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<news>
    
        
            <issue>
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                <title>Frühling 2026</title>
                
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                        <updated>2026-02-24</updated>
                        <title>Neuerungen bei Überstundenzuschlägen und beim Feiertagsarbeitsentgelt</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29768/e29769/pic_big/img/ger/Umsatzsteuervoranmeldung__Euroscheine_Geld_AdobeStock_36629661_V1.jpg?checksum=8d7a3c731cfddf7dab94f4db4c5292b099241ed3</img>
                        
                        
                            <foreword>Neuer Überstundenfreibetrag und angekündigte Änderung zum Feiertagsarbeitsentgelt</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Kurz vor Jahreswechsel hat die Regierung eine neue Freibetragshöhe für Überstundenzuschläge beschlossen. Entsprechend dieser sind ab 1.1.2026 nunmehr die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden (bisher 18 Überstunden) bis zu einem Betrag von € 170,00 (bis dato € 200,00) pro Monat steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gesetzliche Neuregelung auch zum Feiertagsarbeitsentgelt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Jahr 2025 hatte das BMF, basierend auf einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, die Auffassung vertreten, dass das normale Entgelt für eine tatsächlich am Feiertag geleistete Arbeit (Feiertagsarbeitsentgelt) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist. Im Rahmen der bisherigen Verwaltungspraxis wurde dieses Feiertagsarbeitsentgelt in vielen Fällen oftmals als steuerfreier Zuschlag (analog zu Überstundenzuschlägen an Feiertagen) behandelt und innerhalb des vorgesehenen Freibeitrags steuerfrei zur Auszahlung gebracht. Die Regierung hat nunmehr im Zuge eines parlamentarischen Initiativantrags beschlossen, dass rückwirkend ab 1.1.2026 die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich gesetzlich verankert werden soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies hat zur Konsequenz, dass der Freibetrag von € 400,00 monatlich nunmehr Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie auch das Feiertagsarbeitsentgelt mitumfasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: LiliGraphie - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2026-02-24</updated>
                        <title>Arbeitnehmerveranlagungs-Tipps für angestellte Ärzte</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29768/e29794/pic_big/img/ger/AdobeStock_139820830_Steuertipps.jpg?checksum=713cdbedc246cd0ae40b0f7f8add4eb739380caa</img>
                        
                        
                            <foreword>Veranlagungstipps für angestellte Ärzte, die sich lohnen können. Welche Positionen können angestellte Ärzte bei ihrer Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigen?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bis Ende Februar mussten die Lohnzettel durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an die Finanzverwaltung übermittelt werden, weshalb bereits mit März die Arbeitnehmerveranlagung für das vergangene Jahr 2025 durchgeführt werden kann. Speziell für angestellte Ärztinnen und Ärzte kann sich eine Arbeitnehmerveranlagung dabei besonders lohnen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Werbungskosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neben allgemeinen Werbungskosten wie dem Pendlerpauschale, Reisekosten oder der Anschaffung von digitalen Arbeitsmitteln können auch berufsspezifische Ausgaben unter dieser Position abgezogen werden. So kann die Anschaffung von typischer ärztlicher Arbeitskleidung wie der Ärztekittel und Ärztemantel sowie deren Reinigung für steuerliche Zwecke berücksichtigt werden. Zudem sind beruflich bedingte Versicherungsbeiträge, selbst getragene Aus- und Fortbildungskosten sowie selbst erworbene Fachliteratur ebenfalls Werbungskosten. Abschließend gilt es zu prüfen, ob nicht infolge einer nebenberuflichen Tätigkeit wie z.B. der Verfassung von Fachbeiträgen oder der Abhaltung von Vorträgen ein Arbeitsplatzpauschale angesetzt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonderausgaben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Einkommensteuergesetz sieht bestimmte private Ausgaben vor, die steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Hierunter fallen vor allem bestimmte Renten und dauernde Lastenzahlungen, Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in unbeschränkter Höhe, Steuerberatungskosten, der Kirchenbeitrag bis € 600,00 sowie Spenden. Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem können unter bestimmten Voraussetzungen in Form der „Öko-Sonderausgabenpauschale“ berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Außergewöhnliche Belastungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bestimmte außergewöhnliche Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wobei hier zwischen außergewöhnlichen Belastungen mit und ohne Selbstbehalt zu unterscheiden ist. Unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastungen können sowohl Krankheits- als auch Pflegekosten sowie Katastrophenschäden abgezogen werden. Ebenfalls kann die auswärtige Berufsausbildung von Kindern mit € 110,00 pro Monat pauschal als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Absetzbeträge und Negativsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, welcher in der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen ist. Der Familienbonus Plus beträgt € 2.000,16 pro Kind und Jahr (bzw. € 166,68 pro Monat) bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von € 700,08 jährlich (bzw. € 58,34 pro Monat) zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher können gestaffelt nach der Anzahl der Kinder bei Vorliegen der Voraussetzungen € 601,00 (mit einem Kind), € 813,00 (mit zwei Kindern), € 1.081,00 (mit drei Kindern) bzw. € 268,00 für jedes weitere Kind von der Steuer absetzen. Bei geringem oder keinem Einkommen haben Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher Anspruch auf den Kindermehrbetrag in Höhe von € 700,00 jährlich pro Kind. Im Falle einer Unterhaltsverpflichtung für ein nicht haushaltszugehöriges Kind kann der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt werden. Dieser beträgt für das Jahr 2025 monatlich € 37,00 für das erste Kind, € 55,00 für das zweite Kind und jeweils € 73,00 für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind. Im Hinblick auf die genannten Absetzbeträge sind die besonderen Voraussetzungen dieser jeweils gesondert zu prüfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden kann (Negativsteuer).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Individuelle Beratung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Obwohl die Veranlagung unter bestimmten Voraussetzungen sogar automatisch erfolgt, empfiehlt sich in vielen Fällen dennoch eine individuelle Beratung, um die persönliche Steuerbelastung bestmöglich zu optimieren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2026-02-24</updated>
                        <title>Wer hat Anspruch auf die neue Teilpension?</title>
                        
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                            <foreword>Inanspruchnahme der neuen Teilpension seit 1. Jänner 2026 möglich</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Seit 1.1.2026 besteht die Möglichkeit, die neue Teilpension in Anspruch zu nehmen. Ziel dieser ist es, älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit zu bieten, die Arbeitszeit in reduzierter Form fortzusetzen und gleichzeitig einen Teil der Pension zu beziehen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Inanspruchnahme und Voraussetzungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Anspruch auf die neue Teilpension haben dabei seit 1.1.2026 jene Personen, welche die Voraussetzungen für eine der nachfolgenden Pensionsarten erfüllen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;reguläre Alterspension (Männer: 65 Jahre, Frauen nach Geburtsjahr)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Schwerarbeitspension (ab 60 Jahren)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Langzeitversichertenpension (ab 62 Jahren)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Korridorpension&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der Anspruch knüpft weiters an die Voraussetzung, dass die Arbeitszeit nachweislich um mindestens 25 % bzw. höchstens 75 % reduziert wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Höhe und Berechnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der vorgenommenen Arbeitszeitreduktion. Der ermittelte fiktive Pensionsanspruch vor Teilpensionsantritt laut Pensionskonto wird entsprechend der reduzierten Arbeitszeit wie folgt zur Auszahlung gebracht:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Vorgenommene &lt;br /&gt;Arbeitszeitreduktion&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Anteil an der fiktiven &lt;br /&gt;Gesamtpension&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;mindestens 25 bis 40 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;25 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;mehr als 40 bis 60 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;50 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;mehr als 60 bis 75 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;75 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Wird die Teilpension vor dem Regelpensionsalter angetreten, so werden dafür nachfolgende Abschläge berechnet:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ablauf und Antragstellung&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Für die Teilpension bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, in welcher die Dauer sowie das Ausmaß der Arbeitszeitreduktion geregelt sind.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Pensionsart&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Abschlag pro Monat&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Abschlag pro Jahr&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Korridorpension&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,425 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;5,1 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Langzeitversicherungspension&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,35 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;4,2 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Schwerarbeitspension&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,15 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1,8 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Antragstellung erfolgt bei der Pensionsversicherungsanstalt (PV).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das Pensionskonto wird für den reduzierten Anteil (je nach gewählter Arbeitszeitreduktion) geschlossen – aus diesem Teil wird die Teilpension berechnet und bezahlt. Der verbleibende Teil des Pensionskontos wird weitergeführt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Im Zuge der neuen Teilpension wurden auch die Regelungen zur Altersteilzeit angepasst.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Brian Jackson - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2026-02-24</updated>
                        <title>Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Fokus</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29768/e29796/pic_big/img/ger/AdobeStock_48204439_geringf%C3%BCgige_Besch%C3%A4ftigung.jpg?checksum=b88c68e56472da26cc56ecc193b5b93b79772856</img>
                        
                        
                            <foreword>Eingefrorene Geringfügigkeitsgrenze birgt Gefahr für geringfügig Beschäftigte</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für das Jahr 2026 wurde die Geringfügigkeitsgrenze im Bereich der Sozialversicherung eingefroren und beträgt damit wie im Vorjahr € 551,10 monatlich. Liegt der monatlich ausbezahlte Bezug unter diesem Grenzwert, so ist eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer zwar in der Unfallversicherung versichert, verfügt allerdings über keine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Wird die Geringfügigkeitsgrenze hingegen überschritten, so unterliegt der Arbeitnehmer der Vollversicherungspflicht auch in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung, womit auch entsprechende Beitragszahlungen zu leisten sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kollektivvertragliche Erhöhungen beachten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Durch die mit Jahresbeginn erfolgenden kollektivvertraglichen Erhöhungen oder Bezugsanpassungen steigt oftmals der Stundenlohn, während die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2026 unverändert bleibt. Dadurch entsteht ein hohes Risiko, dass geringfügig Beschäftigte, bei gleichbleibender Arbeitszeit, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 überschreiten und dadurch ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis entsteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um ein ungewolltes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu vermeiden, empfiehlt sich daher folgende Vorgehensweise:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Überprüfung aller geringfügigen Dienstverhältnisse bei kollektivvertraglichen Erhöhungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Im Bedarfsfall Reduktion des zeitlichen Arbeitszeitausmaßes, um unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Frühzeitige Abstimmung mit betroffenen Arbeitnehmern&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: contrastwerkstatt - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2026-02-24</updated>
                        <title>Durchsicht Krankengeschichte aus der Vergangenheit</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29768/e29797/pic_big/img/ger/AdobeStock_108994757_Sonderklasse_Krankenhaus_Krankenhauszimmer.jpg?checksum=63dab98e08383671a3d97d83339aba8473ab0906</img>
                        
                        
                            <foreword>Konsiliararzt nicht verpflichtet, die Verneinung durch die Patientin, anhand früherer Krankengeschichten nachzuprüfen</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Patientin beging zwei Tage nach der Geburt ihres Kindes Suizid in einer Krankenanstalt, indem sie sich aus dem Fenster ihres Krankenzimmers stürzte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zuvor hat sie einer behandelnden Turnusärztin von früheren Suizidversuchen erzählt; diese hat daraufhin ein psychiatrisches Konzil angefordert – ohne ausdrücklich auf den Umstand hinzuweisen, dass die Patientin bereits mehrere Suizidversuche unternommen hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der beigezogene Konsiliararzt erkundigte sich in einem ausführlichen Behandlungsgespräch bei der Patientin nach früheren Suizidversuchen. Sowohl die Patientin als auch ihr anwesender Ehegatte haben dies verneint. Jedoch wäre dieser Umstand aus zugänglichen Krankengeschichten aus der Vergangenheit herauszulesen gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der OGH bestätigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die die Klage des Ehegatten sowie der Kinder der verstorbenen Patientin auf Schadenersatz abgelehnt hatten. Demnach durfte die Turnusärztin aus der Sicht – ex ante – darauf vertrauen, dass die Patientin, die ihr gegenüber von vergangenen Selbstmordversuchen berichtet hatte, diesen Umstand auch dem Konsiliararzt offenlegen würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch bestätigte der OGH die Rechtsauffassung, dass der Konsiliararzt nicht verpflichtet war, die ausdrückliche Verneinung früherer Selbstmordversuche durch die Patientin, anhand früherer Krankengeschichten nachzuprüfen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: upixa - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <id>e29798</id>
                        <updated>2026-02-24</updated>
                        <title>Kulturlinks – Frühling 2026</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29768/e29798/pic_big/img/ger/AdobeStock_312968825_M%C3%A4rzenbecher_Blumen_M%C3%A4rz_Fr%C3%BChling.jpg?checksum=dfcb950f47c31b4cab486d8a2392bff92883ea05</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Frühling 2026 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Festival Imago Dei&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.klangraum.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.klangraum.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;13.3.-6.4.2026, Krems&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kraft der Poesie inspiriert das diesjährige Festival. Musik, visuelle Kunst und große dichterische Stimmen machen die Konzertabende in der Minoritenkirche zum unvergesslichen Erlebnis.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Barockmusikfestival&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.kitzbueheler-alpen.com/de/stjo/barockes-juwel.html&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.kitzbueheler-alpen.com/de/stjo/barockes-juwel.html&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6.-26.4.2026, St. Johann in Tirol&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Festival lädt Musik- und Kulturinteressierte zu einer musikalischen Reise ins 17. und 18. Jahrhundert ein – Barock in wunderbarem Ambiente wird zum Genuss für alle Sinne.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Literaturfest&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.literaturfest-salzburg.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.literaturfest-salzburg.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;27.-31.5.2026, Salzburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sprache, Klang und Austausch mitten in der Stadt Salzburg – an den unterschiedlichsten Plätzen stößt man auf Lesungen, Performances sowie Konzerte und genießt literarische Spaziergänge.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Tunatura - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                <title>Winter 2025</title>
                
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                        <updated>2025-11-25</updated>
                        <title>Steuerspartipps für Ärzte zum Jahreswechsel 2025/26</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29720/e29721/pic_big/img/ger/Steuertipps_AdobeStock_51850825.jpg?checksum=0889ad848b06644328e2ff4acf013ad807d9e1a2</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie können Ärzte vor dem Jahreswechsel noch Steuern sparen?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den &lt;strong&gt;investitionsbedingten Gewinnfreibetrag&lt;/strong&gt; geltend machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrages (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns zu - höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 33.000,00 (maximaler Freibetrag € 4.950,00).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersteigt der Gewinn € 33.000,00, kann einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 145.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 175.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 230.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;darüber hinaus: kein weiterer Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 46.400,00)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie z. B. Lkw (kein Pkw), Maschinen, Geräte, Gebäudeinvestitionen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrages zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Bei der Anschaffung oder Herstellung von &lt;u&gt;bestimmten&lt;/u&gt; Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein &lt;strong&gt;Investitionsfreibetrag (IFB)&lt;/strong&gt; in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Um die Konjunktur zu beleben, hat der Nationalrat am 15.10.2025 eine befristete Anhebung des Investitionsfreibetrages auf 20 % (anstelle der bisherigen 10 %) bzw. 22 % (anstelle der bisherigen 15 %) für Investitionen im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 beschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen des Investitionsfreibetrages ist insbesondere die Behaltefrist von vier Jahren zu beachten. Auch ist zu beachten, dass Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden, vom IFB ausgeschlossen sind. Weitere gesetzliche Ausschlüsse sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Wenn der Gewinn Ihrer Praxis mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, kann der Gewinn verändert und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt in der Regel das &lt;strong&gt;Zufluss-Abfluss-Prinzip.&lt;/strong&gt; Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Achtung:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die &lt;strong&gt;Umsatzgrenze für Kleinunternehmer&lt;/strong&gt; liegt 2025 bei € 55.000,00 brutto. Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Wenn die Grenze um nicht mehr als 10 % überschritten wird (also bis zu € 60.500,00), kann die Umsatzsteuerbefreiung im laufenden Jahr noch wirksam bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird die Grenze um mehr als 10 % überschritten, so entfällt die Befreiung ab dem Umsatz, mit dem die 10-%-Toleranzgrenze überschritten wurde. Wenn die Grenze überschritten wurde, kann im Folgejahr die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Betriebsveranstaltungen, wie z. B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. &lt;strong&gt;Geschenke &lt;/strong&gt;sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. &lt;strong&gt;Spenden&lt;/strong&gt; aus dem Betriebsvermögen sind nur insoweit steuerlich abzugsfähig, als sie 10 % des Gewinnes des laufenden Jahres vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2026 zu verschieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist, dass seit 2024 durch das in Kraft treten des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 die Spendenabsetzbarkeit im Einkommensteuergesetz auf deutlich mehr Organisationen ausgeweitet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7. Für &lt;strong&gt;Gebäude&lt;/strong&gt;, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die &lt;strong&gt;Abschreibung&lt;/strong&gt; höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Doppelte Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die AfA beträgt für 2024 - 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „Klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;8. &lt;strong&gt;Geringwertige Wirtschaftsgüter &lt;/strong&gt;mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 netto können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2026 ohnehin geplant ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Hinweis:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;9. Eine Absetzung für Abnutzung &lt;strong&gt;(AfA)&lt;/strong&gt; kann erst ab &lt;strong&gt;Inbetriebnahme&lt;/strong&gt; des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes nach dem 30.6.2025 und bis zum 31.12.2025, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;10. Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-&lt;strong&gt;Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung&lt;/strong&gt; 2020 aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;11. Bei Verwendung einer &lt;strong&gt;Registrierkasse&lt;/strong&gt; in Ihrer Ordination ist mit Ende des Kalenderjahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: momius - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-11-25</updated>
                        <title>Geänderte Sozialversicherungswerte und Änderungen bei der SV-Anmeldung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29720/e29722/pic_big/img/ger/Sozialversicherungswerte_AdobeStock_362321015.jpg?checksum=a70c1760e20b7521a2c4716d936eded7d651bbc7</img>
                        
                        
                            <foreword>Höchstbeitragsgrundlage steigt im Jahr 2026 deutlich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich. Die Österreichische Gesundheitskasse hat jüngst die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2026 veröffentlicht. Die Aufwertungszahl für das Jahr 2026 beträgt 1,073. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jedoch nicht angehoben und bleibt betraglich unverändert.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Geringfügigkeitsgrenze und Höchstbeitragsgrundlage 2026&lt;/h3&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Geringfügigkeitsgrenze monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 551,10&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Grenzwert für die Dienstgeberabgabe&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 826,65&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.930,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage täglich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 231,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 13.860,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8.085,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage jährlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 97.020,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anmeldung von Personal&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird Personal im Unternehmen aufgenommen, so ist dieses durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) anzumelden. Ab 1.1.2026 ist im Zuge der Anmeldung auch verpflichtend das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit anzugeben. Da nach erfolgter Anmeldung der Arbeitgeber auch eine Abschrift der Anmeldung an die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer auszuhändigen hat, wird somit diese bzw. dieser automatisch über die gemeldete Arbeitszeit informiert und kann deren Einhaltung künftig dadurch besser kontrollieren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: wichayada - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-11-25</updated>
                        <title>e-card-Anbindung für Wahlärzte ab 1. Jänner 2026 verpflichtend</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29720/e29723/pic_big/img/ger/e-card_Seite_4_AdobeStock_271476862.jpg?checksum=14c329a54a16f0f31029811f9693cbb2d32bce04</img>
                        
                        
                            <foreword>Was Wahlärzte in Bezug auf die neuen Verpflichtungen wissen müssen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ab 1.1.2026 sind freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte (Wahlärzte) verpflichtet, im Rahmen ihrer Praxis das e-card-System und die elektronische Gesundheitsakte (ELGA) zu nutzen und die Identität ihrer Patientinnen und Patienten sowie die rechtmäßige Verwendung (= Gültigkeit) der e-card zu prüfen. Zusätzlich werden auch die codierte Diagnose- und Leistungsdokumentation sowie die e-Medikation verpflichtend.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Digitale Verpflichtungen für Wahlärzte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die mit Jänner 2026 eintretenden wesentlichen digitalen Verpflichtungen umfassen unter anderem nachfolgende Bereiche:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;e-card und ELGA-Anbindung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Gewährleistung einer Anbindung an das e-card-System und die ELGA, um digitale Gesundheitsdienste nutzen zu können.&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;e-card-Nutzung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Einlesung der Patienten-e-Card und Überprüfung von deren Gültigkeit.&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;e-Medikation&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Einspeicherung aller verordneten und abgegebenen Medikamente in der „e-Medikationsliste“. Dies betrifft nicht nur rezeptpflichtige Arzneimittel, sondern auch wechselwirkungsrelevante rezeptfreie Arzneimittel.&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;e-Impfpass&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Verpflichtung etwaige verabreichte Impfungen im e-lmpfpass zu dokumentieren und zu erfassen.&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;e-Befund&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Übermittlung von Befunden an die ELGA-Gesundheitsakte.&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;e-Diagnose-Codierung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Codierung und elektronische Verschlüsselung von Diagnosen.&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Kosten für die Vornahme und Einrichtung der Anbindung inkl. Gerätebeschaffung sind vom Arzt selbst zu tragen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausnahmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Ärztegesetz sieht teilweise Ausnahmen von der verpflichtenden digitalen Anbindung vor. Diese gelten unter anderem für Wahlärzte mit insgesamt weniger als 300 verschiedenen Patienten pro Jahr. Ebenfalls ausgenommen sind Ärzte, welche ausschließlich gutachterliche Aufträge erfüllen oder als Arbeitsmediziner tätig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Bits and Splits - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-11-25</updated>
                        <title>Rückerstattungsanspruch für MR-Untersuchung bei langer Wartezeit</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29720/e29724/pic_big/img/ger/Rueckerstattungsanspruch_AdobeStock_76249745.jpg?checksum=2e90606ff9d8c074b13dbe7d130d4fc5d81d8bf6</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Gesamtvertrag sieht vor, dass die MR-Institute längstens binnen 20 Arbeitstagen einen Untersuchungstermin anbieten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Klägerin wurde von einem Internisten aufgrund schlechter Pankreaswerte im Blut zu einer klärenden MR-Untersuchung überwiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei den im Umkreis liegenden radiologischen Instituten mit Kassenvertrag war innerhalb von zwei Monaten kein Termin frei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daher entschloss sich die Klägerin ein Institut ohne Kassenvertrag aufzusuchen und bezahlte die MR-Untersuchung selbst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei dieser Untersuchung wurde tatsächlich ein Karzinom diagnostiziert und umgehend operiert sowie eine Chemotherapie eingeleitet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Kostenersatz wurde von der Krankenkasse verweigert, weil § 338 Abs 2a ASVG den Abschluss eines Kassenvertrages nur mit radiologischen Instituten erlaubt, die im Großgeräteplan vorgesehen sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Gesamtvertrag sieht vor, dass die MR-Institute längstens binnen 20 Arbeitstagen, in dringenden Fällen sogar innerhalb von 5 Arbeitstagen, einen Untersuchungstermin anbieten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich hat der OGH bestätigt, dass kein wahlärztlicher Rückerstattungsanspruch für die Inanspruchnahme von nicht im Großgeräteplan vorgesehenen Instituten besteht. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sollte allerdings eine notwendige und zweckmäßige Krankenbehandlung nicht in vertretbarer Zeit verfügbar sein, ist sehr wohl ein Rückersatz zu leisten, welcher sich jedoch auf 80 % des Kassentarifs beschränke. Nur in akuten Fällen iZm Ersthilfe ist eine Rückerstattung bis zu 200 % erlaubt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Coloures-Pic - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-11-25</updated>
                        <title>Kulturlinks – Winter 2025</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29720/e29725/pic_big/img/ger/WINTER_AdobeStock_124430217.jpg?checksum=a02174ed72ec5d6f5a353bb231d4dd86fa3a20ff</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Winter 2025 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Grazer Winterwelt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.grazerwinterwelt.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.grazerwinterwelt.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;14.11.2025-1.2.2026, Graz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Grazer Winterwelt feiert dieses Jahr 20-jähriges Jubiläum. Das Winterparadies am Fuße des Grazer Schlossbergs lockt mit Eislaufplatz, Eisstockschießen und vielem mehr. Auch köstliche Leckereien im Advent Paradies werden angeboten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Herzleuchten Zell am Ziller&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.zillertalarena.com/zell-gerlos/herzleuchten&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.zillertalarena.com/zell-gerlos/herzleuchten&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;25.12.2025-19.2.2026, Zell am Ziller&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch heuer glänzt der Lichterweg im Ortszentrum in Zell am Ziller in besonderem Licht. Ein Highlight des Lichterwegs ist der Freizeitpark. Dieser lädt mit Livemusik, Lasershow, Eisdisco und tanzenden Lichtfiguren zu einem besonderen winterlichen Erlebnis.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Holiday on Ice Horizons&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.holidayonice.com/at/horizons&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.holidayonice.com/at/horizons&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;22.1.-1.2.2026, Wien&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Holiday on Ice kommt mit einer neuen Show in die Wiener Stadthalle. Tauchen Sie ein in die verschiedenen Facetten des urbanen Lebens. Horizons kombiniert meisterhaften Eiskunstlauf, beeindruckende Akrobatik und innovative Technik zu einer unvergesslichen Show.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: EVERST - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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            <issue>
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                <title>Herbst 2025</title>
                
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                        <id>e29566</id>
                        <updated>2025-08-26</updated>
                        <title>Welche Berufskleidung können Ärzte von der Steuer absetzen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29565/e29566/pic_big/img/ger/AdobeStock_248126813_Arzt_Ordination_Telefon_Terminvereinbarung_gr.jpg?checksum=06fab9f9f076d31b05e74f57ca4b666e8f5cbb5e</img>
                        
                        
                            <foreword>Spezielle Berufskleidung und deren Reinigung sind von der Steuer absetzbar.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der ärztliche Beruf erfordert nicht nur besonderes Fachwissen und besondere Kenntnisse, sondern bedarf unter Umständen auch einer besonderen Berufskleidung. Wird Kleidung ausschließlich im Rahmen des ärztlichen Berufs genutzt und ist eine darüber hinausgehende Privatnutzung weitestgehend ausgeschlossen, so können deren Anschaffung und auch deren Reinigung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Absetzbare Berufskleidung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;In der Regel können nachfolgende Kleidungsstücke als ärztliche Berufskleidung von der Steuer abgesetzt werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Arztkittel/Arztjacke&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Operationshosen (OP‑Hose), spezielle OP‑Kleidung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Masken, Hauben und Handschuhe&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Röntgenschürze&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Hygienische Schutzkleidung&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Nicht absetzbare Kleidung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nicht absetzbar sind Kleidungsstücke, die üblicherweise auch außerhalb der ärztlichen Tätigkeit getragen werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies gilt selbst dann, wenn die Kleidung auch tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen wird oder wenn die Verwendung derartiger Kleidungsstücke im Interesse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers liegt oder von dieser bzw. diesem angeordnet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter derartige Kleidungsstücke fallen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;weiße Jeans oder einfache Hosen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;T‑Shirts, weiße Hemden, Socken sowie weiße Straßenschuhe&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Poloshirts&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Krawatten oder Anzüge&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Reinigungskosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Reinigung von Berufskleidung führt nur dann zu Werbungskosten, wenn diese eindeutig nachweisbare Kosten (z. B. Beleg der Reinigungsfirma) verursacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erfolgt die Reinigung der Berufskleidung im eigenen Haushalt und zusammen mit anderer Kleidung, sind etwaige hierfür entstandene Kosten steuerlich nicht abzugsfähig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Jacob Lund - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-08-26</updated>
                        <title>Mitarbeiterprämie Neu nur eine Mogelpackung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29565/e29567/pic_big/img/ger/AdobeStock_169169205_Geldscheine_Euro_Euroscheine_Einkommensteuer_Geld_gr.jpg?checksum=f0bbddc940e4bf7e054fb64da2567789d7859ac3</img>
                        
                        
                            <foreword>Befreiung der neuen Mitarbeiterprämie umfasst nur die Lohnsteuer.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Am 17.6.2025 wurde die angekündigte Neuregelung der Mitarbeiterprämie im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 im Nationalrat final beschlossen. Entsprechend der Neuregelung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Möglichkeit, pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2025 maximal € 1.000,00 an steuerfreier Prämie auszuzahlen. Für das Jahr 2026 ist eine Verlängerung der Mitarbeiterprämienregelung unter entsprechender Evaluierung geplant.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abgabenrechtliche Behandlung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Anderes als die Vorgängerregelung, welche eine gänzliche Befreiung von der Abgabenpflicht vorsah, ist die Mitarbeiterprämie 2025 nur von der Lohnsteuer befreit. Dies hat in Bezug auf die Abrechnung nachfolgende Konsequenzen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Lohnsteuer: &lt;/strong&gt;Steuerfrei bis € 1.000,00 bzw. € 3.000,00 in Kombination mit einer Mitarbeitergewinnbeteiligung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Sozialversicherung: &lt;/strong&gt;Pflichtig&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Betriebliche Vorsorge (BV): &lt;/strong&gt;Pflichtig&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Dienstgeberbeitrag (DB): &lt;/strong&gt;Pflichtig&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ): &lt;/strong&gt;Pflichtig&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kommunalsteuer: &lt;/strong&gt;Pflichtig&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Sie erhöht außerdem nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vor allem im Hinblick auf die tatsächliche Abrechnung sind allerdings noch einige Detailfragen offen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Weitere Eckpunkte&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Neuregelung der Mitarbeiterprämie sieht vor, dass diese auch nur einzelnen Arbeitnehmern zugewendet werden kann. Ein Gruppenmerkmal ist nicht mehr erforderlich. Soll die Prämie nicht allen Arbeitnehmern oder in unterschiedlicher Höhe gewährt werden, muss die Differenzierung aus betrieblichen Gründen erfolgen und sachlich gerechtfertigt sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Mitarbeiterprämie muss eine zusätzliche Zahlung darstellen, welche üblicherweise nicht gewährt wird.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wird im Kalenderjahr 2025 sowohl eine steuerfreie Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von € 3.000,00 nicht übersteigt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Werden bei einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als € 1.000,00 Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als € 3.000,00 Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, so löst dies einen Pflichtveranlagungstatbestand aus.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Stockfotos-MG - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-08-26</updated>
                        <title>Tipp: Kostenlose Pensionsversicherung bei der Pflege naher Angehöriger</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29565/e29568/pic_big/img/ger/Pflege_Seite_2_AdobeStock_75313743_gr.jpg?checksum=4f95cd87795fdca87b8254b45b0be2d648291101</img>
                        
                        
                            <foreword>Pensionsanspruch und Versicherungszeiten auch während der Pflege sichern.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wird die Pflege eines nahen Angehörigen in der Familie übernommen, so nimmt dies in der Regel sehr viel Zeit in Anspruch. Dies führt mitunter dazu, dass während der Pflege eine berufliche Tätigkeit nicht bzw. nicht mehr in vollem Ausmaß ausgeübt werden kann. Um zu verhindern, dass sich die Pflege nachteilig auf die spätere Pension auswirkt, können sich pflegende Angehörige freiwillig und kostenlos pensionsversichern. Dadurch wird gewährleistet, dass auch während der Pflege Versicherungszeiten und Pensionsansprüche (Gutschriften am Pensionskonto) erworben werden. Im Rahmen der kostenlosen Pensionsversicherung sind sowohl eine Weiterversicherung (gänzliche Einstellung der Erwerbstätigkeit) als auch eine Selbstversicherung (mit weiterer Erwerbstätigkeit) möglich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wer gilt als naher Angehöriger?&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ehegatte oder Ehegattin&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert sind: z. B. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Geschwister, Cousinen und Cousins&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wahl-, Stief- und Pflegekinder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wahl-, Stief- und Pflegeeltern&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lebensgefährtin oder Lebensgefährte&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Voraussetzungen&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bei der pflegebedürftigen Person handelt es sich um einen nahen Angehörigen bzw. eine nahe Angehörige.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die zu pflegende Person hat mindestens Anspruch auf Pflegegeld nach Stufe 3 (im Falle eines beeinträchtigten Kindes Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Pflege nimmt die gesamte Arbeitskraft oder einen erheblichen Teil (zumindest 14 bzw. 21 Stunden bei beeinträchtigten Kindern) in Anspruch.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Pflege erfolgt in häuslicher Umgebung und der Wohnsitz ist im Inland gegeben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es werden keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen (nur bei der Variante Weiterversicherung relevant).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es liegen entsprechende Vordienstzeiten vor (nur bei der Variante Weiterversicherung relevant).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Africa Studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-08-26</updated>
                        <title>Standortwahl Ärztezentrum – was muss unbedingt beachtet werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29565/e29569/pic_big/img/ger/%C3%84rzteZentrum_Seite_3_AdobeStock_1409164217_gr.jpg?checksum=30741d686c92e92475d9af308b4d18c895d59c30</img>
                        
                        
                            <foreword>Was muss beim Bezug zentraler Verwaltungsleistungen durch Ärzte umsatzsteuerlich beachtet werden?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Verlegen Ärztinnen bzw. Ärzte ihren Standort in ein Ärztezentrum oder eröffnen dort eine Praxis, so besteht oftmals die Möglichkeit, über das Ärztezentrum auch Dienstleistungen im Bereich Reinigung, Telefondienst, Sekretariat etc. zentral zu beziehen. Dadurch können sich für die einzelnen dort niedergelassenen Ärzte wesentliche Synergieeffekte ergeben und auch Kosten gespart werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen einer anzustellenden Kosten-Nutzen-Analyse sollte dabei allerdings auch stets die Umsatzsteuer mit beachtet werden, da diese aufgrund des in der Regel fehlenden Vorsteuerabzugs auf Ebene des beziehenden Arztes zum Kostenfaktor wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuer wird zum Kostenfaktor&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Beziehen Ärzte über die Räumlichkeit hinaus auch wesentliche Leistungen im Bereich der Verwaltung zentral über das Ärztezentrum, so handelt es sich hierbei in der Regel um keine Nebenleistungen zur Vermietung, sondern das Leistungspaket unterliegt als „sonstige Leistung“ der Umsatzsteuerpflicht. Unterliegt der Arzt selbst der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung, so kann dieser die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer allerdings nicht als Vorsteuer geltend machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch im Hinblick auf eine bloße Anmietung von Räumlichkeiten gilt es, den Vertrag stets genau zu prüfen. Werden Grundstücke nicht für Wohnzwecke, sondern für unternehmerische Zwecke vermietet, so ist die Vermietung grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vermieterin bzw. der Vermieter kann allerdings zur Steuerpflicht der Vermietung optieren und damit Vorsteuern aus der Errichtung oder Renovierung geltend machen, wenn die Mieterin bzw. der Mieter das Grundstück oder den vermieteten Grundstücksteil nahezu ausschließlich (d. h. zu mindestens 95 %) für umsatzsteuerpflichtige Umsätze mietet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da allerdings klassische Ärzte überwiegend umsatzsteuerbefreite Umsätze beziehen, verliert der Vermieter hinsichtlich des für ärztliche Zwecke vermieteten Gebäudeteils den Vorsteuerabzug. In derartigen Fällen finden sich im Vertrag mitunter Klauseln, wonach die vermieterseitig verlorenen Vorsteuern im Rahmen einer (erhöhten) Miete auf den Mieter übergewälzt werden sollen. Um hier wesentliche Mehrkosten auszuschließen, sollte der Mietvertrag deshalb stets vorab einer genauen Überprüfung unterzogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Halim - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-08-26</updated>
                        <title>Selbstbehalte beim Krankentransport</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29565/e29570/pic_big/img/ger/Krankentransport_Seite_4_AdobeStock_23710331_gr.jpg?checksum=0ca0be5fe4174d409a25a8491615509582b2551b</img>
                        
                        
                            <foreword>Planbare Krankentransporte unterliegen ab. 1 Juli 2025 einem Selbstbehalt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Um die explodierenden Kosten im Gesundheitswesen zu reduzieren, unterliegen ab 1.7.2025 planbare Krankentransporte einem Selbstbehalt. Damit sollen strukturelle Verbesserungen erzielt und die Versorgung langfristig abgesichert werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Transporte unterliegen einem Selbstbehalt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Patientinnen und Patienten, die keine akute medizinische Versorgung benötigen, sondern regelmäßig planbare Krankentransporte, beispielsweise zu Therapie- oder Rehazwecken, beziehen, müssen nunmehr einen Selbstbehalt pro Beförderungsfahrt entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei sogenannten Krankenbeförderungen ohne sanitätsdienstliche Begleitung (etwa mit einem Taxi oder Fahrtendienst) fällt ein Selbstbehalt in Höhe der Rezeptgebühr von € 7,55 an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Krankentransporte, bei denen eine sanitätsdienstliche Begleitung (z. B. bei Rollstuhlfahrern) notwendig ist, beträgt der Selbstbehalt die doppelte Rezeptgebühr und beläuft sich damit auf € 15,10.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Selbstbehalt wird im Nachhinein für durchgeführte Krankenbeförderungen bzw. Krankentransporte von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vorgeschrieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vom neuen Selbstbehalt ausgenommen sind Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind, sowie bestimmte medizinisch notwendige Fahrten wie etwa zu einer Chemotherapie, Strahlentherapie oder Dialyse. Auch Kinder sind vom Selbstbehalt befreit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um überschießende Kosten infolge von Krankenbeförderungen auszuschließen, wurde eine Obergrenze für Transport-Selbstbehalte von maximal 28 Fahrten pro Jahr festgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nicht betroffen von der neuen Selbstbehalt-Regelung sind zeitkritische Transporte. Dazu zählen Rettungstransporte und Notarzttransporte, bei denen eine rasche medizinische Hilfeleistung erforderlich ist. Diese bleiben auch weiterhin kostenfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: M.Jenkins - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-08-26</updated>
                        <title>Unwissenschaftliche Behauptungen – Meinungsfreiheit?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29565/e29571/pic_big/img/ger/AdobeStock_281628156_Gesetz_gr.jpg?checksum=d349de1d54e30d23215c7322ca2a0651c9749a7d</img>
                        
                        
                            <foreword>Grundsätzlich genießen praktizierende Ärztinnen und Ärzte nach Art. 10 EMRK das Recht auf freie Meinungsäußerung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Arzt war als Allgemeinmediziner tätig und betrieb eine Website zum Thema „Ganzheitsmedizin“. Auf dieser kritisierte er – aus Anlass von Medienberichten über den Tod eines ungeimpften Mädchens an den Folgen eines Zeckenbisses – dass durch diese Berichte fälschlicherweise Ängste geschürt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er vertritt die Ansicht, dass chemische Impfungen niemals vor Krankheit schützen und es sei keine einzige Krankheit durch Impfungen verschwunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund dieser Aussage erfolgte eine Verurteilung durch den Disziplinarrat der ÖÄK mit einer bedingten Geldstrafe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidungen wurden von den österreichischen Rechtsmittelinstanzen bestätigt. Daher wandte sich der betroffene Arzt an den EGMR.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich genießen praktizierende Ärztinnen und Ärzte zwar nach Art. 10 EMRK das Recht auf freie Meinungsäußerung und haben damit das Recht, an Debatten über Fragen der öffentlichen Gesundheit teilzunehmen und dabei auch kritische Meinungen zu äußern. Da Ärzte jedoch eine Schlüsselrolle bei solchen Debatten spielen, werden Ihnen auch berufliche Verpflichtungen zum Schutz der Gesundheit auferlegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im vorliegenden Fall waren die Aussagen nicht nur kategorisch sondern auch wissenschaftlich nicht verifizierbar. Daher war auch eine Strafsanktion mit einem Betrag, der unter dem durchschnittlichen Monatseinkommen von Ärzten liegt, nach Auffassung des EGMR verhältnismäßig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: LIGHTFIELD STUDIOS - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-08-26</updated>
                        <title>Kulturlinks – Herbst 2025</title>
                        
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                            <foreword>Im Herbst 2025 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;steirischerherbst‘25&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;a href=&quot;http://www.steirischerherbst.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.steirischerherbst.at&lt;/a&gt;&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;18.9.-12.10.2025, Graz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Kunstfestival schafft Begegnungszonen, in denen sich bildende Kunst, Performance, Theater, Oper, Musik und Literatur vernetzen. Die Kulturhauptstadt 2003 wird einmal mehr zum kulturellen Treffpunkt mit internationalem Flair. &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Lichtstadt Feldkirch&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;www.lichtstadt.at&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;9.-12.10.2025, Feldkirch&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Sonnenuntergang bespielt das Lichtkunstfestival die mittelalterlichen Gebäude von Feldkirch. Renommierte Künstlerinnen, Künstler und Kollektive rücken die Stadt mit beeindruckenden Projekten sowie Installationen ins Licht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Braunauer Theaterherbst&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;a href=&quot;http://www.bauhoftheater.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.bauhoftheater.at&lt;/a&gt; &lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7.-22.11.2025, Braunau&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bauhoftheater Braunau bringt mit „Acht Frauen“ einen genialen Klassiker auf die Bühne. Die Komödie mit Lügen, Heimlichkeiten und Beschuldigungen verspricht einen unterhaltsamen Abend samt Musikgenuss.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: smallredgirl - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                <title>Sommer 2025</title>
                
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                        <updated>2025-05-25</updated>
                        <title>Welche Maßnahmen plant die neue Regierung – Fokus Ärzte und Gesundheitsberufe</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29290/e29291/pic_big/img/ger/Ma%C3%9Fnahmen%20Regierung_Geld_%C3%84rzte_Arzt_Seite%202_AdobeStock_76643914_gr.jpg?checksum=634599abe9dbdde28ba90ad4875f393af36e111f</img>
                        
                        
                            <foreword>Überblick über die geplanten Vorhaben im Regierungsprogramm 2025 - 2029.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Am 27.2.2025 hat die neue Regierung ihr Regierungsprogramm für den Zeitraum 2025 - 2029 präsentiert. Speziell für Ärztinnen und Ärzte sowie Gesundheitsberufe enthält das Regierungsprogramm neben steuerlichen Maßnahmen im Kapitel „Gesundheit, Pflege, Soziales &amp;amp; Arbeit“ auch viele Maßnahmen zur Entbürokratisierung, Digitalisierung und Attraktivitätssteigerung in diesen Berufsfeldern.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Steuerrechtliche Maßnahmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die nachfolgende Übersicht bietet auszugsweise einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen im Bereich des Steuerrechts:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Erweiterte steuerliche Begünstigungen für Überstunden bzw. Zuschläge ab 2027&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der Attraktivität des Zuverdiensts im Rahmen der Alterspension durch Befreiungen im Bereich der Sozialversicherung sowie einer reduzierten Steuerbelastung (25 % Abzugsteuer endbesteuert) ab 2026&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verbesserte steuerfreie Mitarbeiterprämie bis € 1.000,00 pro Mitarbeiter ab 2025 bzw. 2026&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der Basispauschalierung inkl. Vorsteuerpauschale zuerst auf € 320.000,00 sowie 13,5 % und ab 2026 auf € 420.000,00 sowie 15 %&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anpassung der Luxustangente auf € 55.000,00 (2027) und dann € 65.000,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Dauerhafte Anhebung des Grundfreibetrages ab 2027 von 15 % bis € 33.000,00 auf 15 % bis € 50.000,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aussetzung eines Drittels der Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifes (kalte Progression)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anhebung des Freibetrages (aktuell € 620,00) im Rahmen der Besteuerung der sonstigen Bezüge (13. und 14. Bezug)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Evaluierung der Höhe der Steuerbefreiungen für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, z. B. bei Betriebsveranstaltungen sowie steuerfreie Mitarbeitergutscheine&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anhebung des Veräußerungsfreibetrags bei Betriebsübergaben ab 2027 von aktuell € 7.300,00 auf € 45.000,00 sowie Entfall des „Berufsverbots“ für die Nutzung des Hälftesteuersatzes im Zuge einer Betriebsaufgabe&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Geplante Reduktion der Lohnnebenkosten durch stufenweise Senkungen über den FLAF (Familienlastenausgleichsfonds)&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Sonstige Maßnahmen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Freiraum für Kernaufgaben und Entbürokratisierung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Österreichweite Ärzte- und Gesundheitsberufsbedarfsstudie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Fairer Beitrag der Wahlärzte für das öffentliche Gesundheitssystem&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der Ausbildungsplätze in Spitälern&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Überarbeitung Ärztegesetz und ÄrzteausbildungsVO&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Angleichung der Gehälter und einheitliches Dienstrecht bei Ärzten und Gesundheitsberufen in Spitälern&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Zerbo - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-05-25</updated>
                        <title>Fällt der Verkauf eines Patientenstocks unter die ärztliche Umsatzsteuerbefreiung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29290/e29292/pic_big/img/ger/AdobeStock_38055037_Patentenstock_gr.jpg?checksum=e8dd6f9304b7d9e6882e6127b556da1ff3aec8bf</img>
                        
                        
                            <foreword>Verkauf eines Patientenstocks laut Rechtsmeinung der Höchstgerichte nicht von der umsatzsteuerlichen Befreiung umfasst.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ärztinnen und Ärzte im Bereich der Humanmedizin sind im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Veräußert ein Arzt seinen Patientenstock, so stellt sich die Frage, ob auch dieser Vorgang unter die ärztliche Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen fällt.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verkauf eines Patientenstocks&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Verkauf eines Patientenstocks fällt nicht unter die umsatzsteuerliche Befreiung für ärztliche Heilbehandlungen, weil der Zweck der Weitergabe der Patientendaten in der Fortführung der Ordination liegt und hier keine befreite ärztliche Behandlungsleistung erbracht wird. Auch die korrespondierende Steuerbefreiung für die Lieferung von Gegenständen, für die die Unternehmerin bzw. der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die sie bzw. er ausschließlich für die Ausführung von steuerfreien Tätigkeiten verwendet hat, erachtet die österreichische Rechtsprechung, folgend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, im vorliegenden Fall nicht als anwendbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Begründet wird diese Auslegung damit, dass die Übertragung eines Patientenstocks als sonstige Leistung und nicht als Lieferung einzuordnen ist. Zu beachten ist, dass in den österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien (UStR 2000 Rz 991) nach wie vor die Auffassung vertreten wird, dass auch die Veräußerung eines Kundenstocks von der Umsatzsteuer befreit sein kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Auffassung steht allerdings im Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund der mitunter abweichenden Rechtsmeinungen sowie der Komplexität der Thematik sollte stets eine individuelle Überprüfung des Einzelfalls durch einen fachkundigen Wirtschaftstreuhänder erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: grinny - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-05-25</updated>
                        <title>Welche Kontodaten kann die Finanzverwaltung einsehen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29290/e29293/pic_big/img/ger/Kontodaten_Finanzverwaltung_Seite%202_AdobeStock_1241165727_gr.jpg?checksum=02ad7eb62d844123c1f6492a5f134eb06a41b5b6</img>
                        
                        
                            <foreword>Einsichtnahme in Kontostände und Bankbewegungen bedarf einer richterlichen Genehmigung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Personen, welche in Österreich über ein Bankkonto verfügen, sind im Kontenregister gelistet. Im Kontenregister sind Girokonten, Bausparkonten, Kredit- und Zahlungskonten, Sparbücher und Wertpapier-Depots sowie Schließfächer aller Unternehmen und aller Privatpersonen bei einem in Österreich tätigen Kredit- oder Finanzinstitut aufgelistet. Damit verbunden sind neben der Kontonummer, dem Eröffnungstag und dem kontoführenden Kreditinstitut auch die Kontoinhaberin bzw. der Kontoinhaber und sonstige Zeichnungsberechtigte im Kontenregister erfasst (äußere Kontodaten). Nicht enthalten sind Kontostände und Bewegungen auf dem Konto selbst (innere Kontodaten).&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einsicht in das Kontenregister (Abfrage äußerer Kontodaten)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Abgabenbehörden können, wenn ein begründeter Verdacht besteht und es angemessen und notwendig ist, Einsicht in das Kontenregister nehmen. Weiters können auch Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, das Bundesfinanzgericht, die Geldwäschemeldestelle, der Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie die Finanzmarktaufsichtsbehörde in das Kontenregister einsehen. Einsichtnahmen in das Kontenregister sind zu protokollieren und über jede erfolgte Einsichtnahme durch die Abgabenbehörden in das Kontenregister wird die abgefragte Person über FinanzOnline informiert.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Öffnung eines Kontos (Abfrage innerer Kontodaten)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Öffnung eines Kontos bedarf stets einer richterlichen Genehmigung. Abgabenbehörden können nur dann eine Kontenöffnung beantragen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen. Zudem muss die Abgabenbehörde erwarten können, dass durch die erhaltene Auskunft die Zweifel aufgeklärt werden können und der Eingriff in die Geheimhaltungsinteressen nicht außer Verhältnis zum Zweck der Ermittlungsmaßnahmen steht. Das Bundesfinanzgericht hat den Antrag der Abgabenbehörde zu prüfen und zu genehmigen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: GamePixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
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                        <updated>2025-05-25</updated>
                        <title>Steuerfreiheit für Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsförderung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29290/e29294/pic_big/img/ger/Gesundheitsf%C3%B6rderung_Ern%C3%A4hrung_Sport_Seite%203_AdobeStock_261634776_gr.jpg?checksum=d511f7d9c9d702cb4a3ca51772e03091ec4b9c81</img>
                        
                        
                            <foreword>Bei welchen gesundheitsfördernden Maßnahmen muss kein Sachbezug angesetzt werden?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Möchte eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber durch zielgerichtete Maßnahmen die Gesundheit ihrer bzw. seiner Mitarbeitenden fördern, so bietet das Einkommensteuergesetz hierfür einen eigenen Befreiungstatbestand. Kein geldwerter Vorteil (steuerpflichtiger Sachbezug) ist demnach anzusetzen, wenn der Arbeitgeber zielgerichtete Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention seinen Beschäftigten bereitstellt, soweit diese vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Impfungen.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Maßnahmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Steuerfreiheit der Maßnahmen ist auf nachfolgende Bereiche beschränkt:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;&amp;quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ernährung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Angebote müssen auf die Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie die Vermeidung und Reduktion von Übergewicht abzielen.&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bewegung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Angebote müssen auf die Umsetzung der nationalen Bewegungsempfehlungen (z. B. Stärkung der Rückenmuskulatur, Aufbau von Kondition usw.) sowie auf die Reduktion von Erkrankungsrisiken (z. B. Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Stütz- und Bewegungsapparat usw.) abzielen.&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Sucht&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;(Raucherentwöhnung)&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Angebote zur Raucherentwöhnung müssen langfristig auf den Rauchstopp abzielen.&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Psychische Gesundheit&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Angebote müssen darauf abzielen, negative Folgen für die körperliche und psychische Gesundheit aufgrund von chronischen Stresserfahrungen zu vermeiden, indem individuelle Bewältigungskompetenzen gestärkt werden.&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass diese Vorteile allen Arbeitnehmenden oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmenden gewährt werden.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Andere Beiträge und Abgaben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neben der Einkommensteuer wirkt die Befreiungsbestimmung auch im Bereich der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer, des Dienstgeberbeitrags (DB), des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sowie des BV-Beitrages.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: New Africa - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-05-25</updated>
                        <title>Negative Onlinewerbung – üble Nachrede:</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29290/e29295/pic_big/img/ger/Negative_Onlinebewertung_%C3%9Cble%20Nachrede_Seite%203_AdobeStock_1216524692_gr.jpg?checksum=0f428a6e4ebe403541da8771a52c1a9a18da6774</img>
                        
                        
                            <foreword>Da ein Vater für seinen erkrankten Sohn keinen kurzfristigen Termin bei einer ihm persönlich nicht bekannten Kinderärztin erhielt, verfasste er im Internet als registrierter Nutzer eine negative Bewertung, u. a. mit der Beschreibung, dass das Agieren der Ärztin „menschlich miserabel und mit dem Berufsethos unvereinbar sei“.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Da ein Vater für seinen erkrankten Sohn keinen kurzfristigen Termin bei einer ihm persönlich nicht bekannten Kinderärztin erhielt, verfasste er im Internet als registrierter Nutzer eine negative Bewertung, u. a. mit der Beschreibung, dass das Agieren der Ärztin „menschlich miserabel und mit dem Berufsethos unvereinbar sei“.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Vater behauptete, dass sein Sohn trotz starker Schmerzen und freier Kapazitäten der Fachärztin ausschließlich mit der Begründung abgewiesen wurde, dass es sich um einen „neuen“ Patienten gehandelt hätte.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Feststellungen des Erstgerichtes haben allerdings unzweifelhaft ergeben, dass das Patientenkontigent zum Zeitpunkt des Terminwunsches des Vaters bereits zur Gänze erschöpft war, unabhängig davon, ob der erkrankte Sohn bereits vorher schon Patient war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ärztin kannte den Rezensionsverfasser nicht persönlich und forderte ihn daher wiederholt erfolglos auf, die Bewertungen zu löschen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Letztlich entschied der OGH, dass mit der auf der Plattform veröffentlichten Rezension der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Medizinerin wurde eine Entschädigung i. H. v. € 2.000,00 zugesprochen. Außerdem wurde die Löschung des negativen Bewertungseintrags angeordnet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: main_asn - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-05-25</updated>
                        <title>Wer zahlt das Gehalt im Krankenstand?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29290/e29296/pic_big/img/ger/Krankenstand_AdobeStock_168713522_gr.jpg?checksum=9657d644ed0256b4ae3b8d08d36748289ea9fc6b</img>
                        
                        
                            <foreword>Achtung: Krankengeld wird nur auf Antrag ausbezahlt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Auch im Krankenstand haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Entlohnung. Bei längeren Ausfallszeiten ist zu beachten, dass die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nur zeitlich beschränkt das Gehalt oder den Lohn während des Krankenstandes weiterzahlen muss. Nach Ablauf der jeweiligen Frist besteht der Fortzahlungsanspruch gegenüber der zuständigen Krankenversicherung, meistens der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für wie lange der Arbeitgeber das Entgelt im Krankenstand zu tragen hat, hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab, wobei hier in der Regel keine Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten erfolgt.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;&amp;quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Dauer der Beschäftigung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Volles Entgelt&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Halbes Entgelt&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;im ersten Jahr&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;6 Wochen&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;4 Wochen&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;vom 2. – 15. Jahr&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;8 Wochen&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;4 Wochen&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;vom 16. – 25. Jahr&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;10 Wochen&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;4 Wochen&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;ab dem 26. Jahr&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;12 Wochen&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;4 Wochen&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich besteht pro Arbeitsunfall Anspruch auf je 8 Wochen (bzw. 10 Wochen nach 15 Arbeitsjahren) volle Entgeltfortzahlung innerhalb eines Arbeitsjahres.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber voll ausgeschöpft, so wechselt dieser gänzlich an die ÖGK. Zahlt der Arbeitgeber nur mehr die Hälfte des Entgelts, so übernimmt die ÖGK die andere Hälfte. Freie Dienstnehmer haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und erhalten ab dem 4. Tag das Krankengeld direkt von der ÖGK. Auch Arbeitslose erhalten das Krankengeld von der ÖGK und zwar in Höhe der AMS-Leistung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Krankengeld, sowohl das volle als auch das halbe, wird nicht automatisch ausbezahlt, sondern nur auf Antrag. Der Antrag ist formlos bei der Krankenversicherung (in den meisten Fällen ÖGK) zu stellen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: nmann77 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-05-25</updated>
                        <title>Kulturlinks – Sommer 2025</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29290/e29297/pic_big/img/ger/AdobeStock_59006077_Sommer%20am%20See_gr.jpg?checksum=9b8c14f00210633f4b12fdbc76d52fdad2932277</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Sommer 2025 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Kultursommer St. Paul&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.sanktpaulerkultursommer.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.sanktpaulerkultursommer.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;23.5.-15.8.2025, St. Paul im Lavanttal&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kultursommer St. Paul im Lavanttal lädt zu einem hochkarätigen Programm in einzigartigem Ambiente ein. Inmitten der historischen Kulisse des Benediktinerstifts erleben Sie erstklassige Konzerte, Ausstellungen und literarische Veranstaltungen.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Poolbar Festival&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://www.poolbar.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.poolbar.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3.7.-10.8.2025, Feldkirchen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Poolbar Festival verwandelt eine ehemalige Schwimmbadhalle in eine kreative Bühne für Musik, Kunst und Kultur. Mit einem Mix aus Konzerten, Poetry Slams und Designinstallationen bietet das Festival ein einzigartiges Erlebnis in lässiger Atmosphäre. Ein Muss für alle, die das Besondere suchen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kultursommer Wien&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.kultursommer.wien&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.kultursommer.wien&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;26.6-10.8.2025, Wien&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch Wien lädt zum Kultursommer: Auf zahlreichen Bühnen in allen Bezirken erwartet Besucherinnen und Besucher ein abwechslungsreiches Programm aus Musik, Theater, Kabarett und Literatur – bei freiem Eintritt. Ein sommerliches Kulturhighlight, das Kunst für alle zugänglich macht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Simon Dannhauer - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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            </issue>
        
            <issue>
                <id>e29084</id> 
                <title>Frühling 2025</title>
                
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                        <id>e29085</id>
                        <updated>2025-02-25</updated>
                        <title>Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung angestellter Ärzte</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29084/e29085/pic_big/img/ger/Tipps_Arbeitnehmerveranlagung_gr.jpg?checksum=35c8a22d70e9763bf40fae9cfdcc4c4e02c4502f</img>
                        
                        
                            <foreword>Welche Positionen können angestellte Ärztinnen und Ärzte bei ihrer Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigen?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bis Ende Februar mussten die Lohnzettel durch die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber an die Finanzverwaltung übermittelt werden, weshalb bereits mit März die Arbeitnehmerveranlagung für das vergangene Jahr 2024 durchgeführt werden kann. Speziell für angestellte Ärztinnen bzw. Ärzte kann sich diese aufgrund berufsspezifischer Abzugsposten mitunter besonders lohnen.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Werbungskosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neben allgemeinen Werbungskosten wie dem Pendlerpauschale, Reisekosten oder der Anschaffung von digitalen Arbeitsmitteln können auch berufsspezifische Ausgaben unter dieser Position abgezogen werden. So kann die private Anschaffung von typischer ärztlicher Arbeitskleidung wie der Ärztekittel und Ärztemantel sowie deren Reinigung für steuerliche Zwecke berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zudem sind beruflich bedingte Versicherungsbeiträge, privat getragene Aus- und Fortbildungskosten sowie privat erworbene Fachliteratur ebenfalls Werbungskosten. Abschließend gilt es zu prüfen, ob infolge einer weiteren nebenberuflichen Tätigkeit wie der Verfassung von Fachbeiträgen oder der Abhaltung von Vorträgen nicht auch ein Teil der privaten Räumlichkeiten als Arbeitszimmer steuerlich verwertet werden kann.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kinder und Familie&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ist auch der Familienbonus Plus zu beantragen. Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag in der Höhe von € 2.000,00 pro Kind und Jahr (bzw. € 166,68 pro Monat) bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von € 700,00 jährlich (bzw. € 58,33 pro Monat) zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher können gestaffelt nach der Anzahl der Kinder bei Vorliegen der Voraussetzungen € 572,00 (mit einem Kind), € 774,00 (mit zwei Kindern), € 1.029,00 (mit drei Kindern) bzw. € 255,00 für jedes weitere Kind von der Steuer absetzen. Bei geringem oder keinem Einkommen haben Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher Anspruch auf den Kindermehrbetrag in Höhe von € 700,00 jährlich pro Kind. Im Falle einer Unterhaltsverpflichtung für ein nicht haushaltszugehöriges Kind kann der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt werden. Dieser beträgt für das Jahr 2024 monatlich € 35,00 für das erste Kind, € 52,00 für das zweite Kind und jeweils € 69,00 für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind. Im Hinblick auf die genannten Absetzbeträge sind die besonderen Voraussetzungen dieser jeweils gesondert zu prüfen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonderausgaben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Einkommensteuergesetz sieht bestimmte private Ausgaben vor, die steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Hierunter fallen vor allem bestimmte Renten und dauernde Lastenzahlungen, Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in unbeschränkter Höhe, Steuerberatungskosten, der Kirchenbeitrag bis € 600,00 sowie Spenden. Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem können unter bestimmten Voraussetzungen in Form der „Öko-Sonderausgabenpauschale“ berücksichtigt werden.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Außergewöhnliche Belastungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bestimmte außergewöhnliche Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wobei hier zwischen außergewöhnlichen Belastungen mit und ohne Selbstbehalt zu unterscheiden ist. Unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastungen können sowohl Krankheits- als auch Pflegekosten sowie Katastrophenschäden abgezogen werden. Ebenfalls kann die auswärtige Berufsausbildung von Kindern mit € 110,00 pro Monat pauschal als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Absetzbeträge und Negativsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neben den bereits angeführten Absetzbeträgen (siehe „Kinder“) ist für Arbeitnehmende unter anderem der Verkehrsabsetzbetrag relevant, der bereits bei der laufenden Lohnverrechnung durch die Dienstgebenden berücksichtigt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch für Arbeitnehmende, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden können (Negativsteuer).&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Individuelle Beratung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Obwohl die Veranlagung unter bestimmten Voraussetzungen sogar automatisch erfolgt, empfiehlt sich in vielen Fällen dennoch eine individuelle Beratung, um die persönliche Steuerbelastung bestmöglich zu optimieren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: VRD - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-02-25</updated>
                        <title>Neuer Kollektivvertrag für Angestellte bei Zahnärzten</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29084/e29086/pic_big/img/ger/Zahnarzt_gr.jpg?checksum=42e46e634d56e4d9b062a6e547fbc08b3f10c8d7</img>
                        
                        
                            <foreword>Welche Änderungen sieht der neue Kollektivvertrag für Angestellte bei Zahnärztinnen und Zahnärzten vor?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit 29.11.2024 wurde der neue Kollektivvertrag für Angestellte bei Zahnärztinnen bzw. Zahnärzten beschlossen, welcher mit 1.1.2025 in Kraft getreten ist (Ausnahme Mitarbeiterprämie ab 1.6.2024). Der neue Kollektivvertrag gilt bundesweit und sieht nachfolgende wesentliche Änderungen vor:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die KV-Mindestgehälter wurden mit 1.1.2025 um einen Pauschalbetrag in Höhe von € 275,00 angehoben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Gefahrenzulage wurde auf € 151,00 angehoben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es erfolgte eine Anhebung der Mindestgehälter für zahnärztliche Assistenten in Ausbildung um 18,27 %. Für Neueintritte ab 1.1.2025 ist allerdings eine Aliquotierung auf bis zu 80 % möglich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Schaffung einer rechtlichen Grundlage für eine verpflichtende Mitarbeiterprämie 2024. Diese muss mindestens € 200,00 und darf maximal € 3.000,00 betragen. Für Personen, welche nicht das ganze Jahr beschäftigt waren, ist eine Aliquotierung vorzunehmen. Die Auszahlung der Prämie hat bis 15. Februar zu erfolgen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zudem wurde die Möglichkeit zur Vereinbarung einer 4-Tage-Woche vereinbart.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Weitere Informationen zum neuen Kollektivvertrag finden Sie auf der Homepage der Österreichischen Zahnärztekammer unter nachfolgendem Link: &lt;a href=&quot;https://www.zahnaerztekammer.at/assistenz/kollektivvertrag/faqs-zum-kollektivvertrag&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;u&gt;www.zahnaerztekammer.at/assistenz/kollektivvertrag/faqs-zum-kollektivvertrag&lt;/u&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: BillionPhotos.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-02-25</updated>
                        <title>Ärztliche Leistungen im Ausland – Betriebsstätte nicht ausgeschlossen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29084/e29087/pic_big/img/ger/Arzt_Ausland_Betriebsstaette_gr.jpg?checksum=b768a76c42f9183bcb152683066d03973fa1e59e</img>
                        
                        
                            <foreword>Wann begründen ärztliche Leistungen eine Betriebsstätte im Ausland?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Erbringen in Österreich ansässige Ärztinnen bzw. Ärzte auf selbständiger Basis Behandlungsleistungen im Ausland, so kann dies steuerliche Konsequenzen im Ausland in Form der Begründung einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte nach sich ziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird seitens des ausländischen Staates eine Betriebsstätte unterstellt, so hat dies in der Folge zur Konsequenz, dass der behandelnde Arzt mit seinem für die im Ausland erbrachte Behandlungsleistung empfangenen Honorar im Ausland der beschränkten Steuerpflicht unterliegt.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Betriebsstättenrelevante Tatbestände&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Betriebsstätte im Ausland wird beispielsweise mitunter in jenen Fällen anzunehmen sein, in denen ein in Österreich ansässiger Arzt in einem ausländischen Staat einen Raum für Patientenuntersuchungen oder -beratungen anmietet und dieser Raum über eine Dauer von mehr als sechs Monaten für diese Zwecke genutzt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenfalls besteht ein erhöhtes Betriebsstättenrisiko, wenn eine ausländische Klinik oder ähnliche ärztliche Einrichtung einen Behandlungs- oder Beratungsraum an einen österreichischen Arzt für mehr als sechs Monate im Ausland bereitstellt und in diesen Räumlichkeiten ärztliche Leistungen erbracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Begründung einer Betriebsstätte ist es dabei nicht zwingend Voraussetzung, dass die Räumlichkeit durchgängig genutzt wird, sondern auch eine bloß fallweise Nutzung kann bei entsprechender Regelmäßigkeit (z. B. wöchentlich jeden Donnerstag und Freitag) bereits eine Betriebsstätte begründen, sofern der Arzt entsprechend über die Räumlichkeit verfügen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um negative steuerliche Folgen in derartigen Fällen im Ausland zu vermeiden, bedarf es hier jedenfalls einer umfassenden steuerlichen Überprüfung durch eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Ilham - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-02-25</updated>
                        <title>Unzulässige Werbung mit „Handchirurgie“</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29084/e29088/pic_big/img/ger/Handchirurgie_gr.jpg?checksum=64ef089629a5d7e8e0d55f6352fcda38f88f81f9</img>
                        
                        
                            <foreword>Auch die außerordentliche Revision wurde – mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung – zurückgewiesen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Facharzt für Unfallchirurgie sowie für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie wurde disziplinarrechtlich zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er auf seinem Ordinationsschild sowie auf der Homepage „Handchirurgie“ als Zusatzleistung anbot – ohne entsprechende Berechtigung.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Vom Disziplinarrat der österreichischen Ärztekammer wurde gegen ihn eine Geldstrafe von € 3.000,00 aufgrund des Verstoßes gegen ärztegesetzliche Vorschriften verhängt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die eingebrachte Beschwerde vom Facharzt wurde vom Landesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Arzt gegen die ärztlichen Werbebeschränkungen verstoßen habe, indem er bei medizinischen Laien wahrheitswidrig den Eindruck erweckt habe, auf dem Gebiet der „Handchirurgie“ über spezielle Qualifikationen zu verfügen. Jedoch hat der Arzt die entsprechende Ausbildung nicht absolviert und damit war er nicht befugt, diesen Zusatz zu verwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die außerordentliche Revision wurde – mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung – zurückgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: andranik123 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-02-25</updated>
                        <title>Wer hat Anspruch auf Pflegegeld (die neuen Sätze für 2025)?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29084/e29089/pic_big/img/ger/Anspruch_Pflegegeld_gr.jpg?checksum=aa5f20debc1e270ed915fbdc1e23a3142b00bb78</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie sind die Pflegestufen und das Pflegegeld in Österreich geregelt?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen bzw. psychischen Behinderung oder Beeinträchtigung ein ständiger Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden monatlich für mindestens sechs Monate besteht und die zu pflegende Person über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfügt. Die Feststellung der Pflegegeldeinstufung erfolgt am Wohnsitz durch eine Ärztin bzw. einen Arzt oder eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Pflegestufen und Höhe des Pflegegeldes&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf, wobei sieben Stufen vorgesehen sind.&lt;/p&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;th colspan=&quot;3&quot;&gt;
&lt;p&gt;Pflegegeldstufen (Werte 2025)&lt;/p&gt;
&lt;/th&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;th&gt;
&lt;p&gt;Stufe&lt;/p&gt;
&lt;/th&gt;
&lt;th&gt;
&lt;p&gt;monatliches Pflegegeld&lt;/p&gt;
&lt;/th&gt;
&lt;th&gt;
&lt;p&gt;Ø mtl. Pflegebedarf von mehr als&lt;/p&gt;
&lt;/th&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;1&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;€ 200,80&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;65 Stunden&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;2&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;€ 370,30&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;95 Stunden&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;3&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;€ 577,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;120 Stunden&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;4&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;€ 865,10&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;160 Stunden&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;5&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;€ 1.175,20&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;180 Stunden und zusätzlich ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand, insbesondere Notwendigkeit&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;der dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der regelmäßigen Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;von mehr als fünf Pflegeeinheiten, davon auch eine in den Nachtstunden&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;6&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;€ 1.641,10&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;180 Stunden und&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;zeitlich nicht planbare Betreuung regelmäßig während des Tages und der Nacht oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht aufgrund von Eigen- oder Fremdgefährdung&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;7&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;€ 2.156,60&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;180 Stunden und&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;keine zielgerichteten Bewegungen aller vier Extremitäten oder ein gleichartiger Zustand&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;p&gt;Seit dem Jahr 2020 erfolgt eine Anpassung des Pflegegeldes mit dem Pensionsanpassungsfaktor.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: David Pereiras - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-02-25</updated>
                        <title>Kulturlinks – Frühling 2025</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e29084/e29090/pic_big/img/ger/Fruehling_Kulturtipps_Voegel_gr.jpg?checksum=a868e13295089370cafdecdc3df60c9dc87c127c</img>
                        
                        
                            <foreword>Kulturlinks – Frühling 2025</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;Wortwiege&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://www.wortwiege.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.wortwiege.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;26.2.-30.3.2025, Wiener Neustadt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fünf Wochen lang werden die Wiener Neustädter Kasematten zur Wortwiege, zu einem Ort des Staunens und zu einem besonderen Theatererlebnis. Das diesjährige Festival für Theaterformen widmet sich der Courage und den Errungenschaften, die mit dem Einsatz des Herzens stehen und fallen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Johann Strauss&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://www.johannstrauss2025.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.johannstrauss2025.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1.1.-31.12.2025, Wien&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;200 Jahre Johann Strauss – sein Werk wird die Bundeshauptstadt 365 Tage lang erstrahlen lassen. Das Johann-Strauss-Jubiläum wird in allen Wiener Bezirken gefeiert und auch an besonderen Plätzen wie dem Zentralfriedhof, dem Donauinselfest oder dem Himmel überraschen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Adventure Night Serfaus&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://www.tirol.at/aktivitaeten/events&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.tirol.at/aktivitaeten/events&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bis 16.4.2025, Tirol&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;„Musicals on the Mountains“ ist das Motto der spektakulären Freiluftshow in der wunderbaren Bergkulisse des Oberen Gerichts im Westen Tirols. Schauplatz für die akrobatischen Stunts und die farbenprächtigen Musikszenen ist das Hochplateau Komperdell – bequem mit der Komperdellbahn zu erreichen. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: nataba - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                <title>Winter 2024</title>
                
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                        <updated>2024-11-26</updated>
                        <title>Steuerspartipps für Ärzte zum Jahreswechsel 2024/25</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28977/e29755/pic_big/img/ger/icon_kalender_gruen.png?checksum=6e094c750202b39110e2e52865715e5688ecd6fd</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie können Ärztinnen und Ärzte zum Jahreswechsel noch Steuern sparen?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den &lt;strong&gt;investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend &lt;/strong&gt;machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrages (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 33.000,00 (maximaler Freibetrag € 4.950,00).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersteigt der Gewinn € 33.000,00, kann einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 145.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 175.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 230.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;darüber hinaus: kein Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;(Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 46.400,00)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bestimmte, abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie B. Maschinen, Geräte, Gebäudeinvestitionen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Bei der Anschaffung oder Herstellung von &lt;u&gt;bestimmten&lt;/u&gt; Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein &lt;strong&gt;Investitionsfreibetrag (IFB) &lt;/strong&gt;in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Insbesondere ist eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten. Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden, sind vom IFB ausgeschlossen. Weitere gesetzliche Ausschlüsse sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Wenn der Gewinn Ihrer Praxis mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, kann der Gewinn verändert und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt in der Regel das &lt;strong&gt;Zufluss-Abfluss-Prinzip&lt;/strong&gt;. Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Achtung:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die Regelungen zur fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die &lt;strong&gt;Umsatzgrenze für Kleinunternehmer &lt;/strong&gt;liegt 2024 bei € 35.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden. Ab 2025 liegt diese Grenze bei € 55.000,00 (Bruttoumsatz). Auch die Überschreitungsregeln ändern sich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Betriebsveranstaltungen, wie z. B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. &lt;strong&gt;Geschenke &lt;/strong&gt;sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. &lt;strong&gt;Spenden&lt;/strong&gt; aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2025 zu verschieben. Zu beachten ist, dass ab 2024 durch das in Kraft treten des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 die Spendenabsetzbarkeit im Einkommensteuergesetz auf deutlich mehr Organisationen ausgeweitet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7. Für &lt;strong&gt;Gebäude,&lt;/strong&gt; die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die &lt;strong&gt;Abschreibung&lt;/strong&gt; höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die AfA beträgt für 2024 – 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %). Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;8. &lt;strong&gt;Geringwertige Wirtschaftsgüter&lt;/strong&gt; mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2025 ohnehin geplant ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Hinweis:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt; &lt;em&gt;Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;9. Eine Absetzung für Abnutzung &lt;strong&gt;(AfA) &lt;/strong&gt;kann erst ab &lt;strong&gt;Inbetriebnahme&lt;/strong&gt; des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes nach dem 30.6.2024 und bis zum 31.12.2024, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;10. Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-&lt;strong&gt;Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 &lt;/strong&gt;aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;11. Bei Verwendung einer &lt;strong&gt;Registrierkasse&lt;/strong&gt; in Ihrer Ordination ist mit Ende des Kalenderjahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-11-26</updated>
                        <title>Vermietung an Ärzte – Warum dies mitunter teurer ist</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28977/e29756/pic_big/img/ger/icon_haus_euro_weiss.png?checksum=6e42cee145abd8dfb252f5b076c97f27f6c45c82</img>
                        
                        
                            <foreword>Umsatzsteuerrechtliche Probleme der Vermietung an Ärztinnen und Ärzte.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ärztinnen und Ärzte erbringen Leistungen im Bereich der Humanmedizin und sind im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, wobei für Zwecke der Anwendung der Befreiungsbestimmung stets zu prüfen ist, ob die erbrachte Leistung auch der ärztlichen Haupttätigkeit zuzurechnen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nicht als ärztliche Heilbehandlung gelten und demnach nicht von der Umsatzsteuerbefreiung umfasst sind schriftstellerische, Vortrags-, Lehr- und Konsulententätigkeiten durch Ärzte sowie die Verfassung bestimmter ärztlicher Gutachten. Ebenfalls fällt die Abgabe von Medikamenten (z. B. Hausapotheke) und Hilfsmitteln nicht unter die ärztliche Umsatzsteuerbefreiung. Diese neben der eigentlichen ärztlichen Haupttätigkeit vereinnahmten Umsätze unterliegen somit der Umsatzsteuer, außer diese bleiben unter der Kleinunternehmergrenze.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vermietung an Ärzte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Werden Grundstücke nicht für Wohnzwecke, sondern für eine unternehmerische Nutzung vermietet, so ist die Vermietung grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Die/der Vermietende kann allerdings zur Steuerpflicht der Vermietung optieren und damit Vorsteuern aus der Errichtung oder einer Renovierung geltend machen, wenn die/der Mietende das Grundstück oder den vermieteten Grundstücksteil nahezu ausschließlich (d. h. zu mindestens 95 %) für Umsätze verwendet, die eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht ausschließen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da allerdings klassische Ärzte überwiegend umsatzbefreite Umsätze erzielen, die den Vorsteuerabzug ausschließen bzw. die 95%-Grenze (Ausnahmen prüfen, z. B. Schönheitschirurg) in der Regel kaum erreichen, hat dies für die/den Vermietenden zur Konsequenz, dass diese/dieser im Falle einer Vermietung an einen umsatzsteuerbefreiten Arzt für den vermieteten Grundstücksteil den Vorsteuerabzug verliert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus diesem Grund suchen Vermieter häufig gewerbliche Mieter mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen oder preisen allenfalls verlorene Vorsteuern in die Miete mit ein, wodurch die Anmietung für Ärzte mitunter teurer wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: photowahn - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-11-26</updated>
                        <title>Werte 2025</title>
                        
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                            <foreword>Update von wichtigen Werten 2025.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Voraussichtliche ASVG-Werte 2025&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Monatliche Geringfügigkeitsgrenze: € 551,10 &lt;br /&gt;Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe: € 826,65 &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Höchstbeitragsgrundlage:&lt;br /&gt;monatlich: € 6.450,00 &lt;br /&gt;jährlich für Sonderzahlungen: € 12.900,00&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung: € 7.525,00&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Voraussichtliche Werte. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Taggeld und Nächtigungsgeld bei Inlandsreisen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das steuerfreie Taggeld für Inlandsreisen wird 2025 auf € 30,00 pro Tag und das steuerfreien Nächtigungsgelder auf € 17,00 angehoben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kilometergeld&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Kilometergeld für Pkw, Motorräder und Fahrräder wird ab 2025 mit einheitlichen € 0,50 festgesetzt (für mitbeförderte Personen € 0,15).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: PhotoSG - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-11-26</updated>
                        <title>Vernachlässigung der ärztlichen Weiterbildung – Verwaltungsstrafe</title>
                        
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                            <foreword>Für eine Verwaltungsstrafe aufgrund einer disziplinären Verantwortlichkeit genügt ein fahrlässiges Verhalten des Arztes.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein als Facharzt für Innere Medizin tätiger Wohnsitzarzt konnte gegenüber der Österreichischen Ärztekammer &lt;strong&gt;–&lt;/strong&gt; für den für das Fortbildungsdiplom vorgesehenen 3-Jahres-Zeitraum &lt;strong&gt;–&lt;/strong&gt; den Nachweis von 56 DFP-Punkten erbringen, nicht jedoch jenen der geforderten 150 DFP-Punkte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daraufhin wurde vom Disziplinarrat der österreichischen Ärztekammer eine Geldstrafe von € 500,00 verhängt, welche das Verwaltungsgericht auf € 200,00 herabsetzte.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Laut ärztegesetzlicher Regelung genügt für eine Verwaltungsstrafe aufgrund einer disziplinären Verantwortlichkeit ein fahrlässiges Verhalten des Arztes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses wurde damit begründet, dass der Arzt trotz des Bestehens belastender Umstände und depressiver Phasen – 2/3 der für das erforderliche Diplom benötigten Fortbildungen für die letzten Monate des dreijährigen Zeitraumes aufgeschoben habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich könnte man schon frei wählen, wann innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes die Weiterbildungen absolviert werden – allerdings muss man dabei die objektiv gebotene und subjektiv mögliche zumutbare Sorgfalt aufwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der VwGH erachtete die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Wien für nachvollziehbar.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: grinny - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-11-26</updated>
                        <title>Kulturlinks – Winter 2024/2025</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28977/e29759/pic_big/img/ger/icon_junge_rot.png?checksum=f71dfd06e3ef7b3fc4920fa01f6be2f061f3f73d</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Winter 2024/2025 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Rauminstallation im Mariendom&lt;/h3&gt;
&lt;p class=&quot;FTHLundFT&quot;&gt;&lt;span lang=&quot;DE&quot;&gt;&lt;a href=&quot;http://www.dioezese-linz.at/mariendom&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.dioezese-linz.at/mariendom&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bis 2.2.2025, Linz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anlässlich zum 200. Geburtstag von Anton Bruckner und dem 100-jährigen Jubiläum des Mariendoms in Linz wird im Mariendom eine beeindruckende, begehbare Installation gezeigt, die musikalische Klänge visuell erlebbar macht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Resonanzen Festival&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.konzerthaus.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.konzerthaus.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;18.-26.1.2025, Wien&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie in jedem Jahr kommen in der letzten Januarwoche renommierte nationale wie internationale Ensembles im Wiener Konzerthaus zusammen und bieten ein vielfältiges Programm – dieses Jahr unter dem Motto „Alte Meister“.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Destination Mozart&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.mozarteum.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.mozarteum.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;23.1.-2.2.2025, Salzburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Mozartwoche anlässlich zu Mozarts Geburtstag ist jedes Jahr ein absolutes Highlight in Salzburg, das mit hochkarätigen Konzerten, Opern und Orchesteraufführungen von Weltklasseinterpreten aufwartet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: JFL Photography - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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            </issue>
        
            <issue>
                <id>e28776</id> 
                <title>Herbst 2024</title>
                
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                        <id>e29637</id>
                        <updated>2024-08-27</updated>
                        <title>Umsatzsteuerpflicht bei ärztlichen Gutachten</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28776/e29637/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Viele ärztliche Gutachten sind von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Als Ärztinnen und Ärzte gelten Personen, welche Tätigkeiten im Bereich der Humanmedizin erbringen. Für Zwecke der Umsatzsteuer sind ärztliche Leistungen grundsätzlich von dieser befreit, wobei hier genau zu prüfen ist, ob die erbrachte Leistung auch als ärztliche Tätigkeit zu werten ist. So gelten entsprechend den Ausführungen in den Umsatzsteuerrichtlinien bestimmte Tätigkeiten, wie unter anderem schriftstellerische, Vortrags- oder auch Lehrtätigkeiten, nicht als Heilbehandlungen und sind dementsprechend nicht von der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung mit umfasst. Auch in Bezug auf ärztliche Gutachten ist auf den Zweck des Gutachtens abzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuerpflichtige Gutachten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nicht von der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung umfasst, ist die Erstellung nachfolgender Gutachten:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Verwandtschaftstests (auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gutachten über die Altersbestimmung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ärztliche Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments (Medikamentenstudien)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;psychologische Persönlichkeitstests im Zusammenhang mit einer Waffenbewilligung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;verkehrspsychologische Untersuchungen und Stellungnahmen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bescheinigungen für Ansprüche nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren bzw. im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung, wie z. B.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ärztliche Gutachten für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ärztliche Gutachten über ärztliche Kunstfehler oder Behandlungsfehler&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ärztliche Gutachten im Zusammenhang mit Invaliditäts-, Berufs-, oder Erwerbsunfähigkeitspensionen sowie über Leistungen aus Unfallversicherungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ärztliche Gutachten zur Feststellung des Grades einer Invalidität, Berufs- oder Erwerbsminderung&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: MQ-Illustrations - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-08-27</updated>
                        <title>Was versteht man unter familienhafter Mitarbeit?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28776/e29638/pic_big/img/ger/icon_gesicht_frau.png?checksum=ba5986a8b58eb9a6ee9150d03afcfd5dea8d95e1</img>
                        
                        
                            <foreword>Was muss bei der Beschäftigung von Familienangehörigen beachtet werden?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Werden Angehörige im Betrieb tätig, so stellt sich häufig die Frage, ob in diesen Fällen ein entgeltpflichtiges Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit vorliegt. Von familienhafter Mitarbeit spricht man, wenn die Tätigkeit im Betrieb unentgeltlich erfolgt und auf jegliche Gewährung von Geld- und Sachleistungen verzichtet wird. Abhängig vom Verwandtschaftsgrad sind im Rahmen der familiären Mitarbeit nachfolgende Personengruppen zu unterscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ehepartner und eingetragene Partner&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Werden Ehepartner oder eingetragene Partner im Betrieb tätig, so ist aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (§ 90 ABGB) vorrangig von familienhafter Mitarbeit auszugehen. Von einem Dienstverhältnis wäre hingegen nur dann auszugehen, wenn dieses ausdrücklich (z. B. im Rahmen eines Dienstvertrages) vereinbart wird und der Umfang der verrichteten Tätigkeiten über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgeht. Dies gilt auch für die Tätigkeit von Lebensgefährten im Betrieb, auch wenn hier die eheliche Beistandspflicht fehlt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kinder&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auch bei mitarbeitenden Kindern gilt die Vermutung, dass die Arbeitsleistung aufgrund der familiären Verbindung geleistet wird, sodass auch hier vorrangig von familienhafter Mitarbeit auszugehen ist. Ein Dienstverhältnis wäre auch hier nur dann anzunehmen, wenn die Arbeitsleistung fremdüblich abgegolten wird und das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist. Bei mitarbeitenden Kindern ist mit Vollendung des 17. Lebensjahres die Vollversicherungspflicht zu beachten, sofern das Kind keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgeht und auch keine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonstige Verwandte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei der Beschäftigung von sonstigen Verwandten ist aufgrund der fehlenden familiären Bindung in der Regel, ausgenommen bei kurzfristigen Hilfstätigkeiten, von keiner familienhaften Mitarbeit, sondern von einem Dienstverhältnis auszugehen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: MP Studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <id>e29639</id>
                        <updated>2024-08-27</updated>
                        <title>SVS-Aktion – „Gemeinsam lächeln“</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28776/e29639/pic_big/img/ger/icon_stethoskop_euro.png?checksum=83f7ea1126f4d5c81ba0247acf6019950e914d67</img>
                        
                        
                            <foreword>SVS fördert proaktiv die eigene Zahnvorsorge mit steuerfreiem Bonus.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Gesunde Zähne gelten oftmals als Zeichen für Wohlbefinden, Vitalität und Gesundheitsbewusstsein. Um den Vorsorgegedanken in Bezug auf die eigenen Zähne zu stärken, hat die SVS die Aktion „Gemeinsam lächeln“ ins Leben gerufen. Im Rahmen dieser Aktion erhalten alle SVS-Kundinnen und -Kunden, die im Jahr 2024 zahnärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, einmalig einen steuerfreien Bonus in Höhe von € 100,00.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Voraussetzungen&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Anspruchsberechtigt sind nur versicherte Personen und mitversicherte Angehörige, die im Zeitraum von 1.1.2024 bis 31.12.2024 zahnärztliche Leistungen beziehen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Bonus kann pro Versichertem nur einmalig beantragt werden, wobei weiters auch eine Antragstellung für jeden aus dem Versicherungsverhältnis anspruchsberechtigten Angehörigen möglich ist.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Auszahlung des Bonus erfolgt völlig unbürokratisch und ohne Antragstellung auf das Konto, das bei der Anmeldung der Aktion hinterlegt wurde. Als Basis für die Auszahlung dient die e-card, die im Rahmen des zahnärztlichen Besuches vorgelegt wurde bzw. im Falle von Privatärzten die bei der SVS eingereichte Honorarnote.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der ausbezahlte Bonus in Höhe von € 100,00 ist völlig abgabenfrei und unterliegt damit weder der Einkommensteuer noch der Sozialversicherung.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Anmeldung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Anmeldung zur Aktion „Gemeinsam Lächeln“ erfolgt über das svsGO-Kundenportal oder die svsGO-App.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Fokke Baarssen - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-08-27</updated>
                        <title>Was bringt das Abgabenänderungsgesetz 2024?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28776/e29640/pic_big/img/ger/icon_hammer_gruen.png?checksum=62bc5093658e53f797eb0932fcc2cca7a861c647</img>
                        
                        
                            <foreword>Änderungen in einer Vielzahl von Steuergesetzen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wurden einige Gesetze punktuell geändert. Hier eine Übersicht zu einigen steuerlichen Hauptgesichtspunkten (Auswahl):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übertragungen von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in das Privat- oder Sonderbetriebsvermögen wurden im &lt;strong&gt;Einkommensteuergesetz&lt;/strong&gt; geregelt. Das Finanzamt wird ab der Veranlagung 2024 nur auf Antrag der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers einen Freibetragsbescheid für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim laufenden Steuerabzug vom Arbeitslohn erlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im &lt;strong&gt;Körperschaftsteuergesetz&lt;/strong&gt; wurden unter anderem Bestimmungen zur Gruppenbesteuerung angepasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im &lt;strong&gt;Umsatzsteuergesetz&lt;/strong&gt; wurde/n z. B.:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bei bestimmten sonstigen Leistungen, falls diese virtuell verfügbar gemacht werden, der Leistungsort klargestellt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;eine Steuerbefreiung für Lebensmittelspenden (inkl. nicht alkoholischer Getränke) geregelt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;normiert, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmen angewandt werden kann, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat betreiben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Kleinunternehmergrenze von bisher € 35.000,00 auf € 42.000,00 erhöht. Künftig soll diese Grenze jedoch als Bruttobetrag zu verstehen sein. Die Bundesregierung hat angekündigt, diese Grenze auf € 55.000,00 anzuheben (Gesetzwerdung bleibt abzuwarten). Auch die Regelungen bei Überschreiten der Grenze wurden angepasst.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Möglichkeiten zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen für Kleinunternehmer erweitert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Anwendung der Differenzbesteuerung eingeschränkt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Im &lt;strong&gt;Gebührengesetz &lt;/strong&gt;wurden unter anderem für Beilagen und Zeugnisse, die elektronisch übermittelt/ausgestellt werden, Begünstigungen geschaffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch das Mindestbesteuerungsgesetz und die &lt;strong&gt;Bundesabgabenordnung&lt;/strong&gt; wurden geändert.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Ainur - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-08-27</updated>
                        <title>Aufklärung am Vortag vor Magenbypassoperation nicht rechtzeitig</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28776/e29641/pic_big/img/ger/icon_formular_rot.png?checksum=362b126935126c6f9fcc4763cfa7a60f4c99643a</img>
                        
                        
                            <foreword>Grundsätzlich hat die ärztliche Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Patientin bzw. dem Patienten eine angemessene Frist zur Überlegung bleibt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund der monatelangen interdisziplinären Abklärung zur Anlage eines Magenbypasses bei der adipösen Klägerin zwischen Chirurgie, Psychosomatik und Stoffwechselambulanz wusste diese grundsätzlich über den Eingriff und die damit möglicherweise verbundenen Nachteile – wie Veränderung der Verdauung, Blähungen etc. – Bescheid und nahm diese auch in Kauf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die umfassende ärztliche Aufklärung erhielt sie jedoch erst am späten Nachmittag des Vortages der Operation, wobei die Ärztin mithilfe eines Aufklärungsbogens über alle Komplikationen und Folgebeschwerden informierte.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Es gab schon Fälle, in welchen der OGH die Aufklärung am Vortag für rechtzeitig befunden hat, z. B. bei Dringlichkeit einer operativen Sanierung eines Bänderrisses – eine zehnstündige Überlegungsfrist war ausreichend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich hat die ärztliche Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Patientin bzw. dem Patienten eine angemessene Frist zur Überlegung bleibt. Diese Frist ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In diesem Fall haben jedoch bereits die Unterinstanzen zu Recht erkannt, dass für die Klägerin zum tatsächlichen Aufklärungszeitpunkt ein Verschieben oder Absagen der Operation nicht mehr zumutbar und daher die Aufklärung nicht rechtzeitig war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Klägerin drang daher mit ihrem Schadenersatzbegehren aufgrund der nicht rechtzeitigen Aufklärung durch.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: H_Ko - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-08-27</updated>
                        <title>Wie hoch ist der Stundungszinssatz bei der Finanz seit 1.7.2024?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28776/e29642/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Deutlicher Zinsanstieg durch Auslaufen der Coronaregelungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen setzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen der bzw. des Abgabenpflichtigen das Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung der Abgaben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bewilligt die Behörde eine Zahlungserleichterung, so fallen Stundungszinsen an. Stundungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Bis zum 30.6.2024 galt aufgrund der Corona-Gesetzgebung ein ermäßigter Stundungszinssatz von 2 % über dem Basiszinssatz. Ab 1.7.2024 gilt nun wieder der Zinssatz von 4,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Zinssatz beträgt daher seit 1.7.2024 8,38 % (Informationsstand Mitte August 2024).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: penguiiin - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-08-27</updated>
                        <title>Wie hoch ist der Klimabonus 2024?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28776/e29643/pic_big/img/ger/icon_auto_schraeg.png?checksum=6b7efe0dc3c229ced5ffa5667df44eafcc1e9157</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Höhe des Klimabonus ist abhängig von Infrastruktur und Öffi-Netz in der Region.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Höhe des Klimabonus 2024 setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Alle Anspruchsberechtigten bekommen den Sockelbetrag in Höhe von € 145,00. Zusätzlich kann der Regionalausgleich in Abhängigkeit vom Hauptwohnsitz zustehen. Dieser beträgt 2024 € 145,00, € 100,00, € 50,00 oder € 0,00 für Erwachsene. Kinder (bis zum 18. Lebensjahr) bekommen die Hälfte. Kann man aufgrund einer Behinderung keine Öffis nutzen, so erhält man den höchsten Klimabonus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Auszahlungen beginnen im Herbst 2024. Weitere Informationen finden Sie unter &lt;a href=&quot;http://www.klimabonus.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;www.klimabonus.gv.at&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: encierro - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-08-27</updated>
                        <title>Kulturlinks – Herbst 2024</title>
                        
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                            <foreword>Im Herbst 2024 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;glück.tage&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.glueck-tage.com&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.glueck-tage.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bis 16.11.2024, Kufsteinerland&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wer sich auf Spurensuche nach dem Glück begeben möchte, findet im Rahmen dieser außergewöhnlichen Kulturveranstaltungsreihe inspirierende Events, Vorträge und Musik an besonders schönen Orten in der Region.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Festival La Gacilly&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;festival-lagacilly-baden.photo&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bis 13.10.2024, Baden bei Wien&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fotografinnen und Fotografen aus aller Welt präsentieren in einer Open-Air-Galerie faszinierende Bilderwelten und widmen sich der Beziehung zwischen Mensch und Umwelt im Großformat.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Klanglicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.klanglicht.buehnen-graz.com&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.klanglicht.buehnen-graz.com&lt;/a&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;24.-26.10.2024, Graz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Drei Abende voller Klanglicht in der steirischen Hauptstadt. International renommierte Künstlerinnen und Künstler machen Graz mit Kunst, Musik, Farben und Licht zum Ort des Staunens und Träumens.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                <title>Sommer 2024</title>
                
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                        <updated>2024-05-27</updated>
                        <title>Welche Änderungen der Einkommensteuer wurden im Frühling beschlossen?</title>
                        
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                            <foreword>Änderungen bei Abschreibungen, Kirchenbeitrag, Freigrenze zu sonstigen Bezügen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hat auch im Frühjahr einige Änderungen der Einkommensteuer beschlossen. Hier ein Überblick (Eckpunkte) zu jenen Änderungen, die auch Ärztinnen bzw. Ärzte betreffen können:&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beschleunigte Abschreibung von Sanierungsmaßnahmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unter bestimmten Voraussetzungen konnten bisher bereits Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, die Herstellungsaufwand darstellen, über Antrag beschleunigt auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Zusätzlich zu den schon bisher erfassten Fällen können ab 2024 auch Sanierungsmaßnahmen beschleunigt auf fünfzehn Jahre verteilt abgesetzt werden, für die von der zuständigen Förderstelle eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG) ausbezahlt wird.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorzeitige Abschreibung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Absetzung für Abnutzung (AfA) beträgt für 2024 – 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %). In Kombination mit den bestehenden Regelungen für vorzeitige Abschreibung bedeutet dies, dass für bestimmte Wohngebäude in den ersten drei Jahren der dreifache AfA-Satz angewendet werden kann. Da für Wohngebäude ein AfA-Satz von 1,5 % vorgesehen ist, beträgt das Höchstausmaß der erhöhten Jahres-AfA 4,5 %. Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Öko-Zuschlag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15 % für Aufwendungen für bestimmte thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonderausgabe Kirchenbeitrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Obergrenze der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wurde von bisher € 400,00 auf € 600,00 ab 2024 erhöht.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Freigrenzen für sonstige Bezüge&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Erhält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber bestimmte sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (wie zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), wird die Lohnsteuer für diese sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels mit festen Steuersätzen gesondert berechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Geregelt ist unter anderem auch, dass die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel höchstens € 2.100,00 (Freigrenze) beträgt. In 2024 ist für diese Freigrenze statt des Betrages € 2.100,00 der Betrag € 2.447,00 anzuwenden. Auch ein weiterer Grenzwert wurde angepasst. Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30.6.2024, durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: opolja - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-05-27</updated>
                        <title>Wie wurden die Mindestangaben des Dienstzettels erweitert?</title>
                        
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                            <foreword>Neben den Neuerungen zu den Mindestangaben sind auch weitere Änderungen zu beachten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der österreichische Gesetzgeber hat in Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union unter anderem das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) geändert. Dieser Artikel behandelt daraus nur die Erweiterungen der Mindestangaben des sogenannten Dienstzettels und ist nur eine Übersicht zu den Eckpunkten der Neuerungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut AVRAG muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) aushändigen. Neu ist, dass dies nach Wahl des Arbeitnehmers in elektronischer Form übermittelt werden muss. Ein Dienstzettel muss nicht ausgehändigt werden, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle Mindestangaben eines Dienstzettels umfasst. Die bisherige Ausnahme, wenn die Dauer des Dienstverhältnisses höchstens ein Monat beträgt, entfällt nun aber.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Folgende Angaben muss ein Dienstzettel mindestens umfassen (Neuerung in Fettdruck):&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Name und Anschrift des Arbeitgebers&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Name und Anschrift des Arbeitnehmers&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beginn des Arbeitsverhältnisses&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit: das Ende des Arbeitsverhältnisses&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, &lt;strong&gt;Hinweis auf das Kündigungsverfahren&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gewöhnlicher Arbeits- bzw. Einsatzort und, wenn erforderlich, ein Hinweis auf wechselnde Arbeits- bzw. Einsatzorte, &lt;strong&gt;Sitz des Unternehmens&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Allfällige Einstufung in ein generelles Schema (Kollektivvertrag, Mindestlohntarif usw.)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vorgesehene Verwendung und &lt;strong&gt;kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile, wie z. B. Sonderzahlungen, &lt;strong&gt;gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden&lt;/strong&gt;, Fälligkeit und &lt;strong&gt;Art der Auszahlung des Entgelts&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit (ausgenommen Hausbesorger), &lt;strong&gt;gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen des kollektiven Arbeitsrechts und Hinweis auf den Ort im Betrieb, an dem diese zur Einsichtnahme aufliegen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Name und Anschrift &lt;strong&gt;des Trägers der Sozialversicherung&lt;/strong&gt; und der Mitarbeitervorsorgekasse des Arbeitnehmers (gegebenenfalls Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich können weitere Angaben erforderlich sein, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen oder im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses länger als einen Monat im Ausland tätig wird. Auch diese Angaben wurden erweitert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jede Änderung der Angaben ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, &lt;strong&gt;spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens&lt;/strong&gt; (bisher spätestens jedoch einen Monat nach ihrer Wirksamkeit), schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (z. B. Kollektivvertrag), auf die verwiesen wurde, oder die den Grundgehalt oder -lohn betreffen, oder die Änderung ergibt sich unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in derselben Verwendungs- oder Berufsgruppe des Kollektivvertrages.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zudem wird das Nichtaushändigen des Dienstzettels unter Strafe gestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die gesetzlichen Änderungen bezüglich der Angaben am Dienstzettel gelten für Eintritte seit dem 28.03.2024.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Rido - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-05-27</updated>
                        <title>Wann erzielen Ärzte Einkünfte aus selbständiger Arbeit?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28569/e29512/pic_big/img/ger/icon_stethoskop_euro.png?checksum=83f7ea1126f4d5c81ba0247acf6019950e914d67</img>
                        
                        
                            <foreword>Abgrenzungsfragen zur Einkunftsart „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ bei Ärzten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Selbständige Ärztinnen bzw. Ärzte unterliegen wie andere Steuerpflichtige mit ihren Einkünften der Einkommensbesteuerung. Die freiberufliche Tätigkeit eines Arztes fällt in der Regel unter die sogenannten Einkünfte aus selbständiger Arbeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter dem Begriff „Ärzte&quot; entsprechend den Regelungen des Einkommensteuergesetzes sind Ärzte im Sinne des Ärztegesetzes oder Zahnärzte im Sinne des Zahnärztegesetzes gemeint. Nicht unter die ärztliche Tätigkeit fallen zum Beispiel jene des Ärztepropagandisten, des Homöopathen ohne abgeschlossenes Medizinstudium oder des Betriebspsychologen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind z. B.:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Einkünfte aus der Privatordination.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die sogenannten Klassegebühren gehören sowohl beim Primararzt als auch bei nachgeordneten Ärzten grundsätzlich zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen verrechnet werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Tätigkeit der freiberuflichen Notärzte (gem. § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG; Tätigkeiten als Notarzt im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Freiberufliche Vertretungsärzte, die eine Vertretungstätigkeit gemäß Ärztegesetz ausüben und unter die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) fallen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ab der Veranlagung 2024 die Tätigkeit als Arzt für die Behandlung von Insassen von Justizanstalten gem. § 2 Abs. 2a Z 4 FSVG (sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einkünfte als Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH: Ist ein Arzt an einer Ärzte GmbH wesentlich beteiligt (mehr als 25 %) und bezieht einen Geschäftsführerbezug, so sind dies Einkünfte aus selbständiger Arbeit.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Einkünfte aus unselbständiger Arbeit würden zum Beispiel (Auswahl) gegeben sein bei Einkünften aus einem Dienstverhältnis mit einer Krankenanstalt. Werden Sonderklassegebühren nach dem zur Anwendung gelangenden Krankenanstaltengesetz vom Träger des Krankenhauses im eigenen Namen eingehoben und an den Arzt weitergeleitet, liegen nichtselbständige Einkünfte vor. Gemeinde- (Distrikts-) Ärzte unterstehen hinsichtlich dieser Tätigkeit den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesregierung. Auch diese Einkünfte stellen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit dar.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Nenad - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-05-27</updated>
                        <title>Kostenersatz für Herausgabe der Patientendokumentation?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28569/e29513/pic_big/img/ger/icon_stethoskop_orange.png?checksum=57a3eb658c8d35752392e6d20c3b34c7e59d4340</img>
                        
                        
                            <foreword>Von seiner behandelnden Zahnärztin forderte ein Patient die Herausgabe seiner Krankengeschichte, weil er einen Behandlungsfehler vermutete.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;Sachverhalt&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Von seiner behandelnden Zahnärztin forderte ein Patient die Herausgabe seiner Krankengeschichte, weil er einen Behandlungsfehler vermutete.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zahnärztin wollte diesem Begehren – entsprechend der nationalen und auch deutschen Vorschrift – nur unter Bedingung des Kostenersatzes nachkommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es erfolgte eine Klage auf eine unentgeltliche Herausgabe der Dokumentation.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die ersten beiden Instanzen gaben der Klage des Patienten statt. Der BGH (Bundesgerichtshof, Deutschland) legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor und dieser führte einerseits aus, dass nationale Vorschriften – die einen Kostenersatz vorsehen – nicht zulässig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Andererseits hat er auch entschieden, dass Patienten ein Recht haben, eine erste Kopie ihrer Daten aus der Patientenakte kostenlos zu erhalten. Diese Informationen umfassen beispielweise Diagnosen, Angaben zu den vorgenommenen Behandlungen sowie auch Untersuchungsergebnisse.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;Conclusio&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Momentan sehen nationale Rechtsvorschriften die Möglichkeit vor, einen Kostenersatz für Patientendokumentationen zu verlangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist jedoch aufgrund dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes davon auszugehen, dass der österreichische Gesetzgeber darauf reagieren wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Kzenon - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-05-27</updated>
                        <title>Welche Umsatzgrenzen sind für die Registrierkassenpflicht der Ordination zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28569/e29514/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_weiss.png?checksum=e07a2bc884c88fd0d6666dd307d6e0d82048c3a5</img>
                        
                        
                            <foreword>Besondere Umsatzgrenzen und Fristen sind zu beachten bei der Registrierkassenpflicht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ärztinnen bzw. Ärzte, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, fallen grundsätzlich unter die Bestimmungen zur Registrierkassenpflicht. Betroffen sind vor allem Wahlärzte aber auch Kassenärzte, die Zusatzleistungen verkaufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Registrierkassenpflicht trifft Betriebe&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00, netto, je Betrieb wenn,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;davon über € 7.500,00, netto, als Barumsätze gelten.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zum Barumsatz zählen Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B. Zahlung mit dem Mobiltelefon). Bezahlt die Patientin bzw. der Patient nicht bar sondern mit Erlagschein, zählt der Umsatz nicht zum Barumsatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Verkäufen aus der Hausapotheke sind die Rezeptgebühren als durchlaufende Posten zu behandeln und zählen nicht zum Barumsatz. Sie sind daher auch bei der Beurteilung der Grenzen nicht miteinzuberechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Registrierkassenpflicht besteht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monats), in dem die oben genannten Grenzen erstmals überschritten wurden. Werden die Umsatzgrenzen in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, fällt die Verpflichtung zur Registrierkassenpflicht mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Monika Wisniewska - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-05-27</updated>
                        <title>Kulturlinks – Sommer 2024</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28569/e29515/pic_big/img/ger/icon_junge_rot.png?checksum=f71dfd06e3ef7b3fc4920fa01f6be2f061f3f73d</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Sommer 2024 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Bruckner-Jahr&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;www.brucknerhaus.at&quot; href=&quot;http://www.brucknerhaus.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.brucknerhaus.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1.1.-31.12.2024, Linz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anlässlich zu Anton Bruckners 200. Geburtstag gibt es auch im Sommer 2024 ein musikalisches Festprogramm: Sommerliche Highlights im Brucknerhaus sind unter anderem der 4. Bechstein-Bruckner-Wettbewerb sowie „Ein Haus voll Musik“, das Bruckners musikalisches Werk auch den Kleinen näherbringen möchte.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kammermusikfest Lockenhaus&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;www.kammermusikfest.at&quot; href=&quot;http://www.kammermusikfest.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.kammermusikfest.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;11.-20.7.2024, Lockenhaus&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erleben Sie mitten im Burgenland ein Kammermusikfest in besonders idyllischer Atmosphäre. Ein weiteres Highlight: Das Programm ist zuvor nicht fixiert, sondern ergibt sich kurzfristig durch die anwesenden Musiker, um ein besonderes Erlebnis zu schaffen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Die Macht der Musik&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;www.styriarte.com&quot; href=&quot;http://www.styriarte.com&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.styriarte.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;21.6-21.7.2024, Steiermark&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Styriarte, das renommierte Musikfestival, das jedes Jahr in der Steiermark stattfindet, widmet sich 2024 gemeinsam mit vielen hochkarätigen Musikern der spannenden Frage – was ist eigentlich dran an der „Macht der Musik“?&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Helen Hotson - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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            <issue>
                <id>e28422</id> 
                <title>Frühling 2024</title>
                
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                        <updated>2024-02-26</updated>
                        <title>Wie Sie als angestellter Arzt mit der Arbeitnehmerveranlagung 2023 Geld vom Finanzamt zurückholen!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28422/e29091/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Steuertipps, die sich lohnen können.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Arbeitnehmerveranlagung für 2023 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline). Sollten Sie keine Veranlagung für 2023 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische Arbeitnehmerveranlagung durch. Hier einige Tipps, wie Sie als angestellte Ärztin bzw. angestellter Arzt, Geld vom Finanzamt zurückbekommen:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Werbungskosten für Ihre Arzttätigkeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Hier sind zum Beispiel Aus- und Fortbildungskosten, Fachliteratur, berufliche bedingte Versicherungen, digitale Arbeitsmittel und Pendlerpauschale als Steuerabsetzposten möglich. Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro wurden aufgrund der Teuerung für den Zeitraum Mai 2022 – Juni 2023 erhöht. Auch die Aufwendungen für typische Arbeitskleidung, wie Arbeitskittel und Ärztemantel inkl. deren Reinigung, können Werbungskosten darstellen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kinder&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;€ 166,68 pro Monat sind 2023 als Familienbonus Plus für Kinder bis zum 18. Geburtstag möglich, € 54,18 für volljährige Kinder für die Familienbeihilfe bezogen wird. In der Steuererklärung können unterschiedliche Aufteilungen beantragt werden und besondere Situationen berücksichtigt werden. Auch können Personen mit nur geringem oder keinem Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen 2023 einen Kindermehrbetrag von bis zu € 550,00 pro Kind erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alleinverdienende bzw. Alleinerziehende können € 520,00 p.a bei einem Kind, € 704,00 bei zwei Kindern, € 936,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 232,00 von der Steuer zurückerhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Unterhaltsabsetzbetrag erhalten Steuerpflichtige, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltspflichtig sind und für diese keine Familienbeihilfe erhalten (erstes Kind: € 31,00 pro Monat, zweites Kind: € 47,00 p. m., jedes weitere Kind: € 62,00 p. m.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für alle genannten Absetzbeträge gilt, dass weitere Voraussetzungen einzuhalten sind. Einige Absetzbeträge werden 2024 erhöht („Abschaffung der kalten Progression“).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch bei einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes können unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeträge steuermindernd geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonderausgaben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Als Sonderausgaben sind unter anderem bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten abzugsfähig. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem können unter bestimmten Voraussetzungen in Form von Pauschalbeträgen als Sonderausgaben berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Außergewöhnliche Belastungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Beispiele für außergewöhnliche Belastungen können Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten sein. Hier sind allerdings meist bestimmte Voraussetzungen und oft auch ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Absetzbeträge und Negativsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Neben den bereits angeführten Absetzbeträgen (siehe „Kinder“) ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter anderem der Verkehrsabsetzbetrag relevant, der bereits bei der laufenden Lohnverrechnung durch den Dienstgeber berücksichtigt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden kann (Negativsteuer).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Individuelle Beratung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Dies ist nur eine Auswahl von Steuersparmöglichkeiten als angestellter Arzt. Eine individuelle Beratung kann weitere Steuern sparen helfen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Stiefi - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-02-26</updated>
                        <title>Was hat sich geändert bei der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28422/e29092/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Ergänzungen zum Thema Heilbehandlung wurden vorgenommen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Umsatzsteuergesetz sind unter anderem Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Ärztin bzw. Arzt durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit. Diese gesetzliche Bestimmung wurde kürzlich auch nicht geändert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Umsatzsteuerrichtlinien repräsentieren die Rechtsmeinung des Finanzministeriums. Mit der letzten Wartung dieser Richtlinien wurde eine Anpassung bei der Aufzählung jener Tätigkeiten, die laut Meinung der Finanz nicht unter Heilbehandlung fallen, vorgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Keine Heilbehandlung sind nun auch Leistungen, die darin bestehen, im Auftrag einer Versicherung die Richtigkeit der Diagnose einer schweren Krankheit der bzw. des Versicherten sowie die besten Behandlungsmöglichkeiten zu deren bzw. dessen Heilung zu überprüfen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <id>e29093</id>
                        <updated>2024-02-26</updated>
                        <title>Wie wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28422/e29093/pic_big/img/ger/icon_maedchen_weiss.png?checksum=dd78290f38842e4cc01d903fa4a5651717346664</img>
                        
                        
                            <foreword>Jährlichen Valorisierung der Familienbeihilfe.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Familienbeihilfe wurde inflationsbedingt mittels der Familienleistungs-Valorisierungsverordnung angepasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für 2024 gelten monatlich folgende Werte:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Alter&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Beihilfe pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab Geburt&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;132,30&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 3 Jahren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;141,50&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 10 Jahren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;164,20&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 19 Jahren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;191,60&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese Erhöhung beträgt ab 2024 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für zwei Kinder gewährt wird: € 8,20&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für drei Kinder gewährt wird: € 20,20&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für vier Kinder gewährt wird: € 30,70&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für fünf Kinder gewährt wird: € 37,20&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für sechs Kinder gewährt wird: € 41,50&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 60,30&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 180,90.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2024 € 67,80 pro Monat und Kind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: auremar - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <id>e29094</id>
                        <updated>2024-02-26</updated>
                        <title>Welche Neuigkeiten gibt es für Ärzte zur Grenzgängerregelung mit Deutschland?</title>
                        
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                            <foreword>Neue Konsultationsvereinbarung gemäß dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Grundsätzlich regelt das Doppelbesteuerungsabkommen, in welchem Land Einkünfte steuerpflichtig sind, wenn es für zwei Länder einen Anknüpfungspunkt zur Steuerpflicht gibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat nun einen Erlass zur Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Besteuerung von Ärztinnen und Ärzten gemäß dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen veröffentlicht.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Das Besteuerungsrecht für Arbeitslohnzahlungen an in der Grenzzone Deutschlands ansässige Ärzte, die mit Kliniken in der Grenzzone Österreichs Arbeitsverträge haben und dort ihre Tätigkeit ausüben, steht aufgrund der Grenzgängerregelung Deutschland zu.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Neben den Lohnzahlungen werden sogenannte Sonderklassegebühren gezahlt. Deutschland sieht diese Sonderklassegebühren aufgrund der abgeschlossenen Verträge als Arbeitslohnzahlungen an. Die österreichische Finanzverwaltung geht davon aus, dass es sich bei den Sonderklassegebühren, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, um Einkünfte aus selbständiger Arbeit handelt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sofern eine feste Einrichtung in Österreich fehlt, steht Deutschland das Besteuerungsrecht für diese Zahlungen zu. Liegt hingegen eine feste Geschäftseinrichtung vor, besteuert Österreich die Sonderklassegebühren als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Deutschland besteuert nach Artikel 15 Absatz 6 (Grenzgängerregelung) des Abkommens, womit ein Qualifikationskonflikt vorliegt, und eine Doppelbesteuerung droht.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Im Fall der Sonderklassegebühren wird diese Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat, in diesem Fall Deutschland, durch Anrechnung gelöst.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sind in Österreich ansässige Ärzte in Kliniken in Deutschland beschäftigt und gelangt die Grenzgängerregelung zur Anwendung, so verbleibt das Besteuerungsrecht an den Vergütungen in Österreich. Sonderklassegebühren wären nach österreichischer Auffassung grundsätzlich in Deutschland zu besteuern, sofern dort eine feste Einrichtung zur Ausübung der Tätigkeit besteht. Sollte Deutschland die Sonderklassegebühren als Arbeitslohnzahlungen ansehen und aufgrund der Grenzgängerregelung nicht besteuern (Vergütungen werden also nicht im Tätigkeitsstaat besteuert) können diese Vergütungen im Ansässigkeitsstaat, in diesem Fall Österreich, besteuert werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Oleksii - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-02-26</updated>
                        <title>Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28422/e29095/pic_big/img/ger/icon_stethoskop_euro_orange.png?checksum=4434641eb73ec8655de39c80d05301976633db1b</img>
                        
                        
                            <foreword>Nach gewissenhafter Interessenabwägung ist eine Mitteilung des Arztes im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege vertretbar und auch geboten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Sachverhalt&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich unterliegen Ärztinnen und Ärzte und ihre Hilfspersonen über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten Geheimnisse der Verschwiegenheitspflicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kundgebung eines ärztlichen Befundes an die zuständige Führerscheinbehörde, um die Verletzung Dritter als Verkehrsteilnehmende aufgrund der Fahruntauglichkeit des Klägers zu vermeiden, kann im Einzelfall gerechtfertigt sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im gegenständlichen Fall hat es der OGH für zulässig erachtet, die Führerscheinbehörde zu informieren, wenn der Patient bewusstlos und mit erheblichem Restalkohol in eine Krankenanstalt eingeliefert wird und der Verdacht einer Alkoholkrankheit besteht. Auch konnte von einer ernstzunehmenden Gefahr anderer Verkehrsteilnehmer aufgrund der Alkoholkrankheit des Patienten ausgegangen werden, da dieser auch nebenberuflich als Rettungswagenfahrer tätig war und sich stets unkooperativ verhielt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus Sicht der Ärzte bestanden im vorliegenden Fall schwerwiegende Hinweise auf eine krankheitsbedingte Bewusstseinsstörung. Nach Entlassung des Patienten gegen Revers übermittelte die Krankenanstalt den Befund an den Amtsarzt – zur Überprüfung der Kfz-Tauglichkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach gewissenhafter Interessenabwägung ist eine Mitteilung des Arztes im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege vertretbar und auch geboten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht das einzige Mittel darstellt, um eine konkrete Gefahr abzuwenden. Den behandelnden Ärzten ist jedoch kein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: grinny - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-02-26</updated>
                        <title>Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2024</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28422/e29096/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_rot.png?checksum=0837c32f5a7ef5cc75bcf6350a9e56b0a3778f44</img>
                        
                        
                            <foreword>Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2024 folgende Sätze:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Altersgruppe&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;0-5 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 340,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;6-9 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 430,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;10-14 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 530,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;15-19 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 660,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;20 Jahre oder älter&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 760,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Digital GFX - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-02-26</updated>
                        <title>Kulturlinks – Frühling 2024</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28422/e29845/pic_big/img/ger/icon_junge_rot.png?checksum=f71dfd06e3ef7b3fc4920fa01f6be2f061f3f73d</img>
                        
                        
                            <foreword>Kulturlinks – Frühling 2024</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;200 Jahre Anton Bruckner&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;a href=&quot;http://www.anton-bruckner-2024.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.anton-bruckner-2024.at&lt;/a&gt;&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1.1.-31.12.2024, Oberösterreich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2024 steht das Bundesland ganz im Zeichen von Anton Bruckner. In den Orten seiner Lebensgeschichte, u. a. Ansfelden, Bad Goisern, Freistadt, Grein, St. Florian, Schwanenstadt und Steyr, wird der runde Geburtstag mit einem klangvollen Programm gefeiert.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kunst mit Salz und Wasser&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;salzkammergut-2024.at/projekte/sudhaus&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;20.1.-31.10.2024, Bad Ischl&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem „weißen Gold“ des Salzkammergutes und dem Wasser wird eine besondere Kunstausstellung gewidmet. Beide Elemente werden von Kunstschaffenden in Form von Objekten, Skulpturen sowie Foto- und Klangarbeiten präsentiert.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Loisiarte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.loisiarte.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.loisiarte.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;21.-24.3.2024, Langenlois&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seit 2006 gibt die Loisiarte selten gespielter zeitgenössischer Musik und Literatur eine Bühne. 2024 werden Werke des oberösterreichischen Komponisten Gerald Resch sowie von Maurice Ravel und Franz Schubert zu hören sein.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                <title>Winter 2023</title>
                
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                        <id>e28983</id>
                        <updated>2023-11-27</updated>
                        <title>Steuerspartipps für Ärzte zum Jahreswechsel 2023/2024</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28348/e28983/pic_big/img/ger/icon_sparschwein_weiss.png?checksum=1354e43722a6f5a2e786a6090a2820d3333b1970</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie können Ärzte bis zum Jahreswechsel noch Steuern sparen?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den &lt;strong&gt;investitionsbedingten Gewinnfreibetrag&lt;/strong&gt; geltend machen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrages (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns zu; höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 4.500,00).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:&lt;br /&gt;- von € 30.000,00 bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag&lt;br /&gt;- für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag&lt;br /&gt;- für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag &lt;br /&gt;- über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.950,00)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden: &lt;br /&gt;- bestimmte, abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie z. B. Lkw (kein Pkw), Maschinen, Geräte, Gebäudeinvestitionen,&lt;br /&gt;- bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein &lt;strong&gt;Investitionsfreibetrag (IFB&lt;/strong&gt;) in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Insbesondere ist eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten. Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden, sind vom IFB ausgeschlossen. Weitere gesetzliche Ausschlüsse sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Wenn der Gewinn Ihrer Praxis mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, kann der Gewinn verändert und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt in der Regel das &lt;strong&gt;Zufluss-Abfluss-Prinzip&lt;/strong&gt;. Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Achtung:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Umsatzgrenze für Kleinunternehmer&lt;/strong&gt; liegt bei € 35.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Betriebsveranstaltungen, wie z. B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. &lt;strong&gt;Geschenke&lt;/strong&gt; sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Spenden&lt;/strong&gt; aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2024 zu verschieben.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Für &lt;strong&gt;Gebäude&lt;/strong&gt;, die nach dem 30. 6. 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die &lt;strong&gt;Abschreibung &lt;/strong&gt;höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Geringwertige Wirtschaftsgüter&lt;/strong&gt; mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2024 ohnehin geplant ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Hinweis:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Eine Absetzung für Abnutzung &lt;strong&gt;(AfA) &lt;/strong&gt;kann erst ab &lt;strong&gt;Inbetriebnahme &lt;/strong&gt;des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes nach dem 30.6.2023 und bis zum 31.12.2023, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-&lt;strong&gt;Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung&lt;/strong&gt; 2018 aus.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Bei Verwendung einer &lt;strong&gt;Registrierkasse&lt;/strong&gt; in Ihrer Ordination ist mit Ende des Kalenderjahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: marcus_hofmann - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-11-27</updated>
                        <title>Welche Änderungen bringt das Progressionsabgeltungsgesetz 2024?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28348/e28984/pic_big/img/ger/icon_hammer_blau.png?checksum=4d89f8ccead3dfbc9964ae1b18a64c010c0de13e</img>
                        
                        
                            <foreword>Neben dem Einkommensteuertarif wurden unterschiedliche steuerliche Bestimmungen angepasst.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024) soll das Einkommensteuergesetz geändert werden. Daraus ergeben sich folgende Tarifstufen:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tarifstufen 2023 in €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tarifstufen 2024 in €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Steuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;0,00 bis 11.693,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,00 bis 12.816,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 11.693,00 bis 19.134,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über 12.816,00 bis 20.818,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;20 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 19.134,00 bis 32.075,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über 20.818,00 bis 34.513,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;30 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 32.075,00 bis 62.080,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über 34.513,00 bis 66.612,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2024: 40 %2023: 41 %*&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 62.080,00 bis 93.120,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über 66.612,00 bis 99.266,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;48 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 93.120,00 bis 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über 99.266,00 bis 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über € 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über € 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;55 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;3&quot;&gt;* Mischtarif&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Auch diverse Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen wurden erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiters sind unter anderem folgende Änderungen vorgesehen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 sollen befristet für die ersten 18 &lt;strong&gt;Überstundenzuschläge&lt;/strong&gt; im Monat bis zu € 200,00 steuerfrei ausbezahlt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;Kindermehrbetrag &lt;/strong&gt;soll von € 550,00 auf € 700,00 erhöht werden. Auch Wochengeld soll im Zusammenhang mit dem Kindermehrbetrag nicht anspruchsschädlich sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern&lt;/strong&gt; sollen bis höchstens € 2.000,00 pro Kind und Kalenderjahr von der Lohnsteuer befreit sein (bisher € 1.000,00). Bei den Voraussetzungen wurde nun ergänzt, dass die nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung auch vom Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzt werden können. Zudem wurde die Altersgrenze für die betroffenen Kinder von 10 auf 14 Jahre erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die &lt;strong&gt;Betragsgrenze für den Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages&lt;/strong&gt; soll angepasst werden. Dieser soll ab 2024 für die ersten € 33.000,00 (bisher € 30.000,00) des Gewinns 15 % (maximal also € 4.950,00, statt bisher € 4.500,00) betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 lag bei Drucklegung dieses Artikels als Regierungsvorlage vor. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Anthony Leopold - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-11-27</updated>
                        <title>Werte für 2024</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28348/e28985/pic_big/img/ger/icon_tafel.png?checksum=7b476b6d95e03424dd216a64cbecc1b74c0646a9</img>
                        
                        
                            <foreword>Jährliches Update von wichtigen Werten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;h3&gt;Voraussichtliche ASVG-Werte 2024&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Monatliche Geringfügigkeitsgrenze: € 518,44&lt;br /&gt;Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe: € 777,66&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Höchstbeitragsgrundlage:&lt;br /&gt;monatlich: € 6.060,00&lt;br /&gt;jährlich für Sonderzahlungen: € 12.120,00&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung: € 7.070,00&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es handelt sich hierbei um voraussichtliche Werte. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sachbezug bei unverzinslichem Gehaltsvorschuss 2024&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des BMF in 2024 ein Sachbezug in Höhe von 4,5 % p. a. (2023: 1,0 %) des aushaftenden Kapitals anzusetzen. Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Bausparprämie 2024&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das BMF hat in einem Erlass die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2024 mit 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge (maximal € 18,00) festgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: mpix-foto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-11-27</updated>
                        <title>Berufsrecht – Vernachlässigung ärztlicher Weiterbildung – Strafe</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28348/e28986/pic_big/img/ger/icon_stethoskop_gruen.png?checksum=759db8e8c71bffec659c4065b7d4e5f195554581</img>
                        
                        
                            <foreword>Ein Facharzt für Innere Medizin konnte statt der geforderten 150 DFP-Punkte nur 56 Punkte vorweisen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein als Facharzt für Innere Medizin tätiger Wohnsitzarzt konnte – gegenüber der Ärztekammer – für den für das Fortbildungsdiplom vorgesehenen Drei-Jahres-Zeitraum statt der geforderten 150 DFP-Punkte nur 56 Punkte vorweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daraufhin wurde vom Disziplinarrat eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 verhängt, welche letztlich durch das Verwaltungsgericht Wien auf € 200,00 herabgesetzt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich genügt gemäß der ärztegesetzlichen Regelung ein fahrlässiges Verhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses äußerte sich im gegenständlichen Fall darin, dass der Arzt, trotz des Bestehens belastender Umstände und depressiver Phasen, zwei Drittel – der für das erforderliche Diplom benötigten Fortbildungen – für die letzten Monate des Drei-Jahres-Zeitraums aufgeschoben habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es steht zwar dem Arzt frei, die Fortbildungen innerhalb dieses Zeitraums nach seinem Belieben zu absolvieren, allerdings müsse er die dafür objektiv gebotene und subjektiv mögliche zumutbare Sorgfalt aufwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der VwGH erachtete die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Wien für nachvollziehbar und wies die außerordentliche Revision des Arztes zurück.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Jacob Lund - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-11-27</updated>
                        <title>Kulturlinks – Winter 2023</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28348/e28987/pic_big/img/ger/icon_junge_rot.png?checksum=f71dfd06e3ef7b3fc4920fa01f6be2f061f3f73d</img>
                        
                        
                            <foreword>Kulturlinks – Winter 2023</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Bruckner-Jahr&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.brucknerhaus.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.brucknerhaus.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ab 29.12.2023, Linz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;200 Jahre Anton Bruckner, 50 Jahre Brucknerhaus – das wird nicht nur vom Brucknerhaus selbst, sondern von allen Häusern der LIVA groß gefeiert. Zum Auftakt führt am 29.12. das Linzer Orchester ins Neujahrskonzert ein und das Restaurant BRUCKNER’S wartet mit kulinarischen Köstlichkeiten auf.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Mozartwoche&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.mozarteum.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.mozarteum.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;24.1.-4.2.2024, Salzburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Stiftung Mozarteum Salzburg lädt Anfang 2024 in die Mozartstadt: Rund um den 27. Januar zelebriert Salzburg Mozarts Geburtstag mit einer renommierten Konzertreihe. Seien Sie live dabei und genießen Sie Klassik auf höchstem Niveau.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kultur- und Weihnachtsmarkt &amp;amp; Neujahrsmarkt Schloss Schönbrunn&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.schoenbrunn.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.schoenbrunn.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;18.11.2023-4.1.2024, Wien&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erleben Sie traditionelles hochwertiges Kunsthandwerk von über 80 internationalen wie nationalen Austellerinnen und Ausstellern sowie ein vielfältiges Programm für kleine und große Kulturfreunde in hochherrschaftlichem Ambiente.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: candy1812 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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            </issue>
        
            <issue>
                <id>e28188</id> 
                <title>Herbst 2023</title>
                
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                        <id>e28858</id>
                        <updated>2023-08-29</updated>
                        <title>Tipps zu steuerfreien Benefits für das Ordinationsteam</title>
                        
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                            <foreword>Teuerungsprämie noch bis Ende 2023 steuerfrei.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Möchte ein Arzt seinem Ordinationsteam neben dem laufenden Gehalt Benefits zukommen lassen, so fallen in der Regel Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge aus diesem geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis beim Dienstnehmer an. Für bestimmte Sachverhalte kann man aber hier Steuern sparen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Folgenden finden Sie einige Tipps dazu, wobei zu beachten ist, dass immer auch diverse Voraussetzungen zu beachten sind und somit eine individuelle Beratung empfehlenswert ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber noch 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt &lt;strong&gt;(Teuerungsprämie)&lt;/strong&gt;, sind&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bis € 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bis € 1.000,00 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer bestimmten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt (für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Ein Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern eine &lt;strong&gt;Wochen-, Monats- oder Jahreskarte&lt;/strong&gt; steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Geschenken vom Arbeitgeber handelt es sich für den Mitarbeiter in der Regel um Sachzuwendungen, die wie Entgeltzahlungen der Lohnsteuer unterliegen. Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an &lt;strong&gt;Betriebsveranstaltungen &lt;/strong&gt;sind aber bis zu einem Betrag von € 365,00 jährlich pro Mitarbeiter und den dabei empfangenen &lt;strong&gt;Geschenken &lt;/strong&gt;bis zu einem Betrag von € 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von € 8,00 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden. Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug, Fahrrad oder Kraftrad mit null Gramm CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert &lt;strong&gt;(Elektromobilität)&lt;/strong&gt; pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten, einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, zu benützen, so fällt beim Dienstnehmer kein Sachbezug an.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Nico Bekasinski - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-08-29</updated>
                        <title>Praxiszurücklegungen: Entnahme von Ordinationsräumlichkeiten zum Buchwert oder gemeinen Wert?</title>
                        
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                            <foreword>Überblick über die wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Gebäudeentnahmen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) hat der Gesetzgeber die bis dahin geltende Einkommensteuervorschrift angepasst, der zufolge Grund und Boden grundsätzlich mit dem Buchwert, Gebäude jedoch mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen anzusetzen war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der nunmehr neuen Vorschrift, die erstmalig auf Entnahmen nach dem 30.6.2023 anzuwenden ist, sind „Grundstücke“, d. h. Grund und Boden sowie Gebäude gleichermaßen, allgemein mit dem Buchwert anzusetzen. Damit werden im Fall einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen Grund und Boden sowie Gebäude zukünftig steuerlich gleichbehandelt. Dadurch erfolgt bei Entnahme keine Aufdeckung stiller Reserven (= rechnerische Differenz zwischen Buchwert und fiktivem Veräußerungserlös) und somit ergibt sich bei der Entnahme keine Steuerbemessungsgrundlage.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Gebäudeentnahme künftig ohnehin zum Buchwert und daher steuerneutral erfolgt, wurde auch das für den Fall der Betriebsaufgabe und Übernahme des Gebäudes ins Privatvermögen bis zum AbgÄG 2023 geltende Antragsrecht, wonach diesfalls die Erfassung der darauf entfallenden stillen Reserven unterbleibt, obsolet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Anpassung der zuvor erläuterten Entnahmevorschrift wurde auch dieses Antragsrecht entsprechend adaptiert. Das mit dem AbgÄG 2023 eingeführte Antragsrecht regelt nun, dass unter bestimmten Bedingungen, die an die Person, die den jeweiligen Betrieb aufgibt, geknüpft sind, die Entnahme von Gebäuden optional zum gemeinen Wert erfolgen kann. Diesfalls werden im Zeitpunkt der Entnahme die stillen Reserven zwar aufgedeckt, was aber aus steuerlicher Sicht dann vorteilhaft sein kann, wenn seit Betriebseröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind und daher bei der Besteuerung der stillen Reserven der im Einkommensteuerrecht vorgesehene Hälftesteuersatz zur Anwendung kommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das neue Antragsrecht ist erstmalig auf Betriebsaufgaben nach dem 30.6.2023 anzuwenden; die alte Regelung findet dahingegen auf Betriebsaufgaben vor dem 1.7.2023 weiterhin Anwendung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Angelov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-08-29</updated>
                        <title>Sind Bewirtungskosten steuerlich abzugsfähig?</title>
                        
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                            <foreword>Welche steuerlichen Abzugsbeschränkungen gelten bei Bewirtungskosten?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Die Frage, ob Bewirtungskosten steuerlich abzugsfähig sind, kann nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr ist zwischen drei Fällen (zur Gänze abzugsfähig, 50 % abzugsfähig und zur Gänze nicht abzugsfähig) der Abzugsfähigkeit zu unterscheiden, wobei jeweils am Bewirtungsbeleg die Anzahl der bewirteten Personen und der Grund der Bewirtung anzuführen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Gänze abzugsfähige Bewirtungskosten&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bewirtungskosten sind zur Gänze steuerlich abzugsfähig, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Bewirtung unmittelbarer Bestandteil der Leistung ist oder unmittelbar im Zusammenhang mit einer erbrachten Leistung steht,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Bewirtung Entgeltcharakter hat oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Bewirtung nahezu keine Repräsentationskomponente aufweist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Beispiel:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Ein Seminarveranstalter übernimmt die Verpflegung seiner Teilnehmer während des Seminars. Die Verpflegungskosten sind im Seminarpreis enthalten.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Abzugsfähigkeit im Ausmaß von 50 %&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bewirtungsaufwendungen sind in einem Ausmaß von 50 % steuerlich abzugsfähig, wenn es sich um eine werbewirksame Bewirtung handelt und diese nur eine untergeordnete Repräsentationskomponente aufweist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Beispiel:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Ein Unternehmer lädt im Vorfeld eines angestrebten Geschäftsabschlusses einen Kunden zum Abendessen ein.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Steuerlich zur Gänze nicht abzugsfähig sind Bewirtungsaufwendungen, die hauptsächlich dem Repräsentationszweck dienen, wie dies beispielsweise bei Bewirtung von Geschäftsfreunden der Fall ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Beispiel:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Ein Arzt lädt seine Geschäftsfreunde im Anschluss einer Theatervorführung zu einem gemeinsamen Abendessen in ein Innenstadtlokal ein.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Małgorzata Walkowska - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-08-29</updated>
                        <title>Was gibt es Neues beim Investitionsfreibetrag?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28188/e28861/pic_big/img/ger/icon_hammer_weiss.png?checksum=2201ce73c7b3514b84913dab2bf00f2d32aecc05</img>
                        
                        
                            <foreword>Eine Gesetzesänderung und zwei neue Verordnungen sind zu beachten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Klimafreundliche Heizungssysteme&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hat eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) beschlossen, die einen Investitionsfreibetrag (IFB) für klimafreundliche Anlagen zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden bei Anschaffung oder Herstellung ab 1.1.2023 ermöglicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund des im EStG geregelten Gebäudeausschlusses konnte ein Investitionsfreibetrag aufgrund der davor geltenden Rechtslage für Wirtschaftsgüter, die als Teil eines Gebäudes anzusehen sind, nicht geltend gemacht werden. Die betroffenen Wirtschaftsgüter umfassen Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. -kältetauscher, Fernwärme- bzw. -kälteübergabestationen und Mikronetze in Zusammenhang mit Gebäuden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Öko-Investitionsfreibetrag-Verordnung (Öko-IFB-VO)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Öko-IFB-VO sieht im Allgemeinen vor, dass abweichend vom gesetzlichen Investitionsfreibetrag von 10 % der Investitionsfreibetrag im Bereich der Ökologisierung sogar 15 % beträgt. Die Öko-IFB-VO nimmt eine ausdrückliche und abschließende Aufzählung jener Wirtschaftsgüter vor, die dem begünstigten 15%igen Investitionsfreibetrag zugänglich sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Besonders erwähnenswert erscheinen in diesem Zusammenhang folgende Wirtschaftsgüter:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor sowie E-Ladestationen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Fahrräder, Transporträder sowie Spezialfahrräder jeweils mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anlagen zur Speicherung von Strom in Form eines stationären Systems, das elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen aufnimmt und in einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellt.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;h3&gt;Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Vom Investitionsfreibetrag sind bestimmte Wirtschaftsgüter ausgenommen. Eine dieser Ausnahmen betrifft die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (eine direkte Nutzung liegt vor, wenn eine technisch-funktionale Verbindung mit der Anlage besteht).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Anlagen wurden nun in der sogenannten Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung taxativ aufgezählt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: marcus_hofmann - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-08-29</updated>
                        <title>Erkennung Blinddarmdurchbruch</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28188/e28862/pic_big/img/ger/icon_stethoskop_euro_weiss.png?checksum=8fe34d9778c129877e9225012cc213c5182c7456</img>
                        
                        
                            <foreword>Das Erstgericht bestätigte die Entscheidung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Klägerin besuchte zweimal an einem Tag die Ambulanz wegen Bauchschmerzen – einmal am Nachmittag sowie am Abend. Sie wurde jeweils untersucht und mit Schmerzmitteln behandelt – die wiederum eine deutliche Besserung zeigten. Eine stationäre Aufnahme erfolgte nicht. Zwei Tage später überwies sie der wegen dieser Beschwerden konsultierte Hausarzt in das Krankenhaus, wo am selben Tag eine Operation erfolgte und ein akuter Blinddarmdurchbruch diagnostiziert wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daraufhin begehrte die Klägerin Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für Folgeschäden. Für die Beurteilung, ob die Ärzte in der Notfallambulanz lege artis behandelt haben, ist ausschlaggebend, ob jene Sorgfalt aufgewendet wurde, welche von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in dieser konkreten Situation erwartet werden konnte.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Während der ärztlichen Behandlung in der Notfallambulanz bestand noch kein Verdacht einer Blinddarmentzündung und wäre diese auch nicht bei „ganz genauer Untersuchung der Region“ erkennbar gewesen. Der Blinddarmdurchbruch wurde erst intraoperativ erkannt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Erstgericht bestätigte die Entscheidung. Im Ergebnis war daher den behandelnden Ärzten kein Kunstfehler unterlaufen und auch die Aufklärung über eine mögliche Blinddarmentzündung war nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-08-29</updated>
                        <title>Ab wann fallen Anspruchszinsen an?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28188/e28863/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_rot.png?checksum=0837c32f5a7ef5cc75bcf6350a9e56b0a3778f44</img>
                        
                        
                            <foreword>Höherer Zinssatz als im Vorjahr ist zu beachten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Einkommensteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies ist insbesondere beachtenswert, da der Zinssatz für Anspruchszinsen 5,38 % (Stand August 2023) beträgt und somit deutlich höher ist als in den Vorjahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Festsetzung unterbleibt, wenn die Anspruchszinsen einen Betrag von € 50,00 nicht erreichen. Die Anspruchsverzinsung kann mit einer Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung bis 30.9.2023 vermieden werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Beispiel:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Die Nachzahlung im Einkommensteuerbescheid 2022 vom 1.2.2024 beträgt € 10.000,00. Wird keine Anzahlung geleistet, so wird das Finanzamt bei einem Zinssatz von 5,38 % (Stand August 2023) rund € 180,00 Anspruchszinsen vorschreiben.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Kiattisak - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-08-29</updated>
                        <title>Bis wann können Einkommensteuervorauszahlungen herabgesetzt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28188/e28864/pic_big/img/ger/icon_hand_geldstueck.png?checksum=46331f732796511adc0b7a3dd8a1e2e24fe9abdd</img>
                        
                        
                            <foreword>Bis 30.9. können die Einkommensteuervorauszahlungen noch herabgesetzt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für die Einkommensteuervorauszahlungen des laufenden Jahres 2023 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als jener, der als Basis für die Festsetzung der aktuellen Vorauszahlungen herangezogen wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ijeab - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-08-29</updated>
                        <title>Kulturlinks – Herbst 2023</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28188/e28865/pic_big/img/ger/icon_kalender_dunkelgruen.png?checksum=d38a9998a726b49cfa60dfdeabee0b90fe6eee11</img>
                        
                        
                            <foreword>Kulturveranstaltungen - Herbst 2023</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;StadtLesen 2023&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.stadtlesen.com&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.stadtlesen.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bis 23.10.2023&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wien, Graz, Klagenfurt und Innsbruck gehören zu den diesjährigen Lesestädten. Seit 15 Jahren bietet Stadt-Lesen bücherturmhohen Lesegenuss unter freiem Himmel und dies bei freiem Eintritt. Mehr als 3.000 Bücher, gemütliche Sitzmöbel und Vorleser warten im mobilen Lesewohnzimmer auf Bücherfreunde.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Liszt Festival&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://lisztfestival.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;lisztfestival.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;FTHLundFT&quot;&gt;&lt;span lang=&quot;DE&quot;&gt;6. - 22.10.2023, Raiding&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er war Pianist, Dirigent, Komponist und Lehrer. Das Werk von Franz Liszt ist Inbegriff für Offenheit und Vorbild für viele Größen der Musikszene – auch zu erleben beim Liszt Festival im Burgenland u. a. mit dem Ensemble Minui, Olga Scheps, Rusanda Panfili &amp;amp; Freunde sowie Maya Ando.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vienna Art Week&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.viennaartweek.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.viennaartweek.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;10. - 17.11.2023, Wien&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Festival der Vielfalt wartet auf seine Besucher. Die Vienna Art Week stellt einmal im Jahr die Wiener Kunstszene ins Scheinwerferlicht. „Inciting Passion“ ist das diesjährige Motto und zeigt Leidenschaft in all ihren Formen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: wildman - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                <title>Sommer 2023</title>
                
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                        <updated>2023-05-29</updated>
                        <title>Umsatzsteuer: Was ist bei Leistungen eines Dienstleisters aus der EU für den Arzt zu beachten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28050/e28594/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Bei Netto-Angeboten von Dienstleistungen aus dem EU-Ausland kann Umsatzsteuer für den Leistungsempfänger anfallen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wenn Dienstleistungen für die Ordination, wie Beratungs- und Marketingleistungen, von Unternehmen aus der EU erbracht und an die Ordination verrechnet werden, gibt es einige Regelungen zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Leistungsort von grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist bei Leistungen zwischen Unternehmern grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Generalklausel, allfällige Ausnahmen sind zu beachten). Erbringt ein Unternehmer aus der EU also eine Dienstleistung an die in Österreich betriebene Ordination eines Arztes, so ist diese Leistung in Österreich der Umsatzsteuer zu unterwerfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der EU-Dienstleister wird allerdings in der Regel die Rechnung an die Ordination unter Angabe der eigenen UID und der UID des Auftraggebers netto (ohne Ausweis von in- oder ausländischer Umsatzsteuer) ausstellen. Der EU-Dienstleister hat den Rechnungsbetrag unter Angabe der UID seines Kunden in der sogenannten Zusammenfassenden Meldung an sein ausländisches Finanzamt zu melden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Steuerschuld für z. B. eine Marketingleistung geht auf den Arzt als Empfänger der Leistung über (Reverse Charge System). Der Arzt hat nun in Österreich die Umsatzsteuer der Finanz zu melden und abzuführen. Wenn der Arzt selbst nur steuerfreie Leistungen erbringt, so steht ihm in der Regel kein Vorsteuerabzug zu. Bei Angeboten von Dienstleistern aus der EU, die „Netto“ gestellt werden, ist also im Vergleich zu einem Brutto-Angebot eines inländischen Anbieters zu berücksichtigen, dass grundsätzlich zusätzlich 20 % des Nettopreises auch noch als Umsatzsteuer anfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Printemps - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-05-29</updated>
                        <title>Pauschale Absetzbarkeit von Öffi-Tickets für Unternehmer</title>
                        
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                            <foreword>Erleichterte Absetzbarkeit von Öffi-Tickets als pauschale Betriebsausgabe auch für Selbständige.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für Arbeitnehmer ist die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Öffi-Tickets bereits seit längerem in der Praxis angekommen. Auch Unternehmer können von einer pauschalen Teilabsetzbarkeit von Öffi-Tickets für den Bereich der Betriebsausgaben ab der Veranlagung 2022 profitieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat nun mit der aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien seine Rechtsmeinung diesbezüglich veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie daraus einige interessante Informationen zusammengefasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Netzkarten für den öffentlichen Verkehr, die sowohl für betrieblich veranlasste als auch private Fahrten genutzt werden (können), hat eine Aufteilung der Kosten zu erfolgen (Erfassung der privaten und beruflichen Fahrten). Ohne weiteren Nachweis können 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel für Einzelpersonen geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Netzkarte für die 1. oder die 2. Klasse erworben wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hingegen sind Aufpreise für Familienkarten, für die Übertragbarkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (Mitnutzung durch andere Personen), für die Mitnahme von Hunden oder Fahrrädern sowie Aufpreise für die Nutzung der 1. Klasse im Rahmen von Einzelfahrten nicht erfasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Möglichkeit, der Berücksichtigung als Betriebsausgaben die tatsächlichen Kosten für Netzkarten zu Grunde zu legen, bleibt dabei unberührt. In diesem Fall ist – entsprechend der bisherigen Praxis – der betriebliche Nutzungsanteil in Bezug auf sämtliche Kosten zu ermitteln und glaubhaft zu machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Abzugsfähigkeit gilt auch bei Basispauschalierung und Kleinunternehmerpauschalierung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beispiel:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;A erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er kauft sich für das Kalenderjahr 2022:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;ein Klimaticket Classic Familie um € 1.205,00 (das entspricht dem Preis für ein Klimaticket Classic von € 1.095,00 und einem Familienaufschlag von € 110,00), das er auch betrieblich nutzt,&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;für Fahrten mit den ÖBB ein Upgrade für die 1. Klasse um € 1.355,00,&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;ein Businessplatz-Abo (Sitzplatzreservierungen) bei den ÖBB für 50 Stück um € 450,00, wobei 30 Stück auf berufliche Fahrten entfallen.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Von der Pauschalregelung erfasst sind die Ausgaben für das Klimaticket Classic (€ 1.095,00) sowie das Upgrade für die 1. Klasse um € 1.355,00. Es sind daher 50 % dieser Ausgaben, somit € 1.225,00, ohne Nachweis als Betriebsausgabe absetzbar. Weiters absetzbar sind bei Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung die Kosten der Sitzplatzreservierungen für 30 Fahrten um € 270,00 ( € 9 / Fahrt * 30).&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-05-29</updated>
                        <title>Achtung: Verlängerung des Ausweises für Gesundheitsberufe!</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28050/e28596/pic_big/img/ger/icon_stethoskop_gruen.png?checksum=759db8e8c71bffec659c4065b7d4e5f195554581</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Berufsberechtigung ist nur fünf Jahre gültig.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Seit 1.7.2018 müssen Personen, die in einem der betroffenen Gesundheitsberufe arbeiten (im Wesentlichen Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste), im Gesundheitsberuferegister registriert sein und haben damit ihren Berufsausweis erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist, dass die Berufsberechtigung nur fünf Jahre gültig ist. Der Ablauf der Berufsberechtigung ist auf der Rückseite des Berufsausweises oder im öffentlichen Register unter &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;https://gbr-public.ehealth.gv.at&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt; ersichtlich. Frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit ist eine Verlängerung möglich. An die Verlängerung wird man von der Behörde schriftlich erinnert. Bei nicht rechtzeitiger Verlängerung darf der Beruf nicht mehr ausgeübt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Möglichkeiten zur Verlängerung:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Online mittels Handy-Signatur oder ID-Austria unter &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;https://gbr-wizard.ehealth.gv.at.&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mit dem Formular „Verlängerungsantrag“. Ausfüllen kann man das Formular elektronisch oder auf Papier. Es ist anschließend an die Behörde zu übermitteln (per E-Mail, Post, Bote oder persönlicher Abgabe, bei einem persönlichen Termin bei der Behörde).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das neue Gültigkeitsdatum der Berufsberechtigung wird mit der Bearbeitung des Antrages durch die Behörde im öffentlichen Register ersichtlich.&lt;/p&gt;
Alle Informationen zum Gesundheitsregister und zur Verlängerung der Berufsberechtigung sind unter &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;gbr.gv.at&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt; und &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;https://www.arbeiterkammer.at/gbr&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt; abrufbar.&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: andranik123 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-05-29</updated>
                        <title>Wie hoch sind die Zinsen, falls ich meine Steuern später bezahle?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28050/e28597/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_rot.png?checksum=0837c32f5a7ef5cc75bcf6350a9e56b0a3778f44</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit Stundung und Ratenzahlung können Steuern später bezahlt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Zuerst ist die Frage zu klären, ob offene Abgabenschuldigkeiten später bezahlt werden können. Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen (Vollstreckungshandlungen) setzen. Die Bundesabgabenordnung sieht allerdings auch vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf Ansuchen des Abgabenpflichtigen die Abgabenbehörde&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung der Abgaben (Stundung) oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Entrichtung in Raten&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;bewilligen kann. Die Erteilung der Bewilligung liegt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen des Finanzamts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die sofortige (oder sofortige volle) Entrichtung der Abgaben muss für den Abgabepflichtigen&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;mit erheblichen Härten verbunden sein (z. B. wirtschaftliche Notlage) und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Einbringung der Abgaben darf durch den Aufschub nicht gefährdet sein.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige laut Verwaltungsgerichtshof aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen. Für die Behörde kommt nur die Bewilligung einer Zahlungserleichterung bei solchen Abgaben in Betracht, die beim Antragsteller Gegenstand von Einbringungsmaßnahmen sein können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Ansuchen kann formlos gestellt und sollte spätestens am Fälligkeitstag eingebracht werden. Auch eine elektronische Einbringung über Finanz-Online ist möglich. Wird das Ansuchen um Zahlungserleichterung fristgerecht eingebracht, so ist kein Säumniszuschlag zu entrichten und dürfen bis zur Erledigung des Ansuchens keine Einbringungsmaßnahmen bezüglich des beantragten Betrages gesetzt werden. Weitere Voraussetzungen sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bewilligt die Behörde eine Zahlungserleichterung, so fallen (seit 22.3.2023) Stundungszinsen in Höhe von 4,88 %&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(Stand 6.5.2023, Zinssatz kann sich ändern) von jenem Betrag an, der € 750,00 übersteigt. Dabei sind Stundungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, nicht festzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Tiko - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-05-29</updated>
                        <title>Abgabenänderungsgesetz 2023: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit für Ärzte sollen erweitert werden</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28050/e28598/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Behandlung von Insassen in Justizanstalten soll unter die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit fallen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat das Abgabenänderungsgesetz 2023 zur Begutachtung versandt. Darin ist eine Erweiterung jener Tätigkeiten, die unter die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit fallen, vorgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bereits bisher zählen unter anderem zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, sowie Einkünfte als Notarzt oder Vertretungsarzt entsprechend dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da es immer schwieriger wird, Ärzte für die Behandlung und Betreuung von Insassen in Justizanstalten zu gewinnen, soll auch diesbezüglich Rechtssicherheit geschaffen werden. Einerseits soll sozialversicherungsrechtlich geregelt werden, dass die ärztliche Behandlung der Insassen von Justizanstalten entsprechend des Strafvollzugsgesetzes, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet, eine freiberufliche Tätigkeit darstellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Korrespondierend dazu soll anderseits im Einkommensteuerrecht gesetzlich verankert werden, dass Einkünfte von Ärzten für die Behandlung von Insassen von Justizanstalten, die unter diese Bestimmung des FSVG fallen, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit darstellen. Dies soll ab dem Veranlagungsjahr 2024 zur Anwendung kommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Abgabenänderungsgesetz 2023 war bei Drucklegung ein Begutachtungsentwurf. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: goodluz - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-05-29</updated>
                        <title>Übernahme der Patientenkartei an Kassenplan- oder Ordinationsstättennachfolger</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21217/e28050/e28599/pic_big/img/ger/icon_stethoskop_orange.png?checksum=57a3eb658c8d35752392e6d20c3b34c7e59d4340</img>
                        
                        
                            <foreword>Im Zuge seiner Pensionierung gab ein Arzt für Allgemeinmedizin seine Patientenkartei an eine Ärztin weiter.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Zuge seiner Pensionierung gab ein Arzt für Allgemeinmedizin seine Patientenkartei an eine Ärztin, welche ca. 350 Meter von seinem bisherigen Standort eine Ordination führte, weiter. In Folge wurden die Patienten mittels Aushang über diesen Umstand informiert und die Daten an die Ärztin übertragen. Nur in jenen Fällen, in denen ein ausdrücklicher Widerspruch der Patienten vorlag, wurde eine Datenübermittlung nicht vorgenommen. Die Kassenplanstelle wurde mit einem anderen Arzt besetzt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der die Arztordination aufgebende Arzt hat die Dokumentation von ca. 15.400 Patienten in elektronischer Form an seine Kollegin übergeben, die jedoch weder Kassenplanstellen- noch Ordinationsstättennachfolgerin war. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die übernehmende Ärztin die Dokumentation nur mit vorheriger Einwilligung der betroffenen Patienten verwendet hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von der Datenschutzbehörde wurde festgehalten, dass der Allgemeinmediziner durch Weitergabe der Patientenkartei die betroffenen Patienten in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat. Weiters erfolgte die Feststellung, dass die Patientenkartei tatsächlich an die gesetzlich zuständige Kassenplanstellennachfolgerin zu übergeben ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der VwGH bestätigte jenen Punkt, dass die die Patientenkartei übernehmende Ärztin weder die Kassenplanstellennachfolgerin noch die Ordinationsstättennachfolgerin war, weswegen sie die Patientenkartei rechtswidrig von ihrem Vorgänger übernommen hat. Daher musste die übernehmende Ärztin die Daten löschen und wurde auch dazu verpflichtet, die Patientenkartei wieder an den übergebenden Arzt zu übermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass die Weitergabe der Patientenkartei datenschutzrechtlich nur an den Kassenplanstellennachfolger bzw. Ordinationsstättennachfolger möglich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: stokkete - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <id>e28600</id>
                        <updated>2023-05-29</updated>
                        <title>Kulturlinks – Sommer 2023</title>
                        
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                            <foreword>Kulturveranstaltungen - Sommer 2023</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Wien Museum&lt;br /&gt;Großstadt im Kleinformat – Die Wiener Ansichtskarte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.wienmuseum.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.wienmuseum.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4.5. - 24.9.2023, Wien&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ausstellung im Wien Museum möchte die Geschichte der Ansichtskarten umfassend zeigen. Dabei liegt der Fokus auf Abbildungen der Stadt Wien, ihrer Straßen, Plätze und Gebäude. Freuen Sie sich auf tolle Einblicke eines geschichtlichen Kommunikationsmittels sowie Sammelobjekts.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kaisertage in Bad Ischl&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://badischl.salzkammergut.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;badischl.salzkammergut.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;12. - 18.8.2023, Bad Ischl&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um den 18. August herum steht Bad Ischl ganz im Zeichen des Geburtstags von Kaiser Franz Joseph I. Daher gibt es in der sogenannten Kaiserstadt Mitte August viele Aktivitäten und Festivitäten. Feiern Sie mit und freuen Sie sich auf ein wenig Nostalgie mit Kaiserfest und Kaisermesse.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;ALM:KULTUR in Saalfelden Leogang&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.saalfelden-leogang.com&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.saalfelden-leogang.com&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;14.7. - 8.9.2023, Saalfelden&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter dem Motto „Kunst trifft Alm“ werden von Mitte Juli bis September wöchentlich Kunst- und Kulturprojekte auf den Almen in Saalfelden Leogang veranstaltet. Lassen Sie Ihren Wandertag zum schönen Erlebnis werden und genießen Sie Konzerte sowie kreative Workshops.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Marc Kunze - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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