weg, um dies zu erreichen, besteht darin, ein Anforderungsprofil zu schreiben (eine Liste der Fähigkeiten und Qualifikationen sowie anderer relevanter Merkmale, die Sie von Ihren potenziellen Bewerbern erwarten). Einerseits hilft dies bei der Personalsuche, indem man eine Idee bekommt, wo man neue Mitarbeiter ansprechen kann, die auf dieses Profil passen. Andererseits braucht das Unternehmen bestimmte Kompetenzen – diese können fachlich wie auch sozial sein. Von einem Anforderungsprofil zu unterscheiden, ist eine Stellenbeschreibung, die insbesondere auch die zu besetzende Position in der Organisation des Unternehmens definiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Folgendes sollte unter anderem in einem Anforderungsprofil enthalten sein:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Fachliche Kompetenzen, wie z. B. bestimmte IT- oder Sprachkenntnisse&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Formale Anforderungen, wie z. B. erforderliche Ausbildung oder Berufserfahrung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Soziale Kompetenzen, wie z. B. Teamfähigkeit oder Verhandlungsgeschick&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Methodenkompetenz, wie z. B. Kommunikationsfähigkeiten&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auch sollten jene Eigenschaften definiert werden, die zwingend vorhanden sein müssen (MUSS-Kriterien) und jene, die für die Erfüllung der Aufgabe hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich sind (KANN-Kriterien).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juni 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Jeanette Dietl - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e28075</id> 
                <title>Juni 2023</title>
                
                    <entry>
                        <id>e28631</id>
                        <updated>2023-05-29</updated>
                        <title>Mehr Transparenz für die Finanz bei Inseraten auf Onlineplattformen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28075/e28631/pic_big/img/ger/icon_laptop_pfeil.png?checksum=a13f03d6dfa9b00289cc5865ee24a9fb6ae54d66</img>
                        
                        
                            <foreword>Welche Transaktionen auf Onlineplattformen werden an die Finanz gemeldet?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Viele Leute nutzen Onlineplattformen zum Verkauf von nicht mehr benötigten Gegenständen oder inserieren über diese Plattformen persönliche Dienstleistungen oder die Vermietung von Immobilien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Zuge des mit 1.1.2023 in Kraft getretenen „Digitalen Plattformen-Meldepflichtgesetzes“ (DPMG) mussten sich meldepflichtige Plattformbetreiber registrieren und haben der Finanzbehörde bis Ende Jänner des Folgejahres (für 2023 somit bis Ende Jänner 2024) personenbezogene Daten und Transaktionen ihrer Anbieter zu melden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dadurch erlangt die Finanzverwaltung Kenntnis über allfällige Umsätze der Anbieter und kann in der Folge nicht versteuerte Einkünfte leichter aufdecken. Einer Meldepflicht durch den Plattformbetreiber unterliegen nachfolgende Transaktionen:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verkauf von körperlichen Waren&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nur der Verkauf von körperlichen Waren unterliegt der Meldepflicht. Der Verkauf von unkörperlichen Waren ist hingegen nicht von der Meldepflicht betroffen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vermietung und Verpachtung von Immobilien&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ebenfalls umfasst die Meldepflicht Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen wie Wohnungen, Gewerbeimmobilien oder Ferienimmobilien.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vermietung von Verkehrsmitteln&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Meldepflicht besteht zudem für die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel wie Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, die der Beförderung von Personen oder Gütern dienen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erbringung von Dienstleistungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auch von der Meldepflicht umfasst sind persönlich erbrachte Dienstleistungen durch natürliche Personen, die über Plattformen angeboten und abgewickelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausnahmebestimmungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz sieht diverse Ausnahmen für Plattformbetreiber vor, wenn beispielsweise das Geschäftsmodell der Plattform ohne meldepflichtige Anbieter konzipiert ist. Zudem müssen Kleinstanbieter (weniger als 30 Transaktionen und Umsatz &amp;lt; € 2.000,00) nicht gemeldet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ra2 studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28632</id>
                        <updated>2023-05-29</updated>
                        <title>Wie ist die Rechtsmeinung des Finanzministeriums zur Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28075/e28632/pic_big/img/ger/icon_drei_geldsaecke_rosa.png?checksum=ce0b37978a83fde66bff19e5878268e3cd6d4a9e</img>
                        
                        
                            <foreword>Details zur Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen finden sich in den Einkommensteuerrichtlinien.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das Netz stellen grundsätzlich – abgesehen insbesondere von Liebhaberei – Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Steuerfrei sind ab der Veranlagung 2022 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat nun in der aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien seine Rechtsmeinung zu diesem Thema dargelegt. Im Folgenden finden Sie daraus einige Ausführungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als&lt;strong&gt; Engpassleistung &lt;/strong&gt;gilt bei Photovoltaikanlagen die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak). Die Leistung des Wechselrichters ist nicht relevant. Hinsichtlich der Einheitlichkeit einer Photovoltaikanlage ist auf den Zählpunkt abzustellen. Die Befreiung gilt sowohl für Voll- als auch Überschusseinspeisung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Überschreiten der 12.500 kWh kommt eine &lt;strong&gt;anteilige Befreiung &lt;/strong&gt;zur Anwendung (im Sinne eines Freibetrages). Für die übersteigende Menge ist grundsätzlich der darauf entfallende Preis heranzuziehen. Ist dieser aus der Abrechnung nicht ersichtlich, kann aus Vereinfachungsgründen auch der Durchschnittspreis des jeweiligen Kalenderjahres verwendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Freibetrag bezieht sich auf den &lt;strong&gt;einzelnen Steuerpflichtigen&lt;/strong&gt;. Steht eine Anlage im wirtschaftlichen Eigentum von mehreren Personen, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Die Einschränkung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp gilt auch bei mehreren Eigentümern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu. Die Befreiung bezieht sich auf sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung, sofern die maximale Erzeugungsmenge der Anlage nicht überschritten wird. – Sie steht somit nicht betriebsbezogen zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden Einkünfte aus der Einspeisung im Rahmen einer &lt;strong&gt;gemeinsamen kommerziellen Anlage &lt;/strong&gt;erzielt, ist die Befreiung im Rahmen des Feststellungsverfahrens (noch) nicht zu berücksichtigen. Der Gewinnanteil ist somit ungekürzt festzustellen und die Befreiung sodann im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens des Beteiligten zu berücksichtigen. Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, ein Feststellungsverfahren nicht durchzuführen, wenn eine Photovoltaikanlage insbesondere von einem (Ehe)Paar betrieben wird und das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei allen Personen offensichtlich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage sind dem-/denjenigen zuzurechnen, dem/denen die Einkunftsquelle (also die Anlage) zuzurechnen ist. Nur für diese/n greift auch die Steuerbefreiung (eine &quot;Vervielfachung&quot; für sämtliche im gleichen Haushalt lebende Personen ist daher nicht möglich).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Frage der &lt;strong&gt;Einkünftezurechnung &lt;/strong&gt;ist nicht maßgeblich, wer den Stromliefervertrag abgeschlossen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Steuerbefreiung bezieht sich sowohl auf positive als auch negative Einkünfte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiters finden sich Beispiele und weitere Ausführungen in Bezug auf Land- und Forstwirtschaft in den Einkommensteuerrichtlinien.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: noppadon - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28633</id>
                        <updated>2023-05-29</updated>
                        <title>Kann ein Investitionsfreibetrag auch für klimafreundliche Heizungssysteme geltend gemacht werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28075/e28633/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Gesetzesänderung ermöglicht IFB auch für bestimmte Heizungsanlagen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hat kürzlich eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) beschlossen, die einen Investitionsfreibetrag (IFB) für klimafreundliche Heizungssysteme bei Anschaffung oder Herstellung ab 1.1.2023 ermöglicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund des im EStG geregelten Gebäudeausschlusses kann ein Investitionsfreibetrag bisher für Wirtschaftsgüter, die als Teil eines Gebäudes anzusehen sind, nicht geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beurteilung, ob ein eigenständiges Wirtschaftsgut oder ein Teil eines Gebäudes vorliegt, hat laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nach der Verkehrsauffassung zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Verkehrsauffassung gehören bei Gebäudeeinbauten typische Gebäudeteile auch bei nur loser Verbindung zum Gebäude. Sämtliche typische Gebäudeteile sind nicht selbständig bewertbar, auch wenn sie ohne Verletzung ihrer Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu den typischen Teilen des Gebäudes und deshalb nicht als selbständige Wirtschaftsgüter zählen z. B. auch Heizungsanlagen. Auch Aufwendungen für einen Fernwärmeanschluss (Umstellung der Heizungsanlage von Öl auf Fernwärme) sind dem Gebäude zuzuordnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund kann nach der geltenden Rechtslage für die Umstellung auf klimafreundliche Heizungssysteme (z. B. Anschaffung einer Wärmepumpe) kein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden, weil diese nach der Verkehrsauffassung in der Regel dem Gebäude zuzuordnen sein werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die Neuregelung kann für die Anschaffung und Herstellung von klimafreundlichen Anlagen zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden jedenfalls ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Derartige Anlagen sollen – bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen zum IFB – auch dann IFB-fähig sein, wenn sie in Zusammenhang mit einem Gebäude stehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die betroffenen Wirtschaftsgüter sind taxativ genannt und umfassen Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. -kältetauscher, Fernwärme- bzw. -kälteübergabestationen und Mikronetze in Zusammenhang mit Gebäuden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: nikomsolftwaer - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28634</id>
                        <updated>2023-05-29</updated>
                        <title>Welche Änderungen sind durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 in der Einkommensteuer geplant?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28075/e28634/pic_big/img/ger/icon_hammer_gruen.png?checksum=62bc5093658e53f797eb0932fcc2cca7a861c647</img>
                        
                        
                            <foreword>Ein umfangreiches Gesetzespaket wurde zur Begutachtung versandt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat das Abgabenänderungsgesetz 2023 zur Begutachtung versandt. Das umfangreiche Gesetzespaket umfasst punktuelle Änderungen in 19 Einzelgesetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Einkommensteuergesetz sind unter anderem Änderungen zu folgenden Themen geplant:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bestimmte Entschädigungen, die an Wahlbeisitzer geleistet werden, sollen bis zur gesetzlich vorgesehenen Höhe steuerfrei werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen soll wie schon bisher die Entnahme von Grund und Boden zu Buchwerten statt zum Teilwert erfolgen. Daher soll auch die Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung und -aufgabe entfallen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Besteuerung von Kapitalvermögen: Bestimmungen zu einer „Digitalen Befreiungserklärung“, die Zurechnung von Dividenden sowie die Anrechnung und Rückerstattung von Kapitalertragsteuer bei zentralverwahrten Aktien sollen normiert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine Generalnorm für das Stellen von Anträgen und die Ausübung von Wahlrechten soll eingeführt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einkünfte von Ärzten für die Behandlung von Insassen von Justizanstalten, die unter das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz fallen, sollen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit darstellen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anpassungen bei der Besteuerung von Kryptowährungen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Regelungen für Übertragungen von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen in eine Personengesellschaft.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die weitere Gesetzwerdung dieses Begutachtungsentwurfes war bei Drucklegung noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: mpix-foto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28635</id>
                        <updated>2023-05-29</updated>
                        <title>Was bringt die steuerliche Forschungsprämie?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28075/e28635/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Forschungsprämie fördert eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eine steuerliche Forschungsprämie kann geltend gemacht werden für&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;eigenbetriebliche Forschung und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Auftragsforschung.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Prämie beträgt 14 % der Forschungsaufwendungen (Ausgaben). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden (gilt erstmalig für Prämien, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30.6.2022 erstmalig beantragt werden).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter &lt;strong&gt;eigenbetrieblicher Forschung &lt;/strong&gt;ist Forschung und experimentelle Entwicklung im eigenen Betrieb zu verstehen, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder in einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beantragt ein Steuerpflichtiger eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung, hat er zwingend ein (kostenloses) Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) vorzulegen. In diesem Gutachten wird die Qualität der Forschung beurteilt. Das Gutachten kann über FinanzOnline beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Auftragsforschung&lt;/strong&gt; umfasst die in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung. Es dürfen nur Einrichtungen oder Unternehmen beauftragt werden, die auch mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind und deren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR gelegen ist. Der Auftragnehmer darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen oder Mitglied einer Unternehmensgruppe sein, der auch der Auftraggeber angehört. Die Forschungsprämie kann bei Auftragsforschung nur für Aufwendungen von höchstens € 1.000.000,00 pro Wirtschaftsjahr (wenn dieses zwölf Monate umfasst) geltend gemacht werden. Die Forschung muss von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte in Auftrag gegeben worden sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bereits beim Vertragsabschluss sollte mit dem beauftragten Forscher vereinbart werden, wer die Forschungsprämie beantragt. Die Prämie darf nur einmal geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies sind nur einige Eckpunkte zur Forschungsprämie. Weitere Regelungen sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Kiattisak - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28636</id>
                        <updated>2023-05-29</updated>
                        <title>Wie können Konflikte in Teams gelöst werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28075/e28636/pic_big/img/ger/icon_mann.png?checksum=0334a91f0344c70d0d1738d3fef4dbaef70cedf9</img>
                        
                        
                            <foreword>Tipps für die Führungsaufgabe Konfliktmanagement.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Wo Menschen zusammenarbeiten, lassen sich Konflikte nicht vermeiden. Falls diese aber überhandnehmen und so Kraft und Arbeitszeit in einem nicht mehr vertretbaren Ausmaß binden, sind Führungskräfte aufgerufen, zur Konfliktlösung beizutragen. Hier einige Tipps dazu:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;In einem ersten Schritt ist es effektiv, sich einen Überblick zu verschaffen und festzustellen, worin der Kern des Konfliktes besteht. Wer sind die Konfliktparteien? Was ist passiert? Falls erforderlich, bieten Sie Schutz, indem Sie z. B. die Streitparteien räumlich trennen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Versuchen Sie, durch Fragen ein tieferes Verständnis für die Beweggründe des Konfliktes zu gewinnen. Worin liegt die Sachebene und worin die Beziehungsebene des Konfliktes?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Führen Sie mit den einzelnen Parteien Konfliktgespräche.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nehmen Sie als Führungskraft die Rolle eines Mediators ein und vermitteln Sie zwischen den einzelnen Konfliktparteien. Ziel ist es, eine Lösung zu finden, die für alle Parteien positiv angenommen werden kann. Dies kann bei Bedarf auch von einem externen Mediator unterstützt werden (insbesondere, wenn die Führungskraft selbst im Konflikt involviert ist).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Achten Sie als Führungskraft laufend auf die aktuelle Stimmung im Team, um so möglichst frühzeitig Konflikte in Ihrem Team zu erkennen und entsprechend zu handeln. Dabei ist die Kommunikation mit Ihren Teammitgliedern und zwischen den Teammitgliedern von besonderer Bedeutung.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrii Yalanskyi - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e28002</id> 
                <title>Mai 2023</title>
                
                    <entry>
                        <id>e28540</id>
                        <updated>2023-04-26</updated>
                        <title>Neue Regelungen zur SV-Pflicht bei grenzüberschreitendem Homeoffice</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28002/e28540/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Wo unterliegt ein Dienstnehmer im ausländischen Homeoffice der SV-Pflicht?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Durch die Covid-19-Pandemie und die mit ihr verbundenen Reisebeschränkungen war eine Vielzahl von Dienstnehmern gezwungen, ihre Tätigkeit nicht mehr am Sitzort des Arbeitgebers, sondern in Form von Telearbeit im Homeoffice auszuüben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um hier einen Wechsel der Sozialversicherungszuständigkeit hin zum Wohnsitzstaat des Dienstnehmers zu verhindern, hat die EU-Verwaltungskommission eine Sonderregelung zur grenzüberschreitenden Telearbeit geschaffen, wonach eine vorübergehende Telearbeit im Homeoffice zu keiner Änderung der Sozialversicherungszuständigkeit führen soll und die Sozialversicherungszugehörigkeit dementsprechend weiterhin im Arbeitgeberstaat besteht. Diese Sonderregelung wird nunmehr mit 30. 6. 2023 auslaufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Besteht keine Sondervereinbarung und leistet eine Person künftig einen wesentlichen Anteil ihrer Tätigkeit im Wohnsitzstaat, so unterliegt sie entsprechend der &lt;strong&gt;Grundregel&lt;/strong&gt; ab 1.7.2023 dort der Sozialversicherungspflicht. Als wesentlicher Anteil gilt dementsprechend ein Anteil von mindestens 25 %, gemessen auf die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt. Für den Arbeitgeber hat dies zur Konsequenz, dass, sofern ein Dienstnehmer künftig mehr als 25 % seiner Arbeitszeit im ausländischen Homeoffice leistet und keine Sondervereinbarung vorliegt, der Dienstnehmer ausschließlich im Wohnsitzstaat der Sozialversicherungspflicht unterliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Deutschland, Tschechien und der Slowakei wurden abseits der Grundregel &lt;strong&gt;Sondervereinbarungen &lt;/strong&gt;abgeschlossen, welche ab 1.7.2023 zu wirken beginnen. Entsprechend dieser Vereinbarungen kann der Dienstnehmer in der Sozialversicherung des Arbeitgeberstaates verbleiben, wenn das im ausländischen Homeoffice geleistete Ausmaß der Telearbeit nicht mehr als 40 % (= im Schnitt zwei Tage pro Woche) der Gesamtarbeitszeit beträgt. Wird diese Grenze überschritten, unterliegt der Dienstnehmer in seinem Wohnsitzstaat der Sozialversicherungspflicht.Neben Deutschland, Tschechien und der Slowakei sollen vergleichbare Vereinbarungen auch mit weiteren Staaten abgeschlossen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. April 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Sergey Nivens - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28541</id>
                        <updated>2023-04-26</updated>
                        <title>Was ist die Zusammenfassende Meldung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28002/e28541/pic_big/img/ger/icon_laptop_pfeil_orange.png?checksum=0cd6301627097628a316bc1f1b81875c0185b7d7</img>
                        
                        
                            <foreword>Bei bestimmten Auslandssachverhalten ist eine zusätzliche Meldung erforderlich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) hat jeder Unternehmer einzureichen, der&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;innergemeinschaftliche Warenlieferungen durchführt oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;als Erwerber bei einem Dreiecksgeschäft (zweiter Unternehmer in der Kette) steuerpflichtige Lieferungen tätigt oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gegenstände im Rahmen einer Konsignationslagerregelung verbringt (und andere Sachverhalte in diesem Zusammenhang) oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;in EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wenn sich der Leistungsort nach dem Empfängerortprinzip laut Generalklausel richtet.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Unter dem Begriff &lt;strong&gt;Innergemeinschaftliche Warenlieferungen&lt;/strong&gt; sind&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;innergemeinschaftliche Lieferungen mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne UID-Nummer und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das innergemeinschaftliche Verbringen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;zu verstehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In die ZM sind auch alle &lt;strong&gt;Dienstleistungen&lt;/strong&gt; im EU-Ausland aufzunehmen, die unter die sogenannte Generalklausel fallen und deren Empfänger ein Unternehmer ist und es zum Übergang der Steuerschuld kommt. Die Angaben sind in diesen Fällen für jenen Meldezeitraum zu machen, in dem die Leistung ausgeführt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen. Die Ausgabe einer entsprechenden Datei mit den notwendigen Informationen erfolgt meist aus der Buchhaltungssoftware.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die in der ZM enthaltenen Informationen tauschen die Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander aus. Eine ZM ist monatlich abzugeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermittelt. Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es auch bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM. Die Übermittlung hat in beiden Fällen &lt;strong&gt;bis zum Ende des Folgemonats&lt;/strong&gt; zu erfolgen. Die ZM für den Monat Mai ist also zum Beispiel bis spätestens 30. Juni zu übermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die ZM gilt als Steuererklärung. Wird die ZM zu spät abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (höchstens € 2.200,00).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist unter anderem auch, dass es eine der materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist, dass der Unternehmer der Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachgekommen ist, oder sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet hat.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. April 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: mariangarai - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28542</id>
                        <updated>2023-04-26</updated>
                        <title>Vorsteuererstattung aus Drittländern für 2022 bis 30.6. beantragen!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28002/e28542/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Versäumen Sie nicht diese Frist!</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erstattung aus Drittländern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2022 in Drittländern angefallenen Vorsteuern läuft am &lt;strong&gt;30.6.2023&lt;/strong&gt; aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land unterschiedlich. Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden. Es empfiehlt sich jedenfalls eine Kopie der Originalrechnung selbst aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gleiches gilt auch &lt;strong&gt;für ausländische Unternehmer&lt;/strong&gt;, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30.6.2023 die Rückerstattung der im Jahr 2022 in Österreich angefallenen Vorsteuern beim Finanzamt Graz-Stadt beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) für das Jahr 2022 ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen elektronisch bis zum 30.9.2023 gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. April 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gerhard Seybert   - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28543</id>
                        <updated>2023-04-26</updated>
                        <title>Umsatzsteuer: Wo ist eine sonstige Leistung steuerbar?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28002/e28543/pic_big/img/ger/icon_hammer_gruen.png?checksum=62bc5093658e53f797eb0932fcc2cca7a861c647</img>
                        
                        
                            <foreword>Es ist zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nicht-Unternehmer ist.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Werden sonstige Leistungen (Dienstleistungen) im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten erbracht, so ist es wichtig festzustellen, in welchem Land der Umsatz steuerbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier ist zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist (B2B – Business-to-Business-Leistungen) oder Nicht-Unternehmer (B2C - Business-to-Customer-Leistungen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Unternehmer für diese Fragestellung gilt entsprechend dem Umsatzsteuergesetz (UStG),&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt und eine Einnahmenerzielung verfolgt (Unternehmer im Sinne des § 2 UStG). Eine Gewinnerzielungsabsicht muss nicht vorliegen. Dazu zählen z. B. auch (USt-)pauschalierte Land- und Forstwirte oder Kleinunternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze bewirken.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit einer UID-Nummer wie z. B. ein gemeinnütziger Verein mit UID-Nummer.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wird die Leistung an einen Unternehmer erbracht, so regelt die Generalklausel, dass die sonstige Leistung an jenem Ort steuerbar ist, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerort). Wird die Leistung an einen Nicht-Unternehmer erbracht, so gilt der Ort, an dem der (leistende) Unternehmer sein Unternehmen betreibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Grundregel ist immer anzuwenden, außer es handelt sich um eine sonstige Leistung, für die eine Sonderregel vorhanden ist, wie zum Beispiel für&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Vermittlungsleistungen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Grundstücksleistungen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Personen- und Güterbeförderung,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Tätigkeiten,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eintrittsberechtigungen sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vermietung eines Beförderungsmittels,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Telekommunikations- bzw. Rundfunkdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Leistungen (Katalogleistungen), wenn der Empfänger der Leistung eine Privatperson im Drittland ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Dieser Artikel bietet nur einen Überblick über die diesbezüglichen, zum Teil sehr komplexen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. Bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten empfiehlt es sich jedenfalls eine konkrete individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. April 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: refresh(PIX) - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28544</id>
                        <updated>2023-04-26</updated>
                        <title>Neuer Richtwertmietzins seit 1.4.2023 – Neue Sachbezugswerte ab 2024</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28002/e28544/pic_big/img/ger/icon_kalender_gruen.png?checksum=6e094c750202b39110e2e52865715e5688ecd6fd</img>
                        
                        
                            <foreword>Deutliche Anhebung in allen Bundesländern.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß Richtwertgesetzes bezogen auf das Wohnflächenausmaß anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Richtwert wurde nun per 1.4.2023 neu festgelegt und ist somit für Sachbezüge für Dienstwohnungen ab 1.1.2024 maßgeblich:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td rowspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;Bundesland&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;Richtwert pro m² Wohnflächenausmaß&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Neu ab 1.4.2023&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;Für Sachbezugswerte ab 2024&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;gültig vom 1.4.2022 bis zum 31.3.2023&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Für Sachbezugswerte 2023&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Burgenland&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,09&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5,61&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Kärnten&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7,81&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7,20&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Niederösterreich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,85&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,31&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Oberösterreich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7,23&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,66&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Salzburg&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 9,22&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8,50&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Steiermark&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 9,21&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8,49&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Tirol&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8,14&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7,50&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Vorarlberg&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 10,25&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 9,44&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Wien&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,67&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,15&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Dieser Wert kann in bestimmten Fällen durch Abschläge vermindert werden. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert. Weitere Bestimmungen zur Berechnung des Sachbezugswertes – insbesondere bei gemieteten Wohnungen – sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. April 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrii Yalanskyi - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28545</id>
                        <updated>2023-04-26</updated>
                        <title>Wie hoch sind die Jahreskosten eines Nettogehalts?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28002/e28545/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Mitarbeitergespräch: Netto-Brutto-Jahreskosten Tabelle.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;In Mitarbeitergesprächen wird oft auch das Gehalt thematisiert. Der Mitarbeiter denkt dabei oft an den Betrag, der monatlich auf seinem Bankkonto gutgeschrieben wird. Die nachfolgende Tabelle zeigt beispielhaft eine Grobberechnung der Jahreskosten in 2023 bei bestimmten Nettogehältern:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Netto&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Brutto&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Jahreskosten&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1.180,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;21.400,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.200,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1.430,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;25.900,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.400,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1.720,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;31.200,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.600,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2.090,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;37.800,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.800,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2.460,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;44.600,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2.810,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50.900,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2.200,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3.160,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;57.200,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2.400,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3.550,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;64.300,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2.600,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3.960,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;71.800,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2.800,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;4.380,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;79.400,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;3.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;4.790,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;86.900,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;3.200,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;5.200,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;94.400,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;3.400,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;5.620,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;101.900,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;3.600,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;6.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;108.400,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;3.800,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;6.350,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;113.700,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;4.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;6.740,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;119.600,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;(Grobberechnung für Angestellte für das Jahr 2023. Brutto auf die nächsten vollen 10 € aufgerundet. Jahreskosten auf die nächsten 100 € aufgerundet. Je Bundesland können die Dienstgeber Jahreskosten etwas variieren. Keine Berücksichtigung von Prämien, Sachbezügen, Pendlerpauschalen, individuellen Absetzbeträgen und ähnliches. Bitte kontaktieren Sie uns für eine konkrete individuelle Berechnung.)&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. April 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Vitalii - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28546</id>
                        <updated>2023-04-26</updated>
                        <title>Wie hoch ist der Zinssatz bei der Finanz?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28002/e28546/pic_big/img/ger/icon_haus_euro_weiss.png?checksum=6e42cee145abd8dfb252f5b076c97f27f6c45c82</img>
                        
                        
                            <foreword>EZB und somit auch die Finanz erhöhen die Zinsen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Aufgrund einer weiteren Zinssatzerhöhung der EZB gelten mit Wirksamkeit ab 22.3.2023 für Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ein Zinssatz von 4,88 %.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. April 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: LALAKA - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28547</id>
                        <updated>2023-04-26</updated>
                        <title>Wie kann Controlling bei einem Klein- oder Mittelbetrieb eingeführt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28002/e28547/pic_big/img/ger/icon_mann.png?checksum=0334a91f0344c70d0d1738d3fef4dbaef70cedf9</img>
                        
                        
                            <foreword>Auch bei KMUs bringt Controlling wichtige Informationen für das Management.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wie Controlling bei einem Klein- oder Mittelbetrieb eingeführt werden kann, hängt vom jeweiligen Entwicklungsstand der Buchhaltung ab, da sich der Controlling-Gedanke meistens als Weiterentwicklung der Finanzbuchhaltung ergibt. Außerdem beeinflussen die Branche, der Entwicklungsstand der Organisation sowie spezielle Wünsche des Managements die jeweilige Vorgehensweise. Hier einige Tipps zur Einführung des Controllings:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Definieren Sie klare Ziele, die Sie mit dem Controlling erreichen möchten, wie z. B. die Verbesserung von Effizienz, Rentabilität oder Liquidität.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Als erster Schritt eignet sich oft die Einführung einer Vorschau-Rechnung bzw. einer Planung samt Soll/Ist-Vergleichen auf Basis der Zahlen der Finanzbuchhaltung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Einführung einer Kosten- bzw. Deckungsbeitragsrechnung ist branchenabhängig auf eine genügend genaue Differenzierung der variablen Kosten zu achten, um damit eine Deckungsbeitragsrechnung für die Beurteilung von Produkten, Kunden und Regionen betreiben zu können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wesentlich ist auch die kontinuierliche Verbesserung des Controlling-Systems und die Überprüfung der Relevanz neuer Fragestellungen aus dem internen wie auch externen Bereich für das Controlling-System.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der gesamte Prozess ist durch unternehmensinterne Überzeugungsarbeit zu unterstützen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. April 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: H_Ko - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28548</id>
                        <updated>2023-04-26</updated>
                        <title>Richtlinie für den Energiekostenzuschuss 1 für das 4. Quartal 2022</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e28002/e28548/pic_big/img/ger/icon_drei_geldsaecke_weiss.png?checksum=a0d2f9a327bd1e6caf85647f9ba8d77b632ee443</img>
                        
                        
                            <foreword>Auf der Homepage des Austria Wirtschaftsservice wurde die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss 1 für Unternehmen veröffentlicht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Auf der Homepage des Austria Wirtschaftsservice (AWS – &lt;a href=&quot;http://www.aws.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.aws.at&lt;/a&gt;) wurde die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss 1 für Unternehmen (für das 4. Quartal 2022) veröffentlicht. Die Richtlinie gilt vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission (Stand 24.4.2023).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige ausgewählte Eckpunkte aus der sehr umfangreichen Richtlinie (Fassung vom 17.4.2023). Es sei darauf hingewiesen, dass bei Antragstellung alle Details der veröffentlichten Richtlinie zu berücksichtigen sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Unternehmen sind förderbar?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Förderungsfähige Unternehmen sind bestehende, energieintensive Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, energieintensive konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie energieintensive gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Punkt 8.4 der Richtlinie sind umfangreiche Ausschlusskriterien für die Förderung zu finden. So sind unter anderem Unternehmen in bestimmten Sektoren oder auch freie Berufe ausgenommen. Auch zu Unternehmensneugründungen gibt es hier Regelungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sofern der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder der letztverfügbaren Einkommenssteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung nicht € 700.000,00 übersteigt, ist die Energieintensität keine Voraussetzung für den Erhalt eines Energiekostenzuschusses der Basisstufe (Stufe 1). Für vor dem 31.12.2021 erfolgte Neugründungen gelten eigene Regelungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Energieintensive Unternehmen: &lt;/u&gt;Die Energie- und Strombeschaffungskosten müssen mindestens 3 % des Produktionswertes ausmachen. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Kalenderjahres 2021 – bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 – wenn dieser nicht verfügbar ist, auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses. Einnahmen-Ausgabenrechner können die E/A-Rechnung als Basis heranziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Basisstufe (Stufe 1) werden für die Ermittlung der Energieintensität auch bestimmte Treibstoffbeschaffungskosten und Heizstoffe, Wärme Kälte und Dampf unabhängig vom Verwendungszweck zu den Energiebeschaffungskosten hinzugerechnet (Details in der Beilage zur Richtlinie). Für Stufe 1 kann die Ermittlung der relevanten Kenngrößen – alternativ zu den oben angeführten Grundlagen – auf entsprechende Werte im Zeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2022 bezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als „Produktionswert“ gilt der Umsatz – einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen – plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf. Bei E/A-Rechner ist keine Vorratsveränderung zu berücksichtigen. Für die Stufe 1 können zur Feststellung des Produktionswerts anhand des Zeitraumes 1.1.2022 bis 31.12.2022 die Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie die Veränderung des Bestandes von Waren vereinfachend unberücksichtigt gelassen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Richtlinie und eine Beilage regeln detailliert, welche Erzeugnisse zur Ermittlung der Energieintensität herangezogen werden und wie die Energie- und Strombeschaffungskosten für die Energieintensität festgestellt wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist der förderfähige Zeitraum?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1.10.2022 und endet mit 31.12.2022. Ab den Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4) kann die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden, wobei diese Monate zeitlich nicht miteinander zusammenhängen müssen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche weiteren Voraussetzungen und Bestimmungen gelten?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Unternehmen schriftlich zur Einhaltung bestimmter Energiesparmaßnahmen (betrifft nächtliche Beleuchtung, Heizung im Außenbereich, Offenhalten von Außentüren) für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 30.6.2023 verpflichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das förderungswerbende Unternehmen hat mit der Antragstellung sein steuerliches Wohlverhalten (detaillierte Kriterien dazu in der Richtlinie) zu erklären. Es bestehen Beschränkungen zur Auszahlung von Boni für Vorstände oder Geschäftsführer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Zuschussobergrenzen (siehe unten) sind auch Regelungen zu verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Auch Kumulierungsbestimmungen – insbesondere mit dem Energiezuschuss I für Februar bis September 2022 – sind formuliert (mit Verweis auf den befristeten Krisen-Beihilferahmen der EU-Kommission).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch ein Spekulationsverbot besteht: Die Veräußerung von Energie auf Basis bestehender Verträge mit einhergehender Deckung des Eigenbedarfs zu einem höheren Preis, der im Rahmen der Richtlinie subventioniert werden soll, ist nicht förderfähig.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Stufen der Förderung gibt es?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Förderung besteht in einem nichtrückzahlbaren Zuschuss.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die förderungsfähigen Kosten unterscheiden sich je nach Basisstufe (Stufe 1) und Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4). Betrachtet wird eine (oder ein Teil einer) Preissteigerung (meist) im Vergleich zum Vorjahr die mit einem Verbrauch multipliziert wird. Ein bestimmter Teil dieser förderfähigen Kosten wird als Zuschuss gefördert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Basisstufe (Stufe 1)&lt;/u&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten dürfen nicht mehr als € 16 Mio betragen (gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einkommensteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Förderungsfähig in der Basisstufe (Stufe 1) ist ein Teil der angefallenen Mehraufwendungen (max. 30%) für Strom, Erdgas, Treibstoffe und Wärme/Kälte (extern bezogene Wärme, Kälte und Dampf, die/der direkt aus Strom oder Erdgas gewonnen wurde) des betriebseigenen Verbrauchs im Förderungszeitraum von 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Die Richtlinie führt dazu Regelungen für einen Berechnungsmodus und einen Hochrechnungsmodus bei Strom und Erdgas sowie bei Wärme und Kälte aus. Für Treibstoffe gibt es eine eigene Berechnungsregel. Auch nicht förderfähige Kosten werden definiert (z.B. Lagerung von Energie, selbst geförderte/erzeugte Energie).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zuschussobergrenze € 400.000,00, Zuschussuntergrenze € 750,00. Ein gewährter Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der € 7.500,00 nicht übersteigt, wird um einen Betrag von € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Berechnungsstufen 2 bis 4&lt;/u&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Förderfähig sind ein Teil der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Wärme/Kälte (siehe oben) des betriebseigenen Verbrauches im Förderungszeitraum von 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Treibstoffe werden nicht gefördert. Auch nicht förderfähige Kosten werden in der Richtlinie definiert (siehe oben). Der Energiekostenzuschuss für Strom, Erdgas und Wärme/Kälte einer Berechnungsstufe kann nicht mit einem Energiekostenzuschuss der Basisstufe oder einer anderen Berechnungsstufe) kombiniert werden. Sollte der Förderungswerber die Voraussetzung mehrerer Stufen erfüllen, so hat er bei der Antragsstellung zu wählen, für welche Stufe er den Energiekostenzuschuss beantragt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Richtlinie stellt im Punkt 10 je Berechnungsstufe eine Berechnungsformel samt Erläuterungen und spezifische Regelungen zur Verfügung. Hier zusammengefasst einige Eckpunkte daraus:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Berechnungsstufe 2: Die relevanten Preise müssen sich verdoppelt haben. Für die förderfähigen Kosten wird auch nur jener Teil der Preissteigerung betrachtet, der über dem Doppelten des Vorjahrespreises liegt. Der für die Berechnung relevante Verbrauch ist mit maximal 70 % des entsprechenden Vorjahresverbrauches gedeckelt. Gefördert werden maximal 30 % der förderfähigen Kosten. Die maximale Förderhöhe beträgt € 2 Mio.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Berechnungsstufe 3: Die förderungsfähigen Unternehmen müssen derart von der Energiekrise betroffen sein, dass bei ihnen Betriebsverluste entstehen. Die Berechnungsformel der förderfähigen Kosten ist ähnlich wie bei Stufe 2. Gefördert werden maximal 50 % der förderfähigen Kosten. Die förderungsfähigen Kosten müssen sich auf mindestens 50 % des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat belaufen. Zudem ist der Zuschuss mit 80 % des Betriebsverlustes im förderungsfähigen Zeitraum begrenzt. In dieser Stufe sind maximale Zuschüsse von bis zu € 25 Mio. möglich. Die Gewährung eines Energiekostenzuschusses der Berechnungsstufe (Stufe 3) setzt voraus, dass das förderungswerbende Unternehmen ein bestimmtes Energieaudit durchführt bzw. durchgeführt hat.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Berechnungsstufe 4: In dieser Stufe werden neben der Anforderung von Betriebsverlusten und Energieaudit nur ausgewählte Branchen unterstützt. Die Branchen sind in der Beilage zur Richtlinie angeführt. Die Berechnungsformel der förderfähigen Kosten ist ähnlich wie bei Stufe 3. Gefördert werden aber maximal 70 % der förderfähigen Kosten. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 50 Mio. möglich.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Wie erfolgt die Abwicklung der Förderungsmaßnahme?&lt;/h3&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Zwingende &lt;strong&gt;Voranmeldung&lt;/strong&gt; auf foerdermanager.aws.at ab 29.3.2023 bis 14.4.2023. Der Zeitpunkt des Absendens der Voranmeldung ist für die Zuteilung eines Zeitraumes für die rechtsgültige Antragstellung maßgeblich, stellt jedoch selbst keinen rechtsverbindlichen Antrag dar. Daraufhin weist die AWS dem Unternehmen einen bestimmten Zeitraum zur Antragstellung zu.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Im zugewiesenen Zeitraum muss dann der &lt;strong&gt;Antrag&lt;/strong&gt; samt aller Bestätigungen und Zusicherungen sowie den am Antragsformular angegebenen Hinweis auf die von den Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter (siehe weiter unten) getroffenen Feststellungen und den darüber erstellten Bericht im Fördermanager direkt bei der AWS eingebracht werden. Die Frist, innerhalb der die individuellen, von der AWS vorgegebenen Antragszeiträume liegen, läuft von 17.4.2023 bis 3.7.2023, kann im Einzelfall jedoch kürzer sein. Im Zuge der Antragstellung erklärt der Förderungswerber und sichert unter anderem zu, dass die Bedingungen der Richtlinie und die in dem Antrag enthaltenen sonstigen Bedingungen eingehalten werden. Pro Förderungswerber kann im Antragszeitraum nur ein Antrag, der alle zur Förderung beantragten Energieformen umfasst, eingebracht werden. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sind unzulässig.&lt;br /&gt;&lt;u&gt;Feststellungen/Bericht von Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter:&lt;br /&gt;&lt;/u&gt;Der Bericht hat unter anderem folgende Punkte zu umfassen:&lt;br /&gt;- Feststellung der Übereinstimmung der Branche mit Angaben lt. Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung&lt;br /&gt;- Für Anträge, bei denen das Vorliegen eines energieintensiven Unternehmens Voraus-setzung ist, die Feststellung, dass die den WP/StB/BiBu von diesen vorgelegten Daten des Rechnungswesens, sonstigen Unterlagen oder Nachweise der vom Förderungswerber vorgenommenen Einordnung als energieintensives Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich zu Grunde liegen.&lt;br /&gt;- bei gemeinnützigen Rechtsträgern: Feststellung, dass die angeführten Kosten dem unternehmerischen Bereich zugeordnet sind&lt;br /&gt;- Feststellung, dass die vom Förderungswerber vorgelegten Daten des Rechnungswesen, Unterlagen oder Nachweise den im Antrag angeführten Kosten entsprechend der Richtlinie zu Grunde liegen.&lt;br /&gt;- Bei Stufe 3 oder 4: bestimmte Feststellungen zur Betriebsverlustermittlung&lt;br /&gt;Eine Verpflichtung zur Ausfolgung des Berichts an die AWS besteht nur auf deren Aufforderung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Förderungsentscheidung und -zusage.&lt;/strong&gt; Die AWS nimmt eine automatisierte Prüfung der formellen Kriterien, eine Qualitätssicherung der Unternehmensdaten sowie eine Prüfung auf das Vorhandensein der erforderlichen Bestätigungen, Feststellungen und Unterschriften, insbesondere auch der Unterschriften der WP/StB/BiBu, vor. Die AWS stellt Förderungszusagen durch Annahme des vorbehaltlos unterfertigten Förderantrages und auf Basis der Eigenangaben der förderungswerbenden Unternehmen bis längstens 30.9.2023 aus. Unvollständige oder außerhalb der Einreichfrist eingebrachte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Die Reihung für die Vergabe der Zuschussmittel erfolgt nach Einlangen der Förderungsanträge unter Berücksichtigung der budgetären Verfügbarkeit.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Auszahlung&lt;/strong&gt; durch die AWS als Einmalzahlung.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Weitere Auflagen sind unter anderem die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Bücher und eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung. Es besteht kein Rechtsanspruch. Es kann eine Prüfung der gewährten Förderungen durch die Abgabenbehörden erfolgen. Es gibt mehrere Tatbestände, die zu einer Rückforderung der Förderung führen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Obige Ausführungen stellen nur einige Eckpunkt der sehr umfangreichen Förderrichtlinie dar. Umfangreiche weitere Voraussetzungen und ergänzende Bestimmungen sind zu beachten. Die Förderrichtlinie, detaillierte FAQs und Berechnungshilfen finden Sie auf der Website des AWS &lt;a href=&quot;http://www.aws.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;(www.aws.at)&lt;/a&gt;. Diese Informationen sind am Stand 24.4.2023.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. April 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Jiri Hera - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e27987</id> 
                <title>April 2023</title>
                
                    <entry>
                        <id>e28549</id>
                        <updated>2023-04-07</updated>
                        <title>Förderung: Energiekostenpauschale 2022 für Kleinst- und Kleinunternehmen - Check ab 17.4.2023 möglich</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27987/e28549/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat Informationen zu dieser Energiekostenpauschale veröffentlicht. Im Folgenden dazu einige wesentliche Eckpunkte.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wie angekündigt werden auch Kleinst- und Kleinunternehmen mit einem Pauschalfördermodell für die hohen Energiekosten 2022 gefördert. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat auf seiner Website (&lt;a href=&quot;http://www.bmaw.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.bmaw.gv.at&lt;/a&gt;) Informationen zu dieser Energiekostenpauschale veröffentlicht. Im Folgenden dazu einige wesentliche Eckpunkte:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Unternehmen sind förderfähig?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung ist neben einer Betriebsstätte in Österreich unter anderem ein Umsatz zwischen € 10.000,00 und € 400.000,00 im Jahr 2022. Ausgenommen sind neben Freiberuflern, politischen Parteien und öffentlichen Unternehmen auch Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz, Immobilien und Landwirtschaft.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Zeiträume werden gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Folgende Zeiträume sollen förderfähig sein:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Februar 2022 bis 31. Dezember 2022.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Februar 2022 bis 30. September 2022&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Wie hoch wird die Förderung sein?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Förderhöhe ist abhängig von Branche und Jahresumsatz und wird auf Basis eines Energieberechnungsschlüssels der Energieagentur und der Statistik Austria für jedes Unternehmen individuell berechnet. Die Förderung beträgt zwischen € 110,00 und € 2.475,00.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ablauf&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 17. April 2023 können sich Unternehmen für einen sogenannten Pre-Check (Selbst-Check) bei der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) anmelden. Hier wird es auch Informationen geben, was für die Antragstellung erforderlich ist. Anträge können ab Mai 2023 (rückwirkend für 2022) gestellt werden. Für die Antragstellung wird eine Handy-Signatur und ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (&lt;a href=&quot;http://www.usp.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.usp.gv.at&lt;/a&gt;) erforderlich sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind am Stand 6.4.2023 und können sich kurzfristig ändern. Weitere Details finden Sie auf den Websites des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (&lt;a href=&quot;http://www.bmaw.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.bmaw.gv.at&lt;/a&gt;) und der Forschungsförderungsgesellschaft (&lt;a href=&quot;http://www.ffg.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.ffg.at&lt;/a&gt;).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. April 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Sergey Nivens - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28550</id>
                        <updated>2023-03-30</updated>
                        <title>Was regelt die neue Kryptowährungsverordnung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27987/e28550/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Überblick über die wesentlichen Vorschriften der Kryptowährungsverordnung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit der Ökosozialen Steuerreform wurde in Österreich ein neues Steuerregime für Einkünfte aus Kryptowährungen wie &lt;em&gt;Bitcoin, Ethereum&lt;/em&gt; usw. eingeführt. Dabei hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, dass Einkünfte aus Kryptowährungen systematisch zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG) zählen und grundsätzlich ab 1.3.2022 steuerpflichtig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei (inländischen) Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer in der Regel durch Steuerabzug (sog. Kapitalertragsteuer) erhoben. Einen solchen Kapitalertragsteuerabzug haben Abzugsverpflichtete (also inländische Schuldner bzw. inländische Dienstleister wie z. B. eine Kryptobörse) nach dem 31.12.2023 für jene Kapitalerträge verpflichtend vorzunehmen, die aus laufenden Einkünften aus Kryptowährungen sowie aus Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Krytowährungen resultieren. Für bereits davor angefallene Kapitalerträge ist ein freiwilliger Kapitalertragsteuerabzug zulässig. Der Kapitalertragsteuerabzug muss vom Abzugsverpflichteten allerdings nur dann vorgenommen werden, wenn dieser über die notwendigen Informationen und über einen Zugriff auf die Erträge verfügt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sind die notwendigen Informationen (wie insbesondere tatsächliche Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt der Kryptowährung) nicht bekannt, ist es dem Abzugsverpflichteten gesetzlich gestattet, die relevanten (Steuer-)Daten vom Steuerpflichtigen einzuholen. Die hierzu ergangene Kryptowährungsverordnung, die seit 1.1.2023 in Kraft ist, sieht folgende nähere Details zur Ermittlung und Einholung der Steuerdaten vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gemäß der Kryptowährungsverordnung hat der Steuerpflichtige dem Abzugsverpflichteten insbesondere das Anschaffungsdatum bzw. den Anschaffungszeitraum sowie die Anschaffungskosten der Kryptowährung bekanntzugeben. Dabei kann der Abzugsverpflichtete den Inhalt sowie die Struktur der zu übermittelnden Steuerdaten vorgeben, wobei auch die Übermittlung der Steuerdaten durch externe Dienstleister (z. B. Anbieter von Steuersoftware wie Blockpit) grundsätzlich zulässig ist. Sofern vom Abzugsverpflichteten eine standardisierte Überprüfung der übermittelten Steuerdaten nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen wurde, kann dieser vom Steuerpflichtigen weitere Nachweise verlangen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Kryptowährungen des Neubestands (das sind alle nach dem 28.2.2021 angeschafften Kryptowährungen), die auf einer Kryptowährungsadresse bzw. -wallet gehalten werden, erfolgt der Ansatz der Anschaffungskosten mit einem gleitenden Durchschnittspreis. Dabei ist die durch den Abzugsverpflichteten gewählte Bezugsgröße (Kryptowährungsadresse oder Kryptowährungswallet), auf die sich der gleitende Durchschnitt bezieht, auch für Zwecke der Veranlagung maßgeblich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Altvermögen, also bis inklusive 28.2.2021 angeschaffte Kryptowährungen, sowie Kryptowährungen, bei denen die Anschaffungskosten nicht bekannt oder vom Steuerpflichtigen nicht oder nicht richtig angegeben wurden und deren Anschaffungskosten deswegen im Fall einer späteren Realisierung pauschal mit 50 % des Veräußerungserlöses veranschlagt werden, sind nicht in den gleitenden Durchschnittspreis miteinzubeziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Veräußerungen von auf derselben Kryptowährungsadresse bzw. -wallet befindlichen Kryptowährungen gelten im Zweifel jene Kryptowährungen als zuerst veräußert, deren Anschaffungskosten – mangels diesbezüglicher (akkurater) Informationen – mit 50 % des Veräußerungserlöses veranschlagt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Befinden sich auf einer Kryptowährungsadresse bzw -wallet Einheiten derselben Kryptowährungen, die Altbestand darstellen, kann der Steuerpflichtige wählen, welche Einheiten zuerst veräußert werden sollen. Alternativ kann er auch den Abzugsverpflichteten ermächtigen, eine Auswahl zu treffen. Im Zweifel gilt allerdings die früher erworbene Kryptowährung als zuerst veräußert.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: hugin1 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28551</id>
                        <updated>2023-03-30</updated>
                        <title>Keine ImmoESt-Herstellerbefreiung bei Vermietungsabsicht</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27987/e28551/pic_big/img/ger/icon_haus_euro_weiss.png?checksum=6e42cee145abd8dfb252f5b076c97f27f6c45c82</img>
                        
                        
                            <foreword>Bereits das Vorliegen einer künftigen Vermietungsabsicht führt zur Versagung der Herstellerbefreiung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einem jüngst entschiedenen Fall die Auffassung vertreten, dass bereits eine bloße Vermietungsabsicht bzw. die Möglichkeit des Ansatzes von vorweggenommenen Werbungskosten für die Inanspruchnahme der Herstellerbefreiung im Rahmen der ImmoESt schädlich sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausgangslage&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Ehepaar erwarb eine Liegenschaft und errichtete darauf ein Gebäude. Für die Kosten im Zusammenhang mit der Gebäudeerrichtung wurden Vorsteuern geltend gemacht. Nach Fertigstellung des Gebäudes wurde ein Makler mit der Mietersuche beauftragt und Inserate in Zeitungen geschaltet. Trotz dieser Bemühungen konnte das Ehepaar allerdings keinen geeigneten Mieter finden, sodass sich das Ehepaar entschied, die Immobilie zu verkaufen. Im Hinblick auf den Verkauf wurden die geltend gemachten Vorsteuern berichtigt und zurückgezahlt, wobei für die Veräußerung der Liegenschaft die Herstellerbefreiung für selbst hergestellte Gebäude in Anspruch genommen wurde. Positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden in Folge eines fehlenden Mieters nicht erklärt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtsansicht des VwGH&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der VwGH verweist im Rahmen seiner Entscheidung zunächst darauf, dass die Herstellerbefreiung von der Immobilienertragsteuer nur dann zusteht, wenn das selbst hergestellte Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient hat. Bezogen auf die Erzielung von Einkünften ist es nach Ansicht des VwGH allerdings nicht erforderlich, dass bereits tatsächlich Einnahmen zugeflossen sind, sondern es reicht diesbezüglich aus, dass eine konkrete Einnahmenerzielungsabsicht bestanden hat und diese auch nach außen hin erkennbar ist. Im Hinblick auf den konkreten Fall war diese Einnahmenerzielungsabsicht seitens des Ehepaars durch die Beauftragung eines Maklers mit der Mietersuche sowie die erfolgte Inserierung klar gegeben, sodass die Voraussetzungen für die Herstellerbefreiung nicht vorlagen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: OrthsMedien - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28552</id>
                        <updated>2023-03-30</updated>
                        <title>Änderungen beim Kfz-Sachbezug: Spezialfahrzeuge, Aliquotierung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27987/e28552/pic_big/img/ger/icon_auto_schraeg.png?checksum=6b7efe0dc3c229ced5ffa5667df44eafcc1e9157</img>
                        
                        
                            <foreword>Anpassungen der Lohnsteuerrichtlinien durch die letzte Wartung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die letzte Änderung der Lohnsteuerrichtlinien brachte im Bereich Kfz-Sachbezüge unter anderem auch Anpassungen der Rechtsmeinung des Finanzministeriums zu den Themen Nutzung von Spezialfahrzeugen und Aliquotierung des Sachbezuges.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Muss auch bei der Nutzung von Spezialfahrzeugen ein Sachbezug versteuert werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist in der Regel (mit Ausnahmen) ein Sachbezug zu versteuern. Für die Nutzung von Spezialfahrzeugen sehen die Lohnsteuerrichtlinien hier eine Sonderregelung vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Sachbezugswert für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte ist nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die aufgrund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (z. B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank), oder wenn Berufschauffeure das Fahrzeug (Pkw, Kombi, Fiskal-Lkw), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die letzte Änderung der Lohnsteuerrichtlinie wurde diese Rechtsansicht nun einerseits angepasst, dass dies nur für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte gilt und auch explizit ergänzt, dass insofern das Spezialfahrzeug anderweitig privat genutzt wird, ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berechnen ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie ist ein Kfz-Sachbezug zu aliquotieren?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während eines Abrechnungszeitraumes („gebrochene Abrechnungsperiode&quot;), ist der Sachbezugswert nach den Aliquotierungsbestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages zu berechnen. Erhält der Arbeitnehmer Bezüge, die für die Berechnung der Lohnsteuer einen monatlichen Abrechnungszeitraum hervorrufen (z. B. Ersatzleistung, Kündigungsentschädigung), ist der Sachbezugswert trotzdem nur für die Tage der tatsächlichen Beschäftigung zu berechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ergänzt wurde dies nun durch die Wartung der Lohnsteuerrichtlinien wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird einem Arbeitnehmer nachweislich ab einem bestimmten Zeitpunkt im Lohnzahlungszeitraum ein arbeitgebereigenes Kfz erstmalig zur Verfügung gestellt bzw. dauerhaft entzogen, kann der Sachbezug für diesen Lohnzahlungszeitraum entsprechend aliquotiert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: baranq - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28553</id>
                        <updated>2023-03-30</updated>
                        <title>Wie können Arbeitnehmer digitale Arbeitsmittel bei der Veranlagung 2022 steuerlich absetzen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27987/e28553/pic_big/img/ger/icon_kalender_gruen.png?checksum=6e094c750202b39110e2e52865715e5688ecd6fd</img>
                        
                        
                            <foreword>Geld zurück vom Finanzamt durch Absetzung von Werbungskosten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden. Unter Arbeitsmittel sind nicht nur Arbeitsgeräte für die Verrichtung körperlicher Arbeiten zu verstehen, sondern alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als digitale Arbeitsmittel sind alle Aufwendungen zu qualifizieren, die mit digitaler Datenverarbeitung im unmittelbaren Zusammenhang stehen (z. B. Computer, Bildschirme, Tastaturen, Drucker, Mobiltelefone sowie die erforderlichen Datenanbindungen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale (und allfällige entsprechende Differenzwerbungskosten) zu kürzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ausgaben für digitale Werbungskosten sind in einem eigenen Feld (z. B. Kennzahl 169 im Formular L 1 2022) in der Steuererklärung zu erfassen. Die Kürzung um das Homeoffice-Pauschale erfolgt seitens der Finanz automatisch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel &lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt;(vgl. Lohnsteuerrichtlinien):&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Ein Arbeitnehmer kauft einen Laptop um € 750,00 und erhält vom Arbeitgeber ein Homeoffice-Pauschale von &lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;€ 300,00. Es ist von den Kosten des Laptops ein 40-%-Privatanteil auszuscheiden. Von den verbleibenden € 450,00 (= 60 % von € 750,00) werden € 300,00 abgezogen. Die verbleibenden € 150,00 können als Werbungskosten für die Anschaffung von digitalen Arbeitsmitteln geltend gemacht werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: DOC RABE Media - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28554</id>
                        <updated>2023-03-30</updated>
                        <title>Sind Mahngebühren der Umsatzsteuer zu unterwerfen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27987/e28554/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Mahngebühren als echter Schadenersatz: keine Umsatzsteuer.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bekommt ein Unternehmer Geld- oder Sachleistungen, ist immer zu prüfen, ob dies für die Umsatzsteuer relevant ist, d. h. ob es sich um einen steuerbaren Vorgang im Sinne der Umsatzsteuer handelt. Davon zu unterscheiden sind die im Umsatzsteuergesetz angeführten Steuerbefreiungen, die erst zu prüfen sind, wenn ein Vorgang als umsatzsteuerbar einzustufen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit eine Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes steuerbar ist, ist ein Leistungsaustausch erforderlich. Die Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) führen aus, dass ein Leistungsaustausch Leistung und Gegenleistung, das Vorliegen von zwei Beteiligten und die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung voraussetzt. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt z. B. beim echten Schadenersatz, beim echten Mitgliedsbeitrag oder beim echten Zuschuss.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mahngebühren, die ein Unternehmer nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszieles aufgrund seiner Geschäftsbedingungen oder anderer Unterlagen (z. B. Mahnschreiben) von säumigen Zahlern vereinnahmt, unterliegen als echter Schadenersatz laut UStR nicht der Umsatzsteuer. Auch die Erstattung der Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens ist nicht Teil des Entgelts für eine steuerbare Leistung, sondern echter, nicht steuerbarer Schadenersatz. Dagegen stellen sogenannte &quot;Mahngebühren&quot; von Unternehmern, die sich gewerbsmäßig mit der Eintreibung von Forderungen beschäftigen, steuerbare Entgelte für ihre Inkassotätigkeit dar.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Robert Kneschke - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28555</id>
                        <updated>2023-03-30</updated>
                        <title>Was versteht man unter BANI?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27987/e28555/pic_big/img/ger/icon_mann.png?checksum=0334a91f0344c70d0d1738d3fef4dbaef70cedf9</img>
                        
                        
                            <foreword>Machen Sie ihr Unternehmen resilient für chaotische Zeiten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Viele Unternehmen nehmen Wandel in ungewohnter Intensität wahr. Wirtschaft wird in einem zunehmend chaotischen Umfeld erlebt. BANI ist ein Erklärungsrahmen, der diese Situation beschreibt und so versucht, die Situation mehr begreifbar zu machen. BANI steht für:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;B&lt;/strong&gt;RITTLE (brüchig, porös): eine vermeintliche Stärke, die es nicht mehr gibt. Systeme, die innen schwach sind, aber nach außen stark wirken. Unvorhergesehene Erschütterung eines vermeintlich starken Systems.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;A&lt;/strong&gt;NXIOUS (ängstlich, besorgt): Gemeint ist z. B. die Angst, nicht die richtigen Entscheidungen zu treffen. Angst kann Passivität auslösen, wird von Medien und Fake News im Internet gesteigert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;N&lt;/strong&gt;ON-LINEAR (nicht linear): Der Zusammenhang von Ursache und Wirkung wird als nicht mehr gegeben wahrgenommen. Kleine Aktionen können ungeahnte, komplexe Konsequenzen nach sich ziehen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;I&lt;/strong&gt;NCOMPREHENSIBLE (unbegreiflich, unverständlich): Ereignisse und Entscheidungen erscheinen unverständlich und unbegreiflich.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Eine Beschäftigung mit dem BANI-Modell kann unter anderem helfen, Veränderungen der Arbeitswelt besser wahrzunehmen und die entsprechenden Maßnahmen abzuleiten. Unternehmern kann es auch helfen, ihr Unternehmen gegenüber den aktuellen Herausforderungen resilient zu machen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: MT-R - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e27950</id> 
                <title>März 2023</title>
                
                    <entry>
                        <id>e28481</id>
                        <updated>2023-03-28</updated>
                        <title>Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss 1 für das 4. Quartal 2022 startet am 29. März 2023!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27950/e28481/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Auch für das 4. Quartal 2022 wird es einen Energiekostenzuschuss geben</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Auch für das 4. Quartal 2022 wird es einen Energiekostenzuschuss geben. Die entsprechende Richtlinie zum Energiekostenzuschuss 1 für das 4. Quartal 2022 (EKZ 1 Q4 2022) wurde allerdings noch nicht veröffentlicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Für die Antragstellung ist allerdings eine Voranmeldung ab 29.3.2023 zwingend erforderlich! Es&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;besteht ein „First-come-first-served“-Prinzip.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf der Homepage des Austria Wirtschaftsservice (aws – &lt;a href=&quot;http://www.aws.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.aws.at&lt;/a&gt;) wurden FAQ zur Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss 1 für das 4. Quartal 2022 veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie einige wichtige Punkte daraus:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Um den Energiekostenzuschuss 1 für das 4. Quartal 2022 in Anspruch nehmen zu können, ist eine verpflichtende Voranmeldung im Zeitraum 29. März 2023 bis 14. April 2023 im aws Fördermanager (&lt;a href=&quot;https://foerdermanager.aws.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://foerdermanager.aws.at&lt;/a&gt;) durchzuführen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Voranmeldung muss vom antragstellenden Unternehmen durchgeführt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es besteht ein &lt;strong&gt;„First-come-first-served“-Prinzip&lt;/strong&gt;. Das Förderbudget ist begrenzt. Es wird in der Reihenfolge der vollständig eingebrachten Anträge vergeben. Die Zuweisung des Antragszeitraumes ist auch von der Reihenfolge der Voranmeldungen abhängig.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für die Voranmeldung sind nur einige Angaben erforderlich, wie z. B. solche zum Jahresumsatz (letztverfügbarer Jahresabschluss), Informationen zum Förderungswerber, Kontaktdaten und E-Mail-Adresse. Bei einem Umsatz von mehr als € 700.000,00 ist auch anzugeben, ob es sich voraussichtlich um ein energieintensives Unternehmen handelt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auf die abgesendete Voranmeldung erfolgt ein Bestätigungs-E-Mail und später in weiterer Folge auch eine Nachricht bezüglich des persönlichen Zeitfensters für die Antragstellung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Information ist am Stand 28.3.2023 und kann sich kurzfristig ändern. Weitere Details und einen &lt;strong&gt;Fragenkatalog zu Voranmeldung&lt;/strong&gt; finden Sie auf der Website der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) – www.aws.at.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: hugin1 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28482</id>
                        <updated>2023-02-23</updated>
                        <title>Begründet das unentgeltliche Aufladen von E-Fahrzeugen einen Sachbezug?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27950/e28482/pic_big/img/ger/icon_auto_schraeg.png?checksum=6b7efe0dc3c229ced5ffa5667df44eafcc1e9157</img>
                        
                        
                            <foreword>Neue Steuerbefreiung beim Laden von E-Fahrzeugen durch die neue Sachbezugswerteverordnung</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Schon bisher war bei sogenannten E-Fahrzeugen (Nullemissionsfahrzeugen) als Firmenwagen kein Sachbezug für eine allfällige Nutzung im Rahmen von Privatfahrten anzusetzen. Die mit 30.12.2022 veröffentlichte neue Sachbezugswerteverordnung enthält nunmehr auch umfangreiche Regelungen und Befreiungen zur Ladetätigkeit bei E-Fahrzeugen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Neuregelung betreffend Sachbezug und Ladetätigkeit&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Kein Sachbezug ist anzusetzen, wenn &lt;u&gt;arbeitgeber- oder arbeitnehmereigene&lt;/u&gt; E-Fahrzeuge am Standort des Arbeitgebers unentgeltlich aufgeladen werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kein Sachbezug ist anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Laden eines &lt;u&gt;arbeitgebereigenen &lt;/u&gt;E-Fahrzeugs trägt oder diese dem Arbeitnehmer voll oder teilweise refundiert. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Kosten an einer öffentlich zugänglichen Ladestation als auch hinsichtlich der Kosten für das Aufladen im Privathaus oder an einem privaten Stellplatz. Hinsichtlich arbeitnehmereigener Privatladeplätze mit exakter Zuordnung der Lademenge ist der Kostenersatz für das Jahr 2023 mit 22,247 Cent/kWh festgesetzt. Ist die Zuordnung der Lademenge zum betreffenden Kraftfahrzeug durch die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht möglich, kann alternativ ein monatlicher pauschaler Kostenersatz bis zu € 30 erfolgen, ohne dass ein steuerbarer Bezug anzusetzen ist (Befristung bis 1.1.2026).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ein abgabenpflichtiger Bezug (Arbeitslohn) ist hingegen anzusetzen, wenn die Kosten für das Aufladen von &lt;u&gt;arbeitnehmereigenen&lt;/u&gt; E-Fahrzeugen außerhalb des Standortes des Arbeitgebers von diesem ersetzt werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Ersetzt der Arbeitgeber ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für ein arbeitgebereigenes E-Fahrzeug oder wird diese vom Arbeitgeber für den Dienstnehmer angeschafft, ist nur der € 2.000,00 übersteigende Betrag als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sämtliche der dargestellten Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder oder Elektrokrafträder.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 23. Februar 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: OrthsMedien - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28483</id>
                        <updated>2023-02-23</updated>
                        <title>Wer hat Anspruch auf das Arbeitsplatzpauschale?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27950/e28483/pic_big/img/ger/icon_geldsack_weiss.png?checksum=ca318c62ca0b7e7a6e8325583c22e607982a6186</img>
                        
                        
                            <foreword>Abgeltung der Wohnraumnutzung im betrieblichen Bereich durch das Arbeitsplatzpauschale</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Verwenden Unternehmer für die Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit ihren privaten Wohnraum als Arbeitsplatz, so kann hierfür ab der Veranlagung 2022 bei den betrieblichen Einkünften das Arbeitsplatzpauschale als pauschaler Abzugsposten berücksichtigt werden. Dadurch wird die betriebliche Nutzung von wohnraumbezogenen Aufwendungen, wie etwa Strom, Heizung, Beleuchtung oder die AfA, nicht jedoch von Arbeitsmitteln, pauschal abgegolten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Voraussetzungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Arbeitsplatzpauschale ist an die Voraussetzung geknüpft, dass dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Beurteilung ist auf den jeweiligen Betrieb bezogen. Weiters setzt die Geltendmachung voraus, dass dem Steuerpflichtigen selbst Ausgaben aus der Nutzung des Wohnraums erwachsen, wobei es sich bei dem Wohnraum nicht um den Hauptwohnsitz handeln muss.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Betragliches Ausmaß der Pauschale&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Steht das Arbeitsplatzpauschale dem Grunde nach zu, ist zwischen dem kleinen und dem großen Pauschale zu differenzieren:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Das &lt;strong&gt;kleine &lt;/strong&gt;Arbeitsplatzpauschale beträgt € 300,00 pro Jahr und gilt für alle selbständig Erwerbstätigen, die daneben andere wesentliche Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (über € 11.000,00 pro Jahr) erzielen, für die ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das &lt;strong&gt;große &lt;/strong&gt;Arbeitsplatzpauschale hingegen steht nur jenen selbständig Erwerbstätigen zu, die ihr Einkommen hauptsächlich aus ihrer Tätigkeit zuhause beziehen. Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (aktives Dienstverhältnis, betriebliche Tätigkeit) erzielt, für welche außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens € 11.000,00, steht ein Pauschale in Höhe von € 1.200,00 pro Jahr zu.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das Arbeitsplatzpauschale ist der Höhe nach jeweils auf ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr bezogen. Wird die betriebliche Tätigkeit unterjährig begonnen oder beendet, so ist eine Aliquotierung des Pauschales vorzunehmen. Für jeden vollen oder angefangenen Monat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, steht als Pauschale der jeweilige Zwölftelbetrag zu, somit entweder € 100,00 oder € 25,00.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abgrenzung zum Arbeitszimmer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Werden Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG berücksichtigt, steht kein Arbeitsplatzpauschale zu, weil in diesem Fall die betriebliche Nutzung der Wohnung bereits durch den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer angemessen berücksichtigt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 23. Februar 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: baranq - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28484</id>
                        <updated>2023-02-23</updated>
                        <title>Wie wurden die Offenlegungsfristen für den Jahresabschluss vorübergehend verlängert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27950/e28484/pic_big/img/ger/icon_kalender_gruen.png?checksum=6e094c750202b39110e2e52865715e5688ecd6fd</img>
                        
                        
                            <foreword>Nochmalige coronabedingte Fristverlängerung für die Offenlegung von Jahresabschlüssen</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Kapitalgesellschaften (wie z. B. auch GmbH &amp;amp; Co KGs) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den &lt;strong&gt;Jahresabschluss beim Firmenbuch offenlegen&lt;/strong&gt;. Der Gesetzgeber hat nun das gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz nochmals angepasst. Dadurch wurde im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag bis zum 30.6.2022 (gilt auch für jene Jahresabschlüsse mit davor liegenden Bilanzstichtag, für die die Frist für die Aufstellung am 16.3.2020 noch nicht abgelaufen war) die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Bilanzstichtagen, die nach dem 30.6.2022, aber vor dem 31.10.2022 liegen, endet die Offenlegungsfrist spätestens am 30.6.2023.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 23. Februar 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: DOC RABE Media - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28485</id>
                        <updated>2023-02-23</updated>
                        <title>Wie funktioniert das Pensionssplitting bei der Kindererziehung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27950/e28485/pic_big/img/ger/icon_kinderwagen_rot.png?checksum=15d16d2d577f007e4a1de9716291491a61c93c5f</img>
                        
                        
                            <foreword>Aufteilung von Pensionszeiten bei der Kinderziehung</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Eltern können für die Jahre der Kindererziehung ein „freiwilliges Pensionssplitting“ vereinbaren. Der Elternteil, welcher erwerbstätig bleibt, kann dabei für die ersten sieben Jahre nach der Geburt eines Kindes bis zu maximal 50 % seiner Teilgutschriften in der Pensionsversicherung auf das Pensionskonto des anderen Elternteils übertragen lassen, welcher die Kinderbetreuung verantwortet.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was kann übertragen werden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Es können Pensionskontogutschriften vom Kalenderjahr der Geburt bis zum Kalenderjahr, in dem das Kind sieben Jahre alt wird, übertragen werden. Wenn mehrere Kinder vorliegen, sind Übertragungen für maximal 14 Kalenderjahre möglich. Die Übertragungshöhe kann für jedes einzelne Jahr individuell festgelegt werden, wobei in jedem Kalenderjahr höchstens 50 % der Gutschrift aus der Erwerbstätigkeit auf den anderen Elternteil übertragen werden können. Teilgutschriften, welche nicht auf einer aktiven Erwerbstätigkeit (z. B. für Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld) basieren, können nicht übertragen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie funktioniert die Übertragung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um die Übertragung zu veranlassen, ist entweder ein formloser Antrag oder das Musterformular schriftlich bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes an die zuständige Pensionsversicherungsanstalt des erwerbstätigen Elternteils zu übermitteln. Dazu müssen vor der Übertragung die Versicherungszeiten und Pensionsgutschriften für die betroffenen Kalenderjahre endgültig feststehen. Bei Selbständigen muss dementsprechend vorher der Einkommensteuerbescheid abgewartet werden. Um die Übertragung zu veranlassen, muss weiters zwischen den Elternteilen eine schriftliche Vereinbarung über die Übertragung abgeschlossen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was muss bei der Übertragung beachtet werden&lt;/h3&gt;
Eine Übertragung ist nicht mehr möglich, wenn einer der Elternteile bereits Anspruch auf eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einen Ruhegenuss als Beamter hat. Eine getroffene Übertragungsvereinbarung ist unwiderruflich, sobald die Übertragung durchgeführt und der Bescheid darüber zugestellt wurde. Die Übertragung kann anschließend nicht mehr herabgesetzt oder widerrufen werden. Der Elternteil, der die Teilgutschrift erhält, bekommt in der Folge eine höhere Pension. Bei jenem Elternteil, der Werte seiner Teilgutschrift überträgt, vermindert sich der Pensionsanspruch.&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 23. Februar 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Robert Kneschke - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28486</id>
                        <updated>2023-02-23</updated>
                        <title>Arbeitnehmer: Was hat sich bei der Pflichtveranlagung geändert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27950/e28486/pic_big/img/ger/icon_mann.png?checksum=0334a91f0344c70d0d1738d3fef4dbaef70cedf9</img>
                        
                        
                            <foreword>Erweiterung und Anpassung der Pflichtveranlagungstatbestände</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eine Arbeitnehmerveranlagung erfolgt entweder freiwillig, automatisch oder zwingend (Pflichtveranlagung). Der bereits bestehende umfangreiche Katalog der Pflichtveranlagungstatbestände (wie bereits berichtet) wurde nochmals geändert und erweitert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;So hat nun eine Veranlagung unter anderem auch zu erfolgen, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;ein Pendlerpauschale berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ein Homeoffice-Pauschale in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;wenn im Kalenderjahr mehr als € 3.000,00 Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;wenn in 2022 und 2023 mehr als € 3.000,00 Teuerungsprämie steuerfrei berücksichtigt wurde bzw. in Summe mehr als € 3.000,00 Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;wenn eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt wurde oder Kosten einer solchen Karte übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;wenn der Anti-Teuerungsbonus an einen Empfänger ausbezahlt wurde, der im Zuflussjahr ein Einkommen von mehr als € 90.000,00 erzielt hat oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;wenn eine außerordentliche Gutschrift gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG gewährt wurde und das Einkommen des Empfängers im Zuflussjahr mehr als € 24.500,00 betragen hat.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 23. Februar 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: MT-R - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28487</id>
                        <updated>2023-02-23</updated>
                        <title>Wo unterliegt die Tätigkeit im Homeoffice der Kommunalsteuer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27950/e28487/pic_big/img/ger/icon_laptop_rot.png?checksum=c09176ba4d3c8f1a3239a5e35308f3bc8de07b90</img>
                        
                        
                            <foreword>Homeoffice und Kommunalsteuer</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Kommunalsteuer unterliegen jene Arbeitslöhne, welche einer im Inland gelegenen Betriebsstätte zurechenbar sind. Werden Dienstnehmer im Homeoffice beschäftigt, ist daher zu prüfen, ob das Homeoffice eine Kommunalsteuer-Betriebsstätte begründet. Wesentlich ist hierfür, ob der Arbeitgeber eine Verfügungsmacht über die Privatwohnung erlangt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hat der Arbeitgeber eine Verfügungsmacht über die Privatwohnung des Dienstnehmers (Eigentum, Mietvertrag oder Mitbenutzungsrecht infolge einer Kostenübernahme), so kann diese eine Kommunalsteuer-Betriebsstätte begründen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Keine Verfügungsmacht des Arbeitgebers besteht, wenn dieser über die Wohneinheit weder als (Mit- )Eigentümer noch als (Mit-)Mieter noch als Mitbenutzer für seine betrieblichen Zwecke verfügen kann. Sofern der Arbeitgeber dementsprechend weder Eigentümer der Wohneinheit ist noch Kosten für das Homeoffice im Sinne einer Mietübernahme übernimmt, erlangt dieser in der Regel keine Verfügungsmacht über die Einrichtung, sodass das Homeoffice keine Kommunalsteuer-Betriebsstätte begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Zwecke der Kommunalsteuer ist daher der Dienstnehmer in der Regel weiterhin jener Betriebsstätte zuzurechnen, mit welcher er nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten überwiegend unternehmerisch verbunden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch im grenzüberschreitenden Kontext begründet ein Homeoffice für Zwecke der Kommunalsteuer nur dann eine Betriebsstätte, wenn der Arbeitgeber über dieses verfügen kann. Demnach begründen ausländische Arbeitgeber, welche Dienstnehmer in einem österreichischen Homeoffice beschäftigen, dadurch in der Regel keine Kommunalsteuer-Betriebsstätte in Österreich, wenn diese für das Homeoffice keine Kosten übernehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 23. Februar 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: foto_tech - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28488</id>
                        <updated>2023-02-23</updated>
                        <title>Ist Employer Branding auch für KMUs nützlich?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27950/e28488/pic_big/img/ger/icon_gesicht_frau.png?checksum=ba5986a8b58eb9a6ee9150d03afcfd5dea8d95e1</img>
                        
                        
                            <foreword>Welche Vorteile bieten kleinere Unternehmen für Mitarbeiter?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ziel des „Employer Branding“ ist es, die Attraktivität eines Unternehmens als Arbeitgeber zu erhöhen. Es wird eine positiv besetzte Arbeitgebermarke aufgebaut und erhalten. Diese gilt es dann sowohl nach außen, aber auch intern den eigenen Mitarbeitern zu präsentieren. Damit sollen die besten Köpfe ins Unternehmen geholt werden können und gleichzeitig aber auch eingeschulte, qualifizierte Mitarbeiter im Unternehmen gehalten und die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter gesteigert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Klein- und Mittelbetriebe (KMU) haben als Arbeitgeber wesentliche Vorteile gegenüber Großbetrieben. Diese sind die kleine überschaubare Struktur, die meist flache Hierarchie und auch die kurzen Kommunikationswege. Diese Vorteile gilt es herauszustreichen und ein positives Image zu erzeugen, um sich so als attraktiver und wettbewerbsfähiger Arbeitgeber zu präsentieren. Das nach außen transportierte Image muss allerdings auch der tatsächlich gelebten Praxis entsprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Machen Sie auch Ihren Mitarbeitern bewusst, was Ihr Unternehmen auszeichnet und von der Konkurrenz unterscheidet. Nutzen Sie Ihre Homepage um Ihre Vorteile ins rechte Licht zu rücken und präsentieren Sie Ihr Unternehmen zukünftigen Mitarbeitern. Beschreiben Sie Jobmöglichkeiten und bewerben Sie freie Stellen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 23. Februar 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e27888</id> 
                <title>Februar 2023</title>
                
                    <entry>
                        <id>e28400</id>
                        <updated>2023-01-27</updated>
                        <title>Steuerspartipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2022</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27888/e28400/pic_big/img/ger/icon_drei_geldsaecke_weiss.png?checksum=a0d2f9a327bd1e6caf85647f9ba8d77b632ee443</img>
                        
                        
                            <foreword>Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nutzen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Arbeitnehmerveranlagung für 2022 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden. Sollten Sie keine Veranlagung für 2022 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Artikel soll Ihnen einige Tipps geben, wie Sie als Arbeitnehmer Geld vom Finanzamt zurückbekommen. Überprüfen Sie Ihre Zahlungen des Jahres 2022, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Zu den &lt;strong&gt;Werbungskosten&lt;/strong&gt; zählen zum Beispiel Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrt- und Reisekosten. Um hier einen Steuervorteil erzielen zu können, sollten die Werbungskosten € 132,00 übersteigen, da ein Werbungskostenpauschale in dieser Höhe bei der laufenden Lohnverrechnung bereits berücksichtigt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bestimmte Berufsgruppen können ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Für Pendler ist das Pendlerpauschale unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar. Pendlerpauschale und Pendlereuro wurden zudem für den Zeitraum Mai 2022 – Juni 2023 erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Arbeitnehmer können unter anderem auch Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest an 26 Tagen im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird beim steuerfreien Homeoffice-Pauschale durch den Arbeitgeber der Höchstbetrag von drei Euro pro Tag (max. 100 Tage) nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sog. Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt).&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Als &lt;strong&gt;Sonderausgaben&lt;/strong&gt; sind beispielsweise bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neu in 2022 ist, dass Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem unter bestimmten Voraussetzungen in Form von Pauschalbeträgen als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist unter anderem eine bestimmte Förderung des Bundes. Die Ausgaben werden beim Empfänger der Förderung für fünf Jahre durch einen Pauschbetrag von € 800,00 bzw. € 400,00 jährlich berücksichtigt. Die Informationen zu diesen Sonderausgaben werden direkt vom Fördergeber an das Finanzamt übermittelt.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Außergewöhnliche Belastungen&lt;/strong&gt; sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. Aber auch Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten können beispielsweise außergewöhnliche Belastungen sein. Bei einer Behinderung können unter anderem pauschale Freibeträge geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Absetzbeträge&lt;/strong&gt; kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionisten. Alleinverdiener/Alleinerzieher können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 einen Absetzbetrag in Höhe von € 494,00 pro Jahr bei einem Kind (€ 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen. Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in Höhe von € 166,68 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 54,18 pro Monat und Kind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden kann &lt;strong&gt;(Negativsteuer)&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Januar 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Who is Danny - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28401</id>
                        <updated>2023-01-27</updated>
                        <title>Haftet ein Vereinsobmann für die Steuerschulden des Vereins?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27888/e28401/pic_big/img/ger/icon_mann_gruen.png?checksum=37f9971c629b0aeed040e87b11c58e1f311c9f58</img>
                        
                        
                            <foreword>Haftung für Vereinsfunktionäre.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Personen, welche gemäß den Statuten zur Vertretung eines Vereins berufen sind, unterliegen der Haftung für Abgabenschulden nach § 9 BAO. Dies bedeutet, dass die zur Vertretung berufenen Personen für die Abgaben des Vereins insoweit privat haften, als diese infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem jüngst entschiedenen Fall die Auffassung vertreten, dass eine Haftung eines Vereinsobmanns nach § 9 BAO dann schlagend werden kann, wenn ein bestehendes Vereinskonzept oder Statuten übernommen werden, ohne dass diese vom Vereinsobmann auf ihre abgabenrechtliche Korrektheit überprüft werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird beispielsweise einem gemeinnützigen Verein infolge einer Abgabenprüfung die Gemeinnützigkeit versagt, so kann der Vereinsobmann für allfällige Steuerschulden des Vereins zur Haftung herangezogen werden, wenn dieser im Zuge seiner Sorgfaltspflichten eine Überprüfung der Gemeinnützigkeit durch einen fachlichen Experten (Steuerberater, Finanzverwaltung) verabsäumt hat.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Empfehlung für die Praxis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die in § 9 BAO vorgesehene Haftung für Abgabenschulden ist sehr weit gefasst und wird auch bei bloßer leichter Fahrlässigkeit schlagend, während die im Vereinsgesetz vorgesehene Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit schlagend wird. Um für einen bestellten Vereinsvertreter eine Privathaftung für die Abgabenschulden des Vereins auszuschließen, empfiehlt es sich in der Praxis, sowohl die Statuten als auch den Vereinszweck stets von einem Fachexperten überprüfen zu lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Januar 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gorodenkoff - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28402</id>
                        <updated>2023-01-27</updated>
                        <title>Sportler: Wie wurde die Grenze für steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen erhöht?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27888/e28402/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Änderungen für Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer ab 2023.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (begünstigten Rechtsträger, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersports ist) an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) gewähren, sind ab 2023 in Höhe von bis zu € 120,00 (bisher € 60,00) pro Einsatztag, höchstens aber € 720,00 (bisher € 540,00) pro Kalendermonat der Tätigkeit von Einkommensteuer und Sozialversicherung befreit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, nicht steuerbare Tages- oder Nächtigungsgelder oder Reiseaufwandsentschädigungen steuerfrei ausgezahlt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung ist auch, dass die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen nur an den Einsatztagen (Training, Wettkampf) ausbezahlt werden. Die Einsatztage müssen dokumentiert werden. Auch die Auszahlung muss gesondert dokumentiert werden. Durch die aktuelle Gesetzesänderung hat der Verein für jeden Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, dem er in einem Kalenderjahr ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt hat, diese mittels amtlichem Formular dem Finanzamt jeweils bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersteigen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen die Höchstbeträge, unterliegen nur jene Beträge, die diese übersteigen, der Besteuerung. Werden sie nur in bestimmten Monaten ausbezahlt, bleiben die Obergrenzen bestehen. Das bedeutet, wenn in einem Monat keine pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen bezahlt werden, können die Höchstbeträge im Folgemonat nicht erhöht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Befreiung von der Sozialversicherung ist neben der Steuerbefreiung Voraussetzung, dass die Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Januar 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: noskaphoto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28403</id>
                        <updated>2023-01-27</updated>
                        <title>Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2023</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27888/e28403/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2023 folgende Sätze:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Altersgruppe&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;0 – 5 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 320,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;6 – 9 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 410,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;10 – 14 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 500,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;15 – 19 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 630,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;20 Jahre oder älter&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 720,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Januar 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: PIXMatex - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28404</id>
                        <updated>2023-01-27</updated>
                        <title>Neuerliche Zinserhöhung bei der Finanz</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27888/e28404/pic_big/img/ger/icon_diagramm_pfeile.png?checksum=17c1b395d74421aaf70fbe19c844567c5a704a9b</img>
                        
                        
                            <foreword>EZB und somit auch die Finanz erhöhen die Zinsen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Aufgrund einer weiteren Zinssatzerhöhung der EZB gilt mit Wirksamkeit ab 21.12.2022 für Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ein Zinssatz von 3,88%.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Januar 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: JD8 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28405</id>
                        <updated>2023-01-27</updated>
                        <title>Was muss im Februar von Unternehmern besonders beachtet werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27888/e28405/pic_big/img/ger/icon_kalender_gruen.png?checksum=6e094c750202b39110e2e52865715e5688ecd6fd</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Februar sind jedes Jahr besondere Meldungen von Vorjahresdaten an das Finanzamt erforderlich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer müssen die &lt;strong&gt;Jahreslohnzettel&lt;/strong&gt; ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2022 in elektronischer Form bis Ende Februar 2023 an das Finanzamt melden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer müssen auch &lt;strong&gt;Zahlungen, die für bestimmte Leistungen&lt;/strong&gt; (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2022 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2023 gemeldet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000 pro Kalenderjahr) müssen &lt;strong&gt;Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar&lt;/strong&gt; dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen, und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bis Ende Februar sind die &lt;strong&gt;Schwerarbeitsmeldungen&lt;/strong&gt; für das Jahr 2022 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bestimmte Beträge (z. B. Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, &lt;strong&gt;wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden&lt;/strong&gt;. Die Meldung für 2022 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2023 zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiters ist im Februar besonders zu beachten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;signierte Jahresbeleg&lt;/strong&gt; der Registrierkasse zum Jahresende 2022 ist verpflichtend bis spätestens 15. Februar 2023 (lt. BMF-Info) &lt;strong&gt;zu überprüfen&lt;/strong&gt;. Dies kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Januar 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Apicha - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28406</id>
                        <updated>2023-01-27</updated>
                        <title>Wieviel ist Ihr Unternehmen wert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27888/e28406/pic_big/img/ger/icon_geldsack_blau.png?checksum=3782edb9bc6b8af3a803c5eba995483f10f8db73</img>
                        
                        
                            <foreword>Bei bestimmten Anlässen ist es notwendig oder sinnvoll, den Wert des Unternehmens zu ermitteln.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bei Unternehmensverkäufen und Übernahmen stellt sich automatisch die Frage nach dem Wert Ihres Unternehmens. Für Kauf- bzw. Verkaufsverhandlungen, bei denen der Preis grundsätzlich durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird, bildet ein ermittelter Unternehmenswert eine wichtige Ausgangsbasis für die Gespräche. In vielen anderen Fällen, wie etwa bei der Abschichtung von Miteigentümern, Austritt von Kapitalgesellschaftern oder im Erbfall, kommt der durch eine sachgerechte Unternehmensbewertung ermittelte Wert direkt zur Anwendung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nur wie berechnet sich dieser Wert? Basis für die Bewertung sind meist die Cashflows, die mit dem Unternehmen in Zukunft erwirtschaftet werden können. Dafür erforderlich ist also jedenfalls eine aktuelle Planungsrechnung für die kommenden Jahre. Zur Ermittlung eines Unternehmenswertes, der dem Marktwert am nächsten kommt, geht die Planungsrechnung von einer Fortführung des Unternehmens aus und muss die vorhandenen Marktchancen und Marktrisiken berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus den geplanten jährlichen Cashflows wird mit Hilfe einer Rentenrechnung durch Abzinsung der Barwert errechnet. Berücksichtigt werden dabei auch z. B. mögliche Erlöse aus der Veräußerung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Wert Ihres Unternehmens wird von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst. Aus einer Reihe zulässiger Bewertungsmethoden muss die für den Einzelfall beste Vorgangsweise gewählt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Januar 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrii Yalanskyi - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e27864</id> 
                <title>Jänner 2023</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29426</id>
                        <updated>2022-12-28</updated>
                        <title>Nachfrist für die Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss von 16. – 20. Jänner 2023</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27864/e29426/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_orange.png?checksum=ed9873b7b8e261a0b03d342c49d555dd46d8ded9</img>
                        
                        
                            <foreword>Weitere Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen möglich</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Frist für die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss (Förderzeitraum Februar – September 2022) endete grundsätzlich am 28.11.2022. Laut Website der aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH – &lt;a href=&quot;http://www.aws.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;www.aws.at&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt; ) ist eine weitere &lt;strong&gt;Voranmeldung&lt;/strong&gt; zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen innerhalb einer Nachfrist von 16. – 20. Jänner 2023 möglich (vorbehaltlich der Änderung der Förderrichtlinie).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die aufgrund der Nachfrist anzupassende Förderrichtlinie war bei Onlinestellung dieses Artikels noch nicht veröffentlicht. Diese Informationen sind von Stand 21.12.2022 und können sich ändern. Weitere und detailliertere Informationen zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen finden Sie auf der Homepage der aws&lt;strong&gt;.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Dezember 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29427</id>
                        <updated>2022-12-28</updated>
                        <title>Was gibt es Neues bei den Steuern zum Jahresbeginn?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27864/e29427/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Viele Änderungen in unterschiedlichen Steuergesetzen sind zu beachten</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Jahresbeginn 2023 bringt eine Fülle von steuerlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Anpassungen:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einkommensteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab Juli 2023 wird die dritte Stufe des Einkommensteuertarifs von 42 % auf 40 % gesenkt. Vereinfachend wird ein Mischsatz von 41 % für das ganze Jahr 2023 angewandt. Für die zweite Stufe beträgt der Steuersatz in 2023 30 %.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Grenzbeträge der Progressionsstufen des Tarifs – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie bestimmte Absetzbeträge wurden angehoben („Abschaffung der kalten Progression“). Die Werte für 2023 wurden im Gesetz fixiert, ab 2024 erfolgt die automatische Anpassung.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tarifstufen 2023 in €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Steuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Bis 11.693&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Über 11.639 – 19.134&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;20 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Über 19.134 – 32.075&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;30 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Über 32.075 – 62.080&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;41 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Über 62.080 – 93.120&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;48 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Über 93.120 – 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Über 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;55 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wurde von € 800,00 auf € 1.000,00 angehoben. Bei betrieblichen Einkünften gilt dies für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein neuer Investitionsfreibetrag (IFB) kann bei Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern ab 1.1.2023 als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (siehe dazu auch gesonderten Artikel).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer wurde um € 5.000,00 erhöht (siehe dazu gesonderten Artikel).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Körperschaftsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Körperschaftsteuersatz wurde von 25 % auf 24 % gesenkt. Die Abzugsteuer bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten beträgt für Körperschaften ab 2023 7,5 % (statt wie bisher 8,25 %).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Lohnverrechnung - Mitarbeiterkosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds wurde von 3,9 % auf 3,7 % gesenkt, soweit dies in bestimmten lohngestaltenden Vorschriften festgelegt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darunter fällt unter anderem auch eine innerbetriebliche Festlegung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die neuen Sachbezugswerte für Dienstwohnungen sind zu beachten, der Zinssatz für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen wurde auf 1,0 % erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab Anfang 2023 ändert sich die Berechnungsweise des Pendlerpauschales für jene Fälle, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Ticket unentgeltlich zur Verfügung stellt oder einen Kostenanteil eines Öffi-Tickets übernimmt (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing sind bis zu € 200,00 pro Kalenderjahr von der Einkommensteuer befreit.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden ab 2023 jährlich inflationsbedingt angepasst (siehe dazu gesonderten Artikel).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Dezember 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Tatjana Balzer - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29428</id>
                        <updated>2022-12-28</updated>
                        <title>Wie wurden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27864/e29428/pic_big/img/ger/icon_kinderwagen.png?checksum=4b00d55b04236fc419ceaf677b932e0ddeb6dcb9</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit dem Teuerungsentlastungspaket III kommt es zu einer jährlichen Valorisierung</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Aufgrund des Teuerungsentlastungspakets III wird die Familienbeihilfe ab 2023 jährlich inflationsbedingt angepasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für 2023 gelten monatlich folgende Werte:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Alter&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Beihilfe pro Monat&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab Geburt&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 120,60&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 3 Jahren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 129,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 10 Jahren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 149,70&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 19 Jahren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 174,70&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erhöhung beträgt ab 2023 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für zwei Kinder gewährt wird: € 7,50&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für drei Kinder gewährt wird: € 18,40&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für vier Kinder gewährt wird: € 28,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für fünf Kinder gewährt wird: € 33,90&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für sechs Kinder gewährt wird: € 37,80&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 55,00.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 164,90.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das sogenannte Schulstartgeld im Herbst 2023 beträgt € 105,80 für 6- bis 15-Jährige. Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2023 € 61,80 pro Monat und Kind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Dezember 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Mediaparts - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29429</id>
                        <updated>2022-12-28</updated>
                        <title>Neue steuerliche Investitionsförderung ab 2023: Der Investitionsfreibetrag (IFB)</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27864/e29429/pic_big/img/ger/icon_geldsack_weiss.png?checksum=ca318c62ca0b7e7a6e8325583c22e607982a6186</img>
                        
                        
                            <foreword>Bei der Anschaffung oder Herstellung von neuen Wirtschaftsgütern ist die neue steuerliche Investitionsförderung zu prüfen</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren kann ab 2023 ein IFB steuerlich geltend gemacht werden. Anders als beim Gewinnfreibetrag kann der Investitionsfreibetrag auch von Körperschaften genutzt werden. Im Folgenden die Eckpunkte dieser Regelung:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Höhe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (höchstens von € 1.000.000,00 im Wirtschaftsjahr). Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EStG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der IFB nicht zu.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausgeschlossene Wirtschaftsgüter&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der IFB kann nicht geltend gemacht werden für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden, für gebrauchte oder geringwertige Wirtschaftsgüter (die sofort abgesetzt werden). Auch für Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer – z. B. Elektroautos), ist der IFB nicht möglich wie auch für bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter (insbesondere jene, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind). Auch Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, sind ausgeschlossen. Die Wirtschaftsgüter müssen inländischen Betrieben bzw. Betriebsstätten zuzurechnen sein.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausscheiden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, ist der IFB im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen (ausgenommen Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Dezember 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: domoskanonos - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29430</id>
                        <updated>2022-12-28</updated>
                        <title>Was ändert sich bei der Kleinunternehmerpauschalierung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27864/e29430/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=09fb330fcddaa419525e0ebff9bde60bd4ea57b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerpauschalierung wurde erhöht</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes ermöglicht unter bestimmten&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzungen pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 45 % der Betriebseinnahmen (max. € 18.900,00) –bei Dienstleistungsbetrieben nur 20 % (höchstens € 8.400,00) – steuerlich geltend zu machen. Neben den pauschalen Betriebsausgaben können bestimmte weitere Betriebsausgaben abgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für die Kleinunternehmerpauschalierung ist unter anderem, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Voraussetzung (geändert ab 2023) ist, dass im Veranlagungsjahr die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Umsatzgrenze der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbefreiung um nicht mehr als € 5.000,00 überschritten wurde,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die nicht von einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung betroffen sind und die erhöhte Umsatzgrenze (siehe oben) nicht überschritten wurde oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;weil auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wurde.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die erhöhte Umsatzgrenze ist auch in jenen Fällen maßgeblich, in denen Umsätze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), d. h., dass nur die von der Pauschalierung erfassten Umsätze nicht höher als € 40.000,00 sein dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; (entnommen aus den Erläuterungen zum Gesetz):&lt;br /&gt;&lt;/em&gt;&lt;em&gt;Ein Schriftsteller erzielt aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit Umsätze in Höhe von € 37.000,00 und aus einer Vermietungstätigkeit Umsätze in Höhe von € 10.000,00, insgesamt somit € 47.000,00. Für die Pauschalierung sind ausschließlich die Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit beachtlich. Da diese die Umsatzgrenze von € 40.000,00 nicht überschreiten, kann der Schriftsteller die Pauschalierung anwenden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Dezember 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: eyetronic - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29431</id>
                        <updated>2022-12-28</updated>
                        <title>Was bringt der Gesundheitsbonus der Sozialversicherung der Selbständigen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27864/e29431/pic_big/img/ger/icon_stethoskop_euro_gruen.png?checksum=60fb5bd2120081fd2c15097865a2c7e023dc78af</img>
                        
                        
                            <foreword>Vorsorgeuntersuchungen helfen nicht nur bei der Früherkennung von Krankheiten</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Vorsorgeuntersuchungen helfen bei der Früherkennung von Krankheiten und werden nun im Rahmen der Gesundheitsaktion „Gemeinsam vorsorgen“ von der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) besonders gefördert. Ist man bei der SVS im Jahr 2023 krankenversichert, so kann eine Vorsorge- bzw. Jugendlichenuntersuchung unter bestimmten Voraussetzungen eine Gutschrift von € 100,00 bringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Inanspruchnahme müssen Versicherte oder anspruchsberechtigte Angehörige eine Vorsorgeuntersuchung absolvieren und zwar jene,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die am 1.1.2023 das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben in den Jahren 2021, 2022 oder 2023,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die am 1.1.2023 das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben in den Jahren 2022 oder 2023.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Kinder vom 6. bis zum 18. Lebensjahr müssen im Zeitraum 2021 bis 2023 einen Gesundheits-Check Junior oder eine Jugendlichenuntersuchung absolvieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es muss für diese Leistung der SVS kein Antrag gestellt werden. Wurde eine Vorsorgeuntersuchung bereits in den Jahren 2021/2022 durchgeführt, erfolgt eine Anweisung der € 100,00 im ersten Quartal 2023. Wird die Untersuchung im Jahr 2023 durchgeführt, so erfolgt dies nach Abrechnung der Leistung durch die SVS.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Pro Versicherten kann diese Leistung einmal für sich selbst und einmal für jeden anspruchsberechtigten Angehörigen in Anspruch genommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser einmalige Gesundheitsbonus ist weder einkommensteuer- noch umsatzsteuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Details und häufige Fragen und Antworten zu diesem Thema sind auf der Website der SVS &lt;strong&gt;(www.svs.at)&lt;/strong&gt; zu finden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Dezember 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: andranik123 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29432</id>
                        <updated>2022-12-28</updated>
                        <title>Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27864/e29432/pic_big/img/ger/icon_hand_haelt_buecher.png?checksum=2a5988f5b87c0664fc7fdb3877f9a659ca0b535e</img>
                        
                        
                            <foreword>Aufbewahrungsfristen für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt zu laufen am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist am Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Unterlagen, die in einem für die Abgabenerhebung betreffenden anhängigen Verfahren von Bedeutung sind oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen, verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen, wie zum Beispiel:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;22 Jahre: Für Unterlagen, die bestimmte Grundstücke im Sinne des Umsatzsteuergesetzes betreffen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;10 Jahre z. B. für alle Aufzeichnungen, die bei Inanspruchnahme der sogenannten One-Stop-Shops zu führen sind.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie, Kurzarbeitsbeihilfe oder Energiezuschuss).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Für bestimmte Unterlagen und Belege (z.B. für sogenannte steuerliche Dauersachverhalte wie z.B. Verlustabzüge) empfiehlt sich eine Aufbewahrung über die oben genannten Fristen hinaus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden. Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf unbefristet aufbewahrt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Artikel gibt einen Überblick zu Aufbewahrungsfristen in Steuergesetzen. Weitere Normen sind zu beachten (wie z.B. für die digitale Belegaufbewahrung).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Dezember 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Demianastur - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29433</id>
                        <updated>2022-12-28</updated>
                        <title>Wie kann sich ein Unternehmen auf den gleichzeitigen Ausfall mehrerer Mitarbeiter vorbereiten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27864/e29433/pic_big/img/ger/icon_mann_weiss.png?checksum=569819520e74bf21e6f9cf40245cd1e14562ef45</img>
                        
                        
                            <foreword>Insbesondere für jene Abläufe, die immer funktionieren müssen, ist eine entsprechende Vorbereitung erforderlich</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Kommt es zum gleichzeitigen Ausfall von mehreren Mitarbeitern in Unternehmensbereichen, wo nur wenige Mitarbeiter das entsprechende Know-how haben, kann dies gravierende Folgen für das Unternehmen haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beachten Sie, dass in vielen kleineren Unternehmen insbesondere der kurzfristige Ausfall des Chefs zu Problemen führen kann. Im Folgenden finden Sie einige Tipps und Fragenstellungen, die Ihnen helfen sollen, sich auf diese Situation vorzubereiten:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Welche Bereiche und Abläufe im Unternehmen müssen immer funktionieren oder können nur für kurze Zeit ausfallen? Gibt es einen Notfallplan für diese Abläufe? Wer ist bei Verzögerungen zu informieren? Welche organisatorischen Maßnahmen müssen im Ernstfall gesetzt werden?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Welche Mitarbeiter haben das entsprechende Know-how für diese Abläufe? Gibt es Stellvertreter?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kann der Ausfall vorübergehend durch Mehrarbeit des Teams oder anderer Teams kompensiert werden?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gibt es externe Dienstleister, Kooperationspartner oder eine Personalleasingfirma, die bei Bedarf einspringen können? Gibt es Aushilfskräfte, die Sie aktivieren können? Kennen Sie Onlineplattformen oder ähnliches, wo Aushilfen rekrutierbar sind?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sind Schulungen der Mitarbeiter erforderlich, um Engpässe in Zukunft zu reduzieren?&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Dezember 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Kostiantyn - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e27821</id> 
                <title>Dezember 2022</title>
                
                    <entry>
                        <id>e28333</id>
                        <updated>2022-11-28</updated>
                        <title>Steuerfreies Öffi-Ticket: Was ändert sich beim Pendlerpauschale?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27821/e28333/pic_big/img/ger/icon_bus_gruen.png?checksum=0bfaf9768fcfecbe7e61142dc54e4a7bfaeaa58d</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit Anfang 2023 ändert sich die Berechnungsweise</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ab Anfang 2023 ändert sich die Berechnungsweise des Pendlerpauschales für jene Fälle, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Ticket unentgeltlich zur Verfügung stellt oder einen Kostenanteil eines Öffi-Tickets übernimmt (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Pendlerpauschale soll ab 2023 in einem ersten Schritt so berechnet werden, als ob keine Zurverfügungstellung eines Öffi-Tickets vorliegt. Ausschlaggebend für die Höhe des Pendlerpauschales ist die zurückzulegende Strecke Wohnung – Arbeitsstätte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im nächsten Schritt ist der vom Arbeitgeber zugewendete Wert des Öffi-Tickets vom Pendlerpauschale des Arbeitnehmers abzuziehen. Der Wert eines für mehrere Monate gültigen Tickets ist dabei gleichmäßig auf die Monate der Gültigkeit zu verteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel &lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt;(Entsprechend der Erläuterungen zum Gesetz; den Beispielen sind die Werte des Pendlerpauschales ohne die befristete Erhöhung zu Grunde gelegt): &lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Eine Arbeitnehmerin pendelt von ihrem Wohnort an 19 Arbeitstagen zu ihrer Arbeitsstätte. Es steht der Arbeitnehmerin laut Pendlerrechner ein kleines Pendlerpauschale i. H. v. € 2.016,00 pro Jahr (€ 168,00 pro Monat) sowie der Pendlereuro i. H. v. € 142,00 pro Jahr zu.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Variante a)&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Der Arbeitgeber wendet ihr ab Jänner 2023 die Kosten einer Jahreskarte im Wert von € 365,00 zu. &lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Der Arbeitgeber berücksichtigt das Pendlerpauschale in der laufenden Lohnverrechnung; mit der Übernahme der Kosten des Jahrestickets ist ab Jänner 1/12 (= € 30,42) vom monatlichen Pendlerpauschale abzuziehen (168,00 – 365,00/12). Somit erhält die Arbeitnehmerin monatlich € 137,58 an Pendlerpauschale, der Pendlereuro steht für die gesamte Strecke ungekürzt zu.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Variante b)&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Die Arbeitnehmerin erhält von ihrem Arbeitgeber das Klimaticket für das gesamte Bundesgebiet i. &lt;/em&gt;&lt;em&gt;H. v. € 1.095,00. Ihr steht daher ein Pendlerpauschale i. H. v € 921,00 pro Jahr (= 2.016,00 – 1.095,00) zu, der jährliche Pendlereuro i. H. v. € 142,00 steht für die gesamte Strecke Wohnung – Arbeitsstätte zu.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. November 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Sergii Figurnyi - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28334</id>
                        <updated>2022-11-28</updated>
                        <title>Last-Minute-Steuertipps</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27821/e28334/pic_big/img/ger/icon_sparschwein.png?checksum=933aefc22f5aad0d9172434cee455aa8ff82ba44</img>
                        
                        
                            <foreword>Tipps zu Weihnachtsgeschenken, Teuerungsprämie und SV-Ausnahme für Kleinunternehmer</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Neben unseren Steuertipps zum Jahresende aus der vorangegangenen Ausgabe der Steuernews finden Sie hier noch einige Last-Minute-Tipps vor dem Jahreswechsel:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Geschenke an Mitarbeiter&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für den Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche den Gewinn. Für den Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken vom Arbeitgeber um Sachzuwendungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich unterliegen solche Zuwendungen genauso wie Entgeltzahlungen der Lohnsteuer. Für Sachgeschenke räumt der Gesetzgeber aber eine Ausnahme ein, und lässt geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen die dabei empfangenen Geschenke (auch Gutscheine) bis zu einem Betrag von € 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Steuerfreie Teuerungsprämie für Mitarbeiter&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bis € 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bis € 1.000,00 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer bestimmten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Die Wechselwirkung mit einer allfällig bereits ausbezahlten steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung ist zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausnahme von der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) für Kleinunternehmer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Kleinunternehmer im Sinne des GSVG ist im Jahr 2022 ein Unternehmer (Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung oder FSVG versicherter Arzt) mit&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Umsätzen aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten von nicht mehr als € 35.000,00 und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einkünften aus der gewerblichen Tätigkeit von nicht mehr als € 5.830,20.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wird bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) glaubhaft gemacht, dass diese Grenzen nicht überschritten werden, so kann eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2022 bis zum 31.12.2022 beantragt werden, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate einer GSVG-/FSVG-Pflichtversicherung gegeben waren oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das 60. Lebensjahr vollendet wurde oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das 57. Lebensjahr vollendet (nicht aber das 60.) wurde und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die erwähnten Einkommens- und Umsatzkriterien erfüllt waren.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder die ersten 48 Kalendermonate der Kindererziehung (pro Kind) gelten eigene Regelungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Erfüllung der Voraussetzungen werden im Nachhinein anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides überprüft. Wird diese Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt und genehmigt, ist zu beachten, dass aus der gewerblichen Tätigkeit keine Absicherung in der Pensions- und Krankenversicherung besteht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. November 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: candy1812 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28335</id>
                        <updated>2022-11-28</updated>
                        <title>Voraussichtliche GSVG-Sozialversicherungswerte für 2023</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27821/e28335/pic_big/img/ger/icon_tafel.png?checksum=7b476b6d95e03424dd216a64cbecc1b74c0646a9</img>
                        
                        
                            <foreword>Höchst- und Mindestbeitragsgrundlage sowie Beitragssatz für 2023</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 576.562px;&quot; colspan=&quot;3&quot;&gt;&lt;strong&gt;Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Kammermitglieder&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 200px;&quot;&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 173px;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Krankenversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 176px;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Pensionsversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 200px;&quot;&gt;Beitragssatz&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 173px;&quot;&gt;6,80 %&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 176px;&quot;&gt;18,50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 200px;&quot;&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 362.781px; text-align: center;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;€ 500,91 / Monat&lt;br /&gt;€ 6.010,92 / Jahr&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 200px;&quot;&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 362.781px; text-align: center;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;€ 6.825,00 / Monat&lt;br /&gt;€ 81.900,00 / Jahr&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 576.562px;&quot; colspan=&quot;3&quot;&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 200px;&quot;&gt;Unfallversicherung&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 362.781px; text-align: center;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;€ 10,97 / Monat&lt;br /&gt;€ 131,64 / Jahr&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. November 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Printemps - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28336</id>
                        <updated>2022-11-28</updated>
                        <title>Wann haben Unternehmer Anspruch auf Diäten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27821/e28336/pic_big/img/ger/icon_geldsack_weiss.png?checksum=ca318c62ca0b7e7a6e8325583c22e607982a6186</img>
                        
                        
                            <foreword>Wann liegt eine betrieblich veranlasste Reise vor?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eine Reise ist in der Regel mit Mehrkosten verbunden. Abgesehen von den Fahrtkosten entstehen hierbei insbesondere auch Kosten für Verpflegung und Unterkunft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Analog zum Werbungskostenabzug bei Dienstnehmern besteht auch im unternehmerischen Bereich die Möglichkeit, diese reisebedingten Verpflegungs- und Nächtigungsmehraufwendungen mittels Pauschalbeträge als Betriebsausgaben geltend zu machen, sofern die Reise betrieblich veranlasst ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Betrieblich veranlasste Reise&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine betrieblich veranlasste Reise liegt vor, wenn sich ein Unternehmer aus betrieblichen Gründen mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Betriebsstätte) entfernt und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit einhergehend darf im Zuge der Reise auch kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden. Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit wird begründet, wenn man fünf Tage durchgehend (oder regelmäßig wiederkehrend) oder an mehr als 15 Tagen im Kalenderjahr aus beruflichen Gründen am gleichen Ort tätig ist. Dabei gilt es zu beachten, dass sich ein Mittelpunkt der Tätigkeit nicht zwangsläufig auf einen Ort beziehen muss, sondern auch ein gesamtes Einzugsgebiet (z. B. Bezirk) umfassen kann, wie dies häufig bei der Tätigkeit von Rauchfangkehrern oder Gebietsvertretern der Fall ist. In derartigen Fällen besteht bei Tätigkeiten im gesamten Gebiet kein Anspruch auf Diäten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorsteuerabzug bei Inlands- und Auslandsreisen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Macht ein Unternehmer bei einer betrieblich veranlassten Reise im Inland die pauschalen Taggeld- und Nächtigungskosten geltend, so kann er die in den Bruttobeträgen enthaltene 10%ige Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Falls anstelle des pauschalen Nächtigungsgeldes die tatsächlichen Nächtigungskosten abgesetzt werden, kann die Vorsteuer von diesen geltend gemacht werden. Dafür muss aber eine Rechnung vorliegen, die den Formalerfordernissen des Umsatzsteuergesetzes entspricht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anders als bei Reisekosten im Inland gibt es bei den Diätensätzen für das Ausland keinen Vorsteuerabzug in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. November 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Halfpoint - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28337</id>
                        <updated>2022-11-28</updated>
                        <title>Welche Zinsen gelten bei Finanz und Sozialversicherung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27821/e28337/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Auch die Finanz und Sozialversicherung erhöhen die Zinsen</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wie bereits berichtet, ist die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Basiszinssatz verändert sich entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund einer weiteren Erhöhung der EZB gelten mit Wirksamkeit &lt;strong&gt;ab 2.11.2022&lt;/strong&gt; nun neu im Bereich der &lt;strong&gt;Finanz &lt;/strong&gt;folgende Zinssätze:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Basiszinssatz&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1,38 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Stundungszinsen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3,38 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Aussetzungszinsen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3,38 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Anspruchszinsen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3,38 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beschwerdezinsen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3,38 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Umsatzsteuerzinsen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3,38 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Für rückständige &lt;strong&gt;Sozialversicherungsbeiträge &lt;/strong&gt;des ASVG gilt ab 1.10.2022 bis 31.12.2022 ein Verzugszinssatz von 3,38 %.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. November 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: JD8 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28338</id>
                        <updated>2022-11-28</updated>
                        <title>Wie wird der Dienstgeberbeitrag ab 2023 gesenkt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27821/e28338/pic_big/img/ger/icon_mann.png?checksum=0334a91f0344c70d0d1738d3fef4dbaef70cedf9</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie wird der Dienstgeberbeitrag ab 2023 gesenkt?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ab dem Kalenderjahr 2025 beträgt der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds 3,7 % (statt wie bisher 3,9 %) der Beitragsgrundlage.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den Kalenderjahren 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7 %, soweit dies in bestimmten lohngestaltenden Vorschriften festgelegt ist. Darunter fallen zum Beispiel Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, aber auch eine innerbetriebliche Festlegung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat nun in FAQs einige Klarstellungen vorgenommen. Daraus ist unter anderem zu entnehmen, dass die innerbetriebliche Festlegung formlos erfolgen kann. Es wird empfohlen, rechtzeitig einen internen Aktenvermerk für allfällige Kontrollen anzulegen, etwa mit folgendem Inhalt: „Gemäß § 41 Abs. 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7 % der Beitragsgrundlage festgelegt.“ Die Festlegung hat für alle Dienstnehmer oder für bestimmte Gruppen zu erfolgen. Auch dazu sollte ein Aktenvermerk erstellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Frage, ob diese Festlegung auch für freie Dienstnehmer und für Gesellschafter-Geschäftsführer mit wesentlicher Beteiligung erfolgen kann, wird beantwortet: Die Festlegung des Dienstgeberbeitrags auf 3,7 % kann für alle Dienstnehmer erfolgen, für die eine Beitragspflicht besteht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. November 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: maxsim - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28339</id>
                        <updated>2022-11-28</updated>
                        <title>Sachbezug bei unverzinslichem Gehaltsvorschuss 2023</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27821/e28339/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Zinsersparnis eines unverzinslichen Arbeitgeberdarlehens ist sachbezugspflichtig</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des BMF in 2023 ein Sachbezug in Höhe von 1,0 % p. a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. November 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Sergey Nivens - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28340</id>
                        <updated>2022-11-28</updated>
                        <title>Tipps für Ihre Weihnachtsrede</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27821/e28340/pic_big/img/ger/icon_junge_rot.png?checksum=f71dfd06e3ef7b3fc4920fa01f6be2f061f3f73d</img>
                        
                        
                            <foreword>Vorbereitung und Authentizität sind der Schlüssel zu einer guten Rede</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bei den Weihnachtsfeiern stehen Chefs oft vor der Herausforderung, einige Worte an das Team zu richten. Hier einige Tipps dazu:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bereiten Sie sich gut auf Ihre Rede vor. Überlegen Sie sich, was Sie Ihren Mitarbeitern vermitteln wollen. Eine mögliche Struktur einer einfachen Rede wäre Begrüßung, Rückblick auf das vergangene Jahr, Ausblick, Wünsche an die Mitarbeiter und Verabschiedung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Fassen Sie sich kurz bei Ihrer Weihnachtsrede. Verwenden Sie einfache Worte und kurze Sätze.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verwechseln Sie die Weihnachtsrede nicht mit einem Firmenmeeting. Einheizerreden sind genauso unerwünscht wie unpersönliche Ansprachen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Werden Sie persönlich, erzählen Sie von tatsächlich Erlebtem, verwenden Sie Ich-Botschaften.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Geben Sie Sicherheit in Zeiten der Verunsicherung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Zuhörer sollten sich die ganze Rede hindurch angesprochen fühlen. Halten Sie Blickkontakt und reden Sie möglichst frei.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Weihnachtsrede ist auch eine gute Gelegenheit, um Jubiläen zu feiern und Ehrungen vorzunehmen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bleiben Sie authentisch. Ihre Mitarbeiter kennen Sie vermutlich besser, als Sie denken. Wenn Sie es nicht gewohnt sind, Reden zu halten, wird auch niemand eine perfekte Rede erwarten.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. November 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Halfpoint - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e27753</id> 
                <title>November 2022</title>
                
                    <entry>
                        <id>e28341</id>
                        <updated>2022-11-25</updated>
                        <title>Energiekostenzuschuss für Unternehmen: Richtlinie veröffentlicht</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27753/e28341/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige ausgewählte Eckpunkte aus der sehr umfangreichen Richtlinie</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Auf der Homepage des Austria Wirtschaftsservice (aws – &lt;a href=&quot;http://www.aws.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.aws.at&lt;/a&gt;) wurde die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen veröffentlicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige ausgewählte Eckpunkte aus der sehr umfangreichen Richtlinie (Fassung vom 21.11.2022). Es sei darauf hingewiesen, dass bei Antragstellung alle Details der veröffentlichten Richtlinie zu berücksichtigen sind, die &lt;a href=&quot;https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/downloads/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;hier&lt;/a&gt; abrufbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Unternehmen sind förderbar?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Förderungsfähige Unternehmen sind bestehende, energieintensive Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, energieintensive konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie energieintensive gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Punkt 8.4 der Richtlinie sind umfangreiche Ausschlusskriterien für die Förderung zu finden. So sind unter anderem Unternehmen in bestimmten Sektoren oder auch freie Berufe ausgenommen. Auch zu Unternehmensneugründungen gibt es hier Regelungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sofern der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses bzw. der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder der letztverfügbaren Einkommenssteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung nicht € 700.000,00 übersteigt, ist die Energieintensität keine Voraussetzung für den Erhalt eines Energiekostenzuschusses der Basisstufe (Stufe 1). Für vor dem 31.12.2021 erfolgte Neugründungen gelten eigene Regelungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;span style=&quot;text-decoration: underline;&quot;&gt;Energieintensive Unternehmen:&lt;/span&gt; Die Energie- und Strombeschaffungskosten müssen mindestens 3 % des Produktionswertes ausmachen. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Kalenderjahres 2021 – bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 – wenn dieser nicht verfügbar ist, auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können die E/A-Rechnung als Basis heranziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Förderungen der Basisstufe (Stufe 1) werden auch Treibstoffbeschaffungskosten zu den Energiebeschaffungskosten hinzugerechnet. Für Stufe 1 kann die Ermittlung der relevanten Kenngrößen – alternativ zu den oben angeführten Grundlagen – auf entsprechende Werte im Zeitraum 1.1.2022 – 30.9.2022 bezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als „Produktionswert“ gilt der Umsatz – einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen – plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner ist keine Vorratsveränderung zu berücksichtigen. Für die Stufe 1 können zur Feststellung des Produktionswertes anhand des Zeitraumes 1.1.2022 –  30.9.2022 die Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie die Veränderung des Bestands von Waren vereinfachend unberücksichtigt gelassen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Richtlinie und eine Beilage regeln detailliert welche Erzeugnisse zur Ermittlung der Energieintensität herangezogen werden und wie die Energie- und Strombeschaffungskosten für die Energieintensität festgestellt wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist der förderungsfähige Zeitraum?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1.2.2022 und endet mit 30.9.2022. Ab den Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4) kann die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden, wobei diese Monate zeitlich nicht miteinander zusammenhängen müssen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche weiteren Voraussetzungen und Bestimmungen gelten?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Unternehmen schriftlich zur Einhaltung bestimmter Energiesparmaßnahmen (betrifft nächtliche Beleuchtung, Heizung im Außenbereich, Offenhalten von Außentüren) für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31.3.2023 verpflichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das förderungswerbende Unternehmen hat mit der Antragstellung sein steuerliches Wohlverhalten (detaillierte Kriterien dazu in der Richtlinie) zu erklären. Auch Kumulierungsbestimmungen sind formuliert. Bei Zuschussobergrenzen (siehe unten) sind auch Regelungen zu verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Es bestehen Beschränkungen zur Auszahlung von Boni für Vorstände oder Geschäftsführer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch ein Spekulationsverbot besteht: Die Veräußerung von Energie auf Basis bestehender Verträge mit einhergehender Deckung des Eigenbedarfs zu einem höheren Preis, der im Rahmen der Richtlinie subventioniert werden soll, ist nicht förderfähig.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Stufen der Förderung gibt es?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Förderung besteht in einem nichtrückzahlbaren Zuschuss.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die förderungsfähigen Kosten unterscheiden sich je nach Basisstufe (Stufe 1) und Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4). Betrachtet wird eine (oder ein Teil einer) Preissteigerung (meist) im Vergleich zum Vorjahr, die mit einem Verbrauch multipliziert wird. Ein bestimmter Teil dieser förderungsfähigen Kosten wird als Zuschuss gefördert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;span style=&quot;text-decoration: underline;&quot;&gt;Basisstufe (Stufe 1)&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten dürfen nicht mehr als € 16 Mio. betragen (gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einkommensteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Förderungsfähig in der Basisstufe (Stufe 1) ist ein Teil der angefallenen Mehraufwendungen (max. 30 %) für Strom, Erdgas und Treibstoffe des betriebseigenen Verbrauchs im Förderungszeitraum von 1.2.2022 – 30.9.2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Die Richtlinie führt dazu Regelungen für einen Berechnungsmodus und einen Hochrechnungsmodus bei Strom und Erdgas aus. Für Treibstoffe gibt es eine eigene Berechnungsregel. Auch nicht förderungsfähige Kosten werden definiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zuschussobergrenze € 400.000,00 und Zuschussuntergrenze € 2.000,00. Ein gewährter Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der € 20.000,00 nicht übersteigt, wird um einen Betrag von € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;span style=&quot;text-decoration: underline;&quot;&gt;Berechnungsstufen 1 bis 4&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Förderungsfähig sind ein Teil der Mehraufwendungen für Strom und Erdgas des betriebseigenen Verbrauches im Förderungszeitraum von 1.2.2022 – 30.9.2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Treibstoffe werden nicht gefördert. Auch nicht förderungsfähige Kosten werden in der Richtlinie definiert. Der Energiekostenzuschuss für Strom und/oder Erdgas einer Berechnungsstufe kann nicht mit einem Energiekostenzuschuss der Basisstufe oder einer anderen Berechnungsstufe kombiniert werden. Sollte der Förderungswerber die Voraussetzung mehrerer Stufen erfüllen, so hat er bei der Antragstellung zu wählen, für welche Stufe er den Energiekostenzuschuss beantragt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Richtlinie stellt im Punkt 10, je Berechnungsstufe, eine Berechnungsformel samt Erläuterungen und spezifische Regelungen zur Verfügung. Hier zusammengefasst einige Eckpunkte daraus:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Berechnungsstufe 2: Die relevanten Preise müssen sich verdoppelt haben. Für die förderungsfähigen Kosten wird auch nur jener Teil der Preissteigerung betrachtet, der über dem Doppelten des Vorjahrespreises liegt. Der für die Berechnung relevante Verbrauch ist mit maximal 70 % des entsprechenden Vorjahresverbrauches gedeckelt. Gefördert werden maximal 30 % der förderungsfähigen Kosten. Die maximale Förderungshöhe beträgt € 2 Mio.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Berechnungsstufe 3: Die förderungsfähigen Unternehmen müssen derart von der Energiekrise betroffen sein, dass bei ihnen Betriebsverluste entstehen. Die Berechnungsformel der förderungsfähigen Kosten ist ähnlich wie bei Stufe 2. Gefördert werden maximal 50 % der förderungsfähigen Kosten. Die förderungsfähigen Kosten müssen sich auf mindestens 50 % des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat belaufen. Zudem ist der Zuschuss mit 80 % des Betriebsverlustes im förderungsfähigen Zeitraum begrenzt. In dieser Stufe sind maximale Zuschüsse von bis zu € 25 Mio. möglich. Die Gewährung eines Energiekostenzuschusses der Berechnungsstufe (Stufe 3) setzt voraus, dass das förderungswerbende Unternehmen ein bestimmtes Energieaudit durchführt bzw. durchgeführt hat.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Berechnungsstufe 4: In dieser Stufe werden neben der Anforderung von Betriebsverlusten und Energieaudit nur ausgewählte Branchen unterstützt. Die Branchen sind in der Beilage zur Richtlinie angeführt. Die Berechnungsformel der förderungsfähigen Kosten ist ähnlich wie bei Stufe 3. Gefördert werden aber maximal 70 % der förderungsfähigen Kosten. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 50 Mio. möglich.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Wie erfolgt die Abwicklung der Förderungsmaßnahme?&lt;/h3&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Zwingende &lt;strong&gt;Voranmeldung&lt;/strong&gt; auf foerdermanager.aws.at ab 7.11.2022 – 28.11.2022. Dabei sind die Unternehmensdaten und die vertretungsbefugte Person einzugeben. Der Zeitpunkt des Absendens der Voranmeldung ist für die Zuteilung eines Zeitraumes für die rechtsgültige Antragstellung maßgeblich, stellt jedoch selbst keinen rechtsverbindlichen Antrag dar. Daraufhin weist die aws dem Unternehmen einen bestimmten Zeitraum zur Antragstellung zu.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Im zugewiesenen Zeitraum muss dann der &lt;strong&gt;Antrag&lt;/strong&gt; samt aller Bestätigungen und Zusicherungen sowie den am Antragsformular angegebenen Hinweis auf die von den Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter (siehe weiter unten) getroffenen Feststellungen und den darüber erstellten Bericht im Fördermanager direkt bei der aws eingebracht werden. Die Frist, innerhalb der die individuellen, von der aws vorgegebenen Antragszeiträume liegen, läuft von 29.11.2022 – 15.2.2023, kann im Einzelfall jedoch kürzer sein. Im Zuge der Antragstellung erklärt der Förderungswerber und sichert unter anderem zu, dass die Bedingungen der Richtlinie und die in dem Antrag enthaltenen sonstigen Bedingungen eingehalten werden. Pro Förderungswerber kann im Antragszeitraum nur ein Antrag, der alle zur Förderung beantragten Energieformen umfasst, eingebracht werden. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrags sind unzulässig.&lt;br /&gt;&lt;u&gt;Feststellungen/Bericht von Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter:&lt;br /&gt;&lt;/u&gt;Der Bericht hat unter anderem folgende Punkte zu umfassen:
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Feststellung der Übereinstimmung der Branche mit Angaben lt. Umsatzsteuererklärung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für Anträge, bei denen das Vorliegen eines energieintensiven Unternehmens Voraus-setzung ist, die Feststellung, dass die den WP/StB/BiBu von diesen vorgelegten Daten des Rechnungswesens, sonstigen Unterlagen oder Nachweise der vom Förderungswerber vorgenommenen Einordnung als energieintensives Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich zu Grunde liegen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei gemeinnützigen Rechtsträgern: Feststellung, dass die angeführten Kosten dem unternehmerischen Bereich zugeordnet sind.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Feststellung, dass die vom Förderungswerber vorgelegten Daten des Rechnungswesen, Unterlagen oder Nachweise den im Antrag angeführten Kosten entsprechend der Richtlinie zu Grunde liegen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Stufe 3 oder 4: bestimmte Feststellungen zur Betriebsverlustermittlung&lt;br /&gt;Eine Verpflichtung zur Ausfolgung des Berichts an die aws besteht nur auf deren Aufforderung.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Förderungsentscheidung und -zusage.&lt;/strong&gt; Die aws nimmt eine automatisierte Prüfung der formellen Kriterien, eine Qualitätssicherung der Unternehmensdaten sowie eine Prüfung auf das Vorhandensein der erforderlichen Bestätigungen, Feststellungen und Unterschriften, insbesondere auch der Unterschriften der WP/StB/BiBu, vor. Die aws stellt Förderungszusagen durch Annahme des vorbehaltlos unterfertigten Förderantrags und auf Basis der Eigenangaben der förderungswerbenden Unternehmen bis längstens 30.6.2023 aus. Unvollständige oder außerhalb der Einreichfrist eingebrachte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Die Reihung für die Vergabe der Zuschussmittel erfolgt nach Einlangen der Förderungsanträge unter Berücksichtigung der budgetären Verfügbarkeit.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Auszahlung&lt;/strong&gt; durch die aws als Einmalzahlung.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Weitere Auflagen sind unter anderem die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Bücher und eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung. Es besteht kein Rechtsanspruch. Es kann eine Prüfung der gewährten Förderungen durch die Abgabenbehörden erfolgen. Es gibt mehrere Tatbestände, die zu einer Rückforderung der Förderung führen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Obige Ausführungen stellen nur einige Eckpunkte der sehr umfangreichen Förderrichtlinie dar. Umfangreiche weitere Voraussetzungen und ergänzende Bestimmungen sind zu beachten. Die Förderrichtlinie finden Sie auf der Website des aws &lt;a href=&quot;https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/downloads/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;. Diese Informationen sind von Stand 24.11.2022.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen soll es für Kleinst- und Kleinbetriebe, welche die Zuschussgrenze von € 2.000,00 nicht erreichen, ein Pauschalfördermodell geben, welches allerdings von dieser Richtlinie nicht umfasst ist. Dieses Modell soll es Unternehmen, deren Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 –  30.09.2022 nicht mehr als € 6.666,00 ausmachen, ermöglichen, einen Zuschuss zu beantragen. Für diese ergänzende Maßnahme ist eine Voranmeldung zum aws Energiekostenzuschuss für die betroffenen Unternehmen nicht erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Jiri Hera - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29496</id>
                        <updated>2022-11-04</updated>
                        <title>Wichtige Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss ab Montag, 7. November 2022</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27753/e29496/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Laut aws ist eine verpflichtende Voranmeldung für Unternehmen über den Fördermanager auf der aws-Homepage ab Montag, 7.11.2022 bis 28.11.2022 möglich</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Laut aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH) ist eine &lt;strong&gt;verpflichtende Voranmeldung&lt;/strong&gt; zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen über den Fördermanager auf der aws-Homepage (siehe unten) ab Montag, &lt;strong&gt;7.11.2022&lt;/strong&gt; bis 28.11.2022 möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut aws wird &lt;strong&gt;auf Basis der Reihenfolge&lt;/strong&gt; der eingelangten Voranmeldungen ein Zeitraum zugewiesen, in dem ein Antrag gestellt werden kann. Die Reihenfolge des Einlangens der Anträge ist für die Vergabe der einer &lt;strong&gt;Budgetobergrenze&lt;/strong&gt; unterliegenden Zuschussmittel maßgeblich (&lt;strong&gt;first come – first serve&lt;/strong&gt;). Eine Voranmeldung sobald wie möglich ist daher dringend zu empfehlen!&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Voranmeldung sind folgende Daten erforderlich:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Information zum Förderungswerber (Firmenname, Rechtsform, gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl bei unternehmerisch tätigen Vereinen)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Angabe, ob der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses € 700.000,00 überschritten hat, wenn ja, dann Angabe, ob es sich um ein energieintensives Unternehmen handelt (mit Erklärung dazu)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kontaktdaten der vertretungsbefugten Person im antragstellenden Unternehmen und die für den Antragsprozess maßgebliche E-Mail-Adresse (hier können auch zwei Kontaktpersonen bekanntgegeben werden)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der Antragsteller erhält eine Absendebestätigung und Informationen über den Zeitraum für die formale Antragseinreichung im aws Fördermanager.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen – letzter Stand 9.11.2022 – können sich ändern. Die Förderrichtlinie war bei Onlinestellung dieses Artikels noch nicht veröffentlicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 11. November 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29497</id>
                        <updated>2022-10-25</updated>
                        <title>Steuertipps zum Jahresende</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27753/e29497/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie können Sie bis zum Jahreswechsel noch Steuern sparen?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies meist, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der &lt;strong&gt;Grundfreibetrag &lt;/strong&gt;in Höhe von 15 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 4.500,00).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein &lt;strong&gt;investitionsbedingter Gewinnfreibetrag&lt;/strong&gt; hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser beträgt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;von € 30.000,00 bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00) Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00) Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ab € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.950,00)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2023 ohnehin geplant ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist, dass der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 1.1.2023 von € 800,00 auf € 1.000,00 erhöht wird (dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis: &lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2022, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Beschleunigte&lt;/strong&gt;&lt;strong&gt; Abschreibung bei Gebäuden&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache, betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Investitionsfreibetrag erst ab 2023&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für bestimmte Investitionen ist allerdings zu beachten, dass ab 2023 unter bestimmten Voraussetzungen ein steuerlicher Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zudem ist 2022 zu beachten, dass im Jahr 2023 der Körperschaftsteuersatz und der Einkommensteuersatz gesenkt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Daher: &lt;br /&gt;&lt;/u&gt;Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2023 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2023 fertiggestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;7. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;8. Forschungsprämie&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;9. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2017 aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;10. Registrierkasse&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Überprüfung des signierten Jahresbelegs ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15.2. des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Oktober 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: bluedesign - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29498</id>
                        <updated>2022-10-25</updated>
                        <title>Wo gibt es genauere Informationen zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27753/e29498/pic_big/img/ger/icon_hand_und_euros.png?checksum=e1f17d605956d9f157d6baeb9de8d8c3588f3494</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Abwicklung der Förderung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws)</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wie in der letzten Ausgabe der Steuernews berichtet, wurden im Nationalrat bereits im Sommer die Rahmenbedingungen für den Energiekostenzuschuss für Unternehmer beschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat Eckpunkte der – bei Drucklegung noch nicht veröffentlichten – Förderrichtlinie beschlossen. Hier dazu eine Übersicht:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Förderung für energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen. Bestimmte Unternehmen sind ausgenommen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Jährliche Energiekosten mindestens 3 % des Produktionswertes bzw. Umsatzes (bezogen auf den letztgültigen Jahresabschluss von 2021 oder auf den Förderzeitraum Februar bis September 2022.) Ausgenommen von diesem 3-%-Energieintensitätskriterium sind Betriebe bis max. € 700.000,00 Jahresumsatz.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Energie-Mehrkosten von 1.2.2022 bis zum 30.9.2022 werden gefördert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Förderung ist an Energiesparmaßnahmen gebunden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vier Stufen:
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Stufe 1: Mehrkosten für Strom, Erdgas und Treibstoffe werden mit 30 % der Preisdifferenz zum Vorjahr gefördert (max. € 400.000,00, min. € 2.000,00).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Stufe 2: Die Preise für Strom und Erdgas müssen sich zumindest verdoppelt haben. In diesem Fall werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 % gefördert (maximale Förderhöhe € 2 Mio.). Treibstoffe werden in dieser Stufe nicht gefördert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Stufe 3: Unternehmen müssen zudem zusätzlich einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 25 Mio. möglich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Stufe 4: In dieser Stufe können nur ausgewählte Branchen, wie beispielsweise Stahlhersteller, unterstützt werden. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 50 Mio. möglich.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen soll es für Kleinst- und Kleinbetriebe ein Pauschalfördermodell geben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Registrierung soll von Ende Oktober bis Mitte November möglich sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ein Antrag ab Mitte November 2022 pro Unternehmen mit allen förderbaren Energieformen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Abwicklung der Förderung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Die genauen Details der Förderrichtlinie waren bei Drucklegung abzuwarten. &lt;strong&gt;Sobald die Förderrichtlinie veröffentlicht ist, finden sich alle Details und Berechnungsbeispiele auf www.aws.at.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Oktober 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: leledaniele - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29499</id>
                        <updated>2022-10-25</updated>
                        <title>Sind studierende Kinder von gewerblichen Selbständigen krankenversichert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27753/e29499/pic_big/img/ger/icon_gesicht_junge.png?checksum=53e8ef4010c9a96b80cfddf69cc23e9f07deee31</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Krankenversicherungsschutz bezieht sich nicht nur auf die versicherte Person</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Selbständige, die unter das gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) fallen, sind in der Regel bei der Selbständigenversicherung (SVS) kranken-, pensions- und unfallversichert. Der Krankenversicherungsschutz der SVS bezieht sich dabei nicht nur auf die versicherte Person, sondern unter bestimmten Voraussetzungen z. B. auch auf den Ehepartner, den eingetragenen Partner oder &lt;strong&gt;Kinder, wenn diese nicht selbst versichert sind&lt;/strong&gt; und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Stiefkinder gilt, dass sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben müssen (gilt z. B. auch, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger bzw. beruflicher Ausbildung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält). Pflegekinder müssen vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis beruht auf einer behördlichen Bewilligung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bis zum 18. Lebensjahr sind Kinder in der Regel beitragsfrei bei Ihren Eltern mitversichert. Wenn das Kind danach weiterhin eine &lt;strong&gt;Schul- oder Berufsausbildung&lt;/strong&gt; absolviert, kann der Krankenversicherungsschutz &lt;strong&gt;bis zum 27. Lebensjahr&lt;/strong&gt; verlängert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird für das studierende Kind weiterhin &lt;strong&gt;Familienbeihilfe&lt;/strong&gt; bezogen, sind für die SVS die Voraussetzungen für die beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung erfüllt. Ist dies nicht der Fall, braucht die SVS eine Kopie der Inskriptionsbestätigung des Kindes als Nachweis und ab dem zweiten Studienjahr auch einen Nachweis des Studienerfolgs (das Studium muss ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Familienlastenausgleichsfonds betrieben werden).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website der SVS: www.svs.at.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Oktober 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Jintana - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29500</id>
                        <updated>2022-10-25</updated>
                        <title>Wie sollen Zuschüsse für Carsharing beim Mitarbeiter von der Lohnsteuer befreit werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27753/e29500/pic_big/img/ger/icon_auto_schraeg.png?checksum=6b7efe0dc3c229ced5ffa5667df44eafcc1e9157</img>
                        
                        
                            <foreword>Teuerungsentlastungspaket bringt Steuerbefreiung ab 2023</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit dem zweiten Teil des Teuerungsentlastungspakets sollen ab 2023 Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing bis zu € 200,00 pro Kalenderjahr von der Einkommensteuer befreit sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Carsharing im Sinne dieser Steuerbefreiung ist&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern (auch E-Scooter),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die einer unbestimmten Anzahl von Fahrern auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;vom Arbeitnehmer selbständig reserviert und genutzt (auch z. B. mit Hilfe einer Onlineplattform) werden können.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der Zuschuss darf nur für die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z. B. Elektroauto) verwendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Zuschuss muss direkt an den Carsharing-Anbieter oder in Form von Gutscheinen geleistet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gesetzwerdung des zweiten Teils des Teuerungsentlastungspakets war bei Drucklegung abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Oktober 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gerhard Seybert - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29501</id>
                        <updated>2022-10-25</updated>
                        <title>Wie können ehemalige Mitarbeiter wieder für das Unternehmen gewonnen werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27753/e29501/pic_big/img/ger/icon_formular_rot.png?checksum=362b126935126c6f9fcc4763cfa7a60f4c99643a</img>
                        
                        
                            <foreword>Beim Rehiring sind Nutzen und Risiken abzuwägen</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für viele Unternehmen ist es aktuell schwierig, neue Mitarbeiter zu gewinnen. Ehemalige Mitarbeiter sind dabei oft eine vernachlässigte Ressource.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mitarbeiter kündigen unter anderem, weil sie neue Erfahrungen machen wollen, die bestehende Aufgabe sie langweilt oder ein anderes Angebot in einem besonderen Aspekt einfach besonders verlockend ist. Sobald der Glanz des Neuen aber etwas verblasst ist, stellt sich bei so Manchen nach einer gewissen Zeit die Ernüchterung ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kann daher nützlich sein, einem qualifizierten und guten Teammitglied bei einer Kündigung die Tür für eine Rückkehr ins Unternehmen offen zu halten. Überlegen Sie daher bereits bei der Verabschiedung, ob Sie die Person wieder in Ihrem Team haben wollen. Dafür gibt es fachliche Qualifikationen, die ausschlaggebend sein können oder auch z. B. eine gute Sozialkompetenz. Fragen Sie nach den Kündigungsgründen und sorgen Sie für eine Trennung ohne Groll. Auch sollte man unbedingt vermeiden über ehemalige Mitarbeiter nach ihrem Ausscheiden schlecht zu reden. So wird der Weg zurück für viele unmöglich gemacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wesentlicher Vorteil bei der Wiedereinstellung ist, dass sich Unternehmer und Bewerber bereits gut kennen und die Einarbeitungsphase kurz sein wird. Das sogenannte „Rehiring“ ist aber nicht ohne Risiken. So können z. B. alte Konflikte wieder aufbrechen und die Stimmung im Team trüben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Oktober 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Drobot Dean - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e27706</id> 
                <title>Oktober 2022</title>
                
                    <entry>
                        <id>e28243</id>
                        <updated>2022-09-27</updated>
                        <title>Energiekostenzuschuss – Wer darf auf einen Zuschuss hoffen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27706/e28243/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Unterstützung für energieintensive Unternehmungen</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Zur Abmilderung der dramatischen Preissteigerungen im Energiesektor wurde das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) beschlossen, um besonders energieintensive Unternehmungen durch Zuschüsse zu stützen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das vorliegende Gesetz regelt dabei nur den groben Rahmen der Unterstützung und die Detailfragen sollen im Rahmen einer (bei Onlinestellung noch nicht veröffentlichten) Förderungsrichtlinie geklärt werden. Wesentliche Aussagen können jedoch bereits zu folgenden Punkten getroffen werden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Energiekostenzuschuss versteht sich als Unterstützung sogenannter energieintensiver Unternehmungen und energieintensiver unternehmerischer Bereiche gemeinnütziger Organisationen im Hinblick auf die gestiegenen Energiekosten. Die Förderung wird als Zuschuss gewährt und nach Antragstellung und Abrechnung ausbezahlt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung und die Abwicklung der Förderungen soll durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) erfolgen, wobei laut Vortrag an den Ministerrat eine Förderung an Energiesparmaßnahmen gekoppelt sein soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als energieintensive Unternehmungen gelten solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwerts beträgt. Nähere Details betreffend die Begriffe „Produktionswert“ sowie „Mehrwert“ und deren genaue Berechnung werden im Rahmen der noch offenen Förderungsrichtlinie veröffentlicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Zuschuss ist grundsätzlich mit € 400.000,00 pro Unternehmen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas gedeckelt. Allerdings können abhängig von Betroffenheit und Branche auch Mehraufwendungen für Strom und Erdgas mit einem höheren Zuschuss als € 400.000,00 gefördert werden. Anspruchsberechtigt sind nur bestehende energieintensive Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um Mehrfachförderungen auszuschließen, sind allfällige sonstige durch öffentliche Rechtsträger gewährte Unterstützungsleistungen für Energie- und Strompreise bei den förderfähigen Kosten abzuziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Jiri Hera - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28244</id>
                        <updated>2022-09-27</updated>
                        <title>Leistungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Welcher Umsatzsteuersatz ist bei kurzfristiger Vermietung anwendbar?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27706/e28244/pic_big/img/ger/icon_hand_und_euros.png?checksum=e1f17d605956d9f157d6baeb9de8d8c3588f3494</img>
                        
                        
                            <foreword>Neue Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erbrachte gegenüber den Wohnungseigentümern Leistungen der Erhaltung und Verwaltung des Betriebs der Liegenschaft. Das Gebäude besteht aus zwei Geschäftseinheiten im Erdgeschoss und 27 Wohnungen in den Obergeschossen. Die WEG hatte ihre Leistungen an die Wohnungseigentümer insoweit dem Normalsteuersatz unterzogen, als diese auf die beiden Geschäftseinheiten entfielen. In Bezug auf die Wohnungen hatte sie den ermäßigten Umsatzsteuersatz (10 %) zur Anwendung gebracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Wohnungen von den jeweiligen Wohnungseigentümern teilweise touristisch als Ferienwohnungen genutzt worden seien, teilweise aber auch für eigene (kurzfristige) Wohnzwecke. Das Ausmaß der „als Ferienwohnungen genutzten Einheiten“ wurde mit 75 % angenommen. In Bezug auf diese 75 % (bisher dem USt-Satz von 10 % unterzogen) wurde davon ausgegangen, dass von einer Option zur Steuerpflicht auszugehen sei und diese Umsätze dem Normalsteuersatz unterlägen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die entsprechenden neuen Umsatzsteuerbescheide erhob die WEG Beschwerde. Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte der Beschwerde und argumentierte unter anderem wie folgt: Ob die Wohnungseigentümer ihre Wohnungen selbst bewohnten oder ob sie darin Feriengäste gegen Entgelt beherbergten, ändere nichts daran, dass die Wohnungen jedenfalls Wohnzwecken dienten. Wohnzwecken diene eine Wohnung in allen Fällen, in denen Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft in der Wohnung gewährt werde. Diese Voraussetzung sei auch bei einer wochenweisen oder auch einer nur tageweisen (z. B. im Rahmen eines „Wochenendurlaubs“) Vermietung an Feriengäste erfüllt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen dieses BFG Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision des Finanzamts beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH), welcher die Erkenntnis des BFG mit folgender Begründung aufhob:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der VwGH hat in bisherigen Erkenntnissen zu Recht erkannt, dass Grundstücke, Gebäude oder Teile und Anlagen dann Wohnzwecken dienen, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben zu ermöglichen und Menschen somit auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft gewähren. Wird eine Wohnung bloß für wenige Wochen oder gar Tage überlassen, kann von einem Aufenthalt „auf Dauer“ keine Rede sein. Darin unterscheidet sich der Begriff der „Wohnzwecke“ auch von jenem der „Beherbergung“ (im Sinne des Umsatzsteuergesetzes). Denn während der „Wohnzweck“ einen Zustand beschreibt, der grundsätzlich auf Dauer ausgelegt ist, erfasst der Begriff der Beherbergung die Zurverfügungstellung einer bloß vorübergehenden Wohnmöglichkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fizkes - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28245</id>
                        <updated>2022-09-27</updated>
                        <title>Wie wurden der Zinssatz bei Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen angepasst?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27706/e28245/pic_big/img/ger/icon_sparschwein_rot.png?checksum=e51f82cbd7d32d7f7621ebaba192ae460da24056</img>
                        
                        
                            <foreword>Auch die Finanz erhöht die Zinsen</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig. Der Basiszinssatz verändert sich entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit der jeweils letzten Änderung des Basiszins-satzes bleiben dabei außer Betracht. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde nun auch eine eigene Verzinsungsregelung für bestimmte Sachverhalte im Bereich der Umsatzsteuer geschaffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach einer Erhöhung am 27.7.2022 gelten nach einer weiteren Erhöhung mit Wirksamkeit ab 14.9.2022 nun neu folgende Zinssätze:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Basiszinssatz&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,63 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Stundungszinsen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2,63 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Aussetzungszinsen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2,63 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Anspruchszinsen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2,63 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beschwerdezinsen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2,63 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Umsatzsteuerzinsen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2,63 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Jo Panuwat D - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28246</id>
                        <updated>2022-09-27</updated>
                        <title>Was ist bei der Rechnungskorrektur in der Umsatzsteuer zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27706/e28246/pic_big/img/ger/icon_geldsack_blau.png?checksum=3782edb9bc6b8af3a803c5eba995483f10f8db73</img>
                        
                        
                            <foreword>Was ist zu tun, wenn die Rechnung für Zwecke der Umsatzsteuer falsch ausgestellt wurde?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die korrekte Ausstellung von Rechnungen ist für Zwecke der Umsatzsteuer von besonderer Bedeutung. So ist eine korrekt ausgestellte Rechnung aus Sicht des Leistungsempfängers das wichtigste Instrument, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Für den Leistenden wiederum kann eine auf der Rechnung falsch ausgewiesene Steuer zu einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung führen. Wurde eine Rechnung falsch ausgestellt, so stellt sich häufig die Frage, wer diese zu berichtigen hat und wie die Berichtigung vorzunehmen ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wer darf eine Rechnung berichtigen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Rechnungsempfänger ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine erhaltene Rechnung, die zum Nachweis des Vorsteuerabzugs dient, selbst zu berichtigen. Die Berichtigung ist demnach durch den Aussteller der Rechnung vorzunehmen. Entsprechendes gilt auch für Gutschriften. Abseits dieser Grundregelung lässt die Finanzverwaltung jedoch auch eine Berichtigung durch den Leistungsempfänger in bestimmten Fällen, wie bei Rückwaren oder nicht vertragsgemäßer Lieferung, zu, indem dieser eine Belastungsnote ausstellt. Derartige Belastungsnoten können jedoch nur unter den für die Erteilung von Gutschriften vorgesehenen Bedingungen als Rechnungen (Gutschriften) anerkannt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie kann eine Rechnung berichtigt werden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wie die Berichtung einer falsch ausgestellten Rechnung zu erfolgen hat, steht im Ermessen des Rechnungsausstellers, sofern diese Berichtigung schriftlich erfolgt und dem Empfänger nachweislich zugestellt wird. In der Praxis kommen hierfür neben Stornierungen mit gleichzeitiger Neuausstellung auch häufig Berichtigungsnoten zur Anwendung.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bei einer &lt;strong&gt;Berichtigungsnote&lt;/strong&gt; wird keine neue Rechnung ausgestellt, sondern im Rahmen der Berichtigungsnote werden unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung die notwendigen Änderungen vorgenommen. Diese Form der Berichtigung bietet den Vorteil, dass es dabei im Rahmen der Korrektur zu keiner Steuerschuld aufgrund der Rechnungsstellung kommen kann.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei einer &lt;strong&gt;Neuausstellung&lt;/strong&gt; wird die alte Rechnung storniert und durch eine neue Rechnung ersetzt. Wird im Rahmen der Neuausstellung wieder die gleiche Rechnungsnummer verwendet, so muss die neue Rechnung einen Hinweis enthalten, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt. Wird hingegen eine neue Rechnungsnummer vergeben, so ist im Rahmen der neuen Rechnung ebenfalls auf die ursprüngliche Rechnung und deren Rechnungsnummer zu verweisen. Wird dieser Verweis unterlassen, so kommt es zu einer zusätzlichen Steuerschuld für den Rechnungsaussteller jeweils im Rahmen der alten und der neuen Rechnung.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28247</id>
                        <updated>2022-09-27</updated>
                        <title>Wie sind Antiquitäten in Büroräumlichkeiten steuerlich zu beurteilen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27706/e28247/pic_big/img/ger/icon_formular_rot.png?checksum=362b126935126c6f9fcc4763cfa7a60f4c99643a</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie ist die Rechtsauffassung der Finanz?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für betrieblich genutzte Antiquitäten sieht das Einkommensteuergesetz Einschränkungen bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit vor. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht (Auswahl) zu den entsprechenden Regelungen in den Einkommensteuerrichtlinien:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Als Antiquitäten gelten Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind sowie Gegenstände, denen ein besonderer Wert aufgrund der Herkunft aus einer besonderen Stilepoche zukommt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufwendungen für ausschließlich betrieblich genutzte Antiquitäten (z. B. einen als Büroschrank genutzten Barockschrank) sind regelmäßig &lt;strong&gt;dem Grunde&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;nach&lt;/strong&gt; angemessen, dabei ist auf den Nutzungseinsatz abzustellen. Es muss eine konkrete funktionale Verbindung zum Betrieb bestehen. Das bloße Zurschaustellen von Antiquitäten in betrieblich genutzten Räumen bewirkt nicht von vornherein ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Maßgeblich für die Feststellung der &lt;strong&gt;Angemessenheit der Höhe nach&lt;/strong&gt; ist der Vergleich mit einem zweckentsprechenden (qualitativ hochwertigen) neuen Möbelstück oder Einrichtungsgegenstand (Normalausstattung), das eine entsprechende Funktion erfüllt. Ergibt ein derartiger Vergleich, dass die Anschaffungskosten der Antiquitäten um mehr als 25 % höher sind, ist der 100 % übersteigende Betrag als unangemessen auszuscheiden (Vergleich nur bei Gegenständen mit einem &quot;echten&quot; funktionalen Wert sinnvoll). Bei Anschaffungskosten der einzelnen Antiquitäten bis € 7.300,00 unterbleibt die Angemessenheitsprüfung der Höhe nach.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Antiquitäten und andere Kunstgegenstände unterliegen im Regelfall &lt;strong&gt;keiner Abnutzung&lt;/strong&gt;, da sie durch den Gebrauch nicht entwertet werden. Eine Abschreibung für Abnutzung kommt auch für die der Höhe nach angemessenen Aufwendungen nicht in Betracht.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Mikolaj Niemczewski - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28248</id>
                        <updated>2022-09-27</updated>
                        <title>Voraussichtliche ASVG-Werte für 2023</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27706/e28248/pic_big/img/ger/icon_hammer_gruen.png?checksum=62bc5093658e53f797eb0932fcc2cca7a861c647</img>
                        
                        
                            <foreword>Jährliches Update von wichtigen Werten im ASVG</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2023: 1,031.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Geringfügigkeitsgrenze monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 500,91&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 751,37&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 195,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.850,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 11.700,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.825,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: TimeShops - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28249</id>
                        <updated>2022-09-27</updated>
                        <title>Was bedeutet Factoring?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27706/e28249/pic_big/img/ger/icon_laptop_pfeil_orange.png?checksum=0cd6301627097628a316bc1f1b81875c0185b7d7</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Verkauf von Kundenforderungen kann zusätzliche Liquidität bringen</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Factoring ist eine Form der Unternehmensfinanzierung. Es kann eine Alternative zum herkömmlichen Bankkredit darstellen. Beim Factoring, verkauft der Unternehmer seine Forderungen an eine Factoringgesellschaft (Factor). Er erhält dabei sofort einen Teil des Rechnungsbetrags. Die Wartezeit vom Ausstellen der Rechnung bis zum Zahlungseingang des Kunden entfällt somit. Der Kunde bezahlt dann direkt an das Factoringunternehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch den sofortigen Zahlungseingang verbessert sich die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens. Oft übernimmt der Factor auch das gesamte Forderungsmanagement. Er erledigt somit auch das Mahn- und Inkassowesen. Das Risiko eines Zahlungsausfalls kann auch auf den Factor übertragen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Meist müssen alle Forderungen an den Factor abgetreten werden. Es ist nicht möglich nur einzelne zu verkaufen. Der Kunde zahlt direkt an die Factoringgesellschaft. Das kann bei Kunden den Gedanken auslösen, dass das Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten steckt. Somit kann Factoring unter Umständen dem Ruf des Unternehmens schaden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die einzelnen Factoringunternehmen haben unterschiedliche Konditionen. Neben der Factoringgebühr werden auch Zinsen und sonstige Gebühren verrechnet. Die Kosten sind meist auch abhängig von der Bonität des Kunden, dem Markt, dem Risiko und der Kundenstruktur des Unternehmens.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e27674</id> 
                <title>September 2022</title>
                
                    <entry>
                        <id>e28250</id>
                        <updated>2022-08-30</updated>
                        <title>Wie wurden die Bestimmungen zur Forschungsprämie geändert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27674/e28250/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Fiktiver Unternehmerlohn, Antragsfrist, in Teilen beantragbar</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Forschungsprämien können unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden für&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;eigenbetriebliche Forschung und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Auftragsforschung.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Prämie beträgt 14 % der Forschungsaufwendungen bzw. -ausgaben (bei Auftragsforschung nur für Aufwendungen von maximal € 1.000.000,00 pro Wirtschaftsjahr). Sie wird als Gutschrift am Abgabenkonto verbucht. Das Abgabenänderungsgesetz 2022 brachte einige wesentliche Änderungen zur Forschungsprämie. Hier dazu ein Überblick:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bei &lt;strong&gt;eigenbetrieblicher Forschung&lt;/strong&gt; ist die Berücksichtigung eines &lt;strong&gt;fiktiven Unternehmerlohnes&lt;/strong&gt; möglich (€ 45,00 für jede Tätigkeitsstunde in begünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung, maximal € 77.400,00 pro Person und Wirtschaftsjahr; Nachweis mit Zeitaufzeichnungen inkl. aussagekräftiger Beschreibung). Dadurch sollen Start-ups und kleine Unternehmen begünstigt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wie bisher erfolgt die Antragstellung und Gewährung der Prämie für ein bestimmtes Kalenderjahr. In der Bemessungsgrundlage sind dabei die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen aus dem/den Wirtschaftsjahr(en) zu erfassen, die in dem betreffenden Kalenderjahr enden. &lt;strong&gt;Die Antragsfrist&lt;/strong&gt; beginnt mit dem Ablauf des (letzten) Wirtschaftsjahres und endet (abweichend von der bisherigen Regelung) vier Jahre nach dem Beginn.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung kann hinsichtlich eines &lt;strong&gt;sachverhaltsmäßig abgegrenzten Teils des Prämienantrags&lt;/strong&gt; (ein Forschungsprojekt, mehrere Forschungsprojekte und/oder ein Forschungsschwerpunkt, mehrere Forschungsschwerpunkte) beantragt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass sich andernfalls die Entscheidung über den Prämienantrag erheblich verzögert.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Neuregelung ist in Bezug auf die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohnes und die Antragsfrist auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30.6.2022 erstmalig beantragt werden. Die restlichen Regelungen treten mit der Verlautbarung der Gesetzesänderung in Kraft.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. August 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: metamorworks - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28251</id>
                        <updated>2022-08-30</updated>
                        <title>Welche steuerlichen Begünstigungen machen die Anschaffung von Elektroautos für Unternehmen attraktiv?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27674/e28251/pic_big/img/ger/icon_hand_und_euros.png?checksum=e1f17d605956d9f157d6baeb9de8d8c3588f3494</img>
                        
                        
                            <foreword>Ab 2023 ist auch der Investitionsfreibetrag für Elektroautos lukrierbar</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bei der Anschaffung von neuen E-Autos kann ab 2023 ein &lt;strong&gt;Investitionsfreibetrag&lt;/strong&gt; (IFB) steuerlich geltend gemacht werden. Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Eine Behaltefrist von vier Jahren ist zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Anschaffung neuer E-Autos besteht auch die Möglichkeit zur Anwendung der &lt;strong&gt;degressiven Abschreibung&lt;/strong&gt;, die am Beginn der Nutzungsdauer des E-Autos zu einer höheren und später zu einer niedrigeren Steuerersparnis führen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kosten eines E-Autos sind &lt;strong&gt;vorsteuerabzugsfähig.&lt;/strong&gt; Bis zu € 40.000,00 brutto Anschaffungskosten besteht ein voller Vorsteuerabzug, zwischen € 40.000,00 und € 80.000,00 aliquot und über € 80.000,00 kein Vorsteuerabzug. Vorsteuerabzugsfähig sind auch Stromkosten und Kosten für die Stromabgabestellen. Elektroautos sind zudem &lt;strong&gt;nicht NOVA-pflichtig&lt;/strong&gt; und es fällt auch &lt;strong&gt;keine motorbezogene Versicherungssteuer&lt;/strong&gt; an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gefördert wird das E-Auto unter anderem mittels Umweltförderung des Bundes bzw. auch der Länder. Dabei gilt es, die Voraussetzungen der entsprechenden Förderrichtlinien einzuhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nutzt ein Mitarbeiter oder ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer das Elektroauto des Arbeitgebers auch zu privaten Zwecken, so fällt auch &lt;strong&gt;kein Sachbezug&lt;/strong&gt; an. Für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten für den Sachbezug.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Ausführungen gelten nur für reine E-Autos, nicht für Hybridfahrzeuge. Welche steuerlichen Vorteile konkret ein E-Auto für Ihr Unternehmen bedeutet, ist nur in einem individuellen Beratungsgespräch zu klären. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. August 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: kaptn - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28252</id>
                        <updated>2022-08-30</updated>
                        <title>Wie ist die neue Teuerungsprämie geregelt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27674/e28252/pic_big/img/ger/icon_gesicht_mann.png?checksum=36b03e32b4cb432a3a46e1e13fc6e1fb17119925</img>
                        
                        
                            <foreword>€ 3.000,00 steuerfreie Prämie in 2022 und 2023</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bis € 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bis € 1.000,00 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer bestimmten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch diese Bestimmungen erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern. Die Erläuterungen zur Gesetzesänderung führen zudem aus, dass Belohnungen, die aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, nicht unter diese Befreiung fallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine steuerfreie Arbeitnehmergewinnbeteiligung als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von € 3.000,00 pro Jahr nicht übersteigen. Nach Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie kann eine Mitarbeitergewinnbeteiligung nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000,00 steuerfrei ausbezahlt werden. Umgekehrt kann nach Gewährung einer steuerfreien Gewinnbeteiligung eine Teuerungsprämie ebenfalls nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000,00 steuerfrei pro Jahr ausbezahlt werden. Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden. Diese Möglichkeit wurde deshalb eingeräumt, weil die Teuerungsprämie, neben der Befreiung von der Einkommensteuer, auch von der Sozialversicherung sowie von Lohnnebenkosten – wie insbesondere Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag – befreit werden soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Österreichische Gesundheitskasse informierte zudem kürzlich, dass die Teuerungsprämie auch bei geringfügig Beschäftigten begünstigt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. August 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: kittyfly - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28253</id>
                        <updated>2022-08-30</updated>
                        <title>Abschaffung von Reverse Charge für ausländische Vermieter</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27674/e28253/pic_big/img/ger/icon_hammer_weiss.png?checksum=2201ce73c7b3514b84913dab2bf00f2d32aecc05</img>
                        
                        
                            <foreword>Welche Änderung bringt das Abgabenänderungsgesetz 2022 für ausländische Vermieter?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Rahmen unserer Steuernews hatten wir darüber informiert, dass es ab 1.1.2022 bei Vermietungen von im Inland gelegenen Grundstücken durch ausländische Unternehmer, die weder ihr Unternehmen im Inland betreiben, noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben („ausländische Vermieter“), zu einem Übergang der Steuerschuld auf den inländischen unternehmerischen Leistungsempfänger kommt. Im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2022 wurde nunmehr durch eine gesetzliche Klarstellung die alte Verwaltungspraxis wiederhergestellt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kein Übergang der Steuerschuld für ausländische Vermieter&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2022 wurden neben vielen Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer auch die Bestimmungen des Reverse-Charge-Verfahrens angepasst. Entsprechend der vorgenommenen Anpassung kommt es bei Vermietungen von inländischen Grundstücken durch sogenannte ausländische Unternehmer, die weder ihr Unternehmen im Inland betreiben, noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben, zu keinem Übergang der Steuerschuld mehr auf den inländischen unternehmerischen Leistungsempfänger. Durch die vorgenommene Änderung bleibt nunmehr auch im unternehmerischen Bereich der leistende Unternehmer Schuldner der Umsatzsteuer und hat diese im Veranlagungsverfahren zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Vermietungen an Privatpersonen war hingegen eine Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens stets ausgeschlossen, da hier keine Übernahme der Steuerschuld erfolgen kann. Damit wird wieder die alte Verwaltungspraxis vor 1.1.2022 in gültiges Recht gegossen. Da der Gesetzestext kein explizites Inkrafttreten für diese Bestimmung vorsieht, gilt diese bereits mit Veröffentlichung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechnungslegung durch ausländische Vermieter&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Vermietet ein ausländischer Unternehmer ohne Betriebsstätte in Österreich Geschäftsräumlichkeiten an einen Unternehmer, ist die Vermietung grundsätzlich steuerfrei. Sofern der Unternehmer zur Steuerpflicht optiert hat, hat er auf diese Option zur Steuerpflicht hinzuweisen und die Rechnung nunmehr mit Umsatzsteuer zu legen. Eine Abrechnung wie vormals im Reverse-Charge-Verfahren ist damit ausgeschlossen. Auch bei der Vermietung an Privatpersonen für Wohnzwecke ist österreichische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abschaffung der Haftungsbestimmung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ebenfalls wurden durch das Abgabenänderungsgesetz die Vorschriften zu den Haftungsbestimmungen in § 27 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz angepasst, sodass im Zusammenhang mit der Vermietung von Grundstücken keine Haftung des leistungsempfangenden Unternehmens mehr besteht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. August 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrii Chagovets - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28254</id>
                        <updated>2022-08-30</updated>
                        <title>Was ist bis zum 30.9.2022 von Unternehmern besonders zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27674/e28254/pic_big/img/ger/icon_kalender_dunkelgruen.png?checksum=d38a9998a726b49cfa60dfdeabee0b90fe6eee11</img>
                        
                        
                            <foreword>Vorsteuerrückerstattung, Bilanzveröffentlichung, Vorauszahlungen und Anspruchsverzinsung</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bis zum 30.9. können Sie die &lt;strong&gt;Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen &lt;/strong&gt;für 2021 innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kapitalgesellschaften (wie beispielsweise auch GmbH &amp;amp; Co KGs) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den &lt;strong&gt;Jahresabschluss beim Firmenbuch &lt;/strong&gt;einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. wäre daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die COVID-19-Gesetzgebung wurde allerdings im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zum 31.12.2021 (und für jene Jahresabschlüsse mit davor liegenden Bilanzstichtag für die die Frist für die Aufstellung am 16.3.2020 noch nicht abgelaufen war) die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Jahresabschlüsse zum 31.12.2021 müssen daher in der Regel spätestens bis zum 31.12.2022 beim Firmenbuch eingereicht werden. Für die Bilanzstichtage 31.1.2022 und 28.2.2022 ist ebenfalls eine Einreichung bis 31.12.2022 notwendig. Ab Bilanzstichtag 31.3.2022 gilt dann wieder eine Offenlegungsfrist von neun Monaten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die &lt;strong&gt;Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen &lt;/strong&gt;des laufenden Jahres 2022 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als jener des letzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheides.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.10. beginnt die &lt;strong&gt;Anspruchsverzinsung&lt;/strong&gt; für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. August 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Deemerwha studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28637</id>
                        <updated>2022-08-30</updated>
                        <title>Wie können Private den Reparaturbonus nutzen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27674/e28637/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit dem Reparaturbonus werden 50 % der Bruttokosten (maximal € 200,00) einer Reparatur von Elektro- und 
Elektronikgeräten gefördert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit dem Reparaturbonus werden 50 % der Bruttokosten (maximal € 200,00) einer Reparatur von Elektro- und Elektronikgeräten gefördert. Bis zu € 30,00 wird die Einholung eines Kostenvoranschlags gefördert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Förderung können Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich beantragen. Pro Gerät kann ein Bon beantragt werden, der bei einem Partnerbetrieb eingelöst werden kann. Förderbons können beantragt werden, solange die Budgetmittel reichen, spätestens bis 31.12.2023.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Förderfähig ist die Reparatur (bzw. der Kostenvoranschlag) von Elektro- und Elektronikgeräten, welche üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. Das sind Geräte, die mit Netzkabel, Akku, Batterie oder Solarmodulen betrieben werden. Ein Neukauf oder Austausch eines Geräts (auch gegen ein generalüberholtes) wird nicht gefördert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Liste der förderungsfähigen Elektro- und Elektronikgeräte finden Sie unter:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;http://www.reparaturbonus.at/geraeteliste&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.reparaturbonus.at/geraeteliste&lt;/a&gt; &lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;und eine Liste der nicht förderungsfähigen Geräte unter:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;https://www.reparaturbonus.at/fileadmin/user_upload/media/negativbeispiele.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.reparaturbonus.at/negativliste &lt;/a&gt;&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Generell nicht förderfähig sind Service- und Wartungsarbeiten und wenn Anspruch auf Ersatz von Dritten besteht (z. B. bei Versicherungen) sowie Arbeiten im Rahmen von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Reparaturbon kann auf &lt;strong&gt;&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;http://www.reparaturbonus.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.reparaturbonus.at&lt;/a&gt;&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt; beantragt werden und binnen drei Wochen bei einem Partnerbetrieb eingelöst werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alle detaillierten Informationen zum Ablauf, zu den teilnehmenden Partnerbetrieben und den Förderbedingungen finden Sie auf &lt;strong&gt;&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;http://www.reparaturbonus.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.reparaturbonus.at&lt;/a&gt;.&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. August 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28638</id>
                        <updated>2022-08-30</updated>
                        <title>Ist Onlinemarketing auch im B2B-Bereich wichtig?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27674/e28638/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=09fb330fcddaa419525e0ebff9bde60bd4ea57b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Auch für Nischenanbieter ist ein professionelles Onlinemarketing relevant</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Manche Unternehmer meinen, dass Onlinemarketing hauptsächlich bei B2C (Business to Customer) von Bedeutung ist und vertrauen im B2B (Business to Business) ausschließlich auf bestehende Marketingkanäle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nur eine digitale Minimalpräsenz reicht aber mittlerweile auch im B2B-Geschäft nicht mehr aus, um neue Kunden zu gewinnen und bestehende Kunden an das Unternehmen zu binden. Insbesondere z. B. auch bei komplexen Produkten des B2B-Bereichs eignet sich Onlinemarketing besonders zur Darstellung und Gewinnung des Vertrauens von Interessenten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch wenn man mit seinen Produkten nur eine besondere Nische betreut, kann Onlinemarketing zum Erfolg führen. Wenn Ihr Angebot im Vergleich mit anderen vielleicht weniger auf Interesse stößt, so ist der Mitbewerb doch geringer und somit die Wahrscheinlichkeit einer Kontaktaufnahme höher.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die folgenden Tipps sollen bei der Umsetzung des B2B-Onlinemarketings helfen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Definieren Sie Ihre Zielgruppe: Wer soll mit Ihrem Onlinemarketing erreicht werden?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Stellen Sie Ihrer Zielgruppe auf Ihrer Website relevanten Content zur Verfügung, der einen möglichst hohen Mehrwert bietet. Achten Sie auf zeitgemäße Darstellung und Medien (z. B. Videos).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nutzen Sie Ihren Content auf all Ihren digitalen Kanälen (z. B. auch auf Ihren Social-Media-Auftritten).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nutzen Sie Instrumente wie Suchmaschinenoptimierung, um mehr Aufmerksamkeit zu erzeugen und messen Sie Ihren Erfolg regelmäßig.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. August 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ra2 studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e27556</id> 
                <title>August 2022</title>
                
                    <entry>
                        <id>e28213</id>
                        <updated>2022-08-16</updated>
                        <title>Was ist bei coronabedingten Beitragsrückständen bei der Gesundheitskasse bis 30.9.2022 zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27556/e28213/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit 30.9.2022 läuft nun die erste Phase der Ratenvereinbarung aus</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit dem sogenannten 2-Phasen Modell war es für Unternehmen möglich, für die in den Monaten Februar 2020 bis Mai 2021 angefallenen Beiträge mit der österreichischen Gesundheitskasse Ratenzahlungen zu vereinbaren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit 30.9.2022 läuft nun die erste Phase dieser Ratenvereinbarung aus und noch offene Beitragsrückstände für 02/2020 bis 05/2021 sind grundsätzlich bis Ende September zu bezahlen. Ist es für ein Unternehmen aber trotz intensiver Bemühungen nicht möglich diesen Zahlungstermin einzuhalten, können diese Rückstände unter Beachtung unten stehender Regelungen in einer zweiten Phase bis maximal 30.6.2024 mittels Raten abgebaut werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wurden im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2022 bereits 40% der ursprünglichen Beitragsschuld beglichen, so können bis längstens 30. Juni 2024 unter folgenden Voraussetzungen Raten gewährt werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Gegenstand des Antrages auf Ratenzahlung sind Beiträge, für die bereits bis 30. September 2022 ein Ratenzahlungsmodell gewährt worden ist, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten. Beiträge ab Juni 2021 können also nicht Teil der Ratenvereinbarung sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Im Ratenzahlungszeitraum bis 30. September 2022 ist kein Terminverlust eingetreten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der &lt;strong&gt;Antrag&lt;/strong&gt; ist &lt;strong&gt;bis zum 30. September 2022&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Antragsteller macht glaubhaft, dass er den zum 30. September 2022 verbliebenen Beitragsrückstand zusätzlich zu den zu entrichtenden Beiträgen innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes entrichten kann.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Verzugszinsen betragen ab 1.10.2022 wieder 3,38 %.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für das Ratenmodell der Phase 2 ist bis 30.9.2022 bei der österreichischen Gesundheitskasse ein Antrag zu stellen. Ein automatischer Übergang von Phase 1 auf Phase 2 erfolgt nicht. Nach dem 30.9.2022 kann kein Antrag mehr gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 16. August 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: kite_rin - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28656</id>
                        <updated>2022-08-16</updated>
                        <title>Was ist bei Anwendung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells für Abgabenschuldigkeiten bis 30.8.2022 zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27556/e28656/pic_big/img/ger/icon_hand_und_euros.png?checksum=e1f17d605956d9f157d6baeb9de8d8c3588f3494</img>
                        
                        
                            <foreword>Für die Phase 2 gelten folgende sechs Punkte</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für Zahlungsschwierigkeiten in Bezug auf Steuern und Abgaben auf Grund der COVID-19-Pandemie wurde vom Gesetzgeber ein 2-Phasen Ratenzahlungsmodell geschaffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der ersten Phase konnten für Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. Juni 2021 fällig geworden sind (inkl. Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, deren Zahlungstermine in Phase 1 gelegen sind) Ratenzahlungen mit Laufzeit bis zum 30.9.2022 vereinbart werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gilt Folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind Abgabenschuldigkeiten, für die bereits die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gewährt worden ist, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten, einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 2 gelegen sind.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Voraussetzung ist, dass in Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells zumindest 40% des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes entrichtet wurden und dass kein Terminverlust eingetreten ist. Auch die im September 2022 fällig werdende letzte Rate der Phase 1 muss rechtzeitig entrichtet werden. Dabei ist laut Info des Finanzministeriums dieser Betrag aus dem im Bescheid betreffend die Phase 1 angeführten Restbetrag herauszurechnen und hat zumindest den Betrag der Rate des Vormonats (August 2022) auszumachen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Antrag ist &lt;u&gt;vor&lt;/u&gt; dem 31. August 2022 einzubringen (&lt;strong&gt;also bis spätestens 30.8.2022&lt;/strong&gt;).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens einundzwanzig Monate.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabepflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;In einer eigenen Verordnung, die am 1.August 2022 in Kraft getreten ist, wurde nun geregelt, wie die Glaubhaftmachung (siehe Punkt 5) erfolgen kann. Beträgt der Abgabenrückstand zum Zeitpunkt der Antragstellung (bei vor dem 1. August 2022 eingebrachten Anträgen lt. Info des Finanzministeriums zum 30. August 2022)&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;nicht mehr als € 20.000,00, ist die Glaubhaftmachung mit der termingerechten vollständigen Entrichtung der während der Phase 1 zu entrichtenden Raten sowie der während dieses Zeitraumes fällig gewordenen laufenden Abgaben erfolgt. Auf Verlangen der Abgabenbehörde sind zusätzlich Unterlagen zur Glaubhaftmachung zu übermitteln.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;mehr als € 20.000,00 ist eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für den beantragten Ratenzahlungszeitraum an die Finanz zu übermitteln. Es ist darzulegen, wie die für die Fortführung des Unternehmens notwendigen Mittel aufgebracht werden sollen. Die für die Entrichtung des Abgabenrückstandes und der laufend zu entrichtenden Abgaben erforderlichen Mittel sind gesondert auszuweisen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 16. August 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28657</id>
                        <updated>2022-07-28</updated>
                        <title>Was ist die Schnupperlehre?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27556/e28657/pic_big/img/ger/icon_gesicht_mann.png?checksum=36b03e32b4cb432a3a46e1e13fc6e1fb17119925</img>
                        
                        
                            <foreword>Welchen Beitragspflichten unterliegt die Schnupperlehre?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Unter der Schnupperlehre versteht man berufspraktische Tage und individuelle Berufsorientierungstage, welche Schülerinnen oder Schülern die Möglichkeit bieten, den Arbeitsalltag bei potenziellen künftigen Arbeitgebern zu erfahren. Da im Rahmen der Schnupperlehre keine Arbeitsleistung geschuldet wird und dementsprechend keine Beitragspflichten ausgelöst werden, ist diese gegenüber anderen Tätigkeiten, wie Pflichtpraktika oder der Ferialarbeit, abzugrenzen. Charakteristische Merkmale der Schnupperlehre sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Es handelt sich um aktive Schülerinnen oder Schüler im oder nach dem 8. Schuljahr.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es liegt kein Dienstverhältnis in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt vor.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Tätigkeit erfolgt unentgeltlich und die Schülerin oder der Schüler erhält vom Betrieb weder ein Taschengeld noch Sachbezüge.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine individuelle Berufsorientierung während der Unterrichtszeit ist an höchstens fünf Tagen pro Unterrichtsjahr für Schülerinnen oder Schüler ab der 8. Schulstufe möglich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die individuelle Berufsorientierung außerhalb der Unterrichtszeit ist für Schülerinnen oder Schüler im oder nach dem 8. Schuljahr möglich und überschreitet nicht die Dauer von 15 Tagen pro Unternehmen und Kalenderjahr.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Initiative zur Absolvierung geht jeweils von der Schülerin, dem Schüler oder den jeweiligen Erziehungsberechtigten aus.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Erziehungsberechtigten müssen der Schnupperlehre explizit zustimmen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Schülerin oder der Schüler wurde auf alle relevanten Rechtsvorschriften hingewiesen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Abwicklung in der Sozialversicherung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Es muss keine Anmeldung bei der Sozialversicherung vorgenommen werden. Die Schülerin bzw. der Schüler unterliegt während der Schnupperlehre der gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerinnen oder Schüler.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abwicklung im Steuerrecht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit ergibt sich keine Lohnsteuerpflicht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abwicklung im Arbeitsrecht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen der Schnupperlehre besteht weder Anspruch auf Entgelt laut Kollektivvertrag, noch gebührt Urlaubs-, Feiertags- oder Krankenentgelt. Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge fallen nicht an.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juli 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: auremar - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28658</id>
                        <updated>2022-07-28</updated>
                        <title>Betriebsausgaben: Wie ist die neue pauschale Absetzbarkeit von Öffi-Tickets geregelt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27556/e28658/pic_big/img/ger/icon_bus_rot.png?checksum=0ddaf9db4fe447754de7883378c339b28cade5ec</img>
                        
                        
                            <foreword>Erleichterte Absetzbarkeit von Öffi-Tickets auch für Selbständige</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Nachdem für Arbeitnehmer bereits im letzten Jahr eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Öffi-Tickets in Kraft getreten ist, hat nun das Parlament im kürzlich beschlossenen Abgabenänderungsgesetz 2022 auch eine neue pauschale Teilabsetzbarkeit von Öffi-Tickets für den Bereich der Betriebsausgaben normiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Betriebsausgaben gelten ab der Veranlagung 2022 explizit auch die Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel (z. B. Klimaticket), soweit die Fahrten durch den Betrieb veranlasst sind. &lt;strong&gt;Ohne weiteren Nachweis&lt;/strong&gt; können &lt;strong&gt;50 %&lt;/strong&gt; der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut Erläuterungen zu dieser Gesetzesänderung sind Aufpreise für Familienkarten, für die Übertragbarkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (Mitnutzung durch andere Personen), für die Mitnahme von Hunden oder Fahrrädern sowie Aufpreise für die Nutzung der 1. Klasse für Einzelfahrten von dieser Pauschalregelung nicht erfasst. Es ist aber auch weiterhin möglich, die tatsächlichen Kosten für Netzkarten anzusetzen. In diesem Fall ist der betriebliche Nutzungsanteil in Bezug auf sämtliche Kosten zu ermitteln und glaubhaft zu machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus umsatzsteuerlicher Sicht muss für den Vorsteuerabzug die tatsächliche unternehmerische Nutzung nachgewiesen werden. Gemischt genutzte Leistungen können jedoch zu 100 % dem Privatvermögen zugeordnet werden und kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. In diesem Fall sind ertragsteuerlich die Ausgaben inklusive Umsatzsteuer (brutto) maßgebend, sodass bei Inanspruchnahme der Pauschalregelung 50 % der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte inklusive USt als Betriebsausgaben abgezogen werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juli 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Halfpoint - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28659</id>
                        <updated>2022-07-28</updated>
                        <title>Was bedeutet die Aufhebung der Indexierung von Familienbeihilfe und Steuerabsetzbeträgen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27556/e28659/pic_big/img/ger/icon_maedchen_orange.png?checksum=e471d075d4f3fc75b092c70ef5558b34ab7b6f99</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofes umgesetzt?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die in Österreich seit 2019 geltende Indexierung der Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig in der EU/EWR/Schweiz aufhalten, nicht mit dem EU-Recht konform ist. Dies gilt auch für bestimmte familienbezogene Absetzbeträge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Indexierung bedeutet&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für Kinder in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern &lt;strong&gt;geringere&lt;/strong&gt; Beihilfen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für Kinder in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich &lt;strong&gt;höhere&lt;/strong&gt; Beihilfen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;als für jene Kinder, die sich in Österreich aufhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Regelung entfällt nun im Bereich der Familienbeihilfe und für den Kinderabsetzbetrag rückwirkend per 1.1.2019. Für Kinder, für die geringere Beihilfen bezogen wurden, kommt es zu einer automationsunterstützten Nachzahlung von Familienbeilhilfe und Kinderabsetzbetrag. Bei fehlenden Daten (z. B. keine aktuelle Kontonummer) kann ein Antrag gestellt werden. Familienbeihilfenbeträge und Kinderabsetzbeträge für Kinder, für die höhere Beihilfen geltend gemacht wurden, gelten bis zum 30.6.2022 als rechtmäßig zuerkannt und sind nicht zurückzubezahlen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch für die familienbezogenen Absetzbeträge (Familienbonus Plus, Alleinverdiener-, Alleinerzieher, Kinder- und Unterhaltsabsetzbetrag und Kindermehrbetrag) entfallen die Bestimmungen der Indexierung. Wurden bei der Veranlagung 2019 – 2021 niedriger indexierte Beträge angewendet, so werden die Bescheide rückwirkend geändert und die Differenz wird überwiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die neue Regelung ist 2022 bereits in der Lohnverrechnung zu berücksichtigen (bis spätestens 30.9.2022 ist eine Aufrollung durchzuführen). Bei höher indexierten Beträgen gelten die neuen Regelungen ganzjährig ab 2023. In der Lohnverrechnung müssen bis Juli 2022 die höher indexierten Beträge verwendet werden und danach die nicht indexierten Beträge. Auch bei der Veranlagung 2022 kommt es dann zu einer analogen Aufteilung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen wurden im österreichischen Parlament bereits beschlossen. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt war aber bei Onlinestellung noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juli 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fizkes - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28660</id>
                        <updated>2022-07-28</updated>
                        <title>Wie ist die neue Steuerbefreiung für Energieeinspeisung von Photovoltaikanlagen geregelt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27556/e28660/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Neue Regelungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz stellen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, die steuerpflichtig sind, sofern der Veranlagungsfreibetrag von € 730,00 überschritten wird. Durch die gestiegenen Energiepreise wären viele private Photovoltaikbesitzer mit der Abgabe von Steuererklärungen konfrontiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch eine gesetzliche Änderung im Abgabenänderungsgesetz 2022 wurden ab der Veranlagung 2022 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Erläuterungen zur Gesetzesänderung führen dazu unter anderem aus, dass bei Überschreiten der 12.500 kWh eine anteilige Befreiung zur Anwendung kommt (im Sinne eines Freibetrages). Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juli 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: stokkete - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28661</id>
                        <updated>2022-07-28</updated>
                        <title>Wie sich Unternehmen bei potenziellen neuen Mitarbeitern bewerben können</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27556/e28661/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=09fb330fcddaa419525e0ebff9bde60bd4ea57b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Neue Wege im Recruiting auf Grund des Fachkräftemangels</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Auf Grund des sich mehr und mehr zuspitzenden Fachkräftemangels suchen Unternehmen immer neue Wege, um zu qualifizierten Mitarbeitern zu kommen. Eine Möglichkeit ist das sogenannte Reverse Recruiting. Dabei bewirbt sich nicht der Bewerber auf eine offene Stelle eines Unternehmens, sondern das Unternehmen bewirbt sich bei potenziellen Kandidaten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kandidaten legen auf einer Plattform ein Profil mit Lebenslauf, Fähigkeiten, gewünschtem Job und Arbeitsort an. Dies ist oft für die Kandidaten kostenlos. Das Unternehmen kann nun (meist) kostenpflichtig nach geeigneten potenziellen neuen Mitarbeitern suchen. Die Daten der Kandidaten sind zu Beginn noch anonymisiert. Das suchende Unternehmen tritt nun über die Plattform in Kontakt mit dem Kandidaten und stellt sich vor. Nun kann sich der Kandidat entscheiden, ob er die Anfrage annimmt und sein Profil freigibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Insbesondere die jüngere Generation fühlt sich von dieser Art des Recruitings angesprochen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Unternehmen sollte man auf Folgendes achten:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Legen Sie besonderes Augenmerk auf Ihre erste Kontaktaufnahme. Es gibt keine zweite Chance für den ersten Eindruck.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vermeiden Sie Standardanschreiben. Gehen Sie auf die Informationen und Wünsche im Kandidaten-Profil ein.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juli 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: contrastwerkstatt - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e27494</id> 
                <title>Juli 2022</title>
                
                    <entry>
                        <id>e28158</id>
                        <updated>2022-07-05</updated>
                        <title>Wie ist die neue Kurzarbeit ab Juli 2022 geregelt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27494/e28158/pic_big/img/ger/icon_gesicht_mann.png?checksum=36b03e32b4cb432a3a46e1e13fc6e1fb17119925</img>
                        
                        
                            <foreword>Übersicht über die Regelungen der neuen Kurzarbeit ab Juli 2022</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das ursprünglich bis Ende Juni befristete Kurzarbeitsmodell wurde im Rahmen der Phase 6 bis Ende des Jahres 2022 verlängert. Die ab 1. Juli 2022 gültige Kurzarbeitsrichtlinie sieht dabei Änderungen im Antragsverfahren sowie bei den Vergütungszuschlägen vor.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verfahrensablauf:&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Mindestens drei Wochen vor Beginn der geplanten Kurzarbeit ist die regional zuständige AMS Geschäftsstelle über die Kurzarbeitsabsicht zu informieren (e-AMS).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;In Folge der Anzeige führt das AMS ein Beratungsverfahren mit dem Unternehmen und Sozialpartnern durch, um die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie alternative Abfederungsmaßnahmen (z.B. Urlaubsabbau etc.) zu prüfen. Das Ergebnis des Beratungsverfahrens wird im Rahmen des Beratungsprotokolls festgehalten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Soll die Kurzarbeit in Anspruch genommen werden, so sind der Kurzarbeitsantrag, die Sozialpartnervereinbarung (Version 11.0) sowie das Beratungsprotokoll über das eAMS-Konto vor Beginn der geplanten Kurzarbeit hochzuladen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nach Zustimmung der Sozialpartner im Webportal entscheidet das AMS über den Kurzarbeitsantrag.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Beihilfe:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Analog zur bisherigen Regelung werden die kurzarbeitsbedingten Mehrkosten abzüglich eines Selbstbehalts von 15 % ersetzt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Mindestarbeitszeit:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Arbeitszeit muss im Durchschnitt mindestens 50 % der vorherigen Normalarbeitszeit betragen. Eine Unterschreitung ist nur mit besonderer Begründung (nach Genehmigung der Beilage 2) möglich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entgeltanspruch während der Kurzarbeit:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in die Kategorie 80 % fallen, erhalten einen Zuschlag von 16 % auf das Mindestbruttoentgelt laut Entgelt-Tabelle nach § 37b Abs. 6 AMSG. Jene Arbeiternehmer oder Arbeitnehmerinnen, die in die Kategorie 85 % fallen, erhalten einen Zuschlag von 9 %.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Informationspflicht:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Arbeitgeber, welche Kurzarbeit in Anspruch nehmen, müssen nach Vorlage der Teilabrechnungen beim AMS die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen individuell und nachweislich über die abgerechneten Ausfallsstunden informieren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 05. Juli 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: pathdoc - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28159</id>
                        <updated>2022-07-05</updated>
                        <title>Welche Änderungen bringt das Teuerungsentlastungspaket?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27494/e28159/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Viele Einzelmaßnahmen sollen steuerliche Erleichterung bringen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Parlament hat ein Teuerungsentlastungspaket beschlossen, welches im steuerlichen Bereich unter anderem folgende Eckpunkte umfasst:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung des &lt;strong&gt;Kindermehrbetrages&lt;/strong&gt; rückwirkend ab 1.1.2022 auf € 550,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die bereits beschlossene Erhöhung des &lt;strong&gt;Familienbonus Plus&lt;/strong&gt; (auf € 2.000,16 p.a. bzw. € 650,16 p.a.) wird von bisher 1.7.2022 auf 1.1.2022 vorgezogen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeitnehmern und Pensionisten steht unter bestimmten Voraussetzungen (keine Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung) für das Kalenderjahr 2022 ein &lt;strong&gt;Teuerungsabsetzbetrag&lt;/strong&gt; in Höhe von € 500,00 zu. Dieser Absetzbetrag reduziert die zu bezahlende Einkommensteuer.
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von € 18.200,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 24.500,00 auf null.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von € 20.500,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 25.500,00 auf null.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Auch die Negativsteuer (SV Rückerstattung) wird für das Kalenderjahr 2022 erhöht.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Teuerungsprämie: &lt;/strong&gt;Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 3.000,00 pro Jahr steuerfrei (€ 1.000,00 davon, nur wenn die Zahlung aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften erfolgt). Die Teuerungsprämie ist auch von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten befreit. Eine gemeinsame Deckelung mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung ist zu beachten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;Familienbeihilfe&lt;/strong&gt; erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von € 180,00 für jedes Kind.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mit 1.1.2023 wird der &lt;strong&gt;Unfallversicherungsbeitrag&lt;/strong&gt; im Bereich des ASVG von 1,2% auf 1,1% abgesenkt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;Bepreisung von CO2 Emissionen&lt;/strong&gt; wird anstatt mit 1. Juli 2022 mit 1. Oktober 2022 beginnen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für unterschiedliche Personengruppen (Entlastung von vulnerablen Gruppen) wird ein &lt;strong&gt;Teuerungsausgleich&lt;/strong&gt; in der Höhe von € 300,00 gewährt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bestimmte Pensionisten mit geringen Pensionen erhalten im September 2022 eine – von der Höhe ihrer Pension abhängigen – &lt;strong&gt;außerordentliche Einmalzahlung&lt;/strong&gt;.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mit einer Änderung des Klimabonusgesetzes wird der &lt;strong&gt;Klimabonus&lt;/strong&gt; für 2022 einmalig auf € 250,00 erhöht werden. Die Bezieher des regionalen Klimabonus sollen zusätzliche einen Anti-Teuerungsbonus in Höhe von € 250,00 erhalten. Dieser &lt;strong&gt;Anti-Teuerungsbonus&lt;/strong&gt; soll bis zu einer Einkommensteuer-Stufe von 50 % steuerfrei sein. Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr erhalten 50 % des Betrages.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die entsprechenden Gesetze zu obigen Änderungen wurde im Parlament bereits beschlossen. Entsprechend dem Vortrag an den Ministerrat sind noch folgende Schritte geplant (bei Onlinestellung noch keine Gesetzesvorlage):&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Eine Strompreiskompensation soll 2022 für Unternehmen einen Teil der indirekten CO2-Kosten rückvergüten. Zudem sollen Unternehmen, die besonders unten den hohen Energiekosten leiden, für 2022 einen Zuschuss zu den Mehrkosten erhalten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die sogenannte „kalte Progression“ soll ab 2023 insofern abgeschafft werden, dass Grenzbeträge der Progressionsstufen – mit Ausnahme der 55 % Stufe - sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) automatisch um zwei Drittel der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 01.01. des Folgejahres angehoben werden. Die Bundesregierung soll gesetzlich verpflichtet werden, jährlich im Ausmaß des restlichen Volumens von ein Drittel der Wirkung der kalten Progression einen Gesetzesvorschlag an den Nationalrat vorzulegen, der Entlastungsmaßnahmen von Erwerbstätigen und/oder Pensionisten im Ausmaß dieses Volumens beinhaltet.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ab 01.01.2023 soll das Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sowie das Kinderbetreuungsgeld (inkl. Familienzeitbonus) jährlich valorisiert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) soll um 0,2 Prozentpunkte auf 3,7 % abgesenkt werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 06. Juli 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vegefox.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28160</id>
                        <updated>2022-06-28</updated>
                        <title>Unter welchen Voraussetzungen sind Spenden für die Ukraine steuerlich abzugsfähig?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27494/e28160/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Welchen betraglichen Beschränkungen unterliegt der Spendenabzug für die Ukraine?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die aktuelle humanitäre Katastrophe in der Ukraine hat auch in Österreich eine Welle der Hilfsbereitschaft ausgelöst. Dabei stellt sich in der Folge häufig die Frage, ob Geld- oder Sachspenden, sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich, von der Steuer abgesetzt werden können. Das österreichische Finanzministerium (BMF) hat diesbezüglich im Rahmen einer Information jüngst Stellung bezogen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Spenden aus dem Betriebsvermögen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Geld- oder Sachspenden aus dem Betriebsvermögen sind dann abzugsfähig, wenn diese entweder gemäß § 4a Einkommensteuergesetz (EStG) für begünstigte Einrichtungen oder gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG in Katastrophenfällen mit Werbezweck geleistet werden. § 4a EStG knüpft die Abzugsfähigkeit (Deckelung mit 10 % des Gewinns vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags) daran, dass die Spende zweckgebunden an eine begünstigte Einrichtung geleistet wird. Die konkret begünstigten Einrichtungen sind einerseits direkt im Gesetz angeführt oder andererseits Empfänger, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und somit in der Liste der begünstigten Spendenempfänger beim BMF geführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 haben Unternehmen zudem die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben geltend zu machen. Als Katastrophenfall kommen dabei unter anderem kriegerische Ereignisse in Betracht. Die Abzugsfähigkeit der Ausgaben ist betraglich nicht begrenzt. Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist allerdings die primäre Werbewirksamkeit der Ausgabe, weshalb auch inhaltlich keine Zuwendungen oder Spenden vorliegen, sondern Werbeaufwendungen. An die Werbewirksamkeit der Aufwendung selbst werden hier jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt, sodass beispielweise Berichte in Lokal- und Branchenmedien, Schreiben an Kunden oder auch diesbezügliche „Werbung“ auf der eigenen Homepage als ausreichend zu erachten wären.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Spenden aus dem Privatvermögen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Privatpersonen können Spenden an begünstigte Einrichtungen als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Von dieser Steuerbegünstigung sind allerdings nur Geldspenden und keine Sachspenden erfasst, wobei das Ausmaß der Geltendmachung mit 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Jahres beschränkt ist. Die begünstigten Spenden werden in der Folge direkt von der Spendenorganisation an die Finanzverwaltung gemeldet und fließen dann automatisch in die Veranlagung des Spenders mit ein.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juni 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: RafMaster - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28161</id>
                        <updated>2022-06-28</updated>
                        <title>Verfassungsgerichtshof kippt Abzugsverbot für Abfertigungszahlungen aus Sozialplänen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27494/e28161/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Unterliegen Abfertigungen aus Sozialplänen dem Betriebsausgabenabzugsverbot?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Rahmen einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschieden, dass die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Sozialplanabfertigungen verfassungswidrig ist, weil diese nicht mit individuell vereinbarten freiwilligen Abfertigungen gleichgesetzt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Aufhebung des Abzugsverbots für Abfertigungszahlungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Bestreben überdimensionierte freiwillige Abfertigungen und Abfindungen möglichst unattraktiv zu gestalten, hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.3.2014 komplexe Regelungen zur Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Entgelt- und Abfertigungszahlungen eingeführt. Während gesetzliche Abfertigungen voll abzugsfähig sind, ist die Abzugsfähigkeit von sogenannten freiwilligen Abfertigungen, wozu entsprechend dem Gesetzeswortlaut auch solche im Rahmen von Sozialplänen gehören, mit dem Ausmaß des beim Zahlungsempfänger lohnsteuerbegünstigten Betrages (Besteuerung mit 6 %) bzw. fiktiv begünstigten Betrages (im Hinblick auf die Abfertigung Neu) begrenzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen einer jüngst ergangenen Entscheidung hat der VfGH diese Gleichsetzung von Sozialplanabfertigungen und freiwilligen individualvereinbarten Abfertigungen nunmehr als gleichheitswidrig erkannt. Begründet wird dies damit, dass die wesentlich ungleichen Sachverhalte einer individuell vereinbarten freiwilligen Abfertigung im Rahmen einer Arbeitgeberkündigung einerseits und Sozialplanabfertigungen im Zuge einer Betriebsänderung andererseits nicht gleich behandelt werden können. Der VfGH hat daher entschieden, dass das Betriebsausgabenabzugsverbot für Sozialplanabfertigungen gegen den Gleichheitssatz verstößt, da die Regelung zu sachlich nicht begründbaren Differenzierungen führt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung des VfGH entfaltet, abgesehen von bereits anhängigen Fällen, allerdings erst zukünftig Wirkung, weil dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist zur Änderung der maßgeblichen Bestimmung bis 31.12.2022 eingeräumt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juni 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Sebastian Duda - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28162</id>
                        <updated>2022-06-28</updated>
                        <title>Neuer Richtwertmietzins seit 1.4.2022 – Neue Sachbezugswerte ab 2023</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27494/e28162/pic_big/img/ger/icon_geldsack_gruen.png?checksum=4c310605e97fe8a4791948b743ceca6d53952e92</img>
                        
                        
                            <foreword>Dies betrifft Wohnraum den der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31.10. des Vorjahres geltende Richtwert gemäß Richtwertgesetz bezogen auf das Wohnflächenausmaß anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Richtwert wurde nun per 1.4.2022 neu festgelegt und ist somit für Sachbezüge für Dienstwohnungen ab 1.1.2023 maßgeblich:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td rowspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;Bundesland&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;Richtwert pro m² Wohnflächenausmaß&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Neu ab 1.4.2022&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;Für Sachbezugswerte ab 2023&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Alt seit 1.4.2019 &lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;Für Sachbezugswerte 2020 bis 2022&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Burgenland&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5,61&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5,30&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Kärnten&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7,20&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,80&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Niederösterreich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,31&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5,96&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Oberösterreich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,66&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,29&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Salzburg&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8,50&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8,03&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Steiermark&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8,49&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8,02&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Tirol&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7,50&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7,09&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Vorarlberg&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 9,44&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8,92&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Wien&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,15&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5,81&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Dieser Wert kann in bestimmten Fällen durch Abschläge vermindert werden. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert. Weitere Bestimmungen zur Berechnung des Sachbezugswerts – insbesondere bei gemieteten Wohnungen – sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juni 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Vitaliy - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28163</id>
                        <updated>2022-06-28</updated>
                        <title>Ist eine Pendlerpauschale bei Kostenübernahme des Öffi-Tickets durch den Arbeitgeber möglich?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27494/e28163/pic_big/img/ger/icon_auto_schleudert.png?checksum=7ec4f884f398c108a3f6e7db29e37a0839dd4767</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Lohnsteuerrichtlinien sehen dazu einige Regelungen vor.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Seit 1.7.2021 schon kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (z. B. auch das Klimaticket) steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Es fallen dafür keine Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds oder Kommunalsteuer an und auch im Bereich der Sozialversicherung gilt Beitragsfreiheit für die durch den Dienstgeber für seine Dienstnehmer übernommenen Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel, wenn die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat auf seiner Homepage in Form von häufigen Fragen und Antworten und in der Wartung der Lohnsteuerrichtlinien 2021 seine Rechtsmeinung zu einigen Fragen veröffentlicht. Hier eine Zusammenfassung von einigen wesentlichen Punkten zum Thema Pendlerpauschale und Kostenübernahme des Öffi-Tickets durch den Arbeitgeber:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird dem Arbeitnehmer eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zur Verfügung gestellt, kann nur für jene Strecke ein Pendlerpauschale steuerlich beantragt werden, die nicht davon umfasst ist. Wird dem Arbeitnehmer ein Öffi-Ticket vom Arbeitgeber gezahlt bzw. zur Verfügung gestellt, das nicht den gesamten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst, ist die nicht vom Öffi-Ticket umfasste Wegstrecke so zu behandeln wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Höhe &lt;strong&gt;des Pendlerpauschales für die Teilstrecke&lt;/strong&gt; ist jedoch mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) begrenzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch wenn ein Arbeitnehmer überwiegend auf Kosten des Arbeitgebers durch Zahlung bzw. Zurverfügungstellung des Öffi-Tickets zwischen Wohnung und Arbeitsstätte befördert wird, steht dem Arbeitnehmer das Pendlerpauschale nicht zu. Dies liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer ein Öffi-Ticket für &lt;strong&gt;mehr als die Hälfte der Arbeitstage&lt;/strong&gt; im Lohnzahlungszeitraum (bezahlt bzw. zur Verfügung gestellt) bekommt und dieses Ticket die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst. Dabei ist für jeden Kalendermonat das Überwiegen zu beurteilen, ob an mehr als der Hälfte der Arbeitstage ein Öffi-Ticket zur Verfügung steht (z. B. bei Monatskarte mit Gültigkeit von 10.5. bis 10.6. kein Pendlerpauschale für Mai, für Juni hingegen schon).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kostenbeiträge des Arbeitnehmers zum Öffi-Ticket sind grundsätzlich dem Anteil der Privatnutzung des Öffi-Tickets zuzuordnen und sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt nicht, wenn das Öffi-Ticket eine &lt;strong&gt;Streckenkarte&lt;/strong&gt; zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darstellt. In diesem Fall ist ein Kostenbeitrag des Arbeitnehmers bis maximal zur Höhe des in seinem konkreten Fall in Frage kommenden Pendlerpauschales als Werbungskosten abzugsfähig. Der Pendlereuro steht nicht zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist auch, dass für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 die monatlichen Pauschbeträge des Pendlerpauschales sowie auch die Beträge des Pendlereuros erhöht wurden.&lt;br /&gt;Die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2022 sieht zum Thema Öffi-Ticket und Pendlerpauschale gesetzliche Änderungen ab 2023 vor. Die Gesetzwerdung war bei Onlinestellung dieses Artikels noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juni 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Animaflora PicsStock - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28164</id>
                        <updated>2022-06-28</updated>
                        <title>Verlängerung der Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Jahresabschlüsse beschlossen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27494/e28164/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_gruen.png?checksum=f9bce6f2edd77f25913c36065b8a59949b63834d</img>
                        
                        
                            <foreword>Eine verlängerte Frist für die Offenlegung und Aufstellung von Jahresabschlüssen wurde beschlossen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Nationalrat hat am 19.5.2022 eine Verlängerung der bestehenden Erleichterungen des gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes hinsichtlich der Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Unterlagen der Rechnungslegung (Jahresabschlüsse) beschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Offenlegungsfrist &lt;/strong&gt;für die Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2021 (und für Jahresabschlüsse mit davor liegenden Bilanzstichtagen, bei denen die Frist für die Aufstellung nach § 222 Abs. 1 UGB am 16.3.2020 noch nicht abgelaufen war) verlängert sich demnach von neun auf zwölf Monate. Die Frist für die generelle Aufstellung des Jahresabschlusses &lt;strong&gt;(Aufstellungsfrist)&lt;/strong&gt; wird von fünf auf neun Monate erstreckt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Anlehnung an die bisherige Regelung soll auch für Bilanzstichtage nach dem 31.12.2021 eine Einschleifregelung zur Anwendung kommen, wonach die Offenlegungsfrist für die Bilanzstichtage 31.1.2022 und 28.2.2022 ebenfalls am 31.12.2022 endet. Ab dem Bilanzstichtag 31.3.2022 gilt dann wieder eine Offenlegungsfrist von neun Monaten, sofern die 12-Monatsfrist bis dahin nicht im Dauerrecht verankert wird. Für Unterlagen der Rechnungslegung, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 31.12.2021, aber vor dem 30.4.2022 liegt, ist die Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufstellungsfrist spätestens am 30.9.2022 und die Offenlegungsfrist spätestens am 31.12.2022 endet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juni 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: skywalk154 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28165</id>
                        <updated>2022-06-28</updated>
                        <title>Wie wurde der Familienbonus Plus erhöht?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27494/e28165/pic_big/img/ger/icon_kinderwagen.png?checksum=4b00d55b04236fc419ceaf677b932e0ddeb6dcb9</img>
                        
                        
                            <foreword>Mehr Steuerersparnis durch die Steuerreform und Teuerungsentlastungspaket.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag und vermindert direkt die zu zahlende Einkommensteuer. Mit der Steuerreform wurden ab 1.7.2022 die Absetzbeträge je Kind und Monat erhöht. Mit dem Teuerungsentlastungspaket wird diese Erhöhung nun rückwirkend per 1.1.2022 durchgeführt. Der Arbeitgeber hat für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;bis 31.12.2021&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;ab 1.1.2022&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;für Kinder bis 18 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 125,00/Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 166,68/Monat&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;für volljährige Kinder&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 41,68/Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 54,18/Monat&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Familienbonus ist, dass für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird, und dass es sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR oder in der Schweiz aufhält. Für Kinder, die sich in Drittländern aufhalten, steht kein Familienbonus zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Kinder, die in anderen EU-/EWR-Ländern oder in der Schweiz leben, werden die Beträge per Verordnung des BMF auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus indexiert. Die Höhe wird alle zwei Jahre neu angepasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Familienbonus Plus kann entweder während des Jahres in der laufenden Lohnverrechnung (Formular E 30) oder in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 05. Juli 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: JackF - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28166</id>
                        <updated>2022-06-28</updated>
                        <title>Wie Ihre Kunden zu Weiterempfehlern werden</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27494/e28166/pic_big/img/ger/icon_gesicht_frau.png?checksum=ba5986a8b58eb9a6ee9150d03afcfd5dea8d95e1</img>
                        
                        
                            <foreword>Egal wie gut die eigene Verkaufsmannschaft ist, es gilt: Die beste Erfolgsquote hat meist ein Weiterempfehler.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Egal wie gut die eigene Verkaufsmannschaft ist, es gilt: Die beste Erfolgsquote hat meist ein Weiterempfehler. Er ist vertrauenswürdig und von Ihren Angeboten glaubhaft überzeugt. Wenn sein Kollege, Partner oder Freund mit Ihren Leistungen weniger zufrieden ist, ist er in gewisser Weise daran beteiligt. Deshalb werden nur wirklich hochzufriedene Kunden ein Unternehmen weiterempfehlen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daher das Wichtigste beim sogenannten Empfehlungsmarketing: Leisten Sie gute Arbeit! Kompetenz, Aufmerksamkeit und Zuverlässigkeit sind für Ihre Kunden wichtig. Auch entscheidend ist es, guten Service anzubieten: Das können z. B. komfortable, gut beschilderte Parkplätze vor Ihrem Geschäft oder eine gut gestaltete Webseite mit wertvollen Inhalten sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch gutes Beschwerdemanagement sorgt für gutes oder schlechtes Image. Wer einen verärgerten Klienten alleine lässt, wird schnell schlechten Ruf ernten – insbesondere in den sozialen Medien. In einem ersten Schritt gilt es daher, dem Kunden Raum zu geben, dass er seinem Ärger Luft macht. Danach müssen Sie ihm glaubhaft vermitteln, dass Sie alles daransetzen, ihn trotzdem zufriedenstellen zu können. Gelingt das, so wird im Idealfall aus einem Fehler sogar eine Weiterempfehlung. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juni 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Pixel-Shot - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e27458</id> 
                <title>Juni 2022</title>
                
                    <entry>
                        <id>e28082</id>
                        <updated>2022-05-25</updated>
                        <title>Wie ist der neue Investitionsfreibetrag ab 2023 geregelt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27458/e28082/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>Investitionen: Wie können Unternehmer ab 2023 mit dem Investitionsfreibetrag Steuern sparen?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Steuerreform brachte auch eine Wiedergeburt des sogenannten Investitionsfreibetrages (IFB), mit dem Unternehmensinvestitionen steuerlich gefördert werden sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann ab 2023 ein IFB als Betriebsausgabe unter Beachtung folgender Regelungen geltend gemacht werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dies wird noch in einer Verordnung genauer geregelt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der IFB kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von € 1.000.000,00 im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (Aliquotierung bei Rumpfwirtschaftsjahren).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Absetzung für Abnutzung wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EStG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der IFB nicht zu.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Ein IFB kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR eingesetzt werden, als nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für folgende Wirtschaftsgüter kann der IFB nicht geltend gemacht werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert von 0 g/km,.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Ausgenommen vom IFB bleiben jedoch stets jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;gebrauchte Wirtschaftsgüter,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Dies wird noch genauer in einer Verordnung geregelt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der IFB kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der IFB bereits von aktivierten Teilbeträgen geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland – ausgenommen im Falle der entgeltlichen Überlassung in einen Mitgliedstaat der EU/des EWR – verbracht, gilt Folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der IFB ist im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz beim Rechtsnachfolger vorzunehmen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Im Falle des Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzungen für die Geltendmachung sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der IFB wird in der Steuererklärung oder Feststellungserklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Wirtschaftsgütern, für die der IFB geltend gemacht wird, ist dieser im Anlageverzeichnis auszuweisen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: MQ-Illustrations - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28083</id>
                        <updated>2022-05-25</updated>
                        <title>Wann begründet ein Firmenparkplatz einen Sachbezug?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27458/e28083/pic_big/img/ger/icon_auto_schraeg.png?checksum=6b7efe0dc3c229ced5ffa5667df44eafcc1e9157</img>
                        
                        
                            <foreword>Stellt der Arbeitgeber einen Abstell- oder Garagenplatz in parkraumbewirtschafteten Zonen zur Verfügung, so ergibt sich ein steuer- und beitragspflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ab 1.3.2022 greift nunmehr neben vielen österreichischen Städten auch in fast ganz Wien flächendeckend die Parkraumbewirtschaftung. Stellt der Arbeitgeber einen Abstell- oder Garagenplatz in parkraumbewirtschafteten Zonen dem Arbeitnehmer zur Verfügung, so ergibt sich hieraus ein steuer- und beitragspflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis, welcher im Rahmen eines Sachbezuges zu berücksichtigen ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Firmenparkplatz als Sachbezug&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten zum Arbeitsplatz genutzte Kfz während der Arbeitszeit in parkraumbewirtschafteten Bereichen auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers abzustellen, so ist hierfür ein Sachbezug von € 14,53 monatlich anzusetzen. Dieser Betrag ist sowohl bei arbeitnehmereigenen als auch bei arbeitgebereigenen Kfz, für die ein Sachbezug anzusetzen ist, anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einer individuellen Zuordnung eines Garagen- oder Abstellplatzes an einen konkreten Arbeitnehmer bedarf es hierfür nicht. Steht beispielsweise ein Parkplatz mehreren Arbeitnehmern zur Verfügung, so ist der Vorteil jedes Arbeitnehmers mit € 14,53 monatlich zu bewerten. Auch ist ein Sachbezug anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer das Kfz für berufliche Fahrten benötigt oder wenn der Arbeitnehmer den Parkplatz nur gelegentlich in Anspruch nimmt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Parkplatz in Wohnungsnähe als Sonderfall&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird dem Arbeitnehmer ein Abstell- oder Garagenplatz in der Nähe seiner Wohnung gewährt, der ständig auch außerhalb der Arbeitszeit genutzt werden kann, so fällt eine derartige Bereitstellung nicht unter die allgemeine Sachbezugsregelung, sondern ist individuell zu bewerten. Wird beispielsweise ein Parkplatz in Wohnungsnähe angemietet, ist die Miete des Dienstgebers als Sachbezug heranzuziehen. Befindet sich der Parkplatz im Eigentum des Dienstgebers, so kann eine ortsübliche Miete als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kostenbeiträge des Arbeitnehmers&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Leistet der Arbeitnehmer Kostenbeiträge, so vermindern diese den anzusetzenden Sachbezug. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass über den Sachbezugswert hinausgehende Kostenersätze nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Roman Babakin - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28084</id>
                        <updated>2022-05-25</updated>
                        <title>Wann muss eine Steuererklärung abgegeben werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27458/e28084/pic_big/img/ger/icon_kalender_gruen.png?checksum=6e094c750202b39110e2e52865715e5688ecd6fd</img>
                        
                        
                            <foreword>Während Unternehmer in sehr vielen Fällen ihr Einkommen im Rahmen einer Steuererklärung erklären müssen, können Arbeitnehmer, welche an sich einem Lohnsteuerabzug unterliegen, verpflichtet sein, eine Steuererklärung abzugeben.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Während Unternehmer in sehr vielen Fällen, wie beispielsweise beim Bezug betrieblicher Einkünfte und vorliegender Buchführungspflicht, ihr Einkommen im Rahmen einer Steuererklärung erklären müssen, können auch Arbeitnehmer, welche an sich einem Lohnsteuerabzug unterliegen, verpflichtet sein, eine Steuererklärung abzugeben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erklärungspflicht für Arbeitnehmer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Steuer von Arbeitnehmern wird in der Regel bereits mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten. Die nachfolgende Veranlagung erfolgt dabei entweder freiwillig (Antragsveranlagung) oder zwingend (Pflichtveranlagung). Freiwillig kann eine Veranlagung durch Stellung eines Antrages bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Ende des Kalenderjahres (für 2021 demnach bis 2026, in 2022 letztmalig für 2017) beantragt werden. Verpflichtend muss eine Veranlagung jedoch erfolgen, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Jahreseinkommen mehr als € 12.000,00 beträgt und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nebeneinkünfte von mehr als € 730,00 erzielt wurden oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen bezogen wurden, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ein Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Bezüge zugeflossen sind (z. B. Rehabilitationsgeld, Insolvenz-Entgelt-Fonds, …) oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;unrichtige Angaben (z. B. Falschangaben zum Familienbonus Plus) getätigt wurden oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Absetzbeträge zu Unrecht in Anspruch genommen wurden oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;NEU:&lt;/strong&gt; Ein Homeoffice-Pauschale von mehreren Arbeitgebern wurde in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Darüber hinaus ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus privaten Grundstücksverkäufen ohne Abfuhr der entsprechenden Sondersteuern (KESt bzw. ImmoESt) erzielt wurden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Sollte keine steuerliche Vertretung vorliegen, so gilt als generelle Frist für die Einreichung der Erklärung in Papierform der 30. April des Folgejahres oder der 30. Juni des Folgejahres für Einreichungen über FinanzOnline. Bei einzelnen Fällen der Veranlagung (gleichzeitige mehrere nichtselbständige Einkünfte, Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages) gilt zudem die allgemeine Frist des 30. September des Folgejahres, unabhängig davon, ob die Erklärung mit dem amtlichen Formular oder elektronisch eingereicht wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erklärungspflicht für Unternehmer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Personen, welche ein Unternehmen in Form einer Land- und Forstwirtschaft, als Freiberufler, Künstler, Gewerbetreibender betreiben, oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, müssen ab einem jährlichen Einkommen von über € 11.000,00 (ab € 12.000,00 bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften) eine Einkommensteuererklärung abgeben. Unabhängig von der Höhe des Einkommens müssen buchführende Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung empfiehlt sich zudem auch bei Vorliegen eines Verlustes, da dieser dadurch dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig für Zwecke des Verlustvortrags bescheidmäßig festgesetzt wird. Die Erklärungsfristen entsprechen jenen bei Arbeitnehmern, wobei eine spätere Abgabe durch einen begründeten Antrag oder bei steuerlicher Vertretung möglich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Elnur - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28085</id>
                        <updated>2022-05-25</updated>
                        <title>Familienbeihilfe: Wieviel können Studierende dazuverdienen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27458/e28085/pic_big/img/ger/icon_geldsack_blau.png?checksum=3782edb9bc6b8af3a803c5eba995483f10f8db73</img>
                        
                        
                            <foreword>Neben- und Ferialjob Studierender: Ab welcher Höhe der Einkünfte wird die Familienbeihilfe gestrichen?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Studierende dürfen ab dem Kalenderjahr in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden pro Jahr € 15.000,00 verdienen, ohne eine etwaige zustehende Familienbeihilfe zu verlieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben unter anderem außer Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant, d. h. es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag von € 15.000,00 überschritten hat, zurückzuzahlen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: LIGHTFIELD STUDIOS - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28086</id>
                        <updated>2022-05-25</updated>
                        <title>Vorsteuererstattung aus Drittländern für 2021 bis 30.6. beantragen!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27458/e28086/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erstattung aus Drittländern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2021 in Drittländern angefallenen Vorsteuern läuft am &lt;strong&gt;30.6.2022&lt;/strong&gt; aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je nach Land unterschiedlich. Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden. Es empfiehlt sich jedenfalls eine Kopie der Originalrechnung selbst aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gleiches gilt auch für &lt;strong&gt;ausländische Unternehmer&lt;/strong&gt;, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30.6.2022 die Rückerstattung der im Jahr 2021 in Österreich angefallenen Vorsteuern beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) müssen die Anträge elektronisch bis zum 30.9.2022 gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Mr.Frost - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28087</id>
                        <updated>2022-05-25</updated>
                        <title>Welchen Nutzen bringt Ihr Produkt Ihren Kunden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27458/e28087/pic_big/img/ger/icon_mann_gruen.png?checksum=37f9971c629b0aeed040e87b11c58e1f311c9f58</img>
                        
                        
                            <foreword>Stellen Sie den Nutzen für den Kunden in den Mittelpunkt von Verkaufsgesprächen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das wesentliche Entscheidungskriterium für einen Kauf ist im Regelfall die Frage: Was bringt mir das Produkt? Verkäufer neigen häufig dazu, vor allem über die Eigenschaften und die Vorteile des Produktes zu sprechen. Stattdessen sollte der Nutzen für den Kunden klar im Vordergrund stehen. Erwähnen Sie gezielt eine besondere Eigenschaft Ihres Produktes und erzählen Sie Ihrem Kunden konkret, welchen Vorteil er dadurch hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Egal ob Unternehmer oder Endverbraucher – beide wollen emotional angesprochen werden. Allerdings sind sehr wohl unterschiedliche Faktoren für den Kauf ausschlaggebend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist der mögliche Kunde Unternehmer, so will er beispielsweise folgende Fragen beantwortet hören:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Wie macht das Produkt ein Unternehmen wettbewerbsfähiger?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wie arbeiten meine Mitarbeiter dadurch produktiver, effizienter, Zeit sparender?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Welche Probleme löst das Produkt oder wird das unternehmerische Risiko vermindert?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Welche Kosten kommen nach dem Kauf auf das Unternehmen zu?&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Kunden, die keine Unternehmer sind, interessieren sich z. B. für:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Welchen Nutzen bzw. Unterhaltungswert hat das Produkt? Steht der Preis dazu im vernünftigen Verhältnis?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wie wird mein Leben dadurch einfacher?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erfolgen Produktion und Handel fair und ökologisch?&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: DDRockstar - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e27371</id> 
                <title>Mai 2022</title>
                
                    <entry>
                        <id>e28088</id>
                        <updated>2022-05-12</updated>
                        <title>Verlängerung der Antragsfristen für FKZ 800.000 und Verlustersatz</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27371/e28088/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>Mittels Verordnung vom 20. April 2022 hat das BMF die Antragsfristen für den Fixkostenzuschuss 800.000 sowie den Verlustersatz verlängert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mittels Verordnung vom 20. April 2022 hat das BMF die Antragsfristen für den Fixkostenzuschuss 800.000 sowie den Verlustersatz verlängert. Die Anträge können zwischen 25. April 2022 und 30. Juni 2022 eingebracht werden, wobei nachfolgende Fälle von der gewährten Verlängerung betroffen sind:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Fallgruppe 1: Verlängerung der Antragsfrist für Bezieher eines Vorschusses FKZ 800.000, die nicht fristgerecht einen Antrag auf einen FKZ 800.000 gestellt haben:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unternehmen, die im Rahmen des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf einen FKZ 800.000 beantragt haben und die weder ihrer daraus resultierenden Verpflichtung, bis Ende März 2022 einen Antrag auf einen FKZ 800.000 zu stellen, nachgekommen sind, noch den Vorschuss FKZ 800.000 an die COFAG zurückgezahlt haben, können im Zeitraum 25. April – 30. Juni den fehlenden Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 einbringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Fallgruppe 2: Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des FKZ 800.000 für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Fristverlängerung richtet sich an jene Unternehmen, welche die Auszahlung des FKZ 800.000 in Tranchen in Anspruch genommen haben. Begünstigt durch diese Fristverlängerung sind jene Unternehmen, die im Rahmen der ersten Tranche über die Gewährung eines FKZ 800.000 einen Antrag auf Auszahlung des FKZ 800.000 gestellt haben, die aber weder ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, im Rahmen der zweiten Tranche bis Ende März 2022 einen Antrag bzw. ein Auszahlungsersuchen zu stellen, noch den im Rahmen der ersten Tranche gestellten Antrag auf Auszahlung zurückgezogen haben (und einen eventuell bereits erhaltenen Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt haben). Diese Unternehmen können nunmehr den fehlenden Antrag bzw. das fehlende Auszahlungsersuchen einbringen. Ebenso ist es möglich, bereits gestellte Anträge bzw. Auszahlungsersuchen durch Einbringung eines weiteren Antrags bzw. Auszahlungsersuchens abzuändern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Fallgruppe 3: Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des Verlustersatzes für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Analog zur Vorgehensweise im Rahmen der zweiten Tranche des FKZ 800.000 können Unternehmen auch im Hinblick auf die zweite Tranche des Verlustersatzes den noch fehlenden Antrag bzw. das fehlende Auszahlungsersuchen einbringen oder diese abändern. Mit Stellung des fehlenden Antrags bzw. des fehlenden Auszahlungsersuchens ist auch die Endabrechnung im Zusammenhang mit der Gewährung eines Verlustersatzes vorzunehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 12. April 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: thodonal - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28089</id>
                        <updated>2022-04-28</updated>
                        <title>Was soll sich aufgrund der erhöhten Treibstoffkosten im Einkommensteuergesetz ändern?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27371/e28089/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>Pendlerpauschale, Pendlereuro und Negativsteuer sollen angepasst werden</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Aufgrund der erhöhten Treibstoffkosten sollen das Pendlerpauschale und der Pendlereuro im Zeitraum &lt;strong&gt;Mai 2022 bis Juni 2023&lt;/strong&gt; wie folgt geändert werden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich zu den bisherigen Pauschbeträgen des Pendlerpauschales sind folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen (in Klammer der neue monatliche Gesamtbetrag):&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kleines Pendlerpauschale:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei einer einfachen Fahrtstrecke von&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;mindestens 20 km bis 40 km: € 29,00 (insgesamt € 87,00) monatlich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;mehr als 40 km bis 60 km: € 56,50 (insgesamt € 169,50) monatlich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;mehr als 60 km: € 84,00 (insgesamt € 252,00) monatlich&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Großes Pendlerpauschale:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei einer einfachen Fahrtstrecke von&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;mindestens 2 km bis 20 km: € 15,50 (insgesamt € 46,50) monatlich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;mehr als 20 km bis 40 km: € 61,50 (insgesamt € 184,50) monatlich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;mehr als 40 km bis 60 km: € 107,00 (insgesamt € 321,00) monatlich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;mehr als 60 km: € 153,00 (insgesamt € 459,00) monatlich&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Beim &lt;strong&gt;Pendlereuro&lt;/strong&gt; steht zusätzlich zum bisherigen Betrag von € 2,00 pro Jahr und Kilometer nun ein monatlicher Betrag von € 0,50 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, erhöht sich die &lt;strong&gt;Negativsteuer&lt;/strong&gt; (SV-Rückerstattung) im Kalenderjahr 2022 um € 60,00 und im Kalenderjahr 2023 um € 40,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, und für Lohnzahlungszeiträume von Mai 2022 bis Juni 2023 oben genannte Beträge noch nicht berücksichtigt wurden, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine &lt;strong&gt;Aufrollung&lt;/strong&gt; so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31.8.2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gesetzwerdung dieser geplanten Änderungen war bei Drucklegung noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. April 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: xiaosan - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28090</id>
                        <updated>2022-04-28</updated>
                        <title>Maßnahmenpaket gegen steigende Energie- und Lebenskosten</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27371/e28090/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen_rot.png?checksum=ee7b8cc83a13525558ce2562563c9fba41b3fce9</img>
                        
                        
                            <foreword>Maßnahmenpaket gegen steigende Energiekosten und Teuerung verabschiedet</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Um die hohen Kosten für Strom, Gas und den täglichen Bedarf abzufedern, hat die Regierung zahlreiche Maßnahmen beschlossen, welche neben heimischen Haushalten auch die Industrie entlasten sollen. Das Maßnahmenpaket sieht dabei neben unmittelbaren Zuschüssen zur Abfederung von Preissteigerungen auch indirekte Maßnahmen wie Förderungen und Energieberatungen vor. Die wichtigsten Maßnahmen sind:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Energiekostenausgleich (€ 150,00 Zuschuss)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen des Energiekostenausgleichs erhält jeder Einpersonenhaushalt bzw. jeder Mehrpersonenhaushalt mit einem Jahreseinkommen von max. € 55.000,00 bzw. max. € 110.000,00 (Mehrpersonenhaushalt) einen einmaligen abgabenfreien Zuschuss in Höhe von € 150,00, welcher unmittelbar von der Energieversorgerrechnung abgezogen werden kann. Der Zuschuss erfolgt in Gutscheinform und wird an jede Adresse versandt, welche bis 15.3.2022 als Hauptwohnsitz gemeldet war.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Teuerungsausgleich (€ 150,00 bzw. € 300,00 Zuschuss)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um die durch die hohe Inflation hervorgerufene Teuerung auszugleichen, erhalten bestimmte Personengruppen einen Zuschuss. Mindestpensionsbezieher und Langzeitbezieher von Kranken- oder Rehabilitationsgeld erhalten eine Zahlung von € 150,00. Auch für Bezieher von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss oder Umschulungsgeld erhalten einen Zuschuss von € 150,00. Pensionierte Bezieher von Ergänzungszulagen erhalten zweimal € 150,00. Sozialhilfe- und Mindestsicherungsbezieher sowie Empfänger von Studienbeihilfe werden mit einer Einmalzahlung von € 300,00 unterstützt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Aussetzung des Ökostrompauschales (ca. € 100,00 Entlastung)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Ökostrom-Beiträge für private Haushalte und Betriebe werden im Jahr 2022 auf null gesetzt. Dies bringt einem durchschnittlichen Haushalt eine zusätzliche Entlastung von rund € 100,00.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anhebung der Vorausvergütung für Energieabgaben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit der Energieabgabenvergütung werden energieintensive Produktionsbetriebe, deren Schwerpunkt in der Güterherstellung liegt, entlastet. Diese Betriebe können einen Teil der bezahlten Energieabgaben vom Finanzamt refundiert bekommen. Die Vorausvergütung beträgt derzeit 5 % der Vergütung des letzten Jahres und wird nunmehr auf 25 % angehoben. Die Neuregelung wird erstmals für Anträge auf Vorausvergütung für 2022 anwendbar sein.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. April 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: hkama - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28091</id>
                        <updated>2022-04-28</updated>
                        <title>Reverse Charge für ausländische Vermieter ab 1.1.2022</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27371/e28091/pic_big/img/ger/icon_geldsack_blau.png?checksum=3782edb9bc6b8af3a803c5eba995483f10f8db73</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie wirkt die Neuregelung der Immobilienvermietung durch ausländische Unternehmer?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Noch bis Ende letzten Jahres galt die Rechtsansicht, dass ausländische Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück steuerpflichtig vermieten, hinsichtlich dieser Vermietungsumsätze als inländische Unternehmer für Zwecke der Umsatzsteuer zu behandeln sind und diese Umsätze daher im Veranlagungsverfahren zu erklären haben. Im Zuge der Anpassung der Umsatzsteuerrichtlinien wurde die bisherige Regelung an die europäischen Vorgaben angepasst und dahingehend ergänzt, dass ab 1.1.2022 eine vermietete Liegenschaft nur dann als umsatzsteuerliche Betriebsstätte des ausländischen Vermieters gilt, wenn dieser entsprechendes Personal zuzurechnen ist. Ist dies nicht der Fall, so hat die Abrechnung der Vermietungsumsätze durch den ausländischen Unternehmer im unternehmerischen Bereich zwingend im Reverse-Charge-Verfahren zu erfolgen. Bei Vermietungen an Privatpersonen ist hingegen eine Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgeschlossen, da hier keine Übernahme der Steuerschuld erfolgen kann.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechnungslegung durch ausländische Vermieter&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sofern ausländische Unternehmer über kein inländisches Personal im Zusammenhang mit der Vermietung im Inland verfügen und zur Steuerpflicht der Vermietungsumsätze optiert haben, so hat die Abrechnung an Unternehmer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens zu erfolgen. Stellt der ausländische Unternehmer fälschlicherweise Umsatzsteuer in Rechnung, so wird diese kraft Rechnungslegung geschuldet, wobei der inländische Mieter jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Geltendmachung von Vorsteuern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Neuregelung bewirkt, dass Vorsteuern des ausländischen Vermieters bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nunmehr ausschließlich im Erstattungsverfahren geltend gemacht werden können. Damit eine Refundierung dieser im Erstattungsweg erfolgen kann, muss der ausländische Unternehmer aber über eine gültige UID-Nummer oder eine Unternehmerbestätigung seines Ansässigkeitsstaates verfügen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Übergang der Steuerschuld&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen des Übergangs der Steuerschuld ist auf Seiten eines unternehmerischen Mieters zu prüfen bzw. ein Nachweis anzufordern, dass der ausländische Vermieter über keine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung verfügt, da dies andernfalls die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausschließen würde.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. April 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: focus finder - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28092</id>
                        <updated>2022-04-28</updated>
                        <title>Beschäftigung von geflüchteten Personen aus der Ukraine</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27371/e28092/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Was muss bei der Beschäftigung geflüchteter Personen aus der Ukraine beachtet werden?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Krieg in der Ukraine führt dazu, dass viele geflüchtete Menschen aus der Ukraine nach Österreich kommen, um hier in der Folge auch einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Um geflüchtete Personen aus der Ukraine in Österreich legal beschäftigen zu können, brauchen diese eine blaue Aufenthaltskarte für Vertriebene und eine vom Arbeitgeber beantragte Beschäftigungsbewilligung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Blaue Aufenthaltskarte („Ausweis für Vertriebene“)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Menschen, die in der Folge des Krieges aus der Ukraine geflohen sind, können in Österreich einen Ausweis für Vertriebene beantragen und so einen temporären Aufenthaltstitel erlangen. Antragsberechtigt sind alle Personen, welche die Ukraine am oder nach dem 24.2.2022 verlassen haben und&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Staatsangehörige der Ukraine sind, die bis 24.2.2022 in der Ukraine wohnten, und deren Familienangehörige.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Staatenlose oder Drittstaatsangehörige sind, denen vor dem 24.2.2022 in der Ukraine internationaler Schutz gewährt wurde, und deren Familienangehörige.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus können auch Staatsangehörige der Ukraine, die am 24.2.2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügten, der jedoch nicht verlängert oder entzogen wurde sowie Staatsangehörige der Ukraine, die am 24.2.2022 in Österreich rechtmäßig aufhältig waren, deren Visum oder visumspflichtiger Aufenthalt abläuft, einen Ausweis für Vertriebene erhalten. Die Ausstellung des Ausweises für Vertriebene erfolgt automatisch im Zuge der Registrierung in Österreich und begründet ein temporäres Aufenthaltsrecht in Österreich, welches vorläufig bis 3.3.2023 gilt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beschäftigungsbewilligung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sobald die blaue Aufenthaltskarte (&quot;Ausweis für Vertriebene&quot;) vorliegt, kann ein potenzieller Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung für die jeweilige Person in einem vereinfachten Verfahren bei der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle beantragen. Damit diese erteilt wird, bedarf es arbeitgeberseitig der Einhaltung nachfolgender Kriterien:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeitsaufnahme erst nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;keine unbewilligten Beschäftigungen binnen der Jahresfrist vor Antragstellung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verständigung des Betriebsrates&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;eine Arbeitskräfteüberlassung ist nicht zulässig&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Eine Anrechnung der Beschäftigungsbewilligungen für Vertriebene auf die Saisonkontingente im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft erfolgt nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. April 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Eigens - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28093</id>
                        <updated>2022-04-28</updated>
                        <title>Herabsetzung von Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen aufgrund steigender Energiekosten</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27371/e28093/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Eine erhebliche Betroffenheit muss glaubhaft gemacht werden werden</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Steuerpflichtiger vom Anstieg der Energiekosten konkret wirtschaftlich erheblich betroffen ist, so können laut Information des Finanzministeriums die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorausauszahlungen herabgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vom Vorliegen dieser Voraussetzung kann in folgenden Fällen ausgegangen werden:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Wenn für das Kalenderjahr 2021 oder das im Jahr 2022 endende abweichende Wirtschaftsjahr Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wenn glaubhaft gemacht wird, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3 % beträgt (Berechnung analog zur Härtefallregelung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes, basierend auf Vorjahreswerten).&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Sofern einer dieser beiden Bedingungen nicht bereits durch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen entsprochen wurde, rechtfertigen die Auswirkungen der Kostenbelastung eine Reduktion der Vorauszahlungen für 2022 auf 50 % des bisher festgesetzten Betrages.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Möglichkeit, die Vorauszahlungen in Einzelfällen noch niedriger oder mit Null festzusetzen, bleibt unberührt. Voraussetzung dafür ist allerdings ein substantiierter Nachweis der konkreten Betroffenheit, der zu überprüfen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. April 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Tobias Arhelger - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28094</id>
                        <updated>2022-04-28</updated>
                        <title>SVS-Sicherheitshunderter: Bis zu € 100,00 zurück bei Investitionen in Ihre Sicherheit</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27371/e28094/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Geld zurück, wenn man in die eigene Sicherheit investiert</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) unterstützt alle Gewerbetreibenden, Neuen Selbständigen und Freiberufler sowie alle landwirtschaftlichen Betriebsführer, die bei der SVS unfallversichert sind, mit bis zu € 100,00 („Sicherheitshunderter“) pro Jahr, wenn Sie in die eigene Sicherheit investieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Sicherheitshunderter kann man bei Teilnahme an Kursen und Praxistrainings bei einem Sicherheitspartner der SVS in Anspruch nehmen. Eine Liste der möglichen Partner findet sich auf der Homepage der SVS. Sicherheitspartner gibt es aus den Bereichen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Erste Hilfe&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Fahrsicherheit&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeitspsychologie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Technik&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ergonomie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeitsmedizin&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Den SVS-Sicherheitshunderter erhält man, indem man nach der Teilnahme an einem Kurs oder Praxistraining einen entsprechenden Antrag (inkl. Kopie der Rechnung und Zahlungsbestätigung) online bei der SVS stellt. Sollte der Rechnungsbetrag weniger als € 100,00 betragen, wird nur der Rechnungsbetrag erstattet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben dem Sicherheitshunderter leistet die SVS auch zum Thema Gesundheit in den Bereichen Ernährung, Bewegung, Seelische Gesundheit und Rauchfrei mit einem eigenen Gesundheitshunderter Unterstützung. Mit dem Programm „Geimpft Gesünder“ erhalten krankenversicherte Selbständige einen einmaligen Bonus von € 100,00, wenn bestimmte Impfungen (in Anlehnung an die Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums) in Anspruch genommen wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der SVS: &lt;a href=&quot;http://www.svs.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.svs.at.&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 10. Mai 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: wip-studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28095</id>
                        <updated>2022-04-28</updated>
                        <title>Führen Sie Mitarbeitergespräche?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27371/e28095/pic_big/img/ger/icon_mann_gruen.png?checksum=37f9971c629b0aeed040e87b11c58e1f311c9f58</img>
                        
                        
                            <foreword>Dieses Führungsinstrument bringt Vorteile für Mitarbeiter und Führungskraft</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Zumindest einmal pro Jahr sollten Sie sich als Führungskraft oder Unternehmer die Zeit nehmen, ein ausführliches Gespräch mit Ihren Mitarbeitern zu führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Mitarbeitergespräch &lt;strong&gt;bietet dem Mitarbeiter&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;eine formelle Plattform &quot;gehört&quot; zu werden und sich einbringen zu können,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;sich über Zielsetzungen der Abteilung/des Unternehmens zu erkundigen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Feedback der persönlichen Stärken und Schwächen aus Sicht der Führungskraft zu bekommen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das Mitarbeitergespräch &lt;strong&gt;bietet der Führungskraft&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;eine offizielle, formelle Möglichkeit sich vom Mitarbeiter Feedback einholen zu können,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;eine höhere Akzeptanz der Leistungserwartung durch gemeinsam definierte Arbeitsplanung,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Initiative und Verantwortungsbereitschaft des Mitarbeiters zu fördern,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;konsequente Ausbildungsplanung durchzuführen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Einige Beispiele für Fragestellungen für das Gespräch&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Auf welche Erfolge waren Sie stolz im vergangenen Jahr?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wo liegen Ihre Stärken und wo sehen Sie Verbesserungspotenzial?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wie läuft die Zusammenarbeit aus Ihrer Sicht mit mir als Führungskraft/Chef und mit Ihren Kollegen?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Haben Sie Anregungen und Vorschläge?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Welche Wünsche/Vorstellungen/Ziele haben Sie hinsichtlich Ihrer beruflichen Weiterentwicklung?&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. April 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: peterschreiber.media - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e27270</id> 
                <title>April 2022</title>
                
                    <entry>
                        <id>e28019</id>
                        <updated>2022-04-13</updated>
                        <title>Langzeit-Kurzarbeits-Bonus ab jetzt beantragbar</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27270/e28019/pic_big/img/ger/icon_hand_und_euros.png?checksum=e1f17d605956d9f157d6baeb9de8d8c3588f3494</img>
                        
                        
                            <foreword>Wer hat Anspruch auf den neuen Langzeit-Kurzarbeits-Bonus?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Was ist der Langzeit-Kurzarbeits-Bonus:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei dem Langzeit-Kurzarbeits-Bonus handelt es sich gemäß § 37e Arbeitsmarktservicegesetz um einen einmaligen Zuschuss von 500 Euro zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Pandemie. Der Zuschuss kann unmittelbar von betroffenen Personen beantragt werden, welche während der Covid-19-Pandemie für einen längeren Zeitraum in Kurzarbeit waren und dadurch Einkommensverluste erlitten haben. Betroffen sind vor allem Arbeitnehmer in den Bereichen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Gastronomie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Hotellerie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Luftfahrt&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sport und Freizeit&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kultureinrichtungen etc.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Wer hat Anspruch:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Anspruchsberechtigt sind jene Arbeitnehmer, die sich von 1. März 2020 bis 30. November 2021 für mindestens 10 Monate und im Dezember 2021 mindestens einen Tag in Kurzarbeit befunden haben. Voraussetzung ist außerdem, dass das Einkommen (sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage) des jeweiligen Arbeitnehmers im Dezember 2021 höchstens 2.775 Euro brutto betragen hat.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie erfolgt die Antragstellung:&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung erfolgt über die Buchhaltungsagentur des Bundes.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die elektronische Antragstellung ist seit 11. April 2022 möglich und kann bis längstens 31. Dezember 2022 vorgenommen werden. Für die authentifizierte elektronische Antragstellung benötigen Antragsteller eine Handy-Signatur, ID Austria oder Bürgerkarte. Zu einem späteren Zeitpunkt (voraussichtlich im Juni 2022) ist auch eine Antragstellung mit persönlicher Benachrichtigung per Post vorgesehen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei dem Langzeit-Kurzarbeits-Bonus handelt es sich um eine personenbezogene Beihilfe. Das heißt, die Beantragung erfolgt durch den betroffenen Arbeitnehmer selbst und nicht über den Arbeitgeber. Die Antragstellung muss dabei persönlich erfolgen und es ist keine stellvertretende Antragstellung möglich.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 13. April 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Liudmila Dutko - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28020</id>
                        <updated>2022-03-30</updated>
                        <title>Wie ist die neue lohnsteuerfreie Gewinnbeteiligung geregelt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27270/e28020/pic_big/img/ger/icon_hammer_weiss.png?checksum=2201ce73c7b3514b84913dab2bf00f2d32aecc05</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Steuerreform brachte eine neue Möglichkeit, Mitarbeiter steuerschonend am Gewinn zu beteiligen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer bis zu € 3.000,00 im Kalenderjahr sind ab 2022 von der Einkommensteuer befreit. Dabei sind folgende Regelungen zu beachten:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden, wobei die Zahlung nicht aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften erfolgen darf. Eine innerbetriebliche Vereinbarung steht der Steuerbefreiung aber nicht entgegen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Höchstbetrag pro Arbeitnehmer liegt jährlich bei maximal € 3.000,00. Dabei ist es möglich, an die für das jeweilige Unternehmen passende, objektivierbare Erfolgsgröße (z. B. Umsatz, Deckungsbeitrag, Betriebsergebnis) anzuknüpfen. Insoweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, besteht allerdings keine Steuerfreiheit. Unternehmen, die keinen unternehmensrechtlichen Jahresabschluss aufstellen, können bei Bilanzierung auf die entsprechenden steuerlichen Werte abstellen, bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern erfolgt die Anknüpfung an den Vorjahresgewinn. Gehört das Unternehmen des Arbeitgebers zu einem Konzern, kann alternativ bei sämtlichen Unternehmen des Konzerns auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden. Individuell vereinbarte Leistungsbelohnungen, die bisher vom Arbeitgeber freiwillig gewährt wurden, sollen laut Erläuterungen zur Gesetzesänderung dabei nicht als Teil des bisher gezahlten Arbeitslohns gelten.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Diese Befreiung betrifft nur die Lohnsteuer, nicht aber Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnnebenkosten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. März 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ipopba - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28021</id>
                        <updated>2022-03-30</updated>
                        <title>Verkürzung der Vorsteuerkorrektur bei Übertragung von Wohnungseigentum</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27270/e28021/pic_big/img/ger/icon_mann_gruen.png?checksum=37f9971c629b0aeed040e87b11c58e1f311c9f58</img>
                        
                        
                            <foreword>Neuregelung der Vorsteuerkorrektur bei der Übertragung von Wohnungseigentum.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die nunmehr beschlossene Ökosoziale Steuerreform sieht neben diversen steuerlichen Neuregelungen wie der CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Bepreisung auch eine wesentliche Änderung im Bereich der Umsatzsteuer vor. Dabei handelt es sich um eine Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraums bei der Übertragung von Wohnungseigentum.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Übertragung von Wohnungseigentum&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Immobilienveräußerungen durch Unternehmer sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, sofern nicht zur Steuerpflicht optiert wurde. Bei der Steuerbefreiung der Veräußerung handelt es sich jedoch um eine sogenannte „unechte“ Steuerbefreiung, wonach damit in Zusammenhang stehende Vorsteuerbeträge nicht abzugsfähig sind. Im Falle eines steuerfreien Verkaufs sind in der Vergangenheit geltend gemachte Vorsteuern innerhalb eines gesetzlich definierten Zeitraums zu korrigieren. Von der Korrekturverpflichtung betroffen sind dabei vor allem geltend gemachte Vorsteuern aus Anschaffungs- und Herstellungskosten, aktivierungspflichtigen Aufwendungen oder Großreparaturen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraums&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zur Förderung der Eigentumsbildung wurde nunmehr neu geregelt, dass es bei der Übertragung von Genossenschaftswohnungen (Rechtsanspruch nach § 15c WGG) nach Ablauf von zehn Jahren (bis dato 20 Jahre) zu keiner Vorsteuerkorrektur mehr kommen soll. Erfasst davon sind Fälle, in denen vermietete Wohnungen nach dem Stichtag 31. 3. 2022 steuerfrei an die Mieter übertragen werden. Diese Bestimmung ist ausschließlich auf Wohnraum beschränkt und findet bei Geschäftsräumlichkeiten keine Anwendung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel: &lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt;Ein Unternehmer errichtet ein Wohngebäude und vermietet die Wohnungen seit dem Jahr 2013 durchgängig für Wohnzwecke. Im Jahr 2023 werden die Wohnungen unter Inanspruchnahme der Steuerbefreiung (unecht steuerfrei) an die bisherigen Mieter verkauft. Da der Verkauf der Wohnungen nach dem 31.3.2022 ausgeführt wird, beträgt der Vorsteuerberichtigungszeitraum zehn Jahre. Der steuerfreie Verkauf der Wohnungen findet außerhalb des Vorsteuerberichtigungszeitraums statt, und es kommt zu keiner Vorsteuerberichtigung (statt bisher 10/20).&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. März 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: sdecoret - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28022</id>
                        <updated>2022-03-30</updated>
                        <title>Wie sind bestimmte Gewinne aus Schulderlässen steuerlich begünstigt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27270/e28022/pic_big/img/ger/icon_hand_haelt_buecher.png?checksum=2a5988f5b87c0664fc7fdb3877f9a659ca0b535e</img>
                        
                        
                            <foreword>Eine gesetzliche Änderung bringt mehr Klarheit.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, gelten für die Steuerfestsetzung der Einkommensteuer in bestimmten Fällen besondere Regelungen (im Körperschaftsteuergesetz sind ähnliche Regelungen normiert).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus einem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Erfüllung eines Sanierungsplans der Insolvenzordnung &lt;strong&gt;oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung (neu ab der Veranlagung 2021)&lt;/strong&gt;,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erfüllung eines Zahlungsplans oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Mit einer speziellen Berechnung wird die Steuer im Wesentlichen auf die aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne nur im Ausmaß der zu leistenden Quote festgesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bis zur Veranlagung 2020 sind für diese steuerliche Begünstigung Gewinne aus Schulderlässen infolge einer außergerichtlichen Sanierung im Gesetz nicht umfasst. Allerdings konnte nach der Verwaltungspraxis die Abgabenbehörde dennoch in ähnlicher Weise von der Abgabenfestsetzung Abstand nehmen, wenn der außergerichtliche Schulderlass zum Zweck der Sanierung erfolgt. Ein Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf eine steuerliche Begünstigung des außergerichtlichen Sanierungsgewinns bestand jedoch nicht. Hier wurde eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage ab der Veranlagung 2021 geschaffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Somit sind unter anderem auch Sanierungen im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens von der Neuregelung umfasst. Von einer Vergleichbarkeit wird laut Erläuterungen zum Gesetz insbesondere dann auszugehen sein, wenn Gläubiger, die zumindest 50 % des Gesamtobligos vertreten, an der außergerichtlichen Sanierung teilnehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. März 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28023</id>
                        <updated>2022-03-30</updated>
                        <title>Neuregelung der Besteuerung von Reiseleistungen in der Umsatzsteuer</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27270/e28023/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Welche Änderungen bringt die neue Margenbesteuerung bei Reiseleistungen?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit Wirksamkeit ab 1.1.2022 erfolgte eine umfangreiche Neuregelung der Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen. Bis dato war lediglich bei Reiseleistungen an Nichtunternehmer nur die Differenz zwischen dem Reiseverkaufspreis und den bezogenen Reisevorleistungskosten, die sogenannte Marge, der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese Bestimmung wurde nunmehr auch auf unternehmerische Leistungsempfänger ausgerollt. Die wesentlichen Änderungen betreffend Reiseleistungen in der Umsatzsteuer umfassen zudem nachfolgende Bereiche:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausweitung der Leistungsempfänger&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die sogenannte Margenbesteuerung, wonach nur die Differenz zwischen dem Reiseverkaufspreis und den bezogenen Reisevorleistungen der Umsatzsteuer unterliegt, findet seit 1.1.2022 auch bei Unternehmern als Leistungsempfänger Anwendung, womit diese Regelung beispielsweise auch bei Betriebsausflügen anwendbar sein kann. Damit die Bestimmung allerdings greift, bedarf es einer Inanspruchnahme von Reisevorleistungen durch den leistenden Unternehmer, für welche diesem allerdings kein Vorsteuerabzug zusteht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Definition einer Reiseleistung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Damit eine Reiseleistung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist es erforderlich, dass der die Reise erbringende Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beherbergungs- und Beförderungsleistung umfasst. Eine einzelne Leistung genügt für das Vorliegen einer Reiseleistung nur dann, wenn es sich um eine von einem Dritten erbrachte Beherbergungsleistung handelt. Als Reiseleistungen gelten jedenfalls:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Beförderung von Reisenden zu Reisezielen, Transfers und Rundreisen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beherbergung in Hotels, Pensionen oder Ferienhäusern&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nebenleistungen, wie Führungen, Rundfahrten oder Besichtigungen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Wegfall der Schätzungsvereinfachung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ebenfalls wurde im Rahmen der Neuregelung die bis dato bestehende Schätzungsvereinfachung gestrichen. Entsprechend dieser Bestimmung konnte die der Umsatzsteuer unterliegende Marge wahlweise mit 10 % des Reiseverkaufspreises inkl. Umsatzsteuer geschätzt werden. Diese Vereinfachung ist nunmehr seit 1.1.2022 nicht mehr anwendbar, womit sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer jedenfalls aus der Differenz zwischen dem Reiseverkaufspreis und den bezogenen Reisevorleistungskosten ergibt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. März 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild:  ASDF - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28024</id>
                        <updated>2022-03-30</updated>
                        <title>Sind Bewirtungskosten steuerlich abzugsfähig?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27270/e28024/pic_big/img/ger/icon_sparschwein_rot_kreis.png?checksum=69d0eeb7950a25ef8f537766eb0981db7f200546</img>
                        
                        
                            <foreword>Können Bewirtungskosten steuerlich abgezogen werden?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Frage, ob Bewirtungskosten steuerlich abzugsfähig sind, kann nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr ist zwischen drei Fällen (zur Gänze abzugsfähig, 50 % abzugsfähig und zur Gänze nicht abzugsfähig) der Abzugsfähigkeit zu unterscheiden, wobei jeweils am Bewirtungsbeleg die Anzahl der bewirteten Personen und der Grund der Bewirtung anzuführen sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zur Gänze abzugsfähige Bewirtungskosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Bewirtungskosten sind zur Gänze steuerlich abzugsfähig, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Bewirtung unmittelbarer Bestandteil der Leistung ist oder unmittelbar im Zusammenhang mit einer erbrachten Leistung steht,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Bewirtung Entgeltcharakter hat oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Bewirtung nahezu keine Repräsentationskomponente aufweist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel: &lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt;Ein Seminarveranstalter übernimmt die Verpflegung seiner Teilnehmer während des Seminars. Die Verpflegungskosten sind im Seminarpreis enthalten.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abzugsfähigkeit im Ausmaß von 50 %&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bewirtungsaufwendungen sind in einem Ausmaß von 50 % steuerlich abzugsfähig, wenn es sich um eine werbewirksame Bewirtung handelt und diese nur eine untergeordnete Repräsentationskomponente aufweist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel: &lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt;Ein Unternehmer lädt einen Kunden im Vorfeld eines angestrebten Geschäftsabschlusses zum Abendessen ein.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Steuerlich zur Gänze nicht abzugsfähig sind Bewirtungsaufwendungen, die hauptsächlich dem Repräsentationszweck dienen, wie dies beispielsweise bei Bewirtung von Geschäftsfreunden der Fall ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel: &lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt;Ein Unternehmer lädt seine Geschäftsfreunde im Anschluss an eine Theatervorführung zu einem gemeinsamen Abendessen in ein Innenstadtlokal ein.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. März 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: DisobeyArt - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28025</id>
                        <updated>2022-03-30</updated>
                        <title>Wie wird die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und der Ersatz von fossilen Heizungssystemen steuerlich gefördert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27270/e28025/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Neue Sonderausgaben durch die Steuerreform</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Steuerreform brachte auch die Möglichkeit ab 2022 mit neuen Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren und somit Steuern zu sparen. Bei Sonderausgaben handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen, die nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen, sondern der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neu ist nun, dass Ausgaben für&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder&lt;br /&gt;b) den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Förderung des Bundes entsprechend dem Umweltförderungsgesetz (3. Abschnitt)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die entsprechende Datenübermittlung ist erfolgt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen € 4.000,00 (für lit. a) bzw. € 2.000,00 (für lit. b).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Ausgaben werden beim Empfänger der Förderung für fünf Jahre durch einen Pauschbetrag von € 800,00 (für lit a.) bzw. € 400,00 jährlich (für lit b.) berücksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Sonderausgaben sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden für Ausgaben,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) für welche nach dem 30.6.2022 eine bestimmte Förderung des Bundes ausbezahlt wurde,&lt;br /&gt;b) sofern das Förderungsansuchen nach dem 31.3.2022 eingebracht wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. März 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Tryfonov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28026</id>
                        <updated>2022-03-30</updated>
                        <title>Wie gelingt eine erfolgreiche Kooperation?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27270/e28026/pic_big/img/ger/icon_weltkugel_gruen.png?checksum=e13f95d6ecd59d6b2080f7ad97ca3728fa019638</img>
                        
                        
                            <foreword>Tipps für einen gemeinsamen Weg von Unternehmen</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Nicht jeder Unternehmer muss das Rad wieder neu erfinden. Durch geschickte Unternehmenskooperationen kann man auf das Know-how von anderen zurückgreifen. So wird das eigene Unternehmen schlagkräftiger und stärker.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nicht jedes Unternehmen ist der perfekte Partner. Die beteiligten Personen und Unternehmen müssen zueinander passen. Ein guter Kooperationspartner hat keine Bedenken, dass der Partner ihm schaden könnte. Meiden Sie Kooperationen, wenn Konkurrenzdenken und eine Wettbewerbshaltung vorherrschen. Nur durch Transparenz, Offenheit, Ehrlichkeit und Fairness – von beiden Seiten – gelingt eine Kooperation.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vor dem Start müssen die gemeinsamen Ziele niedergeschrieben werden – nur so können die gegenseitigen Erwartungen erfüllt werden. Der Vorteil muss für beide Seiten klar erkennbar sein. Sind die Unternehmen gleich stark oder ergänzen sie sich so, dass es für beide Seiten eine Win-Win-Situation ist?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kooperationen scheitern, wenn Sie sich zu wenig Zeit dafür nehmen. Vor allem in der Anfangsphase müssen die Mitarbeiter und die verantwortlichen Führungskräfte genügend Zeit für den Aufbau der Zusammenarbeit haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beenden Sie die Kooperation rechtzeitig. Der richtige Zeitpunkt ist gekommen, wenn die Partnerschaft für Sie keinen Nutzen mehr bringt oder Sie sich nicht mehr damit identifizieren können.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. März 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: alexsokolov - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e27180</id> 
                <title>März 2022</title>
                
                    <entry>
                        <id>e27963</id>
                        <updated>2022-02-24</updated>
                        <title>Was hat sich beim Einkommensteuertarif geändert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27180/e27963/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Senkung in 2022 und 2023 durch die Steuerreform</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit der ökosozialen Steuerreform 2022 wurde der Einkommensteuertarif wie folgt geändert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Steuersatz für die zweite Stufe wird ab Juli 2022 von 35 % auf 30 % und ab Juli 2023 die dritte Stufe von 42 % auf 40 % gesenkt werden. Im jeweiligen Umstellungsjahr wird vereinfachend ein Mischsatz (32,5 % bzw. 41 %) für das ganze Jahr angewandt. Wurde für Lohnzahlungszeiträume im Jahr 2022 der Steuersatz von 32,5 % noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber bis spätestens 31.5.2022 eine Aufrollung durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Maßnahmen dazu vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Einkommensteuertarif ist progressiv ausgestaltet. Erzielt jemand beispielsweise im Jahr 2022 ein jährliches Einkommen von € 20.000,00 (Grenzsteuersatz 32,5 %), zahlt er durchschnittlich 10,25 % Einkommensteuer (= € 2.050,00). Im Gegensatz dazu werden einer Person mit einem Jahreseinkommen von € 70.000,00 (Grenzsteuersatz 48 %) durchschnittlich 32,29 % Einkommensteuer (= € 22.605,00) abgezogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Grenzsteuersatz ist jener Steuersatz, mit dem jeder zusätzlich erwirtschaftete Euro besteuert wird. Diese progressive Gestaltung der Einkommensteuer hat auch Auswirkungen bei den Betriebsausgaben bzw. den Werbungskosten. Bei einem höheren Grenzsteuersatz (und somit auch höherem Einkommen) bringen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten auch mehr Steuerersparnis.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;GRENZSTEUERSÄTZE&lt;/h3&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Tarifstufen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Steuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;bis € 11.000,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;0 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;über € 11.000,00 bis € 18.000,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;20 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;über € 18.000,00 bis € 31.000,00&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bis 2021:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in 2022:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ab 2023:&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;35 %&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;32,5 %&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;30 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;über € 31.000,00 bis € 60.000,00&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bis 2022:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in 2023:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ab 2024:&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;42 %&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;41 %&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;40 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;über € 60.000,00 bis € 90.000,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;48 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;über € 90.000,00 bis € 1 Mio.&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;50 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;über 1 Mio.&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;55 %*&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;* zeitlich befristet bis 2025&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Elnur - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27964</id>
                        <updated>2022-02-24</updated>
                        <title>Unter welchen Voraussetzungen unterliegen (gemischte) Liegenschaftsschenkungen der Einkommensteuer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27180/e27964/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofs</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Einkünfte aus entgeltlicher Grundstücksübertragung unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer in Höhe von 30 %. Liegt dahingegen eine unentgeltliche Grundstücksübertragung vor, kommt es zu keinem einkommensteuerpflichtigen Vorgang. Schenkungen von Grundstücken unterliegen nämlich nicht der Einkommensteuer. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich kürzlich mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Immobilienübertragung zwischen Familienangehörigen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge als entgeltlich oder unentgeltlich einzustufen ist. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnhaus, welches im Hälfteeigentum eines Ehepaars stand und einen Verkehrswert von rund € 844.000,00 aufwies, wurde mittels Schenkungsvertrag an die gemeinsame Tochter übertragen. Im Gegensatz dazu verpflichtete sich die Tochter unter anderem, Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils rund € 211.000,00 an ihre drei Geschwister zu leisten (sogenannte gemischte Schenkung). Die gesamten Ausgleichszahlungen betrugen folglich rund 75 % des Verkehrswerts der Liegenschaft. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass der zugrundeliegende Schenkungsvertrag als entgeltliches Rechtsgeschäft zu qualifizieren sei, weil die Ausgleichszahlungen für die Übertragung der Immobilie mehr als 50 % des gemeinen Werts der Immobilie betrugen. Aufgrund der sich daraus ergebenden Entgeltlichkeit unterliege die Immobilienübertragung der Einkommensteuer. Gegen den Steuerbescheid, mit dem die 30%ige Einkommensteuer anlässlich der Liegenschaftsübertragung vorgeschrieben wurde, wurde Beschwerde beim Bundesfinanzgericht (BFG) eingebracht. Das BFG ging – in Übereinstimmung mit der Meinung der Finanzverwaltung – von einer entgeltlichen und damit steuerpflichtigen Immobilienübertragung aus. Gegen diese Entscheidung des BFG wurde wiederum (ordentliche) Revision beim VwGH eingebracht, der nun darüber abgesprochen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Obgleich der VwGH im konkreten Fall das Ergebnis des BFG bestätigte, tätigte er zugleich weitere Ausführungen, die insbesondere für ähnlich gelagerte Fälle von Bedeutung sein können. So distanzierte sich das Höchstgericht von der bislang herrschenden Praxis, wonach für die Abgrenzung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäften entscheidend war, ob die Gegenleistung für die Übertragung des Wirtschaftsguts mehr (dann Entgeltlichkeit) oder weniger (dann Unentgeltlichkeit) als 50 % des gemeinen Werts des Wirtschaftsguts betrug. Der VwGH stellt nun klar, dass unentgeltliche Rechtsgeschäfte wie Schenkungen (zwischen Familienangehörigen) in der Regel erst dann als einheitlich entgeltliches Rechtsgeschäft gelten, wenn der Wert der Gegenleistung mindestens 75 % des gemeinen Werts des übertragenen Wirtschaftsguts ausmacht. Inwieweit die Finanzverwaltung dieses Erkenntnis nun auch in die Einkommensteuerrichtlinien aufnimmt, bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: DifferR - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27965</id>
                        <updated>2022-02-24</updated>
                        <title>Bis zu welcher Höhe können Begräbniskosten außergewöhnliche Belastungen sein?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27180/e27965/pic_big/img/ger/icon_geldsack_blau.png?checksum=3782edb9bc6b8af3a803c5eba995483f10f8db73</img>
                        
                        
                            <foreword>Neuer Höchstbetrag in den Lohnsteuerrichtlinien</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Begräbniskosten gehören zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten. Sie sind aus einem vorhandenen Nachlassvermögen zu bestreiten. Ist kein ausreichender Nachlass zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden, so haften dafür die zum Unterhalt des Verstorbenen Verpflichteten. Begräbniskosten, einschließlich der Errichtung eines Grabmals, sind daher laut Lohnsteuerrichtlinien insoweit keine außergewöhnliche Belastung, als sie aus dem zu Verkehrswerten angesetzten Nachlassvermögen gedeckt werden können. Soweit sie nicht gedeckt werden können und auch nicht als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern übernommen werden (z. B. Übergabeverträge, Schenkungsverträge), sind sie eine außergewöhnliche Belastung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Höhe nach ist die Absetzbarkeit mit den Kosten eines würdigen Begräbnisses (inklusive einfachen Grabmals) begrenzt, wobei diese noch um das Nachlassvermögen (inklusive Versicherungsleistungen und Kostenbeiträge des Arbeitgebers) zu kürzen sind. In der letzten Wartung der Lohnsteuerrichtlinien hat nun die Finanzverwaltung ihre Rechtsansicht insofern geändert, dass die Kosten für ein würdiges Begräbnis (inklusive Grabmal) insgesamt höchstens € 15.000,00 (bisher € 10.000,00) betragen können. Entstehen höhere Kosten, wäre die Zwangsläufigkeit nachzuweisen, die z. B. bei besonderen Überführungskosten oder Kosten aufgrund besonderer Vorschriften über die Gestaltung des Grabdenkmals vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: peterschreiber.media - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27966</id>
                        <updated>2022-02-24</updated>
                        <title>Verlängerung Konsultationsvereinbarung zum DBA-Deutschland</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27180/e27966/pic_big/img/ger/icon_mann_gruen.png?checksum=37f9971c629b0aeed040e87b11c58e1f311c9f58</img>
                        
                        
                            <foreword>Neues zum DBA-Deutschland</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Um die Folgen der Coronapandemie für grenzüberschreitend tätige Dienstnehmer abzufedern, wurde die bestehende Konsultationsvereinbarung zum DBA-Deutschland nunmehr bis 31. März 2022 verlängert. Die wesentlichen Bestimmungen umfassen nachfolgende Bereiche:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Homeoffice&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bereits im Rahmen der ersten Konsultationsvereinbarung vom 15. April 2020 wurde vereinbart, dass im Hinblick auf die Verteilung des Besteuerungsrechts Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen ein Arbeitnehmer nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie seine Tätigkeit im Homeoffice ausübt, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt hätte. Macht der Arbeitnehmer von dieser Verständigung Gebrauch, so sind die entsprechenden Homeoffice-Arbeitstage aufzuzeichnen und am Lohnzettel anzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Grenzgänger&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Als Grenzgänger im Sinne des DBA-Deutschland gelten Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates ihren Wohnsitz und im anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und dort eine unselbständige Tätigkeit ausüben. Diese Personen unterliegen im Ansässigkeitsstaat der Steuerpflicht, wobei die Vereinbarung mit Deutschland vorsieht, dass der Arbeitnehmer maximal an 45 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren muss, damit es bei der Versteuerung im Ansässigkeitsstaat bleibt. Übt in Folge der Coronapandemie ein Grenzgänger nunmehr seine Tätigkeit im Homeoffice aus, so wurde vereinbart, dass diese Tage nicht als Tage der Nichtrückkehr gelten und demnach unschädlich im Hinblick auf seine persönliche Steuerpflicht sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kurzarbeitsvergütung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sowohl das deutsche Kurzarbeitergeld als auch die österreichische Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden aufgrund der Coronapandemie gelten als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung (Art 18 Abs 2 DBA Deutschland) und unterliegen demnach im Kassenstaat der Versteuerung. Das Besteuerungsrecht verbleibt somit bei jenem Staat, aus dem die Unterstützung stammt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: bluedesign - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27967</id>
                        <updated>2022-02-24</updated>
                        <title>Wie wurde die Steuergutschrift bei geringem Einkommen erhöht?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27180/e27967/pic_big/img/ger/icon_geldsack.png?checksum=203ff970c21312bfb9559210dd67ffde82826e56</img>
                        
                        
                            <foreword>Steuerreform bringt höhere Negativsteuer bzw. SV-Rückerstattung</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Auch wenn man bei geringem Einkommen gar keine Einkommensteuer bezahlt hat, ist in bestimmten Fällen eine Steuergutschrift im Zuge der Veranlagung möglich – dies wird als Negativsteuer bzw. SV-Rückerstattung bezeichnet. Durch die Steuerreform 2022 wurden einige Werte rückwirkend ab 2021 erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs nach Abzug des Familienbonus Plus (maximal in Höhe der bestehenden Steuer) und nach Berücksichtigung der weiteren Absetzbeträge negativ, so ist der &lt;strong&gt;Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag&lt;/strong&gt; inklusive der Kinderzuschläge gutzuschreiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Arbeitnehmer&lt;/strong&gt;, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, bekommen bis zu 55 % (erhöhter Wert ab 2021) von bestimmten Werbungskosten zurück. Dazu zählen insbesondere die Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Gutschrift beträgt maximal € 400,00 pro Jahr. Pendler erhalten maximal € 500,00 pro Jahr. Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, ist der maximale Betrag dieser SV-Rückerstattung um € 650,00 (erhöhter Wert ab 2021) zu erhöhen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Pensionisten&lt;/strong&gt;, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen und Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, erhalten vom Finanzamt eine Gutschrift von 80 % (erhöhter Wert ab 2021) der Sozialversicherungsbeiträge – maximal € 550,00 (erhöhter Wert ab 2021).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vegefox.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27968</id>
                        <updated>2022-02-24</updated>
                        <title>Wie wurden die Absetzbeträge in der Einkommensteuer geändert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27180/e27968/pic_big/img/ger/icon_sparschwein_rot_kreis.png?checksum=69d0eeb7950a25ef8f537766eb0981db7f200546</img>
                        
                        
                            <foreword>Einkommensteuerersparnis durch die Steuerreform</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit der Steuerreform 2022 wurden auch einige Absetzbeträge erhöht. Diese mindern direkt die zu bezahlende Einkommensteuer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ab 1.7.2022&lt;/strong&gt; wird der Familienbonus&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für Kinder bis 18 Jahre von € 125,00 pro Monat auf € 166,68 pro Monat angehoben. Dies bedeutet eine Erhöhung in 2022 um € 250,08 und ab 2023 eine Erhöhung um € 500,16 im Vergleich zu 2021.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für Kinder über 18 Jahre von € 41,68 pro Monat auf € 54,18 pro Monat angehoben. Die Erhöhung bezogen auf das Jahr 2021 beträgt im Jahr 2022 € 75,00 und ab 2023 € 150,00.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auch der &lt;strong&gt;Kindermehrbetrag&lt;/strong&gt; wird ab 2022 von € 250,00 auf € 350,00 und ab 2023 auf € 450,00 pro Jahr angehoben. Voraussetzung ist nun neben dem Anspruch auf Kinderabsetzbetrag für mindestens sechs Monate entweder ein Anspruch auf Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Vorliegen einer Partnerschaft, in welcher der Partner steuerpflichtige Erwerbseinkünfte erzielt, auf die eine Einkommensteuer nach Tarif von unter € 350,00 (Wert für 2022, danach € 450,00) entfällt. Zudem muss der Steuerpflichtige selbst aktive Erwerbseinkünfte an zumindest 30 Tagen im Kalenderjahr haben oder ganzjährige Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld beziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim &lt;strong&gt;Verkehrsabsetzbetrag&lt;/strong&gt; erhöht sich der &lt;strong&gt;Zuschlag&lt;/strong&gt; bereits ab dem Jahr 2021 auf € 650,00, wenn das Einkommen € 16.000,00 nicht übersteigt. Dieser Zuschlag wird eingeschliffen auf € 0,00 zwischen einem Einkommen von € 16.000,00 und € 24.500,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;Pensionistenabsetzbetrag&lt;/strong&gt; erhöht sich ab 2021 auf € 825,00 und wird auf € 0,00 eingeschliffen bei Pensionseinkünften zwischen € 17.500,00 und € 25.500,00. Der &lt;strong&gt;erhöhte Pensionistenabsetzbetrag&lt;/strong&gt; wird ab 2021 auf € 1.214,00 angehoben und wird auf € 0,00 eingeschliffen bei Pensionseinkünften zwischen € 19.930,00 und € 25.250,00.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Photosebia - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27969</id>
                        <updated>2022-02-24</updated>
                        <title>Eigenkapital und Bonität</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27180/e27969/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Die richtige Eigenkapitalquote bestimmt wesentlich die Bonität Ihres Unternehmens</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Eigenkapital eines Unternehmens umfasst jene Mittel, welche dem Unternehmen vom Eigentümer bzw. den Gesellschaftern zur Verfügung gestellt werden. Die zentrale Funktion des Eigenkapitals stellt die Haftungsfunktion dar und dient weiters zur Abdeckung von zukünftigen Verlusten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Beurteilung der langfristigen Kapitalstruktur eines Unternehmens ist insbesondere die Eigenkapitalquote (Eigenkapital in % des Gesamtkapitals) relevant. Die Eigenkapitalquote spiegelt die finanzielle Stabilität wider und ist einer der zentralen Indikatoren in der Bonitätsbeurteilung. Die Bonität steht für die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens, etwa aus Sicht von Banken und Lieferanten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Frage nach der optimalen oder zumindest notwendigen Eigenkapitalquote stellt eine der wesentlichen finanzstrategischen Fragen dar. Neben der Branche spielt auch die zukünftige Ausrichtung eine bedeutende Rolle: So ist insbesondere in schnell wachsenden Unternehmen eine entsprechende Eigenkapitalausstattung langfristig sicher zu stellen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund schnell steigender Bilanzsummen (Gesamtkapital) in solchen Unternehmen zu sehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Generell ist in den letzten Jahren, beginnend mit der Finanz- und Wirtschaftskrise, ein Trend zu steigenden Eigenkapitalquoten festzustellen. Dies gilt sowohl für privat gehaltene (Familien-)Unternehmen als auch für börsennotierte Unternehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vizafoto - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e27089</id> 
                <title>Februar 2022</title>
                
                    <entry>
                        <id>e27904</id>
                        <updated>2022-01-26</updated>
                        <title>Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2021</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27089/e27904/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=09fb330fcddaa419525e0ebff9bde60bd4ea57b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit welchen Tipps Sie bei der Arbeitnehmerveranlagung Steuern sparen können zeigt Ihnen der folgende Steuernewsartikel.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Arbeitnehmerveranlagung für 2021 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline). Die an das Finanzamt übermittelten Daten (z. B. Lohnzettel, Spenden) werden erst ab 1.3.2022 vollständig sein. Sollten Sie keine Veranlagung für 2021 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch. Dieser Artikel soll Ihnen einige Tipps geben, wie Sie als Arbeitnehmer Geld vom Finanzamt zurückbekommen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Absetzbeträge&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alleinverdiener/Alleinerzieher können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag in Höhe von € 494,00 pro Jahr bei einem Kind (€ 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen. Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in Höhe von € 125,00 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 41,68 pro Monat und Kind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Negativsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein eine Veranlagung durchführen. Arbeitnehmer können für 2021 maximal € 400,00, Pendler sogar maximal € 500,00 rückerstattet bekommen. Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, ist der maximale Betrag dieser SV-Rückerstattung um 650,00 (erhöhter Wert ab 2021) zu erhöhen. Pensionisten, die keine Einkommensteuer bezahlen, können bis zu maximal € 550,00 als SV-Rückerstattung vom Finanzamt zurück bekommen. Auch der Alleinverdienerabsetzbetrag ist negativsteuerfähig.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonderausgaben/Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2021 (wichtig ist der Zeitpunkt der Bezahlung), ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu den &lt;strong&gt;Werbungskosten&lt;/strong&gt; zählen z. B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrt- und Reisekosten. Um hier einen Steuervorteil erzielen zu können, sollten die Werbungskosten € 132,00 übersteigen, da ein Werbungskostenpauschale in dieser Höhe bei der laufenden Lohnverrechnung bereits berücksichtigt wird. Bestimmte Berufsgruppen können ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Für Pendler ist das Pendlerpauschale unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Arbeitnehmer können 2021 auch Ausgaben für die ergonomische Einrichtung (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Arbeitgeber können für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr ein Homeoffice-Pauschale nicht steuerbar ausbezahlen. Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu € 3,00 pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag). Wird durch Zahlungen des Arbeitgebers der Höchstbetrag von € 3,00 pro Tag nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sogenannte Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als &lt;strong&gt;Sonderausgaben&lt;/strong&gt; sind beispielsweise bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Außergewöhnliche Belastungen&lt;/strong&gt; sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. Aber auch Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten können beispielsweise außergewöhnliche Belastungen sein. Bei einer Behinderung können unter anderem pauschale Freibeträge geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Januar 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Blue Planet Studio - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27905</id>
                        <updated>2022-01-26</updated>
                        <title>Wie können Fahrtkosten für die Arbeitnehmerveranlagung nachgewiesen werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27089/e27905/pic_big/img/ger/icon_auto_schraeg.png?checksum=6b7efe0dc3c229ced5ffa5667df44eafcc1e9157</img>
                        
                        
                            <foreword>Sind Fahrtkosten dem Grund nach als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig, so gilt dies unabhängig davon, ob das Erfordernis einer Reise erfüllt ist.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Sind Fahrtkosten dem Grund nach als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig, so gilt dies unabhängig davon, ob das Erfordernis einer Reise erfüllt ist. Als Werbungskosten sind Fahrtkosten grundsätzlich – also auch bei Verwendung eines eigenen Kfz – in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Benützt ein Arbeitnehmer ein privates Kfz, steht ihm hierfür bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im Kalenderjahr das amtliche Kilometergeld zu. Anstelle des Kilometergeldes können auch die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Bei beruflichen Fahrten von mehr als 30.000 km im Kalenderjahr stehen als Werbungskosten entweder das amtliche Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten &lt;strong&gt;beruflichen Fahrten&lt;/strong&gt; zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die vom Abgabepflichtigen geführten &lt;strong&gt;Nachweise&lt;/strong&gt; müssen die Kontrolle sowohl des &lt;strong&gt;beruflichen Zwecks&lt;/strong&gt; als auch der &lt;strong&gt;tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke&lt;/strong&gt; erlauben. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten sind. Das Fahrtenbuchmuster im Anhang zu den kürzlich aktualisierten Lohnsteuerrichtlinien zeigt neben den Daten Name, Fahrzeug und Zeitraum die Spalten Datum, Kilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt, Zweck der Reise, berufliche Kilometer, private Kilometer und sonstige Vermerke.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den Nachweis zur Inanspruchnahme von steuerfreien Tagesgeldern sind auch der Beginn und das Ende der Fahrt (Uhrzeit) aufzuzeichnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben einem Fahrtenbuch können auch Belege und Unterlagen sowie elektronische Aufzeichnungen, die diese Merkmale enthalten, zur Nachweisführung geeignet sein (z. B. Reisekostenabrechnungen für den Arbeitgeber, Kursprogramm mit Kursbesuchsbestätigung bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen). Die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der dienstlich zurückgelegten Kilometer.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Januar 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: kozirsky - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27906</id>
                        <updated>2022-01-26</updated>
                        <title>Wo sind Webseminare umsatzsteuerpflichtig?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27089/e27906/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_rot.png?checksum=0837c32f5a7ef5cc75bcf6350a9e56b0a3778f44</img>
                        
                        
                            <foreword>Im folgenden Artikel erfahren Sie, wo Webseminare der Umsatzsteuer unterliegen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Onlineseminare wurden in letzter Zeit immer beliebter. Für Anbieter solcher Seminare stellt sich die Frage, in welchem Land die erbrachte Leistung im Sinne der Umsatzsteuer steuerbar ist. In der letzten Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien hat das Finanzministerium nun seine per 1.1.2022 geänderte Rechtsmeinung wie folgt dargelegt:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist Unterricht?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unterricht – im weitesten Sinne – ist das planmäßige, aus dem Gesamtleben ausgegliederte, regelmäßige Lehren. Der Unterricht beschränkt sich im Gegensatz zur Lehre in der Regel nicht auf die Darbietung der Lehrinhalte, sondern bezieht auch die Sorge um deren Aneignung durch den Lernenden und die Erfolgskontrolle mit ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch Unterrichtserteilung durch Fernschulen oder durch einen Lehrer über das Internet oder ein elektronisches Netzwerk (Webseminare) stellt eine unterrichtende Tätigkeit im Sinne des § 3a Abs. 11 lit. a des Umsatzsteuergesetzes dar. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das zur Erreichung des Lehrziels notwendige Wissen durch schriftliche Unterlagen (Broschüren usw.) oder im Wege des Internets übermittelt wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wo sind Webseminare steuerbar?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Webseminaren im Sinne der oben genannten Bestimmung bestimmt sich der Leistungsort nach dem Leistungsempfänger.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Bis 31.12.2021&lt;/u&gt; ist dies bei Webseminaren (unterrichtende sonstige Leistung) an Nichtunternehmer der Ort, an dem der Lehrer ansässig ist, sofern dieser nicht nachweislich seine Dienste von einem anderen Ort aus erbringt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Seit 1.1.2022 gilt nun:&lt;br /&gt;&lt;/u&gt;Der Leistungsort für die Umsätze an die Nichtunternehmer liegt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Nichtunternehmers. Für die Bestimmung des Leistungsortes gilt eine entsprechende Vermutungsregelung. Verwendet der Nichtunternehmer z. B. eine deutsche IP-Adresse und tätigt die Zahlung über ein deutsches Bankkonto, besteht die Vermutung, dass der Nichtunternehmer in Deutschland wohnt bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und der Leistungsort somit in Deutschland liegt. Die Besteuerung dieses Umsatzes richtet sich daher nach deutschem Recht. Um eine umsatzsteuerliche Registrierung in anderen Mitgliedstaaten zu vermeiden, kann sich der österreichische Seminaranbieter in Österreich zum EU-OSS registrieren und dort die Umsatzsteuer für die in anderen Mitgliedstaaten erbrachten Leistungen an die Nichtunternehmer erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Leistungsort für die Umsätze an Unternehmer liegt am jeweiligen Empfängerort.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Januar 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - Adobe Stock.com &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27907</id>
                        <updated>2022-01-26</updated>
                        <title>Wie wurde die Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen verlängert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27089/e27907/pic_big/img/ger/icon_hand_haelt_buecher.png?checksum=2a5988f5b87c0664fc7fdb3877f9a659ca0b535e</img>
                        
                        
                            <foreword>Kapitalgesellschaften müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch offenlegen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Kapitalgesellschaften (wie z. B. auch GmbH &amp;amp; Co KGs) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch offenlegen. Durch die Covid-19-Gesetzgebung wurde allerdings im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag vor dem 1.1.2021 (wenn die Aufstellungsfrist am 16.3.2020 noch nicht abgelaufen war) die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Regelung wurde nun erweitert. Die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuch wurde für Jahresabschlüsse mit Stichtag bis einschließlich 30.9.2021 auf zwölf Monate (statt neun Monate) erstreckt. Für Jahresabschlüsse, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 30.9.2021, aber vor dem 31.1.2022 liegt, ist die Bestimmung so anzuwenden, dass die Offenlegungsfrist spätestens am 30.9.2022 endet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Januar 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: nateejindakum - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27908</id>
                        <updated>2022-01-26</updated>
                        <title>Senkung des IESG-Zuschlag</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27089/e27908/pic_big/img/ger/icon_geldsack.png?checksum=203ff970c21312bfb9559210dd67ffde82826e56</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG-Zuschlag) wurde per 1.1.2022 mittels Verordnung von 0,2 % auf 0,1 % gesenkt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG-Zuschlag) wurde per 1.1.2022 mittels Verordnung von 0,2 % auf 0,1 % gesenkt. Diesen Zuschlag trägt zur Gänze der Arbeitgeber, somit sinken im entsprechenden Ausmaß die Lohnnebenkosten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Januar 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: sakkmesterke - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27909</id>
                        <updated>2022-01-26</updated>
                        <title>Was muss im Februar von Unternehmern besonders beachtet werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27089/e27909/pic_big/img/ger/icon_kalender_weiss.png?checksum=d55a0ccceccf1d5934e31b1d4a13076376c5d391</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Februar sind für Unternehmer einige zusätzliche Meldefristen und Besonderheiten zu beachten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer müssen die &lt;strong&gt;Jahreslohnzettel&lt;/strong&gt; ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2021 in elektronischer Form bis Ende Februar 2022 an das Finanzamt melden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer müssen auch &lt;strong&gt;Zahlungen, die für bestimmte Leistungen&lt;/strong&gt; (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2021 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2022 gemeldet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000,00 pro Kalenderjahr) müssen &lt;strong&gt;Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar&lt;/strong&gt; dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bis Ende Februar sind die &lt;strong&gt;Schwerarbeitsmeldungen&lt;/strong&gt; für das Jahr 2021 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bestimmte Beträge (z. B. Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn &lt;strong&gt;die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden&lt;/strong&gt;. Die Meldung für 2021 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2022 zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Weiters ist im Februar besonders zu beachten:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;signierte Jahresbeleg&lt;/strong&gt; der Registrierkasse zum Jahresende 2021 ist verpflichtend bis spätestens 15. Februar 2022 (laut BMF-Info) &lt;strong&gt;zu überprüfen&lt;/strong&gt;. Dies kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zulagen und Bonuszahlungen&lt;/strong&gt;, die aufgrund der Covid-19-Krise zusätzlich bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, sind bis € 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Januar 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: rogerphoto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27910</id>
                        <updated>2022-01-26</updated>
                        <title>Was ist der Deckungsbeitrag?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27089/e27910/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>In diesem Newsartikel erfahren Sie, wie eine Deckungsbeitragsrechnung Ihnen Auskunft gibt, wie ein Produkt zur Abdeckung der Fixkosten beiträgt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Deckungsbeitrag (DB) eines Produktes gibt Auskunft darüber, wieviel dieses Produkt zur Abdeckung der Fixkosten eines Unternehmens beiträgt. Vereinfacht sieht eine Deckungsbeitragsrechnung wie folgt aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Umsatzerlöse&lt;br /&gt;&lt;u&gt;- variable Kosten der Produkte/Dienstleistungen&lt;br /&gt;&lt;/u&gt;= Deckungsbeitrag&lt;br /&gt;&lt;u&gt;- Fixkosten                                                    &lt;br /&gt;&lt;/u&gt;= Betriebsergebnis&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der DB ist somit die Differenz aus Umsatzerlösen und variablen Kosten. Variabel sind Kosten dann, wenn sie von der produzierten bzw. abgesetzten Menge der Produkte abhängen. Variabel ist z. B. das Material, das für die Herstellung eines Produktes benötigt wird. Kurbelt man also die verkaufte Menge an, so steigt der Umsatz, aber auch die variablen Kosten (Annahme: die Preise bleiben gleich).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fix sind Kosten dann, wenn sie in einer bestimmten Periode gleich bleiben und nicht von der abgesetzten Menge abhängig sind, also z. B. die Miete für das Büro.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn Sie nun eine Deckungsbeitragsrechnung nicht nur für das gesamte Unternehmen, sondern je Produkt oder Produktgruppe aufstellen, so kann diese z. B. folgende Fragen beantworten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf welche Produkte/Produktgruppen sollten Sie sich am meisten konzentrieren – wo besteht der größte Deckungsbeitrag? Welche Produkte erzeugen einen negativen Deckungsbeitrag und sind somit unwirtschaftlich?&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Januar 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: LioTou - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e27049</id> 
                <title>Jänner 2022</title>
                
                    <entry>
                        <id>e27911</id>
                        <updated>2022-01-01</updated>
                        <title>Was bringt das neue Arbeitsplatzpauschale für betriebliche Einkünfte?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27049/e27911/pic_big/img/ger/icon_sparschwein_rot_kreis.png?checksum=69d0eeb7950a25ef8f537766eb0981db7f200546</img>
                        
                        
                            <foreword>Ab 2022 soll auch ein Arbeitsplatzpauschale für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung als Betriebsausgabe gelten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ab 2022 soll auch ein Arbeitsplatzpauschale für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung als Betriebsausgabe gelten. Dabei sind folgende Voraussetzungen und Bestimmungen zu beachten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Arbeitsplatzpauschale steht nur zu, wenn zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Die Berücksichtigung von Aufwendungen entsprechend den bestehenden steuerlichen Regelungen für ein Arbeitszimmer schließt das Arbeitsplatzpauschale aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Arbeitsplatzpauschale beträgt für ein Wirtschaftsjahr:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;€ 1.200,00, wenn im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (aktives Dienstverhältnis oder betriebliche Tätigkeit) von mehr als € 11.000,00 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Mit diesem Arbeitsplatzpauschale werden sämtliche Aufwendungen, die aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung entstehen, berücksichtigt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;€ 300,00, wenn im Kalenderjahr andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.000,00 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben diesem Arbeitsplatzpauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt € 300,00 (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (keine Aufteilung).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr oder bei Wegfall einer Voraussetzung ist für jeden Monat ein Zwölftel des maßgebenden Pauschalbetrages anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. Januar 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Studio Stadtfeld&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27912</id>
                        <updated>2022-01-01</updated>
                        <title>Müssen ausländische Einkünfte im Rahmen der Steuererklärung deklariert werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27049/e27912/pic_big/img/ger/icon_drei_geldsaecke_gruen.png?checksum=01111cc18042f437716d22873db1dba7e5a07398</img>
                        
                        
                            <foreword>Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte aus unselbständiger Arbeit aus ausländischen Quellen, so sind diese Einkünfte dennoch im Rahmen der Steuererklärung zu erfassen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte aus unselbständiger Arbeit aus ausländischen Quellen, welche in Österreich keiner Versteuerung unterliegen, so sind diese Einkünfte dennoch in Österreich im Rahmen der Steuererklärung zu erfassen. Abhängig von der Ausgestaltung des Doppelbesteuerungsabkommens sind diese Einkünfte entweder im Rahmen des Progressionsvorbehaltes oder der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Veranlagungspflicht in Österreich&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Personen, die in Österreich ansässig bzw. unbeschränkt steuerpflichtig sind, müssen grundsätzlich ihr gesamtes „Welteinkommen“ in Österreich versteuern. Die ausländischen Einkünfte, welche auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich von der Steuer zu entlasten sind (d. h. unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Einkünfte oder der Anrechnungsmethode unterliegende Einkünfte), gelten für Zwecke der Veranlagung als „andere Einkünfte“ im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG und lösen – sofern ihre Höhe € 730,00 im Kalenderjahr überschreitet – hierzulande eine Pflichtveranlagung aus.&lt;span class=&quot;Apple-converted-space&quot;&gt; &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Finanzstrafrechtliche Konsequenzen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird in Österreich eine Erklärung der ausländischen Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehaltes oder der Steueranrechnung unterlassen, so macht sich der Steuerpflichtige gemäß § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz der Abgabenhinterziehung schuldig. Der maßgebliche Strafrahmen sieht dabei neben Geldstrafen ab dem Zweifachen des Verkürzungsbetrages in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen vor, wobei die Gerichte das Vorsatzdelikt mitunter sehr weit auslegen, wie die jüngsten maßgeblichen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts verdeutlichen. Auch gilt es diesbezüglich zu beachten, dass die österreichische Finanzverwaltung im Rahmen des automatischen Informationsaustausches regelmäßig von den ausländischen Finanzverwaltungen über die ausländischen Einkünfte österreichischer Staatsangehöriger in Kenntnis gesetzt wird, sodass das Risiko eines Aufgriffs, vor allem in Bezug auf Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und ausländische Pensions- und Aufsichtsratsvergütungen, äußerst hoch ist. Aus diesem Grund sollte bereits im Vorfeld des Einkünftezuflusses die steuerliche Handhabe der Auslandseinkünfte in Österreich entsprechend abgeklärt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 03. Januar 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: hanahal - Adobe Stock.com &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27913</id>
                        <updated>2022-01-01</updated>
                        <title>Wo sind Informationen zu Wirtschaftshilfen aufgrund des Lockdowns zu finden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27049/e27913/pic_big/img/ger/icon_versichern_rot.png?checksum=c8afffdf89975ac27092012543a4a2273f4ff033</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Folgenden finden Sie einen Überblick zu Fundstellen im Internet zu einigen wichtigen Corona-Zuschüssen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Folgenden finden Sie einen Überblick zu Fundstellen im Internet zu einigen wichtigen Corona-Zuschüssen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.ams.at&quot;&gt;&lt;strong&gt;www.ams.at &lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Corona-Kurzarbeitsbeihilfe, Starthilfe für Saisonbetriebe&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.fixkostenzuschuss.at&quot;&gt;&lt;strong&gt;www.fixkostenzuschuss.at&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausfallsbonus , Verlustersatz, Fixkostenzuschuss 800.000&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.wko.at&quot;&gt;&lt;strong&gt;www.wko.at&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Härtefallfonds als Unterstützung für Einpersonen- und Kleinstunternehmer&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.svs.at&quot;&gt;&lt;strong&gt;www.svs.at&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Überbrückungsfinanzierung für Künstler und Kunstschaffende&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.ksvf.at&quot;&gt;&lt;strong&gt;www.ksvf.at &lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;COVID-19-Fonds für Künstler und Kulturvermittler&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.aws.at&quot;&gt;&lt;strong&gt;www.aws.at &lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Comeback-Zuschuss für Film und TV-Produktionen, Überbrückungskredite, Kreditgarantien&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.npo-fonds.at&quot;&gt;&lt;strong&gt;www.npo-fonds.at &lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Non-Profit-Unterstützungsfonds&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.oeht.at&quot;&gt;&lt;strong&gt;www.oeht.at &lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schutzschirm für die Veranstaltungsbranche, Insolvenzabsicherung für Kundengelder der Reisebranche&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daneben gibt es noch eine Reihe von Unterstützungen wie Zahlungserleichterungen des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at) und der Sozialversicherung (www.svs.at).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser unvollständige Überblick ist auf dem Stand 6.12.2021. Informationen zu Förderungen im Zusammenhang mit der Coronakrise können sich kurzfristig ändern.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. Januar 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: rogerphoto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27914</id>
                        <updated>2022-01-01</updated>
                        <title>Welche Änderungen sind bei der Besteuerung von Kryptowährungen geplant?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27049/e27914/pic_big/img/ger/icon_drei_geldsaecke_gruen.png?checksum=01111cc18042f437716d22873db1dba7e5a07398</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Zuge der ökosozialen Steuerreform soll die Besteuerung von Kryptowährungen neu geregelt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Zuge der ökosozialen Steuerreform (bei Drucklegung noch nicht beschlossen) soll die Besteuerung von Kryptowährungen neu geregelt werden. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige wichtige Eckpunkte dieser geplanten Neuregelungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen soll mit 1.3.2022 in Kraft treten und erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden sein, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, unterliegen als „Altvermögen“ nicht dem neuen Besteuerungsregime.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sollen um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert werden. Unter Einkünften aus Kryptowährungen sind dabei gemeint&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;laufende Einkünfte&lt;/strong&gt; wie Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen und der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einkünfte aus &lt;strong&gt;realisierten Wertsteigerungen&lt;/strong&gt; wie der Veräußerung sowie dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Einkünfte aus Kryptowährungen sollen in der Regel dem &lt;strong&gt;besonderen Steuersatz von 27,5 %&lt;/strong&gt; unterliegen. Bei Anwendung eines besonderen Steuersatzes soll auch bei Einkünften aus Kryptowährungen eine Verlustverrechnung mit anderen sondersteuersatzbesteuerten Kapitaleinkünften, ausgenommen mit Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen, möglich sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einkünfte aus Kryptowährungen sollen – sofern der besondere Steuersatz zur Anwendung gelangt – der &lt;strong&gt;Kapitalertragsteuerabzugspflicht (KESt)&lt;/strong&gt; unterliegen (bei nicht öffentlich angebotenen Darlehensforderungen, die zu Einkünften aus der Überlassung von Kryptowährungen führen können, kommt der besondere Steuersatz nicht zur Anwendung). Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer soll erst für Kapitalerträge vorgesehen werden, die nach dem 31.12.2023 anfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies ist nur ein grober Überblick über die geplante Neuregelung. Umfangreiche weitere Bestimmungen sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. Januar 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Blue Planet Studio - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27915</id>
                        <updated>2022-01-01</updated>
                        <title>Was soll sich bei der Steuerbefreiung von Essensgutscheinen ändern?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27049/e27915/pic_big/img/ger/icon_besteck.png?checksum=8e158414ea033bb13f552b63d7878ec18676501f</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Steuerbefreiung für Gutscheine in Höhe von € 8,00 pro Arbeitstag soll ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten gelten, die in einer Gaststätte konsumiert werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Steuerbefreiung für Gutscheine in Höhe von € 8,00 pro Arbeitstag soll ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten gelten, die in einer Gaststätte konsumiert werden. Es sollen auch jene Mahlzeiten, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, aber beispielweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (Homeoffice) konsumiert werden von der Lohnsteuer befreit sein. Laut Erläuterung zum Initiativantrag sollen Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet werden (z. B. von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten) oder Lebensmittellieferungen jedoch nicht von dieser Begünstigung (bis zu € 8,00) umfasst sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmittel, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. Januar 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: DisobeyArt - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27916</id>
                        <updated>2022-01-01</updated>
                        <title>Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27049/e27916/pic_big/img/ger/icon_maedchen_weiss.png?checksum=dd78290f38842e4cc01d903fa4a5651717346664</img>
                        
                        
                            <foreword>Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist vom Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Bei elektronischen Rechnungen ist die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit für die Dauer von sieben Jahren zu gewährleisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Unterlagen, die in einem für die Abgabenerhebung betreffenden anhängigen Verfahren von Bedeutung sind oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen, verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen, wie z. B.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;u&gt;22 Jahre:&lt;/u&gt; Für Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes betreffen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;u&gt;10 Jahre&lt;/u&gt; B. für alle Aufzeichnungen, die bei Inanspruchnahme der sogenannten One-Stop-Shops zu führen sind.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf unbefristet aufbewahrt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. Januar 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27917</id>
                        <updated>2022-01-01</updated>
                        <title>Wie geht man mit digitalen Beschwerden um?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e27049/e27917/pic_big/img/ger/icon_formular_gruen.png?checksum=5d913f18ec0535410143af83b3866a48a54a5029</img>
                        
                        
                            <foreword>Kunden nutzen immer häufiger soziale Medien oder andere Internetplattformen, um ihre Beschwerden anzubringen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Kunden nutzen immer häufiger soziale Medien oder andere Internetplattformen, um ihre Beschwerden anzubringen. Im Unterschied zu einer persönlich vorgetragenen Beschwerde lesen bei digitalen Beschwerden viele andere Interessenten und Kunden des Unternehmens sowohl die Beschwerde wie auch die Reaktion des Unternehmens mit. Ihr Produkt bzw. Ihr Unternehmen steht damit im Rampenlicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier einige Tipps zum besseren Umgang mit digitalen Beschwerden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Finden Sie heraus, ob es sich nur um eine subjektive Meinung oder eine echte Beschwerde handelt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine erste Reaktion sollte möglichst schnell erfolgen. Drücken Sie Ihren Dank für die Kontaktaufnahme aus, fassen Sie die Fakten der Beschwerde zusammen und vermitteln Sie dem Kunden Ihr Bedauern. Falls keine sofortige Lösung möglich ist, kündigen Sie möglichst konkret Ihren nächsten Kontakt an.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vermeiden Sie in Ihrer Kommunikation in einen Verteidigungsmodus zu fallen, sonst heizt sich die Situation weiter auf.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erarbeiten Sie einen Lösungsvorschlag (z. B. Gutschein, Rückerstattung, …) und wenden Sie sich an Ihren Kunden mit einem erneuten Kommentar.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der Aufwand für die professionelle Erledigung von Beschwerden lohnt sich! Gut erledigte Beschwerden sind eine Chance, Kunden an Ihr Unternehmen zu binden und zu weiteren Käufen zu bewegen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. Januar 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ©Vasyl/stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e26975</id> 
                <title>Dezember 2021</title>
                
                    <entry>
                        <id>e27873</id>
                        <updated>2021-12-17</updated>
                        <title>Wie sind Weihnachtsgutscheine von der Lohnsteuer befreit?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26975/e27873/pic_big/img/ger/icon_hammer_weiss.png?checksum=2201ce73c7b3514b84913dab2bf00f2d32aecc05</img>
                        
                        
                            <foreword>Arbeitgeber können Gutscheine im Wert von bis zu € 365,00 steuerfrei an ihre Arbeitnehmer ausgeben.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Nationalrat hat am 16.12.2021 beschlossen, dass Arbeitgeber im Zeitraum von 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 Gutscheine im Wert von bis zu € 365,00 steuerfrei an ihre Arbeitnehmer ausgeben können. Voraussetzung ist, dass im Kalenderjahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut Erläuterungen zur Gesetzesänderung sollen Gutscheine von Einzelhändlern und auch Gutscheine von Verbänden von Einzelhändlern (z.B. Einkaufsmünzen) steuerfrei sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gesetzwerdung war bei Onlinestellung noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. Dezember 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ©thodonal/stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27874</id>
                        <updated>2021-12-17</updated>
                        <title>Sind COVID-19 Zulagen und Bonuszahlungen aus 2021 steuerfrei?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26975/e27874/pic_big/img/ger/icon_hammer_weiss.png?checksum=2201ce73c7b3514b84913dab2bf00f2d32aecc05</img>
                        
                        
                            <foreword>Auf Grund der COVID-19 Krise sollen bestimmte Zulagen und Bonuszahlungen auch 2021 steuerlich begünstigt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Auf Grund der COVID-19 Krise sollen bestimmte Zulagen und Bonuszahlungen auch 2021 steuerlich begünstigt werden. Der Nationalrat hat noch vor Weihnachten beschlossen, dass &lt;strong&gt;Zulagen und Bonuszahlungen&lt;/strong&gt;, die &lt;strong&gt;aufgrund der COVID-19-Krise &lt;/strong&gt;zusätzlich &lt;strong&gt;bis Februar 2022 für das&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Kalenderjahr 2021 &lt;/strong&gt;geleistet werden, &lt;strong&gt;bis € 3.000,00&lt;/strong&gt; steuerfrei sind. Es sind sind dafür auch keine Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnnebenkosten zu entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es muss sich dabei um &lt;strong&gt;zusätzliche Zahlungen&lt;/strong&gt; handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.12.2021. Dies Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. Dezember 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: kite_rin - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27875</id>
                        <updated>2021-12-17</updated>
                        <title>Der ermäßigte Umsatzsteuersatz (5%) läuft zum Jahresende aus: Was ist zu tun?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26975/e27875/pic_big/img/ger/icon_hammer_weiss.png?checksum=2201ce73c7b3514b84913dab2bf00f2d32aecc05</img>
                        
                        
                            <foreword>Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5% gilt in diversen Bereichen  befristet bis 31. Dezember 2021.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5% gilt in den Bereichen Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs (nicht Zeitungen und andere periodische Druckschriften) &lt;strong&gt;befristet bis 31. Dezember 2021&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bitte nehmen Sie die entsprechenden Änderungen in &lt;strong&gt;Fakturenprogrammen&lt;/strong&gt; und &lt;strong&gt;Registrierkassen&lt;/strong&gt; vor, um ab 1.1.2022 korrekte Belege und Rechnung ausstellen zu können. Maßgeblich für die Steuersatzänderung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Leistung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einer Auskunft des Finanzministeriums wird zur Umstellung ausgeführt, dass aus verwaltungsökonomischen Gründen Umsätze im Bereich der Hotellerie und Gastronomie, die in der &lt;span style=&quot;font-weight: normal !msorm;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Nacht vom 31.12.2021 auf den 1.1.2022&lt;/strong&gt;&lt;/span&gt; ausgeführt werden, einheitlich nach der Rechtslage bis 31.12.2021 oder nach der Rechtslage ab dem 1.1.2022 behandelt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Umsatzsteuerrichtlinien (Rechtsmeinung des Finanzministeriums) sehen bei Änderungen eines Umsatzsteuersatzes bezüglich &lt;span style=&quot;font-weight: normal !msorm;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Anzahlungen&lt;/strong&gt;&lt;/span&gt; folgende Vorgangsweise vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ändert sich der Steuersatz wird grundsätzlich auf den Leistungszeitpunkt bzw. Zeitpunkt der Einfuhr oder des ig. Erwerbs abgestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden Anzahlungen geleistet, sind diese zunächst nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Ändert sich bis zum Leistungszeitpunkt die steuerrechtliche Lage, ist die Besteuerung der Anzahlung entsprechend der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Es hat eine Berichtigung bereits ausgestellter Anzahlungsrechnungen zu erfolgen, die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich in jedem Fall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Davon abweichend kann aus Praktikabilitätsgründen die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. Bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung ist dann keine Rechnungsberichtigung und in den Fällen der Erhöhung des Steuersatzes auch keine Korrektur in der Steuererklärung erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Information ist auf dem Stand 22.12.2021.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. Dezember 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: REDPIXEL - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27876</id>
                        <updated>2021-11-29</updated>
                        <title>Was ändert sich bei Ausfallbonus, Verlustersatz und Fixkostenzuschuss?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26975/e27876/pic_big/img/ger/icon_hammer_weiss.png?checksum=2201ce73c7b3514b84913dab2bf00f2d32aecc05</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Finanzministerium hat auf seiner Website diverse Informationen veröffentlicht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat auf seiner Website Informationen zum &lt;strong&gt;Ausfallbonus III&lt;/strong&gt; und zur &lt;strong&gt;Verlängerung des Verlustersatzes bis März 2022&lt;/strong&gt; in Form von „Fragen und Antworten“ veröffentlicht. Hier eine Auswahl dazu:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausfallbonus III:&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Ausfallsbonus III wird für die Monate November 2021 bis März 2022 eingeführt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% in den Monaten November und Dezember 2021 bzw von mindestens 40% in den Monaten Jänner bis März 2022 im Vergleich zum entsprechenden Monat aus der Vorkrisenzeit kommt je nach Branche eine Ersatzrate von 10 % bis 40 % zur Anwendung. Der Prozentsatz, der bei der Berechnung des Ausfallsbonus III mit dem Umsatzausfall zu multiplizieren ist, richtet sich nach der ÖNACE-Nr. der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse tätig war (eine Auflistung dazu finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_518/Anlagen_0002_A15F1F88_AE11_442E_A22A_F2511FC43804.html&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verglichen werden in der Regel folgende Monate:
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;November 2021 mit November 2019&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Dezember 2021 mit Dezember 2019&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Jänner 2022 mit Jänner 2020&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Februar 2022 mit Februar 2020&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;März 2022 mit März 2019&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der maximale Auszahlungsbetrag beträgt € 80.000,00 pro Kalendermonat. Die Kurzarbeitsbeihilfe ist dabei anzurechnen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Ausfallsbonus III kann ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Die Antragsfrist des Ausfallbonus III für November 2021 läuft daher von 10. Dezember 2021 bis9. März 2022.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Verlängerung des Verlustersatzes bis März 2022:&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Für den verlängert Verlustersatz können die Betrachtungszeiträume Jänner 2022, Februar 2022 und März 2022 gewählt werden. Anträge können für bis zu maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume müssen zeitlich zusammenhängend sein. Wurde bereits ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 beantragt, ist eine zeitliche Lücke zwischen Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 und dem Verlustersatz für Betrachtungszeiträume ab dem Jänner 2022 nicht schädlich. Ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume ab dem Jänner 2022 ist getrennt von einem für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 erhaltenen Verlustersatz zu betrachten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;In den beantragten Betrachtungszeiträumen muss insgesamt ein Umsatzausfall von mindestens 40 % gegeben sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Auszahlung erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Im Rahmen der ersten Tranche können 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt werden. Es kann auch der gesamte Verlustersatz (100%) mit einem einzigen Antrag im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Wie wurde die Antragsfrist für den Fixkostenzuschuss 800.000 und für den Verlustersatz I verlängert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mittels Verordnung wurde die Frist für offene Anträge auf Fixkostenzuschuss 800.000 und die Frist für Anträge auf Verlustersatz I um jeweils ein Quartal, dh bis 31. März 2022 verlängert. Diese Hilfsinstrumente decken Fixkosten und Verluste im Zeitraum vom 16. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 ab. Dieser Beantragungszeitraum gilt nach wie vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis: &lt;/strong&gt;Dieser Artikel ist auf dem Stand 7.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der geplanten Änderungen der Fördermaßnahmen wieder. Die Veröffentlich der detaillierten Regelungen bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Dezember 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ©thodonal/stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27877</id>
                        <updated>2021-11-29</updated>
                        <title>Was ändert sich bei der Kurzarbeit durch den neuen Lockdown?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26975/e27877/pic_big/img/ger/icon_laptop_kugel_rot.png?checksum=d129080313c3db55dd34150724d2e8229b7f5298</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Sozialpartner haben sich auf einige Änderungen zur Kurzarbeit auf Grund des Lockdowns geeinigt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Sozialpartner haben sich auf einige Änderungen zur Kurzarbeit auf Grund des Lockdowns geeinigt – die Veröffentlichung der genehmigten Richtlinie war bei Onlinestellung dieses Artikels aber noch abzuwarten. Im Folgenden finden Sie einige ausgewählte Eckpunkte dieser Änderungen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Für besonders betroffene Betriebe wurde die Sonderregelung bezüglich einer 100 % Beihilfenhöhe bis 31.3.2022 verlängert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Als besonders betroffen gelten Unternehmen
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzrückgang von 50 % oder mehr hatten (und im Jahr 2019 und 2020 zur Umsatzsteuer veranlagungspflichtig waren) oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;von einem Betretungsverbot direkt betroffen sind, welches nach dem 01.07.2021 verordnet wurde.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine rückwirkende Antragstellung ist derzeit möglich. Projekt die während der Zeit des Betretungsverbotes beginnen können bis zu vier Wochen nach Beginn der Kurzarbeit eingebracht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Neben anderen Verwaltungsvereinfachungen entfällt eine Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch den Steuerberater
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für Unternehmen die von einem Betretungsverbot betroffen sind. Das Unternehmen muss einer Branche angehören, die betroffen ist. Diese Branchen sind in einer eigenen Liste angeführt (siehe &lt;a href=&quot;https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit&quot;&gt;hier&lt;/a&gt; auf der Homepage des AMS).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für alle Unternehmen, wenn Sie Kurzarbeit nur für den folgenden Zeitraum beantragen: &lt;br /&gt;Oberösterreich 15.11.-16.12.2021&lt;br /&gt;Burgenland, Tirol und Vorarlberg: 22.11. – 11.12.2021&lt;br /&gt;Kärnten, Niederösterreich, Salzburg und Steiermark: 22.11. – 16.12.2021&lt;br /&gt;Wien: 22.11. – 19.12.2021&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Beihilfen wird für höchstens sechs Monaten gewährt und muss spätestens am 30.06.2022 enden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Arbeitszeitausfall darf normalerweise nicht über 50 % der Normalarbeitszeit betragen, bei besonders betroffenen Unternehmen bis zu 70 %, in Sonderfällen (z.B. Betretungsverbot) bis zu 90 %. Eine Überschreitung der 90% Ausfallzeit ist im Zuge der Abrechnung nur möglich, wenn das Unternehmen von einem verordneten Betretungsverbot direkt betroffen ist, exakt 90 % Ausfallszeit beantragt hat und die Überschreitung der 90 % nur auf den Entfall der Arbeitsleistung während eines verordneten Betretungsverbotes zurückzuführen ist.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Innerhalb des Kurzarbeitszeitraums sind für jeweils 2 angefangene Monate Kurzarbeit mindestens eine Woche Urlaub zu konsumieren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Saisonstarthilfe für Tourismusbetriebe&lt;/strong&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Gilt ausschließlich für geschlossene Saisonbetriebe in bestimmten Branchen (Liste &lt;a href=&quot;https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;). Gilt nicht für öffentliche oder Non Profit Einrichtungen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gilt für Neuanstellungen (vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, Wohnsitz in Österreich) zwischen 3.11. und 17.12.2021. Der Arbeitnehmer hatte kein Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber, das nach dem 25.11.2021 gelöst wurde.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gebührt bis inkl. dem ersten vollentlohnten Kalendermonat (also bis 31.12.2021 oder 31.1.2022). Danach normale Beschäftigung oder notfalls Kurzarbeit.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Unternehmer bekommt 65% des laufenden Bruttoentgeltes (ohne Sonderzahlungen, Überstunden,…) plus 50 % für Lohnnebenkosten vom AMS refundiert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Familienangehörige und Personen, die dem geschäftsführenden Organ des Förderungswerbers angehören (zB unternehmensrechtliche Geschäftsführer) sind nicht förderbar.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Antragstellung wird voraussichtlich ab 10.1.2022 möglich sein.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Zusatzzahlung für Langzeitkurzarbeitende&lt;/strong&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Eine zusätzliche Zahlung von netto € 500,00 sollen Arbeitnehmer bekommen, die im November 2021 in Kurzarbeit waren und seit März 2020 insgesamt 10 Monate oder länger für eine Form der Kurzarbeit angemeldet waren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gilt für Personen, die im November 2021 ein Bruttoentgelt von weniger als € 2.775,00 aufweisen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine Antragstellung bei der Buchhaltungsagentur des Bundes (BUHAG) soll voraussichtlich ab April 2022 möglich sein.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeitnehmer in &lt;strong&gt;Trinkgeldbranchen&lt;/strong&gt; erhalten ab Dezember eine erhöhte Vergütung (Bemessungsgrundlage für die Vergütung wird um 5% erhöht). Unternehmen dieser Branchen müssen gegenüber dem AMS erklären, dass sie die Bemessungsgrundlage erhöhen, und die entsprechend höhere Vergütung auszahlen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis: &lt;/strong&gt;Dieser Artikel ist auf dem Stand 20.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der Änderungen auf Basis von veröffentlichten Informationen des Arbeitsmarkservice und der Wirtschaftskammer wieder. Die Veröffentlichung und die Genehmigung der Richtlinie sowie die Schaffung von bestimmten rechtlichen Grundlagen sind noch ausständig. Details und aktuelle Informationen finden Sie unter &lt;a href=&quot;http://www.ams.at&quot;&gt;www.ams.at&lt;/a&gt; und &lt;a href=&quot;http://www.wko.at&quot;&gt;www.wko.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. Dezember 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ©Bacho Foto/Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27878</id>
                        <updated>2021-12-03</updated>
                        <title>Welche Zahlungserleichterungen der Finanz auf Grund des Lockdowns gibt es?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26975/e27878/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Ein Gesetzesentwurf sieht Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Entrichtung von Abgaben an die Finanz vor.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ein Gesetzesentwurf sieht folgende Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Entrichtung von Abgaben an die Finanz vor:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Eine Stundung, die bis 31. Dezember 2021 beantragt wird, ist bis 31. Jänner 2022 zu bewilligen. Stundungszinsen sollen im Zeitraum 22.11.21 – 31.1.2022 nicht anfallen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine Neuverteilung der Raten des COVID-19-Ratenzahlungsmodells (Phase 1) soll künftig zwei Mal beantragt werden können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für den Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Dezember 2021 soll es möglich sein, sich Gutschriften, trotz Bestehens fälliger Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto, zurückzahlen zu lassen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis: &lt;/strong&gt;Dieser Artikel ist auf dem Stand 2.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der geplanten Änderungen wieder. Die Gesetzwerdung war bei Onlinestellung noch abzuwarten. Weitere und aktuelle Informationen finden Sie auf www.bmf.gv.at.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 03. Dezember 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Jacob Lund - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27879</id>
                        <updated>2021-12-03</updated>
                        <title>Was ändert sich beim Härtefall-Fonds?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26975/e27879/pic_big/img/ger/icon_weltkugel_gruen.png?checksum=e13f95d6ecd59d6b2080f7ad97ca3728fa019638</img>
                        
                        
                            <foreword>Durch den neuerlichen Lockdown wurden auch die Hilfen aus dem Härtfall-Fonds reaktiviert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Durch den neuerlichen Lockdown wurden auch die Hilfen aus dem Härtfall-Fonds reaktiviert. Hier einige Eckpunkt der Änderungen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Für die fünf weiteren Betrachtungszeiträume November 2021 bis März 2022 sind Unterstützungsleistungen beantragbar.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Antragstellung ist vom 1.12.2021 bis 2.5.2022 möglich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für die Lockdown-Monate November und Dezember erhalten Anspruchsberechtigte mindestens € 1.100, ab Anfang 2022 mindestens € 600.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Im November und Dezember 2021 muss das Umsatzminus mindestens 30% und ab Anfang 2022 40% im Vergleich zum entsprechenden Monat vor der Krisenzeit betragen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Antragstelle bzw. Geschäftsführer muss sich unter anderem an die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetz halten. Bei einer Verwaltungsstrafe wegen Verstößen (z.B. Betretungsverbote, Unterlassung von Einlasskontrollen) müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis: &lt;/strong&gt;Dieser Artikel ist auf dem Stand 2.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der Änderungen der Fördermaßnahme wieder. Die Förderrichtlinie mit allen Voraussetzungen sowie aktuelle und detaillierte Bestimmungen finden Sie auf www.wko.at.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 03. Dezember 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: OceanProd - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27880</id>
                        <updated>2021-11-27</updated>
                        <title>Was regelt die neue Restrukturierungsordnung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26975/e27880/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_weiss.png?checksum=b797a381579e43cc2404958fad3df7f50117e662</img>
                        
                        
                            <foreword>In Österreich wurde nun die Restrukturierungsordnung (ReO) rückwirkend mit 17.7.2021 in Kraft gesetzt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Jahr 2019 hat die Europäische Union eine Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren erlassen. Das Ziel liegt vereinfacht gesprochen darin, die Rahmenbedingungen der „präventiven“ und somit vor- bzw. außergerichtlichen Sanierung in den Mitgliedstaaten zu verbessern, die volle Entschuldung für redliche Unternehmer zu ermöglichen und dadurch eine Politik „der zweiten Chance“ zu implementieren. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Österreich wurde nun die Restrukturierungsordnung (ReO) rückwirkend mit 17.7.2021 in Kraft gesetzt. Das Restrukturierungsverfahren steht sowohl Unternehmen als auch Unternehmern offen. Das Restrukturierungsverfahren kann nur auf Antrag des Schuldners eröffnet werden und setzt im Sinne der präventiven Wirkung eine wahrscheinliche Insolvenz (drohende Zahlungsunfähigkeit) voraus. Zuständig ist das jeweilige Insolvenzgericht. Aus insolvenzrechtlicher Sicht darf Überschuldung, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Für die Verfahrenseröffnung sind folgende Unterlagen beizulegen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Restrukturierungsplan bzw. Restrukturierungskonzept,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ein unterfertigtes Vermögensverzeichnis,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ein unterfertigter Finanzplan für die folgenden 90 Tage sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die ReO sieht eine Eigenverwaltung des Schuldners vor, unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei Vollstreckungssperre, wird diesem jedoch ein Restrukturierungsbeauftragter beigestellt. Das „betriebswirtschaftliche Kernstück“ stellt der Restrukturierungsplan dar. Dieser beinhaltet unter anderem eine Ursachenanalyse, die vom Plan betroffenen Gläubiger sowie die vorgeschlagenen Restrukturierungsmaßnahmen und deren Laufzeit. Vom Restrukturierungsverfahren ausgenommen sind Forderungen derzeitiger oder ehemaliger Arbeitnehmer. Die betroffenen Gläubiger stimmen über die Annahme des Restrukturierungsplans ab.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: profit_image - Adobe Stock.com &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27881</id>
                        <updated>2021-11-27</updated>
                        <title>Wie können Spenden steuerlich geltend gemacht werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26975/e27881/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind somit nicht als Sonder- oder als Betriebsausgabe abzugsfähig.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind somit nicht als Sonder- oder als Betriebsausgabe abzugsfähig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Zahlungen an bestimmte Einrichtungen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Spenden sind begünstigt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Begünstigt sind Spenden zum Beispiel an:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Organisationen, die Forschungsaufgaben durchführen oder auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Basis Lehraufgaben für Erwachsene übernehmen (beispielsweise Universitäten) oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Organisationen, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind, wie z. B. Nationalbibliothek, bestimmte Museen oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Daneben sind auch Spenden abzugsfähig, die an bestimmte Organisationen geleistet werden, aber nur, wenn diese einen aktuellen Spendenbegünstigungsbescheid des BMF besitzen. Darunter fallen z. B. Spenden an&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Organisationen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die wissenschaftliche Forschung und Lehre betreiben&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die sich einsetzen bzw. Spenden sammeln für mildtätige Zwecke, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe, den Schutz der Umwelt, Natur- oder Artenvielfalt und bestimmte Tierheime&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;zwecks Durchführung von allgemein zugänglichen künstlerischen Tätigkeiten, die der österreichischen Kunst und Kultur dienen, sowie der allgemein zugänglichen Präsentation von Kunstwerken.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auch Zuwendungen&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;zwecks ertragsbringender Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung (oder an eine vergleichbare Vermögensmasse)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;aus dem Betriebsvermögen an die Innovationsstiftung für Bildung&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;können unter ganz bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Höhe abzugsfähig sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Liste der begünstigten Einrichtungen ist auf der BMF-Website zu finden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Betriebliche Spenden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Spenden aus dem Betriebsvermögen können grundsätzlich bis zur Höhe von maximal 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Beträge können allenfalls noch als Sonderausgaben berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Spenden aus dem Betriebsvermögen sind von den Spenderorganisationen nicht automatisch an das Finanzamt zu übermitteln. Der Steuerpflichtige muss dafür Sorge tragen, dass eine Datenübermittlung nicht erfolgt. Die Spende ist im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen und in der Steuererklärung entsprechend einzutragen. &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Spenden als Sonderausgaben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Spenden können grundsätzlich nur als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn dem Empfänger der Vor- und Zuname und der Geburtstag des Spenders bekannt gegeben werden und von der empfangenden Organisation eine Datenübermittlung an die Finanz erfolgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Spenden können als Sonderausgaben in der Regel bis zur Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres abgesetzt werden. Dabei sind Spenden aus dem Betriebsvermögen einzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Besonderheit durch Corona&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sind der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, gilt die höhere Grenze aus 2019.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ©deagreez/stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27882</id>
                        <updated>2021-11-27</updated>
                        <title>Wird die Lieferfrist der NoVA-Übergangsregelung verlängert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26975/e27882/pic_big/img/ger/icon_auto_schleudert_weiss.png?checksum=20abf3dd72c9924d5f8d7211a6f2beb154187fcb</img>
                        
                        
                            <foreword>Durch eine Änderung der Normverbrauchsabgaben (NoVA) wurde ab 1.7.2021 der Erwerb von bestimmten Neuwagen teurer.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Durch eine Änderung der Normverbrauchsabgaben (NoVA) wurde ab 1.7.2021 der Erwerb von bestimmten Neuwagen teurer. Als Übergangsregelung gilt, dass auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1.6.2021 abgeschlossen wurde und deren Lieferung oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb vor dem 1.11.2021 erfolgt, die bis zum 30.6.2021 geltende Rechtslage angewendet werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund der erheblichen Verzögerungen in den Lieferketten der Automobilindustrie soll das Datum der Lieferung oder des innergemeinschaftlichen Erwerbs vor dem 1.5.2022 (bisher 30.11.2021) liegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gesetzwerdung dieser Änderung war bei Drucklegung des Artikels noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Schlierner - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27883</id>
                        <updated>2021-11-27</updated>
                        <title>Voraussichtliche GSVG-Sozialversicherungswerte für 2022</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26975/e27883/pic_big/img/ger/icon_tafel_kuchengrafik.png?checksum=f3505233387d59aaa5a29c04d284dd1289a8e84e</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Krankenversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Pensionsversicherung &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beitragssatz&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;6,80 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;18,50 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;    monatlich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;    jährlich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 485,85&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 5.830,20&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 485,85&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 5.830,20&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;    monatlich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;    jährlich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 6.615,00&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 79.380,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 6.615,00&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 79.380,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Unfallversicherung&lt;/strong&gt; € 127,68/Jahr bzw. € 10,64/Monat&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ©deagreez/stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27884</id>
                        <updated>2021-11-27</updated>
                        <title>Sachbezug bei unverzinslichem Gehaltvorschuss 2022</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26975/e27884/pic_big/img/ger/icon_drei_geldsaecke.png?checksum=462c9af96267a5c7983bdfe358582e8b54a27a0b</img>
                        
                        
                            <foreword>Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des BMF auch in 2022 ein Sachbezug in Höhe von 0,5 % p. a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen. Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Marco2811 - Adobe Stock.com &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27885</id>
                        <updated>2021-11-27</updated>
                        <title>Haben Sie einen Plan für das Onboarding von neuen Mitarbeitern?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26975/e27885/pic_big/img/ger/icon_junge_rot.png?checksum=f71dfd06e3ef7b3fc4920fa01f6be2f061f3f73d</img>
                        
                        
                            <foreword>Kommt ein neuer Mitarbeiter ins Unternehmen, so kann der Start und die notwendige Einarbeitung den laufenden Betrieb des Unternehmens doch empfindlich stören.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Kommt ein neuer Mitarbeiter ins Unternehmen, so kann der Start und die notwendige Einarbeitung den laufenden Betrieb des Unternehmens doch empfindlich stören. Eine gute Vorbereitung hilft das sogenannte Onboarding der oder des „Neuen“ möglichst reibungslos zu gestalten. Daher sollte das Onboarding gut geplant werden und zum Beispiel folgende Bereiche abdecken:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Einrichtung des physischen Arbeitsplatzes&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zugang zum Arbeitsplatz vorbereiten (Schlüssel, Karte, usw.)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einrichtung des virtuellen Arbeitsplatzes (Hardware, Software, E-Mail-Account, Zugriffsberechtigungen, …)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Checkliste für Formales: Vertrag, notwendige persönliche Daten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mentor festlegen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vorstellungsrunde im eigenen Team oder im ganzen Unternehmen planen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;auf Basis der Aufgaben des neuen Mitarbeiters Einarbeitungs- und Schulungsplan entwickeln&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Büroordnung, Arbeitszeiten und Organisatorisches zur Besprechung vorbereiten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Terminplan für ersten Tag (z. B. Ort und Zeitpunkt des Arbeitsbeginns vorab schicken) und die erste Woche erstellen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;nach der ersten Woche/dem ersten Monat Feedback einholen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. November 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: alexsokolov - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e26898</id> 
                <title>November 2021</title>
                
                    <entry>
                        <id>e27836</id>
                        <updated>2021-11-22</updated>
                        <title>Welche Wirtschaftshilfen sind auf Grund des Lockdowns geplant?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26898/e27836/pic_big/img/ger/icon_sparschwein_rot_kreis.png?checksum=69d0eeb7950a25ef8f537766eb0981db7f200546</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Finanzministerium hat auf seiner Website folgende Hilfen für Unternehmen, die vom 4. Lockdown betroffen sind, angekündigt:</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Ausfallsbonus III&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 40% im Vergleich zum identen Monat des Jahres 2019 kommt je nach Branche eine Ersatzrate von 10 % bis 40 % zur Anwendung (gedeckelt mit € 80.000,00 pro Kalendermonat, Anrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe). Der Ausfallsbonus III wird für die Monate November 2021 bis März 2022 eingeführt und kann ab 16. Dezember beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verlustersatz&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 40% im Vergleich zum identen Monat des Jahres 2019 kommt eine Ersatzrate von 70 % bis 90 % des Verlustes zur Anwendung. Die Verlängerung des Verlustersatzsatzes erfolgt von Jänner 2022 bis März 2022. Ab Anfang 2022 kann ein Antrag gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Härtefallfonds&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Hier muss ein Einkommensrückgang von min. 40% vorliegen bzw. die laufenden Kosten können nicht gedeckt werden. Die Ersatzrate liegt bei 80 % des Nettoeinkommensentganges plus € 100,00. Der maximale Rahmen liegt bei € 2.000, der Mindestbetrag bei € 600,00, der Zeitraum reicht von November 2021 bis März 2022.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Pressekonferenzen wurde unter anderem auch über folgende Unterstützungen informiert:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;Corona-Kurzarbeit&lt;/strong&gt; ist bis Ende des Jahres 2021 aufrecht. Hier gibt es auf Grund des Lockdown einige Erleichterungen und Verbesserungen. In direkt betroffenen Branchen soll die Beihilfe in Höhe von 100% zustehen. Über eine Gestaltung dieser Maßnahme danach wird verhandelt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Möglichkeit zur &lt;strong&gt;Dienstfreistellung&lt;/strong&gt; von Dienstnehmern mit Vorerkrankungen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der &lt;strong&gt;NPO-Fonds&lt;/strong&gt; soll bis März 2022 (Q4 2021 und Q1 2022) verlängert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beim &lt;strong&gt;Veranstalterschutzschirm&lt;/strong&gt; soll es eine verlängerte Antragstellung bis 30.6.2022 für Veranstaltungen bis zum 30.6.2023 geben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Antragstellung zum Haftungsmodell von Filmproduktionen (Comeback-Zuschuss Film) wird bis 30.6.2022 verlängert und soll bis 31.12.2022 gültig sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;Überbrückungsfinanzierung für Künstler und Kunstschaffende bei der SVS&lt;/strong&gt; soll verlängert werden für November 2021, Dezember 2021 und das erste Quartal 2022. Die Auszahlung erfolgt analog zum Härtefallfonds (€ 600,00), in Lockdown Monaten € 1.000,00.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der &lt;strong&gt;Künstlersozialversicherungs-Fonds&lt;/strong&gt; (KSVF) soll bis zum Q1 2022 verlängert werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;ACHTUNG&lt;/strong&gt;: &lt;strong&gt;Die geförderten Unternehmen müssen sich an die COVID Bestimmungen halten&lt;/strong&gt;. Bei einer Verwaltungsstrafe wegen Verstößen müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis: &lt;/strong&gt;Dieser Artikel ist auf dem Stand 22.11.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der geplanten Änderungen der Fördermaßnahmen wieder. Die Veröffentlich der detaillierten Regelungen bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 22. November 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ©deagreez/stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27837</id>
                        <updated>2021-10-28</updated>
                        <title>Steuertipps zum Jahresende</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26898/e27837/pic_big/img/ger/icon_geldsack_blau.png?checksum=3782edb9bc6b8af3a803c5eba995483f10f8db73</img>
                        
                        
                            <foreword>Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies meist, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben den unten angeführten Steuertipps ist zu beachten, dass die Bundesregierung eine Steuerreform vorgestellt hat. Die entsprechenden gesetzlichen Änderungen lagen aber bei Erstellung dieses Artikels noch nicht vor. Wir werden an anderer Stelle darüber berichten..&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;1. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein &lt;strong&gt;investitionsbedingter Gewinnfreibetrag&lt;/strong&gt; hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser beträgt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00) Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00) Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ab € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.350,00).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Nicht vergessen:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von mindestens vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;2. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2022 ohnehin geplant ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich. &lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;3. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsguts noch kurzfristig bis zum 31.12.2021, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;4. Vorzeitige Abschreibung bei Gebäuden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;5. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Daher:&lt;/strong&gt; Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2022 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2022 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;6. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;7. Forschungsprämie&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Bei eigenbetrieblicher Forschung hat der Steuerpflichtige ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;8. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2016 aus.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;9. Registrierkasse&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Überprüfung des signierten Jahresbelegs ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 02. November 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: khanchit - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27838</id>
                        <updated>2021-10-28</updated>
                        <title>Welche Neuerungen bringt die Novelle zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26898/e27838/pic_big/img/ger/icon_sparschwein_rot_kreis.png?checksum=69d0eeb7950a25ef8f537766eb0981db7f200546</img>
                        
                        
                            <foreword>Hauptaufgabe des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) ist es, die arbeitsrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern zu sichern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmungen zu ermöglichen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Hauptaufgabe des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) ist es, die arbeitsrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern zu sichern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmungen zu ermöglichen. Die nunmehr vorliegende Novelle, welche mit 1.9.2021 in Kraft getreten ist, enthält neben der Abschaffung des Kumulationsprinzips auch eine Reihe von Klarstellungen und Verwaltungsvereinfachungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen der Novelle wurde der &lt;strong&gt;Entsendebegriff&lt;/strong&gt; an den Entsendebegriff der EU-Entsenderichtlinie angepasst und damit der Ausnahmenkatalog erweitert, wodurch künftig bestimmte Tätigkeiten vom Anwendungsbereich des LSD-BG zur Gänze ausgenommen sind. Auch Entsendungen zu Schulungszwecken sowie die Lieferung und Abholung von Waren durch entsandte Arbeitnehmer sind künftig vom gesetzlichen Anwendungsbereich ausgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie finden bei Entsendungen oder Überlassungen nach Österreich ab einer Tätigkeitsdauer von mehr als zwölf Monaten die österreichischen &lt;strong&gt;arbeitsrechtlichen Bestimmungen&lt;/strong&gt; (durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag) zur Gänze Anwendung, soweit sie günstiger sind als die entsprechenden Regelungen im Herkunftsstaat des Arbeitnehmers.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die Novelle kommt es zum &lt;strong&gt;Entfall&lt;/strong&gt; des bisher geltenden Kumulationsprinzips („Bestrafung pro Arbeitnehmer“). Unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer liegt künftig somit nur noch ein einziges Vergehen vor. Auch wurde der Strafrahmen für Unterentlohnung neu geregelt und beträgt nun bis zu € 400.000,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abschließend sieht die Novelle zudem auch eine Reihe von &lt;strong&gt;Entbürokratisierungsmaßnahmen&lt;/strong&gt; vor. So können künftig Lohnunterlagen in deutscher oder englischer Sprache bereitgehalten werden. Bisher war die Bereithaltung in englischer Sprache nur in Bezug auf den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel möglich. Auch gelten bei kurzen Entsendungen bis zu 48 Stunden vereinfachte Bereithaltungspflichten, sodass im Rahmen derer nur mehr der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und die Arbeitszeitaufzeichnungen bereitzuhalten sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Wellnhofer Designs - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27839</id>
                        <updated>2021-10-28</updated>
                        <title>Sind Vorsteuerüberschüsse bzw. Umsatzsteuerguthaben zu verzinsen, wenn diese nicht rechtzeitig ausbezahlt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26898/e27839/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=ff1ca1a61d7e90156a74bc14cc7f1ac5c9353229</img>
                        
                        
                            <foreword>Die sogenannten „Beschwerdezinsen“ sollen den Steuerpflichtigen einen Zinsausgleich liefern, sofern eine Abgabenschuldigkeit durch das Gericht (nachträglich) herabgesetzt wird.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die sogenannten „Beschwerdezinsen“ sollen den Steuerpflichtigen einen Zinsausgleich liefern, sofern eine Abgabenschuldigkeit durch das Gericht (nachträglich) herabgesetzt wird. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass die jeweilige Abgabe bereits entrichtet wurde. Das bereitet etwa dann Probleme, wenn der Steuerpflichtige gerichtlich einen (höheren) Vorsteuerüberhang zugesprochen bekommt, weil hierbei keine Abgaben entrichtet, sondern die Vorsteuerüberhänge in Form einer Gutschrift auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben wurden. Ob der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Verzinsung hat, wenn die zuständige Finanzverwaltung die Vorsteuerüberschüsse bzw. Umsatzsteuerguthaben nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausbezahlt, war lange fraglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Der Steuerpflichtige machte einen Vorsteuerüberschuss von rund € 60.000,00 geltend. Die Finanzverwaltung stellte einen geringeren Vorsteuerüberschuss fest, woraufhin der Steuerpflichtige Beschwerde erhob. Das Gericht bestätigte das Begehren des Steuerpflichtigen, der daraufhin für den nicht gutgeschriebenen Betrag (rund € 45.000,00) Beschwerdezinsen beantragte. Dieser Antrag wurde vom zuständigen Finanzamt mit der Begründung, es wäre keine Abgabe entrichtet worden, abgewiesen. Da das Gericht die Abweisung des Antrags für rechtens hielt, erhob der Steuerpflichtige (ordentliche) Revision beim VwGH. Zur Lösung des Problems verweist der VwGH in seiner Entscheidung auf die einschlägige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Hinsichtlich des Zinsanspruchs auf Vorsteuerüberschüsse bzw. Umsatzsteuerguthaben sprach der EuGH aus, dass finanzielle Verluste aufgrund einer verspäteten Erstattung durch Zahlung von Verzugszinsen ausgeglichen werden müssen. Die Höhe des anwendbaren Zinssatzes ist dabei aus dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaates zu entnehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Basis dieser Erwägungen des EuGH stellt der VwGH fest, dass zwar keine Norm für die Verzinsung von Vorsteuerüberschüssen bzw. Umsatzsteuerguthaben vorhanden ist, sich aus den vorhandenen Zinstatbeständen aber dennoch eine Verpflichtung zur Verzinsung von Vorsteuerüberschüssen bzw. Umsatzsteuerguthaben ergeben würde. Da sämtliche Regelungen einen Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsehen, ist dieser auch auf Umsatzsteueransprüche anzuwenden. Im zugrundeliegenden Fall bestand daher schlussendlich der Zinsanspruch zu Recht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: alexsokolov - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27840</id>
                        <updated>2021-10-28</updated>
                        <title>Voraussichtliche Sozialversicherungswerte im ASVG für 2022</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26898/e27840/pic_big/img/ger/icon_tafel_kuchengrafik.png?checksum=f3505233387d59aaa5a29c04d284dd1289a8e84e</img>
                        
                        
                            <foreword>Viele veränderliche Werte werden in der Sozialversicherung mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Viele veränderliche Werte werden in der Sozialversicherung mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2022: &lt;strong&gt;1,021&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Folgenden finden Sie eine Auswahl der neuen Werte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;ASVG&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt grundsätzlich die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;monatlich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grenzwert für pauschalierte&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dienstgeberabgabe&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 485,85&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 728,78&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;täglich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;monatlich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 189,00&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 5.670,00&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 11.340,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;monatlich für freie Dienstnehmer&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ohne Sonderzahlung&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 6.615,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: TimeShops - Adobe Stock.com &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27841</id>
                        <updated>2021-10-28</updated>
                        <title>Tipps zur Mitarbeitersuche</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26898/e27841/pic_big/img/ger/icon_junge_rot.png?checksum=f71dfd06e3ef7b3fc4920fa01f6be2f061f3f73d</img>
                        
                        
                            <foreword>Für viele Unternehmen ist es aktuell sehr schwierig, neue Mitarbeiter zu finden, die auch zum Unternehmen passen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für viele Unternehmen ist es aktuell sehr schwierig, neue Mitarbeiter zu finden, die auch zum Unternehmen passen. Kennt man die Anforderungen an den neuen Mitarbeiter, geht es darum, möglichst viele potenzielle Bewerber zu erreichen. Im Folgenden daher eine Übersicht über einige Möglichkeiten dazu:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Karriereseite auf der eigenen Homepage:&lt;/em&gt; Hier holen sich Mitarbeiter oft die ersten Basisinformationen über den Arbeitgeber.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Persönliche Kontakte des Chefs und der Mitarbeiter:&lt;/em&gt; Eine kostenlose Möglichkeit ist es, aktiv eigene persönliche Kontakte auf die freie Stelle anzusprechen. Hilfreich ist es, wenn Sie sich laufend Kontakte notieren, die Sie gerne einmal als Mitarbeiter im eigenen Unternehmen haben möchten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Jobportale:&lt;/em&gt; Der klassische, aber auch kostspielige Weg.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Social Media:&lt;/em&gt; Hier ist das Schalten von Jobanzeigen oder die aktive Ansprache in Ihrem eigenen Netzwerk möglich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Arbeitsmarktservice:&lt;/em&gt; Kostenlos, aber mitunter zeitaufwendig.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Interne Bewerber:&lt;/em&gt; Ideal, wenn man hier einen Karriereschritt anbieten kann. Jedoch ist dann die Stelle des bestehenden Mitarbeiters zu besetzen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Praktika und Masterarbeiten:&lt;/em&gt; Dies bringt Kontakte zu Studenten und Schüler, die man an das Unternehmen binden kann.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: pressmaster - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e26835</id> 
                <title>Oktober 2021</title>
                
                    <entry>
                        <id>e27759</id>
                        <updated>2021-10-13</updated>
                        <title>Was sind die Eckpunkte der geplanten Steuerreform?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26835/e27759/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Bundesregierung hat eine Steuerreform angekündigt. Auf der Homepage des Finanzministeriums wurden nun die Eckpunkte der geplanten Änderungen veröffentlicht. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat eine Steuerreform angekündigt. Auf der Homepage des Finanzministeriums wurden nun die Eckpunkte der geplanten Änderungen veröffentlicht. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;CO2-Bepreisung und Kompensationen&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ab 1.7.2022 soll je Tonne CO2 eine zusätzliche Steuer von € 30,00 fällig werden. Ab 2023 erhöht sich dieser Wert auf € 35,00, ab 2024 € 45,00 und ab 2025 € 55,00. Dies wird unter anderem das Tanken und das Heizen mit Öl und Gas verteuern.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Je nachdem wo man wohnt, sollen 2022 gestaffelt zwischen € 100,00 (Stadt) und € 200,00 (Land) als Klimabonus ausbezahlt werden. Für Kinder soll es einen Aufschlag von 50% geben. In den Folgejahren soll die Höhe des Klimabonus von den Einnahmen aus der CO2 Steuer abhängig sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen soll es neben neuen Förderungen unter anderem auch steuerliche Anreize in Form von Sonderausgaben geben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine sognannte „Carbon Leakage“ Regelung soll vorsehen, dass bestimmte Unternehmen auf Grund der neuen Klimamaßnahmen nicht ins Ausland abwandern.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine Härtefallregelung soll Unternehmen unterstützen, die von der CO2-Bepreisung besonders hart betroffen wären.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mehrkosten, die der Landwirtschaft durch die CO2-Bepreisung entstehen sollen in Form eines Landwirtschaftsausgleich kompensiert werden. Hier soll es unter anderem auch eine pauschalierte Rückvergütung – abhängig von der Art und Größe der bewirtschafteten Fläche – geben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Energieautarke Bauernhöfe sollen zusätzlich gefördert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für bestimmte Lebensmittel soll abhängig vom Herkunftsort ein Aufschlag auf den Preis erfolgen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Weitere steuerliche Änderungen&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Beim Einkommensteuertarif soll der Steuersatz für die zweite Stufe ab Juli 2022 von 35% auf 30% und ab Juli 2023 die dritte Stufe von 42% auf 40% gesenkt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Krankenversicherungsbeiträge für kleine Einkommen (bis maximal € 2.500,00 brutto bei Arbeitnehmern und Selbständigen und maximal € 2.200,00 bei Pensionisten) sollen um bis zu 1,7 % einschleifend gesenkt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ab 1. Juli 2022 soll auch der Familienbonus für Kinder bis 18 Jahren von € 1.500,00 auf € 2.000,00 angehoben werden (dies bedeutet eine Erhöhung in 2022 um € 250,00 und ab 2023 eine Erhöhung um € 500,00 jährlich). Für Kinder über 18 Jahren soll der Familienbonus dann € 650,00 statt wie bisher € 500,00 betragen (Erhöhung in 2022 um € 75,00 und ab 2023 um € 150,00 jährlich). Auch der Kindermehrbetrag soll ab 1.7.2022 auf € 450,00 angehoben werden (Erhöhung in 2022 um € 100,00 und ab 2023 um € 200,00 jährlich).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Werden Arbeitnehmer im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodelles am Erfolg des Unternehmens beteiligt soll dies ab 1.1.2022 bis € 3.000,00 steuerfrei sein&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Körperschaftsteuer soll 2023 von 25% auf 24% und im Jahr 2024 von 24% auf 23 % gesenkt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag soll ab 2022 von 13% auf 15% erhöht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter soll ab 1.1.2023 von € 800,00 auf € 1.000,00 erhöht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ein neuer Investitionsfreibetrag ist ab 2023 geplant. Die Kriterien sollen sich an jenen der Investitionsprämie orientieren. Für ökologische Unternehmensinvestitionen soll ein höherer Freibetrag gelten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für selbst hergestellte und verbrauchte elektrische Energie aus erneuerbaren Energiequelle soll ab 1.7.2022 keine Elektrizitätsabgabe anfallen. Auch die bisherige Deckelung der Steuerbefreiung von 25.000 kWh jährlich soll für z. B. Kleinwasserkraftwerke, Biogas und Windenergie entfallen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mietkaufmodelle sollen ab 2023 steuerlich bessergestellt werden, indem der Vorsteuerberichtigungszeitraum für den Erwerb von Mietwohnungen mit Kaufoption von gemeinnützigen Bauträgern von 20 auf 10 Jahre verkürzt werden soll.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen erfolgen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Artikel ist am Stand 13.10.2021, die Gesetzwerdung der Steuerreform bleibt abzuwarten. Weitere Informationen dazu finden Sie in Form von FAQs auf &lt;a href=&quot;http://www.bmf.gv.at&quot;&gt;www.bmf.gv.at&lt;/a&gt;. .&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 13. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Tobias Arhelger - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27760</id>
                        <updated>2021-10-01</updated>
                        <title>Ist die Kleinunternehmerbefreiung bei Vermietungen inländischer Immobilien aus dem Ausland anwendbar?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26835/e27760/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Verfügen im Ausland ansässige Personen in Österreich über Immobilien, so stellt sich häufig die Frage, ob die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch genommen werden kann.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Verfügen im Ausland ansässige Personen in Österreich über Immobilien, welche diese für Vermietungszwecke nutzen, so stellt sich häufig die Frage, ob die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch genommen werden kann, wenn die daraus erzielten Umsätze die Umsatzgrenze von € 35.000,00 netto unterschreiten. Obwohl die Kleinunternehmerbefreiung prinzipiell an die Ansässigkeit im Inland anknüpft, wurde in Teilen der Literatur die Meinung vertreten, dass der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und damit die umsatzsteuerliche Ansässigkeit bei einer Vermietungstätigkeit am Ort des Mietobjektes liegen. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Kleinunternehmerbefreiung auch ausländischen Staatsbürgern offensteht, die selbst in Österreich für Zwecke der Umsatzsteuer nicht ansässig sind, deren Vermietungsobjekt jedoch im Inland liegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen eines nunmehr vorgelegten Falles hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden, dass zur Feststellung der Ansässigkeit bei Vermietungsobjekten nicht auf den Belegenheitsort des Mietobjektes abzustellen ist, sondern auf jenen Ort, an dem die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden. Dementsprechend liegt eine Ansässigkeit im Inland und damit verbunden die Anwendbarkeit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbefreiung nur vor, wenn die Vermietungstätigkeit auch vom Inland aus koordiniert wird. Liegt im Inland weder der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung im Sinne eines Büros vor, so kann die Kleinunternehmerbefreiung demnach nicht zur Anwendung gelangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nun stellt sich allerdings die Frage, ob die Beschränkung der Kleinunternehmerbefreiung auf im Inland ansässige Unternehmer einen Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit darstellt. Dies verneint der VwGH unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und begründet dies mit der Vermeidung der Steuerhinterziehung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Jürgen Fälchle- Adobe Stock.com &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27761</id>
                        <updated>2021-10-01</updated>
                        <title>Immobilienertragsteuer: Was ist die „Herstellerbefreiung“?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26835/e27761/pic_big/img/ger/icon_haus_euro_weiss.png?checksum=6e42cee145abd8dfb252f5b076c97f27f6c45c82</img>
                        
                        
                            <foreword>Einkünfte aus der Veräußerung von privaten Grundstücken unterliegen der sogenannten Immobilienertragsteuer (ImmoESt).</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Einkünfte aus der Veräußerung von &lt;strong&gt;privaten Grundstücken&lt;/strong&gt; unterliegen der sogenannten Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von dieser Besteuerung ausgenommen sind unter anderem Einkünfte aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben &lt;strong&gt;(„Herstellerbefreiung“)&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dabei ist allerdings zu beachten, dass ein auf den &lt;strong&gt;Grund und Boden&lt;/strong&gt; entfallender Veräußerungsgewinn jedoch &lt;strong&gt;steuerpflichtig&lt;/strong&gt; bleibt. Der Veräußerungserlös ist in diesem Fall aufzuteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiters ist zu beachten, dass die Herstellerbefreiung &lt;strong&gt;nicht für den unentgeltlichen Rechtsnachfolger&lt;/strong&gt; wirkt und für zur &lt;strong&gt;Einkünfteerzielung genutzte Gebäude(teile) keine Befreiung&lt;/strong&gt; besteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden gleichzeitig die Voraussetzungen für die &lt;strong&gt;&quot;Hauptwohnsitzbefreiung&quot;&lt;/strong&gt; erfüllt, so geht diese vor. Es bleibt dann auch der auf den Grund und Boden im Umfang von 1.000 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt; entfallende Überschuss steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Was bedeutet &lt;strong&gt;„selbst hergestellt“&lt;/strong&gt;? Der Steuerpflichtige muss die Bauherreneigenschaft besitzen. Ein selbst hergestelltes Gebäude kann nur bei einem ins Gewicht fallenden (finanziellen) Baurisiko vorliegen. Nicht selbst hergestellt ist jedenfalls ein Gebäude, das zu einem Fixpreis erstellt worden ist. Fixpreise mit einzelnen beauftragten Unternehmern sind jedoch unschädlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Befreiungsbestimmung erfasst &lt;strong&gt;nur die erstmalige Errichtung&lt;/strong&gt; eines Objektes. Eine erstmalige Errichtung liegt aber auch dann vor, wenn ein bestehendes Gebäude zuvor vollständig abgerissen wurde und an dessen Stelle ein neues Gebäude errichtet wird. Keine erstmalige Errichtung liegt aber vor, wenn ein bereits bestehendes Gebäude lediglich einer grundlegenden Sanierung oder einem grundlegenden Umbau unterzogen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Francesco Scatena - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27762</id>
                        <updated>2021-10-01</updated>
                        <title>Steht das Pendlerpauschale bei Benutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrades oder E-Bikes zu?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26835/e27762/pic_big/img/ger/icon_auto_schleudert_weiss.png?checksum=20abf3dd72c9924d5f8d7211a6f2beb154187fcb</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven &lt;strong&gt;Arbeitnehmern&lt;/strong&gt; unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Ein (zusätzliches) &lt;strong&gt;Pendlerpauschale&lt;/strong&gt; in der Form von Werbungskosten kann berücksichtigt werden, wenn die einfache Wegstrecke 20 km übersteigt und die Benützung von Massenverkehrsmitteln zumutbar ist (kleines Pendlerpauschale). Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist oder bei einer Behinderung und wenn die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt. Der Pendlereuro ist ein Absetzbetrag, welcher die Lohnsteuer direkt verringert und beträgt pro Kilometer zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz € 2,00. Ob das Pendlerpauschale und der Pendlereuro zustehen, ist zwingend mit dem Pendlerrechner (https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/) zu ermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Kleines Pendlerpauschale &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Entfernungen der einfachen Wegstrecke&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Jährlich in €&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;ab mindestens 20 km&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;696,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;bei mehr als 40 km&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1.356,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;bei mehr als 60 km&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;2.016,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Großes Pendlerpauschale &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Entfernungen der einfachen Wegstrecke&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Jährlich in €&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;ab mindestens 2 km&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;372,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;bei mehr als 20 km&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1.476,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;bei mehr als 40 km&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;2.568,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;bei mehr als 60 km&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;3.672,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Arbeitnehmer, die den Arbeitsweg an mindestens 4 Tagen pro Monat zurücklegen, steht das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Wenn der Arbeitsweg an mindestens 8 Tagen pro Monat zurückgelegt wird, steht das Pauschale zu 2/3 und ab 11 Tagen pro Monat, wie bisher, zur Gänze zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Pendlerpauschale ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein arbeitgebereigenes Kfz zur Verfügung gestellt bekommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung gestellt wird, ist das seit 8.1.2021 für den Anspruch auf das Pendlerpauschale jedoch nicht schädlich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Kzenon - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27763</id>
                        <updated>2021-10-01</updated>
                        <title>Betriebsveräußerung: Steht der Hälftesteuersatz auch bei geringfügiger Weiterbeschäftigung im Betrieb zu?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26835/e27763/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Nach österreichischem Ertragsteuerrecht können Gewinne, die im Zuge einer Betriebsveräußerung entstehen, unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt besteuert werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Nach österreichischem Ertragsteuerrecht können Gewinne, die im Zuge einer Betriebsveräußerung entstehen, unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt besteuert werden. Dies ist mitunter der Fall, wenn der Steuerpflichtige das &lt;strong&gt;60. Lebensjahr vollendet hat&lt;/strong&gt; und &lt;strong&gt;seine Erwerbstätigkeit einstellt&lt;/strong&gt;. Eine Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten € 22.000,00 und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten € 730,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Veräußerungsgewinn ermäßigt mit der Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes (der sogenannte „Hälftesteuersatz“) zu besteuern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) näher mit dem Kriterium der &lt;strong&gt;Einstellung der Erwerbstätigkeit&lt;/strong&gt; auseinanderzusetzen. Im zugrundeliegenden Fall stellte der revisionswerbende Komplementär mit 30.9.2016 seine betriebliche Erwerbstätigkeit im Unternehmen ein und verkaufte gewinnbringend seinen Anteil an der Kommanditgesellschaft. Der Revisionswerber beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 2016 die Anwendung des Hälftesteuersatzes auf den erzielten Veräußerungsgewinn. Die Finanzverwaltung verwehrte die Anwendung mit der Begründung, es bestand von vorhinein die Absicht, die Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen, weswegen die Tätigkeit nicht eingestellt wurde und die Voraussetzungen für den Hälftesteuersatz nicht vorgelegen seien. In der Tat – und dies war zwischen den Parteien unstrittig – nahm der Revisionswerber mit 1.1.2017 seine Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in diesem Unternehmen wieder auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sowohl das Bundesfinanzgericht als auch der VwGH bestätigen die Rechtsansicht der Finanzverwaltung, die sich ebenso in den Einkommensteuerrichtlinien findet. Demnach bedarf es für die Anwendung des Hälftesteuersatzes auf Veräußerungsgewinne, die anlässlich einer Betriebsveräußerung resultieren, die Absicht, die Erwerbstätigkeit tatsächlich einzustellen. Eine solche (tatsächliche) Einstellung der Tätigkeit verlangt jedenfalls, dass diese auf eine gewisse längerfristige Dauer über das Veranlagungsjahr der Betriebsveräußerung hinaus ausgerichtet ist. Nach Meinung der Finanzverwaltung ist eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebsveräußerung für die Inanspruchnahme der Begünstigung unschädlich. Ist hingegen – wie im konkreten Fall – eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit von vornherein bereits geplant oder absehbar, steht dies nach dem VwGH der Anwendung des Hälftesteuersatzes entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ARMMYPICCA - Adobe Stock.com &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27764</id>
                        <updated>2021-10-01</updated>
                        <title>Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für 2022</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26835/e27764/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_rot.png?checksum=0837c32f5a7ef5cc75bcf6350a9e56b0a3778f44</img>
                        
                        
                            <foreword>Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2022 folgende Sätze:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Altersgruppe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;  0 –   3 Jahre&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 219,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;  3 –   6 Jahre&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 282,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;  6 – 10 Jahre&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 362,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;10 – 15 Jahre&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 414,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;15 – 19 Jahre&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 488,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;19 – 28 Jahre&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 611,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: luckybusiness - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27765</id>
                        <updated>2021-10-01</updated>
                        <title>Wie haften Auftraggeber für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben bei Bauleistungen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26835/e27765/pic_big/img/ger/icon_versichern_rot.png?checksum=c8afffdf89975ac27092012543a4a2273f4ff033</img>
                        
                        
                            <foreword>Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zu einem Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung entfällt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen:</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wenn die Erbringung von Bauleistungen (Definition laut dem Umsatzsteuergesetz) von einem Unternehmen (auftraggebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben wird, so tritt entsprechend dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz folgende Haftungsregel ein:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zu einem Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung umfasst alle vom beauftragten Unternehmen an den Krankenversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daneben haftet der Auftraggeber auch für die Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) ihrer Subunternehmer bis zur Höhe von 5 % des Werklohnes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die oben genannte Haftung entfällt unter bestimmten Voraussetzungen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird, oder (wenn dies nicht zutrifft)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das auftraggebende Unternehmen 25 % des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) an das Dienstleistungszentrum-AuftraggeberInnen-Haftung (DLZ-AGH) überweist, und zwar gleichzeitig mit der Überweisung von 75 % des zu leistenden Werklohns an das beauftragte Unternehmen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zur Abklärung weiterer Detailfragen, wie z. B. was unter den Begriff Bauleistungen fällt oder welche Voraussetzungen für die Aufnahme auf die HFU-Gesamtliste gegeben sein müssen, empfiehlt sich eine individuelle Beratung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27766</id>
                        <updated>2021-10-01</updated>
                        <title>Wie halten Sie gute Mitarbeiter im Unternehmen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26835/e27766/pic_big/img/ger/icon_junge_weiss.png?checksum=a7aa5c6429f432416bbe1579e24ecc4c2bb920ae</img>
                        
                        
                            <foreword>Für viele Unternehmen ist es ein wesentlicher Erfolgsfaktor gute Mitarbeiter langfristig im Unternehmen zu halten, um wichtiges Know-how zu binden und gemeinsam Unternehmensziele zu realisieren.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für viele Unternehmen ist es ein wesentlicher Erfolgsfaktor gute Mitarbeiter langfristig im Unternehmen zu halten, um wichtiges Know-how zu binden und gemeinsam Unternehmensziele zu realisieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Oft ist es nicht die Bezahlung, die Mitarbeiter veranlasst das Unternehmen zu verlassen. Gute Mitarbeiter vermissen zum Beispiel Herausforderungen, um sich entwickeln zu können oder auch die Freiheit, sich ihre Arbeit selbst einteilen und gestalten zu können. Als Kündigungsgrund wird auch häufig die Führungsarbeit des direkten Vorgesetzten genannt. Hier einige Tipps, mit welchen Maßnahmen gute Mitarbeiter an das Unternehmen gebunden werden können:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bringen Sie regelmäßig in Erfahrung, wie zufrieden Ihre Mitarbeiter mit ihrer Arbeit sind und auch wie gut die Arbeit der Führungskräfte wahrgenommen wird.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Holen Sie bei Ihren guten Mitarbeitern direktes Feedback zur Unternehmensentwicklung und -kultur ein und signalisieren Sie, dass Sie zu Veränderungen bereit sind. Wird diese Kritik nicht gehört oder durch nicht eingehaltene Versprechungen einfach abgetan, baut sich Resignation auf.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Indem Sie gute Mitarbeiter in Ihre Entscheidungen miteinbeziehen drücken Sie Ihre Wertschätzung aus. Dadurch wird auch der Sinn der Arbeit des Mitarbeiters und der Beitrag zur Erreichung der Unternehmensziele verdeutlicht.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Fordern Sie gute Mitarbeiter mit neuen Aufgaben.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: alexsokolov - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e26734</id> 
                <title>September 2021</title>
                
                    <entry>
                        <id>e27714</id>
                        <updated>2021-09-20</updated>
                        <title>Finanzamtszahlungen: Änderung von einigen Bankkontonummern</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26734/e27714/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_orange.png?checksum=ed9873b7b8e261a0b03d342c49d555dd46d8ded9</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Finanzverwaltung weist in einem eigenen Informationsschreiben auf Änderungen von einigen Bankkontonummern hin.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Finanzverwaltung weist in einem eigenen Informationsschreiben betreffend Finanzamtszahlungen darauf hin, dass es seit 1.1.2021 aufgrund der Zusammenlegung von Dienststellen innerhalb des Finanzamts Österreich auch zu einigen Änderungen bei den Kontonummern (IBAN) gekommen ist.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;bisheriges Finanzamt bis 31.12.2020 &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;seit 1.1.2021 zusammengefasst zur Dienststelle (DST) &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;neue Kontonummer seit 1.1.2021 &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;FA Klagenfurt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;FA St. Veit Wolfsberg&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;DST Klagenfurt St. Veit Wolfsberg&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;AT92 0100 0000 0556 4572&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;FA Kitzbühel Lienz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;FA Kufstein Schwarz&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;DST Tirol Ost&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;AT62 0100 0000 0554 4839&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;FA Bregenz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;FA Feldkirch&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;DST Vorarlberg&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;AT63 0100 0000 0557 4988&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;FA Neunkirchen Wr. Neustadt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;FA St. Pölten Lilienfeld&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;DST Niederösterreich Mitte&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;AT08 0100 0000 0550 4295&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;FA Gänserndorf Mistelbach&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;FA Hollabrunn Korneuburg Tulln&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;DST Weinviertel&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;AT28 0100 0000 0550 4226&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;FA Bruck Leoben Mürzzuschlag&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;FA Graz Umgebung&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;DST Steiermark Mitte&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;AT38 0100 0000 0553 4698&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;FA Wien 4/5/10&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;DST Wien 4/5/9/10/18/19 Klosterneuburg&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;AT31 0100 0000 0550 4075&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Hier ist bei den kommenden Überweisungen folgendes unbedingt zu beachten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;„Bis dato hat die BAWAG P.S.K. diese Überweisungen trotzdem entgegengenommen und dem jeweiligen korrekten Konto gutgeschrieben. &lt;strong&gt;Ab 30. September 2021 &lt;/strong&gt;werden Überweisungen auf die „alte Kontonummer/auf die alte IBAN“ von der BAWAG P.S.K. &lt;strong&gt;nicht mehr angenommen&lt;/strong&gt;, sondern an den Auftraggeber (Zahlungspflichtigen) zurücküberwiesen.“&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Falsche Überweisungen können Rücküberweisungen, Säumniszuschläge und Mahnspesen verursachen. Bitte kontrollieren Sie, ob in den betroffenen Überweisungen, Überweisungsvorlagen und Daueraufträgen bereits die neue IBAN verwendet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Informationen zum Thema Steuerzahlungen finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fristen-verfahren/steuerzahlungen.html&quot;&gt;hier&lt;/a&gt; auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 23. September 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: thodonal - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27715</id>
                        <updated>2021-09-01</updated>
                        <title>3-Monatsfrist für die Abrechnung der Investitionsprämie beachten!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26734/e27715/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Nur Abrechnungen die bis zum 30. September 2021 vorgelegt werden unterliegen keiner Abrechnungsfrist.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Förderrichtlinie zur COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmer legt fest, dass Förderungsnehmer verpflichtet sind, der aws &lt;strong&gt;spätestens drei Monate&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;ab&lt;/strong&gt; zeitlich letzter &lt;strong&gt;Inbetriebnahme und Bezahlung&lt;/strong&gt; der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen &lt;strong&gt;eine Abrechnung&lt;/strong&gt; über die durchgeführten Investitionen über den aws-Fördermanager vorzulegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Nur Abrechnungen die bis zum 30. September 2021 vorgelegt werden unterliegen keiner Abrechnungsfrist.  &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer weist darauf hin&lt;strong&gt;, &lt;/strong&gt;dass &lt;strong&gt;für Abrechnungen die&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;ab 1.10.2021&lt;/strong&gt; eingereicht werden die &lt;strong&gt;3-Monatsfrist&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;unbedingt einzuhalten&lt;/strong&gt; ist. Eine Investition, die z.B. im Juni 2021 oder früher in Betrieb genommen und bezahlt wurde, kann ab 1.10.2021 nicht mehr abgerechnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. September 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Watchara - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27716</id>
                        <updated>2021-09-01</updated>
                        <title>Versandhandel in der EU: Welche Vorteile bietet der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS)?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26734/e27716/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie bereits berichtet traten mit Anfang Juli umfangreiche umsatzsteuerliche Änderungen bezüglich des innergemeinschaftlichen Versandhandels in Kraft.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wie bereits berichtet traten mit Anfang Juli umfangreiche umsatzsteuerliche Änderungen bezüglich des innergemeinschaftlichen Versandhandels in Kraft. Durch Wegfall der sogenannten Lieferschwelle wäre auch bei geringen innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätzen eine umsatzsteuerliche Registrierung des liefernden Unternehmens im Bestimmungsland der Lieferung erforderlich. Wie bereits dargestellt sind nur „Kleinstunternehmen“ von diesem Bestimmungslandprinzip ausgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer oder bestimmte Lieferungen in der EU erbringen, können sich aber unter gewissen Voraussetzungen auch dazu entscheiden, entsprechende Umsätze über den &lt;strong&gt;EU-One-Stop-Shop (EU-OSS)&lt;/strong&gt; zu erklären. Der Unternehmer wird somit nur in einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst und kann die entsprechenden Umsätze und die geschuldete Umsatzsteuer im EU-OSS erklären und abführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der EU-OSS kann ab 1.7.2021 für die &lt;strong&gt;folgenden Umsätze&lt;/strong&gt; verwendet werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, die in einem Mitgliedstaat ausgeführt werden, in dem der Unternehmer weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte hat (d. h. nicht niedergelassen ist)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;innerstaatliche Lieferungen einer Plattform, deren Beginn und Ende im selben Mitgliedstaat liegen, und für die die Plattform Steuerschuldner ist&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der EU-OSS kann grundsätzlich von allen im Gemeinschaftsgebiet niedergelassenen Unternehmern verwendet werden. Drittlandsunternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet nicht niedergelassen sind, können den EU-OSS nur für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze bzw. als Plattform auch für innerstaatliche Lieferungen verwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Artikel behandelt aber nur die Regelungen für im Gemeinschaftsgebiet niedergelassene Unternehmer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für im &lt;strong&gt;Gemeinschaftsgebiet&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;niedergelassene Unternehmer&lt;/strong&gt; erfolgt die Registrierung zum EU-OSS in jenem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. seine Betriebsstätte hat. Voraussetzung ist unter anderem eine gültige UID-Nummer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidet sich ein Unternehmer, den EU-OSS zu nutzen, muss er &lt;strong&gt;sämtliche Umsätze&lt;/strong&gt;, die darunterfallen, über den EU-OSS deklarieren und kann die Anwendung nicht auf einzelne Länder beschränken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der EU-OSS kann dann ab dem ersten Tag des auf den &lt;strong&gt;Antrag&lt;/strong&gt; folgenden Kalendervierteljahres angewendet werden. Abweichend davon ist die Inanspruchnahme ab dem Tag der Erbringung der ersten entsprechenden Lieferung oder sonstigen Leistung anzuwenden, wenn der Unternehmer die Aufnahme der Tätigkeit spätestens am zehnten Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats meldet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Spätestens am letzten Tag des auf einen Erklärungszeitraum (Kalendervierteljahr) folgenden Monats ist eine &lt;strong&gt;Steuererklärung&lt;/strong&gt; über alle ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze, die unter die Regelung des EU-OSS fallen, über FinanzOnline abzugeben. Die Steuer ist selbst zu berechnen und spätestens am letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats zu entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Unternehmer kann die Inanspruchnahme des EU-OSS unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen selbst &lt;strong&gt;beendigen&lt;/strong&gt; oder auch in bestimmten Fällen von der Inanspruchnahme &lt;strong&gt;ausgeschlossen&lt;/strong&gt; werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Aufzeichnungen&lt;/strong&gt; über die für den EU-OSS relevanten Umsätze haben getrennt nach den Mitgliedstaaten zu erfolgen, in denen die Umsätze ausgeführt worden sind. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und über Aufforderung der zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung zu stellen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. September 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: amazing studio - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27717</id>
                        <updated>2021-09-01</updated>
                        <title>Sind Über- und Doppelzahlungen von Kunden umsatzsteuerpflichtig?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26734/e27717/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Rahmen einer Außenprüfung wurden Doppel- oder Überzahlungen von Kunden festgestellt, die nach zwölf Monaten über das &quot;Ertragskonto 0 %&quot; ausgebucht wurden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Über- und Doppelzahlungen von Kunden kommen, wie auch im folgenden Sachverhalt, im Alltag regelmäßig vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen einer Außenprüfung wurden Doppel- oder Überzahlungen von Kunden festgestellt, die nach zwölf Monaten über das &quot;Ertragskonto 0 %&quot; ausgebucht wurden. Das Finanzamt befand, dass die von Kunden getätigten Doppel- oder Überzahlungen (Kunden hatten Rechnungsbeträge oder Teile davon irrtümlich doppelt bezahlt) in einem Kausalzusammenhang mit steuerbaren Lieferungen stünden. Damit seien sie als Teil des Entgelts anzusehen (und somit steuerpflichtig), sofern es nicht zu einer Rückzahlung und damit zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage komme.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Letztendlich hatte der Verwaltungsgerichtshof über diesen Fall zu entscheiden und gab dem Finanzamt unter anderem mit folgender Begründung recht: Anders als bei einer echten Fehlüberweisung ist bei einer Doppel- oder Überzahlung der unmittelbare Zusammenhang zwischen Entgeltzahlung und Leistung noch gegeben, weil der Kunde – wenn auch irrtümlich – seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen will und die Doppel- oder Überzahlung im Zusammenhang mit einem tatsächlichen Leistungsaustausch steht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Erkenntnis fand nun auch wie folgt Niederschlag in den Umsatzsteuerrichtlinien: Doppel- oder Überzahlungen sind als Teil des Entgelts anzusehen, wenn bei derartigen Zahlungen der unmittelbare Zusammenhang zwischen Entgeltzahlung und Leistung gegeben ist, weil der Kunde (wenn auch irrtümlich) seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen will und die Doppel- oder Überzahlung im Zusammenhang mit einem tatsächlichen Leistungsaustausch steht. Eine nachträgliche Doppel- oder Überzahlung führt somit zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage. Wird eine Doppel- oder Überzahlung an den Leistungsempfänger rückerstattet, ist sie nicht mehr Teil des Entgelts – es kommt zu einer nachträglichen Minderung der Bemessungsgrundlage.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. September 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Elnur - Adobe Stock.com &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27718</id>
                        <updated>2021-09-01</updated>
                        <title>Wann muss bei Elektrofahrzeugen eine Eigenverbrauchsbesteuerung erfolgen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26734/e27718/pic_big/img/ger/icon_auto_schraeg.png?checksum=6b7efe0dc3c229ced5ffa5667df44eafcc1e9157</img>
                        
                        
                            <foreword>Neben der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs hat auch die bis Ende Februar 2021 beantragbare 14%ige Investitionsprämie für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen dazu geführt, dass Unternehmen vermehrt Elektrofahrzeuge als Dienstfahrzeuge angeschafft haben.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Neben der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs hat auch die bis Ende Februar 2021 beantragbare 14%ige Investitionsprämie für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen dazu geführt, dass Unternehmen vermehrt Elektrofahrzeuge als Dienstfahrzeuge angeschafft haben. Dabei wird jedoch mitunter übersehen, dass der Vorsteuerabzug nur dann zusteht, wenn das Fahrzeug entsprechend unternehmerisch genutzt wird und die Höhe der Anschaffungskosten zudem eine gewisse Grenze nicht überschreitet.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anschaffung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ist das Elektrofahrzeug dem Unternehmen zuzuordnen, so ist für Zwecke des Vorsteuerabzugs auch auf die Höhe der Anschaffungskosten abzustellen. Bei Anschaffungskosten bis zu € 40.000,00 steht der Vorsteuerabzug uneingeschränkt zu. Bei Anschaffungskosten zwischen € 40.000,00 und € 80.000,00 steht zwar grundsätzlich der gesamte Vorsteuerabzug zu, jedoch kommt es zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung in Höhe des nicht angemessenen Teils, sodass nachfolgende Fälle zu unterscheiden sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Anschaffungskosten bis € 40.000,00 brutto = voller Vorsteuerabzug&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anschaffungskosten zwischen € 40.000,00 und € 80.000,00 brutto = voller Vorsteuerabzug, jedoch Eigenverbrauchsbesteuerung in Höhe des € 40.000,00 übersteigenden Teils der Anschaffungskosten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anschaffungskosten über € 80.000,00 brutto = kein Vorsteuerabzug&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Laufende Nutzung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Hinblick auf die laufende Nutzung ist zwischen wertunabhängigen Betriebskosten und mit der Anschaffung verbundenen Kosten zu unterscheiden. Laufende und wertunabhängige Betriebskosten wie der Ladestrom berechtigen zum vollen Vorsteuerabzug, während bei wertabhängigen Kosten dieser mitunter nur eingeschränkt und analog zum Vorsteuerabzug aus der Anschaffung zusteht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Privatnutzung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird das Elektrofahrzeug durch den Unternehmer selbst privat genutzt, so löst eine private Nutzung grundsätzlich eine Eigenverbrauchsbesteuerung aus, wenn Vorsteuern aus der Anschaffung geltend gemacht wurden. Überlässt der Unternehmer das Elektrofahrzeug hingegen an einen Dienstnehmer im Wege eines Sachbezugs zur Privatnutzung, so unterliegt dies ebenfalls der Umsatzsteuer, wobei sich aufgrund der fehlenden Sachbezugsversteuerung in der Regel (ausgenommen Nutzung gegen Kostenbeitrag) keine effektive Steuerlast ergibt. Im Zusammenhang dabei gilt es zu beachten, dass trotz einer allfälligen Privatnutzung das Fahrzeug dennoch in einem Mindestausmaß (&amp;gt; 10 %) für das Unternehmen genutzt werden muss, damit keine Überführung in den nicht-unternehmerischen Bereich unterstellt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. September 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Schlierner - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27719</id>
                        <updated>2021-09-01</updated>
                        <title>Wie hoch kann der Abschreibungssatz bei der beschleunigten Abschreibung von Gebäuden sein?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26734/e27719/pic_big/img/ger/icon_haus_euro.png?checksum=27caa6acb69d252fe54b9cec0f8fd912092cf61b</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie berichtet kann unter Beachtung bestimmter Voraussetzung für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte Abschreibung (AfA) in Anspruch genommen werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wie berichtet kann unter bestimmten Voraussetzungen für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte Abschreibung (AfA) in Anspruch genommen werden. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes (7,5 % bzw. 4,5 %), im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (5 % bzw. 3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die aktuell gewarteten Einkommensteuerrichtlinien führen dazu nun weiter aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Grenzen des zulässigen AfA-Satzes von 7,5 % bzw. 4,5 % können unterschritten werden, sodass ab dem Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA auch die einfache AfA zulässig ist. Der passende beschleunigte Abschreibungssatz kann für beide Jahre der beschleunigten AfA frei gewählt werden. Im zweiten Jahr darf der AfA-Satz aber nicht höher sein als im ersten Jahr und nicht niedriger als der einfache AfA-Satz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die beschleunigte AfA kommt nicht zur Anwendung:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bei einem Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für Gebäude, die nicht in Massivbauweise errichtet wurden und für die von vornherein ohne Nachweis eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Interesse der Denkmalpflege, die auf zehn Jahre gleichmäßig verteilt abgeschrieben werden&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für Gebäude, die vor 1915 erbaut wurden, sofern von einem einfachen AfA-Satz in Höhe von 2 % ausgegangen wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. September 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: hansenn - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27720</id>
                        <updated>2021-09-01</updated>
                        <title>Was ist bis zum 30.9.2021 von Unternehmern besonders zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26734/e27720/pic_big/img/ger/icon_tafel_kuchengrafik.png?checksum=f3505233387d59aaa5a29c04d284dd1289a8e84e</img>
                        
                        
                            <foreword>Vorsteuerrückerstattung aus EU-Ländern
Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen für 2020 innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Vorsteuerrückerstattung aus EU-Ländern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen für 2020 innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Kapitalgesellschaften (wie z. B. auch GmbH &amp;amp; Co KGs) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer, mit Bilanzstichtag 31.12. wäre daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die COVID-19-Gesetzgebung wurde allerdings im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zwischen 16.10.2019 und 31.12.2020 die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Jahresabschlüsse zum 31.12.2020 müssen daher in der Regel spätestens bis zum 31.12.2021 beim Firmenbuch eingereicht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;ESt- und KÖSt-Vorauszahlungen herabsetzen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres 2021 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anspruchsverzinsung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.10. beginnt üblicherweise die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen. Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 sieht aber vor, dass von einer Vorschreibung von Anspruchszinsen des Veranlagungsjahres 2020 abzusehen ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kündigungsfristen für Arbeiter&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.10.2021 gelten für Arbeiter und freie Dienstnehmer neue Kündigungsfristen, die an die Regelungen für Angestellte angeglichen wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. September 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Marco2811 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27721</id>
                        <updated>2021-09-01</updated>
                        <title>Planen Sie jetzt den Erfolg Ihres Unternehmens für 2022</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26734/e27721/pic_big/img/ger/icon_diagramm_pfeile.png?checksum=17c1b395d74421aaf70fbe19c844567c5a704a9b</img>
                        
                        
                            <foreword>Wer ein Unternehmen führt – egal ob Großkonzern oder Ein-Mann-Betrieb –, möchte seine Produkte oder Leistungen absetzen, Arbeitsplätze schaffen und erhalten und schließlich auch Gewinne erwirtschaften.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wer ein Unternehmen führt – egal ob Großkonzern oder Ein-Mann-Betrieb –, möchte seine Produkte oder Leistungen absetzen, Arbeitsplätze schaffen und erhalten und schließlich auch Gewinne erwirtschaften. Diese allgemeinen Ziele muss jeder einzelne Unternehmer für sich konkretisieren und Strategien zu deren Erreichung festlegen. Und schon sind Sie mitten in der Erstellung einer langfristigen Planung und konkret einem Budget bzw. Plan für Ihre Umsätze und Aufwendungen für das nächste Jahr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein fundiertes Budget mit einer betriebswirtschaftlichen Planung liefert dabei alle notwendigen Informationen für eine erfolgsorientierte Steuerung der Unternehmensaktivitäten. So können unterschiedliche Szenarien bewertet werden, mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden. Krisen werden beherrschbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Betriebswirtschaftliche Planung zeigt, wie sich geplante Aktivitäten in den verschiedensten Unternehmensbereichen in einem Unternehmenserfolg niederschlagen werden. Ein realistisches und nachvollziehbares Budget für das nächste Jahr verschafft dem Unternehmen eine solide Basis. Neben der Finanzbedarfsplanung, Gewinn- und Verlustplanung und Bilanzplanung gibt es mehrere Teilpläne: Umsatzplanung, Investitionsplanung, Personalplanung, Liquiditätsplanung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. September 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: tippapatt - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e26656</id> 
                <title>August 2021</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29361</id>
                        <updated>2021-08-12</updated>
                        <title>Welche Neuerungen bringen „Ausfallsbonus II“, „Verlustersatz verlängert“ und „Härtefallfonds Phase 3“?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26656/e29361/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Die angekündigte Verlängerung bestimmter Corona-Unterstützungsleistungen wurde nun auch in die jeweiligen Förderrichtlinien eingearbeitet.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die bereits seit längerem angekündigte Verlängerung und Anpassung bestimmter Corona-Unterstützungsleistungen hat inzwischen auch Einzug in die zugrunde liegenden Regelwerke gehalten. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;„Ausfallsbonus II“&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Ausfallsbonus wurde um drei Betrachtungszeiträume verlängert:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Betrachtungszeitraum &lt;strong&gt;Juli 2021&lt;/strong&gt; mit dem Vergleichszeitraum Juli 2019 und einer Antragsfrist von 16.8.2021 bis 15.11.2021;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betrachtungszeitraum &lt;strong&gt;August 2021&lt;/strong&gt; mit dem Vergleichszeitraum August 2019 und einer Antragsfrist von 16.9.2021 bis 15.12.2021;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betrachtungszeitraum &lt;strong&gt;September 2021&lt;/strong&gt; mit dem Vergleichszeitraum September 2019 und einer Antragsfrist von 16.10.2021 bis 15.1.2022.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bemessungsgrundlage des „Ausfallsbonus II“ ist weiterhin der Umsatzausfall im jeweiligen Betrachtungszeitraum. Um für die neuen Betrachtungszeiträume antragsberechtigt zu sein, muss dieser nun allerdings 50 % (statt bisher 40 %) betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Fördersatz ist nicht mehr länger einheitlich, sondern beträgt branchenabhängig zwischen 10 % und 40 %. Ausschlaggebend für die Einstufung ist dabei die ÖNACE-Kennzahl der Branche, in der das Unternehmen während eines Betrachtungszeitraums überwiegend zur Erwirtschaftung seiner Umsätze tätig war. Der Förderhöchstbetrag für die neuen Betrachtungszeiträume beträgt € 80.000,00 monatlich. Ausbezahlte Kurzarbeitsbeihilfen können sich allerdings auf die Höhe des tatsächlich ausbezahlten „Ausfallsbonus II“ auswirken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neu sind außerdem bestimmte Vorgaben hinsichtlich der Erhaltung des Mitarbeiterstandes, der Entnahmen und Gewinnausschüttungen sowie der Vergütungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beachten Sie, dass der in der ersten Phase des Ausfallsbonus vorgesehene Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 im Rahmen des „Ausfallsbonus II“ nicht mehr beantragt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;„Verlustersatz verlängert“&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Verlustersatz wurde um sechs einmonatige Betrachtungszeiträume von Juli 2021 bis Dezember 2021 verlängert. Dabei kann der „Verlustersatz verlängert“ für beliebig viele dieser neuen Betrachtungszeiträume beantragt werden, solange sie zeitlich zusammenhängen. Eine Lücke ist nur zu Betrachtungszeiträumen vor dem Juli 2021 möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um für die neuen Betrachtungszeiträume antragsberechtigt zu sein, muss der erlittene Umsatzausfall mindestens 50 % (statt bisher 30 %) betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der „Verlustersatz verlängert“ kann in bis zu zwei Tranchen beantragt werden, wobei im Rahmen der ersten Tranche 70 % des voraussichtlichen Zuschusses und im Rahmen der zweiten Tranche der verbleibende Restbetrag ausbezahlt wird. Es kann aber auch der gesamte Zuschuss erst im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anträge auf die erste Tranche können von 16.8.2021 bis 31.12.2021 gestellt werden, Anträge auf die zweite Tranche sind anschließend von 1.1.2022 bis 30.6.2022 möglich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;„Härtefallfonds Phase 3“&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Härtefallfonds wurde um drei einmonatige Betrachtungszeiträume von Juli 2021 bis September 2021 verlängert. Die neuen Betrachtungszeiträume laufen dabei nicht wie bisher vom 16. eines Monats bis zum 15. des Folgemonats, sondern vom Monatsersten bis zum Monatsletzten. Anträge für einen Betrachtungszeitraum können ab Beginn des Folgemonats bis spätestens 31.10.2021 gestellt werden. Für die Antragstellung ist eine Handysignatur notwendig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Zuschuss beträgt in der dritten Phase des Härtefallfonds mindestens € 600,00 und höchstens € 2.000,00 pro Betrachtungszeitraum.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beachten Sie, dass Anträge im Rahmen der Phase 2 sind nicht mehr länger möglich sind!&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiterführende Informationen zum „Härtefallfonds Phase 2“ erhalten Sie unter &lt;a href=&quot;https://www.wko.at/service/haertefall-fonds.html&quot;&gt;https://www.wko.at/service/haertefall-fonds.html&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 12. August 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29362</id>
                        <updated>2021-08-12</updated>
                        <title>Wie können fälschlich bezogene Corona-Zuschüsse richtiggestellt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26656/e29362/pic_big/img/ger/icon_geldsack.png?checksum=203ff970c21312bfb9559210dd67ffde82826e56</img>
                        
                        
                            <foreword>Fehler oder falsche Angaben in Anträgen auf Corona-Unterstützungsleistungen des Bundes können nun mittels Korrekturmeldung richtiggestellt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der unberechtigte Bezug der verschiedenen Corona-Unterstützungsleistungen kann nicht nur eine Rückforderung der bereits ausbezahlten Zuschüsse, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Um das Risiko für Unternehmen, die ihre Anträge angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie oft unter erheblichem Zeitdruck vorbereiten mussten, zu senken, wurde nun die Möglichkeit geschaffen, Fehler oder falsche Angaben bei der Antragstellung an die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) durch eine Korrekturmeldung zu beheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Möglichkeit einer Korrekturmeldung besteht für finanzielle Zuschüsse des Bundes, die von der COFAG ausbezahlt werden, also&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Lockdown-Umsatzersatz I und Lockdown-Umsatzersatz II,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ausfallsbonus,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verlustersatz,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Fixkostenzuschuss I und Fixkostenzuschuss 800.000.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der erhaltene Zuschuss muss in dem Ausmaß, in dem er unrechtmäßig erhalten wurde, an die COFAG zurückgezahlt werden. Das gilt auch für Fälle, in denen die Anspruchsberechtigung überhaupt fehlt und folglich der gesamte Zuschuss rückgezahlt werden muss.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine vollständige und inhaltlich richtige Korrekturmeldung befreit ansonsten aber von weiteren Strafen oder Sanktionen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie läuft eine Korrekturmeldung ab?&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Voraussetzung ist, dass der beantragte Zuschuss bereits zur Gänze an das Unternehmen ausbezahlt worden ist. Bei Zuschüssen, die in mehreren Tranchen ausbezahlt werden (z.B. Ausfallsbonus), muss das Unternehmen bereits alle Tranchen beantragt und erhalten haben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Im ersten Schritt muss der erhaltene Zuschuss in dem Ausmaß, in dem er zu Unrecht bezogen wurde, an die COFAG rücküberwiesen werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erst im zweiten Schritt wird die eigentliche Korrekturmeldung mittels eines Online-Formulars erstattet (beachten Sie, dass beim Ausfallsbonus für jeden in Anspruch genommenen Monat eine gesonderte Korrekturmeldung notwendig ist).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sie werden anschließend per E-Mail verständigt, sobald die Korrekturmeldung bearbeitet wurde.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 12. August 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29363</id>
                        <updated>2021-07-27</updated>
                        <title>Vermietung &amp; Verpachtung: Änderung der Liebhabereirichtlinien</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26656/e29363/pic_big/img/ger/icon_geldsack.png?checksum=203ff970c21312bfb9559210dd67ffde82826e56</img>
                        
                        
                            <foreword>Geregelt ist dies im Einkommensteuergesetz und der Liebhabereiverordnung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Entsteht bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen, so ist dieser grundsätzlich mit anderen Einkünften ausgleichsfähig und reduziert so die Steuer. Wird allerdings in einem absehbaren Zeitraum kein positiver Gesamterfolg erzielt, so fällt die Vermietung unter den Begriff der Liebhaberei und die steuerlichen Vorteile entfallen. Dabei sind unterschiedliche Regelungen für kleine und große Vermietungen zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Geregelt ist dies im Einkommensteuergesetz und der Liebhabereiverordnung. Die Rechtsansicht der Finanz dazu ist unter anderem in den Liebhabereirichtlinien zu finden. Diese Richtlinien wurden nun mit einem Wartungserlass umfangreich geändert. Im Folgenden finden Sie zwei Änderungen bezüglich Vermietung und Verpachtung aus diesem Erlass:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Große Vermietung: Keine Kriterienüberprüfung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Führt eine entgeltliche Gebäudeüberlassung (große Vermietung) zum Entstehen von Jahresverlusten, kommt es für die Prüfung, ob Liebhaberei vorliegt, ausschließlich darauf an, ob die Betätigung geeignet ist, innerhalb des absehbaren Zeitraumes (25 bzw. 28 Jahre) einen Gesamtgewinn bzw. einen Gesamtüberschuss zu erwirtschaften. Im Rahmen der Liebhabereibeurteilung einer entgeltlichen Gebäudeüberlassung (große Vermietung) ist im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Kriterienüberprüfung mehr wie bei anderen Einkunftsquellen anzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Prognoserechnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Wartungserlass wurden nun auch sehr detaillierte Angaben zum Inhalt einer Prognoserechnung in die Liebhabereirichtlinien aufgenommen. So sind unter anderem konkrete Werte und Prozentsätze zu künftigen Instandhaltungskosten und zum Mietausfall- und Leerstehungsrisiko angegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juli 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: dietwalther - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29364</id>
                        <updated>2021-07-27</updated>
                        <title>Haftungsfalle Abzugsteuer: Bei welchen Leistungen muss ein Steuereinbehalt erfolgen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26656/e29364/pic_big/img/ger/icon_laptop_kugel_rot.png?checksum=d129080313c3db55dd34150724d2e8229b7f5298</img>
                        
                        
                            <foreword>Die in § 99 EStG geregelte Abzugsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer auf Leistungen beschränkt Steuerpflichtiger.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Einhergehend mit den sinkenden Corona-Fallzahlen wurde auch der Prüfungsbetrieb in der Finanzverwaltung wieder aufgenommen, wobei die Abzugsteuer nach § 99 EStG immer stärker in den Fokus der Prüfer rückt. Die Überprüfung der Abzugsteuer erfolgt dabei in der Regel im Rahmen der GPLA-Prüfung, wobei insbesondere die grenzüberschreitende Arbeitskräftegestellung einer verschärften Kontrolle unterliegt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist die Abzugsteuer?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die in § 99 EStG geregelte Abzugsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer auf Leistungen beschränkt Steuerpflichtiger. Das auszahlende Unternehmen hat für gesetzlich bestimmte Leistungen ausländischer Unternehmen bzw. Dienstleister vom auszuzahlenden Entgelt einen Steuereinbehalt in Höhe von 20 % (25 % bei der Geltendmachung von Ausgaben) bzw. 27,5 % vorzunehmen und an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen. Wird fälschlicherweise kein Steuereinbehalt vorgenommen, so wird automatisch der inländische Leistungsempfänger zur Haftung herangezogen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Leistungen sind betroffen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Steuerabzug ist grundsätzlich vorzunehmen, wenn ausländische Unternehmen nachfolgende Leistungen in Österreich erbringen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Selbständige Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gewinnanteile von Gesellschaftern einer ausländischen Personengesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt sind&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einkünfte aus der Überlassung von Rechten (z. B. Lizenzgebühren)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufsichtsratsvergütungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einkünfte aus einer echten stillen Beteiligung an einem inländischen Unternehmen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einkünfte aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einkünfte aus ausländischen Immobilien-Investmentfonds&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Kann die Abzugsteuer vermieden werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Von einem Einbehalt der Abzugsteuer kann nur abgesehen werden, wenn Österreich auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht an den Einkünften entzogen wird und der ausländische Leistungserbringer eine vom ausländischen Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung (Formular ZS-QU 1 für natürliche Personen bzw. Formular ZS-QU 2 für juristische Personen) vorlegt. Zudem gilt es zu beachten, dass es bei einzelnen Leistungen wie der grenzüberschreitenden Arbeitskräftegestellung weiterer Voraussetzungen für eine Entlastung bedarf, was stets eine fachkundige Überprüfung der Transaktion erfordert.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juli 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild:  Spitzi-Foto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29365</id>
                        <updated>2021-07-27</updated>
                        <title>In welcher Höhe können Verluste aus 2020 in die Jahre 2019 und 2018 rückgetragen werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26656/e29365/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung ist es möglich, Verluste aus 2020 in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich zu berücksichtigen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung ist es möglich, Verluste aus 2020 in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich zu berücksichtigen (für abweichende Wirtschaftsjahre kann der Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückgetragen werden).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verlustrücktrag ist der Höhe nach mehrfach begrenzt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Es besteht eine Deckelung unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage mit einem Höchstbetrag von € 5.000.000,00 im Jahr 2019.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es sind nur die – nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage – verbleibenden Verluste rücktragsfähig.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Soweit der Höchstbetrag 2019 nicht ausgeschöpft wird und ein Verlustrücktrag in 2018 erfolgt, besteht für 2018 eine zusätzliche Deckelung mit einem Höchstbetrag von € 2.000.000,00.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Gesamtbetrag der Einkünfte kann maximal bis zu einem Betrag von Null herabgesetzt werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch bei der Veranlagung 2018 berücksichtigt werden, können sie ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden (Verlustabzug).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Strittig war, ob auch weniger als der Höchstbetrag rückgetragen werden kann. Somit wären z. B. Steuervorteile aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifes erzielbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die kürzlich gewarteten Einkommensteuerrichtlinien legen dazu nun die Rechtsmeinung des Finanzministeriums wie folgt dar:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verlustrücktrag muss nicht im höchstmöglichen Ausmaß, das heißt bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von Null, in Anspruch genommen werden. Ein Verlustrücktrag in das Jahr 2018 kommt allerdings nur insoweit in Betracht, als ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist. Der Verlustrücktrag in das Jahr 2018 setzt deshalb voraus, dass der Verlustrücktrag im Jahr 2019 in höchstmöglichem Ausmaß in Anspruch genommen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juli 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: funtap - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29366</id>
                        <updated>2021-07-27</updated>
                        <title>Können Wertberichtigungen von Forderungen und Rückstellungen für steuerliche Zwecke auch pauschal ermittelt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26656/e29366/pic_big/img/ger/icon_geldsack.png?checksum=203ff970c21312bfb9559210dd67ffde82826e56</img>
                        
                        
                            <foreword>In einer aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien hat nun das Finanzministerium seine Rechtsansicht dazu dargelegt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz brachte die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen Forderungen auch für steuerliche Zwecke pauschal wertzuberichtigen bzw. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten pauschal zu bilden. In einer aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien hat nun das Finanzministerium seine Rechtsansicht dazu dargelegt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Forderungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unter Pauschalwertberichtigungen sind Wertberichtigungen zu verstehen, die einem allgemeinen Forderungsrisiko Rechnung tragen, ohne dass eine Risikozuordnung zu bestimmten Forderungen vorgenommen werden kann. Eine Schätzung des niedrigeren Teilwertes aufgrund von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit (allgemeines Forderungsrisiko, allgemeines Branchenrisiko, allgemeines Ausfalls- und Verzögerungsrisiko) oder aufgrund einer allgemeinen Konjunkturschwäche bzw. einer allgemeinen schlechten Schuldnerbonität war für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2021 beginnen, nicht zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, gilt nun, dass eine pauschale Wertberichtigung von Forderungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) zulässig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Danach muss die Bestimmung eines Wertes, der nur auf Basis von Schätzungen möglich ist, auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen. Liegen statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleichgelagerten Sachverhalten vor, sind diese bei der umsichtigen Beurteilung zu berücksichtigen (z. B. statistisch ermittelte Ausfallswahrscheinlichkeiten).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem UGB sind Schätzungen stets nach dem bestmöglichen Verfahren vorzunehmen. Von einer &quot;umsichtigen Beurteilung&quot; ist insbesondere auszugehen, wenn Schätzungen die aktuellsten verfügbaren Angaben umfassen, auf einer vorsichtigen Bewertung beruhen sowie auf einer objektiven Grundlage ermittelt werden. Erfahrungen aus vergleichbaren Geschäftsfällen sind dabei ergänzend zu berücksichtigen. Der pauschale Prozentsatz ist kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen zu runden. Forderungen, die bereits einzelwertberichtigt sind, können nicht pauschal berichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 EStG (Buchführungspflicht) besteht im Falle der unternehmensrechtlichen Vornahme von Pauschalwertberichtigungen aufgrund der Maßgeblichkeit eine Pflicht, diese auch für steuerliche Zwecke vorzunehmen. Im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG besteht hingegen ein Wahlrecht zur Pauschalwertberichtigung nach (abstrakter) Maßgabe der unternehmensrechtlichen Voraussetzungen des UGBs.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein, kann eine Pauschalwertberichtigung von Forderungen erstmals zum Bilanzstichtag 31.12.2021 erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass auch Forderungen pauschalwertberichtigt werden können, die in früheren Wirtschaftsjahren entstanden sind (Forderungsaltbestände). Die Pauschalwertberichtigung dieser Forderungsaltbestände wirkt sich zum 31.12.2021 steuerlich jedoch nicht sofort in voller Höhe aus, sondern ist über fünf Jahre zu verteilen. Im Fall einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe sind noch nicht abgesetzte Fünftelbeträge im Rahmen des Veräußerungs-/Aufgabegewinnes zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rückstellungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Bildung von Verbindlichkeitsrückstellungen ist für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2021 beginnen, nur zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist. Unzulässig ist hingegen die Bildung von Pauschalrückstellungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, gilt nun, dass die Bildung von Verbindlichkeitsrückstellungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) auch pauschal möglich ist. Dabei gelten obige Ausführungen zur pauschalen Wertberichtigung für Forderung sinngemäß im Wesentlichen auch für die pauschale Bildung von Rückstellungen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juli 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vegefox.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29367</id>
                        <updated>2021-07-27</updated>
                        <title>Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26656/e29367/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_orange.png?checksum=ed9873b7b8e261a0b03d342c49d555dd46d8ded9</img>
                        
                        
                            <foreword>Eine Rechnung berechtigt grundsätzlich einen Rechnungsempfänger nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht und folgende Merkmale aufweist.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eine Rechnung berechtigt grundsätzlich einen Rechnungsempfänger nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht und folgende Merkmale aufweist:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Name und Anschrift des liefernden und des empfangenden Unternehmers&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden, genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, jedoch nur, wenn dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz. Falls eine Steuerbefreiung besteht: ein Hinweis darauf, dass die Lieferung oder sonstige Leistung steuerbefreit ist oder Hinweis auf einen Übergang der Steuerschuld.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;den auf das Entgelt anfallenden Steuerbetrag (für Rechnungen in Fremdwährungen gelten zusätzliche Bestimmungen)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Ausstellungsdatum&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;eine fortlaufende Nummer zur Identifizierung der Rechnung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die UID-Nummer (UID) des liefernden Unternehmers&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die UID des empfangenden Unternehmers bei einem Rechnungsbruttobetrag über € 10.000,00&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bei bestimmten Rechnungsarten, wie z. B. Kleinbetragsrechnungen (bis max. € 400,00), Anzahlungen, Schlussrechnungen, Dauerrechnungen, Rechnungen in der Bauwirtschaft, Rechnungen mit Differenzbesteuerung oder Rechnungen mit Auslandstatbeständen gelten zusätzliche Vorschriften.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juli 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Pixel-Shot - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29368</id>
                        <updated>2021-07-27</updated>
                        <title>Wie können Sie Ihrer Zielgruppe ein Gesicht geben?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26656/e29368/pic_big/img/ger/icon_auto_schraeg.png?checksum=33bf02bd7462566d4ed05c84f57b3f2d0d5c235b</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Buyer Persona-Methode hilft Marketing, Vertrieb und Produktion auf den idealen Kunden auszurichten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit der Gießkanne Werbebotschaften über alle zu streuen, funktioniert heutzutage oft nicht mehr, weil wir alle täglich einer Flut von Werbungen ausgesetzt sind. Mit Werbebotschaften die punktgenau die Interessen der Kunden treffen, verkaufen Sie mehr trotz gleichbleibendem Werbebudget.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Buyer Personas&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Buyer Persona-Methode hilft Marketing, Vertrieb und Produktion auf den idealen Kunden auszurichten. Dabei wird ein fiktiver Kunde, der stellvertretend für Ihre Zielgruppe steht, detailliert beschrieben. Wenn Sie damit fertig sind, drucken Sie Ihren Buyer Persona aus, hängen Sie ihn an die Wand und fragen Sie sich bei jeder Werbebotschaft: Interessiert diese Werbebotschaft diesen Kunden wirklich? Wenn Sie im B2B-Bereich tätig sind, muss für jeden Kaufentscheider ein eigener Buyer Persona erstellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sammeln Sie daher alle Informationen über den Buyer Persona, die Sie kriegen können, wie zum Beispiel&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;demographische Daten, Arbeitssituation, Lebensweise (Wie sieht ein Tag in ihrem/seinem Leben aus?)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bedürfnisse des Kunden, z. B. Welche Probleme bzw. Wünsche hat der Kunde?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verhalten, z. B. Wo, wann, wie kauft der Kunde? Kauft er z. B. nur bei Angeboten? Welche Trends beeinflussen sein Verhalten?&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juli 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: industrieblick - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e26572</id> 
                <title>Juli 2021</title>
                
                    <entry>
                        <id>e28489</id>
                        <updated>2021-07-06</updated>
                        <title>Gesundheitskasse: Fristverlängerung für Zahlungserleichterungen bis 15.7.</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26572/e28489/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_orange.png?checksum=ed9873b7b8e261a0b03d342c49d555dd46d8ded9</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Frist für die Begleichung von coronabedingten Beitragsrückständen aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 endete wie bereits berichtet am 30.6.2021.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Frist für die Begleichung von coronabedingten Beitragsrückständen aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 endete wie bereits berichtet am 30.6.2021. Ohne Zahlungsvereinbarung mit der Gesundheitskasse (ÖGK) werden nun offene Rückstände wieder einbringlich gemacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die ÖGK informiert nun auf ihrer Homepage (www.gesundheitskasse.at), dass sich für Dienstgeber, die es aus „berücksichtigungswürdigen Gründen bislang noch nicht geschafft haben, den geordneten Abbau der offenen Beiträge zu planen und zu vereinbaren“, einmalig die Antragsfrist für Ratenvereinbarungen um 15 Tage verlängert. Ein Antrag muss zwingend elektronisch bis 15.7.2021 über das WEB-BE-Kunden-Portal gestellt werden. Dann wird es keine Möglichkeit mehr geben, die Zahlungserleichterungen des „2 Phasen Modells“ in Anspruch zu nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Artikel ist am Stand 5.7.2021. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage der ÖGK.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 06. Juli 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28490</id>
                        <updated>2021-06-29</updated>
                        <title>Sonderbestimmung zum Pendlerpauschale läuft per 1.7.2021 aus</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26572/e28490/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_orange.png?checksum=ed9873b7b8e261a0b03d342c49d555dd46d8ded9</img>
                        
                        
                            <foreword>Für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Juli 2021 gilt diese Sonderbestimmung der Coronakrise nicht mehr.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für Lohnzahlungszeiträume, die &lt;strong&gt;vor dem 1. Juli 2021 enden&lt;/strong&gt; gilt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Pendlerpauschale ist auch für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer in COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19 Krise befindet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird also die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund der COVID-19-Krise nicht mehr bzw. nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt, dann kann wie z. B. auch im Krankheitsfall, das Pendlerpauschale wie vor der Krise berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Juli 2021 gilt diese Sonderbestimmung der Coronakrise nicht mehr.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Mego-studio - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28491</id>
                        <updated>2021-06-29</updated>
                        <title>Wie sind Aufwandsentschädigungen für freiwillige Helfer in Impf- und Teststraßen abgabenrechtlich zu beurteilen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26572/e28491/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_orange.png?checksum=ed9873b7b8e261a0b03d342c49d555dd46d8ded9</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Fortdauer der Coronakrise hat eine Reihe von Fragen aufgeworfen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Fortdauer der Coronakrise hat eine Reihe von Fragen für die arbeits-, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Beurteilung von Personen aufgeworfen, die in Test- und Impfstraßen nebenberuflich freiwillige Unterstützungsleistungen erbringen und dafür eine monetäre Aufwandsentschädigung erhalten. Der Gesetzgeber regelt die abgabenrechtliche Behandlung dieser Zahlungen nunmehr im Rahmen des Zweckzuschussgesetzes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufwandsentschädigungen, die von nebenberuflichen Helfern außerhalb eines regulären Dienstverhältnisses bzw. der normalen betrieblichen Tätigkeit der Länder und Gemeinden empfangen werden, sind im Ausmaß&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;von bis zu € 20,00 je Stunde für medizinisch geschultes Personal und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;von bis zu € 10,00 je Stunde für sonstige unterstützende Personen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;von der &lt;strong&gt;Einkommensteuer&lt;/strong&gt; befreit. Wird dieser Stundensatz überschritten, so ist der die Befreiung übersteigende Teil als gewerbliche oder selbständige (Ärzte) Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erklären. Bei freien Dienstverhältnissen muss der Auftraggeber zudem in der Regel eine Meldung an das zuständige Finanzamt übermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die für die Unterstützungsleistung empfangene Aufwandsentschädigung gilt für Zwecke der &lt;strong&gt;Umsatzsteuer&lt;/strong&gt; als sonstige Leistung im Zusammenhang mit COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen und ist demnach echt (d.h. mit Vorsteuerabzug) von der Umsatzsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt für Umsätze, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2023 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Unternehmer haben die Möglichkeit, auf diese Steuerbefreiung zu verzichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, gelten bis zu einer Höhe von € 1.000,48 im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des &lt;strong&gt;Sozialversicherung&lt;/strong&gt;srechts und unterliegen demnach keiner Beitragspflicht. Diese Aufwandsentschädigungen sind auch nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Die helfenden Personen sind jedoch unfallversichert&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: stockpics - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28492</id>
                        <updated>2021-06-29</updated>
                        <title>Was gibt es Neues in der Liebhaberei?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26572/e28492/pic_big/img/ger/icon_geldsack.png?checksum=203ff970c21312bfb9559210dd67ffde82826e56</img>
                        
                        
                            <foreword>Keine Liebhaberei bei Unwägbarkeit.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der neue Wartungserlass zu den Liebhaberei-Richtlinien, im Rahmen dessen mehrere gesetzliche Änderungen sowie höchstgerichtliche Entscheidungen eingearbeitet wurden, enthält, abseits des Themas der Vermietung, wesentliche Neuerungen in nachfolgenden Bereichen:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Liebhaberei im Steuerrecht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Von Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne ist auszugehen, wenn Tätigkeiten mittel- bis langfristig keinen Gewinn oder Überschuss erwarten lassen. Einkünfte aus solchen Tätigkeiten unterliegen demnach keiner Steuerpflicht, wobei auch entstandene Verluste in der Folge nicht mit Einkünften aus anderen Tätigkeiten ausgeglichen werden können. Auch umsatzsteuerlich sind derartige mit Liebhaberei behaftete Betätigungen der Privatsphäre zuzurechnen, sodass die Einnahmen nicht der Umsatzsteuer unterliegen und keine Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden können.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wandel zur Liebhaberei&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird bei einer Tätigkeit festgestellt, dass kein Gesamterfolg (Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss) erzielt werden kann, so führt dies bei einer Weiterführung der Tätigkeit zu einem Wandel zur Liebhaberei. Ab diesem Zeitpunkt erzielte Einnahmen unterliegen mangels Einkunftsquelle keiner Steuerpflicht. Das fehlende Vorliegen einer Einkunftsquelle führt in der Folge auch zu einer Überführung des Betriebsvermögens in den privaten Bereich (Betriebsaufgabe), wodurch es zu einer sofortigen Aufdeckung der stillen Reserven kommt. Bis dato war Betriebsvermögen bei einem Wandel der Tätigkeit zur Liebhaberei weiterhin mit dem Betrieb als nachhängiges Vermögen bis zur tatsächlichen Veräußerung verbunden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Keine Liebhaberei bei Unwägbarkeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Treten durch Unwägbarkeiten unvorhersehbare Aufwendungen oder Einnahmeausfälle auf, die ein Ausbleiben eines Gesamterfolges bewirken, so führt dies nicht zu einer neuerlichen Liebhabereibeurteilung, wenn davor eine Gewinnerzielungsabsicht darstellbar war. Wird die Tätigkeit aufgrund der Unwägbarkeit beendet und bestand bis zum Zeitpunkt der Beendigung die Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss zu erzielen, so liegt weiterhin eine Einkunftsquelle vor. Als Unwägbarkeiten gelten beispielsweise&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Naturkatastrophen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;unvorhersehbare Investitionen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeitsunfähigkeit,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zahlungsunfähigkeit eines Mieters und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die COVID-19-Pandemie.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Photographee.eu - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28493</id>
                        <updated>2021-06-29</updated>
                        <title>Welche Möglichkeiten bietet die digitale Verwaltung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26572/e28493/pic_big/img/ger/icon_laptop_kugel_rot.png?checksum=d129080313c3db55dd34150724d2e8229b7f5298</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Digitalisierung beeinflusst auch die österreichische Verwaltung zunehmend.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Digitalisierung beeinflusst auch die österreichische Verwaltung zunehmend. Gerade für Unternehmen bieten sich dabei zahlreiche Möglichkeiten, um ansonsten zeitaufwändige Behördenwege durch die Inanspruchnahme digitaler (Verwaltungs-)Dienste zu vermeiden. Hier einige Beispiele dazu:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Onlineplattform oesterreich.gv.at&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auf der behördenübergreifenden Plattform oesterreich.gv.at können ausgewählte Amtswege online erledigt und Informationen rund um Verwaltungsthemen abgerufen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Unternehmensserviceportal (USP)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zahlreiche e-Government-Anwendungen der Verwaltung für Unternehmer bietet das Unternehmensserviceportal (https://www.usp.gv.at). Mit nur einer Anmeldung sind über das USP z. B. folgende Verwaltungstätigkeiten möglich:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Steuermeldungen (FinanzOnline),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Meldungen an die Sozialversicherung (ELDA online) und Einsicht in die Beitragskonten der österreichischen Gesundheitskasse (WEBEKU) und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einsicht in das SVS-Beitragskonto für Bevollmächtigte.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Elektronische Zustellung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wie schon berichtet sind Unternehmen seit dem 1.1.2020 verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Die elektronische Zustellung erfolgt über das Unternehmensserviceportal oder über oesterreich.gv.at.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Elektronische Rechnungslegung an die öffentliche Verwaltung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die e-Rechnung oder elektronische Rechnung ist ein Datenübertragungsverfahren für die Einbringung elektronisch strukturierter Rechnungen. Seit 1.1.2013 ist die e-Rechnung der Papierrechnung gleichgestellt. Im Bereich „Business to Government“ („B2G“) kann die Übermittlung der Rechnungen über drei verschiedene Möglichkeiten eingebracht werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Hochladen von ebInterface-XML Rechnungen (=ein österreichischer XML-Rechnungsstandard),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ein eigenes, technisch gekoppeltes Softwaresystem mittels Webservice oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über ein Online-Formular.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Mehr zum Thema e-Rechnung erfahren Sie unter &lt;a href=&quot;https://www.erechnung.gv.at&quot;&gt;https://www.erechnung.gv.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild:  Elnur - Adobe Stock.com &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28494</id>
                        <updated>2021-06-29</updated>
                        <title>Wann unterliegen Gutscheine der Umsatzsteuer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26572/e28494/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Gerade in Zeiten der Coronakrise waren viele Unternehmen gezwungen, Gutscheine auszugeben.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Gerade in Zeiten der Coronakrise waren viele Unternehmen gezwungen, Gutscheine für erst künftig konsumierbare Leistungen auszugeben. Im Hinblick auf die Umsatzsteuerpflicht dieser Gutscheine stellt sich dabei allerdings die Frage, ob bereits die Ausgabe des Gutscheines oder erst dessen Einlösung eine Steuerpflicht begründet. Auch stellt sich damit einhergehend die Frage einer Erfassung in der Registrierkasse, wobei seit 1.1.2019 zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einzweck-Gutschein&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn der Ort der Leistung, auf den sich der Gutschein bezieht, und die dafür geschuldete Umsatzsteuer (d. h. implizit die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz) bei der Ausstellung des Gutscheines bereits feststehen. Bei Einzweck-Gutscheinen wird die Umsatzsteuer zu jenem Zeitpunkt erhoben, zu dem der Gutschein ausgegeben wird. Da bei Einzweck-Gutscheinen die Lieferung oder sonstige Leistung beim Verkauf des Gutscheines bereits bekannt und eindeutig konkretisiert ist, wird der Verkauf des Gutscheines wie ein Barumsatz behandelt und ist dementsprechend in der Registrierkasse als steuer-pflichtiger Umsatz zu erfassen. Auch ist ein Beleg über den Verkauf des Gutscheines auszustellen. Beispiele für Einzweck-Gutscheine sind&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gutschein für eine „Autowäsche Standard“ im Wert von € 9,90.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Mehrzweck-Gutschein&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Als Mehrzweck-Gutschein ist jeder Gutschein zu qualifizieren, bei dem der umsatzsteuerliche Leistungsort oder der anzuwendende Steuersatz samt Bemessungsgrundlage (und folglich die geschuldete Umsatzsteuer) hinsichtlich der einlösbaren Leistung nicht bereits bei Ausstellung des Gutscheines bekannt ist. Sowohl die Ausstellung als auch die Weiterveräußerung von Mehrzweck-Gutscheinen ist umsatzsteuerlich unbeachtlich. Die Besteuerung für Zwecke der Umsatzsteuer erfolgt erst zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheines. Da mit dem Verkauf eines Mehrzweck-Gutscheines kein Umsatz ausgelöst wird, muss der Verkauf zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht in der Registrierkasse als steuerpflichtiger Umsatz erfasst oder ein Beleg darüber erstellt werden. Erfolgt dennoch eine Erfassung des Verkaufes in der Registrierkasse, ist dieser als Null-Prozent-Umsatz zu behandeln. Erst zum späteren Zeitpunkt der Einlösung ist der Gutschein als Barumsatz zu erfassen, weil dann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Beispiele für Mehrzweck-Gutscheine sind&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Gutschein einer Supermarktkette über € 100,00 oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gutschein einer Restaurantkette (wenn Produkte mit unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen angeboten werden).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: mapoli-photo - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28495</id>
                        <updated>2021-06-29</updated>
                        <title>Wie vermeide ich Steuern bei der Heimreise aus dem Urlaub?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26572/e28495/pic_big/img/ger/icon_geldsack.png?checksum=203ff970c21312bfb9559210dd67ffde82826e56</img>
                        
                        
                            <foreword>Für Einreisen aus einem anderen EU-Staat gelten grundsätzlich Richtmengen bzw. Freigrenzen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für &lt;strong&gt;Einreisen aus einem anderen EU-Staat&lt;/strong&gt; gilt grundsätzlich, dass Waren für den persönlichen Ge- oder Verbrauch im Reisegepäck eingeführt werden können, ohne dass in Österreich Abgaben anfallen. Ausgenommen von dieser Regel sind z. B. neue Autos oder alkoholische Getränke und Tabakwaren, die nicht dem Eigenbedarf dienen (Eigenbedarf wird angenommen, wenn bestimmte Richtmengen nicht überschritten werden – siehe unten &lt;strong&gt;BMF-App&lt;/strong&gt;). &lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gilt seit 1.1.2021 als Nicht-EU-Staat.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der &lt;strong&gt;Einreise aus Nicht-EU-Staaten&lt;/strong&gt; sind unter anderem außerhalb der EU erworbene Waren, die die Freimengen für Alkohol und Tabak überschreiten, oder andere Waren, die die Freigrenze von € 430,00 für Flugreisende oder € 300,00 für alle anderen Reisenden, zu deklarieren. Für Reisende unter 15 Jahren reduziert sich dieser Schwellenwert generell auf € 150,00. Zudem sind auch weitere Bestimmungen zu beachten, wie z. B. reduzierte Freigrenzen im &lt;strong&gt;Grenzverkehr&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Reisende, die in die EU einreisen oder aus ihr ausreisen und &lt;strong&gt;Barmittel von € 10.000,00&lt;/strong&gt; oder mehr mit sich führen, müssen diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden. Das Nichterfüllen dieser Meldeverpflichtung ist strafbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Richtmengen bzw. Freigrenzen für alkoholische Getränke und Tabakwaren und viele weitere detaillierte Informationen und Beschränkungen je Land aus dem man einreist, finden Sie in einer App des Finanzministeriums, der &lt;strong&gt;BMF-App&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Sunny studio - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28496</id>
                        <updated>2021-06-29</updated>
                        <title>Können offene Mindestkörperschaftsteuern bei einer verschmelzenden Umwandlung auf eine natürliche Person gutgeschrieben werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26572/e28496/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_orange.png?checksum=ed9873b7b8e261a0b03d342c49d555dd46d8ded9</img>
                        
                        
                            <foreword>Eine GmbH wurde gemäß den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes durch Übertragung des Unternehmens auf den Alleingesellschafter umgewandelt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich folgenden Sachverhalt zu entscheiden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine GmbH wurde gemäß den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes durch Übertragung des Unternehmens auf den Alleingesellschafter umgewandelt (sog. verschmelzende Umwandlung). Der Alleingesellschafter machte die offenen Mindestkörperschaftsteuern bei seiner Einkommensteuerveranlagung geltend. Die ihm als Folge der Umwandlung zuzurechnenden, noch nicht verrechneten Mindestkörperschaftsteuern in Höhe von ca. € 20.000,00 wurde vom Finanzamt aber nur im Ausmaß der sich aus der Veranlagung errechneten Einkommensteuer in Höhe von (rund € 9.000,00) angerechnet. Auch das Bundesfinanzgericht wies eine entsprechende Beschwerde ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der erhobenen Revision wandte sich der Revisionswerber gegen die Höhe der Anrechnung und führte aus, dass die Mindestkörperschaftsteuer zur Gänze zu berücksichtigen sei. Dadurch hätte sich eine Einkommensteuergutschrift ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision als unbegründet ab. Eine Anrechnung bisheriger Mindestkörperschaftsteuerzahlungen auf die tatsächlich zu entrichtende Einkommensteuer eines Veranlagungsjahres ist grundsätzlich möglich; &lt;strong&gt;Gutschriften über die Höhe der Einkommensteuer eines Veranlagungsjahres sind jedoch ausgeschlossen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Weissblick - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28497</id>
                        <updated>2021-05-29</updated>
                        <title>Ab in den Urlaub! Wie bin ich krankenversichert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26572/e28497/pic_big/img/ger/icon_auto_schraeg.png?checksum=33bf02bd7462566d4ed05c84f57b3f2d0d5c235b</img>
                        
                        
                            <foreword>Wenn Sie Urlaub machen, benötigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wenn Sie in einem &lt;strong&gt;EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz&lt;/strong&gt; Urlaub machen, benötigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Diese befindet sich in der Regel auf der Rückseite der e-card. Sie erhalten Sachleistungen, soweit diese notwendig sind, von allen Ärzten und Krankenhäusern, die mit den jeweiligen länderspezifischen Sozialversicherungsträgern unter Vertrag stehen. Müssen die Kosten dennoch vor Ort bezahlt werden, kann die Rechnung nach Rückkehr aus dem Urlaub beim österreichischen Krankenversicherungsträger zur Kostenerstattung eingereicht werden (siehe unten). Die EKVK gilt auch unter bestimmten Voraussetzungen in Nordmazedonien, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro. Wenn Sie Urlaub in der &lt;strong&gt;Türkei&lt;/strong&gt; machen, benötigen Sie einen &lt;strong&gt;Urlaubskrankenschein&lt;/strong&gt;. Wenn Sie im Urlaub in anderen Staaten &lt;strong&gt;(Drittstaaten)&lt;/strong&gt; eine ärztliche Behandlung brauchen, ist dies jedenfalls vorab selbst zu bezahlen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Kostenerstattung&lt;/strong&gt; von Rechnungen, die Sie selbst bezahlt haben und dann bei der Gebietskrankenkasse eingereicht haben, richtet sich aber nach den jeweils gültigen &lt;strong&gt;österreichischen Tarifsätzen&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Informationen finden Sie unter &lt;a href=&quot;http://www.gesundheitskasse.at&quot;&gt;www.gesundheitskasse.at.&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Differenz bei einer Kostenerstattung und auch für etwaige Selbstbehalte empfiehlt es sich, eine &lt;strong&gt;private Versicherung &lt;/strong&gt;abzuschließen. Dies gilt insbesondere bei Reisen in Drittländer.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Minerva Studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e26468</id> 
                <title>Juni 2021</title>
                
                    <entry>
                        <id>e28679</id>
                        <updated>2021-06-23</updated>
                        <title>Was ist neu an den FAQ zum Corona-Verlustersatz?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26468/e28679/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_orange.png?checksum=ed9873b7b8e261a0b03d342c49d555dd46d8ded9</img>
                        
                        
                            <foreword>Einige der wesentlichen Neuerungen haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Neben der Verlängerung des Betrachtungszeitraumes bis Dezember 2021 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zuletzt eine in mehreren Punkten überarbeitete Fassung seiner FAQ zum Verlustersatz veröffentlicht. Einige der wesentlichen Neuerungen haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst. Die vollständigen FAQ in ihrer aktuellen Fassung finden Sie unter der Internetadresse https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/verlustersatz.html.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die FAQ stellen nun klar, dass die Beantragung der ersten Tranche des Verlustersatzes (mit Auszahlung von 70 % der Fördersumme) nicht verpflichtend ist. Stattdessen kann der gesamte Verlustersatz auch erst im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden. Antragsteller müssen also nicht zwingend bis zum 30.6.2021 die erste Tranche beantragen, um den Verlustersatz in voller Höhe erhalten zu können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ebenso wird klargestellt, dass eine zeitliche Lücke im Betrachtungszeitraum nicht nur wegen des Lockdown-Umsatzersatzes, sondern auch wegen des Lockdown-Umsatzersatzes II und der Lockdown-Kompensation („Überbrückungshilfe für selbstständige Künstlerinnen und Künstler“) gerechtfertigt sein kann.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Neu in die FAQ aufgenommen wurde die Anleitung zur Berücksichtigung des 13. und 14. Gehalts bei der Verlustermittlung. Grundsätzlich sind das 13. und 14. Gehalt durch sechs zu dividieren und mit der Anzahl der Monate, für die ein Verlustersatz beantragt wird, zu multiplizieren. Das gilt allerdings nicht für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die ihre Betriebseinnahmen und –ausgaben nach Zufluss und Abfluss ermitteln. Diese müssen auch das 13. Und 14. Gehalt nach dem Abflussprinzip berücksichtigen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Neu ist außerdem die Klarstellung, dass Abschreibungen von Forderungen des Umlaufvermögens nicht willkürlich in einen Betrachtungszeitraum verschoben und Zuschreibungen auf Forderungen des Umlaufvermögens nicht willkürlich aus den Betrachtungszeiträumen verschoben werden dürfen. Die bisherige Bilanzierungspraxis ist unter besonderer Beachtung der Bewertungsstetigkeit beizubehalten. Abschreibungen und Zuschreibungen müssen grundsätzlich durch 12 dividiert und anschließend mit der Anzahl der Monate, für die der Verlustersatz beantragt wird, multipliziert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ebenso darf die Dotierung einer Rückstellung nicht willkürlich in den Betrachtungszeitraum verschoben werden, während die Auflösung einer Rückstellung nicht willkürlich aus dem Betrachtungszeitraum verschoben werden darf. Die bisherige Bilanzierungspraxis ist auch hier unter besonderer Beachtung der Bewertungsstetigkeit beizubehalten. Dotierungen und Auflösungen müssen grundsätzlich durch 12 dividiert und anschließend mit der Anzahl der Monate, für die der Verlustersatz beantragt wird, multipliziert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhaltungs- und Instandhaltungsarbeiten, die aufgrund eines angeordneten Lockdowns vorgezogen wurden, dürfen grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie den Median der letzten fünf vollen Geschäftsjahre (oder eines kürzeren Zeitraums, wenn keine fünf vollen Geschäftsjahre gegeben sind) nicht übersteigen oder bereits vor dem 16.3.2020 nachweislich für den Betrachtungszeitraum geplant waren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Neu in den FAQ ist schließlich auch die Klarstellung, dass auch die vorgezogene und degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt werden können. Zu diesem Zweck muss die AfA des gesamten Jahres durch 12 (oder im Falle einer Halbjahres-AfA durch sechs) dividiert und mir der Anzahl der Monate, für die ein Verlustersatz beantragt wird, multipliziert werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 23. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28680</id>
                        <updated>2021-06-23</updated>
                        <title>Welche Neuerungen bringt die fünfte Phase der Corona-Kurzarbeit?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26468/e28680/pic_big/img/ger/icon_geldsack.png?checksum=203ff970c21312bfb9559210dd67ffde82826e56</img>
                        
                        
                            <foreword>Die vierte Phase der Corona-Kurzarbeit läuft mit 30.6.2021 aus.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die vierte Phase der Corona-Kurzarbeit läuft mit 30.6.2021 aus. Durch die inzwischen beschlossene fünfte Phase wird die Corona-Kurzarbeit nun in adaptierter Form über den 1.7.2021 hinaus fortgeführt. Die neue Phase sieht dabei im Wesentlichen zwei Modelle vor, die abhängig von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens in Anspruch genommen werden können. Die wesentlichen Eckpunkte dieser beiden Modelle haben wir für Sie zusammengefasst.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Modell 1: Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Rahmenbedingungen der vierten Phase der Corona-Kurzarbeit werden für nach wie vor wirtschaftlich besonders betroffene Unternehmen, deren Umsatz im dritten Quartal 2020 im Vergleich zum dritten Quartal 2019 um mindestens 50 % zurückgegangen sind, weitgehend unverändert bis voraussichtlich 31.12.2021 verlängert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für diese Unternehmen gilt also weiterhin insbesondere&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;eine Mindestarbeitszeit von 30 % (Ausnahmen in Einzelfällen sind möglich) und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe in der bisherigen Höhe.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Modell 2: Übergangsmodell mit geringerer Förderhöhe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Anderen Betrieben steht von 1.7.2021 bis voraussichtlich 30.6.2022 ein angepasstes Kurzarbeitsmodell zur Verfügung. Für dieses sogenannte „Übergangsmodell“ gilt, dass&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die bisherige Kurzarbeitsbeihilfe um 15 % reduziert wird,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Mindestarbeitszeit auf 50 % erhöht wird (Ausnahmen in Einzelfällen sind möglich),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Arbeitnehmer verpflichtet ist, für jeweils zwei angefangene Corona-Kurzarbeitsmonate eine Woche Urlaub zu verbrauchen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;es erleichtert werden soll, zwischen den Phasen der Corona-Kurzarbeit Personal abzubauen, und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;neu in die Corona-Kurzarbeit eintretende Betriebe eine dreiwöchige Beratungsphase bei AMS und den Sozialpartnern absolvieren müssen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für das neue „Übergangsmodell“ gilt außerdem, dass Betriebe die Corona-Kurzarbeit für höchstens 24 Monate in Anspruch nehmen können, wobei in Einzelfällen auch Ausnahmen möglich sind. Die Antragsphase beträgt sechs Monate.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausführliche Regelung durch Richtlinie&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wesentliche Details der fünften Phase der Corona-Kurzarbeit werden in einer neuen Richtlinie des Arbeitsmarktservice (AMS) geregelt. Diese Kurzarbeits-Richtlinie liegt derzeit allerdings noch nicht auf.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 23. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fotoinfot - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28893</id>
                        <updated>2021-06-23</updated>
                        <title>Welche Corona-Unterstützungsleistungen werden verlängert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26468/e28893/pic_big/img/ger/icon_laptop_kugel_rot.png?checksum=d129080313c3db55dd34150724d2e8229b7f5298</img>
                        
                        
                            <foreword>Die wesentlichen Anpassungen haben wir für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Zur finanziellen Unterstützung der auch weiterhin besonders von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffenen Branchen wurden ausgewählte Corona-Unterstützungsleistungen zuletzt noch einmal verlängert und in einigen Punkten adaptiert. Die wesentlichen Anpassungen haben wir für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausfallsbonus&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Ausfallsbonus wird um drei Monate (bis September 2021) verlängert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Umsatzausfall muss künftig 50 % (statt bisher 40 %) betragen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Höhe des Ausfallsbonus soll künftig nach branchenabhängig gestaffelt sein. Die Ersatzraten betragen 10 %, 20 %, 30 % und 40 % des Rohertrages.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss, der bislang im Rahmen des Ausfallsbonus beantragt werden konnte, entfällt. Künftig kann somit nur noch der eigentliche Bonus beantragt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der monatliche Förderhöchstbetrag wird auf € 80.000,00 (bislang € 30.000,00) angehoben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Neu ist dabei, dass die im Rahmen des Ausfallsbonus bezahlte Unterstützungsleistungen gemeinsam mit einer allenfalls bezogenen Kurzarbeitsbeihilfe in Summe den Umsatz des Vergleichszeitraumes nicht übersteigen darf.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die im Rahmen des Fixkostenzuschusses 800.000 vorgesehenen Regelungen zu Dividenden, Boni und Kündigungen werden auch für den Ausfallsbonus übernommen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Verlustersatz&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Verlustersatz wird um sechs Monate (bis Dezember 2021) verlängert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Umsatzausfall muss 50 % (bislang 30 %) betragen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine Deckelung des Verlustersatzes bei € 10 Mio. wird eingeführt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Überbrückungsgarantien&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Haftungsrahmen für Überbrückungsfinanzierungen wird bis 31.12.2021 verlängert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Künftig sollen Stundungen bis zum 31.12.2021 möglich sein.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Weiterführende Informationen unter &lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Härtefallfonds&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Härtefallfonds wird um drei Monate (bis September 2021) verlängert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Voraussetzung eines behördlichen Betretungsverbots entfällt. Ein Antrag kann künftig nur noch dann gestellt werden, wenn der Umsatzausfall 50 % beträgt oder die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Fördermindestbetrag beträgt künftig € 600,00 (bislang € 1.100,00 inklusive Comeback-Bonus und Zusatzbonus), der Förderhöchstbetrag beträgt € 2.000,00.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Betrachtungszeiträume beginnen künftig mit dem Monatsersten (statt wie bisher mit dem 16. des Monats).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Weiterführende Informationen unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler wird um drei Monate (bis September 2021) verlängert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Künftig soll keine Gegenverrechnung mit dem Härtefallfonds mehr stattfinden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Weiterführende Informationen unter &lt;a href=&quot;https://www.svs.at/cdscontent/load?contentid=10008.739440&amp;amp;version=1644299742&quot;&gt;https://www.svs.at/cdscontent/load?contentid=10008.739440&amp;amp;version=1644299742&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;NPO-Unterstützungsfonds&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der NPO-Unterstützungsfonds wird um sechs Monate (bis Dezember 2021) verlängert.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Weiterführende Informationen unter &lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://npo-fonds.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://npo-fonds.at/&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 23. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28894</id>
                        <updated>2021-06-23</updated>
                        <title>Ab wann gelten die neuen gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeiter?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26468/e28894/pic_big/img/ger/icon_auto_schraeg.png?checksum=6b7efe0dc3c229ced5ffa5667df44eafcc1e9157</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Stichtag für das Inkrafttreten der neuen Kündigungsfristen und –termine für Arbeiter wird ein weiteres Mal verschoben.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Stichtag für das Inkrafttreten der neuen Kündigungsfristen und –termine für Arbeiter wird ein weiteres Mal verschoben. Die neuen Regelungen gelten nunmehr für Kündigungen von Arbeiterdienstverhältnissen, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen werden. Dienstgeber erhalten damit mehr Zeit, um die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen in ihrem Betrieb an die geänderte Rechtslage anzupassen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kündigung durch den Dienstgeber: Welche Fristen und Termine gelten?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Dienstgeber kann ein Arbeiterdienstverhältnis ab 1.10.2021 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;sechs Wochen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;zwei Monaten nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;drei Monaten nach dem vollendeten fünften Dienstjahr,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;vier Monaten nach dem vollendeten 15. Dienstjahr oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;fünf Monaten nach dem vollendeten 25. Dienstjahr&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;zum jeweiligen Quartalsende lösen. Davon abweichend können auch der 15. eines Monats oder der Monatsletzte als Kündigungstermin vereinbart werden, sofern ein anwendbarer Kollektivvertrag dem nicht entgegensteht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kündigung durch den Dienstnehmer: Welche Fristen und Termine gelten?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Arbeiter können ihre Dienstverhältnisse ab 1.10.2021 mit einer Kündigungsfrist von grundsätzlich einem Monat zum jeweils Monatsletzten lösen. Eine für den Dienstnehmer günstigere Regelung (z.B. laut Kollektivvertrag) ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kündigungsfrist kann durch Einzelvereinbarung auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Die für den Dienstgeber geltende Kündigungsfrist darf dabei aber nicht kürzer ausfallen, als die Frist für die Kündigung durch den Dienstnehmer.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist zu tun?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bitte überprüfen Sie als Dienstgeber rechtzeitig, ob die jeweils anwendbaren Kollektivverträge, Betriebs- und Einzelvereinbarungen der neuen Rechtslage entsprechen und bereits aufeinander abgestimmt sind. Denn der Dienstgeber darf kürzere Kündigungsfristen, die sich z.B. aus einem „alten“ Kollektivvertrag ergeben, ab 1.10.2021 nicht mehr anwenden, da ansonsten arbeitsrechtliche Entschädigungsansprüche des Dienstnehmers entstehen können. Nehmen Sie als Dienstgeber im Zweifel unbedingt Beratung bezüglich ihrer individuellen Situation in Anspruch, um kostspielige Folgen zu vermeiden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 23. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: rogerphoto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28895</id>
                        <updated>2021-06-15</updated>
                        <title>Wird das Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeiter nochmals verschoben?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26468/e28895/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_orange.png?checksum=ed9873b7b8e261a0b03d342c49d555dd46d8ded9</img>
                        
                        
                            <foreword>Ein entsprechender Antrag liegt dem Nationalrat zur Beschlussfassung vor.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Aktuell (Stand 15.6.2021) wird erwogen, das für 1.7.2021 vorgesehene Inkrafttreten der neu geregelten Kündigungsfristen und –termine für Arbeiter nochmals zu verschieben. Ein entsprechender Antrag liegt dem Nationalrat zur Beschlussfassung vor. Die weitgehende Angleichung an die Kündigungsfristen und –termine für Angestellte soll demnach erst mit 1.10.2021 in Kraft treten und erstmals auf Kündigungen anwendbar sein, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wir berichten selbstverständlich ausführlich, sobald die Verschiebung beschlossen wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 15. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: OceanProd - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28896</id>
                        <updated>2021-06-15</updated>
                        <title>Wie haben sich die Richtlinien zur Investitionsprämie geändert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26468/e28896/pic_big/img/ger/icon_geldsack.png?checksum=203ff970c21312bfb9559210dd67ffde82826e56</img>
                        
                        
                            <foreword>Neben der Aufstockung des Budgets hat der Nationalrat kürzlich auch Änderungen für die Investitionsprämie beschlossen</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Neben der Aufstockung des Budgets hat der Nationalrat kürzlich auch Änderungen für die Investitionsprämie beschlossen, die auch in der Förderrichtlinie umgesetzt wurden. Hier eine Auswahl der Änderungen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Frist für den Abschluss der Maßnahme wurde verlängert. Die Investition muss bis spätestens am 28. Februar 2023 in Betrieb genommen und bezahlt sein. Bei Investitionen über € 20 Mio spätestens am 28. Februar 2025.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wie bereits berichtet wurde die Frist für die ersten Maßnahmen von 28.2. auf 31.5.2021 verlängert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Abrechnungen haben grundsätzlich binnen 3 Monaten nach der letzten Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition zu erfolgen. Für Anträge, die bis zum 30.9.2021 abgerechnet werden, entfällt nun diese Frist.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Bereiche für die eine Bestätigung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erforderlich ist, wurden ausgedehnt. Ab einer Zuschusshöhe von € 12.000 ist eine Bestätigung erforderlich für: die Aktivierung der Investition, das fristgerechte Setzen der ersten Maßnahme, den fristgerechten Abschluss der Investition (Inbetriebnahme bzw. Bezahlung) und die Betriebsnotwendigkeit der Investition. Bei einer Zuschusshöhe unter € 12.000 können bei Stichprobenkontrollen ebenso Bestätigungen angefordert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ergänzt wurde, dass falls mit der Investitionsprämie geförderte Investitionen mit einem im Rahmen des KMU-Fördergesetzes oder des Garantiegesetzes garantierten Investitionskredites vorfinanziert wurden, dieser Kredit mit der ausbezahlten Investitionsprämie im Ausmaß der Vorfinanzierung vorrangig zu bedienen ist.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zudem erfolgten unter anderem Klarstellungen zu den Themen nicht förderfähige Investitionen, Ausschlusskriterien für die Förderung und Grenzen für förderungsfähige Investitionen innerhalb eines Konzerns.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Weitere Änderungen, die adaptierte Richtlinie und die adaptierten FAQs finden Sie unter &lt;a href=&quot;http://www.aws.at&quot;&gt;www.aws.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 15. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Thomas Reimer - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28897</id>
                        <updated>2021-05-27</updated>
                        <title>Welche neuen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gelten für das Homeoffice?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26468/e28897/pic_big/img/ger/icon_laptop_kugel_rot.png?checksum=d129080313c3db55dd34150724d2e8229b7f5298</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Arbeit im Homeoffice ist in vielen Unternehmen inzwischen zur Normalität geworden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Arbeit im Homeoffice ist in vielen Unternehmen inzwischen zur Normalität geworden. Der Gesetzgeber hat nunmehr auch arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit dem Homeoffice geschaffen, deren Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Begriffsbestimmung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Begriff Homeoffice erhält erstmals eine gesetzliche Definition. Homeoffice ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung regelmäßig in der eigenen Wohnung erbringt. Darunter fallen auch ein Nebenwohnsitz und die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten, nicht aber öffentliche Orte (z. B. ein Coworking Space).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Kriterium der Regelmäßigkeit dient der Abgrenzung von einer bloß fallweisen Arbeitsleistung in der Wohnung des Arbeitnehmers. Liegt keine regelmäßige Beschäftigung vor, greifen bestimmte Regelungen (z. B. Bereitstellung der notwendigen digitalen Arbeitsmittel) nicht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Homeoffice nach Vereinbarung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Beschäftigung im Homeoffice muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Die Vereinbarung muss zu Beweiszwecken schriftlich abgeschlossen werden und kann aus einem wichtigen Grund (z. B. wesentliche Änderung der betrieblichen Erfordernisse oder der Wohnsituation des Arbeitnehmers) von beiden Seiten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum jeweils Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden. Zudem kann die Vereinbarung auch eine Befristung oder besondere Kündigungsbestimmungen enthalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rahmenbedingungen der Arbeit im Homeoffice können in Betrieben mit einem Betriebsrat auch Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, in der insbesondere die Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel (einschließlich Regelungen über deren private Nutzung), ein Rückkehrrecht aus dem Homeoffice und der (pauschale) Kostenersatz bei Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel geregelt werden können:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Bereitstellen der notwendigen digitalen Arbeitsmittel&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei regelmäßiger Arbeit im Homeoffice muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die dafür notwendigen digitalen Arbeitsmittel (beispielsweise Computer, Software, Datenverbindung und Mobiltelefon) zur Verfügung stellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Davon abweichend kann durch Einzel- oder Betriebsvereinbarung aber auch vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer eigene digitale Arbeitsmittel nutzt und der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten ersetzt. Diese Kosten können dabei auch pauschal abgegolten werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Weitere Regelungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Weiters gilt für die Arbeit im Homeoffice unter anderem:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Zahlreiche arbeitsrechtliche Regelungen, wie z. B. zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe, zur Haftung des Arbeitnehmers und zum Arbeitnehmerschutz, gelten teilweise in angepasster Form, auch im Homeoffice.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für Zwecke der gesetzlichen Unfallversicherung gilt ein Unfall, der in einem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit einer unfallversicherungspflichtigen Beschäftigung steht, auch dann als Arbeitsunfall, wenn er sich im Homeoffice ereignet. Ebenso sind Unfälle bei der Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse und den dafür notwendigen Wegen in der Nähe der Wohnung (z. B. Kauf eines Mittagessens im Supermarkt) grundsätzlich auch bei der Arbeit im Homeoffice geschützte Arbeitsunfälle.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Wert der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel oder eine ersatzweise ausbezahlte Homeoffice-Pauschale sind auch in der Sozialversicherung beitragsfrei gestellt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Inkrafttreten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese neuen Homeoffice-Regelungen sind mit 01.04.2021 in Kraft getreten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Chaay_tee - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28898</id>
                        <updated>2021-05-27</updated>
                        <title>Welche umsatzsteuerrechtlichen Regeln gelten ab 1.7.2021 für Online-Plattformen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26468/e28898/pic_big/img/ger/icon_auto_schraeg.png?checksum=6b7efe0dc3c229ced5ffa5667df44eafcc1e9157</img>
                        
                        
                            <foreword>Die inzwischen in nationales Recht umgesetzte E-Commerce-Richtlinie sieht unter anderem eine Neuregelung des Versandhandels über Online-Plattformen in der Umsatzsteuer vor.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die inzwischen in nationales Recht umgesetzte E-Commerce-Richtlinie sieht unter anderem eine Neuregelung des Versandhandels über Online-Plattformen in der Umsatzsteuer vor. Ursprünglich war ein Inkrafttreten mit 1.1.2021 vorgesehen. Coronabedingt werden die neuen Regelungen nun aber erst ab 1.7.2021 gelten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einfuhr-Versandhandel über elektronische Online-Plattformen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird ein Liefergeschäft nicht direkt, sondern über eine Online-Plattform (z. B. Amazon oder shöpping.at) abgewickelt, dann wird der Betreiber dieser Plattform so behandelt, als hätte er die Waren selbst vom Lieferanten erworben und im eigenen Namen wieder veräußert. Der Betreiber der Plattform wird somit selbst zum Steuerschuldner der Umsatzsteuer und hat damit entsprechende Aufzeichnungs- und Meldepflichten zu beachten, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;es sich um Lieferungen innerhalb der EU durch einen nicht in der EU niedergelassenen Unternehmer an einen Endverbraucher (Nichtunternehmer) handelt und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;es sich um Einfuhr-Versandhandelsumsätze handelt, bei denen der Einzelwert je Sendung € 150,00 nicht übersteigt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlung angenommen wurde. Dies gilt sowohl für die Lieferung an die Plattform als auch für die Lieferung durch den Plattformbetreiber an den Endkunden. Für Warenlieferungen über die Plattform an Unternehmer oder für Dienstleistungen wird der Betreiber der Plattform hingegen nicht zum Steuerschuldner.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abfuhr der Umsatzsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.7.2021 besteht, abhängig von der Ausgestaltung der Transaktion und der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen, die technische Möglichkeit, die Umsatzsteuer für sämtliche EU-Mitgliedstaaten zentral an ein Finanzamt abzuführen („EU-One-Stop-Shop“ – EU-OSS), oder sich im Rahmen des Einfuhr-Versandhandels bei Sendungen unter € 150,00 in nur einem Mitgliedstaat umsatzsteuerlich zu erfassen und dort die Steuer über den „Import-One-Stop-Shop“ (IOSS) zu erklären und abzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Aufzeichnungspflichten für Plattform-Betreiber&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird der Betreiber der Plattform zum Steuerschuldner, so treffen diesen die allgemeinen umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus bestehen spezielle Aufzeichnungspflichten für Plattformbetreiber ohne Steuerschuldnerschaft, die andere dabei unterstützen, Lieferungen oder Dienstleistungen an Konsumenten zu erbringen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erforderliche Nachweise&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um bestehende Sorgfaltspflichten in Zusammenhang mit Versandhandelsumsätzen nicht zu verletzen, muss ein Plattformbetreiber zahlreiche Nachweise von seinen Lieferanten beibringen. Welche Nachweise das konkret sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Bitte nehmen Sie im Zweifel steuerliche Beratung in Anspruch, um eventuelle Verstöße und eine damit verbundene steuerliche Haftung zu vermeiden!&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Grispb - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28899</id>
                        <updated>2021-05-27</updated>
                        <title>Steuern &amp; SV-Beiträge: Wie sehen die Ratenzahlungsmodelle ab 30. Juni aus?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26468/e28899/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=09fb330fcddaa419525e0ebff9bde60bd4ea57b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Überwiegend COVID-19-bedingte Abgabenrückstände können in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten entrichtet werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Steuerrückstände&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Überwiegend COVID-19-bedingte Abgabenrückstände können in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten entrichtet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Phase 1&lt;/u&gt; betrifft Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15.03.2020 und dem 30.06.2021 fällig geworden sind, einschließlich der Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer deren Zahlungstermine in der Phase 1 gelegen sind. Der Antrag auf Ratenzahlung für die Phase 1 ist ab dem 10.06.2021 bis zum 30.06.2021 möglich. Der Ratenzahlungszeitraum endet am 30.09.2022. Einmal kann ein Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Phase 2&lt;/u&gt; betrifft Abgabenschuldigkeiten, für die bereits die Phase 1 gewährt worden ist, die aber in diesem Zeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten, einschließlich der Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer deren Zahlungstermine in der Phase 2 gelegen sind. Voraussetzung ist, dass in Phase 1 zumindest 40 % des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes entrichtet wurden, und kein Terminverlust eingetreten ist. Der Antrag ist vor dem 31.08.2022 einzubringen. Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate. Man muss glaubhaft machen, dass der aus Phase 1 verbliebene Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichtet werden kann. Auch hier kann einmal ein Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beitragsrückstände bei der Gesundheitskasse&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit der Gesundheitskasse können Raten grundsätzlich vereinbart werden, wenn die Begleichung der Beitragsrückstände bis zum 30.06.2021 trotz intensiver Bemühungen des Unternehmers nicht gänzlich möglich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für alle nicht coronabedingten Rückstände sind aber die üblichen Termine einzuhalten. Die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge sind bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonates an die Gesundheitskasse zu überweisen (dies gilt auch bei Erstattungen für freigestellte &quot;Risikopatienten“ sowie bei Ersätzen im Rahmen von Absonderungen nach dem Epidemie-gesetz).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Phase 1:&lt;/u&gt; Raten bis längstens 30.09.2022. Die bestehenden coronabedingten Liquiditätsprobleme müssen glaubhaft gemacht werden. Der Ratenantrag kann ab 01.06.2021 elektronisch gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Phase 2:&lt;/u&gt; Bestehen trotz nachweislicher intensiver Bemühungen zum 30.09.2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021, können diese in der Phase 2 mittels Raten bis maximal 30.06.2024 beglichen werden. Eine der besonderen Voraussetzungen dieser Phase ist, dass im Zeitraum vom 01.07.2021 bis 30.09.2022 zumindest bereits 40 % des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen wurden und bis 30.9.2022 kein Terminverlust eingetreten ist. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass die Raten zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen beglichen werden können. Verbindlichkeiten aus Beiträgen ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 können nicht Gegenstand einer Ratenvereinbarung sein. Der Antrag muss bis spätestens 30.09.2022 bei der Gesundheitskasse eingelangt sein.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28900</id>
                        <updated>2021-05-27</updated>
                        <title>Vorsteuererstattung aus Drittländern für 2020 bis 30.6. beantragen!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26468/e28900/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erstattung aus Drittländern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Frist für die Rückerstattung, der im Jahr 2020 in Drittländern angefallenen Vorsteuern läuft am &lt;strong&gt;30. Juni 2021&lt;/strong&gt; aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land unterschiedlich. Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden. Es empfiehlt sich jedenfalls, eine Kopie der Originalrechnung selbst aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gleiches gilt auch für &lt;strong&gt;ausländische Unternehmer,&lt;/strong&gt; die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30. Juni 2021 die Rückerstattung der im Jahr 2020 in Österreich angefallenen Vorsteuern beim Finanzamt Graz-Stadt beantragen. Neu ab 2021 ist, dass keine Vorsteuern von Kraftstoffen geltend gemacht werden können, die ab dem 14.1.2021 bezogen wurden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Vorsteuer-Vergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen elektronisch bis zum 30.9.2021 gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Fotomanufaktur JL - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28901</id>
                        <updated>2021-05-27</updated>
                        <title>Wie ist die Kostenübernahme von Öffi-Tickets ab 1. Juli steuerlich begünstigt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26468/e28901/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Ab 01.07.2021 kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ab 01.07.2021 kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen. Es fallen dafür auch keine Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und auch keine Kommunalsteuer an. Die Beförderung und Übernahme der Kosten sind allerdings steuerpflichtig, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohnes oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat nun auch auf seiner Homepage in Form von häufigen Fragen und Antworten seine Rechtsmeinung zu bestimmten Fragen veröffentlicht. Hier eine Zusammenfassung von einigen wesentlichen Punkten daraus:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Karte muss zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei bestehenden Karten gilt die Begünstigung erst ab der Verlängerung der Karte.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die erworbene Karte kann auch übertragbar sein. Wenn dafür Zusatzkosten anfallen, so sind allerdings nur die Kosten der nicht übertragbaren Karte steuerfrei.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ein Zuschuss/Beitrag des Arbeitgebers kann auch monatlich mit der Gehaltszahlung bezahlt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ist eine Jahreskarte nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch gültig und wurden Kosten für einen Gültigkeitszeitraum nach der Beendigung vom Arbeitgeber übernommen, ist dieser Kostenersatz anteilig steuerpflichtig.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Voraussetzung für die Begünstigung ist, dass der Dienstgeber eine Kopie der Karte oder der Rechnung des Verkehrsunternehmens zum Lohnkonto nimmt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wird dem Arbeitnehmer eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zur Verfügung gestellt, kann nur für jene Strecke ein Pendlerpauschale steuerlich beantragt werden, die nicht davon umfasst ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: azyCloud - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28902</id>
                        <updated>2021-05-27</updated>
                        <title>Wie kommt man mit Fragen zu kreativen Lösungen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26468/e28902/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Brainstorming ist eine bewährte Methode, um möglichst viele Lösungsansätze für ein Problem zusammenzutragen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Brainstorming ist eine bewährte Methode, um möglichst viele Lösungsansätze für ein Problem zusammenzutragen. Oft sind Fragestellungen aber komplex und schwer fassbar. Die Teilnehmer einer Brainstorminggruppe sind oft überfordert und die Kreativität ist blockiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier eignet sich die Methode des Question Stormings, um eine Frage in Unterfragen zu detaillieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einem ersten Schritt wird ein Problem als provokante Aussage formuliert, wie zum Beispiel „Die Zahl unserer Stammkunden nimmt kontinuierlich ab“.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Gruppe werden nun von den Teilnehmern in einem bestimmten Zeitrahmen Fragen zur getätigten Aussage gestellt. Diese werden gesammelt und z. B. auf Kärtchen und eine Präsentationswand gepinnt. In dieser Phase dürfen weder Antworten noch irgendwelche Kommentare zu den formulierten Fragen abgegeben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jeder Teilnehmer des Question Stormings wählt nun die drei wichtigsten/inspirierenden Fragen aus. Jene Frage, die in Summe von den meisten Teilnehmern ausgewählt wurden, werden dann in der Gruppe oder in Teams weiterbearbeitet. Ziel der Bearbeitung sollte ein Aktionsplan sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die richtigen Fragen zu finden, kann Ihnen helfen, Strategien zu entwickeln und kreative Lösungswege für Probleme zu finden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Minerva Studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e26398</id> 
                <title>Mai 2021</title>
                
                    <entry>
                        <id>e28903</id>
                        <updated>2021-04-27</updated>
                        <title>Coronavirus: Welche Beihilfen wurden zuletzt erweitert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26398/e28903/pic_big/img/ger/icon_laptop_kugel_rot.png?checksum=d129080313c3db55dd34150724d2e8229b7f5298</img>
                        
                        
                            <foreword>Um die Wirtschaft angesichts der anhaltenden Corona-Pandemie weiterhin zu stützen, hat die Bundesregierung zuletzt eine Erweiterung der nachstehenden Corona-Beihilfen beschlossen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Um die Wirtschaft angesichts der anhaltenden Corona-Pandemie weiterhin zu stützen, hat die Bundesregierung zuletzt eine Erweiterung der nachstehenden Corona-Beihilfen beschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erhöhter Ausfallsbonus für März und April&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um besonders betroffene Unternehmen mit mehr Liquidität auszustatten, wird der Ausfallsbonus für die Monate März und April 2021 wie folgt erhöht:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Statt der bisherigen 15 % können im Rahmen des Ausfallbonus nunmehr 30 % als „eigentlicher Bonus“ beantragt werden. Gemeinsam mit dem 15%igen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss können somit 45 % des Umsatzrückgangs beantragt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Weiters wird auch die Obergrenze für den Ausfallsbonus von € 30.000,00 auf € 50.000,00 angehoben. Dementsprechend können für März und April 2021 jeweils bis zu € 80.000,00 als Ausfallsbonus beantragt werden (€ 50.000,00 „eigentlicher Bonus“ und € 30.000,00 FKZ-Vorschuss).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Antragstellung für den erhöhten Ausfallsbonus für März 2021 erfolgt ab dem 16.4.2021 via FinanzOnline.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Weiterführende Informationen zum Ausfallsbonus erhalten Sie unter www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kurzarbeitsbonus&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Betriebe in ausgewählten Branchen, die seit November von Öffnungsbeschränkungen betroffen sind, gibt es einen neuen Kurzarbeitsbonus in Höhe von bis zu € 1.000,00. Im Rahmen dieser Förderung erhalten Arbeitgeber einen Zuschuss von bis zu € 825,00 pro beschäftigter Person, für welche der Kurarbeitsbonus beantragt wird. Die Beschäftigten selbst erhalten jeweils € 175,00 netto von ihrem Arbeitgeber als einmalige Abgeltung für ihren Einkommensverlust. Die betroffenen Branchen sind auf der Homepage des BMF angeführt und umfassen insbesondere:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Personenbeförderung,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beherbergung,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gastgewerbe,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kinos,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kultur,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sport- und Freizeitunterricht.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Gastgartenförderung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Als branchenspezifische Unterstützung können Gastgärtenbetreiber im Rahmen der „Gastgärtenoffensive“ eine Investitionsprämie von 20 % für Investitionen in die Schaffung zusätzlicher oder Attratkivierung bestehender Verabreichungsplätze im Freien erhalten. Die förderbaren Kosten müssen dabei mindestens € 5.000,00 und dürfen höchstens € 100.000,00 betragen. Die Gastgartenförderung beläuft sich auf mindestens € 1.000,00 und ist mit € 20.000,00 gedeckelt. Die Abwicklung wird durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiterführende Informationen zur Gastgartenförderung erhalten Sie unter www.sichere-gastfreundschaft.at.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.4.2021 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter den jeweils angeführten Internetadressen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28904</id>
                        <updated>2021-04-27</updated>
                        <title>Wird der Kauf eines Neuwagens ab 1.7.2021 teurer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26398/e28904/pic_big/img/ger/icon_auto_schraeg.png?checksum=6b7efe0dc3c229ced5ffa5667df44eafcc1e9157</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Folgenden einige der wesentlichen Neuerungen dieser Gesetzesänderung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Während sich der Erwerb und Betrieb von Elektroautos für Unternehmer in den letzten Jahren durch steuerliche Vergünstigungen und Förderungen deutlich verbilligt hat, wird der Erwerb von bestimmten Neuwagen durch eine Änderung der Normverbrauchsabgaben (NoVA) ab 1.7.2021 teurer. Im Folgenden einige der wesentlichen Neuerungen dieser Gesetzesänderung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neu von der NoVA betroffen sind ab 1.7.2021 insbesondere Kleinlastwagen bis 3,5 t (Fahrzeugklasse N1, also z. B. Kastenwägen, „Pick Ups“ usw.). Für diese Fahrzeuggruppe war bislang keine NoVA abzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Für die Anschaffung eines Kastenwagens mit einer NoVA-Bemessungsgrundlage (Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer und NoVA) von € 32.000,00 mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert von 210 g/km wird entsprechend der Neuregelung ab 1.7.2021 eine NoVA in Höhe von € 2.530,00 fällig (bisher keine NoVA).&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiters wurde die Berechnungsformel für die NoVA geändert, wodurch es bereits ab 1.7.2021 und dann weiterhin in den Folgejahren 2022 - 2025 ansteigend zu einer jährlichen Verschärfung kommt. Von dieser Änderung sind insbesondere Fahrzeuge mit hohem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß betroffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Bei einer Bemessungsgrundlage (Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer und NoVA) von € 60.000,00 eines Autos mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert (gemäß WLTP) von 240 g/km wird sich die NoVA ab 1.7.2021 von € 15.250,00 auf € 17.250,00 erhöhen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Übergangsregelung gilt, dass bei Kaufvertragsabschluss (unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag) vor dem 1.6.2021 und Lieferung bis 31.10. 2021 noch die alte Regelung gilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Artikel weist nur auf zwei Änderungen der Normverbrauchsabgabe hin. Weitere Änderungen betreffen unter anderem Steuerbefreiungen (z. B. für Menschen mit Behinderungen) und Änderungen bei Motorrädern, Quads und Wohnmobilen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Mego-studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28905</id>
                        <updated>2021-04-27</updated>
                        <title>Wie gründe ich ein Einzelunternehmen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26398/e28905/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=09fb330fcddaa419525e0ebff9bde60bd4ea57b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Der einfachste Start in die Selbständigkeit ist die Gründung eines Einzelunternehmens.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Auch in Zeiten von Corona werden Unternehmen gegründet. Der einfachste Start in die Selbständigkeit ist die Gründung eines Einzelunternehmens.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Inhaber eines &lt;strong&gt;Einzelunternehmens&lt;/strong&gt; ist eine einzige Person, die das Unternehmen betreibt. Diese Person führt das Unternehmen alleine und trägt das Risiko alleine. Zwischen dem Inhaber und dem Unternehmen besteht beim Einzelunternehmen eine sehr enge Verbindung. Dies äußert sich unter anderem dadurch, dass der Einzelunternehmer nicht nur mit seinem gesamten Betriebsvermögen, sondern auch mit seinem Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens in unbeschränkter Höhe haftet. Ein Einzelunternehmen entsteht prinzipiell mit der Aufnahme der Tätigkeit, ohne dass es eines speziellen Gründungsaktes oder Vertrages bedarf.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gewerbeanmeldung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sofern im Rahmen des Einzelunternehmens eine gewerbliche Tätigkeit ausgeführt wird, ist dafür eine Gewerbeberechtigung erforderlich. In diesem Fall sind vom Einzelunternehmer die für die Erlangung der Gewerbeberechtigung erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Können die besonderen Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, besteht die Möglichkeit der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Dieser muss sich im Betrieb betätigen und als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sein. Die Gewerbeberechtigung erhält man durch die Anmeldung des Gewerbes bei der zuständigen Gewerbebehörde.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Firmenbuch&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Einzelunternehmer (ausgenommen Angehörige freier Berufe, Land- und Forstwirte – hier gelten eigene Regelungen) sind aufgrund des Unternehmensgesetzbuches (UGB) ab einer gewissen Umsatzgrenze zur Rechnungslegung verpflichtet. Sie müssen sich dann auch in das Firmenbuch eintragen lassen. Die Umsatzgrenze berechnet sich wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wurde im abgelaufenen Geschäftsjahr mehr als € 1.000.000,00 Umsatz erzielt, tritt ab dem folgenden Geschäftsjahr die Rechnungslegungspflicht ein. Liegt der Umsatz zwei Geschäftsjahre lang über € 700.000,00, setzt die Buchführungspflicht im zweitfolgenden Geschäftsjahr ein. Eine freiwillige Eintragung in das Firmenbuch ist immer möglich, diese zieht keine Rechnungslegungspflicht nach sich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Firma&lt;/strong&gt; eines im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmers ist der Name, unter dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Die Firma kann den Namen des Einzelunternehmers enthalten. Eine Sachbezeichnung muss einen beschreibenden oder charakteristischen Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit haben. Die Verwendung eines Fantasiewortes ist dann zulässig, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und keine Angaben enthält, die zur Irreführung geeignet sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sozialversicherung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein gewerblich tätiger Einzelunternehmer ist aufgrund seiner Gewerbeberechtigung Mitglied der Wirtschaftskammer und folglich grundsätzlich GSVG-sozialversichert (Pflichtversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen). Der GSVG-Versicherungsumfang umfasst die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Steuern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit hat der Einzelunternehmer eine &lt;strong&gt;Steuernummer&lt;/strong&gt; zu beantragen. Der Einzelunternehmer unterliegt mit seinem Einkommen der progressiv ausgestalteten &lt;strong&gt;Einkommensteuer&lt;/strong&gt;. In der &lt;strong&gt;Umsatzsteuer&lt;/strong&gt; besteht für „Kleinunternehmer“, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, bis zu einem Jahresumsatz von € 35.000,00 netto eine Umsatzsteuerbefreiung. Kommt die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung, unterliegen alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt, der Umsatzsteuer.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Förderungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Gründungen von Unternehmen werden durch Förderungen auf Bundes-, Landes- und zum Teil auch auf Gemeindeebene unterstützt. So sieht zum Beispiel das Neugründungsförderungsgesetz Befreiungen von bestimmten Gebühren und Abgaben vor.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtsformwahl&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wollen Sie alleine ein Unternehmen betreiben, ist grundsätzlich auch die Gründung einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH) möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die richtige Wahl der Rechtsform ist eine individuelle Beratung erforderlich, in der insbesondere alle rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Aspekte genau beleuchtet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Roman - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28906</id>
                        <updated>2021-04-27</updated>
                        <title>Welche Aufgaben hat das neue Amt für Betrugsbekämpfung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26398/e28906/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Zuge der Neuorganisation der Finanzverwaltung hat mit 1.1.2021 auch das neu geschaffene Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) seine Arbeit aufgenommen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Zuge der Neuorganisation der Finanzverwaltung hat mit 1.1.2021 auch das neu geschaffene Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) seine Arbeit aufgenommen. In dieser zentralen Behörde werden nunmehr die Aufgaben der Finanzämter als Finanzstrafbehörden, der Finanzpolizei als Kontrollorgan für Lohn- und Sozialdumping sowie der Steuerfahndung gebündelt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Aufgabenbereich&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Aufgabenbereich des ABB umfasst die vier Geschäftsbereiche&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Finanzstrafsachen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Finanzpolizei,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Steuerfahndung und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zentralstelle für Internationale Zusammenarbeit,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;die jeweils durch einen eigenen Bereichsleiter verantwortet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Während die Geschäftsbereiche Finanzpolizei, Steuerfahndung und Internationale Zusammenarbeit in ihren Aufgabenbereichen weitestgehend unverändert bleiben, hat der Geschäftsbereich für Finanzstrafsachen eine weitere Kompetenz erhalten und ist nunmehr auch zur Einhebung, Sicherung, Einbringung sowie zum Vollzug der nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) verhängten Geld- und Freiheitsstrafen befugt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Prüfungsbefugnis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;In seiner Funktion als Finanzstrafbehörde ist das ABB nunmehr auch zur Klärung von Sachverhalten, zur Nachschau und zur Durchführung von Prüfungen im Sinne der Abgaben- und Monopolvorschriften befugt. Die ausführenden Organe des ABB haben dabei die gleichen Befugnisse wie die Organe einer Abgabenbehörde.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einbringung von Selbstanzeigen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Künftig können Selbstanzeigen entweder bei einem Finanzamt (Finanzamt Österreich oder Finanzamt für Großbetriebe) oder beim ABB eingebracht werden. Sofern es sich um zollrechtliche Verstöße handelt, liegt die Zuständigkeit beim Zollamt Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Örtliche Zuständigkeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Mitarbeiter des ABB sind dezentral den Dienststellen des Finanzamtes Österreich (FAÖ) zugeteilt. Der operative Fachbereich und der Bereich Strafsachen sind in die Bereiche Wien, Mitte, Ost, Süd und West gegliedert, wobei im Rahmen der Fallbearbeitung nach Möglichkeit darauf Bedacht genommen werden soll, regionale Nahverhältnisse zu wahren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Bangkok Click Studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28907</id>
                        <updated>2021-04-27</updated>
                        <title>Welche zusätzlichen Informationen muss das Lohnkonto enthalten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26398/e28907/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Finanzminister hat nun die Lohnkontenverordnung entsprechend geändert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die kürzlich beschlossenen Steuerbegünstigungen für Arbeitnehmer zum Homeoffice und zur Kostenübernahme von Wochen-, Monats- und Jahreskarten bedürfen der Verwaltung von notwendigen Daten seitens des Dienstgebers. Der Finanzminister hat nun die Lohnkontenverordnung entsprechend geändert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Folgende Informationen müssen am Lohnkonto nun zusätzlich enthalten sein:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers befördert wird, und die Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Höhe der übernommenen Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Anzahl der Homeoffice-Tage, an denen der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausschließlich in seiner Wohnung ausgeübt hat. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber kein Homeoffice-Pauschale ausbezahlt hat,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der zugewendete Betrag an Homeoffice-Pauschale. Da dies auch auf dem Jahreslohnzettel ersichtlich sein soll, kann bei einem mehrfachen Genuss bei mehreren Arbeitgebern eine Pflichtveranlagung durchgeführt werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Antonioguillem - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29146</id>
                        <updated>2021-04-27</updated>
                        <title>Wo finde ich Informationen zu wichtigen Corona-Zuschüssen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26398/e29146/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Folgenden finden Sie einen Überblick zu Fundstellen im Internet zu einigen wichtigen Corona-Zuschüssen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Folgenden finden Sie einen Überblick zu Fundstellen im Internet zu einigen wichtigen Corona-Zuschüssen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.fixkostenzuschuss.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;www.fixkostenzuschuss.at &lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fixkostenzuschuss I, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz, Ausfallsbonus&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.umsatzersatz.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;www.umsatzersatz.at&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Umsatzersatz II für indirekt von den COVID-19-Schutzmaßnahmen betroffenen Unternehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.ams.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;www.ams.at &lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Corona-Kurzarbeitsbeihilfe, Neustartbonus&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.wko.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;www.wko.at &lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Härtefallfonds als Unterstützung für Ein-Personen- und Kleinstunternehmer&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816825&amp;amp;portal=svsportal&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;www.svs.at &lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Überbrückungsfinanzierung für KünstlerInnen und Kunstschaffende&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.ksvf.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;www.ksvf.at &lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;COVID-19-Fonds für Künstler und Kulturvermittler&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.aws.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;www.aws.at&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Comeback-Zuschuss für Film und TV-Produktionen, Überbrückungskredite, Kreditgarantien&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://npo-fonds.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;www.npo-fonds.at &lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Non-Profit-Unterstützungsfonds&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.oeht.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;www.oeht.at &lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schutzschirm für die Veranstaltungsbranche, Überbrückungskredite, Kreditgarantien&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;www.cofag.at &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Standortsicherungszuschüsse, Fixkostenzuschüsse, Verlustersatz, Ausfallsbonus, Überbrückungskredite&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.oekb.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;www.oekb.at &lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Überbrückungsgarantien für Großunternehmen, COVID-19-Hilfe zur Unterstützung der Exportwirtschaft&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daneben gibt es noch eine Reihe weiterer Förderungen, wie z. B. die Entschädigungsmöglichkeiten nach dem Epidemiegesetz, steuerliche Begünstigungen (&lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.bmf.gv.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.bmf.gv.at&lt;/a&gt;) und Unterstützungen der Sozialversicherung (www.gesundheitskasse.at und &lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.svs.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.svs.at&lt;/a&gt;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit ist auf dem Stand 10.4.2021. Informationen zu Förderungen im Zusammenhang mit der Coronakrise können sich kurzfristig ändern.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29147</id>
                        <updated>2021-04-27</updated>
                        <title>Wofür brauche ich eine elektronische Signatur?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26398/e29147/pic_big/img/ger/icon_geldsack_gruen.png?checksum=4c310605e97fe8a4791948b743ceca6d53952e92</img>
                        
                        
                            <foreword>Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift und erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift und erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit. Ein qualifiziertes, elektronisch signiertes PDF ist daher einem handschriftlichen, unterschriebenen Papierdokument rechtlich gleichgestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die e-Signatur ist eine Authentifizierung mittels eines kryptografischen Verfahrens auf elektronischem Wege.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die e-Signatur ist erforderlich für:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;elektronische Behördenwege,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;rechtsgültige Unterschrift von Verträgen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;öffentliche Auftragsvergaben und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;elektronische Rechnungslegung (beim Bund verpflichtet).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die e-Signatur kann mittels Bürgerkarte bzw. Handy-Signatur durchgeführt werden. Mit der Handy-Signatur kann einfach, schnell und kostenlos die Identität im Internet nachgewiesen werden. Beim Anmelden für Services oder als Unterschrift funktioniert die Handy-Signatur ganz ähnlich wie die Anmeldung beim e-Banking. Alles, was dafür benötigt wird, ist ein empfangsbereites Mobiltelefon.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Aktivierung und die Nutzung der Handy-Signatur sind kostenlos. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e26287</id> 
                <title>April 2021</title>
                
                    <entry>
                        <id>e27386</id>
                        <updated>2021-04-21</updated>
                        <title>Coronavirus: Welche Förderungen bringt der Schutzschirm für Veranstaltungen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26287/e27386/pic_big/img/ger/icon_laptop_kugel_rot.png?checksum=d129080313c3db55dd34150724d2e8229b7f5298</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Beschränkungen des öffentlichen Lebens haben auch die Veranstalterbranche schwer getroffen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Beschränkungen des öffentlichen Lebens haben auch die Veranstalterbranche schwer getroffen. Um die negativen Effekte für diese Branche abzufedern, bietet die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) daher einen Schutzschirm für Veranstaltungen an, der die finanziellen Nachteile durch Corona-bedingte Veranstaltungseinschränkungen oder -absagen teilweise ausgleichen soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Voraussetzungen, Bedingungen und Einschränkungen, unter denen eine Förderung gewährt werden kann, sind in einer umfangreichen Förderrichtlinie geregelt, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Förderbare Veranstaltungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Als Veranstaltungen im Sinne der Förderrichtlinie gelten Kongresse, Messen, Gelegenheitsmärkte, kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen abseits des Mannschaftssports sowie B2B- und B2C-Veranstaltungen. Gefördert werden grundsätzlich alle Veranstalter, die das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung tragen, unabhängig von Rechtsform, Sitz und Größe der Unternehmung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausgenommene Veranstaltungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ausgenommen von der Förderung sind Sportveranstaltungen im Mannschaftssport, politische Veranstaltungen, Schulveranstaltungen und Veranstaltungen, deren Durchführungsdatum so gelegen ist, dass bereits zum Zeitpunkt des Ansuchens feststeht, dass die Teilnahme an der Veranstaltung aufgrund von behördlichen Beschränkungen nicht möglich sein wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Voraussetzung einer Förderung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Förderung setzt voraus, dass&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Veranstaltung zwischen 1.3.2021 und 31.12.2022 in Österreich stattfindet,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ein schlüssiges Durchführungs- und Finanzierungskonzept vorliegt,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ein Entwurf eines COVID-19-Präventionskonzeptes vorliegt,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Teilnehmerobergrenzen laut Richtlinie eingehalten werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Schadensmindernde Maßnahmen werden getroffen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;sich die Gesamteinnahmen oder -ausgaben der Veranstaltung auf mindestens € 15.000,00 belaufen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;sich das Unternehmen zum 31.12.2019 nicht „in Schwierigkeiten“ befunden hat (Ausnahmen bestehen für Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne des EU-Beihilfenrechts) bzw. kein Insolvenzverfahren anhängig ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Förderbare Aufwendungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Förderbar sind nicht mehr stornierbare Aufwendungen für Leistungen Dritter (z.B. Lieferanten, Technik, Catering, Künstler, Bar, Service, Florist, Veranstaltungsort, Rückabwicklungskosten, Werbekostenzuschüsse) sowie eigene Personalkosten für die Planung und Durchführung der Veranstaltung abseits des laufenden Betriebes.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausmaß der Förderung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Förderung wird auf Basis der „De-minimis“-Verordnung (Obergrenze € 200.000,00) und des Abschnittes 3.1 des Befristeten Rahmens (Obergrenze € 800.000,00) gewährt. Die Höhe der Förderungszusage hängt von den bereits ausbezahlten oder verbindlich zugesagten Förderungen und COVID-19-Hilfsmaßnahmen ab. Innerhalb der genannten Obergrenzen (max. € 1 Mio.) beträgt die Förderhöhe 90 % der förderbaren Kosten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Antragstellung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Antragstellung muss jedenfalls vor dem geplanten Veranstaltungstermin erfolgen. Anträge auf Förderungen aus dem Schutzschirm für Veranstaltungen können bis 15.6.2021 online über das &lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://portal.oeht.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;ÖHT-Kundenportal&lt;/a&gt; gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.4.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter &lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.oeht.at/produkte/schutzschirm-fuer-veranstaltungen/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.oeht.at/produkte/schutzschirm-fuer-veranstaltungen/&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. April 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ra2 studio - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27387</id>
                        <updated>2021-04-21</updated>
                        <title>Coronavirus: Was ist neu am Härtefallfonds?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26287/e27387/pic_big/img/ger/icon_laptop_kugel_rot.png?checksum=d129080313c3db55dd34150724d2e8229b7f5298</img>
                        
                        
                            <foreword>Die schon zu Jahresbeginn angekündigte Verlängerung des Härtefallfonds hat nun auch Einzug in die zugrundeliegende Förderrichtlinie gefunden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die schon zu Jahresbeginn angekündigte Verlängerung des Härtefallfonds hat nun auch Einzug in die zugrundeliegende Förderrichtlinie gefunden. Neben den zusätzlichen Betrachtungszeiträumen (also den einmonatigen Zeiträumen, für die Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds beantragt werden können), wurden dabei aber auch andere Regelungen der Förderrichtlinie überarbeitet. Die Eckpunkte der wesentlichen Neuerungen haben wir für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zusätzliche Betrachtungszeiträume: &lt;/strong&gt;Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können nunmehr für bis zu 15 (statt bisher 12) einmonatige Betrachtungszeiträume, die nicht zeitlich zusammenhängen müssen, beantragt werden. Neu hinzugekommen sind die Betrachtungszeiträume 16.3.2021 bis 15.4.2021, 16.4.2021 bis 15.5.2021 und 16.5.2021 bis 15.6.2021. Wegen der zusätzlichen Betrachtungszeiträume wurde auch die Frist für die Antragstellung bis zum 31.7.2021 verlängert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zusatzbonus: &lt;/strong&gt;Zusätzlich zum eigentlichen Zuschuss und zum Comeback-Bonus wird für Betrachtungszeiträume, für die eine Unterstützungsleistung aus dem Härtefallfonds zuerkannt wurde, ein „Zusatzbonus“ in Höhe von € 100,00 pro Betrachtungszeitraum (maximal € 1.500,00 bei Inanspruchnahme aller möglichen Betrachtungszeiträume) ausbezahlt. Der „Zusatzbonus“ muss für bereits vergangene Betrachtungszeiträume nicht gesondert beantragt werden, sondern wird ab 1.6.2021 automatisch (ggf. in Teilbeträgen) ausbezahlt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Neuer Förderhöchstbetrag: &lt;/strong&gt;Aufgrund der zusätzlichen Betrachtungszeiträume und des „Zusatzbonus“ ergibt sich bei Inanspruchnahme der vollen Förderung für alle Betrachtungszeiträume ein neuer Förderhöchstbetrag von insgesamt € 39.000,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Erweiterter Zugang für Neugründer: &lt;/strong&gt;Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds sollen künftig auch bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme bis zum 30.10.2020 (bisher 1.1.2020) gewährt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Keine parallelen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung: &lt;/strong&gt;Bei Anträgen, die nach dem 15.4.2021 gestellt werden, darf der Antragsteller nicht nur (wie bisher) zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Anspruchsberechtigende Tätigkeit über den gesamten Betrachtungszeitraum: &lt;/strong&gt;Bei Anträgen, die nach dem 15.4.2021 gestellt werden, muss die auf eigenen Namen und eigene Rechnung selbstständig ausgeübte gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nicht nur (wie bisher) zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch über den gesamten jeweils beantragten Betrachtungszeitraum ausgeübt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Antragsberechtigung bei Sanierungsverfahren: &lt;/strong&gt;Ein über den Antragsteller eröffnetes Sanierungsverfahren im Sinne der Insolvenzordnung steht einer Antragstellung im Rahmen des Härtefallfonds nicht mehr länger entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ausländische Bankkonten: &lt;/strong&gt;Die Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können nunmehr auch auf Bankkonten in EU- oder EWR-Ländern ausbezahlt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.4.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter &lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. April 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Bacho Foto - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27388</id>
                        <updated>2021-04-08</updated>
                        <title>Wie wird der Ersatz des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz lohnsteuerlich behandelt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26287/e27388/pic_big/img/ger/icon_laptop_kugel_rot.png?checksum=d129080313c3db55dd34150724d2e8229b7f5298</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Epidemiegesetz sieht für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, eine Vergütung des regelmäßigen Entgelts im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) vor.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Dienstnehmer, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, oder bei denen der Verdacht einer Ansteckung besteht, werden mittels behördlichen Bescheides unter Quarantäne gestellt (Absonderung) und können daher nicht im laufenden Betrieb arbeiten. Um einen Verdienstentgang auf Ebene des Dienstnehmers zu vermeiden, sieht das Epidemiegesetz (EpiG) vor, dass der Dienstgeber seinem Arbeiter oder Angestellten einen Vergütungsbetrag zu zahlen hat, welcher den entfallenen Bezug kompensieren soll.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Berechnung des Verdienstentgangs&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Epidemiegesetz sieht für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, eine Vergütung des regelmäßigen Entgelts im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) vor. Der Dienstgeber hat diesen Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung (Bruttolohn inkl. Sonderzahlung und Dienstgeberanteil zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Zuschlag gem. § 21 BUAG) gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des Entgelts auf den Arbeitgeber über. Die Vergütung ist dabei für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Maßnahme (z.B. Absonderungsbescheid) umfasst ist, wobei der Dienstgeber eine Erstattung des Vergütungsbetrages inkl. der darauf entfallenden Dienstgeberanteile beim Bund beantragen kann.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Behandlung im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Vergütungsbetrag ist als fortgezahltes Entgelt im Sinne des EFZG anzusehen. Es liegen aus lohnsteuerrechtlicher Sicht daher von demselben Arbeitgeber ausgezahlte Bezüge vor, die dem laufenden Lohnsteuerabzug sowie der Sozialversicherung unterliegen. Die im fortgezahlten Entgelt enthaltenen laufenden Bezüge erhöhen das Jahressechstel, sonstige Bezüge sind auf das Jahressechstel anzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund einer nunmehr ergangenen Klarstellung des BMF sind auf diese Bezüge kein Dienstgeberbeitrag zum FLAG (DB), kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sowie keine Kommunalsteuer (KommSt) einzubehalten und abzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Korrektur bisheriger Abrechnungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Hat der Dienstgeber vom fortgezahlten Entgelt entgegen der vorliegenden Information den Dienstgeberbeitrag nach § 41 FLAG 1967 samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer abgeführt, sind Korrekturen nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 08. April 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: sakkmesterke - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27389</id>
                        <updated>2021-03-29</updated>
                        <title>Wie sehen die neuen steuerlichen Regelungen zum Homeoffice aus?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26287/e27389/pic_big/img/ger/icon_laptop_kugel_rot.png?checksum=d129080313c3db55dd34150724d2e8229b7f5298</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit ergänzenden Regelungen sollen nun die Kosten des Arbeitnehmers aus einer Homeoffice-Tätigkeit auch steuerlich besser berücksichtigt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Einkommensteuergesetz regelt die Abzugsfähigkeit eines „steuerlichen Arbeitszimmers“ sehr streng. Mit ergänzenden Regelungen sollen nun die Kosten des Arbeitnehmers aus einer Homeoffice-Tätigkeit auch steuerlich besser berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausgaben für die ergonomische Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes ab 2020&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Arbeitnehmer können Ausgaben für die ergonomische Einrichtung (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein allfälliger Überschreitungsbetrag kann in das jeweils nächste Veranlagungsjahr vorgetragen werden und innerhalb des für dieses Jahr geltenden Höchstbetrages abgesetzt werden (in jedem Jahr sind mindestens 26 Tage Homeoffice-Tätigkeit erforderlich).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für das Veranlagungsjahr 2020 kann ein Höchstbetrag von € 150,00 steuerlich berücksichtigt werden. Für 2020 und 2021 können insgesamt höchstens € 300,00 berücksichtigt werden, für 2022 und 2023 jeweils € 300,00.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Homeoffice-Pauschale ab 2021&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Arbeitgeber kann für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr ein Homeoffice-Pauschale nicht steuerbar ausbezahlen. Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu € 3,00 pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersteigt das von mehreren Arbeitgebern nicht steuerbar ausgezahlte Homeoffice-Pauschale insgesamt den Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr, erfolgt eine Nachversteuerung im Zuge der Veranlagung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird durch Zahlungen des Arbeitgebers der Höchstbetrag von 3,00 €/Tag nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sogenannte Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt). Der Arbeitgeber hat die Anzahl der Homeoffice-Tage am Lohnkonto und am Jahreslohnzettel einzutragen (auch wenn kein Homeoffice-Pauschale bezahlt wird).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Regelungen gelten ab 2021 und sind bis einschließlich 2023 befristet.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausgaben für digitale Arbeitsmittel ab 2021&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich sind Ausgaben für Arbeitsmittel Werbungskosten. Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind ab 2021 um ein Homeoffice-Pauschale und entsprechende Differenzwerbungskosten (siehe unten) zu kürzen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel ab 2021&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel (wie beispielsweise Computer, Bildschirm, Tastatur, Drucker, Handy oder die erforderliche Datenanbindung) durch den Arbeitgeber stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer dar.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Eckpunkte zu den aktuellen Änderungen des Einkommensteuergesetzes zum Thema Homeoffice sind auf dem Stand 4.3.2021. Auf www.bmf.gv.at finden Sie zum Thema Homeoffice-Pauschale eine Liste mit häufig gestellten Fragen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Photographee.eu - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27390</id>
                        <updated>2021-03-29</updated>
                        <title>Was ändert sich beim innergemeinschaftlichen Versandhandel ab 1.7.2021?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26287/e27390/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Bisher war es möglich, bis zu einem bestimmten Umsatz pro Mitgliedsland (Lieferschwelle) die Umsätze auch im Ursprungsland der Umsatzsteuer zu unterwerfen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ein innergemeinschaftlicher Versandhandel liegt vor bei Lieferungen von Gegenständen,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;von einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung (an den Abnehmer) endet, versandt oder befördert werden. Umfasst sind auch jene Lieferungen, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Dies gilt im Wesentlichen für Lieferungen an&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;private Abnehmer (bzw. Unternehmer, die sich nicht als solche zu erkennen geben),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unternehmer, die nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kleinunternehmer,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;pauschalierte Landwirte,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z. B. Gemeinden) bzw. nicht für ihr Unternehmen tätig werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Weitere Voraussetzungen sind zu beachten. Für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und neuer Fahrzeuge gelten abweichende Regelungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer endet. Grundsätzlich muss sich daher ein Unternehmer bei solchen Lieferungen im Bestimmungsland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und im Bestimmungsland die Umsatzsteuer abführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bisher war es möglich, bis zu einem bestimmten Umsatz pro Mitgliedsland (Lieferschwelle) die Umsätze auch im Ursprungsland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese Lieferschwellenregelung gilt ab 1.7.2021 nicht mehr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Versandhandelsregelung ist ab dem 1.7.2021 nicht anzuwenden &lt;strong&gt;(Kleinstunternehmerregelung)&lt;/strong&gt;, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;der Unternehmer sein Unternehmen in einem Mitgliedstaat betreibt und außerhalb dieses Mitgliedstaates keine Betriebstätte hat,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die maßgebliche Umsatzgrenze für bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe von € 10.000,00 im vorangegangen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überschritten wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Der Kleinstunternehmer kann auf die Anwendung dieser Regelung verzichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer, die u. a. innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze erbringen, können sich unter gewissen Voraussetzungen dazu entscheiden, Umsätze über den &lt;strong&gt;EU-One-Stop-Shop (EU-OSS)&lt;/strong&gt; zu erklären. Der Unternehmer wird somit nur in einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst und kann die in anderen Mitgliedstaaten geschuldete Umsatzsteuer von dort aus im EU-OSS erklären und abführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der EU-OSS kann ab 1.7.2021 für die folgenden Umsätze verwendet werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, die in einem Mitgliedstaat ausgeführt werden, in dem der Unternehmer weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte hat (d. h. nicht niedergelassen ist),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;innerstaatliche Lieferungen einer Plattform, deren Beginn und Ende im selben Mitgliedstaat liegen, und für die die Plattform Steuerschuldner ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der EU-OSS ist ab dem Kalendervierteljahr anzuwenden, das auf die Antragstellung folgt. Die Vorregistrierungsphase zum EU-OSS beginnt mit 1.4.2021.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Anwendung der Sonderregelung EU-OSS und auch für die Kleinstunternehmerregelung ist die Beachtung bestimmter Voraussetzungen und weiterer Regelungen erforderlich. Für Drittlandsunternehmer gelten abweichende Regelungen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: sveta - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27391</id>
                        <updated>2021-03-29</updated>
                        <title>Was bewirkt die neue „Zinsschranke“?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26287/e27391/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Seit Anfang des Jahres 2021 sind im Körperschaftsteuergesetz neue Regelungen zu einer sogenannten „Zinsschranke“ in Kraft getreten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Seit Anfang des Jahres 2021 sind im Körperschaftsteuergesetz neue Regelungen zu einer sogenannten „Zinsschranke“ in Kraft getreten. Beschränkt wird dabei die steuerliche Abzugsfähigkeit eines im Gesetz definierten &lt;strong&gt;Zinsüberhanges&lt;/strong&gt; (= Zinsaufwendungen minus Zinserträge) eines Wirtschaftsjahres.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zinsschranke &lt;strong&gt;ist anzuwenden auf&lt;/strong&gt; unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften (z. B. GmbHs, AGs, Privatstiftungen, Genossenschaften) und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten. Davon ausgenommen sind Körperschaften &lt;strong&gt;(„Stand-alone“-Ausnahme)&lt;/strong&gt;, die&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über kein verbundenes Unternehmen im Sinne der Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung verfügen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;keine ausländische Betriebsstätte unterhalten.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der Zinsüberhang ist für die betroffenen Körperschaften pro Veranlagungszeitraum bis zu &lt;strong&gt;€ 3 Mio.&lt;/strong&gt; abzugsfähig &lt;strong&gt;(Freibetrag)&lt;/strong&gt;. Darüber hinaus ist er in einem Wirtschaftsjahr bis zu 30 % des steuerlichen EBITDA eines Wirtschaftsjahres abzugsfähig (verrechenbares EBITDA). Das steuerliche EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization) errechnet sich – grob gesagt – aus dem steuerlichen Gesamtbetrag der Einkünfte plus Abschreibungen sowie Zinsüberhang und minus steuerliche Zuschreibungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit der Zinsüberhang nicht abzugsfähig ist, kann dieser unbefristet vorgetragen werden. Ein nicht genutztes verrechenbares EBIDTA kann befristet auf fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden. Für Zins- und EBITDA-Vortrag ist jeweils ein Antrag erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Zinsüberhang ist zur Gänze abzugsfähig, wenn die Eigenkapitalquote einer Körperschaft, die in einem Konzernabschluss einbezogen ist, gleich hoch oder höher (mit Toleranzregelung) ist als jene des Konzerns &lt;strong&gt;(„Eigenkapital-Escape-Klausel“)&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausgenommen sind Zinsaufwendungen für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte innerhalb der EU, sofern diese nicht klimaschädlich sind, sowie bis zur Veranlagung 2025 für bestimmte Altverträge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die neuen Regelungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen. Für steuerliche Unternehmensgruppen gelten spezielle Regelungen. Ergänzende Verordnungen zu diesem Themenbereich sind gesetzlich vorgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Artikel umfasst nur einige ausgewählte Eckpunkte dieser Regelung. Weitere Voraussetzungen und Details sind zu beachten. Eine individuelle Beratung ist hier jedenfalls empfehlenswert.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: adam121 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27392</id>
                        <updated>2021-03-29</updated>
                        <title>Voraussetzungen für das Vertreterpauschale für 2020 geändert</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26287/e27392/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>In einer Verordnung zum Einkommensteuergesetz ist festgehalten, dass Vertreter bei nicht selbständigen Einkünften 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 2.190,00 jährlich steuerlich geltend machen können.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;In einer Verordnung zum Einkommensteuergesetz ist festgehalten, dass Vertreter bei nicht selbständigen Einkünften 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 2.190,00 jährlich, anstelle des üblichen Werbungskostenpauschalbetrages von € 132,00 steuerlich geltend machen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Voraussetzung ist angeführt, dass der Arbeitnehmer ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben muss. Zur Vertretertätigkeit gehören sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ergänzt wurde nun, dass das oben genannte Pauschale auch anwendbar ist, wenn aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 nicht mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: LVDESIGN - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27393</id>
                        <updated>2021-03-29</updated>
                        <title>Sind die unterschiedlichen Abzinsungssätze für langfristige Rückstellungen verfassungskonform?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26287/e27393/pic_big/img/ger/icon_geldsack_gruen.png?checksum=4c310605e97fe8a4791948b743ceca6d53952e92</img>
                        
                        
                            <foreword>Der VfGH hat nun entschieden, dass die Differenzierung der Abzinsungssätze für langfristige Rückstellungen verfassungskonform ist.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Einkommensteuergesetz (EStG) verpflichtet dazu, „sonstige langfristige Verbindlichkeitsrückstellungen“ mit einem Abzinsungsfaktor in Höhe von 3,5 % und „langfristige Personalrückstellungen“ mit einem Abzinsungsfaktor in Höhe von 6 % abzuzinsen. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) beantragten mehrere Steuerpflichtige die Anwendung des Abzinsungsfaktors in Höhe von 3,5 % (anstatt der gesetzlich vorgeschriebenen 6 %) für die Dotierung von Personalrückstellungen (im konkreten Fall von Pensions- und Jubiläumsrückstellungen). Nach Ansicht der Steuerpflichtigen sei die unterschiedliche steuerliche Behandlung langfristiger Verbindlichkeiten und Personalrückstellungen eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die verfassungsrechtlich unzulässig ist. Zudem entspreche der Abzinsungsfaktor in Höhe von 6 % für Personalrückstellungen nicht den gegenwärtigen, marktüblichen Zinssätzen. Aufgrund dieses Umstandes würde die Personalrückstellung zu niedrig dotiert werden und der folglich (höhere) steuerliche Gewinn nicht der Realität entsprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das BFG folgte den verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer und stellte einen Antrag auf Aufhebung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Der VfGH hat nun entschieden, dass die Differenzierung der Abzinsungssätze für langfristige Rückstellungen verfassungskonform ist. Dies deshalb, weil der Steuerpflichtige im Fall von Personalrückstellungen, die in der Regel über einen außerordentlich langen Zeitraum gebildet werden, erst in vergleichsweiser ferner Zukunft – nämlich zum Zeitpunkt der Erfüllung der Verpflichtung (z. B. durch die tatsächliche Pensionszahlung) – wirtschaftlich belastet wird. Dem VfGH zufolge wiegt aber die damit verbundene gegenwärtige (negative) Beeinträchtigung des laufenden Steueraufkommens, die sich durch einen niedrigeren Abzinsungsfaktor ergibt, schwerer. Der Gesetzgeber handelt daher verfassungskonform, wenn er bestimmte Gruppen von langfristigen Rückstellungen (wie Personalrückstellungen) aufgrund der größeren Bedeutung für das Steueraufkommen des Fiskus anders behandelt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Weissblick - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27394</id>
                        <updated>2021-03-29</updated>
                        <title>Woran können Sie erkennen, dass Kunden abwandern?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26287/e27394/pic_big/img/ger/icon_gesicht_mann.png?checksum=36b03e32b4cb432a3a46e1e13fc6e1fb17119925</img>
                        
                        
                            <foreword>Neue Kunden zu gewinnen ist meist mit hohem Aufwand verbunden. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig zu erkennen, wenn sich bestehende Kunden nach anderen Geschäftspartnern umsehen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Neue Kunden zu gewinnen ist meist mit hohem Aufwand verbunden. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig zu erkennen, wenn sich bestehende Kunden nach anderen Geschäftspartnern umsehen. Folgende Anzeichen können z. B. eine Abwanderung von Kunden ankündigen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Kommunikation ändert sich: Kunde vermeidet Treffen, ist telefonisch nicht mehr erreichbar oder kurz angebunden bzw. beantwortet Ihre E-Mails nicht.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beschwerden häufen sich: Beschwerden eines bestimmten Kunden über Ihre Produkte bzw. Dienstleistungen mehren sich und es ändert sich eventuell auch der Ton, mit dem die Beschwerden vorgetragen werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Umsatz (bzw. Auftragsvolumen) des Kunden reduziert sich im Vergleichszeitraum (zum Vorjahr/zum Vorquartal).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kündigungen von Teilleistungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verschlechterung der Zahlungsmoral: Rechnungen werden verspätet oder nur teilweise bezahlt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erkennbares Interesse für Produkte und Dienstleistungen der Konkurrenz&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Änderungen von Firmenname bzw. der Kontaktadresse. Wird z. B. das Unternehmen Ihres Kunden gekauft, so ändert sich oft auch dessen Einkaufsverhalten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Auslaufende Verträge: Ist Ihr Kunde mit einem Vertrag für eine gewisse Zeit an Ihre Leistungen gebunden, ist oft das nahende Vertragsende ein Anlass, sich nach Konkurrenzprodukten umzusehen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: alexsokolov - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e26134</id> 
                <title>März 2021</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29369</id>
                        <updated>2021-03-17</updated>
                        <title>„Ausfallsbonus“: Was gilt neu für den Betrachtungszeitraum März?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26134/e29369/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Der „Ausfallsbonus“ soll Unternehmen, deren Umsätze im jeweiligen Betrachtungszeitraum um mindestens 40 % zurückgegangen sind, mit zusätzlicher Liquidität versorgen</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der „Ausfallsbonus“ soll Unternehmen, deren Umsätze im jeweiligen Betrachtungszeitraum um mindestens 40 % zurückgegangen sind, mit zusätzlicher Liquidität versorgen. Die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen der „Ausfallsbonus“ gewährt werden kann, sind in einer umfangreichen Förderrichtlinie geregelt. Die wesentlichen Eckpunkte dieser Förderrichtlinie finden Sie in unserem Steuernews-Beitrag&lt;strong&gt; „Coronavirus: Was bringt der neue Ausfallsbonus?“&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister für Finanzen hat nunmehr angekündigt, dass der „Ausfallsbonus“ für den Betrachtungszeitraum März 2021 deutlich erhöht werden soll.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erhöhter „Ausfallsbonus“&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sofern ein Unternehmen sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung eines „Ausfallsbonus“ erfüllt, gilt im Betrachtungszeitraum März 2021, dass&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;der eigentliche Bonus für diesen Betrachtungszeitraum auf&lt;strong&gt; 30 %&lt;/strong&gt; (statt 15 %) des Umsatzausfalles und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Obergrenze des eigentlichen Bonus auf &lt;strong&gt;€ 50.000,00&lt;/strong&gt; (statt € 30.000,00) pro Unternehmen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;angehoben wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000, der im Rahmen des „Ausfallsbonus“ zusätzlich zum eigentlichen Bonus beantragt werden kann, bleibt hingegen unverändert bei 15 % des Umsatzausfalles mit einer Obergrenze von € 30.000,00 pro Unternehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den Betrachtungszeitraum März 2021 ergeben sich daraus (bei Inanspruchnahme des optionalen Vorschusses auf den Fixkostenzuschuss 800.000) eine maximale &lt;strong&gt;Ersatzrate von 45 %&lt;/strong&gt; des Umsatzausfalles und ein &lt;strong&gt;Förderhöchstbetrag von € 80.000,00&lt;/strong&gt; pro Unternehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Antragstellung über FinanzOnline&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der erhöhte „Ausfallsbonus“ für den Betrachtungszeitraum März 2021 kann ab dem 16.4.2021 elektronisch über FinanzOnline beantragt werden. Der Antragsteller kann seinen Antrag entweder selbst einbringen oder von einem bevollmächtigten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einbringen lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 11.3.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich und müssen stets für den jeweiligen Einzelfall geprüft werden. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. März 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29370</id>
                        <updated>2021-03-04</updated>
                        <title>Gesundheitskasse: Zahlungserleichterungen bis 30.6. verlängert</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26134/e29370/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie bereits berichtet gelten für die Bezahlung von coronabedingten Beitragsrückstände besondere Erleichterungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wie bereits berichtet gelten für die Bezahlung von coronabedingten Beitragsrückstände besondere Erleichterungen. Der Nationalrat hat nun kürzlich eine weitere Verschiebung von bestimmten Zahlungszielen von 31.3.2021 auf 30.6.2021 beschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Zahlungsziel für gestundete Beiträge der &lt;strong&gt;Beitragszeiträume Februar bis April 2020&lt;/strong&gt; wurde auf den 30.6.2021 verlängert. Beiträge für die &lt;strong&gt;Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020&lt;/strong&gt;, für die bereits Ratenzahlungen gewährt wurden, können abweichend von den bereits getroffenen Vereinbarungen bis spätestens 30.6.2021 eingezahlt werden. Dienstgeber können aber bestehende früher auslaufende Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht zu lassen. Für die Beitragszeiträume &lt;strong&gt;Jänner bis Mai 2021&lt;/strong&gt; ist es bei glaubhaften coronabedingten Liquiditätsproblemen nunmehr ebenfalls möglich, Stundungen bis 30.6.2021 in Anspruch zu nehmen. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Beiträge &lt;strong&gt;ab dem Beitragszeitraum Juni 2021&lt;/strong&gt; gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beitragsrückstände am 30.6.2021 können dann in einem &lt;strong&gt;zwei Phasen Modell&lt;/strong&gt; beglichen werden. Phase 1 sieht hier Ratenzahlungen für einen Zeitraum bis 30.9.2022 vor. Sind dann noch Beitragsrückstände vorhanden so können unter bestimmten Voraussetzungen Ratenzahlungen bis längsten 30.6.2024 vereinbart werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Dieser Artikel ist am Stand 1.3.2021 und bietet nur einen Überblick über die neuen Stundungsregelungen der Österreichischen Gesundheitskasse. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter &lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.gesundheitskasse.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.gesundheitskasse.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 04. März 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Syda Productions - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29371</id>
                        <updated>2021-03-04</updated>
                        <title>Welche Neuerungen bringt die vierte Phase der Corona-Kurzarbeit?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26134/e29371/pic_big/img/ger/icon_geldsack.png?checksum=203ff970c21312bfb9559210dd67ffde82826e56</img>
                        
                        
                            <foreword>Die nunmehr vierte Phase der Corona-Kurzarbeit soll für den Zeitraum von 1.4.2021 bis 30.6.2021 gelten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Angesichts der anhaltenden Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die heimische Wirtschaft haben sich Sozialpartner und Bundesregierung zuletzt auf eine weitere Verlängerung (und geringfügige Anpassung) des bestehenden Kurzarbeitsmodells verständigt. Die nunmehr &lt;strong&gt;vierte Phase&lt;/strong&gt; der Corona-Kurzarbeit soll für den Zeitraum &lt;strong&gt;von 1.4.2021 bis 30.6.2021&lt;/strong&gt; gelten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gleiche Rahmenbedingungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die vierte Phase der Corona-Kurzarbeit soll in erster Linie die wesentlichen Eckpunkte des derzeit geltenden Kurzarbeitsmodells bis 30.6.2021 fortführen. Deshalb bleibt die einkommensabhängige Nettoersatzrate unverändert bei 80 % bzw. 90 %. Gleich bleibt außerdem, dass die Arbeitszeit im Rahmen der Corona-Kurzarbeit grundsätzlich auf bis zu 30 % reduziert werden kann, wobei die Möglichkeit einer Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit im Falle einer behördlichen Schließung ebenfalls unverändert fortgeführt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn der Arbeitgeber von einer behördlichen Schließung betroffen ist, soll auch in der vierten Phase der Corona-Kurzarbeit die Notwendigkeit, den Antrag von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigen zu lassen, entfallen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Neu: Förderung der Aus- und Weiterbildung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Aus- und Weiterbildung während der Ausfallszeit war auch bisher schon ein Bestandteil des Kurzarbeitsmodells. Neu ist, dass Aus- und Weiterbildung während der Corona-Kurzarbeit in der vierten Phase aktiv gefördert werden sollen. Zu diesem Zweck sollen Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter während der Ausfallszeiten aus- und weiterbilden, künftig 60 % vom Arbeitsmarktservice rückerstattet bekommen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Letzte Phase der Corona-Kurzarbeit?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Gemeinsam mit der Verlängerung um drei Monate wurde auch angekündigt, dass die Corona-Kurzarbeit nach ihrer inzwischen vierten Phase schrittweise auslaufen soll, sofern das Infektionsgeschehen und die Lage am Arbeitsmarkt einen solchen Schritt zulassen werden. Stattdessen sollen andere Angebote zur Arbeitsplatzsicherung bereitgestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.3.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem bleibt die gesetzliche Umsetzung des neuen Kurzarbeitsmodells abzuwarten. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter &lt;a title=&quot;LInk&quot; href=&quot;https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 04. März 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: pressmaster - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29372</id>
                        <updated>2021-03-04</updated>
                        <title>Coronavirus: Was ist neu am Verlustersatz?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26134/e29372/pic_big/img/ger/icon_koffer_weiss.png?checksum=00c61fc56cb323fcf75021a6dc418654209ec30f</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Verlustersatz soll Unternehmen, die besonders stark von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen sind, finanziell unterstützen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Verlustersatz soll Unternehmen, die besonders stark von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen sind, finanziell unterstützen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat dazu eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, die zuletzt &lt;strong&gt;mit Verordnung&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;vom 16.2.2021&lt;/strong&gt; abgeändert wurde. Wir haben die wesentlichen Neuerungen für Sie zusammengefasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Detaillierte Informationen über den Verlustersatz finden Sie in unserem Steuernews-Beitrag&lt;strong&gt; „Coronavirus: Was bringt der neue Verlustersatz?“&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anhebung des Förderhöchstbetrages&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Förderhöchstbetrag des Verlustersatzes wird auf &lt;strong&gt;€ 10 Mio.&lt;/strong&gt; (bisher € 3 Mio.) angehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der erhöhte Förderhöchstbetrag gilt rückwirkend und damit auch für Anträge, mit denen vor dem Inkrafttreten der Anhebung am 16.2021 ein Verlustersatz von mehr als € 3 Mio. (alter Förderhöchstbetrag) beantragt wurde. In diesen Fällen wird die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) die gestellten Anträge entsprechend anpassen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Änderungen für neu gegründete Unternehmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nach dem geänderten Wortlaut der Förderrichtlinie sollen nunmehr auch neu gegründete Unternehmen, die &lt;strong&gt;vor dem 1.11.2020&lt;/strong&gt; (bisher 16.9.2020) keine Umsätze erwirtschaftet haben, grundsätzlich nicht antragsberechtigt sein. Davon abweichend enthält die Förderrichtlinie aber zugleich eine Ausnahme für neu gegründete Unternehmen, die im Zeitraum von 16.6.2020 bis 1.11.2020 erstmalig Umsätze erwirtschaftet haben. Diese Unternehmen sind nur hinsichtlich der ersten beiden Betrachtungszeiträume nicht antragsberechtigt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kein Verlustersatz bei Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Klargestellt wird außerdem, dass der Verlustersatz nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn für denselben Betrachtungszeitraum im Rahmen des „Ausfallsbonus“ ein Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 gewährt wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.3.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 04. März 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29373</id>
                        <updated>2021-03-04</updated>
                        <title>Coronavirus: Was ist neu am Fixkostenzuschuss 800.000?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26134/e29373/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_rot.png?checksum=0837c32f5a7ef5cc75bcf6350a9e56b0a3778f44</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Fixkostenzuschuss 800.000 soll heimischen Unternehmen finanzielle Unterstützungen bereitstellen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden und die Deckung der anfallenden Fixkosten zu ermöglichen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Fixkostenzuschuss 800.000 soll heimischen Unternehmen finanzielle Unterstützungen bereitstellen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden und die Deckung der anfallenden Fixkosten zu ermöglichen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat dazu eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, die zuletzt &lt;strong&gt;mit Verordnung&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;vom 16.2.2021&lt;/strong&gt; abgeändert wurde. Wir haben die wesentlichen Neuerungen für Sie zusammengefasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Detaillierte Informationen über den Verlustersatz finden Sie in unserem Steuernews-Beitrag&lt;strong&gt; „Coronavirus: Was bringt der neue Fixkostenzuschuss 800.000?“&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anhebung des Förderhöchstbetrages&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Förderhöchstbetrag des Fixkostenzuschusses 800.000 wird auf &lt;strong&gt;€ 1.800.000,00 &lt;/strong&gt;(bisher € 800.000,00) angehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der erhöhte Förderhöchstbetrag gilt rückwirkend und damit auch für Anträge, mit denen vor dem Inkrafttreten der Anhebung am 16.2021 ein Fixkostenzuschuss 800.000 von mehr als € 800.000 (alter Förderhöchstbetrag) beantragt wurde. In diesen Fällen wird die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) die gestellten Anträge entsprechend anpassen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Änderungen für neu gegründete Unternehmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nach dem geänderten Wortlaut der Förderrichtlinie sollen nunmehr auch neu gegründete Unternehmen, die &lt;strong&gt;vor dem 1.11.2020&lt;/strong&gt; (bisher 16.9.2020) keine Umsätze erwirtschaftet haben, grundsätzlich nicht antragsberechtigt sein. Davon abweichend enthält die Förderrichtlinie aber zugleich eine Ausnahme für neu gegründete Unternehmen, die im Zeitraum von 16.6.2020 bis 1.11.2020 erstmalig Umsätze erwirtschaftet haben. Diese Unternehmen sind nur hinsichtlich der ersten beiden Betrachtungszeiträume nicht antragsberechtigt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.3.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 04. März 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29374</id>
                        <updated>2021-03-04</updated>
                        <title>Coronavirus: Was bringt der neue Verlustersatz?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26134/e29374/pic_big/img/ger/icon_tafel.png?checksum=7b476b6d95e03424dd216a64cbecc1b74c0646a9</img>
                        
                        
                            <foreword>Das BMF hat dazu eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, die zuletzt mit Verordnung vom 16.2.2021 abgeändert wurde.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Neben den bereits bestehenden Förderprogrammen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen und zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit heimischer Unternehmen wurde nun auch ein Verlustersatz eingerichtet, mit dem Unternehmen, die besonders stark von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen sind, unterstützt werden sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das BMF hat dazu eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, die zuletzt &lt;strong&gt;mit Verordnung vom 16.2.2021 abgeändert&lt;/strong&gt; wurde. Die wesentlichen Eckpunkte dieser Förderrichtlinie haben wir für Sie zusammengefasst. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wann kann der Verlustersatz gewährt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Vergabe des nicht rückzahlbaren Verlustersatzes setzt unter anderem voraus, dass&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Verlust aus einer operativen Geschäftstätigkeit im Inland stammt,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Umsätze des Unternehmens in den Betrachtungszeiträumen, für die ein Antrag gestellt wird, im Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 um mindestens 30 % zurückgegangen sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;beim Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren kein steuerlicher Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung rechtskräftig festgestellt wurde, durch den die steuerliche Bemessungsgrundlage im betroffenen Veranlagungszeitraum um mindestens € 100.000,00 verändert wurde,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ein körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen während der letzten fünf veranlagten Jahre nur bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens € 100.000,00 vom Abzugsverbot für bestimmte Zinszahlungen und Lizenzgebühren oder von der Hinzurechnungsbesteuerung bei niedrigbesteuerten ausländischen Passiveinkünften betroffen war (allerdings bestehen Ausnahmen bei rechtzeitiger Offenlegung),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat hat, der in der EU-Liste der für Steuerzwecke nicht kooperativen Länder und Gebiete genannt ist, und an diesem Sitz oder dieser Niederlassung im ersten nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr nicht überwiegend bestimmte niedrigbesteuerte Passiveinkünfte erwirtschaftet wurden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über das Unternehmen und seine geschäftsführenden Organe in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße in Höhe von mehr als € 10.000,00 aufgrund eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) verhängt wurde,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen zur Reduktion der zu deckenden Verluste gesetzt hat,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren anhängig war (Ausnahmen bei anhängigen Sanierungsverfahren) und das Unternehmen zum 31.12.2019 (oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum letzten Bilanzstichtag vor dem 31.12.2019) wirtschaftlich gesund war.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Keinen Verlustersatz erhalten unter anderem Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag), sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche und Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben. Auch neu gegründete Unternehmen, die &lt;strong&gt;vor dem 1.11.2020&lt;/strong&gt; (bisher 16.9.2020) keine Umsätze erwirtschaftet haben, sollen nach dem Wortlaut der Förderrichtlinie grundsätzlich nicht antragsberechtigt sein. Davon abweichend enthält die Förderrichtlinie aber zugleich eine Ausnahme für neu gegründete Unternehmen, die im Zeitraum von 16.6.2020 bis 1.11.2020 erstmalig Umsätze erwirtschaftet haben. Diese Unternehmen sind nur hinsichtlich der ersten beiden Betrachtungszeiträume nicht antragsberechtigt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Für welchen Zeitraum kann der Verlustersatz gewährt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Verlustersatz kann in zwei Tranchen für bis zu zehn Betrachtungszeiträume zwischen dem 16.9.2020 und dem 30.6.2021 gewährt werden. Der erste Betrachtungszeitraum beginnt dabei am 16.9.2020 und endet am 30.9.2020, während die übrigen Betrachtungszeiträume jeweils dem Kalendermonat entsprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich müssen die Betrachtungszeiträume, für die der Verlustersatz beantragt wird, zeitlich zusammenhängen. Eine zeitliche Lücke ist nur dann zulässig, wenn für die Betrachtungszeiträume November und / oder Dezember 2020 kein Antrag gestellt wird, weil für diese Monate ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wurde.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie wird der ersatzfähige Verlust ermittelt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bemessungsgrundlage des Verlustersatzes ist die Differenz zwischen den Erträgen des Unternehmens und den damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen im jeweiligen Betrachtungszeitraum. Die für den Verlustersatz maßgeblichen Erträge ergeben sich dabei aus&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Waren- und Leistungserlösen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bestandsveränderungen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;aktivierten Eigenleistungen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;sonstigen betrieblichen Erträgen (ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Den Erträgen werden die damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen gegenübergestellt. Dazu zählen grundsätzlich alle steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben, mit Ausnahme von&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;außerplanmäßigen Abschreibungen des Anlagevermögens,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zinsaufwendungen in dem Ausmaß, in dem sie die Zinserträge übersteigen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die so ermittelte Differenz muss um&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Beteiligungserträge, sofern sie im jeweiligen Betrachtungszeitraum mehr als die Hälfte der Waren- und Leistungserlöse betragen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Versicherungsleistungen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zuwendungen der öffentlichen Hand, die anlässlich der Coronavirus-Pandemie ausbezahlt wurden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kurzarbeitszuschüsse und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;gekürzt werden, soweit diese Beträge nicht bereits bei der Ermittlung der Erträge und Aufwendungen berücksichtigt wurden und sie während des jeweiligen Betrachtungszeitraumes anfallen oder diesen zumindest betreffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sofern der erwartete Verlustersatz insgesamt höchstens € 36.000,00 beträgt, können die Kosten der Einbringung des Antrags durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bei der Beantragung der zweiten Tranche bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000,00 verlusterhöhend angesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;In welchem Ausmaß wird der Verlustersatz gewährt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Durch den Verlustersatz werden&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;70 %, wenn das Unternehmen mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf mehr als € 10 Millionen belaufen, oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;90 %, wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf weniger als € 10 Millionen belaufen,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;des maßgeblichen Verlustes abgedeckt. Die Höhe des Verlustersatzes ist dabei mit &lt;strong&gt;€ 10 Millionen&lt;/strong&gt; (bisher € 3 Millionen) pro Unternehmen gedeckelt. Der Verlustersatz wird jedoch nur dann ausbezahlt, wenn sich der errechnete Ersatzbetrag auf mindestens € 500,00 beläuft.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;In welchem Verhältnis stehen Verlustersatz und Lockdown-Umsatzersatz?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Hat das Unternehmen während der Monate November und / oder Dezember 2020 durchgehend (d.h. für den vollen Betrachtungszeitraum) einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen, dann ist ein Verlustersatz für diese Betrachtungszeiträume generell ausgeschlossen. Wurde der Lockdown-Umsatzersatz hingegen nicht über den vollen Betrachtungszeitraum bezogen, kann für den jeweiligen Betrachtungszeitraum auch ein Verlustersatz beantragt werden. In diesem Fall verringert sich der ersatzfähige Verlust (d.h. die Bemessungsgrundlage) aber um den erhaltenen Lockdown-Umsatzersatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein allenfalls zustehender Lockdown-Umsatzersatz muss jedenfalls zeitlich vor dem Verlustersatz beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;In welchem Verhältnis stehen Verlustersatz und Fixkostenzuschuss 800.000?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Inanspruchnahme des Fixkostenzuschusses 800.000 oder eines Vorschusses auf den Fixkostenzuschuss 800.000 im Rahmen des Ausfallsbonus ist die gleichzeitige Gewährung eines Verlustersatzes ausgeschlossen. Wurde die erste Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000 bereits ausbezahlt (oder abgelehnt), kann nur dann ein Verlustersatz beantragt werden, wenn das Unternehmen bestätigt, dass es den Fixkostenzuschuss 800.000 nicht mehr beantragen und einen bereits erhaltenen Zuschuss entweder zurückzahlen oder sich auf den beantragten Verlustersatz anrechnen lassen wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sind spätere Gewinnausschüttungen und Entnahmen trotz Verlustersatz zulässig?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird der Verlustersatz in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.3.2020 bis 30.6.2021 weder Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen, noch eigene Aktien zurückkaufen, und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Auswirkungen hat der Verlustersatz auf Vergütungen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Durch die Antragstellung verpflichtet sich das Unternehmen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dazu, keine unangemessen hohen Vergütungen (insb. Entgelt und andere Entgeltbestandteile) an den Unternehmensinhaber, die Organe des Unternehmens (z.B. Geschäftsführer), Mitarbeiter und wesentliche Erfüllungsgehilfen zu leisten. Insbesondere dürfen Boni an Vorstände und Geschäftsführer in den Jahren 2020 und 2021 höchstens 50 % der Bonuszahlungen im Jahr 2019 betragen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie kann der Verlustersatz beantragt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit der ersten Tranche kann ab 16.12.2020 und bis spätestens 30.6.2021 die Auszahlung von 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt werden. Anträge auf die zweite Tranche, mit der der gesamte bisher noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung gelangt, sind ab dem 1.7.2021, längstens jedoch bis zum 31.12.2021, möglich. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Beantragung der ersten Tranche sind der Umsatzrückgang und der ersatzfähige Verlust bestmöglich zu schätzen („Prognoserechnung“). Bei der Beantragung der zweiten Tranche müssen die tatsächlich erlittenen Umsatzrückgänge und Verluste schließlich anhand einer gutachterlichen Stellungnahme eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters belegt werden („Endabrechnung“).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anträge auf Gewährung des Verlustersatzes sind von jedenfalls von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einzubringen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.3.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 04. März 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29375</id>
                        <updated>2021-03-04</updated>
                        <title>Coronavirus: Was bringt der neue Fixkostenzuschuss 800.000?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26134/e29375/pic_big/img/ger/icon_koffer_weiss.png?checksum=00c61fc56cb323fcf75021a6dc418654209ec30f</img>
                        
                        
                            <foreword>Die wesentlichen Eckpunkte dieser Förderrichtlinie haben wir für Sie zusammengefasst.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Der ursprünglich für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.9.2020 vorgesehene Fixkostenzuschuss sollte finanzielle Unterstützungen bereitstellen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden und die Deckung der anfallenden Fixkosten zu ermöglichen. Anlässlich der ab November 2020 neuerlich angeordneten Betriebsschließungen wurde dieser Fixkostenzuschuss nun um eine zweite Phase („Fixkostenzuschuss 800.000“) verlängert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das BMF hat dazu eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, die zuletzt &lt;strong&gt;mit Verordnung vom 16.2.2021 abgeändert&lt;/strong&gt; wurde. Die wesentlichen Eckpunkte dieser Förderrichtlinie haben wir für Sie zusammengefasst. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wann kann der Fixkostenzuschuss 800.000 gewährt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Vergabe des nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses 800.000 setzt unter anderem voraus, dass&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Fixkosten aus einer operativen Geschäftstätigkeit im Inland stammen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Umsätze des Unternehmens in den Betrachtungszeiträumen, für die ein Antrag gestellt wird, im Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 um mindestens 30 % zurückgegangen sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;beim Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren kein steuerlicher Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung rechtskräftig festgestellt wurde, durch den die steuerliche Bemessungsgrundlage im betroffenen Veranlagungszeitraum um mindestens € 100.000,00 verändert wurde,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ein körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen während der letzten fünf veranlagten Jahre nur bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens € 100.000,00 vom Abzugsverbot für bestimmte Zinszahlungen und Lizenzgebühren oder von der Hinzurechnungsbesteuerung bei niedrigbesteuerten ausländischen Passiveinkünften betroffen war (allerdings bestehen Ausnahmen bei rechtzeitiger Offenlegung),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat hat, der in der EU-Liste der für Steuerzwecke nicht kooperativen Länder und Gebiete genannt ist, und an diesem Sitz oder dieser Niederlassung im ersten nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr nicht überwiegend bestimmte niedrigbesteuerte Passiveinkünfte erwirtschaftet wurden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über das Unternehmen und seine geschäftsführenden Organe in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße in Höhe von mehr als € 10.000,00 aufgrund eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) verhängt wurde,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen im Rahmen einer Gesamtstrategie einnahmen- und ausgabenseitige Maßnahmen zur Senkung der zu deckenden Fixkosten gesetzt hat,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung weder ein Insolvenzverfahren anhängig war, noch die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt waren, und das Unternehmen zum 31.12.2019 (oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum letzten Bilanzstichtag vor dem 31.12.2019) wirtschaftlich gesund war.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Keinen Fixkostenzuschuss erhalten unter anderem Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag), sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche und Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben. Auch neu gegründete Unternehmen, die &lt;strong&gt;vor dem 1.11.2020&lt;/strong&gt; (bisher 16.9.2020) keine Umsätze erwirtschaftet haben, sollen nach dem Wortlaut der Förderrichtlinie grundsätzlich nicht antragsberechtigt sein. Davon abweichend enthält die Förderrichtlinie aber zugleich eine Ausnahme für neu gegründete Unternehmen, die im Zeitraum von 16.6.2020 bis 1.11.2020 erstmalig Umsätze erwirtschaftet haben, vor. Diese Unternehmen sind nur hinsichtlich der ersten beiden Betrachtungszeiträume nicht antragsberechtigt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Für welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss 800.000 gewährt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Fixkostenzuschuss 800.000 kann in zwei Tranchen für bis zu zehn Betrachtungszeiträume zwischen dem 16.9.2020 und dem 30.6.2021 gewährt werden. Der erste Betrachtungszeitraum beginnt dabei am 16.9.2020 und endet am 30.9.2020, während die übrigen Betrachtungszeiträume jeweils dem Kalendermonat entsprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich müssen die Betrachtungszeiträume, für die der Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt wird, zeitlich zusammenhängen. Allerdings können Anträge auch für zwei zeitlich getrennte Blöcke aus aufeinanderfolgenden Betrachtungszeiträumen gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss 800.000 gewährt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen des Fixkostenzuschuss 800.000 entspricht das Ausmaß, in dem die Fixkosten ersetzt werden, dem prozentuellen Umsatzrückgang. Die Ersatzrate liegt also zwischen 30 % (bei dem für die Antragstellung mindestens notwendigen Umsatzrückgang) und 100 % (bei totalem Umsatzausfall). Der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss 800.000 muss dabei aber mindestens € 500,00 betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Fixkostenzuschuss 800.000 von kleinen Unternehmen auch in pauschalierter Form ermittelt werden. Wird dieses Wahlrecht ausgeübt, können 30 % des Umsatzrückgangs beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe des Fixkostenzuschusses 800.000 ist mit &lt;strong&gt;€ 1.800.000,00&lt;/strong&gt; (bisher € 800.000,00) pro Unternehmen begrenzt. Dieser Förderhöchstbetrag reduziert sich um bereits ausbezahlte oder verbindlich zugesagte Förderungen, die „sonstige finanzielle Maßnahmen“ im Sinne des Befristeten Beihilferahmens der Europäischen Union sind (z.B. Lockdown-Umsatzersatz). Andere Unterstützungsleistungen, die nicht als „sonstige finanzielle Maßnahmen“ unter den Befristeten Beihilferahmen fallen (z.B. Fixkostenzuschuss I.), vermindern den Förderhöchstbetrag hingegen nicht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Fixkosten werden ersetzt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Geschäftsraummiete und Pacht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens stehen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufwendungen für Telekommunikation, Strom-, Gas- sowie andere Energie- und Heizungskosten;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebliche Versicherungsprämien;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist bzw. unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Leasingraten oder, wenn das Unternehmen wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts ist und entweder den Ersatz der Absetzung für Abnutzung (AfA) oder eines der Absetzung für Abnutzung (AfA) der Höhe nach entsprechenden Betrages beantragt, die Finanzierungskostenanteile der Leasingraten;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wertverlust verderblicher oder saisonaler Waren, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben (ein Zuschuss zum Wertverlust saisonaler Waren kann aber grundsätzlich erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Absetzung für Abnutzung (AfA) bei betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die entweder vor dem 16.9.2020 angeschafft oder vor dem 16.9.2020 bestellt und vor Beginn des gewählten Betrachtungszeitraumes in Betrieb genommen wurden;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Absetzung für Abnutzung (AfA) bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zwar als primäre Betriebsmittel zur Erzielung von Umsätzen verwendet werden, dabei aber nicht im Eigentum des Unternehmens stehen, sofern es dadurch zu keiner doppelten Berücksichtigung beim antragstellenden Unternehmen und beim Eigentümer dieser Wirtschaftsgüter kommt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ein angemessener Unternehmerlohn (einschließlich Sozialversicherungsbeiträge) bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen basierend auf dem durchschnittlichen steuerlichen Monatsgewinn des letztveranlagten Vorjahres, wobei nach Abzug der Nebeneinkünfte jedenfalls € 666,66 und insgesamt höchstens € 2.666,67 pro Monat angesetzt werden dürfen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Geschäftsführerbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, der nicht nach ASVG zu versichern ist, bis zu einer Obergrenze von € 2.666,67 pro Monat;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Personalaufwendungen (exklusive Lohnnebenkosten), die ausschließlich für die Bearbeitung krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen anfallen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unabhängig von der tatsächlichen Auslastung anfallende Personalaufwendungen (exklusive Lohnnebenkosten) in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß, um einen Mindestbetrieb während des gewählten Betrachtungszeitraumes aufrecht zu erhalten, sofern das Unternehmen während dieses Betrachtungszeitraumes für Kunden geöffnet ist;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten der Antragstellung bis höchstens € 1.000,00, wenn insgesamt weniger als € 36.000,00 an Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden (kann erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;„Endgültig frustrierte“ Aufwendungen, die nach dem 01.6.2019 und vor dem 16.3.2020 wirtschaftlich verursacht wurden, um während des Betrachtungszeitraums Umsätze zu erzielen, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie dann aber nicht realisiert werden konnten (ausgenommen Rückstellungen und außerplanmäßige Abschreibungen);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebsnotwendige Aufwendungen für sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Von den Fixkosten, für die der Zuschuss beantragt wird, sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken sollen, und Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz in Abzug zu bringen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Dürfen trotz Fixkostenzuschuss 800.000 weiterhin Gewinne ausgeschüttet werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird der Fixkostenzuschuss 800.000 in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.3.2020 bis 30.6.2021 keine Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;In welchem Verhältnis stehen Fixkostenzuschuss 800.000 und Lockdown-Umsatzersatz?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Da sich die Betrachtungszeiträume des Fixkostenzuschusses 800.000 und des Lockdown-Umsatzersatzes überschneiden können und ein erhaltener Lockdown-Umsatzersatz den Förderhöchstbetrag des Fixkostenzuschusses 800.000 reduziert, muss ein allenfalls zustehender Lockdown-Umsatzersatz zeitlich vor dem Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unternehmen, die für den vollen Monat November 2020 einen Lockdown-Umsatzersatz erhalten, können diesen Monat generell nicht als Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss 800.000 wählen. Wird der Lockdown-Umsatzersatz hingegen nur für einen Teil des gewählten Betrachtungszeitraumes (z.B. die zweite Novemberhälfte) beantragt, kann der November hingegen auch als Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss 800.000 gewählt werden. In diesem Fall vermindert sich der tatsächlich ausbezahlte Fixkostenzuschuss 800.000 entsprechend.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie kann der Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit der ersten Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000 kann von 23.11.2020 bis 30.6.2021 die Auszahlung von 80 % des voraussichtlichen Zuschusses beantragt werden. Anträge auf die zweite Tranche, mit der der gesamte bisher noch nicht ausbezahlte Fixkostenzuschuss 800.000 zur Auszahlung gelangt, sind ab dem 1.7.2021, längstens jedoch bis zum 31.12.2021, möglich. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Antrag ist unter anderem eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen oder geschätzten Fixkosten und die tatsächlichen oder geschätzten Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen in der Regel vor der Antragstellung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden (ausgenommen bei pauschalierter Ermittlung, wenn bei der Beantragung der ersten Tranche insgesamt nicht mehr als € 36.000,00 an Zuschuss erwartet werden oder bei Beantragung eines Vorschusses auf den Fixkostenzuschuss 800.000 im Rahmen des Ausfallsbonus).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.3.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 04. März 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29376</id>
                        <updated>2021-02-24</updated>
                        <title>Verlängerung der Abgabenstundungen bis zum 30.6. geplant</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26134/e29376/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Finanzministerium plant lt. Pressemitteilung, die bis zum 31. März 2021 geltende Befristung für bereits bestehende Abgabenstundungen bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Finanzministerium plant lt. Pressemitteilung, die bis zum 31. März 2021 geltende Befristung für bereits bestehende Abgabenstundungen bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern. Bis dahin sollen auch keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge festgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 24.2.2021 und können sich kurzfristig ändern. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29377</id>
                        <updated>2021-02-24</updated>
                        <title>Welche Sachverhalte werden neu an das Kontenregister gemeldet?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26134/e29377/pic_big/img/ger/icon_geldsack.png?checksum=203ff970c21312bfb9559210dd67ffde82826e56</img>
                        
                        
                            <foreword>Wir haben die wesentlichen Eckpunkte für Sie zusammengefasst.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird das Kontenregister durch eine Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (KontRegG) deutlich erweitert und für zusätzliche Behörden (z. B. die Geldwäschemeldestelle) neu zugänglich gemacht. Wir haben die wesentlichen Eckpunkte für Sie zusammengefasst.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erweiterung der Meldepflichten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Künftig wird das Kontenregister auch Informationen zu&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Kreditkonten, die durch eine IBAN identifiziert werden und vom Inhaber als Zahlungsdienstnutzer unmittelbar zur Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt werden können,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zahlungskonten, die durch eine IBAN identifiziert werden und von Finanzinstituten im Rahmen ihrer Haupttätigkeit zur gewerblichen Erbringung von Zahlungsdiensten geführt werden, und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Schließfächern bei Kreditinstituten oder gewerblichen Schließfachanbietern&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;enthalten. Die erstmalige Meldung muss die meldepflichtigen Informationen mit Stand zum 1.1.2021 beinhalten. Wann genau diese Meldung zu erfolgen hat, ist erst noch in der Kontenregister-Durchführungsverordnung (KontReg-DV) zu regeln.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Meldepflicht für Schließfächer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unter den Begriff Schließfach fallen Einrichtungen mit besonderen Zugangsbeschränkungen, die zum Zweck der Aufbewahrung von Wertgegenständen auf grundsätzlich unbestimmte Zeit rechtsgeschäftlich vermietet werden. Nicht davon erfasst sind hingegen Einrichtungen zur Aufbewahrung für die Dauer von weniger als einer Woche (z. B. Gepäckaufbewahrung in Bahnhöfen oder Safes in Hotelzimmern).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Schließfächern werden neben den allgemeinen Informationen auch eine Identifikationsnummer sowie der Beginn und die Dauer des Mietzeitraumes an das Kontenregister gemeldet. Ist der Mieter des Schließfaches eine juristische Person, sind außerdem die hinsichtlich des Schließfaches vertretungsbefugten Personen und die wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) zu melden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: B. Plank/ imBILDE.at - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29378</id>
                        <updated>2021-02-24</updated>
                        <title>Wie ist der Einfuhr-Versandhandel ab Juli geregelt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26134/e29378/pic_big/img/ger/icon_koffer_weiss.png?checksum=00c61fc56cb323fcf75021a6dc418654209ec30f</img>
                        
                        
                            <foreword>Bereits mit dem Abgabenänderungsgesetz 2020 wurden einige Bestimmungen des grenzüberschreitenden Versandhandels geändert, welche nun mit 1. Juli 2021 in Kraft treten sollen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bereits mit dem Abgabenänderungsgesetz 2020 wurden einige Bestimmungen des grenzüberschreitenden Versandhandels geändert, welche nun mit 1. Juli 2021 in Kraft treten sollen. In diesem Zusammenhang entfällt auch die Steuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen, deren Wert € 22,00 nicht übersteigen. Dieser Artikel stellt die Eckpunkte zum Einfuhrversandhandel dar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Einfuhr-Versandhandel liegt vor bei&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Lieferungen an einen Abnehmer, der Nichtunternehmer ist,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bei denen Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;vom Drittlandsgebiet in einen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden. Umfasst sind auch jene Lieferungen, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Dies gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gilt dies nur für Lieferungen an Nichtunternehmer, die keine juristischen Personen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Einfuhr-Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet (Bestimmungsland), wenn&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wird, als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung endet, oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Unternehmer die Sonderregelung für den Einfuhrversandhandel (IOSS – siehe unten) in Anspruch nimmt.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer, die Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei denen der Einzelwert der Waren je Sendung € 150,00 nicht übersteigt, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle (beispielsweise Marktplatz, Plattform, Portal u. ä.) unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. Dies gilt auch für Lieferungen an Nichtunternehmer innerhalb der EU durch einen nicht in der EU niedergelassenen Unternehmer.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonderregelung für Einfuhr-Versandhandel (IOSS – Import-One-Stop-Shop)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bestimmte Unternehmer können für Einfuhr-Versandhandel, bei dem der Einzelwert der Waren je Sendung € 150,00 nicht übersteigt, auf Antrag eine Sonderregelung in Anspruch nehmen, bei der alle entsprechenden Einfuhr-Versandhandelsumsätze innerhalb der EU in einem Mitgliedstaat erklärt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird diese Sonderregelung in Anspruch genommen, ist die Einfuhr von jenen Gegenständen von der Umsatzsteuer befreit, für die die Umsatzsteuer im Rahmen der Sonderregelung erklärt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Anwendung der Sonderregelung IOSS ist die Beachtung bestimmter Voraussetzungen und weiterer Regelungen erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Mymemo - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29379</id>
                        <updated>2021-02-24</updated>
                        <title>Welche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können steuerlich auf drei Jahre verteilt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26134/e29379/pic_big/img/ger/icon_traktor_orange.png?checksum=42612815fb39afccd67a4bf22d903dad63d97db3</img>
                        
                        
                            <foreword>Bestimmte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können ab der Veranlagung 2020 auf Antrag zu je einem Drittel im Veranlagungsjahr und den beiden Folgejahren steuerlich berücksichtigt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bestimmte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können ab der Veranlagung 2020 auf Antrag zu je einem Drittel im Veranlagungsjahr und den beiden Folgejahren steuerlich berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird ein Antrag gestellt, sind folgende Einkünfte in die Verteilung einzubeziehen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft und aus Bienenzucht&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;aus übrigem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im Sinne des § 50 des Bewertungsgesetzes&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung ist, dass diese Einkünfte durch Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausgenommen davon sind unter anderem Einkünfte,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die durch Vollpauschalierung ermittelt wurden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;aus einer Jagd, aus einem Nebenerwerb oder einer Nebentätigkeit,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;aus besonderen Waldnutzungen, wenn sie begünstigt sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;aus der Veräußerung von Grundstücken oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;aus der Betriebsveräußerung oder -aufgabe.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Sind nicht sämtliche Einkünfte zu verteilen, muss aus den Aufzeichnungen klar erkennbar sein, welche Einkünfte in die Verteilung einbezogen und wie sie ermittelt wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verteilung ist in der Einkommensteuererklärung zu beantragen und betrifft alle verteilungsfähigen Einkünfte und ist für die Folgejahre bindend. Die Verteilung endet unter anderem durch Widerruf des Verteilungsantrages. In diesem Fall kann ein neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Ewald Fröch - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29380</id>
                        <updated>2021-02-24</updated>
                        <title>Sind Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26134/e29380/pic_big/img/ger/icon_laptop_rot.png?checksum=c09176ba4d3c8f1a3239a5e35308f3bc8de07b90</img>
                        
                        
                            <foreword>Nicht zuletzt wegen der Berichte über hohe Kursgewinne (und -verluste) sind Kryptowährungen für viele Anleger zum Thema geworden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Nicht zuletzt wegen der Berichte über hohe Kursgewinne (und -verluste) sind Kryptowährungen für viele Anleger zum Thema geworden. Aber auch die Finanzverwaltung ist interessiert, denn der Handel mit Kryptowährungen ist häufig steuerlich relevant.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ist der Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für die steuerliche Behandlung ist bedeutend, ob die Kryptowährungen betrieblich oder privat gehandelt werden. Der betriebliche Handel mit Kryptowährungen ist, je nach Rechtsform des Unternehmens, immer entweder einkommensteuer- oder körperschaft-steuerpflichtig. Der private Handel mit Kryptowährungen fällt hingegen grundsätzlich nur bis zum Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist unter die Einkommensteuerpflicht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie und in welcher Höhe wird besteuert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der private Handel mit Kryptowährungen wird als Spekulationsgeschäft besteuert, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist stattfinden. In diesem Fall werden die erzielten Kursgewinne dem steuerpflichtigen Einkommen zugeschlagen und zum progressiven Einkommensteuertarif (mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 55 %) besteuert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dagegen sind im privaten Handel mit Kryptowährungen erzielte Kursgewinne grundsätzlich steuerfrei, wenn die Anschaffung zum Zeitpunkt der Veräußerung länger als ein Jahr zurückliegt oder die während eines Kalenderjahres erzielten Einkünfte aus Spekulationsgeschäften insgesamt weniger als € 440,00 betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einkünfte aus dem betrieblichen Handel mit Kryptowährungen werden zusammen mit dem Gewinn des Unternehmens besteuert. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften wird der progressive Einkommensteuertarif (mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 55 %) angewendet, während bei Kapitalgesellschaften die Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % anfällt und eine Ausschüttung von Gewinnen an natürliche Personen nochmals mit 27,5 % besteuert wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In bestimmten Konstellationen kann bei Steuerpflichtigen, die nicht der Körperschaftsteuer unterliegen, aber auch die Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 % anfallen. Das ist etwa bei zinstragend veranlagten Kryptowährungen oder bei Kryptoassets, die wie Aktien oder Genussrechte ausgestaltet sind (sogenannte „Security Token“), der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kursgewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen werden der Finanzverwaltung nicht automatisch gemeldet, sondern müssen in der Veranlagung angegeben werden. Werden steuerpflichtige Einkünfte nicht angegeben, drohen Strafen!&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: brudertack69 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29381</id>
                        <updated>2021-02-24</updated>
                        <title>Vorsteuererstattung aus UK für 2020 bis 31.3.2021 beantragen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26134/e29381/pic_big/img/ger/icon_kalender_dunkelgruen.png?checksum=d38a9998a726b49cfa60dfdeabee0b90fe6eee11</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat Auswirkungen auf eine Vielzahl von rechtlichen Bereichen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat Auswirkungen auf eine Vielzahl von rechtlichen Bereichen. Umsatzsteuerlich gilt das Vereinigte Königreich seit Jahresbeginn als Drittland. So ist nun im Bereich der Umsatzsteuer unter anderem Folgendes zu beachten:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Für Warenlieferungen aus Österreich in das Vereinigte Königreich kommen nicht mehr die Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen, sondern jene für Ausfuhrlieferungen zur Anwendung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für Warenlieferungen aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich kommen nicht mehr die Regelungen für innergemeinschaftliche Erwerbe, sondern jene für Einfuhren und zur Einfuhrumsatzsteuer zur Anwendung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Abweichende Regelungen gelten für Lieferungen von Gegenständen nach Nordirland.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vorsteuervergütung für britische Vorsteuern aus dem Jahr 2020 sind nur bis zum 31. März 2021 über FinanzOnline beantragbar.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auch viele andere Bereiche der Umsatzsteuer, wie z. B. Versandhandel, sonstige Leistungen, Konsignationslager oder Lohnveredelung sind vom BREXIT betroffen. Ebenso gab es Änderungen in den Bereichen Ertragsteuern, Verbrauchsteuern und Zoll. Sollten Sie Geschäftsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich haben, ist jedenfalls eine individuelle Beratung empfehlenswert. Das Finanzministerium bietet auf &lt;a href=&quot;https://www.bmf.gv.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.bmf.gv.at&lt;/a&gt; umfangreiche Informationen zu den Themen Zoll &amp;amp; Brexit sowie Steuern &amp;amp; Brexit.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrei Korzhyts - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29382</id>
                        <updated>2021-02-24</updated>
                        <title>Wie kann man die beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden nutzen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26134/e29382/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit einer Neuerung im Konjunkturstärkungsgesetz kann unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte Abschreibung (AfA) in Anspruch genommen werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit einer Neuerung im Konjunkturstärkungsgesetz kann unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte Abschreibung (AfA) in Anspruch genommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der steuerliche Vorteil der beschleunigten Abschreibung liegt im Vorziehen von insgesamt drei Jahresabschreibungen. Am Ende der Nutzungsdauer können diese drei Jahresabschreibungen dann nicht geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird also z. B. ein Bürogebäude im Betriebsvermögen ab dem 1. Juli 2020 angeschafft, so bedeutet diese Regelung, dass im ersten Jahr eine Abschreibung von bis zu 7,5 %, im zweiten Jahr von bis zu 5 % und im dritten Jahr und danach eine Abschreibung von 2,5 % möglich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine ähnliche Regelung ist auch bei Überschussermittlung anwendbar. Werden mit einem Gebäude im Privatvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, so ist bei Anwendung der Regelungen der beschleunigten AfA der AfA-Satz im ersten Jahr bis zu 4,5 %, im zweiten Jahr bis zu 3 % und im dritten und in den Folgejahren bis zu 1,5 %.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Benjamin LEFEBVRE - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29383</id>
                        <updated>2021-02-24</updated>
                        <title>Aufgeschobene Zahlungen: Rückzahlung einplanen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26134/e29383/pic_big/img/ger/icon_mann_gruen.png?checksum=37f9971c629b0aeed040e87b11c58e1f311c9f58</img>
                        
                        
                            <foreword>Viele Unternehmen müssen aktuell sehr genau auf ihre Liquidität achten, um zahlungsfähig zu bleiben. Wie berichtet bieten sowohl Finanz wie auch die Sozialversicherung Stundungen und Ratenzahlungen zur Unterstützung an.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Viele Unternehmen müssen aktuell sehr genau auf ihre Liquidität achten, um zahlungsfähig zu bleiben. Wie berichtet bieten sowohl Finanz wie auch die Sozialversicherung Stundungen und Ratenzahlungen zur Unterstützung an. Nicht vergessen sollte man aber, dass diese Zahlungen nur aufgeschoben und diese Verbindlichkeiten letztendlich doch zu begleichen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch wenn der Blick in die Zukunft aktuell sehr schwierig ist, ist es oft ratsam, mittels eines Finanzplanes die Zahlungsströme eines Unternehmens zu erfassen und deren Auswirkung auf das Bankkonto zu planen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kurzfristige Finanzplanung ist dabei im Sinne einer Liquiditätsvorschau auf Tages- oder Wochenbasis nur wenige Wochen in die Zukunft gerichtet. Dies ist besonders bei Unternehmen in der Krise erforderlich, die bereits nur sehr geringe liquide Mittel zur Verfügung haben. Dabei werden ausgehend von einem Liquiditätsstatus (Stände der Bankkonten) die kurzfristig zu erwartenden Aus- und Einzahlungen geplant.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine mittelfristige Finanzplanung erstreckt sich oft über ein bis zwei Jahre und kann auch rollierend durchgeführt werden. Geplant wird auf Monats- bzw. eventuell auch auf Quartalsbasis. Ein Finanzplan für das kommende Jahr wird oft aus den geplanten Budgetzahlen abgeleitet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;So können frühzeitig mögliche Liquiditätsengpässe identifiziert und die Rückzahlung aufgeschobener Zahlungen besser eingeplant werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: LioTou - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e26085</id> 
                <title>Februar 2021</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29325</id>
                        <updated>2021-02-19</updated>
                        <title>Coronavirus: Was bringt der neue „Ausfallsbonus“?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26085/e29325/pic_big/img/ger/icon_geldsack.png?checksum=203ff970c21312bfb9559210dd67ffde82826e56</img>
                        
                        
                            <foreword>Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit dem „Ausfallsbonus“ wurden die pandemiebedingten Unterstützungsleistungen um eine neue Maßnahme erweitert, die dazu beitragen soll, die Zahlungsfähigkeit heimischer Unternehmen trotz der anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie zu erhalten und Liquiditätsengpässe zu vermeiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wer kann den Ausfallsbonus beantragen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Vergabe des nicht rückzahlbaren Ausfallsbonus setzt unter anderem voraus, dass&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Umsätze des Unternehmens in den Betrachtungszeiträumen, für die ein Antrag gestellt wird, im Vergleich zu den jeweils entsprechenden Kalendermonaten aus dem Zeitraum von März 2019 bis Februar 2020 um mindestens 40 % zurückgegangen sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;beim Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren kein steuerlicher Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung rechtskräftig festgestellt wurde, durch den die steuerliche Bemessungsgrundlage im betroffenen Veranlagungszeitraum um mindestens € 100.000,00 verändert wurde,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ein körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen während der letzten fünf veranlagten Jahre nur bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens € 100.000,00 vom Abzugsverbot für bestimmte Zinszahlungen und Lizenzgebühren oder von der Hinzurechnungsbesteuerung bei niedrigbesteuerten ausländischen Passiveinkünften betroffen war (allerdings bestehen Ausnahmen bei rechtzeitiger Offenlegung),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat hat, der in der EU-Liste der für Steuerzwecke nicht kooperativen Länder und Gebiete genannt ist, und an diesem Sitz oder dieser Niederlassung im ersten nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr nicht überwiegend bestimmte niedrigbesteuerte Passiveinkünfte erwirtschaftet wurden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über das Unternehmen und seine geschäftsführenden Organe in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße in Höhe von mehr als € 10.000,00 aufgrund eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) verhängt wurde,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über das Unternehmen weder im Betrachtungszeitraum noch zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren (ausgenommen Sanierungsverfahren) anhängig war.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Keinen Ausfallsbonus erhalten unter anderem Unternehmen, die zu Beginn des Betrachtungszeitraumes mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen sind in begründeten Fällen auf Antrag möglich), sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche und Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben. Auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.11.2020 keine Umsätze erwirtschaftet haben, sind nicht antragsberechtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Unternehmen, die zum 31.12.2019 (oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum letzten Bilanzstichtag vor dem 31.12.2019) „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des Beihilfenrechts sind, gelten Sonderregelungen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;In welchem Ausmaß wird der Ausfallsbonus gewährt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen des Ausfallsbonus können 15 % des Umsatzausfalles als Zuschuss („eigentlicher Bonus“) und weitere 15 % des Umsatzausfalles als optionaler Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 (entspricht einer maximalen Ersatzrate von 30 %) ersetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der eigentliche Bonus und der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 sind dabei mit jeweils € 30.000,00 pro Kalendermonat begrenzt (entspricht einer maximalen Fördersumme von € 60.000,00 pro Kalendermonat). Der eigentliche Bonus wird ab einer Mindestförderhöhe von € 100,00 ausbezahlt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine weitere Deckelung kann sich im Einzelfall aber auch daraus ergeben, dass der Ausfallsbonus nur solange gewährt wird, bis der Antragsteller den beihilfenrechtlichen Höchstbetrag von € 1,8 Mio. (abzüglich bestimmter anderer Unterstützungsleistungen aus dem „Befristeten Beihilferahmen“) ausgeschöpft hat.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was gilt davon abweichend für den Betrachtungszeitraum März 2021?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Laut Ankündigung des Bundesministers für Finanzen vom 10.3.2021 soll der für den Betrachtungszeitraum März 2021 beantragbare Ausfallsbonus deutlich erhöht werden. Sofern ein Unternehmen sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung eines „Ausfallsbonus“ erfüllt, wird&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;der eigentliche Bonus für diesen Betrachtungszeitraum &lt;strong&gt;auf 30 %&lt;/strong&gt; (statt 15 %) des Umsatzausfalles und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Obergrenze des eigentlichen Bonus auf &lt;strong&gt;€ 50.000,00&lt;/strong&gt; (statt € 30.000,00) pro Unternehmen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;angehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000, der im Rahmen des Ausfallsbonus zusätzlich zum eigentlichen Bonus beantragt werden kann, bleibt hingegen unverändert bei 15 % des Umsatzausfalles mit einer Obergrenze von € 30.000,00 pro Unternehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den Betrachtungszeitraum März 2021 ergeben sich daraus (bei Inanspruchnahme des optionalen Vorschusses auf den Fixkostenzuschuss 800.000) eine maximale &lt;strong&gt;Förderrate von 45 %&lt;/strong&gt; des Umsatzausfalles und ein &lt;strong&gt;Förderhöchstbetrag von € 80.000,00&lt;/strong&gt; pro Unternehmen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Für welchen Zeitraum kann der Ausfallsbonus beantragt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Ausfallsbonus kann für Kalendermonate im Zeitraum zwischen November 2020 und Juni 2021 gewährt werden. Weil sich die möglichen Betrachtungszeiträume des Ausfallsbonus und anderer pandemiebedingter Unterstützungsleistungen überschneiden, kann die Antragstellung für einzelne Betrachtungszeiträume allerdings nur eingeschränkt oder überhaupt nicht möglich sein, um parallele Zuschüsse zu verhindern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nur der eigentliche Bonus (15 % des Umsatzausfalles), nicht aber der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000, kann beantragt werden, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für den jeweiligen Betrachtungszeitraum bereits ein Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt wurde (gilt auch bei Ablehnung des Antrags) oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für den jeweiligen Betrachtungszeitraum bereits ein Verlustersatz beantragt wurde.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für die Betrachtungszeiträume November 2020 oder Dezember 2020 kann zudem kein Ausfallsbonus (d.h. weder der eigentliche Bonus noch der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000) beantragt werden, wenn während des jeweiligen Betrachtungszeitraumes ein Lockdown-Umsatzersatz (für direkt betroffene Unternehmen), ein Lockdown-Umsatzersatz II. (für indirekt betroffene Unternehmen) oder eine Lockdownkompensation (für selbstständige Künstler) in Anspruch genommen wurde (außer die erhaltenen Zuschüsse werden vor der Antragstellung zurückbezahlt).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was bedeutet „Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000“?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 kann neben dem eigentlichen Bonus als Bestandteil des Ausfallsbonus beantragt werden. Dafür muss der Antragsteller neben den allgemeinen Voraussetzungen des Ausfallsbonus auch sämtliche Voraussetzungen gemäß der Förderrichtlinie zum Fixkostenzuschuss 800.000 erfüllen. Der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 kann dabei nur gemeinsam mit dem eigentlichen Bonus beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird ein Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt, muss der Antragsteller in weiterer Folge bis spätestens 31.12.2021 den vollen Fixkostenzuschuss 800.000 beantragen. Die im Rahmen des Ausfallsbonus als optionaler Vorschuss ausbezahlten Beträge werden später auf den tatsächlich gewährten Fixkostenzuschuss 800.000 angerechnet. Um diese Anrechnung sicherzustellen, kann der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 nur bis zur erstmaligen Beantragung eines Fixkostenzuschusses 800.000 beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie kann der Ausfallsbonus beantragt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Ausfallsbonus kann grundsätzlich ab dem 16. des auf den jeweiligen Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats (z.B. ab 16.2.2021 für Jänner 2021) und bis spätestens 15. des auf den Betrachtungszeitraumes drittfolgenden Kalendermonats (z.B. bis 15.4.2021 für Jänner 2021) elektronisch über FinanzOnline beantragt werden. Für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 ist davon abweichend eine Antragsfrist von 16.2.2021 bis spätestens 15.4.2021 vorgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antragsteller kann seine Anträge entweder selbst einbringen oder von einem bevollmächtigten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einbringen lassen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 11.3.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. März 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29326</id>
                        <updated>2021-02-19</updated>
                        <title>Haben Sie bereits eine Investitionsprämie beantragt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26085/e29326/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_orange.png?checksum=ed9873b7b8e261a0b03d342c49d555dd46d8ded9</img>
                        
                        
                            <foreword>Wenn Sie die Investitionsprämie für förderbare Investitionen beantragen möchten, aber bislang noch keinen Antrag gestellt haben, dann besteht jetzt Handlungsbedarf.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wenn Sie die Investitionsprämie für förderbare Investitionen beantragen möchten, aber bislang noch keinen Antrag gestellt haben, dann besteht jetzt Handlungsbedarf. Denn obwohl die Frist zur Setzung der ersten Maßnahme einer Investition zuletzt bis zum 31.5.2021 verlängert wurde, muss die Investitionsprämie &lt;strong&gt;unverändert bis spätestens 28.2.2021 beantragt werden!&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Informationen zur Investitionsprämie finden Sie in unseren Steuernews und unter &lt;a href=&quot;https://www.aws.at&quot;&gt;https://www.aws.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 19. Februar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Bacho Foto - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29327</id>
                        <updated>2021-02-19</updated>
                        <title>Wie ist der Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen geregelt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26085/e29327/pic_big/img/ger/icon_geldsack.png?checksum=203ff970c21312bfb9559210dd67ffde82826e56</img>
                        
                        
                            <foreword>Unternehmen, welche durch die Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw Notmaßnahmenverordnungen indirekt erheblich betroffen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Umsatzersatz beantragen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Unternehmen, welche durch die Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw Notmaßnahmenverordnungen &lt;strong&gt;indirekt erheblich betroffen sind&lt;/strong&gt;, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Umsatzersatz beantragen &lt;strong&gt;(Lockdown-Umsatzersatz II)&lt;/strong&gt;. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über ausgewählte Eckpunkte dieser Regelung&lt;strong&gt;. &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Unternehmen sind begünstigt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Gefördert werden Unternehmen,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;mit Sitz/Betriebsstätte und operativer Tätigkeit in Österreich (steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb oder gem. § 5 Z 6 KStG befreit)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die von den &lt;strong&gt;Einschränkungen der&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw Notmaßnahmenverordnungen&lt;/strong&gt; (1., 2. und 3. COVID-19-SchuMaV bzw 1. und 2. COVID-19-NotMV) &lt;strong&gt;indirekt erheblich betroffen&lt;/strong&gt; und in einer oder mehreren durch diese Einschränkungen direkt betroffenen Branchen operativ tätig sind.&lt;strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Indirekt betroffen ist ein Unternehmen dann, wenn es im November 2019 oder im Dezember 2019 unmittelbar (oder im Auftrag eines Dritten) &lt;strong&gt;mindestens 50% seiner Umsätze&lt;/strong&gt; mit Unternehmen erzielte, die bei verglichen mit dem Vorjahr unveränderter Tätigkeit im November 2020 oder Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen wären, und diese Umsätze einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen (lt. Anhang zur Richtlinie) zuzuordnen sind (begünstigte Umsätze). Das Unternehmen muss während eines Zeitraumes in November oder Dezember 2020 in einer Branche lt. Liste tätig gewesen sein um unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten Umsätze mit direkt vom Lockdown betroffenen Unternehmen zu erzielen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die einen Umsatzausfall im November 2020 oder Dezember 2020 im Vergleich zum November 2019 oder Dezember 2019 von mehr als 40% erleiden&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für Neugründer gelten zum Teil abweichende Regelungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Umfangreiche weitere &lt;strong&gt;Voraussetzungen und Ausnahmen&lt;/strong&gt; sind zu beachten. Insbesondere dürfen Unternehmen gegenüber &lt;strong&gt;Mitarbeitern&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;in einem Zeitraum ab 16. Februar 2021&lt;/strong&gt; (die Dauer entspricht der Anzahl der Tage ihres Betrachtungszeitraumes) &lt;strong&gt;keine Kündigungen &lt;/strong&gt;aussprechen. Das Unternehmen muss sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auch steuerlich wohlverhalten haben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie wird der Umsatzersatz II berechnet?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Lockdown-Umsatzersatz II wird für den Ausfall der begünstigten Umsätze im &lt;strong&gt;Betrachtungszeitraum&lt;/strong&gt; gewährt. Der Betrachtungszeitraum umfasst die Tage, an denen der Antragsteller indirekt erheblich betroffen ist und endet spätestens am 31.12.2020. Der Antrag kann für bis zu fünf Betrachtungszeiträume gestellt werden: 1.11.-16.11.2020, 17.11.-6.12.2020, 7.12.–16.12.2020, 17.12.2020-25.12.2020 (bzw. 23.12.2020), 26.12.-31.12.2020.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;Umsatzersatz II ergibt sich&lt;/strong&gt; aus der Multiplikation des zu ermittelnden begünstigten Umsatz mit dem jeweiligen Prozentsatz lt. Anhang zur Richtlinie.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den &lt;strong&gt;begünstigten Umsatz&lt;/strong&gt; wird im Wesentlichen auf den operativen Umsatz des Vergleichszeitraumes des Vorjahres abgestellt (bestimmte Umsätze sind auszuscheiden).  Dieser wird entsprechend der Richtlinie ermittelt. Ist ein Antragsteller im Betrachtungszeitraum nicht ausschließlich tätig, um mit direkt betroffenen Unternehmen Umsätze zu erzielen, so hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen, welcher prozentuelle Anteil auf die Umsatzerzielung mit direkt betroffenen Unternehmen entfällt (begünstigte Umsätze).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;Prozentsatz&lt;/strong&gt; ist abhängig von der Branche lt. Anlage zur Richtlinie, der die begünstigten Umsätze überwiegend zuzuordnen sind und beträgt für November zwischen 20% und 80% sowie für Dezember zwischen 12,5% und 50%.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten sind unter anderem der &lt;strong&gt;Höchstbetrag&lt;/strong&gt; von maximal € 800.000, abzüglich bestimmter anderer Beihilfen und Förderungen (für bestimmte Unternehmen in Schwierigkeiten gelten andere Regelungen). Die &lt;strong&gt;Mindesthöhe&lt;/strong&gt; beträgt in der Regel € 1.500 (in manchen Fällen € 2.300) und kann durch Anrechnung von anderen Förderungen auch darunterliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiters sind zwei &lt;strong&gt;Deckelungen&lt;/strong&gt; zu beachten:&lt;br /&gt;1) Die Summe aus Lockdown-Umsatzersatz II und anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen darf den anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Vergleichsumsatz nicht übersteigen.&lt;br /&gt;2) Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II darf nicht den anteiligen auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Umsatzausfall übersteigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wurde für bestimmte Zeiträume ein Fixkostenzuschuss 800.000 oder ein Verlustersatz in Anspruch genommen werden, so wird für den gleichen Zeitraum kein Umsatzersatz II gewährt (außer es erfolgt eine Rückzahlung). Auch die Inanspruchnahme des Ausgleichsbonus für die Monate November und/oder Dezember 2020 ist schädlich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie und wann kann der Antrag gestellt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Antrag ist via FinanzOnline im Zeitraum vom 16.2. bis 30.6.21 in der Regel (mit Ausnahmen) durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu stellen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wo gibt es Informationen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die COFAG hat auf www.umsatzersatz.at im Bereich Lockdown-Umsatzersatz II (INDIREKT) neben grundlegenden Informationen auch Details wie zum Beispiel&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Förderbedingungen der COFAG&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Liste zur Branchenkategorisierung und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;umfangreiche FAQs&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;publiziert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis: &lt;/strong&gt;Dieser Artikel ist auf dem Stand 18.2.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der Fördermaßnahme wieder. Für die Inanspruchnahme dieser Förderung sind alle detaillierten Regelungen der entsprechenden Richtlinie zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 19. Februar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29328</id>
                        <updated>2021-01-29</updated>
                        <title>Was bringt die neue degressive Abschreibung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26085/e29328/pic_big/img/ger/icon_geldsack.png?checksum=203ff970c21312bfb9559210dd67ffde82826e56</img>
                        
                        
                            <foreword>Die degressive AfA ist mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Alternativ zur linearen Abschreibung ist für bestimmte Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, nun auch steuerlich eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) möglich. Ausgeschlossen von dieser Abschreibungsart sind allerdings zum Beispiel Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (z. B. Gebäude, Firmenwert und in der Regel Pkw bzw. Kombis ausgenommen Elektroautos), bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter und bestimmte Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die degressive AfA ist mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Dadurch ergeben sich jährlich sinkende Abschreibungsbeträge. Die Halbjahresabschreibungsregelung bleibt auch bei dieser Abschreibungsart aufrecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wurde bei einem Wirtschaftsgut mit der Abschreibung nach der degressiven Abschreibungsmethode begonnen, ist man grundsätzlich in den Folgejahren daran gebunden; dennoch ist ein einmaliger Wechsel zur linearen Abschreibungsmethode mit Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig. Im Jahr des Wechsels wird der Restbuchwert durch die verbleibende Restnutzungsdauer dividiert, sodass sich ab dem Wechsel gleichbleibende lineare Abschreibungsbeträge ergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nicht zulässig ist der umgekehrte Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel: &lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt;Anschaffungskosten € 100.000,00, Anschaffung und Inbetriebnahme im Jänner 2021, Nutzungsdauer acht Jahre. Degressive Abschreibung in Höhe von jährlich 30 % bis 2025. 2026 erfolgt der Wechsel zur linearen Abschreibung&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Degressive Afa&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Restbuchwert&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2021&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;100.000,00 x 30 % = 30.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;70.000,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2022&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;70.000,00 x 30 % = 21.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;49.000,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2023&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;49.000,00 x 30 % = 14.700,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;34.300,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2024&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;34.300,00 x 30 % = 10.290,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;24.010,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2025&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;24.010,00 x 30 % = 7.203,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;16.807,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2026-2028:&lt;/strong&gt; Wechsel zur linearen AfA ab 2026. Restbuchwert von 16.807,00 dividiert durch die Restnutzungsdauer von 3 Jahren = € 5.602,00 jährliche Abschreibung für die Jahre 2026, 2027 und 2028.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch unternehmensrechtliche Regelungen sind bei diesem Thema zu beachten. Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde allerdings im Einkommensteuergesetz normiert, dass für vor dem 1. Jänner 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter die steuerliche degressive Afa unabhängig von der im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss vorgenommenen Abschreibung in Anspruch genommen werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Januar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Thomas Reimer - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29329</id>
                        <updated>2021-01-29</updated>
                        <title>Wie wurde die Kleinunternehmerpauschalierung geändert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26085/e29329/pic_big/img/ger/icon_mann_gruen.png?checksum=37f9971c629b0aeed040e87b11c58e1f311c9f58</img>
                        
                        
                            <foreword>Ab dem Veranlagungsjahr 2020 ist die Anwendung einer Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes möglich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ab dem Veranlagungsjahr 2020 ist die Anwendung einer Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes möglich. Voraussetzung ist unter anderem, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches sowie einer Anlagenkartei. Wird von dieser pauschalen Gewinnermittlung auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes entsprechend dieser Pauschalierung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch Mitunternehmerschaften können diese Pauschalierung unter Beachtung weiterer Regelungen anwenden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Für die Veranlagung 2020 gilt:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung ist, dass jene Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes die zu Einkünften im Sinne der Pauschalierung führen, im Veranlagungsjahr € 35.000,00 nicht überschreiten. In diese Grenze sind auch Umsätze einzubeziehen, die im Ausland ausgeführt werden. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Werden Umsätze von nicht mehr als € 40.000,00 erzielt, kann die Pauschalierung angewendet werden, wenn im Vorjahr Umsätze von nicht mehr als € 35.000,00 erzielt wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen aus Umsätzen wie im vorigen Absatz beschrieben und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind im Wesentlichen außer den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen, bei Dienstleistungsbetrieben allerdings nur 20 %. In einer Verordnung hat der Finanzminister festgelegt, für welche Branchen der Prozentsatz von 20 % gilt. Bei einem Betrieb, der nicht ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der der höhere Umsatz stammt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ab der Veranlagung 2021 gilt:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde ab der Veranlagung 2021 die Kleinunternehmerpauschalierung mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung stärker harmonisiert. Voraussetzung ist nun, dass im Veranlagungsjahr&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung anwendbar ist oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;nur deswegen nicht anwendbar ist, weil auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die nicht von einer einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung betroffen sind oder weil auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wurde.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind im Wesentlichen außer&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;den Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht (diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Betriebsausgaben)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen (höchstens € 18.900,00), bei Dienstleistungsbetrieben nur 20 % (höchstens € 8.400,00).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Januar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fotoinfot - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29330</id>
                        <updated>2021-01-29</updated>
                        <title>Wie änderte sich die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26085/e29330/pic_big/img/ger/icon_traktor_orange.png?checksum=42612815fb39afccd67a4bf22d903dad63d97db3</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden bereits einige steuerliche Änderungen für die Land- und Forstwirtschaft beschlossen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden bereits einige steuerliche Änderungen für die Land- und Forstwirtschaft beschlossen. Nun hat das Finanzministerium auch eine Novelle zur land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung veröffentlicht. Hier ein Überblick zu einigen wichtigen Eckpunkten daraus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Folgende Grenzen für die Vollpauschalierung entfallen rückwirkend per 1.1.2020&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;10 ha maximale Grundfläche für Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;60 ha selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;120 tatsächlich erzeugte oder gehaltene Vieheinheiten&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Forstwirtschaft:&lt;/strong&gt; Die Grenze für die Vollpauschalierung für die Forstwirtschaft wurde ab der Veranlagung 2020 von € 11.000,00 auf € 15.000,00 Forst(teil)-einheitswert angehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gartenbau:&lt;/strong&gt; Die flächenmäßige Vollpauschalierung ist ab 1.1.2021 nun auch für Betriebe möglich, die an Land- und Forstwirte für deren erwerbsmäßige Produktion liefern (bisher nur für Betriebe, die an Wiederverkäufer liefern).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb:&lt;/strong&gt; Anhebung der Einnahmengrenze von € 33.000,00 auf € 40.000,00 rückwirkend per 1.1.2020.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Pauschale Betriebsausgaben bei Kalamitätsnutzung:&lt;/strong&gt; Für die Ermittlung der Einkünfte aus Waldnutzungen in Folge höherer Gewalt werden ab der Veranlagung 2020 die Prozentsätze bezüglich der pauschalen Betriebsausgaben um jeweils 20 Prozentpunkte erhöht (gilt für Betriebe, deren Einkünfte aus Forstwirtschaft durch Teilpauschalierung ermittelt wird).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Lohnmast:&lt;/strong&gt; Allgemein gilt, dass wenn in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Umsätze von jeweils mehr als € 400.000,00 erzielt wurden, der Gewinn mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres nicht mehr nach den Bestimmungen der Pauschalierungsverordnung ermittelt werden kann. Wird in einem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb das Futter vom Abnehmer der Tiere zur Verfügung gestellt (insbesondere Lohnmast), ist für die Ermittlung des relevanten Umsatzes der Wert des Futters hinzuzurechnen (mit weiteren Regelungen ab der Veranlagung 2021 zu beachten).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Januar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Kletr - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29331</id>
                        <updated>2021-01-29</updated>
                        <title>Wie werden Sozialversicherungsbeiträge gestundet?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26085/e29331/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Zahlungsziel für gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 wurde auf den 31. März 2021 verlängert:</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Zahlungsziel für gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 wurde auf den 31. März 2021 verlängert (bislang 15. Jänner 2021).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beiträge für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020, für die bereits Ratenzahlungen gewährt wurden, können abweichend von den bereits getroffenen Vereinbarungen bis spätestens 31. März 2021 eingezahlt werden. Dienstgeber können aber bestehende, früher auslaufende Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021 ist es bei glaubhaften coronabedingten Liquiditätsproblemen nunmehr ebenfalls möglich, Stundungen bis 31. März 2021 in Anspruch zu nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Beiträge ab dem Beitragszeitraum März 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kann man das gesetzliche Zahlungsziel per 31. März 2021 nicht erfüllen, so sind Ratenvereinbarungen bis längstens 30. Juni 2022 möglich. Sind per 30. Juni 2022 noch Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Februar 2021 offen, so können diese &lt;u&gt;unter ganz bestimmten Voraussetzungen&lt;/u&gt; in einer zweiten Phase mit weiteren Zahlungserleichterungen bis maximal 31. März 2024 beglichen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Artikel ist am Stand 11. Jänner 2021 und bietet nur einen Überblick über die neuen Stundungsregelungen der österreichischen Gesundheitskasse. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter &lt;a href=&quot;https://www.gesundheitskasse.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.gesundheitskasse.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Januar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29332</id>
                        <updated>2021-01-29</updated>
                        <title>Was muss im Februar 2021 zusätzlich gemeldet werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26085/e29332/pic_big/img/ger/icon_kalender_dunkelgruen.png?checksum=d38a9998a726b49cfa60dfdeabee0b90fe6eee11</img>
                        
                        
                            <foreword>Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2020 in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 an das Finanzamt melden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2020 in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 an das Finanzamt melden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2020 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 gemeldet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000,00 pro Kalenderjahr) müssen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2020 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bestimmte Beträge (wie beispielsweise Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2020 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2021 zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2020 ist verpflichtend bis spätestens 15. Februar 2021 (laut BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag für die Investitionsprämie hat spätestens bis zum 28. Februar 2021 im aws-Fördermanager zu erfolgen. Auch erste Maßnahmen müssen bis 28.2.2021 gesetzt werden. Allerdings soll die Frist für die ersten Maßnahmen lt einem Ministerratsbeschluss auf 31.5.2021 verlängert werden (die Antragsfrist bleibt der 28.2.2021). Die Veröffentlichung einer entsprechenden Richtlinie bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Januar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: rogerphoto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29333</id>
                        <updated>2021-01-29</updated>
                        <title>Tipps für die Zusammenarbeit von dezentralen Teams</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e26085/e29333/pic_big/img/ger/icon_laptop_pfeil_blau.png?checksum=5558911b5d0d9e52f6f1a34fb1a0155d689785b8</img>
                        
                        
                            <foreword>Sind Teammitglieder nicht alle an einem Standort im Einsatz, gilt es für eine reibungslose Zusammenarbeit einige Besonderheiten zu beachten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Sind Teammitglieder nicht alle an einem Standort im Einsatz, gilt es für eine reibungslose Zusammenarbeit einige Besonderheiten zu beachten. Hier einige Tipps:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Achten Sie auf reibungslos funktionierende Technik für die Teamkommunikation und dass diese tatsächlich auch allen Teammitgliedern zur Verfügung steht. Dies umfasst z. B. schnelle Internetverbindung, gute Arbeitsumgebungen auch im Homeoffice, Software für Videokonferenzen, Chat-Tools und Terminabstimmung. Die Mitarbeiter müssen die Technik auch gut bedienen können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Führung von dezentralen Teams sollte sich auf Ergebnisse fokussieren. Dies erfordert die Kommunikation von klaren Erwartungen an alle Teammitglieder.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Teamleitung hat auch auf gute Kommunikation zwischen den Teammitgliedern zu achten. Um hier am Ball zu bleiben, hilft es spontan zum Telefonhörer zu greifen und nicht nur auf Eindrücke aus Videokonferenzen zu setzen. Die Kommunikation sollte aus einem guten Mix aus persönlichen Treffen, Videokonferenzen, Telefongesprächen und schriftlicher Kommunikation bestehen. Persönliche Treffen, sofern möglich, sind nach wie vor wichtig, um das Vertrauen der Teammitglieder untereinander zu stärken.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unternehmensweite Leitlinien zur Arbeit in dezentralen Teams sollen helfen, die Unternehmensziele auch in diesem, oft für viele Beteiligte neuen Arbeitsumfeld zu erreichen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Januar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: pressmaster - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e25996</id> 
                <title>Jänner 2021</title>
                
                    <entry>
                        <id>e27097</id>
                        <updated>2021-01-26</updated>
                        <title>Investitionsprämie: Verlängerung der Frist für die erste Maßnahme</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25996/e27097/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_orange.png?checksum=ed9873b7b8e261a0b03d342c49d555dd46d8ded9</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Austria Wirtschaftsservice (aws) informiert über eine Erleichterung bei der Investitionsprämie.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Austria Wirtschaftsservice (aws) informiert über eine Erleichterung bei der Investitionsprämie.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Frist für die erste Maßnahme&lt;/strong&gt;, die den Beginn der Investition kennzeichnet, soll lt. einem Ministerratsbeschluss von derzeit spätestens 28.2.2021 auf den &lt;strong&gt;31.5.2021&lt;/strong&gt; verlängert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Anträge auf Investitionsprämie müssen allerdings weiterhin unverändert bis zum 28.2.2021 bei der aws eingebracht werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Information ist auf dem Stand 26.1.2021. Die Änderung der Förderrichtlinie bleibt abzuwarten. Weitere Informationen finden Sie unter &lt;a href=&quot;https://www.aws.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.aws.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Januar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: OceanProd - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27098</id>
                        <updated>2021-01-22</updated>
                        <title>Mehrwertsteuerbefreiung für FFP2 Schutzmasken</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25996/e27098/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_orange.png?checksum=ed9873b7b8e261a0b03d342c49d555dd46d8ded9</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Nationalrat hat beschlossen, dass die Umsatzsteuer für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, auf 0% ermäßigt wird.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Nationalrat hat beschlossen, dass die Umsatzsteuer für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, auf 0% ermäßigt wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Dieser Artikel ist auf dem Stand vom 21.1.2021. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 22. Januar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: azyCloud - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27099</id>
                        <updated>2021-01-22</updated>
                        <title>Welche neuen Meldepflichten bringt die Ausweitung des Kontenregisters?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25996/e27099/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Wir haben die wesentlichen Eckpunkte für Sie zusammengefasst.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird das Kontenregister durch eine Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (KontRegG) deutlich erweitert und für zusätzliche Behörden (z.B. die Geldwäschemeldestelle) neu zugänglich gemacht. Wir haben die wesentlichen Eckpunkte für Sie zusammengefasst.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erweiterung der Meldepflichten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Künftig wird das Kontenregister auch Informationen zu&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Kreditkonten, die durch eine IBAN identifiziert werden und vom Inhaber als Zahlungsdienstnutzer unmittelbar zur Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt werden können,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zahlungskonten, die durch eine IBAN identifiziert werden und von Finanzinstituten im Rahmen ihrer Haupttätigkeit zur gewerblichen Erbringung von Zahlungsdiensten geführt werden, und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Schließfächern bei Kreditinstituten oder gewerblichen Schließfachanbietern&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;enthalten. Die erstmalige Meldung muss die meldepflichtigen Informationen mit Stand zum 1.1.2021 beinhalten. Wann genau diese Meldung zu erfolgen hat, ist erst noch in der Kontentegister-Durchführungsverordnung (KontReg-DV) zu regeln.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Meldepflicht für Schließfächer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unter den Begriff Schließfach fallen Einrichtungen mit besonderen Zugangsbeschränkungen, die zum Zweck der Aufbewahrung von Wertgegenständen auf grundsätzlich unbestimmte Zeit rechtsgeschäftlich vermietet werden. Nicht davon erfasst sind hingegen Einrichtungen zur Aufbewahrung für die Dauer von weniger als einer Woche (z.B. Gepäckaufbewahrung in Bahnhöfen oder Safes in Hotelzimmern).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Schließfächern werden neben den allgemeinen Informationen auch eine Identifikationsnummer sowie der Beginn und die Dauer des Mietzeitraumes an das Kontenregister gemeldet. Ist der Mieter des Schließfaches eine juristische Person, sind außerdem die hinsichtlich des Schließfaches vertretungsbefugten Personen und die wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Wirtschaftliche Eigentümer Registrierungsgesetzes (WiEReG) zu melden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 22. Januar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: rogerphoto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27100</id>
                        <updated>2021-01-19</updated>
                        <title>Wie soll der Ausfallbonus Unterstützung bieten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25996/e27100/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_orange.png?checksum=ed9873b7b8e261a0b03d342c49d555dd46d8ded9</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Finanzministerium hat auf seiner Homepage erste Eckpunkte zum geplanten Ausfallbonus wie folgt dargestellt</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat auf seiner Homepage erste Eckpunkte zum geplanten Ausfallbonus wie folgt dargestellt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bis zum Ende der Pandemie soll von jedem Unternehmen (nicht nur geschlossene Betriebe), das mehr als 40 % Umsatzausfall im Vergleich mit dem jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 hat, eine Liquiditätshilfe von bis zu € 60.000 pro Monat beantragt werden können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Ersatzrate beträgt 30% des Umsatzausfalls, besteht zur Hälfte aus dem Ausfallbonus und zur Hälfte aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000. Es ist grundsätzlich verpflichtend bis Jahresende einen Antrag auf den Fixkostenzuschuss 800.000 zu stellen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Antragstellung via FinanzOnline erfolgt monatlich jeweils ab dem 16. des Folgemonats (z.B. 16.2. für Jänner). Die Überprüfung des Umsatzeinbruchs erfolgt im Nachhinein durch einen Steuerberater bei Abgabe des Antrages auf Fixkostenzuschuss 800.000.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Überblicksinformationen sind auf dem Stand vom 18.1.2021 und können sich kurzfristig ändern. Die Veröffentlichung einer entsprechenden Richtlinie bleibt abzuwarten. Weitere Informationen finden Sie auf &lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.bmf.gv.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.bmf.gv.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 19. Januar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Christian Schwier - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29710</id>
                        <updated>2021-01-18</updated>
                        <title>Welche Unterstützungsleistungen bringt der Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25996/e29710/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Härtefallfonds bis März 2021 verlängert</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis: &lt;/strong&gt;Laut Ankündigung der Bundesregierung vom 17.1.2021 soll der Härtefallfonds bis Juni 2021 verlängert werden. Diese neuerliche Verlängerung wird in diesem Beitrag noch nicht berücksichtigt. Sobald die maßgebliche Förderrichtlinie entsprechend angepasst wurde, finden Sie die aktuellen Informationen hier.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde der Härtefallfonds eingerichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im November 2020 wurde die Laufzeit des Härtefallfonds zuletzt bis in den März 2021 verlängert und die Anzahl der Betrachtungszeiträume, für die eine Unterstützungsleistung aus dem Härtefallfonds beantragt werden kann, von sechs auf nunmehr zwölf Monate angehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Förderrichtlinie haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst und um die bereits bekanntgegebenen Änderungen ergänzt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wann wird gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Förderung mit laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds setzt eine signifikante wirtschaftliche Bedrohung durch die Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus voraus. Eine solche ist gegeben, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Betrieb des Unternehmers im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot betroffen ist oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Umsatz im Vergleich zum jeweiligen Betrachtungszeitraum des Vorjahres um mindestens 50 % eingebrochen ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Wer wird gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können von&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ein-Personen-Unternehmern,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Neuen Selbstständigen (z.B. Trainern, Künstlern),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Freien Dienstnehmern,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Angehörigen der freien Berufe (z.B. Ärzten),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kleinstunternehmern, die Arbeitnehmer im Ausmaß von weniger als zehn Vollzeitäquivalenten beschäftigen und deren Jahresumsatz und Bilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro betragen, und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erwerbstätigen Gesellschaftern, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert oder in den Versicherungen der entsprechenden Institutionen der freien Berufe versichert sind,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ausführlich geregelt und kann unter der Internetadresse https://www.wko.at/haertefall-fonds-phase-2 tagesaktuell abgerufen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie und in welcher Höhe wird gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt und betragen&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;80 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme bis zum 31.12.2019,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;90 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme bis zum 31.12.2019 und einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen aus der unternehmerischen Tätigkeit von weniger als € 966,65 im Vergleichsjahr, sofern keine Nebeneinkünfte (z.B. aus einer unselbstständigen Beschäftigung) erzielt werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;pauschal € 500,00 wenn kein Einkommensteuerbescheid vorliegt und das Unternehmen zwischen 1.1.2018 und 15.3.2020 gegründet oder übernommen wurde,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;mindestens aber € 500,00 und höchstens € 2.000,00 monatlich für bis zu zwölf (bislang sechs) Monate.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn die Summe aus dem verbliebenen monatlichen Nettoeinkommen einschließlich allfälliger Nebeneinkünfte (z.B. aus einer unselbstständigen Tätigkeit), den erhaltenen Leistungen aus privaten oder beruflichen Versicherungen zur Abdeckung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus und dem beantragten Zuschuss aus dem Härtefallfonds mindestens € 2.000,00 beträgt, wird der Förderbetrag um den € 2.000,00 übersteigenden Betrag gekürzt. Reduziert sich der Förderbetrag durch diese Anrechnung unter die Mindesthöhe, wird allerdings jedenfalls auf € 500,00 aufgerundet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Keine Förderung steht hingegen zu, wenn sich schon das Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften und die zu berücksichtigenden Versicherungsleistungen in einem Betrachtungszeitraum zusammengerechnet auf mindestens € 2.000,00 belaufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch bereits erhaltene Soforthilfen aus dem Härtefallfonds („Phase 1“) und Förderungen aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds werden bis zur Mindestförderhöhe von € 500,00 auf die laufenden Unterstützungsleistungen angerechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die tatsächliche Höhe der laufenden Unterstützungsleistung wird auf Basis des entgangenen Nettoeinkommens während einmonatiger Betrachtungszeiträume berechnet, die jeweils am 16. eines Monats beginnen und am 15. des Folgemonats enden. Der erste mögliche Betrachtungszeitraum läuft von 16.3.2020 bis 15.4.2020, der letzte mögliche Betrachtungszeitraum von 16.2.2021 bis 15.3.2021 (bislang 16.11.2020 bis 15.12.2020). Die laufenden Unterstützungsleistungen können für zwölf (bislang sechs) beliebige Betrachtungszeiträume, die nicht aufeinander folgen müssen, beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Comeback-Bonus&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sofern ein Anspruch auf laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds besteht, wird für jeden Betrachtungszeitraum zusätzlich zum Förderbetrag ein „Comeback-Bonus“ in Höhe von € 500,00 monatlich ausbezahlt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie können laufende Unterstützungsleistungen beantragt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anträge für einen bestimmten Betrachtungszeitraum können elektronisch über die Internetadresse https://www.wko.at/haertefall-fonds-phase-2 gestellt werden, sobald der Betrachtungszeitraum abgelaufen ist (z.B. sind Anträge für den Betrachtungszeitraum 16.8.2020 bis 15.9.2020 ab 16.9.2020 möglich). Die laufenden Unterstützungsleistungen müssen für jeden infrage kommenden Betrachtungszeitraum gesondert beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 11.10.2020 und können sich kurzfristig ändern.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 18. Januar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29711</id>
                        <updated>2021-01-18</updated>
                        <title>Coronavirus: Welche Ersatzansprüche können bei behördlicher Absonderung bestehen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25996/e29711/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben oder bei denen die Gefahr einer Ansteckung besteht, werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid behördlich abgesondert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben oder bei denen die Gefahr einer Ansteckung besteht, werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid behördlich abgesondert. Selbstständig Erwerbstätige (einschließlich nach dem GSVG pflichtversicherte Gesellschafter einer Personengesellschaft), die behördlich abgesondert werden, können &lt;strong&gt;innerhalb von drei Monaten&lt;/strong&gt; ab dem Ende der Absonderung den Ersatz des dadurch entgangenen Verdienstes bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) beantragen. Ist hingegen ein Arbeitnehmer von einer behördlichen Absonderung betroffen, kann ein Anspruch auf Ersatz des fortgezahlten Entgelts bestehen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie wird der ersatzfähige Verdienstentgang des Selbstständigen berechnet?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;In welcher Höhe ein Verdienstentgang wegen behördlicher Absonderung ersetzt werden kann, ist anhand eines eigenen &lt;strong&gt;Berechnungsblattes&lt;/strong&gt; zu ermitteln, das über die Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abgerufen werden kann. Dieses Berechnungsblatt muss dem Antrag auf Ersatz des entgangenen Verdienstes jedenfalls &lt;strong&gt;vollständig ausgefüllt&lt;/strong&gt; und &lt;strong&gt;von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt&lt;/strong&gt; beigelegt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Werden andere Unterstützungsleistungen angerechnet?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Anlässlich der Coronavirus-Pandemie bereits erhaltene oder zumindest beantragte Unterstützungsleistungen (z.B. aus dem Härtefallfonds oder einer Betriebsunterbrechungsversicherung) werden auf die Höhe des ersatzfähigen Verdienstentganges angerechnet, sofern diese auf den Zeitraum der durch die behördliche Absonderung eingetretenen Erwerbsbehinderung entfallen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Können auch die Kosten der Antragstellung ersetzt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Kosten der notwendigen Bestätigung des Berechnungsblattes durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter können bis zu einem &lt;strong&gt;Höchstbetrag von € 1.000,00&lt;/strong&gt; ersetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer behördlich abgesondert wird?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich muss einem behördlich abgesonderten Arbeitnehmer das Entgelt (einschließlich regelmäßiger variabler Bezüge) für die Dauer der Absonderung weiterhin ausbezahlt werden. Der Arbeitgeber kann allerdings &lt;strong&gt;innerhalb von drei Monaten&lt;/strong&gt; ab dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) den Ersatz des fortgezahlten Entgelts einschließlich des darauf entfallenden Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein solcher Erstattungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn der behördlich abgesonderte Arbeitnehmer während der Absonderung nicht krankgeschrieben ist, sondern seine Tätigkeit wie vereinbart im Homeoffice verrichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 05. Februar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Yabresse - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29712</id>
                        <updated>2021-01-18</updated>
                        <title>„Steuerliches Wohlverhalten“ als Bedingung für COVID-19 Förderungen des Bundes</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25996/e29712/pic_big/img/ger/icon_geldsack.png?checksum=203ff970c21312bfb9559210dd67ffde82826e56</img>
                        
                        
                            <foreword>Unternehmen, die dies nicht tun, sind von der Gewährung von COVID-19 Förderungen des Bundes ausgeschlossen. Bereits erlangte Förderungen sind verzinst zurückzuzahlen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Nationalrat hat ein Gesetz beschlossen, welches regelt, dass Unternehmen, denen eine Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährt wird, sich für einen Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung bis zum Abschluss der Förderungsgewährung (Endabrechnung) steuerlich wohlzuverhalten haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unternehmen, die dies nicht tun, sind von der Gewährung von COVID-19 Förderungen des Bundes ausgeschlossen. Bereits erlangte Förderungen sind verzinst zurückzuzahlen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Betroffen sind Förderungen (Zuschüsse) des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie, die auf der Grundlage von &lt;a href=&quot;https://360.lexisnexis.at/d/L-20008907-P2?origin=lk&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;§ 2 Abs. 2 Z 7 des ABBAG (Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes)-Gesetzes&lt;/a&gt; geleistet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Unternehmen hat sich steuerlich wohlverhalten, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;beim Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne der &lt;a href=&quot;https://360.lexisnexis.at/d/L-10003940-P22?origin=lk&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;Bundesabgabenordnung&lt;/a&gt; vorliegt, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens € 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als € 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) oder von den Bestimmungen des § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen ist. Steuerliches Wohlverhalten liegt ebenfalls vor, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den entsprechenden Anwendungsfall offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag € 500.000 nicht übersteigt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist hat, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr nicht überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des &lt;a href=&quot;https://360.lexisnexis.at/d/L-10004569-P10A?origin=lk&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;§ 10a Abs. 2 KStG&lt;/a&gt; erzielt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden ist. Steuerliches Wohlverhalten liegt jedoch, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von € 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Wurde eine COVID-19 Förderung des Bundes an ein Unternehmen, das sich steuerlich nicht wohlverhalten hat, ausgezahlt und erlangt die entsprechende Förderstelle innerhalb von fünf Jahren ab dem Abschluss der Förderungsgewährung (Endabrechnung) davon Kenntnis, dass sich das entsprechende Unternehmen nicht steuerlich wohlverhalten hat, wird die Förderung vollständig und verzinst zurückgefordert, wenn sich das nicht bereits aufgrund des Fördervertrages oder aufgrund unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union ergibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesgesetz trat mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Förderungen anzuwenden, deren Rechtsgrundlage erstmals nach dem 31. Dezember 2020 in Kraft getreten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 18. Januar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: peterschreiber.media - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29713</id>
                        <updated>2020-12-28</updated>
                        <title>Welche Änderungen soll das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bringen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25996/e29713/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Nationalrat hat mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz vor Jahresende noch wesentliche steuerliche Änderungen beschlossen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Nationalrat hat mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz vor Jahresende noch wesentliche steuerliche Änderungen beschlossen. Hier ein Überblick über ausgewählte Eckpunkte dazu:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einkommensteuer&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die mit dem Steuerreformgesetz 2020 eingeführte Kleinunternehmerpauschalierung im Bereich der Einkommensteuer soll mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung ab der Veranlagung 2021 stärker harmonisiert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte soll es rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2020 keinen verpflichtenden Lohnsteuerabzug geben. Der Lohnsteuerabzug kann jedoch – für unbeschränkt sowie für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer – freiwillig erfolgen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für die Begrenzung des Jahressechstels sowie für die Aufrollungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Kontrollsechstel wurden ab 2021 die Ausnahmetatbestände erweitert. Im Rahmen der Kontrollrechnung kann ab 2021 auch ein nicht ausgeschöpftes Jahressechstel berücksichtigt werden, welches zu einer Gutschrift in der Lohnverrechnung führen kann.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze (Umsatzersatz aufgrund des Lockdowns) sollen nicht von der Einkommensteuer befreit sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bestimmte COVID-19-bedingte Ausnahmeregelungen für Steuerbegünstigungen wurden verlängert. Dies betrifft z. B. Pendlerpauschale, bestimmte Zulagen und Zuschläge, pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer und eine Begünstigungsvorschrift für Ärzte.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für vor dem 1.1.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die steuerliche degressive Absetzung für Abnutzung unabhängig von der im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss vorgenommenen Abschreibung in Anspruch genommen werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für Zeiten der Kurzarbeit soll bei der Berechnung des Jahressechstels auch 2021 ein pauschaler Zuschlag von 15 % berücksichtigt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Absetzbarkeit von Spenden und bestimmten Zuwendungen ist mit 10 % des Gewinnes bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt. Sind der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, soll die höhere Grenze aus 2019 gelten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, sollen unter bestimmten Voraussetzungen pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste auch steuerlich möglich sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wenn im Kalenderjahr 2020 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1.11.2020 bis 31.1.2021 Gutscheine im Wert von bis zu € 365,00 an seine Arbeitnehmer steuerfrei ausgeben. Die Gutscheine sind auch von der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) befreit.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Körperschaftsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Eine gesonderte Erstellung einer Bilanz nach § 5 Einkommensteuergesetz soll für einen Betrieb gewerblicher Art nur dann erforderlich sein, wenn dessen Umsätze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren einen Schwellenwert von € 700.000,00 überschreiten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es wurden umfangreiche Regelungen zur Einführung einer sogenannten Zinsschranke normiert, die die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsen unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;BREXIT:&lt;/strong&gt; Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz umfasst auch umsatzsteuerliche Regelungen zum Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union. Bitte beachten Sie dazu die Informationen auf unserer Kanzleihomepage. Das Finanzministerium bietet zudem auf www.bmf.gv.at umfangreiche Informationen zu den Themen Zoll &amp;amp; Brexit sowie Steuern &amp;amp; Brexit.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche sollen dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10 % unterliegen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufgrund der Verschiebung auf EU-Ebene sollen bestimmte Regelungen des Abgabenänderungsgesetzes 2020 erst mit 1.7.2021 in Kraft treten. Dies betrifft etwa die Erweiterung des One-Stop-Shops, die Abschaffung der Lieferschwelle im innergemeinschaftlichen Versandhandel, die Regelungen zum Einfuhr-Versandhandel sowie zur Einführung einer Fiktion von Plattformen als Steuerschuldner.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der ermäßigte Steuersatz i.H.v. 5 % soll in den Bereichen der Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs befristet (bis 31.12.2021) verlängert werden. Auch die Zusatzsteuer auf bestimmte Getränke im Bereich der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) soll entfallen. Nicht verlängert wird der ermäßigte Steuersatz für Zeitungen und andere periodische Druckschriften.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von bestimmten COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen sollen befristet (bis 31.12.2022) echt steuerfrei sein, sobald die unionsrechtliche Grundlage dafür in Kraft tritt, also am Tag nach Kundmachung der entsprechenden Richtlinie.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Steuersatz für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Waren der monatlichen Damenhygiene beträgt ab 1.1.2021 10 %.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Bundesabgabenordnung&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bereits bestehende bis 15.1.2021 verlängerte Stundungen sollen weiter bis zum 31.3.2021 verlängert werden. Zusätzlich werden alle in der Zwischenzeit – 26.9.20 bis 28.2.21 – fällig werdenden laufenden Abgaben auf den 31.3.2021 verschoben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Stundungen, die zwischen dem 1.10.2020 und dem 28.2.2021 beantragt werden, sind zu bewilligen. Abgaben, die zwischen dem 1.10.2020 und dem 28.2.2021 fällig werden, sind bis zum 31.3.2021 zu entrichten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für beide oben genannten Punkte gilt, dass die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners endet.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Parallel zur Verlängerung bzw. Neugewährung von Stundungen bis zum 31.3.2021 sollen in diesem Zeitraum auch keine Stundungszinsen festgesetzt werden. Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für den Veranlagungszeitraum 2019 oder 2020 sind nicht vorzuschreiben. Weiters sollen bis 31.3.2021 keine Säumniszuschläge festgesetzt werden. Ab 1.4.2021 bis 31.3.2024 betragen die Stundungszinsen 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für die bis 31.3.2021 aufgelaufenen Abgabenschuldigkeiten wurde ein eigenes COVID-19-Ratenzahlungsmodell geschaffen. Ein COVID-19-bedingter Abgabenrückstand kann unter bestimmten Voraussetzungen in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten bezahlt werden. Die Zinsen betragen 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 Bundesabgabenordnung (Stundung, Ratenzahlung) ist ausgeschlossen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 13.12.2020.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Dezember 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: syahrir - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29714</id>
                        <updated>2020-12-28</updated>
                        <title>Welche ökologischen Steueränderungen wurden vor dem Jahresende beschlossen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25996/e29714/pic_big/img/ger/icon_kalender_gruen.png?checksum=6e094c750202b39110e2e52865715e5688ecd6fd</img>
                        
                        
                            <foreword>Neben dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde im Dezember vom Nationalrat auch noch ein ökologisches Steuerpaket beschlossen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Neben dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde im Dezember vom Nationalrat auch noch ein ökologisches Steuerpaket beschlossen (Gesetzwerdung war bei Drucklegung noch abzuwarten). Hier ein Überblick zu ausgewählten Maßnahmen:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einkommensteuer&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Kann ein Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad für nicht beruflich veranlasste Fahrten nutzen, so soll dies nicht zum Ausschluss vom Pendlerpauschale führen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel für seine Arbeitnehmer, so sind Ticketkäufe ab 1.7.2021 für den Arbeitnehmer keine steuerpflichtigen Einkünfte. Die Karte muss zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Normverbrauchsabgabe (NoVA)&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ausweitung der NoVA auf mehr Kraftfahrzeuge als bisher.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Befreiung für alle Fahrzeuge mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert von 0 g/km.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung des bisherigen Höchststeuersatzes für Krafträder von 20 % auf 30 %.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für Pkw werden verschiedene Werte des Steuersatzes angepasst, und z. B. der Höchststeuersatz schrittweise angehoben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Grenzwert, ab dem der NoVA ein &quot;Malus&quot; hinzuzurechnen ist (Malusgrenzwert), wird in mehreren Schritten ab Mitte 2021 von 200 g/km bis 2024 jährlich um 15 g/km sinken.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die neuen Regelungen sollen ab 1.7.2021 Anwendung finden (mit Übergangsregelung).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Elektrizitätsabgabe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugte Bahnstrom aus erneuerbaren Energieträgern wird von der Elektrizitätsabgabe befreit.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Dezember 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: REDPIXEL - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29715</id>
                        <updated>2020-12-28</updated>
                        <title>Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25996/e29715/pic_big/img/ger/icon_kalender_gruen.png?checksum=6e094c750202b39110e2e52865715e5688ecd6fd</img>
                        
                        
                            <foreword>Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist vom Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Bei elektronischen Rechnungen ist die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhaltes und die Lesbarkeit für die Dauer von sieben Jahren zu gewährleisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Unterlagen, die in einem für die Abgabenerhebung betreffenden anhängigen Verfahren von Bedeutung sind oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen, verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen, wie zum Beispiel:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;u&gt;22 Jahre:&lt;/u&gt; Für Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes betreffen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;u&gt;10 Jahre:&lt;/u&gt; Für alle Aufzeichnungen, die bei Inanspruchnahme des sogenannten Mini-One-Stop-Shop zu führen sind&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf unbefristet aufbewahrt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Dezember 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: rookie72 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29716</id>
                        <updated>2020-12-28</updated>
                        <title>Wichtige Fristen zur Investitionsprämie</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25996/e29716/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit Ende Februar endet die Antragsfrist für die Investitionsprämie für Unternehmen in Höhe von 7 % bzw. 14 %.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Update vom 26.1.2021: Die Frist für die erste Maßnahme, die den Beginn der Investition kennzeichnet, soll lt. einem Ministerratsbeschluss vom 20.1.2021 von derzeit spätestens 28.2.2021 auf den 31.5.2021 verlängert werden. Anträge auf Investitionsprämie müssen allerdings weiterhin unverändert bis zum 28.2.2021 bei der aws eingebracht werden. Die Änderung der Förderrichtlinie bleibt abzuwarten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Ende Februar endet die Antragsfrist für die Investitionsprämie für Unternehmen in Höhe von 7% bzw 14%. Im Folgenden finden einen Überblick über einige wichtige Fristen die Antragsteller laut Förderrichtlinie beachten müssen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der &lt;strong&gt;Antrag&lt;/strong&gt; für die Investitionsprämie hat im Zeitraum 1.9.2020 bis zum 28. Februar 2021 im aws Fördermanager zu erfolgen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Erste Maßnahmen&lt;/strong&gt; (Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn) müssen im Zeitraum 1.8.2020 bis 28.2.2021 gesetzt werden. Planungsleistungen, Finanzierungsgespräche und Finanzierungsanträge bzw –zusagen zählen nicht zu den ersten Maßnahmen. &lt;br /&gt;Sollte das Nichtvorliegen bereits beantragter behördlicher Genehmigungen die oben angeführten ersten Maßnahmen nicht fristgerecht ermöglichen, gilt die Beantragung der behördlichen Genehmigung als erste Maßnahme. Die Beantragung der behördlichen Genehmigung muss jedenfalls vor dem 31. Oktober 2020 erfolgt sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Investitionsdurchführungszeitraum&lt;/strong&gt;: Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) hat für Investitionsvolumen
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bis zu € 20 Millionen (exkl. Umsatzsteuer) bis zum 28. Februar 2022&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;größer als € 20 Millionen (exkl. Umsatzsteuer) bis zum 28. Februar 2024&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
zu erfolgen. Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;Abrechnung&lt;/strong&gt; muss binnen 3 Monate ab der zeitlich letzten Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderzusage zu fördernden Investition über den aws Fördermanager durchgeführt werden. Der Investitionsdurchführungszeitraum wird dadurch nicht verlängert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die geförderten Vermögensgegenstände sind jeweils mindestens 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen sind (&lt;strong&gt;Sperrfrist&lt;/strong&gt;).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlungen sind Bücher, Belege und sonstige Unterlagen für 10 Jahre &lt;strong&gt;aufzubewahren&lt;/strong&gt; (Verlängerung durch aws möglich).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Dieser Artikel gibt nur einen Überblick. Für die Investitionsprämie samt ihrer Fristenregelung ist eine umfangreiche Förderrichtlinie und die FAQs zu beachten (siehe &lt;a href=&quot;https://www.aws.at&quot;&gt;www.aws.at&lt;/a&gt;).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Dezember 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29717</id>
                        <updated>2020-12-28</updated>
                        <title>Tipps für das Homeoffice</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25996/e29717/pic_big/img/ger/icon_laptop_pfeil_blau.png?checksum=5558911b5d0d9e52f6f1a34fb1a0155d689785b8</img>
                        
                        
                            <foreword>Damit die Arbeit von zu Hause gut gelingt und nicht in Frustration endet, haben wir im Folgenden einige organisatorische Tipps zusammengestellt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Damit die Arbeit von zu Hause gut gelingt und nicht in Frustration endet, haben wir im Folgenden einige organisatorische Tipps zusammengestellt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Etablieren Sie möglichst fixe Arbeitszeiten, d. h. starten Sie Ihren Arbeitstag jeden Tag zur gleichen Zeit, halten Sie Mittagspausen ein und setzen Sie Ihrem Arbeitstag auch ein klares Ende.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nutzen Sie zur Kommunikation möglichst Telefon oder Videocalls. Schriftliche Kommunikation per E-Mail oder Messengerdienste sind anfällig für Missverständnisse oder Fehlinterpretationen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Finden Sie möglichst einen bequemen Arbeitsplatz, idealerweise auf einem ergonomischen Bürostuhl. Bleiben Sie in Bewegung, sei es durch Aufstehen beim Telefonieren oder eine kurze Runde ums Haus in der Mittagspause.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sorgen Sie für Frischluft.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vereinbaren Sie Regeln mit Ihrer Familie bzw. Ihren Mitbewohnern. Dies kann von definierten Ruhezeiten und -zonen bis zu „Anklopfen bei der Tür zum Arbeitszimmer“ reichen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Dezember 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: jackfrog - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e25866</id> 
                <title>Dezember 2020</title>
                
                    <entry>
                        <id>e28707</id>
                        <updated>2020-12-18</updated>
                        <title>Coronavirus: Was bringt der neue Verlustersatz?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25866/e28707/pic_big/img/ger/icon_tafel.png?checksum=7b476b6d95e03424dd216a64cbecc1b74c0646a9</img>
                        
                        
                            <foreword>Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Neben den bereits bestehenden Förderprogrammen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen und zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit heimischer Unternehmen wurde nun auch ein Verlustersatz eingerichtet, mit dem Unternehmen, die besonders stark von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen sind, unterstützt werden sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wann kann der Verlustersatz gewährt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Vergabe des nicht rückzahlbaren Verlustersatzes setzt unter anderem voraus, dass&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Verlust aus einer operativen Geschäftstätigkeit im Inland stammt,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Umsätze des Unternehmens in den Betrachtungszeiträumen, für die ein Antrag gestellt wird, im Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 um mindestens 30 % zurückgegangen sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;beim Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren kein steuerlicher Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung rechtskräftig festgestellt wurde, durch den die steuerliche Bemessungsgrundlage im betroffenen Veranlagungszeitraum um mindestens € 100.000,00 verändert wurde,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ein körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen während der letzten fünf veranlagten Jahre nur bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens € 100.000,00 vom Abzugsverbot für bestimmte Zinszahlungen und Lizenzgebühren oder von der Hinzurechnungsbesteuerung bei niedrigbesteuerten ausländischen Passiveinkünften betroffen war (allerdings bestehen Ausnahmen bei rechtzeitiger Offenlegung),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat hat, der in der EU-Liste der für Steuerzwecke nicht kooperativen Länder und Gebiete genannt ist, und an diesem Sitz oder dieser Niederlassung im ersten nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr nicht überwiegend bestimmte niedrigbesteuerte Passiveinkünfte erwirtschaftet wurden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über das Unternehmen und seine geschäftsführenden Organe in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße in Höhe von mehr als € 10.000,00 aufgrund eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) verhängt wurde,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen zur Reduktion der zu deckenden Verluste gesetzt hat,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren anhängig war (Ausnahmen bei anhängigen Sanierungsverfahren) und das Unternehmen zum 31.12.2019 (oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum letzten Bilanzstichtag vor dem 31.12.2019) wirtschaftlich gesund war.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Keinen Verlustersatz erhalten unter anderem Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag), sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche und Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben. Auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.9.2020 keine Umsätze erwirtschaftet haben, sind nicht antragsberechtigt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Für welchen Zeitraum kann der Verlustersatz gewährt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Verlustersatz kann in zwei Tranchen für bis zu zehn Betrachtungszeiträume zwischen dem 16.9.2020 und dem 30.6.2021 gewährt werden. Der erste Betrachtungszeitraum beginnt dabei am 16.9.2020 und endet am 30.9.2020, während die übrigen Betrachtungszeiträume jeweils dem Kalendermonat entsprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich müssen die Betrachtungszeiträume, für die der Verlustersatz beantragt wird, zeitlich zusammenhängen. Eine zeitliche Lücke ist nur dann zulässig, wenn für die Betrachtungszeiträume November und / oder Dezember 2020 kein Antrag gestellt wird, weil für diese Monate ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wurde.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie wird der ersatzfähige Verlust ermittelt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bemessungsgrundlage des Verlustersatzes ist die Differenz zwischen den Erträgen des Unternehmens und den damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen im jeweiligen Betrachtungszeitraum. Die für den Verlustersatz maßgeblichen Erträge ergeben sich dabei aus&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Waren- und Leistungserlösen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bestandsveränderungen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;aktivierten Eigenleistungen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;sonstigen betrieblichen Erträgen (ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Den Erträgen werden die damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen gegenübergestellt. Dazu zählen grundsätzlich alle steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben, mit Ausnahme von&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;außerplanmäßigen Abschreibungen des Anlagevermögens,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zinsaufwendungen in dem Ausmaß, in dem sie die Zinserträge übersteigen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die so ermittelte Differenz muss um&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Beteiligungserträge, sofern sie im jeweiligen Betrachtungszeitraum mehr als die Hälfte der Waren- und Leistungserlöse betragen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Versicherungsleistungen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zuwendungen der öffentlichen Hand, die anlässlich der Coronavirus-Pandemie ausbezahlt wurden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kurzarbeitszuschüsse und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;gekürzt werden, soweit diese Beträge nicht bereits bei der Ermittlung der Erträge und Aufwendungen berücksichtigt wurden und sie während des jeweiligen Betrachtungszeitraumes anfallen oder diesen zumindest betreffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sofern der erwartete Verlustersatz insgesamt höchstens € 36.000,00 beträgt, können die Kosten der Einbringung des Antrags durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bei der Beantragung der zweiten Tranche bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000,00 verlusterhöhend angesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;In welchem Ausmaß wird der Verlustersatz gewährt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Durch den Verlustersatz werden&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;70 %, wenn das Unternehmen mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf mehr als € 10 Millionen belaufen, oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;90 %, wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf weniger als € 10 Millionen belaufen,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;des maßgeblichen Verlustes abgedeckt. Die Höhe des Verlustersatzes ist dabei mit € 3 Millionen pro Unternehmen gedeckelt. Der Verlustersatz wird jedoch nur dann ausbezahlt, wenn sich der errechnete Ersatzbetrag auf mindestens € 500,00 beläuft.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;In welchem Verhältnis stehen Verlustersatz und Lockdown-Umsatzersatz?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Hat das Unternehmen während der Monate November und / oder Dezember 2020 durchgehend (d.h. für den vollen Betrachtungszeitraum) einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen, dann ist ein Verlustersatz für diese Betrachtungszeiträume generell ausgeschlossen. Wurde der Lockdown-Umsatzersatz hingegen nicht über den vollen Betrachtungszeitraum bezogen, kann für den jeweiligen Betrachtungszeitraum auch ein Verlustersatz beantragt werden. In diesem Fall verringert sich der ersatzfähige Verlust (d.h. die Bemessungsgrundlage) aber um den erhaltenen Lockdown-Umsatzersatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein allenfalls zustehender Lockdown-Umsatzersatz muss jedenfalls zeitlich vor dem Verlustersatz beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;In welchem Verhältnis stehen Verlustersatz und Fixkostenzuschuss 800.000?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Inanspruchnahme des Fixkostenzuschusses 800.000 ist die gleichzeitige Gewährung eines Verlustersatzes ausgeschlossen. Wurde die erste Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000 bereits ausbezahlt (oder abgelehnt), kann nur dann ein Verlustersatz beantragt werden, wenn das Unternehmen bestätigt, dass es den Fixkostenzuschuss 800.000 nicht mehr beantragen und einen bereits erhaltenen Zuschuss entweder zurückzahlen oder sich auf den beantragten Verlustersatz anrechnen lassen wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sind spätere Gewinnausschüttungen und Entnahmen trotz Verlustersatz zulässig?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird der Verlustersatz in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.3.2020 bis 30.6.2021 weder Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen, noch eigene Aktien zurückkaufen, und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Auswirkungen hat der Verlustersatz auf Vergütungen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Durch die Antragstellung verpflichtet sich das Unternehmen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dazu, keine unangemessen hohen Vergütungen (insb. Entgelt und andere Entgeltbestandteile) an den Unternehmensinhaber, die Organe des Unternehmens (z.B. Geschäftsführer), Mitarbeiter und wesentliche Erfüllungsgehilfen zu leisten. Insbesondere dürfen Boni an Vorstände und Geschäftsführer in den Jahren 2020 und 2021 höchstens 50 % der Bonuszahlungen im Jahr 2019 betragen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie kann der Verlustersatz beantragt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit der ersten Tranche kann ab 16.12.2020 und bis spätestens 30.6.2021 die Auszahlung von 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt werden. Anträge auf die zweite Tranche, mit der der gesamte bisher noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung gelangt, sind ab dem 1.7.2021, längstens jedoch bis zum 31.12.2021, möglich. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Beantragung der ersten Tranche sind der Umsatzrückgang und der ersatzfähige Verlust bestmöglich zu schätzen („Prognoserechnung“). Bei der Beantragung der zweiten Tranche müssen die tatsächlich erlittenen Umsatzrückgänge und Verluste schließlich anhand einer gutachterlichen Stellungnahme eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters belegt werden („Endabrechnung“).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anträge auf Gewährung des Verlustersatzes sind von jedenfalls von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einzubringen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 17.12.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 18. Dezember 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28836</id>
                        <updated>2020-12-16</updated>
                        <title>Wie ist der Dezember-Umsatzersatz geregelt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25866/e28836/pic_big/img/ger/icon_kalender_dunkelgruen.png?checksum=d38a9998a726b49cfa60dfdeabee0b90fe6eee11</img>
                        
                        
                            <foreword>In einer neuen Verordnung wurde nun die Richtlinie des Dezember-Umsatzersatzes veröffentlicht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Update 29.12.2020&lt;/strong&gt;: Aufgrund der Ausweitung des Lockdowns (auf z.B.: Einzelhandel, körpernahe Dienstleister, Museen) seit dem 26.12.2020 wurde eine Änderung der Verordnung und Richtlinie zum Umsatzersatz (3. VO Lockdown-Umsatzersatz) veröffentlicht. Unten stehende Ausführungen berücksichtigen diese Änderungen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Überblick zum Lockdown-Umsatzersatz für Dezember (Stand 29.12.2020)&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Unternehmen, die von den &lt;strong&gt;Einschränkungen der&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung&lt;/strong&gt; (2. COVID-19-SchuMaV), &lt;strong&gt;3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung&lt;/strong&gt; (3. COVID-19-SchuMaV) oder &lt;strong&gt;der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung&lt;/strong&gt; (2. COVID-19-NotMV) &lt;strong&gt;direkt betroffen sind und deren Branche im Zeitraum der Gültigkeit der jeweiligen Verordnung direkt&lt;/strong&gt; von dieser &lt;strong&gt;betroffen&lt;/strong&gt; sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Umsatzersatz bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) beantragen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der &lt;strong&gt;Betrachtungszeitraum&lt;/strong&gt; für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum in dem der Antragsteller direkt von der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19-NotMV betroffen ist. Der Betrachtungszeitraum &lt;strong&gt;endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2020&lt;/strong&gt;.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Basis der &lt;strong&gt;Berechnung&lt;/strong&gt; ist in der Regel der Umsatz des Dezember 2019 (wird von der Finanz ermittelt). Dieser Betrag wird durch einunddreißig dividiert und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums multipliziert. Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht &lt;strong&gt;50 % bzw. im Einzelhandel 12,5%/25%/37,5% &lt;/strong&gt;dieses Betrages, maximal € 800.000,00 und mindestens € 2.300,00 (€ 500,00 wenn Betrachtungszeitraum nicht mehr als 7 Tage umfasst). Vom Maximalbetrag sind bestimmte COVID-19-Förderungen in Abzug zu bringen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einige &lt;strong&gt;Voraussetzungen und Ausnahmen&lt;/strong&gt; sind zu beachten (siehe unten). Insbesondere dürfen Unternehmen gegenüber &lt;strong&gt;Mitarbeitern&lt;/strong&gt; im Betrachtungszeitraum &lt;strong&gt;keine Kündigungen &lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ein Lockdown-Umsatzersatz muss zeitlich immer &lt;strong&gt;vor dem Verlustersatz oder FKZ 800.000&lt;/strong&gt; beantragt werden. Wird ein Verlustersatz oder FKZ 800.000 zeitlich nach einem Lockdown-Umsatzersatz beantragt, darf im Antrag auf Verlustersatz oder FKZ 800.000 nicht der Betrachtungszeitraum “Dezember” gewählt werden (außer, der Betrag wird zurückgezahlt – Details siehe unten)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ein &lt;strong&gt;Antrag ist via FinanzOnline&lt;/strong&gt; bis spätestens 20.1.2021 zu stellen (dies gilt auch, falls man den Umsatzersatz für November beantragt hatte - keine automatische Weiterführung!).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Wo gibt es Informationen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die COFAG hat auf www.umsatzersatz.at neben grundlegenden Informationen auch Details wie &lt;u&gt;zum Beispiel&lt;/u&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Förderbedingungen der COFAG und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;umfangreiche FAQs&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;publiziert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den umfangreichen &lt;strong&gt;FAQs&lt;/strong&gt; finden sich unter anderem Antworten zu Praxisthemen wie z.B. Erweiterung des Geschäftsbetriebes bei Gastronomiebetrieben um einen Lieferservice, Beherbergung von Geschäftsreisenden in Beherbergungsbetrieben, Take Away Betriebe, Zustellung bzw. Online Verkauf bei behördlich geschlossenen Handelsunternehmen und viele weitere Detailfragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Im Folgenden finden Sie ausgewählte Eckpunkte (unvollständig) aus diesen umfangreichen Informationen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Branchen sind direkt betroffen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese ergeben sich auf Basis der Einschränkungen der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-SchuMaV), der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-SchuMaV) oder der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV). An Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird kein Lockdown-Umsatzersatz gewährt, weil der Umsatzersatz für diese Betroffenen vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt wird. Die genaue Abgrenzung für den Umsatzersatz erfolgt nach der ÖNACE-2008-Klassifikation. Eine entsprechende Liste finden Sie hier (ÖNACE-Liste - https://www.wko.at/zahlen-daten-fakten/oenace).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was sind die Voraussetzungen für einen Umsatzersatz?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Unternehmen muss im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes führt oder gemäß § 5 Z 6 Körperschaftsteuergesetzes befreit ist.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das Unternehmen ist &lt;br /&gt;- im Zeitraum der Gültigkeit der &lt;strong&gt; COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung&lt;/strong&gt; (2. COVID-19-SchuMaV) &lt;strong&gt;direkt&lt;/strong&gt; von den verordneten Einschränkungen lt. 2.COVID-19-SchuMaV &lt;strong&gt;betroffen&lt;/strong&gt; (§ 4 Abs 3 Seil und Zahnradbahnen, § 7 Gastgewerbe, §8 Beherbergungsgewerbe, § 9 Betretungsverbote für Sportstätten, § 12 ausgenommen §12 Abs 2 Z6 Freizeit- und Kultureinrichtungen, § 13 Veranstaltungsverbot und § 14 Sportveranstaltungen im Spitzensport) oder&lt;br /&gt;- im Zeitraum der Gültigkeit der &lt;strong&gt;3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung&lt;/strong&gt; (3. COVID-19-SchuMaV) &lt;strong&gt;direkt&lt;/strong&gt; von den verordneten Einschränkungen lt. 3.COVID-19-SchuMaV &lt;strong&gt;betroffen&lt;/strong&gt; (§ 4 Abs 3 Seil und Zahnradbahnen, § 7 Gastgewerbe, § 8 Beherbergungsgewerbe, § 9 Betretungsverbote für Sportstätten, § 12 ausgenommen § 12 Abs 2 Z6 Freizeit- und Kultureinrichtungen, § 13 Veranstaltungsverbot und § 14 Sportveranstaltungen im Spitzensport) oder&lt;br /&gt;- im Zeitraum der Gültigkeit der &lt;strong&gt;2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung&lt;/strong&gt; (2. COVID-19-NotMV) &lt;strong&gt;direkt&lt;/strong&gt; von den verordneten Einschränkungen lt. 2.COVID-19-NotMV &lt;strong&gt;betroffen&lt;/strong&gt; (§ 5 Abs. 1 Z 1 Einzelhandel, § 5 Abs. 1 Z 2 Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, § 5 Abs. 1 Z 3, ausgenommen Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 6 Freizeiteinrichtungen, § 5 Abs. 1 Z 4 Kultureinrichtungen, § 7 Gastgewerbe, § 8 Beherbergungsbetriebe, § 9 Betretungsverbot für Sportstätten, § 12 Veranstaltungsverbot und § 13 Sportveranstaltungen im Spitzensport) &lt;br /&gt;&lt;strong&gt;und auch in einer Branche tätig, die direkt von diesen Einschränkungen betroffen&lt;/strong&gt; ist &lt;br /&gt;Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kein festgestellter Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung innerhalb der letzten drei Jahre, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens € 100.000,00 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als € 100.000,00 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 Körperschaftsteuergesetz (KStG) oder von den Bestimmungen des § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein. Wurden die Beträge offengelegt und hinzugerechnet, sind diese bis zu einer Höhe von € 500.000,00 nicht schädlich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das Unternehmen darf nicht seinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG erzielen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;In den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung darf keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein (außer Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von € 10.000,00 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Ausgenommen vom Lockdown-Umsatzersatz sind zudem&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Unternehmen, bei denen ein Insolvenzverfahren im Betrachtungszeitraum oder zum Antragszeitpunkt anhängig ist (ausgenommen Sanierungsverfahren),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Antragsteller, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unternehmerisch tätig sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unternehmen, die im Betrachtungszeitraum gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.12.2020 noch keine Umsätze erzielt haben.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Betrachtungszeitraum&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum in dem der Antragsteller direkt von der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19-NotMV betroffen ist. Der Betrachtungszeitraum endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2020. Der Lockdown-Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall in diesem Zeitraum gewährt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Berechnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 50 % des zu ermittelnden Umsatzes des Antragstellers. Davon abweichend gilt bei Unternehmen, die direkt von den Einschränkungen in § 5 Abs. 1 Z 1 COVID-19-NotMV betroffen sind (Einzelhandel) ein Prozentsatz von 12,5%, 25% oder 37,5%.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Maximalbetrag des Umsatzersatzes darf unter Anrechnung bestimmter COVID-19 Zuwendungen, die der Antragsteller eventuell erhält, den Betrag von € 800.000,00 nicht überschreiten (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag). Die Mindesthöhe beträgt € 2.300,00 (außer wenn der beihilfenrechtliche Höchstbetrag geringer ist). Wenn der Betrachtungszeitraum nicht mehr als 7 Tage umfasst beträgt die Mindesthöhe € 500,00. Bei bestimmten Unternehmen, welche sich zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten gem. EU-Regelungen befunden haben, gelten lt. Richtlinie besondere beihilfenrechtliche Regelungen (betrifft jedoch nicht Klein- oder Kleinstunternehmen gem. der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO, sofern sie nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Ermittlung des Maximalbetrags sind insbesondere folgende COVID-19 Zuwendungen zu berücksichtigen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;ein bereits erhaltener Lockdown Umsatzersatz (entsprechend BGBl 467/2020 und 503/2020)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ein Fixkostenzuschuss 800.000&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden und noch nicht zurückbezahlt wurden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds die in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet wurden sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;u&gt;bestimmte&lt;/u&gt; Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds (finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1. des Befristeten Beihilferahmens).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Sonstige Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds, Haftungen der COFAG, der aws oder ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie Fixkostenzuschüsse der Phase I sind nicht zu berücksichtigen. Auch Zuschüsse aus dem Härtefallfonds und Kurzarbeitshilfen reduzieren lt. FAQs den Umsatzersatz nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem nach einer der unten angeführten Berechnungsmethoden ermittelten Umsatz für Dezember 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz), der um bestimmte Umsätze zu reduzieren ist, die Branchen zuzurechnen sind, die nicht direkt von den Einschränkungen der 2.COVID-19-SchuMaV betroffen sind (siehe unten). Dieser Betrag ist durch einunddreißig zu dividieren und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums zu multiplizieren. 50% (bzw. 12,5%, 25% oder 37,5% im Einzelhandel) dieses Betrages stellen den Lockdown-Umsatzersatz dar. Dabei sind oben genannte Höchstbeträge und die Mindesthöhe zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der als vergleichbarer Vorjahresumsatz heranzuziehende Umsatz des Antragstellers im Dezember 2019 wird von der Finanzverwaltung im Wesentlichen anhand einer der folgenden Berechnungsmethoden ermittelt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;a)&lt;/strong&gt; Der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Dezember 2019 angegebene Umsatz. Falls keine UVA für diesen Monat abzugeben war, die Summe der angegebenen Umsätze aus der UVA für das 4. Quartal 2019 dividiert durch drei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b)&lt;/strong&gt; Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze, sofern diese Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;c)&lt;/strong&gt; Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten bzw. festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung bzw. Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;d)&lt;/strong&gt; Die Summe der in den UVA 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate, die von den UVA umfasst sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Besondere Bestimmungen gelten für Antragsteller, die Umsätze wie Reiseleistungen und Umsätze mit Differenzbesteuerung (im Sinne des UStG) erzielen oder die Teil einer Organschaft sind sowie für bestimmte in § 12 Abs. 2 Z 4 der COVID-19-SchuMaV beziehungsweise § 5 Abs. 3 Z 4 COVID-19-NotMV angeführte Unternehmen wie Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Neugründungen ist eine Aliquotierung entsprechend der Richtlinie vorzunehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Richtlinie regelt auch, welche der Berechnungsmethoden die Finanzverwaltung unter welchen Voraussetzungen anzuwenden hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Antragstellern, die in direkt betroffenen &lt;u&gt;und&lt;/u&gt; nicht direkt betroffenen Branchen tätig sind und die von den Einschränkungen der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19 NotMV entsprechend der Richtlinie direkt betroffen sind, ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers der Prozentsatz zu schätzen, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze am Gesamtumsatz ausmachen. Die Schätzung ist anhand von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit auf die Verhältnisse des Betrachtungszeitraumes zu beziehen. Die Schätzung und die Schätzungsgrundlagen sind der Finanzverwaltung bei der Antragstellung bekanntzugeben. Von der Finanzverwaltung wird dieser Anteil vom ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz in Abzug gebracht. Der Rest ist die Berechnungsbasis für die Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes. Wird im Zuge einer nachträglichen Überprüfung festgestellt, dass diese Schätzung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, so hat eine verpflichtende Rückforderung des Lockdown-Umsatzersatzes nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass die Schätzung nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vorgenommen wurde und dadurch der Betrag des gewährten und ausgezahlten Lockdown-Umsatzersatzes um mindestens 20 % den Betrag übersteigt, den eine Berechnung nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Vorgaben dieser Richtlinien ergeben hätte. Dabei ist auf das Wissen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen &lt;strong&gt;Fixkostenzuschuss 800.000&lt;/strong&gt; (FKZ 800.000) für den Betrachtungszeitraum &quot;Dezember&quot; in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller vor Kundmachung der Richtlinien bereits einen FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum &quot;Dezember&quot; beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz be-antragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet den FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ anteilig an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des FKZ 800.000, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller bereits einen &lt;strong&gt;Verlustersatz&lt;/strong&gt; für den Zeitraum „Dezember“ in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller vor Kundmachung dieser Richtlinien, mit der ihm erstmals eine Antragsberechtigung erwächst, bereits einen Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum &quot;Dezember&quot; beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet den Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ anteilig an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des Verlustersatzes, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Antragstellung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Antragstellung (Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG) ist von 16.11.2020 bis 20.1.2021 via FinanzOnline möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antragsteller kann sich von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten lassen. Der Lockdown-Umsatzersatz ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen COFAG und Antragsteller – es besteht kein Rechtsanspruch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antragsteller hat sich &lt;u&gt;unter anderem&lt;/u&gt; zu verpflichten&lt;br /&gt;- das COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG und die auf seiner Basis ergangenen Verordnungen zu beachten. Insbesondere haben sich Unternehmen, die unter die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 5 der 2. COVID-19-NotMV fallen, dazu zu verpflichten, im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-NotMV nur Waren anzubieten, die dem typischen Warensortiment der in § 5 Abs. 5 der 2. COVID-19-NotMV genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.&lt;br /&gt;- die COFAG über alle gegen das Unternehmen anhängigen Verfahren gemäß § 8 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) zu informieren und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung den Lockdown-Umsatzersatz zurückzuzahlen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung kann die COFAG den betroffenen Antragsteller zwecks Korrektur kontaktieren. Förderwerber können unter bestimmten Voraussetzungen bezüglich Korrektur der Berechnungsgrundlagen auch nach Auszahlung mit der COFAG in Kontakt treten. Die Richtlinie regelt in beiden Fällen, wie und bis wann eine Korrektur erfolgen muss bzw. erfolgen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzverwaltung plausibilisiert die Anträge und ermittelt den Vorjahresumsatz automatisiert. Nachträgliche Überprüfungen auf Basis der Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes sind möglich. Rückforderungsansprüche können unter anderem auch entstehen, wenn die Auskunfts- oder Sorgfaltspflichten bei der Beantragung verletzt wurden (darunter fällt auch die Verpflichtung zur Rückführung aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilferechts). Bei Förderungsmissbrauch drohen strafrechtliche Konsequenzen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 29.12.2020 und können sich kurzfristig ändern. Detailliertere Informationen wie z.B. umfangreiche FAQs, die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz und die Förderbedingungen der COFAG finden Sie unter www.umsatzersatz.at. Dieser Artikel gibt nur eine unvollständige Übersicht und enthält nicht alle Bestimmungen der Förderrichtlinie bzw. der Förderbedingungen der COFAG.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Dezember 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29334</id>
                        <updated>2020-12-17</updated>
                        <title>Wie sind die Details zu den steuerfreien „Weihnachtsgutscheinen“ geregelt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25866/e29334/pic_big/img/ger/icon_kalender_dunkelgruen.png?checksum=d38a9998a726b49cfa60dfdeabee0b90fe6eee11</img>
                        
                        
                            <foreword>In vielen Unternehmen werden im Jahr 2020 die Weihnachtsfeiern ausfallen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Da in vielen Unternehmen im Jahr 2020 die Weihnachtsfeiern ausfallen, hat der Gesetzgeber mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz geregelt, dass Arbeitgeber den Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen nutzen können, um Gutscheine an ihre Arbeitnehmer steuerfrei auszugeben. Das Finanzministerium hat nun auf seiner Homepage in Form von FAQs zu einigen Details dieser Gesetzesänderung seine Rechtsauffassung dargelegt. Wir haben einige Eckpunkte daraus für Sie zusammengefasst:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Wenn im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen in Höhe von € 365,00 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde, können steuerfreie Weihnachtsgutscheine bis zu einer Höhe von € 365,00 steuerfrei an Arbeitnehmer ausgegeben werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wenn der Freibetrag im Kalenderjahr 2020 für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen teilweise, aber nicht zur Gänze aufgebraucht wurde, können bis zu € 365,00 an Gutscheinen gewährt werden. Eine Gegenrechnung ist nicht notwendig.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wurde der Freibetrag allerdings bereits zur Gänze ausgeschöpft, können keine Weihnachtsgutscheine steuerfrei ausgegeben werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Regelung gilt nur für das Jahr 2020. Der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen für das Jahr 2021 ist von dieser Regelung nicht umfasst.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Gutscheine müssen nachweislich im November 2020, Dezember 2020 oder Jänner 2021 an den Arbeitnehmer ausgegeben werden. Auch eine postalische Übermittlung oder die Übergabe an einen Vertreter (z.B. Betriebsrat) ist möglich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Gutschein in Höhe von € 365,00 kann mit einem Gutschein für Sachzuwendungen in Höhe von € 186,00 kumuliert ausgegeben werden, d.h. die beiden Höchstbeträge können auch in einem Gutschein kumuliert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine Abhaltung einer besonderen Betriebsfeier ist nicht notwendig.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, sind die Gutscheine auch von der Kommunalsteuer, dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds und im Bereich der Sozialversicherung (ASVG) befreit.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gutscheine, die in Bargeld abgegolten werden können, fallen nicht unter die Steuerbefreiung.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.12.2020/12:00 und können sich kurzfristig ändern. Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde vom Nationalrat beschlossen. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. Dezember 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29335</id>
                        <updated>2020-12-04</updated>
                        <title>Wichtiges bis zum Jahresende!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25866/e29335/pic_big/img/ger/icon_kalender_dunkelgruen.png?checksum=d38a9998a726b49cfa60dfdeabee0b90fe6eee11</img>
                        
                        
                            <foreword>Ergänzend zu unseren Steuertipps zum Jahresende aus der Novemberausgabe wollen wir noch auf folgendes hinweisen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ergänzend zu unseren Steuertipps zum Jahresende aus der Novemberausgabe wollen wir noch auf folgendes hinweisen:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Absetzbarkeit von Spenden: Höhere Grenze aus 2019 anwendbar&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Absetzbarkeit von Spenden und bestimmten Zuwendungen ist mit 10% des Gewinns bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt. Wenn der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger ist als im Jahr 2019 gilt die höhere Grenze aus 2019 gelten. Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gutscheine statt Weihnachtsfeier für Mitarbeiter&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Betriebsveranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (Geldgeschenke aber immer steuerpflichtig).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn im Kalenderjahr 2020 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. 11.2020 bis 31.1.2021 Gutscheine im Wert von bis zu € 365,00 an seine Arbeitnehmer steuerfrei ausgeben. Die Gutscheine sind auch von der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) befreit. Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteueränderungen des E-Commerce Paketes von 1.1. auf 1.7.2021 verschoben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund der Verschiebung des E-Commerce Paketes auf EU-Ebene sollen bestimmte Regelungen des Abgabenänderungsgesetzes 2020 nun &lt;strong&gt;erst mit 1. Juli 2021&lt;/strong&gt; (und nicht mit 1.1.2020) in Kraft treten. Dies betrifft etwa&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Erweiterung des One-Stop-Shops,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Abschaffung der Lieferschwelle im innergemeinschaftlichen Versandhandel,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Regelungen zum Einfuhr-Versandhandel sowie zur Einführung einer Fiktion von bestimmten Plattformen als Steuerschuldner.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuerliche Auswirkungen des BREXIT&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Aus heutiger Sicht läuft das Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich mit Ende des Jahres ab. Dies zieht umfangreiche Änderungen in vielen rechtlichen Bereichen nach sich. Hier eine (unvollständige) &lt;u&gt;Auswahl&lt;/u&gt; zu den umsatzsteuerlichen Änderungen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Umsatzsteuerlich gilt das Vereinigte Königreich ab 1.1.2021 als Drittland.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für Warenlieferungen aus Österreich in das Vereinigte Königreich kommen nicht mehr die Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen sondern jene für Ausfuhrlieferungen zur Anwendung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für Warenlieferungen aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich kommen nicht mehr die Regelungen für innergemeinschaftlicher Erwerbe sondern jene für die Einfuhrumsatzsteuer zur Anwendung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Abweichende Regelungen gelten für Lieferungen von Gegenständen nach Nordirland – hier werden nordirische Unternehmen auch eine eigene neue Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID mit dem Präfix „XI“) bekommen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Auch viele andere Bereiche der Umsatzsteuer (wie z.B. Versandhandel, sonstige Leistungen, Konsignationslager, Lohnveredelung, …) sind vom BREXIT betroffen. Zu beachten ist unter anderem, dass eine Vorsteuervergütung für britische Vorsteuern aus dem Jahr 2020 nur bis zum 31. März 2021 über FinanzOnline beantragbar ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Dies ist nur eine Übersicht zu einigen umsatzsteuerlichen Eckpunkten. Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Bereiche Ertragssteuern, Verbrauchssteuern und Zolls sind wesentlich vom BREXIT betroffen. Sollten Sie Geschäftsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich haben, ist jedenfalls eine &lt;strong&gt;individuelle Beratung&lt;/strong&gt; empfehlenswert, um allfällig notwendige Registrierungen und Umstellungen in Ihrem Rechnungswesen bzw. in Ihrer Fakturierung durchführen zu können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzministerium bietet zudem auf &lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.bmf.gv.at/&quot;&gt;www.bmf.gv.at&lt;/a&gt; umfangreiche Informationen zu den Themen Zoll &amp;amp; Brexit sowie Steuern &amp;amp; Brexit.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuersatzsenkungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Initiativantrag zum COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ist folgendes vorgesehen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 5% soll für Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen (&lt;u&gt;mit Ausnahme von Zeitungen und andere periodische Druckschriften!&lt;/u&gt;) bis 31.12.2021 verlängert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für bestimmte Reparaturdienstleistungen (z.B. für Fahrräder, E-Bikes, Schuhe, Lederwaren, Kleidung, Haushaltswäsche) soll der Steuersatz ab 1.1.2021 unbefristet auf 10% gesenkt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Steuersatz für die Lieferung, den innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Waren der monatlichen Damenhygiene beträgt ab 1.1.2021 10%.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Jahresbeleg Registrierkasse&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren. Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen aus 2017 bei Mehrfachversicherung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ist man in der Sozialversicherung mehrfachversichert und überschreitet insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage, so ist eine Rückerstattung von bestimmten Sozialversicherungsbeiträgen möglich.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Auf Antrag ist die Rückerstattung der Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für das Jahr 2017 noch bis 31.12.2020 möglich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Rückerstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen ist ohne zeitliche Befristung möglich.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist, dass die Rückerstattung der Beiträge lohn-, bzw. einkommensteuerpflichtig ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Pensionsrückstellungen: Wertpapierdeckung prüfen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Pensionsrückstellungen müssen in einem bestimmten Ausmaß durch Wertpapiere gedeckt sein. Eine Wertpapierunterdeckung führt zu zusätzlichen Steuerbelastungen. Fehlende Wertpapiere sollten daher rechtzeitig angeschafft werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gewinnfreibetrag: Investitionen bis zum 31.12.2020?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zur optimalen Ausnutzung des Gewinnfreibetrags sind, wie schon im November berichtet, oft Investitionen z.B. in bestimmte qualifizierte Wertpapiere bis zum Jahresende erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 14.12.2020. Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde vom Nationalrat beschlossen. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 14. Dezember 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: metamorworks - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29336</id>
                        <updated>2020-12-04</updated>
                        <title>Wie soll der Umsatzersatz ab 7.12. geregelt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25866/e29336/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=ff1ca1a61d7e90156a74bc14cc7f1ac5c9353229</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Finanzministerium hat auf seiner Website erste Informationen zum Umsatzersatz ab 7.12. veröffentlicht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat auf seiner Website erste Informationen zum Umsatzersatz ab 7.12. veröffentlicht:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Für den &lt;strong&gt;Zeitraum der verlängerten&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Schließung im Dezember 2020&lt;/strong&gt; sollen den betroffenen österreichischen Unternehmen 50 Prozent ihres Umsatzes ersetzt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Höchstbetrag&lt;/strong&gt; € 800.000 pro Unternehmen, &lt;strong&gt;Mindesthöhe&lt;/strong&gt; € 2.300. Sowohl der zulässige Höchstbetrag von € 800.000, als auch die Mindesthöhe von € 2.300 sind aber unter Umständen noch um bestimmte erhaltene Covid-19-Förderungen (Förderungen, die unter Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens fallen sowie dem November Umsatzersatz) zu verringern.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Berechnungsgrundlage&lt;/strong&gt; sind die &lt;strong&gt;Umsätze des Dezembers 2019&lt;/strong&gt;. Die Berechnung erfolgt anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ein Antrag über FinanzOnline ist erforderlich. Diese &lt;strong&gt;Beantragung soll von 16. Dezember 2020 bis 15. Jänner 2021&lt;/strong&gt; möglich sein. Auch wenn bereits im November Umsatzersatz beantragt wurde, muss man für Dezember (ab 7.12.2020) einen &lt;strong&gt;neuen Antrag&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.12.2020 und können sich kurzfristig ändern. Die Veröffentlichung der entsprechenden Förderrichtlinie bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 04. Dezember 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Fantasista - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29337</id>
                        <updated>2020-11-24</updated>
                        <title>Wie sind Elektroautos steuerlich begünstigt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25866/e29337/pic_big/img/ger/icon_geldsack.png?checksum=203ff970c21312bfb9559210dd67ffde82826e56</img>
                        
                        
                            <foreword>Für Unternehmer brachte das Jahr 2020 weitere steuerliche Begünstigungen für Elektroautos.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für Unternehmer brachte das Jahr 2020 weitere steuerliche Begünstigungen für Elektroautos. Im Folgenden finden Sie eine kurze Übersicht der bereits bestehenden und der neuen Begünstigungen von echten E-Autos (für Hybridfahrzeuge gelten zum Teil abweichende Regelungen):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kosten eines E-Autos sind &lt;strong&gt;vorsteuerabzugsfähig&lt;/strong&gt;. Bis zu € 40.000,00 brutto Anschaffungskosten besteht ein voller Vorsteuerabzug, zwischen € 40.000,00 und € 80.000,00 aliquot und über € 80.000,00 kein Vorsteuerabzug. Vorsteuerabzugsfähig sind auch Stromkosten und Kosten für die Stromabgabestellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gefördert&lt;/strong&gt; wird das E-Auto unter anderem mittels staatlicher Umweltförderung in Höhe von € 3.000,00 (zuzüglich € 2.000,00 E-Mobilitätsbonusanteil vom Fahrzeughändler). Die aktuelle Förderungsaktion bis 31.12.2020 ist von den zur Verfügung stehenden Budgetmittel abhängig. Neu ist nun auch noch unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich eine steuerliche Investitionsprämie in Höhe von 14 % (die Antragstellung und erste Maßnahmen haben bis zum 28.2.2021 zu erfolgen). Zudem sind auch noch Förderungen der Bundesländer möglich. Für alle Förderungen gilt, dass die Voraussetzungen der entsprechenden Förderrichtlinien einzuhalten sind (z. B. keine Förderung für Pkws ab einem bestimmten Bruttolistenpreis).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neu für nach dem 30.6.2020 angeschaffte E-Autos ist auch die Möglichkeit zur Anwendung der &lt;strong&gt;degressiven Abschreibung&lt;/strong&gt;. Damit können Steuerspareffekte vorgezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Elektroautos sind zudem &lt;strong&gt;nicht NoVA-pflichtig&lt;/strong&gt; und es fällt auch &lt;strong&gt;keine motorbezogene Versicherungssteuer&lt;/strong&gt; an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nutzt ein Mitarbeiter das Elektroauto des Arbeitgebers auch zu privaten Zwecken, so fällt ebenfalls &lt;strong&gt;kein Sachbezug&lt;/strong&gt; an. Für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten für den Sachbezug.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Diese Ausführungen gelten nur für reine E-Autos, nicht für Hybridfahrzeuge. Welche steuerlichen Vorteile konkret E-Autos für Ihr Unternehmen bedeuten, ist nur in einem individuellen Beratungsgespräch zu klären.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. November 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Racle Fotodesign - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29338</id>
                        <updated>2020-11-24</updated>
                        <title>Bis 31.12.2020: Antrag auf Ausnahme von der gewerblichen Sozialversicherung für Kleinunternehmer für 2020 möglich</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25866/e29338/pic_big/img/ger/icon_mann_gruen.png?checksum=37f9971c629b0aeed040e87b11c58e1f311c9f58</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Erfüllung der Voraussetzungen wird im Nachhinein natürlich anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides überprüft.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Kleinunternehmer im Sinne der gewerblichen Sozialversicherung ist im Jahr 2020 ein Unternehmer (Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung oder FSVG-versicherter Arzt) mit&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Umsätzen aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten von nicht mehr als € 35.000,00 und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit von nicht mehr als € 5.527,92.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) glaubhaft gemacht, dass diese Grenzen nicht überschritten werden, so kann eine &lt;strong&gt;Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung&lt;/strong&gt; für das Jahr 2020 bis zum 31.12.2020 beantragt werden, wenn&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate einer GSVG-/FSVG-Pflichtversicherung gegeben waren oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das 60. Lebensjahr vollendet wurde oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60.) vollendet wurde und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die erwähnten Einkommens- und Umsatzkriterien erfüllt waren.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder die ersten 48 Kalendermonate der Kindererziehung (pro Kind) gelten eigene Regelungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Unfallversicherungsschutz bleibt jedenfalls aufrecht und die entsprechenden Beiträge werden quartalsweise vorgeschrieben. Bei einem rückwirkenden Ausnahmeantrag ist zu beachten, dass, wenn bereits Leistungen bezogen wurden (z. B. Arztbesuche), die Ausnahme erst ab dem Monatsersten nach Einlangen des Antrages festgestellt wird. &lt;strong&gt;Für Vorjahre ist die Ausnahme von der Versicherung nicht möglich. Also muss für das Jahr 2020 der Antrag bei der SVS bis zum 31.12.2020 einlangen!&lt;/strong&gt; Werden die Grenzwerte bezüglich Umsatz oder Einkünfte überschritten, so ist dies binnen eines Monats der SVS zu melden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Aber Achtung:&lt;/strong&gt; Die Erfüllung der Voraussetzungen wird im Nachhinein natürlich anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides überprüft. Stellt sich dabei heraus, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme nicht erfüllt sind, müssen die Beiträge nachbezahlt werden. Dies kann zu unerwarteten und hohen Beitragsnachbelastungen führen. Wird diese Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt und genehmigt, ist zu beachten, dass aus der gewerblichen Tätigkeit keine Absicherung in der Pensions- und Krankenversicherung besteht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. November 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ra2 studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29339</id>
                        <updated>2020-11-24</updated>
                        <title>Gilt ein für das Homeoffice zur Verfügung gestellter Internetanschluss als Sachbezug?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25866/e29339/pic_big/img/ger/icon_tafel.png?checksum=7b476b6d95e03424dd216a64cbecc1b74c0646a9</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Arbeitsleistung im Homeoffice erfordert in erster Linie einen geeigneten Internetanschluss.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Arbeitsleistung im Homeoffice erfordert in erster Linie einen geeigneten Internetanschluss. Ist der Arbeitnehmer nicht ausreichend ausgestattet, weil etwa Bandbreite oder Downloadvolumina fehlen, kann das für alle Beteiligten zum Problem werden. Möchte der Arbeitgeber unterstützen, indem er dem Arbeitnehmer einen Internetanschluss zur Verfügung stellt, den dieser fallweise auch privat nutzen kann, stellt sich allerdings die Frage nach einem möglicherweise lohnsteuerpflichtigen Sachbezug. Dabei lassen sich im Wesentlichen drei Fallkonstellationen unterscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Mobiler Internetanschluss&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird einem Arbeitnehmer, der überwiegend im Homeoffice tätig ist, auf Kosten des Arbeitgebers ein mobiler Internetanschluss (z. B. über einen mobilen Router) zur Verfügung gestellt, dann müssen die laufenden Kosten auch bei fallweise privater Nutzung nicht als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug angesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Stationärer Internetanschluss&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Anderes gilt, wenn bauliche Maßnahmen (wie z. B. Anschluss an ein Leitungssystem) notwendig sind, um den Internetanschluss in der Wohnung des Arbeitnehmers einzurichten, oder wenn der Arbeitgeber die laufenden Kosten eines zur Verfügung gestellten Internetanschlusses über ein stationäres Modem übernimmt. Da in diesen Fällen die berufliche Nutzung nicht von der privaten Nutzung in der Wohnung des Arbeitnehmers abgegrenzt werden kann, sind die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten der Einrichtung und des Betriebes als steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorhandener Internetanschluss&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Sachbezug ist auch dann anzusetzen, wenn ein bestehender Internetanschluss nachträglich auf den Arbeitgeber umgemeldet wird oder der Arbeitgeber die laufenden Kosten eines bereits vorhandenen Internetanschlusses ersetzt. Im Falle eines Kostenersatzes durch den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer die anteilig auf die berufliche Nutzung entfallenden Kosten des Internetanschlusses allerdings als Werbungskosten geltend machen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. November 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Minet - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29340</id>
                        <updated>2020-11-24</updated>
                        <title>Sachbezug bei unverzinslichem Gehaltsvorschuss 2021</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25866/e29340/pic_big/img/ger/icon_geldsack_blau.png?checksum=3782edb9bc6b8af3a803c5eba995483f10f8db73</img>
                        
                        
                            <foreword>Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des BMF auch in 2021 (wie in 2020) ein Sachbezug in Höhe von 0,5 % p.a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen. Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. November 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: alphaspirit - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29341</id>
                        <updated>2020-11-24</updated>
                        <title>Ab wann gilt die Änderung der Kündigungsfristen für Arbeiter und freie Dienstnehmer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25866/e29341/pic_big/img/ger/icon_kalender_gruen.png?checksum=6e094c750202b39110e2e52865715e5688ecd6fd</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie in unserer News-Ausgabe vom Oktober 2020 berichtet, sollen die Kündigungsfristen von Arbeitern und freien Dienstnehmern an jene der Angestellten angeglichen werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Wie in unserer News-Ausgabe vom Oktober 2020 berichtet, sollen die Kündigungsfristen von Arbeitern und freien Dienstnehmern an jene der Angestellten angeglichen werden. Das Datum des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung wurde ursprünglich mit 1. Jänner 2021 festgelegt und beschlossen.&lt;/p&gt;
Aufgrund der COVID-19-Krisensituation hat der Nationalrat beschlossen das Wirksamwerden dieser bereits getroffenen gesetzlichen Maßnahme zu verschieben. Die Gesetzesänderung soll erst mit 1. Juli 2021 in Kraft treten und auf Kündigungen Anwendung finden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgesprochen werden.&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. November 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: industrieblick - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29342</id>
                        <updated>2020-11-24</updated>
                        <title>Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei COVID-19 Zulagen und Bonuszahlungen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25866/e29342/pic_big/img/ger/icon_drei_geldsaecke_rosa.png?checksum=ce0b37978a83fde66bff19e5878268e3cd6d4a9e</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie bereits berichtet wurden auf Grund der COVID-19 Krise bestimmte Zulagen und Bonuszahlungen steuerlich begünstigt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wie bereits berichtet wurden auf Grund der COVID-19 Krise bestimmte Zulagen und Bonuszahlungen steuerlich begünstigt. Das Einkommensteuergesetz normiert, dass &lt;strong&gt;Zulagen und Bonuszahlungen&lt;/strong&gt;, die &lt;strong&gt;aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich&lt;/strong&gt; geleistet werden, im &lt;strong&gt;Kalenderjahr 2020&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;bis € 3.000,00&lt;/strong&gt; steuerfrei sind. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Zulagen sind &lt;strong&gt;sozialversicherungsfrei &lt;/strong&gt;und es fällt auch kein Dienstgeberbeitrag (&lt;strong&gt;DB&lt;/strong&gt;), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (&lt;strong&gt;DZ&lt;/strong&gt;) oder Kommunalsteuer (&lt;strong&gt;KommSt&lt;/strong&gt;) an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Begünstigt sind alle Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen (keine freien Dienstnehmer). Nach Ansicht des Finanzministeriums besteht keine Einschränkung auf systemrelevante Tätigkeiten (anders in den Erläuterungen zum entsprechenden Gesetzesantrag). Auch wenn in Kollektiverträgen bereits vorgesehen ist, Corona Prämien an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 zusätzlich zu zahlen, ist dies steuerbefreit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abgeltungen von Mehr- oder Überstunden, Bezugsumwandlungen oder Belohnungen auf Grund von bisherigen Leistungsvereinbarungen sind nicht begünstigt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 17.11.2020&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. November 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Christian Schwier - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29343</id>
                        <updated>2020-11-24</updated>
                        <title>GSVG-Sozialversicherungswerte für 2021 (voraussichtlich)</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25866/e29343/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;GSVG&lt;/h3&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Beitragssatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Mitndestbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Krankenversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;6,80 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 475,86/M&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.475,00/M&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.710,32/J&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 77.700,00/J&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Pensionsversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 574,36/M&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.475,00/M&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.892,32/J&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 77.700,00/J&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Unfallversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 125,04/Jahr bzw. € 10,42/Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. November 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: yuriygolub - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29344</id>
                        <updated>2020-11-24</updated>
                        <title>Tipps zu Videokonferenzen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25866/e29344/pic_big/img/ger/icon_laptop_pfeil_blau.png?checksum=5558911b5d0d9e52f6f1a34fb1a0155d689785b8</img>
                        
                        
                            <foreword>Videokonferenzen sind dieses Jahr für viele überfallsartig zu einem wesentlichen Kommunikationsmittel im beruflichen Alltag geworden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Videokonferenzen sind dieses Jahr für viele überfallsartig zu einem wesentlichen Kommunikationsmittel im beruflichen Alltag geworden. Neben technischen Herausforderungen, die es zu meistern gibt, sollen Ihnen folgende Tipps helfen, bei Ihren Kollegen und Kunden per Video besser anzukommen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Checken Sie immer vorab die Technik. Insbesondere wenn Sie Moderator der Videokonferenz sind, sollten Sie darauf achten, dass in den Einladungen klar ist, wann, wie und auf welcher technischen Basis man sich trifft. Insbesondere neue Teilnehmer sollten die Möglichkeit haben, vorab ihren Zugang zur Konferenz auszuprobieren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Testen Sie Ihr Erscheinungsbild samt Hintergrund vor Beginn der Konferenz. Achten Sie auf gutes Licht, eine gute Positionierung der Kamera, eine aufgeräumte Umgebung und passende Kleidung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Übertragung von Umgebungsgeräuschen können Sie mit einem Headset besser steuern als mit dem Mikrofon des Laptops. Machen Sie sich mit der Möglichkeit des Aus- und Einschaltens von Mikrofon und Kamera im Rahmen der verwendeten Software vertraut.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lassen Sie während der Videokonferenz Ihre Gesprächspartner ausreden und sprechen Sie deutlich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vermeiden Sie das Lesen von E-Mails oder das (hörbare) Tippen auf der Tastatur während der Videokonferenz.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. November 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e25719</id> 
                <title>November 2020</title>
                
                    <entry>
                        <id>e28720</id>
                        <updated>2020-11-24</updated>
                        <title>Coronavirus: Was bringt der neue „Fixkostenzuschuss 800.000“?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25719/e28720/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_rot.png?checksum=0837c32f5a7ef5cc75bcf6350a9e56b0a3778f44</img>
                        
                        
                            <foreword>Die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Der ursprünglich für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.9.2020 vorgesehene Fixkostenzuschuss sollte finanzielle Unterstützungen bereitstellen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden und die Deckung der anfallenden Fixkosten zu ermöglichen. Anlässlich der ab November 2020 neuerlich angeordneten Betriebsschließungen wurde dieser Fixkostenzuschuss nun um eine zweite Phase („Fixkostenzuschuss 800.000“) verlängert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wann kann der Fixkostenzuschuss 800.000 gewährt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Vergabe des nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses 800.000 setzt unter anderem voraus, dass&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Fixkosten aus einer operativen Geschäftstätigkeit im Inland stammen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Umsätze des Unternehmens in den Betrachtungszeiträumen, für die ein Antrag gestellt wird, im Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 um mindestens 30 % zurückgegangen sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;beim Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren kein steuerlicher Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung rechtskräftig festgestellt wurde, durch den die steuerliche Bemessungsgrundlage im betroffenen Veranlagungszeitraum um mindestens € 100.000,00 verändert wurde,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ein körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen während der letzten fünf veranlagten Jahre nur bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens € 100.000,00 vom Abzugsverbot für bestimmte Zinszahlungen und Lizenzgebühren oder von der Hinzurechnungsbesteuerung bei niedrigbesteuerten ausländischen Passiveinkünften betroffen war (allerdings bestehen Ausnahmen bei rechtzeitiger Offenlegung),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat hat, der in der EU-Liste der für Steuerzwecke nicht kooperativen Länder und Gebiete genannt ist, und an diesem Sitz oder dieser Niederlassung im ersten nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr nicht überwiegend bestimmte niedrigbesteuerte Passiveinkünfte erwirtschaftet wurden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über das Unternehmen und seine geschäftsführenden Organe in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße in Höhe von mehr als € 10.000,00 aufgrund eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) verhängt wurde,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen im Rahmen einer Gesamtstrategie einnahmen- und ausgabenseitige Maßnahmen zur Senkung der zu deckenden Fixkosten gesetzt hat,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren anhängig war (außer Sanierungsverfahren) und das Unternehmen zum 31.12.2019 (oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum letzten Bilanzstichtag vor dem 31.12.2019) wirtschaftlich gesund war.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Keinen Fixkostenzuschuss erhalten unter anderem Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag), sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche und Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben. Auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.9.2020 keine Umsätze erwirtschaftet haben, sind nicht antragsberechtigt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Für welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss 800.000 gewährt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Fixkostenzuschuss 800.000 kann in zwei Tranchen für bis zu zehn Betrachtungszeiträume zwischen dem 16.9.2020 und dem 30.6.2021 gewährt werden. Der erste Betrachtungszeitraum beginnt dabei am 16.9.2020 und endet am 30.9.2020, während die übrigen Betrachtungszeiträume jeweils dem Kalendermonat entsprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich müssen die Betrachtungszeiträume, für die der Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt wird, zeitlich zusammenhängen. Allerdings können Anträge auch für zwei zeitlich getrennte Blöcke aus aufeinanderfolgenden Betrachtungszeiträumen gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss 800.000 gewährt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen des Fixkostenzuschuss 800.000 entspricht das Ausmaß, in dem die Fixkosten ersetzt werden, dem prozentuellen Umsatzrückgang. Die Ersatzrate liegt also zwischen 30 % (bei dem für die Antragstellung mindestens notwendigen Umsatzrückgang) und 100 % (bei totalem Umsatzausfall). Der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss 800.000 muss dabei aber mindestens € 500,00 betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Fixkostenzuschuss 800.000 von kleinen Unternehmen auch in pauschalierter Form ermittelt werden. Wird dieses Wahlrecht ausgeübt, können 30 % des Umsatzrückgangs beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe des Fixkostenzuschusses 800.000 ist mit € 800.000,00 pro Unternehmen begrenzt. Dieser Förderhöchstbetrag reduziert sich um bereits ausbezahlte oder verbindlich zugesagte Förderungen, die „sonstige finanzielle Maßnahmen“ im Sinne des Befristeten Beihilferahmens der Europäischen Union sind (z.B. Lockdown-Umsatzersatz). Andere Unterstützungsleistungen, die nicht als „sonstige finanzielle Maßnahmen“ unter den Befristeten Beihilferahmen fallen (z.B. Fixkostenzuschuss I.), vermindern den Förderhöchstbetrag hingegen nicht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Fixkosten werden ersetzt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Geschäftsraummiete und Pacht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens stehen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufwendungen für Telekommunikation, Strom-, Gas- sowie andere Energie- und Heizungskosten;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebliche Versicherungsprämien;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist bzw. unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Leasingraten oder, wenn das Unternehmen wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts ist und entweder den Ersatz der Absetzung für Abnutzung (AfA) oder eines der Absetzung für Abnutzung (AfA) der Höhe nach entsprechenden Betrages beantragt, die Finanzierungskostenanteile der Leasingraten;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wertverlust verderblicher oder saisonaler Waren, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben (ein Zuschuss zum Wertverlust saisonaler Waren kann aber grundsätzlich erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Absetzung für Abnutzung (AfA) bei betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die entweder vor dem 16.9.2020 angeschafft oder vor dem 16.9.2020 bestellt und vor Beginn des gewählten Betrachtungszeitraumes in Betrieb genommen wurden;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Absetzung für Abnutzung (AfA) bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zwar als primäre Betriebsmittel zur Erzielung von Umsätzen verwendet werden, dabei aber nicht im Eigentum des Unternehmens stehen, sofern es dadurch zu keiner doppelten Berücksichtigung beim antragstellenden Unternehmen und beim Eigentümer dieser Wirtschaftsgüter kommt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ein angemessener Unternehmerlohn (einschließlich Sozialversicherungsbeiträge) bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen basierend auf dem durchschnittlichen steuerlichen Monatsgewinn des letztveranlagten Vorjahres, wobei nach Abzug der Nebeneinkünfte jedenfalls € 666,66 und insgesamt höchstens € 2.666,67 pro Monat angesetzt werden dürfen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Geschäftsführerbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, der nicht nach ASVG zu versichern ist, bis zu einer Obergrenze von € 2.666,67 pro Monat;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Personalaufwendungen (exklusive Lohnnebenkosten), die ausschließlich für die Bearbeitung krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen anfallen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unabhängig von der tatsächlichen Auslastung anfallende Personalaufwendungen (exklusive Lohnnebenkosten) in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß, um einen Mindestbetrieb während des gewählten Betrachtungszeitraumes aufrecht zu erhalten, sofern das Unternehmen während dieses Betrachtungszeitraumes für Kunden geöffnet ist;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten der Antragstellung bis höchstens € 1.000,00, wenn insgesamt weniger als € 36.000,00 an Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden (kann erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;„Endgültig frustrierte“ Aufwendungen, die nach dem 01.6.2019 und vor dem 16.3.2020 wirtschaftlich verursacht wurden, um während des Betrachtungszeitraums Umsätze zu erzielen, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie dann aber nicht realisiert werden konnten (ausgenommen Rückstellungen und außerplanmäßige Abschreibungen);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebsnotwendige Aufwendungen für sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Von den Fixkosten, für die der Zuschuss beantragt wird, sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken sollen, und Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz in Abzug zu bringen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Dürfen trotz Fixkostenzuschuss 800.000 weiterhin Gewinne ausgeschüttet werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird der Fixkostenzuschuss 800.000 in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.3.2020 bis 30.6.2021 keine Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;In welchem Verhältnis stehen Fixkostenzuschuss 800.000 und Lockdown-Umsatzersatz?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Da sich die Betrachtungszeiträume des Fixkostenzuschusses 800.000 und des Lockdown-Umsatzersatzes überschneiden können und ein erhaltener Lockdown-Umsatzersatz den Förderhöchstbetrag des Fixkostenzuschusses 800.000 reduziert, muss ein allenfalls zustehender Lockdown-Umsatzersatz zeitlich vor dem Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden (Details dazu siehe auch Artikel zum Thema Umsatzersatz).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unternehmen, die für den vollen Monat November oder Dezember 2020 einen Lockdown-Umsatzersatz erhalten, können diesen Monat generell nicht als Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss 800.000 wählen. Wird der Lockdown-Umsatzersatz hingegen nur für einen Teil des gewählten Betrachtungszeitraumes (beispielsweise für Teile des Betrachtungszeitraumes November 2020 oder für Teile des Betrachtungszeitraumes Dezember 2020) beantragt, kann dieser Betrachtungszeitraum hingegen auch als Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss 800.000 gewählt werden. In diesem Fall vermindert sich der tatsächlich ausbezahlte Fixkostenzuschuss 800.000 entsprechend.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;In welchem Verhältnis stehen Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nimmt der Antragsteller den FKZ 800.000 in Anspruch, darf kein Verlustersatz gewährt werden (siehe auch Artikel zum Verlustersatz). Falls der Antragsteller bereits einen FKZ 800.000 beantragt hat, kann dennoch vor Antragstellung der zweiten Tranche ein Verlustersatz beantragt werden, nachdem die erste Tranche ausgezahlt oder abgelehnt wurde und der Antragsteller bestätigt, dass der FKZ 800.000 nicht mehr beansprucht wird und bereits erhaltene Zahlungen zurückgezahlt oder auf einen etwaig zustehenden Verlustersatz anzurechnen sind. Notwendige Korrekturen zwecks Einhaltung dieser Regelung haben im Zuge der Auszahlung der ersten oder spätestens der zweiten Tranche des Verlustersatzes zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie kann der Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit der ersten Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000 kann von 23.11.2020 bis 30.6.2021 die Auszahlung von 80 % des voraussichtlichen Zuschusses beantragt werden. Anträge auf die zweite Tranche, mit der der gesamte bisher noch nicht ausbezahlte Fixkostenzuschuss 800.000 zur Auszahlung gelangt, sind ab dem 1.7.2021, längstens jedoch bis zum 31.12.2021, möglich. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Antrag ist unter anderem eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen oder geschätzten Fixkosten und die tatsächlichen oder geschätzten Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen in der Regel vor der Antragstellung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden (ausgenommen bei pauschalierter Ermittlung oder wenn bei der Beantragung der ersten Tranche insgesamt nicht mehr als € 36.000,00 an Zuschuss erwartet werden).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 24.11.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Dezember 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28848</id>
                        <updated>2020-11-24</updated>
                        <title>Wie ist der erweiterte Umsatzersatz geregelt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25719/e28848/pic_big/img/ger/icon_geldsack.png?checksum=203ff970c21312bfb9559210dd67ffde82826e56</img>
                        
                        
                            <foreword>In einer neuen Verordnung wurde nun die Richtlinie des, auf Grund des „harten“ Lockdown erweiterten, Umsatzersatzes veröffentlicht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;In einer neuen Verordnung wurde nun die Richtlinie des, auf Grund des „harten“ Lockdown erweiterten, Umsatzersatzes veröffentlicht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Überblick zum erweiterten Lockdown-Umsatzersatz&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Unternehmen, die von den &lt;strong&gt;Einschränkungen der&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung&lt;/strong&gt; (COVID-19-SchuMaV) oder der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV) &lt;strong&gt;direkt betroffen sind und deren Branche im Zeitraum der Gültigkeit der jeweiligen Verordnung direkt&lt;/strong&gt; von dieser &lt;strong&gt;betroffen&lt;/strong&gt; sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Umsatzersatz bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) beantragen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der &lt;strong&gt;Betrachtungszeitraum&lt;/strong&gt; für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum, in dem das Unternehmen direkt von der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen war/ist. Basis der &lt;strong&gt;Berechnung&lt;/strong&gt; ist der Umsatz des November 2019 (wird von der Finanz ermittelt). Dieser Betrag wird durch dreißig dividiert und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums multipliziert. Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht &lt;strong&gt;80 % bzw bei Handelsunternehmen 60%/40%/20% &lt;/strong&gt;(je nach Handelskategorie) dieses Betrages, maximal € 800.000,00 und mindestens € 2.300,00. Vom Maximalbetrag sind bestimmte COVID-19-Förderungen in Abzug zu bringen. Der Fixkostenzuschuss I muss nicht gegengerechnet werden. Lt. FAQs werden auch Zahlungen aus dem Härtefallfonds und aufgrund der Kurzarbeit nicht abgezogen. Ebenso lt FAQs kann neben dem Umsatzersatz auch der „Fixkostenzuschuss 800.000“ beantragt werden, allerdings nicht für den gleichen Zeitraum, wie der Umsatzersatz.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einige &lt;strong&gt;Voraussetzungen und Ausnahmen&lt;/strong&gt; sind zu beachten (siehe unten). Insbesondere dürfen Unternehmen gegenüber &lt;strong&gt;Mitarbeitern&lt;/strong&gt; im Betrachtungszeitraum &lt;strong&gt;keine Kündigungen &lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ein &lt;strong&gt;Antrag ist via FinanzOnline&lt;/strong&gt; bis spätestens 15.12.2020 zu stellen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Da sich die &lt;strong&gt;Betrachtungszeiträume&lt;/strong&gt; des Lockdown-Umsatzersatzes und des Fixkostenzuschusses 800.000 &lt;strong&gt;überschneiden können&lt;/strong&gt; und ein erhaltener Lockdown-Umsatzersatz den Fixkostenzuschusses 800.000 entweder ausschließt oder zumindest den Förderbetrag reduziert, muss der Lockdown-Umsatzersatz &lt;strong&gt;zeitlich&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;vor dem&lt;/strong&gt; Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wenn man &lt;strong&gt;bereits&lt;/strong&gt; vor dem 23.11.2020 einen Lockdown-Umsatzersatz &lt;strong&gt;beantragt hat&lt;/strong&gt;, ist &lt;strong&gt;kein neuer Antrag&lt;/strong&gt; zu stellen, wenn sich die direkte Betroffenheit nicht geändert hat. Der zusätzliche Betrag für 1. – 6.12.2020 wird automatisch aufs Konto überwiesen. Wenn sich der Grad der direkten Betroffenheit zu einem höheren Anteil geändert hat und durch den erweiterten Lockdown ein höherer Lockdown-Umsatzersatz zusteht, so muss ein neuer Antrag eingebracht werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Wo gibt es Informationen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die COFAG hat auf &lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.umsatzersatz.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.umsatzersatz.at&lt;/a&gt; neben grundlegenden Informationen auch Details wie &lt;u&gt;zum Beispiel&lt;/u&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Förderbedingungen der COFAG und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;umfangreiche FAQs (auch auf &lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.bmf.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.bmf.gv.at&lt;/a&gt;)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;publiziert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den umfangreichen &lt;strong&gt;FAQs&lt;/strong&gt; finden sich unter anderem Antworten zu Praxisthemen wie z.B. Erweiterung des Geschäftsbetriebes bei Gastronomiebetrieben um einen Lieferservice, Beherbergung von Geschäftsreisenden in Beherbergungsbetrieben, Take Away Betriebe, Zustellung bzw. Online Verkauf bei behördlich geschlossenen Handelsunternehmen und viele weitere Detailfragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Im Folgenden finden Sie ausgewählte Eckpunkte (unvollständig) aus diesen umfangreichen Informationen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Branchen sind direkt betroffen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese ergeben sich auf Basis der Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) oder der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV). An Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird kein Lockdown-Umsatzersatz gewährt, weil der Umsatzersatz für diese Betroffenen vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt wird. Die genaue Abgrenzung für den Umsatzersatz erfolgt nach der ÖNACE-2008-Klassifikation. &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was sind die Voraussetzungen für einen Umsatzersatz?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Unternehmen muss im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes führt oder gemäß § 5 Z 6 Körperschaftsteuergesetzes befreit ist (bestimmte Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das Unternehmen ist &lt;br /&gt;- im Zeitraum der Gültigkeit der &lt;strong&gt;COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung&lt;/strong&gt; (COVID-19-SchuMaV) &lt;strong&gt;direkt&lt;/strong&gt; von den verordneten Einschränkungen lt. COVID-19-SchuMaV &lt;strong&gt;betroffen&lt;/strong&gt; (§ 4 Abs 3 Seil und Zahnradbahnen, §7 Gastgewerbe, §8 Beherbergungsgewerbe, § 9 Betretungsverbote für Sportstätten und Flugfelder, § 12 Abs 2 ausgenommen Z6 Freizeiteinrichtungen, § 13 Veranstaltungsverbot und § 14 Sportveranstaltungen im Spitzensport) &lt;strong&gt;und auch in einer Branche tätig, die von diesen Einschränkungen betroffen&lt;/strong&gt; ist oder&lt;br /&gt;- ab dem Inkrafttreten der &lt;strong&gt;COVID-19-Notmaßnahmenverordnung&lt;/strong&gt; (COVID-19-NotMV) bis zum 6.12.2020 &lt;strong&gt;direkt&lt;/strong&gt; von den verordneten Einschränkungen lt. COVID-19-NotMV &lt;strong&gt;betroffen&lt;/strong&gt; (§ 4 Abs. 3 Seil- und Zahnradbahnen, § 5 Abs. 1 Z 1 Einzelhandel, § 5 Abs. 1 Z 2 Dienstleistungsunternehmen die körpernahe Dienstleistungen anbieten, § 5 Abs. 1 Z 3, ausgenommen Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 6 Freizeiteinrichtungen, § 7 Gastgewerbe, § 8 Beherbergungsbetriebe, § 9 Betretungsverbot für Sportstätten und Flugfelder, § 12 Veranstaltungsverbot und § 13 Sportveranstaltungen im Spitzensport ) &lt;strong&gt;und auch in einer Branche tätig, die von diesen Einschränkungen betroffen&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kein festgestellter Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung innerhalb der letzten drei Jahre, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens € 100.000,00 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als € 100.000,00 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 Körperschaftsteuergesetz (KStG) oder von den Bestimmungen des § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein. Wurden die Beträge offengelegt und hinzugerechnet, sind diese bis zu einer Höhe von € 500.000,00 nicht schädlich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das Unternehmen darf nicht seinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG erzielen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;In den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung darf keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein (außer Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von € 10.000,00 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Ausgenommen vom Lockdown-Umsatzersatz sind zudem&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Unternehmen, bei denen ein Insolvenzverfahren im Betrachtungszeitraum oder zum Antragszeitpunkt anhängig ist (ausgenommen Sanierungsverfahren),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Antragsteller, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unternehmerisch tätig sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unternehmen, die im Zeitraum, in dem sie direkt von der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen waren/sind, gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.11.2020 noch keine Umsätze erzielt haben.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Betrachtungszeitraum&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum, in dem der Antragsteller direkt von der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen war/ist. Der Lockdown-Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall in diesem Zeitraum gewährt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Berechnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 80 % des zu ermittelnden Umsatzes des Antragstellers. Davon abweichend gilt bei Unternehmen, die direkt von den Einschränkungen in § 5 Abs. 1 Z 1 COVID-19-NotMV betroffen sind (Einzelhandel), ein geringerer Prozentsatz. Dabei werden in einer nach Branchen typisierten Betrachtungsweise der branchentypische Rohertrag, ein nach vergleichbaren Maßnahmen im Frühling festgestellter Nachzieheffekt und der Effekt auf die Verkaufbarkeit der Ware (Saisonalität, Verderblichkeit) herangezogen, wobei dem Rohertrag bei der Bewertung der einzelnen Kriterien das doppelte Gewicht zukommt. Der so ermittelte Prozentsatz kann entweder 20 Prozent, 40 Prozent oder 60 Prozent betragen. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Maximalbetrag des Umsatzersatzes darf unter Anrechnung bestimmter COVID-19 Zuwendungen, die der Antragsteller eventuell erhält, den Betrag von € 800.000,00 nicht überschreiten (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag). Die Mindesthöhe beträgt € 2.300,00 (außer wenn der beihilfenrechtliche Höchstbetrag geringer ist). Bei bestimmten Unternehmen, welche sich zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten gem. EU-Regelungen befunden haben, gelten lt. Richtlinie besondere beihilfenrechtliche Regelungen (betrifft jedoch nicht Klein- oder Kleinstunternehmen gem. der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO, sofern sie nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Ermittlung des Maximalbetrags sind insbesondere folgende COVID-19 Zuwendungen zu berücksichtigen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden und noch nicht zurückbezahlt wurden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;u&gt;bestimmte&lt;/u&gt; Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds (finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1. des Befristeten Beihilferahmens).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Sonstige Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds, Haftungen der COFAG, der aws oder ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie Fixkostenzuschüsse der Phase I sind nicht zu berücksichtigen. Auch Zuschüsse aus dem Härtefallfonds und Kurzarbeitshilfen reduzieren lt. FAQs den Umsatzersatz nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem nach einer der unten angeführten Berechnungsmethoden ermittelten Umsatz für November 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz), der um bestimmte Umsätze zu reduzieren ist, die Branchen zuzurechnen sind, die nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen waren oder sind (siehe unten). Dieser Betrag ist durch dreißig zu dividieren und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums zu multiplizieren. Dabei gelten bei Antragstellern, die direkt von der COVID-19-SchuMaV betroffen waren, der 1. November und der 2. November als Teil des Betrachtungszeitraums.80%/60%/40%/20% (je nach Branche bzw. Handelskategorie) dieses Betrages stellen den Lockdown-Umsatzersatz dar. Dabei sind oben genannte Höchstbeträge und die Mindesthöhe zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der als vergleichbarer Vorjahresumsatz heranzuziehende Umsatz des Antragstellers im November 2019 wird von der Finanzverwaltung im Wesentlichen anhand einer der folgenden Berechnungsmethoden ermittelt:&lt;/p&gt;
&lt;ol style=&quot;list-style-type: lower-alpha;&quot;&gt;
&lt;li&gt;Der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegebene Umsatz. Falls keine UVA für diesen Monat abzugeben war, die Summe der angegebenen Umsätze aus der UVA für das 4. Quartal 2019 dividiert durch drei.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze, sofern diese Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten bzw. festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung bzw. Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Summe der in den UVA 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate, die von den UVA umfasst sind.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Besondere Bestimmungen gelten für Antragsteller, die Umsätze wie Reiseleistungen und Umsätze mit Differenzbesteuerung (im Sinne des UStG) erzielen oder die Teil einer Organschaft sind sowie für bestimmte in § 12 Abs. 2 Z 4 der COVID-19-SchuMaV beziehungsweise § 5 Abs. 3 Z 4 COVID-19-NotMV angeführte Unternehmen wie Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Neugründungen ist eine Aliquotierung entsprechend der Richtlinie vorzunehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Richtlinie regelt auch, welche der Berechnungsmethoden die Finanzverwaltung unter welchen Voraussetzungen anzuwenden hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Antragstellern, die in direkt betroffenen &lt;u&gt;und&lt;/u&gt; nicht direkt betroffenen Branchen tätig sind und die von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV entsprechend der Richtlinie direkt betroffen sind, ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers der Prozentsatz zu schätzen, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze am Gesamtumsatz ausmachen. Die Schätzung ist anhand von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit auf die Verhältnisse, die im Betrachtungszeitraum ohne die Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV gegeben wären, zu beziehen. Die Schätzung und die Schätzungsgrundlagen sind der Finanzverwaltung bei der Antragstellung bekanntzugeben. Von der Finanzverwaltung wird dieser Anteil vom ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz in Abzug gebracht. Der Rest ist die Berechnungsbasis für die Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes. Wird im Zuge einer nachträglichen Überprüfung festgestellt, dass diese Schätzung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, so hat eine verpflichtende Rückforderung des Lockdown-Umsatzersatzes nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass die Schätzung nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vorgenommen wurde und dadurch der Betrag des gewährten und ausgezahlten Lockdown-Umsatzersatzes um mindestens 20 % den Betrag übersteigt, den eine Berechnung nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Vorgaben dieser Richtlinien ergeben hätte. Dabei ist auf das Wissen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Antragstellung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Antragstellung (Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG) ist von 6.11. bis 15.12.2020 via FinanzOnline möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antragsteller kann sich von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten lassen. Der Lockdown-Umsatzersatz ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen COFAG und Antragsteller – es besteht kein Rechtsanspruch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der COVID-19-NotMV ein im von der COVID-19-SchuMaV betroffenes Unternehmen bereits einen Antrag auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes gestellt, so hat ihm die COFAG einen etwaigen Differenzbetrag zwischen einem nach der aktuellen Fassung dieser Richtlinien berechneten Lockdown-Umsatzersatz und einem nach der zum Zeitpunkt seiner Antragstellung in Kraft stehenden Fassung dieser Richtlinien berechneten Lockdown-Um-satzersatz ohne weiteren Antrag von sich aus auszubezahlen. Für die Berechnung dieses Differenzbetrages sind die Angaben und Werte im bereits eingebrachten Antrag heranzuziehen. Führt die Auszahlung des Differenzbetrages zu vom Unternehmen nicht gewollten Ergebnissen, so kann es durch Rückzahlung des ausgezahlten Differenzbetrages an die COFAG innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Differenzbetrags die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Auszahlung des Differenzbetrages wiederherstellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antragsteller hat sich unter anderem zu verpflichten das COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG und die auf seiner Basis ergangenen Verordnungen zu beachten (insbesondere Beachtung des Anbietens eines typischen Warensortiments der in § 5 Abs. 4 COVID-19-NotMV genannten Betriebsstätten des Handels). Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung (entsprechend § 8 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 COVID-19-MG) ist der Lockdown-Umsatzersatz zurückzuzahlen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung kann die COFAG den betroffenen Antragsteller zwecks Korrektur kontaktieren. Förderwerber können unter bestimmten Voraussetzungen bezüglich Korrektur der Berechnungsgrundlagen auch nach Auszahlung mit der COFAG in Kontakt treten. Die Richtlinie regelt in beiden Fällen, wie und bis wann eine Korrektur erfolgen muss bzw. erfolgen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzverwaltung plausibilisiert die Anträge und ermittelt den Vorjahresumsatz automatisiert. Nachträgliche Überprüfungen auf Basis der Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes sind möglich. Rückforderungsansprüche können unter anderem auch entstehen, wenn die Auskunfts- oder Sorgfaltspflichten bei der Beantragung verletzt wurden (darunter fällt auch die Verpflichtung zur Rückführung aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilferechts). Bei Förderungsmissbrauch drohen strafrechtliche Konsequenzen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 23.11.2020 und können sich kurzfristig ändern. Detailliertere Informationen wie z.B. umfangreiche FAQs, die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz und die Förderbedingungen der COFAG finden Sie unter &lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.umsatzersatz.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.umsatzersatz.at&lt;/a&gt;. Dieser Artikel gibt nur eine unvollständige Übersicht und enthält nicht alle Bestimmungen der Förderrichtlinie bzw. der Förderbedingungen der COFAG.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 04. Dezember 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28849</id>
                        <updated>2020-11-23</updated>
                        <title>Welche gesetzlichen Kündigungsfristen gelten ab 1.7.2021 für Arbeiter?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25719/e28849/pic_big/img/ger/icon_kalender_dunkelgruen.png?checksum=d38a9998a726b49cfa60dfdeabee0b90fe6eee11</img>
                        
                        
                            <foreword>Die derzeit für die Kündigung von Arbeiterdienstverhältnissen geltenden Regelungen sind oft wenig übersichtlich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die derzeit für die Kündigung von Arbeiterdienstverhältnissen geltenden Regelungen sind oft wenig übersichtlich. Kündigungsfristen und –termine können sich im Einzelfall aus einem Kollektivvertrag, einer Einzelvereinbarung, der Gewerbeordnung (GewO) oder dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ergeben. Zur Vereinfachung werden die gesetzlichen Fristen und Termine für ab 1.7.2021 ausgesprochene Kündigungen weitgehend an die Regelungen für Angestellte angeglichen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die Änderungen:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Fristen und Termine bei Dienstgeberkündigungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Dienstgeber kann ein Arbeiterdienstverhältnis ab 1.7.2021 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;sechs Wochen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;zwei Monaten nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;drei Monaten nach dem vollendeten fünften Dienstjahr,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;vier Monaten nach dem vollendeten 15. Dienstjahr oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;fünf Monaten nach dem vollendeten 25. Dienstjahr&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;zum jeweiligen Quartalsende lösen. Davon abweichend können auch der 15. eines Monats oder der Monatsletzte als Kündigungstermin vereinbart werden, sofern ein anwendbarer Kollektivvertrag dem nicht entgegensteht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Fristen und Termine bei Dienstnehmerkündigungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Arbeiter können ihre Dienstverhältnisse ab 1.7.2021 mit einer Kündigungsfrist von grundsätzlich einem Monat zum jeweils Monatsletzten lösen. Eine für den Dienstnehmer günstigere Regelung (z.B. laut Kollektivvertrag) ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kündigungsfrist kann durch Einzelvereinbarung auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Die für den Dienstgeber geltende Kündigungsfrist darf dabei aber nicht kürzer ausfallen, als die Frist für die Kündigung durch den Dienstnehmer.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Saisonbetriebe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetrieb überwiegen (z.B. Baugewerbe, Tourismus), sowohl bei Kündigungen durch den Dienstgeber wie auch durch den Dienstnehmer abweichende Kündigungsfristen und –termine festgelegt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist zu tun?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Dienstgeber sollten unbedingt Beratung bezüglich ihrer individuellen Situation in Anspruch nehmen und rechtzeitig überprüfen, ob die jeweils anwendbaren Kollektivverträge, Betriebs- und Einzelvereinbarungen der neuen Rechtslage entsprechen und bereits aufeinander abgestimmt sind. Insbesondere darf der Dienstgeber kürzere Kündigungsfristen, die sich z.B. aus einem „alten“ Kollektivvertrag ergeben, ab 1.7.2021 nicht mehr anwenden, da ansonsten arbeitsrechtliche Entschädigungsansprüche des Dienstnehmers entstehen können.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 23. November 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ra2 studio - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28850</id>
                        <updated>2020-11-18</updated>
                        <title>Coronavirus: Was bringt der neue Fixkostenzuschuss II. für Unternehmen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25719/e28850/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Anlässlich neuerlicher Betriebsschließungen bis voraussichtlich 6.12.2020 wurde neben dem Umsatzersatz für unmittelbar betroffene Unternehmen auch eine neue Variante des Fixkostenzuschusses II. angekündigt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Anlässlich neuerlicher Betriebsschließungen bis voraussichtlich 6.12.2020 wurde neben dem Umsatzersatz für unmittelbar betroffene Unternehmen auch eine neue Variante des Fixkostenzuschusses II. angekündigt. Dieser soll Unternehmen unterstützen, die zwar nicht unmittelbar von einer behördlichen Schließung betroffen sind, aber dennoch deutliche Umsatzeinbußen erleiden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zwei-Säulen-Modell&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der angekündigte Fixkostenzuschuss II. soll auf einem Zwei-Säulen-Modell basieren. Geplant ist einerseits, dass noch im November eine Unterstützungsleistung in Höhe von bis zu € 800.000,00 beantragbar sein soll, mit der jedenfalls Abschreibungen und bestimmte frustrierte Aufwendungen abgegolten werden sollen („erste Säule“). Im Rahmen dieser ersten Säule werden andere Unterstützungsleistungen, die anlässlich der Coronavirus-Pandemie ausbezahlt wurden, voraussichtlich vom tatsächlichen Förderbetrag abgezogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Andererseits ist für größere Unternehmen eine &quot;Fixkosten-Verlust-Variante“ mit einem Förderbetrag von bis zu € 3 Mio. geplant („zweite Säule“). Näheres dazu wurde allerdings noch nicht bekanntgegeben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Regelwerke noch in Ausarbeitung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die dem neuen Fixkostenzuschuss II. zugrunde liegenden Regelwerke werden derzeit noch ausgearbeitet. Wir berichten selbstverständlich ausführlich, sobald weitere Informationen vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 17.11.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zugrunde liegenden Regelwerke derzeit noch nicht bekannt, weshalb diese Informationen ausschließlich auf rechtlich unverbindlichen Ankündigungen der Bundesregierung basieren. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen zum Fixkostenzuschuss erhalten Sie unter &lt;a href=&quot;https://www.fixkostenzuschuss.at/&quot;&gt;https://www.fixkostenzuschuss.at/&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 18. November 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Bacho Foto - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28851</id>
                        <updated>2020-11-04</updated>
                        <title>Coronavirus: Welche Neuerungen gelten für die dritte Phase der Kurzarbeit?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25719/e28851/pic_big/img/ger/icon_hammer_gruen.png?checksum=62bc5093658e53f797eb0932fcc2cca7a861c647</img>
                        
                        
                            <foreword>Wir haben die wesentlichen Neuerungen nachstehend für Sie zusammengefasst.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die verschärften Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus bedeuten für Unternehmen aus verschiedenen Branchen neue behördliche Schließungen bis voraussichtlich 6.12.2020. Um Arbeitsplätze in den betroffenen Branchen zu sichern, haben sich die Sozialpartner auf eine Anpassung des derzeit geltenden Kurzarbeitsmodells („Phase 3“) verständigt. Wir haben die wesentlichen Neuerungen nachstehend für Sie zusammengefasst.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rückwirkende Antragstellung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Anträge auf Kurzarbeit ab dem 1.11.2020 müssen nicht sofort, sondern können bis zum Ende des aktuellen Lockdowns (voraussichtlich 6.12.2020) rückwirkend gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Unterschreiten der Mindestarbeitszeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die für die dritte Phase der Kurzarbeit geltende Mindestarbeitszeit von durchschnittlich 30 % der Normalarbeitszeit kann grundsätzlich nur in begründeten Ausnahmefällen auf bis zu 10 % herabgesetzt werden. Da diese Regelung in Hinblick auf behördliche Betriebsschließungen nicht mehr praktikabel ist, wurde für diese Fälle eine Sonderregelung geschaffen. In unmittelbar betroffenen Unternehmen kann die Arbeitszeit für die Dauer der behördlichen Schließung (voraussichtlich bis 6.12.2020) auch dann bis auf 0 % herabgesetzt werden, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit über den gesamten Kurzarbeitszeitraum dadurch unter die Mindestarbeitszeit von 30 % bzw. 10 % der Normalarbeitszeit sinkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 0 % der Normalarbeitszeit ist dabei auch rückwirkend möglich, wenn das betroffene Unternehmen schon zum 1.10.2020 einen Antrag auf Kurzarbeit gestellt hat.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erleichterung der wirtschaftlichen Begründung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die bei der Antragstellung im Rahmen der dritten Phase generell notwendige wirtschaftliche Begründung der Kurzarbeit muss auch von Unternehmen, die von einer behördlichen Schließung betroffen sind, geliefert werden. Im Antrag muss also auch bei einer behördlichen Schließung angegeben werden, aus welchen Gründen die Kurzarbeit beantragt wird, wie sie zur Bewältigung der wirtschaftlich schwierigen Lage des Unternehmens beiträgt, welche sonstigen Maßnahmen zur Krisenbewältigung geplant sind und welche sonstigen Unterstützungsleistungen das Unternehmen anlässlich der Coronavirus-Pandemie erhält.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um den von einer behördlichen Schließung betroffenen Unternehmen eine schnellere und weniger bürokratische Antragstellung zu ermöglichen, entfällt jedoch die Notwendigkeit, den Antrag von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigen zu lassen. Gleiches gilt für nicht unmittelbar betroffene Unternehmen, wenn die Kurzarbeit nur für den Monat November beantragt wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Trinkgeldregelung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Gilt für die Arbeitnehmer eines behördlich geschlossenen Unternehmens das Trinkgeldpauschale, dann erhalten sie für die Dauer der behördlichen Schließung (voraussichtlich bis 6.12.2020) zusätzlich zum reduzierten Entgelt einen Ersatzbetrag von € 100,00 netto monatlich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Lehrlinge&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die für Lehrlinge geltende Verpflichtung, die Hälfte der über den gesamten Kurzarbeitszeitraum ausgefallenen Arbeitsstunden auf ausbildungs- oder berufsrelevante Maßnahmen zu verwenden, entfällt für die Dauer der behördlichen Schließung (voraussichtlich bis 6.12.2020).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 17.11.2020 und können sich kurzfristig ändern. Diese Informationen werden bei Bedarf laufend aktualisiert.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 19. November 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Yabresse - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28925</id>
                        <updated>2020-11-04</updated>
                        <title>Wie soll den betroffenen Unternehmen der durch den neuen Lockdown entgangene Umsatz ersetzt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25719/e28925/pic_big/img/ger/icon_geldsack.png?checksum=203ff970c21312bfb9559210dd67ffde82826e56</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat auf seiner Website erste Informationen bekannt gegeben, wie der angekündigte Umsatzersatz geregelt werden soll. Weitere Eckpunkte wurden zudem am 6.11.2020 in einer Pressekonferenz dargestellt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Update 23.11.2020: Dieser Artikel ist nicht mehr aktuell! Der Finanzminister hat eine neue Verordnung zum Umsatzersatz erlassen.&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Aktuelle Informationen finden Sie in unserem Artikel „Wie ist der erweiterte Umsatzersatz geregelt?“&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Verordnung des Finanzministers betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), welche am 6.11.2019 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist der Lockdown-Umsatzersatz?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Überblick:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Unternehmen, die im November 2020 von den &lt;strong&gt;Einschränkungen der&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung&lt;/strong&gt; (COVID-19-SchuMaV) &lt;strong&gt;direkt betroffen sind und deren Branche in diesem Zeitraum direkt&lt;/strong&gt; von dieser Verordnung &lt;strong&gt;betroffen&lt;/strong&gt; ist, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Umsatzersatz bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) beantragen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der &lt;strong&gt;November 2020&lt;/strong&gt;. Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht &lt;strong&gt;80 % des von der Finanz zu ermittelnden Umsatzes &lt;/strong&gt;(auf Basis des vergleichbaren Vorjahresumsatzes des November 2019), maximal € 800.000,00 und mindestens € 2.300,00. Vom Maximalbetrag sind bestimmte COVID-19-Förderungen in Abzug zu bringen. Der Fixkostenzuschuss I. muss nicht gegengerechnet werden. Lt. FAQs werden auch Zahlungen aus dem Härtefallfonds und aufgrund der Kurzarbeit nicht abgezogen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einige &lt;strong&gt;Voraussetzungen und Ausnahmen&lt;/strong&gt; sind zu beachten (siehe unten). Insbesondere dürfen &lt;strong&gt;Kündigungen&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;von Mitarbeitern&lt;/strong&gt; zwischen 3.11. und 30.11.2020 &lt;strong&gt;nicht &lt;/strong&gt;ausgesprochen werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Berechnung erfolgt nach &lt;strong&gt;Antrag via FinanzOnline&lt;/strong&gt; (bis spätestens 15.12.2020) automatisch.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Wo gibt es Informationen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die COFAG hat nun auf www.umsatzersatz.at neben grundlegenden Informationen auch Details wie &lt;u&gt;zum Beispiel&lt;/u&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Förderbedingungen der COFAG und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;umfangreiche FAQs&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;publiziert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den FAQs finden sich unter anderem Antworten zu Praxisthemen wie z.B. Erweiterung des Geschäftsbetriebes bei Gastronomiebetrieben um einen Lieferservice, Beherbergung von Geschäftsreisenden in Beherbergungsbetrieben, Take Away Betriebe, landwirtschaftliche Betriebe oder Privatzimmervermietung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Im Folgenden finden Sie ausgewählte Eckpunkte (unvollständig) aus diesen umfangreichen Informationen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Branchen sind direkt betroffen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese ergeben sich auf Basis der Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV). Die genaue Abgrenzung für den Umsatzersatz erfolgt nach der ÖNACE-2008-Klassifikation.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was sind die Voraussetzungen für einen Umsatzersatz?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Unternehmen muss im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes führt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das Unternehmen ist im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) direkt von den verordneten Einschränkungen lt. COVID-19-SchuMaV betroffen und auch in einer Branche tätig, die von diesen Einschränkungen betroffen ist. Die Branchenabgrenzung ist auf Basis der ÖNACE-Klassifikation vorzunehmen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kein festgestellter Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung innerhalb der letzten drei Jahre, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens € 100.000,00 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als € 100.000,00 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 Körperschaftsteuergesetz (KStG) oder von den Bestimmungen des § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein. Wurden die Beträge offengelegt und hinzugerechnet, sind diese bis zu einer Höhe von € 500.000,00 nicht schädlich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das Unternehmen darf nicht seinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG erzielen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;In den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung darf keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein (außer Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von € 10.000,00 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Ausgenommen vom Lockdown-Umsatzersatz sind zudem&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Unternehmen, bei denen ein Insolvenzverfahren im Betrachtungszeitraum oder zum Antragszeitpunkt anhängig ist (ausgenommen Sanierungsverfahren),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vereine, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unternehmerisch tätig sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unternehmen, die im Zeitraum vom 3.11.2020 bis zum 30.11.2020 gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.11.2020 noch keine Umsätze erzielt haben.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Betrachtungszeitraum&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der November 2020. Der Lockdown-Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall in diesem Zeitraum gewährt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Berechnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 80 % des zu ermittelnden Umsatzes des Antragstellers. Der Maximalbetrag des Umsatzersatzes darf unter Anrechnung bestimmter COVID-19 Zuwendungen, die der Antragsteller eventuell erhält, den Betrag von € 800.000,00 nicht überschreiten (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag). Die Mindesthöhe beträgt € 2.300,00 (außer wenn der beihilfenrechtliche Höchstbetrag geringer ist). Bei bestimmten Unternehmen, welche sich zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten gem. EU-Regelungen befunden haben, können lt. Richtlinie besondere beihilfenrechtliche Regelungen gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Ermittlung des Maximalbetrags sind insbesondere folgende COVID-19 Zuwendungen zu berücksichtigen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden und noch nicht zurückbezahlt wurden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;u&gt;bestimmte&lt;/u&gt; Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds (finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1. des Befristeten Beihilferahmens).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Sonstige Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds, Haftungen der COFAG, der aws oder ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie Fixkostenzuschüsse der Phase I sind nicht zu berücksichtigen. Auch Zuschüsse aus dem Härtefallfonds und Kurzarbeitshilfen reduzieren lt. FAQs den Umsatzersatz nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem nach einer der unten angeführten Berechnungsmethoden ermittelten Umsatz für November 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz), der um bestimmte Umsätze zu reduzieren ist, die Branchen zuzurechnen sind, die nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV betroffen sind (siehe unten). 80 % dieses Betrages stellen den Lockdown-Umsatzersatz dar. Dabei sind oben genannte Höchstbeträge und die Mindesthöhe zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der als vergleichbarer Vorjahresumsatz heranzuziehende Umsatz des Antragstellers im November 2019 wird von der Finanzverwaltung im Wesentlichen anhand einer der folgenden Berechnungsmethoden ermittelt:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegebene Umsatz. Falls keine UVA für diesen Monat abzugeben war, die Summe der angegebenen Umsätze aus der UVA für das 4. Quartal 2019 dividiert durch drei.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze, sofern diese Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten bzw. festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung bzw. Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Summe der in den UVA 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate, die von den UVA umfasst sind.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Besondere Bestimmungen gelten für Antragsteller, die Umsätze wie Reiseleistungen und Umsätze mit Differenzbesteuerung (im Sinne des UStG) erzielen oder die Teil einer Organschaft sind sowie für bestimmte in § 12 Abs. 2 Z 4 der COVID-19-SchuMaV angeführte Unternehmen wie Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Neugründungen ist eine Aliquotierung entsprechend der Richtlinie vorzunehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Richtlinie regelt auch, welche der Berechnungsmethoden die Finanzverwaltung unter welchen Voraussetzungen anzuwenden hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Mischunternehmen (tätig in betroffenen und nicht betroffenen Branchen), die von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV entsprechend der Richtlinie direkt betroffen sind, ist vom Antragsteller mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers der Prozentsatz zu schätzen, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze am Gesamtumsatz ausmachen. Die Schätzung ist anhand von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit auf die Verhältnisse, die im November 2020 ohne die Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV gegeben wären, zu beziehen. Die Schätzung und die Schätzungsgrundlagen sind der Finanzverwaltung bei der Antragstellung bekanntzugeben. Von der Finanzverwaltung wird dieser Betrag vom ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz in Abzug gebracht. Der Rest ist die Berechnungsbasis für die Berechnung (80 % unter Berücksichtigung der Höchstbeträge) des Lockdown-Umsatzersatzes.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Antragstellung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Antragstellung (Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG) ist von 6.11. bis 15.12.2020 via FinanzOnline möglich. Der Antragsteller kann sich von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten lassen. Der Lockdown-Umsatzersatz ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen COFAG und Antragsteller – es besteht kein Rechtsanspruch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung kann die COFAG den betroffenen Antragsteller zwecks Korrektur kontaktieren. Förderwerber können unter bestimmten Voraussetzungen bezüglich Korrektur der Berechnungsgrundlagen auch nach Auszahlung mit der COFAG in Kontakt treten.&lt;br /&gt;Die Richtlinie regelt in beiden Fällen, wie und bis wann eine Korrektur erfolgen muss bzw. erfolgen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzverwaltung plausibilisiert die Anträge und ermittelt den Vorjahresumsatz automatisiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nachträgliche Überprüfungen auf Basis der Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes sind möglich. Rückforderungsansprüche können unter anderem entstehen, wenn die Auskunfts- oder Sorgfaltspflichten bei der Beantragung verletzt wurden (darunter fällt auch die Verpflichtung zur Rückführung aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilferechts).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Förderungsmissbrauch drohen strafrechtliche Konsequenzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Generell erfolgt bei Antragstellung ein Eintrag in die Transparenzdatenbank.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 9.11.2020, 9:00 Uhr, und können sich kurzfristig ändern. Detailliertere Informationen wie z.B. umfangreiche FAQs, die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz und die Förderbedingungen der COFAG finden Sie unter www.umsatzersatz.at. Dieser Artikel gibt nur eine unvollständige Übersicht und enthält nicht alle Bestimmungen der Förderrichtlinie bzw. der Förderbedingungen der COFAG.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 16. November 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28926</id>
                        <updated>2020-10-27</updated>
                        <title>Steuertipps zum Jahresende</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25719/e28926/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies meist, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Jahr 2020 war gekennzeichnet durch die COVID-19-Krise. Der Gesetzgeber hat auf diese Krise sehr kurzfristig mit einer Flut von Gesetzesänderungen und Förderprogrammen reagiert. Viele dieser Regelungen sind laufenden kurzfristigen Änderungen unterworfen. Wir haben daher davon abgesehen, alle COVID-19-Regelungen in diese Steuertipps aufzunehmen, da deren Gültigkeit bei Drucklegung nicht absehbar war. Wir verweisen hier auf das Onlineangebot und die individuelle Beratung unserer Kanzlei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Daher:&lt;/strong&gt; Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2021 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2021 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt seit 2020 bei € 35.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um maximal 15 % überschritten werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. COVID-19-Rücklage&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für voraussichtliche betriebliche Verluste des Jahres 2020 kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Minderung der Steuern des Jahres 2019 schon jetzt eine COVID-19-Rücklage als Abzugsposten berücksichtigt werden. Der Abzugsposten ist bei der Veranlagung 2020 wieder hinzuzurechnen. Hier ist jedenfalls eine Vergleichsrechnung ratsam.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geldgeschenke sind allerdings immer steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. Spenden&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinnes des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2021 zu verschieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;7. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung für 2015 aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;8. Registrierkasse&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;Für Investitionen bis zum 31. Dezember sind dieses Jahr viele Faktoren zu beachten:&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;9. Degressive Abschreibung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alternativ zur linearen Abschreibung ist für bestimmte neue Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressive Abschreibung von höchstens 30 % möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;10. Vorzeitige Abschreibung bei Gebäuden&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist da-bei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;11. COVID-19-Investitionsprämie&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die COVID-19-Investitionsprämie kann für bestimmte Neuinvestitionen, für die erste Maßnahmen zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 gesetzt werden, beantragt werden. Sie beträgt 7 % der förderfähigen Investitionen und 14 % für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit. Hier sind einige Fristen und eine umfangreiche Förderrichtlinie zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;12. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800,00 (diese Grenze gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen – davor € 400,00) können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2021 ohnehin geplant ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;13. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2020, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;14. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinnes, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;15. Forschungsprämie&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Bei eigenbetrieblicher Forschung hat der Steuerpflichtige ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Oktober 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fotomek - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28927</id>
                        <updated>2020-10-27</updated>
                        <title>Wie können Verluste aus 2020 steuerlich in Vorjahren verwertet werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25719/e28927/pic_big/img/ger/icon_tafel.png?checksum=7b476b6d95e03424dd216a64cbecc1b74c0646a9</img>
                        
                        
                            <foreword>Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung ist es möglich, Verluste aus 2020 in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich zu berücksichtigen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung ist es möglich, Verluste aus 2020 in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier einige (unvollständige) Eckpunkte dieser Regelung:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Verluste aus betrieblichen Einkünften&lt;/strong&gt;, die im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können bei der Veranlagung 2019 bis zu € 5.000.000,00 steuerlich berücksichtigt werden. Für abweichende Wirtschaftsjahre kann der Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückgetragen werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Voraussichtliche betriebliche Verluste 2020&lt;/strong&gt; können bei positiven betrieblichen Einkünften im Jahr 2019 bereits bei der Veranlagung 2019 durch eine COVID-19-Rücklage abgezogen werden. Diese Rücklage beträgt ohne weiteren Nachweis bis zu 30 % des Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, wenn die Vorauszahlungen null betragen bzw. auf Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt wurden. Für bis zu 60 % muss ein voraussichtlicher negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft gemacht werden. Höchstbetrag: € 5.000.000,00 (abweichend bei Unternehmensgruppen). Die COVID-19-Rücklage ist im Rahmen der Veranlagung 2020 steuerlich hinzuzurechnen. Für abweichende Wirtschaftsjahre gelten analoge Regelungen wie oben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage gegeben, kann bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden, &lt;strong&gt;die Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen&lt;/strong&gt;.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sollten nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage noch Verluste des Jahres 2020 verbleiben, können diese in das Jahr &lt;strong&gt;2019&lt;/strong&gt; rückgetragen werden &lt;strong&gt;(„tatsächlicher“ Verlustrücktrag)&lt;/strong&gt;. Wird dadurch der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann insoweit eine Berücksichtigung des Verlustrücktrages im Rahmen der Veranlagung &lt;strong&gt;2018&lt;/strong&gt; bis zu einem Höchstbetrag von € 2.000.000,00 beantragt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch bei der Veranlagung 2018 berücksichtigt werden, können sie ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Detaillierte Informationen finden Sie auf unserer Kanzleihomepage. Für die Beurteilung Ihrer individuellen Situation ist eine Vergleichsrechnung erforderlich&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Oktober 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Elnur - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28928</id>
                        <updated>2020-10-27</updated>
                        <title>Familienbeihilfe: Wie wurde die Zuverdienstgrenze für Studierende erhöht?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25719/e28928/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=c92e62688c3a7f5e971d678614d2abc7420c6a05</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Gesetzgeber hat eine Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes beschlossen, welche rückwirkend in Kraft tritt und die Zuverdienstgrenze für Studierende von € 10.000,00 auf € 15.000,00 anhebt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hat eine Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes beschlossen, welche rückwirkend in Kraft tritt und die Zuverdienstgrenze für Studierende von € 10.000,00 auf € 15.000,00 anhebt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Studierende dürfen also nun ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, ab dem 1. Jänner 2020 pro Jahr € 15.000,00 verdienen, ohne eine etwaig zustehende Familienbeihilfe zu verlieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant:&lt;br /&gt;Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben außer Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant. Das heißt, es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag von € 15.000,00 überschritten hat, zurückzuzahlen.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Oktober 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: JenkoAtaman - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28929</id>
                        <updated>2020-10-27</updated>
                        <title>ASVG-Sozialversicherungswerte für 2021 (voraussichtlich)</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25719/e28929/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie beträgt für das Jahr 2021: &lt;strong&gt;1,033&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;ASVG-Werte (voraussichtlich)&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 475,86&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Grenzwert für pauschalierte &lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;Dienstgeberabgabe&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 713,79&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 185,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.550,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 11.100,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.475,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Die Auflösungsabgabe entfällt ab 2020.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Oktober 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: katrin_timoff - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28930</id>
                        <updated>2020-10-27</updated>
                        <title>Wird dieser Bewerber in unser Team passen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25719/e28930/pic_big/img/ger/icon_gesicht_junge.png?checksum=53e8ef4010c9a96b80cfddf69cc23e9f07deee31</img>
                        
                        
                            <foreword>Tipps für das Gespräch mit Bewerbern, damit Sie frühzeitig erkennen können, ob die „Chemie“ stimmt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Schreibt man eine offene Stelle aus, so wählt man aus den eingegangenen Bewerbungen oft jene Bewerber aus, deren Qualifikationen und Berufserfahrungen am besten auf die ausgeschriebene Stelle passen, und lädt diese zu einem Bewerbungsgespräch ein. Nach erfolgter Einstellung beginnt der neue Mitarbeiter im Unternehmen, nach einigen Wochen wird aber klar, dass die oder der Neue trotz guter Qualifikationen einfach nicht ins Team passt. Wenn sich diese Situation nicht verbessern lässt, führt oft kein Weg an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorbei, und es entstehen hohe Kosten für das Unternehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier einige Tipps für das Gespräch mit Bewerbern, damit Sie frühzeitig erkennen können, ob die „Chemie“ stimmt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Sprechen Sie Ihren Bewerber anhand eines konkreten Beispiels darauf an, wie er mit Konflikten im Team umgehen würde.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Fragen Sie Ihren Bewerber, was er an seinen früheren Chefs schätzte und welche Verhaltensweisen ihm zu schaffen machen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Führen Sie Gespräche mit Bewerbern, vor allem in einer zweiten Runde, nicht alleine. So bekommen Sie eine weitere Meinung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufschlussreich kann auch sein, wie ein Bewerber auf Kritik reagiert.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Oktober 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: pressmaster - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e25111</id> 
                <title>Oktober 2020</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29747</id>
                        <updated>2020-10-13</updated>
                        <title>Bis März 2021 verlängert: Welche Unterstützungsleistungen bringt der Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25111/e29747/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Härtefallfonds bis März 2021 verlängert</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde der Härtefallfonds eingerichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zuletzt wurde angekündigt, dass die Laufzeit des Härtefallfonds bis in den März 2021 verlängert werden soll. Zugleich soll die Anzahl der Betrachtungszeiträume, für die eine Unterstützungsleistung aus dem Härtefallfonds beantragt werden kann, von bisher sechs auf nunmehr zwölf Monate angehoben werden. Diese Änderungen wurden bislang (Stand 11.10.2020) allerdings noch nicht in die zugrunde liegende Förderrichtlinie eingearbeitet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Förderrichtlinie haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst und um die bereits bekanntgegebenen Änderungen ergänzt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wann wird gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Förderung mit laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds setzt eine signifikante wirtschaftliche Bedrohung durch die Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus voraus. Eine solche ist gegeben, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Betrieb des Unternehmers im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot betroffen ist oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Umsatz im Vergleich zum jeweiligen Betrachtungszeitraum des Vorjahres um mindestens 50 % eingebrochen ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Wer wird gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können von&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ein-Personen-Unternehmern,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Neuen Selbstständigen (z.B. Trainern, Künstlern),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Freien Dienstnehmern,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Angehörigen der freien Berufe (z.B. Ärzten),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kleinstunternehmern, die Arbeitnehmer im Ausmaß von weniger als zehn Vollzeitäquivalenten beschäftigen und deren Jahresumsatz und Bilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro betragen, und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erwerbstätigen Gesellschaftern, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert oder in den Versicherungen der entsprechenden Institutionen der freien Berufe versichert sind,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ausführlich geregelt und kann unter der Internetadresse www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html tagesaktuell abgerufen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie und in welcher Höhe wird gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt und betragen&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;80 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme bis zum 31.12.2019,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;90 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme bis zum 31.12.2019 und einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen aus der unternehmerischen Tätigkeit von weniger als € 966,65 im Vergleichsjahr, sofern keine Nebeneinkünfte (z.B. aus einer unselbstständigen Beschäftigung) erzielt werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;pauschal € 500,00 wenn kein Einkommensteuerbescheid vorliegt und das Unternehmen zwischen 1.1.2018 und 15.3.2020 gegründet oder übernommen wurde,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;mindestens aber € 500,00 und höchstens € 2.000,00 monatlich für bis zu zwölf (bislang sechs) Monate.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn die Summe aus dem verbliebenen monatlichen Nettoeinkommen einschließlich allfälliger Nebeneinkünfte (z.B. aus einer unselbstständigen Tätigkeit), den erhaltenen Leistungen aus privaten oder beruflichen Versicherungen zur Abdeckung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus und dem beantragten Zuschuss aus dem Härtefallfonds mindestens € 2.000,00 beträgt, wird der Förderbetrag um den € 2.000,00 übersteigenden Betrag gekürzt. Reduziert sich der Förderbetrag durch diese Anrechnung unter die Mindesthöhe, wird allerdings jedenfalls auf € 500,00 aufgerundet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Keine Förderung steht hingegen zu, wenn sich schon das Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften und die zu berücksichtigenden Versicherungsleistungen in einem Betrachtungszeitraum zusammengerechnet auf mindestens € 2.000,00 belaufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch bereits erhaltene Soforthilfen aus dem Härtefallfonds („Phase 1“) und Förderungen aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds werden bis zur Mindestförderhöhe von € 500,00 auf die laufenden Unterstützungsleistungen angerechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die tatsächliche Höhe der laufenden Unterstützungsleistung wird auf Basis des entgangenen Nettoeinkommens während einmonatiger Betrachtungszeiträume berechnet, die jeweils am 16. eines Monats beginnen und am 15. des Folgemonats enden. Der erste mögliche Betrachtungszeitraum läuft von 16.3.2020 bis 15.4.2020, der letzte mögliche Betrachtungszeitraum von 16.2.2021 bis 15.3.2021 (bislang 16.11.2020 bis 15.12.2020). Die laufenden Unterstützungsleistungen können für zwölf (bislang sechs) beliebige Betrachtungszeiträume, die nicht aufeinander folgen müssen, beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Comeback-Bonus&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sofern ein Anspruch auf laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds besteht, wird für jeden Betrachtungszeitraum zusätzlich zum Förderbetrag ein „Comeback-Bonus“ in Höhe von € 500,00 monatlich ausbezahlt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie können laufende Unterstützungsleistungen beantragt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anträge für einen bestimmten Betrachtungszeitraum können elektronisch über die Internetadresse www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html gestellt werden, sobald der Betrachtungszeitraum abgelaufen ist (z.B. sind Anträge für den Betrachtungszeitraum 16.8.2020 bis 15.9.2020 ab 16.9.2020 möglich). Die laufenden Unterstützungsleistungen müssen für jeden infrage kommenden Betrachtungszeitraum gesondert beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 11.10.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 13. Oktober 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29748</id>
                        <updated>2020-09-28</updated>
                        <title>Welche gesetzlichen Kündigungsfristen gelten ab 01.01.2021 für Arbeiter?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25111/e29748/pic_big/img/ger/icon_kalender_dunkelgruen.png?checksum=d38a9998a726b49cfa60dfdeabee0b90fe6eee11</img>
                        
                        
                            <foreword>Fristen und Termine bei Kündigung durch den Arbeitgeber</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis&lt;/strong&gt;: Dieser Beitrag ist nicht mehr aktuell! Aufgrund der Coronavirus-Pandemie wurde beschlossen, das Inkrafttreten der neu geregelten Kündigungsfristen und -termine für Arbeiter auf den 1.7.2021 zu verschieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die derzeit für die Kündigung von Arbeiterdienstverhältnissen geltenden Regelungen sind oft wenig übersichtlich. Kündigungsfristen und –termine können sich im Einzelfall aus einem Kollektivvertrag, einer Einzelvereinbarung, der Gewerbeordnung (GewO) oder dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ergeben. Zur Vereinfachung werden die gesetzlichen Fristen und Termine für ab 01.01.2021 ausgesprochene Kündigungen weitgehend an die Regelungen für Angestellte angeglichen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die Änderungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Fristen und Termine bei Dienstgeberkündigungen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Dienstgeber kann ein Arbeiterdienstverhältnis ab 1.1.2021 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;sechs Wochen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;zwei Monaten nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;drei Monaten nach dem vollendeten fünften Dienstjahr,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;vier Monaten nach dem vollendeten 15. Dienstjahr oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;fünf Monaten nach dem vollendeten 25. Dienstjahr&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;zum jeweiligen Quartalsende lösen. Davon abweichend können auch der 15. eines Monats oder der Monatsletzte als Kündigungstermin vereinbart werden, sofern ein anwendbarer Kollektivvertrag dem nicht entgegensteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Fristen und Termine bei Dienstnehmerkündigungen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Arbeiter können ihre Dienstverhältnisse ab 1.1.2021 mit einer Kündigungsfrist von grundsätzlich einem Monat zum jeweils Monatsletzten lösen. Eine für den Dienstnehmer günstigere Regelung (z.B. laut Kollektivvertrag) ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kündigungsfrist kann durch Einzelvereinbarung auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Die für den Dienstgeber geltende Kündigungsfrist darf dabei aber nicht kürzer ausfallen, als die Frist für die Kündigung durch den Dienstnehmer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Saisonbetriebe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetrieb überwiegen (z.B. Baugewerbe, Tourismus), sowohl bei Kündigungen durch den Dienstgeber wie auch durch den Dienstnehmer abweichende Kündigungsfristen und –termine festgelegt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Was ist zu tun?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dienstgeber sollten unbedingt Beratung bezüglich ihrer individuellen Situation in Anspruch nehmen und rechtzeitig überprüfen, ob die jeweils anwendbaren Kollektivverträge, Betriebs- und Einzelvereinbarungen der neuen Rechtslage entsprechen und bereits aufeinander abgestimmt sind. Insbesondere darf der Dienstgeber kürzere Kündigungsfristen, die sich z.B. aus einem „alten“ Kollektivvertrag ergeben, ab 1.1.2021 nicht mehr anwenden, da ansonsten arbeitsrechtliche Entschädigungsansprüche des Dienstnehmers entstehen können.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 22. Oktober 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: arsenypopel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29749</id>
                        <updated>2020-09-28</updated>
                        <title>Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2021</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25111/e29749/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=c92e62688c3a7f5e971d678614d2abc7420c6a05</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird und&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für 2021 folgende Sätze:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Altersgruppe&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;0 – 3 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 213,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;3 – 6 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 274,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;6 – 10 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 352,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;10 – 15 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 402,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;15 – 19 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 474,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;19 – 28 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 594,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: luckybusiness - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29750</id>
                        <updated>2020-09-28</updated>
                        <title>Muss eine Schenkung gemeldet werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25111/e29750/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Zu melden sind insbesondere Schenkungen von&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betrieben oder Teilbetrieben&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;beweglichem körperlichen Vermögen (wie z. B. Schmuck, Kraftfahrzeuge)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;immateriellen Vermögensgegenstände (wie z. B. Fruchtgenussrechte, Urheberrechte)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Anzeige ist entweder von den beteiligten Personen (Schenkender, Beschenkte) oder von am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwälten und Notaren zur ungeteilten Hand (das heißt, wenn eine dieser Personen die Anzeige einbringt, sind die anderen nicht mehr dazu verpflichtet) durchzuführen. Sie ist binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb zu erledigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Unter die Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. Sie müssen nicht gemeldet werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind unter anderem&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen (auch Lebensgefährten) bis zu insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;übliche Gelegenheitsgeschenke bis €1.000,00 (Hausrat inkl. Bekleidung ist ohne Wertgrenze befreit),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Grundstücksschenkungen (jedoch Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit. Sie wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Erwerbe geahndet. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden. Eine Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr möglich, und zwar ab dem Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Sebastian Duda - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29751</id>
                        <updated>2020-09-28</updated>
                        <title>Wie wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25111/e29751/pic_big/img/ger/icon_besteck_orange.png?checksum=3df11df4dcfc4218649483b1f157d690cdf56530</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Bundesminister für Finanzen hat die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Bundesminister für Finanzen hat die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert. Die ab der Veranlagung 2020 geltenden &lt;strong&gt;Eckpunkte&lt;/strong&gt; der Pauschalierung sind nun:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Anspruchsberechtigt&lt;/strong&gt; sind Unternehmen, die ein Gastgewerbe mit zugehöriger Gewerbeberechtigung betreiben, wenn keine Buchführungspflicht besteht und nicht freiwillig Bücher geführt werden und die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr grundsätzlich nicht mehr als € 400.000,00 (bisher € 255.000,00) netto betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Grundpauschale:&lt;/strong&gt; Dieses beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage (Umsätze), mindestens € 6.000,00 und höchstens € 60.000,00. Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als € 40.000,00, darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von € 6.000,00 kein Verlust entstehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bestimmte weitere Aufwendungen sind neben dem Grundpauschale absetzbar: z. B. Ausgaben für Waren, Löhne und Lohnnebenkosten, Fortbildungen von Mitarbeitern, betriebliche Ausgaben für die Instandhaltung, Gewinnfreibetrag (nur der Grundfreibetrag).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das &lt;strong&gt;Mobilitätspauschale&lt;/strong&gt; beträgt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;6 % der Bemessungsgrundlage (max. € 24.000,00) in Gemeinden mit höchstens 5.000 Einwohnern&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;4 % der Bemessungsgrundlage (max. € 16.000,00) in Gemeinden mit mehr als 5.000, aber höchstens 10.000 Einwohnern&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;2 % der Bemessungsgrundlage (max. € 8.000,00) in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das &lt;strong&gt;Energie- und Raumpauschale&lt;/strong&gt; beträgt 8 % der Bemessungsgrundlage (max. € 32.000,00). Voraussetzung ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales sowie das Vorliegen von außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenen Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Regelungen betreffen unter anderem Bindewirkungen bei Inanspruchnahme und die vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: arizanko - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29752</id>
                        <updated>2020-09-28</updated>
                        <title>Für welche Investitionen beträgt die COVID-19-Investitionsprämie 14 %?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25111/e29752/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Die umfangreichen Anhänge der Förderrichtlinie regeln hier viele Details, Beispiele und Voraussetzungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wie bereits berichtet, werden mit der COVID-19-Investitionsprämie unter bestimmten Voraussetzungen aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen befristet bis 28.2.2021 gefördert. Dabei sind bestimmte Förderungsvoraussetzungen z. B. hinsichtlich des antragstellenden Unternehmens zu beachten. Auch sind einige Investitionen von der Förderung gänzlich ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich erfolgt die Förderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Höhe von 7 % bzw. 14 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen. 14 % Förderung sind möglich für bestimmte Investitionsteile aus den in der Förderrichtlinie definierten Bereichen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Ökologisierung/Klimaschutz:&lt;/strong&gt; wie z. B. bestimmte Investitionen in Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge (inkl. z. B. neue Elektroräder und neue Fahrräder), Rohstoffmanagement, Energieeinsparung (Wasser, Wärme), Abfallwirtschaft, Gebäudesanierung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Digitalisierung:&lt;/strong&gt; wie z. B. bestimmte Investitionen in künstliche Intelligenz, Cloud Computing, Big Data, Geschäftsmodell und Prozesse (digitale Anwendungen), IT-Security, E-Commerce (z. B. digitale Transformation)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Gesundheit:&lt;/strong&gt; wie z. B. bestimmte Investitionen in den Bereichen Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten und in Produkten von strategischer Bedeutung bei Pandemien&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die umfangreichen Anhänge der Förderrichtlinie regeln hier viele Details, Beispiele und Voraussetzungen. Wichtig ist, diese Voraussetzungen vorab genau zu prüfen. So sind z. B. Elektro-Pkw (ausgenommen die für 7 + 1 Personen zugelassenen E-Busse dieser Klasse) nur dann mit 14 % förderfähig, wenn der Brutto-Listenpreis des Basismodells € 60.000,00 nicht übersteigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 08.09.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle und detailliertere Informationen, Förderrichtlinie und FAQs finden Sie auf der Homepage der Austria Wirtschaftsservice GmbH (www.aws.at), die auch die Fördermaßnahme abwickelt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Jenny Sturm - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29753</id>
                        <updated>2020-09-28</updated>
                        <title>Was bringt die zweite Phase des Fixkostenzuschusses?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25111/e29753/pic_big/img/ger/icon_kalender_gruen.png?checksum=6e094c750202b39110e2e52865715e5688ecd6fd</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat zur zweiten Phase des Fixkostenzuschusses eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat zur zweiten Phase des Fixkostenzuschusses eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkungen, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung eines Antrags in Anspruch genommen werden sollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Fixkostenzuschuss II soll in zwei Tranchen für sechs Monate gewährt werden können, wobei die Richtlinie mehrere Möglichkeiten zur Wahl des Betrachtungszeitraumes offenlässt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Ausmaß, in dem die Fixkosten ersetzt werden, soll dem prozentuellen Umsatzrückgang entsprechen. Die Ersatzrate liegt also zwischen 30 % (bei dem für die Antragstellung mindestens notwendigen Umsatzrückgang) und 100 % (bei totalem Umsatzausfall). Der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss II muss dabei aber mindestens € 500,00 betragen. Die maximale Höhe des Fixkostenzuschusses II ist pro Unternehmen begrenzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich ersatzfähig sollen betriebsnotwendige Fixkosten sein, die unter eine oder mehrere der in der Richtlinie angeführten Kostenkategorien fallen. Darunter fällt z. B. auch ein angemessener Unternehmerlohn oder Geschäftsführerbezüge von bestimmten Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter bestimmten Voraussetzungen soll der Fixkostenzuschuss II von kleinen Unternehmen auch in pauschalierter Form ermittelt werden können. Wird dieses Wahlrecht ausgeübt, können 30 % des Umsatzrückgangs beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses II setzt eine Genehmigung der EU-Kommission voraus.&lt;/strong&gt; Ob, und falls ja, mit welchen Auflagen diese Genehmigung erteilt wird, war bei Drucklegung nicht absehbar. Diese Informationen sind auf dem Stand vom 8.9.2020 und können sich kurzfristig ändern. Weitere Informationen zum Fixkostenzuschuss II finden Sie auf unserer Kanzleihomepage. Die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen sind besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur einige Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter &lt;a href=&quot;https://www.fixkostenzuschuss.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.fixkostenzuschuss.at/&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Yabresse - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29754</id>
                        <updated>2020-09-28</updated>
                        <title>Delegieren schafft Zeit – oder doch nicht?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e25111/e29754/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=09fb330fcddaa419525e0ebff9bde60bd4ea57b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Leiden Sie auch an ständigem Zeitdruck und Arbeitsüberlastung?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Leiden Sie auch an ständigem Zeitdruck und Arbeitsüberlastung? Delegieren Sie doch Ihre Aufgaben an Ihre Mitarbeiter. Aber gewinnt man dadurch immer mehr Zeit?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Reaktion auf falsche Delegation ist z. B. das Phänomen der Rückdelegation. Rückdelegation kann dann auftreten, wenn der Mitarbeiter zeitlich oder fachlich überfordert ist oder keine Verantwortung übernehmen will. Die Ursache kann auch beim Chef selbst liegen, indem er nicht genau erklärt, was zu tun ist und den Mitarbeiter über seine Erwartungshaltung im Unklaren lässt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Tipps, damit Ihre Mitarbeiter, die an sie delegierten Aufgaben auch erledigen können:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Blocken Sie Ihren Mitarbeiter nicht ab, wenn er Sie um Hilfe bittet. Lösen Sie das Problem aber auch nicht sofort selbst, sondern vereinbaren Sie mit Ihrem Mitarbeiter einen kurzen Termin für später. So hat der Mitarbeiter Zeit, das Problem vielleicht doch noch selbst zu lösen, z. B. gemeinsam mit einem Kollegen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Leiten Sie Ihre Mitarbeiter konsequent zu mehr Selbständigkeit an. Verlangen Sie z. B. unterschiedliche Lösungsvorschläge oder Ideen, wo man noch weitere Informationen zur Problemlösung finden könnte.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Investieren Sie in die Ausbildung Ihrer Mitarbeiter, damit diese auch anspruchsvolle Aufgaben erledigen können.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: saksit - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e24986</id> 
                <title>September 2020</title>
                
                    <entry>
                        <id>e26858</id>
                        <updated>2020-09-17</updated>
                        <title>Wie können Verluste aus 2020 steuerlich in Vorjahren verwertet werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24986/e26858/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>Die gesetzliche Grundlage des Verordnungsentwurfes bildet das Konjunkturstärkungsgesetz 2020</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit der „COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung“ des Finanzministers wurde die im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 geschaffene Möglichkeit des Verlustrücktrages nun konkretisiert und unter anderem Details und Voraussetzungen zu einer „COVID 19-Rücklage“, dem Verlustrücktrag für 2019 bzw. 2018 und die Möglichkeit zur Herabsetzung der ESt-/KöSt Vorauszahlungen 2019 festgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gesetzliche Grundlage: Konjunkturstärkungsgesetz 2020&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Verluste aus betrieblichen Einkünften, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu € 5.000.000 vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dabei gilt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Die Verluste müssen durch ordnungsmäßige Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden sein.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Der Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne der Bundesabgabenordnung.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 nicht rückgetragen werden, können sie in Folgejahren abgezogen werden (Verlustabzug).&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, den Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, beziehen sich obige Regelungen auf die Kalenderjahre 2021, 2020 und 2019.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister für Finanzen hat nun in einer eigenen Verordnung ergänzend folgendes festgelegt (Eckpunkte):&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;COVID-19-Rücklage&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 können bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte durch einen besonderen Abzugsposten (COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden. Dabei &lt;strong&gt;gilt:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte muss im Jahr 2019 positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die COVID-19-Rücklage kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019. Sie lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Für die Ermittlung der Höhe der COVID-19-Rücklage gilt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- Sie beträgt ohne weiteren Nachweis bis zu 30% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, wenn die Vorauszahlungen Null betragen bzw. auf Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- Sie beträgt bis zu 60% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, insoweit ein voraussichtlicher negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft gemacht wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- Sie darf 5 Millionen Euro nicht übersteigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Abzug und die Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage hat beim selben Steuerpflichtigen zu erfolgen. Bei Mitunternehmerschaften wird die COVID-19-Rücklage nicht im Rahmen des Feststellungsverfahrens, sondern im Rahmen der Veranlagung der Mitunternehmer berücksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Unternehmensgruppen darf eine COVID-19-Rücklage nur durch den Gruppenträger gebildet werden (das Höchstausmaß richtet sich nach der Anzahl der Gruppenmitglieder zuzüglich des Gruppenträgers).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die bei der Veranlagung 2019 berücksichtigte COVID-19-Rücklage ist im Rahmen der Veranlagung &lt;strong&gt;2020&lt;/strong&gt; als &lt;strong&gt;Hinzurechnungsposten&lt;/strong&gt; bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte anzusetzen. Dieser lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den Fall, dass im Kalenderjahr 2020 ein &lt;strong&gt;abweichendes Wirtschaftsjahr&lt;/strong&gt; enden sollte, besteht das Wahlrecht, die COVID-19-Rücklage nach dem voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 oder vom voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2021 zu bemessen. Wählt man 2021, sind obige Bestimmungen, die sich auf die Jahre 2020 und 2019 beziehen auf die Jahre 2021 und 2020 zu beziehen. Bei Unternehmensgruppen ist auf das abweichende Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers abzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bildung einer COVID-19-Rücklage erfolgt &lt;strong&gt;auf Antrag&lt;/strong&gt;, welcher &lt;strong&gt;ab 21. September 2020&lt;/strong&gt; gestellt werden kann. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne der Bundesabgabenordnung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2019&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gegeben, kann bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden, die Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;„Tatsächlicher“ Verlustrücktrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sollten nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage noch Verluste des Jahres 2020 verbleiben, können diese in das Jahr 2019 rückgetragen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird durch den bei der Veranlagung 2019 zu berücksichtigenden Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann insoweit eine Berücksichtigung des Verlustrücktrages im Rahmen der Veranlagung 2018 beantragt werden. Dabei gilt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ein Höchstbetrag von € 2.000.000,00&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch bei der Veranlagung 2018 berücksichtigt werden, können sie ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden (Verlustabzug).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Übertragung des Verlustrücktrages auf einen anderen Steuerpflichtigen gelten die für den Verlustabzug bestehenden Grundsätze. Eine Übertragung des Verlustrücktrages im Rahmen von Umgründungen auf den Rechtsvorgänger ist nicht zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen (unvollständige Eckpunkte der Verordnung und aus dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020) sind auf dem Stand vom 18.9.2020 und können sich kurzfristig ändern. Die veröffentliche Verordnung finden Sie &lt;span style=&quot;color: #0563c1;&quot;&gt;&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2020/405/20200917?ResultFunctionToken=8586a396-4eea-42a9-a8fd-7899a2f8eaa4&amp;amp;Position=1&amp;amp;Sort=0%7CAsc&amp;amp;Abfrage=BgblAuth&amp;amp;Titel=&amp;amp;Bgblnummer=&amp;amp;SucheNachGesetzen=False&amp;amp;SucheNachKundmachungen=False&amp;amp;SucheNachVerordnungen=False&amp;amp;SucheNachSonstiges=False&amp;amp;SucheNachTeil1=False&amp;amp;SucheNachTeil2=False&amp;amp;SucheNachTeil3=False&amp;amp;Einbringer=&amp;amp;VonDatum=17.09.2020&amp;amp;BisDatum=18.09.2020&amp;amp;ImRisSeitVonDatum=17.09.2020&amp;amp;ImRisSeitBisDatum=18.09.2020&amp;amp;ImRisSeit=Undefined&amp;amp;ResultPageSize=100&amp;amp;Suchworte=&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;&lt;/u&gt;&lt;/span&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Racle Fotodesign - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28123</id>
                        <updated>2020-09-16</updated>
                        <title>Stundungen und Ratenzahlungen bei der Finanz: Was ist bis Ende September 2020 besonders zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24986/e28123/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_orange.png?checksum=ed9873b7b8e261a0b03d342c49d555dd46d8ded9</img>
                        
                        
                            <foreword>Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde bezüglich Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten bei der Finanz auf Grund der Corona-Krise spezielle befristete Regelungen geschaffen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde bezüglich Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten bei der Finanz auf Grund der Corona-Krise spezielle befristete Regelungen geschaffen. Hier kommt dem Ende des Monats September 2020 besondere Bedeutung zu.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Stundungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Stundungen, die &lt;strong&gt;nach dem 15. März 2020 bewilligt worden&lt;/strong&gt; sind und &lt;strong&gt;deren Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020&lt;/strong&gt; endet, bleiben bis 15. Jänner 2021 unter Einbeziehung jener Abgaben aufrecht, welche bis spätestens 25. September 2020, im Falle von Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen bis spätestens 27. November 2020, auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fälle, bei denen eine Stundungsfrist über den 1.10.2020 hinaus bewilligt worden ist, fallen laut dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nicht unter diese automatische Stundungsverlängerung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ratenzahlung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Änderungen im Konjunkturstärkungsgesetz sehen dann weiter vor, dass das Finanzamt auf Antrag die Entrichtung von Abgaben in zwölf angemessenen Monatsraten zu bewilligen hat, wenn vor der Antragstellung kein Terminverlust hinsichtlich einer bereits zuvor bewilligten Ratenzahlung nach diesen Bedingungen eingetreten ist und der Antrag bis zum Ende der Stundungsfrist, &lt;strong&gt;spätestens jedoch am 30. September 2020&lt;/strong&gt;, &lt;strong&gt;eingebracht wird&lt;/strong&gt;. Sofern hinsichtlich dieser Ratenbewilligung kein Terminverlust eintritt, hat das Finanzamt, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrages für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre, auf Antrag die Entrichtung in angemessenen Raten für weitere sechs Monate zu gewähren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entsprechend der Rechtsansicht des BMF kann ein Antrag auf diese begünstigte Ratenzahlung ab sofort bis zum Ende der Stundungsfrist (längstens bis 1. Oktober 2020) &lt;u&gt;alternativ&lt;/u&gt; zur oben angeführten Stundung gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die bis 30.9./ 1.10.2020 per Bescheid gestundeten Abgabenrückstände können also lt. BMF entweder bis 30.9.2020 die begünstigte Ratenzahlung (mit Raten beginnend mit Oktober 2020) beantragt werden oder die automatische Stundungsverlängerung bis 15.1.2021 in Anspruch genommen werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28124</id>
                        <updated>2020-09-07</updated>
                        <title>Coronavirus: Was bringt die zweite Phase des Fixkostenzuschusses?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24986/e28124/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_orange.png?checksum=ed9873b7b8e261a0b03d342c49d555dd46d8ded9</img>
                        
                        
                            <foreword>Fixkostenzuschuss Phase 2</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis:&lt;/strong&gt; Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses II. setzt eine Genehmigung der EU-Kommission voraus. Ob, und falls ja, mit welchen Auflagen diese Genehmigung erteilt wird, ist derzeit aber noch nicht absehbar. Die nachstehenden Informationen können sich deshalb kurzfristig ändern. Besonders der Termin für die erstmalige Antragstellung auf die erste Tranche des Fixkostenzuschusses II. wird verschoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Der ursprünglich für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.9.2020 vorgesehene Fixkostenzuschuss sollte finanzielle Unterstützungen bereitstellen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden und die Deckung der anfallenden Fixkosten zu ermöglichen. Weil eine nachhaltige Besserung der Wirtschaftslage derzeit noch nicht absehbar ist, wurde dieser Fixkostenzuschuss nun um eine zweite Phase („Fixkostenzuschuss II.“) verlängert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wann kann der Fixkostenzuschuss II. gewährt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Vergabe des nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses II. setzt unter anderem voraus, dass&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Fixkosten aus einer operativen Geschäftstätigkeit im Inland stammen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Umsätze des Unternehmens in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie um mindestens 30 % zurückgegangen sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über das Unternehmen und seine geschäftsführenden Organe in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund vorsätzlichen Handelns verhängt wurde,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;sich das Unternehmen nicht bestimmter Steuergestaltungen bedient,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen im Rahmen einer Gesamtstrategie einnahmen- und ausgabenseitige Maßnahmen zur Senkung der zu deckenden Fixkosten gesetzt hat,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen besonders auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen Bedacht nimmt und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über das Unternehmen zum 31.12.2019 weder ein Insolvenzverfahren anhängig war, noch die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt waren, und das Unternehmen zum 31.12.2019 (oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum letzten Bilanzstichtag vor dem 31.12.2019) wirtschaftlich gesund war.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Keinen Fixkostenzuschuss erhalten unter anderem Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag), sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche und Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben. Auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.3.2020 keine Umsätze erwirtschaftet haben, sind nicht antragsberechtigt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Für welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss II. gewährt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Fixkostenzuschuss II. kann in zwei Tranchen für&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das vierte Quartal 2020 und das erste Quartal 2021, wenn kein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das dritte und vierte Quartal 2020, wenn ein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird, dessen Betrachtungszeiträume vor dem 1.7.2020 enden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das vierte Quartal 2020 und das erste Quartal 2021, wenn ein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird, dessen Betrachtungszeiträume nach dem 30.6.2020 enden oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für bis zu sechs zusammenhängende Monate im Zeitraum zwischen dem 16.6.2020 und dem 15.3.2021&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;gewährt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden anstelle der Quartale die monatlichen Betrachtungszeiträume gewählt, dann gilt für Unternehmen, die bereits den Fixkostenzuschuss I. beantragt haben oder beantragen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;enden die Betrachtungszeiträume des Fixkostenzuschusses I. vor dem 16.06.2020, dann muss der Monat von 16.6.2020 bis 15.7.2020 als erster Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss II. gewählt werden;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;enden die Betrachtungszeiträume des Fixkostenzuschusses I. nach dem 15.6.2020, dann müssen die Betrachtungszeiträume für den Fixkostenzuschuss II. unmittelbar an den letzten Betrachtungszeitraum des Fixkostenzuschusses I. anschließen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn hingegen kein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird, muss für den Fixkostenzuschuss II. ein Betrachtungszeitraum nach dem 15.9.2020 gewählt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss II. gewährt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;In der zweiten Phase des Fixkostenzuschusses entspricht das Ausmaß, in dem die Fixkosten ersetzt werden, dem prozentuellen Umsatzrückgang. Die Ersatzrate liegt also zwischen 30 % (bei dem für die Antragstellung mindestens notwendigen Umsatzrückgang) und 100 % (bei totalem Umsatzausfall). Der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss II. muss dabei aber mindestens € 500,- betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe des Fixkostenzuschusses II. ist mit € 5 Mio. pro Unternehmen begrenzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bestimmte andere Unterstützungsleistungen (z.B. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz) werden auf die Höhe des Fixkostenzuschusses II. angerechnet.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Fixkosten werden ersetzt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Geschäftsraummiete und Pacht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens stehen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebliche Versicherungsprämien;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Leasingraten oder, wenn das Unternehmen wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts ist und entweder den Ersatz der Absetzung für Abnutzung (AfA) oder eines der Absetzung für Abnutzung (AfA) der Höhe nach entsprechenden Betrages beantragt, die Finanzierungskostenanteile der Leasingraten;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebliche Lizenzgebühren (mit Einschränkungen);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufwendungen für Telekommunikation, Strom-, Gas- sowie andere Energie- und Heizungskosten;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wertverlust verderblicher oder saisonaler Waren, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben (ein Zuschuss zum Wertverlust saisonaler Waren kann aber grundsätzlich erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Absetzung für Abnutzung (AfA) bei betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor dem 16.3.2020 angeschafft wurden;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Absetzung für Abnutzung (AfA) bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zwar als primäre Betriebsmittel zur Erzielung von Umsätzen verwendet werden, dabei aber nicht im Eigentum des Unternehmens stehen, sofern es dadurch zu keiner doppelten Berücksichtigung beim antragstellenden Unternehmen und beim Eigentümer dieser Wirtschaftsgüter kommt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ein angemessener Unternehmerlohn (einschließlich Sozialversicherungsbeiträge) bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen basierend auf dem durchschnittlichen steuerlichen Monatsgewinn des letztveranlagten Vorjahres, wobei jedenfalls (d.h. auch bei Nebeneinkünften) 666,66 € und insgesamt höchstens 2.666,67 € pro Monat angesetzt werden dürfen und Nebeneinkünfte abgezogen werden müssen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Geschäftsführerbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, der nicht nach ASVG zu versichern ist, bis zur Obergrenze für den Unternehmerlohn (2.666,67 € pro Monat);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen anfallen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;„Endgültig frustrierte“ Aufwendungen, die nach dem 01.6.2019 und vor dem 16.3.2020 wirtschaftlich verursacht wurden, um während des Betrachtungszeitraums Umsätze zu erzielen, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus dann aber nicht realisiert werden konnten (ausgenommen Rückstellungen und außerplanmäßige Abschreibungen);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten der Antragstellung bis höchstens 500,00 €, wenn insgesamt weniger als 12.000,00 € an Fixkostenzuschuss II. beantragt werden, sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebsnotwendige Aufwendungen für sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wurde der Fixkostenzuschuss I. beantragt, dann können die Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Anlagevermögen und bei betriebsnotwendigen beweglichen Wirtschaftsgütern, die nicht im Eigentum des Unternehmens stehen, sowie die Leasingraten grundsätzlich auch dann ersetzt werden, wenn sie schon vor dem ersten Betrachtungszeitraum des Fixkostenzuschusses II. entstanden sind. Dabei darf es jedoch zu keiner doppelten Berücksichtigung dieser Fixkosten kommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Fixkostenzuschuss II. von kleinen Unternehmen auch in pauschalierter Form ermittelt werden. Wird dieses Wahlrecht ausgeübt, können 30 % des Umsatzrückgangs beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von den Fixkosten, für die der Zuschuss beantragt wird, sind bereits geförderte Fixkosten und Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Dürfen trotz Fixkostenzuschuss II. weiterhin Gewinne ausgeschüttet werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird der Fixkostenzuschuss II. in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.3.2020 bis 16.3.2021 keine Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie kann der Fixkostenzuschuss II. beantragt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit der ersten Tranche des Fixkostenzuschusses II. kann von 16.9.2020 bis 15.12.2020 die Auszahlung von 50 % des voraussichtlichen Zuschusses beantragt werden. Anträge auf die zweite Tranche, mit der der gesamte bisher noch nicht ausbezahlte Fixkostenzuschuss II. zur Auszahlung gelangt, sind ab dem 16.12.2020, längstens jedoch bis zum 31.8.2021, möglich. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Antrag ist unter anderem eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen oder geschätzten Fixkosten und die tatsächlichen oder geschätzten Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen in der Regel vor der Antragstellung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden (Ausnahme zB bei Antragstellung von insgesamt nicht mehr als € 12.000 im Zuge der ersten Tranche).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 1.9.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter &lt;a href=&quot;https://www.fixkostenzuschuss.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.fixkostenzuschuss.at/&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Bacho Foto - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28125</id>
                        <updated>2020-09-07</updated>
                        <title>Coronavirus: Welche Regelungen enthält die Förderrichtlinie zur COVID-19-Investitionsprämie?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24986/e28125/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nun eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wie bereits berichtet steht Unternehmen eine befristete Prämie für Investitionen zur Verfügung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nun eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, die auf der Website der Austria Wirtschaftsservice GmbH (&lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.aws.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.aws.at&lt;/a&gt;) veröffentlicht wurde. Im folgenden finden Sie dazu einen Überblick.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Förderungsvoraussetzungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Gefördert werden Unternehmen im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB), die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen. Die Richtlinie definiert nun auch einige Ausschlusskriterien, wie z.B. wenn gegen das Unternehmen (bzw. gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter) ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind. Auch Unternehmen, die von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ nach dem ESVG 2010 geführt werden, sind nicht förderfähig (ausgenommen jene Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Förderungsfähige Investitionen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 die COVID-19-Investitionsprämie beantragt wurde. Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die im Unternehmen bzw. im Konzern bisher im Anlagevermögen bzw. Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert waren. Auch gebrauchte Güter gelten als Neuinvestitionen, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. im Konzern handelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erste Maßnahmen bezüglich der Investition (Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn) müssen zwischen dem 1. August 2020 und dem 28. Februar 2021 gesetzt werden. Vor dem 1. August 2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt werden. Nicht als „erste Maßnahmen“ gelten Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche. Sollte das Nichtvorliegen bereits beantragter behördlicher Genehmigungen die oben angeführten ersten Maßnahmen nicht fristgerecht ermöglichen, gilt die Beantragung der behördlichen Genehmigung als erste Maßnahme. Die Beantragung der behördlichen Genehmigung muss jedenfalls vor dem 31. Oktober 2020 erfolgt sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag ist € 5.000,00 (ohne USt), das maximale förderbare Investitionsvolumen ist € 50 Mio. pro Unternehmen bzw. pro Unternehmensgruppe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio. bis längstens 28. Februar 2024). Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Nicht förderungsfähige Investitionen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nicht förderungsfähig sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Klimaschädliche Investitionen, also solche in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie in die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Dazu zählen:&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Luftfahrzeuge, &lt;strong&gt;PKW, LKW&lt;/strong&gt; und Schiffe, die dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder &lt;strong&gt;fossile Energieträger direkt nutzen&lt;/strong&gt;. Förderungsfähig sind hingegen Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) -fahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung (Klasse M1, Klasse N1), sofern deren vollelektrische Reichweite mehr als 40 km beträgt und deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) EUR 70.000,00 nicht überschreitet sowie die Anschaffung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Non Road Mobile Machinery ab Stufe V). Förderbar sind auch Fahrzeuge, die im Anhang zur Richtlinie zum Thema „Investitionsmaßnahmen der Ökologisierung“ angeführt sind (z.B. Elektrofahrzeuge, E-Fahrräder, E-Baumaschinen).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anlagen zur Gebäudekonditionierung und Warmwasserbereitung auf Basis fossiler Energieträger&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme, sofern es sich nicht um Anlagen handelt, die eine bestimmte Treibhausgasreduktion erzielen (siehe unten).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Förderbar ist jedoch die Investition in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion (Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10% oder eine Treibhausgasreduktion von 25.000 t CO2 pro Jahr im Regelbetrieb) durch die Investition erzielt wird.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Investitionen, bei denen vor dem 1. August 2020 oder nach dem 28. Februar 2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aktivierte Eigenleistungen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten) und Investitionen in nicht betriebsnotwendiges Vermögen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Erwerb von Gebäuden und Gebäudeanteilen. Ausgenommen ist der Direkterwerb (Anschaffung oder Herstellung) von Gebäuden von Befugten iSd § 117 Abs. 4 GewO 1994 unter sinngemäßer Anwendung der folgenden Punkte 7) und 8).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Erwerb von Grundstücken.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kosten, die aus einem Unternehmenskauf oder einer Unternehmensübernahme resultieren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Umsatzsteuer, außer die USt ist nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen (sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist unter anderem auch, dass die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Förderungshöhe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Höhe von 7 % bzw 14 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;14 % Förderung sind möglich für Investitionsteile aus den in der Förderrichtlinie definierten Bereichen&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ökologisierung, wie z.B. bestimmte Investitionen in Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge (inkl. z.B. neuen Elektrorädern und neuen Fahrrädern; Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von unter 2 t und Pkw sind aber grundsätzlich nur dann förderfähig, wenn der Bruttolistenpreis € 60.000,00 nicht übersteigt), Rohstoffmanagement, Energieeinsparung (Wasser, Wärme), Abfallwirtschaft, Gebäudesanierung;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Digitalisierung, wie z.B. bestimmte Investitionen in künstliche Intelligenz, Cloud Computing, Big Data, digitalisierte Geschäftsmodelle und Prozesse (digitale Anwendungen), IT-Security, E-Commerce (z.B. digitale Transformation);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gesundheit, wie z.B. bestimmte Investitionen in den Bereichen Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten und in Produkte von strategischer Bedeutung bei Pandemien.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für die einzelnen Bereiche gelten jeweils weitere Voraussetzungen und Einschränkungen, die in den umfangreichen Anhängen der Richtlinie geregelt sind (siehe &lt;a href=&quot;https://www.aws.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.aws.at&lt;/a&gt;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Zuschuss ist von der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer befreit.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abwicklung der Fördermaßnahmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen erfolgt durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH. Anträge können ab 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 unter &lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://foerdermanager.aws.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://foerdermanager.aws.at&lt;/a&gt; gestellt werden. Die Gewährung der Förderung ist von diversen Auflagen und Bedingungen abhängig. Die Abrechnung ist in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen ab einer Zuschusshöhe von € 12.000,00 nicht nur vom Förderungswerber, sondern auch von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Die aws führt Prüfungen anhand der vorgelegten Abrechnungen durch und kann die Transparenzdatenbank abfragen. Beim Förderungswerber kann eine Prüfung der gewährten Förderung ex post durch die Steuerbehörden erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.9.2020 und können sich kurzfristig ändern. Detailliertere Informationen, Förderrichtlinie und FAQs finden Sie unter &lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.aws.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.aws.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Robert Kneschke - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28126</id>
                        <updated>2020-08-27</updated>
                        <title>Wie können Geschäftsessen von der Steuer abgesetzt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24986/e28126/pic_big/img/ger/icon_messer_gabel.png?checksum=1a935d77e9d35114f7fea0640f2c0d371e7f5c2e</img>
                        
                        
                            <foreword>Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, das Ertragssteuerrecht und das Umsatzsteuerrecht auseinanderzuhalten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, das Ertragssteuerrecht und das Umsatzsteuerrecht auseinanderzuhalten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuerrecht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich sind alle Geschäftsessen voll vorsteuerabzugsfähig, sofern sie der Werbung dienen und die betriebliche und berufliche Veranlassung bei Weitem überwiegt. Den Beweis, dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Steuerpflichtige für jede einzelne Ausgabe erbringen. Im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 wurde die Umsatzsteuer in der Gastronomie wie berichtet auf 5 % gesenkt. Der Steuersatz von 5 % kann laut BMF vom Gastronomiebetrieb auch händisch oder per Stempel auf dem Registrierkassenbeleg ausgewiesen sein. Für den Vorsteuerabzug müssen alle notwendigen Rechnungsmerkmale gemäß Umsatzsteuergesetz vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ertragssteuerrecht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unterschieden werden müssen die Begriffe Werbe- und Repräsentationsaufwand. Dient die Bewirtung Werbezwecken, müssen Informationen zum Produkt oder zur Leistung des Unternehmens dargeboten werden. Werbung hat das Ziel, einen Neukunden oder neue Aufträge zu gewinnen. Repräsentationsaufwendungen liegen vor, wenn der Unternehmer Aufwendungen tätigt, um seine Firma anderen Unternehmern zu präsentieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Voll abzugsfähig&lt;/strong&gt; sind Aufwendungen für Bewirtungen, in denen die Bewirtung&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;einen Leistungsinhalt darstellt, wie zum Beispiel Verpflegungskosten bei Schulungen, wenn die Kosten bereits im Schulungspreis enthalten waren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;einen Entgeltcharakter hat, wie zum Beispiel, wenn ein Journalist einen Informanten bewirtet. Als Gegenleistung für die Bewirtung erhält der Journalist wichtige Informationen zum Schreiben eines Artikels.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;(nahezu) keine Repräsentationskomponente enthält, wie beispielsweise eine einfache Essenseinladung auf Verkaufsveranstaltungen zum Zweck der Produktpräsentation.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;75 % (von 1. Juli bis 31. Dezember 2020, sonst 50 %)&lt;/strong&gt; der Aufwendungen können abgezogen werden bei werbewirksamen Betriebsaufwendungen, wenn die Repräsentationskomponente nur eine untergeordnete Rolle spielt. Zum Beispiel: Ein Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses. Der Prozentsatz wurde zur Unterstützung der Gastronomie für das zweite Halbjahr 2020 von 50 % auf 75 % erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Gänze nicht abzugsfähig&lt;/strong&gt; sind alle Bewirtungen, die hauptsächlich aus Repräsentationsgründen stattfinden. Zum Beispiel ein Arbeitsessen nach einem Geschäftsabschluss.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Mariakray - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28127</id>
                        <updated>2020-08-27</updated>
                        <title>Können die Kosten der Betreuung zu Hause steuerlich berücksichtigt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24986/e28127/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=c92e62688c3a7f5e971d678614d2abc7420c6a05</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Kosten der Betreuung einer pflegebedürftigen Person in deren Haushalt, können eine erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Kosten der Betreuung einer pflegebedürftigen Person in deren Haushalt, können eine erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellen. Das Einkommensteuerrecht berücksichtigt diesen Umstand, indem es unter bestimmten Voraussetzungen den steuermindernden Ansatz dieser Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung zulässt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Unter welchen Voraussetzungen können Pflegekosten angesetzt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Ansatz der Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass ein besonderer Pflegebedarf besteht, weil der Steuerpflichtige aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung nicht mehr dazu fähig ist, seinen Haushalt selbst zu führen. Der besondere Pflegebedarf kann dabei entweder durch den Bezug des Pflegegeldes (mindestens Pflegestufe 1) oder durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Pflegekosten können geltend gemacht werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sind die Voraussetzungen erfüllt, können grundsätzlich alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit der häuslichen Betreuung ohne Selbstbehalt angesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Beträge, die eine Trägerorganisation verrechnet, wenn die häusliche Betreuung durch einen Arbeitnehmer dieser Trägerorganisation erfolgt,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Geld- und Sachbezüge (einschließlich der Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeträge) einer beim betreuungsbedürftigen Steuerpflichtigen angestellten Pflegeperson,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zahlungen und Sachzuwendungen (z. B. volle freie Station) an eine selbständig tätige Pflegeperson,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufwendungen für Vermittlung geeigneter Pflegepersonen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufwendungen für Pflegehilfsmittel.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Steuerfreie Zuschüsse, die aufgrund des besonderen Betreuungsbedarfs ausbezahlt werden (z. B. Pflegegeld, Zuschuss zu den Betreuungskosten), müssen von den Pflegekosten abgezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wer kann die Pflegekosten geltend machen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich können nur die eigenen Pflegekosten steuerlich berücksichtigt werden. Verfügt der betreuungsbedürftige Steuerpflichtige allerdings über kein oder nur ein sehr geringes Einkommen, dann können ausnahmsweise auch unterhaltsverpflichtete Personen die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Beim Ansatz durch den Ehepartner entfällt dabei unter bestimmten Voraussetzungen der Selbstbehalt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Robert Kneschke - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28128</id>
                        <updated>2020-08-27</updated>
                        <title>Was ist bis zum 30.9.2020 von Unternehmern besonders zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24986/e28128/pic_big/img/ger/icon_laptop_rot.png?checksum=c09176ba4d3c8f1a3239a5e35308f3bc8de07b90</img>
                        
                        
                            <foreword>Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Vorsteuerrückerstattung aus EU-Ländern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Kapitalgesellschaften (wie z. B. GmbH &amp;amp; Co KGs) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. wäre daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch das 4. COVID-19-Gesetz wurde allerdings im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zwischen 16.10.2019 und 31.7.2020 die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Die Bestimmung ist am 5.4.2020 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft. Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 müssen daher in der Regel spätestens bis zum 31.12.2020 beim Firmenbuch eingereicht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;ESt- und KSt-Vorauszahlungen herabsetzen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres 2020 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahrs. Ergibt sich bei der Veranlagung für das Jahr 2020 eine Nachforderung, werden Anspruchszinsen für diesen Veranlagungszeitraum entsprechend dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 nicht vorgeschrieben. Laut BMF-Info vom 24.3.2020 können Steuerpflichtige, die von einer durch das SARS-CoV-2-Virus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von ESt- oder KSt-Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anspruchsverzinsung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2019 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen. Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2019 handelt. Höhe der Anspruchszinsen derzeit: 1,38 % p. a. Zinsen bis € 50,00 werden aber nicht festgesetzt. Zu beachten ist, dass bei Überweisungen der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Finanzamts als Entrichtungstag gilt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Marco2811 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28129</id>
                        <updated>2020-08-27</updated>
                        <title>Wie berechnet sich die Einkommensteuer nach Tarif?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24986/e28129/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Einkommensteuertarif ist progressiv ausgestaltet, das heißt, je höher das Einkommen, desto höher auch die durchschnittliche Steuerbelastung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Einkommensteuertarif ist progressiv ausgestaltet, das heißt, je höher das Einkommen, desto höher auch die durchschnittliche Steuerbelastung. Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde für Einkommensteile über € 11.000,00 bis € 18.000,00 der Steuersatz von 25 % auf 20 % gesenkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einkommensteuer (ESt) laut Tarif kann ab 1.1.2020 nun anhand einer Praktikerformel berechnet werden, indem man das Einkommen mit dem entsprechenden Grenzsteuersatz multipliziert und davon den relevanten Betrag laut Tabelle abzieht:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;Einkommen&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td rowspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;X-Grenzsteuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td rowspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;abzüglich €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;über&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;bis&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;0,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;11.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;11.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;18.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;20 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;-2.200,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;18.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;31.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;35 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;-4.900,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;31.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;60.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;42 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;-7.070,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr style=&quot;height: 20px;&quot;&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%; height: 20px;&quot;&gt;60.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%; height: 20px;&quot;&gt;90.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%; height: 20px;&quot;&gt;48 %&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%; height: 20px;&quot;&gt;-10.670,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;90.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1,000.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;-12.470,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1,000.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;55 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;-62.470,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Dies ist nur das grundsätzliche Berechnungsschema für unbeschränkt Steuerpflichtige ohne Berücksichtigung von Ausnahmen, Absetzbeträgen, Freibeträgen, Hälftesatz und Ähnlichem.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erzielt jemand z. B. ein jährliches Einkommen von € 20.000,00, so beträgt die ESt nach Tarif € 2.100,00 (€ 20.000,00 x 35 % abzüglich € 4.900,00). Dies entspricht einem Durchschnittssteuersatz von 10,5 %. Im Gegensatz dazu beträgt für eine Person mit einem Jahreseinkommen von € 70.000,00 die ESt nach Tarif € 22.930,00 (€ 70.000,00 x 48 % abzüglich € 10.670,00) – dies entspricht einem Durchschnittssteuersatz von 32,8 %.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Grenzsteuersatz ist jener Steuersatz, mit dem jeder zusätzlich erwirtschaftete Euro besteuert wird. Der Grenzsteuersatz beträgt beim obigen Beispiel bei einem Einkommen von € 20.000,00 35 %. € 1.000,00 zusätzliches Einkommen ergeben also € 350,00 mehr Steuer. Bei einem Einkommen von € 70.000,00 beträgt der Grenzsteuersatz 48 %. Für € 1.000,00 mehr Einkommen fällt in diesem Fall € 480,00 mehr Steuer an.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. August 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Tierney - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28130</id>
                        <updated>2020-08-27</updated>
                        <title>Wie wurde die Negativsteuer erhöht?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24986/e28130/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Auch wenn man bei geringem Einkommen gar keine Einkommensteuer bezahlt hat, ist in bestimmten Fällen eine Steuergutschrift im Zuge der Veranlagung möglich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Auch wenn man bei geringem Einkommen gar keine Einkommensteuer bezahlt hat, ist in bestimmten Fällen eine Steuergutschrift im Zuge der Veranlagung möglich – dies wird als Negativsteuer bzw. SV-Rückerstattung bezeichnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs und nach Berücksichtigung der Absetzbeträge negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zudem sind bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag, 50 % der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber € 400,00 jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Für Pendler beträgt dieser Betrag € 500,00. Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, so wird ab 2020 der maximale Betrag dieser SV-Rückerstattung erhöht. Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde diese Erhöhung nun mit maximal € 400,00 (€ 100,00 mehr als zuvor) rückwirkend per 1.1.2020 festgesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten vom Finanzamt für 2020 eine Gutschrift von 75 % der Sozialversicherungsbeiträge – maximal € 300,00.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Africa Studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28131</id>
                        <updated>2020-08-27</updated>
                        <title>Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung bis zum 30.9.</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24986/e28131/pic_big/img/ger/icon_kalender_gruen.png?checksum=6e094c750202b39110e2e52865715e5688ecd6fd</img>
                        
                        
                            <foreword>Grundsätzlich kann die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren erledigt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Grundsätzlich kann die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren erledigt werden. Oft wird die Arbeitnehmerveranlagung bereits automatisch von der Finanz durchgeführt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Arbeitnehmer ist aber bei bestimmten Voraussetzungen auch verpflichtet, eine Veranlagung durchzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei manchen Tatbeständen hat die Einreichung der Steuererklärungen bis zum 30. Juni zu erfolgen. In den folgenden Fällen ist eine Pflichtveranlagung für das Kalenderjahr 2019 bis zum 30. September 2020 durchzuführen, falls das Einkommen, in dem lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, € 12.000,00 übersteigt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bei Bezug von mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften im Jahr 2019 gleichzeitig. Dies gilt nur, falls diese Einkünfte nicht ohnedies bereits beim Lohnsteuerabzug gemeinsam versteuert wurden (z. B. Firmenpension neben ASVG-Pension).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Falls der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag für 2019 nicht zusteht, dieser aber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: tippapatt - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28132</id>
                        <updated>2020-08-27</updated>
                        <title>Wie kann ich mich mit meinem Unternehmen auf eine Nische spezialisieren?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24986/e28132/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=09fb330fcddaa419525e0ebff9bde60bd4ea57b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Bearbeitet ein Unternehmen mit seinen angebotenen Produkten und Dienstleistungen nur einen bestimmten Teilmarkt oder eine Marktnische, dann spricht man von einer Nischenstrategie.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bearbeitet ein Unternehmen mit seinen angebotenen Produkten und Dienstleistungen nur einen bestimmten Teilmarkt oder eine Marktnische, dann spricht man von einer Nischenstrategie. Das Unternehmen kann sich auf seine Stärken fokussieren. Dies kann eine stärkere und auch ertragreichere Marktposition ermöglichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Falls dieser Weg für Ihr Unternehmen erfolgversprechend ist, können Ihnen folgende Fragen und Tipps bei der Entwicklung einer Nischenstrategie helfen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Worin liegen die Stärken Ihres Unternehmens? Hier ist vorerst in einer Innenschau zu analysieren, was Ihr Unternehmen besonders gut kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie sieht Ihre Zielgruppe/Ihr Zielmarkt genau aus? Welche Kunden möchte man betreuen, welche nicht?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Welche Probleme hat meine Zielgruppe? Mit welchen Fragestellungen sind Ihre Kunden täglich konfrontiert?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Worin liegt der Nutzen der angebotenen Produkte und Dienstleistungen für diese Zielgruppe? Kennt man seine eigenen Stärken, Dienstleistungen und Produkte und die Probleme seiner Zielgruppe, ist nun genau jener Nutzen oder Mehrwert herauszuarbeiten, den Sie Ihrer Zielgruppe bieten können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Was kann mein Unternehmen für unsere Kernkunden besser als alle anderen? Was können wir besser in Kooperation erreichen?&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Naj - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e24850</id> 
                <title>August 2020</title>
                
                    <entry>
                        <id>e26758</id>
                        <updated>2020-08-21</updated>
                        <title>Coronavirus: Welche Neuerungen bringt die zweite Phase des Fixkostenzuschusses?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24850/e26758/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=c92e62688c3a7f5e971d678614d2abc7420c6a05</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds soll Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffenen sind, durch zusätzliche Liquidität bei der Deckung bestimmter Fixkosten unterstützen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds soll Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffenen sind, durch zusätzliche Liquidität bei der Deckung bestimmter Fixkosten unterstützen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ursprünglich war vorgesehen, dass der Fixkostenzuschuss für Zeiträume bis 15.09.2020 beantragt werden kann. Inzwischen hat das Bundesministerium für Finanzen eine Verlängerung um weitere sechs Monate angekündigt („Phase 2“). Zugleich werden auch wesentliche Rahmenbedingungen geändert. Die diesbezügliche Förderrichtlinie wird derzeit noch ausgearbeitet, einige Eckpunkte der zweiten Phase des Fixkostenzuschusses wurden aber bereits bekanntgegeben:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Fixkostenzuschuss soll für sechs weitere Monate (insgesamt also für bis zu neun Monate) beantragt werden können;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Antragstellung soll in der zweiten Phase bereits ab einem Umsatzrückgang von 30 % (bisher 40 %) möglich sein;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bis zu 100 % (bisher 75 %) der förderungsfähigen Fixkosten sollen ersetzt werden können;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das tatsächliche Ausmaß, in dem die förderungsfähigen Fixkosten ersetzt werden, soll dem Ausmaß des Umsatzrückgangs entsprechen (bisher in drei Stufen gestaffelt).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wir werden Sie selbstverständlich ausführlich informieren, sobald die Förderrichtlinie zur zweiten Phase des Fixkostenzuschusses vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 18.08.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. August 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: rogerphoto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26759</id>
                        <updated>2020-08-21</updated>
                        <title>Coronavirus: Welche Unterstützungsleistungen können Non-Profit-Organisationen beantragen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24850/e26759/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=c92e62688c3a7f5e971d678614d2abc7420c6a05</img>
                        
                        
                            <foreword>Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie treffen nicht nur viele Unternehmen hart. Auch nicht gewinnorientierte Organisationen sehen sich mit Einnahmenausfällen und Liquiditätsengpässen konfrontiert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie treffen nicht nur viele Unternehmen hart. Auch nicht gewinnorientierte Organisationen („Non-Profit-Organisationen“, NPO) sehen sich mit Einnahmenausfällen und Liquiditätsengpässen konfrontiert. Aus diesem Grund wurde der NPO-Unterstützungsfonds eingerichtet, aus dem ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Deckung bestimmter Kosten gewährt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat per Verordnung eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, deren Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wer kann einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds beantragen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der nicht rückzahlbare Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds kann von&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit (z.B. Vereine aus den Bereichen Kunst und Kultur, Sport, Gesundheit und Soziales),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbänden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;gesetzlich anerkannten Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen aufgrund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;anderen (auch gewinnorientierten) Rechtsträgern mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen eine antragsberechtigte Organisation unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 % beteiligt ist und die dazu beitragen, den gemeinnützigen Zweck dieser Organisation zu erfüllen,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Generell nicht antragsberechtigt sind politische Parteien, Kapital- oder Personengesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, und Rechtsträger der Finanz- und Versicherungsbranche.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wann kann ein Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds gewährt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Vergabe des Zuschusses aus dem NPO-Unterstützungsfonds setzt voraus, dass&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Organisation ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und ihre Tätigkeit (ausgenommen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit) im Inland ausübt,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Organisation vor dem 10.03.2020 errichtet wurde und seit dem 10.03.2020 besteht,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Organisation einen durch die Coronavirus-Pandemie verursachten Einnahmenausfall erlitten hat,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;eine Organisation, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, indem sie Waren und Dienstleistungen auf einem Markt anbietet, zum 31.12.2019 wirtschaftlich gesund war,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über die Organisation in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund vorsätzlichen Handelns verhängt wurde und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der förderbaren Kosten gesetzt wurden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Welche Kosten werden gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Förderungsfähig sind grundsätzlich nur solche Kosten, die in einem Zusammenhang mit den statutengemäßen Aufgaben der Organisation stehen. Diese Kosten müssen außerdem im Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.09.2020 angefallen sein unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Notwendige Aufwendungen für Miete bzw. Pacht, Versicherungsprämien und Lizenzgebühren;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;fällige Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen aus vertraglichen Verpflichtungen, die vor dem 10.03.2020 eingegangen wurden;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;fällige Finanzierungskostenanteile von Leasingraten, sofern der zugrundeliegende Leasingvertrag vor dem 10.03.2020 abgeschlossen wurde;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufwendungen für Wasser, Energie, Telekommunikation, Reinigungskosten und Betriebskosten von Liegenschaften;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wertverlust verderblicher oder saisonaler (d.h. während eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts besonders nachgefragter) Waren, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Personalkosten für Arbeitnehmer, die nach dem Behinderteneinstellungsgesetz begünstigt sind, soweit diese Kosten nicht durch sonstige Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand abgedeckt sind;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;andere vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die notwendig sind und nicht das Personal betreffen (insbesondere Buchhaltungs-, Lohnverrechnungs- oder Jahresabschlusskosten);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufwendungen für die Bestätigung der im Rahmen der Antragstellung gemachten Angaben durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Gefördert werden können außerdem:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Notwendige, nicht das Personal betreffende Aufwendungen, die durch die Coronavirus-Pandemie verursacht wurden (z.B. für Mund-Nasen-Schutzmasken) und im Zeitraum von 10.03.2020 bis 30.09.2020 entstanden sind;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;frustrierte Aufwendungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, die aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Maßnahme gegen die Ausbreitung des Coronavirus nicht stattfinden konnten, sofern diese Aufwendungen vor dem 10.03.2020 entstanden sind.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Von den förderbaren Kosten sind Versicherungsleistungen, die diese im Versicherungsfall abdecken sollen, in Abzug zu bringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unabhängig von den förderbaren Kosten kann der sogenannte &lt;strong&gt;Struktursicherungsbeitrag&lt;/strong&gt; in Höhe von 7 % der Einnahmen des Jahres 2019 (oder der durchschnittlichen Einnahmen der Jahre 2018 und 2019, wenn die Einnahmen des Jahres 2019 ungewöhnlich niedrig waren) beantragt werden. Der Struktursicherungsbeitrag soll nicht förderbare Kosten pauschal abgelten und ist mit € 120.000,- pro Organisation gedeckelt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;In welchem Ausmaß wird der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds gewährt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds ist in mehrfacher Hinsicht gedeckelt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Kein Zuschuss wird gewährt, wenn die förderbaren Kosten und der Struktursicherungsbeitrag zusammen nicht mehr als € 500,- betragen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;sofern sich die förderbaren Kosten, für die der Zuschuss beantragt wird, zusammen mit einem beantragten Struktursicherungsbeitrag auf &lt;strong&gt;höchstens € 3.000,-&lt;/strong&gt; belaufen, werden die förderbaren Kosten im &lt;strong&gt;tatsächlichen Ausmaß&lt;/strong&gt; ersetzt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bei Anträgen über förderbare Kosten zuzüglich Struktursicherungsbeitrag von insgesamt &lt;strong&gt;mehr als € 3.000,-&lt;/strong&gt; ist der Zuschuss mit der &lt;strong&gt;Differenz zwischen den Einnahmen&lt;/strong&gt; der ersten drei Quartale des Jahres 2020 und den Einnahmen der ersten drei Quartale des Jahres 2019 (oder den durchschnittlichen Einnahmen der ersten drei Quartale der Jahre 2018 und 2019, wenn die Einnahmen des Jahres 2019 ungewöhnlich niedrig waren), jedenfalls aber mit &lt;strong&gt;€ 2.400.000,-&lt;/strong&gt; je antragstellender Organisation, begrenzt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;wenn die Organisation eine &lt;strong&gt;wirtschaftliche Tätigkeit&lt;/strong&gt; ausübt, ist der Zuschuss davon abweichend mit &lt;strong&gt;€ 800.000,-&lt;/strong&gt; (€ 100.000,- für landwirtschaftliche Primärproduktion und € 120.000,- für Fischerei und Aquakultur) gedeckelt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Eine Kombination des Zuschusses aus dem NPO-Unterstützungsfonds mit bestimmten anderen Förderungen und Unterstützungsleistungen, die anlässlich der Coronavirus-Pandemie ausbezahlt werden, ist grundsätzlich möglich. Dabei müssen allerdings die Deckelung mit dem Einnahmenausfall und andere Obergrenzen (insb. das Verbot der Doppelförderung) berücksichtigt werden, weshalb die Umstände des jeweiligen Einzelfalles genau zu prüfen sein werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie kann der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds beantragt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds kann bis spätestens 31.12.2020 elektronisch unter der Internetadresse &lt;a href=&quot;https://antrag.npo-fonds.at/&quot;&gt;https://antrag.npo-fonds.at/&lt;/a&gt; beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Antragstellung sind unter anderem die förderbaren Kosten und der erlittene Einnahmenausfall nachzuweisen. Wird der Antrag vor dem 30.09.2020 gestellt, muss die Organisation außerdem bis spätestens 31.12.2020 eine Endabrechnung vorlegen, aus der das tatsächliche Ausmaß des Einnahmenausfalls und der förderbaren Kosten im maßgeblichen Zeitraum hervorgeht. Die Angaben sind in bestimmten Fällen (z.B. wenn ein Zuschuss von mehr als € 12.000,- beantragt wird) von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wann und wie wird der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds ausbezahlt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Auszahlung richtet sich nach dem Datum der Antragstellung und der Höhe des beantragten Zuschusses. Für bis zum 30.09.2020 gestellte Anträge gilt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ein Zuschuss bis € 3.000,- wird sofort in voller Höhe ausbezahlt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bei einem Zuschuss zwischen € 3.000,- und € 6.000,- werden € 3.000,- sofort ausbezahlt, während der Restbetrag erst nach Prüfung der Endabrechnung überwiesen wird;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ein Zuschuss über € 6.000,- wird zur Hälfte sofort und zur Hälfte nach Prüfung der Endabrechnung ausbezahlt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zuschüsse, die ab dem 01.10.2020 beantragt werden, sollen nach der Erledigung des Antrages sofort in voller Höhe ausbezahlt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 18.08.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. August 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26760</id>
                        <updated>2020-08-14</updated>
                        <title>Was enthält die Förderrichtlinie zur„COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24850/e26760/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie bereits berichtet steht Unternehmen eine befristete Prämie für Investitionen zur Verfügung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wie bereits berichtet steht Unternehmen eine befristete Prämie für Investitionen zur Verfügung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nun eine entsprechende umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, die auf der Website der Austria Wirtschaftsservice GmbH (&lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.aws.at&quot;&gt;www.aws.at&lt;/a&gt;) veröffentlicht wurde. Im folgenden finden Sie dazu einen Überblick, Details unter &lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.aws.at&quot;&gt;www.aws.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Förderungsvoraussetzungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Gefördert werden Unternehmen im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB), die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen. Die Richtlinien definiert nun auch einige Ausschlusskriterien wie z.B. wenn gegen das Unternehmen (bzw. gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter) ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen auf Antrag der Gläubiger erfüllt. Auch Unternehmen, die von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ nach dem ESVG 2010 geführt werden, sind nicht förderfähig (ausgenommen jene Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Förderungsfähige Investitionen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, für die zwischen dem 01. September 2020 und 28. Februar 2021 die COVID-19-Investitionsprämie beantragt wurde. Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die im Unternehmen bzw. im Konzern bisher im Anlagevermögen bzw. Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert waren. Auch gebrauchte Güter gelten als Neuinvestitionen, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. im Konzern handelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erste Maßnahmen bezüglich der Investition (Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn) müssen zwischen dem 01. August 2020 und dem 28. Februar 2021 gesetzt werden. Vor dem 01. August 2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt werden. Nicht als „erste Maßnahmen“ gelten Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag ist € 5.000 (ohne USt), das maximale förderbare Investitionsvolumen ist € 50 Mio. pro Unternehmen bzw. pro Konzern, wenn der Konzern zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio. bis längstens 28. Februar 2024). Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Nicht förderungsfähige Investitionen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nicht förderungsfähig sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Klimaschädliche Investitionen, also solche, die in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Dazu zählen:&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Luftfahrzeuge, &lt;strong&gt;PKW, LKW&lt;/strong&gt; und Schiffe, die dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder &lt;strong&gt;fossile Energieträger direkt nutzen&lt;/strong&gt;. Schon förderungsfähig sind Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) -fahrzeugen zur Personen- und Güterbeförderung (Klasse M1, Klasse N1), sofern deren vollelektrische Reichweite mehr als 40 km beträgt und deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) EUR 70.000 nicht überschreitet sowie die Anschaffung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Non Road Mobile Machinery ab Stufe V). Förderbar sind auch Fahrzeuge, die im Anhang zur Richtlinie zum Thema „Investitionsmaßnahmen der Ökologisierung“ angeführt sind (z.B. Elektrofahrzeuge, E-Fahrräder, E-Baumaschinen).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anlagen zur Gebäudekonditionierung und Warmwasserbereitung auf Basis fossiler Energieträger&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme, sofern es sich nicht um Anlagen handelt, die eine bestimmte Treibhausgasreduktion erzielen (siehe unten).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Förderbar ist jedoch die Investition in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion (Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10% oder eine Treibhausgasreduktion von 25.000 t CO2 pro Jahr im Regelbetrieb) durch die Investition erzielt wird.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Investitionen, bei denen vor dem 1. August 2020 oder nach dem 28. Februar 2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;aktivierte Eigenleistungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Erwerb von Gebäuden und Gebäudeanteilen. Ausgenommen ist der Direkterwerb (Anschaffung oder Herstellung) von Gebäuden von Befugten iSd § 117 Abs. 4 GewO 19947 unter sinngemäßer Anwendung der folgenden Punkte 7) und 8).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Erwerb von Grundstücken.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kosten, die aus einem Unternehmenskauf oder einer Unternehmensübernahme resultieren&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Finanzanlagen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Umsatzsteuer außer die USt ist nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen ist (somit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist unter anderem auch, dass die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Förderungshöhe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Höhe von 7 % bzw 14 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;14 % Förderung sind möglich für Investitionsteile aus den in der Förderrichtlinie definierten Bereichen&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ökologisierung. wie z.B. bestimmte Investitionen in Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge, Rohstoffmanagement, Energieeinsparung (Wasser, Wärme), Abfallwirtschaft, Gebäudesanierung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Digitalisierung wie z.B. bestimmte Investitionen in künstliche Intelligenz, Cloud Computing, Big Data, Geschäftsmodell und Prozesse (digitale Anwendungen), IT-Security, E-Commerce (z.B. digitale Transformation)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gesundheit wie z.B. bestimmte Investitionen in den Bereichen Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten und in Produkten von strategischer Bedeutung bei Pandemien.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Details zu diesen drei Bereichen sind in umfangreichen Anhängen der Richtlinie geregelt (siehe &lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.aws.at&quot;&gt;www.aws.at&lt;/a&gt;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Zuschuss ist von der Einkommenssteuer bzw. Körperschaftsteuer befreit. Die Zuschüsse reduzieren jedoch die Basis der Absetzung für Abnutzung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abwicklung der Fördermaßnahmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Abwicklung der Förderungsmaßnahme erfolgt durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH. Anträge können ab 1.9.2020 bis 28.2.2021 unter &lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://foerdermanager.aws.at&quot;&gt;https://foerdermanager.aws.at&lt;/a&gt; gestellt werden. Die Gewährung der Förderung ist von diversen Auflagen und Bedingungen abhängig. Die Abrechnung ist in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen ab einer Zuschusshöhe von € 12.000 zusätzlich zum Förderungswerber von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Die aws führt Prüfungen an Hand der vorgelegten Abrechnungen durch und kann die Transparenzdatenbank abfragen. Beim Förderungswerber kann eine Prüfung der gewährten Förderung ex post durch die Steuerbehörden erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 14.8.2020 und können sich kurzfristig ändern. Detailliertere Informationen, Förderrichtlinie und FAQs finden Sie unter &lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.aws.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.aws.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 14. August 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Fantasista - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26761</id>
                        <updated>2020-08-10</updated>
                        <title>Coronavirus: Welche Fixkostenzuschüsse erhalten Unternehmen aus dem Corona-Hilfsfonds?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24850/e26761/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Fixkostenzuschüsse aus dem Corona-Hilfsfonds</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Um das wirtschaftliche Überleben der betroffenen Unternehmer sicherzustellen, wurde der Corona-Hilfsfonds eingerichtet, aus dem finanzielle Unterstützungen zur Beseitigung akuter Liquiditätsengpässe und damit zur Deckung der anfallenden Fixkosten bereitgestellt werden sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Vergabe eines nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Fixkosten operativ im Inland angefallen sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Umsätze des Unternehmens ab dem 16.03.2020 bis zum Ende der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus, längstens aber bis zum 15.09.2020, in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise um mindestens 40 % zurückgegangen sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über das Unternehmen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund vorsätzlichen Handelns verhängt wurde,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und zum Erhalt der inländischen Arbeitsplätze gesetzt hat und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen vor Beginn der Corona-Krise wirtschaftlich gesund war.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Keinen Fixkostenzuschuss erhalten Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sowie Unternehmen, die Boni im Ausmaß von mehr als 50 % der Bonuszahlungen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres an Vorstände und Geschäftsführer ausbezahlen. Generell keinen Fixkostenzuschuss erhalten außerdem Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Für welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Fixkostenzuschuss kann in drei Tranchen für bis zu drei zusammenhängende Monate im Zeitraum zwischen dem 16.03.2020 und dem 15.09.2020 gewährt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Fixkostenzuschuss wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens € 500,- beträgt, werden&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;25 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 40 % und 60 %,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 60 % und 80 % und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;75 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 80 % und 100 %&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;ersetzt. Dabei ist der Zuschussbetrag bei einem Fixkostenzuschuss von 25 % mit 30 Mio. €, bei einem Fixkostenzuschuss von 50 % mit 60 Mio. € und bei einem Fixkostenzuschuss von 75 % mit 90 Mio. € pro Unternehmen und Konzern gedeckelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bestimmte andere Unterstützungsleistungen (z.B. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz) werden auf die Höhe des Fixkostenzuschusses angerechnet.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Fixkosten werden ersetzt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die während höchstens drei zusammenhängender Monate im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 15.09.2020 entstehen und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Geschäftsraummiete und Pacht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens stehen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;betriebliche Versicherungsprämien;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Finanzierungskostenanteile von Leasingraten;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;betriebliche Lizenzgebühren;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufwendungen für Energie, Beheizung und Telekommunikation;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wertverlust verderblicher oder saisonaler (d.h. während eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts besonders nachgefragter) Waren, die aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben (ein Zuschuss zum Wertverlust saisonaler Waren kann aber erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen basierend auf dem durchschnittlichen steuerlichen Monatsgewinn des letztveranlagten Vorjahres, wobei jedenfalls 666,66 € und höchstens 2.666,67 € pro Monat angesetzt werden dürfen und Nebeneinkünfte bis zum Mindestbetrag abgezogen werden müssen (ein Zuschuss zum Unternehmerlohn kann aber erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Geschäftsführerbezüge des wesentlich (über 25 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, wobei auch hier die Obergrenze für den Unternehmerlohn (2.666,67 € pro Monat) gilt,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen anfallen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten der Antragstellung bis höchstens 500,- €, wenn insgesamt weniger als 12.000,- € an Fixkostenzuschuss beantragt werden, sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebsnotwendige Aufwendungen für sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen (dazu können bspw. auch Zahlungsverpflichtungen aus einem Operating Leasing Vertrag, allgemeine Steuerberatungs-, Buchhaltungs- oder Personalverrechnungskosten und bestimmte Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die zur Wiedereröffnung des Betriebs zwingend erforderlich sind, zählen).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Dürfen trotz Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds weiterhin Gewinne ausgeschüttet werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.03.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.03.2020 bis 16.03.2021 keine Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds beantragt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die erste Tranche des Fixkostenzuschusses kann ab dem 20.05.2020, die zweite Tranche ab dem 19.08.2020 und die dritte Tranche ab dem 19.11.2020, längstens jedoch bis zum 31.08.2021, über den FinanzOnline-Zugang des Unternehmens beantragt werden. Sofern bereits bei der Beantragung der zweiten Tranche qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen vorliegen, können Anträge auf die restlichen zwei Tranchen auch schon am 19.08.2020 gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Antrag ist unter anderem eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen Fixkosten und die tatsächlichen oder geschätzten Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen grundsätzlich vor der Antragstellung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 10.08.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter &lt;a href=&quot;https://www.fixkostenzuschuss.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.fixkostenzuschuss.at/&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 10. August 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Yabresse - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27767</id>
                        <updated>2020-08-06</updated>
                        <title>Coronavirus: Was bringt das neue Kurzarbeitsmodell ab 1. Oktober?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24850/e27767/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=c92e62688c3a7f5e971d678614d2abc7420c6a05</img>
                        
                        
                            <foreword>Das neue Corona-Kurarbeitsmodell</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Zusammen mit der Verlängerung um bis zu sechs Monate haben Bundesregierung und Sozialpartner neue Rahmenbedingungen für die Corona-Kurzarbeit beschlossen. Die bislang bekanntgewordenen Eckpunkte des neuen Kurzarbeitsmodells (sogenannte „Phase 3“) haben wir für Sie zusammengefasst. Hinsichtlich der Details bleibt die Einarbeitung in die bestehenden Regelwerke allerdings noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verlängerung der Corona-Kurzarbeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Möglichkeit, Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, wird um maximal &lt;strong&gt;sechs Monate&lt;/strong&gt; verlängert. Das neue Kurzarbeitsmodell gilt ab dem 01.10.2020 und läuft mit 31.03.2021 aus. Ob und inwieweit eine Verlängerung über den 31.03.2021 hinaus erfolgen wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft und entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um die lückenlose Inanspruchnahme der Kurzarbeit möglich zu machen, wird das seit dem 01.06.2020 geltende Kurzarbeitsmodell („Phase 2“) zudem bis 30.09.2020 verlängert.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitszeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das neue Kurzarbeitsmodell sieht eine Herabsetzung der Höchstarbeitszeit auf &lt;strong&gt;80 %&lt;/strong&gt; (bisher 90 %) der bisherigen Normalarbeitszeit vor. Gleichzeit wird die Mindestarbeitszeit auf &lt;strong&gt;30 %&lt;/strong&gt; (bisher 10 %) erhöht, wobei ein Unterschreiten in (derzeit noch nicht näher definierten) Ausnahmefällen mit Zustimmung der Sozialpartner möglich sein soll. Der Durchrechnungszeitraum für die dritte Phase der Corona-Kurzarbeit beträgt sechs Monate.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entlohnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten, abhängig von der Höhe ihres regulären Entgelts, auch weiterhin 80, 85 oder 90 % des bisherigen Nettoentgelts („Nettoentgeltgarantie“). Neu ist aber, dass zum Beispiel kollektivvertragliche Erhöhungen und individuelle Gehaltsvorrückungen im Rahmen der Nettoentgeltgarantie berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das neue Kurzarbeitsmodell sieht außerdem eine &lt;strong&gt;verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft&lt;/strong&gt; (keine Weiterbildungspflicht, wie anfänglich berichtet wurde) während der durch die Kurzarbeit entstehenden Ausfallszeit vor. Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden also Weiterbildungsmaßnahmen, die der Arbeitgeber anbietet, in Anspruch nehmen müssen. Die Kosten der angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen sollen anteilig (voraussichtlich zu 60 %) vom AMS übernommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einmal begonnene Weiterbildungsmaßnahmen sollen bei erhöhtem Bedarf an Arbeitsleistung auch unterbrochen werden können. Im Falle einer Unterbrechung wird der Arbeitnehmer allerdings einen Anspruch darauf haben, die Weiterbildungsmaßnahme innerhalb von 18 Monaten zu beenden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Antragstellung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neu ist außerdem, dass im Rahmen der dritten Phase der Kurzarbeit gemeinsam mit der Sozialpartnervereinbarung auch eine Prognoserechnung vorgelegt werden muss, in der die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt wird. Wie diese Prognoserechnung im Detail auszusehen haben wird, ist derzeit allerdings noch nicht bekannt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 06.08.2020 und können sich kurzfristig ändern.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 06. August 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27768</id>
                        <updated>2020-07-29</updated>
                        <title>Was ändert sich mit dem Konjunkturstärkungsgesetz?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24850/e27768/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=c92e62688c3a7f5e971d678614d2abc7420c6a05</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) soll mit Maßnahmen im Abgabenrecht Entlastung bringen und den Standort stärken.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) soll mit Maßnahmen im Abgabenrecht Entlastung bringen und den Standort stärken. Der folgende Überblick über ausgewählte Maßnahmen basiert auf dem im Nationalrat beschlossenen Gesetz und den dazugehörigen Erläuterungen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Änderung des Einkommensteuertarifs&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Einkommensteuersatz wird rückwirkend ab 1.1.2020 für Einkommensteile von € 11.000,00 bis € 18.000,00 20 % (statt wie bisher 25 %) betragen. Für Einkommensteile über € 1 Mio. soll der Steuersatz bis 2025 55 % betragen (bisher bis 2020). Zudem wird für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag bzw. der SV-Bonus erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Änderungen bei Abschreibungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Alternativ zur linearen Abschreibung können Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, mit einer &lt;strong&gt;degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA)&lt;/strong&gt; mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % abgeschrieben werden. Für bestimmte Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung allerdings ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für &lt;strong&gt;Gebäude&lt;/strong&gt;, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine &lt;strong&gt;beschleunigte AfA&lt;/strong&gt; vorgesehen. Die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache betragen. Mehr dazu finden Sie in einem gesonderten Artikel.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verlustrücktrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Verluste aus betrieblichen Einkünften, die im Zuge der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden können, können im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu € 5.000.000,00 vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag bei der Veranlagung 2018 erfolgen. Der Finanzminister kann per Verordnung festlegen, dass eine Verlustberücksichtigung im Rahmen der Veranlagung 2019 sowie 2018 bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 erfolgen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, den Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, beziehen sich die Regelungen auf die Kalenderjahre 2021, 2020 und 2019. Für steuerliche Unternehmensgruppen bestehen ergänzende Regelungen für den Verlustrücktrag.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Stundungen und Ratenzahlungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Stundungen, die nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020 endet, werden gesetzlich bis 15. Jänner 2021 verlängert. Danach hat man unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ratenzahlungen. Details finden Sie in einem gesonderten Artikel.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Änderungen für Land- und Forstwirtschaft&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Hier ist unter anderem eine Änderung der Besteuerung des Gewinns aus Kalamitätsnutzung zu nennen. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können ab 2020 auf drei Jahre verteilt versteuert werden. Die Umsatzgrenze zur Verpflichtung zur Buchführung wurde erhöht und die Einheitswertgrenze für die Buchführung ist entfallen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonstige Änderungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Weitere Maßnahmen sind unter anderem Anpassungen der Flugabgabe und Anpassungen der COVID-Sonderregelungen für die Durchführung von Amtshandlungen. Für Arbeitnehmer, welchen aufgrund von Kurzarbeit reduzierte laufende Bezüge zugeflossen sind, wird das Jahressechstel 2020 pauschal um 15 % erhöht, um eine erhöhte Besteuerung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu vermeiden. Auch ein nachträglicher Verzicht auf den Familienbonus Plus wird ermöglicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juli 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: wladimir1804 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27769</id>
                        <updated>2020-07-29</updated>
                        <title>Wie sollen Investitionen steuerlich gefördert werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24850/e27769/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) finden sich neben einer Vielzahl von Änderungen auch Maßnahmen zur steuerlichen Förderung von Investitionen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) finden sich neben einer Vielzahl von Änderungen auch Maßnahmen zur steuerlichen Förderung von Investitionen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Degressive Abschreibung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Alternativ zur linearen Abschreibung ist für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Der höhere AfA-Betrag zu Beginn der Nutzungsdauer vermindert die Steuerbemessungsgrundlage und soll so Investitionsentscheidungen positiv beeinflussen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für folgende Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung allerdings ausgeschlossen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Elektroautos. Dies betrifft u. a. Gebäude, Firmenwert und Pkw bzw. Kombis (außer bei Nutzung als Fahrschulkraftfahrzeuge oder für Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Weiterhin ausgenommen bleiben jedoch jene, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Darunter fallen Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden, Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe und Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen, sowie Luftfahrzeuge.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Inanspruchnahme der degressiven AfA ist unabhängig von der Gewinnermittlungsart möglich (Voraussetzungen sind zu beachten), auch im außerbetrieblichen Bereich. Die Halbjahresabschreibungsregelung bleibt auch bei Vornahme einer degressiven AfA aufrecht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5 % bzw. 1,5 % bei für Wohnzwecken überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, soll die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nun höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache betragen. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. Eine ähnliche Regelung ist auch bei Überschussermittlung anwendbar.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juli 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vegefox.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27770</id>
                        <updated>2020-07-29</updated>
                        <title>Was ist die COVID-19 Investitionsprämie?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24850/e27770/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit der COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit der COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden. Die Investitionsprämie wird 7 % von bestimmten Neuinvestitionen betragen, bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science 14 %. Als Förderungswerber kommen bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen in Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gefördert werden sollen&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;in das abnutzbare Anlagevermögen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;eines Unternehmens an österreichischen Standorten,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 diese Förderung beantragt werden kann. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Nicht förderungsfähig sind insbesondere&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;klimaschädliche Investitionen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;unbebaute Grundstücke,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Finanzanlagen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unternehmensübernahmen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;aktivierte Eigenleistungen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Details werden in der Förderungsrichtlinie konkretisiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als klimaschädliche Investitionen gelten Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Die Investitionsprämie für Investitionen in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion durch die Investition erzielt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Förderungsprogramm „COVID-19 Investitionsprämie“ soll mit 1. September 2020 starten, Anträge können bis 28. Februar 2021 gestellt werden. Zuständig für die Abwicklung dieses Förderprogramms ist die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Die Ausgestaltung der Förderrichtlinie bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juli 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: natali_mis - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27771</id>
                        <updated>2020-07-29</updated>
                        <title>Wie sind weitere Stundungen und Ratenzahlungen der Finanz geregelt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24850/e27771/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=c92e62688c3a7f5e971d678614d2abc7420c6a05</img>
                        
                        
                            <foreword>Bis zum Ende des Stundungszeitraumes kann ein Antrag auf Ratenzahlung in zwölf angemessenen Monatsraten gestellt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Stundungen, die nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020 endet, bleiben bis 15. Jänner 2021 unter Einbeziehung jener Abgaben aufrecht, welche bis spätestens 25. September 2020, im Falle von Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen bis spätestens 27. November 2020, auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bis zum Ende des Stundungszeitraumes, spätestens jedoch am 30. September 2020, kann ein Antrag auf Ratenzahlung in zwölf angemessenen Monatsraten gestellt werden. Wird der Antrag fristgerecht eingebracht, besteht ein Anspruch auf Gewährung einer Ratenbewilligung. Diese begünstigte Ratenzahlung kann aber nur einmal bewilligt werden. Ist nach erfolgter Bewilligung ein Terminverlust eingetreten, kann keine weitere Ratenzahlung unter den oben genannten Bedingungen gewährt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sofern die gewährten Raten eingehalten werden und kein Terminverlust eintritt, besteht für den am Ende der Ratenvereinbarung verbleibenden Restbetrag (also die letzte Rate) zusätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf eine weitere Ratenbewilligung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, wenn dessen sofortige Entrichtung mit erheblichen Härten verbunden wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den Zeitraum zwischen 15. März 2020 und 15. Jänner 2021 sind keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Danach erhöht sich der Prozentsatz der Stundungszinsen stufenweise. Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für den Veranlagungszeitraum 2020 sollen nicht vorgeschrieben werden. Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15. März 2020 und 31. Oktober 2020 sind auch keine Säumniszuschläge zu entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 16. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: karepa - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27772</id>
                        <updated>2020-07-29</updated>
                        <title>Homeoffice: Wer kommt dafür in Frage?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24850/e27772/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=09fb330fcddaa419525e0ebff9bde60bd4ea57b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Viele Unternehmen und deren Mitarbeiter konnten (oder mussten) in den letzten Monaten Erfahrungen zum Thema Arbeit im Homeoffice sammeln.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Viele Unternehmen und deren Mitarbeiter konnten (oder mussten) in den letzten Monaten Erfahrungen zum Thema Arbeit im Homeoffice sammeln. Bei der Rückkehr zu einem normalen Bürobetrieb stellt sich nun oft die Frage, ob die Arbeit aus dem Homeoffice nicht generell für manche Mitarbeiter ein dauerhaftes Modell ist. Neben der Klärung einiger rechtlicher und organisatorischer Fragen sollten zu Beginn einer dauerhaften Umstellung auf Homeoffice Führungskraft und Mitarbeiter aber vorab klären, ob Homeoffice für die individuelle private und berufliche Situation des Mitarbeiters geeignet ist. Hier einige Fragestellungen dazu:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Wie waren die Erfahrungen bisher im Homeoffice? Was hat gut funktioniert? Wo hat es nicht geklappt?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sind die Erwartungen an die Leistung im Homeoffice klar ausgesprochen und von beiden Seiten gut verstanden? Gibt es klare, schriftlich vereinbarte Ziele?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ist im Homeoffice des Mitarbeiters ein ruhiger Platz zum Arbeiten gegeben? Welche Rahmenbedingungen (Erreichbarkeit usw.) müssen vereinbart werden?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeitet der Mitarbeiter tatsächlich gerne alleine? Durch das Homeoffice leiden die sozialen, beruflichen Kontakte eines Menschen. Häufige Telefonate und Videokonferenzen können dies nur bedingt ersetzen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wie gestaltet sich konkret die Führung des Mitarbeiters? Wie hoch ist seine Eigenmotivation?&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juli 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: DDRockstar - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e24774</id> 
                <title>Juli 2020</title>
                
                    <entry>
                        <id>e26672</id>
                        <updated>2020-06-29</updated>
                        <title>Was ist die COVID-19 Investitionsprämie?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24774/e26672/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Wirtschaftsministerium hat den Begutachtungsentwurf des Investitionsprämiengesetzes (InvPrG) versandt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit der COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden. Die Investitionsprämie wird 7 % von bestimmten Neuinvestitionen betragen, bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science 14 %. Als Förderungswerber kommen bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen in Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gefördert werden sollen&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;in das abnutzbare Anlagevermögen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;eines Unternehmens an österreichischen Standorten,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 diese Förderung beantragt werden kann. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Nicht förderungsfähig sind insbesondere&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;klimaschädliche Investitionen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;unbebaute Grundstücke&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Finanzanlagen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unternehmensübernahmen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;aktivierte Eigenleistungen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Details werden in der Förderungsrichtlinie konkretisiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als klimaschädliche Investitionen gelten Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Die Investitionsprämie für Investitionen in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion durch die Investition erzielt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Förderungsprogramm „COVID-19 Investitionsprämie“ soll mit 1. September 2020 starten, Anträge können bis 28. Februar 2021 gestellt werden. Zuständig für die Abwicklung dieses Förderprogramms ist die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Die Ausgestaltung der Förderrichtlinie bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 16. Juli 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Drobot Dean - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26673</id>
                        <updated>2020-06-29</updated>
                        <title>Wie sollen Investitionen steuerlich gefördert werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24774/e26673/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat den Begutachtungsentwurf des Konjunkturstärkungsgesetzes (KonStG 2020) versandt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Konjunkturstärkungsgesetzes (KonStG 2020) finden sich neben einer Vielzahl von Änderungen auch Maßnahmen zur steuerlichen Förderung von Investitionen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Degressive Abschreibung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Alternativ zur linearen Abschreibung ist für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden ist. Der höhere AfA-Betrag zu Beginn der Nutzungsdauer vermindert die Steuerbemessungsgrundlage und soll so Investitionsentscheidungen positiv beeinflussen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für folgende Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung allerdings ausgeschlossen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Elektroautos. Dies betrifft u.a. Gebäude, Firmenwert und PKW bzw. Kombis (außer bei Nutzung als Fahrschulkraftfahrzeuge oder für Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;unkörperliche Wirtschaftsgüter die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Weiterhin ausgenommen bleiben jedoch jene, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;gebrauchte Wirtschaftsgüter&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Darunter fallen Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden, Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe und Brennstofftanks wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen sowie Luftfahrzeuge.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Inanspruchnahme der degressiven AfA ist unabhängig von der Gewinnermittlungsart möglich (Voraussetzungen sind zu beachten), auch im außerbetrieblichen Bereich. Die Halbjahresabschreibungsregelung bleibt auch bei Vornahme einer degressiven AfA aufrecht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5%, bzw 1,5% bei für Wohnzwecken überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, soll die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nun höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache betragen. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. Eine ähnliche Regelung ist auch bei Überschussermittlung anwendbar.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 16. Juli 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: rogerphoto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29148</id>
                        <updated>2020-07-01</updated>
                        <title>Wie soll die Umsatzsteuer auf 5% gesenkt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24774/e29148/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie angekündigt wurde nun eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes als Initiativantrag im Nationalrat eingebracht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Umsatzsteuersatz wurde für bestimmte Umsätze in den Bereichen&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Gastronomie,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beherbergung,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Publikationen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kultur&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 5 % gesenkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Umsatzsteuersatz wurde gesenkt für &lt;strong&gt;die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken&lt;/strong&gt; im Sinne des § 111 Abs.1 der Gewerbeordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies soll somit sowohl Fälle beinhalten, in denen eine Gewerbeberechtigung nach § 111 GewO vorliegen muss, als auch Tätigkeiten, die der Art nach der gewerblichen Gastronomie nach dieser Bestimmung entsprechen. Somit sind auch Tätigkeiten umfasst, die dem Grunde nach eine Tätigkeit nach § 111 GewO darstellen, aber von der GewO ausgenommen sind (zB Buschenschank) oder von einer anderen Gewerbeberechtigung (Z.B. Bäckerei, Fleischerei) umfasst sind. Auch Tätigkeiten, für die kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z. B. Schutzhütten), sind vom Anwendungsbereich erfasst. Beispiele und weitere Informationen dazu finden Sie dazu &lt;a href=&quot;https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;hier&lt;/a&gt; auf der Website des BMF.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch für landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) soll die Zusatzsteuer für die angesprochenen Getränke entfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen&lt;/strong&gt; und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (zB Beleuchtung, Beheizung, Bedienung) sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für &lt;strong&gt;Campingzwecke&lt;/strong&gt; und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;sind vom ermäßigten Steuersatz in Höhe von 5% erfasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es sollen sowohl die &lt;strong&gt;gewerbliche Beherbergung in Hotels&lt;/strong&gt;, &lt;strong&gt;Gaststätten usw.&lt;/strong&gt; als auch - wenn die Voraussetzungen der Beherbergung erfüllt sind - die &lt;strong&gt;Privatzimmervermietung&lt;/strong&gt; und &lt;strong&gt;die Überlassung von Ferienwohnungen&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;und -appartements&lt;/strong&gt; unter den ermäßigten Steuersatz von 5% fallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen erfordert über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten, einschließlich deren typischer Nebenleistungen, hinaus auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes (zB die Reinigung der Räumlichkeiten oder die ZurverfügungsteIlung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung und Beleuchtung), die den Aufenthalt eines Gastes ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen ermöglicht. Die &lt;strong&gt;(bloße) Vermietung&lt;/strong&gt; (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken &lt;strong&gt;für Wohnzwecke&lt;/strong&gt; soll weiterhin dem Steuersatz in Höhe von &lt;strong&gt;10%&lt;/strong&gt; unterliegen. Hinsichtlich der Überlassung für Campingzwecke soll die Überlassung von Grundstücken zum Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des Campingbetriebes (zB im Winter, wenn nicht campiert wird) nicht unter die Begünstigung fallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der &lt;strong&gt;Kulturbranche&lt;/strong&gt; sind begünstigt&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Einfuhren von Kunstgegenständen(Gemälde, Zeichnungen, Originalstiche, -schnitte und –steindrucke, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, Tapisserien, Textilwaren, zum Teil unter bestimmten Voraussetzungen.&lt;br /&gt;Auch die Lieferungen (bzw. sinngemäß die innergemeinschaftliche Erwerbe) dieser Kunstgegenstände ist begünstigt, wenn sie
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;vom Urheber, dessen Rechtsnachfolger oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betrieb eines Theaters&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Musik- und Gesangsaufführungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Filmvorführungen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einfuhren von vom Künstler aufgenommenen Fotografien (unter bestimmten Voraussetzungen)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Im &lt;strong&gt;Publikationsbereich&lt;/strong&gt; sind begünstigt Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;elektronische Publikationen (auch Hörbücher) sowie Teile davon, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Dies gilt für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden. &lt;strong&gt;Detailliertere und aktuelle Informationen&lt;/strong&gt; in Form von FAQs (u.a. mit Beispielen, weiteren Voraussetzungen, Vorgangsweise bei An- und Vorauszahlungen) finden Sie hier auf der Website des Bundesministerium für Finanzen (BMF - www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen/faq-ermae%C3%9Figter-steuersatz-gastronomie,-kultur-und-publikationen.html). Ob die von Ihrem Unternehmen angebotenen Lieferungen oder Leistungen unter die neue Regelung fallen und welche Voraussetzungen allenfalls gegeben sein müssen, ist im Einzelfall in einer individuellen Beratung zu beurteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch den neuen Steuersatz ist eine allfällig notwendige &lt;strong&gt;Anpassung von Registrierkassen, Fakturierungsprogrammen, Buchhaltungsprogrammen und Online-Shops zu prüfen&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert auf seiner Website in Form von FAQ´s über Regelungen zur Umsetzung des neuen Umsatzsteuersatz für &lt;strong&gt;Registrierkassen&lt;/strong&gt; und &lt;strong&gt;Belegausstellung&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;So können Umsätze, die entsprechend der Übergangsbestimmungen dem 5%-Steuersatz unterliegen, folgenden Betrag-Sätzen in der Registrierkasse zugeordnet werden können:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Alternative 1: dem Feld Betrag-Satz-Null,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Alternative 2: dem Feld Betrag-Satz-Besonders&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Alternative 3: dem Feld Betrag-Satz-Ermaessigt-1&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Alternative 4: den bisherigen Feldern nach § 10 UStG&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die gewählte Alternative ist zu dokumentieren. Wählt man bei mehreren Registrierkassen im Unternehmen unterschiedliche Alternativen ist dies pro Registrierkasse zu dokumentieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf dem Beleg (im Sinne der Bundesabgabenordnung und der Registrierkassensicherheitsverordnung) sind diese Umsätze unter dem ermäßigten Steuersatz von 5 % auszuweisen oder es hat eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg zu erfolgen. Auch eine Korrektur (händisch oder mittels Stempel) kann auf dem Beleg vorgenommen werden. Beispiele dazu sind in den &lt;a href=&quot;https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;FAQ’s des BMF&lt;/a&gt; angegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Benötigt der Kunde eine „Mehrwertsteuerrechnung“ (Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes) so gelten weiterhin die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des UStG zur Rechnungsausstellung. In den FAQs wird hier auf die Ausstellung von Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von über € 400 und auf Kleinbetragsrechnungen (Rechnungsbetrag überschreitet € 400 nicht) eingegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Detailliertere und aktuelle Informationen&lt;/strong&gt; diesbezüglich finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;hier&lt;/a&gt; auf der Website des BMF.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 15.7.2020 und können sich kurzfristig ändern.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 15. Juli 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29149</id>
                        <updated>2020-06-29</updated>
                        <title>Was ändert sich bei steuerfreien Essensbons für Mitarbeiter?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24774/e29149/pic_big/img/ger/icon_messer_gabel.png?checksum=1a935d77e9d35114f7fea0640f2c0d371e7f5c2e</img>
                        
                        
                            <foreword>Mittels einer gesetzlichen Anpassung im sogenannten Wirtepaket und einer BMF-Info wurden die Regelungen zu steuerfreien Essensbons wie folgt geändert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mittels einer gesetzlichen Anpassung im sogenannten Wirtepaket und einer BMF-Info wurden die Regelungen zu steuerfreien Essensbons wie folgt geändert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von € 8,00 (bis 30.6.2020 € 4,40) pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von € 2,00 (bis 30.6.2020 € 1,10) pro Arbeitstag steuerfrei. Diese neuen Beträge für steuerfreie Gutscheine gelten für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2020 enden. Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons € 2,00 bzw. € 8,00 (bis 30.6.2020 € 1,10 bzw. € 4,40) pro Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der BMF-Info wurde nun auch auf die zunehmende Digitalisierung wie folgt Rücksicht genommen: Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Die Gutscheine müssen nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essensbon, Prepaid-Karte, etc.). Es muss sichergestellt sein, dass ein Arbeitnehmer nicht Gutscheine für Mahlzeiten in einem Ausmaß erhält, das den gesetzlichen Freibetrag, gerechnet auf Basis einer 5-Tage-Woche von 220 Tagen pro Jahr, übersteigt (€ 8,00 bzw. € 2,00 x 220; bis 30.6.2020 € 4,40 bzw. € 1,10 x 220). Im Falle von unterjährigen Ein- und Austritten ist der aliquote Anteil pro Monat heranzuziehen (1 Monat = 18,3 Tage (220 Arbeitstage: 12 Monate)) und auf volle Tage aufzurunden. Der Arbeitnehmer kann die Gutscheine auch kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) einlösen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juni 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Robert Kneschke - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29150</id>
                        <updated>2020-07-01</updated>
                        <title>Welche steuerlichen Erleichterungen sieht das sogenannte „Wirtepaket“ vor?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24774/e29150/pic_big/img/ger/icon_besteck.png?checksum=8e158414ea033bb13f552b63d7878ec18676501f</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit dem 19. COVID-19-Gesetz wurden vom Gesetzgeber Steuererleichterungen für die Gastronomie beschlossen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit dem 19. COVID-19-Gesetz sollte vorerst nur der Umsatzsteuersatz für die Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken gesenkt werden Allerdings soll nun durch eine kurzfristige Änderung des Umsatzsteuergesetzes ohnedies die Umsatzsteuer unter anderem für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs.1 der Gewerbeordnung. im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 5 % gesenkt werden (siehe dazu auch gesonderter Artikel). Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei &lt;strong&gt;Gutscheinen für Mahlzeiten&lt;/strong&gt;, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, wurden die steuerfreien Beträge angehoben (siehe gesonderter Artikel „Wie soll die Umsatzsteuer auf 5% gesenkt werden?“).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ausgaben für die werbewirksame Bewirtung von Geschäftsfreunden&lt;/strong&gt;, die bisher die Voraussetzungen für eine 50%ige Abzugsfähigkeit erfüllt haben, sind ab dem 1. Juli 2020 bis zum Jahresende zu 75 % statt 50 % absetzbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit 1. Juli 2020 wird für Schaumweine ein Nullsatz im &lt;strong&gt;Schaumweinsteuergesetz&lt;/strong&gt; vorgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die &lt;strong&gt;Pauschalierung für die Gastwirtschaft&lt;/strong&gt; soll geändert werden. Die Betriebsausgaben werden im Zuge dieser Pauschalierung mittels drei Teilpauschalen durchgeführt: einer Grundpauschale, einer Energie- und Raumpauschale und der Mobilitätspauschale. Für &lt;strong&gt;bestimmte&lt;/strong&gt; Gastronomiebetriebe soll nun die Pauschalierungsgrenze von € 255.000,00 auf € 400.000,00 und die Grundpauschale erhöht werden. Für diese Betriebe soll unter anderem auch die Mobilitätspauschale in Abhängigkeit von der Anzahl der Einwohner der Gemeinde, in welcher sich der Betrieb befindet, erhöht werden. Die Novellierung der Verordnung war bei Drucklegung noch in Begutachtung. Die Veröffentlichung der endgültigen Verordnung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. Juli 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Kzenon - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29151</id>
                        <updated>2020-06-29</updated>
                        <title>Sachbezug von Firmenautos: Übergangsregelung bei Zulassung bis 30. Mai 2020</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24774/e29151/pic_big/img/ger/icon_auto_schleudert.png?checksum=7ec4f884f398c108a3f6e7db29e37a0839dd4767</img>
                        
                        
                            <foreword>Für Kraftfahrzeuge mit geringen CO2-Emissionswerten ist laut Sachbezugswerteverordnung ein geringerer Sachbezug anzusetzen als für jene mit höheren Emissionswerten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für Kraftfahrzeuge mit geringen CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswerten ist laut Sachbezugswerteverordnung ein geringerer Sachbezug anzusetzen als für jene mit höheren Emissionswerten. Grundsätzlich gelten wie berichtet für Erstzulassungen eines Pkws seit 1. April 2020 neue Werte in Verbindung mit dem neuen WLTP-Messverfahren, sofern der neue WLTP-Wert im Typen- bzw. Zulassungsschein ausgewiesen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Erstzulassungen bis zum 31. März 2020 galten die Werte der alten Sachbezugswerteverordnung bezogen auf das NEFZ-Prüfverfahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Sachbezugswerteverordnung wurde nun aufgrund der COVID-19-Krise mit einer Übergangsregelung versehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Kraftfahrzeuge,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für die vor dem 1. April 2020 ein gültiger Kaufvertrag bzw. Leasingvertrag abgeschlossen wurde,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die nachweislich aufgrund der COVID-19-Krise nicht vor dem 1. April 2020 erstmalig zugelassen werden konnten und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;es deshalb zu einem höheren Sachbezugswert kommt,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;kann für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. März 2020 enden, für Erstzulassungen bis 30. Mai 2020 weiterhin der bis 31. März 2020 geltende (niedrigere) Sachbezugswert für die Privatnutzung des Firmen-Kfz angewendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juni 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Syda Productions - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29152</id>
                        <updated>2020-06-29</updated>
                        <title>Was ändert sich bei der Vorsteuerpauschalierung bei Pensionspferdehaltung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24774/e29152/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Umsätze aus Pensionspferdehaltung unterliegen in der Regel dem Normalsteuersatz von 20 %.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Umsätze aus Pensionspferdehaltung unterliegen in der Regel dem Normalsteuersatz von 20 %. Die Rechnungen sind also mit 20 % Umsatzsteuer auszustellen. Aus den entsprechenden Aufwendungen, die der Pensionspferdehaltung dienen, kann im Gegenzug Vorsteuer geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen müssen aber betrieblich veranlasst sein, es muss auch tatsächlich Vorsteuer enthalten sein und es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einer eigenen Verordnung ist für Unternehmer, die weder buchführungspflichtig sind, noch freiwillig Bücher führen, eine Pauschalierungsmöglichkeit für die Vorsteuer bei Pensionspferdehaltung mit bestimmten Voraussetzungen geregelt. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist zudem eine Umsatzgrenze von € 400.000,00 zu beachten. Die Umsätze aus Pensionspferdehaltung sind auch nicht durch das allgemeine Pauschale für Land- und Forstwirte abpauschaliert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Pauschalierung gilt bei Umsätzen aus dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden), die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Die Pensionshaltung von Pferden muss zumindest die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Zurverfügungstellung von Futter und Mistentsorgung oder -verbringung) abdecken und umfasst neben der Grundversorgung sämtliche im Rahmen der Pensionshaltung von Pferden erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen (z. B. Pflege).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Durchschnittssatz für den Vorsteuerbetrag betrug bis 31. März 2020 pro eingestelltem Pferd und Monat € 24,00. Diese Verordnung wurde nun aktuell geändert. Auf Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31. März 2020 beginnen, ist nun ein Durchschnittssatz von € 27,00 anwendbar. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben dem Vorsteuerpauschale sind Vorsteuerbeträge aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichen Anlagevermögen (z. B. Stallgebäude), insoweit dieses der Pensionshaltung von Pferden dient, gesondert abziehbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kleinunternehmer mit einem Nettojahresumsatz von bis zu € 35.000,00 (Wert ab 2020) im Veranlagungszeitraum sind von der Umsatzsteuer befreit. In diesem Fall sind die Rechnungen ohne Umsatzsteuer auszustellen (sonst schuldet man die Steuer kraft Rechnung), der Unternehmer kann aber auch keine Vorsteuern geltend machen. Für diese Grenze sind allerdings sämtliche Umsätze des Unternehmers (bestimmte Umsätze bleiben aber außer Ansatz) zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juni 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: azyCloud - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29153</id>
                        <updated>2020-06-29</updated>
                        <title>Wie soll die Einstellung von Lehrlingen gefördert werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24774/e29153/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat aufgrund der massiven Auswirkungen der Corona-Krise ein Lehrlingspaket angekündigt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat aufgrund der massiven Auswirkungen der Corona-Krise ein Lehrlingspaket angekündigt. Unternehmer, die Lehrlinge während der Corona-Krise eingestellt haben oder die bis 31.10.2020 noch Lehrlinge einstellen, sollen einen Bonus von € 2.000,00 erhalten. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Eckpunkte dieser Förderung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gefördert&lt;/strong&gt; werden soll:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;jedes neue, betriebliche Lehrverhältnis mit Abschluss des Lehrvertrags zwischen 16. März 2020 und 31. Oktober 2020&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Übernahme eines Lehrlings im ersten Lehrjahr aus der Überbetrieblichen Lehrausbildung (ÜBA) in ein Unternehmen bis inklusive 31. März 2021&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Auszahlung soll in zwei Tranchen erfolgen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Tranche 1:&lt;/u&gt; € 1.000,00 nach Eintragung des Lehrvertrags bei der Lehrlingsstelle&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Tranche 2:&lt;/u&gt; € 1.000,00 nach Absolvierung der gesetzlichen Probezeit (drei Monate)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn das Lehrverhältnis in der Probezeit gelöst wird, ist Tranche 1 zurückzuzahlen, um Missbrauch vorzubeugen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab 1. Juli 2020 soll die Förderung zeitgleich mit der Anmeldung des neuen Lehrvertrags zur Verfügung stehen. Auch bereits übermittelte Lehrverträge (seit 16. März 2020) sollen den Bonus bekommen. Der Antrag ist bei den Förderreferaten der Lehrlingsstellen/elektronisch über &quot;Lehre online Service&quot; zu stellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Veröffentlichung der entsprechenden Richtlinie bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juni 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Microgen - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29154</id>
                        <updated>2020-06-29</updated>
                        <title>Wer ist für die Prüfung lohnabhängiger Abgaben seit 1. Juli 2020 zuständig?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24774/e29154/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_weiss.png?checksum=b797a381579e43cc2404958fad3df7f50117e662</img>
                        
                        
                            <foreword>Ab 1. Juli 2020 wird die Prüfung lohnabhängiger Abgaben wieder gemeinsam von der Österreichischen Gesundheitskasse und der Finanzverwaltung durchgeführt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ab 1. Juli 2020 wird die Prüfung lohnabhängiger Abgaben wieder gemeinsam von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Finanzverwaltung durchgeführt. Die seit 1. Jänner 2020 geltende Regelung, diese Agenden als „Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ (PLAB) nur bei der Finanzverwaltung anzusiedeln, wurde vom Verfassungsgerichtshof als nicht verfassungskonform eingestuft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Österreichische Gesundheitskasse sowie die Finanz prüfen ab 1. Juli 2020 wieder Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohn- und Kommunalsteuer und sind dabei auch im Auftrag von Gemeinden tätig. Ein partnerschaftlich besetzter Prüfbeirat übernimmt die Gesamtsteuerung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juni 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Photosebia - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29155</id>
                        <updated>2020-06-29</updated>
                        <title>Wie können sich kleine Unternehmen bei der Mitarbeitersuche gegenüber Konzernen behaupten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24774/e29155/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=09fb330fcddaa419525e0ebff9bde60bd4ea57b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Einige Unternehmen müssen Mitarbeiter aktuell bedingt durch die Corona-Krise kündigen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Einige Unternehmen müssen Mitarbeiter aktuell bedingt durch die Corona-Krise kündigen. Dies eröffnet nun anderen Betrieben die Chance, jetzt eventuell genau jene Mitarbeiter zu finden, die bisher nicht verfügbar waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Manchmal werden von Bewerbern bei der Arbeitsplatzsuche größere Unternehmen gegenüber kleineren bevorzugt. Dies hat einerseits mit der Strahlkraft einer bekannten Marke zu tun, andererseits verabsäumen es kleine Unternehmen oft, ihre besonderen Vorteile darzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als kleineres Unternehmen können Sie beispielsweise flexibler auf Arbeitszeitwünsche eingehen als große Unternehmen, und können so Mitarbeiter in ihren jeweiligen Lebensphasen besser abholen, wie z. B. während des Studiums oder bei Betreuungsverpflichtungen von Kindern/Eltern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für viele Menschen ist es auch wichtig, zu erleben, dass sie mit Ihrer Arbeit etwas bewirken können. Diese Selbstwirksamkeit ist in einem kleinen Unternehmen sehr viel unmittelbarer erfahrbar als in größeren Unternehmen. Hierarchien sind flacher, die Arbeit oft abwechslungsreicher. Auch die familiäre Atmosphäre in kleineren Unternehmen wird von vielen geschätzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Machen Sie die Besonderheiten Ihres kleinen Unternehmens im Stelleninserat und auch im Bewerbungsgespräch für den Bewerber klar sichtbar.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juni 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: pressmaster - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e24652</id> 
                <title>Juni 2020</title>
                
                    <entry>
                        <id>e26602</id>
                        <updated>2020-06-23</updated>
                        <title>Wie soll die Umsatzsteuer auf 5% gesenkt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24652/e26602/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=c92e62688c3a7f5e971d678614d2abc7420c6a05</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie angekündigt wurde nun eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes als Initiativantrag im Nationalrat eingebracht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wie angekündigt wurde nun eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes als Initiativantrag im Nationalrat eingebracht. Die rückwirkende Änderung des Umsatzsteuergesetzes soll am 30.6. im Nationalrat und am 2.7.2020 im Bundesrat beschlossen werden. Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist für die Kalenderwoche 29 bzw. 30 geplant. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Umsatzsteuersatz soll gesenkt werden für die Abgabe von Speisen und Getränken, für die eine Gewerbeberechtigung (§ 111 Abs.1 der Gewerbeordnung) für das &lt;strong&gt;Gastgewerbe&lt;/strong&gt; erforderlich ist. Laut Begründung zum Initiativantrag sollen auch Tätigkeiten, für die gemäß Gewerbeordnung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z. B. Schutzhütten), vom Anwendungsbereich erfasst sein. Auch für die landwirtschaftliche Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) soll die Zusatzsteuer für die angesprochenen Getränke entfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiters umfasst von der Senkung des Umsatzsteuersatzes sind &lt;u&gt;bestimmte&lt;/u&gt; Waren und Leistungen die den &lt;strong&gt;kulturellen &lt;/strong&gt;und den &lt;strong&gt;Publikationsbereich&lt;/strong&gt; betreffen. Darunter fallen z.B. folgende &lt;u&gt;Waren&lt;/u&gt;:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Gemälde (zB Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Originalstiche, –schnitte und –steindrucke;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;künstlerische Fotografien (30 Abzüge, weitere Voraussetzungen sind zu beachten);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bücher, Broschüren, Zeitungen, andere periodische Druckschriften, Wörterbücher und Enzyklopädien;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Noten, kartografische Erzeugnisse.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Außerdem sind u.a. folgende &lt;span style=&quot;text-decoration: underline;&quot;&gt;Leistungen&lt;/span&gt; betroffen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Naturpark, Gärten, Museen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind, wobei das Gleiche sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer gilt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Filmvorführungen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Dies soll gelten für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden. Ob die von Ihrem Unternehmen angebotenen Lieferungen oder Leistungen unter die neue Regelung fallen und welche Voraussetzungen allenfalls gegeben sein müssen, ist im Einzelfall in einer individuellen Beratung zu beurteilen. Den Initiativantrag samt seiner Begründung können Sie auf der Parlamentsseite &lt;a href=&quot;https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_00722/imfname_804599.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;hier&lt;/a&gt; abrufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist ratsam eine allfällig notwendige Anpassung von Registrierkassen und Buchhaltungsprogrammen bereits vor dem 1.7.2020 zu prüfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert auf seiner Website in Form von FAQs vorab über beabsichtigte Regelungen zur Umsetzung des neuen Umsatzsteuersatz für &lt;strong&gt;Registrierkassen&lt;/strong&gt; und &lt;strong&gt;Belegausstellung&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;So sollen Umsätze, die entsprechend der Übergangsbestimmungen dem 5%-Steuersatz unterliegen, folgenden Betrag-Sätzen in der Registrierkasse zugeordnet werden können:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Alternative 1: dem Feld Betrag-Satz-Null,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Alternative 2: dem Feld Betrag-Satz-Besonders&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Alternative 3: dem Feld Betrag-Satz-Ermaessigt-1&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Alternative 4: den bisherigen Feldern nach § 10 UStG&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die gewählte Alternative ist zu dokumentieren. Wählt man bei mehreren Registrierkassen im Unternehmen unterschiedliche Alternativen, ist dies pro Registrierkasse zu dokumentieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf dem Beleg sind diese Umsätze unter dem ermäßigten Steuersatz von 5 % auszuweisen oder es hat eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg zu erfolgen. Auch eine Korrektur (händisch oder mittels Stempel) kann auf dem Beleg vorgenommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Detailliertere und aktuelle Informationen diesbezüglich finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html&quot;&gt;hier&lt;/a&gt; auf der Website des BMF. Die Veröffentlichung der geänderten Registrierkassensicherheitsverordnung und des entsprechenden Erlasses soll unmittelbar nach Kundmachung der Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgen. Die Änderungen sollen sich lt. BMF an den publizierten FAQs orientieren.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 22.06.2020 und können sich kurzfristig ändern.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 23. Juni 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: gpointstudio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26603</id>
                        <updated>2020-06-18</updated>
                        <title>Welche weiteren Steuererleichterungen sind geplant?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24652/e26603/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=c92e62688c3a7f5e971d678614d2abc7420c6a05</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert in zwei Presseaussendungen über geplante Steuererleichterungen der Bundesregierung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert in zwei Presseaussendungen über geplante Steuererleichterungen der Bundesregierung:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Einführung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 5%, welcher zum Beispiel für die Abgabe aller Speisen und Getränke in Gastronomiebetrieben, für den Besuch von Museen, Kinos oder Musikveranstaltungen und für den publizierenden Bereich im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 gelten soll.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Steuerstundungen sollen bis zum 15. Jänner 2021 verlängert werden&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die unterste Stufe der Einkommensteuer soll von 25 auf 20 Prozent gesenkt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Fixkostenzuschuss soll verlängert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ein Verlustrücktrag soll es ermöglichen, die Verluste eines Unternehmens gegen die Gewinne aus 2019 und 2018 gegenzurechnen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine Investitionsprämie soll von Anfang September bis ins nächste Jahr wirken.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Investitionsgüter sollen auch degressiv abgeschrieben werden können (im ersten Jahr bis zu 30%).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Maßnahmen sollen gesetzt werden, um die Eigenkapitalquote der österreichischen Unternehmen zu erhöhen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Gesetzwerdung dieser geplanten Maßnahmen bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 18. Juni 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Photosebia - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26604</id>
                        <updated>2020-06-18</updated>
                        <title>Zweites Stundungspaket für Sozialversicherungsbeiträge</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24652/e26604/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie werden Dienstgeber vom Gesetzgeber durch ein zweites „Stundungspaket“ weiterhin in Ihrer Liquidität gestützt?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert auf Ihrer Website, wie Dienstgeber vom Gesetzgeber durch ein zweites „Stundungspaket“ weiterhin in Ihrer Liquidität gestützt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses zweite Stundungspaket wurde vom Nationalrat beschlossen, kann aber durch die Nichtbehandlung im Bundesrat erst Ende Juli veröffentlicht werden und soll dann per 1.6.2020 rückwirkend in Kraft treten. Auf Basis einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verbindet die ÖGK die nach der Verordnung geltende Rechtslage und die mit Veröffentlichung des Gesetzes rückwirkend mit 1.6.2020 zu erwartende Rechtslage laut Information auf der Website der ÖGK zu folgender Vorgehensweise (Überblick):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bisher erfolgte eine Stundung der Beiträge für die Monate Februar, März und April 2020 entweder automatisch (für Betriebe die von der Schließungsverordnung oder einem Betretungsverbot betroffen waren) oder auf Antrag für Betriebe, die coronabedingte Liquiditätsprobleme haben. Diese bereits gestundeten Beiträge sind bis zum 15.1.2021 an die ÖGK zu überweisen. Verzugszinsen fallen keine an. Danach ist die Beantragung einer Ratenzahlung möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 ist die Stundungen für maximal 3 Monate und Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 möglich. Coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen. Dabei fallen allerdings Verzugszinsen an. Anträge für die Monate Mai bis Juli können frühestens ab der Veröffentlichung des Gesetzes (voraussichtlich Ende Juli) gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die coronabedingte Stundung der Beiträge bis 31.8.2020 erfolgt durch die Aussetzung der Einbringungsmaßnahmen automatisch. Ein Ratenansuchen kann erst dann bearbeitet werden, wenn die entsprechende monatliche Beitragsgrundlagenmeldung erstattet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausgenommen von den oben erwähnten Regelungen sind Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung eines Risikopatienten oder Absonderung nach Epidemiegesetz einen Anspruch auf eine Unterstützungsleistung (z. B. Kurzarbeitsbeihilfe) von Seiten des Bundes oder des Arbeitsmarktservices hat. Diese Beiträge sind bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungszahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten. Das gilt für die Beitragszeiträume Februar bis Dezember 2020&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die sonstigen Meldeverpflichtungen (Anmeldung, Abmeldung, mBGM etc.) sind jedenfalls unverändert einzuhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 18. Juni 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: rogerphoto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28556</id>
                        <updated>2020-06-09</updated>
                        <title>Einstellung des Geschäftsbetriebs von bundesschatz.at per 30.06.2020: Achtung bei Gewinnfreibetrag!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24652/e28556/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=c92e62688c3a7f5e971d678614d2abc7420c6a05</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Betrieb von bundesschatz.at wird per 30.6.2020 zur Gänze eingestellt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Betrieb von bundesschatz.at wird per 30.6.2020 zur Gänze eingestellt. Bundesschätze waren geeignet, einen Freibetrag für investierte Gewinne geltend zu machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Österreichische Bundesfinanzagentur informiert dazu wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Steuerpflichtige, die in den jeweiligen Jahren in einem Bundeschatz mit einer Laufzeit von vier Jahren veranlagt haben, gibt es keinen Handlungsbedarf. Diese Veranlagungen bleiben bis zum Ende der vier Jahre bestehen, auch über den 30.06.2020 hinaus, und werden dann automatisch ausgezahlt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Steuerpflichtige, die in den jeweiligen Jahren nicht in einen Bundesschatz mit einer Laufzeit von vier Jahren veranlagt haben, sondern eine kürzere Laufzeit gewählt haben, sollen sich umgehend mit dem Service-Center von bundesschatz.at in Verbindung setzen, um die Laufzeit Ihrer Veranlagungen auf den Vierjahreszeitraum anzupassen. Aufgrund der automatischen Auszahlung zum vereinbarten Laufzeitende droht sonst ohne entsprechende Gegenmaßnahme eine Nachversteuerung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kontaktdaten Service-Center für bundesschatz.at:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;vorübergehende Hotline Nummer: 0676 632 56 41 (COVID-19-bedingt)&lt;br /&gt;Montag bis Freitag: 08:00 - 16:00 Uhr&lt;br /&gt;Hotline Nummer 0800 123 40 400&lt;br /&gt;Mail: office@bundesschatz.at&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 09. Juni 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29384</id>
                        <updated>2020-06-09</updated>
                        <title>Welche Fixkostenzuschüsse erhalten Unternehmen aus dem Corona-Hilfsfonds?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24652/e29384/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Um das wirtschaftliche Überleben der betroffenen Unternehmer sicherzustellen, wurde der Corona-Hilfsfonds eingerichtet, aus dem rasch finanzielle Unterstützungen zur Beseitigung akuter Liquiditätsengpässe und damit zur Deckung der anfallenden Fixkosten bereitgestellt werden sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Vergabe eines nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Fixkosten operativ im Inland angefallen sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Umsätze des Unternehmens ab dem 16.03.2020 bis zum Ende der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus, längstens aber bis zum 15.09.2020, in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise um mindestens 40 % zurückgegangen sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über das Unternehmen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund vorsätzlichen Handelns verhängt wurde,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und zum Erhalt der inländischen Arbeitsplätze gesetzt hat und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen vor Beginn der Corona-Krise wirtschaftlich gesund war.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Keinen Fixkostenzuschuss erhalten Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sowie Unternehmen, die Boni im Ausmaß von mehr als 50 % der Bonuszahlungen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres an Vorstände und Geschäftsführer ausbezahlen. Generell keinen Fixkostenzuschuss erhalten außerdem Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Für welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Fixkostenzuschuss kann in drei Tranchen für bis zu drei zusammenhängende Monate im Zeitraum zwischen dem 16.03.2020 und dem 15.09.2020 gewährt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Fixkostenzuschuss wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens € 500,- beträgt, werden&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;25 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 40 % und 60 %,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 60 % und 80 % und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;75 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 80 % und 100 %&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;ersetzt. Dabei ist der Zuschussbetrag bei einem Fixkostenzuschuss von 25 % mit 30 Mio. €, bei einem Fixkostenzuschuss von 50 % mit 60 Mio. € und bei einem Fixkostenzuschuss von 75 % mit 90 Mio. € pro Unternehmen und Konzern gedeckelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bestimmte andere Unterstützungsleistungen (z.B. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz) werden auf die Höhe des Fixkostenzuschusses angerechnet.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Fixkosten werden ersetzt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die während höchstens drei zusammenhängender Monate im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 15.09.2020 entstehen und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Geschäftsraummiete und Pacht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens stehen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;betriebliche Versicherungsprämien;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Finanzierungskostenanteile von Leasingraten;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;betriebliche Lizenzgebühren;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wertverlust verderblicher oder saisonaler (d.h. während eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts besonders nachgefragte) Waren, die aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben (ein Zuschuss zum Wertverlust kann aber erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen basierend auf dem durchschnittlichen steuerlichen Monatsgewinn des letztveranlagten Vorjahres, wobei jedenfalls EUR 666,66 und höchstens EUR 2.666,67 pro Monat angesetzt werden dürfen und Nebeneinkünfte abgezogen werden müssen (ein Zuschuss zum Unternehmerlohn kann aber erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen anfallen, sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebsnotwendige Aufwendungen für sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Dürfen trotz Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds weiterhin Gewinne ausgeschüttet werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds in Anspruch genommen, müssen außerdem die Entnahmen und Gewinnausschüttungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf von 16.03.2020 bis 16.03.2021 keine Dividenden- oder Gewinnausschüttung beschließen und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis drei Monate nach der letzten Auszahlung des Fixkostenzuschusses maßvoll gestalten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds beantragt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die erste Tranche des Fixkostenzuschusses kann ab dem 20.05.2020, die zweite Tranche ab dem 19.08.2020 und die dritte Tranche ab dem 19.11.2020, längstens jedoch bis zum 31.08.2021, über den FinanzOnline-Zugang des Unternehmens beantragt werden. Sofern bereits bei der Beantragung der zweiten Tranche qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen vorliegen, können Anträge auf die restlichen zwei Tranchen auch schon am 19.08.2020 gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Antrag ist unter anderem eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen Fixkosten und die tatsächlich erlittenen Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen grundsätzlich vor der Antragstellung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 08.06.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 09. Juni 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29385</id>
                        <updated>2020-06-03</updated>
                        <title>Welche steuerlichen Erleichterungen sieht das sogenannte „Wirtepaket“ vor?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24652/e29385/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit dem 19. COVID-19-Gesetz wurden vom Gesetzgeber Steuererleichterungen für die Gastronomie beschlossen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit dem 19. COVID-19-Gesetz wurden vom Gesetzgeber Steuererleichterungen für die Gastronomie beschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Abgabe &lt;strong&gt;von offenen nichtalkoholischen Getränken&lt;/strong&gt; soll der &lt;strong&gt;ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 10%&lt;/strong&gt; zur Anwendung kommen. Da in der Gastronomie nichtalkoholische Getränke – im Gegensatz zum Handel – typischerweise offen abgeben werden, soll dies als Abgrenzungsmerkmal dienen. Unter offenen Getränken sind auch Getränke zu verstehen sein, die typischerweise vom Gastronomen oder dem Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet werden (z.B. Würstelstand, Kantine; nicht jedoch Supermärkte, Abhol- und Lieferservice sowie Getränkeautomaten). Auch die in der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) eingehobene Zusatzsteuer auf offene nichtalkoholische Getränke wird entfallen. Dies gilt für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gutscheine für Mahlzeiten&lt;/strong&gt;, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, sind zur Zeit bis zu einem Wert von € 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so ist nur der Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei. Diese Beträge für steuerfreie Gutscheine werden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2020 enden von € 4,40 auf € 8,00 für Mahlzeiten und von derzeit € 1,10 auf € 2,00 für Lebensmittel angehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ausgaben für die werbewirksame Bewirtung von Geschäftsfreunden&lt;/strong&gt;, die bisher die Voraussetzungen für ein 50% ige Abzugsfähigkeit erfüllt haben, sind ab dem 1. Juli 2020 bis zum Jahresende zu 75 % statt 50 % absetzbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit 1. Juli 2020 wird für Schaumweine ein Nullsatz im &lt;strong&gt;Schaumweinsteuergesetz&lt;/strong&gt; vorgesehen. Auch Erhöhungen und Änderungen der &lt;strong&gt;Pauschalierung für die Gastwirtschaft&lt;/strong&gt; sollen mittels einer Änderung der entsprechenden Verordnung durch den Finanzminister kommen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 03. Juni 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Pixelbliss - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29386</id>
                        <updated>2020-06-03</updated>
                        <title>Sachbezug von Firmenautos: Übergangsregelung bei Zulassung bis 30. Mai 2020</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24652/e29386/pic_big/img/ger/icon_auto_schraeg.png?checksum=33bf02bd7462566d4ed05c84f57b3f2d0d5c235b</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Sachbezugswerteverordnung wurde kurzfristig bezüglich Dienstautos geändert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Sachbezugswerteverordnung wurde kurzfristig bezüglich Dienstautos geändert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Kraftfahrzeuge,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für die vor dem 1. 4. 2020 ein gültiger Kaufvertrag bzw Leasingvertrag abgeschlossen wurde,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die nachweislich aufgrund der COVID-19 Krise nicht vor 1. 4. 2020 erstmalig zugelassen werden konnten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;und für die es deshalb zu einem höheren Sachbezugswert kommt, kann für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 3. 2020 enden, für Erstzulassungen bis 30. Mai 2020 weiterhin der bis 31. März 2020 geltende (niedrigere) Sachbezugswert für die Privatnutzung des Firmen-KfZ angewendet werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 03. Juni 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: OceanProd - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29387</id>
                        <updated>2020-06-03</updated>
                        <title>Coronavirus: Was wird der Neustartbonus bringen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24652/e29387/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>Die genaue Höhe des Neustartbonus soll in weiter Folge vom tatsächlichen Beschäftigungsausmaß abhängen und wird erst im Zuge der Umsetzung festgelegt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Um die Einstellung arbeitssuchender Personen im Zuge der schrittweisen Öffnung zahlreicher Betriebe zu unterstützen, hat der Ministerrat jüngst einen „Neustartbonus“ beschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vorgesehen ist, dass die Bezüge arbeitssuchender Personen, die freiwillig in ein vollversichertes Arbeitsverhältnis im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden eintreten, vom Arbeitsmarktservice (AMS) für höchstens 28 Wochen auf voraussichtlich 80 % der Nettobezüge vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit aufgestockt werden. Der Neustartbonus soll dabei in der Pensionsversicherung angerechnet werden und darüber hinaus zu keinen Nachteile bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die genaue Höhe des Neustartbonus soll in weiter Folge vom tatsächlichen Beschäftigungsausmaß abhängen und wird erst im Zuge der Umsetzung festgelegt. Die diesbezüglichen Regelungen müssen also zunächst noch abgewartet werden. Die Antragstellung soll durch den Arbeitnehmer erfolgen und ab Mitte Juni 2020 möglich sein.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 02.06.2020 und können sich kurzfristig ändern. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 03. Juni 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29532</id>
                        <updated>2020-06-03</updated>
                        <title>Coronavirus: Welche laufenden Unterstützungsleistungen bringt der Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24652/e29532/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=c92e62688c3a7f5e971d678614d2abc7420c6a05</img>
                        
                        
                            <foreword>Laufende Unterstützungsleistungen für EPU und Kleinstunternehmer</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde der Härtefallfonds eingerichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Förderrichtlinien haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wann wird gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Förderung mit laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds setzt eine signifikante wirtschaftliche Bedrohung durch die Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus voraus. Eine solche ist gegeben, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Betrieb des Unternehmers im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot betroffen ist oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Umsatz im Vergleich zum jeweiligen Betrachtungszeitraum des Vorjahres um mindestens 50 % eingebrochen ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Wer wird gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können von&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ein-Personen-Unternehmern,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Neuen Selbstständigen (z.B. Trainern, Künstlern),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Freien Dienstnehmern,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Angehörigen der freien Berufe (z.B. Ärzten),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kleinstunternehmern, die Arbeitnehmer im Ausmaß von weniger als zehn Vollzeitäquivalenten beschäftigen und deren Jahresumsatz und Bilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro betragen, und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erwerbstätigen Gesellschaftern, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert oder in den Versicherungen der entsprechenden Institutionen der freien Berufe versichert sind,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in den Förderrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausführlich geregelt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie und in welcher Höhe wird gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt und betragen&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;80 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme bis zum 31.12.2019,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;90 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme bis zum 31.12.2019 und einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen aus der unternehmerischen Tätigkeit von weniger als 966,65 EUR im Vergleichsjahr, sofern keine Nebeneinkünfte (z.B. aus einer unselbstständigen Beschäftigung) erzielt werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;pauschal EUR 500,- wenn kein Einkommensteuerbescheid vorliegt und das Unternehmen zwischen 01.01.2018 und 15.03.2020 gegründet oder übernommen wurde,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;mindestens aber EUR 500,- und höchstens EUR 2.000,- monatlich für bis zu sechs Monate.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn die Summe aus dem verbliebenen monatlichen Nettoeinkommen einschließlich allfälliger Nebeneinkünfte (z.B. aus einer unselbstständigen Tätigkeit), den erhaltenen Leistungen aus privaten oder beruflichen Versicherungen zur Abdeckung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus und dem beantragten Zuschuss aus dem Härtefallfonds mindestens EUR 2.000,- beträgt, wird der Förderbetrag um den EUR 2.000,- übersteigenden Betrag gekürzt. Reduziert sich der Förderbetrag durch diese Anrechnung unter die Mindesthöhe, wird allerdings jedenfalls auf EUR 500,- aufgerundet (auch wenn der Antrag bereits gestellt wurde).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Keine Förderung steht hingegen zu, wenn sich schon das Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften und die zu berücksichtigenden Versicherungsleistungen in einem Betrachtungszeitraum zusammengerechnet auf mindestens EUR 2.000,- belaufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch bereits erhaltene Soforthilfen aus dem Härtefallfonds („Phase 1“) und Förderungen aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds werden bis zur Mindestförderhöhe von EUR 500,- auf die laufenden Unterstützungsleistungen angerechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die tatsächliche Höhe der laufenden Unterstützungsleistung wird auf Basis des entgangenen Nettoeinkommens während einmonatiger Betrachtungszeiträume berechnet, die jeweils am 16. eines Monats beginnen und am 15. Des Folgemonats enden. Der erste mögliche Betrachtungszeitraum läuft von 16.03.2020 bis 15.04.2020, der letzte mögliche Betrachtungszeitraum von 16.11.2020 bis 15.12.2020. Die laufenden Unterstützungsleistungen können für sechs beliebige Betrachtungszeiträume, die nicht aufeinander folgen müssen, beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Comeback-Bonus&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sofern ein Anspruch auf laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds besteht, wird für jeden Betrachtungszeitraum zusätzlich zum Förderbetrag ein „Comeback-Bonus“ in Höhe von EUR 500,- monatlich ausbezahlt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie können laufende Unterstützungsleistungen beantragt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anträge für den ersten Betrachtungszeitraum (16.03.2020 bis 15.04.2020) können ab dem 20.04.2020 elektronisch gestellt werden. Die laufenden Unterstützungsleistungen für die folgenden Betrachtungszeiträume müssen später jeweils gesondert beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können bis spätestens 31.01.2021 beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 03. Juni 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29533</id>
                        <updated>2020-05-27</updated>
                        <title>Können Arbeitnehmer die Kosten für das Homeoffice steuerlich nutzen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24652/e29533/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>Jedem Arbeitnehmer steht für seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein Werbungskostenpauschale von € 132,00 pro Jahr zu.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Jedem Arbeitnehmer steht für seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein Werbungskostenpauschale von € 132,00 pro Jahr zu, welches bei der laufenden Lohnverrechnung bereits steuerlich berücksichtigt wird. Fallen nun durch ein Homeoffice für den Arbeitnehmer höhere Kosten als das Pauschale an, so können diese bei der Arbeitnehmerveranlagung unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Kosten von privaten Arbeitsmitteln können abgesetzt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Arbeitsmittel, die für die Ausübung des Berufes im Homeoffice notwendig sind, können z. B. sein: Internetanschluss, Mobiltelefon oder Büromaterial (z. B. Druckerpatronen, Papier) sofern diese nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Aber auch der privat angeschaffte Computer, Drucker, Headset, Kopierer, Webcam oder Scanner fallen darunter. Hier ist allerdings zu beachten, dass diese Geräte nur dann sofort abzugsfähig sind, wenn die Anschaffungskosten nicht mehr als € 800,00 (Grenzwert für 2020, inklusive Umsatzsteuer) betragen. Bei höheren Anschaffungskosten kann pro Jahr nur die Abschreibung für die Abnutzung geltend gemacht werden. Hier werden die Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer verteilt. Erfolgt die Anschaffung erst im zweiten Halbjahr, so ist nur die halbe Abschreibung absetzbar. Zudem ist bei all diesen Aufwendungen auch immer jener Anteil nicht abzugsfähig, der auf eine private Nutzung entfällt. Stellt der Arbeitgeber die Arbeitsmittel zur Verfügung, so kann dies der Arbeitnehmer nicht steuerlich absetzen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kann man die Kosten für das Arbeitszimmer absetzen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nutzt man für sein Homeoffice ein eigenes Arbeitszimmer, so stellt sich die Frage, ob man z. B. die anteilige Miete (bzw. Abschreibung bei Eigentum), Betriebskosten, Abschreibung für Einrichtungsgegenstände und Finanzierungskosten ebenso steuerlich absetzen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier ist der Gesetzgeber aber sehr restriktiv. Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung dürfen in der Regel nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung allerdings abzugsfähig. Dies kann beispielsweise bei einem Teleworker der Fall sein, wenn er seine Tätigkeit ausschließlich zu Hause verrichtet. Ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, wird laut aktueller Rechtsmeinung der Finanz anhand des typischen Berufsbildes bestimmt. Das Arbeitszimmer muss zudem nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Die Lohnsteuerrichtlinien regeln zu diesem Thema umfangreich Voraussetzungen und Begrifflichkeiten. Im Zuge der Steuerreform war bereits vorgesehen diese Regelungen zu vereinfachen. Eine entsprechende gesetzliche Entwicklung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Nelos - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29534</id>
                        <updated>2020-05-27</updated>
                        <title>Vorsicht vor gefälschten E-Mails im Namen des Finanzministeriums</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24652/e29534/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=d3e5146387484cd139a1ffc2a97a252f9c245ca6</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt auf www.bmf.gv.at vor gefälschten E-Mails.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt auf www.bmf.gv.at vor gefälschten E-Mails, die im Namen des BMF versendet werden. In den betrügerischen E-Mails wird auf eine Steuerrückerstattung hingewiesen und aufgefordert, die Transaktion über den erhaltenen Link zu genehmigen. Als Absenderadresse scheint „finanzOnline@bmf.gv.at“ auf. Dies ist keine gültige Mailadresse des BMF. Klickt man auf den enthaltenen Hyperlink, so kommt man auf eine gefälschte Webseite im Internet, die zur Eingabe von Kreditkartendaten auffordert. Das Formular im Anhang täuscht eine gefälschte Webseite im Stil von FinanzOnline vor, die zur Eingabe von Kreditkartendaten auffordert. Dabei handelt es sich um einen Internet-Betrugsversuch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Informationen des BMF erfolgen grundsätzlich in Form von Bescheiden und werden per Post oder in die FinanzOnline-Databox zugestellt. Das BMF fordert die Abgabepflichtigen niemals zur Übermittlung von persönlichen Daten wie Passwörtern, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen auf.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Empfehlung des BMF:&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Folgen Sie in keinem Fall den darin enthaltenen Anweisungen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Klicken Sie keinesfalls auf darin enthaltene Links oder Dateien.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Geben Sie unter keinen Umständen persönliche Daten, wie Passwörter, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen bekannt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Löschen Sie solche E-Mails sofort&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: pathdoc - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29535</id>
                        <updated>2020-05-27</updated>
                        <title>Wann ist ein Vorsteuerabzug bei der Vermietung von Wohnraum an einen Gesellschafter ausgeschlossen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24652/e29535/pic_big/img/ger/icon_haus_euro.png?checksum=f829d4c6299a931954c5e89e1299d795124d3800</img>
                        
                        
                            <foreword>Ohne funktionierenden Mietenmarkt muss der Fremdvergleich anhand einer abstrakten Renditeberechnung angestellt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bei der Vermietung von Wohnungen oder Wohnhäusern an Gesellschafter stellt sich aus Sicht einer Kapitalgesellschaft häufig die Frage nach dem Vorsteuerabzug für die damit einhergehenden Aufwendungen. Die Finanzverwaltung hat in ihrem letzten Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien näher ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen die Vermietung von Wohnraum an einen Gesellschafter umsatzsteuerlich anerkannt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im ersten Schritt muss beurteilt werden, ob die Vermietung überhaupt eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes begründet. Zu diesem Zweck sind die Umstände, unter denen die Immobilie tatsächlich genutzt wird, mit den Umständen, unter denen eine entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, für den jeweiligen Einzelfall zu vergleichen. Dabei ist insbesondere auf die Fremdüblichkeit des Mietentgelts (wobei moderate Abweichungen unschädlich sind) und des Mietvertrags (z. B. Kündigungsmodalitäten, Vorhandensein oder Fehlen von Indexklauseln) zu achten&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Generell keine unternehmerische Tätigkeit liegt vor, wenn dem Gesellschafter durch die Überlassung der Immobilie ein Vorteil zugewendet werden soll, statt damit Einkünfte zu erzielen. Das wird etwa bei Luxusimmobilien in der außerbetrieblichen Sphäre einer Kapitalgesellschaft regelmäßig der Fall sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Begründet die Vermietung eine unternehmerische Tätigkeit, muss in einem zweiten Schritt nach ertragsteuerlichen Grundsätzen geprüft werden, ob dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter bewirkt wird. Dabei ist ein umfassender Fremdvergleich anzustellen, in den insbesondere einfließt, ob es für eine Immobilie in der gegebenen Bauart, Größe und Ausstattung einen funktionierenden Mietenmarkt gibt. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn ein fremder, ausschließlich am Mietertrag interessierter Vermieter ein vergleichbares Objekt gewinnbringend am Markt vermieten würde. Ist das der Fall und wird die Immobilie zu einem marktüblichen Mietentgelt an den Gesellschafter vermietet, dann liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ohne funktionierenden Mietenmarkt muss der Fremdvergleich anhand einer abstrakten Renditeberechnung angestellt werden. Dabei werden Mietentgelte in Höhe von 3 % bis 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten regelmäßig als fremdüblich anerkannt und bewirken somit keine verdeckte Gewinnausschüttung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Begründet die Vermietung von Wohnraum an den Gesellschafter im Ergebnis also entweder keine unternehmerische Tätigkeit oder wird dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung bewirkt, dann ist ein Vorsteuerabzug für die damit einhergehenden Aufwendungen ausgeschlossen. Der für die Beurteilung notwendige Fremdvergleich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen ist in der Praxis aber regelmäßig schwierig und hängt in besonderem Maß von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Daher sollte jedenfalls fachkundige Beratung in Anspruch genommen werden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: 4th Life Photography - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29536</id>
                        <updated>2020-05-27</updated>
                        <title>Vorsteuererstattung aus Drittländern für 2019 bis 30.6. beantragen!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24652/e29536/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erstattung aus Drittländern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2019 in Drittländern angefallenen Vorsteuern läuft am &lt;strong&gt;30. Juni 2020&lt;/strong&gt; aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land unterschiedlich. Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden. Es empfiehlt sich jedenfalls eine Kopie der Originalrechnung selbst aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30. Juni 2020 die Rückerstattung der im Jahr 2019 in Österreich angefallenen Vorsteuern beim Finanzamt Graz-Stadt beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen elektronisch bis zum 30.9.2020 gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: azyCloud - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29537</id>
                        <updated>2020-05-27</updated>
                        <title>Was ändert sich bei Einkommen- und Umsatzsteuer aufgrund des 18. COVID-19-Gesetzes?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24652/e29537/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Befristet keine Umsatzsteuer für Schutzmasken</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Befristet keine Umsatzsteuer für Schutzmasken&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Umsatzsteuer für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, wird auf 0 % reduziert.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Sportvereinen, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) gewährt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einer gewissen Höhe von der Einkommensteuer befreit. Können nun Einsatztage im Sinne dieser Bestimmung aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, so können diese dennoch steuerfrei behandelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Pensionierte Ärzte, die 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie wieder tätig werden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird im Zuge der Pensionierung der Betrieb aufgegeben und dafür die steuerliche Halbsatzbegünstigung in Anspruch genommen und/oder die Nicht-Erfassung von stillen Reserven bezüglich des Hauptwohnsitzes beantragt, so ist es für diese Begünstigungen unter anderem erforderlich, die Erwerbstätigkeit einzustellen. Mit dem 3. Corona-Gesetzespaket wurde bereits geregelt, dass es zu keinem Verlust des Hälftesteuersatzes für pensionierte Ärzte kommt, die während der COVID-Krisensituation erneut tätig werden. Nun wurde zusätzlich normiert, dass dies auch für die steuerliche Nicht-Erfassung der stillen Reserven des Hauptwohnsitzes gilt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Microgen - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29538</id>
                        <updated>2020-05-27</updated>
                        <title>Wie sollen Angaben zu Zuschüssen, Garantien und Kurzarbeitsbeihilfen durch die Finanz geprüft werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24652/e29538/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_weiss.png?checksum=b797a381579e43cc2404958fad3df7f50117e662</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung kann dies bezüglich der Kurzarbeitsbeihilfe überprüft werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Durch das neue COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) wurde normiert, dass das Finanzamt in der Funktion als Gutachter (nicht als Abgabenbehörde) ebenfalls Prüfungen von Zuschüssen, Garantien und Kurzarbeitsbeihilfen durchführen kann. Dabei wird die Richtigkeit der erteilten Auskünfte, der vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Auszahlung angegebenen Daten überprüft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anlässlich der Durchführung einer &lt;strong&gt;Außenprüfung&lt;/strong&gt;, einer &lt;strong&gt;Nachschau&lt;/strong&gt; oder einer &lt;strong&gt;begleitenden Kontrolle&lt;/strong&gt; kann diese Prüfung bezüglich eines Zuschusses oder einer Garantie nach dem ABBAG-Gesetz oder aus dem Härtefallfonds durchgeführt werden. Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung kann dies bezüglich der Kurzarbeitsbeihilfe überprüft werden. Zudem haben diese Prüfungen auch auf Weisung des Finanzministers auch dann zu erfolgen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung, Lohnsteuerprüfung oder Nachschau durchgeführt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskünfte, den vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der jeweiligen Abwicklungsstelle (z. B. AMS, WKO, aws, ÖHT) sowie dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln. Hat das Finanzamt nach Abschluss der Prüfungshandlung den Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte, unterliegt es zudem der Anzeigepflicht gemäß der Strafprozessordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29539</id>
                        <updated>2020-05-27</updated>
                        <title>Tipps zum persönlichen Krisenmanagement</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24652/e29539/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=c92e62688c3a7f5e971d678614d2abc7420c6a05</img>
                        
                        
                            <foreword>In vielen Unternehmen ist die Person der Unternehmerin oder des Unternehmers selbst eine der wichtigsten Ressourcen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;In vielen Unternehmen ist die Person der Unternehmerin oder des Unternehmers selbst eine der wichtigsten Ressourcen. Auch mit dieser Ressource gilt es gerade in Krisenzeiten sorgsam umzugehen. Jeder Mensch hat unterschiedliche Strategien, mit Krisen, Veränderungen, Ungewissheit und Rückschlägen umzugehen. Hier einige Tipps für Ihr persönliches Krisenmanagement:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Lesen/hören/schauen Sie nur einmal am Tag gezielt Nachrichten von seriösen Nachrichtenquellen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Finden Sie zu einem reduzierteren Umgang mit Social Media und anderen ablenkenden Apps auf dem Smartphone. Vermeiden Sie gezielt negative Nachrichtenquellen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Achten Sie darauf, ausreichend zu schlafen, gesund zu essen und auf regelmäßige Bewegung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Schaffen Sie fixe Zeiträume für Ihre persönliche Erholung und Regeneration.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Pflegen Sie bewusst Ihre Beziehungen zu Ihrer Familie und zu Ihren Freunden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Priorisieren Sie jeden Tag und einmal pro Woche Ihre wichtigsten persönlichen Aufgaben und arbeiten Sie konsequent an diesen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Schätzen Sie ab, wie lange eine Krise für Sie persönlich dauern wird und teilen Sie sich Ihre Kräfte ein. Täglich voller Einsatz ist auf längere Sicht nicht immer die beste Strategie und kann nach wenigen Wochen in Erschöpfung münden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Kzenon - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e24499</id> 
                <title>Mai 2020</title>
                
                    <entry>
                        <id>e26475</id>
                        <updated>2020-04-29</updated>
                        <title>Staatliche Garantien zur Liquiditätssicherung von Unternehmen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24499/e26475/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>Überbrückungsgarantien des aws für KMU</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Ereignisse der vergangenen Wochen aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus haben viele Unternehmen binnen kürzester Zeit vor große Liquiditätsschwierigkeiten gestellt. Ist die Liquidität eines Unternehmens angespannt, so ist es auch nicht mehr so leicht, eine weitere Finanzierung seitens der Bank zu bekommen. Eine Garantie der Republik Österreich zugunsten des Unternehmens soll hier helfen. Der Bund garantiert dabei der Hausbank des Unternehmers die Rückzahlung des aufgenommenen Kredits in einem bestimmten Ausmaß für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über &lt;strong&gt;ausgewählte&lt;/strong&gt; Garantien zur Liquiditätssicherung aufgrund der Corona-Krise. Dargestellt werden nur die Eckpunkte, es sind jeweils eine &lt;strong&gt;Reihe von Voraussetzungen&lt;/strong&gt; und &lt;strong&gt;Beschränkungen&lt;/strong&gt; entsprechend der jeweiligen Förderrichtlinien zu beachten. Bei allen unten angeführten Maßnahmen ist ein Antrag über die Bank des Unternehmens einzureichen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Überbrückungsgarantien des aws für KMU&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Zweck der Überbrückungsgarantien besteht in der Stärkung der Liquidität von Klein- und Mittelunternehmen (KMU) in Form von Betriebsmittelkrediten für Kosten im Zusammenhang mit der „Corona-Krise“ und Stundung von bestehenden Finanzierungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus dem Corona-Hilfsfonds sind für Unternehmen, die entsprechend der EU-Bestimmungen nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ zu klassifizieren sind, bei einer Kredithöhe bis € 500.000,00 eine Garantiequote von 100 % und bei einer Kredithöhe bis € 27,7 Mio. eine Garantiequote von 90 % möglich. Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzung aus dem Corona-Hilfsfonds nicht, so kann unter Umständen für eine Kredithöhe bis zu € 1,5 Mio. eine Garantiequote von 80 % genehmigt werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Garantielaufzeit beträgt in allen Varianten maximal fünf Jahre. Weitere Infos: www.aws.at&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Überbrückungsgarantien für den Tourismus&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Überbrückungsfinanzierungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Tourismus- und Freizeitwirtschaft können mit Haftungen der ÖHT besichert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus dem Corona-Hilfsfonds sind für Tourismus-Unternehmen, die entsprechend von EU-Bestimmungen nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ zu klassifizieren sind, bei einer Kredithöhe bis € 500.000,00 eine Garantiequote von 100 % und bei einer Kredithöhe bis € 1,5 Mio. eine Garantiequote von 90 % möglich. Die Garantielaufzeit beträgt maximal fünf Jahre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzung „Kein Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht, so kann unter Umständen (fiktive Entschuldungsdauer nicht mehr als 15 Jahre) für eine Kredithöhe bis zu € 500.000,00 bei einer Laufzeit von drei Jahren eine Garantiequote von 80 % genehmigt werden. Auch Überbrückungskredite bis zu € 1,5 Mio. sind möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die einzelnen Varianten unterscheiden sich auch in puncto Sicherheiten, Kosten und Haftungstatbestand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Infos: www.oeht.at&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Überbrückungsgarantien für Großunternehmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Österreichische Kontrollbank (OeKB) übernimmt im Rahmen des Corona-Hilfsfonds die Abwicklung von Überbrückungsgarantien für Großunternehmen. Die Garantie deckt 90 % der Kreditsumme. Die Kredithöhe orientiert sich am tatsächlichen Liquiditätsbedarf des Unternehmens und ist in Höhe des Zweifachen der jährlichen Lohnsumme des Unternehmens oder 25 % des Jahresumsatzes (oder abweichend aufgrund besonderer Begründung) gedeckelt. Weitere Infos: www.oekb.at&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Unterstützungspaket für Exporteure&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Exportunternehmen können einen Kreditrahmen in Höhe von 10 % (Großunternehmen) bzw. 15 % (Klein- und Mittelunternehmen) ihres Exportumsatzes bei der OeKB beantragen (Obergrenze für den Einzelkredit: € 60 Mio. pro Firmengruppe). Unter anderem muss ein Nachweis einer bestehenden Exporttätigkeit erbracht werden. Das Unternehmen muss bis zum Start der COVID-19-Auswirkungen in Österreich wirtschaftlich gesund gewesen sein. Der Bund ist bereit, Haftungen für 50 % bis 70 % dieser Kredite zu übernehmen. Weitere Infos: www.oekb.at&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen, weitere Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter &lt;a href=&quot;https://www.aws.at&quot;&gt;&lt;em&gt;https://www.aws.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;, &lt;a href=&quot;https://www.oeht.at&quot;&gt;&lt;em&gt;https://www.oeht.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt; und &lt;a href=&quot;https://www.oekb.at&quot;&gt;&lt;em&gt;https://www.oekb.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;em&gt;.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: peterschreiber.media - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26476</id>
                        <updated>2020-04-29</updated>
                        <title>Überblick über staatliche Zuschüsse</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24499/e26476/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Fixkostenzuschuss des Corona-Hilfsfonds</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über ausgewählte Zuschüsse auf Grund der Coronakrise. Zu beachten sind insbesondere auch weitere Zuschüsse der Bundesländer und Kommunen. Dargestellt werden hier nur die Eckpunkte, es sind jeweils eine Reihe von Voraussetzungen und die jeweiligen Förderrichtlinien zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Fixkostenzuschuss des Corona-Hilfsfonds&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Fixkostenzuschuss im Rahmen des Corona-Hilfsfonds wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern sich der Fixkostenzuschuss insgesamt auf mindestens € 500,- beläuft, werden 25 % -75 % der Fixkosten abhängig von der Umsatzeinbuße (40 % -100 %) ersetzt (zusätzliche Deckelung je nach Größe des Unternehmens). Grundsätzlich ersatzfähig sind bestimmte betriebsnotwendige Fixkosten, wie z.B. Geschäftsraummiete samt Betriebskosten, Zinszahlungen, Versicherungsprämien, bestimmte Wertminderungen. Versicherungsleistungen,die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, sind abzuziehen. Zusätzlich ist auch ein Unternehmerlohn bis höchstens € 2.666,67 monatlich ersatzfähig. Keinen Fixkostenzuschuss erhalten unter anderem Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Weitere Infos und Abwicklung über &lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.bmf.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.bmf.gv.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Härtefallfonds für Kleinstunternehmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Gefördert werden z.B. Ein-Personen-Unternehmer, Kleinstunternehmer, Neue Selbstständige, Freie Dienstnehmer, Angehörige der freien Berufe und Gesellschafter, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Härtefall ist gegeben, wenn der Unternehmer seine laufenden Kosten nicht mehr decken kann, der Betrieb von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen ist oder Umsatzeinbußen von mindestens 50 % im Vergleich mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres gegeben ist. Zudem ist ein umfangreicher Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen der Soforthilfe („Phase 1“) wurden entweder € 500,- oder € 1.000,- als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt. Die laufende Unterstützungsleistung („Phase 2“) beträgt höchstens € 2.000,- monatlich für längstens drei Monate und ist bis 31.12.2020 beantragbar. Weitere Infos und Antragstellung: &lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.wko.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.wko.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;COVID 19- Fonds für Künstler und Kulturvermittler&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Alle Künstlerinnen und Künstler, die beim Härtefallfonds der WKÖ nicht antragsberechtigt sind, können einen Antrag beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) einbringen. Die Unterstützung soll die durch Schließungen und Absagen bedingten Einkommensausfälle kompensieren. Auch Kulturvermittler können diese Beihilfe beantragen. Die Höhe der Auszahlungen durch den KSVF entspricht jener des Härtefallfonds. Weitere Infos und Antragstellung: &lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.ksvf.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.ksvf.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 20.05.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen und weitere Voraussetzungen finden Sie unter &lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.aws.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;https://www.aws.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;, &lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.wko.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;https://www.wko.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt; und &lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.ksvf.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;https://www.ksvf.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;em&gt;.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 20. Mai 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: svetazi - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26477</id>
                        <updated>2020-04-29</updated>
                        <title>Angebote der Sozialversicherung für mehr Liquidität</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24499/e26477/pic_big/img/ger/icon_tafel.png?checksum=7b476b6d95e03424dd216a64cbecc1b74c0646a9</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bietet den SVS-Versicherten bei Bedarf aufgrund des Coronavirus folgende Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Liquidität.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bietet den SVS-Versicherten bei Bedarf aufgrund des Coronavirus folgende Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Liquidität:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge&lt;/strong&gt;, wenn Zahlungsschwierigkeiten durch die Corona-Krise bedingt sind (eigene Erkrankung, Quarantäne, Umsatzeinbruch in einschlägigen Branchen, wie z. B. Veranstaltungssektor, Gastronomie, Hotellerie). Verzugszinsen werden in diesen Fällen nicht belastet.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage&lt;/strong&gt; aufgrund einer Coronavirus bedingten Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zudem werden Mahnungen von offenen Beitragsforderungen bis auf Weiteres ausgesetzt. Von Anträgen auf Einleitung von Exekutionsverfahren sowie Insolvenzverfahren wird Abstand genommen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert über folgende Zahlungserleichterungen für österreichische Betriebe:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Stundungen&lt;/strong&gt; für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Für Betriebe, die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind, erfolgt eine &lt;strong&gt;automatische Stundung&lt;/strong&gt; der Beiträge.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sonstige Betriebe mit Corona bedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Ratenzahlung oder Stundung ansuchen. Der &lt;strong&gt;formlose Antrag&lt;/strong&gt; hat die Corona bedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen&lt;/strong&gt; in den Monaten März, April und Mai 2020:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;In diesen Monaten erfolgen generell keine Einbringungsmaßnahmen, wie Exekutionsanträge, und es werden keine Insolvenzanträge gestellt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für Corona bedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Grundregeln der Lohnverrechnung bleiben weiterhin aufrecht&lt;/strong&gt;:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung müssen weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt erfolgen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind unbedingt rechtzeitig zu übermitteln.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter &lt;a href=&quot;https://www.svs.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;https://www.svs.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt; und &lt;a href=&quot;https://www.sozialversicherung.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;https://www.sozialversicherung.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;em&gt;.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Barbara-Maria Damrau - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26478</id>
                        <updated>2020-04-29</updated>
                        <title>Sonderregelungen des Finanzministeriums (BMF) für mehr Liquidität</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24499/e26478/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_weiss.png?checksum=b797a381579e43cc2404958fad3df7f50117e662</img>
                        
                        
                            <foreword>Voraussetzung für alle Maßnahmen des BMF</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Voraussetzung für alle Maßnahmen des BMF ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine Coronavirus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählen z. B. außergewöhnlich hohe Stornierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens. Die individuelle Betroffenheit muss sorgfältig geprüft sein, und es muss glaubhaft gemacht werden, dass ein Notstand vorliegt, der auf die negativen Auswirkungen der Coronavirus-Infektion zurückzuführen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bis 31.10.2020 kann ein Antrag auf &lt;strong&gt;Herabsetzung&lt;/strong&gt; von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das Coronavirus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung in der festgesetzten Höhe nicht bezahlen kann, kann er beim Finanzamt beantragen, die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 &lt;strong&gt;zur Gänze nicht festzusetzen&lt;/strong&gt; oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Nachforderungszinsen&lt;/strong&gt; werden von Amts wegen nicht festgesetzt, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der (nach Ablauf des Jahres 2020 erfolgenden) Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen resultieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Steuerpflichtige kann beantragen, die Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben &lt;strong&gt;(Stundung)&lt;/strong&gt; oder deren Entrichtung &lt;strong&gt;in Raten&lt;/strong&gt; zu gewähren. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, wird das Finanzamt eine Stundung bis längstens 30. September 2020 bzw. eine Ratenzahlung bis 30. September 2020 gewähren und auf Antrag auf eine Festsetzung von Stundungszinsen verzichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, einen bereits festgesetzten Säumniszuschlag zu stornieren (nicht festzusetzen). Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat die Stornierung zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von der Festsetzung von &lt;strong&gt;Verspätungszuschlägen&lt;/strong&gt; wird generell abgesehen, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1. September 2020 eintritt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter &lt;a href=&quot;https://bmf.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;https://bmf.gv.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;em&gt;.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: gpointstudio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26479</id>
                        <updated>2020-04-29</updated>
                        <title>Welche steuerlichen Änderungen sind im dritten Gesetzespaket zur Corona-Krise enthalten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24499/e26479/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Änderungen im Einkommensteuergesetz</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das dritte Gesetzespaket zur Bewältigung der Corona-Krisensituation umfasst unter anderem folgende steuerliche Änderungen (Auswahl):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Änderungen im Einkommensteuergesetz&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Steuerfreiheit der Zuwendungen zur Bewältigung der COVID-Krisensituation. Hier sind Zuwendungen aus dem Krisenbewältigungsfonds, aus dem Härtefallfonds und aus dem Corona-Krisenfonds sowie vergleichbare Zuwendungen der Länder, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen gemeint.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Weitergewährung des Pendlerpauschales auch bei COVID-19-Kurzarbeit, vorübergehender Telearbeit und Dienstverhinderung. Ebenso sollen Zulagen und Zuschläge, die im laufenden Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Fall einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise weitergezahlt wird, weiterhin steuerfrei behandelt werden dürfen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Steuerbefreiung von Bonus und Zulagen bis zu € 3.000,00, die 2020 an Beschäftigte für ihren Einsatz während der Corona-Krise gewährt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kein Verlust des Hälftesteuersatzes für pensionierte Ärzte, die während der COVID-Krisensituation erneut tätig werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Weitere Änderungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Erforderliche Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-Krisensituation wurden gebührenfrei gestellt (z. B. bestimmte Bürgschaften und Mietverträge). Im Alkoholsteuergesetz wurden steuerliche Erleichterungen bei der Herstellung von Desinfektionsmittel normiert. Die Organisationsreform der Finanzverwaltung wird um ein halbes Jahr auf 1.1.2021 verschoben. Andere Änderungen betreffen unter anderem Fristen im Finanzstrafrecht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Fantasista - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26480</id>
                        <updated>2020-04-29</updated>
                        <title>Welche Überbrückungsgarantien des Austria Wirtschaftsservice (aws) gibt es?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24499/e26480/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Eine aws Garantie ist grundsätzlich eine Garantie der Republik zugunsten eines österreichischen Unternehmens an die Bank für die Rückzahlung des aufgenommenen Kredits im Ausmaß einer bestimmten Garantiequote für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eine &lt;strong&gt;aws Garantie&lt;/strong&gt; ist grundsätzlich&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;eine Garantie der Republik Österreich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;zugunsten eines österreichischen Unternehmens&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;an die Bank&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die Rückzahlung des aufgenommenen Kredits&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;im Ausmaß einer bestimmten Garantiequote&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zielgruppen&lt;/strong&gt; der aws Überbrückungsgarantien sind&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;gewerbliche und industrielle Klein- und Mittelunternehmen (KMU)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einpersonenunternehmen (EPU)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;alle freien Berufe&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;neue Selbständige&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebe in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zielgruppen sind unter anderem &lt;u&gt;nicht&lt;/u&gt; große Unternehmen (OeKB Zuständigkeit), KMUs im Bereich Tourismus und Freizeitwirtschaft mit einem Finanzierungsbedarf von bis zu € 1,5 Mio (ÖHT Zuständigkeit) Unternehmen aus dem Banken- und sonstiges Finanzierungswesen, Versicherungen und Realitätenwesen sowie Vereine, Gebietskörperschaften und Unternehmen, an denen Gebietskörperschaften zu mehr als 50 % direkt oder indirekt beteiligt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;Verwendungszweck&lt;/strong&gt; liegt in der Stärkung der Liquidität in Form von Betriebsmittelkrediten für Kosten im Zusammenhang mit der „Corona-Krise“ und in der Stundung von bestehenden Finanzierungen. Förderbare Kosten sind laufende Aufwendungen (z.B. Personalkosten, Sachkosten) für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Projektbeginn und Stundungen von Tilgungsraten, die im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 fällig waren bzw. fällig werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Welche &lt;strong&gt;Varianten&lt;/strong&gt; sind möglich?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Handelt es sich beim Antragsteller um &lt;u&gt;kein&lt;/u&gt; „Unternehmen in Schwierigkeiten“ entsprechend der EU-Bestimmungen, so sind die folgenden beiden Garantien im Rahmen des &lt;strong&gt;Corona Hilfsfonds&lt;/strong&gt; möglich.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kredithöhe&lt;/strong&gt; bis zu € &lt;strong&gt;500.000&lt;/strong&gt;: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 100% besichert. Die Zinssatzobergrenze beträgt 3-Monats-Euribor + 75 Basispunkte, in den ersten beiden Jahren aber max. 0,00 % p.a., tilgungsfrei bis 1.1.2021. Es fällt kein aws Garantieentgelt an.&lt;br /&gt;Obergrenze für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors: €  120.000, für Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion € 100.000.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kredithöhe&lt;/strong&gt; bis zu € &lt;strong&gt;27,7 Mio&lt;/strong&gt;: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 90% besichert. Die Zinssatzobergrenze beträgt 1% fix. aws Garantieentgelt 0,25 – 1%.&lt;br /&gt;Bei Krediten, deren Laufzeit über den 31. Dezember 2020 hinausgeht, dürfen folgende Kredithöchstbeträge nicht überschritten werden:&lt;br /&gt;a) das Doppelte der gesamten jährlichen Lohn- und Gehaltssumme des geförderten Unternehmens im Jahr 2019, oder&lt;br /&gt;b)  25% des Gesamtumsatzes des geförderten Unternehmens im Jahr 2019, oder&lt;br /&gt;c)  in angemessen begründeten Fällen und auf der Grundlage einer Selbstauskunft, in dem der Liquiditätsbedarf des geförderten Unternehmens dargelegt ist, kann der Kreditbetrag erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf für die kommenden 18 Monate bei KMU.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Variante 1) und Variante 2) können kombiniert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben den beiden oben beschriebenen Garantien des Corona Hilfsfonds besteht auch eine dritte Variante für die die Voraussetzung „kein Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht gilt. Für diese Variante ist aber unter anderem erforderlich, dass für das Unternehmen &lt;u&gt;kein Reorganisationsbedarf&lt;/u&gt; besteht (URG Kriterien) und kein Insolvenztatbestand vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kredithöhe&lt;/strong&gt; bis zu € &lt;strong&gt;1,5 Mio&lt;/strong&gt;: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 80% besichert. Zinssatzobergrenze besteht keine. Es fällt kein aws Garantieentgelt an. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Deminimis-Rahmen beim Unternehmen bzw der Unternehmensgruppe noch verfügbar sein muss (dabei werden Förderungsbeträge der letzten 3 Jahre zusammengerechnet betrachtet).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Laufzeit&lt;/strong&gt; von allen drei Garantievarianten beträgt bis zu &lt;strong&gt;5 Jahre&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf alle Varianten sind unterschiedliche &lt;strong&gt;umfangreiche Voraussetzungen und Verpflichtungen entsprechend den Förderrichtlinien &lt;/strong&gt;zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Anträge können nur über die Bank des Unternehmens eingereicht werden&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hinweis&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen, weitere Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter &lt;a href=&quot;https://www.aws.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;https://www.aws.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;em&gt;. &lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 05. Mai 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: rogerphoto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26481</id>
                        <updated>2020-04-29</updated>
                        <title>Welche Überbrückungsgarantien der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) für den Tourismus gibt es?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24499/e26481/pic_big/img/ger/icon_haus_euro.png?checksum=f829d4c6299a931954c5e89e1299d795124d3800</img>
                        
                        
                            <foreword>Welche Varianten sind möglich?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Klein- und Mittelunternehmen (KMU) der Tourismus- und Freizeitwirtschaft können über ihre Hausbank bei der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) staatliche Garantien für Überbrückungskredite zum Ausgleich von Liquiditätsengpässen, die aufgrund kurzfristiger Rückgänge der Umsatzerlöse entstanden sind, beantragen. Dabei garantiert die Republik Österreich einer finanzierenden Bank die Rückzahlung eines aufgenommenen Kredits eines österreichischen Unternehmens im Ausmaß einer bestimmten Garantiequote für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird bzw. in Zahlungsverzug kommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Welche &lt;strong&gt;Varianten&lt;/strong&gt; sind möglich?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Handelt es sich beim Antragsteller um &lt;u&gt;kein&lt;/u&gt; „Unternehmen in Schwierigkeiten“ entsprechend der EU-Bestimmungen, so sind folgende Garantien im Rahmen des &lt;strong&gt;Corona Hilfsfonds&lt;/strong&gt; möglich&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kredithöhe&lt;/strong&gt; bis zu €&lt;strong&gt; 500.000&lt;/strong&gt;: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 100% besichert. Die Zinssatzobergrenze beträgt 3-Monats-Euribor + 75 Basispunkte, in den ersten beiden Jahren aber max. 0,00 % p.a.. Es sind keine Sicherheiten erforderlich und es fallen keine Kosten für die Garantie an. Der Haftungstatbestand ist der Zahlungsverzug.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kredithöhe&lt;/strong&gt; bis zu € &lt;strong&gt;1,5 Mio&lt;/strong&gt;: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 90% besichert. Die Zinssatzobergrenze beträgt 1% fix, die Kosten für die Garantie beträgt 0,25 – 1%. Es sind keine Sicherheiten erforderlich. Der Haftungstatbestand ist die Insolvenz.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Haftungslaufzeit dieser beiden Varianten beträgt maximal 5 Jahre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben den beiden oben beschriebenen Garantien des Corona Hilfsfonds besteht auch zwei weitere Varianten für die die Voraussetzung &lt;u&gt;kein&lt;/u&gt; „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht gilt. Für diese Variante ist aber unter anderem erforderlich, dass für das Unternehmen kein Reorganisationsbedarf besteht (URG Kriterien) und kein Insolvenztatbestand vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kredithöhe&lt;/strong&gt; bis zu €&lt;strong&gt; 500.000&lt;/strong&gt;: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 80% besichert. Der Zinssatzobergrenze beträgt maximal 2%. Es fallen keine Kosten für die Garantie an. Die Laufzeit beträgt maximal 3 Jahre. Der Haftungstatbestand ist die Insolvenz. Anschlussförderungen in bestimmten Bundesländer sind möglich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kredithöhe&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;€ 500.000&lt;/strong&gt; bis zu &lt;strong&gt;€&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;1.500.000&lt;/strong&gt;: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 80% besichert. Der Zinssatzobergrenze beträgt maximal 2%. Es fallen keine Kosten für die Garantie an. Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre. Der Haftungstatbestand ist die Insolvenz.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auf alle Varianten sind unterschiedliche &lt;strong&gt;umfangreiche Voraussetzungen und Verpflichtungen entsprechenden den Förderrichtlinien &lt;/strong&gt;zu beachten. &lt;strong&gt;Alle Anträge können nur über die Bank des Unternehmens eingereicht werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen, weitere Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter &lt;a href=&quot;https://www.oeht.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;https://www.oeht.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;em&gt;.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 05. Mai 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: photo 5000 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26482</id>
                        <updated>2020-04-29</updated>
                        <title>Welche Überbrückungsgarantien für Großbetriebe seitens der österreichischen Kontrollbank (OeKB) gibt es?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24499/e26482/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Die österreichische Kontrollbank übernimmt im Rahmen des Corona Hilfsfonds die Abwicklung von Kreditgarantien für die Überbrückungsfinanzierung von Großunternehmen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die österreichische Kontrollbank (OeKB) übernimmt im Rahmen des &lt;strong&gt;Corona Hilfsfonds&lt;/strong&gt; die Abwicklung von Kreditgarantien für die Überbrückungsfinanzierung von Großunternehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zielgruppen&lt;/strong&gt; der OeKB Überbrückungsgarantien sind Großunternehmen unabhängig davon, ob sie exportieren oder bisher Kunde der OeKB sind. Zielgruppe sind daher nicht Klein- und Mittelunternehmen (Zuständigkeit liegt beim aws bzw. ÖHT). Die &lt;strong&gt;Kredithöhe&lt;/strong&gt; orientiert sich am tatsächlichen Liquiditätsbedarf und ist in der Höhe des Zweifachen der jährlichen Lohnsumme des Unternehmens oder 25 Prozent des Jahresumsatzes gedeckelt (bzw. abweichend aufgrund besonderer Begründung). Dabei wird für die Beurteilung der jeweils höhere Betrag herangezogen. Der Liquiditätsbedarf ergibt sich aus betriebsnotwendigen Zahlungen für Dienstleistungen und Waren zur Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit wie z.B. Zahlungen aus dem operativen Geschäftsbetrieb, Löhne/Gehälter, Mieten, einzelne laufende Kreditraten und Zinsen bzw. Steuern und Abgaben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Kredite werden mit einer &lt;strong&gt;Garantiequote&lt;/strong&gt; von 90% besichert. Der &lt;strong&gt;Zinssatz&lt;/strong&gt; für den Kredit beträgt höchstens 1%. Die &lt;strong&gt;Garantieentgelte&lt;/strong&gt; betragen 0,5 % p.a. für das 1. Jahr, 1 % p.a. für das 2. und 3. Jahr und 2 % p.a. für das 4. bis 6. Jahr. Zusätzlich fallen &lt;strong&gt;übliche Spesen und Gebühren&lt;/strong&gt; an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Anträge können nur über die Bank des Unternehmens eingereicht werden. &lt;/strong&gt;Auf diese Überbrückungsgarantie sind &lt;strong&gt;umfangreiche Voraussetzungen und Verpflichtungen&lt;/strong&gt; entsprechenden der Förderrichtlinien zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen und FAQs, umfangreiche weitere Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die anzuwendenden allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie unter &lt;em&gt;&lt;a href=&quot;https://www.oekb.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.oekb.at&lt;/a&gt;.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 12. Mai 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29396</id>
                        <updated>2020-04-29</updated>
                        <title>Coronavirus: Welche Richtlinien gelten für die Garantievergabe aus dem Corona-Hilfsfonds?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24499/e29396/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=c66c2f54f42fce2f24d675affc8dfae6c65350d6</img>
                        
                        
                            <foreword>Wann können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Förderrichtlinien für die Vergabe von Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds durch die Österreichische Kontrollbank (für Großunternehmen), die Austria Wirtschaftsservice GmbH (für kleine und mittlere Unternehmen) oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (für Tourismusunternehmen) wurden mit Verordnung vom 08.04.2020 geregelt. Die Eckpunkte dieser Verordnung haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wer kann Garantien in Anspruch nehmen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds von Unternehmen,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die von den Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (z.B. Betretungsverbote, Versammlungs- und Reisebeschränkungen) besonders betroffen sind und sich deshalb in einem Liquiditätsengpass befinden oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;deren Fortbestand durch erhebliche Umsatzeinbußen in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise bedroht ist,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wann können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Vergabe von Garantieren aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;eine wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausgeübt wird und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Liquiditätsbedarf für den inländischen Standort besteht.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Um Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragen zu können, darf sich das Unternehmen nicht schon zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Das ist der Fall, wenn zum 31.12.2019 zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt war:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bei Gesellschaften mit beschränkt haftenden Gesellschaftern (GmbH und AG, ausgenommen bestimmte KMU) ist mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals aufgrund aufgelaufener Verluste verlorengegangen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bei Gesellschaften mit unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (OG und nichtkapitalistische KG, ausgenommen bestimmte KMU) ist mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel aufgrund aufgelaufener Verluste verlorengegangen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über das Unternehmen wurde bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger sind erfüllt,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe in Form von Krediten oder Garantien erhalten, die noch nicht zurückbezahlt oder erloschen sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch einem Umstrukturierungsplan oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen (ausgenommen KMU) hatte über die letzten beiden Jahre einen buchwertbasierten Verschuldungsgrad von mehr als 7,5 und ein am EBITDA berechnetes Zinsdeckungsverhältnis von unter 1,0.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche können generell keine Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bevor eine Garantie aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt wird, muss zudem bestmöglich erhoben werden, ob die bestehenden Zahlungsverpflichtungen, für die ein besicherter Betriebsmittelkredit aufgenommen werden soll,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;durch angemessene Maßnahmen des Unternehmens reduziert oder vermieden werden können (z.B. durch Reduktion des Wareneinkaufs, Rückgriff auf Liquiditätsreserven, Erlöse aus der Veräußerung rasch und ohne unverhältnismäßig hohem Verlust verwertbarer Vermögensgegenständen, Inanspruchnahme nicht genutzter Betriebsmittelkreditlinien oder finanziellen Maßnahmen der Gesellschafter),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;gestundet werden können und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;durch andere Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand (z.B. Steuerstundungen, Kurzarbeit) wirtschaftlich sinnvoll gedeckt, reduziert oder vermieden werden können.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Dürfen trotz Inanspruchnahme einer Garantie aus dem Corona-Hilfsfonds weiterhin Boni ausbezahlt und Gewinne ausgeschüttet werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Durch die Antragstellung verpflichtet sich das Unternehmen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dazu, keine unangemessen hohen Vergütungen (insb. Entgelt und andere Entgeltbestandteile) an den Unternehmensinhaber, die Organe des Unternehmens (z.B. Geschäftsführer), Angestellte und wesentliche Erfüllungsgehilfen zu leisten. Insbesondere dürfen Boni an Vorstände und Geschäftsführer im laufenden Geschäftsjahr höchstens 50 % der letztjährigen Bonuszahlungen betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds im Ausmaß von 90 % der Kreditsumme in Anspruch genommen, müssen außerdem die Entnahmen und Gewinnausschüttungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf von 16.03.2020 bis 16.03.2021 keine Dividenden oder Gewinne ausschütten und muss die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen über die Restlaufzeit der Garantie maßvoll gestalten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wofür dürfen durch Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds besicherte Kredite verwendet werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die mit Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds besicherten Betriebsmittelkredite dürfen ausschließlich zur Erhaltung der Geschäftstätigkeit im Inland verwendet werden. Durch die zusätzliche Liquidität sollen Unternehmen in die Lage versetzt werden, ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Dazu zählen insbesondere Mieten, Löhne und Gehälter (einschließlich der Lohnnebenkosten), Entgelte für betriebsnotwendige Waren und Dienstleistungen (im erforderlichen Mindestmaß), einzelne vertraglich fällige Kreditraten und Zinszahlungen, ein angemessener Unternehmerlohn sowie Steuern, Abgaben und Gebühren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zusätzliche Liquidität darf hingegen unter anderem nicht für Gewinnausschüttungen, zum Rückkauf eigener Aktien oder zur Zahlung von Boni an Vorstände und Geschäftsführer verwendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Anträge auf Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds können ab dem 08.04.2020 bei der Hausbank des Unternehmens gestellt werden. Diese leitet den Antrag abhängig von Größe und Branche des Unternehmens an die Österreichische Kontrollbank (Großunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (kleine und mittlere Unternehmen) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weiter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Antragstellung muss das Unternehmen plausibel darstellen und, soweit möglich, anhand geeigneter Unterlagen nachweisen,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;dass der Liquiditätsbedarf durch die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung des Coronavirus verursacht wurde,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;welche Zahlungsverpflichtungen mit dem besicherten Betriebsmittelkredit über welchen Zeitraum hinweg erfüllt werden sollen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;dass die Zahlungsverpflichtungen in einem wirtschaftlich sinnvollen Umfang reduziert, gestundet oder vermieden wurden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;welche anderen Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand das Unternehmen anlässlich der wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung des Coronavirus erhält und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;wann das Unternehmen voraussichtlich wieder fähig sein wird, seine Zahlungsverpflichtungen ohne finanzielle Unterstützung zu erfüllen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus muss das Unternehmen umfangreiche Erklärungen (z.B. keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten zum 31.12.2019, Verpflichtung zur Beschränkung von Gewinnausschüttungen und Bonuszahlungen) abgeben und der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (kurz „COVAG“) bestimmte Auskunfts- und Einsichtsrechte einräumen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 24.04.2020 und können sich kurzfristig ändern.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29718</id>
                        <updated>2020-04-29</updated>
                        <title>Coronavirus: Welche laufenden Unterstützungsleistungen bringt der Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24499/e29718/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Förderrichtlinien haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde ein mit zwei Milliarden Euro dotierter Härtefallfonds eingerichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Förderrichtlinien haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wann wird gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Förderung mit laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds setzt eine signifikante wirtschaftliche Bedrohung durch die Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus voraus. Eine solche ist gegeben, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Betrieb des Unternehmers im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot betroffen ist oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Umsatz im Vergleich zum jeweiligen Betrachtungszeitraum des Vorjahres um mindestens 50 % eingebrochen ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Wer wird gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können von&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ein-Personen-Unternehmern,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Neuen Selbstständigen (z.B. Trainern, Künstlern),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Freien Dienstnehmern,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Angehörigen der freien Berufe (z.B. Ärzten),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kleinstunternehmern, die Arbeitnehmer im Ausmaß von weniger als zehn Vollzeitäquivalenten beschäftigen und eine Bilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt, und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erwerbstätigen Gesellschaftern, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in den Förderrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausführlich geregelt und kann unter der Internetadresse www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html tagesaktuell abgerufen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie und in welcher Höhe wird gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt und betragen&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;80 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;90 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019 und einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen aus der unternehmerischen Tätigkeit von weniger als 966,65 EUR im Vergleichsjahr,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;pauschal EUR 500,- wenn kein Einkommensteuerbescheid vorliegt und das Unternehmen zwischen 01.01.2018 und 15.03.2020 gegründet wurde,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;mindestens aber EUR 500,- und höchstens EUR 2.000,- monatlich für bis zu drei Monate. Das verbliebene monatliche Nettoeinkommen einschließlich allfälliger Nebeneinkünfte ist dabei von der Fördersumme in Abzug zu bringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch bereits erhaltene Soforthilfen aus dem Härtefallfonds („Phase 1“) werden auf die laufenden Unterstützungsleistungen angerechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die tatsächliche Höhe der laufenden Unterstützungsleistung wird auf Basis des entgangenen Nettoeinkommens während einmonatiger Betrachtungszeiträume berechnet, die jeweils am 16. eines Monats beginnen und am 15. des Folgemonats enden. Der erste mögliche Betrachtungszeitraum läuft von 16.03.2020 bis 15.04.2020, der letzte mögliche Betrachtungszeitraum von 16.08.2020 bis 15.09.2020. Die laufenden Unterstützungsleistungen können für drei beliebige Betrachtungszeiträume, die nicht aufeinander folgen müssen, beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie können laufende Unterstützungsleistungen beantragt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anträge für den ersten Betrachtungszeitraum (16.03.2020 bis 15.04.2020) können ab dem 20.04.2020 elektronisch über die Internetadresse &lt;em&gt;www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html&lt;/em&gt; gestellt werden. Die laufenden Unterstützungsleistungen für die folgenden Betrachtungszeiträume müssen später jeweils gesondert beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können bis spätestens 31.12.2020 beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 24.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html&lt;em&gt;.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29719</id>
                        <updated>2020-04-29</updated>
                        <title>Welche Fixkostenzuschüsse erhalten Unternehmen aus dem Corona-Hilfsfonds?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24499/e29719/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Um das wirtschaftliche Überleben der betroffenen Unternehmer sicherzustellen, wurde der Corona-Hilfsfonds eingerichtet, aus dem rasch finanzielle Unterstützungen zur Beseitigung akuter Liquiditätsengpässe und damit zur Deckung der anfallenden Fixkosten bereitgestellt werden sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Vergabe eines nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Fixkosten operativ im Inland angefallen sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Umsätze des Unternehmens ab dem 16.03.2020 bis zum Ende der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus, längstens aber bis zum 15.09.2020, in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise um mindestens 40 % zurückgegangen sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über das Unternehmen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund vorsätzlichen Handelns verhängt wurde,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und zum Erhalt der inländischen Arbeitsplätze gesetzt hat und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen vor Beginn der Corona-Krise wirtschaftlich gesund war.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Keinen Fixkostenzuschuss erhalten Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sowie Unternehmen, die Boni im Ausmaß von mehr als 50 % der Bonuszahlungen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres an Vorstände und Geschäftsführer ausbezahlen. Generell keinen Fixkostenzuschuss erhalten außerdem Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Für welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Fixkostenzuschuss kann in Dritteln für bis zu drei zusammenhängende Monate im Zeitraum zwischen dem 16.03.2020 und dem 15.09.2020 gewährt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Fixkostenzuschuss wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens € 500,- beträgt, werden&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;25 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 40 % und 60 %,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 60 % und 80 % und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;75 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 80 % und 100 %&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;ersetzt. Dabei ist der Zuschussbetrag bei einem Fixkostenzuschuss von 25 % mit 30 Mio. €, bei einem Fixkostenzuschuss von 50 % mit 60 Mio. € und bei einem Fixkostenzuschuss von 75 % mit 90 Mio. € pro Unternehmen und Konzern gedeckelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bestimmte andere Unterstützungsleistungen (z.B. Zuschüsse aus dem Härtefall-Fonds, Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz) werden auf die Höhe des Fixkostenzuschusses angerechnet.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Fixkosten werden ersetzt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die während höchstens drei zusammenhängender Monate im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 15.09.2020 entstehen und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Geschäftsraummiete und Pacht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens stehen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;betriebliche Versicherungsprämien;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Finanzierungskostenanteile von Leasingraten;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;betriebliche Lizenzgebühren;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wertverlust verderblicher oder saisonaler (d.h. während eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts besonders nachgefragte) Waren, die aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben (ein Zuschuss zum Wertverlust kann aber erst mit dem zweiten Drittel beantragt werden);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen basierend auf dem durchschnittlichen steuerlichen Monatsgewinn des letztveranlagten Vorjahres, wobei jedenfalls EUR 666,66 und höchstens EUR 2.666,67 pro Monat angesetzt werden dürfen und Nebeneinkünfte abgezogen werden müssen (ein Zuschuss zum Unternehmerlohn kann aber erst mit dem zweiten Drittel beantragt werden);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen anfallen, sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebsnotwendige Aufwendungen für sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Dürfen trotz Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds weiterhin Gewinne ausgeschüttet werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds in Anspruch genommen, müssen außerdem die Entnahmen und Gewinnausschüttungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf von 16.03.2020 bis 16.03.2021 keine Dividenden- oder Gewinnausschüttung beschließen und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis drei Monate nach der letzten Auszahlung des Fixkostenzuschusses maßvoll gestalten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds beantragt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das erste Drittel des Fixkostenzuschusses kann ab dem 20.05.2020, das zweite Drittel ab dem 19.08.2020 und das dritte Drittel ab dem 19.11.2020, längstens jedoch bis zum 31.08.2021, über den FinanzOnline-Zugang des Unternehmens beantragt werden. Sofern bereits bei der Beantragung des zweiten Drittels qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen vorliegen, können Anträge auf die restlichen zwei Drittel auch schon am 19.08.2020 gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Antrag ist eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen Fixkosten und die tatsächlich erlittenen Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen grundsätzlich vor der Antragstellung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 14.05.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 20. Mai 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e24266</id> 
                <title>April 2020</title>
                
                    <entry>
                        <id>e26411</id>
                        <updated>2020-04-17</updated>
                        <title>Corona Kurzarbeit: Rückwirkende Beantragung für den Monat März ist nur mehr bis 20. April 2020 möglich</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24266/e26411/pic_big/img/ger/icon_gesicht_junge.png?checksum=53e8ef4010c9a96b80cfddf69cc23e9f07deee31</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Arbeitsmarktservice weist auf seine Homepage darauf hin, dass eine rückwirkende Begehrensstellung für die Corona Kurzarbeit mit einem Beginn im Monat März nur noch bis 20. April 2020 (24 Uhr) möglich ist.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Arbeitsmarktservice weist auf seine Homepage darauf hin, dass eine rückwirkende &lt;strong&gt;Begehrensstellung&lt;/strong&gt; für die Corona Kurzarbeit mit einem Beginn im Monat März nur noch bis 20. April 2020 (24 Uhr) möglich ist. Ab 21. April 2020 können nur Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1. April 2020 beziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Abrechnung&lt;/strong&gt; der Kurzarbeitsbeihilfe für den Monat März ist auch noch bis 28.05.2020 möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter &lt;a href=&quot;https://www.ams.at/unternehmen&quot;&gt;https://www.ams.at/unternehmen&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: sakkmesterke - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26412</id>
                        <updated>2020-04-17</updated>
                        <title>Coronavirus: Welche Fixkostenzuschüsse erhalten Unternehmen aus dem Corona-Hilfsfonds?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24266/e26412/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Um das wirtschaftliche Überleben der betroffenen Unternehmer sicherzustellen, wurde der Corona-Hilfsfonds eingerichtet, aus dem rasch finanzielle Unterstützungen zur Beseitigung akuter Liquiditätsengpässen bereitgestellt werden sollen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Um das wirtschaftliche Überleben der betroffenen Unternehmer sicherzustellen, wurde der Corona-Hilfsfonds eingerichtet, aus dem rasch finanzielle Unterstützungen zur Beseitigung akuter Liquiditätsengpässen bereitgestellt werden sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Förderrichtlinien für die Vergabe von Fixkostenzuschüssen liegen derzeit zwar noch nicht im Detail auf, die Eckpunkte der Förderungsvergabe stehen dem Vernehmen nach aber bereits weitgehend fest.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Vergabe eines nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;der Standort des Unternehmens in Österreich liegt und die Geschäftstätigkeit im Inland ausgeübt wird,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Fixkosten operativ im Inland angefallen sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Umsätze des Unternehmens in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise um mindestens 40 % zurückgegangen sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und zum Erhalt der inländischen Arbeitsplätze gesetzt hat und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen vor Beginn der Corona-Krise wirtschaftlich gesund war.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Keinen Fixkostenzuschuss erhalten Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Fixkostenzuschuss wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern sich die Fixkosten auf mehr als € 2.000,- binnen drei Monaten belaufen, werden&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;25 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 40 % und 60 %,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 60 % und 80 % und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;75 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 80 % und 100 %&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;ersetzt. Dabei ist der Fixkostenzuschuss mit 90 Mio. € pro Unternehmen gedeckelt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Fixkosten werden ersetzt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich ersatzfähig sind bestimmte betriebsnotwendige Fixkosten (z.B. Geschäftsraummiete samt Betriebskosten, Zinszahlungen, Versicherungsprämien), sofern diese nicht herabgesetzt oder gestundet werden konnten. Dazu zählt auch die Wertminderung saisonaler oder verderblicher Waren, die während der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus mindestens 50 % an Wert verlieren. Zusätzlich ist auch ein Unternehmerlohn bis höchstens € 2.000,- monatlich ersatzfähig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bemessungsgrundlage sind die maßgeblichen Fixkosten, die im Zeitraum ab dem 16.03.2020 bis zum Ende der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus, längstens jedoch bis zum 16.06.2020, tatsächlich angefallen sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds beantragt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Anträge auf einen Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds können von Anfang Mai bis spätestens 31.12.2020 elektronisch über die Internetseite der Austria Wirtschaftsservice (AWS) registriert werden. konkrete Anträge auf Auszahlung des Fixkostenzuschusses können dann bis spätestens 31.08.2021 gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Antrag ist eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen Fixkosten und die tatsächlich erlittenen Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen vor der Antragstellung von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 24.04.2020 und können sich kurzfristig ändern.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Yabresse - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29579</id>
                        <updated>2020-04-17</updated>
                        <title>Coronavirus: Welche laufenden Unterstützungsleistungen bringt der Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24266/e29579/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Förderrichtlinien haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde ein mit zwei Milliarden Euro dotierter Härtefallfonds eingerichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Förderrichtlinien haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wann wird gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Förderung mit laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds setzt eine signifikante wirtschaftliche Bedrohung durch die Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus voraus. Eine solche ist gegeben, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Betrieb des Unternehmers im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot betroffen ist oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Umsatz im Vergleich zum jeweiligen Betrachtungszeitraum des Vorjahres um mindestens 50 % eingebrochen ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Wer wird gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können von&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ein-Personen-Unternehmern,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Neuen Selbstständigen (z.B. Trainern, Künstlern),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Freien Dienstnehmern,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Angehörigen der freien Berufe (z.B. Ärzten),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kleinstunternehmern, die Arbeitnehmer im Ausmaß von weniger als zehn Vollzeitäquivalenten beschäftigen und eine Bilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt, und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erwerbstätigen Gesellschaftern, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in den Förderrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausführlich geregelt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie und in welcher Höhe wird gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt und betragen&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;80 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;90 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019 und einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen aus der unternehmerischen Tätigkeit von weniger als 966,65 EUR im Vergleichsjahr,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;pauschal EUR 500,- wenn kein Einkommensteuerbescheid vorliegt und das Unternehmen zwischen 01.01.2018 und 15.03.2020 gegründet wurde,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;mindestens aber EUR 500,- und höchstens EUR 2.000,- monatlich für bis zu drei Monate. Das verbliebene monatliche Nettoeinkommen einschließlich allfälliger Nebeneinkünfte ist dabei von der Fördersumme in Abzug zu bringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch bereits erhaltene Soforthilfen aus dem Härtefallfonds („Phase 1“) werden auf die laufenden Unterstützungsleistungen angerechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die tatsächliche Höhe der laufenden Unterstützungsleistung wird auf Basis des entgangenen Nettoeinkommens während einmonatiger Betrachtungszeiträume berechnet, die jeweils am 16. eines Monats beginnen und am 15. des Folgemonats enden. Der erste mögliche Betrachtungszeitraum läuft von 16.03.2020 bis 15.04.2020, der letzte mögliche Betrachtungszeitraum von 16.08.2020 bis 15.09.2020. Die laufenden Unterstützungsleistungen können für drei beliebige Betrachtungszeiträume, die nicht aufeinander folgen müssen, beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie können laufende Unterstützungsleistungen beantragt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anträge für den ersten Betrachtungszeitraum (16.03.2020 bis 15.04.2020) können ab dem 20.04.2020 elektronisch gestellt werden. Die laufenden Unterstützungsleistungen für die folgenden Betrachtungszeiträume müssen später jeweils gesondert beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können bis spätestens 31.12.2020 beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 24.04.2020 und können sich kurzfristig ändern.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29580</id>
                        <updated>2020-04-17</updated>
                        <title>Coronavirus: Welche Soforthilfen bringt der Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24266/e29580/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Achtung:&lt;/strong&gt; Die Möglichkeit zur Beantragung von Soforthilfen aus dem Härtefallfonds („Phase 1“) ist mit &lt;strong&gt;17.04.2020&lt;/strong&gt; ausgelaufen. Laufende Unterstützungsleistungen(„Phase 2“) können weiterhin beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde ein mit zwei Milliarden Euro dotierter Härtefallfonds eingerichtet.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wer wird gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Förderungen aus dem Härtefallfonds können von&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ein-Personen-Unternehmern,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Neuen Selbstständigen (z.B. Trainern, Künstlern),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Freien Dienstnehmern,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Angehörigen der freien Berufe (z.B. Ärzten),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kleinstunternehmern, die Arbeitnehmer im Ausmaß von weniger als zehn Vollzeitäquivalenten beschäftigen und eine Bilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt, und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gesellschaftern, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wann wird Soforthilfe gewährt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Härtefall ist gegeben, wenn zumindest einer der folgenden Umstände eingetreten ist:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Unternehmer kann seine laufenden Kosten nicht mehr decken,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Betrieb des Unternehmers ist von einem behördlichen Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz betroffen oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Unternehmer erleidet Umsatzeinbußen von mindestens 50 % verglichen mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres (besteht das Unternehmen kürzer als ein Jahr, kann stattdessen eine Planungsrechnung herangezogen werden).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Soforthilfe aus dem Härtefallfonds setzt jedenfalls eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb über der Geringfügigkeitsgrenze von € 5.527,92 jährlich voraus. Sofern das Einkommen vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr mehr als 80 % der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen hat, ist eine Soforthilfe aus dem Härtefallfonds hingegen ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus steht unter anderem bei bestehender Mehrfachversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung und bei zusätzlichen Einkünften (zB aus einer unselbstständigen Beschäftigung) über der Geringfügigkeitsgrenze von € 460,66 monatlich ebenfalls keine Soforthilfe aus dem Härtefallfonds zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in den Förderrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausführlich geregelt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie und in welcher Höhe wird gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Förderungen aus dem Härtefallfonds werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt. Dabei sind sowohl eine einmalige Soforthilfe (sogenannte „Phase 1“) als auch eine zeitlich begrenzte Unterstützungsleistung (sogenannte „Phase 2“) vorgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen Soforthilfe („Phase 1“) können, sofern der Antragsteller einen Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2017 (oder jünger) verfügt, entweder&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;€ 500,- bei einem Nettojahreseinkommen von weniger als € 6.000,- oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;€ 1.000,- bei einem Nettojahreseinkommen ab € 6.000,-&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;als Barzuschuss gewährt werden. Verfügt der Antragsteller über keinen entsprechenden Einkommensteuerbescheid, dann ist die Soforthilfe jedenfalls mit € 500,- festgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie kann eine Soforthilfe aus dem Härtefallfonds beantragt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Förderungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anträge auf Soforthilfe („Phase 1“) können bis spätestens 17.04.2020 elektronisch gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 23.04.2020 und können sich kurzfristig ändern.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: everythingpossible - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29581</id>
                        <updated>2020-04-17</updated>
                        <title>Coronavirus: Welche Richtlinien gelten für die Garantievergabe aus dem Corona-Hilfsfonds?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24266/e29581/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Förderrichtlinien für die Vergabe von Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds durch die Österreichische Kontrollbank, die Austria Wirtschaftsservice GmbH oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH wurden mit Verordnung vom 08.04.2020 geregelt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Förderrichtlinien für die Vergabe von Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds durch die Österreichische Kontrollbank (für Großunternehmen), die Austria Wirtschaftsservice GmbH (für kleine und mittlere Unternehmen) oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (für Tourismusunternehmen) wurden mit Verordnung vom 08.04.2020 geregelt. Die Eckpunkte dieser Verordnung haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wer kann Garantien in Anspruch nehmen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds von Unternehmen,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die von den Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (z.B. Betretungsverbote, Versammlungs- und Reisebeschränkungen) besonders betroffen sind und sich deshalb in einem Liquiditätsengpass befinden oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;deren Fortbestand durch erhebliche Umsatzeinbußen in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise bedroht ist,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wann können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Vergabe von Garantieren aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;eine wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausgeübt wird und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Liquiditätsbedarf für den inländischen Standort besteht.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Um Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragen zu können, darf sich das Unternehmen nicht schon zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Das ist der Fall, wenn zum 31.12.2019 zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt war:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bei Gesellschaften mit beschränkt haftenden Gesellschaftern (GmbH und AG, ausgenommen bestimmte KMU) ist mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals aufgrund aufgelaufener Verluste verlorengegangen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bei Gesellschaften mit unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (OG und nichtkapitalistische KG, ausgenommen bestimmte KMU) ist mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel aufgrund aufgelaufener Verluste verlorengegangen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über das Unternehmen wurde bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger sind erfüllt,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe in Form von Krediten oder Garantien erhalten, die noch nicht zurückbezahlt oder erloschen sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch einem Umstrukturierungsplan oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen (ausgenommen KMU) hatte über die letzten beiden Jahre einen buchwertbasierten Verschuldungsgrad von mehr als 7,5 und ein am EBITDA berechnetes Zinsdeckungsverhältnis von unter 1,0.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche können generell keine Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bevor eine Garantie aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt wird, muss zudem bestmöglich erhoben werden, ob die bestehenden Zahlungsverpflichtungen, für die ein besicherter Betriebsmittelkredit aufgenommen werden soll,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;durch angemessene Maßnahmen des Unternehmens reduziert oder vermieden werden können (z.B. durch Reduktion des Wareneinkaufs, Rückgriff auf Liquiditätsreserven, Erlöse aus der Veräußerung rasch und ohne unverhältnismäßig hohem Verlust verwertbarer Vermögensgegenständen, Inanspruchnahme nicht genutzter Betriebsmittelkreditlinien oder finanziellen Maßnahmen der Gesellschafter),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;gestundet werden können und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;durch andere Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand (z.B. Steuerstundungen, Kurzarbeit) wirtschaftlich sinnvoll gedeckt, reduziert oder vermieden werden können.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Dürfen trotz Inanspruchnahme einer Garantie aus dem Corona-Hilfsfonds weiterhin Boni ausbezahlt und Gewinne ausgeschüttet werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Durch die Antragstellung verpflichtet sich das Unternehmen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dazu, keine unangemessen hohen Vergütungen (insb. Entgelt und andere Entgeltbestandteile) an den Unternehmensinhaber, die Organe des Unternehmens (z.B. Geschäftsführer), Angestellte und wesentliche Erfüllungsgehilfen zu leisten. Insbesondere dürfen Boni an Vorstände und Geschäftsführer im laufenden Geschäftsjahr höchstens 50 % der letztjährigen Bonuszahlungen betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds im Ausmaß von 90 % der Kreditsumme in Anspruch genommen, müssen außerdem die Entnahmen und Gewinnausschüttungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf von 16.03.2020 bis 16.03.2021 keine Dividenden oder Gewinne ausschütten und muss die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen über die Restlaufzeit der Garantie maßvoll gestalten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wofür dürfen durch Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds besicherte Kredite verwendet werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die mit Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds besicherten Betriebsmittelkredite dürfen ausschließlich zur Erhaltung der Geschäftstätigkeit im Inland verwendet werden. Durch die zusätzliche Liquidität sollen Unternehmen in die Lage versetzt werden, ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Dazu zählen insbesondere Mieten, Löhne und Gehälter (einschließlich der Lohnnebenkosten), Entgelte für betriebsnotwendige Waren und Dienstleistungen (im erforderlichen Mindestmaß), einzelne vertraglich fällige Kreditraten und Zinszahlungen, ein angemessener Unternehmerlohn sowie Steuern, Abgaben und Gebühren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zusätzliche Liquidität darf hingegen unter anderem nicht für Gewinnausschüttungen, zum Rückkauf eigener Aktien oder zur Zahlung von Boni an Vorstände und Geschäftsführer verwendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Anträge auf Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds können ab dem 08.04.2020 bei der Hausbank des Unternehmens gestellt werden. Diese leitet den Antrag abhängig von Größe und Branche des Unternehmens an die Österreichische Kontrollbank (Großunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (kleine und mittlere Unternehmen) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weiter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Antragstellung muss das Unternehmen plausibel darstellen und, soweit möglich, anhand geeigneter Unterlagen nachweisen,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;dass der Liquiditätsbedarf durch die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung des Coronavirus verursacht wurde,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;welche Zahlungsverpflichtungen mit dem besicherten Betriebsmittelkredit über welchen Zeitraum hinweg erfüllt werden sollen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;dass die Zahlungsverpflichtungen in einem wirtschaftlich sinnvollen Umfang reduziert, gestundet oder vermieden wurden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;welche anderen Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand das Unternehmen anlässlich der wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung des Coronavirus erhält und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;wann das Unternehmen voraussichtlich wieder fähig sein wird, seine Zahlungsverpflichtungen ohne finanzielle Unterstützung zu erfüllen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus muss das Unternehmen umfangreiche Erklärungen (z.B. keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten zum 31.12.2019, Verpflichtung zur Beschränkung von Gewinnausschüttungen und Bonuszahlungen) abgeben und der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (kurz „COVAG“) bestimmte Auskunfts- und Einsichtsrechte einräumen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 24.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter &lt;em&gt;&lt;a href=&quot;https://www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien/&quot;&gt;https://www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien/&lt;/a&gt;&lt;/em&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 12. Mai 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29582</id>
                        <updated>2020-04-17</updated>
                        <title>Überbrückungsgarantien für Großbetriebe seitens der österreichischen Kontrollbank (OeKB)</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24266/e29582/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Die österreichische Kontrollbank (OeKB) übernimmt im Rahmen des Corona Hilfsfonds die Abwicklung von Kreditgarantien für die Überbrückungsfinanzierung von Großunternehmen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die österreichische Kontrollbank (OeKB) übernimmt im Rahmen des &lt;strong&gt;Corona Hilfsfonds&lt;/strong&gt; die Abwicklung von Kreditgarantien für die Überbrückungsfinanzierung von Großunternehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zielgruppen&lt;/strong&gt; der OeKB Überbrückungsgarantien sind Großunternehmen unabhängig davon, ob sie exportieren oder bisher Kunde der OeKB sind. Zielgruppe sind daher nicht Klein- und Mittelunternehmen (Zuständigkeit liegt beim aws bzw. ÖHT). Die &lt;strong&gt;Kredithöhe&lt;/strong&gt; orientiert sich am tatsächlichen Liquiditätsbedarf und ist in der Höhe des Zweifachen der jährlichen Lohnsumme des Unternehmens oder 25 Prozent des Jahresumsatzes gedeckelt (bzw. abweichend aufgrund besonderer Begründung). Dabei wird für die Beurteilung der jeweils höhere Betrag herangezogen. Der Liquiditätsbedarf ergibt sich aus betriebsnotwendigen Zahlungen für Dienstleistungen und Waren zur Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit wie z.B. Zahlungen aus dem operativen Geschäftsbetrieb, Löhne/Gehälter, Mieten, einzelne laufende Kreditraten und Zinsen bzw. Steuern und Abgaben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Kredite werden mit einer &lt;strong&gt;Garantiequote&lt;/strong&gt; von 90% besichert. Der &lt;strong&gt;Zinssatz&lt;/strong&gt; für den Kredit beträgt höchstens 1%. Die &lt;strong&gt;Garantieentgelte&lt;/strong&gt; betragen 0,5 % p.a. für das 1. Jahr, 1 % p.a. für das 2. und 3. Jahr und 2 % p.a. für das 4. bis 6. Jahr. Zusätzlich fallen &lt;strong&gt;übliche Spesen und Gebühren&lt;/strong&gt; an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Anträge können nur über die Bank des Unternehmens eingereicht werden. &lt;/strong&gt;Auf diese Überbrückungsgarantie sind &lt;strong&gt;umfangreiche Voraussetzungen und Verpflichtungen&lt;/strong&gt; entsprechenden der Förderrichtlinien zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen und FAQs, umfangreiche weitere Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die anzuwendenden allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie unter &lt;a href=&quot;https://www.oekb.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;https://www.oekb.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29583</id>
                        <updated>2020-04-17</updated>
                        <title>Coronavirus: AWS-Überbrückungsgarantien</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24266/e29583/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Eine aws Garantie ist grundsätzlich eine Garantie der Republik zugunsten eines österreichischen Unternehmens an die Bank für die Rückzahlung des aufgenommenen Kredits im Ausmaß einer bestimmten Garantiequote für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eine &lt;strong&gt;aws Garantie&lt;/strong&gt; ist grundsätzlich&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;eine Garantie der Republik Österreich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;zugunsten eines österreichischen Unternehmens&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;an die Bank&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die Rückzahlung des aufgenommenen Kredits&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;im Ausmaß einer bestimmten Garantiequote&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zielgruppen&lt;/strong&gt; der aws Überbrückungsgarantien sind&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;gewerbliche und industrielle Klein- und Mittelunternehmen (KMU)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einpersonenunternehmen (EPU)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;alle freien Berufe&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;neue Selbständige&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebe in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zielgruppen sind unter anderem &lt;u&gt;nicht&lt;/u&gt; große Unternehmen (OeKB Zuständigkeit), KMUs im Bereich Tourismus und Freizeitwirtschaft mit einem Finanzierungsbedarf von bis zu € 1,5 Mio (ÖHT Zuständigkeit) Unternehmen aus dem Banken- und sonstiges Finanzierungswesen, Versicherungen und Realitätenwesen sowie Vereine, Gebietskörperschaften und Unternehmen, an denen Gebietskörperschaften zu mehr als 50 % direkt oder indirekt beteiligt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;Verwendungszweck&lt;/strong&gt; liegt in der Stärkung der Liquidität in Form von Betriebsmittelkrediten für Kosten im Zusammenhang mit der „Corona-Krise“ und in der Stundung von bestehenden Finanzierungen. Förderbare Kosten sind laufende Aufwendungen (z.B. Personalkosten, Sachkosten) für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Projektbeginn und Stundungen von Tilgungsraten, die im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 fällig waren bzw. fällig werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Welche &lt;strong&gt;Varianten&lt;/strong&gt; sind möglich?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Handelt es sich beim Antragsteller um &lt;u&gt;kein&lt;/u&gt; „Unternehmen in Schwierigkeiten“ entsprechend der EU-Bestimmungen, so sind die folgenden beiden Garantien im Rahmen des &lt;strong&gt;Corona Hilfsfonds&lt;/strong&gt; möglich.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kredithöhe&lt;/strong&gt; bis zu € &lt;strong&gt;500.000&lt;/strong&gt;: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 100% besichert. Die Zinssatzobergrenze beträgt 3-Monats-Euribor + 75 Basispunkte, in den ersten beiden Jahren aber max. 0,00 % p.a., tilgungsfrei bis 1.1.2021. Es fällt kein aws Garantieentgelt an.&lt;br /&gt;Obergrenze für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors: €  120.000, für Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion € 100.000.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kredithöhe&lt;/strong&gt; bis zu € &lt;strong&gt;27,7 Mio&lt;/strong&gt;: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 90% besichert. Die Zinssatzobergrenze beträgt 1% fix. aws Garantieentgelt 0,25 – 1%.&lt;br /&gt;Bei Krediten, deren Laufzeit über den 31. Dezember 2020 hinausgeht, dürfen folgende Kredithöchstbeträge nicht überschritten werden:&lt;br /&gt;a) das Doppelte der gesamten jährlichen Lohn- und Gehaltssumme des geförderten Unternehmens im Jahr 2019, oder&lt;br /&gt;b)  25% des Gesamtumsatzes des geförderten Unternehmens im Jahr 2019, oder&lt;br /&gt;c)  in angemessen begründeten Fällen und auf der Grundlage einer Selbstauskunft, in dem der Liquiditätsbedarf des geförderten Unternehmens dargelegt ist, kann der Kreditbetrag erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf für die kommenden 18 Monate bei KMU.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Variante 1) und Variante 2) können kombiniert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben den beiden oben beschriebenen Garantien des Corona Hilfsfonds besteht auch eine dritte Variante für die die Voraussetzung „kein Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht gilt. Für diese Variante ist aber unter anderem erforderlich, dass für das Unternehmen &lt;u&gt;kein Reorganisationsbedarf&lt;/u&gt; besteht (URG Kriterien) und kein Insolvenztatbestand vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kredithöhe&lt;/strong&gt; bis zu € &lt;strong&gt;1,5 Mio&lt;/strong&gt;: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 80% besichert. Zinssatzobergrenze besteht keine. Es fällt kein aws Garantieentgelt an. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Deminimis-Rahmen beim Unternehmen bzw der Unternehmensgruppe noch verfügbar sein muss (dabei werden Förderungsbeträge der letzten 3 Jahre zusammengerechnet betrachtet).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Laufzeit&lt;/strong&gt; von allen drei Garantievarianten beträgt bis zu &lt;strong&gt;5 Jahre&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf alle Varianten sind unterschiedliche &lt;strong&gt;umfangreiche Voraussetzungen und Verpflichtungen entsprechend den Förderrichtlinien &lt;/strong&gt;zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Anträge können nur über die Bank des Unternehmens eingereicht werden&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hinweis&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen, weitere Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter &lt;a href=&quot;https://www.aws.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;https://www.aws.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;em&gt;. &lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 05. Mai 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: rogerphoto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29584</id>
                        <updated>2020-04-07</updated>
                        <title>Welche steuerlichen Änderungen sind im dritten Gesetzespaket zur Corona-Krise enthalten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24266/e29584/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Gesetzgeber hat ein drittes Gesetzespaket zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hat ein drittes Gesetzespaket zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen. Dieses umfasst unter anderem folgende steuerliche Änderungen (Auswahl):&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Änderungen im Einkommensteuergesetz&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Steuerfreiheit der Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise. Hier sind Zuwendungen aus dem Krisenbewältigungsfonds, aus dem Härtefallfonds und aus dem Corona-Krisenfonds sowie vergleichbare Zuwendungen der Länder, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen gemeint.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Weitergewährung des Pendlerpauschales auch bei Corona-Kurzarbeit, vorübergehender Telearbeit und Dienstverhinderung. Ebenso sollen Zulagen und Zuschläge zum laufenden Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Fall einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der Corona-Krise weitergezahlt wird, weiterhin steuerfrei behandelt werden dürfen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Steuerbefreiung von Boni und Zulagen bis zu € 3.000, die 2020 an Beschäftigte für ihren Einsatz während der Corona-Krise gewährt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kein Verlust des Hälftesteuersatzes für pensionierte Ärzte, die während der Corona-Krise erneut tätig werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Gebührengesetz&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Erforderliche Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (beispielsweise bestimmte Bürgschaften und Mietverträge) wurden gebührenfrei gestellt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Alkoholsteuergesetz&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Alkoholsteuergesetz wurden steuerliche Erleichterungen bei der Herstellung von Desinfektionsmittel normiert.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Organisationreform der Finanzverwaltung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Organisationsreform der Finanzverwaltung wird um ein halbes Jahr auf 1.1.2021 verschoben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Fristenhemmung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Hemmung bestimmter verfahrens- und finanzstrafrechtlicher Fristen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 06.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter &lt;a href=&quot;https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus.html&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus.html&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Racle Fotodesign - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29585</id>
                        <updated>2020-04-07</updated>
                        <title>Coronavirus: Welche Unterstützungen erhalten Unternehmen aus dem Corona-Hilfsfonds?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24266/e29585/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nicht mehr aktuell ist. Aktuelle Informationen zu diesem Thema finden sie im Artikel: &quot;Coronavirus: Welche Richtlinien gelten für die Garantievergabe aus dem Corona-Hilfsfonds?&quot;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Um das wirtschaftliche Überleben der betroffenen Unternehmer sicherzustellen, wurde der mit 15 Milliarden Euro dotierte Corona-Hilfsfonds eingerichtet, aus dem rasch finanzielle Unterstützungen zur Beseitigung akuter Liquiditätsengpässen bereitgestellt werden sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Obwohl die maßgeblichen Förderrichtlinien derzeit noch nicht im Detail aufliegen, stehen die Eckpunkte der Förderungsvergabe dem Vernehmen nach bereits weitgehend fest.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wer wird gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Förderungen aus dem Corona-Hilfsfonds können von Unternehmen,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die von den Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (z.B. Betretungsverbote, Versammlungs- und Reisebeschränkungen) besonders betroffen sind und sich deshalb in einem Liquiditätsengpass befinden oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;deren Fortbestand durch erhebliche Umsatzeinbußen in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise bedroht ist,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie wird gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Unterstützungsleistungen aus dem Corona-Hilfsfonds werden in Form von Garantien der Republik Österreich für Betriebsmittelkredite und als nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Deckung der anfallenden Fixkosten gewährt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wann können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Vergabe von Garantieren aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;der Standort des Unternehmens in Österreich liegt und die Geschäftstätigkeit im Inland ausgeübt wird,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Liquiditätsbedarf für den inländischen Standort besteht und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unternehmen, die Aktiengesellschaften sind, höchstens 50 % der letztjährigen Boni an Vorstandsmitglieder gewähren und aus der Liquiditätshilfe von 16.03.2020 bis 16.03.2021 keine Dividenden ausschütten.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;In welchem Ausmaß werden die Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Durch Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds werden 90 % der Betriebsmittelkredite bis zu einem Höchstbetrag von drei Monatsumsätzen oder 120 Mio. € besichert. Diese Obergrenze kann allerdings in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Laufzeit der Garantien beträgt höchstens fünf Jahre und kann einmalig um bis zu fünf Jahre verlängert werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Anträge auf Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds können ab dem 08.04.2020 bei der Hausbank des Unternehmens gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Vergabe eines nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;der Standort des Unternehmens in Österreich liegt und die Geschäftstätigkeit im Inland ausgeübt wird,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Fixkosten operativ im Inland angefallen sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Umsätze des Unternehmens in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise um mindestens 40 % zurückgegangen sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und zum Erhalt der inländischen Arbeitsplätze gesetzt hat und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen vor Beginn der Corona-Krise wirtschaftlich gesund war.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Keinen Fixkostenzuschuss erhalten Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Fixkostenzuschuss wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern sich die Fixkosten auf mehr als € 2.000,- binnen drei Monaten belaufen, werden&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;25 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 40 % und 60 %,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 60 % und 80 % und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;75 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 80 % und 100 %&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;ersetzt. Dabei ist der Fixkostenzuschuss mit 90 Mio. € pro Unternehmen gedeckelt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Fixkosten werden ersetzt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich ersatzfähig sind bestimmte betriebsnotwendige Fixkosten (z.B. Geschäftsraummiete samt Betriebskosten, Zinszahlungen, Versicherungsprämien), sofern diese nicht herabgesetzt oder gestundet werden konnten. Dazu zählt auch die Wertminderung saisonaler oder verderblicher Waren, die während der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus mindestens 50 % an Wert verlieren. Zusätzlich ist auch ein Unternehmerlohn bis höchstens € 2.000,- monatlich ersatzfähig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bemessungsgrundlage sind die maßgeblichen Fixkosten, die im Zeitraum zwischen dem 15.03.2020 und dem Ende der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus tatsächlich angefallen sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds beantragt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Anträge auf einen Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds können ab dem 15.04.2020 elektronisch über die Internetseite der Austria Wirtschaftsservice (AWS) gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Antrag ist eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen Fixkosten und die tatsächlich erlittenen Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen vor der Antragstellung von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 06.04.2020 und können sich kurzfristig ändern.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29814</id>
                        <updated>2020-04-07</updated>
                        <title>Coronavirus: Was bringt der Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24266/e29814/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nicht mehr aktuell ist. Aktuelle Informationen zu diesem Thema finden sie im Artikel: &quot;Coronavirus: Welche Soforthilfen bringt der Härtefallfonds für EPU und Kleinunternehmer?&quot;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde ein mit zwei Milliarden Euro dotierter Härtefallfonds eingerichtet.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wer wird gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Förderungen aus dem Härtefallfonds können von&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ein-Personen-Unternehmern,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Neuen Selbstständigen (z.B. Trainern, Künstlern),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Freien Dienstnehmern,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Angehörigen der freien Berufe (z.B. Ärzten),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kleinstunternehmern, die Arbeitnehmer im Ausmaß von weniger als zehn Vollzeitäquivalenten beschäftigen und eine Bilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt, und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gesellschaftern, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wann wird Soforthilfe gewährt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Härtefall ist gegeben, wenn zumindest einer der folgenden Umstände eingetreten ist:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Unternehmer kann seine laufenden Kosten nicht mehr decken,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Betrieb des Unternehmers ist von einem behördlichen Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz betroffen oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Unternehmer erleidet Umsatzeinbußen von mindestens 50 % verglichen mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres (besteht das Unternehmen kürzer als ein Jahr, kann stattdessen eine Planungsrechnung herangezogen werden).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Soforthilfe aus dem Härtefallfonds setzt jedenfalls eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb über der Geringfügigkeitsgrenze von € 5.527,92 jährlich voraus. Sofern das Einkommen vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr mehr als 80 % der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen hat, ist eine Soforthilfe aus dem Härtefallfonds hingegen ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus steht unter anderem bei bestehender Mehrfachversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung und bei zusätzlichen Einkünften (zB aus einer unselbstständigen Beschäftigung) über der Geringfügigkeitsgrenze von € 460,66 monatlich ebenfalls keine Soforthilfe aus dem Härtefallfonds zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in den Förderrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausführlich geregelt und kann unter der Internetadresse www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2 tagesaktuell abgerufen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie und in welcher Höhe wird gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Förderungen aus dem Härtefallfonds werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt. Dabei sind sowohl eine einmalige Soforthilfe (sogenannte „Phase 1“) als auch eine zeitlich begrenzte Unterstützungsleistung (sogenannte „Phase 2“) vorgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen Soforthilfe („Phase 1“) können, sofern der Antragsteller einen Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2017 (oder jünger) verfügt, entweder&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;€ 500,- bei einem Nettojahreseinkommen von weniger als € 6.000,- oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;€ 1.000,- bei einem Nettojahreseinkommen ab € 6.000,-&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;als Barzuschuss gewährt werden. Verfügt der Antragsteller über keinen entsprechenden Einkommensteuerbescheid, dann ist die Soforthilfe jedenfalls mit € 500,- festgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die laufende Unterstützungsleistung („Phase 2“) wird voraussichtlich 80 % der tatsächlichen Umsatzeinbußen, höchstens aber € 2.000,- monatlich für längstens drei Monate betragen. Außerdem soll der Kreis der Begünstigten deutlich erweitert werden, indem Hürden wie etwa das Mindest- und Höchsteinkommen oder der Verlust der Förderungswürdigkeit bei Mehrfachversicherung in der zweiten Phase nicht mehr bestehen werden. Die entsprechenden Förderrichtlinien werden derzeit noch ausgearbeitet und sollen rechtzeitig zum Start der zweiten Phase am 16.04.2020 abrufbar sein.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie können Förderungen aus dem Härtefallfonds beantragt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Förderungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anträge auf Soforthilfe („Phase 1“) können elektronisch unter der Internetadresse mein.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefonds gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laufende Unterstützungsleistung aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) können voraussichtlich ab dem 16.04.2020 beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 06.04.2020 und können sich kurzfristig ändern.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 12. Mai 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29815</id>
                        <updated>2020-04-07</updated>
                        <title>Coronavirus: Sonderregelungen des Finanzministeriums</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24266/e29815/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Finanzministerium hat in einer eigenen BMF-Info die aktuellen Sonderregelungen betreffend des Coronavirus dargestellt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat in einer eigenen BMF-Info vom 24.3.2020 die aktuellen Sonderregelungen betreffend des Coronavirus erweitert. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu diesen Regelungen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Voraussetzungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für alle Maßnahmen ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine Corona-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählen zB außergewöhnlich hohe Stornierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Voraussetzung für die Anwendung einer Maßnahme ist jeweils, dass die individuelle Betroffenheit sorgfältig geprüft wurde und dass glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Notstand vorliegt, der auf die negativen Auswirkungen Corona-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Das Finanzamt geht mit der Antragstellung davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegt.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einkommensteuer- oder Körperschafsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Steuerpflichtige, die von einer durch das Coronavirus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf &lt;strong&gt;Herabsetzung&lt;/strong&gt; von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das Corona-Virus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung festzusetzenden Höhe nicht bezahlen kann, kann er beim Finanzamt beantragen, die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 &lt;strong&gt;zur Gänze nicht festzusetzen&lt;/strong&gt; oder die Festsetzung auf einen Betrag &lt;strong&gt;zu beschränken&lt;/strong&gt;, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzamt hat zudem von einer &lt;strong&gt;Festsetzung von Nachforderungszinsen&lt;/strong&gt; von Amts wegen Abstand zu nehmen, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der (nach Ablauf des Jahres 2020 erfolgenden) Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen resultieren.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abgabeneinhebung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Steuerpflichtige kann &lt;strong&gt;beantragen&lt;/strong&gt;, die Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben &lt;strong&gt;(Stundung)&lt;/strong&gt; oder deren Entrichtung in &lt;strong&gt;Raten&lt;/strong&gt; zu gewähren. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt eine Stundung bis längstens &lt;strong&gt;30. September 2020&lt;/strong&gt; bzw. eine Ratenzahlung bis &lt;strong&gt;30. September 2020&lt;/strong&gt; zu gewähren. In diesen Fällen kann zudem beantragt werden, von der Festsetzung von Stundungszinsen abzusehen. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit unterbleibt die Festsetzung von Stundungszinsen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt &lt;strong&gt;beantragen&lt;/strong&gt;, einen &lt;strong&gt;bereits festgesetzten&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Säumniszuschlag&lt;/strong&gt; zu stornieren (nicht festzusetzen). Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat die Stornierung zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Fristerstreckung für die Einreichung von Jahres-Abgabenerklärungen 2019&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Jahres-Abgabenerklärungen des Jahres 2019 für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte wären bis Ende April bzw. bis Ende Juni 2020 einzureichen (Anmerkung: Für Abgabenerklärungen, die ein Steuerberater für seinen Klienten einreicht, können andere Fristen gelten). Für die genannten Abgabenerklärungen des Jahres 2019 wird diese Frist allgemein bis &lt;strong&gt;31. August 2020&lt;/strong&gt; erstreckt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abstandnahme von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird generell abgesehen, wenn die Versäumung der Frist vor dem &lt;strong&gt;1. September 2020&lt;/strong&gt; eintritt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einbringung und Bearbeitung der Anträge&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Anträge sind bevorzugt über FinanzOnline einzubringen (Funktion „VZ-Herabsetzung“ oder „Zahlungserleichterungen“). &lt;em&gt;Für Steuerpflichtige, die FinanzOnline nicht verwenden, ist auf der BMF-Homepage ein &lt;strong&gt;Formular &lt;/strong&gt;verfügbar, welches an &lt;/em&gt;&lt;a href=&quot;mailto:corona@bmf.gv.at&quot;&gt;corona@bmf.gv.at&lt;/a&gt;&lt;em&gt; gesendet werden kann.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Sämtliche Anträge zu den oben angeführten Maßnahmen sind von den zuständigen Stellen &lt;strong&gt;sofort&lt;/strong&gt; zu bearbeiten.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 25.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter &lt;a href=&quot;https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus.html&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus.html&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: weyo - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29816</id>
                        <updated>2020-04-07</updated>
                        <title>Corona-Kurzarbeit</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24266/e29816/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=d3e5146387484cd139a1ffc2a97a252f9c245ca6</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Folgenden finden Sie die Eckpunkte zur sogenannten Corona-Kurzarbeit (bzw. COVID-19-Kurzarbeit).</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Folgenden finden Sie die Eckpunkte zur sogenannten Corona-Kurzarbeit (bzw. COVID-19-Kurzarbeit). Details zu dieser Regelung werden laufend angepasst.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist Kurzarbeit?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Durch Kurzarbeit sollen Arbeitskosten für den Arbeitgeber temporär verringert werden und Kündigungen verhindert werden. Die Normalarbeitszeit wird dabei vorübergehende herabgesetzt (bis zu 90%). Die Beschäftigten erhalten dennoch den Großteil Ihres bisherigen Nettobezuges weiter (Nettoentgeltgarantie). Das Arbeitsmarktservice (AMS) ersetzt dem Arbeitgeber einen Großteil der Mehrkosten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was sind die Eckpunkte?&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Corona-Kurzarbeit kann für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten abgeschlossen werden und kann bei Bedarf um 3 Monate verlängert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Im gesamten &lt;strong&gt;Kurzarbeitszeitszeitraum&lt;/strong&gt; muss die Normalarbeitszeit mindestens 10% betragen, kann jedoch zeitweise auch Null sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zum förderbaren Personenkreis zählen alle Arbeitnehmer, auch &lt;strong&gt;Lehrlinge&lt;/strong&gt; (wenn von Sozialpartnervereinbarung umschlossen) und &lt;strong&gt;ASVG versicherte Mitglieder der geschäftsführenden Organe&lt;/strong&gt;.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Arbeitnehmer sollen ihren &lt;strong&gt;Alturlaub und Zeitguthaben&lt;/strong&gt; vor und während der Kurzarbeit zur Gänze konsumieren. Diesbezüglich ist der Nachweis eines ernstlichen Bemühens erforderlich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Nettoentgeltgarantie&lt;/strong&gt;: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über € 2.685 erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen € 1.700 und € 2.685 erhalten 85%, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter € 1.700 erhalten 90%, Lehrlinge erhalten 100%.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer neben dem &lt;strong&gt;Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit&lt;/strong&gt; zu einem bestimmten Teil auch die &lt;strong&gt;ausfallende Arbeitszeit&lt;/strong&gt; zu vergüten. Die entstandenen&lt;strong&gt; Mehrkosten&lt;/strong&gt; bis zur Höchstbeitragsgrundlage &lt;strong&gt;übernimmt zu einem Großteil das Arbeitsmarktservice&lt;/strong&gt;. Dies betrifft auch die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kündigungen&lt;/strong&gt; während der Kurzarbeit und einen Monat danach sind in der Regel &lt;strong&gt;nicht möglich&lt;/strong&gt;.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Im &lt;strong&gt;Urlaub und Krankenstand&lt;/strong&gt; gebührt das volle Entgelt wie vor der Kurzarbeit.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Was ist erforderlich?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der genaue Verfahrensablauf ist je Bundesland verschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Online-Infos des AMS sind zu finden unter &lt;a title=&quot;AMS&quot; href=&quot;https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit&quot;&gt;COVID-19-Kurzarbeit&lt;/a&gt; mit einem eigenem Rechner für COVID-19 Kurzarbeitshilfe. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auszufüllen sind unter anderem folgende Dokumente:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;„Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder „Sozialpartnervereinbarung-Einzelvereinbarung“&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;AMS Antragsformulare (&lt;a title=&quot;AMS&quot; href=&quot;https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit&quot;&gt;Corona-19-Kurzarbeit Begehren&lt;/a&gt;)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kurze Begründung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Coronavirus)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Individuelle Beratung erforderlich&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Dieser Text umfasst nur die Eckpunkte der neuen Kurzarbeitsregelung. Kurzarbeit ist nicht in jeder Situation die beste Wahl um den aktuellen Herausforderungen zu begegnen. Für Fragen zu Details und für die Beurteilung der Situation Ihres Betriebs ist eine individuelle Beratung unerlässlich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 25.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen und Kontaktdaten finden Sie unter &lt;a title=&quot;AMS&quot; href=&quot;https://www.ams.at&quot;&gt;www.ams.at&lt;/a&gt; und unter &lt;a title=&quot;WKO&quot; href=&quot;https://www.wko.at/corona&quot;&gt;www.wko.at/corona&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29817</id>
                        <updated>2020-04-07</updated>
                        <title>Haben Selbstständige einen Anspruch auf Arbeitslosengeld?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24266/e29817/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Gruppe der Selbstständigen ist nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, sondern kann sich nur freiwillig versichern lassen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Gruppe der Selbstständigen ist nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, sondern kann sich nur freiwillig versichern lassen. Selbstständige, die diese Möglichkeit nicht nutzen, können unter Umständen aber trotzdem einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, falls sie ihre selbstständige Tätigkeit einstellen. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen gegen das Coronavirus kann diese soziale Absicherung gerade für EPU entscheidend sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung ist dabei jedenfalls, dass der Selbstständige vor seiner selbstständigen Tätigkeit als unselbstständig Beschäftigter arbeitslosenversichert war und dadurch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der einmal erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt unbefristet erhalten, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die selbstständige Tätigkeit vor dem 01.01.2009 begonnen wurde, und zwar unabhängig davon, wie lange der Selbstständige arbeitslosenversichert war, oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die selbstständige Tätigkeit nach dem 01.01.2009 begonnen wurde und der Selbstständige mindestens fünf Jahre lang in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn die selbstständige Tätigkeit nach dem 01.01.2009 begonnen wurde und der Selbstständige weniger als fünf Jahre lang arbeitslosenversichert war, bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld zwar grundsätzlich nur für fünf Jahre erhalten. Diese Frist verlängert sich aber um die Dauer der selbstständigen Tätigkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss die selbstständige Tätigkeit eingestellt werden. Der Selbstständige muss eine bestehende Gewerbeberechtigung zumindest ruhend melden und sich bei der SVS abmelden. Dabei kann die Einstellung der selbstständigen Tätigkeit mitunter erhebliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen haben, weshalb im Vorfeld dringend individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater in Anspruch genommen werden sollte. Dabei ist ebenfalls abzuklären, ob die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall überhaupt erfüllt sind. Bevor die selbstständige Tätigkeit eingestellt wird, muss aber unbedingt geprüft werden, ob sich die Liquidität nicht auch durch andere Maßnahmen, etwa durch Förderungen, sicherstellen lässt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29818</id>
                        <updated>2020-04-07</updated>
                        <title>AWS-Überbrückungsgarantien werden ausgeweitet</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24266/e29818/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Austria Wirtschaftsservice (aws) weitet seine Überbrückungsgarantien im Zusammenhang mit der COVID-19 – Krise aus und nimmt Vereinfachungen vor.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nicht mehr aktuell ist. Aktuelle Informationen zu diesem Thema finden sie im Artikel: &quot;Coronavirus: AWS-Überbrückungsgarantien&quot;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Austria Wirtschaftsservice (aws) weitet seine Überbrückungsgarantien im Zusammenhang mit der COVID-19 – Krise aus und nimmt Vereinfachungen vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Eine aws-Garantie ist grundsätzlich:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;eine Garantie der Republik Österreich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;zugunsten eines österreichischen Unternehmens&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;an die Bank&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die Rückzahlung des aufgenommenen Kredits&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;im Ausmaß einer bestimmten Garantiequote&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Eckpunkte:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;gefördert werden Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Wareneinkäufe, Personalkosten) sowie Finanzierungen für die Stundung von bestehenden Kreditlinien&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;an gesunde Unternehmen (keine Tourismusunternehmen -&amp;gt; eigene Förderung über ÖHT), die aufgrund der gegenwärtigen „Coronavirus-Krise“ über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen bzw. deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftragsausfälle oder Marktänderungen beeinträchtigt ist&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Garantielaufzeit beträgt maximal 5 Jahre&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;unterstützt werden bis zu 80 % eines Kredites von bis zu € 2,5 Mio pro KMU (inkl. Verflechtungen)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;keine Kreditsicherheiten erforderlich (auch keine persönliche Haftung der Eigentümer)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Ab sofort wird die aws-Überbrückungsgarantie deutlich ausgebaut und vereinfacht:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Verzicht auf die Verrechnung von Bearbeitungs- und Garantieentgelten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Keine Planungsrechnungen oder Businesspläne erforderlich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Keine Kreditsicherheiten erforderlich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Freiberufliche Tätigkeiten sind ab sofort garantiefähig&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Garantien sind auch für die Stundung von bestehenden Kreditlinien verwendbar&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es wird ein beschleunigtes Verfahren eingeführt, das eine umgehende Garantiezusage ermöglicht.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Alle Ausweitungsmaßnahmen greifen grundsätzlich ab sofort (Ausnahme Schnellverfahren) und betreffen auch die bereits gestellten Förderungsanträge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;HINWEIS:&lt;/strong&gt; Diese Informationen sind auf dem Stand vom 19.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen, weitere Voraussetzungen, Details, die entsprechende Garantierichtlinie und die Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter &lt;a href=&quot;https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: rogerphoto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29819</id>
                        <updated>2020-04-07</updated>
                        <title>Maßnahmenpaket der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) für den Tourismus</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24266/e29819/pic_big/img/ger/icon_koffer_rot.png?checksum=d9aa4526e6ac09bc23f5830c3ee256e19e98d6a9</img>
                        
                        
                            <foreword>Überbrückungsfinanzierungen der Hausbanken können mit Haftungen der ÖHT besichert werden .</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Klein- und Mittelunternehmen (KMU) der Tourismus- und Freizeitwirtschaft können über ihre Hausbank bei der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) staatliche Garantien für Überbrückungskredite zum Ausgleich von Liquiditätsengpässen, die aufgrund kurzfristiger Rückgänge der Umsatzerlöse entstanden sind, beantragen. Dabei garantiert die Republik Österreich einer finanzierenden Bank die Rückzahlung eines aufgenommenen Kredits eines österreichischen Unternehmens im Ausmaß einer bestimmten Garantiequote für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird bzw. in Zahlungsverzug kommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Welche &lt;strong&gt;Varianten&lt;/strong&gt; sind möglich?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Handelt es sich beim Antragsteller um &lt;u&gt;kein&lt;/u&gt; „Unternehmen in Schwierigkeiten“ entsprechend der EU-Bestimmungen, so sind folgende Garantien im Rahmen des &lt;strong&gt;Corona Hilfsfonds&lt;/strong&gt; möglich&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kredithöhe&lt;/strong&gt; bis zu €&lt;strong&gt; 500.000&lt;/strong&gt;: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 100% besichert. Die Zinssatzobergrenze beträgt 3-Monats-Euribor + 75 Basispunkte, in den ersten beiden Jahren aber max. 0,00 % p.a.. Es sind keine Sicherheiten erforderlich und es fallen keine Kosten für die Garantie an. Der Haftungstatbestand ist der Zahlungsverzug.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kredithöhe&lt;/strong&gt; bis zu € &lt;strong&gt;1,5 Mio&lt;/strong&gt;: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 90% besichert. Die Zinssatzobergrenze beträgt 1% fix, die Kosten für die Garantie beträgt 0,25 – 1%. Es sind keine Sicherheiten erforderlich. Der Haftungstatbestand ist die Insolvenz.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Haftungslaufzeit dieser beiden Varianten beträgt maximal 5 Jahre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben den beiden oben beschriebenen Garantien des Corona Hilfsfonds besteht auch zwei weitere Varianten für die die Voraussetzung &lt;u&gt;kein&lt;/u&gt; „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht gilt. Für diese Variante ist aber unter anderem erforderlich, dass für das Unternehmen kein Reorganisationsbedarf besteht (URG Kriterien) und kein Insolvenztatbestand vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kredithöhe&lt;/strong&gt; bis zu &lt;strong&gt;€ 500.000&lt;/strong&gt;: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 80% besichert. Der Zinssatzobergrenze beträgt maximal 2%. Es fallen keine Kosten für die Garantie an. Die Laufzeit beträgt maximal 3 Jahre. Der Haftungstatbestand ist die Insolvenz. Anschlussförderungen in bestimmten Bundesländer sind möglich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kredithöhe&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;€ 500.000&lt;/strong&gt; bis zu &lt;strong&gt;€ 1.500.000&lt;/strong&gt;: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 80% besichert. Der Zinssatzobergrenze beträgt maximal 2%. Es fallen keine Kosten für die Garantie an. Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre. Der Haftungstatbestand ist die Insolvenz.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auf alle Varianten sind unterschiedliche &lt;strong&gt;umfangreiche Voraussetzungen und Verpflichtungen entsprechenden den Förderrichtlinien &lt;/strong&gt;zu beachten. &lt;strong&gt;Alle Anträge können nur über die Bank des Unternehmens eingereicht werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen, weitere Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter &lt;a href=&quot;https://www.oeht.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;https://www.oeht.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;em&gt;.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: photo 5000 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29820</id>
                        <updated>2020-04-07</updated>
                        <title>Unterstützungspaket der Österreichischen Kontrollbank (OeKB) für Exporteure</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24266/e29820/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_rot.png?checksum=0837c32f5a7ef5cc75bcf6350a9e56b0a3778f44</img>
                        
                        
                            <foreword>Angesichts der Coronakrise stellt die OeKB (Oesterreichische Kontrollbank AG) im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen österreichischen Exporteuren folgendes Unterstützungspaket zur Verfügung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Angesichts der Coronakrise stellt die OeKB (Oesterreichische Kontrollbank AG) im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen österreichischen Exporteuren folgendes Unterstützungspaket zur Verfügung. Das neue Produkt ist ein Rahmenkredit auf Basis einer Wechselbürgschaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eckpunkte&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Einen Antrag stellen können heimische Exporteure (Großunternehmen und KMU), deren Lieferungen und Leistungen nicht unter das Sicherheitskontrollgesetz und/oder die Kriegsmaterialverordnung fallen und in der Regel eine österreichische Wertschöpfung von mind. 25 % aufweisen. Nicht relevant ist, ob das jeweilige Unternehmen bisher schon Kunde bei der OeKB ist und ob ein etwaiger bestehender Kreditrahmen bereits ausgeschöpft ist.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Exportunternehmen können einen Kreditrahmen in Höhe von 10 Prozent (Großunternehmen) bzw. 15 Prozent (Klein- und Mittelunternehmen) ihres Exportumsatzes bei der OeKB beantragen. Maximale absolute Obergrenze für den Einzelkredit: € 60 Mio. pro Firmengruppe, keine Untergrenze.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Bund ist bereit, Haftungen für 50 bis 70 Prozent dieser Kredite zu übernehmen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Finanzierungen sind vorerst auf zwei Jahre befristet mit der Möglichkeit, diese danach zu verlängern.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Voraussetzung (unter anderem): Nachweis einer bestehenden Exporttätigkeit und dass das Unternehmen bis zum Start der COVID-19-Auswirkungen in Österreich wirtschaftlich gesund war.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Entnahmen des Unternehmensinhabers bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer für den Zeitraum der gewährten Überbrückungsgarantie sollen an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Die Begrenzung der Ausschüttungen soll den Erhalt von Eigenkapital sicherstellen. Als Auflage gilt, dass maximal 50 % des Ergebnisses nach Steuern des letzten Geschäftsjahres ausgeschüttet werden dürfen. Eine Ausschüttung bei negativen Ergebnissen ist nicht möglich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Antrag hat über die Hausbank zu erfolgen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen, weitere Voraussetzungen und die Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter &lt;a href=&quot;https://www.oekb.at&quot;&gt;https://www.oekb.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Fantasista - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29821</id>
                        <updated>2020-04-07</updated>
                        <title>Coronavirus: Angebote der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24266/e29821/pic_big/img/ger/icon_formular_versichern_rot.png?checksum=c0cf17e8776f0308b7d668739ff4103bec85350c</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bietet auf Ihrer Homepage den SVS-Versicherten bei Bedarf aufgrund des Coronavirus verschiedene Möglichkeiten an.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bietet auf Ihrer Homepage (&lt;a href=&quot;https://www.svs.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.svs.at&lt;/a&gt;) den SVS-Versicherten bei Bedarf aufgrund des Coronavirus folgende Möglichkeiten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- &lt;strong&gt;Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge&lt;/strong&gt;, wenn Zahlungsschwierigkeiten durch die Coronakrise bedingt sind (eigene Erkrankung, Quarantäne, Umsatzeinbruch in einschlägigen Branchen z.B. Veranstaltungssektor, Gastronomie, Hotellerie). Das Zahlungsziel orientiert sich primär nach dem Wunsch des Versicherten und der Dauer der Krise. Beantragung per e-mail an &lt;a href=&quot;mailto:vs@svs.at&quot;&gt;vs@svs.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- &lt;strong&gt;Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage&lt;/strong&gt; aufgrund einer Coronavirus-bedingten Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage. Beantragung per e-mail an &lt;a href=&quot;mailto:vs@svs.at&quot;&gt;vs@svs.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- &lt;strong&gt;Aussetzung der Eintreibungsmaßnahmen&lt;/strong&gt;: Mahnungen von offenen Beitragsforderungen werden bis auf Weiteres ausgesetzt. Von Anträgen auf Einleitung von Exekutionsverfahren sowie Insolvenzverfahren wird Abstand genommen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 23.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter &lt;a href=&quot;https://www.svs.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.svs.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 16. März 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Minerva Studio - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29822</id>
                        <updated>2020-04-07</updated>
                        <title>Coronavirus: Erleichterungen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK)</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24266/e29822/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=c92e62688c3a7f5e971d678614d2abc7420c6a05</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert auf ihrer Homepage.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert am 23.3.2020 über folgende Zahlungserleichterungen für österreichische Betriebe:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Stundungen&lt;/strong&gt; für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Für Betriebe die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind, erfolgt eine &lt;strong&gt;automatische Stundung &lt;/strong&gt;der Beiträge.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sonstige Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Ratenzahlung oder Stundung ansuchen. Der &lt;strong&gt;formlose Antrag&lt;/strong&gt; hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt; &lt;strong&gt;Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen&lt;/strong&gt; in den Monaten März, April und Mai 2020:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;In diesen Monaten erfolgen generell keine Einbringungsmaßnahmen wie Exekutionsanträge etc.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für coronabedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;An einer möglichst unbürokratischen Antragseinbringung und Abrechnung wird seitens der ÖGK gearbeitet. Für Unternehmen soll nichts verloren gehen, wenn die entsprechenden Anträge nicht umgehend eingebracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Grundregeln der Lohnverrechnung bleiben weiterhin aufrecht&lt;/strong&gt;:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung müssen weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt erfolgen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind unbedingt rechtzeitig zu übermitteln.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 23.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter &lt;a href=&quot;https://www.gesundheitskasse.at&quot;&gt;https://www.gesundheitskasse.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Aycatcher - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29823</id>
                        <updated>2020-04-07</updated>
                        <title>Coronavirus: Was muss der Arbeitgeber berücksichtigen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24266/e29823/pic_big/img/ger/icon_mann_weiss.png?checksum=569819520e74bf21e6f9cf40245cd1e14562ef45</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Ausbreitung des Coronavirus wirft zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Ausbreitung des Coronavirus wirft zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf. Hier eine Auswahl dazu:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Muss der Arbeitnehmer eine Ansteckung bekannt geben?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Weil die Ansteckung mit dem Coronavirus nach dem Epidemiegesetz meldepflichtig ist, wird davon auszugehen sein, dass der betroffene Arbeitnehmer auch den Arbeitgeber darüber informieren muss.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kann der Arbeitgeber Home-Office anordnen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Arbeitgeber kann die Arbeitsleistung am Wohnsitz des Arbeitnehmers („Home Office“) nur aufgrund eines Versetzungsvorbehaltes oder einer diesbezüglichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag einseitig anordnen. In allen anderen Fällen muss der Arbeitnehmer einer Beschäftigung an seinem Wohnsitz erst zustimmen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kann der Arbeitgeber Zeitausgleich oder Urlaub anordnen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Arbeitgeber kann Urlaub und Zeitausgleich nicht einseitig anordnen, sondern muss dazu eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer treffen. Ohne dessen Einwilligung kann der Arbeitnehmer nur unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie wirken sich die aktuellen Ausgangsbeschränkungen aus?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die von der Bundesregierung verfügten Ausgangsbeschränkungen sehen eine Ausnahme für berufliche Zwecke vor. Der Aufenthalt am Arbeitsort und der Arbeitsweg sind damit grundsätzlich zwar gerechtfertigt, die Arbeitgeber sind aber dennoch dazu angehalten, ihre Arbeitnehmer möglichst an deren Wohnsitz zu beschäftigen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Darf der Arbeitnehmer aus Angst vor einer Ansteckung fernbleiben?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ohne die objektiv drohende Gefahr einer Ansteckung am Arbeitsplatz (zB Krankheitsfall im unmittelbaren Arbeitsumfeld) darf der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht verweigern. Bleibt der Arbeitnehmer ohne Rechtfertigung von der Arbeit fern, verletzt er dadurch seine Dienstpflichten und verwirklicht mitunter einen Entlassungsgrund.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;HINWEIS: &lt;/strong&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29824</id>
                        <updated>2020-04-07</updated>
                        <title>Coronavirus: Wann muss das Entgelt weiter ausbezahlt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24266/e29824/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Dienstverhinderung wegen einer Erkrankung am Coronavirus ist arbeitsrechtlich ein normaler Krankenstand.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Dienstverhinderung wegen einer Erkrankung am Coronavirus ist arbeitsrechtlich ein normaler Krankenstand. Der erkrankte Arbeitnehmer behält deshalb für die gesetzliche Dauer seinen Anspruch auf Ausbezahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber („Entgeltfortzahlung“). Zur Entlastung können Arbeitgeber, die im Durchschnitt höchstens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt einen Zuschuss beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einer behördlich angeordneten Quarantäne wegen Ansteckungsverdacht handelt es sich hingegen um keinen Krankenstand, sondern um eine sonstige Dienstverhinderung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Besteht während einer Quarantäne ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für die Dauer einer behördlich angeordneten Quarantäne im Inland muss der Arbeitgeber gemäß Epidemiegesetz einen Vergütungsbetrag in Höhe des regelmäßig gebührenden Entgelts an den betroffenen Arbeitnehmer ausbezahlen. Nach dem Ende der Quarantäne kann der Arbeitgeber innerhalb von sechs Wochen bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erstattung der ausbezahlten Vergütungsbeträge (einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung) beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Quarantäne im Ausland wird regelmäßig eine Dienstverhinderung aus einem anderen wichtigen Grund sein. Ob und wie lange in einem solchen Fall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, muss anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie wirkt sich eine Betriebsschließung aus?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die inzwischen verfügten Betretungsverbote bedeuten für zahlreiche Arbeitgeber der Handels- und Dienstleistungsbranche eine faktische Schließung des Betriebs. Da es sich dabei aber um keine Maßnahme nach dem Epidemiegesetz handelt, greifen die darin vorgesehenen Ansprüche des Arbeitgebers nicht. Stattdessen wird ein Krisenbewältigungsfonds zur Unterstützung der heimischen Wirtschaft eingerichtet. Wie und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber finanzielle Mittel aus diesem Fonds abrufen wird können, muss allerdings noch abgewartet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Muss das Entgelt bei der Dienstverhinderung aus einem anderen Grund weiter ausbezahlt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer aus einem anderen, mit der Verbreitung des Coronavirus zusammenhängenden Grund (zB Verkehrsbehinderungen) ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert ist. In einem solchen Fall ist das Entgelt grundsätzlich für die Dauer von einer Woche (in begründeten Einzelfällen auch länger) weiter auszuzahlen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;HINWEIS: &lt;/strong&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29825</id>
                        <updated>2020-04-07</updated>
                        <title>Coronavirus: Was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Schulschließungen beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24266/e29825/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=d3e5146387484cd139a1ffc2a97a252f9c245ca6</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die für Kinder unter 14 Jahren betreuungspflichtig sind, eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu drei Wochen vereinbaren („Sonderbetreuungszeit“).</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die für Kinder unter 14 Jahren betreuungspflichtig sind, eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu drei Wochen vereinbaren („Sonderbetreuungszeit“). Im Falle einer solchen Vereinbarung erhält der Arbeitgeber bis zum Beginn der Osterferien ein Drittel der währenddessen anfallenden Lohnkosten (begrenzt mit der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage) ersetzt. Der Ersatz muss innerhalb von sechs Wochen ab Aufhebung der Schulschließungen bei der zuständigen Abgabebehörde beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung ist dabei, dass die Arbeitsleistung des betroffenen Arbeitnehmers nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist und kein Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung des Kindes besteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ohne eine solche Vereinbarung kann die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren ein persönlicher Dienstverhinderungsgrund sein, wenn keine anderen Betreuungsmöglichkeiten gegeben sind. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer zwar fernbleiben, behält seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aber grundsätzlich nur für die Dauer von bis zu einer Woche.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;HINWEIS: &lt;/strong&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 06.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29826</id>
                        <updated>2020-04-07</updated>
                        <title>SV-pflichtige Gewinnausschüttungen werden an die SVS übermittelt</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24266/e29826/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>Ausschüttungen einer GmbH an ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen der Pflichtversicherung im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ausschüttungen einer GmbH an ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen der Pflichtversicherung im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Viele Gesellschafter-Geschäftsführer liegen bereits ohne Berücksichtigung von Ausschüttungen mit ihrem Einkommen als Geschäftsführer über der Höchstbeitragsgrundlage. Diese beträgt z. B. für das Jahr 2020 € 75.180,00. Sie betrifft diese Beitragspflicht daher nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zur Berechnung der durch die Ausschüttung erhöhten Beitragsgrundlage erforderlichen Informationen sind aus den Einkommensteuerbescheiden der Gesellschafter-Geschäftsführer, die an die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bisher übermittelt wurden, nicht ersichtlich. Allerdings war schon seit 2016 bei der Meldung der Kapitalertragsteuer an die Finanz anzugeben, welcher Betrag der Ausschüttung einem GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer zugeflossen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nun wurde die Verordnung betreffend der Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geändert. Die Daten aus einer Kapitalertragsteueranmeldung sind der SVS seitens der Finanz insoweit elektronisch zur Verfügung zu stellen, als sie sich auf Ausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies betrifft Kapitalertragsteueranmeldungen, die Ausschüttungen betreffen, die ab dem Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind. Eine Berücksichtigung erfolgt für Beitragszeiträume ab dem 1. Jänner 2019.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: agrarmotive - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29827</id>
                        <updated>2020-04-07</updated>
                        <title>Fragen und Antworten zu arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Coronavirus</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24266/e29827/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Ausbreitung des Coronavirus wirft zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Ausbreitung des Coronavirus wirft zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf. Nachstehend finden Sie eine Auswahl dazu:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Muss der Arbeitnehmer eine Ansteckung bekannt geben?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Weil die Ansteckung mit dem Coronavirus nach dem Epidemiegesetz meldepflichtig ist, wird davon auszugehen sein, dass der betroffene Arbeitnehmer auch den Arbeitgeber darüber informieren muss.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kann der Arbeitgeber Homeoffice anordnen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Arbeitgeber kann die Arbeitsleistung am Wohnsitz des Arbeitnehmers („Homeoffice“) nur aufgrund eines Versetzungsvorbehaltes oder einer diesbezüglichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag einseitig anordnen. In allen anderen Fällen muss der Arbeitnehmer einer Beschäftigung an seinem Wohnsitz erst zustimmen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kann der Arbeitgeber Zeitausgleich oder Urlaub anordnen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Arbeitgeber kann Urlaub und Zeitausgleich nicht einseitig anordnen, sondern muss dazu eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer treffen. Ohne dessen Einwilligung kann der Arbeitnehmer nur unter Fortzahlung des Entgeltes dienstfrei gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Ausnahme davon besteht, wenn der Betrieb durch ein Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz faktisch geschlossen wird. In diesem Fall darf der Arbeitgeber den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben in einem Gesamtausmaß von bis zu acht Wochen (davon bis zu zwei Wochen aus dem laufenden Urlaubsanspruch) anordnen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie wirken sich die aktuellen Ausgangsbeschränkungen aus?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die von der Bundesregierung verfügten Ausgangsbeschränkungen sehen eine Ausnahme für berufliche Zwecke vor. Der Aufenthalt am Arbeitsort und der Arbeitsweg sind damit grundsätzlich zwar gerechtfertigt, die Arbeitgeber sind aber dennoch dazu angehalten, ihre Arbeitnehmer möglichst an deren Wohnsitz zu beschäftigen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Darf der Arbeitnehmer aus Angst vor einer Ansteckung fernbleiben?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ohne die objektiv drohende Gefahr einer Ansteckung am Arbeitsplatz (z. B. Krankheitsfall im unmittelbaren Arbeitsumfeld) darf der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht verweigern. Bleibt der Arbeitnehmer ohne Rechtfertigung von der Arbeit fern, verletzt er dadurch seine Dienstpflichten und verwirklicht mitunter einen Entlassungsgrund.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;HINWEIS:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Diese Informationen sind auf dem Stand vom 23.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz &lt;a href=&quot;https://www.sozialministerium.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.sozialministerium.at&lt;/a&gt;&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: AA+W - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29828</id>
                        <updated>2020-04-07</updated>
                        <title>Was ist ein Kontrollsechstel und warum ist es für die Lohnverrechnung wichtig?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24266/e29828/pic_big/img/ger/icon_tafel.png?checksum=7b476b6d95e03424dd216a64cbecc1b74c0646a9</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit dem „Kontrollsechstel“ brachte das Steuerreformgesetz 2020 eine bedeutende Neuerung für die steuerliche Begünstigung bestimmter Sonderzahlungen, die sich in zahlreichen Fällen schon im laufenden Jahr auf die Lohnverrechnung auswirken wird.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit dem „Kontrollsechstel“ brachte das Steuerreformgesetz 2020 eine bedeutende Neuerung für die steuerliche Begünstigung bestimmter Sonderzahlungen (insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld), die sich in zahlreichen Fällen schon im laufenden Jahr auf die Lohnverrechnung auswirken wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sonderzahlungen werden grundsätzlich nicht mit dem progressiv gestaffelten Steuertarif, sondern mit festen Einkommensteuersätzen besteuert. Diese Begünstigung ist aber auf Sonderzahlungen im Ausmaß von höchstens einem Sechstel der laufenden Jahresbezüge („Jahressechstel“) begrenzt. Dieses Jahressechstel wird bei der unterjährigen Auszahlung der Sonderzahlungen durch eine Hochrechnung der laufenden Bezüge ermittelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neu ist, dass das Jahressechstel zum Jahresende oder bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses als Kontrollsechstel auf Basis der tatsächlich ausbezahlten laufenden Bezüge neu ermittelt werden muss. Übersteigen die begünstigt besteuerten Sonderzahlungen dieses Kontrollsechstel, dann muss der übersteigende Betrag im Rahmen der letzten Auszahlung (das heißt im Dezember oder im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses) mit dem progressiv gestaffelten Einkommensteuertarif nachversteuert werden. Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber die Monate, in denen die Sonderzahlungen ausbezahlt wurden, in seiner Lohnverrechnung aufrollen und korrigieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ermittlung des Kontrollsechstels kann dann zu einer Nachversteuerung führen, wenn die laufenden Bezüge schwanken, weil z. B. die Arbeitszeit unterjährig herabgesetzt wurde oder geleistete Überstunden in unregelmäßigen Abständen vergütet wurden. Auch entgeltfreie Zeiträume, wie z. B. ein langer Krankenstand oder ein unbezahlter Urlaub, können eine Nachversteuerung auslösen. Ohne Auswirkung bleiben lediglich Mutterschutz- und Elternkarenzzeiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Möglicherweise betroffene Arbeitnehmer sollten vorab informiert werden, um Überraschungen am Jahresende zu vermeiden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Elnur - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29829</id>
                        <updated>2020-04-07</updated>
                        <title>Welche Versicherungen sind für den Unternehmer Betriebsausgaben?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24266/e29829/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_weiss.png?checksum=b797a381579e43cc2404958fad3df7f50117e662</img>
                        
                        
                            <foreword>Prämienzahlungen für Versicherungen, die den Betrieb des Unternehmens betreffen, sind in der Regel als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Prämienzahlungen für Versicherungen, die den Betrieb des Unternehmens betreffen, sind in der Regel als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Darunter fallen z. B. die Haftpflichtversicherung, eine Transportversicherung, eine Rechtsschutzversicherung oder eine sogenannte Betriebsbündelversicherung, die etwa Schäden auf Grund von Feuer, Sturm, Einbruch oder Leitungswasser abdeckt. Auch die laufenden Prämien an eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die bei Unterbrechung des Betriebes, z. B. bei Unfall oder Krankheit des Betriebsinhabers, zahlungspflichtig wird, ist steuerlich verwertbar. Dabei darf nur ein Ersatz in Höhe des tatsächlich entgangenen Betriebsgewinnes einschließlich der laufenden Betriebskosten gewährt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Prämien zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind nur dann Betriebsausgaben, wenn ausschließlich ein typisches Berufsrisiko versichert wird. Berufsrisiko ist jenes Risiko, welches mit der Berufsausübung verbunden ist. Versicherungsprämien sind dann nicht abzugsfähig, wenn Versicherungsgegenstand auch eine Berufsunfähigkeit infolge jeglicher Erkrankung, Körperverletzung oder Kräfteverfalles ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Versicherungsentschädigungen sind regelmäßig steuerpflichtige Einnahmen, soweit die Versicherung im Interesse des Betriebes abgeschlossen, die Prämie für Betriebsvermögen bezahlt worden ist oder ein betrieblicher Verdienstentgang ausgeglichen wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beiträge zu freiwilligen Kranken-, Unfall-, Lebens- oder Pensionsversicherungen können in der Regel nur zum Teil als Sonderausgaben und auch nur mehr aus alten Verträgen (Abschluss vor dem 1.1.2016) bis zum Jahr 2020 geltend gemacht werden. Eine Ausnahme bilden unter anderem Lebensversicherungen, die einen ausschließlich betrieblichen Zweck haben, wenn sie z. B. als reine Risikolebensversicherung zur Besicherung eines betrieblichen Kredites dienen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Artikel gibt nur einen unvollständigen Überblick zum Thema Versicherungen und behandelt beispielweise nicht die unterschiedlichen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung eines Unternehmers.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: SFIO CRACHO - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29830</id>
                        <updated>2020-04-07</updated>
                        <title>Registrierkassenpflicht: Übergangsregelung für Einzelhandel und Märkte verlängert</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24266/e29830/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Finanzministerium hat den bestehenden Erlass zur Registrierkassenpflicht geändert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat den bestehenden Erlass zur Registrierkassenpflicht geändert. Die Übergangsregelung für die Sparte Einzelhandel sowie für die Sparte Markt-, Straßen- und Wanderhandel bzw. vergleichbare andere gewerblich tätige Unternehmer bleibt bis 31.12.2025 (bisher nur bis 31.12.2020) aufrecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Regelung besagt, dass&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;oben genannte Unternehmer,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Waren verschiedener Hersteller beschaffen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;zu einem Sortiment zusammenfügen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;an Endverbraucher verkaufen,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;die Anforderungen der Registrierkassenpflicht auch dann erfüllen, wenn sie die Warenbezeichnung in der Registrierkasse eingeschränkt bis auf 15 Warenbezeichnungen erfassen und entsprechend dieser Erfassung auf den Belegen ausweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies gilt nur insoweit, als die Unternehmer am 31.12.2015 bzw. im Zeitpunkt des Eintritts der Kassenpflicht in ihrem Betrieb nicht über ein Warenwirtschaftssystem oder ein Kassensystem verfügen, welches das vom Handelsgeschäft umfasste Warensortiment, wie es der Erlass zur Registrierkassenpflicht sonst verlangt, aufzeichnen und auf den auszustellenden Belegen ausweisen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: phonlamaiphoto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29831</id>
                        <updated>2020-04-07</updated>
                        <title>Bereiten Sie sich auf Preisverhandlungen gut vor!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24266/e29831/pic_big/img/ger/icon_mann_weiss.png?checksum=569819520e74bf21e6f9cf40245cd1e14562ef45</img>
                        
                        
                            <foreword>Wenn Sie Ihren Kunden immer wieder neue Preisnachlässe geben, kann dies fatale Auswirkungen auf Ihren Gewinn haben.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wenn Sie Ihren Kunden immer wieder neue Preisnachlässe geben, kann dies fatale Auswirkungen auf Ihren Gewinn haben. Hat Ihr Unternehmen eine Umsatzrendite von 10 %, bleiben also 10 % von Ihrem Umsatz als Gewinn über, so bedeutet ein durchschnittlicher zusätzlicher Preisnachlass von 5 % eine Halbierung Ihres Unternehmensgewinnes! Es lohnt sich daher, sich auf Preisverhandlungen mit Ihren Kunden gut vorzubereiten. Hier einige Fragestellungen dazu:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was beschäftigt Ihren Kunden und seinen Markt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sinkt sein Cashflow? Befindet sich der Kunde in einem schrumpfenden oder wachsenden Markt? Findet der Kunde die Mitarbeiter, die er braucht? Analysieren Sie das Marktsegment Ihres Kunden – Einkäufer stellen aus Gründen der Verhandlungstaktik manche Situationen schlechter dar, als sie tatsächlich sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welchen Nutzen haben Ihre eigenen Produkte und Dienstleistungen für den Kunden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wie können Ihre Produkte und Dienstleistungen bei der Lösung seiner konkreten Probleme helfen? Welche Qualität benötigt der Kunde? Wann braucht der Kunde Ihre Dienstleistung oder Ihr Produkt?&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welchen Vorteil hat eine Zusammenarbeit mit Ihrem Unternehmen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wie war die Zusammenarbeit in der Vergangenheit? Sind Reaktionszeit, Reklamationsbehandlung, Ersatzteilverfügbarkeit oder Servicequalität für den Kunden wichtig?&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Fantasista - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e24108</id> 
                <title>März 2020</title>
                
                    <entry>
                        <id>e26294</id>
                        <updated>2020-02-25</updated>
                        <title>Wie wurden Konsignationslager in der EU vereinfacht?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24108/e26294/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>Unterhält ein Unternehmer bei einem Kunden ein Lager, damit der Kunde bei Bedarf Waren entnehmen kann, so spricht man von einem Konsignationslager.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Unterhält ein Unternehmer bei einem Kunden ein Lager, damit der Kunde bei Bedarf Waren entnehmen kann, so spricht man von einem Konsignationslager. Eine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne liegt erst bei Entnahme der Ware des Kunden aus dem Lager des Lieferanten vor (Verschaffung der Verfügungsmacht).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Liegt das Lager in einem anderen EU-Mitgliedstaat, so stellt sich die Frage, wann eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt bzw. wann es zum innergemeinschaftlichen Erwerb kommt. Auch stellt grundsätzlich der Transport der Waren durch den Lieferanten in das Konsignationslager bereits ein innergemeinschaftliches Verbringen dar und macht daher eine Registrierung im anderen Mitgliedstaat erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch das Steuerreformgesetz 2020 wurde nun, einer bereits bestehenden Verwaltungsübung für bestimmte Staaten folgend, unter bestimmten Voraussetzungen eine Vereinfachung für Konsignationslager mit folgender Auswirkung normiert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verbringen eines Gegenstandes in das Konsignationslager gilt nicht als innergemeinschaftlicher Erwerb beim Lieferanten. Die Entnahme durch den Kunden löst eine innergemeinschaftliche Lieferung beim Lieferanten aus (Eintrag in die Zusammenfassende Meldung). Beim Kunden kommt es zu diesem Zeitpunkt zum innergemeinschaftlichen Erwerb. Eine Registrierung des Lieferanten im anderen EU-Staat kann also entfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzungen für diese Vereinfachung sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Gegenstände gelangen in das Konsignationslager, um zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Unternehmer geliefert zu werden (geplanter Erwerber). Der andere Unternehmer ist auf Grund einer bestehenden Vereinbarung zum Erwerb der Waren berechtigt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Identität und die UID des geplanten Erwerbers sind dem Lieferanten zum Zeitpunkt des Transportes in das Konsignationslager bekannt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Lieferant muss den Transport der Waren in sein Konsignationslager in seiner Zusammenfassenden Meldung melden (mit Hinweis auf die Konsignationslagerregelung) und in einem eigenen Register vermerken.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der liefernde Unternehmer betreibt im Land, wo sich das Konsignationslager befindet, weder sein Unternehmen, noch hat er eine Betriebsstätte.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Lieferung muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Verbringen in das Konsignationslager an den geplanten Erwerber erfolgen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für diese Regelungen ist eine Reihe von Voraussetzungen und Ausnahmen zu beachten. Individuelle Beratung bei diesem speziellen Thema ist jedenfalls erforderlich, wenn Sie beispielsweise planen, ein Konsignationslager bei einem Ihrer Kunden im Ausland einzurichten oder dies bereits erfolgt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 24. Januar 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: sveta - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26295</id>
                        <updated>2020-02-25</updated>
                        <title>Wie wurde die Benutzung von Fahrrädern und E-Bikes durch Dienstnehmer steuerlich besser gestellt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24108/e26295/pic_big/img/ger/_icon_auto_schraeg.png?checksum=33bf02bd7462566d4ed05c84f57b3f2d0d5c235b</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde es Dienstgebern ermöglicht, ihren Mitarbeitern steuerfreie Diensträder zur Verfügung zu stellen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde es Dienstgebern ermöglicht, ihren Mitarbeitern steuerfreie Diensträder zur Verfügung zu stellen. Für die Privatnutzung eines Dienstrades fällt seit Beginn 2020 kein Sachbezug an bzw. kann für E-Bikes auch die Vorsteuer geltend gemacht werden. Voraussetzungen, die für die Behandlung der Diensträder als Betriebsvermögen zu erfüllen sind, sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sachbezug&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten zu benützen, ist ein Sachbezugswert von null anzusetzen. Für Krafträder mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert größer null ist weiterhin ein Sachbezugswert zu ermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorsteuerabzug&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bisher war der Vorsteuerabzug auch im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Miete oder dem Betrieb von Krafträdern ausgeschlossen. Unter einem Kraftrad ist ein Fahrzeug zu verstehen, dessen Fortbewegung nicht ausschließlich durch mechanische Umsetzung der Muskelkraft, sondern ganz oder teilweise durch Motoreneinsatz bewirkt wird. Dabei war nicht entscheidend, mittels welchen Energieträgers der Motor betrieben wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch Fahrräder mit elektrischem (Hilfs)Motor (Elektrofahrräder) sind als Krafträder anzusehen. Bei Krafträdern mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert von 0 g/km (z. B. Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb) ist nun ein Vorsteuerabzug möglich, sofern alle allgemeinen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Africa Studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26296</id>
                        <updated>2020-02-25</updated>
                        <title>Was ist eine Kommanditgesellschaft (KG)?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24108/e26296/pic_big/img/ger/_icon_mann_gruen.png?checksum=cb5f7e5dca2f746f468ed9e4248d43822fd811aa</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Gründung eines Unternehmens durch mehrere Personen ist in verschiedenen Rechtsformen möglich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Gründung eines Unternehmens durch mehrere Personen ist in verschiedenen Rechtsformen möglich. Eine dieser Möglichkeiten ist die &lt;strong&gt;Kommanditgesellschaft (KG)&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KG besteht &lt;strong&gt;mindestens&lt;/strong&gt; aus einem Komplementär und einem Kommanditisten. Die &lt;strong&gt;Komplementäre&lt;/strong&gt; haften unmittelbar, persönlich, unbeschränkt und solidarisch für die Schulden der Gesellschaft, während die Haftung der &lt;strong&gt;Kommanditisten&lt;/strong&gt; mit einer im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme begrenzt ist. Die Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Ohne zumindest einer natürlichen Person als voll haftender Komplementär gelten allerdings bestimmte Sonderregelungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Gründung einer KG müssen die Gesellschafter einen &lt;strong&gt;Gesellschaftsvertrag&lt;/strong&gt; abschließen, für den weder eine bestimmte Form noch ein Notariatsakt vorgeschrieben sind. Die Schriftform ist aber dringend zu empfehlen. Die KG ist von den Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und entsteht, sobald die Eintragung erfolgt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Firma&lt;/strong&gt; einer KG kann als Personen-, Sach- oder Fantasiefirma gebildet werden. Sie muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen und darf keine irreführenden Angaben enthalten. Zudem muss der Zusatz „Kommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung („KG“) aufgenommen werden. Bei freien Berufen gelten Sonderregelungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen ist, wird die KG von &lt;strong&gt;jedem Komplementär geführt und nach außen vertreten&lt;/strong&gt;. Den Kommanditisten stehen hingegen nur bei außerordentlichen Geschäftsfällen bestimmte Mitwirkungsrechte zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gewerbeberechtigung muss auf die Gesellschaft lauten. Die Gesellschaft benötigt einen &lt;strong&gt;gewerberechtlichen&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Geschäftsführer&lt;/strong&gt;, der entweder Komplementär oder ein voll versicherungspflichtiger, zumindest halbtags beschäftigter Arbeitnehmer sein muss.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Komplementäre sind mit wenigen Ausnahmen nach dem GSVG pflichtversichert. Für Kommanditisten gilt die Pflichtversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KG selbst ist ertragsteuerlich &lt;strong&gt;kein Steuersubjekt&lt;/strong&gt;. Nur die Umsatzsteuer ist von der Gesellschaft abzuführen. Der Gewinn der KG wird auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet, die mit ihrem Gewinnanteil einkommensteuerpflichtig sind. Vergütungen an einen Gesellschafter, beispielsweise für Arbeitsleistung oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern, sind in der Regel als vorab zugewiesener Gewinnanteil ebenfalls beim Gesellschafter steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: sdecoret - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26297</id>
                        <updated>2020-02-25</updated>
                        <title>Für welche Fälle wird das neue Finanzamt für Großbetriebe zuständig sein?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24108/e26297/pic_big/img/ger/_icon_haus_euro.png?checksum=f829d4c6299a931954c5e89e1299d795124d3800</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie schon berichtet wird die Finanzverwaltung 2020 neu strukturiert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wie schon berichtet wird die Finanzverwaltung 2020 neu strukturiert. Die gesetzlichen Grundlagen dafür wurden mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) bereits 2019 beschlossen. Eine Änderung, die für den Steuerpflichtigen erkennbar wird, ist, dass ab 1.5.2020 die Steuernummer eine Kombination aus Finanznummer und bisheriger Steuernummer sein wird. Diese Steuernummer wird den Steuerpflichtigen unveränderlich durch sein Steuerleben begleiten. Das heißt, dass in Zukunft bei Zuständigkeitswechsel oder bei Dienststellenwechsel die Steuernummer nicht wie bisher geändert wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit 1.7.2020 wird unter anderem das Finanzamt für Großbetriebe neu eingerichtet. In diesem neuen Finanzamt werden neben dem Prüfdienst (wie bisher) auch eigene Innendienstteams für die Veranlagung und eine eigene Abgabensicherung installiert. Zudem wird die KESt-Erstattung von den Finanz-ämtern Bruck, Eisenstadt und Oberwart übernommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzamt für Großbetriebe wird im Wesentlichen zuständig sein für:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Steuerpflichtige mit mehr als 10 Mio. € Umsatz in den letzten zwei Bilanzen bzw. Erklärungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Körperschaften öffentlichen Rechts mit mindestens einem Betrieb mit mehr als 10 Mio. € Umsatz in den letzten zwei Jahren&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebe, die im länderbezogenen Bericht (VPDG) angeführt sind&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Privatstiftungen, Stiftungen und Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Organschaften, wenn Organträger oder mindestens ein Organ mehr als 10 Mio. € Umsatz erzielen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebe, die sich in begleitender Kontrolle befinden&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gruppenfälle, wenn Gruppenträger oder mindestens ein Gruppenmitglied mehr als 10. Mio € Umsatzerlöse erzielen oder keinen Sitz in Österreich haben&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Finanzdienstleistungsunternehmen, gemeinnützige Bauvereinigungen, Österreichische Nationalbank&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: thodonal - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26298</id>
                        <updated>2020-02-25</updated>
                        <title>Haftet der Arbeitgeber für das Pendlerpauschale?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24108/e26298/pic_big/img/ger/_icon_bus.png?checksum=2ce81385e693ca785417698e9ae99a9e3b0121e6</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro können auf Antrag des Arbeitnehmers im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro können auf Antrag des Arbeitnehmers im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Der dabei ansetzbare Betrag wird mit dem Pendlerrechner der Finanzverwaltung ermittelt. Ergibt eine spätere Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge, dass die Berechnung auf offensichtlich unrichtigen Angaben des Arbeitnehmers basiert, haftet der Arbeitgeber für die Differenz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut den Lohnsteuerrichtlinien sind Angaben beispielsweise dann offensichtlich falsch, wenn die vom Arbeitnehmer angegebene Wohnadresse oder Arbeitsstätte nicht mit den beim Arbeitgeber aufliegenden Informationen übereinstimmen, für die zurückgelegte Strecke ein Werksverkehr eingerichtet ist oder der Arbeitnehmer einen Firmenwagen statt seines privaten Fahrzeuges nutzt. Offensichtlich falsch ist die Berechnung außerdem dann, wenn der Arbeitnehmer einen Tag angegeben hat (z. B. Sonntag), an dem er grundsätzlich nicht arbeitet (kein repräsentativer Tag). Das BMF hat nun klargestellt, dass auch Feiertage grundsätzlich keine repräsentativen Tage sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nicht offensichtlich unrichtig ist eine an sich falsche Berechnung hingegen dann, wenn sich ein dabei berücksichtigter Fahrplan nachträglich geändert hat oder die Angaben zum durchschnittlichen Beginn und Ende der Arbeitszeit bei flexiblen Arbeitszeitmodellen zwar nicht zutreffend, für den Arbeitgeber aber grundsätzlich plausibel waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine generelle Haftung des Arbeitgebers besteht überdies auch dann, wenn das Pendlerpauschale bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wird, obwohl das dafür notwendige Formular L34 nicht vollständig ausgefüllt (mit Berechnung des Pendlerrechners) vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Stockfotos-MG - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26299</id>
                        <updated>2020-02-25</updated>
                        <title>Dienstleistungen an ausländische Kunden: Wie gelingt der Nachweis der Unternehmereigenschaft?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24108/e26299/pic_big/img/ger/_icon_weltkugel.png?checksum=323ab2950d0e333466096c16f7817c910b8bad62</img>
                        
                        
                            <foreword>Werden Dienstleistungen an einen Leistungsempfänger im Ausland erbracht, so ist in vielen Fällen zu unterscheiden, ob es sich beim Empfänger um einen Unternehmer handelt oder nicht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Werden Dienstleistungen an einen Leistungsempfänger im Ausland erbracht, so ist in vielen Fällen zu unterscheiden, ob es sich beim Empfänger um einen Unternehmer handelt oder nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Unternehmern in der EU kann der Nachweis, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist, durch die UID des Kunden erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Drittlandsunternehmen kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft auch auf andere Weise erfolgen, z. B. durch eine Unternehmerbestätigung des Staates, in dem der Unternehmer ansässig und zur Umsatzsteuer erfasst ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der aktuellen Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien ist nun ergänzend angemerkt, dass wenn der Leistungsempfänger über eine Schweizer Unternehmens-Identifikationsnummer mit der UID-Ergänzung &quot;MWST&quot; verfügt und im UID-Register unter Mehrwertsteuerdaten der Status &quot;MWST-Register: aktiv&quot; eingetragen ist, auch ein entsprechender Ausdruck aus diesem UID-Register (&lt;a href=&quot;https://www.uid.admin.ch&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.uid.admin.ch&lt;/a&gt;) einen tauglichen Unternehmernachweis darstellt. Der Leistungserbringer muss in diesem Fall neben der Gültigkeit der UID-Nummer auch den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers auf ihre Richtigkeit überprüfen und dies dokumentieren. Dies gilt für Norwegen sinngemäß (Ausdruck aus dem norwegischen Handelsregister Brønnøyregistrene, &lt;a href=&quot;https://www.brreg.no&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.brreg.no&lt;/a&gt;, aus dem die Eintragung in das Mehrwertsteuerregister hervorgeht).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Victoria - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26300</id>
                        <updated>2020-02-25</updated>
                        <title>Digitalisieren Sie Ihren Kundenkontakt!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24108/e26300/pic_big/img/ger/_icon_laptop_rot.png?checksum=5c4a61718c9a592b33405fb353be6cfd5ce84e7d</img>
                        
                        
                            <foreword>Digitalisierung ist in aller Munde und wird einerseits als große Chance, andererseits aber auch als Risiko für das eigene Geschäftsmodell wahrgenommen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Digitalisierung ist in aller Munde und wird einerseits als große Chance, andererseits aber auch als Risiko für das eigene Geschäftsmodell wahrgenommen. Oft wird Digitalisierung nur als Möglichkeit zur Effizienzsteigerung von firmeninternen Prozessen gesehen. Dabei wird aber übersehen, dass das Unternehmen seine bestehenden digitalen Kontakte zu den eigenen Kunden weder strategisch analysiert noch für die eigene Unternehmensentwicklung nutzt. Dieser Kontakt kann z. B. erfolgen über E-Mails, soziale Netzwerke, die eigene Website, Bewertungsportale, Foren und Chats.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine genaue Betrachtung der digitalen Kundenkontakte bietet die Chance, die Aktivitäten seiner Kunden zum besseren Kundenverständnis analysieren zu können. Dazu ist es erforderlich, alle digitalen Kontaktpunkte zu identifizieren und festzulegen, wie und was man an diesen Kontaktpunkten vom Kunden lernen kann. Dies eröffnet die Möglichkeit, die eigenen Kunden genauer zu bedienen, indem z. B. für den Kunden selektierte Angebote präsentiert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Achten Sie darauf, die digitalen Schnittstellen zu Ihren Kunden nicht nur den großen Plattformanbietern zu überlassen, die sich oft zwischen ein Unternehmen und seine Kunden schieben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: jackfrog - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29832</id>
                        <updated>2020-03-27</updated>
                        <title>Coronavirus: Was bringt der Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24108/e29832/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde ein mit einer Milliarde Euro dotierter Härtefallfonds eingerichtet.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wer wird gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Förderungen aus dem Härtefallfonds können von&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ein-Personen-Unternehmern,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Neuen Selbstständigen (z.B. Trainern, Künstlern),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Freien Dienstnehmern,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Angehörigen der freien Berufe (z.B. Ärzten),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kleinstunternehmern, die Arbeitnehmer im Ausmaß von höchstens zehn Vollzeitäquivalenten beschäftigen, und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gesellschafter, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wann wird gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Härtefall ist gegeben, wenn zumindest einer der folgenden Umstände eingetreten ist:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Unternehmer kann seine laufenden Kosten nicht mehr decken,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Betrieb des Unternehmers ist von einem behördlichen Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz betroffen oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Unternehmer erleidet Umsatzeinbußen von mindestens 50 % verglichen mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres (besteht das Unternehmen kürzer als ein Jahr, kann stattdessen eine Planungsrechnung herangezogen werden).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Förderungen aus dem Härtefallfonds setzen jedenfalls eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb über der Geringfügigkeitsgrenze von € 5.527,92 jährlich voraus. Sofern das Einkommen vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr mehr als 80 % der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen hat, sind Förderungen aus dem Härtefallfonds hingegen ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus stehen unter anderem bei bestehender Mehrfachversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung und bei zusätzlichen Einkünften (zB aus einer unselbstständigen Beschäftigung) über der Geringfügigkeitsgrenze von € 460,66 monatlich ebenfalls keine Förderungen aus dem Härtefallfonds zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in den Förderrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausführlich geregelt und kann tagesaktuell abgerufen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie und in welcher Höhe wird gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Förderungen aus dem Härtefallfonds werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt. Dabei sind sowohl eine einmalige Soforthilfe (sogenannte „Phase 1“) als auch eine zeitlich begrenzte Unterstützungsleistung (sogenannte „Phase 2“) vorgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen Soforthilfe („Phase 1“) können, sofern der Antragsteller einen Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2017 (oder jünger) verfügt, entweder&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;€ 500,- bei einem Nettojahreseinkommen von weniger als € 6.000,- oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;€ 1.000,- bei einem Nettojahreseinkommen ab € 6.000,-&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;als Barzuschuss gewährt werden. Verfügt der Antragsteller über keinen entsprechenden Einkommensteuerbescheid, dann ist die Soforthilfe jedenfalls mit € 500,- gedeckelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die laufende Unterstützungsleistung („Phase 2“) wird voraussichtlich anhand der tatsächlichen Umsatzeinbußen ermittelt und dabei bis zu € 2.000,- monatlich für längstens drei Monate betragen. Die Details dazu werden derzeit noch ausgearbeitet.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie können Förderungen aus dem Härtefallfonds beantragt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Förderungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anträge auf Soforthilfe („Phase 1“) können ab dem 27.03.2020, 17:00 Uhr, elektronisch unter der Internetadresse mein.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefonds.html gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab wann Anträge auf eine laufende Unterstützungsleistung aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) gestellt werden können, steht derzeit noch nicht fest.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 27.03.2020 und können sich kurzfristig ändern.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29833</id>
                        <updated>2020-03-25</updated>
                        <title>Coronavirus: Sonderregelungen des Finanzministeriums</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24108/e29833/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Finanzministerium hat in einer eigenen BMF-Info die aktuellen Sonderregelungen betreffend des Coronavirus dargestellt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat in einer eigenen BMF-Info vom 24.3.2020 die aktuellen Sonderregelungen betreffend des Coronavirus erweitert. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu diesen Regelungen. Die Details finden Sie &lt;a href=&quot;https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&amp;amp;segmentId=f4503251-3d60-466e-89ad-66591d72c218&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;hier&lt;/a&gt; auf der Homepage des Finanzministeriums.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Voraussetzungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für alle Maßnahmen ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine Corona-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählen zB außergewöhnlich hohe Stornierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Voraussetzung für die Anwendung einer Maßnahme ist jeweils, dass die individuelle Betroffenheit sorgfältig geprüft wurde und dass glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Notstand vorliegt, der auf die negativen Auswirkungen Corona-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Das Finanzamt geht mit der Antragstellung davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegt.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einkommensteuer- oder Körperschafsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Steuerpflichtige, die von einer durch das Coronavirus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf &lt;strong&gt;Herabsetzung&lt;/strong&gt; von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das Corona-Virus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung festzusetzenden Höhe nicht bezahlen kann, kann er beim Finanzamt beantragen, die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 &lt;strong&gt;zur Gänze nicht festzusetzen&lt;/strong&gt; oder die Festsetzung auf einen Betrag &lt;strong&gt;zu beschränken&lt;/strong&gt;, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzamt hat zudem von einer &lt;strong&gt;Festsetzung von Nachforderungszinsen&lt;/strong&gt; von Amts wegen Abstand zu nehmen, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der (nach Ablauf des Jahres 2020 erfolgenden) Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen resultieren.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abgabeneinhebung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Steuerpflichtige kann &lt;strong&gt;beantragen&lt;/strong&gt;, die Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben &lt;strong&gt;(Stundung)&lt;/strong&gt; oder deren Entrichtung in &lt;strong&gt;Raten&lt;/strong&gt; zu gewähren. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt eine Stundung bis längstens &lt;strong&gt;30. September 2020&lt;/strong&gt; bzw. eine Ratenzahlung bis &lt;strong&gt;30. September 2020&lt;/strong&gt; zu gewähren. In diesen Fällen kann zudem beantragt werden, von der Festsetzung von Stundungszinsen abzusehen. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit unterbleibt die Festsetzung von Stundungszinsen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt &lt;strong&gt;beantragen&lt;/strong&gt;, einen &lt;strong&gt;bereits festgesetzten&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Säumniszuschlag&lt;/strong&gt; zu stornieren (nicht festzusetzen). Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat die Stornierung zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Fristerstreckung für die Einreichung von Jahres-Abgabenerklärungen 2019&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Jahres-Abgabenerklärungen des Jahres 2019 für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte wären bis Ende April bzw. bis Ende Juni 2020 einzureichen (Anmerkung: Für Abgabenerklärungen, die ein Steuerberater für seinen Klienten einreicht, können andere Fristen gelten). Für die genannten Abgabenerklärungen des Jahres 2019 wird diese Frist allgemein bis &lt;strong&gt;31. August 2020&lt;/strong&gt; erstreckt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abstandnahme von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird generell abgesehen, wenn die Versäumung der Frist vor dem &lt;strong&gt;1. September 2020&lt;/strong&gt; eintritt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einbringung und Bearbeitung der Anträge&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Anträge sind bevorzugt über FinanzOnline einzubringen (Funktion „VZ-Herabsetzung“ oder „Zahlungserleichterungen“). &lt;em&gt;Für Steuerpflichtige, die FinanzOnline nicht verwenden, ist auf der BMF-Homepage ein &lt;strong&gt;Formular &lt;/strong&gt;verfügbar&lt;/em&gt;&lt;em&gt; welches an &lt;/em&gt;&lt;a href=&quot;mailto:corona@bmf.gv.at&quot;&gt;corona@bmf.gv.at&lt;/a&gt;&lt;em&gt; gesendet werden kann.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Sämtliche Anträge zu den oben angeführten Maßnahmen sind von den zuständigen Stellen &lt;strong&gt;sofort&lt;/strong&gt; zu bearbeiten.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 25.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter &lt;a href=&quot;https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus.html&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus.html&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 16. März 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: weyo - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29834</id>
                        <updated>2020-03-25</updated>
                        <title>Corona-Kurzarbeit</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24108/e29834/pic_big/img/ger/icon_mikroskop_gruen.png?checksum=390ed28845ce5b52cb5cfc590b5070c01e1f74ee</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Folgenden finden Sie die Eckpunkte zur sogenannten Corona-Kurzarbeit (bzw. COVID-19-Kurzarbeit).</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Folgenden finden Sie die Eckpunkte zur sogenannten Corona-Kurzarbeit (bzw. COVID-19-Kurzarbeit). Details zu dieser Regelung werden laufend angepasst.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist Kurzarbeit?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Durch Kurzarbeit sollen Arbeitskosten für den Arbeitgeber temporär verringert werden und Kündigungen verhindert werden. Die Normalarbeitszeit wird dabei vorübergehende herabgesetzt (bis zu 90%). Die Beschäftigten erhalten dennoch den Großteil Ihres bisherigen Nettobezuges weiter (Nettoentgeltgarantie). Das Arbeitsmarktservice (AMS) ersetzt dem Arbeitgeber einen Großteil der Mehrkosten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was sind die Eckpunkte?&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Corona-Kurzarbeit kann für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten abgeschlossen werden und kann bei Bedarf um 3 Monate verlängert werden. Die Corona Kurzarbeit kann auch rückwirkend per 1.3.2020 beantragt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Im gesamten &lt;strong&gt;Kurzarbeitszeitszeitraum&lt;/strong&gt; muss die Normalarbeitszeit mindestens 10% betragen, kann jedoch zeitweise auch Null sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zum förderbaren Personenkreis zählen alle Arbeitnehmer, auch &lt;strong&gt;Lehrlinge&lt;/strong&gt; (wenn von Sozialpartnervereinbarung umschlossen) und &lt;strong&gt;ASVG versicherte Mitglieder der geschäftsführenden Organe&lt;/strong&gt;.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Arbeitnehmer sollen ihren &lt;strong&gt;Alturlaub und Zeitguthaben&lt;/strong&gt; vor und während der Kurzarbeit zur Gänze konsumieren. Diesbezüglich ist der Nachweis eines ernstlichen Bemühens erforderlich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Nettoentgeltgarantie&lt;/strong&gt;: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über € 2.685 erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen € 1.700 und € 2.685 erhalten 85%, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter € 1.700 erhalten 90%, Lehrlinge erhalten 100%.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer neben dem &lt;strong&gt;Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit&lt;/strong&gt; zu einem bestimmten Teil auch die &lt;strong&gt;ausfallende Arbeitszeit&lt;/strong&gt; zu vergüten. Die entstandenen&lt;strong&gt; Mehrkosten&lt;/strong&gt; bis zur Höchstbeitragsgrundlage &lt;strong&gt;übernimmt zu einem Großteil das Arbeitsmarktservice&lt;/strong&gt;. Dies betrifft auch die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kündigungen&lt;/strong&gt; während der Kurzarbeit und einen Monat danach sind in der Regel &lt;strong&gt;nicht möglich&lt;/strong&gt;.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Im &lt;strong&gt;Urlaub und Krankenstand&lt;/strong&gt; gebührt das volle Entgelt wie vor der Kurzarbeit.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Was ist erforderlich?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der genaue Verfahrensablauf ist je Bundesland verschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Online-Infos des AMS sind zu finden unter COVID-19-Kurzarbeit mit einem eigenem Rechner für COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auszufüllen sind unter anderem folgende Dokumente:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;„Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder „Sozialpartnervereinbarung-Einzelvereinbarung“&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;AMS Antragsformulare (Corona-19-Kurzarbeit Begehren)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kurze Begründung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Coronavirus)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Individuelle Beratung erforderlich&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Dieser Text umfasst nur die Eckpunkte der neuen Kurzarbeitsregelung. Kurzarbeit ist nicht in jeder Situation die beste Wahl um den aktuellen Herausforderungen zu begegnen. Für Fragen zu Details und für die Beurteilung der Situation Ihres Betriebs ist eine individuelle Beratung unerlässlich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 25.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen und Kontaktdaten finden Sie unter &lt;a title=&quot;AMS&quot; href=&quot;https://www.ams.at&quot;&gt;www.ams.at&lt;/a&gt; und unter &lt;a href=&quot;https://www.wko.at/corona&quot;&gt;www.wko.at/corona&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. März 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29835</id>
                        <updated>2020-03-19</updated>
                        <title>Haben Selbstständige einen Anspruch auf Arbeitslosengeld?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24108/e29835/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Gruppe der Selbstständigen ist nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, sondern kann sich nur freiwillig versichern lassen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Gruppe der Selbstständigen ist nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, sondern kann sich nur freiwillig versichern lassen. Selbstständige, die diese Möglichkeit nicht nutzen, können unter Umständen aber trotzdem einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, falls sie ihre selbstständige Tätigkeit einstellen. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen gegen das Coronavirus kann diese soziale Absicherung gerade für EPU entscheidend sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung ist dabei jedenfalls, dass der Selbstständige vor seiner selbstständigen Tätigkeit als unselbstständig Beschäftigter arbeitslosenversichert war und dadurch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der einmal erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt unbefristet erhalten, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die selbstständige Tätigkeit vor dem 01.01.2009 begonnen wurde, und zwar unabhängig davon, wie lange der Selbstständige arbeitslosenversichert war, oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die selbstständige Tätigkeit nach dem 01.01.2009 begonnen wurde und der Selbstständige mindestens fünf Jahre lang in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn die selbstständige Tätigkeit nach dem 01.01.2009 begonnen wurde und der Selbstständige weniger als fünf Jahre lang arbeitslosenversichert war, bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld zwar grundsätzlich nur für fünf Jahre erhalten. Diese Frist verlängert sich aber um die Dauer der selbstständigen Tätigkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss die selbstständige Tätigkeit eingestellt werden. Der Selbstständige muss eine bestehende Gewerbeberechtigung zumindest ruhend melden und sich bei der SVS abmelden. Dabei kann die Einstellung der selbstständigen Tätigkeit mitunter erhebliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen haben, weshalb im Vorfeld dringend individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater in Anspruch genommen werden sollte. Dabei ist ebenfalls abzuklären, ob die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall überhaupt erfüllt sind. Bevor die selbstständige Tätigkeit eingestellt wird, muss aber unbedingt geprüft werden, ob sich die Liquidität nicht auch durch andere Maßnahmen, etwa durch Förderungen, sicherstellen lässt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 19. März 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29836</id>
                        <updated>2020-03-19</updated>
                        <title>AWS-Überbrückungsgarantien werden ausgeweitet</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24108/e29836/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Austria Wirtschaftsservice (aws) weitet seine Überbrückungsgarantien im Zusammenhang mit der COVID-19 – Krise aus und nimmt Vereinfachungen vor.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Austria Wirtschaftsservice (aws) weitet seine Überbrückungsgarantien im Zusammenhang mit der COVID-19 – Krise aus und nimmt Vereinfachungen vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Eine aws-Garantie ist grundsätzlich:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;eine Garantie der Republik Österreich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;zugunsten eines österreichischen Unternehmens&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;an die Bank&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die Rückzahlung des aufgenommenen Kredits&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;im Ausmaß einer bestimmten Garantiequote&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Eckpunkte:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;gefördert werden Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Wareneinkäufe, Personalkosten) sowie Finanzierungen für die Stundung von bestehenden Kreditlinien&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;an gesunde Unternehmen (keine Tourismusunternehmen -&amp;gt; eigene Förderung über ÖHT), die aufgrund der gegenwärtigen „Coronavirus-Krise“ über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen bzw. deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftragsausfälle oder Marktänderungen beeinträchtigt ist&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Garantielaufzeit beträgt maximal 5 Jahre&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;unterstützt werden bis zu 80 % eines Kredites von bis zu € 2,5 Mio pro KMU (inkl. Verflechtungen)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;keine Kreditsicherheiten erforderlich (auch keine persönliche Haftung der Eigentümer)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Ab sofort wird die aws-Überbrückungsgarantie deutlich ausgebaut und vereinfacht:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Verzicht auf die Verrechnung von Bearbeitungs- und Garantieentgelten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Keine Planungsrechnungen oder Businesspläne erforderlich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Keine Kreditsicherheiten erforderlich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Freiberufliche Tätigkeiten sind ab sofort garantiefähig&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Garantien sind auch für die Stundung von bestehenden Kreditlinien verwendbar&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es wird ein beschleunigtes Verfahren eingeführt, das eine umgehende Garantiezusage ermöglicht.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Alle Ausweitungsmaßnahmen greifen grundsätzlich ab sofort (Ausnahme Schnellverfahren) und betreffen auch die bereits gestellten Förderungsanträge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;HINWEIS:&lt;/strong&gt; Diese Informationen sind auf dem Stand vom 19.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen, weitere Voraussetzungen, Details, die entsprechende Garantierichtlinie und die Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter &lt;a href=&quot;https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 19. März 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: rogerphoto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29837</id>
                        <updated>2020-03-19</updated>
                        <title>Maßnahmenpaket der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) für den Tourismus</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24108/e29837/pic_big/img/ger/icon_koffer_rot.png?checksum=d9aa4526e6ac09bc23f5830c3ee256e19e98d6a9</img>
                        
                        
                            <foreword>Überbrückungsfinanzierungen der Hausbanken können mit Haftungen der ÖHT besichert werden .</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Bundesministerium Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat anlässlich der Coronakrise gemeinsam mit der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) ein Maßnahmenpaket für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Tourismus- und Freizeitwirtschaft geschnürt. Überbrückungsfinanzierungen der Hausbanken können mit Haftungen der ÖHT besichert werden und es erfolgt eine Kostenübernahme der einmaligen Bearbeitungsgebühr und der Haftungsprovision.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Eckpunkte:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Sowohl aktivierungs- als auch nicht aktivierungspflichte Kosten werden gefördert (insbesondere all jene Kosten, welche zu Liquiditätsengpässen auf betrieblicher Ebene führen)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bundeshaftung in Höhe von 80% zur Besicherung neu aufzunehmender Überbrückungskredite (Kontokorrentkredite)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;keine Untergrenze der Haftungssumme; maximal kann eine Überbrückungsfinanzierung in Höhe von € 500.000 mit einer Bundeshaftungsquote in Höhe von 80% besichert werden (maximale Haftungssumme also € 400.000)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die ÖHT Haftung sind keine Sicherheiten beizubringen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Rückzahlungsmodalitäten sind zwischen Unternehmer und Hausbank grundsätzlich frei zu vereinbaren; Laufzeit der Bundeshaftung maximal 36 Monate&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ein erwarteter Rückgang der Umsatzerlöse von mindestens 15% gegenüber dem Vorjahr muss vorliegen bzw. prognostiziert werden&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bearbeitungsgebühr und laufende Haftungsprovision werden vom Bund übernommen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;HINWEIS: &lt;/strong&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 19.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen, weitere Voraussetzungen, Details, notwendige Unterlagen und Informationen zur Antragstellung finden Sie auf der Website der ÖHT &lt;a href=&quot;https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 19. März 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: photo 5000 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29838</id>
                        <updated>2020-03-19</updated>
                        <title>Unterstützungspaket der Österreichischen Kontrollbank (OeKB) für Exporteure</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24108/e29838/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_rot.png?checksum=0837c32f5a7ef5cc75bcf6350a9e56b0a3778f44</img>
                        
                        
                            <foreword>Angesichts der Coronakrise stellt die Österreichische Kontrollbank AG (OeKB) im Auftrag des Bundesministeriums Finanzen österreichischen Exporteuren folgendes Unterstützungspaket zur Verfügung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Angesichts der Coronakrise stellt die Österreichische Kontrollbank AG (OeKB) im Auftrag des Bundesministeriums Finanzen österreichischen Exporteuren folgendes Unterstützungspaket zur Verfügung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Eckpunkte:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Exportunternehmen können einen Kreditrahmen in Höhe von 10 Prozent (Großunternehmen) bzw. 15 Prozent (Klein- und Mittelunternehmen) ihres Exportumsatzes bei der OeKB beantragen. Absolute Obergrenze für den Einzelkredit: € 60 Mio. pro Firmengruppe, keine Untergrenze.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nicht relevant ist, ob das jeweilige Unternehmen bisher schon Kunde bei der OeKB ist und ob ein etwaiger bestehender Kreditrahmen bereits ausgeschöpft ist.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Insgesamt umfasst der ab sofort zur Verfügung stehende Kreditrahmen zwei Milliarden Euro.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Finanzierungen sind vorerst auf zwei Jahre befristet mit der Möglichkeit, diese danach zu verlängern.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Voraussetzung (unter anderem): Nachweis einer bestehenden Exporttätigkeit und dass das Unternehmen bis zum Start der COVID-19-Auswirkungen in Österreich wirtschaftlich gesund war.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Bund ist bereit, Haftungen für 50 bis 70 Prozent dieser Kredite zu übernehmen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Antrag über die Hausbank.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;HINWEIS: &lt;/strong&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 19.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen, weitere Voraussetzungen, Details und notwendige Unterlagen für die Beantragung finden Sie auf der Website der Österreichischen Kontrollbank.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 19. März 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29839</id>
                        <updated>2020-03-23</updated>
                        <title>Coronavirus: Angebote der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24108/e29839/pic_big/img/ger/icon_formular_versichern_rot.png?checksum=c0cf17e8776f0308b7d668739ff4103bec85350c</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bietet auf Ihrer Homepage den SVS-Versicherten bei Bedarf aufgrund des Coronavirus verschiedene Möglichkeiten an.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bietet auf Ihrer Homepage (&lt;a href=&quot;https://www.svs.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.svs.at&lt;/a&gt;) den SVS-Versicherten bei Bedarf aufgrund des Coronavirus folgende Möglichkeiten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- &lt;strong&gt;Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge&lt;/strong&gt;, wenn Zahlungsschwierigkeiten durch die Coronakrise bedingt sind (eigene Erkrankung, Quarantäne, Umsatzeinbruch in einschlägigen Branchen z.B. Veranstaltungssektor, Gastronomie, Hotellerie). Das Zahlungsziel orientiert sich primär nach dem Wunsch des Versicherten und der Dauer der Krise. Beantragung per e-mail an &lt;a href=&quot;mailto:vs@svs.at&quot;&gt;vs@svs.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- &lt;strong&gt;Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage&lt;/strong&gt; aufgrund einer Coronavirus-bedingten Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage. Beantragung per e-mail an &lt;a href=&quot;mailto:vs@svs.at&quot;&gt;vs@svs.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- &lt;strong&gt;Aussetzung der Eintreibungsmaßnahmen&lt;/strong&gt;: Mahnungen von offenen Beitragsforderungen werden bis auf Weiteres ausgesetzt. Von Anträgen auf Einleitung von Exekutionsverfahren sowie Insolvenzverfahren wird Abstand genommen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 23.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter &lt;a href=&quot;https://www.svs.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.svs.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 16. März 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Minerva Studio - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29840</id>
                        <updated>2020-03-23</updated>
                        <title>Coronavirus: Erleichterungen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK)</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24108/e29840/pic_big/img/ger/icon_mikroskop.png?checksum=bf72506a94369bbbec958c5b00905dbcfd678a4f</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert auf ihrer Homepage.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert am 23.3.2020 über folgende Zahlungserleichterungen für österreichische Betriebe:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Stundungen&lt;/strong&gt; für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Für Betriebe die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind, erfolgt eine &lt;strong&gt;automatische Stundung &lt;/strong&gt;der Beiträge.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sonstige Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Ratenzahlung oder Stundung ansuchen. Der &lt;strong&gt;formlose Antrag&lt;/strong&gt; hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt; &lt;strong&gt;Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen&lt;/strong&gt; in den Monaten März, April und Mai 2020:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;In diesen Monaten erfolgen generell keine Einbringungsmaßnahmen wie Exekutionsanträge etc.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für coronabedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;An einer möglichst unbürokratischen Antragseinbringung und Abrechnung wird seitens der ÖGK gearbeitet. Für Unternehmen soll nichts verloren gehen, wenn die entsprechenden Anträge nicht umgehend eingebracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Grundregeln der Lohnverrechnung bleiben weiterhin aufrecht&lt;/strong&gt;:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung müssen weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt erfolgen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind unbedingt rechtzeitig zu übermitteln.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 23.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter &lt;a href=&quot;https://www.gesundheitskasse.at&quot;&gt;https://www.gesundheitskasse.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 23. März 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Aycatcher - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29841</id>
                        <updated>2020-03-16</updated>
                        <title>Coronavirus: Was muss der Arbeitgeber berücksichtigen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24108/e29841/pic_big/img/ger/icon_mann_weiss.png?checksum=569819520e74bf21e6f9cf40245cd1e14562ef45</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Ausbreitung des Coronavirus wirft zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Ausbreitung des Coronavirus wirft zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf. Hier eine Auswahl dazu:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Muss der Arbeitnehmer eine Ansteckung bekannt geben?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Weil die Ansteckung mit dem Coronavirus nach dem Epidemiegesetz meldepflichtig ist, wird davon auszugehen sein, dass der betroffene Arbeitnehmer auch den Arbeitgeber darüber informieren muss.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kann der Arbeitgeber Home-Office anordnen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Arbeitgeber kann die Arbeitsleistung am Wohnsitz des Arbeitnehmers („Home Office“) nur aufgrund eines Versetzungsvorbehaltes oder einer diesbezüglichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag einseitig anordnen. In allen anderen Fällen muss der Arbeitnehmer einer Beschäftigung an seinem Wohnsitz erst zustimmen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kann der Arbeitgeber Zeitausgleich oder Urlaub anordnen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Arbeitgeber kann Urlaub und Zeitausgleich nicht einseitig anordnen, sondern muss dazu eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer treffen. Ohne dessen Einwilligung kann der Arbeitnehmer nur unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie wirken sich die aktuellen Ausgangsbeschränkungen aus?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die von der Bundesregierung verfügten Ausgangsbeschränkungen sehen eine Ausnahme für berufliche Zwecke vor. Der Aufenthalt am Arbeitsort und der Arbeitsweg sind damit grundsätzlich zwar gerechtfertigt, die Arbeitgeber sind aber dennoch dazu angehalten, ihre Arbeitnehmer möglichst an deren Wohnsitz zu beschäftigen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Darf der Arbeitnehmer aus Angst vor einer Ansteckung fernbleiben?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ohne die objektiv drohende Gefahr einer Ansteckung am Arbeitsplatz (zB Krankheitsfall im unmittelbaren Arbeitsumfeld) darf der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht verweigern. Bleibt der Arbeitnehmer ohne Rechtfertigung von der Arbeit fern, verletzt er dadurch seine Dienstpflichten und verwirklicht mitunter einen Entlassungsgrund.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;HINWEIS: &lt;/strong&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 16. März 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29842</id>
                        <updated>2020-03-16</updated>
                        <title>Coronavirus: Wann muss das Entgelt weiter ausbezahlt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24108/e29842/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Dienstverhinderung wegen einer Erkrankung am Coronavirus ist arbeitsrechtlich ein normaler Krankenstand.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Dienstverhinderung wegen einer Erkrankung am Coronavirus ist arbeitsrechtlich ein normaler Krankenstand. Der erkrankte Arbeitnehmer behält deshalb für die gesetzliche Dauer seinen Anspruch auf Ausbezahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber („Entgeltfortzahlung“). Zur Entlastung können Arbeitgeber, die im Durchschnitt höchstens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt einen Zuschuss beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einer behördlich angeordneten Quarantäne wegen Ansteckungsverdacht handelt es sich hingegen um keinen Krankenstand, sondern um eine sonstige Dienstverhinderung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Besteht während einer Quarantäne ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für die Dauer einer behördlich angeordneten Quarantäne im Inland muss der Arbeitgeber gemäß Epidemiegesetz einen Vergütungsbetrag in Höhe des regelmäßig gebührenden Entgelts an den betroffenen Arbeitnehmer ausbezahlen. Nach dem Ende der Quarantäne kann der Arbeitgeber innerhalb von sechs Wochen bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erstattung der ausbezahlten Vergütungsbeträge (einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung) beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Quarantäne im Ausland wird regelmäßig eine Dienstverhinderung aus einem anderen wichtigen Grund sein. Ob und wie lange in einem solchen Fall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, muss anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie wirkt sich eine Betriebsschließung aus?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die inzwischen verfügten Betretungsverbote bedeuten für zahlreiche Arbeitgeber der Handels- und Dienstleistungsbranche eine faktische Schließung des Betriebs. Da es sich dabei aber um keine Maßnahme nach dem Epidemiegesetz handelt, greifen die darin vorgesehenen Ansprüche des Arbeitgebers nicht. Stattdessen wird ein Krisenbewältigungsfonds zur Unterstützung der heimischen Wirtschaft eingerichtet. Wie und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber finanzielle Mittel aus diesem Fonds abrufen wird können, muss allerdings noch abgewartet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Muss das Entgelt bei der Dienstverhinderung aus einem anderen Grund weiter ausbezahlt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer aus einem anderen, mit der Verbreitung des Coronavirus zusammenhängenden Grund (zB Verkehrsbehinderungen) ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert ist. In einem solchen Fall ist das Entgelt grundsätzlich für die Dauer von einer Woche (in begründeten Einzelfällen auch länger) weiter auszuzahlen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;HINWEIS: &lt;/strong&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 16. März 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29843</id>
                        <updated>2020-03-16</updated>
                        <title>Coronavirus: Was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Schulschließungen beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24108/e29843/pic_big/img/ger/icon_gesicht_maedchen.png?checksum=ca741fedfb3780ba66f3dea419f664c44ed3f3dc</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die für Kinder unter 14 Jahren betreuungspflichtig sind, eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu drei Wochen vereinbaren („Sonderbetreuungszeit“).</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die für Kinder unter 14 Jahren betreuungspflichtig sind, eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu drei Wochen vereinbaren („Sonderbetreuungszeit“). Im Falle einer solchen Vereinbarung erhält der Arbeitgeber bis zum Beginn der Osterferien ein Drittel der währenddessen anfallenden Lohnkosten (begrenzt mit der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage) ersetzt. Der Ersatz muss innerhalb von sechs Wochen ab Aufhebung der Schulschließungen bei der zuständigen Abgabenbehörde beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ohne eine solche Vereinbarung kann die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren ein persönlicher Dienstverhinderungsgrund sein, wenn keine anderen Betreuungsmöglichkeiten gegeben sind. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer zwar fernbleiben, behält seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aber grundsätzlich nur für die Dauer von bis zu einer Woche.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;HINWEIS: &lt;/strong&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 16. März 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e24093</id> 
                <title>Februar 2020</title>
                
                    <entry>
                        <id>e26313</id>
                        <updated>2020-01-24</updated>
                        <title>Was ist zum Thema Steuern im Regierungsprogramm 2020-2024 vorgesehen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24093/e26313/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Regierungsprogramm 2020-2024 sind unter anderem auch die geplanten Änderungen im Bereich Steuern dargestellt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Regierungsprogramm 2020-2024 sind unter anderem auch die geplanten Änderungen im Bereich Steuern dargestellt. Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Übersicht über ausgewählte Gesetzesvorhaben:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Steuerentlastung&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;In der Einkommensteuer sollen die erste, zweite und dritte Stufe des Tarifs reduziert werden: von 25 % auf 20 %, 35 % auf 30 % und 42 % auf 40 %.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Untergrenze des Familienbonus Plus soll von € 250,00 auf € 350,00 pro Kind und der Gesamtbetrag von € 1.500,00 auf € 1.750,00 pro Kind erhöht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für die Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags sollen Investitionen erst ab € 100.000,00 notwendig sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Körperschaftsteuersatz soll von 25 % auf 21 % gesenkt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ökologische bzw. ethische Investitionen sollen von der KESt befreit werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gewinnbeteiligungen der Belegschaft sollen steuerlich begünstigt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ein Maßnahmenbündel soll Einkünfte aus Landwirtschaft entlasten, wie z. B. die Erhöhung der Buchführungsgrenzen auf € 700.000,00 oder eine 3-Jahres-Verteilung für Gewinne in der Landwirtschaft.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner soll die Möglichkeit eines Gewinnrücktrags geschaffen werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Ökosoziale Marktwirtschaft&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Flugticketabgabe soll auf € 12,00 vereinheitlicht werden (Erhöhung von Kurzstrecke und Mittelstrecke, Senkung der Langstrecke).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der NoVA und Überarbeitung CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Formel ohne Deckelung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Maßnahmen gegen den Tanktourismus und Lkw-Schwerverkehr aus dem Ausland&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ökologisierung der Lkw-Maut, des Dienstwagenprivilegs für neue Dienstwägen und des Pendlerpauschales&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bis 2022 sollen aufkommensneutral klimaschädliche Emissionen bepreist und Unternehmen sowie Private sektoral entlastet werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Steuerstrukturreform&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Neukodifizierung des Einkommensteuerrechts&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vereinfachung der Besteuerung und des Feststellungsverfahrens von Personengesellschaften&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zusammenlegung der Einkunftsarten Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zusammenfassung von Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen unter dem Begriff abzugsfähige Privatausgaben&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Prüfung der Anpassung der Grenzbeträge der Progressionsstufen auf Basis der Inflation der Vorjahre (kalte Progression)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Weitere Vorhaben&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Eine Behaltefrist für eine Kapitalertragsteuerbefreiung für Kursgewinne bei Wertpapieren und Fondsprodukten soll erarbeitet werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Prüfung der Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen und ein Steueranreizmodell für die österreichische Filmproduktion&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Senkung des USt-Satzes für Damenhygieneartikel&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Steuerliche Begünstigung von Unterstützungsleistungen von umweltfreundlicher betrieblicher Mobilität von Mitarbeitern (z. B. Radfahren, Elektroräder)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Umstrukturierung und Anpassung der Tabaksteuer&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Prüfung der Abschaffung der Mindestkörperschaftsteuer&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Abschaffung der Schaumweinsteuer&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Evaluierung der Regelung zur Einlagenrückzahlung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Prüfung der Regelungen im Bereich der Abschreibungsmethoden&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unternehmen sollen einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer Betriebsprüfung haben, soweit es bestehende Prüfkapazitäten zulassen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Suche nach praktikablen Regelungen zur Abgrenzung von Dienst- und Werkverträgen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vereinfachung der Lohnverrechnung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Abschaffung der Veröffentlichungspflicht in Papierform in der Wiener Zeitung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Senkung des GmbH-Mindeststammkapitals auf € 10.000,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Leichtere Absetzbarkeit von Arbeitszimmern&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der Freigrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) auf € 1.000,00. Eine weitere Erhöhung auf € 1.500,00 für geringwertige Wirtschaftsgüter mit besonderer Energieeffizienzklasse ist geplant.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zudem sollen weiter Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug gesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Umsetzung der geplanten Gesetzesvorhaben bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 24. Januar 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: visualpower - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26314</id>
                        <updated>2020-01-24</updated>
                        <title>Wie kann ich den Familienbonus Plus bei der Veranlagung 2019 steuerlich geltend machen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24093/e26314/pic_big/img/ger/icon_kinderwagen.png?checksum=4b00d55b04236fc419ceaf677b932e0ddeb6dcb9</img>
                        
                        
                            <foreword>Was sind die wesentlichen Eckdaten zum Familienbonus Plus?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Was sind die wesentlichen Eckdaten zum Familienbonus Plus?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von € 125,00 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe (€ 1.500,00 pro Jahr). Als Absetzbetrag vermindert er unmittelbar die Einkommensteuer, er kann jedoch nicht zu einer Negativsteuer führen. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 41,68 pro Monat und Kind (€ 500,16 pro Jahr).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner können wahlweise den Familienbonus Plus zur Gänze in Anspruch nehmen. (Ehe)Partner können den Familienbonus Plus aber auch je zur Hälfte von der Steuer abziehen. Wenn der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (beispielsweise bei getrennt lebenden Eltern), so kann entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, den Familienbonus Plus zur Gänze, oder beide je zur Hälfte absetzen. Kommt bei getrennt lebenden Partnern ein Elternteil überwiegend für die bis 2018 steuerlich begünstigte Kindesbetreuung (für Kinder bis zum 10. Lebensjahr) auf, und leistet dieser dafür mindestens € 1.000,00 pro Jahr, so kann in den Jahren 2019 bis 2021 der Familienbonus Plus auch im Verhältnis € 1.350,00/€ 150,00 aufgeteilt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Kinder, die in anderen EU-/EWR-Ländern oder in der Schweiz leben, werden die Beträge auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus alle zwei Jahre angepasst. Für Kinder in Drittländern steht kein Familienbonus zu.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie kann der Familienbonus Plus bei der Veranlagung beantragt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Familienbonus Plus kann im Rahmen der Steuererklärungen 2019 beantragt werden. Auch dann, wenn der Arbeitgeber den Familienbonus Plus bereits laufend in der Lohnverrechnung berücksichtigt hat und man eine Steuererklärung abgibt, sollte darauf nicht vergessen werden, da es sonst zu einer Nachversteuerung kommt. Das Formular L1k wurde entsprechend ergänzt und es kann dort je Kind der entsprechende Antrag gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn im Jahr 2019 besondere Verhältnisse eine monatliche Betrachtung des Familienbonus Plus notwendig machen oder eine 90 %/10 %-Aufteilung beantragt wird, ist eine weitere Beilage auszufüllen. Dies ist insbesondere gegeben bei folgenden Sachverhalten:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Trennung der (Ehe-)Partner&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Begründung einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Begründung einer Lebensgemeinschaft, die im Jahr 2019 mehr als sechs Monate bestanden hat&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Änderung des Wohnsitzstaates des Kindes&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unterhaltszahlungen für das Kind wurden nicht in vollem Umfang geleistet&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Tod des (Ehe-)Partners/der (Ehe-)Partnerin&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;90 %/10 %-Aufteilung.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Januar 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: jackfrog - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26315</id>
                        <updated>2020-01-24</updated>
                        <title>Droht Schadenersatz bei Rücknahme einer Einstellungszusage?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24093/e26315/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=09fb330fcddaa419525e0ebff9bde60bd4ea57b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Bereits eine formlose Einstellungszusage, die etwa im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs gegeben wird, ist regelmäßig als Dienstvertrag rechtsverbindlich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bereits eine formlose Einstellungszusage, die etwa im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs gegeben wird, ist regelmäßig als Dienstvertrag rechtsverbindlich. Die Rücknahme einer solchen Zusage vor dem eigentlichen Dienstantritt ist deshalb oft nur noch eingeschränkt möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ohne Weiteres darf eine verbindlich gewordene Einstellungszusage nur dann zurückgenommen werden, wenn eine Probezeit entweder vereinbart wurde oder kollektivvertraglich vorgegeben ist (die bloße Zulässigkeit einer Probezeit reicht nicht aus). Gerade bei der formlosen Zusage im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs wird diesbezüglich aber meist keine Vereinbarung getroffen. Sofern auch der anzuwendende Kollektivvertrag keine Probezeit vorgibt, ist die Rücknahme nur noch aus einem der für Dienstverträge vorgesehenen Rücktrittsgründe zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Rücktritt von einem Angestelltendienstverhältnis ist dabei gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer, ohne durch ein unabwendbares Hindernis (z. B. Krankheit) daran gehindert zu sein, den Dienst nicht wie vereinbart antritt oder sich der Dienstantritt in Folge eines solchen Hindernisses um mehr als 14 Tage verzögert. Auch ein verwirklichter Entlassungsgrund (z. B. Vertrauensunwürdigkeit) berechtigt zum Rücktritt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einem Arbeiterdienstverhältnis setzt ein Rücktritt hingegen voraus, dass die Arbeitsleistung nicht zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort oder auf die vereinbarte Weise erbracht wird. Der Arbeitgeber muss dabei jedenfalls eine angemessene Nachfrist einräumen, um dem Arbeitnehmer die nachträgliche Vertragserfüllung doch noch zu ermöglichen. Entspricht der Grund für den Rücktritt allerdings einem Austritts- oder Entlassungsgrund, dann muss keine Nachfrist gewährt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch eine unberechtigte Rücknahme wird der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig. Die Höhe des Schadenersatzes entspricht dem vereinbarten Entgelt bis zum Ablauf der jeweils geltenden Kündigungsfrist („Kündigungsentschädigung“).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Arbeitgeber sollte deshalb schon bei der Einstellungszusage immer auch eine Probezeit mit dem Arbeitnehmer vereinbaren. Für den Einzelfall ist es zudem ratsam, Beratung in Anspruch zu nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Januar 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Thissatan - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26316</id>
                        <updated>2020-01-24</updated>
                        <title>Was muss im Februar zusätzlich gemeldet werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24093/e26316/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_weiss.png?checksum=b797a381579e43cc2404958fad3df7f50117e662</img>
                        
                        
                            <foreword>Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:
Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2019 in elektronischer Form bis Ende Februar 2020 an das Finanzamt melden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer müssen die &lt;strong&gt;Jahreslohnzettel&lt;/strong&gt; ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2019 in elektronischer Form bis Ende Februar 2020 an das Finanzamt melden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer müssen auch &lt;strong&gt;Zahlungen, die für bestimmte Leistungen&lt;/strong&gt; (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2019 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2020 gemeldet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000,00 pro Kalenderjahr) müssen &lt;strong&gt;Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar&lt;/strong&gt; dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bis Ende Februar sind die &lt;strong&gt;Schwerarbeitsmeldungen&lt;/strong&gt; für das Jahr 2019 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bestimmte Beträge (z. B. Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn &lt;strong&gt;die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden&lt;/strong&gt;. Die Meldung für 2019 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2020 zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;signierte Jahresbeleg&lt;/strong&gt; der Registrierkasse zum Jahresende 2019 ist verpflichtend bis spätestens 15. Februar 2020 (laut BMF-Info) zu &lt;strong&gt;überprüfen&lt;/strong&gt;. Dies kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Januar 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26317</id>
                        <updated>2020-01-24</updated>
                        <title>Wann ist eine Umsatzsteuervoranmeldung monatlich oder vierteljährlich abzugeben?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24093/e26317/pic_big/img/ger/icon_formular.png?checksum=b7cc818e225f527f36942d128b35c037b96687db</img>
                        
                        
                            <foreword>Hat ein Unternehmer im Vorjahr mehr als € 100.000,00 Umsatz erzielt, so ist eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) monatlich zu erstellen und beim Finanzamt grundsätzlich elektronisch einzureichen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Hat ein Unternehmer im Vorjahr mehr als € 100.000,00 Umsatz erzielt, so ist eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) monatlich zu erstellen und beim Finanzamt grundsätzlich elektronisch einzureichen. Die Vorauszahlung ist monatlich zu entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Vorjahresumsätzen bis zu einer Höhe von € 100.000,00 ist die UVA je Quartal zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Auch die Vorauszahlung ist je Quartal zu entrichten. Durch fristgerechte Abgabe einer UVA für den ersten Kalendermonat des Veranlagungszeitraums kann man jedoch freiwillig die Abgabe von monatlichen UVAs für das gesamte Jahr wählen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Unternehmer, deren Umsätze im Vorjahr € 35.000,00 nicht überstiegen haben, entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung (außer bei einem Vorsteuer-Überschuss oder man wird vom Finanzamt dazu aufgefordert), wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder auch wenn sich für einen Voranmeldungszeitraum gar keine Vorauszahlung ergibt. Die UVA ist jedoch aufzubewahren. Für die genannte Umsatzgrenze bleiben bestimmte steuerfreie Umsätze außer Ansatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kleinunternehmer, die die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen (keine Option zur Regelbesteuerung), haben in der Regel keine UVA abzugeben und keine Umsatzsteuer zu entrichten. Ausnahmen bestehen hier z. B., wenn eine Steuerschuld auf den Unternehmer übergeht, er die Erwerbsschwelle überschreitet oder auf sie verzichtet, bei Steuerschuld kraft Rechnungslegung und bei Anwendung der Differenzbesteuerung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Januar 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Sabine Naumann - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26318</id>
                        <updated>2020-01-24</updated>
                        <title>Tipps für Ihr Gespräch mit der Bank</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24093/e26318/pic_big/img/ger/icon_mann_weiss.png?checksum=569819520e74bf21e6f9cf40245cd1e14562ef45</img>
                        
                        
                            <foreword>Eine Bank ist ein gewinnorientiertes Unternehmen, das Dienstleistungen verrichtet und Gelder verwahrt. Die Bank ist für Ihr Unternehmen der Lieferant für die Ware „Geld“.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eine Bank ist ein gewinnorientiertes Unternehmen, das Dienstleistungen verrichtet und Gelder verwahrt. Die Bank ist für Ihr Unternehmen der Lieferant für die Ware „Geld“.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;ideale Kommunikation&lt;/strong&gt; mit Ihrer Bank sollte begonnen haben, lange bevor Sie tatsächlich einen neuen Kredit brauchen. Wie bei jeder Geschäftsbeziehung ist eine solide Vertrauensbasis von Vorteil. Um ein tragfähiges Vertrauensverhältnis aufzubauen, sollten Sie&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;mit Ihrer Bank auch dann regelmäßig Kontakt pflegen, wenn Sie aktuell keinen Finanzierungsbedarf haben,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ihre Bank frühzeitig in Ihre Zukunftspläne einbinden und nicht vor vollendete Tatsachen stellen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die mit Ihrer Bank geschlossenen Vereinbarungen und Verträge einhalten.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bei &lt;strong&gt;konkretem Finanzierungs- oder Veranlagungsbedarf&lt;/strong&gt; empfiehlt es sich, mit mehreren Banken zu verhandeln: Wägen Sie aber auch hier Kosten und Nutzen sorgfältig ab. Ein ständiger kurzfristiger Bankenwechsel und intensives Feilschen um jeden Cent kann Ihrem Image schaden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Januar 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: jackfrog - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e24076</id> 
                <title>Jänner 2020</title>
                
                    <entry>
                        <id>e26319</id>
                        <updated>2020-01-09</updated>
                        <title>Was ist zum Thema Steuern im Regierungsprogramm 2020-2024 vorgesehen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24076/e26319/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Regierungsprogramm 2020-2024 sind unter anderem auch die geplanten Änderungen im Bereich Steuern dargestellt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Regierungsprogramm 2020-2024 sind unter anderem auch die geplanten Änderungen im Bereich Steuern dargestellt. Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Übersicht über ausgewählte Gesetzesvorhaben:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Steuerentlastung&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;In der Einkommensteuer sollen die erste, zweite und dritte Stufe des Tarifs reduziert werden: von 25 % auf 20 %, 35 % auf 30 % und 42 % auf 40 %.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Untergrenze des Familienbonus Plus soll von € 250 auf € 350 pro Kind und der Gesamtbetrages von € 1.500 auf € 1.750 Euro pro Kind erhöht werden&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für die Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrages sollen Investitionen erst ab € 100.000 notwendig sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Körperschaftsteuersatz soll von 25 % auf 21 % gesenkt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ökologische bzw. ethische Investitionen sollen von der KESt befreit werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gewinnbeteiligungen der Belegschaft sollen steuerlich begünstigt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ein Maßnahmenbündel soll Einkünfte aus Landwirtschaft entlasten, wie z. B. die Erhöhung der Buchführungsgrenzen auf € 700.000 oder einer 3-Jahres-Verteilung für Gewinne in der Landwirtschaft.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für Einnahmen-Ausgabenrechner soll die Möglichkeit eines Gewinnrücktrages geschaffen werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Ökosoziale Marktwirtschaft&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Flugticketabgabe soll auf € 12 vereinheitlicht werden (Erhöhung von Kurzstrecke und Mittelstrecke, Senkung der Langstrecke).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der NoVA und Überarbeitung CO2-Formel ohne Deckelung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Maßnahmen gegen den Tanktourismus und LKW-Schwerverkehr aus dem Ausland&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ökologisierung der LKW-Maut, des Dienstwagenprivilegs für neue Dienstwägen und des Pendlerpauschales&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bis 2022 sollen aufkommensneutral klimaschädliche Emissionen bepreist und Unternehmen sowie Private sektoral entlastet werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Steuerstrukturreform&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Neukodifizierung des Einkommensteuerrechtes&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vereinfachung der Besteuerung und des Feststellungsverfahrens von Personengesellschaften&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zusammenlegung der Einkunftsarten Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zusammenfassung von Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen unter dem Begriff abzugsfähige Privatausgaben&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Prüfung der Anpassung der Grenzbeträge der Progressionsstufen auf Basis der Inflation der Vorjahre (kalte Progression)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Weitere Vorhaben&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Eine Behaltefrist für eine Kapitalertragsteuerbefreiung für Kursgewinne bei Wertpapieren und Fondsprodukten soll erarbeitet werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Prüfung der Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen und ein Steueranreizmodell für die österreichische Filmproduktion&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Senkung des USt-Satzes für Damenhygieneartikel&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Steuerliche Begünstigung von Unterstützungsleistungen von umweltfreundlicher betrieblicher Mobilität von Mitarbeitern (z. B. Radfahren, Elektroräder)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Umstrukturierung und Anpassung der Tabaksteuer&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Prüfung der Abschaffung der Mindestkörperschaftsteuer&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Abschaffung der Schaumweinsteuer&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Evaluierung der Regelung zur Einlagenrückzahlung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Prüfung der Regelungen im Bereich der Abschreibungsmethoden&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unternehmen sollen einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer Betriebsprüfung haben, soweit es bestehende Prüfkapazitäten zulassen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Suche nach praktikablen Regelungen zur Abgrenzung von Dienst- und Werkverträgen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vereinfachung der Lohnverrechnung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Abschaffung der Veröffentlichungspflicht in Papierform in der Wiener Zeitung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Senkung des GmbH-Mindeststammkapitals auf € 10.000&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Leichtere Absetzbarkeit von Arbeitszimmern&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der Freigrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) auf € 1.000. Eine weitere Erhöhung auf € 1.500 für GWG mit besonderer Energieeffizienzklasse ist geplant.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zudem sollen weiter Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug gesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Umsetzung der geplanten Gesetzesvorhaben bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;&lt;p&gt;Bild: EtiAmmos - stock.adobe.com&lt;/p&gt;&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26320</id>
                        <updated>2019-12-19</updated>
                        <title>Was gibt es Neues bei den Steuern zum Jahresbeginn?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24076/e26320/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Jahresbeginn bringt eine Fülle von steuerlichen Änderungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Jahresbeginn bringt eine Fülle von steuerlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Änderungen:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einkommensteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Niedrige Einkommen werden bei der Veranlagung für das Jahr 2020 durch eine Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages bzw. Pensionistenabsetzbetrages entlastet. Kleinunternehmer (Umsatz bis € 35.000,00) mit bestimmten Einkünften können bezogen auf die Einkommensteuer eine neue Pauschalierung in Anspruch nehmen. Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wurde von € 400,00 auf € 800,00 angehoben. Bei betrieblichen Einkünften gilt dies für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen. Die Pflichtveranlagungstatbestände bei beschränkt Steuerpflichtigen wurden erweitert.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;In der &lt;strong&gt;Umsatzsteuer&lt;/strong&gt; wurden das Reihengeschäft, die Zuordnung der bewegten Lieferung und das grenzüberschreitende Konsignationslager einheitlich normiert. Elektronische Publikationen unterliegen nun einem Steuersatz von 10 %, statt bisher 20 %. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist seit Jahresbeginn die Mitteilung der UID vom Kunden an deren Lieferanten und die Abgabe der ZM durch den Lieferanten eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Die Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmern in der Umsatzsteuer wurde von € 30.000,00 auf € 35.000,00 angehoben. Online-Plattformen müssen bei bestimmten Umsätzen Informationen für die Abgabenerhebung aufzeichnen und elektronisch übermitteln. Große Konzerne haben 5 % ihrer digitalen Werbeumsätze in Österreich als Digitalsteuer abzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Lohnverrechnung – Mitarbeiterkosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Auflösungsabgabe für den Dienstgeber entfällt, und zwar, wenn das Ende der Beschäftigung eines Mitarbeiters, ausgelöst durch z. B. eine Arbeitgeberkündigung oder einvernehmliche Auflösung, nach dem 31.12.2019 liegt. Der Nachtschwerarbeitsbeitrag wird auf 3,8 % erhöht. Der Zuschlag gemäß des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) wird auf 0,20 % reduziert (bisher 0,35 %). Die neuen Sachbezugswerte für Dienstwohnungen sind zu beachten, der Zinssatz für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen bleibt mit 0,5 % gleich wie im Vorjahr. Sonstige Bezüge, die mit den festen Steuersätzen behandelt werden können, sind nun mit dem Jahressechstel fix begrenzt (verpflichtende Aufrollung). Ab Jahresbeginn besteht auch Lohnsteuerabzugspflicht für ausländische Dienstgeber ohne Betriebsstätte in Österreich, wenn unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 19. Dezember 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: EtiAmmos - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26321</id>
                        <updated>2019-12-19</updated>
                        <title>Was ändert sich ab 2020 bei der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24076/e26321/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=ff1ca1a61d7e90156a74bc14cc7f1ac5c9353229</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer war auch bisher schon einmal jährlich festzustellen und bei Änderungen entsprechend neu zu melden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Sorgfaltspflichten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer war auch bisher schon einmal jährlich festzustellen und bei Änderungen entsprechend neu zu melden. Die dabei geltenden Sorgfaltspflichten laut WiEReG werden ab 10.01.2020 nun ausführlicher beschrieben. Klargestellt wird, dass angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zu erheben sind. Diese Informationen können aus öffentlichen Registern (insbesondere Firmenbuch) und privaten Urkunden (z. B. Gesellschafts-, Stimmbindungs- oder Treuhandverträgen) gewonnen werden. Außerdem sind genaue Angaben zu der Art des wirtschaftlichen Eigentums (z. B. Beteiligungsausmaß oder Stimmrechte) vorzulegen. Zugleich werden die flankierenden Straftatbestände konkretisiert und erweitert. Neu ist dabei etwa, dass bei einem Verstoß gegen die fünfjährige Aufbewahrungspflicht für relevante Dokumente und Informationen empfindliche Geldstrafen drohen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Subsidiäre Meldung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sofern keine andere natürliche Person die Voraussetzungen erfüllt, waren ersatzweise auch schon bisher die Geschäftsführer der Gesellschaft zu melden. Ab 10.01.2020 muss bei dieser subsidiären Meldung außerdem gemeldet werden, ob die Gesellschaft tatsächlich keine wirtschaftlichen Eigentümer hat oder diese trotz Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht festgestellt werden konnten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Öffentliche Einsichtnahme&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 10.01.2020 kann jeder kostenpflichtige Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer anfordern. Bestimmte Informationen (wie beispielsweise Beteiligungshöhe, Ausmaß der Stimmrechte, Adressen der wirtschaftliche Eigentümer) werden in diesen Auszügen allerdings nicht offengelegt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Weitere wichtige Änderungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neu ist auch, dass bei Treuhandverhältnissen künftig der kontrollierte Gesellschaftsanteil angegeben werden muss. Außerdem wird der Anwendungsbereich des WiEReG auf ausländische Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, die im Inland geschäftlich tätig sind oder Liegenschaften erwerben, erweitert. Ab dem 10.11.2020 erhalten berufsmäßige Parteienvertreter (z. B. Steuerberater) zudem die Möglichkeit, alle Dokumente, die zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer notwendig sind (z. B. Organigramm, Gesellschafts-, Stimmbindungs-, Treuhandvertrag), als sogenanntes &quot;Compliance Package&quot; über das Unternehmensserviceportal einzureichen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 19. Dezember 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: nmann77 - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26322</id>
                        <updated>2019-12-19</updated>
                        <title>Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ohne Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24076/e26322/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=ff1ca1a61d7e90156a74bc14cc7f1ac5c9353229</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie bereits berichtet, wurden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 2020 erweitert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wie bereits berichtet, wurden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 2020 erweitert. Die Steuerbefreiung kommt unter anderem nicht zur Anwendung, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nicht nachgekommen ist oder sein Versäumnis nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet hat. Die Rechtsmeinung des Finanzministeriums dazu ist, dass wenn keine oder nur eine unvollständige oder unrichtige Zusammenfassende Meldung für die Lieferung abgegeben wird, die innergemeinschaftliche Lieferung steuerpflichtig ist. Abweichend davon ist die Steuerbefreiung dennoch zu gewähren, wenn der liefernde Unternehmer sein Versäumnis (Nichtabgabe, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit) zur Zufriedenheit der zuständigen Steuerbehörde ordnungsgemäß begründet und die Zusammenfassende Meldung entsprechend berichtigt bzw. nachträglich abgibt. Eine ordnungsgemäße Begründung kann beispielsweise in Fällen vorliegen, wenn bei erfolgter Umgründung des Erwerbers versehentlich dessen alte UID Nummer verwendet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;In welchem Meldezeitraum ist eine innergemeinschaftliche Lieferung einzutragen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Summe der Bemessungsgrundlagen der an den Erwerber im entsprechenden Meldezeitraum ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen in die ZM einzutragen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Ausschlaggebend für welchen Meldezeitraum eine Lieferung in die Zusammenfassende Meldung einzutragen ist, ist also das Datum der Ausführung der Lieferung. Das Datum der Rechnung oder der Eingang der Zahlung am Bankkonto ist hingegen nicht relevant. Dies gilt sowohl für Sollversteuerer als auch für Istversteuerer.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie und bis wann ist die ZM zu übermitteln?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen. Die Ausgabe einer entsprechenden Datei mit den notwendigen Informationen erfolgt meist aus der Buchhaltungssoftware. Die in der ZM enthaltenen Informationen tauschen die Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander aus. Eine ZM ist monatlich abzugeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermittelt. Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es auch bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM. Die Übermittlung hat in beiden Fällen &lt;strong&gt;bis zum Ende des Folgemonats &lt;/strong&gt;zu erfolgen. Beachten Sie, dass dies 15 Tage früher ist als der UVA-Abgabe-Zeitpunkt. Die ZM z. B. für den Monat Jänner 2020 ist also bis spätestens 29. Februar 2020 zu übermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Strafen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die ZM gilt als Abgabenerklärung. Ihre Einreichung kann daher mit einer Zwangsstrafe von bis zu € 5.000,00 erzwungen werden. Wird die ZM zu spät abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (höchstens € 2.200,00). Zudem kann nun ab 2020 die Steuerfreiheit der Lieferung versagt werden, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer (ZM) nicht korrekt nachgekommen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 19. Dezember 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: kamonrat - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26323</id>
                        <updated>2019-12-19</updated>
                        <title>Wie ist der Sachbezug für KFZ mit geringen CO2-Emissionen für 2020 geregelt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24076/e26323/pic_big/img/ger/icon_auto_schleudert.png?checksum=7ec4f884f398c108a3f6e7db29e37a0839dd4767</img>
                        
                        
                            <foreword>Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein Firmen-Kfz privat zu nutzen, so ist grundsätzlich ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten zu versteuern.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein Firmen-Kfz privat zu nutzen, so ist grundsätzlich ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 960,00 monatlich, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern. Für Kraftfahrzeuge mit einem geringen CO2-Emissionswert sind jedoch nur 1,5 % bzw. maximal € 720,00 anzusetzen. In einer eigenen Info weist nun das BMF darauf hin, was bei Anschaffungen in 2020 gilt:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erstzulassung des Pkw bis zum 31.3.2020&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Es gilt die Grenze bei 118 g CO2/km bezogen auf das NEFZ-Prüfverfahren (alte Sachbezugswerteverordnung).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erstzulassung des Pkw ab dem 1.4.2020&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ist der WLTP-Emissionswert im Typen- bzw. Zulassungsschein ausgewiesen, gilt die neue Grenze von 141 g CO2/km (neue Sachbezugswerteverordnung).Ist der WLTP-Emissionswert im Typen- bzw. Zulassungsschein NICHT ausgewiesen, gilt die Grenze von 118 g CO2/km entsprechend der alten Sachbezugswerteverordnung. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 19. Dezember 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Rasulov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26324</id>
                        <updated>2019-12-19</updated>
                        <title>Platz schaffen im Regal: Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24076/e26324/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_gruen.png?checksum=f9bce6f2edd77f25913c36065b8a59949b63834d</img>
                        
                        
                            <foreword>Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist am Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Unterlagen, die in einem für die Abgabenerhebung betreffenden anhängigen Verfahren von Bedeutung sind oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen, verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen, wie z. B.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;22 Jahre: Für Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes betreffen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;10 Jahre: Für alle Aufzeichnungen, die bei Inanspruchnahme des sogenannten Mini-One-Stop-Shop zu führen sind.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte und Arbeitsverträge sollten länger aufgehoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf unbefristet auf-bewahrt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 19. Dezember 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: photo 5000 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26325</id>
                        <updated>2019-12-19</updated>
                        <title>GSVG-Sozialversicherungswerte für 2020</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24076/e26325/pic_big/img/ger/icon_mann_weiss.png?checksum=569819520e74bf21e6f9cf40245cd1e14562ef45</img>
                        
                        
                            <foreword>Werte für Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Krankenversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beitragssatz&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;6,80 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.265,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 75.180,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 460,66&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.527,92&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Pensionsversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beitragssatz&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;18,50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.265,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 75.180,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 574,36&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.892,32&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Unfallversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beitrag zur Unfallversicherung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 10,09&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 121,08&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 19. Dezember 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ra2 studio - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26326</id>
                        <updated>2019-12-19</updated>
                        <title>Wie lauten Ihre guten Vorsätze für Ihr Unternehmen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24076/e26326/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_rot.png?checksum=0837c32f5a7ef5cc75bcf6350a9e56b0a3778f44</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Jahreswechsel ist traditionell die Zeit der guten Vorsätze.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Jahreswechsel ist traditionell die Zeit der guten Vorsätze. Im Jänner sind Fitnessstudios gut besucht und viele versuchen, ihr privates Rauchverbot umzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was haben Sie sich für Ihr Unternehmen vorgenommen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wurde mit der Unternehmensplanung im alten Jahr noch nicht begonnen, so ist es nun höchste Zeit. Konkrete Überlegungen können sein:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Welche Produkte sollen forciert werden?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Welche Investitionen werden dieses Jahr notwendig sein?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Passt die Qualifikation des Teams zu diesen Plänen?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wie viel Umsatz braucht das Unternehmen, um die Kosten zu decken?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wie regle ich meine Nachfolge?&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Setzen Sie sich mit Ihren Führungskräften zusammen und erarbeiten Sie gemeinsam aus den Erkenntnissen, die Sie im Vorjahr gemacht haben, die Vorgaben für das Jahr 2020. Was sind die neuen Trends und wie wird sich der Markt entwickeln? Gehen Sie Ihre langfristigen Unternehmensentwicklungspläne durch und nehmen Sie eventuell Anpassungen vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Wichtigste dabei ist jedoch, sich erreichbare konkrete Ziele zu setzen und diese auch umzusetzen. Werden die Ziele in Planzahlen übersetzt, so kann deren Erreichung mit einem monatlichen Controlling genau überwacht werden. Bei Abweichungen können Sie sofort gegensteuern.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 19. Dezember 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: maxsim - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e24055</id> 
                <title>Dezember 2019</title>
                
                    <entry>
                        <id>e25875</id>
                        <updated>2019-11-26</updated>
                        <title>Was ändert sich beim Kfz-Sachbezug?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24055/e25875/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Bundesminister für Finanzen hat die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge geändert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Bundesminister für Finanzen hat die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge geändert. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Änderungen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Geänderte Regelungen bei Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich ist wie bisher ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 960,00 monatlich, anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Kfz mit geringerem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert:&lt;/strong&gt; Bisher war unter anderem von der oben genannten Grundregel abweichend geregelt, dass für Kraftfahrzeuge mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert von nicht mehr als 130 g/km (Wert für das Kalenderjahr 2016) ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (inkl. USt und NoVA), maximal 720 € monatlich, anzusetzen ist. Der CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emmissionwert fällt nach der bisherigen Regelung ab 2016 um jährlich 3 g: für 2017 gilt 127 g/km, für 2018 124 g/km, für 2019 121 g/km und ab 2020 118 g/km. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges oder seiner Erstzulassung maßgeblich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die neue Verordnung wurde oben angeführte Bestimmung geändert, sodass für Kraftfahrzeuge mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert von nicht mehr als 141 g/km ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (inkl. USt und NoVA), maximal € 720,00 monatlich, anzusetzen ist. Der CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert von 141 g/km gilt im Kalenderjahr 2020 für erstmalig nach dem 31.3.2020 zugelassene Kraftfahrzeuge und verringert sich beginnend ab 2021 bis 2025 um jährlich 3 g. Die CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert-Grenze bezieht sich auf das Jahr der erstmaligen Zulassung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Maßgeblicher CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Wert:&lt;/strong&gt; Bisher war in der Verordnung geregelt, dass sich der maßgebliche CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert aus dem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung oder aus der EG-Typengenehmigung ergibt. Nun wurde neu verordnet, dass als maßgeblicher CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert der folgende Wert laut Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid heranzuziehen ist:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;der kombinierte WLTP-Wert der CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionen (WLTP = weltweit harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für Krafträder der WMTC-Wert der CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionen (WMTC = weltweit harmonisierter Emissions-Laborprüfzyklus).&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ab wann gelten obige Änderungen?&lt;/strong&gt; Diese Änderungen gelten für Kraftfahrzeuge, die nach dem 31.3.2020 erstmalig zugelassen werden und für die im Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid der WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert der CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionen ausgewiesen ist. Sie sind erstmals anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.3.2020 enden. Für Kraftfahrzeuge,&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;die vor dem 1.4.2020 erstmalig zugelassen werden und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nach dem 31.3.2020 im Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid kein WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert der CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionen ausgewiesen ist,&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;kommen auch für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.3.2020 enden, weiterhin die Bestimmungen der „alten“ Sachbezugswerteverordnung zur Anwendung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vorführkraftfahrzeuge: Bei Vorführkraftfahrzeugen sind nun die um 15 % (bisher 20 %) erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Sonderausstattungen) zuzüglich USt und NoVA anzusetzen. Diese Änderung gilt für Vorführkraftfahrzeuge, die nach dem 31.12.2019 erstmalig zugelassen werden und ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 enden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Weitere Änderungen&lt;/strong&gt; der neuen Verordnung betreffen die Anrechnung von Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Neue Regelung zur Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für die Nutzung eines arbeitgebereigenes Fahrrades oder Kraftrades mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert von 0 g/km für nicht beruflich veranlasste Fahrten ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Für andere Krafträder sind die Vorschriften zur „Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges“ anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: oraziopuccio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25876</id>
                        <updated>2019-11-26</updated>
                        <title>Was bedeutet die Zusammenlegung der Sozialversicherungsträger ab 1.1.2020 für Unternehmer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24055/e25876/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=ff1ca1a61d7e90156a74bc14cc7f1ac5c9353229</img>
                        
                        
                            <foreword>Per 1.1.2020 werden aus den neun Gebietskrankenkassen der einzelnen Bundesländer eine Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK).</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Per 1.1.2020 werden aus den neun Gebietskrankenkassen der einzelnen Bundesländer eine Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK). Für Dienstgeber sollen dadurch auch einheitliche Standards geschaffen werden. Wie bisher schon müssen Dienstgeber mittels ELDA ihren Melde- und Beitragsverpflichtungen nachkommen. Zuständig für den Dienstgeber ist im Regelfall die Landesstelle im jeweiligen Bundesland, wenn der Dienstgeber Beitragskonten in nur einem Bundesland hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hat der Dienstgeber jedoch Beitragskonten in mehreren Bundesländern, soll er bundesweit nur mehr einen einzigen Ansprechpartner haben, einen sogenannten „Single Point of Contact“ (SPOC). Dieser soll bei jener Landesstelle sein, bei der sich der Sitz des Unternehmens befindet.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Alle jene, die bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) oder bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) versichert sind, sind ab dem 1.1.2020 Kunden bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), die ab diesem Zeitpunkt Rechtsnachfolgerin der SVA und SVB ist. Dies erfolgt automatisch, seitens der Kunden ist keine Aktion erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Finanzfoto - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25877</id>
                        <updated>2019-11-26</updated>
                        <title>Benötigt man bei Vermietung einer Ferienwohnung eine Gewerbeberechtigung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24055/e25877/pic_big/img/ger/icon_haus_euro.png?checksum=27caa6acb69d252fe54b9cec0f8fd912092cf61b</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Vermieten einer Ferienwohnung, kann entweder eine gewerbefreie Raummiete oder eine Beherbergung sein, für die eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Vermieten einer Ferienwohnung, kann entweder eine gewerbefreie Raummiete oder eine Beherbergung sein, für die eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Ist eine Gewerbeberechtigung notwendig, so hat dies unter anderem zur Folge, dass man als Pflichtmitglied der Wirtschaftskammer kammerumlagepflichtig wird und Sozialversicherungsbeiträge anfallen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob es sich um eine Raumvermietung oder vielmehr um eine Beherbergung handelt, muss stets im Einzelfall anhand der jeweiligen Umstände, insbesondere aber mit Blick auf die angebotenen und erbrachten Zusatzleistungen und den Außenauftritt, beurteilt werden. Für Vermieter bedeutet das aber mitunter eine wesentliche Rechtsunsicherheit bei der Vermietung ihrer Ferienwohnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich nun diesbezüglich erst kürzlich mit folgendem Sachverhalt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Eigentümer hatte seine Wohnung mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auf einschlägigen Websites als Unterkunft mit der Bezeichnung „Ferienappartement W“ angeboten. Über diese Websites konnte die Wohnung zu einem Preis ab € 85,00 pro Nacht auch online gebucht werden. Die Lage der Wohnung wurde dabei als tolle Wahl für Reisende, die sich für einen guten öffentlichen Nahverkehr, Sehenswürdigkeiten, Sightseeing und Kultur interessieren würden, beschrieben. Das Angebot umfasste die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern, einen kostenfreien WLAN-Zugang, die Nutzung eines Flachbildfernsehers sowie die Endreinigung. Der Wechsel von Bettwäsche und Handtüchern während der Inanspruchnahme der Wohnung, die Reinigung der Privatwäsche der Gäste sowie die Bereitstellung von Speisen oder Getränken waren hingegen nicht im Angebot enthalten. Die Wohnung wurde zumeist für ein bis zwei Nächte, in einem Ausnahmefall aber auch für eine Woche, gebucht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht folgte in erster Instanz der Meinung der Gewerbebehörde und entschied, dass in diesem Fall für die Vermietung der Ferienwohnung eine Gewerbeberechtigung erforderlich sei. Der Eigentümer wandte sich daraufhin an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), der die Revision allerdings zurückwies und zur Begründung unter anderem Folgendes ausführte:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Obwohl das Angebot in diesem Fall nicht alle für einen gewerblichen Beherbergungsbetrieb üblichen Dienstleistungen enthalten hätte, würden die angebotenen Zusatzleistungen (Bereitstellung von Handtüchern und Bettwäsche, Nutzung des WLAN und des Fernsehapparates, Endreinigung) zusammen mit dem Außenauftritt (Internetauftritt im Rahmen des Hotellerie- und Gastgewerbes; Angebot an Touristen durch Hervorhebung der leichten Erreichbarkeit touristischer Ziele; Preis über der normalen Wohnungsmiete; Dauer der Vergabe von wenigen Tagen bis zu einer Woche) dennoch darauf schließen lassen, dass die Grenze zwischen Raumvermietung und Beherbergung überschritten worden sei. Darüber hinaus wertete der VwGH aber auch die Möglichkeit einer Buchung der Ferienwohnung über einschlägige Websites als gewichtiges Argument dafür, dass ein Beherbergungsbetrieb gemäß Gewerbeordnung vorliegen würde, für den der Eigentümer allerdings keine Gewerbeberechtigung hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Generell ist die Beantwortung der Frage, ob eine gewerbsmäßige Beherbergung von Gästen oder eine bloße Zurverfügungstellung von Wohnraum gegeben ist, immer nur unter Bedachtnahme auf sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Beherbergung von Gästen kommt es laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) demnach nicht allein auf die gleichzeitige Erbringung von mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum üblicherweise im Zusammenhang stehender Dienstleistungen an, sondern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch auf die sonstigen Merkmale der zu prüfenden Tätigkeit, insbesondere auf die Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt. Schon das Anbieten einer Ferienwohnung mit entsprechenden Nebenleistungen auf einschlägigen Websites kann dabei für eine gewerbliche Beherbergung sprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um bei der Vermietung einer Ferienwohnung sowohl gewerberechtlich als auch steuer- und sozialversicherungsrechtlich abgesichert zu sein, sollten sich Vermieter also gegebenenfalls rechtzeitig beraten lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Max Topchii - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25878</id>
                        <updated>2019-11-26</updated>
                        <title>Steuerbefreiung für bestimmte Aushilfen läuft per 31.12.2019 aus</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24055/e25878/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_rot.png?checksum=0837c32f5a7ef5cc75bcf6350a9e56b0a3778f44</img>
                        
                        
                            <foreword>Bis 31.12.2019 ist es möglich, bestimmte geringfügig beschäftigte Aushilfen steuerfrei im Betrieb zu beschäftigen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bis 31.12.2019 ist es möglich, bestimmte geringfügig beschäftigte Aushilfen steuerfrei im Betrieb zu beschäftigen. Hier galt es eine Reihe von Voraussetzungen einzuhalten und gut zu dokumentieren. So durfte unter anderem der Dienstnehmer nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr als steuerbefreite Aushilfskraft tätig sein oder auch der Arbeitgeber durfte an maximal 18 Tagen im Kalenderjahr solche Aushilfskräfte beschäftigen. Diese steuerliche Begünstigung läuft nun per 31.12.2019 aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Sozialversicherung bleiben die entsprechenden Regelungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz noch bis Ende 2020 relevant.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: goldbany - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25879</id>
                        <updated>2019-11-26</updated>
                        <title>Wie wurden die Behindertenpauschbeträge bei Minderung der Erwerbsfähigkeit angehoben?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24055/e25879/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=ff1ca1a61d7e90156a74bc14cc7f1ac5c9353229</img>
                        
                        
                            <foreword>Unter bestimmten Voraussetzungen steht bei Behinderung einem Steuerpflichtigen ein Freibetrag bei der Berechnung der Einkommensteuer zu.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Unter bestimmten Voraussetzungen steht bei Behinderung einem Steuerpflichtigen ein Freibetrag bei der Berechnung der Einkommensteuer zu. Die Höhe des jährlichen Freibetrages richtet sich nach dem Ausmaß der Behinderung. Bereits ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2019 gelten durch das Steuerreformgesetz 2020 folgende neue Freibeträge:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Minderung der Erwerbstätigkeit&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Freibetrag ab &lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;VZ 2019&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Freibetrag bis VZ 2018&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;25 % bis 34 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 124,00&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 75,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;35 % bis 44 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 164,00&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 99,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;45 % bis 54 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 401,00&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 243,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;55 % bis 64 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 486,00&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 294,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;65 % bis 74 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 599,00&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 363,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;75 % bis 84 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 718,00&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 435,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;85 % bis 94 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 837,00&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 507,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 95 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 1.198,00&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 726,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: stokkete - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28370</id>
                        <updated>2019-11-26</updated>
                        <title>Ab 1.1.2020: Elektronische Zustellung für Unternehmer wird Pflicht</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24055/e28370/pic_big/img/ger/icon_mann_weiss.png?checksum=569819520e74bf21e6f9cf40245cd1e14562ef45</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie berichtet wurden viele Unternehmen durch eine automatische Übernahme von Daten aus z. B. FinanzOnline im Teilnehmerverzeichnis angelegt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Nicht vergessen:&lt;/strong&gt; Wie in einer früheren Ausgabe der Steuernews schon berichtet, sind &lt;strong&gt;Unternehmer grundsätzlich ab dem 1.1.2020 zur Teilnahme an der neuen elektronischen Zustellung behördlicher Schriftstücke verpflichtet&lt;/strong&gt;, außer das Unternehmen verfügt über keinen Internetanschluss oder unterschreitet die Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;ACHTUNG:&lt;/strong&gt; Wie berichtet wurden viele Unternehmen durch eine automatische Übernahme von Daten aus z. B. FinanzOnline im Teilnehmerverzeichnis angelegt und die Behörden können bereits &lt;strong&gt;ab 1.12.2019 an Teilnehmer im Teilnehmerverzeichnis elektronisch zustellen&lt;/strong&gt;. Zur Abholung von elektronischen Zustellungen ist unter anderem eine Registrierung am Unternehmensserviceportal (USP - &lt;a href=&quot;https://www.usp.gv.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.usp.gv.at&lt;/a&gt;) erforderlich, im Anzeigemodul „MeinPostkorb“ können Sie als Postbevollmächtigter unter anderem die E-Mail-Adresse für Verständigungen über neue Nachrichten eingegeben. Weitere Informationen finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.usp.gv.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.usp.gv.at&lt;/a&gt; und auf &lt;a href=&quot;https://www.bmf.gv.at/services/Elektronische-Zustellung.html&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.bmdw.gv.at/Services/ElektronischeZustellung&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28371</id>
                        <updated>2019-11-26</updated>
                        <title>Arbeitnehmertipp: Investitionen in Arbeitsmittel bis Jahresende prüfen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24055/e28371/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_rot.png?checksum=0837c32f5a7ef5cc75bcf6350a9e56b0a3778f44</img>
                        
                        
                            <foreword>Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen auch kostenintensivere Arbeitsmittel wie die Anschaffung eines Laptops von der Steuer absetzen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen auch kostenintensivere Arbeitsmittel wie die Anschaffung eines Laptops von der Steuer absetzen. Wird ein Laptop mit Anschaffungskosten von € 600,00 bis Jahresende 2019 angeschafft, so sind die Anschaffungskosten nur verteilt auf die Nutzungsdauer als Werbungskosten von der Einkommensteuer absetzbar. Investitionen in Arbeitsmittel mit Anschaffungskosten bis zu € 400,00 können jedoch sofort (allerdings unter Berücksichtigung eines Privatanteils) noch im Jahr 2019 abgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch das Steuerreformgesetz 2020 wurde die Grenze von € 400,00 ab 2020 auf € 800,00 angehoben. Wartet man also mit der Anschaffung des Laptops mit Anschaffungskosten von € 600,00 bis in den Jänner 2020, so ist zwar für 2019 keine Abschreibung ansetzbar, dafür sind aber die Anschaffungskosten abzüglich Privatanteil sofort im Jahr 2020 steuerlich abzugsfähig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Syda Productions - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28372</id>
                        <updated>2019-11-26</updated>
                        <title>Achten Sie auf die Kommunikation mit Ihren Mitarbeitern!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24055/e28372/pic_big/img/ger/icon_gesicht_frau.png?checksum=ba5986a8b58eb9a6ee9150d03afcfd5dea8d95e1</img>
                        
                        
                            <foreword>Ein Unternehmer bestimmt oft selbst mit seinen eigenen Äußerungen, wie ein Mitarbeiter seine Arbeitszeit investieren soll.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ein Unternehmer bestimmt oft selbst mit seinen eigenen Äußerungen, wie ein Mitarbeiter seine Arbeitszeit investieren soll. Alles, was vom Chef kommentiert, beachtet oder missachtet wird, wird von aufmerksamen Mitarbeitern registriert und bekommt eine besondere Bedeutung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daher ist es meist wenig hilfreich, wenn ein Vorgesetzter mit unterschiedlichen halb ausgegorenen Ideen seine Mitarbeiter auf Trab hält, außer man befindet sich gerade in einer Ideenfindungsphase zu einem Projekt. Idealerweise vermittelt der Vorgesetzte seinen Mitarbeitern eine Klarheit in seiner Strategie durch konsistente Aussagen. Auch die Nachfrage nach ständig neuen Informationen oder Kennzahlen ist nur dann sinnvoll investierte Arbeitszeit der Mitarbeiter, wenn auch geklärt ist, wie diese Informationen eingesetzt werden sollen oder welche Entscheidungen die erhobenen und berechneten Kennzahlen unterstützen sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gute Kommunikation zwischen Chef und Mitarbeiter ist klar, ruhig und höflich. Dem Mitarbeiter muss klar sein, was von ihm erwartet wird. Weitschweifige Erklärungen bringen dabei meist weniger als mehr Klarheit. Auch Andeutungen sind eine Quelle von Missverständnissen. Kurze Erklärungen zur Sache bringen mehr Verständnis. Wenn sich der Vorgesetzte allerdings mit einer Erklärung rechtfertigt, wird dies aber oft schon als Unsicherheit ausgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: alexsokolov - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e24027</id> 
                <title>November 2019</title>
                
                    <entry>
                        <id>e25883</id>
                        <updated>2019-10-28</updated>
                        <title>Steuertipps zum Jahresende</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24027/e25883/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Steuertipps&lt;/h3&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Daher:&lt;/strong&gt; Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2020 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2020 fertiggestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Forschungsprämie&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Bei eigenbetrieblicher Forschung hat der Steuerpflichtige ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2020 ohnehin geplant ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/em&gt;Ab 2020 können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800,00 im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden (dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bei Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten über € 400,00, aber maximal € 800,00, kann ein Zuwarten der Anschaffung bis Anfang 2020 überlegenswert sein, da dann steuerlich eine kürzere Abschreibung möglich ist. Zu beachten ist jedoch, dass diese Wirtschaftsgüter für die Nutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages nicht verwendet werden können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2019, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehme&lt;/strong&gt;r&lt;br /&gt;Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt 2019 bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um maximal 15 % überschritten werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; 2020 wird die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer auf € 35.000,00 erhöht.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Betriebsveranstaltungen, z. B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke, wie z. B. auch Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind jedoch immer steuerpflichtig.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Spenden&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2020 zu verschieben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung und der Energieabgabenvergütung für 2014&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2014 aus. Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12. können in der Regel bis Jahresende letztmalig einen Antrag auf Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 stellen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Registrierkasse&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Thomas Reimer - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25884</id>
                        <updated>2019-10-28</updated>
                        <title>Was ist beim Nachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24027/e25884/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>Die EU-Durchführungsverordnung gilt ab 1.1.2020 in jedem Mitgliedstaat, ohne dass sie in nationales Recht umgesetzt werden muss.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Möchte man eine innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei behandeln, so ist es neben anderen Voraussetzungen erforderlich, einen buchmäßigen Nachweis zu erbringen, dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, regelt eine eigene Verordnung des österreichischen Finanzministers zum Umsatzsteuergesetz. Diese bestimmt unter anderem Folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;durch einen handelsüblichen Beleg aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (insbesondere Lieferschein) und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;durch einen Versendungsbeleg, wie z. B. Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Ist es dem Unternehmer im Falle der Versendung nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis wie oben angeführt zu führen, kann er den Nachweis auch wie bei einer Beförderung führen. Zusätzliche Regelungen sind zu beachten, wenn der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch eine &lt;strong&gt;EU-Durchführungsverordnung&lt;/strong&gt; normiert nun ab 1.1.2020 wie zu dokumentieren ist, dass die Gegenstände der Lieferung tatsächlich ins EU-Ausland gelangt sind:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verkäufer muss angeben, dass die Gegenstände von ihm oder auf seine Rechnung von einem Dritten versandt oder befördert wurden. Zudem muss der Verkäufer im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden Nachweisen sein, die von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom Verkäufer und vom Erwerber unabhängig sind. Es können dabei entweder zwei Dokumente aus der unten angeführten Liste a) oder jeweils ein Dokument aus Liste a) und ein Dokument aus Liste b) sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Liste a):&lt;/strong&gt; Unterlagen zum Versand oder zur Beförderung der Gegenstände, wie beispielsweise ein unterzeichneter CMR-Frachtbrief, ein Konnossement, eine Luftfracht-Rechnung oder eine Rechnung des Beförderers der Gegenstände.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Liste b):&lt;/strong&gt; Eine Versicherungspolizze für den Versand oder die Beförderung der Gegenstände, Bankunterlagen (jene, die die Bezahlung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände belegen), von einer öffentlichen Stelle, wie z. B. eine von einem Notar ausgestellte offizielle Ankunftsbestätigung, eine Quittung eines Lagerinhabers im Bestimmungsmitgliedstaat, durch die die Lagerung der Gegenstände bestätigt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn die Gegenstände vom Erwerber oder auf Rechnung des Erwerbers von einem Dritten versandt oder befördert wurden, so ist zudem bis zum 10. des Folgemonats eine entsprechende schriftliche Erklärung des Erwerbers erforderlich. Auch der Inhalt dieser Erklärung ist in der EU-DVO geregelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die EU-Durchführungsverordnung gilt ab 1.1.2020 in jedem Mitgliedstaat, ohne dass sie in nationales Recht umgesetzt werden muss.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der österreichische Gesetzgeber hat in den erläuternden Bemerkungen zum Steuerreformgesetz 2020 nun darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Beförderung oder Versendung gemäß der bestehenden Verordnung des österreichischen Finanzministers oder gemäß der neuen EU-Durchführungsverordnung erfolgen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: LIGHTFIELD STUDIOS - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25885</id>
                        <updated>2019-10-28</updated>
                        <title>Welche Steuergesetze wurden noch knapp vor der Nationalratswahl beschlossen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24027/e25885/pic_big/img/ger/icon_mann_weiss.png?checksum=569819520e74bf21e6f9cf40245cd1e14562ef45</img>
                        
                        
                            <foreword>Kurz vor der Nationalratswahl hat der Nationalrat noch eine Vielzahl von Gesetzen beschlossen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Kurz vor der Nationalratswahl hat der Nationalrat noch eine Vielzahl von Gesetzen beschlossen. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von Gesetzen mit steuerlichem Bezug:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das &lt;strong&gt;Steuerreformgesetz 2020 (StRefG2020)&lt;/strong&gt; bringt wie schon erwähnt Änderungen in einer Vielzahl von Steuergesetzen. Unter dem Titel „Entlastung“ sind hier unter anderem nur beispielhaft eine Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages, des Pensionistenabsetzbetrages sowie eine Senkung der Krankenversicherungsbeiträge für Selbständige und Bauern erwähnt. Die Grenze zur Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird auf € 800,00 erhöht. Erleichterungen kommen auch für Kleinunternehmer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch das &lt;strong&gt;Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020)&lt;/strong&gt; wurde beschlossen. Es umfasst unter anderem das bereits dargestellte Digitalpaket mit einer Digitalsteuer für Onlinewerbeleister sowie Änderungen in der Umsatzsteuer, Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung und ein EU-Meldepflichtgesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beschlossen wurde auch das &lt;strong&gt;Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG)&lt;/strong&gt;. Aus den 40 Finanzämtern in Österreich sollen ab 1. Juli 2020 das „Finanzamt Österreich“ und das „Finanzamt für Großbetriebe“ (zuständig für Unternehmen mit jährlichen Umsätzen von über € 10 Mio.) entstehen. Auch die neun Zollämter werden zu einem „Zollamt Österreich“ zusammengeführt. Die Aufgaben der Finanzpolizei, der Steuerfahndung und der Finanzstrafbehörde sollen vom „Amt für Betrugsbekämpfung“ wahrgenommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: saksit - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25886</id>
                        <updated>2019-10-28</updated>
                        <title>ASVG-Werte 2020 (voraussichtlich)</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24027/e25886/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_rot.png?checksum=0837c32f5a7ef5cc75bcf6350a9e56b0a3778f44</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr, mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl, neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2020: &lt;strong&gt;1,031&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;ASVG-Werte (voraussichtlich)&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 460,66&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 690,99&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 179,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.370,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 10.740,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.265,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Die Auflösungsabgabe entfällt ab 2020.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Photosebia - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25887</id>
                        <updated>2019-10-28</updated>
                        <title>So werden Ihre Meetings erfolgreicher</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24027/e25887/pic_big/img/ger/icon_kinderwagen_gruen.png?checksum=f394925ae980e06bba0ff41715213c090a4d5f24</img>
                        
                        
                            <foreword>Oft sind Meetings und Besprechungen zu lange, schlecht organisiert und bringen dem Unternehmen wenig Nutzen, sondern kosten Zeit und Geld.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Oft sind Meetings und Besprechungen zu lange, schlecht organisiert und bringen dem Unternehmen wenig Nutzen, sondern kosten Zeit und Geld. Beachten Sie daher folgende Fragestellungen und Tipps:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ist das Meeting notwendig? Manches kann auch durch ein Telefonat oder E-Mail erledigt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wer muss wirklich an der Besprechung teilnehmen? Wer sind die Betroffenen und wer trifft die Entscheidungen?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erstellen Sie eine Agenda (Tagesordnung), die Sie den Teilnehmern rechtzeitig vorab zur Verfügung stellen. So kann sich jeder auf das Meeting vorbereiten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Planen Sie das Meeting so kurz wie möglich. Nach spätestens 1,5 Stunden sollte eine Pause eingelegt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beginnen Sie jede Besprechung pünktlich, auch wenn noch nicht alle Teilnehmer eingetroffen sind. Zu-Spät-Kommer sollten nicht mit Wiederholungen und Zusammenfassungen belohnt werden. Geben Sie eventuelle Pausen und das Ende bekannt. Präsentieren Sie die Agenda. Legen Sie im Vorhinein fest, wer das Protokoll schreibt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Visualisieren Sie die wesentlichsten Informationen. Halten Sie die wichtigsten Ergebnisse in Erinnerung und fassen Sie zusammen. So können die Teilnehmer die Fakten leichter im Kopf behalten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beenden Sie das Meeting nach dem Zeitplan. Vereinbaren Sie – wenn nötig – einen Folgetermin.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Versenden Sie das Protokoll an alle Teilnehmer&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: gzorgz - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e24011</id> 
                <title>Oktober 2019</title>
                
                    <entry>
                        <id>e26714</id>
                        <updated>2019-10-07</updated>
                        <title>Welche Änderungen bringt die im Nationalrat beschlossene Steuerreform?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24011/e26714/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Nationalrat hat kurz vor der Wahl am 19. September das Steuerreformgesetz 2020, das Abgabenänderungsgesetz 2020 und eine Finanzorganisationsreform beschlossen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Nationalrat hat kurz vor der Wahl am 19. September das Steuerreformgesetz 2020, das Abgabenänderungsgesetz 2020 und eine Finanzorganisationsreform beschlossen. Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von einigen wesentlichen Änderungen durch diese Gesetzesbeschlüsse:&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Steuerreformgesetz 2020&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;Einkommensteuer&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Für Kleinunternehmer (Umsatz bis € 35.000,00) mit Einnahmen-Ausgabenrechnung wurde eine neue Pauschalierung ab 2020 geschaffen. Die Anwendung der Pauschalierung soll nur bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand möglich sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass grundsätzlich jene Umsätze (z. B. auch Auslandsumsätze), die zu Einkünften im Sinne der Pauschalierung führen, im Veranlagungsjahr € 35.000,00 nicht überschreiten. Neben den pauschalen Betriebsausgaben (45 % der Betriebseinnahmen, allerdings nur 20 % bei Dienstleistungsunternehmen) sind im Wesentlichen außer den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden. Auch für Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) ist diese Pauschalierung unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von € 400,00 auf € 800,00 angehoben. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für den Verkehrsabsetzbetrag von Arbeitnehmern gibt es einen Zuschlag von € 300, wenn das Einkommen € 15.500,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Zuschlag schleift sich zwischen einem Einkommen von € 15.500,00 und € 21.500,00 auf Null ein. Auch ist eine um bis zu € 300,00 höhere SV-Rückerstattung möglich (Deckelung von maximal 50 % von bestimmten Werbungskosten und der berechneten Einkommensteuer unter Null). Der Zuschlag bzw. die höhere SV-Rückerstattung kann erst bei der Veranlagung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden (also frühestens im Jahr 2021).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Pensionistenabsetzbetrag und der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag werden um € 200,00 Euro erhöht und ab 2020 € 600,00 bzw. € 964,00 betragen. Pensionisten erhalten statt bisher € 110,00 ab 2020 maximal € 300,00 SV-Rückerstattung, gedeckelt mit der berechneten Einkommensteuer unter Null sowie mit maximal 75 % bestimmter Werbungskosten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Freibeträge bei Behinderung wurden wesentlich erhöht.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beschränkt steuerpflichtige Personen sind ab 2020 bei zwei oder mehr lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnissen verpflichtet eine Veranlagung durchzuführen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Sozialversicherung&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Krankenversicherungsbeitrag, den Selbständige und Bauern selbst zu leisten haben, sinkt ab 2020 von 7,65 % auf 6,8 %.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Mit der Steuerreform 2020 wurden auch die sogenannten Quickfixes der EU in der Umsatzsteuer umgesetzt: Reihengeschäfte, die Zuordnung der bewegten Lieferung und das grenzüberschreitende Konsignationslager wurden einheitlich normiert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Elektronische Publikationen unterliegen ab 2020 einem Steuersatz von nur mehr 10 %.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei innergemeinschaftlichen Lieferung ist die Mitteilung der UID vom Kunden an deren Lieferanten und die Abgabe der ZM durch den Lieferanten eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmern in der Umsatzsteuer wird ab 2020 von € 30.000,00 auf € 35.000,00 angehoben werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Elektro-Krafträder (Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer) sollen bei unternehmerischer Nutzung auch zum Vorsteuerabzug berechtigen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Körperschaftsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Das Abzugsverbot für bestimmte Zinsen und Lizenzgebühren soll nicht zur Anwendung kommen, wenn eine ausreichende Besteuerung der Zinsen und Lizenzgebühren aufgrund der Hinzurechnungsbesteuerung sichergestellt ist.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufgrund einer geänderten EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken wurden auch weitere Regelungen zu hybriden Gestaltungen normiert.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Normverbrauchsabgabe (NoVA)&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) wurde das Verfahren zur Feststellung des C02/km-Wertes umgestellt. Dadurch erhöhen sich die festgestellten C02-Emissionswerte. Die bestehende NoVA-Formel wurde nun annäherungsweise an die neuen C02-Emissionswerte angepasst.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Auch für Krafträder soll die NoVA künftig auf Basis der C02-Emissionswerte erhoben werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine neue NoVA-Befreiung wurde unter bestimmten Voraussetzungen für Menschen mit Behinderungen eingeführt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Motorbezogene Versicherungssteuer&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Bemessungsgrundlage für die motorbezogene Versicherungssteuer wurde unter anderem auch unter Berücksichtigung des CO2-Ausstoßes umgestaltet.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zudem werden hier Änderungen im Bereich der Befreiung für Menschen mit Behinderung vorgenommen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;Abgabenänderungsgesetz 2020&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Nationalrat hat auch das Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020) noch vor der Wahl beschlossen. Darin enthalten sind unter anderem das neue Digitalsteuergesetz und wesentliche Änderungen in der Umsatzsteuer. Im Folgenden ein (unvollständiger) Überblick über die neuen Bestimmungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das &lt;strong&gt;Digitalsteuergesetz 2020 &lt;/strong&gt;bestimmt im Wesentlichen, dass große Konzerne, die weltweit einen Umsatz von € 750 Millionen und davon einen digitalen Werbeumsatz in Österreich von € 25 Millionen erzielen, künftig einer österreichische Digitalsteuer von 5 % für bestimmte Umsätze im Bereich der Online-Werbung unterliegen. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält, vermindert um Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil seiner multinationalen Unternehmensgruppe sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im &lt;strong&gt;Umsatzsteuergesetz&lt;/strong&gt; sind unter anderem folgende Änderungen vorgesehen (Überblick):&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Online Plattformen sollen ab 2021 selbst bei bestimmten grenzüberschreitenden Lieferungen aus Drittstaaten an Private als Lieferer gelten. Somit kann die österreichische Finanzverwaltung der Plattform die Steuer vorschreiben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Buchungsplattformen (elektronische Schnittstellen, die Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland unterstützen) sollen ab 2020 alle Buchungen und Umsätze aufzeichnen und den Behörden bekannt geben. Verletzt die Plattform ihre diesbezügliche Sorgfalt, so kann sie bei nicht versteuerten Umsätzen haftbar gemacht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lieferungen von Paketen aus Drittstaaten bis zu einem Warenwert von € 22,00 sind bisher von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Diese Befreiung soll spätestens ab 1.1.2021 entfallen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Liefert ein EU-Unternehmer an Private in Österreich, so unterlag dies bisher grundsätzlich erst ab einer Lieferschwelle von € 35.000,00 des Unternehmers nach Österreich der Umsatzsteuerpflicht. Ab 2021 soll diese Schwelle entfallen, nur Kleinstunternehmen (Umsätze bis € 10.000,00) sollen davon ausgenommen sein.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund des &lt;strong&gt;EU-Meldepflichtgesetzes&lt;/strong&gt; (EU-MPfG) müssen „Intermediäre“, wie z. B. Steuerberater, ab 1.7.2020 bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen melden. Dies betrifft auch Steuergestaltungen, die seit 25.6.2018 umgesetzt worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Finanz-Organisationsreformgesetz 2020&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz werden unter anderem künftig die unterschiedlichen Behörden der Finanz in folgende fünf Ämter zusammengefasst: Finanzamt Österreich, Zollamt Österreich, Finanzamt für Großbetriebe, Amt für Betrugsbekämpfung und dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Oktober 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Sebastian Duda - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26715</id>
                        <updated>2019-09-26</updated>
                        <title>Was wurde durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 geändert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24011/e26715/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Folgenden ein grober Überblick über einige aus steuerlicher Sicht ausgewählte betroffene Rechtsbereiche.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das EU-Finanz-Anpassungsgesetz (EU-FinAnpG) besteht als umfangreiches Gesetzespaket aus mehreren Einzelgesetzen, die eine Vielzahl von unterschiedlichen EU-Richtlinien in nationales Recht umsetzen. Im Folgenden ein grober Überblick über einige aus steuerlicher Sicht &lt;strong&gt;ausgewählte&lt;/strong&gt; betroffene Rechtsbereiche:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das &lt;strong&gt;EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz (EU-BStbG)&lt;/strong&gt; normiert ein Verfahren von Besteuerungsstreitigkeiten zwischen EU-Mitgliedstaaten, welche durch unterschiedliche Auslegungen von Doppelbesteuerungsabkommen entstehen können. Dadurch sollen ab 1.9.2019 Streitigkeiten aufgrund von Mehrfachbesteuerungen besser beigelegt werden können. Dies erfordert auch einige Änderungen der &lt;strong&gt;Bundesabgabenordnung (BAO)&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Änderungen des &lt;strong&gt;Finanzstrafgesetzes&lt;/strong&gt;, welche mit 23.7.2019 in Kraft traten, betreffen unter anderem den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (Karussellbetrug), die gewerbsmäßige Tatbegehung, die Erhöhung der Höchststrafdrohungen bei Steuer- und Zolldelikten, den Strafrahmen bei Abgabenbetrug und die Zuständigkeitsgrenze für den Spruchsenat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kam auch aufgrund der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie unter anderem zu Änderungen im &lt;strong&gt;Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)&lt;/strong&gt;. Diese Anpassungen betreffen zum Beispiel die jährlichen Sorgfaltspflichten der Rechtsträger, die Übermittlung von Compliance Packages, die Strafbestimmungen sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen. Bisher konnte bei Vorliegen eines berechtigten Interesses in das Register eingesehen werden. Dies soll ab 10.1.2020 durch eine öffentliche Einsicht in das Register ersetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. September 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: LIGHTFIELD STUDIOS - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26716</id>
                        <updated>2019-09-26</updated>
                        <title>Was ist eine offene Gesellschaft (OG)?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24011/e26716/pic_big/img/ger/icon_mann_weiss.png?checksum=569819520e74bf21e6f9cf40245cd1e14562ef45</img>
                        
                        
                            <foreword>Möchte man mit einem oder mehreren Partnern ein Unternehmen gründen, so ist dies in unterschiedlichen Rechtsformen möglich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Möchte man mit einem oder mehreren Partnern ein Unternehmen gründen, so ist dies in unterschiedlichen Rechtsformen möglich. Im Folgenden informieren wir Sie über die wesentlichen Merkmale einer dieser Möglichkeiten, nämlich der Rechtsform der &lt;strong&gt;Offenen Gesellschaft (OG)&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine OG besteht aus mindestens zwei &lt;strong&gt;Gesellschaftern&lt;/strong&gt;, die alle für die Schulden der Gesellschaft &lt;strong&gt;unmittelbar, unbeschränkt, solidarisch und persönlich haften&lt;/strong&gt;. Als Gesellschafter kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Frage. Ist der Gesellschafter eine natürliche Person, so haftet er auch mit seinem Privatvermögen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Gründung einer OG muss ein &lt;strong&gt;Gesellschaftsvertrag&lt;/strong&gt; zwischen den Gesellschaftern abgeschlossen werden. Für den Gesellschaftsvertrag gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Formvorschriften, die Schriftform ist aber zu empfehlen. Im Gegensatz zum GmbH-Gesellschaftsvertrag ist der OG-Gesellschaftsvertrag nicht notariatsaktpflichtig. Die OG ist von den Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Durch die Eintragung entsteht die OG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Firma&lt;/strong&gt; einer OG kann auf dreierlei Art gebildet werden: Personenfirma, Sachfirma oder Fantasiefirma. Die Verwendung eines Fantasiewortes ist dann zulässig, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und keine Angaben enthält, die zur Irreführung geeignet sind. Alle drei Arten haben die Gemeinsamkeit, dass sie zwingend den Zusatz „offene Gesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „OG“, führen müssen. Bei freien Berufen gelten Sonderbestimmungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn der Gesellschaftsvertrag keine anderen Bestimmungen enthält, ist aufgrund des Gesetzes &lt;strong&gt;jeder Gesellschafter&lt;/strong&gt; berechtigt und verpflichtet, die &lt;strong&gt;Gesellschaft zu vertreten&lt;/strong&gt;. Auch wenn ein Gesellschafter von Vertretungs- oder Geschäftsführungsbefugnissen per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen wird, kommt es zu keiner Haftungsbeschränkung dieses Gesellschafters gegenüber den Gläubigern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die erforderliche Gewerbeberechtigung (diese muss auf die Gesellschaft lauten) bedarf es eines &lt;strong&gt;gewerberechtlichen Geschäftsführers&lt;/strong&gt;. Bei einem reglementierten Gewerbe muss der gewerberechtliche Geschäftsführer entweder ein Gesellschafter der OG sein oder ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft steht, welches mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausmacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die OG selbst ist weder körperschaftsteuerpflichtig noch einkommensteuerpflichtig. &lt;strong&gt;Ertragsteuerlich&lt;/strong&gt; ist sie &lt;strong&gt;kein eigenes Steuersubjekt&lt;/strong&gt;, die Umsatzsteuer ist jedoch von der Gesellschaft abzuführen. Der Gewinn der OG wird auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet. Einkommensteuerpflichtig sind somit die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil. Erhält der Gesellschafter von der OG Vergütungen – z. B. für seine Mitarbeit oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern –, so gelten diese in der Regel als Gewinn, der dem Gesellschafter vorab zugewiesen wird und bei diesem steuerpflichtig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. September 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: saksit - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26717</id>
                        <updated>2019-09-26</updated>
                        <title>Können Sponsorzahlungen von der Steuer abgesetzt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24011/e26717/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_rot.png?checksum=0837c32f5a7ef5cc75bcf6350a9e56b0a3778f44</img>
                        
                        
                            <foreword>Freiwillige Zuwendungen wie Sponsorzahlungen sind grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Freiwillige Zuwendungen wie Sponsorzahlungen sind grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig. Die Einkommensteuerrichtlinien führen aber aus, dass Sponsorzahlungen eines Unternehmers allerdings dann &lt;strong&gt;Betriebsausgaben&lt;/strong&gt; sind, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und als eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können. Der Sponsortätigkeit muss eine &lt;strong&gt;breite öffentliche Werbewirkung&lt;/strong&gt; zukommen. Die Werbeleistung sollte gut mit Beweisstücken, wie Fotos, Zeitungsausschnitten, Tonmitschnitten usw. dokumentiert werden. Zudem empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Sponsorvertrages in dem Ort, Zeitpunkt und Umfang der Werbeleistungen sowie die jeweiligen Leistungsverantwortlichen schriftlich festgehalten werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsmeinung der Finanz in den Einkommensteuerrichtlinien zu zwei Einzelfällen ist wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sportler und Sportvereine&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese müssen Werbeleistungen zusagen, die erforderlichenfalls auch durch den Sponsor rechtlich erzwungen werden können. Der gesponserte Sportler oder Künstler muss sich als Werbeträger eignen. Die vereinbarte Reklame muss ersichtlich sein (etwa durch Aufschrift am Sportgerät oder auf der Sportkleidung, Führung des Sponsornamens in der Vereinsbezeichnung). Auch eine Wiedergabe in den Massenmedien unterstützt die Werbefunktion. Ist der Verein nur einem kleinen Personenkreis bekannt, ist eine typische Werbewirksamkeit nicht gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kulturelle Veranstaltungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der gesponserte Veranstalter hat hier nur eingeschränkte Möglichkeiten, für den Sponsor als Werbeträger aufzutreten. Es kommt daher in besonderem Maße auch auf die (regionale) Bedeutung der Veranstaltung und deren Verbreitung in der Öffentlichkeit an. Entsprechend den Einkommensteuerrichtlinien hat die Finanz keine Bedenken, Sponsorleistungen für z. B. kulturelle Veranstaltungen (insbesondere Opern- und Theateraufführungen sowie Kinofilme) mit entsprechender Breitenwirkung als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn das Sponsoring in der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Sponsor nicht nur anlässlich der Veranstaltung (etwa im Programmheft) erwähnt wird, sondern auch in der kommerziellen Firmenwerbung (z. B. Inserat- oder Plakatwerbung) auf die Sponsortätigkeit hingewiesen oder darüber in den Massenmedien redaktionell berichtet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. September 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gajus - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26718</id>
                        <updated>2019-09-26</updated>
                        <title>Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für 2020</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24011/e26718/pic_big/img/ger/icon_kinderwagen_gruen.png?checksum=f394925ae980e06bba0ff41715213c090a4d5f24</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für die Regelbedarfssätze 2020 siehe Tabelle.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Altersgruppe&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;0 – 3 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 212,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;3 – 6 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 272,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;6 – 10 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 350,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;10 – 15 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 399,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;15 – 19 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 471,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;19 – 28 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 590,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. September 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: violetkaipa - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26719</id>
                        <updated>2019-09-26</updated>
                        <title>Wie kann ein Unternehmer Kilometergeld steuerlich absetzen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24011/e26719/pic_big/img/ger/icon_auto_schraeg.png?checksum=6b7efe0dc3c229ced5ffa5667df44eafcc1e9157</img>
                        
                        
                            <foreword>Nutzt ein Einzelunternehmer sein Kfz zu weniger als 50 % für betriebliche Zwecke, so befindet sich das Fahrzeug im Privatvermögen des Steuerpflichtigen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Nutzt ein Einzelunternehmer sein Kfz zu weniger als 50 % für betriebliche Zwecke, so befindet sich das Fahrzeug im Privatvermögen des Steuerpflichtigen. Steuerlich besteht in diesem Fall ein Wahlrecht, ob die auf den betrieblichen Anteil entfallenden &lt;strong&gt;tatsächlichen Kosten&lt;/strong&gt; angesetzt werden &lt;strong&gt;oder das amtliche Kilometergeld&lt;/strong&gt; verrechnet wird. Das amtliche Kilometergeld kann laut Einkommensteuerrichtlinien höchstens für 30.000 km pro Kalenderjahr angesetzt werden (das heißt, es sind maximal € 12.600,00 als Betriebsausgaben absetzbar). Liegt die Kilometerzahl für betriebliche Fahrten bei mehr als 30.000 km pro Kalenderjahr, wird in den meisten Fällen das Kfz ohnehin dem Betriebsvermögen zuzurechnen und folglich der tatsächliche Aufwand geltend zu machen sein. Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind damit sämtliche Aufwendungen (auch Parkgebühren und Mauten) abgegolten. Lediglich Schäden aufgrund höherer Gewalt (z. B. Unfallkosten) können allenfalls zusätzlich geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Fahrzeuge&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Amtliches km-Geld in € je km&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Pkw&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,42&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;für jeden Mitfahrer bzw. Mitfahrerin&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,05&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Motorfahrrad und Motorrad&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,24&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Fahrrad&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,38&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Der Nachweis der Fahrtkosten kann laut Rechtsmeinung der Finanz in den Einkommensteuerrichtlinien mittels eines Fahrtenbuches bzw. durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, erbracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Tipp:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Fahrtkosten des Unternehmers sind in der Regel auch abzugsfähig für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. September 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Stockfotos-MG - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26720</id>
                        <updated>2019-09-26</updated>
                        <title>Wie sind Kosten eines Strafverfahrens steuerlich absetzbar?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24011/e26720/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Strafen und Geldbußen laut Einkommensteuergesetz</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Laut Einkommensteuergesetz sind Strafen und Geldbußen, die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Organ der Europäischen Union verhängt werden, sowie Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz generell steuerlich nicht abzugsfähig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut einer aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien sind Verfahrenskosten aber abzugsfähig, wenn die zur Last gelegte Handlung &lt;strong&gt;ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit&lt;/strong&gt; heraus erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist. Dies gilt sinngemäß auch für Verfahrenskosten in Zusammenhang mit einem Rücktritt von der Verfolgung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gestrichen wurde durch die letzte Wartung, dass die Abzugsfähigkeit davon abhängt, ob das Verfahren mit der Verhängung einer Strafe endet oder nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. September 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Yabresse - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26721</id>
                        <updated>2019-09-26</updated>
                        <title>Netzwerken – aber richtig!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e24011/e26721/pic_big/img/ger/icon_mann_gruen.png?checksum=37f9971c629b0aeed040e87b11c58e1f311c9f58</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Aufbau und die Pflege von Kontakten ist für jeden Unternehmer ein wesentlicher Teil seines Erfolges.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Aufbau und die Pflege von Kontakten ist für jeden Unternehmer ein wesentlicher Teil seines Erfolges. Beachten Sie dabei folgende Tipps:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die gegenseitige Unterstützung steht im Vordergrund. Erwarten Sie aber nicht immer sofort eine Gegenleistung, wenn Sie Ihren Netzwerkpartner unterstützen können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;überlegen Sie, wen Sie in Ihrem beruflichen Netzwerk haben wollen und suchen Sie, wenn möglich, eine entsprechende Kontaktmöglichkeit. Bereiten Sie sich auf wichtige Gespräche vor, indem Sie mögliche gemeinsame Themen und Interessen feststellen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;virtuelles oder persönliches Networking? Die Kombination aus beidem führt zum Erfolg. Persönliche Gespräche hinterlassen meist einen stärkeren Eindruck als eine nur virtuelle Kontaktaufnahme.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bringen Sie auch Vielfalt in Ihr Netzwerk. Personen mit anderem beruflichen Hintergrund bringen Sie möglicherweise auf neue kreative Ideen und Geschäftsmöglichkeiten in Ihrer eigenen Branche. Suchen Sie also nach Anlässen, wo Menschen mit unterschiedlichen Ansichten zusammenkommen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Achten Sie auf Ihre Körpersprache und Mimik. Freundliches Auftreten und Blickkontakt sind in jedem persönlichen Gespräch das Minimum. Ihr Interesse an einem Thema sollte sich auch in Ihrer Gestik und Mimik wiederfinden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. September 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Romolo Tavani - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23980</id> 
                <title>September 2019</title>
                
                    <entry>
                        <id>e25411</id>
                        <updated>2019-08-27</updated>
                        <title>Wie ist der „Papamonat“ ab 1.9.2019 geregelt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23980/e25411/pic_big/img/ger/icon_kinderwagen_gruen.png?checksum=f394925ae980e06bba0ff41715213c090a4d5f24</img>
                        
                        
                            <foreword>Seit 1.9.2019 haben grundsätzlich alle Väter von Neugeborenen unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstnehmer Anspruch auf einen sogenannten Papamonat, also einer Freistellung anlässlich der Geburt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Seit 1.9.2019 haben grundsätzlich alle Väter von Neugeborenen unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstnehmer Anspruch auf einen sogenannten Papamonat, also einer Freistellung anlässlich der Geburt. Ein &lt;strong&gt;Anspruch&lt;/strong&gt; auf Fortzahlung der Bezüge durch den Arbeitgeber besteht für den Arbeitnehmer allerdings nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen erhält der Vater den „Familienzeitbonus“ von der Krankenkasse.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Folgenden eine Übersicht zu einigen wesentlichen Bestimmungen dieser neuen Regelung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Väter-Karenzgesetz regelt nun unter anderem, dass unbeschadet des Anspruchs auf Karenz dem Arbeitnehmer&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;auf sein Verlangen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für den Zeitraum &lt;strong&gt;von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt des Kindes&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Freistellung in der &lt;strong&gt;Dauer von einem Monat&lt;/strong&gt; zu gewähren ist,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;wenn er &lt;strong&gt;mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt&lt;/strong&gt; lebt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der Vater muss dabei bestimmte &lt;strong&gt;Meldefristen&lt;/strong&gt; einhalten:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin muss eine Vorankündigung erfolgen (eine Sonderregelung für Frühgeburten besteht)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;nach der Geburt muss der Vater den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt verständigen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;spätestens eine Woche nach der Geburt muss die Bekanntgabe des tatsächlichen Antrittszeitpunktes erfolgen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Es besteht ein &lt;strong&gt;Kündigungs- und Entlassungsschutz&lt;/strong&gt; vom Zeitpunkt der Vorankündigung, frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin, bis vier Wochen nach Ende des Papamonats.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die neue Regelung tritt mit 1.9.2019 in Kraft und gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten liegt. Sie gilt auch für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem 1.9. und dem 30.11.2019 liegt, mit dem Unterschied, dass die 3-Monats-Frist der Vorankündigung unterschritten werden darf.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: WavebreakmediaMicro - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25412</id>
                        <updated>2019-08-27</updated>
                        <title>Wie sollen sich die Voraussetzungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ändern?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23980/e25412/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen werden ab 2020 erweitert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen werden ab 2020 erweitert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies ist eine der Maßnahmen im Rahmen der sogenannten „Quick Fixes“ der EU, um Steuerausfälle bei der Umsatzsteuer zu reduzieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Exportiert man Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat, so kommt es grundsätzlich zu einer sogenannten innergemeinschaftlichen Lieferung, die unter bestimmten Voraussetzungen beim Lieferanten von der Umsatzsteuer befreit ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Angabe der UID-Nummer, die von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Beförderung der Gegenstände beginnt, erteilt wurde, soll künftig eine zusätzliche materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen darstellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hat der Erwerber im Zeitpunkt der Lieferung eine UID-Nummer beantragt, aber noch nicht erhalten, soll die Lieferung laut Erläuterungen zum Gesetzesentwurf aber auch dann steuerfrei sein können, wenn der Erwerber die UID-Nummer tatsächlich erhält und dem Lieferer nach der Erteilung mitteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Steuerbefreiung soll zudem nicht zur Anwendung kommen, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nicht korrekt nachgekommen ist. Dies gilt nicht, wenn der Lieferer im guten Glauben handelt und die Versäumnisse in Bezug auf die ZM gegenüber der zuständigen Steuerbehörde zu deren Zufriedenheit begründen und korrigieren kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies wurde nun im Steuerreformgesetz 2020 so geregelt, welches als Antrag dem Nationalrat zur Beschlussfassung vorliegt. Die Gesetzwerdung bleibt also abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Cybrain - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25413</id>
                        <updated>2019-08-27</updated>
                        <title>Wie läuft eine Außenprüfung ab?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23980/e25413/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=09fb330fcddaa419525e0ebff9bde60bd4ea57b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Ankündigung der AP kann entweder beim Abgabenpflichtigen oder bei seinem steuerlichen Vertreter erfolgen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Außenprüfung (AP) überprüft nicht nur die Buchhaltung, sondern vor allem den Betrieb und seine inneren Abläufe und läuft im Wesentlichen wie folgt ab:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Ankündigung der AP&lt;/strong&gt; kann entweder beim Abgabenpflichtigen oder bei seinem steuerlichen Vertreter erfolgen. Für die Vereinbarung des &lt;strong&gt;Prüfungsbeginns&lt;/strong&gt; ist zu klären, ob alle erforderlichen Personen (Steuerberater, Leiter des Rechnungswesens, Leiter der EDV) verfügbar sind. In der &lt;strong&gt;Prüfungsanordnung&lt;/strong&gt; ist zu prüfen, ob die Angaben zu Prüfungszeitraum, sachlichem Prüfungsumfang, Prüfungstermin und Name des Prüfers enthalten sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ort der AP&lt;/strong&gt; sollte primär der Betrieb sein. Es ist dem Prüfer möglichst ein separater abschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen. Sollte es am geeigneten Raum fehlen, bietet die Kanzlei des Steuerberaters eine geeignete Alternative. Zu klären ist auch, wer dem Prüfer als &lt;strong&gt;Auskunftsperson&lt;/strong&gt; zur Verfügung stehen soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiters ist zu klären, wie der Prüfer Zugang zu den &lt;strong&gt;Belegen&lt;/strong&gt; und &lt;strong&gt;sonstigen Unterlagen&lt;/strong&gt; bekommt. Beispiele für diese Unterlagen sind Buchhaltungsunterlagen (auf Datenträgern), elektronische Aufzeichnungen, wie beispielsweise jene aus Registrierkassen und anderer Software, Jahresabschlüsse inklusive Inventuren und Anlagenverzeichnisse, Gesellschafterbeschlüsse und Wirtschaftsprüfungsberichte und Aufsichtsratsprotokolle sofern vorhanden. Zudem braucht der Prüfer Zugriff auf alle Belege und Berechnungsgrundlagen der Buchungen in der FIBU und für die Bilanz. Auch Verträge (Miet-, Kauf- oder Leasingverträge) können eingesehen werden, ebenso natürlich alle Berechnungsgrundlagen für die Steuererklärungen und der Mehr-Weniger-Rechnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Schlussbesprechung&lt;/strong&gt; bildet den formalen Abschluss des Prüfungsverfahrens, welche der Erörterung des Prüfungsergebnisses sowie dem Grundsatz des Parteiengehörs dient. Dazu sind jedenfalls der Abgabenpflichtige und sein steuerlicher Vertreter zu laden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Robert Kneschke - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28377</id>
                        <updated>2019-08-27</updated>
                        <title>Muss man als Unternehmer an der neuen elektronischen Zustellung durch Behörden teilnehmen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23980/e28377/pic_big/img/ger/icon_formular.png?checksum=b7cc818e225f527f36942d128b35c037b96687db</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit Beginn 2020 können Behörden grundsätzlich bundesbehördliche Dokumente elektronisch zustellen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit Beginn 2020 können Behörden grundsätzlich bundesbehördliche Dokumente elektronisch zustellen. Ausgenommen davon sind Angelegenheiten, die nicht elektronisch abwickelbar sind, wie z. B. die Zustellung eines Reisepasses.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Versendet nun eine Bundesbehörde künftig ein elektronisches Dokument, so wird zuerst ein Teilnehmerverzeichnis abgefragt, ob der Empfänger elektronisch adressierbar ist. Wenn dies möglich ist, wird das Dokument in das Anzeigemodul „MeinPostkorb“ gelegt, welches für Unternehmer im Unternehmensserviceportal (&lt;a href=&quot;https://www.usp.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.usp.gv.at&lt;/a&gt;) eingerichtet ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einem &lt;strong&gt;Teilnehmerverzeichnis&lt;/strong&gt; sind alle natürlichen und nicht-natürlichen Personen gespeichert, die elektronische Zustellungen empfangen können. &lt;strong&gt;Unternehmer sind grundsätzlich ab dem 1.1.2020 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet&lt;/strong&gt; außer das Unternehmen verfügt nicht über die dazu erforderlichen Voraussetzungen oder über keinen Internetanschluss.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unternehmen können der Teilnahme an der elektronischen Zustellung widersprechen. Dieser Widerspruch verliert allerdings mit 1.1.2020 seine Wirksamkeit, ausgenommen für Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Juli 2019 wurden unter anderem &lt;strong&gt;Teilnehmer von FinanzOnline&lt;/strong&gt;, die dort nicht auf die elektronische Zustellung entsprechend der Bundesabgabenordnung verzichtet haben, &lt;strong&gt;automatisch an das Teilnehmerverzeichnis übermittelt&lt;/strong&gt;. Die Daten können dort von den Betroffenen überprüft und angepasst werden. Den Teilnehmern von FinanzOnline wurde diesbezüglich ein Schreiben in ihre Databox gestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Informationen aus dem Teilnehmerverzeichnis werden ab 1.12.2019 für elektronische Zustellungen herangezogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Informationen finden Sie auf dem Unternehmensserviceportal (https://www.usp.gv.at/) und auf der Website des Bundesministerium für Digitalisierung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28378</id>
                        <updated>2019-08-27</updated>
                        <title>Was ist bis zum 30.9.2019 von Unternehmern insbesondere zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23980/e28378/pic_big/img/ger/icon_koffer_blau.png?checksum=12d610d2e091e39c254474723c3de79e8651481a</img>
                        
                        
                            <foreword>Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h2&gt;Vorsteuerrückerstattung aus EU-Ländern&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Jahresabschluss&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Kapitalgesellschaften (und GmbH &amp;amp; Co KGs) müssen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;ESt- und KSt-Vorauszahlungen herabsetzen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahres.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Anspruchsverzinsung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2018 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen. Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2018 handelt. Höhe der Anspruchszinsen derzeit: 1,38 % p.a.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zinsen bis € 50,00 werden aber nicht festgesetzt. Daraus ergeben sich folgende Beispiele:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höhe der &lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;Nachforderung (in €)&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Letzter Termin der Zahlungsfrist, um Zinsenanfall zu vermeiden&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;5.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;19.6.2020&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;10.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;10.2.2020&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;15.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;27.12.2019&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;20.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;6.12.2019&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;30.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;14.11.2019&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;40.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;31.10.2019&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;50.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;25.10.2019&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;75.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;18.10.2019&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;100.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;14.10.2019&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist, dass bei Überweisungen der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Finanzamts als Entrichtungstag gilt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Zerbor - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28379</id>
                        <updated>2019-08-27</updated>
                        <title>Wie ist die neue Pauschalierung in der Einkommensteuer gestaltet?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23980/e28379/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=ff1ca1a61d7e90156a74bc14cc7f1ac5c9353229</img>
                        
                        
                            <foreword>Falls die geplante Steuerreform 2020 noch Ende September im Nationalrat beschlossen wird, kommt mit 2020 auch eine neue Pauschalierung im Bereich der Einkommensteuer.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Falls die geplante Steuerreform 2020 noch Ende September im Nationalrat beschlossen wird (der Antrag dazu wurde bereits eingebracht), kommt mit 2020 auch eine neue Pauschalierung im Bereich der Einkommensteuer. Hier eine Übersicht zu den wesentlichen Neuerungen dazu:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die neue Pauschalierung soll im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand) möglich sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine weitere Voraussetzung ist, dass jene Umsätze, die zu Einkünften im Sinne der Pauschalierung führen, im Veranlagungsjahr € 35.000,00 nicht überschreiten. In diese Grenze sind auch Umsätze einzubeziehen, die im Ausland ausgeführt werden. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Werden Umsätze von nicht mehr als € 40.000,00 erzielt, kann die Pauschalierung angewendet werden, wenn im Vorjahr Umsätze von nicht mehr als € 35.000,00 erzielt wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind im Wesentlichen außer den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen, bei Dienstleistungsbetrieben allerdings nur 20 %.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch bei einer Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) soll die Pauschalierung unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches sowie einer Anlagenkartei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird von dieser pauschalen Gewinnermittlung auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes entsprechend dieser Pauschalierung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelung soll erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden sein. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ferkelraggae - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e28380</id>
                        <updated>2019-08-27</updated>
                        <title>Wichtiges Steuerungsinstrument für Unternehmer: Das Budget 2020</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23980/e28380/pic_big/img/ger/icon_gesicht_junge.png?checksum=53e8ef4010c9a96b80cfddf69cc23e9f07deee31</img>
                        
                        
                            <foreword>Wer ein Unternehmen führt – egal ob Großkonzern oder Ein-Mann-Betrieb –, möchte seine Produkte oder Leistungen absetzen, Arbeitsplätze schaffen und erhalten und schließlich auch Gewinne erwirtschaften.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wer ein Unternehmen führt – egal ob Großkonzern oder Ein-Mann-Betrieb –, möchte seine Produkte oder Leistungen absetzen, Arbeitsplätze schaffen und erhalten und schließlich auch Gewinne erwirtschaften. Diese allgemeinen Ziele muss jeder einzelne Unternehmer für sich konkretisieren und Strategien zu deren Erreichung festlegen. Und schon sind Sie mitten in einerseits der Erstellung einer langfristigen Planung und konkret einem Budget für Ihre Umsätze und Aufwendungen für das nächste Jahr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein fundiertes Budget mit einer betriebswirtschaftlichen Planung liefert dabei alle notwendigen Informationen für eine erfolgsorientierte Steuerung der Unternehmensaktivitäten. So können auch mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden. Krisen werden beherrschbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Betriebswirtschaftliche Planung zeigt, wie sich geplante Aktivitäten in den verschiedensten Unternehmensbereichen in einem Unternehmenserfolg niederschlagen werden. Ein realistisches und nachvollziehbares Budget für das nächste Jahr verschafft dem Unternehmen eine solide Basis. Neben der Finanzbedarfsplanung, Gewinn- und Verlustplanung und Bilanzplanung gibt es mehrere Teilpläne: Umsatzplanung, Investitionsplanung, Personalplanung, Liquiditätsplanung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: peshkova - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23973</id> 
                <title>August 2019</title>
                
                    <entry>
                        <id>e25418</id>
                        <updated>2019-07-29</updated>
                        <title>Kommt eine Steuerreform 2020?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23973/e25418/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>Hier eine Auswahl von einigen wesentlichen Änderungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die beiden ehemaligen Regierungsparteien haben einen Antrag im Nationalrat eingebracht, mit dem doch noch wesentliche Teile der geplanten Steuerreform 2020 bis zur Wahl Ende September beschlossen werden sollen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hier eine Auswahl von einigen wesentlichen Änderungen:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Kleinunternehmer (Umsatz bis € 35.000,00) soll in der &lt;strong&gt;Einkommensteuer&lt;/strong&gt; eine neue Pauschalierung geschaffen werden. Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern soll von € 400,00 auf € 800,00 angehoben werden. Die Erklärung zur Berücksichtigung von Pendlerpauschale sowie Familienbonus Plus und Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag soll künftig auch elektronisch beim Arbeitgeber abgegeben werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den Verkehrsabsetzbetrag von Arbeitnehmern soll es einen Zuschlag von € 300,00 geben, wenn das Einkommen € 15.500,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Zuschlag schleift sich zwischen einem Einkommen von € 15.500,00 und € 21.500,00 auf Null ein. Auch soll eine um bis zu € 300,00 höhere SV-Rückerstattung möglich sein (Deckelung von maximal 50 % von bestimmten Werbungskosten und der berechneten Einkommensteuer unter Null wie bisher). Der Pensionistenabsetzbetrag und der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag sollen um € 200,00 erhöht werden und künftig € 600,00 bzw. € 964,00 betragen. Pensionisten sollen – statt bisher € 110,00 – künftig maximal € 300,00 SV-Rückerstattung erhalten, gedeckelt mit der berechneten Einkommensteuer unter Null sowie mit maximal 75 % bestimmter Werbungskosten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Krankenversicherungsbeitrag, den Selbständige und Bauern selbst zu leisten haben, soll ab 2020 von 7,65 % auf 6,8 % gesenkt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der &lt;strong&gt;Umsatzsteuer&lt;/strong&gt; sollen Reihengeschäfte, die Zuordnung der bewegten Lieferung und das grenzüberschreitende Konsignationslager einheitlich normiert werden. Elektronische Publikationen sollen einem Steuersatz von 10 % unterliegen. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sollen die Mitteilung der UID vom Kunden an dessen Lieferanten und die Abgabe der ZM durch den Lieferanten eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung sein. Die Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmern in der Umsatzsteuer soll von € 30.000,00 auf € 35.000,00 angehoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im &lt;strong&gt;Körperschaftsteuergesetz&lt;/strong&gt; sollen unter anderem das Abzugsverbot für bestimmte Zinsen und Lizenzgebühren nicht zur Anwendung kommen, wenn eine ausreichende Besteuerung der Zinsen und Lizenzgebühren aufgrund der Hinzurechnungsbesteuerung sichergestellt ist. Auf Grund einer geänderten EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken sollen auch weitere Regelungen zu hybriden Gestaltungen normiert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Berechnung der &lt;strong&gt;Normverbrauchsabgabe&lt;/strong&gt; (NoVA) wurde das Verfahren zur Feststellung des C0&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;/km-Wertes umgestellt. Dadurch erhöhen sich die festgestellten C0&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswerte. Die bestehende NoVA-Formel soll nun annäherungsweise an die neuen C0&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswerte angepasst werden. Auch für Krafträder soll die NoVA künftig auf Basis der C0&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswerte erhoben werden. Die Bemessungsgrundlage der Kraftfahrzeugsteuer und die motorbezogene Versicherungssteuer sollen umgestaltet werden. Zudem werden hier Änderungen im Bereich der Befreiung für Menschen mit Behinderung vorgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag war bei Drucklegung des Artikels im Nationalrat noch nicht beschlossen. Die weitere Gesetzwerdung bleibt also abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juli 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Pixelbliss - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25419</id>
                        <updated>2019-07-29</updated>
                        <title>Wie ändert sich der Umsatzsteuersatz für elektronische Druckwerke?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23973/e25419/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Die erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz führen dazu weitere Details aus.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Steuerreformgesetz 2020 soll normiert werden, dass für elektronische Druckwerke, die nicht im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen, der Umsatzsteuersatz ab 2020 10 % statt 20 % beträgt. Die erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz führen dazu weitere Details aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob das elektronische Druckwerk im Rahmen einer sonstigen Leistung oder einer Lieferung – auch auf physischen Trägern – verkauft wird, soll ohne Bedeutung sein. Ebenso soll es unmaßgeblich sein, ob es sich um eine dauerhafte oder vorübergehende Überlassung handelt und ob die elektronische Publikation auch in einer physischen Version erhältlich ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist ein elektronisches Druckwerk?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die elektronische Publikation soll aus schriftlichen bzw. lesbaren Inhalten bestehen, also vorwiegend text- bzw. bildbasiert sein, und keine interaktive Funktion haben und ihrem Wesen nach der Funktion eines physischen Druckwerks entsprechen. Eine Recherchedatenbank ist daher kein elektronisches Druckwerk. Hörbücher, die im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Bücher erfüllen, sollen ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schädlich wäre es, wenn das elektronische Medium vollständig oder im Wesentlichen (audio)visuelle Inhalte (z. B. Videos) aufweist oder eine Interaktionsmöglichkeit hat (beispielsweise Routenplanfunktion einer elektronischen Karte). Wenn Artikel im Rahmen eines Onlineforums kommentiert werden können oder wenn Zeitschriften mit einer Suchfunktion ausgestattet sind, so soll dies keinen Einfluss auf die Beurteilung als elektronische Version eines physischen Druckwerks haben. Der Bezug der gesamten elektronischen Publikation (z. B. Buch, Zeitung) soll für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht erforderlich sein.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ab wann gilt der ermäßigte Steuersatz?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der anzuwendende Steuersatz soll sich nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung richten. Bei elektronischer Zurverfügungstellung von Publikationen, beispielsweise in Form des (temporären) Downloads, ist dies der Zeitpunkt der Zugriffsmöglichkeit auf die publizierten Inhalte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel: &lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt;Ein Kunde erwirbt am 30. Dezember 2019 das Recht, eine digitale Einzelausgabe einer Zeitung (vom 19. November 2019) herunterzuladen. Die Bezahlung erfolgt umgehend – der tatsächliche Download erfolgt erst am 2. Jänner 2020. Der Download unterliegt dem Normalsteuersatz, weil der Leistungszeitpunkt am 30. Dezember 2019 und somit vor Inkrafttreten des ermäßigten Steuersatzes liegt.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch bei An- bzw. Vorauszahlungen sind Regelungen bezüglich dieser Steuersatzänderung zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juli 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Vincenzo De Bernardo - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25420</id>
                        <updated>2019-07-29</updated>
                        <title>Abgabenänderungsgesetz 2020: Neue Digitalsteuer und Änderungen in der Umsatzsteuer</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23973/e25420/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=09fb330fcddaa419525e0ebff9bde60bd4ea57b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Auch das Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020) liegt dem Nationalrat durch Antrag der beiden ehemaligen Regierungsparteien zur Beschlussfassung vor.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Auch das Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020) liegt dem Nationalrat durch Antrag der beiden ehemaligen Regierungsparteien zur Beschlussfassung vor. Darin enthalten sind unter anderem das neue Digitalsteuergesetz und wesentliche Änderungen in der Umsatzsteuer. Das Digitalsteuergesetz 2020 bestimmt im Wesentlichen, dass große Konzerne, die weltweit einen Umsatz von € 750 Mio. und davon einen digitalen Werbeumsatz in Österreich von € 25 Mio. erzielen, künftig einer österreichischen Digitalsteuer von 5 % für Umsätze im Bereich der Onlinewerbung unterliegen sollen. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält, vermindert um Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil seiner multinationalen Unternehmensgruppe sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im &lt;strong&gt;Umsatzsteuergesetz&lt;/strong&gt; sind unter anderem folgende Änderungen vorgesehen (Überblick):&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Onlineplattformen sollen selbst bei bestimmten grenzüberschreitenden Lieferungen an Private als Lieferer gelten. Somit kann die österreichische Finanzverwaltung der Plattform selbst die Steuer vorschreiben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Buchungsplattformen sollen ab 2020 alle Buchungen und Umsätze den Behörden bekannt geben. Verletzt die Plattform ihre diesbezügliche Sorgfalt, so soll sie bei nicht versteuerten Umsätzen haftbar gemacht werden können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lieferungen von Paketen aus Drittstaaten bis zu einem Warenwert von € 22,00 sind bisher von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Diese Befreiung soll künftig entfallen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für die Versteuerung von Einfuhr-Versandhandelsumsätzen sowie Dienstleistungen drittländischer Unternehmer soll eine Sonderregelung eingeführt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Liefert ein EU-Unternehmer an Private in Österreich, so unterlag dies bisher grundsätzlich erst ab einer Lieferschwelle von € 35.000,00 des Unternehmers nach Österreich der Umsatzsteuerpflicht. Künftig soll diese Schwelle entfallen, nur Kleinstunternehmen (Umsätze bis € 10.000,00) sollen davon ausgenommen sein. Gleichzeitig soll eine Sonderregelung zur vereinfachten Versteuerung grenzüberschreitender Umsätze im Binnenmarkt eingeführt werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juli 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ra2 studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25421</id>
                        <updated>2019-07-29</updated>
                        <title>Muss man einen Dienstvertrag schriftlich abschließen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23973/e25421/pic_big/img/ger/icon_formular.png?checksum=b7cc818e225f527f36942d128b35c037b96687db</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Gesetz sieht für normale Dienstverhältnisse grundsätzlich keinen Zwang zum Abschluss eines schriftlichen Dienstvertrages vor.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Gesetz sieht für normale Dienstverhältnisse grundsätzlich keinen Zwang zum Abschluss eines schriftlichen Dienstvertrages vor (mit Ausnahmen: Insbesondere bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist die entsprechende Judikatur zu beachten). Wenn kein schriftlicher Dienstvertrag vorliegt und das Dienstverhältnis länger als ein Monat dauert, so ist der Arbeitgeber lediglich verpflichtet, einen sogenannten Dienstzettel auszustellen. Das Gesetz regelt, welche Inhalte zumindest im Dienstzettel angeführt werden müssen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Worin liegt der Vorteil eines schriftlichen Dienstvertrages?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein schriftlicher Dienstvertrag ist juristisch betrachtet eine Willensübereinkunft zum schriftlich festgehaltenen Vertragsinhalt. Sowohl der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer unterschreiben den Dienstvertrag zum Zeichen des beiderseitigen Einverständnisses. Mit einem Dienstzettel gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur jene Konditionen bekannt, die mündlich vereinbart wurden. Kommt es zum Streit, kann der Arbeitnehmer behaupten und versuchen zu beweisen, dass die mündliche Vereinbarung nicht mit dem Dienstzettel übereinstimmt. Eine Probezeit oder bestimmte Kündigungstermine, die nicht mündlich vereinbart wurden und nur im Dienstzettel angeführt sind, gelten als nicht vereinbart, außer der Kollektivvertrag regelt dies ohnehin. Wurde dies in einem schriftlichen Dienstvertrag festgehalten und kommt es zur Willensübereinkunft durch Unterschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so hat der Dienstvertrag höhere Beweiskraft als ein Dienstzettel im Falle einer Auseinandersetzung vor einem Arbeitsgericht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juli 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: OceanProd - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25422</id>
                        <updated>2019-07-29</updated>
                        <title>Wie kann man Einkommensteuer-Vorauszahlungen per Lastschriftmandat bezahlen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23973/e25422/pic_big/img/ger/icon_koffer_blau.png?checksum=12d610d2e091e39c254474723c3de79e8651481a</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Finanzminister hat eine Verordnung unterzeichnet, die es per 1.7.2019 ermöglicht, seine Einkommensteuervorauszahlungen auch per Lastschriftmandat zu entrichten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Finanzminister hat eine Verordnung unterzeichnet, die es per 1.7.2019 ermöglicht, seine Einkommensteuervorauszahlungen auch per Lastschriftmandat zu entrichten. Wenn man das Lastschriftverfahren nutzen möchte, so hat der Abgabepflichtige der zuständigen Abgabenbehörde ein Lastschriftmandat über FinanzOnline zu erteilen oder es ist ein entsprechendes Formular (Formular SEPA1 auf www.bmf.gv.at – „Formulare“) unterschrieben im Original an die auf dem Formular genannte Adresse zu übermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Abgaben nur erteilt werden, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweist,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;kein Antrag auf Zahlungserleichterung eingebracht oder keine Bewilligung einer Zahlungserleichterung aufrecht ist,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet wurde.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das SEPA-Lastschriftmandat verliert seine Gültigkeit, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;oben genannte Voraussetzungen nach Mandatserteilung eintreten,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Mandatsgeber zu vertreten sind, nicht verrechnet werden kann oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;während eines Zeitraums von 36 Monaten ab Erteilung oder ab der letzten Transaktion keine Einziehung mehr erfolgt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auf der Webseite des Finanzministeriums findet sich auch der Hinweis, dass die Einziehung mittels SEPA-Lastschriftmandat unabhängig von etwa entstehenden Gutschriften oder vom Bestehen eines allfälligen Guthabens auf dem Abgabenkonto erfolgt. Der eingezogene Betrag wird jedenfalls für die Abdeckung der fälligen Einkommensteuer-Vorauszahlung verwendet. Sollte diese durch eine zwischenzeitlich einlangende Gutschrift bereits abgedeckt sein, kann der eingezogene Betrag auch zur Verrechnung mit anderen fälligen Abgaben verwendet werden. Wenn die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Mandatsgeber zu vertreten sind, nicht verrechnet werden kann, werden die dem zuständigen Finanzamt erwachsenden Spesen aus der Rücküberweisung dem Mandatsgeber bescheidmäßig vorgeschrieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Finanz hat dem Abgabepflichtigen bis spätestens einen Bankwerktag vor Durchführung der Einziehung eine Vorabinformation über den einzuziehenden Betrag zu übermitteln. Bei Abgaben, welche regelmäßig in gleicher Höhe eingezogen werden, hat eine Vorabinformation zumindest einmal pro Kalenderjahr zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Änderung der Kontoverbindung des Mandatsgebers endet die Gültigkeit des erteilten SEPA-Lastschriftmandats. Der Mandatsgeber hat für die neue Kontoverbindung ein neues SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Widerruf eines SEPA-Lastschriftmandats ist der zuständigen Abgabenbehörde gegenüber schriftlich zu erklären und wirkt ab dem Tag der Kenntniserlangung durch diese Abgabenbehörde.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juli 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Minerva Studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25423</id>
                        <updated>2019-07-29</updated>
                        <title>Tipps zur digitalen Zusammenarbeit</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23973/e25423/pic_big/img/ger/icon_gesicht_junge.png?checksum=53e8ef4010c9a96b80cfddf69cc23e9f07deee31</img>
                        
                        
                            <foreword>Mittlerweile ist es in vielen Betrieben üblich, dass die Mitarbeiter mit Kollegen in anderen Städten oder anderen Büros zusammenarbeiten müssen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mittlerweile ist es in vielen Betrieben üblich, dass die Mitarbeiter mit Kollegen in anderen Städten oder anderen Büros zusammenarbeiten müssen. Dadurch entstehen neue und besondere Herausforderungen in der Kommunikation.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;E-Mails&lt;/strong&gt; eignen sich für Arbeiten, die zeitversetzt stattfinden können. Umfangreiche Daten können im Anhang übermittelt werden und man hat auch eine gute Dokumentation der Bearbeitung. Kurze Abstimmungen sind einfacher per &lt;strong&gt;Telefon&lt;/strong&gt; oder &lt;strong&gt;SMS&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgaben, die ein gemeinsames Arbeiten erfordern, können mit &lt;strong&gt;Videokonferenzen&lt;/strong&gt; vielleicht besser gelöst werden. Auch wenn Kreativität bei der Lösungsfindung erforderlich ist, ist ein verbaler und visueller Austausch oft hilfreicher als nur ein schriftlicher. Persönliche Meetings und, wenn nicht möglich, Videokonferenzen sind insbesondere bei emotionalen Themen die bessere Wahl, da Sie auch den Klang der Stimme und die Körpersprache Ihres Kollegen wahrnehmen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn Sie &lt;strong&gt;gemeinsam an Dokumenten&lt;/strong&gt; arbeiten, vereinbaren Sie Regeln oder technische Hilfsmittel, die ein versehentliches Löschen oder Überschreiben von Änderungen vermeiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Arbeiten Sie laufend mit einem Kollegen digital zusammen, klären Sie mit Ihrem Kollegen auch, welche Uhrzeiten und Wochentage für Telefonate und SMS günstig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juli 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: sakkmesterke - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23965</id> 
                <title>Juli 2019</title>
                
                    <entry>
                        <id>e25424</id>
                        <updated>2019-06-25</updated>
                        <title>Wann liegt bei Vermietung einer Immobilie an einen Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23965/e25424/pic_big/img/ger/icon_haus_euro_weiss.png?checksum=6e42cee145abd8dfb252f5b076c97f27f6c45c82</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Bundesministerium für Finanzen hat nun auf Basis einiger Urteile des Verwaltungsgerichtshofes seine Rechtsansicht zu dieser Thematik in einer eigenen Information veröffentlicht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Schafft eine Kapitalgesellschaft eine Immobilie an (oder errichtet diese) und vermietet diese an ihren Gesellschafter, so prüft die Finanz regelmäßig, ob diese Vorgänge auch einem Fremdvergleich standhalten. Ist dies nicht gegeben, so kann unter anderem eine steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter festgestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Finanzen hat nun auf Basis einiger Urteile des Verwaltungsgerichtshofes seine Rechtsansicht zu dieser Thematik in einer eigenen Information veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie einige wesentliche Aussagen dieser BMF-Info zur Vorgangsweise der Finanz bei der Prüfung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für eine verdeckte Ausschüttung ist, dass die Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung einem Fremdvergleich nicht standhält. Der Fremdvergleich richtet sich nun danach, ob es für ein Mietobjekt in der gegebenen Bauart, Größe und Ausstattung einen funktionierenden Mietenmarkt gibt. Es stellt sich die Frage, ob ein wirtschaftlich agierender, (nur) am Mietertrag interessierter Investor, Objekte vergleichbarer Gediegenheit und Exklusivität (mit vergleichbaren Kosten) errichten und am Markt gewinnbringend vermieten würde. Den Nachweis für das Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarktes hat der Steuerpflichtige zu erbringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Liegt ein funktionierender Mietenmarkt vor und wird die Marktmiete vom Gesellschafter bezahlt, dann liegt keine verdeckte Ausschüttung vor. Wird vom Gesellschafter weniger Miete bezahlt, so wird eine verdeckte Ausschüttung bis zur Marktmiete festgestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Liegt kein funktionierender Mietenmarkt vor, so erfolgt eine Prüfung anhand abstrakter Renditeberechnungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dabei wird eine Renditemiete in Höhe von in der Regel 3 - 5 % der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten berechnet. Entspricht nun die bezahlte Miete der Renditemiete, so liegt keine verdeckte Ausschüttung vor. Wird weniger bezahlt, so wird wiederum eine verdeckte Ausschüttung bis zur Renditemiete festgestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die BMF-Info führt weiters detailliert aus, wann ein funktionierender Mietenmarkt vorliegt und verlangt unter anderem den Nachweis, dass sich der Steuerpflichtige wie ein ökonomisch agierender Investor verhält.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zudem wird auch auf die umsatzsteuerliche Beurteilung und die Anwendung auf Privatstiftungen eingegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine individuelle Beratung bei diesem komplexen Thema ist jedenfalls erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Juni 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: stadtratte - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25425</id>
                        <updated>2019-06-25</updated>
                        <title>Muss man in Österreich auch ohne Wohnsitz Steuern zahlen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23965/e25425/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Hat man in Österreich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist man unbeschränkt steuerpflichtig.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Hat man in Österreich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist man &lt;strong&gt;unbeschränkt steuerpflichtig&lt;/strong&gt;. Ist eine &lt;strong&gt;natürliche Person&lt;/strong&gt; unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich, so muss diese Person grundsätzlich alle ihre in- und ausländischen Einkünfte (Welteinkommen) der österreichischen Einkommensteuer unterwerfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschränkt steuerpflichtig&lt;/strong&gt; sind Personen, die zwar in Österreich bestimmte Einkünfte erzielen, aber in Österreich weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf bestimmte, im Einkommensteuergesetz ausdrücklich aufgezählte Einkünfte. Hier ist in der Regel ein Bezug zum Inland erforderlich. So sind&lt;strong&gt; beispielsweise&lt;/strong&gt; (unvollständige Auswahl) Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird, die Vermietung einer in Österreich gelegenen Ferienwohnung oder grundsätzlich auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (unter bestimmten Voraussetzungen), die im Inland ausgeübt wird, beschränkt steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wann hat man nun in Österreich einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Verfügt man im Bundesgebiet über eine Wohnung, die man selbst auch längerfristig als solche nutzt, so hat man einen Wohnsitz. Die Wohnung muss dabei nicht der Hauptwohnsitz sein, muss aber zum Wohnen auch tatsächlich geeignet sein. Die Nutzung muss dabei nicht ununterbrochen aber zumindest wiederkehrend sein. Laut Zweitwohnsitzverordnung wird für bestimmte Abgabepflichtige in der Regel ein Wohnsitz nur dann begründet, wenn die inländische Wohnung an mehr als 70 Tagen benutzt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Personen, die sich in Österreich für längere Zeit aufhalten, also z. B. nicht nur hier auf Urlaub sind, können in Österreich einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hält man sich in Österreich sechs Monate oder länger auf, so begründet man rückwirkend einen gewöhnlichen Aufenthalt. Die Staatsbürgerschaft der Person ist für diese Beurteilung irrelevant.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Steuerpflicht ist neben den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes das jeweils mit dem ausländischen Staat abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen und eine umfangreiche Rechtsprechung zu beachten. Für beschränkt Steuerpflichtige gelten besondere Bestimmungen zur Berechnung der Steuer.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Juni 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Lena Wurm - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25426</id>
                        <updated>2019-06-25</updated>
                        <title>Wie sind Geschäftsessen steuerlich abzugsfähig?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23965/e25426/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=09fb330fcddaa419525e0ebff9bde60bd4ea57b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, Ertragsteuerrecht und Umsatzsteuerrecht auseinanderzuhalten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, Ertragsteuerrecht und Umsatzsteuerrecht auseinanderzuhalten. Im Umsatzsteuerrecht steht entweder der volle Vorsteuerabzug zu oder keiner. Ertragsteuerlich müssen Bewirtungskosten aufgeteilt werden in jene, die:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;zur Gänze abzugsfähig sind&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;zur Hälfte abgezogen werden dürfen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;zur Gänze nicht abgezogen werden dürfen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuerrecht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich sind alle Geschäftsessen voll vorsteuerabzugsfähig, sofern sie der Werbung dienen und die betriebliche und berufliche Veranlassung weit überwiegt. Den Beweis, dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Steuerpflichtige für jede einzelne Ausgabe erbringen (Dokumentation erforderlich!).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ertragssteuerrecht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden sind grundsätzlich nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Weist man nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Ausgaben zu 50 % abgezogen werden. Die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) kennen zudem auch Bewirtungen ohne Repräsentationskomponente (voll abzugsfähig).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Voll abzugsfähig&lt;/strong&gt; sind Aufwendungen für Bewirtungen laut EStR in denen die Bewirtung&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;einen Leistungsinhalt darstellt, wie z. B. Verpflegungskosten bei Schulungen, wenn die Kosten bereits im Schulungspreis enthalten waren&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;einen Entgeltcharakter hat, wie z. B. wenn ein Journalist einen Informanten bewirtet. Als Gegenleistung für die Bewirtung erhält der Journalist wichtige Informationen zum Schreiben eines Artikels&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;(nahezu) keine Repräsentationskomponente enthält, wie beispielsweise bei einer einfachen Essenseinladung auf Verkaufsveranstaltungen zum Zweck der Produktpräsentation.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;50 %&lt;/strong&gt; der Aufwendungen können bei werbewirksamen Betriebsaufwendungen abgezogen werden, wenn die Repräsentationskomponente nur eine untergeordnete Rolle spielt, wie z. B. bei einem Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ertragssteuerlich &lt;strong&gt;zur Gänze nicht abzugsfähig&lt;/strong&gt; sind alle Bewirtungen, die hauptsächlich aus Repräsentationsgründen stattfinden, wie beispielsweise ein Arbeitsessen nach einem Geschäftsabschluss.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Juni 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: VadimGuzhva - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25427</id>
                        <updated>2019-06-25</updated>
                        <title>Kontrollieren Sie den IBAN vor Ihrer nächsten Überweisung an das Finanzamt!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23965/e25427/pic_big/img/ger/icon_hochhaus_euro_rot.png?checksum=bfe417bda93b44d285ee084079b57690dc3d9c11</img>
                        
                        
                            <foreword>Bitte kontrollieren Sie Überweisungen, Überweisungsvorlagen und Daueraufträge vor Ihrer nächsten Überweisung an das Finanzamt und verwenden Sie den aktuell gültigen IBAN.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Seit dem Jahr 2013 wurde der Republik Österreich für den Kontenkreis 5.xxx.xxx (Bundeskonten) die Bankleitzahl 01000 und der BIC BUNDATWW zugewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Finanzen hat nun in einer Aussendung an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer darauf hingewiesen, dass noch immer eine nicht unerhebliche Anzahl von Überweisungen an das Finanzamt Konto mit „alter“ IBAN ATXX 6000 0000 05XX XXXX (BIC OPSKATWW) durchgeführt werden. Bis dato hat die BAWAG P.S.K. diese Überweisungen trotzdem entgegengenommen und dem jeweiligen korrekten Konto gutgeschrieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das BMF hat nun begonnen, der BAWAG P.S.K. stufenweise den Auftrag zu erteilen, die mit „alter“ IBAN ATXX 6000 0000 05XX XXXX (BIC OPSKATWW) beauftragten Überweisungen nicht mehr anzunehmen, sondern den Auftraggebern (Zahlungspflichtigen) mit dem Hinweis auf eine falsche IBAN rückzuleiten. &lt;strong&gt;Ab Anfang Juli 2019 sind von dieser Maßnahme auch Finanzamtskonten betroffen, somit werden auf die falsche IBAN angewiesene Einzahlungen rücküberwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bitte kontrollieren Sie Überweisungen, Überweisungsvorlagen und Daueraufträge vor Ihrer nächsten Überweisung an das Finanzamt und verwenden Sie den aktuell gültigen IBAN. Sie vermeiden damit unnötige Rücküberweisungen, Säumniszuschläge und Mahnspesen. Die aktuelle Bankverbindung Ihres Finanzamts finden Sie unter &lt;a href=&quot;https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Juni 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: georgejmclittle - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25428</id>
                        <updated>2019-06-25</updated>
                        <title>A1-Bescheinigung bei Dienstreisen in die EU/EWR/Schweiz nicht vergessen!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23965/e25428/pic_big/img/ger/icon_koffer_blau.png?checksum=12d610d2e091e39c254474723c3de79e8651481a</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Sozialversicherungsrecht gibt es keine Unterscheidung zwischen einer Entsendung und einer Dienstreise.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ist ein Unternehmer selbst oder seine Dienstnehmer nicht nur in Österreich tätig, so werden die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen durch diverse gesetzliche Bestimmungen und EU-Verordnungen umfangreich und komplex geregelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In diesem Artikel soll nur darauf aufmerksam gemacht werden, dass für jede grenzüberschreitende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aber auch für jene des Unternehmers selbst innerhalb der EU/EWR und der Schweiz beim zuständigen Krankenversicherungsträger die Ausstellung eines Formulars A1 zu beantragen ist. Der Krankenversicherungsträger bescheinigt daraufhin, welche nationalen Rechtsvorschriften auf die jeweilige Person anzuwenden sind. Diese A1-Bescheinigung ist im Ausland immer mitzuführen, andernfalls drohen dem Arbeitgeber bzw. dem Unternehmer empfindliche Sanktionen und Bußgelder.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Sozialversicherungsrecht gibt es keine Unterscheidung zwischen einer Entsendung und einer Dienstreise. Für jede noch so kurze Dienstreise, wie z. B. für die Teilnahme an Konferenzen oder Seminaren, ist daher das Mitführen der A1-Bescheinigung notwendig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Arbeitgeber können die Bescheinigungen für ihre Dienstnehmer grundsätzlich elektronisch mittels der ELDA-Software bei der Gebietskrankenkasse und für sich selbst mittels eines Onlineformulars bei der SVA beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Juni 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: west_photo - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25429</id>
                        <updated>2019-06-25</updated>
                        <title>Wie sind Bezüge von Gesellschaftern-Geschäftsführern steuer- und sozialversicherungsrechtlich einzuordnen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23965/e25429/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % handelt es sich steuerlich um eine „wesentliche Beteiligung“.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Gesellschafter-Geschäftsführer fallen in der Regel mit ihren Einkünften steuerlich entweder unter die Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit, sozialversicherungsrechtlich entweder unter die ASVG- oder GSVG Versicherung. Ganz wesentlich ist dies vom Beteiligungsausmaß abhängig, wobei für Steuerzwecke und Sozialversicherungsrecht unterschiedliche Grenzen gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % handelt es sich steuerlich um eine „wesentliche Beteiligung“. Die Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers sind dann bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu erfassen. Liegt das Beteiligungsausmaß bei höchstens 25 %, so zählen die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit des Geschäftsführers in aller Regel zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich gilt für Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich Folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Lohnsteuerpflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer bis 25 % Beteiligung sind als Dienstnehmer nach dem ASVG pflichtversichert. Bei einem Dienstverhältnis mit Beteiligung über 25 % bis unter 50 % besteht je nach Gestaltung des Dienstvertrags eine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder GSVG. Hier ist auch wesentlich, ob der Gesellschafter eine Sperrminorität besitzt. Ab 50 % Beteiligung besteht eine Pflichtversicherung nach GSVG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben diesen grundsätzlichen Aussagen gibt es eine Reihe von Sonderfällen. Auch ist auf die Besteuerung und die anfallenden Sozialversicherungsabgaben bei Ausschüttungen zu achten. Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche optimale Gestaltung von Bezügen von Gesellschafter-Geschäftsführern erfordert daher jedenfalls eine individuelle Beratung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Juni 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25430</id>
                        <updated>2019-06-25</updated>
                        <title>Wie Sie auch als Unternehmer entspannt Ihren Urlaub  antreten können</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23965/e25430/pic_big/img/ger/icon_koffer_weiss.png?checksum=00c61fc56cb323fcf75021a6dc418654209ec30f</img>
                        
                        
                            <foreword>Planen Sie jene Aufgaben, von denen Sie bereits wissen, dass diese während Ihres Urlaubes zur Erledigung anstehen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Planen Sie&lt;/strong&gt; jene &lt;strong&gt;Aufgaben&lt;/strong&gt;, von denen Sie bereits wissen, dass diese während Ihres Urlaubes zur Erledigung anstehen. Verteilen Sie die Erledigung auf Ihre Mitarbeiter. Dies gelingt nur dann, wenn Ihre Mitarbeiter im Besitz aller notwendigen Informationen für diese Erledigung sind und Ihr Vertrauen genießen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn möglich suchen Sie für die Zeit Ihres Urlaubes eine Stellvertretung und klären Sie mit dieser Person Aufgaben, Vollmachten und Handlungsspielräume. Ihr &lt;strong&gt;Stellvertreter&lt;/strong&gt; sollte Sie in definierten Notfällen kontaktieren können. Überlegen Sie auch, welchen Datenzugriff der Stellvertreter benötigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Informieren Sie&lt;/strong&gt; rechtzeitig Ihre Mitarbeiter und aber auch bestimmte Geschäftspartner, wie z. B. wichtige Kunden, mit denen Sie persönlich laufend in Kontakt stehen, über Ihre Abwesenheit. So ist jeder darauf vorbereitet und wird verstehen, dass auch Sie als Unternehmer Erholung brauchen. In einer automatisierten Antwort auf eingehende E-Mails informieren Sie kurz &lt;strong&gt;über Ihre Abwesenheit&lt;/strong&gt; (mit Angabe des Rückkehrdatums), geben die Kontaktdaten Ihrer Stellvertretung bekannt und dass Sie sich nach Ihrem Urlaub auch gerne wieder persönlich um das Anliegen kümmern werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Überlegen Sie sich genau&lt;/strong&gt; im Vorhinein, ob und wie Sie im Urlaub erreichbar sein wollen. Oft ist es nicht möglich, sich völlig abzukapseln. Legen Sie in diesem Fall zumindest klare Regeln fest, damit die Erholung auch tatsächlich eintritt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Juni 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Dmitry Ersler - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23931</id> 
                <title>Juni 2019</title>
                
                    <entry>
                        <id>e25431</id>
                        <updated>2019-05-27</updated>
                        <title>Wie werden Neugründungen steuerlich gefördert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23931/e25431/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_rot.png?checksum=0837c32f5a7ef5cc75bcf6350a9e56b0a3778f44</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Neugründungsförderungsgesetz sieht für Neugründungen und Übertragungen von Betrieben steuerliche Begünstigungen vor.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Neugründungsförderungsgesetz sieht für Neugründungen und Übertragungen von Betrieben steuerliche Begünstigungen vor. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den Eckpunkten dieses Gesetzes betreffend &lt;strong&gt;Neugründungen&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die wesentlichsten &lt;strong&gt;Voraussetzungen&lt;/strong&gt; einer Neugründung sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur wird ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von betrieblichen Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes dient.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Jene Person, die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrscht (Betriebsinhaber), hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Keine bloße Änderung der Rechtsform und kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die geschaffene betriebliche Struktur wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Folgende &lt;strong&gt;Gebühren und Abgaben&lt;/strong&gt; werden für solche Neugründungen nicht erhoben:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Grunderwerbsteuer und Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch für bestimmte Einbringungen von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Lohnabgaben für beschäftigte Arbeitnehmer für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Beschäftigung des ersten Dienstnehmers. Diese Begünstigung kann innerhalb von drei Jahren ab Gründung in Anspruch genommen werden. Ab dem 12. Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer anzuwenden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen braucht es unter anderem eine Bestätigung der gesetzlichen Berufsvertretung. Das BMF hat aktuell seine Richtlinie zu diesem Gesetz aufgrund des Deregulierungsgesetzes 2017 und der Änderung der Gewerbeordnung angepasst.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: pressmaster - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25432</id>
                        <updated>2019-05-27</updated>
                        <title>Welche Angaben muss eine Kleinbetragsrechnung enthalten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23931/e25432/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Eine Rechnung berechtigt grundsätzlich einen Rechnungsempfänger nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuer-gesetzes entspricht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eine Rechnung berechtigt grundsätzlich einen Rechnungsempfänger nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht. Rechnungen mit einem Betrag von höchstens € 400,00 inkl. Umsatzsteuer – sogenannte Kleinbetragsrechnungen – müssen mindestens folgende Merkmale enthalten:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ausstellungsdatum&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Steuersatz&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auch bei Kleinbetragsrechnungen ist die Trennung der Entgelte nach Steuersätzen zu beachten, wenn die gelieferten Gegenstände oder die ausgeführten sonstigen Leistungen verschiedenen Steuersätzen unterliegen. Einheitliche Leistungen mit einem Rechnungsbetrag von mehr als € 400,00, können nicht in mehreren Rechnungen abgerechnet werden. Wenn jedoch mehrere Leistungen erbracht werden, können auch mehrere Kleinbetragsrechnungen ausgestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelung über die Ausstellung einer Kleinbetragsrechnung kommt in bestimmten Fällen nicht zur Anwendung, wie z. B. für bestimmte im EU-Ausland ausgeführte Lieferungen bzw. Leistungen (z. B. bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Lieferungen entsprechend der Versandhandelsregelung, Dreiecksgeschäften). Auch für bestimmte Fälle des Übergangs der Steuerschuld auf den Rechnungsempfänger kann keine Kleinbetragsrechnung ausgestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: DDRockstar - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25433</id>
                        <updated>2019-05-27</updated>
                        <title>Was muss auf Fahrausweisen für den Vorsteuerabzug ausgewiesen sein?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23931/e25433/pic_big/img/ger/icon_hammer_weiss.png?checksum=2201ce73c7b3514b84913dab2bf00f2d32aecc05</img>
                        
                        
                            <foreword>Fehlt es an diesen Mindestangaben, berechtigt ein Fahrausweis nicht zum Vorsteuerabzug.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Unter Fahrausweisen sind laut Umsatzsteuerrichtlinien Urkunden zu verstehen, die zur Inanspruchnahme von Personenbeförderungsleistungen berechtigen, wie z. B. Fahrscheine und Fahrkarten für Einzelfahrten, Flugscheine, Mehrfahrtenblocks, Monats- oder Jahreskarten, Kilometerbanken, Bahnkontokarten, Zuschlagskarten, Platzkarten sowie Liege- und Schlafwagenkarten. Keine Fahrausweise sind dagegen Belege, die mit der Beförderung selbst nichts zu tun haben. Dazu gehören bloße Quittungen über die Bezahlung des Kaufpreises.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fahrausweise, die für die Beförderung im Personenverkehr ausgegeben werden, gelten grundsätzlich als Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wenn sie neben dem Ausstellungsdatum mindestens folgende Angaben enthalten:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der die Beförderung ausführt,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;den Steuersatz.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Fehlt es an diesen Mindestangaben, berechtigt ein Fahrausweis nicht zum Vorsteuerabzug.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Flugscheine für Inlandsflüge, die online abgerufen bzw. erworben werden, gelten laut USt-Richtlinien des BMF dann als Rechnungen, wenn gewährleistet ist, dass eine Belastung auf einem Kunden- oder Kreditkonto erfolgt und systemmäßig sichergestellt ist, dass ein Doppelausdruck von Flugscheinen unterbunden ist bzw. allenfalls angeforderte Duplikate als solche gekennzeichnet werden. Auf Grundlage des ausgedruckten „Original“-Flugscheines kann der Vorsteuerabzug vorgenommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Fahrausweisen für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr muss eine Bescheinigung darüber vorliegen, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die inländische Strecke entfällt sowie der Steuersatz dafür.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Tierney - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25434</id>
                        <updated>2019-05-27</updated>
                        <title>Unterscheiden Sie zwischen Ferialarbeitnehmer, Pflichtpraktikant und Volontär!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23931/e25434/pic_big/img/ger/icon_junge_weiss.png?checksum=a7aa5c6429f432416bbe1579e24ecc4c2bb920ae</img>
                        
                        
                            <foreword>In den Sommermonaten werden in Betrieben oft „Praktikanten“ beschäftigt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;In den Sommermonaten werden in Betrieben oft „Praktikanten“ beschäftigt. Dabei ist es wesentlich, zwischen Ferialarbeitnehmern, Pflichtpraktikanten und Volontären zu unterscheiden. Diese Unterscheidung hat unter anderem gravierende Auswirkungen auf folgende Fragen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Welche Bestimmungen des Kollektivvertrages sind anzuwenden? Welcher Mindestlohn gilt? Welche Kündigungsfristen gelten?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ist der „Praktikant“ bei der Sozialversicherung anzumelden?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Welche Bestimmungen des Arbeitsrechts und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind zu beachten?&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Ein &lt;strong&gt;Pflichtpraktikant&lt;/strong&gt; absolviert in Ergänzung zu seiner schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Praktikum in einem Betrieb. Im Vordergrund steht der Ausbildungszweck. Im Lehrplan der Schule bzw. des Studiums ist eine entsprechende praktische Ergänzung der theoretischen Ausbildung konkret angeführt. Einem sogenannten „echten“ Pflichtpraktikanten darf kein Arbeitsentgelt gewährt werden, es darf kein Dienstverhältnis begründet werden. Das Unternehmen kann jedoch ein Taschengeld bezahlen, dann ist eine Anmeldung bei der Sozialversicherung erforderlich. Das Pflichtpraktikum kann auch im Rahmen eines normalen Dienstverhältnisses erfolgen. Dabei sind die entsprechenden kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Pflichtpraktika im Hotel- und Gastgewerbe sind regelmäßige Arbeitsverhältnisse.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch ein &lt;strong&gt;Volontär&lt;/strong&gt; macht ein betriebliches Praktikum – bei ihm besteht jedoch keine schulische Verpflichtung. Der Begriff Volontär ist allerdings im Gesetz nicht definiert (außer im Ausländerbeschäftigungsgesetz). Wesentliche Merkmale sind der ausschließliche Lernzweck, die Unentgeltlichkeit und die Ungebundenheit. Volontäre haben nach der Rechtsprechung keine Arbeitspflicht und keinen Entgeltanspruch. Es besteht ein Ausbildungsverhältnis, kein Arbeitsverhältnis. Eine Anmeldung bei der Unfallversicherung ist erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ferialarbeitnehmer&lt;/strong&gt; sind Schüler oder Studenten, die freiwillig in der Ferienzeit in normalen Beschäftigungsverhältnissen arbeiten und etwas dazuverdienen wollen. Zu beachten sind jedenfalls der entsprechende Mindestlohn im Kollektivvertrag und alle rechtlichen Bestimmungen und notwendigen Anmeldungen wie bei einem normalen Arbeitnehmer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sollten „Praktikanten“ nicht in einem normalen Dienstverhältnis beschäftigt werden, droht eine kostenintensive Umqualifizierung in ein normales Dienstverhältnis seitens der Sozialversicherung, wenn nicht alle notwendigen Merkmale entsprechend vereinbart und im betrieblichen Alltag auch gelebt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Artikel kann nur eine grobe Übersicht zu diesem Thema geben, eine individuelle Beratung für den Einzelfall ist jedenfalls unerlässlich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. April 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: lightpoet - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25435</id>
                        <updated>2019-05-27</updated>
                        <title>Bis zum 30.6. – Vorsteuererstattung aus Drittländern</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23931/e25435/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=ff1ca1a61d7e90156a74bc14cc7f1ac5c9353229</img>
                        
                        
                            <foreword>Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erstattung aus Drittländern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Frist für die Rückerstattung, der im Jahr 2018 in Drittländern angefallenen Vorsteuern, läuft am 30. Juni 2019 aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land unterschiedlich. Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden. Es empfiehlt sich jedenfalls eine Kopie der Originalrechnung selbst aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30. Juni 2019 die Rückerstattung der im Jahr 2018 in Österreich angefallenen Vorsteuern beim Finanzamt Graz-Stadt beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen elektronisch bis zum 30.9.2019 gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25436</id>
                        <updated>2019-05-27</updated>
                        <title>Wieviel dürfen Studierende dazuverdienen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23931/e25436/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Den Sommer nutzen viele Studierende, um Geld zu verdienen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Den Sommer nutzen viele Studierende, um Geld zu verdienen. Übersteigt das Entgelt allerdings eine gewisse Grenze, kann dies zum Verlust der Familienbeihilfe und der Studienbeihilfe führen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Familienbeihilfe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Studierende dürfen ab dem Kalenderjahr in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden grundsätzlich pro Jahr € 10.000,00 verdienen, ohne eine etwaig zustehende Familienbeihilfe zu verlieren. Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant: Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben außer Betracht. Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant, d. h.es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag von € 10.000,00 überschritten hat, zurückzuzahlen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Studienbeihilfe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neben dem Bezug von Studienbeihilfe können € 10.000,00 dazuverdient werden, ohne dass es zu einer Kürzung der Beihilfe kommt. Die Zuverdienstgrenze erhöht sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind, je nach Alter des Kindes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird das ganze Kalenderjahr Studienbeihilfe bezogen, ist grundsätzlich das Gesamtjahreseinkommen heranzuziehen: Bruttoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben und Werbungskostenpauschale. Dies gilt für selbständige und unselbständige Einkünfte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Artikel bietet ebenfalls nur eine Übersicht zu den wesentlichsten Bestimmungen. Für den konkreten Einzelfall ist eine individuelle Beratung erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gorodenkoff - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25437</id>
                        <updated>2019-05-27</updated>
                        <title>Wieviel ist Ihr Unternehmen wert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23931/e25437/pic_big/img/ger/icon_tafel.png?checksum=7b476b6d95e03424dd216a64cbecc1b74c0646a9</img>
                        
                        
                            <foreword>Bei Unternehmensverkäufen und Übernahmen stellt sich automatisch die Frage nach dem Wert Ihres Unternehmens.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bei Unternehmensverkäufen und Übernahmen stellt sich automatisch die Frage nach dem Wert Ihres Unternehmens. Für Kauf- bzw. Verkaufsverhandlungen, bei denen der Preis grundsätzlich durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird, bildet ein ermittelter Unternehmenswert eine wichtige Ausgangsbasis für die Gespräche. In vielen anderen Fällen, wie etwa bei der Abschichtung von Miteigentümern, Austritt von Kapitalgesellschaftern oder im Erbfall, kommt der durch eine sachgerechte Unternehmensbewertung ermittelte Wert direkt zur Anwendung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nur wie berechnet sich dieser Wert? Basis für die Bewertung sind meist die Cash-Flows, die mit dem Unternehmen in Zukunft erwirtschaftet werden können. Dafür erforderlich ist also jedenfalls eine aktuelle Planungsrechnung für die kommenden Jahre. Zur Ermittlung eines Unternehmenswerts der dem Marktwert am nächsten kommt, geht die Planungsrechnung von einer Fortführung des Unternehmens aus und muss die vorhandenen Marktchancen und Marktrisiken berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus den geplanten jährlichen Cash-Flows wird mit Hilfe einer Rentenrechnung durch Abzinsung der Barwert errechnet. Berücksichtigt werden dabei auch z. B. mögliche Erlöse aus der Veräußerung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Wert Ihres Unternehmens wird von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst. Aus einer Reihe zulässiger Bewertungsmethoden muss die für den Einzelfall beste Vorgangsweise gewählt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Stefan Körber - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23910</id> 
                <title>Mai 2019</title>
                
                    <entry>
                        <id>e25438</id>
                        <updated>2019-04-29</updated>
                        <title>Was umfasst das geplante Digitalsteuerpaket?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23910/e25438/pic_big/img/ger/icon_laptop_kugel.png?checksum=af46fd7c98b15f95e64f8f8e17c73d41be411ed3</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Finanzministerium hat den ersten Teil des sogenannten Digitalsteuerpakets zur Begutachtung versendet.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat den ersten Teil des sogenannten Digitalsteuerpakets zur Begutachtung versendet. Hier ein Überblick zu den geplanten Maßnahmen:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Digitalsteuer auf Online-Werbeeinnahmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Große Konzerne, die weltweit einen Umsatz von € 750 Mio. und davon einen digitalen Werbeumsatz in Österreich von € 15 Mio. erzielen, sollen künftig einer österreichischen Digitalsteuer von 5 % für Umsätze im Bereich der Online-Werbung unterliegen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Informationsverpflichtung für digitale Vermittlungsplattformen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Buchungsplattformen sollen ab 2020 alle Buchungen und Umsätze den Behörden bekannt geben. Verletzt beispielsweise eine Plattform mit privaten Beherbergungsangeboten ihre diesbezügliche Sorgfalt, so soll die Plattform bei nicht versteuerten Umsätzen der Vermieter haftbar gemacht werden können.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuerpflicht für digitale Händlerplattformen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Lieferungen von Paketen aus Drittstaaten bis zu einem Warenwert von € 22,00 sind bisher von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Diese Befreiung soll künftig entfallen. Zudem sollen in Zukunft Online-Plattformen selbst bei grenzüberschreitenden Lieferungen an Private als Lieferer gelten. Somit kann die österreichische Finanzverwaltung der Plattform selbst die Steuer vorschreiben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Versandhandel: Lieferschwelle soll entfallen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Liefert ein EU-Unternehmer an Private in Österreich, so unterlag dies bisher grundsätzlich erst ab einer Lieferschwelle von € 35.000,00 des Unternehmers nach Österreich der Umsatzsteuerpflicht. Künftig soll diese Schwelle entfallen und ab dem ersten Euro Steuerpflicht in Österreich bestehen. Nur Kleinstunternehmen (Umsätze bis € 10.000,00) sollen davon ausgenommen sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. April 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: sdecoret - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25439</id>
                        <updated>2019-04-29</updated>
                        <title>Können Pensionsabfindungen von Gesellschafter-Geschäftsführern steuerbegünstigt sein?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23910/e25439/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=09fb330fcddaa419525e0ebff9bde60bd4ea57b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte zu entscheiden, ob für die einmalige Abfindung der Pensionsansprüche eines Gesellschafter-Geschäftsführers (100 % Beteiligung) gegenüber der Gesellschaft im Zuge einer „Betriebsaufgabe“ der günstigere Hälftesteuersatz in der Einkommensteuer zur Anwendung kommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus seiner Geschäftsführertätigkeit bezog der Gesellschafter-Geschäftsführer bis zu seiner Abberufung Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Pensionszusage und das Recht auf eine einmalige Abfindung in Höhe des Barwertes der Pensionsverpflichtung waren im gegenständlichen Fall vertraglich vereinbart. Der Gesellschafter nahm dieses Recht gleichzeitig mit seiner Abberufung (Gesellschafterbeschluss) als Geschäftsführer in Anspruch. Zu diesem Zeitpunkt hatte er das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit zur Gänze eingestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht verweigerten die Halbsatzbegünstigung für die Pensionsabfindung unter anderem mit dem Argument, dass die Zahlung nicht Teil der begünstigten außerordentlichen Einkünfte im Zuge einer altersbedingten Einstellung der Erwerbstätigkeit sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der VwGH stellte aber fest, dass die betriebliche Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers mit dem Ausscheiden als Geschäftsführer beendet wurde. Es entstand eine durchsetzbare Forderung auf Kapitalabfindung mit seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung und dem gleichzeitigen Ausüben des vertraglich vereinbarten Wahlrechtes. Diese Forderung ist im Zuge der Betriebsaufgabe beim Gesellschafter zu bilanzieren und im gegenständlichen Fall auf Grund des Wechsels der Gewinnermittlungsart Teil des Übergangsgewinns. Da auch andere Voraussetzungen gegeben sind, wie z. B. dass seit Eröffnung oder seit dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind, steht für diese Forderung als Teil der außerordentlichen Einkünfte der Halbsteuersatz zu.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. April 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: olly - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25440</id>
                        <updated>2019-04-29</updated>
                        <title>Kann ich mehrfach sozialversichert sein?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23910/e25440/pic_big/img/ger/icon_drei_geldsaecke_rosa.png?checksum=ce0b37978a83fde66bff19e5878268e3cd6d4a9e</img>
                        
                        
                            <foreword>Ein Mehrfachversicherter kann sich grundsätzlich bei jedem Arztbesuch die zuständige Krankenversicherung aussuchen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mehrfachversicherung in der Pensions- oder Krankenversicherung liegt vor, wenn mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig oder hintereinander in einem Kalenderjahr ausgeübt werden. Dies entsteht, wenn z. B. neben einem Dienstverhältnis (ASVG-pflichtig) Einkünfte aus einer Tätigkeit auf selbständiger Basis (GSVG-pflichtig) erzielt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Pensionsversicherung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich können vorerst bei Mehrfachversicherung Beiträge in jedem System bis zur Höchstbeitragsgrundlage anfallen. Allerdings ist die Beitragsleistung des Versicherten mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Zuviel bezahlte Pensionsbeiträge werden dem Versicherten bei Pensionsanfall von Amts wegen oder auf Antrag auch schon früher zurückgezahlt. Unternehmer können einen entsprechenden Antrag bei der SVA stellen. ASVG-Beiträge werden zur Hälfte erstattet, GSVG-Beiträge in voller Höhe. Mittels eines Antrags auf Differenzvorschreibung kann aber die GSVG-Beitragsgrundlage auch vorläufig in einer Höhe festgesetzt werden, die eine bestehende ASVG-Versicherung berücksichtigt (eine Entgeltbestätigung des Dienstgebers ist erforderlich). Sobald alle Beitragsgrundlagen dann endgültig feststehen, kann es zu Nachforderungen bzw. Rückzahlungen kommen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Krankenversicherung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auch bei der Krankenversicherung sind bei Mehrfachversicherung Beiträge an alle beteiligten Krankenkassen zu leisten. Ist man nun ASVG-krankenversichert, kann man für seine GSVG-pflichtigen Einkünfte analog zur Pensionsversicherung auch eine Differenzvorschreibung beantragen, oder es kann über Antrag an die SVA eine Beitragserstattung von 4 % vorgenommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Mehrfachversicherter kann sich grundsätzlich bei jedem Arztbesuch die zuständige Krankenversicherung aussuchen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. April 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Viacheslav Iakobchuk - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25441</id>
                        <updated>2019-04-29</updated>
                        <title>Wie gründe ich eine GmbH?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23910/e25441/pic_big/img/ger/icon_junge_weiss.png?checksum=a7aa5c6429f432416bbe1579e24ecc4c2bb920ae</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine der beliebtesten Gesellschaftsformen in Österreich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine der beliebtesten Gesellschaftsformen in Österreich. Für die Entscheidung, ob sie für ein bestimmtes Vorhaben die optimale Rechtsform ist, sind Aspekte aus den Bereichen des Steuerrechts, Sozialversicherungsrechts, Haftungsrechts und des Gewerberechts zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gründungsfahrplan&lt;/h3&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Der &lt;strong&gt;Gesellschaftsvertrag&lt;/strong&gt; regelt zumindest Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals und Stammeinlagen der Gesellschafter.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Stammkapital beträgt mindestens € 35.000,00, wobei zumindest die Hälfte in bar einzuzahlen ist. Bei einer Neugründung kann für die ersten zehn Jahre auch das Gründungsprivileg in Anspruch genommen werden. Diese beschränkt die gründungsprivilegierte Stammeinlage auf € 10.000,00, wovon € 5.000,00 sofort in bar einzuzahlen sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Weiters wird im Gesellschaftsvertrag meist auch Folgendes geregelt: Gründungsprivileg, Geschäftsführung und Vertretung, Beschlussfassung der Gesellschafter, Gewinnverwendung, Generalversammlung, Aufgriffsrechte für Geschäftsanteile (bei Ausscheiden eines Gesellschafters), uvm. Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ist notariatsaktpflichtig (Ausnahme siehe unten).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;In einem &lt;strong&gt;Gesellschafterbeschluss ist der erste Geschäftsführer&lt;/strong&gt; des Unternehmens zu bestimmen. Dies kann allerdings auch schon im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Geschäftsführer muss ein Gesellschaftskonto bei einer inländischen Bank eröffnen und die &lt;strong&gt;Gesellschafter haben die bar zu leistenden Einlagen einzubezahlen&lt;/strong&gt;.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;Anmeldung zum Firmenbuch&lt;/strong&gt; hat durch sämtliche Geschäftsführer (beglaubigte Unterschriften) unter Beilage der notwendigen Dokumente zu erfolgen. Für die Eintragung im Firmenbuch fallen Gebühren an, die jedoch entfallen können, wenn das Neugründungsförderungsgesetz anwendbar ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;h3&gt;Vereinfachte Gründung seit 1.1.2018&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Ein-Personen-GmbH mit einer standardisierten Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen und unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel auch ohne Notar gegründet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;GmbH Gründung via Fern-Notariatsakt seit 1.1.2019&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Dabei können nicht physisch anwesende Personen durch den Notar über Video identifiziert werden. Es erfolgen elektronische Unterfertigungen mittels Handysignatur und Fern-Beglaubigungen der Musterzeichnung des Geschäftsführers.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Weitere Anmeldungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unterliegt die Tätigkeit der GmbH der Gewerbeordnung, so sind eine auf die Gesellschaft lautende Gewerbeberechtigung und die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erforderlich. Die GmbH ist ein eigenes Steuersubjekt und muss daher beim Finanzamt angemeldet werden. Bei Beschäftigung von Dienstnehmern sind Anmeldungen bei der &lt;strong&gt;Gebietskrankenkasse&lt;/strong&gt; und bei der &lt;strong&gt;Gemeinde&lt;/strong&gt; vorzunehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angeführten Punkte sollen Ihnen nur einen groben Überblick geben. Eine individuelle Beratung zu diesem Thema ist unerlässlich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. April 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Karin &amp;amp; Uwe Annas - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25442</id>
                        <updated>2019-04-29</updated>
                        <title>Neuer Richtwertmietzins seit 1.4.2019</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23910/e25442/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=ff1ca1a61d7e90156a74bc14cc7f1ac5c9353229</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Sachbezug für Dienstwohnungen orientiert sich an jenem Richtwert je Quadratmeter und Monat, der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres gilt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wird einem Dienstnehmer kostenlos oder verbilligt eine Wohnung zur Verfügung gestellt (Dienstwohnung), so sind für diesen Sachbezug Lohn- und Sozialversicherungsabgaben zu entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Sachbezug für Dienstwohnungen orientiert sich an jenem Richtwert je Quadratmeter und Monat, der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres gilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Richtwert wurde nun per 1.4.2019 neu festgelegt und ist somit für Sachbezüge für Dienstwohnungen ab 1.1.2020 maßgeblich:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Bundesland&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Richtwert neu (ab 1.4.2019)/m² Nutzfläche&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Richtwert alt (seit 1.4.2017)/m² Nutzfläche&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Burgenland&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5,30&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5,09&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Kärnten&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,80&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,53&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Niederösterreich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5,96&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5,72&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Oberösterreich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,29&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,05&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Salzburg&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8,03&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7,71&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Steiermark&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8,02&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7,70&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Tirol&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7,09&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,81&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Vorarlberg&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8,92&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8,57&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Wien&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5,81&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5,58&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. April 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Johanna Mühlbauer - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25443</id>
                        <updated>2019-04-29</updated>
                        <title>Wie wird der Gewinn einer GmbH besteuert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23910/e25443/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist als Kapitalgesellschaft ein eigenes Steuersubjekt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist als Kapitalgesellschaft ein eigenes Steuersubjekt. Gewinne der GmbH unterliegen auf Ebene der Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer. Diese beträgt 25 %.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sofern Gewinne an natürliche Personen ausgeschüttet werden, unterliegen die ausgeschütteten Gewinnanteile auf Ebene der Gesellschafter der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 %. Der an den Gesellschafter ausgeschüttete Gewinn unterliegt somit einer Steuerbelastung von insgesamt 45,63 %.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sollte die Kapitalgesellschaft Verluste erzielen, können diese nur auf Ebene der Kapitalgesellschaft verwertet werden (in Folgejahren abgezogen). Die Verluste können also grundsätzlich nicht auf den Gesellschafter übergehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch in wirtschaftlich nicht erfolgreichen Jahren muss eine Kapitalgesellschaft Körperschaftsteuer abführen (Mindestkörperschaftsteuer). Für alle ab dem 1.7.2013 neu gegründeten GmbHs beträgt die Mindestkörperschaftsteuer&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für die ersten fünf Jahre € 500,00 p. a.,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten fünf Jahre € 1.000,00 p. a. und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;danach € 1.750,00 p. a.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für alle vor dem 1.7.2013 gegründeten GmbHs beträgt die Mindestkörperschaftsteuer € 1.750,00 p. a.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. April 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Syda Productions - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25444</id>
                        <updated>2019-04-29</updated>
                        <title>Timeboxing: Mit konkreten Zeitfenstern mehr erledigen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23910/e25444/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=09fb330fcddaa419525e0ebff9bde60bd4ea57b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Auch wenn man viele Aufgaben delegieren kann, bleiben jedoch meist einige wichtige Aufgaben, die selbst zu erledigen sind.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Auch wenn man viele Aufgaben delegieren kann, bleiben jedoch meist einige wichtige Aufgaben, die selbst zu erledigen sind. Durch paralleles Bearbeiten von mehreren Aufgaben und einem fremdbestimmten Büroalltag kommt man aber oft in die Situation, die wirklich wesentlichen Punkte auf der eigenen To-do-Liste immer wieder zu verschieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Reservieren Sie sich daher für Ihre eigenen wichtigen Aufgaben eigene Zeitfenster auf Ihrem Kalender, sogenannte Timeboxes. Dadurch wird eine klare Struktur des Tages erstellt und Sie planen im Vorhinein, wann Sie sich welcher Aufgabe wie lange widmen. Die Erledigung einer Aufgabe braucht oft so viel Zeit, wie man sich dafür nimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch kleinere Routinearbeiten, wie das Beantworten von E-Mails und eingehenden Anrufen, können in einem eigenen gemeinsamen Zeitfenster erledigt werden. Am Ende des Tages kann immer eine Timebox für die Planung des Folgetages eingetragen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Methode bringt Ihnen höhere Konzentration, mehr Überblick über den eigenen Tag und das Einhalten von Projektdeadlines. Zudem haben Sie das gute Gefühl, Ihre Aufgaben und Termine im Griff zu haben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. April 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Bacho Foto - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23827</id> 
                <title>April 2019</title>
                
                    <entry>
                        <id>e25445</id>
                        <updated>2019-03-28</updated>
                        <title>Wie ist der neue persönliche Feiertag geregelt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23827/e25445/pic_big/img/ger/icon_kalender_dunkelgruen.png?checksum=d38a9998a726b49cfa60dfdeabee0b90fe6eee11</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Nationaltrat hat beschlossen, den Karfreitag als gesetzlichen Feiertag für Protestanten, Altkatholiken und Methodisten zu streichen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Nationaltrat hat beschlossen, den Karfreitag als gesetzlichen Feiertag für Protestanten, Altkatholiken und Methodisten zu streichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alle Arbeitnehmer haben aber künftig die Möglichkeit, einen persönlichen Feiertag auszuwählen, an welchem dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Urlaub zu gewähren ist. Der persönliche Feiertag ist allerdings aus dem bestehenden Urlaubsanspruch zu entnehmen, ein zusätzlicher Urlaubstag dafür ist nicht vorgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Möchte ein Arbeitnehmer nun einen seiner Urlaubstage als persönlichen Feiertag nutzen, so muss er dies dem Arbeitgeber spätestens drei Monate im Voraus schriftlich bekannt geben. Wählt man einen persönlichen Feiertag innerhalb der ersten drei Monate nach Inkrafttreten der neuen Regelung, so gilt abweichend, dass dieser frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor dem gewünschten Termin dem Arbeitgeber bekannt zu geben ist. So soll es den Arbeitnehmern ermöglicht werden, den Karfreitag 2019 bereits entsprechend der neuen Regelung als persönlichen Feiertag zu bestimmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ersucht der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dennoch an seinem persönlichen Feiertag zu arbeiten, und kommt der Arbeitnehmer diesem Ersuchen nach, so besteht zusätzlich zur Bezahlung der Arbeitsleistung ein Anspruch auf Urlaubsentgelt. Der Urlaubstag kann dann später konsumiert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die neue Gesetzesänderung erklärt auch Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivverträge), die für den Karfreitag Sonderregelungen nur für Protestanten, Altkatholiken und Methodisten vorsehen, als unwirksam und auch künftig als unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die endgültige Gesetzwerdung (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) war bei Drucklegung noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. März 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ChristArt - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25446</id>
                        <updated>2019-03-28</updated>
                        <title>Müssen Arbeitszeitaufzeichnungen der Arbeitnehmer geführt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23827/e25446/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=09fb330fcddaa419525e0ebff9bde60bd4ea57b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Arbeitgeber haben in der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Arbeitgeber haben in der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Im Folgenden dazu ein Überblick zu den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Aufzuzeichnen sind:&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Beginn und Ende der tatsächlichen Arbeitszeit&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lage und Dauer der Ruhepausen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bei Durchrechnung der Arbeitszeit, wie z. B. bei Gleitzeit, sind auch der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraums festzuhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen entfällt, wenn durch Betriebsvereinbarung, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung, Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder es den Arbeitnehmern überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraums die Ruhepausen zu nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Arbeitnehmern mit einer schriftlich festgehaltenen &lt;strong&gt;fixen Arbeitszeiteinteilung&lt;/strong&gt; haben die Arbeitgeber lediglich deren Einhaltung zu bestätigen und es sind nur Abweichungen von dieser Einteilung (z. B. Mehr- oder Überstunden) laufend aufzuzeichnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Insbesondere bei gleitender Arbeitszeit kann vereinbart werden, dass die &lt;strong&gt;Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitnehmer&lt;/strong&gt; geführt werden. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Arbeitgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden die Aufzeichnungen vom Arbeitgeber durch ein &lt;strong&gt;Zeiterfassungssystem&lt;/strong&gt; geführt, so ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Arbeitnehmer, welche die &lt;strong&gt;Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen&lt;/strong&gt; können oder ihre &lt;strong&gt;Tätigkeit&lt;/strong&gt; überwiegend in &lt;strong&gt;ihrer Wohnung&lt;/strong&gt; ausüben (z. B. Teleheimarbeiter), sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten können von der Bezirksverwaltungsbehörde mit &lt;strong&gt;Geldstrafen&lt;/strong&gt; geahndet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Besondere Bestimmungen gelten unter anderem bei der Beschäftigung von Lenkern, Arbeitnehmern in Krankenanstalten, Bäckereimitarbeitern und Jugendlichen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. März 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: pathdoc - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25447</id>
                        <updated>2019-03-28</updated>
                        <title>Können Vorsteuern auch pauschal ermittelt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23827/e25447/pic_big/img/ger/icon_drei_geldsaecke_rosa.png?checksum=ce0b37978a83fde66bff19e5878268e3cd6d4a9e</img>
                        
                        
                            <foreword>Unternehmer können die abziehbaren Vorsteuerbeträge unter bestimmten Voraussetzungen auch pauschal ermitteln.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Unternehmer können die abziehbaren Vorsteuerbeträge unter bestimmten Voraussetzungen auch pauschal ermitteln. Das Umsatzsteuergesetz sieht hier eine Basispauschalierung und mehrere Branchenpauschalierungen vor.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Basispauschalierung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Basispauschalierung können Unternehmer anwenden, bei denen auch die Voraussetzungen der Basispauschalierung der Einkommensteuer vorliegen (keine Buchführungspflicht, keine freiwillige Buchführung, Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr beträgt nicht mehr als € 220.000,00).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist dies gegeben, können die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 1,8 % des Gesamtumsatzes aus gewerblicher Tätigkeit oder selbständiger Arbeit ermittelt werden (mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften). Dabei ist ein Höchstbetrag von € 3.960,00 zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich zum Pauschale können bestimmte Vorsteuerbeträge abgezogen werden. Dies betrifft Vorsteuerbeträge&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten, die € 1.100,00 übersteigen, sowie für die Lieferung von Grundstücken des Anlagevermögens,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten € 1.100,00 übersteigen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für Lieferungen von Waren, Rohstoffen u. Ä., die in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind oder einzutragen wären,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Branchenpauschalierungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine pauschale Ermittlung der Vorsteuern ist auch entsprechend der Branchenpauschalierungen für Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe, Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, Drogisten, Handelsvertreter, Künstler und Schriftsteller und für das Einstellen fremder Pferde möglich. Hier sind jeweils besondere Regelungen zu beachten. Gesondert geregelt ist auch die Pauschalierung für Land- und Forstwirte.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. März 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: SFIO CRACHO - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25448</id>
                        <updated>2019-03-28</updated>
                        <title>Kann die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes steuerlich geltend gemacht werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23827/e25448/pic_big/img/ger/icon_junge_weiss.png?checksum=a7aa5c6429f432416bbe1579e24ecc4c2bb920ae</img>
                        
                        
                            <foreword>Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind auch außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind auch außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Das Einkommensteuergesetz führt unter anderem explizit Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung an, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt – ein Selbstbehalt ist nicht abzuziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Lohnsteuerrichtlinien konkretisieren dies wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Pauschbetrag steht pro angefangenem Kalendermonat der Berufsausbildung zu, auch während der Schul- und Studienferien. Bei mehreren Unterhaltspflichtigen steht der Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung für die Berufsausbildung zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Pauschalbetrag kann nicht angesetzt werden, wenn dieser Schulbesuch oder dieses Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Schule oder Universität absolviert werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung ist, dass die Absicht besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen (z. B. erfolgreicher Abschluss innerhalb der doppelten festgelegten Studiendauer).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Verordnung regelt, dass Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegen. Bei kürzeren Entfernungen gelten grundsätzlich folgende Voraussetzungen für die Absetzbarkeit:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Fahrzeit für die einfache Fahrt beträgt mehr als je eine Stunde&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort ist zeitlich nicht zumutbar&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, bewohnen für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort (z. B. Unterbringung in einem Internat).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. März 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: contrastwerkstatt - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25449</id>
                        <updated>2019-03-28</updated>
                        <title>Welche Auswirkung hat das neue Testverfahren für den CO2/km-Wert von Pkws auf Sachbezug und NoVA?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23827/e25449/pic_big/img/ger/icon_auto_schleudert_gruen.png?checksum=461c5508910d47f8a9d01942468886efe1f4eed1</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Berechnung der NoVA hängt von diesem Wert ab.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ob für die Privatnutzung eines Pkws ein Sachbezug von 1,5 % oder 2 % anzusetzen ist, hängt vom maximalen CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert eines Pkws im Jahr der Anschaffung (bei Gebrauchtwagen gilt das Jahr der Erstzulassung) ab. Auch die Berechnung der NoVA hängt von diesem Wert ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das bisherige Verfahren zur Feststellung des CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;/km-Werts eines Pkws (NEFZ – Neuer Europäischer Fahrzyklus) wurde umgestellt auf ein neues, nämlich das WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure). Dies soll realistischere Ergebnisse bezüglich CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionen liefern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut Finanzministerium gilt nun für &lt;strong&gt;2019&lt;/strong&gt;: Seit 1.9.2017 wird bei allen neu typisierten Pkws das Prüfverfahren WLTP angewendet. Dieser Wert kann auf den NEFZ-Wert zurückgerechnet werden. Für diese Fahrzeuge ist für Sachbezug und NoVA der korrelierende NEFZ-Wert zu verwenden. Für Fahrzeuge vor diesem Stichtag gilt der alte NEFZ-Wert. Seit 1.9.2018 sind auch alle neu zugelassenen Fahrzeuge der Messmethode WLTP zu unterziehen. Auch für diese Fahrzeuge ist der korrelierende NEFZ-Wert zu verwenden. Der korrelierende NEFZ ist im Zulassungsschein bereits ausgewiesen. Ist im Zulassungsschein noch der ursprüngliche NEFZ-Wert ausgewiesen, so ist dieser für die Besteuerung heranzuziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ab 1.1.2020 gilt:&lt;/strong&gt; Für die Berechnung der Sachbezugswerte und der NoVA sind voraussichtlich die neuen, nach dem WLTP-Prüfverfahren ermittelten, CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionen heranzuziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert kann dem Zulassungsschein entnommen werden bzw. bei Scheckkarten-Zulassungsscheinen online abgefragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. März 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: goldencow_images - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25450</id>
                        <updated>2019-03-28</updated>
                        <title>Kann für Wohnmobile ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23827/e25450/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte zu entscheiden, ob auch für ein Wohnmobil das gleiche Vorsteuerabzugsverbot gilt wie bei einem Pkw.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte zu entscheiden, ob auch für ein Wohnmobil das gleiche Vorsteuerabzugsverbot gilt wie bei einem Pkw.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine GmbH mit Sitz in Wien betreibt ein Institut für Erwachsenenbildung. Sie erwarb im Streitjahr 2011 ein gebrauchtes Wohnmobil. Das Fahrzeug sollte helfen, Kosten für Nächtigungen des Geschäftsführers zu sparen, der in Ausübung seiner Tätigkeit viel reist. Da die GmbH in Österreich viele Standorte hat, wird das Wohnmobil auch für Transporte herangezogen. Zudem werden in dem Fahrzeug auch „Einzelcoachings“ durchgeführt, wenn keine anderen Räume zur Verfügung stehen. Das Wohnmobil war ein Modell, welches als Basis ein Fahrzeug aus der Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) stand kein Vorsteuerabzug für den Erwerb und Betrieb des Wohnmobils zu, weil das BFG der Ansicht war, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um einen Pkw oder Kombi handelt. Der VwGH hob nun diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichts auf.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Fazit des VwGH&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wohnmobile sind Spezialfahrzeuge, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind. Sie werden von Personenkraftwagen unterschieden, auch wenn sie zum Teil wie diese behandelt werden. Da sie aber weder ausschließlich noch vorwiegend der Beförderung von Personen dienen und auch keine „Mischform zwischen Lastwagen und Personenkraftwagen“ sind, werden Wohnmobile vom Vorsteuerausschluss des Umsatzsteuergesetzes nicht erfasst – der Vorsteuerabzug für Wohnmobile steht daher zu.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Voraussetzungen beachten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten sind in diesem Zusammenhang aber jedenfalls auch die Voraussetzungen, die für die Behandlung als Betriebsvermögen zu erfüllen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. März 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Jakub Jirsák - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25451</id>
                        <updated>2019-03-28</updated>
                        <title>Wie kommen Sie schneller zu Ihrem Geld?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23827/e25451/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_rot.png?checksum=0837c32f5a7ef5cc75bcf6350a9e56b0a3778f44</img>
                        
                        
                            <foreword>Unternehmen gehen oft in Vorleistung für Ihre Kunden, indem erbrachte Leistungen erst nach Erbringung fakturiert werden und dem Kunden auch ein Zahlungsziel eingeräumt wird.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Unternehmen gehen oft in Vorleistung für Ihre Kunden, indem erbrachte Leistungen erst nach Erbringung fakturiert werden und dem Kunden auch ein Zahlungsziel eingeräumt wird. Dies bedeutet jedoch für das Unternehmen, dass es meist zumindest die Zeitspanne zwischen Lieferung bzw. Leistungserbringung und dem Zahlungseingang am eigenen Bankkonto finanzieren muss.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier einige Tipps, wie diese Zeitspanne möglichst kurz gehalten werden kann:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Auswahl der Geschäftspartner und Vertragsgestaltung:&lt;/strong&gt; Bei Beginn der Geschäftsbeziehung können Informationen zum Zahlungsverhalten des neuen Kunden eingeholt werden. Im Vertrag ist auf eine genaue Vereinbarung der Zahlungsbedingungen (eventuell mit Eigentumsvorbehalten) zu achten. Mit der Vereinbarung von Anzahlungen kann der Zahlungsfluss entsprechend der Leistungserstellung gestaltet werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Fakturierung:&lt;/strong&gt; Rechnungen sollten unmittelbar mit Lieferung oder Ende der Leistungserstellung möglichst elektronisch versandt werden. Rückfragen aufgrund von unklaren Formulierungen in Rechnungen bindet nicht nur teure Arbeitszeit, sondern verzögert auch den Zahlungseingang.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Mahnungen:&lt;/strong&gt; Mahnungen sollten zeitgerecht, klar formuliert und mit exakten Terminvorgaben beim Kunden einlangen. Aktives Nachtelefonieren in Form von professionell geführten Mahngesprächen ist oft wirkungsvoller als mehrstufige schriftliche Mahnschreiben.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. März 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Fantasista - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23661</id> 
                <title>März 2019</title>
                
                    <entry>
                        <id>e25452</id>
                        <updated>2019-02-25</updated>
                        <title>Haftet der Arbeitgeber für den Familienbonus Plus bei unrichtigen Angaben des Dienstnehmers?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23661/e25452/pic_big/img/ger/icon_formular_rot.png?checksum=362b126935126c6f9fcc4763cfa7a60f4c99643a</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie bereits berichtet kann der Familienbonus Plus bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wie bereits berichtet kann der Familienbonus Plus bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Die aktuelle Wartung der Lohnsteuerrichtlinien trifft zur Haftung des Arbeitgebers nun folgende Aussagen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Arbeitnehmer hat das Formular E30 mit den entsprechenden Angaben zum Kind beim Arbeitgeber abzugeben. Zudem muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Nachweis über den Familienbeihilfenbezug (kann vom Arbeitnehmer direkt vom Finanzamt oder über FinanzOnline angefordert werden) bzw. im Falle eines unterhaltszahlenden Elternteils den Nachweis über die Leistung des gesetzlichen Unterhalts vorlegen. Dies kann beispielsweise hinsichtlich der tatsächlichen Leistungen durch einen aktuellen Zahlungsnachweis erfolgen. Erhält der Arbeitgeber einen Nachweis über die bisher erfolgte Unterhaltszahlung und nimmt er diese zum Lohnkonto, so löst die spätere Säumigkeit des Unterhaltsverpflichteten keine Haftung des Arbeitgebers hinsichtlich des Familienbonus Plus aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch nachträgliche Berichtigungen – z. B. im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung – führen in der Regel nicht zur Annahme einer unrichtigen Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer unter Berücksichtigung von Erklärungen des Arbeitnehmers richtig berechnet und einbehalten hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei offensichtlich unrichtigen Angaben darf der Arbeitgeber den Familienbonus Plus allerdings nicht berücksichtigen. So besteht eine Haftung des Arbeitgebers wegen unrichtiger Angaben in der Erklärung des Arbeitnehmers dann, wenn offensichtlich unrichtige Erklärungen des Arbeitnehmers beim Steuerabzug berücksichtigt wurden. Dies wäre in Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: goodluz - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25453</id>
                        <updated>2019-02-25</updated>
                        <title>Vermietung: Was ist die Basis für die Abschreibung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23661/e25453/pic_big/img/ger/icon_haus_euro_gruen.png?checksum=b778a65133814879a54ce81ed7c338a05af1f661</img>
                        
                        
                            <foreword>Vermietet man eine Wohnung oder ein Gebäude aus dem Privatvermögen, so ist für diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Regel Einkommensteuer zu bezahlen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Vermietet man eine Wohnung oder ein Gebäude aus dem Privatvermögen, so ist für diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Regel Einkommensteuer zu bezahlen. Steuermindernd wirkt dabei die Abschreibung des Gebäudes, die auf Basis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den wichtigsten Bestimmungen, welche als Basis für die Berechnung der Abschreibung heranzuziehen ist:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Tatsächliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Dies ist der Standardfall und kommt insbesondere zur Anwendung bei&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;erstmaliger Vermietung eines unmittelbar vor dem Vermietungsbeginn angeschafften Gebäudes,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;erstmaliger Vermietung eines nicht unmittelbar vor dem Vermietungsbeginn angeschafften Gebäudes des Neuvermögens. Neuvermögen liegt vor, wenn das Gebäude zum 31.3.2012 steuerverfangen war. Dies ist regelmäßig gegeben, wenn die Anschaffung ab dem 1.4.2002 erfolgte.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Fiktive Anschaffungskosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Bemessung der Abschreibung auf Basis der fiktiven Anschaffungskosten erfolgt bei erstmaliger Vermietung eines Gebäudes des Altvermögens. Altvermögen liegt vor, wenn das Grundstück zum 31.3.2012 nicht steuerverfangen war. Dies liegt regelmäßig vor, wenn das Gebäude vor dem 1.4.2002 angeschafft wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die fiktiven Anschaffungskosten umfassen den Betrag, der aufgewendet hätte werden müssen, um das Gebäude zu erwerben. Er ist im Schätzungsweg auf Grundlage einer Liegenschaftsbewertung zu ermitteln.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Fortsetzung der Abschreibung des Rechtsvorgängers&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die AfA des Rechtsvorgängers ist bei unentgeltlichem Erwerb fortzusetzen, wenn (Rechtslage für Übertragungen nach dem 31.7.2008)&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Vermietung des Rechtsvorgängers ohne Unterbrechung fortgesetzt wird,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Gebäude bereits früher einmal vermietet war, und man beginnt neuerlich mit der Vermietung.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Abweichend vom Ansatz der AfA des Rechtsvorgängers bestehen laut Einkommensteuerrichtlinien keine Bedenken, die fiktiven Anschaffungskosten heranzuziehen, wenn bei einem unentgeltlichen Erwerb&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;zwischen der Beendigung der Vermietung durch den Rechtsvorgänger oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der im Zuge eines unentgeltlichen Erwerbes erfolgten Beendigung des Mietverhältnisses&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;und dem neuerlichen Beginn der Vermietung durch den Steuerpflichtigen ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren liegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird ein Gebäude, das aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist, vermietet so gelten eigene Bestimmungen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Petra Homeier - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25454</id>
                        <updated>2019-02-25</updated>
                        <title>Familienbonus Plus: Wie ist mit laufenden Änderungen umzugehen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23661/e25454/pic_big/img/ger/icon_hammer_weiss.png?checksum=2201ce73c7b3514b84913dab2bf00f2d32aecc05</img>
                        
                        
                            <foreword>Die aktuell geänderten Lohnsteuerrichtlinien des Finanzministeriums widmen sich nun auch dem Thema, wie mit unterjährigen Änderungen beim Familienbonus Plus umzugehen ist.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die aktuell geänderten Lohnsteuerrichtlinien des Finanzministeriums widmen sich nun auch dem Thema, wie mit unterjährigen Änderungen beim Familienbonus Plus umzugehen ist. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ändern sich die Verhältnisse beim Arbeitnehmer, so hat dies der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats mittels des Formulars E31 zu melden. Folgende Änderungen sind beispielweise bekanntzugeben:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Wegfall der Familienbeihilfe&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Änderung des Wohnsitzstaates des Kindes&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wechsel des Familienbeihilfeberechtigten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wegfall des Anspruchs auf den Unterhaltsabsetzbetrag&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der Arbeitgeber hat nun ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse den Familienbonus Plus, beginnend mit dem von der Änderung betroffenen Monat, entsprechend zu berücksichtigen. Dies kann in der Lohnverrechnung eine Aufrollung erforderlich machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die gewählte Aufteilung des Familienbonus Plus (d. h. zur Gänze oder zur Hälfte) kann von den Steuerpflichtigen während eines Kalenderjahres nur bei einer Änderung der maßgebenden Verhältnisse verändert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wichtig ist auch, dass der Arbeitgeber den Familienbonus Plus jedenfalls nicht mehr berücksichtigen darf ab dem Folgemonat, sobald das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beispiel: &lt;/strong&gt;18. Geburtstag am 15. Mai, keine Berücksichtigung mehr im Juni. Wenn der Arbeitnehmer eine neuerliche Erklärung (Formular E30) und einen Nachweis über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vorlegt, kann der Familienbonus Plus (in geringerer Höhe) weiter berücksichtigt werden. Bei Wegfall der Familienbeihilfe, ist aber jedenfalls kein Familienbonus Plus mehr zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Soloviova Liudmyla - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25455</id>
                        <updated>2019-02-25</updated>
                        <title>Welche steuerlichen Auswirkungen hat der Brexit?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23661/e25455/pic_big/img/ger/icon_weltkugel_orange.png?checksum=1397f3d3f096e918c110ac313d82267ec73ed77c</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Bundesministerium für Finanzen hat eine umfangreiche Information veröffentlicht, wie ein Austritt des Vereinigten Königreiches in Österreich steuerlich zu betrachten ist.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Finanzen hat eine umfangreiche Information veröffentlicht, wie ein Austritt des Vereinigten Königreiches in Österreich steuerlich zu betrachten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Stimmt das britische Parlament dem Austrittsabkommen zu&lt;/strong&gt;, würde das Vereinigte Königreich während der „Übergangsphase“ &lt;strong&gt;bis Ende 2020 im Wesentlichen wie ein EU-Mitgliedstaat&lt;/strong&gt; behandelt werden. Steuerlich wären damit vorerst keine wesentlichen Änderungen zu erwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein &lt;strong&gt;ungeregelter Austritt&lt;/strong&gt; hätte allerdings vielfältige kurzfristige steuerliche Auswirkungen. Hier eine Übersicht zu den wichtigsten steuerlichen Informationen des BMF für diesen Fall:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ertragsteuern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nach einem ungeregelten Brexit gilt das Vereinigte Königreich für Unternehmer als Drittstaat. Alle Begünstigungen, die sich auf den EU/EWR-Raum beziehen, können nicht mehr in Anspruch genommen werden. Dies gilt für Vorgänge nach einem Brexit. So kommt es im Falle eines Wegzuges eines Unternehmens nach dem Brexit zur sofortigen Besteuerung, und es kann kein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden. Ein Wegzug vor Eintritt des Brexit führt allerdings nicht zur sofortigen Besteuerung bzw. keiner sofortigen Fälligstellung allfälliger Raten. Auch Konzerne mit verbundenen Unternehmen im Vereinigten Königreich und in Nordirland sind von diversen Änderungen betroffen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei einem ungeregelten Brexit werden für Unternehmer aus echten steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen nach UK echte steuerfreie Ausfuhrlieferungen und aus innergemeinschaftlichen Erwerben eine umsatzsteuerliche Einfuhr (Einfuhrumsatzsteuer). Diese Tatbestände sind gesetzlich unterschiedlich geregelt und es sind auch unterschiedliche Formvorschriften zu beachten. Weiters hat ein Brexit in der Umsatzsteuer unter anderem Auswirkungen auf die Zusammenfassende Meldung, Dreiecksgeschäfte, den Versandhandel, bestimmte Katalogleistungen, den umsatzsteuerlichen Mini-One-Stop-Shop (MOSS), die Verlagerung des Leistungsortes, die innergemeinschaftliche Güterbeförderung, innergemeinschaftliche Restaurantleistungen, die Rechnungslegung bei im Vereinigten Königreich steuerbaren B2B-Dienstleistungen und auf den Fiskalvertreter.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Privatpersonen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nicht nur Unternehmer sind betroffen, auch für Private hat ein ungeregelter Brexit Auswirkungen auf die Wegzugsbesteuerung. Da das Vereinigte Königreich dann in Hinkunft ein Drittstaat ist, kommen in vielen Bereichen auch die steuerlichen Bestimmungen, die Drittstaaten betreffen, zur Anwendung. Dies kann unter anderem Einkommensteuerbefreiungen, Sonderausgaben oder Pensionskassenbeiträge betreffen. Auch für Kinder, die sich im Vereinigten Königreich befinden, können der Kinderabsetzbetrag, der Familienbonus Plus, der Unterhaltsabsetzbetrag, der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag oder der Kindermehrbetrag nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Versicherungssteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Hat ein britisches Versicherungsunternehmen im Falle eines ungeregelten Brexit keinen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes in Österreich bestellt, so muss der Versicherungsnehmer selbst die Versicherungssteuer für die Zahlung des Versicherungsentgeltes bei in Österreich steuerpflichtigen Versicherungsverhältnissen berechnen, erklären und entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist auch ein neues &lt;strong&gt;Doppelbesteuerungsabkommen&lt;/strong&gt; zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Quatrox Production - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25456</id>
                        <updated>2019-02-25</updated>
                        <title>Was sind wesentliche steuerliche Fragen für die Rechtsformwahl?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23661/e25456/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Für die Auswahl der optimalen Rechtsform sind jedenfalls Haftungsfragen sowie organisatorische und betriebswirtschaftliche Fragestellungen zu bedenken.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für die Auswahl der optimalen Rechtsform sind jedenfalls Haftungsfragen sowie organisatorische und betriebswirtschaftliche Fragestellungen zu bedenken. Zentrales Entscheidungskriterium ist aber auch immer wieder die steuerliche Optimierung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wesentliche Entscheidungskriterien, ob beispielsweise eine Personengesellschaft oder eine GmbH das bessere „steuerliche Kleid“ für Ihr Unternehmen in der Zukunft ist, sind folgende Fragen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Wie hoch wird der Gewinn der Personengesellschaft bzw. der GmbH sein?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wie hoch werden die Investitionen sein, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden können?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wie hoch werden die Geschäftsführerbezüge bei der GmbH sein?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wie hoch werden die Ausschüttungen bzw. Privatentnahmen sein?&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für die Beantwortung dieser Fragen wird es erforderlich sein, die Entwicklung Ihres Unternehmens für die kommenden Jahre möglichst genau zu planen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beispielrechnungen zeigen, dass GmbHs bei hohem Einkommen und wenig Ausschüttungen Vorteile bieten. Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften hingegen haben bei geringerem Einkommen oder bei hohen Entnahmen und bei voller Nutzung des 13%igen Gewinnfreibetrags aus steuerlicher Sicht die Nase vorne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine pauschale Aussage, bei welcher Rechtsform weniger an Steuern und Abgaben in den kommenden Jahren zu entrichten sein wird, ist nicht machbar. Die individuelle Situation muss genau beleuchtet werden, und es müssen vor allem auch alle nichtsteuerlichen Entscheidungskriterien berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: metamorworks - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25457</id>
                        <updated>2019-02-25</updated>
                        <title>Warnung des Finanzministeriums: ACHTUNG vor Internetbetrügern</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23661/e25457/pic_big/img/ger/icon_laptop_kugel_rot.png?checksum=d129080313c3db55dd34150724d2e8229b7f5298</img>
                        
                        
                            <foreword>Immer wieder melden die Medien Betrugsfälle die mittels gefälschter E-Mails durchgeführt werden (sogenannte Phishing-Mails).</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Immer wieder melden die Medien Betrugsfälle die mittels gefälschter E-Mails durchgeführt werden (sogenannte Phishing-Mails). Auch das Bundesministerium für Finanzen warnt laufend vor Internetbetrügern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dabei wird versucht, mit gefälschten E-Mails und Telefonanrufen im Namen des Finanzministeriums an persönliche Daten der Opfer zu kommen. Die betrügerischen E-Mails haben beispielweise den Betreff „Ihre Steuerrückzahlung“ und informieren den Empfänger, dass er eine Steuerrückerstattung bekommt und zu diesem Zweck die Aktualisierung der Informationen seines Bankkontos erforderlich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: metamorworks - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25458</id>
                        <updated>2019-02-25</updated>
                        <title>Wie führt man Controlling bei einem KMU ein?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23661/e25458/pic_big/img/ger/icon_tafel_weiss.png?checksum=d48754a4bd26e164dff6798bf23da9018d1b50c7</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Antwort auf diese Frage hängt vom jeweiligen Entwicklungsstand der Buchhaltung ab, da sich der Controllinggedanke meistens als Weiterentwicklung der Finanzbuchhaltung ergibt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Antwort auf diese Frage hängt vom jeweiligen Entwicklungsstand der Buchhaltung ab, da sich der Controllinggedanke meistens als Weiterentwicklung der Finanzbuchhaltung ergibt. Außerdem beeinflussen Branche, Entwicklungsstand, Organisation sowie spezielle Wünsche des Managements die jeweilige Vorgehensweise.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Häufig bietet sich aber folgende Reihenfolge für die Entwicklung bzw. Einführung eines Controllingsystems an:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Einführung einer Vorschaurechnung bzw. einer Planung samt Soll/Ist-Vergleichen auf Basis der Zahlen der Finanzbuchhaltung. Ziel dabei ist die Sicherung des Ertrages und der Liquidität des Unternehmens.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einführung einer aussagefähigen Kosten- bzw. Deckungsbeitragsrechnung. Hier ist auf Artikelebene auf eine genügend genaue Differenzierung der variablen Kosten zu achten, um damit eine Deckungsbeitragsrechnung für die Beurteilung von Produkten, Kunden und Regionen betreiben zu können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kontinuierliche Verbesserung des Controllingsystems und Überprüfung der Relevanz neuer Fragestellungen aus dem internen wie auch externen Bereich für das Controllingsystem.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Dieser gesamte Prozess ist durch unternehmensinterne Überzeugungsarbeit zu unterstützen. Dabei hat ein Controller eine Vorbildfunktion in eigener Sache bei der Handhabung von Budgets und Forecasts.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Milles Studio - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23643</id> 
                <title>Februar 2019</title>
                
                    <entry>
                        <id>e25459</id>
                        <updated>2019-02-06</updated>
                        <title>Umsatzsteuer: Ist-Besteuerung bei Freiberuflern seit 1.1.2019 erweitert</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23643/e25459/pic_big/img/ger/icon_formular_rot.png?checksum=362b126935126c6f9fcc4763cfa7a60f4c99643a</img>
                        
                        
                            <foreword>Nachteil der Sollbesteuerung ist, dass der Unternehmer oft die Umsatzsteuer schon an das Finanzamt abführen muss, obwohl der Kunde die Rechnung noch nicht bezahlt hat.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nach dem Sollprinzip zu ermitteln, d. h. die Umsatzsteuer ist im Wesentlichen für in Rechnung gestellte Umsätze (vereinbartes Entgelt, Sollbesteuerung) und nicht erst bei Bezahlung des Kunden (vereinnahmtes Entgelt, Ist-Besteuerung) zu berechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nachteil der Sollbesteuerung ist, dass der Unternehmer oft die Umsatzsteuer schon an das Finanzamt abführen muss, obwohl der Kunde die Rechnung noch nicht bezahlt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von der verpflichtenden Sollbesteuerung gibt es bestimmte Ausnahmen, die nun mit 1.1.2019 erweitert wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bisher mussten unter anderem Unternehmer, die bestimmte, im Einkommensteuergesetz aufgezählte, freiberufliche Tätigkeiten ausüben, und berufsrechtlich zugelassene Gesellschaften und gesetzliche Prüfungs- und Revisionsverbände verpflichtend die Ist-Besteuerung anwenden, außer es wurde ein Antrag auf Sollbesteuerung gestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seit 1.1.2019 wurde diese Ist-Besteuerung auf Unternehmer, die der Art nach eine (im Einkommensteuergesetz aufgezählte) freiberufliche Tätigkeit ausüben, erweitert. Somit sind nun auch die entsprechenden freiberuflichen Kapitalgesellschaften, ohne der Notwendigkeit einer berufsrechtlichen Zulassung, von der Ist-Besteuerung umfasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine freiberufliche Kapitalgesellschaft, die bisher die Umsatzsteuer verpflichtend nach dem Sollprinzip errechnete und nun mit der Gesetzesänderung zur Ist-Besteuerung verpflichtet wäre, kann allerdings auch auf die Sollbesteuerung optieren. Ein Antrag auf Sollbesteuerung muss spätestens zum Termin der Abgabe (Erstellung) der ersten Voranmeldung für diesen Veranlagungszeitraum gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 06. Februar 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Kzenon - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25460</id>
                        <updated>2019-01-29</updated>
                        <title>Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2018</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23643/e25460/pic_big/img/ger/icon_formular_rot.png?checksum=362b126935126c6f9fcc4763cfa7a60f4c99643a</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Arbeitnehmerveranlagung für 2018 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über Finanz-Online).</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Arbeitnehmerveranlagung für 2018 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über Finanz-Online). Sollten Sie keine Veranlagung für 2018 einreichen und es besteht dennoch eine Steuergutschrift, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch. Dieser Artikel soll Ihnen einige Tipps geben, wie Sie als Arbeitnehmer Geld vom Finanzamt zurückbekommen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Absetzbeträge&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alleinverdiener/Alleinerzieher können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag in Höhe von € 494,00 pro Jahr bei einem Kind (€ 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen. Der Familienbonus Plus steht erst ab 2019 zu.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Negativsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer können für 2018 maximal € 400,00, Pendler sogar maximal € 500,00 und Pensionisten maximal € 110,00 der SV-Beiträge rückerstattet bekommen. Auch der Alleinverdienerabsetzbetrag ist negativsteuerfähig.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonderausgaben/Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2018 (wichtig ist der Zeitpunkt der Bezahlung), ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu den Werbungskosten zählen z. B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrt- und Reisekosten. Um hier einen Steuervorteil erzielen zu können, sollten die Werbungskosten € 132,00 übersteigen, da ein Werbungskostenpauschale in dieser Höhe bei der laufenden Lohnverrechnung bereits berücksichtigt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bestimmte Berufsgruppen, wie z. B. Bühnenangehörige, Politiker, Journalisten, Vertreter, Expatriates, können ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Für Pendler ist das Pendlerpauschale unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Sonderausgaben sind beispielsweise bestimmte Spenden (bis maximal 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des Kalenderjahres 2018), Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt. Sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ (z. B. Versicherungsprämien, Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schaffung von Wohnraum) können für die Veranlagung 2018 grundsätzlich nur mehr für Alt-Verträge (Abschluss vor 2016) abgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. So können unter anderem bestimmte Kinderbetreuungskosten bis maximal € 2.300,00 pro Kind für 2018 letztmalig auch noch ohne Selbstbehalt abgesetzt werden. Aber auch Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten können beispielsweise außergewöhnliche Belastungen sein. Bei einer Behinderung können u. a. pauschale Freibeträge geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kinderfreibetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Kinderfreibetrag beträgt für 2018 unter bestimmten Voraussetzungen € 440,00 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird, oder € 300,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind in Anspruch genommen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Jänner 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: gpointstudio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25461</id>
                        <updated>2019-01-29</updated>
                        <title>Wie haften Auftraggeber bei der Weitergabe von Bauleistungen für SV-Beiträge und Lohnabgaben?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23643/e25461/pic_big/img/ger/icon_hammer_weiss.png?checksum=2201ce73c7b3514b84913dab2bf00f2d32aecc05</img>
                        
                        
                            <foreword>Auftraggebende Unternehmen in der Baubranche trifft eine besondere Haftung bei der Weitergabe von Bauleistungen für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben ihrer Subunternehmer.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Auftraggebende Unternehmen in der Baubranche trifft eine besondere Haftung bei der Weitergabe von Bauleistungen für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben ihrer Subunternehmer. Dazu hier eine Übersicht der wesentlichsten Bestimmungen:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Höhe der Haftung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wenn die Erbringung von Bauleistungen (Definition laut dem Umsatzsteuergesetz) von einem Unternehmen (auftraggebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben wird, so tritt folgende Haftungsregel ein:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das auftraggebende Unternehmen haftet gegenüber der Sozialversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung umfasst alle vom beauftragten Unternehmen an den Krankenversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daneben haftet der Auftraggeber gegenüber dem Finanzamt auch für die Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) seiner Subunternehmer bis zur Höhe von 5 % des Werklohnes.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entfall der Haftung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die oben genannte Haftung entfällt unter bestimmten Voraussetzungen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird, oder (wenn dies nicht zutrifft)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das auftraggebende Unternehmen 25 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse überweist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Unternehmens in die HFU-Liste sind vor allem folgende:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Es müssen zunächst Bauleistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes des antragstellenden Unternehmens in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren vorliegen, wobei entsprechende Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat des EWR und der Schweiz zu berücksichtigen sind.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für den Nachweis, dass bereits Bauleistungen in der erwähnten Gesamtdauer erbracht wurden, wird in der Regel die Vorlage der diesbezüglichen Umsatzsteuerbescheide bzw. Umsatzsteuererklärungen genügen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das Unternehmen darf zum Antragszeitpunkt außerdem keine rückständigen Beiträge für Zeiträume bis zu dem der Antragstellung zweitvorangegangenen Kalendermonat aufweisen, und es dürfen auch keine Beitragsnachweisungen nach diesem Zeitraum ausständig sein.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;In die Liste können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch natürliche Personen ohne Dienstnehmer eintragen lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Jänner 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Microgen - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25462</id>
                        <updated>2019-01-29</updated>
                        <title>Wie lange muss ich meine Unterlagen aufbewahren?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23643/e25462/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist vom Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für bestimmte Unterlagen gibt es jedoch eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Alle Aufzeichnungen, die Umsätze zu elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen betreffen, müssen zehn Jahre aufbewahrt werden, wenn der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wird.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen. Hier verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte und Arbeitsverträge sollten länger aufgehoben werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei elektronischen Rechnungen müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist gewährleistet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf in Zusammenhang stehen, unbefristet aufbewahrt werden (z. B. Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten und Grunderwerbsteuer und alle Rechnungen zu später getätigten Investitionen). So können bei einem späteren Verkauf die tatsächlichen Anschaffungskosten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinnes für die Immobilienertragsteuer angesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Jänner 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: miket - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25463</id>
                        <updated>2019-01-29</updated>
                        <title>Meldepflichten bis 28.2.2019</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23643/e25463/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Was ist bis Ende Februar zusätzlich zu melden?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bis Ende Februar sind u. a. zusätzlich zu melden:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Jahreslohnzettel der Dienstnehmer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2018 in elektronischer Form bis Ende Februar 2019 an das Finanzamt melden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Honorarzahlungen bei bestimmten Leistungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer müssen Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2018 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2019 gemeldet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Auslandszahlungen über € 100.000,00&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Zahlungen ins Ausland dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Schwerarbeitsmeldung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2018 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Spendenorganisationen u. a. Meldung von empfangenen Beträgen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bestimmte Beträge werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2018 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2019 zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Jänner 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: bychykhin - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25464</id>
                        <updated>2019-01-29</updated>
                        <title>Wie kann ich per Handy-App Arztrechnungen bei der Sozialversicherung zur Vergütung einreichen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23643/e25464/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_gruen.png?checksum=f9bce6f2edd77f25913c36065b8a59949b63834d</img>
                        
                        
                            <foreword>Neben den Online-Serviceportalen der Sozialversicherungsträger können Sie auch mit Ihrem Mobiltelefon über unterschiedliche Apps Rechnungen zur Rückerstattung bei Ihrem Sozialversicherungsträger einreichen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Neben den Online-Serviceportalen der Sozialversicherungsträger können Sie auch mit Ihrem Mobiltelefon über unterschiedliche Apps Rechnungen zur Rückerstattung bei Ihrem Sozialversicherungsträger einreichen. Dies erfolgt meist über eine sogenannte sichere Verbindung mittels der Handy-Signatur, d. h. bevor Sie diese Services nutzen können, müssen Sie sich eine Handysignatur besorgen (weitere Informationen dazu auf www.buergerkarte.at). Die Handy-Signatur wirkt wie Ihre amtliche elektronische Unterschrift.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Für GKK-Versicherte: MeineSV Cash&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit der App „MeineSV CASH“ können GKK-Versicherte z. B. ihre Rechnungen von Wahlärzten, Wahltherapeuten oder von Heilbehelfen als Anträge auf Kostenerstattungen einreichen. Dabei wird die Rechnung mit dem Smartphone fotografiert und mit der App bei der Gebietskrankenkasse eingereicht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Für SVA-Versicherte: SVA-App&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese App bietet SVA-Versicherten (z. B. Selbständigen) die Funktionen, eine Rechnung zur Vergütung oder eine Verordnung zur Bewilligung einzureichen. Dazu werden z. B. mit dem Handy die Rechnung und die Zahlungsbestätigung gescannt und die Erstattung nach Eingabe der Kontodaten (falls nicht hinterlegt) beantragt. Weiters können Anträge eingesehen werden (z. B. bereits eingereichte Rechnungen) und auch eine Versicherungsbestätigung, eine Saldenbestätigung, ein Versicherungsdatenauszug oder das Gesundheitskonto abgerufen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;MeineSV Check&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit dieser App können Sie keine Rechnungen einreichen, aber folgende Daten abrufen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Krankenversicherung&lt;/strong&gt;: Bei welchem Krankenversicherungsträger sind Sie versichert?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Arztbesuche:&lt;/strong&gt; Wann haben Sie zuletzt welchen Arzt besucht?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Daten Ihrer e-card&lt;/strong&gt;, wie z. B. auch Ihre europäische Krankenversicherung-Kartennummer&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Versicherungsdatenauszug:&lt;/strong&gt; Durch Eingabe eines Zeitraumes wird ein Auszug Ihrer Versicherungsdaten angezeigt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Jänner 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: M. Schuppich - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25465</id>
                        <updated>2019-01-29</updated>
                        <title>Wie kann ich meinen Umsatz planen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23643/e25465/pic_big/img/ger/icon_tafel_weiss.png?checksum=d48754a4bd26e164dff6798bf23da9018d1b50c7</img>
                        
                        
                            <foreword>Ein Umsatzplan besteht aus den abzusetzenden Produkten oder Dienstleistungen, der geplanten absetzbaren Menge und dem Preis pro Stück oder Einheit.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ein Umsatzplan besteht aus den abzusetzenden Produkten oder Dienstleistungen, der geplanten absetzbaren Menge und dem Preis pro Stück oder Einheit. Multipliziert man die Anzahl mit dem Nettopreis pro Stück oder Einheit, ergibt sich der Gesamtumsatz. Bei einer größeren Anzahl von Produkten empfiehlt es sich, diese in mehreren Produktgruppen zusammenzufassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Absatzplan legen Sie fest, wie viele Einheiten Sie von welchem Produkt verkaufen wollen. Für die Planung sind Informationen über die Absatzmengen der vergangenen Jahre sowie die Plan- und Ist-Zahlen des aktuellen Geschäftsjahres nützlich. Daraus lassen sich eventuelle Trends erkennen, die die Planung erleichtern. Auch die Entwicklungen des Marktes können Einfluss auf den Absatz der Produkte oder Leistungen haben. In der Preisplanung müssen Sie die Preise festlegen, die Sie im Planungszeitraum für Ihre Produkte erzielen möchten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine weitere Möglichkeit der Umsatzplanung ist die Ermittlung von Maximal- und Minimalumsatz. Mit der Mindestumsatzplanung ermitteln Sie den Umsatz, der erforderlich ist, um die Kosten abzudecken. Dabei wird von unten nach oben ein Soll-Umsatz ermittelt. Den Maximalumsatz können Sie ermitteln, indem Sie die herstellbaren Mengen mit den Marktpreisen multiplizieren. Bei dieser Methode wird allerdings nicht berücksichtigt, ob diese Mengen auch tatsächlich am Markt absetzbar sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Jänner 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23636</id> 
                <title>Jänner 2019</title>
                
                    <entry>
                        <id>e25466</id>
                        <updated>2018-12-27</updated>
                        <title>Was gibt es 2019 Neues bei Steuern und Sozialversicherung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23636/e25466/pic_big/img/ger/icon_mann_gruen.png?checksum=37f9971c629b0aeed040e87b11c58e1f311c9f58</img>
                        
                        
                            <foreword>Zu jedem Jahresbeginn steht man vor der Herausforderung, sich auf einige Veränderungen einzustellen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Zu jedem Jahresbeginn steht man vor der Herausforderung, sich auf einige Veränderungen einzustellen. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von wesentlichen Neuerungen und Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Familienbonus Plus&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Familienbonus Plus ist ein neuer Absetzbetrag von der Einkommensteuer. Er beträgt bis zu € 125,00 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von bis zu € 41,68 pro Monat und Kind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kindermehrbetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Alleinverdiener und Alleinerzieher mit geringem Einkommen wird ab der Veranlagung 2019 ein Kindermehrbetrag von bis zu € 250,00 Einkommensteuer pro Kind und Jahr erstattet, wenn die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge unter € 250,00 ausmacht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entfall Kinderfreibetrag und Absetzbarkeit Kinderbetreuungskosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Gegenzug zum Familienbonus Plus werden ab 2019 der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von bestimmten Kinderbetreuungskosten abgeschafft.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abzugssteuer für Leitungsrechte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird einem Infrastrukturbetreiber das Recht eingeräumt, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, so unterliegen die Einkünfte daraus ab 2019 einer neuen Abzugssteuer.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vereinfachung des Mini-One-Stop-Shop&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Unternehmen, deren Umsatz für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Privatpersonen innerhalb der EU den Betrag von € 10.000,00 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat, kommt ab 2019 eine Ausnahme vom Empfängerortprinzip. In diesem Fall sind diese Leistungen am Unternehmerort steuerbar.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Jahressteuergesetz 2018&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neben den bereits angeführten Neuerungen treten u. a. folgende Änderungen des Jahressteuergesetzes 2018 mit 1.1.2019 in Kraft:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Änderungen bei der Wegzugsbesteuerung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;neue Hinzurechnungsbesteuerung für niedrigbesteuerte Passiveinkünfte einer ausländischen Körperschaft bzw. ausländischer Betriebsstätten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erweiterung des Advance Ruling (Auskunftsbescheid über die abgabenrechtliche Beurteilung zukünftiger Sachverhalte)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für bestimmte Unternehmen ist es möglich, einen Antrag auf eine laufende begleitende Kontrolle des Finanzamtes zu stellen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Begriff „Missbrauch“ wurde in der Bundesabgabenordnung genauer definiert&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Neue SV-Meldevorschriften&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Am 1.1.2019 treten wesentliche Bestimmungen des Meldepflicht-Änderungsgesetzes in Kraft. Meldeverpflichtungen der Dienstgeber sollen dadurch vereinfacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Änderungen der Kammerumlage&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei der Kammerumlage 1 wurde sowohl die Bemessungsgrundlage als auch der Beitragssatz ab 1.1.2019 geändert. Bei der Kammerumlage 2 wurden die bundesländerabhängigen Beitragssätze gesenkt. Siehe dazu nachstehenden Artikel.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Senkung des Unfallversicherungsbeitrages&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Unfallversicherungsbeitrag für Dienstnehmer wurde mit 1.1.2019 von 1,3 % auf 1,2 % gesenkt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Dezember 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: drubig-photo - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25467</id>
                        <updated>2018-12-27</updated>
                        <title>Wie sind ausgestellte Gutscheine ab 2019 für die Umsatzsteuer zu behandeln?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23636/e25467/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=ff1ca1a61d7e90156a74bc14cc7f1ac5c9353229</img>
                        
                        
                            <foreword>Es wird nun neu zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Auf Basis einer Änderung einer EU-Richtlinie hat das Bundesministerium für Finanzen in der aktuellen Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien seine Rechtsansicht zur umsatzsteuerlichen Behandlung von ab 1.1.2019 ausgestellten Gutscheinen dargelegt. Die wichtigsten Aussagen sind:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist ein Gutschein?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Gutschein im Sinne dieser Bestimmungen verpflichtet den Unternehmer, diesen als Gegenleistung für eine Lieferung oder Dienstleistung anzunehmen, wenn die zu erbringende Leistung oder die Identität der möglichen leistenden Unternehmer und die Einlösungsbedingungen auf dem Gutschein selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen angegeben sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es wird nun neu zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einzweck-Gutscheine&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein „Einzweck-Gutschein“ liegt vor, wenn der Ort der Leistungen und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bei der Ausstellung des Gutscheins feststehen, wie z. B. der Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung oder der Gutschein für ein bestimmtes Küchengerät, der in allen Filialen und bei Franchisenehmern in ganz Österreich eingelöst werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bereits bei Übertragung&lt;/strong&gt; eines Einzweck-Gutscheins &lt;strong&gt;ist von der Erbringung der Leistung&lt;/strong&gt;, auf die er sich bezieht, &lt;strong&gt;auszugehen&lt;/strong&gt;. Einzweck-Gutscheine unterliegen auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie später nicht eingelöst werden oder wenn sie von einem Dritten übertragen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Mehrzweck-Gutscheine&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein „Mehrzweck-Gutschein“ ist jeder Gutschein, bei dem es sich nicht um einen „Einzweck-Gutschein“ handelt, wie z. B. ein Gutschein einer Restaurantkette über € 100,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Übertragung (Verkauf) von Mehrzweck-Gutscheinen (z. B. Geschenkbons, Geschenkmünzen), die zum späteren Bezug von &lt;strong&gt;Waren nach freier Wahl oder nicht konkretisierten Dienstleistungen&lt;/strong&gt; berechtigen, &lt;strong&gt;stellt noch keinen steuerbaren Vorgang&lt;/strong&gt; dar. Das Entgelt für die Veräußerung eines solchen Gutscheins unterliegt nicht der Anzahlungsbesteuerung. Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist erst &lt;strong&gt;die tatsächliche Leistungserbringung steuerbar&lt;/strong&gt; und führt zur Entstehung der Steuerschuld. Wird ein Mehrzweck-Gutschein von einem anderen Unternehmer als dem Unternehmer, der den der Umsatzsteuer unterliegenden Umsatz erbringt, übertragen, so unterliegen alle bestimmbaren Dienstleistungen, wie z. B. Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen, der Umsatzsteuer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Preiserstattungsgutscheine&lt;/strong&gt; (das sind Gutscheine, die zu einer nachträglichen Vergütung berechtigen) und &lt;strong&gt;Preisnachlassgutscheine&lt;/strong&gt; (Gutscheine, die zum verbilligten Erwerb einer Leistung berechtigen) sind weder Einzweck- noch Mehrzweck-Gutscheine.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Dezember 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: sonne_fleckl - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25468</id>
                        <updated>2018-12-27</updated>
                        <title>Was ändert sich ab 1.1.2019 bei der Kammerumlage 1?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23636/e25468/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Wirtschaftskammer finanziert sich hauptsächlich durch Umlagen der eigenen Mitglieder.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Wirtschaftskammer finanziert sich hauptsächlich durch Umlagen der eigenen Mitglieder. Neben der Grundumlage, die direkt an die Kammer zu entrichten ist, sind die Kammerumlage 1 (KU1) und Kammerumlage 2 (KU2) an das Finanzamt zu bezahlen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mitglieder der Wirtschaftskammer haben in der Regel die Kammumlage 1 an das Finanzamt abzuführen, wenn die im Inland erzielten steuerbaren Nettoumsätze in einem Kalenderjahr € 150.000,00 übersteigen. Auch steuerbefreite Umsätze, wie z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen, sind in diese Grenze einzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bemessungsgrundlage ist im Wesentlichen&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die geltend gemachte Vorsteuer,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Erwerbsteuer und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuerschuld (Reverse Charge).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Von der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Umsatzsteuern, die bei Geschäftsveräußerungen anfallen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Umsatzsteuer im Zusammenhang mit Eigenverbrauch und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;neu ab 1.1.2019:&lt;/strong&gt; Vorsteuern, die auf Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen entfallen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen betreffen neue wie auch gebrauchte Wirtschaftsgüter. Ebenso nicht zu berücksichtigen sind Vorsteuern aus geringwertigen Wirtschaftsgütern. Die Vorsteuern können aus Anschaffungskosten oder Herstellungskosten stammen. Reparaturen, Instandhaltungen und Ähnliches gelten nicht als Investitionen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie für einzelne Branchen gelten bezüglich der Bemessungsgrundlage eigene Bestimmungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Steuersatz, der auf die Bemessungsgrundlage angewandt wird, ist bei der KU1 in ganz Österreich gleich und beträgt &lt;strong&gt;ab dem ersten Quartal 2019&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;0,29 % für jene Teile der Bemessungsgrundlage bis € 3,000.000,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;0,2755 % für jene Teile der Bemessungsgrundlage größer € 3,000.000,00 und kleiner/gleich € 32,500.000,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;0,2552 % für jene Teile der Bemessungsgrundlage größer € 32,500.000,00&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gelten abweichende Prozentsätze und Schwellenwerte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kammerumlage 1 ist vom Kammermitglied vierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgende Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. In der Jahresumsatzsteuererklärung ist der Jahresbetrag der KU1 einzutragen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Dezember 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: rogerphoto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25469</id>
                        <updated>2018-12-27</updated>
                        <title>Wie hoch ist der monatliche Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23636/e25469/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Selbständige unterliegen keiner verpflichtenden Arbeitslosenversicherung, können dieser jedoch unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig beitreten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Selbständige unterliegen keiner verpflichtenden Arbeitslosenversicherung, können dieser jedoch unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig beitreten. So kann der Arbeitslosenversicherung binnen sechs Monaten nach Beginn einer GSVG/FSVG-Pensionsversicherung beigetreten werden. Hat man diese Frist verstreichen lassen, so ist ein Beitritt erst wieder nach 8, 16, 24, … Jahren möglich. War man zum Jahreswechsel 2008/2009 bereits selbständig und ist bisher der Arbeitslosenversicherung nicht beigetreten, so ist ein Beitritt erst wieder ab 1.1.2026 möglich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie hoch ist der monatliche Beitrag?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Selbständige kann aus folgenden Optionen wählen:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Anteil an der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Beitragssatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Monatlicher Beitrag* &lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;(Werte 2019)&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Ein Viertel&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 45,68&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Hälfte&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;6 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 182,70&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Drei Viertel&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;6 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 274,05&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;* vorausichtliche Werte für 2019&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beitragssatz für die niedrigste Beitragsgrundlage wurde kürzlich vom Gesetzgeber rückwirkend per 1.7.2018 von 6 % auf 3 % gesenkt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Die Beitragsgrundlage, die der Selbständige gewählt hat, gilt für die gesamte Dauer der Arbeitslosenversicherung. Von der gewählten Beitragsgrundlage ist auch das Ausmaß der Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung abhängig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Dezember 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: photo 5000 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25470</id>
                        <updated>2018-12-27</updated>
                        <title>Wie verändert sich ab 2019 der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23636/e25470/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Bemessungsgrundlage des DZ ist die gleiche wie die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mitglieder der Wirtschaftskammer, die Dienstnehmer beschäftigen, haben in der Regel den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ oder auch Kammerumlage 2) zu bezahlen, wenn die Bemessungsgrundlage € 1.095,00 pro Monat übersteigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bemessungsgrundlage des DZ ist die gleiche wie die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds. Das ist im Wesentlichen die Summe der Arbeitslöhne. Ist die Beitragsgrundlage € 1.460,00 oder weniger, so können von der Beitragsgrundlage € 1.095,00 abgezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beitragssatz, der auf die Beitragsgrundlage angewendet wird, ist je Bundesland unterschiedlich und beträgt ab 1.1.2019:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Burgenland&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,42%&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Kärnten&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,39%&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Niederösterreich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,38%&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Oberösterreich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,34%&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Salzburg&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,40%&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Steiermark&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,37%&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Tirol&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,41%&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Vorarlberg&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,37%&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Wien&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,38%&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Die Kammerumlage 2 ist vom Kammermitglied im Zuge der Lohnverrechnung monatlich selbst zu berechnen und bis spätestens 15. des nächstfolgenden Monats an das Finanzamt abzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Dezember 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Photosebia - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25471</id>
                        <updated>2018-12-27</updated>
                        <title>Was bedeutet Finanzplanung für ein Unternehmen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23636/e25471/pic_big/img/ger/icon_formular.png?checksum=b7cc818e225f527f36942d128b35c037b96687db</img>
                        
                        
                            <foreword>Eines der wichtigsten Ziele eines Unternehmens ist es, die Liquidität aufrechtzuerhalten und damit ständig zahlungsfähig zu sein.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eines der wichtigsten Ziele eines Unternehmens ist es, die Liquidität aufrechtzuerhalten und damit ständig zahlungsfähig zu sein. Wird ein Unternehmen zahlungsunfähig, so liegt ein Insolvenztatbestand vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um nicht von Liquiditätsengpässen überrascht zu werden, ist es ratsam, mittels eines Finanzplanes die Zahlungsströme eines Unternehmens zu erfassen und deren Auswirkung auf das Bankkonto zu planen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kurzfristige Finanzplanung ist dabei im Sinne einer Liquiditätsvorschau auf Tages- oder Wochenbasis nur wenige Wochen in die Zukunft gerichtet. Dies ist besonders bei Unternehmen in der Krise erforderlich, die bereits nur sehr geringe liquide Mittel zur Verfügung haben. Dabei werden ausgehend von einem Liquiditätsstatus (Stände der Bankkonten) die kurzfristig zu erwartenden Aus- und Einzahlungen geplant.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine mittelfristige Finanzplanung erstreckt sich oft über ein bis zwei Jahre und kann auch rollierend durchgeführt werden. Geplant wird auf Monats- bzw. eventuell auch auf Quartalsbasis. Ein Finanzplan für das kommende Jahr wird oft aus den geplanten Budgetzahlen abgeleitet. So können frühzeitig mögliche Liquiditätsengpässe identifiziert werden und in Ruhe Gegenmaßnahmen, wie z. B. Gespräche mit der Bank oder Aufbringung von Eigenkapital, diskutiert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die langfristige Finanzplanung hat meist einen Planungshorizont von mehreren Jahren und wird aus einem langfristigen Erfolgsplan abgeleitet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Dezember 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: pressmaster - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23611</id> 
                <title>Dezember 2018</title>
                
                    <entry>
                        <id>e25472</id>
                        <updated>2018-11-27</updated>
                        <title>Wie können Arbeitnehmer schon ab Jänner 2019 den Familienbonus Plus nutzen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23611/e25472/pic_big/img/ger/icon_mann_gruen.png?checksum=37f9971c629b0aeed040e87b11c58e1f311c9f58</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Lohn- bzw. Einkommensteuer und soll Familien steuerlich entlasten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Familienbonus Plus ist – wie bereits berichtet – ein Absetzbetrag von der Lohn- bzw. Einkommensteuer und soll Familien steuerlich entlasten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Absetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen bei Dienstnehmern nicht erst mit der Steuerveranlagung für das Jahr 2019, sondern bereits ab Jänner 2019 in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitnehmer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zu diesem Zweck müssen Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber das kürzlich erweiterte Formular E30 abgeben. Das Formular wurde unter anderem um Daten zum Familienbonus ergänzt. Am Formular sind vom Arbeitnehmer unter anderem je Kind Name, SV-Nummer, Geburtsdatum und Wohnsitzstaat anzugeben. Zudem ist anzugeben, ob man den ganzen oder halben Familienbonus Plus beansprucht. Bezieht man selbst (oder der Partner) Familienbeihilfe, so ist ein Nachweis über den Familienanspruch beizulegen. Ist man Unterhaltszahler, so ist ein Nachweis über die Unterhaltszahlung (z. B. Zahlungsnachweis über bisherige Unterhaltszahlungen, Vorlage des Gerichtsbeschlusses über die Unterhaltsverpflichtung) beizulegen. Ändern sich die Verhältnisse, sind diese dem Arbeitgeber binnen einem Monat bekannt zu geben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitgeber&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers und die vorgelegten Nachweise zum Lohnkonto zu nehmen und im Lohnkonto die entsprechenden Daten anzugeben. Wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, ist der Familienbonus Plus bei der Lohnverrechnung dieses Dienstnehmers zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist allerdings unter anderem:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Familienbonus Plus kann für ein Kind nur bei einem Arbeitgeber berücksichtigt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei der laufenden Lohnverrechnung kann es zu keiner Berücksichtigung der Aufteilung bei Unterhaltsfällen mit überwiegender Kostentragung von Kinderbetreuungskosten (90:10) kommen. Dies kann nur in der Veranlagung beantragt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Arbeitgeber darf den Familienbonus Plus nur bis zu jenem Monat berücksichtigen, in welchem das Kind seinen 18. Geburtstag hat. Danach wäre wiederum ein Formular E30 mit den notwendigen Nachweisen (aufrechte Familienbeihilfenberechtigung) vom Arbeitnehmer vorzulegen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Veranlagung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wurde ein Familienbonus Plus bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ergibt sich, dass ein zu hoher Betrag berücksichtigt wurde, führt dies zu einer Pflichtveranlagung beim Arbeitnehmer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wichtig ist auch, dass der Arbeitnehmer bei Abgabe einer Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung) für ein Jahr, in dem der Familienbonus Plus schon unterjährig berücksichtigt wurde, den Familienbonus Plus auch in der Steuererklärung beantragt. Andernfalls kommt es zu einer Nachversteuerung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Zuge der Veranlagung kann auch eine andere Aufteilung beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: auremar - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25473</id>
                        <updated>2018-11-27</updated>
                        <title>Wie vermeide ich Steuerfallen bei Weihnachtsgeschenken?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23611/e25473/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=ff1ca1a61d7e90156a74bc14cc7f1ac5c9353229</img>
                        
                        
                            <foreword>Damit die Freude über Weihnachtsgeschenke allseits ungetrübt bleibt, informieren wir Sie, wie Sie Ihre Mitarbeiter und Kunden möglichst steuerschonend beschenken können.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Damit die Freude über Weihnachtsgeschenke allseits ungetrübt bleibt, informieren wir Sie, wie Sie Ihre Mitarbeiter und Kunden möglichst steuerschonend beschenken können.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Geschenke an Mitarbeiter&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für den Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche den Gewinn.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;War der Arbeitgeber beim Erwerb der Mitarbeitergeschenke zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss er für sie auch Umsatzsteuer abführen. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten, bei Eigenherstellung des Geschenks sind es die Selbstkosten. Die Umsatzsteuerpflicht besteht nur für geringfügige Geschenke nicht z. B. für Getränke am Arbeitsplatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken vom Arbeitgeber um Sachzuwendungen. Grundsätzlich unterliegen solche Zuwendungen genauso wie Entgeltzahlungen der Lohnsteuer. Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von € 365,00 jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen (z. B. Weihnachtsgeschenke) bis zu einer Höhe von € 186,00 jährlich sind allerdings steuerfrei. Solche Geschenke können auch Autobahnvignetten, nicht in bar ablösbare Gutscheine oder Geschenkmünzen sein. Das Geschenk darf aber nicht den Charakter einer individuellen Entlohnung haben, sondern sollte ein allgemeines Geschenk an alle Mitarbeiter sein. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Geschenke an Kunden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich sind Weihnachtsgeschenke an Kunden sogenannte „Repräsentationsaufwände“ und als solche für den Unternehmer nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Denn Repräsentationsaufwendungen sind immer von privaten Motiven mitgetragen. Hingegen können bestimmte Werbegeschenke, z. B. Kugelschreiber mit Firmenlogo, als Betriebsausgaben abgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kundengeschenke sind in der Regel dann umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer beim Erwerb des Geschenks zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Das ist bei Repräsentationsaufwendungen nicht der Fall, bei Werbegeschenken schon. Jedoch sind Werbegeschenke bis zu einem Wert von € 40,00 (ohne USt.) pro Kalenderjahr und Kunden von der Umsatzsteuer ausgenommen. Geringwertige Werbeträger, wie Kugelschreiber oder Feuerzeuge, sind vernachlässigbar und auch nicht für die 40-Euro-Grenze mit zu berechnen. Warenmuster für Zwecke des Unternehmens unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuerpflicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: rockvillephoto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25474</id>
                        <updated>2018-11-27</updated>
                        <title>Können nichtbuchführende Gewerbetreibende ihren Gewinn auch pauschal ermitteln?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23611/e25474/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Einkommensteuergesetz kennt unterschiedliche Möglichkeiten, den Gewinn oder die Betriebsausgaben auch pauschal zu ermitteln.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Einkommensteuergesetz kennt unterschiedliche Möglichkeiten, den Gewinn oder die Betriebsausgaben auch pauschal zu ermitteln. Diese Möglichkeiten sind immer an bestimmte Voraussetzungen gebunden und betreffen jeweils unterschiedliche Gruppen von Steuerpflichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut einer eigenen Verordnung können auch bestimmte Gruppen von Gewerbetreibenden ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln. Voraussetzung ist u. a., dass keine Buchführungspflicht besteht und auch keine ordnungsmäßigen Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verordnung listet 54 unterschiedliche Gewerbezweige mit individuellen Durchschnittssätzen für Betriebsausgaben auf, wie z. B. Bandagisten 9,5 %, Bäcker 11,5 %, Elektroinstallateure 8,5 %, Fliesenleger 8,3 %, Fotografen 14,4 %, Friseure 9,2 %, Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure 14,3 %, Gärtner 9,7 %, Grafisches Gewerbe 11,0 %, Maler, Anstreicher und Lackierer 11,9 % und Tischler 10,4 %.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben den mittels eines Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben sind bei der Gewinnermittlung entsprechend dieser Pauschalierungsverordnung noch nachstehende Betriebsausgaben zu berücksichtigen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Wareneingang an Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Löhne und Gehälter samt Dienstgeberabgaben&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Fremdlöhne, soweit diese in die gewerbliche Leistung eingehen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Absetzung für Abnutzung, ein Restbuchwert bei Verkauf, Tausch oder Entnahme, GWG&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte steuerfreie Beträge&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ausgaben für Miete oder Pacht, Energie, Beheizung, Post und Telefon (laut Zahlungsbelegen)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;abgeführte Umsatzsteuer – abzüglich Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch – und Vorsteuer für aktivierungspflichtige Aufwendungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Verordnung wurde im Laufe des Jahres 2018 zweimal geändert. So können nun auch Unternehmer, die eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, die Pauschalierung anwenden. Zudem wurde das Erfordernis eines Wareneingangsbuches gestrichen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: elroce - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25475</id>
                        <updated>2018-11-27</updated>
                        <title>Anpassung von Absetzbeträgen 2019</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23611/e25475/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Finanzminister hat nun in einer aktuellen Verordnung auf Basis der Daten des statistischen Amtes der EU festgelegt, welcher Anpassungsfaktor für welches Land zur Anwendung kommt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wenn sich Kinder ständig in einem anderen Staat der EU/des EWR oder in der Schweiz aufhalten, so werden ab 2019 der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der Kindermehrbetrag und der Familienbonus Plus an das Preisniveau im jeweiligen Land angepasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Finanzminister hat nun in einer aktuellen Verordnung auf Basis der Daten des statistischen Amtes der EU festgelegt, welcher Anpassungsfaktor für welches Land (insgesamt 31 Länder) zur Anwendung kommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;So wird beispielsweise der Familienbonus Plus (€ 125,00 pro Monat für Kinder, die sich in Österreich aufhalten) für Kinder, die sich ständig in der Schweiz aufhalten auf € 190,00 pro Monat und für Kinder, die sich ständig in Bulgarien aufhalten auf € 56,25 pro Monat angepasst.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: buchachon - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25476</id>
                        <updated>2018-11-27</updated>
                        <title>Sachbezug bei unverzinslichem Gehaltsvorschuss 2019</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23611/e25476/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen auch in 2019 ein Sachbezug in Höhe 0,5 % p. a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen auch in 2019 (wie in 2018) ein Sachbezug in Höhe 0,5 % p. a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: lenets_tan - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26376</id>
                        <updated>2018-11-27</updated>
                        <title>Sozialversicherung der Selbständigen (GSVG)</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23611/e26376/pic_big/img/ger/icon_formular.png?checksum=b7cc818e225f527f36942d128b35c037b96687db</img>
                        
                        
                            <foreword>Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Beitragssätze und Beitragsgrundlagen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Voraussichtliche Werte für 2019 &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Beitragssätze und Beitragsgrundlagen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Pensionsversicherung&lt;/h2&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beitragssatz&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;18,50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.090,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 73.080,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 654,25&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7.851,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2&gt;Krankenversicherung&lt;/h2&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beitragssatz&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;7,65 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.090,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 73.080,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 446,81&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.361,71&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2&gt;Unfallversicherung&lt;/h2&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beitrag zur Unfallversicherung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 9,79&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 117,48&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Finanzfoto - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26377</id>
                        <updated>2018-11-27</updated>
                        <title>Achtung: Keine Mindestangaben-Anmeldung von Dienstnehmern mehr ab 1.1.2019!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23611/e26377/pic_big/img/ger/icon_versichern_rot.png?checksum=c8afffdf89975ac27092012543a4a2273f4ff033</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie berichtet ändert sich ab 2019 die Anmeldung von Dienstnehmern bei der Sozialversicherung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wie berichtet ändert sich ab 2019 die Anmeldung von Dienstnehmern bei der Sozialversicherung. Die neue Anmeldung wurde vom Datenumfang stark reduziert und hat elektronisch zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.1.2019 ist die sogenannte Mindestangaben-Anmeldung nicht mehr möglich und das aktuell gebräuchliche Faxformular ist ab diesem Zeitpunkt ungültig. Ab Anfang Jänner wird es nur mehr in Ausnahmefällen möglich sein, eine sogenannte Vor-Ort-Anmeldung vor Arbeitsantritt mittels eines neuen Faxformulars per Fax (05 7807 61) oder Telefon (05 7807 60) zu erstatten. Dabei ist allerdings die Voraussetzung, dass&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;nachweisbar ein wesentlicher Teil der Datenfernübertragungseinrichtung für längere Zeit ausgefallen ist oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die meldepflichtige Stelle nachweisbar über keinen PC und keinen Internetzugang verfügt und auch die Lohnverrechnung nicht von anderer Stelle, wie z. B. einem Steuerberater mit entsprechender Ausstattung, durchgeführt wird oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die meldepflichtige Stelle die Lohnverrechnung von einer anderen Stelle (z. B. Steuerberater) durchführen lässt und diese nicht mehr erreichbar ist (z. B. bei Arbeitsaufnahme außerhalb der Bürozeiten des Steuerberaters) oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Beschäftigte in einer Betriebsstätte des Dienstgebers aufgenommen wird und dort keine entsprechende EDV-Ausstattung zur Verfügung steht.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Erfolgte eine Vor-Ort-Anmeldung aufgrund einer kurzfristigen Ausnahmesituation, ist die Anmeldung jedenfalls binnen sieben Tagen nach dem Beginn der Pflichtversicherung in elektronischer Form nachzuholen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die MAM-App (Mindestangaben-Anmeldungs-App) wird es 2019 nicht mehr geben. Diese App wird ersetzt durch die ELDA-App.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der ELDA-App wird grundsätzlich keine Vor-Ort-Anmeldung möglich sein, sondern nur mehr eine vom Datenumfang reduzierte Anmeldung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für fallweise Beschäftigte soll es eine eigene Anmeldung über ELDA geben bzw. ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen telefonisch, per Fax oder ELDA-App.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: buchachon - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26378</id>
                        <updated>2018-11-27</updated>
                        <title>Was ist eine disruptive Innovation?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23611/e26378/pic_big/img/ger/icon_diagramm_pfeile_gruen.png?checksum=6f1b5ee7cebaa9d1458ffa171406782f16131118</img>
                        
                        
                            <foreword>Wenn ein bereits erfolgreiches Produkt oder eine erfolgreiche Dienstleistung ersetzt oder vollständig vom Markt verdrängt wird oder die Spielregeln am Markt komplett geändert werden, so spricht man von einer disruptiven Technologie oder einer disruptiven Innovation.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wenn ein bereits erfolgreiches Produkt oder eine erfolgreiche Dienstleistung ersetzt oder vollständig vom Markt verdrängt wird oder die Spielregeln am Markt komplett geändert werden, so spricht man von einer disruptiven Technologie oder einer disruptiven Innovation. Wird ein Produkt nur verbessert, so wird dies als inkrementelle Innovation bezeichnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Disruptive Innovationen entstehen oft am unteren Ende des Marktes, also jenem Teil, der für etablierte Unternehmen mit ihren bereits erfolgreichen Produkten eher uninteressant ist. Oder diese Innovationen starten in neuen Märkten, die die disruptiven Unternehmen selbst erschaffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die etablierten Anbieter entsteht dies meist unerwartet. Die Angreifer kommen auch oft gar nicht aus der eigenen Branche.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn die Qualität der disruptiven Innovation steigt, hat sie die Chance auch im Massenmarkt anzukommen. So konnten Digitalkameras aufgrund der schlechten Qualität der Bilder vorerst nicht erfolgreich sein. Der Vorteil aber, dass die Bilder sofort angesehen werden können und nicht jedes Bild entwickelt werden musste, wog schwer. Mit fortschreitender Verbesserung der Qualität verdrängte die digitale Fotografie die analoge vom Markt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: fotofabrika - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23605</id> 
                <title>November 2018</title>
                
                    <entry>
                        <id>e26379</id>
                        <updated>2018-10-29</updated>
                        <title>Steuerspar-Checkliste 2019</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23605/e26379/pic_big/img/ger/icon_mann_gruen.png?checksum=37f9971c629b0aeed040e87b11c58e1f311c9f58</img>
                        
                        
                            <foreword>Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Steuertipps&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;1. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Daher:&lt;/strong&gt; Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2019 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2019 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;2. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beispiel:&lt;/strong&gt; Die Mietzahlung für Dezember 2018, die am 10.1.2019 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2018 als bezahlt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;3. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns zu, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;4. Forschungsprämie&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % (ab 2018) der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Bei eigenbetrieblicher Forschung hat der Steuerpflichtige ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;5. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Deshalb sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2019 ohnehin geplant ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis:&lt;/strong&gt; Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;6. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2018, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;7. Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer beachten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um maximal 15 % überschritten werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;8. Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind allerdings immer steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;9. Spenden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2019 zu verschieben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;10. Verminderten Sachbezugswert für Dienstwagen sichern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen beträgt pro Monat 2 % der Anschaffungskosten – maximal € 960,00. Bei geringerem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß kann ein verminderter Sachbezugswert von 1,5 % (maximal € 720,00) angesetzt werden. Der CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß-Grenzwert für 2019 angeschaffte Fahrzeuge beträgt 121 g/km. Für Neuanschaffungen im Jahr 2018 gilt noch ein Grenzwert von 124 g/km.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;11. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für 2013&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2013 aus.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;12. Registrierkasse&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Oktober 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Rawpixel.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26380</id>
                        <updated>2018-10-29</updated>
                        <title>Wie können Spenden steuerlich geltend gemacht werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23605/e26380/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=ff1ca1a61d7e90156a74bc14cc7f1ac5c9353229</img>
                        
                        
                            <foreword>Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind somit nicht als Sonder- oder Betriebsausgabe abzugsfähig.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind somit nicht als Sonder- oder Betriebsausgabe abzugsfähig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Zahlungen an bestimmte Einrichtungen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Spenden sind begünstigt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Begünstigt sind beispielsweise Spenden an&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Organisationen, die Forschungsaufgaben durchführen oder auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Basis Lehraufgaben für Erwachsene übernehmen (z. B. Universitäten), oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Organisationen, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind, wie z. B. Nationalbibliothek, bestimmte Museen, oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Daneben sind auch Spenden abzugsfähig, die an bestimmte Organisationen geleistet werden, aber nur, wenn diese einen aktuellen Spendenbegünstigungsbescheid des BMF besitzen. Darunter fallen z. B. Spenden an bestimmte Organisationen,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die wissenschaftliche Forschung und Lehre betreiben,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die sich einsetzen bzw. Spenden sammeln für mildtätige Zwecke, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe, den Schutz der Umwelt, Natur- oder Artenvielfalt und bestimmte Tierheime, oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;zwecks Durchführung von allgemein zugänglichen künstlerischen Tätigkeiten, die der österreichischen Kunst und Kultur dienen, sowie der allgemein zugänglichen Präsentation von Kunstwerken.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auch Zuwendungen&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;zwecks ertragsbringender Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung (oder an eine vergleichbare Vermögensmasse)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;aus dem Betriebsvermögen an die Innovationsstiftung für Bildung&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;können unter ganz bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Höhe abzugsfähig sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Liste der begünstigten Einrichtungen ist auf der Website des BMF unter &lt;a href=&quot;https://www.bmf.gv.at/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;bmf.gv.at&lt;/a&gt; abrufbar. Diese Liste umfasst aber neben den begünstigten Einrichtungen für Spenden auch Einrichtungen wie Kirchen und Versicherungen, die für die Spendenbegünstigung nicht relevant sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Betriebliche Spenden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Spenden aus dem Betriebsvermögen können bis zur Höhe von maximal 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Beträge können allenfalls noch als Sonderausgaben berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Spenden aus dem Betriebsvermögen sind von den Spenderorganisationen nicht automatisch an das Finanzamt zu übermitteln. Der Steuerpflichtige muss dafür Sorge tragen, dass eine Datenübermittlung nicht erfolgt. Die Spende ist im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen und in der Steuererklärung entsprechend einzutragen. &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Spenden als Sonderausgaben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Spenden können grundsätzlich nur mehr als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn dem Empfänger der Vor- und Zuname und der Geburtstag des Spenders bekannt gegeben werden und von der empfangenden Organisation eine Datenübermittlung an die Finanz erfolgt. Der Spender kann die Übermittlung der Daten auch verweigern – in diesem Fall ist die Zahlung nicht als Sonderausgabe abzuziehen. Die Organisation, die die Spende empfängt, ist verpflichtet, die Daten über FinanzOnline an die Abgabenbehörden zu übermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Spenden, die vor dem 1. Jänner 2017 getätigt wurden, müssen auf Verlangen der Abgabenbehörde nachgewiesen werden, es gilt die allgemeine 7-jährige Aufbewahrungsfrist. Für Spenden nach dem 1. Jänner 2017 gilt das Gesagte nur insofern der Spendenempfänger keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Spenden können als Sonderausgaben bis zur Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres abgesetzt werden. Dabei sind Spenden aus dem Betriebsvermögen einzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Oktober 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gorodenkoff - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26381</id>
                        <updated>2018-10-29</updated>
                        <title>Kommt ein Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23605/e26381/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Bisher erfolgte die gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben entweder durch ein Prüforgan eines Finanzamts oder eines Krankenversicherungsträgers.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bisher erfolgte die gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (Lohnsteuerprüfung, Sozialversicherungsprüfung und Kommunalsteuerprüfung) entweder durch ein Prüforgan eines Finanzamts oder eines Krankenversicherungsträgers. Dies hatte auch manchmal divergierende Rechtsauffassungen und unterschiedliche Vollzugs- und Servicequalitäten zur Folge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Finanzen hat nun ein Gesetz zur Installierung eines Prüfdienstes lohnabhängiger Abgaben und Beiträge zur Begutachtung ausgesandt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Prüfdienst soll ausschließlich im Auftrag des zuständigen Finanzamts tätig werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zuständigkeit für&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Beitragsvorschreibung bzw. Bescheiderlassung,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einhebungs- und Einbringungsmaßnahmen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Durchführung von Rechtsmittelverfahren&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;wird von der geplanten Gesetzesänderung allerdings nicht berührt und verbleibt bei den bisher zuständigen Stellen. Dem Prüforgan kommt die Funktion eines Sachverständigen zu. Die Finanzämter, die zukünftige Österreichische Gesundheitskasse und die Gemeinden sind an das Prüfergebnis des Prüforgans nicht gebunden und können – etwa bei der Bescheiderstellung – davon abweichen (betreffend Sachverhaltsfeststellungen jedoch nur in begründeten Fällen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Prüfdienst werden die derzeit mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben befassten Organe der Finanzverwaltung und der Krankenversicherungsträger angehören.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im BMF soll ein eigener Prüfungsbeirat für die Kooperation und Koordination zwischen Finanzverwaltung, Krankenkasse und Gemeinden eingerichtet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das neue Gesetz soll mit 1. Jänner 2020 in Kraft treten. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Oktober 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26382</id>
                        <updated>2018-10-29</updated>
                        <title>ASVG-Werte 2019 (voraussichtlich)</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23605/e26382/pic_big/img/ger/icon_formular.png?checksum=b7cc818e225f527f36942d128b35c037b96687db</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie beträgt für das Jahr 2019: &lt;strong&gt;1,020&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;ASVG-Werte (voraussichtlich)&lt;/strong&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 446,81&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Grenzwert für pauschalierte &lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;Dienstgeberabgabe&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 670,22&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 174,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.220,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich für Sonderzahlungen &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 10.440,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.090,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h3&gt;Unfallversicherungsbeitrag 2019&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Laut Ministerialentwurf des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes soll per 1.1.2019 der Unfallversicherungsbeitrag von 1,3 % auf 1,2 % gesenkt werden. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Oktober 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Alexander Raths - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26383</id>
                        <updated>2018-10-29</updated>
                        <title>Was sind die Aufgaben von Teamleitern?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23605/e26383/pic_big/img/ger/icon_gesicht_maedchen.png?checksum=ca741fedfb3780ba66f3dea419f664c44ed3f3dc</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit zunehmender Unternehmensgröße wird es oft auch schon für kleinere Unternehmen notwendig, die Mitarbeiter in Teams zu gruppieren.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit zunehmender Unternehmensgröße wird es oft auch schon für kleinere Unternehmen notwendig, die Mitarbeiter in Teams zu gruppieren. Die bisherigen Führungsaufgaben, die nur der Chef innehatte, werden auf Teamleiter verteilt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was sind nun die Aufgaben dieser Teamleiter?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Job ist umfangreich und vielseitig:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Zusammensetzung des Teams ist zu regeln. Durch Teambuilding soll eine effiziente und gute Zusammenarbeit entstehen. Teambesprechungen sind zu leiten und mit Konflikten innerhalb des Teams ist umzugehen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ziele sind zu kommunizieren und zu setzen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Aufgaben sind zu planen, einzuteilen und zu delegieren. Prozesse sind zu strukturieren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die notwendigen Ressourcen sind – falls nicht vorhanden – zu beschaffen, sprich von der Geschäftsleitung einzufordern. Dabei ist auch festzustellen, welche Kompetenzen das Team besitzt und welche beispielsweise durch Weiterbildung zu erwerben sind.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verhandlungen sind für das Team zu führen und Interessen innerhalb des Unternehmens sind zu vertreten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ergebnisse des Teams sind zu präsentieren und mitzutragen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Eine der wichtigsten Aufgaben ist die Führung der Teammitglieder. Inwieweit die formale Personalverantwortung beim Teamleiter liegt oder bei seinem Vorgesetzten, ist in jeder Teamorganisation unterschiedlich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Oktober 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Drobot Dean - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23576</id> 
                <title>Oktober 2018</title>
                
                    <entry>
                        <id>e25485</id>
                        <updated>2018-09-25</updated>
                        <title>Was ändert sich 2019 bei den Meldungen an die Sozialversicherung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23576/e25485/pic_big/img/ger/icon_mann_gruen.png?checksum=37f9971c629b0aeed040e87b11c58e1f311c9f58</img>
                        
                        
                            <foreword>Am 1.1.2019 werden wesentliche Bestimmungen des Meldepflicht-Änderungsgesetzes in Kraft treten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Am 1.1.2019 werden wesentliche Bestimmungen des Meldepflicht-Änderungsgesetzes in Kraft treten. Meldeverpflichtungen der Dienstgeber sollen dadurch vereinfacht werden. Hier ein Überblick über die wichtigsten Versichertenmeldungen:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anforderung der Versicherungsnummer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Hat jemand noch keine Sozialversicherungsnummer (z. B. ausländische Arbeitnehmer, die erstmals in Österreich eine Beschäftigung aufnehmen), muss die SV-Nummer angefordert werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anmeldung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Dienstnehmer ist wie bisher jedenfalls vor Arbeitsbeginn anzumelden (auch bei fallweise beschäftigten Personen). Die neue Anmeldung umfasst aber deutlich weniger Datenfelder als bisher. Das Versicherungsverhältnis wird dann weitgehend durch die neue personenbezogene monatliche Beitragsgrundlagenmeldung gewartet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alle Meldungen sind bei der GKK elektronisch zu erstatten. Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen kann eine &lt;strong&gt;Vor-Ort-Anmeldung &lt;/strong&gt;eines Dienstnehmers (früher Mindestangabenmeldung) per Telefon oder Fax durchgeführt werden. In diesem Fall ist die Anmeldung in elektronischer Form binnen sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Änderungsmeldung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Großteil der bisherigen eigenständigen Änderungsmeldungen entfällt, da die Daten in der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung enthalten sind. Eine weiterhin eigenständige Änderungsmeldung ist z. B. die Adressänderung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abmeldung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auch bei der Abmeldung entfallen viele Datenfelder. Die Abmeldung hat binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit der mBGM werden monatlich je Versichertem die Daten zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen, Fonds und Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge gemeldet und Daten des Versicherungsverhältnisses gewartet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Naturestock - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25486</id>
                        <updated>2018-09-25</updated>
                        <title>Was ist die Genehmigungs-Freistellungsverordnung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23576/e25486/pic_big/img/ger/icon_formular.png?checksum=b7cc818e225f527f36942d128b35c037b96687db</img>
                        
                        
                            <foreword>Dieser Artikel gibt einen Überblick zu dieser Verordnung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Durch die Genehmigungsfreistellungsverordnung sind einige Kleinanlagen von der gewerblichen Genehmigungspflicht ausgenommen (betrifft nicht Baubewilligungen). Diese Verordnung wurde novelliert und ist nun geändert seit 7.7.2018 in Kraft. Dieser Artikel gibt einen Überblick zu dieser Verordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist unter bestimmten weiteren Voraussetzungen keine Genehmigung erforderlich:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Einzelhandelsbetriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt;,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bürobetriebe,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Lager bis zu 600 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt;,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kosmetik-, Fußpflege-, Frisör-, Massage- und Bandagistenbetriebe,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Änderungsschneidereien, Schneidereien mit haushaltsähnlichen Nähmaschinen und Schuhservicebetriebe,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Fotografenbetriebe,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Dentalstudios und gewerbliche zahntechnische Labors,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Beherbergungsbetriebe (höchstens 30 Gästebetten, kein Schwimmbad/Sauna, nur Frühstück/kleiner Imbiss, Gebäude nur für Beherbergung, private Wohnzwecke oder andere gewerbliche Zwecke),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eissalons,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Übernahmestellen von Textilien für Textilreiniger und Wäschebügler,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Rechenzentren,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebsanlagen im Rahmen einer Eisenbahnanlage, eines Flugplatzes, eines Hafens oder einer Krankenanstalt,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Betriebsanlagen mit einer Betriebsfläche von bis zu 400 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt;, die innerhalb einer rechtskräftig genehmigten Gesamtanlage gelegen sind.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Betriebsanlagen innerhalb von in der Verordnung vorgegebenen Betriebs- und Lieferzeiten betrieben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zudem gilt die Verordnung nicht für Betriebsanlagen,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bei denen außerhalb der Gebäudehülle mechanische Anlagenteile zur Be- oder Entlüftung oder zur Wärmeübertragung gelegen sind oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für deren Lagerungen bei Überschreiten von bestimmten Lagermengen spezielle Formen der ausschließlichen Aufbewahrung vorgeschrieben sind oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die als Lager betrieben werden und in denen Stoffe und Gemische gelagert werden, die als gefährliche Stoffe oder Gemische einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, sofern nicht Lagermengen oder spezielle Aufbewahrungsformen für derartige Stoffe und Gemische festgelegt sind, oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bei welchen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit musiziert oder z. B. mit einem Tonbandgerät Musik wiedergegeben wird (nicht gemeint ist bloße Hintergrundmusik, die leiser als der übliche Gesprächston der Kunden ist) oder&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;deren Lagerungen bestimmten Definitionen der Gewerbeordnung entsprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Minerva Studio  - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25487</id>
                        <updated>2018-09-25</updated>
                        <title>Was ist die Zusammenfassende Meldung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23576/e25487/pic_big/img/ger/icon_formular_gruen.png?checksum=5d913f18ec0535410143af83b3866a48a54a5029</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) hat jeder Unternehmer einzureichen, der&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;innergemeinschaftliche Warenlieferungen durchführt,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Dreiecksgeschäfte innerhalb der EU als Erwerber (zweiter Unternehmer in der Kette) durchführt,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;in EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wenn sich der Leistungsort nach dem Empfängerortprinzip laut Generalklausel richtet.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Unter dem Begriff &lt;strong&gt;„Innergemeinschaftliche Warenlieferungen“&lt;/strong&gt; sind&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;innergemeinschaftliche Lieferungen mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne UID-Nummer und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das innergemeinschaftliche Verbringen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;zu verstehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In die ZM sind auch alle &lt;strong&gt;Dienstleistungen&lt;/strong&gt; im EU-Ausland aufzunehmen, die unter die sogenannte Generalklausel fallen und deren Empfänger ein Unternehmer ist und wenn es zum Übergang der Steuerschuld kommt. Die Angaben sind in diesen Fällen für jenen Meldezeitraum zu machen, in dem die Leistung ausgeführt wird. Beispiele für Leistungen, die in die ZM aufzunehmen sind, sind technische oder rechtliche Beratung oder auch Werbeleistungen. Beispiele für Leistungen, die nicht in die ZM aufzunehmen sind, sind Grundstücksleistungen oder Personenbeförderung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie und bis wann ist die ZM zu übermitteln?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen. Die Ausgabe einer entsprechenden Datei mit den notwendigen Informationen erfolgt meist aus der Buchhaltungssoftware. Die in der ZM enthaltenen Informationen tauschen die Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander aus. Eine ZM ist monatlich abzugeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermittelt. Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es auch bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM. Die Übermittlung hat in beiden Fällen &lt;strong&gt;bis zum Ende des Folgemonats&lt;/strong&gt; zu erfolgen. Beachten Sie, dass dies 15 Tage früher ist als der UVA-Abgabezeitpunkt. Die ZM für den Monat Oktober ist also z. B. bis spätestens 30.11. zu übermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Strafen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die ZM gilt als Abgabenerklärung. Ihre Einreichung kann daher mit einer Zwangsstrafe von bis zu € 5.000,00 erzwungen werden. Wird die ZM zu spät abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (höchstens € 2.200,00).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: mitifoto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25488</id>
                        <updated>2018-09-25</updated>
                        <title>Was ist bei der Senkung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergung von 13 % auf 10 % zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23576/e25488/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Für eine Nächtigung vom 31.10. auf den 1.11.2018 ist bereits ein Steuersatz von 10 % anzuwenden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ab 1.11.2018 wird der Umsatzsteuersatz für&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt Nebenleistungen (als Nebenleistung ist auch ein ortsübliches Frühstück anzusehen, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist) und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke samt Nebenleistungen, wenn dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;von 13 % wieder auf 10 % gesenkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Änderung des Steuersatzes ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.10.2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Für eine Nächtigung vom 31.10. auf den 1.11.2018 ist bereits ein Steuersatz von 10 % anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sollten Sie eine Anzahlung mit 13 % Vorsteuer vor November 2018 für eine Nächtigung nach dem 31.10.2018 geleistet haben, so wird das Hotel die Anzahlungsrechnung im November 2018 korrigieren. Als Unternehmer haben Sie die korrigierte Rechnung in der Umsatzsteuervoranmeldung vom November zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch aus den pauschalen Inlandsnächtigungsdiäten kann ab November wieder 10 % Vorsteuer herausgerechnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: robertdering - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25489</id>
                        <updated>2018-09-25</updated>
                        <title>Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für 2019</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23576/e25489/pic_big/img/ger/icon_gesicht_maedchen.png?checksum=ca741fedfb3780ba66f3dea419f664c44ed3f3dc</img>
                        
                        
                            <foreword>Regelbedarfssätze für das Jahr 2019</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz aufhält,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt und betragen für 2019:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Altersgruppe&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2018&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;0 – 3 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 208,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;3 – 6 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 267,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;6 – 10 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 344,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;10 – 15 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 392,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;15 – 19 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 463,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;19 – 28 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 580,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt pro Monat für das 1. Kind € 29,20, das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU/des EWR oder in der Schweiz aufhalten, wird ab 2019 die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags auf Basis der vom Statistischen Amt der EU veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz im Verhältnis zu Österreich bestimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: ulkas - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25490</id>
                        <updated>2018-09-25</updated>
                        <title>SVA-Krankenversicherung: Sachleistung oder Geldleistung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23576/e25490/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen_rot.png?checksum=ee7b8cc83a13525558ce2562563c9fba41b3fce9</img>
                        
                        
                            <foreword>Bei einem Wahlarzt ist die Rechnung selbst zu bezahlen und man bekommt maximal nur den Vertragstarif ersetzt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Sachleistung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sind Sie in der Krankenversicherung als Unternehmer in der SVA sachleistungsberechtigt, so können Sie Leistungen, wie z. B. eine ärztliche Untersuchung, bei einem Vertragsarzt in Anspruch nehmen, ohne dass Sie diese vorab selbst bezahlen müssen. Der Selbstbehalt wird nachträglich fällig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einem Wahlarzt ist die Rechnung selbst zu bezahlen und man bekommt maximal nur den Vertragstarif ersetzt. Bei einem Spitalsaufenthalt werden die Mehrkosten einer Sonderklasse nicht ersetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sachleistungsberechtigt sind Versicherte in den ersten drei Jahren ihrer Berufsausübung, Gewerbetreibende und Gesellschafter mit Einkünften bis zur Sachleistungsgrenze von € 71.819,99 (Wert 2018), Gewerbepensionisten sowie Versicherte und Pensionisten mit mehrfachem Krankenversicherungsschutz.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Geldleistung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sind Sie in der Krankenversicherung geldleistungsberechtigt, so gelten Sie beim Arzt als Privatpatient. Sie müssen die Leistungen allerdings vorfinanzieren und erhalten dann eine „Vergütung“ nach dem Vergütungstarif (dieser ist aber generell höher als der Vertragstarif). Geldleistungsberechtigte können aber kostenfrei dazu optieren, vom Arzt wie ein Sachleistungsberechtigter behandelt zu werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einem Spitalsaufenthalt in der Sonderklasse erhalten Geldleistungsberechtigte eine Vergütung der Mehrkosten nach dem Satzungstarif.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Geldleistungsberechtigt sind vor allem nach dem GSVG krankenversicherte Gewerbetreibende (und Gewerbegesellschafter), deren Einkünfte die Sachleistungsgrenze übersteigen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Optionen für Sachleistungsberechtigte&lt;/h3&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Geldleistungsberechtigung nur für Spital-Sonderklasse:&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Bei einer Behandlung in der Sonderklasse eines Krankenhauses erhält man eine tarifliche Vergütung. Alle anderen Leistungen können als Sachleistung bezogen werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Kosten im Jahr 2018: monatlich € 84,18&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Volle Geldleistungsberechtigung:&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Kosten im Jahr 2018: monatlich € 105,20.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Romolo Tavani - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25491</id>
                        <updated>2018-09-25</updated>
                        <title>So können Sie den Unternehmergeist Ihrer Mitarbeiter fördern</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23576/e25491/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=09fb330fcddaa419525e0ebff9bde60bd4ea57b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Wachsen Unternehmen, so nehmen meist auch die bürokratischen Strukturen zu und Entscheidungswege werden lange.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wachsen Unternehmen, so nehmen meist auch die bürokratischen Strukturen zu und Entscheidungswege werden lange. Um weiterhin erfolgreich zu bleiben, ist es von Bedeutung, im Management des Unternehmens und bei den Mitarbeitern unternehmerisches Handeln zu fördern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine flexible Unternehmenskultur fördert dabei das unternehmerische Denken. Flexible Unternehmenskultur bedeutet flachere Hierarchien und weniger Vorgabe von Regeln. Wichtig ist es, die Mitarbeiter zu unterstützen, eigene Ideen zu verfolgen. Dies sollte aber kein Lippenbekenntnis sein. Dafür ist es auch erforderlich, Arbeitszeit und andere Ressourcen bereitzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Wertschätzung dieser Innovationsbereitschaft sollte sich auch im Entlohnungssystem niederschlagen. Neue Ideen auszuprobieren bedeutet auch, dass das Scheitern mancher Projekte vorprogrammiert ist. In manchen Unternehmen findet sich sogar ein „Friedhof“ der misslungenen Ideen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch Kooperationen mit Partnern wie Kunden oder Lieferanten können dazu beitragen, mehr Innovation in das Unternehmen zu tragen. Kunden und Lieferanten können Geschäftsideen mitentwickeln und Inspiration für Neues sein. Der Vorteil ist, dass sowohl Kunden als auch Lieferanten die Produkte des Unternehmens gut kennen und dennoch nicht betriebsblind sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: gzorgz - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23549</id> 
                <title>September 2018</title>
                
                    <entry>
                        <id>e25492</id>
                        <updated>2018-08-27</updated>
                        <title>Können persönliche Informationen beim Steuernsparen helfen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23549/e25492/pic_big/img/ger/icon_mann_gruen.png?checksum=37f9971c629b0aeed040e87b11c58e1f311c9f58</img>
                        
                        
                            <foreword>Um Ihre Steuererklärung korrekt erstellen zu können, ist eine Vielzahl von Informationen zu Ihrem Unternehmen und für die Einkommensteuererklärung auch zu Ihrer Person erforderlich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Um Ihre Steuererklärung korrekt erstellen zu können, ist eine Vielzahl von Informationen zu Ihrem Unternehmen und für die Einkommensteuererklärung auch zu Ihrer Person erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch besondere Vorkommnisse, wie z. B. Aufwendungen für Katastrophenschäden, und Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse, wie z. B. eine auswärtige Berufsausbildung Ihrer Kinder, können helfen, Einkommensteuer zu sparen. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl an Fragen, deren Antworten steuerliches Sparpotenzial haben können:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kinder&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ist Ihr Kind in einer auswärtigen Berufsausbildung?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Hatten Sie Ausgaben für die Betreuung Ihres Kindes (bis zum 10. Lebensjahr)?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zahlen Sie Unterhalt für ein Kind, das nicht in Ihrem Haushalt lebt?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Haben Sie Kinder und verdient Ihr Partner weniger als € 6.000,00 pro Jahr?&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Wertpapiere, Wohnungsverkauf&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Haben Sie mehrere Wertpapierdepots mit unterschiedlicher Gewinn-/Verlustsituation?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Haben Sie eine Wohnung verkauft?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mussten Sie Katastrophenschäden beseitigen?&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Krankheit und Behinderung&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Hatten Sie Mehraufwendungen durch eine eigene Behinderung, eine Behinderung Ihres Partners oder Ihres Kindes?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Hatten Sie Krankheits- oder Kurkosten?&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitnehmer&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Hatten Sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung, Umschulung, Arbeitsmittel, Fachliteratur oder beruflich veranlasste Reisen, die Ihr Arbeitgeber nicht übernommen hat?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Hatten Sie Aufwendungen für Vorstellungsgespräche, Jobsuche oder Arbeitsmittel?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Welcher Tätigkeit gehen Sie nach? (Für manche Berufsgruppen sind spezielle Pauschalen abzugsfähig.)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Hat sich die Fahrtstrecke zu Ihrem Arbeitsplatz geändert (z. B. neuer Wohnsitz, neuer Arbeitsplatz)?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Hatten Sie Kosten für Heimfahrten zur Familie oder für eine doppelte Haushaltsführung?&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wir prüfen gerne Ihre Angaben auf mögliche Absetzbarkeit und Reduktion der Einkommensteuer.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Sabine Naumann - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25493</id>
                        <updated>2018-08-27</updated>
                        <title>Was bringen die Änderungen des Arbeitszeitgesetzes ab 1.9.2018?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23549/e25493/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit 1.9.2018 sind die im Juli im Parlament beschlossenen neuen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes in Kraft getreten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit 1.9.2018 sind die im Juli im Parlament beschlossenen neuen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes in Kraft getreten. Unter anderem wurde die Höchstarbeitszeit geändert und der Kreis jener Personen, die vom Gesetz ausgenommen sind, erweitert. Die Änderungen dazu im Überblick:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erhöhung der Höchstarbeitszeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Tagesarbeitszeit darf grundsätzlich nun zwölf Stunden (statt bisher zehn) und die Wochenarbeitszeit darf 60 Stunden (statt bisher 50) nicht überschreiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es steht Arbeitnehmern frei, Überstunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Arbeitnehmer können für jene Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, selbst bestimmen, ob die Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich erfolgt. Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit grundsätzlich innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zwanzig Überstunden zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vom Arbeitszeitgesetz ausgenommene Personen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Durch die neuen Regelungen wurde auch der Personenkreis, der vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen ist, erweitert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben den bisherigen Ausnahmen sind nun grundsätzlich auch&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;nahe Angehörige&lt;/strong&gt; des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten/Partner sowie Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht) und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;leitende Angestellte (diese waren bisher schon ausgenommen) oder &lt;strong&gt;sonstige Arbeitnehmer&lt;/strong&gt;, denen maßgebliche &lt;strong&gt;selbständige Entscheidungsbefugnis&lt;/strong&gt; übertragen ist,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;ausgenommen, wenn deren gesamte Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird oder von diesen Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Neuerungen betreffen u. a.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Übertragung von Zeitguthaben,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gleitzeitvereinbarungen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Verkürzungsmöglichkeiten der Ruhezeiten bei geteilten Diensten im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für die individuelle betriebliche Situation ist auch der entsprechende Kollektivvertrag zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: elnariz - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25494</id>
                        <updated>2018-08-27</updated>
                        <title>Wann ist der private Verkauf des Hauptwohnsitzes von der ImmoESt befreit?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23549/e25494/pic_big/img/ger/icon_haus_euro.png?checksum=27caa6acb69d252fe54b9cec0f8fd912092cf61b</img>
                        
                        
                            <foreword>Beim Verkauf eines Grundstücks fällt im Regelfall Immobilienertragsteuer (ImmoESt) an.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Beim Verkauf eines Grundstücks fällt im Regelfall Immobilienertragsteuer (ImmoESt) an. Bei Veräußerung des Hauptwohnsitzes kann der Verkauf jedoch unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Voraussetzungen dieser Steuerbefreiung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von der ImmoEst befreit sind grundsätzlich Veräußerungen von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn sie dem Veräußerer&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;ab der Anschaffung&lt;/strong&gt; bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben (1. Tatbestand) oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;innerhalb der letzten zehn Jahre&lt;/strong&gt; vor der Veräußerung &lt;strong&gt;mindestens fünf Jahre durchgehend&lt;/strong&gt; als Hauptwohnsitz gedient haben (2. Tatbestand).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Als &lt;strong&gt;Eigenheim&lt;/strong&gt; gelten Häuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Die Eigenschaft als Eigenheim muss während des gesamten nebenstehend angeführten Zeitraums der Nutzung als Hauptwohnsitz gegeben sein. Eine &lt;strong&gt;Eigentumswohnung&lt;/strong&gt; ist eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (zumindest im Zeitpunkt der Veräußerung muss der Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen worden sein).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch eine vergleichbare ausländische Wohnung ist von der Regelung umfasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mindestens &lt;strong&gt;zwei Drittel&lt;/strong&gt; der Gesamtnutzfläche muss grundsätzlich &lt;strong&gt;eigenen Wohnzwecken&lt;/strong&gt; dienen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Hauptwohnsitzbefreiung stellt grundsätzlich eine Gebäudebefreiung dar, wobei auch der Grund und Boden insoweit einbezogen wird, als der Grund und Boden der Nutzung des Eigenheims oder der Eigentumswohnung als Garten oder Nebenfläche dient. Dies gilt bis zu einem Ausmaß, das „üblicherweise als Bauplatz“ erforderlich ist. Die Beurteilung, welche &lt;strong&gt;Grundstücksgröße&lt;/strong&gt; üblicherweise für einen Bauplatz erforderlich ist, erfolgt &lt;strong&gt;nach der Verkehrsauffassung&lt;/strong&gt;. Dies ist laut Einkommensteuerrichtlinien bei Grundstücksflächen bis zu 1.000 m² jedenfalls anzunehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der letzten Wartung der Einkommensteuerrichtlinien hat das BMF nun auch seine Rechtsansicht zu weiteren Details dieser Regelung dargelegt. So ist es z. B. für die Frage der Nutzung seit der Anschaffung beim &lt;strong&gt;1. Tatbestand&lt;/strong&gt; (Zweijahresfrist ab Anschaffung) laut Einkommensteuerrichtlinien nicht befreiungsschädlich, wenn das Eigenheim (die Eigentumswohnung) erst nach einem Zeitraum &lt;strong&gt;von höchstens einem Jahr&lt;/strong&gt; ab der Anschaffung als Hauptwohnsitz bezogen wird. Ist das Eigenheim oder die Eigentumswohnung zum Zeitpunkt der Anschaffung noch nicht fertig gestellt, beginnt die einjährige Toleranzfrist mit der Fertigstellung des Eigenheims bzw. des Gebäudes, in dem sich die Eigentumswohnung befindet. Unschädlich ist auch die Aufgabe des Hauptwohnsitzes bis zu einem Jahr vor bzw. nach der Veräußerung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hat der Veräußerer das Eigenheim oder die Eigentumswohnung beim &lt;strong&gt;2. Tatbestand&lt;/strong&gt; (fünf Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre) bereits vor dem &lt;strong&gt;Eigentumserwerb als Hauptwohnsitz&lt;/strong&gt; genutzt, sind auch diese Hauptwohnsitzzeiten laut Verwaltungsgerichtshof für die Beurteilung des Fristerfordernisses zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: beeboys - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25495</id>
                        <updated>2018-08-27</updated>
                        <title>Bis zum 30.9.2018 zu erledigen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23549/e25495/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Vorsteuerrückerstattung aus EU-Ländern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;ESt- und KÖSt-Vorauszahlungen herabsetzen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahres.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anspruchsverzinsung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2017 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen (Zinsen bis € 50,00 werden nicht festgesetzt). Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2017 handelt. Höhe der Anspruchszinsen derzeit: 1,38 % p.a.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Jahresabschluss&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Kapitalgesellschaften (und GmbH &amp;amp; Co KGs) müssen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich kann die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren erledigt werden. In bestimmten Fällen ist der Arbeitnehmer allerdings verpflichtet, eine Veranlagung bis zum 30.6. durchzuführen. In den folgenden Fällen ist eine Pflichtveranlagung für das Kalenderjahr 2017 bis zum 30.9.2018 durchzuführen, falls das Einkommen, in dem lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, € 12.000,00 übersteigt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bei Bezug von mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften im Jahr 2017 gleichzeitig. Dies gilt nur, falls diese Einkünfte nicht ohnedies bereits beim Lohnsteuerabzug gemeinsam versteuert wurden (wie beispielsweise Firmenpension neben ASVG-Pension).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Falls der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag für 2017 nicht zusteht, dieser aber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: NOBU - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25496</id>
                        <updated>2018-08-27</updated>
                        <title>Müssen auch Kleinunternehmen Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner bestellen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23549/e25496/pic_big/img/ger/icon_gesicht_maedchen.png?checksum=ca741fedfb3780ba66f3dea419f664c44ed3f3dc</img>
                        
                        
                            <foreword>Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Arbeitsplatzevaluierung durchzuführen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Arbeitsplatzevaluierung durchzuführen. Dabei werden Sicherheits- und Gefahrenrisiken systematisch ermittelt und Maßnahmen zur Gefahrenminimierung festgelegt. Dadurch soll es zu weniger Arbeitsunfällen kommen und so auch zu weniger Krankenständen der Mitarbeiter. Der Arbeitgeber muss dazu eine entsprechende Dokumentation führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, für eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung ihrer Arbeitnehmer durch besonders ausgebildete Präventivfachkräfte zu sorgen. In Kleinbetrieben mit Arbeitsstätten mit höchstens 50 Beschäftigten kann die Unterstützung durch Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner auf Antrag auch durch ein Präventionszentrum der AUVA erfolgen. Dabei erfolgen Begehungen grundsätzlich in folgendem Rhythmus:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;1-10 Arbeitnehmer: alle zwei Jahre&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;1-10 Arbeitnehmer bei Büro- (oder büroähnlichen) Arbeitsplätzen: alle drei Jahre&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;11-50 Arbeitnehmer: jährlich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;zusätzlich nach Erfordernis&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das Arbeitsinspektorat kontrolliert die Durchführung und die Dokumentation der Arbeitsplatzevaluierung. Fehlt die Dokumentation, wird bei einem Arbeitsunfall, bei dem eventuell strafrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen drohen, eine Beweisführung, dass geeignete Maßnahmen zur Gefahrenminimierung gesetzt wurden, schwierig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Informationen finden Sie unter www.eval.at, einer von AUVA und Sozialpartnern gemeinsam betriebenen Informationsplattform. Das regional zuständige Präventionszentrum der Unfallversicherung kann unter www.auva.at (AUVAsicher) kontaktiert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Kurhan - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25497</id>
                        <updated>2018-08-27</updated>
                        <title>Warum Sie als Unternehmer ein Budget für 2019 erstellen sollten</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23549/e25497/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen_rot.png?checksum=ee7b8cc83a13525558ce2562563c9fba41b3fce9</img>
                        
                        
                            <foreword>Diese allgemeinen Ziele muss jeder einzelne Unternehmer für sich konkretisieren und Strategien zu deren Erreichung festlegen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wer ein Unternehmen führt – egal ob Großkonzern oder Ein-Mann-Betrieb –, möchte seine Produkte oder Leistungen absetzen, Arbeitsplätze schaffen und erhalten und schließlich auch Gewinne erwirtschaften. Diese allgemeinen Ziele muss jeder einzelne Unternehmer für sich konkretisieren und Strategien zu deren Erreichung festlegen. Und schon sind Sie mitten in der Erstellung einer langfristigen Planung und konkret einem Budget für Ihre Umsätze und Aufwendungen für das nächste Jahr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein fundiertes Budget mit einer betriebswirtschaftlichen Planung liefert dabei alle notwendigen Informationen für eine erfolgsorientierte Steuerung der Unternehmensaktivitäten. So können auch mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden. Krisen werden beherrschbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Betriebswirtschaftliche Planung zeigt, wie sich geplante Aktivitäten in den verschiedensten Unternehmensbereichen in einem Unternehmenserfolg niederschlagen werden. Ein realistisches und nachvollziehbares Budget für das nächste Jahr verschafft dem Unternehmen eine solide Basis. Neben der Finanzbedarfsplanung, Gewinn- und Verlustplanung und Bilanzplanung gibt es mehrere Teilpläne: Umsatzplanung, Investitionsplanung, Personalplanung und Liquiditätsplanung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: weyo - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23521</id> 
                <title>August 2018</title>
                
                    <entry>
                        <id>e25498</id>
                        <updated>2018-07-27</updated>
                        <title>Was bringt der Familienbonus Plus ab 2019?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23521/e25498/pic_big/img/ger/icon_kinderwagen_gruen.png?checksum=f394925ae980e06bba0ff41715213c090a4d5f24</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von € 125,00 pro Monat (€ 1.500,00 pro Jahr) und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Nationalrat hat das Jahressteuergesetz 2018 beschlossen – dies umfasst nun auch folgende Regelungen zum sogenannten &lt;strong&gt;Familienbonus Plus&lt;/strong&gt;:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von € 125,00 pro Monat (€ 1.500,00 pro Jahr) und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Als Absetzbetrag vermindert er unmittelbar die Einkommensteuer, er kann jedoch nicht zu einer Negativsteuer führen (Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder Verkehrsabsetzbetrag hingegen schon). Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 41,68 pro Monat und Kind (€ 500,16 pro Jahr).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Aufteilungsmöglichkeiten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner können wahlweise den Familienbonus Plus zur Gänze in Anspruch nehmen. (Ehe-)Partner können den Familienbonus Plus aber auch je zur Hälfte von der Steuer abziehen (also € 750,00/750,00 bzw. € 250,00/250,00).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (z. B. bei getrennt lebenden Eltern), so kann entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, den Familienbonus Plus zur Gänze oder beide je zur Hälfte absetzen. Nur für Monate, für die dem Unterhaltsverpflichteten ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (Voraussetzung ist z. B., dass der Unterhalt geleistet wird), besteht für diesen auch Anspruch auf den Familienbonus Plus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kommt bei getrennt lebenden Partnern ein Elternteil  überwiegend für die bisher steuerlich begünstigte Kindesbetreuung (für Kinder bis zum 10. Lebensjahr) auf, und leistet dieser dafür mindestens € 1.000,00 pro Jahr, so kann im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren der Familienbonus Plus auch im Verhältnis € 1.350,00/150,00 aufgeteilt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kindermehrbetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Alleinverdiener- und Alleinerzieher mit geringem Einkommen wird ein Kindermehrbetrag von bis zu € 250,00 Einkommensteuer pro Kind und Jahr erstattet werden, wenn die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge unter € 250,00 ausmacht. Der Kindermehrbetrag steht allerdings nicht zu, wenn mindestens 330 Tage Sozialleistungen wie insbesondere Arbeitslosengeld, Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen wurde.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anpassung an das Preisniveau des Wohnsitzstaates&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Kinder, die in anderen EU/EWR-Ländern oder der Schweiz leben, werden die Beträge auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus jährlich angepasst. Diese Indexierung betrifft auch den Kinderabsetzbetrag, Alleinerzieher-, Alleinverdiener- und Unterhaltsabsetzbetrag. Für Kinder in Drittländern steht kein Familienbonus zu.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entfall von Begünstigungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Gegenzug wurden zwei Begünstigungen gestrichen, die die Steuerbemessungsgrundlage (also nicht die Steuer selbst) vermindern:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;der Kinderfreibetrag: € 440,00 oder 2 x € 300,00 (bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile) pro Kind und Jahr und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr: unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 2.300,00 pro Kind und Jahr.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Wirksamkeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Familienbonus Plus kann entweder vom Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung ab 2019 oder erst bei der Steuerveranlagung auf Antrag für das Jahr 2019 berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juli 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: JackF - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25499</id>
                        <updated>2018-07-27</updated>
                        <title>Wie ist bei Vermietungen der Grundanteil für die Abschreibung zu berücksichtigen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23521/e25499/pic_big/img/ger/icon_haus_euro.png?checksum=27caa6acb69d252fe54b9cec0f8fd912092cf61b</img>
                        
                        
                            <foreword>Ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses sind von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks 40 % als Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses sind von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks 40 % als Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden. Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Davon abweichend gelten laut Grundanteilsverordnung grundsätzlich folgende Regelungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern sind als Grundanteil 20 % des Werts auszuscheiden, wenn der durchschnittliche m²-Preis für das Bauland und für voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) &lt;strong&gt;weniger&lt;/strong&gt; als € 400,00 beträgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Gemeinden, in denen mindestens 100.000 Einwohner leben, aber auch in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern, in denen der durchschnittliche m²-Preis für Bauland und baureifes Land bei &lt;strong&gt;mindestens&lt;/strong&gt; € 400,00 liegt, beträgt der Anteil von Grund und Boden&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;30 %, wenn das Gebäude mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;40 %, wenn das Gebäude bis zu 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die oben beschriebene pauschale Aufteilung muss nicht angewendet werden, wenn der Grundanteil nachgewiesen wird, wie z. B. durch ein Gutachten eines Sachverständigen. Das Gutachten unterliegt allerdings der freien Beweiswürdigung der Behörde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut einer aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien können die Anteile des Grund und Bodens und des Gebäudes aber auch entsprechend der Grundstückswertverordnung glaubhaft gemacht werden, sofern eine solche Glaubhaftmachung aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis plausibel erscheint. In diesem Fall ist für die Finanz aber ein Anteil des Grund und Bodens von weniger als 20 % des Gesamtkaufpreises nicht plausibel und damit weder glaubhaft gemacht noch wurde ein Nachweis erbracht. Die Aufteilung ist auf den Zeitpunkt der Anschaffung zu beziehen. Dies gilt auch für vor dem 1.1.2016 vermietete Grundstücke.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die pauschale Aufteilung ist auch nicht anzuwenden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich (das heißt, der tatsächliche Grundanteil um mindestens 50 %) davon abweichen. Laut Einkommensteuerrichtlinien ist für eine erhebliche Abweichung vor allem auf die Größe und den Zustand des Gebäudes im Verhältnis zur Grundfläche abzustellen. Dies könnte beispielsweise bei einem kleinen, nur für die Wochenendnutzung bestimmten („Garten-“)Haus gegeben sein, das auf einer großen („Garten-“ bzw.) Grundfläche in guter Lage steht, oder bei einem Gebäude in einem – trotz vorhandener „Vermietbarkeit“ – sehr schlechten technischen Zustand.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juli 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild:  Fantasista - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25500</id>
                        <updated>2018-07-27</updated>
                        <title>Sind Gutscheine in der Registrierkasse zu erfassen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23521/e25500/pic_big/img/ger/icon_formular_rot.png?checksum=362b126935126c6f9fcc4763cfa7a60f4c99643a</img>
                        
                        
                            <foreword>Zur Beantwortung der Frage, ob ein Gutschein in der Registrierkasse zu erfassen ist, ist laut Erlass des BMF zu unterscheiden, ob ein Wertgutschein oder ein sonstiger Gutschein vorliegt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Zur Beantwortung der Frage, ob ein Gutschein in der Registrierkasse zu erfassen ist, ist laut Erlass des BMF zu unterscheiden, ob ein Wertgutschein oder ein sonstiger Gutschein vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wertgutscheine&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Verkauft ein Unternehmer Wertgutscheinen, wie beispielsweise Geschenkbons oder Geschenkmünzen, die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkretisierten Dienstleistungen des Gutscheinausstellers berechtigen, so ist dies noch kein steuerbarer Vorgang im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Auch beim Kauf von Prepaid-Karten steht im Regelfall noch nicht fest, welche konkreten Leistungen vom Käufer in Anspruch genommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zum Zeitpunkt des Barverkaufes der Wertgutscheine handelt es sich noch nicht um einen registrierkassen- und belegerteilungspflichtigen Barumsatz. Allerdings ist die Erfassung derartiger Bareingänge in der Registrierkasse zweckmäßig, weil damit eine lückenlose Aufzeichnung aller Bareingänge gewährleistet werden kann und sich damit eine zusätzliche Aufzeichnung dieser Bareingänge erübrigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird der Verkauf des Wertgutscheins in der Registrierkasse erfasst, ist die Barzahlung z. B. mit der Bezeichnung „Bonverkauf“ als Null-%-Umsatz bzw. nicht als Barumsatz zu behandeln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Wertgutschein ist als Barumsatz im Zeitpunkt der Einlösung zu erfassen, weil erst dann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Dabei ist immer der Nominalwert des eingelösten Wertgutscheins als Barumsatz anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonstige Gutscheine&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ist die Lieferung/sonstige Leistung bei Verkauf z. B. eines Bons (umgangssprachlich auch „Gutschein“ genannt) bekannt und eindeutig konkretisiert, ist deren Verkauf bereits als Barumsatz anzusehen und daher in der Registrierkasse zu erfassen und darüber ein Beleg auszustellen. Beispiele dafür sind Eintrittskarten für eine konkrete Veranstaltung oder Fahrscheine.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Konkretisierung reicht die genaue eindeutige Bezeichnung der Art der Lieferung/sonstigen Leistung aus. Der Zeitpunkt der Leistungserbringung muss nicht angeführt sein.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juli 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: racamani - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25501</id>
                        <updated>2018-07-27</updated>
                        <title>Wann werden gewerbliche Einkünfte mit Kryptowährungen erzielt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23521/e25501/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Auch das Betreiben einer Online-Börse für Kryptowährungen ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit steuerlich relevant.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Laut Einkommensteuergesetz sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter anderem Einkünfte&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die mit Gewinnabsicht unternommen wird und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzministerium vertritt nun in einer Info folgende Rechtsauffassung, wie diese allgemeine Regelung bei Kryptowährungen zu verstehen ist:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim sogenannten &lt;strong&gt;„Mining“&lt;/strong&gt; werden Kryptowährungen geschaffen. Dies ist grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit, die entsprechende steuerliche Konsequenzen nach sich zieht, da die Schaffung der Kryptowährung nicht anders zu behandeln ist wie die Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch das Betreiben einer &lt;strong&gt;Online-Börse&lt;/strong&gt; für Kryptowährungen ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit steuerlich relevant. Bei diesen Online-Börsen werden Kryptowährungen gegen andere oder gegen reale Währungen getauscht („An- und Verkauf“).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gleiche gilt für das Betreiben eines &lt;strong&gt;Kryptowährung-Geldautomaten&lt;/strong&gt;, bei dem man mit Bargeld Kryptowährungen beziehen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen im Privat- oder Betriebsvermögen und auf die umsatzsteuerlichen Aspekte wurde bereits hingewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juli 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: psdesign1 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25502</id>
                        <updated>2018-07-27</updated>
                        <title>Müssen Au-pair-Kräfte bei der Sozialversicherung angemeldet werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23521/e25502/pic_big/img/ger/icon_gesicht_maedchen.png?checksum=ca741fedfb3780ba66f3dea419f664c44ed3f3dc</img>
                        
                        
                            <foreword>Eine Au-pair-Kraft ist zwischen 18 und 28 Jahren und kein österreichischer Staatsbürger.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eine Au-pair-Kraft ist zwischen 18 und 28 Jahren und kein österreichischer Staatsbürger. Die Au-pair-Kraft möchte das österreichische Kultur- und Gesellschaftsleben kennenlernen und ihre Deutschkenntnisse vertiefen. Dabei wird die Au-pair-Kraft in die Gastfamilie aufgenommen und hilft bei der Kinderbetreuung und im Haushalt mit. Das Au-pair-Verhältnis dauert höchstens zwölf Monate.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Arbeitsrechtlich ist jedenfalls das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz zu beachten (regelt u. a. Entgelt, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Der Gastgeber hat für die Au-pair-Kraft auch Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse zu zahlen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Au-pair-Kraft ist auch jedenfalls zur gesetzlichen Sozialversicherung bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Beitragsfrei sind die freie Unterkunft und Verpflegung sowie Beträge, die die Gastfamilie für die private Krankenversicherung und für die Teilnahme der Au-pair-Kraft an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einer Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze (in 2018: € 438,05) ist eine Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung ausreichend. Es kann in diesem Fall auch eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden. Eine ausländische Krankenversicherung muss auch in Österreich leistungspflichtig sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jedenfalls vorab sollten die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen und die entsprechenden Meldepflichten abgeklärt werden. Das Au-pair-Verhältnis sollte in einem Vertrag geregelt werden und ist rechtzeitig anzuzeigen (Anzeigebestätigung vom Arbeitsmarktservice).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bis zur Veranlagung 2018 können Kinderbetreuungskosten unter ganz bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen bis zu einem Betrag von € 2.300,00 ohne Selbstbehalt in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit entfällt mit Einführung des Familienbonus mit dem Jahressteuergesetz 2018 ab 1.1.2019.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juli 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Sergey Nivens - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25503</id>
                        <updated>2018-07-27</updated>
                        <title>Rechnet sich meine Investition?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23521/e25503/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen_rot.png?checksum=ee7b8cc83a13525558ce2562563c9fba41b3fce9</img>
                        
                        
                            <foreword>Sehr teure Investitionen können die zukünftige Lage des Unternehmens wesentlich beeinflussen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Sehr teure Investitionen können die zukünftige Lage des Unternehmens wesentlich beeinflussen. Hohe finanzielle Mittel sind danach meist längerfristig gebunden. Wenn es zu Umsatzeinbrüchen kommt, können unter Umständen Liquiditätsengpässe entstehen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Investitionsrechnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Investitionsrechnung stellt eine rationale Entscheidungshilfe dar. Durch das Sammeln der Daten, die für die Berechnung nötig sind, muss man sich ausführlich mit den verschiedenen Entscheidungsszenarien befassen. Dies alleine kann schon die Sicherheit erhöhen, dass die richtige Entscheidung getroffen wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei den Investitionsrechnungen wird unterschieden in statische und dynamische Methoden. Zu den statischen gehören die Kostenvergleichs-, die Gewinnvergleichs-, die Rentabilitätsvergleichs- und die statische Amortisationsrechnung. Bei den statischen Rechnungen wird immer nur eine Periode zur Berechnung herangezogen, daher ist die Aussagekraft der Methode eher kritisch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die dynamischen Investitionsrechnungen rechnen mit ein, dass die Ein- und Auszahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen und beziehen sich auf den gesamten Nutzungszeitraum. Die Beschaffung der Daten ist zwar schwieriger, die Ergebnisse sind aber aussagekräftiger. Zu den dynamischen Methoden gehören die Kapitalwert-, die interne Zinsfuß- und die Annuitätenmethode.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juli 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: sk_design - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23508</id> 
                <title>Juli 2018</title>
                
                    <entry>
                        <id>e25504</id>
                        <updated>2018-06-27</updated>
                        <title>Umsatzsteuer: Welche Vereinfachungen kommen für elektronische Dienstleistungen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23508/e25504/pic_big/img/ger/icon_haus_euro_gruen.png?checksum=b778a65133814879a54ce81ed7c338a05af1f661</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Empfängerort ist dort, wo der private Leistungsempfänger seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für eine elektronisch erbrachte sonstige Leistung oder eine Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistung an Privatpersonen innerhalb der EU gilt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Steuerpflicht liegt am Empfängerort. Der Empfängerort ist dort, wo der private Leistungsempfänger seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der leistende Unternehmer muss bei jeder Leistung ermitteln, wo der Kunde ansässig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der leistende Unternehmer hat daher grundsätzlich ausländische Steuerbeträge an die jeweiligen ausländischen Finanzverwaltungen abzuführen. Die Umsätze können aber unter bestimmten Voraussetzungen zentral auf einem eigenen Webportal, dem sogenannten Mini-One-Stop-Shop (MOSS), über FinanzOnline erklärt werden. Wird rechtzeitig ein entsprechender Antrag gestellt und der MOSS genützt, entfällt die Verpflichtung, sich in jedem EU-Mitgliedstaat in dem diese Leistungen erbracht werden, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und dort Steuererklärungen einzureichen und Zahlungen zu tätigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Jahressteuergesetz 2018 (in Begutachtung) soll nun ab 2019 eine Vereinfachung zu dieser Regelung in Kraft treten. Für Unternehmen, deren Umsatz für diese Leistungen den Betrag von € 10.000,00 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat, soll es eine Ausnahme vom Empfängerortprinzip geben. In diesem Fall sind diese Leistungen am Unternehmerort steuerbar. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen kann gegebenenfalls auch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, und die Umsätze sind somit von der Umsatzsteuer befreit. Der Unternehmer kann auf diese Regelung verzichten und ist an diesen Verzicht für mindestens zwei Kalenderjahre gebunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gesetzwerdung des Jahressteuergesetzes 2018 und somit allfällige Änderungen bleiben abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juni 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: PixAchi - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25505</id>
                        <updated>2018-06-27</updated>
                        <title>Was ist die neue Abzugsteuer für Leitungsrechte?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23508/e25505/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=ff1ca1a61d7e90156a74bc14cc7f1ac5c9353229</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Jahressteuergesetz 2018 (Gesetzesentwurf) wird die Besteuerung von Leitungsrechten neu geregelt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Jahressteuergesetz 2018 (Gesetzesentwurf) wird die Besteuerung von Leitungsrechten neu geregelt. Hier eine Übersicht zu den wichtigsten Regelungen dazu:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Einkünfte&lt;/strong&gt; in Zusammenhang mit dem &lt;strong&gt;einem Infrastrukturbetreiber eingeräumten Recht&lt;/strong&gt;, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen &lt;strong&gt;Leitungen im öffentlichen Interesse&lt;/strong&gt; zu nutzen, sollen einer &lt;strong&gt;Abzugsteuer&lt;/strong&gt; in Höhe von 10 % unterliegen. Der Gesetzesentwurf führt taxativ auf, welche Infrastrukturbetreiber betroffen sind und was genau unter öffentlichem Interesse verstanden wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte (z. B. Grundstückseigentümer). Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte (das Unternehmen, welches die Entschädigung bezahlt). Der Abzugsverpflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und an sein Betriebsfinanzamt abzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten gilt grundsätzlich die &lt;strong&gt;Einkommensteuer&lt;/strong&gt; in Bezug auf die entsprechenden Einkünfte als &lt;strong&gt;abgegolten&lt;/strong&gt;. Auf Antrag ist auf diese Einkünfte aber der allgemeine Steuertarif anzuwenden (&lt;strong&gt;Regelbesteuerungsoption&lt;/strong&gt;). Als Einkünfte werden dann entweder 33 % der Bemessungsgrundlage oder auf Antrag die tatsächliche und nachgewiesene Höhe der Einkünfte angesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die neue Regelung soll für Zahlungen ab 2019 anwendbar sein. Allfällige Änderungen durch den weiteren Gesetzwerdungsprozess des Jahressteuergesetzes 2018 bleiben abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juni 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: chombosan - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25506</id>
                        <updated>2018-06-27</updated>
                        <title>Wie ist eine falsche Nutzungsdauer eines Anlagegutes zu berichtigen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23508/e25506/pic_big/img/ger/icon_formular_rot.png?checksum=362b126935126c6f9fcc4763cfa7a60f4c99643a</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Nutzungsdauer ist grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zu schätzen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Nutzungsdauer ist grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zu schätzen. Wenn die Nutzungsdauer im Gesetz nicht vorgegeben ist, können laut Einkommensteuerrichtlinien für Wirtschaftsgüter, die nicht in der Österreichischen Baugeräteliste 2015 enthalten sind, die deutschen amtlichen AfA-Tabellen als Hilfsmittel bei Ermittlung der Nutzungsdauer von Anlagegütern herangezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu einer allfälligen Berichtigung der Nutzungsdauer vertritt nun das BMF in den Einkommensteuerrichtlinien folgende Rechtsauffassung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn von vornherein von einer objektiv falschen Nutzungsdauer ausgegangen worden ist, so muss die Nutzungsdauer berichtigt werden. Die Abweichung muss erheblich – also jedenfalls 20 % – sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Berichtigung ist das Moment der &lt;strong&gt;subjektiven Richtigkeit&lt;/strong&gt; zu beachten. Wurde also bei der &lt;strong&gt;Schätzung&lt;/strong&gt; der Nutzungsdauer mit der &lt;strong&gt;entsprechenden Sorgfalt&lt;/strong&gt; vorgegangen, so wird vermutet, dass diese richtig ist. Stellt sich später heraus, dass die Nutzungsdauer objektiv falsch war, liegen keine unrichtigen Bilanzen vor, die laut EStR auch nicht zu korrigieren sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einer &lt;strong&gt;bisher zu kurz&lt;/strong&gt; geschätzten &lt;strong&gt;Nutzungsdauer&lt;/strong&gt; (bisher wurde eine zu hohe AfA geltend gemacht) kann dies durch entsprechende Minderung der AfA für die Restnutzungsdauer ausgeglichen werden. Eine Nutzungsdauer, die &lt;strong&gt;bisher zu lange&lt;/strong&gt; geschätzt wurde (bisher wurde eine zu niedrige AfA geltend gemacht), kann durch Verteilung des Restbuchwertes auf die neue (korrigierte) Restnutzungsdauer berichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;War die Schätzung der Nutzungsdauer &lt;strong&gt;nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv unrichtig&lt;/strong&gt;, ist allerdings eine &lt;strong&gt;Bilanzberichtigung vorzunehmen&lt;/strong&gt;. In diesem Fall kann die unterbliebene AfA nicht nachgeholt werden und zu hohe AfA nicht durch eine Minderung der Afa in Zukunft ausgeglichen werden. Wenn die Wurzel des Fehlers im Jahr 2003 oder danach liegt, kommt ab 2013 eine steuerwirksame AfA-Korrektur durch Berücksichtigung eines Zu-/Abschlags in Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juni 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Bacho Foto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25507</id>
                        <updated>2018-06-27</updated>
                        <title>Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23508/e25507/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Eine Rechnung berechtigt einen Rechnungsempfänger grundsätzlich nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eine Rechnung berechtigt einen Rechnungsempfänger grundsätzlich nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um diesen Formvorschriften zu genügen, muss eine Rechnung grundsätzlich folgende Merkmale aufweisen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Name und Anschrift des liefernden und des empfangenden Unternehmers&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt; bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden, genügt die Angabe des Abrechnungszeitraums – jedoch nur, wenn dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz. Falls eine Steuerbefreiung besteht: ein Hinweis darauf, dass die Lieferung oder sonstige Leistung steuerbefreit ist, oder ein Hinweis auf einen Übergang der Steuerschuld.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Den auf das Entgelt anfallenden Steuerbetrag. Für Rechnungen in Fremdwährungen gelten zusätzliche Bestimmungen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Ausstellungsdatum&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;eine fortlaufende Nummer zur Identifizierung der Rechnung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die UID-Nummer (UID) des liefernden Unternehmers&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die UID-Nummer (UID) des empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag € 10.000,00 übersteigt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ein Hinweis auf die Differenzbesteuerung, wenn sie angewendet wird (z. B. Autohandel, Antiquitätenhändler).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bei bestimmten Rechnungsarten, wie z. B. Kleinbetragsrechnungen (bis max. € 400,00), Anzahlungen, Schlussrechnungen, Dauerrechnungen, Rechnungen in der Bauwirtschaft oder Rechnungen mit Auslandstatbeständen gelten zusätzliche Vorschriften.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juni 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25508</id>
                        <updated>2018-06-27</updated>
                        <title>Ist der Gewinnfreibetrag bei Tod des Betriebsinhabers nachzuversteuern?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23508/e25508/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Bei natürlichen Personen kann bei betrieblichen Einkünften ein Gewinnfreibetrag unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen gewinnmindernd geltend gemacht werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bei natürlichen Personen kann bei betrieblichen Einkünften ein Gewinnfreibetrag unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen gewinnmindernd geltend gemacht werden. Bis zu einem Gewinn von € 30.000,00 steht der Gewinnfreibetrag ohne Investitionserfordernis als Grundfreibetrag zu. Übersteigt der Gewinn € 30 000,00, steht grundsätzlich ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu (nicht bei Pauschalierung), als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Wirtschaftsgütern gedeckt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Scheiden nun Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland (ausgenommen ist die entgeltliche Überlassung in die EU/den EWR) verbracht, so ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag insoweit gewinnerhöhend anzusetzen. Sind die begünstigten Wirtschaftsgüter Wertpapiere, so können im Jahr des Ausscheidens andere begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Bei einer vorzeitigen Tilgung gelten andere Regelungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs aus, unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien vertritt nun das BMF die Rechtsauffassung, dass dem Ausscheiden infolge höherer Gewalt auch die zwangsweise ausgelöste Betriebsaufgabe durch den Tod des Betriebsinhabers gleichzuhalten ist, wenn der Betrieb durch den Tod unmittelbar untergeht, wie z. B. bei höchstpersönlichen Tätigkeiten und wenn aufgrund einer Erbausschlagung kein Betrieb auf die Erben übergeht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juni 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: NicoElNino - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25509</id>
                        <updated>2018-06-27</updated>
                        <title>Wie bin ich im Urlaub krankenversichert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23508/e25509/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen_rot.png?checksum=ee7b8cc83a13525558ce2562563c9fba41b3fce9</img>
                        
                        
                            <foreword>Wenn Sie in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz Urlaub machen, benötigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wenn Sie in einem &lt;strong&gt;EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz&lt;/strong&gt; Urlaub machen, benötigen Sie die &lt;strong&gt;Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK)&lt;/strong&gt;. Diese befindet sich in der Regel auf der Rückseite der e-card. Sie erhalten Sachleistungen, soweit diese notwendig sind. Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) muss direkt beim ausländischen Leistungserbringer vorgelegt werden und wird dort von allen Ärzten und Krankenhäusern akzeptiert, die mit den jeweiligen länderspezifischen Sozialversicherungsträgern unter Vertrag stehen. Aufgrund von Vereinbarungen gilt die EKVK auch unter bestimmten Voraussetzungen in Mazedonien, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gibt es keine solche Regelung, wird die EKVK nicht akzeptiert oder hat man die EKVK vergessen, so müssen die Kosten vor Ort bezahlt und die Rechnung nach Rückkehr aus dem Urlaub beim österreichischen Krankenversicherungsträger zur Kostenerstattung eingereicht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn Sie Urlaub in der &lt;strong&gt;Türkei&lt;/strong&gt; machen, benötigen Sie einen &lt;strong&gt;Urlaubskrankenschein&lt;/strong&gt;. Diesen erhalten Sie kostenlos beim zuständigen Krankenversicherungsträger vor Urlaubsantritt. In öffentlichen Krankenhäusern und bei bestimmten Ärzten erhalten Sie damit medizinische Behandlung. Wenn Sie im Urlaub in anderen Staaten (&lt;strong&gt;Drittstaaten&lt;/strong&gt;) eine ärztliche Behandlung brauchen, ist dies jedenfalls vorab selbst zu bezahlen. Die Rechnung kann dann bei der Gebietskrankenkasse eingereicht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Kostenerstattung&lt;/strong&gt; von Rechnungen, die Sie selbst bezahlt haben und dann bei der Gebietskrankenkasse eingereicht haben, richtet sich aber nach den jeweils gültigen &lt;strong&gt;österreichischen Tarifsätzen&lt;/strong&gt;. Für die Differenz bei einer Kostenerstattung, wenn nämlich ausländische Behandlungskosten über den österreichischen Tarifsätzen liegen, und auch für etwaige Selbstbehalte empfiehlt es sich, eine &lt;strong&gt;private Versicherung&lt;/strong&gt; abzuschließen. Dies gilt insbesondere bei Reisen in Drittländer.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juni 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: pingpao - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25510</id>
                        <updated>2018-06-27</updated>
                        <title>Was bedeutet Performance Management für Unternehmen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23508/e25510/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=09fb330fcddaa419525e0ebff9bde60bd4ea57b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Unter Performance Management wird Leistungsmanagement, also die Messung und Steuerung der Leistung eines Unternehmens verstanden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Unter Performance Management wird Leistungsmanagement, also die Messung und Steuerung der Leistung eines Unternehmens verstanden. Dabei soll die Effektivität der Leistungspotenziale untersucht werden sowie die benötigte Zeit und die notwendigen Ressourcen. Dadurch wird entsprechende Transparenz geschaffen, die dann wieder zu einer Leistungsverbesserung durch bessere Planungs- und Steuerungsabläufe führen soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Performance Management kann als Teil eines Controllingsystems gesehen werden. Controlling hat den Fokus auf die gesamthafte Steuerung. Performance Measurement hat seinen Schwerpunkt im Messen der Leistung eines Unternehmens.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Leistungsmessung, -steuerung und -kontrolle ist mehrdimensional und setzt an verschiedenen Leistungsebenen an, wie z. B. bei Mitarbeitern, Teams, Abteilungen und Prozessen. Im Gegensatz zu Kennzahlensystemen, die meist nur auf Basis der Bilanz oder des laufenden Rechnungswesens erstellt werden, wird in allen Ansätzen des Performance Managements weniger auf die eher vergangenheitsorientierten finanziellen Größen Bezug genommen, sondern versucht, zukunftsorientierte nichtfinanzielle Größen einzusetzen. Die Größen können z. B. Prozesseffizienz, Qualität, Mitarbeiterzufriedenheit und Kundenzufriedenheit betreffen. Daher kann auch eine Balanced Scorecard als ein Instrument des Performance Managements gesehen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juni 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Rawpixel.com - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23489</id> 
                <title>Juni 2018</title>
                
                    <entry>
                        <id>e25511</id>
                        <updated>2018-05-28</updated>
                        <title>Wie ist die Kfz-Privatnutzung des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers für die Einkommensteuer zu bewerten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23489/e25511/pic_big/img/ger/icon_auto_schraeg.png?checksum=6b7efe0dc3c229ced5ffa5667df44eafcc1e9157</img>
                        
                        
                            <foreword>Die neue Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Finanzminister hat in einer Verordnung vom 19.4.2018 geregelt, wie die Kfz-Privatnutzung von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern für Zwecke der Einkommensteuer zu ermitteln ist. Die neue Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden. Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten (mehr als 25 % Anteil) die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, so gelten folgende Regelungen:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sachbezugswerteverordnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Kfz können sinngemäß auch die entsprechenden Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung angewendet werden (die auch für Arbeitnehmer gilt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der monatliche Sachbezug in Prozent der Anschaffungskosten des Kfz laut dieser Sachbezugswerteverordnung beträgt grundsätzlich:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;2 %, maximal € 960,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;davon abweichend 1,5 %, max. € 720,00 für Kfz, die einen bestimmten CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert pro km im Jahr der Anschaffung/Erstzulassung nicht überschreiten. Folgende Werte sind maßgeblich: 2016: 130 g/km, 2017: 127 g/km, 2018: 124 g/km, 2019: 121 g/km, 2020 und später: 118 g/km&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;davon abweichend ist für Kfz mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert von 0 g/km ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für private Fahrten nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Regelungen sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Nachweis der privaten Fahrten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der geldwerte Vorteil kann aber auch nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dann ist es allerdings erforderlich, dass der Anteil der privaten Fahrten nachgewiesen wird – beispielsweise mittels eines Fahrtenbuches.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Mai 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Sergey Nivens - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25512</id>
                        <updated>2018-05-28</updated>
                        <title>Was bringt das Jahressteuergesetz 2018?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23489/e25512/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=ff1ca1a61d7e90156a74bc14cc7f1ac5c9353229</img>
                        
                        
                            <foreword>Das BMF hat nun das Jahressteuergesetz des heurigen Jahres zur Begutachtung versandt, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Durch möglichst nur ein Gesetz jährlich, welches die steuerlichen Änderungen eines Jahres zusammenfasst, soll es künftig einfacher werden, den laufenden steuerlichen Änderungen zu folgen. Das BMF hat nun das Jahressteuergesetz des heurigen Jahres zur Begutachtung versandt, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Im Folgenden eine Übersicht zu den wesentlichsten Änderungen:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wegzugsbesteuerung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Anzahl der Raten, auf die eine allfällige Steuerlast bei Wegzug verteilt werden kann, soll bezogen auf das Anlagevermögen von sieben Jahresraten auf fünf Jahresraten verkürzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hinzurechnungsbesteuerung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;In Umsetzung einer EU-Richtlinie wurde im Körperschaftsteuergesetz eine Hinzurechnungsbesteuerung für niedrigbesteuerte Passiveinkünfte einer ausländischen Körperschaft bzw. ausländischer Betriebsstätte geregelt. Unter Passiveinkünften werden z. B. Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden oder auch Einkünfte aus Finanzierungsleasing, Versicherungen, Banken und Abrechnungsunternehmen verstanden. Sind die Voraussetzungen dieser neuen Regelung erfüllt, werden die Passiveinkünfte beim Gewinn der beherrschenden Körperschaft hinzugerechnet.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erweiterung des Advance Ruling&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 2019 soll das kostenpflichtige Advance Ruling (Auskunftsbescheid über die abgabenrechtliche Beurteilung zukünftiger Sachverhalte) auch für Internationales Steuerrecht und Missbrauch und ab 2020 auch für den Bereich der Umsatzsteuer möglich sein.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Begleitende Kontrolle&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für bestimmte Unternehmen wird es möglich werden, einen Antrag auf eine laufende begleitende Kontrolle des Finanzamtes zu stellen. Außenprüfungen sollen für diese Unternehmen dann nur mehr die Ausnahme sein.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Weitere Neuerungen&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Begriff „Missbrauch“ wurde in der Bundesabgabenordnung genauer definiert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für Leitungsrechte wurde eine neue Abzugssteuer im Bereich der Einkommensteuer eingeführt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Auf die automatische Arbeitnehmerveranlagung soll auch verzichtet werden können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bestimmte Steuern sollen auch per SEPA-Lastschriftverfahren entrichtet werden können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Gebühr für Bürgschaftserklärungen im Zusammenhang mit Wohnungsvermietung soll entfallen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Mai 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: PMDesign - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25513</id>
                        <updated>2018-05-28</updated>
                        <title>Zurück aus dem Urlaub – Steuern an der Grenze?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23489/e25513/pic_big/img/ger/icon_formular_rot.png?checksum=362b126935126c6f9fcc4763cfa7a60f4c99643a</img>
                        
                        
                            <foreword>Richtmengen bzw. Freigrenzen für alkoholische Getränke und Tabakwaren</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für &lt;strong&gt;Einreisen aus einem anderen EU-Staat&lt;/strong&gt; gilt grundsätzlich, dass Waren für den persönlichen Ge- oder Verbrauch im Reisegepäck eingeführt werden können, ohne dass in Österreich Abgaben anfallen. Ausgenommen von dieser Regel sind z. B. neue Autos oder alkoholische Getränke und Tabakwaren, die nicht dem Eigenbedarf dienen (Eigenbedarf wird angenommen, wenn bestimmte Richtmengen nicht überschritten werden – siehe Aufstellung).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der &lt;strong&gt;Einreise aus Nicht-EU-Staaten&lt;/strong&gt; sind u. a. außerhalb der EU erworbene Waren, die die angeführten Freimengen für Alkohol und Tabak überschreiten, oder andere Waren, die die Freigrenze von € 430,00 für Flugreisende oder € 300,00 für alle anderen Reisenden, zu deklarieren. Für Reisende unter 15 Jahren reduziert sich dieser Schwellenwert generell auf € 150,00. Zudem sind auch weitere Bestimmungen zu beachten, wie z. B. reduzierte Freigrenzen &lt;strong&gt;im Grenzverkehr&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Richtmengen bzw. Freigrenzen für &lt;strong&gt;alkoholische Getränke und Tabakwaren&lt;/strong&gt;:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Aus der EU&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Aus dem Drittland&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Bier&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;110 Liter&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;16 Liter&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Wein&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;90 l / davon max. 60 l Schaumwein&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;4 Liter (nicht schäumende Weine)&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Spirituosen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;10 Liter&lt;sup&gt; 2)&lt;/sup&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1 Liter&lt;sup&gt; 2)&lt;/sup&gt;&lt;sup&gt; 3)&lt;/sup&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Zigaretten&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;800/300 Stück&lt;sup&gt; 1)&lt;/sup&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;200 Stück&lt;sup&gt; 3)&lt;/sup&gt; oder&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Zigarillos&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;400 Stück&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;100 Stück&lt;sup&gt; 3)&lt;/sup&gt; oder&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Zigarren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;200 Stück&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50 Stück&lt;sup&gt; 3)&lt;/sup&gt; oder&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Rauchtabak&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1 kg&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;250 g&lt;sup&gt; 3)&lt;/sup&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;&lt;sup&gt;1)&lt;/sup&gt; Für Zigaretten, die im Reisegepäck aus Ungarn, Kroatien, Lettland, Litauen, Rumänien oder Bulgarien nach Österreich mitgenommen werden, gilt eine Richtmenge von nur 300 Stück.&lt;br /&gt;&lt;sup&gt;2)&lt;/sup&gt; Beträgt der Alkoholgehalt höchstens 22 %vol., beträgt die Freigrenze 20 l (aus der EU), 2 l (aus dem Drittland)&lt;br /&gt;&lt;sup&gt;3)&lt;/sup&gt; ab einem Alter von 17 Jahren&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Reisende, die in die EU einreisen oder aus ihr ausreisen und &lt;strong&gt;Barmittel von € 10.000,00&lt;/strong&gt; oder mehr mit sich führen, müssen diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden. Das Nichterfüllen dieser Meldeverpflichtung ist strafbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Tipp:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Dies ist nur eine unvollständige Übersicht über die wesentlichsten Regelungen. In der &lt;strong&gt;BMF-App&lt;/strong&gt; sind im Menüpunkt „Freigrenzen und Freimengen“ detaillierte Informationen je Land, aus dem man einreist zu finden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Mai 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: vaso - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25514</id>
                        <updated>2018-05-28</updated>
                        <title>Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafter-Verrechnungskonten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23489/e25514/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Uneinbringlichkeit ist nun wieder absehbar, wenn der Gesellschafter über keine ausreichende Bonität verfügt und der Gesellschaft keine ausreichenden Sicherheiten bereitgestellt wurden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;In einer kürzlich veröffentlichten Anpassung der Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR) hat die Finanz ihre Rechtsansicht zum Thema verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafter-Verrechnungskonten dargestellt. Hier eine Übersicht dazu:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird der überlassene Geldbetrag auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters verbucht, so ist eine verdeckte Gewinnausschüttung nur dann gegeben, wenn im Vermögen der Gesellschaft keine durchsetzbare Forderung an die Stelle des überlassenen Geldbetrags tritt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückzahlung durch den Gesellschafter nicht gewollt war oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht erwartbar war. Die Uneinbringlichkeit ist nun wieder absehbar, wenn der Gesellschafter über keine ausreichende Bonität verfügt und der Gesellschaft keine ausreichenden Sicherheiten bereitgestellt wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Prüfung erfolgt laut KStR im Wesentlichen mit folgenden Schritten:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Dokumentation der vertraglichen Rahmenbedingungen: Wenn diese nicht ausreichend gegeben ist, so muss, ähnlich einem Kontokorrentverhältnis, von einer hohen Verzinsung der Forderung und einer ausreichenden Bonität des Gesellschafters ausgegangen werden, um die Verbindlichkeit kurzfristig tilgen zu können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für die Beurteilung der Bonität des Gesellschafters zum Zeitpunkt der Geldmittelüberlassung sind zu berücksichtigen:
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das laufende aktuelle und zukünftige Einkommen, ohne Einkommensbestandteile, die äußerst ungewiss sind. Zukünftige Gewinnausschüttungen können nur berücksichtigt werden, wenn die Gesellschaft eine langjährige stabile Ertragslage oder entsprechend hohe Gewinnvorträge aufweisen kann und der Gesellschafter auch über ausreichend Stimmrechte verfügt, um die Gewinnausschüttungen auch tatsächlich bewirken zu können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Stabilität der Einkommenssituation und die Ersparnisse (sofern verwertbar) des Gesellschafters&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Schulden und Verpflichtungen des Gesellschafters&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der vereinbarte Rückzahlungszeitraum&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei der Prüfung der Sicherheiten des Gesellschafters ist zu berücksichtigen:
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Sicherheiten müssen die Gesellschaft in die Lage versetzen, ihre Forderung – ungehindert von anderen Gläubigern – durch entsprechenden Zugriff bzw. Verwertung zu befriedigen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Fehlen Sicherheiten bei einer Kreditierung von über € 50.000,00 und einer vereinbarten Dauer von über drei Jahren, so deutet dies für die Finanz auf eine fremdunübliche Geldmittelüberlassung hin. Dies sei wiederum ein starkes Indiz für eine im Zeitpunkt der Geldmittelüberlassung absehbare Uneinbringlichkeit.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Fehlen Sicherheiten in ausreichender Höhe und werden bei Verschlechterung der Bonität des Gesellschafters keine umgehenden und ausreichenden Maßnahmen durch die Gesellschaft gesetzt, ist ein Forderungsverzicht und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Wird das Darlehen an den Gesellschafter von der Finanz als solches anerkannt, kann eine verdeckte Ausschüttung nur in der Differenz der tatsächlichen Verzinsung zu einer fremdüblichen Verzinsung liegen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Mai 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: BillionPhotos - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25515</id>
                        <updated>2018-05-28</updated>
                        <title>Bis zum 30.6. – Vorsteuererstattung aus Drittländern</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23489/e25515/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land unterschiedlich</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erstattung aus Drittländern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Frist für die Rückerstattung, der im Jahr 2017 in Drittländern angefallenen Vorsteuern, läuft am 30. Juni 2018 aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land unterschiedlich. Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Behalten Sie eine Kopie der Rechnungen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30. Juni 2018 die Rückerstattung der im Jahr 2017 in Österreich angefallenen Vorsteuern beim Finanzamt Graz-Stadt beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen elektronisch bis zum 30.9.2018 gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Mai 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Patrick Daxenbichler - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25516</id>
                        <updated>2018-05-28</updated>
                        <title>Ist das Vertreterpauschale um steuerfreie Kostenersätze zu kürzen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23489/e25516/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen_rot.png?checksum=ee7b8cc83a13525558ce2562563c9fba41b3fce9</img>
                        
                        
                            <foreword>Entsprechend der Verordnung war bisher für bestimmte steuerfreie Kostenersätze, wie z. B. Diäten und km-Gelder bei Vertretern (anders als bei anderen Berufsgruppen), das Pauschale nicht zu kürzen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;In einer Verordnung zum Einkommensteuergesetz ist festgehalten, dass Vertreter bei nicht selbständigen Einkünften 5 % der Bemessungsgrundlage, max. jedoch € 2.190,00 jährlich, anstelle des üblichen Werbungskostenpauschalbetrags von € 132,00 steuerlich geltend machen können. Entsprechend der Verordnung war bisher für bestimmte steuerfreie Kostenersätze, wie z. B. Diäten und km-Gelder bei Vertretern (anders als bei anderen Berufsgruppen), das Pauschale nicht zu kürzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesfinanzgericht sah es durch das Gesetz nicht gedeckt, dass steuerfreie Kostenersätze das Pauschale bei Vertretern nicht kürzen, und hatte verfassungsrechtliche Bedenken. Der Verfassungsgerichtshof hob daraufhin die entsprechende Bestimmung der Verordnung als gesetzeswidrig auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Finanzminister reagierte auf diese Entscheidung und so ist entsprechend der kürzlich geänderten Verordnung das Pauschale auch für Vertreter ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 um die entsprechenden steuerfreien Kostenersätze zu kürzen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Mai 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: AA+W - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25517</id>
                        <updated>2018-05-28</updated>
                        <title>Was ist eine Unternehmensstrategie?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23489/e25517/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=09fb330fcddaa419525e0ebff9bde60bd4ea57b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Begriff Unternehmensstrategie ist nicht einheitlich definiert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Begriff Unternehmensstrategie ist nicht einheitlich definiert. Eine Strategie ist grundsätzlich immer zukunftsorientiert und meist langfristig ausgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einer Unternehmensstrategie wird das gesamte Geschäft eines Unternehmens betrachtet und nicht nur Teilbereiche daraus. In der Regel kann man davon ausgehen, dass eine Strategie die Aktivitätsfelder eines Unternehmens festlegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einerseits wird auf die Umwelt des Unternehmens Bezug genommen und andererseits sollen aber auch die Ressourcen eines Unternehmens, also die Stärken und Schwächen, beachtet werden. Auch sollte die Relation zu den Konkurrenten eines Unternehmens beleuchtet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Unternehmensstrategie kann mittels des strategischen Managementprozesses ermittelt und umgesetzt werden. Dabei erfolgt im Zuge der Strategieplanung eine Analyse der Umwelt (z. B. Märkte) und des Unternehmens (z. B. Stärken-Schwächen). Aus der Analyse werden mögliche und sinnvolle Alternativen für das Unternehmen ermittelt, bewertet und schließlich eine ausgewählt. Die ausgewählte Option muss nun im Detail ausgearbeitet und geplant werden. Im Idealfall werden im Zuge der Planung bereits auch Kontrollpunkte für ein strategisches Controlling definiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Realisierungsprozess ist dann eine, oft über Jahre hinweg gehende, laufende Umsetzung der geplanten Strategie.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Mai 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: mumi - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23468</id> 
                <title>Mai 2018</title>
                
                    <entry>
                        <id>e25518</id>
                        <updated>2018-04-24</updated>
                        <title>Wie erfährt die Finanz von Kapitalabflüssen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23468/e25518/pic_big/img/ger/icon_geldsack_blau.png?checksum=3782edb9bc6b8af3a803c5eba995483f10f8db73</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit der Steuerreform 2015 wurde auch das sogenannte Kapitalabfluss-Meldegesetz geschaffen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit der Steuerreform 2015 wurde auch das sogenannte Kapitalabfluss-Meldegesetz geschaffen. Dieses Gesetz verpflichtet unter anderem alle Banken, Kapitalabflüsse ab mindestens € 50.000,00 von Konten oder Depots natürlicher Personen an das Bundesministerium für Finanzen zu melden. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind z. B. Kapitalabflüsse von Geschäftskonten oder Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kapitalabflüsse, im Sinne dieser Reglung, sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auch Umwidmungen eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto stellen Kapitalabflüsse dar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um mögliche Umgehungsmodelle zu vermeiden, besteht auch Meldepflicht, wenn der Kapitalabfluss in mehreren Vorgängen, zwischen denen offenkundig eine Verbindung gegeben ist, getätigt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bank hat die entsprechende Meldung jeweils bis zum letzten Tag des auf den Kapitalabfluss folgenden Monats abzugeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zudem müssen Banken auch Zuflüsse auf Konten und Depots von natürlichen Personen oder liechtensteinischen Stiftungen ab € 50.000,00 melden, wenn sie getätigt wurden aus der Schweiz zwischen dem 1.7.2011 und dem 31.12.2012 oder aus Liechtenstein zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2013.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Finanz prüft nun verstärkt diese Meldungen und fordert oft standardmäßig eine Vielzahl an Unterlagen ein.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. April 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Olga Gorchichko - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25519</id>
                        <updated>2018-04-24</updated>
                        <title>Registrierkasse: Wie funktioniert der laufende Betrieb?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23468/e25519/pic_big/img/ger/icon_geldsack_weiss.png?checksum=ca318c62ca0b7e7a6e8325583c22e607982a6186</img>
                        
                        
                            <foreword>Nach Erstellung und Prüfung des Startbelegs beginnt der laufende Betrieb.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Sie haben geklärt, ob Sie eine Registrierkasse benötigen, welche Umsätze zu erfassen sind, die Registrierkasse angeschafft und samt Sicherheitseinheit bei der Finanz registriert und in Betrieb genommen? Nach Erstellung und Prüfung des Startbelegs beginnt der laufende Betrieb. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den wichtigsten Bestimmungen dazu:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Kontrollbelege und Sicherungen müssen erstellt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers zu ermitteln (Monatszähler) und als Barumsatz mit Betrag Null (0) zu speichern. Die meisten Kassensysteme bieten dafür eine Extra-Anwendung an.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zu jedem Ende eines Kalenderjahres muss ein Jahresabschluss gemacht werden. Dafür kann der Monatsbeleg für Dezember verwendet werden, muss jedoch zusätzlich als Jahresbeleg ausgedruckt werden. Der Jahresbeleg ist mit der Belegcheck-App des Finanzministeriums zu prüfen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern. Das gespeicherte Protokoll ist laut Bundesabgabenordnung mindestens sieben Jahre aufzubewahren. &lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Was ist bei einem Ausfall der Sicherheitseinheit zu tun?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Barumsätze sind auf einer anderen Registrierkasse mit funktionierender Sicherheitseinheit zu erfassen. Wenn dies nicht möglich ist, verwenden Sie für die zwischenzeitlichen Barumsätze die Zeichenkette „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ anstatt des Signatur- oder Siegelwertes, und versehen Sie den Beleg mit einem entsprechenden Vermerk. Nach der Reparatur ist über die Belege, die während des jeweiligen Ausfalles mit dem Hinweis „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ zu versehen waren, ein Sammelbeleg mit Betrag Null (0) zu erstellen. Der Beleg ist im Datenerfassungsprotokoll zu speichern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn die Sicherheitseinheit nicht nur vorübergehend (laut BMF für mehr als 48 Stunden) ausfällt, müssen Beginn und Ende des Ausfalls ohne unnötigen Aufschub (laut BMF binnen einer Woche) über FinanzOnline gemeldet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist bei einem Ausfall der Registrierkasse zu tun?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zur Fehlerbehebung wenden Sie sich am besten an den Kassenhersteller. Weichen Sie in der Zwischenzeit auf eine funktionierende Kasse aus oder – wenn das nicht möglich ist – nehmen Sie die Ausstellung der Belege samt Zweitschrift händisch vor. Die händischen Zweitschriften sind nach der Reparatur nachzuerfassen (eine Bezugnahme auf den händischen Beleg ist laut Finanzministerium ausreichend) und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden Buchungen vorgenommen, die die Fehlersuche unterstützen, sind diese als Trainingsbuchungen zu kennzeichnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist die Reparatur nicht möglich oder sind Daten beschädigt, muss das alte Datenerfassungsprotokoll gesichert werden und die Registrierkasse außer Betrieb genommen werden. Eine neuerliche Inbetriebnahme ist erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn die Registrierkasse nicht nur vorübergehend ausfällt (laut BMF für mehr als 48 Stunden), müssen Beginn und Ende des Ausfalls und eine allfällige Außerbetriebnahme ohne unnötigen Aufschub (laut BMF binnen einer Woche) über FinanzOnline gemeldet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist bei einer geplanten Außerbetriebnahme der Registrierkasse zu tun?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Erstellen Sie einen Schlussbeleg mit Betrag Null und sichern Sie das Datenerfassungsprotokoll. Bewahren Sie beides entsprechend der Vorschriften der Bundesabgabenordnung für mindestens sieben Jahre auf. Melden Sie die Außerbetriebnahme mittels FinanzOnline. Die Meldung ist laut Bundesministerium für Finanzen nur dann erforderlich, wenn die Registrierkasse geplant dauerhaft außer Betrieb genommen wird – also nicht bei Betriebsferien oder zwischen den Saisonen bei einem Saisonbetrieb.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. April 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: gstockstudio - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25520</id>
                        <updated>2018-04-24</updated>
                        <title>Was ist bei Managerversicherungen steuerlich zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23468/e25520/pic_big/img/ger/icon_formular_versichern_rot.png?checksum=c0cf17e8776f0308b7d668739ff4103bec85350c</img>
                        
                        
                            <foreword>Manager, Geschäftsführer und Prokuristen sehen sich zunehmend mit persönlichen Haftungsfragen konfrontiert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Manager, Geschäftsführer und Prokuristen sehen sich zunehmend mit persönlichen Haftungsfragen konfrontiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sogenannte D&amp;amp;O-Versicherungen (Vermögensschadenversicherungen) versuchen, dieses Haftungsrisiko zu reduzieren. Nur welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich daraus? Laut Rechtsmeinung des BMFs in den Lohnsteuerrichtlinien sind Haftpflichtversicherungen zur Abdeckung eines Vermögensschadens infolge Fehlhandelns von Führungskräften steuerlich wie folgt zu behandeln:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und Begünstigter&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;In diesem Fall sind die Prämienzahlungen beim Unternehmen Betriebsausgaben. Beim Manager liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitnehmer ist Versicherungsnehmer, Begünstigter ist der Arbeitgeber&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Hier sind die Prämienzahlungen beim Arbeitnehmer Werbungskosten. Im Versicherungsfall liegen beim Arbeitgeber Einnahmen vor.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitnehmer ist Versicherungsnehmer und Begünstigter&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auch hier sind die Prämienzahlungen beim Arbeitnehmer Werbungskosten. Im Versicherungsfall hat der Arbeitnehmer Einnahmen denen die Schadenszahlungen an den Arbeitgeber als Werbungskosten gegenüberstehen (unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitnehmer ist Versicherungsnehmer, Begünstigter ist geschädigter Dritter&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Prämienzahlungen sind beim Arbeitnehmer Werbungskosten, keine Einnahmen im Versicherungsfall.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Begünstigter ist geschädigter Dritter&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Prämienzahlungen sind beim Arbeitgeber Betriebsausgaben, kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis beim Arbeitnehmer.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. April 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: patpitchaya - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25521</id>
                        <updated>2018-04-24</updated>
                        <title>Was ist die Grundsteuer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23468/e25521/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Von der Politik werden gelegentlich Vermögenssteuern thematisiert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Von der Politik werden gelegentlich Vermögenssteuern thematisiert. Eine bestehende Vermögenssteuer ist die Grundsteuer, die der Gemeinde zugutekommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Grundsteuer unterliegt inländischer Grundbesitz wie&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das land- und forstwirtschaftliche Vermögen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Grundvermögen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Von der Grundsteuer befreit ist unter anderem bestimmter Grundbesitz des Bundes, des Roten Kreuzes, der freiwilligen Feuerwehren, von Sportvereinen, von Kirchen oder Religionsgemeinschaften oder auch z. B. Grundbesitz für den öffentlichen Verkehr. Zudem können Bundesländer mit Landesgesetzen zeitlich befristete Grundsteuerbefreiungen festlegen (z. B. für neue geförderte Wohnobjekte), die dann z. B. bei der Gemeinde beantragt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Steuerschuldner der Grundsteuer ist grundsätzlich der Eigentümer oder Berechtigte. Besteuerungsgrundlage ist der für den Veranlagungszeitraum maßgebende Einheitswert. Auf den Einheitswert ist eine Steuermesszahl (maximal 2 ‰) anzuwenden. Die Steuermesszahl wird beeinflusst, je nachdem ob es sich um land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Einfamilienhäuser oder Mietwohngrundstücke oder eben ein allgemeines Grundstück handelt. Auf die Steuermesszahl wenden die Gemeinden einen Hebesatz bis zu 500 % an. Daraus ergibt sich, dass die Grundsteuer höchstens 1 % des Einheitswertes beträgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Grundsteuer wird von den Gemeinden eingehoben und wird am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Übersteigt der Jahresbetrag nicht € 75,00, so wird die Steuer am 15.5. mit dem Jahresbetrag fällig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich zur Grundsteuer gibt es auch noch eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und die Bodenwertabgabe für unbebaute Grundstücke.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. April 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Countrypixel - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25522</id>
                        <updated>2018-04-24</updated>
                        <title>Umsatzsteuer: Was ist eine Großreparatur bei Gebäuden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23468/e25522/pic_big/img/ger/icon_haus_euro_gruen.png?checksum=b778a65133814879a54ce81ed7c338a05af1f661</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Begriff „Großreparatur“ wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung genauer definiert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ändern sich bei einem Gebäude, das der Unternehmer als Anlagevermögen verwendet, die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist in einem bestimmten Ausmaß eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen. Dies gilt sinngemäß auch für Vorsteuerbeträge, die bei Gebäuden auf Kosten von Großreparaturen entfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Begriff „Großreparatur“ wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung genauer definiert. Daraufhin hat das BMF auch die Umsatzsteuerrichtlinien angepasst:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine „Großreparatur“ im Sinne der Umsatzsteuer sei ein&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;nicht aktivierungspflichtiger (zum Berichtigungszeitpunkt nicht vollständig verbrauchter) Aufwand,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der nicht „regelmäßig“ erwächst und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;von dem sich sagen lässt, er falle „ins Gewicht“. Das ist auch gegeben, wenn der Aufwand, in Relation zum „gesamten Anschaffungswert“ des Grundstücks bzw. Gebäudes, nur gering ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;(In der entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die Wertrelation von Großreparatur zu Gebäude nur 2 %.)&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. April 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: violetkaipa - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25523</id>
                        <updated>2018-04-24</updated>
                        <title>Wie kann ich meine Abgaben entrichten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23468/e25523/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>So sind z. B. Zahlungen mit Scheck möglich, eine Hingabe von Wechsel jedoch explizit nicht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Laut Bundesabgabenordnung gelten Abgaben u. a. als entrichtet&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bei &lt;strong&gt;Überweisung&lt;/strong&gt; auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto des Finanzamtes am Tag der Gutschrift&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bei &lt;strong&gt;Barzahlungen&lt;/strong&gt; am Tag der Zahlung oder bei Abnahme von Bargeld durch den Vollstrecker am Tag der Abnahme&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bei &lt;strong&gt;Einzahlung mit Erlagschein&lt;/strong&gt; am Tag, der sich aus dem Tagesstempel des Aufgabepostamtes ergibt&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bei Einzahlung durch &lt;strong&gt;Postanweisung&lt;/strong&gt;, wenn der eingezahlte Betrag
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;dem Finanzamt bar ausbezahlt wird, am Tag der Auszahlung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;auf das Postscheckkonto des Finanzamtes überwiesen wird, am Tag der Überweisung durch das Abgabepostamt&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bei &lt;strong&gt;Umbuchung oder Überrechnung&lt;/strong&gt; von Guthaben eines Abgabepflichtigen
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich kommen alle zivilrechtlich zulässigen Entrichtungsformen auch für Abgaben in Betracht. So sind z. B. auch Zahlungen mit Scheck möglich, eine Hingabe von Wechsel jedoch explizit nicht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Respirofrist&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Erfolgt bei Postanweisung, Überweisung oder Verrechnungsscheck die Gutschrift (bzw. Auszahlung) zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so bleibt grundsätzlich die Verspätung ohne Rechtsfolgen. In den Lauf der dreitägigen Frist werden Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24.12. nicht eingerechnet.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Electronic Banking&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Überweisungen (auch jene durch Postanweisungen) haben mittels Electronic-Banking zu erfolgen, wenn dies dem Abgabepflichtigen zumutbar ist. Die elektronische Überweisung ist dann zumutbar, wenn der Zahlungspflichtige das ihm von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt und er über einen Internetanschluss verfügt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beauftragung zur Entrichtung von Abgaben durch elektronische Überweisung hat entweder&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;im Electronic-Banking-System mittels der Funktion „Finanzamtszahlung“ (wenn verfügbar), oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;im Wege des „eps“-Verfahrens in FinanzOnline&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. April 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: doris_bredow - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25524</id>
                        <updated>2018-04-24</updated>
                        <title>Was ist eine Blockchain?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23468/e25524/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=09fb330fcddaa419525e0ebff9bde60bd4ea57b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Geschäftsleben treten, wenn für Geschäfte ein gewisses Vertrauen notwendig ist, oft Vermittler auf, zu denen die Geschäftspartner Vertrauen haben.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Geschäftsleben treten, wenn für Geschäfte ein gewisses Vertrauen notwendig ist, oft Vermittler auf, zu denen die Geschäftspartner Vertrauen haben. So werden z. B. für Geldüberweisungen Banken beauftragt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vertrauen kann aber auch grundsätzlich durch ein Netzwerk von Nutzer sichergestellt werden, ohne einen Dritten zu involvieren. Als technische Basis kann eine sogenannte Blockchain verwendet werden. Dabei werden Datensätzen, wie z. B. die Transaktion einer Geldüberweisung, ein eindeutiger Code (Hashwert) angefügt. Durch eine besondere Verkettung von Blöcken von Datensätzen (Blockchain) wird sichergestellt, dass einzelne Transaktionen nicht geändert werden können, ohne dass dies nicht sofort erkennbar wird. Die Blockchain wird nun nicht zentral auf einem Server gespeichert, sondern jeder Nutzer hat grundsätzlich die gesamte Blockchain dezentral verfügbar. Änderungen eines einzelnen Nutzers würden also sehr schnell erkannt, da sich der Hashwert der Kette ändert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alle Transaktionen in der Blockchain sind offengelegt – somit kann jeder im Netzwerk sofort erkennen, ob jemand die finanziellen Mittel für eine Transaktion hat. Die Akteure einer Blockchain treten allerdings nur unter einem Pseudonym auf – die Identität ist so geschützt, obwohl alle Transaktionen offengelegt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Blockchain-Technologie wird für digitale Währungen aber bereits auch für andere Bereiche des Geschäftslebens eingesetzt – Tendenz steigend.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. April 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: west_photo - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23454</id> 
                <title>April 2018</title>
                
                    <entry>
                        <id>e25525</id>
                        <updated>2018-03-26</updated>
                        <title>Sind Rabatte an Angehörige beim Arbeitnehmer als Sachbezug zu versteuern?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23454/e25525/pic_big/img/ger/icon_maedchen_orange.png?checksum=e471d075d4f3fc75b092c70ef5558b34ab7b6f99</img>
                        
                        
                            <foreword>Rabatte, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern (allen oder bestimmten Gruppen) gewähren, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Rabatte, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern (allen oder bestimmten Gruppen) gewähren, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit. Folgende Grenzwerte sind zu beachten:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Mitarbeiterrabatt übersteigt im Einzelfall nicht 20 %.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Rabatten über 20 % werden die Rabatte insoweit steuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag € 1.000,00 im Kalenderjahr übersteigt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das BMF hat nun in der letzten Wartung der Lohnsteuerrichtlinien auch seine Rechtsansicht dargelegt, wie vorzugehen ist, wenn Angehörigen von Mitarbeitern Rabatte gewährt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bezieht der Arbeitnehmer die vergünstigten Waren und Dienstleistungen selbst und trägt er auch den wirtschaftlichen Aufwand dafür, dann gilt die oben genannte Regelung auch dann, wenn die Waren einer Person zugeordnet werden können, wie z. B. bei einer Saisonkarte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erwerben Angehörige eines Mitarbeiters selbst Waren und Dienstleistungen mit bis zu 20 % Mitarbeiterrabatt, so sind die Begünstigungen grundsätzlich nicht anwendbar und der Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist als Sachbezug beim Arbeitnehmer zu versteuern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn Angehörige selbst Waren und Dienstleistungen mit mehr als 20 % Rabatt im Einzelfall erwerben, so sind diese Mitarbeiterrabatte beim Arbeitnehmer insoweit steuerpflichtig, als der Gesamtbetrag der Rabatte im Kalenderjahr € 1.000,00 übersteigt. Laut Rechtsansicht des BMF in den Lohnsteuerrichtlinien ist diese Vorgangsweise aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung möglich. Dabei ist zu beachten, dass jedoch alle anderen Voraussetzungen der Steuerbefreiung, wie z. B. kein Weiterverkauf der Waren, gegeben sein müssen. Der Betrag, der in Summe € 1.000,00 im Jahr übersteigt, wird beim Mitarbeiter ein steuerpflichtiger Sachbezug.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: puhimec - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25526</id>
                        <updated>2018-03-26</updated>
                        <title>Senkung der Umsatzsteuer für Beherbergung von 13 % auf 10 %</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23454/e25526/pic_big/img/ger/icon_sparschwein_rot.png?checksum=e51f82cbd7d32d7f7621ebaba192ae460da24056</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Änderung soll laut Regierungsvorlage mit 1.11.2018 in Kraft treten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Umsatzsteuersatz soll von 13 % auf 10 % gesenkt werden für&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt Nebenleistungen (als Nebenleistung ist auch ein ortsübliches Frühstück anzusehen, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist) und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke samt Nebenleistungen, wenn dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Änderung soll laut Regierungsvorlage mit 1.11.2018 in Kraft treten und erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anwendbar sein, die nach dem 31.10.2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Somit wird die Erhöhung der USt für Beherbergung und Camping durch die Steuerreform 2015/16 wieder zurückgenommen. Auch die entsprechenden Berechnungen für die Aufteilung von Pauschalangeboten von Beherbergung und Verköstigung werden damit wieder hinfällig. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Christian Schwier - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26384</id>
                        <updated>2018-03-26</updated>
                        <title>Welche Meldezeiträume sind für Umsatzsteuervoranmeldung und Zusammenfassende Meldung zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23454/e26384/pic_big/img/ger/icon_hand_und_euros.png?checksum=e1f17d605956d9f157d6baeb9de8d8c3588f3494</img>
                        
                        
                            <foreword>Hier eine Übersicht zu den Meldezeiträumen und den damit verbundenen wesentlichsten Bestimmungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Abhängig vom Umsatz des Vorjahres sind von den meisten Unternehmen beim Finanzamt regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA), eine Umsatzsteuerjahreserklärung und bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten Zusammenfassende Meldungen (ZM) zu erstellen und grundsätzlich verpflichtend elektronisch abzugeben. Hier eine Übersicht zu den Meldezeiträumen und den damit verbundenen wesentlichsten Bestimmungen:&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Vorjahresumsätze bis € 30.000,00&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;Kleinunternehmer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;In der Regel haben Kleinunternehmer (Umsatz im Veranlagungszeitraum nicht mehr als € 30.000,00) keine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Eine Zusammenfassende Meldung ist quartalsmäßig abzugeben, wenn ein meldepflichtiger Umsatz erbracht wurde. Der Kleinunternehmer hat dann eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben bzw. ist zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet, wenn er Steuer zu entrichten hat, wie beispielsweise wenn Steuer auf Rechnungen ausgewiesen ist (Steuerschuld kraft Rechnungslegung), wenn die Steuerschuld auf ihn übergeht, die Erwerbsschwelle überschritten wird (oder bei Verzicht auf diese) und bei Anwendung der Differenzbesteuerung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Bei Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Umsatzsteuervoranmeldung ist für jedes Quartal zu erstellen und aufzubewahren. Die Unternehmer müssen die UVA jedoch nicht an das Finanzamt übermitteln (außer bei einem Vorsteuer-Überschuss oder man wird vom Finanzamt dazu aufgefordert). Eine sich ergebende Zahllast ist als Vorauszahlung an das Finanzamt zu überweisen. Eine Zusammenfassende Meldung ist bei meldepflichtigen Umsätzen jedes Quartal abzugeben. Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist abzugeben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorjahresumsätze von € 30.000,00 bis € 100.000,00&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Umsatzsteuervoranmeldung und die Zusammenfassende Meldung sind von diesen Unternehmern je Quartal zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Auch die Vorauszahlung ist je Quartal zu entrichten. Durch fristgerechte Abgabe einer UVA für den ersten Kalendermonat des Veranlagungszeitraumes kann man jedoch freiwillig die Abgabe von monatlichen UVAs für das gesamte Jahr wählen. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung ist abzugeben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorjahresumsätze über € 100.000,00&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wurde im Vorjahr mehr als € 100.000,00 Umsatz erzielt, so ist die Umsatzsteuervoranmeldung und die Zusammenfassende Meldung monatlich zu erstellen und beim Finanzamt abzugeben, die Vorauszahlung ist monatlich zu entrichten. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung ist abzugeben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Fälligkeitstag&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Für Einreichung UVA/Entrichtung der Vorauszahlung: 15. des auf den Voranmeldungszeitraum (Monat/Quartal) zweitfolgenden Kalendermonats&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für Einreichung ZM: mit Ablauf des auf den Meldezeitraum (Monat/Quartal) folgenden Kalendermonats&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26385</id>
                        <updated>2018-03-26</updated>
                        <title>Kann ich meine Steuern später bezahlen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23454/e26385/pic_big/img/ger/icon_hand_und_euros.png?checksum=e1f17d605956d9f157d6baeb9de8d8c3588f3494</img>
                        
                        
                            <foreword>Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen (Vollstreckungshandlungen) setzen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen (Vollstreckungshandlungen) setzen. Die Bundesabgabenordnung sieht allerdings auch vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf Ansuchen des Abgabenpflichtigen die Abgabenbehörde&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung der Abgaben (Stundung) oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Entrichtung in Raten&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;bewilligen kann. Die Erteilung der Bewilligung liegt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen des Finanzamts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die sofortige (oder sofortige volle) Entrichtung der Abgaben muss für den Abgabepflichtigen&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;mit erheblichen Härten verbunden sein (z. B. wirtschaftliche Notlage) und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Einbringung der Abgaben darf durch den Aufschub nicht gefährdet sein.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige laut Verwaltungsgerichtshof aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen. Für die Behörde kommt nur die Bewilligung einer Zahlungserleichterung bei solchen Abgaben in Betracht, die beim Antragsteller Gegenstand von Einbringungsmaßnahmen sein können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Ansuchen kann formlos gestellt und sollte spätestens am Fälligkeitstag eingebracht werden. Auch eine elektronische Einbringung über FinanzOnline ist möglich. Wird das Ansuchen um Zahlungserleichterung fristgerecht eingebracht, so ist kein Säumniszuschlag zu entrichten und dürfen bis zur Erledigung des Ansuchens keine Einbringungsmaßnahmen bezüglich des beantragten Betrages gesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bewilligt die Behörde eine Zahlungserleichterung, so fallen Stundungszinsen in Höhe von aktuell 3,88 % von jenem Betrag an, der € 750,00 übersteigt. Dabei sind Stundungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, nicht festzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: adiruch na chiangmai - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26386</id>
                        <updated>2018-03-26</updated>
                        <title>Wie viele Kosten verursachen Netto-Gehaltserhöhungen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23454/e26386/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>In Mitarbeitergesprächen wird oft auch das Gehalt thematisiert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;In Mitarbeitergesprächen wird oft auch das Gehalt thematisiert. Der Mitarbeiter denkt dabei oft an den Betrag, der monatlich auf seinem Bankkonto gutgeschrieben wird. Die nachfolgende Tabelle zeigt bespielhaft eine Grobberechnung der Jahreskosten bei bestimmten Nettogehältern für Angestellte:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Netto&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Brutto&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Jahreskosten&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1.180,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;21.500,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.200,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1.490,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;27.100,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.400,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1.850,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;33.700,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.600,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2.230,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;40.500,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;1.800,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2.600,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;47.400,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2.980,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;54.200,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2.200,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3.370,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;61.500,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2.400,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3.800,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;69.200,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2.600,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;4.220,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;76.800,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2.800,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;4.640,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;84.500,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;3.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;5.060,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;92.200,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;3.200,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;5.420,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;97.900,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;3.400,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;5.760,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;103.100,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;3.600,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;6.120,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;108.700,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;3.800,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;6.510,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;114.500,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;4.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;6.890,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;120.400,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;p&gt;(Grobberechnung für Angestellte. Brutto auf die nächsten vollen € 10,00 aufgerundet. Jahreskosten auf die nächsten € 100,00 aufgerundet. Je Bundesland können die Dienstgeber-Jahreskosten geringfügig variieren. Keine Berücksichtigung von Prämien, Sachbezügen, Pendlerpauschalen, individuellen Absetzbeträgen und Ähnlichem. Bitte kontaktieren Sie uns für eine konkrete individuelle Berechnung.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei niedrigen Nettobezügen wirkt die Progression der Einkommensteuer besonders stark. Ein Teilzeitmitarbeiter mit 20 Stunden und einem Nettobezug von € 1.000,00 würde bei 40 Stunden und einem Nettobezug von € 2.000,00 nicht 100 % mehr Kosten verursachen, sondern dem Unternehmen rund 150 % mehr Kosten verursachen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Tabelle zeigt auch, dass man bei einem bekannten Bruttogehalt mit einem Vervielfacher von etwa 18 (etwas genauer 18,2) die Jahreskosten abschätzen kann. Das Bruttomonatsgehalt x 1,5 entspricht in etwa den Monatskosten für den Dienstgeber (inkl. den anteiligen Sonderzahlungen). Dies klappt allerdings nur bis zur SV-Höchstbeitragsgrundlage von brutto € 5.130,00, da vom übersteigenden Betrag keine SV-Beiträge anfallen.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: BillionPhotos.com - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26387</id>
                        <updated>2018-03-26</updated>
                        <title>Wie sind Beitragsgrundlagen ab 2019 an die Sozialversicherung zu melden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23454/e26387/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_gruen.png?checksum=f9bce6f2edd77f25913c36065b8a59949b63834d</img>
                        
                        
                            <foreword>Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, sind umfangreiche laufende Meldungen an die Sozialversicherung zu erstatten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, sind umfangreiche laufende Meldungen an die Sozialversicherung zu erstatten. Dieses Melde- und Abrechnungssystem ändert sich ab 1.1.2019 wesentlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im aktuell bestehenden System muss der Dienstgeber die Versicherungszeiten durch Anmeldungen, Abmeldungen und Änderungsmeldungen bekannt geben und laufend warten. Die Beiträge werden meist durch den Dienstgeber oder seinen Steuerberater monatlich selbst abgerechnet und zusammengefasst dem Krankenversicherungsträger bekannt gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einmal im Jahr wird die individuelle Gesamtbeitragsgrundlage je Pflichtversicherten elektronisch gemeldet. Dadurch kann erst im Nachhinein ein Abgleich mit den laufend gemeldeten Daten erfolgen, was bei Dienstgebern und Krankenversicherungsträgern hohen Aufwand verursachen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung soll ab 2019 dieser Aufwand reduziert werden und die Anmeldung zur Sozialversicherung generell vereinfacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch soll u. a. das Beitragsgruppensystem durch ein einfach zu handhabendes Tarifsystem abgelöst werden. Daten, die für die laufende Lohnverrechnung ohnedies auch bisher bereits notwendig waren, werden künftig laufend der Gebietskrankenkasse bekannt gegeben. Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung, die pro Versichertem und Beitragszeitraum zu erstatten ist, ersetzt die aktuell erforderliche Beitragsnachweisung und den Lohnzettel SV. Berichtigungen der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung können dann im Selbstabrechnerverfahren binnen sechs Monaten ohne nachteilige Folgen durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiterhin ist es natürlich erforderlich, Dienstnehmer zeitgerecht von der Pflichtversicherung an- bzw. abzumelden, wobei diese Meldedaten auf ein Minimum reduziert werden. Die derzeitigen Bestimmungen zur Vollanmeldung und zur alternativ dazu möglichen Mindestangabenmeldung werden ab 1.1.2019 durch eine reduzierte elektronische Anmeldung vor Arbeitsantritt des Dienstnehmers ersetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: sebra - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e26388</id>
                        <updated>2018-03-26</updated>
                        <title>Tipps für Ihr persönliches Zeitmanagement</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23454/e26388/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=09fb330fcddaa419525e0ebff9bde60bd4ea57b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Als Unternehmer haben Sie laufend eine Menge Aufgaben zu erledigen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Als Unternehmer haben Sie laufend eine Menge Aufgaben zu erledigen. Gleichzeitig soll auch das Privat- und Familienleben nicht zu kurz kommen und ausreichend Zeit für Erholung bleiben. Hier finden Sie einige Tipps:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Setzen Sie sich Ziele und schreiben Sie diese auf&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Ziel ist für Sie selbst und Ihre Mitarbeiter eine Herausforderung. Handlungen werden danach ausgerichtet, das Erreichte kann an den aufgestellten Zielen gemessen werden. Wenn Sie diese Ziele schriftlich festhalten, ist die spätere Kontrolle der Zielerreichung umso leichter.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Setzen Sie Prioritäten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Viele Menschen sind erfolgreicher, wenn Sie eine Aufgabe nach der anderen ausführen und nicht versuchen, alles auf einmal zu erledigen. Um sich einer einzigen Aufgabe widmen zu können, ist es aber erforderlich, zuvor eine Liste aller Aufgaben zu erstellen und diese klar zu priorisieren.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hüten Sie sich vor Zeitdieben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Identifizieren Sie schonungslos Ihre eigenen Zeitdiebe wie unnötige Telefonate oder Besuche, ständiges Verschieben von unangenehmen Aufgaben oder mangelhafte Kommunikation.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Die stille Stunde&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Tragen Sie Zeitblöcke in Ihren Kalender ein, in denen Sie ungestört arbeiten können, und planen Sie, welche wichtige Aufgabe Sie in dieser ungestörten Zeit am besten erledigen können. Hier ist es wichtig, möglichst alle Kommunikationsmittel (Handy, E-Mail) zu blockieren und andere Ablenkungen auszuschalten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: DDRockstar - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23401</id> 
                <title>März 2018</title>
                
                    <entry>
                        <id>e25532</id>
                        <updated>2018-02-26</updated>
                        <title>Was ändert sich bei Entgeltfortzahlungen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23401/e25532/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=ff1ca1a61d7e90156a74bc14cc7f1ac5c9353229</img>
                        
                        
                            <foreword>Kurz vor der Nationalratswahl 2017 wurden im Nationalrat einige Gesetzesänderungen beschlossen, um die arbeitsrechtliche Stellung der Arbeiter an jene der Angestellten anzugleichen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Kurz vor der Nationalratswahl 2017 wurden im Nationalrat einige Gesetzesänderungen beschlossen, um die arbeitsrechtliche Stellung der Arbeiter an jene der Angestellten anzugleichen. Hier ein Überblick über die wesentlichsten Maßnahmen bei Entgeltfortzahlungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist ein Arbeiter wegen &lt;strong&gt;Krankheit oder Unfall&lt;/strong&gt; vom Dienst verhindert, so hat sein Arbeitgeber dennoch seinen Lohn für eine bestimmte Zeit weiterhin zu bezahlen (Entgeltfortzahlung). Wie lange das volle Entgelt zu bezahlen ist, richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses (DV):&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;weniger als ein Jahr DV: sechs Wochen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ab einem Jahr DV: acht Wochen &lt;strong&gt;(neu, bisher erst nach fünf Jahren DV)&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ab 15 Jahre DV: zehn Wochen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ab 25 Jahre DV: zwölf Wochen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wie bisher besteht für weitere vier Wochen die Verpflichtung des Dienstgebers, das halbe Entgelt fortzuzahlen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird der Arbeitnehmer wieder krank, so gilt nun auch für Angestellte, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit besteht, als die oben genannte Dauer insgesamt noch nicht erschöpft ist. Ein eigener Anspruch von jedenfalls acht Wochen (bzw. zehn Wochen bei 15 Jahren DV) wird durch einen &lt;strong&gt;Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit&lt;/strong&gt; begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Änderungen treten mit 1.7.2018 in Kraft und sind anzuwenden, wenn das Arbeitsjahr nach dem 30.6.2018 beginnt. Abweichende günstigere Regelungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung für Angestellte bleiben in der Regel aber aufrecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch geändert wurden die Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung bei&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;einvernehmlich aufgelösten Dienstverhältnissen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Lehrlingen:&lt;/strong&gt; Erhöhung der Entgeltfortzahlung von vier auf acht Wochen. Weitere vier (statt bisher zwei) Wochen ist die Differenz zwischen Lehrlingsentschädigung und Krankengeld zu bezahlen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Dienstverhinderungen aus wichtigen persönlichen Gründen der Arbeiter&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Nuvola - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25533</id>
                        <updated>2018-02-26</updated>
                        <title>Wie sind Leistungen von Schulen und ähnlichen Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23401/e25533/pic_big/img/ger/icon_sparschwein_rot.png?checksum=e51f82cbd7d32d7f7621ebaba192ae460da24056</img>
                        
                        
                            <foreword>Ein aktuelles Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs berücksichtigte nun auch Bestimmungen einer zwingend anzuwendenden EU-Verordnung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Umsatzsteuergesetz befreit mit einer eigenen Bestimmung unter bestimmten Voraussetzungen die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen von der Umsatzsteuer. Dabei muss es sich laut Gesetz um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handeln, und nachgewiesen werden, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Auch die Umsätze von Privatlehrern an solchen Einrichtungen und auch an öffentlichen Schulen sind von der Umsatzsteuer befreit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein aktuelles Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs berücksichtigte nun auch Bestimmungen einer zwingend anzuwendenden EU-Verordnung. Diese EU-Verordnung regelt, dass, wenn eine Schule bzw. schulähnliche Einrichtung vorliegt und Leistungen ausgeführt werden, die entsprechend dieser Verordnung&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;als Schulungsmaßnahmen mit direktem &lt;strong&gt;Bezug zu einem Gewerbe&lt;/strong&gt; oder einem &lt;strong&gt;Beruf&lt;/strong&gt; sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;als Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung &lt;strong&gt;beruflicher Kenntnisse&lt;/strong&gt; dient,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;zu qualifizieren sind, die Steuerbefreiung unabhängig vom Vorliegen einer mit öffentlichen Schulen vergleichbaren Tätigkeit anzuwenden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die kürzlich überarbeiteten österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien führen nun auch aus, dass ein Unternehmer ab 1.1.2019 nachweisen muss, dass keine mit öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung verfolgt wird, falls er die Befreiung unter Berufung auf die EU-Mehrwertsteuerrichtlinien nicht gegen sich gelten lassen möchte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Umsatzsteuerrichtlinie listet nun einige Bildungseinrichtungen auf, bei denen ab 1.1.2019 von der Vergleichbarkeit der Zielsetzung auszugehen ist, wie z. B. bestimmte Privatschulen, private Hochschulen oder Fachhochschulen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei anderen Bildungseinrichtungen ist ab 1.1.2019 von einer vergleichbaren Zielsetzung auszugehen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, wie z. B. eine bestimmte Zertifizierung. Inhalt und Umfang des Lehrstoffs, Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung sind für die Vergleichbarkeit der Zielsetzung nicht beachtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Umsätze aus einem Unterricht, der den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hat (z. B. Yoga-Kurse, Veranstaltungen mit esoterischem Inhalt, Kochkurse), fallen nicht unter diese Steuerbefreiung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut Umsatzsteuerrichtlinien ist außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen der EU-Verordnung die Steuerbefreiung anzuwenden, wenn bei einer Schule bzw. schulähnlichen Einrichtung eine mit öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: drubig-photo - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25534</id>
                        <updated>2018-02-26</updated>
                        <title>Was versteht man unter Entstrickungsbesteuerung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23401/e25534/pic_big/img/ger/icon_hand_und_euros.png?checksum=e1f17d605956d9f157d6baeb9de8d8c3588f3494</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Entstrickungsbesteuerung soll bei Gewinnverlagerung von Österreich ins Ausland und vom Ausland nach Österreich der Abgrenzung der Besteuerungshoheit Österreichs dienen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Entstrickungsbesteuerung soll bei Gewinnverlagerung von Österreich ins Ausland und vom Ausland nach Österreich der Abgrenzung der Besteuerungshoheit Österreichs dienen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im betrieblichen Bereich werden so stille Reserven bei der Überführung von Wirtschaftsgütern, Teilbetrieben oder Betrieben ins Ausland besteuert. Bei Überführungen ins Inland sollen ausländische stille Reserven neutralisiert werden. Dies gilt auch für sonstige Leistungen. Auch wenn Umstände eintreten, die das Besteuerungsrecht Österreichs einschränken, kann Steuer anfallen. Auf Antrag kann in bestimmten Fällen die entstandene Steuerschuld in Raten entrichtet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch im außerbetrieblichen Bereich kann bei Umständen, die zur Einschränkung des Besteuerungsrechtes Österreichs führen, Steuer anfallen. Dies betrifft vor allem stille Reserven und Zinsen von Wirtschaftsgütern im Bereich des Kapitalvermögens. Im Falle z. B. eines Wegzuges einer natürlichen Person oder einer unentgeltlichen Übertragung von Kapitalanteilen an natürliche Personen im EU-/EWR-Ausland mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe kann unter bestimmten Umständen auf Antrag die Festsetzung der Steuerschuld aufgeschoben werden (z. B. bis zur Veräußerung der Wertpapiere). In anderen Fällen gibt es auch hier die Möglichkeit der Ratenzahlung auf Antrag.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Daniel Fuhr - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25535</id>
                        <updated>2018-02-26</updated>
                        <title>Wie kann ein Dienstleistungsscheck verwendet werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23401/e25535/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=ff1ca1a61d7e90156a74bc14cc7f1ac5c9353229</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit einem Dienstleistungsscheck kann ein Arbeitgeber (natürliche Person) einen Arbeitnehmer für die Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen im Privathaushalt des Arbeitgebers entlohnen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit einem Dienstleistungsscheck kann ein Arbeitgeber (natürliche Person) einen Arbeitnehmer für die Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen im Privathaushalt des Arbeitgebers entlohnen. Haushaltstypische Dienstleistungen können z. B. Reinigungsarbeiten, Beaufsichtigung von Kindern, Einkäufe von Lebensmitteln oder einfache Gartenarbeiten sein. Nicht zulässig sind z. B. Tätigkeiten für die eine (längere) Ausbildung erforderlich ist, wie Alten- und Krankenpflege oder auch Arbeiten in einem Unternehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Folgenden eine Übersicht über die wesentlichsten Bestimmungen (Details z. B. unter www.dienstleistungsscheck-online.at):&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Voraussetzungen&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Arbeitnehmer:&lt;/strong&gt; Muss berechtigt sein, in Österreich und im jeweiligen Bundesland zu arbeiten. Seit 1.4.2017 können auch Personen, die seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind, beschäftigt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Arbeitsverhältnis:&lt;/strong&gt; Dies muss auf längstens ein Monat befristet sein. Die befristeten Arbeitsverhältnisse können jedoch ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Entgelt:&lt;/strong&gt; Innerhalb eines Kalendermonats dürfen sämtliche Entgelte eines Arbeitnehmers aus Arbeitsverhältnissen auf Basis des Dienstleistungsschecks mit einem bestimmten Arbeitgeber nicht die monatliche Geringfügigkeitsgrenze zuzüglich Urlaubsersatzleistungen und Sonderzahlungsanteil übersteigen (Grenze 2018: € 600,07 pro Monat).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Ablauf&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Dienstleistungsscheck kann vom Arbeitgeber entweder physisch z. B. bei einer Trafik oder online erworben werden. Ein Dienstleistungsscheck im Wert von beispielsweise € 10,00 hat für den Dienstgeber einen Preis von € 10,20, da die Unfallversicherung und ein Verwaltungskostenanteil eingerechnet werden. Als Untergrenze für den Stundenlohn gilt der Mindeststundenlohn für Haushaltsgehilfen im jeweiligen Bundesland.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Am Dienstleistungsscheck sind Name und SV-Nummer des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers und auch der Tag der Beschäftigung auszufüllen. Beim ersten Mal ist auch ein Beiblatt mit ergänzenden Daten (elektronisch) abzugeben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Dienstleistungsscheck kann (elektronisch) bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau eingereicht werden, die dann den Betrag an den Dienstnehmer überweist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der Arbeitnehmer ist automatisch unfallversichert und kann auch freiwillig eine kostenpflichtige Kranken- und Pensionsversicherung abschließen (im Jahr 2018 um € 61,83 pro Monat). Arbeitnehmer sollten beachten, dass wenn die Einkünfte aus einem Dienstleistungsscheck neben andere Einkünfte treten, auch Einkommensteuer anfallen kann. Ist ein Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber tätig und wird in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, so werden dem Arbeitnehmer ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben. Beschäftigt ein Arbeitgeber mehrere Arbeitnehmer mittels Dienstleistungsscheck und wird die eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze überschritten, ist zusätzlich eine Dienstgeberabgabe zu entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Jänner 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: BillionPhotos.com - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25536</id>
                        <updated>2018-02-26</updated>
                        <title>Wie werden Internatskosten für Lehrlinge refundiert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23401/e25536/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_weiss.png?checksum=b797a381579e43cc2404958fad3df7f50117e662</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Lehrberechtigte bekommt die Kosten mittels Antrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle refundiert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Seit 1.1.2018 hat der Lehrherr die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kostenersatz&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Lehrberechtigte bekommt die Kosten mittels Antrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle refundiert. Dabei ist unter anderem zu beachten, dass der Lehrvertrag am ersten Tag des Aufenthalts im Internat aufrecht war. Keinen Ersatz bekommen Lehrberechtigte beim Bund, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband. Wurde beispielsweise von einem Privatquartier Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, so wird bei vorsteuerabzugsberechtigten Antragstellern nur der Nettobetrag ersetzt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ablauf&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Förderantrag zum „Kostenersatz Unterbringungskosten“ kann unter Verwendung des entsprechenden Formulars und unter Beilage der Zahlungsbestätigung und der Rechnung entweder z. B. per E-Mail an die WKO Inhouse GmbH der Wirtschaftskammern gestellt oder auch online eingebracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: auremar - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25537</id>
                        <updated>2018-02-26</updated>
                        <title>Ist für unentgeltliches Aufladen eines Elektroautos BEIM Arbeitnehmer ein Sachbezug anzusetzen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23401/e25537/pic_big/img/ger/icon_auto_schleudert_gruen.png?checksum=461c5508910d47f8a9d01942468886efe1f4eed1</img>
                        
                        
                            <foreword>Laut Lohnsteuerrichtlinien sind mit dem Sachbezugswert alle geldwerten Vorteile abgegolten, die mit der Nutzung des arbeitgebereigenen Kfz üblicherweise verbunden sind.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Arbeitgebereigenes Elektroauto&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Kann ein Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Elektroauto (CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer) auch für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nützen, so ist seit 2016 laut Verordnung ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut Lohnsteuerrichtlinien sind mit dem Sachbezugswert alle geldwerten Vorteile abgegolten, die mit der Nutzung des arbeitgebereigenen Kfz üblicherweise verbunden sind. Auch das unentgeltliche Aufladen eines arbeitgebereigenen Elektroautos beim Arbeitgeber ist damit abgegolten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitnehmereigenes Elektroauto&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ermöglicht, sein eigenes Privat-Elektroauto kostenlos aufzuladen, liegt laut Lohnsteuerrichtlinien kein Sachbezug vor, wenn es gratis E-Ladestationen am Abgabeort gibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Begründung: Der übliche Endpreis am Abgabeort ist in diesem Fall ja Null.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bekommt der Arbeitnehmer die Stromkosten für ein privates Elektrofahrzeug vom Arbeitgeber ersetzt, liegt jedoch steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, da es sich nicht um einen Auslagenersatz handelt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: otisthewolf - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25538</id>
                        <updated>2018-02-26</updated>
                        <title>Was bedeutet Target Costing?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23401/e25538/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=09fb330fcddaa419525e0ebff9bde60bd4ea57b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Target Costing ist insbesondere für Unternehmen eine gute Entscheidungshilfe, die sich in Qualität und Service vom Mitbewerb unterscheiden wollen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Target Costing, oder zu deutsch Zielkostenmanagement, startet nicht bei der Fragestellung von Kostenverursachung, sondern geht vom Marketing aus und sucht Antworten zu den Fragen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Was braucht der Markt?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Was darf ein Produkt kosten?&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Es erfolgt also eine retrograde Kalkulation der Kosten. Insbesondere bei der Weiterentwicklung von Produkten wird durch Zielkostenmanagement anstatt auf das, was technisch alles möglich ist, mehr auf Kundenorientierung geachtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Target Costing ist insbesondere für Unternehmen eine gute Entscheidungshilfe, die sich in Qualität und Service vom Mitbewerb unterscheiden wollen. Diesen Unternehmen hilft mehr Transparenz in der Produktentwicklung bei Fragen, wie z. B. Kosten von neuen Produktfeatures in Relation zum tatsächlichen wahrgenommenen Kundennutzen stehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Prozess des Target Costing läuft dabei oft in folgenden Schritten ab:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Festlegung der Zielkosten:&lt;/em&gt; Ein Produktpreis wird ermittelt, der sich entweder am Markt oder auf Basis betrieblicher Erfahrungen orientiert. Vom Preis abgezogen wird der Gewinnaufschlag.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Aufspaltung der Zielkosten&lt;/em&gt; auf Produktkomponenten bzw. -funktionen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Erreichung der Zielkosten:&lt;/em&gt; Umsetzung der Maßnahmen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Coka - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23389</id> 
                <title>Februar 2018</title>
                
                    <entry>
                        <id>e25539</id>
                        <updated>2018-01-29</updated>
                        <title>Welche steuerlichen Änderungen sind im neuen Regierungsprogramm geplant?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23389/e25539/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_weiss.png?checksum=b797a381579e43cc2404958fad3df7f50117e662</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von im Regierungsprogramm 2017 - 2022 wesentlichen, steuerlichen Vorhaben für die kommenden Jahre.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von im Regierungsprogramm 2017 - 2022 wesentlichen, steuerlichen Vorhaben für die kommenden Jahre. Details, Umsetzung und die Gesetzeswerdung bleiben abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorhaben in naher Zukunft&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Laut Gesetzesentwurf vom 5.1.2018 soll der &lt;strong&gt;Arbeitslosenversicherungsbeitrag&lt;/strong&gt; für Dienstnehmer bei niedrigen Entgelten ab 1.7.2018 wie folgt reduziert werden (Basis: monatliche Beitragsgrundlage):&lt;br /&gt;0 % bis € 1.648,00 (statt wie bisher € 0 - € 1.381,00)&lt;br /&gt;1 % über € 1.648,00 bis € 1.798,00 (statt wie bisher € 1.381,00 - € 1.506,00)&lt;br /&gt;2 % über € 1.798,00 bis € 1.948,00 (statt wie bisher € 1.506,00 - € 1.696,00)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Familienbonus Plus:&lt;/strong&gt; Ein Abzugsbetrag von der Steuer in Höhe von € 1.500,00 pro Kind (bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe, in Österreich lebend) und Jahr soll ab 2019 eingeführt werden. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so soll Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 500,00 bestehen. Im Gegenzug sollen der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten gestrichen werden. Der Familienbonus Plus soll nicht negativsteuerfähig sein.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Alleinverdiener und Alleinerzieher mit geringem Einkommen sollen einen höheren Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nehmen können.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ab 2019 soll die Höhe der &lt;strong&gt;Familienbeihilfe&lt;/strong&gt; und des &lt;strong&gt;Kinderabsetzbetrages&lt;/strong&gt; für Kinder, die sich ständig in der EU/EWR oder der Schweiz aufhalten, auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus angepasst werden (Gesetzesentwurf).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Senkung des Umsatzsteuersatzes für Übernachtungen&lt;/strong&gt; von 13 % auf 10 %&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Steuerreform und Neukodifizierung des EStG (EStG 2020)&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Steuersenkung durch Tarifreform&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die UGB-Bilanz und die Steuerbilanz sollen stärker zusammengeführt und die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften (insbesondere für Personengesellschaften) vereinfacht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Überprüfung der Regelung der Abschreibungsmethoden: Im betrieblichen Bereich sollen die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern an jene des Unternehmensgesetzbuches angeglichen werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Steuererklärungen für Kleinunternehmer (vor allem EA-Rechner) sollen vereinfacht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sollen vereinfacht und künftig unter dem Begriff „Abzugsfähige Privatausgaben“ zusammengeführt werden. Die bisherigen Regelungen zur Absetzbarkeit von Belastungen bei Krankheit und Behinderung sollen vereinfacht werden. Private Altersvorsorge soll gefördert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für sonstige Bezüge (z. B. Vergleiche, Kündigungsentschädigungen) soll ein pauschaler Steuersatz zur Anwendung kommen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;In einem 2. Schritt soll dann geprüft werden, ob die Grenzbeträge für die Progressionsstufen auf Basis der Inflation jährlich automatisch angepasst werden sollen (Abschaffung der kalten Progression).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Lohnabgaben/Lohnverrechnung&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Lohnnebenkosten sollen gesenkt werden (z. B. Dienstgeberbeitrag, Unfallversicherung).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lohnabhängige Abgaben sollen von einer gemeinsamen Prüfbehörde geprüft werden und nur mehr durch die Finanz eingehoben werden (und dann zum Teil an die SV weitergeleitet werden).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beitragsgruppen, Ausnahmeregelungen, Sonderbestimmungen und Dokumentationserfordernisse sollen reduziert werden. Beitragsgrundlagen sollen harmonisiert werden. Generell soll die Lohnverrechnung vereinfacht werden, wie z. B. die Abrechnung der Reisekosten und die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkverträgen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine einheitliche Dienstgeberabgabe soll durch Zusammenführung von DB, DZ, KommSt und dem DG-Anteil zur SV geschaffen werden. Der DZ soll österreichweit vereinheitlicht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Dienstgeberabgaben sollen verpflichtend am Lohnzettel ausgewiesen werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Weitere Vorhaben&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ziel soll auch sein, die Körperschaftsteuer zu senken, insbesondere für nicht entnommene Gewinne und im Bereich der Mindestkörperschaftsteuer. Die zuletzt geänderten Bestimmungen zur Einlagenrückzahlung sollen wieder auf den Stand vor der letzten Reform zurückgeführt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bagatellsteuern (z. B. Sektsteuer) sollen evaluiert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebsübergaben in der Familie: Der Freibetrag in der Grunderwerbsteuer soll erhöht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unter dem Schlagwort effizienter Finanzverwaltung soll z. B. die Bundesabgabenordnung reformiert werden, der Datenaustausch auf Basis des Standard Audit File Tax optimiert werden und Außenprüfungen auf Antrag möglich werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft soll ein einfaches Modell für Leistungsentschädigungen kommen und die Möglichkeit gegeben werden, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf drei Veranlagungsjahre aufzuteilen für Landwirte mit Buchführung, EA-Rechnung oder Teilpauschalierung.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auf &lt;strong&gt;europäischer Ebene&lt;/strong&gt; müssen folgende Vorhaben abgestimmt werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ein generelles Reverse-Charge-System für die Abfuhr der Umsatzsteuer zwischen inländischen Unternehmen soll kommen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Waren mit einem Wert von unter € 22,00, die außerhalb der EU (in Drittländern) per Internetbestellung gekauft und importiert werden, sind aktuell nicht einfuhrumsatzsteuerpflichtig. Bei (Internet-)Bestellungen aus Drittländern sollen in Zukunft auch unter € 22,00 Steuer anfallen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Auf europäischer oder OECD-Ebene soll das Konzept einer digitalen Betriebsstätte verfolgt werden, um Staaten ein Besteuerungsrecht auch alleine bei Vorliegen einer signifikanten digitalen Präsenz zu ermöglichen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Jänner 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Ralf Geithe - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27618</id>
                        <updated>2018-01-29</updated>
                        <title>Beschäftigungsbonus und Aktion 20.000 wurden eingestellt</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23389/e27618/pic_big/img/ger/icon_geldsack_weiss.png?checksum=ca318c62ca0b7e7a6e8325583c22e607982a6186</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Bundesregierung hat die beiden Förderprogramme „Beschäftigungsbonus“ und „Aktion 20.000“ eingestellt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat die beiden Förderprogramme „Beschäftigungsbonus“ und „Aktion 20.000“ eingestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut Newsletter der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) konnten Anträge für den Beschäftigungsbonus noch bis zum 31.1.2018 über den aws-Fördermanager eingereicht werden. Dies gilt für Erstanträge und Nachmeldungen von zusätzlichen Beschäftigungsverhältnissen. Nach dem 31.1.2018 sollen über den aws-Fördermanager noch Ersatzarbeitskräfte erfasst werden können. Dies ist für Nachfolger von bereits beantragten Arbeitnehmern möglich, wenn diese vorzeitig aus dem Unternehmen ausgeschieden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27619</id>
                        <updated>2018-01-29</updated>
                        <title>Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2017</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23389/e27619/pic_big/img/ger/icon_sparschwein_rot.png?checksum=e51f82cbd7d32d7f7621ebaba192ae460da24056</img>
                        
                        
                            <foreword>Bis Ende Februar 2018 sind die Lohnzettel 2017 und auch bestimmte Sonderausgaben bei der Finanz in elektronischer Form eingelangt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bis Ende Februar 2018 sind die Lohnzettel 2017 und auch bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und Kirchenbeiträge) bei der Finanz in elektronischer Form eingelangt. Hier nun einige ausgewählte Tipps zur bevorstehenden Arbeitnehmerveranlagung 2017.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Arbeitnehmerveranlagung ist bevorzugt über FinanzOnline durchzuführen. Sollten Sie keine Veranlagung für 2017 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Absetzbeträge&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alleinverdiener/Alleinerzieher können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag in Höhe von € 494,00 pro Jahr bei einem Kind (€ 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Negativsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer können für 2017 maximal € 400,00, Pendler sogar maximal € 500,00 und Pensionisten maximal € 110,00 der SV-Beiträge rückerstattet bekommen. Auch der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag ist negativsteuerfähig.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonderausgaben/Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2017, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu den &lt;strong&gt;Werbungskosten&lt;/strong&gt; zählen z. B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrtkosten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als &lt;strong&gt;Sonderausgaben&lt;/strong&gt; sind beispielsweise Spenden, Steuerberatungskosten und Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt. Sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ (z. B. Prämien zu Versicherungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit Sanierungen von Wohnraum) können 2017 grundsätzlich nur mehr für Alt-Verträge (Abschluss vor 2016) abgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Außergewöhnliche Belastungen&lt;/strong&gt; sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. So können unter anderem bestimmte Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kinderfreibetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Kinderfreibetrag beträgt für 2017 unter bestimmten Voraussetzungen € 440,00 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird oder zweimal je € 300,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind in Anspruch genommen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Jänner 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: JeDo - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27620</id>
                        <updated>2018-01-29</updated>
                        <title>Was muss bis Ende Februar zusätzlich gemeldet werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23389/e27620/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen.png?checksum=ff1ca1a61d7e90156a74bc14cc7f1ac5c9353229</img>
                        
                        
                            <foreword>Zahlungen aus dem Jahr 2017 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2018 übermittelt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Honorarzahlungen bei bestimmten Leistungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer müssen neben den Jahreslohnzetteln ihrer Dienstnehmer auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2017 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2018 übermittelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Auslandszahlungen über € 100.000,00&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Zahlungen ins Ausland dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Schwerarbeitsmeldung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2017 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Spendenorganisationen u.a. Meldung von empfangenen Beträgen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bestimmte Beträge werden ab der Veranlagung 2017 automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2017 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2018 zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Jänner 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: eenevski - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27621</id>
                        <updated>2018-01-29</updated>
                        <title>Option zur Arbeitslosenversicherung für Selbständige</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23389/e27621/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_weiss.png?checksum=b797a381579e43cc2404958fad3df7f50117e662</img>
                        
                        
                            <foreword>Selbständig Erwerbstätige können sich auf freiwilliger Basis bei der SVA arbeitslosenversichern.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Selbständig Erwerbstätige können sich auf freiwilliger Basis bei der SVA arbeitslosenversichern. Die &lt;strong&gt;Ausübung dieser Option&lt;/strong&gt; ist zu Beginn der Tätigkeit mittels schriftlichem Antrag unter Beachtung von gewissen Fristen möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Versicherungsmöglichkeit wurde bereits &lt;strong&gt;per 1.1.2009&lt;/strong&gt; eingeführt. Wenn man zu diesem Zeitpunkt &lt;strong&gt;bereits selbständig&lt;/strong&gt; war, musste man den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung bis spätestens 31.12.2009 erklären und war acht Jahre an diese Entscheidung gebunden. Haben Sie diese Option zu diesem Zeitpunkt nicht gewählt, so ist die nächste Möglichkeit zum Eintritt nun &lt;strong&gt;seit 1.1.2018 für sechs Monate&lt;/strong&gt; möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Austreten&lt;/strong&gt; aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung kann man erstmals nach acht Jahren. Auch der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende der 8-jährigen Bindungszeit möglich. Versäumt man dieses Zeitfenster, ist der Austritt erst wieder nach weiteren acht Jahren möglich. Die freiwillige Arbeitslosenversicherung endet auch, sobald die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob die Leistungen aus der selbständigen Arbeitslosenversicherung in Relation zu den nicht unwesentlichen Beiträgen für Sie interessant sind, kann nur in einer individuellen Beratung geklärt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Jänner 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Kristin Gründler - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27622</id>
                        <updated>2018-01-29</updated>
                        <title>Welche Kennzahlen sollen für das Controlling Ihres Unternehmens eingesetzt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23389/e27622/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=09fb330fcddaa419525e0ebff9bde60bd4ea57b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Softwareprogramme erzeugen oft eine Vielzahl unterschiedlichster Kennzahlen, die für das Controlling Ihres Unternehmens eingesetzt werden könnten – messen kann man Vieles.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Softwareprogramme erzeugen oft eine Vielzahl unterschiedlichster Kennzahlen, die für das Controlling Ihres Unternehmens eingesetzt werden könnten – messen kann man Vieles. Nur welche Kennzahlen sollen tatsächlich zur Steuerung Ihres Unternehmens eingesetzt werden?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Set von Kennzahlen für Ihr Unternehmen geeignet ist, sollten unter anderem folgende Fragen beantwortet werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Messen die Kennzahlen jene Ziele, die vom Unternehmen auch tatsächlich gesetzt wurden?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wie gut deckt die gewählte Messgröße das Ziel tatsächlich ab?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Können die Daten für die ausgewählten Kennzahlen in ausreichender Tiefe, aber auch in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß bereitgestellt werden?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wurden jene, die die Kennzahlen zu vertreten haben, auch ausreichend in die Auswahl mit eingebunden und sind die Kennzahlen für sie nachvollziehbar und akzeptiert?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beeinflusst eine Veränderung der Kennzahl auch das Verhalten des Verantwortlichen?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Werden die wesentlichen finanziellen Kennzahlen des Unternehmens gemessen?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Werden möglichst auch Frühindikatoren gemessen?&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Jänner 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Alexander Orlov - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23375</id> 
                <title>Jänner 2018</title>
                
                    <entry>
                        <id>e27644</id>
                        <updated>2018-01-07</updated>
                        <title>Anträge für den Beschäftigungsbonus nur noch bis 31.1.2018 möglich</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23375/e27644/pic_big/img/ger/icon_drei_geldsaecke_weiss.png?checksum=a0d2f9a327bd1e6caf85647f9ba8d77b632ee443</img>
                        
                        
                            <foreword>Medienberichten ist zu entnehmen, dass die Bundesregierung beschlossen hat das Förderprogramm „Beschäftigungsbonus“ und die „Aktion 20.000“ einzustellen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Medienberichten ist zu entnehmen, dass die Bundesregierung beschlossen hat das Förderprogramm „Beschäftigungsbonus“ und die „Aktion 20.000“ einzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut Newsletter der Austria Wirtschaftsservice GmbH können nun Anträge für den Beschäftigungsbonus noch bis zum 31.1.2018 über den aws-Fördermanager eingereicht werden. Dies soll für Erstanträge und Nachmeldungen von zusätzlichen Beschäftigungsverhältnissen gelten. Nach dem 31.1.2018 sollen über den aws-Fördermanager noch Ersatzarbeitskräfte erfasst werden können. Dies ist für Nachfolger von bereits beantragten Arbeitnehmer möglich, wenn diese vorzeitig aus dem Unternehmen ausgeschieden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Informationen finden Sie bei der AWS Wirtschaftsservice GmbH unter &lt;a href=&quot;https://www.aws.at/richtlinien/richtlinie/richtlinien-beschaeftigungsbonus/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.aws.at/richtlinien/richtlinie/richtlinien-beschaeftigungsbonus/&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27645</id>
                        <updated>2017-12-27</updated>
                        <title>Was gibt es 2018 Neues bei den Steuern?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23375/e27645/pic_big/img/ger/icon_diagramm_pfeile_gruen.png?checksum=6f1b5ee7cebaa9d1458ffa171406782f16131118</img>
                        
                        
                            <foreword>Immer zu Jahresbeginn steht man vor der Herausforderung, sich auf einige Veränderungen einzustellen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Immer zu Jahresbeginn steht man vor der Herausforderung, sich auf einige Veränderungen einzustellen. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von wesentlichen Neuerungen und Änderungen im Steuerrecht (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erhöhung der Forschungsprämie&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Forschungsprämie beträgt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2017 beginnen 14 % (bisher 12 %) der Forschungsaufwendungen (Ausgaben). Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2017/2018 ist die Bemessungsgrundlage linear den Kalendermonaten des Jahres 2017 und 2018 zuzuordnen und der entsprechende Prämiensatz anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erhöhung der Familienbeihilfe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.1.2018 wird die Familienbeihilfe erhöht und beträgt je Kind und Monat&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bis zum 2. Lebensjahr: € 114,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ab dem 3. bis zum 9. Lebensjahr: € 121,90&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ab dem 10. bis zum 18. Lebensjahr: € 141,50&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ab dem 19. Lebensjahr: € 165,10&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Ebenso erhöht wurde die sogenannte Geschwisterstaffel und die Erhöhung bei Behinderung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Senkung des Dienstgeberbeitrags&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.1.2018 reduziert sich der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds von 4,1 % auf 3,9 %.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Mietvertragsgebühr&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, fällt keine Mietvertragsgebühr mehr an.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Neue Richtwerte zur Bemessung des Sachbezugs von Dienstwohnungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der monatliche Sachbezugswert einer dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellten Wohnung des Arbeitgebers ändert sich 2018 auf Basis der seit 1.4.2017 festgelegten Richtwerte. Über die Höhe der neuen Richtwerte wurde bereits berichtet.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Unverzinsliche Gehaltsvorschüsse und Arbeitnehmerdarlehen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für die Zinsersparnis eines Gehaltsvorschusses ist ab 2018 ein Sachbezug in Höhe von 0,5 % p. a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen (vom Betrag, der den Freibetrag von € 7.300,00 übersteigt).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erstmalig automatische Übermittlung von Sonderausgaben bis 28.2.2018&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Folgende Sonderausgaben werden durch einen Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung automatisch in der Veranlagung berücksichtigt: Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und der Nachkauf von Versicherungszeiten. Die Übermittlung für 2017 hat bis Ende Februar 2018 zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Steuerfreie Aktien vom Arbeitgeber&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unter bestimmten Voraussetzungen ist ab 1.1.2018 auch der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften (durch den Arbeitgeber oder von einer sogenannten Mitarbeiterbeteiligungsstiftung) bis zu einer Höhe von € 4.500,00 steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wohnbauförderungsbeitrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.1.2018 kann der Tarif (Prozentsatz) von den einzelnen Bundesländern autonom festgelegt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Teilrevidiertes Mehrwertsteuergesetz der Schweiz&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit 1.1.2018 treten wichtige Änderungen des teilrevidierten Mehrwertsteuergesetzes der Schweiz in Kraft, die auch ausländische Unternehmen wesentlich betreffen. Zur Abklärung von individuellen Sachverhalten mit der Schweiz empfiehlt es sich, eine konkrete Beratung in Anspruch zu nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Dezember 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Leonardo Franko - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27646</id>
                        <updated>2017-12-27</updated>
                        <title>Sonstige rechtliche Änderungen 2018</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23375/e27646/pic_big/img/ger/icon_hammer.png?checksum=1f241d4237b8baafa1cf73d2104d8205d8558de3</img>
                        
                        
                            <foreword>Neben den steuerlichen Änderungen bringt 2018 auch in der Sozialversicherung, im Arbeitsrecht und in anderen Rechtsbereichen einige Neuerungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Neben den steuerlichen Änderungen bringt 2018 auch in der Sozialversicherung, im Arbeitsrecht und in anderen Rechtsbereichen einige Neuerungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier unsere (nicht vollständige) Auswahl für Sie im Überblick:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Krankengeld für Selbständige&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Selbständig erwerbstätige GSVG-Krankenversicherte, die weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigen und bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebs von der persönlichen Arbeitsleistung abhängt, erhalten im Krankheitsfall unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterstützungsleistung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Anspruch auf das Krankengeld besteht bis 30.6.2018 ab dem 43. Tag der Krankheit und ab dem 1.7.2018 rückwirkend ab dem 4. Tag, wenn sie länger als 43 Tage arbeitsunfähig sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kündigung von Angestellten mit wenigen Arbeitsstunden pro Woche&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit 1.1.2018 entfällt die Mindestbeschäftigung für die Anwendung der Kündigungsregelungen des Angestelltengesetzes. Es gelten daher die gleichen Kündigungsregelungen für alle Angestellten unabhängig vom Ausmaß ihrer Beschäftigung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entgeltfortzahlung bei Arbeitern und Lehrlingen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Systematik für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder nach einem Unfall wurde für Arbeiter, Lehrlinge und Angestellte angeglichen und verbessert. Diese Änderungen gelten grundsätzlich ab 1.7.2018.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Internatskosten für Lehrlinge&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.1.2018 werden die Internatskosten für Lehrlinge vom Arbeitgeber bezahlt und diesem wiederum vom Insolvenzentgeltfonds refundiert.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vereinfachte GmbH-Gründung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unter bestimmten Voraussetzungen kann ab 1.1.2018 eine Standard-GmbH mit Mustersatzung ohne Notar gegründet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Datenschutzgrundverordnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 25.5.2018 sind die Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung anzuwenden. Ziel ist der Schutz natürlicher Personen bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dazu können umfangreiche organisatorische Maßnahmen im Unternehmen erforderlich sein.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gewerberecht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit 1.1.2018 treten neue Bestimmungen zu Meister- und Befähigungsprüfungen und mit 1.5.2018 jene zur digitalen Gewerbelizenz in Kraft.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;LEI für Wertpapiergeschäfte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wenn Sie als Unternehmer (juristische Personen oder eingetragene Unternehmen im Firmenbuch) ab 2018 Wertpapiergeschäfte, wie z. B. den Verkauf von Wertpapieren, vornehmen wollen, dann benötigen Sie einen sogenannten Legal Entity Identifier (LEI) – eine weltweit eindeutige 20-stellige alphanumerische Referenznummer.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Meldungen der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bis 1.6.2018 haben bestimmte Gesellschaften ihre wirtschaftlichen Eigentümer an das neue Register zu melden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Pflegeregress&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.1.2018 ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig. Dies gilt auch für das Vermögen der Angehörigen, Erben und Geschenknehmer.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Dezember 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: drubig-photo - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27647</id>
                        <updated>2017-12-27</updated>
                        <title>Was ist das Register der wirtschaftlichen Eigentümer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23375/e27647/pic_big/img/ger/icon_formular.png?checksum=b7cc818e225f527f36942d128b35c037b96687db</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen, zu überprüfen und über das Unternehmensserviceportal (USP) elektronisch zu melden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird ein Register geschaffen, welches die Registerbehörde für die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu führen hat. Registrierbehörde ist das BMF, welches sich wiederum der Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleister bedient.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In das Register sind die direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern einzutragen, die im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz genannt sind. Rechtsträger sind dabei unterschiedlichste Arten von Gesellschaften und juristischen Personen, wie z. B. OGs, KGs, AGs, GmbHs, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Privatstiftungen, Vereine, Trusts usw. Bestimmte Grunddaten erhält die Bundesanstalt Statistik Österreich von bereits bestehenden Registern, wie z. B. dem Firmenbuch oder dem Vereinsregister. Andere Daten müssen die Rechtsträger melden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Meldepflicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen, zu überprüfen und &lt;strong&gt;über das Unternehmensserviceportal (USP) elektronisch zu melden&lt;/strong&gt;. Die Rechtsträger haben zudem dies zumindest jährlich durchzuführen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Das Gesetz definiert, wer als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist. Sonderregelungen gibt es z. B. für Stiftungen und Trusts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von der Meldepflicht befreit sind unter anderem&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;OGs und KGs, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;GmbHs, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vereine gemäß Vereinsgesetz.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Eine gesonderte Meldung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die wirtschaftlichen Eigentümer sind verpflichtet, ihren Rechtsträgern alle erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Rechtsträger haben die Meldungen erstmalig bis zum 1.6.2018 zu erstatten.&lt;/strong&gt; Neue Rechtsträger haben binnen vier Wochen zu melden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz sieht u. a. bei Verletzung der Meldepflicht hohe Geldstrafen vor: bei Vorsatz bis € 200.000,00, bei grober Fahrlässigkeit bis zu € 100.000,00.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einsicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Jeder Rechtsträger kann über das USP Einsicht über ihn erfasste Daten nehmen. Zudem können u. a. alle laut Gesetz zur Geldwäsche- und Terrorismusprüfung Verpflichtete und alle Personen mit berechtigtem Interesse Einsicht nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Inkrafttreten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) tritt im Wesentlichen am 15.1.2018 in Kraft. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme soll ab 2.5.2018 möglich sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Artikel gibt nur einen Überblick über die wesentlichsten Eckpunkte der neuen Regelung – für Ihre individuelle Situation nehmen Sie bitte eine entsprechende Beratung in Anspruch.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Dezember 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: sdecoret - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27648</id>
                        <updated>2017-12-27</updated>
                        <title>Haben Sie Kryptowährungen im Privatvermögen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23375/e27648/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Auf die steuerlichen Aspekte von Kryptowährungen im Betriebsvermögen wurde bereits an anderer Stelle hingewiesen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Auf die steuerlichen Aspekte von Kryptowährungen im Betriebsvermögen wurde bereits an anderer Stelle hingewiesen. Auch zu den steuerlichen Konsequenzen von Kryptowährungen im Privatvermögen hat das BMF über seine Rechtsansicht wie folgt informiert:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zinstragende Veranlagung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Werden Kryptowährungen zinstragend veranlagt, dann stellen sie Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes (Einkünfte aus Kapitalvermögen) dar. Realisierte Wertsteigerungen unterliegen dann grundsätzlich dem Einkommensteuersatz in Höhe von 27,50 %.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Keine zinstragende Veranlagung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Werden die Kryptowährungen nicht zinstragend veranlagt, dann sind Veräußerungen als Spekulationsgeschäft zu versteuern, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Haben Sie die Kryptowährungseinheit geschenkt bekommen (unentgeltlicher Erwerb), so ist dabei auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wurden Bitcoins zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Kursen angeschafft, so ist es für die Höhe der Spekulationseinkünfte wichtig zu wissen, aus welcher Einkaufs-„Tranche“ die Einheiten verkauft werden. Bei lückenloser Dokumentation der Anschaffungszeitpunkte und Anschaffungskosten der Bitcoins kann der Steuerpflichtige eine beliebige Zuordnung vornehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Liegt die Dokumentation nicht vor, kommt die „First-In-First-Out-Methode“ zur Anwendung und die jeweils ältesten Einheiten einer Kryptowährung sind als verkauft anzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Dezember 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: rcfotostock - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27649</id>
                        <updated>2017-12-27</updated>
                        <title>Für welche Mietverträge entfällt die Mietvertragsgebühr?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23375/e27649/pic_big/img/ger/icon_hochhaus_euro_rot.png?checksum=bfe417bda93b44d285ee084079b57690dc3d9c11</img>
                        
                        
                            <foreword>Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, sind von der Mietvertragsgebühr generell befreit.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mietverträge über &lt;strong&gt;Wohnraum&lt;/strong&gt;, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, sind von der Mietvertragsgebühr generell befreit. Mietverträge, die z. B. über Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen werden, bleiben gebührenpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wohnraum&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das BMF hat nun eine Information veröffentlicht, was unter Wohnraum zu verstehen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wohnräume sind Gebäude und Gebäudeteile, die &lt;strong&gt;überwiegend Wohnzwecken&lt;/strong&gt; dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Befreit sind laut BMF auch die mitvermieteten Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume. Auch ein Abstellplatz oder Garten ist befreit, wenn nicht eine andere Nutzung als jene zu Wohnzwecken dominiert und eine einheitliche Vereinbarung (Vertrag) gegeben ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken ist gegeben, wenn das Flächenausmaß, das zu Wohnzwecken genutzt wird, jenes übersteigt, das nicht zu Wohnzwecken genutzt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Dezember 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: drubig-photo - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e27650</id>
                        <updated>2017-12-27</updated>
                        <title>Was sind Rolling Forecasts?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23375/e27650/pic_big/img/ger/icon_kalender_weiss.png?checksum=d55a0ccceccf1d5934e31b1d4a13076376c5d391</img>
                        
                        
                            <foreword>Bei einem Rolling Forecast erfolgt die Prognose nicht nur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, sondern es wird immer eine Prognose für einen fixen Zeitraum, z. B. 12 Monate oder 18 Monate, erstellt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im klassischen Budgetierungsprozess wird als Forecast eine Vorschau- oder Erwartungsrechnung bezeichnet, die auf Basis der bereits erreichten Ist-Werte die Werte, z. B. für Umsatz und Kosten, für die kommenden Monate prognostiziert. Dabei wird in einer einfachen Form unterjährig laufend auf Basis der Ist-Werte mit den Planwerten der Monate bis zum Jahresende eine Vorschau für das Jahresergebnis erstellt. Die Planwerte für das restliche Jahr können dabei mit aktuelleren Erkenntnissen angepasst werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einem Rolling Forecast erfolgt die Prognose nicht nur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, sondern es wird immer eine Prognose für einen fixen Zeitraum, z. B. 12 Monate oder 18 Monate, erstellt. So werden z. B. im April auf Basis der Ist-Werte des ersten Quartals die Werte für die nächsten vier Quartale prognostiziert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Rolling Forecasts konzentrieren sich oft nur auf wenige zentrale Größen, wie z. B. Umsatz, Auftragsbestand, Kosten, Personalauslastung. Durch diese Konzentration wird dem erhöhten Arbeitsaufwand der laufenden Prognose etwas entgegengewirkt. Diese Größen sollen allerdings mit den detaillierteren Größen des Budgets verknüpft werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vorteile des Einsatzes von Rolling Forecasts im Unternehmen sind daher die größere Reichweite als das Jahresbudget und die Konzentration auf die langfristig relevanten Faktoren für die Entwicklung des Unternehmens.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Dezember 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: lenets_tan - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23336</id> 
                <title>Dezember 2017</title>
                
                    <entry>
                        <id>e25552</id>
                        <updated>2017-12-18</updated>
                        <title>Welche steuerlichen Änderungen sind im neuen Regierungsprogramm geplant?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23336/e25552/pic_big/img/ger/icon_hammer_gruen.png?checksum=62bc5093658e53f797eb0932fcc2cca7a861c647</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von im Regierungsprogramm 2017-2022 wesentlichen steuerlichen Vorhaben für die kommenden Jahre.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) &lt;strong&gt;Auswahl&lt;/strong&gt; von im Regierungsprogramm 2017-2022 wesentlichen steuerlichen Vorhaben für die kommenden Jahre. Details, Umsetzung und die Gesetzeswerdung bleiben abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorhaben in naher Zukunft:&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Familienbonus Plus: Ein Abzugsbetrag von der Steuer in Höhe von 1.500 pro Kind (bis zu einem Alter von 18 Jahren, in Österreich lebend) und Jahr. Im Gegenzug sollen der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten gestrichen werden. Der Familienbonus Plus soll nicht negativsteuerfähig sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Senkung des Umsatzsteuersatzes für Übernachtungen von 13% auf 10%.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Steuerreform und Neukodifizierung des EStG (EStR 2020):&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Steuersenkung durch Tarifreform.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die UGB Bilanz und die Steuerbilanz sollen stärker zusammengeführt und die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften (insbesondere für Personengesellschaften) vereinfacht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Überprüfung der Regelung der Abschreibungsmethoden: im betrieblichen Bereich sollen die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern an jene des Unternehmensgesetzbuches angeglichen werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Steuererklärungen für Kleinunternehmer (vor allem EA-Rechner) sollen vereinfacht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sollen vereinfacht und künftige unter dem Begriff „Abzugsfähige Privatausgaben“ zusammengeführt werden. Die bisherigen Regelungen zur Absetzbarkeit von Belastungen bei Krankheit und Behinderung soll vereinfacht werden. Private Altersversorge soll gefördert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für sonstige Bezüge (z.B. Vergleiche, Kündigungsentschädigungen) soll ein pauschaler Steuersatz zur Anwendung kommen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;In einem 2. Schritt soll dann geprüft werden, ob die Grenzbeträge für die Progressionsstufen auf Basis der Inflation jährlich automatisch angepasst werden sollen (Abschaffung der kalten Progression).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Lohnabgaben / Lohnverrechnung:&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Lohnnebenkosten sollen gesenkt werden (z.B. Dienstgeberbeitrag, Unfallversicherung).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für niedrige Einkommen soll reduziert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lohnabhängige Abgaben sollen von einer gemeinsamen Prüfbehörde geprüft werden und nur mehr durch die Finanz eingehoben werden (und dann zum Teil an die SV weitergeleitet werden).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beitragsgruppen, Ausnahmeregelungen, Sonderbestimmungen und Dokumentationserfordernisse sollen reduziert werden. Betragsgrundlagen sollen harmonisiert werden. Generell soll die Lohnverrechnung vereinfacht werden wie zB die Abrechnung der Reisekosten und die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkverträgen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine einheitliche Dienstgeberabgabe soll durch Zusammenführung von DB, DZ, KommSt und dem DG Anteil zur SV geschaffen werden. Der DZ soll österreichweit vereinheitlicht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Dienstgeberabgaben sollen verpflichtend am Lohnzettel ausgewiesen werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Weitere Vorhaben:&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ziel soll auch sein, die Körperschafteuer zu senken, insbesondere für nicht entnommene Gewinne und im Bereich der Mindestkörperschaftsteuer. Die zuletzt geänderten Bestimmungen zur Einlagenrückzahlung sollen wieder auf den Stand vor der letzten Reform zurückgeführt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bagatellsteuern (zB Sektsteuer) sollen evaluiert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebsübergaben in der Familie: Der Freibetrag in der Grunderwerbsteuer soll erhöht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unter dem Schlagwort effizienter Finanzverwaltung soll z.B. die Bundesabgabenordnung reformiert werden, der Datenaustausch auf Basis des Standard Audit File Tax optimiert werden und Außenprüfungen auf Antrag möglich werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft soll ein einfaches Modell für Leitungsentschädigungen kommen und die Möglichkeit gegeben werden, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf drei Veranlagungsjahre aufzuteilen für Landwirte mit Buchführung, EA-Rechnung oder Teilpauschalierung.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auf &lt;strong&gt;europäischer Ebene&lt;/strong&gt; müssen folgende Vorhaben abgestimmt werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ein generelles Reverse-Charge-System für die Abfuhr der Umsatzsteuer zwischen inländischen Unternehmen soll kommen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Waren mit einem Wert von unter &lt;strong&gt;22 Euro&lt;/strong&gt;, die außerhalb der EU (in Drittländern) per Internet-Bestellung gekauft und importiert werden, sind aktuell nicht &lt;strong&gt;einfuhrumsatzsteuerpflichtig&lt;/strong&gt;. Bei (Internet-)Bestellungen aus Drittländern soll in Zukunft auch unter 22 Euro Steuer anfallen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Auf europäischer oder OECD-Ebene soll das Konzept einer digitalen Betriebsstätte verfolgt werden um Staaten ein Besteuerungsrecht auch alleine bei Vorliegen einer signifikanten digitalen Präsenz zu ermöglichen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 18. Dezember 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: adam121 - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25553</id>
                        <updated>2017-12-12</updated>
                        <title>Nicht vergessen am Jahresende: Jahresbeleg der Registrierkasse ausdrucken und prüfen!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23336/e25553/pic_big/img/ger/icon_sparschwein_weiss.png?checksum=1354e43722a6f5a2e786a6090a2820d3333b1970</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wenn Sie eine Registrierkasse in Ihrem Betrieb im Einsatz haben, so ist &lt;strong&gt;mit Ende des Kalenderjahres der signierte Jahresbeleg&lt;/strong&gt; mit Betrag Null (0) &lt;strong&gt;auszudrucken, zu prüfen und sieben Jahre aufzubewahren&lt;/strong&gt;. Der Jahresbeleg ist der Monatsbeleg vom Dezember, der den Zählerstand zum Jahresende enthält. Für die Erstellung des Jahresbeleges brauchen Sie eine funktionierende Signaturerstellungseinheit. Auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist der Jahresbeleg zum 31.12. zu erstellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend. Dies muss laut BMF-Erlass spätestens bis 15. Februar des Folgejahres erfolgen und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn Sie am 31.12. über Mitternacht hinaus Barumsätze erzielen und die Umsätze nach Mitternacht in der Buchhaltung dem 31.12. zugerechnet werden, dann kann der Jahresbeleg nach dem letzten Barumsatz des 31.12. oder unmittelbar vor Beginn des folgenden Geschäftstages (innerhalb einer Woche) erstellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu Fragen wie der Jahresbeleg aus Ihrer Registrierkasse technisch ausgegeben werden kann, wenden Sie sich bitte an den Hersteller oder Händler Ihrer Registrierkasse.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 12. Dezember 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: vizafoto - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25554</id>
                        <updated>2017-11-28</updated>
                        <title>Welche Gesetzesbeschlüsse bescherte uns der Wahlkampf?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23336/e25554/pic_big/img/ger/icon_sparschwein_weiss.png?checksum=1354e43722a6f5a2e786a6090a2820d3333b1970</img>
                        
                        
                            <foreword>Am 12. Oktober 2017, wenige Tage vor der Wahl des Nationalrates, verteilte die Politik Wahlgeschenke in Form von Nationalratsbeschlüssen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Am 12. Oktober 2017, wenige Tage vor der Wahl des Nationalrates, verteilte die Politik Wahlgeschenke in Form von Nationalratsbeschlüssen. Hier eine Auswahl aus den Bereichen Steuern, Sozialversicherung und Arbeitsrecht:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abschaffung der Mietvertragsgebühr für Wohnungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für die Vermietung von Wohnräumen muss künftig keine Mietvertragsgebühr mehr entrichtet werden. Dies gilt für Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Angleichung der Rechte von Arbeitern an jene der Angestellten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Hier wurden einige Änderungen beschlossen. Die Wichtigsten sind:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die sechswöchige Kündigungsfrist der Angestellten wird auch für Arbeiter gelten. Das Dienstverhältnis soll grundsätzlich nur mit Ablauf jedes Kalendervierteljahres aufgelöst werden können. Ähnlich wie bei den Angestellten steigt die Kündigungsfrist mit den Dienstjahren an. Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist fünf Monate. Für Angestellte mit nur wenigen Wochenstunden (weniger als ein Fünftel der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit) sollen die gleichen Regelungen gelten. Diese Regelungen sollen ab dem Jahr 2021 in Kraft treten. Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen (z. B. Baubranche, Tourismus), können abweichende Regelungen durch den Kollektivvertrag festgelegt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Krankheitsfall oder nach einem Unfall eines Arbeiters soll das Gehalt bzw. der Lohn künftig bereits nach einem Dienstjahr für acht Wochen lang weiterzuzahlen sein. Dadurch soll eine Vereinheitlichung des Systems der Entgeltfortzahlung mit jenem der Angestellten erreicht werden. Diese Änderungen treten mit 1.7.2018 in Kraft.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entfall der Auflösungsabgabe ab 2020&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Auflösungsabgabe, die Arbeitgeber unter bestimmten Umständen bei Kündigung eines Mitarbeiters zu bezahlen haben, entfällt ab 2020.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Bessere Absicherung von Selbständigen im Krankheitsfall&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;GSVG-Versicherte, die weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigen und bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebs von der persönlichen Arbeitsleistung abhängt, erhalten im Krankheitsfall unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterstützungsleistung von € 29,46 (Wert 2017) pro Tag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese wird derzeit ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gewährt. Ab 1.7.2018 soll dieser Betrag rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit zustehen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. November 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: glisic_albina - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25555</id>
                        <updated>2017-11-28</updated>
                        <title>Wie kann man weihnachtliche Steuern für die Mitarbeiter vermeiden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23336/e25555/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_gruen.png?checksum=f9bce6f2edd77f25913c36065b8a59949b63834d</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Vorweihnachtszeit ist auch die Zeit der betrieblichen Weihnachtsfeiern, samt allfälliger Geschenke für die Mitarbeiter.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Vorweihnachtszeit ist auch die Zeit der betrieblichen Weihnachtsfeiern, samt allfälliger Geschenke für die Mitarbeiter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich wären aber alle Zuwendungen an die Arbeitnehmer der Sozialversicherung und der Steuer zu unterwerfen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Betriebliche Weihnachtsfeier&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Betriebsveranstaltungen sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei ist zu beachten, dass alle betrieblichen Veranstaltungen eines Jahres zusammengerechnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Weihnachtsgeschenke&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;(Weihnachts-)Geschenke für Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei jedoch um Sachzuwendungen (Warengutscheine, Kugelschreiber, Autobahnvignetten usw.) handeln. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sachzuwendungen (ausgenommen Aufmerksamkeiten, wie z. B. Getränke am Arbeitsplatz, Blumen) sind umsatzsteuerpflichtig, sofern sie zu einem Vorsteuerabzug berechtigt haben. Besteht das Geschenk aus Gutscheinen, gibt es kein umsatzsteuerliches Problem, da bei deren Ankauf kein Vorsteuerabzug besteht und daher die Weitergabe an die Arbeitnehmer nicht umsatzsteuerpflichtig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. November 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: sdecoret - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25556</id>
                        <updated>2017-11-28</updated>
                        <title>Steuererklärung 2017: Welche Sonderausgaben werden automatisch berücksichtigt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23336/e25556/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen_rot.png?checksum=ee7b8cc83a13525558ce2562563c9fba41b3fce9</img>
                        
                        
                            <foreword>Bestimmte Zahlungen für Sonderausgaben, die seit dem 1.1.2017 getätigt wurden, werden automatisch für die Steuererklärung 2017 erfasst.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bestimmte Zahlungen für Sonderausgaben, die seit dem 1.1.2017 getätigt wurden, werden automatisch für die Steuererklärung 2017 erfasst.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Sonderausgaben betrifft es im Wesentlichen?&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;verpflichtende Kirchenbeiträge bzw. Beiträge an Religionsgesellschaften&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren (keine Spenden, die als Betriebsausgaben berücksichtigt werden)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beiträge für freiwillige Weiterversicherungen, Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Alle empfangenden Organisationen müssen eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben. Zahlungen an bestimmte vergleichbare ausländische Organisationen, die bisher abzugsfähig waren, bleiben das auch weiterhin, aber sie werden nicht automatisch erfasst. Nicht automatisch übermittelt werden z. B. auch Steuerberatungskosten, Rentenzahlungen, Beiträge zur Wohnraumschaffung und -sanierung und Versicherungen (die letzten beiden sind ohnedies nur mehr eingeschränkt absetzbar).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was muss der Zahler beachten?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Soll eine entsprechende Zahlung als Sonderausgabe berücksichtigt werden, müssen bei der Zahlung Vor-/Zuname und das Geburtsdatum exakt so angegeben werden, wie dies am Meldezettel ersichtlich ist, da für die Finanz sonst keine Zuordnung der Sonderausgaben zur Steuererklärung möglich ist. Sogenannte „Spendenerlagscheine“ stellen strukturierte Eingabefelder für die Identifikationsdaten zur Verfügung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Wenn diese Daten nicht bekannt gegeben werden, kann die Zahlung grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Es ist auch nicht möglich, den Betrag bei der Steuererklärung einzugeben.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Betriebliche Spenden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei betrieblichen Spenden sind die Identifikationsdaten (Name, Geburtsdatum) der Spendenorganisation nicht bekannt zu geben. Die Spende wird dann auch nicht automatisch als Sonderausgabe berücksichtigt. Betriebliche Spenden sind wie bisher in der Steuererklärung als Betriebsausgaben anzugeben, ein allfälliger Überschreitungsbetrag als Sonderausgabe.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kirchenbeiträge&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ausgaben für Kirchenbeiträge, aber auch z. B. Zahlungen für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten, können auch abgesetzt werden, wenn diese für den (Ehe-)Partner oder für die Kinder des Steuerpflichtigen geleistet werden. Die Kirche kann diese Möglichkeit jedoch nicht für den Steuerpflichtigen bei der Übermittlung berücksichtigen. Eine von der Übermittlung abweichende Zuordnung kann in der Steuererklärung beantragt werden (neues Formular).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Überprüfung und Fehlerbehebung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;In FinanzOnline wird der Zahler überprüfen können, ob und in welcher Höhe Zahlungen zu Sonderausgaben übermittelt wurden. Wenn eine Organisation eine Zahlung erhalten hat, aber keine oder falsche Beträge an die Finanzverwaltung übermittelt, muss der Zahler die Organisation kontaktieren, damit der Fehler behoben wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. November 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: asierromero - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25557</id>
                        <updated>2017-11-28</updated>
                        <title>Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23336/e25557/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für 2018 betragen diese für steuerliche Zwecke:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Altersgruppe&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;2018&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;0 – 3 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 204,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;3 – 6 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 262,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;6 – 10 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 337,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;10 – 15 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 385,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;15 – 19 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 454,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;19 – 28 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 569,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h3&gt;Unterhaltsabsetzbetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird und&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;für das 1. Kind&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 29,20 p. m.&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;für das 2. Kind&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 43,80 p. m.&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;für jedes weitere Kind&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 58,40 p. m.&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. November 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: BillionPhotos.com - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25558</id>
                        <updated>2017-11-28</updated>
                        <title>Wollen Sie Ihren Mitarbeitern finanziell unter die Arme greifen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23336/e25558/pic_big/img/ger/icon_gesicht_junge.png?checksum=53e8ef4010c9a96b80cfddf69cc23e9f07deee31</img>
                        
                        
                            <foreword>Ihr Mitarbeiter ist knapp bei Kasse und Sie unterstützen ihn mit einem Gehaltsvorschuss oder einem Darlehen?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ihr Mitarbeiter ist knapp bei Kasse und Sie unterstützen ihn mit einem Gehaltsvorschuss oder einem Darlehen?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Finanz wird dies interessant, wenn dieses Darlehen entweder gar nicht oder sehr niedrig verzinst wird. Daraus entsteht grundsätzlich ein geldwerter Vorteil für den Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis und dieser ist der Lohnsteuer zu unterwerfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jedes Jahr wird nun neu festgesetzt, bis zu welchem Zinssatz von einem Vorteil auszugehen ist. Dieser Zinssatz wird als Referenzzinssatz bezeichnet und beträgt für 2018 0,5 % p. a. Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses ist ein Sachbezug in Höhe von 1 % p. a. im Jahr 2017 und nun neu 0,5 % p. a. im Jahr 2018 des aushaftenden Kapitals anzusetzen. Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. November 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Fantasista - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25559</id>
                        <updated>2017-11-28</updated>
                        <title>Sozialversicherung der Selbständigen (GSVG)</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23336/e25559/pic_big/img/ger/icon_formular_versichern_rot.png?checksum=c0cf17e8776f0308b7d668739ff4103bec85350c</img>
                        
                        
                            <foreword>Voraussichtliche Werte für 2018</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Voraussichtliche Werte für 2018 &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Beitragssätze und Beitragsgrundlagen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Pensionsversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beitragssatz&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;18,50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.985,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 71.820,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 654,25&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7.851,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Krankenversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beitragssatz&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;7,65 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.985,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 71.820,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;438,05&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;5.256,60&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Unfallversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beitrag zur Unfallversicherung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 9,60&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 115,20&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. November 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Erni - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29471</id>
                        <updated>2017-11-28</updated>
                        <title>Wozu brauchen Unternehmer ab 1.1.2018 für Wertpapiergeschäfte einen LEI?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23336/e29471/pic_big/img/ger/icon_hand_haelt_buecher.png?checksum=2a5988f5b87c0664fc7fdb3877f9a659ca0b535e</img>
                        
                        
                            <foreword>Wenn Sie als Unternehmer ab 2018 Wertpapiergeschäfte, wie z. B. den Verkauf von Wertpapieren, vornehmen wollen, dann benötigen Sie einen sogenannten Legal Entity Identifier.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wenn Sie als Unternehmer (juristische Personen oder eingetragene Unternehmen im Firmenbuch) ab 2018 Wertpapiergeschäfte, wie z. B. den Verkauf von Wertpapieren, vornehmen wollen, dann benötigen Sie einen sogenannten Legal Entity Identifier (LEI). Der LEI ist eine weltweit eindeutige 20-stellige alphanumerische Referenznummer und dient am Finanzmarkt dazu, die Geschäftspartner eindeutig zu identifizieren und auch um bestimmte Meldepflichten zu erfüllen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wo erhalte ich den LEI für mein Unternehmen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Unternehmer muss den LEI selbst beantragen und der Bank bekannt geben. Der LEI wird durch sogenannte Local Operation Units (LOUs) vergeben. WM Datenservice Deutschland ist eine der größten LEI-Vergabestellen Europas. Die Österreichische Kontrollbank ist Partner der WM Datenservice Deutschland und prüft die Anträge. Informationen zur Vergabe des LEI über diesen Weg finden Sie auf der Website &lt;a href=&quot;https://www.wm-leiportal.org/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.wm-leiportal.org&lt;/a&gt; der WM Datenservice Deutschland, die ÖKB (Kontrollbank) informiert unter www.oekb.at/lei, eine Liste aller LEI-Vergabestellen findet sich unter &lt;a href=&quot;https://www.leiroc.org/lei/how.htm&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.leiroc.org/lei/how.htm&lt;/a&gt;. Auch Ihre Bank kann diesbezüglich sicher weitere Informationen zur Verfügung stellen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Fallen Kosten an?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Vergabe eines LEI wird von den Vergabestellen nicht kostenlos durchgeführt. Informieren Sie sich daher vor Beantragung über die Kosten auf der Website der entsprechenden Vergabestelle.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wann muss man den LEI verlängern?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der LEI muss nach Ablauf eines Jahres wieder kostenpflichtig verlängert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23314</id> 
                <title>November 2017</title>
                
                    <entry>
                        <id>e25561</id>
                        <updated>2017-10-30</updated>
                        <title>Steuerspartipps zum Jahresende</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23314/e25561/pic_big/img/ger/icon_sparschwein_weiss.png?checksum=1354e43722a6f5a2e786a6090a2820d3333b1970</img>
                        
                        
                            <foreword>Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Steuertipps&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Daher:&lt;/strong&gt; Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2018 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2018 fertiggestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. Unter Umständen kann es bei der Einkommensteuerprogression Vorteile bringen, – wenn möglich – Einnahmen erst 2018 bzw. anfallende Ausgaben schon 2017 zu tätigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Beispiel: &lt;/strong&gt;Die Mietzahlung für Dezember 2017, die am 15.1.2018 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2017 als bezahlt.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Forschungsprämie&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 12 % (2017) bzw. 14 % (ab 2018) der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2017/18 erfolgt eine Aliquotierung. Bei eigenbetrieblicher Forschung hat der Steuerpflichtige ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2018 ohnehin geplant ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Hinweis: &lt;/strong&gt;Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2017, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, den Zufluss von Umsätzen, wenn möglich, in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bargeschenke sind allerdings immer steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Spenden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2018 zu verschieben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verminderten Sachbezugswert für Dienstwagen sichern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen beträgt 2 % der Anschaffungskosten pro Monat – maximal € 960,00. Bei geringerem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß kann ein verminderter Sachbezugswert von 1,5 % (maximal € 720,00) angesetzt werden. Der CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß-Grenzwert für 2018 angeschaffte Fahrzeuge beträgt 124 g/km. Für Neuanschaffungen im Jahr 2017 gilt noch ein Grenzwert von 127 g/km.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2012 aus.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. Oktober 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: goldbany - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25562</id>
                        <updated>2017-10-30</updated>
                        <title>Was ist bei Rechnungen für Anzahlungen und Endabrechnungen zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23314/e25562/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_gruen.png?checksum=f9bce6f2edd77f25913c36065b8a59949b63834d</img>
                        
                        
                            <foreword>Damit Ihre Kunden sich auch schon bei geleisteten Anzahlungen die Vorsteuer vom Finanzamt holen können, müssen Sie die Umsatzsteuer auf einer Anzahlungsrechnung ebenfalls ausweisen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Anzahlungsrechnungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Damit Ihre Kunden sich auch schon bei geleisteten Anzahlungen die Vorsteuer vom Finanzamt holen können, müssen Sie die Umsatzsteuer auf einer Anzahlungsrechnung ebenfalls ausweisen. Sonst gelten hier die üblichen Rechnungsmerkmale. Aus der Abrechnungsurkunde muss aber zweifelsfrei ersichtlich sein, dass es sich um eine Anzahlungsrechnung handelt (Bezeichnung als Anzahlungsrechnung und Angabe des voraussichtlichen Leistungszeitpunktes bzw. Formulierung des Rechnungstextes).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorsicht bei der Endabrechnung!&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird die bereits tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet („Endrechnung“), so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Anzahlungen und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzuziehen (wenn Sie über diese Anzahlungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt haben). Sie erstellen also eine ganz „normale“ Rechnung über das Gesamtprojekt und ziehen dann die (einzelnen) vereinnahmten Anzahlungen mit den jeweils darauf entfallenden Steuerbeträgen ab.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beispiel:&lt;/h3&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Entgelte&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;USt (20 %)&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Brutto&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Endrechnungsbetrag&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 10,000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 2.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 12.000,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Abschlagszahlungen vom 13.7.2017 und 15.8.2017&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;- € 4.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;- € 8.00,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;- € 4.800,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Restforderung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 1.200,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7.200,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;(Anmerkung: Auch die sonstigen Rechnungsmerkmale müssen natürlich vorhanden sein.) &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Umsatzsteuerrichtlinien lassen es aber auch zu, wenn die Umsatzsteuer nur vom Restentgelt ausgewiesen wird, welches sich nach Abzug der Nettoanzahlungen vom Gesamt-Nettoentgelt ergibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden die vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht abgezogen, so entsteht für diese Beträge Steuerpflicht aufgrund der Rechnungslegung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. Oktober 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Wayhome Studio - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25563</id>
                        <updated>2017-10-30</updated>
                        <title>Was ändert sich für bestimmte Aushilfskräfte in der Sozialversicherung ab 1.1.2018?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23314/e25563/pic_big/img/ger/icon_maedchen_orange.png?checksum=e471d075d4f3fc75b092c70ef5558b34ab7b6f99</img>
                        
                        
                            <foreword>Für bestimmte Aushilfen kommt es ab 1.1.2018 zu einer Änderung in der Sozialversicherung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für bestimmte Aushilfen kommt es ab 1.1.2018 zu einer Änderung in der Sozialversicherung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird neben einem Dienstverhältnis, das eine Vollversicherung nach dem ASVG begründet, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;einen zeitlich begrenzten, zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden Arbeitsanfall zu decken oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;so hat der Dienstgeber einen neuen pauschalen Dienstnehmerbeitrag in Höhe von 14,12 % sowie die Arbeiterkammerumlage (Landarbeiterkammerumlage) einzubehalten und abzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies gilt, wenn im jeweiligen Kalenderjahr&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;der Dienstnehmer noch nicht mehr als 18 Tage eine solche geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Dienstgeber noch nicht mehr als 18 Tage solche Personen geringfügig beschäftigt hat.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für den Dienstgeber entfällt der Beitrag des Dienstgebers zur Unfallversicherung. Der Dienstnehmer ist aber dennoch unfallversichert.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. Oktober 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Vielfalt21 - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25564</id>
                        <updated>2017-10-30</updated>
                        <title>ASVG-Sozialversicherungswerte für 2018 (voraussichtlich)</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23314/e25564/pic_big/img/ger/icon_formular_versichern_rot.png?checksum=c0cf17e8776f0308b7d668739ff4103bec85350c</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie beträgt für das Jahr 2018: 1,029.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;ASVG&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 438,05&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 657,08&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 171,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.130,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 10.260,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.985,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. Oktober 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: phlppgrssr - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25565</id>
                        <updated>2017-10-30</updated>
                        <title>Wie komme ich zu meinem Geld aus der Selbständigenvorsorge?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23314/e25565/pic_big/img/ger/icon_geldsack_gruen.png?checksum=4c310605e97fe8a4791948b743ceca6d53952e92</img>
                        
                        
                            <foreword>Gewerbetreibende, Gewerbegesellschafter und sogenannte Neue Selbständige haben in der Regel 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage der Krankenversicherung als Selbständigenvorsorge zu bezahlen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Gewerbetreibende, Gewerbegesellschafter und sogenannte Neue Selbständige, die in der gewerblichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, haben in der Regel 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage der Krankenversicherung als Selbständigenvorsorge zu bezahlen. Diese Beiträge werden von einer Vorsorgekasse veranlagt. Für bestimmte Freiberufler und Landwirte besteht daneben auch noch die Möglichkeit einer Selbständigenvorsorge auf freiwilliger Basis.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Auszahlungsanspruch&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Anspruch auf Auszahlung der eingezahlten Beiträge besteht&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bei Pensionsantritt&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bei Tod (an den Partner und die unterhaltsberechtigten Kinder oder in die Verlassenschaft)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;zwei Jahre nach Beendigung der selbständigen Tätigkeit oder des Erlöschens bzw. Ruhens der Gewerbeberechtigung (und mindestens 3-jähriger Beitragszahlungen). Bei einem Wechsel zwischen einer selbständigen und unselbständigen Tätigkeit können die bisher erworbenen Ansprüche übertragen werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;nachdem für fünf Jahre keine Beiträge zur Selbständigenvorsorge entrichtet werden mussten&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Auszahlungsmodus&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Einmalbetrag,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;monatliche Rente (durch Übertragung an eine Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung) oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Übertragung an eine neue Vorsorgekasse bei Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Steuerliche Begünstigungen&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Auszahlung des Kapitals als Einmalbetrag unterliegt dem begünstigten fixen Steuersatz von 6 %.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Auszahlung als Rente (Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung) ist steuerfrei.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Beiträge sind in voller Höhe Betriebsausgaben (senken die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. Oktober 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Olaf Schwenty - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25566</id>
                        <updated>2017-10-30</updated>
                        <title>Wie kann ich Risiken im Unternehmen managen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23314/e25566/pic_big/img/ger/icon_hochhaus_euro_rot.png?checksum=bfe417bda93b44d285ee084079b57690dc3d9c11</img>
                        
                        
                            <foreword>Unternehmer sein, bedeutet Risiken eingehen: Ohne Risiko kein unternehmerischer Erfolg. Das Risikomanagement ist eine Aufgabe der Unternehmensführung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Unternehmer sein, bedeutet Risiken eingehen: Ohne Risiko kein unternehmerischer Erfolg. Das Risikomanagement ist eine Aufgabe der Unternehmensführung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Risikomanagementprozess&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Risikomanagement sollte sich nicht nur auf bestimmte Abteilungen beschränken, sondern das ganze Unternehmen umfassen und kann z. B. wie folgt ablaufen:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Risikoidentifikation:&lt;/strong&gt; In der ersten Phase werden alle Chancen und Risiken systematisch und strukturiert erhoben. Dies geschieht durch Prozesse, wie z. B. Brainstorming, standardisierte Befragungen, Prozessanalysen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Risikobewertung:&lt;/strong&gt; Die in der letzten Phase erhobenen Risiken werden quantitativ bewertet nach dem „wahrscheinlich eintretenden Schaden“ und der „Eintrittswahrscheinlichkeit“. Daraus wird eine Rangordnung der Risiken erstellt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Bestimmen der Gesamtrisikoposition des Unternehmens:&lt;/strong&gt; Es werden die Einzelrisiken miteinander in Verbindung gebracht, um Wechselwirkungen oder gegenseitige Abhängigkeiten zu erkennen. Hier soll z. B. die Wirkung der Risiken auf GuV und Bilanz bestimmt werden. Dazu gibt es verschiedene Verfahren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Steuerung und Kontrolle:&lt;/strong&gt; Nun werden Maßnahmen getroffen. Zum Beispiel: Aufgabe von bestimmten Produkten, Abschluss/Kündigung von Versicherungen, Verbesserung des Brandschutzes oder Erhöhung der Maßnahmen gegen Diebstahl.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Berichte:&lt;/strong&gt; In regelmäßigen Risikoberichten wird über Ergebnisse der vorangegangenen vier Phasen berichtet.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. Oktober 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: alphaspirit - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23296</id> 
                <title>Oktober 2017</title>
                
                    <entry>
                        <id>e25567</id>
                        <updated>2017-09-26</updated>
                        <title>Was sind Dienstleistungen in Zusammenhang mit Grundstücken?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23296/e25567/pic_big/img/ger/icon_haus_euro.png?checksum=27caa6acb69d252fe54b9cec0f8fd912092cf61b</img>
                        
                        
                            <foreword>Dienstleistungen, die im Sinne der Umsatzsteuer als Grundstücksleistungen definiert werden können, sind in jenem Land steuerbar, in dem das Grundstück gelegen ist.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Dienstleistungen, die im Sinne der Umsatzsteuer als Grundstücksleistungen definiert werden können, sind in jenem Land steuerbar, in dem das Grundstück gelegen ist. Auch können für bestimmte Grundstücksleistungen Steuerbefreiungen geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist ein Grundstück?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund einer EU-Durchführungsverordnung hat sich die Definition des Begriffs „Grundstück“ seit 1.1.2017 etwas geändert. Als Grundstück gelten nun im Wesentlichen&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;ein bestimmter Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden können;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;mit oder im Boden befestigte Gebäude oder Bauwerke, die nicht leicht abgebaut oder bewegt werden können;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sachen, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bilden, ohne die dieses unvollständig ist (z. B. Türen, Fenster, Dächer, Aufzüge);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne dass das Gebäude oder Bauwerk zerstört oder verändert wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;h3&gt;Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nur Dienstleistungen, die in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit dem Grundstück stehen, werden als Grundstücksleistungen betrachtet:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;So fällt beispielsweise die Erstellung von Bauplänen für ein konkretes Grundstück unter die Kategorie Grundstücksleistung, eine Planerstellung ohne Bezug auf ein konkretes Grundstück jedoch nicht.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ebenso sind Reparaturarbeiten an einem Gebäude eine Grundstückleistung, die Reparatur oder Wartung von Maschinen, die kein fester Bestandteil des Grundstücks sind oder sein werden, jedoch nicht.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. September 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: photophonie - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25568</id>
                        <updated>2017-09-26</updated>
                        <title>Wie können Tagesdiäten des Unternehmers steuerlich abgesetzt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23296/e25568/pic_big/img/ger/icon_koffer.png?checksum=75256b273e01095c2976771a888f2ca168562c9e</img>
                        
                        
                            <foreword>Ist der Unternehmer beruflich unterwegs, so können unter bestimmten Voraussetzungen Fahrtkosten, Nächtigungskosten, Tagesdiäten und Nebenspesen steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ist der Unternehmer beruflich unterwegs, so können unter bestimmten Voraussetzungen Fahrtkosten, Nächtigungskosten (oder pauschale Nächtigungsgelder), Tagesdiäten (Verpflegungsmehraufwendungen) und Nebenspesen steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Folgenden sind nur die wesentlichsten Bestimmungen zu Tagesdiäten für Unternehmer angeführt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Voraussetzungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Reise, für die Tagesdiäten steuerlich geltend gemacht werden können, liegt vor, wenn sich&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;der Unternehmer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit von seinem Unternehmen (Betriebsstätte oder Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit) um mindestens 25 km entfernt (Fahrten innerhalb Wiens stellen keine Reise dar),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Reisedauer bei Inlands- sowie Auslandsreisen mehr als drei Stunden beträgt und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Ein neuer Mittelpunkt wird begründet, wenn man fünf Tage durchgehend (oder regelmäßig wiederkehrend) oder an mehr als 15 Tagen im Jahr am gleichen Ort ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Inlandsreisen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Tagesdiäten können in Höhe von € 26,40 für 24 Stunden steuerlich geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Reisen ab drei Stunden kann für jede angebrochene Reisestunde ein Zwölftel von € 26,40 abgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dauert eine Reise mehr als 11 Stunden, so steht der volle Satz zu. Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, so können 10 % Vorsteuer aus den Tagesdiäten herausgerechnet werden und als Vorsteuer geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Auslandsreisen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Auslandsreisen sind als Tagesdiäten die in der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten für das jeweilige Land vorgesehenen Höchstsätze geltend zu machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dauert eine Auslandsreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel des Auslandstagsatzes gerechnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gemischte Reisen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab dem Grenzübertritt (bei grenzüberschreitenden Flugreisen ab dem Abflug bzw. bis zur Ankunft im Inland) kommen die Sätze für das jeweilige Ausland zur Anwendung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Rechnet man die Gesamtreisezeit in Tage bzw. in Zwölftel um, so sind die Tage bzw. Zwölftel der Auslandsreise abzuziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die verbleibenden Reisezeiten kann das Inlandstagesgeld geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitsessen im Zuge einer Reise&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Tagesdiäten sind bei Inlandsreisen um je € 13,20 pro Arbeitsessen (Mittag- bzw. Abendessen) zu kürzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Auslandsreisen erfolgt bei einem Geschäftsessen pro Tag keine Kürzung, bei zwei Geschäftsessen steht nur ein Drittel des jeweiligen Höchstsatzes zu.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;Budapest31,00 
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;Auslandstagesdiäten (Auszug)&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Nachbarländer&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tagesdiäten in €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Deutschland&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;35,30&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;- Grenzorte &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;30,70 &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Italien &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;35,80 &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;- Rom und Mailand &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;40,60 &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;- Grenzorte &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;30,70 &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Liechtenstein &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;30,70 &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Schweiz&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;36,80 &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;- Grenzorte&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;30,70 &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Slowakei&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;27,90 &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;- Pressburg&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;31,00 &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Slowenien&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;31,00 &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;- Grenzorte&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;27,90 &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Tschechien&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;31,00 &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;- Grenzorte&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;27,90 &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Ungarn&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;26,60 &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;- Budapest&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;31,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Grenzorte&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;26,60 &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. September 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: NicoElNino - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25569</id>
                        <updated>2017-09-26</updated>
                        <title>Warum sollen Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung geplant werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23296/e25569/pic_big/img/ger/icon_drei_geldsaecke.png?checksum=462c9af96267a5c7983bdfe358582e8b54a27a0b</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ist von den Einkünften (nicht bei Land- und Forstwirtschaft) des Versicherten abhängig.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ist von den Einkünften (nicht bei Land- und Forstwirtschaft) des Versicherten abhängig. Während bei einem unselbständig Erwerbstätigen die Einkünfte grundsätzlich zumeist gleichbleibend und damit vorhersehbar sind, kennt der Selbständige erst nach Ablauf des Kalenderjahres seinen tatsächlichen Jahresgewinn.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Laufende Vorauszahlungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Von der gewerblichen Sozialversicherung werden im ersten Schritt vorläufige Beiträge für das laufende Jahr vorgeschrieben. Bei Unternehmensgründern wird dafür als Basis die Mindestbeitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge herangezogen. Ab dem vierten Jahr der Betätigung wird nicht mehr die Mindestbeitragsgrundlage herangezogen, sondern die tatsächlichen Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres laut Einkommensteuerbescheid. Für die laufende Vorauszahlung im Jahr 2017 dient der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2014 als Grundlage.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Endgültige Abrechnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im zweiten Schritt, das heißt, sobald das Bundesrechenzentrum die Daten des Einkommensteuerbescheides an die gewerbliche Sozialversicherung weitergeleitet hat, erstellt die SVA eine endgültige Beitragsabrechnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anhand der Daten des Steuerbescheides errechnet die gewerbliche Sozialversicherung eine endgültige Beitragsgrundlage und die Beiträge, zieht bereits getätigte Vorauszahlungen ab und schreibt die Differenz, so es eine gibt, zur Nachzahlung für das Folgejahr vor.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Planung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Insbesondere bei jährlich schwankender Gewinn/Verlustsituation ist es unerlässlich, eine Planung der Sozialversicherungs- und Einkommensteuerbelastung zu erstellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;So können&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Zahlungsschwierigkeiten aufgrund des oft unübersichtlichen Systems von SV- und Steuervorauszahlungen und -nachzahlungen vermieden werden und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;mögliche Steuersparpotenziale ausgeschöpft werden, wie z. B. durch rechtzeitige Anpassung der SV-Vorauszahlungen, insbesondere bei Einnahmen-Ausgabenrechnern.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. September 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Finanzfoto - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25570</id>
                        <updated>2017-09-26</updated>
                        <title>Können angestellte Versicherungsmakler das Vertreterpauschale in Anspruch nehmen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23296/e25570/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Angestellte Vertreter können aufgrund einer Verordnung ein eigenes Vertreterpauschale in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage als pauschale Werbungskosten steuerlich absetzen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Vertreterpauschale&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Angestellte Vertreter können aufgrund einer Verordnung anstelle des üblichen Werbungskostenpauschales für Arbeitnehmer in Höhe von € 132,00 ein eigenes Vertreterpauschale in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.190,00, als pauschale Werbungskosten steuerlich absetzen. Weitere Werbungskosten dürfen neben dem Pauschale nicht in Abzug gebracht werden. Kostenersätze wie z. B. Taggelder oder Kilometergelder kürzen das Pauschale aber nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dabei gelten allerdings folgende Voraussetzungen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;von der Gesamtarbeitszeit muss mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;Wer ist ein Vertreter?&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Verordnung definiert den Begriff des Vertreters nicht. Die Rechtsprechung bezieht sich hier grundsätzlich auf Personen, die im Außendienst zum Zweck Anbahnung und Abschluss von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Steht hingegen beratende Tätigkeit oder Inkassotätigkeit im Vordergrund, so wird dies nicht als Tätigkeit eines Vertreters betrachtet.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;VwGH-Erkenntnis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;In einem aktuellen Erkenntnis beschäftigt sich der VwGH mit der Frage, ob auch angestellte Versicherungsmakler Vertreter im Sinne der Verordnung sind. Die Finanz und das Bundesfinanzgericht verweigerten in einem Fall den Abzug des Pauschales. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass der Begriff „Makler“ nicht in der Verordnung angeführt ist und nicht mit dem „Vertreter“ vergleichbar sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den VwGH war allerdings nicht die Berufsgruppe entscheidend, die der Arbeitgeber angehört, sondern ob die vom Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit dem Tätigkeitsbild der in der Verordnung genannten Berufsgruppe entspricht. Die Anbahnung von Versicherungsverträgen kann eine Vertretertätigkeit im Sinne der Verordnung darstellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wurde somit vom VwGH aufgehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. September 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: eccolo - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25571</id>
                        <updated>2017-09-26</updated>
                        <title>GmbH: Was bedeuten Mindeststammkapital und Mindestkörperschaftsteuer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23296/e25571/pic_big/img/ger/icon_geldsack_gruen.png?checksum=4c310605e97fe8a4791948b743ceca6d53952e92</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt grundsätzlich € 35.000,00.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Mindeststammkapital&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt grundsätzlich € 35.000,00. Allerdings kann im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden, dass die Gesellschaft die Gründungsprivilegierung in Anspruch nimmt. Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss mindestens € 10.000,00 betragen. Davon ist die Hälfte bar einzuzahlen. Die Gründungsprivilegierung endet spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Die Eintragungen betreffend die Gründungsprivilegierung im Firmenbuch können erst entfallen, wenn zuvor die Mindesteinzahlungserfordernisse von € 35.000,00 erfüllt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Mindestkörperschaftsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Mindestkörperschaftsteuer haben unbeschränkt steuerpflichtige GmbHs grundsätzlich in folgender Höhe zu entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Mindest-KöSt&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Für jedes volle &lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;Kalendervierteljahr&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Jahresbeitrag&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;für eine bestehende GmbH&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 437,50&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 1.750,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;für eine nach dem 30.6.2013 neu gegründete GmbH:&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;- in den ersten fünf Jahren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 125,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 500,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;- für die nächsten fünf Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 250,00 &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 1.000,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;- danach&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 437,50 &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 1.750,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Ist die tatsächliche KöSt (z. B. 25 % von € 1.000,00 = € 250,00) niedriger als die Mindest-KöSt (z. B. € 1.750,00), so kann die Differenz zur Mindest-KöSt unbegrenzt auf die Körperschaftsteuerschuld der folgenden Jahre angerechnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. September 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Sabine Naumann - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25572</id>
                        <updated>2017-09-26</updated>
                        <title>Personalkostenplanung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23296/e25572/pic_big/img/ger/icon_sparschwein_rot_kreis.png?checksum=69d0eeb7950a25ef8f537766eb0981db7f200546</img>
                        
                        
                            <foreword>Personalkosten sind ein wesentlicher Teil der Kosten eines Unternehmens.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Personalkosten sind ein wesentlicher Teil der Kosten eines Unternehmens. Im Zuge der Budgetierung für das kommende Jahr oder der Erstellung eines Businessplans kommt daher der Planung der Personalkosten besondere Bedeutung zu.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Personalbedarf&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auf Basis des Personalplans oder eines Stellenplans sind zu berücksichtigen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;vorhandene Stellen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;geplante Einstellungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;geplante Kündigungen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für Veränderungen im Laufe des Jahres sollte mit möglichst genauen Datumsangaben gearbeitet werden (Einstellung am 1.10. --&amp;gt; 25 % der Jahreskosten).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Personalkosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auf Grundlage der Ist-Gehälter der bestehenden Mitarbeiter können unter Berücksichtigung von Gehaltssteigerungen auf Basis von Kollektivvertrag oder individuellen Vereinbarungen die Bruttogehälter der bestehenden Mitarbeiter geplant werden. Für neu einzustellende Mitarbeiter sind die Gehälter zu schätzen. Ebenso in den Kosten zu berücksichtigen sind u. a. Sonderzahlungen, Prämien, Provisionen, Überstundenzuschläge u. Ä. Hinzu kommen Lohnnebenkosten, wie Dienstgeberanteile der Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag zum FLAG, Dienstgeberzuschlag und Kommunalsteuer.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. September 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Rynio Productions - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23281</id> 
                <title>September 2017</title>
                
                    <entry>
                        <id>e25573</id>
                        <updated>2017-08-30</updated>
                        <title>Wie können Sie von der erhöhten Forschungsprämie profitieren?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23281/e25573/pic_big/img/ger/icon_mann_gruen.png?checksum=37f9971c629b0aeed040e87b11c58e1f311c9f58</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder in einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Forschungsprämien können geltend gemacht werden für&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;eigenbetriebliche Forschung und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Auftragsforschung.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder in einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. Die Prämie beträgt nun neu für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2017 beginnen &lt;strong&gt;14 %&lt;/strong&gt; (bisher 12 %) der Forschungsaufwendungen (Ausgaben). Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2017/2018 ist die Bemessungsgrundlage linear den Kalendermonaten des Jahres 2017 und 2018 zuzuordnen und der entsprechende Prämiensatz anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter &lt;strong&gt;eigenbetrieblicher Forschung&lt;/strong&gt; sind Forschung und experimentelle Entwicklung im eigenen Betrieb zu verstehen, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Beantragt ein Steuerpflichtiger eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung, hat er zwingend ein (kostenloses) Gutachten der FFG vorzulegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Auftragsforschung&lt;/strong&gt; umfasst die in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung (gleiche Begriffsdefinition wie oben). Es dürfen nur Einrichtungen oder Unternehmen beauftragt werden, die auch mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind und deren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR gelegen ist. Der Auftragnehmer darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen oder Mitglied einer Unternehmensgruppe sein, der auch der Auftraggeber angehört. Die Forschungsprämie kann bei Auftragsforschung nur für Aufwendungen von höchstens € 1,000.000,00 pro Wirtschaftsjahr (wenn dieses zwölf Monate umfasst) geltend gemacht werden. Bereits beim Vertragsabschluss sollte mit dem beauftragten Forscher vereinbart werden, wer die Forschungsprämie beantragt. Die Prämie darf nur einmal geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. August 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: sriba - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25574</id>
                        <updated>2017-08-30</updated>
                        <title>Wann liegt ein „kleines Vereinsfest“ vor?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23281/e25574/pic_big/img/ger/icon_maedchen_orange.png?checksum=e471d075d4f3fc75b092c70ef5558b34ab7b6f99</img>
                        
                        
                            <foreword>Veranstaltet ein gemeinnütziger Verein eine gesellige Veranstaltung in Form eines sogenannten kleinen Vereinsfestes, so kann dieses steuerlich begünstigt sein.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Veranstaltet ein gemeinnütziger Verein eine gesellige Veranstaltung in Form eines sogenannten kleinen Vereinsfestes, so kann dieses steuerlich begünstigt sein. Ein kleines Vereinsfest, welches mit der Erfüllung des Vereinszweckes in Zusammenhang steht, aber nicht unentbehrlich ist, wird von der Finanz unter bestimmten Voraussetzungen als entbehrlicher Hilfsbetrieb eingestuft. Ein derartiger Betrieb ist für die steuerliche Begünstigung des gesamten Vereins zwar grundsätzlich nicht schädlich, Zufallsüberschüsse unterliegen aber der Körperschaftsteuer (Freibetrag im Kalenderjahr aber gesamt € 10.000,00).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein „kleines Vereinsfest“ ist als entbehrlicher Hilfsbetrieb des Vereins auch von der Umsatzsteuer befreit und unterliegt auch nicht der Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Organisation und Durchführung erfolgt im Wesentlichen (d. h. zu mindestens 75 %) durch Vereinsmitglieder oder deren Angehörige. Eine Mitarbeit fremder Dritter ist nur unschädlich, wenn diese unentgeltlich erfolgt. Wenn externe Professionisten Tätigkeiten durchführen, die von der Behörde angeordnet oder für Nicht-Professionisten verboten sind, ist dies unschädlich (z. B. Durchführung eines Feuerwerkes, vorgeschriebene Security, Aufstellen eines Festzeltes).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Auftritte von vereinsfremden Musik- oder Künstlergruppen sind unschädlich, wenn diese üblicherweise höchstens € 1.000,00 pro Stunde verrechnen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Prinzipiell ist die Verpflegung von den Vereinsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. Die Verpflegung kann an einen Unternehmer ganz oder teilweise übertragen werden. Sie gilt dann nicht als Bestandteil des Vereinsfestes und ist gesondert zu betrachten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Veranstaltungen dürfen insgesamt höchstens 72 Stunden pro Kalenderjahr dauern. Dabei ist auf die Ausschankstunden abzustellen (Nachweis erforderlich). Die Gesamtdauer pro Kalenderjahr ist für jede territoriale Untergliederung des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit gesondert zu bemessen, wobei die kleinste Untergliederung die Katastralgemeinde ist.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei einem gemeinsamen Fest mehrerer gemeinnütziger Körperschaften ist das Vorliegen des entbehrlichen Hilfsbetriebs auf Ebene der jeweiligen Körperschaft zu prüfen. Für jeden beteiligten Verein ist die gesamte Stundenanzahl der geselligen Veranstaltung zu berücksichtigen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Anzahl der Besucher ist nicht relevant für die steuerliche Einstufung eines Vereinsfestes als „klein“.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. August 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: alho007 - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25575</id>
                        <updated>2017-08-30</updated>
                        <title>Haben Sie Kryptowährungen im Betriebsvermögen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23281/e25575/pic_big/img/ger/icon_drei_geldsaecke.png?checksum=462c9af96267a5c7983bdfe358582e8b54a27a0b</img>
                        
                        
                            <foreword>Das BMF hat eine aktuelle Information zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (z. B. Bitcoins) veröffentlicht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das BMF hat eine aktuelle Information zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (z. B. Bitcoins) veröffentlicht. Für die betriebliche Verwendung sind dazu unter anderem folgende Rechtsansichten des BMF dargestellt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kryptowährungen stellen aus steuerlicher Sicht sonstige unkörperliche nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter dar und sind bei bilanzierenden Unternehmen, je nach Verwendung im Unternehmen, im Anlage- oder Umlaufvermögen darzustellen. Somit können sich unter Umständen aus den bei der Bilanz erforderlichen Bewertungen steuerlich relevante Abschreibungen und Zuschreibungen ergeben. Beim Verkauf (Umtausch in eine andere Währung) können Kursgewinne bzw. Kursverluste schlagend werden. Daraus resultierende Einkünfte sind zum Tarif zu erfassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Realisierte Wertänderungen von zinsbringend veranlagten Kryptowährungen unterliegen im Betriebsvermögen dem Sondersteuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer verliehen werden. Als Gegenleistung werden hier oft für die Überlassung zusätzliche Einheiten der Kryptowährung als „Zinsen“ vereinbart. Auch diese „Zinsen“ sind steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Steuerliche Auswirkung hat auch der Betrieb von Online-Börsen, das Schaffen von Kryptowährungen („Mining“) und der Betrieb von Kryptowährung-Geldautomaten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur umsatzsteuerlichen Behandlung gibt es auf Basis der EuGH-Rechtsprechung Folgendes zu beachten:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Steuerfrei ist der Umtausch von z. B. Bitcoins in gesetzliche Zahlungsmittel und umgekehrt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Lieferungen oder Dienstleistungen, die in Bitcoins bezahlt werden, wird durch den Wert des Bitcoins bestimmt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nicht der Umsatzsteuer unterliegt das Bitcoin-Mining.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. August 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: arinahabich - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25576</id>
                        <updated>2017-08-30</updated>
                        <title>Welche Erleichterungen kommen für die Privatinsolvenz?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23281/e25576/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Novellierung des Schuldenregulierungsverfahrens („Privatkonkurs“) durch das Insolvenzrechts-Änderungsgesetz (IRÄG) 2017, das vollständig mit 1.11.2017 in Kraft tritt, bringt wichtige Neuerungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Novellierung des Schuldenregulierungsverfahrens („Privatkonkurs“) durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) 2017, das vollständig mit 1.11.2017 in Kraft tritt, bringt wichtige Neuerungen. Hier die wichtigsten Eckpunkte der Gesetzesnovelle dazu:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der bisher vorgeschriebene Versuch einer vorherigen außergerichtlichen Lösung mit den Gläubigern entfällt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es bleibt beim Zahlungsplan für mindestens fünf Jahre: Rückzahlungsanbot an die Gläubiger, was in den nächsten fünf Jahren vom Einkommen pfändbar sein wird (auf max. Dauer von sieben Jahren zahlbar). Schuldner ohne pfändbares Einkommen können ohne Zahlungsplanvorschlag direkt das Abschöpfungsverfahren beantragen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mangels angenommenen Zahlungsplans durch die Gläubiger kommt es zum Abschöpfungsverfahren (Pfändung auf das Existenzminimum): Hier entfällt die Mindestquote von bisher 10 % der Schulden und die Entschuldungsdauer wird von sieben auf fünf Jahre verkürzt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die grundsätzlich gültige „Sperrfrist“ von 20 Jahren wird für alle, deren Abschöpfung aufgrund der Mindestquote gescheitert ist, ausgesetzt. Sie dürfen sofort wieder Insolvenz beantragen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Übergangsregelung auch bei laufenden Privatkonkursen: Bestehende Verfahren laufen ab 1.11.2017 noch maximal weitere fünf Jahre (außer sie enden regulär schon vorher). Auch für sie ist dann Restschuldbefreiung ohne Mindestquote möglich. Bestehende Zahlungspläne können auf Antrag abgeändert werden, um auf die neuen Regelungen umsteigen zu können.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. August 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: stadtratte - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25577</id>
                        <updated>2017-08-30</updated>
                        <title>Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23281/e25577/pic_big/img/ger/icon_geldsack_gruen.png?checksum=4c310605e97fe8a4791948b743ceca6d53952e92</img>
                        
                        
                            <foreword>Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist zu entrichten, wenn ein Gegenstand aus einem Drittland (also nicht EU) in das Inland eingeführt wird.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist zu entrichten, wenn ein Gegenstand aus einem Drittland (also nicht EU) in das Inland eingeführt wird. EUSt ist von Unternehmern und Nichtunternehmern gleichermaßen zu entrichten. Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist grundsätzlich der Zollwert der Ware (Warenwert inkl. Transportkosten, Zollgebühren usw.). Für die Erhebung dieser Eingangsabgabe ist in der Regel die Zollbehörde zuständig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer richtet sich nach dem Umsatzsteuersatz im Inlandshandel für dieselbe Ware (10 %, 13 % oder 20 %).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Außer an das Zollamt kann die EUSt von Abgabepflichtigen, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind und Waren für ihr Unternehmen einführen, auch in der, in einer sogenannten Zollmitteilung, festgelegten Höhe auf das beim Finanzamt geführte Abgabenkonto entrichtet werden. Dafür muss bereits in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr erklärt werden, dass man von dieser Regelung Gebrauch machen will.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorsteuerabzugsmöglichkeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer können die beim Zollamt entrichtete oder auf das Abgabenkonto beim Finanzamt gebuchte EUSt für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt wurden, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Umsatzsteuergesetz in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) als Vorsteuer abziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. August 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: pfpgroup - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25578</id>
                        <updated>2017-08-30</updated>
                        <title>Was bedeutet „Handelsübliche Bezeichnung“ für den Registrierkassenbeleg?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23281/e25578/pic_big/img/ger/icon_sparschwein_rot_kreis.png?checksum=69d0eeb7950a25ef8f537766eb0981db7f200546</img>
                        
                        
                            <foreword>Ein Beleg einer Registrierkasse hat laut Bundesabgabenordnung bestimmte Mindestangaben zu enthalten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ein Beleg einer Registrierkasse hat laut Bundesabgabenordnung bestimmte Mindestangaben zu enthalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darunter findet sich auch die handelsübliche Bezeichnung für die gelieferte Ware oder für die erbrachte Dienstleistung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als „handelsüblich“ versteht der Erlass des BMF zur Registrierkassenpflicht eine Bezeichnung, die für die gelieferten Waren allgemein im Geschäftsleben verwendet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wichtig ist, dass der Begriff der „handelsüblichen Bezeichnung“ für die Registrierkasse nicht so eng auszulegen ist, wie es das Umsatzsteuergesetz für eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, verlangt. Unter einer „handelsüblichen Bezeichnung“ ist nach Meinung des BMF daher hier der Maßstab des allgemeinen Sprachgebrauches anzuwenden. Hintergrund ist, dass mit der Registrierkasse eher Umsätze an Letztverbraucher im Vordergrund stehen und der Unternehmer im laufenden Betrieb nicht unzumutbar belastet werden soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiele: &lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Wird in einem Blumengeschäft etwa ein Strauß Rosen verkauft, so wäre eine zulässige Warenbezeichnung für eine Rechnung „Rosen“. Am Beleg der Registrierkasse ist die Warenbezeichnung „Schnittblumen“ ausreichend. &lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Beim Obsthändler reicht statt der Bezeichnung „Gala Äpfel“ für die Registrierkasse „Äpfel“,&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;beim Bäcker statt „Grahamweckerl“, „Kleingebäck“ und &lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;im Gasthaus statt „Frittatensuppe“ einfach „Suppe“.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Allgemeine Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie z. B. Blumen, Obst, Backwaren oder Speisen/Getränke, Büromaterial, Bekleidung, Werkzeuge usw. reichen allerdings auch nach der Bundesabgabenordnung für die Registrierkasse nicht aus. Mit der Bezeichnung müssen Waren und Dienstleistungen identifiziert werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für umsatzsteuerliche Zwecke kann der Kunde eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes verlangen. Für Einzelhandelsunternehmer, insbesondere Markt-, Straßen- und Wanderhändler gilt bis 31.12.2020 bezüglich Warenbezeichnungen eine besondere Übergangsregelung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. August 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: MH - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e25579</id>
                        <updated>2017-08-30</updated>
                        <title>Was ist eine Balanced Scorecard?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23281/e25579/pic_big/img/ger/icon_tafel.png?checksum=7b476b6d95e03424dd216a64cbecc1b74c0646a9</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Balanced Scorecard ist eine Controlling-Methode zur Messung der Zielerreichung in Hinblick auf Vision und Strategie eines Unternehmens.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Balanced Scorecard ist eine Controlling-Methode zur Messung der Zielerreichung in Hinblick auf Vision und Strategie eines Unternehmens.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Entwicklung einer Balanced Scorecard sind folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Was ist die Vision des Unternehmens?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Welche Strategie verfolgt das Unternehmen?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wie soll die Umsetzung der Strategie gemessen werden? Mit welchen Kennzahlen, die individuell für das jeweilige Unternehmen zusammenzustellen sind, kann dies erreicht werden?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel für vier Dimensionen einer BC:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;finanzwirtschaftliche Kennzahlen&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Kennzahlen über Markt und Kunden&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Prozesskennzahlen&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Kennzahlen über Innovation und Mitarbeiter&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
Durch die Entwicklung von nicht nur finanzwirtschaftlichen Kennzahlen soll das Management einen ausgewogeneren („balanced“) Blick auf das Unternehmen bekommen und auch mit Frühwarnindikatoren das Unternehmen steuern können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Welche Maßnahmen sind notwendig, damit die strategischen Ziele erreicht werden?&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. August 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: weerapat1003 - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23262</id> 
                <title>August 2017</title>
                
                    <entry>
                        <id>e29132</id>
                        <updated>2017-07-27</updated>
                        <title>Beschäftigungsbonus beschlossen!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23262/e29132/pic_big/img/ger/icon_mann_gruen.png?checksum=37f9971c629b0aeed040e87b11c58e1f311c9f58</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Beschäftigungsbonus ist nun doch noch im Nationalrat beschlossen worden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Beschäftigungsbonus ist nun doch noch im Nationalrat beschlossen worden. Dieser Artikel umfasst nur die Eckpunkte dieser Förderung. Alle Details und die veröffentlichte Richtlinie finden Sie unter www.beschaeftigungsbonus.at.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab 1. Juli 2017 werden Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich für jeden zusätzlich in Österreich geschaffenen Arbeitsplatz (Vollzeitäquivalente) in den nächsten drei Jahren 50 % der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) rückerstattet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dabei sind nur Beschäftigungsverhältnisse förderbar, wenn sie zur Sozialversicherung angemeldet werden und Folgendes zutrifft:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;vollversicherungspflichtig&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;war in den letzten sechs Monaten nicht im Unternehmen beschäftigt&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ununterbrochenes Bestehen für zumindest vier Monate&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;unterliegen der Kommunalsteuerpflicht (mit Ausnahmen) sowie dem Arbeits- und Sozialrecht&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es besteht keine weitere Förderung im Rahmen eines Zuschussprogramms.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;mit förderungsfähigen Personen besetzt&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Förderungsfähige&lt;/strong&gt; Personen (ein Kriterium muss erfüllt werden):&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;waren beim AMS in den letzten drei Monaten zumindest einen Tag arbeitslos gemeldet (oder befanden sich in Schulung), auch ein geeigneter Aufenthaltstitel ist nachzuweisen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;haben an einer gesetzlich geregelten Ausbildung teilgenommen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Jobwechsler (war bereits in Österreich beschäftigt)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lehrlinge bei Übernahme als Fachkraft (nicht bei Beginn der Lehre)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Zusätzliches Arbeitsverhältnis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zur Feststellung, ob ein förderbares zusätzliches Arbeitsverhältnis vorliegt, wird der Beschäftigungsstand zu fünf festgelegten Stichtagen herangezogen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;am Tag vor Entstehung des ersten förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das jeweilige Ende der vier Vorquartale&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Dabei wird der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen an einem dieser Stichtage als Referenzwert festgelegt und vertraglich fixiert. Der Beschäftigungsstand umfasst keine Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte und ist in Personenanzahl anzugeben. Nur Arbeitsverhältnisse, die diesen Referenzwert erhöhen, werden berücksichtigt. Der Zuwachs muss zumindest ein Vollzeitäquivalent (= 38,5 Stunden Wochenarbeitszeit) – egal ob durch Voll- oder Teilzeitkräfte – betragen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie hoch ist der Zuschuss?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Zuschuss beläuft sich auf 50 % der förderungsfähigen Kosten und ist von der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer befreit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die förderungsfähigen Lohnnebenkosten umfassen folgende Dienstgeberbeiträge: Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag, IESG-Zuschlag, Wohnbauförderungsbeitrag, Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse, DB, DZ, Kommunalsteuer.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Antrag und Abwicklung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Abwicklung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Der vollständige Antrag muss bis spätestens 30 Kalendertage nach Beginn der Pflichtversicherung über den aws-Fördermanager (&lt;a href=&quot;https://foerdermanager.aws.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://foerdermanager.aws.at&lt;/a&gt;) erfolgen, sobald das Mindestbeschäftigungsausmaß von 38,5 Wochenstunden erstmals erreicht ist. Die Förderung wird einmal jährlich im Nachhinein ausbezahlt werden. Die Fördermaßnahme endet, sobald der Rahmen von € 2 Mrd. ausgeschöpft ist. Alle Details und die veröffentlichte Richtlinie finden Sie unter: www.beschaeftigungsbonus.at&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29133</id>
                        <updated>2017-07-27</updated>
                        <title>Was bringt das neue Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23262/e29133/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_weiss.png?checksum=b797a381579e43cc2404958fad3df7f50117e662</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Umqualifizierung von Leistungen von Selbständigen in ASVG pflichtige Dienstverhältnisse erzeugt in der Praxis sehr hohe Kosten und Unsicherheit.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Umqualifizierung von Leistungen von Selbständigen (z. B. Freelancern) in ASVG pflichtige Dienstverhältnisse erzeugt in der Praxis sehr hohe Kosten und Unsicherheit. Das Sozialversicherungszuordnungsgesetz soll hier mehr Rechtssicherheit durch ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung (GSVG, BSVG oder ASVG) bringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einleitung des Verfahrens erfolgt&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;aufgrund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;aufgrund der Anmeldung zur Pflichtversicherung bei bestimmten selbständigen Erwerbstätigkeiten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;auf Antrag der versicherten Person oder Ihres Auftraggebers&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Versicherungszuordnung durch amtswegige Feststellung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG bzw. das Finanzamt hat die SVA bzw. die SVB zu informieren, wenn im Rahmen einer (GPLA-) Prüfung eine Versicherungszuordnung einer nach dem GSVG oder BSVG versicherten Person fraglich erscheint (rückwirkende Feststellung einer Pflichtversicherung). Die Ermittlungen sind dann vom KV-Träger sowie der SVA oder der SVB im jeweiligen Wirkungsbereich durchzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ergibt die Prüfung übereinstimmend, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, bleibt es bei der Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG. Wenn es zu keiner einvernehmlichen Feststellung kommt, hat der KV-Träger (GKK) eine Pflichtversicherung nach dem ASVG mit Bescheid festzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Behörden sind an diese Beurteilung &lt;strong&gt;gebunden&lt;/strong&gt; (wenn keine einvernehmliche Feststellung erst ab Rechtskraft des Bescheides). Eine Neuzuordnung in einem späteren Prüfungsverfahren ist somit nur dann möglich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Versicherungszuordnung aufgrund Anmeldung zur Pflichtversicherung (Vorabprüfung)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auch bei der Anmeldung zur Pflichtversicherung für bestimmte freie Gewerbe, für neue Selbständige oder für Ausübende bestimmter bäuerlicher Nebentätigkeiten gilt die gemeinsame Vorgangsweise, um zu ermitteln, ob eine Pflichtversicherung nach dem ASVG, GSVG bzw. BSVG besteht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Versicherungszuordnung auf Antrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Liegt bereits eine Versicherungszuordnung zum GSVG bzw. BSVG vor, kann von der versicherten Person oder dem Auftraggeber ein Antrag auf Überprüfung dieser Zuordnung gestellt werden. Auch an das Ergebnis dieser Feststellung sind der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG, die SVA bzw. SVB und das Finanzamt gebunden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beiträge bei rückwirkender Neuzuordnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Erfolgt eine rückwirkende Neuzuordnung, so sind alle in der Vergangenheit an die SVA und SVB entrichteten Beiträge, die auf die dem ASVG zuzuordnende Tätigkeit entfallen, an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen und auf die Beitragsschuld anzurechnen. Im Bereich des BSVG gelten dazu Sonderreglungen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juli 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: magele-picture - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29134</id>
                        <updated>2017-07-27</updated>
                        <title>Wie können Aushilfskräfte steuerfreie Einkünfte beziehen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23262/e29134/pic_big/img/ger/icon_maedchen_orange.png?checksum=e471d075d4f3fc75b092c70ef5558b34ab7b6f99</img>
                        
                        
                            <foreword>Seit 1.1.2017 können Aushilfskräfte in einem gewissen Ausmaß und unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei im Betrieb beschäftigt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Seit 1.1.2017 können Aushilfskräfte in einem gewissen Ausmaß und unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei im Betrieb beschäftigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Aushilfskraft wird in der Form eines &lt;strong&gt;geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses&lt;/strong&gt; angestellt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Aushilfskraft hat &lt;strong&gt;kein bereits bestehendes Dienstverhältnis&lt;/strong&gt; zum Arbeitgeber.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Aushilfskraft ist bereits aufgrund einer anderen Erwerbstätigkeit &lt;strong&gt;vollversichert&lt;/strong&gt;.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Durch die Beschäftigung der Aushilfskraft wird ausschließlich ein &lt;strong&gt;zeitlich begrenzter zusätzlicher Arbeitsanfall&lt;/strong&gt; (z. B. Stoßzeiten wie an Einkaufssamstagen in der Vorweihnachtszeit) gedeckt oder der zeitlich begrenzte Ausfall einer Arbeitskraft ersetzt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;18 Tage Regelung beim Dienstnehmer:&lt;/strong&gt; Die Aushilfskraft darf nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr als steuerbefreite Aushilfskraft tätig sein. Für wie viele unterschiedliche Arbeitgeber die Aushilfskraft im Kalenderjahr tätig ist, ist nicht relevant. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Anzahl der bisherigen Tage der steuerbegünstigten Aushilfstätigkeit bei anderen Arbeitgebern bekannt zu geben. Falls die Arbeitskraft dieser Informationspflicht nicht korrekt nachkommt, so verliert laut Einkommensteuerrichtlinien nur die Aushilfskraft die Steuerbefreiung (Nachversteuerung bei der Veranlagung).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;18 Tage Regelung beim Dienstgeber:&lt;/strong&gt; Der Arbeitgeber beschäftigt an maximal 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte. Wie viele Aushilfskräfte an einem dieser Tage beschäftigt werden, ist dabei nicht erheblich.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Sind alle oben angeführten Voraussetzungen erfüllt und gut dokumentiert, so&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;sind die Bezüge als Aushilfe &lt;strong&gt;für den Arbeitnehmer von der Einkommensteuer befreit&lt;/strong&gt; und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;entstehen &lt;strong&gt;für den Arbeitgeber keine Lohnnebenkosten&lt;/strong&gt;, wie z. B. in Form von Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Ein Lohnzettel muss allerdings übermittelt werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das Sozialversicherungsrecht kennt aktuell keine derartige Begünstigung für Aushilfen. Der Dienstgeber hat daher Sozialversicherungsbeiträge (inkl. der Dienstgeberabgabe) zu entrichten. Da es sich um eine geringfügige Beschäftigung neben einer vollversicherten Tätigkeit handeln muss, wird in der Regel beim Dienstnehmer eine Nachverrechnung der Beiträge durch die GKK erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese gesetzliche Regelung zur Steuerbefreiung für Aushilfskräfte ist bis 2019 befristet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juli 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: oneblink1 - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29135</id>
                        <updated>2017-07-27</updated>
                        <title>Sind Kosten für Feriensportcamps steuerlich absetzbar?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23262/e29135/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, ob Kosten für in den Ferien stattfindende Sportcamps als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden können.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Nach dem Einkommensteuergesetz können Kinderbetreuungskosten bis maximal € 2.300,00 pro bis zu 10-jährigem Kind als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten (entsprechend landesgesetzlichen Vorschriften) institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die keine haushaltszugehörige Angehörige ist, erfolgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, ob Kosten für in den Ferien stattfindende Sportcamps (hier: Schwimm- und Fußballcamp) als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzamt hatte zuvor solche Kosten als nicht abzugsfähig eingeordnet, weil bei den Kursen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung und nicht die Kinderbetreuung im Vordergrund stehen würde und Unterrichtskosten (etwa Kosten für Musikunterricht bzw. Fußballtraining) eben nicht unter Kinderbetreuungskosten fielen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das BFG erkannte, dass es sich bei diesen Ferienkursen, die regelmäßig eine Woche dauern und bei denen die Kinder den ganzen Tag über betreut werden, um eine „ausschließliche“ Kinderbetreuung in der Ferienzeit handle, bei denen die Betreuungskomponente eben ein wesentlicher Bestandteil des betreffenden „Kurses“ sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dass im Programm der Camps ein pädagogisch sinnvolles Bewegungsangebot für die Kinder (täglich drei Stunden Schwimmen und Fußballspielen) beinhaltet war, stehe einer Anerkennung als außergewöhnlicher Belastung nicht entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juli 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Dusan Kostic - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29136</id>
                        <updated>2017-07-27</updated>
                        <title>Fällt bei Schadenersatz Umsatzsteuer an?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23262/e29136/pic_big/img/ger/icon_geldsack_gruen.png?checksum=4c310605e97fe8a4791948b743ceca6d53952e92</img>
                        
                        
                            <foreword>Bei Schadenersatz ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung zu prüfen, ob im einzelnen Fall ein Leistungsaustausch vorliegt oder nicht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bei Schadenersatz ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung zu prüfen, ob im einzelnen Fall ein Leistungsaustausch vorliegt oder nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim &lt;strong&gt;echten Schadenersatz&lt;/strong&gt; erfolgt &lt;strong&gt;kein Leistungsaustausch&lt;/strong&gt;, da aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung ein Schaden beseitigt wird. Somit liegt kein steuerbares Entgelt vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel für einen deliktischen Schadenersatz:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Ein Unternehmer (Lieferant) liefert und montiert eine Maschine bei einem Kunden. Aufgrund einer mangelhaften Materialprüfung des Lieferanten ist die Maschine fehlerhaft und verursacht einen Schaden an einem anderen Gegenstand des Kunden in Höhe von € 2.000,00.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Beseitigt nun der Lieferant den Schaden selbst oder lässt er den Schaden durch einen Dritten beheben (Naturalrestitution), so kommt es zu keinem Leistungsaustausch mit dem Kunden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Nicht steuerbarer Schadenersatz liegt auch dann vor, wenn der Lieferant dem Kunden für den Schaden Geldersatz leistet.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiele für echten Schadenersatz sind laut Umsatzsteuerrichtlinien unter anderem auch: &lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Mahngebühren (anders bei Unternehmern, die sich gewerbsmäßig mit der Eintreibung von Forderungen beschäftigen)&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Zahlungen, die ein Vertragsteil aufgrund seines vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag zu leisten hat (Stornogebühren – z. B. wegen Nichtantritts eines Hotelaufenthalts)&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;in der Regel auch Leistungen von Versicherungsgesellschaften für eingetretene Versicherungsfälle&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;unechte Schadenersatz&lt;/strong&gt; beinhaltet hingegen einen Leistungsaustausch und ist daher steuerbar (z. B. für die Einräumung einer Dienstbarkeit wird eine Entschädigung bezahlt).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juli 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: thingamajiggs - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e29137</id>
                        <updated>2017-07-27</updated>
                        <title>Was bedeutet Working Capital?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23262/e29137/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen_rot.png?checksum=ee7b8cc83a13525558ce2562563c9fba41b3fce9</img>
                        
                        
                            <foreword>Ein Management dieses Working Capitals soll nun gleichzeitig hohe Rentabilität und eine ausreichende Liquidität des Unternehmens sicherstellen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Begriff Working Capital kann vereinfacht wie folgt definiert werden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Umlaufvermögen (kurzfristig in Geld wandelbare Vermögensgegenstände)&lt;br /&gt;- kurzfristige (verzinsliche und unverzinsliche) Verbindlichkeiten&lt;br /&gt;= Working Capital&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein &lt;strong&gt;Management&lt;/strong&gt; dieses &lt;strong&gt;Working Capitals&lt;/strong&gt; soll nun gleichzeitig hohe Rentabilität und eine ausreichende Liquidität des Unternehmens sicherstellen, indem z. B.&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;das Zahlungsziel mit den Lieferanten möglichst ausgeweitet wird (unter Beachtung der Rentabilität à Skontonutzung),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Lagerstand, d. h. die Bindung liquider Mittel in Vorräten und unfertigen bzw. fertigen Erzeugnissen, möglichst niedrig gehalten wird,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Außenstandsdauer der Forderungen möglichst niedrig gehalten wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Maßnahmen für ein effizientes Management der Forderungen können z. B. sein:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Auswahl der Geschäftspartner: z. B. Bonitätsprüfung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vertragsgestaltung: z. B. klares Vereinbaren von Zahlungszielen, Vereinbarung von Anzahlungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zügige Fakturierung: z. B. durch elektronischen Versand der Fakturen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Effizientes Mahnwesen: klare Definition der Abläufe im Unternehmen&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juli 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: demarfa - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23226</id> 
                <title>Juli 2017</title>
                
                    <entry>
                        <id>e23227</id>
                        <updated>2017-06-27</updated>
                        <title>Immobilienertragsteuer: Befreiung bei Verkauf des Hauptwohnsitzes nur bis 1.000 m² Grundfläche?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23226/e23227/pic_big/img/ger/titelseite.jpg?checksum=4611d8eddbc64a892c5694cb460d1871fda298fd</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Verkauf des Hauptwohnsitzes ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Immobilienertragsteuer befreit.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Verkauf des Hauptwohnsitzes ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Immobilienertragsteuer befreit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dabei sind nach dem Einkommensteuergesetz zwei Fälle zu unterscheiden:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Steuerfrei ist grundsätzlich die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn der Verkäufer sein Eigentum seit der Anschaffung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre bewohnt hat – es sich also um seinen Hauptwohnsitz handelt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gleiches gilt, wenn der Verkäufer das Eigenheim oder die Eigentumswohnung innerhalb der letzten zehn Jahre (vor Veräußerung) für mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genützt hat („5 aus 10-Regelung“).&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.03.2017 festgehalten, dass der im Rahmen der Hauptwohnsitzbefreiung steuerlich begünstigte Grund und Boden größenmäßig beschränkt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im strittigen Fall verkaufte ein Steuerpflichtiger sein im Gebiet der Landeshauptstadt Graz gelegenes Wohnhaus samt Grundstücksfläche von 3.646 m². Das angerufene Bundesfinanzgericht sah – anders als das Finanzamt – die gesamte Grundstücksfläche steuerbefreit.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Der Verwaltungsgerichtshof entschied anders:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Dem steuerlich begünstigten Eigenheim ist nur „Grund und Boden“ in jenem Ausmaß zuzuordnen, der „üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist“. Welche Grundstücksgröße in der Regel für einen Bauplatz erforderlich sei, richte sich nach der &lt;strong&gt;Verkehrsauffassung&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gerichtshof bestärkte mit seiner Entscheidung die Praxis der Finanzverwaltung, wonach die Steuerbefreiung beim Verkauf des Eigenheims das Gebäude und die umgebende Grundstücksfläche größenmäßig (laut Ansicht der Finanz mit 1.000 m²) beschränkt ist. Der Verkauf der darüber hinaus gehenden Grundstücksfläche ist steuerpflichtig!&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob die Auslegung der „Verkehrsauffassung“ von einer für einen Bauplatz erforderlichen Grundstücksgröße überall in Österreich – Stadt oder Land, Osten oder Westen (Ortsüblichkeit?) die gleiche sein wird, bleibt abzuwarten und bedarf wohl weiterer diesbezüglicher Entscheidungen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juni 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23228</id>
                        <updated>2017-06-27</updated>
                        <title>Was bedeutet der Entfall von Auflagepflichten ab Juli 2017?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23226/e23228/pic_big/img/ger/auflagepflichten.jpg?checksum=bbf2fe13598844c1fe81f65260fa9762d66c9e9e</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Deregulierungsgesetz bringt im Bereich des Arbeitsrechts den Entfall von Auflagepflichten für die meisten Arbeitgeber.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Deregulierungsgesetz bringt im Bereich des Arbeitsrechts den Entfall von Auflagepflichten für die meisten Arbeitgeber (Ausnahme: Unternehmer, die Lenker beschäftigen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bis 30. Juni 2017 sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Rechtsgrundlagen (Gesetze + Verordnungen), die den Arbeitnehmerschutz im Betrieb betreffen (z. B. Arbeitszeiten, Ruhezeiten, Feiertagsruhe, usw.) im Betrieb aufzulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Da diese bei Änderungen regelmäßig aktualisiert werden müssen, wird diese Änderung eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands für die Unternehmen bewirken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Konkret wurden Auflagepflichten in folgenden Gesetzen gestrichen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Arbeitszeitgesetz&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeitsruhegesetz&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mutterschutzgesetz 1979&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gleichbehandlungsgesetz&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Heimarbeitsgesetz 1960&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ArbeitnehmerInnenschutzgesetz&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Behinderteneinstellungsgesetz&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Aushangpflichtig bleiben aber z. B. die Sonderregelungen für bestimmte Lenker/innen im Arbeitszeitgesetz und im Arbeitsruhegesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juni 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23229</id>
                        <updated>2017-06-27</updated>
                        <title>Was sind die aktuellen Zuverdienstgrenzen für Studenten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23226/e23229/pic_big/img/ger/studentin.jpg?checksum=2a7a329fa23edd5f6fa12ca10e0021db1cba9e3a</img>
                        
                        
                            <foreword>Ferialjobs im Sommer sind bei Studenten heiß begehrt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ferialjobs im Sommer sind bei Studenten heiß begehrt. Allerdings müssen hinsichtlich des Entgeltes gewisse Verdienstgrenzen beachtet werden, damit nicht der Anspruch auf eine etwaig zustehende Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für das gesamte Jahr gekürzt wird oder ein Stipendium(teil) zurückgezahlt werden muss.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab dem 20. Lebensjahr dürfen österreichische Studenten pro Jahr bis zu &lt;strong&gt;€ 10.000,00&lt;/strong&gt; verdienen, ohne eine etwaig zustehende Familienbeihilfe zu verlieren. Relevant für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen: Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge. Nicht zum Einkommen zählen etwa: Waisenpensionen, Waisenversorgungsgenüsse, Lehrlingsentschädigungen, Einkommen vor oder nach der Zeit der Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe, einkommensteuerfreie Bezüge (z. B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersteigt das Jahreseinkommen die Grenze von € 10.000,00, so verringert sich die Familienbeihilfe um diesen Betrag.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Studienbeihilfe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neben dem Bezug von Studienbeihilfe können &lt;strong&gt;€ 10.000,00&lt;/strong&gt; dazuverdient werden, ohne dass es zu einer Kürzung der Beihilfe kommt. Dieser Betrag kann sich erhöhen, wenn Unterhalt für eigene Kinder geleistet wird (um mindestens € 2.988,00 je Kind).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Unselbständiger ist für die Zuverdienstgrenze das Gesamtjahreseinkommen wie folgt heranzuziehen: Bruttoeinkommen (inklusive Sonderzahlungen) plus Überstundenabgeltungen und Abfertigungen minus Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben- und Werbungskostenpauschale.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut Studienförderungsgesetz gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften auch z. B. Renten oder Sozialtransfers wie Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld, Sozialhilfe, Notstandshilfe, Kindergeld, Pensionen (auch Waisenpension) und Auszahlungen aus Vorsorgekassen als Einkommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn das Einkommen die Jahresgrenze überschreitet, erfolgt eine Kürzung bzw. Rückforderung der Studienbeihilfe.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juni 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23230</id>
                        <updated>2017-06-27</updated>
                        <title>Umsatzsteuer: Wo sind Dienstleistungen steuerbar?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23226/e23230/pic_big/img/ger/Fotolia_68130921_X.jpg?checksum=d3dec272eb404949de4e59a2a8f2c1668c047af3</img>
                        
                        
                            <foreword>Sonstige Leistungen sind solche, die nicht in einer Lieferung bestehen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Sonstige Leistungen sind solche, die nicht in einer Lieferung bestehen. Das kann ein positives Tun (z. B. Werkleistungen, Dienstleistungen), ein Unterlassen (z. B. Aufgabe einer Berechtigung) oder ein Dulden (Duldung des Gebrauches wie beispielsweise Vermietung) sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Frage, ob die sonstige Leistung für die Umsatzsteuer in Österreich oder im Ausland steuerbar ist, ist die Ortsbestimmung, nämlich wo die sonstige Leistung als erbracht gilt, entscheidend. Dabei gelten für die Bestimmung des Leistungsortes prinzipiell zwei Generalklauseln – je nachdem, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder Nichtunternehmer ist. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;So ist bei Leistungen an&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Unternehmer (B2B) der Empfängerort:&lt;/strong&gt; Ort, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Nichtunternehmer (B2C) der Unternehmerort:&lt;/strong&gt; Ort, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für bestimmte sonstige Leistungen gibt es aber Sonderregelungen, die Ausnahmen von den Generalklauseln sind. Nachfolgend einige &lt;strong&gt;Beispiele&lt;/strong&gt;:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Vermittlungsleistungen: &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;B2B: Empfängerort&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;B2C: Ort, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Grundstücksleistungen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ort des Grundstücks&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Personenbeförderung:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ort, an dem die Beförderung stattfindet&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen oder unterhaltenden Tätigkeiten: &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;B2B: Empfängerort. Für Eintrittsberechtigungen gilt hier aber der Ort der Veranstaltung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;B2C: Tätigkeitsort&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Restaurant-und Verpflegungsdienstleistungen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Tätigkeitsort&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln bis 30 Tage &lt;/strong&gt;(nicht Sportboote)&lt;strong&gt;:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ort der Übergabe&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Telekommunikations- bzw. Rundfunkdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen: &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Empfängerort&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erbringen Sie Dienstleistungen, deren Leistungsort im Ausland gelegen ist, so ist diese Leistung grundsätzlich im Ausland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, geht diese Steuer aber in vielen Fällen auf den ausländischen Leistungsempfänger über (Reverse Charge). Eine individuelle Beratung ist hier jedenfalls erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juni 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23231</id>
                        <updated>2017-06-27</updated>
                        <title>Wie bin ich im Urlaub krankenversichert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23226/e23231/pic_big/img/ger/Fotolia_114828274_X_Urlaub.jpg?checksum=e20333daa9c046a2cef491cd28533e3e0846906e</img>
                        
                        
                            <foreword>Wenn Sie sich aufgrund Ihres Urlaubs im Ausland aufhalten und dort medizinische Leistungen brauchen, finden Sie hier nötigen Infos.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wenn Sie sich aufgrund Ihres Urlaubs im Ausland aufhalten und dort medizinische Leistungen brauchen, benötigen Sie für den Zugang dazu:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;E-card/ Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK),&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;wenn Sie sich in einem EU-/EWR Staat oder in der Schweiz aufhalten. Hier erhalten Sie Sachleistungen, soweit diese notwendig sind. Nicht versichert ist der Rücktransport nach Österreich. Die EKVK muss direkt beim ausländischen Leistungserbringer vorgelegt werden und wird dort von allen Ärzten und Krankenhäusern akzeptiert, die mit den jeweiligen länderspezifischen Sozialversicherungsträgern unter Vertrag stehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gibt es keine solche Regelung, wird die EKVK nicht akzeptiert oder hat man die EKVK vergessen, so müssen die Kosten vor Ort bezahlt werden und die Rechnung nach Rückkehr aus dem Urlaub beim österreichischen Krankenversicherungsträger zur Kostenerstattung eingereicht werden. Die Kostenerstattung erfolgt aufgrund der Angaben in der Rechnung über Art, Umfang sowie Datum der Behandlung und richtet sich nach den jeweils gültigen österreichischen Tarifsätzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund von Vereinbarungen gilt die EKVK auch in Mazedonien, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urlaubskrankenschein,&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;wenn Sie Urlaub in einem Vertragsstaat (bilaterale Abkommen) der Krankenversicherung machen. Einen solchen Urlaubskrankenschein erhalten Sie kostenlos beim zuständigen Krankenversicherungsträger vor Urlaubsantritt. Im Behandlungsfall muss dieser Urlaubskrankenschein vor Ort beim darauf für den Aufenthaltsort zuständigen und im Formular vermerkten Träger des Vertragsstaates gegen einen Behandlungsschein eingelöst werden. Dies gilt beispielsweise für die Türkei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Private Versicherung,&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;wenn Sie im Urlaub in anderen Staaten (Drittstaaten) eine ärztliche Behandlung brauchen, da Sie ansonsten die Kosten dafür selbst bezahlen müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Und auch für die Differenz bei einer etwaigen Kostenerstattung, wenn nämlich ausländische Behandlungskosten über den österreichischen Tarifsätzen liegen, empfiehlt sich eine solche private Versicherung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juni 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23232</id>
                        <updated>2017-06-27</updated>
                        <title>Geringfügigkeitsgrenze neu</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23226/e23232/pic_big/img/ger/Fotolia_69351488_X.jpg?checksum=f7cd123d6364c8e1a356c55e8e7c63912be64a01</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Arbeitgeber hat den geringfügig Beschäftigten jedoch beim Krankenversicherungsträger jedenfalls anzumelden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Grundsätzlich begründet ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nur die Teilversicherung in der &lt;strong&gt;Unfallversicherung&lt;/strong&gt; und &lt;strong&gt;nicht die Vollversicherung&lt;/strong&gt; (Kranken-, Pensions-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung). Der Arbeitgeber hat den geringfügig Beschäftigten jedoch beim Krankenversicherungsträger jedenfalls anzumelden. &lt;strong&gt;Arbeitsrechtlich&lt;/strong&gt; haben geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer grundsätzlich auch Anspruch auf beispielsweise Urlaub, Pflegefreistellung und Abfertigung. Die Regelungen des anzuwendenden Kollektivvertrages sind jedenfalls zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seit 1.1.2017 gibt es &lt;strong&gt;keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze&lt;/strong&gt; mehr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Beschäftigungsverhältnis gilt grundsätzlich als geringfügig, wenn daraus im &lt;strong&gt;Kalendermonat&lt;/strong&gt; kein höheres Entgelt als &lt;strong&gt;€ 425,70&lt;/strong&gt; (Wert für 2017) gebührt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht übersteigt, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bei Kurzarbeit und bei Hausbesorgern&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;In den Sommermonaten werden oft auch kurze, befristete Dienstverhältnisse abgeschlossen. Dazu zwei Beispiele:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel 1:&lt;br /&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt;Es wird ein befristetes Dienstverhältnis vom 18.7. - 28.7. bei einem Entgelt von € 550,00 vereinbart.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Lösung:&lt;/em&gt;&lt;em&gt; Die Befristung ist für kürzer als ein Monat vereinbart. Das Entgelt liegt aber über der Geringfügigkeitsgrenze -&amp;gt; daher kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, Vollversicherung.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel 2:&lt;br /&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt;Es wird ein befristetes Dienstverhältnis vom 25.7. - 4.8. vereinbart. Entgelt Juli € 350,00, Entgelt August € 200,00.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Lösung:&lt;/em&gt;&lt;em&gt; Die Befristung ist für kürzer als ein Monat vereinbart. Das Entgelt liegt je Kalendermonat unter der Geringfügigkeitsgrenze -&amp;gt; daher ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, Teilversicherung (nur Unfallversicherung).&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch diese Neuregelung kann eine Vielzahl von Konstellationen entstehen und es sind einige Sonderregelungen zu beachten (wie z. B. bei fallweise Beschäftigten oder befristeten Dienstverhältnissen, die vorzeitig beendet werden). Es empfiehlt sich daher jedenfalls vor &lt;strong&gt;Einstellung eines Mitarbeiters die individuelle Situation konkret abzuklären&lt;/strong&gt;!&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juni 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23233</id>
                        <updated>2017-06-27</updated>
                        <title>Wie nützt Ihnen eine Kostenrechnung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23226/e23233/pic_big/img/ger/Fotolia_60191045_X.jpg?checksum=105bef20a630dc8b41475bd6a01a5a7f4c2e4bda</img>
                        
                        
                            <foreword>Um im Wettbewerb bestehen zu können, ist die Kostenrechnung ein wichtiges Informationsinstrument für Unternehmer.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Um im Wettbewerb bestehen zu können, ist die Kostenrechnung ein wichtiges Informationsinstrument für Unternehmer. Sie liefert die zahlenmäßige Basis für Entscheidungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ziele der Kostenrechnung können beispielsweise sein&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Erfassung aller Kosten, Leistungen zur Datenaufbereitung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ermittlung von Selbstkosten und deren Überprüfung (Wirtschaftlichkeitskontrolle)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;optimaler Ressourceneinsatz&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;optimales Produkt/Dienstleistungsangebot&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bewertung der Warenvorräte in der Bilanz&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;Beantwortet wird&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;Welche Kosten sind entstanden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Beispielsweise nach Art der verbrauchten Produktionsfaktoren (z. B. Personalkosten, Materialkosten, Dienstleistungskosten), oder betrieblichen Funktionen (Material/Beschaffungskosten, Produktionskosten, Vertriebskosten).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wo sind Kosten entstanden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Kostenstelle bezeichnet den Ort der Kostenentstehung (z. B. räumlich, funktional, organisatorisch). Die angefallenen Kosten werden gesammelt, um mittels Soll-Ist-Vergleich Planungsabweichungen feststellen zu können.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wofür sind Kosten entstanden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Jedem Produkt/Dienstleistung werden Kosten zugeordnet und mit deren Erlösen festgestellt, ob dies gewinnbringend ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juni 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e23000</id> 
                <title>Juni 2017</title>
                
                    <entry>
                        <id>e23023</id>
                        <updated>2017-05-29</updated>
                        <title>GmbH-Gründung via Bürgerkarte / Handysignatur!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23000/e23023/pic_big/img/ger/titelbild.jpg?checksum=5fa7e280afb074eed90217ba5bce067521b41213</img>
                        
                        
                            <foreword>Im folgenden Text werden die Eckpunkte der neuen Regelung dargestellt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Durch das Deregulierungsgesetz 2017 wird unter bestimmten Voraussetzungen ab 1.1.2018 befristet auf drei Jahre eine vereinfachte Gesellschaftsgründung ohne Notar zugelassen. Im Folgenden werden die Eckpunkte der neuen Regelung dargestellt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Voraussetzungen sind: &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Standard-GmbH mit Mustersatzung mit natürlicher Person als einzigem Gesellschafter, die auch einziger Geschäftsführer werden soll.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Auf das Stammkapital (€ 35.000,00 bzw. gründungsprivilegiert: € 10.000,00) erfolgt eine Bareinzahlung in Höhe von € 17.500,00 bzw. € 5.000,00.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Errichtungserklärung beschränkt sich auf einen Mindestinhalt (Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals, Höhe der zu leistenden Stammeinlage), Bestellung des Geschäftsführers, die Gründungsprivilegierung, Vereinbarung des Gründungskostenersatzes bis max. € 500,00 und bestimmten Regelungen zur Verteilung des Bilanzgewinns.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Identität des Gesellschafters muss im Zuge der Gründung in elektronischer Form zweifelsfrei festgestellt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das Kreditinstitut prüft die Identität des zukünftigen Gesellschafters und Geschäftsführers anhand eines Lichtbildausweises und einer Musterzeichnung anlässlich der Einzahlung der in bar zu leistenden Stammeinlage.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das Kreditinstitut übermittelt Bankbestätigung, Kopie des Lichtbildausweises und Musterzeichnung elektronisch an das Firmenbuch.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Erleichterung:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Statt eines Notariatsaktes reicht dann für die Errichtung der Gesellschaft die elektronische Erklärung des Gesellschafters über die Errichtung der Gesellschaft via USP (Unternehmerserviceportal) unter Verwendung der elektronischen Signatur (Bürgerkarte, Handysignatur) und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Firmenbuch in elektronischer Form ohne Beglaubigung.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der BMJ wird per Verordnung den Inhalt der Errichtungserklärung und Ablauf der Anmeldung zum Firmenbuch sowie die diesbezüglichen technischen Details regeln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Eine Firmengründung mit Notar oder Rechtsanwalt kann dennoch empfehlenswert sein. Das Beurkundungsentgelt von Notaren wird hier verringert.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23024</id>
                        <updated>2017-05-29</updated>
                        <title>Welche Änderungen gibt es bei Stipendien?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23000/e23024/pic_big/img/ger/stipendium.jpg?checksum=b44e2e6dcbed9bb6a09e97376b347d23e7be8a73</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Abgabenänderungsgesetz 2016 brachte mit Anfang des Jahres Neuerungen zum komplexen Thema der Besteuerung von Stipendien.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Abgabenänderungsgesetz 2016 brachte mit Anfang des Jahres Neuerungen zum komplexen Thema der Besteuerung von Stipendien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sind Stipendien, die während eines Dienstverhältnisses zu einer Universität gewährt werden, steuerpflichtig. Außerhalb eines Dienstverhältnisses sah der VwGH bisher ein Dissertationsstipendium aber als nicht steuerbar an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus Sicht des Gesetzgebers führte dies sachlich zu nicht gerechtfertigten Verzerrungen und daher machte er durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes bestimmte Stipendien steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Stipendien sind von der Änderung betroffen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Stipendium im Sinne der neuen Bestimmung ist als eine finanzielle Unterstützung anzusehen, die an eine Person deshalb gegeben wird, damit sie sich einer freiberuflichen Tätigkeit (wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erziehend) widmen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Stipendium&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;muss einen wirtschaftlichen Einkommensersatz darstellen. Das ist jedenfalls nicht gegeben, wenn das Stipendium jährlich nicht höher ist als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;darf keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die neue Bestimmung bezieht sich auf freiberufliche Tätigkeiten (vor allem wissenschaftliche). Dies betrifft unter anderem Dissertationsstipendien, Habilitationsstipendien, Forschungsstipendien für Wissenschaftler.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist nicht umfasst?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nicht umfasst von der neuen Regelung sind nach den erläuternden Bemerkungen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Preise, insbesondere für wissenschaftliche Arbeiten. Sie dienen der Würdigung des Empfängers oder seiner Leistung und stellen keinen Einkommensersatz dar. Dies gilt auch für Leistungsstipendien.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einmalige Zuwendungen in Form von „Stipendien“, die außerhalb einer bestehenden Einkunftsquelle geleistet werden und lediglich Kosten abgelten, aber keinen Einkommensersatz darstellen (z. B. die Abgeltung von Aufwendungen für Fachliteratur, Materialien, Reisen etc.).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auch bleiben z. B. die Befreiungen für Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz und dem Schülerbeihilfegesetz sowie die Befreiungen nach dem Kunstförderungsgesetz davon unberührt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Steuerbefreiung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die neue Regelung wurde auch ergänzt um eine explizite Befreiung von Stipendien&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Wissenschaft und Forschung im Inland fördern,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;wenn diese keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für den Stipendienbezieher keine Steuererklärungspflicht vorliegt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die neue Steuerbefreiung hat im Wesentlichen Auswirkung auf die Sozialversicherungspflicht dieser Stipendien.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23025</id>
                        <updated>2017-05-29</updated>
                        <title>Welche Rechnungsangaben verlangt der EuGH?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23000/e23025/pic_big/img/ger/Fotolia_69707779_X.jpg?checksum=a6bf998f77ab0e2a4dcbc6d62c9b00331ed27ebf</img>
                        
                        
                            <foreword>Wichtige Infos rund um die Rechnungsangaben finden Sie hier.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, ob ein Vorsteuerabzug zulässig ist, wenn die dem Vorsteuerabzug zugrunde liegende Rechnung nicht allen Formerfordernissen der innerstaatlichen Rechtsvorschrift entspricht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die gesetzlichen Vorgaben verlangen nämlich, dass in der Rechnung unter anderem Angaben zu Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen, und das Datum, an dem die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistung erbracht bzw. abgeschlossen wird, enthalten sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das portugiesische Unternehmen Barlis hatte den Mehrwertsteuerbetrag aus vier Rechnungen über juristische Dienstleistungen einer Anwaltskanzlei als Vorsteuer abgezogen. In den Rechnungen war jedoch hinsichtlich Datum der Leistungserbringung z. B. nur von: „Honorare für bis zum heutigen Tag erbrachte juristische Dienstleistungen“ die Rede. Die portugiesische Finanz wies den Vorsteuerabzug aufgrund einer unzureichenden Beschreibung in der Rechnung als unberechtigt ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Obwohl Barlis in Folge eine genauere Beschreibung der streitgegenständlichen juristischen Dienstleistungen vorlegte, blieb die Finanz bei ihrer Beurteilung. Ein Beifügen von Unterlagen mit den fehlenden Angaben könne nicht mangelhafte Rechnungen heilen, da es sich nicht um gleichwertige Dokumente handle. In anderen Fällen hatte der EuGH jedoch entschieden, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, auch wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt. Ergo dürfe die Finanz den Vorsteuerabzug nicht alleine deshalb verweigern, weil eine Rechnung nicht alle formellen Voraussetzungen erfülle, sie aber über sämtliche Daten verfügt, die für die Prüfung der materiellen Voraussetzungen für dieses Recht nötig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Fazit:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Laut Europäischem Gerichtshof zählt nicht nur die Rechnung, sondern es müssen auch die vom Steuerpflichtigen zusätzlich beigebrachten Informationen überprüft werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23026</id>
                        <updated>2017-05-29</updated>
                        <title>Was bringt der Zuzugsfreibetrag für ausländische Wissenschaftler und Forscher?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23000/e23026/pic_big/img/ger/wissenschaftler.jpg?checksum=93f92815e4b08bdc6d69c24600a825182fce25f5</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit der Steuerreform 2015/16 wurden im Einkommensteuergesetz Zuzugsbegünstigungen für Wissenschaftler, Forscher, etc. geschaffen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit der Steuerreform 2015/16 wurden im Einkommensteuergesetz Zuzugsbegünstigungen für Wissenschaftler, Forscher, Künstler und Sportler geschaffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Artikel behandelt den Zuzugsfreibetrag für aus dem Ausland zuziehende Wissenschaftler und Forscher.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zuzugsfreibetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Laut Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 kann der Bundesminister für Finanzen diesen Personen maximal fünf Jahre lang einen Freibetrag in Höhe von 30 % der inländischen und zum Teil ausländischen (Tarif-) Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit zuerkennen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit ist der Zuzugsmehraufwand, wie z. B. Umzugskosten, Wohnungssuche, doppelte Haushaltsführung einschließlich Fahr- oder Deutschkurskosten abgegolten und kann auch steuerlich nicht mehr anders geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Begrenzung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Hatte der zuziehende Wissenschaftler/Forscher bereits früher seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, kann der Freibetrag nur gewährt werden, wenn zwischen Wegzug und neuerlichem Zuzug nach Österreich fünf Jahre verstrichen sind (bei einem Wiederzuzug vor dem 1.1.2017 zehn Jahre).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Antrag und jährliche Überprüfung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag ist beim Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten ab Zuzug einzubringen &lt;em&gt;(&lt;strong&gt;Achtung:&lt;/strong&gt; bei Verspätung wird der Antrag abgewiesen!)&lt;/em&gt;. Anzugeben ist: das öffentliche Interesse am Zuzug, der Wegzugstaat, der Zuzugszeitpunkt, die Wohnsitze der letzten Jahre, der Lebensmittelpunkt und (nur wenn auch die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung beantragt wird) die vollständige Darstellung des Einkommens zur Ermittlung des pauschalen Steuersatzes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzamt prüft jährlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob die Freibetragsvoraussetzungen (noch immer) vorliegen. Dazu bedarf es zusätzlich zur Angabe in der Steuererklärung des jeweiligen Jahres einer Beilage, die diese Prüfung ermöglicht. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, bleibt der Freibetrag vom Finanzamt unberücksichtigt und die Begünstigung erlischt automatisch.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Öffentliches Interesse&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Zuzug einer hochqualifizierten Person muss der Förderung von Wissenschaft und Forschung dienen und damit im öffentlichen Interesse liegen. Dies ist dann gegeben, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Tätigkeit der zuziehenden Person überwiegend in einer wissenschaftlichen Tätigkeit besteht und maßgeblich im öffentlichen Interesse Österreichs liegt,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Förderung von Wissenschaft und Forschung ohne Zuzug nicht in diesem Ausmaß eintreten würde und unmittelbar erfolgt,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die hohe wissenschaftliche Qualifikation des Antragstellers hinreichend dokumentiert ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23027</id>
                        <updated>2017-05-29</updated>
                        <title>Was ist der Sanierungsscheck für Private 2017?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23000/e23027/pic_big/img/ger/Fotolia_78070713_X.jpg?checksum=a5c6532424f7e34e2d983978901c58c72ec140f6</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit dem Sanierungsscheck 2017 kann für die thermische Sanierung eines mehr als 20 Jahre alten privaten Wohnobjektes in Österreich eine Förderung zwischen € 3.000,00 und € 8.000,00 beantragt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit dem Sanierungsscheck 2017 kann für die &lt;strong&gt;thermische Sanierung&lt;/strong&gt; eines mehr als 20 Jahre alten privaten &lt;strong&gt;Wohnobjektes&lt;/strong&gt; (Einfamilienhaus, Reihenhaus, Wohneinheit eines Zweifamilienhauses) in Österreich eine Förderung zwischen € 3.000,00 und € 8.000,00 beantragt werden, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;eine umfassende Sanierung nach &lt;strong&gt;klimaaktivem&lt;/strong&gt; bzw. gutem Standard oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;eine Teilsanierung, die zu einer Reduktion des Heizwärmebedarfs von mindestens 40 % führt, durchgeführt wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich werden besonders nachhaltige und vorbildliche Sanierungsprojekte als „Mustersanierungen“ mit einer erhöhten Förderung unterstützt. Maximal 30 % der förderungsfähigen Kosten können inklusive Zuschlag gefördert werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was sind z. B. förderungsfähige Sanierungsmaßnahmen?&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Dämmung der Außenwände&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Dämmung der obersten Geschoßdecke bzw. des Daches&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Dämmung der untersten Geschoßdecke bzw. des Kellerbodens&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;nur bei Mustersanierungen: Umstellung des Heizungssystems auf Holzzentralheizung, Wärmepumpe, Nah-/Fernwärme, thermische Solaranlage&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich werden auch Kosten für Planung (z. B. Energieausweis), Bauaufsicht und Baustellengemeinkosten als förderungsfähige Kosten anteilig anerkannt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Achtung:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Antragstellung ist seit 3.3.2017 nur für natürliche Personen für ein Objekt möglich und &lt;strong&gt;muss vor Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen&lt;/strong&gt; (Ausnahme: Planungsleistungen) erfolgen. Anträge können prinzipiell bis 31.12.2017 gestellt werden; jedoch wird nur solange gefördert, wie Budgetmittel vorhanden sind!&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der entsprechende Förderungsantrag muss rechtzeitig bei den beteiligten Bausparkassen eingebracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Tipp:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Den Sanierungsscheck 2017 gibt es auch für den mehrgeschossigen Wohnbau (Eigentümer und Mieter von Wohnungen bei Sanierung des gesamten mehrgeschossigen Wohnbaus)!&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Weitere Informationen finden Sie unter: &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://www.umweltfoerderung.at/privatpersonen.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;https://www.umweltfoerderung.at/privatpersonen.html&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23028</id>
                        <updated>2017-05-29</updated>
                        <title>Neuer Richtwertmietzins seit 1.4.2017</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23000/e23028/pic_big/img/ger/Fotolia_721066_X_Geld.jpg?checksum=6038a5f249c24524927c34a9ddb2b64fa0e12138</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Richtwerte wurden nun per 1.4.2017 neu festgelegt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wird einem Dienstnehmer kostenlos oder billiger eine Wohnung zur Verfügung gestellt (Dienstwohnung), so sind für diesen Sachbezug Lohn- und Sozialversicherungsabgaben zu entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Sachbezug für Dienstwohnungen orientiert sich am Richtwert je Quadratmeter und Monat, der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres gilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Richtwerte wurden nun per 1.4.2017 neu festgelegt. Diese sind ab 1.1.2018 für die Sachbezugsbewertung von Dienstwohnungen maßgeblich:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Bundesland&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Richtwert neu (ab 1.4.2017) pro m² Nutzfläche&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Richtwert alt (1.4.2014 bis 31.03.2017) pro m² Nutzfläche&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Burgenland&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5,09&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 4,92&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Kärnten&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,53&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,31&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Niederösterreich&lt;/strong&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5,72&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5,53&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Oberösterreich&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,05&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5,84&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Salzburg&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7,71&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7,45&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Steiermark&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7,70&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7,44&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tirol&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,81&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,58&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Vorarlberg&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8,57&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8,28&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Wien&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5,58&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5,39&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23029</id>
                        <updated>2017-05-29</updated>
                        <title>Gute Ideen gefragt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e23000/e23029/pic_big/img/ger/Fotolia_110914081_X.jpg?checksum=001575e686bec78e7ecb86959efa734d6d2724bd</img>
                        
                        
                            <foreword>Haben Sie Mitarbeiter, die mit Fragen nerven? Gratulation, denn Fragen ermöglichen neue Einsichten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Haben Sie Mitarbeiter, die mit Fragen nerven? Gratulation, denn Fragen ermöglichen neue Einsichten. Etwas wissen zu wollen und zu hinterfragen ist nicht immer willkommen, denn mancher versteht Fragen als Ruhestörung, Kritik oder persönlichen Angriff. Denn wer irrt schon gerne? Wer ändert schon gerne seine Meinung oder liebgewonnene Routine?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fragen bringen aber auch Ideen, entkräften Vorurteile und ändern Haltungen. Glücklicherweise ist die menschliche Eigenschaft zu hinterfragen – auch Neugier genannt – eine Art Instinkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gerade kreativen Menschen werden öfter Meinungswechsel zugeschrieben. Dies mit Unbeständigkeit, Wechselwillen oder Opportunismus gleichzusetzen, wäre allerdings zu pauschal. Die Offenheit Fragen zu stellen und zuzuhören, erleichtert neue Erkenntnisse zu erwerben, überrascht zu werden und so sein Weltbild zu revidieren. Viele Fragen bedeuten insofern öfter neue Meinungen. Statt Opportunismus also Bereitschaft zur Veränderung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mitarbeiter, die mit einem „Warum?“ die Ruhe stören, mögen unbequem sein, denn Stabilität wird hochgeschätzt. In Zeiten rasant wachsender Datenfluten ist dies auch verständlich. Doch manchmal ist Sicherheit versprechende Beständigkeit ohnehin Illusion, deren Entzauberung hilfreich sein kann, sich in der stetig ändernden Realität besser zu Recht zu finden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Insofern kann man durch Fragen artikuliertes Interesse als Geschenk statt Kritik verstehen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e22970</id> 
                <title>Mai 2017</title>
                
                    <entry>
                        <id>e23030</id>
                        <updated>2017-04-27</updated>
                        <title>Wiedereingliederungsteilzeit für Arbeitnehmer</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22970/e23030/pic_big/img/ger/wiedereingliederung.jpg?checksum=b1b369f9b35f7d095b8f3978977021f194f8f07a</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Eckpunkte dieser neuen Regelung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Wiedereingliederung länger erkrankter Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess soll durch das am 1.7.2017 in Kraft tretende Wiedereingliederungsteilzeitgesetz erleichtert werden. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Eckpunkte dieser neuen Regelung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Arbeitsrechtlich wird eine &lt;strong&gt;Wiedereingliederungsteilzeit-Vereinbarung&lt;/strong&gt; zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen (auf freiwilliger Basis für beide Seiten).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entgelteinbuße des Arbeitnehmers wird mit dem &lt;strong&gt;Wiedereingliederungsgeld&lt;/strong&gt; (Sozialleistung) ausgeglichen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beide Maßnahmen bedingen einander&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Wiedereingliederungsteilzeit wird erst mit Zuerkennung des Wiedereingliederungsgeldes wirksam und endet mit dem Entfall des Anspruchs. Die Zuerkennung des Wiedereingliederungsgeldes setzt eine Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung voraus.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers als Voraussetzung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist. Da die Maßnahme der Wiedererlangung und Erhaltung der langfristigen Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers dient, ist sie für jene Fälle von Erkrankungen gedacht, in denen eine volle Einsatzfähigkeit in absehbarer Zeit wieder zu erwarten ist, die Erkrankung jedoch noch nicht vollständig ausgeheilt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Voraussetzungen&lt;/strong&gt; für die schriftliche Vereinbarung einer befristeten Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Vorangegangener, mindestens sechswöchiger ununterbrochener Krankenstand,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;mindestens drei Monate rechtlich ununterbrochen andauerndes Arbeitsverhältnis,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bestätigung der Arbeitsfähigkeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;vor Abschluss der Wiedereingliederungsvereinbarung muss eine Beratung durch &lt;strong&gt;fit2work&lt;/strong&gt; erfolgen, außer Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Arbeitsmediziner stimmen dieser und dem Wiedereingliederungsplan zu, bzw.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vorliegen eines Wiedereingliederungsplans, der bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit zu berücksichtigen ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Inhalt der Wiedereingliederungsteilzeit-Vereinbarung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Vereinbarung muss Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Sie darf keine Auswirkung auf die geschuldete Leistung haben. Durch die verkürzte Arbeitszeit bedingte Änderungen des Tätigkeitsfeldes sind im Rahmen des Arbeitsvertrages zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die wöchentliche Normalarbeitszeit muss – hinsichtlich der Gesamtdauer – mindestens um ein Viertel und maximal um die Hälfte herabgesetzt werden. Für einzelne Monate kann die Arbeitszeitreduktion auch abweichend festgelegt werden, wobei aber 30 % der ursprünglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (zwölf Stunden absolute Untergrenze) und die Geringfügigkeitsgrenze nicht unterschritten werden dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beginn und Ende&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tages wirksam. Die Dauer liegt zwischen &lt;strong&gt;einem und sechs Monaten&lt;/strong&gt;. Eine &lt;strong&gt;einmalige Verlängerung&lt;/strong&gt; von einem bis drei Monaten ist unter bestimmten Umständen &lt;strong&gt;möglich&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Entfall des Anspruchs auf Wiedereingliederungsgeld endet auch die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem auf die Anspruchseinstellung folgenden Tag. Außerdem kann der Arbeitnehmer schriftlich eine &lt;strong&gt;vorzeitige Rückkehr&lt;/strong&gt; zur vorherigen Normalarbeitszeit verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit nicht mehr gegeben ist. Dann darf der Arbeitnehmer frühestens drei Wochen, nachdem er dem Arbeitgeber seinen Beendigungswunsch mitgeteilt hat, wieder zu Normalarbeitszeiten arbeiten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23031</id>
                        <updated>2017-04-27</updated>
                        <title>Investitionszuwachsprämie</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22970/e23031/pic_big/img/ger/titelseite.jpg?checksum=a1947fc48464f46d8284801f1207cbb406d93ccb</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Fassung vom 31.03.2017 der Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie sieht diese Fördermöglichkeit nun auch für Freiberufler vor.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Freiberufler&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Fassung vom 31.03.2017 der Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie sieht diese Fördermöglichkeit nun auch für Freiberufler vor.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;KMU-Investitionszuwachsprämie für 2017 bereits ausgeschöpft&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wie das aws (Austria Wirtschaftsservice) bekannt gab, können für die KMU-Investitionszuwachsprämie keine Anträge mehr gestellt werden, da die Fördermittel für 2017 bereits ausgeschöpft sind. Für KMU und Freiberufler werden ab 2018 neue Fördermittel bereitgestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auch für große Unternehmen wird ein Investitionszuwachs gefördert. Die Förderrichtlinien sind ähnlich gestaltet wie bei der KMU-Investitionszuwachsprämie. Weitere Informationen finden Sie auf www.aws.at.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23032</id>
                        <updated>2017-04-27</updated>
                        <title>Was ändert sich bei der Bilanzoffenlegung für kleine GmbHs?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22970/e23032/pic_big/img/ger/bilanzoffenlegung.jpg?checksum=e7c7979bf1c4c27d1b6eeb94d56be328bac2da98</img>
                        
                        
                            <foreword>Kapitalgesellschaften haben ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch offenzulegen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Kapitalgesellschaften (z. B. GmbHs) haben ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch offenzulegen. Was nun genau offengelegt werden muss, hängt von der Größe und Art des Unternehmens ab. Das Unternehmensgesetzbuch bestimmt ab 1.1.2016 für GmbHs vier Kategorien:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Bilanzsumme&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Umsatzerlöse&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Anzahl Arbeitnehmer&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Kleinst&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bis € 350.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bis € 700.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bis 10&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Klein&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bis € 5 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bis € 10 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bis 50&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mittelgroß&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bis € 20 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bis € 40 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bis 250&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Groß&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über € 20 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über € 40 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über 250&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die nächsthöhere Größenklasse gilt grundsätzlich dann, wenn mindestens zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Anzahl der Arbeitnehmer) an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden. Die neuen Größenklassen können erstmals auf das Geschäftsjahr 2016 angewendet werden (Beobachtungszeiträume dann 2015 und 2014).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für kleine und Kleinst-GmbHs ist die Offenlegung der Bilanz beim Firmenbuch mittels eines Formblatts ausreichend. Die Gewinn- und Verlustrechnung und der Lagebericht sind bei diesen GmbHs nicht zu veröffentlichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Kleinst-GmbH ist es nun auch nicht erforderlich, einen Anhang zu erstellen und zu veröffentlichen. Voraussetzung dafür ist, dass bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden, wie z. B. Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse oder bestimmte Daten zu gewährten Krediten, sonstigen wesentlichen finanziellen Verpflichtungen oder Vorschüssen/Krediten an den Vorstand/Aufsichtsrat unter Angabe der Zinsen. Auch die Entwicklung des Anlagevermögens müssen Kleinst-GmbHs nicht veröffentlichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Neuerungen bei der Offenlegung sind in der Regel für Geschäftsjahre ab 1.1.2016 anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird der Jahresabschluss nicht fristgerecht eingereicht, so werden automatisiert und ohne vorherige Androhung Geldstrafen zwischen € 700,00 und € 3.600,00 verhängt. Für Kleinst-Kapitalgesellschaften betragen diese Zwangsstrafen nur die Hälfte.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23033</id>
                        <updated>2017-04-27</updated>
                        <title>Umsatzsteuervoranmeldung und Zusammenfassende Meldung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22970/e23033/pic_big/img/ger/Fotolia_47162717_X.jpg?checksum=020053fadc77fc6478cf65dcc28a0a6f965ed596</img>
                        
                        
                            <foreword>Abhängig vom Vorjahresumsatz müssen Unternehmer im Regelfall entweder monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) erstellen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Abhängig vom Vorjahresumsatz müssen Unternehmer im Regelfall entweder monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) erstellen. Die UVA muss aufbewahrt und ab Erreichen von bestimmten Grenzwerten an das Finanzamt übermittelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Grenzwerte&lt;/h3&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Vorjahresumsatz über € 100.000,00&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Über € 100.000,00 sind Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich an das Finanzamt zu übermitteln.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Vorjahresumsatz bis € 100.000,00&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Bis € 100.000,00 ist die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abzugeben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Vorjahresumsatz bis € 30.000,00&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Bei einem Vorjahresumsatz bis € 30.000,00 müssen Unternehmer, die zur Steuerpflicht optiert haben, zwar vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und bei den Unternehmensaufzeichnungen aufbewahren. Wenn diese Kleinunternehmer ihre Umsatzsteuervorauszahlungen jedoch laufend spätestens am Fälligkeitstag entrichten („interne Voranmeldung“), brauchen sie die UVA nicht beim Finanzamt einreichen.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;h3&gt;Keine Voranmeldung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer, die nur unecht steuerfreie Umsätze tätigen (z. B. Ärzte), Kleinunternehmer (bis € 30.000,00 Umsatz), die nicht zur Steuerpflicht optieren, und pauschalierte Land- und Forstwirte (bis € 400.000,00 Umsatz) müssen in der Regel keine Voranmeldung abgeben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Bis wann ist die Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die UVA ist spätestens bis zum 15. des auf den Voranmeldungszeitraumes (Monat, Vierteljahr) zweit folgenden Kalendermonats einzureichen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zusammenfassende Meldung (ZM)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Erbringt ein Unternehmer steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder bestimmte sonstige Leistungen (B2B-Generalklausel) an einen anderen Unternehmer im europäischen Gemeinschaftsgebiet, für die der Empfänger gemäß der Reverse-Charge-Regelung (= Übergang der Steuerschuld) die Steuerschuld trägt, muss er über diese Umsätze eine „Zusammenfassende Meldung“ (ZM) an die Finanz übermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zusammenfassende Meldung muss für den Meldezeitraum (Monat, Quartal) bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Monats grundsätzlich elektronisch abgegeben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23034</id>
                        <updated>2017-04-27</updated>
                        <title>Arbeitszeiteffizienz steigern</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22970/e23034/pic_big/img/ger/Fotolia_88679162_X.jpg?checksum=2838dd0307dd06a6311a0b5de8a2957f84ce5cfc</img>
                        
                        
                            <foreword>Lockt im Frühjahr das schöne Wetter, soll die Arbeitszeit so effizient wie möglich genutzt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Lockt im Frühjahr das schöne Wetter, soll die Arbeitszeit so effizient wie möglich genutzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Eigener Tagesrhythmus&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Jeder Mensch tickt anders. Egal ob Sie am Morgen oder abends am effektivsten sind, wichtige Aufgaben gelingen in einer Hochform Ihres persönlichen Rhythmus besser.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kein Multitasking&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Da unser Verstand seriell arbeitet, ist die Annahme vieles gleichzeitig gut erledigen zu können, eine Wunschvorstellung. Der ständige Wechsel zwischen den Aufgaben (auch permanentes Checken der E-Mails oder Social Media-Nachrichten) kostet unnötig Kraft.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Störquelle Social Media&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Push-Infos am Handy abzuschalten vermindert die dadurch verursachten Unterbrechungen. Die gewonnene Zeit bleibt allerdings nur, wenn dann nur reduziert die Nachrichten aus dem Netz abgerufen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Produktive Meetings&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sinn und Zweck der Meetings sollten klar kommuniziert werden, nur jene zur Teilnahme eingeladen, die gebraucht werden. Ein Moderator, der sozusagen einen roten Faden im Blickfeld hat und ein Schriftführer zwecks Dokumentation und Erinnerung, wer welche Ergebnisse umsetzt, sind hilfreich. Manchmal ist ein kurzer Check, wer welche Rolle hat und welchen Zweck das Meeting hat, wichtig. Pünktlicher Beginn und ein festgesetztes Ende erleichtern den Prozess.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Team - Kompetenz&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Kompetent ist nicht, wer immer alles zu wissen vorgibt, sondern bei einem Problem oder Wissensdefizit seine Kollegen um Rat fragt. Denn mit dem(n) richtigen Partner(n) lässt sich eine Lösung oft viel schneller und qualitativ wertiger erarbeiten. Das spart wertvolle Zeit und lässt Freiraum für andere Aufgaben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23035</id>
                        <updated>2017-04-27</updated>
                        <title>Was ist bei elektronischen Rechnungen zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22970/e23035/pic_big/img/ger/Fotolia_64536239_X.jpg?checksum=69d05ecd148e3ba03bac7ede1cbc9ab25e8206ac</img>
                        
                        
                            <foreword>Als Rechnung im Sinne des UStG gelten auch auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gelten auch auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen, also solche, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die elektronische Übermittlung ist möglich als:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;E-Mail, E-Mail-Anhang oder Webdownload&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;elektronisches Format wie .txt, .doc, .pdf, .rtf&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;strukturiertes Dateiformat wie .xml&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;eingescannte Papierrechnung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Faxrechnung&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Erfordernisse elektronischer Rechnungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neben den allgemeinen Rechnungsmerkmalen ist, damit die elektronische Rechnung als ordnungsgemäß gilt und der Vorsteuerabzug gewahrt bleibt, Folgendes erforderlich:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Zustimmung des Rechnungsempfängers zur elektronischen Rechnung (stillschweigende Billigung ausreichend),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gewährleistung der &lt;strong&gt;Echtheit der Herkunft&lt;/strong&gt;, der &lt;strong&gt;Unversehrtheit des Inhalts&lt;/strong&gt; sowie der &lt;strong&gt;Lesbarkeit der Rechnung&lt;/strong&gt; von Ausstellung bis Ende der Aufbewahrungsdauer. Leistungserbringer und Leistungsempfänger müssen dies für ihren Verfügungsbereich unabhängig voneinander gewährleisten. Dabei kann jeder Unternehmer selbst bestimmen, wie er dies macht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Jedenfalls gewährleistet ist die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts durch:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;ul style=&quot;list-style-type: square;&quot;&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;innerbetriebliches Steuerungsverfahren&lt;/strong&gt; (Kontrollverfahren), durch das ein sicherer Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung gewährleistet wird,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;qualifizierte &lt;strong&gt;elektronische Signatur&lt;/strong&gt; oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel auf der Rechnung,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Übermittlung der Rechnung im &lt;strong&gt;elektronischen Datenaustausch (EDI)&lt;/strong&gt; und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Rechnungsübermittlung an den Bund via Unternehmerserviceportal &lt;strong&gt;(USP)&lt;/strong&gt; oder über &lt;strong&gt;PEPPOL&lt;/strong&gt;.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Versenden Sie eine eingescannte Papierrechnung, darf diese nur ausgefolgt werden, wenn darauf vermerkt ist, dass sie bereits elektronisch übermittelt wurde. Alle Duplikate sind als solche zu kennzeichnen, sonst wird die Umsatzsteuer mehrfach geschuldet!&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23036</id>
                        <updated>2017-04-27</updated>
                        <title>Sozialversicherung der Selbständigen (GSVG)</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22970/e23036/pic_big/img/ger/Fotolia_46509821_X.jpg?checksum=372fd86302735c576e27b08fca56d1febeadcc0c</img>
                        
                        
                            <foreword>Wichtige Werte für das Jahr 2017.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Werte 2017&lt;/h3&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Pensionsversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beitragssatz&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;18,50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.810,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 69.720,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 723,52&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8.682,24&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Krankenversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beitragssatz&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;7,65 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.810,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 69.720,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 425,70&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.108,40&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Unfallversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beitrag zur Unfallversicherung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 9,33&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 111,96&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e22802</id> 
                <title>April 2017</title>
                
                    <entry>
                        <id>e23037</id>
                        <updated>2017-03-29</updated>
                        <title>Kurzfristige Grundstücksvermietung – Abgabenänderungsgesetz 2016</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22802/e23037/pic_big/img/ger/titelseite.jpg?checksum=114a1d3f2fe0b881963524ea81a60b19fde6123e</img>
                        
                        
                            <foreword>Seit 1.1.2017 zwingende Steuerpflicht</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bisher mussten Vermieter grundsätzlich auch bei kurzfristiger Vermietung von Räumen, die nicht Wohnzwecken dienen, prüfen, ob der Mieter aus dieser Leistung fast vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;War dies nicht gegeben, war dieser Umsatz von der Umsatzsteuer befreit, und somit konnte der Vermieter für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vermieteten Raum nicht den vollen Vorsteuerabzug geltend machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vermietete ein Hotelbetreiber beispielsweise einen Veranstaltungsraum zum Teil an Unternehmer, die voll zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, und zum Teil an Privatpersonen, durfte der Hotelbetreiber für die Umsätze an die Privatpersonen nicht zur Steuerpflicht optieren und damit war oft eine aufwendige Vorsteuerberichtigung erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Seit 1.1.2017 zwingende Steuerpflicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Seit 1.1.2017 ist die kurzfristige Vermietung von Grundstücken zwingend steuerpflichtig, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für kurzfristige Vermietungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses (z. B. Hotelbetreiber wohnt mit seiner Familie in einem Stockwerk des Hotels)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Vereinfachung und Rechtssicherheit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und Rechtssicherheit ist so bei kurzfristiger Vermietung keine Unterscheidung mehr nötig, ob der Kunde zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht, und somit können aufwendige Vorsteuerkorrekturen vermieden werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23038</id>
                        <updated>2017-03-29</updated>
                        <title>Beschäftigungsbonus</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22802/e23038/pic_big/img/ger/Fotolia_38301774_X.jpg?checksum=678ebe2d0e49db36edf4577a9e2e58f78479d1fd</img>
                        
                        
                            <foreword>Beginnend mit Juli 2017 sollen für jeden zusätzlich geschaffenen Arbeitsplatz den Unternehmen in den nächsten drei Jahren 50 % der Lohnnebenkosten rückerstattet werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Beginnend mit Juli 2017 sollen für jeden zusätzlich geschaffenen Arbeitsplatz (Vollzeitäquivalent) den Unternehmen in den nächsten drei Jahren 50 % der Lohnnebenkosten rückerstattet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dabei sollen nur Beschäftigungsverhältnisse gefördert werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;beim AMS als arbeitslos gemeldete Person&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Abgänger einer österreichischen Bildungseinrichtung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Jobwechsler (war bereits in Österreich beschäftigt)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beschäftigungsverhältnis auf Basis der Rot-Weiß-Rot-Karte&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Voraussetzung muss im Zeitpunkt der Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung nachgewiesen werden. Doppelförderungen und Missbrauch sollen so vermieden werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Abwicklung soll über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) und die Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) erfolgen. Die Förderungen sollen jährlich im Nachhinein ausbezahlt werden  Die Fördermaßnahme soll enden sobald der Rahmen von 2 Mrd. Euro (2018-2021) ausgeschöpft ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ausgestaltung der konkreten Förderrichtlinien bleibt abzuwarten. Änderungen sind daher noch möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23039</id>
                        <updated>2017-03-29</updated>
                        <title>Spendenbegünstigung für die Vermögensausstattung einer Stiftung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22802/e23039/pic_big/img/ger/spendebeguenstigung.jpg?checksum=c52362ca95a4946549883692f631e7fbf7f35049</img>
                        
                        
                            <foreword>Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, kann es zu einer pauschalen Nachversteuerung kommen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Eine Zuwendung an eine Stiftung zwecks Vermögensausstattung&lt;/strong&gt; ist keine herkömmliche Spende im Sinne des § 4a EStG, weil die Spende nicht unmittelbar für einen begünstigten Zweck verwendet wird. Für die ertragsbringende Vermögensausstattung einer Stiftung (oder einer vergleichbaren Vermögensmasse) die bestimmte Voraussetzungen erfüllt und begünstigte Zwecke verfolgt wurde aber eine weitere Spendenbegünstigung geschaffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Art von Zuwendungen können innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren bis zu einem Höchstbetrag von € 500.000,00 steuerbegünstigt sein, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Stiftung in die &lt;strong&gt;Liste des BMF&lt;/strong&gt; als spendenbegünstigte Einrichtung eingetragen ist (die Zuwendung gilt auch als Betriebsausgabe bzw. als Sonderausgabe wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste nach Ablauf von drei Jahren ab Errichtung vorliegen),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die &lt;strong&gt;Erträge&lt;/strong&gt; aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte grundsätzlich spätestens drei Jahre nach dem Ertragszufluss für die begünstigten Zwecke verwendet werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die &lt;strong&gt;unmittelbare Verwendung&lt;/strong&gt; der zugewendeten Vermögenswerte selbst für die begünstigten Zwecke frühestens nach zwei Jahren erfolgt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Im jeweiligen Wirtschaftsjahr können Zuwendungen als Betriebsausgabe insoweit geltend gemacht werden, als sie &lt;strong&gt;10 % des Gewinns&lt;/strong&gt; vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages  nicht übersteigen. Jener Teil der nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann, kann als Sonderausgabe berücksichtigt werden (ebenso unter Beachtung der 500.000-Euro-Grenze und wenn die Zuwendung pro Kalenderjahr 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte nach Verlustausgleich nicht übersteigen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, kann es zu einer &lt;strong&gt;pauschalen Nachversteuerung&lt;/strong&gt; kommen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23040</id>
                        <updated>2017-03-29</updated>
                        <title>Gewinnfreibetrag: Beschränkung entfällt</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22802/e23040/pic_big/img/ger/gewinnfreibetrag.jpg?checksum=4bf41cd473de9359c62f3c9e250a222392060139</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter bestimmten Voraussetzungen wird so erreicht, dass&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für die ersten € 175.000,00 des Jahresgewinnes 13 %,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die weiteren € 175.000,00 7 % und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 230.000,00 4,5 %, insgesamt also höchstens € 45.350,00 im Veranlagungsjahr, steuerfrei bleiben.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Als ein Teil des Gewinnfreibetrages steht der sogenannte Grundfreibetrag ohne Investitionsvoraussetzung in Höhe von 13 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn von € 30.000,00. Daher beträgt der maximale Grundfreibetrag € 3.900,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen. Hier muss aber investiert werden, und zwar&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;in bestimmte abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren (nicht dazu zählen z. B. Pkws, gebrauchte Wirtschaftsgüter und geringwertige Wirtschaftsgüter) oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;in Wohnbauanleihen (für Wirtschaftsjahre die vor dem 1.1.2017 beginnen).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Breitere Investitionen ab 2017 möglich&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2017 beginnen, darf nun für den Gewinnfreibetrag auch wieder in andere Wertpapiere, wie z. B. bestimmte Anleihen von Staaten, Banken und Unternehmen und bestimmte Investmentfonds, investiert werden, wenn diese Wertpapiere dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes (oder Betriebsstätte) ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23041</id>
                        <updated>2017-03-29</updated>
                        <title>Vorsteuerabzug bei nach dem 1.1.2016 gekauften E-Fahrzeugen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22802/e23041/pic_big/img/ger/e_fahrzeuge.jpg?checksum=e44f37e9c7e8474252a00cd645ed9884a0f54792</img>
                        
                        
                            <foreword>Vorsteuerabzug für die angeschaffte Ladestation</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Erwirbt ein Unternehmer ein E-Fahrzeug mit CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß von 0 g/km und kauft und nützt der Unternehmer zudem eine betriebseigene Ladestation für derartige Elektroautos, steht in Frage, ob für die Anschaffung des Fahrzeuges und der Ladestation sowie für die Kosten des Betriebes, insbesondere für die Energie(=Strom)kosten, ein Vorsteuerabzug zusteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Für die angeschafften Fahrzeuge sind folgende Fälle des Vorsteuerabzugs möglich:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Das überlassene Fahrzeug berechtigt unabhängig von der Neuregelung des UStG 1994 zum Vorsteuerabzug (z. B. Kleinbus).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es handelt sich um einen Pkw mit Anschaffungskosten ≤ € 40.000,00: Der Vorsteuerabzug steht für die gesamten Anschaffungskosten des Pkws zu.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es handelt sich um einen Pkw mit Anschaffungskosten zwischen € 40.000,00 und € 80.000,00: voll vorsteuerabzugsfähig, jedoch teilweise Korrektur durch Aufwandseigenverbrauch&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Oder es handelt sich um einen Pkw mit Anschaffungskosten &amp;gt; € 80.000,00: kein Vorsteuerabzug möglich&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;h3&gt;Vorsteuerabzug für die angeschaffte Ladestation&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nach der einschlägigen Umsatzsteuerrichtlinie gehören Leistungen, die mit der Errichtung und Erhaltung von betriebseigenen Garagen, Tankstellen oder Reparaturwerkstätten zusammenhängen, nicht zum Betrieb eines Fahrzeuges. Eine Ladestation für Elektroautos ist eine Tankstelle im Sinne dieser Richtlinie, weswegen auch für die Anschaffung der Ladestation in allen vier Fällen der Vorsteuerabzug zusteht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorsteuerabzug für die Betriebskosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Kosten für den Betrieb eines ausschließlich elektrisch angetriebenen Fahrzeuges (CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert = 0 g/km) sind grundsätzlich abzugsfähig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unangemessen hohe Kosten unterliegen jedoch den ertragsteuerlichen Abzugsverboten und sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (allenfalls Korrektur durch Eigenverbrauch). Dies z. B., wenn bei einem Fahrzeug mit Anschaffungskosten ≥ € 40.000,00 diese zu kürzen sind und aufgrund seiner gehobenen Ausstattung tatsächlich höhere Kosten (z. B. höhere Service- oder Reparaturkosten) anfallen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorsteuerabzug für Stromkosten als Treibstoff&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Kosten für Strom als Treibstoff für ausschließlich elektrisch angetriebene Fahrzeuge (CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert = 0 g/km) sind grundsätzlich in voller Höhe vorsteuerabzugsfähig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23042</id>
                        <updated>2017-03-29</updated>
                        <title>Als Unternehmer Kinder mitversichern?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22802/e23042/pic_big/img/ger/Fotolia_65072221_X.jpg?checksum=936cc05b37914b89a7eed29b37ccfefab649e6f2</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit Beginn einer Beschäftigung wird die Mitversicherung als Angehörige/r automatisch unterbrochen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Kinder von SVA-Versicherten sind automatisch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit Mutter und Vater mitversichert, wenn die Kinder keine eigene Krankenversicherung haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus ist eine beitragsfreie Mitversicherung nur auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen möglich. &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Erwerbslosigkeit&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;ab Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. ab dem Ende der anerkannten Schul- oder Berufsausbildung; max. für 24 Monate (ab dem 18. Geburtstag bzw. ab dem Ende einer Schul- oder Berufsausbildung)&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Wichtig:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes verlängern nicht die maximale Dauer von 24 Monaten.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Erwerbsunfähigkeit&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;wegen Krankheit oder Gebrechen des Kindes seit Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. seit Ablauf der anerkannten Schul- oder Berufsausbildung; Dauer je nach Krankheitsbild individuell&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Berufs-/Schulausbildung&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;anerkannte Berufs- oder Schulausbildung, welche die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht; ab Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. ab Beginn des neuen Schuljahres; maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes möglich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Studium&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;bei ordentlichem Studium im ersten und zweiten Studienabschnitt, Bachelorstudium, Masterstudium und Doktoratsstudium und ernsthafter und zielstrebiger Betreibung sowie bis Beendigung des Studiums und max. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Mit Beginn einer Beschäftigung (z. B. Ferialpraxis, Lehre) wird die Mitversicherung als Angehörige/r &lt;strong&gt;automatisch unterbrochen&lt;/strong&gt;. Sie tritt nach Beendigung der Beschäftigung &lt;strong&gt;automatisch wieder in Kraft&lt;/strong&gt;.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23043</id>
                        <updated>2017-03-29</updated>
                        <title>Steuerfreie „Essens-Marken“</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22802/e23043/pic_big/img/ger/Fotolia_121338946_X.jpg?checksum=87b82d5783a35c8f18d8fba3da130c1bf4db4de6</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für freie oder verbilligte Mahlzeiten von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz vor.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für freie oder verbilligte Mahlzeiten von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz vor. Unter diese Befreiungsbestimmung fällt auch die Abgabe von Gutscheinen für Mahlzeiten (Essensbons, Essensmarken), die der Arbeitnehmer im oder außerhalb des Betriebes in Gaststätten verwenden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es muss sich um freiwillige Sachzuwendungen des Arbeitgebers handeln; Barzuschüsse des Arbeitgebers, um seinen Arbeitnehmern die Einnahme von Mahlzeiten zu erleichtern, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Gibt es einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers (z. B. auf Grund eines Kollektivvertrages), dann ist die Sachzuwendung laut Einkommensteuerrichtlinien als Sachbezug zu versteuern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;An den Arbeitsplatz oder an eine Gaststätte gebundene Mahlzeitgutscheine sind bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei. Wenn die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, sind sie bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bereits bei der Ausgabe kann der Gutschein des erhöhten Betrages von € 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei behandelt werden, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Speisen nur in einer Kantine oder in einer Gaststätte abgegeben und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die abgegebenen Speisen nicht nach Hause mitgenommen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Essensbons an arbeitsfreien Tagen nicht eingelöst&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Gaststätten gelten nur solche, welche an den jeweiligen Arbeitstagen ein Vollmenü, das einem üblichen Kantinenessen (Suppe oder Vorspeise und Hauptspeise) entspricht, anbieten. Essensgutscheine für Lebensmittelgeschäfte, Konditoreien, Bäckereien, Fast-Food-Ketten, Würstelstände oder Fleischhauereien, die ein solches Vollmenü nicht anbieten, sind nur bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bekommt ein Arbeitnehmer auf Dienstreise Essensmarken für die Verpflegung außer Haus, sind diese Essensbons wie Tagesgeld zu behandeln, d. h., wenn die Summe aus tatsächlich ausgezahltem Tagesgeld und der Wert des Essensbons das nicht steuerbare Taggeld übersteigt, liegt insofern ein steuerpflichtiger Bezug vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der aktuelle Wartungserlass der Lohnsteuerrichtlinien 2016 hat aber nun klargestellt, dass Gutscheine bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag (also jene, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können und auch nicht sofort konsumiert werden müssen) dabei unberücksichtigt bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23044</id>
                        <updated>2017-03-29</updated>
                        <title>Reklamationen als Chance?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22802/e23044/pic_big/img/ger/Fotolia_64860476_X.jpg?checksum=6b9fcfd689837453c36f12222bd918f6cf446094</img>
                        
                        
                            <foreword>Eine positiv erledigte Reklamation kann eine Weiterempfehlung begründen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Kunden halten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein verärgerter Kunde gibt, wie zahlreiche Untersuchungen zeigen, seine schlechten Erfahrungen im Kollegen- und Bekanntenkreis im Schnitt zehnmal weiter und beendet im schlechtesten Fall die Zusammenarbeit mit Ihrem Unternehmen. &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Günstigere Lösung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine positiv erledigte Reklamation jedoch kann eine Weiterempfehlung begründen. Zumindest können Sie dadurch optimalerweise einen Stammkunden halten. Denn es ist oft wesentlich aufwendiger, neue Kunden zu gewinnen als bestehende zu halten. Zudem gibt eine Reklamation die Chance, aktiv die Qualität der eigenen Produkte und Dienstleistungen zu verbessern und an der Beziehung zum Kunden zu arbeiten. Ersuchen Sie den Kunden um die Chance, ihm zeigen zu können, dass Sie die Reklamation zu seiner vollsten Zufriedenheit erledigen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was soll bei Reklamationen beachtet werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Das Allerwichtigste:&lt;/strong&gt; Eine Reklamation will richtig angenommen und der Kunde gehört werden. Verständnis, Wertschätzung für die Rückmeldung und gegebenenfalls eine Entschuldigung helfen. Der Kunde ist und bleibt König, auch wenn das Kaufdatum für das Produkt oder die Dienstleistung in der Vergangenheit liegt. Bei ungerechtfertigten Reklamationen ist höflich, aber bestimmt auf die AGBs zu verweisen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rascher Lösungsvorschlag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nicht die Erklärung, wer von den Mitarbeitern, Kollegen oder Zulieferern den Fehler gemacht hat, ist wichtig, sondern die angebotene Lösung interessiert. Positive Formulierungen wirken.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e22710</id> 
                <title>März 2017</title>
                
                    <entry>
                        <id>e22811</id>
                        <updated>2017-02-27</updated>
                        <title>Steuerpläne der Regierung für 2017/2018</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22710/e22811/pic_big/img/ger/titelseite.jpg?checksum=db760c927ce139a05f310f133a0969987e8d1f9d</img>
                        
                        
                            <foreword>Infos zu den steuerlich relevanten Vorhaben der Bundesregierung für 2017/2018.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Arbeitsprogramm der Bundesregierung für 2017/18 sind folgende steuerlich relevante Vorhaben angeführt:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;1. Beschäftigungsbonus&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Beginnend mit Juli 2017 sollen für jeden zusätzlich geschaffenen Arbeitsplatz (Vollzeitäquivalent) den Unternehmen in den nächsten drei Jahren 50 % der Lohnnebenkosten rückerstattet werden. Die Abwicklung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;2. Vermeidung von Gewinnverschiebungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ausländische Konzerne im Onlinebereich, die zwar in Österreich tätig sind, aber aufgrund ihrer Struktur keine oder geringe Steuern in Österreich zahlen und Wertschöpfung aus Österreich abziehen, sollen voraussichtlich ab 2018 effizienter besteuert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich zu Maßnahmen auf internationaler Ebene werden auch nationale Maßnahmen gesetzt. So soll etwa die Werbeabgabe – aufkommensneutral – auf den Onlinebereich ausgeweitet und der Steuersatz damit bei gleichbleibendem Aufkommen gesenkt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;3. Teilweiser Ausgleich der kalten Progression&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 2019 soll ein Teil der kalten Progression ausgeglichen werden, indem ab 5 % Inflation automatisch die ersten beiden Tarifstufen von € 11.000,00 und € 18.000,00 indexangepasst werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;4. Erhöhung der Forschungsprämie&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Forschungsprämie soll ab 2018 von derzeit 12 auf 14 % erhöht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;5. Vorzeitige Abschreibung für Großunternehmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um Investitionsanreize zu setzen, sind Investitionsförderungen durch eine vorzeitige Abschreibung in Höhe von 30 % (Umsetzung alternativ als Investitionszuwachsprämie) für Großbetriebe, das sind Unternehmen mit über 250 Mitarbeitern, geplant. Die Maßnahme soll von 1.3. bis 31.12.2017 gültig sein. Begünstigt werden Investitionen in körperliche Anlagegüter (etwa Maschinen). Ausgenommen sind insbesondere Gebäude und Pkws.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;6. Halbierung der Flugabgabe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 2018 soll die Flugabgabe halbiert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Februar 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22812</id>
                        <updated>2017-02-27</updated>
                        <title>Kleinunternehmer: Welche Umsätze sind nicht mehr einzurechnen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22710/e22812/pic_big/img/ger/kleinunternehmerregelung.jpg?checksum=df2030415c1b0acbf87d62019864ca01225f2815</img>
                        
                        
                            <foreword>Kleinunternehmer sind Unternehmer mit einem Umsatz von höchstens € 30.000,00.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Kleinunternehmer sind Unternehmer mit einem Umsatz von höchstens € 30.000,00. Als solche sind sie von der Umsatzsteuer unecht steuerbefreit. Das heißt, sie müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, sind aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wesentliche Neuerungen für die Kleinunternehmerregelung brachte das Abgabenänderungsgesetz 2016.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist neu?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Seit 1.1.2017 muss der Unternehmer sein Unternehmen in Österreich betreiben, um Kleinunternehmer sein zu können. Wesentlich ist also der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht der Wohnsitz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neu ist außerdem, dass für die Berechnung, ob die Umsatzgrenze von € 30.000,00 überschritten ist, einige Umsatzarten nicht mehr berücksichtigt werden müssen. Nicht mehr einzuberechnen sind neben einigen anderen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Umsätze aus Heilbehandlungen als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen- oder Versicherungsvertreter&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Umsätze aus sonstigen Leistungen von Zahntechnikern&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;regelmäßige Umsätze von Tagesmüttern (und -vätern) und Pflegeeltern&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Umsätze von Privatlehrern und Privatschulen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Gleich bleibt, dass Umsätze aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen für die Kleinunternehmergrenze ebenfalls außer Ansatz bleiben können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Am Beispiel einer selbständigen Ärztin bedeutet die Neuerung:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Als Ärztin ist sie mit ihren Umsätzen aus Heilbehandlungen unecht umsatzsteuerbefreit (keine Umsatzsteuer, kein Vorsteuerabzug). Geht sie neben ihrer Behandlungstätigkeit noch einer Tätigkeit als Gutachterin nach, unterliegen die Umsätze aus der gutachterlichen Tätigkeit grundsätzlich der Umsatzsteuer. Jedoch gilt für die Tätigkeit als Gutachterin die Kleinunternehmerbefreiung, solange die Umsätze daraus und anderen steuerpflichtigen Tätigkeiten € 30.000,00 nicht übersteigen. Denn nach der neuen Regelung sind die Umsätze aus Heilbehandlungen (Tätigkeit als Ärztin) für die Kleinunternehmerregelung nicht miteinzurechnen, es zählen nur die Umsätze als Gutachterin.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Das heißt: Bleiben ihre Umsätze aus der Gutachtertätigkeit unter € 30.000,00, muss sie dafür als „Kleinunternehmerin“ keine Umsatzsteuer abführen. Sie genießt also für ihre gesamten Einnahmen – aus Heilbehandlung und Gutachtertätigkeit – die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Februar 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22961</id>
                        <updated>2017-02-27</updated>
                        <title>Wann sind Trinkgelder für Ihr Personal steuerfrei?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22710/e22961/pic_big/img/ger/Fotolia_44633015_X.jpg?checksum=1800cfb2729ac8409ea45d07e04cda2c7e1a74aa</img>
                        
                        
                            <foreword>Freiwilligkeit liegt nur vor, wenn der Dritte, also i.d.R. der Kunde oder Gast, die Höhe des Trinkgeldes selbst festlegt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Trinkgelder sind gesetzlich von der Einkommensteuer befreit, wenn man, also i.d.R. der Leistungsempfänger (Kunde, Restaurant-, Hotelgast,…) für eine Arbeitsleistung freiwillig ein ortsübliches Trinkgeld gibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit auch tatsächlich steuerfreies Trinkgeld vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Freiwilligkeit&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ortsüblichkeit&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;von dritter Seite&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Freiwilligkeit liegt nur vor, wenn der Dritte, also i.d.R. der Kunde oder Gast, die Höhe des Trinkgeldes selbst festlegt. Legt hingegen der Arbeitgeber des Beschenkten, insbesondere mittels ausgestellter Rechnung, die Höhe des Trinkgeldes fest, so fehlt die nötige Freiwilligkeit und kann damit nicht steuerfrei sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ortsüblich ist ein Trinkgeld, wenn man es im täglichen Leben gewohnt ist, dem Dienstleister ein Trinkgeld zu geben (z. B. Friseur, Personal im Hotel- und Gastgewerbe, in Heilbädern oder Kuranstalten, Taxilenker, Kosmetiker, Masseur, aber auch Busfahrer, Gas- oder Wassermonteur usw.) und die Höhe nach allgemeiner Lebenserfahrung angemessen ist. Hier zählt die Höhe des dem Einzelnen gegebenen Trinkgeldes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von dritter Seite heißt, dass das Trinkgeld zwar im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erfolgt, es letztlich aber „außerhalb“ dessen stehen muss.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Garantiertes Trinkgeld bzw. garantierte Trinkgeldhöhen seitens des Arbeitgebers sind daher nicht steuerbefreit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;TIPP:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Wichtig ist überdies, dass es dem Arbeitnehmer nicht auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen verboten ist, Trinkgelder direkt anzunehmen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Februar 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22962</id>
                        <updated>2017-02-27</updated>
                        <title>Pädagogisch qualifiziertes Personal: Wann ist Kinderbetreuung steuerlich absetzbar?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22710/e22962/pic_big/img/ger/paedagogisches-personal.jpg?checksum=324365f27c878c3a095aeaa1e4780856b7bc58c5</img>
                        
                        
                            <foreword>Bisher erachtete die Finanz eine Ausbildung von 8 bzw. 16 Stunden für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als ausreichend.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Nach dem Einkommensteuergesetz können Kinderbetreuungskosten bis maximal € 2.300,00 pro bis zu 10-jährigem Kind als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die Betreuung u. a. durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die keine haushaltszugehörige Angehörige ist, erfolgt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Pädagogisch qualifizierte Person&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bisher erachtete die Finanz eine Ausbildung von 8 bzw. 16 Stunden (bei unter 21-Jährigen) für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als ausreichend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund eines Gerichtshofurteils ist der Begriff der pädagogisch qualifizierten Person so auszulegen, dass ein gewisses Mindestmaß an zumindest jener Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern und -vätern verlangt ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtslage ab Veranlagung 2017&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab der Veranlagung für das Jahr 2017 gilt, dass die Betreuungsperson das 18. Lebensjahr vollendet haben muss und eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 35 Stunden nachweisen kann.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausbildung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Ausbildung kann ausschließlich bei Organisationen gemacht werden, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (www.bmfj.gv.at) veröffentlicht sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausbildungsinhalte sind Entwicklungspsychologie und Pädagogik, Kommunikation und Konfliktlösung sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen der Unfallverhütung im Rahmen der Kinderbetreuung. Die geforderte Qualifikation haben jedenfalls Tageseltern, Kindergartenpädagogen, Horterzieher, Früherzieher, Sozialpädagogen oder Absolventen eines pädagogischen Hochschulstudiums aus dem EU- oder EWR-Raum. Auch Au-Pair-Kräfte müssen diese Ausbildung nachweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;TIPP: Nachholung/Ergänzung der Ausbildung&lt;br /&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt;Wenn die betreuende Person 2017 noch nicht über die für die Abzugsfähigkeit erforderliche Ausbildung verfügt, kann die Ausbildung bis spätestens 31.12.2017 nachgeholt werden. Bis Ende 2016 absolvierte pädagogische Ausbildungen können dabei bis zu maximal acht Stunden angerechnet werden. Über eine eventuelle Anrechnung entscheidet der (Kurs-)Anbieter.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Februar 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22963</id>
                        <updated>2017-02-27</updated>
                        <title>Registrierkassen-Nachschau</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22710/e22963/pic_big/img/ger/Fotolia_69564721_X.jpg?checksum=2057f83bba8549f8ba8457bb4d93d4ea6db3b157</img>
                        
                        
                            <foreword>Ab dann wird die Finanz ihre Nachschauen im Bereich der Registrierkassen erweitern.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit 1.4.2017 treten die letzten gesetzlichen Bestimmungen zur Registrierkasse in Kraft. Dann müssen alle Vorbereitungen für den laufenden Betrieb mit Registrierkasse – wie Inbetriebnahme und Registrierung – erledigt sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab dann wird die Finanz ihre Nachschauen im Bereich der Registrierkassen erweitern.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was kann die Finanz kontrollieren?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz erlaubt dem Finanzamt generell zum Zweck der Abgabenerhebung, Nachschau beim Unternehmen zu halten und in Bücher und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Im Zusammenhang mit der Registrierkasse interessiert die Finanz insbesondere,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;ob die Registrierkassenpflicht selbst eingehalten wird oder Ausnahmen von Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (z. B. „vereinfachte Losungsermittlung“) in Anspruch genommen werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ob die Belege für Barumsätze ordnungsgemäß erteilt werden (Belegerteilungspflicht) und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;– ab 1.4.2017 – ob den Meldepflichten für die Registrierkassen und Sicherheitseinrichtungen per FinanzOnline nachgekommen wurde.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Wie wird voraussichtlich geprüft?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei einer Kassennachschau kann die Finanz vom Unternehmer die Erstellung eines Kontrollbelegs mit dem Betrag Null verlangen. Ab 1.4.2017 wird die Behörde anhand dieses Kontrollbelegs (Null-Beleg) mit einer Prüf-App (ähnlich der Belegcheck-App des Finanzministeriums) die Gültigkeit der Signatur gleich vor Ort überprüfen. Außerdem kann das Kontrollorgan den Beleg an sich nehmen und für spätere Kontrollen des Datenerfassungsprotokolls in Evidenz halten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich kann das Kontrollorgan auch Einsicht in das Datenerfassungsprotokoll verlangen. Ab 1.4.2017 wird im Datenerfassungsprotokoll unter anderem überprüft, ob&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Signaturen gültig sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Start-, Monats- und Jahresbelege vorliegen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Belege miteinander verkettet sind und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Umsatzzähler richtig funktioniert.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das Kontrollorgan muss das Ergebnis der Kassennachschau niederschreiben. Der Unternehmer hat ein Recht auf eine Abschrift der Niederschrift.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Bei Unregelmäßigkeiten kann die Kassennachschau weitere Überprüfungen nach sich ziehen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Februar 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22964</id>
                        <updated>2017-02-27</updated>
                        <title>Sind langjährige Renovierungskosten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22710/e22964/pic_big/img/ger/Fotolia_65101410_X.jpg?checksum=95f8249fed8b96c3b2aa47e6df1775c0aaf26d52</img>
                        
                        
                            <foreword>Gerichtsentscheidung aus Oktober 2016 gibt Orientierung</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können grundsätzlich Aufwendungen für das Mietobjekt (u. a. auch Instandsetzungsaufwand) und die Absetzung für die Abnutzung als Werbungskosten abgesetzt werden. Voraussetzung ist aber, dass überhaupt eine Einkunftsquelle vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gerichtsentscheidung aus Oktober 2016 gibt Orientierung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung erläutert, wann bei langjähriger Wohnungsrenovierung überhaupt eine Einkommensquelleneigenschaft vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Steuerpflichtige machte „negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ geltend, wobei die bereits 13 Jahre dauernden Sanierungsarbeiten noch immer nicht abgeschlossen waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einkunftsquelle „Vermietung und Verpachtung“ liegt nur dann vor, wenn die ernsthafte, wirtschaftlich nachvollziehbare Absicht des zukünftigen Vermieters besteht, nach Abschluss der Renovierungsarbeiten tatsächlich zu vermieten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Vermietungsabsicht gelten nur nach außen gerichtete Handlungen (bindende Vereinbarungen, Annoncen, Maklerbeauftragung, über eine Absichtserklärung hinausgehende Umstände), die jeder unbefangene Dritte als Vorbereitungshandlung einer unternehmerischen Tätigkeit ansieht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einkunftsquelleneigenschaft lag im Entscheidungsfall nicht vor, da die erforderliche ernsthafte Absicht, nach Abschluss der Renovierungsarbeiten tatsächlich eine Vermietung durchzuführen, nach 13(!)-jähriger, unvollendeter Renovierung nicht klar erwiesen wurde und damit keine bloße „vorübergehende Einnahmenlosigkeit“ vorlag.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Februar 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22965</id>
                        <updated>2017-02-27</updated>
                        <title>Schnelligkeit als Wettbewerbsvorteil</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22710/e22965/pic_big/img/ger/Fotolia_86988662_X.jpg?checksum=7e14e7a3df72589641b3d06d00542ab46f6d0641</img>
                        
                        
                            <foreword>Schnelligkeit beim Unternehmer und bei den Führungspersonen ist zur Entdeckung neuer Geschäftsmöglichkeiten entscheidend.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Schnell und gut ist besser als perfekt und alt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Einen Startplatz in der ersten Reihe der wirtschaftlich nachhaltig agierenden Unternehmen erlangt und behält nur, wer schnell und zugleich auch wohlüberlegt vorgeht. Ob bei der Erlangung neuer Geschäftsmöglichkeiten, beim Service für die bestehenden Kunden oder beim Erledigen der üblichen Aufgaben, mit dem Leitsatz „schnell und gut“ ist jedes Unternehmen in jedem Aufgabenbereich gut beraten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rolle bei der Findung neuer Geschäftsideen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Schnelligkeit beim Unternehmer und bei den Führungspersonen ist neben Kreativität und Weitblick zur Entdeckung neuer Geschäftsmöglichkeiten entscheidend. Denn die Gelegenheiten müssen, wie in alter Volksweisheit so schön benannt, beim Schopf gepackt werden, ansonsten nützt sie ein anderer.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Blick für Möglichkeiten und Potentiale&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um diese Chancen auch als solche zu erkennen, sollte jeder Unternehmer seinen Blick für die Möglichkeiten schärfen und bestehende Potentiale ausschöpfen. Die eigenen Mitarbeiter erweisen sich dabei oft als ungeahnte Quelle der Entwicklung, auch wenn sie vielleicht in einem ganz anderen Bereich als der Unternehmensführung beruflich tätig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Februar 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e22537</id> 
                <title>Februar 2017</title>
                
                    <entry>
                        <id>e23045</id>
                        <updated>2017-01-30</updated>
                        <title>Inhalt der Registrierkassenbelege ab 1. April 2017</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22537/e23045/pic_big/img/ger/titelseite.jpg?checksum=8c2f1b38d7c06843480f1655590930abf9313021</img>
                        
                        
                            <foreword>Schon seit 1.1.2016 besteht die generelle Belegerteilungspflicht für Unternehmer.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Schon seit 1.1.2016 besteht die generelle Belegerteilungspflicht für Unternehmer. Ab 1.4.2017 müssen die Registrierkassen mit einer Sicherheitseinrichtung verbunden sein. Dann gelten für Unternehmer mit Registrierkassenpflicht neue, zusätzliche Anforderungen an die Belege der Registrierkasse.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bisher schon müssen Belege – auch die, die nicht von einer Registrierkasse ausgestellt werden, – folgende Daten enthalten:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmens&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben wird&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Tag der Belegausstellung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betrag der Barzahlung&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.4.2017 müssen am Registrierkassenbeleg zusätzlich diese Daten angedruckt sein:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Kassenidentifikationsnummer&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Datum und Uhrzeit der Belegausstellung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Inhalt des maschinenlesbaren Codes, das kann ein QR-Code sein oder ein Link in maschinenlesbarer Form, z. B. als Barcode&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Belege für Trainings- oder Stornobuchungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vom Beleg ist eine Durchschrift oder im selben Arbeitsgang mit der Belegerstellung eine sonstige Zweitschrift anzufertigen und aufzubewahren. Die sonstige Zweitschrift kann auch eine elektronische Speicherung sein. Für die Durchschrift (sonstige Zweitschrift) oder die elektronische Speicherung gilt eine siebenjährige Aufbewahrungspflicht ab Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg ausgestellt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Beachten Sie, dass dies nur die Anforderungen nach der Belegerteilungspflicht sind. Für Rechnungen nach dem Umsatzsteuergesetz gelten nach wie vor andere Anforderungen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. Jänner 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23046</id>
                        <updated>2017-01-30</updated>
                        <title>Was bringt das neue E-Mobilitätspaket?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22537/e23046/pic_big/img/ger/e-mobilitaetspaket.jpg?checksum=0fa245b5ae14e771d8281ed2e5ad2d7418b643b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Grundsätzlich gilt, gefördert wird, solange die Fördermittel nicht erschöpft sind.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Verkehrsministerium, das Umweltministerium und die Automobilbranche haben ein Paket zur Förderung der Elektromobilität mit einem Gesamtvolumen von € 72 Mio. beschlossen. Ab 1.3.2017 bis Ende 2018 werden der Ankauf von Elektrofahrzeugen und die Errichtung von Ladestationen gefördert. Grundsätzlich gilt, gefördert wird, solange die Fördermittel nicht erschöpft sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wer und was wird gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Privatperson erhält beim Kauf eines Elektro-Pkws € 4.000,00 Ankaufprämie. Kauft sie einen sogenannten Plug-In-Hybriden, gibt es € 1.500,00 Förderprämie. Zusätzlich zum Elektrofahrzeug gibt es bei Errichtung einer Ladestation als Bonus einen Betrag von € 200,00. Auch der Kauf von E-Mopeds und E-Motorrädern wird mit € 375,00 pro Zweirad gefördert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Genauso sieht das Mobilitätspaket Förderprämien für Unternehmen vor. Schafft ein Betrieb einen E-Pkw an, gibt es Unterstützung durch eine Förderprämie von € 3.000,00. Erwirbt es einen Plug-In-Hybriden wird ein Betrag von € 1.500,00 zugezahlt. Außerdem sind Prämien für die Anschaffung von E-Bussen und E-Nutzfahrzeugen vorgesehen. So soll ein Betrieb (oder Verein) bei der Anschaffung eines E-Kleinbusses oder eines leichten E-Nutzfahrzeuges eine Prämie von bis zu € 20.000,00 lukrieren können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bonus für Pkw setzt sich je aus einem E-Mobilitätsbonusanteil des Fahrzeugimporteurs und einem des Bundes zusammen. Damit der Bund seinen Zuschuss überhaupt ausbezahlt, muss zuerst der Fahrzeugimporteur seinen Anteil gewähren. Für diesen Zweck ist es notwendig, dass der E-Mobilitätsbonusanteil des Importeures auf der Rechnung aufscheint.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Errichtung von öffentlich zugänglichen Schnellladestationen sieht das Paket eine Förderung von € 10.000,00 pro Ladestation vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für alle diese Prämien ist unter anderem Voraussetzung, dass ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern verwendet wird. Für private E-Pkw kommt hinzu, dass der Brutto-Listenpreis höchstens € 50.000,00 betragen darf und der geförderte Pkw eine vollelektrische Mindestreichweite von 40 km erreichen muss.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Anträge auf die Förderprämie für E-Pkw und Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge können ab 1.3.2017 unter www.umweltfoerderung.at eingereicht werden. Dort finden Sie auch eine Liste der förderungsfähigen Fahrzeuge.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Achten Sie auf die jeweiligen Fördervoraussetzungen, so soll das Rechnungsdatum nicht vor dem 1.1.2017 liegen und die Rechnung zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als sechs Monate sein.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. Jänner 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23047</id>
                        <updated>2017-01-30</updated>
                        <title>Neu ab 2017: Automatische Datenübermittlung für Sonderausgaben!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22537/e23047/pic_big/img/ger/sonderausgaben.jpg?checksum=67e2e4fdf0b8e6af46a0cd16046e70ea93448d9f</img>
                        
                        
                            <foreword>Für das Veranlagungsjahr 2017 werden bestimmte Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung erstmals automatisch berücksichtigt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für das Veranlagungsjahr 2017 werden bestimmte Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung erstmals automatisch berücksichtigt. Dafür ist die Datenübermittlung vom Zahlungsempfänger direkt an die Finanz erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was kann automatisch abgesetzt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die automatische Absetzung gibt es für&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung und für den Nachkauf von Versicherungszeiten.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;In jedem Fall muss der Empfänger eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nicht betroffen sind betriebliche Spenden oder betriebliche Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung, die als Betriebsausgabe abgesetzt werden sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alle Organisationen, die zur Datenübermittlung für die automatische Absetzung zugelassen sind, werden in einer Liste auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen eingetragen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie funktioniert´s?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Steuerpflichtige muss dem Empfänger mit der Zahlung, z. B. mit der Spende, seinen Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum bekannt geben. Der Empfänger muss über einen FinanzOnline-Zugang verfügen (Voraussetzung für das Aufscheinen auf der Liste). Über diesen kann er den Steuerpflichtigen eindeutig identifizieren und die von ihm in einem Kalenderjahr geleisteten Zahlungen bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt melden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Steuerpflichtige kann selbst über FinanzOnline einsehen, welche seiner Zahlungen gemeldet wurden und in seiner Steuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ist bei der Datenübermittlung ein Fehler unterlaufen, muss er diesen von der meldenden Organisation korrigieren lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Steuerpflichtige kann die Zustimmung zur Weitergabe seiner persönlichen Daten durch den Zahlungsempfänger verweigern bzw. widerrufen. Wermutstropfen ist, dass er in diesem Fall die betroffenen Sonderausgaben überhaupt nicht in seiner Steuererklärung geltend machen kann. Denn die Finanz nimmt in diesem Fall ohne Weiteres den Verzicht auf die steuerliche Geltendmachung der Zahlung an (mit Ausnahmen bei nicht korrigierten Übermittlungsfehlern).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. Jänner 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23048</id>
                        <updated>2017-01-30</updated>
                        <title>KMU-Investitionszuwachsprämie</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22537/e23048/pic_big/img/ger/Fotolia_55989599_X.jpg?checksum=8dfabcc2e2d28b9b6c5801c20b99305591acbeef</img>
                        
                        
                            <foreword>Seit 9.1.2017 kann die KMU-Investitionszuwachsprämie beantragt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Achtung: Hier wurden die Richtlinien hinsichtlich Förderungsnehmer geändert! Nähere Informationen finden Sie in der nächsten News-Ausgabe (Mai 2017) bzw. wenden Sie sich bitte diesbezüglich direkt an uns. Stand: 06.04.2017&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seit 9.1.2017 kann die KMU-Investitionszuwachsprämie beantragt werden. Anträge können bis 31.12.2018 eingereicht werden. Innerhalb dieses Zeitraums wird auch hier gefördert, solange Fördermittel vorhanden sind. Im Folgenden sind die Eckdaten des Entwurfs der Förderrichtlinien dargestellt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Förderungsnehmer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Förderungswürdig sind grundsätzlich gewerbliche Unternehmer mit einer Betriebsstätte in Österreich mit bis zu 250 Mitarbeitern. Das Unternehmen muss drei Jahresabschlüsse über zwölf Monate umfassende Wirtschaftsjahre vorlegen können und Mitglied der Wirtschaftskammer oder der Kammer der Architekten sein.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Förderbare Projekte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Investitionszuwachs ist eine Investition, die über den durchschnittlichen aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten der letzten drei Geschäftsjahre liegt. Damit eine Förderung in Frage kommt, muss bei Kleinst- und Kleinunternehmen der Investitionszuwachs mindestens € 50.000,00 betragen, bei mittleren Unternehmen wenigstens € 100.000,00. Außerdem müssen die Investitionen in materielles, aktivierungspflichtiges, abnutzbares Anlagevermögen in einer österreichischen Betriebsstätte getätigt werden. Nicht gefördert werden unter anderem Projekte, bei denen die förderbaren Kosten € 5 Mio. übersteigen, leasingfinanzierte und gebrauchte Wirtschaftsgüter, immaterielle Investitionen, Grundstücke und Fahrzeuge (Pkw, Lkw), hingegen schon innerbetriebliche Transportgeräte (z. B. Stapler) und Nichttransportfahrzeuge (z. B. Bagger).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Höhe der Förderung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird ein Kleinst- oder Kleinunternehmer gefördert, beträgt der Zuschuss bis zu 15 % des Investitionszuwachses von € 50.000,00 (Minimum für Antragsvoraussetzung) bis € 450.000,00. Für mittlere Unternehmen ist ein Zuschuss bis 10 % des Investitionszuwachses von € 100.000,00 bis € 750.000,00 vorgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Förderungsantrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag ist vor Beginn des förderwürdigen Projekts unter &lt;a href=&quot;https://foerdermanager.awsg.at&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;https://foerdermanager.awsg.at &lt;/a&gt;einzubringen. Die Förderung wird dann von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder für Tourismus- und Freizeitbetriebe von der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) bearbeitet und ausbezahlt. Weiterführende Informationen finden Sie auf &lt;a href=&quot;http://www.aws.at&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;www.aws.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. Jänner 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23049</id>
                        <updated>2017-01-30</updated>
                        <title>Niedrigere Verzugszinsen ab 1.1.2017</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22537/e23049/pic_big/img/ger/Fotolia_85370056_X.jpg?checksum=03b43d2429d4b234f2282cceacb73aa6b681c23b</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge für seine Dienstnehmer an die Gebietskrankenkasse (GKK) abzuführen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge für seine Dienstnehmer an die Gebietskrankenkasse (GKK) abzuführen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, drohen Verzugszinsen. Diese Verzugszinsen betragen seit 1.1.2017 3,38 % anstatt bisher 7,88 %.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Fälligkeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Allgemeine Beiträge an die GKK, das sind die Beiträge für laufende Entgelte, sind grundsätzlich am letzten Tag des jeweiligen Beitragszeitraums fällig, in der Regel am Monatsletzten. Für Sonderzahlungen, freie Dienstnehmer und geringfügig Beschäftigte gilt Abweichendes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beiträge müssen innerhalb von 15 Tagen ab Fälligkeit, das ist üblicherweise der 15. des Folgemonats, auf einem Konto der Gebietskrankenkasse gutgeschrieben werden. Danach gewährt die GKK noch eine Respirofrist von drei Tagen. Die Zahlungsfrist verlängert sich, wenn der 15. Tag ab Fälligkeit oder ein Tag der Respirofrist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder den 24. Dezember fällt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verzugszinsen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ist der geschuldete Beitrag nach Verstreichen der Respirofrist noch immer nicht auf dem Konto der jeweiligen GKK eingetroffen, fallen die Verzugszinsen von 3,38 % an, und zwar grundsätzlich ohne Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist, d. h. ab dem 16. Tag ab Fälligkeit (z. B. 16. des Folgemonats).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Der Schuldner (Arbeitgeber) muss für die rechtzeitige Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sorgen. Die schuldbefreiende Wirkung tritt erst mit Einlangen der Beiträge am Konto der GKK ein, und nicht schon mit deren Überweisung. Verzögerungen im Zahlungsverkehr gehen zu seinen Lasten.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. Jänner 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23050</id>
                        <updated>2017-01-30</updated>
                        <title>Antraglose Arbeitnehmerveranlagung ab 2017!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22537/e23050/pic_big/img/ger/Fotolia_53627812_X.jpg?checksum=4169b8e04f19bcced767b5f74e4062bbd01c7d76</img>
                        
                        
                            <foreword>Erstmals für das Veranlagungsjahr 2016 wird die Finanz die Arbeitnehmerveranlagung durchführen, ohne den Antrag des Arbeitnehmers abzuwarten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Erstmals für das Veranlagungsjahr 2016 wird die Finanz die Arbeitnehmerveranlagung durchführen, ohne den Antrag des Arbeitnehmers abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was sind die Voraussetzungen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nicht in jedem Fall wird die antraglose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, sondern nur wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;der Steuerpflichtige bis Ende Juni 2017 noch keine Arbeitnehmerveranlagung eingebracht hat,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Finanz davon ausgehen kann, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt wurden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;eine Steuergutschrift zu erwarten ist und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;keine Werbungskosten, (nicht erfasste) Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen oder antragsgebundenen Frei- oder Absetzbeträge zu erwarten sind.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Was muss der Steuerpflichtige beachten?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzamt führt die antraglose Arbeitnehmerveranlagung erst in der zweiten Jahreshälfte 2017 durch. Davor wartet es ab, ob der Arbeitnehmer nicht doch selbst eine Veranlagung beantragt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist die automatische Veranlagung durchgeführt und hält sie der Steuerpflichtige für nicht richtig, kann er dennoch eine abweichende Veranlagung für das betroffene Jahr beantragen und darin z. B. nicht berücksichtigte Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dafür hat er nach wie vor fünf Jahre Zeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hat der Steuerpflichtige neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch noch andere veranlagungspflichtige Einkünfte erzielt, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, muss er trotz der bereits erfolgten automatischen Veranlagung eine Einkommensteuererklärung einbringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Fall einer nachträglichen Beantragung hebt das Finanzamt den Bescheid aus der antraglosen Veranlagung auf und entscheidet auf Basis des Antrags neu.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. Jänner 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23051</id>
                        <updated>2017-01-30</updated>
                        <title>Was ist Content-Marketing?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22537/e23051/pic_big/img/ger/Fotolia_71247779_X.jpg?checksum=7a7a45ecf47d9d41cde27298ccb955221c5b15b2</img>
                        
                        
                            <foreword>Für Großunternehmen gehört Content-Marketing einfach zum guten Ton, fast jedes nützt es in der einen oder anderen Form.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für Großunternehmen gehört Content-Marketing einfach zum guten Ton, fast jedes nützt es in der einen oder anderen Form. Aber auch Klein- und Mittelbetriebe können diese Marketingart für sich nützen. Mittlerweile gibt es bereits eigene Marketingunternehmen, die sich auf diese Form der Werbung spezialisiert haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Content-Marketing hat viele Gesichter. Vom Unternehmensmagazin aus Papier bis zu Textbeiträgen, Fotos und Videos auf der Unternehmenswebsite, in Blogs, sozialen Medien oder Apps fällt alles darunter. Im WorldWideWeb ist Content-Marketing groß und für die Unternehmenswerbung ein wichtiger Faktor geworden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es unterscheidet sich von der klassischen Werbung hauptsächlich dadurch, dass das Unternehmen nicht direkt angepriesen wird, sondern primär den Zweck verfolgt, die Interessen des Lesers und damit des potentiellen Kunden zu bedienen. Content-Marketing soll den Leser informieren, beraten oder einfach nur unterhalten. Das Unternehmen bewirbt damit eben nicht direkt seine Produkte oder Dienstleistungen, sondern gibt sich dabei ein gewünschtes Image. Es kann sich besonders sportlich, hipp, lustig, familienfreundlich oder einfach in seiner Materie kompetent darstellen. Damit kann es die potentielle Zielgruppe für sich gewinnen, weil sie sich mit dem Unternehmen identifizieren kann oder von seiner Kompetenz einfach überzeugt wird. Mit Gefühl verkauft man eben am besten ...&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. Jänner 2017&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e22425</id> 
                <title>Jänner 2017</title>
                
                    <entry>
                        <id>e23052</id>
                        <updated>2016-12-28</updated>
                        <title>Abgabenänderungsgesetz 2016</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22425/e23052/pic_big/img/ger/abgabenaenderungsgesetz.jpg?checksum=314535a39bd00918eda56c928cab265586dc4282</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzesentwurf über das Abgabenänderungsgesetz 2016 geeinigt und diesen beim Nationalrat eingebracht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzesentwurf über das Abgabenänderungsgesetz 2016 geeinigt und diesen beim Nationalrat eingebracht. Neben anderen Abgabengesetzen enthält er Änderungen für das Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen. &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einkommensteuergesetz&lt;/h3&gt;
&lt;h4&gt;Kfz-Sachbezug&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (mit Einkünften aus selbständiger Arbeit) die Höhe des Sachbezugs aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kfz mit Verordnung festzulegen, sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen (Elektrofahrzeuge).&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Nettolohnvereinbarung&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Die Fälle, in denen das Gesetz von einer Nettolohnvereinbarung ausgeht, werden erweitert. In Zukunft soll eine Nettolohnvereinbarung auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber zwar die ASVG-Meldung vorgenommen, jedoch die Lohnsteuer nicht (vollständig) einbehalten oder abgeführt hat. Eine weitere Maßnahme gegen Schwarzlohnzahlungen. &lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Lohnzettel&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Der Jahreslohnzettel wird aktualisiert und an die ab 2018 geltende Beitragsgrundlagenmeldung der Sozialversicherung angepasst. Das heißt: Diese Neuerung gilt erstmals für den Lohnzettel für das Jahr 2018. Die Verpflichtung zur unterjährigen Ausstellung bei Beendigung des Dienstverhältnisses soll entfallen.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Kinderfreibetrag&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Steht dem Steuerpflichtigen ein Unterhaltsabsetzbetrag oder ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu, soll der Kinderfreibetrag von Amts wegen berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuergesetz&lt;/h3&gt;
&lt;h4&gt;Kurzfristige Vermietung von Geschäftsräumen&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Die kurzfristige Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten bis zu 14 Tagen soll unbedingt umsatzsteuerpflichtig sein, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, für kurzfristige Vermietung oder zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet. Damit soll die Vorsteueraufteilung bei Geschäftsraumvermietung erleichtert werden.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Vorsteuerberichtigung&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Die Berichtigung der Vorsteuer soll künftig unterbleiben, wenn der Berichtigungsbetrag pro Gegenstand und Jahr € 60,00 nicht übersteigt. D. h. bei einem Vorsteuerabzug von bis zu € 300,00 pro Gegenstand (bei Grundstücken € 1.200,00) kann auf die Berichtigung verzichtet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Kleinunternehmer&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Erzielt ein Unternehmer nicht mehr als € 30.000,00 Jahresumsatz, ist er als Kleinunternehmer unecht umsatzsteuerbefreit. Bestimmte steuerfreie Einnahmen dürfen für die 30.000-Euro-Grenze in Zukunft außer Acht gelassen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Dezember 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23053</id>
                        <updated>2016-12-28</updated>
                        <title>Zeitpunkt der Erfassung mobiler Umsätze in der Registrierkasse?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22425/e23053/pic_big/img/ger/titelbild.jpg?checksum=b8a4d65c5431f8cd97fe73eefc3bb48556c83339</img>
                        
                        
                            <foreword>Grundsätzlich ist auch bei Einnahmen außerhalb der Betriebsstätte bei der Barzahlung ein Beleg auszufolgen, von dem eine Durchschrift aufzubewahren ist.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Erzielt das Unternehmen Umsätze außerhalb der Betriebsstätte, z. B. beim Kunden zu Hause, im Freien oder in großen öffentlichen Gebäuden, trifft ihn in der Regel trotz Abwesenheit von der Betriebsstätte die Pflicht zur Erfassung in der Registrierkasse und Belegausstellung (außer im Falle der vereinfachten Losungsermittlung).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Nacherfassung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich ist auch bei Einnahmen außerhalb der Betriebsstätte bei der Barzahlung ein Beleg auszufolgen, von dem eine Durchschrift aufzubewahren ist. Die auswärts getätigte Einnahme ist bei der Rückkehr in der Registrierkasse unverzüglich nachzuerfassen. Mittels Sammelrechnung darf eine nachträgliche Erfassung in der Registrierkasse nicht vorgenommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine vereinfachte Nacherfassung ist dann möglich, wenn gleichhohe Einzeleinnahmen erzielt werden, z. B. bei Fahrumsätzen bei einem Karussell oder Fremdenführern. Die vereinfachte Nacherfassung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bei gleichpreisigen Produkten aus einem Sortiment zur Anwendung kommen. In diesen Fällen können die Einzelumsätze addiert und in einem Betrag eingegeben werden, wenn die vollständige Erfassung nachvollziehbar ist, z. B. durch Durchnummerierung der erteilten Belege. &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorab-Erfassung möglich&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich bietet ein Erlass des Finanzministeriums zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht eine Vereinfachung für alle mobil getätigten Umsätze. Diese können vorab in der Registrierkasse erfasst und dabei auch vorab die Belege erstellt werden. Der vorbereitete Beleg braucht dann nur noch mit der Ware an den Kunden ausgefolgt werden. Falls die vorbereiteten Produkte doch nicht verkauft werden können, erlaubt die Finanz ausnahmsweise die Stornierung der vorab ausgestellten Belege bei Rückkehr an die Betriebsstätte.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Dezember 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23054</id>
                        <updated>2016-12-28</updated>
                        <title>Zusätzliche Meldepflichten im Februar</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22425/e23054/pic_big/img/ger/meldepflichten.jpg?checksum=1b1ca653b15a29e8fad81231fd888ffc9cdd97f4</img>
                        
                        
                            <foreword>Nicht vergessen! Der 28. Februar gilt als spätester Abgabetermin für bestimmte jährliche Meldungen, die Unternehmer zu machen haben.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Nicht vergessen! Der 28. Februar gilt als spätester Abgabetermin für bestimmte jährliche Meldungen, die Unternehmer zu machen haben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Meldungen ans Finanzamt&lt;/h3&gt;
&lt;h4&gt;Meldung von Honorarzahlungen bei bestimmten Leistungen&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer müssen Zahlungen, die für bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2016 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2017 gemeldet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter diese meldepflichtigen Tätigkeiten fallen z. B. Leistungen von Mitgliedern des Aufsichtsrates, Versicherungsvertretern, Vortragenden oder sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es muss keine Meldung gemacht werden, wenn das insgesamt geleistete Gesamtentgelt an eine Person (oder Personengemeinschaft) im Kalenderjahr nicht mehr als € 900,00 und das Gesamtentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt (inkl. allfälliger Reisekostenersätze).&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Auslandszahlungen über € 100.000,00&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Auch Zahlungen ins Ausland müssen dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für folgende Leistungen erfolgte: &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, wie z. B. wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland beziehen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;kaufmännische oder technische Beratungen im Inland&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Diese Meldung muss ebenfalls bis Ende Februar erfolgen. Eine Meldung kann unterbleiben, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Zahlungen im Jahr 2016 an einen Leistungserbringer € 100.000,00 nicht überstiegen haben,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bereits ein Steuerabzug (nach § 99 EStG) vorgenommen wurde oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Zahlung an eine ausländische Körperschaft gemacht wurde, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15 % unterliegt. &lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Meldungen an den Krankenversicherungsträger&lt;/h3&gt;
&lt;h4&gt;Schwerarbeitsmeldung&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2016 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger elektronisch mittels ELDA übermittelt werden (nur in bestimmten Ausnahmefällen ist die Meldung ohne ELDA zulässig).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Die Liste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit wurde geändert. Die vollständige Liste finden Sie unter www.sozialversicherung.at. In diese Liste werden mit Jänner 2017 neue Berufe aufgenommen, z. B. Elektrowicklerin.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Dezember 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23055</id>
                        <updated>2016-12-28</updated>
                        <title>Außergewöhnliche Belastungen des (Ehe)Partners absetzen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22425/e23055/pic_big/img/ger/Fotolia_52869407_X.jpg?checksum=afe2a6bb67aaf1296384d1198af25c016786a61d</img>
                        
                        
                            <foreword>Außergewöhnliche Belastungen, z. B. Krankheitskosten, müssen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Außergewöhnliche Belastungen, z. B. Krankheitskosten, müssen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Nur er kann sie von seiner Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer abziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Davon gibt es für (Ehe)Partner Ausnahmen. Diese sind&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bestimmte behinderungsbedingte Aufwendungen für den (Ehe)Partner bei Anspruch auf Alleinverdienerabsetzbetrag,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte behinderungsbedingte Aufwendungen für den (Ehe)Partner, wenn dieser höchstens € 6.000,00 Jahreseinkommen erreicht,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;behinderungsbedingte Aufwendungen für ein Kind und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Krankheits-, Pflegekosten usw. für den (Ehe)Partner, soweit dessen Einkommen bei Abzug dieser Aufwendungen unter das steuerliche Existenzminimum fallen würde. Das kann auch zur Folge haben, dass der Steuerpflichtige einen Teil der Krankheitskosten usw. selbst und den übrigen Teil sein (Ehe)Partner als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Was ist das steuerliche Existenzminimum?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das steuerliche Existenzminimum entspricht dem steuerfreien Einkommen und beträgt € 11.000,00 im Jahr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das für das Existenzminimum relevante Einkommen soll die Leistungsfähigkeit des Betroffenen widerspiegeln. Deshalb waren für seine Berechnung schon bisher neben dem tatsächlichen Einkommen noch weitere Einkünfte zu berücksichtigen, u. a. Wochengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und bestimmte Ersatzleistungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neu ist, dass nun auch Einkünfte aus&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;privaten Grundstücksverkäufen (auch wenn diese von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sind) und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kapitalvermögen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;in die Einkommensberechnung für das steuerliche Existenzminimum miteinzubeziehen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit der Erkrankte in einem Jahr über solche Einkünfte über dem steuerlichen Existenzminimum verfügt, erachtet ihn die Finanz zur Tragung seiner Krankheitskosten und ähnlichem selbst in der Lage. Dann dürfen sie nur vom Steuerpflichtigen selbst und nicht vom (Ehe)Partner abgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Dezember 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23056</id>
                        <updated>2016-12-28</updated>
                        <title>SV-Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsbeginn unbedingt notwendig!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22425/e23056/pic_big/img/ger/Fotolia_58693913_X.jpg?checksum=8207e2efef7d43c12df4ce494112588322ded61b</img>
                        
                        
                            <foreword>Nach dem ASVG hat der Arbeitgeber seine Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Nach dem ASVG hat der Arbeitgeber seine Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Kommt der Arbeitgeber dieser Meldeverpflichtung nicht nach und stoßen Prüforgane auf nicht angemeldete Mitarbeiter, drohen in der Regel Geldstrafen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde (€ 730,00 bis € 2.180,00, im Wiederholungsfall bis zu € 5.000,00 je nicht angemeldeter Person) und ein Beitragszuschlag seitens der Sozialversicherung für den durch die Säumigkeit verursachten Mehraufwand. Nur in „besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ kann der Beitragszuschlag entfallen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im gegenständlichen Verfahren beschäftigte sich das BVwG ausschließlich mit dem Beitragszuschlag der Gebietskrankenkasse (GKK):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Dienstgeber hatte zwei Arbeiter kurzfristig für dringende Arbeiten auf einer Baustelle eingestellt. Eine SV-Anmeldung vor dem Arbeitsantritt unterblieb, da der Arbeitgeber unterwegs und die für Anmeldungen normalerweise Zuständige krank war. Da es der erste Meldeverstoß des Unternehmers war, setzte die GKK nur einen herabgesetzten Beitragszuschlag von € 400,00 fest.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das BVwG führte dazu aus: Auf ein subjektives Verschulden am Unterbleiben der SV-Anmeldung kommt es nicht an. Alleine der Fakt, dass objektiv ein Meldeverstoß vorliegt, zählt. Auch „besonders berücksichtigungswürdige Umstände“ – die gänzlich vom Beitragszuschlag befreien – sind nicht gegeben. Wenn der Dienstgeber in der Lage ist, einen sehr kurzfristigen Arbeitsantritt seiner Dienstnehmer zu organisieren, kann er auch für die rechtzeitige Anmeldung dieser bei der Krankenversicherung sorgen. Denn die Mindestmeldung kann ohne Weiteres telefonisch erfolgen. Aus diesen Gründen hatte die Krankenkasse den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Dezember 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23057</id>
                        <updated>2016-12-28</updated>
                        <title>Wer kann in das Kontenregister Einsicht nehmen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22425/e23057/pic_big/img/ger/Fotolia_86472544_X.jpg?checksum=5a79a0c7f91e48ac8fd5840dc5605c488bdbfe05</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Kontenregister des Finanzministeriums hat mittlerweile seinen Betrieb aufgenommen. Wer kann nun tatsächlich einsehen?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Kontenregister des Finanzministeriums hat mittlerweile seinen Betrieb aufgenommen. Wer kann nun tatsächlich einsehen?&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Selbstauskunft&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auf FinanzOnline sind die eigenen Konten grundsätzlich ersichtlich. Unter dem Menüpunkt Abfragen/Kontenregister kann der Kontoinhaber selbst seine von den Finanzinstituten gemeldeten Konten einsehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fragt eine Behörde einen Eintrag im Register ab, bekommt der betroffene Kontoinhaber eine Information in seine FinanzOnline-DataBox.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kontenregister- und Konteneinschau von Abgabenbehörden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für die Kontenregister- und Konteneinschau durch Abgabenbehörden legt ein neuer Erlass detaillierte Regeln fest, hauptsächlich mit dem Ziel des Rechtschutzes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In das Kontenregister darf die Abgabenbehörde im Veranlagungsverfahren zur Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer nur Einschau nehmen, wenn der Sachverhalt mittels Vorhalt nicht aufgeklärt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Außenprüfungen und der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) kann die Finanzbehörde bereits zwecks Vorbereitung einsehen. Das heißt: Bei Prüfungen wird in Zukunft damit zu rechnen sein, dass die Behörde bereits zu Beginn über die Daten im Kontenregister Bescheid weiß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Außerdem besteht die Möglichkeit zur Einschau ins Kontenregister bei Liquiditätsprüfung und zur Abgabensicherung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Konteneinschau verlangt die Behörde vom Kreditinstitut beispielsweise Auskünfte über Geschäftsverbindungen des Betroffenen. Die Konteneinschau ist im Veranlagungsverfahren und bei der Außenprüfung nur unter sehr eng gesteckten Voraussetzungen zulässig, quasi als Ultima Ratio. Sie bedarf grundsätzlich einer Bewilligung des Bundesfinanzgerichts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzstrafbehörden dürfen ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen in das Kontenregister und nach dem Finanzstrafgesetz in Konten Einblick nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Dezember 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23058</id>
                        <updated>2016-12-28</updated>
                        <title>Was ist beim Mitarbeitergespräch zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22425/e23058/pic_big/img/ger/Fotolia_66963158_X.jpg?checksum=3673347e0359e4485fde9c8fc058f501fa280b0f</img>
                        
                        
                            <foreword>In vielen Betrieben hat sich ein jährliches Mitarbeitergespräch zum fixen Bestandteil der Unternehmenskultur etabliert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;In vielen Betrieben hat sich ein jährliches Mitarbeitergespräch zum fixen Bestandteil der Unternehmenskultur etabliert. Worauf sollten Vorgesetzte und Mitarbeiter bei der Gesprächsführung achten?&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;1. Vorbereitung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Überlegen Sie sich im Vorfeld, welche Themen Sie ansprechen möchten. Geht es mehr um Aufgaben oder Soft Skills? Nicht immer ist alles rosig. Dann sollten mögliche Kritikpunkte bedacht werden, insbesondere wie diese formuliert werden, damit die Kritik konstruktiv bleibt. Für ein zukunftsorientiertes Gespräch sollte man sich schon vorher klar sein, welche Zielvereinbarungen angestrebt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;2. Angenehme Gesprächsführung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sorgen Sie für eine möglichst angenehme und entspannte Gesprächsatmosphäre. Dabei kommt es auf die Wahl des Ortes, der möglichst ungestört sein sollte, sowie auf das Gesprächsklima an, nach dem Motto „Der Ton macht die Musik“. Die Führungskraft sollte ehrliches Interesse an der Arbeit und Wertschätzung zeigen. Beim Thema Kritik gilt es – besonders für den Vorgesetzten – Fingerspitzengefühl anzuwenden und das Hauptaugenmerk auf Verbesserungsvorschläge zu legen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;3. Ergebnisse&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Beide, Vorgesetzter und Mitarbeiter, sollen ihre Entwicklungswünsche und die angestrebten Ziele ansprechen können. Am besten werden die Zielvereinbarungen schriftlich festgehalten. Wichtig ist, dass beide Gesprächspartner aus dem Mitarbeitergespräch mit gutem Gefühl herausgehen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Dezember 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e22327</id> 
                <title>Dezember 2016</title>
                
                    <entry>
                        <id>e23059</id>
                        <updated>2016-11-29</updated>
                        <title>Sicherheitseinrichtung für Registrierkassen – wie funktioniert die Inbetriebnahme?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22327/e23059/pic_big/img/ger/titelbild.jpg?checksum=6b2f521a21db66ffd9fb3a4a4c38019281900f3c</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Registrierkassensicherheitsverordnung gelangt zu ihrer vollen Anwendung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ab April 2017 wird es ernst. Die Registrierkassensicherheitsverordnung gelangt zu ihrer vollen Anwendung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.4.2017 muss die Registrierkasse mit einer Sicherheitseinrichtung verbunden sein. Diese Einrichtung kann eine sogenannte Signatur- oder Siegelerstellungseinheit sein. Sie „signiert“ jeden Beleg elektronisch. Auf den Belegen ist ein QR-Code (oder Link) anzudrucken. Durch diese Signaturen auf den einzelnen Belegen sind alle Barumsätze in chronologischer Reihenfolge miteinander verknüpft. Manipulationen würden diese Verknüpfung stören bzw. unterbrechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenfalls bis 31.3.2017 sind die bis dahin erworbenen Sicherheitseinrichtungen und Registrierkassen beim Finanzamt zu registrieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Inbetriebnahme und Registrierung der Sicherheitseinrichtung gibt es seitens des Bundesministeriums für Finanzen einen „Fünf-Schritte-Plan“:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt; Erwerb&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Eine Signaturkarte für Ihre Registrierkasse muss von einem zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter oder dessen Registrierungsstelle erworben werden. Dies können auch Kassenhändler und -hersteller sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt; Initialisierung&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Für Ihre bestehende Registrierkasse wird meist zumindest ein Software-Update erforderlich sein, welches auch eine Verbindung der Registrierkasse mit der Signaturkarte ermöglicht. Diese Verbindung ist jedenfalls durchzuführen. Alle bis zur Initialisierung der manipulationssicheren Registrierkasse aufgezeichneten Geschäftsfälle sollten vor der Initialisierung gesondert abgespeichert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt; Startbelegerstellung&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Um den Manipulationsschutz zu gewährleisten, ist nach der Initialisierung ein Startbeleg mit dem Betrag Null zu erstellen.&lt;br /&gt;Nun können sie grundsätzlich mit Ihrer Registrierkasse schon in Betrieb gehen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt; Registrierung&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Bis spätestens 31.3.2017 sind Sicherheitseinheit und Registrierkasse(n) beim Finanzamt zu registrieren (bei Inbetriebnahme ab 1.4.2017 binnen einer Woche nach Startbelegerstellung). Je nach technischer Ausstattung des Systems ohne oder mit Internetzugang sind die notwendigen Daten entweder im FinanzOnline einzugeben oder können vom System direkt übermittelt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Startbelegprüfung&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Im Anschluss (spätestens bis 31.3.2017 oder binnen einer Woche nach Registrierung) muss kontrolliert werden, ob die Registrierung der Sicherheitseinheit und der Registrierkasse erfolgreich war. Dafür empfiehlt sich die App des Finanzministeriums „BMF Belegcheck“, die den QR-Code der Belege lesen kann. In die App ist einmalig der Authentifizierungscode aus der FinanzOnline-Registrierung einzugeben (ohne diesen Code sind die Daten des QR-Codes für z. B. andere Unternehmer nicht lesbar).&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. November 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23060</id>
                        <updated>2016-11-29</updated>
                        <title>Steuern für Weihnachtsgeschenke?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22327/e23060/pic_big/img/ger/steuern_weihnachten_Fotolia_73885595_X.jpg?checksum=c76bdd67db409044fdd43af0cab4f46e01f4252d</img>
                        
                        
                            <foreword>Damit die Freude über Weihnachtsgeschenke allseits ungetrübt bleibt, informieren wir Sie, wie Sie Ihre Mitarbeiter und Kunden möglichst steuerschonend beschenken können.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Damit die Freude über Weihnachtsgeschenke allseits ungetrübt bleibt, informieren wir Sie, wie Sie Ihre Mitarbeiter und Kunden möglichst steuerschonend beschenken können.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Mitarbeitergeschenke&lt;/h3&gt;
&lt;h4&gt;Ertragsteuer&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Für den Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche den Gewinn.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken vom Arbeitgeber um Sachzuwendungen. Grundsätzlich unterliegen solche Zuwendungen genauso wie Entgeltzahlungen der Lohnsteuer. Für Geschenke räumt der Gesetzgeber aber eine Ausnahme ein, und lässt sie bis zu einem Betrag von € 186,00 steuer- und sozialversicherungsfrei. Solche Geschenke können auch Autobahnvignetten, nicht in bar ablösbare Gutscheine oder Goldmünzen bzw. -dukaten sein. Das Geschenk darf aber nicht den Charakter einer individuellen Entlohnung haben, sondern sollte ein allgemeines Geschenk an alle Mitarbeiter sein. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Umsatzsteuer&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;War der Arbeitgeber beim Erwerb der Mitarbeitergeschenke zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss er für sie auch Umsatzsteuer abführen. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten, bei Eigenherstellung des Geschenks sind es die Selbstkosten. Die Umsatzsteuerpflicht besteht nicht für geringfügige Geschenke – beispielsweise für Getränke am Arbeitsplatz.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kundengeschenke&lt;/h3&gt;
&lt;h4&gt;Ertragsteuer&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich sind Weihnachtsgeschenke an Kunden sogenannte „Repräsentationsaufwände“ und als solche für den Unternehmer nicht abzugsfähig. Denn Repräsentationsaufwendungen sind immer von privaten Motiven mitgetragen. Hingegen können bestimmte Werbegeschenke, z. B. Kugelschreiber mit Firmenlogo, als Betriebsausgaben abgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Umsatzsteuer&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Auch Kundengeschenke sind in der Regel nur umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer beim Erwerb des Geschenks zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Das ist bei Repräsentationsaufwendungen nicht der Fall, bei Werbegeschenken schon. Jedoch sind Werbegeschenke bis zu einem Wert von € 40,00 (ohne USt) pro Kalenderjahr und Kunde von der Umsatzsteuer ausgenommen. Geringwertige Werbeträger, wie Kugelschreiber oder Feuerzeug, sind vernachlässigbar und auch nicht für die 40-Euro-Grenze mitzuberechnen. Warenmuster für Zwecke des Unternehmens unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuerpflicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. November 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23061</id>
                        <updated>2016-11-29</updated>
                        <title>Was bringt das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22327/e23061/pic_big/img/ger/lohndumping.jpg?checksum=332fc234586ebaa8cda2f4f229e1eb8d87bc5f14</img>
                        
                        
                            <foreword>Das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) tritt mit 1.1.2017 in Kraft.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) tritt mit 1.1.2017 in Kraft. Es fasst die in den letzten Jahren wesentlich verschärften Regelungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping zusammen, die bisher in anderen Gesetzen verteilt waren, und bringt einige Neuerungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das LSD-BG gilt grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags, für die Arbeitskräfteüberlassung und die Heimarbeit. Im Fokus der meisten neuen Bestimmungen stehen aber aus dem Ausland (EU, aber auch Drittstaaten) entsandte Arbeitnehmer und die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie bisher haben in Österreich tätige Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Entgelt nach den österreichischen Gesetzen und Kollektivverträgen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Sitz im Ausland hat und sie nach Österreich entsendet oder überlässt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Neuerungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Hier nur ein kurzer Auszug aus den wesentlichen Neuerungen.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Änderungen der Meldepflichten&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.1.2017 muss die Meldung eines aus einem EU-Staat entsandten oder überlassenen Arbeitnehmers nach Österreich nicht mehr eine Woche vor Arbeitsantritt gemeldet werden. Es reicht die Meldung vor Arbeitsantritt. In der Meldung muss aber eine Ansprechperson angeführt werden, die die nötigen Unterlagen bereithält.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Neue Haftung im Bauwesen&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Das LSD-BG führt im für Arbeitnehmer unsicheren Baubereich für Entgeltansprüche eine Haftung des Auftraggebers ein:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beauftragt der Auftraggeber ein ausländisches Unternehmen, haftet er in der Regel für die Zahlung der Entgelte an dessen entsandte oder grenzüberschreitend überlassene ausländische Arbeitskräfte nach den österreichischen Vorschriften.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Grenzüberschreitender Vollzug&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Um den Vollzug des LSD-BG bei ausländischen Arbeitgebern besser gewährleisten zu können, enthält das Gesetz basierend auf einer EU-Richtlinie Regelungen zur Zusammenarbeit von österreichischen Behörden mit den Behörden anderer EU-Staaten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daneben gibt es noch Neuerungen betreffend die Ausnahme für Konzernentsendungen, die Aliquotierung von Sonderzahlungen auch bei Arbeitskräfteüberlassung und zum Privileg für Montagearbeiten in Österreich, um nur die wichtigsten zu nennen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. November 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23062</id>
                        <updated>2016-11-29</updated>
                        <title>Ende der EU-Quellensteuer!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22327/e23062/pic_big/img/ger/quellsteuer_Fotolia_63987911_X.jpg?checksum=ac8da4ee71de6710fb7ea1ba1174f405a76bf050</img>
                        
                        
                            <foreword>Österreich ist das letzte Mitglied der Europäischen Union mit Quellensteuer.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die EU-Quellensteuer ist die Steuer, die ein nicht in Österreich ansässiger EU-Bürger (nur natürliche Person) für beispielsweise von einer österreichischen Bank ausbezahlte Zinsen anstatt der Kapitalertragsteuer (KESt) entrichten muss. Sie beträgt 35 %.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Österreich ist das letzte Mitglied der Europäischen Union mit Quellensteuer. Jetzt endet diese Steuer aber auch hierzulande am 31.12.2016. &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gemeinsamer Meldestandard und automatischer Informationsaustausch&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Quellensteuer wird aber nicht ersatzlos gestrichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Österreich wird nun mit allen anderen Unionsmitgliedern und bestimmten anderen Drittstaaten an einem automatischen Informationsaustausch teilnehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Österreichische Finanzinstitute müssen einen gemeinsamen Meldestandard einhalten. Sie müssen Konten von in der EU (außer Österreich) oder einem teilnehmenden Drittstaat steuerlich ansässigen natürlichen und juristischen Personen an das österreichische Finanzamt melden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab 2017 übermittelt das österreichische Finanzministerium jährlich Daten über diese Konten an die Finanzbehörden der Ansässigkeitsstaaten. Bekanntgegeben werden nicht nur Daten über den Kontoinhaber, sondern auch Kontodaten selbst, z. B. Kontonummer und -stand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis&lt;br /&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt;Der Informationsaustausch ab 2017 beruht auf Gegenseitigkeit. Auch ausländische Finanzbehörden werden Daten über Konten von Österreichern an die österreichische Finanz weiterleiten.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kapitalertragsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Inländische, an nicht in Österreich ansässige EU-Bürger ausbezahlte Zinsen sind aber grundsätzlich auch weiterhin in Österreich steuerbar, in der Regel mit der Kapitalertragsteuer von 25 % bzw. 27,5 %.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit einer Ansässigkeitsbescheinigung seines Ansässigkeitsstaates kann der EU-Bürger jedoch den Abzug der Kapitalertragsteuer vermeiden. Dann unterliegen die Zinserträge des Steuerschuldners in der Regel der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. November 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23063</id>
                        <updated>2016-11-29</updated>
                        <title>Sozialversicherung der Selbständigen (GSVG)</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22327/e23063/pic_big/img/ger/selbstaendig_Fotolia_58806016_X.jpg?checksum=db61262b7c819998bd8f9b31a04282441d9153c8</img>
                        
                        
                            <foreword>Wir Ihnen einen Überblick über die Beitragssätze und Beitragsgrundlagen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Voraussichtliche Werte für 2017&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Beitragssätze und Beitragsgrundlagen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.  &lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Pensionsversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beitragssatz&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;18,50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.810,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 69.720,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 740,88&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8.890,56&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Krankenversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beitragssatz&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;7,65 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.810,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 69.720,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 425,70&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.108,40 &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Unvallversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beitrag zur Unvallversicherung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 9,33&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 111,96&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Auflösungsabgabe für das Jahr 2017 beträgt: &lt;strong&gt;€ 124,00&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. November 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23064</id>
                        <updated>2016-11-29</updated>
                        <title>Neue KMU-Investitionszuwachsprämie!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22327/e23064/pic_big/img/ger/praemie_Fotolia_86849553_X.jpg?checksum=2701a6580c8a7adcbe62052688b7dd2c08c013a0</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket zur Förderung der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes in Aussicht gestellt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket zur Förderung der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes in Aussicht gestellt. Teil dieses Maßnahmenpakets ist eine neue Investitionszuwachsprämie für Klein- und Mittelbetriebe (KMU). Für diese Investitionszuwachsprämie sollen in den Jahren 2017 und 2018 jeweils € 87,5 Mio. (insgesamt € 175 Mio.) zur Verfügung stehen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Förderung des Investitionszuwachses&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Prämie soll für die Neuanschaffung von aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgütern, die abnutzbares Anlagevermögen sind, zustehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausgenommen sind in erster Linie Grund und Boden, Beteiligungen und darüber hinaus Pkw.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den förderungswürdigen Investitionszuwachs will die Bundesregierung nach dem &lt;em&gt;„Durchschnitt der jeweils neu aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens der drei vorangegangenen Jahre“&lt;/em&gt; berechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Geplant ist, die Prämie in den Jahren 2017 und 2018 anzubieten. Mit einer 15%igen Prämie soll ein Investitionszuwachs von mindestens € 50.000,00 und höchstens € 450.000,00 in Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeitern gefördert werden. 10 % Prämie gibt es für einen Investitionszuwachs von € 100.000,00 bis € 750.000,00 für Unternehmen mit 49 bis 250 Mitarbeitern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Prämie soll als Förderung über das Austria Wirtschaftsservice (aws) abgewickelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die konkrete Umsetzung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. November 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23065</id>
                        <updated>2016-11-29</updated>
                        <title>Kurzfristige Liquiditätsplanung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e22327/e23065/pic_big/img/ger/planung_Fotolia_83821726_X.jpg?checksum=4eb6b7cec3edf6739200c2b19dc317e4658da72c</img>
                        
                        
                            <foreword>In manchen Situationen ist es erforderlich das Augenmerk auf die kurzfristige Liquidität zu richten um die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens sicherzustellen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;In manchen Situationen ist es erforderlich das Augenmerk auf die kurzfristige Liquidität zu richten, um die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens sicherzustellen. Dazu ist ein Liquiditätsplan je Monat/Woche wie folgt zu erstellen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anfangsbestand Betriebsmittelkredit&lt;br /&gt;+/- Liquidität aus dem laufenden Geschäftsbetrieb&lt;br /&gt;+/- Liquidität aus dem Status&lt;br /&gt;= Endbestand Betriebsmittelkredit&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Endbestände des Betriebsmittelkredits der einzelnen Perioden müssen dann mit dem mit der Bank vereinbarten Rahmen verglichen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Liquidität aus dem Status&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Künftige Einzahlungen können zum Beispiel aus Kundenforderungen, Forderungen aus Anlagenverkauf oder Lagerabbau resultieren. Kundenforderungen sollten entweder anhand eines Zahlungsspektrums (wie viel Prozent der Kunden zahlen sofort, nach einem Monat usw.) oder bei großen Projekten durch exakte Planung des Datums des Zahlungseingangs genau geplant werden. Das Gegenstück sind die Auszahlungen aus dem Status die zum Beispiel Lieferverbindlichkeiten, Steuern und Abgaben betreffen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Liquidität aus dem laufenden Geschäftsbetrieb&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Dazu ist eine Planung der Umsätze, des Wareneinsatzes, der Personalkosten, des sonstigen Aufwandes, der Investitionen und des Privat- bzw. Gesellschafterbereichs erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Maßnahmen für kurzfristige Liquiditätsengpässe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Verschieben von Auszahlungen, Verhandlungen mit der Bank oder mit Lieferanten, Einzahlungen von Kunden beschleunigen (z. B. wenn möglich Anzahlungen vereinbaren).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. November 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e21120</id> 
                <title>November 2016</title>
                
                    <entry>
                        <id>e23066</id>
                        <updated>2016-10-27</updated>
                        <title>Steuerspartipps zum Jahresende</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e21120/e23066/pic_big/img/ger/titelbild.jpg?checksum=5a224fbea63f64a9f73fb7b42293bd4f354472e3</img>
                        
                        
                            <foreword>Vor dem Jahreswechsel ist die Belastung bei jedem sehr groß.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Vor dem Jahreswechsel ist die Belastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um die Steuersituation nochmals zu überdenken.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Steuertipps&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern nur als Passivposten). &lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Daher:&lt;/strong&gt; Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2017 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2017 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern &lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. Unter Umständen kann es bei der Einkommensteuerprogression Vorteile bringen, – wenn möglich – Einnahmen erst 2017 bzw. anfallende Ausgaben schon 2016 zu tätigen. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Die Mietzahlung für Dezember 2016, die am 15.1.2017 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2016 als bezahlt.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.&lt;br /&gt;Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns zu, höchstens aber bis zu einem Gewinn von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00).&lt;br /&gt;Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2017 ohnehin geplant ist.&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Forschungsprämie&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 12 % (erstmals für 2016, davor 10 %) der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Bei Auftragsforschung kann eine jährliche Forschungsprämie (12 %) in Höhe von maximal € 120.000,00 in Anspruch genommen werden.&lt;br /&gt;Bei der eigenbetrieblichen Forschung hat der Steuerpflichtige ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2016, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, den Zufluss von Umsätzen, wenn möglich in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feier für Mitarbeiter&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind allerdings immer steuerpflichtig.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Spenden&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2017 zu verschieben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Verminderten Sachbezugswert für Dienstwagen sichern&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen beträgt 2 % der Anschaffungskosten pro Monat – maximal € 960,00. Bei geringerem CO&lt;sub&gt;2²&lt;/sub&gt;-Ausstoß kann ein verminderter Sachbezugswert von 1,5 % (maximal € 720,00) angesetzt werden. Der CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß-Grenzwert für 2017 angeschaffte Fahrzeuge beträgt 127 g/km. Für Neuanschaffungen im Jahr 2016 gilt noch ein Grenzwert von 130 g/km. Bei Elektrofahrzeugen ist kein Sachbezug anzusetzen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Letzte Möglichkeit für Energieabgabenvergütung 2011&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Die Energieabgabenvergütung steht nach neuer Rechtsprechung auch Dienstleistungsbetrieben zu. Mit Ende 2016 läuft die Fünf-Jahres-Frist zur Beantragung der Energieabgabenvergütung für 2011 ab (wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für 2011&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 aus.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Oktober 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23067</id>
                        <updated>2016-10-27</updated>
                        <title>Steuern für einen Maturaball?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e21120/e23067/pic_big/img/ger/maturaball.jpg?checksum=cc336303f7ef6499269df0f2511129c0db5227a2</img>
                        
                        
                            <foreword>Zur Frage, ob und welche Steuern bei der Veranstaltung eines Schulballs anfallen, hat das Finanzministerium eine aktuelle Information zur Verfügung gestellt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Zur Frage, ob und welche Steuern bei der Veranstaltung eines Schulballs anfallen, hat das Finanzministerium eine aktuelle Information zur Verfügung gestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Antwort hängt davon ab, welche Rechtsform man für die Durchführung des Balls wählt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ballkomitee&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Personenkomitee ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für deren Entstehen reicht bloßes Tätigwerden. Setzt sich das Komitee bei jedem Maturajahrgang aus anderen Personen zusammen, ist der Maturaball zwar eine selbständige, auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit, jedoch nur eine einmalige. Mangels Wiederholungsabsicht handelt es sich nicht um einen Gewerbebetrieb, sodass keine Einkommensteuer anfällt. Außerdem liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor, weshalb die Umsatzsteuer-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht ebenfalls entfällt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gemeinnütziger Verein?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Damit ein Verein zu seiner Steuerbefreiung kommt, muss er sich einem gemeinnützigen (mildtätigen oder kirchlichen) Zweck widmen. Der Vereinszweck „Förderung des Maturaballs“ oder ähnliches ist nicht gemeinnützig (und schon gar nicht mildtätig oder kirchlich). Insofern führt eine Vereinsgründung ausschließlich zum Zweck „Maturaball“ nicht zum Ziel „Steuerbegünstigung“.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch wenn der Ball von einem schon bestehenden gemeinnützigen Verein, z. B. einem Elternverein, durchgeführt wird, gibt es für die Steuerbegünstigung einiges zu beachten: &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Erstens muss der Maturaball in den Statuten des Vereins genannt sein, denn eine statutenwidrige Vereinstätigkeit würde zum Verlust der Gemeinnützigkeit und damit der Steuerfreiheit führen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zweitens muss der beim Ball erzielte Gewinn für den gemeinnützigen Zweck des Vereins verwendet werden (Finanzierung der Maturareise der gesamten Klasse ist jedoch kein gemeinnütziger Zweck).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Drittens ist darauf zu achten, ob der Ballbetrieb ein sogenanntes kleines oder großes Vereinsfest darstellt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Ein großes Vereinsfest ist eine begünstigungsschädliche Tätigkeit. Hier ist eine grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht zu beachten und es droht der Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn der Umsatz aller begünstigungsschädlichen Betätigungen € 40.000,00 im Jahr übersteigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sind alle Hürden genommen, bleiben trotzdem nur die ersten € 10.000,00 der Summe aller steuerpflichtigen Gewinne im Jahr steuerfrei, für den Rest ist Körperschaftsteuer abzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Außerhalb der begünstigten Vereinssphäre besteht zudem Belegerteilungs- und die Registrierkassenpflicht (bei einem Jahresumsatz ab € 15.000,00, bei Barumsätzen von mehr als € 7.500,00).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Oktober 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23068</id>
                        <updated>2016-10-27</updated>
                        <title>Kinderbetreuungsgeldkonto und Papamonat neu ab März 2017!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e21120/e23068/pic_big/img/ger/Fotolia_71653446_X.jpg?checksum=89df46997ead4d5a3da89abef68172b166e9d49d</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Juni hat der Nationalrat eine Reform zum Kinderbetreuungsgeld beschlossen, die mit 1.3.2017 in Kraft tritt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Juni hat der Nationalrat eine Reform zum Kinderbetreuungsgeld beschlossen, die mit 1.3.2017 in Kraft tritt. Im Wesentlichen kommen folgende Änderungen:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Flexibles Konto ersetzt Pauschalen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Pauschalvarianten, von denen die Eltern eine auswählen mussten, werden von einem flexiblen Kinderbetreuungsgeldkonto abgelöst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nimmt nur ein Elternteil das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, wird dem Konto ein Betrag von knapp € 12.400,00 gutgeschrieben, und zwar für eine Dauer von 12 bis 28 Monaten. Innerhalb dieses Rahmens kann der Elternteil die tatsächliche Dauer frei wählen. Beanspruchen beide Eltern das Kinderbetreuungsgeld, gibt es einen Betrag von nicht ganz € 15.450,00 für 15 bis 35 Monate. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wird es auch weiterhin geben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;€ 1.000,00 Partnerschaftsbonus&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Teilen sich die Eltern das Kinderbetreuungsgeld und damit die Kinderbetreuung partnerschaftlich, d. h. im Verhältnis 50:50 oder zumindest 40:60, erhält jeder Elternteil einen Bonus von je € 500,00, also insgesamt € 1.000,00.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Familienzeitbonus&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;In einem eigenen Gesetz wird unter diesem Namen der Papamonat eingeführt. Dabei unterbricht der Vater für die Familienzeit innerhalb der ersten 91 Tage nach der Geburt seine Erwerbstätigkeit für einen Monat (genauer 28, 29, 30 oder 31 Tage). Nimmt der Vater die Familienzeit in Anspruch, bekommt er den Familienzeitbonus von maximal € 700,00. Anspruchsvoraussetzung ist unter anderem die vollversicherte Erwerbstätigkeit des Vaters ein halbes Jahr unmittelbar vor der Familienzeit. Gleichzeitig mit dem Kinderbetreuungsgeld kann der Vater den Familienzeitbonus aber nicht beziehen. In diesem Fall reduziert sich das Kinderbetreuungsgeld um den Betrag des Familienzeitbonus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einen Rechtsanspruch für unselbständig Tätige gegenüber dem Arbeitgeber auf Gewährung der Familienzeit ist nicht vorgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus stehen (wie bisher) selbständig und unselbständig Erwerbstätigen grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen zu.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Oktober 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23069</id>
                        <updated>2016-10-27</updated>
                        <title>ASVG-Sozialversicherungswerte für 2017 (voraussichtlich)</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e21120/e23069/pic_big/img/ger/Fotolia_38301774_X.jpg?checksum=4e994786f828d34ae0d611e4dda65261df75bce9</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2017: &lt;strong&gt;1,024&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;ASVG&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;(entfällt mit 1.1.2017)&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 425,70&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 638,55&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 166,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 4.980,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 9.960,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich für freie Dienstnehmer&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ohne Sonderzahlung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.810,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Oktober 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23070</id>
                        <updated>2016-10-27</updated>
                        <title>Wie sind Punsch- und Glühweinstände eines Vereins steuerlich zu behandeln?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e21120/e23070/pic_big/img/ger/Fotolia_122424535_X.jpg?checksum=61daf75644e7ebbf67a830788a1d5637d075db06</img>
                        
                        
                            <foreword>Alle Jahre wieder kommen mit der Weihnachtszeit die Punsch- und Glühweinstände.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Alle Jahre wieder kommen mit der Weihnachtszeit die Punsch- und Glühweinstände. Mit ihnen werden Einkünfte erzielt, die in der Regel einer Ertragsteuer unterliegen. Für einen Verein fällt grundsätzlich Körperschaftsteuer an. Jedoch gewährt das Gesetz Vereinen mit einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck unter gewissen Voraussetzungen Steuerfreiheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fragen zur Steuerfreiheit von Einnahmen eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereins aus einem Punsch- oder Glühweinstand beantwortet die Finanz in einer aktuellen Information.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entbehrlicher Hilfsbetrieb&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Punsch- oder Glühweinstand ist ein sogenannter entbehrlicher Hilfsbetrieb des Vereins, wenn der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist. Das hat zur Folge, dass nur der Stand steuerpflichtig ist, der Verein selbst genießt weiterhin Steuerfreiheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den Gewinn aus dem entbehrlichen Hilfsbetrieb steht ein jährlicher Freibetrag von € 10.000,00 zur Verfügung. Wird der Freibetrag nicht verbraucht, kann er für höchstens zehn Jahre vorgetragen werden. &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gewinnermittlung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sind über den Betrieb eines Punsch- oder Glühweinstands nicht genügend Unterlagen vorhanden, kann sein Gewinn einfach mit 10 % der Verkaufserlöse veranschlagt werden. Werden die Getränke (und eventuell von Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellte Speisen) zu einem Preis weit über dem üblichen Marktpreis angeboten, ist der Mehrbetrag eine reine (steuerfreie) Spende und für die Gewinnermittlung unbeachtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Oktober 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23071</id>
                        <updated>2016-10-27</updated>
                        <title>Business-Plan</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e21120/e23071/pic_big/img/ger/Fotolia_48164256_X.jpg?checksum=78b2e30391ad2fa7068b5e433032d917b812fb27</img>
                        
                        
                            <foreword>Unternehmensgründungen und größere Investitionen wollen finanziert werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Unternehmensgründungen und größere Investitionen wollen finanziert werden. Banken fordern dazu vom Unternehmer regelmäßig einen plausiblen Business-Plan ein.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Management Summary&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Kurzer und prägnanter Überblick über die wichtigsten Kernaussagen und Kennzahlen&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Unternehmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Rechtsform, Unternehmensgegenstand, Eigentumsverhältnisse, Standort, Unternehmensziele usw.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Management, Schlüsselpersonen, Gründerteam&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Angaben, über wichtige Qualifikationen und eventuell Lebensläufe&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Produkte und Dienstleistungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Geschäftsidee, Produkte, Dienstleistungen, Kundennutzen&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Branche und Markt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Trends, Entwicklungen, Marktpotenzial, Zielgruppen, Konkurrenten&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Marketing&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Geplante Marketingmaßnahmen wie Preispolitik und Konditionen, Werbung und Verkaufsförderung, Vertrieb&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Planrechnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Planbilanz, Planerfolgsrechnung und Finanzplan inkl. Best-Case- und Worst-Case-Szenarien, Investitionsplanung, Umsatzplanung und Deckungsbeitragsrechnung, Fixkosten- und Personalkostenplanung und Kreditplanung&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anhang&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Maßnahmenplan, Organigramm, langfristige Verträge und ähnliches&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Oktober 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e21031</id> 
                <title>Oktober 2016</title>
                
                    <entry>
                        <id>e23072</id>
                        <updated>2016-09-28</updated>
                        <title>Sichern Sie sich Ihre Registrierkassenprämie!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e21031/e23072/pic_big/img/ger/titelbild.jpg?checksum=beb5bf7ea84d7f99d6767c165dfe2309a5834f54</img>
                        
                        
                            <foreword>Damit die Prämie auch wirklich zusteht, muss die Registrierkasse noch bis zum 31.03.2017 angeschafft werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Registrierkasse&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Hauptaufgabe der neuen Registrierkasse ist es, die Aufzeichnungen des Umsatzes vor Manipulationen zu schützen. Für die nötige Sicherheit sorgt eine Signaturerstellungseinheit, die für jeden einzelnen Barumsatz eine unabänderliche Signatur vergibt. Mit einer solchen Einheit muss ab 1.4.2017 jede Registrierkasse verbunden sein.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Registrierkassenprämie&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um die finanzielle Belastung der Unternehmen für die Anschaffung einer Registrierkasse samt Sicherungssystem abzufedern, bietet das Finanzministerium eine einmalige Prämie an. Die Prämie erhält, wer zwischen 1.3.2015 und 31.3.2017 eine Registrierkasse neu anschafft oder ein vorhandenes Kassensystem umrüstet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie beträgt&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;€ 200,00 pro Kassensystem,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bei Kassensystemen mit mehreren Eingabestationen € 200,00 pro Kassensystem, jedoch höchstens € 30,00 pro Eingabestation.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Ob ein Kassensystem mit mehreren Eingabestationen oder mehrere einzelne Kassensysteme vorliegen, hat der Gesetzgeber von der Anzahl der Signaturerstellungseinheiten abhängig gemacht. Hat jede Kasse eine eigene Signaturerstellungseinheit, handelt es sich um mehrere Kassensysteme und es gibt pro Kassensystem € 200,00 Prämie, z. B. für drei Kassensysteme € 600,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden die Daten der einzelnen Kassen zentral auf einem signaturerstellenden Server gespeichert, liegt nur ein Kassensystem vor. Im Fall einer zentralen Signaturerstellungseinheit und vier damit verbundenen Kassen beträgt die Prämie € 200,00, bei zehn damit verbundenen Kassen beträgt die Prämie € 300,00 (€ 30,00 für jede Kasse).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Damit die Prämie auch wirklich zusteht, muss die Registrierkasse noch bis zum 31.03.2017 angeschafft werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;In der Steuererklärung beantragen!&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Unternehmer muss die Prämie in der Steuererklärung (Formular E108c) für das Jahr, in dem die Umrüstung erfolgt ist, beantragen. Er kann die Prämie mit dem Formular E108c auch vorzeitig geltend machen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23073</id>
                        <updated>2016-09-28</updated>
                        <title>Energieabgabenvergütung auch für Dienstleistungsbetriebe!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e21031/e23073/pic_big/img/ger/energieabgabenverguetung.jpg?checksum=4c48113311c9200b1bc055e8ca427f8981049b49</img>
                        
                        
                            <foreword>Erst 2015 holte Österreich aus anderem Anlass die Genehmigung der EU-Kommission ein.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Gemäß dem Energieabgabenvergütungsgesetz erstattet das Finanzamt Unternehmen einen Teil ihrer Energieabgabe zurück. Seit einer Gesetzesänderung 2011 sind Dienstleistungsbetriebe von dieser Energieabgabenvergütung ausgeschlossen. Nun hat ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) diese Ausnahme zu Fall gebracht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Inhalt des EuGH-Urteils&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für die Europäische Union (EU) ist die österreichische Energieabgabenvergütung eine sogenannte staatliche Beihilfe. Nach dem Unionsrecht dürfen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) staatliche Beihilfen grundsätzlich nur mit einer ausdrücklichen Genehmigung der Europäischen Kommission einführen oder umgestalten. Solange die Genehmigung nicht vorliegt, darf der Mitgliedstaat solche Maßnahme nicht durchführen. Davon erlaubt eine bestimmte EU-Verordnung Ausnahmen, u. a. für Umweltschutzbeihilfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut dem Urteil des EuGH verstößt die Gesetzesänderung 2011 zum österreichischen Energieabgabenvergütungsgesetz schon alleine deswegen gegen Unionsrecht, da Österreich einerseits keine Genehmigung der Kommission einholte, andererseits aber in der Gesetzesänderung nicht auf die Ausnahmen gewährende EU-Verordnung verwies. Und ohne einen solchen Verweis gilt die Ausnahme nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erst 2015 holte Österreich aus anderem Anlass die Genehmigung der EU-Kommission ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Folge daraus ist, dass das EU-Recht die Durchführung der Gesetzesänderung 2011 zumindest bis zur nachträglichen Genehmigung 2015 verbietet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da Unionsrecht dem nationalen Recht vorgeht, hätten die nationalen Behörden die Gesetzesänderung 2011 zur Energieabgabenvergütung zumindest bis 2015 überhaupt nicht anwenden dürfen. Das gilt nicht nur für den Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe, sondern grundsätzlich auch für die anderen Einschränkungen, die in dieser Novelle vorgenommen wurden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Energieabgabenvergütung 2011 bis Ende 2016 beantragen!&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Energieabgabenvergütung ist bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Energieabgabe geltend gemacht wird, beim Finanzamt zu beantragen. Das heißt für das Jahr 2011 – das erste Jahr, in dem Dienstleistungsbetriebe von der Vergütung ausgeschlossen waren – muss bis Ende 2016 der Antrag gestellt werden (wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht). Das sollten Dienstleistungsbetriebe überlegen, die bisher für 2011 noch keinen Antrag eingebracht haben. Liegt bereits ein rechtskräftiger ablehnender Bescheid vor, wäre die Möglichkeit einer Wiederaufnahme zu prüfen. Hier ist jedenfalls eine individuelle Beratung erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat das EuGH-Urteil bereits in seine Rechtsprechung aufgenommen, und einem Dienstleistungsbetrieb für das Jahr 2011 die Energieabgabenvergütung zuerkannt. Ob auch die Finanz die Ergebnisse des Urteils ohne weiteres in seine Rechtsansichten übernimmt oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhebt, bleibt abzuwarten.  &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23074</id>
                        <updated>2016-09-28</updated>
                        <title>Was ist zu tun bei einem unrichtigen Steuerausweis auf der Rechnung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e21031/e23074/pic_big/img/ger/steuerausweis.jpg?checksum=3c748375064a8ca5008ef0e3e1577aa2560f4225</img>
                        
                        
                            <foreword>Ist der Steuerbetrag auf der Rechnung zu hoch ausgewiesen, schuldet der Rechnungsaussteller diesen Betrag.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Erbringt ein Unternehmer eine Lieferung oder Leistung gegen Entgelt, schuldet er dem Finanzamt grundsätzlich die Umsatzsteuer. Auf der Rechnung hat er u. a. den Umsatzsteuerbetrag auszuweisen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Unrichtiger Steuerausweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Beim unrichtigen Steuerausweis ist der Umsatzsteuerbetrag auf der Rechnung zu hoch oder zu niedrig ausgewiesen. Ursachen für einen falschen Umsatzsteuerbetrag können z. B. ein unrichtiger Steuersatz (20 %, 10 % oder 13 %), ein Fehler im Zusammenhang mit einer Lieferung ins oder vom Ausland oder einfach ein Rechenfehler sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist der Steuerbetrag auf der Rechnung zu hoch ausgewiesen, schuldet der Rechnungsaussteller diesen Betrag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist der Steuerbetrag fälschlicherweise zu niedrig ausgewiesen, muss der Steuerpflichtige trotzdem den richtigen Steuerbetrag an das Finanzamt bezahlen. Dafür ist die zu zahlende Steuerschuld aus dem Bruttobetrag heraus zu rechnen (beim Normalsteuersatz von 20 %: Bruttobetrag : 6). Hingegen darf der Rechnungsempfänger nur den in der Rechnung ausgewiesenen zu niedrigen Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer abziehen – vorausgesetzt er ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechnungsberichtigung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ausschließlich der Rechnungsaussteller kann die Rechnung wirksam berichtigen. Bei einem überhöhten Umsatzsteuerausweis ist die Berichtigung notwendig, um die zu viel bezahlte Umsatzsteuer zurückzubekommen. Bei einem zu niedrigen Steuerausweis dient sie dem Rechnungsempfänger für den Abzug der Vorsteuer in voller Höhe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Rechnungsberichtigung stehen laut Umsatzsteuerrichtlinien zwei Wege zur Verfügung. Entweder stellt der Rechnungsaussteller unter Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung eine Berichtigungsnote aus, auf der nur die nötige Berichtigung angeführt ist, oder er stellt eine berichtigte Rechnung zur ursprünglichen Rechnung aus. In der berichtigten Rechnung muss auf die ursprüngliche Rechnung hingewiesen werden, da sonst zu einem Umsatz zwei Rechnungen erstellt wurden und somit die Umsatzsteuer aus beiden Rechnungen geschuldet wird. Es muss nachgewiesen werden, dass die berichtigte Rechnung dem Leistungsempfänger zugegangen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23075</id>
                        <updated>2016-09-28</updated>
                        <title>Dienstwagen 2016 oder 2017 anschaffen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e21031/e23075/pic_big/img/ger/dienstwagen.jpg?checksum=2ee03307153a175ca161cd3e824489815493ff47</img>
                        
                        
                            <foreword>Ein nächstes Jahr angeschaffter Wagen muss bereits dem niedrigeren Grenzwert entsprechen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs ist ein Sachbezug. Sachbezüge sind Bestandteil des Entgelts und als solche sozialversicherungsbeitrags- und lohnsteuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Berechnung des Werts des Kfz-Sachbezugs&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Seit heuer gibt es neue Regeln für die Bestimmung des Werts der privaten Nutzung eines Dienstwagens. Das Finanzministerium hat die Bewertung vom CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß des Fahrzeugs abhängig gemacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich beträgt der Sachbezugswert im Monat 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs (inkl. USt. und NoVA), maximal jedoch € 960,00. Ein reduzierter Sachbezugswert von nur 1,5 % (maximal € 720,00) pro Monat darf dann herangezogen werden, wenn ein neu angeschaffter Dienstwagen den CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;Grenzwert von 130 g CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß pro Kilometer nicht übersteigt. In den nächsten vier Jahren reduziert sich der Grenzwert um je 3 g, sodass mit Beginn 2017 ein Grenzwert von 127 g/km gilt. Bis 2020 wird sich der Grenzwert so auf 118 g/km verringern. Liegt die CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emmission des Fahrzeugs unter dem im Jahr seiner Anschaffung geltenden Grenzwert, bleibt der niedrigere Sachbezugswert auch für die folgenden Jahre der Nutzung erhalten. Für Elektrofahrzeuge muss kein Sachbezug angesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn der Arbeitgeber also noch heuer ein Kfz mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß von bis zu 130 g/km kauft, darf er nicht nur 2016 als Sachbezug den verminderten Wert von 1,5 % der Anschaffungskosten pro Monat heranziehen, sondern ebenfalls in den weiteren Jahren der Nutzung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein nächstes Jahr angeschaffter Wagen muss bereits dem niedrigeren Grenzwert entsprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23076</id>
                        <updated>2016-09-28</updated>
                        <title>Sparen Sie mit Ihrer Gesundheit Geld!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e21031/e23076/pic_big/img/ger/Fotolia_68831061_X.jpg?checksum=76fac8dfcc878ee6a7af38272edfe05e382f2276</img>
                        
                        
                            <foreword>Der nächste Kontrolltermin beim Arzt ist abhängig vom Alter erst zwei bis drei Jahre später notwendig.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) gibt ihren Mitgliedern einen weiteren Grund, sich um ihre Gesundheit zu bemühen. Im Rahmen der Initiative „Selbständig Gesund“ bietet sie ihnen die Möglichkeit, durch das Erreichen von Gesundheitszielen den Selbstbehalt zu reduzieren. Für die Behandlungskosten bei Vertragsärzten vermindert sich der Selbstbehalt von 20 % auf 10 %. Geldleistungsberechtigte erhalten eine um 10 % höhere Vergütung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Der Weg zum halben Selbstbehalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zuerst muss der Versicherte bei einem SVA-Vertragsarzt oder einem zur Vorsorgeuntersuchung berechtigten Wahlarzt an einem Gesundheitscheck teilnehmen. Dabei werden für Blutdruck, Gewicht, Bewegung, Tabak und Alkohol Ziele vereinbart. In allen diesen Bereichen kann und soll der Versicherte durch eigenes Engagement seinen Gesundheitszustand verbessern. Zu jedem Thema hat die SVA den Rahmen für die Zielsetzung vorgegeben. Erfüllt der Versicherte bereits beim ersten Check alle Ziele, muss er seine Gesundheit nur mehr erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach frühestens sechs Monaten findet ein „Evaluierungsgespräch“ mit dem Arzt statt. Sind alle gesetzten Ziele erreicht, stellt der Arzt ein Gesundheitsgutachten aus und einer Halbierung des Selbstbehalts steht nichts mehr im Weg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Versicherte muss nur mehr einen Antrag bei seiner SVA-Landesstelle stellen. Das Antragsformular steht auf der Homepage der SVA (www.svagw.at) zum Download zur Verfügung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der nächste Kontrolltermin beim Arzt ist abhängig vom Alter erst zwei bis drei Jahre später notwendig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23077</id>
                        <updated>2016-09-28</updated>
                        <title>Sind Kundeneinladungen zu Sportevents steuerlich absetzbar?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e21031/e23077/pic_big/img/ger/Fotolia_68717744_X.jpg?checksum=7f6c81e930a4884f0f315b2ba3f32e1c75cff442</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Einkommensteuergesetz stellt klar, dass sogenannte Repräsentationsaufwendungen nicht von den Einkünften abgezogen werden können.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Einkommensteuergesetz stellt klar, dass sogenannte Repräsentationsaufwendungen nicht von den Einkünften abgezogen werden können. Sie sind keine Betriebsausgaben. Was sind aber Repräsentationsaufwendungen überhaupt? Und fallen Ausgaben für Kundeneinladungen zu Sportsevents darunter? Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dieser Frage beschäftigt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entscheidung des BFG&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der betroffene Steuerpflichtige war selbständiger Versicherungsagent einer bestimmten Versicherung. Er schaffte u. a. VIP-Karten für die Ski-WM 2013 in Schladming an. Mit diesen Karten lud er seine Kunden in die „Boxen“ der Versicherungsgesellschaft ein, die mit Werbemitteln für ihre Produkte, wie Banner und Folder, ausgestattet waren.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Repräsentationsaufwendungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Repräsentationsaufwendungen sind Aufwendungen, die zwar zur Erzielung von Einkünften anfallen, aber auch das „gesellschaftliche Ansehen“ des Steuerpflichtigen fördern, ihm also behilflich sind, zu „repräsentieren“. Repräsentationstätigkeiten sind immer auch von privaten Motiven getragen. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Aufwendungen nur im betrieblichen bzw. beruflichen Interesse getätigt wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das BFG wendet diese Auslegung streng an und lässt eine Ausnahme vom Abzugsverbot nur für die vom Gesetz genannten Bewirtungsspesen im überwiegend betrieblichen oder beruflichen Interesse zu. Einladungen zu Kulturveranstaltungen, auch an Kunden, beurteilt es jedenfalls als Repräsentationsaufwendungen. Dementsprechend sah es auch die Ausgaben im Entscheidungsfall für die VIP-Karten für die Ski-WM als Repräsentationsaufwendungen an, die eben nicht abzugsfähig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23078</id>
                        <updated>2016-09-28</updated>
                        <title>Warum Sie als Unternehmer planen sollten</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e21031/e23078/pic_big/img/ger/Fotolia_48500453_X.jpg?checksum=eeddc91b003cfdca1d39d329d7340eb740bf4f41</img>
                        
                        
                            <foreword>Krisen werden beherrschbar.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wer ein Unternehmen führt – egal ob Großkonzern oder Ein-Mann-Betrieb –, möchte seine Produkte oder Leistungen absetzen, Arbeitsplätze schaffen und erhalten und schließlich auch Gewinne erwirtschaften. Diese allgemeinen Ziele muss jeder einzelne Unternehmer für sich konkretisieren und Strategien zu deren Erreichung festlegen. Und schon sind Sie mitten in der Planung, denn Ziele sind Ausgangspunkt und Richtschnur für das unternehmerische Handeln: „Es nützt nichts, schnell zu laufen, wenn es in die falsche Richtung geht“.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein fundiertes Controlling mit einer betriebswirtschaftlichen Planung liefert dabei alle notwendigen Informationen für eine erfolgsorientierte Steuerung der Unternehmensaktivitäten. So können auch mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden. Krisen werden beherrschbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Betriebswirtschaftliche Planung zeigt, wie sich geplante Aktivitäten in den verschiedensten Unternehmensbereichen in einem Unternehmenserfolg niederschlagen werden. Eine realistische und nachvollziehbare Planung verschafft dem Unternehmen eine solide Basis. Neben der Finanzbedarfsplanung, Gewinn- und Verlustplanung und Bilanzplanung gibt es mehrere Teilpläne: Umsatzplanung, Investitionsplanung, Personalplanung, Liquiditätsplanung. Die mittelfristige Unternehmensplanung sollte etwa auf drei bis fünf Jahre angelegt sein und alle wirtschaftlich relevanten Daten für diesen Zeitraum enthalten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e20942</id> 
                <title>September 2016</title>
                
                    <entry>
                        <id>e23079</id>
                        <updated>2016-08-29</updated>
                        <title>Was bringt das neue Startup-Paket?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20942/e23079/pic_big/img/ger/titelseite.jpg?checksum=d2ae1a54f57187b14d55dffc49c9d4917419fad7</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Bundesregierung hat ein Förderpaket für Startup-Unternehmen beschlossen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat ein Förderpaket für Startup-Unternehmen beschlossen. Mit einem Fördervolumen von insgesamt € 185 Mio. sollen jungen Unternehmen die ersten drei Gründerjahre erleichtert und der Wirtschaftsstandort Österreich belebt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hier einige Maßnahmen dieses Förderpakets&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Fördermittel&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Startup-Unternehmen wie akademische Spin-offs werden im Rahmen eines Gründungs-Fellowships Fördermittel in Höhe von € 15 Mio. zur Verfügung gestellt. Außerdem werden der seit 2013 bestehende aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH) Business Angel Fonds um insgesamt € 20 Mio. und die aws-Mittel für die Zuschüsse „PreSeed“ und „Seed“ um zusätzliche € 20 Mio. aufgestockt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;mehr Schutz für geistiges Eigentum&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Unternehmen erhalten für Leistungen der österreichischen Patentämter eine Gutschrift über € 10.000,00. Außerdem können Erfindungen bereits im Entwicklungsstadium beim Patentamt hinterlegt werden, auch wenn sie noch nicht die Voraussetzungen für ein Patent erfüllen. Dann genießt die Erfindung schon in der Entstehungsphase ein Jahr lang weltweiten Schutz.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Risikokapitalprämie&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Investitionen in das Eigenkapital eines Startup-Unternehmens mit einer Gesamtsumme von höchstens € 250.000,00 werden gefördert. Mit der „Risikokapitalprämie“ werden bis zu 20 % rückerstattet.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Unterstützung für Lohnnebenkosten&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Um nicht nur der Wirtschaft, sondern auch dem Arbeitsmarkt neue Impulse zu geben, will die Regierung eine Summe von € 100 Mio. zur Verfügung stellen, um bei innovativen Startup-Unternehmen für drei Mitarbeiter für die ersten drei Jahre Teile der Lohnnebenkosten zu übernehmen. Dieses neue Förderprogramm soll ab 1.1.2017 von der aws abgewickelt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Online One-Stop-Shop Gründungsprozess&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Die Unternehmensgründung soll entbürokratisiert werden. Gründer werden alle notwendigen Daten und Unterlagen für sämtliche Behörden über das „Unternehmensserviceportal“ (USP) online einbringen können.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23080</id>
                        <updated>2016-08-29</updated>
                        <title>Dienstvertrag oder familienhafte Mitarbeit?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20942/e23080/pic_big/img/ger/dienstvertrag.jpg?checksum=6244d3d78ab43dc7fc31b1038250435fff7b021c</img>
                        
                        
                            <foreword>Als „familienhafte Mitarbeit“ wird die Aushilfstätigkeit eines Familienmitglieds im Betrieb bezeichnet.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Familienhafte Mitarbeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Als „familienhafte Mitarbeit“ wird die Aushilfstätigkeit eines Familienmitglieds im Betrieb bezeichnet. Die Frage, ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit vorliegt, ist hauptsächlich für die Versicherungs- und damit Beitragspflicht bei der Gebietskrankenkasse von Bedeutung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hilfe für die Abwägung, ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit gegeben ist, bietet ein Merkblatt von Sozialversicherung, Wirtschaftskammer und Finanzministerium, das kürzlich aktualisiert wurde.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beurteilungskriterien&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Einstufung erfolgt primär nach der getroffenen Vereinbarung und den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall. Eine Grundvoraussetzung für familienhafte Mitarbeit ist oft die Unentgeltlichkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Zweifel richtet sich die Vermutung hauptsächlich danach, welcher Angehörige mitarbeitet. Dafür bringt die jüngste Modifizierung des Merkblatts Neuerungen.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Die familienhafte Mitarbeit gilt als Regelfall. Ein Dienstvertrag wird erst angenommen, wenn Vereinbarungen vorliegen, u. a. betreffend Entgelt, die einem Fremdvergleich standhalten.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kinder&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Es gilt das Gleiche, wenn das Kind einer vollversicherten Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nachgeht. (&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Ausnahme:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Ab Vollendung des 17. Lebensjahrs müssen Kinder unter bestimmten Umständen nach ASVG versichert werden.&lt;/em&gt;)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Eltern, Großeltern und Geschwister&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Für sie gilt die Vermutung der familienhaften Mitarbeit nur, wenn die Hilfstätigkeit kurzfristig ausgeübt wird. Außerdem muss eine vollversicherte Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Pension vorliegen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;weiter entfernte Verwandte&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Im Zweifelsfall wird von einem Dienstverhältnis ausgegangen, da dieser Personenkreis mangels wechselseitiger Verpflichtungen aus dem Familienrecht Fremden nahekommt. Familienhafte Mitarbeit liegt nur vor, wenn die Mithilfe kurzfristig und unentgeltlich ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Für den Fall einer Kontrolle ist die Dokumentation der Bedingungen der Mithilfe ratsam. Gerade bei entfernten Verwandten sollte die Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit schriftlich festgehalten werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Klassifizierung gilt für Verwandte von Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften ist eine familienhafte Mitarbeit in der Regel ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23081</id>
                        <updated>2016-08-29</updated>
                        <title>Wie viel Vorsteuer kann bei Nächtigungsgeldern abgezogen werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20942/e23081/pic_big/img/ger/naechtigungsgelder.jpg?checksum=00252d185a431f519f5d0fa6d07626014e1bc358</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Unternehmen kann bei Dienstreisen im Inland für ausgezahlte Tag- und Nächtigungsgelder die Vorsteuer abziehen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Unternehmen kann bei Dienstreisen im Inland für ausgezahlte Tag- und Nächtigungsgelder die Vorsteuer abziehen. Der seit 1.5.2016 geltende neue Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen von 13 % macht die Anpassung der Vorsteuerberechnung bei Nächtigungsgeldern notwendig.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Nächtigungsgelder&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;An Nächtigungsgeldern fällt entweder der im Einkommenssteuergesetz festgesetzte Pauschalbetrag von € 15,00 pro Nacht an, oder die tatsächlich getätigten Ausgaben für die Übernachtung. Welcher der beiden Beträge herangezogen wird, kann frei gewählt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Neuerung für den Vorsteuerabzug&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Nächtigungspauschale von € 15,00 versteht sich als Bruttobetrag und als Gesamtentgelt für Zimmer und Frühstück. Das Zimmer als Beherbergungsleistung unterliegt dem neuen Umsatzsteuersatz von 13 %. Die Umsatzsteuer für das Frühstück bleibt bei 10 %. Für den Vorsteuerabzug wirft das die Frage auf, wie nun der Pauschbetrag von € 15,00 auf Beherbergung und Frühstück aufzuteilen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzministerium vertritt die Meinung, dass die Aufteilung auf Zimmer und Frühstück für den Vorsteuerabzug im Verhältnis von 80:20 vorzunehmen ist. Der Großteil entfällt also auf die Beherbergung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von der Nächtigungspauschale von € 15,00 beträgt der Vorsteuerabzug (für Zimmer und Frühstück) € 1,65:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Zimmer&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;€ 15,00 davon 80 % = € 12,00 (brutto) : 1,13 = € 10,62 (netto) davon 13 % USt&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 1,38&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Frühstück&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;€ 15,00 davon 20 % = € 3,00 (brutto) : 1,1 = € 2,73 (netto) davon 10 % USt&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,27&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 1,65&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Auch für den Vorsteuerabzug von tatsächlich getätigten Übernachtungskosten wird man sich an die Umsatzsteuerrichtlinie halten können. Verstehen sich die Preise als Pauschale für Zimmer und Frühstück, bleibt es bis zu einem Betrag von € 140,00 bei dem Aufteilungsschlüssel von 80:20. Ist die Übernachtung teurer, ändert sich die Verteilung zu Gunsten des Zimmers.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Vergessen Sie für den Vorsteuerabzug nicht auf einen entsprechenden Beleg.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23082</id>
                        <updated>2016-08-29</updated>
                        <title>Kinderbetreuung macht ein Arbeitszimmer zu Hause nicht notwendig!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20942/e23082/pic_big/img/ger/kinderbetreuung.jpg?checksum=1be2c6df26848ce426236520dcef21bdbcd44d45</img>
                        
                        
                            <foreword>Für einen Heimarbeitsplatz zum Zweck der Kinderbetreuung ist der Abzug aber nicht möglich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können unter gewissen Voraussetzungen in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abzugsfähig sein. Für einen Heimarbeitsplatz zum Zweck der Kinderbetreuung ist der Abzug aber nicht möglich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Steuerpflichtige ist alleinerziehende Mutter. Sie arbeitete an zwei Tagen pro Woche im Büro ihres Arbeitgebers, wo ihr ein Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Um ihren Kinderbetreuungspflichten bestmöglich gerecht zu werden, erledigte sie die restlichen drei Arbeitstage der Woche jedoch im Arbeitszimmer ihrer Privatwohnung. Die Aufwendungen für ihr Arbeitszimmer zu Hause wollte sie als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Keine Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Arbeitszimmer im privaten Wohnraum ist nur dann abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist dort, wo mehr als die Hälfte der Arbeitszeit verbracht wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Außerdem darf das Arbeitszimmer zu Hause nur beruflich genutzt werden und muss nach der „Art der Tätigkeit … notwendig“ sein. Ein jederzeit benützbarer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber widerspricht der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers. Heimarbeit nur zum Zweck der Erfüllung von Betreuungspflichten ist eben keine Notwendigkeit aufgrund der beruflichen Tätigkeit. Deshalb waren die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers zwecks Kinderbetreuung nicht als Werbungskosten abzugsfähig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23083</id>
                        <updated>2016-08-29</updated>
                        <title>Pensionskonto NEU bis 31.12.2016 prüfen!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20942/e23083/pic_big/img/ger/Fotolia_86350817_X.jpg?checksum=53e6474e9ac157a99913cec95960a67a2ff0cf9b</img>
                        
                        
                            <foreword>Das neue Pensionskonto sollte für alle ab 1.1.1955 Geborenen bereits feststehen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das neue Pensionskonto sollte für alle ab 1.1.1955 Geborenen bereits feststehen. Die Versicherten haben mittlerweile die Kontoerstgutschrift erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Kontoerstgutschrift sind alle Versicherungszeiten bis 31.12.2013 berücksichtigt. Danach erworbene Beitragszeiten werden zusätzlich auf dem Pensionskonto gutgeschrieben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ist meine Kontoerstgutschrift richtig?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Versicherten sollten bis spätestens 31.12.2016 ihre Pensionskonten einsehen und prüfen, ob alle bzw. die richtigen Versicherungszeiten der Kontoerstgutschrift zugrunde liegen. Dies aus mehreren Gründen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Berechnung der Kontoerstgutschrift (Versicherungszeiten bis 31.12.2013) ist mit 31.12.2016 abgeschlossen. Nach diesem Datum können Änderungen der bis Ende 2013 erworbenen Versicherungszeiten nur mehr mittels modifizierter Nachberechnung berücksichtigt werden. Die Nachmeldung von in der Erstgutschrift fehlenden Versicherungszeiten sollte deshalb noch heuer erfolgen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Kontoerstgutschrift ist kein Bescheid, sondern reine Information. Ein Bescheid wird nur über Antrag ausgestellt. Für die Antragstellung läuft die Frist mit 31.12.2016 ab. Einen Bescheid benötigt der Versicherte, wenn er mit der Kontoerstgutschrift nicht einverstanden ist und sie bekämpfen will. Das kann er mit Widerspruch gegen den Bescheid.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Welchem Elternteil die Kindererziehungszeiten in der Kontoerstgutschrift zugerechnet werden, kann nur mehr bis 31.12.2016 geändert werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Es kann sich deshalb auszahlen, nochmals einen Blick auf sein Pensionskonto NEU zu werfen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23084</id>
                        <updated>2016-08-29</updated>
                        <title>Wann führt ein Abbruch der Vermietung zu Liebhaberei?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20942/e23084/pic_big/img/ger/Fotolia_73540198_X.jpg?checksum=ae271bcce3bd5fd3cd81db68151e406aa7ce3c1e</img>
                        
                        
                            <foreword>Wird eine Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft, ist sie Privatvergnügen, und die daraus resultierenden Verluste können nicht steuerwirksam genutzt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wird eine Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft, ist sie Privatvergnügen, und die daraus resultierenden Verluste können nicht steuerwirksam genutzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist eine vermietete Eigentumswohnung fremdfinanziert, können Verluste entstehen. Dann kann diese Vermietung Liebhaberei sein. Liebhaberei liegt bei Vermietung einer Eigentumswohnung also nicht vor, wenn in einem absehbaren Zeitraum (20 Jahre ab Beginn der Vermietung beziehungsweise 23 Jahre ab dem Anfall von ersten Aufwendungen) ein Gesamtüberschuss zu erwarten ist (Prognoserechnung erforderlich!).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Entscheidungsfall haben die durch die Wirtschaftskrise im Jahr 2008 verursachten Kursschwankungen den für den Kauf der vermieteten Wohnung aufgenommenen Fremdwährungskredit in die Höhe getrieben und einen vorzeitigen Verkauf der Wohnung – mit Verlust – nach sich gezogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das BFG führt zur Frage der Liebhaberei aus: Lässt die Prognoserechnung für den veranschlagten Zeitraum zwar einen Gesamtgewinn erwarten, wird die Vermietung aber vorzeitig mit Gesamtverlust beendet, ist zu unterscheiden, ob&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;die Vermietung aufgrund von „Unwägbarkeiten“ beendet wurde. Dann liegt eine Einkunftsquelle vor.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Vermietung aus anderen Gründen abgebrochen wurde. Dann nimmt die Finanz Liebhaberei an.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;h3&gt;Unwägbarkeiten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unwägbarkeiten sind unerwartete Ereignisse, die von der Verwirklichung gewöhnlicher Geschäftsrisiken abzugrenzen sind. Im Entscheidungsfall blieb die Erhöhung des Kreditbetrages durch Kursschwankungen im normalen, Fremdwährungskrediten immanenten Bereich. Es lag keine Unwägbarkeit vor, weshalb die Vermietung als Liebhaberei einzustufen war.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23085</id>
                        <updated>2016-08-29</updated>
                        <title>Wie funktioniert Affiliate-Marketing?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20942/e23085/pic_big/img/ger/Fotolia_71443043_X.jpg?checksum=0555eceefabaa0dcfead4eb53673576ea41f7bd4</img>
                        
                        
                            <foreword>Affiliate-Marketing („Partner“-Marketing) ist eine Form von Online-Marketing.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Affiliate-Marketing („Partner“-Marketing) ist eine Form von Online-Marketing. Es ist ein Partnerprogramm zwischen Websitebetreibern und Unternehmen zur Platzierung von Werbung. Der Websitebetreiber bietet eine Werbefläche an, die ein Unternehmen für Werbemittel wie Banner oder Links nutzt. So weit, so bekannt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Besondere daran ist, dass die Websitebetreiber erfolgsabhängig bezahlt werden. Das ist auch der große Vorteil des Affiliate-Marketings für den Unternehmer. Erst wenn der positionierte Link zu dem gewünschten Erfolg führt, erhält der Websitebetreiber eine Provision. Dabei kann als Erfolg Verschiedenes vereinbart sein, z. B. dass erst pro Klick, pro Kundenkontakt oder – was am häufigsten ist – pro erzielten Verkauf die Provision fällig wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie kommt man zum passenden Partner?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit dem richtigen Partner zu arbeiten, ist die Grundlage dafür, um mit Affiliate-Marketing auch wirklich Geld zu verdienen. Wichtig ist, dass die Partnerwebsite von der gewünschten Zielgruppe besucht wird. Bei der Partnerwahl sind spezialisierte Affiliate-Netzwerke eine große Hilfe. Sie vermitteln die passenden Partner, kümmern sich aber auch um die Abrechnung und messen Klicks und Verkäufe. Auch wenn diese Netzwerke Gebühren verlangen, lohnt es sich für den Unternehmer in den häufigsten Fällen nicht, selbst Websitebetreiber zu suchen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e20856</id> 
                <title>August 2016</title>
                
                    <entry>
                        <id>e23086</id>
                        <updated>2016-07-27</updated>
                        <title>Was gibt es Neues bei Registrierkassenpflicht, Vereinen und Aushilfskräften?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20856/e23086/pic_big/img/ger/titelbild.jpg?checksum=b92d1c8c034a9e2b5198ba85fa0c7113be44e02a</img>
                        
                        
                            <foreword>Dieser Artikel informiert über ausgewählte Änderungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Nationalrat hat mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz auch einige Änderungen sowohl für gemeinnützige Vereine als auch für Unternehmer beschlossen, die unter anderem die Registrierkassenpflicht betreffen. Dieser Artikel informiert über ausgewählte Änderungen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Technische Sicherheitseinrichtungen und Prämie&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen. Diese Verpflichtung tritt nun erst mit 1.4.2017 in Kraft und nicht wie bisher geplant mit 1.1.2017. Ebenso kann die Prämie zur Anschaffung einer Registrierkasse nun für Anschaffungen bis 1.4.2017 geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einkünfte von Aushilfskräften&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Geringfügige Einkünfte von Aushilfskräften sind steuerfrei, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Aushilfskraft in einer anderen Tätigkeit voll versichert ist,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Beschäftigung zeitlich begrenzt dazu dient, Spitzen im Betrieb abzudecken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Tätigkeit als Aushilfskraft nicht mehr als 18 Tage pro Jahr umfasst,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Arbeitgeber an nicht mehr als 18 Tagen im Jahr steuerfreie Aushilfskräfte beschäftigt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Diese Regelung gilt für die Jahre 2017-2019.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Änderungen für Feste&lt;/h3&gt;
&lt;h4&gt;Kleine Feste bis zu 72 Stunden&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Kleine Feste von Vereinen und Körperschaften öffentlichen Rechts (z. B. Feuerwehren) sollen im Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr steuerlich begünstigt werden (weitere Voraussetzungen müssen erfüllt sein). Es soll für diese Feste dann auch keine Registrierkassenpflicht bestehen (dazu ist noch eine Anpassung der entsprechenden Verordnung erforderlich).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Politische Parteien&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Festen von politischen Parteien gelten dieselben Regelungen wie bei Festen von Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Vereinen. Allerdings gilt die Begünstigung nur für ortsübliche Feste, d. h. der Jahresumsatz darf die Grenze von € 15.000,00 nicht überschreiten und die Überschüsse müssen für gemeinnützige bzw. parteipolitische Zwecke verwendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Weitere Begünstigungen&lt;/h3&gt;
&lt;h4&gt;Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Für Umsätze bis jeweils € 30.000,00 pro Jahr, die ausgeführt werden&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;außerhalb von festen Räumlichkeiten (z. B. von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Orten),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten (z. B. Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;in einer Buschenschank, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Jahr geöffnet ist,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;durch einen gemeinnützigen Verein geführte Kantine, die nicht mehr als 52 Tage im Jahr betrieben wird,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;kann eine Verordnung erlassen werden, die diese Umsätze von der Registrierkassenpflicht ausnimmt. Die Anpassung der entsprechenden Verordnung wird erwartet.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Kreditinstitute&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Entfallen soll die Registrierkassenpflicht für Kreditinstitute, da sie einer strengen staatlichen Aufsicht unterliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juli 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23087</id>
                        <updated>2016-07-27</updated>
                        <title>Welche Fristen enden am 30.9.2016?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20856/e23087/pic_big/img/ger/fristen.jpg?checksum=e94c8b264abeda75d3b367474ca4e296f89e29de</img>
                        
                        
                            <foreword>Am 30.9. jeden Jahres laufen für Steuerpflichtige bestimmte Fristen ab.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Am 30.9. jeden Jahres laufen für Steuerpflichtige bestimmte Fristen ab. Hier eine Auswahl:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Jahresabschluss&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Kapitalgesellschaften (und GmbH &amp;amp; Co KG’s) müssen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer, mit Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorsteuerrückerstattung innerhalb EU&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Noch bis 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der EU elektronisch beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;ESt- und KSt-Vorauszahlungen herabsetzen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Diese Möglichkeit sollte überlegt werden, wenn der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahrs.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anspruchsverzinsung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2015 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen (Zinsen bis € 50,00 werden nicht festgesetzt). Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2015 handelt. &lt;em&gt;Höhe der Anspruchszinsen derzeit: 1,38 % p.a.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich ist die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren zu machen. In bestimmten Fällen ist der Arbeitnehmer allerdings zu einer Veranlagung verpflichtet. Diese ist dann grundsätzlich bis 30.6. auf FinanzOnline abzugeben. Bis 30.9. haben Sie Zeit, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Pendlerpauschale berücksichtigt wurden, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen sind.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juli 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23088</id>
                        <updated>2016-08-08</updated>
                        <title>Welche Geldspenden dürfen abgesetzt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20856/e23088/pic_big/img/ger/geldspenden.jpg?checksum=f1b4900cc86a72ed49013c2bc385f535ff2dadd2</img>
                        
                        
                            <foreword>Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind daher nicht abzugsfähig.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind daher nicht abzugsfähig. Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von bestimmten Zahlungen, wenn sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht übersteigen, insofern sie unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Begünstigt sind unter anderem Spenden an bestimmte Organisationen, die&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Forschungsaufgaben durchführen oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Basis Lehraufgaben für Erwachsene übernehmen (z. B. Universitäten) oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ausdrücklich im Gesetz genannt sind, wie
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Österreichische Nationalbibliothek, das Österreichische Archäologische Institut, das Institut für österreichische Geschichtsforschung und das Österreichische Filminstitut,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Museen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Bundesdenkmalamt,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Organisationen, deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die internationale Anti-Korruptionsakademie,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Diplomatische Akademie und vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat in der EU (oder einem Staat mit umfassender Amtshilfe), Einrichtungen mit Sitz in der EU (oder einem Staat mit umfassender Amtshilfe),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Einrichtungen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Staat mit umfassender Amtshilfe, wenn sie mit den in lit. a bis c genannten Organisationen vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung, Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen, oder&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufgaben der Feuerpolizei, der örtlichen Gefahrenpolizei und des Katastrophenschutzes erfüllen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Daneben sind auch Spenden abzugsfähig, die an bestimmte Organisationen geleistet werden, aber nur, wenn die Organisation in der Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen eingetragen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darunter fallen Spenden an Organisationen,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die sich einsetzen bzw. Spenden sammeln für
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;mildtätige Zwecke&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Entwicklungs- und Katastrophenhilfe&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;den Schutz der Umwelt, Natur- oder Artenvielfalt&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Tierheime&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die allgemein zugängliche Tätigkeiten der österreichischen Kunst und Kultur abhalten, wenn die Körperschaft bestimmte Voraussetzungen erfüllt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Entscheidung Bundesfinanzgericht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Geldspende an die Basilika Mariazell (Stmk.) berücksichtigte das Finanzamt in der Steuererklärung nicht als Sonderausgabe. Für das Bundesfinanzgericht (BFG) entspricht die Spende allerdings den nötigen Voraussetzungen und ist als Sonderausgabe anzuerkennen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Meinung des BFG ist die Basilika eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit einer öffentlich zugänglichen Schatzkammer (inklusive zugehöriger Sammlung). Sie entspricht daher dem Begriff eines Museums.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 08. August 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23089</id>
                        <updated>2016-07-27</updated>
                        <title>Wann ist eine Selbstanzeige strafbefreiend?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20856/e23089/pic_big/img/ger/Fotolia_63409843_X.jpg?checksum=0216da46efaa4628745154607e7e4132ebd6911d</img>
                        
                        
                            <foreword>Dieser Artikel beschreibt nur die grundsätzlichen Eckpunkte zum Thema Selbstanzeige.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Nach dem Finanzstrafgesetz ist ein Finanzvergehen unter bestimmten Umständen straffrei, wenn rechtzeitig eine Selbstanzeige eingebracht wurde. Wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, muss die Selbstanzeige beim Zollamt eingebracht werden, sonst beim Finanzamt. Die Anzeige wirkt allerdings nur für den Anzeiger selbst und für die Personen, für die sie erstattet wird, strafbefreiend. Außerdem ist die Straffreiheit an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Straffreiheit nur bei rechtzeitiger Selbstanzeige&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wenn mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden war (bzw. ein sonstiger Einnahmenausfall für die Behörde), tritt die Straffreiheit nur dann ein, wenn der Behörde ohne Verzug alle maßgeblichen Umstände bekanntgegeben werden und innerhalb eines Monats alle geschuldeten Beträge entrichtet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Strafe trotz Selbstanzeige&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Keine Straffreiheit trotz Selbstanzeige besteht beispielsweise dann, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;zum Zeitpunkt der Anzeige bereits Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger bzw. gegen andere an der Tat beteiligte Personen gesetzt wurden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;zum Zeitpunkt der Anzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt wurde (bzw. kurz vor der Entdeckung) und dies dem Anzeiger bekannt war oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches eine Selbstanzeige erstattet wurde (ausgenommen Vorauszahlungen).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn die Selbstanzeige nach der Anmeldung (bzw. sonstiger Bekanntgabe) einer finanzbehördlichen Prüfung erstattet wird, tritt die strafbefreiende Wirkung nur ein, wenn bestimmte Abgabenerhöhungen entrichtet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beratung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Dieser Artikel beschreibt nur die grundsätzlichen Eckpunkte zum Thema Selbstanzeige. Für eine tatsächliche Selbstanzeige ist jedoch unbedingt eine individuelle, persönliche Beratung erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juli 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23090</id>
                        <updated>2016-07-27</updated>
                        <title>Befreiung für Neugründer</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20856/e23090/pic_big/img/ger/Fotolia_57108661_X.jpg?checksum=5cfa6a4c6582d4a08a89dcf1a26bd479df1f8b43</img>
                        
                        
                            <foreword>Zwölf Monate nach Neugründung wird die Begünstigung nur noch für die ersten drei Dienstnehmer angewendet.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für zwölf Monate ab Beginn der Beschäftigung des ersten Dienstnehmers (innerhalb der ersten 3 Jahre ab Gründung) müssen für alle Dienstnehmer folgende Lohnabgaben nicht bezahlt werden: &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (DB),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2 = DZ),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zwölf Monate nach Neugründung wird die Begünstigung nur noch für die ersten drei Dienstnehmer angewendet.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wer gilt als Neugründer?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Neugründungsförderungsgesetz und die Neugründungs-Förderungsverordnung definieren sehr genau, wann eine geförderte Neugründung vorliegt und wann nicht. So muss unter anderem jedenfalls durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb (Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft oder selbständige Arbeit) neu eröffnet werden und die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Keine Neugründung liegt z. B. vor, wenn der Betriebsinhaber innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Neugründung Inhaber eines Betriebs vergleichbarer Art war. Vor dem 1.1.2016 lag der Beobachtungszeitraum, innerhalb dessen keine Neugründung vorlag, bei 15 Jahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Keine Neugründung liegt beispielsweise auch vor, wenn ein vorhandener Betrieb nur die Rechtsform ändert oder bei einem vorhandenen Betrieb bloß die Person des Betriebsinhabers wechselt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Formvorschriften sind zu beachten. Vereinbaren Sie daher zwecks individueller Beratung zu Ihrer Unternehmensgründung jedenfalls einen Termin in unserer Kanzlei.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juli 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23091</id>
                        <updated>2016-07-27</updated>
                        <title>Muss der Empfänger dem Erhalt einer elektronischen Rechnung zustimmen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20856/e23091/pic_big/img/ger/Fotolia_51495842_X.jpg?checksum=92b5a62acd056941f0a2332184cd09a61b9a6e6b</img>
                        
                        
                            <foreword>Rechnungen können in elektronischer Form ausgestellt werden, wie z. B. mittels E-Mail oder Web-Download</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Elektronische Rechnungen und Gutschriften&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Rechnungen können in elektronischer Form ausgestellt werden, wie z. B. mittels E-Mail oder Web-Download. Die elektronische Rechnung gilt nur dann als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Echtheit ihrer Herkunft,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Unversehrtheit ihres Inhalts und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Lesbarkeit gewährleistet sind.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Damit die Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie auch alle im Umsatzsteuergesetz vorgeschriebenen Rechnungsmerkmale beinhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben dem Ausstellen einer e-Rechnung ist auch eine Abrechnung mittels einer elektronischen Gutschrift möglich. Die e-Gutschrift muss allerdings neben den Vorschriften zur Gutschrift auch jene zur e-Rechnung erfüllen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zustimmung&lt;/h3&gt;
&lt;h4&gt;Elektronische Rechnung&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Der Empfänger der Rechnung muss dem Erhalt einer e-Rechnung zustimmen. Dies bedarf allerdings keiner besonderen Form. Möglich ist z. B. auch eine stillschweigende oder eine nachträgliche Zustimmung. Von einer Zustimmung kann man ausgehen, wenn die Beteiligten diese Verfahrensweise tatsächlich praktizieren.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Elektronische Gutschrift&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Auch bei einer e-Gutschrift ist eine Zustimmung des Empfängers nötig. Hier ist bei einem Stillschweigen des Empfängers nicht von einem Einverständnis auszugehen, auch eine nachträgliche Zustimmung ist nicht möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juli 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23234</id>
                        <updated>2016-07-27</updated>
                        <title>Konkurrenzfähig bleiben</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20856/e23234/pic_big/img/ger/Fotolia_60659475_X.jpg?checksum=1819f018bb90028d5e368cb1046d251e224742aa</img>
                        
                        
                            <foreword>Höchstleistungen lassen sich nur erbringen, wenn alle gemeinsam an einem Strang ziehen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Konkurrenz belebt das Geschäft. Durch andere Mitbewerber ist man gezwungen, seine eigenen Produkte weiterzuentwickeln und zu verbessern. Um aber in der Masse nicht unterzugehen, ist es wichtig, die Konkurrenz im Auge zu behalten, um ihr (wenn möglich) einen Schritt voraus zu sein bzw. aus ihren Fehlern zu lernen. Analysieren Sie daher die Marktlage von Zeit zu Zeit, um herauszufinden, wie gut Ihre Position am Markt ist. Der schwierigste Teil ist dabei sicherlich, die eigene Lage objektiv einzuschätzen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Konkurrenz-Analyse&lt;/h3&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt; Wer sind die Konkurrenten?&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Im ersten Schritt sollte schriftlich niedergeschrieben werden, wer die Mitbewerber am Markt sind und welche davon möglicherweise mehr bzw. weniger Marktanteil haben. Wie würden Sie das Image der Konkurrenten bewerten?&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;ol start=&quot;2&quot;&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt; Was macht die Konkurrenz besser bzw. schlechter?&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Sind die Mitbewerber gefunden, sollten die Unterschiede im Detail festgelegt werden. Zu welchem Preis bietet die Konkurrenz an? Welche Zusatzprodukte haben sie im Sortiment? Welche Vertriebs- und Marketingkanäle werden genutzt? Sind andere in einem bestimmten Marktsegment besonders erfolgreich und warum?&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;ol start=&quot;3&quot;&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt; Was können Sie aus der Analyse lernen?&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Nun ist es an der Zeit, Vorteile für Ihr Unternehmen aus den gewonnenen Informationen zu ziehen. Wie können Sie aus Fehlern der Konkurrenten lernen bzw. was kann Ihr Unternehmen noch besser machen, um an den Mitbewerbern vorbeizuziehen?&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Juli 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e20771</id> 
                <title>Juli 2016</title>
                
                    <entry>
                        <id>e23093</id>
                        <updated>2016-06-29</updated>
                        <title>Was gibt es Neues bei der Registrierkassenpflicht?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20771/e23093/pic_big/img/ger/Fotolia_75459518_X_Seite-2.jpg?checksum=afb1153ec7fa8b281ba3293e514de60e5038db75</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Ministerrat hat einige geplante Änderungen sowohl für gemeinnützige Vereine als auch für Unternehmer bekannt gegeben. Dieser Artikel informiert über ausgewählte Änderungen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Technische Sicherheitseinrichtungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen. Diese Verpflichtung tritt nun erst mit 1.4. 2017 in Kraft und nicht wie bisher geplant mit 1.1.2017.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Änderungen für Feste&lt;/h3&gt;
&lt;h4&gt;Feste bis zu 72 Stunden&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Feste von Vereinen und Körperschaften öffentlichen Rechts (z. B. Feuerwehren) sollen im Ausmaß von bis zu 72 Stunden (bisher 48 Stunden) im Jahr steuerlich begünstigt werden und es besteht auch keine Registrierkassenpflicht.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Zuwendungen an Mitglieder&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Erhalten Vereinsmitglieder Zuwendungen im Ausmaß von höchstens € 100,00 pro Mitglied (z. B. im Rahmen eines Festes), bleibt die Steuerbegünstigung des Vereins bestehen.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Politische Parteien&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Bei Festen von politischen Parteien gelten dieselben Regelungen wie bei Festen von Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Vereinen. Allerdings gilt die Begünstigung nur für ortsübliche Feste, d. h. der Jahresumsatz darf die Grenze von € 15.000,00 nicht überschreiten und die Überschüsse müssen für gemeinnützige bzw. parteipolitische Zwecke verwendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Mitarbeit von vereinsfremden Personen&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Auch wenn vereinsfremde Personen unentgeltlich an einem kleinen Vereinsfest mitarbeiten, sollen die steuerlichen Begünstigungen gelten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Weitere Begünstigungen&lt;/h3&gt;
&lt;h4&gt;Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Sofern Umsätze in Höhe von maximal € 30.000,00 außerhalb von festen Räumlichkeiten erzielt werden, sollen diese Umsätze von der Registrierkassenpflicht ausgenommen sein und eine einfache Losungsermittlung möglich sein (Kalte Hände Regel).&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Kantinenbetrieb&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Betreibt ein gemeinnütziger Verein eine Kantine (z. B. ein Fußballverein) wird er keine Registrierkasse anschaffen müssen, wenn die Kantine an maximal 52 Tagen pro Jahr offen hat und der Umsatz maximal € 30.000,00 beträgt.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Kreditinstitute&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Entfallen soll die Registrierkassenpflicht für Kreditinstitute, da sie einer strengen staatlichen Aufsicht unterliegen.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Keine Registrierkasse anschaffen müssen Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten, wenn ihr Umsatz nicht über € 30.000,00 liegt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juni 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23094</id>
                        <updated>2016-06-29</updated>
                        <title>Handwerkerbonus: Holen Sie sich Ihr Geld zurück!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20771/e23094/pic_big/img/ger/titelbild.jpg?checksum=7ee50c1aeeb5a1ca84ad07ec4e2e7dde59963108</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Handwerkerbonus wurde verlängert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Handwerkerbonus wurde verlängert. Er gilt für alle Handwerksleistungen, die ab dem 1.6.2016 bis zum 31.12.2017 erbracht werden, bis die maximale Fördersumme von € 40 Mio. erreicht ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn Sie den Handwerkerbonus beantragen, erhalten Sie nach Umbauarbeiten, wie z. B. Austausch der Fenster oder Böden, 20 % der Kosten der Handwerksleistung (max. € 600,00) wieder zurück.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Neu: Auch bei Barzahlung!&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Handwerkerbonus gilt nun grundsätzlich auch, wenn die Handwerksleistung bar gezahlt wird. Ein Nachweis, dass das Entgelt auf das Konto des Leistungsempfängers eingegangen ist, ist nicht mehr unbedingt erforderlich. Als Nachweis ist auch ein Zahlungsbeleg, der der Belegerteilungspflicht entspricht, ausreichend.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Höhe des Handwerkerbonus&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 20 % der förderbaren Kosten pro Förderungswerber und Jahr – jedoch maximal für € 3.000,00 (exkl. USt.). Es ist nur ein Antrag pro Jahr möglich. Das Ansuchen können nur natürliche Personen für eigene Wohnzwecke stellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch Mieter können die Förderung beantragen, wenn sie anteilige Kosten zu tragen haben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Geförderte Maßnahmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Gefördert werden Renovierungen, der Erhalt und die Modernisierung von bestehendem Wohnraum im Inland, z. B. Malerarbeiten oder Elektro- und Wasserinstallationen. Die Arbeiten müssen von Unternehmen erbracht werden, die zur Ausübung von reglementierten Gewerben befugt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Förderung gibt es nur für die Arbeitsleistung (inkl. Fahrtkosten), &lt;strong&gt;nicht für die Materialkosten&lt;/strong&gt;. Daher muss die reine Arbeitsleistung auf der Rechnung ausgewiesen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Keine Förderung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nicht unter die Förderung fallen z. B. Neubauten und die Erweiterung von Wohnraum sowie die Modernisierung und Renovierung von Gebäudeteilen, wenn Sie nicht dem Wohnen dienen (z. B. auch der Bau einer Garage oder eines Pools).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juni 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23095</id>
                        <updated>2016-06-29</updated>
                        <title>Was ist das neue Kontenregister?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20771/e23095/pic_big/img/ger/kontenregister.jpg?checksum=9cfa883b884bac9faf8a3c2d25432bc246ce4b30</img>
                        
                        
                            <foreword>Bereits mit der Steuerreform 2015 wurde die Erstellung eines Kontenregisters beschlossen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bereits mit der Steuerreform 2015 wurde die Erstellung eines Kontenregisters beschlossen. Konkretisiert wurden die gesetzlichen Regelungen in einer Verordnung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kontenregister&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Kontenregister ist ein Register des Bundesministeriums für Finanzen. Eingetragen werden Konten im Einlagen-, Giro-, Bauspar- und Depotgeschäft. Die Daten sind noch zehn Jahre nach dem Ablauf des Jahres der Auflösung des Kontos bzw. Depots aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kreditinstitute sind dazu verpflichtet, die Daten über die Konten elektronisch mittels FinanzOnline zu übermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Inhalt des Kontenregisters&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei natürlichen Personen scheint im Kontenregister das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben auf. Wenn das nicht ermittelbar ist, werden folgende Daten angeführt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Vor- und Zuname&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Geburtsdatum&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Adresse und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ansässigkeitsstaat&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Von Rechtsträgern scheinen Stammzahl/Ordnungsbegriff des Unternehmens auf bzw. wenn das nicht ermittelbar ist:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Name&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Adresse und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ansässigkeitsstaat&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Daneben umfasst das Register auch&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;gegenüber dem Kreditinstitut vertretungsbefugte Personen, wirtschaftliche Eigentümer und Treugeber&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Konto- bzw. Depotnummer&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Tag der Eröffnung und der Auflösung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bezeichnung des Konto- bzw. depotführenden Kreditinstituts&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das Register wird mit 10.8.2016 in Betrieb genommen. Bis zum Ablauf des 30.9.2016 ist als Erstübermittlung der Datenstand zum 1. März 2015 und die Änderungen im Zeitraum 1. März 2015 bis 31. Juli 2016 seitens der Kreditinstitute zu übermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Folgeübermittlungen erfolgen dann monatlich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Auskünfte aus dem Kontenregister&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Auskünfte aus dem Kontenregister erfolgen ab dem 5.10.2016 elektronisch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einsehen in das Kontenregister dürfen in bestimmten Fällen Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allen FinanzOnline-Teilnehmern wird nur elektronisch mitgeteilt, welche sie betreffenden Daten im Kontenregister aufgenommen wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird eine Kontenregistereinsicht von einer Behörde vorgenommen, ist der betroffene Steuerpflichtige über FinanzOnline zu informieren. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juni 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23096</id>
                        <updated>2016-06-29</updated>
                        <title>Muss eine Schenkung gemeldet werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20771/e23096/pic_big/img/ger/schenkung.jpg?checksum=82977fccff67428d97d9aae27cc5227601f50ff8</img>
                        
                        
                            <foreword>Unter die Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Zu melden sind insbesondere Schenkungen von:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betrieben oder Teilbetrieben&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;beweglichen körperlichen Vermögen (wie z. B. Schmuck, Kraftfahrzeuge)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;immateriellen Vermögensgegenständen (z. B. Fruchtgenussrechte, Urheberrechte)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Anzeige ist entweder von den beteiligten Personen (Schenkender, Beschenkte) oder von am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwälten und Notaren zur ungeteilten Hand (d. h., wenn eine dieser Personen die Anzeige einbringt, sind die anderen nicht mehr dazu verpflichtet) einzubringen. Sie ist binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb zu erledigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Unter die Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. Diese müssen nicht gemeldet werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Keine Meldung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind unter anderem&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres (&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; auch Lebensgefährten&lt;/em&gt;). Schenkungen innerhalb eines Jahres werden für die Berechnung zusammengezählt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00 (Hausrat inkl. Bekleidung ist ohne Wertgrenze befreit)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Grundstücksschenkungen (jedoch Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Sanktionen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit. Sie wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Werts der nicht angezeigten Erwerbe geahndet. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden. Eine Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr ab Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juni 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23097</id>
                        <updated>2016-06-29</updated>
                        <title>Wer ist Kleinunternehmer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20771/e23097/pic_big/img/ger/kleinunternehmer.jpg?checksum=83e42c1a94a0c5ae29114ac39ce53d59dc090b62</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Kleinunternehmer kann auf die Umsatzsteuerbefreiung schriftlich verzichten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ein Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohn- oder Geschäftssitz hat und dessen jährliche Nettoumsätze € 30.000,00 nicht übersteigen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuerbefreiung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Kleinunternehmer ist unecht von der Umsatzsteuer befreit – das heißt, er darf keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und sich für Einkäufe keine Vorsteuer abziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Vorsicht:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Wird auf einer Rechnung trotzdem eine Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet der Kleinunternehmer aufgrund der Rechnungslegung den Steuerbetrag dem Finanzamt – außer dem Leistungsempfänger wird eine berichtigte Rechnung gesendet.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es muss auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben werden. Die Umsatzgrenze von € 30.000,00 netto (d. h. bei 20 % USt beträgt die Grenze € 36.000,00 brutto) darf innerhalb von fünf Jahren einmal um maximal 15 % überschritten werden (d. h. bei 20 % USt ist einmal in fünf Jahren ein Umsatz bis zu € 41.400,00 möglich).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wurde diese Toleranzgrenze einmal in Anspruch genommen, kann von ihr erst wieder im fünften Jahr nach der Anwendung Gebrauch gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verzicht auf die Befreiung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Kleinunternehmer kann auf diese Umsatzsteuerbefreiung schriftlich verzichten. Das könnte vorteilhaft sein, wenn z. B. hohe Vorsteuerbeträge anfallen würden. Dieser Verzicht ist allerdings bindend für mindestens fünf Jahre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Unser Tipp:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Wenn die Umsätze zu Jahresende beinahe € 30.000,00 betragen und Sie die Befreiung nicht verlieren wollen, kann es Sinn machen, wenn Sie die Umsätze in das Folgejahr verschieben, um den Kleinunternehmerstatus nicht zu verlieren.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juni 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23098</id>
                        <updated>2016-06-29</updated>
                        <title>Auftraggeberhaftung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20771/e23098/pic_big/img/ger/Fotolia_64860476_X.jpg?checksum=3695317d5d4ec3e775835a8e65a5cac236342440</img>
                        
                        
                            <foreword>Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wenn die Erbringung von Bauleistungen von einem Unternehmen (auftraggebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben wird, so gilt folgende Haftungsregel:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung umfasst alle vom beauftragten Unternehmen an den Krankenversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge und Umlagen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Daneben haftet der Auftraggeber auch für die Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) ihrer Subunternehmer bis zur Höhe von 5 % des Werklohnes.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Entfall der Haftung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die oben genannte Haftung entfällt unter bestimmten Voraussetzungen, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird, oder (wenn dies nicht zutrifft) das auftraggebende Unternehmen 25 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse überweist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Änderung seit 1.1.2016&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund der Überweisung der Haftungsbeträge ergeben sich Guthaben auf dem Beitragskonto. Seit Jahresbeginn können Auftraggeber-Haftungsguthaben ohne Zustimmung des Unternehmers mit ausstehenden Zahlungen bei anderen Behörden laut Gesetz in folgender Reihenfolge mit Verbindlichkeiten beglichen werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;offene Beitragsschulden&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ansprüche gegenüber dem beauftragten Unternehmen aufgrund einer Haftung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zuschlagsleistungen der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Abgabenforderungen beim Bund&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juni 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23099</id>
                        <updated>2016-06-29</updated>
                        <title>Muss eine Schätzung der Finanz begründet sein?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20771/e23099/pic_big/img/ger/Fotolia_71247779_X.jpg?checksum=e85f8050f9b9ee3810ee060902fc591ae524a755</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Behörde führte bei einem Taxiunternehmer eine Außenprüfung durch.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Laut Bundesabgabenordnung darf die Behörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung schätzen, wenn sich diese nicht ermitteln oder berechnen lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Schätzung kann insbesondere dann erfolgen, wenn der Abgabepflichtige&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen geben kann oder Auskünfte verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften führen muss, nicht vorlegt oder sie sachlich unrichtig sind bzw. solche formellen Mängel aufweisen, dass die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen sind.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Behörde führte bei einem Taxiunternehmer eine Außenprüfung durch. Dabei wurde die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen angezweifelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Voraussetzungen für eine Schätzung laut VwGH&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs muss es das Ziel einer Schätzung sein, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Wobei eine mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinzunehmen ist. Die Schätzungsergebnisse unterliegen einer Begründungspflicht. Darin sind anzugeben:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;alle Umstände, die für eine Schätzungsbefugnis sprechen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Schätzungsmethode,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;alle Sachverhaltsannahmen, die der Schätzung zugrunde gelegt wurden und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Ableitung der Schätzungsergebnisse.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Begründung der Schätzung nicht ausreichend&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dieser konkreten Entscheidung hält die Begründung den geforderten Anforderungen nicht stand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Meinung des VwGH setzt sich der Bescheid nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Der angefochtene Bescheid wurde daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juni 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e23100</id>
                        <updated>2016-06-29</updated>
                        <title>Gemeinsam statt einsam</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20771/e23100/pic_big/img/ger/Fotolia_86350817_X.jpg?checksum=cb8047decee2e3b74c68894a136247ac7ce8aca2</img>
                        
                        
                            <foreword>Höchstleistungen lassen sich nur erbringen, wenn alle gemeinsam an einem Strang ziehen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Höchstleistungen lassen sich nur erbringen, wenn alle gemeinsam an einem Strang ziehen. Es ist nicht selbstverständlich, dass Kollegen, die gemeinsam in einem Büro sitzen, ein Team sind und gemeinsam für dasselbe kämpfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um ein Team zu formen, braucht es gewisse Grundregeln, die für alle Mitarbeiter gelten sollten. Entscheidend ist auch die Größe des Teams. Diese hängt auch davon ab, welche Aufgaben gelöst werden müssen. Ist die Größe geklärt, braucht es noch&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;ein gemeinsames, konkretes Ziel, hinter dem alle Teammitglieder mit Motivation und Begeisterung stehen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;einen Teamleader, der von allen Mitgliedern akzeptiert wird – auch die Aufgaben und Kompetenzen aller anderen Teammitglieder sind im Vorhinein abzuklären, um Missverständnisse zu vermeiden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;eine funktionierende, offene Kommunikation innerhalb der Gruppe, die vom Teamleader ausgeht und&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Teamgeist – „Nur zusammen schaffen wir es“. Ein persönliches Engagement der Mitglieder für das Team und das gemeinsame Ziel, kann nicht erzwungen werden. Hilfreich um den Zusammenhalt im Team zu fördern, sind z. B. Outdoor-Aktivitäten, bei denen die Gruppe gemeinsam an einem Erfolg arbeitet und jeder Einzelne auch den Rückhalt des Teams spüren kann.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Juni 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e20695</id> 
                <title>Juni 2016</title>
                
                    <entry>
                        <id>e22874</id>
                        <updated>2016-05-24</updated>
                        <title>Wie hoch ist der Grundanteil?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20695/e22874/pic_big/img/ger/titelseite.jpg?checksum=24330f304f4428d0ecbf04e8187267dfefcd2a30</img>
                        
                        
                            <foreword>Am 3.5.2016 wurde die neue Verordnung zur Festlegung des Grundanteils der Anschaffungskosten bei vermieteten Gebäuden veröffentlicht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bei der Vermietung eines Gebäudes kann die Abschreibung als Aufwand, der den Einnahmenüberschuss reduziert, geltend gemacht werden. Diese Abschreibung darf allerdings nur vom Gebäudewert einer Immobilie berechnet werden. Daher muss für die Berechnung der Abschreibung der Wert der gesamten Immobilie in den Gebäude- und den Grundstückswert aufgeteilt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 3.5.2016 wurde die neue Verordnung zur Festlegung des Grundanteils der Anschaffungskosten bei vermieteten Gebäuden veröffentlicht. Sie ist erstmalig für die Veranlagung für das Jahr 2016 anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;In diesen Gemeinden sind als Grundanteil 20 % des Werts auszuscheiden, wenn der durchschnittliche m²-Preis für das Bauland und für voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) weniger als € 400,00 beträgt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gemeinden mit mindestens 100.000 Einwohnern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;In Gemeinden, in denen mindestens 100.000 Einwohner leben, und in Gemeinden, in denen der durchschnittliche m²-Preis für Bauland und baureifes Land bei mindestens € 400,00 liegt, beträgt der Anteil von Grund und Boden&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;30 %, wenn das Gebäude mehr als zehn Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;40 %, wenn das Gebäude bis zu zehn Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst. (&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Laut Verordnung liegt eine eigene Geschäftseinheit jedenfalls pro angefangenen 400 m² Nutzfläche vor.&lt;/em&gt;)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Wann muss die neue pauschale Aufteilung nicht angewendet werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die neue pauschale Aufteilung muss jedoch nicht angewendet werden, wenn der Grundanteil nachgewiesen wird, beispielsweise durch ein Gutachten eines Sachverständigen. Das Gutachten unterliegt allerdings der freien Beweiswürdigung der Behörde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie ist auch nicht anzuwenden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich (das heißt der tatsächliche Grundanteil um mindestens 50 %) davon abweichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 30. Mai 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22875</id>
                        <updated>2016-05-24</updated>
                        <title>Welche Sonderausgaben werden automatisch abgezogen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20695/e22875/pic_big/img/ger/sonderausgaben.jpg?checksum=df434c5dcec9e57daf84503f31bdba67d25e4fd9</img>
                        
                        
                            <foreword>Bestimmte Zahlungen, die ab dem 1.1.2017 getätigt werden, werden zukünftig automatisch in Ihrer Steuererklärung erfasst.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bestimmte Zahlungen, die ab dem 1.1.2017 getätigt werden, werden zukünftig automatisch in Ihrer Steuererklärung erfasst (erstmalig in der Steuererklärung für 2017). Damit das möglich ist, muss der Empfänger der Zahlung die Höhe des Betrags und weitere Daten bis Ende Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung melden. Erstmals müssen daher Zahlungsempfänger (wie z. B. Organisationen, die Spenden erhalten) Zahlungen aus dem Jahr 2017 bis Ende Februar 2018 dem Finanzamt übermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Zahlungen werden automatisch erfasst?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Zahlung muss z. B. für eine der folgenden Sonderausgaben getätigt worden sein:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Verpflichtende Kirchenbeiträge bzw. Beiträge an Religionsgesellschaften&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren (keine Spenden, die als Betriebsausgaben berücksichtigt werden)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beiträge für freiwillige Weiterversicherungen, Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Alle empfangenden Organisationen müssen eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben. Zahlungen an bestimmte vergleichbare ausländische Organisationen, die derzeit abzugsfähig sind, bleiben das auch weiterhin, aber sie werden nicht automatisch erfasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Es gibt auch Sonderausgaben, die nicht automatisch abgezogen werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was müssen Zahler und Zahlungsempfänger beachten?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zahler:&lt;/strong&gt; Bei der Zahlung müssen Vor-/Zuname und das Geburtsdatum angegeben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Wenn diese Daten nicht bekannt gegeben werden, kann die Zahlung grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden (z. B. wenn die Spende eine Betriebsausgabe sein soll). Es soll auch nicht möglich sein, den Betrag selber einzugeben.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zahlungsempfänger:&lt;/strong&gt; Der Empfänger ermittelt auf Basis des Namens und des Geburtsdatums das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA). Mit diesem Kennzeichen muss der Zahlungsempfänger der Finanzverwaltung den Gesamtbetrag der geleisteten Beiträge im betreffenden Kalenderjahr bis Ende Februar des Folgejahres übermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie können Sie überprüfen, welche Beiträge an die Finanzverwaltung übermittelt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;In FinanzOnline kann der Zahler die übermittelten Zahlungen überprüfen. Wenn eine Organisation von Ihnen eine Zahlung erhalten hat, aber keine oder falsche Beträge an die Finanzverwaltung übermittelt hat, müssen Sie diese Organisation kontaktieren, damit sie den Fehler behebt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn die betreffende Organisation trotzdem keine Korrektur vornimmt, kann die Sonderausgabe beim Finanzamt geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Zahlungsempfänger muss keine Spendenbestätigung mehr ausstellen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 30. Mai 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22876</id>
                        <updated>2016-05-24</updated>
                        <title>Was ist beim Pkw-Sachbezug zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20695/e22876/pic_big/img/ger/pkw_sachbezug.jpg?checksum=37a2e785bb6e1e7292d5185379b96c8bad030d61</img>
                        
                        
                            <foreword>Entscheidung Bundesfinanzgericht: halber Sachbezug</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten (dazu zählen auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zu benützen, dann sind ab einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß von 130 g/km als Sachbezug monatlich 2 % der Anschaffungskosten anzusetzen. Der maximale Sachbezug beträgt in diesem Fall € 960,00. Beträgt der CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß weniger als 130 g/km bleibt der Sachbezug 1,5 % bzw. maximal € 720,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich bzw. max. 6.000 km pro Jahr benützt, so ist der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Er beträgt seit Jahresbeginn 1 % bzw. 0,75 % der Anschaffungskosten – maximal € 480,00 bzw. € 360,00.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entscheidung Bundesfinanzgericht: halber Sachbezug&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Pharmavertreter hatte den halben Sachbezug geltend gemacht. Das von ihm geführte Fahrtenbuch wurde von der Finanz stichprobenartig überprüft, wobei man zu dem Schluss kam, dass es nicht ordnungsgemäß geführt wurde. Aufgrund dessen verweigerte das Finanzamt den halben Kfz-Sachbezug.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Pharmavertreter hatte dagegen Beschwerde beim Bundesfinanzgericht (BFG) eingebracht. Laut BFG hätte der Pharmavertreter der Behörde nachweisen müssen, dass er nicht mehr als 6.000 km jährlich privat gefahren ist. Nachweisen bedeutet für das BFG in diesem Fall, dass der Pharmavertreter die Abgabenbehörde von der Richtigkeit des Vorbringens hätte überzeugen müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nur wenn dieser Nachweis gelungen wäre, könnte er den halben Sachbezug geltend machen. Üblicherweise dient als Nachweis ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Dieses liegt laut dieser BFG-Entscheidung vor, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;jede einzelne Fahrt mit Datum, Dauer (Beginn und Ende der Fahrt)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;und der Zweck der Fahrt unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkte sowie Zwischenziele so detailliert beschrieben wird, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;In diesem Fall waren die beruflich veranlassten Fahrten hinsichtlich der Route und insbesondere der einzelnen Teilstrecken nicht nachvollziehbar. Daher war auch eine Überprüfung, ob eventuell privat gefahrene Kilometer enthalten sind, nicht möglich. Auch die vorgelegten Tankrechnungen stimmten nicht mit den ausgewiesenen Kilometerständen im Fahrtenbuch überein. Das vorliegende Fahrtenbuch war daher nicht ordnungsgemäß geführt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 30. Mai 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22877</id>
                        <updated>2016-05-24</updated>
                        <title>Zusammenfassende Meldung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20695/e22877/pic_big/img/ger/Fotolia_67376257_X.jpg?checksum=ebfc0311f1d51f39dc69bf9684814442586c433d</img>
                        
                        
                            <foreword>Die ZM ist elektronisch mittels FinanzOnline zu erledigen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) hat jeder Unternehmer einzureichen, der&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;innergemeinschaftliche Lieferungen durchführt,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Dreiecksgeschäfte innerhalb der EU durchführt,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;in EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wenn sich der Leistungsort nach dem Empfängerortprinzip laut Generalklausel richtet.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die ZM ist elektronisch mittels FinanzOnline zu erledigen. Die in der Zusammenfassenden Meldung enthaltenen Informationen tauschen die Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander aus.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Inhalt der Zusammenfassenden Meldung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Zusammenfassende Meldung muss die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer der Geschäftspartner und den Gesamtwert aller an sie ausgeführten innergemeinschaftlichen Umsätze enthalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In bestimmten Fällen sind noch weitere Angaben zu machen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abgabefristen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine ZM ist monatlich abzugeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermittelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Übermittlung hat in beiden Fällen bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Maßgeblich für die Meldung an die Finanz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zwangsstrafe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Zusammenfassende Meldung gilt als Abgabenerklärung. Ihre Einreichung kann daher mit einer Zwangsstrafe erzwungen werden. Der Höchstbetrag der anfallenden Zwangsstrafe beträgt € 5.000,00.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verspätungszuschlag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird die Zusammenfassende Meldung zu spät abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (höchstens € 2.200,00).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 30. Mai 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22878</id>
                        <updated>2016-04-28</updated>
                        <title>Bildungskarenz</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20695/e22878/pic_big/img/ger/Fotolia_71653446_X.jpg?checksum=f4399a8e546bf25ec76a78419ae80fe2be219bfc</img>
                        
                        
                            <foreword>Während der Bildungskarenz werden Arbeitnehmer von ihrer Tätigkeit freigestellt, um sich weiterzubilden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Voraussetzungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Während der Bildungskarenz werden Arbeitnehmer von ihrer Tätigkeit freigestellt, um sich weiterzubilden. Die Weiterbildung kann im In- und Ausland absolviert werden. Es muss sich jedoch um Kurse mit beruflichem Bezug handeln (d. h. keine Kurse, die nur dem Hobby des Arbeitnehmers dienen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Arbeitsverhältnis bleibt währenddessen bestehen. Daher muss die Bildungskarenz mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Der Arbeitnehmer hat keinen Rechtsanspruch darauf. Eine Bildungskarenz kann auch nur in Anspruch genommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis zuvor bereits mindestens sechs Monate gedauert hat (für Saisonbetriebe gelten Ausnahmeregelungen).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Dauer der Bildungskarenz&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Karenz kann auf einzelne Teile aufgeteilt werden, die innerhalb von vier Jahren absolviert werden müssen. Der vereinbarte Zeitraum muss mindestens zwei Monate dauern und die Gesamtdauer bzw. der einzelne Teil darf ein Jahr nicht übersteigen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitsrechtliche Ansprüche&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wenn nicht anders vereinbart, bleiben alle Rechtsansprüche, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, unberücksichtigt (außer es wurde anders vereinbart). Anspruch auf Sonderzahlungen hat der Arbeitnehmer nur für den Teil des Jahres, in dem er nicht in Bildungskarenz war (Vereinbarung zum Vorteil des Dienstnehmers ist möglich). &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Bildungsteilzeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neben der Bildungskarenz besteht auch die Möglichkeit einer Bildungsteilzeit. In diesem Fall ruht das Dienstverhältnis nicht zur Gänze. Es wird nur die wöchentliche Normalarbeitszeit herabgesetzt. Auch die Bildungsteilzeit muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Beginn, Dauer und Art der Teilzeitbeschäftigung müssen schriftlich festgehalten werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beratung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Dieser Artikel ist nur ein Überblick. Wenn Sie mehr darüber wissen möchten, informieren wir Sie gerne in einem Beratungsgespräch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 30. Mai 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22879</id>
                        <updated>2016-05-24</updated>
                        <title>Autos mit ausländischem Kennzeichen dürfen ein Monat in Österreich gefahren werden</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20695/e22879/pic_big/img/ger/Fotolia_78115921_X.jpg?checksum=929e3b388ac5bde6f9ed41351ab69591e73a95ee</img>
                        
                        
                            <foreword>Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, dürfen Sie grundsätzlich nur Fahrzeuge lenken, die in Österreich zugelassen sind.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, dürfen Sie grundsätzlich nur Fahrzeuge lenken, die in Österreich zugelassen sind. Es gilt dann die gesetzliche Vermutung, dass das Auto seinen dauernden Standort im Inland hat. Kfz mit ausländischen Kennzeichen dürfen nicht länger als ein Monat nach der Einbringung nach Österreich verwendet werden (in bestimmten Fällen zwei Monate). Danach sind Zulassungsschein und Kennzeichen bei der zuständigen Behörde abzugeben. Das Fahrzeug muss in Österreich zum Verkehr zugelassen sein (österreichisches Kennzeichen) und alle anfallenden Abgaben müssen bezahlt werden, wie z. B. NoVA, Kfz-Steuer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Auch Anhänger zählen nach der Bestimmung zu den Fahrzeugen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;BFG-Entscheidung: NoVA zu Recht vorgeschrieben bei deutschem Kennzeichen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Geschäftsführer von zwei deutschen Filmfirmen und Betreiber eines Kinderspielwarengeschäftes in Wien wurde angezeigt, weil er in Österreich ein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen fuhr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzamt erließ daraufhin einen Bescheid, in dem die Normverbrauchsabgabe mit € 4.493,39 und ein Verspätungszuschlag von € 449,34 festgesetzt wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Unternehmer brachte dagegen eine Beschwerde beim Bundesfinanzgericht (BFG) ein, da er den überwiegenden Teil seiner beruflichen Tätigkeit in Deutschland verbringt. Dies konnte er allerdings nicht beweisen. Laut Bundesfinanzgericht lagen keine deutschen Einnahmen vor. Der Geschäftsführer der Filmfirmen war laut BFG ein drei Jahre jüngerer Mann, der denselben Familiennamen trug. Die NoVA wurde daher zu Recht festgesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Verspätungszuschlag sah das Bundesfinanzgericht aber als überhöht an. Laut Meinung des BFG ist ihm sein bisheriges steuerliches Wohlverhalten positiv anzurechnen und auf Grund des geringen Zinsniveaus hat er durch die späte Zahlung auch nur einen sehr geringen finanziellen Vorteil. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmers sprachen für eine Senkung des Verspätungszuschlags auf die Hälfte (von 10 % auf 5 %).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 30. Mai 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22880</id>
                        <updated>2016-05-24</updated>
                        <title>Haben Sie genug Zeit?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20695/e22880/pic_big/img/ger/Fotolia_86988662_X.jpg?checksum=25ff5bdf7fe2642515cb6615ecd70a7f3cb2c68d</img>
                        
                        
                            <foreword>Ist der Stapel an Arbeit noch immer nicht kleiner, obwohl Ihr Arbeitstag schon wieder vorbei ist?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ist der Stapel an Arbeit noch immer nicht kleiner, obwohl Ihr Arbeitstag schon wieder vorbei ist? Dann lesen Sie doch unsere Tipps für ein besseres Zeitmanagement.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Not-To-Do-Liste&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Manche Tätigkeiten sind sehr zeitraubend, aber nicht unbedingt nötig (z. B. sollten Sie nicht ständig nachschauen, ob Sie neue Mails bekommen haben; machen Sie das nur zu fixen Zeiten und beantworten Sie dann alle auf einmal). Das klingt sehr einfach, kann aber sehr viel Zeit sparen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sinnvoll Prioritäten setzen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;To-Do-Listen sind sehr hilfreich, aber man kann damit auch viel Zeit verschwenden. Gestalten Sie die Liste daher nach der sogenannten Eisenhower-Matrix:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;dringend und wichtig: sofort erledigen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;dringend, aber nicht wichtig: delegieren&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;wichtig, aber nicht dringend: Termin fixieren&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;nicht wichtig, nicht dringend: für heute vergessen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Wieviel Zeit haben Sie verfügbar?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sie haben nicht unbegrenzt Zeit zur Verfügung. Alle dringenden, wichtigen Aufgaben müssen erledigt werden. Daher müssen Sie überlegen, wie lang Sie für eine Aufgabe brauchen dürfen. Legen Sie einen Zeitpunkt fest, wann eine Arbeit beendet sein muss und brechen Sie die Tätigkeit (wenn möglich) konsequent ab. Vielleicht kann der Rest der Aufgabe delegiert werden?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 30. Mai 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e20611</id> 
                <title>Mai 2016</title>
                
                    <entry>
                        <id>e22881</id>
                        <updated>2016-04-28</updated>
                        <title>Grundstückswert-Rechner online!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20611/e22881/pic_big/img/ger/titelseite.jpg?checksum=4a92cef1241b7dae57e5801db024aa5bae5b42ff</img>
                        
                        
                            <foreword>Für die Ermittlung des Grundstückswerts gibt es zwei verschiedene Methoden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Grunderwerbsteuer wird seit 1.1.2016 grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung bemessen, mindestens aber vom Grundstückswert, wie z. B. bei Erwerben innerhalb der Familie oder anderen unentgeltlichen Erwerben (Ausnahme z. B. bei Übertragungen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Ermittlung des Grundstückswerts gibt es zwei verschiedene Methoden. Er kann entweder nach dem&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Pauschalwertmodell berechnet werden oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;aus einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Anstelle dieser beiden Methoden ist auch der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts möglich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Pauschalwertmodell&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Damit die Ermittlung nach dem Pauschalwertmodell vereinfacht wird, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein Berechnungsprogramm auf &lt;a href=&quot;https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb/&lt;/a&gt; zur Verfügung gestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das BMF weist darauf hin, dass das Ergebnis des Rechners den Unterlagen zur Berechnung der Grunderwerbsteuer beigelegt werden soll. Die Unterschrift bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Grundstückswert-Rechner vom BMF muss nicht verwendet werden. Der Grundstückswert kann auch selbst berechnet werden. Für die Berechnung gilt grundsätzlich folgende Formel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundwert: (anteilige) Grundfläche x Bodenwert/m² x 3 x Hochrechnungsfaktor&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;+&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gebäudewert: Nutzfläche bzw. (anteilige) Bruttogrundrissfläche x Baukostenfaktor (vermindert um die Bauweise-/Nutzungsminderung sowie Altersminderung)&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Immobilienpreisspiegel&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im heurigen Jahr kann der Wert noch aus dem Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer abgeleitet werden, allerdings nur, wenn im Spiegel eine vergleichbare Immobilie bewertet wird. Ab 2017 muss der Immobilienpreisspiegel der Statistik Österreich verwendet werden. Hier sind noch 28,75 % in Abzug zu bringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 28. April 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22882</id>
                        <updated>2016-04-28</updated>
                        <title>Änderung Abschreibung Betriebsgebäude</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20611/e22882/pic_big/img/ger/betriebsgebaeude.jpg?checksum=951848cc0832e6010c09519a07500584c38438bf</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Zuge der Steuerreform wurde die Absetzung für Abnutzung für betrieblich genutzte Betriebsgebäude einheitlich mit 2,5 % festgesetzt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Neuregelung ab 2016&lt;/h3&gt;
&lt;h4&gt;Betrieblich genutzte Gebäude&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Im Zuge der Steuerreform wurde die Absetzung für Abnutzung (AfA) für betrieblich genutzte Betriebsgebäude einheitlich mit 2,5 % festgesetzt. Bisher waren auch 2 %, 2,5 % oder 3 % möglich.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Gebäude für Wohnzwecke&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Für Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken vermietet werden, gilt nun ein Abschreibungssatz von 1,5 % (bisher in der Regel 2 %).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Wenn bereits in der Vergangenheit eine andere Nutzungsdauer nachgewiesen wurde, kommt es durch die Neuregelungen im Zuge der Steuerreform zu keiner weiteren Änderung.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Unterscheidung zwischen betrieblicher Nutzung und Überlassung für Wohnzwecke&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Zu diesem Thema hat das BMF eine Information in Begutachtung geschickt. Diese Information gibt die Rechtsansicht des BMF wieder. Änderungen in diesem Bereich sind noch möglich. Eine Überlassung für Wohnzwecke liegt nach Ansicht des BMF jedenfalls dann vor, wenn die Überlassung von Wohnraum über einen Zeitraum von zumindest drei Monaten erfolgt. Wenn betriebszugehörige Arbeitnehmer in einem (Neben-)Gebäude wohnen, liegt allerdings immer eine Überlassung zu Wohnzwecken vor, unabhängig davon wie lange der einzelne Arbeitnehmer das Gebäude für Wohnzwecke nutzt. In diesem Fall beträgt der Abschreibungssatz daher immer 1,5 %.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird das Gebäude zur gewerblichen Beherbergung genutzt, wie z. B. bei Hotels, Gaststätten, liegt in der Regel keine Überlassung für Wohnzwecke vor. Außer das Gebäude bzw. der Gebäudeteil wird tatsächlich länger an eine betriebsfremde Person überlassen (mindestens drei Monate).&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Keller, Lagerräume&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Gebäudeteile, wie z. B. Keller oder Lagerräume, zählen zur Wohnraumvermietung, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;sich der Raum im selben Gebäude befindet und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;alle Flächen vom selben Vermieter im Rahmen bzw. ergänzend zur Wohnraumüberlassung vermietet werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Dementsprechend ist auch der Abschreibungssatz von 1,5 % anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 28. April 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22883</id>
                        <updated>2016-04-28</updated>
                        <title>Wie hoch sind die Zinsen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20611/e22883/pic_big/img/ger/zinsen.jpg?checksum=9a207abb8c8d89b39b939631a96ec18546274a14</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Europäische Zentralbank hat den Leitzins gesenkt. Der Basiszinssatz beträgt in Österreich nun -0,62 %.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Europäische Zentralbank hat den Leitzins gesenkt. Der Basiszinssatz beträgt in Österreich nun -0,62 % (statt bisher -0,12 %). Die Senkung wirkt ab 16.3.2016. Dadurch sind nun auch die Anspruchs-, Aussetzungs-, Berufungs- und Stundungszinsen niedriger.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entwicklung der Zinsen&lt;/h3&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;seit 16.03.2016&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bisheriger Zinssatz&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Stundungszinsen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3,88%&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;4,38 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Aussetzungszinsen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1,38 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1,88 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Anspruchszinsen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1,38 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1,88 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beschwerdezinsen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1,38 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1,88 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;h3&gt;Was sind Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- und Berufungszinsen?&lt;/h3&gt;
&lt;h4&gt;Stundungszinsen&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Beim Finanzamt kann ein Ansuchen für einen Zahlungsaufschub gestellt werden. Wenn für fällige Steuern Zahlungserleichterungen gewährt werden, verrechnet das Finanzamt dafür Stundungszinsen.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Anspruchszinsen&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Ergibt sich auf Basis des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheids eine Steuernachforderung, sind für diese Nachforderung Anspruchszinsen zu zahlen. Der Zinsenlauf beginnt mit dem 1.10 des Folgejahres. Es ist unerheblich, aus welchem Grund die Zahlung zu spät erfolgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einer Steuergutschrift schreibt das Finanzamt Zinsen für die Zeit ab dem 1.10. des Folgejahres gut.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Aussetzungszinsen&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Wird gegen einen Steuerbescheid Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe gestellt (d. h. die Abgabenschuld im Vorhinein nicht entrichtet), sind Aussetzungszinsen zu zahlen, wenn die Beschwerde abgewiesen wird. Wird der Beschwerde stattgegeben, sind keine Zinsen zu zahlen.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Beschwerdezinsen&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Ein Anspruch auf Beschwerdezinsen kann entstehen, wenn ein Steuerbescheid angefochten wird und die bereits entrichtete Abgabenschuld dadurch nachträglich herabgesetzt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 28. April 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22884</id>
                        <updated>2016-04-28</updated>
                        <title>Vorsteuerrückerstattung aus Drittländern</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20611/e22884/pic_big/img/ger/vorsteuerrueckerstattung.jpg?checksum=be17b358fa6621213ccabbf0fe8dd3988c03b462</img>
                        
                        
                            <foreword>Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erstattung aus Drittländern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2015 in Drittländern angefallenen Vorsteuern läuft am 30.6.2016 aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis: &lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt;Behalten Sie eine Kopie der Rechnungen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30.6.2016 die Rückerstattung der im Jahr 2015 in Österreich angefallenen Vorsteuern beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der EU ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen bis zum 30.9.2016 elektronisch gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Erstattungsantrag ist in Österreich elektronisch über FinanzOnline zu erledigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag einige Angaben zu machen: z. B. bestimmte Angaben über den Leistungserbringer und über den erworbenen Gegenstand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 28. April 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22885</id>
                        <updated>2016-04-28</updated>
                        <title>Was zählt seit 1.1.2016 zum Entgelt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20611/e22885/pic_big/img/ger/Fotolia_38471786_X.jpg?checksum=99bb73d09bdc4194e435f3b23c0ef1d85486089b</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Zuge der Steuerreform wurden die Bestimmungen darüber, welche Bezüge im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zum Entgelt zählen, an das Einkommensteuergesetz angepasst.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Zuge der Steuerreform wurden die Bestimmungen darüber, welche Bezüge im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zum Entgelt zählen, an das Einkommensteuergesetz angepasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seit Jahresbeginn sind z. B. nicht mehr beitragsfrei:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Fehlgeldentschädigungen von Dienstnehmern, die im Kassen- oder Zähldienst tätig sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Werkzeuggelder,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Prämien für Diensterfindungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Jubiläumsgeld.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Mitarbeiterrabatte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine allgemeine Regelung gibt es nun für Mitarbeiterrabatte, daher sind z. B. der Haustrunk im Brauereigewerbe, die Freimilch, die unentgeltliche Beförderung der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen von Beförderungsunternehmen nicht mehr beitragsfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mitarbeiterrabatte sind nur dann beitragsfrei, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;sie allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern gewährt werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die kostenlos bzw. verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen nicht verkauft werden können und nur in einer Menge gewährt werden, die einen Weiterverkauf ausschließen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Rabatt im Einzelfall nicht höher als 20% ist bzw. wenn der Rabatt 20 % übersteigt, darf der Gesamtbetrag pro Kalenderjahr € 1.000,00 nicht übersteigen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Freiwillige soziale Zuwendungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Freiwillige soziale Zuwendungen sind nur beitragsfrei, wenn sie direkt im ASVG angeführt werden, wie z. B.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (beispielsweise Hochwasser-, Erdrutsch- und Lawinenschäden)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zuschüsse für die Betreuung von Kindern bis höchstens € 1.000,00 pro Kind und Kalenderjahr (unter bestimmten Bedingungen).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Stand: 28. April 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22886</id>
                        <updated>2016-04-28</updated>
                        <title>Muss die UID-Nummer auf der Rechnung stehen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20611/e22886/pic_big/img/ger/Fotolia_49937168_X.jpg?checksum=1e4d2e1d624a7ac70e49eff8677c1c187cf00b93</img>
                        
                        
                            <foreword>Um diesen Formvorschriften zu genügen, muss die Rechnung alle Rechnungsmerkmale enthalten, die das Umsatzsteuergesetz vorschreibt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Empfänger einer Lieferung bzw. Leistung ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Rechnung den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um diesen Formvorschriften zu genügen, muss die Rechnung alle Rechnungsmerkmale enthalten, die das Umsatzsteuergesetz vorschreibt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Inländische Lieferungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zu den Rechnungsmerkmalen gehört ebenfalls die UID-Nummer des liefernden bzw. leistenden Unternehmers. Übersteigt der Rechnungsbetrag € 10.000,00 brutto, so muss auch die UID-Nummer des empfangenden Unternehmers angegeben werden. Daher ist bei einem Rechnungsbetrag in dieser Höhe der Leistungsempfänger nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn auf der Rechnung auch seine eigene UID-Nummer angegeben ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bestimmten anderen Lieferungen bzw. Leistungen muss die UID-Nummer des Empfängers immer angegeben werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Korrektur einer Rechnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Korrektur der Rechnung darf nur der Rechnungsaussteller vornehmen. Die UID-Nummer muss im Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzugs vorliegen. Wenn sie erst später hinzugefügt wird, steht der Vorsteuerabzug grundsätzlich auch erst zu diesem (späteren) Zeitpunkt zu, weil das Recht auf einen Vorsteuerabzug nur dann besteht, wenn alle Rechnungsmerkmale vorhanden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies gilt allerdings nicht, wenn im Zuge einer Prüfung durch die Finanzbehörde ein Mangel festgestellt wird. In diesem Fall muss dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Behebung gewährt werden. Wenn die UID-Nummer rechtzeitig ergänzt wird, ist die Rechnung in dem Fall rückwirkend anzuerkennen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Manche Unternehmer erhalten in der Regel keine UID-Nummer, z. B. pauschalierte Land- und Forstwirte, die nur Umsätze bewirken, für die die Steuer mit 10 bzw. 13 % (bis 31.12.2015: 12 %) der Bemessungsgrundlage festgesetzt wird. Sie können daher in der Rechnung auch keine UID-Nummer angeben. Diese Rechnung berechtigt zum Vorsteuerabzug, wenn dies auf der Rechnung vermerkt wird, wie z. B. durch den Vermerk: „Durchschnittsteuersatz 13 %“.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 28. April 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22887</id>
                        <updated>2016-04-28</updated>
                        <title>Veränderungsprozesse steuern</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20611/e22887/pic_big/img/ger/Fotolia_3633496_X-1.jpg?checksum=9192e0d4f22fbf682e645615a6aab177a031eebf</img>
                        
                        
                            <foreword>Veränderungsmanagement wird auch Change Management genannt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Veränderungsmanagement wird auch Change Management genannt. Es bezeichnet alle Aufgaben, Maßnahmen und Tätigkeiten mit dem Ziel, z. B. neue Strategien, Strukturen oder Prozesse im Unternehmen einzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Veränderungen werden oft nicht sofort positiv gesehen, daher ist es wichtig, den Prozess effektiv zu steuern. Die Neuerungen müssen für die Mitarbeiter einen Sinn ergeben und eine Verbesserung versprechen. Es ist daher sehr wichtig, von Anfang an großen Wert auf die Information der Mitarbeiter zu legen. Die Notwendigkeit der Veränderung muss jedem klar sein. Am Veränderungsprozess müssen alle betroffenen Abteilungen beteiligt sein und zusammenarbeiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es müssen klare Ziele definiert werden, wie die Situation nach der Veränderung sein soll. Die Schwierigkeit liegt hier darin, dass niemand genau wissen kann, wo man am Ende tatsächlich landen wird und welche Risiken auf einen zukommen werden. Daher ist es wichtig, Zwischenziele festzulegen. Um diese zu erreichen, müssen konkrete Projekte festgelegt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein wesentlicher Teil der Planung ist auch die Festlegung der Kosten, die auf das Unternehmen durch den Veränderungsprozess zukommen werden. Sie müssen realistisch geplant werden. Ein konkreter Projektleiter, der auch durch den gesamten Prozess führt, sollte die Maßnahmen überwachen und die Verantwortung tragen bzw. die Kommunikation übernehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 28. April 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e20529</id> 
                <title>April 2016</title>
                
                    <entry>
                        <id>e22788</id>
                        <updated>2016-03-21</updated>
                        <title>Registrierkassenpflicht gilt frühestens ab 1.5.2016!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20529/e22788/pic_big/img/ger/Fotolia_31412665_X_Seite-1.jpg?checksum=2ecc26a533ae7ffe9d8613b26b2634f3abbdae7d</img>
                        
                        
                            <foreword>Mitte März ist der VfGH zu einer Entscheidung gekommen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eine nebenberufliche Schmuckdesignerin, ein Taxiunternehmer und eine Tischlerei haben beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) drei Anträge gegen die gesetzliche Verpflichtung, ab 1.1.2016 eine Registrierkasse verwenden zu müssen, eingebracht. Mitte März ist der VfGH zu einer Entscheidung gekommen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Allgemeines zur Registrierkassenpflicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Registrierkasse anschaffen müssen alle Betriebe mit einem Jahresumsatz von &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;über € 15.000,00 und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Barumsätzen von über € 7.500,00 im Jahr (keine Vermieter).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Nur wenige Betriebe sind davon ausgenommen, z. B. wenn die Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Plätzen ausgeführt werden (bis zur Umsatzgrenze von € 30.000,00), bestimmte Vereine, Automaten und Onlineshops.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verpflichtung gilt grundsätzlich ab 1.1.2016. Ab 1.1.2017 muss die Registrierkasse dann auch bestimmte Sicherheitseinrichtungen aufweisen, die gegen Manipulation schützen sollen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nach Meinung des Verfassungsgerichtshofs ist die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig, aber sie gilt frühestens ab dem 1.5.2016.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das ergibt sich daraus, dass nach Meinung des VfGHs die Höhe der Umsätze im Jahr 2015 keine Rolle bei der Berechnung der oben genannten Umsatzgrenzen spielt. Erst der Umsatz ab dem 1.1.2016 ist maßgeblich für die Frage, ob die Grenzen überschritten werden. Es gibt hier keine Rückwirkung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut Gesetz tritt die Registrierkassenpflicht, bei erstmaligem Überschreiten der Grenzen, erst mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraums ein. (Der Voranmeldungszeitraum beträgt entweder einen Kalendermonat oder ein Kalendervierteljahr.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn die Höhe der Umsätze vom letzten Jahr keine Rolle spielt, kann die Registrierkassenpflicht daher erst ab 1.5.2016 gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. März 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22789</id>
                        <updated>2016-03-21</updated>
                        <title>Verkauf und Einlösen von Gutscheinen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20529/e22789/pic_big/img/ger/Fotolia_50642802_X_Seite-2.jpg?checksum=8ae3f4391c3b27dc7e40e07e7c63ccad5b0fcad8</img>
                        
                        
                            <foreword>Auch Gutscheine zählen grundsätzlich zum Barumsatz</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Registrierkassenpflicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neben Zahlungen mit Bargeld zählen zum Barumsatz auch alle anderen Gegenleistungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch erfolgen. Daher auch die Zahlung mittels Barscheck, Bankomat- bzw. Kreditkarte, aber nicht Überweisungen und auch keine reinen Tauschgeschäfte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch Gutscheine zählen grundsätzlich zum Barumsatz, ob beim Gutscheinkauf oder bei der Einlösung ist aber abhängig von der Art des Gutscheins.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verkauf von Wertgutscheinen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Wertgutschein ist ein Gutschein über einen bestimmten Betrag, mit dem der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt Waren oder Dienstleistungen nach seiner Wahl beziehen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gutscheinverkauf selbst zählt nicht zum Barumsatz, weil zu diesem Zeitpunkt noch kein Leistungsaustausch erfolgt. Der Verkauf des Wertgutscheins ist daher nicht in die oben genannte Grenze mit einzurechnen. Allerdings ist im Sinne der Einzelaufzeichnungspflicht der Verkauf des Wertgutscheins bereits als Bareingang zu erfassen. Wird der Bareingang in der Registrierkasse erfasst, muss der Beleg auch den Anforderungen der Belegerteilungspflicht entsprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Einlösung des Wertgutscheines gilt als Barumsatz&lt;/strong&gt; und ist in die oben genannte Grenze einzurechnen. Bei der Einlösung besteht auch Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Zum Barumsatz zählt auch  das Einlösen von Geschenkmünzen und Bons, die von Unternehmen anstelle von Geld für den Bezug einer Leistung/Lieferung angenommen werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verkauf von Gutscheinen für konkrete Leistungen/Lieferungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Von den Wertgutscheinen müssen jene Gutscheine unterschieden werden, die zum Bezug einer bestimmten Leistung bzw. Lieferung berechtigen, wie beispielsweise Urlaub, Kinobesuch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um diese Art von Gutschein handelt es sich immer, wenn die genaue, eindeutige Bezeichnung der Lieferung/Leistung angegeben wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei dieser Gutscheinart ist bereits der Gutscheinverkauf ein Barumsatz. Der Umsatz ist in der Registrierkasse zu erfassen und es ist ein Beleg im Sinne der Belegerteilungspflicht auszustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. März 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22790</id>
                        <updated>2016-03-21</updated>
                        <title>Für welche Umsätze gilt ab 1.5.2016  der Steuersatz von 13 %?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20529/e22790/pic_big/img/ger/Fotolia_51919714_X_Seite_3.jpg?checksum=dce2b3e17ae319156618926fe2db3945b6ea71c4</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Neuregelung gilt nicht für die Vermietung zu Wohnzwecken (Steuersatz weiterhin 10 %).</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;13 % Umsatzsteuer auf Beherbergung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.5.2016 gilt für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken zu Campingzwecken der neue Steuersatz von 13 % (davor: 10 %).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der alte Steuersatz von 10 % bleibt bestehen, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;eine Buchung und An- oder Vorauszahlung vor dem 1.9.2015 getätigt und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Umsatz zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017 ausgeführt wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Neuregelung gilt nicht für die Vermietung zu Wohnzwecken (Steuersatz weiterhin 10 %). Der Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen besteht in erster Linie darin, dass die Beherbergung nicht nur die reine Überlassung von Räumlichkeiten umfasst, sondern auch gewisse Leistungen für Touristen, wie z. B. Reinigung der Zimmer.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Auswirkung der Neuregelungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Beherbergungsbetriebe müssen nach dem 30.4.2016 (wenn die oben angeführte Übergangsregelung nicht zutrifft) den erhöhten Steuersatz von 13 % anwenden. Dies gilt auch für Privatzimmervermieter, die keine Kleinunternehmer sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn der Gast einen Aufenthalt bucht, der den Stichtag 30.4.2016 miteinschließt, sind für alle Aufenthaltstage nach dem Stichtag bereits 13 % USt. in Rechnung zu stellen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;13 % für Theater und Museum&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der neue Steuersatz gilt auch für Umsätze im Zusammenhang mit dem Betrieb von z. B. Theater, Musikaufführungen, Museen, botanischen oder zoologischen Gärten bzw. Naturparks. Auch hier gilt eine Übergangsregelung: Der Steuersatz von 10 % bleibt für jene Umsätze, für die vor dem 1.9.2015 eine An- oder Vorauszahlung getätigt wurde und die zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017 ausgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. März 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22791</id>
                        <updated>2016-03-21</updated>
                        <title>Nichtraucherschutz-Prämie</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20529/e22791/pic_big/img/ger/Fotolia_6465193_X_Seite-4.jpg?checksum=58fbc459f8b38b16599e6b2722b119f8200785f0</img>
                        
                        
                            <foreword>Ab Mai 2018 müssen alle Gastronomiebetriebe rauchfrei sein.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ab Mai 2018 müssen alle Gastronomiebetriebe rauchfrei sein. Neben den „klassischen“ Zigaretten sind auch alle damit verwandten Produkte betroffen, wie z. B. Wasserpfeifen und elektronische Zigaretten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Rauchverbot gilt unter anderem in&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Räumen für die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;in allen anderen Bereichen, die den Gästen zur Verfügung stehen (ausgenommen Freiflächen).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Nichtraucherschutz-Prämie bei Umsetzung des Nichtraucherschutzes bis 1.7.2016:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Jene Gastronomiebetriebe, die spätestens bis 1.7.2016 das neue Rauchverbot umsetzen, können die sogenannte Nichtraucherschutz-Prämie geltend machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese beträgt 30 % von jenen Aufwendungen, die&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;getätigt wurden, um dem Vorgängergesetz zu entsprechen, wie z. B. Investitionsmaßnahmen in die räumliche Trennung von Nichtraucher- und Raucherbereich und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bis zur Veranlagung 2015 steuerlich noch nicht berücksichtigt wurden (Restbuchwert 2015).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Weitere Voraussetzungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gesondert zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Prämie kann in der Steuererklärung für 2015 oder 2016 beantragt werden. Sie wird auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Die Prämie zählt nicht zu den Betriebseinnahmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn der Betrieb erst nach dem 31.7.2015 gegründet wurde (im Sinne des Neugründungsförderungsgesetzes), steht keine Nichtraucherschutz-Prämie zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. März 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22792</id>
                        <updated>2016-03-21</updated>
                        <title>Neuerungen bei neu abgeschlossenen Lehrverträgen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20529/e22792/pic_big/img/ger/Fotolia_87512508_X.jpg?checksum=0a0441eca1f9e4b591c823012faf6d67a68a07be</img>
                        
                        
                            <foreword>Neue Beitragssätze für die gesamte Lehrzeit</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;In der Vergangenheit gab es im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterschiedliche Beitragsgruppen für Lehrlinge. Im Zuge der Steuerreform wurden diese verschiedenen Beitragsgruppen auf eine reduziert, um Unklarheiten bei der Zuordnung der Lehrverhältnisse zu vermeiden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Lehrverhältnisse, die ab 1.1.2016 beginnen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neue Beitragssätze für die gesamte Lehrzeit&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Krankenversicherung&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Höhe des neuen Beitragssatzes in Summe: 3,35 % (davon Lehrling: 1,67 %, Dienstgeber: 1,68 %). Bei neuen Lehrverhältnissen ist nun die gesamte Lehrzeit über ein Krankenversicherungsbeitrag zu leisten.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Arbeitslosenversicherung (AlV)&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Höhe des Beitragssatzes in Summe: 2,4 % (davon Lehrling und Arbeitgeber: 1,2 %). Auch der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist die gesamte Lehrzeit über zu entrichten. Es gelten allerdings die allgemeinen Regelungen zum AlV-Beitrag. Bei geringem Einkommen verringert sich der Beitrag bzw. ist keiner zu zahlen. AlV-Beitragssatz des Dienstnehmers bei einer monatlichen Beitragsgrundlage (Werte 2016):&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bis € 1.311,00: 0 %&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über € 1.311,00 bis € 1.430,00: 1 %&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über € 1.430,00: 1,2 %&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h4&gt;Pensions- und Unfallversicherungsbeitrag&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Der Beitragssatz in der Pensionsversicherung beträgt 22,8 % für die gesamte Lehrzeit (davon Lehrling: 10,25 % und Dienstgeber 12,55 %). Auch bei neuen Lehrverhältnissen entfällt der Unfallversicherungsbeitrag für die gesamte Lehrzeit.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Lehrverhältnisse, die vor dem 1.1.2016 begonnen haben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;In diesen Fällen gibt es keine Änderung. Ein Krankenversicherungsbeitrag ist erst ab dem dritten Lehrjahr zu entrichten. Der Lehrling ist aber trotzdem in den ersten beiden Lehrjahren krankenversichert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. März 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22793</id>
                        <updated>2016-03-21</updated>
                        <title>Was ist bei Sponsorverträgen zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20529/e22793/pic_big/img/ger/Fotolia_45472799_X.jpg?checksum=fc059a68045040e301476834453d19998f21251c</img>
                        
                        
                            <foreword>Sponsorverträge sind an keine bestimmte Form gebunden – sie können auch mündlich geschlossen werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Sponsorverträge sind an keine bestimmte Form gebunden – sie können auch mündlich geschlossen werden. Das bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer aktuellen Entscheidung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Konkreter Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine GmbH, die im Wärme- und Fassadenbau tätig ist, trat als Sponsor eines Fußballvereins auf. Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung stellte die Behörde fest, dass eine öffentliche Werbewirkung gegeben ist. Da jedoch ein schriftlicher Vertrag fehlte, ist die geforderte, rechtliche Durchsetzung seitens des Sponsors in Zweifel zu ziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die mündliche Vereinbarung sprach für die Behörde dafür, dass die Zahlung durch den Sponsor und die Werbeleistung vonseiten des Vereins freiwillig erbracht wurden und keine beidseitigen Verpflichtungen bestanden haben. Daher stellten die Zahlungen keinen abziehbaren Aufwand dar.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entscheidung Verwaltungsgerichtshof&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Sponsorzahlung wird als Betriebsausgabe anerkannt, wenn die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen dem Sponsor und dem Sportler/Sportverein von vornherein eindeutig fixiert werden. Die Leistungen des Sportlers bzw. Vereins müssen auch eine Werbewirkung entfalten. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen ist ein Leistungsaustausch gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im österreichischen Recht gilt eine Formfreiheit für Verträge. Dass kein schriftlicher Sponsorvertrag abgeschlossen wurde, hat laut dem Verwaltungsgerichtshof für diesen Fall daher keine Bedeutung. Die mündlich getroffenen Vereinbarungen wurden in den Sitzungsprotokollen der Vereinsleitung konkret angesprochen. Alle Werbeleistungen, die zu erbringen waren, wurden deshalb in den Protokollen erfasst. Die Sponsorzahlung ist jährlich gestiegen, genauso wurde auch der Umfang der Werbeleistung von Jahr zu Jahr mehr. Die gegenseitigen Verpflichtungen wurden daher eindeutig im Vorhinein fixiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen den Betriebsausgabenabzug spricht für den VwGH auch nicht, dass die Vereinbarung durch die Initiative eines Vereinsmitglieds entstanden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der angefochtene Bescheid wurde daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. März 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22794</id>
                        <updated>2016-03-21</updated>
                        <title>Erfolgreiche Projekte durch Risikomanagement</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20529/e22794/pic_big/img/ger/Fotolia_55989599_X.jpg?checksum=ece1a63ac587ec43ae3a187cd36310aa81ee215b</img>
                        
                        
                            <foreword>Häufig sind voreilige Entscheidungen bzw. fehlende Entscheidungsgrundlagen die Ursache für das Scheitern eines Projekts.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Häufig sind voreilige Entscheidungen bzw. fehlende Entscheidungsgrundlagen die Ursache für das Scheitern eines Projekts. Es sollten daher immer auch die Risiken im Auge behalten werden. Am besten ist es, Risiken und Probleme offen anzusprechen und zu diskutieren. Jene Risiken, die nicht entdeckt werden, sind am gefährlichsten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Projekt-Risikomanagement in fünf Schritten&lt;/h3&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Zuerst müssen potenzielle Risiken identifiziert und dokumentiert werden: Was kann alles schief gehen? Welche Probleme gab es bei früheren, ähnlichen Projekten?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die dokumentierten Risiken analysieren und bewerten, um diejenigen herauszufinden, die das Projekt gefährden können. Während des gesamten Projekts muss diese Bewertung überwacht werden, weil sich im Laufe der Arbeiten einiges verändern kann (z. B. kann sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Risikos plötzlich stark erhöhen).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Strategie entwickeln und Maßnahmen planen: Welche Risiken können vermieden bzw. reduziert werden? Welche müssen akzeptiert werden? Welche Maßnahmen können gesetzt werden, damit der Schaden nicht eintritt bzw. damit er minimiert wird?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Tatsächliche Umsetzung der Maßnahmen: Wer ist verantwortlich für die Umsetzung? In welchen Arbeitsschritten werden die Maßnahmen umgesetzt?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Am Ende sollte der Erfolg der eingesetzten Maßnahmen überprüft werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. März 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e20444</id> 
                <title>März 2016</title>
                
                    <entry>
                        <id>e22615</id>
                        <updated>2016-02-23</updated>
                        <title>Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer seit 1.1.2016?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20444/e22615/pic_big/img/ger/titelbild.jpg?checksum=c5c7bb3acf22d3baec5c107ff0b8fac9b210afd5</img>
                        
                        
                            <foreword>Seit 1.1.2016 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich dem Steuersatz von 27,5 %.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Seit 1.1.2016 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich dem Steuersatz von 27,5 %.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Davon ausgenommen sind nur Einkünfte aus&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Geldeinlagen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, insbesondere Zinsen aus Girokonten und Sparbüchern.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Sie werden wie in der Vergangenheit weiterhin mit 25 % Kapitalertragsteuer besteuert. Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfonds werden immer mit 27,5 % besteuert, auch wenn darin Einkünfte aus Geldeinlagen enthalten sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Änderung für die GmbH&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Geändert hat sich aufgrund der erhöhten Kapitalertragsteuer auch die Gesamtsteuerbelastung von Gewinnausschüttungen von GmbHs, und zwar auf 45,625 % (bisher 43,75 %).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Behandlung der Verluste aus Einkünften aus Kapitalvermögen&lt;/h3&gt;
&lt;h4&gt;&lt;strong&gt;Verluste im außerbetrieblichen Bereich&lt;/strong&gt;&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Die unterschiedlichen Steuersätze (25 % oder 27,5 %) stehen einem Verlustausgleich nicht entgegen. Die bestehenden Verlustausgleichsbeschränkungen (wie z. B. Verluste aus Fremdwährungsbankeinlagen mit Sparbuchzinsen) bleiben bestehen. Jene Kapitalerträge, die nach dem Einkommensteuertarif besteuert werden, dürfen nicht mit Kapitalerträgen ausgeglichen werden, die mit einem der besonderen Steuersätze besteuert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In diesem Fall können die Verluste weder vorgetragen noch verteilt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;&lt;strong&gt;Erhöhung hat keine Auswirkung auf Kapitalgesellschaften&lt;/strong&gt;&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Die Erhöhung des besonderen Steuersatzes auf 27,5 % wirkt sich nicht auf Kapitaleinkünfte von Kapitalgesellschaften aus. Sie unterliegen der Körperschaftsteuer und diese beträgt auch weiterhin 25 %.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 25. Februar 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22616</id>
                        <updated>2016-02-23</updated>
                        <title>Welche Neuerungen gelten seit Jahresbeginn für ausländische Arbeitskräfte?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20444/e22616/pic_big/img/ger/auslaendische-arbeitskraefte.jpg?checksum=51c99ec1c924e25b3030b2ec8babdee872a0fd49</img>
                        
                        
                            <foreword>Seit Jahresbeginn können sie nun bis zu € 10.000,00 als Werbungskosten von der Steuer absetzen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Werbungskostenpauschale für Expatriates&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ausländische Fachkräfte, die für eine begrenzte Zeit nach Österreich ziehen, um hier zu arbeiten, haben oft hohe Kosten zu tragen, wie z. B. Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung. Seit Jahresbeginn können sie nun bis zu € 10.000,00 als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Der Pauschalbetrag kann bereits im Zuge der Lohnverrechnung geltend gemacht werden. Übersteigen die Werbungskosten die Grenze von € 10.000,00, sollte eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wer ist laut Verordnung ein Expatriate?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das sind Personen, die&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte) für höchstens fünf Jahre beschäftigt werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;während der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;den bisherigen Wohnsitz im Ausland beibehalten und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Österreich für ihre Einkünfte das Besteuerungsrecht hat.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Höhe des Werbungskostenpauschales&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Werbungskostenpauschale beträgt 20 % der Bemessungsgrundlage bzw. höchstens € 10.000,00 jährlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bemessungsgrundlage sind&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Bruttobezüge&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;abzüglich der steuerfreien Bezüge und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;abzüglich der sonstigen Bezüge (soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Neue Zuzugsbegünstigung für Wissenschaftler und Forscher&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Wissenschaftler, Forscher, Künstler und Sportler, deren Zuzug im öffentlichen Interesse liegt, gibt es eine steuerliche Begünstigung. Diese soll verhindern, dass die ausländischen Einkünfte durch den Zuzug steuerlich mehrbelastet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nun wurde für Wissenschaftler und Forscher, deren Arbeit im öffentlichen Interesse liegt, eine zusätzliche steuerliche Begünstigung geschaffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den ersten fünf Jahren in Österreich steht ihnen ein Freibetrag von 30 % der zum Tarif besteuerten in- und ausländischen Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit zu (d. h., dass nur 70 % dieser Einkünfte der Steuerpflicht unterliegen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daneben können keine weiteren pauschalen bzw. tatsächlichen Betriebsausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen, geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 25. Februar 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22617</id>
                        <updated>2016-02-23</updated>
                        <title>Änderungen beim Vermieten von Wohngebäuden</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20444/e22617/pic_big/img/ger/verlustausgleich.jpg?checksum=1a972fb3f41db5745ff40da96dc5cbb9207bb05b</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Abschreibung darf nur vom Gebäudewert einer Immobilie berechnet werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Aufteilung Grund- und Gebäudewert laut Verordnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Abschreibung darf nur vom Gebäudewert einer Immobilie berechnet werden. Daher muss der Wert der gesamten Immobilie in einen Gebäude- und einen Grundstückswert aufgeteilt werden. Wie die Aufteilung künftig aussehen wird, wird die neue Grundanteilverordnung 2015 regeln, von dieser liegt allerdings derzeit nur ein Entwurf vor.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verteilung von Instandhaltungsaufwendungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung konnten Instandhaltungsaufwendungen bisher freiwillig auf zehn Jahre verteilt werden. Diese Verteilung ist nun nur mehr auf 15 Jahre möglich. Das gilt für Ausgaben ab dem Jahr 2016. Bisherige Zehntelbeträge laufen unverändert weiter.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verteilung von Instandsetzungsaufwendungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Instandsetzungsaufwendungen nun zwingend auf 15 Jahre (bisher zehn Jahre) zu verteilen (z. B. Fenstertausch). Alle Instandsetzungsaufwendungen, bei denen eine 10-Jahres-Verteilung vorgenommen wird, sind nun auf 15 Jahre zu verteilen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Weiterverrechnung der Betriebskosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wohnungseigentumsgemeinschaften, die Erhaltungs-, Verwaltungs- und Betriebskosten an die Eigentümer der Wohnungen weiter verrechnen, müssen ab Jahresbeginn 20 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn die Kosten Fahrzeugabstellplätze betreffen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Änderung der AfA beim Vermieten von Betriebsgebäuden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für alle Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 begonnen haben bzw. beginnen, gilt ein einheitlicher AfA-Satz von 2,5 %. Für die Vermietung von Wohngebäuden bleibt die AfA unverändert bei 1,5 % p.a.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine kürzere Nutzungsdauer kann mit einem entsprechenden Gutachten nachgewiesen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vorher galt ein AfA-Satz von&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;3 % für Gebäude, die unmittelbar der Betriebsausübung dienten,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;2 % für alle Gebäude, die nur mittelbar für die Betriebsausübung verwendet werden und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;2,5 % für Gebäude, die unmittelbar dem Betrieb von Banken und des Versicherungswesens dienten.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Stand: 25. Februar 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22618</id>
                        <updated>2016-02-23</updated>
                        <title>Außergewöhnliche Belastungen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20444/e22618/pic_big/img/ger/aussergewoehnliche-belastungen.jpg?checksum=0420f856f46de5f3db2e17679f3a930c3938fcbd</img>
                        
                        
                            <foreword>Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen. Sie sind grundsätzlich im Wege der Steuerveranlagung in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigt, in dem sie geleistet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit eine Aufwendung als außergewöhnliche Belastung die Steuerbemessungsgrundlage mindert, darf sie unter kein Abzugsverbot fallen und muss drei Voraussetzungen erfüllen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Belastung muss&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;außergewöhnlich sein,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;zwangsläufig erwachsen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei manchen Aufwendungen ist ein Selbstbehalt zu berücksichtigen, wie z. B. bei Krankheits- und Begräbniskosten. Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt ist der Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Einkommen&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitrag jährlich&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;bis zu € 7.300,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;6 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;mehr als € 7.300,00 bis zu € 14.600,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;8 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;mehr als € 14.600,00 bis zu € 36.400,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;10 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;mehr als € 36.400,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;12 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Dieser Selbstbehalt verringert sich unter gewissen Voraussetzungen, wie z. B. wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kein Selbstbehalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Kein Selbstbehalt wird z. B. bei Katastrophenschäden, auswärtiger Berufsausbildung von Kindern, Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe und Kinderbetreuungskosten (hier gilt ein Höchstbetrag von € 2.300,00) abgezogen. Spezielle Regelungen gelten auch bei Behinderung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 25. Februar 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22619</id>
                        <updated>2016-02-23</updated>
                        <title>Beitragsgrundlage anpassen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20444/e22619/pic_big/img/ger/Fotolia_37107708_X.jpg?checksum=47ce07bcf1bde528fa80423dd06d2e1e36f0f3b8</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Basis für die Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage im gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sind die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Basis für die Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage im gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sind die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die endgültige Beitragsgrundlage wird berechnet, sobald der Einkommensteuerbescheid vorliegt. Bis dahin werden die Beiträge von einer vorläufigen Beitragsgrundlage berechnet. Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage ist grundsätzlich die endgültige Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den ersten drei Jahren der Selbständigkeit wird die vorläufige Beitragsgrundlage automatisch von der Mindestbeitragsgrundlage ermittelt. Sie beträgt für das Jahr 2016:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Pensionsversicherung&lt;/strong&gt;: € 723,52 pro Monat (€ 8.682,24 pro Jahr)&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Krankenversicherung&lt;/strong&gt;: € 415,72 pro Monat (€ 4.988,64 pro Jahr)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach oben ist die Beitragsgrundlage durch die Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Sie liegt heuer bei € 68.040,00 jährlich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Herabsetzung/Erhöhung der Beitragsgrundlage&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wenn die Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres wesentlich von den Einkünften des heurigen Jahres abweichen, kann ein Antrag auf Herabsetzung bzw. Erhöhung der Beitragsgrundlage gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Herabsetzung der vorläufigen Zahlung ist grundsätzlich möglich, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Einkünfte im laufenden Jahr (wesentlich) niedriger sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seit Jahresbeginn sieht das gewerbliche Sozialversicherungsgesetz auch die Möglichkeit vor, dass die vorläufige Beitragsgrundlage auf Antrag erhöht werden kann. Dies kann sinnvoll sein, wenn die Einkünfte im laufenden Jahr wesentlich höher sind. Die Erhöhung kann gegebenenfalls eine hohe Nachzahlung ersparen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Herabsetzung bzw. Erhöhung ist nur bis zur jeweils anzuwendenden Mindest- bzw. Höchstbeitragsgrundlage möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 25. Februar 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22620</id>
                        <updated>2016-02-23</updated>
                        <title>Was ist zu beachten, wenn ein Ferienhaus auch selbst genützt wird?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20444/e22620/pic_big/img/ger/Fotolia_42273854_X.jpg?checksum=b916e9ccda7f38a748c5ff24c5b2314a44df8077</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Liebhaberei-VO gilt nur bei Vorliegen von Verlusten bzw. Fehlen eines Gesamtüberschusses.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte im November letzten Jahres zu entscheiden, ob die Einkünfte (Verluste) aus der Vermietung eines Ferienhauses, das zeitweise auch für private Zwecke genutzt wird, in der Einkommensteuererklärung des Vermieters angegeben werden müssen oder nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Die Liebhaberei-VO gilt nur bei Vorliegen von Verlusten bzw. Fehlen eines Gesamtüberschusses.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Steuerpflichtige machte neben Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit auch Verluste aus der Vermietung des Ferienhauses geltend, dadurch verminderte sich sein zu zahlender Steuerbetrag. Das Finanzamt hat die Verluste nicht anerkannt. Es bezeichnete die Vermietung als Liebhaberei.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist „Liebhaberei“?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Als Liebhaberei im steuerlichen Sinn werden Tätigkeiten bezeichnet, mit denen sich über einen längeren Zeitraum hinweg kein positiver Gesamterfolg erzielen lässt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entsteht bei bestimmten Vermietungen ein Verlust, so ist grundsätzlich von Liebhaberei auszugehen, außer es kann über eine absehbare Zeit hinweg ein Gesamtüberschuss erzielt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Absehbar sind in diesem Fall:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;20 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Anhand einer Prognoserechnung ist zu dokumentieren, dass die Vermietung eine Einkunftsquelle darstellt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Prognoserechnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der VwGH hat in seinem Erkenntnis die Frage geprüft, wie die Fixkosten der Wohnung, die zum einen als Ferienwohnung vermietet, aber auch selbst genutzt wird, in der Prognoserechnung zu berücksichtigen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Vermietung:&lt;/strong&gt; All jene Kosten, die aufgrund einer Vermietung entstehen, sind als Werbungskosten zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Selbstnutzung:&lt;/strong&gt; Alle Ausgaben, die durch die Selbstnutzung anfallen, dürfen nicht berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Leerstehen der Wohnung:&lt;/strong&gt; Die Fixkosten, die in der Zeit anfallen, in der das Ferienhaus leer steht, sind als gemischt veranlasst anzusehen und aufzuteilen, sofern weder die Eigennutzung noch die Vermietung als völlig untergeordnet anzusehen ist. Wenn wie in diesem Fall eine Selbstnutzung (an sich) jederzeit möglich ist, hat die Aufteilung nach dem Verhältnis der Tage der Eigennutzung zu den Tagen der Gesamtnutzung zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 25. Februar 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22621</id>
                        <updated>2016-02-23</updated>
                        <title>Keine Zahlungsanweisung mehr vom Finanzamt</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20444/e22621/pic_big/img/ger/Fotolia_53627812_X.jpg?checksum=e9c12c0cfe8fd3871b8c59bcd426524050b92a8b</img>
                        
                        
                            <foreword>Überweisungen an das Finanzamt sollen künftig als „Finanzamtszahlung“ im Onlinebanking erfolgen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ab April kommt es zu Änderungen bei Zahlungen an das Finanzamt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Es werden keine schriftlichen Zahlungsanweisungen mehr per Post verschickt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Überweisungen an das Finanzamt sollen künftig als „Finanzamtszahlung“ im Onlinebanking oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;als „eps-Überweisungen“ in FinanzOnline erfolgen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Buchungsmitteilungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wenn Sie über FinanzOnline der elektronischen Zustellung zugestimmt haben, sind die Vierteljahresbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungen nur mehr in der DataBox von FinanzOnline ersichtlich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zahlungsanweisungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;In FinanzOnline wird automatisch für jeden Steuerzahler die Auswahlmöglichkeit „Verzicht auf Zusendung von Zahlungsanweisungen“ auf „opt out“ umgestellt. Das heißt, der Steuerzahler verzichtet automatisch auf die Zusendung einer Zahlungsanweisung per Post und erhält sie nur mehr in elektronischer Form (gültig ab 1. April).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Falls Sie weiterhin Ihre Zahlungsanweisungen wie bisher erhalten möchten, können Sie beim zuständigen Finanzamt oder über FinanzOnline diesen Verzicht widerrufen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 25. Februar 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e20377</id> 
                <title>Februar 2016</title>
                
                    <entry>
                        <id>e22503</id>
                        <updated>2016-01-25</updated>
                        <title>Welche Größenklassen gelten seit Jahresbeginn für Kapitalgesellschaften?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20377/e22503/pic_big/img/ger/titelbild.jpg?checksum=0aae5ed5c4cae53c98b7623842a99274f3c3b7b8</img>
                        
                        
                            <foreword>Ab welcher Größe gilt eine Gesellschaft als Kleinst-/kleine/mittelgroße bzw. große Kapitalgesellschaft?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ab welcher Größe gilt eine Gesellschaft als Kleinst-/kleine/mittelgroße bzw. große Kapitalgesellschaft?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Einteilung ist vor allem aus unternehmensrechtlicher Sicht von Bedeutung. An die Größe der Gesellschaft sind bestimmte Verpflichtungen geknüpft, wie z. B. die Prüfungspflicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Jahresbeginn wurden die Größenklassen geändert. Neu eingeführt wurde die Kleinstkapitalgesellschaft. Für sie gelten bestimmte Erleichterungen – beispielsweise muss kein Anhang erstellt werden, und wenn der Jahresabschluss nicht zeitgerecht eingereicht wird, ist eine geringere Zwangsstrafe zu bezahlen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kleinstgesellschaft&lt;/h3&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Bilanzsumme&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 350.000,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Umsatzerlöse&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 700.000,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;10&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften können keine Kleinstkapitalgesellschaft sein.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kleine Kapitalgesellschaft&lt;/h3&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;seit 1.1.2016&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;bis 31.12.2015&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Bilanzsumme&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 5,0 Mio.&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 4,84 Mio.&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Umsatzerlöse&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 10,0 Mio.&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 9,68 Mio.&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h3&gt;Mittelgroße Kapitalgesellschaft&lt;/h3&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;seit 1.1.2016&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;bis 31.12.2015&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Bilanzsumme&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 20,0 Mio.&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 19,25 Mio.&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Umsatzerlöse&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 40,0 Mio.&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 38,50 Mio.&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;250&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;250&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Immer, wenn zwei Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden, gilt grundsätzlich die nächsthöhere Größenklasse.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Eine große Kapitalgesellschaft ist dann gegeben, wenn zwei der drei Merkmale einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft überschritten werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 27. Jänner 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22504</id>
                        <updated>2016-01-25</updated>
                        <title>Neuregelung bei höchstpersönlichen Tätigkeiten</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20377/e22504/pic_big/img/ger/hoechstpersoenliche-leistung.jpg?checksum=356c93ff97eae2b9cc541f8226c5945ab5a5da86</img>
                        
                        
                            <foreword>Nach der Neuregelung werden die Einkünfte auch der leistungserbringenden natürlichen Person zugerechnet.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Nach dem Abgabenänderungsgesetz 2015 dürfen die Einkünfte aus bestimmten, höchstpersönlichen Tätigkeiten nur der Person zugerechnet werden, die diese Leistung auch erbringt und nicht über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft abgerechnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Neuregelung werden die Einkünfte auch der leistungserbringenden natürlichen Person zugerechnet, wenn die „zwischengeschaltete“ Kapitalgesellschaft formal der Vertragspartner des Empfängers der Leistung ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Zurechnung an die leistungserbringende Person erfolgt, wenn die Körperschaft&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;unter dem Einfluss der leistungserbringenden natürlichen Person steht und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über keinen eigenständigen Betrieb verfügt, der sich von der Tätigkeit der natürlichen Person abhebt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Ein eigenständiger Betrieb, der sich von der Leistung der natürlichen Person abhebt, liegt insbesondere dann vor, wenn der Betrieb Mitarbeiter beschäftigt. Diese Mitarbeiter dürfen aber nicht nur bloße Hilfstätigkeiten ausüben, wie z. B. ein Sekretariat.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Leistungen zählen zu diesen höchstpersönlichen Tätigkeiten?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese höchstpersönlichen Tätigkeiten sind im Gesetz (taxativ) aufgezählt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft, wie z. B. Vorstand einer AG, Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer Privatstiftung sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Tätigkeit als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler oder Vortragender.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Ein Schriftsteller gründet eine GmbH und verrechnet die schriftstellerischen Leistungen aus der GmbH. Treffen oben angeführte Voraussetzungen zu, dann werden diese Leistungen nicht der GmbH, sondern dem Schriftsteller persönlich zugerechnet. Dies kann wesentliche Unterschiede bei der Abgabenbelastung zur Folge haben.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 27. Jänner 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22505</id>
                        <updated>2016-01-25</updated>
                        <title>Banken müssen ausländische Kontoinhaber melden</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20377/e22505/pic_big/img/ger/Fotolia_68422516_X.jpg?checksum=06e6294786ac10046145cf6812462bde96f72f2d</img>
                        
                        
                            <foreword>Die österreichischen Kreditinstitute müssen die Daten für diesen Informationsaustausch liefern.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Zuge der Steuerreform wurde auch ein Gesetz erlassen, das den Austausch von Finanzinformationen mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union regelt. Hier wurde damit eine EU-Richtlinie bzw. ein bereits bestehendes Regierungsübereinkommen umgesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die österreichischen Kreditinstitute müssen die Daten für diesen Informationsaustausch liefern. Deshalb müssen die Banken jedes Konto einer natürlichen oder juristischen Person melden, wenn diese Personen aus einem EU-Staat oder einem anderen Vertragsstaat stammt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben bestimmten Daten zum Kontoinhaber sind auch einige Kontodaten zu melden. Das österreichische Bundesministerium für Finanzen leitet diese Daten einmal jährlich an den Herkunftsstaat des Kontoinhabers weiter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 27. Jänner 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22506</id>
                        <updated>2016-01-25</updated>
                        <title>Was ist bei der Forschungsprämie zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20377/e22506/pic_big/img/ger/forschungspraemie.jpg?checksum=4f6df2ad60c9e9a8d3502cca7a34b6e786b7913b</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Prämie wurde auf 12 % der Forschungsaufwendungen (Ausgaben) erhöht (bisher 10 %).</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Welche Forschungen werden gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für die Ausgaben, die bei Forschung bzw. experimenteller Entwicklung anfallen, können Unternehmen im Nachhinein eine Forschungsprämie geltend machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Prämie kann unter bestimmten Voraussetzungen von jedem in Österreich steuerpflichtigen Unternehmen mit betrieblichen Einkünften beantragt werden, das entweder&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;eigenbetriebliche Forschung in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte betreibt oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Forschungsaufträge an Einrichtungen oder Unternehmen vergibt, die sich mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befassen und deren Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Prämie erhöht!&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Prämie wurde auf 12 % der Forschungsaufwendungen (Ausgaben) erhöht (bisher 10 %).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies gilt für alle Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr ab 1.1.2016 beginnt. Die Forschungsprämie wird als Gutschrift am Abgabenkonto des Steuerpflichtigen verbucht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Auftragsforschung gilt weiterhin, dass die Prämie nur für Aufwendungen (Ausgaben) in Höhe von höchstens € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden kann. Wenn das Wirtschaftsjahr kürzer als zwölf Monate ist, ist dieser Höchstbetrag zu aliquotieren.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Voraussetzung bei eigenbetrieblicher Forschung: Gutachten der FFG&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Beantragt ein Steuerpflichtiger eine Forschungsprämie für eine eigenbetriebliche Forschung, hat er ein (kostenloses) Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) vorzulegen. In diesem Gutachten wird die Qualität der Forschung beurteilt. Das Gutachten kann über FinanzOnline bei der FFG beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Tipp:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Der Antrag für die Forschungsprämie kann sofort nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden. Es muss daher damit nicht auf die Erstellung der Steuererklärung gewartet werden. Er ist jedoch spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellbescheides einzureichen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 27. Jänner 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22507</id>
                        <updated>2016-01-25</updated>
                        <title>Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20377/e22507/pic_big/img/ger/arbeitnehmerveranlagung.jpg?checksum=25e04ec672d3477b4c9929587c0612ae9b8c8e1d</img>
                        
                        
                            <foreword>Sie haben fünf Jahre lang Zeit, die Arbeitnehmerveranlagung zu erstellen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Arbeitgeber müssen den Lohnzettel in elektronischer Form bis Ende Februar (in Papierform bis Ende Jänner) dem Finanzamt übermitteln. Ab Februar sollte man sich daher Gedanken über die Arbeitnehmerveranlagung vom letzten Jahr machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie haben fünf Jahre lang Zeit, die Arbeitnehmerveranlagung zu erstellen. Im Jahr 2016 müsste daher auf jeden Fall die Veranlagung für das Jahr 2011 erledigt werden. Die Veranlagung kann elektronisch über FinanzOnline gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab der Veranlagung 2016 (im Jahr 2017) erfolgt eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung, wenn sich eine Steuergutschrift ergibt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Tipp für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer bezahlen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auch Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, sollten eine Veranlagung durchführen. Sie können im Jahr 2015 eine Gutschrift von maximal € 220,00 und im Jahr 2016 maximal € 400,00 erhalten. Pendler bekommen im Jahr 2015 maximal € 450,00 und ab 2016 maximal € 500,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten für das Jahr 2015 vom Finanzamt eine Gutschrift von höchstens € 55,00 und im Jahr 2016 maximal € 110,00.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Alleinverdiener/Alleinerzieher können in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag geltend machen in Höhe von:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;€ 494,00 pro Jahr bei einem Kind&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;€ 669,00 pro Jahr bei zwei Kindern&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;€ 889,00 pro Jahr bei drei Kindern&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für jedes weitere Kind € 220,00&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Sonderausgaben/Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2015 darauf, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu den &lt;strong&gt;Werbungskosten&lt;/strong&gt; zählen z. B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrtkosten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als &lt;strong&gt;Sonderausgaben&lt;/strong&gt; sind Spenden, Prämien zu Versicherungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit Sanierungen von Wohnraum, Steuerberatungskosten und Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) absetzbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung ab Veranlagung 2016:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Die sogenannten „Topf-Sonderausgaben“ sind abgeschafft. Ausgaben für Wohnraumschaffung und Versicherungen können nicht mehr abgesetzt werden. Bei bestehenden Verträgen bleibt der Sonderausgabenabzug noch fünf Jahre erhalten. Zudem entfällt auch die Erhöhung der Topfsonderausgaben bei mindestens drei Kindern.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Außergewöhnliche Belastungen&lt;/strong&gt; sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kinderfreibetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Kinderfreibetrag beträgt für 2015:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;€ 220,00 (€ 440,00 ab der Veranlagung für 2016) jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;€ 132,00 (€ 300,00 ab der Veranlagung für 2016) jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind in Anspruch genommen wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Stand: 27. Jänner 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22508</id>
                        <updated>2016-01-25</updated>
                        <title>Sozialversicherung: Unterstützung für KMUs bei Krankheit</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20377/e22508/pic_big/img/ger/Fotolia_69349689_X.jpg?checksum=ae96701f568c29d3ede490ffd24ccffbb156436a</img>
                        
                        
                            <foreword>Alle Unternehmer, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, können den Zuschuss erhalten, wenn sie einen Antrag stellen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Zuschuss bei kranken Mitarbeitern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zahlt Unternehmern einen Zuschuss, wenn Mitarbeiter krank werden bzw. sich ein Unfall (Arbeits- oder Freizeitunfall) ereignet hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alle Unternehmer, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, können den Zuschuss erhalten, wenn sie einen Antrag stellen. Als Mitarbeiter in diesem Sinne gelten alle Mitarbeiter, die bei der AUVA unfallversichert sind, also auch geringfügig Beschäftigte und Lehrlinge.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Höhe der Zahlung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 50 % des Entgelts inklusive der Sonderzahlungen (unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage). Er steht im Wesentlichen&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;ab dem elften Tag einer Krankheit zu, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage dauert bzw.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung, wenn der Mitarbeiter nach bestimmten Unfällen länger als drei Tage ausfällt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Unterstützungsleistung bei Krankheit des Unternehmers&lt;/h3&gt;
&lt;h4&gt;Voraussetzungen&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Unterstützungsleistung erhalten selbständige Erwerbstätige,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz versichert sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;keine oder weniger als 25 Arbeitnehmer beschäftigen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Aufrechterhaltung des Betriebes von der persönlichen Arbeitsleistung abhängt und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;wenn ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit feststellt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Ein Anspruch auf die Unterstützungsleistung besteht erst ab dem 43. Tag der Krankheit.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Höhe der Zahlung&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe der Zahlung wird jedes Jahr angepasst. Der Wert für 2016 beträgt € 29,23/Tag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 27. Jänner 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22509</id>
                        <updated>2016-01-25</updated>
                        <title>Im Baugewerbe gilt ein Barzahlungsverbot</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20377/e22509/pic_big/img/ger/Fotolia_62255956_X.jpg?checksum=963a2e00ad2b83a061a1b541d6a6055ddb1df46b</img>
                        
                        
                            <foreword>Zu Jahresbeginn sind zwei Änderungen für Leistungen im Baugewerbe in Kraft getreten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Zu Jahresbeginn sind zwei Änderungen für Leistungen im Baugewerbe in Kraft getreten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist eine Bauleistung in diesem Sinn?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Dazu zählen alle Leistungen, die&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;der Herstellung, Instandsetzung bzw. Instandhaltung, Reinigung und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Änderung oder Beseitigung von Bauwerken&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Abzugsverbot für Barzahlungen bei Subunternehmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Seit 1.1.2016 gilt im Baubereich ein Betriebsausgaben-Abzugsverbot für Barzahlungen von Bauleistungen zwischen Unternehmern. Das Abzugsverbot besteht, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Bauleistung von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen weitergegeben wird (beauftragte Bauleistung),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Zahlung für eine einzelne Leistung den Betrag von € 500,00 übersteigt und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;diese Bauleistung bar bezahlt wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Grenze bezieht sich auf eine einheitliche Leistung. Sie darf nicht aufgeteilt werden, nur um die € 500,00 Grenze nicht zu übersteigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Bei Barzahlungen zwischen Unternehmen gilt nur ein Abzugsverbot und kein Barzahlungsverbot. Das heißt, die Aufwendungen und Ausgaben dürfen nicht Gewinn mindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Barzahlungsverbot von Löhnen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ebenfalls dürfen keine Geldzahlungen von Arbeitslohn an Arbeitnehmer in bar geleistet werden, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Arbeitnehmer zur Erbringung von Bauleistungen beschäftigt werden und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über ein Girokonto verfügen bzw. einen Rechtsanspruch darauf haben.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Strafbar ist hier sowohl die Barauszahlung des Arbeitslohns vom Dienstgeber als auch die Annahme der Barzahlung vom Arbeitnehmer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist dies der Fall, liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000,00 geahndet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 27. Jänner 2016&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e20303</id> 
                <title>Jänner 2016</title>
                
                    <entry>
                        <id>e22405</id>
                        <updated>2015-12-18</updated>
                        <title>Überblick über die wichtigsten Änderungen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20303/e22405/pic_big/img/ger/titelbild.jpg?checksum=c0e889897e39042e35b91bd8af096d94f1a3ff41</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Wichtigste zur Steuerreform kurz zusammengefasst</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Das Wichtigste zur Steuerreform kurz zusammengefasst:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Senkung der Einkommensteuersätze bzw. Einfügen von mehr Stufen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Änderungen von Freibeträgen, wie z. B. Kinderfreibetrag, Neugestaltung des Verkehrsabsetzbetrags, Streichung des Bildungsfreibetrags (und der Bildungsprämie)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der Forschungsprämie auf 12 %&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der Kapitalertragsteuer in bestimmten Fällen von 25 % auf 27,5 %&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;neue Regelung zu den Mitarbeiterrabatten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Neuregelung beim Pkw: Vorsteuerabzug von Elektroautos, 2 % Pkw-Sachbezug ab einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß von 130 g&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Immobilienertragsteuer 30 % (bisher 25 %) und Neuregelung der Grunderwerbsteuer&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;neuer Umsatzsteuersatz von 13 %&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;neue Belegerteilungs-, Einzelaufzeichnungs- und Registrierkassenpflicht&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Auswahl von sonstigen Änderungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 1.1.2016&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Mit Jahresbeginn wurde die Gesellschaftsteuer abgeschafft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Senkung des Zuschlags zum Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Ab 1.1.2016 wird dieser Zuschlag um 0,1 % (von 0,45 % auf 0,35 %) gesenkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Vermietung: Grund- und Gebäudewert laut Verordnung (Begutachtung)&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern: 20 % Grund- und 80 % Gebäudewert, wenn der durchschnittliche m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt;-Preis für Bauland und voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) weniger als € 400,00 beträgt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für Gemeinden, die diese Grenzen überschreiten, gilt:
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bis zu zehn Wohneinheiten: 40 % Grund- und 60 % Gebäudeanteil&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;mehr als zehn Wohneinheiten: 30 % Grund- und 70 % Gebäudeanteil.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Arbeitgeberdarlehen&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Unverzinsliche und zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen sind bis zu einer Höhe von € 7.300,00 steuerfrei. Übersteigt der Betrag diese Grenze, ist ein Sachbezug zu ermitteln. Der Referenzzinssatz beträgt für das Jahr 2016 1 %.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 21. Dezember 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22406</id>
                        <updated>2015-12-18</updated>
                        <title>Zusätzliche Meldepflichten im Februar</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20303/e22406/pic_big/img/ger/meldepflichten.jpg?checksum=9bb358058a07591aa7f8744a8f8d73b0656523ab</img>
                        
                        
                            <foreword>Nicht vergessen! Der 28. Februar gilt als spätester Abgabetermin für bestimmte jährliche Meldungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Nicht vergessen! Der 28. Februar gilt als spätester Abgabetermin für bestimmte jährliche Meldungen, die Unternehmer zu machen haben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Meldungen ans Finanzamt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Meldung von Honorarzahlungen bei bestimmten Leistungen&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Unternehmer müssen Zahlungen, die für bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2015 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2016 gemeldet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter diese meldepflichtigen Tätigkeiten fallen z. B. Leistungen von Mitgliedern des Aufsichtsrates, Versicherungsvertretern, Vortragenden oder sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es muss keine Meldung gemacht werden, wenn das insgesamt geleistete Gesamtentgelt an eine Person (oder Personengemeinschaft) im Kalenderjahr nicht mehr als € 900,00 und das Gesamtentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt (einschließlich allfälliger Reisekostenersätze).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Auslandszahlungen über € 100.000,00&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Auch Zahlungen ins Ausland müssen dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für folgende Leistungen erfolgte:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, wie z. B. wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland beziehen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Diese Meldung muss bis Ende Februar erfolgen. Eine Meldung hat zu unterbleiben, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Zahlungen an einen Leistungserbringer im Jahr 2015 € 100.000,00 nicht überstiegen haben,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bereits ein Steuerabzug (nach § 99 EStG) vorgenommen wurde oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Zahlung an eine ausländische Körperschaft gemacht wurde, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15 % unterliegt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Meldungen an den Krankenversicherungsträger&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Schwerarbeitsmeldung&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2015 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger elektronisch mittels ELDA übermittelt werden (nur in bestimmten Ausnahmefällen sind die Meldungen ohne ELDA zulässig).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Die Liste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit wurde geändert. Die vollständige Liste finden Sie unter &lt;a href=&quot;http://www.sozialversicherung.at&quot;&gt;www.sozialversicherung.at&lt;/a&gt;.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 18. Dezember 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22407</id>
                        <updated>2015-12-18</updated>
                        <title>Was kennzeichnet einen Scheinunternehmer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20303/e22407/pic_big/img/ger/scheinunternehmer.jpg?checksum=fcb1dbf042b84936e997d83ee846bb225bc35d73</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit Jahresbeginn treten auch die Maßnahmen im Zuge des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes in Kraft.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit Jahresbeginn treten auch die Maßnahmen im Zuge des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes in Kraft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter Sozialbetrug versteht der Gesetzgeber, wenn z. B. vorsätzlich Sozialversicherungsbeiträge nicht bzw. nicht vollständig geleistet werden oder Personen illegal beschäftigt werden. Ein wichtiger Punkt dieses Gesetzes ist das Auffinden von Scheinunternehmern.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Unternehmen werden als Scheinunternehmen beurteilt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nach diesem Gesetz ist ein Scheinunternehmer ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem Bauarbeiterurlaubsgesetz oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Achtung: Kunde des Scheinunternehmers haftet&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Stellt die Behörde rechtskräftig fest, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt, hat dies Auswirkungen auf das Unternehmen, welches das Scheinunternehmen beauftragt hat. Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hat der Krankenversicherungsträger den Dienstgeber der beschäftigten Personen zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so gilt der Auftraggeber als Dienstgeber (ab der rechtskräftigen Feststellung als Scheinunternehmen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Auftraggeber haftet für alle Entgelte aus Arbeitsleistungen für die bei der Auftragsdurchführung eingesetzten Arbeitnehmer. Die Haftung tritt ein, wenn der Auftraggeber wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies ist dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und auffallender Weise vernachlässigt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer sollten daher überprüfen, an welche Unternehmen die Aufträge vergeben werden. Liegt nachweislich ein Scheinunternehmen vor, so wird im Firmenbuch die Eintragung „Scheinunternehmen“ vorgenommen. Außerdem wird das Scheinunternehmen in die „Scheinunternehmerliste“ des BMF eingetragen. Wenn ein Unternehmen eine solche Scheinfirma beauftragt, gilt das als grob fahrlässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Hinweise auf ein Scheinunternehmen sind z. B.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Fehlen von üblichen Kontaktdaten,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;keine Korrespondenz bzw. ohne oder mit falscher UID-Nummer/Firmenbuchnummer,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;kein professionelles Auftreten, keine Website im Internet oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Besprechungen, die nie im Büro des Auftragnehmers stattfinden&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Stand: 21. Dezember 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22408</id>
                        <updated>2015-12-18</updated>
                        <title>Grunderwerbsteuer / Grundstückswert</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20303/e22408/pic_big/img/ger/grunderwerbsteuer.jpg?checksum=114697c256c6d07e5ab0705e4a0d6bc516140447</img>
                        
                        
                            <foreword>Ab 1.1.2016 wird die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung bemessen, mindestens aber vom Grundstückswert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ab 1.1.2016 wird die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung bemessen, mindestens aber vom Grundstückswert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Grundstückswert wird beispielsweise verwendet&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bei Anteilsübertragungen/-vereinigungen und Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bei Erwerben im Familienverband und im Todesfall (diese Erwerbe gelten immer als unentgeltliche Erwerbe),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;wenn eine Gegenleistung zwar vorhanden wäre, aber sie nicht ermittelt werden kann und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bei allen anderen unentgeltlichen Übertragungen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Ermittlung des Grundstückswerts&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Grundstückswert ist ein eigener Wert, der nur zur Berechnung der Grunderwerbsteuer benötigt wird. Er kann ermittelt werden durch:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Eine pauschale Berechnung, für die grundsätzlich folgende Formel gilt:&lt;br /&gt;&lt;em&gt;(anteilige) Grundfläche x Bodenwert/m² x 3 x Hochrechnungsfaktor&lt;br /&gt;&lt;/em&gt;&lt;em&gt;+ Nutzfläche bzw. (anteilige) Bruttogrundfläche x Baukostenfaktor (vermindert um die Bauweise/Nutzungsminderung sowie Altersminderung)&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer im Jahr 2016 (wenn im Spiegel eine vergleichbare Immobilie bewertet wird) bzw. ab 2017 muss der Immobilienpreisspiegel der Statistik Österreich verwendet werden. Hier ist jeweils noch ein Abschlag von 28,75 % zu rechnen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nachweis des geringeren gemeinen Wertes&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Stand: 21. Dezember 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22409</id>
                        <updated>2015-12-18</updated>
                        <title>Sozialversicherung: Änderungen seit Jahresbeginn</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20303/e22409/pic_big/img/ger/Fotolia_52737964_X.jpg?checksum=d4a910a276bbc10136c7446ad8a26b1b5e5558af</img>
                        
                        
                            <foreword>Einheitlicher Krankenversicherungs-Beitragssatz im ASVG</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;ASVG&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Einheitlicher Krankenversicherungs-Beitragssatz im ASVG&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beitragssatz Arbeiter 2016:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Dienstnehmer 3,87 % (2015: 3,95 %)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Dienstgeber 3,78 % (2015: 3,70 %)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Beitragssatz Angestellte 2016:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Dienstnehmer 3,87 % (2015: 3,82 %)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Dienstgeber 3,78 % (2015: 3,83 %)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Neue Beitragssätze für Lehrlinge&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Lehrlinge und der Dienstgeber zahlen seit Jahresbeginn schon ab dem 1. Lehrjahr Beiträge. Der Beitragssatz beträgt für die gesamte Lehrzeit 1,67 % für den Lehrling und 1,68 % für den Dienstgeber.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese neuen Beitragssätze gelten nur für Lehrverhältnisse, die nach dem 31.12.2015 beginnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;An- und Abmeldungen&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Unternehmer können An- und Abmeldungen bei der Krankenkasse nur mehr elektronisch erstatten. Die Mindestangabenmeldung kann auch telefonisch bzw. per Fax erledigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;GSVG&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Versicherungsgrenze für neue Selbständige&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Für die neuen Selbständigen gilt im nächsten Jahr nur mehr eine Versicherungsgrenze von € 4.988,64 pro Jahr (voraussichtlicher Wert). Basis für diesen Wert ist die 12-fache Geringfügigkeitsgrenze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Herabsetzung/Erhöhung der Beitragsgrundlage&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Die vorläufige Beitragsgrundlage kann nun auf Antrag herabgesetzt bzw. erhöht werden. Dazu muss allerdings glaubhaft gemacht werden, dass die laufenden Einkünfte wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Jahr abweichen. So können hohe Nachzahlungen vermieden werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Monatliche Zahlung&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Die Beitragszahlungen werden immer vierteljährlich vorgeschrieben. Seit Jahresbeginn ist es nun möglich, die Beiträge monatlich zu zahlen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 21. Dezember 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22410</id>
                        <updated>2015-12-18</updated>
                        <title>Auszug aus dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2015</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20303/e22410/pic_big/img/ger/Fotolia_88701235_X.jpg?checksum=d445bfe61ae25cd1e5ff2c57904a969fce661652</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Änderungen treten mit 1.1.2016 in Kraft.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Änderungen treten mit 1.1.2016 in Kraft.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Betriebliche Gesundheitsförderung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung waren in der Vergangenheit bereits von der Steuer befreit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den Richtlinien wird nun klarstellend erwähnt, dass auch präventive Maßnahmen, wie z. B. Impfungen, befreit sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Andere Leistungen, wie beispielsweise Maßnahmen zur Raucherentwöhnung, gesunden Ernährung oder psychischen Gesundheit, sind nur dann steuerfrei, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;diese Maßnahmen von qualifizierten Anbietern durchgeführt werden und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;im Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Geschenke an Mitarbeiter sowie Firmenjubiläen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Schon bisher war die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung (z. B. Betriebsausflug) bis zu einem Betrag von € 365,00 jährlich steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daneben sind auch Sachzuwendungen bis zu € 186,00 jährlich steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nun können zusätzlich auch Sachzuwendungen aufgrund von Dienst- oder Firmenjubiläen (ab einem zehnjährigen Jubiläum) bis € 186,00 jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei belassen werden. Fällt ein Dienstjubiläum von einem Mitarbeiter in dasselbe Jahr wie das Firmenjubiläum, sind in Summe nur € 186,00 jährlich steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Mitarbeiterbeteiligungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen wird von € 1.460,00 auf € 3.000,00 jährlich erhöht. Auch in der Sozialversicherung ist nun ein Betrag von € 3.000,00 jährlich beitragsfrei.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitgeber-Zuwendungen für ein Begräbnis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bezahlt der Arbeitgeber das Begräbnis eines Mitarbeiters bzw. von dessen (Ehe-)Partner oder Kind, so ist diese Zuwendung steuer- und sozialversicherungsfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 21. Dezember 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e22411</id>
                        <updated>2015-12-18</updated>
                        <title>Vom Website-Besucher zum Kunden</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20303/e22411/pic_big/img/ger/Fotolia_80007148_X.jpg?checksum=f50b2b675651d54f9498d931e6c8bc9c7b833718</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie kann der Kunde mit Ihnen in Kontakt treten?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Wie kann der Kunde mit Ihnen in Kontakt treten?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Besucher der Website wird nur mit Ihnen in Kontakt treten, wenn Sie es ihm auf der Startseite anbieten durch&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;ein Kontaktformular, einen Rückrufservice und/oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;gut sichtbare Kontaktdaten wie etwa Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Ihr Standort verbunden mit einer Karte und den Öffnungszeiten Ihres Unternehmens.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Kann Ihre Website auf einem mobilen Gerät gelesen werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wenn man schnell etwas braucht, sucht man mit dem Smartphone oder mit einem Tablet. Deshalb ist es wichtig, dass die Website auf diesen Geräten gut lesbar ist. Sind ihre Kontaktdaten in dieser Version zu finden?&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Nutzen Sie Social-Media-Netzwerke&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Durch Social-Media-Netzwerke wie Twitter oder Facebook können sich die Besucher näher über Ihre Produkte und das Unternehmen informieren. Zeigen Sie Ihre Produkte in Videos und posten Sie positives Kundenfeedback.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Design/Logo/Content&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wichtig sind eine schön gestaltete Website, ein ansprechendes Logo und eine benutzerfreundliche Website (kurze Ladezeiten, funktionierende Links).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Selbstverständlich ist, dass die Informationen auf Ihrer Website immer am neuesten Stand sind. Der Inhalt sollte wertvoll sein für Ihre Besucher.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 21. Dezember 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e20236</id> 
                <title>Dezember 2015</title>
                
                    <entry>
                        <id>e21198</id>
                        <updated>2015-11-25</updated>
                        <title>Was ist bei der Registrierkassenpflicht zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20236/e21198/pic_big/img/ger/registrierkassenpflicht.jpg?checksum=f3a40bab20070b57249e4c75b0b1bf7bf0eaf194</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit Jahresbeginn tritt der erste Teil der Bestimmungen zur neuen Registrierkassenpflicht in Kraft.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit Jahresbeginn tritt der erste Teil der Bestimmungen zur neuen Registrierkassenpflicht in Kraft. Dieser Artikel soll, kurz zusammengefasst, die wichtigsten Fragen zur Registrierkassenpflicht beantworten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wer ist betroffen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Registrierkassenpflicht trifft &lt;strong&gt;Betriebe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 netto je Betrieb, wenn&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;davon über € 7.500,00 netto als Barumsätze gelten.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Daher kann diese Verpflichtung z. B. auch Ärzte, Rechtsanwälte oder Landwirte treffen, aber nicht Vermieter und Verpächter.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Umsätze zählen zu den Barumsätzen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zum Barumsatz zählen:&lt;/strong&gt; Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B. Zahlung mit dem Mobiltelefon).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ab wann tritt die Registrierkassenpflicht in Kraft?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Pflicht besteht grundsätzlich ab 1.1.2016. Ab 1.1.2017 muss die Registrierkasse dann auch bestimmte Sicherheitseinrichtungen aufweisen, die gegen Manipulation schützen sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei &lt;strong&gt;erstmaligem&lt;/strong&gt; Überschreiten der Grenzen besteht die Verpflichtung erst mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraums. Der Voranmeldungszeitraum beträgt entweder einen Kalendermonat oder ein Kalendervierteljahr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel &lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt;(vierteljährliche UVA und die Barumsatzgrenze wird erstmals im Oktober 2015 überschritten): Ein Unternehmen muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung (UVA) vierteljährlich erstellen. Der Betrieb hat mehr als € 15.000,00 Umsatz pro Jahr. In der UVA im letzten Quartal 2015 (Oktober bis Dezember) übersteigen die Barumsätze erstmals die Grenze von € 7.500,00. Der viertfolgende Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums ist der April 2016. Deshalb benötigt der Betrieb ab diesem Zeitpunkt eine Registrierkasse.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Betriebe sind ausgenommen?&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Umsätze, die nicht in Verbindung mit festumschlossenen Räumlichkeiten (z. B. Werkstätten, Hallen, aber auch „bewegliche Räumlichkeiten“ wie Taxis) getätigt werden, wenn die Umsatzgrenze von € 30.000,00 pro Jahr und Betrieb nicht überschritten wird.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bestimmte Umsätze von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben begünstigter Körperschaften wie kleine Vereinsfeste oder Sportveranstaltungen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Onlineshops, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Sonderregelungen gibt es für Automaten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sind „mobil“ Tätige auch ausgenommen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Personen, die ihre Umsätze außer Haus tätigen (wie z. B. Friseure, Masseure, Tierärzte), gibt es Erleichterungen – allerdings nur im Hinblick auf die zeitliche Erfassung der Umsätze. Sie müssen am Tätigkeitsort einen händischen Beleg ausstellen. Dabei muss ein Beleg an den Kunden weitergegeben, der zweite Beleg muss aufbewahrt werden. Bei der Rückkehr in den Betrieb sind die Umsätze in der Registrierkasse zu erfassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Wurden mehrere Umsätze ausgeführt, müssen diese einzeln und nicht als Sammelbeleg eingegeben werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist bei der Anschaffung einer Registrierkasse zu beachten?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Registrierkasse ist jedes elektronische Aufzeichnungssystem, das zur Losungsermittlung und Dokumentation einzelner Bareinnahmen eingesetzt werden kann. Es muss nicht zwingend eine herkömmliche Kassa sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Serverbasierte Aufzeichnungssysteme, Waagen und Taxameter mit Kassenfunktion sind auch Registrierkassen, genauso wie Computer mit einschlägigen EDV-Programmen und Drucker.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Ab 1.1.2017 muss die Registrierkasse spezielle technische Sicherheitseinrichtungen aufweisen, damit die Daten nicht manipuliert werden können. Wenn Sie eine Registrierkasse kaufen, vereinbaren Sie mit Ihrem Kassenhersteller, dass die Registrierkasse im Laufe des nächsten Jahres nachgerüstet wird, sodass sie alle Bestimmungen erfüllt, die ab dem 1.1.2017 gelten werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gibt es steuerliche Begünstigungen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird aufgrund der neuen Registrierkassenpflicht ein elektronisches Aufzeichnungssystem bis 31.12.2016 angeschafft, kann eine Prämie in der Höhe von € 200,00 in Anspruch genommen werden. Die Anschaffungskosten können zur Gänze sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Folgen, wenn trotz Verpflichtung keine Registrierkasse verwendet wird?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Es liegt grundsätzlich eine Finanzordnungswidrigkeit vor, für die eine Strafe bis zu € 5.000,00 zu zahlen ist. Es wird jedoch in den ersten drei Monaten des neuen Jahres keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen geben. Von 1.4.-30.6.2016 wird auch von Strafen abgesehen werden, wenn &lt;strong&gt;der Betrieb besondere Gründe&lt;/strong&gt; für die Nichterfüllung der Registrierkassenpflicht &lt;strong&gt;glaubhaft machen kann&lt;/strong&gt;, wie z. B. wenn der Hersteller der Registrierkasse Schwierigkeiten bei der Lieferung hat. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Diese Gründe sollten dokumentiert werden, damit bei einer Kontrolle ein Beweis vorgelegt werden kann.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 27. November 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e21199</id>
                        <updated>2015-11-25</updated>
                        <title>Wird Schenken und Erben ab 1.1.2016 teurer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20236/e21199/pic_big/img/ger/Fotolia_36668851_X.jpg?checksum=c60ff73d185a1e5cae5f82a47a597be9c2e7a27c</img>
                        
                        
                            <foreword>Ob Immobilien innerhalb der Familie noch heuer verschenkt werden sollen, ist schwierig zu beantworten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ob Immobilien innerhalb der Familie noch heuer verschenkt werden sollen, ist schwierig zu beantworten. Es ist eine wirklich umfassende Beratung und genaue Berechnung nötig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Tipp:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Sie haben vor eine Immobilie zu verschenken? Dann vereinbaren Sie – so bald wie möglich – einen Termin mit uns.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;Regelungen bis 31.12.2015&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für alle Übertragungen im engeren Familienkreis gilt der dreifache Einheitswert (bzw. 30 % des Verkehrswertes, wenn geringer als der dreifache Einheitswert) als Bemessungsgrundlage – unabhängig davon, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte. Der Steuersatz beträgt 2 %.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zum engeren Familienkreis zählen der Partner oder Lebensgefährte (wenn ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat), ein Elternteil, ein Kind auch Stief-, Wahl-, Enkel- oder ein Schwiegerkind des Übergebers.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Übertragungen an alle anderen Personen gilt der Kaufpreis bzw. bei unentgeltlichen Übertragungen der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage. In diesen Fällen beträgt der Steuersatz 3,5 %.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten davon abweichende Regelungen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Wie sieht die Neuregelung innerhalb der Familie ab 1.1.2016 aus?&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;Neue Bemessungsgrundlage&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Da Erwerbe innerhalb der Familie nun generell als unentgeltlich gelten, wird die Steuer im nächsten Jahr vom Grundstückswert bemessen. Wie der Grundstückswert berechnet wird, regelt eine Verordnung. Derzeit liegt lediglich der Entwurf der Verordnung vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Grundstückswert ist grundsätzlich entweder &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zuletzt veröffentlichte Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder. Dieser Immobilienpreisspiegel darf nur angewendet werden, wenn das Grundstück den Annahmen eines im Preisspiegel bewerteten gleichartigen Grundstücks entspricht. Der Grundstückwert beträgt 71,25 % des ermittelten Wertes (dies gilt für Erwerbe, für die die Steuerschuld vor dem 1.1.2017 entsteht).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Tipp:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Durch ein Schätzungsgutachten von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen kann auch ein geringerer gemeiner Wert nachgewiesen werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Höhe der Grunderwerbsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der begünstigte Personenkreis (bei Erwerben innerhalb der Familie) wird im nächsten Jahr erweitert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neu dazu gehören z. B. auch &lt;strong&gt;Geschwister, Nichten und Neffen&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es gilt folgender Stufentarif:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Wert der Immobilie&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Steuersatz neu&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;für die ersten € 250.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,5 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;für die nächsten € 150.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;darüber hinaus&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3,5 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Für die Ermittlung des Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten davon abweichende Regelungen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 27. November 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e21200</id>
                        <updated>2015-11-25</updated>
                        <title>Steuern sparen mit einer Investition</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20236/e21200/pic_big/img/ger/titelbild.jpg?checksum=d0642170cc115f61eaea2a155e3d1379b9c42546</img>
                        
                        
                            <foreword>Ihrem Unternehmen bleibt heuer ein Gewinn?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ihrem Unternehmen bleibt heuer ein Gewinn? Dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Warum zahlen Sie durch den Gewinnfreibetrag weniger Steuer?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Grundfreibetrag reduziert die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und dadurch auch die Steuer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich steht Ihnen der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zu. Wenn Sie in begünstigte Wirtschaftsgüter investieren, können Sie im Jahr der Investition den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag von den Anschaffungskosten geltend machen und zusätzlich in voller Höhe die Abschreibung (gilt nicht für Wohnbauanleihen) – beides mindert Ihren Gewinn und somit nochmal die zu zahlende Steuer.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wem steht der Gewinnfreibetrag zu?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Allen natürlichen Personen, die Einkünfte aus einer betrieblichen Einkunftsart erzielen. Dazu zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gewinnfreibetrag steht auch folgenden Personen zu:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Geschäftsführern, die an einer juristischen Person (z. B. GmbH) wesentlich (über 25 %) beteiligt sind&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Personen mit selbständigen Nebeneinkünften, z. B. aus einem Werkvertrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mitunternehmern in Höhe ihrer Anteile&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Wird der Gewinn durch eine Pauschalierung ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag zu (das gilt auch für Voll- oder Teilpauschalierung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft).&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie hoch ist der Gewinnfreibetrag?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wenn Sie nicht investieren, steht Ihnen jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % vom Gewinn zu – maximal 13 % von € 30.000,00. Daraus ergibt sich ein maximaler Grundfreibetrag von € 3.900,00. Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, steht einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag zu, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt: &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden. &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;abnutzbare, körperliche, neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie z. B. Lkw (kein Pkw), Maschinen, Gebäudeinvestitionen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung: Genaue Dokumentation&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Denken Sie daran, dass Sie genau dokumentieren, für welche Wirtschaftsgüter (und in welcher Höhe) der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird. Kann der Finanz keine genaue Dokumentation vorgelegt werden, kann dies dazu führen, dass der Freibetrag nachzuversteuern ist.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 27. November 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e21201</id>
                        <updated>2015-11-25</updated>
                        <title>Sozialversicherung der Selbständigen (GSVG)</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20236/e21201/pic_big/img/ger/investition.jpg?checksum=23af428b7a63e2bfbeaaf7ed7a305e10c5525d93</img>
                        
                        
                            <foreword>Überblick über die Beitragssätze und Beitragsgrundlagen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Voraussichtliche Werte für 2016&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Beitragssätze und Beitragsgrundlagen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Pensionsversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beitragssatz&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;18,50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;br /&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;br /&gt;€ 5.670,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;br /&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;br /&gt;€ 68.040,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;br /&gt;1. - 3. Jahr&lt;br /&gt;pro Monat&lt;br /&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;€ 723,52&lt;br /&gt;€ 8.682,24&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;br /&gt;4. Jahr&lt;br /&gt;pro Monat&lt;br /&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;€ 723,52&lt;br /&gt;€ 8.682,24&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Krankenversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beitragssatz&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;7,65 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;br /&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;br /&gt;€ 5.670,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;br /&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;br /&gt;€ 68.040,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;br /&gt;1. - 3. Jahr&lt;br /&gt;pro Monat&lt;br /&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;€ 415,72&lt;br /&gt;€ 4.988,64&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;br /&gt;4. Jahr&lt;br /&gt;pro Monat&lt;br /&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;€ 415,72&lt;br /&gt;€ 4.988,64&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Unfallversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beitrag zur Unfallversicherung&lt;br /&gt;monatlich&lt;br /&gt;jährlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 9,11&lt;br /&gt;€ 109,32&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Auflösungsabgabe für das Jahr 2016 beträgt: € 121,00&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 27. November 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e21202</id>
                        <updated>2015-11-25</updated>
                        <title>Bewirtungskosten als Betriebsausgaben absetzen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20236/e21202/pic_big/img/ger/Fotolia_55495231_X.jpg?checksum=52aa2ffe0cd89d101e876b693e03267f2a719dcb</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Bewirtung kann zu 100 % abzugsfähig sein</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;100 % abzugsfähig&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Bewirtung kann zu 100 % abzugsfähig sein, wenn die Bewirtung&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;unmittelbarer Bestandteil der Leistung ist oder damit in unmittelbarem Zusammenhang steht, wie beispielsweise Verpflegung während einer Schulung, wenn die Verpflegungskosten im Schulungspreis inkludiert sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Entgeltcharakter hat – z. B. erhalten freiberufliche Geschäftsvermittler für eine erfolgreiche Geschäftsvermittlung eine Reise als Anerkennung (Incentive-Reise),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;nahezu keine Repräsentationskomponente aufweist, wie z. B. Bewirtung in Zusammenhang mit einer Betriebsbesichtigung, wobei fast ausschließlich betriebliche Gründe oder Werbung für den Betrieb ausschlaggebend sind (man will aus der Besuchergruppe künftige Arbeitnehmer werben).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;50 %ige Kürzung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Es kommt zu einer 50 %igen Kürzung der Bewirtungskosten, wenn es sich um werbewirksame Bewirtungsaufwendungen mit untergeordneter Repräsentationskomponente handelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Nachweis, dass diese Voraussetzungen zutreffen, muss für jede einzelne Ausgabe erbracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist zu dokumentieren, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen wurde bzw. welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zur Gänze nicht abzugsfähig&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist als Repräsentationsaufwand anzusehen und fällt deshalb grundsätzlich in vollem Umfang unter das Abzugsverbot.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Am Bewirtungsbeleg müssen die Anzahl der bewirteten Personen und der Grund der Bewirtung angegeben werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 27. November 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e20162</id> 
                <title>November 2015</title>
                
                    <entry>
                        <id>e21108</id>
                        <updated>2015-10-27</updated>
                        <title>Was ist bis Jahresende noch zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20162/e21108/pic_big/img/ger/titelbild.jpg?checksum=cae80d35125f1d8b19727eb721db9d6753b12fae</img>
                        
                        
                            <foreword>Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt).</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich genug Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Steuertipps&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ab 1.1.2016 wird die Kapitalertragsteuer in bestimmten Fällen, wie z. B. auch auf Ausschüttungen aus einer GmbH, auf 27,5 % erhöht. Wenn eine Ausschüttung für Anfang 2016 geplant ist, könnte sie noch heuer erfolgen. Zu beachten ist hier allerdings, dass die steuerfreie Einlagenrückgewähr ebenso geändert wurde. Hier ist eine individuelle Beratung erforderlich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ab 1.1.2016 steigt bei Kapitalgesellschaften die Gesamtsteuerbelastung auf 45,63 % (bisher 43,75 %). Sie haben eine kleine GmbH mit niedrigem Gewinn? Dann vereinbaren Sie bitte mit uns einen Termin, damit wir Sie über die unterschiedlichen Rechtsformen beraten können.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Für die Wahl der Rechtsform sind noch andere Faktoren ausschlaggebend! &lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ab 1.1.2016 kommen auch Begünstigungen für CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-arme Fahrzeuge bzw. Elektroautos. Wenn ein Firmen-Pkw angeschafft wird, sollte dies berücksichtigt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Grunderwerbsteuer: Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie könnten ab 1.1.2016 sowohl teurer als auch günstiger werden, denn ab 1.1.2016 gelten für Übertragungen in der Familie ein neuer gestaffelter Tarif und neue Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage. Insbesondere bei Immobilien mit einem höheren Verkehrswert sollte noch heuer über einen Besitzwechsel nachgedacht werden. Um sicherzugehen, wann der beste Zeitpunkt ist, ist eine genaue Berechnung erforderlich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sowohl der &lt;strong&gt;Bildungsfreibetrag&lt;/strong&gt; als auch die &lt;strong&gt;Bildungsprämie&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;werden ab 1.1.2016 gestrichen&lt;/strong&gt;. Geplante Aus- oder Weiterbildungen für Dienstnehmer, die im betrieblichen Interesse liegen, sollten noch heuer durchgeführt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2016 ohnehin geplant ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes bis zum 31.12.2015, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. &lt;strong&gt;&lt;em&gt;Daher:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für Anfang 2016 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2016 fertiggestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (also den Gewinn verändern). Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Die Mietzahlung für Dezember 2015, die am 31.12.2015 fällig ist und am 15.1.2016 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2015 als bezahlt.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ab 1.1.2016 gilt der neue Einkommensteuertarif. Es könnte vorteilhaft sein, &lt;strong&gt;Betriebseinnahmen in das Jahr 2016 zu verschieben&lt;/strong&gt;. So kann der niedrigere Tarif genutzt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen, im Rahmen des Gewinnfreibetrags (nicht bei allen Einkunftsarten), jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00, zu (maximaler Freibetrag: € 3.900,00). Übersteigt nun der Gewinn die Höhe von € 30.000,00, kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu, der davon abhängig ist, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch begünstigte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie in Höhe von 10 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Die Forschungsprämie wird ab 1.1.2016 auf 12 % erhöht. Wenn höhere Forschungsaufwendungen geplant sind, lohnt es sich, sie ins nächste Jahr zu verschieben.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, wenn möglich, Umsätze in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebsveranstaltungen (beispielsweise Weihnachtsfeiern) sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2010 aus.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Stand: 27. Oktober 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e21109</id>
                        <updated>2015-10-27</updated>
                        <title>Überschreitungserklärung bis 31.12.2015 abgeben</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20162/e21109/pic_big/img/ger/ueberschreitungserklaerung.jpg?checksum=315518479e77ae85e28a8d7d56e044d0925e9169</img>
                        
                        
                            <foreword>Neue Selbständige trifft die Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) nur dann, wenn ihr Einkommen gewisse Grenzen überschreitet.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Regelung noch für 2015&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neue Selbständige trifft die Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) nur dann, wenn ihr Einkommen folgende Grenzen überschreitet:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;€ 4.871,76 jährliche Einkünfte (wenn im selben Jahr auch noch andere Einkünfte oder Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen werden).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;€ 6.453,36 jährliche Einkünfte (keine anderen Einkünfte im selben Jahr).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die zuständigen Sozialversicherungsträger prüfen allerdings die Höhe der Einkünfte erst anhand des Einkommensteuerbescheids. Das heißt die Überprüfung erfolgt erst im folgenden Jahr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu den neuen Selbständigen zählen Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen und für diese Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung benötigen. Die SVA prüft diese Voraussetzungen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Strafzuschlag vermeiden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wenn die Grenzen überschritten wurden, müssen&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Beiträge nachgezahlt werden und zusätzlich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die Pensions- und Krankenversicherung ein Strafzuschlag in Höhe von 9,3 % der nachzuzahlenden Beiträge entrichtet werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Um diesen Strafzuschlag zu vermeiden, können neue Selbständige eine Überschreitungserklärung bei der SVA abgeben. Das Überschreiten der Grenzen im Jahr 2015 muss noch bis zum 31.12.2015 gemeldet werden – nur dann kann der Strafzuschlag vermieden werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Abgabe der Erklärung wird die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung ausgelöst. Wenn die Erklärung einmal abgegeben ist und die Einkünfte dann unter der Grenze bleiben, kann man sich nicht mehr rückwirkend wieder befreien lassen. Daher sollte erst gegen Ende des Jahres überprüft werden, ob es sinnvoll ist, die Überschreitungserklärung abzugeben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Neuregelung ab 2016&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die große Versicherungsgrenze (diese beträgt derzeit € 6.453,36) wird gestrichen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zukünftig wird kein Beitragszuschlag vorgeschrieben, wenn die Meldung innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheids erfolgt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Stand: 27. Oktober 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e21110</id>
                        <updated>2015-10-27</updated>
                        <title>Belegerteilungspflicht</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20162/e21110/pic_big/img/ger/belegerteilungspflicht.jpg?checksum=77a8145da564aa95c1c80b0abe6e037ab4522321</img>
                        
                        
                            <foreword>Ab 1.1.2016 müssen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes für jede empfangene Barzahlung einen Beleg ausstellen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ab 1.1.2016 müssen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (auch Vermieter und Kleinunternehmer) für jede empfangene Barzahlung einen Beleg ausstellen. Dieser Beleg kann auch elektronisch übermittelt werden. Zu den Barumsätzen zählen auch Zahlungen mit Bankomatkarte, Kreditkarte oder mit Gutscheinen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von der Höhe des Jahresumsatzes und vom Betrag der Barzahlung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Mindestangaben am Beleg&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ungeachtet der im Umsatzsteuergesetz geforderten Rechnungsmerkmale muss der Beleg mindestens folgende Angaben enthalten:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers oder desjenigen, der statt des Unternehmens einen Beleg erteilen kann,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Tag der Belegausstellung,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistungen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betrag der Barzahlung – wobei es genügt, wenn dieser auf Grund der Belegangaben rechnerisch ermittelbar ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Zusätzliche Angaben sind erforderlich, wenn eine elektronische Registrierkasse verwendet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Punkte 1 und 4 können auch durch Symbole oder Schlüsselzahlen ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus dem Beleg oder anderen Unterlagen ersichtlich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist der Empfänger der Leistung bzw. Lieferung Unternehmer, können die im 4. Punkt geforderten Angaben auch in anderen Unterlagen enthalten sein, wenn auf diese Unterlagen im Beleg hingewiesen wird. Der Unternehmer muss eine Durchschrift oder eine sonstige Zweitschrift anfertigen und aufbewahren.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausnahmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Von der Belegerteilungspflicht ausgenommen sind z. B.:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Freien ausüben (von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen usw.) jedoch nicht in oder in Verbindung mit festumschlossenen Räumlichkeiten – bis zu einem Jahresumsatz von € 30.000,00 je Betrieb,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;unentbehrliche Hilfsbetriebe und unter gewissen Voraussetzungen auch entbehrliche Hilfsbetriebe abgabenrechtlich begünstigter Körperschaften (wie z. B. Sportvereine),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Automaten, die vor dem 1.1.2016 in Betrieb genommen wurden, sofern der Einzelumsatz € 20,00 nicht übersteigt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Strafen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Hält sich der Unternehmer nicht an diese Verpflichtung, begeht er eine Finanzordnungswidrigkeit. Der Strafrahmen liegt in diesem Fall bei bis zu € 5.000,00.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hat die Belegerteilungspflicht Auswirkungen auf Kunden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Kunden müssen den Beleg aufbewahren, bis sie sich außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten befinden – es gibt jedoch keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 27. Oktober 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e21111</id>
                        <updated>2015-10-27</updated>
                        <title>ASVG-Sozialversicherungswerte für 2016 (voraussichtlich)</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20162/e21111/pic_big/img/ger/steuersparcheckliste.jpg?checksum=eaa6359adc4bed7f1ca9ecb5dcb35106a59056e0</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr, mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl, neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2016: &lt;strong&gt;1,024&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;thead&gt;
&lt;tr&gt;&lt;th&gt;&lt;strong&gt;ASVG&lt;/strong&gt;&lt;/th&gt;&lt;th&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/th&gt;&lt;/tr&gt;
&lt;/thead&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt; täglich&lt;br /&gt; monatlich&lt;br /&gt; Grenzwert für pauschalierte &lt;br /&gt; Dienstgeberabgabe&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;br /&gt;€ 31,92 &lt;br /&gt; € 415,72&lt;br /&gt; € 623,58&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt; täglich&lt;br /&gt; monatlich&lt;br /&gt; jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;br /&gt;€ 162,00&lt;br /&gt; € 4.860,00&lt;br /&gt; € 9.720,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt; monatlich für freie Dienstnehmer&lt;br /&gt; ohne Sonderzahlung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;br /&gt; € 5.670,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Änderung Steuerreform:&lt;/strong&gt; Im Zuge der Steuerreform wurde die Höchstbeitragsgrundlage, zusätzlich zur Aufwertung mit der Aufwertungszahl, um € 90,00 monatlich (€ 3,00 pro Tag) erhöht.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Grenzbeträge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Anteil des Arbeitslosenbeitrages, den der Pflichtversicherte zu tragen hat, beträgt:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;thead&gt;
&lt;tr&gt;&lt;th&gt;Monatliche Beitragsgrundlage&lt;/th&gt;&lt;th&gt;Versichertenanteil&lt;/th&gt;&lt;/tr&gt;
&lt;/thead&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;bis € 1.311,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über € 1.311,00 bis € 1.430,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über € 1.430,00 bis € 1.609,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über € 1.609,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Stand: 27. Oktober 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e21112</id>
                        <updated>2015-10-27</updated>
                        <title>Sind Zahlungen an den Sohn für EDV-Leistungen im Betrieb Betriebsausgaben?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20162/e21112/pic_big/img/ger/Fotolia_34373701_X.jpg?checksum=e24105d04007a5e4a1f853c8128c6254c4b5ff87</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Sohn einer Unternehmerin hatte 50 Stunden EDV-Administration in Höhe von € 2.500,00 in Rechnung gestellt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Sohn einer Unternehmerin hatte 50 Stunden EDV-Administration in Höhe von € 2.500,00 in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hat er auch erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Unternehmerin wurde diese Zahlung von der Behörde nicht als Betriebsausgabe anerkannt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Grund gab die Behörde an, dass nicht nachgewiesen werden konnte, ob der Sohn diesen Betrag auch versteuert hatte. Es wurde keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Diesen Umstand sah die Behörde als Beweis dafür, dass die Zahlung vom Sohn nicht versteuert wurde.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entscheidung Verwaltungsgerichtshof (VwGH)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Behörde zog die falschen Schlüsse&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit die Unternehmerin € 2.500,00 als Betriebsausgabe ansetzen darf, muss laut dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachgewiesen werden, dass der Sohn den Betrag versteuert hat. Der fehlende Umsatzsteuerausweis ist auch kein Beweis dafür, dass lediglich familienhafte Mitarbeit vorliegt und keine unternehmerische Tätigkeit. Umsätze in dieser Höhe sind aufgrund der Kleinunternehmerregelung grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut dem Verwaltungsgerichtshof ist es im Rahmen einer familienhaften Mitarbeit schon sehr ungewöhnlich, dass eine Rechnung gelegt wird&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Prüfung familienhafte Mitarbeit&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Behörde hätte stattdessen prüfen müssen, ob die zwischen der Unternehmerin und ihrem Sohn abgeschlossene Vereinbarung über die Erbringung der Dienstleistung&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;nach außen hin ausreichend zum Ausdruck gekommen ist,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hatte und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Stand: 27. Oktober 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e20085</id> 
                <title>Oktober 2015</title>
                
                    <entry>
                        <id>e21017</id>
                        <updated>2015-09-28</updated>
                        <title>Welche Änderungen kommen im Bereich der Immobilienertragsteuer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20085/e21017/pic_big/img/ger/titelseite.jpg?checksum=5a0a8ddcc1430bf3bb516821a65a60c219514bd4</img>
                        
                        
                            <foreword>Steuersatz steigt von 25 % auf 30 %</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Steuersatz steigt von 25 % auf 30 %&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Neuvermögen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Gewinn aus dem Verkauf wird ab 1.1.2016 mit 30 % statt wie bisher mit 25 % besteuert. Die Erhöhung gilt auch für betriebliche Einkünfte. Darunter fallen neben Veräußerungen auch Entnahmen von Grundstücken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der erhöhte Steuersatz gilt erstmals für Veräußerungen nach dem 31.12.2015. Auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gilt: alle Verkäufe vor dem 1.1.2016 werden noch mit 25 % besteuert.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Altvermögen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Grundstücke, die am 31.3.2012 nicht steuerverfangen waren (Altvermögen), beträgt die Steuer &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;pauschal 18 % (bis 31.12.2015: 15 %) vom Verkaufserlös (nicht Veräußerungsgewinn), wenn nach dem 31.12.1987 eine Umwidmung erfolgte (es sei denn, es hat ein Verkauf vor dem 1.4.2002 stattgefunden) und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;4,2 % (bis 31.12.2015: 3,5 %) vom Verkaufserlös für alle anderen Fälle.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Körperschaften&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wenn die Immobilie von einer Körperschaft (z. B. einer GmbH)verkauft wird, unterliegt der Verkauf nicht der Immobilienertragsteuer, sondern der Körperschaftsteuer (Besonderheit bei Gemeinden, etc.). Es bleibt daher bei 25 % Körperschaftsteuer.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sonstige Änderungen&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;Werbungskosten/Betriebsausgaben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage können nach der Neuregelung nun Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn zur Regelbesteuerung optiert wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Abzugsverbot bleibt, wenn der besondere Steuersatz von 30 % angewendet wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Inflationsabschlag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Derzeit kann der Veräußerungsgewinn bei privaten Verkäufen ab dem 11. Jahr nach der Anschaffung um einen Inflationsabschlag von jährlich 2 % (maximal 50 %) gekürzt werden. Dieser Inflationsabschlag entfällt ab 1.1.2016.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. September 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e21018</id>
                        <updated>2015-09-28</updated>
                        <title>Inhalte des sogenannten Bankenpakets im Detail</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20085/e21018/pic_big/img/ger/bankenpaket.jpg?checksum=09468ba35e2c7bdc7f7260f323cc6c69cc1f6bfb</img>
                        
                        
                            <foreword>Es wird ein zentrales Register aller Bankkonten vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) geschaffen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Kontenregister&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Es wird ein zentrales Register aller Bankkonten vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) geschaffen. Die dafür vom BMF benötigten Daten müssen die Kreditinstitute übermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Im Kontenregister werden vermerkt:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Kunde ist eine natürliche Person: das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA); kann es über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden, dann Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Kunde ist ein Rechtsträger: Stammzahl des Unternehmens oder ein Ordnungsbegriff, mit dem die Stammzahl ermittelt werden kann. Ist keine Ermittlung über das Unternehmensregister möglich: Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer hinsichtlich des Kontos/Depots,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstituts,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Konto- bzw. Depotnummer und Bezeichnung und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eröffnungs- und Auflösungstag vom Konto bzw. Depot.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Im Kontenregister werden daher keine Kontostände bzw. Kontobewegungen ersichtlich sein. Es ist nur eine Liste mit allen Bankkonten der Steuerpflichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wer darf Einsicht nehmen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Auskünfte sind auf elektronischem Weg zu erteilen, und zwar an:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Staatsanwaltschaften und Strafgerichte für strafrechtliche Zwecke,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht für finanzstrafrechtliche Zwecke und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Abgabenbehörden des Bundes und das Bundesfinanzgericht für abgabenrechtliche Zwecke, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Einsichtnahme in Bankkonten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neben dem neuen Kontenregister, in das die Behörde Einsicht nehmen darf, kann sie nun auch in die Bankkonten selbst Einsicht nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Abgabenbehörde muss ein Auskunftsverlangen an ein Kreditinstitut stellen, dann bekommt sie detaillierte Informationen zu einem Bankkonto.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Möglich ist das, wenn in einem Ermittlungsverfahren &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht im Verhältnis zum Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Was muss die Behörde beim Stellen eines Auskunftsverlangens beachten?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Auskunftsverlangen muss schriftlich erfolgen, vom Leiter der Abgabenbehörde unterschrieben werden und mit der Begründung im Abgabenakt dokumentiert werden. Das Auskunftsverlangen muss auch richterlich genehmigt sein. Im Abgabeverfahren ist vorab eine Genehmigung von einem Einzelrichter des Bundesfinanzgerichts nötig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Gesetz ist ausdrücklich vermerkt, dass bei Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskunftsverlangen nur zulässig sind, wenn vorher ein Ergänzungsauftrag an den Steuerpflichtigen gestellt wird. Bleiben dann noch immer Zweifel an der Richtigkeit, so kann die Behörde Einsicht nehmen, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Abgabenpflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Meldung von Kapitalabflüssen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Banken sind verpflichtet, Kapitalabflüsse ab mindestens € 50.000,00 von Konten oder Depots natürlicher Personen an das BMF zu melden. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kapitalabflüsse, im Sinne dieser Reglung, sind: &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Umwidmung eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto fallen unter die meldepflichtigen Kapitalabflüsse.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um mögliche Umgehungsmodelle zu vermeiden, besteht auch Meldepflicht, wenn der Kapitalabfluss in mehreren Vorgängen, zwischen denen offenkundig eine Verbindung gegeben ist, getätigt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Meldung von Kapitalzuflüssen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Banken müssen Zuflüsse auf Konten und Depots von natürlichen Personen oder liechtensteinischen Stiftungen ab € 50.000,00 melden, wenn sie getätigt wurden aus&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;der Schweiz zwischen dem 1.7.2011 und dem 31.12.2012 und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Liechtenstein zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2013.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Ergänzt wird diese Meldepflicht um eine anonyme Einmalzahlung mit Steuerabgeltungswirkung. Diese Möglichkeit besteht, wenn meldepflichtige Zuflüsse auf ein Konto oder Depot bei einem meldepflichtigen Kreditinstitut eingelangt sind und der Inhaber dies dem Kreditinstitut bis 31.3.2016 mitteilt. Bemessungsgrundlage ist der meldepflichtige Zufluss. Der Steuersatz beträgt 38 %.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. September 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e21019</id>
                        <updated>2015-09-28</updated>
                        <title>Mitarbeit von nahen Angehörigen: Liegt ein Dienstverhältnis vor?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20085/e21019/pic_big/img/ger/mitarbeit_angehoerige.jpg?checksum=8d433266834dc6be1059e655df6db8febcd43960</img>
                        
                        
                            <foreword>Familienhafte Mitarbeit in Betrieben</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Familienhafte Mitarbeit in Betrieben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ob ein Dienstverhältnis vorliegt, richtet sich zunächst nach den zwischen Dienstnehmer und -geber getroffenen Vereinbarungen. Daneben kommt es aber auch auf die tatsächlich gelebten Verhältnisse an. Dieser Text ist deshalb als Maßstab gedacht. Er ersetzt nicht die individuelle Beurteilung von Einzelfällen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, richtet sich auch danach, welches Familienmitglied im Betrieb mitarbeitet:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Geschwister und sonstige Verwandte&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Im Zweifel wird grundsätzlich ein Dienstverhältnis vermutet.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten und Kinder&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Es wird grundsätzlich von einer familienhaften Mitarbeit ausgegangen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Eltern&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Wenn es nicht betriebsnotwendig ist, dass sie im Betrieb mitarbeiten und diese Tätigkeit unentgeltlich erfolgt, wird familienhafte Mitarbeit vermutet.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Mitarbeit des Ehepartners bzw. eingetragenen Partners&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Ehepartnern gilt die eheliche Beistandspflicht (sinngemäß gilt das auch für eingetragene Partner). Grundsätzlich wird daher im Regelfall familienhafte Mitarbeit vermutet. Der Partner hat einen familienrechtlichen Anspruch auf eine angemessene Abgeltung der Tätigkeit. Daher stellt diese Abgeltung kein Entgelt dar, auf Grund dessen ein Dienstverhältnis zu vermuten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings kann ein Dienstverhältnis vermutet werden, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;ein ausdrücklich oder konkludent vereinbarter Entgeltanspruch und persönliche, wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen, die nach außen eindeutig zum Ausdruck kommen (z. B. Dienstvertrag, Zeitaufzeichnung, Auszahlung von Arbeitslohn und Überweisungsbelege),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;dieser Vertrag mit anderen Personen, die nicht zur Familie gehören, unter den gleichen Voraussetzungen abgeschlossen worden wäre (Fremdvergleich),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;damit nach dem Steuerrecht ein Dienstverhältnis angenommen werden kann, muss die Tätigkeit über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgehen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. September 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e21020</id>
                        <updated>2015-09-28</updated>
                        <title>Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20085/e21020/pic_big/img/ger/regelbedarfssaetze.jpg?checksum=fcf104aada50e37e2cad70fdc1ded94efa34897e</img>
                        
                        
                            <foreword>Neue Regelbedarfssätze für das Jahr 2016</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Neue Regelbedarfssätze für das Jahr 2016&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Altersgruppe&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;Regelbedarfssätze&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;2015&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;2016&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;0 –   3 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 197,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 199,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;3 –   6 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 253,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 255,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;6 – 10 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 326,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 329,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;10 – 15 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 372,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 376,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;15 – 19 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 439,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 443,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;19 – 28 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 550,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 555,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h3&gt;Unterhaltsabsetzbetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;sich das Kind in einem Mitgliedstaat der EU, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags&lt;/h3&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;für das 1. Kind&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 29,20 p.m.&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;für das 2. Kind&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 43,80 p.m.&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;für jedes weitere Kind&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 58,40 p.m.&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. September 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e21021</id>
                        <updated>2015-09-28</updated>
                        <title>Änderung beim Sachbezug für Personenkraftwagen ab 1.1.2016</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20085/e21021/pic_big/img/ger/Fotolia_70436641_X.jpg?checksum=a4f40773abfda104839b01fc51050eae18f4c333</img>
                        
                        
                            <foreword>Auf Grund der Änderungen im Zuge der Steuerreform wurde die Sachbezugswerteverordnung erneuert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Auf Grund der Änderungen im Zuge der Steuerreform wurde die Sachbezugswerteverordnung erneuert. Hier die wichtigsten Änderungen für den Pkw-Sachbezug.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sachbezug von den tatsächlichen Anschaffungskosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Als Pkw-Sachbezug sind ab 1.1.2016 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal € 960,00 monatlich, anzusetzen. Bei Kraftfahrzeugen mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert von nicht mehr als 130 g/km beträgt der Sachbezug allerdings weiterhin 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal € 720,00 monatlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Grenze von 130 g wird bis zum Jahr 2020 jährlich um 3 g gesenkt. Hier die Werte für die folgenden Jahre: &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;im Jahr 2017: 127 g,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;im Jahr 2018: 124 g,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;im Jahr 2019: 121 g und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ab 2020: 118 g.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Kein Sachbezug ist anzusetzen bei Kraftfahrzeugen mit 0 Gramm CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert pro Kilometer (Elektroautos – keine Hybridmodelle).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie bisher ist es möglich, nur den halben Sachbezugswert anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug nachweislich für nicht mehr als 500 km monatlich privat genutzt wird (Fahrtenbuch führen!).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sachbezug auf Basis der gefahrenen Kilometer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Es ist möglich den Sachbezug auf Basis der gefahrenen Kilometer zu berechnen, wenn er um mehr als 50 % geringer ist als der Sachbezugswert auf Basis der Anschaffungskosten. Voraussetzung für diese Berechnung ist ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch!&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unterscheidung Sachbezug pro Kilometer von 1,5 % bzw. 2 % je nach Emissionswert:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;pro km Fahrtstrecke&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Sachbezug von 2 % &lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Fahrzeugbenützung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ohne Chauffeur&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 0,67&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;mit Chauffeur&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 0,96&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Sachbezug von 1,5 % &lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Fahrzeugbenützung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ohne Chauffeur&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 0,50&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;mit Chauffeur&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 0,72&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h3&gt;Kostenbeiträge des Arbeitnehmers&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist der Sachbezugswert nun von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. September 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e21022</id>
                        <updated>2015-09-28</updated>
                        <title>Erfolgsfaktor: Gesunde Mitarbeiter</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20085/e21022/pic_big/img/ger/Fotolia_58806016_X.jpg?checksum=334555123c4167e130cf4e081ef77708c68820a4</img>
                        
                        
                            <foreword>Gesunde Unternehmen brauchen gesunde Mitarbeiter.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Gesunde Unternehmen brauchen gesunde Mitarbeiter. Bereits mit kleinen Maßnahmen lässt sich Stress abbauen sowie die Gesundheit und dadurch die Produktivität der Mitarbeiter steigern. Hier ein paar einfache Tipps:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Um produktiv arbeiten zu können, sollte der Tag des Mitarbeiters mit einem Frühstück beginnen – mindestens mit einem Stück Obst und einem warmen Getränk. Wie wäre es mit einer Schale Obst vor dem Büroeingang, an der jeder Mitarbeiter vorbeigeht?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bewegung trägt in hohem Maß zum Stressabbau bei. Stellen Sie vor dem Firmeneingang einen Radständer auf. &lt;strong&gt;Übrigens:&lt;/strong&gt; Auch Treppensteigen ist besser als Liftfahren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Laden Sie Ihre Mitarbeiter zu einem Seminar mit Sportmedizinern, Psycho- und Physiotherapeuten ein, um gemeinsam das Bewusstsein für eine „gesunde“ Arbeitskultur zu schaffen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gemeinsam statt allein: Während eines ausgewogenen Mittagessens im Kreise der Kollegen in einem einladend gestalteten Pausenraum, können Mitarbeiter Probleme besprechen und Tipps austauschen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Arbeitsplatz sollte regelmäßig aufgeräumt werden. Dafür muss aber die nötige Büroeinrichtung vorhanden sein, wie z. B. Stiftehalter, Schubladenboxen, Pinnwände für To-Do-Listen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sehr wichtig ist ein sicherer Arbeitsplatz sowie der Schutz vor Arbeitsunfällen. Kranke Mitarbeiter sollten zu Hause bleiben, um nicht alle anderen anzustecken.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lachen: Herzhaftes Lachen mit Kollegen und Kunden entspannt und baut Stress ab.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. September 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e20004</id> 
                <title>September 2015</title>
                
                    <entry>
                        <id>e20930</id>
                        <updated>2015-08-01</updated>
                        <title>Für welche Produkte und Dienstleistungen wird die Umsatzsteuer erhöht?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20004/e20930/pic_big/img/ger/Fotolia_72019502_X_Seite-1.jpg?checksum=fde7d006e2c53185e9e29b63acc2829ff71bf887</img>
                        
                        
                            <foreword>Auf Umsätze, die zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017 ausgeführt werden gilt weiterhin der alte Steuersatz.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Umsatzsteuererhöhung auf 13 % ab 1.1.2016&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Normalsteuersatz in der Umsatzsteuer beträgt in Österreich 20 %, der ermäßigte Steuersatz bisher 10 % (in manchen Fällen 12 %). Im Zuge der Steuerreform wurde ein neuer Steuersatz von 13 % eingeführt. Dieser gilt z. B. für &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Aufzucht, Mästen und Halten von Tieren&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Futtermittel und Saatgut&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anzucht von Pflanzen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Künstler&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;kulturelle Dienstleistungen bzw. Freizeitangebote, wie z. B. Kino- und Zirkuskarten, bei Museen und auch bei Bädern&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beförderung von Personen mit Luftverkehrsfahrzeugen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuerhöhung auf 13 % ab 1.5.2016&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei folgenden Umsätzen wird die USt erst ab 1.5.2016 erhöht: &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die damit regelmäßig verbundenen Nebenleistungen. Für Speisen bleibt der Steuersatz von 10 %. &lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auf Umsätze, die zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017 ausgeführt werden und für die eine Buchung und An- oder Vorauszahlung vor dem 1.9.2015 vorgenommen wurde, gilt weiterhin der alte Steuersatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch für Leistungen von Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen sowie von Museen, botanischen Gärten oder Tierparks gilt noch der Steuersatz von 10% – für Umsätze, die vor dem 1.5.2016 durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Eine Auswahl an weiteren Änderungen in der Umsatzsteuer:&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen, die dem buchmäßigen Nachweis dienen, müssen nicht mehr im Inland aufbewahrt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zukünftig ist keine Vorsteuerpauschalierung für rechnungslegungspflichtige Unternehmer möglich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Leistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften im Zusammenhang mit Fahrzeugabstellplätzen sind generell steuerpflichtig.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Stand: 30. August 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20931</id>
                        <updated>2015-08-26</updated>
                        <title>Kontrolle Finanzpolizei: Sind Sie vorbereitet?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20004/e20931/pic_big/img/ger/Fotolia_86158978_X_Seite-2.jpg?checksum=18cabf3d95b0136f0861605fe46f7b9d3468259a</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Unterlagen sollten griffbereit und gesondert aufbewahrt werden. So wird auch sichergestellt, dass die Beamten bei einer Kontrolle nur diese Unterlagen einsehen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;Was ist in Ihrem Unternehmen von Interesse für die Finanzpolizei?&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sie sollten sich auf die Kontrolle der Finanzpolizei vorbereiten. Vorab müssen die Bereiche des Unternehmens gefunden werden, die für die Finanzpolizei interessant sein könnten. Die Unterlagen dafür sollten griffbereit und gesondert aufbewahrt werden. So wird auch sichergestellt, dass die Beamten bei einer Kontrolle nur diese Unterlagen einsehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hauptaugenmerk legt die Finanzpolizei auf folgende Bereiche:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Arbeitsmarkt:&lt;/em&gt; Anmeldung aller Arbeitnehmer, Entlohnung, Ausländerbeschäftigung, Arbeitskräfteüberlassung, Arbeits- und Urlaubsaufzeichnungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Allgemeine Steueraufsicht:&lt;/em&gt; Kontrolliert wird, ob alle Umsätze und Einkünfte erklärt werden und alle Lohnabgaben abgeführt werden. Es sollen Beweismittel zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage gesammelt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Sonstige Kontrollen:&lt;/em&gt; Beispielsweise Gewerbeberechtigungen. &lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Wer empfängt die Finanzpolizei?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Unternehmen sollte eine Person bestimmt werden (und eine Vertretung), die verantwortlich ist, wenn die Finanzpolizei vor der Tür steht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Wichtig:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt; &lt;em&gt;Der Mitarbeiter am Empfang muss Bescheid wissen, wen er informieren muss. Der verantwortliche Mitarbeiter und der Geschäftsführer müssen darauf vorbereitet werden, was auf sie zukommen wird.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Checkliste: Wie verhalte ich mich richtig?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Empfang/Sekretariat:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Finanzpolizei ruhig und freundlich empfangen (das gilt auch für alle anderen Personen, die Kontakt mit der Finanzpolizei haben).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sofort die zuständige Kontaktperson und die Geschäftsleitung informieren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Beamten in einen eigenen Besprechungsraum bitten. Wenn die Beamten nicht in einen Besprechungsraum gehen wollen, dann sollte der Mitarbeiter sie bitten, mit der Kontrolle zu warten bis die zuständige Kontaktperson erscheint. &lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung: &lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;Darauf besteht kein Rechtsanspruch, daher muss die Kontaktperson sofort kommen, wenn sie informiert wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Kontaktperson/Geschäftsleitung:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Informieren Sie uns – Ihren Steuerberater! Bitten Sie die Finanzpolizei mit der Kontrolle zu warten, bis jemand von uns im Haus ist.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zeigen Sie Ihre Kooperationsbereitschaft (Fotografieren bzw. Filmen kann die Finanzpolizei verbieten).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lassen Sie sich die Dienstnummer des Einsatzleiters zeigen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Fragen Sie nach der Rechtsgrundlage der Kontrolle.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Fordern Sie eine Rechtsbelehrung über die Rechte und Pflichten, den Ablauf der Kontrolle und allfällige Rechtsfolgen sowie die organisatorischen Einzelheiten der Kontrolle. Die Finanzpolizei sollte den laufenden Geschäftsbetrieb wenn möglich nicht stören. Bieten Sie wieder einen eigenen Besprechungsraum an, wenn dies möglich ist.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Begleiten Sie die Finanzpolizei durch den Betrieb.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erlauben Sie keine freiwillige Durchsuchung von Orten oder Gegenständen. Den Beamten ist keine Durchsuchung erlaubt, außer es liegt eine gerichtlich bewilligte Durchsuchungsanordnung vor oder sie wird der Finanzpolizei erlaubt. Wenn die Finanzpolizei eine Durchsuchungsmaßnahme durchführen darf, dann bestehen Sie darauf, dass wir als Steuerberater dabei sind. Bieten Sie statt der Durchsuchung an, die geforderten Unterlagen nachzureichen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Welche Unterlagen die Finanzpolizei einsehen darf, richtet sich nach der Rechtsgrundlage auf der die Kontrolle beruht. Das Recht zur Einsichtnahme heißt nicht gleichzeitig, dass die Unterlagen mitgenommen werden dürfen. Dokumentieren Sie, welche Unterlagen eingesehen werden. Für den Fall, dass Unterlagen an die Finanzpolizei übergeben werden, machen Sie Kopien.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Fordern Sie eine Kopie der Niederschrift an und überprüfen Sie, ob sie richtig und vollständig ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Befragung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Professionelle Antworten auf die Befragung sind nur möglich, wenn sich alle Beteiligten darauf vorbereiten.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Antworten sollten nur gegeben werden, wenn sie auch sicher mitgeschrieben werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zuvor sollte unbedingt die Rechtsgrundlage abgeklärt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nur im Beisein der Vertrauensperson (Steuerberater) antworten.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Wichtig:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt; &lt;em&gt;Nur die Fragen beantworten, die gestellt werden – keine Vermutungen äußern.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Sie sind verpflichtet, richtig und vollständig auszusagen. Wenn eine inhaltliche Vorbereitung nötig ist, dann bieten Sie an, dass die Fragen schriftlich beantwortet werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Professionelle Vorbereitung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie Sie aus dem Artikel erkennen können, ist es wichtig, sich im Vorfeld Gedanken zu machen. Wir erarbeiten gern mit Ihnen einen Leitfaden, der auf Ihr Unternehmen individuell abgestimmt ist. Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 28. August 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20932</id>
                        <updated>2015-08-26</updated>
                        <title>Was ändert sich bei Absetz- und Freibeträgen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20004/e20932/pic_big/img/ger/Fotolia_38412148_X_Seite-4.jpg?checksum=ec8aaa7c13cde47ca48969bdd87f4ae3c8b74e27</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Zuge der Steuerreform werden auch einige Absetz- und Freibeträge geändert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Zuge der Steuerreform werden auch einige Absetz- und Freibeträge geändert. Diese Änderungen werden alle ab 1.1.2016 in Kraft treten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist der Unterschied zwischen Absetzbetrag und Freibetrag?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Absetzbeträge:&lt;/strong&gt; Sie mindern direkt die zu zahlende Steuer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Freibeträge:&lt;/strong&gt; Sie reduzieren die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitnehmer-/Verkehrsabsetzbetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Arbeitnehmer- und der Grenzgängerabsetzbetrag werden künftig in den Verkehrsabsetzbetrag integriert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser neue Verkehrsabsetzbetrag beträgt dann € 400,00 jährlich. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich dieser neue Verkehrsabsetzbetrag auf € 690,00, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 12.200,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen einem Einkommen von € 12.200,00 und € 13.000,00 gleichmäßig einschleifend auf € 400,00.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kinderfreibetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen des Familienpakets der Steuerreform wird der Kinderfreibetrag von derzeit € 220,00 pro Kind und Jahr auf € 440,00 pro Kind jährlich verdoppelt. Nehmen beide Elternteile den Freibetrag in Anspruch, beträgt er künftig € 300,00 jährlich pro Elternteil und Kind (derzeit: € 132,00).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Bildungsfreibetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Für alle Unternehmer wichtig:&lt;/strong&gt; Abgeschafft werden der externe und der interne Bildungsfreibetrag sowie die externe Bildungsprämie – für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen. Die Forschungsprämie wird von 10 % auf 12 % angehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 28. August 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20933</id>
                        <updated>2015-08-26</updated>
                        <title>Wieviel Rabatt darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern steuerfrei gewähren?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20004/e20933/pic_big/img/ger/Fotolia_11191792_X_Seite-3.jpg?checksum=e6d5bd9e5d014015864cbef4c593cd1f8aca5aa6</img>
                        
                        
                            <foreword>Ab 1.1.2016 kommen in diesem Bereich einige Änderungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ab 1.1.2016 kommen in diesem Bereich einige Änderungen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Mitarbeiterrabatte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mitarbeiterrabatte, die über ein handelsübliches Ausmaß hinausgehen, sind ein steuerpflichtiger Sachbezug. Bis zu einer gewissen Höhe und unter gewissen Voraussetzungen bleiben diese allerdings steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Rabatte bis zu 20 % je Mitarbeiter sind steuerfrei. Höhere Rabatte müssen aufgezeichnet werden. Eine Steuerpflicht besteht nur, wenn die Summe der aufgezeichneten Rabatte im Kalenderjahr größer als € 1.000,00 (Freibetrag) ist. In diesem Fall ist der übersteigende Anteil zu versteuern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Eine Unternehmerin verkauft eine Handtasche an ihre Kunden um € 100,00 (üblicher Preis, abzüglich üblicher Rabatte).&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Variante 1:&lt;/em&gt;&lt;em&gt; Die Mitarbeiter bekommen die Tasche um € 80,00. Es ist kein Sachbezug anzusetzen, weil der Rabatt 20 % nicht übersteigt.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Variante 2:&lt;/em&gt;&lt;em&gt; Verlangt die Unternehmerin jedoch nur € 70,00 für die Handtasche von ihren Mitarbeitern, ist die 20-%-Grenze überschritten. Die Differenz in der Höhe von € 30,00 ist allerdings nur dann ein zu versteuernder Sachbezug, wenn der jährliche Freibetrag von € 1.000,00 überschritten wurde.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonstige Änderungen&lt;/h3&gt;
&lt;h4&gt;Diese Befreiungen fallen bei der Einkommensteuer weg&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Nicht mehr steuerbefreit ist die Abgabe von Freitabak, Zigaretten und Zigarren. Genauso entfällt auch der „Haustrunk“, der bisher für das Brauereigewerbe steuerfrei war. Auch Beförderungsunternehmen können unentgeltliche oder verbilligte Tickets nicht mehr steuerfrei an die Mitarbeiter abgeben.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Neue Steuerbefreiungen&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Künftig werden Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partner oder Kinder und die Rückerstattung von SV-Beträgen steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 28. August 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20934</id>
                        <updated>2015-08-26</updated>
                        <title>Wie leisten Ihre Mitarbeiter mehr als andere?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e20004/e20934/pic_big/img/ger/Fotolia_855179_X.jpg?checksum=1af0b45cf8ddfa1a46299d7d8780d33216ca5dd8</img>
                        
                        
                            <foreword>Mitarbeitermotivation funktioniert nur, wenn der Mitarbeiter von sich aus mehr leisten will!</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mitarbeitermotivation funktioniert nur, wenn der Mitarbeiter von sich aus mehr leisten will! Fast jeder möchte aber im Grunde dasselbe: Seine Ziele erreichen, stolz auf die eigene Leistung sein und dafür auch Anerkennung erhalten. Genauso wichtig sind auch das Zugehörigkeitsgefühl und ein respektvoller Umgang.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Leistung lässt sich nur steigern, indem Sie diese Bedürfnisse erfüllen. Zeigen Sie daher Ihrem Mitarbeiter:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Ehrliches Interesse an seiner Arbeit und den Problemen:&lt;/em&gt; Suchen Sie ein gemeinsames Ziel und übertragen Sie ihm Verantwortung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Ihre Wertschätzung:&lt;/em&gt; Wenn die gelungene Arbeit vor einer großen Gruppe erwähnt wird, hat das die größte Bedeutung. Bitten Sie den Mitarbeiter um Rat. In Wahrheit ist das ein verstecktes Lob.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Das Gemeinsame:&lt;/em&gt; Ein erfolgreiches Unternehmen bedeutet auch finanzielle Sicherheit für die Zukunft der Mitarbeiter. In einer entspannten Umgebung geht vieles leichter. Fördern Sie daher auch die Freude an der Arbeit.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Dass Sie ihn und seine Arbeit respektieren:&lt;/em&gt; Wichtig ist hier auch, dass die Mitarbeiter den Chef respektieren. Er sollte mit gutem Beispiel vorangehen. Bedenken Sie auch: Wer über sich selbst hinauswachsen will und Neues ausprobiert, kann stolpern und Fehler machen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Dankbarkeit:&lt;/em&gt; Hervorragende Leistungen sind nicht selbstverständlich. Überraschen Sie mit Lob, Anerkennung, (finanziellen) Aufmerksamkeiten. Zeigen Sie dem Mitarbeiter, dass auch er etwas davon hat, wenn es der Firma gut geht.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Stand: 28. August 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e19919</id> 
                <title>August 2015</title>
                
                    <entry>
                        <id>e20843</id>
                        <updated>2015-07-26</updated>
                        <title>Der 30.9.2015 rückt näher: Was ist bis dahin noch zu erledigen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19919/e20843/pic_big/img/ger/Titelseite.jpg?checksum=bf23989ef763f4e6694093464f3cf067eec88191</img>
                        
                        
                            <foreword>Der 30.9. ist aus steuerlicher Sicht ein wichtiges Datum, da wichtige Fristen an diesem Tag auslaufen. Einige davon hier im Überblick.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der 30.9. ist aus steuerlicher Sicht ein wichtiges Datum, da wichtige Fristen an diesem Tag auslaufen. Einige davon hier im Überblick.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Jahresabschluss einreichen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Kapitalgesellschaften (und GmbH &amp;amp; Co KGs) müssen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Antrag stellen auf die Vorsteuerrückerstattung innerhalb der EU&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Noch bis 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der Europäischen Union beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Herabsetzung der ESt- und KSt-Vorauszahlungen beantragen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für die Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Diese Möglichkeit sollte überlegt werden, wenn der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der für die Vorauszahlungsbemessung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anzahlung für Steuernachzahlungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2014 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen (Zinsen bis € 50,00 werden nicht festgesetzt). Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2014 handelt. Die Höhe der Anspruchszinsen liegt derzeit bei 1,88 % p.a.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung abgeben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich ist die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren zu machen. In bestimmten Fällen ist der Arbeitnehmer allerdings zu einer Veranlagung verpflichtet, wie z. B. bei Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages oder bei mehreren gleichzeitigen nichtselbständigen Einkünften muss diese bis 30.9. des Folgejahres abgegeben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. Juli 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20844</id>
                        <updated>2015-07-26</updated>
                        <title>Wer ist tatsächlich zur Anschaffung einer Registrierkasse verpflichtet?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19919/e20844/pic_big/img/ger/Registrierkasse.jpg?checksum=93eb6c0cdcaff9bced02ceec5c4b098fef23ca71</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Zuge der Steuerreform werden eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen sowie eine Belegerteilungspflicht in Kraft treten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Zuge der Steuerreform werden – schon ab 1.1.2016 – eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen sowie eine Belegerteilungspflicht in Kraft treten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einzelaufzeichnungspflicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Barumsätze sind ab dem ersten Euro einzeln zu erfassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Finanzminister kann durch Verordnung bestimmte Erleichterungen bei der Führung von Aufzeichnungen, der Verwendung von Registrierkassen und der Belegerteilungspflicht festlegen. Diese Verordnungsermächtigung ist allerdings beispielsweise eingeschränkt für&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Umsätze bis zu einem Jahresumsatz von € 30.000,00 je Betrieb, wenn die Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten getätigt werden (wie z. B. mobile Eisverkäufer, Christbaumhändler oder offene Fahrgeschäfte)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Automaten (wie z. B. Kaugummiautomaten)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebe, bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld erfolgt (z. B. Webshops).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Registrierkassenpflicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 je Betrieb, sofern die Barumsätze € 7.500,00 überschreiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zum Barumsatz zählen: &lt;/strong&gt;Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B. Zahlung mit dem Mobiltelefon).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Finanzminister kann für Gruppen, die „mobil“ tätig sind, wie z. B. Friseure, Masseure, Ärzte, Tierärzte, Reiseleiter, durch Verordnung Erleichterungen bezüglich der zeitlichen Erfassung der Bareinnahmen festlegen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Technische Sicherheitslösungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen der Registrierkassensicherheitsverordnung (Begutachtungsentwurf): &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Registrierkasse muss die erfassten Barumsätze über eine Signaturerstellungseinheit signieren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Signatur muss im Datenerfassungsprotokoll beim jeweiligen Barumsatz gespeichert und am Beleg als maschinenlesbarer Code angebracht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Registrierkasse muss jeden einzelnen Barumsatz im Datenerfassungsprotokoll abspeichern.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Registrierkasse muss auch jeden Beleg ausdrucken oder elektronisch bereitstellen können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Software muss automatische und signierte Start-, Monats-, Jahres- und Schlussbelege erstellen und im Datenerfassungsprotokoll ablegen können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Sicherheitseinrichtung der Registrierkasse muss durch Eingabe eines Initialwertes in Betrieb genommen werden können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unternehmer müssen Signaturerstellungseinheiten über FinanzOnline registrieren.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Jene, die ein geschlossenes Gesamtsystem und mehr als 500 Eingabestationen haben, können mit einem Feststellungsbescheid eine Sicherheitseinrichtung ohne Signaturerstellungseinheit genehmigt bekommen. Die entsprechenden Vorschriften zum technischen Schutz der Kassen treten erst mit 1.1.2017 in Kraft.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vergünstigungen zur Anschaffung der Registrierkasse&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird aufgrund der neuen Registrierkassenpflicht ein elektronisches Aufzeichnungssystem (wie z. B. eine elektronische Registrierkasse oder ein elektronisches Kassensystem) zwischen dem 1.3.2015 und dem 31.12.2016 angeschafft, kann Folgendes in Anspruch genommen werden: &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Anschaffungs- und Umrüstungskosten sind in voller Höhe Betriebsausgaben&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anschaffungsprämie von € 200,00 pro einzelner Erfassungseinheit (abweichende Regelungen bei elektronischen Kassensystemen) – sie ist im Rahmen der Steuererklärung für 2015 und 2016 zu beantragen. Die Prämie steht zu bei Anschaffung eines neuen Systems oder Umrüstung eines bestehenden Systems.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Pflicht zur Mitnahme des Kassenzettels&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Kunden müssen den Kassenzettel entgegennehmen und ihn solange mit sich tragen, bis sie sich außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten befinden. Es gibt allerdings keine Strafe, wenn das nicht passiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. Juli 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20845</id>
                        <updated>2015-07-26</updated>
                        <title>Neuregelung der Grunderwerbsteuer ab 1.1.2016</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19919/e20845/pic_big/img/ger/Grunderwerbsteuer.jpg?checksum=df7982c41759b48499ee42e5eb24e5c77890ffb8</img>
                        
                        
                            <foreword>Künftig ist bei allen Übertragungen grundsätzlich der Wert der Gegenleistung mindestens der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Künftig ist bei allen Übertragungen grundsätzlich der Wert der Gegenleistung mindestens der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage. Der Grundstückswert kann unter anderem von einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Nähere Details dazu werden noch in einer Verordnung geregelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der neue Tarif der Grunderwerbsteuer stellt sich grundsätzlich wie folgt dar:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Für unentgeltliche Erwerbe gilt folgender Stufentarif:&lt;br /&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Wert der Immobilie&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Steuersatz neu&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;für die ersten € 250.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,5 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;für die nächsten € 150.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;darüber hinaus&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3,5 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn durch mehrere Erwerbsvorgänge eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der Fünfjahresfirst an dieselbe Person anfällt. Erwerbe innerhalb der Familie gelten nun generell als unentgeltlich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen einer begünstigten (z. B. altersbedingten) unentgeltlichen Betriebsübertragung soll der Freibetrag von bisher € 365.000,00 auf € 900.000,00 erhöht werden. Für den darüber hinausgehenden Wert der unentgeltlichen Übertragung ist der Stufentarif anzuwenden, jedoch maximal 0,5 % vom Grundstückswert der Immobilie.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei bestimmten Vorgängen von Gesellschaften (z. B. Anteilsvereinigung) oder Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu bemessen ist, beträgt der Steuersatz 0,5 %.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei bestimmten Erwerben betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, bei denen die Steuer vom Einheitswert zu berechnen ist, beträgt der Steuersatz 2 %.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer 3,5 %.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Neu ist auch eine Änderung für Ehepaare bzw. eingetragene Partner. Im Todesfall eines Partners bleibt der Hauptwohnsitz mit bis zu 150 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt; Wohnfläche steuerfrei (Freibetrag). Bei größeren Nutzflächen ist nur der Teil, der die 150 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt; übersteigt, steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, die Steuer bei bestimmten Erwerben in höchstens fünf Teilbeträgen zu entrichten. Der Steuerbetrag wird dabei um 4, 6, 8 oder 10 % erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Land- und Forstwirten sind die Einheitswerte schon mit 1. Jänner 2015 neu festgestellt worden, daher wird hier an der bisherigen Besteuerungssystematik festgehalten. Die Bemessungsgrundlage ist der Einheitswert, der Steuersatz beträgt 2 % und der Freibetrag bei Betriebsübertragungen bleibt € 365.000,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. Juli 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20846</id>
                        <updated>2015-07-26</updated>
                        <title>Ist ein Sachbezug ein sonstiger Bezug?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19919/e20846/pic_big/img/ger/Fotolia_13110163_X.jpg?checksum=7fcd945feaa086ac79cf9d26f4c9930869f6f8e3</img>
                        
                        
                            <foreword>Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen zu den sonstigen Bezügen. Sie werden bis zu einer gewissen Grenze begünstigt besteuert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen zu den sonstigen Bezügen. Sie werden bis zu einer gewissen Grenze begünstigt besteuert.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Höhe der Lohnsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bis zu einem Jahressechstel von € 2.100,00 sind die innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Jahressechstel ermittelt sich wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;im Kalenderjahr zugeflossene laufende Bruttobezüge x 2 : &lt;/em&gt;&lt;em&gt;Anzahl der abgelaufenen Kalendermonate (seit Jahresbeginn)&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersteigt das Jahressechstel die Freigrenze von € 2.100,00, beträgt die Lohnsteuer nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers und des Freibetrages von € 620,00:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;für die ersten € 620,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,00 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;für die nächsten € 24.380,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;6,00 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;für die nächsten € 25.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;27,00 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;für die nächsten € 33.333,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;35,75 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;darüber&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;wird wie der laufende Tarif besteuert&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;h3&gt;VwGH-Entscheidung: Sechstelberechnung Sachbezug&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Unternehmen hatte seinen Dienstnehmern zinsverbilligte Darlehen gewährt und die monatlich abgerechnete Zinsersparnis als laufenden Bezugsteil behandelt. Somit wurde die Zinsersparnis bei der Sechstelberechnung miteinbezogen. Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde das als falsch angesehen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entscheidung VwGH&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sonstige Bezüge werden nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum geleistet, sondern vom Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Lohn bezahlt. Sachbezüge, die laufend gewährt werden, sind daher keine sonstigen Bezüge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In diesem Fall erfolgte eine monatliche Abrechnung der Kreditzinsen. Die Arbeitnehmer haben daher Monat für Monat eine Zinsersparnis realisiert. Laut Sachbezugsverordnung wäre die Zinsersparnis zwar ein sonstiger Bezug, das ist aber nur als Klarstellung für jene Fälle anzusehen, in denen die Zinsersparnis den Dienstnehmern gesammelt zufließt. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. Juli 2015&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20847</id>
                        <updated>2015-07-26</updated>
                        <title>Viele Investoren – große Ideen: Das ist die Basis von Crowdfunding</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19919/e20847/pic_big/img/ger/Fotolia_27163157_X.jpg?checksum=1e2cfaabfac2ef9ff1af753ab08667096c140b33</img>
                        
                        
                            <foreword>Beim Crowdfunding finanziert eine große Anzahl von Menschen mit meist geringen Geldbeträgen einzelne Projekte oder Start-up-Unternehmen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Beim Crowdfunding finanziert eine große Anzahl von Menschen mit meist geringen Geldbeträgen einzelne Projekte oder Start-up-Unternehmen. Innovative Ideen, die sonst nie realisiert werden könnten, bekommen so die Chance, ein erfolgreiches Produkt zu werden. Die Projekte werden meist anhand von Videos auf Internetplattformen vorgestellt. Beim Crowdfunding gibt es mehrere Varianten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Unterstützung als Spende oder für Anerkennung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das „Donation based Crowdfunding“ ist mit einer Spende vergleichbar. Eine Gegenleistung bekommt der Spender nicht. Es werden meist karitative oder künstlerische Projekte damit finanziert. Zumindest eine materielle oder ideelle Anerkennung erhält der Geldgeber beim „Reward based Crowdfunding“. Hier erhalten die Spender zwar kein Geld zurück, aber sie dürfen z. B. ein neu entwickeltes Produkt zuerst nutzen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Crowdinvesting (oder equity based crowdfunding)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Hier wird meist in ein Start-up investiert. Als Gegenleistung erhalten die Investoren Anteile am Unternehmen und profitieren dadurch von den Gewinnen. Investoren können bei der Umsetzung und Verbreitung der Ideen mithelfen und Feedback geben. Ein Mitspracherecht haben die Investoren allerdings nicht. Der Unternehmer kann seine Entscheidungen allein treffen. Einige Investitionen sind daher mit einem hohen Risiko verbunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. Juli 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e19806</id> 
                <title>Juli 2015</title>
                
                    <entry>
                        <id>e20764</id>
                        <updated>2015-06-26</updated>
                        <title>Steuerreform: Was wurde in der letzten Zeit geändert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19806/e20764/pic_big/img/ger/steuerreform.jpg?checksum=c5ec28a601a1f9b983cfe8009b86ae831d3512d8</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Zuge der Regierungsvorlage und des parlamentarischen Prozesses ist es bei der Steuerreform noch zu einigen Änderungen gekommen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Zuge der Regierungsvorlage und des parlamentarischen Prozesses ist es bei der Steuerreform noch zu einigen Änderungen gekommen. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Anpassungen:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verschieben der Erhöhung der Umsatzsteuer im Tourismus&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Tourismusbetriebe und Theater- und Musikaufführungen wird die Erhöhung der Umsatzsteuer von 1. 4. 2016 auf 1. 5. 2016 verschoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Steuersatz von 10 % bleibt nicht nur für Studentenheime sondern auch für Schüler- und Lehrlingsheime.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Senkung Mindestbeitragsgrundlage GSVG&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Mindestbeitragsgrundlage in Krankenversicherung der gewerblichen Sozialversicherung wird ab 1.1.2016 gesenkt. Statt den bisherigen € 724,00 wird sie € 406,00 betragen. Für die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung gelten folgende Beträge: ab 1.1.2016 € 706,56, ab 1.1.2018: € 606,36, ab 1.1.2020: € 506,19. Die Beträge werden noch mit der jeweilig gültigen Aufwertungszahl erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kontoeinsicht nur per richterlicher Anordnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Einsichtnahme in Konten bei Kredit- und Finanzinstituten wird nur per richterlicher Anordnung möglich sein. Zusätzlich soll diese Anordnung auch der Kontrolle durch das Bundesfinanzgericht (BFG) unterliegen. Der Abgabenpflichtige soll über Finanz Online von der Kontenregistereinsicht informiert werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Meldung von Kapitalzufluss&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Banken müssen Zuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein auf Konten und Depots natürlicher Personen und liechtensteinischen Stiftungen ab € 50.000,00 melden, wenn dieser in der Zeit zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten der Steuerabkommen mit Schweiz und Liechtenstein getätigt wurde. Es besteht die Möglichkeit einer anonymen Einmalzahlung bzw. einer Selbstanzeige.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Steuerfreie Mitarbeiterrabatte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bereits im Zuge der Regierungsvorlage wurde eine Änderung der Rabatte für Mitarbeiter mit aufgenommen. Steuerfrei bleiben bis 20 % (ursprünglich geplant 10 %). Erhalten die Mitarbeiter höhere Rabatte besteht Steuerpflicht, wenn der Freibetrag von € 1.000,00 (ursprünglich geplant € 500,00) überschritten wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitnehmerveranlagung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wenn sich eine Steuergutschrift ergibt, soll die Arbeitnehmerveranlagung automatisch (antragslos) erfolgen, wenn &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bis Ende Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht wurde&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;aus der Aktenlage beim Finanzamt anzunehmen ist, dass ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;aus der Aktenlage beim Finanzamt anzunehmen ist, dass die Steuergutschrift auf Grund der antraglosen Veranlagung nicht niedriger ist als die dem Steuerpflichtigen tatsächliche zustehende Gutschrift.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Erfolgte aus diesen Gründen keine automatische Veranlagung bis Ende Juni und wird bis Ende des zweitfolgenden Jahres keine Abgabenerklärung abgegeben, so soll in Gutschriftsfällen dann eine automatische Veranlagung erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sachbezug Pkw&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen soll ab einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß von voraussichtlich 130 g/km (im Entwurf noch 120 g/km) angehoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern sollen nur insoweit verrechenbar sein, als dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Nun wurde unter anderem ergänzt, dass dies gilt nicht gilt, soweit die Verluste aus einem Überhang von Sonderbetriebsausgaben entstehen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Grunderwerbsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Grundstückswert kann unter anderem von einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Nähere Details dazu werden noch in einer Verordnung geregelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei unentgeltlichen Erwerben erfolgt auch dann eine Zusammenrechnung, wenn durch mehrere Erwerbsvorgänge eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der Fünfjahresfirst an dieselbe Person anfällt. Das heißt es ist kein getrennter Erwerbsvorgang, wenn z.B. Vater und Mutter jeweils die Hälfte von einem Haus an die Tochter schenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erwerbe innerhalb der Familie gelten immer als unentgeltlich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einlagenrückzahlung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Es entfällt die bisherige Wahlmöglichkeit, unternehmensrechtliche Ausschüttungen eines Bilanzgewinns steuerlich entweder als Gewinnausschüttung oder als Einlagenrückzahlung (soferne zuvor Einlagen geleistet wurden) zu behandeln. Ausschüttungen aus dem Bilanzgewinn sind vorrangig steuerlich als Gewinnausschüttungen zu behandeln. Diese Änderung wird bereits wirksam für Wirtschaftsjahre beginnend nach dem 31.7.2015.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für eine Entscheidung, ob daher eventuell anstehende Ausschüttung vorgezogen werden sollen (erhöhte KESt ab 1.1.2016) sind neben diesen steuerlichen Themen auch betriebswirtschaftliche Kriterien maßgebend – eine individuelle Beratung ist daher erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Registrierkassenpflicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 je Betrieb, sofern die Barumsätze € 7.500 überschreiten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Werbungskostenpauschale für Expatriates&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Pauschbetrag wird voraussichtlich mit maximal € 5.000,00 jährlich begrenzt werden (im Begutachtungsentwurf € 2.500).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 20. Juli 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20765</id>
                        <updated>2015-06-26</updated>
                        <title>Was kommt Neues rund ums Auto?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19806/e20765/pic_big/img/ger/Titelseite.jpg?checksum=2f24b132d0324eae55def04d9aacde4e2be68d7d</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Regierungsvorlage zur Steuerreform sieht einige Informationen rund um das Thema Auto vor.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Regierungsvorlage zur Steuerreform sieht einige Informationen rund um das Thema Auto vor. Es kann noch zu Änderungen kommen. Das Inkrafttreten ist ab 1.1.2016 geplant.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Änderungen beim Pkw-Sachbezug für Dienstnehmer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen soll nun ab einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß von voraussichtlich 130 g/km von 1,5 % auf 2 % der Anschaffungskosten erhöht werden. Somit erhöht sich der maximale Sachbezug in diesem Fall auf € 960,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Kraftfahrzeugen mit 0 Gramm CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert pro Kilometer (Elektroautos – keine Hybridmodelle) ist kein Sachbezug anzusetzen. Die Grenze von voraussichtlich 130 g/km wird bis zum Jahr 2020 jährlich schrittweise gesenkt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorsteuerabzug für Elektroauto&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Recht auf Vorsteuerabzug soll auf bestimmte unternehmerisch genutzte Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ohne CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß (z. B. Elektro-Kraftfahrzeuge) ausgedehnt werden. Der volle Vorsteuerabzug besteht, wenn die Anschaffungskosten € 40.000,00 nicht übersteigen. Für jene Pkw, deren Anschaffungskosten überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben darstellen (Anschaffungskosten liegen über € 80.000,00), entfällt der Vorsteuerabzug zur Gänze.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;NoVA-Rückerstattung für Private&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird ein Fahrzeug ins Ausland verkauft, ist eine Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) derzeit nur für einen Unternehmer möglich (sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für eine Lieferung eines Fahrzeugs ins Ausland von Privatpersonen ist eine Rückvergütung der NoVA nicht vorgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Ungleichbehandlung zwischen Unternehmern und Privaten hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) nun als gleichheitswidrig aufgehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daher kommt es im Zuge der Steuerreform zu einer Neuregelung. Wer sein gebrauchtes Auto als Privater ins Ausland verkauft, kann sich ab 1.1.2016 einen Teil der Abgabe rückerstatten lassen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten NoVA begrenzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. Juni 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20766</id>
                        <updated>2015-06-26</updated>
                        <title>Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19806/e20766/pic_big/img/ger/Rechnung.jpg?checksum=08902ef92fd30c8f87a15813e8b77eb5e54c8dc1</img>
                        
                        
                            <foreword>Eine Rechnung berechtigt grundsätzlich einen Rechnungsempfänger nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eine Rechnung berechtigt grundsätzlich einen Rechnungsempfänger nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um diesen Formvorschriften zu genügen, muss eine Rechnung folgende Merkmale aufweisen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Name und Anschrift des liefernden und des empfangenden Unternehmers&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder Zeitraum über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden, genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes – jedoch nur, wenn dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das ist z. B. der Fall bei mehrtägigen Übernachtungen in einem Hotel. Hier muss nicht jeder Tag, in dem das Zimmer belegt war, einzeln angegeben werden. Ein Hinweis auf den Zeitraum, in dem der Gast das Zimmer genutzt hat, ist ausreichend.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz. Wird die Rechnung nicht in Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode angewendet wird.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der auf das Entgelt anfallende Steuerbetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ausstellungsdatum&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;falls eine Steuerbefreiung besteht: Hinweis darauf, dass die Lieferung oder sonstige Leistung steuerbefreit ist oder Hinweis auf einen Übergang der Steuerschuld&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;fortlaufende Nummer zur Identifizierung der Rechnung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;UID-Nummer (UID) des liefernden Unternehmers&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;UID-Nummer (UID) des empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag € 10.000,00 übersteigt&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Hinweis auf die Differenzbesteuerung, wenn diese angewendet wird (z. B. Autohandel oder Antiquitätenhändler)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Kleinbetragsrechnungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Rechnungen mit einem Betrag von höchstens € 400,00 (inklusive Umsatzsteuer) müssen mindestens folgende Merkmale enthalten:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Steuersatz&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei bestimmten Rechnungsarten (z. B. Anzahlungen, Schlussrechnungen, Rechnungen in der Bauwirtschaft oder mit Auslandstatbeständen) gelten zusätzliche Vorschriften.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. Juni 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20767</id>
                        <updated>2015-06-26</updated>
                        <title>Wann zählt ein Fußballspieler zu den Profis?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19806/e20767/pic_big/img/ger/Fussball.jpg?checksum=416456b90a0e323e005517d22747c1012aaf3803</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Verein ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Steuerbefreiung für Vereine&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Verein ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen. Er ist eine eigene Rechtspersönlichkeit und wird tätig über seine Organe – die Vereinsfunktionäre. Der Verein verfolgt einen bestimmten, ideellen Zweck. Er darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein und sein Vermögen nur im Sinne des Vereinszwecks einsetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit ein Verein in den Genuss der Steuerbefreiung kommt, muss er nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder seiner sonstigen Rechtsgrundlage und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung von&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;gemeinnützigen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;mildtätigen oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;kirchlichen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zwecken dienen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Neuregelung für Sportvereine&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Begünstigt ist die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung. Berufssportler fallen allerdings nicht darunter, da hier das wirtschaftliche Interesse im Vordergrund steht. Bisher war ein Amateur-Sportverein dann gegeben, wenn der überwiegende Teil der Mitglieder im Verein den Sport nicht erwerbsmäßig ausgeübt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Neuregelung gilt eine Mannschaft als Profimannschaft, wenn die Anzahl der einsetzbaren Profispieler, die in den Spielberichten von Pflichtspielen einer Spielsaison genannt werden, höher ist als die Hälfte der in den Spielberichten vorgesehenen Anzahl an einsetzbaren Spielern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Fußball (Regionalliga): In den Spielberichten der Saison 2016/2017 stehen maximal 16 einsetzbare Spieler. Die Mannschaft spielt in der Ligameisterschaft 30 Spiele und drei Cup-Wettbewerbsspiele. In Summe sind das 33 Spiele x 16 Spieler (laut Spielbericht) – ergibt 528 Spieler. Ab 265 Profis ist die Mannschaft eine Profimannschaft.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Wer ist ein Profispieler?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jeder Spieler einer Mannschaftssportart ist ein Profisportler, wenn er für seine sportliche Tätigkeit mehr als € 21.000,00 pro Spielsaison erhält. Für die Ermittlung der Grenze zählen neben den fixen Monatsbezügen in der Spielsaison auch die variablen Entgeltsbestandteile (wie z. B. Leistungsprämien) sowie alle Sachbezüge und Vergütungen von Sponsoren – sofern sie im Zusammenhang mit der sportlichen Tätigkeit für den Verein stehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beispiele, die keinen Einfluss auf die Einkunftsgrenze haben: &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Wenn der Verein bei Trainingslagern, Wettkämpfen die Reise-, Aufenthalts- und Verpflegungskosten übernimmt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Fremdübliche Vergütungen, die der Verein für andere Aufgaben im Verein bezahlt, wie z. B. Arbeit als Trainer&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Ein Fußballer erhält für seine Tätigkeit als Spieler vom Verein eine Vergütung von € 16.000,00 pro Spielsaison. Daneben ist er auch als Jugendtrainer für den Fußballverein tätig und erhält daraus eine fremdübliche Vergütung von € 6.000,00 für eine Spielsaison. Weiters arbeitet er auch halbtags im Unternehmen des Vereinspräsidenten mit. Für seine Arbeit im Unternehmen erhält er eine fremdübliche Vergütung von € 12.000,00 jährlich.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Der Fußballer ist kein Profisportler, weil er für seine Tätigkeit als Spieler vom Verein nur € 16.000,00 pro Spielsaison erhält und damit unter den € 21.000,00 liegt.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einzelsportarten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei allen Sportarten, die typischerweise von einzelnen Individuen und nicht in strukturierten Gruppen betrieben werden, betreffen die steuerlichen Auswirkungen nur den Sportler selbst, dies gilt z. B. für Leichtathletik, Tennis, Schisport, Schwimmen – auch wenn der Sport in Doppel- oder anderen Formationen ausgetragen wird, wie z. B. in einer Staffelform oder ein Formationstanz.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Auswirkung der Änderungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Vereine, die eine Profimannschaft haben, sind nicht mehr gemeinnützig tätig. Um die Gemeinnützigkeit zu erhalten, muss der Profibetrieb spätestens zu Beginn des Kalenderjahres, mit dem die Gemeinnützigkeit entfallen würde, ausgegliedert werden. Somit ist nur die Profimannschaft zur Körperschaftsteuer verpflichtet. Das kann in verschiedenen Varianten geschehen, wie z. B.: &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Es wird ein nicht gemeinnütziger Zweigverein gegründet.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Profiverein wird in einem eigenen Rechnungskreis erfasst oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;es wird eine nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaft vom Verein gegründet.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Ab wann werden die Änderungen gelten?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Änderungen sind erstmals ab dem Kalenderjahr 2016 anzuwenden. Wir empfehlen jedoch eine Beratung zu diesem Thema, damit alle notwendigen Schritte rechtzeitig unternommen werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. Juni 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20768</id>
                        <updated>2015-06-26</updated>
                        <title>Kleinunternehmerregelung: Wie lang gilt die Option zur Regelbesteuerung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19806/e20768/pic_big/img/ger/Besteuerung-Waren.jpg?checksum=5b166a2c51f2937e769be99bab202d218c666c25</img>
                        
                        
                            <foreword>Kleinunternehmer sind Unternehmer, die im Inland einen Wohnsitz oder Sitz haben und deren Umsätze € 30.000,00 jährlich nicht übersteigen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Wer ist Kleinunternehmer?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Kleinunternehmer sind Unternehmer, die im Inland einen Wohnsitz oder Sitz haben und deren Umsätze € 30.000,00 jährlich nicht übersteigen. Sie sind unecht von der Umsatzsteuer befreit und haben daher kein Recht auf Vorsteuerabzug.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf die Kleinunternehmerregelung kann verzichtet werden. Der Verzicht muss schriftlich eingebracht werden und bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Betriebseinstellung nicht gemeldet&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesfinanzgericht (BFG) Klagenfurt hatte zu entscheiden, ob ein Regelbesteuerungsantrag nach Beendigung einer unternehmerischen Tätigkeit weiterhin gilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn die unternehmerische Tätigkeit beendet wird, erlischt auch die fünfjährige Bindungswirkung der Option. Daher muss neuerlich eine Verzichtserklärung abgegeben werden, wenn die unternehmerische Tätigkeit wieder aufgenommen wird – auch bei identer Tätigkeit, außer es wird von vornherein beabsichtigt, dass die Unterbrechung nur zeitlich befristet ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im konkreten Fall allerdings hatte die Steuerpflichtige dem Finanzamt weder die Betriebseinstellung noch die Neueröffnung (mit dem geänderten Tätigkeitsfeld) gemeldet. Außerdem hat sie aus der ersten Tätigkeit noch Einnahmen erzielt, als sie die neue Tätigkeit bereits begonnen hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut der Behörde hätte die Steuerpflichtige daher in diesem Fall den Optionsantrag widerrufen müssen, damit die Umsätze steuerfrei bleiben. Das ist nicht erfolgt und somit gilt die Option auf Regelbesteuerung weiter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. Juni 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20769</id>
                        <updated>2015-06-26</updated>
                        <title>Arbeiten in den Ferien</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19806/e20769/pic_big/img/ger/Fotolia_24216346_XXL.jpg?checksum=a5b0bb76bf660efc5745463096eb6db61b079be7</img>
                        
                        
                            <foreword>Ferialarbeiter bzw. -angestellte sind Schüler und Studenten, die im Sommer arbeiten, um Geld dazuzuverdienen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Ferialarbeiter&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ferialarbeiter bzw. -angestellte sind Schüler und Studenten, die im Sommer arbeiten, um Geld dazuzuverdienen. Sie werden in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und müssen daher beim Krankenversicherungsträger angemeldet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anmeldung muss vor Arbeitsbeginn erfolgen. Übersteigt das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von € 405,98 pro Monat (Wert 2015), muss der Ferialarbeiter voll pflichtversichert (Kranken-, Unfall-, Pensions-und Arbeitslosenversicherung) werden. &lt;strong&gt;&lt;em&gt;ACHTUNG:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt; Entsprechende Vorschriften des relevanten Kollektivvertrages beachten (z. B. Mindestlohn).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Dienstnehmer gilt jeder, der zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet ist, Weisungen bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und sein arbeitsbezogenes Verhalten erhält, einer diesbezüglichen Kontrolle unterliegt und organisatorisch in den Betrieb eingegliedert ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch für Ferialarbeiter und -angestellte gelten die jeweiligen lohngestaltenden (kollektivvertraglichen) Regelungen. Die SV-Beiträge sind vom gebührenden Entgelt und von den Sonderzahlungen zu berechnen. Sobald der Ferialarbeiter länger als einen Monat beschäftigt wird, sind auch die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge zu entrichten. Bei der Anmeldung muss angegeben werden, dass es sich um Ferialarbeiter und -angestellte handelt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;„echte“ Praktikanten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Schüler, die im Rahmen ihrer Ausbildung Pflichtpraktika absolvieren müssen und dafür kein Entgelt erhalten, werden als echte Praktikanten bezeichnet. In manchen Fachrichtungen müssen Hochschulabsolventen noch ein vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, wie z. B. bei Rechts- oder Unterrichtspraktikanten oder Psychologen in Ausbildung zum klinischen Psychologen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für sie gelten spezielle Regelungen. Auch hier sind jedoch immer die Bestimmungen im Kollektivvertrag zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. Juni 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20770</id>
                        <updated>2015-06-26</updated>
                        <title>Wie gelingt eine erfolgreiche Kooperation?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19806/e20770/pic_big/img/ger/Fotolia_24375073_X.jpg?checksum=1c71d529cf06c20fc3fb266a6d30172f43f65fc3</img>
                        
                        
                            <foreword>Durch geschickte Unternehmenskooperationen kann man auf das Know-how von anderen zurückgreifen. So wird das eigene Unternehmen schlagkräftiger und stärker.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Nicht jeder Unternehmer muss das Rad wieder neu erfinden. Durch geschickte Unternehmenskooperationen kann man auf das Know-how von anderen zurückgreifen. So wird das eigene Unternehmen schlagkräftiger und stärker.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umfangreiche Vorbereitung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nicht jedes Unternehmen ist ein perfekter Partner. Die beteiligten Personen und Unternehmen müssen zueinanderpassen. Ein guter Kooperationspartner hat keine Bedenken, dass der Partner ihm schaden könnte. Meiden Sie Kooperationen, wenn Konkurrenzdenken und Wettbewerbshaltung vorherrschen. Nur durch beiderseitige Transparenz, Offenheit, Ehrlichkeit und Fairness gelingt eine Kooperation.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ziele festlegen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Vor dem Start müssen die gemeinsamen Ziele notiert werden – nur so können die gegenseitigen Erwartungen erfüllt werden. Der Vorteil muss für beide Seiten klar erkennbar sein. Sind die Unternehmen gleich stark oder ergänzen Sie sich so, dass es für beide Seiten eine Win-win-Situation ist?&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Nehmen Sie sich Zeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Kooperationen scheitern, wenn Sie sich zu wenig Zeit dafür nehmen. Vor allem in der Anfangsphase müssen die Mitarbeiter und die verantwortlichen Führungskräfte genügend Zeit für den Aufbau der Zusammenarbeit haben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ende&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der richtige Zeitpunkt ist dann gekommen, wenn die Partnerschaft für Sie keinen Nutzen mehr bringt oder Sie sich nicht mehr damit identifizieren können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. Juni 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e19708</id> 
                <title>Juni 2015</title>
                
                    <entry>
                        <id>e20680</id>
                        <updated>2015-05-27</updated>
                        <title>Neues zur Steuerreform: Was steht im Begutachtungsentwurf?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19708/e20680/pic_big/img/ger/Fotolia_50791041_X.jpg?checksum=a6f892f542d49f2882b8d5d9fbe15716e3a85288</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Steuerreform ist nun in Begutachtung. Geplant ist, dass der Nationalrat diese Anfang Juli beschließt – bis dahin kann es noch zu Änderungen kommen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Steuerreform ist nun in Begutachtung. Geplant ist, dass der Nationalrat diese Anfang Juli beschließt – bis dahin kann es noch zu Änderungen kommen. Dieser Artikel enthält nur ausgewählte Neuerungen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Wie wird das Einkommen besteuert?&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;Einkommensteuer Tarif Änderung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Einkommenstarif wird gesenkt bzw. werden mehr Tarifstufen eingefügt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Bruttoeinkommen: € 1.880,00 pro Monat. In diesem Fall werden netto jährlich ca. € 860,00 mehr bleiben.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;Voraussichtlicher neuer Grenzsteuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;Derzeit bestehender Grenzsteuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tarifstufen&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Steuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tarifstufen&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Steuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;bis € 11.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bis € 11.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 11.001,00 - € 18.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;25 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 11.001,00 - € 25.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;36,5 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 18.001,00 - € 31.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;35 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 25.001,00 - € 60.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;43,21 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 31.001,00 - € 60.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;42 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über € 60.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 60.001,00 - € 90.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;48 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 90.001,00 - € 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über € 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;55% *&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;* fünf Jahre befristet&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erhöhung der Rückerstattung von SV-Beiträgen bei geringem Einkommen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Arbeitnehmer sollen im Zuge der sogenannten Negativsteuer bis zu 50 % von bestimmten Werbungskosten (insbesondere von den Beiträgen zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung) gutgeschrieben bekommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daher erhöht sich diese Gutschrift im Jahr 2015 von maximal € 110,00 auf € 220,00 und im Jahr 2016 auf die geplanten maximal € 400,00. Für Pendler erhöht sich dieser Betrag auf maximal € 450,00 im Jahr 2015 und ab 2016 auf € 500,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten zukünftig vom Finanzamt eine Gutschrift von 50 % der Sozialversicherungsbeiträge - maximal € 110,00.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Höchstbeitragsgrundlage Sozialversicherung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage soll zusätzlich zur Aufwertung für das Jahr 2016 um € 90,00 angehoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Absetzbeträge/Freibeträge&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitnehmer-/Verkehrsabsetzbetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Arbeitnehmerabsetzbetrag soll in den Verkehrsabsetzbetrag integriert werden. Beide zusammen betragen in Summe derzeit € 345,00 – dieser Betrag soll angehoben werden auf € 400,00. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der neue Verkehrsabsetzbetrag auf € 690,00, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 12.200 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen einem Einkommen von € 12.200,00 und € 13.000,00 gleichmäßig einschleifend auf € 400,00.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kinderfreibetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Kinderfreibetrag wird verdoppelt von derzeit € 220,00 auf € 440,00, jährlich. Nehmen beide Elternteile den Freibetrag in Anspruch beträgt er künftig € 300,00 pro Elternteil, jährlich (derzeit: € 132,00).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Bildungsfreibetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Abgeschafft wird der externe und der interne Bildungsfreibetrag und die externe Bildungsprämie – für Wirtschaftsjahre die ab dem 1.1.2016 beginnen. Die Forschungsprämie wird von 10 auf 12 % angehoben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Forschungsprämie&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Forschungsprämie wird von 10 % auf 12 % angehoben.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Einkommensteuerbefreiungen&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;Gesundheitsförderung/Sachzuwendung Jubiläum&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unter den Bereich der Einkommensteuer Befreiungen fällt nun auch der geldwerte Vorteil aus&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;zielgerichteter, wirkungsorientierter Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt soweit diese vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;anlässlich eines Dienst- oder eines Firmenjubiläums empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von € 186,00, jährlich. Dafür wird die Begünstigung für Diensterfindungsprämien ab 2016 gestrichen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Kapitalanteile&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Angehoben wird die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen)am Unternehmen des Arbeitgebers. Steuerfrei sind nun statt bisher € 1.460,00 - € 3.000,00.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Mitarbeiterrabatte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Es kommt auch eine generelle Befreiung für Mitarbeiterrabatte bis zu einer gewissen Höhe und unter bestimmten Voraussetzungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dabei sind vom Arbeitgeber Rabatte je Mitarbeiter aufzuzeichnen, wenn diese im Einzelfall mehr als 10 % (Freigrenze) betragen. Ist die Summe der aufgezeichneten Rabatte im Kalenderjahr größer als € 500,00 (Freibetrag) so ist der übersteigende Anteil zu versteuern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Steuerfrei sollen auch Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partner oder Kinder werden und die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeträgen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Änderungen bei den Sonderausgaben&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;Wegfall von Topfsonderausgaben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Gestrichen werden die sogenannten Topf-Sonderausgaben, wie Versicherungen, Wohnraumschaffung und –sanierung. Sie werden nur mehr bis zum Jahr 2020 absetzbar sein, wenn der Vertragsabschluss bzw. der Baubeginn vor dem 1. Jänner 2016 liegt. Auch der Erhöhungsbetrag von € 1.460,00 bei mindestens drei Kindern soll wegfallen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Automatische Berücksichtigung von Sonderausgaben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Folgende Sonderausgaben sollen durch einen Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung automatisch in der Veranlagung berücksichtigt werden: Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten. Diese Neuregelung soll erst für Zahlungen gelten, die ab dem Jahr 2017 geleistet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abschaffung Mietzinsbeihilfe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Mietzinsbeihilfe wird abgeschafft. Sie konnten von Mietern mit einem Einkommen von maximal € 7.300,00 jährlich beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Was gibt es Neues beim Auto?&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;Sachbezug Pkw&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen soll nun ab einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß von 120 g/km von 1,5 % auf 2 % der Anschaffungskosten erhöht werden. Somit erhöht sich der maximale Sachbezug in diesem Fall auf € 960,00. Derzeit beträgt der maximale Sachbezug unabhängig vom CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß € 720,00. Kein Sachbezug ist anzusetzen bei Kraftfahrzeugen mit null Gramm CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert pro Kilometer (Elektroautos – keine Hybridmodelle). Die Grenze von 120 g/km wird jährlich gesenkt um 4 g/km bis zum Jahr 2021.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorsteuerabzug&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Recht auf Vorsteuerabzug soll auf bestimmte unternehmerisch genutzte Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ohne CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß (z. B. Elektro-Kraftfahrzeuge) ausgedehnt werden. Der volle Vorsteuerabzug besteht, wenn die Anschaffungskosten € 40.000,00 nicht übersteigen. Für jene Pkw, deren Anschaffungskosten überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben darstellen (Anschaffungskosten über € 80.000,00) entfällt der Vorsteuerabzug zur Gänze.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Verluste&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern sollen nur bis zur Höhe Ihrer Einlage bzw. erst mit künftigen Gewinnen aus dieser Beteiligung oder Einlagen verrechenbar sein.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verlustvortrag Einnahmen-Ausgaben Rechner&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern sollen nun zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden können – wie bei Bilanzierern.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Änderungen bei Gebäuden&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;Grunderwerbsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Künftig soll bei allen Übertragungen grundsätzlich der Wert der Gegenleistung, mindestens der von einem vom gemeinen Wert (Verkehrswert) abgeleitete Grundstückswert die Bemessungsgrundlage sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der neue Tarif der Grunderwerbsteuer stellt sich grundsätzlich wie folgt dar:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Für unentgeltliche Erwerbe gilt folgender Stufentarif:&lt;br /&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Wert der Immobilie&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Steuersatz neu&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;für die ersten € 250.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,5 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;für die nächsten € 150.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;darüber hinaus&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;3,5 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen einer begünstigten (z. B. altersbedingten) unentgeltlichen Betriebsübertragung soll der Freibetrag von bisher € 365.000,00 auf € 900.000,00 erhöht werden. Für den darüber hinausgehenden Wert der unentgeltlichen Übertragung ist der Stufentarif anzuwenden, jedoch maximal 0,5 % vom Grundstückswert der Immobilie.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei bestimmten Vorgängen von Gesellschaften (z. B. Anteilsvereinigung) oder Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu bemessen ist, beträgt der Steuersatz 0,5 %.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei bestimmten Erwerben betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, bei denen die Steuer vom Einheitswert zu berechnen ist, beträgt der Steuersatz 2 %.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer 3,5 %.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Neu ist auch eine Änderung für Ehepaare bzw. eingetragene Partner. Im Todesfall eines Partners bleibt der Hauptwohnsitz mit bis zu 150 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt; Wohnfläche steuerfrei (Freibetrag).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, die Steuer bei bestimmten Erwerben in höchstens fünf Teilbeträgen zu entrichten. Der Steuerbetrag wird dabei um 4 %, 6 %, 8 % oder 10 % erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Land- und Forstwirte sind schon die Einheitswerte mit 1. Jänner 2015 neu festgestellt worden, daher wird hier an der bisherigen Besteuerungssystematik festgehalten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Immobilienertragsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Künftig soll die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Die Hauptwohnsitz- und Herstellerbefreiung sollen aber bleiben. Der Inflationsabschlag soll ab 2016 entfallen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verlustausgleich Grundstücksveräußerung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Beim Verlustausgleich von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen mit den Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung sollen künftig 60 % (statt bisher 50 %) des Verlustes ausgeglichen werden können. Der Verlustausgleich kann, auf Antrag, auf 15 Jahre verteilt werden. Auch im betrieblichen Bereich kommt es zu einer Anpassung der Regelungen zum Verlustausgleich. &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abschreibung auf Gebäude&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden soll für unmittelbar betrieblich genutzte Gebäude ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5 % der Anschaffungskosten kommen – ab 2016. Bei Betriebsgebäuden, die zu Wohnzwecken vermietet werden, ist ein geringerer Abschreibungssatz von 1,5 % (bisher 2 %) anzuwenden (wie im außerbetrieblichen Bereich). Wie bisher ist der Nachweis einer kürzeren Abschreibungsdauer möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Vermietung und Verpachtung soll eine gesetzliche Regelung für die Aufteilung der Anschaffungskosten von bebauten Mietgrundstücken auf Grund und Boden und Gebäude geschaffen werden. Von den gesamten Anschaffungskosten entfallen 60 % auf das Gebäude und 40 % auf den Grund und Boden. Dies gilt auch für bereits vermietete Gebäude, sofern bisher kein Nachweis über ein anderes Aufteilungsverhältnis erbracht worden ist. Bei offenkundigen erheblichen Abweichungen soll auch das Finanzamt zur AfA-Bemessung ein abweichendes Aufteilungsverhältnis heranziehen können.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Instandhaltung und Instandsetzung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Instandsetzungskosten bisher: Im außerbetrieblichen Bereich bei Wohngebäuden und bei an Dritte zu Wohnzwecken vermietete Betriebsgebäude zwingend auf zehn Jahre zu verteilen. Instandhaltungsaufwendungen bisher: Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können sie auf Antrag auch auf 10 Jahre verteilt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;NEU&lt;/strong&gt;: Diese Verteilzeiträume sollen nun einheitlich auf 15 Jahre verlängert werden. Ab 2016 soll dies auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen von Instandsetzungsaufwendungen anzuwenden sein.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kapitalertragsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Kapitalertragsteuer (KESt) von 25 % soll nur mehr für Einkünfte aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten zur Anwendung kommen. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen auf die bisher der besondere Steuersatz von 25 % angewendet wurde, wird der Steuersatz auf 27,5 % angehoben – ab 2016.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausschüttungen aus einer GmbH könnten somit ab 1.1.2016 teurer werden. Zu beachten ist hier allerdings auch, dass die KESt-freie Einlagenrückgewähr eingeschränkt werden soll (geplant für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.7.2015 beginnen). Daher kann die Durchführung einer Einlagenrückgewähr vor Inkrafttreten der Steuerreform gegebenenfalls sinnvoller sein als das Vorziehen einer Gewinnausschüttung. Dieses Thema erfordert unbedingt eine persönliche Beratung!&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Umsatzsteuer&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;Für welche Produkte wird die Umsatzsteuer erhöht?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Geplant ist die Erhöhung von bestimmten ermäßigten Umsatzsteuersätzen auf 13 % (derzeit 10 %), wie z. B.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bei lebenden Tieren sowie von Futtermitteln, Saatgut, Pflanzen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Kunstgegenständen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bei kulturellen Dienstleistungen bzw. Freizeitangeboten, wie z. B. Kino- und Theaterkarten, Museen, Tiergärten und auch bei Bädern,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bei Beherbergung (erst ab 1.4.2016),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bei der Jugendbetreuung,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;beim Luftverkehr.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die 13 %  werden auch gelten für die Eintrittsberechtigung von sportlichen Veranstaltungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Ab-Hof-Verkauf von Wein soll künftig auch der Steuersatz von 13 % anstatt der derzeitigen 12 % gelten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Welche Maßnahmen werden zur Betrugsbekämpfung eingeführt?&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;Registrierkassenpflicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Laut der Bundesabgabenordnung kommt eine generellen Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen sowie eine Belegerteilungspflicht. Unzumutbar ist dies nur für Umsätze bis zu einem Jahresumsatz von € 30.000,00 je Betrieb, wenn die Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten getätigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 je Betrieb, wenn in überwiegender Anzahl (nicht Summe der Umsätze) Barumsätze getätigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kunden müssen den Kassenzettel entgegennehmen und ihn mitnehmen bis sie außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Geplantes Inkrafttreten: 1.1.2016&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen sind. Geplantes Inkrafttreten: 1.1.2017&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird aufgrund der neuen Registrierkassenpflicht ein elektronisches Aufzeichnungssystem (wie z.B. eine elektronische Registrierkasse oder ein elektronisches Kassensystem), zwischen dem 1. März 2015 und dem 31. Dezember 2016, angeschafft kann folgendes in Anspruch genommen werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;vorzeitige Abschreibung bis € 2.000,00 Anschaffungskosten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;€ 200,00 Anschaffungsprämie pro einzelne Einheit – sie ist im Rahmen der Steuererklärung für 2015 und 2016 zu beantragen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Barzahlungsverbot Baugewerbe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Baubereich kommt ein Abzugsverbot für Barzahlungen wenn die Zahlung für eine einzelne Leistung den Betrag von € 500,00 übersteigt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Bankauskünfte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Künftig soll es im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens erlaubt sein, bei Zweifel an der Richtigkeit der Steuererklärung sämtliche Bankkonten zu kontrollieren. Dies gilt auch für Konten wo nur Zeichnungsberechtigung besteht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zentrales Kontenregister&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Dort werden z.B. aufscheinen: Steuernummer bzw. Name, Geburtsdatum, Adresse des Kontoinhabers und die vertretungsbefugte Person, Treugeber sowie die wirtschaftlichen Eigentümer. Weiters scheinen dort auch auf die Konto- oder Depotnummer, die kontoführende Bank und das Datum der Eröffnung/Auflösung des Kontos. Die erstmalige Übermittlung soll mit dem Stand zum 1. März 2015 zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Regel dürfen Behörden das Zentrale Kontoregister abrufen. Dazu zählen z.B. Finanzbehörden im Zuge von Abgaben- und Finanzstrafverfahren, aber auch Staatsanwaltschaften und Strafgerichte für strafrechtliche Zwecke.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Meldung von Kapitalabfluss&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Gleichzeitig sollen die Banken dazu verpflichtet werden höhere Kapitalabflüsse zu melden. Kapitalabflüsse sind Auszahlungen und Überweisungen von Einlagen, die Übertragung von Wertpapieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abflüsse von Konten und Depots natürlicher Personen sind ab € 50.000,00 zu melden. Auch mehrere aufeinanderfolgende Transaktionen müssen gemeldet werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Geschäftskonten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die erste Meldung umfasst den Zeitraum von 1. März bis 31. Dezember 2015 und ist bis zum Ende des ersten Quartals 2016 zu erstatten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Welche Änderungen kommen noch?&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;Werbungskostenpauschale für Expatriates&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Expatriates sind Fachkräfte, die von einem international tätigen Unternehmen vorübergehend an eine ausländische Zweigstelle oder ein verbundenes Unternehmen entsendet werden. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen künftig 20 % ihrer Bruttobezüge als Werbungskosten absetzen. (Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und der sonstigen Bezüge, wenn diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.) Dieser Pauschbetrag soll mit maximal € 2.500,00 jährlich begrenzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zuzugsbegünstigung für Wissenschaftler und Forscher&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Wissenschaftler und Forscher kommt ein pauschaler Zuzugsfreibetrag in dem der Zuzugsmehraufwand und der Steuernachteil oder beides berücksichtigt werden. Der Freibetrag gilt für maximal fünf Jahre. Voraussetzung ist, dass der Zuzug im öffentlichen Interesse ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. Mai 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20681</id>
                        <updated>2015-05-27</updated>
                        <title>Vorsteuer-Rückerstattung Drittland: Nur noch bis 30.6.</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19708/e20681/pic_big/img/ger/Titlseite.jpg?checksum=614fcf3fe673ca07c5bd1278d0fd3fbd57db51b6</img>
                        
                        
                            <foreword>Zum Vorsteuerabzug berechtigte österreichische Unternehmer können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Zum Vorsteuerabzug berechtigte österreichische Unternehmer können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2014 angefallenen Vorsteuern aus Drittländern läuft am 30. Juni 2015 aus. Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der europäischen Union (EU) ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen bis zum 30.9.2015 elektronisch gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;VSt-Erstattung aus Drittland&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss ein Antrag in Papierform gestellt und es müssen die Originalbelege mitgeschickt werden. Zusätzlich muss eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung beigelegt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Tipp:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Behalten Sie eine Kopie der Rechnungen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30. Juni 2015 die Rückerstattung der im Jahr 2014 in Österreich angefallenen Vorsteuern beantragen. Die erforderlichen Unterlagen sind beim Finanzamt Graz-Stadt einzureichen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;EU-Erstattung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Vorsteuerrückerstattungen innerhalb der Länder der europäischen Union wurde ein vereinfachtes Verfahren geschaffen. Der Erstattungsantrag ist in Österreich elektronisch mittels Finanz-Online zu machen.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Erforderliche Daten&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag folgende Angaben zu machen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Name, Anschrift und UID-Nummer bzw. Steuernummer des Leistenden&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Rechnungsdatum und -nummer, Angabe ob Kleinbetragsrechnung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;je Gegenstand: Bemessungsgrundlage, Vorsteuerbetrag und abziehbare Vorsteuer sowie Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach Kennziffern.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. Mai 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20682</id>
                        <updated>2015-05-27</updated>
                        <title>Wie werden versendete Waren umsatzbesteuert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19708/e20682/pic_big/img/ger/Besteuerung-Waren.jpg?checksum=5b166a2c51f2937e769be99bab202d218c666c25</img>
                        
                        
                            <foreword>Bei Gegenständen, die innerhalb von EU-Ländern versendet oder befördert werden, muss die Umsatzsteuer von dem Land, in dem die Lieferung beginnt, in Rechnung gestellt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Käufer ist kein Unternehmer&lt;/h3&gt;
&lt;h4&gt;Lieferschwelle wird nicht überschritten&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Bei Gegenständen, die innerhalb von EU-Ländern versendet oder befördert werden, muss die Umsatzsteuer von dem Land, in dem die Lieferung beginnt, in Rechnung gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Ein deutscher Unternehmer liefert von Deutschland nach Österreich. Daher ist deutsche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies gilt bei folgenden Kunden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Privatpersonen bzw. Unternehmer, die sich nicht als solche zu erkennen geben&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Schwellenerwerber – das sind:&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, für die keine Vorsteuer abgezogen werden darf (unecht befreit)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Land- und Forstwirte, die die Umsatzsteuer pauschal ermitteln&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Ausgenommen davon sind Schwellenerwerber, die auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichtet haben.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Lieferant überschreitet Lieferschwelle&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Überschreitet der Lieferant die im jeweiligen Bestimmungsland gültige Lieferschwelle, muss die Steuer jenes Landes, in dem die Beförderung oder Versendung endet, in Rechnung gestellt werden. Die Lieferschwelle gilt für alle Lieferungen pro EU-Mitgliedstaat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Alle Lieferungen von einem Lieferanten nach Deutschland werden zusammengezählt. Die Lieferschwelle von Deutschland, die € 100.000,00 beträgt, ist entscheidend.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Käufer ist Unternehmer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zwischen Unternehmern wird keine Steuer in Rechnung gestellt, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen – z. B. muss die UID-Nummer des Abnehmers angegeben werden.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;&lt;em&gt;Beispiel: Kauf bei Amazon&lt;/em&gt;&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Wenn eine Privatperson eine Ware im Internet bei Amazon bestellt, wird auf der Rechnung österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen, weil Amazon die österreichische Lieferschwelle von € 35.000,00 überschreitet.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Bestellt ein Unternehmer mit dem „privaten“ Konto bei Amazon, wird auch österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, die nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf!&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Unternehmer sollten deshalb ein eigenes Amazon-Konto einrichten und die UID-Nummer angeben. Dann wird von Amazon keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. Mai 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20683</id>
                        <updated>2015-05-27</updated>
                        <title>Wie viele Tage Urlaub stehen einem Arbeitnehmer zu?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19708/e20683/pic_big/img/ger/Urlaub.jpg?checksum=e85b406874521e6138d2f95f664e791119eb952f</img>
                        
                        
                            <foreword>Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren beträgt der Urlaubsanspruch 30 Werktage pro Arbeitsjahr – bei über 25 Jahren Dienstzeit 36 Werktage</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Urlaub ist abhängig von den Arbeitsjahren&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren beträgt der Urlaubsanspruch 30 Werktage pro Arbeitsjahr – bei über 25 Jahren Dienstzeit 36 Werktage. Dies ergibt bei einer 5-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch in Höhe von 25 bzw. 30 Arbeitstagen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Berechnung der Jahre werden angerechnet:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;alle Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber werden angerechnet, unter der Voraussetzung, dass die Unterbrechungen die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern sowie Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit werden bis maximal fünf Jahre angerechnet, sofern sie mindestens sechs Monate (im Inland bzw. in einem EWR-Staat) gedauert haben und der Dienstnehmer diese nachweisen kann.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Schulzeiten über die allgemeine Schulpflicht hinaus, z. B. für den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule, werden mit maximal vier Jahren und Hochschulzeiten bis zu einem Ausmaß von maximal fünf Jahren, vorausgesetzt das Studium wurde mit Erfolg abgeschlossen, angerechnet.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Zu beachten sind auch die maximalen Anrechnungsjahre bei einem Zusammentreffen mehrerer verschiedener Vordienstzeiten.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Achtung: Urlaubsvorgriff muss vereinbart werden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nach herrschender Rechtsprechung ist ein Urlaubsvorgriff zulässig. In einer Entscheidung vom Jänner 2015 stellt der Oberste Gerichtshof (OGH) aber klar, dass dafür eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendig ist. Eine „automatische“ Anrechnung eines „vorgezogenen“ Urlaubs auf den erst im nächsten Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsanspruch ist laut OGH nicht möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Urlaubsgesetz sieht nur die Übertragung von nicht verbrauchtem Urlaubsanspruch auf das nächste Urlaubsjahr vor, nicht aber den einseitigen „Übertrag“ von zu viel verbrauchten Urlaubstagen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine gekündigte Angestellte klagte ihren ehemaligen Arbeitgeber auf € 1.070,26 Urlaubsersatzleistung. Der ehemalige Arbeitgeber bestritt dies und beantragte eine Klageabweisung, weil seiner Meinung nach der gesamte Urlaub verbraucht wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der OGH gab der ehemaligen Angestellten recht. Der Arbeitgeber hätte eine Vereinbarung des Urlaubsvorgriffs nachweisen müssen. Da er dies nicht konnte, geht das Gericht davon aus, dass der ehemaligen Mitarbeiterin ein zusätzlicher Urlaub gewährt wurde, der über den Mindestanspruch hinausging.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. Mai 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20684</id>
                        <updated>2015-05-27</updated>
                        <title>Vorsteuerabzug bei Leasingverträgen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19708/e20684/pic_big/img/ger/Leasing.jpg?checksum=62c30b72ac3612f194a6c47b7138ed4802b67cdf</img>
                        
                        
                            <foreword>Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom Jahresanfang erfüllt der Leasingvertrag allein nicht die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom Jahresanfang erfüllt der Leasingvertrag allein nicht die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Damit Vorsteuer abgezogen werden darf, muss (neben anderen Voraussetzungen) eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen. Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Enthält diese Urkunde allerdings nicht die im Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben, liegt keine Rechnung vor, die zu einem Vorsteuerabzug berechtigt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Leasing: Zahlungsbeleg ist erforderlich!&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus einem Leasingvertrag sind&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;der Leasingvertrag, der alle im Gesetz geforderten Elemente einer Rechnung beinhalten muss – auch die Umsatzsteuer, die auf das Entgelt entfällt, ist gesondert auszuweisen – und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Zahlungsbeleg über die Zahlung der im Vertrag vereinbarten monatlichen Leasingrate.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn eine der beiden Voraussetzungen fehlt, steht der Vorsteuerabzug nicht zu. Dienstleistungen, die zu „aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen“ Anlass geben, gelten umsatzsteuerlich jeweils mit Ablauf jenes Zeitraums als bewirkt, auf den sich die Abrechnung oder Zahlung bezieht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch bei im Voraus ausgestellten sogenannten Dauerrechnungen, auf denen „bis auf weiteres“ oder bis „auf Widerruf“ steht, wird ein Zahlungsbeleg benötigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. Mai 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20685</id>
                        <updated>2015-05-27</updated>
                        <title>Sind Sie in Ihrem Urlaubsland krankenversichert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19708/e20685/pic_big/img/ger/Fotolia_1472821_X.jpg?checksum=20c8ad2bab86c90743b32a815d0ccc27040f45c3</img>
                        
                        
                            <foreword>Auf der Rückseite der e-Card ist die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) aufgedruckt</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Europäische Krankenversicherungskarte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auf der Rückseite der e-Card ist die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) aufgedruckt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit ihr sind Sie in jedem EU/EWR-Ausland, Mazedonien, Serbien und auch in der Schweiz versichert. Sie erhalten ärztliche Leistungen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sollte ein Arzt eine Barzahlung fordern und die Karte nicht akzeptieren, verlangen Sie eine detaillierte Rechnung, die Folgendes beinhaltet:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Art&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Umfang&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Diagnose und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Datum der Behandlung&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Urlaubskrankenschein&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;In einem beliebten Urlaubsland, der Türkei, wird ein Urlaubskrankenschein benötigt. Das gilt auch für Bosnien-Herzegowina und Montenegro. Urlaubskrankenscheine können auf den Webseiten des jeweiligen Krankenversicherungsträgers ausgedruckt werden und sind vom Dienstgeber auszufüllen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Selbst bezahlen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für alle anderen Staaten, wie z. B. Ägypten oder Tunesien, gilt weder die e-Card noch ein Urlaubskrankenschein. Die Kosten für Behandlungen und Medikamente müssen selbst getragen werden. Hier ist eine Rechnung mit den oben genannten Angaben sehr wichtig.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wieviel Geld bekomme ich zurück?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nach der Rückkehr kann die Originalrechnung inklusive der Zahlungsbestätigung bei der Krankenkasse eingereicht werden. Ein Teil der Kosten wird dann rückerstattet. Zurückgezahlt werden nur die Kosten, die auch in Österreich angefallen wären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Tipp:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Vielleicht haben Sie bereits eine private Reiseversicherung, z. B. über die Kreditkarte?&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. Mai 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20686</id>
                        <updated>2015-05-27</updated>
                        <title>Wie viel dürfen Studenten verdienen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19708/e20686/pic_big/img/ger/Fotolia_10623703_X.jpg?checksum=484e86c10c17ec6798b3ec9b9d0c02c928461365</img>
                        
                        
                            <foreword>Übersteigt das Entgelt eine gewisse Grenze, kann dies zum Verlust z. B. der Familienbeihilfe führen</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Viele Studenten nutzen den Sommer, um Geld zu verdienen. Übersteigt das Entgelt allerdings eine gewisse Grenze, kann dies zum Verlust der Familienbeihilfe bzw. zu einer Rückzahlung des Stipendiums führen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Familienbeihilfe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Erzielt ein Kind ab dem Kalenderjahr, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird, eigene Einkünfte, dürfen die zu versteuernden Einkünfte pro Jahr € 10.000,00 nicht übersteigen. Wenn das Jahreseinkommen höher ist, verringert sich die Familienbeihilfe um den Betrag, der die Grenze von € 10.000,00 übersteigt.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Berechnung des Einkommens:&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hat der Student ein Semester keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, wird das Einkommen in dieser Zeit nicht mitberechnet. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn der Student für einen Studienabschnitt mehr Zeit braucht als vorgeschrieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nicht zum Einkommen zählen beispielsweise Studienbeihilfe, Waisenpension oder Kinderbetreuungsgeld.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Stipendium: Neue Zuverdienstgrenze seit 1.1.2015&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Neben dem Bezug von Studienbeihilfe können seit Jahresbeginn € 10.000,00 (davor: € 8.000,00) dazuverdient werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zuverdienstgrenze erhöht sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind je nach Alter des Kindes (diese liegt bei mindestens € 2.988,00 je Kind).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Berechnung ist das Gesamtjahreseinkommen (inkl. Waisenpension, Kinderbetreuungsgeld usw.) heranzuziehen. Vom Bruttoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) werden abgezogen: Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben- und Werbungskostenpauschale.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bereits bei der Berechnung der Studienbeihilfe muss das erwartete Einkommen geschätzt werden. Die Beihilfe wird dann in dem Ausmaß gekürzt, in dem das Einkommen voraussichtlich die Grenze überschreitet. War das Einkommen höher als angegeben, kann es zu einer Rückforderung kommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. Mai 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20687</id>
                        <updated>2015-05-27</updated>
                        <title>Geben Sie Ihrer Zielgruppe ein Gesicht</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19708/e20687/pic_big/img/ger/Fotolia_11276595_X.jpg?checksum=9d293158dc86cc53b079ceae74da90553b2bdc18</img>
                        
                        
                            <foreword>Weg vom Gießkannenprinzip, hin zu Werbebotschaften, die direkt auf die Zielgruppe zugeschnitten sind</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Weg vom Gießkannenprinzip, hin zu Werbebotschaften, die direkt auf die Zielgruppe zugeschnitten sind – das gilt heutzutage für Werbebotschaften. Mit der Gießkanne Botschaften über alle zu gießen, funktioniert deshalb nicht mehr, weil wir täglich einer Flut von Werbungen ausgesetzt sind. Mit Werbebotschaften, die punktgenau die Interessen der Kunden treffen, verkaufen Sie mehr bei gleichbleibendem Werbebudget.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Buyer Persona&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Buyer-Persona-Methode hilft, Marketing, Vertrieb und Produktion auf den idealen Kunden auszurichten. Dabei wird ein fiktiver Kunde, der stellvertretend für Ihre Zielgruppe steht, detailliert beschrieben. Wenn Sie damit fertig sind, drucken Sie Ihre Buyer Persona aus, pinnen Sie sie an die Wand und fragen Sie sich bei jeder Werbebotschaft: Interessiert diese Werbebotschaft diesen Kunden wirklich? Wenn Sie im B2B-Bereich tätig sind, muss für jeden Kaufentscheider eine eigene Buyer Persona erstellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie finden Sie die Buyer Persona?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sammeln Sie alle Informationen über die Buyer Persona, die Sie kriegen können. Beispiele dafür sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;alle demographischen Daten, Arbeitssituation, Lebensweise (z. B. wie sieht ein Tag in seinem Leben aus?)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bedürfnisse des Kunden, z. B. welche Probleme bzw. Wünsche hat der Kunde?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verhalten, z. B. wo, wann, wie kauft der Kunde oder kauft er nur bei Angeboten oder welche Trends beeinflussen sein Verhalten?&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. Mai 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e19624</id> 
                <title>Mai 2015</title>
                
                    <entry>
                        <id>e20599</id>
                        <updated>2015-04-27</updated>
                        <title>Welche Änderungen ergeben sich durch die Steuerreform?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19624/e20599/pic_big/img/ger/titelseite.jpg?checksum=e5d724b6f441b3205c66df800bbdf91912a400d5</img>
                        
                        
                            <foreword>Wir präsentieren Ihnen im Überblick einige Neuigkeiten, die mit der Steuerreform kommen sollen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Auf den ersten zwei Seiten dieser News-Ausgabe präsentieren wir Ihnen im Überblick einige Neuigkeiten, die mit der Steuerreform kommen sollen. In Kraft treten wird die Steuerreform voraussichtlich mit 1.1.2016. Einige ausgewählte Bereiche könnten allerdings auch schon früher umgesetzt werden, aber dazu gibt es derzeit noch keine Details.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Wichtig:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Der Gesetzwerdungsprozess dieser steuerlichen Änderungen ist noch nicht abgeschlossen. Es kann daher in jedem Artikel dieser Ausgabe noch zu der einen oder anderen Veränderung kommen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Steuern/Abgaben auf Einkommen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Wieviel Einkommensteuer werden Sie künftig zahlen?&lt;/strong&gt; So wie es derzeit aussieht, wird der Einkommensteuertarif gesenkt bzw. werden zusätzliche Tarifstufen eingefügt. Dadurch sollen z. B. bei einem Einkommen von € 1.880,00 brutto pro Monat jährlich ca. € 860,00 mehr bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;Neuer Grenzsteuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;Alter Grenzsteuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tarifstufen&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Steuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tarifstufen&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Steuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;bis € 11.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bis € 11.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 11.001,00 - € 18.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;25 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 11.001,00 - € 25.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;36,5 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 18.001,00 - € 31.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;35 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 25.001,00 - € 60.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;43,21 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 31.001,00 - € 60.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;42 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über € 60.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 60.001,00 - € 90.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;48 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 90.001,00 - € 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;über € 1 Mio.&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;55 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;p&gt;Der neue Steuersatz von 55 % soll auf fünf Jahre befristet eingeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Wie hoch wird die Negativsteuer?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Sozialversicherungs-Gutschrift (die sogenannte Negativsteuer) für Arbeitnehmer, deren Einkommen geringer als € 11.000,00 ist, soll ebenfalls erhöht werden, und zwar auf € 400,00 (bisher: € 110,00) – höchstens jedoch 50 % der SV-Beträge (bisher 10 %). In dieser Höhe werden Sozialversicherungsbeiträge auch bei Selbstständigen, die bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft versichert sind, und bei Landwirten, die bei der Sozialversicherung der Bauern versichert sind, wenn sie keine Einkommensteuer zahlen, rückerstattet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten künftig max. € 110,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ändert sich auch ein Absetzbetrag/Freibetrag?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Arbeitnehmerabsetzbetrag soll in den Verkehrsabsetzbetrag integriert werden. Beide zusammen betragen in Summe derzeit € 345,00 – dieser soll auf € 400,00 angehoben werden. Geändert werden soll auch der Pendlerzuschlag. Für geringer verdienende Pendler soll er erhöht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kinderfreibetrag wird von derzeit € 220,00 auf € 440,00 jährlich verdoppelt. Nehmen beide Elternteile den Freibetrag in Anspruch, beträgt er künftig € 264,00 jährlich (derzeit: € 132,00).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung Unternehmer:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Der Bildungsfreibetrag bzw. die Bildungsprämie wird gestrichen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Welche Sonderausgaben werden gestrichen?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Steuerreform sieht vor, dass Ausgaben für die Wohnraumschaffung und -sanierung und die Beiträge zur freiwilligen Kranken-, Unfall-, Pensions- und Lebensversicherung nicht mehr abgesetzt werden können. Diese Sonderausgaben sind sogenannte Topf-Sonderausgaben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Tipp:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Für bestehende Verträge bleibt die derzeitige Regelung erhalten (bis maximal fünf Jahre). Neuverträge können künftig nicht mehr abgesetzt werden. &lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Was ändert sich beim Sachbezug?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen soll nun ab einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß von 120 g/km von 1,5 % auf 2 % erhöht werden. Der maximale Sachbezug wird in diesem Fall dann € 960,00 sein. Derzeit beträgt der maximale Sachbezug unabhängig vom CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß € 720,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Tipp: Als Alternative ein Elektromotor?&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Hat das Dienstfahrzeug (das auch privat genutzt wird) einen Elektromotor, soll zukünftig kein Sachbezug mehr angesetzt werden müssen. &lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Um wieviel steigt die Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Jahr 2016 soll eine außerordentliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Wie wird das Wirtschaftspaket für Unternehmen aussehen?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Geplant sind z. B.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;eine Erhöhung der Forschungsprämie von bisher 10 % auf 12 % und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;eine Erhöhung der steuerlichen Begünstigung für Mitarbeiterbeteiligungen von € 1.460,00 auf € 3.000,00.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Es sollen darin auch ein KMU-Finanzierungspaket und Zuzugsbegünstigungen für Wissenschaftler und Forscher enthalten sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Welche Änderungen gibt es noch?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Verlustverrechnungsbremse bei Personengesellschaften&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einschränkung der Einlagenrückgewähr&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;Umsatzsteuer&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Für welche Produkte wird die Umsatzsteuer erhöht?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Geplant ist die Erhöhung von bestimmten ermäßigten Umsatzsteuersätzen auf 13 % (derzeit 10 %), wie z. B.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bei lebenden Tieren, Saatgut, Pflanzen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bei kulturellen Dienstleistungen bzw. Freizeitangeboten, wie z. B. Kino- und Theaterkarten, Museen, Tiergärten und auch bei Bädern,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bei Beherbergung (nach derzeitigem Stand aber erst am 1.4.2016),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bei der Jugendbetreuung,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;beim Luftverkehr.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Beim Ab-Hof-Verkauf von Wein soll künftig auch der Steuersatz von 13 % anstatt der derzeitigen 12 % gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Was ändert sich sonst in der Umsatzsteuer?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der sogenannte Karussellbetrug soll stärker bekämpft werden. Dazu soll das Umsatzsteuersystem mittelfristig auf „Reverse Charge System“ ausgeweitet werden. Das bedeutet, dass die Steuerschuld von dem Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger übergeht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Weitere Änderungen, über die wir auf den kommenden Seiten berichten:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Gegenfinanzierung durch Betrugsbekämpfung: Hier ist auch die Einführung einer Registrierkassenpflicht geplant (Seite 4).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anhebung der Kapitalertragsteuer von 25 % auf 27,5 % (Seite 3).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der Immobilienertragsteuer von derzeit 25 % auf 30 %, Änderungen in der Grunderwerbsteuer und bei der Abschreibung von Gebäuden (Seite 3).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Stand: 27. April 2015&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20600</id>
                        <updated>2015-04-27</updated>
                        <title>Was ändert sich für Besitzer von Gebäuden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19624/e20600/pic_big/img/ger/gebaeude.jpg?checksum=68d4cd3373cbc8ad828e3f618ac29b5980d3b753</img>
                        
                        
                            <foreword>Für Besitzer von Gebäuden wird es Änderungen bei der Grunderwerb- und Immobilienertragsteuer geben.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für Besitzer von Gebäuden wird es Änderungen bei der Grunderwerb- und Immobilienertragsteuer sowie bei der Absetzung für Abnutzung geben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Grunderwerbsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Verkehrswert der Immobilie wird bei allen Übertragungen die Bemessungsgrundlage sein. Daher wird auch bei Übertragungen innerhalb der engsten Familienmitglieder die Steuer nicht mehr vom 3-fachen Einheitswert berechnet (der 3-fache Einheitswert ist üblicherweise deutlich geringer). Derzeit werden diese Übertragungen mit 2 % besteuert (im engsten Familienkreis, nicht Geschwister – ansonsten 3,5 %).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Statt dem Einheitstarif soll ein Stufentarif eingeführt werden:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Wert der Immobilie&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Steuersatz neu&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;unter € 250.000,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,5 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;von € 250.001,00 bis € 400.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über € 400.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3,5 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h3&gt;Ausnahmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Land- und Forstwirtschaft:&lt;/strong&gt; Als Basis für unentgeltliche Übertragungen gilt hier weiterhin der einfache (neu ermittelte) Einheitswert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Tourismus:&lt;/strong&gt; Hier sollen noch Ausnahmeregelungen kommen, um Härtefälle zu vermeiden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wichtig für Unternehmer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen von Unternehmen soll der Freibetrag von bisher € 365.000,00 auf € 900.000,00 erhöht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Immobilienertragsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Künftig soll die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Keine Änderung soll bei den Befreiungsbestimmungen zur Hauptwohnsitz- bzw. Herstellerbefreiung kommen. Ein Inflationsabschlag soll nicht mehr möglich sein.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Weitere Änderungen bei Gebäuden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden soll ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5 % kommen. Bisher war die Dauer der Abschreibung abhängig von der Nutzungsart des Gebäudes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sonstige Maßnahmen: Verlängerung Instandsetzung, Anhebung Grundanteil, Gleichstellung AfA bei Vermietung und Verpachtung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 27. April 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20601</id>
                        <updated>2015-04-27</updated>
                        <title>Registrierkassen verpflichtend</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19624/e20601/pic_big/img/ger/Fotolia_28929001_X.jpg?checksum=4aed2cc0335fda10ce3314f7aad857400d282d6d</img>
                        
                        
                            <foreword>Einen Teil der Ausgaben für die Steuerreform will die Regierung über Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung zurückbekommen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Einen Teil der Ausgaben für die Steuerreform will die Regierung über Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung &lt;br /&gt; z. B. die Registrierkassenpflicht, zurückbekommen. Nach derzeitigem Stand soll eine allgemeine Registrierkassenpflicht eingeführt werden, wobei jede Registrierkasse mit einer technischen Sicherheitslösung gegen Manipulationen ausgestattet sein muss.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie diese technische Sicherheitslösung gestaltet sein soll, ist noch offen. In Diskussion ist ein Schutz durch Verwendung von speziellen Smartcards und digitalen Signaturen. Dadurch kann jederzeit geprüft werden, ob die Daten korrekt erfasst, verändert oder gelöscht wurden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Belegerteilungspflicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Gleichzeitig soll eine Belegerteilungspflicht kommen. Das bedeutet, dass für jeden Geschäftsfall ein Beleg erstellt werden muss. Barumsätze sind ab dem ersten Euro einzeln aufzuzeichnen. In welcher Art und Weise das geschieht, bleibt allerdings den Unternehmern überlassen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Prämie&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zur Erleichterung ist geplant, dass die Regierung für die Anschaffung einer Registrierkasse eine Prämie von bis zu € 200,00 ausbezahlt. Laut Informationen des BMF können die Kosten der Registrierkasse im Jahr der Anschaffung jedenfalls voll abgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wen wird die Registrierkassenpflicht treffen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese soll für Betriebe kommen, die&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;überwiegend Barumsätze tätigen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;einen Nettoumsatz ab € 15.000,00 haben.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Nicht darunter fallen alle Umsätze, die nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, wie z.B. Maronibrater, Eisverkäufer.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Andere „mobile“ Tätigkeiten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für alle, die mobile Tätigkeiten ausführen, die nicht unter die „Kalte-Hände-Regelung“ fallen, gibt es auch eine spezielle Regelung (wie z. B. Tierärzte, Schneider, mobile Friseure). Sie können ihre Umsätze mittels Paragon (händische Rechnung) aufzeichnen und im Nachhinein in der Registrierkasse am Betriebsort erfassen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vereinsfeste&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zur Gänze ausgenommen von der Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht sind entbehrliche Hilfsbetriebe von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Vereinen („kleine Vereinsfeste“). Hier können die Umsätze auch weiterhin mittels Kassensturz aufgezeichnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 27. April 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20602</id>
                        <updated>2015-04-27</updated>
                        <title>Wie hoch ist die Steuer bei einer GmbH?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19624/e20602/pic_big/img/ger/Fotolia_79407196_X.jpg?checksum=2f0a5ac675bc1c2d396bfd8105cc332b12341739</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Zuge der Steuerreform werden die Eingangssteuersätze in der Einkommensteuer gesenkt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Zuge der Steuerreform werden die Eingangssteuersätze in der Einkommensteuer gesenkt und die Kapitalertragsteuer von 25 % auf 27,5 % erhöht (ausgenommen sind Sparbuchzinsen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Somit werden z. B. Ausschüttungen aus einer GmbH ab Inkrafttreten deutlich teurer. Es könnte daher steuerlich günstiger sein, eine anstehende Ausschüttung bis zum Inkrafttreten durchzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Rechtsform ist die Richtige?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auch auf die Wahl der Rechtsform für Ihr Unternehmen haben diese steuerlichen Änderungen Einfluss. Vergleicht man beispielsweise eine GmbH mit einem Einzelunternehmen, so ist aus steuerlicher Betrachtung unter anderem Folgendes zu berücksichtigen:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Besteuerung GmbH&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die GmbH ist selbst Steuersubjekt und unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer von 25 %. Die Gewinnausschüttungen (Dividenden) der Kapitalgesellschaft an eine an ihr beteiligte natürliche Person werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer endbesteuert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn die GmbH die Gewinne im Unternehmen behält und nicht ausschüttet, bleibt die Besteuerung von 25 % Körperschaftsteuer. Wird der Gewinn bzw. Teile davon an die Gesellschafter ausgeschüttet, so fallen vom um die Körperschaftsteuer reduzierten Gewinn künftig 27,5 % Kapitalertragsteuer anstatt der bisherigen 25 % an. Die Steuerbelastung steigt somit von 43,75 % auf 45,625 %. Beim Geschäftsführerbezug kommt hingegen der künftig günstigere Einkommensteuertarif zur Geltung (&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Zu beachten ist auch die Lohnnebenkostenthematik. Sie betragen gerundet ca. 8 %&lt;/em&gt;).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Besteuerung Einzelunternehmer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Einzelunternehmer unterliegt mit seinem Gewinn der Einkommensteuer und profitiert ab 1.1.2016 vom günstigeren Einkommensteuertarif. (Ein Vorteil ist z. B. auch der Gewinnfreibetrag). Über weitere Unterschiede informieren wir Sie gerne näher in einem persönlichen Beratungsgespräch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Die Rechtsform kann nicht allein von der Steuerbelastung abhängig gemacht werden. Bei einem Rechtsformvergleich müssen neben der steuerrechtlichen Seite auch noch andere Überlegungen berücksichtigt werden, wie z. B. Haftungen, Gründungskosten usw. Eine Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn alle wichtigen Faktoren und die individuelle Situation beurteilt wird.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 27. April 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20603</id>
                        <updated>2015-04-27</updated>
                        <title>Prüfer dürfen Bankkonten kontrollieren!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19624/e20603/pic_big/img/ger/steuerreform.jpg?checksum=f0b69f985b6c23e80f1b386036296c9437e49790</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Regierung will Ausgaben über Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung zurückbekommen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Einen Teil der Ausgaben für die Steuerreform will die Regierung über Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung zurückbekommen. Dazu zählen beispielsweise:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Bankauskünfte bei Abgabenprüfungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Künftig wird es Prüfern erlaubt sein, die Bankkonten der Unternehmer zu kontrollieren. Dabei gilt Folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bei abgabenbehördlichen Prüfungen, wie z. B. Betriebsprüfungen, Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, GPLA, dürfen die bestehenden Kontoverbindungen und alle Konten, über die der Abgabenpflichtige verfügungsberechtigt ist, abgefragt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Abfrage darf nur für die Jahre erfolgen, die auch geprüft werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es wird ein zentrales Kontenregister oder eine vergleichbare Maßnahme eingeführt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Gleichzeitig sollen die Banken dazu verpflichtet werden, höhere Kapitalabflüsse zu melden, dazu zählen z. B. Barbehebungen oder Verschiebungen ins Ausland. Diese Mitteilung ist jährlich im Nachhinein zu erledigen. Erstmals im Jahr 2016 für den Zeitraum von 15.3.2015 bis 31.12.2015.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wichtig für Bauunternehmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Baubereich wird im B2B-Bereich (zwischen Unternehmen) Barzahlung künftig verboten werden – ausgenommen sollen Kleinbeträge sein. Weiters sind verstärkte Kontrollen gegen Schwarzarbeit im Rahmen des privaten Hausbaus geplant (ausgenommen Nachbarschaftshilfe).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 27. April 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e19547</id> 
                <title>April 2015</title>
                
                    <entry>
                        <id>e20512</id>
                        <updated>2015-03-27</updated>
                        <title>Sieht so die endgültige Steuerreform aus?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19547/e20512/pic_big/img/ger/Titelseite.jpg?checksum=3cea88da90e2acde65fef27646644d15fe94123c</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Regierung hat sich auf eine Steuerreform geeinigt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Regierung hat sich auf eine Steuerreform geeinigt. Wir haben einige der geplanten Änderungen in diesem Artikel zusammengefasst. Inkrafttreten wird die Steuerreform voraussichtlich mit 1.1.2016. Es ist jedoch noch die tatsächliche Beschlussfassung abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entlastung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;So wie es derzeit aussieht, wird der Lohnsteuertarif gesenkt bzw. werden mehr Tarifstufen eingefügt. Dadurch sollen z. B. bei einem Einkommen von € 1.880,00 brutto pro Monat jährlich ca. € 860,00 mehr bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;&lt;th colspan=&quot;2&quot;&gt;Neuer Grenzsteuersatz&lt;/th&gt;&lt;th colspan=&quot;2&quot;&gt;Alter Grenzsteuersatz&lt;/th&gt;&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tarifstufen&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Steuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tarifstufen&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Steuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;bis € 11.000,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;0 %&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;bis € 11.000,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;0 %&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 11.001,00 - € 18.000,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;25 %&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 11.001,00 - € 25.000,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;36,5 %&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 18.001,00 - € 31.000,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;35 %&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 25.001 - € 60.000,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;43,21 %&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 31.001,00 - € 60.000,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;42 %&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;über € 60.000,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;50 %&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 60.001,00 - € 90.000,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;48 %&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 90.001,00 - € 1 Mio.&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;50 %&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;über € 1 Mio.&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;55 %&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Auch die Sozialversicherungs-Gutschrift (sogenannte Negativsteuer) für Arbeitnehmer, deren Einkommen geringer ist, soll auf € 400,00 (bisher: € 110,00) erhöht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten zukünftig vom Finanzamt eine Gutschrift über € 110,00.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wirtschaftspaket für Unternehmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich zur Steuerreform wird ein Wirtschaftspaket kommen. Geplant ist hier z. B. eine Erhöhung der Forschungsprämie von bisher 10 % auf 12 % und eine Erhöhung der steuerlichen Begünstigung für Mitarbeiterbeteiligungen von € 1.460,00 auf € 3.000,00.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;Gegenfinanzierung&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Derzeit sind zur Finanzierung der Steuerreform beispielsweise folgende Änderungen geplant:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;Grunderwerb- und Immobilienertragsteuer&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Grunderwerbsteuer:&lt;/em&gt; Künftig soll bei allen Übertragungen der Verkehrswert der Immobilie die Bemessungsgrundlage sein. Daher wird auch bei Übertragungen innerhalb der Familie die Steuer nicht mehr vom 3-fachen Einheitswert berechnet, sondern vom Verkehrswert. Ändern soll sich in diesen Fällen auch der Steuersatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neue Staffelung:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Steigen soll der Steuersatz von 2 % auf 3,5 % bei Immobilien mit einem Wert von über € 400.000,00.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sinken von 2 % auf 0,5 % wird er bei allen Immobilien mit einem Wert von unter € 250.000,00.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Immobilienertragsteuer:&lt;/em&gt; Künftig soll die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Die Hauptwohnsitz- und Herstellerbefreiung sollen aber bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kapitalertragsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Kapitalertragsteuer (KESt) auf Dividenden soll von 25 % auf 27,5 % steigen – nicht jedoch die KESt auf Sparbücher und Girokonten. Ausschüttungen aus einer GmbH könnten somit ab 1.1.2016 teurer werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Mehrwertsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Erhöhung von bestimmten ermäßigten Mehrwertsteuersätzen auf 13 % (derzeit 10 %), wie z. B. für Hotelübernachtungen, Kino- und Theaterkarten aber auch für lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen oder Tiernahrung. Beim Ab-Hof-Verkauf von Wein soll zukünftig ebenfalls der Steuersatz von 13 % gelten, anstelle des derzeitigen von 12 %.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Weitere Erhöhungen&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Sachbezug Pkw:&lt;/em&gt; Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen soll nun ab einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß von 120 g/km von 1,5 % auf 2 % erhöht werden und der maximale Sachbezug in diesem Fall auf € 960,00. Derzeit beträgt der maximale Sachbezug unabhängig vom CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß € 720,00.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Verlustausgleich stille Beteiligungen:&lt;/em&gt; Die Möglichkeit, Verluste aus stillen Beteiligungen mit eigenen Gewinnen auszugleichen, soll eingeschränkt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Abschreibung auf Gebäude:&lt;/em&gt; Die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden soll geändert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Höchstbeitragsgrundlage Sozialversicherung:&lt;/em&gt; Die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung soll erhöht werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Betrugsbekämpfung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Einen Teil der Ausgaben will die Regierung über Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung zurückbekommen. Einige der geplanten Maßnahmen dazu sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Allgemeine Registrierkassenpflicht ab einem Nettoumsatz von € 15.000,00. Diese Verpflichtung könnte neben Gastwirten auch Freiberufler, wie zum Beispiel Tierärzte treffen. Nicht unter diese Neuregelung fallen z. B. „kleine Vereinsfeste“, mobile Umsätze (wie Masseure), Maronibrater. Die Registrierkassenpflicht soll mit einer Belegerteilungspflicht ergänzt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zahlen mit Bargeld soll im Baubereich bei B2B-Geschäften verboten werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Prüfungen von Unternehmen, wie z. B. Betriebsprüfungen, hat die Behörde zukünftig das Recht die Bankkonten des Unternehmens abzufragen (ohne Gerichtsbeschluss).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Nähere Informationen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zu einigen der Themen gibt es derzeit noch keine genaueren Informationen. Wir werden aber dran bleiben und Sie in den nächsten News-Ausgaben auf dem Laufenden halten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 27. März 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20513</id>
                        <updated>2015-03-27</updated>
                        <title>Qualifizierungsförderung vom AMS</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19547/e20513/pic_big/img/ger/AMS.jpg?checksum=d638f941a5cc119c9bfdaec351282f4736936653</img>
                        
                        
                            <foreword>Seit 1.1.2015 gibt es vom AMS die Qualifizierungsförderung für Beschäftigte.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Seit 1.1.2015 gibt es vom AMS die Qualifizierungsförderung für Beschäftigte.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Höhe der Förderung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;50 % der anerkennbaren Kurskosten und 50 % der anerkennbaren Personalkosten (unter gewissen Voraussetzungen) übernimmt das AMS. Die Förderung der Personal- und Kurskosten pro Person und Förderantrag kann maximal € 10.000,00 betragen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Arbeitgeber erhalten die Förderung?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Förderung erhalten alle Arbeitgeber. Ausgenommen sind lediglich juristische Personen öffentlichen Rechts (außer Wohlfahrtseinrichtungen, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften), politische Parteien, Bund, Länder, Gemeinden und radikale Vereine.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Ausbildungen von welchen Arbeitnehmern werden gefördert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Gefördert werden kann die Teilnahme an arbeitsmarktbezogenen (z. B. keine Hobbykurse) und überbetrieblich verwertbaren (z. B. Ausbildung in betriebsspezifischen Schulungseinrichtungen) Kursen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie müssen mindestens 24 Stunden (inklusive Pausen) dauern. Nicht gefördert wird z. B. ein Studium an einer Universität, die Teilnahme an Konferenzen oder Individualcoachings.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gefördert werden, wenn sie diese Ausbildungen besuchen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Männer und Frauen unter 45 Jahren mit Pflichtschulabschluss ohne Lehrabschluss&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Frauen unter 45 Jahren, die höchstens eine Lehrausbildung oder berufsbildende, mittlere Schule abgeschlossen haben&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;männliche oder weibliche Arbeitnehmer ab 45 Jahren&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Arbeitnehmer müssen sich in einem vollversicherungspflichtigen oder karenzierten Arbeitsverhältnis (auch freie Dienstnehmer) befinden. Nicht in Anspruch genommen werden kann die Förderung beispielsweise für Unternehmenseigentümer oder Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 27. März 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20514</id>
                        <updated>2015-03-27</updated>
                        <title>Welche Unterschiede gibt es im Steuerrecht bei Fahrzeugen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19547/e20514/pic_big/img/ger/Fahrzeuge-im-Steuerrecht.jpg?checksum=3269cd4fab5021d4ed0e75af285cf099a4bdaed7</img>
                        
                        
                            <foreword>Beim Kauf eines Pkw&#39;s besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Pkw und Kombi&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unter dem Begriff Pkw fallen im Steuerrecht auch: Jeeps, Geländewagen, Kleinbusse für weniger als sieben Personen und Fahrzeuge mit Sport- oder Luxus-Charakter.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kauf&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Beim Kauf eines Pkw&#39;s besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. Daher wird der Pkw bzw. Kombi mit dem Brutto-Kaufpreis im Anlageverzeichnis aktiviert (kein Vorsteuerabzug – gilt dann in weiterer Folge auch für die Betriebskosten). Steuerrechtlich werden maximal Anschaffungskosten von € 40.000,00 anerkannt. Ist der Pkw teurer, ist der übersteigende Betrag steuerlich nicht abzugsfähig. Auch die wertabhängigen Betriebskosten (z. B. Vollkaskoversicherung) müssen um diese sogenannte Luxustangente gekürzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Innerhalb der Grenze von € 40.000,00 sind auch Ausgaben für Sonderausstattungen miteingerechnet, wie z. B. Klimaanlage, Allrad, Alufelgen, serienmäßig eingebaute Navigationsgeräte.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verkauf&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Zusammenhang mit einem Pkw bzw. Kombi fällt keine Umsatzsteuer an. Keine Umsatzsteuerpflicht besteht daher beim Verkauf, Eigenverbrauch, Sachbezug, Entnahme des Fahrzeugs in das Privatvermögen und Weiterverrechnung von Kosten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abschreibung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die steuerrechtliche Nutzungsdauer beträgt acht Jahre. Liegen die Anschaffungskosten über € 40.000,00, muss die AfA auch um den übersteigenden Betrag gekürzt werden&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Klein-Lkw, Lkw, Kleinbusse&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alle Fahrzeuge, die nach dem Steuerrecht in diese Kategorie fallen, sind in der Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuge des BMF erfasst: &lt;a href=&quot;https://www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/vorsteuerabzugsberechtigte-fahrzeuge.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;https://www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/vorsteuerabzugsberechtigte-fahrzeuge.html&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Kauf&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorsteuer darf von den Anschaffungs-, Herstellungs- und Betriebskosten abgezogen werden. Die Anschaffungskosten-Obergrenze von € 40.000,00 gilt nicht. Auch bei teureren Fahrzeugen müssen die Anschaffungskosten und die wertabhängigen Betriebskosten nicht gekürzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Verkauf&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn ein Recht zum Vorsteuerabzug bestanden hat, ist der Verkauf (Eigenverbrauch) umsatzsteuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Abschreibung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Klein-Lkw, Lkw oder Kleinbus wird auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben (z. B. fünf Jahre). Die AfA muss nicht gekürzt werden, da die Obergrenze von € 40.000,00 nicht gültig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 27. März 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20515</id>
                        <updated>2015-03-27</updated>
                        <title>Geringfügige Beschäftigung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19547/e20515/pic_big/img/ger/Fotolia_2838534_X.jpg?checksum=e6b6433afdfab7054e19c466de2add06dc5b131d</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Geringfügigkeitsgrenzen liegen im Jahr 2015 bei: € 405,98 monatlich, € 31,17 täglich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Geringfügigkeitsgrenzen liegen im Jahr 2015 bei:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;€ 405,98 monatlich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;€ 31,17 täglich&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Geringfügigkeitsgrenzen&lt;/h3&gt;
&lt;h4&gt;Monatlich&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Diese Grenze kommt zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer mindestens einen Kalendermonat beschäftigt wird oder ein unbefristetes Dienstverhältnis vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Täglich&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Wenn die Beschäftigung kürzer als einen Kalendermonat dauert, gilt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze. Die monatliche Grenze (€ 405,98) gilt als Obergrenze.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Unfallversicherungsbeitrag&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Geringfügig Beschäftigte sind nicht voll versicherungspflichtig. Ein Unfallversicherungsbeitrag von 1,3 % des gebührenden Entgelts ist vom Dienstgeber zu bezahlen (gilt auch für Sonderzahlungen). Für Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist kein Unfallversicherungsbeitrag mehr zu entrichten. Sie bleiben aber unfallversichert.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Mitarbeitervorsorge-Beiträge&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Für alle geringfügig Beschäftigten, die länger als einen Monat arbeiten, sind 1,53 % des monatlichen Entgelts als Mitarbeitervorsorge-Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse zu entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Dienstgeberabgabe&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Die Dienstgeberabgabe von 16,4 % muss bezahlt werden, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;mehr als ein geringfügig Beschäftigter im Unternehmen arbeitet&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;und die Summe der monatlichen Entgelte, die an alle geringfügig Beschäftigten bezahlt wird, das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (€ 608,97).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Im Unternehmen arbeiten vier geringfügig Beschäftigte. Jeder von ihnen erhält € 150,00 (in Summe € 600,00). Es ist keine Dienstgeberabgabe abzuführen – nur der Unfallversicherungsbeitrag.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 27. März 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20516</id>
                        <updated>2015-03-27</updated>
                        <title>Was ist zu beachten, wenn Kinder im Betrieb mitarbeiten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19547/e20516/pic_big/img/ger/Fotolia_24683740_X.jpg?checksum=8d17e833121597ebdf7bb7421b34bb65caafd500</img>
                        
                        
                            <foreword>Echtes Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Echtes Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob familienhafte Mitarbeit vorliegt, oder doch ein echtes Dienstverhältnis ist immer wieder ein schwieriges Thema. Daher haben Wirtschaftskammer, Sozialversicherung und Bundesministerium für Finanzen zusammengearbeitet und ein Merkblatt als Orientierungshilfe erstellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es wird aber auch klar hervorgehoben, dass immer der konkrete Einzelfall beurteilt werden muss.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Beurteilung kommt es neben den Vereinbarungen, die zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber getroffen wurden, auch auf die tatsächlich gelebten Verhältnisse an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Kindern wird vermutet, dass sie aufgrund von familiären Verpflichtungen im Betrieb der Eltern mithelfen – außer es wurde etwas anderes vereinbart. Diese familienrechtliche Mitarbeitspflicht gilt nicht für Schwiegerkinder.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Steuerrecht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Steuerrechtlich wird dann ein Dienstverhältnis angenommen, wenn ein fremdübliches Entgelt gezahlt wird und das Kind bereits dazu in der Lage ist, sich selbst zu erhalten (daneben gibt es noch weitere Voraussetzungen).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;ASVG-Versicherungspflicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) müssen Kinder voll versichert werden, wenn sie im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigt sind und&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das 17. Lebensjahr vollendet haben,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;keine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Die Ausführungen in diesem Text gelten für Kinder eines Einzelunternehmers sowie für Kinder von OG-Gesellschaftern und Komplementären einer KG. In Kapitalgesellschaften ist eine familienhafte Tätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Hier ist im Einzelfall zu beurteilen, ob bei der Tätigkeit naher Angehöriger die Voraussetzungen für ein Dienstverhältnis vorliegen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 27. März 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e19466</id> 
                <title>Sonderartikel zur Steuerreform</title>
                
                    <entry>
                        <id>e20443</id>
                        <updated>2015-03-18</updated>
                        <title>Sieht so die endgültige Steuerreform aus?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19466/e20443/pic_big/img/ger/Steuerreform.jpg?checksum=d40c4ff910f171e122e2444efbaef0e7dbed8e3a</img>
                        
                        
                            <foreword>Inkrafttreten wird die Steuerreform voraussichtlich mit 1.1.2016. Es ist jedoch noch die tatsächliche Beschlussfassung abzuwarten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Regierung hat sich auf eine Steuerreform geeinigt. Wir haben einige der geplanten Änderungen in diesem Artikel zusammengefasst. Inkrafttreten wird die Steuerreform voraussichtlich mit 1.1.2016. Es ist jedoch noch die tatsächliche Beschlussfassung abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entlastung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;So wie es derzeit aussieht, wird der Lohnsteuertarif gesenkt bzw. werden mehr Tarifstufen eingefügt. Dadurch sollen z. B. bei einem Einkommen von € 1.880,00 brutto pro Monat jährlich ca. € 860,00 mehr bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;thead&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Neuer Grenzsteuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Alter Grenzsteuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/thead&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tarifstufen&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Steuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tarifstufen&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Steuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;bis € 11.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Bis € 11.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 11.001,00 - € 18.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;25 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 11.001,00 - € 25.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;36,5 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 18.001,00 - € 31.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;35 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 25.001 - € 60.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;43,21 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 31.001,00 - € 60.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;42 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über € 60.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 60.001,00 - € 90.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;48 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 90.001,00 - € 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über € 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;55 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Auch die Sozialversicherungs-Gutschrift (sogenannte Negativsteuer) für Arbeitnehmer, deren Einkommen geringer ist, soll auf € 400,00 (bisher: € 110,00) erhöht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten zukünftig vom Finanzamt eine Gutschrift über € 110,00.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wirtschaftspaket für Unternehmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich zur Steuerreform wird ein Wirtschaftspaket kommen. Geplant ist hier z. B. eine Erhöhung der Forschungsprämie von bisher 10 % auf 12 % und eine Erhöhung der steuerlichen Begünstigung für Mitarbeiterbeteiligungen von € 1.460,00 auf € 3.000,00.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gegenfinanzierung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Derzeit sind zur Finanzierung der Steuerreform beispielsweise folgende Änderungen geplant:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Grunderwerb- und Immobilienertragsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Grunderwerbsteuer:&lt;/em&gt; Künftig soll bei allen Übertragungen der Verkehrswert der Immobilie die Bemessungsgrundlage sein. Daher wird auch bei Übertragungen innerhalb der Familie die Steuer nicht mehr vom 3-fachen Einheitswert berechnet, sondern vom Verkehrswert. Ändern soll sich in diesen Fällen auch der Steuersatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neue Staffelung:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Steigen soll der Steuersatz von 2 % auf 3,5 % bei Immobilien mit einem Wert von über € 400.000,00.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sinken von 2 % auf 0,5 % wird er bei allen Immobilien mit einem Wert von unter € 250.000,00.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen von Unternehmen soll der Freibetrag von bisher € 365.000,00 auf € 900.000,00 erhöht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Immobilienertragsteuer:&lt;/em&gt; Künftig soll die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Die Hauptwohnsitz- und Herstellerbefreiung sollen aber bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kapitalertragsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Kapitalertragsteuer (KESt) auf Dividenden soll von 25 % auf 27,5 % steigen – nicht jedoch die KESt auf Sparbücher und Girokonten. Ausschüttungen aus einer GmbH könnten somit ab 1.1.2016 teurer werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Mehrwertsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Erhöhung von bestimmten ermäßigten Mehrwertsteuersätzen auf 13 % (derzeit 10 %), wie z. B. für Hotelübernachtungen, Kino- und Theaterkarten aber auch für lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen oder Tiernahrung. Beim Ab-Hof-Verkauf von Wein soll zukünftig ebenfalls der Steuersatz von 13 % gelten, anstelle des derzeitigen von 12 %.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Weitere Erhöhungen&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Sachbezug Pkw:&lt;/em&gt; Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen soll nun ab einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß von 120 g/km von 1,5 % auf 2 % erhöht werden und der maximale Sachbezug in diesem Fall auf € 960,00. Derzeit beträgt der maximale Sachbezug unabhängig vom CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß € 720,00.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Verlustausgleich stille Beteiligungen:&lt;/em&gt; Die Möglichkeit, Verluste aus stillen Beteiligungen mit eigenen Gewinnen auszugleichen, soll eingeschränkt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Abschreibung auf Gebäude:&lt;/em&gt; Bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden soll ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5 % kommen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Höchstbeitragsgrundlage Sozialversicherung:&lt;/em&gt; Die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung soll erhöht werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Betrugsbekämpfung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Einen Teil der Ausgaben will die Regierung über Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung zurückbekommen. Einige der geplanten Maßnahmen dazu sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Allgemeine Registrierkassenpflicht ab einem Nettoumsatz von € 15.000,00. Diese Verpflichtung könnte neben Gastwirten auch Freiberufler, wie zum Beispiel Tierärzte treffen. Nicht unter diese Neuregelung fallen z. B. „kleine Vereinsfeste“, mobile Umsätze (wie Masseure), Maronibrater. Die Registrierkassenpflicht soll mit einer Belegerteilungspflicht ergänzt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zahlen mit Bargeld soll im Baubereich bei B2B-Geschäften verboten werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Prüfungen von Unternehmen, wie z. B. Betriebsprüfungen, hat die Behörde zukünftig das Recht die Bankkonten des Unternehmens abzufragen (ohne Gerichtsbeschluss).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Nähere Informationen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zu einigen der Themen gibt es derzeit noch keine genaueren Informationen. Wir werden aber dran bleiben und Sie in den nächsten News-Ausgaben auf dem Laufenden halten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 18. März 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e19373</id> 
                <title>März 2015</title>
                
                    <entry>
                        <id>e20363</id>
                        <updated>2015-02-24</updated>
                        <title>Strafen bei Unterentlohnung stark angehoben: Welches Strafausmaß gilt seit Jahresbeginn?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19373/e20363/pic_big/img/ger/titelbild.jpg?checksum=d67cb0430ee544575f52b0ff7e751c256865d3b6</img>
                        
                        
                            <foreword>Eine Unterentlohnung liegt seit Jahresbeginn vor, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nicht das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt bezahlt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;In welchem Fall liegt eine Unterentlohnung vor?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Unterentlohnung liegt seit Jahresbeginn vor, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nicht das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt (inkl. aller nicht beitragsfreien Entgeltsbestandteile, wie z.B. Sonderzahlungen) bezahlt. In der Vergangenheit war nur die Unterschreitung des im Kollektivvertrag (oder nach Gesetz bzw. Verordnung) festgelegten Grundlohns strafbar. Neu ist nun auch, dass der zuständige Krankenversicherungsträger verpflichtet ist, den Dienstnehmer über den Strafbescheid bezüglich der Unterentlohnung zu berichten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erhöhte Strafen für Unterentlohnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer € 1.000,00 bis € 10.000,00. Wurden mehr als drei Arbeitnehmer unter den Bestimmungen bezahlt, liegt das Strafausmaß zwischen € 2.000,00 und € 20.000,00 je Arbeitnehmer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Wiederholungsfall liegt das Strafausmaß wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bis zu drei Arbeitnehmer: von € 2.000,00 bis € 20.000,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mehr als drei Arbeitnehmer: von € 4.000,00 bis € 50.000,00&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Strafe kann entfallen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;In bestimmten Fällen kann allerdings von einer Bestrafung abgesehen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Gesetz wird klargestellt, dass keine Strafe zu entrichten ist, wenn der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten Entgelt und dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer zusteht, nachweislich nachzahlt. Dies muss vor einer Kontrolle durch die Behörde passieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von einer Bestrafung kann auch abgesehen werden, wenn innerhalb einer gewissen Frist der Betrag nachgezahlt wird und &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Unterschreitung gering war oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;nur leichte Fahrlässigkeit von Seiten des Arbeitgebers vorlag.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Verjährungsfrist&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre. Bei Unterentlohnung, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfasst, beginnt die Frist ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. In diesen Fällen beträgt die Strafbarkeitsverjährung fünf Jahre. Bisher hat die Verjährungsfrist ein Jahr betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 3. März 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20364</id>
                        <updated>2015-02-24</updated>
                        <title>Hätte der Unternehmer vom Umsatzsteuerbetrug wissen müssen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19373/e20364/pic_big/img/ger/umsatzsteuerbetrug.jpg?checksum=4dee07991ff5d43467a49ac360ecc6242e9a8f56</img>
                        
                        
                            <foreword>Unternehmer dürfen sich Vorsteuerbeträge für Rechnungen abziehen, die von anderen Unternehmern nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt wurden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Entfall des Vorsteuerabzugs&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer dürfen sich Vorsteuerbeträge für Rechnungen abziehen, die von anderen Unternehmern nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Recht auf einen Vorsteuerabzug verliert der Unternehmer, wenn er „wusste oder wissen musste“, dass der Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehung oder anderen Finanzvergehen steht. Das gilt selbst dann, wenn nicht der direkte Lieferant den Betrug begangen hat, sondern der Betrug einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Zuge der Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien 2014 wurde zur Klarstellung, dass der Vorsteuerabzug in solchen Fällen entfällt, eine neue Randziffer in den Richtlinien hinzugefügt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;„Wusste oder wissen musste“&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) muss die Steuerbehörde die objektiven Umstände nachweisen, die belegen, dass der Steuerpflichtige vom Umsatzsteuerbetrug wusste bzw. wissen hätte müssen. Die Abgabenbehörde hat in freier Beweiswürdigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung alle maßgeblichen Umstände zu beurteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einer juristischen Person wird in diesem Fall das Wissen des Geschäftsführers bzw. Vertreters und ihrer Mitarbeiter zugerechnet.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Nicht entscheidend: Freispruch der Vorlieferanten im Strafverfahren&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im konkreten Fall hatte die A-GmbH (ein Großhandelsunternehmen, das Computer und -teile vertreibt) Beschwerde beim VwGH (Verwaltungsgerichtshof) erhoben, weil die Behörde die Auffassung vertrat, dass der Vorsteuerabzug der A-GmbH zu kürzen sei. Die in Rechnung gestellten Computerteile waren in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug eingebunden. Sie ging davon aus, dass die Geschäftsführerin das hätte wissen müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Geschäftsführerin des Unternehmens, das die Computerteile an die A-GmbH geliefert hatte, wurde in einem Strafverfahren rechtskräftig vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung freigesprochen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verwaltungsgerichtshof sah dieses Straferkenntnis nicht relevant für den konkreten Fall, weil zur Beurteilung der Fragestellung, ob ein Geschäftsführer von der Hinterziehung hätte wissen müssen, kein finanzstrafrechtlich relevantes, vorsätzliches Handeln seitens der Vorlieferanten Voraussetzung ist. Es besteht auch keine Bindung der Abgabenbehörden an die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in einem gegenüber einem Dritten ergangenen Straferkenntnis.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 25. Februar 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20365</id>
                        <updated>2015-02-24</updated>
                        <title>Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt Kosten des Zwangsausgleichs: Ist das eine Betriebsausgabe?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19373/e20365/pic_big/img/ger/zwangsausgleich_betriebsausgabe.jpg?checksum=2c31d16798962e7c055e442bad6ee6d1f25d0837</img>
                        
                        
                            <foreword>Ein Gesellschafter-Geschäftsführer übernahm die persönliche Haftung für die Zahlung der Zwangsausgleichsrate, um den Zwangsausgleich seiner GmbH zu ermöglichen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ein Gesellschafter-Geschäftsführer übernahm die persönliche Haftung für die Zahlung der Zwangsausgleichsrate, um den Zwangsausgleich seiner GmbH zu ermöglichen. Er wollte die Zahlung als Betriebsausgabe (bzw. Werbungskosten) geltend machen. Dies wurde von der Behörde nicht anerkannt. Daher wurde eine Beschwerde beim Bundesfinanzgericht (BFG) eingebracht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entscheidung BFG&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat angegeben, dass die Zahlung zur Abwehr eines Strafverfahrens oder einer Haftung geleistet wurde. Aufgrund der geleisteten Schadenersatzzahlung wäre die mögliche Verurteilung verhindert worden. Bei einer Verurteilung hätte er die Geschäftsführertätigkeit nicht mehr ausüben können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dazu meinte der BFG, dass eine GmbH grundsätzlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftet. Nur in bestimmten Fällen kommt eine direkte Haftung des Gesellschafters in Betracht. In diesem Fall ist eine derartige Haftung nicht gegeben. Es wurden auch keine Nachweise für ein strafbares Handeln erbracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim BFG erschien es auch unglaubwürdig, dass die Gläubiger wegen der Zahlung von einer Strafanzeige bzw. der Geltendmachung der Haftung abgesehen hätten, wenn die Voraussetzungen eines strafbaren Verhaltens vorgelegen wären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zahlung ist als Einlage des Gesellschafters in die GmbH zu beurteilen. Nach Meinung des Bundesfinanzgerichts macht es jedoch keinen Unterschied, ob der Gesellschafter die Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das später durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, oder ob er später Einlagen tätigt bzw. als Bürge Schulden der Gesellschaft bezahlt. Die Übernahme der Schulden dient wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der GmbH und nur indirekt der Erhaltung der Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für das Bundesfinanzgericht ist die Übernahme der Schulden deshalb nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 25. Februar 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20366</id>
                        <updated>2015-02-24</updated>
                        <title>Vertreterpauschale</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19373/e20366/pic_big/img/ger/vertreterpauschale.jpg?checksum=3074d9d2a7a6b80d349d8908c97254ad05cc61b2</img>
                        
                        
                            <foreword>Unter das Pauschale fallende Werbungskosten wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als € 132,00 jährlich betragen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Werbungskosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für bestimmte Werbungskosten steht jedem Arbeitnehmer ein Werbungskostenpauschale von € 132,00 jährlich zu. Dieses Pauschale wird – unabhängig davon, ob Werbungskosten geltend gemacht werden oder nicht – von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen. Unter das Pauschale fallende Werbungskosten wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als € 132,00 jährlich betragen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Berufsgruppenpauschale&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bestimmte Berufsgruppen können (statt dem allgemeinen) höhere Werbungskostenpauschalen unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Ein eigenes Pauschale gibt es z.B. für Vertreter. Sie dürfen fünf Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.190,00 jährlich geltend machen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vertreterpauschale nur, wenn auch Geschäfte abgeschlossen werden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um das Vertreterpauschale geltend machen zu können, muss der Arbeitnehmer ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausüben. Dazu gehört neben der Außendiensttätigkeit auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Die Hälfte der Gesamtarbeitszeit muss allerdings im Außendienst verbracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der letzten Wartung der Lohnsteuerrichtlinien fallen unter diese Bestimmung nur Arbeitnehmer, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung sowie des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Andere Außendienstmitarbeiter, deren vorrangiges Ziel nicht Geschäftsabschlüsse sind, zählen nicht zur Gruppe der Vertreter, die das Pauschale in Anspruch nehmen dürfen. Als Beispiel dafür werden unter anderem Pharmareferenten und -vertreter im Sinne des Arzneimittelgesetzes angeführt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 25. Februar 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20367</id>
                        <updated>2015-02-24</updated>
                        <title>Neuerungen bei der SVA</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19373/e20367/pic_big/img/ger/neuerungen_Fotolia_31122794_X.jpg?checksum=093444c9e33afb72ada2d380b85cad219d640014</img>
                        
                        
                            <foreword>Die endgültige Beitragsgrundlage wird erst bei Vorliegen des Einkommensteuerbescheids ermittelt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Ab 1.1.2016 Erhöhung vorläufige Beitragsgrundlage&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die endgültige Beitragsgrundlage wird erst bei Vorliegen des Einkommensteuerbescheids ermittelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Das heißt für das Jahr 2015 ist der Einkommensteuerbescheid 2015 maßgeblich, der erst im nächsten Jahr ausgestellt wird.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die vorläufige Bemessung der Beiträge wird der Einkommensteuerbescheid des drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Die vorläufige Beitragsgrundlage vom Jahr 2015 wird auf Grundlage des Einkommensteuer-bescheids des Jahres 2012 ermittelt.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn sich die Einkünfte im aktuellen Jahr verringert haben, kann eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage beantragt werden. Ab dem 1.1.2016 kann die Beitragsgrundlage auf Antrag auch erhöht werden. Dazu muss allerdings glaubhaft gemacht werden, dass die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften des drittvorangegangenen Kalenderjahres abweichen. Der Antrag kann bis zum Ablauf des jeweiligen Jahres gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Überbrückungshilfe bis 31.12.2017 verlängert&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Selbständig Erwerbstätige haben einen Anspruch auf Überbrückungshilfe, wenn sie in der Pensionsversicherung nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Überbrückungshilfe steht zu, wenn ein außergewöhnliches Ereignis eingetreten ist, wie z.B. eine lang andauernde Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führt und mindestens drei Monate dauert. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das monatliche Nettoeinkommen nicht über € 1.146,00 liegt. Diese Grenze erhöht sich für den Partner um € 492,00 und für jedes unversorgte Kind um € 244,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ursprünglich war geplant, dass die Überbrückungshilfe Ende 2014 ausläuft. Mit dem Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz (SVAG) 2015 wurde sie bis 31.12.2017 verlängert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 25. Februar 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20368</id>
                        <updated>2015-02-24</updated>
                        <title>Lohnsteuerrichtlinien: 2. Wartungserlass 2014</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19373/e20368/pic_big/img/ger/lohnsteuer_Fotolia_21692371_X.jpg?checksum=c605ed68844933e7eea99fbd11988cb2938f2af3</img>
                        
                        
                            <foreword>Bisher waren in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) alle Städte aufgezählt, in denen ein Sachbezug für einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Parkplatz anzusetzen war.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Sachbezug Kfz-Abstellplatz&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bisher waren in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) alle Städte aufgezählt, in denen ein Sachbezug für einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Parkplatz anzusetzen war. Nun ist immer ein Sachbezug anzusetzen, wenn das Kfz auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt wird, die gebührenpflichtig sind, und der Parkplatz vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sachbezug Kfz&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Darf ein arbeitgebereigenes Fahrzeug privat genutzt werden, dann ist dem Arbeitnehmer ein Sachbezug in Höhe von 1,5 % (halber Sachbezug: 0,75 %) der tatsächlichen Anschaffungskosten zuzurechnen. In den Lohnsteuerrichtlinien wird nun hinzugefügt, dass selbständig bewertbare Sonderausstattungen (wie z.B. ein nicht integriertes Navigationssystem) nicht zu den Anschaffungskosten eines Kfz gerechnet werden. Alle anderen Sonderausstattungen sind zu den Anschaffungskosten zu zählen (z.B. ein eingebautes Navigationsgerät).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Höchstbetrag beim Sachbezug für Kfz beträgt seit 1.3.2014 monatlich: € 720,00, der halbe € 360,00/Monat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die betriebliche Angemessenheitsprüfung für Pkws ist für den Bereich der Sachbezugsbewertung beim Arbeitnehmer unbeachtlich. Laufende und einmalige Kostenbeiträge des Arbeitnehmers sind daher vor Wahrnehmung des Höchstbetrags zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Pendlerrechner: Arbeitgeber-Haftung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Fahrplanänderungen und Änderungen beim Pendlerrechner sind dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer zu melden. Hat der Arbeitnehmer oder das Finanzamt den Arbeitgeber über Änderungen informiert und wird das Pendlerpauschale bzw. der Pendlereuro weiterhin im alten Ausmaß berücksichtigt, haftet der Arbeitgeber.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Pensionsabfindungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zahlungen für Pensionsabfindungen sind nur noch dann mit dem Hälftesteuersatz zu versteuern, wenn der Barwert im Jahr 2015 den Betrag von € 11.700,00 nicht übersteigt. Im Jahr 2014 betrug dieser Wert € 11.400,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 25. Februar 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20369</id>
                        <updated>2015-02-24</updated>
                        <title>Kleine Geschenke erhalten die Kundenbeziehung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19373/e20369/pic_big/img/ger/geschenke_Fotolia_50642802_X.jpg?checksum=48b1f85d4f03f8a1816c7b2fd6a3f627fca184a9</img>
                        
                        
                            <foreword>Werbeartikel im eigenen Design spielen eine tragende Rolle im Marketing.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Werbeartikel im eigenen Design spielen eine tragende Rolle im Marketing. Wer sich einfallsreiche Werbebotschafter zunutze macht, stärkt seine Marke und sorgt dafür, dass sein Unternehmen bei der Zielgruppe immer präsent ist und die Beziehung zu den Kunden auf spielerische Weise gestärkt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wer seine Kunden überraschen bzw. die eigene Marke mit Vertrauen aufladen möchte, muss immer ein offenes Ohr haben und persönliche Informationen speichern. So können Sie vielleicht schon bei nächster Gelegenheit Ihre Glückwunschkarte im Unternehmensdesgin an Ihre Kunden senden und ihnen beispielsweise zum Geburtstag, Familienzuwachs oder zur beruflichen Veränderung gratulieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werbeartikel mit Witz und Charme sind oft kostengünstig und im Handumdrehen produziert. Wichtig bei der Auswahl von Give-aways ist es, auf Überraschung, Langlebigkeit, praktischen Nutzen und Ästhetik zu achten. Ein Dauerbrenner sind z.B. kleine Dosen mit Pfefferminzbonbons. Der Kunde hat die Dose meist so lange in der Tasche, bis der Vorrat an Bonbons zur Neige geht. Zusätzlich wird Ihre Dose meist noch an weitere Hände weitergereicht. Wer sich noch eine hübsche Verpackung mit Logo und Internetadresse bzw. einprägsamem Slogan dafür überlegt, hat seine Kunden auf erfrischende Weise für seine Marke gewonnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 25. Februar 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e19273</id> 
                <title>Februar 2015</title>
                
                    <entry>
                        <id>e20296</id>
                        <updated>2015-01-30</updated>
                        <title>Änderung bei der Hauptwohnsitzbefreiung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19273/e20296/pic_big/img/ger/titelseite.jpg?checksum=4d6c9ec42847be09088b9543e37b96cc3c7fcec2</img>
                        
                        
                            <foreword>Änderung 2. Abgabenänderungsgesetz 2014</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Änderung 2. Abgabenänderungsgesetz 2014&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausdehnung der Hauptwohnsitzbefreiung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Durch die Hauptwohnsitzbefreiung sind Veräußerungen von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (bis zu 1.000 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt;) befreit, wenn sie dem Veräußerer:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Diese Regelung wurde nun mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 geändert. Wird ein unbebautes Grundstück angeschafft, muss das Gebäude erst ab der Fertigstellung durchgehend genutzt werden oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Bei dieser Regelung gab es keine Änderung.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Neues aus dem Einkommensteuer-Richtlinien-Wartungserlass 2015 (Begutachtungsentwurf)&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verkauf von benachbarten Grundstücken&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Als Grundstück gilt grundsätzlich die einzelne Parzelle. Wenn aber gemeinsam mit dem als Hauptwohnsitz genutzten Grundstück auch benachbarte Grundstücke verkauft werden, die gemeinsam mit dem als Hauptwohnsitz genutzten Grundstück genutzt werden, kann der Verkauf als Einheit betrachtet werden. Auch der Verkauf der benachbarten Grundstücke kann daher unter die Hauptwohnsitzbefreiung fallen. Allerdings nur, bis eine Gesamtfläche von 1.000 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt; erreicht wird. Sobald diese Grenze überstiegen wird, sind die Nachbargrundstücke nicht von der Hauptwohnsitzbefreiung mitumfasst.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Eigentumswohnungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nach den Bestimmungen zur Besteuerung von Immobilien ist eine Eigentumswohnung ein eigenständiges Grundstück. Daher gilt für jede Eigentumswohnung die 1.000 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt;-Grenze.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Parkplatz&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Maximal zwei Parkplätze sind bei der Veräußerung von der Hauptwohnsitzbefreiung miterfasst – auch wenn sich der Parkplatz auf einem eigenen Grundstück befindet. Die Richtlinien stellen jetzt allerdings klar, dass die bloße Veräußerung eines Parkplatzes nicht der Hauptwohnsitzbefreiung unterliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. Jänner 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20297</id>
                        <updated>2015-01-30</updated>
                        <title>Fehler in der Rechnung: Ist der Vorsteuerabzug erlaubt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19273/e20297/pic_big/img/ger/fehler-in-rechnung.jpg?checksum=87d0f139d4cd55123a78a4defca7fcad6e30c55b</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Recht auf Vorsteuerabzug</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Das Recht auf Vorsteuerabzug&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass sich ein Unternehmer Vorsteuerbeträge für im Inland ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen abziehen darf. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine nach dem Umsatzsteuergesetz ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Die Rechnung muss also alle nach dem Umsatzsteuergesetz vorgeschriebenen Rechnungsmerkmale enthalten.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Kein Vorsteuerabzug bei unechter Befreiung&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Bei einer unechten Befreiung von der Umsatzsteuer besteht kein Recht auf einen Vorsteuerabzug – dazu zählen z.B. ärztliche Leistungen. Auch Kleinunternehmer (bis zu einem Jahresumsatz von € 30.000,00) dürfen sich nur dann die Vorsteuer abziehen, wenn sie zur Regelbesteuerung optieren.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Mangelhafte Rechnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird im Nachhinein festgestellt, dass eine Rechnung nicht richtig war, kann das Recht auf Vorsteuerabzug unter Umständen trotzdem bestehen bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;&lt;strong&gt;Regelung in den Umsatzsteuerrichtlinien &lt;/strong&gt;&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Wird im Verlauf einer Betriebsprüfung festgestellt, dass der Vorsteuerabzug auf Grund einer fehlerhaften oder mangelhaften Rechnung vorgenommen wurde, so kann der Mangel innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden angemessenen Frist behoben werden. Die Frist darf im Regelfall einen Monat nicht überschreiten. Wenn die Rechnung innerhalb dieses Zeitraums berichtigt wird, bleibt es beim ursprünglichen Vorsteuerabzug.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;VwGH-Entscheidung&lt;/h3&gt;
&lt;h4&gt;&lt;strong&gt;VwGH erlaubt Vorsteuerabzug trotz falscher Hausnummer auf der Rechnung&lt;/strong&gt;&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Laut dem VwGH (Verwaltungsgerichtshof) ist für einen Vorsteuerabzug unter anderem Voraussetzung, dass aus der Rechnung eindeutig zu entnehmen ist, wer Leistungsempfänger und wer Leistungserbringer war. Dazu muss neben dem Namen auch die Adresse angegeben werden. Eine falsche Adresse ist daher kein „kleiner“ formaler Fehler. Allerdings ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;des Unternehmens&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;sowie des Abnehmers&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der konkreten Entscheidung des VwGH wurde die Hausnummer um eine Ziffer zu niedrig angegeben. Die Leistungsempfängerin bleibt laut VwGH aber trotzdem eindeutig feststellbar, da es an der angegebenen Adresse kein gleichlautendes oder ähnliches Unternehmen gab. Daher bestand auch keine Verwechslungsgefahr. Laut VwGH liegt bei geringfügigen Schreibfehlern (die einer eindeutigen Rechnungszuordnung nicht im Wege stehen) kein Grund vor, von einer fehlenden Rechnungslegung auszugehen. Dazu zählt z.B. auch ein Ziffernsturz bei der Hausnummer des Leistungsempfängers.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 28. Jänner 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20298</id>
                        <updated>2015-01-30</updated>
                        <title>Wie hoch ist die Ausgleichstaxe 2015?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19273/e20298/pic_big/img/ger/ausgleichstaxe.jpg?checksum=58672475854c7479b6fc18ab6b0a9b246265c7d7</img>
                        
                        
                            <foreword>Was ist die Ausgleichstaxe?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Was ist die Ausgleichstaxe?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Beschäftigt ein Arbeitgeber 25 Arbeitnehmer oder mehr muss er für je 25 Mitarbeiter mindestens einen begünstigten Behinderten einstellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss er für jeden begünstigten Behinderten, den er beschäftigen müsste, eine Ausgleichstaxe zahlen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der begünstigte Behinderte kann ebenso teilzeitbeschäftigt werden (auch unter der Geringfügigkeitsgrenze von € 405,98).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Höhe für 2015 &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;&lt;th&gt;Anzahl der Dienstnehmer&lt;/th&gt;&lt;th&gt;Höhe 2015&lt;/th&gt;&lt;th&gt;Höhe 2014&lt;/th&gt;&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;25 bis 99&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 248,00 monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 244,00 monatlich&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;100 bis 399&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 348,00 monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 342,00 monatlich&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;400 oder mehr Dienstnehmer&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 370,00 monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 364,00 monatlich&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;h3&gt;Wer ist ein begünstigter Behinderter?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zu den begünstigten Behinderten zählen alle Personen, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % durch Bescheid des Sozialministeriumservice, festgestellt wurde. Manche begünstigte Behinderte werden doppelt gerechnet, wie z.B. Blinde, Behinderte vor Vollendung des 19. Lebensjahres, Behinderte für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses (auch wenn das 19. Lebensjahr bereits vollendet wurde), im Rollstuhl sitzende Behinderte.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Auflösung eines solchen Dienstverhältnisses&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt; Für die Auflösung eines Dienstverhältnisses mit einem begünstigten Behinderten gelten spezielle Regelungen.  Wir informieren Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch gerne näher über dieses Thema.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 30. Jänner 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20299</id>
                        <updated>2015-01-30</updated>
                        <title>UID–Nummer für Kleinunternehmer</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19273/e20299/pic_big/img/ger/uid-nummer.jpg?checksum=fb4a9c716b06786c737d190cff39e4286f34f0c7</img>
                        
                        
                            <foreword>Benötigt ein Kleinunternehmer eine UID-Nummer für den Einkauf von Waren im EU-Ausland?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Wer ist Kleinunternehmer?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Kleinunternehmer sind Unternehmer bis zu einem Umsatz von € 30.000,00, wenn sie nicht zur Umsatzsteuerpflicht optiert haben. Sie sind unecht von der Umsatzsteuer befreit. Daher dürfen sie keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und müssen auch keine an das Finanzamt abführen. Sie haben auch kein Recht auf Vorsteuerabzug.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist die UID-Nummer?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) ist eine spezielle Steuernummer für Unternehmen. Sie wird hauptsächlich benötigt bei Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern in anderen EU-Staaten. Bei Rechnungen mit einem Betrag von über € 10.000,00 ist die UID-Nummer aber auch bei Umsätzen im Inland auf der Rechnung anzugeben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Benötigt ein Kleinunternehmer eine UID-Nummer für den Einkauf von Waren im EU-Ausland?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Kleinunternehmer, die keine UID-Nummer haben, gelten beim Kauf von Waren aus dem EU-Binnenmarkt dieselben Regelungen wie für Private – solange die Erwerbe € 11.000,00 (Erwerbsschwelle) nicht übersteigen. Das heißt, der Lieferant verrechnet den jeweiligen Mehrwertsteuersatz des Versendungsstaats (wenn der Lieferant die Lieferschwelle nicht überschritten hat, sonst verrechnet er österreichische USt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Überschreiten die innergemeinschaftlichen Erwerbe des Erwerbers € 11.000,00 (Erwerbsschwelle) sollte eine UID-Nummer beantragt werden. Wenn die UID-Nummer verwendet wird, ist der innergemeinschaftliche Erwerb in Österreich zu versteuern und der Lieferant im anderen EU-Staat darf keine Steuer mehr in Rechnung stellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird die UID-Nummer verwendet, gilt das als Verzicht auf die Erwerbsschwelle. Der Kleinunternehmer ist mindestens zwei Jahre daran gebunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. Jänner 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20300</id>
                        <updated>2015-01-30</updated>
                        <title>Zahlung der Beiträge</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19273/e20300/pic_big/img/ger/Fotolia_27544346_X.jpg?checksum=0328536775051cae487b9f456f02d1f747dcb454</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) schreibt die Beiträge vierteljährlich vor.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) schreibt die Beiträge vierteljährlich vor. Die Vorschreibungen werden im Februar, Mai, August und November versendet (fällig jeweils am Ende des jeweiligen Monats).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zahlungsverzug&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wenn Sie in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten sind, ist abwarten keine gute Lösung. Erhält die SVA innerhalb einer gewissen Frist keine Zahlung, verschickt sie eine Mahnung. Wird auch darauf nicht reagiert, wird bei Gericht ein Antrag auf Exekution gestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Zahlungsproblemen kann mit der jeweiligen zuständigen Landesstelle Kontakt aufgenommen und eine Zahlungsvereinbarung getroffen werden. Möglich ist eine Ratenzahlung oder eine Stundung des Betrags bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Allerdings werden bis zur Zahlung in der Regel Verzugszinsen berechnet und vorgeschrieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verzugszinsen 2015: 7,88 % p.a.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gewerbe ruhend melden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird das Gewerbe nicht durchgehend ausgeübt, kann es für die Monate in denen Sie nicht tätig sind, ruhend gestellt werden. Achtung: Es besteht kein Versicherungsschutz. Das kann auch für maximal 18 Monate rückwirkend geschehen. Eine rückwirkende Ausnahme von der Pflichtversicherung ist allerdings nur für Zeiträume, in denen keine Leistung bezogen wurde, möglich. Mütter haben die Möglichkeit, im Zeitraum des Wochengeldbezugs die selbständige Erwerbstätigkeit zu unterbrechen und ihr Gewerbe ruhend zu melden. &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;Kleinunternehmerregelung&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unter bestimmten Voraussetzungen können Kleinunternehmer die Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung beantragen. Dazu darf der jährliche Umsatz aus allen unternehmerischen Tätigkeiten € 30.000,00 und die Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit jährlich € 4.871,76 nicht übersteigen. Daneben müssen allerdings noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. Jänner 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20301</id>
                        <updated>2015-01-30</updated>
                        <title>Wie wird die Ausbildung eines Lehrlings gefördert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19273/e20301/pic_big/img/ger/Fotolia_16329254_X.jpg?checksum=e21b16d6aa91a1f5d90bc2cf3632bc0f9fd42a02</img>
                        
                        
                            <foreword>Betriebe, die Lehrlinge ausbilden, können eine Vielzahl von unterschiedlichen Förderungen beantragen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Betriebe, die Lehrlinge ausbilden, können eine Vielzahl von unterschiedlichen Förderungen beantragen. Dieser Artikel informiert lediglich über eine kleine Auswahl.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Basisförderung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Basisförderung gilt für alle Lehrverhältnisse, die ein ganzes Lehrjahr aufrecht waren, außer es wurde durch Zeitablauf oder durch die Lehrabschlussprüfung früher beendet. Weiters darf die Lehrlingsentschädigung nicht unter dem Kollektivvertrag liegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Höhe der Förderung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;1. Lehrjahr: drei kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;2. Lehrjahr: zwei kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;3. und 4. Lehrjahr je eine kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Berechnung bei halben Lehrjahren, Lehrzeitanrechnungen und Lehrzeitverkürzungen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn kein Kollektivvertrag vorhanden ist, wird die Höhe durch eine allfällige Satzung des Bundeseinigungsamtes bestimmt bzw. die tatsächlich bezahlte Lehrlingsentschädigung bis zu einem Referenzwert gezahlt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Förderantrag muss bei der Lehrlingsstelle der zuständigen Wirtschaftskammer gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Weitere Förderungen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben der Basisförderung gibt es noch weitere Beihilfen für Betriebe, die Lehrlinge ausbilden, wie z.B. Förderungen für&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten (z.B. für zusätzlichen Berufsschulunterricht, Nachhilfekurse auf Pflichtschulniveau)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Weiterbildung der Ausbildner&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Maßnahmen zur Erhöhung der Anzahl von jungen Frauen in Berufen mit einem Frauenanteil von max. 30 %&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Auslandspraktika&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auch für den Lehrling selbst gibt es Förderungen, z.B. wird der Vorbereitungskurs auf die Lehrabschlussprüfung gefördert und der wiederholte Antritt zur Lehrabschlussprüfung (Zweit- oder Drittantritt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. Jänner 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20302</id>
                        <updated>2015-01-30</updated>
                        <title>Wer macht was, wann und womit?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19273/e20302/pic_big/img/ger/Fotolia_6169376_X.jpg?checksum=ffb544e896347e341976831a1a93913dd6c43454</img>
                        
                        
                            <foreword>Prozessmanagement, sind Ihre Prozesse noch zeitgemäß?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Prozessmanagement&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Als Prozess werden einzelne Tätigkeiten bezeichnet, die dazu führen sollen, ein betriebliches Ziel zu erreichen. In jedem Unternehmen gibt es also eine Menge an Prozessen, die zu koordinieren sind. Transparent gestaltete, eindeutig definierte Prozesse sind wie die Verkehrsregeln des Unternehmens – sie vermeiden Chaos.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Prozessmanagement wird zuerst ein Ziel formuliert, z.B. ein neues Produkt soll auf den Markt gebracht werden. Im nächsten Schritt wird analysiert, welche Prozesse zur Erreichung des Ziels nötig sind und wie sie aufeinander abgestimmt werden müssen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sind Ihre Prozesse noch zeitgemäß?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Abläufe werden mit der Zeit zur Routine. Der einzige Grund, warum etwas genauso gemacht wird, ist oft nur mehr der: „Weil es immer schon so gemacht wurde“. Es besteht die Gefahr, dass der Prozess nicht mehr hinterfragt wird. Vielleicht gibt es aktuellere Methoden, die effizienter sind oder die Prozesse sollten an veränderte Gegebenheiten neuer Technologien usw. angepasst werden?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Weiterentwicklung kann nur erfolgen, indem der derzeitige Ablauf beobachtet und dokumentiert wird. Dann kann überlegt werden, wie der Prozess optimiert werden kann. Zukünftig sollte der Prozess auch in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden, denn in der Praxis besteht häufig ein Unterschied zwischen dem was dokumentiert und was tatsächlich gelebt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 29. Jänner 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e19171</id> 
                <title>Jänner 2015</title>
                
                    <entry>
                        <id>e20224</id>
                        <updated>2014-11-26</updated>
                        <title>Welche Änderungen kommen im Jahr 2015?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19171/e20224/pic_big/img/ger/titelbild.jpg?checksum=9a76dba7e7275a58bb99ec9db42fd78ad674cabd</img>
                        
                        
                            <foreword>Wir haben für Sie eine kleine Auswahl an Informationen zusammengestellt, die zum Jahreswechsel interessant sind.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wir haben für Sie eine kleine Auswahl an Informationen zusammengestellt, die zum Jahreswechsel interessant sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Änderungen ab 1.1.2015:&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Lohnverrechnung: Mit 1.1.2015 wurde der Zuschlag nach dem IESG auf 0,45 % gesenkt (bisher 0,55 %).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Änderungen für Land- und Forstwirte: Ab 1.1.2015 tritt die neue Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirte in Kraft.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen: Ab 1.1.2015 können sich auch Einpersonenunternehmen unter gewissen Voraussetzungen in die Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) eintragen lassen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;MOSS: Ab 1.1.2015 kann der MOSS (Mini-One-Stop-Shop) genützt werden, und zwar für alle elektronisch erbrachten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie andere elektronisch erbrachte Leistungen, für die sich der Leistungsort ab Jahresbeginn auf den Empfängerort verschoben hat.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Ab Frühling (voraussichtlich): Einheitliches Gewerberegister&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zum Jahresende wurde das neue Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) von der Regierung beschlossen. Bisher gab es 14 dezentrale Gewerberegister, deren Daten an das bestehende zentrale Gewerberegister übermittelt wurden. Durch das neue System sollen elektronische Gewerbeanmeldungen dadurch in ganz Österreich möglich werden. Der Weg zur Behörde bleibt dem Anmelder dann erspart. GISA soll auch e-government-Funktionen enthalten, die Unternehmer z.B. bei Standortverlegungen und Betriebsstätteneröffnungen nutzen können.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Auflösungsabgabe 2015&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Kündigung eines Arbeitnehmers muss, wenn keine Ausnahmeregelung zutrifft, eine Auflösungsabgabe bezahlt werden. Die Abgabe wird jedes Jahr erhöht. Im Jahr 2015 beträgt sie € 118,00.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Bausparprämie&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Bausparprämie für das Jahr 2015 beträgt wieder 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Keine Änderung: Verzugszinsen Sozialversicherung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Verzugszinsen in der Sozialversicherung betragen für das Jahr 2015 unverändert 7,88 % p.a.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 22. Dezember 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20225</id>
                        <updated>2014-11-26</updated>
                        <title>Welche Unterlagen dürfen vernichtet werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19171/e20225/pic_big/img/ger/entsorgung_unterlagen.jpg?checksum=657763294e8cd22c2c3d9622832ba7420df20372</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie lange müssen Sie Ihre Buchhaltungsbelege aufbewahren?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Sie möchten Platz schaffen für Ihre neuen Unterlagen und fragen sich jetzt, wie lange Sie Ihre Buchhaltungsbelege aufbewahren müssen?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich beträgt die Frist sieben Jahre. Das heißt Sie dürfen heuer Akten und Belege aus dem Jahr 2007 (oder älter) vernichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Frist von sieben Jahren gilt allerdings nicht für alle Unterlagen. Die Tabelle zeigt einige ausgewählte Aufbewahrungsfristen.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Aufbewahrungsfristen&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Buchhaltungsunterlagen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;7 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Belege&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;7 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Aufstellung der Einnahmen/Ausgaben&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;7 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;7 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Unterlagen, die bestimmte Grundstücke betreffen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;22 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Unterlagen im Zusammenhang mit elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden und für die der neue Mini-One-Stop-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wird&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;10 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;zu einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren gehörende Unterlagen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Solange das Verfahren dauert&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Aufbewahrungsfrist beginnt immer mit Beginn des Kalenderjahres zu laufen, das dem Jahr folgt, in dem zuletzt Eintragungen gemacht worden sind. Weicht ein Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, so beginnt die Frist mit Ende jenes Kalenderjahres zu laufen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Tipp:&lt;/strong&gt; Es ist möglich, die Unterlagen elektronisch zu archivieren, jedoch muss eine vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftsgetreue Wiedergabe gewährleistet sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel 1:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Eine mit 3.2.2015 datierte Rechnung muss bis zum 31.12.2022 aufbewahrt werden (wenn die Aufbewahrungsfrist sieben Jahre beträgt. Achtung: Gilt nicht für Grundstücke bei denen gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtung gemacht werden muss).&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel 2:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Wirtschaftsjahr von 1.2.2015 bis 31.1.2016: Ist die Rechnung mit 3.2.2015 ausgestellt, muss sie bis zum 31.12.2023 archiviert werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Achtung:&lt;/strong&gt; Beim Kauf eines Grundstücks im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf in Zusammenhang stehen, aufbewahrt werden (wie beispielsweise Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten und Grunderwerbsteuer und alle Rechnungen zu später getätigten Investitionen). So können bei einem späteren Verkauf die tatsächlichen Anschaffungskosten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns angesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 22. Dezember 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20226</id>
                        <updated>2014-11-27</updated>
                        <title>Ist ein Lottogewinn steuerpflichtig?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19171/e20226/pic_big/img/ger/lottogewinn.jpg?checksum=d9895b28d73f2f897687e0856d3bccb6c67e34eb</img>
                        
                        
                            <foreword>Ob Sie nach einem Gewinn den gesamten Betrag behalten können, hängt davon ab, wo Sie genau gewonnen haben.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ob Sie nach einem Gewinn den gesamten Betrag behalten können oder einen Teil davon an den Staat abgeben müssen, hängt davon ab, wo Sie genau gewonnen haben. &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Gewinne sind nicht steuerbar?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Keine Einkommensteuer muss bezahlt werden, wenn Glück, Allgemeinwissen oder eine herausragende Persönlichkeit der Grund für den Gewinn sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Nicht steuerbar sind daher:&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Lottogewinne&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gewinne aus Preissauschreiben, wie z.B. der Gewinn bei einem Kreuzworträtsel, bei dem aus einer großen Menge von richtigen Einsendungen ein Gewinner gezogen wurde.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gewinne, die Sie erhalten, weil Sie ein umfangreiches Allgemeinwissen haben. Daher ist für den Gewinn aus einer Teilnahme an der Fernsehsendung „Die Millionenshow“ keine Steuer zu bezahlen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Preise, die verliehen werden, weil die Persönlichkeit eines Menschen gewürdigt wird oder das (Lebens-)Werk dieses Menschen geehrt wird – darunter fällt z.B. der Nobelpreis.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Welche Gewinne sind steuerbar?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Gegensatz zum nicht steuerbaren Gewinn aus der Fernsehsendung „Die Millionenshow“, ist der Gewinn aus Unterhaltungssendungen, wie z.B. „Dancing Stars“ oder „Die Große Chance“ steuerbar. Hier ist nicht Glück oder Allgemeinwissen ausschlaggebend für den Gewinn. Die Kandidaten beeinflussen mit ihrer persönlichen Leistung den Ausgang der Show. Die Preisgelder für die Teilnahme an diesen Shows zählen entweder zu der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit oder sie fallen unter die sonstigen Einkünfte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Steuerbar sind auch alle Preise, die im Rahmen eines Wettbewerbs gewonnen werden, wie z.B. Architekten- oder Musikwettbewerbe, Filmpreise. Die Preise fallen unter die Einnahmen des jeweiligen Betriebs, wenn nicht eine Befreiung zutrifft. Denn z.B. Staats-, Würdigungs- und Förderungspreise sind genauso wie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen zwar steuerbar, aber von der Einkommensteuer befreit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Preise, die Berufssportler erhalten sind steuerbar. Dies gilt auch für Preise, die nur die eigenen Arbeitnehmer oder Geschäftspartner erhalten, auch wenn die Ermittlung des Gewinners durch eine Verlosung erfolgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 22. Dezember 2015&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20227</id>
                        <updated>2014-11-26</updated>
                        <title>Umlaufvermögen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19171/e20227/pic_big/img/ger/umlaufvermoegen.jpg?checksum=03433a83ffdbd01a7e963851af4aa0ec6d7b00db</img>
                        
                        
                            <foreword>Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Es gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausnahme: Kein regelmäßiger Werteverzehr&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Seit dem Stabilitätsgesetz 2012 sind Gebäude und Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, davon ausgenommen. Sie dürfen erst beim Ausscheiden aus dem Betrieb als Betriebsausgabe angesetzt werden. Mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde der Kreis, der vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Wirtschaftsgüter nun wieder eingeschränkt. Das Gesetz wurde vom Ministerrat bereits beschlossen. Der endgültige Beschluss im Nationalrat ist allerdings noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Neuregelung ab der Veranlagung 2014&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nach der Neuregelung fallen Grundstücke unter diese Bestimmung (wie schon bisher). Sonst sind aber nur mehr davon betroffen: Gold, Silber, Platin und Palladium, wenn diese Edelmetalle nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Neuregelung gilt zum ersten Mal ab der Veranlagung für 2014. Bei allen Wirtschaftsgütern, die nicht unter die Neuregelung fallen und nach dem 31.3.2012 und vor dem 1.1.2014 angeschafft/eingelegt wurden und nicht im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe angesetzt werden durften, hat das nun bei der Veranlagung für 2014 zu erfolgen. Eine nochmalige Berücksichtigung bei Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen hat zu unterbleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 22. Dezember 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20228</id>
                        <updated>2014-12-03</updated>
                        <title>Anmeldung Dienstnehmer</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19171/e20228/pic_big/img/ger/Fotolia_54491875_X.jpg?checksum=42affc29031933c1b56d3f49a7b2a517eac34d06</img>
                        
                        
                            <foreword>Dienstnehmer müssen vor dem Arbeitsantritt dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Dienstnehmer müssen vor dem Arbeitsantritt dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gilt das auch für Arbeitserprobung, Probearbeit oder Schnuppertage?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unabhängig davon, wie die Arbeit des Dienstnehmers bezeichnet wird, müssen die Dienstnehmer immer rechtzeitig angemeldet werden, wenn die Merkmale eines klassischen Dienstverhältnisses erfüllt sind. Ein „echtes“ Dienstverhältnis kennzeichnet z.B.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;persönliche Arbeitspflicht,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Weisungsgebundenheit,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eingliederung in den Betrieb,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Entgelt,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kontrolle durch den Arbeitgeber.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;In der Praxis ist die Abgrenzung häufig schwierig. Werden Dienstnehmer jedoch nicht ordnungsgemäß angemeldet, obwohl ein „echtes“ Dienstverhältnis vorliegt, können bei einer Prüfung hohe Strafen drohen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Probearbeit/Schnuppern&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs kann bereits Probearbeiten im Zuge eines Vorstellungsgesprächs ein „echtes“ Dienstverhältnis sein. Als Dienstgeber kann man sich zwar durch kurze, praktische Probearbeiten von der fachlichen Qualität eines Bewerbers überzeugen, die Tätigkeit des Bewerbers darf aber nicht über die bei einem Bewerbungsgespräch üblichen Tätigkeiten hinausgehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch bei sogenannten „Schnuppertagen“ ist darauf zu achten, dass auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten kein echtes Dienstverhältnis besteht (z.B. Entlohnung, persönliche Leistungspflicht). Nach der aktuellen Rechtsmeinung ist das „Schnuppern“ ein kurzfristiges und entgeltfreies Beobachten und freiwilliges Verrichten einzelner Tätigkeiten. Die Person, die in den Betrieb „schnuppern“ kommt, ist an keine Arbeitspflicht und auch an keinerlei Weisungen oder Arbeitszeiten gebunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 22. Dezember 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20229</id>
                        <updated>2014-12-02</updated>
                        <title>Meldepflichten im Februar</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19171/e20229/pic_big/img/ger/Fotolia_1271602_X.jpg?checksum=b5b98e28922100873050cc5e5b48e82def01215a</img>
                        
                        
                            <foreword>Meldungen ans Finanzamt</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h2&gt;Meldungen ans Finanzamt&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;Bestimmte Honorarzahlungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer müssen Zahlungen, die für bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2014 müssen elektronisch bis Ende Februar 2015 gemeldet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter diese meldepflichtigen Tätigkeiten fallen z.B. Leistungen von Mitgliedern des Aufsichtsrats, Versicherungsvertretern, Vortragenden oder sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrags erbracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es muss keine Meldung gemacht werden, wenn das an eine Person (oder Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete Gesamtentgelt nicht mehr als € 900,00 und das Gesamtentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt (einschließlich allfälliger Reisekostenersätze).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Auslandszahlungen über € 100.000,00&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auch Zahlungen für folgende Leistungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, wie z.B. wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland beziehen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;kaufmännische oder technische Beratungen im Inland&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Diese Meldung muss bis Ende Februar erfolgen. Sie muss nicht gemacht werden, wenn die Zahlungen im Jahr 2014 an einen Leistungserbringer € 100.000,00 nicht überstiegen haben, bereits ein Steuerabzug (nach § 99 EStG) vorgenommen wurde oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft gemacht wurde, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15 % unterliegt. &lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Meldungen an den Krankenversicherungsträger&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;Schwerarbeitsmeldung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für 2014 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger elektronisch mittels ELDA übermittelt werden (nur in bestimmten Ausnahmefällen ist die Meldungen ohne ELDA zulässig).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 22. Dezember 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20230</id>
                        <updated>2014-11-26</updated>
                        <title>Klasse statt Masse</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19171/e20230/pic_big/img/ger/Fotolia_1945530_X.jpg?checksum=e7869e9956bda0054e7be8e02b64f607899e227c</img>
                        
                        
                            <foreword>Erfolgreich sein durch Spezialisierung – das wird in unserer globalisierten Welt für Unternehmer immer mehr zum Thema.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Erfolgreich sein durch Spezialisierung – das wird in unserer globalisierten Welt für Unternehmer immer mehr zum Thema. Wenn Sie eine Nische bearbeiten, wissen Sie genau, was Ihre Kunden wollen und können dadurch deren Bedürfnisse gänzlich erfüllen. Zu Beginn ist es allerdings sicherlich eine Herausforderung, eine spezielle Nische für Ihre Produkte zu finden, die noch nicht bzw. nur von wenigen Konkurrenten bearbeitet wird. Ist jedoch die Zielgruppe einmal gefunden, kann das Leistungsangebot speziell darauf abgestimmt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Umsatz steigern&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Welche Möglichkeiten gibt es, den Umsatz trotz einer Nischenbearbeitung zu steigern? Haben Sie Ihre Nische gefunden, die Sie bereits erfolgreich bearbeiten, dann verbreitern Sie Ihre Produktpalette. Eine Möglichkeit ist, neue Produkte zu entwickeln oder Ihren bisherigen Kunden Serviceangebote zu den bestehenden Produkten anzubieten. Eine weitere Möglichkeit die Produktpalette zu erweitern wäre beispielsweise der Verkauf von bestehenden Produkten in einem Kombiangebot.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Überlegen Sie auch, welche andere Nische Ihrer bisherigen Zielgruppe am ähnlichsten ist und bieten Sie Ihre bestehenden Produkte auch diesen Abnehmern an. Überlegen Sie aber auch gleichzeitig, welche Produkte oder Dienstleistungen diese neue Zielgruppe zusätzlich noch benötigt. Vielleicht sind diese neuen Produkte auch für Ihre „alte“ Zielgruppe interessant?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 22. Dezember 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e19062</id> 
                <title>Dezember 2014</title>
                
                    <entry>
                        <id>e20149</id>
                        <updated>2014-11-26</updated>
                        <title>Welche Gesetzesänderungen plant die Regierung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19062/e20149/pic_big/img/ger/titelseite.jpg?checksum=6ed4f87caa339e04e8c2a674b74919b3a014d15b</img>
                        
                        
                            <foreword>Es wurden zwei neue Gesetzesvorschläge veröffentlicht</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Es wurden zwei neue Gesetzesvorschläge veröffentlicht – das 2.
    Abgabenänderungsgesetz 2014 und das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014.
    Von beiden Gesetzen lag zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lediglich
    der Beschluss des Ministerrats vor. Die Beschlussfassung im Nationalrat
    bzw. Bundesrat soll noch dieses Jahr erfolgen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz sollen die
    unternehmensrechtlichen und die steuerlichen Rechnungslegungsvorschriften
    einander angenähert werden (z.B. bei den Herstellungskosten, Bewertung von
    Rückstellungen). Die vorgeschlagenen Änderungen sind sehr umfangreich und
    werden überwiegend für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen,
    erstmalig anzuwenden sein.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Nachstehend eine kleine Auswahl:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Die Größenklassen für kleine, mittelgroße und große
      Kapitalgesellschaften werden geringfügig erhöht. Neu eingeführt wird
      eine Grenze für Kleinstkapitalgesellschaften.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Die Kleinstkapitalgesellschaften sollen, wenn sie gewisse Angaben in
      der Bilanz machen, keinen Anhang aufzustellen haben.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Änderungen soll es auch bei Aufwandsrückstellungen, bei
      verschiedenen Bewertungsbestimmungen, bei den latenten Steuern, bei den
      Angaben im Anhang und im Lagebericht geben.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;2. Abgabenänderungsgesetz 2014&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Änderungen durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 sollen
    überwiegend bereits mit Anfang 2015 in Kraft treten.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Einige der Änderungen aus dem Bereich der Einkommensteuer sind
    z.B.:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit einem
      Auftragsgesamtentgelt von mehr als € 700.000,00 ohne USt (insbesondere
      BauARGEs) soll ein einheitlicher gemeinschaftlicher Betrieb angenommen
      werden.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Bei Steuerpflichtigen, die betriebliche Einkünfte aus der
      Grundstücksveräußerung erzielen, gilt mit der Entrichtung der
      Immobilienertragsteuer die Einkommensteuer als abgegolten, wenn ihre
      Einkünfte ohne den Einkünften aus einem Grundstücksverkauf nicht über €
      11.000,00 liegen und auch sonst keine Verpflichtung zur Erstellung einer
      Steuererklärung besteht.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 27. November 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20150</id>
                        <updated>2014-11-26</updated>
                        <title>In welchen Fällen wird bei einer Vermietung Liebhaberei vermutet?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19062/e20150/pic_big/img/ger/liebhaberei.jpg?checksum=dc0dc5d0f3d38065b4903b331addc947bfcc45a2</img>
                        
                        
                            <foreword>Wird ein Gebäude vermietet, muss fest-gestellt werden, ob eine „große“ oder „kleine“ Vermietung vorliegt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wird ein Gebäude vermietet, muss festgestellt werden, ob eine „große“
    oder „kleine“ Vermietung vorliegt. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil
    sich daraus unterschiedliche steuerliche Konsequenzen ergeben.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;„Kleine“ oder „große“ Vermietung?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Unter die „kleine“ Vermietung fällt die Vermietung von Eigenheimen,
    Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten
    Nutzungsrechten. Nach den Liebhaberei-Richtlinien zählen zur kleinen
    Vermietung auch die Vermietung von einzelnen Appartements (Mietwohnungen)
    und im Wohnverband befindliche Fremdenzimmer (bis zu zehn Betten).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Eine entgeltliche Gebäudeüberlassung von Gebäuden mit mindestens drei
    Wohneinheiten fällt unter die „große“ Vermietung. Außerdem zählt hier jede
    Gebäudeüberlassung dazu, die keine „kleine“ Vermietung darstellt, z.B.
    auch das Vermieten von Geschäften, Bürogebäuden, sowie gewerbliche
    Zimmervermietungen. Umsatzsteuerlich ist bei der „großen“ Vermietung keine
    Liebhaberei anzunehmen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Liebhaberei bei der kleinen Vermietung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Liebhaberei kann im Steuerrecht bei bestimmten unternehmerischen
    Tätigkeiten vermutet werden, mit denen sich nach absehbarer Zeit kein
    positiver Gesamterfolg erzielen lässt. Fällt eine „kleine“ Vermietung
    unter die Liebhabereivermutung, werden die Verluste daraus
    ertragsteuerlich nicht anerkannt. In der Umsatzsteuer besteht kein Recht
    auf Vorsteuerabzug. Wird bei der Vermietung ein Verlust erzielt, so muss
    für die Anerkennung der Verluste anhand einer Prognoserechnung dargelegt
    werden, ab wann ein Gesamtüberschuss der Einnahmen bzw. Gesamtgewinn zu
    erwarten ist.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Keine Liebhaberei in der USt&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Im September dieses Jahres hat das Bundesfinanzgericht (BFG)
    entschieden, ob bei einem Wohnungseigentümer eine Liebhaberei vorliegt.
    Der Besitzer hat die Wohnung zur Gänze fremd finanziert und deshalb sind
    aus der Vermietung Verluste entstanden. In der Einkommensteuer hat das BFG
    die Liebhabereivermutung bestätigt, in der Umsatzsteuer allerdings
    nicht.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Nach der Meinung des BFG kann bei einem Verlust, der nur durch die
    hohen Fremdfinanzierungskosten entstanden ist, nach dem Umsatzsteuerrecht
    eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Das BFG sagt zu der unterschiedlichen Beurteilung in der Umsatz- und
    Ertragsteuer: Liegt der wesentliche Grund für einen Verlust in einer
    marktüblichen, aber die ertragsteuerliche Substanz gefährdenden
    Finanzierung, können gemeinschaftsrechtliche Überlegungen zur
    umsatzsteuerlichen Beurteilung führen, die von der ertragsteuerlichen
    abweicht.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 27. November 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20151</id>
                        <updated>2014-12-03</updated>
                        <title>Keine Gegenleistung für eine Spende</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19062/e20151/pic_big/img/ger/spenden.jpg?checksum=90315a2ae21a3309a9ca8c203eabd9cd2b72c333</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Gesetz erlaubt ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Zahlungen in bestimmtem Umfang an bestimmte Einrichtungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Welche Spenden sind abzugsfähig?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Das Gesetz erlaubt ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Zahlungen in
      bestimmtem Umfang an bestimmte Einrichtungen, wie z.B. an
      Organisationen, die Forschungsaufgaben durchführen, Museen, Feuerwehren.
      Ist der Spendenempfänger eine Organisation, die Spenden für mildtätige
      Zwecke sammelt, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe, den Schutz der
      Umwelt oder für bestimmte Tierheime, ist die Spende nur dann
      abzugsfähig, wenn die Organisation auf der Homepage des
      Bundesministeriums für Finanzen in der entsprechenden Liste erfasst ist:
      &lt;a href=&quot;https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp&quot; target=&quot;_blank&quot; title=&quot;Spenden&quot;&gt;http://www.bmf.gv.at/service/allg/spenden&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Für Privatspender sind 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des
      laufenden Jahres abziehbar (ab 1.1.2013; davor 10% des Gesamtbetrages
      der Vorjahreseinkünfte). Der Gesamtbetrag der Einkünfte (das ist
      grundsätzlich die Summe der Jahres-Einkünfte) ist aus dem
      Einkommensteuerbescheid ersichtlich.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Unternehmensspenden sind mit 10 % des Gewinnes des laufenden
      Wirtschaftsjahres begrenzt. Wird für Hilfeleistungen in
      Katastrophenfällen (z.B. Hochwasser) gespendet, kann sie auch als
      Werbeaufwand abgezogen werden, wenn damit tatsächlich für das
      Unternehmen geworben wird (z.B. indem die Zahlung in Prospekten erwähnt
      wird). In diesem Fall entfällt die 10 % Grenze.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Eine abzugsfähige Spende liegt nicht vor, wenn der Spender eine
      Gegenleistung für seine Zuwendung erhält. Ist Werbung die Gegenleistung
      für eine Zuwendung kann unter bestimmten Voraussetzungen Sponsoring
      vorliegen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Erhalt einer Gegenleistung?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu entscheiden, ob ein
      Verwendungszweck auf der Spendenbestätigung eine Gegenleistung
      darstellt. In diesem Fall wurde die Spende an eine gemeinnützige
      Organisation bezahlt. Aus der Spendenbestätigung war ersichtlich, dass
      der Betrag für die Lernbegleitung für ein (dem Spender unbekanntes) Kind
      verwendet wurde, das Unterstützung beim Lernen benötigte. Das Finanzamt
      sah darin eine Zuwendung, der eine Gegenleistung gegenüber steht. Die
      Spende wurde daher nicht als abzugsfähig anerkannt.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Entscheidung BFG&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Der Spender war kein Vereinsmitglied und er konnte eine
      Spendenbestätigung vorlegen. Allein die Tatsache, dass auf der
      Spendenbestätigung ein Verwendungszweck angeführt ist, ist nach Meinung
      des BFG keine Gegenleistung. Die Spende wurde daher vom BFG als
      Sonderausgabe anerkannt.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 30. November 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20152</id>
                        <updated>2014-11-27</updated>
                        <title>Änderungen bei der HFU-Liste ab 1.1.2015</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19062/e20152/pic_big/img/ger/hfu-liste.jpg?checksum=0c198aa46a2f549e2ab3241d75d97ec1460d7797</img>
                        
                        
                            <foreword>Wenn Erbringung von Bauleistungen von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen weitergegeben wird, so tritt folgende Haftungsregel ein</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wenn die Erbringung von Bauleistungen (Definition laut dem
      Umsatzsteuergesetz – UStG) von einem Unternehmen (auftraggebendes
      Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz
      oder teilweise weitergegeben wird, so tritt folgende Haftungsregel
      ein:&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zu einem Höchstausmaß von
      20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung umfasst alle vom
      beauftragten Unternehmen an den Krankenversicherungsträger zu
      entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende des Kalendermonats
      fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. Auftraggeber
      haften auch für die Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) ihrer
      Subunternehmer bis zur Höhe von 5 % des Werklohnes.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Entfall der Haftung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die oben genannte Haftung entfällt z.B., wenn das beauftragte
      Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste
      der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt
      wird.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Änderung ab 1.1.2015&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Ab 1.1.2015 können sich auch natürliche Personen ohne Dienstnehmer in
      die HFU-Liste eintragen lassen, wenn&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;seit mindestens drei Jahren Bauleistungen erbracht werden, bei
        denen der Empfänger der Leistung Unternehmer ist, der auch
        Bauleistungen erbringt (Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 a
        UStG),&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;der Unternehmer nach dem GSVG (Gewerblichen
        Sozialversicherungsgesetz) pflichtversichert ist,&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;ein schriftlicher Antrag an das Dienstleistungszentrum
        AuftraggeberInnenhaftung (DLZ-AGH) der Wiener Gebietskrankenkasse
        vorliegt,&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;die fälligen GSVG-Beiträge bis zum 15. des Kalendermonates gezahlt
        werden, das dem Quartal folgt. Beitragsrückstände bis € 500,00 bleiben
        außer Betracht.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 29. November 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20153</id>
                        <updated>2014-12-02</updated>
                        <title>Sozialversicherung der Selbständigen (GSVG)</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19062/e20153/pic_big/img/ger/Fotolia_58636355_X.jpg?checksum=75e3475c5bba06431ffd0a36fef5b5bee309808b</img>
                        
                        
                            <foreword>Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Beitragssätze und Beitragsgrundlagen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Voraussichtliche Werte für 2015&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Beitragssätze und
    Beitragsgrundlagen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.&lt;/p&gt;
    &lt;table&gt;
      &lt;tbody&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;Pensionsversicherung&lt;/th&gt;
          &lt;th&gt;&lt;br /&gt;
           &lt;/th&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Beitragssatz&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;18,50 %&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;&lt;br /&gt;
           &lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 5.425,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 65.100,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage 1.-3. Jahr&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;&lt;br /&gt;
           &lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 537,78&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 6.453,36&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage ab dem 4. Jahr&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;&lt;br /&gt;
           &lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 706,56&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 8.478,72&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/tbody&gt;
    &lt;/table&gt;
    &lt;table&gt;
      &lt;tbody&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;Krankenversicherung&lt;/th&gt;
          &lt;th&gt;&lt;br /&gt;
           &lt;/th&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Beitragssatz&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;7,65 %&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;&lt;br /&gt;
           &lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 5.425,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 65.100,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage 1.-3. Jahr&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;&lt;br /&gt;
           &lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 537,78&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 6.453,36&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage ab dem 4. Jahr&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;&lt;br /&gt;
           &lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 724,02&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 8.688,24&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/tbody&gt;
    &lt;/table&gt;
    &lt;table&gt;
      &lt;tbody&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;Unfallversicherung&lt;/th&gt;
          &lt;th&gt;&lt;br /&gt;
           &lt;/th&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Beitrag zur Unfallversicherung&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;&lt;br /&gt;
           &lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 8,90&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;jährlich&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 106,80&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/tbody&gt;
    &lt;/table&gt;
    &lt;p&gt;Die Auflösungsabgabe für das Jahr 2015 beträgt: € 118,00&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 30. November 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20154</id>
                        <updated>2014-11-26</updated>
                        <title>In welcher Höhe dürfen Sie steuerfrei schenken?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19062/e20154/pic_big/img/ger/Fotolia_40663652_X.jpg?checksum=d38bd3eba7d7d8ac581ea77b0948fd49d0e895c3</img>
                        
                        
                            <foreword>Weihnachten naht und somit auch die Jahreszeit, in der viel geschenkt und gefeiert wird.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Weihnachten naht und somit auch die Jahreszeit, in der viel geschenkt
    und gefeiert wird. Um hinterher keine böse Überraschung zu erleben,
    informieren wir Sie, in welcher Höhe Geschenke als Betriebsausgabe
    abzugsfähig bzw. für den beschenkten Mitarbeiter steuerfrei sind. Für
    Kunden und Mitarbeiter gelten unterschiedliche Regelungen.&lt;/p&gt;
    &lt;h2&gt;Mitarbeiter&lt;/h2&gt;
    &lt;h3&gt;Ertragsteuer&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Wenn Mitarbeiter beschenkt werden, dürfen die Aufwendungen als
    Betriebsausgabe abgezogen werden. Für den Mitarbeiter selbst sind
    Geschenke (wie z.B. Gutscheine, Geschenkmünzen) bis € 186,00 lohnsteuer-
    und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind immer steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Betriebsveranstaltungen, wie z.B. die Weihnachtsfeier, sind bis €
    365,00 pro Jahr von der Lohnsteuer und der Sozialversicherung befreit. Für
    das Unternehmen sind die Kosten für diese Weihnachtsfeier als
    Betriebsausgabe abzugsfähig.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Umsatzsteuer&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Umsatzsteuerpflichtig sind Sachzuwendungen, sofern sie zum
    Vorsteuerabzug berechtigt sind. Kleine Aufmerksamkeiten, die unter der
    Geringfügigkeitsgrenze liegen, sind davon ausgenommen.&lt;/p&gt;
    &lt;h2&gt;Kunden&lt;/h2&gt;
    &lt;h3&gt;Ertragssteuer&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Geschenke an Geschäftspartner sind als Betriebsausgabe abzugsfähig,
    wenn sie entsprechende Werbewirksamkeit entfalten. Dazu zählen
    beispielsweise Werbegeschenke mit Firmenlogo-Aufdruck.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Bewirtung von Geschäftsfreunden fällt unter die nichtabzugsfähigen
    Ausgaben. Wenn aber nachgewiesen werden kann, dass die Feier der Werbung
    dient und die betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt, ist die Hälfte
    der Nettoausgaben als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das ist z.B. der Fall,
    wenn die Feier der Geschäftsanbahnung dient.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Tipp:&lt;/strong&gt; Dokumentieren Sie durch Fotos,
    Werbematerialien bzw. andere Dokumente, dass die Feier betrieblichen
    Zwecken diente.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Umsatzsteuer&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen sind steuerbar.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Ausgenommen davon sind: Geschenke bis zu € 40,00 netto im Jahr, Abgabe
    von Warenmustern für Unternehmenszwecke und Aufwendungen für geringwertige
    Werbeträger, wie z.B. Kugelschreiber.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 27. November 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20155</id>
                        <updated>2014-11-26</updated>
                        <title>Wissen ist Macht – Wissen teilen, ist die Zukunft</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19062/e20155/pic_big/img/ger/Fotolia_40018651_X.jpg?checksum=423a1add1eb2af99bcf6ee2ffdab866f3848abe4</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie können Wissenslücken vermieden werden, wenn ein Schlüsselmitarbeiter krankheitsbedingt ausfällt oder das Unternehmen verlässt?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wie können Wissenslücken vermieden werden, wenn ein
    Schlüsselmitarbeiter krankheitsbedingt ausfällt oder das Unternehmen
    verlässt? Das Wissen der Mitarbeiter ist in Unternehmen ein zentraler
    Wettbewerbsfaktor geworden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Tipps, um Wissen gezielt zu speichern&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Finden Sie die Schlüsselpositionen und -mitarbeiter&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Welche Positionen haben direkten Einfluss auf den Erfolg des
    Unternehmens? Was sind die Kernkompetenzen der Schlüsselmitarbeiter?
    Welchen Mehrwert schaffen sie im Vergleich zu anderen Kollegen in
    vergleichbaren Positionen bzw. zu früheren Mitarbeitern?&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Machen Sie das Wissen sichtbar&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Durch Fotos und Videos können komplexe technische Beschreibungen
    verständlich gemacht werden. Fotografieren Sie einzelne Arbeitsanweisungen
    oder filmen Sie den gesamten Produktionsablauf und präsentieren Sie diesen
    Ihren Mitarbeitern. Das Gehirn kann Bilder in Kombination mit einer
    Erklärung besser aufnehmen und speichern.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wissen weitergeben durch Mentorenprogramme&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Nutzen eines Mentorenprogramms muss von Beginn an mit den
    Mitarbeitern besprochen werden, damit sie sich auch aktiv daran
    beteiligen. Denn nicht jeder teilt sein Wissen bereitwillig. Oft herrscht
    in den Köpfen der Mitarbeiter noch der Gedanke vor, dass es besser ist,
    sein Wissen zu horten. Denn wenn es im Unternehmen nur einen Spezialisten
    für ein Thema gibt, ist dieser unersetzbar für das Unternehmen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 27. November 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e19055</id> 
                <title>November 2014</title>
                
                    <entry>
                        <id>e20069</id>
                        <updated>2014-10-28</updated>
                        <title>Wie können Sie jetzt noch Steuern sparen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19055/e20069/pic_big/img/ger/steuern-sparen.jpg?checksum=fb0df0ed482f855c50dcb6905600f4ebf23538fc</img>
                        
                        
                            <foreword>Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt).</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß.
    Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für
    Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem
    Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um
    seine Steuersituation nochmals zu überdenken.&lt;/p&gt;
    &lt;h2&gt;Steuertipps&lt;/h2&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei
    Bilanzierern&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
     Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn
    durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige Erzeugnisse
    (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen
    (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen
    Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des
    Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert.
    Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als
    Passivposten.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Daher&lt;/strong&gt;: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn
    möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2015 vereinbaren. Arbeiten
    sollten erst mit Beginn 2015 fertiggestellt werden. Die Fertigstellung
    muss für das Finanzamt dokumentiert werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei
    Einnahmen-Ausgaben-Rechnern&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
     Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das
    Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich
    nur Zahlungen ergebniswirksam sind (das heißt den Gewinn verändern) und
    nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie
    dies im Gegensatz dazu bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung)
    entscheidend ist.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig
    wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten,
    Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu
    beachten.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Beispiel&lt;/strong&gt;: Die Mietzahlung für Dezember 2014, die
    am 31.12.2014 fällig und am 15.1.2015 bezahlt wird, gilt aufgrund der
    fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2014 als
    bezahlt.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher
    Mitunternehmerschaft&lt;/strong&gt; Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei
    Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der
    investitionsbedingte Freibetrag.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der
    Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem
    Gewinn in Höhe von € 30.000,00, zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kommt ein investitionsbedingter
    Gewinnfreibetrag hinzu (Näheres dazu finden Sie im Text auf der Seite
    4).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Forschungsprämie&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
     Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie in Höhe
    von 10 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht
    durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Bei Auftragsforschung kann eine
    jährliche Forschungsprämie (10 %) von maximal € 100.000,00 in Anspruch
    genommen werden. Bei eigenbetrieblicher Forschung hat der Steuerpflichtige
    ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
     Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der
    Anschaffung voll abgeschrieben werden. Deshalb sollten diese noch bis zum
    Jahresende anschafft werden, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2015
    ohnehin geplant ist.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Hinweis&lt;/strong&gt;: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die
    Verausgabung maßgeblich.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte
    Investitionen&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
     Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des
    jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die
    Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis
    zum 31.12.2014, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche
    Kleinunternehmer&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
     Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00
    (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist
    gegen Ende des Jahres diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn
    machen, den Zufluss von Umsätzen – wenn möglich – in das Folgejahr zu
    verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in
    fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für
    Mitarbeiter&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
     Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu
    einer Höhe von € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und
    sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von €
    186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind
    allerdings immer steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Spenden&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
     Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen
    Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere
    Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf
    Anfang 2015 zu verschieben.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das
    Jahr 2009&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
     Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der
    Arbeitnehmerveranlagung 2009 aus.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 30. Oktober 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20070</id>
                        <updated>2014-10-28</updated>
                        <title>Änderung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19055/e20070/pic_big/img/ger/elektronische-dienstleistungen.jpg?checksum=853aab426e4ca4eeaf11ef8d940427211ef85994</img>
                        
                        
                            <foreword>Elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations- sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sind am Empfängerort steuerpflichtig.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ab 1.1.2015 gilt:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Elektronisch erbrachte Dienstleistungen,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Telekommunikations-,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;sind am Empfängerort steuerpflichtig, wenn sie an Nichtunternehmer in
    EU-Mitgliedstaaten erbracht werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Was ist der Empfängerort?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Empfängerort ist dort, wo der private Leistungsempfänger seinen
    Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Leistungserbringer muss den
    Empfängerort feststellen. Dazu reichen ihm zwei einander nicht
    widersprechende Beweismittel, wie beispielsweise Rechnungsanschrift,
    IP-Adresse, Bankangaben, aber auch alle anderen wirtschaftlich relevanten
    Informationen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Für manche Fälle ist auch festgelegt, wo der Empfängerort liegt, z.B.
    ist es bei einem Festnetzanschluss der Ort des Festnetzanschlusses; bei
    mobilen Netzwerken der Ländercode der SIM-Karte.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Mini-One-Stop-Shop (MOSS)&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Um die neue Rechtslage für Unternehmer zu vereinfachen, ist die
    Umsatzsteuererklärung auf einem eigenen Webportal (dem sogenannten
    Mini-One-Stop-Shop bzw. MOSS) zu machen. Wird der MOSS genützt, entfällt
    die Verpflichtung, sich in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem diese Leistungen
    erbracht werden, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und
    dort Steuererklärungen einzureichen und Zahlungen zu tätigen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der MOSS ist geteilt in ein EU- und ein Nicht-EU-Schema.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Ins EU-Schema fallen Unternehmer mit Sitz der wirtschaftlichen
    Tätigkeit in Österreich oder Drittlands-Unternehmer mit Betriebsstätten in
    Österreich.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Um den MOSS ab 1.1.2015 verwenden zu können, muss bis zum 31.12.2014
    ein Antrag gestellt werden. Wenn das Unternehmen&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;ins EU-Schema fällt: über FinanzOnline&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;nicht ins EU-Schema fällt: elektronisch über das beim BMF
      (Bundesministerium für Finanzen) dafür eingerichtete Portal (&lt;a href=&quot;https://non-eu-moss-evat.bmf.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; title=&quot;BMF&quot;&gt;https://non-eu-moss-evat.bmf.gv.at&lt;/a&gt;)&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Neue Aufbewahrungsfristen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Für Unterlagen in diesem Zusammenhang gilt eine neue Aufbewahrungsfrist
    von zehn Jahren. Die Aufzeichnungen müssen nach Mitgliedstaaten getrennt
    erfolgen und der Behörde auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt
    werden können.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 30. Oktober 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20071</id>
                        <updated>2014-10-28</updated>
                        <title>Warum jetzt noch in Wohnbauanleihen investieren?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19055/e20071/pic_big/img/ger/wohnbauanleihen.jpg?checksum=1dfd9663bade4e882c1b64f335b62b402eb07c9e</img>
                        
                        
                            <foreword>Heuer gab es eine Änderung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Heuer gab es eine Änderung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.
    Neben bestimmten abnutzbaren Anlagegütern sind nur mehr Wohnbauanleihen
    begünstigte Wirtschaftsgüter – alle anderen Wertpapiere nicht mehr.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, steht einerseits jedenfalls der
    Grundfreibetrag in Höhe von € 3.900,00 zu, andererseits kommt ein
    investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu, der davon abhängig ist, in
    welchem Umfang dieser mögliche Gewinnfreibetrag durch begünstigte
    Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Seit 2013 ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag gestaffelt und
    beträgt:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 %
      Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 %
      Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag (
      Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.350,00)&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Begünstigte Investitionen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Dazu zählen Investitionen in:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;abnutzbare, körperliche neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
      mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren
      (kein Pkw),&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes
      ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine
    Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Achtung genaue Dokumentation&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Es ist genau zu dokumentieren, für welche Wirtschaftsgüter (und in
    welcher Höhe) der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch
    genommen wird. Kann der Finanz keine genaue Dokumentation vorgelegt
    werden, kann dies dazu führen, dass der Freibetrag nachzuversteuern
    ist.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 30. Oktober 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20072</id>
                        <updated>2014-10-28</updated>
                        <title>ASVG-Sozialversicherungswerte für 2015 (voraussichtlich)</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19055/e20072/pic_big/img/ger/Fotolia_864695_X.jpg?checksum=3c92dcc1d60ae9166bd701070633c0effc4bcda8</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-,
    Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten
    Personen in Österreich.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes
    Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt
    für das Jahr 2015: &lt;strong&gt;1,027&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
    &lt;table&gt;
      &lt;thead&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;&lt;strong&gt;ASVG&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/thead&gt;
      &lt;tbody&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;&lt;strong&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 31,17&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 405,98&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 608,97&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 155,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 4.650,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 9.300,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 5.425,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/tbody&gt;
    &lt;/table&gt;
    &lt;h3&gt;Grenzbeträge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem
    Einkommen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Anteil des Arbeitslosenbeitrages, den der Pflichtversicherte zu
    tragen hat, beträgt:&lt;/p&gt;
    &lt;table&gt;
      &lt;thead&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;&lt;strong&gt;Monatliche Beitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;&lt;strong&gt;Versichertenanteil&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/thead&gt;
      &lt;tbody&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;bis € 1.280,00&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;0 %&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;über € 1.280,00 bis € 1.396,00&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;1 %&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;über € 1.396,00 bis € 1.571,00&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;2 %&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;über € 1.571,00&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;3 %&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/tbody&gt;
    &lt;/table&gt;
    &lt;h3&gt;Auflösungsabgabe&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Wenn ein Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist in vielen Fällen die
    Auflösungsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe beträgt für 2015 &lt;strong&gt;€
    118,00&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 30. Oktober 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20073</id>
                        <updated>2014-10-28</updated>
                        <title>Anmeldung Dienstnehmer: Ist eine nachträgliche Erhebung der Finanzpolizei zulässig?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19055/e20073/pic_big/img/ger/Fotolia_47241111_X.jpg?checksum=c4e5961014294a25eedf68c41a0b1b021198aff5</img>
                        
                        
                            <foreword>Neue Mitarbeiter müssen rechtzeitig vor dem Arbeitsbeginn angemeldet werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Neue Mitarbeiter müssen rechtzeitig vor dem Arbeitsbeginn angemeldet
    werden. Die Finanzpolizei kontrolliert die rechtzeitige Anmeldung auch
    nachträglich bei einer Prüfung. Es wird das Datum der Übermittlung im
    elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherung mit dem
    tatsächlichen Arbeitsbeginn verglichen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Verjährung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einer Entscheidung zur
    nachträglichen Erhebung der Finanzpolizei Stellung genommen. Die
    Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen beträgt ein Jahr. Innerhalb
    der Verjährungsfrist muss von der Behörde eine Verfolgungshandlung
    vorgenommen werden. Als Verfolgungshandlung gilt jede Amtshandlung
    gegenüber dem Beschuldigten – auch dann, wenn die Behörde für diese
    Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht
    hat oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;In der Beschwerde beim VwGH wurde dem Geschäftsführer einer GmbH
    vorgeworfen, dass 20 Dienstnehmer beschäftigt wurden, die nicht vor
    Dienstantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet
    wurden. Die Übermittlung der Anmeldung ist am 10.3. erfolgt, obwohl das
    Meldedatum der 6.3. war. Für das Vergehen hat die Behörde daher 20 Strafen
    in Höhe von € 2.180,00 verhängt. Laut Behörde hätte zumindest vorab eine
    Mindestangaben-Meldung mit Namen und Geburtsdaten der Beschäftigten
    erfolgen müssen. Es gab bereits eine einschlägige Vormerkung wegen einer
    Verwaltungsübertretung. Daher hätten dem Geschäftsführer die Vorschriften
    bekannt sein müssen – so die Behörde – und legte dem Geschäftsführer eine
    grob fahrlässige Tatbegehung zur Last.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Laut VwGH handelt ein Dienstgeber ordnungswidrig, wenn er entgegen den
    Gesetzesvorschriften Meldungen oder Anzeigen nicht bzw. nicht rechtzeitig
    oder falsch erstattet. Die Beschwerde des Dienstgebers wurde als
    unbegründet abgewiesen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 30. Oktober 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e20074</id>
                        <updated>2014-10-28</updated>
                        <title>Mit einem Plan aus der Krise kommen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19055/e20074/pic_big/img/ger/Fotolia_43362365_X.jpg?checksum=0b1b7d1daa4c24c35e32ff4bc4d07a188954904b</img>
                        
                        
                            <foreword>Jedes Unternehmen hat auch schlechte Zeiten zu meistern, wie z.B., wenn ein Produkt nicht so angenommen wird, wie erwartet oder Kunden nicht zahlen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Jedes Unternehmen hat auch schlechte Zeiten zu meistern, wie z.B., wenn
    ein Produkt nicht so angenommen wird, wie erwartet oder Kunden nicht
    zahlen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Um das Ruder wieder herumzureißen, muss der Ursache auf den Grund
    gegangen werden. Stellen Sie die bisherige Unternehmensplanung auf den
    Kopf und entwickeln Sie eine neue Strategie. Denken Sie allerdings daran,
    dass wir in einer sehr schnelllebigen Zeit leben. Es ist nötig, die
    Planung immer wieder anzupassen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;5 Tipps&lt;/h3&gt;
    &lt;ol&gt;
      &lt;li&gt;Wer ist im Planungsteam? Die Geschäftsführung, aber auch
      Führungskräfte aus allen Ebenen darunter sollten eingebunden
      werden.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;In welche Richtung soll es gehen? Was soll erreicht werden? Legen
      Sie die zukünftigen Unternehmensziele fest.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;3. Was sind die Probleme? Welche Probleme stehen den Zielen im Weg?
      Analysieren Sie die derzeitige Situation. Was hat zu den Problemen
      geführt und wie wurde darauf reagiert?&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Entwickeln Sie neue Ideen. Was könnte die Umsetzung der neuen Ideen
      behindern? Wie können Widerstände gleich von vornherein vermieden
      werden? Welche Vorgaben und welche Freiheiten haben die einzelnen
      Abteilungen bei der Umsetzung?&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Teilen Sie den neuen Plan und die neue Strategie Ihren Mitarbeitern
      und Kunden mit. Legen Sie Teams in den einzelnen Abteilungen fest, die
      die neuen Maßnahmen umsetzen.&lt;/li&gt;
    &lt;/ol&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 30. Oktober 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e19019</id> 
                <title>Oktober 2014</title>
                
                    <entry>
                        <id>e19985</id>
                        <updated>2014-09-29</updated>
                        <title>Durch welche Maßnahmen soll Lohn- und Sozialdumping weiter eingeschränkt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19019/e19985/pic_big/img/ger/titelseite.jpg?checksum=d919c02ff4ff5d1d3052650f788e662f5c7c8d77</img>
                        
                        
                            <foreword>Lohn- und Sozialdumping</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Lohn- und Sozialdumping&lt;/h3&gt;
    Ab 1.1.2015 soll es zu einer Verschärfung des Gesetzes zur Bekämpfung von
    Lohn- und Sozialdumping kommen.&lt;br /&gt;
    &lt;br /&gt;
     
    &lt;p&gt;Mit der Arbeitsmarktöffnung einiger osteuropäischer Länder im Jahr 2011
    wurde das Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping eingeführt.
    Ziel war es, einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmern zu
    gewährleisten und sicherzustellen, dass alle Abgaben und
    Sozialversicherungsbeiträge korrekt abgeführt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Diese Regelungen sollen mit dem neuen Begutachtungsentwurf erweitert
    werden. Die Gesetzwerdung ist allerdings noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Einige ausgewählte Änderungen ab 1.1.2015&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Entsendung von Mitarbeitern&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Entsendung eines Mitarbeiters muss bereits jetzt der
    österreichischen Sozialversicherung gemeldet werden. Die Unterlagen über
    die Anmeldung zur Sozialversicherung am Arbeitsort und eine Abschrift der
    Entsendemeldung müssen bereitgehalten werden. Ist das nicht der Fall,
    stellt dies einen Straftatbestand dar.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Künftig soll auch eine Verwaltungsstrafe verhängt werden können, wenn
    diese Unterlagen nicht an die Abgabenbehörde übermittelt werden. Es wird
    nun auch klargestellt, dass die Strafe für jeden Arbeitnehmer verhängt
    wird, für den die erforderlichen Maßnahmen nicht erfüllt werden – nicht
    pro Arbeitgeber.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Lohnkontrollen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Lohnkontrollen werden bei Bauunternehmen auf alle
    Entgeltbestandteile ausgedehnt. Bei allen anderen Branchen wird
    kontrolliert, ob der nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag
    zustehende Grundlohn samt Sonderzahlungen gezahlt wird. Wenn
    Arbeitskräfteüberlassungen betroffen sind: der Überlassungslohn inklusive
    des Referenzzuschlags.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Lohnunterlagen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Das Strafausmaß für Lohnunterlagen, die nicht bereitgehalten werden,
    soll angehoben werden. Auch hier gilt: Gestraft wird pro Arbeitnehmer, für
    den die Lohnunterlagen nicht vorhanden sind und nicht pro Arbeitgeber.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 26. September 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19986</id>
                        <updated>2014-09-26</updated>
                        <title>Was ist bei der Herstellerbefreiung zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19019/e19986/pic_big/img/ger/herstellerbefreiung.jpg?checksum=e2e403b6a882463a7f651a40672386fd5c146863</img>
                        
                        
                            <foreword>Privater Grundstücksverkauf</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Privater Grundstücksverkauf&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Beim Verkauf eines privaten Grundstückes muss im Regelfall
    Immobilienertragsteuer bezahlt werden. Selbst hergestellte Gebäude sind
    von dieser Besteuerung ausgenommen. Ein Gebäude wurde (nach dieser
    Befreiungsbestimmung) dann selbst hergestellt, wenn der Steuerpflichtige
    das (finanzielle) Baurisiko hinsichtlich der Errichtung des Gebäudes
    trägt. Als selbst hergestellt gilt das Gebäude auch dann, wenn ein
    beauftragter Unternehmer das Gebäude errichtet hat, der Eigentümer aber
    das Risiko allfälliger Kostenüberschreitungen zu tragen hatte.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wichtiges zur Herstellerbefreiung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Im Gegensatz zur Hauptwohnsitzbefreiung ist bei der Herstellerbefreiung
    nur der Verkauf vom Gebäude selbst steuerfrei – nicht hingegen der Verkauf
    des Grundstücks. Treffen die Voraussetzungen für beide Befreiungen zu, hat
    die Hauptwohnsitzbefreiung Vorrang.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Wird das Gebäude unentgeltlich übertragen (z.B. durch ein Erbe), kann
    der Erwerber nicht die Herstellerbefreiung beantragen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Eine Ausnahme gibt es auch, wenn das Gebäude vermietet wird. Die
    Herstellerbefreiung kann nicht angewendet werden, wenn das Gebäude
    innerhalb der letzten zehn Jahre der Erzielung von Einkünften gedient
    hat.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Werden nur Teile des Gebäudes vermietet, kann der nicht vermietete Teil
    von der Besteuerung ausgenommen werden – für den vermieteten Teil greift
    die Herstellerbefreiung allerdings nicht.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Beispiele zur Herstellerbefreiung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Ein Ehepaar errichtet gemeinsam in Form einer Miteigentümerschaft ein
    Gebäude. Nach der Fertigstellung nutzen es die beiden als Ferienhaus und
    haben dort nicht ihren Hauptwohnsitz (daher keine Anwendung der
    Hauptwohnsitzbefreiung). Kann bei einem Verkauf die Herstellerbefreiung
    angewendet werden?&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Variante 1:&lt;/strong&gt; Die Herstellkosten werden von beiden
    getragen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;em&gt;Lösung: Beide haben die Herstellung finanziert, daher tragen auch
    beide das Bauherrenrisiko. Deshalb ist der Verkauf des Hauses für beide
    aufgrund der Herstellerbefreiung befreit.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Variante 2:&lt;/strong&gt; Für die Herstellung des Gebäudes wird ein
    Kredit aufgenommen. Die Rückzahlung der Raten übernimmt der Ehemann. Die
    Frau haftet allerdings als Bürge und Zahler für den aufgenommenen
    Kredit.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;em&gt;Lösung: Obwohl nur der Mann den Kredit zurückzahlt, können in
    diesem Fall trotzdem beide die Herstellerbefreiung anwenden. Die Frau
    trägt auch das Bauherrenrisiko aufgrund der Haftung als Bürge und
    Zahler.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Variante 3:&lt;/strong&gt; Die Herstellungskosten werden nur von der
    Frau gezahlt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;em&gt;Lösung: Nur die Frau trägt die gesamten Kosten. Wirtschaftlich wird
    somit dem Ehemann ein Gebäude in sein Miteigentum zugewendet. Es liegt
    beim Ehemann ein unentgeltlicher Erwerb vor. Die Frau hat allein das
    Bauherrenrisiko getragen, nur für ihren Miteigentumsanteil ist die
    Herstellerbefreiung anwendbar.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 27. September 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19987</id>
                        <updated>2014-10-06</updated>
                        <title>Was müssen Arbeitszeitaufzeichnung und Lohnkonto beinhalten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19019/e19987/pic_big/img/ger/arbeitsaufzeichnungen.jpg?checksum=e8a66d29f92f70de811715ce55225d3de58ff466</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstunden aller Mitarbeiter aufgezeichnet werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Arbeitsaufzeichnungen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen,
      dass die Arbeitsstunden aller Mitarbeiter aufgezeichnet werden – auch
      von Geringfügig- und Teilzeitbeschäftigten.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Für jeden einzelnen Mitarbeiter müssen die Normalstunden/Überstunden
      und die genauen Pausenzeiten (tagfertig) aufgezeichnet werden. Wichtig
      ist, dass nicht nur die Summe der täglichen Stundenanzahl aufgeschrieben
      wird, sondern die tatsächlichen Zeiten, in denen gearbeitet wurde (z.B.
      8-12 Uhr).&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Daneben müssen auch erfasst werden:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;(Block)Nachtarbeit (ab 19 Uhr)&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Überstunden&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Feiertagsstunden/Ruhezeiten&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Urlaube&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Krankenstand&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;freie Tage&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Salden von Arbeitsstunden&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Resturlaub&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Allein mit der Erstellung eines Dienstplans ist die
      Dokumentationspflicht nicht ausreichend erfüllt. Mittels Dienstplan kann
      nicht festgestellt werden, ob die Arbeitszeiten tatsächlich eingehalten
      wurden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Lassen Sie die Arbeitsaufzeichnungen vom Dienstnehmer
      unterschreiben.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;em&gt;Hinweis: Es müssen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes
      eingehalten werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Welche Aufzeichnungen sind vom Dienstgeber sonst noch zu
      machen?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Für jeden Arbeitnehmer ist ein eigenes Lohnkonto zu führen – auch für
      beschränkt Steuerpflichtige, geringfügig Beschäftigte und lediglich
      vorübergehend beschäftigte Mitarbeiter. Mit dem Lohnkonto sind auch die
      zugehörigen Unterlagen aufzuheben, wie z.B. die Erklärung zur
      Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Ausdruck des
      Pendlerrechners.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Weitere wesentliche Unterlagen, die der Arbeitgeber aufbewahren
      muss, sind:&lt;/h4&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;Dienstverträge und Dienstzettel, Lehrverträge,
        Betriebsvereinbarungen&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Reisekostenaufzeichnungen, Fahrtenbücher&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Urlaubs- und Krankenstandsaufzeichnungen&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Prüfberichte der letzten Betriebsprüfung&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Branchenspezifische Unterlagen (z.B. Abrechnungen der
        Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse).&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 6. Oktober 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19988</id>
                        <updated>2014-09-29</updated>
                        <title>Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19019/e19988/pic_big/img/ger/regelbedarfssaetze.jpg?checksum=21d1cbb1ce8b03a002dbe0dabdec2f7e4c9338a8</img>
                        
                        
                            <foreword>Neue Regelbedarfssätze für das Jahr 2015</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Neue Regelbedarfssätze für das Jahr 2015&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt.&lt;/p&gt;
    &lt;table&gt;
      &lt;tbody&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;Altersgruppe&lt;/th&gt;
          &lt;th&gt;Euro&lt;/th&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;0 – 3 Jahre&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 197,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;3 – 6 Jahre&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 253,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;6 – 10 Jahre&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 326,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;10 – 15 Jahre&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 372,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;15 – 19 Jahre&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 439,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;19 – 28 Jahre&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 550,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/tbody&gt;
    &lt;/table&gt;
    &lt;h3&gt;Unterhaltsabsetzbetrag&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des
    Steuerpflichtigen angehöriges Kind gezahlt, kann ein
    Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags&lt;/h4&gt;
    &lt;table&gt;
      &lt;tbody&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;für das 1. Kind&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 29,20 p.m.&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;für das 2. Kind&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 43,80 p.m.&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;für jedes weitere Kind&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 58,40 p.m.&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/tbody&gt;
    &lt;/table&gt;
    &lt;p&gt;Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der
    Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann
    zuerkannt, wenn&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß
      nachgekommen wurde und&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 26. September 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19989</id>
                        <updated>2014-09-29</updated>
                        <title>Strafzuschlag vermeiden</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19019/e19989/pic_big/img/ger/Fotolia_864695_X.jpg?checksum=c99d2ce7d8b0e1844cbbf78c7509ab89c7ca400d</img>
                        
                        
                            <foreword>Neue Selbständige: Pflichtversicherung in der SVA</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Neue Selbständige: Pflichtversicherung in der SVA&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Neue Selbständige trifft die Pflichtversicherung der
    Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) nur dann,
    wenn ihr Einkommen nachstehende Grenzen überschreitet:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;€ 4.743,72 jährliche Einkünfte (wenn im selben Jahr auch noch andere
      Einkünfte oder Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen
      werden)&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;€ 6.453,36 jährliche Einkünfte (keine anderen Einkünfte im selben
      Jahr)&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Allerdings prüfen die zuständigen Sozialversicherungsträger die Höhe
    der Einkünfte erst anhand des Einkommensteuerbescheids. Das heißt, die
    Überprüfung erfolgt erst im folgenden Jahr.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Strafzuschlag&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Wenn die Grenzen überschritten wurden, müssen&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;die Beiträge nachgezahlt werden und zusätzlich&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;für die Pensions- und Krankenversicherung ein Strafzuschlag in Höhe
      von 9,3 % der nachzuzahlenden Beiträge entrichtet werden.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Um diesen Strafzuschlag zu vermeiden, können neue Selbständige eine
    Überschreitungserklärung bei der SVA abgeben. Das Überschreiten der
    Grenzen muss für das Jahr 2014 noch bis zum 31.12.2014 gemeldet werden –
    nur dann kann der Strafzuschlag vermieden werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Mit der Abgabe der Erklärung wird die Pflichtversicherung in der
    Sozialversicherung ausgelöst. Wenn die Erklärung einmal abgegeben ist und
    die Einkünfte dann unter der Grenze bleiben, kann man sich nicht mehr
    rückwirkend wieder befreien lassen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wer ist neuer Selbständiger?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
    erzielen und dafür keine Gewerbeberechtigung benötigen. Die SVA prüft
    diese Voraussetzungen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;em&gt;Beispiele: Autoren, Vortragende, Psychotherapeuten&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 26. September 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19990</id>
                        <updated>2014-09-26</updated>
                        <title>Gibt es eine Befreiung von der Pflichtversicherung für  Kleingewerbetreibende?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19019/e19990/pic_big/img/ger/Fotolia_24229078_X.jpg?checksum=e206b8b03fb4fe269fe20cb8a79ac9b78cbf843a</img>
                        
                        
                            <foreword>Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung können sich rückwirkend von der Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung können sich rückwirkend von
    der Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen, und zwar dann, wenn
    die&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Einkünfte im Jahr 2014 nicht über € 4.743,72 und&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;der jährliche Umsatz nicht über € 30.000,00 liegen.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Es bleibt dann lediglich die Pflichtversicherung in der
    Unfallversicherung. Diese beträgt für das Jahr 2014 € 8,67 monatlich.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Diese Bestimmung gilt auch für Ärzte – allerdings können sie nur eine
    Befreiung von der Pensionsversicherung beantragen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wer kann den Antrag stellen?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Neben den obigen Grenzen müssen auch noch weitere persönliche
    Voraussetzungen erfüllt sein:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Unternehmer, die in den letzten fünf Jahren maximal zwölf Monate
      GSVG-pflichtversichert waren oder&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Personen über 60 Jahre oder&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Personen über 57 Jahre, die in den letzten fünf Jahren die
      zwölffache monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten
      haben.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Bezug Kinderbetreuungsgeld&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Auch Bezieher von Kinderbetreuungsgeld können sich von der
    Pflichtversicherung befreien lassen. In diesem Fall gelten eigene
    Voraussetzungen. Die Befreiung ist für maximal 48 Kindererziehungsmonate
    pro Kind möglich – bei Mehrlingsgeburten für die ersten 60 Monate.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die monatlichen Einkünfte dürfen € 395,31 und die monatlichen Umsätze
    dürfen € 2.500,00 nicht übersteigen. Das heißt auch: In diesem Fall dürfen
    die Umsätze die Kleinunternehmergrenze von € 30.000,00 nicht übersteigen.
    Die Befreiung gilt daher auch in diesem Fall nur für Einpersonen- bzw.
    Kleinunternehmer.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wann muss der Antrag gestellt werden?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Für das Jahr 2014 muss der Antrag bis spätestens 31.12.2014 bei der
    Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft eingelangt
    sein.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 26. September 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19991</id>
                        <updated>2014-09-29</updated>
                        <title>Unternehmensgründung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e19019/e19991/pic_big/img/ger/Fotolia_47723835_X.jpg?checksum=7a92805ba552b2db1d5c0f628f499cf807a6760a</img>
                        
                        
                            <foreword>Ein ausreichend hohes Startkapital ist bei der Gründung eines Unternehmens erforderlich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ein ausreichend hohes Startkapital ist bei der Gründung eines
      Unternehmens erforderlich. Wie hoch es sein soll, liegt einerseits am
      konkreten Vorhaben, andererseits wird auch vom Gesetzgeber abhängig von
      der Rechtsform ein unterschiedliches Kapital gefordert. Die notwendigen
      finanziellen Mittel können durch spezielle Förderungen (z.B. für
      Neugründung), durch einen Kredit bei der Bank oder durch Investoren
      beschafft werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Erstellen eines Finanzplans&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Wenn Sie einen Finanzplan erstellen, gewinnen Sie einen Überblick
      über die Ausgaben und die geplanten Einnahmen. Sie sehen, ob genug
      Barmittel zur Verfügung stehen, um allen Zahlungsverpflichtungen
      fristgerecht nachkommen zu können.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Wichtige Punkte bei der Erstellung eines Finanzplans:&lt;/h4&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;Höhe der Gründungskosten und Investitionen zu Beginn&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Höhe der anfänglichen laufenden Kosten&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Ab wann rechnen Sie mit Gewinnen? Erstellen Sie eine Plan-Gewinn-
        und Verlustrechnung.&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Wie hoch ist der jährliche Finanzbedarf?&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Kann mit dem erwirtschafteten Geldüberschuss der jährliche
        Finanzbedarf gedeckt werden?&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Der Zeitraum, auf den sich die Liquiditätsplanung erstrecken sollte,
      sollte etwa drei Jahre betragen. Darüber hinausgehende Zeiträume lassen
      sich in aller Regel nur mehr sehr schwer abschätzen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 30. September 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18990</id> 
                <title>September 2014</title>
                
                    <entry>
                        <id>e19873</id>
                        <updated>2014-08-26</updated>
                        <title>Ist der Verkauf des Hauptwohnsitzes steuerfrei?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18990/e19873/pic_big/img/ger/titelseite.jpg?checksum=637fcec0e475e7253a5ae11ab7c103a8b02273b0</img>
                        
                        
                            <foreword>Beim Verkauf eines Grundstücks fällt im Regelfall Immobilienertragsteuer (ImmoESt) an.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Immobilienertragsteuer bei Privatvermögen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Beim Verkauf eines Grundstücks fällt im Regelfall
      Immobilienertragsteuer (ImmoESt) an. In der Praxis ist es nicht immer
      eindeutig, ob die ImmoESt fällig ist bzw. in welcher Höhe. In einer
      aktuellen Information des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) werden
      nun Fragen dazu beantwortet. Über einige ausgewählte Sachverhalte zur
      Hauptwohnsitzbefreiung informiert dieser Artikel.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Gesetzliche Bestimmung Hauptwohnsitzbefreiung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Aufgrund der Hauptwohnsitzbefreiung sind Veräußerungen von
      Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (bis zu 1.000
      m2) befreit, und zwar wenn sie dem Veräußerer:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre
        durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben oder&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens
        fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Als Eigenheim gelten Häuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Ist die Hauptwohnsitzbefreiung auch beim Erben anwendbar?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Beispiel 1:&lt;/strong&gt; Nach dem Tod des Vaters will der
      Sohn im Zuge der Verlassenschaft das Grundstück veräußern. Das
      Grundstück wird ab dem Todestag dem Erben zugerechnet. Die
      Hauptwohnsitzbefreiung greift nur, wenn der Erbe selbst die oben
      angegebenen Voraussetzungen erfüllt.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Beispiel 2:&lt;/strong&gt; Das Haus wird von zwei Söhnen
      geerbt, wobei A dort für drei Jahre seinen Hauptwohnsitz begründet und
      seinen Bruder ausbezahlt. Da die erste Befreiungsbestimmung (Verkauf
      nach zwei Jahren) einen entgeltlichen Erwerb voraussetzt, ist nur der
      vom Bruder entgeltlich erworbene Teil steuerfrei. Bei einer Veräußerung
      nach fünf Jahren greift die zweite Befreiungsbestimmung. Dann ist die
      Befreiung auch für die vererbte Grundstückshälfte anwendbar.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Betriebliche/private Nutzung, 1.000 m2-Grenze&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Ein Hauseigentümer besitzt 2.000 m2 Grund. 30 % werden betrieblich
      genutzt, die restlichen 70 % (1.400 m2) als Hauptwohnsitz. Die
      Hauptwohnsitzbefreiung kommt für 30 % der Einkünfte nicht in Frage, da
      dieser Teil betriebliche Einkünfte darstellt. Für die restlichen 70 %
      kommt die Befreiung in Betracht – allerdings nur für 1.000 m2. Die
      restlichen 400 m2 sind Einkünfte aus privaten
      Grundstücksveräußerungen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 27. August 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19874</id>
                        <updated>2014-09-22</updated>
                        <title>Besteuerung freiwillige Abfertigung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18990/e19874/pic_big/img/ger/abfertigung.jpg?checksum=41d63ab07a026d3ab337722d769ac1020c6fac46</img>
                        
                        
                            <foreword>Wird ein Dienstverhältnis beendet, sieht das Gesetz eine verpflichtende Abfertigung für den Dienstnehmer vor.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wird ein Dienstverhältnis beendet, sieht das Gesetz eine verpflichtende
    Abfertigung für den Dienstnehmer vor. Unterschieden wird zwischen dem
    System der Abfertigung „alt“ bzw. „neu“. Im alten System sind nur mehr
    Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2003 bestanden hat und
    keine Übertragung in das System „neu“ erfolgte.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Nach dem „alten“ System ist gesetzlich genau festgelegt, wie hoch der
    Anspruch des Dienstnehmers nach wie vielen Dienstjahren ist – gezahlt wird
    erst bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Im Unterschied dazu zahlt der
    Arbeitgeber beim „neuen“ System laufend einen Beitrag von 1,53 % des
    monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den zuständigen
    Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die betriebliche
    Vorsorgekasse. Neben der gesetzlich verpflichtenden Abfertigung kommt es
    auch vor, dass Dienstgeber ihren Dienstnehmern freiwillige Abfertigungen
    auszahlen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Freiwillige Abfertigung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bei Arbeitnehmern, die noch im „alten“ Abfertigungssystem sind, werden
    freiwillige Abfertigungen begünstigt besteuert – allerdings seit dem
    1.3.2014 mit Einschränkungen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Viertelregelung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die freiwillige Abfertigung wird mit dem begünstigten Lohnsteuersatz
    von 6 % besteuert, wenn sie ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten
    zwölf Monate nicht übersteigt. Seit 1.3.2014 allerdings nur bis zur
    9fachen monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2014: monatlich € 4.530
    – 9fache: € 40.770,00).&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Zwölftelregelung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Darüber hinaus kann der Steuersatz von 6 % auf einen Betrag angewendet
    werden, der von der nachgewiesenen Dienstzeit abhängt.&lt;/p&gt;
    &lt;table&gt;
      &lt;tbody&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;Dienstzeit&lt;/th&gt;
          &lt;th&gt;Betrag, der mit 6 % versteuert wird&lt;/th&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;3 Jahre&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;2/12 der laufende Bezüge der letzten 12 Monate&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;5 Jahre&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;3/12 der laufende Bezüge der letzten 12 Monate&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;10 Jahre&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;4/12 der laufende Bezüge der letzten 12 Monate&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;15 Jahre&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;6/12 der laufende Bezüge der letzten 12 Monate&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;20 Jahre&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;9/12 der laufende Bezüge der letzten 12 Monate&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;25 Jahre&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;12/12 der laufende Bezüge der letzten 12 Monate&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/tbody&gt;
    &lt;/table&gt;
    &lt;p&gt;Seit 1.3.2014 ist jedes mit 6 % zu besteuernde Zwölftel mit der 3fachen
    ASVG-Höchstbeitragsgrundlage limitiert. Wenn nicht der Steuersatz von 6 %
    zur Anwendung kommt, wird die Zahlung wie ein laufender Bezug behandelt
    und mit dem Lohnsteuertarif versteuert.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Betriebsausgabe&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde auch der
    Betriebsausgabenabzug eingeschränkt. Zu den nicht abzugsfähigen
    Aufwendungen oder Ausgaben zählen sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6, wie z.
    B. freiwillige Abfertigungen, soweit sie beim Empfänger nicht mit 6 %
    begünstigt besteuert werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 28. August 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19875</id>
                        <updated>2014-08-28</updated>
                        <title>In welcher Höhe haften die Gesellschafter bei einer GmbH mit Gründungsprivileg?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18990/e19875/pic_big/img/ger/gruendungsprivileg.jpg?checksum=7dd8f93bde74c571b27a7712aa1932241bba758d</img>
                        
                        
                            <foreword>GmbH mit Gründungsprivileg</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;GmbH mit Gründungsprivileg&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Das Mindeststammkapital bei einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter
      Haftung) beträgt grundsätzlich € 35.000,00. Im Gesellschaftsvertrag
      einer neu gegründeten GmbH kann allerdings vorgesehen werden, dass die
      Gründungsprivilegierung (für maximal zehn Jahre) in Anspruch genommen
      wird. Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss dann
      mindestens € 10.000,00 betragen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Spätestens zehn Jahre nach der Gründung müssen die Stammeinlagen auf
      € 35.000,00 erhöht werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Haftung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Schon aus dem Namen „Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)“
      geht hervor, dass bei dieser Rechtsform die Haftung der Gesellschafter
      mit der Höhe ihrer Einlage begrenzt ist. Während der
      Gründungsprivilegierung ist die Haftung der Gesellschafter daher auf €
      10.000,00 eingeschränkt. Von den Gesellschaftern sind nur dann weitere
      Einlagen zu leisten, wenn sie weniger als € 10.000,00 betragen. Wurden
      bereits € 10.000,00 eingelegt, sind die Gesellschafter nicht dazu
      verpflichtet, mehr zu zahlen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Dies gilt gegenüber Gläubigern und für den Fall, dass ein
      Insolvenzverfahren eröffnet wird. Wurde das Insolvenzverfahren innerhalb
      der ersten zehn Jahre nach der Gründung eröffnet, so bleibt es, auch
      wenn das Insolvenzverfahren nicht innerhalb dieser zehn Jahre beendet
      wird, bei den € 10.000,00.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;em&gt;Achtung&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;em&gt;Unter Umständen kann für Gesellschafter-Geschäftsführer eine
      höhere Haftung eintreten. Geschäftsführer sind dazu verpflichtet, ihre
      Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu
      erfüllen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 27. August 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19876</id>
                        <updated>2014-08-28</updated>
                        <title>Neues „Wahlrecht“ bei Metalllieferungen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18990/e19876/pic_big/img/ger/metalllieferungen.jpg?checksum=ac6df031a14ce7dd9f7443f0992b199add99cbc4</img>
                        
                        
                            <foreword>Reverse-Charge: Im Regelfall schuldet der liefernde bzw. leistende Unternehmer die Umsatzsteuer (USt).</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Reverse-Charge&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Im Regelfall schuldet der liefernde bzw. leistende Unternehmer die
      Umsatzsteuer (USt). Beim Reverse-Charge geht die Steuerschuld jedoch von
      ihm auf den Leistungsempfänger über. Der liefernde bzw. leistende
      Unternehmer muss die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen. Es muss aber
      in der Rechnung ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld enthalten
      sein.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die Reverse-Charge-Regelung wird immer weiter ausgedehnt, unter
      anderem auch, um einem Umsatzsteuerbetrug vorzubeugen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Metalllieferungen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Seit Jahresanfang muss das Reverse-Charge-System auch bei bestimmten
      Metalllieferungen angewendet werden. Wird das Metall an einen
      Unternehmer geliefert, muss die Rechnung daher ohne Umsatzsteuer
      ausgestellt werden. Metalle, die ausschließlich für die Endnutzung
      bestimmt sind, sind davon nicht betroffen – z.B. Lieferungen von
      Aluminiumfolie für Nahrungsmittel, Metallklebebänder.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Im Juni wurde diese Regelung nun wieder gelockert. Für
      Metalllieferungen bis € 5.000,00 netto ist das Reverse-Charge-System
      nicht mehr zwingend vorgesehen. Es besteht in diesen Fällen nun ein
      Wahlrecht, wie die Rechnung ausgestellt wird. Allerdings müssen alle
      gesetzlichen Rechnungsmerkmale, die das Umsatzsteuergesetz für
      Rechnungen vorsieht, enthalten sein.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Das Wahlrecht wurde rückwirkend ab 1.1.2014 eingeführt.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 27. August 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19877</id>
                        <updated>2014-08-28</updated>
                        <title>Pensionskontorechner</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18990/e19877/pic_big/img/ger/Fotolia_9349107_X.jpg?checksum=1df117c2b4d5bd4fb41025d98c43fb3ede22def9</img>
                        
                        
                            <foreword>Wissen Sie, wie hoch Ihre künftige Pension ausfallen wird?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Wissen Sie, wie hoch Ihre künftige Pension ausfallen wird?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Beginnend mit Juni 2014 wurden von der Pensionsversicherungsanstalt
      die ersten Informationen zu den Pensionskonten versendet. Auf dem
      Pensionskonto ist nunmehr für alle ab dem 01.01.1955 Geborenen ihre
      derzeitige Pensionshöhe mittels einer „Erstgutschrift“ ersichtlich.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die bisher erworbenen Versicherungsleistungen sind in dieser
      „Erstgutschrift“ abgebildet und bilden die Grundlage für die zukünftige
      Pension. Mit jeder weiteren Beitragseinzahlung erhöht sich künftig der
      Kontostand.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Wie errechnet sich die Pension aus dem Pensionskonto?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die Erstgutschrift zeigt am Pensionskonto den aktuellen Ansparbetrag
      für Ihre Pension an. Dividiert man die Gutschrift durch 14, erhält man
      den aktuellen monatlichen Bruttopensionswert. Pensionen werden 14-mal
      jährlich ausbezahlt – im April und Oktober gibt es eine
      Sonderzahlung.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Wie hoch wird meine Pension ausfallen, wenn ich noch mehrere Jahre
      arbeite?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Ab 2014 werden für jedes Jahr weitere 1,78 % Ihrer Beitragsgrundlage
      dem Pensionskonto in Form einer Teilgutschrift gutgebucht und somit Ihr
      Kontostand erhöht. Beitragsgrundlagen gibt es für Erwerbstätige (Lohn,
      Gehalt), Zeiten der Kindererziehung, den Bezug von Arbeitslosengeld
      usw.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die Erstgutschrift und die Teilgutschriften werden zusammengezählt
      und bilden die Summe der Gutschriften. Unter der nachfolgenden Adresse
      können Sie unter Angabe Ihres Geburtsdatums, Ihres monatlichen
      Bruttogehaltes und der Höhe der Kontoerstgutschrift einfach ermitteln,
      wie hoch Ihre Pension zum Zeitpunkt des Erreichens des
      Regelpensionsalters ausfallen wird: &lt;a href=&quot;http://www.pensionskontorechner.at&quot; title=&quot;Pensionskontorechner&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;www.pensionskontorechner.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 27. August 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19878</id>
                        <updated>2014-08-28</updated>
                        <title>Was ist bei der nachhaltigen Stromerzeugung zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18990/e19878/pic_big/img/ger/Fotolia_58699788_X.jpg?checksum=18cd181812328e003a7db342a8fe920bafe2ee6b</img>
                        
                        
                            <foreword>Neuer Freibetrag: Lieferungen von elektrischer Energie unterliegen der Elektrizitätsabgabe.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Neuer Freibetrag&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Lieferungen von elektrischer Energie unterliegen der
      Elektrizitätsabgabe. Ein Freibetrag von 25.000 kWh/Jahr wird nun
      eingeführt, wenn&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;diese elektrische Energie aus erneuerbaren Primär-Energiequellen
        erzeugt wird, z.B. Photovoltaikanlagen, Kleinkraftwasserwerke,
        Windenergieanlagen, und&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;der Elektrizitätserzeuger die produzierte Energie selbst
        verbraucht und nicht in das Netz einspeist.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Auch neu ist, dass die Abgabe nur einmal für das gesamte Jahr zu
      entrichten ist, wenn die monatliche Steuerschuld nicht mehr als € 50,00
      beträgt. Liegt die gesamte Steuerschuld unter € 50,00 wird die Abgabe
      nicht mehr eingehoben.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die Neuerungen gelten ab 1.7.2014.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Photovoltaikanlagen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Seit 1.3.2014 gelten auch neue Regelungen zur steuerlichen Behandlung
      von Photovoltaikanlagen. Es wird zwischen Voll- bzw.
      Überschusseinspeiser und Inselbetrieben unterschieden. Danach richten
      sich die steuerlichen Vorschriften.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Volleinspeiser:&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die gesamte produzierte Energie gelangt in das Ortsnetz. Hier liegen
      aus steuerlicher Sicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor – sowohl in der
      Ertrag- als auch in der Umsatzsteuer. Es besteht daher das Recht auf
      Vorsteuerabzug.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Überschusseinspeiser:&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Mit der produzierten Energie wird zuerst der Eigenbedarf gedeckt. Der
      Rest, der übrig bleibt, wird in das Ortsnetz eingespeist und an einen
      Energieversorger verkauft. In diesem Fall liegt eine eigene gewerbliche
      Einkunftsquelle nur für jenen Teil vor, der an den Energieversorger
      weiterverkauft wird. Deshalb sind auch die Aufwendungen/Ausgaben nur in
      jenem Umfang, in dem die Anlange der Einspeisung in das öffentliche Netz
      dient, Betriebsausgaben. Die Anlage ist insoweit der Privatsphäre
      zuzuordnen, als der produzierte Strom eigenen privaten Zwecken dient.
      Wenn nicht anders möglich, hat die Aufteilung im Wege der Schätzung zu
      erfolgen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Umsatzsteuer: Bei anteiliger Privatnutzung ist die für den
      Privatverbrauch entnommene Strommenge als Entnahmeeigenverbrauch zu
      besteuern.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Inselbetrieb:&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Der Strom wird ausschließlich für den Eigenbedarf produziert. Der
      Strom ist daher der Privatsphäre zuzuordnen. Wird der Strom für eine
      steuerrelevante Tätigkeit verwendet, ist der Strom diesen Einkünften
      zuzuordnen. Dieser Artikel beinhaltet nur einen kurzen Überblick zur
      Besteuerung von Photovoltaikanlagen. Für genauere Informationen
      vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 27. August 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19879</id>
                        <updated>2014-08-28</updated>
                        <title>Die interne Kommunikation verbessern</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18990/e19879/pic_big/img/ger/Fotolia_36402505_X.jpg?checksum=49adcee10a214833db7695bce2f8c5cca2ae0899</img>
                        
                        
                            <foreword>Ein positives Betriebsklima fördert die Motivation und die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ein positives Betriebsklima fördert die Motivation und die
      Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter. Herrscht im Unternehmen kein
      harmonisches Miteinander, ist die Kommunikation im Unternehmen
      eingeschränkt. Auch die Atmosphäre am Arbeitsplatz nimmt indirekt einen
      Einfluss auf die Kommunikation. Freundlich gestaltete Pausenräume laden
      die Mitarbeiter dazu ein, informelle Informationen miteinander
      auszutauschen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Tipps, wie Sie mit einfachen Mitteln die Kommunikation
      verbessern:&lt;/h3&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;Ein „schwarzes“ Brett, die moderne Form davon ist ein Intranet, in
        dem alle Informationen weitergegeben werden. Die Alternative wäre ein
        wöchentlich erscheinender Newsletter, der – z.B. immer freitags – die
        wichtigsten Ereignisse der Woche zusammenfasst. Am einfachsten kann
        dieser per Mail an alle Mitarbeiter verschickt werden. Darin stehen
        z.B. neu gewonnene Kunden, neue Mitarbeiter, wichtige
        Firmentermine.&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Eine quartalsweise erscheinende, gedruckte Mitarbeiterzeitung kann
        die einzelnen Newsletter zusammenfassen.&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;einladende Pausenräume&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Betriebsveranstaltungen: Dazu zählen neben Betriebsausflügen
        beispielsweise auch interne Weiterbildungsmaßnahmen,
        Fremdsprachenkurse, Kommunikationsschulungen oder Seminare. Alle diese
        Maßnahmen fördern die informelle Kommunikation zwischen den
        Mitarbeitern.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 27. August 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18968</id> 
                <title>August 2014</title>
                
                    <entry>
                        <id>e19775</id>
                        <updated>2014-07-31</updated>
                        <title>Was muss bis zum 30.9.2014 erledigt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18968/e19775/pic_big/img/ger/titelseite.jpg?checksum=aaee148d5f2b13b06418a812addd46005c38e425</img>
                        
                        
                            <foreword>Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. ist der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Jahresabschluss einreichen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Kapitalgesellschaften (auch GmbH &amp;amp; Co KGs) müssen spätestens neun
    Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch
    einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9.
    der letzte fristgerechte Abgabetag.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Herabsetzung der ESt- und KSt-Vorauszahlungen beantragen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden
    Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Diese
    Möglichkeit sollte überlegt werden, wenn der diesjährige Gewinn
    voraussichtlich niedrig sein wird als der des Vorjahres.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Anzahlung für Steuernachzahlungen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus
    dem Jahr 2013 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw.
    Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die
    Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen (Zinsen bis
    € 50,00 werden nicht festgesetzt). Aus der Überweisung muss hervorgehen,
    dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer
    2013 handelt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Höhe der Anspruchszinsen derzeit: 1,88 % p.a.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung/Ausdruck Pendlerrechner
    abgeben&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Grundsätzlich ist die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren
    zu machen. In bestimmten Fällen ist der Arbeitnehmer allerdings zu einer
    Veranlagung verpflichtet – z.B. bei Wegfall des berücksichtigten
    Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages oder bei mehreren
    gleichzeitigen nichtselbständigen Einkünften muss sie bis 30.9. des
    Folgejahres abgegeben werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Auch der neue Ausdruck des verbesserten Pendlerrechners muss bis 30.9.
    abgegeben werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Antrag stellen auf die Vorsteuerrückerstattung innerhalb der EU Noch
    bis 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb
    der Europäischen Union beantragen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 30. Juli 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19776</id>
                        <updated>2014-07-28</updated>
                        <title>Generalversammlung bei einer GmbH</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18968/e19776/pic_big/img/ger/generalversammlung.jpg?checksum=d927b215df6c67b584633bcce6f92f7a0efcbd34</img>
                        
                        
                            <foreword>In welchen Fällen müssen die Gesellschafter eine Generalversammlung einberufen?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;In welchen Fällen muss eine Generalversammlung einberufen werden?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Eine Generalversammlung muss mindestens einmal jährlich und immer dann
    einberufen werden, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert. Ohne
    Verzug muss laut GmbHG eine stattfinden, wenn:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist oder&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;die Eigenkapitalquote unter 8 % liegt und&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;In diesen Fällen haben die Geschäftsführer die in der Versammlung
    gefassten Beschlüsse dem Firmenbuchgericht mitzuteilen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Ist eine Versammlung auch dann ohne Verzug einberufen werden, wenn
    Gesellschafter, die mindestens 10 % der Stammeinlagen halten, schriftlich
    eine verlangen. In dem Schreiben muss der Zweck der Versammlung angegeben
    werden. Im Gesellschaftsvertrag kann hierfür ein Anteil vereinbart werden,
    der unter 10 % liegt.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Hat der Gesellschafter während des Jahres zu prüfen, ob die
    geforderten Voraussetzungen gegeben sind?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Ob eine Generalversammlung einberufen werden muss, lässt sich
    jedenfalls nach dem Vorliegen des Jahresabschlusses erkennen. Im
    Gesetzestext wird nicht ausdrücklich gefordert, dass zu prüfen ist, ob
    sich die Lage des Unternehmens so verändert hat, dass während des Jahres
    eine Generalversammlung einberufen werden muss. Allerdings ist der
    Geschäftsführer dazu verpflichtet, ein adäquates Rechnungswesen und ein
    internes Kontrollsystem einzurichten, die dem verantwortlichen
    Vertretungsorgan stets ein genaues Bild der Lage des Unternehmens geben.
    Ist diese Verpflichtung erfüllt, kann daher auch während des Jahres (das
    heißt z.B. nicht nur mit Erstellen des Jahresabschlusses) festgestellt
    werden, ob ein Handlungsbedarf bezüglich der Einberufung einer
    Generalversammlung besteht.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Was passiert während der Generalversammlung?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Während der Generalversammlung stimmen die Gesellschafter über
    Beschlüsse ab, die nur den Gesellschaftern vorbehalten sind. Das
    GmbH-Gesetz schreibt einige Beschlüsse vor, die von den Gesellschaftern zu
    treffen sind. Dazu gehören z.B.&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;die Rückzahlung von Nachschüssen,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;die Entscheidungen darüber, ob Handelsvollmachten oder Prokura zum
      gesamten Geschäftsbetrieb erteilt werden dürfen,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Welche Themen zusätzlich (zu den im GmbH-Gesetz genannten) noch der
    Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterliegen sollen, kann im
    Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, hat die
    Generalversammlung am Sitz der Gesellschaft stattzufinden. In einzelnen
    Fällen ist es auch möglich, dass die Gesellschafter auf schriftlichem Weg
    abstimmen, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;News:&lt;/h3&gt;
    &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;amp;Gesetzesnummer=10001720 &quot; target=&quot;_blank&quot; title=&quot;GmbHG&quot;&gt;Siehe GmbHG $ 22 und GmbhG § 34&lt;/a&gt; 
    &lt;p&gt;Stand: 08. September 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19777</id>
                        <updated>2014-07-30</updated>
                        <title>Wie müssen Reisen abgerechnet werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18968/e19777/pic_big/img/ger/reisekosten.jpg?checksum=09d5a64c056fec92d8e0aa4e2d46d53e65935110</img>
                        
                        
                            <foreword>Für Dienstreisen gibt es spezielle Regelungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für Dienstreisen gibt es spezielle Regelungen. Nachfolgend sind die
      wichtigsten Vorschriften aus dem Einkommensteuergesetz für Dienstnehmer
      zusammengefasst. In einigen Kollektivverträgen gibt es spezielle
      Regelungen zu diesem Thema – darauf wird in diesem Artikel nicht genauer
      eingegangen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Inlandsreise&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die Berechnung der Tagesgelder von Dienstnehmern kann nach der
      24-Stunden-Regel oder nach Kalendertagen (wenn es in einer
      lohngestaltenden Vorschrift vorgesehen ist) erfolgen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Tagesgeld (Diäten)&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Das Tagesgeld für Inlandsreisen beträgt ab einer Reisedauer von mehr
      als drei Stunden für jede angebrochene Reisestunde ein Zwölftel von €
      26,40, d.h. € 2,20 pro angebrochene Stunde. Dauert eine Reise mehr als
      elf Stunden, so steht der volle Tagessatz von € 26,40 zu (zu beachten:
      5- bzw. 15-Tage-Begrenzung). Sollte der Unternehmer darüber
      hinausgehende Spesensätze bezahlen, sind diese voll lohnsteuer- und
      sozialversicherungspflichtig.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Nächtigungsgeld&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Nächtigungsgeld steht nur dann steuerfrei zu, wenn tatsächlich
      genächtigt wird. Der Umstand der Nächtigung ist grundsätzlich
      nachzuweisen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Bei Entfernungen von mindestens 120 km können ohne Nachweis pauschal
      € 15,00 pro Nacht (damit ist auch das Frühstück abgegolten) steuerfrei
      gelassen werden. Dieser pauschale Ansatz kann höchstens sechs Monate
      (183 Kalendertage) lang für den Aufenthalt innerhalb einer bestimmten
      Gemeinde angesetzt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel (24-Stunden-Regel)&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;em&gt;Eine Dienstreise beginnt um 8:00 Uhr des ersten Tages und endet
      um 16:30 Uhr des zweiten Tages. Neben dem Tagesgeld von € 26,40 für 24
      Stunden und von € 19,80 (= 9/12 von € 26,40) ist ein nachgewiesener
      Nächtigungsaufwand einschließlich Frühstück steuerfrei. Wird der
      Nächtigungsaufwand nicht nachgewiesen, so sind € 15,00 nicht zu
      versteuern.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Auslandsreisen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Als Tages- und Nächtigungsgelder für Auslandsdienstreisen können die
      Höchstsätze der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten geltend
      gemacht werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Diese Liste finden Sie unter:&lt;/p&gt;
      &lt;a href=&quot;http://atikon.at/go/bX89dSa&quot; title=&quot;Findok&quot;&gt;https://findok.bmf.gv.at&lt;/a&gt; 
      &lt;h3&gt;Tagesgeld (Diäten)&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die Aliquotierung der Tagesgelder bei Auslandsdienstreisen erfolgt
      wie bei Inlandsreisen (mehr als drei Stunden je 1/12 pro angefangene
      Stunde, maximal 12/12).&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 30. Juli 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19778</id>
                        <updated>2014-07-28</updated>
                        <title>Handwerkerbonus beantragen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18968/e19778/pic_big/img/ger/handwerkerbonus.jpg?checksum=8056079304c27993a961f9e0e55c9eb615193c0d</img>
                        
                        
                            <foreword>Für Umbauten gibt es durch den Handwerkerbonus seit Juli Geld zurück vom Finanzamt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Bonus beträgt 20 % der Arbeitsleistungen und Fahrtkosten&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Für Umbauten gibt es durch den Handwerkerbonus seit Juli Geld zurück
      vom Finanzamt. Der Bonus beträgt 20 % der förderbaren Kosten pro
      Förderungswerber und Jahr, maximal jedoch 20 % von € 3.000,00 exklusive
      Umsatzsteuer – also maximal € 600,00 jährlich.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Antrag stellen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Der Handwerkerbonus muss bei einer Bausparkassenzentrale beantragt
      werden – entweder per Mail, Fax oder schriftlich. Dem vollständig
      ausgefüllten und unterschriebenen Antrag sind der Meldezettel bzw.
      Auszug aus dem Melderegister und eine Kopie der Endrechnungen
      beizulegen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;In der Rechnung müssen (neben den gesetzlichen
      Rechnungsmerkmalen)&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;die Arbeits- und Fahrtkosten gesondert ausgewiesen werden,&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;die Arbeitsleistungen so beschrieben werden, dass festgestellt
        werden kann, ob eine Förderung zusteht sowie&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;der Leistungszeitraum und -ort&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;enthalten sein.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die Rechnung muss in Deutsch bzw. Englisch ausgestellt werden.
      Weiters muss auch eine Überweisungsbestätigung beigelegt werden – nicht
      anerkannt werden Barzahlungen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Von der Regierung sind für 2014 nur begrenzte finanzielle Mittel zur
      Verfügung gestellt worden. Die Vergabe des Bonus erfolgt chronologisch
      nach dem Eintreffen des Antrags.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 29. Juli 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19779</id>
                        <updated>2014-07-28</updated>
                        <title>Betriebshilfe</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18968/e19779/pic_big/img/ger/Fotolia_57324742_X.jpg?checksum=ab73e5013d5f8dffe685ec4484156bc84e9fbcda</img>
                        
                        
                            <foreword>Wenn ein/e UnternehmerIn seiner/ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen kann.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wenn ein/e UnternehmerIn seiner/ihrer Arbeit aufgrund von&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;Krankheit bzw. Unfall,&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Pflege eines behinderten Kindes&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;oder Mutterschaft&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;nicht mehr nachgehen kann, besteht die Möglichkeit, eine
      Betriebshilfe zu beschäftigen (wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt
      sind). Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)
      will die Unternehmer mit der Betriebshilfe unterstützen, damit der
      Betrieb trotz des eigenen Arbeitsausfalls weiterläuft.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die Kosten werden direkt zwischen den speziellen
      Betriebshilfevereinen und der SVA abgerechnet. Wenn der Unternehmer
      selbst einen Betriebshelfer einstellt, kann ein Zuschuss zum
      finanziellen Mehraufwand beantragt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Voraussetzungen für die Betriebshilfe bei Krankheit/Unfall&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Solange der Betriebshelfer im Unternehmen beschäftigt ist, muss der
      Unternehmer in der gewerblichen Krankenversicherung pflichtversichert
      sein. Der Unternehmer muss durchgehend mehr als 14 Tage nicht in der
      Lage sein, die berufliche Tätigkeit auszuüben. Der Betriebshelfer muss
      notwendig sein, damit der Betrieb weiter bestehen kann. Er darf daher
      nur während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit beschäftigt und angemeldet
      werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Das gesamte Einkommen darf monatlich nicht über € 1.611,51 (Wert
      2014) bzw. € 19.338,12 (Wert 2014) jährlich liegen. Wenn nachgewiesen
      werden kann, dass das Einkommen nicht ausreicht, um den Betrieb ohne
      einer Betriebshilfe aufrecht zu erhalten, kann in einzelnen Fällen auch
      bei höheren Einkommen eine Betriebshilfe gewährt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Achtung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Bei der Pflege eines behinderten Kindes bzw. bei einer Betriebshilfe
      in der ersten Zeit nach der Geburt eines Kindes bestehen eigene
      Regelungen für eine Betriebshilfe.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Für nähere Informationen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur
      Verfügung.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 29. Juli 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19780</id>
                        <updated>2014-07-29</updated>
                        <title>Achtung: Alte Pendlerrechner-Ausdrucke sind nur bis 31.12.2014 gültig!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18968/e19780/pic_big/img/ger/Fotolia_47324734_X.jpg?checksum=abaab59851df73bdeb49b6d03d19c95610327ea5</img>
                        
                        
                            <foreword>Der verbesserte Pendlerrechner ist seit Ende Juni online</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Verbesserter Pendlerrechner ist online&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der verbesserte Pendlerrechner ist seit Ende Juni online: &lt;a href=&quot;http://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/&quot; target=&quot;_blank&quot; title=&quot;Verbesserter Pendlerrechner&quot;&gt;www.bmf.gv.at/pendlerrechner/&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Das Pendlerpauschale muss mit dem Rechner ermittelt werden. Errechnet
    der neue Pendlerrechner ein höheres Pauschale, darf es erneut beantragt
    werden. Die Abgabefrist endet am 30.9.2014. Alle, die einen Ausdruck mit
    einem Abfragedatum vor dem 25.6.2014 vorgelegt haben, müssen eine
    neuerliche Abfrage durchführen, damit das Pendlerpauschale ab 1.1.2015
    weiterhin berücksichtigt wird.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Aufrollung der Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2014 durch den Arbeitgeber:
    bis spätestens 31.10.2014.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Arbeitgeber haftet bei offensichtlich falschen Angaben&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Arbeitgeber haftet, wenn die Angaben des Arbeitnehmers
    offensichtlich falsch sind und das Pendlerpauschale trotzdem
    berücksichtigt wurde:&lt;/p&gt;
    &lt;table&gt;
      &lt;tbody&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;Folgende Angaben sollten überprüft werden&lt;/th&gt;
          &lt;th&gt;Beispiele für eine offensichtlich unrichtige Angabe&lt;/th&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Der Tag, für den die Berechnung erfolgt, muss stimmen.&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;Die Berechnung wird für einen Sonntag gemacht, obwohl nur unter
          der Woche gearbeitet wird.&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Die Adresse des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitsstätte&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;Der Arbeitnehmer hat beim Pendlerrechner eine Adresse
          eingegeben, die nicht mit den Daten in der Lohnverrechnung
          übereinstimmt oder die Adresse der Arbeit stimmt nicht.&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Werden im Unternehmen Arbeitnehmer im Rahmen eines Werkverkehrs
          zur Arbeit bzw. wieder nach Hause gebracht?&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;Der Arbeitnehmer beantragt ein Pendlerpauschale, obwohl ihm für
          die Fahrt keine Kosten entstehen, weil er im Rahmen eines
          Werkverkehrs zur Arbeit gebracht wird (z.B. durch Busse des
          Arbeitgebers).&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Besitzt der Arbeitnehmer einen Firmenwagen?&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;Der Arbeitnehmer beantragt das Pauschale, obwohl er einen
          Firmenwagen benützt.&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/tbody&gt;
    &lt;/table&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 29. Juli 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19781</id>
                        <updated>2014-07-28</updated>
                        <title>Wie sollte ein Mahnschreiben formuliert sein?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18968/e19781/pic_big/img/ger/Fotolia_21800736_X_mahnung.jpg?checksum=00b7de07fcb0b44565a91c9d1c3dbdd3256568e5</img>
                        
                        
                            <foreword>Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Pflicht, einen Kunden bei Zahlungsverzug zur Bezahlung zu mahnen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Gesetzliche Verpflichtung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Pflicht, einen Kunden bei
      Zahlungsverzug zur Bezahlung zu mahnen. Bei Fälligkeit kann geklagt
      werden. Allerdings wird ein Kunde, der ohne Mahnung geklagt wird, sich
      überlegen, ob er ein zweites Mal bei dieser Firma einkauft.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Mahnung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die erste Mahnung sollte höflich formuliert sein. Der Kunde sollte
      allerdings auch ausdrücklich auf seine Zahlungsverpflichtung hingewiesen
      werden. Schließlich kann es jedem einmal passieren, dass er vergisst,
      eine Rechnung zu bezahlen. Wenn Sie öfter mahnen, spricht nichts
      dagegen, schärfer zu formulieren.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Auf jeden Fall sollte die Mahnung beinhalten:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;die Rechnungsnummer&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;die Daten des Bankkontos des Empfängers&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;eine neue Zahlungsfrist&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Höhe des Betrags&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Üblich ist auch der Satz: „ Sollten Sie die Rechnung in der
      Zwischenzeit bezahlt haben, betrachten Sie die Mahnung bitte als
      gegenstandslos“.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Es gibt keine formalen Voraussetzungen für eine Mahnung. Ein
      Schreiben hat aber bestimmt eine andere Wirkung als eine mündliche
      Aufforderung zur Zahlung.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;em&gt;Tipp: Denken Sie daran, Forderungen verjähren nach drei Jahren.
      Daher sollte sofort nach Fälligkeit mit der Zahlungseinforderung
      begonnen werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 29. Juli 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18960</id> 
                <title>Juli 2014</title>
                
                    <entry>
                        <id>e19691</id>
                        <updated>2014-06-27</updated>
                        <title>Wie hoch ist der neue Strafzuschlag bei Selbstanzeigen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18960/e19691/pic_big/img/ger/titelbild.jpg?checksum=8385f36215a7ce083243abf1033c4a7aff22c805</img>
                        
                        
                            <foreword>Anfang Oktober wird ein Strafzuschlag bei Selbstanzeigen kommen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Anfang Oktober wird ein Strafzuschlag bei Selbstanzeigen kommen. Der
    Ministerrat hat die Neuregelung bereits beschlossen. Der Beschluss im
    Nationalrat soll im Juli erfolgen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Zuschlag ist gestaffelt von 5 bis 30 %, wenn die Abgabenverkürzung
    anlässlich einer Betriebsprüfung angezeigt wird.&lt;/p&gt;
    &lt;table&gt;
      &lt;tbody&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;Abgabenschuld&lt;/th&gt;
          &lt;th&gt;Strafzuschlag&lt;/th&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;bis € 33.000,00&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;5 %&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;von € 33.001,00 bis € 100.000,00&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;15 %&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;von € 100.001,00 bis € 250.000,00&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;20 %&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;über € 250.000,00&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;30 %&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/tbody&gt;
    &lt;/table&gt;
    &lt;p&gt;Nur bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Finanzvergehen müssen die
    Strafzuschläge gezahlt werden. Bei fahrlässig begangenen Fehlern, wie z.B.
    einem Irrtum beim Buchen, ist kein Strafzuschlag zu entrichten.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Wenn zum ersten Mal eine Selbstanzeige erfolgt, entgeht der Anzeiger
    damit einem Finanzstrafverfahren – wie bisher. Wurde schon öfter eine
    Selbstanzeige hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs (ausgenommen
    Vorauszahlungen) eingereicht, ist eine Selbstanzeige generell
    ausgeschlossen. Bisher konnte hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs
    mehrmals eine Selbstanzeige eingebracht werden. Damit sie strafbefreiend
    wirkte, musste eine Abgabenerhöhung von 25 % entrichtet werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Alte Regelung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Auch derzeit führt eine Selbstanzeige nur unter gewissen
    Voraussetzungen zu einer Straffreiheit. Wenn alle Vorschriften für eine
    strafbefreiende Selbstanzeige erfüllt sind, müssen nur die hinterzogene
    Summe und die angefallenen Verzugszinsen bezahlt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Beratung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Für eine Selbstanzeige benötigt man umfangreiches, fachliches Wissen.
    Wenn nicht alle formalen Voraussetzungen erfüllt werden, kann auch das
    Gegenteil bewirkt werden. Es wird ein Vergehen der Behörde offengelegt,
    für das aber keine strafbefreiende Wirkung entsteht. Vereinbaren Sie daher
    bitte ein Beratungsgespräch.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 24. Juni 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19692</id>
                        <updated>2014-06-27</updated>
                        <title>Gewinnermittlung durch Pauschalierung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18960/e19692/pic_big/img/ger/basispauschalierung.jpg?checksum=a431a264dd8fa9cf2240ad2eeab736fbfc43b343</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie erfolgt die Gewinnermittlung mittels Basispauschalierung?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Wie erfolgt die Gewinnermittlung mittels Basispauschalierung?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Bei der Basispauschalierung werden die Betriebsausgaben mit einem
      Durchschnittssatz vom Umsatz ermittelt.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Gewerbetreibende und selbständig Erwerbstätige (nicht Land- und
      Forstwirte) können diese anwenden, wenn die Umsätze des vorangegangenen
      Wirtschaftsjahres nicht mehr als € 220.000,00 betragen haben.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Der Durchschnittssatz beträgt grundsätzlich 12 % (höchstens €
      26.400,00 vom Umsatz); er reduziert sich auf 6 % (höchstens € 13.200,00)
      bei folgenden Einkünften bzw. Tätigkeiten:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;kaufmännische oder technische Beratung (gleichgültig, ob
        freiberuflich oder gewerblich)&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, die
        Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beziehen oder
        vermögensverwaltende Tätigkeiten ausüben&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche,
        unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Neben dem Pauschale dürfen nur noch bestimmte Ausgaben angesetzt
      werden. Das sind Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen,
      Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die zur Weiterveräußerung
      angeschafft werden, Löhne und Fremdlöhne (soweit sie unmittelbar für
      Leistungen gezahlt werden, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens
      bilden), Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu
      Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
      Erwerbstätigen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Neue Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirte ab 2015&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Für einige Branchen gibt es bestimmte Branchenpauschalierungen. Für
      Land- und Forstwirte ändern sich die Vorschriften zur Pauschalierung mit
      1.1.2015.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Bei der Vollpauschalierung erfolgt die Gewinnermittlung nun mit 42 %
      (bisher: 39 %) vom maßgeblichen Einheitswert. Sie ist bei einem
      Einheitswert bis € 75.000,00 (bisher: € 100.000,00) möglich. Neu sind
      auch die weiteren Voraussetzungen:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;die landwirtschaftliche Nutzfläche darf max. 60 Hektar betragen
        und&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;max. 120 Vieheinheiten dürfen tatsächlich erzeugt oder gehalten
        werden (wird vorübergehend der Wert überschritten, kann auf Antrag die
        Vollpauschalierung weitergeführt werden)&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Eine Teilpauschalierung ist möglich, wenn der land- und
      forstwirtschaftliche Einheitswert über € 75.000,00 aber maximal bei €
      130.000,00 liegt (bisher: mehr als € 100.000,00, jedoch höchstens €
      150.000,00) oder&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;die restlichen der oben genannten Voraussetzungen überschritten
        werden oder&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption
        ausgeübt wird.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Gewinnermittlung in der Landwirtschaft: Einnahmen minus 70 % bzw. 80
      % Ausgabenpauschale bei Veredelungstätigkeit in der Tierhaltung (bisher
      immer 70 %).&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 24. Juni 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19693</id>
                        <updated>2014-06-27</updated>
                        <title>Welche Ausgaben sind nicht abzugsfähig?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18960/e19693/pic_big/img/ger/nicht-abzugsfaehige-ausgaben.jpg?checksum=36c17c96378ab6ecbd25deec11037564ac7d161f</img>
                        
                        
                            <foreword>Nicht alle Ausgaben mindern den Gewinn des Unternehmens – manche dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Nicht alle Ausgaben mindern den Gewinn des Unternehmens – manche
      dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das betrifft vor
      allem Gegenstände, die auch privat genutzt werden können bzw.
      Aufwendungen, die auch im Privatleben Vorteile bringen. Dazu zählen z.B.
      Aufwendungen für Autos, Liegenschaften, Reisen,
      Repräsentationsaufwendungen, aber auch Gehälter für Angehörige. In
      diesem Zusammenhang wird im Zuge einer Betriebsprüfung vom Finanzamt
      genau geprüft, ob die Ausgaben Betriebsausgaben darstellen oder nicht.
      Wir haben einige Ausgaben, für die es besondere Vorschriften gibt, in
      einem kurzen Überblick zusammengefasst.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Bewirtungskosten, Geschäfts- bzw. Arbeitsessen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Bei Bewirtungskosten kann keine allgemeine Aussage über die
      Abzugsfähigkeit getroffen werden – vielmehr ist zwischen drei Fällen zu
      unterschieden:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;zur Gänze abzugsfähig&lt;br /&gt;
         z.B. Verpflegungskosten anlässlich einer Schulung&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;50 %iges Abzugsverbot&lt;br /&gt;
         z.B. Bewirtung im Zusammenhang mit einem konkret angestrebten
        Geschäftsabschluss&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;zur Gänze nicht abzugsfähig&lt;br /&gt;
         darunter fallen beispielsweise Geburtstagsfeiern, Hochzeitsessen oder
        Ballbesuche. Auch Geburtstagsgeschenke an Geschäftsfreunde dürfen
        nicht abgezogen werden.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;h3&gt;Pkw, Sport- und Luxusboote, Antiquitäten, Jagden&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Aufwendungen sind in diesen Fällen nur bis zu einer gewissen Höhe
      abzugsfähig. Es muss eine Angemessenheitsprüfung dem Grunde und der Höhe
      nach erfolgen. Die Kosten, die eine „Normalausstattung“ übersteigen,
      sind nicht abzugsfähig.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Bei einem Pkw sind z.B. Anschaffungskosten in Höhe von € 40.000,00
      angemessen. Liegen die Kosten darüber, muss eine sogenannte
      Luxustangente berechnet werden. Um diese sind dann die Aufwendungen, wie
      z.B. die Abschreibung, zu kürzen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Gehaltszahlungen an Familienmitglieder und Gehälter über €
      500.000,00&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Damit die Gehälter von nahen Angehörigen als Betriebsausgabe
      abzugsfähig sind, müssen die Dienstverhältnisse nach außen ausreichend
      zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
      ausschließenden Inhalt haben und auch mit Fremden in dieser Form
      abgeschlossen werden (d.h. ein schriftlicher Vertrag mit den genauen
      Arbeitszeiten, Anwesenheitspflichten, fixe Arbeitsbereiche usw.).&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Seit 1.3.2014 sind auch Gehälter über € 500.000,00 pro Person und
      Jahr nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Auch die anteiligen
      Lohnnebenkosten, die diesen Betrag übersteigen, dürfen nicht abgezogen
      werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 24. Juni 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19694</id>
                        <updated>2014-06-27</updated>
                        <title>Neu: Mini-One-Stop Shop</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18960/e19694/pic_big/img/ger/mini-one-stop-shop.jpg?checksum=40686ccdeba0edf618c44feb89d830f81bf9dff1</img>
                        
                        
                            <foreword>Ab 1.1.2015 kommt eine Neureglung für Telekommunikations- bzw. Rundfunk- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ab 1.1.2015 kommt eine Neureglung für Telekommunikations- bzw.
      Rundfunk- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen. Wenn
      sie an Privatpersonen innerhalb der EU erbracht werden, führt dies zu
      einer Steuerpflicht im Wohnsitzstaat. Der leistende Unternehmer muss
      daher die ausländischen Steuerbeträge an die jeweiligen
      Finanzverwaltungen abführen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Um die neue Rechtslage für Unternehmer zu vereinfachen, ist die
      Umsatzsteuererklärung auf einem eigenen Webportal (dem sogenannten
      Mini-One-Stop Shop) zu machen. Es sind alle Umsätze und die darauf
      entfallende Steuer für jeden einzelnen Empfängerstaat anzugeben.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Ab Oktober sollen sich betroffene Unternehmer bei dem System anmelden
      können. Die neuen Erklärungen werden für alle Umsätze, die nach dem
      31.12.2014 durchgeführt werden, gelten.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Welche Dienstleistungen betrifft die Neuregelung?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen sind solche, die über das
      Internet oder ein anderes elektronisches Netz erbracht werden und deren
      Erbringung in hohem Ausmaß auf Informationstechnologie basiert (die
      Leistung ist im Wesentlichen automatisiert).&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Zu den Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen
      Dienstleistungen zählen:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;Übertragung, Ausstrahlung oder Empfang von Bild- und Tonsignalen
        oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk oder sonstige
        elektronmagnetische Medien sowie&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;die Abtretung und Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen
        zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;die Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehprogramme über Kabel,
        Antenne oder Satellit&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 24. Juni 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19695</id>
                        <updated>2014-06-27</updated>
                        <title>Freiwillige Krankenversicherung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18960/e19695/pic_big/img/ger/Fotolia_48980656_X.jpg?checksum=2dafc8f2bc7c2e36e34e5a4e5c644c95ec58af6a</img>
                        
                        
                            <foreword>Nur für selbständig Erwerbstätige, die weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigen, gibt es seit 2013 ein gesetzlich vorgeschriebenes Krankengeld.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Nur für selbständig Erwerbstätige, die weniger als 25 Dienstnehmer
      beschäftigen, gibt es seit 2013 ein gesetzlich vorgeschriebenes
      Krankengeld. Wird ein GSVG-Versicherter krank, erhält er ab der 6. Woche
      bis zur Höchstdauer von 26 Wochen € 28,40 pro Tag (Wert 2014).&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Freiwillige Zusatzkrankenversicherung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Sonst erhalten selbständig Erwerbstätige nur dann ein Krankengeld,
      wenn sie eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Mit
      der Versicherung muss vor Vollendung des 60. Geburtstags begonnen
      werden. Wurde sie davor abgeschlossen, läuft die Versicherung danach
      auch weiter. Sie gilt nur für den Hauptversicherten – d.h. nicht für
      Ehepartner oder Angehörige.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Höhe des Beitrags&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag beträgt 2,5 % der
      vorläufigen Beitragsgrundlage. Der Mindestbeitrag beträgt € 28,58 (Wert
      2014). Die Zahlung kann vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt
      werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Krankengeld&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Durch die Zusatzversicherung erhält der selbständig Erwerbstätige ab
      dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Die Zahlung erfolgt
      allerdings maximal für 26 Wochen (bei ununterbrochener
      Arbeitsunfähigkeit).&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die Leistung kann erstmals sechs Monate nach Beginn der
      Zusatzversicherung in Anspruch genommen werden (ausgenommen:
      Arbeitsunfälle). Das tägliche Krankengeld beträgt mindestens € 28,40. Es
      fällt unter die betrieblichen Einkünfte und muss somit versteuert
      werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Bestätigung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die Arbeitsunfähigkeit muss innerhalb von sieben Tagen bei der
      Landesstelle der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft gemeldet
      werden. Wenn die Krankheit länger dauert, müssen Sie alle 14 Tage von
      Ihrem Arzt eine Bestätigung einholen und diese innerhalb von sieben
      Tagen weiterleiten.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 24. Juni 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19696</id>
                        <updated>2014-06-27</updated>
                        <title>In welchem Fall sind die Kosten für ein Arbeitszimmer absetzbar?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18960/e19696/pic_big/img/ger/Fotolia_39640802_X.jpg?checksum=7e863d680fc948ea5660a98793522a384d80731e</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Kosten für ein im Wohnungsverband liegendes Arbeitszimmer sind nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn ...</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Kosten für ein im Wohnungsverband liegendes Arbeitszimmer sind
      nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn das Zimmer den
      Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
      Weiters muss für diese berufliche bzw. betriebliche Tätigkeit ein
      Arbeitszimmer notwendig und entsprechend eingerichtet sein.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Kosten müssen nicht aufgeteilt werden&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Aus einer neueren Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)
      geht hervor, dass die Kosten bei zwei unterschiedlichen Tätigkeiten
      nicht aufgeteilt werden müssen. Auch dann nicht, wenn für die eine
      Tätigkeit an sich keine Kosten für ein Arbeitszimmer geltend gemacht
      werden dürfen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Im konkreten Fall ist ein Universitätsprofessor auch als Komponist
      tätig. Als Universitätsprofessor ist kein Arbeitszimmer absetzbar. Nur
      für die selbständige Komponistentätigkeit dürfen die Kosten abgesetzt
      werden. Allerdings ist es nicht glaubwürdig, dass der Steuerpflichtige
      das Zimmer nicht für seine Tätigkeit als Professor nutzt. Die Behörde
      wollte daher die Kosten im Verhältnis der Einnahmen aufteilen – in einen
      abzugsfähigen Teil für die Arbeit als Komponist und in einen nicht
      abzugsfähigen Teil für die Arbeit als Universitätsprofessor.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Der VwGH sah für die Kürzung keine Veranlassung, da für die Tätigkeit
      als Komponist ein Arbeitszimmer notwendig ist. Auch, wenn das Zimmer für
      andere Tätigkeiten genutzt wird, sind die Aufwendungen bei der Tätigkeit
      als Komponist voll abzugsfähig.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 24. Juni 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19697</id>
                        <updated>2014-06-27</updated>
                        <title>Was bringt ihr Produkt den Kunden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18960/e19697/pic_big/img/ger/Fotolia_1945530_X.jpg?checksum=c7e073887b520ff3a41c44758e56cf223dc1f0b9</img>
                        
                        
                            <foreword>Das wesentlichste Entscheidungskriterium für einen Kauf ist im Regelfall die Frage: Was bringt mir das Produkt?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das wesentlichste Entscheidungskriterium für einen Kauf ist im
      Regelfall die Frage: Was bringt mir das Produkt?&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Verkäufer neigen häufig dazu, vor allem über die Eigenschaften und
      die Vorteile des Produkts zu sprechen. Stattdessen sollte der Nutzen für
      den Kunden klar im Vordergrund stehen. Erwähnen Sie gezielt eine
      besondere Eigenschaft Ihres Produktes und erzählen Sie Ihrem Kunden
      konkret, welchen Vorteil er dadurch hat.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Egal, ob Unternehmer oder Endverbraucher – beide wollen emotional
      angesprochen werden. Allerdings sind sehr wohl andere Faktoren für den
      Kauf ausschlaggebend.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Ist der mögliche Kunde Unternehmer, so will er z.B. folgende Fragen
      beantwortet haben:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;Wird mein Unternehmen durch das Produkt wettbewerbsfähiger?&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Arbeiten meine Mitarbeiter dadurch produktiver, effizienter, Zeit
        sparender?&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Welche Probleme löst das Produkt oder wird das unternehmerische
        Risiko vermindert?&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Welche Kosten kommen nach dem Kauf auf das Unternehmen zu?&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Kunden, die keine Unternehmer sind, interessiert z.B:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;Welchen Nutzen- bzw. Unterhaltungswert hat das Produkt?&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Steht der Preis dazu in einem vernünftigen Verhältnis?&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Wird mein Leben dadurch einfacher?&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Sind Produktion und Handel fair und ökologisch?&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 24. Juni 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18941</id> 
                <title>Juni 2014</title>
                
                    <entry>
                        <id>e19616</id>
                        <updated>2014-05-26</updated>
                        <title>Was ändert sich ab Juli?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18941/e19616/pic_big/img/ger/titelbild.jpg?checksum=07213e9c86906b5f122a3f1a37a599413e495688</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Familienbeihilfe wird in den nächsten Jahren in drei Stufen erhöht. Bereits im Juli werden die Beträge für alle Altersstufen um 4 % angehoben.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Mehr Familienbeihilfe ab Juli&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die Familienbeihilfe wird in den nächsten Jahren in drei Stufen
      erhöht. Bereits im Juli werden die Beträge für alle Altersstufen um 4 %
      angehoben. Die sogenannte Geschwisterstaffelung bleibt erhalten – auch
      sie steigt um 4 %.&lt;/p&gt;
      &lt;table&gt;
        &lt;tbody&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;th&gt;&lt;strong&gt;Alter des Kindes&lt;/strong&gt;&lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;&lt;strong&gt;Bisherige Familienbeihilfe&lt;/strong&gt;&lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;
              &lt;p style=&quot;text-align: center&quot;&gt;&lt;strong&gt;Beihilfe&lt;/strong&gt;
              &lt;strong&gt;ab 1.7.2014&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
            &lt;/th&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;bis 2 Jahre&lt;/td&gt;
            &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 105,40&lt;/td&gt;
            &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 109,70&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;3 – 9 Jahre&lt;/td&gt;
            &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 112,70&lt;/td&gt;
            &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 117,30&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;10 – 18 Jahre&lt;/td&gt;
            &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 130,90&lt;/td&gt;
            &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 136,20&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;ab 19 Jahre&lt;/td&gt;
            &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 152,70&lt;/td&gt;
            &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 158,90&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
        &lt;/tbody&gt;
      &lt;/table&gt;
      &lt;p&gt;Der Zuschlag für ein behindertes Kind wird um 8,4 % von derzeit €
      138,30 auf € 150,00 erhöht.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die nächsten Erhöhungen erfolgen am 1.1.2016 und am 1.1.2018. Die
      Familienbeihilfe und der Zuschlag für erheblich behinderte Kinder werden
      jeweils um 1,9 % angehoben.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Das Schulstartgeld im Herbst bleibt wie bisher bei € 100,00 pro Jahr
      (für 6 - 15-jährige Kinder).&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Senkung des UV-Beitrags&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Bei den Lohnnebenkosten wurde eine geringfügige Senkung beschlossen.
      Der Unfallversicherungsbeitrag wird von derzeit 1,4 % auf 1,3 %
      herabgesetzt. Mit 1.1.2015 wird zusätzlich auch der Arbeitgeberbeitrag
      zum Insolvenz-Entgelt-Fonds von 0,55 % auf 0,45 % verringert.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Handwerkerbonus&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Für Arbeitsleistungen zur Erhaltung und Modernisierung von
      bestehendem Wohnraum kann der Handwerkerbonus beantragt werden. Die
      Arbeiten müssen nach dem 30.6.2014 beginnen. Erforderlich sind
      weiters:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;eine Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz, in der die
        Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen wird,&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;der Rechnungsbetrag muss mindestens € 200,00 betragen,&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;die Zahlung muss nachweisbar mittels Banküberweisung auf das Konto
        des Rechnungsausstellers eingezahlt werden.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Die Förderung beträgt 20 % der förderbaren Kosten – ausgenommen
      Materialkosten (maximal von € 3.000,00 ohne USt). Der höchste Bonus
      beträgt daher € 600,00 p.a.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 26. Mai 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19617</id>
                        <updated>2014-05-26</updated>
                        <title>Bis 30.6. die VSt aus Drittländern zurückholen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18941/e19617/pic_big/img/ger/vorsteuer.jpg?checksum=b1d502e6766426bb0c57215155b6cf5436a52a5f</img>
                        
                        
                            <foreword>Österreichische Unternehmer können sich Vorsteuern, die außerhalb Österreichs bezahlt wurden, zurückholen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Österreichische Unternehmer können sich Vorsteuern, die außerhalb
      Österreichs bezahlt wurden, zurückholen. Allerdings nur, wenn der
      österreichische Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Für alle Vorsteuern, die in Drittländern entstanden sind, läuft die
      Frist Ende Juni aus. Die Rückerstattung muss bis 30. Juni 2014 beantragt
      werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Eine längere Antragsfrist gilt für Vorsteuern aus Mitgliedsländern
      der EU. In diesem Fall muss der Antrag für die Vorsteuerrückerstattung
      bis zum 30.9.2014 gestellt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Wie erfolgt die Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Für die Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland müssen ein Antrag
      in Papierform gestellt und die Originalbelege mitgeschickt werden. Die
      Originalbelege sollten zuvor kopiert werden. Zusätzlich muss eine vom
      Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung beigelegt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Ausländische Unternehmer&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in
      einem EU-Land haben. Sie können die Rückerstattung der in Österreich
      angefallenen Vorsteuern beantragen. Bis spätestens 30. Juni 2014 müssen
      die erforderlichen Unterlagen beim Finanzamt Graz-Stadt einlangen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Wie erfolgt die Vorsteuerrückerstattung aus einem EU-Land?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Für Vorsteuerrückerstattungen aus einem Mitgliedstaat der
      europäischen Union wurde ein vereinfachtes Verfahren geschaffen. Der
      Erstattungsantrag kann elektronisch mittels FinanzOnline erstellt
      werden. Für jedes Land muss ein eigener Antrag gestellt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 26. Mai 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19618</id>
                        <updated>2014-05-26</updated>
                        <title>Höhe der Gewinnausschüttungen der SVA bekannt geben</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18941/e19618/pic_big/img/ger/Fotolia_22932835_X.jpg?checksum=0bf2e039e100a1bcd733a83375c5d9abb1bd43d8</img>
                        
                        
                            <foreword>Ausschüttungen einer GmbH an ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen der Pflichtversicherung im GSVG.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ausschüttungen einer GmbH an ihre wesentlich beteiligten
      Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen der Pflichtversicherung im
      GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz).&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;In letzter Zeit wurden in manchen Bundesländern von den
      Sozialversicherungsanstalten (SVA) Schreiben verschickt, in denen dazu
      aufgefordert wurde, die Höhe der Gewinnausschüttungen bekannt zu geben.
      Wenn Sie eine solche Anfrage erhalten, sind Sie nach dem Gesetz dazu
      verpflichtet, diese zu beantworten.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Wird der Sozialversicherungsanstalt die Höhe der Ausschüttungen nicht
      mitgeteilt, werden die Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage
      vorgeschrieben und es liegt eine Verwaltungsübertretung vor, für die
      eine Geldstrafe von bis zu € 440,00 festgesetzt werden kann.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Für alle wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, deren
      Einkünfte bereits ohne Ausschüttung über der Höchstbeitragsgrundlage
      liegen, bleibt alles wie bisher.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 26. Mai 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19619</id>
                        <updated>2014-05-26</updated>
                        <title>Wieviel dürfen Studenten verdienen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18941/e19619/pic_big/img/ger/studenten.jpg?checksum=9dec5d66b7983456bdf36e216adb0281122dc4d9</img>
                        
                        
                            <foreword>Beachten Sie die Einkommensgrenzen für die Familienbeihilfe bzw. für das Stipendium!</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beachten Sie die Einkommensgrenzen für die Familienbeihilfe
      bzw. für das Stipendium!&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Den Sommer nutzen viele Studenten, um Geld zu verdienen. Übersteigt
      das Entgelt allerdings eine gewisse Grenze, kann dies zum Verlust der
      Familienbeihilfe führen bzw. zu einer Rückzahlung des Stipendiums.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Familienbeihilfe&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Studenten dürfen pro Jahr € 10.000,00 verdienen. Wenn das
      Jahreseinkommen diese Grenze übersteigt, verringert sich die
      Familienbeihilfe, um jenen Betrag, der die Grenze von € 10.000,00
      überschreitet.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Berechnung des Einkommens:&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus
      Sozialversicherungsbeiträge.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Hat der Student ein Semester keinen Anspruch auf Familienbeihilfe,
      wird das Einkommen in dieser Zeit nicht mitberechnet. Das kann
      beispielsweise vorkommen, wenn der Student für einen Studienabschnitt
      mehr Zeit braucht als vorgeschrieben.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Nicht zum Einkommen zählen z.B. auch Studienbeihilfen,
      Waisenpensionen oder Karenzgeld.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Stipendium&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Neben dem Bezug von Studienbeihilfe können € 8.000,00 dazuverdient
      werden, ohne dass es zu einer Kürzung der Beihilfe kommt. Die
      Zuverdienstgrenze erhöht sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind, je
      nach Alter des Kindes (mindestens € 2.762,00).&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Bei der Berechnung des Einkommens ist hier das Gesamtjahreseinkommen
      (einschließlich Waisenpension, Karenzgeld usw.) heranzuziehen. Vom
      Bruttoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) werden abgezogen:
      Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben- und
      Werbungskostenpauschale.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Bereits bei der Berechnung der Studienbeihilfe muss das erwartete
      Einkommen geschätzt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die Beihilfe wird dann in dem Ausmaß gekürzt, in dem das Einkommen
      voraussichtlich die Grenze überschreitet. War das Einkommen höher als
      angegeben, kann es im Zuge der Nachverrechnung zu einer Rückforderung
      der Beihilfe kommen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 26. Mai 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19620</id>
                        <updated>2014-05-26</updated>
                        <title>Neues für Land- und Forstwirte</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18941/e19620/pic_big/img/ger/land-und-forstwirte.jpg?checksum=632c87d1655be6f2ac72a23320169027086bc598</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Buchführungsgrenze für Land- und Forstwirte soll auf € 550.000,00 (bisher € 400.000,00) angehoben werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Buchführungsgrenze € 550.000,00&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die Buchführungsgrenze für Land- und Forstwirte soll auf € 550.000,00
      (bisher € 400.000,00) angehoben werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Wie bisher ist der Land- und Forstwirt nur dann zum Führen von
      Büchern verpflichtet, wenn&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;der Umsatz diese Grenze in zwei aufeinanderfolgenden
        Kalenderjahren überstiegen hat oder&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;der Einheitswert über € 150.000,00 liegt.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Die Änderung ist erstmals auf in den Jahren 2013 und 2014 ausgeführte
      Umsätze anzuwenden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Bisher galt für die Buchführungspflicht und für die Anwendung der
      Umsatzsteuerpauschalierung die gleiche Grenze von € 400.000,00. Das soll
      nun geändert werden. Der Höchstbetrag für die Umsatzsteuerpauschalierung
      wird nicht angehoben. Hier gilt weiterhin die Grenze von €
      400.000,00.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Überschreiten nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte diesen
      Wert nicht, beträgt der anzuwendende Umsatzsteuersatz wie bisher bei
      Lieferungen und Leistungen:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;10 % beim Verkauf an Nichtunternehmer&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;12 % beim Verkauf an Unternehmer&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;h3&gt;Neue Einheitswertbescheide ab Oktober 2014&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Heuer werden die Einheitswerte neu festgestellt. Die neuen Bescheide
      werden ab Oktober 2014 versendet. Bis zum Frühjahr 2015 sollte dann
      jeder einen neuen Bescheid erhalten haben. Unabhängig davon, wann der
      neue Bescheid zugestellt wird, werden die neuen Werte mit 1.1.2015
      wirksam. Der neue Einheitswert hat auf die
      Sozialversicherungsbeitragsgrundlage erst im Jahr 2017 eine
      Auswirkung.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 26. Mai 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19621</id>
                        <updated>2014-05-26</updated>
                        <title>Beschäftigen Sie Schüler in den Sommerferien?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18941/e19621/pic_big/img/ger/Fotolia_3242628_X.jpg?checksum=65f58de9b33f4fbafe1954348012420c1189678a</img>
                        
                        
                            <foreword>Als Ferialarbeiter werden Schüler und Studenten bezeichnet, die im Sommer arbeiten, um sich Geld dazu zu verdienen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Als Ferialarbeiter werden Schüler und Studenten bezeichnet, die im
      Sommer arbeiten, um sich Geld dazu zu verdienen. Sie müssen beim
      Krankenversicherungsträger angemeldet werden. Die Anmeldung muss vor
      Arbeitsbeginn erfolgen. Übersteigt das Entgelt die
      Geringfügigkeitsgrenze von € 395,31 pro Monat (für das Jahr 2014) muss
      der Ferialarbeiter voll pflichtversichert werden (Kranken-, Unfall-,
      Pensions- und Arbeitslosenversicherung).&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Ausnahme „echte“ Praktikanten&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Schüler, die im Rahmen ihrer Ausbildung Pflichtpraktika absolvieren
      müssen und dafür kein Entgelt erhalten, werden als echte Praktikanten
      bezeichnet. Sie müssen nicht angemeldet werden. In diesem Fall müssen
      allerdings genaue Regelungen befolgt werden – z.B. muss der Praktikant
      in seiner Fachrichtung eingesetzt werden, ein Nachweis über die
      Ausbildungserfordernisse muss aufbewahrt werden, der Lern- und
      Ausbildungszweck muss im Mittelpunkt stehen und nicht die
      Arbeitsleistung.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Praktikanten nach einem Hochschulstudium&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;In manchen Fachrichtungen müssen Hochschulabsolventen noch ein
      vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, um in ihrem zukünftigen Beruf
      arbeiten zu dürfen. Das ist z.B. der Fall bei Rechts- oder
      Unterrichtspraktikanten oder Psychologen in Ausbildung zum klinischen
      Psychologen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Diese Praktikanten unterliegen immer der vollen Pflichtversicherung
      (Kranken-, Unfall, Pensionsversicherung) und der
      Arbeitslosenversicherung, auch wenn ihr Entgelt unter der
      Geringfügigkeitsgrenze liegt.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Kollektivvertragliche Regelungen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Achtung:&lt;/strong&gt; Manche Kollektivverträge sehen auch bei
      Pflichtpraktika vor, dass ein Entgelt bezahlt werden muss. Wenn
      Praktikanten aufgrund des Kollektivvertrags einen Anspruch auf ein
      Entgelt haben, ist der Praktikant anzumelden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 26. Mai 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19622</id>
                        <updated>2014-05-26</updated>
                        <title>Sachbezüge: Wohnraum ab 1.1.2015</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18941/e19622/pic_big/img/ger/Fotolia_56216803_X.jpg?checksum=8ba7fe726283590835ce0cb26b93bdbb22c3710c</img>
                        
                        
                            <foreword>Alle zwei Jahre werden die Richtwerte für den Sachbezug für Wohnraum angehoben.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Alle zwei Jahre werden die Richtwerte für den Sachbezug für Wohnraum
      angehoben. Wird einem Dienstnehmer kostenlos oder billiger eine Wohnung
      zur Verfügung gestellt (Dienstwohnung), so sind für diesen Sachbezug
      Lohn- und Sozialversicherungsabgaben zu entrichten.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Der Sachbezug für Dienstwohnungen orientiert sich am Richtwertgesetz,
      das einen monatlichen Quadratmeterwert festlegt.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die im Oktober gültigen Richtwerte gelten jeweils für das folgende
      Jahr. Heuer wurden bereits neue Richtwerte festgesetzt, daher sind
      folgende Werte für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2015 zu
      berücksichtigen:&lt;/p&gt;
      &lt;table&gt;
        &lt;tbody&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;th&gt;Bundesland&lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;Richtwert 2013&lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;Richtwert ab 1.1.2015&lt;/th&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;Burgenland&lt;/td&gt;
            &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 4,70&lt;/td&gt;
            &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 4,92&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;Kärnten&lt;/td&gt;
            &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 6,03&lt;/td&gt;
            &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 6,31&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;Niederösterreich&lt;/td&gt;
            &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 5,29&lt;/td&gt;
            &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 5,53&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;Oberösterreich&lt;/td&gt;
            &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 5,58&lt;/td&gt;
            &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 5,84&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;Salzburg&lt;/td&gt;
            &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 7,12&lt;/td&gt;
            &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 7,45&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;Steiermark&lt;/td&gt;
            &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 7,11&lt;/td&gt;
            &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 7,44&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;Tirol&lt;/td&gt;
            &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 6,29&lt;/td&gt;
            &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 6,58&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;Vorarlberg&lt;/td&gt;
            &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 7,92&lt;/td&gt;
            &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 8,28&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;Wien&lt;/td&gt;
            &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 5,16&lt;/td&gt;
            &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 5,39&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
        &lt;/tbody&gt;
      &lt;/table&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 26. Mai 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19623</id>
                        <updated>2014-05-26</updated>
                        <title>Schützen Ihre Mitarbeiter vertrauliche Unterlagen ausreichend?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18941/e19623/pic_big/img/ger/Fotolia_3753533_X.jpg?checksum=57d974721220d1ecee2c7c66df001affe9346d3e</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Sicherheit von vertraulichen Unterlagen wird in Büros häufig nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Sicherheit von vertraulichen Unterlagen wird in Büros häufig
      nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt. Jedes Büro wird zumindest von
      Reinigungspersonal oder von anderen Kollegen betreten, die über
      vertrauliche Unterlagen nicht informiert werden sollen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Unterlagen verschließen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Wenn ein Büro verlassen wird, müssen vertrauliche Unterlagen
      weggeräumt und der Computer gesperrt werden. Dies funktioniert am
      schnellsten mit der Tastenkombination Windows + „L“.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Entsorgen von Unterlagen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Vertrauliche Dokumente müssen unlesbar gemacht werden, bevor sie
      entsorgt werden. Neben schriftlichen Unterlagen gilt das auch für
      Computerspeichermedien wie z.B. USB-Sticks. Hier muss der Arbeitgeber
      darauf achten, dass die Mitarbeiter auch die Möglichkeit haben, die
      Unterlagen entsprechend zu entsorgen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Passwort&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Das eigene Passwort darf nicht weitergegeben werden oder einfach zu
      erraten sein. Es sollte Groß- und Kleinbuchstaben, Ziffern bzw.
      Sonderzeichen enthalten und auf keinen Fall Name, Geburtsdatum oder
      Wohnort sein.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Organisatorische Regelung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Mitarbeiter sollten in regelmäßigen Abständen auf die
      Sicherheitsrichtlinien hingewiesen werden. Es ist zu empfehlen, dass
      sich die Mitarbeiter schriftlich zur Einhaltung des Datengeheimnisses
      verpflichten.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 26. Mai 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18925</id> 
                <title>Mai 2014</title>
                
                    <entry>
                        <id>e19538</id>
                        <updated>2014-04-25</updated>
                        <title>Planen Sie einen Grundstücksverkauf?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18925/e19538/pic_big/img/ger/titelbild.jpg?checksum=0f01fe16c48c814ee01accee635aaa1b7bdba3c4</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Verfassungsgerichtshof hat 2012 die Regelung zur Bemessung der Grunderwerbsteuer aufgehoben.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Verfassungsgerichtshof hat 2012 die Regelung zur Bemessung der
    Grunderwerbsteuer aufgehoben. Der Regierung wurde eine Frist zur Reparatur
    bis Ende Mai 2014 eingeräumt. Es wird sich daher bei
    Liegenschaftsübertragungen ab dem 1.6.2014 etwas ändern. Bis
    Redaktionsschluss ist noch keine Neuregelung in Kraft getreten. Allerdings
    ist eine Änderung in Begutachtung, über die wir Sie vorab informieren
    möchten.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Unterschied zwischen neuer und alter Regelung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;In Zukunft soll lediglich danach unterschieden werden, ob der Erwerb
    innerhalb oder außerhalb der Familie erfolgt. Nach der alten Regelung war
    ausschlaggebend, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich
    erfolgt.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Innerhalb der Familie&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Alle Übertragungen innerhalb der Familie sollen begünstigt besteuert
    werden – egal, ob entgeltlich oder unentgeltlich. Die Bemessungsgrundlage
    soll der dreifache Einheitswert sein (maximal 30 % des gemeinen Wertes).
    Ausnahme: Land- und Forstwirtschaft.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Steuersatz beträgt 2 %. Mit dem dreifachen Einheitswert besteuert
    werden zukünftig z.B. auch Übertragungen an Lebensgefährten (die im
    gemeinsamen Haushalt leben oder lebten), Geschwister, Nichten bzw.
    Neffen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Außerhalb der Familie&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Als Bemessungsgrundlage soll künftig der Kaufpreis, bzw. bei
    unentgeltlichen Übertragungen der gemeine Wert, dienen (ausgenommen
    bestimmte Anteilsübertragungen von Gesellschaften).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Nach dem derzeitigen Stand bleiben die Begünstigungen im
    Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) bestehen. Für Liegenschaftsübertragungen
    nach dem UmgrStG ist daher weiterhin der zweifache Einheitswert
    maßgeblich.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Tipp:&lt;/strong&gt; Planen Sie eine Liegenschaft zu verschenken
    oder zu verkaufen? Dann vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch mit uns. Wir
    überprüfen (sobald eine Neuregelung beschlossen wurde), ob es besser ist
    zu warten oder ob schon vor dem 1.6.2014 übertragen werden
    sollte.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. April 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19539</id>
                        <updated>2014-04-25</updated>
                        <title>Was gibt es Neues bei der NoVA?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18925/e19539/pic_big/img/ger/nova.jpg?checksum=52b8af38804d3500b795f4dd4e8ff5218681f5ed</img>
                        
                        
                            <foreword>Seit 1.3.2014 wird die NoVA beim Kauf eines neuen Autos ausschließlich nach dem Kohlendioxid-Ausstoß berechnet.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Seit 1.3.2014 wird die NoVA beim Kauf eines neuen Autos ausschließlich
    nach dem Kohlendioxid-Ausstoß berechnet. Die frühere Bonus- und
    Malus-Regelung ist weggefallen. Daher kann die NoVA nun ohne viel Aufwand
    selbst berechnet werden. Bei Autos mit hohem CO2-Ausstoß ist die NoVA
    meist deutlich höher als früher.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Formel für die Berechnung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;(CO2-Wert in g/km – 90 g)/5 = Steuersatz in % (maximal jedoch 32 %)&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Das ergibt&lt;/h3&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;0 % bei einem CO2-Ausstoß von 90 g/km&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;32 % Höchstsatz bei Fahrzeugen mit einem CO2-Ausstoß von 250
      g/km&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Ist der Kohlendioxid-Ausstoß höher als 250 g/km, erhöht sich die Steuer
    noch um € 20,00 je g/km für den CO2-Ausstoß, der über den 250 g/km
    liegt.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Von der Steuer werden noch abgezogen&lt;/h3&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;€ 350,00 bei Dieselfahrzeugen&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;€ 450,00 bei anderen Fahrzeugen&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Dies gilt vom 1.3.2014 bis 31.12.2014, wenn kein Bonus für
    Alternativantriebe gewährt wird. In den kommenden Jahren wird dieser Abzug
    verringert.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Tipp:&lt;/strong&gt; Bei umweltfreundlichen Antriebsmotoren wird
    ein Bonus von € 600,00 gewährt. Dazu gehören z.B. Hybridantriebe (bis Ende
    2015). Eine Steuergutschrift ist allerdings nicht möglich.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Neu:&lt;/strong&gt; Der Autohändler bekommt beim Verkauf von
    tageszugelassenen Autos 16,67 % der abgeführten NoVA wieder
    rückvergütet.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Neues bei einem ausländischen Kfz&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bringt eine Person (mit Sitz im Inland) ein Kfz nach Österreich, darf
    sie damit ein Monat in Österreich ohne Zulassung fahren. Im November 2013
    hatte der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung festgestellt, dass
    die Frist bei jedem Grenzübertritt wieder neu beginnt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Nun hat die Regierung darauf reagiert. Im Nationalrat wurde nun eine
    Klarstellung beschlossen, dass die Frist nicht unterbrochen wird, wenn das
    Kfz ins Ausland gebracht wird.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Mit der Zulassung entstehen die NoVA und die
    Kraftfahrzeugsteuerpflicht.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. April 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19540</id>
                        <updated>2014-04-25</updated>
                        <title>Pendlerrechner: Abgabefrist auf den 30.9.2014 verschoben</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18925/e19540/pic_big/img/ger/Fotolia_724082_X_pendler.jpg?checksum=a837c5c142e8d66fec80f3b9b3f0cb1b55b6e689</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) wurde in den letzten Wochen heftig kritisiert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) wurde in
    den letzten Wochen heftig kritisiert. Das BMF hat nun auf die Beschwerden
    reagiert. Der Rechner wird bis zum Sommer noch einmal überarbeitet.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Ausdruck des Pendlerrechners musste bisher bis zum 30.6.2014 beim
    Arbeitgeber abgegeben werden. Diese Frist wurde nun auf den 30.9.2014
    verschoben.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Alle Arbeitnehmer, die das bereits erledigt haben, können einen neuen
    Ausdruck vom aktualisierten Rechner abgeben, wenn das neue Ergebnis für
    sie vorteilhaft ist.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. April 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19541</id>
                        <updated>2014-04-25</updated>
                        <title>Zusammenfassende Meldung (ZM) pünktlich abgeben</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18925/e19541/pic_big/img/ger/zusammenfassende-meldung.jpg?checksum=e4a1e10e3efa2ed810597055b33548d3fc26f6a4</img>
                        
                        
                            <foreword>In den Zusammenfassenden Meldungen (ZM)  werden Waren und Dienstleistungen die von Österreich in EU-Staaten gelangt sind, vermerkt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;In den Zusammenfassenden Meldungen (ZM) wird vermerkt, welche Waren und
    Dienstleistungen von Österreich in andere Mitgliedstaaten der EU gelangt
    sind bzw. erbracht wurden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die in den Meldungen enthaltenen Informationen tauschen die
    Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander aus.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wer muss die ZM ausfüllen?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Eine Zusammenfassende Meldung hat jeder Unternehmer einzureichen,
    der&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;innergemeinschaftliche Lieferungen durchführt,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;in EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt,
      für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wenn sich der
      Leistungsort nach dem Empfängerortprinzip laut Generalklausel
      richtet,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;als Erwerber bei einem Dreiecksgeschäft steuerpflichtige Lieferungen
      getätigt hat.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Wann ist die ZM abzugeben?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) ist monatlich abzugeben, wenn auch
    die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) monatlich übermittelt werden muss.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, muss auch die ZM
    quartalsweise eingereicht werden. Die Übermittlung hat in beiden Fällen
    bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Maßgeblich für die Meldung an
    die Finanz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Verspätungszuschlag&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Wird die ZM zu spät abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu
    1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden
    (höchstens € 2.200,00). Die ZM gilt als Abgabenerklärung. Ihre Einreichung
    kann daher mit einer Zwangsstrafe erzwungen werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Inhalt der ZM&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch mittels FinanzOnline
    einzureichen. Sie muss die UID-Nummer der Geschäftspartner und den
    Gesamtwert aller an sie ausgeführten innergemeinschaftlichen Umsätze
    enthalten. Dazu gehören sowohl ig. Lieferungen, als auch
    grenzüberschreitende Dienstleistungen, bei denen die Steuerschuld auf den
    Leistungsempfänger übergeht, wenn sich der Leistungsort nach dem
    Empfängerortprinzip richtet.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. April 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19542</id>
                        <updated>2014-04-25</updated>
                        <title>Kontrolle durch die Finanzpolizei</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18925/e19542/pic_big/img/ger/finanzpolizei.jpg?checksum=e4ff3dbf9176a3ad24f183c5e3b2de5123ece220</img>
                        
                        
                            <foreword>Wenn Sie auf den Fall der Fälle vorbereitet sind, sehen Sie einer Kontrolle viel entspannter entgegen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wenn Sie auf den Fall der Fälle vorbereitet sind, sehen Sie einer
    Kontrolle viel entspannter entgegen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Diese Unterlagen sollten Sie bei einem Besuch der Finanzpolizei
    griffbereit haben:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Liste mit den Namen aller Mitarbeiter&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;gültige Beschäftigungsbewilligung aller ausländischen Mitarbeiter
      bzw. gegebenenfalls andere Arbeitsmarktzugangsdokumente&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Nachweis der Anmeldungen bei der Sozialversicherung. Die Anmeldung
      muss noch vor dem Arbeitsbeginn erfolgen. Familienmitglieder, die im
      Betrieb mitarbeiten, müssen unter Umständen auch angemeldet werden.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;tägliche Arbeitszeitaufzeichnungen&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Arbeitsvertrag bzw. Dienstzettel, freie Dienstverträge, Werkvertrag,
      Lehrverträge&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Dienstpläne (Schichtpläne) zum Nachweis der vereinbarten
      Arbeitszeiten&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Fahrtenbücher von Dienstautos&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;alle relevanten Unterlagen, wenn Arbeitnehmer ins Ausland entsandt
      wurden&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Gewerbeberechtigung bzw. Berufsbefugnis&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;
        Unterlagen, die für Ihre Branche spezifisch sind, wie z.B. 
        &lt;ul&gt;
          &lt;li&gt;Bautagebücher,&lt;/li&gt;
          &lt;li&gt;Aufzeichnungen gemäß Barbewegungsverordnung bzw.
          Kassenrichtlinie (welche Aufzeichnungen gemacht werden müssen, ist
          abhängig vom jeweiligen Kassentyp, jeder Kassenbenutzer muss die
          Beschreibung der Kasse E131 vorweisen können),&lt;/li&gt;
          &lt;li&gt;alle Aufzeichnungen, die die Abrechnung von Glücksspielgeräten
          betreffen.&lt;/li&gt;
        &lt;/ul&gt;
      &lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;em&gt;Die Finanzpolizei führt ihre Kontrollen auf Basis von verschiedenen
    Gesetzen durch, daher ist dies keine vollständige Liste. Es können auch
    andere Unterlagen kontrolliert oder noch zusätzliche Unterlagen überprüft
    werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. April 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19543</id>
                        <updated>2014-04-25</updated>
                        <title>Änderungen von Dienstgeberdaten müssen gemeldet werden</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18925/e19543/pic_big/img/ger/Fotolia_584528_X.jpg?checksum=abae9630342fbf24ec7e4db364d4f4b13a60abee</img>
                        
                        
                            <foreword>Arbeitgeber müssen dem Krankenversicherungsträger geänderte Daten melden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Arbeitgeber müssen dem Krankenversicherungsträger geänderte Daten
    melden. Neben den Änderungen, die Mitarbeiter betreffen, müssen auch
    Datenänderungen vom Arbeitgeber selbst gemeldet werden. Allerdings nur,
    wenn sie für den Krankenversicherungsträger wichtig sind.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Daten auf dem neuesten Stand zu halten hat auch Vorteile, denn wenn
    z.B. die Kontaktdaten veraltet sind, erschwert das die Kommunikation.
    Womöglich kann der Krankenversicherungsträger dann wichtige Informationen
    nicht oder nur verspätet mitteilen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wichtige Änderungen sind&lt;/h3&gt;
    &lt;h4&gt;Änderung der Rechtsform&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;In diesem Fall ist ein aktueller Firmenbuchauszug bzw. die neue
    Firmenbuchnummer zu melden. Wenn sich die Steuernummer ändert, bekommt das
    Unternehmen auch eine neue Beitragskontonummer.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Änderung der Adresse&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Adressänderungen können formlos bekannt gegeben werden. Wenn in ein
    anderes Bundesland übersiedelt wird, ist eine andere Gebietskrankenkasse
    zuständig. Die Dienstnehmer sind daher bei der alten abzumelden und bei
    der neuen anzumelden. Als Grund für die Abmeldung ist „Ummeldung“
    anzugeben. In diesem Fall ist keine Auflösungsabgabe zu entrichten.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Firmenübernahme&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Bei Firmenübernahmen benötigt die Krankenkasse den Umgründungs- oder
    Übernahmevertrag. Auch hier erhalten Sie eine neue Beitragskontonummer,
    wenn sich die Steuernummer ändert.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Änderung der Gewerbeart&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Das neue Gewerbe muss zumindest mitgeteilt werden bzw. sollte der neue
    Gewerbeschein an den Sozialversicherungsträger gesendet werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Änderung bei Vollmachten&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Auch Änderungen von Vollmachten sind zu melden. Wird eine neue
    Vollmacht ausgestellt, muss sie dem Versicherungsträger übermittelt
    werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. April 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19544</id>
                        <updated>2014-04-25</updated>
                        <title>Wurden Sie schon darum gebeten, eine Gelangensbestätigung auszufüllen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18925/e19544/pic_big/img/ger/Fotolia_6169376_X.jpg?checksum=eec0f9c31aee98a7ecedd651655aee03c22c721c</img>
                        
                        
                            <foreword>Deutsche Unternehmer müssen mit der Gelangensbestätigung nachweisen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Deutsche Unternehmer müssen mit der Gelangensbestätigung nachweisen,
    dass eine Lieferung tatsächlich in ein anderes EU-Land transportiert
    wurde. Durch diese Bestätigung ist die Lieferung von der deutschen
    Umsatzsteuer befreit. Füllen Sie (als Käufer) die Gelangensbestätigung
    nicht aus, kann es passieren, dass Ihnen der deutsche Lieferant eine
    Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer schickt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Statt der Gelangensbestätigung können auch ähnliche Nachweise erbracht
    werden. Dies ist möglich, wenn die Ware durch einen Dritten, z.B. durch
    ein Transportunternehmen, geliefert wird. Wenn der Verkäufer selbst
    liefert oder die Ware vom Käufer abgeholt wird, muss eine
    Gelangensbestätigung ausgefüllt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wie ist die Gelangensbestätigung auszufüllen?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Sie kann auch per Mail übermittelt werden. Wird öfter beim selben
    Lieferanten eingekauft, ist es möglich, eine Sammelbestätigung
    auszustellen. Diese gilt maximal für alle Lieferungen innerhalb eines
    Kalendervierteljahres.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;In der Gelangensbestätigung müssen angegeben werden:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Name und Anschrift des Abnehmers&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Menge und handelsübliche Bezeichnungen&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Ort und Monat des Erhalts der Ware im übrigen Gemeinschaftsgebiet
      oder Ende der Beförderung&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Ausstelldatum der Bestätigung&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Unterschrift des Abnehmers (Beauftragten)&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Nachweise bei innergemeinschaftlicher Lieferung von Österreich in
    EU-Mitgliedstaaten Auch das österreichische Gesetz schreibt verpflichtende
    Nachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vor. Damit die Lieferung
    als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gilt, sind
    Verbringungsnachweise (wie Beförderungsnachweis, Versendungsnachweis,
    Abholbestätigung) und ein Buchnachweis nötig.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. April 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19545</id>
                        <updated>2014-04-25</updated>
                        <title>Blog Marketing</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18925/e19545/pic_big/img/ger/Fotolia_6549225_X.jpg?checksum=75e728153a66179b3f076762302695586fd37ecc</img>
                        
                        
                            <foreword>Beim Blog Marketing gibt es zwei Wege: selbst bloggen oder die eigenen Produkte von einem bekannten Blogger bewerben zu lassen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Beim Blog Marketing gibt es zwei Wege: selbst bloggen oder die eigenen
    Produkte von einem bekannten Blogger bewerben zu lassen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Eigenen Blog schreiben&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Wenn Ihr Unternehmen selbst einen Blog schreibt, kann mit wenig
    Marketingbudget zielgruppengerechte Werbung betrieben werden. Damit Leser
    einem Blog treu bleiben, müssen regelmäßig neue, interessante Artikel mit
    aktuellen Inhalten gepostet werden. Die Leser vertrauen auf die
    Informationen und Tipps im Blog und bauen dadurch Vertrauen zur Marke auf.
    Gleichzeitig werden auch bereits bestehende Kundenkontakte gestärkt.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Bekanntheit von Bloggern nutzen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Es gibt im Netz bereits viele Blogger, deren Beiträge regelmäßig
    gelesen werden. Jeder spricht eine bestimmte Zielgruppe an. Wenn Sie den
    richtigen Blogger dazu beauftragen, positiv über Ihre Produkte zu
    schreiben und Bilder zu posten, können Sie direkt potentielle Kunden
    ansprechen. Das Angebot an Blogs ist sehr vielfältig. Es braucht sicher
    einige Zeit, um den zu finden, der Ihre Produkte am besten vermarkten
    kann. Daher gibt es bereits Anbieter, die sich auf dieses Service
    spezialisiert haben. Im Internet gibt es auch Blogbewertungen. Sie sind
    hilfreich, wenn Sie sich selber auf die Suche machen wollen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. April 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18917</id> 
                <title>April 2014</title>
                
                    <entry>
                        <id>e19452</id>
                        <updated>2014-03-25</updated>
                        <title>Welche Änderungen sind mit 1. März 2014 in Kraft getreten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18917/e19452/pic_big/img/ger/titelbild.jpg?checksum=285376c9a6ba0dcb83b2f141f88d420b1776055b</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Abgabenänderungsgesetz 2014 ist in Kraft getreten. Hier nun einige endgültige Neuregelungen im Überblick.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Abgabenänderungsgesetz 2014 ist in Kraft getreten. Hier nun
      einige endgültige Neuregelungen im Überblick.&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gilt nun:
        Begünstigt sind abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter und
        Wohnbauanleihen, wenn sie dem Anlagevermögen eines inländischen
        Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre lang
        dienen.&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Arbeits- und Werkleistungen über € 500.000,00/Jahr an eine Person
        sind nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig.&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Die steuerlichen Begünstigungen für sogenannte „Golden Handshakes“
        wurden eingeschränkt.&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Die Verlustvortrags- bzw. Verrechnungsgrenze von 75 % entfällt für
        natürliche Personen. Für Körperschaftsteuerpflichtige gilt diese
        Grenze weiterhin.&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Bestimmte Lebensversicherungen sind von der KESt befreit, wenn sie
        nach dem 50. Lebensjahr abgeschlossen werden.&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Zinsen- und Lizenzzahlungen an verbundene Unternehmen sind nicht
        abzugsfähig, wenn bestimmte Tatbestände der Niedrigbesteuerung beim
        Empfänger vorliegen.&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Ausweitung der begünstigten Spendenempfänger: Abzugsfähig sind nun
        auch Spenden an bestimmte Einrichtungen, die ihren Sitz in einem
        Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem Staat, mit
        dem eine umfassende Amtshilfe besteht.&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Erhöhung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf € 400,00&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Erhöhung von Verbrauchssteuern&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung: Gruppenmitglieder in
        Staaten ohne umfassende Amtshilfe dürfen nicht mehr neu in eine Gruppe
        aufgenommen werden. Ab 1.1.2015 scheiden ausländische Körperschaften,
        die am 28.2.2014 Gruppenmitglieder sind, aber die Voraussetzungen
        nicht erfüllen aus der Gruppe aus.&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Abschaffung der Share Deal – Firmenwertabschreibung bei Gründung
        bzw. Erweiterung von Unternehmensgruppen nach dem 28. Februar
        2014&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Langfristige Verbindlichkeiten müssen mit einem Fixzinssatz von
        3,5 % abgezinst werden. Diese Regelung gilt für alle Wirtschaftsjahre,
        die nach dem 30.6.2014 enden.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 27. März 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19453</id>
                        <updated>2014-03-25</updated>
                        <title>Welche Regelungen gelten seit 1.3.2014 für die GmbH?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18917/e19453/pic_big/img/ger/gmbh.jpg?checksum=185a01bfe9a90b119231e06c3cc61e633fcfecca</img>
                        
                        
                            <foreword>Für Neugründungen bleibt das Stammkapital bei € 10.000,00.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Für Neugründungen bleibt das Stammkapital bei € 10.000,00.&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die mit 1.7.2013 eingeführte sogenannte „GmbH Light“ gehört seit
      1.3.2014 wieder der Vergangenheit an.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Alte Regelung: gültig von 1.7.2013 - 28.2.2014&lt;br /&gt;
      &lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Das Mindeststammkapital wurde auf € 10.000,00 (bis 30.6.2013: €
      35.000,00) gesenkt. € 5.000,00 mussten in bar aufgebracht werden (bis
      30.6.2013: € 17.500,00). Durch die Reduktion des Mindeststammkapitals
      reduzierte sich auch die Mindest-Körperschaftsteuer von € 1.750,00 p.a.
      auf € 500,00 p.a. Für alle Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten der
      neuen Regelungen gegründet wurden, war es unter gewissen Voraussetzungen
      möglich, ihr Kapital bis zur Höhe des neuen Mindeststammkapitals
      herabzusetzen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Was gilt nun neu seit 1.3.2014?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die Änderungen per 1.7.2013 (GmbH Light) wurden mit 1.3.2014
      weitgehend wieder aufgehoben. Das Mindeststammkapital beträgt nun wieder
      € 35.000,00. Eine Kapitalherabsetzung auf unter € 35.000,00 ist nicht
      mehr zulässig. Bar eingezahlt werden müssen € 17.500,00.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Gründungsprivileg für Neugründer&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Für Neugründer gibt es allerdings jetzt ein Gründungsprivileg. Daher
      bleibt das Mindeststammkapital für Neugründungen nach dem 30.6.2013 bei
      € 10.000,00 – allerdings nur für zehn Jahre. Die Inanspruchnahme des
      Gründungsprivilegs muss beim Erstellen des Gesellschaftsvertrags
      vorgesehen werden. Sie muss auch im Firmenbuch eingetragen werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Spätestens zehn Jahre nach der Eintragung im Firmenbuch endet das
      Gründungsprivileg. Bis dahin muss das Mindeststammkapital auf €
      35.000,00 angehoben werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Mindestkörperschaftsteuer&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die Mindestkörperschaftsteuer für Neugründer (ab 1.7.2013) mit einem
      Mindeststammkapital von € 10.000,00 beträgt für die ersten fünf Jahre €
      500,00, für die nächsten fünf Jahre € 1.000,00 und danach € 1.750,00 pro
      Jahr.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Für alle GmbHs, die vor dem 1.7.2013 gegründet wurden, beträgt die
      Mindestkörperschaftsteuer € 1.750,00 p.a. Die ersten Vorauszahlungen für
      2014 werden noch mit € 125,00 pro Quartal festgesetzt.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Wenn für das Jahr 2014 bereits eine Vorauszahlung in Höhe der
      Mindeststeuer festgesetzt wurde, erfolgt eine Anpassung an das neue,
      erhöhte Mindeststammkapital.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 27. März 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19454</id>
                        <updated>2014-03-25</updated>
                        <title>Was ist bei einem Pkw im Betriebsvermögen zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18917/e19454/pic_big/img/ger/pkw-im-betriebsvermoegen.jpg?checksum=9d330c925e1d92a5b6ed05ae6d3fcbfc13bdeb67</img>
                        
                        
                            <foreword>Wann zählt ein Pkw zum Privat- bzw. Betriebsvermögen?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Wann zählt ein Pkw zum Privat- bzw. Betriebsvermögen?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Ob ein Kfz dem Privat- oder Betriebsvermögen zugerechnet wird, hängt
      vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung ab. Wird das Fahrzeug zu mehr als
      50 % betrieblich genutzt, so zählt es zum Betriebsvermögen. Bei einer
      betrieblichen Nutzung von weniger als 50 % ist es dem Privatvermögen
      zuzurechnen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Personenkraftwagen im Betriebsvermögen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Wird ein Kfz dem Betriebsvermögen zugerechnet, so ist als
      Betriebsausgabe neben den laufenden Betriebskosten (Benzin, Reparaturen,
      Versicherung) auch die AfA anzusetzen. Der Aufwand ist um den Teil einer
      allfälligen Privatnutzung entsprechend zu kürzen (Privatanteil =
      Nutzungsentnahme).&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Angemessenheitsgrenze weiterhin € 40.000,00&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Zumindest bei der Berechnung der Abschreibung und der
      anschaffungskostenabhängigen Nutzungsaufwendungen (Kaskoversicherung,
      erhöhte Servicekosten, Zinsen usw.) ist die Angemessenheitsgrenze von €
      40.000,00 (sogenannte Luxustangente) und die gesetzliche
      Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zu berücksichtigen: Kostet der Pkw
      mehr als € 40.000,00, so sind die darüber hinausgehenden
      Anschaffungskosten steuerlich nicht absetzbar.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Fiskal-Lkw&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Wird ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Pkw angeschafft (sogenannter
      Fiskal-Lkw), muss die Luxustangente nicht berechnet werden und es kann
      eine kürzere (als die gesetzlich vorgeschriebene) Abschreibungsdauer
      gewählt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Erhöhter Sachbezug&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Benutzt ein Arbeitnehmer ein Firmenauto privat, wird sowohl die&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung&lt;br /&gt;
         als auch&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;um einen Sachbezug erhöht.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Dieser beträgt 1,5 % von den Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA).
      Die monatliche Höchstgrenze beträgt neuerdings seit 1.3.2014 € 720,00
      (davor: € 600,00). Liegt die Privatnutzung nachweislich unter 500 km pro
      Monat, ist seit 1.3.2014 ein Höchstbetrag von € 360,00 (davor: € 300,00)
      anzusetzen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die neuen Werte sind bei Veranlagung für alle Lohnzahlungszeiträume,
      die nach dem 28.2.2014 enden, anzuwenden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 27. März 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19455</id>
                        <updated>2014-03-25</updated>
                        <title>Pendlerrechner: Abgabefrist verlängert</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18917/e19455/pic_big/img/ger/pendlerrechner.jpg?checksum=91815cbea451d253b4d02868ccbd1baccc3c0c39</img>
                        
                        
                            <foreword>Seit Mitte Februar ist auf der neue Pendlerrechner online!</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Seit Mitte Februar ist auf der Homepage des Bundesministeriums für
      Finanzen (BMF) der neue Pendlerrechner online: &lt;a href=&quot;https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/&quot; title=&quot;Online Pendlerrechner&quot;&gt;https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Der Pendlerrechner berechnet das Pendlerpauschale und den
      Pendlereuro.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Pendlerrechner wird überarbeitet&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;In den letzten Wochen wurde der Pendlerrechner von vielen Seiten
      kritisiert. Das BMF hat nun darauf reagiert und wird den Pendlerrechner
      überarbeiten, um ihn realitätsnäher zu machen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Der Arbeitnehmer muss das Pendlerpauschale mit dem Pendlerrechner
      berechnen. Bisher galt: Der Arbeitnehmer muss bis spätestens 30. Juni
      2014 bei seinem Arbeitgeber einen Ausdruck des Pendlerrechners
      abgeben.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Diese Frist wurde nun bis zum 30. September 2014 verlängert. Pendler,
      die den Ausdruck bereits abgegeben haben, können – sobald der geänderte
      Pendlerrechner online ist – dem Arbeitgeber einen neuen Ausdruck
      übergeben. Derzeit ist geplant, dass die Änderungen bis zum Sommer
      umgesetzt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Das Ergebnis des Pendlerrechners ist für die Höhe des
      Pendlerpauschales maßgeblich, außer der Steuerpflichtige kann beweisen,
      dass es nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Wichtig für den Arbeitgeber&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Wird von Seiten des Arbeitgebers ein zu hohes Pendlerpauschale
      berücksichtigt, kann es bei einer Prüfung zu einer Nachzahlung kommen.
      Daher sollte das Pendlerpauschale nur in der Höhe geltend gemacht
      werden, die auch der Pendlerrechner errechnet. Ist der Arbeitnehmer mit
      dem Ergebnis nicht zufrieden, kann er in seiner Arbeitnehmerveranlagung
      ein höheres Pauschale beantragen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Bei gleitenden Arbeitszeiten ist der Arbeitsbeginn und das -ende so
      anzugeben, dass es den Ankunfts- bzw. Abfahrtszeiten von öffentlichen
      Verkehrsmitteln am besten entspricht. Das Ausmaß der regelmäßig
      vorliegenden Tagesarbeitszeit sowie eine gegebenenfalls bestehende
      Kernzeitregelung sind dabei zu berücksichtigen. Auch die Kernzeit und
      die jeweilige Tagesarbeitszeit (in der Regel 8,5 Stunden) müssen bei der
      Abfrage berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 27. März 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19456</id>
                        <updated>2014-03-25</updated>
                        <title>Gibt es eine Möglichkeit den SVA-Selbstbehalt zu reduzieren?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18917/e19456/pic_big/img/ger/Fotolia_19171158_X.jpg?checksum=e3281f8578bc21195a2f365f4867fdbbee04c056</img>
                        
                        
                            <foreword>Versicherte müssen für ärztliche Behandlungen einen Selbstbehalt bezahlen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)
    müssen Versicherte für ärztliche Behandlungen einen Selbstbehalt bezahlen.
    Die SVA bietet ein Programm an, mit dem dieser Selbstbehalt um die Hälfte
    verringert werden kann.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wie komme ich zum halben Selbstbehalt?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Im Mittelpunkt des Programms stehen fünf Gesundheitsparameter. Diese
    sind:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Blutdruck&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Gewicht&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Bewegung&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Tabak und&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Alkohol&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Der erste Schritt ist ein persönlicher Gesundheitscheck bei Ihrem Arzt.
    Dabei werden Ihre Werte in jedem Bereich erhoben und persönliche Ziele
    festgelegt. Ziel ist es, entweder die Werte in diesen fünf Bereichen zu
    verbessern oder, wenn die Werte bereits gut sind, diese zu erhalten. Nach
    frühestens sechs Monaten müssen Sie diese Vorsorgeuntersuchung bei Ihrem
    Arzt noch einmal wiederholen. Dabei müssen Sie die vereinbarten Ziele
    erreicht haben.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Ziele wurden erreicht&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Wenn die Ziele von Ihnen erreicht wurden, wird der Arzt ein positives
    Gutachten ausstellen. Sie müssen dann bei der SVA einen Antrag auf
    Reduzierung des Selbstbehalts stellen. Ab dem Folgemonat, nachdem der
    halbe Selbstbehalt gewährt wurde, muss für jeden Arztbesuch nur der halbe
    Selbstbehalt bezahlt werden. Die nächste Untersuchung erfolgt dann nach
    zwei bis drei Jahren. Die SVA erinnert Sie daran, sobald die nächste
    Untersuchung fällig ist. Wurden die Ziele nicht erreicht, so haben Sie die
    Möglichkeit, mit dem Arzt neue Ziele zu vereinbaren.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Nähere Informationen zu den Zielen erhalten Sie
    hier:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;a href=&quot;http://atikon.at/go/A3exvW4&quot; target=&quot;_blank&quot; title=&quot;So erreichen Sie Ihre Gesundheitsziele&quot;&gt;SVA Ihre
    Gesundheitsversicherung - Gesundheitsziele&lt;/a&gt; 
    &lt;p&gt;Stand: 27. März 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19457</id>
                        <updated>2014-03-25</updated>
                        <title>Neu ab Juli: Handwerkerbonus!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18917/e19457/pic_big/img/ger/Fotolia_7532679_X.jpg?checksum=6ab2d832ddbba8209559b12792e0d2978f3763f7</img>
                        
                        
                            <foreword>Haben Sie vor, Ihre Fenster oder Böden auszutauschen oder Räume neu ausmalen zu lassen?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Haben Sie vor, Ihre Fenster oder Böden auszutauschen oder Räume neu
      ausmalen zu lassen? Ab Juli soll dafür eine Förderung von maximal €
      600,00 pro Person und Jahr beantragt werden können. Die Regierung hat im
      Februar den Handwerkerbonus im Ministerrat beschlossen. Der Beschluss im
      Nationalrat ist allerdings noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Für welche Arbeiten kann die Förderung beantragt werden?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Gefördert werden sollen Renovierungen sowie der Erhalt und die
      Modernisierung von bestehendem Wohnraum im Inland. Die Arbeiten müssen
      von Unternehmen erbracht werden, die zur Ausübung von reglementierten
      Gewerben befugt sind. Eine Förderung gibt es nur für die
      Arbeitsleistung, nicht für die Materialkosten. Daher muss die reine
      Arbeitsleistung auf der Rechnung ausgewiesen werden. Der Rechnungsbetrag
      muss in Form einer Banküberweisung bezahlt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Derzeit soll der Zuschuss 20 % der förderbaren Kosten pro
      Förderungswerber und Jahr betragen, allerdings maximal von € 3.000,00
      (exkl. USt).&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Das Ansuchen können nur natürliche Personen für eigene Wohnzwecke
      stellen. Dies gilt auch für Mieter, wenn sie anteilige Kosten zu tragen
      haben.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Keine Förderung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Nicht unter die Förderung sollen Neubauten und die Erweiterung von
      Wohnraum fallen sowie die Modernisierung und Renovierung von
      Gebäudeteilen, wenn sie nicht dem Wohnen dienen (z.B. auch Garagen).&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;em&gt;Tipp: Achten Sie darauf, wann mit den Arbeiten begonnen wird.
      Eine Förderung soll es nur für Arbeiten geben, die nach dem 30. Juni
      2014 und vor dem 31. Dezember 2015 begonnen werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 27. März 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19458</id>
                        <updated>2014-03-25</updated>
                        <title>Employer branding – auch für KMU?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18917/e19458/pic_big/img/ger/Fotolia_39884160_X.jpg?checksum=424422abf8b56c92a26505bcc4ee3b5499068e3b</img>
                        
                        
                            <foreword>Ziel des „Employer branding“ ist es, die Attraktivität eines Unternehmens als Arbeitgeber zu erhöhen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ziel des „Employer branding“ ist es, die Attraktivität eines
      Unternehmens als Arbeitgeber zu erhöhen. Es wird eine positiv besetzte
      Arbeitgebermarke aufgebaut und erhalten. Diese gilt es dann sowohl nach
      außen zu transportieren, aber auch intern den eigenen Mitarbeitern
      mitzuteilen. So sollen die besten Köpfe ins Unternehmen geholt werden.
      Durch diese Maßnahmen können aber auch gleichzeitig eingeschulte,
      qualifizierte Mitarbeiter im Unternehmen gehalten und die
      Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter gesteigert werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Klein- und Mittelbetriebe (KMU) haben als Arbeitgeber wesentliche
      Vorteile gegenüber Großbetrieben. Das sind z.B. die kleine überschaubare
      Struktur, die meist flache Hierarche und auch die kurzen
      Kommunikationswege. Diese gilt es herauszustreichen und ein positives
      Image zu erzeugen, um sich so als attraktiver und wettbewerbsfähiger
      Arbeitgeber darzustellen. Das nach außen transportierte Image muss
      allerdings auch der tatsächlich gelebten Praxis entsprechen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Machen Sie auch Ihren Mitarbeitern bewusst, was Ihr Unternehmen
      auszeichnet und von der Konkurrenz unterscheidet. Nutzen Sie Ihre
      Homepage, um Ihre Vorteile ins rechte Licht zu rücken. Präsentieren Sie
      Ihr Unternehmen zukünftigen Mitarbeitern. Beschreiben Sie
      Jobmöglichkeiten und bewerben Sie freie Stellen. Wichtig sind dabei
      klare Anforderungsprofile und Beschreibungen der Position.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 27. März 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18901</id> 
                <title>März 2014</title>
                
                    <entry>
                        <id>e19352</id>
                        <updated>2014-02-27</updated>
                        <title>Achtung ab 1. März PKW Sachbezug € 720,00</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18901/e19352/pic_big/img/ger/Fotolia_50213671_X.jpg?checksum=a616ae080f8f58700fdb6954920b5dbb7a9782c1</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit 1. März 2014 wird die Höchstgrenze für den PKW  Sachbezug auf € 720,00 monatlich erhöht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit 1. März 2014 wird die Höchstgrenze für den PKW Sachbezug auf €
    720,00 monatlich erhöht. Bisher lag sie bei € 600,00 monatlich.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Liegt die Privatnutzung nachweislich unter 500 km pro Monat (jährlich
    6.000 km), ist ab 1. März ein Höchstbetrag von € 360,00 monatlich
    anzusetzen. Die Höchstgrenze für den halben Sachbezug war bisher €
    300,00.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Geändert wurden allerdings nur die Höchstbeträge. Der Sachbezugswert
    von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges bleibt
    gleich.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Lohnsteuer und Sozialversicherung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Hat ein Arbeitnehmer ein Firmenauto, wird sowohl die&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung als auch&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;um einen Sachbezug erhöht.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Bewertung für die Lohnsteuer ist auch maßgeblich für die
    Sozialversicherung. Die Erhöhung gilt daher sowohl für die Lohnsteuer als
    auch für die Sozialversicherungsbeiträge.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;In Kraft treten der neuen Regelung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die geänderte Verordnung ist anzuwenden&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;bei Veranlagung: erstmals für das Kalenderjahr 2014 für Zeiträume,
      die nach dem 28. Februar 2014 enden.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Einkommensteuer (Lohnsteuer) Abzug: erstmals für
      Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 28. Februar 2014 enden.&lt;/li&gt;
      &lt;li style=&quot;list-style: none&quot;&gt;
        &lt;p&gt;Stand: 24. Februar 2014&lt;/p&gt;
      &lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19353</id>
                        <updated>2014-02-27</updated>
                        <title>Neu: UID-Nummer auch bei Inlandserwerben überprüfen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18901/e19353/pic_big/img/ger/titelbild.jpg?checksum=26e4e2e92d68bb28a0cdadace05306faafdd6d35</img>
                        
                        
                            <foreword>Durch den Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2013 ist es zu einer wesentlichen Änderung bei Inlandslieferungen gekommen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Durch den Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2013 ist es zu einer
    wesentlichen Änderung bei Inlandslieferungen gekommen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Neu ist:&lt;/strong&gt; Auch wenn Sie Waren von einem
    österreichischen Unternehmen kaufen, müssen Sie überprüfen, ob die
    UID-Nummer noch gültig ist. Bisher war das nur bei einer steuerfreien
    innergemeinschaftlichen Lieferung oder bei einem Übergang der Steuerschuld
    auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) nötig.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Änderung wurde durchgeführt, um die Richtlinien an die ständige
    Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenats anzupassen. Bisher wurde in
    den Richtlinien die Meinung vertreten, dass die inhaltliche Richtigkeit
    der UID des leistenden Unternehmers bei Inlandslieferungen bis auf
    Weiteres nicht zu prüfen wäre. Diese Aussage wurde mit dem Wartungserlass
    2013 gestrichen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;In den Richtlinien steht nicht, in welchen Abständen die UID-Nummer zu
    prüfen ist. Jedenfalls sollten Sie die UID prüfen, wenn Sie zum ersten Mal
    dort bestellen. Bei einer laufenden Geschäftsbeziehung ist es nicht nötig,
    die UID-Nummer bei jeder Rechnung zu kontrollieren.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Wenn zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung die UID-Nummer des
    Lieferanten nicht gültig ist, geht für den Rechnungsempfänger das Recht
    auf einen Vorsteuerabzug verloren. Wird die Rechnung allerdings innerhalb
    eines angemessenen Zeitraumes berichtigt, sollte der Vorsteuerabzug
    rückwirkend vom Finanzamt anerkannt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Die Überprüfung ist am einfachsten mittels FinanzOnline möglich&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Auf finanzonline.bmf.gv.at können Sie diese Überprüfung im Menü
    „Eingaben“ unter „Anträge“ und „UID-Bestätigung“ durchführen. Durch
    Eingabe der eigenen UID und der UID-Nummer Ihres Lieferanten erhalten Sie
    den gespeicherten Namen und die Adresse ausgegeben (Stufe 2 Überprüfung).
    Diese Ausgabe ist als Ausdruck zu den Buchhaltungsunterlagen zu
    nehmen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 06. Februar 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19354</id>
                        <updated>2014-02-27</updated>
                        <title>Was muss in einer Rechnung stehen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18901/e19354/pic_big/img/ger/rechnungsmerkmale.jpg?checksum=352455397eb5b30c4bc89c934701874ea31915b4</img>
                        
                        
                            <foreword>Wenn auf einer Rechnung die gesetzlichen Rechnungsmerkmale nicht vorhanden sind, steht das Recht auf Vorsteuerabzug nicht zu.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wenn auf einer Rechnung die gesetzlichen Rechnungsmerkmale nicht
    vorhanden sind, steht das Recht auf Vorsteuerabzug nicht zu.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Das Recht auf Vorsteuerabzug steht dem Käufer nur zu, wenn die Rechnung
    alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale beinhaltet. Als Empfänger der
    Rechnungen müssen Sie daher bei eingehenden Rechnungen prüfen, ob die
    erforderlichen Merkmale angeführt sind.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Diese sind:&lt;/h3&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Name und Anschrift des liefernden und des empfangenden
      Unternehmers&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und
      Umfang der sonstigen Leistung&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw.
      Abrechnungszeitraum&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;anzuwendender Steuersatz&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;falls eine Steuerbefreiung besteht: ein Hinweis darauf, dass die
      Lieferung oder die sonstige Leistung steuerbefreit ist&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Ausstellungsdatum&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;eine fortlaufende, nur einmal vergebene Nummer zur Identifizierung
      der Rechnung&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des liefernden
      Unternehmers&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;UID des empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag €
      10.000,00 übersteigt.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Kleinbetragsrechnungen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Eine Sonderregelung gibt es für die sogenannten Kleinbetragsrechnungen.
    Das sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 150,00 inkl. USt nicht
    übersteigt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Diese Grenze wird nun mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 auf € 400,00
    erhöht werden. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lag allerdings
    lediglich die Regierungsvorlage vor.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Kleinbetragsrechnungen müssen folgende Angaben aufweisen:&lt;/h3&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und
      Umfang der sonstigen Leistung&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die
      Leistung erstreckt&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in
      einer Summe&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Steuersatz&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Rechnungsdatum&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Hinweis&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Reverse Charge, Anzahlungs-
    und Schlussrechnungen sind noch weitere Vorschriften zu beachten.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 06. Februar 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19355</id>
                        <updated>2014-02-27</updated>
                        <title>Dürfen neben einem Berufsausgabenpauschale noch andere Werbungskosten angesetzt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18901/e19355/pic_big/img/ger/betriebsausgabenpauschale.jpg?checksum=dbcb17ff58ef80efc2eaec0214df2b9f1ba11ffb</img>
                        
                        
                            <foreword>Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
    stehen, können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie werden von
    der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen. Jedem Arbeitnehmer steht ein
    Werbungskostenpauschale von € 132,00 zu. Für manche Berufsgruppen sind
    eigene Werbungskostenpauschalbeträge vorgesehen – z.B. können Vertreter 5
    % der Bruttobezüge jährlich ansetzen (höchstens € 2.190,00 jährlich).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Wird dieses Pauschale in Anspruch genommen, können daneben keine
    anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.
    Umschulungskosten, die darauf abzielen, dass nach der Ausbildung eine neue
    Arbeit vollbracht wird, dürfen allerdings zusätzlich geltend gemacht
    werden. Dies hat der UFS (Unabhängige Finanzsenat) Wien in einer
    Entscheidung vom November 2013 festgestellt.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Entscheidung des UFS&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Ein Vertreter machte einen MBA-Lehrgang. Sein Dienstgeber beteiligte
    sich nicht an den Kosten, da die Ausbildung aus Sicht des Arbeitgebers für
    die Arbeit des Vertreters in diesem Betrieb nicht notwendig war. Der UFS
    sah daher in der Ausbildung eine Umschulung.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Arbeitnehmer wird nach dem Lehrgang eine andere Position in einem
    anderen Unternehmen ausüben. Er darf die Umschulungskosten daher nach
    Ansicht des UFS als Werbungskosten ansetzen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wann können Umschulungskosten zusätzlich angesetzt werden?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Um die Kosten zusätzlich als Werbungskosten ansetzen zu können, muss
    der Zweck der Umschulung der sein, dass danach eine andere Berufstätigkeit
    ausgeübt wird. Der Arbeitnehmer muss während der Umschulung seine
    bisherige Tätigkeit nicht einschränken oder aufgeben. Der UFS sieht in
    seiner Entscheidung keine private Veranlassung für das MBA-Studium. Nach
    dem Studium erfüllt der Vertreter die beruflichen Qualifikationen, um in
    einer Managementposition mit kaufmännischem Einschlag tätig zu werden.
    Dies ist nicht vergleichbar mit der bisherigen Tätigkeit als
    Verkaufsvertreter ausschließlich im technischen Bereich.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 06. Februar 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19356</id>
                        <updated>2014-02-27</updated>
                        <title>Ist eine Versteigerung für einen guten Zweck steuerlich gesehen eine Spende?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18901/e19356/pic_big/img/ger/Fotolia_44273441_X.jpg?checksum=7f8ac0123d448eeb587d46142da0137c3532388d</img>
                        
                        
                            <foreword>Um mehr Geld für einen guten Zweck zu sammeln, wird auf Charity-Veranstaltungen häufig eine Versteigerung durchgeführt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Um mehr Geld für einen guten Zweck zu sammeln, wird auf
    Charity-Veranstaltungen häufig eine Versteigerung durchgeführt. Die
    Gegenstände, die versteigert werden sollen, werden von Prominenten oder
    Künstlern zur Verfügung gestellt.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wie wird das Zurverfügungstellen der Gegenstände bzw. der Kauf
    steuerlich behandelt?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Spenden sind steuerlich entweder als Betriebsausgabe oder als
    Sonderausgabe absetzbar, und zwar, wenn sie geleistet werden an:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;einen begünstigten Spendenempfänger, der in der Liste des BMF
      aufscheint oder&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;eine Organisation, die ausdrücklich im Gesetz erwähnt wird&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;und 10 % des laufenden Gewinns bzw. der Einkünfte nicht
    übersteigen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Bei Versteigerungen auf Charity-Veranstaltungen ist davon auszugehen,
    dass der gesamte Vorgang als Spende zu sehen ist, die von zwei
    verschiedenen Personen erbracht wird. Das sind:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Die Person, die den Gegenstand, der versteigert wird, zur Verfügung
      stellt.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Die Person, die diese Sachspende gegen Zahlung eines Geldbetrages
      erwirbt. In der Regel ist der gezahlte Betrag höher als der gemeine Wert
      der Sachspende.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Die begünstigte Organisation erhält eine Spende in Höhe des gezahlten
    Geldbetrages. Dieser stellt insgesamt eine abzugsfähige Spende dar. Sie
    ist aber auf zwei Spender aufzuteilen. Die Aufteilung ist dabei nach dem
    Wertverhältnis der Leistung der beiden Spender zu bemessen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Sachspender kann den gemeinen Wert der Sache, wenn es sich um einen
    Gegenstand des Betriebsvermögens handelt, als Spende geltend machen. Der
    Erwerber kann den Betrag als Spende geltend machen, der den gemeinen Wert
    der Sachspende übersteigt. Kann der gemeine Wert der Sachspende nicht ohne
    großen Aufwand ermittelt werden, bestehen keine Bedenken, wenn die
    insgesamt von der Organisation erzielte Spende im Verhältnis 50:50 auf
    beide Spender aufgeteilt wird.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Spendenorganisation hat beiden Spendern eine Spendenbestätigung
    über ihre Spende auszustellen. Beide Spender müssen mit dem Spendenbetrag
    in dieser Bestätigung enthalten sein.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 06. Februar 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19357</id>
                        <updated>2014-02-27</updated>
                        <title>Recht auf Vorsteuerabzug trotz Einlösen eines Gutscheins?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18901/e19357/pic_big/img/ger/Fotolia_55510871_X.jpg?checksum=4c6e9f23e3e4e79e05223e62e796f42c617ca378</img>
                        
                        
                            <foreword>Beim Salzburger Steuerdialog wurde die Frage der Einlösung von Gutscheinen diskutiert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Beim Salzburger Steuerdialog wurde die Frage der Einlösung von
    Gutscheinen diskutiert. Wie ist das Einlösen eines Gutscheins aus
    umsatzsteuerlicher Sicht zu beurteilen?&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Konkreter Sachverhalt&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;(in einem Beispiel verpackt)&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Sie sind ein österreichischer Möbelhändler. Jeder Kunde, der bei Ihnen
    eine Couch kauft, erhält als Dank einen Gutschein, damit er sich in einem
    Lampengeschäft die passende Stehlampe dazu kaufen kann. Der Gutschein ist
    nummeriert und lautet auf einen bestimmten Betrag.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Kunde kauft sich die Lampe beim Vertragshändler. Er löst den
    Gutschein ein und bezahlt den restlichen Betrag. Ihr Vertragshändler
    meldet Ihnen, dass der Gutschein eingelöst wurde, und er erhält von Ihnen
    dafür eine Gutschrift. Die Gutscheine berechtigen nur Kunden Ihres
    Unternehmens, bestimmte Waren beim Vertragshändler zu erwerben.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Ihre Leistung an den Vertragshändler&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Gutschrift, die der Vertragshändler nach dem Einlösen des
    Gutscheins erhält, ist als Entgelt von dritter Seite zu betrachten. Ihre
    Leistung an den Vertragshändler berechtigt Sie nicht zu einem
    Vorsteuerabzug.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Kunde&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Ist der Kunde ein Unternehmer, der die Ware für sein Unternehmen
    erwirbt, hat er das Recht auf einen Vorsteuerabzug über den gesamten
    Betrag (wenn auch die restlichen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug
    vorhanden sind). Der Vertragshändler muss allerdings in der Rechnung das
    Gesamtentgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer (unter Einbeziehung
    des Entgelts von dritter Seite) ausweisen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 06. Februar 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19358</id>
                        <updated>2014-02-27</updated>
                        <title>Warum sollte eine Homepage regelmäßig erneuert werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18901/e19358/pic_big/img/ger/Fotolia_61249300_X.jpg?checksum=585084fa560b467493807e5c24fa87e875d61216</img>
                        
                        
                            <foreword>Nach wenigen Jahren haben alle Internet-Browser unzählige Updates hinter sich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Nach wenigen Jahren haben alle Internet-Browser unzählige Updates
    hinter sich. Deswegen kann es sein, dass Ihre Homepage nicht mehr
    einwandfrei dargestellt wird. Da die Technologie schnelle Sprünge macht,
    ist ein Relaunch schon aus programmtechnischen Gründen ratsam.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Mobile Endgeräte, wie etwa Smartphones, verlangen zudem ein neues
    Bedienkonzept. Hier gibt es die Möglichkeit, eine schmälere Version Ihrer
    Homepage anzubieten: Sie lädt die Inhalte schneller und ist am Touchscreen
    besser bedienbar. Aber nicht nur die Technologie muss man im Auge
    behalten, oftmals sind auch die Inhalte veraltet, wenn etwa die
    Ansprechpartner in Ihrem Unternehmen gewechselt oder sich die
    Telefondurchwahlen geändert haben. Hinzu kommen veraltete Anfahrtspläne
    oder Verlinkungen, die nicht mehr existieren – alles Stolpersteine.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Ein Relaunch, also die technische und inhaltliche Überarbeitung,
    gleicht dem Aufwand der Neuerstellung einer Website – deshalb sollte die
    Modernisierung von Grund auf stattfinden. Im Zuge dessen lohnt es sich,
    über Extraservices nachzudenken, damit können Sie Ihren Klienten und
    Mitarbeitern den Alltag erleichtern. Je mehr Services online erledigt
    werden können, desto mehr Zeit bleibt Ihnen und Ihren Mitarbeitern für die
    persönliche Beratung von Kunden. Solche Services sind für Kunden wertvoll,
    da diese jederzeit, ortsunabhängig auf Daten zugreifen können. Bieten Sie
    auch die Möglichkeit zur Newsletter-Registrierung, so können Sie Kunden
    direkt und regelmäßig über alles Wissenswerte informieren.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 06. Februar 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18875</id> 
                <title>Februar 2014</title>
                
                    <entry>
                        <id>e19250</id>
                        <updated>2014-02-20</updated>
                        <title>Sondernews: Der neue Pendlerrechner ist verpflichtend zu verwenden</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18875/e19250/pic_big/img/ger/Fotolia_24611758_X.jpg?checksum=589fe6e77fa2e96d77b53afd2a468d7c0d4d45a1</img>
                        
                        
                            <foreword>Seit Mitte Februar müssen Sie mit dem neuen Pendlerrechner berechnen!</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Seit Mitte Februar müssen Sie mit dem neuen Pendlerrechner berechnen,
    ob Ihnen das Pendlerpauschale inklusive Pendlereuro zusteht. Dabei wird
    auch berechnet, ob es zumutbar ist, ein Massenverkehrsmittel zu
    benutzen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Den Rechner finden Sie auf der Homepage des BMF (Bundesministerium für
    Finanzen) unter: &lt;a href=&quot;https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/&quot; title=&quot;Der neue Pendlerrechner&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Pendlerrechner ist ab der Veranlagung für 2014 zu verwenden. Dem
    Formular (L34), mit dem das Pendlerpauschale beantragt wird, muss ein
    Ausdruck der Berechnung des Pendlerrechners beigelegt werden. Das Ergebnis
    des Rechners ist maßgeblich, außer der Steuerpflichtige kann beweisen,
    dass es nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Auch wenn Sie Ihrem Arbeitgeber bereits ein Formular L34 gebracht
    haben, müssen Sie beim Arbeitgeber bis spätestens 30.6.2014 einen Ausdruck
    des Pendlerrechners abgeben.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 20. Februar 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19251</id>
                        <updated>2014-01-30</updated>
                        <title>Welche Änderungen plant die Regierung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18875/e19251/pic_big/img/ger/titelbild.jpg?checksum=aedef19f0d1ea363dac589d4f8f6d2ed3e911066</img>
                        
                        
                            <foreword>Die neue Regierung hat einige steuerliche Änderungen vor, die schon sehr bald in Kraft treten sollen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die neue Regierung hat einige steuerliche Änderungen vor, die schon
    sehr bald in Kraft treten sollen. Allerdings wird noch viel über die
    Neuerungen diskutiert. Es kann daher durchaus sein, dass es noch zu
    Änderungen kommt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Derzeit liegt lediglich die Regierungsvorlage vor. Die Gesetzwerdung
    bleibt daher noch abzuwarten. Die geplanten Änderungen sind sehr
    umfangreich. In diesem Artikel informieren wir Sie über eine kleine
    Auswahl davon.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Kleinbetragsrechnungen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Rechnungen über kleine Beträge müssen nicht die gesamten
    Rechnungsmerkmale beinhalten, bisher liegt die Grenze bei € 150,00. Sie
    soll nun auf € 400,00 angehoben werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Neuerliche Änderungen für GmbHs&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Im Juli 2013 wurde das Mindeststammkapital von Gesellschaften mit
    beschränkter Haftung (GmbH) auf € 10.000,00 gesenkt. Hier soll es nun
    wieder zu Änderungen kommen. Für Neugründer soll das Mindeststammkapital
    bei € 10.000,00 bleiben, allerdings nur für zehn Jahre. Für alle bereits
    bestehenden GmbH’s soll das Mindeststammkapital wieder € 35.000,00
    betragen. Eine Kapitalherabsetzung auf unter € 35.000,00 ist nicht
    zulässig.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Für die Anschaffung von Wertpapieren soll künftig kein
    investitionsbedingter Gewinnfreibetrag mehr geltend gemacht werden dürfen.
    Begünstigt ist nur mehr die Anschaffung von körperlichen
    Wirtschaftsgütern.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Verlustvortrags- bzw. Verrechnungsgrenze entfällt&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Verlustvorträge dürfen höchstens mit 75 % der Einkünfte des laufenden
    Jahres verrechnet werden. Für natürliche Personen soll diese Grenze nun
    entfallen. Künftig soll der Verlust aus Vorjahren deshalb bis zur Höhe der
    Einkünfte des laufenden Jahres verrechnet werden können.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Alkohol, Tabak und Auto&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Steuer auf Alkohol und Tabak soll erhöht werden. Auch Autofahrer
    sind betroffen. Die motorbezogene Versicherungssteuer soll angehoben
    werden. Die geplanten Änderungen enthalten eine Staffelung – dadurch
    trifft die Erhöhung leistungsschwächere Fahrzeuge weniger. Die Berechnung
    der Normverbrauchsabgabe (NoVA) soll geändert werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 15. Jänner 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19252</id>
                        <updated>2014-01-28</updated>
                        <title>USt-Richtlinien-Wartungserlass</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18875/e19252/pic_big/img/ger/wartungserlass.jpg?checksum=0a0cec47bff1c937354e5a5d7104ebd796cbf9e9</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Richtlinien zu den Steuergesetzen erklären den Gesetzestext näher.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Richtlinien zu den Steuergesetzen erklären den Gesetzestext näher.
    Jedes Jahr werden die Richtlinien mit dem Wartungserlass aktualisiert.
    Hier informieren wir Sie im Überblick über drei Themen, die durch den
    Erlass überarbeitet wurden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Sonstige Leistungen nicht für das Unternehmen bestimmt&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Richtlinien legen nun fest, welche sonstigen Leistungen bereits
    ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen
    bestimmt sind. Darunter fallen z.B. ärztliche Heilbehandlungen, Leistungen
    von Zahnärzten, Betreuung von Kindern, Abonnements von Online-Zeitungen
    und -Zeitschriften mit Ausnahme von Online-Fachzeitungen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;In diesen Fällen muss der Leistungsempfänger mit einer Bestätigung
    nachweisen, dass er die sonstige Leistung für unternehmerische Zwecke
    bezieht. Allein die Bekanntgabe seiner UID-Nummer ist nicht
    ausreichend.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Elektronische Rechnungen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Durchschriften und Abschriften von Rechnungen sind ausdrücklich als
    solche zu kennzeichnen. Sonst schuldet der Aussteller der Rechnung wegen
    Inrechnungstellung die Steuer. Dies gilt nicht, wenn hinsichtlich der
    Rechnungsmerkmale idente Rechnungen gemeinsam verschickt werden
    (gemeinsamer Versand einer xml- und PDF-Datei) oder die Rechnung
    gleichzeitig an den Leistungsempfänger selbst und z.B. an seinen
    Steuerberater gleichzeitig geschickt wird.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Buchmäßiger Nachweis&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss nachgewiesen werden, dass
    der Gegenstand von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelangt ist. Es
    ist ausreichend, den Nachweis erst im Abgabenverfahren einzubringen.
    Entscheidend ist, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt,
    dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei
    vorliegen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 15. Jänner 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19253</id>
                        <updated>2014-02-06</updated>
                        <title>Gewinnfreibetrag</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18875/e19253/pic_big/img/ger/Fotolia_45390494_X.jpg?checksum=15c0d337589abc176eaa7d259104dae7a941c28e</img>
                        
                        
                            <foreword>Einkünfte aus der Überlassung von Kapital sind mit 25 % Kapitalertragsteuer endbesteuert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Einkünfte aus der Überlassung von Kapital sind mit 25 %
    Kapitalertragsteuer endbesteuert. Sie dürfen nicht in die
    Bemessungsgrundlage des Gewinnfreibetrags miteinberechnet werden. Außer es
    wird zur Regelbesteuerung optiert. Substanzgewinne aus betrieblichem
    Kapitalvermögen oder Betriebsgrundstücken sind immer zu berücksichtigen –
    auch wenn sie mit 25 % besteuert werden. Dies gilt nicht, wenn dadurch ein
    Verlust entstehen oder sich erhöhen würde.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Eine Information des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) darüber
    finden Sie hier: &lt;a href=&quot;http://goo.gl/QUQVRe&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;findok.bmf.gv.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 15. Jänner 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19254</id>
                        <updated>2014-01-28</updated>
                        <title>ImmoESt: Gilt die Hauptwohnsitzbefreiung auch für ein Arbeitszimmer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18875/e19254/pic_big/img/ger/immo_est.jpg?checksum=7f7d393518532abb0dc759270694d4dd8e44c946</img>
                        
                        
                            <foreword>Private Grundstücksveräußerungen sind von der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) befreit.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Private Grundstücksveräußerungen sind von der Immobilienertragsteuer
    (ImmoESt) befreit.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Immobilie muss:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;entweder seit der Anschaffung zwei Jahre durchgehend direkt vor dem
      Verkauf als Hauptwohnsitz gedient haben oder&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Verkauf fünf Jahre
      durchgehend der Hauptwohnsitz gewesen sein.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Die Steuerbefreiung gilt sowohl für das Gebäude als auch für den Grund
    und Boden (bis 1.000 m² Grund).&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Arbeitszimmer&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Wird die Immobilie nicht nur für private Wohnzwecke genutzt, sondern
    befindet sich darin auch ein Arbeitszimmer, hängt es von der Größe des
    Arbeitszimmers ab, ob der Verkauf von der Immobilienertragsteuer befreit
    ist oder nicht. Mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche müssen den
    eigenen Wohnzwecken dienen, sonst ist der Verkauf nicht von der ImmoESt
    befreit.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Kleiner als 20 % der Gesamtnutzfläche&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Weiters gilt auch hier die 80/20-Regelung für die Aufteilung in Privat-
    bzw. Betriebsvermögen. Werden mindestens 80 % der Immobilie privat
    genutzt, zählt das Gebäude zum Privatvermögen. Ist das Arbeitszimmer also
    kleiner als 20 % der Gesamtnutzfläche, ist der Veräußerungsgewinn zur
    Gänze von der ImmoESt befreit. Er muss nicht in einen betrieblich und
    einen privat genutzten Anteil aufgeschlüsselt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;20 - 33 % der Gesamtnutzfläche&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Wenn das Arbeitszimmer mehr als 20 %, aber nicht mehr als ein Drittel
    der Gesamtnutzfläche beträgt, muss der Verkauf in einen betrieblichen und
    einen privaten Anteil aufgeteilt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;em&gt;Beispiel: Ein Freiberufler wohnt und arbeitet in seiner
    Eigentumswohnung und nutzt sein Arbeitszimmer als Büro. Dieses beträgt 25
    % der gesamten Wohnungsfläche. In diesem Fall handelt es sich bei diesem
    Arbeitszimmer um Betriebsvermögen. Der Anteil, der darauf entfällt, sind
    betriebliche Einkünfte, die nicht unter die Hauptwohnsitzbefreiung
    fallen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Anmerkung&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Neben der Hauptwohnsitzbefreiung, gibt es auch andere Ausnahmen von der
    Immobilienertragsteuer, wie z.B. die Herstellerbefreiung.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 15. Jänner 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19255</id>
                        <updated>2014-01-28</updated>
                        <title>Arbeitgeber bezahlt Parkgebühr: Ist das steuerpflichtig?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18875/e19255/pic_big/img/ger/parkgebuehren.jpg?checksum=d98c3d907a650f2d4932210660fb1db16df5a143</img>
                        
                        
                            <foreword>Erhält ein Dienstnehmer das amtliche Kilometergeld für dienstliche Fahrten,...</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Erhält ein Dienstnehmer das amtliche Kilometergeld für dienstliche
    Fahrten, darf ihm der Arbeitgeber daneben nicht auch noch die Parkgebühren
    steuerfrei vergüten. Dies hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) Wien im
    Oktober letzten Jahres in einem Erkenntnis wieder bestätigt.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Amtliches Kilometergeld&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Das amtliche Kilometergeld beträgt € 0,42 pro dienstlich gefahrenem
    Kilometer. Diesen Betrag kann der Arbeitgeber seinem Dienstnehmer steuer-
    und sozialversicherungsfrei auszahlen. Die dienstlich gefahrenen Kilometer
    sind mit einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch nachzuweisen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;UFS-Entscheidung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Unabhängige Finanzsenat begründete seine Entscheidung damit, dass
    mit dem amtlichen Kilometergeld alle Kfz-Kosten abgedeckt sind. Darunter
    fallen neben den Anschaffungskosten oder Leasinggebühren auch die
    Versicherungen, Reparaturen, Treibstoff, die Parkgebühren, usw.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Höhere Pkw-Aufwendungen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Sind die Aufwendungen für den Pkw des Dienstnehmers höher, kann er die
    Pkw-Kosten für seine Dienstfahrten im Zuge des Jahresausgleiches geltend
    machen. In diesem Fall müssen aber die gesamten Pkw-Kosten gesammelt
    werden. Von dem Anteil, der auf die dienstlichen Fahrten entfällt, muss
    das steuerfreie Kilometergeld abgezogen werden. Der verbleibende Anteil
    kann als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht
    werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 15. Jänner 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19256</id>
                        <updated>2014-01-28</updated>
                        <title>Gesetzliche Unfallversicherung für selbständig Erwerbstätige</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18875/e19256/pic_big/img/ger/Fotolia_50444062_X.jpg?checksum=17ed9371e8bb94a72dd6656e5a72416a437fd436</img>
                        
                        
                            <foreword>Durch die gesetzliche Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten erfasst.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Durch die gesetzliche Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und
    Berufskrankheiten erfasst. Die Leistungen der Unfallversicherung bestehen
    in erster Linie aus Sachleistungen, wie z.B. Unfallheilbehandlungen,
    Rehabilitationskosten, Beistellung von Hilfsmitteln.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Es werden aber auch Barleistungen während der Unfallheilbehandlungen
    geleistet und in schwerwiegenden Fällen auch Versehrtenrenten,
    Witwen-/Witwerbeihilfen oder Hinterbliebenenrenten.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Ein Unfall ist dann ein Arbeitsunfall, wenn er sich im örtlichen,
    zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung
    begründenden Tätigkeit ereignet. Daher ist auch ein Unfall, der auf dem
    Weg in die Arbeit passiert, ein Arbeitsunfall.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Freiwillige Höherversicherung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Neben der gesetzlichen Unfallversicherung können Sie bei der AUVA auch
    einen Antrag auf eine freiwillige Höherversicherung stellen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Bei Unfällen ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit bietet die
    gesetzliche Unfallversicherung keinen Schutz. Sollte der Fall eintreten,
    dass Sie Leistungen aus der Unfallversicherung in Anspruch nehmen müssen,
    erhalten Sie bei einer freiwilligen Höherversicherung wesentlich
    umfangreichere Leistungen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Bei dieser Höherversicherung sind zwei Stufen vorgesehen. Der Beitrag
    ist jeweils zusätzlich zur Pflichtversicherung zu zahlen.&lt;/p&gt;
    &lt;table&gt;
      &lt;tbody&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;Betrag für 2014&lt;/th&gt;
          &lt;th&gt;
          &lt;/th&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Pflichtversicherung jährlich&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 104,04&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Höherversicherung Stufe I jährlich&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 103,95&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Höherversicherung Stufe II jährlich&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 156,15&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/tbody&gt;
    &lt;/table&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 15. Jänner 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19257</id>
                        <updated>2014-01-28</updated>
                        <title>Wie viele Samstage dürfen Angestellte im Handel hintereinander ganztags arbeiten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18875/e19257/pic_big/img/ger/Fotolia_54414129_X.jpg?checksum=11473521dddfa66b62980681715bec6248638f85</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Handel müssen Dienstnehmer auch an Samstagen arbeiten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Handel müssen Dienstnehmer auch an Samstagen arbeiten. Einen Samstag
    den ganzen Tag arbeiten, den nächsten Samstag frei – so ist es im
    Kollektivvertrag für den Handel in der sogenannten Schwarz-Weiß-Regelung
    vorgesehen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Seit Herbst letzten Jahres gibt es dazu eine Alternative – das
    Blockfreizeit-Modell. Darin ist nicht mehr vorgeschrieben, wie viele
    Samstage ein Arbeitnehmer hintereinander ganztägig arbeiten darf.
    Allerdings ist auch das Blockfreizeit-Modell nicht so flexibel, wie es auf
    den ersten Blick scheint.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Blockfreizeit&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Durch das Blockfreizeit-Modell ist es möglich, dass Angestellte im
    Handel mehrere Samstage hintereinander den ganzen Tag arbeiten. Dafür
    bekommen sie innerhalb eines halben Jahres fünf verlängerte
    „Super-Wochenenden“ frei. Diese so genannten Super-Wochenenden bestehen
    aus drei freien Tagen hintereinander (entweder von Freitag bis Sonntag
    oder von Samstag bis Montag).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Dieses Modell hat allerdings einen großen Nachteil, denn die langen
    Wochenenden müssen bereits 13 Wochen im Vorhinein fixiert werden. Das
    bedeutet für die Dienstgeber, dass die Dienstpläne über einen sehr langen
    Zeitraum hinweg vorgeplant werden müssen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Wenn von der Schwarz-Weiß-Regelung auf das Blockfreizeit-Modell
    umgestellt wird, müssen Betriebe mit dem Betriebsrat eine
    Betriebsvereinbarung darüber abschließen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;In Betrieben ohne Betriebsrat muss der Umstieg mit jedem Arbeitnehmer
    schriftlich vereinbart werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Schwarz-Weiß-Regelung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Neben der Blockvariante kann auch die Schwarz-Weiß-Regelung gewählt
    werden. Bei diesem Modell erhält der Handelsangestellte, wenn er einen
    Samstag nach 13 Uhr arbeitet, am folgenden Samstag zur Gänze arbeitsfrei
    (es gibt aber Ausnahmen).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 15. Jänner 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19258</id>
                        <updated>2014-01-28</updated>
                        <title>Machen Sie aus Ihrem Unternehmen eine Marke</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18875/e19258/pic_big/img/ger/Fotolia_46554743_X.jpg?checksum=70f06a9bf41e238a64a3264c7dfbf5d954958c8a</img>
                        
                        
                            <foreword>Was ist ausschlaggebend für den Kauf eines Produktes?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Was ist ausschlaggebend für den Kauf eines Produktes? Neben Preis und
    Qualität spielt auch das Image einer Marke eine entscheidende Rolle.
    Kunden kaufen Produkte, weil sie sich mit der Marke identifizieren.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Im Idealfall spricht die Marke gleichzeitig Verstand und Emotionen an.
    Der erste Schritt besteht also darin, herauszufinden, was Ihr Unternehmen
    besonders macht – nicht nur in Ihren Leistungen, ebenso in Ihrer
    Philosophie. Diese Eigenschaften bilden in weiterer Folge das Versprechen.
    Das Marketing sorgt letztendlich für die Bekanntheitssteigerung,
    Imagepflege und Ihren Wiedererkennungswert.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Es gibt keine Marke ohne Logo! Das Logo selbst gilt als Symbol und
    steht für die Einzigartigkeit und Kompetenz des Unternehmens. Es sollte
    einfach, einprägsam und unverwechselbar sein, sodass ein Kind dieses
    spielend nachzeichnen kann.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Damit sich Ihr Unternehmen als Marke etablieren kann, müssen Sie sich
    mit Ihrem Markenzeichen nach außen präsentieren. Je öfter potenzielle oder
    bestehende Kunden mit Ihrem Logo konfrontiert werden, desto stärker
    verankert sich dieses in ihrem Gedächtnis. Vergessen Sie daher nicht, dass
    Sie alle Ihre PR- und Marketingmaßnahmen mit Logo und Slogan versehen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 15. Jänner 2014&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18867</id> 
                <title>Jänner 2014</title>
                
                    <entry>
                        <id>e19164</id>
                        <updated>2013-12-19</updated>
                        <title>Was ändert sich mit 1.1.2014?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18867/e19164/pic_big/img/ger/titelseite.jpg?checksum=16000a89e6aeafeb6de43370d7564656b47382df</img>
                        
                        
                            <foreword>Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über einige Änderungen mit Jahresbeginn 2014.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über einige Änderungen mit
      Jahresbeginn 2014.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Gehaltsvorschuss&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Erhält ein Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt entweder einen
      Gehaltsvorschuss oder ein Arbeitgeberdarlehen, hat er dadurch eine
      Zinsersparnis. Hierfür ist 2014 ein Sachbezug von 1,5 % (2013: 2 %)
      anzusetzen. Für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse bis €
      7.300,00 ist wie bisher kein Sachbezug hinzuzurechnen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Neues UVA-Formular&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Ab 1.1.2014 muss das neue Formular für die Umsatzsteuervoranmeldungen
      (UVA) ausgefüllt werden. Die Kennzahlen Vorsteuern in Zusammenhang mit
      Kfz (027) und mit Gebäuden (028) wurden entfernt.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Anmeldung Krankenkasse: Keine Papierformulare&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Ab 1.1.2014 ist die Einreichung von Papierformularen für eingetragene
      Personengesellschaften und für juristische Personen generell
      ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Pflegekarenz&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Arbeitnehmer, die einen nahen Angehörigen zu betreuen haben, können
      ab 1.1.2014 mit dem Arbeitgeber in bestimmten Fällen eine Pflegekarenz
      oder -teilzeit vereinbaren. Die Pflegekarenz kann maximal drei Monate
      betragen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Auflösungsabgabe 2014&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Bei Kündigung eines Arbeitnehmers muss eine Auflösungsabgabe bezahlt
      werden, außer es trifft eine Ausnahmeregelung zu. Die Abgabe wird jedes
      Jahr erhöht. Im Jahr 2014 beträgt sie € 115,00.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Bausparprämie&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Am Schluss noch eine Information für alle Bausparer. Die
      Bausparprämie für das Jahr 2014 beträgt 1,5 % der prämienbegünstigt
      geleisteten Bausparkassenbeiträge.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 19. Dezember 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19165</id>
                        <updated>2013-12-19</updated>
                        <title>Was müssen Pendler ab Jahresbeginn beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18867/e19165/pic_big/img/ger/pendler.jpg?checksum=ff950212216198fc2010cdbe79a748e0d28b1c0c</img>
                        
                        
                            <foreword>Der neue Pendlerrechner ist verpflichtend zu verwenden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h4&gt;Der neue Pendlerrechner ist verpflichtend zu verwenden&lt;/h4&gt;
      &lt;h3&gt;Pendlerrechner&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Voraussichtlich wird ab Februar auf der Homepage des
      Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ein Pendlerrechner zur Verfügung
      stehen (das genaue Datum war zu Redaktionsschluss noch nicht bekannt).
      Sobald der Pendlerrechner online ist, muss die Zumutbarkeit der
      Verwendung von Massenbeförderungsmitteln damit berechnet werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Dem Formular (L34), mit dem das Pendlerpauschale beantragt wird, muss
      ein Ausdruck der Berechnung des Pendlerrechners beigelegt werden. Das
      Ergebnis des Rechners ist maßgeblich, außer der Steuerpflichtige kann
      beweisen, dass es nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Diese Neuregelungen treten grundsätzlich mit 1.1.2014 in Kraft, außer
      der Pendlerrechner ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfügbar. In
      diesem Fall ist die Verordnung rückwirkend anwendbar (wenn der
      Steuerpflichtige dadurch nicht schlechter gestellt wird).&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Geändert: Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Die Kriterien bis zu welcher Fahrtzeit es zumutbar ist ein
      öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, wurden mit 1.1.2014
      geändert.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist immer zumutbar,
      wenn die Fahrt bis zu 60 Minuten beträgt. Bei einer Zeitdauer von mehr
      als 120 Minuten ist immer von einer Unzumutbarkeit auszugehen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Bei einer Zeitdauer von über 60 Minuten nicht aber 120 Minuten wird
      die Zumutbarkeit nach der entfernungsabhängigen Höchstdauer beurteilt.
      Sie beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der
      Entfernung. Wenn die entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten
      wird, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;&lt;em&gt;Beispiel:&lt;/em&gt;&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;&lt;em&gt;Ein Arbeitnehmer benötigt zu seinem Arbeitsplatz 70 Minuten, die
      Arbeitsstätte ist 50 km entfernt. Er fährt mit dem Pkw, einem
      Regionalzug und einem Bus. Die Zeitdauer beträgt mehr als 60 Minuten,
      daher ist die entfernungsabhängige Höchstdauer zu berechnen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Sie wird wie folgt berechnet: 60 Minuten plus 50 Minuten (1 Minute
      für jeden Kilometer) sind 110 Minuten. Die 70 Minuten, die er benötigt,
      sind die kürzest mögliche Zeitdauer und diese übersteigt die 110 Minuten
      entfernungsabhängige Höchstdauer nicht. Die Benützung der
      Massenbeförderungsmittel ist ihm zumutbar.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 19. Dezember 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19166</id>
                        <updated>2014-02-27</updated>
                        <title>Pkw: Wann darf der halbe Sachbezug angesetzt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18867/e19166/pic_big/img/ger/sachbezug-pkw.jpg?checksum=1aefb04b891bd2798d032e6f9a39ca89972db9a7</img>
                        
                        
                            <foreword>Hat ein Arbeitnehmer ein Firmenauto, wird sowohl die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung als auch die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer um einen Sachbezug erhöht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Hat ein Arbeitnehmer ein Firmenauto, wird sowohl die&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung als auch&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;um einen Sachbezug erhöht.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Dies ist der Fall, wenn allein die Möglichkeit besteht, dass er dieses
    Fahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten
    zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nützen kann.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Geänderte Höchstgrenze&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die monatliche Höchstgrenze für den Sachbezug für die PKW-Privatnutzung
    wird mit 1. März 2014 erhöht. Sie beträgt € 720,00 (bisher € 600,00).
    Liegt die Privatnutzung &lt;strong&gt;nachweislich&lt;/strong&gt; unter 500 km pro
    Monat (jährlich 6.000 km), ist neu ein Höchstbetrag von € 360,00 (vor dem
    1. März 204: € 300,00) anzusetzen (halber Sachbezug).&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;&lt;em&gt;Tipp für den Arbeitgeber&lt;/em&gt;&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;&lt;em&gt;Der Pkw-Sachbezug ist ein häufiges Thema bei Prüfungen sowohl für
    die Finanz als auch für die Sozialversicherung. Wenn der Prüfer in den
    Aufzeichnungen (z.B. Fahrtenbücher) Mängel entdeckt, haften dafür auch Sie
    als Arbeitgeber. Die Aufzeichnungen des Dienstnehmers sind also genau zu
    kontrollieren. Enthalten sie Mängel, ist der volle Sachbezug anzusetzen.
    Der halbe Sachbezug kann vom Dienstnehmer auch im Zuge der
    Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;UFS-Entscheidung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;In einer aktuellen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats Salzburg
    (UFS) wurde der halbe Sachbezug nicht anerkannt.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Warum war das vorgelegte Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Steuerpflichtige betreute Filialen in ganz Österreich. Er wies
    seine dienstlichen Fahrten nach, in dem er das Adressenverzeichnis des
    Filialnetzes und die genauen Adressen angab. Bei dem vorgelegten
    Fahrtenbuch wurden keine Routenangaben vermerkt bzw. keine Orte als
    Zwischenziele angeführt. Dadurch konnten die zurückgelegten Kilometer
    nicht genau überprüft werden. Weiters gab er bei vielen Dienstreisen als
    Ende der Reise die Adresse seines Büros an, begann dann allerdings die
    nächste Eintragung mit „Zuhause“.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Achtung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Steuerpflichtige hatte die Fahrten zwischen Wohnung und
    Arbeitsstätte als dienstliche Fahrten ausgewiesen. Diese gelten aber bei
    der Berechnung der Kilometer als Privatfahrten und sind in die jährliche
    6.000 km-Grenze miteinzurechnen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 19. Dezember 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19167</id>
                        <updated>2013-12-19</updated>
                        <title>Ist Ihre neue Idee Erfolg versprechend?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18867/e19167/pic_big/img/ger/erfolg.jpg?checksum=173a81c0ceb45d5c26c2c6606e62e3f7b261854a</img>
                        
                        
                            <foreword>Bei vielen neuen Ideen ist zu Beginn fraglich, ob sie sich tatsächlich verwirklichen lassen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bei vielen neuen Ideen ist zu Beginn fraglich, ob sie sich tatsächlich
    verwirklichen lassen. Daher werden immer wieder gute Ideen verworfen, weil
    allein die Überprüfung, ob sich die Verwirklichung lohnt, zu zeit- und
    kostenintensiv wäre.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Eine Förderung der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) soll hier
    Abhilfe schaffen. Unter dem Namen Feasibility Studie wird das Erstellen
    einer Machbarkeitsstudie gefördert. Durch eine solche Studie sollen
    einerseits unrealistische Ideen bereits im Keim erstickt werden,
    andererseits werden für jene Ideen, die sich verwirklichen lassen, die
    technischen und inhaltlichen Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Details zur Förderung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Förderung richtet sich an Klein- und Mittelbetriebe (auch an
    Start-ups). Die Erstellung einer Machbarkeitsstudie muss bei einem
    externen Forschungsinstitut oder bei anderen qualifizierten Institutionen
    in Auftrag gegeben werden. Der Ersteller der Studie muss nachweisen
    können, dass er die nötige fachliche Kompetenz und Erfahrung dafür
    besitzt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Das Angebot des Studienherstellers muss beinhalten:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Problemstellung&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Lösungsansätze, Stand der Technik&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;geplante Arbeiten, Abgrenzung des Leistungsumfanges&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Projektleitung, MitarbeiterInnen&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Zielsetzung und Kosten&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Nicht gefördert werden Studien, die überwiegend Marktaspekte
    untersuchen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die maximale Förderungshöhe beträgt € 30.000,00. Der erste Teil des
    Betrags wird nach Vertragsabschluss ausgezahlt, der zweite nach
    Projektabschluss.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Näheres erfahren Sie hier: &lt;a href=&quot;http://www.ffg.at/feasibility-studie-f-rderung-bedingungen&quot; title=&quot;Feasibility Studie&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;http://www.ffg.at/feasibility-studie-f-rderung-bedingungen&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 19. Dezember 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19168</id>
                        <updated>2013-12-19</updated>
                        <title>Überbrückungshilfe</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18867/e19168/pic_big/img/ger/Fotolia_45673365_X.jpg?checksum=d15791358864d0a3212466a4fe045aa029a2c753</img>
                        
                        
                            <foreword>Für selbständige Kleinverdiener gibt es eine erfreuliche Nachricht zum Jahreswechsel.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für selbständige Kleinverdiener gibt es eine erfreuliche Nachricht
      zum Jahreswechsel. Es wurde eine sogenannte Überbrückungshilfe
      geschaffen, um die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu
      erleichtern, wenn die finanzielle Lage aufgrund eines unvorhersehbaren
      Ereignisses schlecht ist.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Wer hat Anspruch auf die Überbrückungshilfe?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Alle selbständig Erwerbstätigen, die in der Pensionsversicherung nach
      dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind, wenn das monatliche
      Nettoeinkommen nicht über € 1.126,00 liegt. Diese Grenze erhöht sich für
      den Partner (Ehepartner und eingetragene Partner) um € 483,00 und für
      jedes unversorgte Kind um € 239,00.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;em&gt;Beispiel: Bei einer vierköpfigen Familie (Eltern und zwei Kinder)
      gilt daher eine Einkommensgrenze von € 2.087,00 pro Monat.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die finanzielle Notlage muss durch ein außergewöhnliches Ereignis
      entstanden sein. Das ist z.B. der Fall bei einer mindestens drei Monate
      andauernden Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die
      Überbrückungshilfe steht nicht zu, wenn die finanziellen Schwierigkeiten
      allein durch das Eingehen eines unternehmerischen Risikos entstanden
      sind, z.B. wenn neue Aufträge ausbleiben.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Höhe der Gutschrift&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die Hilfe beträgt 50 % der vorgeschriebenen Beiträge. Als Basis gilt
      die vorläufige Beitragsgrundlage. Sie wird am Beitragskonto
      gutgeschrieben.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Grundsätzlich wird sie für drei Monate gewährt, in besonders schweren
      Fällen kann sie allerdings auf bis zu sechs Monate verlängert
      werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Der Antrag muss bis spätestens 30. Juni 2014 bei der jeweiligen
      Landesstelle einlangen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Nähere Informationen zur Überbrückungshilfe und auch den Antrag
      finden Sie hier: &lt;a href=&quot;http://www.svagw.at/Notfallhilfe&quot; title=&quot;Nothilfe&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;www.svagw.at/Notfallhilfe&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 19. Dezember 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19169</id>
                        <updated>2013-12-19</updated>
                        <title>Mitteilungspflichten im Februar</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18867/e19169/pic_big/img/ger/Fotolia_48704758_X.jpg?checksum=53bb7ea9674196b053e56e40cb0b8ff86eff11cb</img>
                        
                        
                            <foreword>Schwerarbeitsmeldungen: Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2013 zu erstellen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Schwerarbeitsmeldungen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2013 zu
      erstellen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger
      übermittelt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Gemeldet werden müssen&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;alle männlichen Versicherten, die das 40. Lebensjahr vollendet
        haben und&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;alle weiblichen Versicherten, die das 35. Lebensjahr vollendet
        haben,&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;wenn erschwerte Arbeitsbedingungen (im Sinne der
      Schwerarbeitsverordnung) vorliegen.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Auslandszahlungen über € 100.000,00&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten
      Rechts, die Zahlungen über € 100.000,00 ins Ausland tätigen, haben eine
      Meldung beim Finanzamt zu machen, wenn die Zahlungen für folgende
      Leistungen entrichtet wurden:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte
        aus selbständiger Arbeit fallen, wie z.B. wissenschaftliche,
        künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische
        Tätigkeiten&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt
        Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland
        beziehen&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;kaufmännische oder technische Beratungen im Inland&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;h3&gt;Honorare&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Honorare, die für bestimmte selbständig erbrachte Leistungen gezahlt
      werden, müssen auch gemeldet werden. Darunter fallen z.B. Leistungen von
      Aufsichtsratsmitgliedern, Versicherungsvertretern, Vortragende oder
      sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht
      werden. Es muss keine Meldung gemacht werden, wenn bestimmte
      Entgeltsgrenzen nicht überschritten wurden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 19. Dezember 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e19170</id>
                        <updated>2013-12-19</updated>
                        <title>Supply Chain Management</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18867/e19170/pic_big/img/ger/Fotolia_54491875_X.jpg?checksum=7fa13b02736c7eb2b3c10db66a5ca46177d863b4</img>
                        
                        
                            <foreword>Unter Supply Chain Management (SCM) versteht man die Planung und Steuerung der gesamten Wertschöpfungskette vom Rohstofflieferanten bis hin zum Endkunden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Unter Supply Chain Management (SCM) versteht man die Planung und
      Steuerung der gesamten Wertschöpfungskette vom Rohstofflieferanten bis
      hin zum Endkunden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Wenn SCM effektiv eingesetzt wird, arbeiten mehrere Unternehmen oder
      unternehmensinterne Abteilungen zusammen, um ein Produkt so schnell und
      kostengünstig wie möglich, aber mit bester Qualität zum Endkunden zu
      bringen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Um dies zu bewerkstelligen, muss zwischen den Partnern:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;ein reibungsloser Kommunikationsfluss gegeben sein,&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;der Fertigungsprozess transparent gestaltet werden und&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;es muss sich auf gemeinsame Ziele und eine einheitliche
        Erfolgskontrolle geeinigt werden.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Weiters sollte auch die Software aufeinander abgestimmt werden, damit
      ein Austausch der Daten funktionieren kann. Das erfordert Vertrauen in
      die jeweiligen Partner und in der Regel langfristige
      Geschäftsbeziehungen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Vorteile&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;In vielen Lieferketten verbergen sich oft überflüssige
      Arbeitsabläufe. Beim Supply Chain Management wird der gesamte Ablauf
      durchleuchtet und optimiert. Schwachstellen in der Kette können dadurch
      entdeckt werden. Die verbesserte Kommunikation der Partner verringert
      die Lagerzeiten und –bestände und somit auch die Lagerkosten.
      Gleichzeitig wird die Qualität der Produkte erhöht. Der reibungslose
      Ablauf führt zu einer kürzeren Lieferzeit an den Kunden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 19. Dezember 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18838</id> 
                <title>Dezember 2013</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18860</id>
                        <updated>2013-11-28</updated>
                        <title>Heuer noch investieren?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18838/e18860/pic_big/img/ger/titelbild_-cmfotoworks---Fotolia.com.jpg?checksum=2d81c5a421f6fb89dac1ade08e59d0fa95efb9ec</img>
                        
                        
                            <foreword>Investieren Sie Ihr Geld und sparen Sie Steuern</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Investieren Sie Ihr Geld und sparen Sie Steuern&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Investitionen, die hohe finanzielle Mittel erfordern, sollten
    längerfristig geplant werden. Spielen Sie bereits länger mit dem Gedanken
    zu investieren? Eine Investition am Jahresende kann steuerlich von Vorteil
    sein. In erster Linie ist das davon abhängig, ob Sie heuer einen Gewinn
    machen werden oder nicht. Daher müssen Sie zumindest ungefähr abschätzen
    können, wie hoch das Ergebnis sein wird.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Unternehmen, die einkommensteuerpflichtig sind (keine
    Kapitalgesellschaften), werden mit einem progressiven Tarif besteuert. Je
    höher der Gewinn, desto höher der Steuersatz. Wenn Sie im nächsten Jahr
    einen niedrigeren Gewinn erwarten, kann es sinnvoll sein, noch heuer zu
    investieren und somit die Steuerbemessungsgrundlage zu reduzieren.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Abschreibung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Investitionen zählen in der Regel zum Anlagevermögen und mindern den
    Gewinn daher nur über die Abschreibung. Wird gegen Jahresende hin noch ein
    neues Anlagegut angeschafft, und erfolgt die Inbetriebnahme noch im alten
    Jahr, kann noch die Abschreibung für ein halbes Jahr geltend gemacht
    werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter (bis € 400,00) dürfen im Jahr der
    Anschaffung voll abgeschrieben werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Gewinnfreibetrag&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Grundfreibetrag beträgt 13 % vom Gewinn – maximal allerdings €
    3.900,00. Übersteigt Ihr Gewinn diese Grenze, kann zusätzlich ein
    investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Hierfür
    muss tatsächlich in ungebrauchte, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter
    investiert werden, deren Nutzungsdauer mindestens vier Jahre beträgt.
    Daneben fallen auch Wertpapiere unter die begünstigten Wirtschaftsgüter,
    wenn sie den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen
    entsprechen und für mindestens vier Jahre dem Unternehmen gewidmet werden.
    Genauere Informationen zur Höhe des investitionsbedingten
    Gewinnfreibetrags finden Sie in der Steuerspar-Checkliste der letzten
    Ausgabe (November 2013).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. November 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18861</id>
                        <updated>2013-11-28</updated>
                        <title>Elektronische Rechnungen an den Bund</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18838/e18861/pic_big/img/ger/-giomatmicro---Fotolia.com_rechnungen-an-bund.jpg?checksum=470faca543ed0a18543ffdfd101b9732b8abd796</img>
                        
                        
                            <foreword>Ab 1.1.2014 müssen alle Rechnungen an den Bund elektronisch ausgestellt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Was ist ab 1.1.2014 bei Rechnungen an den Bund zu
      beachten?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Ab 1.1.2014 müssen alle Rechnungen an den Bund elektronisch
      ausgestellt werden. Vom Bund werden dann keine Papierrechnungen mehr
      akzeptiert.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Für welche Rechnungsempfänger gilt das genau?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Zu den Bundesdienststellen zählen: alle Bundesministerien und deren
      nachgeordneten Dienststellen, das Parlament, die
      Präsidentschaftskanzlei, der Verwaltungsgerichtshof, der
      Verfassungsgerichtshof, die Volksanwaltschaft und der Rechnungshof.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Eine Liste der Bundesdienststellen steht auf der Seite der
      Bundesbeschaffung GmbH (&lt;a href=&quot;http://www.bbg.gv.at&quot; title=&quot;Bundesbeschaffung&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;www.bbg.gv.at&lt;/a&gt;) als
      Onlineabfrage und als Excel-Sheet zur Verfügung.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Was muss eine elektronische Rechnung an den Bund beinhalten?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Es müssen angegeben werden:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;Absender (Firma, Adresse und E-Mail-Adresse, UID-Nummer,
        Kontaktdaten)&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Empfängerdienststelle (Abteilung, Adresse, Bearbeiter)&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Rechnungsnummer und –datum&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Lieferantennummer unter der der Vertragspartner bei der
        Bundesdienststelle geführt wird&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Auftragsreferenz&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Bankverbindung (IBAN, BIC)&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Positionsnummer (wenn bei Beauftragung eine solche mitgeteilt
        wurde)&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Daten zur verrechneten Ware (Bezeichnung, Menge, Einheit,
        Einzelpreis)&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Gesamtpreis&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Zahlungsbedingungen&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;h3&gt;Wie werden die Rechnungen übertragen?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die Übermittlung der Rechnung kann entweder über das
      Unternehmensservice Portal USP erfolgen oder über die PEPPOL Transport
      Infrastruktur.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Unternehmensservice Portal USP&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Sie müssen sich im Portal zuerst anmelden, um Zugriff zu allen
      Funktionen zu erhalten. Nach der Anmeldung können die Rechnungen auf
      drei verschiedene Arten übertragen werden:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;direkt im Portal manuell ausstellen&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;selbst erstellte Rechnungen hochladen&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;im eigenen System erzeugte Rechnungen automatisch von einem
        Webservice hochladen lassen (technisch aufwändigste Variante, aber
        vorteilhaft, wenn sehr viele Rechnungen an den Bund gestellt
        werden)&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;h3&gt;Die PEPPOL Transport Infrastruktur&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Diese Möglichkeit ist vor allem zu verwenden, wenn der
      Rechnungsersteller aus dem Ausland kommt. Weitere Informationen hierzu
      finden Sie auf &lt;a href=&quot;http://www.peppol.eu&quot; title=&quot;Peppol making procurement better&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;www.peppol.eu&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Wo erhalte ich mehr Informationen?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Seite mit den häufigsten
      Fragen zu diesem Thema eingerichtet: &lt;a href=&quot;https://www.erb.gv.at&quot; title=&quot;E-Rechnung an den Bund&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;www.erb.gv.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 07. November 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18862</id>
                        <updated>2013-11-28</updated>
                        <title>Was hat sich für Vereine geändert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18838/e18862/pic_big/img/ger/vereine_-Pavel-Losevsky---Fotolia.com.jpg?checksum=b77de27a18c39fba1f6177cf43eb0327c1084163</img>
                        
                        
                            <foreword>Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind von der Körperschaftsteuer befreit.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
    verfolgen, sind von der Körperschaftsteuer befreit. Für diese Vereine gibt
    es Änderungen, die bereits ab der Veranlagung 2013 anzuwenden sind.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Freibetrag&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Übt der Verein wirtschaftliche Aktivitäten aus, kann eine Steuerpflicht
    entstehen. Von dem Einkommen werden die Sonderausgaben abgezogen, wenn
    dann noch ein positiver Betrag übrig ist, bleibt ein Freibetrag von €
    10.000,00 steuerfrei (ab der Veranlagung 2013; davor: € 7.300,00). Unter
    bestimmten Voraussetzungen kann der nicht verbrauchte Teil dieses
    Freibetrags in das nächste Jahr vorgetragen werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wann ist ein Fest nach den Vereinsrichtlinien ein kleines Fest?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Neu definiert wurde die Unterscheidung zwischen kleinen und großen
    Festen. Die Beurteilung, ob groß oder klein, hängt nun gänzlich nicht mehr
    von der Zahl der Besucher ab.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Hilfsbetrieb „kleines Vereinsfest“ umfasst alle geselligen
    Veranstaltungen, die die drei nachfolgend angeführten Voraussetzungen
    erfüllen, und insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden pro Kalenderjahr
    nicht übersteigen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Weiters müssen die drei Punkte kumulativ erfüllt sein, ansonsten
    handelt es sich um ein großes Fest und es liegt ein
    begünstigungsschädlicher Betrieb vor.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Kleine Feste&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Alle Arbeiten von der Planung bis einschließlich der Arbeiten während
    der Veranstaltung müssen ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren
    nahen Angehörigen erledigt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Es darf lediglich ein beschränktes Angebot an Essen und Getränken
    vorhanden sein. Auch die Zubereitung und das Verabreichen darf
    ausschließlich von den Vereinsmitgliedern oder nahen Angehörigen erfolgen
    (auch nicht durch einen Betrieb eines Mitglieds).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Weiters müssen auch die Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und
    Tanzeinlagen) von Vereinsmitgliedern oder regionalen Künstlern (keine
    durch Film, Fernsehen oder Radio bekannte Künstler) gestaltet werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. November 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18863</id>
                        <updated>2013-11-28</updated>
                        <title>Was ist das Bundesfinanzgericht?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18838/e18863/pic_big/img/ger/bundesfinanzgericht_-uwimages---Fotolia.comMonatJahres.jpg?checksum=29c44b46bf30cc407c3cf451532a4e7fc554f1a3</img>
                        
                        
                            <foreword>Ab 1.1.2014 gibt es eine Änderung im Abgabenrechtsmittelverfahren.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ab 1.1.2014 gibt es eine Änderung im Abgabenrechtsmittelverfahren.
      Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht BFG)
      löst die unabhängige Verwaltungsbehörde (UFS) ab und übernimmt deren
      bisherige Aufgaben.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Sein Sitz ist in Wien, so wie das auch bisher beim UFS der Fall war.
      Die Außenstellen sind Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und
      Salzburg.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Beschwerde beim BFG&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Das Verfahren ist in den Grundzügen gleich geblieben. Geändert hat
      sich der Fachjargon und statt dem UFS ist nun das BFG zuständig. Nun
      muss innerhalb der einmonatigen Frist eine Beschwerde (geänderte
      Bezeichnung statt Berufung) bei der bescheiderlassenden Behörde oder
      beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden. Das Ergebnis wird als
      Erkenntnis (früher die Berufungsentscheidung) bezeichnet.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Revision beim VwGH&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Bisher war es möglich, nach der Entscheidung des UFS eine Beschwerde
      beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) einzubringen. Nach der Neuregelung
      hat nun das Bundesfinanzgericht zu entscheiden, ob eine Revision
      (geänderte Bezeichnung, bisher VwGH-Beschwerde) beim VwGH überhaupt
      zulässig ist. Dies ist der Fall, wenn:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen wird,&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;es noch keine Rechtsprechung von Seiten des VwGH gibt,&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;die bisherigen Rechtsprechungen des VwGH in dieser Frage nicht
        eindeutig waren.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Die Revisionsfrist beträgt sechs Wochen. Sie ist beim BFG (früher
      beim VwGH) einzubringen. Wenn das Bundesfinanzgericht keine Revision
      zulässt, ist es noch möglich, eine außerordentliche Revision beim
      Verwaltungsgerichtshof einzubringen. In diesem Fall entscheidet dann der
      VwGH, ob eine Revision zulässig ist.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 10. Dezember 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18864</id>
                        <updated>2013-11-28</updated>
                        <title>Sozialversicherung der Selbständigen (GSVG)</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18838/e18864/pic_big/img/ger/Sozialversicherung_Selbstndige_Fotolia_57760586_XXL_-Robert-Kneschke---Fotolia.jpg?checksum=057dd13a5d799f9834afd117c517c51a9a6a5517</img>
                        
                        
                            <foreword>Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Beitragssätze und Beitragsgrundlagen 2014 der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beitragssätze 2014 für Wirtschaftskammermitglieder&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Beitragssätze und
    Beitragsgrundlagen 2014 der Sozialversicherung der gewerblichen
    Wirtschaft.&lt;/p&gt;
    &lt;table&gt;
      &lt;tbody&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;Pensionsversicherung&lt;/th&gt;
          &lt;th&gt;
          &lt;/th&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Beitragssatz&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;18,50%&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage pro Monat&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 5.285,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage pro Jahr&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 63.420,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage 1.-3. Jahr&lt;br /&gt;
           pro Monat&lt;br /&gt;
           pro Jahr&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;&amp;nbsp;&lt;br /&gt;
           € 587,98&lt;br /&gt;
           € 6.453,36&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage 4. Jahr&lt;br /&gt;
           pro Monat&lt;br /&gt;
           pro Jahr&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;&amp;nbsp;&lt;br /&gt;
           € 687,98&lt;br /&gt;
           € 8.255,76&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/tbody&gt;
    &lt;/table&gt;
    &lt;table&gt;
      &lt;tbody&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;Krankenversicherung&lt;/th&gt;
          &lt;th&gt;
          &lt;/th&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Beitragssatz&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;7,65%&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage pro Monat&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 5.285,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage pro Jahr&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 63.420,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage 1.-3. Jahr&lt;br /&gt;
           pro Monat&lt;br /&gt;
           pro Jahr&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;&amp;nbsp;&lt;br /&gt;
           € 537,78&lt;br /&gt;
           € 6.453,36&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage 4. Jahr&lt;br /&gt;
           pro Monat&lt;br /&gt;
           pro Jahr&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;&amp;nbsp;&lt;br /&gt;
           € 704,99&lt;br /&gt;
           € 8.459,88&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/tbody&gt;
    &lt;/table&gt;
    &lt;table&gt;
      &lt;tbody&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;Unfallversicherung&lt;/th&gt;
          &lt;th&gt;
          &lt;/th&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Beitrag zur Unfallversicherung&lt;br /&gt;
           monatlich&lt;br /&gt;
           jährlich&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;&amp;nbsp;&lt;br /&gt;
           € 8,67&lt;br /&gt;
           € 104,04&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/tbody&gt;
    &lt;/table&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. November 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18865</id>
                        <updated>2013-11-28</updated>
                        <title>Begutachtungsentwurf Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungs-Verordnung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18838/e18865/pic_big/img/ger/Umsatzsteuerbetrugsbekaempfung_Fotolia_50970518_X_-momius---Fotolia.jpg?checksum=5cd0d12cfdc2e736b46636c8074c46aa01024514</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Begutachtungsentwurf zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungs-Verordnung versandt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Begutachtungsentwurf zur
    Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungs-Verordnung versandt. Für Umsätze, die nach
    dem 31.12.2013 ausgeführt werden, soll es zu Änderungen bei der
    Umsatzsteuer (USt) kommen. Laut dem Entwurf soll das Reverse Charge-System
    ausgedehnt werden. Die Gesetzwerdung ist allerdings noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wer schuldet die USt?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Grundsätzlich kassiert der liefernde oder leistende Unternehmer die
    Umsatzsteuer vom Kunden ein und muss sie in der Folge an das Finanzamt
    abführen. Ist der Empfänger der Leistung ein Unternehmer und erwirbt er
    die Leistung oder die Lieferung für sein Unternehmen, kann er sich den
    Betrag in der Regel wieder als Vorsteuer abziehen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Beim Reverse Charge wird dieses System umgekehrt. Es sieht vor, dass
    die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Änderungen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Laut dem Begutachtungsentwurf soll die Umsatzsteuer vom
    Leistungsempfänger geschuldet werden, wenn dieser Unternehmer ist. Der
    leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Diese neue Regelung soll für folgende Umsätze gelten:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Lieferungen von Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computern,
      wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mind. € 5.000,00
      beträgt&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen Unternehmer, dessen
      Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren
      Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände
      von untergeordneter Bedeutung ist&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Lieferungen von Metallen, roh und als Halberzeugnisse&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. November 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18866</id>
                        <updated>2013-11-28</updated>
                        <title>Soll ich investieren oder nicht?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18838/e18866/pic_big/img/ger/Soll_ich_investieren_Fotolia_39797412_X_-NAN---Fotolia.jpg?checksum=85723b08a7fb7c8c9180366f319b53656578b237</img>
                        
                        
                            <foreword>Sehr teure Investitionen können die zukünftige Lage des Unternehmens wesentlich beeinflussen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Sehr teure Investitionen können die zukünftige Lage des Unternehmens
    wesentlich beeinflussen. Hohe finanzielle Mittel sind danach meist
    längerfristig gebunden. Wenn es zu Umsatzeinbrüchen kommt, können unter
    Umständen Liquiditätsengpässe entstehen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Investitionsrechnung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Investitionsrechnung stellt eine rationale Entscheidungshilfe dar.
    Durch das Sammeln der Daten, die für die Berechnung nötig sind, muss man
    sich ausführlich mit den verschiedenen Entscheidungsszenarien befassen.
    Daher kann allein schon die Beschaffung der Informationen und das
    Durcharbeiten die Sicherheit erhöhen, dass die richtige Entscheidung
    getroffen wurde.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Bei den Investitionsrechnungen wird zwischen statischen und dynamischen
    Methoden unterschieden. Zu den statischen gehören Kostenvergleichs-,
    Gewinnvergleichs-, Rentabilitätsvergleichs- und statische
    Amortisationsrechnung. Bei den statischen Rechnungen wird immer nur eine
    Periode zur Berechnung herangezogen, daher ist die Aussagekraft der
    Methode eher kritisch. Andererseits sind die Informationen einfacher zu
    beschaffen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die dynamischen Investitionsrechnungen rechnen mit ein, dass die
    Einzahlungen und Auszahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen
    und beziehen sich auf den gesamten Nutzungszeitraum. Die Beschaffung der
    Daten ist zwar schwieriger, die Ergebnisse sind aber aussagekräftiger. Zu
    den dynamischen Methoden gehören Kapitalwert-, interne Zinsfuß- und
    Annuitätenmethode.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. November 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18823</id> 
                <title>November 2013</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18831</id>
                        <updated>2013-10-28</updated>
                        <title>Steuerspar-Checkliste 2013</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18823/e18831/pic_big/img/ger/Fotolia_46823372_X.jpg?checksum=14317a7b168f53c4994943fe09afd6599c50c040</img>
                        
                        
                            <foreword>Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß.
    Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für
    Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem
    Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um
    seine Steuersituation nochmals zu überdenken.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Steuertipps&lt;/h3&gt;
    &lt;h4&gt;Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei
    Bilanzierern&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen
    Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige
    Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare
    Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher
    angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der
    Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit
    realisiert (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern
    lediglich als Passivposten).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Daher:&lt;/strong&gt; Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn
    möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2014 vereinbaren. Arbeiten
    sollten erst mit Beginn 2014 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung
    muss für das Finanzamt mittels einer genauen Dokumentation belegt
    werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei
    Einnahmen-Ausgaben-Rechnern&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das
    Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich
    nur Zahlungen ergebniswirksam sind (d.h. den Gewinn verändern). Der
    Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder der Verbindlichkeit ist in
    diesem Fall nicht entscheidend – im Gegensatz dazu ist dies bei der
    doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) maßgebend.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig
    wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten,
    Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu
    beachten.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;em&gt;Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2013, die am 15.1.2014
    bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im
    Dezember 2013 als bezahlt.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblichen
    Mitunternehmerschaften&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der
    Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem
    Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kommt ein investitionsbedingter
    Gewinnfreibetrag hinzu.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Dieser ist gestaffelt und beträgt seit 2013:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;über € 175.000,00 bis € 350.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;über € 350.000,00 bis € 580.000,00 Gewinn: 4,5 %
      Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;über € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h4&gt;Tipps zur Verlustverwertung bei Kapitalvermögen&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Verluste aus Kapitalvermögen können nur beschränkt verrechnet werden.
    Daher wäre es vorteilhaft, gezielt zum Jahresende hin Gewinne zu
    realisieren.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der
    Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher diese noch bis zum Jahresende
    anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2014 ohnehin geplant
    ist.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte
    Investitionen&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des
    jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die
    Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis
    zum 31.12.2013, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00
    (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist
    gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, ist es jedoch sinnvoll,
    den Zufluss von Umsätzen in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den
    Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die
    Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für
    Mitarbeiter&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Betriebsveranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu €
    365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
    Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich
    lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind allerdings
    immer steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Ab 2013: Spenden aus dem Betriebsvermögen&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Sie dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht
    übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann
    es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2014 zu verschieben.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
    2008&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der
    Arbeitnehmerveranlagung 2008 aus.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 10. Oktober 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18832</id>
                        <updated>2013-10-28</updated>
                        <title>Wie soll ich mich verhalten, wenn die Finanzpolizei vor der Tür steht?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18823/e18832/pic_big/img/ger/Fotolia_51530401_X.jpg?checksum=674896efe655f53ef1a9c3f46b8d84bb8fa0ae5f</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Finanzpolizei (FINPOL) ist eine Sondereinheit gegen Sozial- und Steuerbetrug.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Finanzpolizei (FINPOL) ist eine Sondereinheit gegen Sozial- und
    Steuerbetrug.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Im Wesentlichen zählt es zu ihren Aufgaben zu prüfen,&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;ob illegal (ausländische) Arbeitnehmer beschäftigt werden,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;ob alle steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen
      eingehalten werden,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;ob Verstöße gegen das Glücksspielgesetz, die Gewerbeordnung bzw. das
      Strafgesetzbuch vorliegen.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Was darf die Finanzpolizei?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Rechte der FINPOL sind unterschiedlich. Sie richten sich nach der
    rechtlichen Grundlage auf deren Basis der Einsatz erfolgt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Bei einer Nachschau haben die Beamten viel weniger Rechte als bei einer
    Prüfung auf Basis des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Jedenfalls haben
    die Beamten das Recht:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;die Betriebsräume während der Geschäftszeiten zu betreten,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;in alle Unterlagen, die für die Abgabenerhebung relevant sind,
      Einsicht zu nehmen und&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;die Mitarbeiter zu befragen.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Was ist zu tun?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Informieren Sie uns – Ihren steuerlichen Vertreter – unverzüglich.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Kontrollen erfolgen meist unangemeldet. Daher ist es sinnvoll, sich
    im Vorfeld beraten zu lassen, was genau zu tun ist, wenn die Finanzpolizei
    klingelt. Häufig wird kritisiert, dass die Beamten ein unangemessen
    schroffes Verhalten an den Tag legen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Wenn jemand Ihr Unternehmen betritt, auf wen trifft er dann zuerst?
    Wahrscheinlich auf Ihren Mitarbeiter beim Empfang, daher sollten Sie mit
    ihm eine mögliche Kontrolle besprechen. Jedenfalls muss der Mitarbeiter
    den Beamten die Tür aufmachen. Mitarbeiter der FINPOL tragen im Einsatz
    eine Uniform.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Vor allem, wenn der Geschäftsführer nicht immer anwesend ist, sollte im
    Vorhinein abgeklärt werden, wer als Vertreter mit den Beamten spricht.
    Wichtig ist, sich kooperativ gegenüber den Beamten zu zeigen, denn sonst
    droht eine Geldstrafe. Der Unternehmensvertreter sollte gleich, wenn er
    auf die Beamten trifft – in aller Ruhe – nach ihren Ausweisen fragen und
    nach der Rechtsgrundlage, nach der die Prüfung erfolgt, fragen. Lassen Sie
    sich auch über den Verfahrensablauf informieren und über Ihre Rechte
    aufklären.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Bei Unternehmen, die viele ausländische Mitarbeiter beschäftigen, ist
    es für den Fall einer Prüfung hilfreich, eine Liste mit allen Namen
    vorzubereiten. Am Ende wird das Prüfungsergebnis in einer Niederschrift
    festgehalten. Diese sollten Sie durchlesen und, wenn Sie mit dem
    Geschriebenen nicht einverstanden sind, auf Korrekturen bestehen.
    Verlangen Sie von den Beamten in jedem Fall eine Kopie der Niederschrift,
    auch wenn es keine Beanstandungen gab.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 10. Oktober 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18833</id>
                        <updated>2013-10-28</updated>
                        <title>Was versteht man unter Grundaufzeichnungen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18823/e18833/pic_big/img/ger/Fotolia_48164256_X.jpg?checksum=50040a89dbdb23f27a6a13a7f1fb8810a6bc196b</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Führen der Aufzeichnungen sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Führen der Aufzeichnungen sollten Sie nicht auf die leichte
    Schulter nehmen. Für den Finanzbeamten muss sich jeder Geschäftsfall von
    der Anbahnung bis zur Fakturierung nachvollziehen lassen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Es müssen daher alle Unterlagen aufbewahrt werden, die dabei helfen,
    den Geschäftsfall genau zu rekonstruieren. Nur so kann im Zuge einer
    Prüfung nachvollzogen werden, wie der Umsatz genau entstanden ist und wie
    die genaue Besteuerungsgrundlage erhoben wird.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Zu den Grundaufzeichnungen gehören z.B. Kalendereinträge,
    Paragondurchschriften, Angebote, Lieferscheine, Geschäftskorrespondenz
    usw.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Welche Aufzeichnungen tatsächlich zu den Grundaufzeichnungen gehören,
    ist abhängig von der Geschäftstätigkeit des jeweiligen Betriebes.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;em&gt;Beispiel: Ein Kalendereintrag ist nicht generell schon eine
    Grundaufzeichnung, aber er kann zu den Grundaufzeichnungen gehören, sofern
    er für die Nachvollziehbarkeit des Geschäftsfalles relevant ist.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Für Unternehmen, die mit Kassensystemen arbeiten, erklärt die
    Kassenrichtlinie die Dokumentationspflichten ausführlich.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Welche Unterlagen einem Prüfer vorzulegen sind, ist auch abhängig von
    der jeweiligen Gewinnermittlungsart. Wenn Sie Bücher führen gelten andere
    Verpflichtungen als z.B. für einen Einnahmen/Ausgaben Rechner. In jedem
    Fall sollten alle Unterlagen sorgfältig aufbewahrt werden, damit Sie sie
    im Fall einer Prüfung schnell zur Hand haben. Alle Dokumente sind
    grundsätzlich mindestens sieben Jahre aufzubewahren (für manche Unterlagen
    gelten verlängerte Fristen).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;em&gt;Beispiele für weitere Unterlagen, die einem Prüfer vorzulegen sind:
    Konten und -plan, Journale, alle Aufzeichnungen zu Umbuchungen, Lohn-,
    Kunden- und Lieferantenkonten, alle Nebenbücher (wie das
    Wareneingangsbuch, Kassabuch, Anlagenverzeichnis), Unterlagen zu
    Inventuren, Kassenbelege, Kontoauszüge&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Elektronische Unterlagen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Wenn Sie Unterlagen elektronisch aufbewahren, beachten Sie bitte, dass
    Sie dem Finanzbeamten die Unterlagen so aufbereiten müssen, dass er sie
    lesen kann. Ein wichtiger Punkt ist auch das elektronische Radierverbot.
    Die Daten dürfen nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt
    nicht mehr lesbar ist.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 10. Oktober 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18834</id>
                        <updated>2013-10-30</updated>
                        <title>Voraussichtliche Sozialversicherungswerte 2014</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18823/e18834/pic_big/img/ger/Fotolia_50926901_X.jpg?checksum=5a82bf54af0d26e3f0f5eb83f3ca5a0907a29c24</img>
                        
                        
                            <foreword>Grenzbeträge zum AV-Beitrag bei geringem Einkommen</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;table&gt;
      &lt;tbody&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;&lt;strong&gt;ASVG&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;
          &lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;&lt;strong&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;
          &lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 30,35&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 395,31&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Grenzwert für pauschalisierte Dienstgeberabgabe&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 592,31&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;
          &lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 151,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 4.530,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 9.060,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;
          &lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 5.285,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/tbody&gt;
    &lt;/table&gt;
    &lt;h3&gt;Grenzbeträge zum AV-Beitrag bei geringem Einkommen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Anteil des Arbeitslosenbeitrages, den der Pflichtversicherte zu
    tragen hat, beträgt:&lt;/p&gt;
    &lt;table&gt;
      &lt;tbody&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;Monatliche Beitragsgrundlage&lt;/th&gt;
          &lt;th&gt;Versichertenanteil&lt;/th&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;bis € 1.246,00&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;0 %&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;über € 1.246,00 bis € 1.359,00&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;1 %&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;über € 1.359,00 bis € 1.530,00&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;2 %&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;über € 1.530,00&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;3 %&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/tbody&gt;
    &lt;/table&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 10. Oktober 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18835</id>
                        <updated>2013-10-28</updated>
                        <title>E-Card-Gebühr</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18823/e18835/pic_big/img/ger/Fotolia_48204439_X.jpg?checksum=6fcc8d079f1e6ba0e17bd34717198dd087a89a4d</img>
                        
                        
                            <foreword>Ab heuer wird das Entgelt jährlich mit der aktuellen Aufwertungszahl angepasst.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Am 15. November ist das Service-Entgelt für die E-Card vom
      Arbeitgeber einzuheben und bis spätestens 15. Dezember an den
      Krankenversicherungsträger zu zahlen. (Ausnahme: gilt z.B. nicht für
      geringfügig Beschäftigte)&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Ab heuer wird das Entgelt jährlich mit der aktuellen Aufwertungszahl
      angepasst. Es beträgt € 10,30.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 14. November 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18836</id>
                        <updated>2013-10-28</updated>
                        <title>Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für 2014</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18823/e18836/pic_big/img/ger/Fotolia_41648735_X.jpg?checksum=636834429e13f635588b781ba14f86fcf9451d4e</img>
                        
                        
                            <foreword>Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehöriges Kind gezahlt, kann ein Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des
    Steuerpflichtigen angehöriges Kind gezahlt, kann ein
    Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;für das 1. Kind € 29,20 p.m.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;für das 2. Kind € 43,80 p.m.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;für jedes weitere Kind 58,40 p.m.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der
    Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann
    zuerkannt,&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß
      nachgekommen wurde&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;und&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;wenn die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;table&gt;
      &lt;tbody&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;&lt;strong&gt;Altersgruppe&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;&lt;strong&gt;Euro&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;0–3 Jahre&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 194,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;3–6 Jahre&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 249,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;6–10 Jahre&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 320,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;10–15 Jahre&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 366,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;15–19 Jahre&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 431,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;19–20 Jahre&lt;/td&gt;
          &lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;€ 540,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/tbody&gt;
    &lt;/table&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 10. Oktober 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18837</id>
                        <updated>2013-10-28</updated>
                        <title>Wann ist der richtige Zeitpunkt, um das neue Jahr zu planen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18823/e18837/pic_big/img/ger/Fotolia_56148891_X.jpg?checksum=b1f513174693e22065ef58266dc7a50cbfac3ab2</img>
                        
                        
                            <foreword>Wir nähern uns mit Riesenschritten dem neuen Jahr.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wir nähern uns mit Riesenschritten dem neuen Jahr. Zeit, das heurige
    Jahr noch einmal im Gedanken durchzugehen. Wurden die gesteckten Ziele
    erreicht? Mit der Unternehmensplanung sollte unbedingt im alten Jahr
    begonnen werden. Auch wenn die konkreten Zahlen noch nicht vorliegen,
    lassen sich dennoch bereits Tendenzen erkennen. Wenn im November bereits
    das nächste Jahr geplant wird, kann jeder gleich mit neuen Zielen im Kopf
    in das neue Jahr starten.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wie sieht der Ausblick auf das nächste Jahr aus?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bauen Sie auf Ihrer Planung für das heurige Jahr auf. Können die Ziele
    für das nächste Jahr einfach übernommen werden? Oder sollten Sie ein wenig
    verändert oder gar aufgegeben werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Setzen Sie sich mit Ihren Führungskräften zusammen und erarbeiten Sie
    gemeinsam aus den Erkenntnissen, die Sie im heurigen Jahr gemacht haben,
    die Vorgaben für das Jahr 2014. Was sind die neuen Trends und wie wird
    sich der Markt entwickeln? Gehen Sie Ihre langfristigen
    Unternehmensentwicklungspläne durch und nehmen Sie eventuell Anpassungen
    vor.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Konkrete Überlegungen für die Planung:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Welche Produkte sollen forciert werden?&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Welche Investitionen werden kommendes Jahr notwendig sein?&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Passt die Qualifikation des Teams zu diesen Plänen?&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Wie viel Umsatz braucht das Unternehmen, um die Kosten zu
      decken?&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;&lt;em&gt;Tipp: Die gesetzten Ziele müssen konsequent umgesetzt werden. Mit
    einem monatlichen Controlling sehen Sie sofort Abweichungen, denen Sie
    entgegensteuern können.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 10. Oktober 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18798</id> 
                <title>Oktober 2013</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18815</id>
                        <updated>2013-10-11</updated>
                        <title>Stammkapital senken: Ja oder nein?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18798/e18815/pic_big/img/ger/titelseite_fotoskaz-Fotolia.com.jpg?checksum=1b265a33cbb7fdf62336c26d2dca2861e6a86491</img>
                        
                        
                            <foreword>Die steuerfreie Auszahlung ist verbunden mit Kosten und einem erheblichen Aufwand.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die steuerfreie Auszahlung ist verbunden mit Kosten und einem
      erheblichen Aufwand.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Seit 1. Juli sind die Neuregelungen für die neue „kleine“ GmbH in
      Kraft. Das Mindeststammkapital wurde von € 35.000,00 auf € 10.000,00
      gesenkt. Bereits bestehende Gesellschaften haben nun auch die
      Möglichkeit, ihr Stammkapital durch eine Kapitalherabsetzung
      abzusenken.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Steuerfrei an die Gesellschafter auszahlen?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden, können das Stammkapital
      gesenkt und die gesamten € 25.000,00 an die Gesellschafter ausbezahlt
      werden. Diese ordentliche Kapitalherabsetzung stellt grundsätzlich eine
      steuerneutrale Einlagenrückzahlung dar und ist daher nicht
      kapitalertragsteuerpflichtig. Würde diese Summe im Wege einer
      Ausschüttung an die Gesellschafter ausgezahlt werden, müssten dafür 25 %
      (€ 6.250,00) Kapitalertragsteuer bezahlt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass eine Kapitalherabsetzung
      nur möglich ist, wenn das genaue Verfahren eingehalten wird. Unter
      anderem erfordert es:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;eine Beschlussfassung in der Generalversammlung&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;eine Änderung des Gesellschaftsvertrags&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;die Einhaltung der dreimonatigen Sperrfrist&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;eine Eintragung ins Firmenbuch&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Dies verursacht Kosten (Notarkosten, Kosten für Änderung beim
      Firmenbuch) und ist mit einigem Aufwand verbunden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Vereinfachte Kapitalherabsetzung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung wird mit dem freiwerdenden
      Kapital ein sonst drohender Bilanzverlust ausgeglichen. Die Regelungen
      zum Kapitalherabsetzungsverfahren sind in diesem Fall vereinfacht. Es
      handelt sich allerdings um einen rein buchungstechnischen Vorgang –
      Kapital an die Gesellschafter wird nicht ausgeschüttet.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Beratung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Wir beraten Sie gerne über die
      Vor- und Nachteile und die Vorgangsweise.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 10. September 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18816</id>
                        <updated>2013-10-11</updated>
                        <title>Darf ich für meinen PKW Vorsteuer abziehen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18798/e18816/pic_big/img/ger/fiskal-lkw_spectrumblue-Fotolia.com.jpg?checksum=2a3c141ab77a2334345e874cec455ee89b7d922b</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Kauf eines Fiskal-LKWs statt einem „normalen“ PKW ist aus steuerlicher Sicht von Vorteil.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bei Personenkraftwagen, Kombis und Motorrädern darf von den
      Kosten keine Vorsteuer abgezogen werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Dies gilt sowohl&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;für den Kauf als auch&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;für alle anderen Kosten, die im Zusammenhang mit der Lieferung,
        Miete und Instandhaltung anfallen.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Davon ausgenommen sind Fahrschulkraftfahrzeuge,
      Vorführkraftfahrzeuge, ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung
      bestimmte Kraftfahrzeuge und jene die mindestens zu 80 % der
      gewerblichen Personenbeförderung oder gewerblichen Vermietung
      dienen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Wenn Sie als Unternehmer die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs
      überlegen, gibt es die Möglichkeit, einen sogenannten Fiskal-LKW zu
      erstehen. Dieser ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Was ist ein Fiskal-LKW?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Als Fiskal-LKW gelten Kastenwagen, Kleinlastkraftwagen, Kleinbusse
      und Pritschenwagen. Eine Liste, in der alle Fiskal-LKWs verzeichnet
      sind, ist auf der Homepage des Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu
      finden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Wird ein Fiskal-LKW nach dem Kauf umgebaut, kann das zum Verlust der
      steuerlichen Vorteile führen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Welche Vorteile bringt ein Fiskal-LKW?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Einerseits ist beim Fiskal-LKW ein Vorsteuerabzug möglich,
      andererseits hat er auch aus ertragsteuerlicher Sicht einige
      Vorteile.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Bei einem PKW ist steuerrechtlich eine Abschreibungsdauer von
      zwingend acht Jahren vorgesehen. Wird ein Fiskal-LKW angeschafft, ist
      allerdings eine Abschreibungsdauer auf fünf Jahre erlaubt. Es kann daher
      pro Jahr ein höherer Abschreibungsbetrag angesetzt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Ein weiterer Vorteil ist, dass auch die Angemessenheitsprüfung
      entfällt. Deshalb können auch jene Anschaffungskosten, die höher als €
      40.000,00 sind, steuerlich berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;em&gt;Beispiel: Für einen PKW mit einem Anschaffungswert von €
      50.000,00 darf die Abschreibung nur von € 40.000,00 mit einer
      Nutzungsdauer von acht Jahren berechnet werden (Afa: € 5.000,00
      jährlich). Wird ein Fiskal-LKW angeschafft, kann eine Abschreibung von €
      50.000,00 mit einer Nutzungsdauer von fünf Jahren berechnet werden (Afa:
      € 10.000,00 jährlich).&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Daneben zählt der Fiskal-LKW auch zu den begünstigten
      Wirtschaftsgütern, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag
      maßgeblich sind.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 10. September 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18817</id>
                        <updated>2013-10-11</updated>
                        <title>Was muss eine Prognose-Rechnung beinhalten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18798/e18817/pic_big/img/ger/prognose-rechnung_StibatStudio-Fotolia.com.jpg?checksum=abc1991609e1533ec6391e09099792dbde9aa54c</img>
                        
                        
                            <foreword>Besitzen Sie Immobilien, die Sie vermieten? Dann sind diese Einnahmen dem Finanzamt gegenüber zu erklären.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Besitzen Sie Immobilien, die Sie vermieten? Dann sind diese Einnahmen
      dem Finanzamt gegenüber zu erklären.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Bei der Einkunftsermittlung können Aufwendungen und Ausgaben
      abgezogen werden, die im Zusammenhang mit der Vermietung oder der
      Verpachtung stehen, wie z.B. Absetzung für Abnutzung (Afa),
      Betriebskosten, Zinsen für die Finanzierung des Gebäudes.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Was ist die Liebhaberei?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Entsteht bei der Berechnung der Einkünfte ein
      Werbungskostenüberschuss, ist dieser grundsätzlich mit anderen
      Einkünften ausgleichsfähig. Wird allerdings in einem absehbaren Zeitraum
      kein positiver Gesamterfolg erzielt, so fällt die Vermietung unter den
      Begriff der Liebhaberei und alle steuerlichen Vorteile entfallen
      (insbesondere auch der Vorsteuerabzug).&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Was ist ein „absehbarer“ Zeitraum?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Bei Vermietungen von&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;Eigenheimen,&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Eigentumswohnungen und&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;sind das 20 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw.
      höchstens 23 Jahre ab erstmaligem Anfallen von Aufwendungen. Dies gilt
      für die „kleine“ Vermietung (Vermietung von maximal zwei Wohnungen in
      einem Mietshaus).&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Bei der „großen“ Vermietung ist man umsatzsteuerlich stets
      Unternehmer (der Vorsteuerabzug steht zu). Ein positiver Gesamterfolg
      muss hier nach 25 Jahren (maximal 28 Jahren) erwartet werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Bestehen Zweifel, ob die Einkunftsquelle zukünftig einen
      Einkünfteüberschuss abwerfen wird, muss eine Prognoserechnung erstellt
      werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Prognose-Rechnung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;In einer Prognose-Rechnung ist von marktkonformen Mieteinnahmen mit
      Indexanpassungen auszugehen. In einer Entscheidung vom Oktober 2012 hat
      sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dazu geäußert, wie
      Instandhaltungen, Reparaturen und ein Mietausfallswagnis in die
      Berechnung miteinzubeziehen sind.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Erhaltungsaufwand&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Bei Gebäuden fallen Erhaltungsaufwendungen an. Deshalb sind sie in
      einer Prognose-Rechnung jedenfalls zu berücksichtigen. Die Höhe ist
      abhängig vom Alter des Gebäudes. Bei Neubauten ist in den Anfangsjahren
      ein geringer Betrag anzusetzen. Erst nach 15 bis 20 Jahren ist bei
      diesen Gebäuden wieder an große Reparaturen zu denken (somit erst gegen
      Ende des Prognosezeitraumes). Im konkreten Fall sah der VwGH einen
      Ansatz von 0,2 % der Anschaffungskosten als ausreichend an.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Für zukünftige Reparaturen muss keine Rücklage berücksichtigt werden.
      Wird jedoch Geld dafür angespart, ist dies nicht in der
      Prognose-Rechnung zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Mietausfallswagnis&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die zukünftigen Mieteinnahmen sind um ein Mietausfallswagnis zu
      kürzen. Für den VwGH sind bei vermieteten Objekten 3 bis 5 % des
      Jahresrohertrags angemessen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 10. September 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18818</id>
                        <updated>2013-10-11</updated>
                        <title>Besteuerung des Unternehmensverkaufs</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18798/e18818/pic_big/img/ger/unternehmensverkauf_bellemedia-Fotolia.com.jpg?checksum=f54728cfbd701bd2a62a9b0f3637e50c0fad61c8</img>
                        
                        
                            <foreword>Tragen Sie sich mit dem Gedanken, Ihr Unternehmen (Ihren Betrieb) in der nächsten Zeit zu verkaufen?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Tragen Sie sich mit dem Gedanken, Ihr Unternehmen (Ihren Betrieb) in
    der nächsten Zeit zu verkaufen? Dann sollten Sie sich vorher beraten
    lassen, was dabei auf Sie zukommen wird. In diesem Artikel informieren wir
    Sie über die Steuerbegünstigungen, die das Einkommensteuergesetz für
    solche Veräußerungsgewinne von Einzelunternehmen und
    Personengesellschaften vorsieht. Für den Verkauf von Anteilen an
    Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) oder das den Kapitalgesellschaften
    gehörende Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb, etc.) gelten diese Regelungen
    nicht.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Freibetrag&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00 ist bei einem Verkauf möglich.
    Dieser ist dann interessant, wenn der Veräußerungsgewinn diesen Betrag
    nicht wesentlich übersteigt.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Verteilung auf drei Jahre&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Eine andere Möglichkeit ist die Verteilung des Veräußerungsgewinns auf
    drei Jahre. Im Jahr des Verkaufs wird bereits das erste Drittel angesetzt.
    Daneben stehen kein Freibetrag und auch kein begünstigter Steuersatz zur
    Verfügung. Seit der Betriebseröffnung oder seit dem letzten, entgeltlichen
    Erwerbsvorgang müssen bereits sieben Jahre vergangen sein.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Halber Durchschnittsteuer-Satz&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Haben Sie bereits das 60. Lebensjahr vollendet und stellen Sie Ihre
    Erwerbstätigkeit ein, so kann der Gewinn auch mit dem halben, auf das
    gesamte Jahreseinkommen entfallenden Durchschnittsteuersatz besteuert
    werden. Diese Begünstigung ist auch anzuwenden, wenn der Betrieb verkauft
    wird, weil der Besitzer gestorben oder erwerbsunfähig ist.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Seit der Betriebseröffnung oder dem letzten entgeltlichen
    Erwerbsvorgang müssen auch in diesem Fall sieben Jahre vergangen sein. Der
    Freibetrag steht neben dieser begünstigten Besteuerung nicht zu.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Möchten Sie dem neuen Besitzer nach dem Verkauf noch in einer
    beratenden Funktion zur Verfügung stehen? Dann beachten Sie bitte folgende
    Grenzen:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten darf € 22.000,00
      nicht übersteigen und&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten dürfen €
      730,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Anderenfalls gilt die Erwerbstätigkeit als nicht beendet, und die
    Steuerbegünstigung kommt nicht mehr in Betracht.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 10. September 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18819</id>
                        <updated>2013-10-11</updated>
                        <title>Neue Selbständige: Strafzuschlag vermeiden</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18798/e18819/pic_big/img/ger/Fotolia_36435434_X.jpg?checksum=b1219ccbc0d49465794083b6a1752f553cfb43e0</img>
                        
                        
                            <foreword>Wer ist ein neuer Selbständiger?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Wer ist ein neuer Selbständiger?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Das sind Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus
      einem Gewerbebetrieb erzielen und für diese Tätigkeit keine
      Gewerbeberechtigung benötigen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;em&gt;Beispiele: Psychotherapeuten, Autoren, Vortragende&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Zählen Sie zu den neuen Selbständigen? Dann überprüfen Sie
      rechtzeitig Ihr Jahreseinkommen. Übersteigt es die nachstehenden
      Grenzen?&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;€ 4.641,60 jährliche Einkünfte (wenn Sie im selben Jahr auch noch
        andere Einkünfte oder Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen
        haben)&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;€ 6.453,36 jährliche Einkünfte (wenn Sie im selben Jahr keine
        anderen Einkünfte erhalten haben)&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;In diesem Fall ist zu empfehlen, dass Sie noch bis Ende Dezember 2013
      eine Überschreitungserklärung bei der SVA (Sozialversicherung der
      gewerblichen Wirtschaft) abgeben. Mit der Abgabe dieser Erklärung lösen
      Sie die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung aus.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Strafzuschlag von 9,3 %&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die Sozialversicherung überprüft die Höhe Ihrer Einkünfte anhand des
      Einkommensteuerbescheides im Nachhinein. Sie liegen über den Grenzen und
      haben keine Überschreitungserklärung abgegeben? Dann müssen Sie die
      Beiträge nachzahlen und zusätzlich für die Pensions- und die
      Krankenversicherung einen Strafzuschlag von 9,3 % der nachzuzahlenden
      Beiträge entrichten.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 10. September 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18820</id>
                        <updated>2013-10-11</updated>
                        <title>Kleinstunternehmer-Befreiung beantragen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18798/e18820/pic_big/img/ger/Fotolia_37156831_X-1.jpg?checksum=5c5c48a446484fb3bcca9031bab080182e4748c4</img>
                        
                        
                            <foreword>Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung können sich rückwirkend von der Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung können sich rückwirkend von
    der Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen. Bei Ärzten ist nur
    eine Befreiung von der Pensionsversicherung möglich.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Für das Jahr 2013 muss der Antrag bis spätestens 31.12.2013 bei der SVA
    eingelangt sein. Für die Befreiung müssen bestimmte Voraussetzungen
    erfüllt sein.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 10. September 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18821</id>
                        <updated>2013-10-11</updated>
                        <title>Welche Angaben müssen Einzelunternehmer auf ihrer Website machen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18798/e18821/pic_big/img/ger/Fotolia_25618829_X.jpg?checksum=4fb163fb598450af7921f1639b48518d2aba3af2</img>
                        
                        
                            <foreword>Welche Mindestangaben auf einer Website enthalten sein müssen, ist gesetzlich genau geregelt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Welche Mindestangaben auf einer Website enthalten sein müssen, ist
    gesetzlich genau geregelt. Selbst Einzelunternehmen, die nicht im
    Firmenbuch eingetragen sind, müssen auf ihrer Website Mindestangaben
    machen, auch wenn Sie keinen Webshop betreiben.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Neben dem vollständigen Namen, der vollen geografischen Anschrift bzw.
    dem Standort der Gewerbeberechtigung und der UID-Nummer sind Daten
    anzugeben, mittels deren Besucher der Website rasch und unmittelbar mit
    dem Unternehmen Kontakt aufnehmen können (z.B. Telefon, Fax, E-Mail).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Weitere verpflichtende Angaben sind:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Mitgliedschaften in Organisationen, wie Wirtschaftskammern,
      Berufsverbänden oder ähnlichen freiwilligen Einrichtungen&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;ein Hinweis auf den Zugang zu den gewerbe- oder berufsrechtlichen
      Vorschriften, wie z.B. GewO, Maklergesetz&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn die Tätigkeit des Unternehmens
      einer behördlichen Aufsicht unterliegt (z.B. Bankenaufsicht,
      Versicherungsaufsicht usw.)&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Weiters wird empfohlen, auch die zuständige Gewerbebehörde anzugeben
    (z.B. Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) und die Berufsbezeichnung
    samt Verleihungsstaat (wenn vorhanden, z.B. Meisterbetrieb, Meisterprüfung
    abgelegt in Österreich).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 10. September 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18822</id>
                        <updated>2013-10-11</updated>
                        <title>Was kommt nach dem Verkauf?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18798/e18822/pic_big/img/ger/Fotolia_46131425_X.jpg?checksum=4cefcdf85c6ebb03c94322ee5dea7a1315af73a7</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Beziehung zum Kunden endet nicht mit der Unterschrift am Kaufvertrag, sondern sie sollte zu diesem Zeitpunkt erst so richtig beginnen</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Beziehung zum Kunden endet nicht mit der Unterschrift am
    Kaufvertrag, sondern sie sollte zu diesem Zeitpunkt erst so richtig
    beginnen. Der After-Sales-Service umfasst alle Marketing-Aktivitäten, mit
    denen Sie Ihre Kunden nach einem erfolgreichen Geschäftsabschluss an Ihr
    Produkt, Ihre Marke bzw. an Ihr Unternehmen binden. Die Kunden werden
    somit in ihrer Kaufentscheidung bestärkt und dazu angeregt, zusätzliche
    Angebote zu kaufen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Praxistipps für den After-Sales-Service&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bleiben Sie mit Ihren Kunden nach dem Verkauf in Kontakt. Fragen Sie
    sie nach ihrer Meinung, wie zufrieden sie mit dem Produkt und der
    Betreuung waren. Diese Bewertungen könnten Sie dann z.B. auf Ihrer Website
    veröffentlichen (wenn die Kunden damit einverstanden sind).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Erinnern Sie Ihre Kunden regelmäßig zu positiven Anlässen an Ihr
    Unternehmen (z.B. zum Geburtstag, Weihnachten, aber auch bei Aktionen oder
    neuen Innovationen Ihres Unternehmens). Wenn Sie Ihren Kunden schreiben,
    sprechen Sie sie immer direkt mit ihren Namen an.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Zeigen Sie Ihren Kunden, wie gut Sie sie kennen und empfehlen Sie ihnen
    Upgrades zum gekauften Produkt oder ähnliche Produkte, die auch
    interessant sein könnten z.B. Servicepakete oder Schulungen rund um Ihre
    Produkte. Wenn Sie ein Produkt verkaufen, das die Kunden verbrauchen, dann
    erinnern Sie sie rechtzeitig daran, es aufzufüllen oder ein neues zu
    kaufen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Was haben Ihre Kunden davon, wenn sie wieder bei Ihnen kaufen?
    Zusätzliche Anreize sind z.B. Aktionen für Kunden, Kundenkarten,
    Treuepunkte.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 10. September 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18793</id> 
                <title>September 2013</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18794</id>
                        <updated>2013-08-28</updated>
                        <title>Was gilt nun tatsächlich für GmbHs?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18793/e18794/pic_big/img/ger/Fotolia_26942101_X_Seite-1.jpg?checksum=243877adb2fdcff2520ca4284f46110fa495639f</img>
                        
                        
                            <foreword>Seit 1.7.2013 gelten die Neuregelungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h4&gt;Seit 1.7.2013 gelten die Neuregelungen für Gesellschaften mit
    beschränkter Haftung (GmbH).&lt;/h4&gt;
    &lt;h3&gt;Mindestkapital € 10.000,00&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Es muss nur mehr ein Betrag von € 5.000,00 tatsächlich in bar
    eingebracht werden, das gesamte Stammkapital muss mindestens € 10.000,00
    betragen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Gründungskosten gesenkt&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Notariatskosten sind abhängig vom Stammkapital. Durch die Senkung
    reduzieren sich auch diese Kosten. Günstiger wurde die Gründung auch
    dadurch, dass die Veröffentlichung im Amtsblatt der Wiener Zeitung
    wegfällt.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Mindest-Körperschaftsteuer € 500,00&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Mindest-Körperschaftsteuer beträgt 5 % vom Mindeststammkapital.
    Daher wurde sie ebenfalls gesenkt und zwar von € 1.750,00 auf € 500,00
    jährlich. Der bisher gültige Gründungsbonus für die ersten vier
    Kalendervierteljahre nach der Gründung entfällt durch die Neuregelung. Es
    gilt noch eine Übergangsfrist bis 31.12.2013, wenn die neue
    Mindest-Körperschaftsteuer höher sein würde (betrifft insbesondere
    Neugründungen von Aktiengesellschaften).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Höhe der Vorauszahlungen für 2013 ist abhängig davon, wann
    der Vorauszahlungsbescheid erlassen wurde:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bescheid bis 30.6.2013:&lt;/strong&gt; Die Mindest-KöSt beträgt für
    das 3. und 4. Quartal noch € 437,50. Bei der Veranlagung für 2013 wird der
    zu viel bezahlte Betrag gutgeschrieben.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bescheid ab 1.7.2013:&lt;/strong&gt; Hier wird bereits der neue
    Betrag von € 125,00 pro Quartal vorgeschrieben.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Einberufung der Generalversammlung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Nach der bisher gültigen Regelung musste die Generalversammlung ohne
    Verzug dann einberufen werden, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren
    gegangen ist. Der Geschäftsführer muss nun ebenfalls eine
    Generalversammlung einberufen, wenn die Eigenkapitalquote unter 8 % liegt
    und bei einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 08. August 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18795</id>
                        <updated>2013-08-28</updated>
                        <title>Lohnsteuerfreie Bezüge</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18793/e18795/pic_big/img/ger/lohnsteuerfreie-bezuege.jpg?checksum=e6a9fc2283d5b99247b5f76e4f4c850bc9817eb6</img>
                        
                        
                            <foreword>Zusatzleistungen für Mitarbeitern, ohne dass das Finanzministerium einen großen Teil davon bekommt?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Welche Zusatzleistungen kann ich meinen Mitarbeitern zukommen lassen,
    ohne dass das Finanzministerium einen großen Teil davon bekommt?&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Alle geldwerten Vorteile aus einem Dienstverhältnis unterliegen
    grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht – dazu zählen neben Geld- auch
    Sachleistungen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Voraussetzungen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Grundsätzlich gilt für die meisten der steuerfreien Zuwendungen, dass
    sie allen Arbeitnehmern oder zumindest bestimmten Gruppen zukommen müssen.
    Das heißt, es ist nicht möglich, einem Arbeitnehmer auf Grund einer
    herausragenden Leistung statt einer Prämie eine steuerfreie Zuwendung zu
    zahlen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Weiters ist auch zu beachten, dass die Zuwendung zusätzlich zum Entgelt
    erfolgen muss – z.B. können nicht einfach Löhne oder Gehälter gekürzt und
    durch eine steuerfreie Zuwendung ersetzt werden. Bei manchen Zuwendungen
    müssen für die Steuerfreiheit zusätzliche Merkmale erfüllt werden, damit
    sie steuerfrei bleiben.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wichtige lohnsteuerbefreite Bezüge&lt;/h3&gt;
    &lt;h4&gt;Zuschuss zur Kinderbetreuung&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Arbeitgeber können allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen einen
    steuerfreien Zuschuss zur Kinderbetreuung bezahlen. Rückwirkend ab
    1.1.2013 wurde dieser Kinderbetreuungszuschuss pro begünstigtem Kind auf €
    1.000,00 (davor € 500,00) jährlich erhöht. Alle weiteren Voraussetzungen
    bleiben unverändert. Unter anderem darf das Kind zu Beginn des
    Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Zuschuss ist entweder direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung
    oder an die Betreuungsperson zu leisten. Es kann jedoch auch ein Gutschein
    ausgestellt werden, sofern dieser ausschließlich bei einer
    institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung einlösbar ist.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Wird der Zuschuss direkt an den Arbeitnehmer in Geld ausbezahlt, liegt
    ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Zusätzlich müssen jedoch noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Betriebsveranstaltungen und Sachzuwendungen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Für Feste oder Veranstaltungen, wie Betriebsausflug oder
    Weihnachtsfeier, ist ein steuerfreier Betrag von € 365,00 (jährlich) pro
    Arbeitnehmer vorgesehen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Geschenke, die die Arbeitnehmer erhalten, wie z.B. Gutscheine,
    Geschenkmünzen, Autobahnvignetten usw. ,sind bis maximal € 186,00 jährlich
    pro Mitarbeiter steuerfrei.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Zukunftssicherung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Maßnahmen zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmer sind bis zu einem
    Betrag von € 300,00 pro Arbeitnehmer jährlich lohnsteuerfrei.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beispiel:&lt;/strong&gt; Bezahlung der Prämien für Lebens-, Kranken-
    und Unfallversicherungen (müssen allen Arbeitnehmern oder bestimmten
    Gruppen oder dem Betriebsratsfonds zufließen)&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Beteiligungen am Unternehmen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Steuerfrei bis zu € 1.460,00 pro Mitarbeiter ist (unter gewissen
    Voraussetzungen) auch die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von
    Beteiligungen am Unternehmen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Freie oder verbilligte Mahlzeiten&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Dazu zählen auch Gutscheine für Mahlzeiten bis zu € 4,40 pro Tag, wenn
    diese nur am Arbeitsplatz oder in nahe gelegenen Gaststätten eingelöst
    werden können.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Können mit den Gutscheinen auch Lebensmittel bezahlt werden, die nicht
    sofort konsumiert werden müssen, ist lediglich ein Betrag von € 1,10 pro
    Arbeitstag steuerfrei. Neben Essen können den Arbeitnehmern auch Getränke
    am Arbeitsplatz steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Sportanlagen, Erholungs- und Kurheime&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Steuerfrei ist die Benützung von Einrichtungen, die allen Arbeitnehmern
    oder bestimmten Gruppen zur Verfügung stehen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beispiele: Erholungs- und Kurheime, Kindergärten,
    Sportanlagen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Steuerfreies Jobticket&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Arbeitgeber können nun allen Arbeitnehmern ein steuerfreies Jobticket
    für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeit zur Verfügung stellen. Das
    heißt, übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für ein Ticket der
    öffentlichen Verkehrsmittel, muss dafür kein Sachbezug versteuert
    werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Besteuerung von Entsendungen ins Ausland&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Werden Mitarbeiter für mindestens ein Monat ins Ausland entsendet,
    könnte das Entsendeprivileg zutreffen. Diese Bestimmung wurde in den
    letzten Jahren neu geregelt. Deshalb müssen auch die Übergangsregelungen
    beachtet werden. Nach der neuen Bestimmung sind grundsätzlich 60 % der
    Einkünfte aus dem laufenden Arbeitslohn steuerfrei. Dieser Betrag darf
    aber monatlich 100 % der im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
    maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Die Befreiung
    ist allerdings an einige weitere bestimmte Voraussetzungen geknüpft.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Bestimmte Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder),
    Tages- und Nächtigungsgelder&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;An Arbeitnehmer, die dienstlich verreisen, können steuerfreie Tages-
    und Nächtigungsgelder ausbezahlt werden. Bei Inlandsreisen darf das
    Tagesgeld € 26,40 (für 24 Stunden), Nächtigungsgelder dürfen € 15,00 nicht
    übersteigen. Bei Auslandsreisen gelten von Land zu Land unterschiedliche
    Sätze. Beachten Sie auch die Bestimmungen in Ihrem Kollektivvertrag.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Hilft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch eine Zuwendung,
    Katastrophenschäden zu beseitigen – insbesondere bei Hochwasser-,
    Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden – so kann das steuerfrei
    geschehen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 08. August 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18796</id>
                        <updated>2013-08-28</updated>
                        <title>Jungunternehmer: Vorsicht Nachzahlungen!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18793/e18796/pic_big/img/ger/jungunternehmer.jpg?checksum=92228cffbcc7543a8c20b483a47bcc03ddf78706</img>
                        
                        
                            <foreword>Solange eine Person bei einer Firma angestellt ist, bekommt sie regelmäßig ihr Nettogehalt auf das Konto überwiesen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Solange eine Person bei einer Firma angestellt ist, bekommt sie
    regelmäßig ihr Nettogehalt auf das Konto überwiesen. Wechselt ein
    Arbeitnehmer allerdings in die Selbständigkeit, ändert sich dies
    schlagartig. Die Steuer- und Sozialversicherungsnachzahlungen sind erst im
    Folgejahr bzw. nach zwei Jahren fällig. Den Überblick darüber zu behalten,
    ist nicht so einfach.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die vorläufige Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt in
    den ersten drei Jahren nur von der Mindestbeitragsgrundlage (gilt für
    Pensions- und Krankenversicherung). Wenn die Geschäfte bereits von Anfang
    an sehr gut laufen, kann es dazu kommen, dass schon von den Anfangsjahren
    an Beiträge nachverrechnet werden. Wenn die endgültigen Beitragsgrundlagen
    feststehen, kann es daher bereits aus dem ersten Unternehmensjahr zu
    Nachzahlungen bei den Pensionsversicherungsbeiträgen kommen. Daneben sind
    dann zusätzlich noch die laufenden Beiträge zu bezahlen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Verlängerte Zahlungsfrist für Jungunternehmer&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Nachzahlung der Beiträge wurde für die Jungunternehmer erleichtert.
    Bisher wurden Beitragsnachzahlungen in vier Teilbeträgen (innerhalb von
    einem Jahr) vorgeschrieben. Diese Frist wurde nun verlängert.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Jene Jungunternehmer, die Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge
    nachzahlen müssen, können nun beantragen, diese auf maximal drei Jahre
    (zwölf Quartalsteilbeträge) verteilt zu bezahlen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Dafür werden von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft
    (SVA) keine Zinsen vorgeschrieben. Als Jungunternehmer gelten Unternehmer
    in den ersten drei Jahren.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Aufteilung der Nachzahlungsbeträge auf zwölf Teilbeträge muss
    beantragt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Diese Änderung ist mit 1.7.2013 in Kraft getreten.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 08. August 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18797</id>
                        <updated>2013-08-28</updated>
                        <title>Wann muss der Jahresabschluss eingereicht werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18793/e18797/pic_big/img/ger/jahresabschluss.jpg?checksum=dfdeac0621dfc543a3a90eed58e4b9c69fac51ea</img>
                        
                        
                            <foreword>Kapitalgesellschaften müssen einen Jahresabschluss erstellen (gilt auch für GmbH &amp; Co. KG).</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Kapitalgesellschaften müssen einen Jahresabschluss erstellen (gilt auch
    für GmbH &amp;amp; Co. KG). Dieser muss bis spätestens neun Monate nach dem
    Bilanzstichtag beim Firmenbuch eingereicht werden. Für viele Unternehmen
    endet daher die Frist mit dem 30.9. (alle mit Bilanzstichtag 31.12.).&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Was passiert, wenn der Jahresabschluss nicht rechtzeitig eingereicht
    wird?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Werden die Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig eingereicht, drohen hohe
    Strafen. Bereits ab dem ersten Tag der Fristüberschreitung wird eine
    Mindeststrafe von € 700,00 fällig. Die Strafe wird ohne vorherige
    Ankündigung verhängt. Wird trotzdem der Jahresabschluss nicht offengelegt,
    kann alle zwei Monate eine neue Strafe vorgeschrieben werden. Das weitere
    Strafausmaß ist abhängig von der Größe der Gesellschaft (mittelgroße
    Betriebe: das Dreifache, große: das Sechsfache).&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wann ist eine GmbH klein, mittelgroß oder groß?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Wenn zwei der drei Merkmale überschritten werden, fällt die
    Gesellschaft in die nächste Kategorie.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Kleine Kapitalgesellschaften&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;€ 4,84 Mio. Bilanzsumme&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;€ 9,68 Mio. Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem
      Abschlussstichtag&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Mittelgroße Kapitalgesellschaften&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;€ 19,25 Millionen Bilanzsumme&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;38,5 Millionen Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem
      Abschlussstichtag&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Große Kapitalgesellschaften&lt;/strong&gt; sind alle Gesellschaften,
    die&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;mindestens zwei der drei Merkmale für mittelgroße Unternehmen
      überschreiten&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einem
      geregelten, für das Publikum offenen Markt handeln
      (Aktiengesellschaften)&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 08. August 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18779</id> 
                <title>August 2013</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18789</id>
                        <updated>2013-07-29</updated>
                        <title>Wann muss ich Rechnungen spätestens bezahlen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18779/e18789/pic_big/img/ger/rechnungen_gross.jpg?checksum=db1a1339e3fd43617c14932aad1243326362ca59</img>
                        
                        
                            <foreword>Im März ist das neue Zahlungsverzugsgesetz (ZVG) in Kraft getreten. Dadurch kam es neben dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch auch im Arbeits-, Sozialgerichtsgesetz zu Änderungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im März ist das neue Zahlungsverzugsgesetz (ZVG) in Kraft getreten.
      Dadurch kam es neben dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch auch im
      Arbeits-, Sozialgerichts-, Mietrechts-, Verbraucherkredit- und
      Konsumentenschutzgesetz zu Änderungen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Änderungen bei Geschäften zwischen Unternehmern&lt;/h3&gt;
      &lt;h4&gt;Verzugszinsen&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen beträgt 9,2 % über dem
      Basiszinssatz (derzeitiger Verzugszinssatz daher: 9,08 %). Der
      Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für
      das jeweilige Halbjahr maßgebend. Ist der Schuldner nicht für die
      verzögerte Zahlung verantwortlich, hat er jedoch nur 4 % zu zahlen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Abnahme- oder Überprüfungsverfahren&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die Überprüfung zur Feststellung der vertragsgemäßen
      Leistungserbringung darf höchstens 30 Tage ab dem Zeitpunkt des Empfangs
      der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen betragen. Eine
      längere Frist kann vereinbart werden, aber nur, wenn diese Vereinbarung
      für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Pauschale Mahnspesen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Der Gläubiger ist berechtigt, eine Entschädigung von € 40,00 für
      Betreibungskosten vom Schuldner einzufordern, wenn die Zahlung nicht
      rechtzeitig bezahlt wird. Über die tatsächlichen Kosten muss kein
      Nachweis erbracht werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Im Vorhinein bezahlen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Bezahlt der Schuldner mittels Banküberweisung, muss die Zahlung
      bereits bei Fälligkeit am Konto des Gläubigers sein. Das heißt: Der
      Gläubiger muss über sein Geld bereits verfügen können. Wird der
      Fälligkeitstermin nicht im Vorhinein vereinbart, sondern z.B. bei
      Leistungserbringung, muss der Schuldner den Rechnungsauftrag ohne
      unnötigen Aufschub bezahlen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Änderungen bei Mieten&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die Miete für den laufenden Monat ist nun frühestens am 5. des Monats
      fällig. Eine spätere Zahlung kann vertraglich vereinbart werden. Weiters
      hat der Vermieter dem Mieter verpflichtend die Bankdaten bekannt zu
      geben, damit der Mieter die Zahlungen überweisen kann (gilt für
      Vermietungen, die zur Gänze dem Mietrechtsgesetz unterliegen).&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 08. Juli 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18790</id>
                        <updated>2013-07-23</updated>
                        <title>Welche Förderung bekomme ich für meinen Lehrling?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18779/e18790/pic_big/img/ger/foerderung_lehrling.jpg?checksum=c908f7e4270a5c652ef80d839428712910ca2d2a</img>
                        
                        
                            <foreword>Für die Ausbildung eines Lehrlings gibt es zahlreiche Förderungen. Als Nachfolger der Lehrlingsausbildungsprämie (letztmalig 2012) gilt die Basisförderung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für die Ausbildung eines Lehrlings gibt es zahlreiche Förderungen. Als
    Nachfolger der Lehrlingsausbildungsprämie (letztmalig 2012) gilt die
    Basisförderung.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Daneben gibt es noch weitere qualitätsbezogene Beihilfen für Betriebe,
    die Lehrlinge ausbilden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Basisförderung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Basisförderung gilt für alle Lehrverhältnisse, die nach dem
    27.6.2008 abgeschlossen wurden. Das Lehrverhältnis muss ein ganzes
    Lehrjahr aufrecht gewesen sein, außer es wurde durch Zeitablauf oder durch
    die Lehrabschlussprüfung früher beendet. Weiters darf die
    Lehrlingsentschädigung nicht unter dem Kollektivvertrag liegen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Höhe der Förderung:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;1. Lehrjahr: drei kollektivvertragliche
      Bruttolehrlingsentschädigungen&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;2. Lehrjahr: zwei kollektivvertragliche
      Bruttolehrlingsentschädigungen&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;3. und 4. Lehrjahr je eine kollektivvertragliche
      Bruttolehrlingsentschädigung&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;aliquote Berechnung bei halben Lehrjahren, Lehrzeitanrechnungen und
      Lehrzeitverkürzungen&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Die Basisförderung erhält der Lehrbetrieb immer erst am Ende des
    Lehrjahres.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wie erhalte ich die Förderung?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Antrag muss durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte
    Person per Post oder Fax eingebracht werden. Zuständig dafür ist die
    Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes. Er muss bis
    spätestens drei Monate nach Ende des Lehrjahres dort eingelangt sein.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Lehre für Erwachsene&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Diese Förderung ist für Lehrlinge gedacht, die zu Beginn des
    Lehrvertrages 18 Jahre oder älter waren. Auch sie wird erst am Ende des
    Lehrjahres ausbezahlt. Allerdings muss hier das Unternehmen eine
    Selbsterklärung abgeben, dass für den Lehrling keine AMS-Förderung in
    Anspruch genommen wird.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Weitere Förderungen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Neben diesen Förderung werden noch spezielle Projekte mit Beihilfen
    unterstützt, wie z.B:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Förderungen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten (z.B. Bezahlung
      der Nachhilfekosten)&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Förderung der Weiterbildung der Ausbildner&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Förderung für Projekte, um einen gleichmäßigen Zugang von jungen
      Frauen und Männern herzustellen (bei Lehrberufen mit einem Frauenanteil
      von max. 30 %)&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Förderung von Auslandspraktika&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Formulare&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die für Sie relevanten Formulare finden Sie auf der Homepage der
    österreichischen Wirtschaftskammer unter &lt;a href=&quot;http://portal.wko.at/&quot; title=&quot;Wirtschaftskammer Österreich&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;http://portal.wko.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 08. Juli 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18791</id>
                        <updated>2013-07-29</updated>
                        <title>Verlustausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18779/e18791/pic_big/img/ger/verlustausgleich_kapitalvermoegen.jpg?checksum=ba1e15133d02d7af92792a265c7d931a13da4fe2</img>
                        
                        
                            <foreword>Bei Einkünften aus Kapitalvermögen wird der Verlustausgleich in vielen Fällen von der inländischen depotführenden Stelle (z.B. Bank) vorgenommen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Seit 01.04.2012 sind Kursgewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren
    steuerpflichtig, die nach dem 31.12.2010 (insbes. Aktien, Investmentfonds)
    bzw. nach dem 30.09.2011 (insbes. Anleihen, Derivate) angeschafft wurden.
    Verluste aus einer solchen Veräußerung können grds. mit
    Veräußerungsgewinnen und Einkünften aus der Überlassung von Kapital
    (ausgenommen Bankzinsen) verrechnet werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Dieser Verlustausgleich wird in vielen Fällen von der inländischen
    depotführenden Stelle (z.B. Bank)vorgenommen. Neu im Jahr 2013 ist, dass
    die Bank automatisch laufend realisierte Gewinne und Verluste miteinander
    verrechnet.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Positive dann negative Einkünfte&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Werden zuerst positive und danach negative Einkünfte erzielt, so wird
    KESt (Kapitalertragsteuer) für die positiven Einkünfte einbehalten. Sie
    ist dann gutzuschreiben, wobei die Gutschrift höchstens 25 % der negativen
    Einkünfte betragen darf. &lt;strong&gt;Beispiel: Sie haben auf einem Depot bei
    Ihrer Bank Aktien einer AG, von der Sie im Februar 2013 € 75,00 Dividende
    erhalten. Die AG hat davon 25 % KESt abgezogen. Im August 2013 verkaufen
    Sie die Aktien mit einem Verlust von € 50,00, daher wird Ihnen eine KESt
    von € 12,50 gutgeschrieben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Negative dann positive Einkünfte&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Entsteht zuerst ein Verlust und später ein Gewinn, werden beide
    miteinander verrechnet. Bleibt ein positiver Saldo, wird von diesem KESt
    abgezogen. &lt;strong&gt;Beispiel: Sie haben auf einem Depot bei Ihrer Bank
    Aktien und Anleihen. Die Aktien verkaufen Sie im Februar 2013 mit einem
    Verlust von € 50,00, Ihre Anleihen mit einem Gewinn von € 100,00 im Juli
    2013. Es bleiben € 50,00, von denen die Bank KESt in Höhe von € 12,50
    abzieht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Kein automatischer Verlustausgleich durch die Bank&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Bank übernimmt die Verrechnung jedoch nur für Depots, die von ihr
    geführt werden und eindeutig einem Inhaber zugeordnet werden können. Somit
    können Verluste aus Gemeinschaftsdepots nicht durch die Bank ausgeglichen
    werden. Der Verlustausgleich muss in diesem Fall in der Steuererklärung
    gemacht werden. Ausgeschlossen von der automatischen Verrechnung sind auch
    betriebliche Depots. Wenn ein Depot betrieblichen Zwecken dient, muss das
    daher der Bank mitgeteilt werden. Auch für Wertpapiere, bei denen die
    Anschaffungskosten pauschal ermittelt werden (z.B. wenn die tatsächlichen
    Anschaffungskosten nicht nachgewiesen werden können), wird der
    Verlustausgleich von der Bank nicht durchgeführt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Tipp aus der Praxis: Haben Sie Wertpapierdepots bei
    verschiedenen inländischen Banken? In diesem Fall wäre eine
    Zusammenführung bei einer Bank vorteilhaft – dann übernimmt die Bank den
    Verlustausgleich.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Bescheinigung der Bank&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Bank muss Ihnen jährlich eine Bescheinigung über den automatischen
    Verlustausgleich ausstellen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 08. Juli 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18792</id>
                        <updated>2013-07-23</updated>
                        <title>Was ist beim Jobticket zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18779/e18792/pic_big/img/ger/jobticket.jpg?checksum=8fcdc233c0bd0ce95adf4ffabcc1371ae3371ee5</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Arbeitgeber bezahlt die Fahrt in die Arbeit und zurück. Um diese Begünstigung steuerfrei in Form eines Jobtickets zu erhalten, muss allerdings ein Ticket für die öffentlichen Verkehrsmittel bezahlt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Arbeitgeber bezahlt die Fahrt in die Arbeit und zurück. Um diese
    Begünstigung steuerfrei in Form eines Jobtickets zu erhalten, muss
    allerdings ein Ticket für die öffentlichen Verkehrsmittel bezahlt
    werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Für Netzkarten gilt:&lt;/strong&gt; Sie sind nur steuerfrei, wenn sie
    nicht teurer als Streckenkarten sind oder für diese Fahrt keine angeboten
    werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Rechnung:&lt;/strong&gt; Sie muss auf den Arbeitgeber ausgestellt
    sein und den Namen des Arbeitnehmers enthalten.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Neu seit 2013:&lt;/strong&gt; Für das Jobticket muss kein Anspruch
    auf Pendlerpauschale vorliegen, und die Strecken- bzw. Netzkarte darf
    übertragbar sein.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wie ist das Jobticket umsatzsteuerlich zu behandeln?&lt;/h3&gt;
    &lt;h4&gt;Arbeitnehmer bezahlt nichts&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Beim Arbeitgeber stellt das einen Eigenverbrauch durch eine sonstige
    Leistung dar. Es ist eine Umsatzsteuer (USt) in Höhe von 10 % abzuführen.
    Bemessungsgrundlage sind die Kosten des Tickets.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Der Arbeitnehmer bezahlt dafür&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;In diesem Fall liegt eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige
    Leistung vor. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Entgelt. Bezahlt
    der Arbeitnehmer allerdings weniger als das Ticket tatsächlich kostet, so
    ist die Normalwertregelung zu beachten. Als USt-Bemessungsgrundlage ist
    der Verkaufspreis anzusetzen. Beispiel: Der Arbeitnehmer bezahlt € 20,00 –
    der tatsächliche Verkaufspreis beträgt € 40,00. Die USt ist von € 40,00 zu
    berechnen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 08. Juli 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18766</id> 
                <title>Juli 2013</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18775</id>
                        <updated>2013-06-28</updated>
                        <title>Was ist neu bei Reverse-Charge-Rechnungen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18766/e18775/pic_big/img/ger/titelbild_l.jpg?checksum=e160d88658a3a23cbbd993f060de45501f677f77</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit 1.1.2013 wurde das Ausstellen von Rechnungen, die eine Steuerpflicht im Ausland auslösen, erleichtert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bestimmte Lieferungen und Leistungen lösen eine Steuerpflicht im
      Ausland aus. Das ist z.B. der Fall, wenn Dienstleistungen erbracht
      werden, deren (steuerlicher) Ort der Leistung im Ausland liegt. Bisher
      musste der österreichische Unternehmer die Rechnung für solche
      Lieferungen und Leistungen nach den Vorschriften des ausländischen
      Staates erstellen. Da es nicht möglich ist, die Vorschriften für jeden
      ausländischen Staat zu kennen, war es für Unternehmen oft schwierig
      solche Rechnungen auszustellen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Seit Anfang 2013 wurde dies nun vereinfacht. Nach der neuen
      Bestimmung müssen sie nach den im österreichischen Gesetz
      vorgeschriebenen Rechnungsmerkmalen ausgestellt werden.&lt;br /&gt;
      &lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Sie gilt:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;für Umsätze, deren Leistungsort in einem anderen Mitgliedstaat
        liegt (Übergang der Steuerschuld),&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;wenn Steuerpflicht im Drittland besteht.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;h3&gt;Übergang der Steuerschuld&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Bei sonstigen Leistungen und Werklieferungen geht in bestimmten
      Fällen die Steuerschuld vom inländischen Leistungserbringer auf den
      ausländischen Leistungsempfänger über (Reverse Charge). In diesen Fällen
      muss die Rechnung nun nach den österreichischen Vorschriften ausgestellt
      werden (gilt nicht für Gutschriften).&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Neue Frist bei Rechnungsausstellung&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Die Rechnung muss spätestens am 15. Tag des auf die Leistung
      folgenden Monats ausgestellt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Beispiel: Leistung wird im Juni 2013 erbracht. Die Rechnung muss bis
      15. Juli 2013 ausgestellt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Steuerpflicht im Drittland&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die Neuregelung (nur für die vereinfachte Rechnungsausstellung) gilt
      auch, wenn der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus
      betreibt (oder die Leistung von einer inländischen Betriebsstätte
      erbracht wird) und die Lieferung oder sonstige Leistung im Drittland
      ausgeführt wird für einen Unternehmer (für dessen Unternehmen) oder an
      eine nichtunternehmerische juristische Person.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Achtung:&lt;/strong&gt; USt-Regelungen im Drittland beachten!&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 06. Juni 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18776</id>
                        <updated>2013-06-27</updated>
                        <title>Künstlerzuschuss</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18766/e18776/pic_big/img/ger/kuenstlerzuschuss_l.jpg?checksum=85100c6f104c72ca4a6231abbabdc4ffdc7c4930</img>
                        
                        
                            <foreword>Um die Zahlung der Pflichtversicherungsbeiträge für Künstler zu erleichtern, gibt es den Künstlersozialversicherungs-Fonds.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Um die Zahlung der Pflichtversicherungsbeiträge (Pension-, Kranken- und
    Unfallversicherung) für Künstler zu erleichtern, gibt es den
    Künstlersozialversicherungs-Fonds. Aus diesem erhalten Künstler unter
    bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Beiträgen. Er wurde mit
    1.1.2013 um rund 10,39 % erhöht und beträgt nun maximal € 1.722,00 pro
    Jahr (€ 143,50/monatlich).&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Voraussetzungen für den Zuschuss&lt;/h3&gt;
    &lt;h4&gt;Wer ist Künstler?&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Die erste Voraussetzung ist, dass es sich um eine künstlerische
    Tätigkeit nach den Bestimmungen des Künstler-Sozialversicherungsfonds
    (K-SVFG) handelt. Künstler ist, wer in den Bereichen der bildenden oder
    darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer
    der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;auf Grund seiner/ihrer künstlerischen Befähigung&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Werke der Kunst schafft.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Zur Bestätigung, dass diese drei Voraussetzungen vorliegen, muss ein
    Gutachten beim Fonds eingeholt werden. Allein die Tatsache, dass eine
    künstlerische Hochschule absolviert wurde, ist nicht ausreichend für den
    Zuschuss.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Einkommenshöhe&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Um den Zuschuss zu erhalten, muss das Einkommen innerhalb gewisser
    Grenzen liegen. Im Jahr 2013 muss das Einkommen aus der selbständigen
    künstlerischen Tätigkeit € 4.641,60 erreichen, die gesamten Einkünfte (aus
    allen sieben steuerlichen Einkunftsarten) dürfen aber € 23.208,00 nicht
    überschreiten. Wird die Mindestgrenze nicht erreicht, können unter
    Umständen auch Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit und Stipendien,
    Preise, usw. mit eingerechnet werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Gewinnfreibetrag-Mindestgrenze&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Im Zuge der Einkommensteuererklärung wird für Einkünfte bis € 30.000,00
    automatisch ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht. Um die erforderliche
    Mindestgrenze einzuhalten, kann darauf auch verzichtet werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 06. Juni 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18777</id>
                        <updated>2013-06-27</updated>
                        <title>Zinsen gesenkt</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18766/e18777/pic_big/img/ger/zinsen_l.jpg?checksum=0bf32fe7103ad3162a4d8f4d4ec79e912ce82fe7</img>
                        
                        
                            <foreword>Der österreichische Basiszinssatz wurde gesenkt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der österreichische Basiszinssatz wurde gesenkt. Mit Wirkung ab
    8.5.2013 beträgt er nun -0,12 % (vorher: 0,38 %). Dies bewirkt auch eine
    Senkung der Anspruchs-, Aussetzungs-, Berufungs- und Stundungszinsen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Entwicklung der Zinsen&lt;/h3&gt;
    &lt;table&gt;
      &lt;thead&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;
          &lt;/td&gt;
          &lt;th&gt;seit 08.05.2013&lt;/th&gt;
          &lt;th&gt;seit 14.12.2011&lt;/th&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/thead&gt;
      &lt;tbody&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;Stundungszinsen&lt;/th&gt;
          &lt;td&gt;4,38 %&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;4,88 %&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;Aussetzungszinsen&lt;/th&gt;
          &lt;td&gt;1,88 %&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;2,38 %&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;Anspruchszinsen&lt;/th&gt;
          &lt;td&gt;1,88 %&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;2,38 %&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;Berufungszinsen&lt;/th&gt;
          &lt;td&gt;1,88 %&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;2,38 %*&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/tbody&gt;
    &lt;/table&gt;
    &lt;p&gt;*seit 01.01.2012&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Was sind Stundungszinsen?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Steuerpflichtige, die fällige Abgaben nicht sofort zahlen können,
    können beim Finanzamt um Aufschub der Zahlung ansuchen. Übersteigt diese
    Abgabenschuld € 750,00, sind Stundungszinsen zu bezahlen. Diese betragen
    4,5 % über dem Basiszinssatz. Stundungszinsen bis € 50,00 werden nicht
    festgesetzt.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Was sind Aussetzungszinsen?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Wenn Sie gegen eine Steuervorschreibung Berufung einlegen, hat das für
    die Zahlung keine aufschiebende Wirkung, sofern kein Antrag auf Aussetzung
    der Einhebung gestellt wird. Wird jedoch ein solcher Antrag gestellt,
    betragen die Aussetzungszinsen 2 % über dem Basiszinssatz – unter € 50,00
    werden keine festgesetzt.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Was sind Anspruchszinsen?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Für Differenzbeträge an Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich
    zwischen vorausgezahlten Beträgen und der festgesetzten Steuer ergeben,
    werden für den Zeitraum zwischen 1. Oktober des Jahres nach dem
    Veranlagungsjahr und dem Datum des Bescheides Anspruchszinsen festgesetzt.
    Die Zinsen betragen 2 % über dem Basiszinssatz. Keine Festsetzung erfolgt,
    wenn die Zinsen € 50,00 nicht erreichen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Berufungszinsen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Seit 01.01.2012 kann ein Anspruch auf Berufungszinsen entstehen, wenn
    gegen einen Abgabenbescheid Berufung eingebracht wird. Der
    Steuerpflichtige muss die im Bescheid festgesetzte Abgabennachforderung
    vorweg bezahlen und einen Antrag auf Berufungszinsen stellen. Im Falle
    eines für den Steuerpflichtigen erfolgreichen Ausgangs der Berufung,
    erhält er neben der Abgabengutschrift auch die Berufungszinsen. Die Zinsen
    betragen pro Jahr 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 04. Juli 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18778</id>
                        <updated>2013-06-27</updated>
                        <title>Wann ist der Verkauf des Hauptwohnsitzes steuerfrei?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18766/e18778/pic_big/img/ger/verkauf-hauptwohnsitz_l.jpg?checksum=52821a543796c88b9ead5c0d5511c042bf5e8806</img>
                        
                        
                            <foreword>Durch die neue Immobilienertragsteuer sind alle Immobilienverkäufe nach dem 1.4.2012 steuerpflichtig.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Immobilien im Privatvermögen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Durch die neue Immobilienertragsteuer sind alle Immobilienverkäufe
      nach dem 1.4.2012 steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, wie lange
      sie im Besitz des Verkäufers waren. Je nach Anschaffungszeitpunkt wird
      in Alt- und Neuvermögen unterschieden, danach richtet sich auch der
      anzuwendende Steuersatz.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Für bestimmte Verkäufe gibt es allerdings Befreiungen von der
      Immobilienertragsteuer, eine wesentliche ist die Hauptwohnsitzbefreiung.
      Durch sie befreit sind Veräußerung von Eigenheimen oder
      Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (bis zu 1.000 m²), wenn sie dem
      Veräußerer:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;&lt;strong&gt;ab der Anschaffung&lt;/strong&gt; bis zur Veräußerung für
        mindestens zwei Jahre &lt;strong&gt;durchgehend&lt;/strong&gt; als Hauptwohnsitz
        gedient haben oder&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;&lt;strong&gt;innerhalb der letzten zehn Jahre&lt;/strong&gt; vor der
        Veräußerung mindestens &lt;strong&gt;fünf Jahre durchgehend&lt;/strong&gt; als
        Hauptwohnsitz gedient haben.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Als Eigenheim gelten Häuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Weitere Voraussetzungen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Der Hauptwohnsitz muss aufgegeben werden, das heißt: keine Befreiung,
      z.B. wenn das Eigenheim verkauft wird und der Verkäufer als Mieter (für
      mehr als ein Jahr) dort seinen Hauptwohnsitz behält.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Weiters müssen mindestens 2/3 der Gesamtnutzfläche den Wohnzwecken
      des Verkäufers oder nahen Angehörigen (unentgeltlich) dienen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Mehrere Hauptwohnsitze&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Ausschlaggebend für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes ist der
      Mittelpunkt der Lebensinteressen. Allein die Meldung nach dem
      Meldegesetz ist hier nicht ausreichend, maßgeblich sind die
      tatsächlichen Verhältnisse. Laut dem Wartungserlass der ESt-Richtlinien
      2013 kann ein Hauptwohnsitz auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige an
      dem Wohnsitz überhaupt nicht gemeldet ist. Zur Beurteilung können
      beispielsweise herangezogen werden: die Höhe des Strom- und
      Wasserverbrauchs der Wohnsitze, Ort der Postzustellung, usw.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 06. Juni 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18736</id> 
                <title>Juni 2013</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18784</id>
                        <updated>2013-06-06</updated>
                        <title>Kann ich Hochwasserschäden absetzen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18736/e18784/pic_big/img/ger/hochwassser.jpg?checksum=79a51d19a3e4e4e77f93e2faf26173c9aff369eb</img>
                        
                        
                            <foreword>Hochwasseropfer können die Aufwendungen für die Beseitigung des Schadens ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Hochwasser hat erhebliche Schäden in einigen Gebieten Österreichs
    angerichtet. Der Wiederaufbau ist häufig mit enormen Kosten verbunden. Für
    Hochwasseropfer gibt es daher einige Steuerbegünstigungen, aber auch alle
    die Spenden wollen, können ihre Spende von der Steuer absetzen. Es müssen
    allerdings die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sein.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Begünstigungen für Hochwasseropfer&lt;/h3&gt;
    &lt;h4&gt;Spenden&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Für Hochwasseropfer gilt: Alle Spenden oder andere freiwillige
    Zuwendungen, die sie zur Beseitigung der Katastrophenschäden erhalten,
    sind für sie steuerfrei.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Außergewöhnliche Belastungen&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Hochwasseropfer können Aufwendungen für die Beseitigung von
    Katastrophenschäden &lt;strong&gt;ohne Selbstbehalt&lt;/strong&gt; als
    außergewöhnliche Belastungen geltend machen, sofern nicht bereits
    Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Neben Hochwasserschäden fallen darunter z.B. auch Erdrutsch- oder
    Vermurungsschäden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Steuerlich abgesetzt werden können alle Kosten, die bei der Beseitigung
    anfallen.&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Dazu zählen: Die Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren
      Katastrophenfolgen,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Die Kosten für Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände
      und&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Bis zum nachgewiesenen Neuwert können Ersatzbeschaffungen von, zum
    Beispiel Wohnungen, Einrichtungsgegenständen, Elektro- und
    Haushaltsgeräte, abgesetzt werden; PKWs nur in der Höhe des entsprechenden
    Zeitwerts.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Subventionen, Spenden und Versicherungsleistungen kürzen die
    abzugsfähigen Kosten. Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist mangels
    eines Kostenaufwandes steuerlich nicht zu berücksichtigen. Weiters sind
    auch Aufwendungen für die Abwehr künftiger Katastrophen nicht absetzbar,
    zum Beispiel die Kosten für die Errichtung einer Stützmauer.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wann ist meine Spende absetzbar?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Spenden zur Hilfestellung in Katastrophenfällen aus dem Betriebs- oder
    Privatvermögen sind abzugsfähig, wenn der Spendenempfänger in der &lt;a target=&quot;_blank&quot; title=&quot;Liste der begünstigten Spendenempfänger&quot; href=&quot;http://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/&quot;&gt;Liste der
    begünstigten Spendenempfänger&lt;/a&gt; eingetragen ist. Auch abzugsfähig sind
    Spenden an die freiwilligen Feuerwehren (aus dem Privatvermögen nur
    Geldspenden).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Spenden dürfen allerdings 10 % des laufenden Gewinns bzw. des
    Gesamtbetrags der Einkünfte nicht übersteigen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Weiters können Betriebe Geld- und Sachaufwendungen in Zusammenhang mit
    der Hilfestellung in Katastrophenfällen als Werbeaufwand geltend machen,
    wenn ein entsprechender Werbeaufwand gegeben ist. Darunter fällt zum
    Beispiel eine Darstellung auf der Firmenwebsite oder eine
    Berichterstattung in den Medien.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 6. Juni 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18785</id>
                        <updated>2013-05-24</updated>
                        <title>Bildung in Teilzeit statt in Karenz?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18736/e18785/pic_big/img/ger/bildung_teilzeit_karenz_big.jpg?checksum=0062a1c578f24b9dddae908c5a475b542753aa72</img>
                        
                        
                            <foreword>NEU: Ab 1.7.2013 können Arbeitnehmer eine Bildungsteilzeit in Anspruch nehmen</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 wurde im April im
    Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die wesentliche Neuerung ist die
    Bildungsteilzeit.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Vorteil für den Unternehmer ist: Er verliert den Arbeitnehmer für
    die Zeit der Weiterbildung nicht zur Gänze – es kommt nur zu einer
    Stundenreduktion. Die neue Alternative zur Bildungskarenz gilt bereits ab
    1.7.2013.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Was ist die Bildungsteilzeit?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Arbeitnehmern steht nun die Möglichkeit offen, sich weiterzubilden und
    nebenbei in ihrem aufrechten Arbeitsverhältnis im Rahmen einer
    Teilzeitbeschäftigung zu bleiben.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Voraussetzungen für die Bildungsteilzeit sind&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Das Arbeitsverhältnis muss bereits ununterbrochen sechs Monate gedauert
    haben. In einem schriftlichen Vertrag müssen Arbeitgeber und
    Arbeitnehmer&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Beginn und Dauer der Teilzeit und&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit vereinbaren.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Die Bildungsteilzeit muss für mindestens vier Monate, jedoch maximal
    für zwei Jahre beantragt werden. Weiters muss die Arbeitszeit mindestens
    um ein Viertel, aber höchstens um die Hälfte der zum Antritt der
    Bildungsteilzeit bestehenden Normalarbeitszeit reduziert werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Arbeitnehmer muss wöchentlich mindestens zehn Stunden arbeiten. Das
    Entgelt dafür bezahlt der Arbeitgeber, für die Arbeitszeitreduktion erhält
    der Arbeitnehmer ein „Bildungsteilzeitgeld“ vom Arbeitsmarktservice.
    Dieses ist abhängig vom Ausmaß der reduzierten Stunden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Bildungskarenz&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bisher war nur eine Bildungskarenz möglich. Sie bleibt als Alternative
    zur Bildungsteilzeit weiterhin bestehen. Die Bildungskarenz ist für die
    Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr möglich. Ein
    Zuverdienst im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist während der
    Bildungskarenz jedoch weiterhin erlaubt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 08. Mai 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18786</id>
                        <updated>2013-06-04</updated>
                        <title>Was muss ich bei Entsendungen ins Ausland beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18736/e18786/pic_big/img/ger/entsendung_ma_ausland_big.jpg?checksum=680f1991c29de363e2e8a20c5de46e3958900557</img>
                        
                        
                            <foreword>Um die Zahl der Aufträge zu erhöhen, ist es oft notwendig, über die eigene Landesgrenze hinaus zu blicken.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Um die Zahl der Aufträge zu erhöhen, ist es oft notwendig, über die
    eigene Landesgrenze hinaus zu blicken. In vielen Branchen kommt es dann
    auch zu grenzüberschreitenden Arbeitseinsätzen der Mitarbeiter. Nur was
    ist dabei steuerlich zu beachten?&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Um im Nachhinein keine Überraschungen zu erleben, sollten Sie sich im
    Vorhinein darüber Gedanken machen, welche Regelungen bei
    Mitarbeiterentsendungen aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher
    Sicht zu beachten sind.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Was ist eine Entsendung?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Wird ein Arbeitnehmer für seinen österreichischen Arbeitgeber im
    Ausland tätig, so spricht man von einer Entsendung.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Allgemeines&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Arbeitgeber haftet für die richtige Einbehaltung der Lohnsteuer und
    die Abfuhr. Es ist daher wichtig, bereits im Vorfeld abzuklären, welchem
    Land das Besteuerungsrecht zukommen wird.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die nachfolgenden Regelungen bieten nur einen Überblick über die
    geltenden Bestimmungen. Sie sind nur für Dienstnehmer, die ins Ausland
    entsendet werden (nicht für freie Dienstnehmer, neue Selbständige usw.),
    anzuwenden. Weiters wird hier nur die allgemein gültige Rechtslage
    beschrieben. Die Regelungen können von Land zu Land abweichen, daher ist
    immer der konkrete Einzelfall gesondert zu prüfen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Unbeschränkte Steuerpflicht:&lt;/strong&gt; Natürliche Personen, die
    ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Der
    Arbeitnehmer ist mit dem Welteinkommen in Österreich steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschränkte Steuerpflicht:&lt;/strong&gt; Es besteht kein Wohnsitz
    oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich. Es ist daher nur jenes
    Einkommen in Österreich steuerpflichtig, das im Inland erwirtschaftet bzw.
    verwertet wurde.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Was ist ein DBA?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;DBAs sind Doppelbesteuerungsabkommen, die der österreichische Staat mit
    seinen wichtigsten Handelspartnern abgeschlossen hat, um eine doppelte
    Besteuerung zu vermeiden. Ein DBA wird zwischen Österreich und dem Staat
    abgeschlossen, für den es auch gültig ist. Die Regelungen können daher von
    Land zu Land unterschiedlich sein. Allerdings orientieren sich die meisten
    Doppelbesteuerungsabkommen nach einem OECD-Musterabkommen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Danach bleibt Österreich grundsätzlich das Besteuerungsrecht des
    Arbeitnehmers, wenn er weiterhin in Österreich ansässig ist. Wenn er in
    beiden Staaten ansässig ist, ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen
    ausschlaggebend. Dies ist dort, wo die engeren persönlichen und
    wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Begünstigte Auslandstätigkeit&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Für alle Mitarbeiter, die in Österreich weiterhin steuerpflichtig sind,
    ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Entsendeprivileg
    vorliegen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, sind grundsätzlich
    &lt;strong&gt;60 %&lt;/strong&gt; der Einkünfte aus dem laufenden Arbeitslohn
    &lt;strong&gt;steuerfrei&lt;/strong&gt; (nach der Neuregelung - Übergangsregelungen
    beachten). Der steuerfreie Betrag darf die jeweils maßgebliche monatliche
    Höchstbeitragsgrundlage im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
    &lt;strong&gt;nicht überschreiten&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Ist der Mitarbeiter weiterhin in Österreich sozialversichert?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Neben der Frage nach der Besteuerung stellt sich auch die Frage, ob der
    Mitarbeiter weiterhin in Österreich sozialversichert ist.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Entsendung in EU-Staaten, EWR-Staaten oder die Schweiz&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Für EU-Staaten, einen EWR-Staat oder die Schweiz gelten die
    entsprechenden Verordnungen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Bei Mitarbeiterentsendung in eines dieser Länder bleibt der Mitarbeiter
    im österreichischen Sozialversicherungssystem, wenn die Entsendung 24
    Monate nicht übersteigt. Wird die Entsendung ohne Befristung vereinbart,
    so gilt das ASVG bereits von Beginn an nicht mehr.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Entsendungen in Drittländer mit Abkommen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Auch im Bereich der Sozialversicherung gibt es mit einigen Drittländern
    Abkommen. Danach gelten für Entsendungen von bis zu 24 Kalendermonaten die
    Rechtsvorschriften des Entsendestaates.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Ausnahmen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;60 Monate gelten für Australien, USA, Chile, Israel, Kanada (Quebec),
    Korea, Philippinen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Entsendungen in Drittländer ohne Abkommen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Laut ASVG gelten auch für maximal fünf Jahre ins Ausland entsendete
    Mitarbeiter als inländische Dienstnehmer, sofern sie bei einem Dienstgeber
    beschäftigt sind, der seinen Sitz in Österreich hat. In diesen Fällen kann
    es aber sein, dass der Entsendete zusätzlich im Tätigkeitsstaat
    versicherungspflichtig ist.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Vereinbaren Sie einen Beratungstermin&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Um im Nachhinein keine Überraschungen zu erleben, erkundigen Sie sich
    im Vorfeld, welche Regelungen bei Mitarbeiterentsendungen aus
    steuerrechtlicher Sicht zu beachten sind.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 05. Juni 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18787</id>
                        <updated>2013-05-24</updated>
                        <title>Lieferungen in EU-Staaten</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18736/e18787/pic_big/img/ger/lieferung_eu_staaten_big.jpg?checksum=a36166479e4a332b8682120f7ee06bfc9dda7dca</img>
                        
                        
                            <foreword>Lieferungen innerhalb der Länder der Europäischen Union sind von der Umsatzsteuer befreit.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Lieferungen innerhalb der Länder der Europäischen Union sind von der
    Umsatzsteuer befreit. Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt dann
    vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand in das übrige
    Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet und die abnehmende Person&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;ein Unternehmen betreibt,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;der Erwerb des Gegenstandes im Land des Abnehmers steuerbar
      ist.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Zusätzlich zu den anderen Rechnungsmerkmalen muss auf der Rechnung auf
    die Steuerfreiheit der Lieferung hingewiesen werden, z.B. mit dem Vermerk
    „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ (ig. Lieferung), und
    zusätzlich muss zu Ihrer eigenen UID-Nummer die UID-Nummer des Abnehmers
    auf der Rechnung vermerkt werden. Auf der Rechnung ist keine Umsatzsteuer
    auszuweisen. Daneben sind je nach Art der Lieferung (z.B. Versendung,
    Abholung, usw.) unterschiedlichste Nachweise darüber zu erbringen, wie der
    Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet oder befördert
    wurde.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Verbringungserklärung und Empfangsbestätigung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Um die weitere Nachweispflicht zu erleichtern, hat die Finanzverwaltung
    Muster entworfen, wie eine Verbringungserklärung und eine
    Empfangsbestätigung aussehen sollten.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Diese wurden als:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;&lt;strong&gt;&lt;a href=&quot;http://atikon.at/go/4gFOl4d&quot; title=&quot;Anhang 5&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Anhang 5:&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt; Erklärung über die Beförderung
      von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Verbringungserklärung)
      und&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;&lt;strong&gt;&lt;a href=&quot;http://atikon.at/go/coV8lU8&quot; title=&quot;Anhang 6&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Anhang 6:&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt; Erklärung über den Empfang von
      Waren (Empfangsbestätigung)&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;den Umsatzsteuerrichtlinien angefügt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die korrekten Beförderungsnachweise sind sehr wichtig, da laut den
    Umsatzsteuerrichtlinien die Steuerfreiheit zu versagen ist, wenn die im
    Rahmen einer Betriebsprüfung vorgelegten Beförderungsnachweise mangelhaft
    sind.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Wir beraten Sie gerne ausführlicher darüber, welche Nachweise genau zu
    erbringen sind.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 24. Mai 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18788</id>
                        <updated>2013-05-24</updated>
                        <title>Noch bis 30.6. an die Vorsteuer denken!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18736/e18788/pic_big/img/ger/stichtag_big.jpg?checksum=8f53e92f51a6ebaea59e5ba179a1c7d5a5665bdb</img>
                        
                        
                            <foreword>Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind,
    können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind,
    erstatten lassen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Bis 30.6.2013 kann die Rückerstattung der im letzten Jahr angefallenen
    Vorsteuern aus Drittländern noch beantragt werden. Für
    Vorsteuervergütungen aus EU-Mitgliedsländern müssen diese Anträge bis zum
    30.9.2013 gestellt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;VSt-Erstattung aus Drittland&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Für eine Vorsteuer-Rückerstattung aus einem Drittland muss ein Antrag
    in Papierform gestellt und die Originalbelege müssen mitgeschickt werden.
    Es ist auf jeden Fall zu empfehlen, die Originalbelege vorher zu kopieren.
    Zusätzlich muss eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung
    beigelegt werden. Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die
    keinen Sitz in einem EU-Land haben. Sie können die Rückerstattung der in
    Österreich angefallenen Vorsteuern beantragen. Die erforderlichen
    Unterlagen müssen bis spätestens 30.6.2013 beim Finanzamt Graz-Stadt
    einlangen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;VSt-Erstattung aus EU-Ländern&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Für Vorsteuer-Rückerstattungen innerhalb der Länder der EU wurde ein
    vereinfachtes Verfahren geschaffen. Der Erstattungsantrag kann in
    Österreich elektronisch mittels FinanzOnline eingereicht werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Erforderliche Daten&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag folgende Angaben zu
    machen:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Name, Anschrift und UID-/Steuernummer des Leistenden&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Rechnungsdatum und -nummer sowie Angabe, ob es sich um eine
      Kleinbetragsrechnung handelt&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;je Gegenstand: Bemessungsgrundlage, Vorsteuerbetrag und abziehbare
      Vorsteuer sowie&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen –
      aufgeschlüsselt nach Kennziffern.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 08. Mai 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18719</id> 
                <title>Mai 2013</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18732</id>
                        <updated>2013-04-29</updated>
                        <title>Wird die Gründung einer GmbH billiger?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18719/e18732/pic_big/img/ger/gruendung_gmbh.jpg?checksum=8808883e1d36b0743e403289e9cd13abfd1fd82b</img>
                        
                        
                            <foreword>Ab 1. Juli 2013 soll das Gründen einer GmbH einfacher werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ab 1. Juli 2013 soll das Gründen einer GmbH einfacher
      werden&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die Regierung hat einen Begutachtungsentwurf zum
      Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013) versandt. Die
      tatsächliche Gesetzwerdung ist noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Die Kernpunkte der Reform im Überblick&lt;/h3&gt;
      &lt;h4&gt;Senkung des Mindeststammkapitals&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Das Mindeststammkapital soll auf € 10.000,00 (derzeit € 35.000,00)
      gesenkt werden. Gründer müssen nur mehr einen Betrag von € 5.000,00 bar
      aufbringen (derzeit € 17.500,00). Für alle Gesellschaften, die vor dem
      Inkrafttreten der neuen Regelungen gegründet wurden, soll es möglich
      werden, ihr Kapital bis zur Höhe des neuen Mindeststammkapitals
      herabzusetzen. Unverändert bleibt, dass jeder Gesellschafter mindestens
      eine Einlage von € 70,00 leisten muss.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Reduktion der Gründungskosten&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Die Gründung bedarf eines Notariatsakts. Die Höhe der für den
      Notariatsakt anfallenden Kosten ist abhängig vom Stammkapital. Mit der
      Senkung des Stammkapitals verringern sich automatisch auch die Kosten.
      Zusätzlich dazu ist (für bestimmte Neugründungen) eine einheitliche
      Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Wertgebühr des Notariatsaktes
      von € 1.000,00 vorgesehen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Weiters sind bei Anträgen auf Eintragung einer GmbH (wenn die
      erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind) die Rechtsanwaltskosten
      zukünftig mit € 1.000,00 zu bewerten.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Senkung der Mindest-KöSt&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Die Mindest-Körperschaftsteuer ist abhängig vom Mindeststammkapital.
      Daher wird es auch hier zu einer Senkung von € 1.750,00 auf € 500,00
      jährlich kommen. Die Vorauszahlungen sollen erst im Jahr 2014 auf den
      neuen Mindestbetrag herabgesetzt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Wegfall der Veröffentlichungspflicht&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Die Gründungsanzeige soll nicht mehr im Amtsblatt der Wiener Zeitung
      veröffentlicht werden müssen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 11. April 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18733</id>
                        <updated>2013-04-19</updated>
                        <title>Wer haftet für die Schulden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18719/e18733/pic_big/img/ger/schuldenhaftung.jpg?checksum=b179c0b5ff854cb21687f7c16fd92271a69ef595</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde die Geschäftsführer-Haftung auch auf den faktischen Geschäftsführer ausgedehnt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde die Geschäftsführer-Haftung
    auch auf den faktischen Geschäftsführer ausgedehnt. Seit 1.1.2013 ist
    diese neue Haftungsverpflichtung schon in Kraft. Bereits davor gab es eine
    Haftung für den faktischen Geschäftsführer; diese galt allerdings
    lediglich für uneinbringliche Kommunalsteuern.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wann bin ich faktischer Geschäftsführer?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Als faktische Geschäftsführer werden üblicherweise Personen bezeichnet,
    die ein Unternehmen zwar leiten, die allerdings nicht wirksam zum
    Geschäftsführer bestellt wurden. Der faktische Geschäftsführer wurde von
    den Gesellschaftern nicht rechtsgültig mit der Vertretung beauftragt. Sie
    sind somit auch nicht im Firmenbuch eingetragen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;In der Bundesabgabenordnung (BAO) wurde im Zuge des
    Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2012 dafür eine neue Bestimmung
    geschaffen. Laut den Erläuterungen zum AbgÄG 2012 ist der faktische
    Geschäftsführer in der Lage, die abgabenrechtlichen Pflichten für den
    Vertreter der Gesellschaft zu erfüllen oder kann den Vertreter der
    Gesellschaft dahingehend beeinflussen, dass abgabenrechtliche Pflichten
    durch den Vertreter verletzt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Ausfallshaftung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Haftung ist eine Ausfallshaftung. Das bedeutet, dass zuerst das
    gesamte Vermögen der Gesellschaft zur Begleichung der Abgabenschuld
    herangezogen wird. Erst wenn die Schulden bei der Gesellschaft
    uneinbringlich sind, tritt eine Haftung des (faktischen) Geschäftsführers
    ein.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Haftung nur bei Verletzung einer Pflicht&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Eine Gesellschaft hat bestimmte abgabenrechtliche Pflichten zu
    erfüllen. Zu diesen gehören z.B. das Zahlen von Abgabenschulden oder das
    ordnungsgemäße Führen von Büchern. Nur, wenn diese Verpflichtungen durch
    ein schuldhaftes Verhalten des (faktischen) Geschäftsführers nicht erfüllt
    werden, wird er zur Haftung herangezogen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Haftungsbefreiung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Wenn der Geschäftsführer gegenüber der Abgabenbehörde schlüssig
    erklären kann, dass er sorgsam gehandelt hat und seiner Aufgabenpflicht
    nachgekommen ist, ist eine Befreiung von der Haftung möglich. Das Fehlen
    der nötigen Fachkenntnisse ist allerdings keine Begründung, um von der
    Haftung befreit zu werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wer haftet vorrangig?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Durch die Haftung des faktischen Geschäftsführers wird die Haftung des
    Geschäftsführers, der im Firmenbuch eingetragen ist, nicht ausgeschlossen.
    Die Abgabenbehörde entscheidet, ob der im Firmenbuch eingetragene
    Geschäftsführer oder der faktische Geschäftsführer zur Haftung
    herangezogen wird.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 11. April 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18734</id>
                        <updated>2013-04-30</updated>
                        <title>Wirken Unfallkosten steuermindernd?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18719/e18734/pic_big/img/ger/unfallkosten_steuermindernd.jpg?checksum=308d8b9c5edde559f85531f9078333e8aecc7eea</img>
                        
                        
                            <foreword>Passiert bei einer beruflich veranlassten Fahrt eines Dienstnehmers ein Verkehrsunfall, so können die Reparaturkosten als Werbungskosten abzugsfähig sein.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Passiert bei einer beruflich veranlassten Fahrt eines Dienstnehmers
      ein Verkehrsunfall, so können die Reparaturkosten (unter bestimmten
      Voraussetzungen) als Werbungskosten abzugsfähig sein.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dem Lenker nur eine leichte
      Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist und er den Schaden selbst zahlen muss.
      Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erst kürzlich
      entschieden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Was sind Werbungskosten?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Werbungskosten stellen grundsätzlich Aufwendungen oder Ausgaben dar,
      die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Sie
      sind bei der Einkunftsart abzuziehen, aufgrund der sie getätigt
      wurden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Als Werbungskosten können daher nur Aufwendungen geltend gemacht
      werden, die mit der eigenen beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang
      stehen. Arbeitnehmer können ohne besonderen Nachweis jedenfalls einen
      Pauschbetrag von € 132,00 jährlich ansetzen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Entscheidung des VwGH&lt;/h3&gt;
      &lt;h4&gt;Wurde der Verkehrsunfall privat oder beruflich veranlasst?&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten als beruflich
      veranlasst. Dies gilt auch dann, wenn die Benutzung eines öffentlichen
      Verkehrsmittels zumutbar wäre.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Für den VwGH kommt es bei der Entscheidung, ob die Unfallkosten
      abzugsfähig sind, nicht auf die Zumutbarkeit der Benutzung eines
      Massenverkehrsmittels an.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die Aufwendungen für einen Verkehrsunfall können somit zusätzlich zu
      den Pauschbeträgen zu Werbungskosten führen. Die Abgeltungswirkung für
      die Pauschbeträge betrifft nur die typischerweise für Fahrten zwischen
      Wohnung und Arbeitsstätte anfallenden Kosten.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Ob der Verkehrsunfall privat oder betrieblich veranlasst wurde, hängt
      unter anderem davon ab, in welchem Ausmaß der Lenker Schuld am Unfall
      war. Laut VwGH tritt das Fehlverhalten des Lenkers nur bei einem nicht
      grob fahrlässigen Verhalten gegenüber dem angestrebten beruflichen Zweck
      in den Hintergrund.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Was ist, wenn der Arbeitgeber die Unfallkosten übernimmt?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Werden die berufsbedingten Unfallkosten vom Arbeitgeber ersetzt,
      führt dies zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Beim Arbeitnehmer
      liegen jedoch auch hier Werbungskosten vor. Passiert dem Arbeitnehmer
      auf einer Dienstfahrt mit seinem Privat-PKW ein Unfall, kann es sein
      (wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind), dass der
      Arbeitgeber für den entstandenen Schaden aufkommen muss.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 11. April 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18735</id>
                        <updated>2013-04-30</updated>
                        <title>Reisen mit den Mitarbeitern</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18719/e18735/pic_big/img/ger/reisen_mitarbeiter.jpg?checksum=3ec4f37df08190a35500a369edbe76334ad50fde</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Aufwand für den Ausflug darf im Rahmen des freiwilligen Sozialaufwands als Betriebsausgabe abgezogen werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Wie wird der Betriebsausflug steuerrechtlich behandelt?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Aufwand für den Ausflug darf im Rahmen des freiwilligen
    Sozialaufwands als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für die Mitarbeiter
    gilt: Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist bis zu € 365,00 pro
    Mitarbeiter und Jahr lohnsteuerfrei.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;VSt-Abzug beim Betriebsausflug&lt;/h3&gt;
    &lt;h4&gt;Was ist eine Reiseleistung nach dem UStG?&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Im Umsatzsteuergesetz ist die Besteuerung von Reiseleistungen eigens
    geregelt. Danach sind Reisevorleistungen Leistungen von Dritten, die den
    Reisenden unmittelbar zugutekommen. Laut den USt-Richtlinien gelten diese
    Regelungen für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen. Es muss
    sich dabei nicht um einen Reiseveranstalter oder ein Reisebüro handeln.
    Von solchen Reisevorleistungen darf keine Vorsteuer abgezogen werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Aktuelle Entscheidungen&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Der Unabhängige Finanzsenat Wien sah in einer Entscheidung vom Dezember
    2012 den Vorsteuerabzug gegeben. Laut dem UFS ist hier keine Reiseleistung
    im Sinne des UStG gegeben, da die erbrachte Leistung nicht gegen Entgelt
    erfolgt ist, liegt ein nicht steuerbarer Umsatz vor. Für Reiseleistungen,
    die für das Unternehmen selbst erworben werden, steht daher ein
    Vorsteuerabzug zu.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Im Februar 2013 sieht der UFS-Graz den Vorsteuerabzug für die
    Reisevorleistungen bei einem Betriebsausflug allerdings als nicht gegeben.
    Nur wenn die Reise im unternehmerischen Interesse gelegen ist, und es
    damit an einer Leistung gegenüber den Arbeitnehmern fehlt, könnte ein
    Vorsteuerabzug zustehen. In diesem Fall war bei den Dienstnehmern auch ein
    Sachbezug anzusetzen, daher kann laut dem UFS nicht davon ausgegangen
    werden, dass die Vorteilszuwendung an die Reisenden vom unternehmerischen
    Interesse überlagert wird.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 11. April 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18714</id> 
                <title>April 2013</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18715</id>
                        <updated>2013-03-28</updated>
                        <title>Neu: Gewinnfreibetrag gestaffelt</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18714/e18715/pic_big/img/ger/titelseite_l.jpg?checksum=ee2e5d5ffb2e9c43fc478367d6d4a8be21333f84</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Stufen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Stufen. Der Grundfreibetrag und
    der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag. Beim Grundfreibetrag bleibt
    alles wie gehabt. Die Änderung betrifft nur den investitionsbedingten
    Gewinnfreibetrag.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Grundfreibetrag&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 30.000,00 steht der
    Grundfreibetrag in Höhe von 13 % ohne Investitionserfordernis zu. Er kann
    von allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart
    (auch bei Pauschalierung) in Anspruch genommen werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, steht der investitionsbedingte
    Gewinnfreibetrag zu.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Ab 2013 wird dieser mit steigender Bemessungsgrundlage (BMGL)
    gestaffelt:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;für die ersten € 175.000,00 der BMGL: 13 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;für die nächsten € 175.000,00 der BMGL: 7 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;für die nächsten € 230.000,00 der BMGL: 4,5 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Insgesamt beträgt der Gewinnfreibetrag daher höchstens € 45.350,00 im
    Veranlagungsjahr.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Mehrere Unternehmen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Erhalten Sie Einkünfte aus mehreren Unternehmen und übersteigt die
    Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag in Summe € 175.000,00, so ist
    für die Zurechnung auf die einzelnen Unternehmen ein Durchschnittssatz zu
    berechnen. Dabei wird der höchstmögliche Gewinnfreibetrag dividiert durch
    die Bemessungsgrundlage. Mit dem so ermittelten Durchschnittssatz ist der
    Gewinnfreibetrag auf die einzelnen Betriebe aufzuteilen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Welchen Unternehmen der Grundfreibetrag zugeordnet werden soll, können
    Sie weiterhin frei wählen. Wenn von dem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht
    wird, wird der Gewinnfreibetrag im Verhältnis der Gewinne zugeordnet.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. März 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18716</id>
                        <updated>2013-03-28</updated>
                        <title>Wann muss ein Verein Umsatzsteuer bezahlen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18714/e18716/pic_big/img/ger/verein_l.jpg?checksum=c2e94b8be168ff16e63fcd551930c83a4aa71e14</img>
                        
                        
                            <foreword>Betätigungen gemeinnütziger Vereine ohne wirtschaftliche Ziele sind nicht steuerpflichtig.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Betätigungen gemeinnütziger Vereine, mit denen keine wirtschaftlichen
    Ziele verfolgt werden, sind nicht steuerpflichtig. Werden allerdings
    daneben andere Tätigkeiten ausgeübt, kann eine Steuerpflicht
    entstehen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Mitgliedsbeiträge&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Ein Verein finanziert sich im Regelfall durch Mitgliedsbeiträge. Hier
    sind im Sinne der Umsatzsteuer drei verschiedene Arten zu unterscheiden:
    echter/unechter/gemischter Mitgliedsbeitrag.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Echter Mitgliedsbeitrag&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Das einzelne Vereinsmitglied erhält für seine Zahlung keine direkte
    Gegenleistung. Neben diesen echten Mitgliedsbeiträgen führen auch Spenden
    und Subventionen nicht zu einer USt-Pflicht, wenn auch für sie keine
    unmittelbare Gegenleistung erfolgt.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Unechter Mitgliedsbeitrag&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Anders ist das, wenn das Vereinsmitglied für seinen Beitrag eine
    direkte Gegenleistung erhält. Die Mitgliedsbeiträge werden dann
    umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gilt auch hier die
    Kleinunternehmer-Regelung. Daher ist erst ab dem Überschreiten von €
    30.000,00 USt abzuführen.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Gemischter Mitgliedsbeitrag&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Dienen die Mitgliedsbeiträge nur zum Teil dem Vereinszweck, muss der
    Beitrag aufgeteilt werden. Ist eine Aufteilung nicht eindeutig möglich, so
    muss der tatsächliche Mitgliedsbeitrag geschätzt werden. Die Schätzung
    kann z.B. nach dem Beitrag eines vergleichbaren Vereins erfolgen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Liebhabereivermutung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Ein Verein, der auf längere Sicht keinen Gewinn erzielt, fällt unter
    die Liebhabereivermutung. Er unterliegt dann prinzipiell nicht der
    Umsatzsteuerpflicht. Somit ist er auch vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
    (Ausnahme: vermögensverwaltende Tätigkeit)&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Vereinsfeste&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Durch Veranstaltungen für die Mitglieder des Vereins, wie z.B. ein
    Faschingsball oder ein Sommerfest entsteht keine USt-Pflicht.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Umsätze aus großen Festen sind USt-pflichtig. Ein großes Fest
    übersteigt den Interessenskreis des Vereins und erfordert eine Planung und
    Organisation im Sinne eines Gewerbebetriebes. Wird ein großes Fest
    veranstaltet, geht ohne eine Ausnahmegenehmigung die Gemeinnützigkeit für
    den Verein verloren.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Spezielle Befreiung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Gemeinnützige Sportvereine sind mit ihren gemeinnützigen Tätigkeiten
    von der Umsatzsteuer (unecht) befreit. Eine unechte Befreiung bedeutet,
    dass dem Verein kein Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen in
    Zusammenhang stehenden Leistungen zusteht. Sie können auf diese Befreiung
    nicht verzichten und auch nicht zu einer Normalbesteuerung optieren.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. März 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18717</id>
                        <updated>2013-03-28</updated>
                        <title>Wohnung vermieten, um Steuern zu sparen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18714/e18717/pic_big/img/ger/wohnung_l.jpg?checksum=e8b8ac65b96acc6061d9e85a731f0563c110db46</img>
                        
                        
                            <foreword>Wird die wechselseitige Wohnungsvermietung steuerlich anerkannt?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Zwei Freunde kaufen zum gleichen Zeitpunkt eine Wohnung. Beide
    Wohnungen liegen im selben Gebäude, sogar im selben Stockwerk. Beide
    Wohnungen sind auch gleich groß. Die Kinder der beiden sind jeweils
    unterhaltsberechtigte Studenten. Jeder der beiden Wohnungseigentümer
    vermietet seine Wohnung an das Kind des Anderen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Vermietung bringt für beide Seiten steuerliche Vorteile – z.B.
    können die Vermieter die Vorsteuer aus dem Wohnungskauf geltend
    machen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wird diese sogenannte wechselseitige Wohnungsvermietung steuerlich
    anerkannt?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Diesen Fall hatte der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Der UFS
    Feldkirch (Unabhängiger Finanzsenat) sah den Steuervorteil als einzigen
    Grund für die Vermietung. Er unterstellte eine missbräuchliche Gestaltung
    und somit sah er die Vermietung als steuerlich unbeachtlich an.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Entscheidung des VwGH&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) konnte keinen Missbrauch feststellen.
    Sowohl bei der laufenden Vermietung als auch beim Vorsteuerabzug, der beim
    Kauf der Wohnung geltend gemacht wurde.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Gründe des VwGH&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Die Vermietung wurde fremdüblich gestaltet. Sie wäre also auch an
    andere Mieter zu diesen Bedingungen so erfolgt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die laufende Vermietung wurde als Einkunftsquelle bzw. als
    umsatzsteuerlich relevante Betätigung behandelt. Damit wurde die jährliche
    Steuervorschreibung an Umsatz- bzw. Einkommensteuer erhöht.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der VwGH sah im vorliegenden Fall kein Scheingeschäft. Die vereinbarte
    Vermietung wurde auch tatsächlich durchgeführt. Er stellte auch fest, dass
    Steuerpflichtige nicht erst dann eine Wohnung entgeltlich vermieten
    dürfen, wenn das Wohnbedürfnis von all ihren Kindern befriedigt ist.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Für den Verwaltungsgerichtshof war die Vermietung daher nicht
    ungewöhnlich oder unangemessen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;USt seit 1. September 2012&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Option zur Steuerpflicht in der Umsatzsteuer ist bei Vermietungen
    nur mehr zulässig, wenn der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. März 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18718</id>
                        <updated>2013-03-28</updated>
                        <title>Was ändert sich, wenn ich Geld in Liechtenstein angelegt habe?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18714/e18718/pic_big/img/ger/liechtenstein_l.jpg?checksum=391811c86149034e8faf0921edd4775637266af3</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Abkommen mit Liechtenstein soll voraussichtlich am 1.1.2014 in Kraft treten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Am 1.1. dieses Jahres ist das Steuerabkommen mit der Schweiz in Kraft
    getreten. Kurz darauf hat unsere Finanzministerin mit dem Regierungschef
    von Liechtenstein ein Abkommen unterzeichnet. Nach derzeitigem Stand soll
    es am 1.1.2014 in Kraft treten (die Ratifizierung in beiden Staaten ist
    noch abzuwarten).&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wann bin ich davon betroffen?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Vom Abkommen sind alle natürlichen Personen betroffen, die am
    31.12.2011 ihren Wohnsitz in Österreich hatten und am 31.12.2011 sowie
    beim Inkrafttreten des Abkommens ein Konto oder Depot bei einer Bank in
    Liechtenstein besitzen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Betroffen können auch Personen sein, die an Vermögensstrukturen
    nutzungsberechtigt sind oder die Zuwendungen an intransparente
    Vermögensstrukturen tätigen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Unter den Begriff „Vermögensstrukturen“ fallen z.B. Stiftungen und
    Trusts. Es wird unterschieden, ob diese in Liechtenstein verwaltet werden
    oder nicht.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Wann und mit welchem Vermögen Sie unter das Abkommen fallen, darüber
    informieren wir Sie gerne näher in einem persönlichen Gespräch.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wie wird besteuert?&lt;/h3&gt;
    &lt;h4&gt;Nachversteuerung&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Für bisher unversteuertes Vermögen aus der Vergangenheit gibt es zwei
    Möglichkeiten:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Besteuerung mittels anonymer Einmalzahlung: der Steuersatz wird
      anhand einer Formel ermittelt. Er liegt in der Regel bei 15 - 30 %. Die
      Steuer wird von der Zahlstelle in Liechtenstein einbehalten und an das
      österreichische Finanzamt abgeführt.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Offenlegung der Vermögenswerte: Der Steuerpflichtige kann die
      Zahlstelle in Liechtenstein dazu ermächtigen, seine vermögens- und
      personenbezogenen Daten an die österreichische Finanzverwaltung zu
      melden.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Zukünftige Besteuerung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Zahlstelle in Liechtenstein wird von sämtlichen Kapitaleinkünften
    eine Quellensteuer in Höhe von 25 % abführen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. März 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18709</id> 
                <title>März 2013</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18710</id>
                        <updated>2013-02-27</updated>
                        <title>Unterstützung bei Unternehmensgründungen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18709/e18710/pic_big/img/ger/titelseite_960.jpg?checksum=532e01307a754a675020bc8a8da287b31c96b56b</img>
                        
                        
                            <foreword>Durch das Neugründungsförderungsgesetz werden Gründer von bestimmten Gebühren befreit.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Durch das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) werden Gründer von
      bestimmten Gebühren befreit. Das soll den Weg in die Selbständigkeit
      erleichtern. Neben dem NeuFöG bietet auch die AWS (Austria
      Wirtschaftsservice GmbH) seit Jahresanfang zwei neue Förderungen an.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Wann erhalte ich eine Befreiung durch das NeuFöG?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Grundsätzlich werden durch das NeuFöG&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;Neugründungen und&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Betriebsübertragungen&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;begünstigt.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Welche Befreiungen sind möglich?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Vorgesehen sind unter bestimmten Voraussetzungen z.B. Befreiungen für
      Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, Grunderwerbsteuer,
      Gerichtsgebühren, Gesellschaftsteuer, Börsenumsatzsteuer,
      Kfz-Ummeldungen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Neugründer haben auch die Möglichkeit, innerhalb der ersten drei
      Jahre ab Einstellung des ersten Mitarbeiters eine Begünstigung der
      lohnabhängigen Abgaben in Anspruch zu nehmen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Neue Förderung durch die AWS&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die AWS (Austria Wirtschaftsservice GmbH) bietet für Jungunternehmer
      seit Jahresanfang zwei neue Förderungen an: Business Angel Fonds und
      Gründerfonds.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Business Angel Fonds:&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Die sogenannten Business Angels beteiligen sich finanziell an
      Unternehmensgründungen und unterstützen die Gründer auch mit ihrer
      Erfahrung und ihren Kontakten. Mit dem Business Angel Fonds verdoppelt
      die AWS das von den Beteiligten (Business Angels) eingebrachte Kapital.
      Die AWS schließt mit Business Angels Co-Finanzierungsvereinbarungen bis
      zu € 2,5 Mio ab.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Gründerfonds:&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Hierbei stellt die AWS jungen Unternehmen mit hohem
      Wachstumspotenzial Kapital zur Verfügung, wenn die erforderlichen Mittel
      für die Gründungs- oder Wachstumsphase nicht über andere Wege (z.B.
      Bankkredit) aufgebracht werden können. Die Beteiligung kann die Form
      einer stillen oder offenen Beteiligung haben und liegt zwischen €
      100.000,00 und € 1 Mio.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die weiteren Voraussetzungen für beide Fonds finden Sie hier:
      www.awsg.at&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Wir beraten Sie gerne&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei. Wir informieren
      Sie gerne ausführlich über dieses Thema.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 25. Februar 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18711</id>
                        <updated>2013-02-25</updated>
                        <title>Was gibt es Neues bei den Sachbezügen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18709/e18711/pic_big/img/ger/sachbezuege_960.jpg?checksum=01e1a9412cf6550ccd17ee0366710780dce8e4aa</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Jahr 2013 bringt Neuerungen bei der Bewertung des Sachbezuges für Wohnraum und Arbeitnehmerdarlehen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Jahr 2013 bringt Neuerungen bei der Bewertung des Sachbezuges für
      Wohnraum und Arbeitnehmerdarlehen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die Entlohnung eines Arbeitnehmers besteht normalerweise in
      Geldleistungen. Daneben kann diese auch (teilweise) in Form von
      Sachleistungen erfolgen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Geldwerte Vorteile sind in Geld umzurechnen. Die Grundregel lautet,
      dass geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des
      Verbrauchsortes anzusetzen sind. Für die wichtigsten geldwerten Vorteile
      ist allerdings keine individuelle Ermittlung vorzunehmen, da eine
      bundesweite Sachbezugsregelung in Verordnungsform besteht.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Ein Sachbezug ist anzusetzen:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung
        und auch&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;h3&gt;Neuregelung ab 2013&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Seit Anfang 2013 gibt es Neuerungen bei der Bewertung des Sachbezugs
      für Wohnraum und für Arbeitnehmerdarlehen. Alle Änderungen sind ab der
      Veranlagung für das Jahr 2013 anzuwenden bzw. für alle Lohnzahlungen ab
      1.1.2013. Sie gelten für Lohnsteuer und Sozialversicherung.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Arbeitgeberdarlehen, Gehaltsvorschüsse&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Erhalten Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt entweder
      Gehaltsvorschüsse oder Arbeitgeberdarlehen, bringt das für den
      Arbeitnehmer den Vorteil einer Zinsersparnis. Für diese Zinsersparnisse
      ist ein Sachbezug anzusetzen. Der Prozentsatz, der für die Bewertung des
      Sachbezugs maßgebend ist, ist nun variabel. Er ist abhängig vom Euribor,
      der vom Europäischen Bankenverband veröffentlicht wird. Der Wert für
      2013 beträgt 2 % laut Veröffentlichung des Bundesministeriums für
      Finanzen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Der bisher geltende Freibetrag wurde nicht geändert. Auch weiterhin
      ist für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse bis € 7.300,00 kein
      Sachbezug anzusetzen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Änderung beim Sachbezug für Wohnraum&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Auch beim Sachbezug für Wohnraum kam es mit Jahresanfang zu
      Änderungen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Für arbeitsplatznahe Unterkünfte, die der Arbeitgeber seinem
      Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos zur Verfügung stellt, gilt:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;Kein Ansatz eines steuerlichen Sachbezugs bei einer Unterkunft,
        die bis zu 30 m² groß ist.&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Ist die Unterkunft größer als 30 m², ist ein Sachbezug anzusetzen.
        Allerdings darf bei einer Größe von maximal 40 m² ein Abschlag von 35
        % berücksichtigt werden.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;h3&gt;Voraussetzung für diese Neuregelung:&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die Unterkunft muss vom selben Arbeitgeber für maximal zwölf Monate
      zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich muss der Arbeitgeber aufgrund
      der Art des Dienstverhältnisses ein besonderes Interesse daran haben,
      dass der Arbeitnehmer rasch zur Verfügung steht.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Treffen die Voraussetzungen für die Neuregelung nicht zu, ist der
      Wohnraum weiterhin nach den bisher gültigen Vorschriften zu
      bewerten.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 25. Februar 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18712</id>
                        <updated>2013-02-27</updated>
                        <title>Was ist die Soll-/Istbesteuerung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18709/e18712/pic_big/img/ger/soll_ist_besteuerung_960.jpg?checksum=316d920d8ba632348a0aad99d9be0993f6c72e78</img>
                        
                        
                            <foreword>In der Umsatzsteuer wird zwischen Soll- und Istbesteuerung unterschieden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;In der Umsatzsteuer wird zwischen Soll- und Istbesteuerung
      unterschieden. Diese Unterscheidung ist ausschlaggebend, wenn es darum
      geht zu klären, wann die Umsatzsteuerschuld entsteht.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Istbesteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten)&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem
      der Zahlungseingang erfolgt.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Sollbesteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten)&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Hier entsteht die USt-Schuld mit Ablauf des Monats, in dem die
      Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Wann muss ich nach vereinnahmten Entgelten versteuern?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Freiberuflich Tätige (wie z.B. Schriftsteller, Ziviltechniker,
      Journalisten) sowie Unternehmen der Energieversorgung und
      Abfallbeseitigung haben die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten
      zusammenhängenden Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu
      versteuern.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Weiters nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) versteuern
      müssen:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;Nicht buchführungspflichtige Gewerbebetriebe und land- und
        forstwirtschaftliche Betriebe&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Betriebe, deren Umsätze in einem der beiden vorhergehenden
        Kalenderjahre nicht mehr als € 110.000,00 waren.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;h3&gt;Änderung beim Vorsteuerabzug&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde die Regelung zum
      Vorsteuerabzug für Istbesteuerer geändert. Wird nach vereinnahmten
      Entgelten besteuert ist die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass
      die Zahlung der Rechnung bereits erfolgt ist.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Istbesteuerer, deren Vorjahresumsatz mindestens € 2 Mio. (ausgenommen
      Hilfsgeschäfte) betragen hat, sind von dieser Neuregelung nicht
      betroffen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Davon ausgenommen sind Versorgungsbetriebe wie z.B. Gas-, Wasser-,
      Elektrizitäts-, Heizwerke und für Unternehmen, die Müll beseitigen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 25. Februar 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18713</id>
                        <updated>2013-02-27</updated>
                        <title>Steht mir als Geschäftsführer das Vertreterpauschale zu?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18709/e18713/pic_big/img/ger/verteterpauschale_960.jpg?checksum=709a0423e11c06e3b8c22b6c388b05a50d1bbbd1</img>
                        
                        
                            <foreword>Nein, sagt dazu der UFS (Unabhängiger Finanzsenat) Feldkirch in einer aktuellen Entscheidung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Nein, sagt dazu der UFS (Unabhängiger Finanzsenat) Feldkirch in einer
      aktuellen Entscheidung. Auch dann nicht, wenn der Geschäftsführer mehr
      als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst tätig ist. In
      dieser konkreten Entscheidung gab der angestellte Geschäftsführer an, 30
      % seiner Gesamtarbeitszeit seinen Aufgaben als Geschäftsführer zu
      widmen. Somit ist er nicht ausschließlich als Vertreter tätig.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Wann ist jemand aus steuerrechtlicher Sicht ein Vertreter?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Nach gängiger Verwaltungspraxis sind Vertreter Personen,&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;die regelmäßig im Außendienst&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und
        zur Kundenbetreuung tätig sind.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Ist das Ziel der Tätigkeit nicht in erster Linie das Herbeiführen
      eines Geschäftsabschlusses, ist das keine Vertretertätigkeit.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Laut der zugehörigen Verordnung der Finanz gehören zwar
      Innendiensttätigkeiten zur Aufgabe eines Vertreters. Die Arbeiten im
      Innendienst müssen allerdings für konkrete Aufträge erfolgen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Welchen Vorteil hätte das Vertreterpauschale?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Steht das Vertreterpauschale zu, kann anstelle des allgemeinen
      Werbungskostenpauschales in der Höhe von € 132,00 das
      Werbungskostenpauschale für Vertreter in Anspruch genommen werden. Der
      Durchschnittssatz für diese Werbungskosten beträgt 5 % der
      Bemessungsgrundlage, &lt;strong&gt;höchstens&lt;/strong&gt; jedoch &lt;strong&gt;€
      2.190,00&lt;/strong&gt; jährlich.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Bemessungsgrundlage sind in diesem Fall die Bruttobezüge abzüglich
      der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge (wenn sie
      nicht wie ein laufender Bezug besteuert werden).&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Bei Inanspruchnahme dieser Berufsgruppenpauschale können keine
      weiteren Werbungskosten geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 25. Februar 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18687</id> 
                <title>Februar 2013</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18703</id>
                        <updated>2013-02-07</updated>
                        <title>Keine Finanzamt-Zahlscheine für das 1. Quartal</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18687/e18703/pic_big/img/ger/finanzamt_zahlscheine.jpg?checksum=6480fb05f3c4b9cdd483ba84c400c39a170d9c78</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Finanz hat die Benachrichtigungen zu den vierteljährlichen Vorauszahlungen für das erste Quartal verschickt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Finanz hat die Benachrichtigungen zu den vierteljährlichen
    Vorauszahlungen (Einkommen- und Körperschaftsteuer) für das erste Quartal
    verschickt. Allerdings wurden dieses Jahr keine Erlagscheine
    beigelegt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Wenn Sie Ihre Bankgeschäfte nicht elektronisch erledigen, können Sie
    für die Einzahlungen die Erlagscheine Ihrer Bank verwenden. Sonst liegen
    auch auf den Finanzämtern Zahlscheine auf mit denen die Einzahlung
    erledigt werden kann oder Sie bestellen telefonisch beim Finanzamt einen
    Zahlschein für das erste Quartal 2013.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Für das 2. Quartal hat die Finanzverwaltung zugesichert, wieder
    Erlagscheine zu verschicken. Via Finanzonline hat man die Möglichkeit sich
    für oder gegen den elektronischen Weg zu entscheiden. Alle, die den
    Papier- bzw. Postweg bevorzugen, werden wieder Zahlscheine erhalten.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Zukünftig sollen alle Finanzonline-User, wenn gewünscht, ihre
    Steuerangelegenheiten völlig papierlos erledigen können.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. Februar 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18704</id>
                        <updated>2013-02-01</updated>
                        <title>20 % Gastgewerbepauschalierung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18687/e18704/pic_big/img/ger/titelseite_l.jpg?checksum=e5ae9f7640ecc949f53e18b494053d480eb4e1be</img>
                        
                        
                            <foreword>Die neue Gastgewerbepauschalierungs-Verordnung ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die neue Gastgewerbepauschalierungs-Verordnung ist ab der Veranlagung
      für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Alle Unternehmer, die ein Gastgewerbe mit zugehöriger
      Gewerbeberechtigung betreiben, haben Anspruch auf sie, wenn&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;keine Buchführungspflicht besteht und nicht freiwillig Bücher
        geführt werden,&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht mehr als €
        255.000,00 betragen (falls das vorige Wirtschaftsjahr zwölf Monate
        umfasst hat).&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;h3&gt;Entscheidung bindend für drei Jahre&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Wenn Sie sich für die Inanspruchnahme des Grundpauschales erstmals
      entscheiden, sind Sie in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren
      verpflichtet, ebenfalls das Grundpauschale in Anspruch zu nehmen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Drei Bausteine&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Das neue System beruht auf drei Bausteinen: Grundpauschale,
      Mobilitätspauschale sowie Energie- und Raumpauschale. Nur das
      Grundpauschale oder alle drei? Sie können nur das Grundpauschale für
      sich allein in Anspruch nehmen. Wenn Sie das Grundpauschale gewählt
      haben, können Sie sich noch für das Mobilitätspauschale und/oder das
      Energie- und Raumpauschale entscheiden. Bemessungsgrundlage für alle
      drei sind die Umsätze.&lt;br /&gt;
      &lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Grundpauschale:&lt;/strong&gt; Dieses Pauschale beträgt 10 % der
      Bemessungsgrundlage – mindestens jedoch € 3.000,00 und höchstens €
      25.500,00.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Mobilitätspauschale:&lt;/strong&gt; 2 % der Bemessungsgrundlage –
      allerdings gilt: Es darf nicht höher sein als das höchste
      Pendlerpauschale (jedenfalls nicht höher als € 5.100,00).&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Energie- und Raumpauschale:&lt;/strong&gt; Dieses beträgt 8 % der
      Bemessungsgrundlage – höchstens jedoch € 20.400,00. Die Räumlichkeiten,
      die der Ausübung des Gastgewerbes dienen, müssen außerhalb des
      Wohnungsverbandes gelegen sein.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Voll abzugsfähige Aufwendungen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Neben den Pauschalen können weitere Aufwendungen abgezogen werden,
      wie z.B. Ausgaben für Waren, Löhne und Lohnnebenkosten, Fortbildungen
      von Mitarbeitern, betriebliche Ausgaben für die Instandsetzung und
      Instandhaltung. Auch ein Gewinnfreibetrag (nur der Grundfreibetrag) und
      ein Bildungsfreibetrag dürfen abgezogen werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 10. Jänner 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18705</id>
                        <updated>2013-01-28</updated>
                        <title>Erfreuliche Änderungen für Pendler?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18687/e18705/pic_big/img/ger/pendlerpauschale_l.jpg?checksum=b28258e3a5df5140fae50d7216aace043d52a694</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Erweiterung des Pendlerpauschales bringt zusätzliche Begünstigungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Noch im alten Jahr wurde im Ministerrat eine Erweiterung des
      Pendlerpauschales beschlossen. Die bisherigen Begünstigungen bleiben
      bestehen. Durch die Ausweitung werden zusätzliche Begünstigungen
      eingeführt. Der endgültige Beschluss im Nationalrat soll im Frühling
      2013 erfolgen. Allerdings sollen die Änderungen rückwirkend zum 1.1.2013
      in Kraft treten. Die Gesetzeswerdung bleibt daher noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Pendlerpauschale für Teilzeitkräfte&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Bisher stand das Pendlerpauschale nur Arbeitnehmern zu, die an mehr
      als zehn Tagen im Monat zum Arbeitsplatz fahren. Dieses Limit gibt es
      nun nicht mehr, das Pauschale wird nach Tagen gestaffelt.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Teilzeitkräfte, die nur einen oder zwei Tage pro Woche zu ihrer
      Arbeitsstätte fahren, erhalten bei einer Beschäftigung von&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;einem Tag pro Woche ein Drittel&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;zwei Tage pro Woche zwei Drittel&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;des jeweiligen Pendlerpauschales. Alle Arbeitnehmer, die an
      mindestens elf Tagen im Monat pendeln, steht das gesamte Pauschale
      zu.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Pendlereuro&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Neu ist der Pendlereuro. Jeder der Anspruch auf das Pendlerpauschale
      hat, hat auch Anspruch auf den Pendlereuro. Er ist ein Jahresbetrag und
      beträgt pro Kilometer Distanz zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz €
      2,00. Der Pendlereuro ist vom Arbeitgeber zu berücksichtigen.
      Teilzeitbeschäftigten steht derselbe aliquote Anteil zu wie beim
      Pendlerpauschale.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beispiel:&lt;/strong&gt; &lt;em&gt;Entfernung Wohnung – Arbeit: 30 km und
      der Arbeitnehmer pendelt einmal pro Woche. Ihm steht daher 1/3 des
      Pendlereuros zu (€ 20,00 pro Jahr).&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Pendlerausgleichsbetrag&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Den Pendlerausgleichsbetrag erhalten alle Pendler, die einer
      Einkommensteuer bis maximal € 290,00 unterliegen. Er beträgt € 290,00
      und wird zwischen einer Steuer von € 1,00 und € 290,00 gleichmäßig
      eingeschliffen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Negativsteuer mit Pendlerzuschlag&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Wenn die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs und nach
      Berücksichtigung der Absetzbeträge negativ ist, so sind der
      Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
      inklusive den Kinderzuschlägen gutzuschreiben.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Besteht ein Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag, werden 10 %
      der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung – höchstens
      jedoch € 110,00 jährlich – unter bestimmten Voraussetzungen
      gutgeschrieben.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Erhöhung Höchstbetrag&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Liegen zusätzlich die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale vor,
      erhöht sich die Gutschrift der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen
      Sozialversicherung auf 18 % (neuer Wert) bzw. auf 15 % (Wert vor der
      Neuregelung) und der Höchstbetrag auf € 400,00 jährlich (neuer Wert)
      bzw. auf € 251,00 jährlich (Wert vor der Neuregelung).&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Kein Pendlerpauschale bei Dienstwagen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Eine schlechte Nachricht gibt es allerdings für Arbeitnehmer mit
      Dienstwagen. Allen Arbeitnehmern, die ihren Dienstwagen auch privat
      nutzen dürfen, steht kein Pendlerpauschale mehr zu und auch nicht der
      neue Pendlereuro.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 10. Jänner 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18706</id>
                        <updated>2013-01-31</updated>
                        <title>Steuerfreies Jobticket</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18687/e18706/pic_big/img/ger/jobticket_l.jpg?checksum=d2d68aa1eccfae41ce95124782af8a4a75393603</img>
                        
                        
                            <foreword>NEU: Das Pendlerpauschale ist keine Voraussetzung für das Jobticket.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Jobticket ist eine Möglichkeit des Arbeitgebers, seine
      Arbeitnehmer beim Finanzieren der Fahrtkosten zwischen Wohnung und
      Arbeitsstätte zu unterstützen. Übernimmt der Arbeitgeber die Fahrtkosten
      für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, ist dieses Ticket
      weder lohnsteuer- noch sozialversicherungspflichtig. Das heißt, es muss
      dafür kein Sachbezug berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Eine „Gehaltsumwandlung“ führt allerdings zu einem steuerpflichtigen
      Sachbezug. Das Jobticket muss daher zusätzlich zum bisher gezahlten
      Arbeitslohn oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Neureglung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Arbeitgeber können nun &lt;strong&gt;allen&lt;/strong&gt; Arbeitnehmern ein
      steuerfreies Jobticket zur Verfügung stellen. Dies gilt auch, wenn der
      Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten übernimmt. Bisher konnten nur jene
      Arbeitnehmer das steuerfreie Jobticket in Anspruch nehmen, die auch
      Anspruch auf das Pendlerpauschale hatten. Diese Voraussetzung entfällt
      mit der Neureglung.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Auch diese gesetzliche Änderung soll ab dem Kalenderjahr 2013 gelten.
      Die Gesetzeswerdung bleibt allerdings auch hier noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 10. Jänner 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18707</id>
                        <updated>2013-01-31</updated>
                        <title>Neues beim Eigenkapital der GmbH &amp; Co KG</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18687/e18707/pic_big/img/ger/gmbh-co-kg_l.jpg?checksum=98c220c60f3d574090bea60eb725c7ecd7e7da46</img>
                        
                        
                            <foreword>Vom AFRAC werden Stellungnahmen zum Gebiet der Finanzberichterstattung und Abschlussprüfung erlassen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Vom AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee) werden
    Stellungnahmen zum Gebiet der Finanzberichterstattung und Abschlussprüfung
    erlassen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Darstellung des Eigenkapitals bei einer GmbH &amp;amp; Co KG&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die GmbH &amp;amp; Co KG zählt zu den Personengesellschaften. Da ihr
    persönlich haftender Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist,
    unterliegt sie den Bilanzierungsvorschriften für
    Kapitalgesellschaften.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Das AFRAC hat zum Ausweis und zur Darstellung des Eigenkapitals einer
    GmbH &amp;amp; Co KG in der Bilanz Stellung genommen. Die Erläuterungen wurden
    auf Basis der geltenden gesetzlichen Grundlage erstellt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;In der Stellungnahme wird eine Gliederung für die Darstellung des
    Eigenkapitals im Jahresabschluss empfohlen. Die zugehörigen Bilanzposten
    werden danach umfangreich erläutert.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Stellungnahme ist für alle GmbH &amp;amp; Co KGs anzuwenden für die
    nach dem UGB (Unternehmensgesetzbuch) Rechnungslegungspflicht besteht und
    gilt für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 10. Jänner 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18708</id>
                        <updated>2013-01-28</updated>
                        <title>Einheitswerte realitätsfremd</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18687/e18708/pic_big/img/ger/gerichtsbarkeit-l.jpg?checksum=1fd94cbf1b273c7d3b2ca1b8d4ebceac0264f33a</img>
                        
                        
                            <foreword>Der VfGH hat die Bemessung der Grunderwerbsteuer auf Basis des dreifachen Einheitswerts für verfassungswidrig erklärt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der VfGH (Verfassungsgerichtshof) hat die Bemessung der
    Grunderwerbsteuer auf Basis des dreifachen Einheitswerts für
    verfassungswidrig erklärt. Die Regelung wurde aufgehoben.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Einheitswert stellt die Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen
    Übertragungen dar.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;In der Entscheidung wird argumentiert, dass die Einheitswerte über
    mehrere Jahrzehnte nicht angepasst wurden und daher eine realitätsferne
    Bemessungsgrundlage darstellen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Diesmal hat die Regierung für die Reparatur des Gesetzes allerdings bis
    zum 31.5.2014 Zeit bekommen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die alte Regelung ist bis zu diesem Zeitpunkt anzuwenden – außer es
    wird früher eine Neuregelung beschlossen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 10. Jänner 2013&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18666</id> 
                <title>Jänner 2013</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18682</id>
                        <updated>2013-01-09</updated>
                        <title>Ende der absoluten Verjährung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18666/e18682/pic_big/img/ger/verjaehrung_gross.jpg?checksum=76fd89657f1c27fb62a46760b94626c686f8e0aa</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit dem Abgabenänderungsgesetz wurden die Vorschriften zur Bilanzberichtigung erweitert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit dem Abgabenänderungsgesetz wurden die Vorschriften zur
      Bilanzberichtigung erweitert.&lt;br /&gt;
      &lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Erweiterte Bilanzberichtigung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Eine Vermögensübersicht, die nicht den allgemeinen Grundsätzen
      ordnungsgemäßer Buchführung oder den zwingenden gesetzlichen
      Vorschriften entspricht, ist im Wege der Bilanzberichtigung zu
      korrigieren.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Ist ein Fehler bereits verjährt, kann er nicht mehr steuerwirksam
      berichtigt werden. Um trotz allem einen richtigen Totalgewinn zu
      erreichen, kann von Amts wegen oder auf Antrag eine Fehlerberichtigung
      durch Zu- oder Abschläge vorgenommen werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Das heißt, durch die Neuregelung sind solche Fehler, die&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;ihre Wurzel in bereits verjährten Zeiträumen haben,&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;ihre Folgen allerdings in noch nicht verjährte
        Veranlagungszeiträume hineinreichen (Auswirkung auf Folgejahre hat
        z.B. ein zu Unrecht sofort abgesetzter Herstellungsaufwand),&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;nun durch Zu- oder Abschläge steuerwirksam zu korrigieren.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Damit begonnen werden muss im ersten Veranlagungszeitraum, der zum
      Zeitpunkt des Erlassens des Bescheids noch nicht verjährt ist. Sie gilt
      erstmalig für Fehler, die im Veranlagungszeitraum 2003 passiert
      sind.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Sinngemäß gelten die Änderungen auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
      und bei der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und
      Verpachtung.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Verjährungsfristen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Grundsätzlich verfällt nach fünf Jahren das Recht der Abgabenbehörde,
      eine Abgabe bescheidmäßig festzusetzen (Festsetzungsverjährung). Eigene
      Fristen gibt es z.B. bei Verbrauchssteuern, bei hinterzogenen Abgaben
      usw. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Fristen verlängert
      werden, allerdings längstens bis zur absoluten Verjährungsfrist.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bisherige Regelung:&lt;/strong&gt; Die Abgabe darf nicht mehr
      festgesetzt werden, wenn seit ihrem Entstehen zehn Jahre vergangen sind
      (hier gibt es keine Verlängerung mehr). Auf Grund der Änderung ist nun
      auch nach Eintritt der absoluten Verjährungsfrist unter Umständen eine
      Bilanzberichtigung möglich.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 05. Dezember 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18683</id>
                        <updated>2013-01-09</updated>
                        <title>Was ist der Unterschied zwischen Spenden und Sponsoring?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18666/e18683/pic_big/img/ger/sponsoring_gross.jpg?checksum=6adea4ec5133d62d5aafbd2b4e5a79f9661c638d</img>
                        
                        
                            <foreword>Spenden und Sponsoring dürfen nur unter gewissen Voraussetzungen als Betriebsausgaben abgezogen werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Allgemeinen wird für eine Spende keine Gegenleistung erwartet. Beim
    Sponsoring hingegen erwartet sich der Unternehmer als Gegenleistung für
    die Zahlung eine Werbung für seine Firma. Sponsoring ist z.B. üblich bei
    Sportveranstaltungen, aber auch im kulturellen Bereich.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Grundsätzlich sind beides freiwillige Zuwendungen und dürften daher
    nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für Spenden wird dieses
    Abzugsverbot immer mehr gelockert. Hier sieht das Gesetz einige Ausnahmen
    vor.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Eine eigene gesetzliche Regelung für das Sponsoring gibt es nicht. Nach
    dem allgemeinen Betriebsausgabenbegriff sind die Aufwendungen dann
    absetzbar, wenn sie durch das Unternehmen veranlasst sind.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Sponsoring als Werbung oder aufgrund privater Motive?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Finanzverwaltung sieht nicht immer eine Veranlassung durch das
    Unternehmen gegeben, manchmal vermutet sie hinter dem Sponsoring auch
    private Motive. Zum Beispiel könnte ein bestimmter Sportler lediglich
    gesponsert werden, weil der Unternehmer ein Fan von ihm ist. Damit das
    Sponsoring als Betriebsausgabe anerkannt wird, müssen laut VwGH die
    gegenseitigen Verpflichtungen von vornherein eindeutig fixiert sein. Aus
    Beweisgründen ist es hier empfehlenswert, die Verpflichtungen in einem
    schriftlichen Vertrag festzuhalten.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Weiters muss das Sponsoring einem Fremdvergleich standhalten.
    Entscheidend ist die Höhe des Geldbetrags im Verhältnis zur erhaltenen
    Gegenleistung. D.h. die Finanzbehörde prüft, ob auch ein anderer
    Unternehmer unter denselben Voraussetzungen einen Sponsorvertrag
    abgeschlossen hätte.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Aktuelle Entscheidung des UFS Linz&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;In einer aktuellen Entscheidung des UFS (Unabhängiger Finanzsenat) Linz
    wurden einem Unternehmen die Zahlungen als Sponsor nicht als
    Betriebsausgabe anerkannt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Anlass dazu gab die Aussage des Sponsors, dass er keinen vertraglichen
    Zwängen unterliegen wollte und deshalb keinen schriftlichen Vertrag
    aufsetzte. Die Verpflichtungen wurden mündlich und in den
    Sitzungsprotokollen festgehalten.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Laut dem UFS lag hier keine im Vorhinein eindeutig fixierte
    Verpflichtung vor, sondern vielmehr ein „good will“ von beiden Seiten,
    sich gegenseitig zu unterstützen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 05. Dezember 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18684</id>
                        <updated>2013-01-09</updated>
                        <title>Leasingpersonal aus dem Ausland</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18666/e18684/pic_big/img/ger/leasingpersonal_gross.jpg?checksum=37e22cb9e1e3d32ddb9cb12e545487882ecd014a</img>
                        
                        
                            <foreword>Was habe ich steuerlich zu berücksichtigen, wenn ich Personal von einer ausländischen Leasingfirma beschäftige?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Was habe ich steuerlich zu berücksichtigen, wenn ich Personal von einer
    ausländischen Leasingfirma beschäftige?&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Aufpassen müssen Sie auf jeden Fall, wenn die Leasingfirma in
    Österreich keinen Sitz hat. Hier sind besondere Bestimmungen zu
    beachten.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Beschränkte Steuerpflicht&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Aus ertragsteuerlicher Sicht ist ein Unternehmer, der seinen Sitz nicht
    im Inland hat, in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Die ausländische
    Personalleasingfirma unterliegt der Abzugssteuer von 20 %.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Achtung:&lt;/strong&gt; Schuldner der Steuer ist das österreichische
    Unternehmen, welches das geleaste Personal beschäftigt.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Entfall der Abzugsteuer&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Zu beachten sind hier Sonderregelungen durch Doppelbesteuerungsabkommen
    (DBA). Das ausländische Unternehmen kann, falls die Voraussetzungen für
    eine Befreiung vorliegen, einen Befreiungsschein von der Abzugsteuer beim
    österreichischen Finanzamt beantragen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Damit wird sichergestellt, dass keine Verpflichtung zur Abzugsteuer
    besteht.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Tipp:&lt;/strong&gt; Verlangen Sie von dem ausländischen
    Personalleasing-Unternehmen den Befreiungsschein und heben Sie ihn
    auf.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Achtung: Bauleistungen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Wenn Bauleistungen von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen
    weitergegeben werden, haftet der Auftraggeber für die sozialversicherungs-
    und lohnabhängigen Abgaben, die das beauftragte Unternehmen zu entrichten
    hätte.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Das heißt: Erbringt ein Unternehmen Bauleistungen und werden dabei
    Arbeitnehmer einer Personalleasingfirma beschäftigt, kommt diese Haftung
    voll zu tragen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Sie entfällt, wenn in Summe 25 % (5 % lohnabhängige und 20 % für
    SV-Beiträge) des geleisteten Werklohns an das DLZ-AGH
    (Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung) entrichtet werden oder wenn
    das beauftragte Unternehmen in die HFU-Liste eingetragen ist.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Umsatzsteuer&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Beim Personalleasing aus einem Land innerhalb der Europäischen Union
    kommt es zu einem Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Das bedeutet, der österreichische Leistungsempfänger ist Schuldner der
    Steuer. Sie müssen die UID-Nummer des ausländischen Unternehmers
    überprüfen und die Unterlagen dazu archivieren.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Achtung: Kommunalsteuerpflicht&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die ausländische Personalleasingfirma muss für ihre nach Österreich
    verliehenen Arbeitnehmer keine Kommunalsteuer zahlen, wenn sie keinen Sitz
    in Österreich hat. Statt ihr muss das österreichische Unternehmen, bei dem
    die Arbeitnehmer tätig sind, die Kommunalsteuer entrichten. Sie beträgt 3
    % von 70 % des Gestellungsentgeltes.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 05. Dezember 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18685</id>
                        <updated>2013-01-09</updated>
                        <title>Gleich zu Jahresbeginn an die Forschungsprämie denken</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18666/e18685/pic_big/img/ger/forschungspraemie_gross.jpg?checksum=e3514c24adb6c45a16df79e838cd76d4ebd13e1d</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Prämie wird am Abgabenkonto gutgeschrieben.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Prämie wird am Abgabenkonto gutgeschrieben. Es lohnt sich daher
      die Forschungsprämie auch zu beantragen, wenn Sie in dem betreffenden
      Wirtschaftsjahr keinen Gewinn erwirtschaftet haben.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Höhe der Prämie&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die Prämie beträgt 10 % der begünstigten Aufwendungen für die
      Forschung. Dies gilt sowohl für die Auftrags- als auch für die
      eigenbetriebliche Forschung. Allerdings besteht bei der
      Auftragsforschung eine Deckelung von € 1 Mio. Die Forschungsprämie für
      Auftragsforschung kann dadurch bis zu € 100.000,00 betragen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Ab 1.1.2013 Gutachten beantragen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung muss
      ein Gutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft
      (FFG) eingeholt werden. Diese Regelung gilt für alle Wirtschaftsjahre,
      die 2012 begonnen haben. Angefordert werden kann das Gutachten seit
      1.1.2013 über FinanzOnline.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Für die Beschreibung des Projekts steht nur eine beschränkte Anzahl
      an Zeichen zur Verfügung. Die wesentlichen Punkte der Forschungsarbeit
      müssen daher in einer kurzen Zusammenfassung beschrieben werden. Ist die
      Anforderung des Gutachtens einmal abgesendet, kann es nicht mehr
      verändert werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die FFG übermittelt dieses dann ebenfalls via FinanzOnline an die
      Finanzverwaltung. Das Gutachten ist für die Unternehmer kostenlos.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Von der FFG wird beurteilt, ob es sich tatsächlich um eine
      begünstigte Forschung und experimentelle Entwicklung handelt. Seitens
      der FFG wird nicht geprüft, ob die Bemessungsgrundlage richtig ermittelt
      wurde. Das überlässt sie dem Finanzamt.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 05. Dezember 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18686</id>
                        <updated>2013-01-09</updated>
                        <title>Neue Abgabe bei Kündigung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18666/e18686/pic_big/img/ger/aufloesungsabgabe_gross.jpg?checksum=cc843346ee9e7e17c8540f8b782009e75898c02c</img>
                        
                        
                            <foreword>€ 113,00 kostet seit 1.1.2013 die Auflösung eines Dienstverhältnisses.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;€ 113,00 kostet seit 1.1.2013 die Auflösung eines Dienstverhältnisses.
    Diese neue Abgabe nennt sich Auflösungsabgabe. Die Höhe wird jährlich mit
    der jeweils gültigen Aufwertungszahl angepasst.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Sie ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses gemeinsam mit
    den fälligen Sozialversicherungsbeiträgen unaufgefordert zu entrichten. Im
    Zuge der Abmeldung muss angegeben werden, ob eine Abgabe zu entrichten
    ist.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wann fällt die Abgabe an?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Abgabe ist zu entrichten:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;bei einer einvernehmlichen Auflösung und&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;beim Ablauf von befristeten Dienstverhältnissen (wenn Befristung
      länger als sechs Monate).&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Im Fall einer Kündigung und einer einvernehmlichen Auflösung gilt: Die
    Abgabe fällt nicht an, wenn das Dienstverhältnis auf längstens sechs
    Monate befristet war und es vorzeitig aufgelöst wird.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wann ist keine Abgabe zu entrichten?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Dies ist z.B. der Fall:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;wenn der Arbeitnehmer gekündigt hat, ohne wichtigen Grund vorzeitig
      ausgetreten ist oder gerechtfertigt entlassen wurde,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;bei Befristungen auf längstens sechs Monate,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;bei Auflösung am Ende der Behaltefrist (im Anschluss an die
      Lehrzeit) bei schriftlicher Vereinbarung,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;bei Auflösung während des Probemonats,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;bei Auflösung von Lehrverhältnissen,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;wenn ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet
      wird,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;bei einer einvernehmlichen Auflösung nach Vollendung des
      Regelpensionsalters mit Pensionsanspruch oder bei Anspruch auf eine
      Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;bei einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;bei unmittelbarem Wechsel im Konzern,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;bei Tod des Arbeitnehmers,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;wenn das Dienstverhältnis aufgrund der Insolvenzordnung aufgelöst
      wird,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;bei einem berechtigten Austritt aus gesundheitlichen Gründen,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;bei Lösung des freien Dienstverhältnisses durch den Auftraggeber aus
      wichtigem Grund,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;bei vorzeitiger Lösung des freien Dienstverhältnisses durch den
      Auftragnehmer ohne wichtigem Grund.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Wird ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beendet, ist keine
    Auflösungsabgabe zu bezahlen, da hier kein
    arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Abgabepflichtig ist allerdings, wenn ein vollversicherungspflichtiges
    Dienstverhältnis beendet wird und ein neues geringfügiges Dienstverhältnis
    begonnen wird.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 05. Dezember 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18660</id> 
                <title>Dezember 2012</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18661</id>
                        <updated>2012-11-28</updated>
                        <title>Erleichterung bei Meldepflicht</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18660/e18661/pic_big/img/ger/titelbild_gross.jpg?checksum=29170210db0c23373a604cb4a832afa6b95d89ce</img>
                        
                        
                            <foreword>Ab bestimmten Schwellenwerten sind grenzüberschreitende Dienstleistungen bei der Statistik Austria zu melden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ab dem Überschreiten von bestimmten Schwellenwerten sind
    grenzüberschreitende Dienstleistungen verpflichtend bei der Statistik
    Austria zu melden. Diese Schwellenwerte werden ab dem Berichtsjahr 2013
    geändert. Zu melden sind nur mehr alle Dienstleistungsexporte bzw.
    -importe ab einem Schwellenwert von € 500.000,00. Geändert wurden auch
    einige Dienstleistungscodes.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Bisherige Regelung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bisher waren die Schwellenwerte branchenabhängig. Je nach Branche waren
    Dienstleistungen von € 50.000,00 oder von € 200.000,00 pro Jahr zu
    melden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 08. November 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18662</id>
                        <updated>2012-11-28</updated>
                        <title>Was muss ich beachten, wenn ich eine elektronische Rechnung erhalte?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18660/e18662/pic_big/img/ger/e-rechnung_gross.jpg?checksum=b372e763a492d4ac0d68e872daca00b6a121c030</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit 1.1.2013 wird das Versenden von elektronischen Rechnungen erheblich erleichtert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit 1.1.2013 wird das Versenden von elektronischen Rechnungen erheblich
    erleichtert. Es ist nun auch möglich, Rechnungen als E-Mails,
    E-Mail-Anhang, Web-Download und sogar als SMS oder MMS zu erhalten. Wenn
    Sie eine e-Rechnung erhalten, muss diese keine elektronische Signatur mehr
    enthalten.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Wichtig ist:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Sie als Empfänger der Rechnung müssen dem Erhalt der Rechnung in
      elektronischer Form zustimmen. Dies bedarf keiner besonderen Form. Es
      ist ausreichend, wenn die elektronische Rechnung stillschweigend
      angenommen wird.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Erhalten Sie eine Rechnung zweimal (einmal in Papierform und einmal
      elektronisch), ist auf der Rechnung ein Hinweis erforderlich, dass es
      sich um eine Mehrfach-Ausstellung handelt. Dies gilt auch, wenn eine
      Rechnung in mehreren Formaten ausgestellt wird (z.B. als PDF-Datei und
      XML-Datei).&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Was muss ich alles überprüfen?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Wie bei herkömmlichen Rechnungen müssen Sie bei der Rechnung prüfen, ob
    alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale vorhanden sind. Weitere
    Voraussetzungen sind die Lesbarkeit, die Echtheit der Herkunft und die
    Unversehrtheit des Inhalts. Diese Merkmale können durch ein
    innerbetriebliches Steuerungsverfahren überprüft werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Innerbetriebliches Steuerungsverfahren&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Im Wesentlichen ist hierunter zu verstehen, dass kontrolliert werden
    muss, ob die Rechnung mit der Leistung und der dadurch entstandenen
    Zahlungsverpflichtung übereinstimmt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Welche Methode Sie zum Überprüfen verwenden, bleibt Ihnen überlassen.
    Es wird keine spezielle technische Verfahrensweise vorgeschrieben. Möglich
    ist ein entsprechend eingerichtetes Rechnungswesen oder die manuelle
    Überprüfung.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Manuell:&lt;/strong&gt; Die Rechnung wird mit den anderen
    geschäftlichen Unterlagen kontrolliert (z.B. mit der Bestellung,
    erhaltenen Leistung, E-Mail-Adresse des Lieferers, Lieferschein usw.). Sie
    sollten dokumentieren, wie Sie die Rechnungen prüfen. Die Dokumentation
    sollte als Nachweis aufbewahrt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Archivieren der Rechnung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Rechnung muss archiviert werden. Eine elektronische Rechnung muss
    allerdings nicht zwangsweise in elektronischer Form aufbewahrt werden. Sie
    kann alternativ auch auf Papier ausgedruckt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Es gelten hier die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Grundsätzlich
    sind das bis auf wenige Ausnahmefälle sieben Jahre. (Neu: alle Unterlagen
    im Zusammenhang mit Grundstücken müssen 22 Jahre aufgehoben werden.)&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Ein Nachweis über die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der
    Daten (z.B. durch eine elektronische Signatur oder Dokumentation des
    innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens) ist ebenfalls aufzubewahren.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 08. November 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18663</id>
                        <updated>2012-11-28</updated>
                        <title>Sozialversicherungswerte 2013 (voraussichtlich)</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18660/e18663/pic_big/img/ger/soz_vers_gross.jpg?checksum=51b5d733362cdff5005127525ed90478d76a202b</img>
                        
                        
                            <foreword>Eine Auflistung der voraussichtlichen Werte für 2013.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;table class=&quot;data&quot;&gt;
      &lt;thead&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th colspan=&quot;2&quot;&gt;ASVG&lt;/th&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/thead&gt;
      &lt;tbody&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th colspan=&quot;2&quot;&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/th&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 29,70&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 386,80&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 580,20&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th colspan=&quot;2&quot;&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/th&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 148,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 4.440,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 8.880,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th colspan=&quot;2&quot;&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/th&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;monatlich für freie Dienstnehmer&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;ohne Sonderzahlung&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 5.180,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/tbody&gt;
    &lt;/table&gt;
    &lt;h3&gt;Aufwertungszahl für 2013&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Mit der Aufwertungszahl werden die tägliche Höchstbeitragsgrundlage und
    die tägliche Geringfügigkeitsgrenze errechnet. Sie beträgt für das Jahr
    2013: 1,028&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Nachtschwerarbeitsbeitrag&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Nachtschwerarbeitsbeitrag der allgemeinen Beitragsgrundlage und der
    Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen beträgt: 3,7 %&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Grenzbeträge zum AV-Beitrag bei geringem Einkommen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Anteil des Arbeitslosenbeitrages, den der Pflichtversicherte zu
    tragen hat, beträgt:&lt;/p&gt;
    &lt;table class=&quot;data&quot;&gt;
      &lt;thead&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;Monatliche Beitragsgrundlage&lt;/th&gt;
          &lt;th&gt;Versichertenanteil&lt;/th&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/thead&gt;
      &lt;tbody&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;bis € 1.219,00&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;0 %&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;über € 1.219,00 bis € 1.330,00&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;1 %&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;über € 1.330,00 bis € 1.497,00&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;2 %&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;über € 1.497,00&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;3 %&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/tbody&gt;
    &lt;/table&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 08. November 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18664</id>
                        <updated>2012-11-28</updated>
                        <title>Liquiditätsprüfung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18660/e18664/pic_big/img/ger/liquiditaetspruefung_gross.jpg?checksum=4c95176a4dbfc5eb19ca2653d74bb2310e3a5784</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie viel Geld bleibt, um die Steuern zu bezahlen?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wie viel Geld bleibt, um die Steuern zu bezahlen? Diese Frage stellt
    sich manchmal auch das Finanzamt und setzt für diesen Zweck eigene
    Liquiditätsprüfer ein.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Im Zuge dieser Prüfung wird die Zahlungsfähigkeit eines
    Abgabepflichtigen und seine voraussichtliche Entwicklung festgestellt. Das
    BMF (Bundesministerium für Finanzen) informiert in einem Merkblatt
    darüber, warum solche Prüfungen erfolgen und welche Unterlagen dabei
    vorgelegt werden müssen (allerdings nur wenn z.B. eine Ratenzahlung oder
    eine Steuerstundung beantragt wird).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Liquiditätsprüfer soll die tatsächliche Einkommens- und
    Vermögenslage des Steuerschuldners herausfinden. Daneben soll er prüfen,
    ob die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung gegeben sind. Neben
    den finanziellen Unterlagen ist der Prüfer auch berechtigt, die
    Betriebsräumlichkeiten zu besichtigen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Laut dem Bundesministerium für Finanzen (laut dem BMF) erfolgt vom
    Liquiditätsprüfer keine steuerliche oder betriebswirtschaftliche Beratung.
    Der Prüfer selbst ist auch nicht dazu berechtigt, Zusagen zu machen oder
    Vereinbarungen zu treffen. Dafür ist das Finanzamt zuständig, das die
    Prüfung angeregt hat.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Welche Unterlagen sieht sich der Prüfer an?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Folgende Unterlagen müssen dem Liquiditätsprüfer schriftlich vorgelegt
    werden:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;schriftliche Sachverhaltsdarstellung: Beschreibung der Tätigkeit des
      Unternehmens, Ursachen für die Krise, gegenwärtige Lage, mögliche
      Ratenzahlungen, Tilgungsplan, Planerfolgsrechnung/Prognoserechnung&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Darstellung der Auftragslage/Ertragslage unter Angabe der
      Auftraggeber und Auftragssummen&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Offenlegung des Kontorahmens (Kontokorrentkredit)&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Gewerbeberechtigungen (ausstellende Behörde)&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Möglichkeit der Bestellung von Sicherheiten&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;gewerberechtliche Verfahren/Insolvenz/Strafverfahren/gerichtliches
      Exekutionsverfahren&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Weiters muss ein eigenes Formular (EV7a) ausgefüllt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Falls vorhanden, sind noch weitere Unterlagen vorzulegen wie
    beispielsweise Saldenlisten, Jahresabschlüsse, aktuelle Kontoauszüge
    usw.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Diese Listen und Aufzeichnungen können allerdings auch in
    elektronischer Form vorgelegt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 08. November 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18665</id>
                        <updated>2012-11-28</updated>
                        <title>Nachricht vom Finanzamt – nur mehr elektronisch?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18660/e18665/pic_big/img/ger/finanzamt-nachrichten_gross.jpg?checksum=52fb7e827f28178f2fa3a08bb5717365de25c0ff</img>
                        
                        
                            <foreword>Ab 2013 sollen Meldungen vom Finanzamt an FinanzOnline-Teilnehmer nur mehr elektronisch zugestellt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bisher konnte das Finanzamt schriftliche Mitteilungen zwar elektronisch
    zustellen, der Empfänger musste einer elektronischen Zustellung allerdings
    ausdrücklich zustimmen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Neu ab 1.1.2013&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Dies wird nun ab 1.1.2013 geändert. An alle FinanzOnline-Teilnehmer
    sollen Meldungen vom Finanzamt grundsätzlich nur mehr elektronisch
    zugestellt werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit, auf die
    elektronische Zusendung aktiv zu verzichten.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wie weiß ich, dass ich eine Mitteilung erhalten habe?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Wenn Sie bei FinanzOnline unter den „allgemeinen Grunddaten“ eine
    elektronische Adresse (E-Mail-Adresse) angegeben haben, werden Sie per
    Mail an diese Adresse über die Zustellung informiert. Die Information kann
    auch mittels SMS erfolgen, wenn Sie Ihre Telefonnummer angegeben
    haben.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Als zugestellt gelten die Dokumente allerdings, wenn Sie über
    FinanzOnline abrufbar sind. Zu diesem Zeitpunkt werden sie auch rechtlich
    wirksam. Das heißt: Haben Sie über FinanzOnline ein Dokument vom Finanzamt
    erhalten, gilt es als zugestellt. Selbst wenn Sie darüber nicht durch eine
    E-Mail oder durch eine SMS informiert wurden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Welche Mitteilungen werden elektronisch zugestellt?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die elektronische Mitteilung gilt für Bescheide. Zukünftig soll es aber
    auch für Buchungsmitteilungen und andere Benachrichtigungen gelten.
    Weiterhin per Post zugestellt werden z.B. eingeschriebene Sendungen, bei
    denen ein Zustellnachweis erforderlich ist.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 08. November 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18647</id> 
                <title>November 2012</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18656</id>
                        <updated>2012-10-30</updated>
                        <title>Steuerspar-Checkliste 2012</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18647/e18656/pic_big/img/ger/titelbild_gross.jpg?checksum=e1cedfff18581a688cfc2d89a5c82bb440a50eb4</img>
                        
                        
                            <foreword>Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß.
      Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für
      Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem
      Kalenderjahr deckt).&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine
      Steuersituation nochmals zu überdenken.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei
      Bilanzierern&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen
      Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige
      Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht
      abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den
      bisher angefallenen Kosten zu aktivieren.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des
      Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert.
      (Anzahlungen sind nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als
      Passivposten.)&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Daher:&lt;/strong&gt; Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses –
      wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2013 vereinbaren.
      Arbeiten sollten erst mit Beginn 2013 fertig gestellt werden. Genaue
      Dokumentation der Fertigstellung für das Finanzamt.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei
      Einnahmen-Ausgaben-Rechnern&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip.
      Dabei ist darauf zu achten, dass nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den
      Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung
      oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (=
      Bilanzierung) entscheidend ist.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig
      wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten,
      Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu
      beachten.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beispiel:&lt;/strong&gt; &lt;em&gt;Die Mietzahlung für Dezember 2012, die
      am 15.1.2013 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen
      Zurechnungsfrist noch im Dezember 2012 als bezahlt.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Gewinnfreibetrag&lt;/h3&gt;
      &lt;h4&gt;Neu ab 2013: Reduzierter Gewinnfreibetrag&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Pro Person und Kalenderjahr kann maximal ein Freibetrag von €
      45.350,00 (2012: € 100.000,00) geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Grundfreibetrag&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der
      Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu
      einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag €
      3.900,00).&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kommt ein
      investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Dieser wurde mit dem Stabilitätsgesetz 2012 gestaffelt und beträgt ab
      2013:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;zwischen € 175.000,00 und € 350.000,00 Gewinn: 7 %
        Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;zwischen € 350.000,00 und € 580.000,00 Gewinn: 4,5 %
        Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;ab € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Tipp:&lt;/strong&gt; Bei einer guten Ertragslage im Jahr 2012 ist
      es vorteilhaft, noch heuer neue Investitionen anzuschaffen. So kann noch
      der höhere investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen
      werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Tipps zur Verlustverwertung bei Kapitalvermögen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Verluste aus Kapitalvermögen können nur beschränkt verrechnet werden.
      Daher kann es vorteilhaft sein, gezielt zum Jahresende hin Gewinne zu
      realisieren.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Eine andere Möglichkeit ist, Wertpapiere (z.B. Aktien) zu verkaufen.
      Mit dem Gewinn aus dem Verkauf können Verluste ausgeglichen werden.
      Selbst wenn die Aktien danach wieder gekauft werden, sieht die
      Finanzverwaltung hier keinen Missbrauch. Allerdings nur solange der
      Aktieninhaber ein Kursrisiko trägt. Ein Verkauf von z.B. Anleihen an die
      Bank erfüllte diesen Zweck nicht.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Abschreibung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten bis € 400,00 betragen,
      können steuerlich im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.
      Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des
      jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die
      Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig
      bis zum 31.12.2012, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Verlustverwertung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Einnahmen-Ausgaben-Rechner sollten bedenken, dass ihre Verluste nur
      drei Jahre ausgleichsfähig sind. Achten Sie darauf, noch Verluste aus
      dem Jahr 2009 auszugleichen. Ansonsten verfallen sie.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
      2007&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der
      Arbeitnehmerveranlagung 2007 aus.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 9. November 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18657</id>
                        <updated>2012-11-16</updated>
                        <title>Neue Selbständige: Achtung Strafzuschlag</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18647/e18657/pic_big/img/ger/zuschlaege_gross.jpg?checksum=d8ed061df5944fc3574fabb496b4f19babc3f39a</img>
                        
                        
                            <foreword>Sind Sie ein neuer Selbständiger und wissen Sie bereits jetzt, dass Ihre Einkünfte Grenzen übersteigen?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Sind Sie ein neuer Selbständiger (Tätigkeit ohne Gewerbeschein) und
      wissen Sie bereits jetzt, dass Ihre Einkünfte folgende Grenzen
      übersteigen?&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;€ 4.515,12 jährlich (wenn Sie im selben Jahr auch noch andere
        Einkünfte oder Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen
        haben)&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;€ 6.453,36 jährlich (Wenn Sie im selben Jahr keine anderen
        Einkünfte erhalten haben)&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Dann ist zu empfehlen, dass Sie noch bis Ende Dezember 2012 eine
      Überschreitungserklärung bei der SVA (Sozialversicherung der
      gewerblichen Wirtschaft) abgeben. Mit der Abgabe dieser Erklärung lösen
      Sie die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung aus.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Neu seit 2012&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Wird bis Dezember 2012 keine Erklärung abgegeben, muss ein
      Strafzuschlag von 9,3 % bezahlt werden (wenn die Grenzen überschritten
      wurden). Neu im heurigen Jahr ist: Wenn die Erklärung später abgegeben
      wird, muss der Strafzuschlag trotz der Abgabe bezahlt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Was passiert, wenn ich die Pflichtversicherung nicht selbst
      auslöse?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die Sozialversicherung überprüft im Nachhinein anhand des
      Einkommensteuerbescheids die Höhe Ihrer Einkünfte. Wenn die Grenzen
      überschritten wurden, dann ist in jedem Fall der Strafzuschlag (inkl.
      Sozialversicherung) zu zahlen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 13. November 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18658</id>
                        <updated>2012-10-29</updated>
                        <title>Schenken von Immobilien wird teurer</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18647/e18658/pic_big/img/ger/immobilien_gross.jpg?checksum=7ad330190b3e94fd76695e0ffc6d0a9a0a137b05</img>
                        
                        
                            <foreword>Neben der Grundbucheintragungsgebühr könnte auch die Grunderwerbsteuer bald erheblich höher werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bei unentgeltlichen Übertragungen diente bisher der dreifache
    Einheitswert als Bemessungsgrundlage (sofern die Gegenleistung nicht höher
    war) sowohl für&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;die Grundbucheintragungsgebühr als auch&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;für die Grunderwerbsteuer.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Im Fall der Grundbucheintragungsgebühr hat der Verfassungsgerichtshof
    (VfGH) bereits entschieden: Der Einheitswert als Bemessungsgrundlage für
    die Grundbucheintragungsgebühr ist unsachlich und veraltet.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Im September wurde eine Neuregelung für die Grundbucheintragungsgebühr
    in Begutachtung geschickt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Derzeit liegt auch die Grunderwerbsteuer dem Verfassungsgerichtshof zur
    Prüfung vor. Fällt auch hier der Einheitswert als Bemessungsgrundlage, so
    könnten sowohl bei Schenkungen als auch beim Vererben erheblich mehr
    Kosten anfallen als bisher.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Grunderwerbsteuer&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bei Immobilien-Transaktionen ist grundsätzlich Grunderwerbsteuer zu
    zahlen. Bei Verkäufen dient der Wert der Gegenleistung als
    Bemessungsgrundlage. Bei unentgeltlichen Übertragungen wie z.B. bei
    Schenkungen wird die Steuer vom Wert des Grundstücks berechnet (sofern die
    Gegenleistung nicht höher war). Das ist grundsätzlich der dreifache
    Einheitswert.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die seit Jahren gleichbleibenden Einheitswerte als Bemessungsgrundlage
    sind schon länger in Diskussion. Nun prüft der Verfassungsgerichtshof
    (VfGH), ob der Einheitswert noch eine geeignete Bemessungsgrundlage
    darstellt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Als neue Bemessungsgrundlage könnte der Verkehrswert herangezogen
    werden. Der Verkehrswert ist jener Wert, der bei einem Verkauf erzielt
    werden kann. Üblicherweise ist der Verkehrswert erheblich höher als der
    dreifache Einheitswert.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Änderung der Grundbucheintragungsgebühren&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Wechselt ein Grundstück seinen Besitzer, muss der neue Besitzer in das
    Grundbuch eingetragen werden. Verpflichtend zu zahlen ist hier die
    Grundbucheintragungsgebühr. Auch hier diente der dreifache Einheitswert
    als Bemessungsgrundlage für die Gebühr (sofern die Gegenleistung nicht
    höher war). Dies wurde vom VfGH bereits aufgehoben.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Neuregelung für die Gebühr ist bereits in Begutachtung. Im
    Begutachtungsentwurf ist vorgesehen, dass die Eintragungsgebühr zukünftig
    vom Verkehrswert zu zahlen ist. Der Gebührenpflichtige hat diesen Wert
    festzustellen und Unterlagen vorzulegen, die die Ermittlung des Wertes
    bestätigen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Einheitswert in bestimmten Fällen weiterhin maßgeblich&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Es sind aber auch Begünstigungen vorgesehen. In diesen Fällen soll die
    Gebühr vom dreifachen Einheitswert, maximal von 30 % des Verkehrswerts
    bemessen werden. Gelten sollen die Ausnahmeregelungen bei&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Liegenschaften im privaten Bereich,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Anteile einer Gesellschaft.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Weitere Änderungen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Weiters soll die Gebühr um € 20,00 weniger betragen, wenn sie durch
    Abbuchung oder Einziehung entrichtet wird. Zukünftig soll keine
    Selbstberechnung mehr über FinanzOnline möglich sein.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die endgültige Gesetzwerdung ist noch abzuwarten. Es ist davon
    auszugehen, dass einzelne Bestimmungen noch geändert werden. Geplant ist,
    dass die Novelle mit 1.1.2013 in Kraft tritt.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wir empfehlen eine Beratung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Für den Fall, dass Sie in naher Zukunft eine Schenkung planen,
    empfehlen wir Ihnen, rasch einen Beratungstermin zu vereinbaren.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 10. Oktober 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18659</id>
                        <updated>2012-10-29</updated>
                        <title>Arbeitszeitaufzeichnungen: Welche Vorschriften sind zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18647/e18659/pic_big/img/ger/arbeitsaufzeichnungen_gross.jpg?checksum=15f423623796caf1a376a2c48dd943b7b2e41d71</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Arbeitgeber ist laut Gesetz dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Arbeitgeber ist laut Gesetz dazu verpflichtet, Aufzeichnungen
      über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Diese Aufzeichnungspflicht besteht unabhängig von der Größe eines
      Betriebs und der Anzahl der Mitarbeiter.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Kann der Arbeitnehmer dazu verpflichtet werden?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;In welcher Form die Aufzeichnung erfolgt (elektronisch, händisch),
      ist gesetzlich nicht geregelt. Der Arbeitgeber kann diese Aufgabe
      allerdings an seine Mitarbeiter delegieren. Verantwortlich bleibt jedoch
      der Arbeitgeber.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Laut einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH)
      muss eine Vereinbarung zur Übertragung der Aufzeichnungspflicht
      getroffen werden, z.B. Betriebsvereinbarung. Selbst wenn der
      Arbeitnehmer zu Hause arbeitet, bewirkt dies keine automatische
      Übertragung der Aufzeichnungspflicht auf den Arbeitnehmer.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Welche Angaben müssen gemacht werden?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Grundsätzlich sollten für jeden einzelnen Mitarbeiter folgende
      Aufzeichnungen geführt werden:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;Normalstunden/Überstunden und die genauen Pausenzeiten
        (tagfertig). Wichtig ist, dass nicht nur die Summe der täglichen
        Stundenanzahl aufgeschrieben wird, sondern die tatsächlichen Zeiten,
        in denen gearbeitet wurde (z.B. 8 - 12 Uhr)&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;(Block)Nachtarbeit (ab 19 Uhr)&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Überstunden&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Feiertagsstunden/Ruhezeiten&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Urlaube, Krankenstand, freie Tage&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Salden von Arbeitsstunden, Resturlaub&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;h3&gt;Bei Nichteinhaltung der Vorschriften drohen Strafen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Werden keine oder nur mangelhafte Aufzeichnungen gemacht, sieht das
      Arbeitszeitgesetz erhebliche Strafen vor.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die Bestrafung erfolgt pro Dienstnehmer, für den die Aufzeichnungen
      mangelhaft sind. Der Strafrahmen liegt bei € 72,00 bis € 1.815, 00 (im
      Wiederholungsfall liegt die Mindeststrafe bei € 145,00).&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 9. November 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18606</id> 
                <title>Oktober 2012</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18637</id>
                        <updated>2012-10-16</updated>
                        <title>Schenken von Immobilien wird teurer</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18606/e18637/pic_big/img/ger/immobilien_schenken.jpg?checksum=8a6b2a6ff3be42ff03e2f6959dc61531bea65b03</img>
                        
                        
                            <foreword>Neben der Grundbucheintragungsgebühr könnte auch die Grunderwerbsteuer bald erheblich höher werden</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bei unentgeltlichen Übertragungen diente bisher der dreifache
    Einheitswert als Bemessungsgrundlage (sofern die Gegenleistung nicht höher
    war) sowohl für&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;die Grundbucheintragungsgebühr&lt;br /&gt;
       als auch&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;für die Grunderwerbsteuer.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Im Fall der Grundbucheintragungsgebühr hat der Verfassungsgerichtshof
    (VfGH) bereits entschieden: Der Einheitswert als Bemessungsgrundlage für
    die Grundbucheintragungsgebühr ist unsachlich und veraltet.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Im September wurde eine Neuregelung für die Grundbucheintragungsgebühr
    in Begutachtung geschickt. Diese Neuregelung soll zwar erst mit 1. Jänner
    2013 in Kraft treten, damit die Gebühr sicher noch nach der alten
    Rechtslage berechnet werden kann, sollten Schenkungen allerdings noch im
    Oktober durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Derzeit liegt auch die Grunderwerbsteuer dem Verfassungsgerichtshof zur
    Prüfung vor. Fällt auch hier der Einheitswert als Bemessungsgrundlage, so
    könnten sowohl bei Schenkungen als auch beim Vererben erheblich mehr
    Kosten anfallen als bisher.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Änderung der Grundbucheintragungsgebühren&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Wechselt ein Grundstück seinen Besitzer, muss der neue Besitzer in das
    Grundbuch eingetragen werden. Verpflichtend zu zahlen ist hier die
    Grundbucheintragungsgebühr. Auch hier diente der dreifache Einheitswert
    als Bemessungsgrundlage für die Gebühr (sofern die Gegenleistung nicht
    höher war). Dies wurde vom VfGH bereits aufgehoben.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Neuregelung für die Gebühr ist bereits in Begutachtung. Im
    Begutachtungsentwurf ist vorgesehen, dass die Eintragungsgebühr zukünftig
    vom Verkehrswert zu zahlen ist. Der Verkehrswert ist jener Wert, der bei
    einem Verkauf erzielt werden kann. Der Gebührenpflichtige hat diesen Wert
    festzustellen und Unterlagen vorzulegen, die die Ermittlung des Wertes
    bestätigen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Einheitswert in bestimmten Fällen weiterhin maßgeblich&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Es sind aber auch Begünstigungen vorgesehen. In diesen Fällen soll die
    Gebühr vom dreifachen Einheitswert, maximal von 30 % des Verkehrswerts
    bemessen werden. Gelten sollen die Ausnahmeregelungen, wenn&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;land- und forstwirtschaftliche Betriebe übertragen werden, der
      Betrieb fortgeführt wird, auf bestimmte Familienmitglieder übergeht
      (z.B. Kinder, Enkelkinder, Ehegatten usw.) und mit der weiteren
      Bewirtschaftung auch der Lebensunterhalt des Übergebers gesichert
      wird.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile
      einer Gesellschaft übergehen.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Liegenschaften übertragen werden, die der Befriedigung des
      dringenden Wohnbedürfnisses dienen, und zwar an im Gesetz ausdrücklich
      genannte Personen wie z.B. Kinder oder Ehegatten, sofern sie bisher im
      gemeinsamen Haushalt gelebt haben.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Weitere Änderungen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Weiters soll die Gebühr um € 20,00 weniger betragen, wenn sie durch
    Abbuchung oder Einziehung entrichtet wird. Zukünftig soll keine
    Selbstberechnung mehr über FinanzOnline möglich sein.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die endgültige Gesetzwerdung ist noch abzuwarten. Geplant ist, dass die
    Novelle mit 1.1.2013 in Kraft tritt.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Grunderwerbsteuer&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bei Immobilien-Transaktionen ist grundsätzlich Grunderwerbsteuer zu
    zahlen. Bei Verkäufen dient der Wert der Gegenleistung als
    Bemessungsgrundlage. Bei unentgeltlichen Übertragungen wie z.B. bei
    Schenkungen wird die Steuer vom Wert des Grundstücks berechnet (sofern die
    Gegenleistung nicht höher war). Das ist grundsätzlich der dreifache
    Einheitswert.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die seit Jahren gleichbleibenden Einheitswerte als Bemessungsgrundlage
    sind schon länger in Diskussion. Nun prüft der Verfassungsgerichtshof
    (VfGH), ob der Einheitswert noch eine geeignete Bemessungsgrundlage
    darstellt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Als neue Bemessungsgrundlage könnte auch hier der Verkehrswert
    herangezogen werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wir empfehlen eine Beratung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Sollten Sie in naher Zukunft eine Schenkung planen, vereinbaren Sie
    bitte rasch einen Beratungstermin.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 16. Oktober 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18638</id>
                        <updated>2012-09-24</updated>
                        <title>Umsatzsteuer bei Vermietung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18606/e18638/pic_big/img/ger/titelseite-l.jpg?checksum=c1550d05c862393c8f58228ea1fbc0e253d36fd7</img>
                        
                        
                            <foreword>Unter welchen Bedingungen darf ein Vermieter die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten steuerpflichtig behandeln?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ein Vermieter darf die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten nur
      dann steuerpflichtig behandeln, wenn der Mieter die Räumlichkeiten
      nahezu ausschließlich für Zwecke nutzt, die den Vorsteuerabzug nicht
      ausschließen. Dies gilt, wenn die Vermietung unter die Neuregelung
      fällt, die mit dem Stabilitätsgesetz 2012 geschaffen wurde.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Nahezu ausschließliche Verwendung: 95 % der Umsätze (5 % unecht
      steuerbefreite Umsätze des Mieters schaden nicht. Darunter würden z.B.
      Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Physiotherapeut etc. fallen).&lt;br /&gt;
      &lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Wann ist die Neuregelung nicht anzuwenden?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die Neuregelung ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 1.9.2012:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;Das Mietverhältnis begonnen hat (ausschlaggebend: tatsächliche
        Nutzung).&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Vom Vermieter mit der Errichtung begonnen wurde (Beginn:
        tatsächlicher Baubeginn, Baubewilligung muss vorhanden sein).&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;h3&gt;Von der Neuregelung betroffen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Hat der Vermieter das Gebäude nicht selbst errichtet sondern gekauft,
      gilt die neue Regelung für alle Miet- und Pachtverhältnisse, die nach
      dem 1.9.2012 beginnen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Sanierungsarbeiten&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Ein reiner Erhaltungsaufwand führt zu keiner Änderung. Die
      Neuregelung ist allerdings anzuwenden, wenn die Arbeiten so umfangreich
      sind,&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;dass sie steuerlich einen Herstellungsaufwand darstellen und&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;mit den Arbeiten nach dem 31.8.2012 begonnen wurde.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Ein Herstellungsaufwand ist z.B. die Aufstockung eines Gebäudes.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Mehr Mieter in einem Gebäude&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Sind in einem Gebäude mehrere Mieter, so muss für jeden Mieter
      getrennt beurteilt werden, ob der Vorsteuerabzug zusteht.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beispiel:&lt;/strong&gt; &lt;em&gt;Kauf des Hauses Anfang Oktober. Das
      Erdgeschoss wird an einen Arzt vermietet, der 1. Stock an einen
      Rechtsanwalt. Der Hauskauf fällt unter die Neuregelung. An den Arzt darf
      keine Umsatzsteuer verrechnet werden. Für den ersten Stock kann der
      Vermieter zur USt-Pflicht optieren. Damit ist dem Rechtsanwalt auch die
      Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Der Vermieter ist dadurch aber auch
      anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 06. September 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18639</id>
                        <updated>2012-09-24</updated>
                        <title>Wann fällt eine Vorsorgewohnung unter Liebhaberei?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18606/e18639/pic_big/img/ger/liebhaberei-l.jpg?checksum=2e87f3514d17a737df8ddbcb4467eb962e3b10f2</img>
                        
                        
                            <foreword>Eine sichere Geldanlage ist – gerade wenn die Zinsen niedrig sind – ein beliebtes Thema.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eine sichere Geldanlage ist – gerade wenn die Zinsen niedrig sind – ein
    beliebtes Thema. Wenn in Immobilien investiert wird, sollte aber immer
    auch das Thema Liebhaberei im Auge behalten werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Was ist „Liebhaberei“?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Als Liebhaberei im steuerlichen Sinn werden unternehmerische
    Tätigkeiten bezeichnet, mit denen sich jedoch kein positiver Gesamterfolg
    erzielen lässt.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Liebhaberei bei Vorsorgewohnung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Entsteht bei bestimmten Vermietungen ein Verlust, so ist grundsätzlich
    von Liebhaberei auszugehen. Darunter fallen vor allem Vermietungen
    von:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Ein- und Zweifamilienhäusern&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Eigentumswohnungen&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (jenen, die
      dazu geeignet sind, persönlichen Wohnbedürfnissen zu dienen)&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;einzelnen Appartements&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;im Wohnverband befindlichen Fremdenzimmern&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Als Einkunftsquelle kann die Vermietung angesehen werden, wenn über
    einen absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn/Gesamtüberschuss erzielt werden
    kann.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Als absehbarer Zeitraum wird grundsätzlich ein Zeitraum von 20 Jahren
    ab Beginn der entgeltlichen Überlassung gesehen, höchstens 23 Jahre ab dem
    erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Im Zweifel ist anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren, dass bei
    einer Bewirtschaftung eine Einkunftsquelle vorliegt.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Welche Auswirkung hat die Annahme von Liebhaberei?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Wird bei einer Vermietung Liebhaberei vermutet, so wird keine
    Einkunftsquelle angenommen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Einkommensteuer&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Hier dürfen entstandene Verluste nicht abgezogen werden. Dies gilt auch
    für in der Vergangenheit bereits abgezogene Verluste. Allerdings nur bis
    zur Verjährungsfrist. Sollte sich aus der Tätigkeit unerwartet doch in
    einem Jahr ein Gewinn ergeben, ist dieser nicht steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 06. September 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18640</id>
                        <updated>2012-09-24</updated>
                        <title>UID-Nummer</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18606/e18640/pic_big/img/ger/uid-nummer-l.jpg?checksum=2981c046cfd40ee93b0daa31645bbfbebfd77c80</img>
                        
                        
                            <foreword>Unternehmer brauchen eine UID-Nummer, sobald sie innerhalb der EU Waren einkaufen, verkaufen oder sonstige Leistungen ausführen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Als Unternehmer brauchen Sie eine UID-Nummer
    (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), sobald Sie innerhalb der EU Waren
    einkaufen, verkaufen oder sonstige Leistungen ausführen. Sie ermöglicht
    eine eindeutige Kennzeichnung aller Unternehmen in der EU.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die UID-Nummer muss beim zuständigen Finanzamt im jeweiligen
    Mitgliedstaat beantragt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Seit 1.8.2012: UID-Büro geschlossen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Gibt ein Geschäftspartner eine UID-Nummer an, so muss sie gültig sein.
    Möglich war die Überprüfung der UID-Nummer bisher über das UID-Büro in
    Suben, online über FinanzOnline oder über die Homepage der EU (&lt;a href=&quot;http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do&quot; title=&quot;Überprüfung der UID-Nummer&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do&lt;/a&gt;).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Mit 1.8.2012 wurde das UID-Büro in Suben geschlossen. Über FinanzOnline
    kann die UID-Nummer am einfachsten geprüft werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Sollte eine elektronische Überprüfung nicht möglich sein, so kann per
    Telefon oder auch schriftlich beim Finanzamt des Antragstellers angefragt
    werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Bestätigung, dass die UID-Nummer gültig ist, sollten Sie ausdrucken
    und wie andere Belege aufbewahren.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 06. September 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18641</id>
                        <updated>2012-09-24</updated>
                        <title>Betriebspensionen: Freiwillige Vorwegbesteuerung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18606/e18641/pic_big/img/ger/pension-l.jpg?checksum=a9835f4db9e4867e1d4d874fa8300e25f95f185f</img>
                        
                        
                            <foreword>Erhalten Sie eine Betriebspension? Dann könnte für Sie die Vorwegbesteuerung in Frage kommen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Erhalten Sie eine Betriebspension? Dann könnte für Sie die einmalige,
      freiwillige Vorwegbesteuerung im Jahr 2012 in Frage kommen.&lt;br /&gt;
      &lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die vom Arbeitgeber finanzierte Betriebspension wird dabei einmalig
      mit 25 % besteuert (bei Pensionen bis zu € 300,00 brutto monatlich
      beträgt die Einkommensteuer nur 20 %). Der Vorteil ist, dass in der
      Folge bei allen verbleibenden Pensionszahlungen nur ein Viertel der
      Pension als Bemessungsgrundlage für die Steuer herangezogen wird.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Wichtig:&lt;/strong&gt; Die Vorwegbesteuerung kann nur in Anspruch
      genommen werden, wenn bis zum 31.10.2012 ein schriftlicher Antrag bei
      der Pensionskasse eingelangt ist.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Haben Sie noch Fragen? Wir informieren Sie gerne ausführlicher zu
      diesem Thema.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 06. September 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18642</id>
                        <updated>2012-09-24</updated>
                        <title>Neue VwGH-Urteile zur Abschreibung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18606/e18642/pic_big/img/ger/abschreibung-l.jpg?checksum=8de79a5b863d7d8833687597b90b40b5b83e6cb4</img>
                        
                        
                            <foreword>Wann darf mit der AfA begonnen werden, kann bei Gebäuden die AfA erhöht werden und wie muss das Gutachten aussehen?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Wann darf mit der AfA begonnen werden?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Geht eine Anlage vorab nur in Probebetrieb, so stellt dieser
    Probebetrieb noch keine Inbetriebnahme und so noch nicht den Beginn der
    Absetzung der Abnutzung (AfA) dar.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Dies stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Februar in einem
    Urteil klar. In diesem Fall war der offizielle Fahrbetrieb einer Seilbahn
    für das nächste Wirtschaftsjahr geplant. Der Probebetrieb wurde jedoch
    noch im alten Wirtschaftsjahr vorgenommen. Aufgrund dessen wurde eine
    Halbjahres-AfA im alten Wirtschaftsjahr vorgenommen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Eine Abschreibung kommt laut VwGH erst dann in Betracht, wenn ein
    Wirtschaftsgut den Zwecken des Betriebes dient. Erst dann unterliegt es
    einer Abnutzung. Bei einem Probebetrieb ist dies noch nicht gegeben.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Kann bei Gebäuden die AfA erhöht werden?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;In einem aktuellen Urteil bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH),
    dass bei einem Gebäude eine kürzere Restnutzungsdauer als die gesetzliche
    Nutzungsdauer angesetzt werden kann. Die Beweispflicht über die kürzere
    Nutzungsdauer liegt allerdings beim Steuerpflichtigen. Es muss darüber ein
    Gutachten eines Sachverständigen vorliegen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wie muss dieses Gutachten aussehen?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Laut VwGH muss dieses Gutachten über den technischen Bauzustand zum
    Erwerbszeitpunkt informieren. In der konkreten Entscheidung war das
    Gutachten ursprünglich nicht zur Ermittlung der AfA, sondern des
    Verkehrswerts gedacht. Für den VwGH ist dies für die Beweiswürdigung nicht
    von Bedeutung, da die Nutzungsdauer eine wesentliche Komponente für die
    Ermittlung des Gebäudewertes darstellt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Weiters wurde auch eine Gutachtensergänzung bezüglich der technischen
    Restlebensdauer beigebracht. Umstände bei denen eine kürzere Nutzungsdauer
    angenommen werden kann sind z.B. ein schlechter Bauzustand oder schlechte
    Bauausführungen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Zu beachten bei der Abschreibungsdauer eines Gebäudes ist:
    Bemessungsgrundlage ist immer nur das Gebäude und nicht der Wert von Grund
    und Boden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 06. September 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18643</id>
                        <updated>2012-09-24</updated>
                        <title>Abfertigung: Aus „Alt“ wird „Neu“</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18606/e18643/pic_big/img/ger/abfertigung_neu-l.jpg?checksum=abba4b04767bb723fd5e008b1b3680f3fd144199</img>
                        
                        
                            <foreword>Ein Übertritt von der Abfertigung alt in die Abfertigung neu ist gesetzlich nur mehr bis zum 31.12.2012 möglich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ein Übertritt von der Abfertigung alt in das System der Abfertigung neu
    ist gesetzlich nur mehr bis zum 31. Dezember 2012 möglich. (Gilt nur: wenn
    die „alten“ Ansprüche in das neue System überführt werden.)&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Abfertigung neu&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Seit 1. Jänner 2003 besteht das System der Abfertigung neu. Hier wird
    der Abfertigungsanspruch in einer betrieblichen Vorsorgekasse angespart.
    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ab Beginn des zweiten Monats eines
    Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag von 1,53 % des monatlichen
    Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den zuständigen Träger der
    Krankenversicherung (Gebietskrankenkasse) zur Weiterleitung an die
    betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Abfertigungszahlungen nach dem System „alt“&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Alle Dienstverhältnisse, die am 31. Dezember 2002 bestanden haben,
    fallen in das alte Abfertigungssystem.&lt;/p&gt;
    &lt;table class=&quot;data&quot;&gt;
      &lt;thead&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;Dauer des Dienstverhältnisses&lt;/th&gt;
          &lt;th&gt;Anspruch auf Monatsbezüge&lt;/th&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/thead&gt;
      &lt;tbody&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;ab 3 vollen Jahren&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;2&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;ab 5 vollen Jahren&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;3&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;ab 10 vollen Jahren&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;4&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;ab 15 vollen Jahren&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;6&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;ab 20 vollen Jahren&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;9&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;ab 25 vollen Jahren&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;12&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/tbody&gt;
    &lt;/table&gt;
    &lt;p&gt;Zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich die
    Abfertigung neu statt der Abfertigung alt vereinbart werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Möglichkeiten beim Übertritt&lt;/h3&gt;
    &lt;h4&gt;Einfrieren des bisher entstanden Anspruchs&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Der bereits entstandene Anspruch an Monatsentgelten wird eingefroren.
    Für diese gelten weiterhin auch die Regeln der Abfertigung alt (zum
    Beispiel: kein Anspruch bei Selbstkündigung).&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Umwandlung&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Die bisher angesammelten fiktiven Abfertigungsansprüche werden in einen
    Kapitalbetrag umgewandelt und in die Betriebs-Vorsorge-Kasse übertragen.
    Diese Variante ist nur mehr bis 31.Dezember 2012 gültig.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 21. September 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18597</id> 
                <title>September 2012</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18613</id>
                        <updated>2012-08-23</updated>
                        <title>Was wird neu in der USt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18597/e18613/pic_big/img/ger/titelbild_gross.jpg?checksum=aee60aaf4dca27f6151bfc23399b6da6f4d4e0fc</img>
                        
                        
                            <foreword>Auch im Umsatzsteuergesetz wird es zu Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 kommen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Auch im Umsatzsteuergesetz wird es zu Änderungen durch das
      Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2012 kommen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Allerdings liegt weiterhin lediglich der Entwurf vor. Die
      Gesetzeswerdung bleibt daher noch abzuwarten. Grundsätzlich sollen alle
      hier angeführten Änderungen für Umsätze oder sonstige Sachverhalte
      gelten, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden oder sich danach
      ereignen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Rechnungsmerkmale&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Wird die Rechnung nicht in Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag
      nach Anwendung einer gültigen Umrechnungsmethode zusätzlich in Euro
      anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der
      Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer anzugeben,
      welche Umrechnungsmethode er anwenden wird.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Vorsteuerabzug bei IST-Besteuerung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Versteuert ein Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten
      (Istbesteuerung), soll ihm künftig auch der Vorsteuerabzug erst im
      Zeitpunkt der Bezahlung zustehen. Dies gilt nicht für Unternehmen,
      welche Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- oder Heizwerke betreiben sowie
      andere Versorgungsbetriebe.&lt;br /&gt;
      &lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Zu einer Änderung des Orts der Leistung soll es bei der langfristigen
      Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer kommen. Zukünftig
      soll der Empfängerort der Leistungsort sein. Das gilt nicht für
      Sportboote.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Rechnungsausstellung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Bisher galt beim Reverse-Charge, dass der im Inland ansässige
      leistende Unternehmer die Rechnung nach den Vorschriften des
      Mitgliedstaates auszustellen hat, in dem die Lieferung ausgeführt wird.
      Zukünftig sollen die österreichischen Vorschriften für das Ausstellen
      der Rechnung gelten. Das gilt allerdings nicht, wenn mittels Gutschrift
      abgerechnet wird.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Bemessungsgrundlage für Lieferungen oder sonstige Leistungen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Als Bemessungsgrundlage bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen
      soll zukünftig ein Normalwert (anstelle des Entgelts) dienen, wenn die
      Lieferung oder sonstige Leistung einen außerbetrieblichen (z.B.
      familiären) Zweck erfüllt. Der Normalwert wird nur unter bestimmten
      Voraussetzungen maßgeblich sein.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 07.September 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18614</id>
                        <updated>2012-09-27</updated>
                        <title>Kassenrichtlinie 2012</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18597/e18614/pic_big/img/ger/kassenrichtlinie_gross.jpg?checksum=b03347931cde778c8e78c5b3375818265139b93f</img>
                        
                        
                            <foreword>Erfüllt Ihr Kassensystem die erforderlichen Kriterien?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ende letzten Jahres wurde von der Finanz eine Kassenrichtlinie
      veröffentlicht. Es werden die rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt.
      Weiters wird erläutert, welche Grundaufzeichnungen zu führen sind.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Was habe ich zu tun?&lt;/h3&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;Stellen Sie (anhand der beschriebenen Merkmale) fest, welchen
        Kassatyp Sie haben.&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Kontaktieren Sie Ihren Kassahersteller und informieren Sie sich,
        wie Ihr Kassasystem arbeitet (Handbuch).&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Dokumentieren Sie den Ablauf der Losungsermittlung
        (niederschreiben).&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, damit wir allfällige
        Änderungen im Hinblick auf die neue Kassarichtlinie gemeinsam
        besprechen können.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;h3&gt;Kassatypen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die Richtlinie beschreibt verschiedene Kassatypen. Die Pflichten sind
      abhängig vom jeweiligen Typ.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Kasse Typ 1 – mechanisch/nummerisch druckende Registrierkassen&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Ältere Registrierkassen ohne Elektronik/Datenträger/Speicher, die
      laufend einen Journalstreifen anfertigen.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Kasse Typ 2 – einfache, konventionelle, elektronische
      Registrierkassen&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Einfache, kostengünstige, elektronische Registrierkassen mit meist
      fixer Programmierung.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Bondruck: Alle Daten werden gleichzeitig mit der Geschäftsabwicklung
      auf einen Beleg gedruckt. Sie werden abgerissen und dem Kunden
      übergeben.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Journaldruck: Die Daten werden auf einer zweiten Bonrolle mitgedruckt
      (ohne Abriss). Dieser Ausdruck muss bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist
      (sieben Jahre) aufbewahrt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;&lt;strong&gt;Typ 2a&lt;/strong&gt; – mit Bondruck und Journaldruck (zwei
        Rollen) ohne Schnittstelle zum Datenexport&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;&lt;strong&gt;Typ 2b&lt;/strong&gt; – mit Bondruck (eine Rolle) und
        elektronischem Journal unter begrenzten Speicherverhältnissen ohne
        Schnittstelle für den Datenexport&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;&lt;strong&gt;Typ 2c&lt;/strong&gt; – mit Bondruck (eine Rolle) und
        elektronischem Journal unter begrenzten Speicherverhältnissen mit
        Schnittstelle für den Datenexport auf einen externen Datenträger über
        einen PC unter Anwendung einer speziellen Übertragungssoftware&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;&lt;strong&gt;Typ 2d&lt;/strong&gt; – mit Bondruck (eine Rolle) und
        elektronischem Journal unter begrenzten Speicherverhältnissen mit
        Schnittstelle für den unmittelbaren Datenexport auf einen externen
        Datenträger&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;h4&gt;Kasse Typ 3 – Kassensysteme bzw. PC-Kassen&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Kassensysteme, die meistens über ein eigenes (kein handelsübliches
      wie z.B. Windows) Betriebssystem verfügen. Das sind so genannte
      „proprietäre Kassensysteme“. Die Datenspeicherung ist viel umfangreicher
      als beim Typ 2.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Sonstige Einrichtungen&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Zu den sonstigen Einrichtungen gehören z.B. Taxameter.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Tabelle&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;In der nachstehenden Tabelle werden die einzelnen Kassatypen
      dargestellt. Die Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten richten sich
      nach dem jeweiligen Kassatyp. Die Tabelle stellt eine grundsätzliche
      Information dar. Für Details ist eine weitergehende Beratung nötig.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Dokumentation&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Ausdrucke müssen aufbewahrt werden. Alle Daten, die elektronisch
      gespeichert werden, müssen ständig und jederzeit wiedergegeben werden
      können.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Verfahrensdokumentation&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Darunter versteht die Finanz z.B. das Handbuch oder die
      Bedienungsanleitung der Kassa. Unter Zuhilfenahme dieser Dokumentation
      sollte die Kassa überprüft werden können. Ist dies nicht der Fall,
      sollte die Dokumentation zusammen mit dem Kassenhersteller ergänzt
      werden (bis Ende 2012).&lt;/p&gt;
      &lt;table class=&quot;data&quot;&gt;
        &lt;thead&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;th&gt;
            &lt;/th&gt;
            &lt;th colspan=&quot;6&quot;&gt;Kassatypen&lt;/th&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;th&gt;Dokumentation erfolgt durch:&lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;1&lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;2a&lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;2b&lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;2c&lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;2d&lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;3&lt;/th&gt;
          &lt;/tr&gt;
        &lt;/thead&gt;
        &lt;tbody&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;th&gt;Ausdrucke&lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;
            &lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;
            &lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;
            &lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;
            &lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;
            &lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;
            &lt;/th&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;1. Tagesabschluss bzw. Tagesendsummenbon&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;2. GT-Speicherstreifen&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;3. Journalstreifen&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;th&gt;Daten&lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;
            &lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;
            &lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;
            &lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;
            &lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;
            &lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;
            &lt;/th&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;1. Elektronisches Journal&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;2. Datenerfassungsprotokoll&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;3. Dokumentationsgrundlagen der Tageseinnahmen&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;a) Journalstreifen&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;b) Elektronisches Journal&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;c) Tagesendsummenbons&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;d) GT-Speicherstände&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;e) Datenerfassungsprotokoll der Tagesabschlüsse&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;th&gt;Weitere Unterlagen&lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;
            &lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;
            &lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;
            &lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;
            &lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;
            &lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;
            &lt;/th&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;1. Verfahrensdokumentation&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;2. Programmabrufe&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;3. Berichte&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;4. Geschäftsvorfälle&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;
            &lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;5. Kassabelege (extern/intern)&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;6. vor- und nachgelagerte Systeme&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;•&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;th&gt;Sonstiges&lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;
            &lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;
            &lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;
            &lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;
            &lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;
            &lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;
            &lt;/th&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;1. Kassenwaagen&lt;/td&gt;
            &lt;td colspan=&quot;6&quot;&gt;Dokumentation wie vergleichbarer Kassatyp&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;2. Taxameter&lt;/td&gt;
            &lt;td colspan=&quot;6&quot;&gt;Dokumentation wie vergleichbarer Kassatyp&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;3. Sonstige Einrichtungen&lt;/td&gt;
            &lt;td colspan=&quot;6&quot;&gt;Dokumentation wie vergleichbarer Kassatyp&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
        &lt;/tbody&gt;
      &lt;/table&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 07.September 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18615</id>
                        <updated>2012-08-23</updated>
                        <title>Was ändert sich für Vermieter?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18597/e18615/pic_big/img/ger/mietvertrag_gross.jpg?checksum=032cb5c21534c91279223eefb50fd205c8b01c49</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 soll es auch im Gebührengesetz zu einer Änderung kommen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 soll es auch im Gebührengesetz zu
    einer Änderung kommen. Die tatsächliche Gesetzeswerdung ist auch hier noch
    abzuwarten.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Vermieter mussten bisher jeden Mietvertrag einzeln anmelden. Dies soll
    sich ändern. Werden mehrere Verträge innerhalb eines Kalendermonats
    abgeschlossen, kann man sie zusammen anmelden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Eine Anmeldung kann unterbleiben, wenn die Gebühr:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;mit Verrechnungsweisung&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;über FinanzOnline und&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;bis zum Tag der Fälligkeit&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;bezahlt wird.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Dies gilt für alle Arten von Bestandsverträgen (darunter fallen auch
    Pachtverträge) und soll ab 1.1.2013 in Kraft treten.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 03. August 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18616</id>
                        <updated>2012-08-23</updated>
                        <title>IBAN und BIC statt Kontonummer und Bankleitzahl</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18597/e18616/pic_big/img/ger/iban_gross.jpg?checksum=a605a9616544f8975c5671620925f1e9625b0465</img>
                        
                        
                            <foreword>Ab 1.1.2013 stellen alle Banken in Österreich auf die SEPA-Standards um.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;SEPA steht für Single European Payment Area und bezeichnet einen
    einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Ab 1.1.2013 stellen alle Banken in Österreich auf die SEPA-Standards
    um.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Ziel dieser Umstellung ist, den Zahlungsverkehr innerhalb der EU zu
    vereinheitlichen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Zahlscheine, Erlagscheine, Überweisungen und EU-Standardüberweisungen
    werden durch neue Zahlungsanweisungen ersetzt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Wesentlicher Unterschied ist, dass nun auch bei Zahlungen im Inland
    IBAN und BIC statt Kontonummer, Empfängerbank und Bankleitzahl angegeben
    werden müssen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Noch bis Ende 2014 werden alte Zahlungsanweisungen angenommen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Vorteile der Umstellung:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Für Überweisung und Lastschriften wird innerhalb der EU nur mehr ein
      Konto benötigt.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;EU-Überweisungen dürfen innerhalb der EU nur mehr maximal einen Tag
      dauern.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 03. August 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18578</id> 
                <title>August 2012</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18617</id>
                        <updated>2012-09-27</updated>
                        <title>Abgabenänderungsgesetz 2012</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18578/e18617/pic_big/img/ger/titelseite_l.jpg?checksum=300fe248a4da40621467268d141e550b34b32996</img>
                        
                        
                            <foreword>Ein kurzer Überblick über die wichtigsten Aspekte, die sich mit dem Abgabenänderungsgesetz ändern sollen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Derzeit läuft die Begutachtungsfrist für das Abgabenänderungsgesetz
      2012. Die Frist endet am 16.8.2012. Hier ein kurzer Überblick über die
      wichtigsten Aspekte, die sich mit dem neuen Gesetz ändern sollen. Die
      Gesetzeswerdung bleibt allerdings noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Bilanzberichtigung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Fehler, die aufgrund von Verjährung nicht mehr steuerwirksam
      korrigiert werden können, sollen künftig durch Zu- oder Abschläge
      berichtigt werden dürfen, wenn der Fehler noch eine steuerliche
      Auswirkung hat (ab 1.1.2013 erstmals für Fehler ab der Veranlagung
      2003).&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Spenden&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Spenden sind bislang nur bis zu 10 % des Vorjahresgewinns als
      Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig. Maßgeblich für die 10
      %-Grenze sollen nun der Gewinn des aktuellen Wirtschaftsjahres bzw. die
      Einkünfte des jeweiligen Jahres werden. In die Liste der begünstigten
      Spendenempfänger sollen auch Dachverbände zur Förderung des
      Behindertensportes mit aufgenommen werden. Der Empfänger der Spende soll
      verpflichtet werden, auf Verlangen des Spenders eine Spendenbestätigung
      auszustellen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Sonderausgabe Wohnraumschaffung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Zu den Sonderausgaben zählen nur jene Beträge, die für Maßnahmen zur
      Wohnraumschaffung für Eigenheime in der EU oder in einem Staat des
      Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amtshilfe
      besteht, verwendet werden (ab Veranlagung 2013).&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Freibetragsbescheid-Veranlagungspflicht&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;In jedem Kalenderjahr, in dem ein Freibetragsbescheid berücksichtigt
      wird, soll der Arbeitnehmer zur Veranlagung verpflichtet werden (ab
      Veranlagung 2012, wenn die Lohnsteuer durch Abzug eingehoben oder durch
      Veranlagung festgesetzt wird für Lohnzahlungen nach dem 31.12.2011).&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Verkaufserlös einer Immobilie&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Fließt der Verkaufserlös einer Immobilie in Form einer Rente zu,
      besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung einer
      Immobilien-Ertragsteuer oder einer besonderen Vorauszahlung.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Körperschaftsteuer&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Geplant ist: ein ausdrückliches Abzugsverbot für die
      Grunderwerbsteuer sowie für die Nebenkosten im Fall einer
      unentgeltlichen Grundstücksübertragung.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 03. August 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18618</id>
                        <updated>2012-07-19</updated>
                        <title>Was ändert sich für elektronische Rechnungen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18578/e18618/pic_big/img/ger/elektronische_rechnung_l.jpg?checksum=3b89574d8b4b7ae2e7239aa840b8326bfc4b8e3f</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2012 kommt es zu einer Änderung bei elektronischen Rechnungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2012 kommt es nun zu der
    erwarteten Änderung bei elektronischen Rechnungen. Die Änderungen sollen
    für Umsätze gelten, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden. Auch hier
    bleibt jedoch die endgültige Gesetzeswerdung noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die bislang verpflichtende Signatur auf einer elektronischen Rechnung
    entfällt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der
    elektronischen Rechnung müssen auch weiterhin sichergestellt werden. Dies
    kann allerdings nun auch durch ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren
    erfolgen, durch das eine verlässliche Prüfung der Rechnung mit der
    Leistung gegeben ist. Dies ist z.B. der Fall bei einem entsprechend
    eingerichteten Rechnungswesen, aber auch durch einen manuellen Abgleich
    der Rechnung mit den vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (z.B.
    Bestellung, Lieferschein).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Zukünftig können auch elektronische Rechnungen, die per e-mail oder als
    Web-Download in einem elektronischen Format übermittelt werden, ohne
    elektronische Signatur zum Vorsteuerabzug berechtigen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Rechnungsempfänger muss der elektronischen Rechnung zustimmen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Vorteile der elektronischen Rechnung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Neben dem Einsparen von Kosten durch den Wegfall des Papieraufwandes
    bieten E-Rechnungen auch eine hohe Zeitersparnis, da die
    Rechnungserstellung in das bestehende Finanzbuchhaltungssystem integriert
    ist.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Umstellen von Papier- auf E-Rechnungen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Zuallererst sollten Sie sich fragen:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Erstellen wir die Rechnungen im eigenen Unternehmen oder&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;lassen wir die Rechnungen von einem externen dritten Unternehmen
      erstellen?&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Externes Unternehmen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Es gibt Unternehmen, die eine vollelektronische Abwicklung der
    Rechnungsausstellung anbieten. Im Normalfall erstellt dieses Unternehmen
    dann die Rechnungen, archiviert sie und leitet sie auch gleich an den
    Rechnungsempfänger weiter.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Im eigenen Unternehmen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Wenn Sie die Rechnungsausstellung selbst erledigen, ist der erste
    Schritt die Kontrolle, ob Ihr Buchhaltungssystem automatisch
    standardisierte pdf-Rechnungen erzeugen kann.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die meisten österreichischen Buchhaltungs-Software-Hersteller haben
    bereits ein Format integriert, das standardisierte elektronische
    Rechnungen ermöglicht.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 05. Juli 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18619</id>
                        <updated>2012-07-19</updated>
                        <title>Bis 30.09. Vorsteuer-Rückerstattung (innerhalb der EU)</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18578/e18619/pic_big/img/ger/steuern_l.jpg?checksum=cfca896bf0d438f8875dbc86d69afcd3165aafe8</img>
                        
                        
                            <foreword>Infos zur Erstattung von Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind,
      können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind,
      erstatten lassen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Der Antrag zur Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen (innerhalb der
      EU) für 2011 ist bis spätestens 30.09.2012 zu stellen. Relevant ist das
      Datum der elektronischen Empfangsbestätigung.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Der Erstattungsantrag ist in Österreich elektronisch mittels
      FinanzOnline einzureichen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 03. August 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18620</id>
                        <updated>2012-07-19</updated>
                        <title>Wie werden Künstler besteuert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18578/e18620/pic_big/img/ger/besteuerung_kuenstler_l.jpg?checksum=a60946559636180a0c46dbab84ab7cddb6c14fce</img>
                        
                        
                            <foreword>Künstler können sowohl die Einkommen- als auch die Umsatzsteuer pauschal ermitteln.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Künstler können sowohl die Einkommen- als auch die Umsatzsteuer
    pauschal ermitteln. Auch hier kann der Gewinnfreibetrag (nur der
    Grundfreibetrag) in Anspruch genommen werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Neben den Pauschalierungsarten können Künstler ihren Gewinn auch
    mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Basispauschalierung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Künstler können die Basispauschalierung anwenden, wenn&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher
      geführt werden,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;die Vorjahresumsätze € 220.000,00 nicht übersteigen,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von
      der Pauschalierung Gebrauch macht.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Die Betriebsausgaben können mit 12 % (höchstens € 26.400,00) der
    Umsätze angesetzt werden. Daneben können z.B. noch Ausgaben für Waren und
    Rohstoffe usw. berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Vorsteuern können mit 1,8 % der Umsätze (maximal € 3.960,00 p.a.)
    berechnet werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Branchenpauschalierung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Neben der Basispauschalierung gibt es für Künstler auch eine eigene
    Branchenpauschalierung. Die Branchenpauschalierung gilt für eine
    selbständige künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit. Hier
    entfällt die Umsatzgrenze des Vorjahres. Voraussetzung ist allerdings auch
    hier, dass keine Buchführungspflicht besteht oder nicht freiwillig Bücher
    geführt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Auch hier beträgt der Durchschnittssatz 12 % (höchstens allerdings €
    8.725,00) der Umsätze. Der Durchschnittssatz umfasst Aufwendungen für:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;übliche technische Hilfsmittel&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Telefon und Büromaterial&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Fachliteratur und Eintrittsgelder&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;betrieblich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, Kosmetika
      usw.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Mehraufwendungen für Verpflegung&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Bei der Branchenpauschalierung sind zusätzlich zur Pauschalierung mehr
    Ausgaben ansetzbar als bei der Basispauschalierung (z.B. Nächtigungs- und
    Fahrtkosten, Kosten für Aus- und Weiterbildung usw.).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Vorsteuerpauschalierung beträgt 12 % (höchstens € 1.047,00) des
    Betriebsausgabenpauschales.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 20. August 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18621</id>
                        <updated>2012-07-19</updated>
                        <title>Jahresabschluss fristgerecht einreichen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18578/e18621/pic_big/img/ger/jahresabschluss_l.jpg?checksum=ed0b5fc455c1e0e7e135ebfe59acfbb24eea85ce</img>
                        
                        
                            <foreword>Für Kapitalgesellschaften muss ein Jahresabschluss erstellt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für Kapitalgesellschaften muss ein Jahresabschluss erstellt werden.
    Dieser muss bis spätestens neun Monate nach dem jeweiligen Bilanzstichtag
    beim Firmenbuch eingereicht werden. Für Firmen mit Bilanzstichtag 31.12.
    ist das der 30.9.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Werden die Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig eingereicht, droht eine
    Mindeststrafe von € 700,00 für die Gesellschaft und € 700,00 für jeden
    Geschäftsführer (Vorstand). Gestraft werden kann ohne vorherige
    Ankündigung. Wenn trotzdem der Jahresabschluss nicht offengelegt wird,
    kann alle zwei Monate eine neue Strafe verhängt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Das weitere Strafausmaß ist abhängig von der Größe der Gesellschaft.
    Mittelgroße: das Dreifache, große: das Sechsfache.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Einspruch&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Es ist möglich, gegen die Strafverfügung einen Einspruch zu erheben.
    Dieser muss binnen 14 Tagen erfolgen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 05. Juli 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18622</id>
                        <updated>2012-07-19</updated>
                        <title>Importieren von Geldbeträgen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18578/e18622/pic_big/img/ger/import_geldbetraege_l.jpg?checksum=c2cf8f8b514f4d93affefe40764fdd06fd461cb5</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 werden auch die Strafen für den Transport von Bargeld erhöht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 werden auch die Strafen für den
    Transport von Bargeld erhöht. Die Gesetzeswerdung bleibt auch hier noch
    abzuwarten.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Erhöhung der Strafe&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Strafe wird erhöht auf € 100.000,00 (bisher € 50.000,00) bei einer
    vorsätzlichen Tat und bei fahrlässiger Tat auf € 10.000,00 (bisher €
    5.000,00).&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Allgemeines&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Wer Bargeld transportiert, muss den Betrag beim Zoll anmelden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Dies gilt dann, wenn der Bargeldbetrag € 10.000,00 übersteigt, und zwar
    sowohl beim Einführen in als auch beim Ausführen aus der Europäischen
    Gemeinschaft.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Wird jedoch der Bargeldtransport nicht angemeldet, muss mit einer
    Beschlagnahme des Geldbetrags und einer Geldstrafe gerechnet werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Diese Anmeldepflicht ist eine Maßnahme gegen Geldwäsche und
    Terrorismusbekämpfung.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Anmeldung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Zur Anmeldung gibt es ein eigenes Anmeldeformular (ZA 292). Dieses kann
    auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen heruntergeladen
    werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 05. Juli 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18567</id> 
                <title>Juli 2012</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18573</id>
                        <updated>2012-06-29</updated>
                        <title>Verlustausgleich bei Kapitalvermögen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18567/e18573/pic_big/img/ger/titelseite_l.jpg?checksum=da792fc41fc7628c4f2874fa4134e2948f761329</img>
                        
                        
                            <foreword>Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit anderen Kapitalvermögen ausgeglichen werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Grundsätzlich gilt: Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit
      anderen Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Das bedeutet: eine
      Verrechnung mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist nicht
      möglich.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Mit der Einführung der neuen Regelungen gibt es nun zwei
      unterschiedliche Arten der Kapitalerträge. Jene Erträge, für die die
      Kapitalertragsteuer von 25 % gilt, und jene, die mit dem progressiven
      Steuersatz (darunter fallen unter anderem Privatdarlehen) besteuert
      werden. Auch hier gilt: Nur Verluste derselben Art dürfen ausgeglichen
      werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Verlustausgleich durch die Bank&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;In der Regel erfolgt der Verlustausgleich durch die depotführende
      Stelle (z.B. Bank). Die Bank übernimmt die Verrechnung allerdings nur
      für Depots, die von ihr geführt werden und eindeutig einem Inhaber
      zugeordnet werden können. &lt;strong&gt;Ausgeschlossen&lt;/strong&gt; von der
      automatischen Verrechnung durch die Bank sind daher
      &lt;strong&gt;Treuhandkonten&lt;/strong&gt; und &lt;strong&gt;betriebliche
      Depots&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Für Einkünfte von 1.4.2012 bis 31.12.2012 erfolgt seitens der Bank
      eine Aufrollung am Anfang des Jahres 2013. Im Jahr 2013 wird dann eine
      laufende Verlustverrechnung vorgenommen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Tipps zur Optimierung der Verlustverrechnung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Durch diese Regelung ist es empfehlenswert, gezielt zum Jahresende
      hin Gewinne zu realisieren. So können die Verluste verwertet und die
      Besteuerung verringert werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Dies ist z.B. möglich durch die Ausschüttung einer GmbH noch am
      Jahresende. Verluste aus Einkünften, die mit 25 % besteuert werden,
      dürfen mit Gewinnen aus einer Ausschüttung verrechnet werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Eine andere Möglichkeit ist der Verkauf von Wertpapieren – z.B.
      Aktien. Mit einem Gewinn daraus können Verluste ausgeglichen werden.
      Danach können die Aktien wieder gekauft werden. Solange der
      Aktieninhaber ein Kursrisiko trägt, sieht die Finanzverwaltung hier
      keinen Missbrauch. Ein Verkauf an die Bank (z.B. bei Anleihen) mit einem
      darauffolgenden Rückkauf ist nicht möglich.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 05. Juli 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18574</id>
                        <updated>2012-06-29</updated>
                        <title>Was muss im Impressum stehen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18567/e18574/pic_big/img/ger/impressum_l.jpg?checksum=428b7f955ef4b01d6d3678b6c773ae5a679b465e</img>
                        
                        
                            <foreword>Inhaber von periodischen Medien sind zum Veröffentlichen eines Impressums verpflichtet.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Inhaber von periodischen Medien sind zum Veröffentlichen eines
    Impressums verpflichtet. Hauptsächlich dient ein Impressum dazu, dass die
    Herkunft der Informationen zurückverfolgt werden kann. Diese
    Offenlegungsverpflichtung trifft auch periodische elektronische Medien, zu
    denen Newsletter und Websites gehören.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Große oder kleine Website?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Websites werden unterschieden in große und kleine. Kleine Websites
    beinhalten lediglich eine Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder
    die Präsentation des Medieninhabers. Sie dürfen keine Inhalte enthalten,
    die die öffentliche Meinung beeinflussen könnten. Für Inhaber dieser
    Medien gibt es keine Änderung.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Große Websites hingegen beinhalten auch Beiträge, die die öffentliche
    Meinungsbildung beeinflussen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Schon bisher benötigte Angaben&lt;/h3&gt;
    &lt;h4&gt;Kleine Websites&lt;/h4&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Name oder Firma des Inhabers der Medien&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Gegenstand des Unternehmens&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Wohnort oder Sitz des Medieninhabers&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h4&gt;Große Websites&lt;/h4&gt;
    &lt;ul class=&quot;noindent&quot;&gt;
      &lt;li&gt;Name oder Firma, Unternehmensgegenstand des Medieninhabers&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Wohnort, Sitz oder Niederlassung des Medieninhabers&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Art und Höhe der Beteiligung der Medieninhaber und, wenn er eine
      Gesellschaft oder Verein ist, die Geschäftsführer, die Mitglieder des
      Vorstandes und des Aufsichtsrates&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Erklärung über die Richtung des Mediums&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem
      eine der anzugebenden Personen beteiligt ist. Medienunternehmen:
      darunter fällt nicht, wenn ein Unternehmen nur eine Website hat oder
      einen Newsletter erstellt.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Geändert werden die Vorschriften zu den Beteiligten&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bislang waren bei Gesellschaften oder Vereinen nur die Gesellschafter
    anzugeben, deren Einlage oder Stammeinlage 25 % überstieg. War der
    Gesellschafter wiederum eine Gesellschaft, so mussten auch deren
    Gesellschafter angegeben werden. Bei mittelbarer Beteiligung über 50 % war
    auch der mittelbare Beteiligte anzugeben.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Neue Vorschriften ab 1.7.2012&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Neu sind für alle großen Websites:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;für alle an der Gesellschaft direkt oder indirekt beteiligten
      Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils- und
      Stimmrechtsverhältnisse. Sind die beteiligten Gesellschafter auch
      Gesellschaften, müssen auch ihre Gesellschafter angegeben werden.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;allfällige stille Beteiligungen an dem Medieninhaber und an diesem
      direkt oder indirekt beteiligte Personen und Treuhandverhältnisse für
      jede Stufe&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;bei direkten/indirekten Beteiligungen von Stiftungen: der Stifter
      und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;bei Beteiligungen eines Vereines: der Vorstand und der
      Vereinszweck&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;ist der Medieninhaber ein Verein oder ist am Medieninhaber direkt
      oder indirekt ein Verein beteiligt, so sind für den Verein dessen
      Vorstand und der Vereinszweck anzugeben&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und
      Begünstigte einer Stiftung sind verpflichtet, nach Aufforderung durch
      den Medieninhaber alle erforderlichen Angaben mitzuteilen&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Die Höchststrafe wurde auf € 20.000,00 erhöht (bisher: € 2.180,00).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 06. Juni 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18575</id>
                        <updated>2012-06-29</updated>
                        <title>Kann ein Büro Werbungskosten darstellen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18567/e18575/pic_big/img/ger/werbungskosten_l.jpg?checksum=1dc2cc7812defd9d0e66cc84c50b70cf54ca6890</img>
                        
                        
                            <foreword>Eine Arbeitnehmerin, die in der Kundenbetreuung und im Verkauf tätig ist, hatte die Wohnung nebenan (neben ihrer Wohnung) gemietet.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Vom UFS anerkannt&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Eine Arbeitnehmerin, die in der Kundenbetreuung und im Verkauf tätig
    ist, hatte die Wohnung nebenan (neben ihrer Wohnung) gemietet. Durch
    dieses Homeoffice ersparte sie sich die Fahrtzeiten zu ihrem
    Arbeitsplatz.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Mit ihrem Arbeitgeber hatte sie vereinbart, dass sie bis zu 50 % ihrer
    Arbeitszeit im Home Office arbeitet. Die Arbeitnehmerin hat die Kosten für
    das Büro selbst zu tragen. Sie werden vom Arbeitgeber nicht ersetzt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Laut UFS Wien (Unabhängiger Finanzsenat) darf die Arbeitnehmerin die
    Mietkosten für das Büro steuerlich absetzen, weil&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;das Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbands gelegen ist
      und&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;eine private Mitveranlassung bzw. ein Zusammenhang der Ausgaben mit
      der Lebensführung ausscheidet.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Angaben im Mietvertrag&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Im Mietvertrag ist auch der Ehemann als Mieter eingetragen. Weiters
    dürfte die Wohnung laut Mietvertrag nur für Wohnzwecke verwendet werden.
    Laut UFS sind die genauen Bezeichnungen im Mietvertrag unerheblich, da die
    Wohnung unzweifelhaft als Arbeitsplatz dient. An der Abzugsfähigkeit
    ändert auch der Umstand nichts, dass die Arbeitnehmerin bei ihrem
    Arbeitgeber zusätzlich einen Arbeitsplatz hat.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Vom UFS nicht anerkannt&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;In einer anderen Entscheidung des UFS Wien wurde der Abzug als
    Werbungskosten nicht anerkannt. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall als
    Verkaufsrepräsentant tätig, überwiegend im Außendienst.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Er bekommt von seinem Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zur Verfügung
    gestellt. Der UFS sieht hier keine berufliche Notwendigkeit für die
    Anmietung einer Wohnung gegeben.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 06. Juni 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18576</id>
                        <updated>2012-06-29</updated>
                        <title>Sonderbestimmungen zur KESt neu</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18567/e18576/pic_big/img/ger/kest_l.jpg?checksum=f5a1d225ab7dc1028806f4ace8c84604db3930fa</img>
                        
                        
                            <foreword>Durch die neuen Regelungen zur Kapitalertragsteuer werden Substanzgewinne in der Regel mit 25 % besteuert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Besteuerung von Substanzgewinnen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Als Substanzgewinn werden die Wertsteigerungen von Wertpapieren
    bezeichnet. Durch die neuen Regelungen zur Kapitalertragsteuer werden auch
    sie in der Regel mit 25 % besteuert. Einkünfte aus Kapitalvermögen dürfen
    grundsätzlich nicht in die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag
    miteinbezogen werden. Substanzgewinne stellen hier eine Ausnahme dar, von
    ihnen darf ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Nicht jedoch von
    den Früchten (z.B. Zinsen).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Tipp:&lt;/strong&gt; Nullkuponanleihen sind Wertpapiere, bei denen
    keine laufenden Zinsen gezahlt werden. Nur am Ende der Laufzeit erfolgt
    eine Auszahlung des Wertzuwachses. Hier ist der Ertrag zur Gänze ein
    Substanzgewinn und daher zur Gänze für den Gewinnfreibetrag nutzbar.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Befreiung im Privatbereich&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Für Personen, die mittels eines Tilgungsträgers (z.B. Fonds) sparen, um
    einen endfälligen Kredit damit abzudecken, gibt es eine Steuerbefreiung.
    Das Darlehen muss für ein Eigenheim, eine Eigentumswohnung oder zur
    Wohnraumsanierung verwendet worden sein. Weiters gilt sie nur, wenn für
    die Ausgaben die Sonderausgabenbegünstigung zustehen würde. Im Regelfall
    darf die Darlehenssumme pro Objekt € 200.000,00 nicht übersteigen. Der
    Tilgungsplan muss vor dem 1.11.2010 abgeschlossen worden sein. Die
    Befreiung muss beim Finanzamt beantragt werden. Sie gilt nur bei
    Veranlagung.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 06. Juni 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18577</id>
                        <updated>2012-06-29</updated>
                        <title>Grundbuch-Umstellung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18567/e18577/pic_big/img/ger/grundbuch_l.jpg?checksum=f35e025d48c7dc5e03661fc04130060025003101</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Datenbank mit den Grundbuch-Eintragungen wurde erneuert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Datenbank mit den Grundbuch-Eintragungen wurde erneuert.
      Grundsätzlich sollten alle Daten ohne Fehler von der alten in die neue
      Datenbank übernommen worden sein. Sechs Monate (von 7.5. - 06.11.2012)
      können die Daten mit den „alten“ Daten verglichen werden. Falls doch ein
      Fehler unterlaufen ist, kann eine Änderung beantragt werden. Ein neuer
      Grundbuchauszug kostet € 13,00. Auf Wunsch erhält man zum Vergleichen
      einen alten (mit Stand vom 27. April) kostenlos dazu. In dieser Zeit ist
      auch der Gutglaubensschutz außer Kraft gesetzt. Das bedeutet, der
      Einsichtnehmende kann sich in dieser Zeit nicht auf die Richtigkeit des
      Grundbuchs verlassen. Beachtet werden sollte auch, dass seit 7. Mai 2012
      auch neue Gebühren für Abfragen von Grundbuchauszügen gelten.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 06. Juni 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18562</id> 
                <title>Juni 2012</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18563</id>
                        <updated>2012-05-29</updated>
                        <title>Steuerabkommen mit der Schweiz</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18562/e18563/pic_big/img/ger/dampfer-l.jpg?checksum=3f2b8ae183a8674fb509cc627b664977736a7a23</img>
                        
                        
                            <foreword>Die österreichische Regierung hat ein Steuerabkommen mit der Schweiz abgeschlossen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die österreichische Regierung hat ein Steuerabkommen mit der Schweiz
      abgeschlossen. Ziel ist es, mit einer Steueramnestie in der Schweiz
      gehaltenes Vermögen zu legalisieren und künftige Steuerhinterziehungen
      zu verhindern. Anleger können somit ein Finanzstrafverfahren verhindern.
      Auf Vermögen, das bisher unversteuert geblieben ist, werden die
      Schweizer Banken eine Steuer einheben. Mit diesem pauschalen Betrag gilt
      die Steuer für die österreichischen Anleger als abgegolten und es wird
      ein Finanzstrafverfahren verhindert.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Für wen gilt das Abkommen?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Das Steuerabkommen gilt für alle in Österreich ansässigen natürlichen
      Personen, die am 1.1.2013 Inhaber eines Kontos oder Depots in der
      Schweiz oder Nutzungsberechtigte der Vermögenswerte sind. Schweizer
      Konten von Personen- und Kapitalgesellschaften, sonstigen
      Körperschaften, Vereinen und Privatstiftungen sind von den neuen
      Regelungen nicht erfasst.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Zwei Arten von Abgeltung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Mit der Abgeltungssteuer werden die Einkommen- und die Umsatzsteuer
      sowie die früher geltende Erbschafts- und Schenkungssteuer
      abgegolten.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Voraussetzung ist:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;der Anleger war am 31.12.2010 in Österreich ansässig und&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;hatte sowohl am 31.12.2010 als auch&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;am 1.1.2013 ein Konto oder ein Depot in der Schweiz.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Vom 1.1.2013 bis 31.5.2013 bestehen für diese Anleger zwei
      Möglichkeiten der Abgeltung:&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Freiwillig melden&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Jedem Anleger steht es frei, sich freiwillig zu melden. Dies kommt
      einer strafbefreienden Selbstanzeige gleich. Die Schweizer Bank übergibt
      die Kontodaten der Schweizer Steuerverwaltung, die sie dann an die
      österreichischen Finanzbehörden weiterleitet.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die Finanzverwaltung wird Sie danach dazu auffordern, die
      Selbstanzeige zu vervollständigen und die ausständigen/fehlenden Steuern
      oder Abgaben innerhalb eines Monats zu bezahlen.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Automatische Abzugssteuer&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Der Steuerpflichtige hat auch die Wahl anonym zu bleiben. Bei dieser
      Variante berechnet die Schweizer Bank die Steuernachzahlung und führt
      diese danach auch an die österreichischen Behörden ab.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die Bank hat dem Anleger eine Bescheinigung über die Steuerzahlung
      auszustellen. Durch diese Bestätigung kann der Steuerpflichtige
      gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung die Einmalzahlung
      nachweisen. Sie sollte daher aufbewahrt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Steuersatz&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Der Steuersatz ist abhängig davon wie viel Vermögen in der Schweiz
      liegt. Der Mindeststeuersatz liegt bei 15 % und der Höchststeuersatz bei
      30 %. Unter gewissen Voraussetzungen kann bei besonders hohen Vermögen
      der Steuersatz noch erhöht werden (bis zu 38 %).&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Für wen gilt das Abkommen nicht?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Amnestie gilt nicht, wenn&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;das Geld durch ein Verbrechen erworben wurde wie z.B.
        Drogenhandel, Geldwäsche etc.&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;die Hinterziehung vor dem 13.4.2012 von der österreichischen
        Finanzverwaltung bereits entdeckt wurde und der Steuerpflichtige
        bereits davon gewusst hat.&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;das Geld erst nach dem 13.4.2012 auf das Konto in der Schweiz
        eingegangen ist.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;h3&gt;Geld in einem Drittland?&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Das Abkommen regelt auch was passiert, wenn der Steuerpflichtige sein
      Geld zwischen dem 13.4.2012 und dem 1.1.2013 in ein anderes Land
      schafft.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die Schweiz hat sich verpflichtet, die Länder bekannt zu geben, in
      die das meiste Vermögen abgeflossen ist sowie die Anzahl der Anleger pro
      Staat. Die Amnestie gilt in diesem Fall nicht und die
      Steuerhinterziehung bleibt strafbar.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Zukünftige Besteuerung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Angelehnt an die Kapitalertragsteuer neu wird von der Bank in der
      Schweiz 25 % Kapitalertragsteuer einbehalten.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Diese Steuerzahlung kann entweder anonym erfolgen oder die Erträge
      werden gemeldet.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Anonyme Zahlung&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Die Bank leitet die Steuer an die Finanzbehörde weiter. Die Bank hat
      eine Bestätigung der Steuerzahlung auszustellen.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Gemeldete Erträge&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;In diesem Fall meldet die Schweizer Bank jährlich den
      Finanzbehörden:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;Identität und Wohnsitz des österreichischen Bankkunden&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Steuer- und/oder Sozialversicherungsnummer&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Kunden-, Konto- sowie Depotnummern bei der Schweizer Bank&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Höhe der im jeweiligen Jahr angefallenen Kapitalerträge&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 10. Mai 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18564</id>
                        <updated>2012-05-29</updated>
                        <title>Arbeiten im Sommer</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18562/e18564/pic_big/img/ger/geld-l.jpg?checksum=a6ede05995609f695355dfc843aac8d474943399</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Sommer arbeiten viele Schüler und Studenten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Sommer arbeiten viele Schüler und Studenten.
      Sozialversicherungsrechtlich ist zu unterscheiden, ob es sich um echte
      Praktikanten (Pflichtpraktikanten) oder um Ferialarbeitnehmer
      handelt.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Echte Ferialpraktikanten (Pflichtpraktikanten)&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Ein echtes Ferialpraktikum ist ein Praktikum, das Schüler oder
      Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung absolvieren müssen. Den Nachweis
      darüber, dass es sich um ein Pflichtpraktikum handelt, muss der
      Arbeitgeber aufbewahren.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Damit es sich um ein echtes Praktikum handelt, muss dieses
      unentgeltlich sein und es muss sich nachweislich um Schüler oder
      Studenten aus einer bestimmten Fachrichtung handeln, die auch in dieser
      eingesetzt werden (neben anderen Voraussetzungen).&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Der Arbeitgeber muss die echten Praktikanten nicht beim
      Krankenversicherungsträger anmelden. Sobald der Schüler/Student
      allerdings ein &lt;strong&gt;Entgelt&lt;/strong&gt; erhält, sind die Voraussetzungen
      für einen echten Praktikanten nicht mehr gegeben und er muss beim
      Sozialversicherungsträger &lt;strong&gt;angemeldet&lt;/strong&gt; werden. Übersteigt
      das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von € 376,26 pro Monat (für das
      Jahr 2012), muss er voll pflichtversichert (Kranken-, Unfall- und
      Pensionsversicherung) werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Kollektivvertragliche Unterschiede&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Manche Kollektivverträge sehen eigene Regelungen für Praktikanten
      vor. Im Kollektivvertrag für Gastgewerbe ist z.B. geregelt, dass Schüler
      von höheren Schulen keine echten Ferialpraktikanten darstellen. Sie
      gelten als Arbeitnehmer und haben Anspruch auf ein Entgelt.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Ferialarbeitnehmer&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Viele Schüler und Studenten arbeiten freiwillig in den Ferien, um
      Geld zu verdienen. Für sie gelten alle arbeitsrechtlichen, gesetzlichen
      und kollektivvertraglichen Vorschriften.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Sie sind rechtzeitig (vor Beginn des Arbeitsverhältnisses) beim
      Krankenversicherungsträger anzumelden. Übersteigt das Gehalt die
      Geringfügigkeitsgrenze, ist der Ferialarbeitnehmer voll
      versicherungspflichtig. Er hat auch Anspruch auf ein aliquotes Urlaubs-
      und Weihnachtsgeld und einen aliquoten Urlaubsanspruch.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Wird der Ferialarbeitnehmer länger als ein Monat beschäftigt, so ist
      auch die betriebliche Vorsorge abzuführen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 10. Mai 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18565</id>
                        <updated>2012-05-29</updated>
                        <title>Aus für Gaststättenpauschalierung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18562/e18565/pic_big/img/ger/gaststaette-l.jpg?checksum=d6abf9cd49c7a1dd44a9ddbfb412e56f090b19c5</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Verfassungsgerichtshof hat die Gaststättenpauschalierungsverordnung aufgehoben.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die
    Gaststättenpauschalierungsverordnung aufgehoben. Die Regierung hat nun bis
    1.1.2013 Zeit, die Regelung zu erneuern. Neben der pauschalierten
    Gewinnermittlung ist auch die pauschalierte Vorsteuerermittlung betroffen.
    Ob eine Neuregelung kommt und wie sie aussehen wird, bleibt
    abzuwarten.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die gesamte Regelung zur Gaststättenpauschalierungsverordnung war im
    vergangenen Jahr heftiger Kritik ausgesetzt. Schließlich hat der VwGH
    letzten Herbst Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung
    eingeräumt. Er hat beim Verfassungsgerichtshof den Antrag eingebracht, die
    Verordnung aufzuheben bzw. die Aufhebung zu prüfen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Gründe für die Aufhebung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Laut VfGH entsprechen die festgelegten Pauschalsätze sowohl für Gewinn
    als auch für die Vorsteuern nicht der Realität. Somit widerspricht auch
    der auf ihrer Grundlage ermittelte Gewinnbetrag den tatsächlichen
    wirtschaftlichen Verhältnissen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Weiters sind die von der Pauschalierung erfassten Betriebe so
    unterschiedlich, dass eine Pauschalierung nach einem einheitlichen
    Berechnungsschema nicht möglich ist.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wer konnte diese Pauschalierung bisher in Anspruch nehmen?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Gaststättenpauschalierungsverordnung können grundsätzlich
    Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe anwenden, die Getränke und Speisen
    anbieten. Keinesfalls zählen dazu z.B. Würstelstände, Maroni- und
    Kartoffelbratereien, Eisgeschäfte und Konditoreien.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 10. Mai 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18566</id>
                        <updated>2012-05-29</updated>
                        <title>Ausbildungskosten der Ehefrau</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18562/e18566/pic_big/img/ger/besprechung-l.jpg?checksum=ccb2b5fe098570b01e5b8f0caea11540099002d1</img>
                        
                        
                            <foreword>Nur eigene Ausbildungskosten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Nur eigene Ausbildungskosten können (sofern die nötigen Voraussetzungen
    vorliegen) in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Kosten einer
    Ausbildung, die die Frau absolviert hat, dürfen nicht in der
    Steuererklärung vom Ehemann abgesetzt werden. Dies geht aus einem Urteil
    des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) Linz hervor.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Werbungskosten&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Werbungskosten stellen grundsätzlich Aufwendungen oder Ausgaben dar,
    die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Sie sind
    bei der Einkunftsart abzuziehen, aufgrund der sie getätigt wurden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Als Werbungskosten können daher nur Aufwendungen geltend gemacht
    werden, die mit der eigenen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang
    stehen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Außergewöhnliche Belastung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Nachdem ein Abzug als Werbungskosten nicht möglich war, stellte sich
    noch die Frage, ob solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung
    absetzbar sind.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Dies sind Aufwendungen, die&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;zwangsläufig erwachsen und&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
      wesentlich beeinträchtigen.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Weiters dürfen die Aufwendungen weder als Betriebsausgaben,
    Werbungskosten noch als Sonderausgaben abzugsfähig sein.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Ausgaben wären im Grunde zwar Werbungskosten, der Ehemann kann sie
    aber nicht als Werbungskosten abziehen, weil nicht er sondern seine
    Ehefrau die Ausbildung absolviert hat. Die Kosten werden daher nicht
    steuerwirksam, sie würden aber grundsätzlich Werbungskosten
    darstellen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Weiters sind die Ausbildungskosten nicht zwangsläufig erwachsen. Dies
    wäre nur dann der Fall, wenn der Ehemann eine rechtliche oder sittliche
    Verpflichtung dazu hätte, die Kosten für die Ehefrau zu übernehmen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Ausbildungskosten wurden allerdings vom Ehemann auf Basis seiner
    laufend zu tätigenden Unterhaltszahlungen übernommen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 10. Mai 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18549</id> 
                <title>Mai 2012</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18558</id>
                        <updated>2012-04-26</updated>
                        <title>Immobilien-Ertragsteuer</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18549/e18558/pic_big/img/ger/titelseite_l.jpg?checksum=8cff79f9f7a65272574623ca75752f2744be1104</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit dem Stabilitätsgesetz 2012 wurde eine Steuer für Immobilienverkäufe eingeführt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Angelehnt an die Vermögenszuwachssteuer für Kursgewinne wurde mit dem
      Stabilitätsgesetz 2012 eine Steuer für Immobilienverkäufe eingeführt.
      Sie werden nun grundsätzlich mit einem Sondersteuersatz besteuert. Durch
      diese Änderung kommt es zu umfangreichen Änderungen beim Verkauf von
      Grundstücken und Gebäuden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Veräußerungen aus dem Privatvermögen&lt;/h3&gt;
      &lt;h4&gt;Anschaffungen ab dem 1.4.2002&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Der Gewinn vom Verkauf wird mit 25 % besteuert. Reduziert wird der
      Veräußerungsgewinn noch um die Kosten für die Mitteilung an das
      Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilien-Ertragsteuer. Nach
      Ablauf von zehn Jahren ab Erwerb wird es einen jährlichen
      Inflationsabschlag von 2 % (maximal 50 %) des Veräußerungsgewinnes
      geben.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Anschaffungen vor dem 1.4.2002&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Die Steuer beträgt 15 % vom Verkaufserlös von Grundstücken mit
      Umwidmung nach dem 1.1.1988 und 3,5 % vom Verkaufserlös für alle anderen
      Fälle. Der Veräußerungsgewinn kann aber auch unter Zugrundelegung der
      tatsächlichen Anschaffungskosten ermittelt werden. In diesem Fall kann
      auch der Inflationsabschlag angesetzt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Befreiungen&lt;/h4&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;Eigenheime und Eigentumswohnungen, die für den Veräußerer ab der
        Anschaffung bis zum Verkauf für mindestens zwei Jahre durchgehend als
        Hauptwohnsitz gedient haben oder wenn das Gebäude innerhalb der
        letzten zehn Jahre vor der Veräußerung für mindestens fünf Jahre
        durchgehend der Hauptwohnsitz war.&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Selbst hergestellte Gebäude (nicht der Grund und Boden). Dies gilt
        nicht, wenn das Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahre zur Erzielung
        von Einkünften genutzt wurde (z.B. Vermietung, betriebliche
        Nutzung).&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Veräußerungen von Grundstücken infolge eines behördlichen
        Eingriffs (z.B. Enteignung) oder zur Vermeidung eines solchen
        nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs.&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Tauschvorgänge von Grundstücken im Rahmen eines Zusammenlegungs-,
        Flurbereinigungs- und Baulandumlegungsverfahrens.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;h4&gt;Option zur Regelbesteuerung&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Möglich ist auch eine Option zur Regelbesteuerung. Allerdings ist das
      nur bei einem relativ geringen Einkommen vorteilhaft. Eine Option ist
      nur für alle Einkünfte aus Grundstücksverkäufen möglich.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Veräußerungen aus dem Betriebsvermögen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Bei Grundstücken des Betriebsvermögens spielt die
      Gewinnermittlungsart keine Rolle mehr. Der Veräußerungsgewinn wird
      grundsätzlich mit 25 % besteuert.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Anders als bisher werden Wertänderungen von Grund und Boden
      steuerlich immer erfasst (also auch bei Bilanzierung nach § 4 Abs 1 und
      Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs 3).&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Bei der Veräußerung von bebauten Betriebsgrundstücken des
      Altvermögens, bei denen der Grund und Boden zum 31.03.2012 nicht
      steuerverfangen war, kann der auf Grund und Boden entfallende Anteil mit
      3,5 % oder 15 % versteuert werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Bilanzierung nach § 5
      ermitteln (jene Unternehmer, die nach Unternehmensrecht Bücher zu führen
      haben), tritt hinsichtlich der Methode der Veräußerungsgewinnermittlung
      keine Änderung der bisherigen Rechtslage ein.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Allerdings ist auf die Veräußerung der besondere Steuersatz in Höhe
      von 25 % anzuwenden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Bei Betriebsgebäuden wirkt sich – unabhängig von der
      Gewinnermittlungsart – die Änderung der Besteuerung von
      Grundstücksveräußerungen nicht auf die schon bisher bestehende
      uneingeschränkte Steuerhängigkeit aus. Die Versteuerung der realisierten
      stillen Reserven erfolgt nunmehr mit 25 %. Ein Inflationsabschlag kommt
      bei Gebäuden aber nie zur Anwendung.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Ausnahmen von der Besteuerung&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Die Steuer gilt allerdings nicht für Grundstücke, die aus dem
      Umlaufvermögen verkauft werden. Auch nicht unter die Steuer fallen
      Verkäufe von Unternehmen, deren Schwerpunkt Grundstücksverwaltungen
      darstellen wie z.B. Vermietung und Veräußerung von Grundstücken. Weiters
      ausgenommen sind Verkäufe, wenn auf das Grundstück stille Reserven
      übertragen wurden oder eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Abfuhr durch Parteienvertreter&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die Steuer ist von den Notaren oder Rechtsanwälten, die den Verkauf
      betreuen, zu berechnen. Sie haben die Steuer auch an das Finanzamt
      abzuführen. Verpflichtend wird diese Bestimmung ab 1.1.2013. Seit
      1.4.2012 kann das schon freiwillig so gemacht werden. Zusätzlich muss
      eine erweiterte Steuererklärung über FinanzOnline abgegeben bzw. eine
      Mitteilung an das Finanzamt gemacht werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Fällig&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Maßgeblich für die Berechnung der Fälligkeit ist der Zeitpunkt des
      Zuflusses des Kaufpreises. Die Steuer ist spätestens am 15. des auf den
      Erhalt zweitfolgenden Monats fällig.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beispiel:&lt;/strong&gt; &lt;em&gt;Erhalt des Kaufpreises am 18.4.2013.
      Die Steuer ist bis spätestens 15.6.2013 zu entrichten.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 12. April 2012&lt;br /&gt;
      &lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18559</id>
                        <updated>2012-04-26</updated>
                        <title>Forschungsprämie</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18549/e18559/pic_big/img/ger/forschung_l.jpg?checksum=a45925c4845188a59ac25e6658c0488b6d25b4a7</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Deckelung für die begünstigten Forschungsaufwendungen wird auf € 1 Mio. angehoben.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Auftragsforschung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bisher waren die begünstigten Forschungsaufwendungen mit € 100.000,00
    gedeckelt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Diese Deckelung wird auf € 1 Mio. angehoben. Es kann daher eine
    jährliche Forschungsprämie (10 %) bis zu € 100.000,00 in Anspruch genommen
    werden. Die Neuerung ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die
    Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31.12.2011 beginnen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Eigenbetriebliche Forschung&lt;/h3&gt;
    &lt;h4&gt;Gutachten der FFG&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Beantragt ein Steuerpflichtiger eine Forschungsprämie, hat er ein
    kostenloses Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG)
    vorzulegen. In diesem Gutachten wird die Qualität der Forschung beurteilt.
    Es dient als Grundlage für den Antrag beim Finanzamt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Dies gilt für alle Anträge, die ab 1.1.2013 eingebracht werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Forschungsbestätigung&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Zusätzlich kann der Steuerpflichtige für sein Forschungsprojekt eine
    Forschungsbestätigung (nach § 118a BAO) beantragen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Diese Bestätigung bietet dem Steuerpflichtigen eine erhöhte
    Rechtssicherheit bei Projekten, die über mehrere Jahre dauern. Das
    Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird dadurch bescheidmäßig
    verbindlich bestätigt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Ein Gutachten der FFG ist ebenfalls beim Finanzamt vorzulegen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Bestätigung gilt für das gesamte Forschungsprojekt. Somit ist nicht
    jedes Jahr wieder ein Gutachten der FFG einzubringen. Es fällt ein
    Verwaltungskostenbeitrag von € 1.000,00 an.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Feststellungsbescheid&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Weiters kann der Steuerpflichtige einen Bescheid über die Höhe der
    Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie beantragen. Dabei wird die Höhe
    der Forschungsaufwendungen für alle Forschungsprojekte des
    Wirtschaftsjahres festgestellt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Neben dem Gutachten der FFG muss der Steuerpflichtige auch einen
    Nachweis erbringen, dass die Bemessungsgrundlage richtig ermittelt wurde.
    Dies ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu erbringen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Alle Änderungen bei der eigenbetrieblichen Forschung gelten ab
    1.1.2013.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 12. April 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18560</id>
                        <updated>2012-04-26</updated>
                        <title>Pendlerpauschale bei mehreren Wohnsitzen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18549/e18560/pic_big/img/ger/pendlerpauschale_l.jpg?checksum=73cb9a8c9f77eb1361693257e2c3c093d3c71533</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Pendlerpauschale soll den Arbeitnehmern einen Teil der Fahrtkosten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz ersetzen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Pendlerpauschale soll den Arbeitnehmern einen Teil der Fahrtkosten
    zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz ersetzen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Ein Anspruch auf das kleine Pendlerpauschale besteht, wenn die einfache
    Wegstrecke länger als 20 km ist und die Benützung eines
    Massenbeförderungsmittels zumutbar ist. Ist die Benützung eines
    Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar, hat man bereits ab einer
    einfachen Fahrtstrecke ab 2 km Anspruch auf das große Pendlerpauschale.
    Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels muss zumindest hinsichtlich
    der halben Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zumutbar
    sein.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Mehrere Wohnsitze&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnsitze, so geht die Finanzverwaltung
    grundsätzlich davon aus, dass er den näheren Wohnsitz hauptsächlich
    benützt. Laut einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) Wien
    kann jedoch auch der weiter entfernte Wohnsitz maßgeblich sein. Allerdings
    nur wenn der Steuerpflichtige überwiegend in dem weiter weg vom
    Arbeitsplatz gelegenen Wohnsitz wohnt. Die Beweispflicht hierfür liegt
    beim Steuerpflichtigen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;In dem aktuellen Urteil wurde das überwiegende Pendeln von dem weiter
    entfernten Wohnsitz nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, daher wurde der
    Berufung nicht Folge gegeben. Der Steuerpflichtige hatte zwar angegeben
    wie viele Kilometer er gefahren ist, die stimmten aber nicht mit der
    Wegstrecke überein.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Auch der nachgewiesene Energieverbrauch entsprach eher einer fallweisen
    Wohnungsnutzung.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Beweise sind der Behörde vom Steuerpflichtigen vorzulegen. Laut UFS
    ist diese nicht dazu verpflichtet, einen Steuerpflichtigen wiederholt
    darauf hinzuweisen, die Beweise vorzulegen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 12. April 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18561</id>
                        <updated>2012-04-27</updated>
                        <title>Vorsteuerabzug bei Gebäuden</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18549/e18561/pic_big/img/ger/vorsteuerabzug_l.jpg?checksum=50f2cb2419079348795dd9f5e6db0a99fd9e7e89</img>
                        
                        
                            <foreword>Neu ab 1.9.2012: Beim Mieten von Geschäftsräumen wird der Vorsteuerabzug eingeschränkt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Bisherige Regelung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Bei der Errichtung eines Gebäudes fallen hohe Kosten an. Durch einen
      Vorsteuerabzug werden diese Kosten verringert. Bisher stand der
      Vorsteuerabzug zu, wenn der Errichter des Gebäudes zur Option zur
      Steuerpflicht berechtigt war und diese auch tatsächlich ausgeübt
      hat.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Stabilitätsgesetz 2012&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Durch das Stabilitätsgesetz wurde dieser Vorsteuerabzug nun
      eingeschränkt. Ein Vorsteuerabzug ist nur mehr möglich, wenn der Mieter
      das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen selbständigen Teil des
      Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den
      Vorsteuerabzug nicht ausschließen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Nahezu ausschließliche Verwendung:&lt;/strong&gt; Die auf den
      Mietzins für das Grundstück bzw. den Grundstücksteil entfallende
      Umsatzsteuer darf höchstens zu 5 % vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen
      sein.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Änderung beim In-Kraft-Treten&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Bei der endgültigen Beschlussfassung des Stabilitätsgesetzes 2012
      wurde das In-Kraft-Treten verschoben. Statt wie bisher vorgesehen ab
      1.4.2012 wird die Regelung erst ab 1.9. 2012 gelten.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Es wird unterschieden, ob der Vermieter das Gebäude errichtet oder
      gekauft hat.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Nicht unter die Neuregelung fällt:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Der Vermieter hat das Gebäude vor dem 1.9.2012 errichtet oder mit der
      Errichtung durch den leistenden Unternehmer bereits begonnen (unabhängig
      vom Beginn des Miet- oder Pachtverhältnisses).&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Als Beginn der Errichtung ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem bei
      vorliegender Baubewilligung mit der Bauausführung tatsächlich begonnen
      wird (tatsächliche handwerkliche Baumaßnahmen erfolgen).&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Von der Neuregelung betroffen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Vermieter, die das Gebäude gekauft haben. Hier gilt die Neuregelung
      für alle Miet- und Pachtverhältnisse, die nach dem 1.9.2012
      beginnen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 12. April 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18536</id> 
                <title>April 2012</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18623</id>
                        <updated>2012-09-27</updated>
                        <title>Sparpaket 2012</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18536/e18623/pic_big/img/ger/titelseite_l.jpg?checksum=037ce1469db0bc67f61e3ab032303321b7a394d7</img>
                        
                        
                            <foreword>Ein Überblick über die steuerlichen Änderungen des Stabilitätsgesetzes 2012.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die steuerlichen
      Änderungen des Stabilitätsgesetzes 2012.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Solidarabgabe&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Bei &lt;strong&gt;Arbeitnehmern&lt;/strong&gt; wird das 13. und 14. Gehalt ab
      2013 wie folgt besteuert werden:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;bis zu einem Bruttomonatsbezug von € 13.280,00: 6 %
        Lohnsteuer&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;darüber hinausgehende Bezüge bis € 25.780,00: 27 % Lohnsteuer&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;darüber hinausgehende Bezüge bis € 42.477,00: 35,75 %
        Lohnsteuer&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;darüber hinausgehende Bezüge: 50 % Lohnsteuer&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Unternehmer trifft die Solidarabgabe, indem der Gewinnfreibetrag
      reduziert wird:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;zwischen € 175.000,00 und € 350.000,00 Gewinn: 7 %
        Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;zwischen € 350.000,00 und € 580.000,00 Gewinn: 4,5 %
        Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;ab € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;h3&gt;Veräußerung von Grundstücken im Privatvermögen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die bisher geltende Spekulationsfrist (Verkauf innerhalb von zehn
      Jahren) wurde mit 1.4.2012 abgeschafft.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Bei &lt;strong&gt;Anschaffungen ab dem 1.4.2002&lt;/strong&gt; wird beim Verkauf
      der Gewinn mit 25 % besteuert. Nach Ablauf von zehn Jahren ab Erwerb
      soll es einen jährlichen Inflationsabschlag von 2 % (maximal 50 %) des
      Veräußerungsgewinnes geben.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Bei &lt;strong&gt;Anschaffungen vor dem 1.4.2002&lt;/strong&gt; beträgt die
      Steuer 15 % vom Verkaufserlös von Grundstücken mit Umwidmung nach dem
      1.1.1988 und &lt;strong&gt;3,5 %&lt;/strong&gt; vom Verkaufserlös für alle anderen
      Fälle. Der Veräußerungsgewinn kann aber auch unter Zugrundelegung der
      tatsächlichen Anschaffungskosten ermittelt werden. In diesem Fall kann
      auch der Inflationsabschlag angesetzt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Von der Besteuerung ausgenommen sind Hauptwohnsitze, selbst
      hergestellte Gebäude, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht
      zur Erzielung von Einkünften gedient haben, und Enteignungen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Veräußerung von Grundstücken im Betriebsvermögen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Bei Grundstücken des Betriebsvermögens spielt die
      Gewinnermittlungsart keine Rolle mehr. Der Veräußerungsgewinn wird
      grundsätzlich mit 25 % besteuert. Anders als bisher werden
      Wertänderungen von Grund und Boden steuerlich immer erfasst (also auch
      bei Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach §
      4 Abs. 3).&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Bei der Veräußerung von bebauten Betriebsgrundstücken des
      Altvermögens, bei denen der Grund und Boden zum 31.03.2012 nicht
      steuerverfangen war, kann der auf Grund und Boden entfallende Anteil mit
      3,5 % oder 15 % versteuert werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Vorsteuerabzug bei Bauvorhaben&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Vorsteuer bei der Errichtung von Gebäuden kann nur mehr geltend
      gemacht werden, wenn der unternehmerische Mieter auch
      vorsteuerabzugsberechtigt ist (für Mietverhältnisse, die ab 1.9.2012
      abgeschlossen werden). Betroffen sind vor allem Mietverhältnisse mit
      Banken, Versicherungen, Gemeinden im Hoheitsbereich und Ärzten.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Umsatzsteuer: Vorsteuerrückzahlung 20 Jahre&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Ein Gebäude, für das ein Vorsteuerbetrag abgezogen wurde, kann erst
      nach 20 Jahren (bisher: 10 Jahre) ohne eine Vorsteuerkorrektur verkauft
      oder privat genutzt werden (für Gebäude, die unternehmerisch erstmals ab
      1.4.2012 genutzt werden).&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Gruppenbesteuerung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Der Verlustabzug von ausländischen Gruppenmitgliedern wird nun soweit
      eingeschränkt, dass er nur mehr maximal in Höhe des im Ausland
      ermittelten Verlustes abgezogen werden darf (ab Veranlagung 2012).&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Begünstigte Zukunftsvorsorge und Bausparen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die Bausparprämie wird nur mehr maximal 1,5 % bis 4 % betragen (1,5 %
      ab April 2012). Die Prämie bei der begünstigten Zukunftsvorsorge wird ab
      2012 gesenkt. Sie beträgt 2,75 % (statt 5,5 %) zuzüglich des Zinssatzes
      für die Bausparförderung (in Summe für 2012: 4,25 %).&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Weitere Steuermaßnahmen&lt;/h3&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;&lt;strong&gt;Forschungsprämien&lt;/strong&gt; sollen künftig strenger
        kontrolliert werden. Dafür soll bei der Auftragsforschung die
        bisherige Deckelung von € 100.000,00 auf € 1 Mio. angehoben
        werden.&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kapitalerträge&lt;/strong&gt; von österreichischen
        Steuerpflichtigen auf Bankkonten und Depots in der Schweiz sollen
        besteuert werden.&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Eine &lt;strong&gt;Finanztransaktionssteuer&lt;/strong&gt; soll eingeführt
        werden.&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;&lt;strong&gt;Begünstigungen bei der Mineralölsteuer&lt;/strong&gt; für
        Fahrzeuge, die im Ortslinienverkehr eingesetzt werden,
        Schienenfahrzeuge und für den „Agrardiesel“
        &lt;strong&gt;entfallen&lt;/strong&gt;.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 02. April 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18624</id>
                        <updated>2012-03-27</updated>
                        <title>Strafen im Steuerrecht</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18536/e18624/pic_big/img/ger/strafen_l.jpg?checksum=97ad8043d36f1376304d0831ebe80da27a8da243</img>
                        
                        
                            <foreword>Strafen, Schmier- und Bestechungsgelder gehören zu den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Einkommensteuergesetz bzw. in den Einkommensteuerrichtlinien ist
      festgehalten, dass &lt;strong&gt;Strafen, Schmier- und
      Bestechungsgelder&lt;/strong&gt; zu den &lt;strong&gt;nichtabzugsfähigen
      Betriebsausgaben&lt;/strong&gt; gehören. Dies gilt auch für Geld- und
      Sachzuwendungen, die unmittelbar mit Ausfuhrumsätzen zusammenhängen. Bei
      einem Auslandsbezug ist insbesondere dann eine strafbare Tat anzunehmen,
      wenn es sich um die Geschenkannahme bzw. Bestechung ausländischer
      Amtsträger in hoheitlicher Funktion für pflichtwidriges Verhalten
      handelt. Des Weiteren nicht abzugsfähig sind auch Zahlungen aus dem
      Anlass einer erfolgten Diversion.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Verwaltungsstrafen&lt;/strong&gt;, die durch das Verhalten des
      Betriebsinhabers oder seiner Dienstnehmer ausgelöst werden, sind
      &lt;strong&gt;ebenfalls nicht abzugsfähig&lt;/strong&gt;. Diese Zahlungen sind
      grundsätzlich als Kosten der privaten Lebensführung anzusehen und daher
      nicht abzugsfähig.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Seit dem 2.8.2011&lt;/strong&gt; wurde diese Nichtabzugsfähigkeit
      noch &lt;strong&gt;verschärft&lt;/strong&gt; und in § 20 Abs. 1 Z 5 EStG
      festgehalten, dass nunmehr auch Strafen, die von Gerichten und
      Verwaltungsbehörden verhängt werden (z.B. Falschparken),
      Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz sowie Geld- und
      Sachzuwendungen, deren Gewährung und Annahme mit gerichtlicher Strafe
      bedroht ist, &lt;strong&gt;steuerlich nicht abzugsfähig&lt;/strong&gt; sind.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Strafen&lt;/strong&gt;, die über einen
      &lt;strong&gt;Dienstnehmer&lt;/strong&gt; im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheit
      verhängt wurden, sind für den Arbeitgeber, der sie trägt, grundsätzlich
      Betriebsausgaben. Allerdings liegt dann beim Arbeitnehmer ein
      &lt;strong&gt;steuerpflichtiger Arbeitslohn&lt;/strong&gt; vor. Dies gilt sogar
      dann, wenn die Bestrafung ohne Verschulden des Arbeitnehmers oder
      überhaupt zu Unrecht erfolgt, da die Verbindlichkeit aus der Bestrafung
      den Arbeitnehmer und nicht den Arbeitgeber betrifft.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Insbesondere nachfolgende &lt;strong&gt;Verwaltungsstrafen&lt;/strong&gt; sind
      &lt;strong&gt;steuerlich nicht abzugsfähig&lt;/strong&gt;:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;&lt;strong&gt;Parkstrafen&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;&lt;strong&gt;Strafen wegen überhöhter Geschwindigkeit&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Strafen für das Überladen eines LKWs&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Strafen wegen Verletzung der Verkehrssicherheit oder Unterlassung
        der Beantwortung von Lenkeranfragen&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Strafen nach dem Lebensmittelgesetz&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Prozesskosten im Zusammenhang mit Strafverfahren&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Abzugsfähige &lt;strong&gt;Betriebsausgaben&lt;/strong&gt; sind dann gegeben,
      &lt;strong&gt;wenn&lt;/strong&gt; die zur Last gelegte Tat ausschließlich aus der
      betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar ist und das Verfahren mit einem
      &lt;strong&gt;Freispruch&lt;/strong&gt; endet.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 08. März 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18625</id>
                        <updated>2012-04-03</updated>
                        <title>Spartipps zum Sparpaket</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18536/e18625/pic_big/img/ger/spartipps_l.jpg?checksum=8111286323672914d0771cc5506206445149dd35</img>
                        
                        
                            <foreword>Nützliche Tipps zur Solidarabgabe für Geschäftsführer, Gewinnfreibetrag und Optionen beim Immobilienverkauf.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Solidarabgabe Geschäftsführer&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmer haben bei einem hohen
      Einkommen bzw. Gewinn von 2013 bis 2016 eine Solidarabgabe zu
      leisten.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Wenn Sie als Geschäftsführer Ihrer eigenen GmbH ein sehr hohes Gehalt
      beziehen und in Ihrer GmbH hohe Gewinne erwirtschaften, war es bisher
      auch schon sinnvoll, über das Verhältnis Geschäftsführergehalt und
      Ausschüttung nachzudenken. Dies wird durch die neue Solidarabgabe noch
      verstärkt. Für den Gewinn einer Kapitalgesellschaft und auch für
      Gewinnausschüttungen aus der GmbH ist keine Solidarabgabe zu
      bezahlen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Gewinnfreibetrag noch 2012 nutzen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Kann erwartet werden, dass Sie durch die neuen Kürzungen des
      Gewinnfreibetrages ab 2013 betroffen sind, sollten verstärkte
      Gewinnrealisierungen noch im heurigen Jahr geprüft werden, um den
      höheren Gewinnfreibetrag (sofern möglich) zu nutzen. Dies bedingt aber
      auch eine entsprechende Höhe von Neuinvestitionen noch 2012.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Optionen beim Immobilienverkauf nutzen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Veräußern Sie eine private Immobilie, die Sie vor dem 1.4.2002
      erworben haben, fallen nun 3,5 % oder 15 % (bei Umwidmungen) vom
      Verkaufserlös an Steuer an. Falls Sie die Unterlagen Ihres Ankaufs noch
      verfügbar haben, können Sie aber auch auf die Besteuerung des
      Verkaufsertrages (Veräußerungserlös minus Anschaffungskosten) optieren.
      In diesem Fall ist jedoch der Steuersatz 25 %. Dies macht dann Sinn,
      wenn das Grundstück wenig oder keine Wertsteigerung erfahren hat. Zudem
      kann in diesem Fall ein Inflationsabschlag angesetzt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Sie können diesen Gewinn dann auch statt mit 25 % mit Ihrem normalen
      Steuertarif besteuern lassen – dies kann bei geringen sonstigen
      Einkünften sinnvoll sein.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 08. März 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18626</id>
                        <updated>2012-03-27</updated>
                        <title>Umsatzsteuer und Prozesskostenersatz</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21216/e18536/e18626/pic_big/img/ger/prozesskosten_l.jpg?checksum=68bed9f5fa054dd9c658113e9530c265c15723a3</img>
                        
                        
                            <foreword>Es kommt immer wieder vor, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern vor Gericht ausgetragen werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;VSt-Abzug bei Prozesskosten&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Es kommt immer wieder vor, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen
    Unternehmern vor Gericht ausgetragen werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Im Regelfall wird der im Prozess unterliegende Unternehmer
    verpflichtet, die Prozesskosten (insbesondere die Rechtsanwaltskosten) des
    obsiegenden Unternehmers zu bezahlen. Dieser im Urteil zugesprochene
    Kostenersatz betrifft die Bruttokosten (Rechtsanwaltskosten inkl.
    Umsatzsteuer) des obsiegenden Unternehmers.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Da der umsatzsteuerrechtliche Leistungsaustausch zwischen dem
    Unternehmer und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt vorliegt, kann den
    Vorsteuerabzug aus dem Prozesskostenersatz (insbesondere Honorar des
    Rechtsanwaltes) nicht der unterliegende Unternehmer, sondern nur der
    obsiegende Unternehmer in Anspruch nehmen, obwohl das Rechtsanwaltshonorar
    vom Prozessgegner bezahlt wird (nicht steuerbarer Schadenersatz).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Prozessgegner kann aber die Umsatzsteuer vom obsiegenden
    Unternehmer rückfordern, wenn dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt
    ist.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Im aktuellen Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien wird nun
    zudem auch festgehalten, dass auch Rechtsanwälte, die in eigener Sache
    tätig werden und obsiegen, von ihrem Gegner ihr Honorar als nicht
    steuerbaren Schadenersatz ersetzt bekommen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 08. März 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18525</id> 
                <title>März 2012</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18526</id>
                        <updated>2012-02-23</updated>
                        <title>Vermögenszuwachssteuer</title>
                        
                        
                            <foreword>Ab 1.4.2012 tritt nun endgültig die neue Vermögenszuwachssteuer in Kraft.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ab 1.4.2012 tritt nun endgültig die neue Vermögenszuwachssteuer in
    Kraft. Aus diesem Anlass bietet dieser Artikel noch einmal einen Überblick
    über die wesentlichen Änderungen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;KESt auf Kursgewinne&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Grundsätzlich gilt: Die Banken sind ab 1.4.2012 dazu verpflichtet, 25 %
    Kapitalertragsteuer auf den Kursgewinn einzubehalten.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der 25%ige Steuerabzug gilt für:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (z.B. Sparbücher),&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen
      (Wertpapiere und verbriefte Derivate).&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Eine wesentliche Änderung ist auch, dass die Behaltedauer und das
    Beteiligungsausmaß keine Rolle mehr spielen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Spekulationsfrist&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Auch weiterhin unterliegen der Spekulationsfrist Kapitalanlagen wie
    physisches Gold und Devisen. Ein Verkaufsgewinn ist nur dann
    steuerpflichtig, wenn die Kapitalanlagen im Privatvermögen nicht länger
    als ein Jahr behalten werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Werden Gold oder Devisen im Rahmen eines Termingeschäfts erworben,
    greift die neue Regelung (unabhängig von der Behaltezeit 25 % KESt).&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wahlweise: Veranlagung in der Einkommensteuererklärung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Steuerabzug der Bank kommt einer Endbesteuerung gleich. Auf diese
    kann verzichtet werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Eine Veranlagung wäre z.B. vorteilhaft, wenn der zur Anwendung kommende
    Einkommensteuersatz geringer als 25 % ist. Die Möglichkeit der Veranlagung
    besteht für alle Kapitaleinkünfte.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Gutschrift&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Wird auf die Endbesteuerung verzichtet, so kommt es zwar vorerst zu
    einem Steuerabzug, die KESt wird erst im Nachhinein mit Erhalt des
    Steuerbescheids gutgeschrieben.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Verlustausgleich&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Verluste im Privatvermögen können unter folgenden Umständen
    ausgeglichen werden:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Der Verlustausgleich darf nur mit anderen Einkünften aus
      Kapitalvermögen erfolgen.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Ein Verlustvortrag auf Folgejahre ist nicht möglich.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Die Verluste dürfen nicht mit Bankzinsen (z.B. vom Sparbuch)
      ausgeglichen werden.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Neubestand&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bei der Verlustverrechnung werden nur Verluste berücksichtigt, die
    durch einen Verkauf von Neubeständen entstanden sind. Zu diesen
    zählen:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;ab 1.1.2011 erworbene Aktien und Fondsanteile,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;sonstige Wirtschaftsgüter und verbriefte Derivate, die ab 1.4.2012
      erworben werden.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Verlustausgleich durch die Bank&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Es werden alle Gewinne und Verluste aus allen Depots bei derselben Bank
    berücksichtigt. Jedoch nur für Depots bei einem Kreditinstitut. Eine
    bankenübergreifende Verlustverrechnung muss bei der
    Einkommensteuererklärung durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Verlustausgleich durch die Bank kommt nur bei Einzeldepots zur
    Anwendung. Bei Gemeinschaftsdepots wird eine Verlustverrechnung nur auf
    Depotebene durchgeführt.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Verluste im Jahr 2012&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Verlustausgleich wird direkt von der Bank vorgenommen. Für das Jahr
    2012 erfolgt im Nachhinein eine Verrechnung der Gewinne und Verluste aus
    dem abgelaufenen Jahr (von April bis Dezember).&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Verluste im Jahr 2013&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Ab dem Jahr 2013 wird ein laufender Verlustausgleich während des Jahres
    vorgenommen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Werbungskosten&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Abzug von Werbungskosten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies
    gilt sowohl bei einer Veranlagung der Einkünfte als auch bei der Anwendung
    des Steuersatzes von 25 %.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Sparbuch&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Für Zinsen aus Sparbüchern ergeben sich grundsätzlich keine
    Änderungen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Betriebsvermögen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Für im Betriebsvermögen gehaltenes Kapitalvermögen gelten grundsätzlich
    dieselben Regeln wie für das Privatvermögen. Ausgenommen sind jedoch
    Substanzverluste und Anschaffungsnebenkosten.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Substanzverluste&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Substanzverluste aus der Veräußerung von Wertpapieren und Derivaten
    können zu 50 % ausgeglichen werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Anschaffungsnebenkosten&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Berücksichtigt werden dürfen auch Anschaffungsnebenkosten.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Gewinnfreibetrag&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Kapitaleinkünfte, die mit 25 % besteuert werden, sind von der
    Bemessungsgrundlage der Ermittlung des Gewinnfreibetrages
    ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Personengesellschaften&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bei Personengesellschaften steht das Recht auf die Endbesteuerung zu
    verzichten jedem einzelnen Gesellschafter gesondert zu.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 09. Februar 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18527</id>
                        <updated>2012-02-23</updated>
                        <title>Kraftfahrzeugsteuer</title>
                        
                        
                            <foreword>Informationen über die Steuerpflicht für Kraftfahrzeuge.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Steuerpflichtig&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Kraftfahrzeugsteuer ist grundsätzlich zu bezahlen für alle durch ein
    inländisches Zulassungsverfahren zugelassene:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einem höchst zulässigen
      Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Zugmaschinen und Motorkarren, unabhängig von ihrem höchst zulässigen
      Gesamtgewicht,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Kraftfahrzeuge, für die keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
      besteht,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem
      Verkehr ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet
      werden.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Davon gibt es jedoch einige Befreiungen wie z.B. für
    Einsatzfahrzeuge.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen aber auch in einem ausländischen
    Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge, sofern nicht
    zwischenstaatliche Abkommen Abgabenbefreiungen vorsehen. In diesen Fällen
    wird die Steuer von den Zollämtern erhoben.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Keine Steuerpflicht besteht für Kraftfahrzeuge, für die motorbezogene
    Versicherungssteuer zu entrichten ist und für jene, die von der
    Zulassungspflicht ausgenommen sind.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Steuerschuldner&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Schuldner der Steuer ist grundsätzlich jene Person, für die das
    Fahrzeug zugelassen ist.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Zahlung vierteljährlich&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Während des Jahres ist die Kraftfahrzeugsteuer vierteljährlich zu
    bezahlen, immer am 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden
    Monats (15.5., 15.8., 15.11., 15.2. des Folgejahres).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Einmal jährlich ist eine Kraftfahrzeugsteuererklärung beim Finanzamt
    einzureichen.&lt;/p&gt;
    &lt;table class=&quot;data&quot;&gt;
      &lt;thead&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;
          &lt;/th&gt;
          &lt;th&gt;Kfz-Steuer seit 1.1.2011&lt;/th&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/thead&gt;
      &lt;tbody&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Fahrzeuge bis 12 t&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 1,55 – mind. € 15,00&lt;/strong&gt; &lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Fahrzeuge von 12 bis 18 t&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 1,70&lt;/strong&gt; &lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Fahrzeuge mit mehr als 18 t&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 1,90 – höchstens € 80,00&lt;br /&gt;
          bei Anhängern höchstens € 66,00&lt;/strong&gt; &lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/tbody&gt;
    &lt;/table&gt;
    &lt;h3&gt;Anmeldung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Zulassung des ersten steuerpflichtigen Kraftfahrzeuges zum Verkehr
    ist innerhalb eines Monats dem Finanzamt zu melden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 09. Februar 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18528</id>
                        <updated>2012-02-23</updated>
                        <title>Umschulungskosten für Zweitberuf</title>
                        
                        
                            <foreword>Steuerpflichtige dürfen umfassende Umschulungsmaßnahmen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Steuerpflichtige dürfen umfassende Umschulungsmaßnahmen als
    Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Laut Gesetz muss die Ausbildung jedoch auf eine tatsächliche Ausübung
    eines anderen Berufes abzielen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Bisherige Meinung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Nach Meinung der Finanzverwaltung waren Umschulungsmaßnahmen nur
    abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige nach der Umschulung den bisherigen
    Hauptberuf aufgab oder ihn wesentlich einschränkte. Es gab jedoch in der
    Vergangenheit schon anders lautende UFS-Urteile (Unabhängiger
    Finanzsenat).&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Neues Urteil des VwGH&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Nun hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof der Linie dieser
    UFS-Urteile angeschlossen. Umschulungskosten sind auch dann absetzbar,
    wenn der ursprüngliche Beruf weiter ausgeübt wird. Auch eine Ausbildung zu
    einem Neben- oder Zweitberuf ist abzugsfähig. Die Ausbildungskosten müssen
    jedoch auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Es
    muss ein konkreter Plan vorliegen, der über eine reine Absichtserklärung
    hinausgeht.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Konkreter Fall&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Eine Sonderschullehrerin machte die Kosten für eine Zusatzausbildung
    zur Atempädagogin geltend. Die Lehrerin wollte ihren ursprünglichen
    Lehrberuf nicht aufgeben oder wesentlich einschränken.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die zusätzlich erworbenen Fähigkeiten wollte sie zukünftig jedoch als
    Zweitberuf in der Erwachsenenbildung und Lehrerfortbildung einsetzen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Weiterhin nicht abzugsfähig&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Ausbildungen, die rein im persönlichen Interesse des Steuerpflichtigen
    liegen, sind vom Abzug ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Diese Kosten fallen unter Kosten der Lebensführung.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 09. Februar 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18529</id>
                        <updated>2012-02-23</updated>
                        <title>Neues beim Kinderbetreuungsgeld</title>
                        
                        
                            <foreword>Die gesetzlichen Regelungen zum Kinderbetreuungsgeld wurden geändert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die gesetzlichen Regelungen zum Kinderbetreuungsgeld wurden geändert.
    Die Neuerungen gelten für alle Geburten ab dem 1.1.2012.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Neue Frist&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bei der Berechnung der Zuverdienstgrenze zählen nur jene Monate zum
    Anspruchszeitraum, in denen die Eltern Kinderbetreuungsgeld bezogen haben.
    Erhalten sie nicht das ganze Jahr über Kinderbetreuungsgeld, so muss ein
    Nachweis über die Abgrenzung der Einkünfte erbracht werden. Dieser
    Nachweis ist nunmehr innerhalb von zwei Jahren ab Ende des betreffenden
    Bezugsjahres dem Krankenversicherungsträger vorzulegen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Zuverdienstregel&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bei der Zuverdienstberechnung zählt nun mehr ein Monat dann nicht mehr
    als Zuverdienstmonat, wenn bis zu 23 Tage Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt
    wurde (24-Tage-Regel). Bisher galt die 16-Tage-Regel.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Selbständige Eltern: Änderung Berechnung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Für Eltern, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
    erzielen, ändert sich die Berechnungsformel. Bisher wurden bei der
    Zuverdienst-Berechnungsformel Sozialversicherungsbeiträge hinzugeschlagen,
    die auf Grundlage der früheren Einkünfte basierten. Künftig werden diese
    durch einen Pauschalzuschlag von 30 % ersetzt.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Einkommensabhängige Variante&lt;/h3&gt;
    &lt;h4&gt;Erhöhung der Zuverdienstgrenze&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Die bisherige Zuverdienstgrenze von € 5.800,00 wurde auf € 6.100,00
    erhöht. Dies wurde durch die jährliche Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze
    nötig.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Kein Anspruch für arbeitslose Eltern&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Jene Eltern, die vor der Geburt arbeitslos und geringfügig beschäftigt
    sind, können das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nicht in
    Anspruch nehmen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Neu: Sanktionen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bei Verstoß gegen die Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten können die
    Eltern zum Ersatz der dadurch verursachten Verwaltungs- und
    Verfahrenskosten verpflichtet werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Weitere Infos finden Sie unter: &lt;a href=&quot;https://www.sozialversicherung.at/kbgOnlineRechner/&quot; title=&quot;KBG-Online-Rechner&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;https://www.sozialversicherung.at/kbgOnlineRechner/&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 09. Februar 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18507</id> 
                <title>Februar 2012</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18627</id>
                        <updated>2012-02-16</updated>
                        <title>Sparpaket</title>
                        
                        
                            <foreword>Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie über die wichtigsten geplanten steuerlichen Maßnahmen des Sparpakets 2012.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie über die wichtigsten
    &lt;strong&gt;geplanten steuerlichen Maßnahmen&lt;/strong&gt; des Sparpakets 2012. Die
    ersten Änderungen sollen bereits mit April 2012 in Kraft treten. Derzeit
    gibt es nur einen Gesetzesentwurf. Die tatsächliche Gesetzeswerdung bleibt
    noch abzuwarten. Beachten Sie insbesonders die geänderten Bestimmungen zur
    Veräußerung von Grundstücken die bereits per 1.4.2012 in Kraft treten
    sollen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Solidarabgabe ab 2013&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Befristet – bis zum Jahr 2016 – soll eine Solidarabgabe eingeführt
    werden. Besteuerung des &lt;strong&gt;13./14. Gehalts&lt;/strong&gt; bei
    Arbeitnehmern:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;bis zu einem Bruttomonatsbezug von € 13.280,00: 6 % Lohnsteuer&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;darüber hinausgehende Bezüge bis € 25.780,00: 27 % Lohnsteuer&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;darüber hinausgehende Bezüge bis € 42.477,00: 35,75 %
      Lohnsteuer&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;darüber hinausgehende Bezüge: 50 % Lohnsteuer&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Bei Unternehmer soll der Gewinnfreibetrag ab einem Gewinn von €
    175.000,00/Jahr reduziert werden:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;zwischen € 175.000,00 und € 350.000,00 Gewinn: 7 %
      Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;zwischen € 350.000,00 und € 580.000,00 Gewinn: 4,5 %
      Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;ab € 580.000,00 Gewinn: Kein Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Veräußerung von Grundstücken&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken sollen – unabhängig davon,
    ob es sich um betriebliche oder private Grundstücke handelt und auch
    unabhängig von der Behaltedauer – ertragsteuerlich erfasst werden. Als
    Grundstücke gelten für den Gesetzgeber Grund und Boden, Gebäude und
    Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
    unterliegen (= Grundstücke).&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Grundstücke im Privatvermögen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die bisher geltende Spekulationsfrist (Verkauf innerhalb von zehn
    Jahren) soll mit 1.4.2012 abgeschafft werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Zukünftig werden zwischen Neufällen (= Anschaffung ab dem 1. April
    2002) und Altfällen unterschieden. Bei den Altfällen wird wiederum
    unterschieden, ob eine Umwidmung vor oder nach dem 1.1.1988 erfolgt
    ist.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Anschaffungen ab dem 1. April 2002&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Bei den &lt;strong&gt;Neufällen&lt;/strong&gt; wird beim Verkauf der Gewinn mit 25
    % besteuert. Nach Ablauf von 10 Jahren ab Erwerb soll es einen jährlichen
    Inflationsabschlag von 2 % (maximal 50 %) des Veräußerungsgewinnes
    geben.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Anschaffungen vor dem 1. April 2002&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Bei den &lt;strong&gt;Altfällen&lt;/strong&gt; kommt es zu einer Besteuerung des
    Verkaufserlöses, und zwar mit 3,5 bzw. 15 %.&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;&lt;strong&gt;15 %&lt;/strong&gt; vom &lt;em&gt;Verkaufserlös&lt;/em&gt; von Grundstücken
      mit Umwidmung nach dem 1.1.1988. Die 15 % berechnen sich indem die
      Anschaffungskosten fiktiv mit 40% des Veräußerungserlöses angesetzt
      werden. Der verbleibende Gewinn von 60 % wird mit dem neuen Steuersatz
      von 25 % besteuert = 15 % Steuer vom Veräußerungserlös.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;&lt;strong&gt;3,5 %&lt;/strong&gt; vom &lt;em&gt;Verkaufserlös&lt;/em&gt; für alle anderen
      Fälle (sprich: nicht gewidmete Grundstücke oder Umwidmung vor dem
      1.1.1988). Hier werden die Anschaffungskosten mit 86 % des
      Veräußerungserlöses angenommen. 14 % Gewinn x 25 % = 3,5 % Steuer vom
      Veräußerungserlös.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;In beiden Fällen besteht aber die Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn
    unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten zu ermitteln. In
    diesem Fall kann auch der Inflationsabschlag angesetzt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Von der Besteuerung (bei Neu- und Altfällen) ausgenommen sind:&lt;/p&gt;
    &lt;ol&gt;
      &lt;li&gt;Eigenheime oder Eigentumswohnungen, wenn sie dem Veräußerer als
      Hauptwohnsitz gedient haben (seit der Anschaffung mindestens zwei Jahre
      durchgehend oder innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung
      mindestens fünf Jahre durchgehend)&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Selbst hergestellte Gebäude, soweit sie innerhalb der letzten 10
      Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Enteignungen&lt;/li&gt;
    &lt;/ol&gt;
    &lt;h3&gt;Grundstücke im Betriebsvermögen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bei Grundstücken des Betriebsvermögens soll auch die
    Gewinnermittlungsart in Zukunft keine Rolle mehr spielen. Der
    Veräußerungsgewinn soll grundsätzlich mit 25% besteuert werden (Ausnahmen
    sind z.B. Grundstücke im Umlaufvermögen des Betriebes).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Anders als bisher werden Wertänderungen von Grund und Boden steuerlich
    &lt;strong&gt;immer&lt;/strong&gt; erfasst (also auch bei Bilanzierung nach § 4 Abs 1
    und Einnahmen-Ausgabenrechnung nach § 4 Abs 3).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Bei Grundstücken, die nach dem 31. März 2002
    (&lt;strong&gt;Neufälle&lt;/strong&gt;) angeschafft wurden, ist grundsätzlich der
    Veräußerungsgewinn nach den allgemeinen steuerlichen
    Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln und kann in weiterer Folge mit
    dem besonderen Steuersatz von 25 % versteuert werden. Nur für Grund und
    Boden kann hier der Inflationsabschlag geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Bei der Veräußerung von bebauten Betriebsgrundstücken des
    &lt;strong&gt;Altvermögens&lt;/strong&gt;, bei denen der Grund und Boden zum
    31.03.2012 nicht steuerverfangen war (somit bei Bilanzierern gem. § 4 Abs
    1 und bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gem. § 4 Abs 3) muss der
    Veräußerungserlös auf Grund und Boden und Gebäude aufgeteilt werden und es
    kann der auf Grund und Boden entfallende Anteil mit 3,5% oder 15 %
    versteuert werden. Die Ermittlung des auf das Gebäude entfallenden
    Veräußerungsgewinns hat nach betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu
    erfolgen und kann in weiterer Folge mit dem besonderen Steuersatz von 25 %
    versteuert werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Bei Steuerpflichtigen, die Ihren Gewinn durch Bilanzierung nach § 5
    ermitteln (jene Unternehmer, die nach Unternehmensrecht Bücher zu führen
    haben) tritt hinsichtlich der Methode der Veräußerungsgewinnermittlung
    keine Änderung zur bisherigen Rechtslage ein. Allerdings ist auf die
    Veräußerung der besondere Steuersatz in Höhe von 25% anzuwenden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Bei &lt;strong&gt;Betriebsgebäuden&lt;/strong&gt; wirkt sich – unabhängig von der
    Gewinnermittlungsart – die Änderung der Besteuerung von
    Grundstücksveräußerungen nicht auf die schon bisher bestehende
    uneingeschränkte Steuerhängigkeit aus. Die Versteuerung der realisierten
    stillen Reserven erfolgt nunmehr mit 25%. Ein Inflationsabschlag kommt bei
    Gebäuden aber nie zur Anwendung.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Gruppenbesteuerung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Verluste von ausländischen Gruppenmitgliedern können bei einem
    österreichischen Gruppenträger abgesetzt werden. Die Verlustermittlung
    erfolgt dabei nach österreichischen Vorschriften.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Verlustabzug wird allerdings nun soweit eingeschränkt, dass er nur
    mehr maximal in Höhe des im Ausland ermittelten Verlustes abgezogen werden
    darf (ab Veranlagung 2012).&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Vorsteuerabzug bei Bauvorhaben&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Vorsteuer bei der Errichtung von Gebäuden kann nur mehr geltend gemacht
    werden, wenn der unternehmerische Mieter auch vorsteuerabzugsberechtigt
    ist (für Mietverhältnisse die ab 1.5.2012 abgeschlossen werden). Betroffen
    sind vor allem Mietverhältnisse mit Banken, Versicherungen, Gemeinden im
    Hoheitsbereich und Ärzten.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Umsatzsteuer: Vorsteuerrückzahlung 20 Jahre&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Ein Gebäude für das Vorsteuer abgezogen wurde, kann erst nach 20 Jahren
    (bisher: 10 Jahre) ohne eine Vorsteuerkorrektur verkauft oder privat
    genutzt werden (für Gebäude, die unternehmerisch erstmals ab 1.5.2012
    genutzt werden).&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Sozialversicherung, Beiträge&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Beitragssätze zur &lt;strong&gt;Pensionsversicherung für GSVG- und
    BSVG-Versicherte&lt;/strong&gt; werden auf 18,5 % angehoben und gleichzeitig
    wird die Mindestbeitragsgrundlage der Pensionsversicherung im GSVG nicht
    wie bisher sinken.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage in der
    Pensionsversicherung&lt;/strong&gt; wird zusätzlich um € 90,00 erhöht.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Auch die Höchstbeitragsgrundlage für die
    &lt;strong&gt;Arbeitslosenversicherung&lt;/strong&gt; wird ab 2013 zusätzlich um €
    90,00 erhöht und die Beitragspflicht bis zum Erreichen des für die
    Alterspension maßgeblichen Mindestalters verlängert.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Beitragssatz im &lt;strong&gt;Nachtschwerarbeitsgesetz&lt;/strong&gt; wird von
    2% auf 5% angehoben. Eine neue „Manipulationsgebühr“ in Höhe von € 110,00
    soll bei Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Dienstgeber anfallen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Begünstigte Zukunftsvorsorge und Bausparen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Bausparprämie wird nur mehr maximal 1,5 % bis 4 % betragen. (ab
    2013) Die Prämie bei der begünstigten Zukunftsvorsorge wird ab 2013
    gesenkt (befristet bis 2016). Sie beträgt 2,75 % (statt 5,5 %) zuzüglich
    des Zinssatzes für die Bausparförderung.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Weitere Steuermaßnahmen&lt;/h3&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;&lt;strong&gt;Forschungsprämien&lt;/strong&gt; sollen künftig strenger
      kontrolliert werden. Dafür soll die bisherige Deckelung von € 100.000,00
      bei der Auftragsforschung auf € 1 Mio. angehoben werden.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kapitalerträge&lt;/strong&gt; von österreichischen
      Steuerpflichtigen auf Bankkonten und Depots in der
      &lt;strong&gt;Schweiz&lt;/strong&gt; sollen besteuert werden.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Eine &lt;strong&gt;Finanztransaktionssteuer&lt;/strong&gt; soll eingeführt
      werden.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;&lt;strong&gt;Begünstigungen bei der Mineralölsteuer&lt;/strong&gt; für im
      Ortslinienverkehr eingesetzte Fahrzeuge, Schienenfahrzeuge und für den
      „Agrardiesel“ &lt;strong&gt;entfallen&lt;/strong&gt;.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 23. Februar 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18628</id>
                        <updated>2012-09-27</updated>
                        <title>Kassenrichtlinie 2012</title>
                        
                        
                            <foreword>Erfüllt Ihr Kassensystem die erforderlichen Kriterien?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;In der neuen Kassenrichtlinie wird die aktuelle Gesetzeslage näher
    erklärt. Es werden die rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt und
    erläutert, welche Grundaufzeichnung zu führen sind. Weiters werden die
    unterschiedlichen Typen von Kassensystemen näher beschrieben.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Aufzeichnung von Geschäftsfällen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Grundsätze der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten von
    Geschäftsfällen müssen eingehalten werden. Diese sind z.B:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Die Bücher müssen so geführt werden, dass ein sachverständiger
      Dritter sie nachvollziehen kann.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Die Eintragungen sollen zeitlich geordnet, vollständig, richtig und
      zeitgerecht vorgenommen werden.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und
      Abwicklung verfolgen lassen.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Unterscheidung von Kassentypen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;In der Richtlinie werden verschiedene Kassentypen unterschieden. Bei
    jedem Typ wird näher auf die Prüfbarkeit der Daten eingegangen. Neben den
    Kassentypen beschäftigt sich die Richtlinie auch kurz mit Taxametern. Eine
    Zertifizierung von bestimmten Kassentypen durch das Bundesministerium für
    Finanzen (BmF) ist nicht vorgesehen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Dokumentation&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Damit die Daten und Ausdrucke überprüft werden können, legt die
    Richtlinie Mindestangaben fest. Wie die Tageseinnahmen oder andere
    Aufzeichnungen dokumentiert werden müssen, richtet sich wieder nach dem
    einzelnen Kassentyp. Sämtliche elektronische Unterlagen müssen zu jeder
    Zeit der Finanz zur Verfügung gestellt werden. Alle Unterlagen, die
    üblicherweise ausgedruckt werden, sollen im Original aufbewahrt werden.
    Unabhängig von der Art des Kassentyps haben alle Unternehmer unter anderem
    aufzubewahren:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Berichte: alle erzeugten Berichte und Abfragen, die von
      abgabenrechtlicher Bedeutung sind, sollen aufbewahrt werden (z.B.
      Bedienerberichte, Stundenbericht)&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Rechnungsdurchschriften aller Rechnungen über € 75,00&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Maßnahmen umsetzen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Unternehmer, deren Kassen noch nicht alle erforderlichen Maßnahmen
    erfüllen, sollen diese sobald wie möglich umsetzen. Jedenfalls bis Ende
    2012 sollen alle Kassensysteme die Voraussetzungen erfüllen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Richtlinie ist sehr umfassend. Vereinbaren Sie bitte einen
    Beratungstermin für genauere Informationen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 12. Jänner 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18629</id>
                        <updated>2012-01-30</updated>
                        <title>Betriebsausgabenpauschalierung</title>
                        
                        
                            <foreword>Pauschalierung auch im ersten Unternehmensjahr möglich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Pauschalierung stellt eine vereinfachte Form der
    Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dar. Sie darf in Anspruch genommen werden,
    wenn:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;keine Buchführungsverpflichtung besteht,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;nicht freiwillig Bücher geführt werden,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;der Vorjahresumsatz nicht mehr als € 220.000,00 betragen hat,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von
      der Pauschalierung Gebrauch macht.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;6 oder 12 %?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Betriebsausgabenpauschalierung beträgt 12 % vom Nettoumsatz,
    höchstens jedoch € 26.400,00.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;6 % (höchstens jedoch € 13.200,00) beträgt sie bei freiberuflichen oder
    gewerblichen Einkünften:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;aus einer sonstigen selbständigen Arbeit (z.B. Gehälter von
      Geschäftsführern, die wesentlich an der GmbH beteiligt sind) sowie&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen,
      unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Fehlender Vorjahresumsatz&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bei einer Betriebseröffnung ist kein Vorjahresumsatz vorhanden. Kann
    der Unternehmer trotzdem im ersten Jahr seinen Gewinn anhand der
    Betriebsausgabenpauschalierung ermitteln?&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Urteil VwGH&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beantwortet diese Frage mit: Ja, der
    Unternehmer darf seinen Gewinn mittels Betriebsausgabenpauschalierung
    ermitteln, auch wenn im Jahr der Betriebsgründung € 220.000,00
    überschritten werden. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige unter
    Umständen einen steuerlichen Vorteil durch die Pauschalierung erzielt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Ein bestimmter Mindestumsatz im Jahr der Betriebsgründung wird im
    Gesetz nicht gefordert. Laut dem Verwaltungsgerichtshof können einzelne
    Steuerpflichtige durch die Pauschalierung einen Vorteil erzielen. Dies
    liegt aber im Wesen einer Pauschalierung. Sie dienen nicht nur der
    Verwaltungsvereinfachung, sondern bieten dem Steuerpflichtigen die
    Möglichkeit, die steuerlich günstigere Variante zu wählen. Um
    herauszufinden, welche Variante die günstigere ist, muss der
    Steuerpflichtige aber immer mindestens zwei Modelle (z.B.
    Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Pauschalierung) vergleichen. Daher ist die
    Pauschalierung auch immer mit Mehrarbeit verbunden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 12. Jänner 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18630</id>
                        <updated>2012-01-30</updated>
                        <title>Senkung: Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Anspruchszinsen</title>
                        
                        
                            <foreword>Der österreichische Basiszinssatz wurde gesenkt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der österreichische Basiszinssatz wurde gesenkt. Mit Wirkung seit
    14.12.2011 beträgt er nun 0,38 % (vorher: 0,88 %).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Dies bewirkt auch eine Senkung der Anspruchs-, Aussetzungs- und
    Stundungszinsen.&lt;/p&gt;
    &lt;table class=&quot;data&quot;&gt;
      &lt;thead&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;
          &lt;/td&gt;
          &lt;th&gt;seit 14.12.2011&lt;/th&gt;
          &lt;th&gt;seit 13.7.2011&lt;/th&gt;
          &lt;th&gt;vom 13.5.2009 bis 12.7.2011&lt;/th&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/thead&gt;
      &lt;tbody&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;Stundungszinsen&lt;/th&gt;
          &lt;td&gt;4,88 %&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;5,38 %&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;4,88 %&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;Aussetzungszinsen&lt;/th&gt;
          &lt;td&gt;2,38 %&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;2,88 %&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;2,38 %&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;Anspruchszinsen&lt;/th&gt;
          &lt;td&gt;2,38 %&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;2,88 %&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;2,38 %&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;Berufungszinsen neu ab 1.1.2012&lt;/th&gt;
          &lt;td&gt;2,38 %&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;
          &lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;
          &lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/tbody&gt;
    &lt;/table&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 12. Jänner 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18631</id>
                        <updated>2012-09-27</updated>
                        <title>Änderungen bei der Einkommensteuer im Jahr 2012</title>
                        
                        
                            <foreword>Diverse Neuerungen für Alleinverdiener ohne Kinder und Pensionisten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Alleinverdiener ohne Kinder&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Seit 2011 steht Steuerpflichtigen kein Alleinverdienerabsetzbetrag mehr
    zu, sofern sie keine Kinder haben, für die sie Familienbeihilfe beziehen.
    Dies gilt auch weiterhin – es sollen jedoch die folgenden daran
    anknüpfenden Bestimmungen weiterhin begünstigt sein:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Bei den Topfsonderausgaben erhöht sich der Höchstbetrag um €
      2.920,00 und&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;bei den außergewöhnlichen Belastungen vermindert sich der
      Selbstbehalt um einen Prozentpunkt.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Ab 2012 auch, wenn:&lt;/p&gt;
    &lt;ul class=&quot;noindent&quot;&gt;
      &lt;li&gt;dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder
      Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder
      eingetragener Partner ist,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 6.000,00 jährlich
      erzielt&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Zu den Topfsonderausgaben zählen z.B. Beiträge für bestimmte
    Versicherungen, Aufwendungen für Wohnraumschaffung und –sanierung,
    Beiträge zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Eine außergewöhnliche Belastung kann in vielen Fällen nur
    berücksichtigt werden, wenn der individuelle Selbstbehalt, der vom
    Einkommen und z.B. von der Anzahl der Kinder abhängt, überschritten
    wird.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Pensionistenabsetzbetrag&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Allgemeine Pensionistenabsetzbetrag erhöhte sich 2011 auf € 764,00
    p.a., wenn die zu versteuernden Pensionsbezüge € 13.100,00 im Kalenderjahr
    nicht übersteigen und der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 2.200,00
    jährlich erzielt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Für das Jahr 2012 wurde die Grenze der Pensionseinkünfte erhöht. Sie
    dürfen € 19.930,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 12. Jänner 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18632</id>
                        <updated>2012-01-30</updated>
                        <title>Höhere Kosten bei der Eintragung ins Grundbuch</title>
                        
                        
                            <foreword>Im Zuge der Eintragung in das Grundbuch ist eine Grundbuch-Eintragungsgebühr zu entrichten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Jeder, der ein Grundstück erwirbt, muss sich ins Grundbuch eintragen
    lassen. Im Zuge dieser Eintragung ist die Grundbuch-Eintragungsgebühr zu
    entrichten.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Änderung bei Schenkung oder Erbe&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Anlässlich eines Urteils des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) wird es zu
    einer Änderung bei der Berechnung der Grundbuch-Eintragungsgebühr kommen.
    Die Änderung betrifft nur unentgeltliche Erwerbe (z.B. Schenkung oder
    Erbe).&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Derzeitige Regelung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Grundbuch-Eintragungsgebühr beträgt derzeit 1,1 % der
    Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage stellt grundsätzlich der im
    Kaufvertrag festgeschriebene Kaufpreis des Grundstücks dar. Bei einer
    unentgeltlichen Übergabe ist die Gebühr vom Einheitswert zu berechnen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Urteil des VfGH&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Laut dem Verfassungsgerichtshof stellt der Einheitswert keine geeignete
    Grundlage für die Berechnung dar. Der Einheitswert wurde jahrelang nicht
    an die tatsächliche Wertentwicklung angepasst. Die derzeitige Ermittlung
    führt daher zu unsachlichen Ergebnissen und ist veraltet.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Tatsächlicher Wert&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Regierung hat bis 31.12.2012 Zeit, die derzeitige Regelung neu zu
    gestalten. Andernfalls wird die Grundbuch-Eintragungsgebühr vom
    tatsächlichen Wert des Grundstücks (gemeinen Wert) berechnet. In einigen
    Fällen kann das zu einer erheblichen Erhöhung der Kosten für die
    Eintragung ins Grundbuch führen. Ob sich die Regierung für eine andere
    Neuregelung entscheidet, bleibt noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 12. Jänner 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18498</id> 
                <title>Jänner 2012</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18633</id>
                        <updated>2012-09-27</updated>
                        <title>Neues UVA-Formular 2012</title>
                        
                        
                            <foreword>Neu: Die Umsatzsteuervoranmeldung wird ab 2012 maschinell gelesen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Pflicht zur Ausstellung einer UVA&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Eine Umsatzsteuervoranmeldung muss entweder vierteljährlich oder
    monatlich gemacht werden. Sie muss immer am 15. Tag des auf den
    Voranmeldezeitraum zweitfolgenden Monats abgegeben werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Vierteljährlich&lt;/h3&gt;
    &lt;h4&gt;Vorjahres-Umsatz bis Euro 30.000&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Unternehmer bis zu einem Vorjahresumsatz von Euro 30.000 müssen die UVA
    zwar erstellen, aber nicht abgeben (jedoch fristgerecht einzahlen). Die
    Verpflichtung zur Erstellung trifft sie vierteljährlich.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Vorjahres-Umsatz bis Euro 100.000&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Diese Unternehmer müssen die UVA vierteljährlich erstellen und
    einreichen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Monatlich&lt;/h3&gt;
    &lt;h4&gt;Vorjahres-Umsatz über Euro 100.000&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Über einem Vorjahres-Umsatz von Euro 100.000 muss die UVA monatlich
    erstellt und auch abgegeben werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Neues Formular ab 2012&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bereits bisher musste die Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch
    eingereicht werden. Hat der Unternehmer die technischen Voraussetzungen
    dafür nicht (zum Beispiel: keinen Internetzugang), darf die UVA händisch
    ausgefüllt werden. In diesem Fall, muss ab 2012 das Formular beim
    Finanzamt bestellt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Regeln für die Eintragungen&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Alle Eintragungen müssen:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;genau in den dafür vorgesehenen Feldern erfolgen. Am Formular sind
      Kästchen vorgezeichnet, in jedes muss ein Buchstabe geschrieben
      werden.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;in Blockschrift und&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;ausschließlich in den Farben schwarz oder blau.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 09. Jänner 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18634</id>
                        <updated>2011-12-29</updated>
                        <title>Rechtsformwahl: Personengesellschaft</title>
                        
                        
                            <foreword>Die Gründung einer Personengesellschaft ist einfach und günstig.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wenn mehrere Personen gemeinsam ein Unternehmen betreiben wollen, so
      können sie dies als Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Gründung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Personengesellschaften sind schnell und einfach gegründet. Dies liegt
      unter anderem an der Formfreiheit bei der Vertragsgestaltung. Der
      Gesellschaftsvertrag kann schriftlich oder mündlich gemacht werden. Ein
      Notariatsakt ist nicht verpflichtend. Aus Beweisgründen ist ein
      schriftlicher Vertrag empfehlenswert.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die Gründung ist wesentlich günstiger als die Gründung einer GmbH.
      Vom Gesetz wird kein Mindestkapital gefordert.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Arten&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die wichtigsten Formen der Personengesellschaften sind:&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Offene Gesellschaft (OG)&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Alle Gesellschafter der Offenen Gesellschaft haften für die Schulden
      der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also auch mit ihrem
      Privatvermögen).&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Kommanditgesellschaft (KG)&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Bei der KG haftet mindestens einer der Gesellschafter für die
      Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (= Komplementär).
      Mindestens einer haftet lediglich beschränkt in der Höhe seiner
      Vermögenseinlage (= Kommanditist).&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;OG und KG entstehen erst mit dem Eintrag ins Firmenbuch.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Weitere gültige Personengesellschaften sind die atypische (= unechte)
      stille Gesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR).
      Auch die GmbH &amp;amp; Co KG fällt unter diese Art der Rechtsform.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Gewinnermittlung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Als Gewinnermittlung kann neben der Bilanzierung auch die
      Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gewählt werden. Allerdings nur solange die
      Grenzen für die Bilanzierungspflicht nicht überschritten werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Steuern&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die Personengesellschaft selbst ist weder körperschaftsteuerpflichtig
      noch einkommensteuerpflichtig. Ertragsteuerlich ist sie &lt;strong&gt;kein
      eigenes Steuersubjekt&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Es wird der Gewinn der Personengesellschaft auf Ebene der
      Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern direkt
      zugerechnet. Steuerpflichtig sind somit die Gesellschafter mit ihrem
      Gewinnanteil.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Anders als bei der GmbH ist auch in Jahren, in denen Verluste
      geschrieben werden, keine Mindeststeuer zu zahlen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Dieser Artikel bietet lediglich einen kurzen Überblick. Bitte
      kontaktieren Sie unsere Kanzlei für eine umfassende Beratung.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 07. Dezember 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18635</id>
                        <updated>2011-12-29</updated>
                        <title>Zinsengutschrift vom Finanzamt</title>
                        
                        
                            <foreword>Neu seit 1.1.2012: Berufungszinsen</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Steuerpflichtige können ab 1.1.2012 eine Zinsengutschrift vom
      Finanzamt erhalten. Diese Zinsen tragen den Namen
      &lt;strong&gt;Berufungszinsen&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Entstehen von Berufungszinsen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Ein Anspruch auf Berufungszinsen kann entstehen, wenn gegen einen
      Abgabenbescheid Berufung eingebracht wird. Der Steuerpflichtige muss die
      im Bescheid festgesetzt Abgabennachforderung vorweg bezahlen. Weiters
      muss ein Antrag, auf Berufungszinsen gestellt werden. Im Falle eines
      (für den Steuerpflichtigen) erfolgreichen Ausgangs der Berufung, erhält
      er neben der Abgabengutschrift auch die Berufungszinsen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Höhe der Zinsen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die Zinsen betragen pro Jahr 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
      (seit 14.11.2011: 2,38 % - Basiszinssatz auf 0,38 % gesenkt). Für
      Abgaben die vor dem 1.1.2012 entrichtet wurden, beginnt die Verzinsung
      ab 1.1.2012 zu laufen. Der herabgesetzte Betrag dient als
      Berechnungsbasis für die Zinsen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Keine Auszahlung der Berufungszinsen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Nicht ausbezahlt wird eine Zinsen Gutschrift unter Euro 50. Weiters
      gelten die Regelungen zu den Berufungszinsen nicht für Landes- und
      Gemeindeabgaben.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Aussetzungszinsen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Ein Steuerpflichtiger, der gegen einen Abgabebescheid Berufung
      einlegt kann die Zahlung des strittigen Betrages aussetzen lassen. Ist
      seine Berufung erfolglos, so hat er neben den Abgaben auch
      Aussetzungszinsen zu zahlen. Umgekehrt jedoch, wenn der Steuerpflichtige
      die Abgabe bezahlt und die Berufung erfolgreich war erhielt er bisher
      keine Zinsengutschrift. Dieses ungleiche Verhältnis wird durch die neuen
      Berufungszinsen nun behoben. Die Aussetzungszinsen bleiben bestehen und
      betragen auch weiterhin 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 09. Jänner 2012&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18636</id>
                        <updated>2011-12-29</updated>
                        <title>GmbH kauft Porsche</title>
                        
                        
                            <foreword>Verdeckte Gewinnausschüttung oder fremdübliche Entlohnung?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Kauft eine GmbH einen Porsche und stellt ihn dann seinem
    geschäftsführenden Gesellschafter zur privaten Nutzung zur Verfügung,
    kann&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;eine angemessene fremdübliche Entlohnung für die
      Geschäftsführer-Tätigkeit vorliegen. Ist das nicht der Fall, wird&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;eine Form der verdeckten Gewinnausschüttung anzunehmen sein.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Jede Nutzung betrieblich&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bei einer GmbH ist grundsätzlich jede Nutzung betrieblich. Der
    Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellt in einem Urteil klar: Im Falle des
    Porsches ist die entscheidende Frage nicht, ob eine überwiegende
    betriebliche Nutzung nachgewiesen wird. Maßgeblich ist, ob nachweislich
    eine verdeckte Gewinnausschüttung an der Wurzel vorliegt. Nur in diesem
    Fall ist ein außerbetriebliches Vermögen der GmbH anzunehmen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Verdeckte Gewinnausschüttung an der Wurzel&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;eine Zuwendung, die von der GmbH&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;an einen Gesellschafter gewährt wird,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;die keiner anderen Person zukommen würde.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Die Zuwendung hat somit ihre Wurzel im Beteiligungsverhältnis. Ein
    weiteres Merkmal der verdeckten Gewinnausschüttung ist, dass sie nicht als
    Ausschüttung (zum Beispiel Dividende) erkennbar ist. Eine verdeckte
    Gewinnausschüttung wird wie jede andere Gewinnausschüttung besteuert. Der
    Gesellschafter hat 25 Prozent Kapitalertragssteuer vom Kaufpreis zu
    bezahlen. Die erhöhten Aufwendungen sind bei der GmbH nicht als
    Betriebsausgaben abzugsfähig.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 09. Jänner 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18489</id> 
                <title>Dezember 2011</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18494</id>
                        <updated>2011-11-29</updated>
                        <title>Nachbescheidkontrolle</title>
                        
                        
                            <foreword>Urteil des Verwaltungsgerichtshofes: Nachbescheidkontrolle ist zulässig.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Als Nachbescheidkontrolle wird eine übliche Praxis der Finanzverwaltung
    bezeichnet.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Finanzbehörde erlässt einen Veranlagungsbescheid. Der Bescheid wird
    dem Steuerpflichtigen zugestellt. Einige Wochen später erhält der
    Steuerpflichtige allerdings ein Ergänzungsersuchen. In diesem wird er dazu
    aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Meist müssen die
    Sonderausgaben, Werbungskosten und/oder außergewöhnliche Belastungen
    belegt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Grund warum es zu diesen Ergänzungsansuchen kommt ist, dass die
    Erklärungen vorab elektronisch geprüft werden. Die Bescheide werden
    automatisch erstellt. Erst im Nachhinein überprüft ein Finanzbeamter die
    Richtigkeit der erstellten Bescheide.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Bescheid des Unabhängigen Finanzsenats aufgehoben&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise der Finanzverwaltung wurde
    sowohl vom UFS als auch vom VwGH geprüft. Der UFS sah diese Vorgehensweise
    als rechtlich unzulässig an.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Verwaltungsgerichtshof stellt sich jedoch mit seinem Urteil hinter
    die gängige Praxis. Er hob die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats
    auf.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Verwaltungsgerichtshof räumt in seiner Entscheidung ein, es sei die
    Aufgabe der Finanzverwaltung darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen
    gleich behandelt werden. Sie hat auch sicher zu stellen, dass keine
    Abgabeneinnahmen zu unrecht verkürzt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Um die Abgaben bemessen zu können, muss die Behörde alle Unterlagen
    sorgfältig erheben. Sind Werbungskosten, Sonderausgaben oder
    außergewöhnliche Belastungen bei der Veranlagung berücksichtigt worden,
    die tatsächlich nicht angefallen sind, dann ist die Aufhebung des
    Bescheids zulässig.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 10. November 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18495</id>
                        <updated>2011-11-29</updated>
                        <title>Mitteilungspflicht für Auslandszahlungen</title>
                        
                        
                            <foreword>Bis spätestens Ende Februar sind jene Auslandszahlungen zu melden, die das Kalenderjahr 2011 betreffen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Dem Finanzamt mitgeteilt werden müssen Zahlungen ins Ausland, die
      getätigt werden für selbständige Leistungen, wenn diese im Inland
      ausgeübt werden. Die Mitteilungspflicht entsteht, wenn innerhalb eines
      Jahres alle Auslandszahlungen zugunsten desselben Leistungserbringers €
      100.000,00 übersteigen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Diese Pflicht betrifft Unternehmer und auch Körperschaften des
      öffentlichen und privaten Rechts (auch wenn diese keine Unternehmer
      sind).&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Mitteilungspflichtige selbständige Leistungen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Umfasst sind im Inland ausgeführte selbständige Leistungen. Dazu
      zählen z.B.:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische,
        unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;Leistungen von Ärzten, Tierärzten, Notaren, Rechtsanwälten,
        Journalisten, Dolmetschern.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Ebenfalls der Mitteilungspflicht unterliegen ins Ausland geleistete
      Zahlungen für Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt
      Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland
      beziehen. Erfasst sind auch Auslandszahlungen für kaufmännische oder
      technische Beratung im Inland.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Fristen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die Mitteilung muss grundsätzlich elektronisch erfolgen. Diese ist an
      das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist oder
      es im Falle einer Umsatzsteuerpflicht wäre, zu übermitteln. Für alle
      Zahlungen im Kalenderjahr 2011 muss die Mitteilung bis
      &lt;strong&gt;spätestens Ende Februar 2012&lt;/strong&gt; gemacht werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Mitteilungspflicht entfällt&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Wenn die Grenze von € 100.000,00 nicht überschritten wird, müssen die
      Zahlungen nicht gemeldet werden. Besteht für die Zahlung im Inland eine
      Verpflichtung zum Steuerabzug, so ist auch keine Mitteilungspflicht
      gegeben. Ebenfalls nicht gemeldet werden müssen Zahlungen, die an
      ausländische Körperschaften geleistet werden und die ausländische
      Körperschaftsteuer 15 % oder mehr beträgt.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Strafen bei Nichterfüllung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Wird diese gesetzliche Mitteilungspflicht nicht erfüllt, kann das mit
      einer Geldstrafe von bis zu 10 % (maximal € 20.000,00) des
      mitzuteilenden Betrages geahndet werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 10. November 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18496</id>
                        <updated>2011-11-29</updated>
                        <title>Budgetbegleitgesetz 2012</title>
                        
                        
                            <foreword>Die wichtigsten Änderungen sind die Absetzbarkeit von Spenden an ausländische Spendenempfänger und der neue Verlustausgleich durch die Banken.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die wichtigsten Änderungen sind die Absetzbarkeit von Spenden an
      ausländische Spendenempfänger und der neue Verlustausgleich durch die
      Banken.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Das Budgetbegleitgesetz 2012 ist derzeit noch eine Regierungsvorlage.
      Die endgültige Gesetzeswerdung bleibt noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Begünstigte Spendenempfänger&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Eine Neuregelung gibt es bei der Absetzbarkeit von Spenden an
      ausländische Spendenempfänger. Abzugsfähig sind künftig Spenden an
      Einrichtungen, die&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;begünstigte Zwecke verfolgen und&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR (mit
        umfassender Amtshilfe) haben und&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;einer begünstigten inländischen Forschungs- oder
        Bildungseinrichtung entsprechen.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Diese Neuerung gilt ab Kundmachung. Es ist für alle offenen
      Veranlagungen anzuwenden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Kapitalertragsbesteuerung Verlustausgleich&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Durch die neue Kapitalertragsbesteuerung erfolgt eine 25%ige
      Besteuerung der Gewinne direkt von der depotführenden Stelle (in der
      Regel die Banken). Ein Verlustausgleich konnte bisher allerdings erst im
      Zuge der Veranlagung durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Ab 1.1.2013 soll ein &lt;strong&gt;laufender&lt;/strong&gt; Verlustausgleich
      durch die depotführende Stelle vorgenommen werden. Für Einkünfte, die im
      Zeitraum von 1.4.2012 bis 31.12.2012 entstehen, ist bereits ein
      Verlustausgleich durch die Bank vorgesehen. Allerdings hat die Bank
      diesen im Rahmen einer &lt;strong&gt;Endabrechnung&lt;/strong&gt; bis zum 30.4.2013
      durchzuführen. Die Banken müssen eine Bescheinigung über die
      Durchführung des Verlustausgleiches erteilen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 10. November 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18497</id>
                        <updated>2011-11-29</updated>
                        <title>Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsfeier</title>
                        
                        
                            <foreword>Informationen zu Geschenken an Geschäftspartner und Arbeitnehmer sowie Betriebsveranstaltungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Geschenke an Geschäftspartner&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die üblichen (Weihnachts-)Geschenke an Geschäftspartner ohne eine
      entsprechende Werbewirksamkeit (z.B. ohne Aufdruck des Logos) werden
      grundsätzlich &lt;strong&gt;ertragsteuerlich als nicht abzugsfähige
      Repräsentationsaufwendungen&lt;/strong&gt; angesehen. In der Verwaltungspraxis
      werden aber Weihnachtsgeschenke wie Flaschenweine und Weihnachtskarten
      als abzugsfähiger Werbeaufwand anerkannt.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Umsatzsteuerliche Beurteilung&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen sind jedenfalls
      steuerbar. Ausgenommen von der Besteuerung sind Geschenke von bis zu €
      40,00 netto/Jahr und die Abgabe von Warenmustern für
      Unternehmenszwecke.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Aufwendungen bzw. Ausgaben für geringwertige Werbeträger (z.B.
      Kugelschreiber, Feuerzeuge, usw.) können vernachlässigt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Geschenke an Arbeitnehmer&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;(Weihnachts-)Geschenke für Arbeitnehmer sind innerhalb eines
      &lt;strong&gt;Freibetrages in der Höhe von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und
      sozialversicherungsfrei&lt;/strong&gt;. Es muss sich dabei jedoch um
      Sachzuwendungen (Warengutscheine, Kugelschreiber, Handy usw.) handeln.
      Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Umsatzsteuerliche Beurteilung&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Sachzuwendungen (ausgenommen Aufmerksamkeiten wie z.B. Getränke am
      Arbeitsplatz, Blumen) sind umsatzsteuerpflichtig, sofern für sie ein
      Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Besteht das Geschenk aus Gutscheinen, dann gibt es kein
      umsatzsteuerliches Problem, da bei deren Ankauf kein Vorsteuerabzug
      besteht. Daher ist die Weitergabe an die Arbeitnehmer nicht
      umsatzsteuerpflichtig.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Betriebsveranstaltungen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Diese sind &lt;strong&gt;bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr&lt;/strong&gt;
      lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 10. November 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18476</id> 
                <title>November 2011</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18485</id>
                        <updated>2011-11-11</updated>
                        <title>Steuerspar-Checkliste 2011</title>
                        
                        
                            <foreword>Vor dem Jahreswechsel sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß.
    Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für
    Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem
    Kalenderjahr deckt).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine
    Steuersituation nochmals zu überdenken.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;1. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei
    Bilanzierern&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen
    Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige
    Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare
    Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher
    angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der
    Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit
    realisiert. (Anzahlungen sind nicht ertragswirksam eingebucht, sondern
    lediglich als Passivposten.)&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Daher:&lt;/strong&gt; Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn
    möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2012 vereinbaren. Arbeiten
    sollten erst mit Beginn 2012 fertig gestellt werden. Genaue Dokumentation
    der Fertigstellung für das Finanzamt.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;2. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei
    Einnahmen-Ausgaben-Rechnern&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das
    Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich
    nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der
    Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei
    der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig
    wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten,
    Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu
    beachten.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beispiel:&lt;/strong&gt; &lt;em&gt;Die Mietzahlung für Dezember 2011, die
    am 15.1.2012 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen
    Zurechnungsfrist noch im Dezember 2011 als bezahlt.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;3. Gewinnfreibetrag&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der
    Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der
    Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem
    Gewinn in der Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag €
    3.900,00).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kommt ein investitionsbedingter
    Gewinnfreibetrag hinzu, der davon abhängig ist, in welchem Umfang der
    übersteigende Freibetrag durch Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt
    ist.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Pro Person und Kalenderjahr kann maximal ein Freibetrag von €
    100.000,00 geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;4. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können steuerlich
    im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher diese noch bis
    zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2012 ohnehin
    geplant ist.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;5. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte
    Investitionen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des
    jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die
    Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis
    zum 31.12.2011, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;6. Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für
    Mitarbeiter&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Betriebsveranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu €
    365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
    Dabei von Mitarbeitern empfangene Geschenke sind innerhalb eines
    Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und
    sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei aber um Sachzuwendungen
    (Warengutscheine, Wein, usw., unter Umständen aber auch Goldmünzen)
    handeln. Als Sachzuwendungen werden von der Finanzverwaltung aber auch
    Gutscheine oder Geschenkmünzen anerkannt, die nicht in Geld abgelöst
    werden können. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;7. NEU ab Veranlagung 2011: Ausdehnung der Absetzbarkeit von
    Kinderbetreuung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Neu abzugsfähig sind auch die Verpflegungskosten, wenn eine Betreuung
    ohne eine Mahlzeit nicht möglich ist (z.B. wenn das Kind den ganzen Tag im
    Kindergarten ist.).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Auch &lt;strong&gt;alle Betreuungskosten&lt;/strong&gt; während eines Ferienlagers
    sind absetzbar. Neu absetzbar sind daher auch die &lt;strong&gt;Verpflegungs-,
    Fahrt und Unterkunftskosten&lt;/strong&gt;. Auch das Unterhaltungsangebot ist
    absetzbar. Dies gilt sowohl für Nachhilfekurse (Sprachferien,
    Computercamps), wie auch für Sportangebote (Fußballtraining,
    Schikurs).&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;8. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
    2006&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der
    Arbeitnehmerveranlagung 2006 aus.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 11. November 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18486</id>
                        <updated>2011-10-27</updated>
                        <title>Geschäftsführung als Liebhaberei</title>
                        
                        
                            <foreword>Als Liebhaberei im steuerlichen Sinn werden unternehmerische Tätigkeiten bezeichnet, aus denen kein positiver Gesamterfolg erzielt wird.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Als Liebhaberei im steuerlichen Sinn werden unternehmerische
    Tätigkeiten bezeichnet, aus denen jedoch kein positiver Gesamterfolg
    erzielt wird. Diese Verluste dürfen mit anderen Einkunftsarten nicht
    ausgeglichen werden und auch nicht in die Folgejahre vorgetragen werden.
    Sollte sich aus der Tätigkeit unerwartet doch in einem Jahr ein Gewinn
    ergeben, ist dieser nicht steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Tätigkeiten mit Liebhabereivermutung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Liebhaberei ist bei verlustbringenden Betätigungen anzunehmen,&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;die sich in einem besonderen Maß für eine private Nutzung eignen und
      einer privaten Neigung entsprechen (z.B. Vermietung eines
      Sportflugzeuges oder Segeljacht, Pferdezucht)&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;die aus privater Neigung heraus betrieben werden (z.B.
      Sammlertätigkeiten)&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Auch die Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen kann als
    Liebhaberei qualifiziert werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Allerdings gilt auch: nur weil aus einer Tätigkeit Verluste entstehen,
    ist die Betätigung nicht zwangsläufig unter dem Bereich der Liebhaberei
    einzuordnen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Geschäftsführung als Liebhaberei&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Unter Umständen kann auch die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer als
    Liebhaberei qualifiziert werden. Das geht aus einem Erkenntnis des
    Verwaltungsgerichtshofes vom Juli 2011 hervor. In dem konkreten Fall
    erhielt eine GmbH-Geschäftsführerin aufgrund der schlechten finanziellen
    Lage der GmbH kein Entgelt für ihre Tätigkeit. Laut dem VwGH stellt diese
    Tätigkeit durch die Unentgeltlichkeit keine Einkunftsquelle dar. Daher
    können auch die durch die Geschäftsführung bedingten Aufwendungen keine
    Berücksichtigung finden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Als Konsequenz ergibt sich daher, dass die Geschäftsführerin keine
    Aufwendungen für Reisekosten, PC und Büromaterial als Werbungskosten
    geltend machen kann.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 13. Oktober 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18487</id>
                        <updated>2011-10-27</updated>
                        <title>Auftraggeberhaftung: Wichtige Angaben bei der Überweisung</title>
                        
                        
                            <foreword>Bei der Überweisung von Haftungsbeträgen sind einige wichtige Daten anzugeben.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Überweisung an das DLZ&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bei der Überweisung von Haftungsbeträgen an das Dienstleistungszentrum
    – Auftraggeber Haftung (DLZ-AGH) sind einige wichtige Daten anzugeben.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Verwendungszweck&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Angaben müssen zeilenweise gemacht werden. Es muss unbedingt eines
    der drei Kürzel (AGH, AGH-SV, AGH-LSt) angeführt werden. Dadurch wird
    bekannt gegeben, wofür die Überweisung getätigt wird.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;1. Zeile (eines der drei Kürzel)&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;AGH: Haftungsbeitrag für SV und Finanz&lt;br /&gt;
     AGH-SV: Haftungsbeitrag nur für SV&lt;br /&gt;
     AGH-LSt: Haftungsbeitrag nur für Finanz&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;2. Zeile&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;AG: Dienstgebernummer – (Name)&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;3. Zeile&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;AN: Dienstgebernummer – UID-Nummer. Die UID-Nummer muss angegeben
    werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Falls sie nicht bekannt ist, kann jedoch stattdessen die
    Finanzamtsnummer samt Steuernummer des beauftragten Unternehmens angegeben
    werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;4. Zeile&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Rechnungsdatum und Rechnungsnummer&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Onlineüberweisung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Kundendatenfeld: Hier muss immer mit 150 begonnen werden und danach
    folgt die 9-stellige Dienstgebernummer des Auftragnehmers. Das ermöglicht
    die elektronische Zuordnung der Zahlung als AGH-Zahlung.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Sammelüberweisung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Das DLZ kann keine Sammelüberweisungen entgegennehmen. Daher muss für
    jeden Auftragnehmer eine gesonderte Überweisung getätigt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 13. Oktober 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18488</id>
                        <updated>2011-10-27</updated>
                        <title>Rechtzeitiges Einlangen einer E-Mail bei Gericht</title>
                        
                        
                            <foreword>Wenn es eine Frist einzuhalten gilt, ist es von großer Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt eine E-Mail als eingelangt gilt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wenn es eine Frist einzuhalten gilt, ist es von großer Bedeutung, zu
    welchem Zeitpunkt eine E-Mail als eingelangt gilt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der OGH hat sich dazu in einer Entscheidung geäußert. Eine E-Mail gilt
    ab dem Zeitpunkt als eingelangt, ab dem sie vom Server des Gerichts
    empfangen wurde. Der Zeitpunkt des Einlangens kann deshalb auch außerhalb
    der Amtsstunden erfolgen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 13. Oktober 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18459</id> 
                <title>Oktober 2011</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18466</id>
                        <updated>2011-10-03</updated>
                        <title>Förderung der ersten Arbeitnehmer</title>
                        
                        
                            <foreword>Die 12-Monats-Frist, innerhalb der die Befreiung von den lohnabhängigen Abgaben in Anspruch genommen werden kann, wird durch eine 36-Monats-Frist ersetzt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit dem Abgabenänderungsgesetz wurde auch im
      Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) eine Änderung für Neugründungen
      ab dem 1.1.2012 geschaffen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Bisherige Regelung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Im Monat der Gründung und in den darauf folgenden elf Monaten fallen
      keine Lohnabgaben für beschäftigte Dienstnehmer an.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Neu ab 1.1.2012&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Viele Neugründer beschäftigen im ersten Unternehmensjahr noch keine
      Arbeitnehmer. Sie konnten diese Begünstigung daher nicht nutzen.
      Neugründer haben nun die Möglichkeit, innerhalb der ersten drei Jahre
      die Begünstigung der lohnabhängigen Abgaben in Anspruch zu nehmen. Zu
      den lohnabhängigen Abgaben zählen der Dienstgeberbeitrag, der Zuschlag
      zum Dienstgeberbeitrag, der Wohnbauförderungsbeitrag und der Beitrag zur
      gesetzlichen Unfallversicherung. Der begünstigte Zeitraum (von zwölf
      Monaten) beginnt mit der Einstellung des ersten Arbeitnehmers zu laufen.
      Ab diesem Zeitpunkt sind in den ersten zwölf Monaten nach der
      Neugründung die lohnabhängigen Abgaben aller beschäftigten Arbeitnehmer
      begünstigt. Ab dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der
      Neugründung folgt, gilt diese Begünstigung nur mehr für die ersten drei
      beschäftigten Arbeitnehmer.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Beispiel&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Neugründung: 1.5.2012. Einstellung des ersten Arbeitnehmers am
      1.8.2012. Am 1.10.2012 werden wieder drei Arbeitnehmer eingestellt. Der
      Zeitraum, in dem die Begünstigung in Anspruch genommen werden kann,
      umfasst grundsätzlich vom Monat der Neugründung weg weitere 35 Monate
      (drei Jahre). Das wäre bis zum 30.4.2015. Sobald jedoch der erste
      Arbeitnehmer eingestellt wird, beginnt der begünstigte Zeitraum zu
      laufen (dies ist der 1.8.2012).&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Ab diesem Zeitraum kann die Begünstigung für ein Jahr in Anspruch
      genommen werden (bis 31.7.2013). Bis zwölf Monate nach der Neugründung
      sind die Lohnabgaben von allen vier Arbeitnehmern begünstigt (bis
      30.4.2013). Für die restlichen drei Monate sind die Abgaben nur mehr für
      die ersten drei der Arbeitnehmer begünstigt.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 12. September 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18467</id>
                        <updated>2011-09-29</updated>
                        <title>Spenden</title>
                        
                        
                            <foreword>Spenden sind als Betriebsausgaben und/oder als Sonderausgaben abzugsfähig.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Begünstigt sind Spenden an bestimmte Organisationen, die
    Forschungsaufgaben durchführen oder auf wissenschaftlicher oder
    künstlerischer Basis Lehraufgaben für Erwachsene übernehmen (z.B.
    Universitäten). Absetzbar sind auch Spenden an Organisationen, die
    ausdrücklich im Gesetz genannt sind, wie die Österreichische
    Nationalbibliothek oder Museen. Neu abzugsfähig sind auch Zuwendungen an
    freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände (gilt für alle
    Zuwendungen ab 1.1.2012).&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Liste der begünstigten Spendenempfänger&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bereits bisher waren Spenden an Organisationen begünstigt, die sich für
    humanitäre Zwecke (mildtätige Zwecke, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe)
    einsetzen. Dies wird (ab 1.1.2012) ausgedehnt auf Organisationen, deren
    Ziel der Schutz der Umwelt, Natur oder der Artenvielfalt ist. Auch Spenden
    an Tierheime sind nun absetzbar.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Zuwendungen an diese Organisationen sind allerdings nur absetzbar, wenn
    die Organisation auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger des
    Bundesministeriums für Finanzen aufscheint und das Gültigkeitsdatum nicht
    abgelaufen ist.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.bmf.gv.at/service/allg/spenden/&quot; title=&quot;Liste der begünstigten Spendenempfänger&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;http://www.bmf.gv.at/service/allg/spenden/&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Nachweis der Spendenzahlung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Spendenorganisation muss eine Bestätigung über die Zahlung der
    Spende ausstellen. Die Sozialversicherungsnummer muss der Organisation
    nicht mitgeteilt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Abzug als Sonder- und/oder Betriebsausgabe&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Spenden sind insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie 10 % des
    Vorjahresgewinnes nicht übersteigen. Alle freiwilligen Zuwendungen
    (unabhängig davon, an welche Organisation sie geleistet werden) werden
    addiert. Darauf ist dann die Begrenzung anzuwenden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Übersteigen die Spenden diese Grenze, so können sie (unter Einrechnung
    der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Spenden) als Sonderausgabe
    abgesetzt werden. Allerdings dürfen die Spenden in Summe 10 % des
    Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte nicht übersteigen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bisher waren nur Spenden an in Österreich ansässige Einrichtungen, die
    mit Forschungs- und Lehraufgaben betraut sind, abzugsfähig. Laut einem
    Urteil des EuGH (vom 16.6.2011) widerspricht diese Regelung der
    Kapitalverkehrsfreiheit.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Um dem Urteil zu entsprechen, kommen als begünstige Spendenempfänger
    nun auch ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Staat der
    europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe
    besteht, in Betracht.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 12. September 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18468</id>
                        <updated>2011-09-29</updated>
                        <title>Anspruchszinsen</title>
                        
                        
                            <foreword>Ab 1.10.2011 beginnen die Anspruchszinsen zu laufen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ab 1.10.2011 beginnen die Anspruchszinsen zu laufen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Sie entstehen, wenn Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Nachforderungen
    für das Jahr 2010 noch nicht entrichtet wurden. Verzinst werden allerdings
    auch noch nicht entrichtete Steuergutschriften. Der Zinssatz beträgt 2,88
    %.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 12. September 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18469</id>
                        <updated>2011-09-29</updated>
                        <title>Erwerbsschwelle</title>
                        
                        
                            <foreword>Neu: Verwendung der UID-Nummer gilt als Verzicht auf die Erwerbsschwelle.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Erwerbsschwelle&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Werden einem österreichischen Unternehmer Waren aus anderen
    Mitgliedstaaten der EU geliefert, so ist dies in der Regel in Österreich
    als innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern. Ist der Unternehmer zum
    Vorsteuerabzug berechtigt, so kann die Erwerbsteuer im gleichen Monat als
    Vorsteuer geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Werden Waren eingekauft, die den Betrag von € 11.000,00 pro
    Kalenderjahr nicht überschreiten, unterbleibt die Besteuerung für:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, für die keine
      Vorsteuer abgezogen werden darf (unechte Steuerbefreiung)&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Land- und Forstwirte, die die Umsatzsteuer pauschal ermitteln&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;juristische Personen, die keine Unternehmer sind oder den Gegenstand
      nicht für ihr Unternehmen erwerben.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Zur Berechnung, ob die Erwerbsschwelle überschritten wurde, werden die
    Nettoentgelte aller Waren, die aus Mitgliedstaaten erworben wurden,
    addiert. Nicht in die Berechnung miteinbezogen wird der Erwerb von neuen
    Fahrzeugen und verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Mineralöle,
    Tabakwaren).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Wurde im vorangegangenen Jahr die Erwerbsschwelle überschritten, so
    findet im laufenden Jahr in jedem Fall eine Besteuerung statt (auch dann,
    wenn die Erwerbsschwelle nicht erreicht wird).&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Verzicht auf die Erwerbsschwelle&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Schwellenerwerber kann auf die Anwendung der Erwerbsschwelle
    verzichten. Dieser Verzicht ist dem Finanzamt schriftlich zu erklären.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Seit 1.8.2011&lt;/strong&gt; sollte der Unternehmer im Umgang mit
    seiner UID-Nummer Folgendes beachten:&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Verwendet&lt;/strong&gt; er gegenüber dem Lieferanten seine
    &lt;strong&gt;UID-Nummer&lt;/strong&gt;, so wird das als &lt;strong&gt;Verzicht auf die
    Anwendung der Erwerbsschwelle gewertet&lt;/strong&gt;. Dieser Verzicht ist für
    zwei Jahre bindend.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 12. September 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18470</id>
                        <updated>2011-09-29</updated>
                        <title>Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt</title>
                        
                        
                            <foreword>Die Kosten einer medizinisch indizierten In-Vitro-Fertilisation und einer Adoption sind abzugsfähig als außergewöhnliche Belastung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;In-Vitro-Fertilisation&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Abzugsfähig als außergewöhnliche Belastung sind die Kosten einer
    medizinisch indizierten In-Vitro-Fertilisation.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;In alten Urteilen des Verwaltungsgerichtshofes galten diese Kosten als
    nicht abzugsfähig, da sie einen freiwilligen Aufwand darstellen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Verwaltungsgerichtshof änderte jedoch bei seinem letzten Urteil zu
    diesem Thema seine Meinung mit der Begründung, dass ein öffentliches
    Interesse der Gesellschaft an Kindern besteht. Allerdings darf die
    Fortpflanzungsunfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführt worden sein.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Adoptionskosten&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (vom Juli 2011)
    schließt nun auch die Kosten einer Adoption in den Bereich der
    abzugsfähigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung mit ein.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 12. September 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18471</id>
                        <updated>2011-09-29</updated>
                        <title>Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für 2012</title>
                        
                        
                            <foreword>Eine tabellarische Auflistung der Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des
      Steuerpflichtigen zugehöriges Kind gezahlt, kann ein
      Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden. Wenn keine vertragliche,
      gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt
      ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der
      vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde
      und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.&lt;br /&gt;
      &lt;/p&gt;
      &lt;table class=&quot;data&quot;&gt;
        &lt;thead&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;th&gt;Altersgruppe&lt;/th&gt;
            &lt;th&gt;Euro&lt;/th&gt;
          &lt;/tr&gt;
        &lt;/thead&gt;
        &lt;tbody&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;0 - 3 Jahre&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;186,00&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;3 - 6 Jahre&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;238,00&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;6 - 10 Jahre&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;306,00&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;10 - 15 Jahre&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;351,00&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;15 - 19 Jahre&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;412,00&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
          &lt;tr&gt;
            &lt;td&gt;19 - 28 Jahre&lt;/td&gt;
            &lt;td&gt;517,00&lt;/td&gt;
          &lt;/tr&gt;
        &lt;/tbody&gt;
      &lt;/table&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 12. September 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18453</id> 
                <title>September 2011</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18454</id>
                        <updated>2011-08-31</updated>
                        <title>Abgabenänderungsgesetz 2011</title>
                        
                        
                            <foreword>Das Abgabenänderungsgesetz 2011 wurde mit 1.8.2011 veröffentlicht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Am 1.8.2011 wurde das Abgabenänderungsgesetz 2011 im
      Bundesgesetzblatt veröffentlicht. In der endgültigen Fassung wurden
      manche Bestimmungen noch geändert. Hier ein Überblick über die
      Änderungen zum ersten Entwurf.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Begünstigung für Auslandsmontagen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Noch einmal geändert wurde die Begünstigung zum Montageprivileg. 60 %
      der steuerpflichtigen Einkünfte (statt die vorgeschlagenen 50 %) werden
      steuerfrei bleiben. Dieser Betrag darf die &lt;strong&gt;monatliche
      Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt; der gesetzlichen Sozialversicherung
      &lt;strong&gt;nicht übersteigen&lt;/strong&gt; (geplant waren 75 % der
      Höchstbeitragsgrundlage). Die vorgeschriebene Mindestentfernung des
      Arbeitseinsatzes wird reduziert auf 400 km (geplant waren 600 km). Für
      alle Arbeitnehmer, deren Einsatzort nicht mehr als 400 km entfernt
      liegt, gelten 2012 – im Interesse des Vertrauensschutzes – die alten
      Regelungen (steuerfrei: 33%).&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Kirchenbeiträge&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Erhöht wurde der Betrag bis zu dem Kirchenbeiträge steuerlich geltend
      gemacht werden können. Ab der Veranlagung 2012 dürfen € 400,00
      Kirchenbeitrag als Sonderausgabe abgesetzt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Spenden&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Bisher war vorgesehen, dass die Sozialversicherungsnummer des
      Spenders elektronisch übermittelt werden muss. Diese Verpflichtung wurde
      nun gestrichen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Übergang der Steuerschuld&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen
      sowie die Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten wird in die
      Reverse-Charge-Regelung aufgenommen. Diese Regelung gilt für alle
      Umsätze, die &lt;strong&gt;nach dem 31.12.2011&lt;/strong&gt; (geplant für alle
      Umsätze ab dem 30.6.2011) ausgeführt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Lieferungen, die ausländische Unternehmer in Österreich erbringen,
      werden nicht dem Reverse-Charge-System unterworfen. Das
      Abgabenänderungsgesetz 2011 sieht diesbezüglich nun keine Änderung mehr
      vor.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Vermögenszuwachssteuer&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die neue Vermögenszuwachssteuer wird erst mit 1.4.2012 in Kraft
      treten. Ab diesem Zeitpunkt sind auch Verkäufe von Beteiligungen und
      anderen Kapitalanlagen steuerpflichtig. Die Banken werden einen
      Steuerabzug von 25 Prozent vornehmen. Bis zum 1.4.2012 gelten
      Übergangsbestimmungen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Bisher schon steuerpflichtig sind wesentliche Beteiligungen an
      Körperschaften (Beteiligungen über 1 %, in den letzten fünf Jahren). Für
      sie gelten weiterhin spezielle Regelungen.&lt;/p&gt;
      Stand: 11. August 2011&lt;br /&gt;
      &lt;br /&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18455</id>
                        <updated>2011-08-31</updated>
                        <title>Veräußerung von Kapitalanlagen</title>
                        
                        
                            <foreword>Die Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtung der Kreditinstitute tritt mit 1.4.2012 in Kraft.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Veräußerung von
    entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen, die im
    &lt;strong&gt;Privatvermögen&lt;/strong&gt; gehalten wurden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Werden Kapitalanlagen veräußert, die ab dem 1.4.2012 entgeltlich
    erworben wurden, so ist darauf die neue
    Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtung (25 %) der Banken anzuwenden. Für
    Kapitalvermögen, das davor entgeltlich angeschafft wurde (oder wird),
    gelten die Übergangsbestimmungen oder die alten Regelungen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Beteiligungen an Körperschaften und Anteilsscheine an
    Kapitalanlagefonds&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die neue Abzugsverpflichtung gilt für alle Beteiligungen und Fonds,&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;die ab dem 1.1.2011 gekauft und nach dem 31.3.2012 verkauft werden
      und&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;alle, die ab dem 1.4.2012 gekauft werden.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h4&gt;Übergangsbestimmungen&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Bei Anschaffung &lt;strong&gt;vor dem 1.1.2011&lt;/strong&gt; gilt die alte
    Regelung. Nach dem Ablauf der Spekulationsfrist (ein Jahr) können sie
    steuerfrei veräußert werden. Außer die Beteiligung lag in den letzten fünf
    bzw. zehn Jahren über 1 % (wesentliche Beteiligung), dann besteht bei
    einer Veräußerung vor dem 1.4.2012 weiterhin die Besteuerung mit dem
    halben Durchschnittsteuersatz. Erfolgt die Veräußerung nach dem 1.4.2012,
    so kommt bereits die neue Besteuerung von 25 % zur Anwendung.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Erfolgte der Kauf &lt;strong&gt;nach dem 1.1.2011&lt;/strong&gt; und die
    Veräußerung vor dem 1.4.2012, so erfolgt eine Besteuerung als
    Spekulationsgeschäft. Die &lt;strong&gt;Spekulationsfrist&lt;/strong&gt; kann in
    diesem Fall bis zu &lt;strong&gt;15 Monate&lt;/strong&gt; (normal 12 Monate)
    betragen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Anderes Kapitalvermögen und verbriefte Derivate&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Werden andere Wirtschaftsgüter (z.B. Forderungswertpapiere) und
    verbriefte Derivate entgeltlich &lt;strong&gt;ab dem 1.4.2012&lt;/strong&gt; erworben,
    so fallen sie unter die neue Abzugsverpflichtung.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Übergangsbestimmung&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Wird der Erwerb noch vor dem 30.9. 2011 durchgeführt, erfolgt die
    Besteuerung nach dem alten System. Eine Steuerpflicht entsteht nur, wenn
    der Verkauf vor Ablauf der Spekulationsfrist (ein Jahr) erfolgt.&lt;br /&gt;
    Werden diese zwischen dem 1.10.2011 und dem 1.4.2012 erworben, so gilt die
    Veräußerung als Spekulationsgeschäft. Es gilt eine zeitlich unbegrenzte
    Spekulationsfrist. Bei Verkäufen nach dem 1.4.2012 gilt jedoch der
    besondere Steuersatz von 25 %.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 11. August 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18456</id>
                        <updated>2011-08-31</updated>
                        <title>Erhöhung Zinsen</title>
                        
                        
                            <foreword>Der österreichische Basiszinssatz wurde erhöht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der österreichische Basiszinssatz wurde erhöht. Mit Wirkung ab
    13.7.2011 beträgt er nun 0,88 % (vorher: 0,38 %).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Anspruchs-, Aussetzungs- und Stundungszinsen sind abhängig vom
    Basiszinssatz. Aus diesem Grund wurden auch diese erhöht.&lt;/p&gt;
    &lt;table class=&quot;data&quot;&gt;
      &lt;thead&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;
          &lt;/th&gt;
          &lt;th&gt;Seit 13.7.2011&lt;/th&gt;
          &lt;th&gt;13.5.2009 – 12.7.2011&lt;/th&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/thead&gt;
      &lt;tbody&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;Stundungszinsen&lt;/th&gt;
          &lt;td&gt;5,38 %&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;4,88 %&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;Aussetzungszinsen&lt;/th&gt;
          &lt;td&gt;2,88 %&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;2,38 %&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;Anspruchszinsen&lt;/th&gt;
          &lt;td&gt;2,88 %&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;2,38 %&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/tbody&gt;
    &lt;/table&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 11. August 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18457</id>
                        <updated>2011-08-31</updated>
                        <title>Rechte der Finanzpolizei</title>
                        
                        
                            <foreword>Bei einer Prüfung sollte zuallererst der Steuerberater informiert werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Bestimmungen über die Rechte der Finanzpolizei finden sich im
    Ausländerbeschäftigungsgesetz und im
    Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Finanzpolizei ist berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten,
    Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten. Auch wenn
    dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Des weiteren zählt es zu ihren Befugnissen, Fahrzeuge und sonstige
    Beförderungsmittel anzuhalten und diese einschließlich der mitgeführten
    Güter zu überprüfen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit ist sie dazu befugt,
    die Identität von Personen festzustellen. Dazu gehört das Erfassen des
    Namens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift der überprüften
    Person.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Rechte für dieses Vorgehen hat die Finanzpolizei aber nur in einem
    Fall: Es muss ein Grund zur Annahme bestehen, dass dort (in diesen
    Gebäuden oder Fahrzeugen oder von diesen Personen) Zuwiderhandlungen gegen
    die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen
    werden.&lt;br /&gt;
    Im Regelfall ist die Finanzpolizei nicht dazu berechtigt, Personen
    festzunehmen. Das gilt auch dann, wenn Gefahr im Verzug ist.&lt;br /&gt;
    Jedoch ist die Finanzpolizei nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz dazu
    berechtigt, Ausländer für die Fremdenpolizei festzunehmen, wenn Gründe
    dafür bestehen, dass diese Personen illegal beschäftigt werden.&lt;br /&gt;
    Die Finanzpolizei darf das Betriebsgelände nicht auf gewaltsame Weise
    betreten.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Zwangsstrafen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist es allerdings strafbar, die
    Kontrolle unberechtigt zu verhindern. Das Strafmaß liegt hier zwischen €
    2.500,00 und € 8.000,00.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 11. August 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18458</id>
                        <updated>2011-08-31</updated>
                        <title>Rot-Weiß-Rot-Karte</title>
                        
                        
                            <foreword>Seit Juli 2011 gilt in Österreich ein neues Zuwanderungssystem.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Seit 1.7. können Anträge für die neue Rot-Weiß-Rot-Karte (RWR-Karte)
      gestellt werden. Diese wurde eingeführt, um vermehrt hochqualifizierte
      ausländische Arbeitskräfte in den österreichischen Arbeitsmarkt
      einzugliedern. Das Bewertungssystem erfolgt nach Punkten.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Anwendungsbereich&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Angesprochen werden durch die Rot-Weiß-Rot-Karte Angehörige von
      Drittstaaten, die unter folgende Zielgruppen fallen:&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;&lt;strong&gt;Hochqualifiziertes Personal&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;&lt;strong&gt;Fachkräfte in Mangelberufen&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
         Welche Berufe als Mangelberufe eingestuft werden, wird per Verordnung
        bestimmt. Fachkräfte in Mangelberufen werden voraussichtlich erst mit
        1.5.2012 zugelassen.&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;&lt;strong&gt;Sonstige Schlüsselkräfte&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
         Darunter fallen Personen, die eine Schlüsselkraft in einem
        Unternehmen darstellen können. Für sie gilt neben dem Erreichen der
        nötigen Punktezahl noch eine Mindestgehaltsanforderung und eine
        Arbeitsmarktprüfung vom AMS.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Weiters können auch Personen eine RWR-Karte beantragen, die&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;ein Masterstudium an einer österreichischen Universität,
        Fachhochschule oder an einer akkreditierten Privatuniversität
        oder&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;mindestens den zweiten Studienabschnitt eines Diplomstudiums
        erfolgreich abgeschlossen haben.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;p&gt;Sie müssen ein Beschäftigungsangebot mit einem Bruttogehalt von
      mindestens € 1.890,00 nachweisen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Antragstellung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Der Antrag muss bei der österreichischen Vertretungsbehörde
      (Botschaft, Konsulat) im Heimatstaat gestellt werden. Personen, die
      bereits eine gültige Aufenthaltsgenehmigung besitzen, können den Antrag
      auch direkt bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland
      (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Wien MA 35) einbringen. Der Antrag
      wird dann an das Arbeitsmarktservice zur Prüfung und Berechnung der
      Punkte weitergeleitet.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 11. August 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18444</id> 
                <title>August 2011</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18449</id>
                        <updated>2011-08-17</updated>
                        <title>Auftraggeberhaftung</title>
                        
                        
                            <foreword>Seit 1.7.2011 müssen in Summe 25 % des Werklohnes abgeführt werden, um einer Haftung der Sozialversicherungsbeiträge und der lohnabhängigen Abgaben zu entgehen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Bisherige Regelung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Schon bisher galt, der &lt;strong&gt;Auftraggeber von
      Bauleistungen&lt;/strong&gt; haftet für die Abgabe der anfallenden
      &lt;strong&gt;Sozialversicherungsbeiträge&lt;/strong&gt; seiner Subunternehmer. Seit
      1.1.2011 fallen auch die Auftraggeber der Reinigung von Bauwerken unter
      diese Bestimmung. Die Haftung ist beschränkt auf maximal 20 % des
      geleisteten Werklohnes.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Haftungsbefreiung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Um von dieser Haftung befreit zu werden, kann der Auftragnehmer
      entweder eine Aufnahme in die HFU Liste (Liste der
      haftungsfreistellenden Unternehmen) beantragen oder der Auftraggeber
      einen Teil der Werklohnzahlung an das Dienstleistungszentrum bei der
      Wiener Gebietskrankenkasse (DLZ) überweisen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Neu seit 1.7.2011&lt;/h3&gt;
      &lt;h4&gt;Haftung des Auftraggebers für lohnabhängige Abgaben&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Auftraggeber haften seit 1.7.2011 auch für die Abfuhr der
      &lt;strong&gt;lohnabhängigen Abgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) ihrer
      Subunternehmer&lt;/strong&gt;. Diese Haftung ist beschränkt auf höchstens
      &lt;strong&gt;5 % des Werklohnes&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Der Auftraggeber der Bauleistung kann der Haftung entgehen, indem er
      5 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum der Wiener
      Gebietskrankenkasse bezahlt. Alternativ ist wieder die
      Haftungsfreistellung durch Aufnahme in die HFU-Gesamtliste
      vorgesehen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Auswirkung für den Auftraggeber der Bau- oder
      Reinigungsleistung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Damit der Unternehmer von jeder Haftung befreit ist (sowohl von der
      anfallenden Lohnsteuer als auch von den Sozialversicherungsbeiträgen),
      muss er &lt;strong&gt;in Summe 25 %&lt;/strong&gt; des Werklohnes an das
      Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse abführen. Die
      Zahlung, die die lohnabhängigen Abgaben betrifft, wird von der
      Krankenkasse an das Finanzamt weitergeleitet.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Umsatzsteueridentifikationsnummer&lt;/strong&gt; ist bei der
      Zahlung &lt;strong&gt;zwingend&lt;/strong&gt; anzuführen. An das Subunternehmen
      werden die restlichen 75 % des Werklohnes ausbezahlt.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Ist der Auftragnehmer in der HFU-Liste eingetragen, kann der Werklohn
      zu 100 % an ihn bezahlt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 07. Juli 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18450</id>
                        <updated>2011-07-28</updated>
                        <title>Änderung des Künstler-Sportler-Erlasses</title>
                        
                        
                            <foreword>Neu: Die Abzugsteuer wird erst ab dem Betrag von € 1.000,00 fällig. Die Vereinfachung gilt auch für Musiker, die bei Tanzveranstaltungen auftreten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Werden im &lt;strong&gt;Ausland ansässige Personen&lt;/strong&gt; (beschränkt
      Steuerpflichtige) für bestimmte &lt;strong&gt;Leistungen im Inland&lt;/strong&gt;
      engagiert, dann unterliegen ihre inländischen Einkünfte der
      &lt;strong&gt;Abzugsteuer&lt;/strong&gt;. Sie ist eine Sonderform der
      Einkommensteuer. Für Mitwirkende bei sportlichen oder kulturellen
      Veranstaltungen gibt es diesbezüglich Sonderbestimmungen. Diese sind im
      Künstler-Sportler-Erlass geregelt. Der Bestimmung unterliegen nicht nur
      die Künstler oder Sportler selbst, sondern z.B. auch
      Beleuchtungstechniker, Regisseure und Kostümbildner.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Abzugsteuer&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Der Veranstalter, der die beschränkt steuerpflichtigen Personen
      engagiert, ist verpflichtet, eine Abzugsteuer an das Finanzamt
      abzuführen. Grundsätzlich wird die Abzugsteuer nach der Bruttomethode
      berechnet. In manchen Fällen kann auch eine Nettobesteuerung angewendet
      werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Bruttobesteuerung:&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Die Abzugsteuer beträgt 20 % des &lt;strong&gt;Bruttobetrags der
      Einkünfte&lt;/strong&gt; einschließlich aller Kostenersätze und Sachbezüge,
      abzüglich der Umsatzsteuer. Getätigte Ausgaben werden dabei nicht
      berücksichtigt.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Anhebung der Bagatellgrenze:&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Diese Abzugsteuer kann &lt;strong&gt;seit März 2011&lt;/strong&gt; unterbleiben,
      wenn der Künstler/Sportler vom inländischen Veranstalter ein Honorar von
      &lt;strong&gt;maximal € 1.000,00&lt;/strong&gt; erhält (früher: maximal € 440,00 pro
      Veranstaltung bzw. maximal € 900,00 vom selben Veranstalter). Neben
      dieser Grenze dürfen auch wie bisher noch Kostenersätze (Flug- oder
      Fahrtkosten, Nächtigungskosten) gewährt werden, die als Betriebsausgaben
      abzugsfähig sind.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Neu: Gilt auch für Musiker bei Tanzveranstaltungen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Von dieser Vereinfachungsregelung dürfen auch &lt;strong&gt;Musiker und
      Musikgruppen&lt;/strong&gt;, die bei &lt;strong&gt;Tanzveranstaltungen&lt;/strong&gt; (wie
      einem Zeltfest oder Ball) auftreten, Gebrauch machen. Bisher waren sie
      ausdrücklich von dieser Sonderbestimmung ausgenommen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Schriftliche Bestätigung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die Künstler/Sportler müssen dem Veranstalter eine schriftliche
      Erklärung abgeben, mit der sie bestätigen, dass ihre inländischen
      Einkünfte den Gesamtbetrag von € 2.000,00 nicht übersteigen. Die
      &lt;strong&gt;Vereinfachungsmaßnahme darf nicht angewendet werden&lt;/strong&gt;,
      wenn der Künstler eine &lt;strong&gt;für den Veranstalter erkennbar unrichtige
      Erklärung abgegeben hat&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Der Veranstalter hat diese Erklärung sowie einen Nachweis über die
      Identität des Künstlers/des Sportlers (z.B. eine Kopie des Reisepasses)
      sowie die Angaben über den Wohnort und die Adresse aufzubewahren.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Damit doppelte Besteuerungen vermieden werden, hat Österreich mit
      einigen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Der
      Veranstalter kann Steuerentlastungen berücksichtigen, die in dem
      jeweilig anzuwendenden DBA vorgesehen sind. Er muss die Richtigkeit der
      Einschränkung (Unterlassung) des Steuerabzugs beweisen oder zumindest
      glaubhaft machen können.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 07. Juli 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18451</id>
                        <updated>2011-07-28</updated>
                        <title>Neue Prüfungsschwerpunkte</title>
                        
                        
                            <foreword>Unter dem Slogan „Fair Play“ führt die Finanzverwaltung standardisierte Kurzprüfungen und ein Beobachtungsjahr für Jungunternehmer ein.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Standardisierte Kurzprüfungen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Einen Schwerpunkt des „Fair Play“-Projekts der Finanzbehörde bilden
      die standardisierten Kurzprüfungen (SKM). Der
      &lt;strong&gt;Prüfungszeitraum&lt;/strong&gt; bei diesen Prüfungen umfasst in der
      Regel &lt;strong&gt;nur ein Jahr&lt;/strong&gt;. Die Prüfung wird auf
      &lt;strong&gt;wesentliche Prüffelder eingeschränkt&lt;/strong&gt;. Dem
      Wirtschaftstreuhänder und dem Unternehmer wird das Thema der Prüfung
      nach dem Unterzeichnen des Prüfungsauftrags erläutert.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Die Finanz wählt für eine standardisierte Kurzprüfung nur Unternehmen
      aus, die aus ihrer Sicht als &lt;strong&gt;Nichtrisikofälle&lt;/strong&gt;
      eingestuft werden. Neben dem Wunsch nach einer &lt;strong&gt;guten
      Zusammenarbeit&lt;/strong&gt; legt sie Wert auf die
      &lt;strong&gt;Mitwirkung&lt;/strong&gt; von Seiten des Wirtschaftstreuhänders und
      des Unternehmers.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Diese Punkte sieht sie als Indikatoren dafür, ob die Prüfung ein
      Nichtrisikofall bleibt. Erfolgt im Zuge der Prüfung eine Einstufung als
      Risikofall, so kann die Behörde den Prüfungsumfang jederzeit
      ausweiten.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Beobachtung im ersten Unternehmerjahr&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Jungunternehmer unterstehen zukünftig einer speziellen Beobachtung
      der Finanzbehörde. Im Rahmen von regelmäßigen Besuchen erhalten die
      Jungunternehmer von den Beamten Informationen, die die Zusammenarbeit
      für beide Seiten erleichtern sollen. Die Behörde nimmt bei diesen
      Besuchen aber auch das &lt;strong&gt;Erklärungs- und
      Zahlungsverhalten&lt;/strong&gt; der Unternehmer genau unter die Lupe. Nach
      einem Zeitraum von &lt;strong&gt;drei bis sechs Monaten&lt;/strong&gt; erfolgt eine
      Entscheidung darüber, ob eine &lt;strong&gt;Nachschau im Bereich der
      Umsatzsteuer oder eine Umsatzsteuersonderprüfung&lt;/strong&gt; eingeleitet
      wird.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Am Ende des ersten Unternehmerjahres werden die Unternehmer aus
      dieser Beobachtung im Zuge eines Abschlussgesprächs entlassen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 07. Juli 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18452</id>
                        <updated>2011-07-28</updated>
                        <title>Reihengeschäft</title>
                        
                        
                            <foreword>Einem Reihengeschäft werden mehrere Lieferungen unterstellt. Diese Lieferungen werden aufgeteilt in eine bewegte und mehrere ruhende Lieferungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bei einem Reihengeschäft wird über einen Gegenstand
      &lt;strong&gt;ein&lt;/strong&gt; Geschäft mit mehreren Unternehmern abgeschlossen.
      Der Gegenstand gelangt dabei &lt;strong&gt;direkt vom ersten Unternehmer an
      den letzten&lt;/strong&gt; Abnehmer.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beispiel:&lt;/strong&gt; &lt;em&gt;Ein Unternehmer aus Linz bestellt bei
      seinem Lieferanten in Innsbruck. Dieser hat die Ware nicht auf Lager und
      bestellt wiederum bei einem Händler in München. Der Münchner liefert
      direkt nach Linz.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Vorgehensweise aus umsatzsteuerlicher Sicht&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Umsatzsteuerlich ist dieses Geschäft so zu sehen (gedanklich), als ob
      &lt;strong&gt;mehrere Geschäfte zeitlich hintereinander&lt;/strong&gt; ablaufen
      würden. Durch diese Aufteilung entstehen mehrere Lieferungen. Für jede
      dieser Lieferungen ist der Ort und Zeitpunkt der Lieferung einzeln zu
      bestimmen. Dies ist wesentlich zur Beurteilung in welchem Land eine
      etwaige Umsatzsteuer abzuführen ist, und wo man sich umsatzsteuerlich zu
      registrieren hat.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Bewegte Lieferung&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Nur eine dieser unterstellten Lieferungen stellt eine Beförderungs-
      oder Versendungslieferung dar. Ort der Lieferung dieser so genannten
      bewegten Lieferung ist dort, &lt;strong&gt;wo die Versendung oder
      Beförderung&lt;/strong&gt; beginnt.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Ruhende Lieferung&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Alle Lieferungen, die nicht als die Beförderungs- oder
      Versendungslieferung beurteilt werden, stellen eine ruhende Lieferung
      dar. Der &lt;strong&gt;Ort der Lieferung&lt;/strong&gt; ist dort, wo sich der
      Gegenstand im Zeitpunkt der &lt;strong&gt;Verschaffung der
      Verfügungsmacht&lt;/strong&gt; befindet.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Dreiecksgeschäft&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Eine Sonderform des Reihengeschäftes ist das Dreiecksgeschäft. Es ist
      anzuwenden, wenn ein Geschäft zwischen &lt;strong&gt;drei Unternehmern in drei
      unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand&lt;/strong&gt;
      abgeschlossen wird. Liegt ein Dreiecksgeschäft vor, gibt es
      Erleichterungen bei den Registrierungspflichten im Ausland.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Achtung:&lt;/strong&gt; Die Lösung von Reihengeschäften kann
      &lt;strong&gt;äußerst komplex&lt;/strong&gt; sein. Bitte vereinbaren Sie einen
      Beratungstermin bevor Sie ein solches Geschäft abschließen!&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 07. Juli 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18439</id> 
                <title>Juli 2011</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18472</id>
                        <updated>2011-06-28</updated>
                        <title>Advance Ruling</title>
                        
                        
                            <foreword>Der neue verbindliche Auskunftsbescheid der Behörde.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Neue Regelung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Mit 1.1.2011 ist das neue Advance Ruling in Kraft getreten. Hinter
    diesem englischen Begriff verbirgt sich die behördliche Verpflichtung zur
    Erteilung einer &lt;strong&gt;verbindlichen&lt;/strong&gt; Auskunft zu einem noch
    nicht verwirklichten steuerlichen Sachverhalt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Vorerst gibt es diesen Auskunftsbescheid nur für Rechtsfragen zu den
    Themen &lt;strong&gt;Umgründungen, Unternehmensgruppen und
    Verrechnungspreise&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Wie bisher kann auch weiterhin eine kostenlose Auskunft bei der Behörde
    eingeholt werden. Diese beruht auf dem Prinzip von Treu und Glauben und
    gilt nicht als verbindlich.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Inhalt des Antrags&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Voraussetzung, um einen Auskunftsbescheid zu erhalten, ist ein
    &lt;strong&gt;schriftlicher Antrag&lt;/strong&gt;. Dieser kann auch über FinanzOnline
    oder mittels eines Faxgerätes übermittelt werden. Der Antrag gilt nicht
    als eingebracht, wenn er &lt;strong&gt;per E-Mail&lt;/strong&gt; übermittelt wird.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Der Antrag muss enthalten:&lt;/h4&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Eine umfassende Darstellung des noch nicht verwirklichten
      Sachverhaltes&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Eine Schilderung des Rechtsproblems&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Konkret formulierte Rechtsfragen&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Zu den formulierten Rechtsfragen muss eine eingehend begründete
      Rechtsansicht dargelegt werden.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Alle Angaben, die für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages
      maßgeblich sind (z.B. Umsatzerlöse, Konzernmitgliedschaft).&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Verwaltungskostenbeitrag&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Kosten fallen nach Stellung eines Antrags in jedem Fall an. Auch wenn
    der Antrag zurückgewiesen oder vor der Bearbeitung zurückgenommen wird,
    sind &lt;strong&gt;€ 500,00&lt;/strong&gt; zu bezahlen. Die Kosten orientieren sich an
    den &lt;strong&gt;Vorjahresumsätzen&lt;/strong&gt; des Antrag stellenden Unternehmens.
    Mindestens betragen sie &lt;strong&gt;€ 1.500,00&lt;/strong&gt;. Je nach
    Vorjahresumsatz können die Kosten auf &lt;strong&gt;bis zu € 20.000,00&lt;/strong&gt;
    ansteigen (wenn der Vorjahresumsatz € 38,5 Mio. überschreitet). Mitglieder
    eines Konzerns, der zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet
    ist, bezahlen immer den Höchstbetrag von € 20.000,00. Laut den
    Einkommensteuerrichtlinien können die Kosten als Betriebsausgabe geltend
    gemacht werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 06. Juni 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18473</id>
                        <updated>2011-06-28</updated>
                        <title>Urlaubsansprüche</title>
                        
                        
                            <foreword>Die wichtigsten Bestimmungen zum Thema Urlaub.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Urlaubsgesetz (UrlG)&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Die gesetzlichen Bestimmungen zum Thema Urlaub sind im
      &lt;strong&gt;Urlaubsgesetz&lt;/strong&gt; geregelt. Dieses Gesetz gilt für alle
      Arbeitnehmer, die in einem &lt;strong&gt;privatrechtlichen
      Arbeitsverhältnis&lt;/strong&gt; stehen. Ausgenommen sind daher alle
      Beschäftigten bei Bund, Ländern und Gemeinden, sowie Bau- und
      Heimarbeiter, Land- und Forstarbeiter und Arbeitnehmer, auf die das
      Theaterarbeitergesetz anzuwenden ist.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Bezugszeitraum&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Jedem Arbeitnehmer steht ein bezahlter Urlaub von
      &lt;strong&gt;grundsätzlich 30 Werktagen (von Montag bis Samstag) oder auch 5
      Wochen&lt;/strong&gt; im Jahr zu. Ab Vollendung des 25. Dienstjahres erhöht
      sich dieser Anspruch auf &lt;strong&gt;36 Werktage oder 6 Wochen&lt;/strong&gt;.
      Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte haben denselben
      Anspruch auf Urlaub. Zusätzlichen Urlaubsanspruch von zwei Werktagen
      haben Arbeitnehmer, wenn sie mindestens 50-mal in der Zeit zwischen 22
      Uhr und 6 Uhr über einen Zeitraum von mindestens sechs Stunden
      Schwerarbeit geleistet haben.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Urlaubsentgelt&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Das Urlaubsentgelt besteht aus dem &lt;strong&gt;regelmäßigen
      Entgelt&lt;/strong&gt;. Das ist das Entgelt, das der Arbeitnehmer erhalten
      hätte, wäre er nicht auf Urlaub gewesen. Bei Akkord- oder Stücklöhnen
      sowie sonstigen leistungsbezogenen Prämien wird das Urlaubsentgelt nach
      dem Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen
      berechnet. Ausnahmsweise geleistete Arbeiten sind auszuscheiden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Erholungszweck&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Der Urlaub ist im Vorhinein zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu
      vereinbaren. Vorwiegend soll der Urlaub der Erholung des Arbeitnehmers
      dienen. Ist der Arbeitnehmer während seines Urlaubs länger als drei Tage
      krank, wird der Urlaub dadurch unterbrochen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Ablöseverbot&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Nicht rechtens ist die Ablösung des Urlaubs in Geld oder sonstige
      vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers. Auch wenn diesbezüglich
      Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffen
      wurden, sind diese nicht rechtswirksam. Anders ist das im Falle einer
      &lt;strong&gt;Urlaubsersatzleistung&lt;/strong&gt;. Das ist die aliquote Abgeltung
      von nicht verbrauchtem Urlaub bei Beendigung eines
      Dienstverhältnisses.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Verjährung&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Wird der Urlaub nicht in Anspruch genommen, so verliert er zwingend
      &lt;strong&gt;nach zwei Jahren&lt;/strong&gt; ab Ende des Jahres, in dem der
      Anspruch entstanden wäre, seine Gültigkeit.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 06. Juni 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18474</id>
                        <updated>2011-06-28</updated>
                        <title>Steuerfreie Essensgutscheine</title>
                        
                        
                            <foreword>Essensmarken sind kein Bestandteil des Arbeitslohns.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Gesetzliche Regelungen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Im Sozialversicherungsgesetz gibt es keinen Höchstbetrag, bis zu dem
      freiwillig gewährte Mahlzeiten beitragsfrei sind.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Im Gegensatz dazu gibt es im Einkommensteuergesetz genaue Regelungen.
      Lohnsteuerbefreit sind Essensmarken nur &lt;strong&gt;bis zu einem Wert von €
      4,40 pro Arbeitstag&lt;/strong&gt;. Wenn mit diesen Gutscheinen &lt;strong&gt;auch
      Lebensmittel gekauft&lt;/strong&gt; werden können, verkürzt sich die
      Steuerfreiheit auf einen Betrag von &lt;strong&gt;€ 1,10 pro
      Arbeitstag&lt;/strong&gt;. Sofern der Höchstbetrag (€ 4,40 oder € 1,10)
      überschritten wird, liegt ein &lt;strong&gt;steuerpflichtiger
      Sachbezug&lt;/strong&gt; vor. Für jeden Arbeitstag darf nur ein Gutschein
      (auch elektronisch) ausgegeben werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Eine Arbeitnehmerin klagte ihren ehemaligen Arbeitgeber auf
      Berücksichtigung der Essensmarken auch an den Tagen, an denen sie keine
      Arbeitsleistung (Krankenstand, Urlaub) erbrachte. Ihrer Ansicht nach
      stellten die Essensmarken einen Lohnbestandteil dar, der auch in die
      Bemessungsgrundlage der Abfertigung mit einzubeziehen wäre.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;In seinem Urteil führte der Oberste Gerichtshof aus, dass solche
      Sachleistungen, die ihrer Natur nach so eng mit der Erbringung der
      Arbeitsleistung verknüpft sind, dass sie ohne Arbeitsleistung nicht
      konsumiert werden können, von der Entgeltfortzahlung auszunehmen sind.
      Darunter fallen auch die Essensmarken. Sie stellen lediglich einen
      Aufwandsersatz dar und sind &lt;strong&gt;kein Bestandteil des
      Arbeitslohns&lt;/strong&gt;. Daher sind sie &lt;strong&gt;nicht in die
      Bemessungsgrundlage der Abfertigung alt&lt;/strong&gt; einzubeziehen und nicht
      bei der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 06. Juni 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18475</id>
                        <updated>2011-06-28</updated>
                        <title>Besteuerung von Preisausschreiben</title>
                        
                        
                            <foreword>Glücksspielabgabe in Höhe von fünf Prozent auf Preisausschreiben.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Höhe der Abgabe&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Von Gewinnen, die bei Preisausschreiben verlost werden, muss eine
      &lt;strong&gt;Gebühr von 5 %&lt;/strong&gt; an das Finanzamt abgeführt werden. Als
      Berechnungsbasis dient der &lt;strong&gt;Verkaufspreis (gemeine Wert) der
      verlosten Gegenstände&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Steuerschuldner, Berechnung und Abfuhr der Steuer&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;Unternehmer&lt;/strong&gt;, der das Gewinnspiel veranstaltet,
      ist verpflichtet, die Gebühr einzuheben.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Das dafür vorgesehene Steuererklärungsformular ist &lt;strong&gt;das
      Formular zur Abrechnung über Glücksspielabgabe Finanzierungsbeitrag und
      Landeszuschläge&lt;/strong&gt; (GSp 50). Die Unterlagen über das
      Preisausschreiben sollten aufbewahrt werden.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Änderung für den Gewinner&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Für den Kunden selbst, der an dem Preisausschreiben teilnimmt, bleibt
      alles beim Alten. Er muss keine Steuer für seinen Gewinn abführen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Neu im Ministerialratsentwurf&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Es wird eine &lt;strong&gt;Bagatellgrenze&lt;/strong&gt; eingeführt. Die
      Steuerpflicht entsteht erst, wenn die Steuer den Betrag von &lt;strong&gt;€
      500,00 im Kalenderjahr übersteigt&lt;/strong&gt; (ab Gewinnen im Wert von über
      € 10.000,00). Weiters entsteht die Gebührenpflicht nur, wenn sich das
      Glücksspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet. Die Steuer
      wird mit Ende des Kalenderjahres, in dem das Gewinnspiel veröffentlicht
      wurde, fällig. Geplant ist das Inkrafttreten der Änderungen mit 1.
      September 2011.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Bei diesen Änderungen bleibt die tatsächliche Gesetzeswerdung noch
      abzuwarten.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 06. Juni 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18434</id> 
                <title>Juni 2011</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18435</id>
                        <updated>2011-05-23</updated>
                        <title>Reisekostenabzug bei gemischt veranlassten Reisen</title>
                        
                        
                            <foreword>Der Verwaltungsgerichtshof lässt erstmals den Abzug von Reisekosten bei gemischt veranlassten Reisen zu.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Bisherige Rechtsprechung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bisher ging die Finanzverwaltung sehr strikt bei dem Thema der
    Abzugsfähigkeit von Reisekosten vor. Als Werbungskosten (Betriebsausgaben)
    abzugsfähig waren bislang nur jene Reiseaufwendungen, die ausschließlich
    betrieblich veranlasst waren. Bei &lt;strong&gt;gemischt veranlassten
    Reisen&lt;/strong&gt; verwies die Finanzverwaltung auf das
    &lt;strong&gt;Aufteilungsverbot&lt;/strong&gt;. Dadurch waren die Reisekosten zur
    Gänze nicht abzugsfähig.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Neues Verwaltungsgerichtshof-Urteil&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Durch ein neues Urteil des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Blatt
    gewendet. Erstmalig in einer Entscheidung ging der VwGH vom
    Aufteilungsverbot in einen beruflichen (betrieblichen) und privaten
    Bereich ab. Die Nachweispflicht, dass die Reise beruflich (betrieblich)
    mitveranlasst wurde, liegt beim Steuerpflichtigen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Reise muss sich &lt;strong&gt;eindeutig&lt;/strong&gt; in einen
    &lt;strong&gt;beruflichen (betrieblichen) Abschnitt&lt;/strong&gt; und in einen
    &lt;strong&gt;privaten Abschnitt&lt;/strong&gt; aufteilen lassen. Dann sind
    &lt;strong&gt;anteilig alle Aufwendungen&lt;/strong&gt; sowohl für die Verpflegung als
    auch für die &lt;strong&gt;Unterkunft abzugsfähig&lt;/strong&gt;. Werden täglich
    berufliche (betriebliche) und private Termine gemischt, kann die Reise
    nicht eindeutig in einen privaten und beruflichen (betrieblichen) Teil
    aufgeteilt werden. Dadurch können sowohl Reiseaufwendungen als auch
    pauschale Tages- und Nächtigungsgelder nicht geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Fahrt- oder Flugkosten&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Fahrtkosten werden nach dem &lt;strong&gt;Verhältnis&lt;/strong&gt; der jeweiligen
    &lt;strong&gt;beruflich (betrieblich) und privat&lt;/strong&gt; veranlassten
    Aufenthaltstage &lt;strong&gt;aufgeteilt&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Laut dem VwGH können &lt;strong&gt;bei „fremdbestimmten Reisen“&lt;/strong&gt; die
    &lt;strong&gt;Fahrtkosten einer Reise zur Gänze abgezogen&lt;/strong&gt; werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Dies sind Reisen, bei denen ein berufliches (betriebliches) Ereignis
    der auslösende Moment für den Antritt der Reise war (wenn z.B. eine Reise
    durch den Arbeitgeber vorgeschrieben wurde). Auch wenn während der Reise
    Urlaubstage konsumiert werden, können in diesem Fall die gesamten
    Fahrtkosten abgesetzt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 06. Mai 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18436</id>
                        <updated>2011-05-23</updated>
                        <title>Bewirtungskosten aus ertrag- und umsatzsteuerlicher Sicht</title>
                        
                        
                            <foreword>Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, das Ertragsteuerrecht und das Umsatzsteuerrecht auseinander zu halten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Abzugsfähigkeit von Geschäftsessen&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, das
      Ertragsteuerrecht und das Umsatzsteuerrecht auseinander zu halten.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Im &lt;strong&gt;Umsatzsteuerrecht&lt;/strong&gt; steht entweder der
      &lt;strong&gt;volle Vorsteuerabzug&lt;/strong&gt; zu oder
      &lt;strong&gt;keiner&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Ertragsteuerlich müssen Bewirtungskosten aufgeteilt werden in jene,
      die&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;&lt;strong&gt;zur Gänze&lt;/strong&gt; abzugsfähig sind,&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;&lt;strong&gt;zur Hälfte&lt;/strong&gt; abgezogen werden dürfen,&lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;zur Gänze &lt;strong&gt;nicht&lt;/strong&gt; abgezogen werden dürfen.&lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;h3&gt;Umsatzsteuerrecht&lt;/h3&gt;
      &lt;h4&gt;Zur Gänze vorsteuerabzugsfähig&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Grundsätzlich sind alle Geschäftsessen voll vorsteuerabzugsfähig,
      sofern sie der &lt;strong&gt;Werbung dienen und die betriebliche und
      berufliche Veranlassung weit überwiegen&lt;/strong&gt;. Den Beweis, dass diese
      Voraussetzungen vorliegen, muss der Steuerpflichtige für jede einzelne
      Ausgabe erbringen.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Ertragsteuerrecht&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Unterschieden werden müssen die Begriffe Werbe- und
      Repräsentationsaufwand. Dient die Bewirtung
      &lt;strong&gt;Werbezwecken&lt;/strong&gt;, müssen &lt;strong&gt;Informationen zum Produkt
      oder zur Leistung&lt;/strong&gt; des Unternehmens dargeboten werden. Werbung
      hat das Ziel, einen Neukunden oder neue Aufträge zu gewinnen.
      &lt;strong&gt;Repräsentationsaufwendungen&lt;/strong&gt; liegen vor, wenn der
      Unternehmer Aufwendungen tätigt, um seine &lt;strong&gt;Firma&lt;/strong&gt; anderen
      Unternehmern zu &lt;strong&gt;präsentieren&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Zur Gänze ertragsteuerlich abzugsfähig&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Voll abzugsfähig sind Aufwendungen für Bewirtungen, in denen die
      Bewirtung&lt;/p&gt;
      &lt;ul&gt;
        &lt;li&gt;
          &lt;p&gt;&lt;strong&gt;einen Leistungsinhalt darstellt&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
          &lt;p&gt;&lt;em&gt;Beispiel: Verpflegungskosten bei Schulungen, wenn die Kosten
          bereits im Schulungspreis enthalten waren.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
        &lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;
          &lt;p&gt;&lt;strong&gt;einen Entgeltcharakter hat&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
          &lt;p&gt;&lt;em&gt;Beispiel: Ein Journalist bewirtet einen Informanten. Als
          Gegenleistung für die Bewirtung erhält der Journalist wichtige
          Informationen zum Verfassen eines Artikels.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
        &lt;/li&gt;
        &lt;li&gt;
          &lt;p&gt;&lt;strong&gt;(nahezu) keine Repräsentationskomponente
          enthält&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
          &lt;p&gt;&lt;em&gt;Beispiel: Eine Essenseinladung auf Verkaufsveranstaltungen
          zum Zweck der Produktpräsentation.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
        &lt;/li&gt;
      &lt;/ul&gt;
      &lt;h4&gt;Ertragsteuerlich zur Hälfte abzugsfähig&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;50 % der Aufwendungen können bei &lt;strong&gt;werbewirksamen
      Betriebsaufwendungen&lt;/strong&gt; abgezogen werden, wenn die
      Repräsentationskomponente nur eine untergeordnete Rolle spielt – z.B.
      ein Essen im Vorfeld eines konkret angestrebten
      Geschäftsabschlusses.&lt;/p&gt;
      &lt;h4&gt;Ertragsteuerlich zur Gänze nicht abzugsfähig&lt;/h4&gt;
      &lt;p&gt;Darunter fallen alle Bewirtungen, die hauptsächlich aus
      Repräsentationsgründen stattfinden (z.B. ein Arbeitsessen nach einem
      Geschäftsabschluss).&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 06. Mai 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18437</id>
                        <updated>2011-05-23</updated>
                        <title>Steuerliche Behandlung von Dienstwagen</title>
                        
                        
                            <foreword>Auch bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung ist ein Sachbezug für Kraftfahrzeuge anzusetzen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Einer der &lt;strong&gt;Prüfungsschwerpunkte bei den
      GPLA-Prüfungen&lt;/strong&gt; ist momentan die &lt;strong&gt;Prüfung der Sachbezüge
      für Kraftfahrzeuge&lt;/strong&gt;. Deshalb möchten wir Sie auf die Wichtigkeit
      dieses Themas hinweisen und diesbezüglich informieren.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Höhe des Sachbezuges&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Sachbezüge sind Entgeltsbestandteile sowohl bei der
      &lt;strong&gt;Ermittlung der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung&lt;/strong&gt;
      als auch bei der &lt;strong&gt;Ermittlung der
      Lohnsteuerbemessungsgrundlage&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Sie müssen beim Arbeitnehmer angesetzt werden, wenn ein firmeneigenes
      Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer kostenlos für private Fahrten zur
      Verfügung gestellt wird. &lt;strong&gt;Monatlich sind 1,5 % der tatsächlichen
      Anschaffungskosten&lt;/strong&gt; anzusetzen. Bei gebrauchten Fahrzeugen ist
      für die Berechnung der Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung
      heranzuziehen. Dies gilt auch für sehr alte Fahrzeuge. Der anzusetzende
      Höchstbetrag beträgt &lt;strong&gt;€ 600,00&lt;/strong&gt;. Dieser Sachbezug ist
      sowohl bei der Ermittlung der Lohnsteuer anzusetzen als &lt;strong&gt;auch bei
      der Ermittlung des Sozialversicherungsbeitrages&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Diese Werte reduzieren sich um die Hälfte (0,75 % der tatsächlichen
      Anschaffungskosten und maximal € 300,00), wenn die Privatfahrten des
      Arbeitnehmers im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich
      betragen. Zum Nachweis der gefahrenen Kilometer ist ein
      &lt;strong&gt;lückenlos geführtes Fahrtenbuch&lt;/strong&gt; nötig!&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Leistet der Arbeitnehmer Kostenbeiträge, so mindert das den
      Sachbezugswert. Trägt der Arbeitnehmer lediglich die Treibstoffkosten
      selbst, so handelt es sich hierbei nicht um einen Kostenbeitrag.&lt;/p&gt;
      &lt;h3&gt;Sachbezug für Parkplätze&lt;/h3&gt;
      &lt;p&gt;Ein &lt;strong&gt;Sachbezug von € 14,53&lt;/strong&gt; ist anzusetzen, wenn der
      Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, das vom Arbeitgeber zur Verfügung
      gestellte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit auf einem Abstell- oder
      Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken; jedoch nur in jenen Bereichen,
      die der flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung unterliegen.&lt;/p&gt;
      &lt;p&gt;Stand: 06. Mai 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18438</id>
                        <updated>2011-05-23</updated>
                        <title>Endbesteuerung von Kapitalerträgen</title>
                        
                        
                            <foreword>Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge werden nur mit Kapitalertragsteuer besteuert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bestimmte Kapitalerträge sind mit der &lt;strong&gt;Kapitalertragsteuer von
    25 % (KESt) endbesteuert&lt;/strong&gt;. Endbesteuert bedeutet, dass mit dem
    Abzug der Kapitalertragssteuer die Einkommensteuer als abgegolten gilt.
    Diese Form der Steuerabgeltung gilt für alle natürlichen Personen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Endbesteuerte Kapitalerträge&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Mit Kapitalertragsteuer endbesteuert sind z.B. private Zinserträge aus
    &lt;strong&gt;Sparguthaben, Wertpapiere, Dividenden und Ausschüttungen&lt;/strong&gt;
    aus Anteilen an Kapitalgesellschaften.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Wenn diese Art der Kapitalerträge aus dem Ausland bezogen wird, sind
    sie nicht kapitalertragsteuerpflichtig, sondern werden im Wege der
    Einkommensteuerveranlagung besteuert.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Kapitalertragsteuerabzug&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Kapitalertragsteuer-Abzug bei inländischen Kapitalerträgen wird
    direkt von der inländischen, auszahlenden Stelle oder der inländischen,
    depotführenden Stelle durchgeführt. Der zum Abzug Verpflichtete (z.B. ein
    Kreditinstitut) muss die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt
    abführen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Option zur Regelbesteuerung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Empfänger der endbesteuerten Kapitalerträge muss diese nicht mehr
    in der jährlichen Steuererklärung deklarieren. Sollte er nicht von der
    Endbesteuerung Gebrauch machen wollen, ist es möglich, im &lt;strong&gt;Rahmen
    der Veranlagung zur Besteuerung mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif
    zu optieren&lt;/strong&gt; (Option zur Regelbesteuerung). Eine Option wäre z.B.
    vorteilhaft, wenn der zur Anwendung kommende Einkommensteuersatz geringer
    ist als die 25 % KESt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 06. Mai 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18425</id> 
                <title>Mai 2011</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18426</id>
                        <updated>2011-04-26</updated>
                        <title>Nachweis bei Warenabholung</title>
                        
                        
                            <foreword>Neu 2011: Keine Spezialvollmacht mehr in bestimmten Fällen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Nachweis beim Abholen von Waren&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Innergemeinschaftliche Lieferungen sind Lieferungen in das übrige
    Gemeinschaftsgebiet. Sie sind unter anderem dann steuerfrei, wenn die
    Waren &lt;strong&gt;nachweislich&lt;/strong&gt; in einen anderen Mitgliedstaat
    verbracht wurden. Der Nachweis, der zu erbringen ist, hängt ab von der Art
    und Weise, wie der Gegenstand ins Ausland gebracht wird (z.B. durch
    Versand oder Abholung).&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Welche Nachweise müssen erbracht werden?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Wird die Ware durch einen Beauftragten abgeholt, ist es die Aufgabe des
    Lieferanten, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die mit ihm in
    Kontakt tretende Person dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen. Allein
    die Kopie eines Reisepasses reicht dazu nicht aus. Es müssen noch eine
    Reihe anderer Nachweise erbracht werden. Der Abholer muss
    &lt;strong&gt;schriftlich erklären, dass er den Gegenstand in das übrige
    Gemeinschaftsgebiet befördern&lt;/strong&gt; wird. In einer
    &lt;strong&gt;Spezialvollmacht&lt;/strong&gt; muss erklärt werden, dass der
    &lt;strong&gt;Abholende dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Weiters muss aus dieser Vollmacht auch die Identität des Abholenden
    hervorgehen. Es muss die jeweilige Funktion des Abholers in Bezug auf die
    konkrete Lieferung (Leistungsempfänger, unselbständiger Erfüllungsgehilfe
    oder selbständiger dritter Unternehmer) eindeutig festgestellt werden
    können.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Keine Spezialvollmacht&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Diese strengen Vorschriften wurden nun ein wenig gelockert. Ab heuer
    wird keine Spezialvollmacht mehr benötigt&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;wenn z.B. Geschäftsbeziehungen über einen längeren Zeitraum gleich
      laufen&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;bei der Abholung durch einen Dienstnehmer&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;bei Teillieferungen&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;In diesen Fällen muss jedoch aus weiteren Unterlagen hervorgehen, dass
    der Lieferant über die bloße Vorlage von Geschäftspapieren bzw. einer
    solchen allgemeinen Vollmacht hinausgehend mit dem Leistungsempfänger in
    Kontakt getreten ist und mit diesem die jeweiligen Modalitäten der
    Warenabholung vereinbart hat. Im Zweifel wird der konkrete Einzelfall
    geprüft.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Wird die Ware durch einen Frachtführer, Verfrachter oder Spediteur
    abgeholt, muss kein Nachweis der Beauftragung erbracht werden. Es liegt
    eine Versendung vor.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. April 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18427</id>
                        <updated>2011-04-26</updated>
                        <title>Abgabenänderungsgesetz 2011</title>
                        
                        
                            <foreword>Durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 wird es unter anderem zu Änderungen im Einkommen-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuergesetz kommen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Finanzministerium plant ein Abgabenänderungsgesetz 2011.
    Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Inhalte. Die
    Gesetzeswerdung ist noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Begünstigte Auslandsmontage&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die derzeitige Übergangsregelung wird bereits ab 2012 durch eine
    dauerhafte Lösung ersetzt. Diese sieht nun Folgendes vor:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;&lt;strong&gt;Steuerfrei&lt;/strong&gt; werden &lt;strong&gt;50 % der
      Einkünfte&lt;/strong&gt; aus dem laufenden Arbeitslohn.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Dieser Betrag darf jedoch monatlich &lt;strong&gt;75 %&lt;/strong&gt; der im
      Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) maßgeblichen
      &lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten&lt;/strong&gt; (2011:
      monatlich 75 % von € 4.200,00).&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Weiters werden &lt;strong&gt;strenge Voraussetzungen&lt;/strong&gt; definiert, in
    welchen Fällen die Begünstigung zur Anwendung kommt, z.B. wenn&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;die Tätigkeit im Ausland unter erschwerenden Umständen (z.B.
      Gesundheitsgefahr) geleistet wird&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;der Einsatzort mehr als 600 km Luftlinie von Österreich entfernt
      liegt&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Absetzbarkeit von Spenden&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Absetzbarkeit von Spenden wird auf &lt;strong&gt;Tierheime,
    Umweltschutzorganisationen&lt;/strong&gt; und &lt;strong&gt;Feuerwehren&lt;/strong&gt;
    ausgeweitet.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Strafen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Strafen, Geldbußen und Abgabenerhöhungen&lt;/strong&gt; sind
    ausdrücklich steuerlich &lt;strong&gt;nicht&lt;/strong&gt; als Betriebsausgabe oder
    Werbungskosten abzugsfähig.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Steuerbefreiung für Portfoliodividenden&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Künftig sollen &lt;strong&gt;Dividenden&lt;/strong&gt; aus diesen Beteiligungen
    sowohl aus dem EU/EWR-Raum als auch aus &lt;strong&gt;Drittstaaten&lt;/strong&gt; von
    der Körperschaftsteuer &lt;strong&gt;befreit&lt;/strong&gt; sein.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Übergang der Steuerschuld&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Künftig sollen auch &lt;strong&gt;Lieferungen, die ein ausländischer
    Unternehmer in Österreich erbringt, dem Reverse-Charge-System&lt;/strong&gt;
    unterworfen sein.&lt;/p&gt;
    &lt;h4&gt;Beispiel:&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;&lt;em&gt;Ein deutscher Möbelhändler verkauft und liefert Möbel an einen
    österreichischen Unternehmer auf einer Messe in Wien. Es liegt eine
    inländische Lieferung vor. Nach geltender Rechtslage hat der
    österreichische Unternehmer die Umsatzsteuer einzubehalten und an das
    Finanzamt Graz-Stadt abzuführen. Für diese Fälle soll künftig auch das
    Reverse-Charge-System gelten. Würde der deutsche Unternehmer die Ware von
    Deutschland aus liefern, läge eine innergemeinschaftliche Lieferung vor,
    die von dieser Änderung nicht betroffen ist.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Bei Eintritten zu Veranstaltungen bleibt zukünftig die Steuerschuld
    beim Leistungserbringer. Solche Veranstaltungen sind z.B. Messen,
    Ausstellungen, Seminare, Konzerte und Konferenzen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Nach derzeitigem Stand werden die meisten Änderungen mit 1.1.2012 in
    Kraft treten.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. April 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18428</id>
                        <updated>2011-04-26</updated>
                        <title>Vertrag per Mail ändert nichts an der Gebührenpflicht</title>
                        
                        
                            <foreword>Gebührenpflichtig sind Rechtsgeschäfte, wenn eine Urkunde errichtet wird, die im Gebührengesetz ausdrücklich erwähnt und von den Vertragsparteien unterzeichnet wird.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Gebührenpflichtig im Sinne des Gebührengesetzes sind Rechtsgeschäfte,
    wenn eine Urkunde errichtet wird, die im Gebührengesetz ausdrücklich
    erwähnt und von den Vertragsparteien unterzeichnet wird. Solche Urkunden
    stellen Mietverträge dar und sind daher
    rechtsgeschäftsgebührenpflichtig.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Gebühr muss der Vermieter selbst berechnen und an das Finanzamt für
    Gebühren und Verkehrssteuer und Glücksspiel abführen. Sie beträgt
    &lt;strong&gt;1 % des 3-fachen Jahresbruttomietzinses&lt;/strong&gt;. Bei befristeten
    Mietverträgen ist die Gebühr abhängig von der jeweiligen Laufzeit des
    Vertrags. Dient eine Wohnung oder ein Haus ausschließlich Wohnzwecken und
    wird ein &lt;strong&gt;befristeter Mietvertrag&lt;/strong&gt; abgeschlossen, beträgt
    die Gebühr &lt;strong&gt;1 % der Vertragsdauer&lt;/strong&gt;, höchstens aber 1 % des
    3-fachen Jahreswerts.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Ein Rechtsanwalt wollte diese Gebühr umgehen. Er hat den Mietvertrag
    zwar schriftlich abgeschlossen, aber per E-Mail mit einer elektronischen
    Signatur versandt und nicht ausgedruckt. Der Rechtsanwalt war der Meinung,
    dass damit keine Urkunde im Sinne des Gebührengesetzes entstanden sei. Der
    Unabhängige Finanzsenat Linz gab dieser Meinung Recht und entschied
    zugunsten des Rechtsanwaltes. Der Verwaltungsgerichtshof hat die
    Entscheidung des UFS jedoch aufgehoben.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der VwGH stellte fest, dass das Beisetzen einer &lt;strong&gt;sicheren
    elektronischen Signatur einer händischen Unterschrift
    gleichgesetzt&lt;/strong&gt; ist. Das Ausdrucken der Urkunde stellt keine
    Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld dar. Papier in diesem
    Sinne kann jeder Stoff sein, der eine Schrift tragen kann. Ein Bildschirm
    kann eine E-Mail lesbar machen und ist daher als solch ein Stoff oder
    Papier anzusehen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. April 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18429</id>
                        <updated>2011-04-26</updated>
                        <title>Änderungen im Arbeitsrecht</title>
                        
                        
                            <foreword>Seit 1.5.2011 gilt das neue Lohn- und Sozialdumping-Gesetz.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit der Novelle des Arbeitsverfassungsgesetzes und dem neuen Lohn- und
    Sozialdumping-Gesetz kam es zu einigen Änderungen im Bereich
    Arbeitsrecht.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Arbeitsverfassungsgesetz&lt;/h3&gt;
    &lt;h4&gt;Kündigung&lt;/h4&gt;
    &lt;p&gt;Bisher musste der Betriebsrat fünf Tage zuvor von der Kündigungsabsicht
    informiert werden. Diese Frist wurde auf eine Woche verlängert. Weiters
    wurde auch die Frist für die &lt;strong&gt;Anfechtung einer Kündigung durch den
    Arbeitnehmer&lt;/strong&gt; von einer auf &lt;strong&gt;zwei Wochen&lt;/strong&gt;
    verlängert. Bei Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50.
    Lebensjahr überschritten hatten, sind Kündigungsanfechtungen wegen
    Sozialwidrigkeit erst bei Vollendung des zweiten Beschäftigungsjahres
    zulässig.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wahlrecht Betriebsrat und Jugendvertrauensrat&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Das &lt;strong&gt;passive Wahlrecht&lt;/strong&gt; bei der Betriebsratswahl wurde
    von 19 Jahren auf das &lt;strong&gt;vollendete 18. Lebensjahr&lt;/strong&gt;
    herabgesetzt. Das Wahlalter zur Wahl des
    &lt;strong&gt;Jugendvertrauensrats&lt;/strong&gt; wurde auf &lt;strong&gt;21 Jahre&lt;/strong&gt;
    angehoben. Das gilt sowohl für das aktive als auch für das passive
    Wahlrecht. Ein untätiger Wahlvorstand kann leichter abgewählt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Prämien&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Betriebsrat hat bei &lt;strong&gt;leistungsbezogenen Prämien und
    Entgelten keine zwingende Mitbestimmungspflicht&lt;/strong&gt; mehr. Akkord- und
    akkordähnliche Löhne bleiben weiterhin mitbestimmungspflichtig.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Lohn- und Sozialdumping-Gesetz&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Eine weitere Änderung im Bereich Arbeitsrecht ist das beschlossene
    Lohn- und Sozialdumping-Gesetz. Ab &lt;strong&gt;1.5.2011&lt;/strong&gt; ist
    &lt;strong&gt;Unterentlohnung eine strafbare Handlung&lt;/strong&gt;. Jeder
    Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer unter dem Kollektivvertrag bezahlt,
    begeht eine strafbare Handlung. Die &lt;strong&gt;Verwaltungsstrafen&lt;/strong&gt;
    für dieses Delikt betragen zwischen &lt;strong&gt;€ 1.000,00 und € 50.000,00 pro
    Arbeitnehmer(in)&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. April 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18397</id> 
                <title>April 2011</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18430</id>
                        <updated>2011-03-23</updated>
                        <title>Erhöhte Forschungsprämie ab 2011</title>
                        
                        
                            <foreword>Abschaffung der Forschungsfreibeträge und Erhöhung der Forschungsprämie.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurden alle Forschungsfreibeträge
    abgeschafft. Dies betrifft den allgemeinen Forschungsfreibetrag (FFB I),
    den sogenannten „Frascati“-Forschungsfreibetrag (FFB II) und den
    Auftragsforschungsfreibetrag (FFB III).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Ab 2011 kann jedoch eine Forschungsprämie in Höhe von 10 % (statt
    bisher 8 %) der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden. Die
    Forschungsprämie kann für eigenbetriebliche Forschung und
    Auftragsforschung beantragt werden. Sie wird als Gutschrift am
    Abgabenkonto des Steuerpflichtigen verbucht.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Zum Forschungsaufwand &lt;strong&gt;bei eigener Forschung&lt;/strong&gt;
    zählen:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;Löhne und Gehälter für Mitarbeiter, die in der Forschung tätig
      sind,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Aufwendungen und Investitionen, die unmittelbar die Forschung
      betreffen. Dazu zählt z.B. auch die Anschaffung von Grundstücken. Sie
      müssen jedoch mindestens die halbe Nutzungsdauer der Forschung dienen
      (Grundstücke und Gebäude mindestens zehn Jahre).&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;Finanzierungsaufwendungen und Gemeinkosten (Verwaltungs- und
      Vertriebskosten), wenn sie der Forschung und Entwicklung dienen.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Die Forschungsprämie für &lt;strong&gt;Auftragsforschung&lt;/strong&gt; kann nur
    für Aufwendungen (Ausgaben) in der Höhe von höchstens € 100.000,00 pro
    Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer mitteilen, in welchem Ausmaß er
    die Prämie in Anspruch nimmt.&lt;br /&gt;
    Der Auftragnehmer kann dann die Prämie nur für darüber hinaus gehende
    Aufwendungen in Anspruch nehmen. Weiters muss der Auftragnehmer eine
    Forschungseinrichtung sein (z.B. eine Universität) oder ein Unternehmen,
    das sich mit Forschungsarbeiten in diesem Bereich beschäftigt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Sitz des Unternehmens muss im EU- oder EWR-Raum sein.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die neuen Bestimmungen der Forschungsförderung gelten für
    Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 10. März 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18431</id>
                        <updated>2011-03-23</updated>
                        <title>Lohnpfändung: Der Arbeitgeber als Drittschuldner</title>
                        
                        
                            <foreword>Kommt es bei einem Arbeitnehmer zu einer gerichtlichen Lohnpfändung, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Existenzminimum zu ermitteln.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Kommt es bei einem Arbeitnehmer zu einer gerichtlichen Lohnpfändung, so
    ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Existenzminimum zu ermitteln. Der
    pfändbare Betrag muss bis zur Tilgung der Schuld an den Gläubiger
    überwiesen werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Arbeitgeber als Drittschuldner&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Arbeitgeber wird in diesem Zusammenhang als
    &lt;strong&gt;Drittschuldner&lt;/strong&gt; bezeichnet. Er muss innerhalb von vier
    Wochen dem Gläubiger und dem Gericht eine Drittschuldnererklärung
    übermitteln. Die Pfändung des Arbeitseinkommens umfasst das gesamte
    Einkommen sowie Sachleistungen. Gepfändet werden darf nur oberhalb des
    Existenzminimums.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Durch die Verpflichtung zur Berechnung des Existenzminimums entsteht
    dem Arbeitgeber ein entsprechender Verwaltungsaufwand. Um einen Teil der
    Kosten zurückzubekommen, stehen ihm zu:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;2 % des an den Gläubiger zu zahlenden Betrages – &lt;strong&gt;höchstens €
      8,00&lt;/strong&gt; bei der ersten Zahlung an den Gläubiger&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;1 % – &lt;strong&gt;höchstens € 4,00&lt;/strong&gt; bei jeder weiteren
      Zahlung&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Existenzminimum-Beträge für 2011&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;allgemeine Grundbetrag&lt;/strong&gt; in Höhe von € 793,00
    monatlich (€ 185,00 wöchentlich, € 26,00 täglich) bleibt dem Arbeitnehmer,
    wenn er Sonderzahlungen erhält. Der erhöhte allgemeine Grundbetrag in Höhe
    von € 925,00 monatlich (€ 215,00 wöchentlich, € 30,00 täglich) steht dem
    Arbeitnehmer zu, wenn er keine Sonderzahlungen erhält.&lt;br /&gt;
     Der &lt;strong&gt;Unterhaltsgrundbetrag&lt;/strong&gt; beträgt pro
    unterhaltsberechtigter Person € 158,00 monatlich (€ 37,00 wöchentlich, €
    5,00 täglich). Bis zu einem &lt;strong&gt;Höchstbetrag&lt;/strong&gt; von € 3.160,00
    monatlich (€ 740,00 wöchentlich, € 105,00 täglich) kann sich das
    Existenzminimum des Arbeitnehmers maximal erhöhen.&lt;br /&gt;
     Die angegebenen Werte stellen nur das allgemeine Existenzminimum dar. Vom
    Bundesministerium für Justiz werden jährlich genaue
    Existenzminimum-Tabellen zur Verfügung gestellt (www.justiz.gv.at). Anhand
    dieser Tabellen kann ausgehend vom Nettolohn des Arbeitnehmers das dem
    Arbeitnehmer verbleibende Existenzminimum ermittelt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Ist die hereinzubringende Forderung ein gesetzlicher
    Unterhaltsanspruch, so sind zusätzliche Regelungen zu beachten. Der
    Arbeitnehmer kann in bestimmten Fällen beim Exekutionsgericht die Erhöhung
    des Existenzminimums beantragen. Umgekehrt kann auch der Gläubiger die
    Herabsetzung beantragen (z.B. wenn der Arbeitnehmer im Rahmen des
    Arbeitsverhältnisses Trinkgelder erhält).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 10. März 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18432</id>
                        <updated>2011-03-23</updated>
                        <title>Option zur Steuerpflicht bei Grundstücksumsätzen</title>
                        
                        
                            <foreword>Unter Grundstücksumsätzen werden Umsätze im Zusammenhang mit Grund und Boden und darauf errichteten Gebäuden verstanden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Unter Grundstücksumsätzen werden Umsätze im Zusammenhang mit Grund und
    Boden und darauf errichteten Gebäuden verstanden. Grundsätzlich sind
    Grundstücksumsätze von der Umsatzsteuer &lt;strong&gt;unecht befreit&lt;/strong&gt;.
    Bei unechter Befreiung muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden, es ist
    aber auch kein Vorsteuerabzug bei erhaltenen Eingangsrechnungen
    möglich.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Unter die Befreiung fallen auch Vermietungen – soweit sie nicht
    Wohnzwecken dienen. Gerade bei Vermietungen trägt meist der Vermieter die
    Kosten von Instandhaltungen, wobei hohe Kosten anfallen können. Ein
    Vorsteuerabzug ist daher von großem Vorteil.&lt;br /&gt;
     Ist der Mieter selbst im steuerlichen Sinne Unternehmer und zum
    Vorsteuerabzug berechtigt, entstehen durch die Steueroption für beide
    Seiten keine zusätzlichen Kosten. Er kann sich die in Rechnung gestellte
    Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Verzicht auf die Steuerbefreiung erfordert keine eigene
    schriftliche Erklärung an das Finanzamt. Maßgeblich ist die
    steuerpflichtige Behandlung gegenüber dem Finanzamt.&lt;br /&gt;
     Sollte von der Steuerpflicht wieder zu einer Steuerbefreiung gewechselt
    werden, ist zu beachten, dass abgezogene &lt;strong&gt;Vorsteuern zu
    korrigieren&lt;/strong&gt; sind. Die Korrektur beträgt ab dem Jahr der Änderung
    in den darauf folgenden neun Jahren je ein Zehntel der geltend gemachten
    Vorsteuerbeträge.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Bisher stand der Vorsteuerabzug erst ab dem Zeitpunkt zu, ab dem der
    Umsatz steuerpflichtig (in der UVA) behandelt wurde.&lt;br /&gt;
     Vorsteuern beim Kauf eines Grundstücks und in der Errichtungsphase
    konnten nicht geltend gemacht werden. Diese Rechtsmeinung wurde nun
    geändert. Ein Vorsteuerabzug kann in dieser Phase geltend gemacht werden.
    Jedoch muss zweifelsfrei dargelegt werden können, dass eine
    steuerpflichtige Veräußerung mit großer Sicherheit anzunehmen ist. Dies
    ist zum Beispiel der Fall bei einer Immobilien Gesellschaft, deren
    Unternehmenszweck es ist, Gebäude zu errichten und zu veräußern. Die
    Wohnungen in den Gebäuden werden an Anleger verkauft, die diese an Dritte
    weitervermieten. Bereits bei Baubeginn liegen Kaufangebote (inklusive
    Umsatzsteuer) der Anleger vor.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;In diesem Fall kann das Unternehmen bereits bei Baubeginn
    Vorsteuerbeträge abziehen. Allfällige Anzahlungen, die das Unternehmen
    bekommt, sind jedoch auch umsatzsteuerpflichtig.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 10. März 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18433</id>
                        <updated>2011-03-23</updated>
                        <title>Die neue Selbstanzeige</title>
                        
                        
                            <foreword>Novelle des Finanzstrafgesetzes 2010.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit der Novelle des Finanzstrafgesetzes gab es beim Erstatten einer
    Selbstanzeige einige Änderungen. Die Selbstanzeige kann nun &lt;strong&gt;bei
    jedem Finanzamt&lt;/strong&gt; eingebracht werden. Früher musste sie beim
    örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt eingebracht werden.
    Unterschieden wird nur mehr zwischen Finanz- oder Zollämtern.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Strafbefreiend&lt;/strong&gt; wirkt die Selbstanzeige nur dann, wenn
    die &lt;strong&gt;Beträge auch tatsächlich entrichtet werden&lt;/strong&gt;. Bei einer
    Selbstanzeige kommt der tatsächlichen Schadensgutmachung große Bedeutung
    zu. Dazu zählen die tatsächliche Bezahlung, aber auch die Aufrechnung mit
    bestehenden Abgabenguthaben. Die &lt;strong&gt;Entrichtung&lt;/strong&gt; der
    Abgabenschuld muss &lt;strong&gt;innerhalb einer Frist von einem Monat&lt;/strong&gt;
    erfolgen. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben mit
    der Selbstanzeige zu laufen. In allen übrigen Fällen nachdem der zu
    zahlende Betrag bekannt gegeben wurde. Mittels Bescheid können
    &lt;strong&gt;Zahlungserleichterungen&lt;/strong&gt; gewährt werden, jedoch höchstens
    bis zu zwei Jahre.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Straffreiheit&lt;/strong&gt; durch Erstattung einer Selbstanzeige
    tritt &lt;strong&gt;nicht&lt;/strong&gt; ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige
    zumindest der objektive Tatbestand bereits entdeckt war oder die
    Entdeckung des objektiven Tatbestandes unmittelbar bevor stand und dies
    dem Anzeiger bekannt war. Dabei muss der tatsächliche Täter der Behörde
    noch nicht bekannt sein.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Selbstanzeige &lt;strong&gt;wirkt für den Anzeiger&lt;/strong&gt; und für
    &lt;strong&gt;die Personen, für die sie erstattet wird&lt;/strong&gt;. Bisher galt sie
    nur für die Personen, für die sie erstattet wurde. Nach der Neuregelung
    gilt die Selbstanzeige z.B. für den Geschäftsführer, der die Anzeige macht
    und für die Gesellschaft, für die er die Anzeige erstattet.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Wurde wegen desselben Abgabenanspruchs in der
    &lt;strong&gt;Vergangenheit&lt;/strong&gt; schon einmal eine Selbstanzeige gemacht, so
    tritt eine Strafbefreiung nur ein, wenn&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;zusätzlich zu den übrigen Voraussetzungen&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;eine Abgabenerhöhung von 25 % des sich aus der neuen Selbstanzeige
      ergebenden Mehrbetrags rechtzeitig entrichtet wird.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 und somit die Neuregelungen zur
    Selbstanzeige sind mit &lt;strong&gt;1.1.2011 in Kraft getreten&lt;/strong&gt;. Sie
    gelten auch für Selbstanzeigen, die zuvor begangene Finanzvergehen
    betreffen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 10. März 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18411</id> 
                <title>März 2011</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18412</id>
                        <updated>2011-02-24</updated>
                        <title>Verkauf von GmbH-Anteilen</title>
                        
                        
                            <foreword>Besteuerung beim Verkauf von GmbH-Anteilen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Gesellschafter, die ihre Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbHs, AGs)
    verkaufen, werden mit dem Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Zu
    versteuern ist dabei der &lt;strong&gt;Veräußerungsgewinn&lt;/strong&gt;: Das ist der
    &lt;strong&gt;Unterschiedsbetrag&lt;/strong&gt; zwischen dem
    &lt;strong&gt;Veräußerungserlös&lt;/strong&gt; und den
    &lt;strong&gt;Anschaffungskosten&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Dieser Artikel behandelt die Änderungen, die sich durch das neue
    Budgetbegleitgesetz 2011 für jene Gesellschafter ergeben, die ihre
    Beteiligungen im &lt;strong&gt;Privatvermögen&lt;/strong&gt; halten.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Bisherige Regelung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Betrug die &lt;strong&gt;Höhe&lt;/strong&gt; einer im Privatvermögen gehaltenen
    Beteiligung in den letzten fünf Jahren&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;&lt;strong&gt;zumindest einmal 1% oder mehr:&lt;/strong&gt; Besteuerung des
      Veräußerungsgewinns mit dem halben Durchschnittssteuersatz der
      Einkommensteuer.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;&lt;strong&gt;immer weniger als 1%:&lt;/strong&gt; Hier zieht die
      Spekulationsbesteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und
      Verkauf weniger als ein Jahr betrug. Dies bedeutet, dass für den
      Veräußerungsgewinn die Einkommensteuer in voller Höhe zu entrichten ist.
      Bei Veräußerungen nach einem Jahr bleibt der Veräußerungsgewinn
      steuerfrei.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Neue Besteuerung durch Kapitalertragssteuerabzug&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde diese Besteuerung neu geregelt:
    &lt;strong&gt;Veräußerungsgewinne aus Finanzvermögen&lt;/strong&gt; unterliegen ab
    1.10.2011 &lt;strong&gt;generell dem Kapitalertragssteuerabzug&lt;/strong&gt; von 25
    %.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wann gilt die neue Regelung?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Anschaffung der Beteiligung&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;&lt;strong&gt;nach dem 31.12.2010:&lt;/strong&gt; Veräußerungsgewinne
      unterliegen jedenfalls der neuen Kapitalertragssteuer.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;&lt;strong&gt;vor dem 1.1.2011:&lt;/strong&gt; Die neue Besteuerung gilt dann,
      wenn die Beteiligungshöhe zum 30.9.2011 noch mindestens 1 % beträgt. Ist
      die Beteiligungshöhe weniger als 1 % und hat diese aber in den
      vergangenen fünf Jahren diese Marke überschritten, besteht eine
      Steuerpflicht nur dann, wenn diese Beteiligung innerhalb der
      fünfjährigen Steuerhängigkeitsfrist veräußert wird. Nach Ablauf dieser
      Frist ist die Veräußerung derartiger Beteiligungen wie bisher
      steuerfrei.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Bis zum 1.10.2011 gelten jedenfalls weiterhin die alten Bestimmungen
    (halber Durchschnittssteuersatz, Spekulationsbesteuerung). Bei einer
    Schenkung oder einer Erbschaft kommt es zu keiner
    Veräußerungsbesteuerung.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 10. Februar 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18413</id>
                        <updated>2011-02-24</updated>
                        <title>Änderungen im Gebührenrecht</title>
                        
                        
                            <foreword>Gesetzesänderungen im Jahr 2011.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Aufhebung Darlehens- und Kreditvertragsgebühren&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 wurde mit 1.1.2011 die
    Kreditvertrags- und Darlehensvertragsgebühr abgeschafft. Auch
    Gesellschafterdarlehen und -kredite sind nicht mehr gebührenpflichtig.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Änderung der Finanzamtszuständigkeit&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Das Zuständigkeitsrecht der einzelnen Finanzämter wurde neu geordnet.
    Bisher hatten manche Finanzämter eigene Gebührenabteilungen. Diese sind
    seit 1.1.2011 dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel
    in Wien untergeordnet.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;&lt;em&gt;Beispiel:&lt;/em&gt;&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;&lt;em&gt;Vergebührung eines Mietvertrages&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;&lt;em&gt;Es ist das geänderte Formular GEB 1 zu verwenden.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;&lt;em&gt;Dieses kann entweder direkt beim Finanzamt für Gebühren,
      Verkehrssteuern und Glücksspiel, Postfach 222 in 1000 Wien oder aber
      auch bei jedem anderen Finanzamt eingereicht werden.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;&lt;em&gt;Die Gebühr ist auf ein zentrales Konto des Finanzamtes für
      Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu überweisen.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;h3&gt;Grundbuch&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Mit 1.1.2011 erfolgte eine Anhebung der Eintragungsgebühr ins Grundbuch
    von &lt;strong&gt;1,0 auf 1,1 %&lt;/strong&gt;. Die Eingabegebühr bei
    Grundbuchseingaben wird von € 45,00 auf € 38,00 gesenkt – jedoch nur bei
    elektronischer Eingabe. Eingaben in schriftlicher (Papier-)Form werden auf
    € 53,00 erhöht.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Bisher gab es bei Grundbuchsabfragen eine Zeilengebühr. Diese entfällt
    ab Oktober 2011 und es werden statt dessen so genannte
    &lt;strong&gt;„Flat-Rates“&lt;/strong&gt; eingeführt. Eine
    &lt;strong&gt;Vollabfrage&lt;/strong&gt; im Grundbuch kostet &lt;strong&gt;€ 3,00&lt;/strong&gt;,
    für eingeschränkte Abfragen wird eine Gebühr von € 1,50 und je abgefragter
    Urkunde wird eine Gebühr von € 0,90 eingehoben.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Firmenbuch&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Gebühr für &lt;strong&gt;Firmenbuchabfragen&lt;/strong&gt; wird ab April 2011
    um ca. 25 % erhöht und muss einzeln bezahlt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Für &lt;strong&gt;Firmenbucheingaben&lt;/strong&gt; in elektronischer Form bleibt
    die Gebühr gleich (z.B. GmbH: € 29,00). Für Eingaben in Papierform wurde
    die Gebühr seit 1.1.2011 um € 15,00 erhöht (z.B. GmbH: € 44,00).
    Gesellschaften mit einem Umsatz von unter € 70.000,00 sind weiterhin von
    der Eingabegebühr befreit, wenn sie elektronisch und &lt;strong&gt;innerhalb von
    sechs Monaten&lt;/strong&gt; nach dem Bilanzstichtag einreichen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 10. Februar 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18414</id>
                        <updated>2011-02-24</updated>
                        <title>Arbeitnehmerveranlagung 2010</title>
                        
                        
                            <foreword>Formulare zur Arbeitnehmerveranlagung werden ab 2010 maschinell gelesen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ab dem Veranlagungsjahr 2010 werden die Formulare zur
    Arbeitnehmerveranlagung maschinell gelesen. Aus diesem Grund ist es
    &lt;strong&gt;nicht mehr möglich, diese Formulare von der Website des
    BMF&lt;/strong&gt; herunterzuladen.&lt;br /&gt;
     Die Finanz möchte auf diesem Wege möglichst viele Steuerpflichtige dazu
    bewegen, ihre Daten zur Arbeitnehmerveranlagung direkt in FinanzOnline
    einzugeben.&lt;br /&gt;
     Das Ausfüllen der &lt;strong&gt;amtlichen Papierformulare&lt;/strong&gt; ist nach wie
    vor möglich. Da die Papierformulare maschinell gelesen werden, sind beim
    Ausfüllen aber die entsprechenden Hinweise zu beachten.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;In den letzten Jahren konnte der Mehrkindzuschlag im Rahmen der
    Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) beantragt werden. Nur sofern keine
    Veranlagung erfolgte, musste das Steuererklärungsformular E4 ausgefüllt
    werden. Am amtlichen Papierformular L1 für 2010 kann der Mehrkindzuschlag
    nun nicht mehr beantragt werden. Dies ist nur mehr mittels FinanzOnline in
    der Ausfüllvariante „modular“ oder mittels des Zusatzformulares
    &lt;strong&gt;E4&lt;/strong&gt; möglich.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Grundsätzlich kann nur der Familienbeihilfenbezieher den
    Mehrkindzuschlag beantragen. Außer er verzichtet darauf im Punkt 6 am
    Formular E4. Der &lt;strong&gt;Mehrkindzuschlag&lt;/strong&gt; steht zu, wenn für
    mindestens drei Kinder Familienbeihilfe bezogen wurde.&lt;br /&gt;
     Zusätzlich darf das steuerpflichtige Jahreseinkommen beider Partner €
    55.000,00 nicht übersteigen. Der Mehrkindzuschlag beträgt für das Jahr
    2011 (ab dem dritten Kind) pro Kind &lt;strong&gt;€ 20,00 pro
    Monat&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Aus dem Vorjahr sei noch einmal auf die schon seit 2009 geltenden
    zusätzlichen Absetzmöglichkeiten für Familien hingewiesen:&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kinderfreibetrag:&lt;/strong&gt; € 220,00 jährlich pro Kind, wenn
      er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht
      wird oder € 132,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen
      für das selbe Kind in Anspruch genommen wird (in Summe daher 2 x €
      132,00 = € 264,00)&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kinderbetreuungskosten&lt;/strong&gt; können als außergewöhnliche
      Belastungen pro Jahr und Kind mit € 2.300,00 abgesetzt werden.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Beides ist mittels des Formulars L1k zu beantragen (Neu ab 2010: je
    Kind ein Formular L1k).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 10. Februar 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18415</id>
                        <updated>2011-02-24</updated>
                        <title>Senkung der Kraftfahrzeugsteuer per 1.1.2011</title>
                        
                        
                            <foreword>Eine tabellarische Übersicht der neuen Beträge.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2011 wurde die Kraftfahrzeugsteuer
    gesenkt. Der Kfz-Steuer unterliegen vor allem Kraftfahrzeuge und Anhänger
    mit mehr als 3,5 t höchst zulässigem Gesamtgewicht und Zugmaschinen.&lt;/p&gt;
    &lt;table class=&quot;data&quot;&gt;
      &lt;thead&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;
          &lt;/th&gt;
          &lt;th&gt;Kfz-Steuer&lt;br /&gt;
          seit 1.1.2011&lt;/th&gt;
          &lt;th&gt;Kfz-Steuer alt&lt;br /&gt;
          1.7.2007 – 31.12.2010&lt;/th&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/thead&gt;
      &lt;tbody&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Fahrzeuge&lt;br /&gt;
           bis 12 t&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 1,55 – mind. € 15,00&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 2,54 – mind. € 21,80&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Fahrzeuge&lt;br /&gt;
           von 12 bis 18 t&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 1,70&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 2,72&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;Fahrzeuge&lt;br /&gt;
           mit mehr als 18 t&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 1,90 – höchstens € 80,00&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
           &lt;strong&gt;bei Anhängern höchstens € 66,00&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 3,08 – höchstens € 123,40&lt;br /&gt;
           bei Anhängern höchstens € 98,72&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/tbody&gt;
    &lt;/table&gt;
    &lt;p&gt;Die Werte gelten pro Monat für jede angefangene Tonne höchst zulässiges
    Gesamtgewicht.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Kfz-Steuer ist selbst zu berechnen und vierteljährlich bis zum 15.
    Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das
    Finanzamt zu entrichten (z.B. für das 1. Quartal 2011 wäre der 15.5. der
    Fälligkeitstag – in diesem Fall der 16.5., da der 15.5.2011 ein Sonntag
    ist).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 10. Februar 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18416</id>
                        <updated>2011-02-24</updated>
                        <title>Verpflichtung zur Abgabe einer UVA</title>
                        
                        
                            <foreword>Änderungen bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Grundsätzlich hat jeder Unternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung zu
    erstellen. Allerdings waren Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz von
    weniger als € 100.000 bis zum 31.12.2010 nicht verpflichtet, die UVA auch
    beim Finanzamt einzureichen. Die korrekte und fristgerechte Einzahlung
    genügte. &lt;strong&gt;Seit 1.1.2011&lt;/strong&gt; müssen nun Unternehmer mit einem
    Vorjahresumsatz von € 30.000,00 oder mehr eine Umsatzsteuervoranmeldung
    (UVA) einreichen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Abgabe dieser Steuererklärung muss &lt;strong&gt;elektronisch&lt;/strong&gt;
    (via FinanzOnline) erfolgen. Da seit 1.1.2011 Unternehmer mit
    Vorjahresumsätzen zwischen € 30.000,00 und € 100.000,00 nur mehr zur
    Erstellung von &lt;strong&gt;vierteljährlichen&lt;/strong&gt;
    Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, bedeutet dies, dass diese
    Unternehmer die UVA für das 1. Quartal 2011 bis zum 16.5.2011 beim
    Finanzamt aber auch elektronisch einreichen müssen. Nur die fristgerechte
    Einzahlung der Zahllast ist nicht mehr ausreichend.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 10. Februar 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18332</id> 
                <title>Februar 2011</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18333</id>
                        <updated>2011-01-28</updated>
                        <title>Die neue Kapitalertragsteuer für Wertsteigerungen des Kapitalvermögens</title>
                        
                        
                            <foreword>Das Budgetbegleitgesetz 2011 ordnet Besteuerung von Kapitalvermögen neu.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Banken sind ab 1.10.2011 verpflichtet, von realisierten Kursgewinnen
    aus Kapitalvermögen (z.B. Aktien, Anleihen) und Derivaten (z.B.
    Zertifikate) eine Steuer in Höhe von 25 % einzuheben und an den
    Finanzminister abzuführen. Im Sinne einer Vermögenszuwachsbesteuerung für
    Finanzvermögen werden damit nicht nur Einkünfte aus der Überlassung von
    Kapital wie z.B. Zinserträge, sondern auch Einkünfte aus realisierten
    Wertsteigerungen von Wertpapieren sowie aus Derivaten unabhängig von
    Behaltedauer bzw. Beteiligungsausmaß generell besteuert. Der
    Vermögenszuwachs wird im betrieblichen wie auch im außerbetrieblichen
    Bereich grundsätzlich einheitlich steuerlich erfasst.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Verlustausgleich&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Kursverluste im gleichen Jahr können nur im Zuge der Veranlagung und
    nur mit Kursgewinnen und bestimmten Kapitalerträgen (z.B. nicht mit
    Sparbuchzinsen) gegen gerechnet werden. Verluste aus betrieblichen
    Kapitalanlagen sind mit Substanzgewinnen auszugleichen. Ein negativer
    Überhang kann zum Teil von anderen betrieblichen Erträgen abgezogen
    werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Regelbesteuerungsoption&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bei der Veranlagung kann entweder der Abgeltungs-Steuersatz von 25 %
    gewählt werden oder zur Veranlagung mit der vollen Progression optiert
    werden. Dies kann bei geringen Einkünften sinnvoll sein. Für die
    Einkünfte, für die der 25 %ige Steuersatz zur Anwendung kommt, können
    weder im betrieblichen noch im außerbetrieblichen Bereich Aufwendungen und
    Ausgaben abgezogen werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;In Kraft treten&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der neue KESt-Abzug gilt für realisierte Kursgewinne&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;aus Aktien und Fondsanteilen, die ab dem 1.1.2011 erworben und nach
      dem 30.9.2011 veräußert werden.&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;aus Forderungswertpapieren und Derivaten, die ab dem 1.10.2011
      erworben und veräußert werden.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Bei Verkäufen im Privatvermögen bis 30.9.2011 gelten weiterhin die
    Regelungen der Spekulationsbesteuerung.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 13. Jänner 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18335</id>
                        <updated>2011-01-28</updated>
                        <title>Neue Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirtschaft</title>
                        
                        
                            <foreword>Neue Verordnung erhöht Grenzwert für Vollpauschalierung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Am 27.12.2010 wurde die neue Pauschalierungsverordnung für Land- und
    Forstwirtschaft für die Jahre 2011 bis einschließlich 2015 im
    Bundesgesetzblatt veröffentlicht.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Land- und Forstwirte können ihren Gewinn durch Erstellen einer Bilanz,
    einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder im Zuge einer Teil- oder
    Vollpauschalierung ermitteln. Die Anwendung der Pauschalierung ist in der
    Praxis die am häufigsten verwendete Gewinnermittlungsart der Land- und
    Forstwirte.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Betreibt ein Land- und Forstwirt seinen Betrieb als
    Kapitalgesellschaft, so hat er jedenfalls eine Bilanz zu erstellen.
    Andernfalls sind Land- und Forstwirte zur Buchführung verpflichtet, wenn
    der Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils mehr als €
    400.000,00 beträgt oder wenn der Einheitswert des Betriebes zum 1.1. eines
    Jahres € 150.000,00 überstiegen hat. Besteht keine Buchführungspflicht, so
    ist der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Pauschalierung zu
    ermitteln.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Vollpauschalierung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bis zum Einheitswert von € 100.000,00&lt;/strong&gt; (neu ab 2011,
    bisher € 65.500,00) kann der Gewinn im Zuge der Vollpauschalierung mittels
    eines Durchschnittssatzes von 39 % vom maßgebenden Einheitswert oder mit
    Hilfe flächenabhängiger Durchschnittssätze ermittelt werden. Voraussetzung
    ist, dass die „große“ Beitragsgrundlagenoption bei der SVA der Bauern
    nicht beantragt wurde. Bei der land- und forstwirtschaftlichen
    Vollpauschalierung sind die tatsächlichen Betriebseinnahmen und
    Betriebsausgaben grundsätzlich nicht von Bedeutung.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Teilpauschalierung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bei einem Einheitswert von mehr als € 100.000,00, jedoch nicht mehr als
    € 150.000,00, oder bei Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen
    Beitragsgrundlagenoption kann die Teilpauschalierung angewendet werden.
    Bei der Teilpauschalierung werden von den tatsächlichen Einnahmen
    pauschale Ausgaben abgezogen. Ab 2011 dürfen landwirtschaftliche Betriebe
    mit einem Einheitswert bis € 100.000,00 auf Antrag den Gewinn mittels
    Teilpauschalierung ermitteln.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Nebenerwerb&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Ab 2011 wird die zulässige Umsatzgrenze für Nebenbetriebe von €
    24.200,00 auf € 33.000,00 angehoben.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Veräußerungsgewinn von Forstflächen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Grenze, bis zu der der steuerliche Veräußerungsgewinn von
    Forstflächen pauschal ermittelt werden darf, steigt von € 220.000,00 auf €
    250.000,00.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 13. Jänner 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18337</id>
                        <updated>2011-01-28</updated>
                        <title>Verfassungsgerichtshof hebt die Steuerfreistellung bei Auslandsentsendungen auf</title>
                        
                        
                            <foreword>Wichtige Änderungen für Anlagenbau bei Auslandsmontage.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung vor für
    Arbeitnehmer,&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;die bei einem &lt;strong&gt;inländischen Unternehmen&lt;/strong&gt; beschäftigt
      sind,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;die eine &lt;strong&gt;begünstigte Tätigkeit&lt;/strong&gt; ausüben wie z.B.:
      Bauausführungen, Montageüberwachung, Inbetriebnahme sowie die Beratung
      und Planung, wenn sich diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen
      im Ausland beziehen, und&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;die ununterbrochen &lt;strong&gt;länger als ein Monat&lt;/strong&gt; im Ausland
      tätig sind.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Der Verfassungsgerichtshof hat diese Steuerbefreiung nun als
    &lt;strong&gt;rechtswidrig beurteilt&lt;/strong&gt; und aufgehoben. Ein Problem für
    den Gerichtshof stellt unter anderem die Einschränkung auf Arbeitnehmer
    von inländischen Betrieben dar. Jene Arbeitnehmer, die gleiche Tätigkeiten
    ausüben, aber bei ausländischen Unternehmen beschäftigt sind, werden
    dadurch schlechter gestellt. Auch österreichische Arbeitnehmer (z.B.
    Wien), die auf eine Baustelle in Österreich (z.B. Bregenz) entsendet
    werden, werden durch die derzeitige Regelung benachteiligt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Aufhebung dieser Bestimmung hat massiven Widerstand der
    österreichischen Wirtschaft ausgelöst, da in den Angebotskalkulationen
    diese Kosten nicht berücksichtigt werden konnten. Die Regierungsvorlage
    zum Budgetbegleitgesetz 2011 sieht nun eine befristete Übergangsbestimmung
    vor: Im Jahr &lt;strong&gt;2011&lt;/strong&gt; sind &lt;strong&gt;66 %&lt;/strong&gt; der bisher
    steuerfreien &lt;strong&gt;Auslandseinkünfte steuerfrei&lt;/strong&gt; gestellt und im
    Jahr &lt;strong&gt;2012&lt;/strong&gt; sind &lt;strong&gt;noch 33 % steuerfrei.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 13. Jänner 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18339</id>
                        <updated>2011-01-28</updated>
                        <title>EuGH-Urteil über die Einbeziehung der NoVA in die USt-Bemessungsgrundlage</title>
                        
                        
                            <foreword>NoVA nicht mehr Teil der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;In Österreich ist bei einer erstmaligen Zulassung von
    Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Motorrädern die
    Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu entrichten. Beim Kauf eines neuen Fahrzeugs
    bezahlt der Käufer die Steuer an den Händler und dieser führt sie an das
    Finanzamt ab.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich hat der
    &lt;strong&gt;Europäische Gerichtshof&lt;/strong&gt; nun entschieden, dass die
    &lt;strong&gt;Normverbrauchsabgabe nicht in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage
    einfließen darf&lt;/strong&gt;, da die NoVA nicht in unmittelbarem Zusammenhang
    mit der Lieferung, sondern mit der Zulassung eines Kfzs steht. Das gilt
    nicht nur für die Lieferung, sondern auch für den innergemeinschaftlichen
    Erwerb von Kraftfahrzeugen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Da die NoVA nun nicht mehr Teil der USt-Bemessungsgrundlage ist, erhöht
    sich die NoVA laut Gesetz allerdings automatisch um 20 %
    &lt;strong&gt;(Erhöhungsbetrag)&lt;/strong&gt;. Im Ergebnis kommt es daher zu keiner
    Änderung der Steuerbelastung.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Laut Information des BMF vom 10.1.2011 ist es nicht zu beanstanden,
    wenn &lt;strong&gt;bis 28.02.2011&lt;/strong&gt; weiterhin die NoVA in die
    Bemessungsgrundlage der USt einbezogen wird. Um eine Doppelbesteuerung zu
    vermeiden, wird in diesen Fällen von der Erhebung des Erhöhungsbetrages
    der NoVA abgesehen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Unternehmer, die bisher beim Verkauf von Kraftfahrzeugen die NoVA in
    die Bemessungsgrundlage der USt einbezogen haben, schulden den auf die
    NoVA entfallenden Umsatzsteuerbetrag kraft Rechnungslegung. Macht der
    Unternehmer (Händler) von der Möglichkeit Gebrauch, solche
    &lt;strong&gt;Rechnungen&lt;/strong&gt; hinsichtlich des ausgewiesenen Steuerbetrages
    gegenüber dem Abnehmer zu berichtigen, hat der Abnehmer gleichzeitig den
    Vorsteuerabzug zu kürzen. Zwar steht jedem Unternehmer das Recht zur
    Rechnungsberichtigung zu, jedoch ist die Rückzahlung indirekter Abgaben
    ausgeschlossen, wenn dies zu einer &lt;strong&gt;ungerechtfertigten
    Bereicherung&lt;/strong&gt; des Abgabepflichtigen (z.B. Autohändler) führen
    würde.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Da der Händler, der das Kraftfahrzeug liefert, die auf die NoVA
    entfallende USt nicht selbst trägt, sondern auf den Käufer überwälzt, ist
    aus wirtschaftlicher Sicht jedoch der Käufer mit der USt belastet.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Nach &lt;strong&gt;Ansicht der Finanz&lt;/strong&gt; führt eine Rückzahlung des auf
    die NoVA entfallenden USt-Betrages regelmäßig zu einer ungerechtfertigten
    Bereicherung des Abgabenschuldners (Händlers) und ist somit
    ausgeschlossen. Macht der Unternehmer von der Rechnungsberichtigung keinen
    Gebrauch, so wird laut Info der Finanz von der Erhebung des
    Erhöhungsbetrages der NoVA abgesehen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 13. Jänner 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18341</id>
                        <updated>2011-01-28</updated>
                        <title>Förderung des ersten Arbeitnehmers bei einem Ein-Personen-Unternehmen</title>
                        
                        
                            <foreword>Förderung des Arbeitsmarktservices.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Wer wird gefördert?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Das AMS fördert alle Ein-Personen-Unternehmer (Einzelunternehmen,
    Personengesellschaften und GmbHs) bei der Einstellung des ersten
    Arbeitnehmers. Bei GmbHs müssen die Geschäftsführer dieser Gesellschaften
    bestimmenden Einfluss haben und kranken-, unfall- und pensionsversichert
    sein (GSVG-versichert).&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Was wird gefördert?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Um einen Anspruch auf die Förderung zu haben, muss zum ersten Mal ein
    Arbeitnehmer angestellt werden. In der Vergangenheit geringfügig
    Beschäftigte, die nicht länger als einen Monat angestellt waren, werden
    ausgenommen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Gefördert wird die Einstellung eines Arbeitnehmers,&lt;/p&gt;
    &lt;ul&gt;
      &lt;li&gt;der das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;der unmittelbar zuvor eine Ausbildung abgeschlossen hat und beim
      Arbeitsmarktservice als Arbeit suchend gemeldet ist,&lt;/li&gt;
      &lt;li&gt;der arbeitslos ist und beim AMS bereits zwei Wochen arbeitslos
      gemeldet ist.&lt;/li&gt;
    &lt;/ul&gt;
    &lt;p&gt;Nicht unter diese Förderung fällt die Einstellung eines Verwandten bis
    zum 2. Grad und Ehepartners oder Lebensgefährten. Genauso wenig wie
    Lehrlinge, geschäftsführende Organe oder wenn der neue Dienstnehmer ein(e)
    WerkvertragsnehmerIn, neue(r) Selbständige(r) oder freie(r) DienstnehmerIn
    ist.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Wie hoch ist die Förderung?&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die Beihilfe beträgt &lt;strong&gt;25 % des Bruttolohns für ein Jahr&lt;/strong&gt;
    (ausgenommen sind Sonderzahlungen, Dienstgeberbeiträge, Überstunden,
    Provisionen etc.). Die &lt;strong&gt;maximale Förderdauer beträgt ein
    Jahr&lt;/strong&gt; bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50 % der
    Normalarbeitszeit und einer Einhaltung aller arbeitsrechtlichen
    Vorschriften&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Befristung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Diese Förderung ist befristet. Sie endet mit 31.12.2013 – auch für
    Anträge, die erst in diesem Jahr gestellt werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 13. Jänner 2011&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e18295</id> 
                <title>Jänner 2011</title>
                
                    <entry>
                        <id>e18296</id>
                        <updated>2010-12-28</updated>
                        <title>Automatische Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses</title>
                        
                        
                            <foreword>Zwangsstrafen ohne vorhergehende Strafandrohung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das neue Budgetbegleitgesetz (Stand: Regierungsvorlage) bringt auch
    Änderungen im Unternehmensgesetzbuch. Die Regeln zur Offenlegungspflicht
    des Jahresabschlusses beim Firmenbuch werden verschärft.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Wurde bisher die Offenlegungspflicht verspätet erfüllt, so kam es
    vorerst zu einer Strafandrohung. Diese Androhung fällt nun weg. Wird die
    Offenlegungspflicht nicht bis zum letzten Tag der Frist erfüllt, kommt es
    zu einer &lt;strong&gt;automationsunterstützten&lt;/strong&gt; Zwangsstrafe. Die
    Untergrenze für die Zwangsstrafe beträgt € 700,00. Wird diese Zwangsstrafe
    binnen 14 Tagen beeinsprucht, so erfolgt die Einleitung eines ordentlichen
    Verfahrens.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Kommen die Organe der Gesellschaft (z.B. der Geschäftsführer einer
    GmbH) ihrer Offenlegungspflicht nicht nach, so wird neben den Organen die
    Zwangsstrafe auch gegenüber der Gesellschaft verhängt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Hat z.B. eine GmbH drei Geschäftsführer, so werden vier Strafen je €
    700,00 automatisch vorgeschrieben.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Wird auch nach einer Strafe die Offenlegungspflicht nicht erfüllt,
    folgt im Abstand von zwei Monaten eine erneute automationsunterstützte
    Zwangsstrafverfügung. Bei kleinen Kapitalgesellschaften bleibt das
    Strafausmaß gleich (€ 700,00). Kommt es jedoch bei einer
    &lt;strong&gt;mittelgroßen&lt;/strong&gt; bzw. einer &lt;strong&gt;großen&lt;/strong&gt;
    Kapitalgesellschaft zu einem wiederholten Versäumnis der
    Offenlegungspflicht, so erhöht sich die &lt;strong&gt;Zwangsstrafe&lt;/strong&gt; auf
    das &lt;strong&gt;Dreifache (€ 2.100,00)&lt;/strong&gt; bzw. auf das
    &lt;strong&gt;Sechsfache (€ 4.200,00)&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Von einer Strafe kann abgesehen werden, wenn der zur Offenlegung
    Verpflichtete offenkundig durch ein unvorhergesehenes Ereignis an seiner
    Pflicht gehindert war.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Regelung ist anwendbar für alle bis zum 28.2.2011 nicht
    veröffentlichten Abschlüsse. Es kommt daher frühestens ab 1.3.2011 zur
    Verhängung einer Strafe.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. Dezember 2010&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18298</id>
                        <updated>2010-12-28</updated>
                        <title>Familienbeihilfe ab 2011</title>
                        
                        
                            <foreword>Überblick über Änderungen der Familienbeihilfe.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Änderungen der Familienbeihilfe wurden in den Medien intensiv
    diskutiert. Die Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2011 sieht nun
    Folgendes vor:&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Bezug der Familienbeihilfe &lt;strong&gt;endet mit der Vollendung des 24.
    Lebensjahres&lt;/strong&gt;. Bis zur Vollendung des &lt;strong&gt;25.
    Lebensjahres&lt;/strong&gt; wird die Familienbeihilfe ausbezahlt bei:&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Jenen Studenten und Studentinnen, die Studien mit längerer Studiendauer
    (zehn oder mehr Semester) gewählt haben, Studentinnen, die bis zur
    Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind bekommen haben oder schwanger
    sind, Jenen, die den Präsenz- und Zivildienst geleistet haben. Die
    Regelung gilt erst mit 1.7.2011.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Angehoben wird die &lt;strong&gt;Zuverdienstgrenze&lt;/strong&gt; zur
    Familienbeihilfe von € 9.000,00 auf € 10.000,00.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Familienbeihilfe fällt ab 1.3.2011 für Arbeitssuchende und nach
    einer Berufsausbildung weg. Weiterhin ausbezahlt wird die Familienbeihilfe
    für Schüler, die nach dem Ende ihrer Schulzeit auf den Beginn ihres
    Studiums warten, wenn das Studium sobald wie möglich begonnen wird.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die so genannte &lt;strong&gt;13. Familienbeihilfe&lt;/strong&gt; für Kinder im
    Alter von 6 – 15 Jahren wird auf einen Fixbetrag von € 100,00 reduziert.
    Der Mehrkindzuschlag für Familien ab drei Kindern wird auf € 20,00
    reduziert (ursprünglich war geplant, dass dieser Zuschlag zur Gänze
    entfällt).&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. Dezember 2010&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18300</id>
                        <updated>2010-12-28</updated>
                        <title>Verfassungsgerichtshof hebt die Steuerfreistellung bei Auslandsentsendungen auf</title>
                        
                        
                            <foreword>Wichtige Änderungen für Anlagenbau bei Auslandsmontage.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung vor für
    Arbeitnehmer,&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;die bei einem &lt;strong&gt;inländischen Unternehmen&lt;/strong&gt; beschäftigt
    sind, die eine &lt;strong&gt;begünstigte Tätigkeit&lt;/strong&gt; ausüben wie z.B.:
    Bauausführungen, Montageüberwachung, Inbetriebnahme sowie die Beratung und
    Planung, wenn sich diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im
    Ausland beziehen, und die ununterbrochen &lt;strong&gt;länger als ein
    Monat&lt;/strong&gt; im Ausland tätig sind.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Verfassungsgerichtshof hat diese Steuerbefreiung nun als
    &lt;strong&gt;rechtswidrig beurteilt&lt;/strong&gt; und aufgehoben. Ein Problem für
    den Gerichtshof stellt unter anderem die Einschränkung auf Arbeitnehmer
    von inländischen Betrieben dar. Jene Arbeitnehmer, die gleiche Tätigkeiten
    ausüben, aber bei ausländischen Unternehmen beschäftigt sind, werden
    dadurch schlechter gestellt. Auch österreichische Arbeitnehmer (z.B.
    Wien), die auf eine Baustelle in Österreich (z.B. Bregenz) entsendet
    werden, werden durch die derzeitige Regelung benachteiligt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Die Aufhebung dieser Bestimmung hat massiven Widerstand der
    österreichischen Wirtschaft ausgelöst, da in den Angebotskalkulationen
    diese Kosten nicht berücksichtigt werden konnten. Die Regierungsvorlage
    zum Budgetbegleitgesetz 2011 sieht nun eine befristete Übergangsbestimmung
    vor: Im Jahr &lt;strong&gt;2011&lt;/strong&gt; sollen &lt;strong&gt;66 % der&lt;/strong&gt; bisher
    steuerfreien &lt;strong&gt;Auslandseinkünfte&lt;/strong&gt; steuerfrei gestellt werden
    und im Jahr &lt;strong&gt;2012&lt;/strong&gt; sollen noch &lt;strong&gt;33 %
    steuerfrei&lt;/strong&gt; sein.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. Dezember 2010&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18302</id>
                        <updated>2010-12-28</updated>
                        <title>Erhöhung des Pendlerpauschales und steuerfreies Jobticket</title>
                        
                        
                            <foreword>Tabellarische Übersicht der Änderungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3 title=&quot;Pendlerpauschale&quot;&gt;Pendlerpauschale&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Ein Anspruch auf das kleine Pendlerpauschale besteht, wenn bei dem
    Arbeitnehmer die einfache Wegstrecke 20 km übersteigt und die Benützung
    von Massenverkehrsmittel zumutbar ist. Wenn für den Arbeitnehmer kein
    Massenverkehrsmittel zumutbar ist und die einfache Wegstrecke 2 km
    übersteigt, steht das große Pendlerpauschale zu. Das Pendlerpauschale wird
    auf folgende Werte erhöht:&lt;/p&gt;
    &lt;h3 title=&quot;Kleines Pendlerpauschale&quot;&gt;Kleines Pendlerpauschale&lt;/h3&gt;
    &lt;table class=&quot;data&quot;&gt;
      &lt;tbody&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;Bei einfacher Fahrtstrecke von&lt;/th&gt;
          &lt;th&gt;jährlich seit 1.1.2008&lt;/th&gt;
          &lt;th&gt;jährlich ab 1.1.2011&lt;/th&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;20 km bis 40 km&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 630,00&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 696,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;40 km bis 60 km&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 1.242,00&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 1.356,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;über 60 km&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 1.857,00&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 2.016,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/tbody&gt;
    &lt;/table&gt;
    &lt;h3 title=&quot;Großes Pendlerpauschale&quot;&gt;Großes Pendlerpauschale&lt;/h3&gt;
    &lt;table class=&quot;data&quot;&gt;
      &lt;tbody&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;th&gt;Bei einfacher Fahrtstrecke von&lt;/th&gt;
          &lt;th&gt;jährlich seit 1.1.2008&lt;/th&gt;
          &lt;th&gt;jährlich ab 1.1.2011&lt;/th&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;2 km bis 20 km&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 342,00&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 372,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;20 km bis 40 km&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 1.356,00&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 1.476,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;40 km bis 60 km&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 2.361,00&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 2.568,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
        &lt;tr&gt;
          &lt;td&gt;über 60 km&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 3.372,00&lt;/td&gt;
          &lt;td&gt;€ 3.672,00&lt;/td&gt;
        &lt;/tr&gt;
      &lt;/tbody&gt;
    &lt;/table&gt;
    &lt;p&gt;In manchen Fällen steht neben dem Pendlerpauschale auch ein
    Pendlerzuschlag zu. Ein Arbeitnehmer erhält einen Pendlerzuschlag, wenn
    sich bei der Berechnung der Einkommensteuer keine Steuerpflicht (die so
    genannte Negativsteuer) ergibt. Dieser &lt;strong&gt;Pendlerzuschlag&lt;/strong&gt;
    wird &lt;strong&gt;erhöht von höchstens € 240,00 auf € 251,00&lt;/strong&gt;. Der
    Arbeitnehmer erhält eine Gutschrift im Wege der Veranlagung.&lt;/p&gt;
    &lt;h3 title=&quot;Steuerfreies Jobticket&quot;&gt;Steuerfreies Jobticket&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Schon bisher gab es eine Art steuerfreies Jobticket. Jedoch fiel
    darunter nur die Beförderung der aktiven Dienstnehmer von der Wohnung zur
    Arbeitsstätte im Rahmen des Werkverkehrs. Der begünstigte Werkverkehr war,
    wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer in der Art eines
    Massenverkehrsmittels befördern ließ. Für all jene, bei denen die
    Voraussetzungen für das Pendlerpauschale vorliegen, wurde diese
    steuerfreie Leistung vom Arbeitgeber nun ausgedehnt. Unter
    &lt;strong&gt;Jobticket&lt;/strong&gt; fällt nun auch die Beförderung von der Wohnung
    zur Arbeitsstätte mit &lt;strong&gt;öffentlichen Verkehrsmitteln&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. Dezember 2010&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18304</id>
                        <updated>2010-12-28</updated>
                        <title>Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 beschlossen</title>
                        
                        
                            <foreword>Finanzstrafgesetz-Novelle bringt neuen Straftatbestand Abgabenbetrug.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Novelle des Finanzstrafgesetzes wurde im November 2010 vom
    Nationalrat beschlossen und tritt mit 1.1.2011 in Kraft. Das beschlossene
    Gesetz weicht in einigen Punkten vom Ministerialentwurf ab.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Hier einige der wesentlichen gesetzlichen Änderungen:&lt;/p&gt;
    &lt;h3 title=&quot;Abgabenbetrug&quot;&gt;Abgabenbetrug&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Wie schon im Begutachtungsentwurf bekannt gegeben, wurde der neue
    Tatbestand Abgabenbetrug eingeführt. Dieser liegt vor, wenn Vergehen, wie
    z.B. Abgabenhinterziehung (und andere) unter Verwendung von verfälschten
    oder falschen Urkunden, Daten oder Beweismitteln (ausgenommen
    Abgabenerklärungen) oder unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen
    Scheinhandlungen begangen werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Abgabenbetrug liegt aber auch dann vor, wenn
    &lt;strong&gt;Vorsteuerbeträge&lt;/strong&gt; geltend gemacht werden, denen keine
    Lieferungen oder sonstigen Leistungen zugrunde liegen. Die Bestrafung bei
    &lt;strong&gt;Abgabenbetrug&lt;/strong&gt; erfolgt durch Freiheits- und Geldstrafen.
    Sie wird gestaffelt nach der Höhe des Abgabenbetrugs. Primär wird eine
    Freiheitsstrafe verhängt (bis zu zehn Jahre), ausnahmsweise eine
    zusätzliche Geldstrafe bis zu € 2,5 Mio.&lt;/p&gt;
    &lt;h3 title=&quot;Strafen bei Abgabenhinterziehung&quot;&gt;Strafen bei
    Abgabenhinterziehung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die im Begutachtungsentwurf geplanten härteren Strafen für
    &lt;strong&gt;Abgabenhinterziehung&lt;/strong&gt; sind in der endgültigen Version
    nicht mehr enthalten. Primär werden Geldstrafen verhängt, Freiheitsstrafen
    nur ausnahmsweise.&lt;/p&gt;
    &lt;h3 title=&quot;Strafaufhebung in besonderen Fällen (Verkürzungszuschlag)&quot;&gt;
    Strafaufhebung in besonderen Fällen (Verkürzungszuschlag)&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Wie bereits berichtet kann durch Entrichtung einer pauschalen
    Abgabenerhöhung von 10 % unter bestimmten Voraussetzungen (z.B.
    strafbestimmender Wertbetrag im Zuge einer Prüfung übersteigt nicht €
    10.000,00 pro Jahr, in Summe € 33.000,00) Straffreiheit herbeigeführt
    werden.&lt;/p&gt;
    &lt;h3 title=&quot;Neue Regeln bei Selbstanzeigen&quot;&gt;Neue Regeln bei
    Selbstanzeigen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Bei der Einbringung der Selbstanzeige wird nur mehr zwischen
    Finanzämtern und Zollämtern unterschieden. Der geschuldete Betrag muss
    umgehend entrichtet werden.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. Dezember 2010&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
                    <entry>
                        <id>e18306</id>
                        <updated>2010-12-28</updated>
                        <title>Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 beschlossen</title>
                        
                        
                            <foreword>Auftraggeberhaftung für Lohnabgaben per 1.7.2011 fix.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 wurde im November vom Nationalrat
    beschlossen. Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf gab es einige
    Änderungen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Haftung des Auftraggebers für Lohnabgaben&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Nach dem Vorbild der Haftung bei Beauftragung von Bauleistungen für
    Sozialversicherungsbeiträge des Subunternehmers wurde nun wie berichtet
    eine ähnliche Haftung auch für die Lohnsteuer beschlossen.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;In der endgültigen Fassung beträgt die Haftung des Bauunternehmers für
    die Abfuhr der Lohnsteuer der Subunternehmer &lt;strong&gt;5 % (statt der
    geplanten 10%) des Werklohns&lt;/strong&gt;.&lt;br /&gt;
     Diese Haftung bei Beauftragung von Bauleistungen tritt mit 1.7.2011 in
    Kraft.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Mitteilung und Steuerabzug bei bestimmten Leistungen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Die geplante Mitteilungspflicht und die Abzugsteuer für bestimmte
    selbständige Leistungen sind in der endgültigen Fassung weggefallen.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Mitteilungen bei Auslandszahlungen&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Seit dem &lt;strong&gt;1.1.2011&lt;/strong&gt; sind Auslandszahlungen von mehr als
    € 100.000,00 p.a. an einen Empfänger für bestimmte Leistungen an die
    Finanz zu melden (unverändert zum Begutachtungsentwurf).&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Zuschlag zur Körperschaftsteuer, wenn Empfänger nicht genannt
    wird&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Dieser beträgt (unverändert zum Begutachtungsentwurf) 25 %, wenn eine
    Kapitalgesellschaft auf Verlangen der Behörde den Empfänger einer Zahlung
    nicht benennt.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Annahme einer Nettolohnvereinbarung&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Wenn der Arbeitgeber seine Anmeldeverpflichtungen nicht erfüllt und die
    Lohnsteuer nicht einbehalten und abgeführt hat, so gilt der Nettolohn
    vereinbart. Ausbezahlter Nettolohn ist daher für Lohnabgaben auf
    Bruttobezug hochzurechnen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn für die Bezüge
    die Meldepflichten als Selbständiger (z.B. bei SVA) erfüllt wurden. Dies
    ist vor allem dann relevant, wenn ein Werkvertrag später durch die
    Sozialversicherung in ein Dienstverhältnis umqualifiziert wird.&lt;/p&gt;
    &lt;h3&gt;Lohnsteuerhaftung durch Arbeitnehmer&lt;/h3&gt;
    &lt;p&gt;Der Arbeitnehmer haftet für die Lohnsteuer, wenn er mit dem Arbeitgeber
    bei der Verkürzung der Lohnsteuer zusammenwirkt.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Stand: 07. Dezember 2010&lt;/p&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
    
</news>