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<news>
    
        
            <issue>
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                <title>Frühling 2026</title>
                
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                        <updated>2026-03-26</updated>
                        <title>Gilt die neue Hitzeschutzverordnung auch im Bereich der Gastronomie?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e29799/e29800/pic_big/img/ger/AdobeStock_239711318_Gastgarten.jpg?checksum=32f02374ce66d2fca81400609cb18f3003b4b114</img>
                        
                        
                            <foreword>Welche Maßnahmen müssen Arbeitgeber zum Schutz ihrer Beschäftigten setzen?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit 1.1.2026 ist in Österreich die Hitzeschutzverordnung in Kraft getreten und ergänzt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). Sie soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung schützen. Der Schwerpunkt der Verordnung liegt auf Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind, sodass beispielsweise auch Servicetätigkeiten im Gastgarten oder Freien in deren Anwendungsbereich fallen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hitzeschutz und Maßnahmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die neue Hitzeschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeber dazu, ab einer von GeoSphere Austria ausgegebenen Hitzewarnung der Stufe 2 (entspricht einer gefühlten Temperatur von &amp;gt; 30 Grad Celsius) konkrete Schutzmaßnahmen umzusetzen. Diese umfassen unter anderem:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung&lt;/strong&gt; wie die Verlagerung der Arbeitszeit oder die Reduzierung der Arbeitsschwere&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Technische Maßnahmen:&lt;/strong&gt; B. Beschattung der Arbeitsplätze, Duschgelegenheiten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Organisatorische Maßnahmen:&lt;/strong&gt; B. Tätigkeitswechsel, Verlagerung der Tätigkeit in den Schatten, Akklimatisierung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Persönliche Maßnahmen:&lt;/strong&gt; B. leichte Kleidung, Kopfschutz, Nackenschutz, Schutzkleidung, Sonnenbrille und Sonnenschutzcreme (alles mit UV-Schutzfunktion), kühlende Kleidung, Bereitstellung von Getränken&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Setzung von Notfallmaßnahmen&lt;/strong&gt; für die Erste Hilfe bei Symptomen einer hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigung.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Information und Unterweisung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Alle betrieblichen Maßnahmen zum Schutz vor Hitze müssen in einem Hitzeschutzplan schriftlich festgehalten werden. Betroffene Arbeitnehmer sind entsprechend darüber zu informieren und zu unterweisen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kontrollbehörde&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Kontrolle der Einhaltung der Hitzeschutzverordnung sowie der konkret gesetzten Schutzmaßnahmen im betrieblichen Bereich obliegt dem Arbeitsinspektorat.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fottoo - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2026-03-26</updated>
                        <title>Für welche Beschäftigten gelten die neuen Trinkgeldpauschalen im Hotel- und Gastgewerbe?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e29799/e29801/pic_big/img/ger/Trinkgeld_AdobeStock_71161263.jpg?checksum=1800b728b00416ca7b58b7000b97848fa751f150</img>
                        
                        
                            <foreword>Neue Trinkgeldpauschalen ab 1. Jänner 2026 gültig</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Seit 1.1.2026 gelten in Österreich im Bereich der Gastronomie und Hotellerie neue bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen. Die Trinkgeldpauschalen unterliegen im Bereich der Sozialversicherung der Beitragspflicht, während Trinkgelder im Rahmen des Steuerrechts steuerfrei zu behandeln sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anwendungsbereich der neuen Trinkgeldpauschalen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die neu veröffentlichten Trinkgeldpauschalen in der Gastronomie und Hotellerie unterscheiden zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit und ohne Inkasso. Die Pauschalen gelten für alle ÖGK-versicherten Dienstnehmer, Lehrlinge und Pflichtpraktikanten im Servicebereich, welche unmittelbar in Betrieben der Hotellerie und Gastronomie tätig sind. Die Trinkgeldpauschalen gelten auch für Trinkgelder, die über Tronc-Systeme betriebsintern nach einem festgelegten Schlüssel verteilt werden. Nicht erfasst sind hingegen Servicepauschalen und Bedienzuschläge (diese sind sozialversicherungspflichtig und unterliegen der Einkommenssteuer).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Keine Anwendung finden die Trinkgeldpauschalen auf Mitarbeiter im Backoffice oder Verwaltungsbereich (z. B. Haustechnik). Ebenfalls gelten die neuen Trinkgeldpauschalen nicht für Betriebe ohne übliche Trinkgeldpraxis wie die Systemgastronomie oder Wohnheime.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Trinkgeldpauschalen 2026&lt;/h3&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Mitarbeiter ohne Inkasso&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Jahr 2026&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 45,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Jahr 2027&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 45,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Jahr 2028&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 50,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;danach&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Indexierung&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Mitarbeiter mit Inkasso&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Jahr 2026&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 65,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Jahr 2027&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 85,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Jahr 2028&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 100,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;danach&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Indexierung&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h3&gt;Opting-Out-Möglichkeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um Nachteile durch überhöhte Beitragszahlungen zu vermeiden, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren tatsächlich empfangene Trinkgelder um mehr als 50 % unter den Pauschalsätzen liegen, die Möglichkeit, aus der Pauschalregelung herauszuoptieren. In diesem Fall sind die tatsächlich empfangenen Trinkgelder aufzuzeichnen und der SV-Beitragspflicht zu unterwerfen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2026-03-26</updated>
                        <title>Erhöhtes Saisonkontingent in der Gastronomie und Hotellerie nutzen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e29799/e29802/pic_big/img/ger/101074124_X_Kellnerin.jpg?checksum=e23cf2667b36f31aa05669646ff47b2a995f3e70</img>
                        
                        
                            <foreword>Was muss bei der Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitskräfte beachtet werden?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Vor allem in der Gastronomie und im Tourismus decken ausländische Saisonarbeitskräfte mittlerweile in Spitzenzeiten über 50 % des Personalbedarfs ab. Um hier Personalengpässen vorzubeugen, wurde im Vorfeld der Wintersaison 2025/26 das Saisonkontingent auf 5.500 Plätze zuzüglich 2.500 Plätze für den Westbalkan (Montenegro, Serbien, Nordmazedonien, Kosovo, Bosnien und Herzegowina) erhöht. Werden zwischen Dezember 2025 und Juli 2026 mindestens 75 % der verfügbaren Kontingentsplätze genutzt, verlängert sich das erhöhte Kontingent automatisch um ein weiteres Jahr.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beschäftigung von Saisonkräften aus dem EU-Raum&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Arbeitskräfte aus Staaten innerhalb der EU bzw. aus dem EWR und der Schweiz haben in Österreich aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit freien Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen keine weitere Bewilligung, um einer Beschäftigung nachzugehen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beschäftigung von Saisonkräften aus Drittstaaten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Damit Arbeitskräfte aus Drittstaaten in der Gastronomie oder im Tourismus beschäftigt werden dürfen, muss ein Kontingentplatz gemäß geltender Saisonkontingentverordnung im entsprechenden Wirtschaftszweig frei sein und ein Ersatzkraftverfahren durchgeführt werden. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber beantragt in der Folge eine Beschäftigungsbewilligung bei der regional zuständigen AMS-Stelle. Wird die Bewilligung erteilt, so darf die Arbeitskraft für maximal sechs Monate beschäftigt werden. Eine Saisonierin bzw. ein Saisonier darf innerhalb von zwölf Monaten zudem maximal neun Monate mittels Beschäftigungsbewilligungen im Inland beschäftigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonderregelung für Stammsaisoniers aus Drittstaaten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren entweder in der Land- und Forstwirtschaft oder im Tourismus inkl. Gastronomie jeweils mindestens 90 Tage pro Kalenderjahr als Saisonarbeitskraft rechtmäßig beschäftigt waren, können einen Antrag auf Registrierung als Stammsaisonier beim AMS stellen. Wird dieser Antrag genehmigt, so erhalten die registrierten Stammsaisoniers eine Beschäftigungsbewilligung außerhalb der Saisonkontingente und ohne Arbeitsmarktprüfung. Eine derartige Bewilligung gilt maximal sechs Monate.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Daniel Ernst - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <id>e29803</id>
                        <updated>2026-03-26</updated>
                        <title>KV-Erhöhungen und Geringfügigkeitsgrenze beachten</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e29799/e29803/pic_big/img/ger/KV-Erh%C3%B6hung_AdobeStock_733465228.jpg?checksum=362355705cb4312dc4ec38d1b193077b753de748</img>
                        
                        
                            <foreword>KV-Erhöhungen als Gefahr für geringfügig Beschäftigte</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Traditionell gelten im Bereich der Gastronomie und Hotellerie mit 1. Mai die neuen KV-Entgelte. Dabei gilt es heuer besonders zu beachten, dass für das Jahr 2026 die Geringfügigkeitsgrenze im Bereich der Sozialversicherung eingefroren wurde und demnach der maßgebliche Grenzwert wie im Vorjahr weiterhin € 551,10 beträgt. Wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, so ist die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer zwar in der Unfallversicherung versichert, verfügt allerdings über keine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Wird die Geringfügigkeitsgrenze hingegen überschritten, so unterliegt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der Vollversicherungspflicht in allen Bereichen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;KV-Entgelt-Anpassungen beachten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Durch die auch heuer erfolgenden kollektivvertraglichen Erhöhungen oder Bezugsanspassungen steigt der Stundenlohn, während die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2026 unverändert bleibt. Dadurch entsteht ein hohes Risiko, dass geringfügig Beschäftigte, bei gleichbleibender Arbeitszeit, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 überschreiten und dadurch ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis entsteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um ein ungewolltes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu vermeiden, empfiehlt sich daher folgende Vorgehensweise:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Überprüfung aller geringfügigen Dienstverhältnisse bei kollektivvertraglichen Erhöhungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Im Bedarfsfall Reduktion des zeitlichen Arbeitszeitausmaßes, um unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Frühzeitige Abstimmung mit betroffenen Arbeitnehmern.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Drazen - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <id>e29804</id>
                        <updated>2026-03-26</updated>
                        <title>Vereinfachungen bei der Registrierkasse und der digitalen Belegerteilung</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e29799/e29804/pic_big/img/ger/AdobeStock_163131613_Registrierkasse.jpg?checksum=fcf29456f0d231b57839ad3f07c41da5a94bad34</img>
                        
                        
                            <foreword>Abänderungsantrag zum Abgabenänderungsgesetz 2025 bringt Erleichterungen für Registrierkassenbetreiber und bei der digitalen Belegerteilung</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit Ende 2025 wurden noch wesentliche Vereinfachungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Registrierkassen und der digitalen Belegerteilung beschlossen, welche auch die Gastronomie umfassend betreffen. Diese Vereinfachungen umfassen nachfolgende Punkte&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erhöhung der Umsatzgrenze für die Kalte-Hände-Regelung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Umsätze, die unter die Kalte-Hände-Regelung fallen gibt es Vereinfachungen bei der Registrierkassenpflicht und der Belegerteilungspflicht. Betroffene Betriebe mit einem Jahresumsatz in Höhe von bis zu € 45.000,00 netto (bis 31.12.2025: € 30.000,00 netto) sind von der Registrierkassenpflicht befreit und dürfen die Tageslosung mittels Kassasturz ermitteln. Auch besteht für derartige Umsätze keine Belegerteilungspflicht. Die Vereinfachungsregelung gilt für Umsätze im Freien, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen und Plätzen ausgeführt werden, Umsätze in einem Buschenschank, Umsätze in Alm, Berg-, Schi- und Schutzhütten und ähnlichen Hütten sowie für Umsätze in kleinen Kantinen gemeinnütziger Vereine. Die Erhöhung der Umsatzgrenze greift bereits seit 1.1.2026.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Digitale Belegerteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Infolge der Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten erfolgt mit 1.10.2026 eine Änderung im Zuge der digitalen Belegerteilung. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden übermitteln (z. B. per E-Mail, App) oder dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät auszulesen (z. B. per Handy). Im Rahmen des „Auslesens“ wird es künftig ausreichend sein, wenn der Beleginhalt für eine gewisse Zeitdauer vor Ort, z. B. auf einem Display, im Rahmen der Bezahlung angezeigt und so vom Kunden gescannt (z. B. „Scannen&quot; des angezeigten QR-Codes) oder abfotografiert werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unbeschadet der Gleichwertigkeit des Papierbelegs mit dem digitalen Beleg können sowohl der Kunde als auch Organe der Abgabenbehörde weiterhin einen Papierbeleg verlangen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: phonlamaiphoto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <id>e29805</id>
                        <updated>2026-03-26</updated>
                        <title>Neuerungen bei Überstundenzuschlägen und beim Feiertagsarbeitsentgelt</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e29799/e29805/pic_big/img/ger/AdobeStock_239780237_Einkommensteuer_Steuersenkung_Steuerersparnis_sparen_Geldscheine_Sparschwein.jpg?checksum=767ccf473a1ac8e7e262fed00501486823dbd429</img>
                        
                        
                            <foreword>Neuer Überstundenfreibetrag und angekündigte Änderung zum Feiertagsarbeitsentgelt</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Kurz vor Jahreswechsel hat die Regierung eine neue Freibetragshöhe für Überstundenzuschläge beschlossen. Entsprechend dieser sind seit 1.1.2026 nunmehr die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden (bisher 18 Überstunden) bis zu einem Betrag von € 170,00 (bis dato € 200,00) pro Monat steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gesetzliche Neuregelung auch zum Feiertagsarbeitsentgelt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Jahr 2025 hatte das BMF, basierend auf einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, die Auffassung vertreten, dass das normale Entgelt für eine tatsächlich am Feiertag geleistete Arbeit (Feiertagsarbeitsentgelt) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist. Im Rahmen der bisherigen Verwaltungspraxis wurde dieses Feiertagsarbeitsentgelt in vielen Fällen oftmals als steuerfreier Zuschlag (analog zu Überstundenzuschlägen an Feiertagen) behandelt und innerhalb des vorgesehenen Freibeitrags steuerfrei zur Auszahlung gebracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regierung hat nunmehr im Zuge eines parlamentarischen Initiativantrags beschlossen, dass rückwirkend ab 1.1.2026 die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich gesetzlich verankert werden soll. Dies hat zur Konsequenz, dass der Freibetrag von € 400,00 monatlich nunmehr Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie auch das Feiertagsarbeitsentgelt mitumfasst.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: pattilabelle - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <id>e29806</id>
                        <updated>2026-03-26</updated>
                        <title>Achtung vor gefälschten Bescheiden und Zahlungsaufforderungen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e29799/e29806/pic_big/img/ger/AdobeStock_576130074_Zusammenfassende%20Meldung_Meldung_Dokumente_Steuererkl%C3%A4rung_Finanzamt_FinanzOnline.jpg?checksum=98e64cb3d4223d3cddb005789e7a423c1154428b</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie erkenne ich eine Information des Finanzamts</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt in einer aktuellen Information vor einer steigenden Anzahl von gefälschten E-Mail-Nachrichten, die im Namen des BMF an Bürgerinnen und Bürger sowie an Unternehmerinnen und Unternehmer versendet werden. Die betrügerischen Nachrichten enthalten diesmal die Information, dass angeblich offene Zahlungen im Zusammenhang mit einem Bescheid zu begleichen sind. Bei der aktuellen Betrugsmasche drängen die Internetbetrüger direkt per E-Mail und einer gefälschten Zahlungserinnerung im Anhang auf eine Überweisung auf ausländische Konten. Das BMF warnt laufend vor solchen und ähnlichen Betrugsversuchen, welche über verschiedene Kommunikationskanäle wie SMS, E-Mail, Messengerdienste, Telefonanrufe und Social Media sowie über gefälschte Webseiten erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie erkenne ich ein Schreiben des Finanzamts?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Informationen des BMF erfolgen grundsätzlich in Form von digital signierten Bescheiden und werden per Post oder in die FinanzOnline Databox zugestellt. Das BMF fordert Unternehmer niemals zur Übermittlung von persönlichen Daten wie Passwörtern, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Detaillierte Warnmeldungen zu den aktuellen Betrugsmaschen finden Sie auf der unabhängigen Informationsplattform Watchlist Internet (&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;https://www.watchlist-internet.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.watchlist-internet.at/&lt;/a&gt;&lt;/u&gt;).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: order_for_you - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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            <issue>
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                <title>Herbst 2025</title>
                
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                        <updated>2025-09-24</updated>
                        <title>Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit – künftig auch weiterhin möglich?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e29645/e29646/pic_big/img/ger/Zuverdienst_AdobeStock_145169473_Geld_Euro_gr.jpg?checksum=4c83cc49a7ca718836d525dd7a3d4a7f8f1c0e52</img>
                        
                        
                            <foreword>(Geringfügiger) Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit ab 1. Jänner 2026 nur noch in Ausnahmefällen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bis dato konnten Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Österreich bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025 = € 551,10 pro Monat) dazuverdienen, ohne ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zu verlieren. Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 wird ab 1.1.2026 die Möglichkeit des Zuverdienstes neben dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe massiv eingeschränkt, sodass dies künftig nur noch in wenigen Ausnahmefällen weiterhin möglich ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Neuregelung ab 1.1.2026&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.1.2026 ist ein Zuverdienst bei Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nur noch in nachfolgenden Ausnahmefällen möglich:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Personen, die bereits ununterbrochen mindestens 26 Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit geringfügig beschäftigt waren und diese Beschäftigung fortführen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Langzeitarbeitslose (Bezugsdauer Arbeitslosengeld für 365 Tage, wobei Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich sind) können für maximal 26 Wochen eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, ohne ihren Anspruch zu verlieren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ältere Langzeitarbeitslose (über 50-Jährige) sowie Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 2 Behinderteneinstellungsgesetz oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen erfüllen oder einen Behindertenpass besitzen, erhalten eine unbefristete Ausnahmeregelung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Langzeitkranke (nach mind. 52 Wochen dauernder Erkrankung mit Krankengeld/Rehabilitationsgeld/Umschulungsgeld) können für maximal 26 Wochen eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, ohne ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) zu verlieren.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Werden die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, muss eine geringfügige Beschäftigung rechtzeitig beendet werden, damit ab Jänner 2026 weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: FotoBob - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-09-24</updated>
                        <title>Unterliegen Stornogebühren der Umsatzsteuer?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e29645/e29647/pic_big/img/ger/Stornogebuehren_Seite2_AdobeStock_338473628_gr.jpg?checksum=7f7666f2be4edd5393a027dcd77ff85d70d2ba30</img>
                        
                        
                            <foreword>Keine Umsatzsteuerpflicht bei echtem Schadenersatz.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Gerade in der Hotellerie kommt es häufig vor, dass Gäste Buchungen tätigen, die Nächtigung bzw. Leistung in der Folge allerdings nicht konsumiert wird. Werden Buchungen nach Ablauf der kostenlosen Stornierungsfrist kurzfristig storniert, so müssen die Gäste oftmals dennoch einen Teil der Buchungskosten in Form von Stornogebühren bezahlen. Dabei stellt sich häufig die Frage, ob die in Rechnung gestellten Stornogebühren der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Stornogebühren&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Stornogebühren fallen an, wenn ein Gast ein Zimmer reserviert, die Buchung jedoch erst nach Ablauf der kostenlosen Stornierungsfrist storniert wird. Werden dem Gast in der Folge Stornogebühren verrechnet, so liegt kein Leistungsaustausch, sondern ein echter, nicht steuerbarer Schadenersatz vor. Im Zuge der Inrechnungstellung der Stornogebühr ist zu beachten, dass keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird, da diese sonst aufgrund der Rechnungslegung geschuldet wird. Wurde seitens des Gastes bereits eine Anzahlung geleistet und wird diese in der Folge als Stornogebühr vereinnahmt bzw. verfällt, so ist zu beachten, dass die gelegte Anzahlungsrechnung in der Folge zu berichtigen ist. Andernfalls wird die im Rahmen der Anzahlungsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung geschuldet.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorzeitige Abreise&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird dem Gast bei vorzeitiger Abreise die gesamte Leistung, auch noch der verbliebene offene Teil, in Rechnung gestellt, so unterliegt die gesamte Leistung der Umsatzsteuer, unabhängig davon, ob der Gast diese auch vollständig in Anspruch genommen hat oder nicht. Tätigt ein Gast eine vorzeitige Abreise und hat dafür eine sogenannte Leerbettengebühr zu entrichten, so unterliegt auch diese der Umsatzsteuer.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Racamani - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-09-24</updated>
                        <title>Erhöhte Steuerlast für Umwidmungsgewinne</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e29645/e29648/pic_big/img/ger/Umwidmung_Seite2_AdobeStock_93631071_gr.jpg?checksum=1f51887c28b6e96c47418fae239f3bed1ed97067</img>
                        
                        
                            <foreword>Umwidmungszuschlag soll zur Budgetsanierung beitragen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Zuge der Umwidmung von Grundstücken (v.a. Grünland zu Bauland) kommt es mitunter zu deutlichen Wertsteigerungen. Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 ist nunmehr ein entsprechender Umwidmungszuschlag in Höhe von 30 % der positiven (betrieblichen und außerbetrieblichen) Einkünfte aus der Veräußerung umgewidmeter Grundstücke normiert worden, durch welchen Umwidmungsgewinne höher besteuert werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umwidmungszuschlag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der 30%ige Umwidmungszuschlag knüpft unmittelbar an den Veräußerungsgewinn bzw. -überschuss von Grund und Boden an. Auf nach der Umwidmung errichtete Gebäude (nicht Grund und Boden) findet der Umwidmungszuschlag keine Anwendung. Der Umwidmungszuschlag soll unabhängig davon anfallen, ob der veräußerte Grund und Boden „Altvermögen“ oder „Neuvermögen“ darstellt, wie die Ermittlung der Einkünfte erfolgt, oder ob der besondere Steuersatz oder der Tarifsteuersatz zur Anwendung gelangt. Übersteigt die Summe aus Veräußerungsgewinn und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös, so sind die steuerpflichtigen Einkünfte der Höhe nach mit dem Veräußerungserlös begrenzt. Ergibt sich aus der Grundstücksveräußerung ein Verlust, so ist kein Umwidmungszuschlag anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anwendung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Erfasst sind Veräußerungsvorgänge von Grundstücken ab 1.7.2025, wenn die Umwidmung ab 1.1.2025 stattgefunden hat.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: by-studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-09-24</updated>
                        <title>Wie ist die neue Mitarbeiterprämie 2025 ausgestaltet?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e29645/e29649/pic_big/img/ger/Mitarbeiterpraemie_Seite3_AdobeStock_93368483_gr.jpg?checksum=614f9121dbfb2bcfc9f3f5a5ffc0c4ec657d9391</img>
                        
                        
                            <foreword>Wesentliche Eckpunkte der Neuregelung der Mitarbeiterprämie 2025.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Am 17.6.2025 wurde die angekündigte Neuregelung der Mitarbeiterprämie im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 im Nationalrat final beschlossen. Entsprechend der Neuregelung können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nunmehr ihren Beschäftigten für das Kalenderjahr 2025 maximal € 1.000,00 an steuerfreier Prämie (pro Beschäftigten) auszahlen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Eckpunkte der Mitarbeiterprämie 2025&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Anders als die Vorgängerregelung, welche gänzlich von der Abgaben- und Beitragspflicht befreit war, ist die Mitarbeiterprämie 2025 nur noch von der Lohnsteuer befreit. Sie unterliegt jedoch der Sozialversicherungspflicht und auch den Lohnnebenkosten. Die Mitarbeiterprämie 2025 knüpft an nachfolgende Eckpunkte an:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Neuregelung der Mitarbeiterprämie sieht vor, dass diese auch nur einzelnen Beschäftigten zugewendet werden kann. Ein Gruppenmerkmal ist nicht mehr erforderlich. Soll die Prämie nicht allen Beschäftigten oder in unterschiedlicher Höhe gewährt werden, muss die Differenzierung aus betrieblichen Gründen erfolgen und sachlich gerechtfertigt sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Mitarbeiterprämie muss eine zusätzliche Zahlung darstellen, welche üblicherweise nicht gewährt wird.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wird im Jahr 2025 sowohl eine steuerfreie Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von € 3.000,00 nicht übersteigt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Werden einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als € 1.000 Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als € 3.000,00 Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, so löst dies einen Pflichtveranlagungstatbestand aus.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Vor allem im Hinblick auf die tatsächliche Abrechnung sind nach wie vor noch einige Detailfragen offen. So ist bis dato strittig, wann bzw. ob für Zwecke der Sozialversicherung die Mitarbeiterprämie als Sonderzahlung zu werten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: zest_marina - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-09-24</updated>
                        <title>Wie ist die neue Trinkgeldregelung ab 1.1.2026 ausgestaltet?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e29645/e29650/pic_big/img/ger/Trinkgeld_AdobeStock_26004131_gr.jpg?checksum=e4fc8960046ebc63d747170d5c53c90e304aba74</img>
                        
                        
                            <foreword>Österreichweit einheitliche Regelung ab 1. Jänner 2026.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Nach langen Verhandlungen hat sich die Bundesregierung auf eine bundesweit einheitliche Trinkgeldregelung geeinigt und ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde am 29.7.2025 im Nationalrat eingebracht. Die neue Trinkgeldregelung, welche mit 1.1.2026 in Kraft tritt, sieht vor, dass Trinkgelder auch weiterhin von der Steuer befreit sind, in der gesetzlichen Sozialversicherung allerdings bundesweit einheitliche beitragspflichtige Pauschalen eingeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausgestaltung in der Sozialversicherung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Entsprechend der Neuregelung werden für einzelne Erwerbszweige bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgelegt, welche im Rahmen der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge als beitragspflichtiges Entgelt berücksichtigt werden. Die Ansetzung der Pauschalen erfolgt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgeld erhalten, sowie für Dienstnehmer, die an innerbetrieblichen Trinkgeldverteilsystemen beteiligt sind. Die künftigen Trinkgeldpauschalen sind betraglich gedeckelt. Liegt das tatsächlich empfangene Trinkgeld über der Pauschale, so werden von den die Pauschale übersteigenden Geldern keine Beiträge eingehoben, womit nachträgliche Beitragsvorschreibungen künftig ausgeschlossen sind. Liegen die tatsächlich empfangenen Trinkgelder hingegen nachweislich unter der Pauschale, so können die tatsächlich vereinnahmten Gelder als Beitragsgrundlage herangezogen werden. Die im Erwerbszweig Hotellerie und Gastgewerbe vorgesehenen Pauschalbeträge sollen wie folgt gestaffelt sein:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Jahr&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Mitarbeiter mit Inkasso&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Mitarbeiter ohne Inkasso&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2026&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;€ 65,00&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;€ 45,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2027&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;€ 85,00&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;€ 45,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2028&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;€ 100,00&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;€ 50,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten (Stand: Ministerialentwurf).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: 0pidanus - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-09-24</updated>
                        <title>Wichtige Änderung bei SV-Anmeldungen ab 1. Jänner 2026</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e29645/e29651/pic_big/img/ger/sozialversischerung_AdobeStock_185470079_gr.jpg?checksum=f6e31601ddb9acee4a76220b6c620910441ce8eb</img>
                        
                        
                            <foreword>Künftig verpflichtende Angabe der vereinbarten Arbeitszeit im Rahmen der Anmeldung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Arbeits- und Sozialrecht treten mit Beginn des Jahres 2026 zahlreiche Neuerungen in Kraft, wie etwa das Aussetzen der Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze, Änderungen bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung oder die Verschärfung der Antrittsvoraussetzungen zur Korridorpension. Ebenfalls ab 1.1.2026 müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Sozialversicherung verpflichtend das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit in der Anmeldung angeben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Geänderte Angaben im Rahmen der SV-Anmeldung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Jede beschäftigte Person (Voll- und Teilversicherte) ist durch den Arbeitgeber vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) anzumelden. Ab 1.1.2026 ist im Zuge der Anmeldung auch verpflichtend das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit anzugeben. Da nach erfolgter Anmeldung der Arbeitgeber auch eine Abschrift der Anmeldung an die Dienstnehmerin bzw. an den Dienstnehmer auszuhändigen hat, wird somit dieser automatisch über die gemeldete Arbeitszeit informiert und kann deren Einhaltung künftig dadurch besser kontrollieren.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ziel der Maßnahme&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zweck dieser Maßnahme ist es einerseits, die Transparenz auf Ebene der Beschäftigten zu erhöhen, um eine bessere Vergleichbarkeit zwischen Einkommen und Arbeitszeit herzustellen. Andererseits sollen durch die Maßnahme auch Prüfungshandlungen auf Ebene der ÖGK erleichtert werden, da nunmehr auf einen Blick erkennbar ist, ob das gemeldete Einkommen zur gemeldeten Arbeitszeit passt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: skywalk154 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-09-24</updated>
                        <title>Erstellen Sie jetzt das Budget 2026 für Ihren Gastro- oder Hotelbetrieb</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e29645/e29652/pic_big/img/ger/AdobeStock_333838851_Controlling_Budgetplanung_Berichterstellung_gr.jpg?checksum=e2562e303353ebc37762e16de105b8ee7881da10</img>
                        
                        
                            <foreword>Fehlentwicklungen erkennen – rechtzeitig Maßnahmen ergreifen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wer einen Gastro- oder Hotelbetrieb führt, möchte seine Produkte oder Leistungen absetzen, Arbeitsplätze schaffen und erhalten und schließlich auch Gewinne erwirtschaften. Diese allgemeinen Ziele muss jede einzelne Unternehmerin bzw. jeder einzelne Unternehmer für sich konkretisieren und Strategien zu deren Erreichung festlegen. Und schon sind Sie mitten in einerseits der Erstellung einer langfristigen Planung und konkret einem Budget bzw. Plan für Ihre Umsätze und Aufwendungen für das nächste Jahr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein fundiertes Budget mit einer betriebswirtschaftlichen Planung liefert dabei alle notwendigen Informationen für eine erfolgsorientierte Steuerung der Unternehmensaktivitäten. So können auch mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden. Krisen werden beherrschbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Betriebswirtschaftliche Planung zeigt, wie sich geplante Aktivitäten in den verschiedensten Unternehmensbereichen im Unternehmenserfolg niederschlagen werden. Ein realistisches und nachvollziehbares Budget für das nächste Jahr verschafft dem Unternehmen eine solide Basis. Neben der Finanzbedarfsplanung, Gewinn- und Verlustplanung und Bilanzplanung gibt es mehrere Teilpläne: Umsatzplanung, Investitionsplanung, Personalplanung, Liquiditätsplanung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: H_Ko - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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            <issue>
                <id>e29138</id> 
                <title>Frühling 2025</title>
                
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                        <id>e29139</id>
                        <updated>2025-03-26</updated>
                        <title>Erleichterungen für arbeitsplatznahe Unterkünfte</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e29138/e29139/pic_big/img/ger/AdobeStock_576958354_Vermietung_Schl%C3%BCssel_T%C3%BCre_Haus_Wohnung_Kauf_Vermieten.jpg?checksum=3a0760e8da6d1448411f4f7c2fdd8392f5bb8726</img>
                        
                        
                            <foreword>Welche Erleichterungen bringt die Sachbezugswerteverordnung für kleine Dienstwohnungen?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Gerade in der Gastronomie kommt es häufig vor, dass auswärtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Saisonniers arbeitgeberseitig eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Zimmer, Appartement oder Wohnung) bereitgestellt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stellt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt Wohnraum zur Verfügung, so begründet dies einen geldwerten Vorteil (Sachbezug), welcher der vollen Abgabenpflicht unterliegt. Mit Wirksamkeit ab 1.1.2025 ist es hier zu wesentlichen Erleichterungen gekommen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anhebung der m²-Werte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft, die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet und deren Größe nicht mehr als 35 m² beträgt, so ist kein Sachbezug anzusetzen (bis 31.12.2024 galten 30 m²).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einer Wohnraumgröße von mehr als 35 m², aber nicht mehr als 45 m², ist der Sachbezugswert um 35 % zu mindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend maximal zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird die Unterkunft mehreren Arbeitnehmern zur gemeinsamen Nutzung bereitgestellt, so ist entsprechend der Neuregelung die gemeinschaftliche Wohnfläche (Küche, Bad oder Gemeinschaftsraum) für Zwecke der Ermittlung des Sachbezuges auf die nutzungsberechtigten Arbeitnehmer aufzuteilen. Die anteilige Wohnfläche ist aufgrund der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend nutzungsberechtigten Arbeitnehmer zu ermitteln und gilt für alle nutzungsberechtigten Arbeitnehmer. Entsprechend der Altregelung bis 31.12.2024 wurden die gemeinsam nutzbaren Räume jedem nutzungsberechtigten Arbeitnehmer zur Gänze zugerechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: diy13 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-03-26</updated>
                        <title>Bedarf es für die Vermietung einer Ferienwohnung einer Gewerbeberechtigung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e29138/e29140/pic_big/img/ger/Ferienwohnung_Koffer_Seite_2_AdobeStock_861814363.jpg?checksum=9a73b5fa51c42757430db7242e93521a0e4ca606</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Zimmervermietung im Gewerberecht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Werden Ferienwohnungen oder Fremdenzimmer an Dritte zur Nächtigung bereitgestellt, so stellt sich in der Praxis häufig die Frage, ob es hierfür einer Gewerbeberechtigung bedarf. Neben der Dauer der Vermietung sind hierfür vor allem die damit in Zusammenhang angebotenen sonstigen Leistungen sowie deren Umfang von Bedeutung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zimmervermietung ohne Gewerbe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Keine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn abseits der Überlassung der Räumlichkeiten (bloße Raumvermietung) keine weiteren Leistungen erbracht werden. Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte &quot;häusliche Nebenbeschäftigung&quot;. Zu dieser zählt auch eine Privatzimmervermietung, wenn diese nachfolgende Kriterien erfüllt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Vermietung erfolgt in der eigenen Häuslichkeit.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Vermietung umfasst maximal 10 Fremdenbetten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es werden keine haushaltsfremden Personen als Arbeitskräfte beschäftigt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es erfolgt eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit und zu im Voraus festgelegten Zeiten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Vermietung ist gegenüber anderen häuslichen Erwerbsquellen untergeordnet.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Gewerbliche Vermietung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sofern keine dargestellte Ausnahme von der Gewerbeordnung vorliegt, muss die Zimmervermietung der Gewerbebehörde (BH bzw. Magistrat) gemeldet werden. Gilt die Vermietung als freies Gewerbe, so bedarf es hierfür keiner Gewerbeberechtigung, wie dies beispielsweise bei Frühstückspensionen der Fall ist. Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Speziell hinzuweisen ist darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof mitunter in seiner Rechtsprechung wesentlich strengere Maßstäbe anlegt und bereits die Vermietung einer einzelnen Eigentumswohnung mit W-Lan-Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung als gewerbliche Vermietung qualifiziert hat.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: May Chanikran - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-03-26</updated>
                        <title>Muss auch im Gastgewerbe das Einwegpfand eingehoben werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e29138/e29141/pic_big/img/ger/Einwegpfand_Dose_Seite_2_AdobeStock_59419312.jpg?checksum=fbb788c33622431bc242c7646dfb864edc776018</img>
                        
                        
                            <foreword>Geschlossene Gastronomie vom Einwegpfandsystem ausgenommen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Seit dem 1.1.2025 unterliegen Plastikflaschen und Getränkedosen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Litern dem neuen Einwegpfand in Höhe von je € 0,25. Das Einwegpfand ist von allen einzuheben, welche gewerbsmäßig Getränke, ausgenommen Milch- und Sirupprodukte, in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall in Verkehr setzen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausnahmen für Gastrobetriebe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sogenannte „geschlossene Gastrobetriebe“ wie Restaurants oder Cafés, aus welchen keine Getränke mitgenommen werden können, müssen für Einweggetränkeverpackungen, die vor Ort bleiben, kein Pfand einheben. Für geschlossene Gastrobetriebe besteht auch keine Verpflichtung zur Rücknahme. Diese Betriebe haben im Sinne der Wirtschaftlichkeit zu beachten, dass sie im Rahmen ihres eigenen Einkaufs sehr wohl das Einwegpfand zu entrichten haben, weshalb hier gewährleistet sein sollte, dass die Einwegverpackungen auch tatsächlich im Betrieb verbleiben, damit nicht das Pfand zum zusätzlichen Kostenfaktor wird. Zu diesen Betrieben der geschlossenen Gastronomie gehören beispielsweise:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Imbissstände&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Cafés&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Restaurants&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Catering-Unternehmen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beherbergungsbetriebe oder Restaurants&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Gastronomiebetriebe, die Getränke zur Mitnahme in Einwegverpackungen anbieten, wie etwa Cafés to go, sind jedenfalls vom neuen Pfandsystem betroffen. Bei Essenszustellungen von Restaurants und von Lieferdiensten muss für Einweggetränkeverpackungen ebenfalls das Einwegpfand entrichtet werden. In diesen Fällen können leere Einweggetränkeverpackungen dann bei anderen Verkaufsstellen zurückgegeben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: M. Schuppich - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-03-26</updated>
                        <title>Freie oder verbilligte Getränke am Arbeitsplatz</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e29138/e29142/pic_big/img/ger/Getr%C3%A4nke%20am%20Arbeitsplatz_Kaffee_Tee_Saft_Seite_3_AdobeStock_1135837576.jpg?checksum=da2186d1b4094540ecaf7f7acc26b430a29cce0d</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie wirkt die Steuerbefreiung für Getränke am Arbeitsplatz?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;In Branchen mit einem hohen Serviceanteil wie in der Gastronomie, ist es mitunter üblich, dass die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber am Arbeitsplatz Getränke für das Personal bereitstellt. Das Einkommensteuergesetz sieht eine Befreiung vor, wonach kein geldwerter Vorteil anzusetzen ist, wenn der Arbeitgeber Getränke zur Konsumation im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt an sein Personal bereitstellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Anwendung der Steuerbefreiung ist es unerheblich, welche Getränke der Arbeitgeber bereitstellt. Dies können daher beispielsweise Kaffee, Tee, Limonaden, Mineralwasser, aber auch alkoholische Getränke wie Bier sein. Auch ist die Befreiungsbestimmung betraglich nicht beschränkt, sodass der Arbeitgeber hier uneingeschränkt Getränke zum Verbrauch bereitstellen kann.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Voraussetzungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Getränke auch tatsächlich im Betrieb konsumiert werden. Stellt der Arbeitgeber Getränke zur Mitnahme bereit, so ist dies nicht von der Steuerbefreiung mit umfasst. In diesem Fall wäre ein geldwerter Vorteil anzusetzen. Im Gegensatz zu anderen Steuerbefreiungen ist im Rahmen dieser Befreiungsbestimmung die Freiwilligkeit des Arbeitgebers keine Voraussetzung, sodass die Steuerbefreiung auch dann Anwendung findet, wenn der Arbeitgeber aufgrund von Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen etc. zur Bereitstellung der Getränke verpflichtet ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Andere Beiträge und Abgaben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neben der Einkommensteuer wirkt die Befreiungsbestimmung auch im Bereich der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer, des Dienstgeberbeitrags (DB), des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sowie des BV-Beitrages.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fanjianhua - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <id>e29143</id>
                        <updated>2025-03-26</updated>
                        <title>Was versteht man unter Werkverkehr?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e29138/e29143/pic_big/img/ger/AdobeStock_132802484_Lieferung.jpg?checksum=43e5564f58a7e1274a215224ce5add54e51f9091</img>
                        
                        
                            <foreword>Kein Sachbezug bei der Beförderung von Arbeitnehmern im Werkverkehr.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Befördert eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber ihre bzw. seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Werkverkehr, so begründet dies keinen steuerpflichtigen Sachbezug. Nicht steuerbarer Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;zwischen Wohnung und Arbeitsstätte&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;befördert oder befördern lässt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zulässige Beförderungsmittel&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Als Beförderung mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels gilt die Beförderung der Arbeitnehmer mit größeren Bussen, mit arbeitgebereigenen oder angemieteten Kleinbussen, mit anderen Fahrzeugen nach Art eines Linienverkehrs, die im Unternehmen des Arbeitgebers zur Beförderung eingesetzt werden, mit Spezialfahrzeugen oder mit arbeitgebereigenen oder angemieteten Fahrzeugen (auch Pkw, Kombi). Die Beförderungskapazität eines eingesetzten Pkws oder Kombis muss dabei in der Regel zu 80 % ausgeschöpft sein.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;SV und Lohnnebenkosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nichtsteuerbare Bezüge wie der Werkverkehr zählen nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind daher nicht in die Beitrags-/Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer, des Dienstgeberbeitrags (DB), des Zuschlags zum Dienstgebebeitrag (DZ), der Betrieblichen Vorsorge (BV) sowie der Sozialversicherung (SV) einzubeziehen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Dokumentation und Aufzeichnungspflicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Falle eines Werkverkehrs ist die Verwendung der Fahrzeuge entsprechend zu dokumentieren (Fahrtenbuch) und die beförderten Arbeitnehmer sind namentlich zu nennen. Zudem sind am Lohnkonto und am Lohnzettel die Monate des Werkverkehrs einzutragen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: kamonrat - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <id>e29144</id>
                        <updated>2025-03-26</updated>
                        <title>Stolperfalle Auslandskonten: Kapitalertragsteuerpflicht beachten</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e29138/e29144/pic_big/img/ger/Auslandskonten_Euroscheine_Geld_Seite_3_AdobeStock_914091834.jpg?checksum=658a6c81941bdb2f91c8075bebf88ba0d7282b91</img>
                        
                        
                            <foreword>Erklärungspflicht ausländischer Kapitalerträge in Österreich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Viele Personen, sowohl im privaten als auch unternehmerischen Bereich, nutzen oftmals günstige Zinsangebote im Ausland, um ihr Geld dort zu veranlagen. Dabei wird allerdings häufig übersehen, dass, entsprechend der maßgeblichen Bestimmung im Doppelbesteuerungsabkommen, Kapitalerträge immer final im Ansässigkeitsstaat der Empfängerin bzw. des Empfängers der Besteuerung unterliegen. Dies bedeutet, dass, selbst wenn im Ausland bereits eine Steuer auf die Kapitalerträge abgeführt wird, diese dennoch zusätzlich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers (Österreich) der Besteuerung unterliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden die Kapitalerträge in der Folge in Österreich nicht erklärt, so kann dies neben einer Nachforderung der offenen österreichischen Steuer zudem auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Gerade im Bereich des Kapitalvermögens ist das Aufgriffsrisiko in Österreich sehr hoch, da viele ausländische Staaten im Rahmen des Informationsaustausches relevante Steuerdaten (Kontosalden, Zinserträge, Dividenden etc.) an den Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers melden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Praktische Lösung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um eine korrekte Besteuerung zu gewährleisten, sollte in einem ersten Schritt eine Information der ausländischen Bank über die steuerliche Ansässigkeit in Österreich erfolgen. Dadurch kann eine allfällige Quellensteuer im Ausland bereits im Rahmen der Auszahlung auf das zulässige Ausmaß gemäß Doppelbesteuerungsabkommen reduziert werden. Im Zuge der Erklärung der empfangenen ausländischen Kapitalerträge in Österreich kann die ausländische Quellensteuer dann in der Folge auf die österreichische Kapitalertragsteuer im korrekten Ausmaß angerechnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: janvier - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-03-26</updated>
                        <title>Tipps für effektive Besprechungen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e29138/e29145/pic_big/img/ger/AdobeStock_112468033_Meeting_Besprechung_Start-up_Startup_Firmengr%C3%BCndung_Unternehmensgr%C3%BCndung_Planung_Laptop.jpg?checksum=30f42bb57b09dea1b38c9bd8c90fc2b66c5444a2</img>
                        
                        
                            <foreword>So sparen Sie Zeit und Nerven.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Besprechungen sind wichtig, aber oft dauern sie zu lange, sind schlecht organisiert und kosten unnötig Zeit und Geld. Damit Ihre Meetings wirklich etwas bringen, helfen Ihnen diese einfachen Tipps: &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Braucht es wirklich eine Besprechung?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Manchmal reicht ein kurzes Telefonat oder eine E-Mail, um Dinge zu klären. Prüfen Sie, ob ein Meeting wirklich notwendig ist. &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wer muss wirklich dabei sein?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Laden Sie nur die Personen ein, die betroffen sind oder eine Entscheidung treffen müssen. Zu viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer bremsen den Ablauf. Erstellen Sie eine Liste mit allen Besprechungspunkten und schicken Sie sie rechtzeitig an alle Teilnehmer.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kurz und knackig planen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Je kürzer das Meeting, desto produktiver bleibt es. Setzen Sie eine klare Zeitvorgabe und bleiben Sie dabei. &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Pünktlich starten – ohne Ausnahmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Warten Sie nicht auf Nachzügler. Wer zu spät kommt, sollte sich die Infos später selbst holen. Geben Sie den Zeitrahmen und eventuelle Pausen vorher bekannt. &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zum Schluss: Protokoll versenden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein kurzer Bericht mit den wichtigsten Infos hilft allen Beteiligten, den Überblick zu behalten. Falls nötig, vereinbaren Sie gleich den nächsten Termin. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Alex from the Rock - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                <title>Herbst 2024</title>
                
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                        <id>e29690</id>
                        <updated>2024-10-28</updated>
                        <title>Neuer Rahmen-KV im Hotel- und Gastgewerbe</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e28866/e29690/pic_big/img/ger/icon_messer_gabel.png?checksum=1a935d77e9d35114f7fea0640f2c0d371e7f5c2e</img>
                        
                        
                            <foreword>Was beinhaltet der neue Rahmen-KV für das Hotel- und Gastgewerbe?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit 1.11.2024 ist der neue Rahmen-KV für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe in Kraft getreten, welcher unter anderem nachfolgende Änderungen vorsieht:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitszeit&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Mit Teilzeitbeschäftigten kann nun ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen, bzw. bei Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverträgen von bis zu 9 Monaten, vereinbart werden. Angefallene Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten, die innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht ausgeglichen werden kann, ist nach dessen Ende mit einem 50%igen Zuschlag abzugelten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Betrachtungszeitraum für die durchschnittliche Höchstarbeitszeit (48 Stunden) wird von 17 auf 26 Wochen ausgedehnt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Befristete Verträge können einmalig um bis zu vier Wochen (max. Gesamtdauer 9 Monate) verlängert werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Beschäftigung von Jugendlichen und Lehrlingen&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Betriebe können mit Jugendlichen einzelvertraglich eine 14-tägige Durchrechnung vereinbaren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die ersten 8 Sonntage im Lehrverhältnis sind arbeitsfrei und im Jahresschnitt muss auch die Hälfte aller Sonntage frei bleiben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lehrabschlüsse mit ausgezeichnetem oder gutem Erfolg sind mit einer Förderprämie von € 250 bzw. € 200 zu belohnen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Nachtarbeitszuschlag&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Zuschlag (pro Abschnitt € 9) ist nunmehr in drei Abschnitte unterteilt (von 00:01 bis 02:00 Uhr, von 02:01 bis 04:00 Uhr und von 04:01 bis 06:00 Uhr).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ausnahmen:&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeitsbeginn frühestens um 05:00 Uhr – € 4,50 Zuschlag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeitsbeginn frühestens um 05:30 Uhr – kein Zuschlag&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Freie Sonntage&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Anspruch auf 12 garantierte freie Sonntage im Jahr.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Freie Sonntage sind im Zusammenhang mit einem darauffolgenden freien Montag oder davorliegenden freien Samstag zu konsumieren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ausnahmen für bestimmte Betriebe (fixer Schließtag/Kalenderwoche, befristete Verträge etc.).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Probemonat&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der erste Monat im Arbeitsverhältnis gilt automatisch als Probemonat.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Urlaubs- und Weihnachtsgeld&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Berechnung erfolgt in allen Bundesländern auf Basis des tatsächlichen Lohn/Gehalts.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Anspruchsfrist wird von zwei auf einen Monat verkürzt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Neuregelung der Lohngruppe 4 ab 1.5.2025&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Lohngruppe 4 ist ab 1.5.2025 nur noch für Hilfskräfte ohne Lehrabschlussprüfung nach zehn Jahren Branchenerfahrung oder mit einer Ausbildung ohne Abschluss anzuwenden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Lohnabschluss&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Lohnerhöhung 2024 erfolgt in zwei Schritten:&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;+ ca. 6 % ab 1.5.2024&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;+ ca. 2 % ab 1.11.2024&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lohnerhöhung 2025:&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Jahresinflation 2024 plus 1 %&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Steigerungen beim Lehrlingseinkommen ab 1.5.2024 bzw. 1.5.2025&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-09-25</updated>
                        <title>Unterliegen Hotelpachtverträge der Gebührenbefreiung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e28866/e29691/pic_big/img/ger/icon_haus_euro.png?checksum=27caa6acb69d252fe54b9cec0f8fd912092cf61b</img>
                        
                        
                            <foreword>VwGH widerspricht BFG in Bezug auf die Gebührenbefreiung für Hotelpachtverträge.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Entsprechend den Bestimmungen des Gebührengesetzes unterliegen Bestandsverträge wie Miet- oder Pachtverträge grundsätzlich einer Gebühr im Ausmaß von 1 % (ausgenommen Jagdpacht mit 2 %). Dies gilt allerdings nicht für Verträge über die Vermietung von Wohnraum, für welche das Gebührengesetz explizit eine Befreiung vorsieht. Nicht abschließend geklärt war bis dato die Frage, ob diese Befreiung auch auf Hotelpachtverträge anwendbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtsansicht des VwGH&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzgerichts (BFG) vertritt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Erkenntnis vom 14.5.2024 die Rechtsauffassung, dass Hotelpachtverträge nicht unter die Gebührenbefreiung für die Vermietung von Wohnraum fallen. Begründet wird dies seitens des VwGH damit, dass Hotelanlagen zwar der Beherbergung und Nächtigung dienen, allerdings deren Zweck nicht auf die Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Befriedigung eines privaten Wohnraum- oder Lebensbedürfnisses gerichtet ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch dienen Hotelanlagen inkl. der im Zusammenhang damit betriebenen Einrichtungen wie Restaurants, Bars, Cafeterien vorwiegend gewerblichen Interessen und nicht bevorzugt der Befriedigung eines privaten Wohnbedürfnisses, womit eine Anwendung der Gebührenbefreiung auf derartige Pachtverträge ausgeschlossen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abschließend hält der VwGH zur generellen Auslegung der Gebührenbefreiung für die Vermietung von Wohnraum fest, dass sich die Befreiungsbestimmung dem Wortlaut nach nur auf Mietverträge im zivilrechtlichen Sinne und nicht auf Pachtverträge bezieht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vili45 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-09-25</updated>
                        <title>Wie wurden die Mindestangaben des Dienstzettels erweitert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e28866/e29692/pic_big/img/ger/icon_formular_rot.png?checksum=362b126935126c6f9fcc4763cfa7a60f4c99643a</img>
                        
                        
                            <foreword>Neben den Neuerungen zu den Mindestangaben sind auch weitere Änderungen zu beachten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der österreichische Gesetzgeber hat in Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union unter anderem das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) geändert. Dieser Artikel behandelt daraus nur die Erweiterungen der Mindestangaben des sogenannten Dienstzettels und ist lediglich eine Übersicht zu den Eckpunkten der Neuerungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut AVRAG muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) aushändigen. Neu ist, dass dies nach Wahl des Arbeitnehmers in elektronischer Form übermittelt werden muss. Ein Dienstzettel muss nicht ausgehändigt werden, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle Mindestangaben eines Dienstzettels umfasst. Die bisherige Ausnahme, wenn die Dauer des Dienstverhältnisses höchstens einen Monat beträgt, entfällt nun aber.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Folgende Angaben muss ein Dienstzettel mindestens umfassen (Neuerung in Fettdruck):&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Name und Anschrift des Arbeitgebers&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Name und Anschrift des Arbeitnehmers&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beginn des Arbeitsverhältnisses&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit: das Ende des Arbeitsverhältnisses&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, &lt;strong&gt;Hinweis auf das Kündigungsverfahren&lt;/strong&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gewöhnlicher Arbeits- bzw. Einsatzort und, wenn erforderlich, ein Hinweis auf wechselnde Arbeits- bzw. Einsatzorte, &lt;strong&gt;Sitz des Unternehmens&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Allfällige Einstufung in ein generelles Schema (Kollektivvertrag, Mindestlohntarif usw.)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vorgesehene Verwendung und &lt;strong&gt;kurze&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung&lt;/strong&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile, wie z. B. Sonderzahlungen, &lt;strong&gt;gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden&lt;/strong&gt;, Fälligkeit und &lt;strong&gt;Art der Auszahlung des Entgelts&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit (ausgenommen Hausbesorger), &lt;strong&gt;gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen des kollektiven Arbeitsrechts und Hinweis auf den Ort im Betrieb, an dem diese zur Einsichtnahme aufliegen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Name und Anschrift &lt;strong&gt;des Trägers der Sozialversicherung&lt;/strong&gt; und der Mitarbeitervorsorgekasse des Arbeitnehmers (gegebenenfalls Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich können weitere Angaben erforderlich sein, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen oder im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses länger als einen Monat im Ausland tätig wird. Auch diese Angaben wurden erweitert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jede Änderung der Angaben ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, &lt;strong&gt;spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens&lt;/strong&gt; (bisher spätestens jedoch einen Monat nach ihrer Wirksamkeit), schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (z. B. Kollektivvertrag), auf die verwiesen wurde oder, die das bzw. den Grundgehalt oder -lohn betreffen, oder die Änderung ergibt sich unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in derselben Verwendungs- oder Berufsgruppe des Kollektivvertrages.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zudem wird das Nichtaushändigen des Dienstzettels unter Strafe gestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die gesetzlichen Änderungen bezüglich der Angaben am Dienstzettel gelten für Eintritte seit dem 28.03.2024.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Antonioguillem - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <id>e29693</id>
                        <updated>2024-09-25</updated>
                        <title>Sind ersetzte Fehlgelder Werbungskosten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e28866/e29693/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie können ersetzte Fehlgelder steuerlich berücksichtigt werden?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;In Branchen mit einem hohen Barzahlungsaufkommen wie in der Gastronomie kann es durchaus vorkommen, dass sich im Rahmen der täglichen Abrechnung eine Differenz zwischen dem Soll- und dem Ist-Kassenstand ergibt. Diese Differenz wird in der Praxis entweder als Fehlgeld oder Manko bezeichnet. Wird dieser Fehlbetrag nicht von der bzw. von dem Arbeitgebenden getragen, sondern ist dieser vom Personal auszugleichen, so stellt sich die Frage, wie auf Arbeitnehmerebene damit steuerlich umzugehen ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Fehlgelder als Werbungskosten ansetzen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;In der Regel werden Fehlgelder, welche von der bzw. von dem Arbeitnehmenden zu tragen sind, unmittelbar vom Arbeitgebenden im Rahmen der Lohnabrechnung vom auszuzahlenden Lohn abgezogen, wodurch sich unmittelbar der Auszahlungsbetrag reduziert. Erfolgt keine Berücksichtigung im Rahmen der Lohnabrechnung und hat der Arbeitnehmende das Fehlgeld zu ersetzen, so kann der Arbeitnehmende in der Folge den ersetzten Betrag im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten berücksichtigen. Damit das als Werbungskosten berücksichtigte Fehlgeld im Rahmen einer finanzamtlichen Überprüfung auch nachgewiesen werden kann, empfiehlt es sich, neben der Dokumentation des Zahlungsabflusses auch eine Bestätigung des Arbeitgebenden über die Höhe und den getätigten Ausgleich des Fehlgeldes vorzulegen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Wolfilser - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-09-25</updated>
                        <title>Beschäftigung von Saisonniers – wie endet die Beschäftigung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e28866/e29694/pic_big/img/ger/icon_besteck_orange.png?checksum=3df11df4dcfc4218649483b1f157d690cdf56530</img>
                        
                        
                            <foreword>Vorzeitige Beendigung von Verlängerung von Beschäftigungsverhältnissen mit Saisonniers.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Als Saisonnier oder Saisonarbeitskraft bezeichnet man eine Arbeitskraft, mit der ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wurde. Derartige Arbeitsverhältnisse findet man häufig in der Gastronomie und diese sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass sie nach Ablauf einer gewissen Zeit (Saison) automatisch enden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Achtung bei vorzeitiger Beendigung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Befristete Arbeitsverhältnisse können nur dann von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber oder von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer vor Ablauf der Befristung vorzeitig aufgelöst werden, wenn dies vertraglich durch eine explizite Regelung (Kündigungsbestimmung) vorgesehen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Tätigt der Arbeitgeber ohne entsprechende Bestimmung eine Kündigung, so begründet dies in der Regel einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragszeit. Auch im umgekehrten Fall einer vom Arbeitnehmer selbst getätigten vorzeitigen Beendigung kann sich eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Arbeitgeber ergeben, wenn diesem durch die unzulässige frühzeitige Beendigung ein finanzieller Schaden entsteht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verlängerung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Soll das Beschäftigungsverhältnis über die Befristung hinaus verlängert werden, so sollte hierfür grundsätzlich eine neue vertragliche Grundlage geschaffen werden. Der ab 1.11.2024 anwendbare neue Kollektivvertrag für die Gastronomie und Hotellerie sieht diesbezüglich (abweichend zur bisherigen Regelung) vor, dass befristete Arbeitsverhältnisse nunmehr einmalig um bis zu vier Wochen verlängert werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: davit85 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-09-25</updated>
                        <title>Anpassung der Größenklassen im Unternehmensgesetzbuch</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e28866/e29695/pic_big/img/ger/icon_kuchengrafik_gruen.png?checksum=532682a82005c403ffc56f70838ff6a48d311d6e</img>
                        
                        
                            <foreword>EU-Richtlinie bewirkt eine Anpassung der Größenkriterien im UGB.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Unternehmensgesetzbuch (UGB) werden Kapitalgesellschaften anhand der drei Größenkriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse sowie Mitarbeiterzahl in Kleinstkapitalgesellschaften, Kleine, Mittelgroße und Große Kapitalgesellschaften eingeteilt. Durch einen delegierten Rechtsakt der EU-Kommission werden ab dem 1.1.2024 die beiden Größenkriterien Bilanzsumme und Umsatzerlöse um jeweils 25 % angehoben. Dies soll für viele Unternehmen eine Reduktion der Prüfungs- und Berichtspflichten bewirken.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Voraussichtliche Schwellenwerte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Richtlinie der EU-Kommission räumt den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Anpassung der Schwellenwerte eine Bandbreite ein. Ausgehend von den bisherigen Schwellenwerten des § 221 UGB führt die von der EU-Kommission festgelegte Erhöhung um 25 % zu einer Anpassung der Größenklassen im voraussichtlich nachfolgenden Ausmaß:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Bilanzsumme in € bisher&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Bilanzsumme in € NEU&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Umsatzerlöse in € bisher&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Umsatzerlöse in € NEU&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Kleinstkapitalgesellschaft&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bis 350.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;bis 450.000,00&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bis 700.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;bis 900.000,00&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Kleine Kapitalgesellschaft&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,35 - 5 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;0,45 - 6,25 Mio.&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,7 - 10 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;0,9 – 12,5 Mio.&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mittelgroße Kapitalgesellschaft&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;5 – 20 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;6,25 – 25 Mio.&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;10 – 40 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;12,5 – 50 Mio.&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Große Kapitalgesellschaft&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über 20 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;über 25 Mio.&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über 40 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;über 50 Mio.&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h3&gt;Anwendbarkeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Den Mitgliedstaaten wird seitens der EU allerdings das Wahlrecht eingeräumt, die neuen Schwellenwerte bereits für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2023 anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Maßgeblich für die Einstufung in die jeweilige Größenklasse ist die Einordnung des Unternehmens in den beiden vorangegangenen Jahren. Die finale Umsetzung der EU-Richtlinie im Rahmen des österreichischen UGB hat durch das Bundesministerium für Justiz zu erfolgen und ist aktuell noch ausständig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: 1st footage - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <id>e29696</id>
                        <updated>2024-09-25</updated>
                        <title>Kalte Progression: Welche Maßnahmen sind für 2025 geplant?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e28866/e29696/pic_big/img/ger/icon_formular_gruen.png?checksum=5d913f18ec0535410143af83b3866a48a54a5029</img>
                        
                        
                            <foreword>Neben der Anpassung des Einkommensteuertarifes soll eine Reihe von Maßnahmen Entlastung bringen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass die steuerliche Mehrbelastung durch die sogenannte kalte Progression jährlich abzugelten ist. Dies erfolgt durch eine Anpassung der Grenzbeträge des Einkommensteuertarifes und vieler Absetzbeträge. Neben dieser Anpassung sind weitere Änderungen für 2025 geplant (Eckpunkte):&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Anhebung des Taggeldes für Inlandsreisen von € 26,00 auf € 30,00 pro Tag und des Nächtigungsgeldes von € 15,00 auf € 17,00 pro Nacht.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anhebung des Kilometergeldes auf € 0,50 pro Kilometer (gilt ab 2025 auch für Pkw, Motorrad und Fahrräder). Für mitbeförderte Personen soll ein Kilometergeld von € 0,15 möglich sein. Die Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld für Fahrräder soll von 1.500 km auf 3.000 km pro Jahr erhöht werden und die Untergrenze für Fußgeher auf 1 km halbiert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der Jahresumsatzgrenze für Kleinunternehmer auf € 55.000,00. Dies soll sowohl für die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer wie auch für die Einkommensteuerpauschalierung für Kleinunternehmer gelten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anpassungen beim Sachbezug für Dienstwohnungen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Neuer Kinderzuschlag zum Kinderabsetzbetrag in Höhe von € 60,00 pro Kind (bis 18 Jahre) und Monat für Familien mit niedrigem Einkommen. Der Kinderzuschlag ist auch an den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag geknüpft.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Gesetzwerdung der Maßnahmen und die entsprechenden notwendigen Verordnungen waren bei Drucklegung noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Anna - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-09-25</updated>
                        <title>Verstärkte Kontrollen der Finanzpolizei im Bereich Hotellerie und Gastronomie</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e28866/e29697/pic_big/img/ger/icon_besteck.png?checksum=8e158414ea033bb13f552b63d7878ec18676501f</img>
                        
                        
                            <foreword>Welche Unterlagen sollten für eine finanzpolizeiliche Überprüfung vorbereitet werden?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;In den Sommermonaten kam es seitens der Finanzpolizei zu umfassenden Prüfungshandlungen im Bereich der Hotellerie sowie im Gastgewerbe. Besonderes Augenmerk wurde im Rahmen der durchgeführten Überprüfungen auf die Beschäftigung von ausländischem Fremdpersonal gelegt, welches im Bereich der Hotellerie und im Gastgewerbe häufig im Service- und Reinigungsbereich eingesetzt wird. Neben der Überprüfung des Personals erfolgten auch Prüfungshandlungen in Bezug auf Registrierkassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um im Prüfungsfall gut gerüstet zu sein, empfiehlt es sich, nachfolgende Unterlagen bereits vorab lückenlos und griffbereit vorzubereiten:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Unterlagen im Bereich Personal&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Namensliste der im Betrieb beschäftigten Personen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ausweiskopien des Personals&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anmeldungen bei der Sozialversicherung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeitserlaubnisse bei ausländischen Beschäftigten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lohn- und Arbeitsaufzeichnungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kopie aller Arbeits- und Werkverträge&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Unterlagen im Bereich Registrierkasse&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Jahres- und Monatsbelege&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nullbeleg&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Manuell erstellte Belege bei Kassenausfall&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kassenbeschreibung des Herstellers&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Handbuch der Registrierkasse&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Datenübermittlungsprotokolle&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Störungsmeldungen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
                    </entry>
                
            </issue>
        
            <issue>
                <id>e28465</id> 
                <title>Frühling 2024</title>
                
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                        <id>e29178</id>
                        <updated>2024-03-27</updated>
                        <title>Was hat sich zuletzt für Kapitalgesellschaften geändert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e28465/e29178/pic_big/img/ger/icon_geldsack_blau.png?checksum=3782edb9bc6b8af3a803c5eba995483f10f8db73</img>
                        
                        
                            <foreword>Änderungen bei Mindeststammkapital und Größenklassenkriterien sowie eine neue Gesellschaftsform.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das &lt;strong&gt;Mindeststammkapita&lt;/strong&gt;l von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) betrug bis 31.12.2023 € 35.000,00. Mit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz wurde unter anderem ab 1.1.2024 eine Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00) beschlossen. Die Mindestkörperschaft sinkt somit grundsätzlich auch bei bestehenden GmbHs von € 437,50 auf € 125,00 pro Vierteljahr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im &lt;strong&gt;Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz &lt;/strong&gt;(FlexKapGG) wurde per 1.1.2024 eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt. Diese Rechtsform ist in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär. Hier einige (unvollständige) Eckpunkte zur Flexiblen Kapitalgesellschaft:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer FlexCo können Umlaufbeschlüsse auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafter gefasst werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für Anteilsübertragungen sowie für Übernahmeerklärungen ist eine Alternative zur Formpflicht des Notariatsakts möglich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ ist möglich. Unternehmenswert-Beteiligte (z. B. Investoren, Mitarbeitende) haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös, sie haben jedoch keine Stimmrechte (mit Ausnahmen). Das Ausmaß aller Unternehmenswert-Anteile muss geringer als 25 % des Stammkapitals sein. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;2024 werden für Kapitalgesellschaften auch die &lt;strong&gt;Größenklassenkriterien &lt;/strong&gt;Bilanzsumme und Umsatz angehoben. Die Einteilung in Größenklassen bestimmt unter anderem den Umfang des Jahresabschlusses sowie die gesetzlichen Prüfungs-, Berichts- und Veröffentlichungspflichten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Chinnapong - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-03-27</updated>
                        <title>Umsatzsteuer: Was gilt bei All-Inclusive als Nebenleistung der Beherbergung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e28465/e29179/pic_big/img/ger/icon_hand_und_euros.png?checksum=e1f17d605956d9f157d6baeb9de8d8c3588f3494</img>
                        
                        
                            <foreword>Umfangreicher Katalog in den Umsatzsteuerrichtlinien zu Nebenleistungen bei All-Inclusive.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen ist grundsätzlich mit einem Umsatzsteuersatz von 10 % an den Gast zu verrechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei All-Inclusive-Paketen werden üblicherweise als Nebenleistungen mehr als nur Beleuchtung, Beheizung, Bedienung und ein ortsübliches Frühstück angeboten. In den Umsatzsteuerrichtlinien vertritt das BMF die Rechtsansicht, dass folgende Leistungen als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden können, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Begrüßungstrunk,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Tischgetränke (einschließlich zwischen den Mahlzeiten oder an der Bar abgegebene Getränke) von untergeordnetem Wert (Einkaufswert liegt unter 5 % des Pauschalangebotes),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kinderbetreuung,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Überlassung von Wäsche (z. B. Bademäntel),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zurverfügungstellung von Fernsehgeräten,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verleih von Sportgeräten,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad sowie Fitnessräumen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern und Sportgeräten,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;geführte Wanderungen oder Skitouren,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes, einer Kegelbahn oder Schießstätte usw.,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Abgabe von Liftkarten (z. B. Skilift), von Eintrittskarten (z. B. Theater), der Autobahnvignette oder – z. B. in Kärnten – der „Kärnten-Card&quot;,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Animation,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wellness-Leistungen, ausgenommen hiervon sind Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen sowie die Verabreichung von Massagen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Eine annähernd tägliche Benützung eines Golfplatzes mit mehrmaligem Golfunterricht oder der Teilnahme an einem Golfturnier sieht die Finanz beispielsweise nicht mehr als üblicherweise mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen an. Das Gleiche gilt für vergleichbare Sport- oder Freizeitkurse (z. B. Segel-, Tenniswochen, usw.).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: alexmishchenko - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <id>e29180</id>
                        <updated>2024-03-27</updated>
                        <title>Wann kann die Gastgewerbepauschalierung in Anspruch genommen werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e28465/e29180/pic_big/img/ger/icon_sparschwein_rot.png?checksum=e51f82cbd7d32d7f7621ebaba192ae460da24056</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Nutzung der Gastgewerbepauschalierung kann steuerliche Vorteile bringen. Vorab müssen die Voraussetzungen geklärt sein.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Gastgewerbepauschalierung ermöglicht es, für bestimmte Betriebsausgaben Pauschalen anzusetzen. Vorab ist aber zu klären, ob eine Anwendung der Gastgewerbepauschalierung in Frage kommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die entsprechende Verordnung normiert, dass bei der Ermittlung des Gewinnes bei Betrieben, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe im Sinne des § 111 Gewerbeordnung erforderlich ist und während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegt, nach Maßgabe der Bestimmung der Verordnung Betriebsausgaben pauschal angesetzt werden können. Für eine Tätigkeit, für die zwar eine entsprechende Gewerbeberichtigung vorliegt, aber steuerlich eine reine Vermögensverwaltung (insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ist, kann daher die Gastgewerbepauschalierung nicht in Anspruch genommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Voraussetzungen sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Bilanzierung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG) ermöglicht. Das Führen von Aufzeichnungen, die eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3) ermöglichen, ist aber nicht schädlich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Umsätze (in der Regel jene aus dem Vorjahr, außer bei Betriebseröffnungen) im Sinne der Bundesabgabenordnung (§ 125) betragen nicht mehr als € 400.000,00. Laut Einkommensteuerrichtlinien stellen durchlaufende Posten keine Umsätze dar und bleiben bei Anwendung der Pauschalierung außer Ansatz; gleiches gilt für die Ortstaxe, Tourismusabgabe oder eine ähnliche Abgabe, die an die Gemeinde bzw. das Land abzuführen ist. Es sind weitere Bestimmungen im Zusammenhang mit Betriebsübergängen, Rumpfwirtschaftsjahren und Betriebseröffnungen zu beachten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aus der Steuererklärung geht hervor, dass man von der Pauschalierung Gebrauch macht.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: JackF - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-03-27</updated>
                        <title>Steuerfreie Mitarbeiterprämie: Zusatzkollektivvertrag für Hotel- und Gastrogewerbe abgeschlossen</title>
                        
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                            <foreword>Steuerfreie Auszahlung einer Mitarbeiterprämie bis max. € 3.000,00 unter bestimmten Voraussetzungen in 2024 möglich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Durch einen Zusatzkollektivvertrag für Arbeitende und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie in Höhe von max. € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei unter bestimmten Voraussetzungen zur Auszahlung bringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Betrieben mit Betriebsrat ist darüber eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung für sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes ersetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Folgende Kriterien sind einzuhalten:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben zumindest Anspruch auf eine Mitarbeiterprämie in aliquoter Höhe im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gesetzwidrige oder unsachliche Differenzierungen sind unzulässig. Diesbezüglich sind die Richtlinien des Finanzministeriums heranzuziehen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Arbeitnehmer sind über die getroffenen sachlichen Differenzierungen spätestens mit der Auszahlung zu informieren.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde, diese kann auch in Teilbeträgen erfolgen. Weitere Details des Zusatzkollektivvertrages sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat auf &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;http://www.bmf.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.bmf.gv.at&lt;/a&gt;&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt; unter Fachinformationen – Lohnsteuer eine Anfragebeantwortung zu diesem Thema veröffentlicht. Auf der Homepage der Wirtschaftskammer &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;http://www.wko.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.wko.at&lt;/a&gt;&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt; sind der Zusatzkollektivvertrag und ein FAQ des Fachverbandes Hotellerie und Gastronomie zum Zusatzkollektivvertrag abrufbar.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: mpix-foto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-03-27</updated>
                        <title>Erhöhungen ab 2024 bei Familienleistungen</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e28465/e29182/pic_big/img/ger/icon_kinderwagen_gruen.png?checksum=f394925ae980e06bba0ff41715213c090a4d5f24</img>
                        
                        
                            <foreword>Was bewirkt die Valorisierung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Familienbeihilfe wurde inflationsbedingt mittels der Familienleistungs-Valorisierungsverordnung angepasst. Für 2024 gelten monatlich folgende Werte:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;th style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;u&gt;Alter&lt;/u&gt;&lt;/th&gt;
&lt;th style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;u&gt;Beihilfe pro Monat&lt;/u&gt;&lt;/th&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab Geburt&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 132,30&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 3 Jahren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 141,50&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 10 Jahren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 164,20&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 19 Jahren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 191,60&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese Erhöhung beträgt ab 2024 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für zwei Kinder gewährt wird: € 8,20&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für drei Kinder gewährt wird: € 20,20&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für vier Kinder gewährt wird: € 30,70&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für fünf Kinder gewährt wird: € 37,20&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für sechs Kinder gewährt wird: € 41,50&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 60,30&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 180,90.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2024 € 67,80 pro Monat und Kind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zudem wurde der Kindermehrbetrag ab 2024 von € 550,00 auf € 700,00 erhöht und die Anspruchsvoraussetzungen angepasst. Der Monatsbetrag des Familienbonus Plus für volljährige Kinder wurde von € 54,18 auf € 58,34 erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: JenkoAtaman - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-03-27</updated>
                        <title>ORF-Beitrag: Wie sind die Regelungen für Unternehmer ab 2024?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e28465/e29183/pic_big/img/ger/icon_hammer_weiss.png?checksum=2201ce73c7b3514b84913dab2bf00f2d32aecc05</img>
                        
                        
                            <foreword>Die ORF-Beitragspflicht für Unternehmen basiert auf der Kommunalsteuerpflicht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist auch die Erhebung eines ORF-Beitrages für Unternehmerinnen und Unternehmer geregelt. Jeder Unternehmer hat je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF-Beitrag zu entrichten. Unternehmer, die keine Kommunalsteuer zu entrichten haben, haben daher auch keinen ORF-Beitrag zu entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bemessungsgrundlage für die Staffelung des ORF-Beitrages ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des Kommunalsteuergesetzes, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe des ORF-Beitrages beträgt je Kalendermonat bei einer Bemessungsgrundlage:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;bis € 1,6 Millionen einen ORF-Beitrag,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bis € 3 Millionen zwei ORF-Beiträge,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bis € 10 Millionen sieben ORF-Beiträge,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bis € 50 Millionen zehn ORF-Beiträge,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bis € 90 Millionen zwanzig ORF-Beiträge,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über € 90 Millionen fünfzig ORF-Beiträge.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF-Beiträge zu entrichten. Ein ORF-Beitrag beträgt für 2024 € 15,30 pro Monat, hinzukommt eine allfällige Landesabgabe (Burgenland € 4,60, Steiermark € 4,70, Kärnten € 4,60, Tirol € 4,10).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten sind von der bzw. dem Beitragsschuldenden grundsätzlich zu melden. Die Daten von kommunalsteuerpflichten Betrieben erhält die ORF-Beitrags Service GmbH lt. Gesetz im April des Folgejahres. Aufgrund der übermittelten Daten wird der Betrieb registriert (lt. Angaben auf &lt;a href=&quot;https://orf.beitrag.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;orf.beitrag.at&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;). Weitere Bestimmungen sind zu beachten (z.  B. wenn eine Privatperson mit Hauptwohnsitz an der Adresse einer Betriebsstätte gemeldet ist). Eine Liste von Fragen und Antworten zum ORF-Beitrag findet sich unter &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;https://orf.beitrag.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;orf.beitrag.at&lt;/a&gt;&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Stockfotos-MG - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-03-27</updated>
                        <title>Wie guter Gästeservice zum Erfolg eines Hotels beitragen kann</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e28465/e29184/pic_big/img/ger/icon_haus_euro_gruen.png?checksum=b778a65133814879a54ce81ed7c338a05af1f661</img>
                        
                        
                            <foreword>Guter Gästeservice geht von der Buchung bis zur Verabschiedung des Gastes.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;In der heutigen wettbewerbsintensiven Hotelbranche ist ein herausragender Gästeservice unerlässlich, um sich von der Konkurrenz abzuheben und langfristige Erfolge zu sichern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Guter Gästeservice beginnt bereits bei der Buchung und reicht bis zum Abschied des Gastes. Es ist die Summe aller Interaktionen, die ein Gast während seines Aufenthalts mit Ihrem Hotel hat. Eine herzliche Begrüßung, schnelle und effiziente Abwicklung des Check-ins, saubere und komfortable Zimmer, schnelle Reaktion auf Anfragen oder Probleme sowie ein freundliches und kompetentes Personal sind nur einige Aspekte, die zu einem hervorragenden Gästeservice beitragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein zufriedener Gast ist eher geneigt, sein positives Erlebnis weiterzuempfehlen und erneut bei Ihnen zu buchen. Mundpropaganda und positive Bewertungen in Online-Bewertungsportalen können dazu beitragen, neue Gäste anzuziehen. Guter Gästeservice kann ein Alleinstellungsmerkmal sein, das Gäste dazu bringt, sich für Ihr Hotel zu entscheiden. Auch sind zufriedene Gäste eher bereit, für zusätzliche Dienstleistungen zu bezahlen, wie z. B. Zimmer-Upgrades, Spa-Behandlungen oder Restaurantbesuche.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um guten Gästeservice zu gewährleisten, ist es wichtig, in Schulungen für Ihr Personal zu investieren. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die motiviert, gut geschult und engagiert sind, sind die wichtigste Ressource für die Bereitstellung eines guten Services.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Halfpoint - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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            <issue>
                <id>e28224</id> 
                <title>Herbst 2023</title>
                
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                        <updated>2023-09-27</updated>
                        <title>Investitionen in den Gastro- oder Hotelbetrieb: Wann ist der richtige Zeitpunkt aus steuerlicher Sicht?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e28224/e28939/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Es gilt, unterschiedlichste steuerliche Bestimmungen zu beachten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Soll noch dieses Jahr in den Gastronomie- oder Hotelbetrieb investiert werden oder macht es aus steuerlichen Gründen Sinn, die Investition in die Zukunft zu schieben? Bei Bilanzen mit abweichenden Wirtschaftsjahren ist bei den folgenden Ausführungen zu beachten, dass eine Steuersparwirkung in jenem Jahr gegeben ist, in dem das Wirtschaftsjahr endet (bei Bilanzstichtag 31.1.2024 wirkt sich eine Investition im November 2023 erst für die Steuern 2024 aus).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abschreibung (Afa)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wie jedes Jahr spricht für die Investition vor dem Jahreswechsel, dass, wenn man bis zum Jahresende ein Wirtschaftsgut anschafft und in Betrieb nimmt, noch eine volle Halbjahresabschreibung steuerlich zusteht. Zu beachten sind auch die Möglichkeiten der degressiven Abschreibung (max. 30 %) und der beschleunigten Afa bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Geringwertige Wirtschaftsgüter&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut, also mit einem Anschaffungswert von nicht mehr als € 1.000,00, so kann der volle Betrag noch heuer steuerlich abgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Investitionen in bestimmte neue Wirtschaftsgüter ermöglichen es bei betrieblichen Einkünften von natürlichen Personen (z. B. keine GmbHs), auch jenen Teil des Gewinnfreibetrages zu nutzen, der von Investitionen abhängt. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann bis zu 13 % jenes Gewinnanteils betragen, der € 30.000,00 übersteigt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Investitionsfreibetrag (IFB)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann ab 2023 ein IFB steuerlich geltend gemacht werden. Der IFB ist auch für GmbHs möglich. Im Folgenden ein Überblick zu den Eckpunkten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (höchstens von € 1.000.000,00 im Wirtschaftsjahr). Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (genauer geregelt in einer eigenen Verordnung). Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EStG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der IFB nicht zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein IFB kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben. Für folgende Wirtschaftsgüter kann der IFB nicht geltend gemacht werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (wie z. B. für PKW, Gebäude). Die gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z. B. Elektroautos) sowie Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter (insbesondere jene, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;gebrauchte Wirtschaftsgüter,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Dies wird in einer Verordnung genauer geregelt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, ist der IFB im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen (ausgenommen Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Fazit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der steuerliche sinnvolle Investitionszeitpunkt hängt von mehreren Faktoren ab, die wiederum alle unterschiedliche gesetzliche Bedingungen ausweisen. So ist jedenfalls auch die Rechtsform, die Gewinnsituation, die Höhe der bereits getätigten Investitionen und Art der Gewinnermittlung zu beachten. Ebenfalls sind natürlich auch nicht steuerliche Faktoren, wie zum Beispiel Gewinnsituation, Bankenrating und Liquidität, ins Kalkül zu ziehen. Die Situation jedes Gastronomie- oder Hotelbetriebes, welcher vor Investitionsentscheidungen steht, muss individuell beleuchtet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gorodenkoff - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-09-27</updated>
                        <title>Steuerfalle Servicepauschale?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e28224/e28940/pic_big/img/ger/icon_geldsack_blau.png?checksum=3782edb9bc6b8af3a803c5eba995483f10f8db73</img>
                        
                        
                            <foreword>Mögliche Umsatzsteuer- und Lohnsteuerbelastung bei Zwangstrinkgeldern.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wird eine Servicepauschale, ein Servicezuschlag oder ein verpflichtendes Trinkgeld („Zwangstrinkgeld“), z. B. als Zuschlag in Prozent zur Konsumation des Gastes, verrechnet, so kann dies, im Vergleich zu freiwilligen Trinkgeldern, zu wesentlichen steuerlichen Konsequenzen führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Fachliteratur wurde eine erste begründete Rechtsmeinung publiziert, die&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;eine Servicepauschale als Entgelt entsprechend des Umsatzsteuergesetzes qualifiziert, für welches die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge abzuführen sind und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;im Falle der Weiterleitung der Servicepauschale an die Mitarbeiter dafür Lohnsteuerpflicht wie für einen Lohn- oder Gehaltsbestandteil als gegeben sieht.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Ein echtes Trinkgeld ist für Arbeitnehmer entsprechend einer expliziten Steuerbefreiung im Einkommensteuergesetz steuerfrei. Dies gilt lt. Gesetz für ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und ohne, dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Dies gilt nicht, wenn auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird seitens der Finanzverwaltung oben genannter Rechtsmeinung gefolgt, so kann dies bei Betriebsprüfungen (Umsatzsteuer) und Prüfungen der Lohnabgaben zu wesentlichen Nachforderungen führen. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass wenn Servicepauschalen netto an die Mitarbeiter weitergereicht werden, diese Beträge auf Bruttoentgelte hochgerechnet werden und dies als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: 0pidanus - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-09-27</updated>
                        <title>Welche Änderungen sind für GmbHs geplant?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e28224/e28941/pic_big/img/ger/icon_hammer_gruen.png?checksum=62bc5093658e53f797eb0932fcc2cca7a861c647</img>
                        
                        
                            <foreword>Gesetzgeber plant Absenkung des Mindeststammkapitals von GmbHs.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das &lt;strong&gt;Mindeststammkapital&lt;/strong&gt; von Gesellschaften mit begrenzter Haftung (GmbH) beträgt zur Zeit € 35.000,00. Bei Gründung einer GmbH kann für einen Zeitraum von zehn Jahren das Stammkapital mit € 10.000,00 (Gründungsprivilegierung) angesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das zur Begutachtung versandte Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) umfasst nun unter anderem eine Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00) per 1.11.2023. Die Gründungsprivilegierung soll entsprechend entfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Änderung soll auch Auswirkung auf die sogenannte Mindestkörperschaftsteuer haben. Für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht ist eine Mindeststeuer in Höhe von 5 % eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals zu entrichten. Somit würde die Mindestkörperschaftsteuer von € 437,50 auf € 125,00 pro Vierteljahr sinken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem GesRÄG 2023 soll auch eine sogenannte „&lt;strong&gt;Flexible Kapitalgesellschaft&lt;/strong&gt;“ als neue Rechtsform etabliert werden, die sich insbesondere für Start-ups und andere innovative Unternehmen eignen soll. Bei einer Flexiblen Kapitalgesellschaft sollen unter anderem&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;sogenannte Unternehmenswert-Anteile ausgegeben werden können,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;vereinfacht Umlaufbeschlüsse gefasst werden können und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;vereinfacht Anteilsübertragungen möglich sein.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Eine Änderung im Einkommensteuergesetz soll Steuervorteile bei Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen bringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gesetzesänderungen waren bei Drucklegung dieses Artikels in Begutachtung. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Coloures-Pic - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-09-27</updated>
                        <title>Voraussichtliche ASVG-Werte für 2024</title>
                        
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                            <foreword>Jährliches Update von wichtigen Werten im ASVG.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2024: 1,035.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Geringfügigkeitsgrenze monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 518,44&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 777,66&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 202,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.060,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 12.120,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage monatlichfür freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7.070,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: eyetronic - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-09-27</updated>
                        <title>Achtung: Höhere Anspruchszinsen als im Vorjahr</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e28224/e28943/pic_big/img/ger/icon_diagramm_pfeile_gruen.png?checksum=6f1b5ee7cebaa9d1458ffa171406782f16131118</img>
                        
                        
                            <foreword>Anspruchsverzinsung aufgrund höheren Zinssatzes relevant.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Seit 20.9.2023 beträgt der Zinssatz für Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen 5,88 % (Stand 20.9.2023). Da dieser Zinssatz der Finanz vom Zinssatz der Europäischen Zentralbank abgeleitet ist, sind weitere Erhöhungen nicht auszuschließen. Seit 1.10. läuft die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr. Dies ist insbesondere relevant, da der aktuelle Zinssatz für Anspruchszinsen deutlich höher ist als in den Vorjahren. Die Anspruchsverzinsung kann mit einer Anzahlung reduziert oder vermieden werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Apichat - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-09-27</updated>
                        <title>Muss eine Schenkung gemeldet werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e28224/e28944/pic_big/img/ger/icon_mann.png?checksum=0334a91f0344c70d0d1738d3fef4dbaef70cedf9</img>
                        
                        
                            <foreword>Für eine Schenkung besteht unter bestimmten Voraussetzungen Meldepflicht beim Finanzamt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Zu melden sind insbesondere Schenkungen von:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betrieben oder Teilbetrieben,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;beweglichem körperlichen Vermögen (wie z. B. Schmuck, Kraftfahrzeuge),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;immateriellen Vermögensgegenständen (wie z. B. Fruchtgenussrechte, Urheberrechte).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Anzeige ist entweder von den beteiligten Personen (Schenkender, Beschenkte) oder von am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwälten und Notaren einzubringen, zur ungeteilten Hand (d. h. wenn eine dieser Person die Anzeige einbringt, sind die anderen nicht mehr dazu verpflichtet). Sie ist zu erledigen binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Hinweis:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;em&gt; Unter den Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. Sie müssen nicht gemeldet werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind unter anderem:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen (auch Lebensgefährten) bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00 (Hausrat inkl. Bekleidung ist ohne Wertgrenze befreit)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Grundstücksschenkungen (jedoch Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit. Sie wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Werts der nicht angezeigten Erwerbe geahndet. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden. Eine Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr möglich, ab dem Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-09-27</updated>
                        <title>Wozu braucht man die ID Austria?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e28224/e28945/pic_big/img/ger/icon_laptop_pfeil_blau.png?checksum=5558911b5d0d9e52f6f1a34fb1a0155d689785b8</img>
                        
                        
                            <foreword>Mit der ID Austria Amtswege digital erledigen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die ID Austria stellt eine Weiterentwicklung der Handysignatur bzw. der Bürgerkarte dar und wird diese ablösen. Mit der ID Austria können sich Menschen online ausweisen und digitale Services nutzen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Anwendungen sind mit der ID Austria möglich?&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Digitale Behördenservices, wie z. B. An- und Abmeldungen des Hauptwohnsitzes oder Wahlkarte beantragen über oesterreich.gv.at oder der App „Digitales Amt“&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Elektronisches Postamt für behördliche Schriftstücke bei elektronischer Zustellung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Elektronische rechtssichere Unterschrift von Verträgen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Digitale Ausweise: Basis zur digitalen Ausweisplattform – z. B. digitaler Führerschein mit der App eAusweis am Smartphone.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) weist darauf hin, dass z. B. Dienstgeber, Geschäftsführer oder Steuerberater bei Nutzung der e-Services (z. B. WEBEKU, ELDA) der ÖGK via Unternehmensserviceportal die Umstellung auf die ID Austria vornehmen werden müssen, um diese Services weiter in Anspruch zu nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;ID Austria mit Basisfunktion&lt;/strong&gt; umfasst alle Funktionen der Handysignatur. Eine Verlängerung des Basis ID Austria ist nicht möglich. Die &lt;strong&gt;ID Austria mit Vollfunktion&lt;/strong&gt; bietet zusätzliche Services (z. B. Ausweisfunktion am Mobiltelefon), die auch künftig erweitert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere detaillierte Informationen zur ID Austria finden Sie unter &lt;a href=&quot;http://www.oesterreich.gv.at/id-austria&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;www.oesterreich.gv.at/id-austria&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: BullRun - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                <title>Frühling 2023</title>
                
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                        <updated>2023-03-29</updated>
                        <title>Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitskräfte in der Gastronomie</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e27979/e28526/pic_big/img/ger/icon_messer_gabel.png?checksum=1a935d77e9d35114f7fea0640f2c0d371e7f5c2e</img>
                        
                        
                            <foreword>Bei Vorliegen welcher Voraussetzungen dürfen ausländische Saisonkräfte in Österreich beschäftigt werden?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland üben in vielen Branchen Tätigkeiten aus, für die es immer schwieriger wird, Arbeitskräfte im Inland zu finden. Vor allem in der Gastronomie und im Tourismus decken ausländische Saisonarbeitskräfte mittlerweile in Spitzenzeiten über 50 % des Personalbedarfs ab.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beschäftigung von Saisonkräften aus dem EU-Raum&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Arbeitskräfte aus Staaten innerhalb der EU bzw. aus dem EWR und der Schweiz haben in Österreich aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit freien Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen keine weitere Bewilligung, um einer Beschäftigung in der Gastronomie in Österreich nachzugehen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beschäftigung von Saisonkräften aus Drittstaaten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Damit Arbeitskräfte aus Drittstaaten in der Gastronomie oder dem Tourismus beschäftigt werden dürfen, muss ein Kontingentplatz gemäß geltender Saisonkontingentverordnung im entsprechenden Wirtschaftszweig frei sein sowie ein Ersatzkraftverfahren durchgeführt werden. Der Arbeitgeber beantragt in der Folge eine Beschäftigungsbewilligung bei der regional zuständigen AMS-Stelle. Wird die Bewilligung erteilt, so darf die Arbeitskraft für maximal sechs Monate beschäftigt werden. Ein Saisonier darf innerhalb von zwölf Monaten zudem maximal neun Monate mittels Beschäftigungsbewilligungen im Inland beschäftigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonderregelung für Stammsaisoniers aus Drittstaaten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren entweder in der Land- und Forstwirtschaft oder im Tourismus inkl. Gastronomie jeweils mindestens 90 Tage pro Kalenderjahr als Saisonarbeitskraft rechtmäßig beschäftigt waren, können einen Antrag auf Registrierung als Stammsaisonier beim AMS stellen. Wird dieser Antrag genehmigt, so erhalten die registrierten Stammsaisoniers eine Beschäftigungsbewilligung außerhalb der Saisonkontingente und ohne Arbeitsmarktprüfung. Eine derartige Bewilligung gilt maximal sechs Monate. Mehrere Bewilligungen pro Kalenderjahr und Branche sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: karepa - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-03-29</updated>
                        <title>Können befristete Arbeitsverhältnisse gekündigt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e27979/e28527/pic_big/img/ger/icon_mann.png?checksum=0334a91f0344c70d0d1738d3fef4dbaef70cedf9</img>
                        
                        
                            <foreword>Hier sind Einschränkungen im Vergleich zu unbefristeten Arbeitsverhältnissen zu beachten</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Insbesondere bei Saisonbetrieben gehört die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern zum Alltag in der Gastronomie und Hotellerie. Worauf Sie in erster Linie achten müssen, wenn Sie ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren bzw. kündigen möchten, erfahren Sie hier.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Während unbefristete Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit eingegangen werden, haben befristete Arbeitsverhältnisse ein vorab festgelegtes Ablaufdatum. Das Ende der Laufzeit muss im Vorfeld objektiv bestimmbar festgesetzt werden und darf nicht willkürlich beeinflussbar sein (z. B. ein bestimmtes Kalenderdatum). Bestimmte Kollektivverträge (z. B. der Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe) schreiben die Vereinbarung eines bestimmten Kalenderdatums ausdrücklich vor. Prüfen Sie deshalb unbedingt den jeweils anwendbaren Kollektivvertrag, bevor Sie ein befristetes Dienstverhältnis begründen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Befristete Dienstverhältnisse können vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit nur dann gekündigt werden, wenn die Möglichkeit einer solchen Kündigung ausdrücklich vereinbart wurde. Das ist allerdings nicht immer möglich. Ist&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;das Arbeitsverhältnis auf kurze Zeit befristet und steht die einzuhaltende Kündigungsfrist in einem Missverhältnis zur Laufzeit, dann kann keine Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung vereinbart werden. Dabei sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ausschlaggebend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine einvernehmliche Auflösung ist hingegen auch bei (besonders kurz) befristeten Arbeitsverhältnissen möglich. Auch eine Probezeit kann bei befristeten Arbeitsverhältnissen vereinbart werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soll ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an oder kurz nach einem befristeten Arbeitsverhältnis vereinbart werden, bedarf es dafür einer sachlichen Rechtfertigung, die sich aus wirtschaftlichen oder sozialen Umständen ergeben kann. Ohne eine solche Rechtfertigung begründet die Folgebefristung ein sittenwidriges Kettenarbeitsverhältnis, das wie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis behandelt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Wolfilser - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-03-29</updated>
                        <title>Prüfungsschwerpunkt Registrierkasse</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e27979/e28528/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_weiss.png?checksum=b797a381579e43cc2404958fad3df7f50117e662</img>
                        
                        
                            <foreword>Verstärkte Überprüfung von Registrierkassen durch die Finanzverwaltung und Finanzpolizei</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Unternehmer mit einem Nettojahresumsatz ab € 15.000,00 je Betrieb und Barumsätzen aus diesem Betrieb von über € 7.500,00 müssen eine Registrierkasse führen. Die Finanzverwaltung und Finanzpolizei haben mit Ende letzten Jahres angekündigt, dass für das Jahr 2023 die Überprüfung der Registrierkassen einer der diesjährigen Prüfungsschwerpunkte sein wird. Aufgrund der vorwiegend erzielten Barumsätze werden somit auch viele Gastronomiebetriebe in den Fokus dieser Überprüfungen geraten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Schwerpunkte der geplanten Überprüfungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neben der generellen Verpflichtung zum Betrieb einer Registrierkasse wird im Rahmen der geplanten Überprüfungen auch vermehrt auf die Belegerteilungspflicht geachtet werden, wonach der Unternehmer dem Kunden über seinen Umsatz verpflichtend einen Beleg auszuhändigen hat. Ebenfalls werden die Kassenbelege in Form der Monats- und Jahresbelege selbst einer verstärkten Überprüfung unterliegen. Die Monatsbelege müssen dabei gemeinsam mit dem Kassenabschluss sowie dem Jahresbeleg aufbewahrt werden, welcher bis zum 15.2. des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden muss.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorbereitung von Unterlagen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um im Rahmen einer potenziellen Überprüfung gut gerüstet zu sein, empfiehlt es sich, bereits vorab folgende Unterlagen vorzubereiten:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Jahres- und Monatsbelege&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nullbeleg&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Manuell erstellte Belege bei Kassenausfall&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kassenbeschreibung des Herstellers&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Handbuch der Registrierkasse&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Datenübermittlungsprotokolle&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zudem gilt es zu beachten, dass Systemausfälle über 48 Stunden über Finanz-Online gemeldet und entsprechend dokumentiert werden müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ikonoklast_hh - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-03-29</updated>
                        <title>Wann haben Unternehmer Anspruch auf Diäten?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e27979/e28529/pic_big/img/ger/icon_koffer_blau.png?checksum=12d610d2e091e39c254474723c3de79e8651481a</img>
                        
                        
                            <foreword>Wann liegt eine betrieblich veranlasste Reise vor?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eine Reise ist in der Regel mit Mehrkosten verbunden. Abgesehen von den Fahrtkosten entstehen hierbei insbesondere auch Kosten für Verpflegung und Unterkunft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Analog zum Werbungskostenabzug bei Dienstnehmern besteht auch im unternehmerischen Bereich die Möglichkeit, diese reisebedingten Verpflegungs- und Nächtigungsmehraufwendungen mittels Pauschalbeträge als Betriebsausgaben geltend zu machen, sofern die Reise betrieblich veranlasst ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Betrieblich veranlasste Reise&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine betrieblich veranlasste Reise liegt vor, wenn sich ein Unternehmer aus betrieblichen Gründen mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Betriebsstätte) entfernt und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit einhergehend darf im Zuge der Reise auch kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden. Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit wird begründet, wenn man fünf Tage durchgehend (oder regelmäßig wiederkehrend) oder an mehr als 15 Tagen im Kalenderjahr aus beruflichen Gründen am gleichen Ort tätig ist. Dabei gilt es zu beachten, dass sich ein Mittelpunkt der Tätigkeit nicht zwangsläufig auf einen Ort beziehen muss, sondern auch ein gesamtes Einzugsgebiet (z. B. Bezirk) umfassen kann, wie dies häufig bei der Tätigkeit von Rauchfangkehrern oder Gebietsvertretern der Fall ist. In derartigen Fällen besteht bei Tätigkeiten im gesamten Gebiet kein Anspruch auf Diäten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorsteuerabzug bei Inlands- und Auslandsreisen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Macht ein Unternehmer bei einer betrieblich veranlassten Reise im Inland die pauschalen Taggeld- und Nächtigungskosten geltend, so kann er die in den Bruttobeträgen enthaltene 10%ige Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Falls anstelle des pauschalen Nächtigungsgeldes die tatsächlichen Nächtigungskosten abgesetzt werden, kann die Vorsteuer von diesen geltend gemacht werden. Dafür muss aber eine Rechnung vorliegen, die den Formalerfordernissen des Umsatzsteuergesetzes entspricht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anders als bei Reisekosten im Inland gibt es bei den Diätensätzen für das Ausland keinen Vorsteuerabzug in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Halfpoint - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-03-29</updated>
                        <title>Wie sind steuerfreie Essensbons für Mitarbeiter geregelt?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e27979/e28530/pic_big/img/ger/icon_besteck_weiss.png?checksum=e5822dfa9194eee913d22b8a7eb7613493b31c34</img>
                        
                        
                            <foreword>Gutscheine können auch bei Abholung oder Lieferung der Speisen steuerfrei sein</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für die unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung von Arbeitnehmern vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gutscheine für Mahlzeiten bleiben lt. Lohnsteuerrichtlinien bis zu einem Wert von € 8,00 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gutscheine für Mahlzeiten in Höhe von € 8,00 pro Arbeitstag können von den Arbeitnehmern auch dann eingelöst werden, wenn die Speisen in einer Gaststätte abgeholt oder von der Gaststätte bzw. einem Lieferservice geliefert und zu Hause konsumiert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Gaststätten gelten Gastgewerbebetriebe entsprechend der Gastgewerbepauschalierungsverordnung, die Speisen jeder Art anbieten, die an Ort und Stelle genossen werden können. Eine reine Handelstätigkeit fällt nicht darunter. Essensgutscheine, die in anderen Betrieben (z. B. Lebensmittelgeschäfte) eingelöst werden können, berechtigen nicht zur Inanspruchnahme des erhöhten Freibetrags von € 8,00 pro Arbeitstag, sondern bleiben nur bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Rido - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-03-29</updated>
                        <title>Steuerfreier Sachbezug beim Dienstrad: Ist eine Bezugsumwandlung schädlich?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e27979/e28531/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug beim Dienstrad auch bei Bezugsumwandlung?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z. B. Elektrofahrrad) auch für private Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zu benützen, ist laut Sachbezugswerteverordnung ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Sachbezugswert von Null für die Überlassung ist entsprechend der Sachbezugswerteverordnung ab 2023 auch im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen. Eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezugs stellt keine Bezugsverwendung dar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies gilt im Wesentlichen auch für die Sozialversicherungsbeiträge. Die österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) weist aber unter anderem auf folgende Voraussetzungen hin:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Dienstgeber kauft oder least ein (Elektro-)Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert von Null.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das bisherige Entgelt und das verbleibende Bruttoentgelt liegt über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn. Das verbleibende Bruttoentgelt entspricht zumindest dem kollektivvertraglichen Lohn und gilt als Beitragsgrundlage.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es erfolgt eine schriftliche Dienstvertragsänderung über eine befristete oder unbefristete Reduktion des Bruttobezuges.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Weitere Details, wie z. B. die Auswirkung auf sonstige Ansprüche (z. B. Sonderzahlungen), sind zu beachten und können nur in einer individuellen Beratung geklärt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Kzenon - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2023-03-29</updated>
                        <title>Welchen Vorteil bieten regelmäßige Mitarbeitergespräche?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e27979/e28532/pic_big/img/ger/icon_gesicht_frau.png?checksum=ba5986a8b58eb9a6ee9150d03afcfd5dea8d95e1</img>
                        
                        
                            <foreword>Dieses Führungsinstrument bringt Vorteile für Mitarbeiter und Führungskraft</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Zumindest einmal pro Jahr sollten Sie sich als Führungskraft oder Unternehmer in Gastronomie und Hotellerie die Zeit nehmen, ein ausführliches Gespräch mit Ihren Mitarbeitern zu führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Mitarbeitergespräch &lt;strong&gt;bietet dem Mitarbeiter:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;eine formelle Plattform &quot;gehört&quot; zu werden und sich einbringen zu können,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;sich über Zielsetzungen des Unternehmens zu erkundigen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Feedback der persönlichen Stärken und Schwächen aus Sicht der Führungskraft zu bekommen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das Mitarbeitergespräch &lt;strong&gt;bietet der Führungskraft:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;eine offizielle formelle Möglichkeit sich vom Mitarbeiter Feedback einholen zu können,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;eine höhere Akzeptanz der Leistungserwartung durch gemeinsam definierte Arbeitsplanung,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Initiative und Verantwortungsbereitschaft des Mitarbeiters zu fördern,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;eine konsequente Ausbildungsplanung durchzuführen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Einige Beispiele für Fragestellungen für das Gespräch&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Auf welche Erfolge waren Sie stolz im vergangenen Jahr?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wo liegen Ihre Stärken und wo sehen Sie Verbesserungspotenzial?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wie läuft die Zusammenarbeit aus Ihrer Sicht mit mir als Führungskraft/Chef und mit Ihren Kollegen?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Haben Sie Anregungen und Vorschläge (z. B. zur Verbesserung von betrieblichen Abläufen)?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Welche Wünsche/Vorstellungen/Ziele haben Sie hinsichtlich Ihrer beruflichen Weiterentwicklung?&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Pixel-Shot - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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            <issue>
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                <title>Herbst 2022</title>
                
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                        <id>e28304</id>
                        <updated>2022-09-28</updated>
                        <title>Was ist der aktuelle Stand bei den neuen Kündigungsfristen für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e27690/e28304/pic_big/img/ger/icon_haus_euro_gruen.png?checksum=b778a65133814879a54ce81ed7c338a05af1f661</img>
                        
                        
                            <foreword>Rechtsunsicherheit im Hotel- und Gastgewerbe bei Kündigungen</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bei der Kündigung eines Arbeiterdienstverhältnisses, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen wird, gelten grundsätzlich neue Kündigungsfristen und -termine, die denen der Angestellten nachempfunden sind. Diese gesetzliche Frist kann von sechs Wochen bis fünf Monate zum Quartalsende betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können die jeweils anwendbaren Kollektivverträge allerdings abweichende Kündigungsfristen und -termine vorsehen. Saisonbetriebe sind solche Betriebe, die aufgrund ihrer Art überhaupt nur zu bestimmten Jahreszeiten tätig oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres besonders verstärkt ausgelastet sind. Die Ausnahme von den neuen Kündigungsfristen bezieht sich allerdings nicht auf den einzelnen Betrieb, sondern auf die Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Strittig ist nun, ob das Hotel- und Gastgewerbe eine Branche ist, in der Saisonbetriebe überwiegen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun einerseits festgestellt, dass es seitens der entsprechenden Fachverbände der Wirtschaftskammer noch nicht ausreichend gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, dass das Hotel- und Gastgewerbe eine Saisonbranche ist. In einem weiteren Urteil hat aber der OGH auch festgehalten, dass seitens der Gewerkschaft kein Nachweis erbracht wurde, dass es sich nicht um eine Saisonbranche handelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Dienstgeber empfiehlt es sich bis zur Klärung obiger Frage, Dienstverträge möglichst einvernehmlich aufzulösen. Auch bei neuen Dienstverhältnissen sollte im Arbeitsvertrag entsprechend Vorsorge getroffen werden. Nehmen Sie Beratung bezüglich ihrer individuellen Situation in Anspruch, um kostspielige Folgen möglichst zu reduzieren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vchalup - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2022-09-28</updated>
                        <title>Wie können Unternehmen übergeben werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e27690/e28305/pic_big/img/ger/icon_versichern_rot.png?checksum=c8afffdf89975ac27092012543a4a2273f4ff033</img>
                        
                        
                            <foreword>Bei Unternehmensübergaben sind Regelungen in vielen unterschiedlichen Rechtsbereichen zu beachten</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bei der Übergabe von Unternehmen, sei es durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft, sind eine Fülle von rechtlichen Aspekten (z. B. in den Bereichen Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht) wie auch betriebswirtschaftliche Themen zu beachten. Insbesondere in Familienbetrieben kommt meist auch eine besondere Dynamik aufgrund der Beziehungen der handelnden Personen zueinander hinzu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu einer Unternehmensnachfolge unter Lebenden kommt es bei Verkauf, Schenkung oder Verpachtung. Stirbt der Unternehmer, erfolgt die Übergabe mittels Erbschaft oder Vermächtnis.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Unternehmen kann man grundsätzlich auf zwei Arten erwerben:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Erwirbt man die zum Unternehmen gehörenden Sachen, Rechte und Pflichten, so wird dies als Asset Deal bezeichnet.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erwirbt man den Unternehmensträger, so spricht man von einem Share Deal.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Beim Asset Deal ergibt sich der Vertragsgegenstand aus den das Unternehmen bestimmenden Wirtschaftsgütern wie z. B. Anlage- und Umlaufvermögen, Marken, Patente, Vertragsbeziehungen, Verbindlichkeiten und vieles andere mehr. Es kommt zu einer Einzelrechtsnachfolge. Dabei sind sämtliche Rechte und Pflichten auch einzeln zu übertragen. Vertragsbeziehungen gehen in der Regel nur dann über, wenn Käufer, Verkäufer und Vertragspartner zustimmen (dazu sind Ausnahmen zu beachten).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Share Deal beteiligt man sich am Unternehmensträger, wie z. B. einer Kapitalgesellschaft. Da die Rechtsperson des Unternehmensträgers beim Share Deal gleich bleibt, ändern sich grundsätzlich auch die Rechtsbeziehungen nicht. Hier sind z. B. aber insbesondere auf die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und auf jene des Mietrechtsgesetzes zu achten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch im Steuer- und Sozialversicherungsrecht gilt bei den beiden Varianten, unterschiedliche Bestimmungen zu beachten und auch Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da es bei Unternehmensübergaben, sei es z. B. innerhalb der Familie durch eine vermeintlich einfache Schenkung oder mit einem komplexen Kaufvertrag an einen Fremden, immer zu umfangreichen rechtlichen Fragestellungen kommt, ist es wichtig, frühzeitig Beratung in Anspruch zu nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: H_Ko - stock.adobe.com &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2022-09-28</updated>
                        <title>Neuer Richtwertmietzins seit 1.4.2022 – Neue Sachbezugswerte ab 2023</title>
                        
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                            <foreword>Deutliche Anhebung in allen Bundesländern</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31.10. des Vorjahres geltende Richtwert gemäß Richtwertgesetz bezogen auf das Wohnflächenausmaß anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Richtwert wurde per 1.4.2022 neu festgelegt und ist somit für Sachbezüge für Dienstwohnungen ab 1.1.2023 maßgeblich:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td rowspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;Bundesland&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: left;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;Richtwert pro m² Wohnflächenausmaß&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Neu ab 1.4.2022 &lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;Für Sachbezugswerte ab 2023&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Alt seit 1.4.2019 &lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;Für Sachbezugswerte 2020 bis 2022&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Burgenland&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5,61&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5,30&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Kärnten&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7,20&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,80&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Niederösterreich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,31&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5,96&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Oberösterreich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,66&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,29&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Salzburg&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8,50&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8,03&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Steiermark&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8,49&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8,02&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Tirol&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7,50&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7,09&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Vorarlberg&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 9,44&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8,92&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Wien&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,15&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5,81&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Dieser Wert kann in bestimmten Fällen durch Abschläge vermindert werden. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert. Weitere Bestimmungen zur Berechnung des Sachbezugswerts – insbesondere bei gemieteten Wohnungen – sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Tinnakorn - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <id>e28307</id>
                        <updated>2022-09-28</updated>
                        <title>Welche Änderungen bringt das Teuerungsentlastungspaket?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e27690/e28307/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_gruen.png?checksum=f9bce6f2edd77f25913c36065b8a59949b63834d</img>
                        
                        
                            <foreword>Viele Einzelmaßnahmen sollen steuerliche Erleichterung bringen</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Parlament hat ein Teuerungsentlastungspaket beschlossen, welches im steuerlichen Bereich unter anderem folgende Eckpunkte umfasst:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung des &lt;strong&gt;Kindermehrbetrages &lt;/strong&gt;rückwirkend ab 1.1.2022 auf € 550,00.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die bereits beschlossene Erhöhung des &lt;strong&gt;Familienbonus Plus &lt;/strong&gt;(auf € 2.000,16 p. a. bzw. € 650,16 p. a.) wird von bisher 1.7.2022 auf 1.1.2022 vorgezogen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeitnehmern und Pensionisten steht unter bestimmten Voraussetzungen (keine Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung) für das Kalenderjahr 2022 ein &lt;strong&gt;Teuerungsabsetzbetrag&lt;/strong&gt; in Höhe von € 500,00 zu. Dieser Absetzbetrag reduziert die zu bezahlende Einkommensteuer.
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von € 18.200,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 24.500,00 auf Null.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von € 20.500,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 25.500,00 auf Null.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Auch die Negativsteuer (SV-Rückerstattung) wird für das Kalenderjahr 2022 erhöht.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Teuerungsprämie&lt;/strong&gt;: Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 3.000,00 pro Jahr steuerfrei (€ 1.000,00 davon nur, wenn die Zahlung aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften erfolgt). Die Teuerungsprämie ist auch von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten befreit. Eine gemeinsame Deckelung mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung ist zu beachten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;Familienbeihilfe&lt;/strong&gt; erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von € 180,00 für jedes Kind.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mit 1.1.2023 wird der &lt;strong&gt;Unfallversicherungsbeitrag&lt;/strong&gt; im Bereich des ASVG von 1,2 % auf 1,1 % abgesenkt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;Bepreisung von CO2-Emissionen&lt;/strong&gt; wird anstatt mit 1.7.2022 mit 1.10.2022 beginnen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für unterschiedliche Personengruppen (Entlastung von vulnerablen Gruppen) wird ein &lt;strong&gt;Teuerungsausgleich&lt;/strong&gt; in der Höhe von € 300,00 gewährt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bestimmte &lt;strong&gt;Pensionisten&lt;/strong&gt; mit geringen Pensionen erhalten im September 2022 eine – von der Höhe ihrer Pension abhängige – &lt;strong&gt;außerordentliche Einmalzahlung&lt;/strong&gt;.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mit einer Änderung des Klimabonusgesetzes wird der &lt;strong&gt;Klimabonus&lt;/strong&gt; für 2022 einmalig auf € 250,00 erhöht werden. Die Bezieher des regionalen Klimabonus sollen zusätzlich einen Anti-Teuerungsbonus in Höhe von € 250,00 erhalten. Dieser &lt;strong&gt;Anti-Teuerungsbonus&lt;/strong&gt; ist bis zu einer Einkommensteuer-Stufe von 50 % steuerfrei. Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr erhalten 50 % des Betrages.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Selbständige mit geringen Einkünften (monatliche Beitragsgrundlage zwischen € 566,00 und € 2.900,00), die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz krankenversichert sind, erhalten eine außerordentliche Gutschrift gestaffelt von bis zu € 500,00.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die entsprechenden Gesetze sind bereits in Kraft. Folgende Änderungen sollen im Herbst beschlossen werden (bei Drucklegung war die Gesetzwerdung noch abzuwarten):&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die sogenannte „kalte Progression“ soll ab 2023 insoferne abgeschafft werden, dass Grenzbeträge der Progressionsstufen – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) automatisch um zwei Drittel der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 1.1. des Folgejahres angehoben werden. Die Bundesregierung soll gesetzlich verpflichtet werden, jährlich im Ausmaß des restlichen Volumens von einem Drittel der Wirkung der kalten Progression einen Gesetzesvorschlag an den Nationalrat vorzulegen, der Entlastungsmaßnahmen von Erwerbstätigen und/oder Pensionisten im Ausmaß dieses Volumens beinhaltet.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ab 1.1.2023 soll das Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sowie das Kinderbetreuungsgeld (inkl. Familienzeitbonus) jährlich valorisiert werden. Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) soll um 0,2 Prozentpunkte auf 3,7 % abgesenkt werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: tomertu - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <id>e28308</id>
                        <updated>2022-09-28</updated>
                        <title>Wann sind Trinkgelder im Hotel- und Gastgewerbe von der Lohnsteuer befreit?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e27690/e28308/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_orange.png?checksum=ed9873b7b8e261a0b03d342c49d555dd46d8ded9</img>
                        
                        
                            <foreword>Um Trinkgelder steuerfrei abrechnen zu können, sind einige Voraussetzungen zu beachten</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Trinkgelder, die ein Arbeitnehmer erhält, sind von der Lohnsteuer befreit, wenn ein ortsübliches Trinkgeld von dritter Seite, also i. d. R. dem Leistungsempfänger (z. B. Restaurant- oder Hotelgast), für eine Arbeitsleistung freiwillig gegeben wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Freiwilligkeit&lt;/strong&gt; liegt nur vor, wenn der Dritte, also i. d. R. der Kunde oder Gast, die Höhe des Trinkgeldes selbst festlegt. Legt hingegen der Arbeitgeber, insbesondere mittels ausgestellter Rechnung, die Höhe des Trinkgeldes fest, so fehlt die nötige Freiwilligkeit und kann damit nicht steuerfrei sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ortsüblich&lt;/strong&gt; ist ein Trinkgeld, wenn man es im täglichen Leben gewohnt ist, dem Dienstleister ein Trinkgeld zu geben (z. B. Personal im Hotel - und Gastgewerbe) und die Höhe nach allgemeiner Lebenserfahrung angemessen ist. Hier zählt die Höhe des dem Einzelnen gegebenen Trinkgeldes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Von dritter Seite&lt;/strong&gt; meint, das Trinkgeld erfolgt zwar im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, muss aber letztlich „außerhalb“ dessen stehen. Garantiertes Trinkgeld bzw. garantierte Trinkgeldhöhen seitens des Arbeitgebers sind daher nicht steuerbefreit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wichtig ist überdies, dass es dem Arbeitnehmer nicht aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen verboten ist, Trinkgelder direkt anzunehmen. In der Sozialversicherung sind Trinkgelder beitragspflichtig, allerdings können bei der Lohnverrechnung von Gastronomie- und Hotelleriebetrieben (bundeslandabhängig) vereinfachend auch bestimmte Pauschalen zur Anwendung kommen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vegefox.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2022-09-28</updated>
                        <title>Voraussichtliche ASVG-Werte für 2023</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e27690/e28309/pic_big/img/ger/icon_hammer_gruen.png?checksum=62bc5093658e53f797eb0932fcc2cca7a861c647</img>
                        
                        
                            <foreword>Jährliches Update von wichtigen Werten im ASVG</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2023: 1,031.&lt;/p&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Geringfügigkeitsgrenze monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 500,91&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 751,37&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;th colspan=&quot;2&quot;&gt; &lt;/th&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 195,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.850,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 11.700,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;th colspan=&quot;2&quot;&gt; &lt;/th&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.825,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;p&gt;Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: TimeShops - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2022-09-28</updated>
                        <title>Planungsmöglichkeiten für die steigenden Personalkosten</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e27690/e28310/pic_big/img/ger/icon_eurozeichen_rot.png?checksum=0837c32f5a7ef5cc75bcf6350a9e56b0a3778f44</img>
                        
                        
                            <foreword>Personalkosten sind ein wesentlicher Teil der Kosten eines Gastronomieunternehmens oder eines Hotels</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Personalkosten sind ein wesentlicher Teil der Kosten eines Gastronomieunternehmens oder eines Hotels. Im Zuge der Budgetierung für das kommende Jahr oder der Erstellung eines Businessplans kommt daher der Planung der Personalkosten besondere Bedeutung zu.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Personalbedarf&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auf Basis des Personalplans oder eines Stellenplans sind zu berücksichtigen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;vorhandene Stellen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;geplante Einstellungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;geplante Kündigungen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für Veränderungen im Laufe des Jahres sollte mit möglichst genauen Datumsangaben gearbeitet werden (z. B. Einstellung am 1.10. bedeutet 25 % der Jahreskosten bei Betrachtung eines Kalenderjahres).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Personalkosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auf Grundlage der Ist-Gehälter der bestehenden Mitarbeiter können unter Berücksichtigung von Gehaltssteigerungen auf Basis von Kollektivvertrag oder individuellen Vereinbarungen die Bruttogehälter der bestehenden Mitarbeiter geplant werden. Für neu einzustellende Mitarbeiter sind die Gehälter zu schätzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso in den Kosten zu berücksichtigen sind unter anderem Sonderzahlungen, Prämien, Provisionen, Überstundenzuschläge und ähnliches. Hinzu kommen Lohnnebenkosten wie Dienstgeberanteile der Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag zum FLAG, Dienstgeberzuschlag, Kommunalsteuer.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: TimeShops - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                <title>Frühling 2022</title>
                
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                        <updated>2022-03-29</updated>
                        <title>Wichtige Eckpunkte der Steuerreform für Gastronomie und Hotellerie</title>
                        
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                            <foreword>Die Steuerreform brachte einige Gesetzesänderungen, die auch für Gastronomie und Hotellerie wichtig sind.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Gesetze zur Steuerreform wurden im Februar im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl wichtiger Eckpunkte für die Gastronomie und Hotellerie:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim &lt;strong&gt;Einkommensteuertarif&lt;/strong&gt; wird der Steuersatz für die zweite Stufe ab Juli 2022 von 35 % auf 30 % und ab Juli 2023 die dritte Stufe von 42 % auf 40 % gesenkt. Im jeweiligen Umstellungsjahr wird vereinfachend ein Mischsatz (32,5 % bzw. 41 %) für das ganze Jahr angewandt. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, der Pensionistenabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag und die Negativsteuer wurden rückwirkend ab 2021 erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Selbständige mit kleinem Einkommen (bis maximal € 2.900,00 monatliche Beitragsgrundlage) erhalten eine einkommensabhängige gestaffelte &lt;strong&gt;Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.7.2022 wird der &lt;strong&gt;Familienbonus Plus&lt;/strong&gt; für Kinder bis 18 Jahre von monatlich € 125,00 auf € 166,68 angehoben. Für Kinder über 18 Jahre wird der Familienbonus dann monatlich € 54,18 statt wie bisher € 41,68 betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der &lt;strong&gt;Kindermehrbetrag&lt;/strong&gt; wird ab 1.7.2022 auf € 450,00 angehoben (Erhöhung in 2022 um € 100,00 und ab 2023 um € 200,00 jährlich) und die Voraussetzungen dafür wurden geändert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden Arbeitnehmer im Rahmen eines &lt;strong&gt;Mitarbeiterbeteiligungsmodells&lt;/strong&gt; am Gewinn des Unternehmens beteiligt, ist dies unter bestimmten Voraussetzungen ab 1.1.2022 bis € 3.000,00 steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Körperschaftsteuer&lt;/strong&gt; wird 2023 von 25 % auf 24 % und im Jahr 2024 von 24 % auf 23 % gesenkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Grundfreibetrag beim &lt;strong&gt;Gewinnfreibetrag&lt;/strong&gt; wurde ab 2022 von 13 % auf 15 % erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Grenzwert für &lt;strong&gt;geringwertige Wirtschaftsgüter&lt;/strong&gt; wird ab 2023 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen) von € 800,00 auf € 1.000,00 erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein neuer &lt;strong&gt;Investitionsfreibetrag&lt;/strong&gt; (IFB) kann bei Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern ab 1.1.2023 in Höhe von 10 % der Anschaffungs- oder Herstellkosten (gedeckelt mit insgesamt € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dieser Investitionsfreibetrag erhöht sich um 5 % für bestimmte ökologische Unternehmensinvestitionen. Betroffen sind nur Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Ausgenommen sind insbesondere gebrauchte, geringwertige, bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter und Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern. Auch für Wirtschaftsgüter, die bereits zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags dienen, kann der IFB nicht in Anspruch genommen werden. Bei Gewinnermittlung durch Pauschalierung ist der IFB nicht nutzbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es wurde eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von &lt;strong&gt;Kryptowährungen&lt;/strong&gt; geschaffen. Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen und realisierte Wertsteigerungen zählen nun zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Hier gilt es weitere umfangreiche Regelungen zu beachten. Diese Neuregelung für Einkünfte aus Kryptowährungen trat mit 1.3.2022 in Kraft und ist in der Regel erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, unterliegen als „Altvermögen“ nicht dem neuen Besteuerungsregime.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen gibt es neben neuen Förderungen unter anderem ab 2022 auch steuerliche Anreize in Form von &lt;strong&gt;Sonderausgaben&lt;/strong&gt;, wie beispielsweise für die thermische Sanierung von Gebäuden oder für den Ersatz fossiler Heizungssysteme.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mittels eines neuen umfangreichen Bundesgesetzes wurde ein nationaler Zertifikatehandel für Treibhausgasemissionen (außerhalb des EU-Emissionshandels) geschaffen. Ab 1.7.2022 wird eine zusätzliche &lt;strong&gt;Steuer&lt;/strong&gt; von € 30,00 je Tonne &lt;strong&gt;CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;&lt;/strong&gt; fällig. Ab 2023 erhöht sich dieser Wert auf € 35,00, ab 2024 auf € 45,00 und ab 2025 auf € 55,00.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Leo Lintang - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2022-03-29</updated>
                        <title>Was umfassen die Pauschalien der Gastgewerbepauschalierung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e27251/e28042/pic_big/img/ger/icon_drei_geldsaecke.png?checksum=462c9af96267a5c7983bdfe358582e8b54a27a0b</img>
                        
                        
                            <foreword>Bei der Gastgewerbepauschalierung sind unterschiedlichste Betriebsausgaben in drei Pauschalen umfasst.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Grundsätzlich haben alle Unternehmer, die ein Gastgewerbe mit zugehöriger Gewerbeberechtigung betreiben, Anspruch auf diese Pauschalierung, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;keine Buchführungspflicht besteht und nicht freiwillig Bücher geführt werden und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr € 400.000,00 nicht überschreiten.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bei der Gastgewerbepauschalierung werden die Betriebsausgaben unter anderem mittels drei Teilpauschalen ermittelt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das &lt;strong&gt;Grundpauschale&lt;/strong&gt; beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage (bestimmte Umsätze), mindestens aber € 6.000,00 und höchstens € 60.000,00. Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als € 40.000,00 darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von € 6.000,00 kein Verlust entstehen. Unter das Grundpauschale fallen insbesondere Bürobedarf, Telefon, Internet, Buchhaltungsaufwand, Beiträge zu Berufsverbänden, Werbung, Literatur, Bewirtung und Betreuung, Versicherungen (soweit sie nicht Räumlichkeiten oder betrieblich genutzte Fahrzeuge betreffen), Arbeitszimmer innerhalb des Wohnungsverbandes (inkl. damit verbundener Aufwendungen wie Inventar), Miete (Leasing) ausgenommen Kfz und Räumlichkeiten, Geringwertige Wirtschaftsgüter, betriebliche Spenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben dem Grundpauschale sind &lt;strong&gt;bestimmte Betriebsausgaben&lt;/strong&gt; voll abzugsfähig. Dies gilt für:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Wareneinsatz (dazu zählen auch Schipässe, Sommercards usw.)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Löhne, Lohnnebenkosten und Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sozialversicherungsbeträge&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern und für im Betrieb des Steuerpflichtigen tätige Personen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;AfA, Instandhaltung und Instandsetzung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Miete und Pacht von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens sowie von (Teil-)Betrieben&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;GFB-Grundfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mobilitätspauschale oder die unter das Mobilitätspauschale fallenden Aufwendungen, wenn dieses nicht in Anspruch genommen wird&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Energie- und Raumpauschale oder die unter das Energie- und Raumpauschale fallenden Aufwendungen, wenn dieses nicht in Anspruch genommen wird&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Fremdmittelkosten&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Steuerberatungskosten sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das &lt;strong&gt;Mobilitätspauschale&lt;/strong&gt; beträgt je nach Gemeindegröße bezogen auf die Bemessungsgrundlage 6 % (maximal € 24.000,00), 4 % (maximal € 16.000,00) oder 2 % (maximal € 8.000,00).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erfasst sind insbesondere Kosten für betriebliche Fahrzeuge, Verkehrs- und Reisekosten des Unternehmers (Diäten, Kfz-Kosten, Kosten des öffentlichen Verkehrs) soweit diese nicht Arbeitnehmer oder Personen betreffen, die für den Betrieb des Steuerpflichtigen tätig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das &lt;strong&gt;Energie- und Raumpauschale&lt;/strong&gt; beträgt 8 % der Bemessungsgrundlage – höchstens € 32.000,00. Es umfasst insbesondere Ausgaben für Räumlichkeiten außerhalb des Wohnungsverbandes, die dem Gastgewerbe dienen, wie z. B. Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung, Rauchfangkehrer, liegenschaftsbezogene Aufwendungen, Abgaben und Versicherung. Gesondert absetzbar sind, soweit sie Räumlichkeiten betreffen, die AfA, Ausgaben für Instandhaltung und Instandsetzung und Ausgaben für Miete und Pacht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: kozlik_mozlik - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2022-03-29</updated>
                        <title>Sachbezug bei Dienstwohnung für mehrere Dienstnehmer</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e27251/e28043/pic_big/img/ger/icon_haus_euro_weiss.png?checksum=6e42cee145abd8dfb252f5b076c97f27f6c45c82</img>
                        
                        
                            <foreword>Wenn mehrere Dienstnehmer sich eine Dienstwohnung teilen, stellt sich die Frage, wie der Sachbezug zu bewerten ist.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, so stellt dies grundsätzlich einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und löst Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge aus. Die Sachbezugswerteverordnung regelt, wie hoch der geldwerte Vorteil anzusetzen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Bestimmung der Sachbezugswerteverordnung sieht vor, dass, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) überlässt, die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, Folgendes gilt:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Bis zu einer Größe von 30 m² ist kein Sachbezug anzusetzen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei einer Größe von mehr als 30 m² aber nicht mehr als 40 m² ist der Sachbezugswert um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Die Lohnsteuerrichtlinien als Rechtsmeinung des Finanzministeriums führt zu dieser Bestimmung aus, dass, wenn eine Unterkunft mehreren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird, der Sachbezugswert entsprechend &lt;strong&gt;der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit&lt;/strong&gt; zu aliquotieren ist. Eine Steuerfreiheit steht dann zu, wenn jener Wohnraum, der dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Nutzung zur Verfügung steht, 30 m² nicht übersteigt. Eine Reduktion des Sachbezugswertes (um 35 %) steht dann zu, wenn jener Wohnraum, der dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Nutzung zur Verfügung steht, 40 m² nicht übersteigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel laut Lohnsteuerrichtlinien: &lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt;Zwei Arbeitnehmern im Gastgewerbe wird eine arbeitsplatznahe Unterkunft (45 m²) kostenlos zur Verfügung gestellt. Beide Arbeitnehmer verfügen jeweils über ein eigenes Schlafzimmer (Größe jeweils 16 m²). Die übrige Wohnfläche (13 m²) steht beiden Arbeitnehmern zur Verfügung. Da jeder Arbeitnehmer über eine Nutzungsmöglichkeit des Wohnraumes im Ausmaß von 29 m² verfügt, ist kein Sachbezug bezüglich der Unterkunft zu erfassen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führte in einem kürzlich ergangenen Urteil aus, dass die Nutzungsmöglichkeit sich nach der Größe des Wohnraums, der den Dienstnehmern jeweils zur alleinigen und/oder gemeinsamen Nutzung überlassen wurde, bestimmt. Wurde also einem Dienstnehmer ein Wohnraum innerhalb einer größeren Einheit (etwa einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus) zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt, so ist die betreffende Fläche dem Dienstnehmer allein zuzurechnen. Wurden hingegen Räume mehreren Dienstnehmern zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen (insbesondere Küche, Bad, WC, Vorräume und dergleichen), so ist die betreffende Fläche jedem der Dienstnehmer zuzuordnen. Im gegenständlichen Fall sei es laut VwGH korrekt, bei jedem der vier Dienstnehmer, die eine Wohnung gemeinsam nutzten, zu den ca. 16 m² des Zimmers zur alleinigen Nutzung die ca. 36 m² Fläche zur gemeinsamen Nutzung (Küche, Bad, WC, Vorräume) in vollem Umfang (keine Aliquotierung) hinzuzurechnen. So war bei jedem Dienstnehmer Sachbezug anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vili45 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2022-03-29</updated>
                        <title>Wie lange muss ich Belege aufbewahren?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e27251/e28044/pic_big/img/ger/icon_hand_buecher_gruen.png?checksum=f9bce6f2edd77f25913c36065b8a59949b63834d</img>
                        
                        
                            <foreword>Neben der 7-Jahres-Frist sind auch weitere Bestimmungen zu beachten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die bestimmte Grundstücke im Sinne des Umsatzsteuergesetzes betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, in einem gerichtlichen oder in einem behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen. Hier verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, unbefristet aufbewahrt werden (z. B. Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten und Grunderwerbsteuer und alle Rechnungen zu später getätigten Investitionen).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: nullplus - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2022-03-29</updated>
                        <title>Wie bekomme ich € 100,00 Impfbonus von der Sozialversicherung der Selbständigen?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e27251/e28045/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_orange.png?checksum=ed9873b7b8e261a0b03d342c49d555dd46d8ded9</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Sozialversicherung der Selbständigen bietet einen Impfbonus in Höhe von € 100,00.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ist man als Selbständiger bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) krankenversichert, so kann man bis zum 31.12.2022 einen einmaligen Bonus für sich und seine mitversicherten Angehörigen beantragen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die Krankenversicherung bei der SVS gegeben sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Teilnahme an dieser Aktion sind bestimmte Impfungen notwendig. Diese sind je Altersgruppe unterschiedlich:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Kinder bis zum 15. Lebensjahr&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Jugendliche &amp;amp; Erwachsene ab vollendetem 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erwachsene ab dem vollendeten 60. Lebensjahr&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für die Gruppe Jugendliche &amp;amp; Erwachsene ab vollendetem 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr sind beispielsweise folgende Impfungen erforderlich:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Diphtherie-Tetanus-Pertussis-Poliomyelitis innerhalb der letzten zehn Jahre&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Masern-Mumps-Röteln&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;FSME innerhalb der letzten fünf Jahre&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;COVID-19-Gültigkeit gemäß aktueller Rechtslage bzw. COVID-19-Genesungszertifikat (nicht älter als sechs Monate)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Einreichung bei der SVS kann online erfolgen (über svsGO). Neben dem Ausfüllen des Formulares ist auch das Hochladen von Nachweisen (Impfpass und Impfzertifikat) erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Informationen finden Sie auf &lt;a href=&quot;http://www.svs.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.svs.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Prostock-studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <id>e28046</id>
                        <updated>2022-03-29</updated>
                        <title>Was bedeutet Working Capital?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e27251/e28046/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Eine ausreichende Liquidität ist wichtig für jedes Unternehmen. Hier kommt dem sogenannten Working Capital besondere Bedeutung zu.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Begriff Working Capital kann vereinfacht wie folgt definiert werden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;      Umlaufvermögen (kurzfristig in Geld wandelbare Vermögensgegenstände)&lt;br /&gt;&lt;u&gt;-     Kurzfristige (verzinsliche und unverzinsliche) Verbindlichkeiten                 &lt;br /&gt;&lt;/u&gt;=    Working Capital&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Management dieses Working Capitals soll nun gleichzeitig hohe Rentabilität und eine ausreichende Liquidität des Unternehmens sicherstellen, indem z. B.&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;das Zahlungsziel mit den Lieferanten möglichst ausgeweitet wird (unter Beachtung der Rentabilität --&amp;gt; Skontonutzung),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Lagerstand, d. h. die Bindung liquider Mittel in Vorräten und unfertigen bzw. fertigen Erzeugnissen, möglichst niedrig gehalten wird,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Außenstandsdauer der Forderungen möglichst niedrig gehalten wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Maßnahmen für ein effizientes Management der Forderungen können beispielsweise sein:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Auswahl der Geschäftspartner: z. B. Bonitätsprüfung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vertragsgestaltung: z. B. klares Vereinbaren von Zahlungszielen, Vereinbarung von Anzahlungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zügige Fakturierung: z. B. durch elektronischen Versand der Fakturen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Effizientes Mahnwesen: klare Definition der Abläufe im Unternehmen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: StockPhotoPro - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                <title>Herbst 2021</title>
                
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                        <updated>2021-10-07</updated>
                        <title>Saisonbetriebe: Welche Änderungen bringen die neuen Kündigungsfristen für Arbeiter?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e26869/e27746/pic_big/img/ger/icon_gesicht_frau.png?checksum=ba5986a8b58eb9a6ee9150d03afcfd5dea8d95e1</img>
                        
                        
                            <foreword>Bei der Kündigung eines Arbeiterdienstverhältnisses, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen wird, gelten neue Kündigungsfristen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bei der Kündigung eines Arbeiterdienstverhältnisses, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen wird, gelten neue Kündigungsfristen und -termine, die denen der Angestellten nachempfunden sind. Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können die jeweils anwendbaren Kollektivverträge allerdings abweichende Kündigungsfristen und -termine vorsehen. Deshalb sollten besonders Saisonbetriebe die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Rahmenbedingungen jetzt prüfen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kürzere Kündigungsfristen in Saisonbetrieben möglich&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für bestimmte Saisonbetriebe können sich aus den jeweils anwendbaren Kollektivverträgen abweichende Kündigungsfristen und -termine ergeben. Saisonbetriebe sind solche Betriebe, die aufgrund ihrer Art überhaupt nur zu bestimmten Jahreszeiten tätig oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres besonders verstärkt ausgelastet sind (z. B. bestimmte Tourismusbetriebe). Die Ausnahme von den neuen Kündigungsfristen bezieht sich allerdings nicht auf den einzelnen Betrieb, sondern auf die Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen. Welche Branchen das im Einzelnen sein werden, muss allerdings erst noch durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut Einschätzung der Wirtschaftskammer-Fachverbände Hotellerie und Gastronomie zählt das Hotel- und Gastgewerbe zu den Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen. Deshalb sollten die im einschlägigen Kollektivvertrag enthaltenen Kündigungsregelungen (14 Tage Kündigungsfrist, keine Kündigungstermine) weiterhin gelten. Ob diese Rechtsansicht standhalten wird, bleibt vorerst aber abzuwarten. Die Arbeiterkammern gelangen hier nämlich zu einer gänzlich anderen Einschätzung und vertreten die Ansicht, dass die längeren Kündigungsfristen auch für Hotellerie und Gastronomie gelten würden. Eine endgültige Klärung dieser Frage zu den konträren Rechtsansichten der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer wird wohl erst durch die Rechtsprechung erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nehmen Sie im Zweifel unbedingt Beratung bezüglich Ihrer individuellen Situation in Anspruch, um kostspielige Folgen zu vermeiden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Max - stock.adobe.com &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2021-10-07</updated>
                        <title>Können Sponsorzahlungen von der Steuer abgesetzt werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e26869/e27747/pic_big/img/ger/icon_geldsack_weiss.png?checksum=ca318c62ca0b7e7a6e8325583c22e607982a6186</img>
                        
                        
                            <foreword>Freiwillige Zuwendungen wie Sponsorzahlungen sind grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Freiwillige Zuwendungen wie Sponsorzahlungen sind grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig. Die Einkommensteuerrichtlinien führen aus, dass Sponsorzahlungen eines Unternehmers aber dann &lt;strong&gt;Betriebsausgaben&lt;/strong&gt; sind, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und als eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können. Der Sponsortätigkeit muss eine &lt;strong&gt;breite öffentliche Werbewirkung&lt;/strong&gt; zukommen. Die Werbeleistung sollte gut mit Beweisstücken wie Fotos, Zeitungsausschnitten, Tonmitschnitten usw. dokumentiert werden. Zudem empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Sponsorvertrages, in dem Ort, Zeitpunkt und Umfang der Werbeleistungen der jeweiligen Leistungsverantwortlichen schriftlich festgehalten werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsmeinung der Finanz in den Einkommensteuerrichtlinien zu zwei Einzelfällen ist wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sportler und Sportvereine&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese müssen Werbeleistungen zusagen, die erforderlichenfalls auch durch den Sponsor rechtlich erzwungen werden können. Der gesponserte Sportler oder Künstler muss sich als Werbeträger eignen. Werbeaufwand und Eignung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die vereinbarte Reklame muss ersichtlich sein (etwa durch Aufschrift am Sportgerät oder auf der Sportkleidung, Führung des Sponsornamens in der Vereinsbezeichnung). Auch eine Wiedergabe in den Massenmedien unterstützt die Werbefunktion. Ist der Verein nur einem kleinen Personenkreis bekannt, ist eine typische Werbewirksamkeit nicht gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kulturelle Veranstaltungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der gesponserte Veranstalter hat hier nur eingeschränkte Möglichkeiten, für den Sponsor als Werbeträger aufzutreten. Es kommt daher in besonderem Maße auch auf die (regionale) Bedeutung der Veranstaltung und deren Verbreitung in der Öffentlichkeit an. Entsprechend den Einkommensteuerrichtlinien hat die Finanz keine Bedenken, Sponsorleistungen für z. B. kulturelle Veranstaltungen (insbesondere Opern- und Theateraufführungen sowie Kinofilme) mit entsprechender Breitenwirkung als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn das Sponsoring in der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Sponsor nicht nur anlässlich der Veranstaltung (etwa im Programmheft) erwähnt wird, sondern auch in der kommerziellen Firmenwerbung (z. B. Inserat- oder Plakatwerbung) auf die Sponsortätigkeit hingewiesen oder darüber in den Massenmedien redaktionell berichtet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: kozlik_mozlik - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2021-10-07</updated>
                        <title>In welcher Höhe können Verluste aus 2020 in die Jahre 2019 und 2018 rückgetragen werden?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e26869/e27748/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_weiss.png?checksum=e0d543e76e0ee4162b53dd96c53c949c3dd48842</img>
                        
                        
                            <foreword>Verluste aus 2020 können in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich berücksichtigt werden. Der Verlustrücktrag ist der Höhe nach mehrfach begrenzt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Verluste aus 2020 können in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich berücksichtigt werden (für abweichende Wirtschaftsjahre kann der Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückgetragen werden). Der Verlustrücktrag ist der Höhe nach mehrfach begrenzt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Es besteht eine Deckelung unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage mit einem Höchstbetrag von € 5.000.000,00 im Jahr 2019.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es sind nur die – nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage – verbleibenden Verluste rücktragsfähig.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Soweit der Höchstbetrag 2019 nicht ausgeschöpft wird und ein Verlustrücktrag in 2018 erfolgt, besteht für 2018 eine zusätzliche Deckelung mit einem Höchstbetrag von € 2.000.000,00.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Gesamtbetrag der Einkünfte kann maximal bis zu einem Betrag von Null herabgesetzt werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch bei der Veranlagung 2018 berücksichtigt werden, können sie ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden (Verlustabzug).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Strittig war, ob auch weniger als der Höchstbetrag rückgetragen werden kann. Somit wären z. B. Steuervorteile aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifes erzielbar. Die Rechtsmeinung des Finanzministeriums ist nun, dass der Verlustrücktrag nicht im höchstmöglichen Ausmaß, das heißt bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von Null, in Anspruch genommen werden muss. Ein Verlustrücktrag in das Jahr 2018 setzt daher voraus, dass der Verlustrücktrag im Jahr 2019 in höchstmöglichem Ausmaß in Anspruch genommen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ©alfa27/stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2021-10-07</updated>
                        <title>Was unterscheidet befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e26869/e27749/pic_big/img/ger/icon_messer_gabel.png?checksum=1a935d77e9d35114f7fea0640f2c0d371e7f5c2e</img>
                        
                        
                            <foreword>Besonders bei Saisonbetrieben gehört die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern zum Alltag in der Gastronomie und Hotellerie.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Besonders bei Saisonbetrieben gehört die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern zum Alltag in der Gastronomie und Hotellerie. Worauf Sie in erster Linie achten müssen, wenn Sie ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren möchten, erfahren Sie hier.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Laufzeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Während unbefristete Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit eingegangen werden, haben befristete Arbeitsverhältnisse ein vorab festgelegtes Ablaufdatum. Das Ende der Laufzeit muss im Vorfeld objektiv bestimmbar festgesetzt werden und darf nicht willkürlich beeinflussbar sein (z. B. ein bestimmtes Kalenderdatum). Bestimmte Kollektivverträge (z. B. der Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe) schreiben die Vereinbarung eines bestimmten Kalenderdatums ausdrücklich vor. Prüfen Sie deshalb unbedingt den jeweils anwendbaren Kollektivvertrag, bevor Sie ein befristetes Dienstverhältnis begründen!&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kündigung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unbefristete Arbeitsverhältnisse können unter Einhaltung der jeweils geltenden Kündigungsfristen und -termine jederzeit gekündigt werden. Befristete Dienstverhältnisse können vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit hingegen nur dann gekündigt werden, wenn die Möglichkeit einer solchen Kündigung ausdrücklich vereinbart wurde. Das ist allerdings nicht immer möglich. Ist das Arbeitsverhältnis auf kurze Zeit befristet und steht die einzuhaltende Kündigungsfrist in einem Missverhältnis zur Laufzeit, dann kann keine Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung vereinbart werden. Dabei sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ausschlaggebend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine einvernehmliche Auflösung ist hingegen auch bei (besonders kurz) befristeten Arbeitsverhältnissen möglich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Folgebefristung und Kettenarbeitsverhältnisse&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Soll ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an oder kurz nach einem befristeten Arbeitsverhältnis vereinbart werden, bedarf es dafür einer sachlichen Rechtfertigung, die sich aus wirtschaftlichen oder sozialen Umständen ergeben kann. Ohne eine solche Rechtfertigung begründet die Folgebefristung ein sittenwidriges Kettenarbeitsverhältnis, das wie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis behandelt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: REDPIXEL - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2021-10-07</updated>
                        <title>Voraussichtliche Sozialversicherungswerte im ASVG für 2022</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e26869/e27750/pic_big/img/ger/icon_tafel.png?checksum=7b476b6d95e03424dd216a64cbecc1b74c0646a9</img>
                        
                        
                            <foreword>Viele veränderliche Werte werden in der Sozialversicherung mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Viele veränderliche Werte werden in der Sozialversicherung mit der aktuell gültigen &lt;strong&gt;Aufwertungszahl&lt;/strong&gt; neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2022: &lt;strong&gt;1,021&lt;/strong&gt;. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl der neuen Werte.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;ASVG&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt grundsätzlich die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;monatlich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Grenzwert für pauschalierte &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Dienstgeberabgabe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 485,85&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 728,78&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;täglich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;monatlich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 189,00&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 5.670,00&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 11.340,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;monatlich für freie Dienstnehmer&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ohne Sonderzahlung&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 6.615,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ©vizafoto/Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2021-10-07</updated>
                        <title>Ist eine beschleunigte Abschreibung bei nachträglichen Gebäudeinvestitionen möglich?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e26869/e27751/pic_big/img/ger/icon_haus_euro_gruen.png?checksum=b778a65133814879a54ce81ed7c338a05af1f661</img>
                        
                        
                            <foreword>Kommt es bei einem Gebäude nachträglich zu aktivierungspflichtigen Aufwendungen, so erhöhen diese Aufwendungen den Restbuchwert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Kommt es bei einem Gebäude nachträglich zu aktivierungspflichtigen Aufwendungen, so erhöhen diese Aufwendungen den Restbuchwert. Dieser erhöhte Restbuchwert ist, sofern sich die Nutzungsdauer nicht verlängert (siehe dazu unten), sodann auf die sich aus dem jeweiligen AfA-Satz ergebende Restnutzungsdauer abzuschreiben. Bei der Berechnung der Restnutzungsdauer ist zu beachten, dass diese infolge der beschleunigten AfA verkürzt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch einen nachträglichen aktivierungspflichtigen Aufwand kann sich aber die Restnutzungsdauer eines Gebäudes auch verlängern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Investitionsaufwand den Restbuchwert des Betriebsgebäudes übersteigt und die Restnutzungsdauer des Gebäudes kürzer ist als die für die Zusatzinvestition ermittelte Nutzungsdauer. In diesem Fall führen die Einkommensteuerrichtlinien in folgendem Beispiel aus, dass die beschleunigte Abschreibung zur Anwendung kommen kann (Rechtslage ab der Veranlagung 2020):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Ein Betriebsgebäude wird im Jänner 2021 mit Herstellungskosten von € 500.000,00 fertiggestellt und sofort in Betrieb genommen. Nachträglich fallen im Jänner 2036 aktivierungspflichtige Aufwendungen in Höhe von € 350.000,00 (gänzliche Aufstockung des Gebäudes) an. Der einfache AfA-Satz beträgt 2,5 %, wobei die beschleunigte AfA in Anspruch genommen wird. 2021 beträgt der AfA-Satz 7,5 %, 2022 5 % und ab dem Jahr 2023 2,5 %. Die Nutzungsdauer beträgt aufgrund der beschleunigten AfA 37 Jahre.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Unter Berücksichtigung der beschleunigten AfA beträgt der Buchwert zum 31.12.2035 € 275.000,00. Die Restnutzungsdauer zum 1.1.2036 beträgt 22 Jahre.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Da der Investitionsaufwand den Restbuchwert des Betriebsgebäudes und dessen Nutzungsdauer die Restnutzungsdauer des Betriebsgebäudes übersteigt, gilt:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Der Investitionsaufwand im Jänner 2036 in Höhe von € 350.000,00 kann beschleunigt abgeschrieben werden (2036: 7,5 %, 2037: 5 % und ab dem Jahr 2038: 2,5 %).&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Durch Anwendung der beschleunigten AfA ergibt sich eine Nutzungsdauer von 37 Jahren. Die Restnutzungsdauer des Altbestandes verlängert sich somit auf 37 Jahre (statt bisher 22 Jahre).&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: StockPhotoPro - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2021-10-07</updated>
                        <title>Tipps zu Aufbau und Pflege von Businesskontakten</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e26869/e27752/pic_big/img/ger/icon_mann.png?checksum=0334a91f0344c70d0d1738d3fef4dbaef70cedf9</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Aufbau und die Pflege von Kontakten ist für jeden Unternehmer ein wesentlicher Teil seines Erfolges.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Aufbau und die Pflege von Kontakten ist für jeden Unternehmer ein wesentlicher Teil seines Erfolges. Beachten Sie dabei folgende Tipps für Ihre Netzwerkaktivitäten:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die gegenseitige Unterstützung steht im Vordergrund. Erwarten Sie aber nicht immer sofort eine Gegenleistung, wenn Sie Ihren Netzwerkpartner unterstützen können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Überlegen Sie, wen Sie in Ihrem beruflichen Netzwerk haben wollen, und suchen Sie wenn möglich eine entsprechende Kontaktmöglichkeit. Bereiten Sie sich auf wichtige Gespräche vor, indem Sie mögliche gemeinsame Themen und Interessen feststellen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Virtuelles oder persönliches Networking? Die Kombination aus beidem führt zum Erfolg. Persönliche Gespräche hinterlassen meist einen stärkeren Eindruck als eine nur virtuelle Kontaktaufnahme.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bringen Sie auch Vielfalt in Ihr Netzwerk. Personen mit anderem beruflichen Hintergrund bringen Sie möglicherweise auf neue kreative Ideen und Geschäftsmöglichkeiten in Ihrer eigenen Branche. Suchen Sie also nach Anlässen, wo Menschen mit unterschiedlichen Ansichten zusammenkommen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Freundliches Auftreten und Blickkontakt sind in jedem persönlichen Gespräch das Minimum. Ihr Interesse an einem Thema soll sich auch in Ihrer Gestik und Mimik wiederfinden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: lenets_tan - fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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            <issue>
                <id>e26517</id> 
                <title>Frühling 2021</title>
                
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                        <id>e27482</id>
                        <updated>2021-06-07</updated>
                        <title>Was ändert sich bei den Steuern ab 1. Juli 2021?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e26517/e27482/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Der Erwerb von bestimmten Neuwagen wird durch eine Änderung der Normverbrauchsabgaben (NoVA) ab 1.7.2021 teurer.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Normverbrauchsabgabe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Erwerb von bestimmten Neuwagen wird durch eine Änderung der Normverbrauchsabgaben (NoVA) ab 1.7.2021 teurer. Im Folgenden einige der wesentlichen Neuerungen dieser Gesetzesänderung:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Neu von der NoVA betroffen sind ab 1.7.2021 insbesondere Kleinlastwagen bis 3,5 t (Fahrzeugklasse N1, also z. B. Kastenwägen, „Pick Ups“ usw.). Für diese Fahrzeuggruppe war bislang keine NoVA abzuführen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Änderung der Berechnungsformel für die NoVA: Dadurch kommt es bereits ab 1.7.2021 und dann weiterhin in den Folgejahren 2022-25 ansteigend zu einer jährlichen Verschärfung. Von dieser Änderung sind insbesondere Fahrzeuge mit hohem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß betroffen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Als Übergangsregelung gilt, dass bei Kaufvertragsabschluss (unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag) vor dem 1.6.2021 &lt;u&gt;und&lt;/u&gt; Lieferung bis 31.10. 2021 noch die alte Regelung gilt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Weitere Änderungen betreffen unter anderem Steuerbefreiungen (z. B. für Menschen mit Behinderungen) und Änderungen bei Motorrädern, Quads und Wohnmobilen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kostenübernahme von Öffi-Tickets für Mitarbeiter&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.7.2021 kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen. Es fallen dafür auch keine Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Kommunalsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge an. Die Beförderung und Übernahme der Kosten sind allerdings steuerpflichtig, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohnes oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Karte muss zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein. Bei bestehenden Karten gilt die Begünstigung erst ab der Verlängerung der Karte. Die erworbene Karte kann auch übertragbar sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn dafür Zusatzkosten anfallen, so sind allerdings nur die Kosten der nicht übertragbaren Karte steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter anderem ist eine Voraussetzung für die Begünstigung, dass der Dienstgeber eine Kopie der Karte oder der Rechnung des Verkehrsunternehmens zum Lohnkonto nimmt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuer: Innergemeinschaftlicher Versandhandel&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein innergemeinschaftlicher Versandhandel liegt vor bei Lieferungen von Gegenständen,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;von einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung (an den Abnehmer) endet, versandt oder befördert werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Dies gilt im Wesentlichen für Lieferungen an private Abnehmer, Unternehmer mit nur unecht steuerbefreiten Umsätzen, Kleinunternehmer, pauschalierte Landwirte, bestimmte juristische Personen, die nicht Unternehmer sind. Für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und neuer Fahrzeuge gelten beispielsweise abweichende Regelungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer endet. Grundsätzlich muss sich daher ein Unternehmer bei solchen Lieferungen im Bestimmungsland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und im Bestimmungsland die Umsatzsteuer abführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bisher war es möglich, bis zu einem bestimmten Umsatz pro Mitgliedsland (Lieferschwelle) die Umsätze auch im Ursprungsland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese Lieferschwellenregelung gilt ab 1.7.2021 nicht mehr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kleinstunternehmer müssen (unter bestimmten Voraussetzungen) die Versandhandelsregelung nicht anwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer können sich unter bestimmten Voraussetzungen dazu entscheiden, folgende Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) zu erklären:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, die in einem Mitgliedstaat ausgeführt werden, in dem der Unternehmer weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte hat&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;innerstaatliche Lieferungen einer Plattform, deren Beginn und Ende im selben Mitgliedstaat liegen, und für die die Plattform Steuerschuldner ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der Unternehmer wird somit nur in einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst und kann die in anderen Mitgliedstaaten geschuldete Umsatzsteuer von dort aus im EU-OSS erklären und abführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Drittlandsunternehmer gelten abweichende Regelungen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuer: Einfuhr-Versandhandel&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.7.2021 entfällt die Steuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen, deren Wert € 22,00 nicht übersteigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Einfuhr-Versandhandel liegt künftig vor bei&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Lieferungen an einen Abnehmer, der &lt;u&gt;Nichtunternehmer&lt;/u&gt; ist,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bei denen Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;vom Drittlandsgebiet in einen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Dies gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gilt dies nur für Lieferungen an Nichtunternehmer, die keine juristischen Personen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Einfuhr-Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet (Bestimmungsland), wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wird, als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung endet, oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Unternehmer die Sonderregelung für den Einfuhrversandhandel (IOSS – siehe unten) in Anspruch nimmt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bestimmte Unternehmer können für Einfuhr-Versandhandel, bei dem der Einzelwert der Waren je Sendung € 150,00 nicht übersteigt, auf Antrag eine Sonderregelung (IOSS) in Anspruch nehmen, bei der alle entsprechenden Einfuhr-Versandhandelsumsätze innerhalb der EU in einem Mitgliedstaat erklärt werden können. Wird diese Sonderregelung in Anspruch genommen, ist die Einfuhr von jenen Gegenständen von der Umsatzsteuer befreit, für die die Umsatzsteuer im Rahmen der Sonderregelung erklärt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für alle angeführten Bestimmungen des innergemeinschaftlichen und des Einfuhr-Versandhandels ist die Beachtung bestimmter Voraussetzungen und weiterer Regelungen erforderlich. Für Drittlandsunternehmer und Plattformen (elektronische Schnittstelle) gelten ergänzende und abweichende Regelungen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: teerapol24 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <id>e27483</id>
                        <updated>2021-06-07</updated>
                        <title>Belegerteilungspflicht in der Gastronomie: Wie erfolgt die Tischabrechnung?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e26517/e27483/pic_big/img/ger/icon_messer_gabel.png?checksum=1a935d77e9d35114f7fea0640f2c0d371e7f5c2e</img>
                        
                        
                            <foreword>Die Tischabrechnung ist laut Erlass des Finanzministeriums als Erleichterung für den Fall gedacht, dass nach Bonierung des Gesamttisches die Kunden einzeln zeitnah bezahlen wollen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes haben grundsätzlich jedem Barzahlenden einen Beleg über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen zu erteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies wird in der Regel der Registrierkassenbeleg sein, wobei die &lt;strong&gt;Belegerteilungspflicht&lt;/strong&gt; unabhängig von der Registrierkassenpflicht gilt. Auch wenn mit Bankomat- oder Kreditkarte oder mit vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons oder Geschenkmünzen bezahlt wird, gilt dies als Barzahlung. Die Belege haben bestimmte Mindestangaben zu enthalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Tischabrechnung&lt;/strong&gt; ist laut Erlass des Finanzministeriums als Erleichterung für den Fall gedacht, dass nach Bonierung des Gesamttisches die Kunden einzeln zeitnah bezahlen wollen. Damit soll ein nachträgliches Storno des Geschäftsvorfalles und eine neuerliche Bonierung für den jeweiligen Einzelkunden, nach Ermittlung der auf die einzelnen Kunden jeweils entfallenden Produkte, vermieden werden. Wenn beim Inkasso und bei der Belegerteilung mit elektronischer Registrierkasse mehrere Produkte zu einem bestimmten Zeitpunkt an Kunden in einer Gesamtsumme abgerechnet und boniert werden und das Inkasso der Gesamtsumme zu Teilbeträgen bei mehreren Personen (Tischabrechnung) zeitnah erfolgt, muss nicht für jeden Kunden ein gesonderter Beleg ausgestellt werden. Die Tischabrechnung kann als einzelne, in der Registrierkasse zu erfassende Bareinnahme gewertet werden. Unabhängig von den erforderlichen Beleginhalten sollen der Verrechnungskreis (Tisch) und die auf die einzelnen Produkte entfallenden Teilbeträge ersichtlich oder ermittelbar sein. Es ist ausreichend, wenn der Beleg einem Kunden übergeben wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Africa Studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <id>e27484</id>
                        <updated>2021-06-07</updated>
                        <title>Wie lange muss ich Belege aufbewahren?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e26517/e27484/pic_big/img/ger/icon_haus_euro_gruen.png?checksum=b778a65133814879a54ce81ed7c338a05af1f661</img>
                        
                        
                            <foreword>Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a des Umsatzsteuergesetzes betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen. Hier verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Kauf eines Grundstückes bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, unbefristet aufbewahrt werden (z. B. Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten und Grunderwerbsteuer und alle Rechnungen zu später getätigten Investitionen).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fotomek - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <id>e27485</id>
                        <updated>2020-06-07</updated>
                        <title>Kann ein ehemaliges Hotel als „Eigenheim“ von der Immobilienertragsteuer befreit sein?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e26517/e27485/pic_big/img/ger/icon_dollarzeichen_rot.png?checksum=ee7b8cc83a13525558ce2562563c9fba41b3fce9</img>
                        
                        
                            <foreword>Als Eigenheim kann nur ein Wohnhaus angesehen werden, das dazu geeignet ist, ganzjährige Wohnbedürfnisse zu befriedigen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eigenheime und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden sind grundsätzlich von der Immobilienertragsteuer befreit, wenn sie dem Verkäufer durchgehend&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;seit der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung), mindestens aber seit zwei Jahren oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für mindestens fünf Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;als Hauptwohnsitz gedient haben, und in beiden Fällen der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes oder eine vergleichbare ausländische Wohnung. In beiden Fällen müssen zumindest zwei Drittel der Gesamtnutzfläche eigenen Wohnzwecken dienen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Befreiung umfasst auch jenen Grund und Boden, der üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist. Dies ist laut Einkommensteuerrichtlinien bis 1.000 m² jedenfalls anzunehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der kürzlich erfolgten Wartung der Einkommensteuerrichtlinien hat nun das Finanzministerium unter anderem seine Rechtsansicht zum Begriff Eigenheim wie folgt ergänzt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Eigenheim kann nur ein Wohnhaus angesehen werden, das dazu geeignet ist, ganzjährige Wohnbedürfnisse zu befriedigen. Die Eignung zu diesem Zweck ist nach den tatsächlichen Verhältnissen unter Heranziehung der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Weiters kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Wohnhaus vorliegt, auf dessen bauliche Gestaltung und die aufgrund seiner Ausstattung bestehende objektive Eignung, dieses dauernd zu bewohnen, und nicht so sehr auf eine vollständige Einrichtung an. Ein ehemaliges Hotel – auch wenn es teilweise als Hauptwohnsitz benutzt wurde – stellt daher kein Eigenheim dar.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Juni 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: peterschreiber.media - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2021-06-07</updated>
                        <title>Passt die oder der Neue in unser Team?</title>
                        
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                            <foreword>Neue Mitarbeiter werden oft entsprechend ihrer Qualifikationen und Berufserfahrungen ausgewählt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Neue Mitarbeiter werden oft entsprechend ihrer Qualifikationen und Berufserfahrungen ausgewählt. Neben den klassischen persönlichen Eigenschaften, die sich ein Gastronomieunternehmer von einem Bewerber wünscht, wie z. B. Kontaktfreudigkeit, Kundenorientierung, Zuverlässigkeit und Belastbarkeit, ist es aber auch sehr wesentlich festzustellen, ob die oder der Neue ins Team passt. Wenn dies nicht der Fall ist, führt oft kein Weg an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorbei, und es entstehen hohe Kosten für das Unternehmen. Hier einige Tipps für das Gespräch mit Bewerbern, damit Sie frühzeitig erkennen können, ob die „Chemie“ stimmt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Sprechen Sie Ihren Bewerber anhand eines konkreten Beispiels darauf an, wie er mit Konflikten im Team umgehen würde.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Fragen Sie Ihren Bewerber, was er an seinen früheren Chefs am meisten schätzte und welche Eigenschaften eines Chefs ihm zu schaffen machen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Führen Sie Gespräche mit Bewerbern, vor allem in einer zweiten Runde, nicht alleine. So bekommen Sie eine weitere Meinung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufschlussreich kann auch sein, wie ein Bewerber auf Kritik reagiert und wie und wie häufig er sich Feedback zu seiner Arbeit wünschen würde.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: gpointstudio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                <title>Herbst 2020</title>
                
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                        <id>e26909</id>
                        <updated>2020-10-27</updated>
                        <title>Wie wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e25726/e26909/pic_big/img/ger/icon_geldstuecke.png?checksum=1f813df7e06aeae4b1130e1c3e5228a25c1e2097</img>
                        
                        
                            <foreword>Wie angekündigt, wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung vom Finanzminister geändert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wie angekündigt, wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung vom Finanzminister geändert. Im Folgenden finden Sie wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung, die ab der Veranlagung 2020 gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alle Unternehmer, die ein Gastgewerbe mit zugehöriger Gewerbeberechtigung betreiben, haben Anspruch auf diese Pauschalierung, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;keine Buchführungspflicht besteht und nicht freiwillig Bücher geführt werden und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Diese Grenze wurde nun von € 255.00,00 auf € 400.000,00 netto erhöht.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Betriebsausgaben werden im Zuge dieser Pauschalierung mittels drei Teilpauschalen durchgeführt: einer Grundpauschale, einer Energie- und Raumpauschale und der Mobilitätspauschale.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das &lt;strong&gt;Grundpauschale&lt;/strong&gt; beträgt nun neu 15 % der Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch € 6.000,00 und höchstens € 60.000,00. Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als € 40.000,00, darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von € 6.000,00 kein Verlust entstehen. Unter das Grundpauschale fallen auch Aufwendungen und Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sowie Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Neben dem Grundpauschale können wie bisher bestimmte weitere Aufwendungen abgezogen werden, wie z. B. Ausgaben für Waren, Löhne und Lohnnebenkosten, Fortbildungen von Mitarbeitern, betriebliche Ausgaben für die Instandhaltung. Auch ein Gewinnfreibetrag (nur der Grundfreibetrag) darf abgezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das &lt;strong&gt;Mobilitätspauschale&lt;/strong&gt; ist nun wie folgt geregelt und beträgt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;6 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit höchstens 5.000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch € 24.000,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;4 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 5.000, aber höchstens 10.000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch € 16.000,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;2 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch € 8.000,00.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Hinsichtlich der Einwohnerzahl ist auf die von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelte Bevölkerungszahl (Volkszahl) zum Stichtag 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahrs abzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das &lt;strong&gt;Energie- und Raumpauschale&lt;/strong&gt; beträgt weiterhin 8 % der Bemessungsgrundlage – höchstens € 32.000,00 (neuer Wert ab 2020).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn Sie sich für die Inanspruchnahme des Grundpauschales erstmals entscheiden, sind Sie in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren verpflichtet, ebenfalls das Grundpauschale in Anspruch zu nehmen und Aufwendungen, die unter das Mobilitätspauschale und unter das Energie- und Raumpauschale fallen, in gleicher Weise zu behandeln wie im Basisjahr. Neu ist, dass wenn das Basisjahr das Jahr 2018 oder 2019 ist, das Mobilitätspauschale bei Vorliegen der Voraussetzungen stets in Anspruch genommen werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Oktober 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: JackF - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2020-10-27</updated>
                        <title>Wo gilt der Umsatzsteuersatz von 5 % in der Gastronomie?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e25726/e26910/pic_big/img/ger/icon_tafel_kuchengrafik.png?checksum=f3505233387d59aaa5a29c04d284dd1289a8e84e</img>
                        
                        
                            <foreword>Eine Verlängerung bis Ende 2021 wurde angekündigt, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wie berichtet, wurde der Umsatzsteuersatz für bestimmte Umsätze in den Bereichen Gastronomie, Beherbergung, Publikationen und Kultur für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 5 % gesenkt. Eine Verlängerung bis Ende 2021 wurde angekündigt, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Bereich der &lt;strong&gt;Gastronomie&lt;/strong&gt; gilt dies für die &lt;strong&gt;Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken&lt;/strong&gt; im Sinne des § 111 Abs.1 der Gewerbeordnung. Unter Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, bei der die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden und die über eine bloße Handelstätigkeit (z. B. Verkauf von handelsüblich verpackter Ware) hinausgeht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Finanzen hat diesbezüglich auf seiner Website zu einigen Abgrenzungsfragen wie folgt Stellung genommen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bietet z. B. ein Restaurant auch die Möglichkeit der Abholung und der Zustellung von Speisen an, die normalerweise vor Ort konsumiert werden, so fällt dies auch unter den ermäßigten Steuersatz von 5 %, da die Tätigkeiten des Restaurants darauf abgestellt sind, dass die Speisen an Ort und Stelle genossen werden (erfordert eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 GewO 1994). Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs. 1 GewO 1994 umfassen für Zwecke der Ermäßigung auch die Zustellung oder Bereitstellung zur Abholung (inkl. Gassenverkauf) von warmen Speisen (inkl. Salaten) und offenen Getränken. Gleiches gilt auch für den Gassenverkauf von Speiseeis in Stanitzel oder Becher.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der ermäßigte Satz gilt laut Ansicht des BMF weiters auch&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für Catering;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;wenn die Tätigkeit nicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles vorgenommen wird (z. B. Betriebskantine);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für Restaurants in einem Supermarkt oder für Tankstellenrestaurants. Nicht umfasst sind die im Supermarkt oder Tankstellenshop verkauften Lebensmittel, Speisen und Getränke;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für warme Speisen und offene Getränke aus einem Automaten (z. B. Kaffeeautomat), nicht beim Verkauf kalter Imbisse, Zwischenmahlzeiten oder handelsüblich verpackter Waren.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auch umfasst sind &lt;strong&gt;Tätigkeiten, die der Art nach der gewerblichen Gastronomie&lt;/strong&gt; nach dieser Bestimmung entsprechen. Somit sind auch Tätigkeiten umfasst, die dem Grunde nach eine Tätigkeit nach § 111 GewO darstellen, aber von der GewO ausgenommen sind (z. B. regelbesteuerte Buschenschank) oder die Verabreichung von Speisen oder der Ausschank von Getränken für den Genuss an Ort und Stelle von einer &lt;strong&gt;anderen Gewerbeberechtigung&lt;/strong&gt; (z. B. Bäcker, Fleischer oder Konditoren) umfasst sind. Tätigkeiten, die hingegen nicht auf den sofortigen Verzehr an Ort und Stelle ausgerichtet sind (z. B. Verkauf von Semmeln, Kipferl, Krapfen, Fleisch, Wurstsemmeln oder Torten zum Mitnehmen, Lebensmitteln und handelsüblich verpackter Ware) fallen nicht unter die Begünstigung. Dadurch ergeben sich diverse Abgrenzungsfragen, die zum Teil durch Beispiele in den FAQs auf der Webseite des BMF erläutert werden. Auch Tätigkeiten, für die kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z. B. Schutzhütten), sind vom Anwendungsbereich erfasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für pauschalierte Landwirte entfällt die Zusatzsteuer beim Ausschank von Getränken im Rahmen der landwirtschaftlichen Gastronomie (Buschenschank, Almausschank).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind am Stand 14.9.2020. Weitere Beispiele und aktuelle Informationen dazu finden Sie auf der BMF-Website (&lt;a href=&quot;https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen&lt;/a&gt;).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Oktober 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: .shock - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2020-10-27</updated>
                        <title>Umsatzsteuersatz 5 %: Was ist der Unterschied zwischen Beherbergung und Vermietung von Grundstücken?</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e25726/e26911/pic_big/img/ger/icon_haus_euro_gruen.png?checksum=b778a65133814879a54ce81ed7c338a05af1f661</img>
                        
                        
                            <foreword>Die (bloße) Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke unterliegt weiterhin dem Steuersatz in Höhe von 10 %.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Neben den Umsätzen in der Gastronomie ist auch die&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen&lt;/strong&gt; und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (wie z. B. Beleuchtung, Beheizung, Bedienung) sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für &lt;strong&gt;Campingzwecke&lt;/strong&gt; und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;vom ermäßigten Steuersatz in Höhe von 5 % für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 erfasst. Eine Verlängerung bis Ende 2021 wurde angekündigt, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es sollen sowohl die &lt;strong&gt;gewerbliche Beherbergung in Hotels, Gaststätten usw.&lt;/strong&gt; als auch – wenn die Voraussetzungen der Beherbergung erfüllt sind – die &lt;strong&gt;Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements&lt;/strong&gt; unter den ermäßigten Steuersatz von 5 % fallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen erfordert laut Rechtsansicht des BMF über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten einschließlich deren typischer Nebenleistungen hinaus auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes (z. B. die Reinigung der Räumlichkeiten oder die ZurverfügungsteIlung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung und Beleuchtung), die den Aufenthalt eines Gastes ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen ermöglicht. Die &lt;strong&gt;(bloße) Vermietung&lt;/strong&gt; (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke unterliegt weiterhin dem Steuersatz in Höhe von 10 %.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hinsichtlich der Überlassung für Campingzwecke soll die Überlassung von Grundstücken zum Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des Campingbetriebes (z. B. im Winter, wenn nicht campiert wird) laut Erläuterungen zur Gesetzesänderung nicht unter die Begünstigung fallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Detailliertere und aktuelle Informationen&lt;/strong&gt; in Form von FAQs finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen: &lt;a href=&quot;https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen&lt;/a&gt;. Der Einzelfall ist in einer individuellen Beratung zu beurteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Oktober 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: marcus_hofmann - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2020-10-27</updated>
                        <title>Voraussichtliche Sozialversicherungswerte im ASVG für 2021</title>
                        
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                            <foreword>Viele veränderliche Werte werden in der Sozialversicherung mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2021: 1,033.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Viele veränderliche Werte werden in der Sozialversicherung mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2021: &lt;strong&gt;1,033&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Folgenden finden Sie eine Auswahl der neuen Werte.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;ASVG-Werte (voraussichtlich)&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 475,86&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Grenzwert für pauschalierte &lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;Dienstgeberabgabe&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 713,79&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 185,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.550,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 11.100,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.475,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Oktober 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: NOBU - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2020-10-27</updated>
                        <title>SV-pflichtige Gewinnausschüttungen werden an die SVS übermittelt</title>
                        
                            <img>/content/e32/e21972/e25726/e26913/pic_big/img/ger/icon_krawatte.png?checksum=09fb330fcddaa419525e0ebff9bde60bd4ea57b7</img>
                        
                        
                            <foreword>Viele Gesellschafter-Geschäftsführer liegen bereits ohne Berücksichtigung von Ausschüttungen mit ihrem Einkommen als Geschäftsführer über der Höchstbeitragsgrundlage.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ausschüttungen einer GmbH an ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen in der Regel mit Ausnahmen der Pflichtversicherung im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), sofern der Geschäftsführer aufgrund seiner Tätigkeit nicht dem ASVG unterliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Viele Gesellschafter-Geschäftsführer liegen bereits ohne Berücksichtigung von Ausschüttungen mit ihrem Einkommen als Geschäftsführer über der Höchstbeitragsgrundlage. Diese beträgt z. B. für das Jahr 2020 € 75.180,00 (für das Jahr 2021 voraussichtlich € 77.700,00). Sie betrifft diese Beitragspflicht daher nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zur Berechnung der erhöhten Beitragsgrundlage erforderlichen Informationen sind aus den Einkommensteuerbescheiden der Gesellschafter-Geschäftsführer, die an die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bisher übermittelt wurden, nicht ersichtlich. Allerdings war schon seit 2016 bei der Meldung der Kapitalertragsteuer an die Finanz anzugeben, welcher Betrag der Ausschüttung einem GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer zugeflossen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nun wurde die Verordnung betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geändert. Die Daten aus einer Kapitalertragsteueranmeldung sind der SVS seitens der Finanz insoweit elektronisch zur Verfügung zu stellen, als sie sich auf Ausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies betrifft Kapitalertragsteueranmeldungen, die Ausschüttungen betreffen, die ab dem Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind. Eine Berücksichtigung erfolgt für Beitragszeiträume ab 1. Jänner 2019.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Oktober 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Family Business - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <id>e26914</id>
                        <updated>2020-10-27</updated>
                        <title>Reklamationen als Chance?</title>
                        
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                            <foreword>Tipps zur Bearbeitung von Reklamationen</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ein verärgerter Kunde oder Gast gibt, wie zahlreiche Untersuchungen zeigen, seine schlechten Erfahrungen im Kollegen- und Bekanntenkreis im Schnitt 10 x häufiger weiter als seine positiven Eindrücke.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine positiv erledigte Reklamation kann jedoch ein Grund für eine Weiterempfehlung sein bzw. können Sie eventuell dadurch einen Stammkunden halten. Es ist oft wesentlich aufwendiger, neue Kunden zu gewinnen als bestehende zu halten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zudem gibt eine Reklamation die Chance, aktiv die Qualität der eigenen Produkte und Dienstleistungen zu verbessern und an der Beziehung zu Ihrem Kunden oder Stammgast zu arbeiten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Tipps zur Bearbeitung von Reklamationen:&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Eine Reklamation will richtig angenommen und der Kunde gehört werden. Verständnis, Wertschätzung für die Rückmeldung und gegebenenfalls eine Entschuldigung helfen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gibt es eine Problemlösung, sollte diese möglichst rasch erfolgen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nicht die Erklärung, wer von den Mitarbeitern, Kollegen oder Zulieferern den Fehler gemacht hat, ist wichtig, sondern die angebotene Lösung interessiert. Positive Formulierungen wirken.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei ungerechtfertigten Reklamationen höflich, aber bestimmt auf Ihre Firmenpolitik, Ausrichtung bzw. auch auf die AGBs verweisen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Oktober 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: alexsokolov - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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